Landgericht München I Urteil, 07. Juni 2017 - 19 KLs 30 Js 18/15

bei uns veröffentlicht am07.06.2017

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Der Angeklagte E., ist schuldig des

Betrugs in 14 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex I) in Tatmehrheit mit

Betrug in 23 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex II) in Tateinheit mit

Betrug in 27 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex III) in Tatmehrheit mit

Betrug in 6 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex IV) in Tatmehrheit mit

Betrug in 18 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex V) in Tatmehrheit mit

Betrug in 14 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VI) in Tatmehrheit mit

Betrug in 219 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 36 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VIII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 18 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex IX) in Tatmehrheit mit

Betrug in 124 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XI) in Tatmehrheit mit

Betrug in 16 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 85 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 28 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIV) in Tatmehrheit mit

Betrug in 102 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XV) in Tatmehrheit mit

Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVI) in Tatmehrheit mit

Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 12 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVIII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 5 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIX) in Tatmehrheit mit

Betrug in 2 tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex XX).

II. Der Angeklagte E. wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren 5 Monaten

verurteilt.

III. Die im Zeitraum vom 07.01.2016 bis zum 17.01.2016 in Spanien erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 angerechnet.

IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 464 Abs. 1 und 2, 465 Abs. 1 StPO.

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I. Persönliche Verhältnisse:

1. […]

2. […]

Geraucht hat der Angeklagte nie. Mit dem Konsum von Alkohol begann er im Alter von 15 oder 16 Jahren; etwa ab dem Alter von 18 Jahren steigerte sich sein Alkoholkonsum insbesondere beim Ausgehen. Im Alter von etwa 22 Jahren probierte der Angeklagte auf einer Feier erstmals Kokain, setzte den Konsum in den zwei nachfolgenden Jahren aber nicht fort. Auf einem Festival in Holland wurde ihm im Jahr 2006 wohl einmal eine Ecstasy-Tablette in ein Getränk gemischt. Etwa ab 2006 konsumierte der Angeklagte am Wochenende beim Ausgehen teilweise Kokain und/oder Ecstasy. Es gab auch Probierkonsum von psychotropen Pilzen. Ab 2008/2009 konsumierte er sodann etwas häufiger Kokain und bei Verfügbarkeit teilweise auch MDMA. Etwa ab 2009 verfestigte sich der Kokainkonsum des Angeklagten und er nahm es regelmäßig und in leicht überdurchschnittlichem Ausmaß - das aber gleichwohl deutlich unter einem täglichen Konsum von durchschnittlich 2 Gramm gelegen hat - zu sich. Zusätzlich zu seinem Kokainkonsum trank der Angeklagte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - abgesehen von den Haftzeiten - Alkohol in einem durchaus kritischen Ausmaß, das sich in einer Größenordnung bewegte, die im Durchschnitt etwa einem täglichen Konsum von rund 0,2 Litern Wodka entsprach.

Nach Alkohol- und/oder Drogenkonsum erlitt der Angeklagte keine Blackouts. Er befand sich im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum auch in keiner intensiv medizinischen Behandlung. Relevante körperliche Entzugserscheinungen traten in Konsumpausen nicht auf.

3. Der Bundeszentralregisterauszug vom 23.05.2017 weist für den Angeklagten E. die folgenden 7 Eintragungen auf:

II. Zum Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 01.03.2017 wurde die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 16.09.2016 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen.

2. Der Angeklagte hatte im Rahmen seiner Auslieferung aus Spanien und auch auf nochmalige Anfrage nach seiner Überstellung nach Deutschland nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg - Zentralstelle Cybercrime Bayern - hat deshalb mit Schreiben vom 29.08.2016 (Sonderband „Auslieferung“, Bl. 275/276) im Wege der Rechtshilfe in Spanien hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Taten die Herbeiführung einer Entscheidung über die nachträgliche Zustimmung zur Strafverfolgung entsprechend Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl (2002/584/JI) beantragt. Im Hinblick hierauf hat das Zentrale Ermittlungsgericht Nr. 003 Madrid mit Beschluss vom 26.09.2016 (in deutscher Übersetzung in EA III, Bl. 1150/1153) angeordnet, dass bezüglich des bereits aus Spanien nach Deutschland ausgelieferte Angeklagten nachträglich auch die Zustimmung zur Strafverfolgung betreffend sämtliche weiteren verfahrensgegenständliche Taten des Betrugs und der Urkundenfälschung erteilt wird.

3. Im Hauptverhandlungstermin am 18.05.2017 erklärte der Angeklagte sein Einverständnis mit der formlosen Einziehung aller sichergestellter Gegenstände (USB-Stick, iPhone, Samsung Smartphone, Apple MacBook Pro, u.a.) mit Ausnahme seines Reisepasses und des Fahrzeugschlüssels für einen Mietwagen.

4. Im Hauptverhandlungstermin am 22.05.2017 wurde das Verfahren mit Beschluss vom selben Tage auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Ziffern X, XXI und XXII 1 und 2 der Anklageschrift gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Dies geschah, weil die Strafe, die der Angeklagte wegen dieser Taten zu erwarten hatte, neben der Strafe, die der Angeklagte für die noch verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe zu erwarten hatte, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

Außerdem wurde im genannten Hauptverhandlungstermin mit Beschluss vom selben Tage gem. § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf die Ziffer XV Nr. 38 der Anklageschrift betreffend den Geschädigten H. auf die Verfolgung wegen Betrugs in den weiteren 102 tateinheitlichen Fällen beschränkt. Dies geschah, weil die Strafe, zu der die Verfolgung wegen dieses Teiles der Tat (Tatkomplex XV, Fall Nr. 38) führen konnte, neben der Strafe, die der Angeklagte für die noch verfahrensgegenständlichen Tatteile zu erwarten hatte, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

5. Im Hauptverhandlungstermin am 22.05.2017 erging zudem ein rechtlicher Hinweis der Vorsitzenden gem. § 265 StPO, dass in Ziffer XX der Anklageschrift auch eine rechtliche Bewertung als Betrug gem. § 263 Abs. 3 S. Nr. 1 Alt. 1 (gewerbsmäßig) und gemäß Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alternative 1 (Vermögensverlust großen Ausmaßes) - Letzteres jedoch nur in einem Fall, nämlich bei der Bestellung vom 22.12.2010 - in Betracht kommen könnte.

6. Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde.

III. Feststellungen zur Sache:

1. Die Taten

Der Angeklagte betrieb im Zeitraum von spätestens Dezember 2010 (Tatkomplex XX, Tat 1) bis mindestens Dezember 2015 (Tatkomplexe XVIII und XIX) insgesamt 21 sogenannte „Fake-Shops“ im Internet. Im Zeitraum des Tatkomplexes XX tat der zu diesem Zeitpunkt in einer Wohnung in V. wohnhafte Angeklagte dies von jeweils nicht näher bekannten Orten in den Niederlanden aus. Im Zeitraum der übrigen Tatkomplexe hielt der Angeklagte sich im Königreich Spanien auf, zunächst in C. auf M., etwa ab August 2014 in C. auf M. und etwa ab Anfang 2015 in Ma.. Mit Ausnahme desjenigen aus dem Tatkomplex XX betrieb der Angeklagte die Fake-Shops damit korrespondierend von jeweils nicht näher bekannten Orten in Spanien aus.

Der Angeklagte erstellte insoweit für jeden dieser Fake-Shops einen Internetauftritt, welcher dem üblichen und etwa von Seiten wie Amazon allgemein bekannten Aufbau der Internetauftritte von Online-Händlern nachempfunden und voll funktionsfähig war; hierfür bediente er sich regelmäßig der E-Commerce-Software der Firma Shopware. Der Angeklagte bewarb die Fake-Shops sodann zeitnah nach Erstellung intensiv insbesondere auf Google, in diversen Preisvergleichsportalen und teilweise auch in Zeitungen; die Einrichtung der Shops erfolgte jeweils wenige Tage oder Stunden vor der ersten Bestellung.

Zweck dieser Fake-Shops war es jeweils, den Kunden möglichst überzeugend vorzuspiegeln, dass der Angeklagte einen seriösen Internethandel betreibe und die angebotenen Waren tatsächlich liefern könne und wolle, um so diese Kunden zum Abschluss eines Kaufvertrages zu bewegen. Die so getäuschten Kunden veranlassten sodann eine Bestellung in der Eingabemaske des jeweiligen Fake-Shops, welche vollautomatisch von der vom Angeklagten zu diesem Zwecke eingerichteten Software mit einer Bestellbestätigung verbunden und mit einer Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises quittiert wurde. Lediglich zu Wartungsarbeiten an der Shopsoftware, zum Einpflegen neuer Zielkonten oder zur Beantwortung von Nachfragen der Kunden musste der Angeklagte nochmals tätig werden.

Die Kunden traten dann in Vorleistung, indem sie jeweils kurz nach der Bestellung den Kaufpreis per Vorkasse überwiesen oder ihre Kreditkartendaten zum Zweck der Belastung übermittelten. Die Möglichkeit, die Waren erst nach Erhalt oder beispielsweise über PayPal zu bezahlen, eröffneten die Fake-Shops jeweils nicht. Für Überweisungen nutzte der Angeklagte entweder eigene Konten, die er zum Teil auf fremde Namen anlegte, oder die Konten von sogenannten „Zahlungsagenten“. Ein Teil dieser Personen (B., G. und S. B., H., J., M. und S.) war vom Angeklagten unter Verwendung einer Legende beauftragt worden, die jeweiligen Zahlungen nach Abzug einer Provision von regelmäßig 15% an den Angeklagten weiterzuleiten. Diese Finanzagenten warb der Angeklagte insbesondere über eBay, Quoka, meinestadt.de und dhd24.com sowie über von ihm betriebene Homepages namens bitcoinmarked.com (sie!) und bitcoin-marketing.com an, wobei er regelmäßig unter dem Alias-Namen P. auftrat. Bei den weiteren Zahlungsagenten konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob diese selbst im Auftrag des Angeklagten tätig wurden oder ob lediglich ohne deren Wissen gegenüber den jeweiligen Banken seitens des Angeklagten ihre Personalien für die Anlegung der Zielkonten missbräuchlich verwendet wurden.

Zu Beginn der Taten, also in den Tatkomplexen XX, XXI (zwischenzeitlich gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt), I und II gab der Angeklagte auf den Fake-Shop-Homepages als Zielkonten zur Bezahlung der jeweiligen Waren jeweils auf seinen eigenen Namen lautende Bankkonten an. Um das hiermit korrespondierende Entdeckungsrisiko zu minimieren, machte er sich schließlich Anfang 2015 nach seinem Umzug nach Ma. im Darknet auf die Suche nach einem Mittäter. Dieser sollte ihm gegen eine Beteiligung an der Tatbeute dabei behilflich sein, die künftigen Taten besser zu verschleiern. Dies sollte insbesondere dadurch geschehen, dass als Zielkonten künftig keine auf den Namen des Angeklagten, sondern auf andere Personalien lautende Konten verwendet werden. Über das Darknet lerne der Angeklagte schließlich eine unter dem Namen „B.“ oder „B.“ auftretende Person kennen, die bislang nicht ermittelt werden konnte. An den Taten aus Tatkomplex III bis einschließlich XVII wirkte sodann jeweils der Mittäter „B.“ mit, indem er dem Angeklagten insbesondere auf Fremdnamen lautende Konten zur Verfügung stellte und ihm bei der Gründung von Firmen zur Hand ging, die im Impressum von Fake-Shops aufgeführt wurden. Er beriet den Angeklagten E. zudem hinsichtlich der Codierung von Daten und sonstigen Maßnahmen zur Verschleierung der Taten. Er warb insbesondere auch Personen an, die als sog. Finanzagenten ihre ausländischen Konten als Zielkonten für Fake-Shops zur Verfügung stellten und die eingegangenen Kaufpreiszahlungen von geschädigten Bestellern sodann abzüglich einer regelmäßig 15%-igen Provision an ihn, also an „B.“, weiterleiteten. Zur Verschleierung der Zahlungsflüsse bediente sich der anderweitig Verfolgte „B.“ insoweit neben Auslandskonten insbesondere auch Zahlungen mit Bitcoins und setzte zur Anonymisierung auch sogenannte Bitcoin-Mixer ein. Bei der Anwerbung deutscher Finanzagenten war der Angeklagte E. selbst federführend tätig; diese warb er insbesondere über die beiden von ihm betriebenen Homepages bitcoinmarked.com (sie!) und bitcoin-marketing.com sowie über eBay, Quoka, meinestadt.de und dhd24.com an. Auch insoweit wirkte der anderweitig Verfolgte „B.“ aber insbesondere im Rahmen von Verschleierungsmaßnahmen an den Taten mit. Nach einiger Zeit befand sich der Angeklagte in einer wirtschaftlich angespannten Lage und hatte außerdem ein gewisses Misstrauen entwickelt, ob sein unter dem Namen „B.“ auftretender Mittäter tatsächlich von den jeweils auf den von diesem organisierten Zielkonten eingegangenen Geldern der Geschädigten den nach dem Tatplan dem Angeklagten zustehenden Anteil der Tatbeute vollständig und zeitnah an ihn weiterleitete. Im Rahmen der Tatkomplexe XIII und XIV gab der Angeklagte auf den Homepages der jeweiligen Fake-Shops deshalb als Zielkonto auch (Tatkomplex XIII) bzw. ausschließlich (Tatkomplex XIV) ein eigenes, auf seinen tatsächlichen Namen laufendes Bankkonto an. Im Rahmen der Tatkomplexe XV bis einschließlich XVII fanden sodann wieder auf Fremdnamen lautende Konten Verwendung, die der Mittäter „B.“ organisiert hatte.

Gemäß dem vereinbarten Tatplan wurde die Tatbeute zwischen dem Angeklagten und dem Mittäter „B.“ anfangs im Verhältnis 50% und 50% aufgeteilt. Im weiteren Verlauf sollte der Angeklagte 60%, „B.“ 40% erhalten. Gegen Ende der Zusammenarbeit sollten dem Angeklagten 70%, „B.“ 30% der Tatbeute zustehen.

An den Taten des Angeklagten E. aus den Tatkomplexen XVIII und XIX wirkte der anderweitig Verfolgte „B.“ nicht mehr mit. Als Ersatz für diesen suchte sich der Angeklagte E. im Darknet einen anderen Komplizen, der bislang nicht näher ermittelt werden konnte. Dieser stellte dem Angeklagten als Zielkonten für die beiden Fake-Shops aus den Tatkomplexen XVIII und XIX jeweils auf Fremdnamen lautende britische Konten bei der B. Bank zur Verfügung. Der nicht näher bekannte Mittäter durfte als Gegenleistung jeweils 60% der von den Geschädigten auf die britischen Konten überwiesenen Gelder für sich behalten; die restlichen 40% ließ er jeweils dem Angeklagten E. zukommen.

Zu einer Lieferung der bestellten und bezahlten Waren kam es in keinem Fall. Vielmehr behielt der Angeklagte in den Tatkomplexen XX, XXI (zwischenzeitlich gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt), I und II bzw. behielten der Angeklagte und sein jeweiliger Mittäter in den übrigen Tatkomplexen den vereinnahmten Kaufpreis - wie von Anfang an beabsichtigt - jeweils für sich, um sich entsprechende Aufwendungen zu ersparen und den Kaufpreis ohne Gegenleistung zu behalten. Der Angeklagte handelte insoweit in der Absicht, sich bzw. seinen Mittätern einen Vermögensvorteil zu verschaffen, obwohl er wusste, dass weder ihm noch seinen Mittätern ein entsprechender Anspruch zustand. Bei den Kunden trat jeweils - wie dem Angeklagten bewusst war und was er wollte - ein Schaden in Höhe des Kaufpreises ein.

Der Angeklagte, der im Tatzeitraum über kein Vermögen und keine nennenswerte weitere Beschäftigung verfügte, handelte jeweils, um sich durch seine Taten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen und hiermit seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Mit Ausnahme der beiden Taten aus dem Tatkomplex XX handelte er darüber hinaus in der Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Dem Angeklagten war zudem jedenfalls im Rahmen der Tat XX.1. bewusst und er nahm dies jedenfalls billigend in Kauf, dass er bei dem Geschädigten G. durch seine Tat einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführen würde.

Insgesamt verursachte der Angeklagte mit seinen Fake-Shops - ohne die seitens der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren gem. § 154 Abs. 1 und § 154a Abs. 1 StPO und die zwischenzeitlich im Rahmen der Hauptverhandlung gem. § 154 Abs. 2 und § 154a Abs. 2 eingestellten Taten - einen Schaden von 282.536,72 EUR.

Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass dieser hinsichtlich aller in einem der Fake-Shops getätigten Bestellungen jeweils einen einheitlichen Tatentschluss hatte, soweit hier alleine eine automatisierte Bearbeitung der Bestellungen durch die vom Angeklagten eingerichtete Software erfolgte.

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fake-Shops:

Tatkomplex I: www.w...com

Bei diesem Fake-Shop bot der Angeklagte Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten diverser Hersteller an. Die Kunden bezahlten hier per Vorkasse oder mit Kreditkarte. Die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse wurden auf das dem Angeklagten gehörende und auf seinen Namen laufende Konto … bei der B. Bank M. ausgeführt. Der Fake-Shop wurde von dem Angeklagten zu einer nicht näher bestimmbaren Zeit kurz vor dem 23.07.2014 von Spanien aus eingerichtet.

Insgesamt entstand hier ein Schaden von 7.204,91 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Be

Preis in EUR

Uberweisung /

Nr.

Bestelltag

stell

Name

Vorname

Gerät

Mitteilung Kredit

zeit

kartendaten am

1

10.09.2014

23:38

Nivona Cafe Romatica 777

506,31

11.09.2014

2

06.10.2014

12:47

Siemens EQ.8

677,66

06.10.2014

3

01.09.2014

17:06

Saeco Minuto One Touch

215,76

02.09.2014

4

27.08.2014

17:27

Jura Impressa J9.3 One Touch TFT Chrom

1012,37

27.08.2014

5

26.08.2014

21:54

Jura Impressa J9.2 One Touch Platin-Piano White

677,66

27.08.2014

6

29.09.2014

16:36

Saeco Xelsis Evo

644,19

29.09.2014

7

13.09.2014

12:24

Saeco Moltio One Touch

401,96

unbekannt

8

29.08.2014

0:16

Nivona Cafe Romatica 855

677,66

29.08.2014

9

19.08.2014

15:50

Saeco Minuto Focus HD8761/01

148,01

21.08.2014

10

20.09.2014

15.08

Jura Impressa J9.2

819,10

24.09.2014

11

25.09.2014

12:05

Jura C65 Platin

396,50

11.10.2014

12

27.08.2014

22:26

Saeco Royal One Touch

463,45

29.08.2014

13

23.07.2014

22:44

DeLonghi Prima-Donna ESAM 6600

419,00

24.07.2014

14

August 2014

unbekannt

Saeco Minuto Focus HD8761/01

145,28

21.08.2014

Dem Geschädigten K. (Tat 7) wurden die überwiesenen 401,96 EUR im Nachgang seitens der Bank erstattet.

Tatkomplex II: www.m...net / www.w...es

Zu einem weiteren, nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 15.10.2014 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus einen weiteren Fake-Shop unter der Domain www.m...net in das Internet, welcher nicht ausschließbar identisch war mit einem von dem Angeklagten eingerichteten Fake-Shop unter der Domain www.w...es. Zugunsten des Angeklagten wird daher davon ausgegangen, dass es sich nur um eine einmal installierte Shopsoftware auf einem einzigen Sever handelte, die vom Angeklagten mit beiden Domains verknüpft wurde.

Bei diesem Fake-Shop bot der Angeklagte hochwertige Smartphones an. Auch hier bezahlten die Kunden per Vorkasse oder mit Kreditkarte. Zielkonto für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse war das auf den Namen des Angeklagten eröffnete Konto … bei der B. Bank M.

Insgesamt entstand ein Schaden von 9.135,80 EUR.

Die nachfolgenden Personen bestellten folgende Mobiltelefone:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am

1

03.11.14

15:25

Samsung G900F Galaxy S5

341,05

04.11.2014

2

24.10.14

20:54

Sony Xperia Z1 white

247,85

27.10.2014

3

26.10.14

9:41

iPhone 6 Gold

607,05

26.10.2014

4

16.10.14

12:56

Samsung Galaxy S5 16 GB G900F blau

369,45

16.10.2014

5

25.10.14

20:41

Samsung Galaxy S5 16 GB weiß

360,05

27.10.2014

6

10.11.14

16:06

Samsung Galaxy Note 3

224,10

10.11.2014

7

27.10.14

unbekannt

iPhone 6, 64 GB

654,55

28.10.2014

8

18.10.14

17:00

iPhone 6+

692,55

20.10.2014

9

27.10.14

23:20

Samsung G900F

264,95

27.10.2014

10

23.10.14

23:04

Samsung G900F Galaxy S5

264,95

24.10.2014

11

04.11.14

11:44

iPhone 4S

217,45

05.11.2014

12

18.10.14

unbekannt

Samsung Galaxy S5

252,60

20.10.2014

13

21.10.14

16:23

Samsung G800F Galaxy S5 Mini

245,95

unbekannt

14

21.10.14

20:44

Samsung Galaxy S5 16GB weiß

388,45

22.10.2014

15

15.10.14

unbekannt

iPhone 6 64 GB

564,50

15.10.2014

16

20.10.14

17:28

Samsung G900F Galaxy S5

264,95

28.10.2014

17

05.11.14

10:29

Samsung Galaxy S5 16 GB

360,05

05.11.2014

18

21.10.14

13:41

Samsung G900F

299,80

unbekannt

19

03.11.14

12:35

Samsung G900F Galaxy S5

341,05

03.11.2014

20

05.11.14

9:21

iPhone 6 64gb Spacegrau

683,05

unbekannt

21

03.11.14

14.00 bis 16.00

iPhone 5s 64GB

521,55

03.11.2014

22

23.10.14

15:58

Samsung G900F Galaxy S5

286,80

unbekannt

23

16.10.14

13:00

iPhone 6, 64 gb

683,05

16.10.2014

Den Geschädigten L., P. und T. (Taten 13, 18 und 22) wurden die Zahlungen in Höhe von insgesamt in Höhe von insgesamt 832,55 EUR im Nachgang seitens der Bank / ihres Kreditkartenunternehmens erstattet.

Tatkomplex III: www.k...net

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 12.12.2014 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.k...net in das Internet.

Hier bot der Angeklagte abermals Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Zielkonten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren einerseits das Konto mit der IBAN … bei der N. Bank G. eines unbekannten Inhabers und andererseits das Konto mit IBAN … bei der Wiesbadener Volksbank eG welches angeblich von einer „D. H.“ errichtet wurde.

Insgesamt entstand ein Schaden von 12.473,71 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am

1

27.12.2014

18:12

Melitta Caffeo Solo

297,45

27.12.2014

2

12.12.2014

18:24

Jura Impressa J9.3 One Touch

1195,08

12.12.2014

3

29.12.2014

18:49

Jura Impressa C60

360,05

31.12.2014

4

29.12.2014

vor 09.18

Kaffeevollautomat

664,05

29.12.2014

5

18.12.2014

18:05

Jura impressa C60

360,05

19.12.2014

6

19.12.2014

11:58

DeLonghi ECAM 23.466.S

445,55

unbekannt

7

17.12.2014

15:20

DeLonghi PrimaDonna S ECAM 28.466

616,55

17.12.2014

8

18.12.2014

17:50

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

18.12.2014

9

17.12.2014

19:33

Jura Impressa J9.2 Platin-Piano White

806,55

17.12.2014

10

27.12.2014

18:30

Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE

284,05

29.12.2014

11

25.12.2014

11:31

Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE

284,05

29.12.2014

12

28.12.2014

20:35

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

29.12.2014

13

27.12.2014

12:04

Saeco Intelia Evo Focus

227,76

unbekannt

14

28.12.2014

18:58

Siemens EQ.5 macchiato Plus TE506501DE

435,76

unbekannt

15

20.12.2014

7:19

unbekannt

367,08

21.12.2014

16

28.12.2014

18:23

Saeco Intelia Evo Focus

227,76

unbekannt

17

18.12.2014

19:27

DeLonghi ECAM 23.466.S

445,55

18.12.2014

18

23.12.2014

15:26

Saeco Intuita silber

227,76

unbekannt

19

23.12.2014

18:37

Saeco Moltio Cappuccinatore

362,96

unbekannt

20

28.12.2014

17:17

DeLonghi PrimaDonna ESAM 6600

572,95

28.12.2014

21

21.12.2014

19:25

Siemens EQ8

711,55

22.12.2014

22

22.12.2014

13:52

Jura Impressa C60

394,16

unbekannt

23

27.12.2014

18:27

DeLonghi ECAM 23.466.S

487,76

unbekannt

24

12.12.2014

20:36

Jura Impressa J9.2 One Touch Platin-Piano

781,08

15.12.2014

25

29.12.2014

10:30

Saeco Moltio One Touch

474,05

29.12.2014

26

19.12.2014

7:42

DeLonghi Primadonna ESAM 6600

572,95

unbekannt

27

16.12.2014

18:23

DeLonghi ECAM 23.427.B

284,05

17.12.2014

Bei den Taten 16, 18, 19, 22 lagen dem Angeklagten E. die vollständigen Kreditkartendaten der Geschädigten vor; trotz Autorisierung wurden die Beträge aber nicht eingezogen. Im Fall 23 wurde der Betrag dem Käufer von der Bank erstattet.

Bei rein wirtschaftlicher Betrachtung stellt sich bei den jeweiligen Käufern der Schaden damit korrespondierend um insgesamt 1.700,04 EUR geringer dar.

Tatkomplex IV: www.m...de

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 16.12.2014 stellte der Angeklagte abermals von einem unbekannten Ort in Spanien aus einen weiteren Fake-Shop unter der Domain www.m...de in das Internet.

Hier bot der Angeklagte erneut Smartphones gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Das angegebene Empfängerkonto für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse war das Konto mit der IBAN … bei der N. W. Bank in G.

Insgesamt entstand ein Schaden von 2.231,62 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Smartphones:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am

1

22.12.2014

16:40

Samsung G900F Galaxy S5 16 GB schwarz

321,08

22.12.2014

2

24.12.2014

21:03

Samsung G900F Galaxy S5 16 GB schwarz

321,08

26.12.2014

3

19.12.2014

13:57

Samsung G900F Galaxy S5 16 GB schwarz

642,16

19.12.2014

4

22.12.2014

15:22

Samsung G900F Galaxy S5 16 GB schwarz

321,08

23.12.2014

5

28.12.2014

23.21

Samsung Galaxy S5

321,08

28.12.2014

6

18.12.2014

9:12

Apple iPhone 5S

497,14

unbekannt

Bei der Tat 6 lagen dem Angeklagten E. die vollständigen Kreditkartendaten des Geschädigten W. vor; trotz Autorisierung wurde der Betrag von 497,14 EUR aber nicht eingezogen.

Tatkomplex V: www.9...com

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 08.01.2015 gegen 16:13 Uhr stellte der Angeklagte erneut von einem unbekannten Ort in Spanien aus einen Fake-Shop unter der Domain www.9...com in das Internet.

Hier bot der Angeklagte nochmals hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Zielkonten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren einerseits das Konto der Zahlungsagentin M. mit der IBAN … bei der F. Bank AG und andererseits das Konto des Zahlungsagenten J. mit der IBAN … bei der C. Bank AG.

Insgesamt entstand ein Schaden von 6.897,26 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am

1

13.01.15

unbekannt

DeLonghi ECAM 23.427B

299,99

unbekannt

2

10.01.15

unbekannt

DeLonghi ESAM 04.110 S Magnifica

237,49

10.01.2015

3

13.01.15

13:51

Jura Impressa C60

360,99

unbekannt

4

11.01.15

10:49

Saeco Minuto Focus HD8761/01

189,99

12.01.2015

5

08.01.15

16:13

DeLonghi PrimaDonna ESAM 6600

611,99

unbekannt

6

10.01.15

11:46

Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE

284,99

12.01.2015

7

11.01.15

21:05

Jura Impressa F8 TFT Piano Black

702,50

13.01.2015

8

14.01.15

10:19

Jura Impressa C60

360,99

14.01.2015

9

10.01.15

14:35

DeLonghi ECAM 23.427B

284,99

12.01.2015

10

14.01.15

10:25

Jura Impressa C60

360,99

15.01.2015

11

12.01.15

unbekannt

Jura Type J80

1037,81

13.01.2015

12

10.01.15

16:56

Jura Impressa C60

360,99

10.01.2015

13

15.01.15

10:22

Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE

299,99

16.01.2015

14

13.01.15

20:16

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

13.01.2015

15

14.01.15

unbekannt

2x DeLonghi ESAM04.110 S Magnifica

474,98

15.01.2015

16

14.01.15

17:50

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

14.01.2015

17

14.01.15

16:11

Saeco Intelia Focus

203,99

unbekannt

18

11.01.15

10:19

Saeco Minuto Class

237,49

11.01.2015

Die 611,99 EUR wurden dem Geschädigten E. (Tat 5) im Nachgang von seiner Bank erstattet. Bei der Tat 17 lagen dem Angeklagten E. die vollständigen Kreditkartendaten des Geschädigten Z. vor; trotz Autorisierung wurde der Betrag von 203,99 EUR aber nicht eingezogen.

Tatkomplex VI: www.g...net / www.m...com

Zu einem weiteren, nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 15.01.2015 gegen 10:58 und dem 20.01.2015 gegen 18:29 Uhr stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus einen weiteren Fake-Shop unter der Domain www.m...com in das Internet, welcher nicht ausschließbar identisch war mit einem von dem Angeklagten eingerichteten Fake-Shop unter der Domain www.g...net. Zugunsten des Angeklagten wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei dem hinter den beiden Domains stehenden Fake-Shop um denselben gehandelt hat.

Bei diesem Fake-Shop bot der Angeklagte Smartphones sowie Spielekonsolen an. Die Kunden bezahlten per Vorkasse oder mit Kreditkarte. Zielkonten der Zahlungsagenten für die Überweisungen der Vorkasse waren das Konto des B. mit der IBAN … bei der Berliner Sparkasse, das Konto des J. mit der IBAN … bei der C. Bank AG und das Konto der B. mit der IBAN … bei der ... AG & Co. KGaA. Insgesamt entstand ein Schaden von 4.079,48 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Mobiltelefone und Spielekonsolen:

Nr.

Bestelltag

Be stell zeit

Name

Vorname

Gerät

Preis EUR

Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am

1

27.01.15

16:36

iPhone 5S

434,13

28.01.2015

2

27.01.15

18:55

Samsung Galaxy S5 weiß

303,63

27.01.2015

3

21.01.15

16:28

Microsoft Xbox One Konsole

278,10

21.01.2015

4

20.01.15

18:29

Samsung Glaxy S4 VE 16 GB silber

206,10

20.01.2015

5

24.01.15

2:12

Sony Playstation 4 Konsole

286,23

26.01.2015

6

22.01.15

19:02

Samsung Galaxy S4 VE 16 GB silber

199,23

22.01.2015

7

23.01.15

16:45

Samsung Galaxy S5 16GB weiß

303,63

26.01.2015

8

25.01.15

14:23

iphone 5S

408,03

25.01.2015

9

21.01.15

unbekannt

Samsung Galaxy S4

210,68

22.01.2015

10

21.01.15

14:01

Sony Playstation 4 Konsole PS4 CUH-1116A

296,10

21.01.2015

11

23.01.15

15:32

Samsung Galaxy S5 16 GB

303,63

30.01.2015

12

22.01.15

18:13

Sony Playstation 4 Konsole

286,23

23.01.2015

13

22.01.15

19:07

Microsoft Xbox One Konsole

294,93

22.01.2015

14

25.01.15

15:03

Xbox One Konsole

268,83

25.01.2015

Die 199,23 EUR der Geschädigten K. (Tat 6) konnten im Nachgang erfolgreich zurückgebucht werden. Den Kaufpreis von 210,68 EUR hat die Bank dem Geschädigten S. (Tat 9) erstattet. Dem Geschädigten A. hat der anderweitig verfolgte Finanzagent B. die 434,13 EUR zwischenzeitlich hat in Raten zurückgezahlt.

Tatkomplex VII: www.k...at

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 05.02.2015 stellte der Angeklagte wieder von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.k...at in das Internet.

Hier bot der Angeklagte hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Zielkonten der Zahlungsagenten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren hier:

1.) IBAN … bei der R. N. AG, Kontoinhaber: M.,

2.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: M.,

3.) IBAN … bei der T. AG & Co. KGaA, Kontoinhaber: B.,

3. 4.) IBAN … bei der F. Bank AG, Kontoinhaber: S.,

5.) IBAN … bei der ... eG, Kontoinhaber: H.,

6.) IBAN … bei der T. AG & Co. KGaA, Kontoinhaber: B.,

7.) IBAN … bei der ... Sparkasse Niederlassung der L. B. AG, Kontoinhaber: B.

Insgesamt entstand ein Schaden von 99.438,51 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung/ Mitteilung Kreditkartendaten am

1

11.02.15

18:22

Melitta Caffeo

253,98

unbekannt

2

15.02.15

12:02

Jura Impressa F8

794,58

unbekannt

3

13.02.15

12:56

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

13.02.2015

4

05.02.15

23:42

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

06.02.2015

5

10.02.15

21:23

Saeco Intelia Evo class

284,05

13.02.2015

6

12.02.15

22:51

Jura Impressa C60

386,58

unbekannt

7

16.02.15

21:16

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

17.02.2015

8

10.02.15

19:45

Nivona Cafe Romantica 777

673,55

unbekannt

9

14.02.15

12:46

Jura Impressa C60

365,01

14.02.2015

10

05.02.15

9:21

Melitta Caffeo Cl Special Edition Anthrazit

749,55

unbekannt

11

13.02.15

13:58

Siemens EQ.8 Series 600 TE806501DE

854,05

13.02.2015

12

17.02.15

20:30

Jura Impressa F55 Classic platin

654,55

18.02.2015

13

11.02.15

11:41

Melitta Caffeo Cl schwarz

569,05

12.02.2015

14

08.02.15

15:22

Jura Impressa C60

360,05

10.02.2015

15

16.02.15

19:16

Siemens EQ.5 macchiato

284,05

16.02.2015

16

06.02.15

12:40

Nivona Cafe Romantica 646

426,55

06.02.2015

17

15.02.15

11:26

Saeco Moltio

749,55

16.02.2015

18

13.02.15

18:29

Saeco Minuto

236,55

13.02.2015

19

15.02.15

11:27

Saeco HD8763/01

284,05

15.02.2015

20

05.02.15

Unbekannt

Jura Impressa C60

360,05

06.02.2015

21

17.02.15

20:37

Siemens EQ.5 macchiato

284,05

17.02.2015

22

12.02.15

17:47

Saeco Moltio One Touch HD8769/01

521,55

12.02.2015

23

08.02.15

12:28

DeLonghi PrimaDonna ESAM 6600

569,05

09.02.2015

24

14.02.15

20:08

Siemens EQ.5 macchiato

284,05

14.02.2015

25

06.02.15

18:15

Jura Impressa C60

360,05

unbekannt

26

17.02.15

10:49

DeLonghi E-CAM

293,55

unbekannt

27

15.02.15

18:19

Siemens EQ.5 macchiato

284,05

15.02.2015

28

18.02.15

11:32

DeLonghi E-CAM 23.466.S

455,05

unbekannt

29

11.02.15

17:07

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

12.02.2015

30

16.02.15

13:50

DeLonghi E-CAM 23.427B

293,55

16.02.2015

31

15.02.15

16:30

DeLonghi E-CAM 23.466.S

455,05

17.02.2015

32

07.02.15

9:38

Melitta Caffeo Cl schwarz

569,05

09.02.2015

33

10.02.15

20.37

DeLonghi E-CAM 23.427.B

315,18

unbekannt

34

16.02.15

13:41

Melitta Caffeo Solo schwarz

236,55

17.02.2015

35

09.02.15

12:21

Saeco Exprelia Evo class

578,55

09.02.2015

36

16.02.15

21:38

Jura Impressa C60

360,05

16.02.2015

37

17.02.15

21:09

Jura Impressa ja9.3

1234,05

18.02.2015

38

15.02.15

19:11

Siemens EQ.5 macchiato Plus Bblacksteel TE506519DE

284,05

15.02.2015

39

16.02.15

15:39

DeLonghi Autentica ETAM 29.660.SB

759,05

unbekannt

40

12.02.15

12:00

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

unbekannt

41

13.02.15

17:22

DeLonghi E-CAM 23.427.B

293,55

16.02.2015

42

17.02.15

12:55

Saeco HD8751/95

208,05

17.02.2015

43

14.02.15

19:19

Jura Impressa C60

386,58

unbekannt

44

13.02.15

14:55

Nivona Cafe Romantica 777

673,55

13.02.2015

45

09.02.15

20:40

Jura Impressa F8 TFT

740,05

unbekannt

46

11.02.15

19:54

DeLonghi Magnifica ESAM 2900

189,05

12.02.2015

47

16.02.15

18:09

DeLonghi Magnifica ESAM 03.110.S

236,55

unbekannt

48

13.02.15

23:22

Saeco Intuita schwarz

208,05

13.02.2015

49

16.02.15

7:43

Saeco HD8855/01 Exprelia

616,55

16.02.2015

50

16.02.15

17:20

Jura Impressa C60

360,05

16.02.2015

51

17.02.15

12:16

Jura Impressa C60

360,05

17.02.2015

52

16.02.15

12:56

Saeco HD8760/01 Minuto Pure

189,05

16.02.2015

53

11.02.15

16:17

Siemens EQ.5 macciato Ölus blacksteel TE506519DE

284,05

12.02.2015

54

10.02.15

11:18

DeLonghi PrimaDonna S ECAM 28.466 MB

578,55

10.02.2015

55

07.02.15

10:58

DeLonghi Autentica ETAM 29.660.SB

759,05

unbekannt

56

16.02.15

12:07

Saeco Moltio One Touch HD8769/01

559,98

unbekannt

57

18.02.15

7:48

Jura ENA 9 One Touch schwarz

521,55

18.02.2015

58

16.02.15

11:23

Melitta Caffeo CL schwarz

569,05

16.02.2015

59

13.02.15

20:36

Nivona Cafe Romantica 777

673,55

13.02.2015

60

12.02.15

11:23

Siemens EQ.8 Series 300 TE803509DE

759,05

12.02.2015

61

13.02.15

16:28

DeLonghi E-CAM

315,18

unbekannt

62

08.02.15

9:59

De Longhi PrimaDonna S ECAM 28.488 MB

578,55

09.02.2015

63

11.02.15

17:23

Jura Impressa C60

360,05

17.02.2015

64

12.02.15

19:41

DeLonghi E-CAM 23.466.S

455,05

13.02.2015

65

06.02.15

18:52

Melitta Caffeo Solo & Perfekt Milk silber/schwarz

238,70

06.02.2015

66

11.02.15

19:42

Melitta Caffeo solo schwarz

236,55

12.02.2015

67

16.02.15

9:50

Nivona Cafe Romantica 831

637,86

unbekannt

68

12.02.15

16:37

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

unbekannt

69

18.02.15

10:08

Saeco HD8760/01 Minuto Pure

189,05

18.02.2015

70

16.02.15

21:19

Jura Impressa C60

360,05

16.02.2015

71

09.02.15

13:27

Saeco Minuto Focus HD8761/01

236,55

unbekannt

72

14.02.15

17:49

Jura Impressa F8 TFT Piano Black

740,05

14.02.2015

73

13.02.15

18:42

Saeco Minuto Focus HD8761/01

223,38

unbekannt

74

11.02.15

8:13

Bosch VeroCafe LattePro TES50651DE

474,05

11.02.2015

75

13.02.15

7:03

Saeco Minuto Focus HD8761/01

253,98

unbekannt

76

08.02.15

20:36

Nivona Cafe Romantica 656

474,05

10.02.2015

77

14.02.15

9:39

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

14.02.2015

78

13.02.15

19:19

Siemens EQ.5 macchiato

304,98

unbekannt

79

17.02.15

10:37

Saeco Moltio One Touch HD8769/01

521,55

17.02.2015

80

15.02.15

12:42

DeLonghi EKAM 23.466

455,05

16.02.2015

81

11.02.15

11:55

Saeco HD8750/81 Intuita silber

208,05

11.02.2015

82

16.02.15

11:40

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

16.02.2015

83

09.02.15

19:36

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

09.02.2015

84

05.02.15

22:36

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

06.02.2015

85

16.02.15

12:18

Saeco Moltio One Touch HD8769/01

521,55

16.02.2015

86

10.02.15

15:52

Melitta Caffeo Varianza silber

569,05

10.02.2015

87

10.02.15

13:23

Nivona Cafe Romantica

759,05

10.02.2015

88

16.02.15

16:21

DeLonghi E-CAM

315,18

unbekannt

89

14.02.15

1:37

Jura Impressa ja9.3 One Touch TFT Chrom

1234,05

17.02.2015

90

13.02.15

22:20

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

17.02.2015

91

13.02.15

16:16

DeLonghi Primadonna S ECAM 28.466.M

578,55

16.02.2015

92

16.02.15

14:36

DeLonghi E-CAM 23.466.S

455,05

unbekannt

93

14.02.15

7:58

Siemens EQ5 macchiato Plus blackstell TE506519DE

284,05

15.02.2015

94

09.02.15

10:49

Nivona Cafe Romatica 646

426,55

09.02.2015

95

10.02.15

19:45

Jura Impressa C60

360,05

11.02.2015

96

13.02.15

17:23

Melitta Caffeo solo schwarz

236,55

unbekannt

97

14.02.15

11:14

DeLonghi ESAM

294,78

unbekannt

98

10.02.15

13:30

Jura Impressa C60

360,05

10.02.2015

99

07.02.15

17:19

DeLonghi PromaDonna S ECAM 28.466BM

578,55

09.02.2015

100

16.02.15

15:51

Nivona Cafe Romantica 831

759,05

16.02.2015

101

07.02.15

20:59

Nivona Cafe Romantica 777

673,55

08.02.2015

102

18.02.15

14:59

De Longhi Magnifica ESAM 2900

189,05

18.02.2015

103

16.02.15

13:10

Saeco Xelsis Evo HD8654/01 Edelstahl

1044,05

16.02.2015

104

14.02.15

12:05

Melitta Caffeo Cl

569,05

18.02.2015

105

14.02.15

22:30

Jura ENO Micro 5 silber

379,05

16.02.2015

106

15.02.15

8:35

De Longhi

673,55

15.02.2015

107

09.02.15

22:01

Siemens EQ.6 series 300

654,55

09.02.2015

108

15.02.15

11:24

DeLonghi E-CAM 22.366.S

474,05

15.02.2015

109

09.02.15

15:44

Saeco HD8930/01 Royal

457,98

unbekannt

110

16.02.15

14:13

Saeco Minuto Focus HD8761/01

236,55

16.02.2015

111

10.02.15

20:14

Nivona Cafe Romantica 855

996,55

11.02.2015

112

17.02.15

18:45

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

unbekannt

113

12.02.15

14:47

Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel

284,05

12.02.2015

TE506519DE

114

09.02.15

14:39

DeLonghi Magnifica New Generation ESAM 04.11B

284,05

09.02.2015

115

16.02.15

13:16

DeLonghi Primadonna S ECAM 28.466.M

578,55

16.02.2015

116

17.02.15

12:30

Jura ENA 9 One Touch schwarz

521,55

18.02.2015

117

16.02.15

14:20

Jura Impressa C60

360,05

unbekannt

118

07.02.15

20:07

Jura Impressa C60

360,05

09.02.2015

119

15.02.15

15:27

Bosch Vero Selection 300 anthrazit TES803F9DE

768,55

16.02.2015

120

06.02.15

15:07

SW10079

569,05

06.02.2015

121

11.02.15

8:27

Jura Impressa C60

386,58

unbekannt

122

07.02.15

10:56

Jura Impressa C60

360,05

09.02.2015

123

06.02.15

21:43

Saeco HD8930/01 Royal

426,55

06.02.2015

124

06.02.15

14:36

Melitta Caffeo Varianza silber

610,98

unbekannt

125

17.02.15

18:44

Jura Impressa ja80

1234,05

unbekannt

126

12.02.15

21:19

Jura Impressa C60

360,05

17.02.2015

127

09.02.15

Unbe-kannt

DeLonghi Mag-nifica ESAM 2900

189,05

10.02.2015

128

10.02.15

Unbekannt

Jura Impressa C60

386,58

unbekannt

129

16.02.15

19:35

Jura Impressa F8 TFT Piano Black

740,05

unbekannt

130

09.02.15

14:20

Jura Impressa A9 One Touch aluminium

711,55

09.02.2015

131

14.02.15

12:53

DeLonghi Primadonna S ECAM 28.466.M

578,55

unbekannt

132

10.02.15

13:07

DeLonghi PrimaDonna S ECAM 28.466 MB

578,55

10.02.2015

133

14.02.15

13:20

Jura C65 Platin SW10016

474,05

14.02.2015

134

06.02.15

15:13

Jura ENA Micro 5 Silber

379,05

06.02.2015

135

07.02.15

16:18

DeLonghi Eletta Cappuccino ECAM 45.366B

673,55

11.02.2015

136

14.02.15

10:34

Saeco Minuto Focus HD8761/01

236,55

16.02.2015

137

08.02.15

15:53

DeLonghi E-CAM 23.466.S

455,05

09.02.2015

138

17.02.15

20:25

De Longhi ECAM 23.420.SW

293,55

18.02.2015

139

11.02.15

22:34

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

11.02.2015

140

11.02.15

11:17

Siemens EQ.7 Plus aromaSense TE712501DE

664,05

11.02.2015

141

18.02.15

8:17

Jura Impressa C60

360,05

18.02.2015

142

16.02.15

10:16

Jura ENA Micro 5 Silber

379,05

16.02.2015

143

14.02.15

19:58

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

unbekannt

144

07.02.15

8:11

DeLonghi ESAM 04.110 S Magnifica

274,55

09.02.2015

145

13.02.15

13:38

DeLonghi Magnifica ESAM 2900

202,98

unbekannt

146

14.02.15

10:49

Jura Impressa C75 One Touch Platin

578,55

14.02.2015

147

05.02.15

12:26

Jura Eno Micro 1 Black

379,05

08.02.2015

148

10.02.15

13:13

Jura Impressa C60

360,05

unbekannt

149

13.02.15

20:34

Jura ENA 9 One Touch schwarz

559,98

unbekannt

150

08.02.15

19:27

Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE

284,50

09.02.2015

151

10.02.15

16:01

Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE

284,05

10.02.2015

152

08.02.15

9:33

DeLonghi PrimaDonna S ECAM 28.466 MB

578,55

10.02.2015

153

10.02.15

16:17

DeLonghi E-CAM 23.466.S

455,05

10.02.2015

154

09.02.15

15:58

Melitta Caffeo solo & Perfect Milksilber/schwarz

284,05

10.02.2015

155

11.02.15

unbekannt

Saeco HD8751/95 Intelia

208,05

11.02.2015

156

17.02.15

19:43

DeLonghi Magnifica ESAM 2900

189,05

19.02.2015

157

15.02.15

17:44

Jura Impressa C50

578,55

15.02.2015

158

17.02.15

9:43

Bosch VeroCafe

379,05

17.02.2015

Latte ES50351DE

159

19.02.15

23:18

Nivona Cafe Romatica 831

759,05

unbekannt

160

11.02.15

20:38

Saeco HD8751/95 Intelia

223,38

unbekannt

161

15.02.15

17:14

DeLonghi E-CAM 23.466.S

455,05

16.02.2015

162

16.02.15

17:03

DeLonghi Magnifica ESAM

189,05

16.02.2015

163

13.02.15

7:04

Saeco Minuto Focus HD8761/01

236,55

unbekannt

164

16.02.15

10:52

Siemens EQ.6 series 300

654,55

16.02.2015

165

14.02.15

17:43

Jura Impressa C60

360,05

16.02.2015

166

12.02.15

17:22

Jura ENA 9 One Touch Schwarz

521,55

16.02.2015

167

14.02.15

15:28

Saeco Xelsis Evo HD8654/01 Edelstahl

1044,05

16.02.2015

168

14.02.15

12:44

Jura Impressa C60

386,58

unbekannt

169

11.02.15

14:45

Saeco HD8760/01 Minuto Pure

189,05

11.02.2015

170

08.02.15

15:48

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

08.02.2015

171

11.02.15

15:11

Jura Impressa C60

386,58

unbekannt

172

12.02.15

13:02

Jura Impressa C60

360,05

13.02.2015

173

16.02.15

11:06

Jura Impressa ja9.3 One Touch TFT Chrom

1234,05

16.02.2015

174

18.02.15

8:32

Melitta Caffeo

304,98

unbekannt

175

11.02.15

10:43

DeLonghi Primadonna S ECAM 28.466.M

578,55

11.02.2015

176

17.02.15

12:58

Jura Impressa ja9.2

865,98

unbekannt

De Longhi Pri

177

07.02.15

18:01

maDonna S ECAM 28.488 MB

578,55

09.02.2015

178

18.02.15

10:25

Saeco HD8930/01 Royal

426,55

23.02.2015

179

17.02.15

8:43

Jura Impressa C60

386,58

unbekannt

180

17.02.15

18:09

Saeco Moltio Cappuccinatore HD8768/01

331,55

18.02.2015

181

11.02.15

14:58

Saeco Minuto Focus HD8761/01

236,55

11.02.2015

182

15.02.15

20:32

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

15.02.2015

183

09.02.15

10:44

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

09.02.2015

184

17.02.15

10:45

Jura Impressa C60

360,05

unbekannt

185

14.02.15

16:44

Jura Impressa C60

360,05

16.02.2015

186

17.02.15

22:35

DeLonghi E-CAM

315,18

18.02.2015

187

11.02.15

13:35

DeLonghi Eletta Cappuccino

673,55

unbekannt

188

14.02.15

20:00

Jura Impressa ja9.2

806,55

14.02.2015

189

18.02.15

8:03

De Longhi Eletta Cappuccino ECAM 45.366

673,55

18.02.2015

190

14.02.15

14:54

DeLonghi E-CAM 23.427.B

293,55

16.02.2015

191

10.02.15

16:19

Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE

304,98

unbekannt

192

09.02.15

15:43

Saeco HD8760/01 Minuto Pure

189,05

09.02.2015

193

17.02.15

7:39

DeLonghi Eletta Cappuccino Ecam 25.366.W

673,55

17.02.2015

194

14.02.15

16:20

Saeco Moltio One Touch HD8769/01

549,00

14.02.2015

195

16.02.15

20:45

Nivona Cafe Romantica 831

759,05

17.02.2015

196

13.02.15

10:00

Saeco HD8763/01

284,05

13.02.2015

197

15.02.15

12:07

Bosch VeroCafe LattePro TES50651DE

474,05

16.02.2015

198

16.02.15

13:57

DeLonghi Aut-entica ETAM 29.660.SB

759,05

16.02.2015

199

10.02.15

20:46

Jura Impressa F8 TFT Piano Black

740,05

11.02.2015

200

08.02.15

16:52

Jura Impressa C65 Platin

474,05

09.02.2015

201

08.02.15

14:38

Jura Impressa F8 TFT Piano Black

749,55

09.02.2015

202

13.02.15

16:08

Melitta Caffeo Cl schwarz

569,05

16.02.2015

203

12.02.15

20:18

Jura Impressa C60

360,05

12.02.2015

204

16.02.15

12:20

Saeco HD8751/95 Intelia

208,05

16.02.2015

205

12.02.15

20:21

Jura ENA Micro 1 Black

379,05

13.02.2015

206

13.02.15

20:22

Saeco Minuto Focus HD8761/01

236,55

unbekannt

207

18.02.15

11:11

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

18.02.2015

208

08.02.15

12:06

Saeco HD8855/01 Exprelia

616,55

08.02.2015

209

08.02.15

19:10

Siemens EQ.5 macchiato

304,98

unbekannt

210

15.02.15

9:47

Nivona Cafe Romantica 646

426,55

15.02.2015

211

10.02.15

13:25

DeLonghi E-CAM 23.427.B

293,55

10.02.2015

212

12.02.15

18:04

Melitta Caffeo Varianza silber

569,05

16.02.2015

213

10.02.15

18:35

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

10.02.2015

214

09.02.15

12:08

Jura Impressa F9 One Touch TFT Piano Black

882,55

09.02.2015

215

16.02.15

12:10

Melitta Caffeo Cl schwarz

610,98

unbekannt

216

16.02.15

17:42

Siemens EQ5 macchiato Plus blackstell TE506519DE

284,05

16.02.2015

217

10.02.15

16:52

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

10.02.2015

218

17.02.15

22:41

Nivona Cafe Romatica 831

759,05

17.02.2015

219

18.02.15

13:40

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

18.02.2015

In Höhe von insgesamt 30.222,28 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.

Tatkomplex VIII: www.b...net

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 21.03.2015 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.b...net in das Internet.

Hier bot der Angeklagte erneut hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an.

Zielkonten der Zahlungsagenten für die Überweisungen der Vorkasse waren hier:

1.) IBAN … bei der ... P.S.K., Kontoinhaber: G.,

2.) IBAN … bei der R. N. AG, Kontoinhaber: G.,

3.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: G.,

4.) IBAN … bei der F. Bank AG, Kontoinhaber: S.,

5.) IBAN … bei der ... GmbH, Kontoinhaber: M.

Insgesamt entstand ein Schaden von 16.485,55 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am

1

22.03.15

20:45

DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600

388,55

23.03.2015

2

23.03.15

14:30

Jura Impressa C60

417,05

23.03.2015

3

24.03.15

15:36

Jura Impressa J9.2 Piano White

1047,95

31.03.2015

4

24.03.15

10:58

Jura Impressa C60

417,05

24.03.2015

5

24.03.15

12:31

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

217,55

25.03.2015

6

24.03.15

4:17

DeLonghi ECAM 22.110.B

198,55

23.03.2015

7

23.03.15

19:02

Nivona Cafe Roma-tica 757

569,05

24.03.2015

8

24.03.15

10:11

DeLonghi ECAM 22.110.B

215,27

24.03.2015

9

22.03.15

18:42

Siemens EQ.5 Macciato Plus

388,55

22.03.2015

10

22.03.15

21:35

Siemens EQ.6 series 300 TE603501 DE

616,97

23.03.2015

11

23.03.15

14:44

Jura Impressa C65 Platin

512,05

unbekannt

12

23.03.15

20:59

Jura Impressa F55 Classic Platin

654,55

23.03.2015

13

21.03.15

12:58

DeLonghi ECAM 22.110B

217,55

23.03.2015

14

24.03.15

14:22

DeLonghi Magnifica ESAM 04.120.S

284,05

25.03.2015

15

23.03.15

18:26

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

217,55

unbekannt

16

24.03.15

9:03

Jura Impressa F9 One Touch TFT Pianoblack

1028,97

unbekannt

17

22.03.15

19:48

Jura Ena Micro 1 orange

474,05

22.03.2015

18

23.03.15

11:32

Nivona Cafe Romatica 845

835,00

23.03.2015

19

23.03.15

9:44

Melitta E306 Caffeo

559,55

24.03.2015

20

23.03.15

20:08

DeLonghi ECAM 22.110B

198,55

23.03.2015

21

24.03.15

12:03

Jura Impressa C60

417,05

24.03.2015

22

22.03.15

14:40

Melitta Caffeo Ci101

569,05

23.03.2015

23

24.03.15

13:31

Saeco HD8752/41 Intelia Class

227,05

25.03.2015

24

23.03.15

15:10

DeLonghi Magnifica ESAM 4200.S

236,55

23.03.2015

25

24.03.15

9:38

DeLonghi ECAM 22.110.B

215,27

unbekannt

26

22.03.15

19:45

Saeco HD8965/01 GranBaristo

996,55

22.03.2015

27

23.03.15

23:07

Jura Impressa F8 Piano Plack

749,55

24.03.2015

28

23.03.15

18:30

Jura Ena Micro 1 black

417,05

unbekannt

29

23.03.15

9:09

DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600

388,55

23.03.2015

30

24.03.15

15:39

DeLonghi PrimaDonna ESAM 6650

759,05

unbekannt

31

23.03.15

15:48

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

236,55

24.03.2015

32

24.03.15

10:38

DeLonghi ECAM 23.420.SB

369,55

24.03.2015

33

24.03.15

10:19

Jura Impressa C60

417,05

unbekannt

34

23.03.15

16:40

DeLonghi One Touch ECAM 28.466.MB PrimaDonna S

555,17

unbekannt

35

23.03.15

14:10

DeLonghi ECAM 22.110B

198,55

23.03.2015

36

21.03.15

15:40

Siemens EQ / TE501505DE

274,55

22.03.2015

In Höhe von insgesamt 4.933,38 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.

Tatkomplex IX: www.k...net

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 09.04.2015 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.k...net in das Internet.

Auch hier bot der Angeklagte hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an.

Zielkonten der Zahlungsagenten für die Überweisungen der Vorkasse waren hier:

1.) IBAN … bei der R. N. AG, Kontoinhaber: G.,

2.) IBAN … bei der U. Bank A. AG, Kontoinhaber: G.,

3.) IBAN … bei der ... GmbH, Kontoinhaber: M..

Insgesamt entstand ein Schaden von 6.738,06 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten.

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung /Mitteilung Kreditkartendaten am

1

19.04.15

unbekannt

Jura

863,55

21.04.2015

2

14.04.15

20:33

DeLonghi ECAM 22.110.B

198,55

unbekannt

3

16.04.15

16:04

DeLonghi Magnific ESAM 4200S

236,55

16.04.2015

4

17.04.15

13:53

DeLonghi ECAM 22.110.B

198,55

20.04.2015

5

16.04.15

9:49

Jura Impressa J 9.2 Piano White

1044,05

unbekannt

6

13.04.15

16:37

Saeco HD 8778/11 Moltio

474,05

unbekannt

7

17.04.15

8:29

Bosch VeroCafe Latte TES50351DE Silber

322,05

17.04.2015

8

13.04.15

14:57

Delonghi Magnifica ESAM 3200.S

236,55

13.04.2015

9

17.04.15

15:55

JURAIMPRESSA C60

417,05

unbekannt

10

18.04.15

13:49

DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600

388,55

21.04.2015

11

19.04.15

16:03

Bosch VeroCafe Latte TES50356DE

426,55

unbekannt

12

14.04.15

20:18

DeLonghi ECAM 22.110.B

198,55

14.04.2015

13

17.04.15

10:56

Delonghi Magnifica ESAM 3200.S

236,55

17.04.2015

14

16.04.15

21:40

DeLonghi ECAM 22.110.B

198,55

unbekannt

15

17.04.15

12:54

DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3200.S

253,98

17.04.2015

16

15.04.15

23:45

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

217,55

28.04.2015

17

15.04.15

18:12

Jura Impressa C55

438,28

17.04.2015

18

20.04.15

11:12

DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600

388,55

21.04.2015

In Höhe von insgesamt 2.888,33 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.

Tatkomplex X: www.s...net

eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO

Tatkomplex XI: www.w...net (/...co.at)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 22.04.2015 gegen 11:35 Uhr stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.w...net in das Internet.

Hier bot der Angeklagte nochmals hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an.

Zielkonten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren hier:

1.) IBAN … bei der R. N. AG, Kontoinhaber: O.,

2.) IBAN bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: O.,

3.) IBAN bei der U. Bank A. AG, Kontoinhaber: O.,

4.) IBAN bei der R. N. AG, Kontoinhaber: N.,

5.) IBAN bei der U. Bank A. AG, Kontoinhaber: G.,

6.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: M.,

7.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: G.,

8.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: N.,

9.) IBAN … bei der B. W. Bank, unselbstständige Anstalt der Landesbank B.-W., Kontoinhaber: B.,

10.) IBAN … bei der norisbank GmbH, Kontoinhaber: M. Insgesamt entstand ein Schaden 70.994,48 EUR.

HD8751/95

46

01.05.15

3:39

Minuto HD8763/01

327,75

04.05.2015

47

04.05.15

0:36

JURA IMPRESSA C60

417,05

unbekannt

48

01.05.15

19:23

Intelia Evo HD8752/95

318,25

unbekannt

49

30.04.15

16:07

Delonghi ECAM 23.420.SB

337,25

04.05.2015

50

26.04.15

14:53

Eletta Cappuccino ECAM 45.366.W

705,60

29.04.2015

51

23.04.15

unbekannt

Jura Impressa C75 Platin

639,00

unbekannt

52

24.04.15

15:03

Delonghi Primadonna S DE LUXE ECAM

28.466.M

753,60

unbekannt

53

22.04.15

11:35

Magnifica S'Cappuccino ECAM 22.360.S

398,40

22.04.2015

54

01.05.15

11:30

JURA IMPRESSA C60

417,05

01.05.2015

55

28.04.15

20:15

JURA IMPRESSA C60

421,44

unbekannt

56

06.05.15

14:56

Eletta Plus ECAM 45.326.S

375,25

unbekannt

57

02.05.15

8:50

Minuto HD8761/11

280,25

02.05.2015

58

02.05.15

17:26

Delonghi ECAM 23.420.SB

337,25

04.05.2015

59

04.05.15

9:31

Delonghi Primadonna EXCLUSIVE ESAM 6900.M

1239,75

unbekannt

60

26.04.15

14:34

ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.B

705,60

unbekannt

61

26.04.15

13:32

JURA IMPRESSA C60

421,44

26.04.2015

62

03.05.15

21:21

Jura ENA 9 One Touch schwarz

654,55

04.05.2015

63

04.05.15

15:21

Jura Impressa C65 Platin

512,05

04.05.2015

64

03.05.15

17:41

ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W

698,25

03.05.2015

65

28.04.15

12:17

Jura Impressa XF50 Schwarz Classic

767,04

unbekannt

66

02.05.15

17:58

Delonghi ECAM 23.420.SB

337,25

unbekannt

67

02.05.15

18:11

Minuto HD8763/11

327,75

05.05.2015

68

26.04.15

21:43

AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

744,00

27.04.2015

69

24.04.15

17:34

JURA IMPRESSA C60

439,00

unbekannt

70

01.05.15

12:22

Jura Impressa C60

417,05

unbekannt

71

26.04.15

22:22

DeLonghi

ECAM 23.420.SB

340,80

28.04.2015

72

03.05.15

21:02

Jura ENA Micro 9 One Touch Silber

478,19

unbekannt

73

26.04.15

22:57

Jura ENA 9 One Touch Schwarz

661,44

27.04.2015

74

01.05.15

17:01

Jura ENA Micro Easy Black

379,05

01.05.2015

75

27.04.15

20:48

Delonghi ECAM 23.420.SB

340,80

unbekannt

76

26.04.15

8:50

Jura Impressa J9.2 Piano White

1055,04

28.04.2015

77

24.04.15

unbekannt

JURA IMPRESSA C60

421,44

unbekannt

78

27.04.15

11:16

Delonghi ECAM 23.420.SB

340,80

unbekannt

79

24.04.15

10:11

ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W

735,00

unbekannt

80

01.05.15

10:02

Jura Impressa F8 Piano Black

749,55

04.05.2015

81

25.04.15

23:26

Minuto HD8763/01

331,20

unbekannt

82

04.05.15

22:00

Delonghi ECAM 23.420.SB

337,25

04.05.2015

83

24.04.15

13:52

Jura Impressa J9.3 Carbon

1333,44

unbekannt

84

24.04.15

9:31

Autentica Cappuccino

ETAM 29.660.SB

744,00

30.04.2015

85

03.05.15

18:15

DeLonghi Eletta Plus

ECAM 45.326.S

375,25

03.05.2015

86

03.05.15

21:21

JURA IMPRESSA C60

417,05

08.05.2015

87

27.04.15

16:57

Minuto HD8763/01

331,20

11.05.2015

88

23.04.15

23:02

ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.B

705,60

27.04.2015

89

02.05.15

17:16

Minuto HD8763/01

327,75

09.05.2015

90

23.04.15

17:40

Minuto HD8763/11

331,20

23.04.2015

91

27.04.15

10:00

Delonghi ECAM 23.420.SB

340,80

unbekannt

92

23.04.15

21:01

DeLonghi

ECAM 23.420.SB

355,00

unbekannt

93

27.04.15

18:59

ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W

705,60

27.04.2015

94

27.04.15

8:38

Jura Giga X7 Professional Alu

4655,05

04.05.2015

95

24.04.15

12:14

Intelia Evo HD8751/95

264,00

27.04.2015

96

25.04.15

13:02

Jura ENA 9 One Touch Schwarz

689,00

26.04.2015

97

24.04.15

13:28

Jura Impressa F8 Piano Black

789,00

unbekannt

98

27.04.15

13:05

Delonghi Primadonna XS

ETAM 36.365.MB

600,00

unbekannt

99

09.05.15

15:56

Jura Impressa F9 One Touch TFT Pianoblack

949,05

09.05.2015

100

01.05.15

17:44

Minuto HD8763/11

327,75

01.05.2015

101

01.05.15

14:09

MAGNIFICA S CAPPUCCINO ECAM 22.360.S

394,25

04.05.2015

102

04.05.15

16:34

Minuto HD8763/01

327,75

05.05.2015

103

02.05.15

9:23

ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W

698,25

unbekannt

104

01.05.15

20:52

Jura ENA Micro 9 One Touch Silber

610,98

unbekannt

105

02.05.15

14:06

ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.B

698,25

unbekannt

106

26.04.15

10:12

Minuto HD8763/01

331,20

26.04.2015

107

26.04.15

16:31

Jura Impressa F8 Piano Black

757,44

27.04.2015

108

27.04.15

18:06

Delonghi ECAM 23.420.SB

340,80

unbekannt

109

03.05.15

22:02

AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

736,25

04.05.2015

110

24.04.15

6:44

Jura Impressa F50 Classic Schwarz

651,84

unbekannt

111

02.05.15

6:18

JURA IMPRESSA C60

417,05

unbekannt

112

01.05.15

22:22

Delonghi Primadonna S DE LUXE

ECAM

28.466.M

745,75

03.05.2015

113

23.04.15

21:02

Jura Impressa C75 Platin

613,44

unbekannt

114

01.05.15

12:16

Eletta Cappuccino ECAM 45.366.W

698,35

01.05.2015

115

28.04.15

13:05

GranBaristo Avanti HD8968/01

1252,80

29.04.2015

116

01.05.15

16:38

AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

736,25

04.05.2015

117

02.05.15

20:18

JURA IMPRESSA C60

417,05

04.05.2015

118

11.05.15

10:48

Moltio HD8869/11

586,77

12.05.2015

119

25.04.15

14:19

JURA IMPRESSA C60

421,44

unbekannt

120

27.04.15

17:17

ELETTA PLUS ECAM 45.326.S

402,90

unbekannt

121

25.04.15

22:50

Delonghi Primadonna S DE LUXE

ECAM

28.466.M

785,00

28.04.2015

122

25.04.15

21:32

Jura Impressa C65 Platin

517,44

27.04.2015

123

26.04.15

16:46

Minuto HD8763/11

331,20

05.05.2015

124

25.04.15

19:15

Jura Impressa C60

421,44

25.04.2015

In Höhe von insgesamt 30.934,07 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.

Tatkomplex XII: www.st...eu

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 01.06.2015 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.st...eu in das Internet.

Auch hier bot der Angeklagte hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse an. Das Empfängerkonto war hier das Konto des K. mit der IBAN … bei der C. AG.

Insgesamt entstand ein Schaden von 6.627,40 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis

Überweisung am

1

06.06.15

0:09

Jura Impressa C60

410,62

06.06.2015

2

06.06.15

8:37

DeLonghi One Touch ECAM 28.466.MB PrimaDonna S

689,92

unbekannt

3

02.06.15

22:28

DeLonghi Magnifica ESAM 3200.S

259,00

unbekannt

4

03.06.15

18:01

Caffeo Cl E101

560,56

unbekannt

5

02.06.15

21:29

DeLonghi ECAM 23.420.SW

359,00

03.06.2015

6

05.06.15

15:57

Saeco Minuto HD8763/01

306,74

unbekannt

7

03.06.15

20:39

DeLonghi ECAM 23.420.SB

357,68

unbekannt

8

04.06.15

20:27

DeLonghi Autentica Cappuciino ETAM 29.660.SB

746,76

unbekannt

9

04.06.15

9:32

Caffeo Solo E950-103

249,90

unbekannt

10

01.06.15

20:50

Saeco Minuto HD8661/01

258,00

unbekannt

11

03.06.15

21:00

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

233,24

03.06.2015

12

02.06.15

21:08

DeLonghi ECAM 23.420.SB

364,90

03.06.2015

13

02.06.15

18:09

DeLonghi ECAM 23.210.W

379,00

unbekannt

14

04.06.15

22:19

Saeco Minuto Focus HD8761/01

239,12

05.06.2015

15

03.06.15

22:36

Jura Impressa

883,96

unbekannt

F85 Platin

16

03.06.15

0:06

DeLonghi ECAM 23.420.SW

329,00

03.06.2015

Tatkomplex XIII: www.n...sale.net

Zu einem weiteren nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 14.06.2015 stellte der Angeklagte erneut von einem unbekannten Ort in Spanien aus einen Fake-Shop unter der Domain www.n...sale.net in das Internet.

Hier bot der Angeklagte abermals Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Zielkonten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren einerseits das Konto eines angeblichen M. mit der IBAN … bei der C. AG und andererseits das Konto des Angeklagten selbst mit der IBAN … bei der CaixaBank S.A. Barcelona.

Insgesamt entstand ein Schaden von 39.353,86 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am

1

28.06.15

22:40

zwei Bosch Vero- Bar AromaPro 100 TES71251DE

1328,10

29.06.2015

2

30.06.15

18:08

Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

574,75

01.07.2015

3

21.06.15

12:47

Jura Impressa C65 Platin

503,43

21.06.2015

4

28.06.15

19:19

DeLonghi ECAM 23.420.SB

331,55

28.06.2015

5

28.06.15

13:40

DeLonghi ETAM 36.366.MB

654,55

28.06.2015

6

22.07.15

21:50

Saeco Minuto HD8661/01

245,10

23.07.2015

7

27.06.15

15:46

Jura Impressa E6

783,75

unbekannt

8

22.07.15

18:36

DeLonghi Magnifica S ECAM 21.116.B

356,25

23.07.2015

9

29.06.15

8:54

Bosch VeroCafe TES50159DE

284,05

29.06.2015

10

27.06.15

17:45

Bosch VeroCafe LattePro TES50658DE

469,65

unbekannt

11

22.07.15

17:28

Jura Impressa F55 Classic Platin

650,75

22.07.2015

12

30.06.15

6:35

DeLonghi Eletta Cappuccino ECAM 45.366.W

688,75

unbekannt

13

29.06.15

19:28

DeLonghi ECAM 23.420.SB

342,95

unbekannt

14

28.06.15

9:17

Siemens EQ.6 series 300 TE603501DE

592,87

unbekannt

15

22.07.15

13:06

Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

603,25

22.07.2015

16

13.07.15

23:53

Jura Impressa C60

426,55

15.07.2015

17

18.06.15

20:48

Delonghi ECAM 23.420.SB

361,00

unbekannt

18

16.06.15

18:26

Jura Impressa C65 Platin

545,14

16.06.2015

19

17.06.15

13:28

JURAIMPRESSA C60

449,00

unbekannt

20

29.06.15

16:12

De'Longhi ECAM 23.420.SW

341,05

29.06.2015

21

29.06.15

13:53

Saeco Intelia Class HD8752/41

236,55

29.06.2015

22

27.06.15

20:51

Nivona Cafe Romantica 777

580,75

unbekannt

23

20.06.15

20:33

De'Longhi ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W

736,29

unbekannt

24

29.06.15

8:52

Jura Impressa XF50 Schwarz Classic

759,05

29.06.2015

25

22.07.15

18:01

Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

641,35

22.07.2015

26

01.07.15

21:07

Saeco Intelia HD8751/11

274,55

02.07.2015

27

01.07.15

12:13

De'Longhi ELETTA PLUS ECAM 45.326.S

546,25

01.07.2015

28

27.06.15

9:04

JURAIMPRESSA C60

426,55

29.06.2015

29

02.07.15

22:58

Siemens EQ.8 series 300 TE803509DE

729,60

02.07.2015

30

01.07.15

18:17

Saeco Exprelia HD8855/01

683,05

01.07.2015

21

27.06.15

15:05

Bosch VeroCafe Latte TES50351DE Silber

327,75

29.06.2015

32

06.07.15

15:10

De'Longhi ECAM 23.420.SW

341,05

07.07.2015

33

28.06.15

17:11

DeLonghi ECAM 23.420.SB

331,55

28.06.2015

34

01.07.15

15:26

Saeco Minuto HD8763/01

297,35

01.07.2015

35

24.06.15

14:29

De'Longhi ECAM 23.420.SW

362,59

unbekannt

36

11.07.15

16:49

Saeco Gran-Bistard Avanti HD896701

1224,55

14.07.2015

37

23.07.15

8:54

Caffeo Solo E950-103

257,55

unbekannt

38

24.06.15

10:41

Bosch VeroCafe Latte TES50351 DE Silber

327,75

01.07.2015

39

01.07.15

20:52

Siemens EQ.5 TE501505DE

251,75

02.07.2015

40

01.07.15

11:20

Bosch VeroCafe TES50159DE

301,99

unbekannt

41

30.06.15

12:02

Saeco Moltio HD8778/11

398,05

30.06.2015

42

30.06.15

17:18

Delonghi Magnifica ESAM 3200.S

236,55

unbekannt

43

22.07.15

13:48

Jura Impressa XF50 Schwarz Classic

759,05

22.07.2015

44

29.06.15

15:36

Nivona Cafe Romantica 777

546,25

29.06.2015

45

27.06.15

19:47

Siemens EQ.6 series 300 TE603501DE

557,65

29.06.2015

46

06.07.15

19:42

Jura ENA Micro 1 Orange

360,05

07.07.2015

47

25.06.15

13:29

Saeco Intelia Class HD8752/41

236,55

unbekannt

48

14.06.15

22:03

Saeco Incanto

170,69

16.06.2015

49

27.06.15

15:49

JURAIMPRESSA C60

396,55

01.07.2015

50

29.06.15

14:20

DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600

422,75

29.06.2015

51

29.06.15

9:41

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

226,10

unbekannt

52

25.06.15

9:23

DeLonghi ECAM 23.420.SB

342,95

26.06.2015

53

25.06.15

20:27

JURAIMPRESSA C60

426,55

25.06.2015

54

30.06.15

14:38

DeLonghi ECAM 23.420.SB

342,95

30.06.2015

55

21.07.15

22:37

Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

641,35

22.07.2015

56

05.07.15

23:02

DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600

422,75

unbekannt

57

26.06.15

12:33

De'Longhi ECAM 23.420.SW

341,05

26.06.2015

58

25.06.15

20:23

Saeco Moltio HD8778/11

327,75

unbekannt

59

21.06.15

19:09

Siemens EQ.5 macchiatoPlus TE506509DE

514,09

21.06.2015

60

23.06.15

16:02

Siemens EQ.5 macchiatoPlus TE506509DE

464,63

unbekannt

61

03.07.15

14:30

Bosch VeroCafe LattePro TES51551DE

407,55

unbekannt

62

28.06.15

17:32

Delonghi Magnifica ESAM 3200.S

208,05

29.06.2015

63

28.06.15

18:02

DeLonghi PrimaDonna XS ETAM 36.365.M

683,05

30.06.2015

64

22.07.15

10:12

DeLonghi ECAM 23.420.SW

341,05

22.07.2015

65

19.06.15

10:21

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

197,60

22.06.2015

66

28.06.15

17:38

Saeco Intelia Class HD8752/41

208,05

29.06.2015

67

15.06.15

22:06

Siemens EQ.5 series 700 TE607503DE

739,14

16.06.2015

68

30.06.15

9:31

Jura ENA Micro 1 Orange

360,05

30.06.2015

69

08.07.15

17:58

De'Longhi ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.B

692,55

09.07.2015

70

29.06.15

21:23

Saeco Moltio HD8778/11

426,55

29.06.2015

71

04.07.15

20:23

JURAIMPRESSA C60

398,05

07.07.2015

72

29.06.15

14:41

Bosch VeroCafe Latte TES503F1DE

378,75

unbekannt

73

29.06.15

19:41

Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

574,75

23.09.2015

74

29.06.15

11:02

Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

574,75

29.06.2015

75

29.06.15

23:05

Saeco Minuto HD8762/01

240,35

29.06.2015

76

27.06.15

17:22

DeLonghi ECAM 21.117.SB

283,10

unbekannt

77

19.06.15

19:41

Jura Impressa C60

426,55

19.06.2015

78

30.06.15

16:46

Bosch VeroCafe LattePro TES51551DE

407,55

30.06.2015

79

30.06.15

18:08

Bosch VeroCafe LattePro TES50658DE

413,25

30.06.2015

80

28.06.15

20:59

JURAIMPRESSA C60

426,55

28.06.2015

81

01.07.15

20:40

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

226,10

02.07.2015

82

29.06.15

10:54

Delonghi AUTENTICA CAPPUC-

603,25

29.06.2015

CINO ETAM 29.660.SB

83

26.06.15

10:00

Jura Impressa E6

783,75

26.06.2015

84

02.07.15

11:41

JURAIMPRESSA C60

398,05

02.07.2015

85

03.07.15

15:31

DeLonghi One Touch ECAM 28.466.MB PrimaDonna S

650,75

03.07.2015

In Höhe von insgesamt 6.705,64 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.

Tatkomplex XIV: www.n...shop.de

Zu einem weiteren nicht näher bekannten Zeitpunkt unmittelbar vor dem 24.07.2015 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus nochmals einen Fake-Shop unter der Domain www.n...shop.de in das Internet.

Hier bot der Angeklagte erneut hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per Kreditkarte an. Das Empfängerkonto für die Bestellungen per Vorkasse war hier das Konto des Angeklagten mit der IBAN … bei der CaixaBank S.A. Barcelona.

Insgesamt entstand ein Schaden von 11.034,98 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am

1

02.08.15

12:38

DeLonghi magnifica ESAM 3000.B

226,10

unbekannt

2

25.08.15

19:37

Jura Impressa C65 Platin

493,05

unbekannt

3

27.08.15

19:26

Saeco Exprelia

711,55

27.08.2015

HD8855/01

4

02.08.15

9:56

CAFFEO SOLO E950-103

242,25

02.08.2015

5

25.07.15

13:31

DeLonghi ECAM 23.420.SB

346,85

03.08.2015

6

04.08.15

5:20

DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600

422,75

04.08.2015

7

02.08.15

11:06

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

197,60

02.08.2015

8

02.08.15

11:06

Saeco Minuto HD8763/01

297,35

unbekannt

9

26.08.15

20:26

Jura ENA Micro Easy Black

350,55

unbekannt

10

11.08.15

21:17

Saeco Moltio HD8769/01

515,85

11.08.2015

11

03.08.15

9:23

Saeco Intelia Class HD8752/41

236,55

03.08.2015

12

02.08.15

19:44

Saeco Minuto HD8862/01

356,25

02.08.2015

13

27.08.15

21:32

Jura Impressa F50 Classic Schwarz

588,05

27.08.2015

14

08.08.15

9:12

CAFFEO SOLO E950-103

213,75

08.08.2015

15

26.08.15

10:47

Bosch VeroCafe TES50159DE

284,05

28.08.2015

16

05.08.15

23:21

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

197,60

06.08.2015

17

27.08.15

21:35

Caffeo Solo & Milk E 953-102

273,60

unbekannt

18

02.08.15

16:26

Siemens EQ.6 extraKlasse TE607F03DE

642,65

02.08.2015

19

02.08.15

16:51

Saeco HD 8662

221,35

02.08.2015

20

04.08.15

17:31

DeLonghi magnifica ESAM 3600

422,75

06.08.2015

21

27.08.15

11:40

Caffeo Solo & Milk E 953-102

273,60

27.08.2015

22

25.08.15

20:22

Saeco Intelia Class HD8752/41

253,98

25.08.2015

23

26.08.15

8:32

Miele CM 6310 Obsidi-anschwarz

949,05

unbekannt

24

01.08.15

17:41

Saeco Minuto HD8762/01

268,85

unbekannt

25

24.07.15

21:53

Delonghi Magnifica ESAM 3200.S

236,55

27.07.2015

26

01.08.15

12:35

DeLonghi PrimaDonna Exclusive ESAM 6900.M

1188,30

01.08.2015

27

26.08.15

22:02

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

226,10

27.08.2015

28

27.08.15

12:18

Jura Impressa C60

398,05

27.08.2015

In Höhe von insgesamt 5.705,88 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.

Tatkomplex XV: www.k...24.net

Zu einem abermals nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 15.08.2015 stellte der Angeklagte von einem nicht näher bekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.k...24.net in das Internet.

Auch hier bot der Angeklagte Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Zielkonten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren die Konten der Zahlungsagentin T. mit der IBAN … bei der Raiffeisenbank Großwilfersdorf eGen und mit der IBAN … bei der H. B. AG.

Insgesamt entstand ein Schaden von 44.907,69 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung/ Mitteilung Kreditkartendaten am

1

19.08.15

12:33

Xelsis Evo HD8953/21

1034,55

unbekannt

2

18.08.15

11:29

Siemens EQ.6 series 700

664,05

18.08.2015

3

17.08.15

23:56

Bosch VeroCafe LattePro TES50651DE

468,35

unbekannt

4

19.08.15

14:43

Magnifica S E-CAM 22.110 B

236,55

19.08.2015

5

18.08.15

16:20

MOLTIO HD8869/11

703,95

18.08.2015

6

19.08.15

14:26

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

19.08.2015

7

16.08.15

19:57

Jura Impressa C65

513,95

17.08.2015

8

20.08.15

10:31

Jura Impressa C60

407,55

unbekannt

9

18.08.15

9:44

Jura Impressa C60

407,55

unbekannt

10

20.08.15

13:10

Jura Impressa C60

407,55

20.08.2015

11

19.08.15

15:08

Siemens EQ.7 Plus TE712501DE

648,85

19.08.2015

12

19.08.15

8:05

Siemens EQ.6 series 700

664,05

19.08.2015

13

20.08.15

7:33

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

20.08.2015

14

18.08.15

18:28

Magnifica S E-CAM 22.110 B

236,55

unbekannt

15

19.08.15

9:38

Jura Impressa Z6

1994,05

19.08.2015

16

18.08.15

22:29

Caffeo SOLO Silber / Schwarz

236,55

18.08.2015

17

18.08.15

16:43

Delonghi ECAM 23.420.SW

321,10

18.08.2015

18

18.08.15

21:57

Siemens EQ.6 series 300

544,35

18.08.2015

19

18.08.15

8:21

MOLTIO HD8778/11

325,85

18.08.2015

20

19.08.15

9:33

Jura Impressa A5

694,45

19.08.2015

21

19.08.15

16:06

Delonghi ECAM 23.420.SW

321,10

19.08.2015

22

17.08.15

17:30

Jura Impressa A5

694,45

17.08.2015

23

19.08.15

18:18

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

19.08.2015

24

17.08.15

16:02

MOLTIO HD8778/11

325,85

19.08.2015

25

18.08.15

13:09

Exprelia HD8858/01

948,10

unbekannt

26

18.08.15

11:06

DeLonghi ECAM 23.420.SB

331,55

unbekannt

27

17.08.15

21:27

Jura Impressa C60

407,55

18.08.2015

28

19.08.15

14:54

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

19.08.2015

29

19.08.15

13:01

Caffeo Barista TSP

937,65

unbekannt

30

17.08.15

11:38

Siemens EQ5 TE501505DE

259,35

unbekannt

31

18.08.15

13:13

Moltio HD8778/11

325,85

18.08.2015

32

19.08.15

11:09

Siemens EQ.6 series 700

664,05

21.08.2015

33

18.08.15

21:28

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

18.08.2015

34

19.08.15

11:58

Siemens EQ.6 series 700

664,05

19.08.2015

35

20.08.15

11:12

MOLTIO HD8778/11

325,85

unbekannt

36

18.08.15

15:08

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

18.08.2015

37

20.08.15

9:30

INCANTO HD8917/01

418,95

20.08.2015

38

eingestellt gem. § 154a Abs. 2 StPO

39

19.08.15

7:52

Bosch VeroCafe Latte TES50351DE

354,35

unbekannt

40

18.08.15

21:32

DeLonghi Magnifica S ECAM 22.110B

236,55

unbekannt

41

18.08.15

8:12

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

18.08.2015

42

17.08.15

10:43

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

18.08.2015

43

19.08.15

14:07

MOLTIO HD8768/01

227,05

unbekannt

44

20.08.15

0:09

Jura Impressa C60

407,55

21.08.2015

45

19.08.15

21:04

Magnifica S E-CAM 22.110 B

236,55

unbekannt

46

19.08.15

22:37

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

20.08.2015

47

20.08.15

1:18

MOLTIO HD8769/01

458,85

20.08.2015

48

20.08.15

14:53

Jura Impressa C60

407,55

20.08.2015

49

18.08.15

18:09

MOLTIO HD8769/01

458,85

18.08.2015

50

20.08.15

13:15

Jura Impressa C60

407,55

unbekannt

51

16.08.15

22:08

Jura Impressa C60

407,55

18.08.2015

52

19.08.15

12:06

Jura Impressa J9.3

1319,55

unbekannt

53

19.08.15

22:46

Incanto HD8917/01

418,95

19.08.2015

54

17.08.15

18:32

Minuto HD8661/01

236,55

17.08.2015

55

19.08.15

21:51

Magnifica S E-CAM 22.110 B

236,55

unbekannt

56

18.08.15

8:25

MOLTIO HD8769/01

458,85

19.08.2015

57

16.08.15

18:35

MINUTO HD8661/01

236,55

unbekannt

58

18.08.15

18:19

Caffeo SOLO Silber / Schwarz

236,55

19.08.2015

59

19.08.15

14:30

Exprelia HD8858/01

948,10

19.08.2015

60

19.08.15

21:10

Jura Impressa C60

407,55

20.08.2015

61

20.08.15

8:22

MOLTIO HD8778/11

325,85

20.08.2015

62

20.08.15

12:35

Magnifica S E-CAM 22.110 B

236,55

21.08.2015

63

19.08.15

19:09

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

19.08.2015

64

18.08.15

22:17

Delonghi ECAM 45.366 W Eletta Cappuccino

694,45

18.08.2015

65

17.08.15

11:54

Jura Impressa C65

431,89

unbekannt

66

19.08.15

20:34

MOLTIO HD8778/11

325,85

20.08.2015

67

18.08.15

20:59

Magnifica S E-CAM 22.110 B

236,55

18.08.2015

68

17.08.15

13:55

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

17.08.2015

69

18.08.15

17:51

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

unbekannt

70

19.08.15

16:36

MINUTO HD8661/01

236,55

unbekannt

71

17.08.15

16:54

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

17.08.2015

72

19.08.15

20:25

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

unbekannt

73

18.08.15

11:58

Delonghi ECAM 24.450.S

444,60

18.08.2015

74

20.08.15

14:17

Magnifica S E-CAM 22.110 B

236,55

unbekannt

75

20.08.15

13:24

Siemens EQ.6 series 700

664,05

20.08.2015

76

18.08.15

21:59

AUTENTICA ETAM 29.660.SB

599,45

18.08.2015

77

18.08.15

14:27

J90

1370,85

18.08.2015

78

18.08.15

21:28

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

19.08.2015

79

18.08.15

19:50

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

unbekannt

80

18.08.15

21:54

Jura Impressa C60

407,55

19.08.2015

81

18.08.15

16:31

Bosch VeroCafe Latte TES50358DE

354,35

unbekannt

82

20.08.15

8:01

EQ 5 TE501505DE

259,35

20.08.2015

83

20.08.15

10:12

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

unbekannt

84

20.08.15

13:35

AUTENTICA ETAM 29.620.SB

542,00

unbekannt

85

19.08.15

19:52

Caffeo SOLO Silber / Schwarz

236,55

19.08.2015

86

17.08.15

20:04

MINUTO HD8661/01

236,55

17.08.2015

87

18.08.15

20:25

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

unbekannt

88

18.08.15

13:28

Jura Impressa F9

948,10

unbekannt

89

19.08.15

13:49

Caffeo SOLO Perfekt Milk

283,10

19.08.2015

90

17.08.15

15:19

Jura Impressa Z9 CHROM

1804,05

17.08.2015

91

17.08.15

18:53

DeLonghi Autenti-ca ETAM 29.660.SB

599,45

unbekannt

92

17.08.15

20:35

MOLTIO HD8768/01

227,05

18.08.2015

93

19.08.15

14:22

Incanto HD8917/01

418,95

19.08.2015

94

19.08.15

9:15

DeLonghi Magnifica S ECAM 22.110B

236,55

19.08.2015

95

16.08.15

16:03

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

16.08.2015

96

19.08.15

16:52

Magnifica S E-CAM 22.110 B

236,55

unbekannt

97

20.08.15

8:47

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

unbekannt

98

19.08.15

7:22

AUTENTICA ETAM 29.660.SB

599,45

19.08.2015

99

18.08.15

16:03

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

18.08.2015

100

20.08.15

8:39

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

20.08.2015

101

20.08.15

13:48

Magnifica S E-CAM 22.110 B

249,00

20.08.2015

102

19.08.15

18:49

MOLTIO HD8768/01

227,05

unbekannt

103

19.08.15

9:05

INCANTO HD8917/01

418,95

19.08.2015

In Höhe von insgesamt 3.529,75 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.

Tatkomplex XVI: www.k...24.at

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 20.08.2015 gegen 20:13 Uhr stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.k...24.at in das Internet.

Hier bot der Angeklagte wieder Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse an. Zielkonten für die Überweisungen waren erneut die Konten der T. mit der IBAN … bei der Raiffeisenbank Großwilfersdorf eGen und mit der IBAN …bei der H. B. AG.

Insgesamt entstand ein Schaden von 9.579,80 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis

Überweisung am

1

21.08.15

11:28

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

21.08.2015

2

20.08.15

20:28

Magnifica S ECAM 22.110 B

236,55

unbekannt

3

21.08.15

11:00

MINUTO HD8661/01

236,55

21.08.2015

4

21.08.15

9:40

Magnifica S ECAM 22.110 B

236,55

21.08.2015

5

21.08.15

9:13

MINUTO HD8661/01

236,55

21.08.2015

6

21.08.15

13:58

J95 Carbon

1721,40

21.08.2015

7

21.08.15

18:45

MOLTIO HD8778/11

325,85

unbekannt

8

20.08.15

21:20

Magnifica S ECAM 22.110 B

236,55

unbekannt

9

22.08.15

9:58

INTELIA HD8751/71

356,25

24.08.2015

10

21.08.15

0:16

Magnifica S ECAM 22.110 B

236,55

unbekannt

11

20.08.15

22:35

Jura Impressa C65

513,95

unbekannt

12

20.08.15

22:11

Bosch VeroCafe Latte TES50351DE

354,35

unbekannt

13

23.08.15

12:58

Jura Impressa C60

407,55

23.08.2015

14

22.08.15

10:07

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

22.08.2015

15

21.08.15

10:13

AUTENTICA ETAM 29.660.SB

599,45

21.08.2015

16

20.08.15

19:04

MOLTIO HD8769/01

458,85

20.08.2015

17

22.08.15

15:06

Magnifica S ECAM 22.110 B

236,55

unbekannt

18

20.08.15

22:26

Magnifica S ECAM 22.110 B

236,55

unbekannt

19

20.08.15

20:19

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

21.08.2015

20

22.08.15

8:21

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

22.08.2015

21

21.08.15

11:18

Jura Impressa E60

692,55

21.08.2015

22

21.08.15

7:09

Magnifica S ECAM 22.110 B

236,55

21.08.2015

23

20.08.15

21:36

Magnifica S ECAM 22.110 B

236,55

unbekannt

24

21.08.15

10:27

ENA MICRO 9 SILBER

552,90

24.08.2015

Die Ermittlungen ergaben, dass jedenfalls in allen Fällen außer bei den Geschädigten D. (Fall 4), K. (Fall 18) und S. (Fall 19) der Kaufpreis an den jeweiligen Geschädigten zurückgebucht wurde, nachdem die Bank das betreffende Zielkonto gesperrt hatte. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass dies zwischenzeitlich auch betreffend die von den Geschädigten D., K., S. bezahlte Beträge passiert ist.

Tatkomplex XVII: www.k.-t.net

Zu einem anderen nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 21.08.2015 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus erneut einen Fake-Shop unter der Domain www.k.-t.net in das Internet.

Der Angeklagte bot hier erneut hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse an. Das Empfängerkonto war hier das bereits genannte Konto der T. mit der IBAN … bei der H. B. AG.

Insgesamt entstand ein Schaden von 9.828,70 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung am

1

24.08.15

13:09

INCANTO HD8917/01

418,95

24.08.2015

2

22.08.15

12:44

Delonghi ECAM 23.420.SW

321,10

unbekannt

3

24.08.15

14:30

Jura Impressa A9

791,35

24.08.2015

4

23.08.15

13:36

Jura Impressa E6

711,55

31.08.2015

5

25.08.15

11:11

MINUTO HD8763/01

326,80

25.08.2015

6

24.08.15

13:14

MOLTIO HD8768/01

227,05

unbekannt

7

23.08.15

12:42

MINUTO HD8763/01

326,80

unbekannt

8

24.08.15

12:45

Bosch VeroCafe Latte TES50351DE

354,35

unbekannt

9

24.08.15

12:24

Jura Impressa C60

407,55

24.08.2015

10

23.08.15

14:46

Delonghi ECAM 23.420.SW

321,10

24.08.2015

11

24.08.15

20:34

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

24.08.2015

12

24.08.15

13:24

Magnifica New Generation ESAM 04.110.B

322,05

24.08.2015

13

22.08.15

21:22

Eletta Cappuccino ECAM 45.366.B

692,55

22.08.2015

14

25.08.15

8:26

Delonghi ECAM 23.420.SW

321,10

25.08.2015

15

24.08.15

9:42

Jura Impressa C60

407,55

24.08.2015

16

25.08.15

10:20

Delonghi Primadonna S DeLuxe 28.466.M

789,45

25.08.2015

17

24.08.15

12:24

Jura Impressa C60

407,55

unbekannt

18

24.08.15

0:24

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

28.08.2015

19

23.08.15

20:57

Jura Impressa C60

407,55

unbekannt

20

21.08.15

20:55

AUTENTICA ETAM 29.660.SB

599,45

21.08.2015

21

22.08.15

15:21

Delonghi ECAM 23.420.SW

321,10

24.08.2015

22

23.08.15

13:34

MOLTIO HD8768/01

227,05

24.08.2015

23

22.08.15

9:45

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

unbekannt

24.

23.08.15

13:23

MOLTIO HD8768/01

227,05

25.08.2015

Die Ermittlungen ergaben, dass in allen Fällen der Kaufpreis im Nachgang zwischenzeitlich an den jeweiligen Geschädigten zurückgebucht wurde, nachdem die Bank das betreffende Zielkonto gesperrt hatte.

Tatkomplex XVIII: www.b.-o.-c..net

Am 16.09.2015 wurde der Angeklagte E. in F./Má. in der Wohnung seines Drogendealers in der C., Apartment …, seitens der spanischen Polizei festgenommen. In der Folgezeit befand er sich in Auslieferungshaft, bis das Zentrale Ermittlungsgericht Nr. 003 in Madrid mit Beschluss vom 04.11.2015 seine bedingte Entlassung unter Auflagen anordnete.

Der Angeklagte versuchte daraufhin, zur Planung weiterer einschlägiger Taten wieder mit seinem Mittäter „B.“ in Kontakt zu treten, konnte diesen aber nicht mehr erreichen. Über das Darknet fand er schließlich als Ersatz für seinen bisherigen Mittäter „B.“ einen Nachfolger, der bislang nicht ermittelt werden konnte und der ihm als Zielkonten für weitere Fake-Shops (Tatkomplexe XVIII und XIX) britische Konten bei der B. Bank verschaffte. Als Gegenleistung durfte der nicht näher bekannte Mittäter im Rahmen der Tatkomplexe XVIII und XIX jeweils 60% der von den Geschädigten auf die britischen Konten überwiesenen Gelder für sich behalten; die restlichen 40% ließ er jeweils dem Angeklagten E. zukommen.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 23.12.2015 stellte der Angeklagte sodann von einem unbekannten Ort in Spanien aus nochmals einen Fake-Shop unter der Domain www.b.-o.-c..net in das Internet.

Der Angeklagte bot hier abermals Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse an. Als Empfängerkonten waren hier die Konten mit den IBAN …, … und … bei der B. Bank PLC angegeben.

Insgesamt entstand ein Schaden von 4.443,10 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung am

1

28.12.15

10:17

Saeco HD8770/02 Intelia Evo Bella

236,55

28.12.2015

2

23.12.15

16:58

DeLonghi ETAM 29.510.B

312,55

28.12.2015

3

04.01.16

12:18

Saeco HD8769/01 Moltio One Touch

417,05

04.01.2016

4

27.12.15

16:14

Jura IMPRESSA A5 One Touch rot

692,55

28.12.2015

5

27.12.15

18:22

DeLonghi ETAM 29.510.B

292,55

28.12.2015

6

28.12.15

21:39

DeLonghi Perfecta ESAM silber 5400

379,05

29.12.2015

7

04.01.16

12:56

DeLonghi Magnifica S Cappuccino ECAM

464,55

05.01.2016

8

28.12.15

22:28

DeLonghi Magnifica ESAM 3200.S

236,55

29.12.2015

9

02.01.16

21:00

DeLonghi PrimaDonna ESAM 6620

702,05

04.01.2016

10

06.01.16

14:33

DeLonghi Magnifica ESAM 3200.S

236,55

06.01.2016

11

03.01.16

11:02

DeLonghi Magnifica ESAM 3200.S

236,55

03.01.2016

12

04.01.16

15:31

Saeco HD8770/02 Intelia Evo Bella

236,55

04.01.2016

Tatkomplex XIX: www.s....co.uk

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 13.12.2015 versuchte sich der Angeklagte nochmals an einem Fake-Shop im Bereich der Solartechnik und stellte einen solchen unter der Domain www.s....co.uk in das Internet.

Auch hier wurden die Waren gegen Vorkasse angeboten, wobei der Kaufpreis auf das Empfängerkonto mit der IBAN … bei der B. Bank PLC gezahlt werden sollte, das dem Angeklagten der nicht näher bekannte Nachfolger des „B.“ zur Verfügung gestellt hatte.

Hier entstand insgesamt ein Schaden in Höhe von 4.059,73 EUR.

Im Einzelnen bestellten folgende Personen die folgenden Geräte:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung am

1

15.12.15

19:49

3x 200Wp Bosch M48 M200Wp

427,50

unbekannt

2

16.12.15

15:15

2x SMA Sunny Boy SC 10036

1425,00

16.12.2015

3

16.12.15

10:00

SMA SC.10042

957,98

16.12.2015

4

20.12.15

17:49

Perform-Poly-235WP

156,75

21.12.2015

5

25.12.15

14:46

Fronius Symo 4.5M

1092,50

25.12.2015

Am 07.01.2016 wurde der Angeklagte seitens der spanischen Polizei abermals festgenommen und wurde im Anschluss wiederum in Auslieferungshaft genommen.

Tatkomplex XX: www.s...th.nl

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 21.12.2010 richtete der damals in V. wohnhafte Angeklagte von einem unbekannten Ort in den N. aus den Fake-Shop unter der Domain www.s...th.nl ein. Hier bot der Angeklagte Geräte im Bereich der Photovoltaik an. Im Gegensatz zu seinen späteren Fake-Shops wurden hier die Bestellungen nicht automatisch von einer Software entgegen genommen und entsprechend ohne weiteres Zutun des Angeklagten mit einer Bestellbestätigung und Zahlungsaufforderung versehen. Vielmehr nahm der Angeklagte die Bestellungen persönlich per E-Mail entgegen und spiegelte dort seine Lieferfähigkeit und -willigkeit vor.

Im Vertrauen hierauf veranlasste G. die folgenden beiden Bestellungen:

1.) Am 22.12.2010 gegen 14:06 Uhr bestellte er 222 PV-Module Schüco MPE 225 PS 09 zum Preis von 54.532,08 EUR. Schon am 23.12.2010 überwies G. den Kaufpreis auf das Konto des Angeklagten unter der IBAN … bei der ING BANK N.V.

2.) Noch vor dem vereinbarten Liefertermin für die genannten Module bestellte G. am 14.01.2011 gegen 12:03 Uhr 9 Wechselrichter der Marke Schüco verschiedener Typen zum Preis von 8.298,- EUR und überwies den Betrag am 18.01.2011 auf das genannte Konto des Angeklagten.

Wie von Anfang an geplant, wurden die Waren letztendlich nicht geliefert, sodass G. ein Schaden von insgesamt 62.830,08 EUR entstand, während der Angeklagte diesen Betrag vereinnahmte, ohne eine Gegenleistung zu erbringen.

Wie der Angeklagte vorhersah und jedenfalls billigend in Kauf nahm, brachte der dem Geschädigten G. entstandene Schaden diesen in ganz erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, die zeitweise sogar dessen Existenzgrundlage gefährdeten.

Tatkomplex XXI: www.s...n.com

eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO

Tatkomplex XXII: Sonstiges

eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO

Nähere Feststellungen zur Identität des unter dem Namen „B.“ bzw. „B.“ auftretenden Mittäters des Angeklagten E. haben sich nicht treffen lassen. Selbiges gilt für den weiteren nicht näher ermittelbaren Mittäter des Angeklagten, der im Rahmen der Tatkomplexe XVIII und XIX anstelle des „B.“ tätig wurde und dem Angeklagten E. insoweit gegen eine 60%-ige Beteiligung an der Tatbeute insbesondere Zielkonten bei der Barclay Bank PLC/Großbritannien verschaffte.

Der Angeklagte E. und der anderweitig Verfolgte „B.“ bzw. „B.“ handelten im Rahmen der gemeinsam begangenen Taten (alle verfahrensgegenständlichen Tatkomplexe mit Ausnahme der Tatkomplexe I, II, XVIII, XIX, XX und XXI [zwischenzeitlich gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt]) jeweils in Kenntnis aller Tatumstände und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken sowie aufgrund gemeinsamen zuvor gefassten Tatentschlusses. Der Angeklagte E. und der anderweitig Verfolgte „B.“ bzw. „B.“ handelten wissentlich und willentlich sowohl hinsichtlich ihrer eigenen Tatbeiträge, als auch hinsichtlich derjenigen des jeweiligen Mittäters und beabsichtigten, sich und/oder dem jeweiligen Mittäter einen Vermögensvorteil zu verschaffen, obwohl sie wussten, dass weder sie noch der jeweilige Mittäter einen Anspruch hierauf hatten.

Entsprechendes gilt wiederum für den weiteren Mittäter des Angeklagten, der im Rahmen der Tatkomplexe XVIII und XIX anstelle des „B.“ tätig wurde jeweils und gegen eine 60%-ige Beteiligung an der Tatbeute insbesondere die britischen Zielkonten bei der B. Bank organisiert hatte.

Soweit es die für die verfahrensgegenständlichen Taten verwendeten Zielkonten bei österreichischen Banken anbelangt, haben die betreffenden österreichischen Banken dort eingegangene Kaupreiszahlungen teilweise wegen des Verdachts von Straftaten „eingefroren“ / auf Sperrkonten transferiert. Dies betrifft Einzahlungen von Geschädigten bei den österreichischen Konten, die im Rahmen der folgenden Tatkomplexe als Zielkonten verwendet wurden: kaffeetraum.at (Tatkomplex VII), best-in-coffee.net (Tatkomplex VIII), world-of-coffee.net/co.at (Tatkomplex XI), k...24.net (Tatkomplex XV), kuechentech-nik24.at (Tatkomplex XVI) und k.-t.net (Tatkomplex XVII). Im Hinblick hierauf konnten die betreffenden Gelder nicht vollständig, aber zu einem nicht unerheblichen Teil gesichert und dem Zugriff des Angeklagten E. und seines Mittäters „B.“ entzogen werden. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer diesbezüglich davon aus, dass insoweit künftig eine teilweise Schadenswiedergutmachung in nicht unerheblichem Umfang stattfinden wird, sobald die betreffenden österreichischen Banken nach Aufklärung des Sachverhalts die betreffenden Beträge an die jeweiligen Geschädigten zurückzahlen werden.

Der Angeklagte E. war bei Tatbegehung in seiner Schuldfähigkeit jeweils nicht beeinträchtigt, jedoch aufgrund seines erheblichen Drogen- und Alkoholkonsums deutlich enthemmt.

2. Das Nachtatverhalten

Der Angeklagte E. hat den Geschädigten G. (Tatkomplex XX, Taten 1 und 2) und B. (Tatkomplex II, Tat 1) jeweils am 14.05.2017 einen Brief geschrieben, in dem er sich für seine Taten entschuldigt und dem Zeugen G. zudem eine nach Kräften und in Raten erfolgende Schadenswiedergutmachung in Aussicht gestellt hat.

Außerdem hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung im Termin am 22.05.2017 zu Protokoll des Gerichts in Richtung des Geschädigten G. ein Schuldanerkenntnis bezüglich der gesamten Schadenssumme zuzüglich Verzinsung seit 19.01.2011 erklärt; hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug genommen.

IV. Beweiswürdigung:

I. Feststellungen zur Person:

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten E. und zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum beruhen auf seinen eigenen Einlassungen in der Hauptverhandlung - soweit diesen gefolgt werden konnte -, auf den glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen H. und L. sowie auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. L. und Mag. rer. nat. K., denen gegenüber der Angeklagte im Rahmen der psychiatrischen bzw. test-psychologischen Exploration nach ordnungsgemäßer Belehrung im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zu seinem Werdegang gemacht hat.

Die Feststellungen beruhen ferner auf den betreffenden Verlesungen und Inaugenscheinnahmen, die sich im Einzelnen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.

Die Feststellungen zum Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten E. beruhen ferner auf den betreffenden überzeugenden Ausführungen des gerichtsbekannt sehr kundigen und erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. M., durch die die betreffenden Angaben des Angeklagten E. zu dem Ausmaß seines Alkohol- und Kokainkonsums im Tatzeitraum teilweise etwas relativiert wurden. So legte der kundige Sachverständige Prof. Dr. rer. nat. M. überzeugend dar, dass die Angaben des Angeklagten zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum in den letzten Monaten vor seiner Festnahme sich mit den festgestellten Werten nur deutlich eingeschränkt vereinbaren ließen.

Im Einzelnen erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. rer. nat. M., forensischer Toxikologe (GTFCh), hierzu schlüssig, die im Rahmen des dortigen Gutachtens über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe untersuchte Haarprobe des Angeklagten habe eine Länge von 13,5 cm aufgewiesen. Die Probe sei am 28.11.2016 entnommen worden. Sie sei in die folgenden drei Abschnitte, gemessen jeweils von der Kopfhaut an, zerteilt worden: Abschnitt A (0,6 cm), Abschnitt B (6 cm bis 9 cm) und Abschnitt C (9 cm bis 13,5 cm). Haare wüchsen rund 1 cm bis 1,1 cm pro Monat. Der Untersuchungszeitraum belaufe sich also auf etwa 13 V2 Monate. Von besonderer Bedeutung sei mithin der Abschnitt C, der in den Vorfallszeitraum falle. Im Abschnitt A der Haarprobe seien keinerlei Drogen oder Medikamente nachweisbar gewesen. Im Abschnitt B hätten sich Spuren von Cocain, Benzoylecgonin sowie Spuren von Hydroxy-Metaboliten befunden. Im Abschnitt C schließlich seien 0,17 ng/mg Cocain, Spuren von Nor-Cocain, 0,063 ng/mg Cocaethylen, 0,13 ng/mg Benzoylecgonin sowie ein positiver Nachweis von Hydroxy-Metaboliten gemessen worden.

Bei der Untersuchung der Haarprobe habe also Cocain festgestellt werden können. Ben-zoylecgonin, Nor-Cocain und Cocaethylen seien Stoffwechselprodukte von Kokain, von denen insbesondere Nor-Cocain und Cocaethylen die Körperpassage und damit den Konsum anzeige. Cocaethylen entstehe bei zeitnaher Aufnahme von Cocain und Alkohol. In der Statistik der bisher in Zusammenhang mit Cocainkonsum positiven Fälle hätten die Summen von Nor-Kokain- und Cocaethylen-Konzentrationen im Segment C im unterdurchschnittlichen Bereich gelegen. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit Cocainkonsumenten seien die Werte insgesamt typisch für eine gelegentliche Aufnahme. Zusätzlich spreche der Nachweis von Cocain-Hydroxy-Metaboliten für eine Körperpassage und damit für einen Konsum.

Mit dem Segment C sei grob ein Zeitraum von Anfang November 2015 bis Mitte Februar 2016 überprüft worden, wenn man ein mittleres Haarwachstum von 1,1 cm pro Monat bei einer Mindestwachstumsgeschwindigkeit von 0,8 cm pro Monat und einer maximalen von 1,4 cm pro Monat in Rechnung stelle. Die gemessenen Werte ließen sich mit einem gelegentlichen Konsum, nicht aber mit den vom Angeklagten behaupteten Konsummengen von 2 Gramm Kokain täglich vereinbaren. Die gemessenen Coca-ethylen-Werte zeigten, dass das Kokain oft gemeinsam mit Alkohol aufgenommen worden sei. Für den Konsum von THC, Amphetamin oder anderen Drogen hätte die Untersuchung der Haarprobe keine Anhaltspunkte ergeben.

Wenn man berücksichtige, dass der Angeklagte E. sich seit dem 17.01.2016 durchgängig in Haft befunden und in diesem Zeitraum keine Drogen konsumiert habe und dass er ferner bereits im Zeitraum vom 18.09.2015 bis 04.11.2015 inhaftiert gewesen sei, ergebe sich, dass von dem einen Zeitraum von rund 4 Monaten abbildenden Abschnitt C der Haarprobe der Angeklagte sich rund 2 Monate ohne die Möglichkeit von Drogenkonsum in Haftanstalten befunden und lediglich rund 2 Monate auf freiem Fuß gewesen sei. Lege man dies zugrunde, ergebe sich, dass die gemessenen Werte mit einem höheren Kokainkonsum des Angeklagten in den rund 2 Monaten in Freiheit vereinbar seien. Es sei unter Berücksichtigung der Haftzeiten deshalb davon auszugehen, dass sich der Kokainkonsum des Angeklagten nicht im unterdurchschnittlichen Bereich bewegt habe, sondern sogar über dem Durchschnitt gelegen habe. Trotzdem seien die gemessenen Werte auch unter Berücksichtigung der Haftzeiten mit Gewissheit keinesfalls mit einem vom Angeklagten behaupteten Konsum von 2 Gramm Kokain pro Tag vereinbar; gegebenenfalls müssten die Werte nämlich etwa 20 Mal höher sein, als die gemessenen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass durch Auswaschung bei Haarwäschen o.ä. ein gewisser Verdünnungseffekt eingetreten sein könne. Auch unter Berücksichtigung dieses Verdünnungseffekts müssten die beim Angeklagten gemessenen Werte bei einem Konsum von täglich 2 Gramm Kokain deutlich höher liegen, als die gemessenen Werte. Bei den gemessenen Werten sei unter Berücksichtigung der Haftzeiten beim Angeklagten von einem höheren Konsum als einem lediglich gelegentlichen Konsum wie z.B. nur an Wochenenden auszugehen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Konsum des Angeklagten sich in einem Bereich bewegt habe, der deutlich höher liege als ein lediglich gelegentlicher Konsum. Die Werte seien mit einem regelmäßigen Konsum geringer Mengen, nicht aber mit einem regelmäßigen problematischen Hochkonsum vereinbar. Die gemessenen Werte belegten, dass der Angeklagte tatsächlich Kokain konsumiert habe; die Werte könnten nicht durch eine bloße Außenkontamination hervorgerufen werden.

Es hätten sich keine Hinweise auf den gängigen Metaboliten ergeben, der aufträte, wenn das Kokain durch Rauchen konsumiert worden wäre. Es sei daher plausibel, wenn der Angeklagte angebe, das Kokain durch Schnupfen konsumiert zu haben.

Der Sachverständige Prof. Dr. rer. nat. Frank M. - forensischer Toxikologe GTFCh - erläuterte ferner, die am 28.11.2016 entnommene Haarprobe des Angeklagten mit einer Gesamtlänge von 13,5 cm sei weiterhin auf Ethylglucuronid und Fettsäureethylester untersucht worden. Im Rahmen der Untersuchung auf Ethylglucuronid (EtG) seien folgende Abschnitte der Haarprobe, gemessen jeweils von der Kopfhaut an, untersucht worden: Abschnitt A (0 cm bis 3 cm), Abschnitt B (3 cm bis 6 cm), Abschnitt C (6 cm bis 9 cm) und Abschnitt D (9 cm bis 13,5 cm). Zur Untersuchung auf Fettsäureethylester seien folgende Abschnitte gelangt: Abschnitt A (0 cm bis 6 cm) und Abschnitt B (6 cm bis 13, cm). Hinsichtlich Ethylglucuronid hätten die Analysen in allen Segmenten negative Befunde ergeben. Bei der Untersuchung auf Fettsäureethylester seien folgende Konzentrationen ermittelt worden: Im Abschnitt A 1,71 ng/mg als Summe der Fettsäureethylester und 0,79 ng/mg Ethylpalmitat. Im Abschnitt B 1,61 ng/mg als Summe der Fettsäureethylester und 0,74 ng/mg Ethylpalmitat. Dieses Fettsäureethylesterresultat zeige einen hohen Alkoholkonsum an. Beim Ethylglucuronid habe hingegen ein negatives Resultat vorgelegen. Die gemessenen Werte seien am ehesten damit vereinbar, dass vor mehreren Monaten ein hoher Alkoholkonsum vorgelegen habe, der dann stark reduziert oder sogar eingestellt wurde. Bei den gemessenen Werten sei unter Berücksichtigung der Haftzeiten des Angeklagten von dem Konsum von etwa 60 Gramm Alkohol pro Tag auszugehen. Dieser Konsum entspreche beispielsweise einem solchen von täglich rund 0,2 Litern Wodka. Es handele sich insoweit um einen kritischen Konsum von Alkohol.

Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Bundes-zentralregisterauszug vom 23.05.2017, den der Angeklagte als zutreffend anerkannt hat, sowie auf den betreffenden verlesenen Judikaten, die sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.

Die Feststellungen zu seinen Haftzeiten im Einzelnen sowie zu den näheren Umständen seiner Auslieferung aus Spanien beruhen auf den betreffenden verlesenen Unterlagen, die sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.

II.  Zur Sache:

Der Sachverhalt (oben unter III. 1) steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten E. sowie aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.

1. Der Angeklagte räumte den oben festgestellten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich ein.

Ergänzend legte er in seiner Einlassung am ersten Verhandlungstag im Einzelnen dar, nach seiner Entlassung aus der Haft im Juni 2008 sei er wieder nach M. zurückgegangen, wo sein Freundeskreis gelebt und gearbeitet habe. Durch seinen besten Freund habe sich die Möglichkeit geboten, in einem Hotel als Sportbetreuer zu arbeiten, was er auch getan habe. Im Sommer 2009 habe er dann seine spätere holländische Freundin M. kennengelernt. Sie habe zwei Ferienaufenthalte in dem Ort verbracht, an dem er gearbeitet habe. Sie sei Drogenkonsumentin gewesen und habe u.a. Ecstasy und Kokain genommen. Mit ihr habe er in dieser Zeit erstmals in seinem Leben viele Drogen konsumiert und teilweise auch unter Drogeneinfluss gearbeitet. Im Winter des gleichen Jahres habe sie ihn nach H. eingeladen. Da dort auch sein bester Freund gewohnt habe, habe er sie regelmäßig besucht. Er habe im Haus seines besten Freundes wohnen können. Er habe sie dann öfter besucht, bis sie Anfang des Jahres 2010 fest zusammengekommen seien. Er habe nicht mehr zwischen den Orten hin- und herpendeln wollen und sie hätten geplant, zusammenzuziehen. Ihr Stiefvater habe angeboten, dass er mit ihr zusammen in dessen Haus wohnen könne, wo sie ein Zimmer besessen habe. Er habe sich dann eine Arbeitsstelle in E. gesucht, wo er in einem Callcenter habe arbeiten können. Dort habe man ihn aufgrund seiner vorhandenen Fremdsprachenkenntnisse eingestellt. Aufgrund ihres häufigen Drogen- und Alkoholkonsums hätten sie im Haus des Stiefvaters oft Probleme gehabt, da dieser darauf aufmerksam geworden sei. Im Sommer 2010 hätten sie sich entschieden, eine eigene Wohnung in V. zu beziehen, um diesen Problemen aus dem Weg zu gehen. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch im Callcenter gearbeitet. Nach ihrem Zusammenzug hätten sie keine Kontrolle mehr über ihren Konsum gehabt. Sie hätten nach Lust und Laune ungestört Drogen und Alkohol konsumieren können. Sie seien jede Woche bereits am Dienstag oder Mittwoch feiern gegangen, so dass er nach kurzer Zeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu arbeiten. Der Arbeit sei er dann nach kurzer Zeit fern geblieben. Gegen Herbst sei er dann von dieser Arbeitsstelle entlassen worden. Aufgrund ihres erhöhten Konsums habe er Geldprobleme bekommen und seinen Anteil der Miete nicht mehr zahlen können. Das Gehalt seiner Freundin habe nicht ausgereicht, um den Konsum, die Lebenshaltungskosten und die Miete zu bezahlen. Aufgrund dessen hätten sie immer häufiger Streit bekommen. Er habe sich dann gegen Winter entschlossen, einen Online-Shop in das Internet zu stellen. Auf die Idee sei er durch einen vergleichbaren Fall im Internet gekommen. Er habe diese Website mit einer handvoll E-Mails beworben, die er versandt habe. Kurze Zeit später sei er dann mit dem Geschädigten aus der S. in Kontakt gekommen (Tatkomplex XX). Soweit er sich erinnere, habe es nur losen E-Mail-Kontakt mit diesem gegeben. Dieser Kontakt habe sich auf einige E-Mails beschränkt, die ausgetauscht worden seien. Dann habe dieser den ersten Betrag bezahlt. Er habe mit dem Ausmaß dieses Falles nicht gerechnet und soweit er sich erinnere, sofort nach diesem „Kunden“ aufgehört. Er habe mit dem finanziellen Rahmen, der ihm plötzlich zur Verfügung gestanden habe, nicht umgehen können. Seine Probleme mit der Wohnung und seiner Freundin seien sofort gelöst gewesen. Sein Konsum habe sich ins Bodenlose gesteigert. Innerhalb eines Monats habe er mehrere tausend Euro für Drogen und Alkohol ausgegeben, bis er in ein körperliches und psychisches Loch gefallen sei. Er habe realisiert, dass er Unmengen an Geld für Drogen und Alkohol ausgebe und habe sich entschieden, dass es so nicht weitergehen könne. Mit dem Wissen, dass es ein schwebendes Verfahren aus P. gebe und nachdem der dort zuständige Richter nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt S., ihm 0% Chancen auf eine Bewährung in Aussicht gestellt habe, sei er zurück nach M. gegangen. Dort sei er auf die Idee gekommen, eine Cabrio-Vermietung zu gründen, was er auch getan habe. Er habe die Mutter des Zeugen H. kontaktiert, die ihm zur Seite stehen und ihn unterstützen sollte. Diese sei über seine private Situation eingeweiht gewesen. Sie habe damals keine Arbeit gehabt und somit habe er ihr geholfen und sie ihm. Sie hätten mehrere Autos gekauft und ein Ladenlokal gemietet. Er sei dann etwa im Februar bezüglich des Verfahrens in P. verhaftet und ausgeliefert worden. Nach seiner Entlassung sei er erneut sofort zurück nach M. gegangen. In den sechs Monaten, in denen er Weg gewesen sei, habe die Mutter des Zeugen H. ohne sein Einverständnis drei von den insgesamt neun Autos verkauft. Von dem erwirtschafteten Geld seien keine Rücklagen vorhanden gewesen. Sie seien deshalb wiederholt in Streit geraten. Nach einem erneuten Streit habe sie ein weiteres Fahrzeug genommen und sei nicht wiedergekommen. Später habe er einen Brief von ihrer Anwältin bekommen, in dem sie 45.000,00 € von ihm gefordert habe, damit er die restlichen Autos rechtlich überschrieben bekomme. Dieses Geld habe er jedoch nicht gehabt und sei der Forderung nicht nachgekommen. Daraufhin habe sie ihn bei der Polizei angezeigt. Diese habe die Fahrzeuge beschlagnahmt. Nach der Festnahme habe er ausreichend Beweise vorlegen können, dass er in diesem Fall erpresst worden sei. Nachdem diese Angelegenheit abgeschlossen gewesen sei, habe er die Autovermietung seriös weitergeführt. Er habe zwar weiterhin Drogen konsumiert, habe sein Leben jedoch aufrechterhalten können. Das Einkommen habe für Miete, Drogen und Lebenskosten gereicht.

Im Jahr 2013 habe er den DJ Y. aus H. kennengelernt. Dieser habe als DJ auf einem Partyboot gearbeitet. Er sei fasziniert davon gewesen und habe ihn öfter begleitet. Dort habe er dann auch seine spätere Freundin, die Zeugin L., kennengelernt. Diese habe sich damals mit dem DJ getroffen und eine kleinere Beziehung mit diesem gehabt. In C. sei es unüblich, Touristen oder Arbeiter aus München zu treffen; deswegen hätten sie beide bereits von Anfang an ein besonderes Verhältnis zueinander gehabt. Zum ersten Mal habe die Zeugin L. ihn Drogen nehmen sehen, als der DJ wieder nach H. abgereist sei. Da die Zeugin L. keine Wohnung mehr besessen habe, habe der DJ ihn gebeten, L. und deren Freundin bei sich aufzunehmen. Dort habe er zum ersten Mal vor der Zeugin L. Kokain konsumiert. Ihre Beziehung habe sich intensiviert und er habe ihr von seiner Idee erzählt, ein eigenes Partyboot zu betreiben. L. sei eine sogenannte Promoterin gewesen und dafür bekannt, eine gute Promoterin zu sein. Der Plan, ein eigenes Partyboot zu veranstalten, habe sich gefestigt. Durch seinen erhöhten Btm-Konsum habe er es in diesem Jahr nicht geschafft, sich Rücklagen für den Winter beiseite zu legen. Deshalb habe er das erste Auto verkaufen müssen. Er habe den kompletten Drogen- und Alkoholkonsum sowie alle Flüge für die Zeugin L. von München nach M. bezahlt. Die Zeugin L. habe nicht mitbekommen, dass er dafür bereits das zweite Auto habe verkaufen müssen. Er habe dann nur noch drei Autos gehabt und im Jahr 2014 keine Versicherung mehr für seine Autovermietung bekommen. Er habe die Autos daher privat versichert und diese monatsweise an Inselbewohner vermietet. Die Zeugin L. sei Anfang 2014 zu ihm gezogen. Drogen und Alkohol seien dann auf der Tagesordnung gestanden. Die Eventagentur sei „von der Idee her“ gut angelaufen. Leider hätten in dem Ort andere Regeln geherrscht. Sie hätten sich „Schutz“ von einer ehemaligen Rotlichtgröße holen müssen, die berüchtigt gewesen sei und mit einer bekannten Motorradgruppe in Verbindung gestanden habe. Ohne das Einverständnis dieser Person hätten sie im Ort nicht arbeiten können. Sie hätten nach einer Einigung den „Schutz“ dieser Person bekommen. Mit der Zeit habe es immer mehr Probleme mit der Zeugin L. gegeben, da sie für das gesamte Promoter-Team zuständig gewesen sei, er sich jedoch aufgrund ihres Führungsstils immer mehr eingemischt habe. Fast alle Teammitglieder hätten mehr auf ihn gehört als auf sie, was anscheinend Unmut bei ihr hervorgerufen habe. Hinter seinem Rücken habe sie sich an die Person gewandt, die sie „geschützt“ habe und gemeinsam hätten diese geplant, ihn auszubooten und das Team auszuspannen, damit dieses bei einer konkurrierenden Firma anfangen könne. Er habe die höchste Provision pro verkauftem Ticket bekommen. Damit hätten alle mehr verdient und er wäre Weg gewesen. Dieser Plan sei jedoch nicht aufgegangen, da bis auf zwei Personen alle Teammitglieder bei ihm geblieben seien. Die Person, die sie geschützt habe, sei daraufhin so aufgebracht gewesen, dass er dessen Anweisungen nicht folgte, dass sie sämtlichen Schutz für ihn aufgehoben und ihn als „Freiwild“ markiert habe. Ab diesem Moment habe er seine Wohnung nicht mehr verlassen können. Im Ort unbekannte Schläger hätten vor seiner Wohnung gewartet. Seine Teammitglieder seien am Strand grundlos verprügelt worden, so dass die Entscheidung getroffen wurde, sie nach Hause zu schicken bzw. zu anderen Teams in andere Orte. Nach einiger Zeit sei er trotz des Verrats der Zeugin L. wieder mit dieser in Kontakt gekommen. Er habe sie geliebt und habe trotz allen freundschaftlichen Rats nicht von ihr lassen können. Da er eigentlich seine Wohnung nicht habe verlassen können, hätten sie sich versteckt im Ort getroffen. Auch für die Zeugin L. sei die Saison gelaufen gewesen. Sie habe kein Geld gehabt und die Voraussetzung für sie sei es gewesen, sein Team mitzubringen. Nachdem ihr das nicht gelungen gewesen sei, sei ihr Ansehen auch bei den anderen „unten durch“ gewesen. Nachdem man sie bei einem versteckten Treffen gesehen habe, hätten sie sich sofort zur Flucht aus C. entschieden. Sie seien zu einem Freund in den Ort Ca. gegangen, der dort gewohnt und gearbeitet habe. Geld hätten sie beide keines gehabt. Er habe per Western-Union Geld von seinen Eltern bekommen. Damit habe er Drogen und Essen finanziert. Nach einiger Zeit sei die Zeugin L. erstmals wieder nach München geflogen, um ihren Hund bei der Mutter abzugeben. Er habe mit seinem letzten Geld einen Flug nach H. gebucht, um zu seinem besten Freund zu gehen. Dieser habe über die Zeugin L. und die ganze Problematik Bescheid gewusst. Er habe ihm wieder auf die Beine helfen wollen. Durch ihn habe er kostenlos wohnen können und sei in der Lage gewesen, Drogen zu konsumieren, die er durch den Verkauf seines Handys und Laptops finanziert habe. Die Zeugin L. sei dann zur T. Kirmes zu ihm nach H. gekommen. Da sein Freund gesehen habe, wie er abgestürzt sei, habe dieser die Zeugin L. nicht in seinem Haus haben wollen. Sie hätten beide zu einem anderen Freund gemusst, der ihnen ein Zimmer zur Verfügung gestellt habe. Dort seien sie ca. zwei Wochen geblieben. In dieser Zeit habe er täglich Kokain, Ecstasy oder MDMA konsumiert. Als sie im August 2014 auch aus dieser Wohnung heraus gemusst hätten, seien sie erneut zurück zu seinem Freund nach Ca. gegangen, da sie nicht gewusst hätten, wohin sonst. Sie hätten dort zum ersten Mal besprochen, wie es weitergehen könne; schließlich habe es niemanden mehr gegeben, bei dem sie sich Geld hätten leihen können. Erstmals habe er der Zeugin L. erzählt, was er früher gemacht habe und dass er es wieder tun könne. Die Zeugin L. habe ihm gesagt, dass sie ihn bei allem unterstützen und dafür sorgen würde, dass er mental stressfrei bleibe. Er habe dann zum ersten Mal den Online-Shop world-of-coffee.com (Tatkomplex I) eröffnet. Mit dem Geld habe er ausschließlich Drogen und Essen sowie Alltägliches für die Zeugin L. und sich selbst finanziert. In Cala d'Or seien sie auf die Idee gekommen, nach Ma. zu ziehen, als eine Art Neuanfang. Er habe dort eine Person gekannt und somit hätten sie zumindest einen Kontakt gehabt. Im September seien sie dann beide gemeinsam nach Mä. geflogen. Sie hätten dort eine günstige Wohnung gefunden, welche sie beide bezogen hätten. Während dieser Zeit habe er weiter mit der Kaffeeseite gearbeitet. Aufgrund der fehlenden Kontakte um Drogen zu kaufen, seien sie auf die Promenade gegangen, wo zahlreiche afrikanische Verkäufer gewesen seien. Sie hätten einen Verkäufer angesprochen, der ihnen daraufhin Marihuana angeboten habe. Nach dem Kauf des Marihuana habe er diesen nach Kokain gefragt. Dieser sei seitdem einer seiner Drogendealer. Er sei am 16.09.2015, bei seiner ersten Verhaftung in der Privatwohnung seines Dealers festgenommen worden. Bereits seit M. habe er keine Bankkarte mehr gehabt. Das System in Spanien funktioniere so, dass Bankkarten nur persönlich in der Heimat Bankfiliale abgeholt werden könnten. Da er das Geld von world-of-coffee.com habe auszahlen müssen, habe es sich angeboten, das Geld von seinem Konto auf das Konto der Zeugin L. zu überweisen. Die Zeugin L. habe bereits in M. ein Konto eröffnet gehabt. Sie habe jedoch keine Bankkarte besessen. In Má. habe sie dann eine Bankkarte beantragt und habe die Beträge dann im Ein- bis Zweitagesrhythmus abgehoben. Es habe häufiger Probleme zwischen ihm und L. gegeben, die nur durch Drogen, Alkohol oder Geschenke zu regeln gewesen seien. Aufgrund seiner Sorge über sein privates Konto habe er nicht mehr über sein Konto Geld erhalten. Er habe dann einen Bericht im Internet über das Darknet gelesen und sei so erstmals damit in Kontakt gekommen. Dort habe er in einem Forum die Person mit dem Pseudonym „B.“ getroffen. Dieser habe sehr gute Bewertungen gehabt und sei bekannt dafür gewesen, Bankkonten und ähnliches besorgen zu können. Sie seien in Kontakt gekommen und er habe ihm die Idee erklärt. Die Zeugin L. sei bei der Website „kaffeewelt“ und „kaffeetraum“ noch bei ihm gewesen. „B.“ habe ihm dann erstmals Bankverbindungen zur Verfügung gestellt. Dieser sei sehr professionell gewesen und habe sich gut ausgekannt. Er sei auch die treibende Kraft für die Finanzagenten gewesen, welche er schon dutzendmal angeworben habe. Er habe gesagt, dass er „ohne Ende“ Finanzagenten bekommen könne. Gelder die auf die Konten der Finanzagenten eingegangen seien, seien dann auf seine E-payment-Konten oder polnische Konten überwiesen worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt weder mit Bitcoins noch mit Verschleierungstechniken ausgekannt, was auch das verfahrensgegenständliche Sachverständigengutachten der Firma F. belege. Von diesem Tag an seien sie vorerst 50:50-Partner gewesen. Er habe die Webseiten erstellt und sei für alles Finanzielle aufgekommen. Der Anteil von „B.“ habe sich von Zeit zu Zeit nach unten verringert, da er seinen Anteil nur selten ausbezahlt bekommen habe. Er habe, abgesehen von den eigenen spanischen Konten sowie den damaligen Konten in Holland, zu keinem Zeitpunkt Einfluss oder Zugriff auf die Gelder gehabt. Ausschließlich „B.“ habe die Macht über das Geld gehabt. Das gehe aus zahlreichen Chat-Protokollen hervor, wo er ständig nach seinem Anteil frage. Es habe von Anfang an Probleme mit den Auszahlungen gegeben, da diese nur gering bis gar nicht geflossen seien. In der Anfangszeit mit dem Webshop „Kaffetraum“ sei ein Streit mit der Zeugin L. eskaliert. Diese habe ihn dermaßen verletzt, dass er in einem Krankenhaus in Mä. notärztlich versorgt und genäht habe werden müssen. Die Zeugin L. sei daraufhin nach München zurückgeflogen. Mit dem Ende der Beziehung und den Depressionen nun ganz alleine zu sein, habe er sich in die Arbeit und Drogen geflüchtet. Da es ständig Probleme mit der Auszahlung gegeben habe, er jedoch Kokain im Übermaß konsumiert habe, sei er ständig unter Druck gestanden, weiterzuarbeiten. Es sei sein einziger Weg gewesen, alles zu finanzieren. Eine Website sei abgeschaltet worden, und um seinen Konsum weiter zu finanzieren, habe er sofort einen neuen Shop erstellen müssen. Unter normalen Umständen dauere die Erstellung eines Shops einige Wochen. Mit Hilfe der Droge habe er jeden Shop innerhalb von 24 bis 72 Stunden erstellen können. Der Druck sei groß gewesen. Wenn er 300,- € besessen habe, habe er 200,- € für Kokain ausgegeben, den Rest für Benzin und Essen. Er sei ein dermaßen guter Kunde gewesen, dass sein Dealer „24/7“ zu ihm gekommen sei, was auch aus den chats seines Handys hervorgehe. „1 Watch“ habe „zwei Gramm Kokain“ bedeutet. 2 V2 Watches seien drei Gramm gewesen. Somit habe er immer unter Druck gestanden, weiterzuarbeiten. Er habe nonstop konsumiert, Online-Poker gespielt und an den Websites gearbeitet; das sei sein Alltag gewesen. Er habe unter steigendem Verfolgungswahn gelitten und dringend aus seiner Wohnung gewollt. Er habe im Internet dann ein Haus gefunden, welches für Ma.-Verhältnisse relativ günstig gewesen sei. Ausschlaggebend für den Umzug sei jedoch gewesen, dass die Maklerin nicht wie gewöhnlich die Jahresmiete im Voraus verlangt habe, sondern lediglich eine Monatsmiete Kaution sowie die erste Monatsmiete. Nach dem Umzug sei es genauso weitergegangen, wie vorher. Er habe die Shops online gestellt, jedoch sehr wenig bis kein Geld erhalten. Sein Geld habe von da an nur noch für Drogen gereicht, jedoch nur angepasst an seine finanzielle Situation. Mietzahlungen habe er bis zum August keine mehr leisten können. Mit dem drohenden Rauswurf im Nacken habe „B.“ dann zwei Monatsmieten von den Konten der Küchentechnik Kft bezahlt. Er habe das ganze Jahr über ständig vor dem Rauswurf gestanden. Der Ablauf sei bei jedem Webshop der gleiche gewesen. Er habe nie im Sinn gehabt, einen Webshop nach dem anderen online zu stellen und damit hunderte Menschen zu schädigen. Er habe sich in diesem Teufelskreis aus Drogen, Alkohol und Problemen befunden. Die Shops seien seine einzige Möglichkeit gewesen, schnell an Geld zu kommen. Jeder Abhängige, der Drogen durch Beschaffungskriminalität finanziere, mache das mit der Straftat, die ihm am einfachsten erscheine bzw. welche am erfolgversprechendsten sei. Der eine begehe einen Raub, der andere breche irgendwo ein oder bestehle jemanden. Für ihn sei das der einfachste und schnellste Weg gewesen, um diesen Teufelskreis fortzuführen. Aus seiner Verzweiflung wieder seine „Arbeit“ geleistet, dafür aber wieder kein Geld erhalten zu haben, habe er sich dann entschlossen, bei dem Shop „n...shop“ die Bankverbindung eigenständig zu ändern. Die Bankverbindung, die er von „B.“ erhalten habe, habe er fortan nicht mehr benutzt. Er habe dann zum ersten Mal seit langem wieder ein paar tausend Euro erhalten. Damit habe er ausschließlich das Mietauto und Drogen bezahlt. Für Miete, Poker etc. habe es nicht mehr gereicht. Das Auto sei für ihn elementar wichtig gewesen, da er in der Wohnanlage sehr abgeschieden gewesen sei. Die Zahlungen des Mietautos seien auch mit großen Verzögerungen erfolgt, was zahlreiche Chat-Protokolle wiedergäben. Am 16.09.2015 sei er dann erstmalig in der Wohnung seines Dealers festgenommen worden und in das Untersuchungsgefängnis in Madrid gekommen. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme habe er lediglich 5 € besessen. In der Haft sei er finanziell von seinen Eltern unterstützt worden. Am 05.11.2015 sei er aus der Untersuchungshaft in Madrid gegen Meldeauflagen entlassen worden. Er habe weder ein Ausweisdokument noch ein Handy oder Geld besessen. Alles sei beschlagnahmt worden. Nach seiner Entlassung habe er nur noch 150,00 € besessen. Ein weiterer Insasse, der auch entlassen worden sei, habe ihm ein Zugticket nach Mä. gekauft. Da der Zug erst um 07.00 Uhr morgens gegangen sei, habe er sich sofort Kokain gekauft und mit diesem bis in den Morgen gefeiert. Seine Eltern hätten dann einige hundert Euro per Western-Union zu seinem Dealer nach F. geschickt. Er habe ja kein Ausweisdokument gehabt und sei auf diesen angewiesen gewesen. In Ma. habe er so viel Drogen und Alkohol konsumiert, wie es finanziell möglich gewesen sei. Seine Eltern hätten ihm dieses Geld eigentlich für Mietrückstände und Lebenskosten geschickt. Von seiner Drogensucht hätten sie erst jetzt in der Haft erfahren. Er habe alles versoffen und verkokst, was er an Geld in die Finger bekommen habe. Da er nun kein Geld mehr von seinen Eltern erhalten konnte, habe er alles verkauft, was er in seinem Haus noch besessen habe: Couch, TV, Bett usw. Als auch dieses Geld innerhalb einer Woche verbraucht gewesen sei, habe er begonnen, die zwei letzten Online-Shops (Tatkomplexe XVIII und XIX) zu „bauen“. Dort habe er von einem ähnlichen Anbieter wie „B.“ 40% von den eingehenden Beträgen erhalten. Obwohl er alle richterlichen Anordnungen erfüllt habe, sei er aufgrund eines neuen Haftbefehls am 07.01.2016 wieder festgenommen worden. Entgegen der betreffenden Anschuldigungen habe er sich damals nicht auf der Flucht befunden. Er habe sich immer an der gleichen Meldeadresse aufgehalten und sich wöchentlich beim zuständigen Gericht gemeldet. Dennoch habe er sich in einem solchen Teufelskreis befunden, dass es immer so weitergegangen wäre. Erst jetzt mit dem zeitlichen Abstand, der verbüßten Haft und den Therapiesitzungen habe er realisiert, welche Drogenprobleme er habe und welches Ausmaß seine Taten gehabt hätten. Er stelle sich der Schuld und gebe zu, die Idee und Umsetzung vorangetrieben zu haben. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf Gelder oder Konten gehabt, außer auf seine eigenen. Auch die Summen, die ihm angeblich zur Verfügung gestanden hätten, würden absolut nicht stimmen. Wenn er einen Betrag nennen müsse, der ihm tatsächlich im Jahr 2015 zur Verfügung gestanden habe, würde er diesen auf ca. 20.000,00 € bis maximal 30.000,00 € beziffern; eher im unteren Bereich. Seine Einlassung werde durch die zahlreichen Chat-Protokolle sowie die Aktenbestände über die Bankkonten gestützt. Er bereue diese Tat wirklich, da er nicht nur sein Leben kaputt mache, sondern auch das von denen, die er liebe. Er entschuldige sich bei allen Beteiligten, vor allem bei denen die geschädigt worden seien. Diese Haft sei nun Chance und Rettung zugleich, denn mit seinem Konsumverhalten und den körperlichen Schäden wäre es nur noch schlimmer geworden. Er könne jetzt nur ehrlich sein und an seiner Sucht und seinen Problemen arbeiten, so dass dies nun hoffentlich das letzte Mal vor Gericht sei; er wolle dieses Leben so nicht mehr leben.

Ergänzend zu seiner - auch schriftlich abgefassten - Einlassung zur Sache erläuterte der Angeklagte ferner auf Nachfrage, er habe sämtliche verfahrensgegenständlichen Fake-Shops selbst programmiert. Die zwei letzten Shops (Tatkomplexe XVIII und XIX) habe er erstellt, nachdem er bedingt aus der Haft entlassen worden sei. Alle Taten die ihm vorgeworfen würden, habe er tatsächlich auch begangen. Er habe in keinem der verfahrensgegenständlichen Fälle über die auf den jeweiligen Homepages angebotenen Geräte verfügt und habe auch nie vorgehabt, den Geschädigten die jeweiligen Geräte zu liefern. Nicht alle Beträge seien ihm aber auch tatsächlich zugeflossen. Das Geld sei teilweise nämlich wieder ab- bzw. zurückgeflossen oder von „B.“ nicht an ihn weitergeleitet worden.

Die Idee für die verfahrensgegenständlichen Fake-Shops habe jeweils von ihm gestammt. Er habe auch alle verfahrensgegenständlichen Shops selbst erstellt, diese gepflegt und betreut. Insoweit habe alles er selbst gemacht. Nur das mit dem Geld sei über den „B.“ gelaufen. Er selbst habe sich auch darum gekümmert, dass die Shops jeweils bei den Produktsuchmaschinen beworben werden. Er habe insoweit Anzeigen im Internet und in Zeitungen geschaltet. Zur Bezahlung der Werbung habe er teilweise die Kreditkartendaten von geschädigten Fake-Shop-Bestellern angegeben. Insoweit habe er also von einigen der geschädigten Kunden der verfahrensgegenständlichen Fake-Shops die jeweils übermittelten Kreditkartendaten auch dazu verwendet, diverse Rechnungen zu begleichen, u.a. solche der Firma Shopware. Der Part des „B.“ mit den Konten und den Finanzagenten sei aber mindestens genauso wichtig gewesen, wie der Part, den er selbst mit den Fake-Shops übernommen habe. „B.“ habe diese Konten schnell besorgen können.

Was die Aufteilung der Gewinne anbelangt, habe er mit „B.“ zunächst 50% für jeden ausgemacht, später habe er dann 60% und „B.“ 40% und noch später habe er 70% und „B.“ 30% der Einnahmen aus den verfahrensgegenständlichen Straftaten bekommen sollen. Tatsächlich habe er selbst aber immer weniger Geld erhalten. „B.“ habe oft gesagt, das Geld sei von den Konten zurückgebucht worden, nachdem das Konto gesperrt worden sei, o.ä. Hinsichtlich des Fake-Shops „kaffeetraum.at“ seien von den Geldern der Geschädigten etwa 4.650,00 € abverfügt worden und ca. weitere 2.000,00 € in Bit-coins. Wenn die Konten gesperrt gewesen seien, hätten sie ab diesem Zeitpunkt keinen Zugriff mehr auf diese gehabt. Beim Fake-Shop „Küchentechnik“ habe „B.“ ihm beispielsweise etwa 3.000,- € überwiesen und in Höhe von weiteren 3.400,- € für ihn Mietrückstände bei seinem spanischen Vermieter beglichen. Weiter habe er von diesem auch öfter kleinere Beträge bekommen, das seien mal 500,- €, mal 1.000,- € gewesen.

Bei den beiden letzten Fake-Shops, die er nach der bedingten Entlassung und der erneuten Festnahme im Januar erstellt habe (Tatkomplex XVIII www.b.-o.-c..net„und Tatkomplex XIX www.s....co.uk“), habe er nicht mehr mit „B.“, sondern mit einem anderen Partner zusammengearbeitet. Von diesem habe er die ihm zustehenden 40% der eingehenden Gelder auch tatsächlich erhalten. Sein Partner habe ihm insoweit englische Konten verschafft.

Er habe alle verfahrensgegenständlichen Taten begangen. Diese hätten sich so wie in der Anklage geschildert und in der Hauptverhandlung festgestellt zugetragen.

Den Apple MacBook-Laptop, den die Polizei im Rahmen der Durchsuchung bei ihm sichergestellt habe, habe er etwa Ende Januar/Anfang März 2015 gebraucht gekauft gehabt. Soweit auf dessen Festplatte eine Partition eingerichtet worden sei, die „J.“ heiße, sei anzumerken, dass es zutreffe, dass dies der Name seines Hundes sei. Zu seinem Computer habe jeweils nur er selbst Zugriff gehabt; niemand anderes habe seinen Computer benutzt. Mit Verschlüsselungstechniken habe er sich zu Beginn der verfahrensgegenständlichen Taten noch nicht gut ausgekannt. Nach und nach habe ihm „B.“ da aber viel erklärt und beigebracht.

Der Angeklagte E. führte ferner zu den jeweiligen Konten, auf welche die einzelnen Geschädigten des jeweiligen Fake-Shops das Geld überweisen sollten und zu den Finanzagenten, die ihre Konten jeweils für seine Taten zur Verfügung gestellt hatten, Folgendes aus: Zu Beginn der verfahrensgegenständlichen Straftaten - insbesondere auch bei dem Fake-Shop „kaffetraum“ - habe er die Geschädigten das Geld jeweils noch direkt auf sein eigenes Konto zahlen lassen. In der Folge habe er dann versucht, andere Leute für die Einrichtung bzw. Zurverfügungstellung von Konten zu finden, wie z.B. den anderweitig Verfolgten S.. Am Anfang habe es da jemanden gegeben, den der anderweitig Verfolgte S. gekannt habe. Dieser habe das mit den Postfachadressen für die Konten gemacht. Der anderweitig Verfolgte S. habe damit bereits Erfahrung gehabt und sich um diese Person gekümmert. Diese Person habe aber Schulden in Deutschland gehabt und sei zudem unzuverlässig gewesen, so dass er diese Zusammenarbeit dann beendet, sich im Darknet umgesehen habe und dort auf „B.“ gestossen sei. Dieser habe ihn dann gelehrt, wie man Konten auf fremde Namen, nämlich die von diversen Finanzagenten, laufen lassen könne. Mit „B.“ habe er jeweils auf Englisch kommuniziert, dessen richtiger Name sei ihm nicht bekannt. Sein Bekannter M. habe in B.R. für das Impressum von verfahrensgegenständlichen Fake-Shops die Firma N. gegründet. In der Bank habe es dann aber Probleme gegeben, weil zwei Unterschriften gefehlt hätten. „B. “ habe deshalb mit M. nach B. fahren wollen. Es habe dann aber eine Polizeikontrolle gegeben, bei der der falsche Pass von M. gefunden worden und M. daraufhin verhaftet worden sei. B. habe deshalb als Ersatz für den verhafteten M. jemanden gesucht, der diesem ähnlich sieht, um diesen die Unterschriften in der Bank leisten zu lassen. „B.“ sei deshalb am 08.07.2015 mit einem Ö. nach B. R. gefahren. In einer dortigen Commerzbank-Filiale habe Ö. sich als M. ausgeben und die Unterschriften leisten sollen, damit das Bankkonto auf den Namen M. eröffnet und als Zielkonto für Fake-Shops verwendet werden kann. Ö. sei in die Bankfiliale gegangen. Da Ö. der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe er selbst dann mit dem zuständigen Bankmitarbeiter telefoniert, um diesem zu erklären, worum es geht. Er habe sich selbst aber nicht in B. R. aufgehalten, sondern in Spanien.

Von diesem Telefongespräch des Angeklagten mit dem Bankmitarbeiter, das im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnet und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, konnte die Kammer sich einen eigenen Eindruck verschaffen. Dabei fiel auf, dass der Angeklagte E. sehr klar, strukturiert, redegewandt und gefasst mit dem Bankmitarbeiter sprach und auch auf unvorhergesehene Rückfragen und Gesprächsverläufe jeweils adäquat und gewandt reagieren konnte. Antwortlatenzen oder andere alkohol- oder drogenbedingte Ausfallerscheinungen waren nicht ersichtlich.

Der Angeklagte E. schilderte weiter, in der Bank sei der anderweitig Abgeurteilte Ö. dann festgenommen worden, während „B.“ draußen gewartet habe. Im Nachgang habe „B.“ ihm gegenüber geschildert, dass er auch in B. R. seitens der Polizei vernommen worden sei, dabei aber behauptet habe, er sei nur der Fahrer gewesen und habe mit der Tat des Ö. nichts zu tun. Der Angeklagte E. legte dar, er glaube daher, „B.“ sei die Person namens Z., der ausweislich der Ermittlungen gegen den Beschuldigten Ö. (im Bezugsverfahren der Staatsanwaltschaft T., Az.: 230 Js 31385/15) dessen Begleiter gewesen sei.

Diese Vermutung des Angeklagten ist nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen KHK S. aber unzutreffend. Dieser gab an, dass er vielmehr bis heute keine weiteren Ermittlungsansätze zur Identifizierung dieses Mittäters des Angeklagten gefunden habe.

Der Angeklagte E. gab weiter an, dass er mit den deutschen Finanzagenten und deren deutschen Bankkonten auch selbst befasst gewesen. Auch die Idee, über die Website B.-m..com (sic!) Finanzagenten anzuwerben, sei seine eigene gewesen. An die Finanzagenten aus Österreich und deren Bankkonten sei er hingegen über „B.“ gekommen. Dieser habe die betreffenden Finanzagenten wohl in S. organisiert und jeweils zur Kontoeröffnung nach Österreich geschickt. Zur weiteren Verschlüsselung der Zahlungsflüsse habe man dann auch Bitcoins verwendet. Man habe also Gelder in Bitcoins umgewandelt; diese seien dann von „B.“ nochmals durch einen sogenannten Bitcoin-Mixer geschickt worden, um den Zahlungs Weg weiter zu verschleiern. Das sei immer über die Bitcoin-Wallet von „B.“ gelaufen. Er selbst habe sich auf dessen Anleitung hin auch ein Bitcoin-Konto anlegen müssen. Über dieses seien einige wenige Zahlungen geflossen. Er habe damit dann auch die Möglichkeit gehabt, bei Halcash Bitcoins auf sein Handy geschickt zu bekommen, so dass er dann bei einem bestimmten Geldautomaten Geld in entsprechender Höhe habe abheben können. Er habe insoweit pro Tag 600,- € und pro Monat 3.000,- € abheben können. Man sehe auch in den Chat-Protokollen, dass B. ihm teilweise den Code für Bitcoins geschickt habe. Bei Halcash seien jeweils zwischen 10 bis 15% der abgehobenen Summe an Gebühren angefallen. Der Kurs der Bitcoins habe im Tatzeitraum zwischen 118,00 € und 240,00 € geschwankt.

Das auf den Namen B. laufende Konto habe er sich selbst im Darknet besorgt. Er habe insoweit seiner Erinnerung nach sogar ein auf diese Personalien lautendes Ausweisdokument erhalten gehabt. Den E-Mail-Account …@emailn.de habe er zusammen mit einem Konto ebenfalls im Darknet erworben. Mit dieser E-Mail-Adresse habe er im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Taten auch teilweise kommuniziert. Das Passwort zu diesem E-Mail-Account habe er auf seinem Notebook, das bei der Durchsuchung sichergestellt worden sei, unter „Notizen“ gespeichert gehabt.

Soweit er selbst mit den deutschen Finanzagenten kommuniziert habe und insoweit als deren vermeintlicher Arbeitgeber unter dem Namen „P.“ aufgetreten sei, sei anzumerken, dass er das betreffende Ausweisdokument, das auf den Namen „P.“ gelautet habe, von „B.“ erlangt habe. Ob er als „Herr P.“ insoweit auch persönlich mit Finanzagenten telefoniert habe, wisse er nicht mehr genau. Er wisse auch nicht mehr genau, wie er darauf gekommen sei, diesen Namen zu benutzen. Er habe bei den jeweiligen Homepages für die Fake-Shops jeweils im Impressum Namen eintragen müssen. Eventuell habe der Name des von Herrn P. betriebenen Unternehmens einfach gut zu dem Namen des Fake-Shops gepasst. Neben der Homepage „B.-m..com“ habe er insbesondere auch über eBay nach deutschen Finanzagenten gesucht. Mit den Finanzagenten sei aber jeweils nicht über die verfahrensgegenständlichen Fake-Shops gesprochen worden; man habe diesen also nicht offengelegt, in welchem Zusammenhang die von den jeweiligen Geschädigten überwiesenen Gelder gezahlt worden seien.

Wenn er zur Erstellung der verfahrensgegenständlichen Fake-Shops eine Domain gekauft habe, habe er auch jeweils gleich von der Firma Shopware das passende ShopSystem wählen können. Die Bilder der auf den Shops angebotenen Geräte habe er sich jeweils aus dem Internet„zusammengeklaut“. Die Preise, die er auf seinen Homepages für die jeweiligen Produkte verlangt habe, habe er eruiert, indem er bei einem Preisvergleichsportal nachgeschaut habe, was auf anderen Homepages dafür verlangt wird und dann den eigenen Preis noch etwas billiger festgesetzt habe. Die „Pflege“ der von ihm erstellten verfahrensgegenständlichen Homepages habe er jeweils in „Akkordarbeit“ durchgeführt. Die Websites würden vom Hoster „fertig“ zur Verfügung gestellt. Das müsse man nicht alles selbst programmieren. Man fülle die betreffenden Verkaufsseiten dann einfach noch mit den Produkten, die man anbieten wolle und den jeweiligen Verkaufspreisen. An den Homepages für die Fake-Shops habe er jeweils auch unter dem Einfluss von Kokain arbeiten können. Nach dem Konsum von Kokain sei man ja nicht „benebelt“ wie bei manch anderen Drogen, sondern „ganz klar“. Man brauche dann auch weniger Pausen und weniger Schlaf. Für die Pflege und Aktualisierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Shops habe er jeweils nicht viel Zeit aufwenden müssen. Es sei ausreichend da mehrmals pro Tag nachzuschauen, ob alles in Ordnung ist oder ob man z.B. auf Nachrichten, Bestellungen, Anfragen o.ä. reagieren müsse. Da sei aber auch viel automatisch gelaufen. Das Erstellen neuer Homepages habe hingegen jeweils schon einige Tage gedauert.

In den späteren Fällen, in denen er nicht seine eigenen Konten als Zielkonto, auf das die Geschädigten überweisen sollten, verwendet habe, sondern auf andere Personalien lautende Konten, habe „B.“ die jeweiligen ausländischen Konten besorgt. Anders als andere Anbieter im Darknet habe „B.“ teilweise auch deutsche und insbesondere österreichische Konten zur Verfügung stellen können. Dies sei sehr zweckmäßig gewesen, da es vielen potentiellen Kunden verdächtig erscheine, wenn man für eine deutsche oder österreichische Homepage als Zielkonto z.B. ein litauisches Konto angebe.

Im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Taten habe er oftmals eine Rufumleitung über die Firma j2 Global Ireland Ltd. einrichten lassen, um seine wahre Telefonnummer und seinen Aufenthalt in Spanien zu verschleiern. Auch diesen Trick habe ihm „B.“ einmal gezeigt.

Zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum führte der Angeklagte Folgendes aus:

Er rauche nicht. Alkohol habe er zwar nicht jeden Tag, aber nahezu täglich konsumiert. Er habe damit jeweils gegen 19.00 Uhr begonnen. Selbst an Tagen, an denen es ihm schlecht gegangen sei, habe er etwa sieben Corona-Bierflaschen getrunken. An einem Durchschnittstag habe er etwa eine Flasche Sekt und abends mit Freunden dann noch eine Flasche Wodka, gemischt mit Säften, getrunken. Beim Weggehen hätten er und seine Freunde sich regelmäßig eine oder mehrere Flaschen Wodka bestellt, die sie gemeinsam mit Säften gemischt konsumiert hätten. Zu Blackouts sei es infolge seines Alkoholkonsums aber nie gekommen.

Früher habe er ab und zu Ecstasy, später auch MDMA, konsumiert. Cannabis sei hingegen „nicht seine Droge“. Soweit in der Wohnung, in der er erstmals festgenommen wurde, Cannabis gelegen habe, sei anzumerken, dass es sich nicht um seine Wohnung, sondern diejenige seines Drogendealers S. gehandelt habe, dem das dort aufgefundene Marihuana gehört habe.

Mit seiner Ex-Freundin, der Zeugin L., habe er im Zeitraum von 2013 bis zur Trennung etwa 150 Mal Drogen konsumiert. Die Zeugin L. konsumiere noch mehr Drogen als er selbst, und zwar alles außer Heroin. Sie liebe Koks. Durch die Beziehung mit dieser sei auch sein eigener Kokainkonsum gesteigert worden. Anfang 2015 habe er sich von dieser getrennt. Er habe aber auch nach der Trennung noch weiter konsumiert.

Den Konsum könne man u.a. auch an den mit seinem Dealer geführten Chat-Protokollen ablesen. Soweit dort von „1 Watch“ die Rede sei, habe es sich um 2 Gramm Kokain gehandelt, bei „1 V2 Watches“ seien es 3 Gramm gewesen. Er sei im Nachtleben in einem Kreis unterwegs gewesen, in dem alle Kokain konsumiert hätten. Er habe auch bereits Schlafstörungen und Probleme mit dem Magen gehabt; seine Magenschleimhaut sei wohl gereizt gewesen und er habe oft brechen müssen. Maximal habe er 5 Gramm Kokain pro Tag konsumiert; das sei aber nur selten vorgekommen. Im Schnitt habe er täglich etwa 2 Gramm konsumiert. Das sei ab 2012 so gegangen. Es habe aber auch Tage ohne Konsum gegeben. Weiterhin sei der Umfang seines Konsums natürlich immer von seiner jeweiligen finanziellen Situation abhängig gewesen.

Er sei im Tatzeitraum mindestens fünfmal die Woche ausgegangen und habe jeweils etwa 1 bis 3 Gramm Kokain konsumiert. Das Kokain habe er immer geschnupft. Er habe zuletzt öfter Nasenbluten bekommen und habe auch deshalb zeitweise nicht mehr gut durch die Nase konsumieren können. Anfangs habe er nur in Gesellschaft gekokst, später auch alleine. Ein Gramm schlechtes „Straßenkokain“ habe in Spanien etwa 40,- €, ein Gramm gutes Kokain etwa 70,- € gekostet. Es sei vorgekommen, dass er innerhalb einer „Drogen-Session“ während 24 Stunden sogar 3 bis 4 Gramm Kokain konsumiert habe. Bei seinem Dealer, S., habe er zum Teil per WhatsApp-Chat Kokain bestellt; er habe ja aber auch sehr oft mit diesem telefoniert. Außerdem habe er noch einen zweiten Dealer gehabt, mit dem er nicht über WhatsApp, sondern telefonisch kommuniziert habe. Schließlich sei er teilweise auch von Freunden und Bekannten zum Kokainkonsum eingeladen worden.

Es habe seit 2012 keine längeren Phasen ohne Kokainkonsum gegeben. Nachdem er in Spanien inhaftiert worden sei, habe er in der Justizvollzugsanstalt in Madrid Antide-pressiva und Schlafmittel verschrieben bekommen. Er leide bis heute vereinzelt an Schlafstörungen, wache oftmals verschwitzt auf und verspüre gelegentlich Suchtdruck.

Der Angeklagte E. legte außerdem dar, er habe dem Geschädigten G. (Tatkomplex XX, Taten 1 und 2) und dem Geschädigten B. (Tatkomplex II, Tat Nr. 1) jeweils einen Entschuldigungsbrief geschrieben (vgl. hierzu oben unter III.2.). Er habe sich so geschämt. Deshalb habe er sich auch bei dem im Rahmen der Hauptverhandlung persönlich anwesenden Zeugen G. nicht persönlich entschuldigen können. Was hätte er diesem denn sagen sollen, nachdem er fast dessen Existenz zerstört habe.

Im Rahmen seines letzten Wortes machte der Angeklagte nochmals deutlich, dass ihm die Taten Leid täten. Ihm sei das Schicksal der Opfer nicht egal. Er habe sich nicht getraut, sich persönlich bei den in der Hauptverhandlung anwesenden Geschädigten zu entschuldigen, weil er sich sehr geschämt habe. Er sei zum ersten Mal mit den Opfern seiner Taten konfrontiert worden. Das habe ihm die Augen geöffnet. Ein solches Leben wolle er nicht mehr führen. Er sei eigentlich freundlich und hilfsbereit. Vor allem auch für die Zeugen P., G. und B. tue es ihm besonders leid. Er habe sich erst anhand der Akten ein Bild machen müssen. Dann habe er aber alles gestanden. Er habe zu 100% die Wahrheit gesagt. Dies gelte auch für das Ausmaß seines Drogenkonsums. Die Taten täten ihm leid. Er werde versuchen, nach Möglichkeit eine Schadensregulierung zu tätigen und wolle die Chancen nutzen, die sich ihm künftig böten.

2. Die sonstigen Beweismittel:

Neben der geständigen Einlassung des Angeklagten E. steht der oben (unter festgestellte Sachverhalt fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Im Einzelnen handelt es sich insoweit um die glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen KHK S., KOK H., S., P., H., B., H., L., B., M., B., G., R., S., H., H., M., K., R., W., Z., K., G., H., P., G., H., B., B., S., D., H., W., die überzeugenden Ausführungen der kundigen Sachverständigen Dipl. Ing. P., Prof. Dr. rer. nat. M., Mag. rer. nat. K. und Dr. L., sowie die betreffenden im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommenen Verlesungen und Inaugenscheinnahmen, die sich im Einzelnen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.

Die Beweisaufnahme bestätigte das glaubhafte und plausible Geständnis des Angeklagten E., da die sich hieraus ergebenden Feststellungen mit den Angaben des Angeklagten in Einklang stehen. Die Kammer kann insoweit ausschließen, dass der Angeklagte sich zu Unrecht selbst belastet hätte. So offenbarte er detailliertes Täterwissen. Insbesondere auch im Rahmen der profund und mit großer Sachkunde geführten Ermittlungen des glaubwürdigen kriminalpolizeilichen Hauptsachbearbeiters KHK S. ergaben sich zahlreiche Beweise für die Täterschaft des Angeklagten in den einzelnen Tatkomplexen. Bestätigt wurden die geständigen Angaben der Angeklagten E. zudem nicht zuletzt auch durch die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. P.; dieser wies eine große Sachkunde auf und ging von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Er legte u.a. dar, dass auf dem sichergestellten Notebook des Angeklagten E. eine Vielzahl fallrelevanter Chat-Nachrichten aufgefunden wurden; in diesen geht es u.a. um die Einrichtung und Bewerbung der verfahrensgegenständlichen Fake-Shops, um die Anwerbung von Finanzagenten und um Zielkonten sowie um die Verteilung des Gewinnes aus den Straftaten. Außerdem fanden sich im Verlauf der auf dem MacBook Pro des Angeklagten festgestellten Internet-Browser Zugriffe auf das sogenannte „Backend“ von verfahrensgegenständlichen Fake-Shops. Insoweit wurde zudem oftmals über identische IP-Adressen innerhalb kurzer Zeit wiederholt auf das „Backend“ der Fake-Shops und auf das facebook-Benutzerkonto des Angeklagten zugegriffen. In der Kopfzeile relevanter e-mails waren außerdem IP-Adressen enthalten, die auch für den Zugriff auf das genannte facebook-Benutzerkonto des Angeklagten verwendet wurden; hieraus kann man auch nach eigener Prüfung der Kammer zur Überzeugung des Gerichts folgern, dass sowohl die Administration des betreffenden Fake-Shops als auch der Zugriff auf das facebook-Konto des Angeklagten oftmals über denselben Internetanschluss erfolgten. Mit dem MacBook Pro und dem iPhone des Angeklagten wurden ferner fallrelevante e-mails versandt. Auf dem Notebook des Angeklagten und ebenfalls sichergestellten USB-Sticks konnten überdies u.a. Notizen zu fallrelevanten Bankverbindungen, Rechnungen ehemaliger Fakeshops und „Arbeitsverträge“ mit Finanzagenten festgestellt werden.

Der Angeklagte nannte dem Gericht im Verlauf der Hauptverhandlung auch alle in Frage kommenden Passwörter, die er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum benutzt hatte. Auf dieser Grundlage konnte eine bis dahin nicht zugängliche Partition, die sich auf seinem Apple MacBook-Laptop unter dem Namen „J.“ befand, seitens des Sachverständigen Dipl. Ing. P. entschlüsselt werden. Der Sachverständige Dipl. Ing. P. und der Zeuge KHK S. konnten (nur) deshalb zusätzlich auch noch eine Auswertung der auf dieser Partition gespeicherten Daten vornehmen, über die sie im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung berichteten; auch hierdurch wurden die geständigen Angaben des Angeklagten bestätigt, da auch auf der Partition eine Vielzahl von Daten gespeichert waren, die die Täterschaft des Angeklagten beweisen.

Im Hauptverhandlungstermin am 08.05.2017 legte der Angeklagte E. überdies die Zugangsdaten für seine Bitcoin-Wallet offen und gab das betreffende Kennwort preis. Er führte hierzu aus, dies sei seine einzige Bitcoin-Wallet gewesen. Auf der Grundlage dieser Informationen konnte die bis dahin nicht zugängliche Bitcoin-Wallet seitens des Sachverständigen Dipl. Ing. P. sachverständig geprüft und von diesem sowie dem Zeugen KHK S. eine Auswertung der über diese Bitcoin-Wallet erfolgten Transaktionen vorgenommen werden, über die sie im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung berichteten. Auch insoweit wurden die geständigen Angaben des Angeklagten bestätigt.

Soweit es die zahlreichen Geschädigten der verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten anbelangt, ist Folgendes anzumerken: Es war insoweit von Rechts wegen nicht geboten, sämtliche Geschädigten im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeugen einzuvernehmen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 22.11.2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216 m.w.N.). Die Kammer ist aber nicht nur bei den exemplarisch als Zeugen vernommenen Bestellern davon überzeugt, dass sie jeweils einem Irrtum über die Lieferfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten E. unterlegen sind und aufgrund dieses Irrtums den Kaufpreis per Vorkasse entrichteten oder ihre Kreditkartendaten preisgaben, sondern ist sich insoweit hinsichtlich sämtlicher Geschädigter sicher. Es liegt bereits klar auf der Hand und entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Besteller, dass diese den Kaufpreis nur entrichten wollten, um im Gegenzug dann auch die bestellten Geräte zu erhalten. Überdies konnte sich das Gericht hinsichtlich der Fake-Shops davon überzeugen, dass diese professionell erstellt waren und keinerlei Auffälligkeiten aufwiesen. Insoweit wurden mit dem Zeugen KHK S. exemplarisch der Aufbau und das äußere Erscheinungsbild eines vom Angeklagten kreierten und verwendeten Fakeshops in Augenschein genommen und von dem Zeugen erläutert. Obwohl die vom Angeklagten jeweils angebotenen Waren jeweils ein deutliches Stück billiger angeboten wurden, als auf vergleichbaren seriösen Homepages, war der Kaufpreis gleichwohl nicht derart unrealistisch günstig, dass es sich einem Besteller hätte aufdrängen müssen, dass es sich insoweit nicht um ein ernst gemeintes Angebot handeln kann. Damit korrespondierend haben auch sämtliche in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Besteller glaubhaft bestätigt, dass ihnen auf den verfahrensgegenständlichen Homepages jeweils keine Punkte aufgefallen seien, die sie misstrauisch gemacht hätten; sie seien vielmehr durchweg davon ausgegangen, dass es sich um einen vertrauenswürdigen Anbieter handele, der fähig und willens sei, die jeweilige Ware zu liefern. Damit korrespondierend schilderte auch der glaubwürdige Zeuge KOK H. - dem im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Ermittlungen die Kommunikation mit den Geschädigten oblag - glaubhaft, er habe insgesamt mit etwa 500 Geschädigten Kontakt gehabt; unter diesen habe es keine Person gegeben, die hinsichtlich der jeweiligen Bestellung Misstrauen gehegt und bereits vorab damit gerechnet hätte, dass es sich insoweit um einen Betrug handeln könne. Es seien vielmehr deren Angaben zufolge alle Geschädigten, mit denen er Kontakt gehabt habe, vom Angeklagten getäuscht worden und hätten erst einige Zeit nach Aufgabe der Bestellung - nämlich aufgrund des ausbleibenden Wareneingangs - bemerkt, dass sie betrogen worden seien.

Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten:

Die Feststellung, wonach beim Angeklagten E. im gesamten Tatzeitraum keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorlag, beruht neben den eigenen Angaben des Angeklagten - soweit diesen gefolgt werden konnte - insbesondere auf den überzeugenden Ausführungen des psychologischen Sachverständigen Mag. rer. nat. K. und der psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. - sowie dem eigenen Eindruck, den sich das Gericht in der mehrtägigen Hauptverhandlung vom Angeklagten verschaffen konnte.

1. Der Sachverständige Mag. rer. nat. K. legte dar, er habe den Angeklagten auftragsgemäß psychologisch exploriert und testpsychologisch untersucht. Das testpsychologische Gutachten basiere auf dem Aktenstudium, der am 10.04. und 12.04.2017 in einem Zeitraum von insgesamt 6 Stunden erfolgten testpsychologischen Untersuchung und den Ergebnissen der durchgeführten Testverfahren. Er habe die Intelligenz des Angeklagten untersucht, wobei sich keine kognitiven Beeinträchtigungen gezeigt hätten; außerdem habe er die Persönlichkeit des Angeklagten testpsychologisch untersucht.

Im Rahmen der Testung der Intelligenz des Angeklagten seien folgende Verfahren zur Anwendung gekommen:

Die kognitive Leistungsfähigkeit sei mit dem Kurztest für allgemeine Basisgrößen der Informationsverarbeitung (KAI), dem Wortschatztest (WST) und dem Trail-Making-Test (TMT; bekannt auch als „Pfadfindertest“) angewandt worden. Hinsichtlich der Persönlichkeitsdiagnostik seien der Minnesota-Multiphasic-Personality-Inventory-2 (MMPI-2), das Inventar klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen (IKP), das Psycho-pathic Personality Inventory-Revised (PPI-R) und die Psychopathie-Checkliste - Revision nach B. Hare (PCL-R) angewandt worden. Die Frustrationstoleranz und das Konfliktverhalten habe er mit dem Rosenzweig Picture-Frustration-Test (PFT) geprüft. Beim KAI habe sich ein im Normbereich liegender IQ ableiten lassen. Beim WST habe der Angeklagte eine durchschnittliche verbale Intelligenzleistung gezeigt. Beim TMT hätten die Ergebnisse für durchweg durchschnittliche Fähigkeiten in der visuellen Verarbeitungsgeschwindigkeit, der Arbeitsgedächtnisleistung und der kognitiven Flexibilität gesprochen. Hinsichtlich der kognitiven Leistungsfähigkeit habe sich mithin ergeben, dass sich der IQ des Angeklagten im gut durchschnittlichen Bereich bewege. Seine Verarbeitungsgeschwindigkeit liege im Durchschnittsbereich und es lägen keine Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen vor.

Im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik seien in der Selbstbeschreibung des Angeklagten insbesondere dissoziale Züge sowie die Neigung zu oberflächlicher Affektiertheit, Dramatisierung und dem Streben nach Aufmerksamkeit und Anerkennung im Sinne einer histrionischen Komponente aufgefallen. Auch Identitätsunsicherheit, instabile Bindungsmuster und dysfunktionale Beziehungsgestaltung sowie emotionale Labilität und impulsive Verhaltensweisen hätten laut der Selbsteinschätzung des Angeklagten im besonderen Maße auf ihn zugetroffen. Zudem habe der Angeklagte sich hohe Ausprägungen in Persönlichkeitsmerkmalen zugeschrieben, die unter dem Konzept der Psychopathie subsumiert werden. Die strukturierte Erhebung und Auswertung biografischer Daten sowie die Beurteilung des Interaktionsstils des Angeklagten habe diese Selbsteinschätzung unterstrichen und auf dissoziale und histrionische Persönlichkeitszüge hingedeutet, die ihren Ausdruck auch in den mittel bis hoch ausgeprägten Merkmalen von Psychopathie gefunden hätten. Als konstituierend sei hier insbesondere ein persönlichkeitsimmanenter Mangel an Einfügungsvermögen und emphatischer Rücksichtnahme zu nennen. Ein gleichzeitig übersteigertes Bedürfnis nach Anerkennung, also einem so-zio-ökonomischem Status und privilegierter Behandlung, könne auf diesem Boden egoistischen, manipulativen und skrupellosen Verhaltensweisen erheblichen Vorschub leisten. Der Sorg- und Ziellosigkeit im Leben solcher Menschen stehe zudem häufig kaum die Bereitschaft zu regulären, gesellschaftlich anerkannten Tätigkeiten oder Beschäftigungen, die Durchhaltevermögen und Belohnungsaufschub voraussetzen, entgegen. Unter weitgehender Vernachlässigung der Konsequenzen des eigenen Handelns und verstärkt durch die Unfähigkeit, aus aversiven Erfahrungen und Strafen zu lernen, würden immer wieder kurzfristige, intensiv stimulierende Erlebnisse gesucht. Promiskuität und Substanzmissbrauch, die in den vorliegenden Befunden auch als Symptome der diagnostischen Kategorie einer Borderline-Störung aufscheinen, sowie das Eingehen hoher finanzieller Risiken, illegale Machenschaften, Delinquenz oder auch die Identifikation mit dem einschlägigen Milieu könnten hier beispielshaft angeführt werden und hätten sich im aktenkundigen und selbstberichteten Verhalten des Probanden wiedergefunden. Das sozial inadäquate Verhalten werde von Menschen mit diesen sozialen Anteilen häufig realisiert, umgedeutet und durch ein Selbstbild als gesellschaftlicher Rebell oder vermeintlich freiwilliger Außenseiter vor sich selbst und anderen legitimiert. Aus dieser Haltung entstünden Konflikte mit der (sozialen) Umwelt, die in der Regel aber nicht auf das eigene Verhalten attribuiert würden. Die eigene Schuld werde stattdessen abgemildert dargestellt oder externalisiert bzw. die eigene Verantwortung werde nicht anerkannt oder rationalisiert, also bei anderen oder in vermeintlicher „höherer Gewalt“ verortet. Entsprechende Einstellungen und Verhaltensweisen ließen sich auch im Fall des Angeklagten E. erkennen.

Intraindividuellen Spannungen, Sorgen und Ängsten könne der Angeklagte kaum mittels funktionaler Copingmechanismen entgegenwirken, weshalb sich Stress oder auch Feindseligkeit einerseits eher impulsiv äußern könnten oder andererseits durch dysfunk-tionale Kompensationsversuche, wie z.B. Alkohol- und Drogenmissbrauch, abzuwehren versucht werden dürften. Das Fehlen jeglicher Gewalttätigkeit, wie sie im Kontext von Psychopathie auch zu erwarten wäre, könne im Fall des Angeklagten der Neigung zu einem eher indirekten Ausdruck von Ärger geschuldet sein.

Der Angeklagte neige dazu, alles sehr dramatisch zu schildern. Sein Affekt sei im Vergleich dazu aber eher weniger spürbar gewesen. Auch dies deute auf histrionische Komponenten hin. Der Angeklagte habe sich in fast allen Skalen außer im Bereich „ängstlich-vermeidend“ überdurchschnittlich hoch eingeschätzt; auch dies spreche dafür, dass er seine Persönlichkeitsakzente tendenziell übertreibe. Es sei beim Angeklagten häufig zur Dramatisierung gekommen. Seine Affekte seien demgegenüber eher oberflächlich gewesen. Es liege ein besonderes Streben nach Aufmerksamkeit und sozialer Stellung vor; der Angeklagte suche Stimulation und wolle im Mittelpunkt stehen, um eine „innere Leere“ zu bekämpfen. Dies könne zu Promiskuität, einem ausschweifendem Lebensstil und Substanzmissbrauch führen. Es sei auch bezeichnend, dass beim Angeklagten ein hohes sozial-manipulatives Verhalten vorliege. Damit andere die Bedürfnisse des Angeklagten befriedigen, manipuliere er diese. Hierdurch komme es zu labilen Stimmungen. Dazu passe, dass der Angeklagte auch auf der emotional-instabilen und auf der Borderline-Achse hohe Werte erzielt habe. Dies führe zu einem impulsivem, unüberlegtem Handeln, Reizsuche und einer eher geringen Frustrationstoleranz.

Der Angeklagte sei im Rahmen der Exploration sehr kooperativ gewesen. Er habe sich bei den Tests Mühe gegeben und gut mitgemacht. Er habe versucht, offen zu sein. Er habe auch Dinge berichtet, die nicht positiv für ihn gewesen seien. Als Person sei er trotzdem schwer fassbar geblieben, da er um Fragen „herumgetanzt“ und an ihnen „vorbeigeantwortet“ habe. Auf selbstkritische Äußerungen sei regelmäßig gleich eine Rechtfertigung gefolgt. Der Angeklagte habe eine Tendenz zur Schuldexternalisierung. In seinen Delikten sehe man schon eine gewisse Bereitschaft, den Schaden von anderen in Kauf zu nehmen. Aus der Anamnese gebe es indes keine Hinweise auf gewalttätiges Verhalten. Er habe auch die Möglichkeit zur Introspektion und könne sein Verhalten hinterfragen. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung liege beim Angeklagten nicht vor. Er sei auch kein Psychopath; bei diesen komme es regelmäßig schon etwa im Alter von 3 Jahren zu Auffälligkeiten; insbesondere auch dies liege beim Angeklagten nicht vor. Er habe aber die Neigung, Verantwortung von sich zu weisen. Dies diene dazu, sein Selbstwertgefühl stabil zu halten.

Zur Sache habe der Angeklagte ihm nach ordnungsgemäßer Belehrung darüber, dass er als Sachverständiger nicht der Schweigepflicht unterliege, berichtet, dass er die verfahrensgegenständlichen Webseiten programmiert und „gepflegt“ habe; das Geld hierfür sei ihm aber teilweise nicht ausbezahlt worden. Er habe deshalb „von der Hand in den Mund“ gelebt.

Zusammenfassend habe sich auf Basis der (test-)psychologischen Befunde der Exploration und der biografischen Daten das Bild eines Menschen von durchschnittlicher Intelligenz ergeben, dessen Persönlichkeit insbesondere durch dissoziale, aber auch durch histrionische Züge geprägt erschienen sei, welche sich auch in einigen Merkmale und Eigenschaften des konzeptuellen Begriffs „Psychopathie“ widerspiegelten. Sowohl der entwicklungsgeschichtliche Hintergrund und das Muster der Delinquenz und des Substanzmissbrauchs des Angeklagten, als auch sein interaktionelles Verhalten in der Untersuchung sowie die vorbekannte soziale Devianz seien gut mit den testpsychologischen Untersuchungsbefunden vereinbar gewesen.

2. Die psychiatrische Sachverständige Dr. L. legte dar, sie habe den Angeklagten zu den medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung der §§ 20, 21 sowie §§ 63 und 64 StGB untersucht. Das Gutachten stütze sich auf die Akten nebst Beiakten, die am 11.04.2017 erfolgte persönliche Exploration des Angeklagten, das Studium der Ergebnisse der testpsychologischen Begutachtung durch den Sachverständigen Mag. rer. nat. K. sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

Somatisch seien beim Angeklagten keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Unfälle mit Kopfbeteiligung, feststellbar gewesen. Anamnestisch hätten sich keine Hinweise auf geburtstraumatische Schädigungen oder frühkindliche Entwicklungsstörungen ergeben. Im aktuellen psychischen Querschnittsbefund habe der Angeklagte sehr aufgeschlossen imponiert. Er habe offen und selbstkritisch gewirkt, gleichzeitig sei er aber durch eine weitschweifige Erzählweise und ein häufiges „diskret an der Frage vorbeiantworten“ aufgefallen. Er habe versucht, das Gespräch in eine von ihm vorgegebene Richtung zu lenken. Über dysfunktionale Schemata habe er regelmäßig jeweils auf Nachfrage Mitteilungen gemacht. Es seien Externalisierungstendenzen zu beobachten gewesen. Insgesamt sei der Eindruck eines eher oberflächlichen, manipulativen Menschen entstanden, der nach Anerkennung, Luxus und Glanz strebe, ohne dafür die notwendige Gegenleistung erbringen zu müssen. Es hätten sich darüber hinaus ein deutlicher Selbstbezug und eine fassadär erscheinende Kontaktfreudigkeit bei gleichzeitigem Mangel an Introspektionsfähigkeit und einer nur gering ausgeprägten Fähigkeit zum Erleben von Schuldgefühlen und Lernen aus Misserfolgen gezeigt.

Die körperliche Untersuchung habe keine gutachtensrelevanten Auffälligkeiten erbracht.

In der testpsychologischen Zusatzbegutachtung habe sich das Bild eines Menschen von durchschnittlicher Intelligenz gezeigt, dessen Persönlichkeit insbesondere durch dissoziale Züge sowie durch Merkmale und Eigenschaften geprägt erschienen sei, die konzeptuell dem Begriff der Psychopathie zuzuordnen seien. Es seien vor allem dissoziale Züge sowie emotional-instabile, impulsive Anteile und eine Neigung zu oberflächlicher Affektiertheit, Dramatisierung und dem Streben nach Aufmerksamkeit und Anerkennung aufgefallen.

Zur Sache habe der Angeklagte nach Belehrung darüber, dass sie als Sachverständige keiner Schweigepflicht unterliege, insbesondere mitgeteilt, dass er im Internet eine Website zum Verkauf von Solartechnik erstellt habe und mit diesem „Fake-Shop“ im Jahr 2010 binnen zwei bis drei Wochen Einnahmen von 60.000,00 € bis 65.000,00 € erzielt habe. Etwa im August oder September 2014 habe er abermals mit dem Einrichten von „Fake-Shops“ begonnen, auf denen Kaffeemaschinen und Kaffeevollautomaten angeboten worden seien. Aufgrund der erzielten Einnahmen sei er in der Lage gewesen, nach Ma. umzusiedeln. In einer Phase höherer Verdienste sei er in Ma. dann nochmal in eine größere Wohnung bzw. ein Haus umgezogen.

Hinsichtlich der diagnostischen Einschätzung habe sich in der Zusammenschau von Längs- und Querschnittsbefunden am ehesten die diagnostische Einschätzung eines schädlichen Konsums von Kokain (ICD 10: F 14.1) sowie eines schädlichen Konsums von Alkohol (ICD 10: F 10.1) ergeben. Eine Abhängigkeit von diesen Substanzen liege nach gutachterlicher Einschätzung hingegen nicht vor. Ein entscheidendes Charakteristikum der Abhängigkeit sei der oft starke, gelegentliche übermächtige Wunsch, psycho-trope Substanzen zu konsumieren. Dieser Wunsch werde häufig auch als eine Art Zwang beschrieben. Dies sei vom Angeklagten nicht angegeben worden; dieser konsumiere Alkohol und Kokain mit der Intention, Spaß zu haben, sich zu enthemmen und den Gepflogenheiten der ihn umgebenden „High Society“ anzupassen. Es hätten keine Hinweise auf ein ausgeprägtes körperliches Entzugssyndrom vorgelegen. Ein entscheidendes Kriterium für die Annahme einer Abhängigkeit sei des Weiteren die fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums. Im Deliktzeitraum sei der Angeklagte jedoch verschiedenen Beschäftigungen (Organisation eines Partyboots, Teilnahme an einer Reality-Show, Pflegen der Fake-Shops, regelmäßiger Besuch eines Fitnessstudios u.a.) nachgegangen. Er sei imstande gewesen, soziale Kontakte zu knüpfen und habe viel Wert auf seine Körperhygiene und sein Äußeres gelegt. Eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums sowie ein erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen, hätten nicht festgestellt werden können. Auch ein anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen habe nicht belegt werden können.

Der schädliche Gebrauch sei charakterisiert durch einen fortwährenden Konsum psy-chotroper Substanzen mit schädlichen Folgen, somatisch z.B. in Form von Leberschäden, psychisch z.B. in Form von depressiven Verstimmungen. Das Stadium der Abhängigkeit sei dabei nicht erreicht worden. Beim Angeklagten habe lediglich eine psychische Gewöhnung vorgelegen. Dabei werde definitionsgemäß der Konsum zur Gewohnheit, könne sich zum Ritual entwickeln und werde dadurch in Gang gehalten. Die positiv erlebten Effekte der Substanz - Euphorisierung oder Beruhigung - und das entsprechende soziale Umfeld würden gesucht und in den Tagesablauf integriert. Durch die Aufnahmeuntersuchungen in der JVA M. vom 19.01.2016 und der JVA N. vom 02.02.2016 sowie eine Stellungnahme der JVA M. vom 20.12.2016 werde dieses Ergebnis gestützt. Bei Aufnahme am 19.01.2016 habe das Gewicht des Angeklagten bei einer Größe von 183 cm bei 94 Kilogramm gelegen. Der Angeklagte habe sich als gesund beschrieben, sei voll vollzugstauglich, arbeitsfähig und auch sporttauglich gewesen. Bei Aufnahme habe der Angeklagte nichts von einem bestehenden Drogen- oder Alkoholproblem berichtet. Er sei auch nicht bei einem Anstaltsarzt vorstellig geworden. Hinweise auf eine akute Entzugssymptomatik hätten sich nicht ergeben. Auch das vom Sachverständigen Prof. Dr. M. erstattete Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und Medikamentenwirkstoffe hätten zwar die Aufnahme von Kokain und dessen Stoffwechselprodukten (Benzoylecgonin, Nor-Cocain und Cocaethylen) bestätigt. Die Summe der Werte hätte in einem leicht überdurchschnittlichen Bereich gelegen, was noch typisch für eine gelegentliche Aufnahme größerer Mengen oder eine regelmäßige Aufnahme sehr geringer Mengen sei. Die Untersuchung der Haarprobe auf Ethylglucuronid und Fettsäureethylester hätte ein negatives Resultat beim ETG und einen hohen Wert beim FAEE-Resultat angezeigt. Dies sei damit vereinbar, dass vor mehreren Monaten ein hoher Alkoholkonsum vorgelegen habe, der in der Zwischenzeit, also in der Haft, stark reduziert oder sogar eingestellt wurde. Auch unter Berücksichtigung der Haftzeiten des Angeklagten sei angesichts der Haargutachten ein übermäßig hoher Drogen- und/oder Alkoholkonsum des Angeklagten ausgeschlossen. Insoweit schließe sie sich vollumfänglich der sachverständigen Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. M. an.

Der Angeklagte sei mehrfach einschlägig vorbestraft. Seine Persönlichkeit neige, was auch durch die testpsychologische Untersuchung gestützt werde, zur Missachtung von sozialen Normen und Regeln. Der Angeklagte neige weiter dazu, andere für sein Verhalten verantwortlich zu machen. Es lägen zwar einige diagnostische Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung im allgemeinen Sinne vor, jedoch erscheine aus klinischer Sicht die Ausprägung dieser Züge und die dadurch bedingte Beeinträchtigung im persönlichen und sozialen Umfeld nicht so stark, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gerechtfertigt sei. Der Angeklagte pflege einen dissozialen Lebensstil, der für ihn aber nicht schicksalhaft sei, was bedeute, dass er dieser Entwicklung durch Willensentscheidung, Anstrengung oder eine bewusste Änderung der Lebensführung hätte ausweichen können. Im Ergebnis habe der Angeklagte eine solche Lebensführung hingegen bewusst gewählt. Es sei jedoch von einer Akzentuierung seiner Persönlichkeit mit dissozialen, haltschwachen und histrionischen Zügen auszugehen.

Was eine Anwendung der §§ 20 und 21 StGB anbelange, lägen beim Angeklagten keine überdauernden relevanten psychiatrischen Störungen vor. Der schädliche Substanzgebrauch und die beschriebenen Persönlichkeitsakzentuierungen könnten lediglich ein akutes Intoxikationssyndrom begünstigt haben. Allein ein lediglich chronischer Missbrauch von mehreren Substanzen - hier Kokain und Alkohol - ermögliche die Zuordnung zu einem Merkmal der §§ 20 und 21 StGB jedoch nicht.

Der Angeklagte habe geltend gemacht, zum Teil exzessiv Kokain und Alkohol konsumiert zu haben und habe insoweit ausgeführt, täglich 1 bis 2 Gramm Kokain und Alkohol unklarer Mengen zu sich genommen zu haben. Würde man diesen teilweise widersprüchlichen Angaben des Angeklagten folgen, hätte ein derart ausgeprägter Kokain-und Alkoholkonsum vorgelegen, dass ein vernünftiges Handeln im angegebenen Zeitraum kaum noch vorstellbar gewesen wäre. Insoweit sei nämlich zu berücksichtigen, dass nach einem längeren und exzessiven Gebrauch von Kokain regelmäßig Müdigkeit, Apathie, Passivität und Depressionen auftreten. Häufig würden auch ängstlich gefärbte paranoide Syndrome, illusionäre Verkennungen, Depersonalisierungserlebnisse und taktile Halluzinationen beobachtet. Kratzspuren und dadurch bedingte Hautentzündungen sind von außen erkennbare Symptome dieser Leibhalluzinationen. Die Abhängigen erschienen abgemagert, erschöpft und unfähig zu körperlichen Anstrengungen. Die chronische Schleimhautreizung durch den fortgesetzten Kokainkonsum führe zu Nekrosen der Nase, die so weit gehen könnten, dass die Nasenscheidewand oder das Gaumensegel zerfressen werden. Daneben würde man bei einer so ausgeprägten chronischen Intoxikation, wie sie vom Angeklagten behauptet wurde, einen Verlust von Realitätswahrnehmung und realistischer Selbsteinschätzung sowie ein passiv-apathisches Verhalten erwarten, welches dann für eine vorübergehende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen würde.

Vorliegend würden aber gerade die genaue Vorbereitung und die planmäßige Ausführung der Taten für ein intakt erhaltenes Steuerungsvermögen trotz Substanzgebrauch sprechen. Es habe sich um komplizierte, über längere Zeiträume ablaufende Handlungen gehandelt. Der Angeklagte sei in der Lage gewesen, komplizierte „Fake-Shops“ einzurichten, den Verlauf zu beobachten, Zahlungsagenten anzuwerben und zu instruieren sowie flexibel auf spezielle Anforderungen (z.B. Austausch der Zahlungsagenten/Konten) zu reagieren. Mit den vorgeworfenen Taten zeitlich korrelierende Alkohol oder Drogenkontrollen lägen nicht vor. Das Haargutachten bestätige zwar eine Kokainaufnahme und weise eine Konzentration von Fettsäureethylester nach, welche für einen hohen Alkoholkonsum mehrere Monate vor der Untersuchung spreche. Der Angeklagte sei im Deliktzeitraum aber wechselnden Beschäftigungsverhältnissen nachgegangen, sei in der Lage gewesen, seinen Tag zu strukturieren und habe Wert auf körperliche Hygiene und Fitness gelegt. Sein Verhalten spreche deshalb deutlich gegen eine ausgeprägte substanzbedingte Depravation. Beispielsweise habe auch die Zeugin L. als Ex-Freundin des Angeklagten erläutert, dieser habe immer darauf geachtet, dass bei den verfahrensgegenständlichen Telefonaten niemand mithören könne, er habe zwei Mobiltelefone besessen und ankommende Gespräche nicht angenommen, wenn er nicht ungestört gewesen sei. Er sei sehr vorsichtig und umsichtig gewesen. Auch dies weise auf ein sehr umsichtiges und durchdachtes Agieren, das Erkennen von Gefahren und die Verdeckung von Spuren hin. Die Angaben des Angeklagten hätten somit im Ergebnis eine nachvollziehbare schuldfähigkeitsrelevante Intoxikation nicht stützen können. Unter Berücksichtigung der konkreten Tatabläufe ließen sich mithin keine Symptome finden, die eine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Funktionen nahelegen würden und auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit hinweisen könnten.

Eine Störung, die dem Merkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen gewesen wäre, habe beim Angeklagten deshalb im Ergebnis nicht festgestellt werden können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte das Ausmaß seines Alkohol- und Drogenkonsums deutlich übertreibe.

Angesichts des Erreichens eines Schulabschlusses durch den Angeklagten und aufgrund der psychiatrischen Vorbefunde müsse das Merkmal des Schwachsinns beim Angeklagten aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht weiter diskutiert werden. Auch Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung hätten sich nicht ergeben. Eine Persönlichkeitsstörung oder eine sexuelle Präferenzstörung seien ebenfalls nicht festgestellt worden, so dass eine Zuordnung zum 4. Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht erfolgen könne. Überdauernde psychische Störungen, die einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen gewesen wären, seien bei der Begutachtung mithin im Ergebnis nicht feststellbar gewesen.

Da beim Angeklagten somit die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht erfüllt seien, erübrigten sich bereits aus formalen Gründen auch Überlegungen zu einem Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung des § 63 StGB.

3. Der Angeklagte selbst vermittelte dem Gericht im Rahmen der mehrtägigen Hauptverhandlung den Eindruck eines jedenfalls durchschnittlich intelligenten Menschen. So folgte er der Verhandlung stets mit voller Konzentration und Aufmerksamkeit, gab zutreffende Bemerkungen oder Ergänzungen zu einigen Zeugenaussagen ab und konnte auch in seinem letzten Wort nochmals pointiert die für ihn relevanten Punkte darlegen und dem Gericht näherbringen. Weiterhin brachte er mehrfach zum Ausdruck, dass ihm das Unrecht seines Handelns sehr wohl bewusst war und dass er dies nunmehr bedauere. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte E. einen Schulabschluss erlangen konnte sowie neben seiner Muttersprache Deutsch auch die englische Sprache relativ gut beherrscht und sich Grundzüge der spanischen Sprache aneignen konnte, zeigt, dass er über eine zumindest durchschnittliche Intelligenz verfügt. Der Angeklagte, der ersichtlich Wert auf ein gepflegtes und optisch ansprechendes Erscheinungsbild legt, kann sich nach außen gut präsentieren. Bereits hierdurch wirkt er symphatisch und vertrauenserweckend. Zudem kann er sich sprachlich - mündlich wie schriftlich - flüssig ausdrücken und überzeugend argumentieren. Auch hierdurch beweist er Qualitäten, die ihm im Kontakt mit anderen Menschen, insbesondere im Dienstleistungs- und Handelssektor, und damit insbesondere in dem Bereich, in dem er seine bisherigen und aktuellen Straftaten begangen hat, sehr zugute kommen und ihn insoweit erfolgreich gemacht haben. Er verfügt zudem über eine schnelle Auffassungsgabe, die Fähigkeit, aus Mißerfolgen zu lernen und eine gewisse Kreativität, so dass er ihm gelang seine kriminellen Vorgehensweisen stetig zu erweitern und zu verbessern.

In Anlehnung an die gewissenhaft erstatteten und vollumfänglich überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Mag. rer. nat. K. und Dr. L., welche ihr (die Letzgenannte sogar bereits langjährig) als sehr erfahren und kompetent auf ihrem jeweiligen Fachgebiet bekannt sind und die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgingen, geht die Strafkammer nach eigenständiger Prüfung auch aus eigener Überzeugung davon aus, dass der Angeklagte bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten trotz seines Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums in seiner Schuldfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt und somit uneingeschränkt steuerungsfähig war. Zu Gunsten des Angeklagten geht das Gericht angesichts seines überdurchschnittlichen und regelmäßigen Konsums jedoch davon aus, dass er jeweils entsprechend enthemmt war.

Die eigenen Angaben des Angeklagten zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum, die in sich teils widersprüchlich und uneinheitlich waren, erscheinen demgegenüber teilweise übertrieben und werden insbesondere durch die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. M., Mag. rer. nat. K. und Dr. L. auch klar widerlegt.

Soweit es den Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten E. anbelangt, ist insoweit überdies zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB insoweit grundsätzlich nur dann gegeben sein kann, wenn langjähriger Betäubungsmittelge-nuss zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder das Delikt in einem aktuellen Rauschzustand verübt worden ist oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat und durch diese dazu getrieben wurde, sich mittels Straftaten Drogen zu verschaffen, oder beim Täter infolge der Angst vor Entzugserscheinungen, die er früher schon einmal als äußerst unangenehm erlebt hat, seine Hemmschwelle, sich mittels Straftaten Drogen zu verschaffen, erheblich herabgesetzt war. Bei der Prüfung, ob dies der Fall war, ist auf die konkrete Erscheinungsform der Sucht, ihre Verlaufsform und die suchtbedingte Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens anzustellen (BGH, Urteil vom 02.11.2005 - 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151, 152 m.w.N.).

Der Angeklagte ist noch relativ jung, aber - wie er selbst einräumt - bereits alkoholgewöhnt; er hatte auch schon öfter einen Alkoholrausch und konsumierte schon längere Zeit regelmäßig Kokain. Dies bedeutet, dass er - selbst bei höheren Blutalkohol- bzw. Cocain-Werten - in seiner Leistungsfähigkeit in weitaus geringerem Maße von einer Alkohol- bzw. Kokain-Intoxikation beeinträchtigt wird, als ein nicht trinkgewohnter bzw. den Konsum von Kokain nicht gewohnter Mensch. Demzufolge ist bei ihm auch das individuelle Gewicht einer Blutalkohol- bzw. Cocain-Konzentration geringer einzustufen als bei einem bloßen Gelegenheitskonsumenten. Für eine schwerwiegende suchtbedingte Persönlichkeitsveränderung fehlen beim Angeklagten die Symptome, wie nicht zuletzt auch dessen Beobachtung im Rahmen der mehrtägigen Hauptverhandlung ergeben hat. Auch die Art der Tatbegehung, die im Rahmen eines mehrstufigen Verlaufs planvoll, geschickt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckend erfolgte, ergibt hierfür nichts.

Es fehlen auch Anhaltspunkte für ein Vorliegen eines akuten Rauschzustandes zu den Tatzeitpunkten. Auch der Angeklagte selbst hat keine Angaben gemacht, die hierauf hindeuten könnten. Der Angeklagte kann sich an die Vorgänge vor, während und nach den verfahrensgegenständlichen Taten auch jeweils noch gut erinnern. Er weiß, was vorgefallen ist und was er getan hat. Seine ins Einzelne gehende Erinnerung an das Geschehen lässt auch den Schluss auf das Fehlen von Ausfallerscheinungen hinsichtlich des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens zu, was - wenngleich für sich allein genommen nur in geringem Umfang - ebenfalls gegen einen erheblichen Rauschzustand spricht, zu dessen Symptomen Wahrnehmungs- und Erinnerungsstörungen gehören können. Die Zeugen, die den Angeklagten teilweise vor, bei und nach den verfahrensgegenständlichen Taten beobachteten oder erlebten, haben ebenfalls keine wesentlichen Ausfallerscheinungen beim ihm festgestellt.

Das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach den Taten war auch jeweils keineswegs planlos, sondern zielgerichtet und überlegt und wäre ihm bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gar nicht möglich gewesen:

So handelte der Angeklagte nicht etwa in einem anfallsähnlichen Ausbruch; vielmehr führte er jeweils über einen längeren Zeitraum planvoll zielgerichtete Vorbereitungs-, Durchführungs- und Verschleierungstätigkeiten durch. Die kreativen Maßnahmen zur Verdeckung und Verschleierung der Taten perfektionierte der Angeklagte im Laufe der verfahrensgegenständlichen Taten nach und nach sogar noch. Er handelte mithin jeweils sowohl während als auch nach der jeweiligen Tat weder planlos noch irrational, sondern intentional, planvoll, überlegt und die Tat verdeckend. Es lagen also u.a. eine umfangreiche und längerfristige Planung, umsichtiges Reagieren auf unvorhergesehene Situationsveränderungen, ein koordiniertes, mehrstufiges Vorgehen, ein schnelles Rückzugsverhalten und ein situationsgerechtes Nachtatverhalten inklusive Spurenverdeckung vor, die deutlich zeigen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten E. jeweils nicht maßgeblich beeinträchtigt waren. Dass stärkere Entzugserscheinungen bzw. die Angst des Angeklagten E. vor solchen bei ihm den Ent-schluss zur Tatbegehung maßgeblich mitbeeinflusst hätten, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. So traten während der durch die Inhaftierungen erzwungenen Abstinenzen solche -wenn überhaupt - jedenfalls nur sehr vorübergehend und mit sehr geringem Gewicht auf. Auch nach den eigenen Angaben des Angeklagten hat er hinreichend schwerwiegende Entzugserscheinungen noch nicht erlebt. Dies zeigt, dass eine körperliche Betäubungsmittelabhängigkeit von Gewicht bei dem Angeklagten weder vorhanden war noch ist.

Die in den Taten zum Ausdruck kommende Herabsetzung der Schwelle zu normgerechtem Verhalten lässt auch weder für sich betrachtet noch im Gesamtzusammenhang den Schluss zu, dass zu den Tatzeitpunkten beim Angeklagten E. eine schwere Persönlichkeitsstörung und eine dadurch bewirkte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 21 StGB vorgelegen haben könnte.

Die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten gem. § 63 StGB kam damit zur Überzeugung der sachverständig beratenen Kammer schon deshalb nicht in Betracht, weil beim Angeklagten kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt ist.

V. Rechtliche Würdigung:

Der Angeklagte E. hat sich daher gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB wie folgt strafbar gemacht:

Betrug in 14 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex I) in Tatmehrheit mit

Betrug in 23 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex II) in Tateinheit mit

Betrug in 27 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex III) in Tatmehrheit mit

Betrug in 6 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex IV) in Tatmehrheit mit

Betrug in 18 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex V) in Tatmehrheit mit

Betrug in 14 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VI) in Tatmehrheit mit

Betrug in 219 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 36 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VIII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 18 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex IX) in Tatmehrheit mit

Betrug in 124 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XI) in Tatmehrheit mit

Betrug in 16 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 85 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 28 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIV) in Tatmehrheit mit

Betrug in 102 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XV) in Tatmehrheit mit

Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVI) in Tatmehrheit mit

Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 12 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVIII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 5 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIX) in Tatmehrheit mit

Betrug in 2 tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex XX).

1. a) Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich in denjenigen Fällen, in denen die Tat im Inland begangen wurde, aus § 3 StGB. Ob eine Tat in diesem Sinne im Inland begangen wurde, bestimmt sich nach § 9 StGB. Nach § 9 Abs. 1 StGB ist dies vorliegend in denjenigen Fällen erfüllt, in denen der zum Tatbestand gehörende Erfolg - also der Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB - im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Angeklagten eintreten sollte.

b) In denjenigen Fällen, in denen die jeweiligen Geschädigten nicht im Inland, sondern in Österreich bzw. in der S. wohnhaft waren und der Vermögenschaden damit korrespondierend dort eingetreten ist, ergibt sich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB. So war der Angeklagte E. auch schon zur Zeit der betreffenden Taten Deutscher. Die jeweiligen Betrugstaten, die in Österreich bzw. der S. begangen wurden, sind - wie durch die in die Hauptverhandlung im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten österreichischen und s. Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung, die sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, festgestellt wurde - auch am jeweiligen Tatort in Österreich bzw. in der S. als Betrug mit Strafe bedroht.

2. Bei den Taten, die der Angeklagte auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes zusammen mit der derzeit nicht näher zu ermittelnden Person, die unter dem Namen „B.“ bzw. „B.“ auftrat sowie bei den beiden Fake-Shops, die der Angeklagte nach seiner bedingten Haftentlassung unter Mitwirkung einer derzeit nicht näher ermittelbaren weiteren Person, die er aus dem sogenannten Darknet kannte (Tatkomplexe XVIII und XIX), begangen hat, handelte der Angeklagte jeweils gemeinschaftlich i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB. Vom Angeklagten stammte insbesondere die Idee, Initiative und die Planung der Taten sowie die Erstellung, Pflege, Betreuung und Bewerbung der Fake-Shops; er war ferner insbesondere auch mit der Anwerbung deutscher Finanzagenten befasst. Indem die genannten Personen insbesondere durch Anwerbung ausländischer Finanzagenten, die Bereitstellung von Bankkonten und die Verschleierung von Zahlungswegen an den Taten mitwirkten, leisteten sie aber jeweils ebenfalls einen gewichtigen eigenen Tatbeitrag im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes. Nachdem die Organisation der Zahlungswege für das Gelingen und die Verschleierung der Taten ein ganz wesentlicher Punkt waren und die genannten Personen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den jeweiligen Taten hatten, stellen sich diese von einem Tatherrschaftswillen getragenen Handlungen im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes nicht lediglich als bloße Förderung einer fremden Tat des Angeklagten E. i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB dar. Es handelte sich vielmehr um eine gemeinschaftliche Begehung als Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB. Unter anderem die Organisation der Bankkonten durch die genannten Personen, die dann seitens des Angeklagten E. auf der jeweiligen Fake-Shop-Homepage als Bankverbindung für die Kaufpreiszahlung angegeben wurde, fügte sich jeweils derart in die gemeinschaftlich mit dem Angeklagten E. begangene Tat ein, dass sie jeweils als Teil der Handlung des Angeklagten E. und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils der genannten Personen erscheint (vgl. zum Ganzen Fischer, 64. Aufl., § 25 StGB, Rn. 23 ff. m.w.N.). Die einzelnen Tatbeiträge des Angeklagten E. und seiner jeweiligen Mittäter sind daher gem. § 25 Abs. 2 StGB jeweils wechselseitig zuzurechnen.

3. Die verfahrensgegenständlichen Betrugsstraftaten wurden jeweils nicht lediglich versucht i.S.d. § 22 StGB, sondern vollendet.

a) In den Fällen, in denen der jeweilige Geschädigte die bestellte Ware vorab durch Überweisung bezahlte, gilt dies unabhängig davon, ob der überwiesene Betrag in den Machtbereich des Angeklagten gelangte. Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB tritt nämlich ein, sobald ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Geschädigten eintritt (vgl. Fischer, 64. Aufl., § 263 StGB, Rn. 110 m.w.N.). Maßgeblich ist also die Vermögensminderung beim Geschädigten, nicht die Vermögensmehrung beim Täter. Für die Vollendung der jeweiligen Betrugstat ist es deshalb irrelevant, ob der jeweilige Betrag dem Angeklagten wie von diesem beabsichtigt auch tatsächlich zugeflossen ist.

b) In den Fällen, in denen der jeweilige Geschädigte die bestellte Ware mit einer Kreditkarte bezahlte, gilt Selbiges. Daran ändert sich im Ergebnis auch in denjenigen Konstellationen nichts, in denen der jeweilige Besteller dem Angeklagten zur Bezahlung der jeweiligen Ware zwar bereits seine vollständigen Kreditkartendaten übermittelt hatte, eine tatsächliche Abbuchung des Betrages vom Konto des Geschädigten aber noch nicht erfolgt war. Ein vollendeter Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB liegt nämlich nach der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Meinung bereits dann vor, wenn eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist (vgl. Fischer, 64. Aufl., § 263 StGB, Rn. 156 f. m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils zum Zeitpunkt der täuschungsbedingten Verfügung so groß ist, dass dies schon jetzt eine objektive Minderung des Gesamtvermögenswerts zur Folge hat. Maßgeblich ist insoweit die Prognose der Verlustwahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Vermögensverfügung (aaO. m.w.N.). Insoweit liegt hier in den betreffenden Fällen nicht nur eine bloße Schadens-Gefahr, sondern bereits eine tatsächliche Wertminderung mit der Gefahr der Schadensvertiefung und Endgültigkeit vor. Dem Angeklagten lagen nämlich die Kreditkartendaten vor und er hatte somit nicht nur die Zugriffsabsicht, sondern auch die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit (vgl. hierzu aaO., Rn. 159 m.w.N.); er hätte die Kreditkarten - wie auch geplant und beabsichtigt - jederzeit belasten können. Im Hinblick hierauf stellt sich diese Fallgruppe angesichts der schadensgleichen Vermögensgefährdung und der hohen Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Verlustes des jeweiligen Betrages bereits vor dem tatsächlichen Abfluss des Vermögenswertes als objektive und bezifferbare Minderung des Gesamtvermögens des jeweiligen Bestellers dar; die Höhe des Vermögensschadens korrespondiert insoweit angesichts der in höchstem Maße konkreten Gefährdung mit dem jeweiligen Kaufpreis.

c) Auch der Umstand, dass in einigen Konstellationen der jeweilige Kaufbetrag des Geschädigten seitens der Bank auf ein Sperrkonto überwiesen, an den Geschädigten zurücküberwiesen oder dem Geschädigten seitens des Kreditkartenunternehmens oder eines Finanzagenten im Nachgang wieder erstattet wurde, ändert in den betreffenden Fällen nichts daran, dass die jeweilige Tat bereits vollendet ist und bleibt. Durch eine nachträgliche Wiedergutmachung oder sonstige Kompensation wird - selbst wenn sie von vorneherein beabsichtigt gewesen wäre, wie nicht - der entstandene Schaden nicht beseitigt. Auch durch die Tat entstehende Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche gegen den Täter oder Dritte verhindern die Vermögensbeschädigung nicht; erst recht nicht vertragliche (etwa Versicherungsleistungen) oder freiwillige Leistungen Dritter (aaO., Rn. 155 m.w.N.). Betreffende Kompensationen sind mithin auf der Ebene der Tatbestandverwirklichung irrelevant, sondern lediglich ein ggf. im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigender Umstand.

4. a) Innerhalb der einzelnen Tatkomplexe (mit Ausnahme des Tatkomplexes XX; siehe hierzu im Folgenden unter lit. b) stehen die einzelnen Taten, die sich in den seitens der Geschädigten bei einem Fake-Shop getätigten Bestellungen manifestierten, jeweils gem. § 52 StGB in Tateinheit zueinander. Die Tathandlung des Angeschuldigten bestand insoweit nämlich in allen Fällen im Wesentlichen in der Einrichtung des Fake-Shops mittels der entsprechenden Software. In der Folge wurden die Bestellungen dann vollautomatisch durch die Software verarbeitet und die Bestellbestätigungen mit den Zahlungsaufforderungen und den Mitteilungen der Kontoverbindungen ohne weiteres Zutun des Angeklagten versandt. Die an sich selbständigen Bestellungen der verschiedenen Besteller bei einem Fake-Shop stellen sich deshalb als i.S.d. § 52 StGB in Tateinheit verbundene Taten dar (siehe z.B. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation bei einer Gewinnspiel-Website BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - 1 StR 529/10, NJW 2011, 1825, 1826 m.w.N.).

b) Eine Ausnahme bildet insoweit der Tatkomplex XX. Beim Fake-Shop www.s...th.nl wurden die Bestellungen nämlich nicht automatisch von einer Software entgegen genommen und entsprechend mit einer Bestellbestätigung und Zahlungsaufforderung beantwortet. Der Angeklagte kommunizierte vielmehr individuell und persönlich mittels E-Mail mit dem Geschädigten G.. Er informierte diesen, verhandelte mit ihm und unterbreitete ihm ein Angebot, wobei er seine Lieferfähigkeit und -willigkeit vorspiegelte. So kam es zur ersten Bestellung des Geschädigten (Tat 1). Nach einiger Zeit zeigte der Geschädigte G. Interesse an weiteren Produkten und kommunizierte hierüber nochmals per E-Mail persönlich mit dem abermals seine Lieferfähigkeit und -willigkeit vorspiegelnden Angeklagten. In der Folge kam es zu einer zweiten Bestellung (Tat 2). Es handelte sich in diesem Fall hingegen gerade jeweils nicht um ein Programm, bei dem der Geschädigte G. mehrmals (Taten 1 und 2) oder neben dem Geschädigten G. weitere Besteller ohne weiteres Zutun des Angeklagten durch die Fake-Shop-Software automatisch in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten gebracht worden wären. Die seitens des Angeklagten persönlich mittels E-Mail durchgeführte Täuschung des Geschädigten im Rahmen der Tat 1 und später im Rahmen der Tat 2 beruhte also jeweils auf einem gesonderten Tätigwerden des Angeklagten, das jeweils auf einem eigenen Tatentschluss beruhte. Damit korrespondierend handelte es sich um zwei tatmehrheitliche Taten i.S.d. § 53 StGB, die gerade nicht angesichts einer automatisierten, ohne weiteren Tatentschluss und weiteres Tätigwerden des Angeklagten ablaufenden Bearbeitung i.S.d. § 52 StGB in Tateinheit verbunden sind.

5. Durch seine Taten hat der Angeklagte jeweils zwei Regelbeispiele gem. § 263 Abs. 3 StGB verwirklicht:

a) Der vermögenslose Angeklagte, der im Tatzeitraum jeweils über keine nennenswerten sonstigen Einkünfte verfügt, handelte jeweils eigennützig, um sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen und hiermit seinen Lebensunterhaltung zu bestreiten. Somit erfüllte er jeweils das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB (vgl. Fischer, 64. Aufl., Vor § 52 StGB, Rn. 61 ff. m.w.N.).

b) Überdies handelte der Angeklagte - mit Ausnahme der Taten im Tatkomplex XX -in allen Fällen der Einrichtung der Fake-Shops in der Absicht, i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Eine große Zahl liegt insoweit jedenfalls ab einer Grenze von 50 Personen vor. Geplante Taten müssen insoweit nicht im Einzelnen bestimmt sein. Das Regelbeispiel ist bei Vorliegen der Absicht bereits bei Begehung der ersten Tat erfüllt (vgl. Fischer, 64. Aufl., § 263 StGB, Rn. 218 f.; BeckOK/Beukelmann, 33. Aufl., § 263 StGB, Rn. 105, jeweils m.w.N.).

Indem der Angeklagte jeweils mit der Absicht handelte, von möglichst vielen zu schädigenden Bestellern einen möglichst großen Betrag zu erlangen und im jeweiligen Tatkomplex den jeweiligen Fake-Shop in das Internet stellte, ist dieses Regelbeispiel jeweils zwanglos erfüllt. Sobald der Angeklagte den jeweiligen Fake-Shop mittels der entsprechenden Software eingerichtet hatte, wurden eingehende Bestellungen der Geschädigten vollautomatisch durch die Software verarbeitet und die Bestellbestätigungen mit den Zahlungsaufforderungen und den Mitteilungen der Kontoverbindungen ohne weiteres Zutun des Angeklagten versandt. Wie der Angeklagte wusste und beabsichtigte, konnte somit eine nicht eingrenzbare Vielzahl von Bestellern, die auf den professionell anmutenden Fake-Shop hereinfielen, ohne weiteres Zutun des Angeklagten getäuscht werden und Vermögensschäden erleiden, bis schließlich Anzeigen, Beschwerden o.ä. dazu führen, dass die Homepage behördlicherseits gesperrt wird, um weitere Schäden zu vermeiden.

Anders stellte sich die Sachlage hingegen noch bei den ersten, vom Angeklagten im Rahmen des Tatkomplexes XX im Dezember 2010/Januar 2011 zum Nachteil des Geschädigten G. begangenen Taten dar. Anders als in den darauffolgenden Tatkomplexen wurden beim Fake-Shop www.s...th.nl Bestellungen nicht automatisch von einer Software entgegen genommen und entsprechend mit einer Bestellbestätigung und Zahlungsaufforderung versehen. Vielmehr nahm der Angeklagte die Bestellungen persönlich per E-Mail entgegen und spiegelte dort seine Lieferfähigkeit und -willigkeit vor. Es handelte sich also nicht um ein Programm, bei dem neben dem Geschädigten G. ohne weiteres Zutun des Angeklagten durch die Fake-Shop-Software automatisch eine nicht näher begrenzte Anzahl weiterer Geschädigter in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten hätte gebracht worden können. Nachdem der Angeklagte die Zahlungen des Geschädigten G. erhalten hatte, stellte er den Betrieb des Fake-Shops ein und begab sich nach Spanien. Er entschied sich also bewusst dagegen, neben dem Zeugen G. noch weitere Personen zu schädigen. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass zur Erfüllung des Regelbeispiels der Wille des Täters zwar auf die Begehung mehrerer Taten gerichtet sein muss, dafür aber noch keine konkrete Vorstellung darüber erforderlich ist, welche Personen betroffen werden sollen. An jedermann gerichtete Offerten im Internet, bei denen die eigentlichen Betrugshandlungen erst auf konkrete Rückmeldungen von Interessenten hin erfolgen sollen, genügen diesen Anforderungen auch dann, wenn der Täter keine konkreten Vorstellungen hat, wie viele Personen sich melden werden (Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 StGB, Rn. 188d m.w.N.). Nichtsdestotrotz geht das Gericht bei der Konstellation im Tatkomplex XX, wo der Angeklagte nach der Schädigung des Zeugen G. von etwaigen weiteren Taten Abstand nahm und es auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht ohne sein Zutun allein aufgrund der eingesetzten Software automatisch zur Schädigung weiterer Besteller hätte kommen können, zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er hier nicht in der Absicht handelte, i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Zumal er insoweit auch nach seinen Angaben nur eine geringe Anzahl von potentiell in Betracht kommenden Kunden persönlich anschrieb.

c) Ein besonders schwerer Fall des Vermögensverlustes großen Ausmaßes i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB liegt nur im Falle des Fake-Shops www.s...th.nl (Tatkomplex XX, Tat 1) vor. In den anderen Fällen mit einem Schaden von über 50.000,- € handelte es sich jeweils nicht um Schäden in dieser Höhe, die bei einem Besteller eingetreten sind. Ein Schadensbetrag von über 50.000,- € ergibt sich abgesehen von der Tat XX.1 vielmehr nur durch die Addition der Bestellungen vieler einzelner Geschädigter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - 1 StR 529/10, NJW 2011, 1825, 1826 f. m.w.N.; siehe auch Fischer, 64. Aufl., § 263 StGB, Rn. 215 m.w.N.) kommt es für dieses Regelbeispiel aber alleine auf den Vermögensverlust beim jeweiligen Geschädigten und nicht auf den Gesamtschaden aller Geschädigten an.

VI. Strafzumessung:

1. Der Strafrahmen für Betrug beträgt gemäß § 263 Abs. 1 StGB Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Aufgrund der bereits oben (unter Ziffer V.5.) dargestellten Verwirklichung des Regelbeispiels im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB in allen Fällen, des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB in allen Fällen außer denjenigen aus Tatkomplex XX sowie des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB im Fall 1 aus Tatkomplex XX beträgt der Strafrahmen vorliegend für jeden der 20 tatmehrheitlichen Fälle Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Ein Wegfall der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB bzw. des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 bzw. des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 und die Anwendung des Normalstrafrahmens nach § 263 Abs. 1 StGB kommt vorliegend in keinem der Fälle in Betracht, da bei einer Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, weder das Tatbild aller objektiven und subjektiven Momente noch die Persönlichkeit des Angeklagten E. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweichen, dass die Anwendung des Strafrahmens des verwirklichten Regelbeispiels unangemessen hart wäre. Nicht übersehen worden ist dabei, dass in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung alle Umstände und Aspekte heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Es liegen hier aber auch angesichts des umfassenden Geständnisses des Angeklagten, seines kooperativen Verhaltens in der Hauptverhandlung und der hierdurch bewirkten erheblichen Verkürzung der Hauptverhandlung sowie der gezeigten Schuldeinsicht und Reue keine solchen Umstände vor, welche einen Wegfall der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB tragen könnten. Daran ändert sich in einer Gesamtschau auch im Hinblick darauf nichts, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten wegen seines vorhandenen Alkohol- und Drogenkonsums deutlich enthemmt war, sich teilweise in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen befand, sich bei den Geschädigten G. und B. schriftlich entschuldigt hat und in Richtung des Erstgenannten ein Schuldanerkenntnis zu Protokoll des Gerichts erklärt hat. Das Gericht hat insoweit auch berücksichtigt, dass die Taten aus dem Tatkomplex XX bereits rund 6% Jahre sowie die Taten aus den übrigen Tatkomplexen zwischen etwa 2 Jahren und 11 Monaten (Tatkomplex I) und rund 1% Jahren (Tatkomplex XVIII) zurück liegen.

Demgegenüber war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft und hafterfahren ist. Bei Begehung der beiden Taten aus dem Tatkomplex XX stand er zudem unter einschlägiger offener Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 11.03.2008 (BZR Ziffer 6), die mit Beschluss des Landgerichts L. vom 04.07.2011 widerrufen wurde. Überdies hat er im Rahmen aller verfahrensgegenständlicher Taten jeweils nicht nur ein, sondern sogar zwei Regelbeispiele gem. § 263 Abs. 3 S. 2 StGB verwirklicht. Zur Ahndung des Unrechts der Taten ist es daher zur Überzeugung der Strafkammer bei allen Taten angemessen und geboten, den Strafrahmen aus § 263 Abs. 3 S. 1 StGB anzuwenden und nicht den Strafrahmen, der sich bei einer Ausnahme vom Regelfall des § 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 Alt. 1 bzw. Nr. 2 Alt. 1 bzw. Nr. 2 Alt. 2 StGB gem. § 263 Abs. 1 StGB eröffnen würde.

Eine Milderung gem. §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB kam vorliegend nicht in Betracht. Zu einer persönlichen Entschuldigung des Angeklagten bei in der Hauptverhandlung als Zeugen anwesenden Geschädigten ist es nicht gekommen. Der Angeklagte zahlte bislang auch an keinen der Geschädigten die Schadenssumme ganz oder auch nur teilweise zurück. Der Angeklagte hat lediglich den Geschädigten G. und B. am 14.05.2017 jeweils einen Brief geschrieben, in dem er sich für seine Taten entschuldigt und dem Zeugen G. eine nach Kräften und in Raten erfolgende Schadenswiedergutmachung in Aussicht gestellt hat. Zu Protokoll des Gerichts hat der Angeklagte in Richtung des Geschädigten G. zudem ein Schuldanerkenntnis abgegeben. Damit hat zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten aber kein auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichteter kommunikativer Prozess stattgefunden und schon gar nicht haben sich die Geschädigten auf einen solchen Ausgleich eingelassen und eine Entschuldigung, die der Angeklagte abgesehen von den beiden genannten Briefen, vorliegend ohnehin lediglich - ohne Kenntnis der Geschädigten - im Rahmen der Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht geäußert hat, als friedensstiftende Konfliktregelung innerlich akzeptiert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 06.02.2008 - 2 StR 561/07, StV 2008, 463, 464 m.w.N.).

Eine etwaige Milderung gem. §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB schied vorliegend bereits aus formellen Gründen aus. Gemäß § 46b Abs. 3 StGB sind eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach § 46b Abs. 1 StGB nämlich ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden ist. Der Angeklagte hat Angaben zur Sache und damit etwa auch Ausführungen zu dem anderweitig Verfolgten S., den verfahrensgegenständlichen Finanzagenten, der unter dem Namen „B.“ bzw. „B.“ agierenden Person, die bislang nicht ermittelt werden konnte sowie zu seinem Drogendealer in S. namens S. erst im Rahmen der Hauptverhandlung getätigt.

Da - wie oben bereits im Einzelnen dargelegt - die Strafkammer davon überzeugt ist, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten jeweils nicht erheblich beeinträchtigt war, bestand schließlich auch nicht die Möglichkeit, den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben.

Es verbleibt somit bezüglich aller Taten beim Strafrahmen aus § 263 Abs. 3 StGB.

2. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich eingeräumt hat; hierdurch sowie durch sein kooperatives Verhalten in der Hauptverhandlung konnte die Dauer des Strafverfahrens ganz erheblich verkürzt werden. Außerdem zeigte er Schuldeinsicht und Reue. Zudem war strafmildernd zu sehen, dass der Angeklagte durch den regelmäßigen und erheblichen Konsum von Alkohol und Kokain im Tatzeitraum deutlich enthemmt war. Zugunsten des Angeklagten war weiterhin zu berücksichtigen, dass er sich im Laufe der Hauptverhandlung mittels eines Briefes bei den Geschädigten G. und B. jeweils entschuldigt hat. Hinsichtlich des Geschädigten G. hat er zudem im Hauptverhandlungstermin vom 22.05.2017 zu Protokoll des Gerichts ein Schuldanerkenntnis betreffend die gesamte Schadenssumme zuzüglich Verzinsung erklärt. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer ferner gewertet, dass die Taten aus dem Tatkomplex XX bereits rund 6% Jahre sowie die Taten aus den übrigen Tatkomplexen zwischen etwa 2 Jahren und 11 Monaten (Tatkomplex I) und rund 1% Jahren (Tatkomplex XVIII) zurück liegen.

Zu sehen war ferner, dass die Beträge zu einem nicht unerheblichen Anteil nach dem Abfluss beim jeweiligen Geschädigten wieder auf das jeweilige Konto zurückgebucht werden konnten. Teilweise wurden die Beträge auch seitens des jeweiligen Kreditkartenunternehmens erstattet. Der Rückfluss von Geldern an die Geschädigten berührt zwar nicht die Höhe des bereits zeitlich zuvor eingetretenen Vermögensschadens, ist aber für die Strafzumessung von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 17, Rn. 23; BGH, Be-schl. v. 18.2.2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 202, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 2.3.2016 - 1 StR 433/15; siehe auch BGH, Beschluss vom 16.2.2000 - 1 StR 189/99, NStZ 2000, 376, 377). Ein weiterer Teil der Gelder wurde durch einige in Österreich ansässige Banken zudem auf Sperrkonten eingefroren, so dass insoweit zu hoffen steht, dass die betreffenden Summen den jeweiligen Geschädigten noch zufliessen werden. Hiervon ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auch ausgegangen.

Auch die nicht zurückgebuchten oder eingefrorenen Gelder gelangten nicht vollumfänglich in das Vermögen der Angeklagten. Seitens seiner Mittäter wurde von den Beträgen, die auf den von diesen organisierten Zielkonten eingingen, nämlich nur ein Teil an den Angeklagten weitergeleitet, wohingegen sie insbesondere den vereinbarungsgemäß ihnen zustehenden Anteil der Tatbeute, teilweise aber auch darüberhinausgehende Beträge, für sich behielten. Zu Gunsten des Angeklagten wirkte sich ferner aus, dass er sich - abgesehen von seinem Ausweisdokument und einem Mietwagenschlüssel - mit der formlosen Einziehung sämtlicher bei ihm sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärt hat, darunter u.a. diverse Smart-phones, USB-Sticks sowie ein Apple MacBook Pro. Zu würdigen war überdies, dass der Angeklagte sich neben Strafhaft in anderer Sache im hiesigen Verfahren für knapp zwei Wochen in Spanien in Auslieferungshaft befand und sich in Deutschland seit nunmehr knapp 6 Monate in Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren befindet.

Soweit es die beiden Taten aus dem Tatkomplex XX anbelangt, wurde dem Angeklagten zudem ein Härteausgleich gewährt. Die für diese Strafen verhängten Einzelfreiheitsstrafen wären nämlich grundsätzlich gesamtstrafenfähig mit der Freiheitsstrafe gewesen, die mit Urteil des Amtsgerichts P. vom 27.04.2011, rechtskräftig seit demselben Tag (BZR Ziffer 7), gegen den Angeklagten verhängt wurde. Da die mit dem letztgenannten Urteil des Amtsgerichts P. verhängte Freiheitsstrafe aber seit dem 31.08.2011 vollständig vollstreckt ist, war die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB nicht mehr zulässig. Dem Angeklagten war insoweit daher ein Härteausgleich zu gewähren (vgl. hierzu Fischer, 64. Aufl., § 55 StGB, Rn. 21, 22 f. und 23 m.w.N.).

Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass dieser bereits mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und hafterfahren ist. Die den Verurteilungen im BZR Ziffern 2 bis 7 zugrunde liegenden Taten betrafen insoweit nicht lediglich ebenfalls Betrugsstraftaten; auch die Einzelheiten der Deliktsbegehung glichen den hier verfahrensgegenständlichen Taten in besonderem Maße: Auch bei den früheren Taten bot der Angeklagte nämlich auf Plattformen im Internet Gegenstände zum Kauf an und vereinnahmte den Kaufpreis, wobei er von Beginn an weder willens noch in der Lage war, die bestellte Ware zu liefern. Anders als in den hier verfahrensgegenständlichen Fällen erstellte der Angeklagte damals aber noch keine eigenen Fake-Shops, sondern bot die Waren auf bereits bestehenden Plattformen wie eBay an.

Zu Lasten des Angeklagten musste sich ferner die beträchtliche Rückfallgeschwindigkeit auswirken. Der Angeklagte beging vorliegend die ersten betrügerischen Handlungen (Tatkomplex XX) im Dezember 2010/Januar 2011 und somit zu einer Zeit, als er sich noch unter einschlägiger offener Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 11.03.2008 (BZR Nr. 6) befand. Wegen einer weiteren einschlägigen Tat vom 31.01.2010 wurde er vom Amtsgericht P. am 27.04.2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (BZR Nr. 7). Daraufhin wurde die mit Urteil vom 11.03.2008 gewährte Bewährung mit Beschluss vom 04.07.2011, rechtskräftig seit 24.08.2011, widerrufen. Die Vollstreckung der mit Urteil vom 27.04.2011 verhängten, einschlägigen Freiheitsstrafe war erst am 31.08.2011 erledigt. Dies hielt den Angeklagten gleichwohl nicht davon ab, bereits spätestens knapp 3 Jahre nach seiner Haftentlassung mit der Planung weiterer einschlägiger Straftaten zu beginnen. Obwohl er schließlich wegen einschlägiger, hier verfahrensgegenständlicher Straftaten im Königreich Spanien zunächst am 18.09.2015 vorläufig festgenommen und in Auslieferungshaft genommen und am 04.11.2015 unter Auflagen bedingt wieder auf freien Fuß gesetzt worden war, setzte er bereits spätestens am 13.12.2015 - also nur weniger als 1% Monate später - die Begehung der weiteren Betrugstaten (Tatkomplexe XVIII und XIX) fort.

Schließlich war bei den Taten aus dem Tatkomplex XX strafschärfend zu würdigen, dass der Angeklagte den Geschädigten G. durch diese in ganz erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten brachte, die zeitweise sogar dessen Existenzgrundlage gefährdeten.

Unter Berücksichtigung der verschiedenen Schadenshöhen, der Anzahl der jeweils Geschädigten sowie sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die einzelnen Taten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich:

Für die seitens des Angeklagten nach seiner am 04.11.2015 erfolgten bedingten Entlassung aus der Auslieferungshaft begangenen Taten (Tatkomplexe XVIII und XIX) jeweils eine

Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten,

für die Taten mit einer Schadenshöhe bis 10.000,- €

(Tatkomplexe I, II, IV, V, VI, IX, XII, XVI, XVII und XX Tat 2) jeweils eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten,

für die Taten mit einer Schadenshöhe zwischen 10.000,- € und 50.000,- €

(Tatkomplexe III, VIII, XIII, XIV, XV) jeweils eine

Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten

und für die Taten mit einer Schadenshöhe über 50.000,- €

(Tatkomplexe VII, XI und XX Tat 1) jeweils eine

Freiheitsstrafe von 3 Jahren.

3. Aus den verhängten Einzelstrafen bildete die Kammer unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten E. und der einzelnen Taten sowie des relativ engen zeitlichen, situativen und motivationalen Zusammenhangs zwischen den Taten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe.

Zu diesem Zweck hat die Kammer nochmals sämtliche oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, auf die verwiesen wird, gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten E. sprechenden Umstände hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 5 Monaten für tat - und schuldangemessen.

VII. Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB:

Die Strafkammer hat von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten E. in einer Entziehungsanstalt abgesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorliegen.

1. Die psychiatrische Sachverständige Dr. L. legte im Hinblick auf die medizinischen Voraussetzungen des § 64 StGB bezogen auf den Angeklagten E. Folgendes dar:

Sie habe den Angeklagten neben den bereits oben dargelegten medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung der §§ 20, 21 und § 63 auch hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen einer etwaigen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB untersucht. Ihr Gutachten stütze sich auch insoweit auf die Akten nebst Beiakten, die am 11.04.2017 erfolgte persönliche Exploration des Angeklagten, das Studium der Ergebnisse der testpsychologischen Begutachtung durch den Sachverständigen Mag. rer. nat. K. sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

Die medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung des § 64 StGB seien beim Angeklagten E. ersichtlich nicht gegeben. Unabhängig davon, ob beim Angeklagten jedenfalls ein schädlicher Gebrauch von Kokain und Alkohol vorlag, könne jedoch ein Hang i.S.d. § 64 StGB nicht festgestellt werden. Der Angeklagte habe Alkohol und Kokain bislang nämlich nicht in einem solchen Umfang zu sich genommen, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt worden wären.

Das deliktische Verhalten des Angeklagten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unterscheide sich überdies nicht wesentlich von seinem Verhalten in anderen Phasen seines Lebens. So habe er gleichgelagerte Betrugstaten in Form des Anbietens von Waren im Internet, die er im Anschluss - wie von Anfang an beabsichtigt nicht - nicht geliefert habe, ausweislich seiner Vorstrafen auch bereits früher begangen, also bevor sich sein Alkohol- und Kokainkonsum seinen Angaben zufolge stark gesteigert haben solle. Es lägen daher keine erkennbaren Gründe für die Annahme vor, dass sich dieses Verhalten ändern würde, wenn der Substanzkonsum beendet würde.

Aus gutachterlicher Sicht sei vielmehr eine führende Rolle der Dissozialität gegenüber dem Suchtmittelkonsum anzunehmen. Auch wenn der Angeklagte angegeben habe, dass er die vorgeworfenen Betrugstaten zur Beschaffung von Geldmitteln zum Kauf von Kokain und Alkohol begangen habe, sei ein unmittelbarer, enger Zusammenhang mit dem Substanzkonsum, Entzugssyndromen oder einer Persönlichkeitsdepravation nicht gegeben. Vielmehr habe die komplexe Organisationsstruktur und die Durchführung der Taten über längere Zeiträume ein geordnetes und planvolles Vorgehen erfordert, wie es beim Vorliegen einer deutlichen Persönlichkeitsdepravation, einer akuten Intoxikation oder einem Entzugssyndrom nicht mehr möglich gewesen wäre. Daher sei aus medizinischer Sicht nicht davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Taten spezifisch oder symptomatisch für die Störung gewesen seien. Der Angeklagte habe vielmehr bereits in seiner Jugend begonnen, Betrugsstraftaten zu begehen, um sich das leisten zu können, was ihm seiner Ansicht nach zustand, sowie um sich ein Leben im Luxus und bei den „Schönen und Reichen“ zu ermöglichen.

Weiter sei zu konstatieren, dass selbst wenn beim Angeklagten - wie nicht - ein Hang i.S.d. § 64 StGB vorliegen würde, eine Anwendung des § 64 StGB gleichwohl nicht in Betracht käme. Es handele sich nämlich bei den verfahrensgegenständlichen Taten nicht um Symptomtaten. Damit korrespondierend würde auch die Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu keiner Reduktion des Risikos weiterer vergleichbarer Straftaten führen. Ähnliche Taten habe der Angeklagte ja, wie dargelegt, bereits in früheren Zeiten begangen, als er noch noch nicht in relevantem Ausmaß Drogen oder Alkohol konsumiert habe.

Die medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung des § 64 StGB lägen aus psychiatrischer Sicht somit nicht vor.

2. Die Kammer ist nach erfolgter eigenständiger Überprüfung in Anlehnung an die überzeugenden Ausführungen der ihr langjährig als kundig bekannten Sachverständigen Dr. L., die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, der Überzeugung, dass beim Angeklagten E. kein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt.

So sind neben den eigenen Angaben des Angeklagten zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum - soweit diesen gefolgt werden konnte - auch sämtliche weiteren Umstände - insbesondere die Angaben der einvernommenen Zeugen, hier insbesondere der Zeugin L., sowie die Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. M. zu den ausgewerteten Haarproben - für die Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob ein „Hang“ im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB vorliegt. Es ist daher eine Gesamtschau sämtlicher hierfür relevanter Umstände vorzunehmen. Dabei ist im Hinblick auf den Angeklagten E. zur Überzeugung des Gerichts ein Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB, Alkohol oder Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, unter Berücksichtigung seiner eigenen Einlassung, des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme und des eigenen Eindrucks, den sich die Kammer während der Hauptverhandlung vom Angeklagten E. verschaffen konnte, nicht gegeben.

Ein Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter eine auf psychische Disposition oder durch Übung erworbene intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren und somit eine psychische Abhängigkeit besteht, aufgrund derer er sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (Beschluss vom 06.11.2002 - 1 StR 382/02, NStZ-RR 2003, 106, 107 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - 1 StR 109/11, NStZ-RR 2011, 242, 243 m.w.N.). Den Grad einer körperlichen Abhängigkeit muss die Neigung dabei jedoch noch nicht erreicht haben (BGH aaO.). Von einem „Übermaß“ ist auszugehen, wenn der Täter die berauschenden Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden (BGH, Beschluss vom 06.11.2002 - 1 StR 382/02, NStZ-RR 2003, 106, 107 m.w.N.).

Zwar ist nach den eigenen Angaben des Angeklagten E. zu seinem Drogenkonsum -soweit diesen angesichts der uneingeschränkt überzeugenden, divergierenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. M. zum Ergebnis der untersuchten Haarproben gefolgt werden konnte - davon auszugehen, dass dieser im Tatzeitraum Alkohol und Kokain in überdurchschnittlichem Ausmaße konsumierte. Beim Angeklagten E. bestand aber weder zu den Tatzeitpunkten noch im Zeitpunkt der Urteilsverkündung eine physische oder psychische Betäubungsmittelabhängigkeit. Es handelte sich vielmehr lediglich um einen schädlichen Konsum von Kokain (ICD 10: F 14.1) und Alkohol (ICD 10: F 10.1).

Ein Indiz für eine fehlende physische oder psychische Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten E. ist auch der Umstand, dass er nach seinen Festnahmen jeweils unter keinen maßgeblichen Entzugserscheinungen litt.

Allein die vom Angeklagten zu Beginn seiner Auslieferungshaft in Spanien verspürte Unruhe und zeitweise depressive Verstimmung, weswegen ihm dort kurzzeitig Antidepressiva und Schlaftabletten verschrieben wurden, lassen den Schluss auf eine physische Abhängigkeit nicht zu, da sie das Ausmaß von Entzugserscheinungen nach einer körperlichen Abhängigkeit nicht erreichen und eine physische Abhängigkeit auch durch die zeitlichen Abläufe der Konsum- und Abstinenzphasen zur Überzeugung der Kammer nicht bestand. Daran ändern auch die beschriebenen vorübergehenden Schlafstörungen nichts, zumal diese zur Überzeugung der Kammer, wenn nicht sogar ganz überwiegend, dann aber jedenfalls in vergleichbarem Maße wie auf der Beendigung des Drogenkonsums schlicht auf der Haftsituation beruhten. Nach seiner Überstellung nach Deutschland weniger als 2 Wochen nach seiner zweiten Inhaftnahme in Spanien wurden in der Untersuchungshaft in Deutschland beim Angeklagten keine Entzugserscheinungen festgestellt und er wurde insoweit damit korrespondierend auch nicht medizinisch behandelt.

Sonstige Anzeichen für eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten E. - wie etwa ein Kontrollverlust, ein auffallend aggressives oder resignierendes Verhalten, der Verlust von Freunden, ein vom Rauschmittelkonsum bestimmtes Denken, Interessenlosigkeit, Abnahme des Sexualtriebes oder eine Beeinträchtigung der Gesundheit -liegen nicht vor und wurden weder vom Angeklagten selbst noch von den einvernommenen Zeugen geschildert.

Weder in der mehrtägigen Hauptverhandlung noch im Rahmen der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Sache haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesundheit oder die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Angeklagten E. durch seinen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum bereits erheblich beeinträchtigt sind oder dass er aufgrund einer Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Es weist nichts darauf hin, dass es beim Angeklagten E. im Alltag bereits zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen wäre. Gegen eine Abhängigkeit des Angeklagten spricht insbesondere auch, dass es diesem möglich war, trotz des von ihm geschilderten Alkohol- und Drogenkonsums seiner Arbeitstätigkeit u.a. als Betreiber einer Event-Agentur, einer Autovermietung sowie als Schauspieler bei der Reality-Show „L.“ in vollem Umfang nachzukommen, regelmäßig Sport zu treiben und die verfahrensgegenständlichen Fake-Shops einzurichten, zu betreiben und bewerben zu lassen. Dies zeigt, dass er durchgängig über die Fähigkeit zur Kontrolle des Konsums zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit verfügte. Seine Gesundheit sowie die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit war mithin über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht maßgeblich beeinträchtigt. Auch der Angeklagte selbst hat keine Angaben gemacht, die darauf hindeuten geschweige denn dies belegen würden.

Nach Würdigung sämtlicher Umstände bestand in einer Gesamtschau zur Überzeugung der sachverständig beratenen Kammer nach eigener Prüfung damit beim Angeklagten E. zwar im Tatzeitraum ein riskanter Substanzkonsum von Alkohol und Kokain. Dieser hat aber zu keiner sozialen Gefährdung oder Gefährlichkeit geführt. Beim Angeklagten lag zwar ein Missbrauch von Alkohol und Kokain, aber keine betreffende Abhängigkeit vor.

Eine Unterbringung des Angeklagten käme vorliegend überdies selbst dann nicht in Betracht, wenn bei ihm ein Hang i.S.d. § 64 StGB vorläge. In einer Entziehungsanstalt untergebracht werden kann ein Täter nämlich nur dann, wenn es sich bei der betreffenden Anlasstat um eine sogenannte Hangtat handelt. Es muss insoweit nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat bestehen (vgl. hierzu Fischer, 64. Aufl., § 64 StGB, Rn. 13 m.w.N.). Wie von der psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, hat der Angeklagte den verfahrensgegenständlichen Taten vergleichbare Betrugsstraftaten aber jedenfalls bereits seit dem Jahr 2000 begangen (BZR Ziffern 2 und 3). Weitere einschlägige Taten verübte er 2001/2002 (BZR Ziffern 4 und 5) und setzte sie auch 2004/2005 (BZR Ziffer 6) und 2010 (BZR Ziffer 7) fort. In maßgeblichem Ausmaß Alkohol und Cocain konsumiert hat der Angeklagte aber auch nach seinen eigenen, insoweit glaubhaften Angaben erst etwa ab 2009/2010. Angesichts dieser Umstände kann daher zur Überzeugung der sachverständig beratenen Kammer vorliegend gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum i.S.d. § 64 StGB in hinreichend maßgeblichem Umfang zu den verfahrensgegenständlichen Taten beigetragen hat. Eine Unterbringung des Angeklagten würde mithin - selbst wenn bei ihm ein Hang i.S.d. § 64 StGB vorliegen würde - auch deshalb ausscheiden, weil es sich bei den verfahrensgegenständlichen Delikten nicht um Hangtaten i.S.d. § 64 StGB handelte.

Nachdem damit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 StGB zur Überzeugung des Gerichts nicht vorlagen, insbesondere bereits das Bestehen eines „Hangs“ zu verneinen war, kam eine Unterbringung des Angeklagten E. in einer Entziehungsanstalt nicht in Betracht.

Im Hinblick auf die Förderung der zukünftigen dauerhaften Straffreiheit des Angeklagten E. erscheint es allerdings aus Sicht der Kammer durchaus überlegenswert, diesem angesichts seines (derzeitigen) Bestrebens, eine suchttherapeutische Maßnahmen durchführen zu wollen, während der Strafhaft und möglicherweise auch im Zeitpunkt seiner Haftentlassung in dieser Sache eine therapeutische Behandlung zur Vermeidung eines Rückfalls in alte Konsumgewohnheiten angedeihen zu lassen. Entscheidender für eine zukünftige Straffreiheit des Angeklagten dürfte allerdings sein, dass es diesem gelingt, in Freiheit eine geregelte Arbeit aufzunehmen, die ihm ein ausreichendes Einkommen sichert und ihm die für seine Persönlichkeitsstruktur nötige Anerkennung bringt. Ferner muss es dem Angeklagten gelingen, seine durchaus vorhandenen positiven Persönlichkeitsmerkmale und Charaktereigenschaften in rechtschaffene Bahnen zu lenken, da andernfalls die Gefahr weiterer Betrugsdelikte besteht.

VIII. Anrechnung der erlittenen Auslieferungshaft

Die Entscheidung zur Anrechnung der im Zeitraum vom 07.01.2016 bis zum 17.01.2016 erlittenen Auslieferungshaft beruht auf § 51 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 StGB. Da hinsichtlich der seitens des Angeklagten E. im Königreich Spanien verbüßten Auslieferungshaft für eine abweichende Beurteilung wegen erschwerender dortiger Haftbedingungen keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, hat das Gericht den Umrechnungsmaßstab auf 1:1 bestimmt (ebenso BGH, Beschluss vom 04.06.2003 - 5 StR 124/03, BeckRS 2003, 05068; BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - 5 StR 626/07, BeckRS 2008, 02201; OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2002 - 3 Ws 431/02, NStZ-RR 2003, 152; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.1996 - 1 Ws 92/96, NStZ-RR 1996, 241).

Für ältere Mitgliedstaaten der EU gilt grundsätzlich eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 34. Ed. 1.5.2017, StGB § 51 Rn. 17 unter Bezugnahme auf BGH NJW 2004, 3789). Hier liegen keine Besonderheiten vor, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben würden. Der Umstand, dass es sich um eine Haftzeit in Spanien handelte, stellte sich nach Einschätzung des Gerichts für den Angeklagten nicht als besondere Belastung dar; dieser lebte seit langer Zeit freiwillig in Spanien, war mit den dortigen Lebensverhältnissen bestens vertraut und beherrschte die Landessprache jedenfalls in Grundzügen. Allein die Tatsache, dass die Haftzelle - wie in Spanien auch bei normalen Wohnungen durchaus üblich - über keine Heizung verfügte und der Umstand, dass die bereitgestellten Bettdecken so klein waren, dass der Angeklagte pflegte, sich nachts mit zwei dieser Decken zuzudecken, rechtfertigt es zur Überzeugung der Kammer nicht, die zehntägige Auslieferungshaft mit einem höheren Maßstab anzusetzen, als es bei einer in Deutschland erlittenen Haft der Fall wäre.

IX. Kosten:

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464 Abs. 1 und 2, 465 Abs. 1 StPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafprozeßordnung - StPO | § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten


(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Gegenstand dieser Verstä

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


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Strafgesetzbuch - StGB | § 51 Anrechnung


(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann

Strafgesetzbuch - StGB | § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten


(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, 1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs.

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Strafgesetzbuch - StGB | § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung


Hat der Täter 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder2. in einem Fall, in welchem die

Strafgesetzbuch - StGB | § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen


(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, g

Strafgesetzbuch - StGB | § 9 Ort der Tat


(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die

Strafgesetzbuch - StGB | § 3 Geltung für Inlandstaten


Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

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Landgericht München I Urteil, 07. Juni 2017 - 19 KLs 30 Js 18/15 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Landgericht München I Urteil, 07. Juni 2017 - 19 KLs 30 Js 18/15 zitiert 11 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2008 - 5 StR 626/07

bei uns veröffentlicht am 24.01.2008

5 StR 626/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgericht

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2009 - 1 StR 731/08

bei uns veröffentlicht am 18.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 731/08 vom 18. Februar 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja nur 1. Veröffentlichung: ja ___________________________ § 263 Abs. 1 StGB 1. Beim betrügerisch veranlassten Eingehen eines Risikogeschäfts - mit einer nicht

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2011 - 1 StR 529/10

bei uns veröffentlicht am 15.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 529/10 vom 15. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. März 2011 - 1 StR 109/11

bei uns veröffentlicht am 31.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 109/11 vom 31. März 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2011 gemäß den §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2002 - 1 StR 382/02

bei uns veröffentlicht am 06.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 382/02 vom 6. November 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 beschlossen : Di

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2013 - 3 StR 162/13

bei uns veröffentlicht am 22.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 162/13 vom 22. November 2013 Nachschlagewerk: ja - nur zu B. I. der Gründe BGHSt: ja - nur zu B. I. der Gründe Veröffentlichung: ja - nur zu B. I. der Gründe ____________________________

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2013 - 1 StR 263/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 263/12 vom 6. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2006 - 1 StR 379/05

bei uns veröffentlicht am 07.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 379/05 vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ______________________ StGB § 263 Zum Vermögensschaden beim Betrug durch Fondsanlagen. BGH, Urtei

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2000 - 1 StR 189/99

bei uns veröffentlicht am 16.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 189/99 vom 16. Februar 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 gemäß den §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2003 - 5 StR 124/03

bei uns veröffentlicht am 04.06.2003

5 StR 124/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Juni 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003 beschlossen: Die

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - 1 StR 433/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 433/15 vom 2. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. ECLI:DE:BGH:2016:020316B1STR433.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten ge

Referenzen

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 263/12
vom
6. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 21. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Betruges in jeweils tateinheitlich begangenen fünfzehn vollendeten und 53.479 versuchten Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
2
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
3
1. Nach den Urteilsfeststellungen betrieb der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer und „spiritus rector“ mit zwei weiteren nicht revidierenden Mit- angeklagten von Januar 2006 bis Ende des Jahres 2009 die Kreditvermittlungsgesellschaft D. GmbH. Das Geschäftsmodell zielte darauf ab, unter dem Deckmantel einer seriösen Kreditvermittlung von den sich regelmäßig in einer finanziellen Notlage befindenden Kunden einen Auslagenersatzbetrag für Porto-, Telefon- und Auskunftskosten in Höhe von je 47,80 Euro (bzw. vor September 2006 bis 48 Euro) einzutreiben, indem den Kunden wahrheitswidrig vorgespiegelt wurde, dass der Gesellschaft bei der Kreditvermittlung er- forderliche Auslagen i.S.d. § 655d Satz 2 BGB in der geltend gemachten Höhe tatsächlich entstanden seien.
4
Die Kunden wurden mit dem Versprechen geworben, ihnen könnten auf- grund eines „Sofortkredit-Vermittlungsvertrages“ Kredite vermittelt werden, oh- ne dass durch die Kreditanfrage Kosten entstünden. Tatsächlich wollten die Angeklagten allen Kunden, die den „Sofortkredit-Vermittlungsvertrag“ unterschrieben , einen bestimmten Betrag unter 48 Euro - ggf. zuzüglich Mahn- und Inkassokosten - für angeblich "erforderliche Auslagen" in Rechnung stellen (UA S. 13), obwohl bei der Kreditvermittlung Auslagen nur zu einem Bruchteil dieses Betrages entstanden, die letztlich pro Kunde 3,20 Euro nicht überschritten (UA S. 20). Obwohl dem Angeklagten und der Mitangeklagten T. bekannt war, dass sie gesetzlich lediglich berechtigt waren, tatsächlich im Einzelfall entstandene erforderliche Auslagen, nicht jedoch die allgemeinen Geschäftsunkosten auf die Kunden umzulegen, wollten sie durch die Gestaltung des Rechnungstextes bei den Kunden die Fehlvorstellung hervorrufen, die Auslagen seien in der geltend gemachten Höhe entstanden und die Kunden seien auch zur Bezahlung des Rechnungsbetrages verpflichtet (UA S. 19 f).
5
Dem Angeklagten und der Mitangeklagten T. war aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen im Kreditvermittlungsgeschäft bekannt, dass wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der angesprochenen Klientel nur in den wenigsten Fällen eine erfolgreiche Kreditvermittlung in Betracht kam. Ihnen ging es jedoch nicht darum, Kredite zu vermitteln. Vielmehr war das System von Anfang an darauf angelegt, unter dem Anschein einer seriösen Kreditvermittlung sich gezielt an den in der Regel nahezu mittellosen Kunden zu bereichern und diese dadurch zu schädigen. Dabei rechneten die Angeklagten damit, dass sich die wenigsten Kunden gegen den vergleichsweise geringen Rechnungsbetrag wehren würden. Allerdings gingen sie aufgrund ihrer Erfahrungen davon aus, dass nur etwa 40 Prozent den Rechnungsbetrag begleichen würden (UA S. 14).
6
Zwischen Januar 2006 und Dezember 2009 wurden auf die dargestellte Weise 140.000 Kunden falsche Rechnungen über Auslagenersatz gestellt, auf die - womit die Angeklagten rechneten - nur etwa 40 Prozent der Kunden bezahlten.
7
Aufgrund einer auf die Einvernahme von fünfzehn Kunden beschränkten Beweisaufnahme hat das Landgericht festgestellt, dass lediglich diese Kunden in der irrigen Annahme, der D. GmbH seien tatsächlich Kosten in der geltend gemachten Höhe entstanden, gezahlt hatten (UA S. 902). In den übrigen 53.479 Fällen über Rechnungsbeträge von insgesamt mehr als 2,8 Mio. Euro ging das Landgericht mangels festgestellter Irrtumserregung lediglich von versuchter Täuschung der Kunden aus. Unter Abzug von zehn Prozent höchstens tatsächlich erforderlicher Auslagen nahm es dabei eine erstrebte Bereicherung von etwa 2,5 Mio. Euro an (UA S. 903).
8
2. Das Landgericht ist wegen Vorliegens eines sog. uneigentlichen Organisationsdelikts von Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen allen Betrugstaten (§ 263 StGB) ausgegangen (UA S. 915). Hierbei hat es nur in 15 Fällen Vollendung und im Übrigen - entsprechend einem rechtlichen Hinweis in der Hauptverhandlung - lediglich versuchten Betrug angenommen. In den weiteren 53.479 Fällen habe es „nicht vollkommen ausschließen“ können, „dass Rech- nungsempfänger die Unrichtigkeit der Rechnungsstellung erkannten und aus- schließlich leisteten, um ihre Ruhe zu haben“. Nach Auffassung des Landge- richts hätte eine umfassende Aufklärung die Vernehmung sämtlicher Kunden erfordert, um die Motivation bei der Überweisung des Rechnungsbetrages zu ergründen. Dies sei bei über 50.000 Kunden „aus prozessökonomischen Grün- den“ nicht möglich gewesen (UA S. 914).
9
3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; die von der Revision des Angeklagten erhobenen formellen und materiellen Beanstandungen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
10
Näherer Erörterung bedarf lediglich die Vorgehensweise des Landgerichts , nur fünfzehn Geschädigte zu vernehmen und im Übrigen hinsichtlich der weit überwiegenden Zahl der tateinheitlich begangenen Taten „aus verfahrensökonomischen Gründen“ lediglich Tatversuch anzunehmen (UA S. 914, 917). Das Landgericht sah sich ersichtlich nur auf diesem Wege in der Lage, die Hauptverhandlung, die bereits nahezu fünf Monate gedauert hatte, in angemessener Zeit zu beenden.
11
a) Die vom Landgericht mit dem Begriff der „Prozessökonomie“ be- schriebene Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege zu erhalten (vgl. dazu auch Landau, Die Pflicht des Staates zum Erhalt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, NStZ 2007, 121), besteht. Jedoch muss ein Tatgericht im Rahmen der Beweisaufnahme die in der Strafprozessordnung dafür bereit gehaltenen Wege beschreiten. Ein solcher Weg ist etwa die Beschränkung des Verfahrensstoffes gemäß den §§ 154, 154a StPO, die allerdings die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft voraussetzen. Eine einseitige Beschränkung der Strafverfolgung auf bloßen Tatversuch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft, wie sie das Landgericht hier - freilich im Rahmen gleichartiger Tateinheit mit vollendeten Delikten - vorgenommen hat, sieht die Strafprozessordnung jedoch nicht vor.
12
b) Es trifft allerdings zu, dass in Fällen eines hohen Gesamtschadens, der sich aus einer sehr großen Anzahl von Kleinschäden zusammensetzt, die Möglichkeiten einer sinnvollen Verfahrensbeschränkung eingeschränkt sind. Denn dann sind keine Taten mit höheren Einzelschäden vorhanden, auf die das Verfahren sinnvoll beschränkt werden könnte.
13
Dies bedeutet aber nicht, dass es einem Gericht deshalb - um überhaupt in angemessener Zeit zu einem Verfahrensabschluss gelangen zu können - ohne weiteres erlaubt wäre, die Beweiserhebung über den Taterfolg zu unterlassen und lediglich wegen Versuches zu verurteilen. Vielmehr hat das Tatgericht die von der Anklage umfasste prozessuale Tat (§ 264 StPO) im Rahmen seiner gerichtlichen Kognitionspflicht nach den für die Beweisaufnahme geltenden Regeln der Strafprozessordnung (vgl. § 244 StPO) aufzuklären. Die richterliche Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet dabei, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
14
c) Für das Tatbestandsmerkmal des Irrtums bei Betrug (§ 263 StGB) bedeutet dies:
15
aa) Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, müssen die Urteilsgründe regelmäßig darlegen, wer die Verfügung getroffen hat und welche Vorstellungen er dabei hatte. Die Überzeugung des Gerichts, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist, wird dabei - von einfach gelagerten Fällen (z.B. bei standardisierten, auf massenhafte Erledigung ausgerichteten Abrechnungsverfahren ) abgesehen - in der Regel dessen Vernehmung erfordern (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314).
16
bb) Allerdings stößt die praktische Feststellung des Irrtums im Strafverfahren als Tatfrage nicht selten auf Schwierigkeiten. Diese können jedoch in vielen Fällen dadurch überwunden werden, dass das Tatgericht seine Überzeugung auf Indizien (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 4 StR 347/93, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9) wie das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des Opfers an der Vermeidung einer Schädigung seines eigenen Vermögens (vgl. Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 87) stützen kann. In Fällen eines normativ geprägten Vorstellungsbildes kann es daher insgesamt ausreichen , nur einige Zeugen einzuvernehmen, wenn sich dabei das Ergebnis bestätigt findet. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof etwa die Vernehmung der 170.000 Empfänger einer falsch berechneten Straßenreinigungsgebührenrechnung für entbehrlich gehalten (BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434; vgl. dazu auch Hebenstreit in MüllerGugenberger /Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2011, § 47 Rn. 37).
17
cc) Ist die Beweisaufnahme auf eine Vielzahl Geschädigter zu erstrecken , besteht zudem die Möglichkeit, bereits im Ermittlungsverfahren durch Fragebögen zu ermitteln, aus welchen Gründen die Leistenden die ihr Vermögen schädigende Verfügung vorgenommen haben. Das Ergebnis dieser Erhebung kann dann - etwa nach Maßgabe des § 251 StPO - in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Hierauf kann dann auch die Überzeugung des Gerichts gestützt werden, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen die Leistenden eine Vermögensverfügung irrtumsbedingt vorgenommen haben.
18
Ob es in derartigen Fällen dann noch einer persönlichen Vernehmung von Geschädigten bedarf, entscheidet sich nach den Erfordernissen des Amtsaufklärungsgrundsatzes (§ 244 Abs. 2 StPO) und des Beweisantragsrechts (insb. § 244 Abs. 3 StPO). In Fällen eines normativ geprägten Vorstellungsbil- des kommt dabei die Ablehnung des Antrags auf die Vernehmung einer größeren Zahl von Geschädigten als Zeugen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434).
19
dd) Demgegenüber dürfte in Fällen mit individueller Motivation zur Leis- tung eines jeden Verfügenden die „Schätzung einer Irrtumsquote“ als Methode der Überzeugungsbildung nach § 261 StPO ausscheiden. Hat ein Tatgericht in solchen Fällen Zweifel, dass ein Verfügender, ohne sich über seine Zahlungspflicht geirrt zu haben, allein deshalb geleistet hat, „um seine Ruhe zu haben“, muss es nach dem Zweifelssatz („in dubio pro reo“) zu Gunsten des Täters ent- scheiden, sofern nicht aussagekräftige Indizien für das Vorliegen eines Irrtums vorliegen, die die Zweifel wieder zerstreuen.
20
d) Für die Strafzumessung hat die Frage, ob bei einzelnen Betrugstaten Vollendung gegeben oder nur Versuch eingetreten ist, in der Regel bestimmende Bedeutung.
21
Gleichwohl sind Fälle denkbar, in denen es für die Strafzumessung im Ergebnis nicht bestimmend ist, ob es bei (einzelnen) Betrugstaten zur Vollendung kam oder mangels Irrtums des Getäuschten oder wegen fehlender Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügung beim Versuch blieb. Solches kommt etwa in Betracht, wenn Taten eine derartige Nähe zur Tatvollendung aufwiesen, dass es - insbesondere aus Sicht des Täters - vom bloßen Zufall abhing, ob die Tatvollendung letztlich doch noch am fehlenden Irrtum des Tatopfers scheitern konnte. Denn dann kann das Tatgericht unter besonderer Berücksichtigung der versuchsbezogenen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und der Tatumstände des konkreten Einzelfalls zum Ergebnis gelangen, dass jedenfalls die fakultative Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu versagen ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 261/10, wistra 2011, 18 mwN). Eine solche Wertung hat das Tatgericht in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht ebenso nachprüfbar darzulegen wie die Würdigung, dass und aus welchen Gründen (etwa Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie) der Umstand, dass die getroffene Vermögensverfügung letztlich trotz eines entsprechenden Vorsatzes des Täters nicht auf einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung beruhte, auch für die konkrete Strafzumessung im Rahmen des eröffneten Strafrahmens nicht von Bedeutung war.
22
e) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob hier ein normativ geprägter Irrtum vorliegen könnte, mit der Folge, dass die Anwendung des Zweifelssatzes durch das Landgericht sachlich-rechtlich fehlerhaft gewesen sein könn- te. Denn jedenfalls ist der Angeklagte durch die vom Landgericht „aus prozessökonomischen Gründen“ gewählte Verfahrensweise nicht beschwert. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es hinsichtlich weiterer tateinheitlich begangener Taten statt von Versuch von Tatvollendung ausgegangen wäre.
Richter am BGH Dr. Wahl ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Nack Nack Jäger Cirener Radtke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 162/13
vom
22. November 2013
Nachschlagewerk: ja - nur zu B. I. der Gründe
BGHSt: ja - nur zu B. I. der Gründe
Veröffentlichung: ja - nur zu B. I. der Gründe
___________________________________
Bei Verlegung des ordentlichen Sitzungstages ist für die Entbindung des Hauptschöffen
von der Dienstleistung seine Verhinderung am tatsächlichen Sitzungstag,
nicht diejenige an dem als ordentlichen Sitzungstag bestimmten Tag maßgeblich.
BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13 - LG Hannover
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
22. August 2013 in der Sitzung am 22. November 2013, an denen teilgenommen
haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung am 22. August 2013
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 2012 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) in den Fällen II. 9, 12 bis 14, 20, 21, 23, 24, 27 bis 30, 36, 39 und 43 der Urteilsgründe im Schuld- und Strafausspruch,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und
c) in den Fällen II. 1 bis 31 sowie 33 bis 44 der Urteilsgründe, soweit das Landgericht eine Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO unterlassen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Falschgeld in 43 Fällen, davon in 28 Fällen in Tateinheit mit "gewerbsmäßigem" Betrug sowie in 15 Fällen in Tateinheit mit versuchtem "gewerbsmäßigen" Betrug , und wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld in Tateinheit mit versuchtem "gewerbsmäßigen" Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision, dass der Angeklagte in den 15 Fällen des vollendeten Inverkehrbringens tateinheitlich lediglich wegen versuchten und nicht wegen vollendeten Betrugs verurteilt worden ist. Zudem rügt sie, dass eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO unterblieben ist. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3
Der Angeklagte erhielt von einem Schuldner einen erheblichen Bargeldbetrag , unter dem sich neben echtem Geld auch Falschgeld mit einer sehr hohen Fälschungsqualität im Nennwert von 20.000 € befand. Nachdem der Angeklagte dies erkannt hatte, wollte er den Schaden nicht hinnehmen und entschloss sich daher, das Falschgeld unter anderem bei Reisen nach Deutschland sukzessive in Verkehr zu bringen. Dies tat er sodann in der Zeit vom 20. November 2008 bis zum 25. April 2012 in Berlin, Köln und Hannover, indem er bei Bareinkäufen insgesamt 45 gefälschte 200-Euro-Scheine zur Bezahlung von Waren hingab, um dadurch diese und das Wechselgeld zu erhalten, was ihm in all diesen Fällen auch gelang. In einem weiteren Fall versuchte er dies.
4
A. Revision der Staatsanwaltschaft
5
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Schuldsprüche , die die Verurteilung wegen Inverkehrbringens von Falschgeld in 15 Fällen in Tateinheit mit versuchtem "gewerbsmäßigen" Betrug betreffen, die Gesamtstrafe und die unterbliebene Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO in den Fällen II. 1 bis 31 sowie 33 bis 44 der Urteilsgründe beschränkt. Zwar ergibt sich dies nicht aus dem Revisionsantrag. Allerdings folgt aus der Revisionsbegründung , dass die Revisionsführerin das angefochtene Urteil nur hinsichtlich der genannten Punkte für rechtsfehlerhaft hält (vgl. zur entsprechenden Auslegung der Revision BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 - 1 StR 476/12, NStZ-RR 2013, 279, 280 mwN).
6
II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen - tateinheitlich mit vollendetem Inverkehrbringen von Falschgeld begangenen - versuchten ("gewerbsmäßigen" ) Betruges in 15 Fällen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Insoweit beruht die Annahme des Landgerichts, die vom Angeklagten tateinheitlich begangenen Betrugstaten seien lediglich versucht, auf einer unzureichenden rechtlichen Prüfung und Würdigung der Feststellungen.
7
Das Landgericht hat seine Annahme, in diesen 15 Fällen sei hinsichtlich des Betruges Vollendung nicht eingetreten, in zwei Fällen (Fälle II. 12 und 36 der Urteilsgründe) darauf gestützt, dass sich die Kassierer keine bewussten Gedanken über die Echtheit des 200-Euro-Scheines gemacht hätten und deshalb "kein Irrtum eingetreten" sei. In den übrigen 13 Fällen (Fälle II. 9, 13, 14, 20, 21, 23, 24, 27 bis 30, 39 und 43) hat es diese Annahme damit begründet, dass die beteiligten Kassierer nicht oder überhaupt keine Zeugen dieser Taten ermittelt werden konnten und deshalb das Vorliegen eines - von dem Angeklagten durch Täuschung erregten - tatbestandlichen Irrtums im Sinne von § 263 StGB nicht nachzuweisen sei. Diese Annahmen zeigen auf, dass die Strafkammer einen zu strengen Maßstab an das Vorliegen des Tatbestandmerkmals "Irrtum" angelegt und die Anforderungen an ihre Überzeugungsbildung überspannt hat; sie sind mithin zugunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft.
8
1. Ein - durch die Täuschungshandlung erregter oder unterhaltener - Irrtum im Sinne des Betrugstatbestandes ist jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung (des Getäuschten) und der Wirklichkeit (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 77 ff. mwN). Das gänzliche Fehlen einer Vorstellung begründet für sich allein keinen Irrtum. Allerdings kann ein solcher auch in den Fällen gegeben sein, in denen die täuschungsbedingte Fehlvorstellung in der Abweichung eines "sachgedanklichen Mitbewusstseins" von den tatsächlichen Umständen besteht. Danach ist insbesondere der Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte von als selbstverständlich angesehenen Erwartungen geprägt, die zwar nicht in jedem Einzelfall bewusst aktualisiert werden, jedoch der vermögensrelevanten Handlung als hinreichend konkretisierte Tatsachenvorstellung zugrunde liegen (vgl. LK/Tiedemann, aaO Rn. 79). Diese Grundsätze hätte das Landgericht in den vorbezeichneten Fällen in seine Prüfung eines tatbestandlichen Irrtums der kassierenden Personen einbeziehen müssen.
9
2. In den Einzelfällen, in denen die Kassierer oder Tatzeugen nicht ermittelt werden konnten, kommt hinzu, dass das Landgericht die Anforderungen an die beweisrechtliche Grundlage der Feststellung eines täuschungsbedingten Irrtums im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB verkannt hat. Zwar ist in den Urteilsgründen grundsätzlich festzustellen und darzulegen, welche irrigen Vorstellungen die Person hatte, die die Verfügung getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198, 1199 f.); danach wird es regelmäßig erforderlich sein, die irrende Person zu ermitteln und in der Haupt- verhandlung über die tatrelevante Vorstellung zu vernehmen. Allerdings gilt dies nicht ausnahmslos. Vielmehr kann in Fällen eines normativ geprägten Vorstellungsbildes des Verfügenden die Vernehmung weniger Zeugen genügen; wenn deren Angaben das Vorliegen eines Irrtums (in den sie betreffenden Fällen ) belegen, kann auf die Erregung eines Irrtums auch bei anderen Verfügenden geschlossen werden. In der Regel kann das Gericht auch aus Indizien auf einen Irrtum schließen. In diesem Zusammenhang kann etwa eine Rolle spielen , ob der Verfügende ein eigenes Interesse daran hatte oder im Interesse eines anderen verpflichtet war, sich von der Wahrheit der Behauptungen des Täters zu überzeugen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423; vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, NStZ 2009, 506, 507; Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434). Wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfügende kollusiv mit dem täuschenden Täter zusammengearbeitet oder aus einem sonstigen Grund Kenntnis von der Täuschung erlangt hatte und der durch die Täuschung erregte Irrtum deshalb nicht verfügungsursächlich geworden sein könnte, können sogar nähere Feststellungen dazu, wer verfügt hat, entbehrlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, NJW 2013, 883, 885).
10
So verhält es sich hier. Da an einer Kasse beschäftigte Mitarbeiter eines Unternehmens schon aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung den Antrag eines Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrages zurückweisen müssen, wenn der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht sofort oder nicht vollständig nachkommt , es sich vorliegend um sehr gut gefälschte 200-Euro-Scheine handelte und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine bewusste Entgegennahme von Falschgeld durch die Kassierenden gegeben sind, liegt auch in diesen Fällen - selbst wenn die Verfügenden keine konkrete Erinnerung an den jeweiligen Vorgang mehr hatten oder diese sowie andere Tatzeugen nicht ermittelt wer- den konnten - das Vorliegen eines Irrtums nahe. Dies hat das Landgericht nicht bedacht.
11
3. Die Einheitlichkeit der Tat steht in den vorbezeichneten Fällen der Aufrechterhaltung der - für sich rechtsfehlerfreien - tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Falschgeld entgegen (vgl. Meyer -Goßner, StPO, 56. Aufl., § 353 Rn. 7a), so dass die Sache insoweit insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung bedarf.
12
III. Das angefochtene Urteil kann weiterhin nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht es unterlassen hat, in den Fällen II. 1 bis 31 und 33 bis 44 über eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO zu entscheiden. Dabei kommt es auf die Frage, inwieweit die Beanstandung der Nichtanwendung des § 111i Abs. 2 StPO einer Verfahrensrüge bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - 5 StR 306/12, NJW 2013, 950, 951), nicht an, da jedenfalls der Revisionsbegründung eine solche Rüge, welche die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllen würde, entnommen werden kann.
13
Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in 43 Fällen aus seinen Taten Waren und Wechselgeld erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. Da der Anordnung des Verfalls nach den Feststellungen die Ansprüche der jeweils Geschädigten entgegenstehen, hätte das Landgericht in Ausübung seines ihm insoweit zustehenden pflichtgemäßen Ermessens darüber entscheiden müssen , ob es die für das weitere Verfahren erforderlichen Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO trifft. Hierzu verhält sich das Urteil jedoch weder ausdrücklich noch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht die Voraussetzungen einer solchen Entscheidung geprüft und von dem ihm zustehenden Ermessen in der Art und Weise Gebrauch gemacht hat, dass es eine entsprechende Anordnung nicht treffen wollte. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles, in dem das Gericht von einer Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO absehen durfte oder musste, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. BT-Drucks. 16/700 S. 16; BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 StR 195/09, juris Rn. 4; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 111i Rn. 8 mwN).
14
B. Revision des Angeklagten
15
I. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte - im Ergebnis erfolglos -, dass die Strafkammer hinsichtlich eines Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO).
16
1. Der Rüge liegt im Wesentlichen der folgende Verfahrensgang zugrunde :
17
Der Vorsitzende bestimmte mit Verfügung vom 24. September 2012 Termin zur Hauptverhandlung auf Donnerstag, den 4. Oktober 2012 und verfügte , dass "die Schöffen des 05.10.12" zu laden seien. Der für den ordentlichen Sitzungstag am Freitag, den 5. Oktober 2012 heranzuziehende Hauptschöffe , der Schöffe Q. , hatte bereits im Dezember 2011 schriftlich mitgeteilt , dass er drei vorgesehene Termine als Schöffe nicht wahrnehmen könne, da er sich an diesen im Urlaub befinden werde; zu diesen Terminen gehörte auch der 5. Oktober 2012. Auf eine Mitteilung seiner Serviceeinheit entschied der Vorsitzende daraufhin, dass der Schöffe von der Dienstleistung gem. § 54 GVG befreit werde. Darauf wurde der von der Schöffengeschäftsstelle als nächstbereiter Hilfsschöffe festgestellte Schöffe B. geladen. Diesen befreite der Vorsitzende ebenfalls von der Dienstleistung, da der Hilfsschöffe mitgeteilt hatte, dass er sich vom 2. bis 6. Oktober 2012 im Krankenhaus befinden werde. Der danach geladene nächstbereite Hilfsschöffe, der Schöffe M. , nahm schließlich an der Hauptverhandlung - neben der weiteren, regulär für den ordentlichen Sitzungstag vom 5. Oktober 2012 heranzuziehende (Haupt-) Schöffin - teil.
18
In der Hauptverhandlung rügte der Verteidiger noch vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts hinsichtlich des Schöffen M. und trug vor, dass die Entbindung des Hauptschöffen Q. sich als objektiv willkürliche Richterentziehung darstelle, weil dieser am 4. Oktober 2012 gar nicht verhindert gewesen sei. Diesen Besetzungseinwand wies die Strafkammer als unbegründet zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, dass für den 4. Oktober 2012 die Schöffen zu laden gewesen seien, die "hätten geladen werden müssen, wenn der 5.10.2012 - wie ursprünglich geplant - der erste ordentliche Sitzungstag gewesen wäre". Wegen der Verhinderung des Schöffen Q. (und des Hilfsschöffen B. ) am 5. Oktober 2012 sei der Hilfsschöffe M. zu laden gewesen. Dessen Bestellung sowie die Entbindung des Hauptschöffen Q. von der Mitwirkung an der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden seien mit Blick auf den Vermerk der Geschäftsstelle über die Verhinderung des Hauptschöffen Q. im Übrigen jedenfalls nicht willkürlich erfolgt.
19
2. Die Verfahrensbeanstandung bleibt ohne Erfolg. Das erkennende Gericht war nicht vorschriftswidrig im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO besetzt; denn der mitwirkende Hilfsschöffe M. war aufgrund der vorangegangenen Entbindung des Hauptschöffen sowie der - nicht beanstandeten - Entbindung des zunächst heranzuziehenden weiteren Hilfsschöffen der zur Mitwirkung berufene Richter. Die auf § 54 GVG gestützte Entscheidung des Vorsitzenden, den Hauptschöffen Q. von der Dienstleistung am 4. Oktober 2012 zu entbinden , beruhte zwar auf einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab, war indes jedenfalls nicht willkürlich.
20
Im Einzelnen:
21
a) Die - bislang in Rechtsprechung und Literatur noch nicht geklärte - Frage, ob bei Verlegung des ordentlichen Sitzungstages die Verhinderung des Hauptschöffen an diesem oder an dem - infolge der Verlegung an einem anderen Tag stattfindenden - tatsächlichen Sitzungstag für seine Entbindung von der Dienstleistung maßgebend ist, ist dahin zu entscheiden, dass für die Entbindung des ("Haupt-") Schöffen von der Dienstleistung seine Verhinderung am tatsächlichen Sitzungstag, nicht diejenige an dem als ordentlichen Sitzungstag bestimmten Tag maßgeblich ist. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
22
Die Verlegung des Beginns einer ordentlichen, gemäß § 45 Abs. 1 GVG bestimmten Sitzung auf einen anderen Tag führt dazu, dass die gemäß § 77 GVG im Voraus für den verlegten ordentliche Sitzungstag bestimmten Hauptschöffen heranzuziehen sind; anders als bei der unzulässigen Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung, zu der gemäß §§ 47, 77 Abs. 1 GVG die zur Mitwirkung berufenen Schöffen aus der Hilfsschöffenliste herangezogen werden , wird hierdurch der Angeklagte nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1957 - 1 StR 254/57, BGHSt 11, 54 ff.). Demnach gebührt allgemein der Mitwirkung der Hauptschöffen der Vorrang vor der Heranziehung von Hilfsschöffen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1995 - 5 StR 532/94, BGHSt 41, 175, 177). Dieser Grundsatz spricht bereits dafür, den Hauptschöffen, der lediglich an dem ursprünglich festgestellten ordentlichen Sitzungstag, nicht aber an dem tatsächlich bestimmten, vom ordentlichen Sitzungstermin abweichenden Tag verhindert ist, zu der Sitzung heranzuziehen. Zudem ist der Schöffe an dem durch die Verlegung des Sitzungstages bestimmten, die Stelle des ordentlichen Sitzungstages einnehmenden ("neuen") Sitzungstag gerade nicht an der Dienstleistung gehindert im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG. Schließlich wäre bei Verlegung des ordentlichen Sitzungstages die (zusätzliche) Berücksichtigung der Verhinderung eines Schöffen an diesem Tag nicht praxisgerecht: Zum einen müsste zur Feststellung des gesetzlichen Richters regelmäßig geprüft werden, ob der Schöffe (auch) an dem ursprünglichen ordentlichen Sitzungstag verhindert ist, und zwar auch dann, wenn an diesem Tag tatsächlich gar keine Sitzung stattfindet; zum anderen wäre der Schöffe im Sinne des § 54 Abs. 1 GVG verhindert, wenn er am ordentlichen Sitzungstag, an dem tatsächlich keine Sitzung stattfindet, nicht aber am tatsächlichen Sitzungstag an der Dienstleistung gehindert ist. Die Verhinderung am ordentlichen Sitzungstag als maßgebend anzusehen, hätte bei strikter Beachtung schließlich zur Folge, dass der Schöffe, der zwar am verlegten neuen Sitzungstag, nicht aber am ordentlichen Sitzungstag verhindert ist, zur Mitwirkung berufen und heranzuziehen wäre. Da dieser Schöffe indes seine Dienstleistung wegen Verhinderung tatsächlich nicht erbringen könnte, wäre eine dem Grundsatz des gesetzlichen Richters genügende, vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung jedenfalls an dem neuen Sitzungstag nicht möglich.
23
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass von den vorstehenden Maßstäben , nach denen für die Gerichtsbesetzung die Verhinderung eines Schöffen am tatsächlichen und nicht (auch) am ordentlichen Sitzungstag maßgeblich ist, die Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung bei einer (vorherigen ) Entbindung eines am Sitzungstag tatsächlich nicht (mehr) verhinderten Schöffen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 5 StR 175/81, BGHSt 30, 149, 151; Beschluss vom 20. August 1982 - 2 StR 401/82, StV 1983, 11) nicht berührt wird.
24
b) Soweit die Entbindungsentscheidung demgegenüber auf der Verhinderung des Schöffen nicht am tatsächlichen, sondern am ursprünglichen Sitzungstag beruht, hat dies gleichwohl in der hier gegebenen Konstellation keine ordnungswidrige Besetzung der Kammer zur Folge; denn der Schöffe, der wirk- sam von seiner Dienstleistung entbunden ist (§ 54 Abs. 1, § 77 Abs. 1 GVG), ist infolge seiner Entbindung nicht mehr der gesetzliche Richter. An seine Stelle tritt gemäß §§ 49, 77 Abs. 1 GVG derjenige Hilfsschöffe, der an bereitester Stelle auf der Schöffenliste steht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 5 StR 175/81, BGHSt 30, 149, 151; Beschluss vom 20. August 1982 - 2 StR 401/82, StV 1983, 11; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 54 Rn. 18). Die Entbindungsentscheidung selbst ist gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, § 77 Abs. 1 GVG unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Prüfung des Revisionsgerichts (§ 336 Satz 2 Alt. 1 StPO). Die auf der Entbindungsentscheidung beruhende Gerichtsbesetzung kann somit grundsätzlich nicht nach § 338 Nr. 1 StPO mit der Revision gerügt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich und der verfassungsrechtliche Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG verletzt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5; vom 22. Juni 1982 - 1 StR 249/81, NStZ 1982, 476; vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; s. auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 241; BT-Drucks. 8/976, S. 66; LR/Gittermann, StPO, 26. Aufl., § 54 GVG Rn. 19 f.).
25
Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung von § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO kommt eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht und ist auch verfassungsrechtlich nicht erforderlich. So wird das Bundesverfassungsgericht durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu einem Kontrollorgan , das jeden einem Gericht unterlaufenden, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Es beanstandet die fehlerhafte Auslegung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690). Etwas anderes gilt lediglich in dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass nicht die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel, sondern die Verfassungsmäßigkeit der der Rechtsanwendung zugrunde liegenden Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplans ) selbst zu prüfen ist (BVerfG aaO; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u.a., NJW 2012, 2334, 2335 mwN).
26
c) Daran gemessen hält die Entbindung des Hauptschöffen Q. der rechtlichen Prüfung stand. Die Entscheidung, der am ordentlichen Sitzungstag verhinderte Hauptschöffe sei (auch) am vorverlegten Sitzungstag, dem 4. Oktober 2012, an der Dienstleistung gehindert, stellt keine nicht mehr vertretbare , objektiv willkürliche Rechtsauslegung dar. Dies ergibt sich bereits daraus , dass die hier zugrundeliegende Rechtsfrage vor der Entscheidung des Senats noch nicht geklärt war und in der Sache unterschiedliche Ansichten nicht unvertretbar waren. So ist etwa auch der Generalbundesanwalt davon ausgegangen, dass für die Frage der Verhinderung auf den ursprünglichen ordentlichen Sitzungstag abzustellen sei, da bei einem Sitzungsbeginn an diesem Tag die Kammer mit dem Hilfsschöffen ordnungsgemäß besetzt gewesen wäre und bei einer Vorverlegung nichts anderes gelten könne.
27
Auf die Frage, ob die Entscheidung des Vorsitzenden auch deshalb nicht willkürlich war, weil er den Schöffen aufgrund des Vermerks der Geschäftsstelle entbunden hat, kommt es danach nicht mehr an.
28
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
29
Entgegen der Auffassung der Revision sind insbesondere die konkurrenzrechtlichen Bewertungen des Urteils nicht zu beanstanden. Tateinheit zwischen Inverkehrbringen von Falschgeld und Betrug ist angesichts der - von der Revision selbst erkannten - unterschiedlichen Schutzrichtung der beiden Tatbestände möglich (vgl. auch BGH, Urteile vom 27. September 1977 - 1 StR 374/77, juris Rn. 44 mwN; vom 10. Mai 1983 - 1 StR 98/83, BGHSt 31, 380 ff.) und vorliegend durch die Feststellungen auch belegt.
30
Dass der Angeklagte das Falschgeld in einem Akt erhalten hat und sich dazu entschloss, es sukzessive in Verkehr zu bringen, führt nicht zu einer einzigen Tat. Ein einheitlicher Gesetzesverstoß setzt in der hier gegebenen Konstellation voraus, dass der Täter sich das Geld in der Absicht verschafft, es später abzusetzen, und er diese Absicht später verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - 3 StR 51/11, NStZ 2011, 516 f. mwN). Da der Angeklagte bei Erhalt des Falschgeldes ohne Vorsatz handelte, lag zu diesem Zeitpunkt noch keine tatbestandliche Handlung vor, welche die späteren Absatzhandlungen zu einer einzigen Tat verbinden könnte. Auch eine natürliche Handlungseinheit ist nicht gegeben, da es an einem dafür erforderlichen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den sich über mehr als drei Jahre hinziehenden einzelnen Handlungen fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2012 - 3 StR 422/11, StV 2013, 382, 383 mwN).
31
Schließlich begegnet die Annahme einer - indes als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles des Betruges nicht in die Urteilsformel aufzunehmenden - gewerbsmäßigen Begehungsweise gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB keinen Bedenken; denn der Angeklagte wollte sich nach den Feststellungen ersichtlich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. Anders als in Fällen des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB, in denen es bei einem einheitlichen Verschaffungsvorgang an der Absicht wiederholter Tatbegehung fehlen kann (s. dazu etwa BGH, Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 601/08, NJW 2009, 3798), liegt das deliktische Handeln hier allein in der Wei- tergabe, nicht in dem einheitlichen Verschaffen des Falschgeldes. Daher ist nicht auf die einheitliche Besitzerlangung, sondern auf die beabsichtigte mehrfache Abgabe an gutgläubige Dritte abzustellen. Schäfer Hubert Mayer Gericke Spaniol

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 529/10
vom
15. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betruges beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. März 2010 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Es hat weiterhin gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt , dass es hinsichtlich der von dem Angeklagten aus der Tat erlangten Geldbeträge nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil einer entsprechenden Anordnung Ansprüche i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der im Urteil im Einzelnen aufgeführten Verletzten entgegenstehen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt nach der Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO zu einer Abänderung des Schuldspruchs. Im Übrigen bleibt sie erfolglos.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte im Oktober 2008 der Regierung der Oberpfalz bekannt, dass er im Internet gegen eine „Teilnahmegebühr“ von 19 € ein „Gewinnspiel“ bestehend aus einem Quiz und einer anschließenden Verlosung durchführen wolle. Hauptpreis sollte eine dem Angeklagten gehörende Doppelhaushälfte in V. bei M. sein. Die Behörde teilte dem Angeklagten mit, dass sie sein Vorhaben angesichts des überwiegenden Zufallselements als ein erlaubnispflichtiges öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 3 GlüStV ansehe. Um eine Bewertung als erlaubnisfreies Geschicklichkeitsspiel zu erreichen, erwog der Angeklagte eine Änderung der Spielbedingungen dahingehend, dass nunmehr mehrere Quizrunden durchgeführt werden sollten, um aus der Gesamtzahl der Teilnehmer eine zuvor festgelegte Anzahl von „Siegern“ zu ermitteln, unter denen die Preise, darunter auch das Haus, verlost werden sollten. Anlässlich einer anwaltlichen Beratung wurde ihm mitgeteilt, dass die glücksspielrechtliche Bewertung eines solchen Vorhabens unter den geänderten Bedingungen als Geschicklichkeitsspiel „vertretbar“ erscheine; jedoch sei die Rechtslage „unklar“ und weitere Schritte sollten mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden, um „rechtswidriges Handeln“ zu vermeiden. Die Regierung der Oberpfalz wies den Angeklagten in einem weiteren Schreiben darauf hin, dass ihr schon aufgrund fehlender Unterlagen eine abschließende rechtliche Beurteilung auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten eventuellen Änderung der Teilnahmebedingungen nicht möglich sei. Außerdem teilte sie ihm vorsorglich mit, dass das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen ohne die erforderliche Erlaubnis eine Straftat darstelle.
3
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 bat der Angeklagte die Regierung der Oberpfalz um die Erteilung eines Negativbescheids, wonach es sich bei dem von ihm geplanten Gewinnspiel um ein erlaubnisfreies Geschicklichkeitsspiel handele. Ohne eine Rückantwort abzuwarten, nahm der Angeklagte noch am selben Tag den Spielbetrieb über eine von ihm eingerichtete Internetseite auf. Auf dieser teilte er Spielinteressenten mit, dass die Verlosung (des Hauses) als „zulässiges Geschicklichkeitsspiel“ entsprechend den „rechtlichen Vorgaben“ konzipiert worden sei, weil in Deutschland eine reine Verlosung „leider“ nicht erlaubt sei. In den „Teilnahmebedingungen“ versicherte er nochmals ausdrücklich die rechtliche Zulässigkeit der Veranstaltung. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 teilte die Regierung der Oberpfalz dem Angeklagten erneut mit, dass seine Eingabe mangels hinreichender Unterlagen nicht abschließend geprüft werden könne; allerdings liege die Vermutung nahe, dass es sich bei seinem Vorhaben um ein gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV unerlaubtes Glücksspiel im Internet handele. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 erteilte die Regierung von Mittelfranken als die für Bayern zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde dem Angeklagten einen entsprechenden Hinweis und drohte ihm die Untersagung des Spielbetriebes an. Diese erfolgte schließlich mit Bescheid vom 27. Januar 2009, gegen den der Angeklagte Anfechtungsklage erhob. Außerdem stellte er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht in München mit Beschluss vom 9. Februar 2009 ablehnte. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde sowie die von ihm erhobene Anfechtungsklage nahm der Angeklagte zurück. Außerdem stoppte er das Gewinnspiel. Eine Verlosung des Hauses fand nicht mehr statt.
4
Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach, und entrichteten den vom Angeklagten geforderten Einsatz. Die höchste Einzelüberweisung an den Ange- klagten lag bei 190 €; darüber hinaus zahlten einzelne Spieler in mehreren Überweisungen bis zu 874 € für ihre Spielteilnahme. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 €. Hiervon zahlte er nicht mehr als 4.833 € an einige der Spielteilnehmer zurück. Den Restbetrag verbrauchte er für eigene Zwecke.

II.


5
1. Der Senat hat gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges (§ 263 StGB) beschränkt und von einer Ahndung der Tat wegen unerlaubter Ausspielung (§ 287 StGB) abgesehen.
6
Die Beschränkung ist erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen, um den Schuldspruch wegen unerlaubter Ausspielung zu begründen. So fehlen Feststellungen zu den von dem Angeklagten verwendeten Quizfragen und deren Schwierigkeitsgrad. Angesichts dessen ist es dem Senat nicht möglich, die Frage, ob es sich bei dem von dem Angeklagten im Internet veranstalteten Gewinnspiel um ein verbotenes Glücksspiel i.S.d. § 287 StGB oder um ein erlaubtes Geschicklichkeitsspiel handelt (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 287 Rn. 8 zur Abgrenzung bei Preisrätseln), abschließend zu beurteilen.
7
2. Danach war der Schuldspruch wie geschehen zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der nach der Beschränkung verbliebene Vorwurf des Betruges ist vom bisherigen Schuldspruch umfasst. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der zum äußeren Tatgeschehen geständige Angeklagte anders als bisher hätte verteidigen können.

III.


8
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
9
1. Entgegen der Ansicht der Revision erfüllt das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht alle Merkmale des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB.
10
a) Durch die wahrheitswidrigen Ausführungen auf seiner Internetseite rief der Angeklagte bei den Spielteilnehmern die Fehlvorstellung hervor, dass er die Rechtslage bezüglich der Zulässigkeit des von ihm angebotenen Gewinnspiels abschließend geklärt habe und dass seinem Vorhaben von Seiten der zuständigen Behörden keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Eine solche Klärung der Rechtslage war vor Aufnahme des Spielbetriebes aber gerade nicht erfolgt. Aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs mit den Behörden, die den Angeklagten mehrfach auf ihre rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit des Gewinnspiels hingewiesen hatten, und der von ihm eingeholten Auskünfte von Rechtsanwälten, die die Rechtslage ebenfalls als „unklar“ bezeichnet und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden angemahnt hatten, musste er vielmehr damit rechnen, dass ihm die weitere Durchführung seines Vorhabens einschließlich der Verlosung der von ihm als Hauptgewinn ausgelobten Immobilie umgehend untersagt werden wird, wie dies dann auch tatsächlich geschehen ist.
11
b) Im Vertrauen auf die Zusicherung des Angeklagten erbrachten die Teilnehmer ihre Spieleinsätze und erlitten insoweit auch einen Vermögensschaden. Die Gegenleistung des Angeklagten blieb infolge der drohenden Untersagung des Gewinnspiels hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurück , denn der Angeklagte war grundsätzlich weder willens noch in der Lage, den überwiegenden Teil der vereinnahmten Gelder, den er schon für eigene Zwecke verbraucht hatte, im Fall einer vorzeitigen zwangsweisen Einstellung des Spielbetriebes durch die Behörden an die Spielteilnehmer zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 300/83; BGH, Urteil vom 3. November 1955 - 3 StR 172/55, BGHSt 8, 289, 291). Dass er einen geringen Teil der Einsätze an einige der Spielteilnehmer - die ihm zum Teil mit einer Strafanzeige gedroht hatten - zurück erstattet hat, steht dabei der Annahme eines Betrugsschadens nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 204). Das Landgericht hat die Teilrückzahlung zu Recht als bloße Schadenswiedergutmachung gewertet und bei der Strafzumessung berücksichtigt.
12
c) Der Angeklagte, der dies alles erkannt und gewollt hat, handelte vorsätzlich. Da es ihm zudem darauf ankam, seinen eigenen Gewinn durch die Einsätze der getäuschten Spielteilnehmer zu steigern, ist bei ihm auch die Absicht gegeben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Umstand, dass er bei der Tatbegehung möglicherweise darauf hoffte, dass die zuständigen Behörden letztlich keine Einwände erheben und ihm die Durchführung des Gewinnspiels einschließlich der Verlosung gestatten würden, lässt die Annahme eines (bedingten) Betrugsvorsatzes nicht entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 StR 332/02, NStZ 2003, 264 mwN).
13
2. Nicht zu beanstanden ist weiterhin die vom Landgericht vorgenommene konkurrenzrechtliche Bewertung, wonach sich der Angeklagte nur wegen einer Tat des Betruges in mehreren tateinheitlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren wesentliche Teile der Tatausführung „vollautomatisiert“, d.h. die Anmeldung der Spielteilnehmer, die Aufforderung zur Zahlung nach der Anmeldung, die Überwachung des Zahlungseingangs und die Übermittlung der Quizfragen erfolgten automatisch über das Internet durch den Einsatz eines Computerprogramms, ohne dass es eines weiteren Zutuns des Angeklagten bedurfte. Da seine Tathandlung im Wesentlichen in der Einrichtung und Überwachung der Internetseite bestand, über die das Gewinnspiel abgewickelt wurde, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die an sich selbständigen zahlreichen Abschlüsse der Spielverträge mit den Teilnehmern hier als Tateinheit verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 2 StR 74/03 mwN).
14
3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben.
15
a) Allerdings ist die Annahme des Landgerichts rechtsfehlerhaft, der Angeklagte habe im Hinblick auf den von ihm verursachten Gesamtschaden das Regelbeispiel der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) verwirklicht. Das Landgericht verkennt hierbei, dass sich das Regelbeispiel nicht auf den erlangten Vorteil des Täters, sondern allein auf die Vermögenseinbuße beim Opfer bezieht (NK-Kindhäuser, StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 394). Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist daher auch bei Betrugsserien, die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, opferbezogen zu bestimmen. Eine Addition der Einzelschäden kommt insoweit nur in Betracht, wenn die tateinheitlich zusammentreffenden Betrugstaten dasselbe Opfer betreffen (vgl. hierzu LK- Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 298; MüKo-Hefendehl, StGB, § 263 Rn. 777; NK-Kindhäuser aaO). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
16
Auch die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB liegen hier nicht vor, da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss (MüKo-Hefendehl aaO Rn. 779; NK-Kindhäuser aaO Rn. 395).
17
b) Die fehlerhafte Annahme des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB hat jedoch keine Auswirkungen auf die Strafrahmenwahl, da jedenfalls die Voraussetzungen des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) rechtsfehlerfrei vom Landgericht bejaht worden sind. Der Umstand, dass die Einzeldelikte der Betrugsserie hier tateinheitlich zusammentreffen, steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177).
18
c) Weder die Schuldspruchänderung infolge der Beschränkung nach § 154a StPO, noch die rechtsfehlerhafte Annahme des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB haben vorliegend Auswirkungen auf den Strafausspruch. Bei der Strafrahmenwahl ist das Landgericht vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen und nicht von dem des § 287 StGB. Es hat außerdem die von ihm angenommene tateinheitliche Begehung der unerlaubten Ausspielung bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, sondern lediglich betrugsspezifische Gesichtspunkte in seine Überlegungen zur Strafhöhe einfließen lassen. Die vom Landgericht bei der Strafzumessung aufgeführte Erwägung, dass der Angeklagte zwei Tatbestandsalternativen des § 263 Abs. 3 StGB, nämlich die Nrn. 1 und 2, verwirklicht hätte, dient ersichtlich nur der näheren Erläuterung der vom Angeklagten bei der Tat aufgewendeten kriminellen Energie, zumal die geringe Höhe der bei den einzelnen Spielteilnehmern eingetretenen Schäden ausdrücklich strafmildernd gewertet worden ist. Da die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren trotz des beträchtlichen Gesamtschadens und der erheblichen, bei der Tatvorbereitung und -ausführung aufgewendeten kriminellen Energie noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt, kann der Senat insgesamt ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es von einer Verurteilung des Angeklagten wegen einer tateinheitlich begangenen unerlaubten Ausspielung abgesehen hätte.

IV.


19
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 529/10
vom
15. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betruges beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. März 2010 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Es hat weiterhin gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt , dass es hinsichtlich der von dem Angeklagten aus der Tat erlangten Geldbeträge nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil einer entsprechenden Anordnung Ansprüche i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der im Urteil im Einzelnen aufgeführten Verletzten entgegenstehen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt nach der Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO zu einer Abänderung des Schuldspruchs. Im Übrigen bleibt sie erfolglos.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte im Oktober 2008 der Regierung der Oberpfalz bekannt, dass er im Internet gegen eine „Teilnahmegebühr“ von 19 € ein „Gewinnspiel“ bestehend aus einem Quiz und einer anschließenden Verlosung durchführen wolle. Hauptpreis sollte eine dem Angeklagten gehörende Doppelhaushälfte in V. bei M. sein. Die Behörde teilte dem Angeklagten mit, dass sie sein Vorhaben angesichts des überwiegenden Zufallselements als ein erlaubnispflichtiges öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 3 GlüStV ansehe. Um eine Bewertung als erlaubnisfreies Geschicklichkeitsspiel zu erreichen, erwog der Angeklagte eine Änderung der Spielbedingungen dahingehend, dass nunmehr mehrere Quizrunden durchgeführt werden sollten, um aus der Gesamtzahl der Teilnehmer eine zuvor festgelegte Anzahl von „Siegern“ zu ermitteln, unter denen die Preise, darunter auch das Haus, verlost werden sollten. Anlässlich einer anwaltlichen Beratung wurde ihm mitgeteilt, dass die glücksspielrechtliche Bewertung eines solchen Vorhabens unter den geänderten Bedingungen als Geschicklichkeitsspiel „vertretbar“ erscheine; jedoch sei die Rechtslage „unklar“ und weitere Schritte sollten mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden, um „rechtswidriges Handeln“ zu vermeiden. Die Regierung der Oberpfalz wies den Angeklagten in einem weiteren Schreiben darauf hin, dass ihr schon aufgrund fehlender Unterlagen eine abschließende rechtliche Beurteilung auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten eventuellen Änderung der Teilnahmebedingungen nicht möglich sei. Außerdem teilte sie ihm vorsorglich mit, dass das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen ohne die erforderliche Erlaubnis eine Straftat darstelle.
3
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 bat der Angeklagte die Regierung der Oberpfalz um die Erteilung eines Negativbescheids, wonach es sich bei dem von ihm geplanten Gewinnspiel um ein erlaubnisfreies Geschicklichkeitsspiel handele. Ohne eine Rückantwort abzuwarten, nahm der Angeklagte noch am selben Tag den Spielbetrieb über eine von ihm eingerichtete Internetseite auf. Auf dieser teilte er Spielinteressenten mit, dass die Verlosung (des Hauses) als „zulässiges Geschicklichkeitsspiel“ entsprechend den „rechtlichen Vorgaben“ konzipiert worden sei, weil in Deutschland eine reine Verlosung „leider“ nicht erlaubt sei. In den „Teilnahmebedingungen“ versicherte er nochmals ausdrücklich die rechtliche Zulässigkeit der Veranstaltung. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 teilte die Regierung der Oberpfalz dem Angeklagten erneut mit, dass seine Eingabe mangels hinreichender Unterlagen nicht abschließend geprüft werden könne; allerdings liege die Vermutung nahe, dass es sich bei seinem Vorhaben um ein gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV unerlaubtes Glücksspiel im Internet handele. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 erteilte die Regierung von Mittelfranken als die für Bayern zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde dem Angeklagten einen entsprechenden Hinweis und drohte ihm die Untersagung des Spielbetriebes an. Diese erfolgte schließlich mit Bescheid vom 27. Januar 2009, gegen den der Angeklagte Anfechtungsklage erhob. Außerdem stellte er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht in München mit Beschluss vom 9. Februar 2009 ablehnte. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde sowie die von ihm erhobene Anfechtungsklage nahm der Angeklagte zurück. Außerdem stoppte er das Gewinnspiel. Eine Verlosung des Hauses fand nicht mehr statt.
4
Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach, und entrichteten den vom Angeklagten geforderten Einsatz. Die höchste Einzelüberweisung an den Ange- klagten lag bei 190 €; darüber hinaus zahlten einzelne Spieler in mehreren Überweisungen bis zu 874 € für ihre Spielteilnahme. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 €. Hiervon zahlte er nicht mehr als 4.833 € an einige der Spielteilnehmer zurück. Den Restbetrag verbrauchte er für eigene Zwecke.

II.


5
1. Der Senat hat gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges (§ 263 StGB) beschränkt und von einer Ahndung der Tat wegen unerlaubter Ausspielung (§ 287 StGB) abgesehen.
6
Die Beschränkung ist erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen, um den Schuldspruch wegen unerlaubter Ausspielung zu begründen. So fehlen Feststellungen zu den von dem Angeklagten verwendeten Quizfragen und deren Schwierigkeitsgrad. Angesichts dessen ist es dem Senat nicht möglich, die Frage, ob es sich bei dem von dem Angeklagten im Internet veranstalteten Gewinnspiel um ein verbotenes Glücksspiel i.S.d. § 287 StGB oder um ein erlaubtes Geschicklichkeitsspiel handelt (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 287 Rn. 8 zur Abgrenzung bei Preisrätseln), abschließend zu beurteilen.
7
2. Danach war der Schuldspruch wie geschehen zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der nach der Beschränkung verbliebene Vorwurf des Betruges ist vom bisherigen Schuldspruch umfasst. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der zum äußeren Tatgeschehen geständige Angeklagte anders als bisher hätte verteidigen können.

III.


8
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
9
1. Entgegen der Ansicht der Revision erfüllt das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht alle Merkmale des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB.
10
a) Durch die wahrheitswidrigen Ausführungen auf seiner Internetseite rief der Angeklagte bei den Spielteilnehmern die Fehlvorstellung hervor, dass er die Rechtslage bezüglich der Zulässigkeit des von ihm angebotenen Gewinnspiels abschließend geklärt habe und dass seinem Vorhaben von Seiten der zuständigen Behörden keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Eine solche Klärung der Rechtslage war vor Aufnahme des Spielbetriebes aber gerade nicht erfolgt. Aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs mit den Behörden, die den Angeklagten mehrfach auf ihre rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit des Gewinnspiels hingewiesen hatten, und der von ihm eingeholten Auskünfte von Rechtsanwälten, die die Rechtslage ebenfalls als „unklar“ bezeichnet und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden angemahnt hatten, musste er vielmehr damit rechnen, dass ihm die weitere Durchführung seines Vorhabens einschließlich der Verlosung der von ihm als Hauptgewinn ausgelobten Immobilie umgehend untersagt werden wird, wie dies dann auch tatsächlich geschehen ist.
11
b) Im Vertrauen auf die Zusicherung des Angeklagten erbrachten die Teilnehmer ihre Spieleinsätze und erlitten insoweit auch einen Vermögensschaden. Die Gegenleistung des Angeklagten blieb infolge der drohenden Untersagung des Gewinnspiels hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurück , denn der Angeklagte war grundsätzlich weder willens noch in der Lage, den überwiegenden Teil der vereinnahmten Gelder, den er schon für eigene Zwecke verbraucht hatte, im Fall einer vorzeitigen zwangsweisen Einstellung des Spielbetriebes durch die Behörden an die Spielteilnehmer zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 300/83; BGH, Urteil vom 3. November 1955 - 3 StR 172/55, BGHSt 8, 289, 291). Dass er einen geringen Teil der Einsätze an einige der Spielteilnehmer - die ihm zum Teil mit einer Strafanzeige gedroht hatten - zurück erstattet hat, steht dabei der Annahme eines Betrugsschadens nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 204). Das Landgericht hat die Teilrückzahlung zu Recht als bloße Schadenswiedergutmachung gewertet und bei der Strafzumessung berücksichtigt.
12
c) Der Angeklagte, der dies alles erkannt und gewollt hat, handelte vorsätzlich. Da es ihm zudem darauf ankam, seinen eigenen Gewinn durch die Einsätze der getäuschten Spielteilnehmer zu steigern, ist bei ihm auch die Absicht gegeben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Umstand, dass er bei der Tatbegehung möglicherweise darauf hoffte, dass die zuständigen Behörden letztlich keine Einwände erheben und ihm die Durchführung des Gewinnspiels einschließlich der Verlosung gestatten würden, lässt die Annahme eines (bedingten) Betrugsvorsatzes nicht entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 StR 332/02, NStZ 2003, 264 mwN).
13
2. Nicht zu beanstanden ist weiterhin die vom Landgericht vorgenommene konkurrenzrechtliche Bewertung, wonach sich der Angeklagte nur wegen einer Tat des Betruges in mehreren tateinheitlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren wesentliche Teile der Tatausführung „vollautomatisiert“, d.h. die Anmeldung der Spielteilnehmer, die Aufforderung zur Zahlung nach der Anmeldung, die Überwachung des Zahlungseingangs und die Übermittlung der Quizfragen erfolgten automatisch über das Internet durch den Einsatz eines Computerprogramms, ohne dass es eines weiteren Zutuns des Angeklagten bedurfte. Da seine Tathandlung im Wesentlichen in der Einrichtung und Überwachung der Internetseite bestand, über die das Gewinnspiel abgewickelt wurde, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die an sich selbständigen zahlreichen Abschlüsse der Spielverträge mit den Teilnehmern hier als Tateinheit verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 2 StR 74/03 mwN).
14
3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben.
15
a) Allerdings ist die Annahme des Landgerichts rechtsfehlerhaft, der Angeklagte habe im Hinblick auf den von ihm verursachten Gesamtschaden das Regelbeispiel der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) verwirklicht. Das Landgericht verkennt hierbei, dass sich das Regelbeispiel nicht auf den erlangten Vorteil des Täters, sondern allein auf die Vermögenseinbuße beim Opfer bezieht (NK-Kindhäuser, StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 394). Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist daher auch bei Betrugsserien, die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, opferbezogen zu bestimmen. Eine Addition der Einzelschäden kommt insoweit nur in Betracht, wenn die tateinheitlich zusammentreffenden Betrugstaten dasselbe Opfer betreffen (vgl. hierzu LK- Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 298; MüKo-Hefendehl, StGB, § 263 Rn. 777; NK-Kindhäuser aaO). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
16
Auch die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB liegen hier nicht vor, da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss (MüKo-Hefendehl aaO Rn. 779; NK-Kindhäuser aaO Rn. 395).
17
b) Die fehlerhafte Annahme des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB hat jedoch keine Auswirkungen auf die Strafrahmenwahl, da jedenfalls die Voraussetzungen des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) rechtsfehlerfrei vom Landgericht bejaht worden sind. Der Umstand, dass die Einzeldelikte der Betrugsserie hier tateinheitlich zusammentreffen, steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177).
18
c) Weder die Schuldspruchänderung infolge der Beschränkung nach § 154a StPO, noch die rechtsfehlerhafte Annahme des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB haben vorliegend Auswirkungen auf den Strafausspruch. Bei der Strafrahmenwahl ist das Landgericht vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen und nicht von dem des § 287 StGB. Es hat außerdem die von ihm angenommene tateinheitliche Begehung der unerlaubten Ausspielung bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, sondern lediglich betrugsspezifische Gesichtspunkte in seine Überlegungen zur Strafhöhe einfließen lassen. Die vom Landgericht bei der Strafzumessung aufgeführte Erwägung, dass der Angeklagte zwei Tatbestandsalternativen des § 263 Abs. 3 StGB, nämlich die Nrn. 1 und 2, verwirklicht hätte, dient ersichtlich nur der näheren Erläuterung der vom Angeklagten bei der Tat aufgewendeten kriminellen Energie, zumal die geringe Höhe der bei den einzelnen Spielteilnehmern eingetretenen Schäden ausdrücklich strafmildernd gewertet worden ist. Da die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren trotz des beträchtlichen Gesamtschadens und der erheblichen, bei der Tatvorbereitung und -ausführung aufgewendeten kriminellen Energie noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt, kann der Senat insgesamt ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es von einer Verurteilung des Angeklagten wegen einer tateinheitlich begangenen unerlaubten Ausspielung abgesehen hätte.

IV.


19
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

23
3. Dass diejenigen Anleger, welche eine Darlehensfinanzierung ihrer Einlagen durch die BFI Bank in Anspruch genommen haben, durch die mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiche aus ihren Darlehensverpflichtungen entlassen wurden, während für die verbleibenden Anleger eine Rückerlangung zumindest eines Teiles ihrer Einlagen bei Auseinandersetzung der Gesellschaft möglich erscheint, bleibt damit allein für die Strafzumessung bedeutsam. Die Strafkammer hat diese Umstände ausdrücklich berücksichtigt und dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten.
11
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und unmittelbar nach der Verfügung (vgl. BGHSt 6, 115, 116; 23, 300, 303; Tiedemann in LK 6. Aufl. § 263 Rdn. 161). Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadensausgleich (-wiedergutmachung), berühren den tatbestandlichen Schaden nicht. „Wie sich die Dinge später entwickeln, ist für die strafrechtliche Wertung ohne Belang“ (BGHSt 30, 388, 389 f.). Dies hat nur noch für die Strafzumessung Bedeutung (vgl. BGHSt 51, 10, 17 Rdn. 23).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 433/15
vom
2. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:020316B1STR433.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht als Vermögensschaden der geschädigten Anleger jeweils deren volle Anlagebeträge angesetzt hat. Zum für die Bestimmung des Vermögensschadens aufgrund einer Gesamtsaldierung maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensverfügung (näher BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15 Rn. 20 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen] und 1 StR 437/15 Rn. 33 mwN) konnten die Rückzahlungsansprüche der Anleger als wirtschaftlich wertlos angesehen werden , weil die Möglichkeit der Rückführung der vereinnahmten Gelder sowie ggf. der Auszahlung vertraglich versprochener Renditen ausschließlich von der zukünftigen Einnahme weiterer betrügerisch erlangter Gelder von Anlegern durch den Angeklagten abhing (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 204 f. Rn. 18). Die späteren Entwicklungen in Gestalt von Rückzahlungen an die Anleger berühren den tatbestandlichen Schaden nicht (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 – 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38, 39 Rn. 15 und vom 4. Februar 2014 – 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457 jeweils mwN).
2. Auch die Bemessung der Einzelstrafen in den 188 Fällen der durch den Angeklagten als unmittelbarer Täter verwirklichten Betrugstaten (C.II.1.b der Urteilsgründe) erweist sich unter den hier vorliegenden Umständen als rechtsfehlerfrei.

a) Das Landgericht hat hinsichtlich der vorgenannten Fälle die von den einzelnen Anlegern jeweils ausgekehrten Beträge (einschließlich der Zeitpunkte des Abflusses und der Dauer der Anlage) ebenso rechtsfehlerfrei festgestellt wie die Summe der insgesamt durch den Angeklagten vereinnahmten Gelder der Geschädigten mit 22.175.913,81 Euro. Die Gesamtsumme der Auszahlungen des Angeklagten an einen Teil der Anleger aus den im Tatzeitraum aufgrund dieser Taten vereinnahmten Gelder betrug 9.882.805,62 Euro (UA S. 20). Bei der Bildung der Einzelstrafen jeweils innerhalb des von § 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB (gewerbsmäßig) eröffneten Strafrahmens hat das Landgericht die Gesamtsumme der Rückzahlungen an solche Anleger, die Anlagen im Tatzeitraum getätigt haben, zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 59 und 61 f.). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat erkennbar bedacht, dass der Rückfluss von Geldern an die Geschädigten nicht die Höhe des bereits zeitlich zuvor eingetretenen Vermögensschadens berührt, aber für die Strafzumessung von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 – 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 17 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 202 Rn. 11; siehe auch BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 StR 189/99, NStZ 2000, 376, 377). Zwar wird es regelmäßig für die Strafzumessung gebo- ten sein, derartige Rückflüsse an Geschädigte diesen individuell zuzuordnen. In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die Rückzahlungen ausschließlich aus deliktisch erlangten Mitteln stammten und allein der Aufrechterhaltung des betrügerischen Anlagesystems dienten, bedarf es einer solchen individuellkonkreten Zuordnung jedoch nicht (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 StR 189/99, NStZ 2000, 376, 377), wenn und soweit die Zahlungen als solche und ihr (Gesamt)Umfang berücksichtigt worden sind. Das Landgericht hat angesichts des Vorgenannten auch ohne Rechtsfehler die strafzumessungsrechtliche Bedeutung der Rückzahlungen als zu Gunsten des Angeklagten wirkend relativiert. Das hält sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums bei der Festlegung der Bewertungsrichtung strafzumessungsrelevanter Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350).

b) Ausweislich der die Strafzumessung betreffenden Urteilsgründe hat das Landgericht die Möglichkeit des Wegfalls der Regelwirkung der Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) in den Blick genommen und in die dafür maßgebliche Gesamtabwägung auch die Rückzahlungen an die Geschädigten – was rechtlich nicht durchgängig geboten ist (BGH, Urteil vom 31. März 2004 – 2 StR 482/03, NJW 2004, 2394, 2395) – einbezogen (UA S. 59).

c) Da das Landgericht in keinem der hier fraglichen 188 Fälle des Betrugs das Regelbeispiel gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 StGB (großes Ausmaß) zugrunde gelegt hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob im Hinblick hierauf eine individuell-konkrete Zuordnung von Rückzahlungen selbst in den hier vorliegenden Konstellationen erforderlich gewesen wäre.
3. Trotz des Antrags des Generalbundesanwalts, die Einzelstrafen in den Fällen C.II.1.b) der Urteilsgründe jeweils auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten (§ 263 Abs. 3 Satz 1 StGB) herabzusetzen, war der Senat nicht gehindert gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, denn die Revision hat auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 – 1 StR 214/09 Rn. 9 und vom 23. Juli 2015 – 1 StR 279/15 jeweils mwN).
Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 189/99
vom
16. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 gemäß den
§§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten H. und Dr. Ha. gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. September 1998 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
2. Die Revision des Angeklagten D. gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Betruges in 1671 Fällen und der Geldfälschung schuldig ist. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. a) Das Verfahren gegen den Angeklagten K. wird in den Fällen II. C. 4. 56. sowie C. 5. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

b) Die Revision dieses Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in 72 Fällen, des Betruges und des Bankrotts schuldig ist. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seiner Revision zu tragen.
4. a) Das Verfahren gegen den Angeklagten P. wird im Fall II. D. 4. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und im Fall II. D. 5. der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Untreue beschränkt. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen dessen Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

b) Auf die Revision des Angeklagten P. wird das vorbezeichnete Urteil - im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen, der falschen Versicherung an Eides Statt sowie der Untreue schuldig ist, - im Ausspruch über die in den Fällen II. D. 3. und 5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, über die Gesamtstrafe und über die Anordnung des Berufsverbots aufgehoben.

c) Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

d) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Angeklagten Dr. Ha. und P. haben Verfahrensrügen erhoben; diese sind teils unzuläs-
sig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils unbegründet. Im übrigen stützen alle Angeklagten ihre Revision jeweils auf die Sachrüge.

I.


Soweit der Senat das Verfahren gemäß den §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO beschränkt hat, tragen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts die entsprechenden Schuld- oder Strafaussprüche nicht. Ergänzende Feststellungen erscheinen insofern zwar als möglich, wären aber nicht prozeßökonomisch.
Für die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Beihilfe zum Betrug im Fall II. C. 4. 56. der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt, daß es sich möglicherweise um eine Doppelzählung des Falls II. C. 4. 9. handelt. Im Fall C. 5. der Urteilsgründe (Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit Bankrott) ist nicht überprüfbar, ob das Landgericht von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist. Nach den Feststellungen erscheint es insbesondere als möglich, daß sich lediglich auf einem der drei im Vermögensverzeichnis verschwiegenen Anderkonten Privatgeld des Angeklagten K. in Höhe von 1.211 DM befand und sich demzufolge das beiseite geschaffte Vermögen auf diese Summe beschränkte. Daß das Landgericht diesem Umstand bei der Strafzumessung entsprochen hätte, ist den dortigen Erwägungen nicht zu entnehmen.
Soweit der Angeklagte P. wegen Hehlerei an einem von den Angeklagten D. und H. zunächst betrügerisch erlangten Sparbrief verurteilt wurde (Fall II. D. 4.), lassen sich die – allerdings unklaren - Feststellungen des Landgerichts so verstehen, daß die Angeklagte H. die verbriefte Forderung unter Übergabe des Sparbriefs an diejenige Bank abgetreten hatte, von der der Angeklagte P. den Sparbrief im Anschluß erhielt. Wäre dies so, hätte die Bank gemäß
§ 952 Abs. 1 Satz 1 BGB Eigentum an dem Sparbrief (Rektapapier) erworben, so daß die durch den Betrug ursprünglich herbeigeführte rechtswidrige Vermögenslage nicht mehr bestünde und somit nicht aufrechterhalten werden könnte. Bei dieser Sachlage käme eine Hehlerei nicht mehr in Betracht.
Hinsichtlich der – in Tateinheit zur Untreue erfolgten - Verurteilung wegen Parteiverrats (Fall II. D. 5. der Urteilsgründe) ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, in welcher Weise der Angeklagte P. der Firma IAV gerade in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt durch Beistand gedient haben soll. Daß er mit dieser zum Nachteil seiner Mandantin, der Angeklagten H. , kollusiv zusammenwirkte , stellt noch keinen Parteiverrat dar. § 356 StGB ist nicht schon erfüllt, wenn ein Anwalt nur objektiv im Interesse einer Partei handelt, ohne für diese selbst durch Besorgung von deren Geschäften tätig zu werden (vgl. BGH NStZ 1985, 74; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25 Aufl. § 356 Rdn. 16).
Der Senat hat die die Angeklagten K. und P. betreffenden Schuldsprüche den Verfahrensbeschränkungen entsprechend geändert.

II.


Auf die Sachrügen hat allein die Revision des Angeklagten P. zu Teilen des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:
1. Revision des Angeklagten D.

a) Das Landgericht hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges in 1836 Fällen festgestellt:
aa) Der mittellose Angeklagte wickelte in großem Umfang Kapitalanlagegeschäfte ab. Dabei war es jedoch seit 1987 ”zu keinem einzigen erfolgreichen Geschäft gekommen”. Spätestens seit Anfang 1990 war dem Angeklagten klar, ”daß die Rückzahlung der ... Anlagebeträge ... höchst unsicher war”. Denn seit diesem Zeitpunkt mußte er neu eingehende Gelder verwenden, ”um Zinsen und Rückzahlungen von gekündigten Anlageverträgen zu bedienen”. Obwohl er wußte, daß er die versprochenen Deckungsgeschäfte nicht tätigen konnte, sagte er neuen Interessenten bei den Vertragsabschlüssen jeweils zu, ihm überlassene Gelder völlig risikolos und mit hohen Renditen anzulegen. Derart wurden seit 5. Januar 1990 bis 18. November 1994 insgesamt 1836 Verträge mit 1269 Anlegern über ein Gesamtvolumen von 193 Millionen DM abgeschlossen.
Dabei verwandte der Angeklagte im wesentlichen zwei Vertragsgestaltungen. Beim Anlagetyp 1 sollte der angelegte Betrag für jeden Anleger separat durch ”Bankgarantie oder deutschen Banksparbrief” mit einer Laufzeit von zehn Jahren (angelehnt an die Laufzeit der Verträge) abgesichert werden. Tatsächlich wurden – sei es mit dem Geld des betroffenen Anlegers selbst, sei es mit von anderen Anlegern erlangten Beträgen - abgezinste Papiere als Sicherheiten erworben, deren Wert nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit dem Anlagebetrag entsprach. Dafür wurde durchschnittlich die Hälfte des in diesen Fällen angelegten Geldes verwendet (insgesamt 36 Millionen DM). Seit Mai 1992 sagte der Angeklagte zudem in 109 Fällen die Anlage eingezahlter Gelder bei erstrangigen Banken unter Ausschluß von Spekulations- und Risikogeschäften mit Renditen von bis zu 6 % pro Monat zu, ohne daß eine Absicherung der Beträge in irgendeiner Form vertraglich vorgesehen war oder tatsächlich erfolgte (Anlagetyp 2).
Abgesehen von dem Erwerb der Sicherheiten für Verträge des Anlagetyps 1 verbrauchte der Angeklagte die erlangten Beträge vor allem für Rück- und Zinszahlungen auf bereits bestehende Anlageverträge (101 Millionen DM), Provisionen für
von ihm eingesetzte Vermittler und Agenten (10 Millionen DM), anfallende Kosten in der von ihm gegründeten Firmengruppe sowie für seinen eigenen Lebensunterhalt. Der Angeklagte K. erhielt in den Jahren 1992 bis 1994 für seine die Vertragsabschlüsse unterstützende Tätigkeit insgesamt etwa 568.000 DM. Die Angeklagte H. erwarb auf Veranlassung des Angeklagten Immobilien, ”um eine entsprechende Sicherung für den Lebensabend zu erlangen”. Zu diesem Zweck erhielt sie aus Kundengeldern insgesamt 22 Millionen DM als ”Darlehen”. Die auf Jahre gestundeten Zinsen wurden zu keiner Zeit bezahlt. Soweit die Immobilien fremdfinanziert waren , wurden ebenfalls mit Geldern der Anleger gekaufte Schuldverschreibungen als Sicherheiten hinterlegt.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision tragen diese Feststellungen den Schuld- und Strafausspruch. Insbesondere rügt die Revision zu Unrecht, das Landgericht habe verkannt, daß es beim Anlagetyp 1 vielfach zu einer Absicherung des Anlagekapitals gekommen sei.
Das Landgericht hat zunächst in dem Umstand, daß die Rückzahlungen der vereinbarten Anlagebeträge höchst unsicher und die Deckungsgeschäfte unmöglich waren, zutreffend eine Gefährdung des Vermögens der Anleger gesehen und jeweils einen entsprechenden Betrugsschaden bejaht (insgesamt 157 Millionen DM). Für diese Beurteilung ist auf den Vertragsschluß abzustellen und ein Wertvergleich der zu diesem Zeitpunkt vertraglich begründeten gegenseitigen Ansprüche vorzunehmen. Die in einigen Fällen nachträglich erfolgte ”Absicherung” des an den Angeklagten gezahlten Betrages durch den Kauf abgezinster Papiere ist daher insoweit nicht zu berücksichtigen. Deshalb ist es aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden , daß das Landgericht auch in den Fällen mit einem Vertragsende vor dem 1. März 1994 einen Betrug angenommen hat, in denen die Anlagebeträge im Rahmen eines Schneeballsystems letztlich vollständig zurückgezahlt wurden (vgl. BGH wistra 1995, 222).

Den Urteilsgründen läßt sich hinreichend deutlich entnehmen, daß sich das Landgericht bewußt war, daß es in den beiden genannten Fallgestaltungen durch die ”Absicherung” des Anlagebetrages einerseits und die Rück- und Zinszahlungen andererseits letztlich bei Gefährdungsschäden geblieben ist. Dementsprechend hat es Erfüllungsschäden nur in bezug auf Verträge ohne jegliche ”Absicherung” angenommen , deren Laufzeit nach dem 1. März 1994 endete, da nach diesem Zeitpunkt die Kunden ”nur noch vertröstet” wurden.
Den unter Einsatz von 36 Millionen DM erfolgten Erwerb von Sicherheiten hat das Landgericht schließlich auch bei der Strafzumessung ohne durchgreifenden Rechtsfehler berücksichtigt. Dem Urteil läßt sich allerdings nicht entnehmen, in welchen Fällen des Anlagetyps 1 - und ggf. in welchem Ausmaß - es tatsächlich zu einer Absicherung des jeweils angelegten Betrages gekommen (es also beim Gefährdungsschaden geblieben) ist und in welchen Fällen es der Angeklagte bei deren Vereinbarung belassen hat. Diese Zuordnung wäre zur Bestimmung des Unrechtsgehalts der einzelnen Taten an sich erforderlich gewesen, auch wenn es zweifelhaft ist, ob derartigen Absicherungen erhebliches strafmilderndes Gewicht zukommen kann, wenn diese – wie hier – gerade aus Mitteln erworben wurden, die ihrerseits im Rahmen des Schneeballsystems betrügerisch erlangt worden waren (vgl. BGH NStZ 1996, 191). Das Landgericht hat dem Angeklagten den Erwerb von Sicherheiten in dem bezeichneten Umfang jedoch nicht nur - insbesondere bei der Bildung der Gesamtstrafe - allgemein strafmildernd zugutegehalten, sondern es hat innerhalb des von ihm verwendeten Strafenrasters alle Fälle des Anlagetyps 1 milder bestraft als die Fälle mit entsprechenden Anlagebeträgen ohne Sicherheit. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß sich die fehlende Differenzierung zulasten des Angeklagten ausgewirkt hat.

b) Jedoch ist die Anzahl der verurteilten Fälle rechtlich nicht ausschließbar zu hoch angesetzt, soweit nämlich zwei oder mehr Vertragsabschlüsse mit jeweils einem Geschädigten an einem Tag zustandegekommen und als ebensoviele Fälle des Betruges gewertet worden sind. Insofern muß nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zugunsten des Angeklagten angesichts der zeitlich und räumlich eng beieinanderliegenden Unterschriftsleistungen im Zweifel eine natürliche Handlungseinheit angenommen werden. Die Verurteilung wegen 165 Fällen des Betruges mußte infolgedessen entfallen. Der Senat hat den Schuldspruch daher auf Betrug in 1671 Fällen geändert.

c) Diese Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der 165 Einzelstrafen für die – unter II. A. 1. 8. der Urteilsgründe aufgelisteten – Taten Nr. 12, 48, 64, 66, 101, 102, 105, 126, 136, 141, 149, 161, 187, 188, 207, 230, 231, 257, 277, 283 bis 285, 292, 297, 333, 352, 360, 390, 417, 418, 431, 439, 446, 458, 470, 492, 497, 536 bis 538, 543 bis 545, 566, 628, 640, 666, 678, 680, 684, 713, 715, 766, 767, 772, 773, 775 bis 780, 786 bis 788, 795 bis 797, 799, 803, 806, 807, 819, 843, 861, 892, 936, 941, 975, 997, 1003, 1006, 1046, 1050, 1057, 1059, 1102, 1114, 1117, 1118, 1140, 1145, 1146, 1171, 1200, 1246 bis 1262, 1304, 1312, 1313, 1318, 1327, 1333, 1350 bis 1352, 1371 bis 1377, 1392, 1396, 1411, 1415, 1416, 1422, 1426 bis 1428, 1435, 1441, 1442, 1482, 1495, 1504, 1505, 1543, 1554, 1556, 1567, 1576, 1645, 1646, 1652, 1670, 1671, 1675, 1679, 1690, 1710, 1724, 1770, 1800, 1823 sowie 1825 bis 1827.

d) Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Angesichts der noch immer außergewöhnlich hohen Zahl der Betrugstaten mit einem unverändert sehr erheblichen Gesamtschaden und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen hält es der Senat für ausgeschlossen , daß das Landgericht – ausgehend von der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe – ohne die 165 weggefallenen Einzel-
strafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal bei Bildung der Gesamtstrafe noch eine dreijährige Freiheitsstrafe wegen Geldfälschung zu berücksichtigen war (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Mai 1997 – 2 StR 158/97).
2. Revision des Angeklagten K.

a) Aus demselben Grund wie beim Angeklagten D. (oben 1. b.) ist auch die abgeurteilte Zahl der Betrugstaten, die der Angeklagte K. unterstützt hat, im Zweifel überhöht. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zu den unter II. C. 4. aufgeführten Fällen Nr. 11, 12, 68 sowie 72 bis 74 – wegen unterschiedlicher Geschädigter oder Daten der Vertragsabschlüsse nicht aber in den Fällen Nr. 31 bis 33, 48, 49 sowie 69 und 70 - muß daher ebenso entfallen wie die insoweit verhängten sechs Einzelstrafen. Genauso verhält es sich hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellen Fälle II. C. 4. 56 und C. 5. der Urteilsgründe. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert.

b) Auch in bezug auf den Angeklagten K. gefährden die vorgenommenen Ä nderungen die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten nicht. Denn der Senat kann mit Blick auf die verbleibenden 74 Einzelstrafen ausschließen, daß die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre, zumal die Taten des Angeklagten in ihrer Schuldwertigkeit insgesamt gleich geblieben sind.
3. Revision des Angeklagten P.
Der Senat hat den Schuldspruch seinen Entscheidungen nach den §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO entsprechend geändert. Somit entfällt die für den Fall II. D. 4. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil im übrigen hat lediglich im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg. Die
zugrundeliegenden Feststellungen sind jedoch rechtsfehlerfrei zustandegekommen; sie können daher bestehen bleiben.

a) Bei der Strafzumessung wegen der falschen Versicherung an Eides Statt (Fall II. D. 3.) hat das Landgericht dem Angeklagten dessen Stellung als Rechtsanwalt angelastet. Dies war unzutreffend, da der Angeklagte bei Begehung dieser Tat nicht als Organ der Rechtspflege tätig wurde, sondern die eidesstattliche Versicherung in einem eigenen Antragsverfahren auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung gegen die Angeklagte H. abgab (vgl. BGH NJW 2000, 154, 157; BGH, Beschl. vom 9. April 1997 - 1 StR 134/97).

b) Auch die im Fall II. D. 5. verhängte Einzelstrafe kann keinen Bestand haben , nachdem der Senat die Verfolgung insoweit unter Wegfall des Vorwurfs des Parteiverrats auf die Untreue beschränkt hat. Das Landgericht ist bei seiner Strafzumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB von der in § 356 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ausgegangen und hat dabei zulasten des Angeklagten berücksichtigt, ”daß zwei Straftatbestände verwirklicht wurden”. Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Strafe allein für die Untreue niedriger ausgefallen wäre.

c) Bei der für den Fall II. D. 5. der Urteilsgründe verhängten Strafe handelt es sich um die Einsatzstrafe. Deren Wegfall zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

d) Die Anordnung des Berufsverbots kann ebenfalls keinen Bestand haben. Der Schuldspruch wegen Parteiverrats ist entfallen. Das Landgericht hat bei der Prüfung des Berufsverbots ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte P. insbesondere im Fall II. D. 5. ”in ganz besonderem Maße gegen die Pflichten eines Rechtsanwaltes verstoßen hat”. Sollten aufgrund der neuen Haupt-
verhandlung die Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbots erneut bejaht werden, wird § 70 Abs. 4 Satz 3 StGB zu beachten sein.

III.


Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen weiteren durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte Dr. Ha. geltend macht, die Erwägungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand der Geldfälschung seien widersprüchlich, hat sich dies jedenfalls nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt.
Schäfer Maul Wahl Schomburg Schluckebier

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 382/02
vom
6. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bamberg vom 28. Mai 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


I.

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und weiterer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hat einmal 5 g und einmal 170 g Heroin erworben, das er vorgefaßter Absicht gemäß zum Teil in kleinen Portionen gewinnbringend weiterverkauft und zum Teil zum Eigenbedarf verwendet hat. Ein nicht unerheblicher Teil der 170 g Heroin konnte sichergestellt werden. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs nimmt der Se- nat auf die Ausführungen im Antrag des Generalbundesanwalts vom 19. September 2002 Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 18. Oktober 2002 nicht entkräftet werden.

II.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Der Senat vermag diesem Antrag nicht zu entsprechen. 1. Die Revision erwähnt § 64 StGB nicht. Ob dies in einer Gesamtschau mit ihrem übrigen Vorbringen ergibt, daß die Nichtanwendung von § 64 StGB wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 10 m.w.N.; die im übrigen uneingeschränkte Anfechtung des Urteils stünde dem nicht entgegen, vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2000 - 1 StR 87/00; Beschluß vom 6. Mai 1998 - 5 StR 53/98 m.w.N.), kann aber offen bleiben. Unabhängig davon kann der Senat den Urteilsgründen nämlich nicht entnehmen , daß eine neue Verhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Unterbringungsanordnung führen wird (vgl. BGHSt 37, 5, 9): 2. Der Angeklagte, der im Jahre 2000 mit dem Heroinkonsum begann, hat keine "offenen Angaben" zum Umfang seines Drogenkonsums gemacht, an anderer Stelle bezeichnet die Kammer seine Angaben hierzu sogar als nicht nachvollziehbar. Er hat "mehrfach angegeben, daß er nicht sagen könne, wieviel er genommen habe"; erst auf "mehrmaliges Nachfragen ... hat er schließ-
lich gemeint", er habe zwar nicht jeden Tag Heroin konsumiert, aber "an manchen Tagen bis zu drei Gramm gespritzt". Dabei hat er "keine typischen Suchtsymptome geschildert". Zu den Wirkungen des Rauschgiftkonsums beim Angeklagten hat die Strafkammer festgestellt, daß er seine Arbeitsleistung - er war bei einer Straßenbaufirma für einen Nettomonatslohn von 3.000 DM beschäftigt - "durchgehend zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers erbracht hat". Ebenso ist er "seiner Rolle als Familienvater uneingeschränkt nachgekommen". Insgesamt hat er "sein Leben ohne jegliche Einschränkung im Alltag" geführt. Nach seiner Festnahme sind beim Angeklagten Entzugserscheinungen aufgetreten, wobei der Angeklagte hierzu zunächst nur angegeben hat, er sei "krank" gewesen. Erst auf "mehrfache Nachfrage" hat er die Symptomatik dahin konkretisiert, daß er "Knochenschmerzen und Schlafstörungen" gehabt habe, die aber aufgrund dreiwöchiger ärztlicher Behandlung nach sechs Wochen verschwunden seien. Außerdem hat der Angeklagte infolge seines Drogenkonsums noch einen Leberschaden. Worauf sich diese Annahme stützt, ist unklar, aus den Angaben des Angeklagten ergibt sich dies nicht, andere Erkenntnisquellen sind nicht mitgeteilt. Ebensowenig wird die Schwere dieser Erkrankung deutlich, jedoch spricht der Hinweis, daß "sonst keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen" nicht für eine sehr schwerwiegende Erkrankung. 3. Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 64 ist (unter anderem ) ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muß (vgl. nur BGHSt StGB §
64 Abs. 1 Hang 5; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40 jew. m.w.N.). "Im Übermaß" bedeutet, daß der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (Körner aaO; Hanack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch die unterbliebene Erörterung einer Unterbringung bei einem Täter gebilligt, bei dem zwar "eine Tendenz zum Betäubungsmittelmißbrauch ... jedoch keine Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung" vorlag (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1). Angesichts der genannten Feststellungen zu den Auswirkungen des Rauschgiftkonsums auf Sozialverhalten und Gesundheit des Angeklagten liegt nach alledem die Annahme eines Hangs i.S.d. § 64 StGB beim Angeklagten nicht nahe. 4. Allerdings ist die Strafkammer, im wesentlichen gestützt auf die genannten Angaben des Angeklagten, letztlich davon ausgegangen, daß der Weiterverkauf "auch der Finanzierung der eigenen Sucht dienen sollte" und hat dies dem Angeklagten strafmildernd angerechnet. Unter den hier gegebenen Umständen beruht diese Annahme (allenfalls) auf der Grundlage des Zweifelssatzes. Hierfür spricht schon die Bewertung der letztlich doch den Feststellungen zugrundegelegten Angaben als "nicht offen". Erhärtet wird diese Annahme dadurch, daß auch die Feststellungen der Strafkammer dazu, in welchem Umfang der Angeklagte das von ihm erworbene Heroin (nicht weiterverkauft sondern) selbst verbraucht hat, ausdrücklich auf der Anwendung des Zweifelssatzes beruhen.
Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Vorliegen eins Hangs sicher ("positiv") festgestellt ist. Kommt das Gericht jedoch, wie erkennbar hier, lediglich zu dem Ergebnis, ein Hang sei als Grundlage der Tat nicht auszuschließen, so ist für eine Unterbringung kein Raum (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1983 - 2 StR 334/83; Körner aaO). 5. Der Senat ist nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3; BGH NStZ-RR 1998, 142; BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - 5 StR 94/00). Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 109/11
vom
31. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2011 gemäß den
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30. November 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihn in einer Entziehungsanstalt untergebracht sowie zu einer Schadensersatz- und einer Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten verurteilt. Die hiergegen gerichtete , ausschließlich auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Unterbringungsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO) und bleibt im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
2. Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte am 24. Oktober 2009 gegen 5.00 Uhr einer Spielhalle verwiesen worden, nachdem er das in einem Automaten steckende Geld eines anderen Gastes eigenmächtig verspielt hatte. Aus „Frust“ hierüber entschloss er sich, den ihm unbekannten , zufällig begegnenden A. zusammenzuschlagen. Während dieser deutlich alkoholisiert war, hatte der Angeklagte eine die Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigende Blutalkoholkonzentration zwischen 0,27 und 0,69 Promille. In der Folge schlug und trat der Angeklagte seinem Zufallsopfer derart ins Gesicht, dass es mit mehreren Frakturen „regungslos und röchelnd“ am Boden liegen blieb und mehrfach operiert werden musste.
3
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat das Landgericht festgestellt: Dieser ist im Oktober 2002 nach Deutschland übergesiedelt. Sowohl in den ersten sechs Monaten hier als auch zuvor in seinem Herkunftsland Kasachstan hat er „fast jeden Tag“ vor allem Bier und Wodka konsumiert, „bis er betrunken war“. Bereits in der Folge hat er seinen Alkoholkonsum reduziert, weil er deshalb „Probleme im Zusammenhang mit Schlägereien bekam“ und deswegen verurteilt wurde. Den Vorstrafen des Angeklagten, der letztmals am 2. Januar 2006 straffällig geworden ist, liegen dementsprechend u.a. drei im Jahr 2003 jeweils unter Alkoholeinfluss begangene - mit zwei Geldstrafen zu je 50 Tagessätzen sowie einer zweimonatigen Freiheitsstrafe geahndete - Körperverletzungen zugrunde. Nach der jetzigen Tat hat er seinen Alkoholkonsum auf „ein bis zwei halbe Bier an drei Tagen unter der Woche“ reduziert und an Wochenenden lediglich noch im Kreis seiner Familie Alkohol getrunken. Der Angeklagte hat Ende 2006 geheiratet und lebt mit seiner Frau und seiner im Folgejahr geborenen Tochter zusammen. Seit Ende 2005 ist er ununterbrochen bei einer Firma als angelernter Fassadenbauarbeiter beschäftigt.
4
3. Die vom Landgericht bejahten Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) liegen danach nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einem Hang, Alkohol „im Übermaß“ zu sich zu nehmen. Deshalb braucht der Senat der Frage, ob die gefährliche Körperverletzung hier als Symptomtat i.S.d. § 64 StGB angesehen werden könnte, nicht nachzugehen.
5
a) Ein Hang i.S.d. § 64 StGB liegt nämlich nur vor, wenn entweder eine chronische, auf Sucht beruhende körperliche Abhängigkeit gegeben ist - hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte - oder ohne körperliche Abhängigkeit eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Alkohol (oder andere berauschende Mittel) zu konsumieren, und zwar „im Übermaß“. Dies wäre zu bejahen, wenn der Angeklagte aufgrund einer - allein in Betracht kommenden - psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erschiene. Da er keine sog. Beschaffungstat begangen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210), könnte hierauf indiziell hindeuten , wenn der Angeklagte Alkohol in einem solchen Umfang zu sich nehmen würde, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2003 - 1 StR 406/03, BGHR StGB § 64 Hang 2; BGH, Beschluss vom 6. November 2003 - 1 StR 451/03, NStZ 2004, 384; BGH, Beschluss vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08).
6
b) Solches lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Angeklagte seit Ende 2005 ohne Unterbrechung beim selben Arbeitgeber im Fassadenbau arbeitet, nachdem es ihm bereits etwa zwei Jahre zuvor, also im Alter von 20 Jahren, gelungen war, weniger Alkohol zu trinken. Der Angeklagte lebt seit mehreren Jahren mit seiner Familie zusammen. Auch der Umstand, dass er im Anschluss an die mehr als 13 Monate vor dem Urteil begangene Tat seinen Alkoholkonsum durchaus steuern, nämlich auf „ein bis zwei halbe Bier an drei Tagen unter der Woche“ erneut reduzieren und an Wochenenden lediglich noch auf im Kreis der Familie getrunkenen Alkohol beschränken konnte, spricht gegen eine psychische Abhängigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 2 StR 111/08). Die Tat selbst hat der Angeklagte nur geringfügig alkoholisiert, insbesondere ohne erhebliche Einschrän- kung seiner Steuerungsfähigkeit verübt. Da maßgeblich für die Feststellung des Hanges der Zeitpunkt des Urteils ist, kam den im Jahr 2003 unter Alkoholeinfluss begangenen drei Körperverletzungen entgegen der Ansicht des Landgerichts keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. Nach alledem ist für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kein Raum.
7
4. Da das Landgericht die für die Beurteilung eines Hanges wesentlichen Umstände festgestellt hat, kann der Senat vorliegend ausschließen, dass eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2003 - 1 StR 451/03, NStZ 2004, 384 mwN).
8
5. Trotz dieses Teilerfolges der Revision hält es der Senat nicht für unbillig , den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Es ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte das Urteil nicht angefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wäre (vgl. BGH aaO). Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Rothfuß Rothfuß Graf Elf Sander

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 382/02
vom
6. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bamberg vom 28. Mai 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


I.

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und weiterer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hat einmal 5 g und einmal 170 g Heroin erworben, das er vorgefaßter Absicht gemäß zum Teil in kleinen Portionen gewinnbringend weiterverkauft und zum Teil zum Eigenbedarf verwendet hat. Ein nicht unerheblicher Teil der 170 g Heroin konnte sichergestellt werden. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs nimmt der Se- nat auf die Ausführungen im Antrag des Generalbundesanwalts vom 19. September 2002 Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 18. Oktober 2002 nicht entkräftet werden.

II.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Der Senat vermag diesem Antrag nicht zu entsprechen. 1. Die Revision erwähnt § 64 StGB nicht. Ob dies in einer Gesamtschau mit ihrem übrigen Vorbringen ergibt, daß die Nichtanwendung von § 64 StGB wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 10 m.w.N.; die im übrigen uneingeschränkte Anfechtung des Urteils stünde dem nicht entgegen, vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2000 - 1 StR 87/00; Beschluß vom 6. Mai 1998 - 5 StR 53/98 m.w.N.), kann aber offen bleiben. Unabhängig davon kann der Senat den Urteilsgründen nämlich nicht entnehmen , daß eine neue Verhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Unterbringungsanordnung führen wird (vgl. BGHSt 37, 5, 9): 2. Der Angeklagte, der im Jahre 2000 mit dem Heroinkonsum begann, hat keine "offenen Angaben" zum Umfang seines Drogenkonsums gemacht, an anderer Stelle bezeichnet die Kammer seine Angaben hierzu sogar als nicht nachvollziehbar. Er hat "mehrfach angegeben, daß er nicht sagen könne, wieviel er genommen habe"; erst auf "mehrmaliges Nachfragen ... hat er schließ-
lich gemeint", er habe zwar nicht jeden Tag Heroin konsumiert, aber "an manchen Tagen bis zu drei Gramm gespritzt". Dabei hat er "keine typischen Suchtsymptome geschildert". Zu den Wirkungen des Rauschgiftkonsums beim Angeklagten hat die Strafkammer festgestellt, daß er seine Arbeitsleistung - er war bei einer Straßenbaufirma für einen Nettomonatslohn von 3.000 DM beschäftigt - "durchgehend zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers erbracht hat". Ebenso ist er "seiner Rolle als Familienvater uneingeschränkt nachgekommen". Insgesamt hat er "sein Leben ohne jegliche Einschränkung im Alltag" geführt. Nach seiner Festnahme sind beim Angeklagten Entzugserscheinungen aufgetreten, wobei der Angeklagte hierzu zunächst nur angegeben hat, er sei "krank" gewesen. Erst auf "mehrfache Nachfrage" hat er die Symptomatik dahin konkretisiert, daß er "Knochenschmerzen und Schlafstörungen" gehabt habe, die aber aufgrund dreiwöchiger ärztlicher Behandlung nach sechs Wochen verschwunden seien. Außerdem hat der Angeklagte infolge seines Drogenkonsums noch einen Leberschaden. Worauf sich diese Annahme stützt, ist unklar, aus den Angaben des Angeklagten ergibt sich dies nicht, andere Erkenntnisquellen sind nicht mitgeteilt. Ebensowenig wird die Schwere dieser Erkrankung deutlich, jedoch spricht der Hinweis, daß "sonst keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen" nicht für eine sehr schwerwiegende Erkrankung. 3. Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 64 ist (unter anderem ) ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muß (vgl. nur BGHSt StGB §
64 Abs. 1 Hang 5; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40 jew. m.w.N.). "Im Übermaß" bedeutet, daß der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (Körner aaO; Hanack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch die unterbliebene Erörterung einer Unterbringung bei einem Täter gebilligt, bei dem zwar "eine Tendenz zum Betäubungsmittelmißbrauch ... jedoch keine Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung" vorlag (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1). Angesichts der genannten Feststellungen zu den Auswirkungen des Rauschgiftkonsums auf Sozialverhalten und Gesundheit des Angeklagten liegt nach alledem die Annahme eines Hangs i.S.d. § 64 StGB beim Angeklagten nicht nahe. 4. Allerdings ist die Strafkammer, im wesentlichen gestützt auf die genannten Angaben des Angeklagten, letztlich davon ausgegangen, daß der Weiterverkauf "auch der Finanzierung der eigenen Sucht dienen sollte" und hat dies dem Angeklagten strafmildernd angerechnet. Unter den hier gegebenen Umständen beruht diese Annahme (allenfalls) auf der Grundlage des Zweifelssatzes. Hierfür spricht schon die Bewertung der letztlich doch den Feststellungen zugrundegelegten Angaben als "nicht offen". Erhärtet wird diese Annahme dadurch, daß auch die Feststellungen der Strafkammer dazu, in welchem Umfang der Angeklagte das von ihm erworbene Heroin (nicht weiterverkauft sondern) selbst verbraucht hat, ausdrücklich auf der Anwendung des Zweifelssatzes beruhen.
Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Vorliegen eins Hangs sicher ("positiv") festgestellt ist. Kommt das Gericht jedoch, wie erkennbar hier, lediglich zu dem Ergebnis, ein Hang sei als Grundlage der Tat nicht auszuschließen, so ist für eine Unterbringung kein Raum (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1983 - 2 StR 334/83; Körner aaO). 5. Der Senat ist nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3; BGH NStZ-RR 1998, 142; BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - 5 StR 94/00). Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

5 StR 124/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 4. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Besetzungsrüge im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO hat neben den vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgeführten Gründen auch deswegen keinen Erfolg, weil der Revisionsführer die Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 192 Abs. 2 GVG vom 3. Mai 2002 (Sachakten Bd. IV, Bl. 835) nicht mitgeteilt hat.
Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Senat holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Anrech- nung und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, daß in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
Harms Basdorf Raum Brause Schaal
5 StR 626/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 24. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach (vgl. zum Anrechnungsmaßstab BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3).
Basdorf Gerhardt Raum Schaal Jäger

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.