Landgericht Offenburg Urteil, 04. Okt. 2011 - 1 S 4/11

published on 04/10/2011 00:00
Landgericht Offenburg Urteil, 04. Okt. 2011 - 1 S 4/11
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gengenbach vom 27.12.2010 - 1 C 221/10 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 534,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2010 sowie weitere 59,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2010 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt nach einem Verkehrsunfall, für den die beklagte Versicherung dem Grunde nach voll haftet, Erstattung restlicher Mietwagenkosten. Das Amtsgericht hat der Klage unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste überwiegend stattgegeben. Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, die im Wesentlichen Einwendungen gegen diese Schätzgrundlage vorträgt. Der Kläger begehrt mit seiner Anschlussberufung die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Auferlegung der Kosten bezüglich eines übereinstimmend für erledigt erklärten Teils. Im Übrigen wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gem. §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
1. Die Kammer sieht sich veranlasst, ihre ständige Rechtsprechung zur Schätzung der Mietwagenkosten, die nach einem Unfall zu erstatten sind, zu modifizieren.
a) Ausgangspunkt ist dabei zunächst die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in zwei Urteilen vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09, NJW-RR 2011, 823 Tn. 8 und vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10, NJW-RR 2011, 1109 Tn. 9 beanstandet hat, dass sich die Instanzgerichte jeweils nicht hinreichend mit Einwendungen beschäftigt hatten, die die beklagten Versicherungen gegen die Tauglichkeit des Modus der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage für die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten erhoben hatten.
Hinzu kommt, dass es bei der Schwacke-Liste 2010 gegenüber den Werten der Schwacke-Liste 2009 zu ganz erheblichen Veränderungen zwischen Werten für identische Anmietsituationen gekommen ist, die nicht erklärbar sind. So weist das Amtsgericht Offenburg im Urteil vom 27.07.2011 - 4 C 59/11 - darauf hin, dass im Postleitzahlengebiet 776 der Modus-Wert der Tagespauschale in der Klasse 1 um über 60 % und in der Klasse 2 um über 70 % angestiegen ist, während die Preise in den Postleitzahlengebieten 766 oder 795 identisch geblieben sind. Im Fall 1 S 61/11 wurde vorgetragen, dass der maßgebliche Wochenwert für die Gruppe 3 im Postleitzahlengebiet 777 von 880,60 EUR auf 535,50 EUR gefallen ist. Demgegenüber ist er im Postleitzahlengebiet 776 von 673,00 EUR auf 880,60 EUR, mithin um 31 % gestiegen.
b) Der Bundesgerichtshof hat in den beiden genannten Entscheidungen nicht näher ausgeführt, welche Anforderungen im Hinblick auf die prozessuale Behandlung solcher Einwendungen bestehen.
Es dürfte den Vorgaben des Bundesgerichtshofs einerseits entsprechen, wenn man diese Einwendungen argumentativ entkräftet, wie dies z.B. das Oberlandesgericht Köln in der Entscheidung vom 18.08.2010 - 5 U 44/10, NZV 2010, 614, 615 getan hat.
Es kommt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der am Markt praktizierten Mietwagenkosten infrage. Die Kammer entscheidet sich indessen bewusst gegen diesen Lösungsweg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss Einwänden gegen eine Schätzgrundlage nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (U.v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07, NJW 2009, 58). Aus dem Parteivortrag zu vergleichbaren Fällen wird für die Kammer deutlich, dass solche Gutachten durch eine Fülle anderer Instanzgerichte bereits eingeholt wurden, ohne dass dies zu einer eindeutigen Beantwortung der hier streitigen Fragen nach der Höhe der auf dem Markt praktizierten Mietwagenkosten geführt hätte. Insbesondere im Fall 1 S 61/11, in dem für die beklagte Versicherung ein Unternehmensberater konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen Mietpreise zeitnah zum Unfall abgefragt hatte, ergibt sich deutlich, dass es auch nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens immer wieder zu Diskussionen hinsichtlich der Vergleichbarkeit des Anmietszenarios kommt und der Einwand erhoben wird, im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung würden andere Preise praktiziert als zum Unfallzeitpunkt. Auch wird ein Gutachter nie eine solch breite Datengrundlage zur Verfügung haben, wie die beiden infrage kommenden Schätzgrundlagen, nämlich die Schwacke-Liste und der Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO (im Folgenden Fraunhofer-Liste). Schließlich hält es die Kammer weder für sachgerecht noch für handhabbar, das Schätzungsermessen, das ihr nach § 287 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Mietwagen eingeräumt ist, dahin auszuüben, dass in jedem Fall zur Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, das erfahrungsgemäß in vielen Fällen teurer sein wird als die geltend gemachten Mietwagenkosten.
c) Die Kammer entscheidet sich daher dafür, in Zukunft den Einwendungen, die gegen beide Schätzungsgrundlagen vorgebracht werden, dadurch Rechnung zu tragen, dass nicht mehr alleine die Werte aus der Schwacke-Liste für die Schadensschätzung zu Grunde gelegt werden, sondern das arithmetische Mittel aus diesem Wert und dem Wert gebildet wird, der in der Fraunhofer-Liste enthalten ist. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass der Bundesgerichtshof diese Mittelwertbildung im zitierten Urteil vom 22.02.2011 ausdrücklich angesprochen und ausgeführt hat, dass auch dieses Vorgehen nicht grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (BGH, a.a.O. Tn. 7; U.v. 18.05.2010 - VI ZR 293/08). Dieser Weg findet in der Rechtsprechung auch zunehmend Zuspruch (OLG Karlsruhe, U.v. vom 11.08.2011 - 1 U 27/11; OLG Saarbrücken, U.v.22.12.2009 - 4 U 294/09, NZV 2010, 242, OLG Köln U. v. 11.8.2010 - 11 U 106/09, SchPrax 2010, 396; OLG Hamm, U.v. 20.07.2011 - I-13 U 108/10; LG Karlsruhe, U.v. 23.11.2010 - 1 S 105/10; LG Detmold U.v. 29.06.2011 - 10 S 16/11). Nach den Erfahrungen der Kammer führt dies zu sachgerechten Ergebnissen und zu einer geeigneten Schätzungsgrundlage. Dabei berücksichtigt die Kammer zusätzlich, dass ein Großteil von Verkehrsunfällen außergerichtlich reguliert wird und aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit auch hierfür eine klare Orientierung gegeben werden muss. Mit dieser Mittelwertbildung wird den beiden Berechnungsmethoden anhaftenden Stärken und Schwächen am ehesten Rechnung getragen, in gleichem Maße aber auch dem Aspekt der Handhabbarkeit in der gerichtlichen Praxis - Unfallregulierung ist Massengeschäft - in der gebotenen Weise Beachtung geschenkt.
Dieser Weg ist auch gegenüber dem von zwei Amtsgerichten im hiesigen Bezirk sowie dem LG Ansbach gewählten Vorgehen vorzugswürdig, statt der Schwacke-Liste allein die Fraunhofer-Liste zugrunde zu legen und dort einen Aufschlag von 20 % vorzunehmen. Aus Sicht der Kammer wird gerade aus der Vornahme dieses Aufschlags deutlich, dass auch diese Gerichte eine Vielzahl von Bedenken gegen diese Erhebung haben, denen sie mit einem Aufschlag in nicht genauer begründeter Höhe Rechnung tragen wollen (AG Offenburg, a.a.O.; U.v. 23.08.2011 - 1 C 48/11; U.v. 29.08.2011 - 1 C 47/11; AG Kehl, U.v. 09.09.2011 - 4 C 59/11 - Juris; AG Kehl, U.v. 09.09.2011 - 4 C 59/11 - Juris; U.v. 23.09.2011 - 5 C 199/10; LG Ansbach, U. v. 11.11.2010 - 1 S 1324/09, NZV 2011, 132).
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d) Auf dieser Grundlage bleibt die Kammer bei ihrer ständigen Rechtsprechung, dass bei der Berechnung des Wertes nach der Schwacke-Liste die Modus-Werte aus der jeweils veröffentlichten Liste, hier also der Liste 2009, zu Grunde zu legen sind. Dabei sind die Werte aus dem dreistelligen Postleitzahlengebiet anzusetzen, in dem der Anmietungsbedarf entsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, U.v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683). Das war hier unstreitig der Unfallort im Postleitzahlenbereich 777. Auf den Sitz des Autovermieters kommt es nicht an (Kammer, U.v. 26.01.2010 - 1 S 143/09).
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Wie bisher sind auch die Nebenkosten, z.B. für Zufuhr und Abholung, Vollkaskoversicherung, Zweitfahrer oder Winterreifen, hinzuzurechnen.
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e) Bei der Ermittlung des Tarifs nach der Fraunhofer-Liste legt die Kammer wie der auf Verkehrsunfallsachen spezialisierte 1. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in der zitierten Entscheidung zukünftig die Werte aus der Tabelle nach Schwacke-Klassifikation für den zweistelligen Postleitzahlenbereich, nämlich das Ergebnis der Internet-Erhebung zu Grunde. In der Liste für das Jahr 2009 ist dies die Tabelle 5, die auf den Seiten 35 ff. abgedruckt ist.
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Abweichend von der genannten Entscheidung des OLG Karlsruhe rechnet die Kammer zu diesen Tarifen der Fraunhofer-Liste keine weiteren Aufschläge für Nebenkosten. Zur Begründung ist zunächst auszuführen, dass es nicht sachgerecht ist, diese Zuschläge für die Fraunhofer-Liste durch die Entnahme von Werten aus der Schwacke-Liste zu bilden. Daneben ist zu sehen, dass diese Zuschläge teilweise - z.B. für die Haftungsreduzierung ausweislich Seite 16 ff. der Fraunhofer-Liste 2009 - in der Tabelle bereits enthalten sind. Es kommt dazu, dass sich gegen die Höhe der in der Schwacke-Liste ausgewiesene Nebenkostenpauschalen ebenfalls Bedenken ergeben. Aus dem Parallelfall 1 S 97/10 ist gerichtsbekannt, dass beispielsweise die Preise, die für die Vollkaskoversicherung eines Mietwagens gezahlt werden, bei weitem unter dem liegen, was vom Mietwagenunternehmer bei einer Berechnung von Tages- und Wochenpauschalen nach Schwacke von 26,00 EUR bzw. 182,00 EUR an Preisen an seine Endkunden berechnet wird. So wurde im Verfahren 1 S 97/10 ein Kfz-Versicherungsschein für das dortige Mietfahrzeug vorgelegt, nach dem die Vollkaskoversicherung bei einer Selbstbeteiligung von 500 EUR in der Schadensfreiheitsklasse 3 und der Tarifgruppe N lediglich 246,77 EUR für ein Jahr kostet. Ein Mehrfahrerzuschlag ist dort nicht ausgewiesen. Es liegt auch auf der Hand, dass die Abrechnung der Pauschale nach der Schwacke-Liste von 10 EUR pro Tag für die Ausstattung mit Winterreifen dazu führt, dass die Mietwagenunternehmen Einnahmen erzielen, die um ein Mehrfaches über den von ihnen aufgewendeten Kosten liegen.
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Die Mittelwertbildung führt auch dazu, dass den Bedenken gegen beide Schätzungsgrundlagen hinsichtlich des der Schätzung zugrunde zu legenden Postleitzahlenbereichs angemessen Rechnung getragen wird. Während die Schwacke-Liste durch die Aufgliederung in dreistellige Postleitzahlenbereiche zu einer schmalen Erhebungsgrundlage und starken regionalen Unterschieden führt (AG Kehl, Urt. v. 09.09.2011 - 4 C 59/11 - Juris), werden diese Unterschiede durch die Konzentration der Fraunhofer-Liste auf zweistellige Postleitzahlenbereiche tendenziell zu stark ausgeblendet.
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Für die Praxis bedeutet dies, dass die schon derzeit komplexen Berechnungen lediglich um wenige Rechenschritte ausgeweitet werden müssen.
16 
2. Für den vorliegenden Fall führt dies zu folgender Berechnung:
17 
Berechnung nach der Schwacke-Liste 2009, Gruppe 3, PLZ 777          
Position
Betrag
1 x Wochentarif
880,60 EUR
1 x 3-Tagespauschale
386,75 EUR
2 Tagspauschalen
273,70 EUR
abzgl. 3 % Eigenersparnis
-46,23 EUR
1 Woche Haftungsfreistellung
147,00 EUR
3 Tage Haftungsfreistellung
54,00 EUR
2 Tage Haftungsfreistellung
42,00 EUR
Zustellung und Abholung
46,00 EUR
Summe
1.783,82 EUR
18 
Berechnung nach der Fraunhofer-Liste 2009, Gruppe 3, PLZ 77           
Position
Betrag
1 x Wochentarif
244,58 EUR
1 x 3-Tagespauschale
168,50 EUR
2 Tagespauschalen
147,34 EUR
abzgl. 3 % Eigenersparnis
-16,81 EUR
Summe
543,61 EUR
19 
Arithmetisches Mittel aus Schwacke und Fraunhofer IAO    
1.163,71 EUR
abzgl. bereits gezahlter
-629,00 EUR
Zuzusprechender Endbetrag
534,71 EUR
20 
Mit der Berufung wird ein Aufschlag für einen Unfallersatztarif nicht mehr geltend gemacht. Aus Seite XIII der Schwacke-Liste 2009 ergibt sich, dass für die Vollkaskoversicherung neben dem Normaltarif die in der Nebenkostentabelle enthaltenen Beträge zusätzlich anfallen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sind diese damit nicht bereits in den Werten der Haupttabelle enthalten. Dass hier eine Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs erfolgte, ist durch die vorgelegte Mietwagenrechnung bewiesen.
21 
3. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind unter Berücksichtigung der zu erstattenden Mietwagenkosten aus einem Wert von 10.502,38 EUR zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist unter Anlegung des Maßstabs des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Abwicklung durchschnittlicher Verkehrsunfälle lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt (BGH U. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05; Kammer, U. v. 25.10.2010 - 1 S 69/09). Der vorliegende Unfall fällt unter diese Kategorie, nachdem die Haftung dem Grunde nach und weitgehend auch zur Höhe unstreitig ist und sich Auseinandersetzungen lediglich hinsichtlich zweier Standardfragen der Unfallregulierung ergaben, nämlich die Höhe der Mietwagenkosten und der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten. Dementsprechend bestehen die klägerischen Schriftsätze auch, wie gerichtsbekannt ist, zu einem erheblichen Anteil aus Textbausteinen. Das führt zu folgenden erstattungsfähigen, vorgerichtlichen Anwaltskosten:
22 
Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten
Geschäftsgebühr 1,3
683,80 EUR
Pauschale Nr. 7002 VV RVG                                             
20,00 EUR
Mehrwertsteuer
133,72 EUR
abzgl. gezahlter
-777,64 EUR
Summe
59,88 EUR
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4. Im Übrigen waren die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.
24 
5. Die Entscheidungen des Amtsgerichts zum Zinsbeginn wurden mit der Berufung nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung beruht unter Berücksichtigung der nicht wesentlich ins Gewicht fallenden Teilerledigungserklärungen in erster Instanz auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Kammer weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, sondern legt diese ihrer Entscheidung zu Grunde.
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 02/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 7/09 Verkündet am: 2. Februar 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 17/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 142/10 Verkündet am: 17. Mai 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B
published on 22/02/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 353/09 Verkündet am: 22. Februar 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 18/05/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 293/08 Verkündet am: 18. Mai 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
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published on 23/10/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 23.08.2011 - 11 C 1413/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen w
published on 23/01/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 05.09.2011 - 4 C 129/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 125,56 EUR nebst Zi
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.