Landgericht München I Urteil, 07. Juni 2017 - 19 KLs 30 Js 18/15

published on 07/06/2017 00:00
Landgericht München I Urteil, 07. Juni 2017 - 19 KLs 30 Js 18/15
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Gericht

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Tenor

I. Der Angeklagte E., ist schuldig des

Betrugs in 14 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex I) in Tatmehrheit mit

Betrug in 23 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex II) in Tateinheit mit

Betrug in 27 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex III) in Tatmehrheit mit

Betrug in 6 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex IV) in Tatmehrheit mit

Betrug in 18 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex V) in Tatmehrheit mit

Betrug in 14 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VI) in Tatmehrheit mit

Betrug in 219 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 36 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VIII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 18 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex IX) in Tatmehrheit mit

Betrug in 124 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XI) in Tatmehrheit mit

Betrug in 16 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 85 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 28 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIV) in Tatmehrheit mit

Betrug in 102 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XV) in Tatmehrheit mit

Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVI) in Tatmehrheit mit

Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 12 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVIII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 5 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIX) in Tatmehrheit mit

Betrug in 2 tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex XX).

II. Der Angeklagte E. wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren 5 Monaten

verurteilt.

III. Die im Zeitraum vom 07.01.2016 bis zum 17.01.2016 in Spanien erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 angerechnet.

IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 464 Abs. 1 und 2, 465 Abs. 1 StPO.

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I. Persönliche Verhältnisse:

1. […]

2. […]

Geraucht hat der Angeklagte nie. Mit dem Konsum von Alkohol begann er im Alter von 15 oder 16 Jahren; etwa ab dem Alter von 18 Jahren steigerte sich sein Alkoholkonsum insbesondere beim Ausgehen. Im Alter von etwa 22 Jahren probierte der Angeklagte auf einer Feier erstmals Kokain, setzte den Konsum in den zwei nachfolgenden Jahren aber nicht fort. Auf einem Festival in Holland wurde ihm im Jahr 2006 wohl einmal eine Ecstasy-Tablette in ein Getränk gemischt. Etwa ab 2006 konsumierte der Angeklagte am Wochenende beim Ausgehen teilweise Kokain und/oder Ecstasy. Es gab auch Probierkonsum von psychotropen Pilzen. Ab 2008/2009 konsumierte er sodann etwas häufiger Kokain und bei Verfügbarkeit teilweise auch MDMA. Etwa ab 2009 verfestigte sich der Kokainkonsum des Angeklagten und er nahm es regelmäßig und in leicht überdurchschnittlichem Ausmaß - das aber gleichwohl deutlich unter einem täglichen Konsum von durchschnittlich 2 Gramm gelegen hat - zu sich. Zusätzlich zu seinem Kokainkonsum trank der Angeklagte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - abgesehen von den Haftzeiten - Alkohol in einem durchaus kritischen Ausmaß, das sich in einer Größenordnung bewegte, die im Durchschnitt etwa einem täglichen Konsum von rund 0,2 Litern Wodka entsprach.

Nach Alkohol- und/oder Drogenkonsum erlitt der Angeklagte keine Blackouts. Er befand sich im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum auch in keiner intensiv medizinischen Behandlung. Relevante körperliche Entzugserscheinungen traten in Konsumpausen nicht auf.

3. Der Bundeszentralregisterauszug vom 23.05.2017 weist für den Angeklagten E. die folgenden 7 Eintragungen auf:

II. Zum Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 01.03.2017 wurde die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 16.09.2016 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen.

2. Der Angeklagte hatte im Rahmen seiner Auslieferung aus Spanien und auch auf nochmalige Anfrage nach seiner Überstellung nach Deutschland nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg - Zentralstelle Cybercrime Bayern - hat deshalb mit Schreiben vom 29.08.2016 (Sonderband „Auslieferung“, Bl. 275/276) im Wege der Rechtshilfe in Spanien hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Taten die Herbeiführung einer Entscheidung über die nachträgliche Zustimmung zur Strafverfolgung entsprechend Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl (2002/584/JI) beantragt. Im Hinblick hierauf hat das Zentrale Ermittlungsgericht Nr. 003 Madrid mit Beschluss vom 26.09.2016 (in deutscher Übersetzung in EA III, Bl. 1150/1153) angeordnet, dass bezüglich des bereits aus Spanien nach Deutschland ausgelieferte Angeklagten nachträglich auch die Zustimmung zur Strafverfolgung betreffend sämtliche weiteren verfahrensgegenständliche Taten des Betrugs und der Urkundenfälschung erteilt wird.

3. Im Hauptverhandlungstermin am 18.05.2017 erklärte der Angeklagte sein Einverständnis mit der formlosen Einziehung aller sichergestellter Gegenstände (USB-Stick, iPhone, Samsung Smartphone, Apple MacBook Pro, u.a.) mit Ausnahme seines Reisepasses und des Fahrzeugschlüssels für einen Mietwagen.

4. Im Hauptverhandlungstermin am 22.05.2017 wurde das Verfahren mit Beschluss vom selben Tage auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Ziffern X, XXI und XXII 1 und 2 der Anklageschrift gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Dies geschah, weil die Strafe, die der Angeklagte wegen dieser Taten zu erwarten hatte, neben der Strafe, die der Angeklagte für die noch verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe zu erwarten hatte, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

Außerdem wurde im genannten Hauptverhandlungstermin mit Beschluss vom selben Tage gem. § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf die Ziffer XV Nr. 38 der Anklageschrift betreffend den Geschädigten H. auf die Verfolgung wegen Betrugs in den weiteren 102 tateinheitlichen Fällen beschränkt. Dies geschah, weil die Strafe, zu der die Verfolgung wegen dieses Teiles der Tat (Tatkomplex XV, Fall Nr. 38) führen konnte, neben der Strafe, die der Angeklagte für die noch verfahrensgegenständlichen Tatteile zu erwarten hatte, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

5. Im Hauptverhandlungstermin am 22.05.2017 erging zudem ein rechtlicher Hinweis der Vorsitzenden gem. § 265 StPO, dass in Ziffer XX der Anklageschrift auch eine rechtliche Bewertung als Betrug gem. § 263 Abs. 3 S. Nr. 1 Alt. 1 (gewerbsmäßig) und gemäß Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alternative 1 (Vermögensverlust großen Ausmaßes) - Letzteres jedoch nur in einem Fall, nämlich bei der Bestellung vom 22.12.2010 - in Betracht kommen könnte.

6. Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde.

III. Feststellungen zur Sache:

1. Die Taten

Der Angeklagte betrieb im Zeitraum von spätestens Dezember 2010 (Tatkomplex XX, Tat 1) bis mindestens Dezember 2015 (Tatkomplexe XVIII und XIX) insgesamt 21 sogenannte „Fake-Shops“ im Internet. Im Zeitraum des Tatkomplexes XX tat der zu diesem Zeitpunkt in einer Wohnung in V. wohnhafte Angeklagte dies von jeweils nicht näher bekannten Orten in den Niederlanden aus. Im Zeitraum der übrigen Tatkomplexe hielt der Angeklagte sich im Königreich Spanien auf, zunächst in C. auf M., etwa ab August 2014 in C. auf M. und etwa ab Anfang 2015 in Ma.. Mit Ausnahme desjenigen aus dem Tatkomplex XX betrieb der Angeklagte die Fake-Shops damit korrespondierend von jeweils nicht näher bekannten Orten in Spanien aus.

Der Angeklagte erstellte insoweit für jeden dieser Fake-Shops einen Internetauftritt, welcher dem üblichen und etwa von Seiten wie Amazon allgemein bekannten Aufbau der Internetauftritte von Online-Händlern nachempfunden und voll funktionsfähig war; hierfür bediente er sich regelmäßig der E-Commerce-Software der Firma Shopware. Der Angeklagte bewarb die Fake-Shops sodann zeitnah nach Erstellung intensiv insbesondere auf Google, in diversen Preisvergleichsportalen und teilweise auch in Zeitungen; die Einrichtung der Shops erfolgte jeweils wenige Tage oder Stunden vor der ersten Bestellung.

Zweck dieser Fake-Shops war es jeweils, den Kunden möglichst überzeugend vorzuspiegeln, dass der Angeklagte einen seriösen Internethandel betreibe und die angebotenen Waren tatsächlich liefern könne und wolle, um so diese Kunden zum Abschluss eines Kaufvertrages zu bewegen. Die so getäuschten Kunden veranlassten sodann eine Bestellung in der Eingabemaske des jeweiligen Fake-Shops, welche vollautomatisch von der vom Angeklagten zu diesem Zwecke eingerichteten Software mit einer Bestellbestätigung verbunden und mit einer Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises quittiert wurde. Lediglich zu Wartungsarbeiten an der Shopsoftware, zum Einpflegen neuer Zielkonten oder zur Beantwortung von Nachfragen der Kunden musste der Angeklagte nochmals tätig werden.

Die Kunden traten dann in Vorleistung, indem sie jeweils kurz nach der Bestellung den Kaufpreis per Vorkasse überwiesen oder ihre Kreditkartendaten zum Zweck der Belastung übermittelten. Die Möglichkeit, die Waren erst nach Erhalt oder beispielsweise über PayPal zu bezahlen, eröffneten die Fake-Shops jeweils nicht. Für Überweisungen nutzte der Angeklagte entweder eigene Konten, die er zum Teil auf fremde Namen anlegte, oder die Konten von sogenannten „Zahlungsagenten“. Ein Teil dieser Personen (B., G. und S. B., H., J., M. und S.) war vom Angeklagten unter Verwendung einer Legende beauftragt worden, die jeweiligen Zahlungen nach Abzug einer Provision von regelmäßig 15% an den Angeklagten weiterzuleiten. Diese Finanzagenten warb der Angeklagte insbesondere über eBay, Quoka, meinestadt.de und dhd24.com sowie über von ihm betriebene Homepages namens bitcoinmarked.com (sie!) und bitcoin-marketing.com an, wobei er regelmäßig unter dem Alias-Namen P. auftrat. Bei den weiteren Zahlungsagenten konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob diese selbst im Auftrag des Angeklagten tätig wurden oder ob lediglich ohne deren Wissen gegenüber den jeweiligen Banken seitens des Angeklagten ihre Personalien für die Anlegung der Zielkonten missbräuchlich verwendet wurden.

Zu Beginn der Taten, also in den Tatkomplexen XX, XXI (zwischenzeitlich gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt), I und II gab der Angeklagte auf den Fake-Shop-Homepages als Zielkonten zur Bezahlung der jeweiligen Waren jeweils auf seinen eigenen Namen lautende Bankkonten an. Um das hiermit korrespondierende Entdeckungsrisiko zu minimieren, machte er sich schließlich Anfang 2015 nach seinem Umzug nach Ma. im Darknet auf die Suche nach einem Mittäter. Dieser sollte ihm gegen eine Beteiligung an der Tatbeute dabei behilflich sein, die künftigen Taten besser zu verschleiern. Dies sollte insbesondere dadurch geschehen, dass als Zielkonten künftig keine auf den Namen des Angeklagten, sondern auf andere Personalien lautende Konten verwendet werden. Über das Darknet lerne der Angeklagte schließlich eine unter dem Namen „B.“ oder „B.“ auftretende Person kennen, die bislang nicht ermittelt werden konnte. An den Taten aus Tatkomplex III bis einschließlich XVII wirkte sodann jeweils der Mittäter „B.“ mit, indem er dem Angeklagten insbesondere auf Fremdnamen lautende Konten zur Verfügung stellte und ihm bei der Gründung von Firmen zur Hand ging, die im Impressum von Fake-Shops aufgeführt wurden. Er beriet den Angeklagten E. zudem hinsichtlich der Codierung von Daten und sonstigen Maßnahmen zur Verschleierung der Taten. Er warb insbesondere auch Personen an, die als sog. Finanzagenten ihre ausländischen Konten als Zielkonten für Fake-Shops zur Verfügung stellten und die eingegangenen Kaufpreiszahlungen von geschädigten Bestellern sodann abzüglich einer regelmäßig 15%-igen Provision an ihn, also an „B.“, weiterleiteten. Zur Verschleierung der Zahlungsflüsse bediente sich der anderweitig Verfolgte „B.“ insoweit neben Auslandskonten insbesondere auch Zahlungen mit Bitcoins und setzte zur Anonymisierung auch sogenannte Bitcoin-Mixer ein. Bei der Anwerbung deutscher Finanzagenten war der Angeklagte E. selbst federführend tätig; diese warb er insbesondere über die beiden von ihm betriebenen Homepages bitcoinmarked.com (sie!) und bitcoin-marketing.com sowie über eBay, Quoka, meinestadt.de und dhd24.com an. Auch insoweit wirkte der anderweitig Verfolgte „B.“ aber insbesondere im Rahmen von Verschleierungsmaßnahmen an den Taten mit. Nach einiger Zeit befand sich der Angeklagte in einer wirtschaftlich angespannten Lage und hatte außerdem ein gewisses Misstrauen entwickelt, ob sein unter dem Namen „B.“ auftretender Mittäter tatsächlich von den jeweils auf den von diesem organisierten Zielkonten eingegangenen Geldern der Geschädigten den nach dem Tatplan dem Angeklagten zustehenden Anteil der Tatbeute vollständig und zeitnah an ihn weiterleitete. Im Rahmen der Tatkomplexe XIII und XIV gab der Angeklagte auf den Homepages der jeweiligen Fake-Shops deshalb als Zielkonto auch (Tatkomplex XIII) bzw. ausschließlich (Tatkomplex XIV) ein eigenes, auf seinen tatsächlichen Namen laufendes Bankkonto an. Im Rahmen der Tatkomplexe XV bis einschließlich XVII fanden sodann wieder auf Fremdnamen lautende Konten Verwendung, die der Mittäter „B.“ organisiert hatte.

Gemäß dem vereinbarten Tatplan wurde die Tatbeute zwischen dem Angeklagten und dem Mittäter „B.“ anfangs im Verhältnis 50% und 50% aufgeteilt. Im weiteren Verlauf sollte der Angeklagte 60%, „B.“ 40% erhalten. Gegen Ende der Zusammenarbeit sollten dem Angeklagten 70%, „B.“ 30% der Tatbeute zustehen.

An den Taten des Angeklagten E. aus den Tatkomplexen XVIII und XIX wirkte der anderweitig Verfolgte „B.“ nicht mehr mit. Als Ersatz für diesen suchte sich der Angeklagte E. im Darknet einen anderen Komplizen, der bislang nicht näher ermittelt werden konnte. Dieser stellte dem Angeklagten als Zielkonten für die beiden Fake-Shops aus den Tatkomplexen XVIII und XIX jeweils auf Fremdnamen lautende britische Konten bei der B. Bank zur Verfügung. Der nicht näher bekannte Mittäter durfte als Gegenleistung jeweils 60% der von den Geschädigten auf die britischen Konten überwiesenen Gelder für sich behalten; die restlichen 40% ließ er jeweils dem Angeklagten E. zukommen.

Zu einer Lieferung der bestellten und bezahlten Waren kam es in keinem Fall. Vielmehr behielt der Angeklagte in den Tatkomplexen XX, XXI (zwischenzeitlich gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt), I und II bzw. behielten der Angeklagte und sein jeweiliger Mittäter in den übrigen Tatkomplexen den vereinnahmten Kaufpreis - wie von Anfang an beabsichtigt - jeweils für sich, um sich entsprechende Aufwendungen zu ersparen und den Kaufpreis ohne Gegenleistung zu behalten. Der Angeklagte handelte insoweit in der Absicht, sich bzw. seinen Mittätern einen Vermögensvorteil zu verschaffen, obwohl er wusste, dass weder ihm noch seinen Mittätern ein entsprechender Anspruch zustand. Bei den Kunden trat jeweils - wie dem Angeklagten bewusst war und was er wollte - ein Schaden in Höhe des Kaufpreises ein.

Der Angeklagte, der im Tatzeitraum über kein Vermögen und keine nennenswerte weitere Beschäftigung verfügte, handelte jeweils, um sich durch seine Taten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen und hiermit seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Mit Ausnahme der beiden Taten aus dem Tatkomplex XX handelte er darüber hinaus in der Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Dem Angeklagten war zudem jedenfalls im Rahmen der Tat XX.1. bewusst und er nahm dies jedenfalls billigend in Kauf, dass er bei dem Geschädigten G. durch seine Tat einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführen würde.

Insgesamt verursachte der Angeklagte mit seinen Fake-Shops - ohne die seitens der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren gem. § 154 Abs. 1 und § 154a Abs. 1 StPO und die zwischenzeitlich im Rahmen der Hauptverhandlung gem. § 154 Abs. 2 und § 154a Abs. 2 eingestellten Taten - einen Schaden von 282.536,72 EUR.

Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass dieser hinsichtlich aller in einem der Fake-Shops getätigten Bestellungen jeweils einen einheitlichen Tatentschluss hatte, soweit hier alleine eine automatisierte Bearbeitung der Bestellungen durch die vom Angeklagten eingerichtete Software erfolgte.

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fake-Shops:

Tatkomplex I: www.w...com

Bei diesem Fake-Shop bot der Angeklagte Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten diverser Hersteller an. Die Kunden bezahlten hier per Vorkasse oder mit Kreditkarte. Die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse wurden auf das dem Angeklagten gehörende und auf seinen Namen laufende Konto … bei der B. Bank M. ausgeführt. Der Fake-Shop wurde von dem Angeklagten zu einer nicht näher bestimmbaren Zeit kurz vor dem 23.07.2014 von Spanien aus eingerichtet.

Insgesamt entstand hier ein Schaden von 7.204,91 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Be

Preis in EUR

Uberweisung /

Nr.

Bestelltag

stell

Name

Vorname

Gerät

Mitteilung Kredit

zeit

kartendaten am

1

10.09.2014

23:38

Nivona Cafe Romatica 777

506,31

11.09.2014

2

06.10.2014

12:47

Siemens EQ.8

677,66

06.10.2014

3

01.09.2014

17:06

Saeco Minuto One Touch

215,76

02.09.2014

4

27.08.2014

17:27

Jura Impressa J9.3 One Touch TFT Chrom

1012,37

27.08.2014

5

26.08.2014

21:54

Jura Impressa J9.2 One Touch Platin-Piano White

677,66

27.08.2014

6

29.09.2014

16:36

Saeco Xelsis Evo

644,19

29.09.2014

7

13.09.2014

12:24

Saeco Moltio One Touch

401,96

unbekannt

8

29.08.2014

0:16

Nivona Cafe Romatica 855

677,66

29.08.2014

9

19.08.2014

15:50

Saeco Minuto Focus HD8761/01

148,01

21.08.2014

10

20.09.2014

15.08

Jura Impressa J9.2

819,10

24.09.2014

11

25.09.2014

12:05

Jura C65 Platin

396,50

11.10.2014

12

27.08.2014

22:26

Saeco Royal One Touch

463,45

29.08.2014

13

23.07.2014

22:44

DeLonghi Prima-Donna ESAM 6600

419,00

24.07.2014

14

August 2014

unbekannt

Saeco Minuto Focus HD8761/01

145,28

21.08.2014

Dem Geschädigten K. (Tat 7) wurden die überwiesenen 401,96 EUR im Nachgang seitens der Bank erstattet.

Tatkomplex II: www.m...net / www.w...es

Zu einem weiteren, nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 15.10.2014 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus einen weiteren Fake-Shop unter der Domain www.m...net in das Internet, welcher nicht ausschließbar identisch war mit einem von dem Angeklagten eingerichteten Fake-Shop unter der Domain www.w...es. Zugunsten des Angeklagten wird daher davon ausgegangen, dass es sich nur um eine einmal installierte Shopsoftware auf einem einzigen Sever handelte, die vom Angeklagten mit beiden Domains verknüpft wurde.

Bei diesem Fake-Shop bot der Angeklagte hochwertige Smartphones an. Auch hier bezahlten die Kunden per Vorkasse oder mit Kreditkarte. Zielkonto für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse war das auf den Namen des Angeklagten eröffnete Konto … bei der B. Bank M.

Insgesamt entstand ein Schaden von 9.135,80 EUR.

Die nachfolgenden Personen bestellten folgende Mobiltelefone:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am

1

03.11.14

15:25

Samsung G900F Galaxy S5

341,05

04.11.2014

2

24.10.14

20:54

Sony Xperia Z1 white

247,85

27.10.2014

3

26.10.14

9:41

iPhone 6 Gold

607,05

26.10.2014

4

16.10.14

12:56

Samsung Galaxy S5 16 GB G900F blau

369,45

16.10.2014

5

25.10.14

20:41

Samsung Galaxy S5 16 GB weiß

360,05

27.10.2014

6

10.11.14

16:06

Samsung Galaxy Note 3

224,10

10.11.2014

7

27.10.14

unbekannt

iPhone 6, 64 GB

654,55

28.10.2014

8

18.10.14

17:00

iPhone 6+

692,55

20.10.2014

9

27.10.14

23:20

Samsung G900F

264,95

27.10.2014

10

23.10.14

23:04

Samsung G900F Galaxy S5

264,95

24.10.2014

11

04.11.14

11:44

iPhone 4S

217,45

05.11.2014

12

18.10.14

unbekannt

Samsung Galaxy S5

252,60

20.10.2014

13

21.10.14

16:23

Samsung G800F Galaxy S5 Mini

245,95

unbekannt

14

21.10.14

20:44

Samsung Galaxy S5 16GB weiß

388,45

22.10.2014

15

15.10.14

unbekannt

iPhone 6 64 GB

564,50

15.10.2014

16

20.10.14

17:28

Samsung G900F Galaxy S5

264,95

28.10.2014

17

05.11.14

10:29

Samsung Galaxy S5 16 GB

360,05

05.11.2014

18

21.10.14

13:41

Samsung G900F

299,80

unbekannt

19

03.11.14

12:35

Samsung G900F Galaxy S5

341,05

03.11.2014

20

05.11.14

9:21

iPhone 6 64gb Spacegrau

683,05

unbekannt

21

03.11.14

14.00 bis 16.00

iPhone 5s 64GB

521,55

03.11.2014

22

23.10.14

15:58

Samsung G900F Galaxy S5

286,80

unbekannt

23

16.10.14

13:00

iPhone 6, 64 gb

683,05

16.10.2014

Den Geschädigten L., P. und T. (Taten 13, 18 und 22) wurden die Zahlungen in Höhe von insgesamt in Höhe von insgesamt 832,55 EUR im Nachgang seitens der Bank / ihres Kreditkartenunternehmens erstattet.

Tatkomplex III: www.k...net

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 12.12.2014 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.k...net in das Internet.

Hier bot der Angeklagte abermals Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Zielkonten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren einerseits das Konto mit der IBAN … bei der N. Bank G. eines unbekannten Inhabers und andererseits das Konto mit IBAN … bei der Wiesbadener Volksbank eG welches angeblich von einer „D. H.“ errichtet wurde.

Insgesamt entstand ein Schaden von 12.473,71 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am

1

27.12.2014

18:12

Melitta Caffeo Solo

297,45

27.12.2014

2

12.12.2014

18:24

Jura Impressa J9.3 One Touch

1195,08

12.12.2014

3

29.12.2014

18:49

Jura Impressa C60

360,05

31.12.2014

4

29.12.2014

vor 09.18

Kaffeevollautomat

664,05

29.12.2014

5

18.12.2014

18:05

Jura impressa C60

360,05

19.12.2014

6

19.12.2014

11:58

DeLonghi ECAM 23.466.S

445,55

unbekannt

7

17.12.2014

15:20

DeLonghi PrimaDonna S ECAM 28.466

616,55

17.12.2014

8

18.12.2014

17:50

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

18.12.2014

9

17.12.2014

19:33

Jura Impressa J9.2 Platin-Piano White

806,55

17.12.2014

10

27.12.2014

18:30

Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE

284,05

29.12.2014

11

25.12.2014

11:31

Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE

284,05

29.12.2014

12

28.12.2014

20:35

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

29.12.2014

13

27.12.2014

12:04

Saeco Intelia EVO Focus

227,76

unbekannt

14

28.12.2014

18:58

Siemens EQ.5 macchiato Plus TE506501DE

435,76

unbekannt

15

20.12.2014

7:19

unbekannt

367,08

21.12.2014

16

28.12.2014

18:23

Saeco Intelia EVO Focus

227,76

unbekannt

17

18.12.2014

19:27

DeLonghi ECAM 23.466.S

445,55

18.12.2014

18

23.12.2014

15:26

Saeco Intuita silber

227,76

unbekannt

19

23.12.2014

18:37

Saeco Moltio Cappuccinatore

362,96

unbekannt

20

28.12.2014

17:17

DeLonghi PrimaDonna ESAM 6600

572,95

28.12.2014

21

21.12.2014

19:25

Siemens EQ8

711,55

22.12.2014

22

22.12.2014

13:52

Jura Impressa C60

394,16

unbekannt

23

27.12.2014

18:27

DeLonghi ECAM 23.466.S

487,76

unbekannt

24

12.12.2014

20:36

Jura Impressa J9.2 One Touch Platin-Piano

781,08

15.12.2014

25

29.12.2014

10:30

Saeco Moltio One Touch

474,05

29.12.2014

26

19.12.2014

7:42

DeLonghi Primadonna ESAM 6600

572,95

unbekannt

27

16.12.2014

18:23

DeLonghi ECAM 23.427.B

284,05

17.12.2014

Bei den Taten 16, 18, 19, 22 lagen dem Angeklagten E. die vollständigen Kreditkartendaten der Geschädigten vor; trotz Autorisierung wurden die Beträge aber nicht eingezogen. Im Fall 23 wurde der Betrag dem Käufer von der Bank erstattet.

Bei rein wirtschaftlicher Betrachtung stellt sich bei den jeweiligen Käufern der Schaden damit korrespondierend um insgesamt 1.700,04 EUR geringer dar.

Tatkomplex IV: www.m...de

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 16.12.2014 stellte der Angeklagte abermals von einem unbekannten Ort in Spanien aus einen weiteren Fake-Shop unter der Domain www.m...de in das Internet.

Hier bot der Angeklagte erneut Smartphones gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Das angegebene Empfängerkonto für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse war das Konto mit der IBAN … bei der N. W. Bank in G.

Insgesamt entstand ein Schaden von 2.231,62 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Smartphones:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am

1

22.12.2014

16:40

Samsung G900F Galaxy S5 16 GB schwarz

321,08

22.12.2014

2

24.12.2014

21:03

Samsung G900F Galaxy S5 16 GB schwarz

321,08

26.12.2014

3

19.12.2014

13:57

Samsung G900F Galaxy S5 16 GB schwarz

642,16

19.12.2014

4

22.12.2014

15:22

Samsung G900F Galaxy S5 16 GB schwarz

321,08

23.12.2014

5

28.12.2014

23.21

Samsung Galaxy S5

321,08

28.12.2014

6

18.12.2014

9:12

Apple iPhone 5S

497,14

unbekannt

Bei der Tat 6 lagen dem Angeklagten E. die vollständigen Kreditkartendaten des Geschädigten W. vor; trotz Autorisierung wurde der Betrag von 497,14 EUR aber nicht eingezogen.

Tatkomplex V: www.9...com

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 08.01.2015 gegen 16:13 Uhr stellte der Angeklagte erneut von einem unbekannten Ort in Spanien aus einen Fake-Shop unter der Domain www.9...com in das Internet.

Hier bot der Angeklagte nochmals hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Zielkonten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren einerseits das Konto der Zahlungsagentin M. mit der IBAN … bei der F. Bank AG und andererseits das Konto des Zahlungsagenten J. mit der IBAN … bei der C. Bank AG.

Insgesamt entstand ein Schaden von 6.897,26 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am

1

13.01.15

unbekannt

DeLonghi ECAM 23.427B

299,99

unbekannt

2

10.01.15

unbekannt

DeLonghi ESAM 04.110 S Magnifica

237,49

10.01.2015

3

13.01.15

13:51

Jura Impressa C60

360,99

unbekannt

4

11.01.15

10:49

Saeco Minuto Focus HD8761/01

189,99

12.01.2015

5

08.01.15

16:13

DeLonghi PrimaDonna ESAM 6600

611,99

unbekannt

6

10.01.15

11:46

Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE

284,99

12.01.2015

7

11.01.15

21:05

Jura Impressa F8 TFT Piano Black

702,50

13.01.2015

8

14.01.15

10:19

Jura Impressa C60

360,99

14.01.2015

9

10.01.15

14:35

DeLonghi ECAM 23.427B

284,99

12.01.2015

10

14.01.15

10:25

Jura Impressa C60

360,99

15.01.2015

11

12.01.15

unbekannt

Jura Type J80

1037,81

13.01.2015

12

10.01.15

16:56

Jura Impressa C60

360,99

10.01.2015

13

15.01.15

10:22

Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE

299,99

16.01.2015

14

13.01.15

20:16

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

13.01.2015

15

14.01.15

unbekannt

2x DeLonghi ESAM04.110 S Magnifica

474,98

15.01.2015

16

14.01.15

17:50

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

14.01.2015

17

14.01.15

16:11

Saeco Intelia Focus

203,99

unbekannt

18

11.01.15

10:19

Saeco Minuto Class

237,49

11.01.2015

Die 611,99 EUR wurden dem Geschädigten E. (Tat 5) im Nachgang von seiner Bank erstattet. Bei der Tat 17 lagen dem Angeklagten E. die vollständigen Kreditkartendaten des Geschädigten Z. vor; trotz Autorisierung wurde der Betrag von 203,99 EUR aber nicht eingezogen.

Tatkomplex VI: www.g...net / www.m...com

Zu einem weiteren, nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 15.01.2015 gegen 10:58 und dem 20.01.2015 gegen 18:29 Uhr stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus einen weiteren Fake-Shop unter der Domain www.m...com in das Internet, welcher nicht ausschließbar identisch war mit einem von dem Angeklagten eingerichteten Fake-Shop unter der Domain www.g...net. Zugunsten des Angeklagten wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei dem hinter den beiden Domains stehenden Fake-Shop um denselben gehandelt hat.

Bei diesem Fake-Shop bot der Angeklagte Smartphones sowie Spielekonsolen an. Die Kunden bezahlten per Vorkasse oder mit Kreditkarte. Zielkonten der Zahlungsagenten für die Überweisungen der Vorkasse waren das Konto des B. mit der IBAN … bei der Berliner Sparkasse, das Konto des J. mit der IBAN … bei der C. Bank AG und das Konto der B. mit der IBAN … bei der ... AG & Co. KGaA. Insgesamt entstand ein Schaden von 4.079,48 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Mobiltelefone und Spielekonsolen:

Nr.

Bestelltag

Be stell zeit

Name

Vorname

Gerät

Preis EUR

Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am

1

27.01.15

16:36

iPhone 5S

434,13

28.01.2015

2

27.01.15

18:55

Samsung Galaxy S5 weiß

303,63

27.01.2015

3

21.01.15

16:28

Microsoft Xbox One Konsole

278,10

21.01.2015

4

20.01.15

18:29

Samsung Glaxy S4 VE 16 GB silber

206,10

20.01.2015

5

24.01.15

2:12

Sony Playstation 4 Konsole

286,23

26.01.2015

6

22.01.15

19:02

Samsung Galaxy S4 VE 16 GB silber

199,23

22.01.2015

7

23.01.15

16:45

Samsung Galaxy S5 16GB weiß

303,63

26.01.2015

8

25.01.15

14:23

iphone 5S

408,03

25.01.2015

9

21.01.15

unbekannt

Samsung Galaxy S4

210,68

22.01.2015

10

21.01.15

14:01

Sony Playstation 4 Konsole PS4 CUH-1116A

296,10

21.01.2015

11

23.01.15

15:32

Samsung Galaxy S5 16 GB

303,63

30.01.2015

12

22.01.15

18:13

Sony Playstation 4 Konsole

286,23

23.01.2015

13

22.01.15

19:07

Microsoft Xbox One Konsole

294,93

22.01.2015

14

25.01.15

15:03

Xbox One Konsole

268,83

25.01.2015

Die 199,23 EUR der Geschädigten K. (Tat 6) konnten im Nachgang erfolgreich zurückgebucht werden. Den Kaufpreis von 210,68 EUR hat die Bank dem Geschädigten S. (Tat 9) erstattet. Dem Geschädigten A. hat der anderweitig verfolgte Finanzagent B. die 434,13 EUR zwischenzeitlich hat in Raten zurückgezahlt.

Tatkomplex VII: www.k...at

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 05.02.2015 stellte der Angeklagte wieder von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.k...at in das Internet.

Hier bot der Angeklagte hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Zielkonten der Zahlungsagenten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren hier:

1.) IBAN … bei der R. N. AG, Kontoinhaber: M.,

2.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: M.,

3.) IBAN … bei der T. AG & Co. KGaA, Kontoinhaber: B.,

3. 4.) IBAN … bei der F. Bank AG, Kontoinhaber: S.,

5.) IBAN … bei der ... eG, Kontoinhaber: H.,

6.) IBAN … bei der T. AG & Co. KGaA, Kontoinhaber: B.,

7.) IBAN … bei der ... Sparkasse Niederlassung der L. B. AG, Kontoinhaber: B.

Insgesamt entstand ein Schaden von 99.438,51 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung/ Mitteilung Kreditkartendaten am

1

11.02.15

18:22

Melitta Caffeo

253,98

unbekannt

2

15.02.15

12:02

Jura Impressa F8

794,58

unbekannt

3

13.02.15

12:56

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

13.02.2015

4

05.02.15

23:42

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

06.02.2015

5

10.02.15

21:23

Saeco Intelia Evo class

284,05

13.02.2015

6

12.02.15

22:51

Jura Impressa C60

386,58

unbekannt

7

16.02.15

21:16

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

17.02.2015

8

10.02.15

19:45

Nivona Cafe Romantica 777

673,55

unbekannt

9

14.02.15

12:46

Jura Impressa C60

365,01

14.02.2015

10

05.02.15

9:21

Melitta Caffeo Cl Special Edition Anthrazit

749,55

unbekannt

11

13.02.15

13:58

Siemens EQ.8 Series 600 TE806501DE

854,05

13.02.2015

12

17.02.15

20:30

Jura Impressa F55 Classic platin

654,55

18.02.2015

13

11.02.15

11:41

Melitta Caffeo Cl schwarz

569,05

12.02.2015

14

08.02.15

15:22

Jura Impressa C60

360,05

10.02.2015

15

16.02.15

19:16

Siemens EQ.5 macchiato

284,05

16.02.2015

16

06.02.15

12:40

Nivona Cafe Romantica 646

426,55

06.02.2015

17

15.02.15

11:26

Saeco Moltio

749,55

16.02.2015

18

13.02.15

18:29

Saeco Minuto

236,55

13.02.2015

19

15.02.15

11:27

Saeco HD8763/01

284,05

15.02.2015

20

05.02.15

Unbekannt

Jura Impressa C60

360,05

06.02.2015

21

17.02.15

20:37

Siemens EQ.5 macchiato

284,05

17.02.2015

22

12.02.15

17:47

Saeco Moltio One Touch HD8769/01

521,55

12.02.2015

23

08.02.15

12:28

DeLonghi PrimaDonna ESAM 6600

569,05

09.02.2015

24

14.02.15

20:08

Siemens EQ.5 macchiato

284,05

14.02.2015

25

06.02.15

18:15

Jura Impressa C60

360,05

unbekannt

26

17.02.15

10:49

DeLonghi E-CAM

293,55

unbekannt

27

15.02.15

18:19

Siemens EQ.5 macchiato

284,05

15.02.2015

28

18.02.15

11:32

DeLonghi E-CAM 23.466.S

455,05

unbekannt

29

11.02.15

17:07

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

12.02.2015

30

16.02.15

13:50

DeLonghi E-CAM 23.427B

293,55

16.02.2015

31

15.02.15

16:30

DeLonghi E-CAM 23.466.S

455,05

17.02.2015

32

07.02.15

9:38

Melitta Caffeo Cl schwarz

569,05

09.02.2015

33

10.02.15

20.37

DeLonghi E-CAM 23.427.B

315,18

unbekannt

34

16.02.15

13:41

Melitta Caffeo Solo schwarz

236,55

17.02.2015

35

09.02.15

12:21

Saeco Exprelia EVO class

578,55

09.02.2015

36

16.02.15

21:38

Jura Impressa C60

360,05

16.02.2015

37

17.02.15

21:09

Jura Impressa ja9.3

1234,05

18.02.2015

38

15.02.15

19:11

Siemens EQ.5 macchiato Plus Bblacksteel TE506519DE

284,05

15.02.2015

39

16.02.15

15:39

DeLonghi Autentica ETAM 29.660.SB

759,05

unbekannt

40

12.02.15

12:00

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

unbekannt

41

13.02.15

17:22

DeLonghi E-CAM 23.427.B

293,55

16.02.2015

42

17.02.15

12:55

Saeco HD8751/95

208,05

17.02.2015

43

14.02.15

19:19

Jura Impressa C60

386,58

unbekannt

44

13.02.15

14:55

Nivona Cafe Romantica 777

673,55

13.02.2015

45

09.02.15

20:40

Jura Impressa F8 TFT

740,05

unbekannt

46

11.02.15

19:54

DeLonghi Magnifica ESAM 2900

189,05

12.02.2015

47

16.02.15

18:09

DeLonghi Magnifica ESAM 03.110.S

236,55

unbekannt

48

13.02.15

23:22

Saeco Intuita schwarz

208,05

13.02.2015

49

16.02.15

7:43

Saeco HD8855/01 Exprelia

616,55

16.02.2015

50

16.02.15

17:20

Jura Impressa C60

360,05

16.02.2015

51

17.02.15

12:16

Jura Impressa C60

360,05

17.02.2015

52

16.02.15

12:56

Saeco HD8760/01 Minuto Pure

189,05

16.02.2015

53

11.02.15

16:17

Siemens EQ.5 macciato Ölus blacksteel TE506519DE

284,05

12.02.2015

54

10.02.15

11:18

DeLonghi PrimaDonna S ECAM 28.466 MB

578,55

10.02.2015

55

07.02.15

10:58

DeLonghi Autentica ETAM 29.660.SB

759,05

unbekannt

56

16.02.15

12:07

Saeco Moltio One Touch HD8769/01

559,98

unbekannt

57

18.02.15

7:48

Jura ENA 9 One Touch schwarz

521,55

18.02.2015

58

16.02.15

11:23

Melitta Caffeo CL schwarz

569,05

16.02.2015

59

13.02.15

20:36

Nivona Cafe Romantica 777

673,55

13.02.2015

60

12.02.15

11:23

Siemens EQ.8 Series 300 TE803509DE

759,05

12.02.2015

61

13.02.15

16:28

DeLonghi E-CAM

315,18

unbekannt

62

08.02.15

9:59

De Longhi PrimaDonna S ECAM 28.488 MB

578,55

09.02.2015

63

11.02.15

17:23

Jura Impressa C60

360,05

17.02.2015

64

12.02.15

19:41

DeLonghi E-CAM 23.466.S

455,05

13.02.2015

65

06.02.15

18:52

Melitta Caffeo Solo & Perfekt Milk silber/schwarz

238,70

06.02.2015

66

11.02.15

19:42

Melitta Caffeo solo schwarz

236,55

12.02.2015

67

16.02.15

9:50

Nivona Cafe Romantica 831

637,86

unbekannt

68

12.02.15

16:37

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

unbekannt

69

18.02.15

10:08

Saeco HD8760/01 Minuto Pure

189,05

18.02.2015

70

16.02.15

21:19

Jura Impressa C60

360,05

16.02.2015

71

09.02.15

13:27

Saeco Minuto Focus HD8761/01

236,55

unbekannt

72

14.02.15

17:49

Jura Impressa F8 TFT Piano Black

740,05

14.02.2015

73

13.02.15

18:42

Saeco Minuto Focus HD8761/01

223,38

unbekannt

74

11.02.15

8:13

Bosch VeroCafe LattePro TES50651DE

474,05

11.02.2015

75

13.02.15

7:03

Saeco Minuto Focus HD8761/01

253,98

unbekannt

76

08.02.15

20:36

Nivona Cafe Romantica 656

474,05

10.02.2015

77

14.02.15

9:39

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

14.02.2015

78

13.02.15

19:19

Siemens EQ.5 macchiato

304,98

unbekannt

79

17.02.15

10:37

Saeco Moltio One Touch HD8769/01

521,55

17.02.2015

80

15.02.15

12:42

DeLonghi EKAM 23.466

455,05

16.02.2015

81

11.02.15

11:55

Saeco HD8750/81 Intuita silber

208,05

11.02.2015

82

16.02.15

11:40

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

16.02.2015

83

09.02.15

19:36

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

09.02.2015

84

05.02.15

22:36

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

06.02.2015

85

16.02.15

12:18

Saeco Moltio One Touch HD8769/01

521,55

16.02.2015

86

10.02.15

15:52

Melitta Caffeo Varianza silber

569,05

10.02.2015

87

10.02.15

13:23

Nivona Cafe Romantica

759,05

10.02.2015

88

16.02.15

16:21

DeLonghi E-CAM

315,18

unbekannt

89

14.02.15

1:37

Jura Impressa ja9.3 One Touch TFT Chrom

1234,05

17.02.2015

90

13.02.15

22:20

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

17.02.2015

91

13.02.15

16:16

DeLonghi Primadonna S ECAM 28.466.M

578,55

16.02.2015

92

16.02.15

14:36

DeLonghi E-CAM 23.466.S

455,05

unbekannt

93

14.02.15

7:58

Siemens EQ5 macchiato Plus blackstell TE506519DE

284,05

15.02.2015

94

09.02.15

10:49

Nivona Cafe Romatica 646

426,55

09.02.2015

95

10.02.15

19:45

Jura Impressa C60

360,05

11.02.2015

96

13.02.15

17:23

Melitta Caffeo solo schwarz

236,55

unbekannt

97

14.02.15

11:14

DeLonghi ESAM

294,78

unbekannt

98

10.02.15

13:30

Jura Impressa C60

360,05

10.02.2015

99

07.02.15

17:19

DeLonghi PromaDonna S ECAM 28.466BM

578,55

09.02.2015

100

16.02.15

15:51

Nivona Cafe Romantica 831

759,05

16.02.2015

101

07.02.15

20:59

Nivona Cafe Romantica 777

673,55

08.02.2015

102

18.02.15

14:59

De Longhi Magnifica ESAM 2900

189,05

18.02.2015

103

16.02.15

13:10

Saeco Xelsis Evo HD8654/01 Edelstahl

1044,05

16.02.2015

104

14.02.15

12:05

Melitta Caffeo Cl

569,05

18.02.2015

105

14.02.15

22:30

Jura ENO Micro 5 silber

379,05

16.02.2015

106

15.02.15

8:35

De Longhi

673,55

15.02.2015

107

09.02.15

22:01

Siemens EQ.6 series 300

654,55

09.02.2015

108

15.02.15

11:24

DeLonghi E-CAM 22.366.S

474,05

15.02.2015

109

09.02.15

15:44

Saeco HD8930/01 Royal

457,98

unbekannt

110

16.02.15

14:13

Saeco Minuto Focus HD8761/01

236,55

16.02.2015

111

10.02.15

20:14

Nivona Cafe Romantica 855

996,55

11.02.2015

112

17.02.15

18:45

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

unbekannt

113

12.02.15

14:47

Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel

284,05

12.02.2015

TE506519DE

114

09.02.15

14:39

DeLonghi Magnifica New Generation ESAM 04.11B

284,05

09.02.2015

115

16.02.15

13:16

DeLonghi Primadonna S ECAM 28.466.M

578,55

16.02.2015

116

17.02.15

12:30

Jura ENA 9 One Touch schwarz

521,55

18.02.2015

117

16.02.15

14:20

Jura Impressa C60

360,05

unbekannt

118

07.02.15

20:07

Jura Impressa C60

360,05

09.02.2015

119

15.02.15

15:27

Bosch Vero Selection 300 anthrazit TES803F9DE

768,55

16.02.2015

120

06.02.15

15:07

SW10079

569,05

06.02.2015

121

11.02.15

8:27

Jura Impressa C60

386,58

unbekannt

122

07.02.15

10:56

Jura Impressa C60

360,05

09.02.2015

123

06.02.15

21:43

Saeco HD8930/01 Royal

426,55

06.02.2015

124

06.02.15

14:36

Melitta Caffeo Varianza silber

610,98

unbekannt

125

17.02.15

18:44

Jura Impressa ja80

1234,05

unbekannt

126

12.02.15

21:19

Jura Impressa C60

360,05

17.02.2015

127

09.02.15

Unbe-kannt

DeLonghi Mag-nifica ESAM 2900

189,05

10.02.2015

128

10.02.15

Unbekannt

Jura Impressa C60

386,58

unbekannt

129

16.02.15

19:35

Jura Impressa F8 TFT Piano Black

740,05

unbekannt

130

09.02.15

14:20

Jura Impressa A9 One Touch aluminium

711,55

09.02.2015

131

14.02.15

12:53

DeLonghi Primadonna S ECAM 28.466.M

578,55

unbekannt

132

10.02.15

13:07

DeLonghi PrimaDonna S ECAM 28.466 MB

578,55

10.02.2015

133

14.02.15

13:20

Jura C65 Platin SW10016

474,05

14.02.2015

134

06.02.15

15:13

Jura ENA Micro 5 Silber

379,05

06.02.2015

135

07.02.15

16:18

DeLonghi Eletta Cappuccino ECAM 45.366B

673,55

11.02.2015

136

14.02.15

10:34

Saeco Minuto Focus HD8761/01

236,55

16.02.2015

137

08.02.15

15:53

DeLonghi E-CAM 23.466.S

455,05

09.02.2015

138

17.02.15

20:25

De Longhi ECAM 23.420.SW

293,55

18.02.2015

139

11.02.15

22:34

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

11.02.2015

140

11.02.15

11:17

Siemens EQ.7 Plus aromaSense TE712501DE

664,05

11.02.2015

141

18.02.15

8:17

Jura Impressa C60

360,05

18.02.2015

142

16.02.15

10:16

Jura ENA Micro 5 Silber

379,05

16.02.2015

143

14.02.15

19:58

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

unbekannt

144

07.02.15

8:11

DeLonghi ESAM 04.110 S Magnifica

274,55

09.02.2015

145

13.02.15

13:38

DeLonghi Magnifica ESAM 2900

202,98

unbekannt

146

14.02.15

10:49

Jura Impressa C75 One Touch Platin

578,55

14.02.2015

147

05.02.15

12:26

Jura Eno Micro 1 Black

379,05

08.02.2015

148

10.02.15

13:13

Jura Impressa C60

360,05

unbekannt

149

13.02.15

20:34

Jura ENA 9 One Touch schwarz

559,98

unbekannt

150

08.02.15

19:27

Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE

284,50

09.02.2015

151

10.02.15

16:01

Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE

284,05

10.02.2015

152

08.02.15

9:33

DeLonghi PrimaDonna S ECAM 28.466 MB

578,55

10.02.2015

153

10.02.15

16:17

DeLonghi E-CAM 23.466.S

455,05

10.02.2015

154

09.02.15

15:58

Melitta Caffeo solo & Perfect Milksilber/schwarz

284,05

10.02.2015

155

11.02.15

unbekannt

Saeco HD8751/95 Intelia

208,05

11.02.2015

156

17.02.15

19:43

DeLonghi Magnifica ESAM 2900

189,05

19.02.2015

157

15.02.15

17:44

Jura Impressa C50

578,55

15.02.2015

158

17.02.15

9:43

Bosch VeroCafe

379,05

17.02.2015

Latte ES50351DE

159

19.02.15

23:18

Nivona Cafe Romatica 831

759,05

unbekannt

160

11.02.15

20:38

Saeco HD8751/95 Intelia

223,38

unbekannt

161

15.02.15

17:14

DeLonghi E-CAM 23.466.S

455,05

16.02.2015

162

16.02.15

17:03

DeLonghi Magnifica ESAM

189,05

16.02.2015

163

13.02.15

7:04

Saeco Minuto Focus HD8761/01

236,55

unbekannt

164

16.02.15

10:52

Siemens EQ.6 series 300

654,55

16.02.2015

165

14.02.15

17:43

Jura Impressa C60

360,05

16.02.2015

166

12.02.15

17:22

Jura ENA 9 One Touch Schwarz

521,55

16.02.2015

167

14.02.15

15:28

Saeco Xelsis Evo HD8654/01 Edelstahl

1044,05

16.02.2015

168

14.02.15

12:44

Jura Impressa C60

386,58

unbekannt

169

11.02.15

14:45

Saeco HD8760/01 Minuto Pure

189,05

11.02.2015

170

08.02.15

15:48

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

08.02.2015

171

11.02.15

15:11

Jura Impressa C60

386,58

unbekannt

172

12.02.15

13:02

Jura Impressa C60

360,05

13.02.2015

173

16.02.15

11:06

Jura Impressa ja9.3 One Touch TFT Chrom

1234,05

16.02.2015

174

18.02.15

8:32

Melitta Caffeo

304,98

unbekannt

175

11.02.15

10:43

DeLonghi Primadonna S ECAM 28.466.M

578,55

11.02.2015

176

17.02.15

12:58

Jura Impressa ja9.2

865,98

unbekannt

De Longhi Pri

177

07.02.15

18:01

maDonna S ECAM 28.488 MB

578,55

09.02.2015

178

18.02.15

10:25

Saeco HD8930/01 Royal

426,55

23.02.2015

179

17.02.15

8:43

Jura Impressa C60

386,58

unbekannt

180

17.02.15

18:09

Saeco Moltio Cappuccinatore HD8768/01

331,55

18.02.2015

181

11.02.15

14:58

Saeco Minuto Focus HD8761/01

236,55

11.02.2015

182

15.02.15

20:32

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

15.02.2015

183

09.02.15

10:44

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

09.02.2015

184

17.02.15

10:45

Jura Impressa C60

360,05

unbekannt

185

14.02.15

16:44

Jura Impressa C60

360,05

16.02.2015

186

17.02.15

22:35

DeLonghi E-CAM

315,18

18.02.2015

187

11.02.15

13:35

DeLonghi Eletta Cappuccino

673,55

unbekannt

188

14.02.15

20:00

Jura Impressa ja9.2

806,55

14.02.2015

189

18.02.15

8:03

De Longhi Eletta Cappuccino ECAM 45.366

673,55

18.02.2015

190

14.02.15

14:54

DeLonghi E-CAM 23.427.B

293,55

16.02.2015

191

10.02.15

16:19

Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE

304,98

unbekannt

192

09.02.15

15:43

Saeco HD8760/01 Minuto Pure

189,05

09.02.2015

193

17.02.15

7:39

DeLonghi Eletta Cappuccino Ecam 25.366.W

673,55

17.02.2015

194

14.02.15

16:20

Saeco Moltio One Touch HD8769/01

549,00

14.02.2015

195

16.02.15

20:45

Nivona Cafe Romantica 831

759,05

17.02.2015

196

13.02.15

10:00

Saeco HD8763/01

284,05

13.02.2015

197

15.02.15

12:07

Bosch VeroCafe LattePro TES50651DE

474,05

16.02.2015

198

16.02.15

13:57

DeLonghi Aut-entica ETAM 29.660.SB

759,05

16.02.2015

199

10.02.15

20:46

Jura Impressa F8 TFT Piano Black

740,05

11.02.2015

200

08.02.15

16:52

Jura Impressa C65 Platin

474,05

09.02.2015

201

08.02.15

14:38

Jura Impressa F8 TFT Piano Black

749,55

09.02.2015

202

13.02.15

16:08

Melitta Caffeo Cl schwarz

569,05

16.02.2015

203

12.02.15

20:18

Jura Impressa C60

360,05

12.02.2015

204

16.02.15

12:20

Saeco HD8751/95 Intelia

208,05

16.02.2015

205

12.02.15

20:21

Jura ENA Micro 1 Black

379,05

13.02.2015

206

13.02.15

20:22

Saeco Minuto Focus HD8761/01

236,55

unbekannt

207

18.02.15

11:11

Saeco HD8763/01 Minuto

284,05

18.02.2015

208

08.02.15

12:06

Saeco HD8855/01 Exprelia

616,55

08.02.2015

209

08.02.15

19:10

Siemens EQ.5 macchiato

304,98

unbekannt

210

15.02.15

9:47

Nivona Cafe Romantica 646

426,55

15.02.2015

211

10.02.15

13:25

DeLonghi E-CAM 23.427.B

293,55

10.02.2015

212

12.02.15

18:04

Melitta Caffeo Varianza silber

569,05

16.02.2015

213

10.02.15

18:35

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

10.02.2015

214

09.02.15

12:08

Jura Impressa F9 One Touch TFT Piano Black

882,55

09.02.2015

215

16.02.15

12:10

Melitta Caffeo Cl schwarz

610,98

unbekannt

216

16.02.15

17:42

Siemens EQ5 macchiato Plus blackstell TE506519DE

284,05

16.02.2015

217

10.02.15

16:52

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

10.02.2015

218

17.02.15

22:41

Nivona Cafe Romatica 831

759,05

17.02.2015

219

18.02.15

13:40

DeLonghi ECAM 23.420.SW

293,55

18.02.2015

In Höhe von insgesamt 30.222,28 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.

Tatkomplex VIII: www.b...net

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 21.03.2015 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.b...net in das Internet.

Hier bot der Angeklagte erneut hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an.

Zielkonten der Zahlungsagenten für die Überweisungen der Vorkasse waren hier:

1.) IBAN … bei der ... P.S.K., Kontoinhaber: G.,

2.) IBAN … bei der R. N. AG, Kontoinhaber: G.,

3.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: G.,

4.) IBAN … bei der F. Bank AG, Kontoinhaber: S.,

5.) IBAN … bei der ... GmbH, Kontoinhaber: M.

Insgesamt entstand ein Schaden von 16.485,55 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am

1

22.03.15

20:45

DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600

388,55

23.03.2015

2

23.03.15

14:30

Jura Impressa C60

417,05

23.03.2015

3

24.03.15

15:36

Jura Impressa J9.2 Piano White

1047,95

31.03.2015

4

24.03.15

10:58

Jura Impressa C60

417,05

24.03.2015

5

24.03.15

12:31

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

217,55

25.03.2015

6

24.03.15

4:17

DeLonghi ECAM 22.110.B

198,55

23.03.2015

7

23.03.15

19:02

Nivona Cafe Roma-tica 757

569,05

24.03.2015

8

24.03.15

10:11

DeLonghi ECAM 22.110.B

215,27

24.03.2015

9

22.03.15

18:42

Siemens EQ.5 Macciato Plus

388,55

22.03.2015

10

22.03.15

21:35

Siemens EQ.6 series 300 TE603501 DE

616,97

23.03.2015

11

23.03.15

14:44

Jura Impressa C65 Platin

512,05

unbekannt

12

23.03.15

20:59

Jura Impressa F55 Classic Platin

654,55

23.03.2015

13

21.03.15

12:58

DeLonghi ECAM 22.110B

217,55

23.03.2015

14

24.03.15

14:22

DeLonghi Magnifica ESAM 04.120.S

284,05

25.03.2015

15

23.03.15

18:26

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

217,55

unbekannt

16

24.03.15

9:03

Jura Impressa F9 One Touch TFT Pianoblack

1028,97

unbekannt

17

22.03.15

19:48

Jura Ena Micro 1 orange

474,05

22.03.2015

18

23.03.15

11:32

Nivona Cafe Romatica 845

835,00

23.03.2015

19

23.03.15

9:44

Melitta E306 Caffeo

559,55

24.03.2015

20

23.03.15

20:08

DeLonghi ECAM 22.110B

198,55

23.03.2015

21

24.03.15

12:03

Jura Impressa C60

417,05

24.03.2015

22

22.03.15

14:40

Melitta Caffeo Ci101

569,05

23.03.2015

23

24.03.15

13:31

Saeco HD8752/41 Intelia Class

227,05

25.03.2015

24

23.03.15

15:10

DeLonghi Magnifica ESAM 4200.S

236,55

23.03.2015

25

24.03.15

9:38

DeLonghi ECAM 22.110.B

215,27

unbekannt

26

22.03.15

19:45

Saeco HD8965/01 GranBaristo

996,55

22.03.2015

27

23.03.15

23:07

Jura Impressa F8 Piano Plack

749,55

24.03.2015

28

23.03.15

18:30

Jura Ena Micro 1 black

417,05

unbekannt

29

23.03.15

9:09

DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600

388,55

23.03.2015

30

24.03.15

15:39

DeLonghi PrimaDonna ESAM 6650

759,05

unbekannt

31

23.03.15

15:48

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

236,55

24.03.2015

32

24.03.15

10:38

DeLonghi ECAM 23.420.SB

369,55

24.03.2015

33

24.03.15

10:19

Jura Impressa C60

417,05

unbekannt

34

23.03.15

16:40

DeLonghi One Touch ECAM 28.466.MB PrimaDonna S

555,17

unbekannt

35

23.03.15

14:10

DeLonghi ECAM 22.110B

198,55

23.03.2015

36

21.03.15

15:40

Siemens EQ / TE501505DE

274,55

22.03.2015

In Höhe von insgesamt 4.933,38 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.

Tatkomplex IX: www.k...net

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 09.04.2015 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.k...net in das Internet.

Auch hier bot der Angeklagte hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an.

Zielkonten der Zahlungsagenten für die Überweisungen der Vorkasse waren hier:

1.) IBAN … bei der R. N. AG, Kontoinhaber: G.,

2.) IBAN … bei der U. Bank A. AG, Kontoinhaber: G.,

3.) IBAN … bei der ... GmbH, Kontoinhaber: M..

Insgesamt entstand ein Schaden von 6.738,06 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten.

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung /Mitteilung Kreditkartendaten am

1

19.04.15

unbekannt

Jura

863,55

21.04.2015

2

14.04.15

20:33

DeLonghi ECAM 22.110.B

198,55

unbekannt

3

16.04.15

16:04

DeLonghi Magnific ESAM 4200S

236,55

16.04.2015

4

17.04.15

13:53

DeLonghi ECAM 22.110.B

198,55

20.04.2015

5

16.04.15

9:49

Jura Impressa J 9.2 Piano White

1044,05

unbekannt

6

13.04.15

16:37

Saeco HD 8778/11 Moltio

474,05

unbekannt

7

17.04.15

8:29

Bosch VeroCafe Latte TES50351DE Silber

322,05

17.04.2015

8

13.04.15

14:57

Delonghi Magnifica ESAM 3200.S

236,55

13.04.2015

9

17.04.15

15:55

JURAIMPRESSA C60

417,05

unbekannt

10

18.04.15

13:49

DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600

388,55

21.04.2015

11

19.04.15

16:03

Bosch VeroCafe Latte TES50356DE

426,55

unbekannt

12

14.04.15

20:18

DeLonghi ECAM 22.110.B

198,55

14.04.2015

13

17.04.15

10:56

Delonghi Magnifica ESAM 3200.S

236,55

17.04.2015

14

16.04.15

21:40

DeLonghi ECAM 22.110.B

198,55

unbekannt

15

17.04.15

12:54

DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3200.S

253,98

17.04.2015

16

15.04.15

23:45

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

217,55

28.04.2015

17

15.04.15

18:12

Jura Impressa C55

438,28

17.04.2015

18

20.04.15

11:12

DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600

388,55

21.04.2015

In Höhe von insgesamt 2.888,33 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.

Tatkomplex X: www.s...net

eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO

Tatkomplex XI: www.w...net (/...co.at)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 22.04.2015 gegen 11:35 Uhr stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.w...net in das Internet.

Hier bot der Angeklagte nochmals hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an.

Zielkonten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren hier:

1.) IBAN … bei der R. N. AG, Kontoinhaber: O.,

2.) IBAN bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: O.,

3.) IBAN bei der U. Bank A. AG, Kontoinhaber: O.,

4.) IBAN bei der R. N. AG, Kontoinhaber: N.,

5.) IBAN bei der U. Bank A. AG, Kontoinhaber: G.,

6.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: M.,

7.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: G.,

8.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: N.,

9.) IBAN … bei der B. W. Bank, unselbstständige Anstalt der Landesbank B.-W., Kontoinhaber: B.,

10.) IBAN … bei der norisbank GmbH, Kontoinhaber: M. Insgesamt entstand ein Schaden 70.994,48 EUR.

HD8751/95

46

01.05.15

3:39

Minuto HD8763/01

327,75

04.05.2015

47

04.05.15

0:36

JURA IMPRESSA C60

417,05

unbekannt

48

01.05.15

19:23

Intelia Evo HD8752/95

318,25

unbekannt

49

30.04.15

16:07

Delonghi ECAM 23.420.SB

337,25

04.05.2015

50

26.04.15

14:53

Eletta Cappuccino ECAM 45.366.W

705,60

29.04.2015

51

23.04.15

unbekannt

Jura Impressa C75 Platin

639,00

unbekannt

52

24.04.15

15:03

Delonghi Primadonna S DE LUXE ECAM

28.466.M

753,60

unbekannt

53

22.04.15

11:35

Magnifica S'Cappuccino ECAM 22.360.S

398,40

22.04.2015

54

01.05.15

11:30

JURA IMPRESSA C60

417,05

01.05.2015

55

28.04.15

20:15

JURA IMPRESSA C60

421,44

unbekannt

56

06.05.15

14:56

Eletta Plus ECAM 45.326.S

375,25

unbekannt

57

02.05.15

8:50

Minuto HD8761/11

280,25

02.05.2015

58

02.05.15

17:26

Delonghi ECAM 23.420.SB

337,25

04.05.2015

59

04.05.15

9:31

Delonghi Primadonna EXCLUSIVE ESAM 6900.M

1239,75

unbekannt

60

26.04.15

14:34

ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.B

705,60

unbekannt

61

26.04.15

13:32

JURA IMPRESSA C60

421,44

26.04.2015

62

03.05.15

21:21

Jura ENA 9 One Touch schwarz

654,55

04.05.2015

63

04.05.15

15:21

Jura Impressa C65 Platin

512,05

04.05.2015

64

03.05.15

17:41

ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W

698,25

03.05.2015

65

28.04.15

12:17

Jura Impressa XF50 Schwarz Classic

767,04

unbekannt

66

02.05.15

17:58

Delonghi ECAM 23.420.SB

337,25

unbekannt

67

02.05.15

18:11

Minuto HD8763/11

327,75

05.05.2015

68

26.04.15

21:43

AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

744,00

27.04.2015

69

24.04.15

17:34

JURA IMPRESSA C60

439,00

unbekannt

70

01.05.15

12:22

Jura Impressa C60

417,05

unbekannt

71

26.04.15

22:22

DeLonghi

ECAM 23.420.SB

340,80

28.04.2015

72

03.05.15

21:02

Jura ENA Micro 9 One Touch Silber

478,19

unbekannt

73

26.04.15

22:57

Jura ENA 9 One Touch Schwarz

661,44

27.04.2015

74

01.05.15

17:01

Jura ENA Micro Easy Black

379,05

01.05.2015

75

27.04.15

20:48

Delonghi ECAM 23.420.SB

340,80

unbekannt

76

26.04.15

8:50

Jura Impressa J9.2 Piano White

1055,04

28.04.2015

77

24.04.15

unbekannt

JURA IMPRESSA C60

421,44

unbekannt

78

27.04.15

11:16

Delonghi ECAM 23.420.SB

340,80

unbekannt

79

24.04.15

10:11

ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W

735,00

unbekannt

80

01.05.15

10:02

Jura Impressa F8 Piano Black

749,55

04.05.2015

81

25.04.15

23:26

Minuto HD8763/01

331,20

unbekannt

82

04.05.15

22:00

Delonghi ECAM 23.420.SB

337,25

04.05.2015

83

24.04.15

13:52

Jura Impressa J9.3 Carbon

1333,44

unbekannt

84

24.04.15

9:31

Autentica Cappuccino

ETAM 29.660.SB

744,00

30.04.2015

85

03.05.15

18:15

DeLonghi Eletta Plus

ECAM 45.326.S

375,25

03.05.2015

86

03.05.15

21:21

JURA IMPRESSA C60

417,05

08.05.2015

87

27.04.15

16:57

Minuto HD8763/01

331,20

11.05.2015

88

23.04.15

23:02

ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.B

705,60

27.04.2015

89

02.05.15

17:16

Minuto HD8763/01

327,75

09.05.2015

90

23.04.15

17:40

Minuto HD8763/11

331,20

23.04.2015

91

27.04.15

10:00

Delonghi ECAM 23.420.SB

340,80

unbekannt

92

23.04.15

21:01

DeLonghi

ECAM 23.420.SB

355,00

unbekannt

93

27.04.15

18:59

ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W

705,60

27.04.2015

94

27.04.15

8:38

Jura Giga X7 Professional Alu

4655,05

04.05.2015

95

24.04.15

12:14

Intelia Evo HD8751/95

264,00

27.04.2015

96

25.04.15

13:02

Jura ENA 9 One Touch Schwarz

689,00

26.04.2015

97

24.04.15

13:28

Jura Impressa F8 Piano Black

789,00

unbekannt

98

27.04.15

13:05

Delonghi Primadonna XS

ETAM 36.365.MB

600,00

unbekannt

99

09.05.15

15:56

Jura Impressa F9 One Touch TFT Pianoblack

949,05

09.05.2015

100

01.05.15

17:44

Minuto HD8763/11

327,75

01.05.2015

101

01.05.15

14:09

MAGNIFICA S CAPPUCCINO ECAM 22.360.S

394,25

04.05.2015

102

04.05.15

16:34

Minuto HD8763/01

327,75

05.05.2015

103

02.05.15

9:23

ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W

698,25

unbekannt

104

01.05.15

20:52

Jura ENA Micro 9 One Touch Silber

610,98

unbekannt

105

02.05.15

14:06

ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.B

698,25

unbekannt

106

26.04.15

10:12

Minuto HD8763/01

331,20

26.04.2015

107

26.04.15

16:31

Jura Impressa F8 Piano Black

757,44

27.04.2015

108

27.04.15

18:06

Delonghi ECAM 23.420.SB

340,80

unbekannt

109

03.05.15

22:02

AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

736,25

04.05.2015

110

24.04.15

6:44

Jura Impressa F50 Classic Schwarz

651,84

unbekannt

111

02.05.15

6:18

JURA IMPRESSA C60

417,05

unbekannt

112

01.05.15

22:22

Delonghi Primadonna S DE LUXE

ECAM

28.466.M

745,75

03.05.2015

113

23.04.15

21:02

Jura Impressa C75 Platin

613,44

unbekannt

114

01.05.15

12:16

Eletta Cappuccino ECAM 45.366.W

698,35

01.05.2015

115

28.04.15

13:05

GranBaristo Avanti HD8968/01

1252,80

29.04.2015

116

01.05.15

16:38

AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

736,25

04.05.2015

117

02.05.15

20:18

JURA IMPRESSA C60

417,05

04.05.2015

118

11.05.15

10:48

Moltio HD8869/11

586,77

12.05.2015

119

25.04.15

14:19

JURA IMPRESSA C60

421,44

unbekannt

120

27.04.15

17:17

ELETTA PLUS ECAM 45.326.S

402,90

unbekannt

121

25.04.15

22:50

Delonghi Primadonna S DE LUXE

ECAM

28.466.M

785,00

28.04.2015

122

25.04.15

21:32

Jura Impressa C65 Platin

517,44

27.04.2015

123

26.04.15

16:46

Minuto HD8763/11

331,20

05.05.2015

124

25.04.15

19:15

Jura Impressa C60

421,44

25.04.2015

In Höhe von insgesamt 30.934,07 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.

Tatkomplex XII: www.st...eu

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 01.06.2015 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.st...eu in das Internet.

Auch hier bot der Angeklagte hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse an. Das Empfängerkonto war hier das Konto des K. mit der IBAN … bei der C. AG.

Insgesamt entstand ein Schaden von 6.627,40 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis

Überweisung am

1

06.06.15

0:09

Jura Impressa C60

410,62

06.06.2015

2

06.06.15

8:37

DeLonghi One Touch ECAM 28.466.MB PrimaDonna S

689,92

unbekannt

3

02.06.15

22:28

DeLonghi Magnifica ESAM 3200.S

259,00

unbekannt

4

03.06.15

18:01

Caffeo Cl E101

560,56

unbekannt

5

02.06.15

21:29

DeLonghi ECAM 23.420.SW

359,00

03.06.2015

6

05.06.15

15:57

Saeco Minuto HD8763/01

306,74

unbekannt

7

03.06.15

20:39

DeLonghi ECAM 23.420.SB

357,68

unbekannt

8

04.06.15

20:27

DeLonghi Autentica Cappuciino ETAM 29.660.SB

746,76

unbekannt

9

04.06.15

9:32

Caffeo Solo E950-103

249,90

unbekannt

10

01.06.15

20:50

Saeco Minuto HD8661/01

258,00

unbekannt

11

03.06.15

21:00

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

233,24

03.06.2015

12

02.06.15

21:08

DeLonghi ECAM 23.420.SB

364,90

03.06.2015

13

02.06.15

18:09

DeLonghi ECAM 23.210.W

379,00

unbekannt

14

04.06.15

22:19

Saeco Minuto Focus HD8761/01

239,12

05.06.2015

15

03.06.15

22:36

Jura Impressa

883,96

unbekannt

F85 Platin

16

03.06.15

0:06

DeLonghi ECAM 23.420.SW

329,00

03.06.2015

Tatkomplex XIII: www.n...sale.net

Zu einem weiteren nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 14.06.2015 stellte der Angeklagte erneut von einem unbekannten Ort in Spanien aus einen Fake-Shop unter der Domain www.n...sale.net in das Internet.

Hier bot der Angeklagte abermals Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Zielkonten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren einerseits das Konto eines angeblichen M. mit der IBAN … bei der C. AG und andererseits das Konto des Angeklagten selbst mit der IBAN … bei der CaixaBank S.A. Barcelona.

Insgesamt entstand ein Schaden von 39.353,86 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am

1

28.06.15

22:40

zwei Bosch Vero- Bar AromaPro 100 TES71251DE

1328,10

29.06.2015

2

30.06.15

18:08

Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

574,75

01.07.2015

3

21.06.15

12:47

Jura Impressa C65 Platin

503,43

21.06.2015

4

28.06.15

19:19

DeLonghi ECAM 23.420.SB

331,55

28.06.2015

5

28.06.15

13:40

DeLonghi ETAM 36.366.MB

654,55

28.06.2015

6

22.07.15

21:50

Saeco Minuto HD8661/01

245,10

23.07.2015

7

27.06.15

15:46

Jura Impressa E6

783,75

unbekannt

8

22.07.15

18:36

DeLonghi Magnifica S ECAM 21.116.B

356,25

23.07.2015

9

29.06.15

8:54

Bosch VeroCafe TES50159DE

284,05

29.06.2015

10

27.06.15

17:45

Bosch VeroCafe LattePro TES50658DE

469,65

unbekannt

11

22.07.15

17:28

Jura Impressa F55 Classic Platin

650,75

22.07.2015

12

30.06.15

6:35

DeLonghi Eletta Cappuccino ECAM 45.366.W

688,75

unbekannt

13

29.06.15

19:28

DeLonghi ECAM 23.420.SB

342,95

unbekannt

14

28.06.15

9:17

Siemens EQ.6 series 300 TE603501DE

592,87

unbekannt

15

22.07.15

13:06

Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

603,25

22.07.2015

16

13.07.15

23:53

Jura Impressa C60

426,55

15.07.2015

17

18.06.15

20:48

Delonghi ECAM 23.420.SB

361,00

unbekannt

18

16.06.15

18:26

Jura Impressa C65 Platin

545,14

16.06.2015

19

17.06.15

13:28

JURAIMPRESSA C60

449,00

unbekannt

20

29.06.15

16:12

De'Longhi ECAM 23.420.SW

341,05

29.06.2015

21

29.06.15

13:53

Saeco Intelia Class HD8752/41

236,55

29.06.2015

22

27.06.15

20:51

Nivona Cafe Romantica 777

580,75

unbekannt

23

20.06.15

20:33

De'Longhi ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W

736,29

unbekannt

24

29.06.15

8:52

Jura Impressa XF50 Schwarz Classic

759,05

29.06.2015

25

22.07.15

18:01

Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

641,35

22.07.2015

26

01.07.15

21:07

Saeco Intelia HD8751/11

274,55

02.07.2015

27

01.07.15

12:13

De'Longhi ELETTA PLUS ECAM 45.326.S

546,25

01.07.2015

28

27.06.15

9:04

JURAIMPRESSA C60

426,55

29.06.2015

29

02.07.15

22:58

Siemens EQ.8 series 300 TE803509DE

729,60

02.07.2015

30

01.07.15

18:17

Saeco Exprelia HD8855/01

683,05

01.07.2015

21

27.06.15

15:05

Bosch VeroCafe Latte TES50351DE Silber

327,75

29.06.2015

32

06.07.15

15:10

De'Longhi ECAM 23.420.SW

341,05

07.07.2015

33

28.06.15

17:11

DeLonghi ECAM 23.420.SB

331,55

28.06.2015

34

01.07.15

15:26

Saeco Minuto HD8763/01

297,35

01.07.2015

35

24.06.15

14:29

De'Longhi ECAM 23.420.SW

362,59

unbekannt

36

11.07.15

16:49

Saeco Gran-Bistard Avanti HD896701

1224,55

14.07.2015

37

23.07.15

8:54

Caffeo Solo E950-103

257,55

unbekannt

38

24.06.15

10:41

Bosch VeroCafe Latte TES50351 DE Silber

327,75

01.07.2015

39

01.07.15

20:52

Siemens EQ.5 TE501505DE

251,75

02.07.2015

40

01.07.15

11:20

Bosch VeroCafe TES50159DE

301,99

unbekannt

41

30.06.15

12:02

Saeco Moltio HD8778/11

398,05

30.06.2015

42

30.06.15

17:18

Delonghi Magnifica ESAM 3200.S

236,55

unbekannt

43

22.07.15

13:48

Jura Impressa XF50 Schwarz Classic

759,05

22.07.2015

44

29.06.15

15:36

Nivona Cafe Romantica 777

546,25

29.06.2015

45

27.06.15

19:47

Siemens EQ.6 series 300 TE603501DE

557,65

29.06.2015

46

06.07.15

19:42

Jura ENA Micro 1 Orange

360,05

07.07.2015

47

25.06.15

13:29

Saeco Intelia Class HD8752/41

236,55

unbekannt

48

14.06.15

22:03

Saeco Incanto

170,69

16.06.2015

49

27.06.15

15:49

JURAIMPRESSA C60

396,55

01.07.2015

50

29.06.15

14:20

DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600

422,75

29.06.2015

51

29.06.15

9:41

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

226,10

unbekannt

52

25.06.15

9:23

DeLonghi ECAM 23.420.SB

342,95

26.06.2015

53

25.06.15

20:27

JURAIMPRESSA C60

426,55

25.06.2015

54

30.06.15

14:38

DeLonghi ECAM 23.420.SB

342,95

30.06.2015

55

21.07.15

22:37

Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

641,35

22.07.2015

56

05.07.15

23:02

DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600

422,75

unbekannt

57

26.06.15

12:33

De'Longhi ECAM 23.420.SW

341,05

26.06.2015

58

25.06.15

20:23

Saeco Moltio HD8778/11

327,75

unbekannt

59

21.06.15

19:09

Siemens EQ.5 macchiatoPlus TE506509DE

514,09

21.06.2015

60

23.06.15

16:02

Siemens EQ.5 macchiatoPlus TE506509DE

464,63

unbekannt

61

03.07.15

14:30

Bosch VeroCafe LattePro TES51551DE

407,55

unbekannt

62

28.06.15

17:32

Delonghi Magnifica ESAM 3200.S

208,05

29.06.2015

63

28.06.15

18:02

DeLonghi PrimaDonna XS ETAM 36.365.M

683,05

30.06.2015

64

22.07.15

10:12

DeLonghi ECAM 23.420.SW

341,05

22.07.2015

65

19.06.15

10:21

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

197,60

22.06.2015

66

28.06.15

17:38

Saeco Intelia Class HD8752/41

208,05

29.06.2015

67

15.06.15

22:06

Siemens EQ.5 series 700 TE607503DE

739,14

16.06.2015

68

30.06.15

9:31

Jura ENA Micro 1 Orange

360,05

30.06.2015

69

08.07.15

17:58

De'Longhi ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.B

692,55

09.07.2015

70

29.06.15

21:23

Saeco Moltio HD8778/11

426,55

29.06.2015

71

04.07.15

20:23

JURAIMPRESSA C60

398,05

07.07.2015

72

29.06.15

14:41

Bosch VeroCafe Latte TES503F1DE

378,75

unbekannt

73

29.06.15

19:41

Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

574,75

23.09.2015

74

29.06.15

11:02

Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB

574,75

29.06.2015

75

29.06.15

23:05

Saeco Minuto HD8762/01

240,35

29.06.2015

76

27.06.15

17:22

DeLonghi ECAM 21.117.SB

283,10

unbekannt

77

19.06.15

19:41

Jura Impressa C60

426,55

19.06.2015

78

30.06.15

16:46

Bosch VeroCafe LattePro TES51551DE

407,55

30.06.2015

79

30.06.15

18:08

Bosch VeroCafe LattePro TES50658DE

413,25

30.06.2015

80

28.06.15

20:59

JURAIMPRESSA C60

426,55

28.06.2015

81

01.07.15

20:40

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

226,10

02.07.2015

82

29.06.15

10:54

Delonghi AUTENTICA CAPPUC-

603,25

29.06.2015

CINO ETAM 29.660.SB

83

26.06.15

10:00

Jura Impressa E6

783,75

26.06.2015

84

02.07.15

11:41

JURAIMPRESSA C60

398,05

02.07.2015

85

03.07.15

15:31

DeLonghi One Touch ECAM 28.466.MB PrimaDonna S

650,75

03.07.2015

In Höhe von insgesamt 6.705,64 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.

Tatkomplex XIV: www.n...shop.de

Zu einem weiteren nicht näher bekannten Zeitpunkt unmittelbar vor dem 24.07.2015 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus nochmals einen Fake-Shop unter der Domain www.n...shop.de in das Internet.

Hier bot der Angeklagte erneut hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per Kreditkarte an. Das Empfängerkonto für die Bestellungen per Vorkasse war hier das Konto des Angeklagten mit der IBAN … bei der CaixaBank S.A. Barcelona.

Insgesamt entstand ein Schaden von 11.034,98 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am

1

02.08.15

12:38

DeLonghi magnifica ESAM 3000.B

226,10

unbekannt

2

25.08.15

19:37

Jura Impressa C65 Platin

493,05

unbekannt

3

27.08.15

19:26

Saeco Exprelia

711,55

27.08.2015

HD8855/01

4

02.08.15

9:56

CAFFEO SOLO E950-103

242,25

02.08.2015

5

25.07.15

13:31

DeLonghi ECAM 23.420.SB

346,85

03.08.2015

6

04.08.15

5:20

DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600

422,75

04.08.2015

7

02.08.15

11:06

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

197,60

02.08.2015

8

02.08.15

11:06

Saeco Minuto HD8763/01

297,35

unbekannt

9

26.08.15

20:26

Jura ENA Micro Easy Black

350,55

unbekannt

10

11.08.15

21:17

Saeco Moltio HD8769/01

515,85

11.08.2015

11

03.08.15

9:23

Saeco Intelia Class HD8752/41

236,55

03.08.2015

12

02.08.15

19:44

Saeco Minuto HD8862/01

356,25

02.08.2015

13

27.08.15

21:32

Jura Impressa F50 Classic Schwarz

588,05

27.08.2015

14

08.08.15

9:12

CAFFEO SOLO E950-103

213,75

08.08.2015

15

26.08.15

10:47

Bosch VeroCafe TES50159DE

284,05

28.08.2015

16

05.08.15

23:21

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

197,60

06.08.2015

17

27.08.15

21:35

Caffeo Solo & Milk E 953-102

273,60

unbekannt

18

02.08.15

16:26

Siemens EQ.6 extraKlasse TE607F03DE

642,65

02.08.2015

19

02.08.15

16:51

Saeco HD 8662

221,35

02.08.2015

20

04.08.15

17:31

DeLonghi magnifica ESAM 3600

422,75

06.08.2015

21

27.08.15

11:40

Caffeo Solo & Milk E 953-102

273,60

27.08.2015

22

25.08.15

20:22

Saeco Intelia Class HD8752/41

253,98

25.08.2015

23

26.08.15

8:32

Miele CM 6310 Obsidi-anschwarz

949,05

unbekannt

24

01.08.15

17:41

Saeco Minuto HD8762/01

268,85

unbekannt

25

24.07.15

21:53

Delonghi Magnifica ESAM 3200.S

236,55

27.07.2015

26

01.08.15

12:35

DeLonghi PrimaDonna Exclusive ESAM 6900.M

1188,30

01.08.2015

27

26.08.15

22:02

DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B

226,10

27.08.2015

28

27.08.15

12:18

Jura Impressa C60

398,05

27.08.2015

In Höhe von insgesamt 5.705,88 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.

Tatkomplex XV: www.k...24.net

Zu einem abermals nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 15.08.2015 stellte der Angeklagte von einem nicht näher bekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.k...24.net in das Internet.

Auch hier bot der Angeklagte Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse oder per im Voraus zu entrichtender Zahlung mit Kreditkarte an. Zielkonten für die Überweisungen für die Bestellungen per Vorkasse waren die Konten der Zahlungsagentin T. mit der IBAN … bei der Raiffeisenbank Großwilfersdorf eGen und mit der IBAN … bei der H. B. AG.

Insgesamt entstand ein Schaden von 44.907,69 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung/ Mitteilung Kreditkartendaten am

1

19.08.15

12:33

Xelsis EVO HD8953/21

1034,55

unbekannt

2

18.08.15

11:29

Siemens EQ.6 series 700

664,05

18.08.2015

3

17.08.15

23:56

Bosch VeroCafe LattePro TES50651DE

468,35

unbekannt

4

19.08.15

14:43

Magnifica S E-CAM 22.110 B

236,55

19.08.2015

5

18.08.15

16:20

MOLTIO HD8869/11

703,95

18.08.2015

6

19.08.15

14:26

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

19.08.2015

7

16.08.15

19:57

Jura Impressa C65

513,95

17.08.2015

8

20.08.15

10:31

Jura Impressa C60

407,55

unbekannt

9

18.08.15

9:44

Jura Impressa C60

407,55

unbekannt

10

20.08.15

13:10

Jura Impressa C60

407,55

20.08.2015

11

19.08.15

15:08

Siemens EQ.7 Plus TE712501DE

648,85

19.08.2015

12

19.08.15

8:05

Siemens EQ.6 series 700

664,05

19.08.2015

13

20.08.15

7:33

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

20.08.2015

14

18.08.15

18:28

Magnifica S E-CAM 22.110 B

236,55

unbekannt

15

19.08.15

9:38

Jura Impressa Z6

1994,05

19.08.2015

16

18.08.15

22:29

Caffeo SOLO Silber / Schwarz

236,55

18.08.2015

17

18.08.15

16:43

Delonghi ECAM 23.420.SW

321,10

18.08.2015

18

18.08.15

21:57

Siemens EQ.6 series 300

544,35

18.08.2015

19

18.08.15

8:21

MOLTIO HD8778/11

325,85

18.08.2015

20

19.08.15

9:33

Jura Impressa A5

694,45

19.08.2015

21

19.08.15

16:06

Delonghi ECAM 23.420.SW

321,10

19.08.2015

22

17.08.15

17:30

Jura Impressa A5

694,45

17.08.2015

23

19.08.15

18:18

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

19.08.2015

24

17.08.15

16:02

MOLTIO HD8778/11

325,85

19.08.2015

25

18.08.15

13:09

Exprelia HD8858/01

948,10

unbekannt

26

18.08.15

11:06

DeLonghi ECAM 23.420.SB

331,55

unbekannt

27

17.08.15

21:27

Jura Impressa C60

407,55

18.08.2015

28

19.08.15

14:54

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

19.08.2015

29

19.08.15

13:01

Caffeo Barista TSP

937,65

unbekannt

30

17.08.15

11:38

Siemens EQ5 TE501505DE

259,35

unbekannt

31

18.08.15

13:13

Moltio HD8778/11

325,85

18.08.2015

32

19.08.15

11:09

Siemens EQ.6 series 700

664,05

21.08.2015

33

18.08.15

21:28

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

18.08.2015

34

19.08.15

11:58

Siemens EQ.6 series 700

664,05

19.08.2015

35

20.08.15

11:12

MOLTIO HD8778/11

325,85

unbekannt

36

18.08.15

15:08

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

18.08.2015

37

20.08.15

9:30

INCANTO HD8917/01

418,95

20.08.2015

38

eingestellt gem. § 154a Abs. 2 StPO

39

19.08.15

7:52

Bosch VeroCafe Latte TES50351DE

354,35

unbekannt

40

18.08.15

21:32

DeLonghi Magnifica S ECAM 22.110B

236,55

unbekannt

41

18.08.15

8:12

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

18.08.2015

42

17.08.15

10:43

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

18.08.2015

43

19.08.15

14:07

MOLTIO HD8768/01

227,05

unbekannt

44

20.08.15

0:09

Jura Impressa C60

407,55

21.08.2015

45

19.08.15

21:04

Magnifica S E-CAM 22.110 B

236,55

unbekannt

46

19.08.15

22:37

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

20.08.2015

47

20.08.15

1:18

MOLTIO HD8769/01

458,85

20.08.2015

48

20.08.15

14:53

Jura Impressa C60

407,55

20.08.2015

49

18.08.15

18:09

MOLTIO HD8769/01

458,85

18.08.2015

50

20.08.15

13:15

Jura Impressa C60

407,55

unbekannt

51

16.08.15

22:08

Jura Impressa C60

407,55

18.08.2015

52

19.08.15

12:06

Jura Impressa J9.3

1319,55

unbekannt

53

19.08.15

22:46

Incanto HD8917/01

418,95

19.08.2015

54

17.08.15

18:32

Minuto HD8661/01

236,55

17.08.2015

55

19.08.15

21:51

Magnifica S E-CAM 22.110 B

236,55

unbekannt

56

18.08.15

8:25

MOLTIO HD8769/01

458,85

19.08.2015

57

16.08.15

18:35

MINUTO HD8661/01

236,55

unbekannt

58

18.08.15

18:19

Caffeo SOLO Silber / Schwarz

236,55

19.08.2015

59

19.08.15

14:30

Exprelia HD8858/01

948,10

19.08.2015

60

19.08.15

21:10

Jura Impressa C60

407,55

20.08.2015

61

20.08.15

8:22

MOLTIO HD8778/11

325,85

20.08.2015

62

20.08.15

12:35

Magnifica S E-CAM 22.110 B

236,55

21.08.2015

63

19.08.15

19:09

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

19.08.2015

64

18.08.15

22:17

Delonghi ECAM 45.366 W Eletta Cappuccino

694,45

18.08.2015

65

17.08.15

11:54

Jura Impressa C65

431,89

unbekannt

66

19.08.15

20:34

MOLTIO HD8778/11

325,85

20.08.2015

67

18.08.15

20:59

Magnifica S E-CAM 22.110 B

236,55

18.08.2015

68

17.08.15

13:55

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

17.08.2015

69

18.08.15

17:51

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

unbekannt

70

19.08.15

16:36

MINUTO HD8661/01

236,55

unbekannt

71

17.08.15

16:54

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

17.08.2015

72

19.08.15

20:25

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

unbekannt

73

18.08.15

11:58

Delonghi ECAM 24.450.S

444,60

18.08.2015

74

20.08.15

14:17

Magnifica S E-CAM 22.110 B

236,55

unbekannt

75

20.08.15

13:24

Siemens EQ.6 series 700

664,05

20.08.2015

76

18.08.15

21:59

AUTENTICA ETAM 29.660.SB

599,45

18.08.2015

77

18.08.15

14:27

J90

1370,85

18.08.2015

78

18.08.15

21:28

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

19.08.2015

79

18.08.15

19:50

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

unbekannt

80

18.08.15

21:54

Jura Impressa C60

407,55

19.08.2015

81

18.08.15

16:31

Bosch VeroCafe Latte TES50358DE

354,35

unbekannt

82

20.08.15

8:01

EQ 5 TE501505DE

259,35

20.08.2015

83

20.08.15

10:12

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

unbekannt

84

20.08.15

13:35

AUTENTICA ETAM 29.620.SB

542,00

unbekannt

85

19.08.15

19:52

Caffeo SOLO Silber / Schwarz

236,55

19.08.2015

86

17.08.15

20:04

MINUTO HD8661/01

236,55

17.08.2015

87

18.08.15

20:25

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

unbekannt

88

18.08.15

13:28

Jura Impressa F9

948,10

unbekannt

89

19.08.15

13:49

Caffeo SOLO Perfekt Milk

283,10

19.08.2015

90

17.08.15

15:19

Jura Impressa Z9 CHROM

1804,05

17.08.2015

91

17.08.15

18:53

DeLonghi Autenti-ca ETAM 29.660.SB

599,45

unbekannt

92

17.08.15

20:35

MOLTIO HD8768/01

227,05

18.08.2015

93

19.08.15

14:22

Incanto HD8917/01

418,95

19.08.2015

94

19.08.15

9:15

DeLonghi Magnifica S ECAM 22.110B

236,55

19.08.2015

95

16.08.15

16:03

Magnifica S E-CAM 22.110

236,55

16.08.2015

96

19.08.15

16:52

Magnifica S E-CAM 22.110 B

236,55

unbekannt

97

20.08.15

8:47

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

unbekannt

98

19.08.15

7:22

AUTENTICA ETAM 29.660.SB

599,45

19.08.2015

99

18.08.15

16:03

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

18.08.2015

100

20.08.15

8:39

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

20.08.2015

101

20.08.15

13:48

Magnifica S E-CAM 22.110 B

249,00

20.08.2015

102

19.08.15

18:49

MOLTIO HD8768/01

227,05

unbekannt

103

19.08.15

9:05

INCANTO HD8917/01

418,95

19.08.2015

In Höhe von insgesamt 3.529,75 EUR wurden Kaufpreiszahlungen von Geschädigten nicht abgebucht, obwohl dem Angeklagten die vollständigen Kreditkartendaten vorlagen, im Nachgang wieder zurückgebucht oder den Geschädigten nachträglich vom jeweiligen Kreditkartenunternehmen erstattet.

Tatkomplex XVI: www.k...24.at

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 20.08.2015 gegen 20:13 Uhr stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus den Fake-Shop unter der Domain www.k...24.at in das Internet.

Hier bot der Angeklagte wieder Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse an. Zielkonten für die Überweisungen waren erneut die Konten der T. mit der IBAN … bei der Raiffeisenbank Großwilfersdorf eGen und mit der IBAN …bei der H. B. AG.

Insgesamt entstand ein Schaden von 9.579,80 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis

Überweisung am

1

21.08.15

11:28

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

21.08.2015

2

20.08.15

20:28

Magnifica S ECAM 22.110 B

236,55

unbekannt

3

21.08.15

11:00

MINUTO HD8661/01

236,55

21.08.2015

4

21.08.15

9:40

Magnifica S ECAM 22.110 B

236,55

21.08.2015

5

21.08.15

9:13

MINUTO HD8661/01

236,55

21.08.2015

6

21.08.15

13:58

J95 Carbon

1721,40

21.08.2015

7

21.08.15

18:45

MOLTIO HD8778/11

325,85

unbekannt

8

20.08.15

21:20

Magnifica S ECAM 22.110 B

236,55

unbekannt

9

22.08.15

9:58

INTELIA HD8751/71

356,25

24.08.2015

10

21.08.15

0:16

Magnifica S ECAM 22.110 B

236,55

unbekannt

11

20.08.15

22:35

Jura Impressa C65

513,95

unbekannt

12

20.08.15

22:11

Bosch VeroCafe Latte TES50351DE

354,35

unbekannt

13

23.08.15

12:58

Jura Impressa C60

407,55

23.08.2015

14

22.08.15

10:07

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

22.08.2015

15

21.08.15

10:13

AUTENTICA ETAM 29.660.SB

599,45

21.08.2015

16

20.08.15

19:04

MOLTIO HD8769/01

458,85

20.08.2015

17

22.08.15

15:06

Magnifica S ECAM 22.110 B

236,55

unbekannt

18

20.08.15

22:26

Magnifica S ECAM 22.110 B

236,55

unbekannt

19

20.08.15

20:19

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

21.08.2015

20

22.08.15

8:21

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

22.08.2015

21

21.08.15

11:18

Jura Impressa E60

692,55

21.08.2015

22

21.08.15

7:09

Magnifica S ECAM 22.110 B

236,55

21.08.2015

23

20.08.15

21:36

Magnifica S ECAM 22.110 B

236,55

unbekannt

24

21.08.15

10:27

ENA MICRO 9 SILBER

552,90

24.08.2015

Die Ermittlungen ergaben, dass jedenfalls in allen Fällen außer bei den Geschädigten D. (Fall 4), K. (Fall 18) und S. (Fall 19) der Kaufpreis an den jeweiligen Geschädigten zurückgebucht wurde, nachdem die Bank das betreffende Zielkonto gesperrt hatte. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass dies zwischenzeitlich auch betreffend die von den Geschädigten D., K., S. bezahlte Beträge passiert ist.

Tatkomplex XVII: www.k.-t.net

Zu einem anderen nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 21.08.2015 stellte der Angeklagte von einem unbekannten Ort in Spanien aus erneut einen Fake-Shop unter der Domain www.k.-t.net in das Internet.

Der Angeklagte bot hier erneut hochwertige Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse an. Das Empfängerkonto war hier das bereits genannte Konto der T. mit der IBAN … bei der H. B. AG.

Insgesamt entstand ein Schaden von 9.828,70 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung am

1

24.08.15

13:09

INCANTO HD8917/01

418,95

24.08.2015

2

22.08.15

12:44

Delonghi ECAM 23.420.SW

321,10

unbekannt

3

24.08.15

14:30

Jura Impressa A9

791,35

24.08.2015

4

23.08.15

13:36

Jura Impressa E6

711,55

31.08.2015

5

25.08.15

11:11

MINUTO HD8763/01

326,80

25.08.2015

6

24.08.15

13:14

MOLTIO HD8768/01

227,05

unbekannt

7

23.08.15

12:42

MINUTO HD8763/01

326,80

unbekannt

8

24.08.15

12:45

Bosch VeroCafe Latte TES50351DE

354,35

unbekannt

9

24.08.15

12:24

Jura Impressa C60

407,55

24.08.2015

10

23.08.15

14:46

Delonghi ECAM 23.420.SW

321,10

24.08.2015

11

24.08.15

20:34

Magnifica ESAM 3200.S

236,55

24.08.2015

12

24.08.15

13:24

Magnifica New Generation ESAM 04.110.B

322,05

24.08.2015

13

22.08.15

21:22

Eletta Cappuccino ECAM 45.366.B

692,55

22.08.2015

14

25.08.15

8:26

Delonghi ECAM 23.420.SW

321,10

25.08.2015

15

24.08.15

9:42

Jura Impressa C60

407,55

24.08.2015

16

25.08.15

10:20

Delonghi Primadonna S DeLuxe 28.466.M

789,45

25.08.2015

17

24.08.15

12:24

Jura Impressa C60

407,55

unbekannt

18

24.08.15

0:24

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

28.08.2015

19

23.08.15

20:57

Jura Impressa C60

407,55

unbekannt

20

21.08.15

20:55

AUTENTICA ETAM 29.660.SB

599,45

21.08.2015

21

22.08.15

15:21

Delonghi ECAM 23.420.SW

321,10

24.08.2015

22

23.08.15

13:34

MOLTIO HD8768/01

227,05

24.08.2015

23

22.08.15

9:45

Delonghi ECAM 23.420.SB

331,55

unbekannt

24.

23.08.15

13:23

MOLTIO HD8768/01

227,05

25.08.2015

Die Ermittlungen ergaben, dass in allen Fällen der Kaufpreis im Nachgang zwischenzeitlich an den jeweiligen Geschädigten zurückgebucht wurde, nachdem die Bank das betreffende Zielkonto gesperrt hatte.

Tatkomplex XVIII: www.b.-o.-c..net

Am 16.09.2015 wurde der Angeklagte E. in F./Má. in der Wohnung seines Drogendealers in der C., Apartment …, seitens der spanischen Polizei festgenommen. In der Folgezeit befand er sich in Auslieferungshaft, bis das Zentrale Ermittlungsgericht Nr. 003 in Madrid mit Beschluss vom 04.11.2015 seine bedingte Entlassung unter Auflagen anordnete.

Der Angeklagte versuchte daraufhin, zur Planung weiterer einschlägiger Taten wieder mit seinem Mittäter „B.“ in Kontakt zu treten, konnte diesen aber nicht mehr erreichen. Über das Darknet fand er schließlich als Ersatz für seinen bisherigen Mittäter „B.“ einen Nachfolger, der bislang nicht ermittelt werden konnte und der ihm als Zielkonten für weitere Fake-Shops (Tatkomplexe XVIII und XIX) britische Konten bei der B. Bank verschaffte. Als Gegenleistung durfte der nicht näher bekannte Mittäter im Rahmen der Tatkomplexe XVIII und XIX jeweils 60% der von den Geschädigten auf die britischen Konten überwiesenen Gelder für sich behalten; die restlichen 40% ließ er jeweils dem Angeklagten E. zukommen.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 23.12.2015 stellte der Angeklagte sodann von einem unbekannten Ort in Spanien aus nochmals einen Fake-Shop unter der Domain www.b.-o.-c..net in das Internet.

Der Angeklagte bot hier abermals Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten gegen Zahlung per Vorkasse an. Als Empfängerkonten waren hier die Konten mit den IBAN …, … und … bei der B. Bank PLC angegeben.

Insgesamt entstand ein Schaden von 4.443,10 EUR.

Die folgenden Personen bestellten folgende Kaffeemaschinen bzw. Kaffeevollautomaten:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung am

1

28.12.15

10:17

Saeco HD8770/02 Intelia Evo Bella

236,55

28.12.2015

2

23.12.15

16:58

DeLonghi ETAM 29.510.B

312,55

28.12.2015

3

04.01.16

12:18

Saeco HD8769/01 Moltio One Touch

417,05

04.01.2016

4

27.12.15

16:14

Jura IMPRESSA A5 One Touch rot

692,55

28.12.2015

5

27.12.15

18:22

DeLonghi ETAM 29.510.B

292,55

28.12.2015

6

28.12.15

21:39

DeLonghi Perfecta ESAM silber 5400

379,05

29.12.2015

7

04.01.16

12:56

DeLonghi Magnifica S Cappuccino ECAM

464,55

05.01.2016

8

28.12.15

22:28

DeLonghi Magnifica ESAM 3200.S

236,55

29.12.2015

9

02.01.16

21:00

DeLonghi PrimaDonna ESAM 6620

702,05

04.01.2016

10

06.01.16

14:33

DeLonghi Magnifica ESAM 3200.S

236,55

06.01.2016

11

03.01.16

11:02

DeLonghi Magnifica ESAM 3200.S

236,55

03.01.2016

12

04.01.16

15:31

Saeco HD8770/02 Intelia Evo Bella

236,55

04.01.2016

Tatkomplex XIX: www.s....co.uk

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 13.12.2015 versuchte sich der Angeklagte nochmals an einem Fake-Shop im Bereich der Solartechnik und stellte einen solchen unter der Domain www.s....co.uk in das Internet.

Auch hier wurden die Waren gegen Vorkasse angeboten, wobei der Kaufpreis auf das Empfängerkonto mit der IBAN … bei der B. Bank PLC gezahlt werden sollte, das dem Angeklagten der nicht näher bekannte Nachfolger des „B.“ zur Verfügung gestellt hatte.

Hier entstand insgesamt ein Schaden in Höhe von 4.059,73 EUR.

Im Einzelnen bestellten folgende Personen die folgenden Geräte:

Nr.

Bestelltag

Bestellzeit

Name

Vorname

Gerät

Preis in EUR

Überweisung am

1

15.12.15

19:49

3x 200Wp Bosch M48 M200Wp

427,50

unbekannt

2

16.12.15

15:15

2x SMA Sunny Boy SC 10036

1425,00

16.12.2015

3

16.12.15

10:00

SMA SC.10042

957,98

16.12.2015

4

20.12.15

17:49

Perform-Poly-235WP

156,75

21.12.2015

5

25.12.15

14:46

Fronius Symo 4.5M

1092,50

25.12.2015

Am 07.01.2016 wurde der Angeklagte seitens der spanischen Polizei abermals festgenommen und wurde im Anschluss wiederum in Auslieferungshaft genommen.

Tatkomplex XX: www.s...th.nl

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder unmittelbar vor dem 21.12.2010 richtete der damals in V. wohnhafte Angeklagte von einem unbekannten Ort in den N. aus den Fake-Shop unter der Domain www.s...th.nl ein. Hier bot der Angeklagte Geräte im Bereich der Photovoltaik an. Im Gegensatz zu seinen späteren Fake-Shops wurden hier die Bestellungen nicht automatisch von einer Software entgegen genommen und entsprechend ohne weiteres Zutun des Angeklagten mit einer Bestellbestätigung und Zahlungsaufforderung versehen. Vielmehr nahm der Angeklagte die Bestellungen persönlich per E-Mail entgegen und spiegelte dort seine Lieferfähigkeit und -willigkeit vor.

Im Vertrauen hierauf veranlasste G. die folgenden beiden Bestellungen:

1.) Am 22.12.2010 gegen 14:06 Uhr bestellte er 222 PV-Module Schüco MPE 225 PS 09 zum Preis von 54.532,08 EUR. Schon am 23.12.2010 überwies G. den Kaufpreis auf das Konto des Angeklagten unter der IBAN … bei der ING BANK N.V.

2.) Noch vor dem vereinbarten Liefertermin für die genannten Module bestellte G. am 14.01.2011 gegen 12:03 Uhr 9 Wechselrichter der Marke Schüco verschiedener Typen zum Preis von 8.298,- EUR und überwies den Betrag am 18.01.2011 auf das genannte Konto des Angeklagten.

Wie von Anfang an geplant, wurden die Waren letztendlich nicht geliefert, sodass G. ein Schaden von insgesamt 62.830,08 EUR entstand, während der Angeklagte diesen Betrag vereinnahmte, ohne eine Gegenleistung zu erbringen.

Wie der Angeklagte vorhersah und jedenfalls billigend in Kauf nahm, brachte der dem Geschädigten G. entstandene Schaden diesen in ganz erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, die zeitweise sogar dessen Existenzgrundlage gefährdeten.

Tatkomplex XXI: www.s...n.com

eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO

Tatkomplex XXII: Sonstiges

eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO

Nähere Feststellungen zur Identität des unter dem Namen „B.“ bzw. „B.“ auftretenden Mittäters des Angeklagten E. haben sich nicht treffen lassen. Selbiges gilt für den weiteren nicht näher ermittelbaren Mittäter des Angeklagten, der im Rahmen der Tatkomplexe XVIII und XIX anstelle des „B.“ tätig wurde und dem Angeklagten E. insoweit gegen eine 60%-ige Beteiligung an der Tatbeute insbesondere Zielkonten bei der Barclay Bank PLC/Großbritannien verschaffte.

Der Angeklagte E. und der anderweitig Verfolgte „B.“ bzw. „B.“ handelten im Rahmen der gemeinsam begangenen Taten (alle verfahrensgegenständlichen Tatkomplexe mit Ausnahme der Tatkomplexe I, II, XVIII, XIX, XX und XXI [zwischenzeitlich gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt]) jeweils in Kenntnis aller Tatumstände und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken sowie aufgrund gemeinsamen zuvor gefassten Tatentschlusses. Der Angeklagte E. und der anderweitig Verfolgte „B.“ bzw. „B.“ handelten wissentlich und willentlich sowohl hinsichtlich ihrer eigenen Tatbeiträge, als auch hinsichtlich derjenigen des jeweiligen Mittäters und beabsichtigten, sich und/oder dem jeweiligen Mittäter einen Vermögensvorteil zu verschaffen, obwohl sie wussten, dass weder sie noch der jeweilige Mittäter einen Anspruch hierauf hatten.

Entsprechendes gilt wiederum für den weiteren Mittäter des Angeklagten, der im Rahmen der Tatkomplexe XVIII und XIX anstelle des „B.“ tätig wurde jeweils und gegen eine 60%-ige Beteiligung an der Tatbeute insbesondere die britischen Zielkonten bei der B. Bank organisiert hatte.

Soweit es die für die verfahrensgegenständlichen Taten verwendeten Zielkonten bei österreichischen Banken anbelangt, haben die betreffenden österreichischen Banken dort eingegangene Kaupreiszahlungen teilweise wegen des Verdachts von Straftaten „eingefroren“ / auf Sperrkonten transferiert. Dies betrifft Einzahlungen von Geschädigten bei den österreichischen Konten, die im Rahmen der folgenden Tatkomplexe als Zielkonten verwendet wurden: kaffeetraum.at (Tatkomplex VII), best-in-coffee.net (Tatkomplex VIII), world-of-coffee.net/co.at (Tatkomplex XI), k...24.net (Tatkomplex XV), kuechentech-nik24.at (Tatkomplex XVI) und k.-t.net (Tatkomplex XVII). Im Hinblick hierauf konnten die betreffenden Gelder nicht vollständig, aber zu einem nicht unerheblichen Teil gesichert und dem Zugriff des Angeklagten E. und seines Mittäters „B.“ entzogen werden. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer diesbezüglich davon aus, dass insoweit künftig eine teilweise Schadenswiedergutmachung in nicht unerheblichem Umfang stattfinden wird, sobald die betreffenden österreichischen Banken nach Aufklärung des Sachverhalts die betreffenden Beträge an die jeweiligen Geschädigten zurückzahlen werden.

Der Angeklagte E. war bei Tatbegehung in seiner Schuldfähigkeit jeweils nicht beeinträchtigt, jedoch aufgrund seines erheblichen Drogen- und Alkoholkonsums deutlich enthemmt.

2. Das Nachtatverhalten

Der Angeklagte E. hat den Geschädigten G. (Tatkomplex XX, Taten 1 und 2) und B. (Tatkomplex II, Tat 1) jeweils am 14.05.2017 einen Brief geschrieben, in dem er sich für seine Taten entschuldigt und dem Zeugen G. zudem eine nach Kräften und in Raten erfolgende Schadenswiedergutmachung in Aussicht gestellt hat.

Außerdem hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung im Termin am 22.05.2017 zu Protokoll des Gerichts in Richtung des Geschädigten G. ein Schuldanerkenntnis bezüglich der gesamten Schadenssumme zuzüglich Verzinsung seit 19.01.2011 erklärt; hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug genommen.

IV. Beweiswürdigung:

I. Feststellungen zur Person:

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten E. und zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum beruhen auf seinen eigenen Einlassungen in der Hauptverhandlung - soweit diesen gefolgt werden konnte -, auf den glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen H. und L. sowie auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. L. und Mag. rer. nat. K., denen gegenüber der Angeklagte im Rahmen der psychiatrischen bzw. test-psychologischen Exploration nach ordnungsgemäßer Belehrung im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zu seinem Werdegang gemacht hat.

Die Feststellungen beruhen ferner auf den betreffenden Verlesungen und Inaugenscheinnahmen, die sich im Einzelnen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.

Die Feststellungen zum Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten E. beruhen ferner auf den betreffenden überzeugenden Ausführungen des gerichtsbekannt sehr kundigen und erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. M., durch die die betreffenden Angaben des Angeklagten E. zu dem Ausmaß seines Alkohol- und Kokainkonsums im Tatzeitraum teilweise etwas relativiert wurden. So legte der kundige Sachverständige Prof. Dr. rer. nat. M. überzeugend dar, dass die Angaben des Angeklagten zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum in den letzten Monaten vor seiner Festnahme sich mit den festgestellten Werten nur deutlich eingeschränkt vereinbaren ließen.

Im Einzelnen erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. rer. nat. M., forensischer Toxikologe (GTFCh), hierzu schlüssig, die im Rahmen des dortigen Gutachtens über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe untersuchte Haarprobe des Angeklagten habe eine Länge von 13,5 cm aufgewiesen. Die Probe sei am 28.11.2016 entnommen worden. Sie sei in die folgenden drei Abschnitte, gemessen jeweils von der Kopfhaut an, zerteilt worden: Abschnitt A (0,6 cm), Abschnitt B (6 cm bis 9 cm) und Abschnitt C (9 cm bis 13,5 cm). Haare wüchsen rund 1 cm bis 1,1 cm pro Monat. Der Untersuchungszeitraum belaufe sich also auf etwa 13 V2 Monate. Von besonderer Bedeutung sei mithin der Abschnitt C, der in den Vorfallszeitraum falle. Im Abschnitt A der Haarprobe seien keinerlei Drogen oder Medikamente nachweisbar gewesen. Im Abschnitt B hätten sich Spuren von Cocain, Benzoylecgonin sowie Spuren von Hydroxy-Metaboliten befunden. Im Abschnitt C schließlich seien 0,17 ng/mg Cocain, Spuren von Nor-Cocain, 0,063 ng/mg Cocaethylen, 0,13 ng/mg Benzoylecgonin sowie ein positiver Nachweis von Hydroxy-Metaboliten gemessen worden.

Bei der Untersuchung der Haarprobe habe also Cocain festgestellt werden können. Ben-zoylecgonin, Nor-Cocain und Cocaethylen seien Stoffwechselprodukte von Kokain, von denen insbesondere Nor-Cocain und Cocaethylen die Körperpassage und damit den Konsum anzeige. Cocaethylen entstehe bei zeitnaher Aufnahme von Cocain und Alkohol. In der Statistik der bisher in Zusammenhang mit Cocainkonsum positiven Fälle hätten die Summen von Nor-Kokain- und Cocaethylen-Konzentrationen im Segment C im unterdurchschnittlichen Bereich gelegen. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit Cocainkonsumenten seien die Werte insgesamt typisch für eine gelegentliche Aufnahme. Zusätzlich spreche der Nachweis von Cocain-Hydroxy-Metaboliten für eine Körperpassage und damit für einen Konsum.

Mit dem Segment C sei grob ein Zeitraum von Anfang November 2015 bis Mitte Februar 2016 überprüft worden, wenn man ein mittleres Haarwachstum von 1,1 cm pro Monat bei einer Mindestwachstumsgeschwindigkeit von 0,8 cm pro Monat und einer maximalen von 1,4 cm pro Monat in Rechnung stelle. Die gemessenen Werte ließen sich mit einem gelegentlichen Konsum, nicht aber mit den vom Angeklagten behaupteten Konsummengen von 2 Gramm Kokain täglich vereinbaren. Die gemessenen Coca-ethylen-Werte zeigten, dass das Kokain oft gemeinsam mit Alkohol aufgenommen worden sei. Für den Konsum von THC, Amphetamin oder anderen Drogen hätte die Untersuchung der Haarprobe keine Anhaltspunkte ergeben.

Wenn man berücksichtige, dass der Angeklagte E. sich seit dem 17.01.2016 durchgängig in Haft befunden und in diesem Zeitraum keine Drogen konsumiert habe und dass er ferner bereits im Zeitraum vom 18.09.2015 bis 04.11.2015 inhaftiert gewesen sei, ergebe sich, dass von dem einen Zeitraum von rund 4 Monaten abbildenden Abschnitt C der Haarprobe der Angeklagte sich rund 2 Monate ohne die Möglichkeit von Drogenkonsum in Haftanstalten befunden und lediglich rund 2 Monate auf freiem Fuß gewesen sei. Lege man dies zugrunde, ergebe sich, dass die gemessenen Werte mit einem höheren Kokainkonsum des Angeklagten in den rund 2 Monaten in Freiheit vereinbar seien. Es sei unter Berücksichtigung der Haftzeiten deshalb davon auszugehen, dass sich der Kokainkonsum des Angeklagten nicht im unterdurchschnittlichen Bereich bewegt habe, sondern sogar über dem Durchschnitt gelegen habe. Trotzdem seien die gemessenen Werte auch unter Berücksichtigung der Haftzeiten mit Gewissheit keinesfalls mit einem vom Angeklagten behaupteten Konsum von 2 Gramm Kokain pro Tag vereinbar; gegebenenfalls müssten die Werte nämlich etwa 20 Mal höher sein, als die gemessenen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass durch Auswaschung bei Haarwäschen o.ä. ein gewisser Verdünnungseffekt eingetreten sein könne. Auch unter Berücksichtigung dieses Verdünnungseffekts müssten die beim Angeklagten gemessenen Werte bei einem Konsum von täglich 2 Gramm Kokain deutlich höher liegen, als die gemessenen Werte. Bei den gemessenen Werten sei unter Berücksichtigung der Haftzeiten beim Angeklagten von einem höheren Konsum als einem lediglich gelegentlichen Konsum wie z.B. nur an Wochenenden auszugehen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Konsum des Angeklagten sich in einem Bereich bewegt habe, der deutlich höher liege als ein lediglich gelegentlicher Konsum. Die Werte seien mit einem regelmäßigen Konsum geringer Mengen, nicht aber mit einem regelmäßigen problematischen Hochkonsum vereinbar. Die gemessenen Werte belegten, dass der Angeklagte tatsächlich Kokain konsumiert habe; die Werte könnten nicht durch eine bloße Außenkontamination hervorgerufen werden.

Es hätten sich keine Hinweise auf den gängigen Metaboliten ergeben, der aufträte, wenn das Kokain durch Rauchen konsumiert worden wäre. Es sei daher plausibel, wenn der Angeklagte angebe, das Kokain durch Schnupfen konsumiert zu haben.

Der Sachverständige Prof. Dr. rer. nat. Frank M. - forensischer Toxikologe GTFCh - erläuterte ferner, die am 28.11.2016 entnommene Haarprobe des Angeklagten mit einer Gesamtlänge von 13,5 cm sei weiterhin auf Ethylglucuronid und Fettsäureethylester untersucht worden. Im Rahmen der Untersuchung auf Ethylglucuronid (EtG) seien folgende Abschnitte der Haarprobe, gemessen jeweils von der Kopfhaut an, untersucht worden: Abschnitt A (0 cm bis 3 cm), Abschnitt B (3 cm bis 6 cm), Abschnitt C (6 cm bis 9 cm) und Abschnitt D (9 cm bis 13,5 cm). Zur Untersuchung auf Fettsäureethylester seien folgende Abschnitte gelangt: Abschnitt A (0 cm bis 6 cm) und Abschnitt B (6 cm bis 13, cm). Hinsichtlich Ethylglucuronid hätten die Analysen in allen Segmenten negative Befunde ergeben. Bei der Untersuchung auf Fettsäureethylester seien folgende Konzentrationen ermittelt worden: Im Abschnitt A 1,71 ng/mg als Summe der Fettsäureethylester und 0,79 ng/mg Ethylpalmitat. Im Abschnitt B 1,61 ng/mg als Summe der Fettsäureethylester und 0,74 ng/mg Ethylpalmitat. Dieses Fettsäureethylesterresultat zeige einen hohen Alkoholkonsum an. Beim Ethylglucuronid habe hingegen ein negatives Resultat vorgelegen. Die gemessenen Werte seien am ehesten damit vereinbar, dass vor mehreren Monaten ein hoher Alkoholkonsum vorgelegen habe, der dann stark reduziert oder sogar eingestellt wurde. Bei den gemessenen Werten sei unter Berücksichtigung der Haftzeiten des Angeklagten von dem Konsum von etwa 60 Gramm Alkohol pro Tag auszugehen. Dieser Konsum entspreche beispielsweise einem solchen von täglich rund 0,2 Litern Wodka. Es handele sich insoweit um einen kritischen Konsum von Alkohol.

Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Bundes-zentralregisterauszug vom 23.05.2017, den der Angeklagte als zutreffend anerkannt hat, sowie auf den betreffenden verlesenen Judikaten, die sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.

Die Feststellungen zu seinen Haftzeiten im Einzelnen sowie zu den näheren Umständen seiner Auslieferung aus Spanien beruhen auf den betreffenden verlesenen Unterlagen, die sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.

II.  Zur Sache:

Der Sachverhalt (oben unter III. 1) steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten E. sowie aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.

1. Der Angeklagte räumte den oben festgestellten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich ein.

Ergänzend legte er in seiner Einlassung am ersten Verhandlungstag im Einzelnen dar, nach seiner Entlassung aus der Haft im Juni 2008 sei er wieder nach M. zurückgegangen, wo sein Freundeskreis gelebt und gearbeitet habe. Durch seinen besten Freund habe sich die Möglichkeit geboten, in einem Hotel als Sportbetreuer zu arbeiten, was er auch getan habe. Im Sommer 2009 habe er dann seine spätere holländische Freundin M. kennengelernt. Sie habe zwei Ferienaufenthalte in dem Ort verbracht, an dem er gearbeitet habe. Sie sei Drogenkonsumentin gewesen und habe u.a. Ecstasy und Kokain genommen. Mit ihr habe er in dieser Zeit erstmals in seinem Leben viele Drogen konsumiert und teilweise auch unter Drogeneinfluss gearbeitet. Im Winter des gleichen Jahres habe sie ihn nach H. eingeladen. Da dort auch sein bester Freund gewohnt habe, habe er sie regelmäßig besucht. Er habe im Haus seines besten Freundes wohnen können. Er habe sie dann öfter besucht, bis sie Anfang des Jahres 2010 fest zusammengekommen seien. Er habe nicht mehr zwischen den Orten hin- und herpendeln wollen und sie hätten geplant, zusammenzuziehen. Ihr Stiefvater habe angeboten, dass er mit ihr zusammen in dessen Haus wohnen könne, wo sie ein Zimmer besessen habe. Er habe sich dann eine Arbeitsstelle in E. gesucht, wo er in einem Callcenter habe arbeiten können. Dort habe man ihn aufgrund seiner vorhandenen Fremdsprachenkenntnisse eingestellt. Aufgrund ihres häufigen Drogen- und Alkoholkonsums hätten sie im Haus des Stiefvaters oft Probleme gehabt, da dieser darauf aufmerksam geworden sei. Im Sommer 2010 hätten sie sich entschieden, eine eigene Wohnung in V. zu beziehen, um diesen Problemen aus dem Weg zu gehen. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch im Callcenter gearbeitet. Nach ihrem Zusammenzug hätten sie keine Kontrolle mehr über ihren Konsum gehabt. Sie hätten nach Lust und Laune ungestört Drogen und Alkohol konsumieren können. Sie seien jede Woche bereits am Dienstag oder Mittwoch feiern gegangen, so dass er nach kurzer Zeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu arbeiten. Der Arbeit sei er dann nach kurzer Zeit fern geblieben. Gegen Herbst sei er dann von dieser Arbeitsstelle entlassen worden. Aufgrund ihres erhöhten Konsums habe er Geldprobleme bekommen und seinen Anteil der Miete nicht mehr zahlen können. Das Gehalt seiner Freundin habe nicht ausgereicht, um den Konsum, die Lebenshaltungskosten und die Miete zu bezahlen. Aufgrund dessen hätten sie immer häufiger Streit bekommen. Er habe sich dann gegen Winter entschlossen, einen Online-Shop in das Internet zu stellen. Auf die Idee sei er durch einen vergleichbaren Fall im Internet gekommen. Er habe diese Website mit einer handvoll E-Mails beworben, die er versandt habe. Kurze Zeit später sei er dann mit dem Geschädigten aus der S. in Kontakt gekommen (Tatkomplex XX). Soweit er sich erinnere, habe es nur losen E-Mail-Kontakt mit diesem gegeben. Dieser Kontakt habe sich auf einige E-Mails beschränkt, die ausgetauscht worden seien. Dann habe dieser den ersten Betrag bezahlt. Er habe mit dem Ausmaß dieses Falles nicht gerechnet und soweit er sich erinnere, sofort nach diesem „Kunden“ aufgehört. Er habe mit dem finanziellen Rahmen, der ihm plötzlich zur Verfügung gestanden habe, nicht umgehen können. Seine Probleme mit der Wohnung und seiner Freundin seien sofort gelöst gewesen. Sein Konsum habe sich ins Bodenlose gesteigert. Innerhalb eines Monats habe er mehrere tausend Euro für Drogen und Alkohol ausgegeben, bis er in ein körperliches und psychisches Loch gefallen sei. Er habe realisiert, dass er Unmengen an Geld für Drogen und Alkohol ausgebe und habe sich entschieden, dass es so nicht weitergehen könne. Mit dem Wissen, dass es ein schwebendes Verfahren aus P. gebe und nachdem der dort zuständige Richter nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt S., ihm 0% Chancen auf eine Bewährung in Aussicht gestellt habe, sei er zurück nach M. gegangen. Dort sei er auf die Idee gekommen, eine Cabrio-Vermietung zu gründen, was er auch getan habe. Er habe die Mutter des Zeugen H. kontaktiert, die ihm zur Seite stehen und ihn unterstützen sollte. Diese sei über seine private Situation eingeweiht gewesen. Sie habe damals keine Arbeit gehabt und somit habe er ihr geholfen und sie ihm. Sie hätten mehrere Autos gekauft und ein Ladenlokal gemietet. Er sei dann etwa im Februar bezüglich des Verfahrens in P. verhaftet und ausgeliefert worden. Nach seiner Entlassung sei er erneut sofort zurück nach M. gegangen. In den sechs Monaten, in denen er weg gewesen sei, habe die Mutter des Zeugen H. ohne sein Einverständnis drei von den insgesamt neun Autos verkauft. Von dem erwirtschafteten Geld seien keine Rücklagen vorhanden gewesen. Sie seien deshalb wiederholt in Streit geraten. Nach einem erneuten Streit habe sie ein weiteres Fahrzeug genommen und sei nicht wiedergekommen. Später habe er einen Brief von ihrer Anwältin bekommen, in dem sie 45.000,00 € von ihm gefordert habe, damit er die restlichen Autos rechtlich überschrieben bekomme. Dieses Geld habe er jedoch nicht gehabt und sei der Forderung nicht nachgekommen. Daraufhin habe sie ihn bei der Polizei angezeigt. Diese habe die Fahrzeuge beschlagnahmt. Nach der Festnahme habe er ausreichend Beweise vorlegen können, dass er in diesem Fall erpresst worden sei. Nachdem diese Angelegenheit abgeschlossen gewesen sei, habe er die Autovermietung seriös weitergeführt. Er habe zwar weiterhin Drogen konsumiert, habe sein Leben jedoch aufrechterhalten können. Das Einkommen habe für Miete, Drogen und Lebenskosten gereicht.

Im Jahr 2013 habe er den DJ Y. aus H. kennengelernt. Dieser habe als DJ auf einem Partyboot gearbeitet. Er sei fasziniert davon gewesen und habe ihn öfter begleitet. Dort habe er dann auch seine spätere Freundin, die Zeugin L., kennengelernt. Diese habe sich damals mit dem DJ getroffen und eine kleinere Beziehung mit diesem gehabt. In C. sei es unüblich, Touristen oder Arbeiter aus München zu treffen; deswegen hätten sie beide bereits von Anfang an ein besonderes Verhältnis zueinander gehabt. Zum ersten Mal habe die Zeugin L. ihn Drogen nehmen sehen, als der DJ wieder nach H. abgereist sei. Da die Zeugin L. keine Wohnung mehr besessen habe, habe der DJ ihn gebeten, L. und deren Freundin bei sich aufzunehmen. Dort habe er zum ersten Mal vor der Zeugin L. Kokain konsumiert. Ihre Beziehung habe sich intensiviert und er habe ihr von seiner Idee erzählt, ein eigenes Partyboot zu betreiben. L. sei eine sogenannte Promoterin gewesen und dafür bekannt, eine gute Promoterin zu sein. Der Plan, ein eigenes Partyboot zu veranstalten, habe sich gefestigt. Durch seinen erhöhten Btm-Konsum habe er es in diesem Jahr nicht geschafft, sich Rücklagen für den Winter beiseite zu legen. Deshalb habe er das erste Auto verkaufen müssen. Er habe den kompletten Drogen- und Alkoholkonsum sowie alle Flüge für die Zeugin L. von München nach M. bezahlt. Die Zeugin L. habe nicht mitbekommen, dass er dafür bereits das zweite Auto habe verkaufen müssen. Er habe dann nur noch drei Autos gehabt und im Jahr 2014 keine Versicherung mehr für seine Autovermietung bekommen. Er habe die Autos daher privat versichert und diese monatsweise an Inselbewohner vermietet. Die Zeugin L. sei Anfang 2014 zu ihm gezogen. Drogen und Alkohol seien dann auf der Tagesordnung gestanden. Die Eventagentur sei „von der Idee her“ gut angelaufen. Leider hätten in dem Ort andere Regeln geherrscht. Sie hätten sich „Schutz“ von einer ehemaligen Rotlichtgröße holen müssen, die berüchtigt gewesen sei und mit einer bekannten Motorradgruppe in Verbindung gestanden habe. Ohne das Einverständnis dieser Person hätten sie im Ort nicht arbeiten können. Sie hätten nach einer Einigung den „Schutz“ dieser Person bekommen. Mit der Zeit habe es immer mehr Probleme mit der Zeugin L. gegeben, da sie für das gesamte Promoter-Team zuständig gewesen sei, er sich jedoch aufgrund ihres Führungsstils immer mehr eingemischt habe. Fast alle Teammitglieder hätten mehr auf ihn gehört als auf sie, was anscheinend Unmut bei ihr hervorgerufen habe. Hinter seinem Rücken habe sie sich an die Person gewandt, die sie „geschützt“ habe und gemeinsam hätten diese geplant, ihn auszubooten und das Team auszuspannen, damit dieses bei einer konkurrierenden Firma anfangen könne. Er habe die höchste Provision pro verkauftem Ticket bekommen. Damit hätten alle mehr verdient und er wäre weg gewesen. Dieser Plan sei jedoch nicht aufgegangen, da bis auf zwei Personen alle Teammitglieder bei ihm geblieben seien. Die Person, die sie geschützt habe, sei daraufhin so aufgebracht gewesen, dass er dessen Anweisungen nicht folgte, dass sie sämtlichen Schutz für ihn aufgehoben und ihn als „Freiwild“ markiert habe. Ab diesem Moment habe er seine Wohnung nicht mehr verlassen können. Im Ort unbekannte Schläger hätten vor seiner Wohnung gewartet. Seine Teammitglieder seien am Strand grundlos verprügelt worden, so dass die Entscheidung getroffen wurde, sie nach Hause zu schicken bzw. zu anderen Teams in andere Orte. Nach einiger Zeit sei er trotz des Verrats der Zeugin L. wieder mit dieser in Kontakt gekommen. Er habe sie geliebt und habe trotz allen freundschaftlichen Rats nicht von ihr lassen können. Da er eigentlich seine Wohnung nicht habe verlassen können, hätten sie sich versteckt im Ort getroffen. Auch für die Zeugin L. sei die Saison gelaufen gewesen. Sie habe kein Geld gehabt und die Voraussetzung für sie sei es gewesen, sein Team mitzubringen. Nachdem ihr das nicht gelungen gewesen sei, sei ihr Ansehen auch bei den anderen „unten durch“ gewesen. Nachdem man sie bei einem versteckten Treffen gesehen habe, hätten sie sich sofort zur Flucht aus C. entschieden. Sie seien zu einem Freund in den Ort Ca. gegangen, der dort gewohnt und gearbeitet habe. Geld hätten sie beide keines gehabt. Er habe per Western-Union Geld von seinen Eltern bekommen. Damit habe er Drogen und Essen finanziert. Nach einiger Zeit sei die Zeugin L. erstmals wieder nach München geflogen, um ihren Hund bei der Mutter abzugeben. Er habe mit seinem letzten Geld einen Flug nach H. gebucht, um zu seinem besten Freund zu gehen. Dieser habe über die Zeugin L. und die ganze Problematik Bescheid gewusst. Er habe ihm wieder auf die Beine helfen wollen. Durch ihn habe er kostenlos wohnen können und sei in der Lage gewesen, Drogen zu konsumieren, die er durch den Verkauf seines Handys und Laptops finanziert habe. Die Zeugin L. sei dann zur T. Kirmes zu ihm nach H. gekommen. Da sein Freund gesehen habe, wie er abgestürzt sei, habe dieser die Zeugin L. nicht in seinem Haus haben wollen. Sie hätten beide zu einem anderen Freund gemusst, der ihnen ein Zimmer zur Verfügung gestellt habe. Dort seien sie ca. zwei Wochen geblieben. In dieser Zeit habe er täglich Kokain, Ecstasy oder MDMA konsumiert. Als sie im August 2014 auch aus dieser Wohnung heraus gemusst hätten, seien sie erneut zurück zu seinem Freund nach Ca. gegangen, da sie nicht gewusst hätten, wohin sonst. Sie hätten dort zum ersten Mal besprochen, wie es weitergehen könne; schließlich habe es niemanden mehr gegeben, bei dem sie sich Geld hätten leihen können. Erstmals habe er der Zeugin L. erzählt, was er früher gemacht habe und dass er es wieder tun könne. Die Zeugin L. habe ihm gesagt, dass sie ihn bei allem unterstützen und dafür sorgen würde, dass er mental stressfrei bleibe. Er habe dann zum ersten Mal den Online-Shop world-of-coffee.com (Tatkomplex I) eröffnet. Mit dem Geld habe er ausschließlich Drogen und Essen sowie Alltägliches für die Zeugin L. und sich selbst finanziert. In Cala d'Or seien sie auf die Idee gekommen, nach Ma. zu ziehen, als eine Art Neuanfang. Er habe dort eine Person gekannt und somit hätten sie zumindest einen Kontakt gehabt. Im September seien sie dann beide gemeinsam nach Mä. geflogen. Sie hätten dort eine günstige Wohnung gefunden, welche sie beide bezogen hätten. Während dieser Zeit habe er weiter mit der Kaffeeseite gearbeitet. Aufgrund der fehlenden Kontakte um Drogen zu kaufen, seien sie auf die Promenade gegangen, wo zahlreiche afrikanische Verkäufer gewesen seien. Sie hätten einen Verkäufer angesprochen, der ihnen daraufhin Marihuana angeboten habe. Nach dem Kauf des Marihuana habe er diesen nach Kokain gefragt. Dieser sei seitdem einer seiner Drogendealer. Er sei am 16.09.2015, bei seiner ersten Verhaftung in der Privatwohnung seines Dealers festgenommen worden. Bereits seit M. habe er keine Bankkarte mehr gehabt. Das System in Spanien funktioniere so, dass Bankkarten nur persönlich in der Heimat Bankfiliale abgeholt werden könnten. Da er das Geld von world-of-coffee.com habe auszahlen müssen, habe es sich angeboten, das Geld von seinem Konto auf das Konto der Zeugin L. zu überweisen. Die Zeugin L. habe bereits in M. ein Konto eröffnet gehabt. Sie habe jedoch keine Bankkarte besessen. In Má. habe sie dann eine Bankkarte beantragt und habe die Beträge dann im Ein- bis Zweitagesrhythmus abgehoben. Es habe häufiger Probleme zwischen ihm und L. gegeben, die nur durch Drogen, Alkohol oder Geschenke zu regeln gewesen seien. Aufgrund seiner Sorge über sein privates Konto habe er nicht mehr über sein Konto Geld erhalten. Er habe dann einen Bericht im Internet über das Darknet gelesen und sei so erstmals damit in Kontakt gekommen. Dort habe er in einem Forum die Person mit dem Pseudonym „B.“ getroffen. Dieser habe sehr gute Bewertungen gehabt und sei bekannt dafür gewesen, Bankkonten und ähnliches besorgen zu können. Sie seien in Kontakt gekommen und er habe ihm die Idee erklärt. Die Zeugin L. sei bei der Website „kaffeewelt“ und „kaffeetraum“ noch bei ihm gewesen. „B.“ habe ihm dann erstmals Bankverbindungen zur Verfügung gestellt. Dieser sei sehr professionell gewesen und habe sich gut ausgekannt. Er sei auch die treibende Kraft für die Finanzagenten gewesen, welche er schon dutzendmal angeworben habe. Er habe gesagt, dass er „ohne Ende“ Finanzagenten bekommen könne. Gelder die auf die Konten der Finanzagenten eingegangen seien, seien dann auf seine E-payment-Konten oder polnische Konten überwiesen worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt weder mit Bitcoins noch mit Verschleierungstechniken ausgekannt, was auch das verfahrensgegenständliche Sachverständigengutachten der Firma F. belege. Von diesem Tag an seien sie vorerst 50:50-Partner gewesen. Er habe die Webseiten erstellt und sei für alles Finanzielle aufgekommen. Der Anteil von „B.“ habe sich von Zeit zu Zeit nach unten verringert, da er seinen Anteil nur selten ausbezahlt bekommen habe. Er habe, abgesehen von den eigenen spanischen Konten sowie den damaligen Konten in Holland, zu keinem Zeitpunkt Einfluss oder Zugriff auf die Gelder gehabt. Ausschließlich „B.“ habe die Macht über das Geld gehabt. Das gehe aus zahlreichen Chat-Protokollen hervor, wo er ständig nach seinem Anteil frage. Es habe von Anfang an Probleme mit den Auszahlungen gegeben, da diese nur gering bis gar nicht geflossen seien. In der Anfangszeit mit dem Webshop „Kaffetraum“ sei ein Streit mit der Zeugin L. eskaliert. Diese habe ihn dermaßen verletzt, dass er in einem Krankenhaus in Mä. notärztlich versorgt und genäht habe werden müssen. Die Zeugin L. sei daraufhin nach München zurückgeflogen. Mit dem Ende der Beziehung und den Depressionen nun ganz alleine zu sein, habe er sich in die Arbeit und Drogen geflüchtet. Da es ständig Probleme mit der Auszahlung gegeben habe, er jedoch Kokain im Übermaß konsumiert habe, sei er ständig unter Druck gestanden, weiterzuarbeiten. Es sei sein einziger Weg gewesen, alles zu finanzieren. Eine Website sei abgeschaltet worden, und um seinen Konsum weiter zu finanzieren, habe er sofort einen neuen Shop erstellen müssen. Unter normalen Umständen dauere die Erstellung eines Shops einige Wochen. Mit Hilfe der Droge habe er jeden Shop innerhalb von 24 bis 72 Stunden erstellen können. Der Druck sei groß gewesen. Wenn er 300,- € besessen habe, habe er 200,- € für Kokain ausgegeben, den Rest für Benzin und Essen. Er sei ein dermaßen guter Kunde gewesen, dass sein Dealer „24/7“ zu ihm gekommen sei, was auch aus den chats seines Handys hervorgehe. „1 Watch“ habe „zwei Gramm Kokain“ bedeutet. 2 V2 Watches seien drei Gramm gewesen. Somit habe er immer unter Druck gestanden, weiterzuarbeiten. Er habe nonstop konsumiert, Online-Poker gespielt und an den Websites gearbeitet; das sei sein Alltag gewesen. Er habe unter steigendem Verfolgungswahn gelitten und dringend aus seiner Wohnung gewollt. Er habe im Internet dann ein Haus gefunden, welches für Ma.-Verhältnisse relativ günstig gewesen sei. Ausschlaggebend für den Umzug sei jedoch gewesen, dass die Maklerin nicht wie gewöhnlich die Jahresmiete im Voraus verlangt habe, sondern lediglich eine Monatsmiete Kaution sowie die erste Monatsmiete. Nach dem Umzug sei es genauso weitergegangen, wie vorher. Er habe die Shops online gestellt, jedoch sehr wenig bis kein Geld erhalten. Sein Geld habe von da an nur noch für Drogen gereicht, jedoch nur angepasst an seine finanzielle Situation. Mietzahlungen habe er bis zum August keine mehr leisten können. Mit dem drohenden Rauswurf im Nacken habe „B.“ dann zwei Monatsmieten von den Konten der Küchentechnik Kft bezahlt. Er habe das ganze Jahr über ständig vor dem Rauswurf gestanden. Der Ablauf sei bei jedem Webshop der gleiche gewesen. Er habe nie im Sinn gehabt, einen Webshop nach dem anderen online zu stellen und damit hunderte Menschen zu schädigen. Er habe sich in diesem Teufelskreis aus Drogen, Alkohol und Problemen befunden. Die Shops seien seine einzige Möglichkeit gewesen, schnell an Geld zu kommen. Jeder Abhängige, der Drogen durch Beschaffungskriminalität finanziere, mache das mit der Straftat, die ihm am einfachsten erscheine bzw. welche am erfolgversprechendsten sei. Der eine begehe einen Raub, der andere breche irgendwo ein oder bestehle jemanden. Für ihn sei das der einfachste und schnellste Weg gewesen, um diesen Teufelskreis fortzuführen. Aus seiner Verzweiflung wieder seine „Arbeit“ geleistet, dafür aber wieder kein Geld erhalten zu haben, habe er sich dann entschlossen, bei dem Shop „n...shop“ die Bankverbindung eigenständig zu ändern. Die Bankverbindung, die er von „B.“ erhalten habe, habe er fortan nicht mehr benutzt. Er habe dann zum ersten Mal seit langem wieder ein paar tausend Euro erhalten. Damit habe er ausschließlich das Mietauto und Drogen bezahlt. Für Miete, Poker etc. habe es nicht mehr gereicht. Das Auto sei für ihn elementar wichtig gewesen, da er in der Wohnanlage sehr abgeschieden gewesen sei. Die Zahlungen des Mietautos seien auch mit großen Verzögerungen erfolgt, was zahlreiche Chat-Protokolle wiedergäben. Am 16.09.2015 sei er dann erstmalig in der Wohnung seines Dealers festgenommen worden und in das Untersuchungsgefängnis in Madrid gekommen. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme habe er lediglich 5 € besessen. In der Haft sei er finanziell von seinen Eltern unterstützt worden. Am 05.11.2015 sei er aus der Untersuchungshaft in Madrid gegen Meldeauflagen entlassen worden. Er habe weder ein Ausweisdokument noch ein Handy oder Geld besessen. Alles sei beschlagnahmt worden. Nach seiner Entlassung habe er nur noch 150,00 € besessen. Ein weiterer Insasse, der auch entlassen worden sei, habe ihm ein Zugticket nach Mä. gekauft. Da der Zug erst um 07.00 Uhr morgens gegangen sei, habe er sich sofort Kokain gekauft und mit diesem bis in den Morgen gefeiert. Seine Eltern hätten dann einige hundert Euro per Western-Union zu seinem Dealer nach F. geschickt. Er habe ja kein Ausweisdokument gehabt und sei auf diesen angewiesen gewesen. In Ma. habe er so viel Drogen und Alkohol konsumiert, wie es finanziell möglich gewesen sei. Seine Eltern hätten ihm dieses Geld eigentlich für Mietrückstände und Lebenskosten geschickt. Von seiner Drogensucht hätten sie erst jetzt in der Haft erfahren. Er habe alles versoffen und verkokst, was er an Geld in die Finger bekommen habe. Da er nun kein Geld mehr von seinen Eltern erhalten konnte, habe er alles verkauft, was er in seinem Haus noch besessen habe: Couch, TV, Bett usw. Als auch dieses Geld innerhalb einer Woche verbraucht gewesen sei, habe er begonnen, die zwei letzten Online-Shops (Tatkomplexe XVIII und XIX) zu „bauen“. Dort habe er von einem ähnlichen Anbieter wie „B.“ 40% von den eingehenden Beträgen erhalten. Obwohl er alle richterlichen Anordnungen erfüllt habe, sei er aufgrund eines neuen Haftbefehls am 07.01.2016 wieder festgenommen worden. Entgegen der betreffenden Anschuldigungen habe er sich damals nicht auf der Flucht befunden. Er habe sich immer an der gleichen Meldeadresse aufgehalten und sich wöchentlich beim zuständigen Gericht gemeldet. Dennoch habe er sich in einem solchen Teufelskreis befunden, dass es immer so weitergegangen wäre. Erst jetzt mit dem zeitlichen Abstand, der verbüßten Haft und den Therapiesitzungen habe er realisiert, welche Drogenprobleme er habe und welches Ausmaß seine Taten gehabt hätten. Er stelle sich der Schuld und gebe zu, die Idee und Umsetzung vorangetrieben zu haben. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf Gelder oder Konten gehabt, außer auf seine eigenen. Auch die Summen, die ihm angeblich zur Verfügung gestanden hätten, würden absolut nicht stimmen. Wenn er einen Betrag nennen müsse, der ihm tatsächlich im Jahr 2015 zur Verfügung gestanden habe, würde er diesen auf ca. 20.000,00 € bis maximal 30.000,00 € beziffern; eher im unteren Bereich. Seine Einlassung werde durch die zahlreichen Chat-Protokolle sowie die Aktenbestände über die Bankkonten gestützt. Er bereue diese Tat wirklich, da er nicht nur sein Leben kaputt mache, sondern auch das von denen, die er liebe. Er entschuldige sich bei allen Beteiligten, vor allem bei denen die geschädigt worden seien. Diese Haft sei nun Chance und Rettung zugleich, denn mit seinem Konsumverhalten und den körperlichen Schäden wäre es nur noch schlimmer geworden. Er könne jetzt nur ehrlich sein und an seiner Sucht und seinen Problemen arbeiten, so dass dies nun hoffentlich das letzte Mal vor Gericht sei; er wolle dieses Leben so nicht mehr leben.

Ergänzend zu seiner - auch schriftlich abgefassten - Einlassung zur Sache erläuterte der Angeklagte ferner auf Nachfrage, er habe sämtliche verfahrensgegenständlichen Fake-Shops selbst programmiert. Die zwei letzten Shops (Tatkomplexe XVIII und XIX) habe er erstellt, nachdem er bedingt aus der Haft entlassen worden sei. Alle Taten die ihm vorgeworfen würden, habe er tatsächlich auch begangen. Er habe in keinem der verfahrensgegenständlichen Fälle über die auf den jeweiligen Homepages angebotenen Geräte verfügt und habe auch nie vorgehabt, den Geschädigten die jeweiligen Geräte zu liefern. Nicht alle Beträge seien ihm aber auch tatsächlich zugeflossen. Das Geld sei teilweise nämlich wieder ab- bzw. zurückgeflossen oder von „B.“ nicht an ihn weitergeleitet worden.

Die Idee für die verfahrensgegenständlichen Fake-Shops habe jeweils von ihm gestammt. Er habe auch alle verfahrensgegenständlichen Shops selbst erstellt, diese gepflegt und betreut. Insoweit habe alles er selbst gemacht. Nur das mit dem Geld sei über den „B.“ gelaufen. Er selbst habe sich auch darum gekümmert, dass die Shops jeweils bei den Produktsuchmaschinen beworben werden. Er habe insoweit Anzeigen im Internet und in Zeitungen geschaltet. Zur Bezahlung der Werbung habe er teilweise die Kreditkartendaten von geschädigten Fake-Shop-Bestellern angegeben. Insoweit habe er also von einigen der geschädigten Kunden der verfahrensgegenständlichen Fake-Shops die jeweils übermittelten Kreditkartendaten auch dazu verwendet, diverse Rechnungen zu begleichen, u.a. solche der Firma Shopware. Der Part des „B.“ mit den Konten und den Finanzagenten sei aber mindestens genauso wichtig gewesen, wie der Part, den er selbst mit den Fake-Shops übernommen habe. „B.“ habe diese Konten schnell besorgen können.

Was die Aufteilung der Gewinne anbelangt, habe er mit „B.“ zunächst 50% für jeden ausgemacht, später habe er dann 60% und „B.“ 40% und noch später habe er 70% und „B.“ 30% der Einnahmen aus den verfahrensgegenständlichen Straftaten bekommen sollen. Tatsächlich habe er selbst aber immer weniger Geld erhalten. „B.“ habe oft gesagt, das Geld sei von den Konten zurückgebucht worden, nachdem das Konto gesperrt worden sei, o.ä. Hinsichtlich des Fake-Shops „kaffeetraum.at“ seien von den Geldern der Geschädigten etwa 4.650,00 € abverfügt worden und ca. weitere 2.000,00 € in Bit-coins. Wenn die Konten gesperrt gewesen seien, hätten sie ab diesem Zeitpunkt keinen Zugriff mehr auf diese gehabt. Beim Fake-Shop „Küchentechnik“ habe „B.“ ihm beispielsweise etwa 3.000,- € überwiesen und in Höhe von weiteren 3.400,- € für ihn Mietrückstände bei seinem spanischen Vermieter beglichen. Weiter habe er von diesem auch öfter kleinere Beträge bekommen, das seien mal 500,- €, mal 1.000,- € gewesen.

Bei den beiden letzten Fake-Shops, die er nach der bedingten Entlassung und der erneuten Festnahme im Januar erstellt habe (Tatkomplex XVIII www.b.-o.-c..net„und Tatkomplex XIX www.s....co.uk“), habe er nicht mehr mit „B.“, sondern mit einem anderen Partner zusammengearbeitet. Von diesem habe er die ihm zustehenden 40% der eingehenden Gelder auch tatsächlich erhalten. Sein Partner habe ihm insoweit englische Konten verschafft.

Er habe alle verfahrensgegenständlichen Taten begangen. Diese hätten sich so wie in der Anklage geschildert und in der Hauptverhandlung festgestellt zugetragen.

Den Apple MacBook-Laptop, den die Polizei im Rahmen der Durchsuchung bei ihm sichergestellt habe, habe er etwa Ende Januar/Anfang März 2015 gebraucht gekauft gehabt. Soweit auf dessen Festplatte eine Partition eingerichtet worden sei, die „J.“ heiße, sei anzumerken, dass es zutreffe, dass dies der Name seines Hundes sei. Zu seinem Computer habe jeweils nur er selbst Zugriff gehabt; niemand anderes habe seinen Computer benutzt. Mit Verschlüsselungstechniken habe er sich zu Beginn der verfahrensgegenständlichen Taten noch nicht gut ausgekannt. Nach und nach habe ihm „B.“ da aber viel erklärt und beigebracht.

Der Angeklagte E. führte ferner zu den jeweiligen Konten, auf welche die einzelnen Geschädigten des jeweiligen Fake-Shops das Geld überweisen sollten und zu den Finanzagenten, die ihre Konten jeweils für seine Taten zur Verfügung gestellt hatten, Folgendes aus: Zu Beginn der verfahrensgegenständlichen Straftaten - insbesondere auch bei dem Fake-Shop „kaffetraum“ - habe er die Geschädigten das Geld jeweils noch direkt auf sein eigenes Konto zahlen lassen. In der Folge habe er dann versucht, andere Leute für die Einrichtung bzw. Zurverfügungstellung von Konten zu finden, wie z.B. den anderweitig Verfolgten S.. Am Anfang habe es da jemanden gegeben, den der anderweitig Verfolgte S. gekannt habe. Dieser habe das mit den Postfachadressen für die Konten gemacht. Der anderweitig Verfolgte S. habe damit bereits Erfahrung gehabt und sich um diese Person gekümmert. Diese Person habe aber Schulden in Deutschland gehabt und sei zudem unzuverlässig gewesen, so dass er diese Zusammenarbeit dann beendet, sich im Darknet umgesehen habe und dort auf „B.“ gestossen sei. Dieser habe ihn dann gelehrt, wie man Konten auf fremde Namen, nämlich die von diversen Finanzagenten, laufen lassen könne. Mit „B.“ habe er jeweils auf Englisch kommuniziert, dessen richtiger Name sei ihm nicht bekannt. Sein Bekannter M. habe in B.R. für das Impressum von verfahrensgegenständlichen Fake-Shops die Firma N. gegründet. In der Bank habe es dann aber Probleme gegeben, weil zwei Unterschriften gefehlt hätten. „B. “ habe deshalb mit M. nach B. fahren wollen. Es habe dann aber eine Polizeikontrolle gegeben, bei der der falsche Pass von M. gefunden worden und M. daraufhin verhaftet worden sei. B. habe deshalb als Ersatz für den verhafteten M. jemanden gesucht, der diesem ähnlich sieht, um diesen die Unterschriften in der Bank leisten zu lassen. „B.“ sei deshalb am 08.07.2015 mit einem Ö. nach B. R. gefahren. In einer dortigen Commerzbank-Filiale habe Ö. sich als M. ausgeben und die Unterschriften leisten sollen, damit das Bankkonto auf den Namen M. eröffnet und als Zielkonto für Fake-Shops verwendet werden kann. Ö. sei in die Bankfiliale gegangen. Da Ö. der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe er selbst dann mit dem zuständigen Bankmitarbeiter telefoniert, um diesem zu erklären, worum es geht. Er habe sich selbst aber nicht in B. R. aufgehalten, sondern in Spanien.

Von diesem Telefongespräch des Angeklagten mit dem Bankmitarbeiter, das im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnet und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, konnte die Kammer sich einen eigenen Eindruck verschaffen. Dabei fiel auf, dass der Angeklagte E. sehr klar, strukturiert, redegewandt und gefasst mit dem Bankmitarbeiter sprach und auch auf unvorhergesehene Rückfragen und Gesprächsverläufe jeweils adäquat und gewandt reagieren konnte. Antwortlatenzen oder andere alkohol- oder drogenbedingte Ausfallerscheinungen waren nicht ersichtlich.

Der Angeklagte E. schilderte weiter, in der Bank sei der anderweitig Abgeurteilte Ö. dann festgenommen worden, während „B.“ draußen gewartet habe. Im Nachgang habe „B.“ ihm gegenüber geschildert, dass er auch in B. R. seitens der Polizei vernommen worden sei, dabei aber behauptet habe, er sei nur der Fahrer gewesen und habe mit der Tat des Ö. nichts zu tun. Der Angeklagte E. legte dar, er glaube daher, „B.“ sei die Person namens Z., der ausweislich der Ermittlungen gegen den Beschuldigten Ö. (im Bezugsverfahren der Staatsanwaltschaft T., Az.: 230 Js 31385/15) dessen Begleiter gewesen sei.

Diese Vermutung des Angeklagten ist nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen KHK S. aber unzutreffend. Dieser gab an, dass er vielmehr bis heute keine weiteren Ermittlungsansätze zur Identifizierung dieses Mittäters des Angeklagten gefunden habe.

Der Angeklagte E. gab weiter an, dass er mit den deutschen Finanzagenten und deren deutschen Bankkonten auch selbst befasst gewesen. Auch die Idee, über die Website B.-m..com (sic!) Finanzagenten anzuwerben, sei seine eigene gewesen. An die Finanzagenten aus Österreich und deren Bankkonten sei er hingegen über „B.“ gekommen. Dieser habe die betreffenden Finanzagenten wohl in S. organisiert und jeweils zur Kontoeröffnung nach Österreich geschickt. Zur weiteren Verschlüsselung der Zahlungsflüsse habe man dann auch Bitcoins verwendet. Man habe also Gelder in Bitcoins umgewandelt; diese seien dann von „B.“ nochmals durch einen sogenannten Bitcoin-Mixer geschickt worden, um den Zahlungs Weg weiter zu verschleiern. Das sei immer über die Bitcoin-Wallet von „B.“ gelaufen. Er selbst habe sich auf dessen Anleitung hin auch ein Bitcoin-Konto anlegen müssen. Über dieses seien einige wenige Zahlungen geflossen. Er habe damit dann auch die Möglichkeit gehabt, bei Halcash Bitcoins auf sein Handy geschickt zu bekommen, so dass er dann bei einem bestimmten Geldautomaten Geld in entsprechender Höhe habe abheben können. Er habe insoweit pro Tag 600,- € und pro Monat 3.000,- € abheben können. Man sehe auch in den Chat-Protokollen, dass B. ihm teilweise den Code für Bitcoins geschickt habe. Bei Halcash seien jeweils zwischen 10 bis 15% der abgehobenen Summe an Gebühren angefallen. Der Kurs der Bitcoins habe im Tatzeitraum zwischen 118,00 € und 240,00 € geschwankt.

Das auf den Namen B. laufende Konto habe er sich selbst im Darknet besorgt. Er habe insoweit seiner Erinnerung nach sogar ein auf diese Personalien lautendes Ausweisdokument erhalten gehabt. Den E-Mail-Account …@emailn.de habe er zusammen mit einem Konto ebenfalls im Darknet erworben. Mit dieser E-Mail-Adresse habe er im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Taten auch teilweise kommuniziert. Das Passwort zu diesem E-Mail-Account habe er auf seinem Notebook, das bei der Durchsuchung sichergestellt worden sei, unter „Notizen“ gespeichert gehabt.

Soweit er selbst mit den deutschen Finanzagenten kommuniziert habe und insoweit als deren vermeintlicher Arbeitgeber unter dem Namen „P.“ aufgetreten sei, sei anzumerken, dass er das betreffende Ausweisdokument, das auf den Namen „P.“ gelautet habe, von „B.“ erlangt habe. Ob er als „Herr P.“ insoweit auch persönlich mit Finanzagenten telefoniert habe, wisse er nicht mehr genau. Er wisse auch nicht mehr genau, wie er darauf gekommen sei, diesen Namen zu benutzen. Er habe bei den jeweiligen Homepages für die Fake-Shops jeweils im Impressum Namen eintragen müssen. Eventuell habe der Name des von Herrn P. betriebenen Unternehmens einfach gut zu dem Namen des Fake-Shops gepasst. Neben der Homepage „B.-m..com“ habe er insbesondere auch über eBay nach deutschen Finanzagenten gesucht. Mit den Finanzagenten sei aber jeweils nicht über die verfahrensgegenständlichen Fake-Shops gesprochen worden; man habe diesen also nicht offengelegt, in welchem Zusammenhang die von den jeweiligen Geschädigten überwiesenen Gelder gezahlt worden seien.

Wenn er zur Erstellung der verfahrensgegenständlichen Fake-Shops eine Domain gekauft habe, habe er auch jeweils gleich von der Firma Shopware das passende ShopSystem wählen können. Die Bilder der auf den Shops angebotenen Geräte habe er sich jeweils aus dem Internet„zusammengeklaut“. Die Preise, die er auf seinen Homepages für die jeweiligen Produkte verlangt habe, habe er eruiert, indem er bei einem Preisvergleichsportal nachgeschaut habe, was auf anderen Homepages dafür verlangt wird und dann den eigenen Preis noch etwas billiger festgesetzt habe. Die „Pflege“ der von ihm erstellten verfahrensgegenständlichen Homepages habe er jeweils in „Akkordarbeit“ durchgeführt. Die Websites würden vom Hoster „fertig“ zur Verfügung gestellt. Das müsse man nicht alles selbst programmieren. Man fülle die betreffenden Verkaufsseiten dann einfach noch mit den Produkten, die man anbieten wolle und den jeweiligen Verkaufspreisen. An den Homepages für die Fake-Shops habe er jeweils auch unter dem Einfluss von Kokain arbeiten können. Nach dem Konsum von Kokain sei man ja nicht „benebelt“ wie bei manch anderen Drogen, sondern „ganz klar“. Man brauche dann auch weniger Pausen und weniger Schlaf. Für die Pflege und Aktualisierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Shops habe er jeweils nicht viel Zeit aufwenden müssen. Es sei ausreichend da mehrmals pro Tag nachzuschauen, ob alles in Ordnung ist oder ob man z.B. auf Nachrichten, Bestellungen, Anfragen o.ä. reagieren müsse. Da sei aber auch viel automatisch gelaufen. Das Erstellen neuer Homepages habe hingegen jeweils schon einige Tage gedauert.

In den späteren Fällen, in denen er nicht seine eigenen Konten als Zielkonto, auf das die Geschädigten überweisen sollten, verwendet habe, sondern auf andere Personalien lautende Konten, habe „B.“ die jeweiligen ausländischen Konten besorgt. Anders als andere Anbieter im Darknet habe „B.“ teilweise auch deutsche und insbesondere österreichische Konten zur Verfügung stellen können. Dies sei sehr zweckmäßig gewesen, da es vielen potentiellen Kunden verdächtig erscheine, wenn man für eine deutsche oder österreichische Homepage als Zielkonto z.B. ein litauisches Konto angebe.

Im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Taten habe er oftmals eine Rufumleitung über die Firma j2 Global Ireland Ltd. einrichten lassen, um seine wahre Telefonnummer und seinen Aufenthalt in Spanien zu verschleiern. Auch diesen Trick habe ihm „B.“ einmal gezeigt.

Zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum führte der Angeklagte Folgendes aus:

Er rauche nicht. Alkohol habe er zwar nicht jeden Tag, aber nahezu täglich konsumiert. Er habe damit jeweils gegen 19.00 Uhr begonnen. Selbst an Tagen, an denen es ihm schlecht gegangen sei, habe er etwa sieben Corona-Bierflaschen getrunken. An einem Durchschnittstag habe er etwa eine Flasche Sekt und abends mit Freunden dann noch eine Flasche Wodka, gemischt mit Säften, getrunken. Beim Weggehen hätten er und seine Freunde sich regelmäßig eine oder mehrere Flaschen Wodka bestellt, die sie gemeinsam mit Säften gemischt konsumiert hätten. Zu Blackouts sei es infolge seines Alkoholkonsums aber nie gekommen.

Früher habe er ab und zu Ecstasy, später auch MDMA, konsumiert. Cannabis sei hingegen „nicht seine Droge“. Soweit in der Wohnung, in der er erstmals festgenommen wurde, Cannabis gelegen habe, sei anzumerken, dass es sich nicht um seine Wohnung, sondern diejenige seines Drogendealers S. gehandelt habe, dem das dort aufgefundene Marihuana gehört habe.

Mit seiner Ex-Freundin, der Zeugin L., habe er im Zeitraum von 2013 bis zur Trennung etwa 150 Mal Drogen konsumiert. Die Zeugin L. konsumiere noch mehr Drogen als er selbst, und zwar alles außer Heroin. Sie liebe Koks. Durch die Beziehung mit dieser sei auch sein eigener Kokainkonsum gesteigert worden. Anfang 2015 habe er sich von dieser getrennt. Er habe aber auch nach der Trennung noch weiter konsumiert.

Den Konsum könne man u.a. auch an den mit seinem Dealer geführten Chat-Protokollen ablesen. Soweit dort von „1 Watch“ die Rede sei, habe es sich um 2 Gramm Kokain gehandelt, bei „1 V2 Watches“ seien es 3 Gramm gewesen. Er sei im Nachtleben in einem Kreis unterwegs gewesen, in dem alle Kokain konsumiert hätten. Er habe auch bereits Schlafstörungen und Probleme mit dem Magen gehabt; seine Magenschleimhaut sei wohl gereizt gewesen und er habe oft brechen müssen. Maximal habe er 5 Gramm Kokain pro Tag konsumiert; das sei aber nur selten vorgekommen. Im Schnitt habe er täglich etwa 2 Gramm konsumiert. Das sei ab 2012 so gegangen. Es habe aber auch Tage ohne Konsum gegeben. Weiterhin sei der Umfang seines Konsums natürlich immer von seiner jeweiligen finanziellen Situation abhängig gewesen.

Er sei im Tatzeitraum mindestens fünfmal die Woche ausgegangen und habe jeweils etwa 1 bis 3 Gramm Kokain konsumiert. Das Kokain habe er immer geschnupft. Er habe zuletzt öfter Nasenbluten bekommen und habe auch deshalb zeitweise nicht mehr gut durch die Nase konsumieren können. Anfangs habe er nur in Gesellschaft gekokst, später auch alleine. Ein Gramm schlechtes „Straßenkokain“ habe in Spanien etwa 40,- €, ein Gramm gutes Kokain etwa 70,- € gekostet. Es sei vorgekommen, dass er innerhalb einer „Drogen-Session“ während 24 Stunden sogar 3 bis 4 Gramm Kokain konsumiert habe. Bei seinem Dealer, S., habe er zum Teil per WhatsApp-Chat Kokain bestellt; er habe ja aber auch sehr oft mit diesem telefoniert. Außerdem habe er noch einen zweiten Dealer gehabt, mit dem er nicht über WhatsApp, sondern telefonisch kommuniziert habe. Schließlich sei er teilweise auch von Freunden und Bekannten zum Kokainkonsum eingeladen worden.

Es habe seit 2012 keine längeren Phasen ohne Kokainkonsum gegeben. Nachdem er in Spanien inhaftiert worden sei, habe er in der Justizvollzugsanstalt in Madrid Antide-pressiva und Schlafmittel verschrieben bekommen. Er leide bis heute vereinzelt an Schlafstörungen, wache oftmals verschwitzt auf und verspüre gelegentlich Suchtdruck.

Der Angeklagte E. legte außerdem dar, er habe dem Geschädigten G. (Tatkomplex XX, Taten 1 und 2) und dem Geschädigten B. (Tatkomplex II, Tat Nr. 1) jeweils einen Entschuldigungsbrief geschrieben (vgl. hierzu oben unter III.2.). Er habe sich so geschämt. Deshalb habe er sich auch bei dem im Rahmen der Hauptverhandlung persönlich anwesenden Zeugen G. nicht persönlich entschuldigen können. Was hätte er diesem denn sagen sollen, nachdem er fast dessen Existenz zerstört habe.

Im Rahmen seines letzten Wortes machte der Angeklagte nochmals deutlich, dass ihm die Taten Leid täten. Ihm sei das Schicksal der Opfer nicht egal. Er habe sich nicht getraut, sich persönlich bei den in der Hauptverhandlung anwesenden Geschädigten zu entschuldigen, weil er sich sehr geschämt habe. Er sei zum ersten Mal mit den Opfern seiner Taten konfrontiert worden. Das habe ihm die Augen geöffnet. Ein solches Leben wolle er nicht mehr führen. Er sei eigentlich freundlich und hilfsbereit. Vor allem auch für die Zeugen P., G. und B. tue es ihm besonders leid. Er habe sich erst anhand der Akten ein Bild machen müssen. Dann habe er aber alles gestanden. Er habe zu 100% die Wahrheit gesagt. Dies gelte auch für das Ausmaß seines Drogenkonsums. Die Taten täten ihm leid. Er werde versuchen, nach Möglichkeit eine Schadensregulierung zu tätigen und wolle die Chancen nutzen, die sich ihm künftig böten.

2. Die sonstigen Beweismittel:

Neben der geständigen Einlassung des Angeklagten E. steht der oben (unter festgestellte Sachverhalt fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Im Einzelnen handelt es sich insoweit um die glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen KHK S., KOK H., S., P., H., B., H., L., B., M., B., G., R., S., H., H., M., K., R., W., Z., K., G., H., P., G., H., B., B., S., D., H., W., die überzeugenden Ausführungen der kundigen Sachverständigen Dipl. Ing. P., Prof. Dr. rer. nat. M., Mag. rer. nat. K. und Dr. L., sowie die betreffenden im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommenen Verlesungen und Inaugenscheinnahmen, die sich im Einzelnen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.

Die Beweisaufnahme bestätigte das glaubhafte und plausible Geständnis des Angeklagten E., da die sich hieraus ergebenden Feststellungen mit den Angaben des Angeklagten in Einklang stehen. Die Kammer kann insoweit ausschließen, dass der Angeklagte sich zu Unrecht selbst belastet hätte. So offenbarte er detailliertes Täterwissen. Insbesondere auch im Rahmen der profund und mit großer Sachkunde geführten Ermittlungen des glaubwürdigen kriminalpolizeilichen Hauptsachbearbeiters KHK S. ergaben sich zahlreiche Beweise für die Täterschaft des Angeklagten in den einzelnen Tatkomplexen. Bestätigt wurden die geständigen Angaben der Angeklagten E. zudem nicht zuletzt auch durch die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. P.; dieser wies eine große Sachkunde auf und ging von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Er legte u.a. dar, dass auf dem sichergestellten Notebook des Angeklagten E. eine Vielzahl fallrelevanter Chat-Nachrichten aufgefunden wurden; in diesen geht es u.a. um die Einrichtung und Bewerbung der verfahrensgegenständlichen Fake-Shops, um die Anwerbung von Finanzagenten und um Zielkonten sowie um die Verteilung des Gewinnes aus den Straftaten. Außerdem fanden sich im Verlauf der auf dem MacBook Pro des Angeklagten festgestellten Internet-Browser Zugriffe auf das sogenannte „Backend“ von verfahrensgegenständlichen Fake-Shops. Insoweit wurde zudem oftmals über identische IP-Adressen innerhalb kurzer Zeit wiederholt auf das „Backend“ der Fake-Shops und auf das facebook-Benutzerkonto des Angeklagten zugegriffen. In der Kopfzeile relevanter e-mails waren außerdem IP-Adressen enthalten, die auch für den Zugriff auf das genannte facebook-Benutzerkonto des Angeklagten verwendet wurden; hieraus kann man auch nach eigener Prüfung der Kammer zur Überzeugung des Gerichts folgern, dass sowohl die Administration des betreffenden Fake-Shops als auch der Zugriff auf das facebook-Konto des Angeklagten oftmals über denselben Internetanschluss erfolgten. Mit dem MacBook Pro und dem iPhone des Angeklagten wurden ferner fallrelevante e-mails versandt. Auf dem Notebook des Angeklagten und ebenfalls sichergestellten USB-Sticks konnten überdies u.a. Notizen zu fallrelevanten Bankverbindungen, Rechnungen ehemaliger Fakeshops und „Arbeitsverträge“ mit Finanzagenten festgestellt werden.

Der Angeklagte nannte dem Gericht im Verlauf der Hauptverhandlung auch alle in Frage kommenden Passwörter, die er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum benutzt hatte. Auf dieser Grundlage konnte eine bis dahin nicht zugängliche Partition, die sich auf seinem Apple MacBook-Laptop unter dem Namen „J.“ befand, seitens des Sachverständigen Dipl. Ing. P. entschlüsselt werden. Der Sachverständige Dipl. Ing. P. und der Zeuge KHK S. konnten (nur) deshalb zusätzlich auch noch eine Auswertung der auf dieser Partition gespeicherten Daten vornehmen, über die sie im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung berichteten; auch hierdurch wurden die geständigen Angaben des Angeklagten bestätigt, da auch auf der Partition eine Vielzahl von Daten gespeichert waren, die die Täterschaft des Angeklagten beweisen.

Im Hauptverhandlungstermin am 08.05.2017 legte der Angeklagte E. überdies die Zugangsdaten für seine Bitcoin-Wallet offen und gab das betreffende Kennwort preis. Er führte hierzu aus, dies sei seine einzige Bitcoin-Wallet gewesen. Auf der Grundlage dieser Informationen konnte die bis dahin nicht zugängliche Bitcoin-Wallet seitens des Sachverständigen Dipl. Ing. P. sachverständig geprüft und von diesem sowie dem Zeugen KHK S. eine Auswertung der über diese Bitcoin-Wallet erfolgten Transaktionen vorgenommen werden, über die sie im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung berichteten. Auch insoweit wurden die geständigen Angaben des Angeklagten bestätigt.

Soweit es die zahlreichen Geschädigten der verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten anbelangt, ist Folgendes anzumerken: Es war insoweit von Rechts wegen nicht geboten, sämtliche Geschädigten im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeugen einzuvernehmen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 22.11.2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216 m.w.N.). Die Kammer ist aber nicht nur bei den exemplarisch als Zeugen vernommenen Bestellern davon überzeugt, dass sie jeweils einem Irrtum über die Lieferfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten E. unterlegen sind und aufgrund dieses Irrtums den Kaufpreis per Vorkasse entrichteten oder ihre Kreditkartendaten preisgaben, sondern ist sich insoweit hinsichtlich sämtlicher Geschädigter sicher. Es liegt bereits klar auf der Hand und entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Besteller, dass diese den Kaufpreis nur entrichten wollten, um im Gegenzug dann auch die bestellten Geräte zu erhalten. Überdies konnte sich das Gericht hinsichtlich der Fake-Shops davon überzeugen, dass diese professionell erstellt waren und keinerlei Auffälligkeiten aufwiesen. Insoweit wurden mit dem Zeugen KHK S. exemplarisch der Aufbau und das äußere Erscheinungsbild eines vom Angeklagten kreierten und verwendeten Fakeshops in Augenschein genommen und von dem Zeugen erläutert. Obwohl die vom Angeklagten jeweils angebotenen Waren jeweils ein deutliches Stück billiger angeboten wurden, als auf vergleichbaren seriösen Homepages, war der Kaufpreis gleichwohl nicht derart unrealistisch günstig, dass es sich einem Besteller hätte aufdrängen müssen, dass es sich insoweit nicht um ein ernst gemeintes Angebot handeln kann. Damit korrespondierend haben auch sämtliche in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Besteller glaubhaft bestätigt, dass ihnen auf den verfahrensgegenständlichen Homepages jeweils keine Punkte aufgefallen seien, die sie misstrauisch gemacht hätten; sie seien vielmehr durchweg davon ausgegangen, dass es sich um einen vertrauenswürdigen Anbieter handele, der fähig und willens sei, die jeweilige Ware zu liefern. Damit korrespondierend schilderte auch der glaubwürdige Zeuge KOK H. - dem im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Ermittlungen die Kommunikation mit den Geschädigten oblag - glaubhaft, er habe insgesamt mit etwa 500 Geschädigten Kontakt gehabt; unter diesen habe es keine Person gegeben, die hinsichtlich der jeweiligen Bestellung Misstrauen gehegt und bereits vorab damit gerechnet hätte, dass es sich insoweit um einen Betrug handeln könne. Es seien vielmehr deren Angaben zufolge alle Geschädigten, mit denen er Kontakt gehabt habe, vom Angeklagten getäuscht worden und hätten erst einige Zeit nach Aufgabe der Bestellung - nämlich aufgrund des ausbleibenden Wareneingangs - bemerkt, dass sie betrogen worden seien.

Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten:

Die Feststellung, wonach beim Angeklagten E. im gesamten Tatzeitraum keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorlag, beruht neben den eigenen Angaben des Angeklagten - soweit diesen gefolgt werden konnte - insbesondere auf den überzeugenden Ausführungen des psychologischen Sachverständigen Mag. rer. nat. K. und der psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. - sowie dem eigenen Eindruck, den sich das Gericht in der mehrtägigen Hauptverhandlung vom Angeklagten verschaffen konnte.

1. Der Sachverständige Mag. rer. nat. K. legte dar, er habe den Angeklagten auftragsgemäß psychologisch exploriert und testpsychologisch untersucht. Das testpsychologische Gutachten basiere auf dem Aktenstudium, der am 10.04. und 12.04.2017 in einem Zeitraum von insgesamt 6 Stunden erfolgten testpsychologischen Untersuchung und den Ergebnissen der durchgeführten Testverfahren. Er habe die Intelligenz des Angeklagten untersucht, wobei sich keine kognitiven Beeinträchtigungen gezeigt hätten; außerdem habe er die Persönlichkeit des Angeklagten testpsychologisch untersucht.

Im Rahmen der Testung der Intelligenz des Angeklagten seien folgende Verfahren zur Anwendung gekommen:

Die kognitive Leistungsfähigkeit sei mit dem Kurztest für allgemeine Basisgrößen der Informationsverarbeitung (KAI), dem Wortschatztest (WST) und dem Trail-Making-Test (TMT; bekannt auch als „Pfadfindertest“) angewandt worden. Hinsichtlich der Persönlichkeitsdiagnostik seien der Minnesota-Multiphasic-Personality-Inventory-2 (MMPI-2), das Inventar klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen (IKP), das Psycho-pathic Personality Inventory-Revised (PPI-R) und die Psychopathie-Checkliste - Revision nach B. Hare (PCL-R) angewandt worden. Die Frustrationstoleranz und das Konfliktverhalten habe er mit dem Rosenzweig Picture-Frustration-Test (PFT) geprüft. Beim KAI habe sich ein im Normbereich liegender IQ ableiten lassen. Beim WST habe der Angeklagte eine durchschnittliche verbale Intelligenzleistung gezeigt. Beim TMT hätten die Ergebnisse für durchweg durchschnittliche Fähigkeiten in der visuellen Verarbeitungsgeschwindigkeit, der Arbeitsgedächtnisleistung und der kognitiven Flexibilität gesprochen. Hinsichtlich der kognitiven Leistungsfähigkeit habe sich mithin ergeben, dass sich der IQ des Angeklagten im gut durchschnittlichen Bereich bewege. Seine Verarbeitungsgeschwindigkeit liege im Durchschnittsbereich und es lägen keine Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen vor.

Im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik seien in der Selbstbeschreibung des Angeklagten insbesondere dissoziale Züge sowie die Neigung zu oberflächlicher Affektiertheit, Dramatisierung und dem Streben nach Aufmerksamkeit und Anerkennung im Sinne einer histrionischen Komponente aufgefallen. Auch Identitätsunsicherheit, instabile Bindungsmuster und dysfunktionale Beziehungsgestaltung sowie emotionale Labilität und impulsive Verhaltensweisen hätten laut der Selbsteinschätzung des Angeklagten im besonderen Maße auf ihn zugetroffen. Zudem habe der Angeklagte sich hohe Ausprägungen in Persönlichkeitsmerkmalen zugeschrieben, die unter dem Konzept der Psychopathie subsumiert werden. Die strukturierte Erhebung und Auswertung biografischer Daten sowie die Beurteilung des Interaktionsstils des Angeklagten habe diese Selbsteinschätzung unterstrichen und auf dissoziale und histrionische Persönlichkeitszüge hingedeutet, die ihren Ausdruck auch in den mittel bis hoch ausgeprägten Merkmalen von Psychopathie gefunden hätten. Als konstituierend sei hier insbesondere ein persönlichkeitsimmanenter Mangel an Einfügungsvermögen und emphatischer Rücksichtnahme zu nennen. Ein gleichzeitig übersteigertes Bedürfnis nach Anerkennung, also einem so-zio-ökonomischem Status und privilegierter Behandlung, könne auf diesem Boden egoistischen, manipulativen und skrupellosen Verhaltensweisen erheblichen Vorschub leisten. Der Sorg- und Ziellosigkeit im Leben solcher Menschen stehe zudem häufig kaum die Bereitschaft zu regulären, gesellschaftlich anerkannten Tätigkeiten oder Beschäftigungen, die Durchhaltevermögen und Belohnungsaufschub voraussetzen, entgegen. Unter weitgehender Vernachlässigung der Konsequenzen des eigenen Handelns und verstärkt durch die Unfähigkeit, aus aversiven Erfahrungen und Strafen zu lernen, würden immer wieder kurzfristige, intensiv stimulierende Erlebnisse gesucht. Promiskuität und Substanzmissbrauch, die in den vorliegenden Befunden auch als Symptome der diagnostischen Kategorie einer Borderline-Störung aufscheinen, sowie das Eingehen hoher finanzieller Risiken, illegale Machenschaften, Delinquenz oder auch die Identifikation mit dem einschlägigen Milieu könnten hier beispielshaft angeführt werden und hätten sich im aktenkundigen und selbstberichteten Verhalten des Probanden wiedergefunden. Das sozial inadäquate Verhalten werde von Menschen mit diesen sozialen Anteilen häufig realisiert, umgedeutet und durch ein Selbstbild als gesellschaftlicher Rebell oder vermeintlich freiwilliger Außenseiter vor sich selbst und anderen legitimiert. Aus dieser Haltung entstünden Konflikte mit der (sozialen) Umwelt, die in der Regel aber nicht auf das eigene Verhalten attribuiert würden. Die eigene Schuld werde stattdessen abgemildert dargestellt oder externalisiert bzw. die eigene Verantwortung werde nicht anerkannt oder rationalisiert, also bei anderen oder in vermeintlicher „höherer Gewalt“ verortet. Entsprechende Einstellungen und Verhaltensweisen ließen sich auch im Fall des Angeklagten E. erkennen.

Intraindividuellen Spannungen, Sorgen und Ängsten könne der Angeklagte kaum mittels funktionaler Copingmechanismen entgegenwirken, weshalb sich Stress oder auch Feindseligkeit einerseits eher impulsiv äußern könnten oder andererseits durch dysfunk-tionale Kompensationsversuche, wie z.B. Alkohol- und Drogenmissbrauch, abzuwehren versucht werden dürften. Das Fehlen jeglicher Gewalttätigkeit, wie sie im Kontext von Psychopathie auch zu erwarten wäre, könne im Fall des Angeklagten der Neigung zu einem eher indirekten Ausdruck von Ärger geschuldet sein.

Der Angeklagte neige dazu, alles sehr dramatisch zu schildern. Sein Affekt sei im Vergleich dazu aber eher weniger spürbar gewesen. Auch dies deute auf histrionische Komponenten hin. Der Angeklagte habe sich in fast allen Skalen außer im Bereich „ängstlich-vermeidend“ überdurchschnittlich hoch eingeschätzt; auch dies spreche dafür, dass er seine Persönlichkeitsakzente tendenziell übertreibe. Es sei beim Angeklagten häufig zur Dramatisierung gekommen. Seine Affekte seien demgegenüber eher oberflächlich gewesen. Es liege ein besonderes Streben nach Aufmerksamkeit und sozialer Stellung vor; der Angeklagte suche Stimulation und wolle im Mittelpunkt stehen, um eine „innere Leere“ zu bekämpfen. Dies könne zu Promiskuität, einem ausschweifendem Lebensstil und Substanzmissbrauch führen. Es sei auch bezeichnend, dass beim Angeklagten ein hohes sozial-manipulatives Verhalten vorliege. Damit andere die Bedürfnisse des Angeklagten befriedigen, manipuliere er diese. Hierdurch komme es zu labilen Stimmungen. Dazu passe, dass der Angeklagte auch auf der emotional-instabilen und auf der Borderline-Achse hohe Werte erzielt habe. Dies führe zu einem impulsivem, unüberlegtem Handeln, Reizsuche und einer eher geringen Frustrationstoleranz.

Der Angeklagte sei im Rahmen der Exploration sehr kooperativ gewesen. Er habe sich bei den Tests Mühe gegeben und gut mitgemacht. Er habe versucht, offen zu sein. Er habe auch Dinge berichtet, die nicht positiv für ihn gewesen seien. Als Person sei er trotzdem schwer fassbar geblieben, da er um Fragen „herumgetanzt“ und an ihnen „vorbeigeantwortet“ habe. Auf selbstkritische Äußerungen sei regelmäßig gleich eine Rechtfertigung gefolgt. Der Angeklagte habe eine Tendenz zur Schuldexternalisierung. In seinen Delikten sehe man schon eine gewisse Bereitschaft, den Schaden von anderen in Kauf zu nehmen. Aus der Anamnese gebe es indes keine Hinweise auf gewalttätiges Verhalten. Er habe auch die Möglichkeit zur Introspektion und könne sein Verhalten hinterfragen. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung liege beim Angeklagten nicht vor. Er sei auch kein Psychopath; bei diesen komme es regelmäßig schon etwa im Alter von 3 Jahren zu Auffälligkeiten; insbesondere auch dies liege beim Angeklagten nicht vor. Er habe aber die Neigung, Verantwortung von sich zu weisen. Dies diene dazu, sein Selbstwertgefühl stabil zu halten.

Zur Sache habe der Angeklagte ihm nach ordnungsgemäßer Belehrung darüber, dass er als Sachverständiger nicht der Schweigepflicht unterliege, berichtet, dass er die verfahrensgegenständlichen Webseiten programmiert und „gepflegt“ habe; das Geld hierfür sei ihm aber teilweise nicht ausbezahlt worden. Er habe deshalb „von der Hand in den Mund“ gelebt.

Zusammenfassend habe sich auf Basis der (test-)psychologischen Befunde der Exploration und der biografischen Daten das Bild eines Menschen von durchschnittlicher Intelligenz ergeben, dessen Persönlichkeit insbesondere durch dissoziale, aber auch durch histrionische Züge geprägt erschienen sei, welche sich auch in einigen Merkmale und Eigenschaften des konzeptuellen Begriffs „Psychopathie“ widerspiegelten. Sowohl der entwicklungsgeschichtliche Hintergrund und das Muster der Delinquenz und des Substanzmissbrauchs des Angeklagten, als auch sein interaktionelles Verhalten in der Untersuchung sowie die vorbekannte soziale Devianz seien gut mit den testpsychologischen Untersuchungsbefunden vereinbar gewesen.

2. Die psychiatrische Sachverständige Dr. L. legte dar, sie habe den Angeklagten zu den medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung der §§ 20, 21 sowie §§ 63 und 64 StGB untersucht. Das Gutachten stütze sich auf die Akten nebst Beiakten, die am 11.04.2017 erfolgte persönliche Exploration des Angeklagten, das Studium der Ergebnisse der testpsychologischen Begutachtung durch den Sachverständigen Mag. rer. nat. K. sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

Somatisch seien beim Angeklagten keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Unfälle mit Kopfbeteiligung, feststellbar gewesen. Anamnestisch hätten sich keine Hinweise auf geburtstraumatische Schädigungen oder frühkindliche Entwicklungsstörungen ergeben. Im aktuellen psychischen Querschnittsbefund habe der Angeklagte sehr aufgeschlossen imponiert. Er habe offen und selbstkritisch gewirkt, gleichzeitig sei er aber durch eine weitschweifige Erzählweise und ein häufiges „diskret an der Frage vorbeiantworten“ aufgefallen. Er habe versucht, das Gespräch in eine von ihm vorgegebene Richtung zu lenken. Über dysfunktionale Schemata habe er regelmäßig jeweils auf Nachfrage Mitteilungen gemacht. Es seien Externalisierungstendenzen zu beobachten gewesen. Insgesamt sei der Eindruck eines eher oberflächlichen, manipulativen Menschen entstanden, der nach Anerkennung, Luxus und Glanz strebe, ohne dafür die notwendige Gegenleistung erbringen zu müssen. Es hätten sich darüber hinaus ein deutlicher Selbstbezug und eine fassadär erscheinende Kontaktfreudigkeit bei gleichzeitigem Mangel an Introspektionsfähigkeit und einer nur gering ausgeprägten Fähigkeit zum Erleben von Schuldgefühlen und Lernen aus Misserfolgen gezeigt.

Die körperliche Untersuchung habe keine gutachtensrelevanten Auffälligkeiten erbracht.

In der testpsychologischen Zusatzbegutachtung habe sich das Bild eines Menschen von durchschnittlicher Intelligenz gezeigt, dessen Persönlichkeit insbesondere durch dissoziale Züge sowie durch Merkmale und Eigenschaften geprägt erschienen sei, die konzeptuell dem Begriff der Psychopathie zuzuordnen seien. Es seien vor allem dissoziale Züge sowie emotional-instabile, impulsive Anteile und eine Neigung zu oberflächlicher Affektiertheit, Dramatisierung und dem Streben nach Aufmerksamkeit und Anerkennung aufgefallen.

Zur Sache habe der Angeklagte nach Belehrung darüber, dass sie als Sachverständige keiner Schweigepflicht unterliege, insbesondere mitgeteilt, dass er im Internet eine Website zum Verkauf von Solartechnik erstellt habe und mit diesem „Fake-Shop“ im Jahr 2010 binnen zwei bis drei Wochen Einnahmen von 60.000,00 € bis 65.000,00 € erzielt habe. Etwa im August oder September 2014 habe er abermals mit dem Einrichten von „Fake-Shops“ begonnen, auf denen Kaffeemaschinen und Kaffeevollautomaten angeboten worden seien. Aufgrund der erzielten Einnahmen sei er in der Lage gewesen, nach Ma. umzusiedeln. In einer Phase höherer Verdienste sei er in Ma. dann nochmal in eine größere Wohnung bzw. ein Haus umgezogen.

Hinsichtlich der diagnostischen Einschätzung habe sich in der Zusammenschau von Längs- und Querschnittsbefunden am ehesten die diagnostische Einschätzung eines schädlichen Konsums von Kokain (ICD 10: F 14.1) sowie eines schädlichen Konsums von Alkohol (ICD 10: F 10.1) ergeben. Eine Abhängigkeit von diesen Substanzen liege nach gutachterlicher Einschätzung hingegen nicht vor. Ein entscheidendes Charakteristikum der Abhängigkeit sei der oft starke, gelegentliche übermächtige Wunsch, psycho-trope Substanzen zu konsumieren. Dieser Wunsch werde häufig auch als eine Art Zwang beschrieben. Dies sei vom Angeklagten nicht angegeben worden; dieser konsumiere Alkohol und Kokain mit der Intention, Spaß zu haben, sich zu enthemmen und den Gepflogenheiten der ihn umgebenden „High Society“ anzupassen. Es hätten keine Hinweise auf ein ausgeprägtes körperliches Entzugssyndrom vorgelegen. Ein entscheidendes Kriterium für die Annahme einer Abhängigkeit sei des Weiteren die fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums. Im Deliktzeitraum sei der Angeklagte jedoch verschiedenen Beschäftigungen (Organisation eines Partyboots, Teilnahme an einer Reality-Show, Pflegen der Fake-Shops, regelmäßiger Besuch eines Fitnessstudios u.a.) nachgegangen. Er sei imstande gewesen, soziale Kontakte zu knüpfen und habe viel Wert auf seine Körperhygiene und sein Äußeres gelegt. Eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums sowie ein erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen, hätten nicht festgestellt werden können. Auch ein anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen habe nicht belegt werden können.

Der schädliche Gebrauch sei charakterisiert durch einen fortwährenden Konsum psy-chotroper Substanzen mit schädlichen Folgen, somatisch z.B. in Form von Leberschäden, psychisch z.B. in Form von depressiven Verstimmungen. Das Stadium der Abhängigkeit sei dabei nicht erreicht worden. Beim Angeklagten habe lediglich eine psychische Gewöhnung vorgelegen. Dabei werde definitionsgemäß der Konsum zur Gewohnheit, könne sich zum Ritual entwickeln und werde dadurch in Gang gehalten. Die positiv erlebten Effekte der Substanz - Euphorisierung oder Beruhigung - und das entsprechende soziale Umfeld würden gesucht und in den Tagesablauf integriert. Durch die Aufnahmeuntersuchungen in der JVA M. vom 19.01.2016 und der JVA N. vom 02.02.2016 sowie eine Stellungnahme der JVA M. vom 20.12.2016 werde dieses Ergebnis gestützt. Bei Aufnahme am 19.01.2016 habe das Gewicht des Angeklagten bei einer Größe von 183 cm bei 94 Kilogramm gelegen. Der Angeklagte habe sich als gesund beschrieben, sei voll vollzugstauglich, arbeitsfähig und auch sporttauglich gewesen. Bei Aufnahme habe der Angeklagte nichts von einem bestehenden Drogen- oder Alkoholproblem berichtet. Er sei auch nicht bei einem Anstaltsarzt vorstellig geworden. Hinweise auf eine akute Entzugssymptomatik hätten sich nicht ergeben. Auch das vom Sachverständigen Prof. Dr. M. erstattete Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und Medikamentenwirkstoffe hätten zwar die Aufnahme von Kokain und dessen Stoffwechselprodukten (Benzoylecgonin, Nor-Cocain und Cocaethylen) bestätigt. Die Summe der Werte hätte in einem leicht überdurchschnittlichen Bereich gelegen, was noch typisch für eine gelegentliche Aufnahme größerer Mengen oder eine regelmäßige Aufnahme sehr geringer Mengen sei. Die Untersuchung der Haarprobe auf Ethylglucuronid und Fettsäureethylester hätte ein negatives Resultat beim ETG und einen hohen Wert beim FAEE-Resultat angezeigt. Dies sei damit vereinbar, dass vor mehreren Monaten ein hoher Alkoholkonsum vorgelegen habe, der in der Zwischenzeit, also in der Haft, stark reduziert oder sogar eingestellt wurde. Auch unter Berücksichtigung der Haftzeiten des Angeklagten sei angesichts der Haargutachten ein übermäßig hoher Drogen- und/oder Alkoholkonsum des Angeklagten ausgeschlossen. Insoweit schließe sie sich vollumfänglich der sachverständigen Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. M. an.

Der Angeklagte sei mehrfach einschlägig vorbestraft. Seine Persönlichkeit neige, was auch durch die testpsychologische Untersuchung gestützt werde, zur Missachtung von sozialen Normen und Regeln. Der Angeklagte neige weiter dazu, andere für sein Verhalten verantwortlich zu machen. Es lägen zwar einige diagnostische Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung im allgemeinen Sinne vor, jedoch erscheine aus klinischer Sicht die Ausprägung dieser Züge und die dadurch bedingte Beeinträchtigung im persönlichen und sozialen Umfeld nicht so stark, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gerechtfertigt sei. Der Angeklagte pflege einen dissozialen Lebensstil, der für ihn aber nicht schicksalhaft sei, was bedeute, dass er dieser Entwicklung durch Willensentscheidung, Anstrengung oder eine bewusste Änderung der Lebensführung hätte ausweichen können. Im Ergebnis habe der Angeklagte eine solche Lebensführung hingegen bewusst gewählt. Es sei jedoch von einer Akzentuierung seiner Persönlichkeit mit dissozialen, haltschwachen und histrionischen Zügen auszugehen.

Was eine Anwendung der §§ 20 und 21 StGB anbelange, lägen beim Angeklagten keine überdauernden relevanten psychiatrischen Störungen vor. Der schädliche Substanzgebrauch und die beschriebenen Persönlichkeitsakzentuierungen könnten lediglich ein akutes Intoxikationssyndrom begünstigt haben. Allein ein lediglich chronischer Missbrauch von mehreren Substanzen - hier Kokain und Alkohol - ermögliche die Zuordnung zu einem Merkmal der §§ 20 und 21 StGB jedoch nicht.

Der Angeklagte habe geltend gemacht, zum Teil exzessiv Kokain und Alkohol konsumiert zu haben und habe insoweit ausgeführt, täglich 1 bis 2 Gramm Kokain und Alkohol unklarer Mengen zu sich genommen zu haben. Würde man diesen teilweise widersprüchlichen Angaben des Angeklagten folgen, hätte ein derart ausgeprägter Kokain-und Alkoholkonsum vorgelegen, dass ein vernünftiges Handeln im angegebenen Zeitraum kaum noch vorstellbar gewesen wäre. Insoweit sei nämlich zu berücksichtigen, dass nach einem längeren und exzessiven Gebrauch von Kokain regelmäßig Müdigkeit, Apathie, Passivität und Depressionen auftreten. Häufig würden auch ängstlich gefärbte paranoide Syndrome, illusionäre Verkennungen, Depersonalisierungserlebnisse und taktile Halluzinationen beobachtet. Kratzspuren und dadurch bedingte Hautentzündungen sind von außen erkennbare Symptome dieser Leibhalluzinationen. Die Abhängigen erschienen abgemagert, erschöpft und unfähig zu körperlichen Anstrengungen. Die chronische Schleimhautreizung durch den fortgesetzten Kokainkonsum führe zu Nekrosen der Nase, die so weit gehen könnten, dass die Nasenscheidewand oder das Gaumensegel zerfressen werden. Daneben würde man bei einer so ausgeprägten chronischen Intoxikation, wie sie vom Angeklagten behauptet wurde, einen Verlust von Realitätswahrnehmung und realistischer Selbsteinschätzung sowie ein passiv-apathisches Verhalten erwarten, welches dann für eine vorübergehende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen würde.

Vorliegend würden aber gerade die genaue Vorbereitung und die planmäßige Ausführung der Taten für ein intakt erhaltenes Steuerungsvermögen trotz Substanzgebrauch sprechen. Es habe sich um komplizierte, über längere Zeiträume ablaufende Handlungen gehandelt. Der Angeklagte sei in der Lage gewesen, komplizierte „Fake-Shops“ einzurichten, den Verlauf zu beobachten, Zahlungsagenten anzuwerben und zu instruieren sowie flexibel auf spezielle Anforderungen (z.B. Austausch der Zahlungsagenten/Konten) zu reagieren. Mit den vorgeworfenen Taten zeitlich korrelierende Alkohol oder Drogenkontrollen lägen nicht vor. Das Haargutachten bestätige zwar eine Kokainaufnahme und weise eine Konzentration von Fettsäureethylester nach, welche für einen hohen Alkoholkonsum mehrere Monate vor der Untersuchung spreche. Der Angeklagte sei im Deliktzeitraum aber wechselnden Beschäftigungsverhältnissen nachgegangen, sei in der Lage gewesen, seinen Tag zu strukturieren und habe Wert auf körperliche Hygiene und Fitness gelegt. Sein Verhalten spreche deshalb deutlich gegen eine ausgeprägte substanzbedingte Depravation. Beispielsweise habe auch die Zeugin L. als Ex-Freundin des Angeklagten erläutert, dieser habe immer darauf geachtet, dass bei den verfahrensgegenständlichen Telefonaten niemand mithören könne, er habe zwei Mobiltelefone besessen und ankommende Gespräche nicht angenommen, wenn er nicht ungestört gewesen sei. Er sei sehr vorsichtig und umsichtig gewesen. Auch dies weise auf ein sehr umsichtiges und durchdachtes Agieren, das Erkennen von Gefahren und die Verdeckung von Spuren hin. Die Angaben des Angeklagten hätten somit im Ergebnis eine nachvollziehbare schuldfähigkeitsrelevante Intoxikation nicht stützen können. Unter Berücksichtigung der konkreten Tatabläufe ließen sich mithin keine Symptome finden, die eine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Funktionen nahelegen würden und auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit hinweisen könnten.

Eine Störung, die dem Merkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen gewesen wäre, habe beim Angeklagten deshalb im Ergebnis nicht festgestellt werden können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte das Ausmaß seines Alkohol- und Drogenkonsums deutlich übertreibe.

Angesichts des Erreichens eines Schulabschlusses durch den Angeklagten und aufgrund der psychiatrischen Vorbefunde müsse das Merkmal des Schwachsinns beim Angeklagten aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht weiter diskutiert werden. Auch Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung hätten sich nicht ergeben. Eine Persönlichkeitsstörung oder eine sexuelle Präferenzstörung seien ebenfalls nicht festgestellt worden, so dass eine Zuordnung zum 4. Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht erfolgen könne. Überdauernde psychische Störungen, die einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen gewesen wären, seien bei der Begutachtung mithin im Ergebnis nicht feststellbar gewesen.

Da beim Angeklagten somit die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht erfüllt seien, erübrigten sich bereits aus formalen Gründen auch Überlegungen zu einem Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung des § 63 StGB.

3. Der Angeklagte selbst vermittelte dem Gericht im Rahmen der mehrtägigen Hauptverhandlung den Eindruck eines jedenfalls durchschnittlich intelligenten Menschen. So folgte er der Verhandlung stets mit voller Konzentration und Aufmerksamkeit, gab zutreffende Bemerkungen oder Ergänzungen zu einigen Zeugenaussagen ab und konnte auch in seinem letzten Wort nochmals pointiert die für ihn relevanten Punkte darlegen und dem Gericht näherbringen. Weiterhin brachte er mehrfach zum Ausdruck, dass ihm das Unrecht seines Handelns sehr wohl bewusst war und dass er dies nunmehr bedauere. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte E. einen Schulabschluss erlangen konnte sowie neben seiner Muttersprache Deutsch auch die englische Sprache relativ gut beherrscht und sich Grundzüge der spanischen Sprache aneignen konnte, zeigt, dass er über eine zumindest durchschnittliche Intelligenz verfügt. Der Angeklagte, der ersichtlich Wert auf ein gepflegtes und optisch ansprechendes Erscheinungsbild legt, kann sich nach außen gut präsentieren. Bereits hierdurch wirkt er symphatisch und vertrauenserweckend. Zudem kann er sich sprachlich - mündlich wie schriftlich - flüssig ausdrücken und überzeugend argumentieren. Auch hierdurch beweist er Qualitäten, die ihm im Kontakt mit anderen Menschen, insbesondere im Dienstleistungs- und Handelssektor, und damit insbesondere in dem Bereich, in dem er seine bisherigen und aktuellen Straftaten begangen hat, sehr zugute kommen und ihn insoweit erfolgreich gemacht haben. Er verfügt zudem über eine schnelle Auffassungsgabe, die Fähigkeit, aus Mißerfolgen zu lernen und eine gewisse Kreativität, so dass er ihm gelang seine kriminellen Vorgehensweisen stetig zu erweitern und zu verbessern.

In Anlehnung an die gewissenhaft erstatteten und vollumfänglich überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Mag. rer. nat. K. und Dr. L., welche ihr (die Letzgenannte sogar bereits langjährig) als sehr erfahren und kompetent auf ihrem jeweiligen Fachgebiet bekannt sind und die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgingen, geht die Strafkammer nach eigenständiger Prüfung auch aus eigener Überzeugung davon aus, dass der Angeklagte bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten trotz seines Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums in seiner Schuldfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt und somit uneingeschränkt steuerungsfähig war. Zu Gunsten des Angeklagten geht das Gericht angesichts seines überdurchschnittlichen und regelmäßigen Konsums jedoch davon aus, dass er jeweils entsprechend enthemmt war.

Die eigenen Angaben des Angeklagten zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum, die in sich teils widersprüchlich und uneinheitlich waren, erscheinen demgegenüber teilweise übertrieben und werden insbesondere durch die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. M., Mag. rer. nat. K. und Dr. L. auch klar widerlegt.

Soweit es den Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten E. anbelangt, ist insoweit überdies zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB insoweit grundsätzlich nur dann gegeben sein kann, wenn langjähriger Betäubungsmittelge-nuss zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder das Delikt in einem aktuellen Rauschzustand verübt worden ist oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat und durch diese dazu getrieben wurde, sich mittels Straftaten Drogen zu verschaffen, oder beim Täter infolge der Angst vor Entzugserscheinungen, die er früher schon einmal als äußerst unangenehm erlebt hat, seine Hemmschwelle, sich mittels Straftaten Drogen zu verschaffen, erheblich herabgesetzt war. Bei der Prüfung, ob dies der Fall war, ist auf die konkrete Erscheinungsform der Sucht, ihre Verlaufsform und die suchtbedingte Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens anzustellen (BGH, Urteil vom 02.11.2005 - 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151, 152 m.w.N.).

Der Angeklagte ist noch relativ jung, aber - wie er selbst einräumt - bereits alkoholgewöhnt; er hatte auch schon öfter einen Alkoholrausch und konsumierte schon längere Zeit regelmäßig Kokain. Dies bedeutet, dass er - selbst bei höheren Blutalkohol- bzw. Cocain-Werten - in seiner Leistungsfähigkeit in weitaus geringerem Maße von einer Alkohol- bzw. Kokain-Intoxikation beeinträchtigt wird, als ein nicht trinkgewohnter bzw. den Konsum von Kokain nicht gewohnter Mensch. Demzufolge ist bei ihm auch das individuelle Gewicht einer Blutalkohol- bzw. Cocain-Konzentration geringer einzustufen als bei einem bloßen Gelegenheitskonsumenten. Für eine schwerwiegende suchtbedingte Persönlichkeitsveränderung fehlen beim Angeklagten die Symptome, wie nicht zuletzt auch dessen Beobachtung im Rahmen der mehrtägigen Hauptverhandlung ergeben hat. Auch die Art der Tatbegehung, die im Rahmen eines mehrstufigen Verlaufs planvoll, geschickt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckend erfolgte, ergibt hierfür nichts.

Es fehlen auch Anhaltspunkte für ein Vorliegen eines akuten Rauschzustandes zu den Tatzeitpunkten. Auch der Angeklagte selbst hat keine Angaben gemacht, die hierauf hindeuten könnten. Der Angeklagte kann sich an die Vorgänge vor, während und nach den verfahrensgegenständlichen Taten auch jeweils noch gut erinnern. Er weiß, was vorgefallen ist und was er getan hat. Seine ins Einzelne gehende Erinnerung an das Geschehen lässt auch den Schluss auf das Fehlen von Ausfallerscheinungen hinsichtlich des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens zu, was - wenngleich für sich allein genommen nur in geringem Umfang - ebenfalls gegen einen erheblichen Rauschzustand spricht, zu dessen Symptomen Wahrnehmungs- und Erinnerungsstörungen gehören können. Die Zeugen, die den Angeklagten teilweise vor, bei und nach den verfahrensgegenständlichen Taten beobachteten oder erlebten, haben ebenfalls keine wesentlichen Ausfallerscheinungen beim ihm festgestellt.

Das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach den Taten war auch jeweils keineswegs planlos, sondern zielgerichtet und überlegt und wäre ihm bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gar nicht möglich gewesen:

So handelte der Angeklagte nicht etwa in einem anfallsähnlichen Ausbruch; vielmehr führte er jeweils über einen längeren Zeitraum planvoll zielgerichtete Vorbereitungs-, Durchführungs- und Verschleierungstätigkeiten durch. Die kreativen Maßnahmen zur Verdeckung und Verschleierung der Taten perfektionierte der Angeklagte im Laufe der verfahrensgegenständlichen Taten nach und nach sogar noch. Er handelte mithin jeweils sowohl während als auch nach der jeweiligen Tat weder planlos noch irrational, sondern intentional, planvoll, überlegt und die Tat verdeckend. Es lagen also u.a. eine umfangreiche und längerfristige Planung, umsichtiges Reagieren auf unvorhergesehene Situationsveränderungen, ein koordiniertes, mehrstufiges Vorgehen, ein schnelles Rückzugsverhalten und ein situationsgerechtes Nachtatverhalten inklusive Spurenverdeckung vor, die deutlich zeigen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten E. jeweils nicht maßgeblich beeinträchtigt waren. Dass stärkere Entzugserscheinungen bzw. die Angst des Angeklagten E. vor solchen bei ihm den Ent-schluss zur Tatbegehung maßgeblich mitbeeinflusst hätten, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. So traten während der durch die Inhaftierungen erzwungenen Abstinenzen solche -wenn überhaupt - jedenfalls nur sehr vorübergehend und mit sehr geringem Gewicht auf. Auch nach den eigenen Angaben des Angeklagten hat er hinreichend schwerwiegende Entzugserscheinungen noch nicht erlebt. Dies zeigt, dass eine körperliche Betäubungsmittelabhängigkeit von Gewicht bei dem Angeklagten weder vorhanden war noch ist.

Die in den Taten zum Ausdruck kommende Herabsetzung der Schwelle zu normgerechtem Verhalten lässt auch weder für sich betrachtet noch im Gesamtzusammenhang den Schluss zu, dass zu den Tatzeitpunkten beim Angeklagten E. eine schwere Persönlichkeitsstörung und eine dadurch bewirkte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 21 StGB vorgelegen haben könnte.

Die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten gem. § 63 StGB kam damit zur Überzeugung der sachverständig beratenen Kammer schon deshalb nicht in Betracht, weil beim Angeklagten kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt ist.

V. Rechtliche Würdigung:

Der Angeklagte E. hat sich daher gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB wie folgt strafbar gemacht:

Betrug in 14 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex I) in Tatmehrheit mit

Betrug in 23 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex II) in Tateinheit mit

Betrug in 27 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex III) in Tatmehrheit mit

Betrug in 6 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex IV) in Tatmehrheit mit

Betrug in 18 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex V) in Tatmehrheit mit

Betrug in 14 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VI) in Tatmehrheit mit

Betrug in 219 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 36 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VIII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 18 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex IX) in Tatmehrheit mit

Betrug in 124 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XI) in Tatmehrheit mit

Betrug in 16 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 85 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 28 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIV) in Tatmehrheit mit

Betrug in 102 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XV) in Tatmehrheit mit

Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVI) in Tatmehrheit mit

Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 12 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVIII) in Tatmehrheit mit

Betrug in 5 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIX) in Tatmehrheit mit

Betrug in 2 tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex XX).

1. a) Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich in denjenigen Fällen, in denen die Tat im Inland begangen wurde, aus § 3 StGB. Ob eine Tat in diesem Sinne im Inland begangen wurde, bestimmt sich nach § 9 StGB. Nach § 9 Abs. 1 StGB ist dies vorliegend in denjenigen Fällen erfüllt, in denen der zum Tatbestand gehörende Erfolg - also der Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB - im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Angeklagten eintreten sollte.

b) In denjenigen Fällen, in denen die jeweiligen Geschädigten nicht im Inland, sondern in Österreich bzw. in der S. wohnhaft waren und der Vermögenschaden damit korrespondierend dort eingetreten ist, ergibt sich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB. So war der Angeklagte E. auch schon zur Zeit der betreffenden Taten Deutscher. Die jeweiligen Betrugstaten, die in Österreich bzw. der S. begangen wurden, sind - wie durch die in die Hauptverhandlung im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten österreichischen und s. Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung, die sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, festgestellt wurde - auch am jeweiligen Tatort in Österreich bzw. in der S. als Betrug mit Strafe bedroht.

2. Bei den Taten, die der Angeklagte auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes zusammen mit der derzeit nicht näher zu ermittelnden Person, die unter dem Namen „B.“ bzw. „B.“ auftrat sowie bei den beiden Fake-Shops, die der Angeklagte nach seiner bedingten Haftentlassung unter Mitwirkung einer derzeit nicht näher ermittelbaren weiteren Person, die er aus dem sogenannten Darknet kannte (Tatkomplexe XVIII und XIX), begangen hat, handelte der Angeklagte jeweils gemeinschaftlich i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB. Vom Angeklagten stammte insbesondere die Idee, Initiative und die Planung der Taten sowie die Erstellung, Pflege, Betreuung und Bewerbung der Fake-Shops; er war ferner insbesondere auch mit der Anwerbung deutscher Finanzagenten befasst. Indem die genannten Personen insbesondere durch Anwerbung ausländischer Finanzagenten, die Bereitstellung von Bankkonten und die Verschleierung von Zahlungswegen an den Taten mitwirkten, leisteten sie aber jeweils ebenfalls einen gewichtigen eigenen Tatbeitrag im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes. Nachdem die Organisation der Zahlungswege für das Gelingen und die Verschleierung der Taten ein ganz wesentlicher Punkt waren und die genannten Personen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den jeweiligen Taten hatten, stellen sich diese von einem Tatherrschaftswillen getragenen Handlungen im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes nicht lediglich als bloße Förderung einer fremden Tat des Angeklagten E. i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB dar. Es handelte sich vielmehr um eine gemeinschaftliche Begehung als Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB. Unter anderem die Organisation der Bankkonten durch die genannten Personen, die dann seitens des Angeklagten E. auf der jeweiligen Fake-Shop-Homepage als Bankverbindung für die Kaufpreiszahlung angegeben wurde, fügte sich jeweils derart in die gemeinschaftlich mit dem Angeklagten E. begangene Tat ein, dass sie jeweils als Teil der Handlung des Angeklagten E. und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils der genannten Personen erscheint (vgl. zum Ganzen Fischer, 64. Aufl., § 25 StGB, Rn. 23 ff. m.w.N.). Die einzelnen Tatbeiträge des Angeklagten E. und seiner jeweiligen Mittäter sind daher gem. § 25 Abs. 2 StGB jeweils wechselseitig zuzurechnen.

3. Die verfahrensgegenständlichen Betrugsstraftaten wurden jeweils nicht lediglich versucht i.S.d. § 22 StGB, sondern vollendet.

a) In den Fällen, in denen der jeweilige Geschädigte die bestellte Ware vorab durch Überweisung bezahlte, gilt dies unabhängig davon, ob der überwiesene Betrag in den Machtbereich des Angeklagten gelangte. Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB tritt nämlich ein, sobald ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Geschädigten eintritt (vgl. Fischer, 64. Aufl., § 263 StGB, Rn. 110 m.w.N.). Maßgeblich ist also die Vermögensminderung beim Geschädigten, nicht die Vermögensmehrung beim Täter. Für die Vollendung der jeweiligen Betrugstat ist es deshalb irrelevant, ob der jeweilige Betrag dem Angeklagten wie von diesem beabsichtigt auch tatsächlich zugeflossen ist.

b) In den Fällen, in denen der jeweilige Geschädigte die bestellte Ware mit einer Kreditkarte bezahlte, gilt Selbiges. Daran ändert sich im Ergebnis auch in denjenigen Konstellationen nichts, in denen der jeweilige Besteller dem Angeklagten zur Bezahlung der jeweiligen Ware zwar bereits seine vollständigen Kreditkartendaten übermittelt hatte, eine tatsächliche Abbuchung des Betrages vom Konto des Geschädigten aber noch nicht erfolgt war. Ein vollendeter Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB liegt nämlich nach der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Meinung bereits dann vor, wenn eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist (vgl. Fischer, 64. Aufl., § 263 StGB, Rn. 156 f. m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils zum Zeitpunkt der täuschungsbedingten Verfügung so groß ist, dass dies schon jetzt eine objektive Minderung des Gesamtvermögenswerts zur Folge hat. Maßgeblich ist insoweit die Prognose der Verlustwahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Vermögensverfügung (aaO. m.w.N.). Insoweit liegt hier in den betreffenden Fällen nicht nur eine bloße Schadens-Gefahr, sondern bereits eine tatsächliche Wertminderung mit der Gefahr der Schadensvertiefung und Endgültigkeit vor. Dem Angeklagten lagen nämlich die Kreditkartendaten vor und er hatte somit nicht nur die Zugriffsabsicht, sondern auch die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit (vgl. hierzu aaO., Rn. 159 m.w.N.); er hätte die Kreditkarten - wie auch geplant und beabsichtigt - jederzeit belasten können. Im Hinblick hierauf stellt sich diese Fallgruppe angesichts der schadensgleichen Vermögensgefährdung und der hohen Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Verlustes des jeweiligen Betrages bereits vor dem tatsächlichen Abfluss des Vermögenswertes als objektive und bezifferbare Minderung des Gesamtvermögens des jeweiligen Bestellers dar; die Höhe des Vermögensschadens korrespondiert insoweit angesichts der in höchstem Maße konkreten Gefährdung mit dem jeweiligen Kaufpreis.

c) Auch der Umstand, dass in einigen Konstellationen der jeweilige Kaufbetrag des Geschädigten seitens der Bank auf ein Sperrkonto überwiesen, an den Geschädigten zurücküberwiesen oder dem Geschädigten seitens des Kreditkartenunternehmens oder eines Finanzagenten im Nachgang wieder erstattet wurde, ändert in den betreffenden Fällen nichts daran, dass die jeweilige Tat bereits vollendet ist und bleibt. Durch eine nachträgliche Wiedergutmachung oder sonstige Kompensation wird - selbst wenn sie von vorneherein beabsichtigt gewesen wäre, wie nicht - der entstandene Schaden nicht beseitigt. Auch durch die Tat entstehende Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche gegen den Täter oder Dritte verhindern die Vermögensbeschädigung nicht; erst recht nicht vertragliche (etwa Versicherungsleistungen) oder freiwillige Leistungen Dritter (aaO., Rn. 155 m.w.N.). Betreffende Kompensationen sind mithin auf der Ebene der Tatbestandverwirklichung irrelevant, sondern lediglich ein ggf. im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigender Umstand.

4. a) Innerhalb der einzelnen Tatkomplexe (mit Ausnahme des Tatkomplexes XX; siehe hierzu im Folgenden unter lit. b) stehen die einzelnen Taten, die sich in den seitens der Geschädigten bei einem Fake-Shop getätigten Bestellungen manifestierten, jeweils gem. § 52 StGB in Tateinheit zueinander. Die Tathandlung des Angeschuldigten bestand insoweit nämlich in allen Fällen im Wesentlichen in der Einrichtung des Fake-Shops mittels der entsprechenden Software. In der Folge wurden die Bestellungen dann vollautomatisch durch die Software verarbeitet und die Bestellbestätigungen mit den Zahlungsaufforderungen und den Mitteilungen der Kontoverbindungen ohne weiteres Zutun des Angeklagten versandt. Die an sich selbständigen Bestellungen der verschiedenen Besteller bei einem Fake-Shop stellen sich deshalb als i.S.d. § 52 StGB in Tateinheit verbundene Taten dar (siehe z.B. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation bei einer Gewinnspiel-Website BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - 1 StR 529/10, NJW 2011, 1825, 1826 m.w.N.).

b) Eine Ausnahme bildet insoweit der Tatkomplex XX. Beim Fake-Shop www.s...th.nl wurden die Bestellungen nämlich nicht automatisch von einer Software entgegen genommen und entsprechend mit einer Bestellbestätigung und Zahlungsaufforderung beantwortet. Der Angeklagte kommunizierte vielmehr individuell und persönlich mittels E-Mail mit dem Geschädigten G.. Er informierte diesen, verhandelte mit ihm und unterbreitete ihm ein Angebot, wobei er seine Lieferfähigkeit und -willigkeit vorspiegelte. So kam es zur ersten Bestellung des Geschädigten (Tat 1). Nach einiger Zeit zeigte der Geschädigte G. Interesse an weiteren Produkten und kommunizierte hierüber nochmals per E-Mail persönlich mit dem abermals seine Lieferfähigkeit und -willigkeit vorspiegelnden Angeklagten. In der Folge kam es zu einer zweiten Bestellung (Tat 2). Es handelte sich in diesem Fall hingegen gerade jeweils nicht um ein Programm, bei dem der Geschädigte G. mehrmals (Taten 1 und 2) oder neben dem Geschädigten G. weitere Besteller ohne weiteres Zutun des Angeklagten durch die Fake-Shop-Software automatisch in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten gebracht worden wären. Die seitens des Angeklagten persönlich mittels E-Mail durchgeführte Täuschung des Geschädigten im Rahmen der Tat 1 und später im Rahmen der Tat 2 beruhte also jeweils auf einem gesonderten Tätigwerden des Angeklagten, das jeweils auf einem eigenen Tatentschluss beruhte. Damit korrespondierend handelte es sich um zwei tatmehrheitliche Taten i.S.d. § 53 StGB, die gerade nicht angesichts einer automatisierten, ohne weiteren Tatentschluss und weiteres Tätigwerden des Angeklagten ablaufenden Bearbeitung i.S.d. § 52 StGB in Tateinheit verbunden sind.

5. Durch seine Taten hat der Angeklagte jeweils zwei Regelbeispiele gem. § 263 Abs. 3 StGB verwirklicht:

a) Der vermögenslose Angeklagte, der im Tatzeitraum jeweils über keine nennenswerten sonstigen Einkünfte verfügt, handelte jeweils eigennützig, um sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen und hiermit seinen Lebensunterhaltung zu bestreiten. Somit erfüllte er jeweils das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB (vgl. Fischer, 64. Aufl., Vor § 52 StGB, Rn. 61 ff. m.w.N.).

b) Überdies handelte der Angeklagte - mit Ausnahme der Taten im Tatkomplex XX -in allen Fällen der Einrichtung der Fake-Shops in der Absicht, i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Eine große Zahl liegt insoweit jedenfalls ab einer Grenze von 50 Personen vor. Geplante Taten müssen insoweit nicht im Einzelnen bestimmt sein. Das Regelbeispiel ist bei Vorliegen der Absicht bereits bei Begehung der ersten Tat erfüllt (vgl. Fischer, 64. Aufl., § 263 StGB, Rn. 218 f.; BeckOK/Beukelmann, 33. Aufl., § 263 StGB, Rn. 105, jeweils m.w.N.).

Indem der Angeklagte jeweils mit der Absicht handelte, von möglichst vielen zu schädigenden Bestellern einen möglichst großen Betrag zu erlangen und im jeweiligen Tatkomplex den jeweiligen Fake-Shop in das Internet stellte, ist dieses Regelbeispiel jeweils zwanglos erfüllt. Sobald der Angeklagte den jeweiligen Fake-Shop mittels der entsprechenden Software eingerichtet hatte, wurden eingehende Bestellungen der Geschädigten vollautomatisch durch die Software verarbeitet und die Bestellbestätigungen mit den Zahlungsaufforderungen und den Mitteilungen der Kontoverbindungen ohne weiteres Zutun des Angeklagten versandt. Wie der Angeklagte wusste und beabsichtigte, konnte somit eine nicht eingrenzbare Vielzahl von Bestellern, die auf den professionell anmutenden Fake-Shop hereinfielen, ohne weiteres Zutun des Angeklagten getäuscht werden und Vermögensschäden erleiden, bis schließlich Anzeigen, Beschwerden o.ä. dazu führen, dass die Homepage behördlicherseits gesperrt wird, um weitere Schäden zu vermeiden.

Anders stellte sich die Sachlage hingegen noch bei den ersten, vom Angeklagten im Rahmen des Tatkomplexes XX im Dezember 2010/Januar 2011 zum Nachteil des Geschädigten G. begangenen Taten dar. Anders als in den darauffolgenden Tatkomplexen wurden beim Fake-Shop www.s...th.nl Bestellungen nicht automatisch von einer Software entgegen genommen und entsprechend mit einer Bestellbestätigung und Zahlungsaufforderung versehen. Vielmehr nahm der Angeklagte die Bestellungen persönlich per E-Mail entgegen und spiegelte dort seine Lieferfähigkeit und -willigkeit vor. Es handelte sich also nicht um ein Programm, bei dem neben dem Geschädigten G. ohne weiteres Zutun des Angeklagten durch die Fake-Shop-Software automatisch eine nicht näher begrenzte Anzahl weiterer Geschädigter in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten hätte gebracht worden können. Nachdem der Angeklagte die Zahlungen des Geschädigten G. erhalten hatte, stellte er den Betrieb des Fake-Shops ein und begab sich nach Spanien. Er entschied sich also bewusst dagegen, neben dem Zeugen G. noch weitere Personen zu schädigen. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass zur Erfüllung des Regelbeispiels der Wille des Täters zwar auf die Begehung mehrerer Taten gerichtet sein muss, dafür aber noch keine konkrete Vorstellung darüber erforderlich ist, welche Personen betroffen werden sollen. An jedermann gerichtete Offerten im Internet, bei denen die eigentlichen Betrugshandlungen erst auf konkrete Rückmeldungen von Interessenten hin erfolgen sollen, genügen diesen Anforderungen auch dann, wenn der Täter keine konkreten Vorstellungen hat, wie viele Personen sich melden werden (Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 StGB, Rn. 188d m.w.N.). Nichtsdestotrotz geht das Gericht bei der Konstellation im Tatkomplex XX, wo der Angeklagte nach der Schädigung des Zeugen G. von etwaigen weiteren Taten Abstand nahm und es auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht ohne sein Zutun allein aufgrund der eingesetzten Software automatisch zur Schädigung weiterer Besteller hätte kommen können, zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er hier nicht in der Absicht handelte, i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Zumal er insoweit auch nach seinen Angaben nur eine geringe Anzahl von potentiell in Betracht kommenden Kunden persönlich anschrieb.

c) Ein besonders schwerer Fall des Vermögensverlustes großen Ausmaßes i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB liegt nur im Falle des Fake-Shops www.s...th.nl (Tatkomplex XX, Tat 1) vor. In den anderen Fällen mit einem Schaden von über 50.000,- € handelte es sich jeweils nicht um Schäden in dieser Höhe, die bei einem Besteller eingetreten sind. Ein Schadensbetrag von über 50.000,- € ergibt sich abgesehen von der Tat XX.1 vielmehr nur durch die Addition der Bestellungen vieler einzelner Geschädigter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - 1 StR 529/10, NJW 2011, 1825, 1826 f. m.w.N.; siehe auch Fischer, 64. Aufl., § 263 StGB, Rn. 215 m.w.N.) kommt es für dieses Regelbeispiel aber alleine auf den Vermögensverlust beim jeweiligen Geschädigten und nicht auf den Gesamtschaden aller Geschädigten an.

VI. Strafzumessung:

1. Der Strafrahmen für Betrug beträgt gemäß § 263 Abs. 1 StGB Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Aufgrund der bereits oben (unter Ziffer V.5.) dargestellten Verwirklichung des Regelbeispiels im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB in allen Fällen, des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB in allen Fällen außer denjenigen aus Tatkomplex XX sowie des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB im Fall 1 aus Tatkomplex XX beträgt der Strafrahmen vorliegend für jeden der 20 tatmehrheitlichen Fälle Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Ein Wegfall der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB bzw. des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 bzw. des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 und die Anwendung des Normalstrafrahmens nach § 263 Abs. 1 StGB kommt vorliegend in keinem der Fälle in Betracht, da bei einer Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, weder das Tatbild aller objektiven und subjektiven Momente noch die Persönlichkeit des Angeklagten E. vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweichen, dass die Anwendung des Strafrahmens des verwirklichten Regelbeispiels unangemessen hart wäre. Nicht übersehen worden ist dabei, dass in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung alle Umstände und Aspekte heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Es liegen hier aber auch angesichts des umfassenden Geständnisses des Angeklagten, seines kooperativen Verhaltens in der Hauptverhandlung und der hierdurch bewirkten erheblichen Verkürzung der Hauptverhandlung sowie der gezeigten Schuldeinsicht und Reue keine solchen Umstände vor, welche einen Wegfall der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB tragen könnten. Daran ändert sich in einer Gesamtschau auch im Hinblick darauf nichts, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten wegen seines vorhandenen Alkohol- und Drogenkonsums deutlich enthemmt war, sich teilweise in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen befand, sich bei den Geschädigten G. und B. schriftlich entschuldigt hat und in Richtung des Erstgenannten ein Schuldanerkenntnis zu Protokoll des Gerichts erklärt hat. Das Gericht hat insoweit auch berücksichtigt, dass die Taten aus dem Tatkomplex XX bereits rund 6% Jahre sowie die Taten aus den übrigen Tatkomplexen zwischen etwa 2 Jahren und 11 Monaten (Tatkomplex I) und rund 1% Jahren (Tatkomplex XVIII) zurück liegen.

Demgegenüber war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft und hafterfahren ist. Bei Begehung der beiden Taten aus dem Tatkomplex XX stand er zudem unter einschlägiger offener Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 11.03.2008 (BZR Ziffer 6), die mit Beschluss des Landgerichts L. vom 04.07.2011 widerrufen wurde. Überdies hat er im Rahmen aller verfahrensgegenständlicher Taten jeweils nicht nur ein, sondern sogar zwei Regelbeispiele gem. § 263 Abs. 3 S. 2 StGB verwirklicht. Zur Ahndung des Unrechts der Taten ist es daher zur Überzeugung der Strafkammer bei allen Taten angemessen und geboten, den Strafrahmen aus § 263 Abs. 3 S. 1 StGB anzuwenden und nicht den Strafrahmen, der sich bei einer Ausnahme vom Regelfall des § 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 Alt. 1 bzw. Nr. 2 Alt. 1 bzw. Nr. 2 Alt. 2 StGB gem. § 263 Abs. 1 StGB eröffnen würde.

Eine Milderung gem. §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB kam vorliegend nicht in Betracht. Zu einer persönlichen Entschuldigung des Angeklagten bei in der Hauptverhandlung als Zeugen anwesenden Geschädigten ist es nicht gekommen. Der Angeklagte zahlte bislang auch an keinen der Geschädigten die Schadenssumme ganz oder auch nur teilweise zurück. Der Angeklagte hat lediglich den Geschädigten G. und B. am 14.05.2017 jeweils einen Brief geschrieben, in dem er sich für seine Taten entschuldigt und dem Zeugen G. eine nach Kräften und in Raten erfolgende Schadenswiedergutmachung in Aussicht gestellt hat. Zu Protokoll des Gerichts hat der Angeklagte in Richtung des Geschädigten G. zudem ein Schuldanerkenntnis abgegeben. Damit hat zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten aber kein auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichteter kommunikativer Prozess stattgefunden und schon gar nicht haben sich die Geschädigten auf einen solchen Ausgleich eingelassen und eine Entschuldigung, die der Angeklagte abgesehen von den beiden genannten Briefen, vorliegend ohnehin lediglich - ohne Kenntnis der Geschädigten - im Rahmen der Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht geäußert hat, als friedensstiftende Konfliktregelung innerlich akzeptiert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 06.02.2008 - 2 StR 561/07, StV 2008, 463, 464 m.w.N.).

Eine etwaige Milderung gem. §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB schied vorliegend bereits aus formellen Gründen aus. Gemäß § 46b Abs. 3 StGB sind eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach § 46b Abs. 1 StGB nämlich ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden ist. Der Angeklagte hat Angaben zur Sache und damit etwa auch Ausführungen zu dem anderweitig Verfolgten S., den verfahrensgegenständlichen Finanzagenten, der unter dem Namen „B.“ bzw. „B.“ agierenden Person, die bislang nicht ermittelt werden konnte sowie zu seinem Drogendealer in S. namens S. erst im Rahmen der Hauptverhandlung getätigt.

Da - wie oben bereits im Einzelnen dargelegt - die Strafkammer davon überzeugt ist, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten jeweils nicht erheblich beeinträchtigt war, bestand schließlich auch nicht die Möglichkeit, den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben.

Es verbleibt somit bezüglich aller Taten beim Strafrahmen aus § 263 Abs. 3 StGB.

2. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich eingeräumt hat; hierdurch sowie durch sein kooperatives Verhalten in der Hauptverhandlung konnte die Dauer des Strafverfahrens ganz erheblich verkürzt werden. Außerdem zeigte er Schuldeinsicht und Reue. Zudem war strafmildernd zu sehen, dass der Angeklagte durch den regelmäßigen und erheblichen Konsum von Alkohol und Kokain im Tatzeitraum deutlich enthemmt war. Zugunsten des Angeklagten war weiterhin zu berücksichtigen, dass er sich im Laufe der Hauptverhandlung mittels eines Briefes bei den Geschädigten G. und B. jeweils entschuldigt hat. Hinsichtlich des Geschädigten G. hat er zudem im Hauptverhandlungstermin vom 22.05.2017 zu Protokoll des Gerichts ein Schuldanerkenntnis betreffend die gesamte Schadenssumme zuzüglich Verzinsung erklärt. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer ferner gewertet, dass die Taten aus dem Tatkomplex XX bereits rund 6% Jahre sowie die Taten aus den übrigen Tatkomplexen zwischen etwa 2 Jahren und 11 Monaten (Tatkomplex I) und rund 1% Jahren (Tatkomplex XVIII) zurück liegen.

Zu sehen war ferner, dass die Beträge zu einem nicht unerheblichen Anteil nach dem Abfluss beim jeweiligen Geschädigten wieder auf das jeweilige Konto zurückgebucht werden konnten. Teilweise wurden die Beträge auch seitens des jeweiligen Kreditkartenunternehmens erstattet. Der Rückfluss von Geldern an die Geschädigten berührt zwar nicht die Höhe des bereits zeitlich zuvor eingetretenen Vermögensschadens, ist aber für die Strafzumessung von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 17, Rn. 23; BGH, Be-schl. v. 18.2.2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 202, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 2.3.2016 - 1 StR 433/15; siehe auch BGH, Beschluss vom 16.2.2000 - 1 StR 189/99, NStZ 2000, 376, 377). Ein weiterer Teil der Gelder wurde durch einige in Österreich ansässige Banken zudem auf Sperrkonten eingefroren, so dass insoweit zu hoffen steht, dass die betreffenden Summen den jeweiligen Geschädigten noch zufliessen werden. Hiervon ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auch ausgegangen.

Auch die nicht zurückgebuchten oder eingefrorenen Gelder gelangten nicht vollumfänglich in das Vermögen der Angeklagten. Seitens seiner Mittäter wurde von den Beträgen, die auf den von diesen organisierten Zielkonten eingingen, nämlich nur ein Teil an den Angeklagten weitergeleitet, wohingegen sie insbesondere den vereinbarungsgemäß ihnen zustehenden Anteil der Tatbeute, teilweise aber auch darüberhinausgehende Beträge, für sich behielten. Zu Gunsten des Angeklagten wirkte sich ferner aus, dass er sich - abgesehen von seinem Ausweisdokument und einem Mietwagenschlüssel - mit der formlosen Einziehung sämtlicher bei ihm sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärt hat, darunter u.a. diverse Smart-phones, USB-Sticks sowie ein Apple MacBook Pro. Zu würdigen war überdies, dass der Angeklagte sich neben Strafhaft in anderer Sache im hiesigen Verfahren für knapp zwei Wochen in Spanien in Auslieferungshaft befand und sich in Deutschland seit nunmehr knapp 6 Monate in Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren befindet.

Soweit es die beiden Taten aus dem Tatkomplex XX anbelangt, wurde dem Angeklagten zudem ein Härteausgleich gewährt. Die für diese Strafen verhängten Einzelfreiheitsstrafen wären nämlich grundsätzlich gesamtstrafenfähig mit der Freiheitsstrafe gewesen, die mit Urteil des Amtsgerichts P. vom 27.04.2011, rechtskräftig seit demselben Tag (BZR Ziffer 7), gegen den Angeklagten verhängt wurde. Da die mit dem letztgenannten Urteil des Amtsgerichts P. verhängte Freiheitsstrafe aber seit dem 31.08.2011 vollständig vollstreckt ist, war die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB nicht mehr zulässig. Dem Angeklagten war insoweit daher ein Härteausgleich zu gewähren (vgl. hierzu Fischer, 64. Aufl., § 55 StGB, Rn. 21, 22 f. und 23 m.w.N.).

Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass dieser bereits mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und hafterfahren ist. Die den Verurteilungen im BZR Ziffern 2 bis 7 zugrunde liegenden Taten betrafen insoweit nicht lediglich ebenfalls Betrugsstraftaten; auch die Einzelheiten der Deliktsbegehung glichen den hier verfahrensgegenständlichen Taten in besonderem Maße: Auch bei den früheren Taten bot der Angeklagte nämlich auf Plattformen im Internet Gegenstände zum Kauf an und vereinnahmte den Kaufpreis, wobei er von Beginn an weder willens noch in der Lage war, die bestellte Ware zu liefern. Anders als in den hier verfahrensgegenständlichen Fällen erstellte der Angeklagte damals aber noch keine eigenen Fake-Shops, sondern bot die Waren auf bereits bestehenden Plattformen wie eBay an.

Zu Lasten des Angeklagten musste sich ferner die beträchtliche Rückfallgeschwindigkeit auswirken. Der Angeklagte beging vorliegend die ersten betrügerischen Handlungen (Tatkomplex XX) im Dezember 2010/Januar 2011 und somit zu einer Zeit, als er sich noch unter einschlägiger offener Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 11.03.2008 (BZR Nr. 6) befand. Wegen einer weiteren einschlägigen Tat vom 31.01.2010 wurde er vom Amtsgericht P. am 27.04.2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (BZR Nr. 7). Daraufhin wurde die mit Urteil vom 11.03.2008 gewährte Bewährung mit Beschluss vom 04.07.2011, rechtskräftig seit 24.08.2011, widerrufen. Die Vollstreckung der mit Urteil vom 27.04.2011 verhängten, einschlägigen Freiheitsstrafe war erst am 31.08.2011 erledigt. Dies hielt den Angeklagten gleichwohl nicht davon ab, bereits spätestens knapp 3 Jahre nach seiner Haftentlassung mit der Planung weiterer einschlägiger Straftaten zu beginnen. Obwohl er schließlich wegen einschlägiger, hier verfahrensgegenständlicher Straftaten im Königreich Spanien zunächst am 18.09.2015 vorläufig festgenommen und in Auslieferungshaft genommen und am 04.11.2015 unter Auflagen bedingt wieder auf freien Fuß gesetzt worden war, setzte er bereits spätestens am 13.12.2015 - also nur weniger als 1% Monate später - die Begehung der weiteren Betrugstaten (Tatkomplexe XVIII und XIX) fort.

Schließlich war bei den Taten aus dem Tatkomplex XX strafschärfend zu würdigen, dass der Angeklagte den Geschädigten G. durch diese in ganz erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten brachte, die zeitweise sogar dessen Existenzgrundlage gefährdeten.

Unter Berücksichtigung der verschiedenen Schadenshöhen, der Anzahl der jeweils Geschädigten sowie sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer für die einzelnen Taten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich:

Für die seitens des Angeklagten nach seiner am 04.11.2015 erfolgten bedingten Entlassung aus der Auslieferungshaft begangenen Taten (Tatkomplexe XVIII und XIX) jeweils eine

Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten,

für die Taten mit einer Schadenshöhe bis 10.000,- €

(Tatkomplexe I, II, IV, V, VI, IX, XII, XVI, XVII und XX Tat 2) jeweils eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten,

für die Taten mit einer Schadenshöhe zwischen 10.000,- € und 50.000,- €

(Tatkomplexe III, VIII, XIII, XIV, XV) jeweils eine

Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten

und für die Taten mit einer Schadenshöhe über 50.000,- €

(Tatkomplexe VII, XI und XX Tat 1) jeweils eine

Freiheitsstrafe von 3 Jahren.

3. Aus den verhängten Einzelstrafen bildete die Kammer unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten E. und der einzelnen Taten sowie des relativ engen zeitlichen, situativen und motivationalen Zusammenhangs zwischen den Taten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe.

Zu diesem Zweck hat die Kammer nochmals sämtliche oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, auf die verwiesen wird, gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten E. sprechenden Umstände hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 5 Monaten für tat - und schuldangemessen.

VII. Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB:

Die Strafkammer hat von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten E. in einer Entziehungsanstalt abgesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorliegen.

1. Die psychiatrische Sachverständige Dr. L. legte im Hinblick auf die medizinischen Voraussetzungen des § 64 StGB bezogen auf den Angeklagten E. Folgendes dar:

Sie habe den Angeklagten neben den bereits oben dargelegten medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung der §§ 20, 21 und § 63 auch hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen einer etwaigen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB untersucht. Ihr Gutachten stütze sich auch insoweit auf die Akten nebst Beiakten, die am 11.04.2017 erfolgte persönliche Exploration des Angeklagten, das Studium der Ergebnisse der testpsychologischen Begutachtung durch den Sachverständigen Mag. rer. nat. K. sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

Die medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung des § 64 StGB seien beim Angeklagten E. ersichtlich nicht gegeben. Unabhängig davon, ob beim Angeklagten jedenfalls ein schädlicher Gebrauch von Kokain und Alkohol vorlag, könne jedoch ein Hang i.S.d. § 64 StGB nicht festgestellt werden. Der Angeklagte habe Alkohol und Kokain bislang nämlich nicht in einem solchen Umfang zu sich genommen, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt worden wären.

Das deliktische Verhalten des Angeklagten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unterscheide sich überdies nicht wesentlich von seinem Verhalten in anderen Phasen seines Lebens. So habe er gleichgelagerte Betrugstaten in Form des Anbietens von Waren im Internet, die er im Anschluss - wie von Anfang an beabsichtigt nicht - nicht geliefert habe, ausweislich seiner Vorstrafen auch bereits früher begangen, also bevor sich sein Alkohol- und Kokainkonsum seinen Angaben zufolge stark gesteigert haben solle. Es lägen daher keine erkennbaren Gründe für die Annahme vor, dass sich dieses Verhalten ändern würde, wenn der Substanzkonsum beendet würde.

Aus gutachterlicher Sicht sei vielmehr eine führende Rolle der Dissozialität gegenüber dem Suchtmittelkonsum anzunehmen. Auch wenn der Angeklagte angegeben habe, dass er die vorgeworfenen Betrugstaten zur Beschaffung von Geldmitteln zum Kauf von Kokain und Alkohol begangen habe, sei ein unmittelbarer, enger Zusammenhang mit dem Substanzkonsum, Entzugssyndromen oder einer Persönlichkeitsdepravation nicht gegeben. Vielmehr habe die komplexe Organisationsstruktur und die Durchführung der Taten über längere Zeiträume ein geordnetes und planvolles Vorgehen erfordert, wie es beim Vorliegen einer deutlichen Persönlichkeitsdepravation, einer akuten Intoxikation oder einem Entzugssyndrom nicht mehr möglich gewesen wäre. Daher sei aus medizinischer Sicht nicht davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Taten spezifisch oder symptomatisch für die Störung gewesen seien. Der Angeklagte habe vielmehr bereits in seiner Jugend begonnen, Betrugsstraftaten zu begehen, um sich das leisten zu können, was ihm seiner Ansicht nach zustand, sowie um sich ein Leben im Luxus und bei den „Schönen und Reichen“ zu ermöglichen.

Weiter sei zu konstatieren, dass selbst wenn beim Angeklagten - wie nicht - ein Hang i.S.d. § 64 StGB vorliegen würde, eine Anwendung des § 64 StGB gleichwohl nicht in Betracht käme. Es handele sich nämlich bei den verfahrensgegenständlichen Taten nicht um Symptomtaten. Damit korrespondierend würde auch die Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu keiner Reduktion des Risikos weiterer vergleichbarer Straftaten führen. Ähnliche Taten habe der Angeklagte ja, wie dargelegt, bereits in früheren Zeiten begangen, als er noch noch nicht in relevantem Ausmaß Drogen oder Alkohol konsumiert habe.

Die medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung des § 64 StGB lägen aus psychiatrischer Sicht somit nicht vor.

2. Die Kammer ist nach erfolgter eigenständiger Überprüfung in Anlehnung an die überzeugenden Ausführungen der ihr langjährig als kundig bekannten Sachverständigen Dr. L., die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, der Überzeugung, dass beim Angeklagten E. kein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt.

So sind neben den eigenen Angaben des Angeklagten zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum - soweit diesen gefolgt werden konnte - auch sämtliche weiteren Umstände - insbesondere die Angaben der einvernommenen Zeugen, hier insbesondere der Zeugin L., sowie die Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. M. zu den ausgewerteten Haarproben - für die Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob ein „Hang“ im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB vorliegt. Es ist daher eine Gesamtschau sämtlicher hierfür relevanter Umstände vorzunehmen. Dabei ist im Hinblick auf den Angeklagten E. zur Überzeugung des Gerichts ein Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB, Alkohol oder Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, unter Berücksichtigung seiner eigenen Einlassung, des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme und des eigenen Eindrucks, den sich die Kammer während der Hauptverhandlung vom Angeklagten E. verschaffen konnte, nicht gegeben.

Ein Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter eine auf psychische Disposition oder durch Übung erworbene intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren und somit eine psychische Abhängigkeit besteht, aufgrund derer er sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (Beschluss vom 06.11.2002 - 1 StR 382/02, NStZ-RR 2003, 106, 107 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 31.03.2011 - 1 StR 109/11, NStZ-RR 2011, 242, 243 m.w.N.). Den Grad einer körperlichen Abhängigkeit muss die Neigung dabei jedoch noch nicht erreicht haben (BGH aaO.). Von einem „Übermaß“ ist auszugehen, wenn der Täter die berauschenden Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden (BGH, Beschluss vom 06.11.2002 - 1 StR 382/02, NStZ-RR 2003, 106, 107 m.w.N.).

Zwar ist nach den eigenen Angaben des Angeklagten E. zu seinem Drogenkonsum -soweit diesen angesichts der uneingeschränkt überzeugenden, divergierenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. M. zum Ergebnis der untersuchten Haarproben gefolgt werden konnte - davon auszugehen, dass dieser im Tatzeitraum Alkohol und Kokain in überdurchschnittlichem Ausmaße konsumierte. Beim Angeklagten E. bestand aber weder zu den Tatzeitpunkten noch im Zeitpunkt der Urteilsverkündung eine physische oder psychische Betäubungsmittelabhängigkeit. Es handelte sich vielmehr lediglich um einen schädlichen Konsum von Kokain (ICD 10: F 14.1) und Alkohol (ICD 10: F 10.1).

Ein Indiz für eine fehlende physische oder psychische Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten E. ist auch der Umstand, dass er nach seinen Festnahmen jeweils unter keinen maßgeblichen Entzugserscheinungen litt.

Allein die vom Angeklagten zu Beginn seiner Auslieferungshaft in Spanien verspürte Unruhe und zeitweise depressive Verstimmung, weswegen ihm dort kurzzeitig Antidepressiva und Schlaftabletten verschrieben wurden, lassen den Schluss auf eine physische Abhängigkeit nicht zu, da sie das Ausmaß von Entzugserscheinungen nach einer körperlichen Abhängigkeit nicht erreichen und eine physische Abhängigkeit auch durch die zeitlichen Abläufe der Konsum- und Abstinenzphasen zur Überzeugung der Kammer nicht bestand. Daran ändern auch die beschriebenen vorübergehenden Schlafstörungen nichts, zumal diese zur Überzeugung der Kammer, wenn nicht sogar ganz überwiegend, dann aber jedenfalls in vergleichbarem Maße wie auf der Beendigung des Drogenkonsums schlicht auf der Haftsituation beruhten. Nach seiner Überstellung nach Deutschland weniger als 2 Wochen nach seiner zweiten Inhaftnahme in Spanien wurden in der Untersuchungshaft in Deutschland beim Angeklagten keine Entzugserscheinungen festgestellt und er wurde insoweit damit korrespondierend auch nicht medizinisch behandelt.

Sonstige Anzeichen für eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten E. - wie etwa ein Kontrollverlust, ein auffallend aggressives oder resignierendes Verhalten, der Verlust von Freunden, ein vom Rauschmittelkonsum bestimmtes Denken, Interessenlosigkeit, Abnahme des Sexualtriebes oder eine Beeinträchtigung der Gesundheit -liegen nicht vor und wurden weder vom Angeklagten selbst noch von den einvernommenen Zeugen geschildert.

Weder in der mehrtägigen Hauptverhandlung noch im Rahmen der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Sache haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesundheit oder die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Angeklagten E. durch seinen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum bereits erheblich beeinträchtigt sind oder dass er aufgrund einer Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Es weist nichts darauf hin, dass es beim Angeklagten E. im Alltag bereits zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen wäre. Gegen eine Abhängigkeit des Angeklagten spricht insbesondere auch, dass es diesem möglich war, trotz des von ihm geschilderten Alkohol- und Drogenkonsums seiner Arbeitstätigkeit u.a. als Betreiber einer Event-Agentur, einer Autovermietung sowie als Schauspieler bei der Reality-Show „L.“ in vollem Umfang nachzukommen, regelmäßig Sport zu treiben und die verfahrensgegenständlichen Fake-Shops einzurichten, zu betreiben und bewerben zu lassen. Dies zeigt, dass er durchgängig über die Fähigkeit zur Kontrolle des Konsums zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit verfügte. Seine Gesundheit sowie die Arbeits- oder Leistungsfähigkeit war mithin über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht maßgeblich beeinträchtigt. Auch der Angeklagte selbst hat keine Angaben gemacht, die darauf hindeuten geschweige denn dies belegen würden.

Nach Würdigung sämtlicher Umstände bestand in einer Gesamtschau zur Überzeugung der sachverständig beratenen Kammer nach eigener Prüfung damit beim Angeklagten E. zwar im Tatzeitraum ein riskanter Substanzkonsum von Alkohol und Kokain. Dieser hat aber zu keiner sozialen Gefährdung oder Gefährlichkeit geführt. Beim Angeklagten lag zwar ein Missbrauch von Alkohol und Kokain, aber keine betreffende Abhängigkeit vor.

Eine Unterbringung des Angeklagten käme vorliegend überdies selbst dann nicht in Betracht, wenn bei ihm ein Hang i.S.d. § 64 StGB vorläge. In einer Entziehungsanstalt untergebracht werden kann ein Täter nämlich nur dann, wenn es sich bei der betreffenden Anlasstat um eine sogenannte Hangtat handelt. Es muss insoweit nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat bestehen (vgl. hierzu Fischer, 64. Aufl., § 64 StGB, Rn. 13 m.w.N.). Wie von der psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, hat der Angeklagte den verfahrensgegenständlichen Taten vergleichbare Betrugsstraftaten aber jedenfalls bereits seit dem Jahr 2000 begangen (BZR Ziffern 2 und 3). Weitere einschlägige Taten verübte er 2001/2002 (BZR Ziffern 4 und 5) und setzte sie auch 2004/2005 (BZR Ziffer 6) und 2010 (BZR Ziffer 7) fort. In maßgeblichem Ausmaß Alkohol und Cocain konsumiert hat der Angeklagte aber auch nach seinen eigenen, insoweit glaubhaften Angaben erst etwa ab 2009/2010. Angesichts dieser Umstände kann daher zur Überzeugung der sachverständig beratenen Kammer vorliegend gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum i.S.d. § 64 StGB in hinreichend maßgeblichem Umfang zu den verfahrensgegenständlichen Taten beigetragen hat. Eine Unterbringung des Angeklagten würde mithin - selbst wenn bei ihm ein Hang i.S.d. § 64 StGB vorliegen würde - auch deshalb ausscheiden, weil es sich bei den verfahrensgegenständlichen Delikten nicht um Hangtaten i.S.d. § 64 StGB handelte.

Nachdem damit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 StGB zur Überzeugung des Gerichts nicht vorlagen, insbesondere bereits das Bestehen eines „Hangs“ zu verneinen war, kam eine Unterbringung des Angeklagten E. in einer Entziehungsanstalt nicht in Betracht.

Im Hinblick auf die Förderung der zukünftigen dauerhaften Straffreiheit des Angeklagten E. erscheint es allerdings aus Sicht der Kammer durchaus überlegenswert, diesem angesichts seines (derzeitigen) Bestrebens, eine suchttherapeutische Maßnahmen durchführen zu wollen, während der Strafhaft und möglicherweise auch im Zeitpunkt seiner Haftentlassung in dieser Sache eine therapeutische Behandlung zur Vermeidung eines Rückfalls in alte Konsumgewohnheiten angedeihen zu lassen. Entscheidender für eine zukünftige Straffreiheit des Angeklagten dürfte allerdings sein, dass es diesem gelingt, in Freiheit eine geregelte Arbeit aufzunehmen, die ihm ein ausreichendes Einkommen sichert und ihm die für seine Persönlichkeitsstruktur nötige Anerkennung bringt. Ferner muss es dem Angeklagten gelingen, seine durchaus vorhandenen positiven Persönlichkeitsmerkmale und Charaktereigenschaften in rechtschaffene Bahnen zu lenken, da andernfalls die Gefahr weiterer Betrugsdelikte besteht.

VIII. Anrechnung der erlittenen Auslieferungshaft

Die Entscheidung zur Anrechnung der im Zeitraum vom 07.01.2016 bis zum 17.01.2016 erlittenen Auslieferungshaft beruht auf § 51 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 StGB. Da hinsichtlich der seitens des Angeklagten E. im Königreich Spanien verbüßten Auslieferungshaft für eine abweichende Beurteilung wegen erschwerender dortiger Haftbedingungen keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, hat das Gericht den Umrechnungsmaßstab auf 1:1 bestimmt (ebenso BGH, Beschluss vom 04.06.2003 - 5 StR 124/03, BeckRS 2003, 05068; BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - 5 StR 626/07, BeckRS 2008, 02201; OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2002 - 3 Ws 431/02, NStZ-RR 2003, 152; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.1996 - 1 Ws 92/96, NStZ-RR 1996, 241).

Für ältere Mitgliedstaaten der EU gilt grundsätzlich eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 (BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 34. Ed. 1.5.2017, StGB § 51 Rn. 17 unter Bezugnahme auf BGH NJW 2004, 3789). Hier liegen keine Besonderheiten vor, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben würden. Der Umstand, dass es sich um eine Haftzeit in Spanien handelte, stellte sich nach Einschätzung des Gerichts für den Angeklagten nicht als besondere Belastung dar; dieser lebte seit langer Zeit freiwillig in Spanien, war mit den dortigen Lebensverhältnissen bestens vertraut und beherrschte die Landessprache jedenfalls in Grundzügen. Allein die Tatsache, dass die Haftzelle - wie in Spanien auch bei normalen Wohnungen durchaus üblich - über keine Heizung verfügte und der Umstand, dass die bereitgestellten Bettdecken so klein waren, dass der Angeklagte pflegte, sich nachts mit zwei dieser Decken zuzudecken, rechtfertigt es zur Überzeugung der Kammer nicht, die zehntägige Auslieferungshaft mit einem höheren Maßstab anzusetzen, als es bei einer in Deutschland erlittenen Haft der Fall wäre.

IX. Kosten:

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464 Abs. 1 und 2, 465 Abs. 1 StPO.

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
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published on 24/01/2008 00:00

5 StR 626/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgericht
published on 18/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 731/08 vom 18. Februar 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja nur 1. Veröffentlichung: ja ___________________________ § 263 Abs. 1 StGB 1. Beim betrügerisch veranlassten Eingehen eines Risikogeschäfts - mit einer nicht
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published on 31/03/2011 00:00

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Annotations

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.