Landgericht Offenburg Urteil, 23. Jan. 2012 - 1 S 162/11

bei uns veröffentlicht am23.01.2012

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 05.09.2011 - 4 C 129/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 125,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.05.2011 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Sie macht gegen die beklagte Versicherung aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend.
Die Klägerin vermietete nach einem Verkehrsunfall, der sich am 03.12.2010 in Offenburg ereignete, an die Unfallgeschädigte einen Mietwagen. Dabei ließ sie sich von der Unfallgeschädigten Ersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall abtreten. Die Beklagte haftet dem Grunde nach in voller Höhe unstreitig für den Unfall. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 05.09.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin die Aktivlegitimation fehle, da die Abtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam sei. Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren Anspruch in vollem Umfang weiterverfolgt. Lediglich hinsichtlich der Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens hat sie in der Berufungsverhandlung erklärt, dass sie diesen Anspruch nicht mehr weiter verfolgt.
Im übrigen wird unter Bezugnahme auf sämtliche Aktenteile von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gem. §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Unfallgeschädigte hat die streitgegenständliche Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten. Der eingeklagte Betrag war aber lediglich zum Teil zuzusprechen.
1. Jedenfalls die zweite Abtretung ist wirksam, mit der die Geschädigte am 08.08.2011 ihre Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten hat.
a) Bei der Abtretung handelt es sich nämlich nicht um ein nach § 3 RDG erlaubnispflichtiges Geschäft.
(1) Bei der Schaffung des RDG hatte der Gesetzgeber im Blick, dass die Rechtsuchenden, insbesondere Verbraucher, vor den oft weit reichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrates geschützt werden müssen (BT-Drucks. 16/3655 S. 31). Auf der anderen Seite ist bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs niedergelegt, dass ein starkes praktisches Bedürfnis dafür spricht, dass der Kraftfahrzeugvermieter in die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers eingeschaltet wird. Danach ist es nicht nur für die Kunden und den Unternehmer, sondern auch für die Anspruchsgegner durchweg vorteilhaft, wenn der Streit über die Berechtigung von Rechnungspositionen unmittelbar zwischen dem Unternehmer und der letztlich zahlungspflichtigen Person ausgetragen wird. Der Kunde wird von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen. Der Unternehmer kann seine Leistung unmittelbar gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen rechtfertigen und braucht seinen Kunden nicht in Anspruch zu nehmen. Der Dritte schließlich wird in die Lage versetzt, sich über die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Abrechnung des Unternehmers unmittelbar mit diesem auseinandersetzen zu können (a.a.O. S. 52 f.).
(2) Bei der konkreten Subsumtion des vorliegenden Falles unter die Vorschriften des RDG ist zu sehen, dass sich die Klägerin hier - auch wenn in den Abtretungserklärungen das Wort "Sicherungsabtretung" nicht enthalten ist - die Forderung bei lebensnaher Betrachtung zur Sicherung hat abtreten lassen. Zu Recht wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig die Auffassung vertreten, dass es sich im Falle einer Sicherungsabtretung schon nicht um eine fremde Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handelt (OLG Stuttgart, Urt. vom 18.08.2011 - 7 U 109/11 - BeckRS 2011, 23660 unter II 1b; OLG Köln, Urteil vom 30.08.2011 - 3 U 183/10 - juris-Tn. 5), so dass schon aus diesem Grunde ein Verstoß gegen das RDG ausscheidet.
b) Daneben handelt es sich bei der Einziehung der Mietwagenforderung durch die Klägerin um eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 RDG. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
10 
(1) Ob bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Haftpflichtversicherung durch den Mietwagenunternehmer überhaupt eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG vorliegt, hängt davon ab, ob dies eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs kann das auch bei unstreitigem Haftungsgrund dann der Fall sein, wenn die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten, wie hier, streitig wird. Soweit ein Mietwagenunternehmen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilt, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung regelmäßig eine rechtliche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erfordert. In diesen Fällen wird aber die rechtliche Beratung des Unfallgeschädigten zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Hinweis- und Aufklärungspflichten des Unternehmers gehören und damit auch künftig nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig sein. Ob diese Tätigkeit, sofern es sich um eine Rechtsdienstleistung handelt, zulässig ist, entscheidet sich sodann bei der Prüfung der Erlaubnistatbestände, vor allem also nach § 5 RDG, der zentralen Erlaubnisnorm über zulässige Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit. Erst hier soll künftig zu prüfen sein, ob die rechtliche Tätigkeit insgesamt untergeordnet und als Nebenleistung zulässig ist, oder ob sie die Tätigkeit insgesamt prägt mit der Folge, dass sie grundsätzlich Anwälten vorbehalten bleibt (a.a.O. S. 47, 53 f.).
11 
(2) Der notwendige Zusammenhang zwischen der Haupttätigkeit der Klägerin, nämlich der Vermietung von Fahrzeugen und der Einziehung der abgetretenen Forderung (§ 5 Abs. 1 S. 1 RDG), liegt hier unproblematisch vor. Die Vermietung des Fahrzeugs steht für den Kunden als Hauptleistung im Vordergrund. Die Durchsetzung der Forderung durch den Mietwagenunternehmer gegen die Versicherung steht damit in Zusammenhang. Nachdem der Bundesgerichtshof den Mietwagenunternehmen verstärkte Beratungspflichten nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB auferlegt hat (zuletzt BGH NJW-RR 2009, 1101; weitere Nachweise bei Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. 3. Kapitel Rn. 79 f.), ist davon auszugehen, dass die für die Haupttätigkeit des Mietwagenunternehmers erforderlichen Rechtskenntnisse ausreichend sind, um die Geltendmachung der Mietwagenkostenforderung gegen die Versicherung als Nebentätigkeit anzusehen. Zu sehen ist hier zudem, dass die Klägerin ihrerseits einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung beauftragt hat, so dass dem primären Zweck des RDG, nämlich den Verbraucher vor den weit reichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrates zu schützen, auf jeden Fall hinreichend Rechnung getragen ist. Schließlich nimmt schon die Begründung zum Regierungsentwurf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich auf, nach der angesichts der Implikation des Grundrechts der Mietwagenunternehmer aus Art. 12 GG eine kleinliche Sicht bei der Beurteilung, ob eine zulässige Annextätigkeit vorliegt, nicht angezeigt ist (BVerwG NJW 2005, 1293, 1297).
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c) Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die Stellungnahme des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/6634, Seite 47 ff.) infrage gestellt. Ausweislich der Begründung der Streichung, die durch den Ausschuss in § 5 Abs. 1 RDG vorgenommen wurde, sollten damit entbehrliche Tatbestandsmerkmale entfernt und einer ausufernden Auslegung der Vorschrift vorgebeugt werden. Weiter ist ausgeführt, dass durch die Streichung lediglich solche rechtsdienstleistenden Nebenpflichten betroffen sein sollten, die von den Vertragsparteien willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit hätten vereinbart werden können. Dazu gehört aber die hier streitgegenständliche Gestaltung nicht, in der zwischen der Hauptpflicht der Klägerin zur Vermietung eines Mietwagens und der Geltendmachung der dem Anmietungsbedarf zu Grunde liegenden Schadenersatzforderung gegen den Unfallverursacher und seine Haftpflichtversicherung dieser Zusammenhang - wie bereits ausgeführt - gerade vorliegt.
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d) Diese Sichtweise der Kammer - Geltendmachung von Mietwagenkosten durch Mietwagenunternehmer als zulässige Nebenleistung nach § 5 RDG - deckt sich mit der Einschätzung des OLG Stuttgart im Urteil vom 11.08.2011 (vgl. oben). Soweit Römermann (Unfallregulierung durch Mietwagenunternehmen - Verstoß gegen das RDG?, NJW 2011, 3061 ff.) eine Nebenleistung nach § 5 RDG ablehnt - ein Mietwagenunternehmer brauche lediglich Rechtskenntnisse für den Abschluss von Mietverträgen, Kenntnisse im Schadenersatzrecht seien weder erforderlich noch zu erwarten - folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. In den zurückliegenden drei Jahren ist die Kammer mit einer steigenden Anzahl von Schadenersatzprozessen nach Verkehrsunfällen befasst worden, in denen bei unstreitiger Haftung dem Grunde nach die Versicherungsgesellschaften bei Mietwagenrechnungen ein sehr restriktives Regulierungsverhalten an den Tag legten. Erhalten Geschädigte aber eventuell nur Teile ihrer Mietwagenkosten ersetzt, müssen die Mietwagenunternehmer nicht nur im Rahmen ihrer Beratungsverpflichtungen bei Abschluss der Verträge, sondern auch bei der Realisierung ihrer Forderungen (gegen Kunden wie auch nach Sicherungsabtretungen gegen Versicherungen) zumindest über Grundkenntnisse des Schadenersatzrechts verfügen. Diese Regulierungspraxis hat daher nach Einschätzung der Kammer mit dazu beigetragen, dass nach Inkrafttreten des RDG auf jeden Fall heutzutage die Geltendmachung von Mietwagenkosten als Nebenleistung eines Mietwagenunternehmens angesehen werden kann.
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2. Diese zweite Abtretung ist auch hinreichend bestimmt. Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbstständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH U.v. 07.06.2011 - VI ZR 260/10 - NJW 2011, 2713 Rn. 6 m.w.N.). Die zweite Abtretung ist bei Anlegung dieses Maßstabs hinreichend bestimmbar. Es wurde lediglich noch eine Forderung aus dem Unfall, nämlich der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges abgetreten. Nachdem diese Forderung in voller Höhe, aber begrenzt auf die offene Forderung abgetreten ist, ist auch liegt auch keine unbestimmbarer Teilabtretung vor.
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3. Diese Abtretung ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit in Form einer Übersicherung nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Auch ein Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB ist nicht erkennbar, nachdem der Abtretung ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Klägerin zugrunde liegt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl. § 307 Rn. 113, 133 m.w.N.).
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4. Der Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der Mietwagenkosten steht nicht entgegen, dass diese die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzwagens bestritten hat. Denn aus der Mietwagenrechnung (Anlage K 2) ergibt sich, dass die Unfallgeschädigte während der fünftägigen Mietdauer eine Fahrstrecke von 164 km zurückgelegt hat, was einer Fahrleistung von über 32 km pro Tag entspricht. Daraus folgt mit dem nach § 287 Abs. 1 ZPO notwendigen Maß die Überzeugung der Kammer, dass die Geschädigte nach dem Unfall mit ihrem eigengenutzten PKW für die Befriedigung ihres notwendigen Fahrbedarfs einen Mietwagen benötigte. Es kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, ob dafür auch ein Anscheinsbeweis spricht. Nicht entschieden werden braucht auch, ob die Beklagte mit dem Bestreiten der Erforderlichkeit des Mietwagens gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) verstößt, nachdem sie vorgerichtlich bereits einen Teil der Mietwagenkosten ersetzt hat, ohne dass vorgetragen worden wäre, dass diese Zahlung unter einem Vorbehalt erfolgt wäre.
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5. Nach der Rechtsprechung der Kammer (U. v. 4.10.2011 - 1 S 4/11 - Juris) sind Mietwagenkosten in folgender Höhe ersatzfähig:
18 
Berechnung nach der Schwacke-Liste 2010, Gruppe 2, PLZ 776
Position
Betrag
1 x 3-Tagespauschale
368,90 EUR
2 Tagespauschalen
259,42 EUR
abzgl. 3 % Eigenersparnis
-18,85 EUR
3 Tage Haftungsfreistellung    
78,00 EUR
2 Tage Haftungsfreistellung
52,00 EUR
Summe
739,47 EUR
19 
Berechnung nach Fraunhofer-Liste 2010, Gruppe 2, PLZ 77
Position
Betrag
1 x 3-Tagespauschale
144,53 EUR
2 Tagespauschalen
128,00 EUR
abzgl. 3 % Eigenersparnis
-8,18 EUR
Summe 
264,35 EUR
        
        
Arithmetisches Mittel aus Schwacke und Fraunhofer IAO   
501,91 EUR
abzgl. bereits gezahlter
-376,35 EUR
Zuzusprechender Endbetrag
125,56 EUR
20 
Nachdem die Klägerin nicht die genaue Typenbezeichnung des verunfallten Fahrzeugs vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, und da in der von ihr vorgelegten Liste Fahrzeuge der Bezeichnung Renault Clio in die Klassen 2-4 eingeordnet sind, war bei der Schadensberechnung zu Ungunsten der beweisbelasteten Klägerin lediglich die Klasse 2 zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Kosten für die Zufuhr und Abholung des Mietwagens wurde die Klage in der Berufungsverhandlung zurückgenommen.
21 
6. Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass die Beklagte mangels endgültiger Erfüllungsverweigerung nicht in Verzug geraten ist, nachdem sie am 04.02.2011 nochmals eine weitere Teilzahlung angeboten hat. Zinsen waren daher erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen.
22 
7. Vorgerichtliche Anwalts- und Mahnkosten waren nicht zuzusprechen. Aus eigenem Recht kann die Klägerin diese Positionen mangels Verzugs der Beklagten nicht nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB geltend machen. Andere Anspruchsgrundlagen für die Geltendmachung dieser Schadenspositionen durch die Klägerin aus eigenem Recht sind weder vorgetragen, noch erkennbar. Eventuelle Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwalts- und Mahnkosten wurden jedenfalls nicht wirksam an die Klägerin abgetreten, da die erste Abtretung wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist (BGH a.a.O. Rn. 6 m.w.N.) und die zweite Abtretung solche Ansprüche nicht erfasst. Eines gesonderten Hinweises hierauf bedurfte es hierzu nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht, da es sich um Nebenforderungen handelt.
23 
8. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die Frage, ob die Geltendmachung der Mietwagenkosten durch den Vermieter gegen das RDG verstößt, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt und die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur beschränkt zugänglich ist (BGH Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 268/04, VersR 2006, 283 Juris-Tn. 11). Zudem wird die entscheidungserhebliche Frage, ob Sicherungsabtretungen an Mietwagenunternehmen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des RDG unwirksam sind, in der obergerichtlichen Rechtsprechung einheitlich beurteilt. Die abweichenden Ansichten finden auch in der Gesetzgebungshistorie keine ausreichende Stütze (BGH MDR 2010, 704; NJW-RR 2010, 978).

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(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gengenbach vom 27.12.2010 - 1 C 221/10 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 534,71 EUR

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

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a) Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 357; vom 3. April 1974 - VIII ZR 235/72, NJW 1974, 1130 und vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1969; MünchKommBGB /Roth, 5. Aufl., § 398 Rn. 67). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (RG, Urteil vom 27. Februar 1920 - VII 296/19, RGZ 98, 200, 202). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 166/62, WM 1965, 562; vom 27. Mai 1968 - VIII ZR 137/66, WarnR 1968, Nr. 165 und vom 2. April 1970 - VII ZR 153/68, WM 1970, 848; OLG München, OLGR 1993, 248; OLG Köln VersR 1998, 1269, 1270 und MDR 2005, 975; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 398 Rn. 61; MünchKommBGB/Roth, aaO, Rn. 75).

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gengenbach vom 27.12.2010 - 1 C 221/10 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 534,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2010 sowie weitere 59,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2010 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt nach einem Verkehrsunfall, für den die beklagte Versicherung dem Grunde nach voll haftet, Erstattung restlicher Mietwagenkosten. Das Amtsgericht hat der Klage unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste überwiegend stattgegeben. Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, die im Wesentlichen Einwendungen gegen diese Schätzgrundlage vorträgt. Der Kläger begehrt mit seiner Anschlussberufung die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Auferlegung der Kosten bezüglich eines übereinstimmend für erledigt erklärten Teils. Im Übrigen wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gem. §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
1. Die Kammer sieht sich veranlasst, ihre ständige Rechtsprechung zur Schätzung der Mietwagenkosten, die nach einem Unfall zu erstatten sind, zu modifizieren.
a) Ausgangspunkt ist dabei zunächst die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in zwei Urteilen vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09, NJW-RR 2011, 823 Tn. 8 und vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10, NJW-RR 2011, 1109 Tn. 9 beanstandet hat, dass sich die Instanzgerichte jeweils nicht hinreichend mit Einwendungen beschäftigt hatten, die die beklagten Versicherungen gegen die Tauglichkeit des Modus der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage für die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten erhoben hatten.
Hinzu kommt, dass es bei der Schwacke-Liste 2010 gegenüber den Werten der Schwacke-Liste 2009 zu ganz erheblichen Veränderungen zwischen Werten für identische Anmietsituationen gekommen ist, die nicht erklärbar sind. So weist das Amtsgericht Offenburg im Urteil vom 27.07.2011 - 4 C 59/11 - darauf hin, dass im Postleitzahlengebiet 776 der Modus-Wert der Tagespauschale in der Klasse 1 um über 60 % und in der Klasse 2 um über 70 % angestiegen ist, während die Preise in den Postleitzahlengebieten 766 oder 795 identisch geblieben sind. Im Fall 1 S 61/11 wurde vorgetragen, dass der maßgebliche Wochenwert für die Gruppe 3 im Postleitzahlengebiet 777 von 880,60 EUR auf 535,50 EUR gefallen ist. Demgegenüber ist er im Postleitzahlengebiet 776 von 673,00 EUR auf 880,60 EUR, mithin um 31 % gestiegen.
b) Der Bundesgerichtshof hat in den beiden genannten Entscheidungen nicht näher ausgeführt, welche Anforderungen im Hinblick auf die prozessuale Behandlung solcher Einwendungen bestehen.
Es dürfte den Vorgaben des Bundesgerichtshofs einerseits entsprechen, wenn man diese Einwendungen argumentativ entkräftet, wie dies z.B. das Oberlandesgericht Köln in der Entscheidung vom 18.08.2010 - 5 U 44/10, NZV 2010, 614, 615 getan hat.
Es kommt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der am Markt praktizierten Mietwagenkosten infrage. Die Kammer entscheidet sich indessen bewusst gegen diesen Lösungsweg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss Einwänden gegen eine Schätzgrundlage nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (U.v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07, NJW 2009, 58). Aus dem Parteivortrag zu vergleichbaren Fällen wird für die Kammer deutlich, dass solche Gutachten durch eine Fülle anderer Instanzgerichte bereits eingeholt wurden, ohne dass dies zu einer eindeutigen Beantwortung der hier streitigen Fragen nach der Höhe der auf dem Markt praktizierten Mietwagenkosten geführt hätte. Insbesondere im Fall 1 S 61/11, in dem für die beklagte Versicherung ein Unternehmensberater konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen Mietpreise zeitnah zum Unfall abgefragt hatte, ergibt sich deutlich, dass es auch nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens immer wieder zu Diskussionen hinsichtlich der Vergleichbarkeit des Anmietszenarios kommt und der Einwand erhoben wird, im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung würden andere Preise praktiziert als zum Unfallzeitpunkt. Auch wird ein Gutachter nie eine solch breite Datengrundlage zur Verfügung haben, wie die beiden infrage kommenden Schätzgrundlagen, nämlich die Schwacke-Liste und der Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO (im Folgenden Fraunhofer-Liste). Schließlich hält es die Kammer weder für sachgerecht noch für handhabbar, das Schätzungsermessen, das ihr nach § 287 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Mietwagen eingeräumt ist, dahin auszuüben, dass in jedem Fall zur Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, das erfahrungsgemäß in vielen Fällen teurer sein wird als die geltend gemachten Mietwagenkosten.
c) Die Kammer entscheidet sich daher dafür, in Zukunft den Einwendungen, die gegen beide Schätzungsgrundlagen vorgebracht werden, dadurch Rechnung zu tragen, dass nicht mehr alleine die Werte aus der Schwacke-Liste für die Schadensschätzung zu Grunde gelegt werden, sondern das arithmetische Mittel aus diesem Wert und dem Wert gebildet wird, der in der Fraunhofer-Liste enthalten ist. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass der Bundesgerichtshof diese Mittelwertbildung im zitierten Urteil vom 22.02.2011 ausdrücklich angesprochen und ausgeführt hat, dass auch dieses Vorgehen nicht grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (BGH, a.a.O. Tn. 7; U.v. 18.05.2010 - VI ZR 293/08). Dieser Weg findet in der Rechtsprechung auch zunehmend Zuspruch (OLG Karlsruhe, U.v. vom 11.08.2011 - 1 U 27/11; OLG Saarbrücken, U.v.22.12.2009 - 4 U 294/09, NZV 2010, 242, OLG Köln U. v. 11.8.2010 - 11 U 106/09, SchPrax 2010, 396; OLG Hamm, U.v. 20.07.2011 - I-13 U 108/10; LG Karlsruhe, U.v. 23.11.2010 - 1 S 105/10; LG Detmold U.v. 29.06.2011 - 10 S 16/11). Nach den Erfahrungen der Kammer führt dies zu sachgerechten Ergebnissen und zu einer geeigneten Schätzungsgrundlage. Dabei berücksichtigt die Kammer zusätzlich, dass ein Großteil von Verkehrsunfällen außergerichtlich reguliert wird und aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit auch hierfür eine klare Orientierung gegeben werden muss. Mit dieser Mittelwertbildung wird den beiden Berechnungsmethoden anhaftenden Stärken und Schwächen am ehesten Rechnung getragen, in gleichem Maße aber auch dem Aspekt der Handhabbarkeit in der gerichtlichen Praxis - Unfallregulierung ist Massengeschäft - in der gebotenen Weise Beachtung geschenkt.
Dieser Weg ist auch gegenüber dem von zwei Amtsgerichten im hiesigen Bezirk sowie dem LG Ansbach gewählten Vorgehen vorzugswürdig, statt der Schwacke-Liste allein die Fraunhofer-Liste zugrunde zu legen und dort einen Aufschlag von 20 % vorzunehmen. Aus Sicht der Kammer wird gerade aus der Vornahme dieses Aufschlags deutlich, dass auch diese Gerichte eine Vielzahl von Bedenken gegen diese Erhebung haben, denen sie mit einem Aufschlag in nicht genauer begründeter Höhe Rechnung tragen wollen (AG Offenburg, a.a.O.; U.v. 23.08.2011 - 1 C 48/11; U.v. 29.08.2011 - 1 C 47/11; AG Kehl, U.v. 09.09.2011 - 4 C 59/11 - Juris; AG Kehl, U.v. 09.09.2011 - 4 C 59/11 - Juris; U.v. 23.09.2011 - 5 C 199/10; LG Ansbach, U. v. 11.11.2010 - 1 S 1324/09, NZV 2011, 132).
10 
d) Auf dieser Grundlage bleibt die Kammer bei ihrer ständigen Rechtsprechung, dass bei der Berechnung des Wertes nach der Schwacke-Liste die Modus-Werte aus der jeweils veröffentlichten Liste, hier also der Liste 2009, zu Grunde zu legen sind. Dabei sind die Werte aus dem dreistelligen Postleitzahlengebiet anzusetzen, in dem der Anmietungsbedarf entsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, U.v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683). Das war hier unstreitig der Unfallort im Postleitzahlenbereich 777. Auf den Sitz des Autovermieters kommt es nicht an (Kammer, U.v. 26.01.2010 - 1 S 143/09).
11 
Wie bisher sind auch die Nebenkosten, z.B. für Zufuhr und Abholung, Vollkaskoversicherung, Zweitfahrer oder Winterreifen, hinzuzurechnen.
12 
e) Bei der Ermittlung des Tarifs nach der Fraunhofer-Liste legt die Kammer wie der auf Verkehrsunfallsachen spezialisierte 1. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in der zitierten Entscheidung zukünftig die Werte aus der Tabelle nach Schwacke-Klassifikation für den zweistelligen Postleitzahlenbereich, nämlich das Ergebnis der Internet-Erhebung zu Grunde. In der Liste für das Jahr 2009 ist dies die Tabelle 5, die auf den Seiten 35 ff. abgedruckt ist.
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Abweichend von der genannten Entscheidung des OLG Karlsruhe rechnet die Kammer zu diesen Tarifen der Fraunhofer-Liste keine weiteren Aufschläge für Nebenkosten. Zur Begründung ist zunächst auszuführen, dass es nicht sachgerecht ist, diese Zuschläge für die Fraunhofer-Liste durch die Entnahme von Werten aus der Schwacke-Liste zu bilden. Daneben ist zu sehen, dass diese Zuschläge teilweise - z.B. für die Haftungsreduzierung ausweislich Seite 16 ff. der Fraunhofer-Liste 2009 - in der Tabelle bereits enthalten sind. Es kommt dazu, dass sich gegen die Höhe der in der Schwacke-Liste ausgewiesene Nebenkostenpauschalen ebenfalls Bedenken ergeben. Aus dem Parallelfall 1 S 97/10 ist gerichtsbekannt, dass beispielsweise die Preise, die für die Vollkaskoversicherung eines Mietwagens gezahlt werden, bei weitem unter dem liegen, was vom Mietwagenunternehmer bei einer Berechnung von Tages- und Wochenpauschalen nach Schwacke von 26,00 EUR bzw. 182,00 EUR an Preisen an seine Endkunden berechnet wird. So wurde im Verfahren 1 S 97/10 ein Kfz-Versicherungsschein für das dortige Mietfahrzeug vorgelegt, nach dem die Vollkaskoversicherung bei einer Selbstbeteiligung von 500 EUR in der Schadensfreiheitsklasse 3 und der Tarifgruppe N lediglich 246,77 EUR für ein Jahr kostet. Ein Mehrfahrerzuschlag ist dort nicht ausgewiesen. Es liegt auch auf der Hand, dass die Abrechnung der Pauschale nach der Schwacke-Liste von 10 EUR pro Tag für die Ausstattung mit Winterreifen dazu führt, dass die Mietwagenunternehmen Einnahmen erzielen, die um ein Mehrfaches über den von ihnen aufgewendeten Kosten liegen.
14 
Die Mittelwertbildung führt auch dazu, dass den Bedenken gegen beide Schätzungsgrundlagen hinsichtlich des der Schätzung zugrunde zu legenden Postleitzahlenbereichs angemessen Rechnung getragen wird. Während die Schwacke-Liste durch die Aufgliederung in dreistellige Postleitzahlenbereiche zu einer schmalen Erhebungsgrundlage und starken regionalen Unterschieden führt (AG Kehl, Urt. v. 09.09.2011 - 4 C 59/11 - Juris), werden diese Unterschiede durch die Konzentration der Fraunhofer-Liste auf zweistellige Postleitzahlenbereiche tendenziell zu stark ausgeblendet.
15 
Für die Praxis bedeutet dies, dass die schon derzeit komplexen Berechnungen lediglich um wenige Rechenschritte ausgeweitet werden müssen.
16 
2. Für den vorliegenden Fall führt dies zu folgender Berechnung:
17 
Berechnung nach der Schwacke-Liste 2009, Gruppe 3, PLZ 777          
Position
Betrag
1 x Wochentarif
880,60 EUR
1 x 3-Tagespauschale
386,75 EUR
2 Tagspauschalen
273,70 EUR
abzgl. 3 % Eigenersparnis
-46,23 EUR
1 Woche Haftungsfreistellung
147,00 EUR
3 Tage Haftungsfreistellung
54,00 EUR
2 Tage Haftungsfreistellung
42,00 EUR
Zustellung und Abholung
46,00 EUR
Summe
1.783,82 EUR
18 
Berechnung nach der Fraunhofer-Liste 2009, Gruppe 3, PLZ 77           
Position
Betrag
1 x Wochentarif
244,58 EUR
1 x 3-Tagespauschale
168,50 EUR
2 Tagespauschalen
147,34 EUR
abzgl. 3 % Eigenersparnis
-16,81 EUR
Summe
543,61 EUR
19 
Arithmetisches Mittel aus Schwacke und Fraunhofer IAO    
1.163,71 EUR
abzgl. bereits gezahlter
-629,00 EUR
Zuzusprechender Endbetrag
534,71 EUR
20 
Mit der Berufung wird ein Aufschlag für einen Unfallersatztarif nicht mehr geltend gemacht. Aus Seite XIII der Schwacke-Liste 2009 ergibt sich, dass für die Vollkaskoversicherung neben dem Normaltarif die in der Nebenkostentabelle enthaltenen Beträge zusätzlich anfallen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sind diese damit nicht bereits in den Werten der Haupttabelle enthalten. Dass hier eine Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs erfolgte, ist durch die vorgelegte Mietwagenrechnung bewiesen.
21 
3. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind unter Berücksichtigung der zu erstattenden Mietwagenkosten aus einem Wert von 10.502,38 EUR zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist unter Anlegung des Maßstabs des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Abwicklung durchschnittlicher Verkehrsunfälle lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt (BGH U. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05; Kammer, U. v. 25.10.2010 - 1 S 69/09). Der vorliegende Unfall fällt unter diese Kategorie, nachdem die Haftung dem Grunde nach und weitgehend auch zur Höhe unstreitig ist und sich Auseinandersetzungen lediglich hinsichtlich zweier Standardfragen der Unfallregulierung ergaben, nämlich die Höhe der Mietwagenkosten und der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten. Dementsprechend bestehen die klägerischen Schriftsätze auch, wie gerichtsbekannt ist, zu einem erheblichen Anteil aus Textbausteinen. Das führt zu folgenden erstattungsfähigen, vorgerichtlichen Anwaltskosten:
22 
Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten
Geschäftsgebühr 1,3
683,80 EUR
Pauschale Nr. 7002 VV RVG                                             
20,00 EUR
Mehrwertsteuer
133,72 EUR
abzgl. gezahlter
-777,64 EUR
Summe
59,88 EUR
23 
4. Im Übrigen waren die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.
24 
5. Die Entscheidungen des Amtsgerichts zum Zinsbeginn wurden mit der Berufung nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung beruht unter Berücksichtigung der nicht wesentlich ins Gewicht fallenden Teilerledigungserklärungen in erster Instanz auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Kammer weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, sondern legt diese ihrer Entscheidung zu Grunde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)