Landgericht München I Urteil, 07. Juni 2017 - 19 KLs 30 Js 18/15
Tenor
I. Der Angeklagte E., ist schuldig des
Betrugs in 14 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex I) in Tatmehrheit mit
Betrug in 23 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex II) in Tateinheit mit
Betrug in 27 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex III) in Tatmehrheit mit
Betrug in 6 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex IV) in Tatmehrheit mit
Betrug in 18 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex V) in Tatmehrheit mit
Betrug in 14 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VI) in Tatmehrheit mit
Betrug in 219 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 36 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VIII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 18 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex IX) in Tatmehrheit mit
Betrug in 124 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XI) in Tatmehrheit mit
Betrug in 16 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 85 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 28 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIV) in Tatmehrheit mit
Betrug in 102 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XV) in Tatmehrheit mit
Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVI) in Tatmehrheit mit
Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 12 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVIII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 5 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIX) in Tatmehrheit mit
Betrug in 2 tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex XX).
II. Der Angeklagte E. wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren 5 Monaten
verurteilt.
III. Die im Zeitraum vom 07.01.2016 bis zum 17.01.2016 in Spanien erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 angerechnet.
IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 464 Abs. 1 und 2, 465 Abs. 1 StPO.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I. Persönliche Verhältnisse:
…
…
II. Zum Verfahrensgang:
III. Feststellungen zur Sache:
1. Die Taten
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fake-Shops:
Tatkomplex I: www.w...com
|
|
Be |
|
|
|
Preis in EUR |
Uberweisung / |
Nr. |
Bestelltag |
stell |
Name |
Vorname |
Gerät |
|
Mitteilung Kredit |
|
|
zeit |
|
|
|
|
kartendaten am |
1 |
10.09.2014 |
23:38 |
|
|
Nivona Cafe Romatica 777 |
506,31 |
11.09.2014 |
2 |
06.10.2014 |
12:47 |
|
|
Siemens EQ.8 |
677,66 |
06.10.2014 |
3 |
01.09.2014 |
17:06 |
|
|
Saeco Minuto One Touch |
215,76 |
02.09.2014 |
4 |
27.08.2014 |
17:27 |
|
|
Jura Impressa J9.3 One Touch TFT Chrom |
1012,37 |
27.08.2014 |
5 |
26.08.2014 |
21:54 |
|
|
Jura Impressa J9.2 One Touch Platin-Piano White |
677,66 |
27.08.2014 |
6 |
29.09.2014 |
16:36 |
|
|
Saeco Xelsis Evo |
644,19 |
29.09.2014 |
7 |
13.09.2014 |
12:24 |
|
|
Saeco Moltio One Touch |
401,96 |
unbekannt |
8 |
29.08.2014 |
0:16 |
|
|
Nivona Cafe Romatica 855 |
677,66 |
29.08.2014 |
9 |
19.08.2014 |
15:50 |
|
|
Saeco Minuto Focus HD8761/01 |
148,01 |
21.08.2014 |
10 |
20.09.2014 |
15.08 |
|
|
Jura Impressa J9.2 |
819,10 |
24.09.2014 |
11 |
25.09.2014 |
12:05 |
|
|
Jura C65 Platin |
396,50 |
11.10.2014 |
12 |
27.08.2014 |
22:26 |
|
|
Saeco Royal One Touch |
463,45 |
29.08.2014 |
13 |
23.07.2014 |
22:44 |
|
|
DeLonghi Prima-Donna ESAM 6600 |
419,00 |
24.07.2014 |
14 |
August 2014 |
unbekannt |
|
|
Saeco Minuto Focus HD8761/01 |
145,28 |
21.08.2014 |
Tatkomplex II: www.m...net / www.w...es
Nr. |
Bestelltag |
Bestellzeit |
Name |
Vorname |
Gerät |
Preis in EUR |
Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am | ||||||
1 |
03.11.14 |
15:25 |
|
|
Samsung G900F Galaxy S5 |
341,05 |
04.11.2014 | ||||||
2 |
24.10.14 |
20:54 |
|
|
Sony Xperia Z1 white |
247,85 |
27.10.2014 | ||||||
3 |
26.10.14 |
9:41 |
|
|
iPhone 6 Gold |
607,05 |
26.10.2014 | ||||||
4 |
16.10.14 |
12:56 |
|
|
Samsung Galaxy S5 16 GB G900F blau |
369,45 |
16.10.2014 | ||||||
5 |
25.10.14 |
20:41 |
|
|
Samsung Galaxy S5 16 GB weiß |
360,05 |
27.10.2014 | ||||||
6 |
10.11.14 |
16:06 |
|
|
Samsung Galaxy Note 3 |
224,10 |
10.11.2014 | ||||||
7 |
27.10.14 |
unbekannt |
|
|
iPhone 6, 64 GB |
654,55 |
28.10.2014 | ||||||
8 |
18.10.14 |
17:00 |
|
|
iPhone 6+ |
692,55 |
20.10.2014 | ||||||
9 |
27.10.14 |
23:20 |
|
|
Samsung G900F |
264,95 |
27.10.2014 | ||||||
10 |
23.10.14 |
23:04 |
|
|
Samsung G900F Galaxy S5 |
264,95 |
24.10.2014 | ||||||
11 |
04.11.14 |
11:44 |
|
|
iPhone 4S |
217,45 |
05.11.2014 | ||||||
12 |
18.10.14 |
unbekannt |
|
|
Samsung Galaxy S5 |
252,60 |
20.10.2014 | ||||||
13 |
21.10.14 |
16:23 |
|
|
Samsung G800F Galaxy S5 Mini |
245,95 |
unbekannt | ||||||
14 |
21.10.14 |
20:44 |
|
|
Samsung Galaxy S5 16GB weiß |
388,45 |
22.10.2014 | ||||||
15 |
15.10.14 |
unbekannt |
|
|
iPhone 6 64 GB |
564,50 |
15.10.2014 | ||||||
16 |
20.10.14 |
17:28 |
|
|
Samsung G900F Galaxy S5 |
264,95 |
28.10.2014 | ||||||
17 |
05.11.14 |
10:29 |
|
|
Samsung Galaxy S5 16 GB |
360,05 |
05.11.2014 | ||||||
18 |
21.10.14 |
13:41 |
|
|
Samsung G900F |
299,80 |
unbekannt | ||||||
19 |
03.11.14 |
12:35 |
|
|
Samsung G900F Galaxy S5 |
341,05 |
03.11.2014 | ||||||
20 |
05.11.14 |
9:21 |
|
|
iPhone 6 64gb Spacegrau |
683,05 |
unbekannt | ||||||
21 |
03.11.14 |
14.00 bis 16.00 |
|
|
iPhone 5s 64GB |
521,55 |
03.11.2014 | ||||||
22 |
23.10.14 |
15:58 |
|
|
Samsung G900F Galaxy S5 |
286,80 |
unbekannt | ||||||
23 |
16.10.14 |
13:00 |
|
|
iPhone 6, 64 gb |
683,05 |
16.10.2014 |
Tatkomplex III: www.k...net
Nr. |
Bestelltag |
Bestellzeit |
Name |
Vorname |
Gerät |
Preis in EUR |
Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am |
1 |
27.12.2014 |
18:12 |
|
|
Melitta Caffeo Solo |
297,45 |
27.12.2014 |
2 |
12.12.2014 |
18:24 |
|
|
Jura Impressa J9.3 One Touch |
1195,08 |
12.12.2014 |
3 |
29.12.2014 |
18:49 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
31.12.2014 |
4 |
29.12.2014 |
vor 09.18 |
|
|
Kaffeevollautomat |
664,05 |
29.12.2014 |
5 |
18.12.2014 |
18:05 |
|
|
Jura impressa C60 |
360,05 |
19.12.2014 |
6 |
19.12.2014 |
11:58 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.466.S |
445,55 |
unbekannt |
7 |
17.12.2014 |
15:20 |
|
|
DeLonghi PrimaDonna S ECAM 28.466 |
616,55 |
17.12.2014 |
8 |
18.12.2014 |
17:50 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
293,55 |
18.12.2014 |
9 |
17.12.2014 |
19:33 |
|
|
Jura Impressa J9.2 Platin-Piano White |
806,55 |
17.12.2014 |
10 |
27.12.2014 |
18:30 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE |
284,05 |
29.12.2014 |
11 |
25.12.2014 |
11:31 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE |
284,05 |
29.12.2014 |
12 |
28.12.2014 |
20:35 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
293,55 |
29.12.2014 |
13 |
27.12.2014 |
12:04 |
|
|
Saeco Intelia Evo Focus |
227,76 |
unbekannt |
14 |
28.12.2014 |
18:58 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiato Plus TE506501DE |
435,76 |
unbekannt |
15 |
20.12.2014 |
7:19 |
|
|
unbekannt |
367,08 |
21.12.2014 |
16 |
28.12.2014 |
18:23 |
|
|
Saeco Intelia Evo Focus |
227,76 |
unbekannt |
17 |
18.12.2014 |
19:27 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.466.S |
445,55 |
18.12.2014 |
18 |
23.12.2014 |
15:26 |
|
|
Saeco Intuita silber |
227,76 |
unbekannt |
19 |
23.12.2014 |
18:37 |
|
|
Saeco Moltio Cappuccinatore |
362,96 |
unbekannt |
20 |
28.12.2014 |
17:17 |
|
|
DeLonghi PrimaDonna ESAM 6600 |
572,95 |
28.12.2014 |
21 |
21.12.2014 |
19:25 |
|
|
Siemens EQ8 |
711,55 |
22.12.2014 |
22 |
22.12.2014 |
13:52 |
|
|
Jura Impressa C60 |
394,16 |
unbekannt |
23 |
27.12.2014 |
18:27 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.466.S |
487,76 |
unbekannt |
24 |
12.12.2014 |
20:36 |
|
|
Jura Impressa J9.2 One Touch Platin-Piano |
781,08 |
15.12.2014 |
25 |
29.12.2014 |
10:30 |
|
|
Saeco Moltio One Touch |
474,05 |
29.12.2014 |
26 |
19.12.2014 |
7:42 |
|
|
DeLonghi Primadonna ESAM 6600 |
572,95 |
unbekannt |
27 |
16.12.2014 |
18:23 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.427.B |
284,05 |
17.12.2014 |
Tatkomplex IV: www.m...de
Nr. |
Bestelltag |
Bestellzeit |
Name |
Vorname |
Gerät |
Preis in EUR |
Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am |
1 |
22.12.2014 |
16:40 |
|
|
Samsung G900F Galaxy S5 16 GB schwarz |
321,08 |
22.12.2014 |
2 |
24.12.2014 |
21:03 |
|
|
Samsung G900F Galaxy S5 16 GB schwarz |
321,08 |
26.12.2014 |
3 |
19.12.2014 |
13:57 |
|
|
Samsung G900F Galaxy S5 16 GB schwarz |
642,16 |
19.12.2014 |
4 |
22.12.2014 |
15:22 |
|
|
Samsung G900F Galaxy S5 16 GB schwarz |
321,08 |
23.12.2014 |
5 |
28.12.2014 |
23.21 |
|
|
Samsung Galaxy S5 |
321,08 |
28.12.2014 |
6 |
18.12.2014 |
9:12 |
|
|
Apple iPhone 5S |
497,14 |
unbekannt |
Tatkomplex V: www.9...com
Nr. |
Bestelltag |
Bestellzeit |
Name |
Vorname |
Gerät |
Preis in EUR |
Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am |
1 |
13.01.15 |
unbekannt |
|
|
DeLonghi ECAM 23.427B |
299,99 |
unbekannt |
2 |
10.01.15 |
unbekannt |
|
|
DeLonghi ESAM 04.110 S Magnifica |
237,49 |
10.01.2015 |
3 |
13.01.15 |
13:51 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,99 |
unbekannt |
4 |
11.01.15 |
10:49 |
|
|
Saeco Minuto Focus HD8761/01 |
189,99 |
12.01.2015 |
5 |
08.01.15 |
16:13 |
|
|
DeLonghi PrimaDonna ESAM 6600 |
611,99 |
unbekannt |
6 |
10.01.15 |
11:46 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE |
284,99 |
12.01.2015 |
7 |
11.01.15 |
21:05 |
|
|
Jura Impressa F8 TFT Piano Black |
702,50 |
13.01.2015 |
8 |
14.01.15 |
10:19 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,99 |
14.01.2015 |
9 |
10.01.15 |
14:35 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.427B |
284,99 |
12.01.2015 |
10 |
14.01.15 |
10:25 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,99 |
15.01.2015 |
11 |
12.01.15 |
unbekannt |
|
|
Jura Type J80 |
1037,81 |
13.01.2015 |
12 |
10.01.15 |
16:56 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,99 |
10.01.2015 |
13 |
15.01.15 |
10:22 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE |
299,99 |
16.01.2015 |
14 |
13.01.15 |
20:16 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
293,55 |
13.01.2015 |
15 |
14.01.15 |
unbekannt |
|
|
2x DeLonghi ESAM04.110 S Magnifica |
474,98 |
15.01.2015 |
16 |
14.01.15 |
17:50 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
293,55 |
14.01.2015 |
17 |
14.01.15 |
16:11 |
|
|
Saeco Intelia Focus |
203,99 |
unbekannt |
18 |
11.01.15 |
10:19 |
|
|
Saeco Minuto Class |
237,49 |
11.01.2015 |
Tatkomplex VI: www.g...net / www.m...com
Nr. |
Bestelltag |
Be stell zeit |
Name |
Vorname |
Gerät |
Preis EUR |
Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am |
1 |
27.01.15 |
16:36 |
|
|
iPhone 5S |
434,13 |
28.01.2015 |
2 |
27.01.15 |
18:55 |
|
|
Samsung Galaxy S5 weiß |
303,63 |
27.01.2015 |
3 |
21.01.15 |
16:28 |
|
|
Microsoft Xbox One Konsole |
278,10 |
21.01.2015 |
4 |
20.01.15 |
18:29 |
|
|
Samsung Glaxy S4 VE 16 GB silber |
206,10 |
20.01.2015 |
5 |
24.01.15 |
2:12 |
|
|
Sony Playstation 4 Konsole |
286,23 |
26.01.2015 |
6 |
22.01.15 |
19:02 |
|
|
Samsung Galaxy S4 VE 16 GB silber |
199,23 |
22.01.2015 |
7 |
23.01.15 |
16:45 |
|
|
Samsung Galaxy S5 16GB weiß |
303,63 |
26.01.2015 |
8 |
25.01.15 |
14:23 |
|
|
iphone 5S |
408,03 |
25.01.2015 |
9 |
21.01.15 |
unbekannt |
|
|
Samsung Galaxy S4 |
210,68 |
22.01.2015 |
10 |
21.01.15 |
14:01 |
|
|
Sony Playstation 4 Konsole PS4 CUH-1116A |
296,10 |
21.01.2015 |
11 |
23.01.15 |
15:32 |
|
|
Samsung Galaxy S5 16 GB |
303,63 |
30.01.2015 |
12 |
22.01.15 |
18:13 |
|
|
Sony Playstation 4 Konsole |
286,23 |
23.01.2015 |
13 |
22.01.15 |
19:07 |
|
|
Microsoft Xbox One Konsole |
294,93 |
22.01.2015 |
14 |
25.01.15 |
15:03 |
|
|
Xbox One Konsole |
268,83 |
25.01.2015 |
Tatkomplex VII: www.k...at
1.) IBAN … bei der R. N. AG, Kontoinhaber: M.,
2.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: M.,
3.) IBAN … bei der T. AG & Co. KGaA, Kontoinhaber: B.,
3. 4.) IBAN … bei der F. Bank AG, Kontoinhaber: S.,
5.) IBAN … bei der ... eG, Kontoinhaber: H.,
6.) IBAN … bei der T. AG & Co. KGaA, Kontoinhaber: B.,
7.) IBAN … bei der ... Sparkasse Niederlassung der L. B. AG, Kontoinhaber: B.
Nr. |
Bestelltag |
Bestellzeit |
Name |
Vorname |
Gerät |
Preis in EUR |
Überweisung/ Mitteilung Kreditkartendaten am |
1 |
11.02.15 |
18:22 |
|
|
Melitta Caffeo |
253,98 |
unbekannt |
2 |
15.02.15 |
12:02 |
|
|
Jura Impressa F8 |
794,58 |
unbekannt |
3 |
13.02.15 |
12:56 |
|
|
Saeco HD8763/01 Minuto |
284,05 |
13.02.2015 |
4 |
05.02.15 |
23:42 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
293,55 |
06.02.2015 |
5 |
10.02.15 |
21:23 |
|
|
Saeco Intelia Evo class |
284,05 |
13.02.2015 |
6 |
12.02.15 |
22:51 |
|
|
Jura Impressa C60 |
386,58 |
unbekannt |
7 |
16.02.15 |
21:16 |
|
|
Saeco HD8763/01 Minuto |
284,05 |
17.02.2015 |
8 |
10.02.15 |
19:45 |
|
|
Nivona Cafe Romantica 777 |
673,55 |
unbekannt |
9 |
14.02.15 |
12:46 |
|
|
Jura Impressa C60 |
365,01 |
14.02.2015 |
10 |
05.02.15 |
9:21 |
|
|
Melitta Caffeo Cl Special Edition Anthrazit |
749,55 |
unbekannt |
11 |
13.02.15 |
13:58 |
|
|
Siemens EQ.8 Series 600 TE806501DE |
854,05 |
13.02.2015 |
12 |
17.02.15 |
20:30 |
|
|
Jura Impressa F55 Classic platin |
654,55 |
18.02.2015 |
13 |
11.02.15 |
11:41 |
|
|
Melitta Caffeo Cl schwarz |
569,05 |
12.02.2015 |
14 |
08.02.15 |
15:22 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
10.02.2015 |
15 |
16.02.15 |
19:16 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiato |
284,05 |
16.02.2015 |
16 |
06.02.15 |
12:40 |
|
|
Nivona Cafe Romantica 646 |
426,55 |
06.02.2015 |
17 |
15.02.15 |
11:26 |
|
|
Saeco Moltio |
749,55 |
16.02.2015 |
18 |
13.02.15 |
18:29 |
|
|
Saeco Minuto |
236,55 |
13.02.2015 |
19 |
15.02.15 |
11:27 |
|
|
Saeco HD8763/01 |
284,05 |
15.02.2015 |
20 |
05.02.15 |
Unbekannt |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
06.02.2015 |
21 |
17.02.15 |
20:37 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiato |
284,05 |
17.02.2015 |
22 |
12.02.15 |
17:47 |
|
|
Saeco Moltio One Touch HD8769/01 |
521,55 |
12.02.2015 |
23 |
08.02.15 |
12:28 |
|
|
DeLonghi PrimaDonna ESAM 6600 |
569,05 |
09.02.2015 |
24 |
14.02.15 |
20:08 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiato |
284,05 |
14.02.2015 |
25 |
06.02.15 |
18:15 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
unbekannt |
26 |
17.02.15 |
10:49 |
|
|
DeLonghi E-CAM |
293,55 |
unbekannt |
27 |
15.02.15 |
18:19 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiato |
284,05 |
15.02.2015 |
28 |
18.02.15 |
11:32 |
|
|
DeLonghi E-CAM 23.466.S |
455,05 |
unbekannt |
29 |
11.02.15 |
17:07 |
|
|
Saeco HD8763/01 Minuto |
284,05 |
12.02.2015 |
30 |
16.02.15 |
13:50 |
|
|
DeLonghi E-CAM 23.427B |
293,55 |
16.02.2015 |
31 |
15.02.15 |
16:30 |
|
|
DeLonghi E-CAM 23.466.S |
455,05 |
17.02.2015 |
32 |
07.02.15 |
9:38 |
|
|
Melitta Caffeo Cl schwarz |
569,05 |
09.02.2015 |
33 |
10.02.15 |
20.37 |
|
|
DeLonghi E-CAM 23.427.B |
315,18 |
unbekannt |
34 |
16.02.15 |
13:41 |
|
|
Melitta Caffeo Solo schwarz |
236,55 |
17.02.2015 |
35 |
09.02.15 |
12:21 |
|
|
Saeco Exprelia Evo class |
578,55 |
09.02.2015 |
36 |
16.02.15 |
21:38 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
16.02.2015 |
37 |
17.02.15 |
21:09 |
|
|
Jura Impressa ja9.3 |
1234,05 |
18.02.2015 |
38 |
15.02.15 |
19:11 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiato Plus Bblacksteel TE506519DE |
284,05 |
15.02.2015 |
39 |
16.02.15 |
15:39 |
|
|
DeLonghi Autentica ETAM 29.660.SB |
759,05 |
unbekannt |
40 |
12.02.15 |
12:00 |
|
|
Saeco HD8763/01 Minuto |
284,05 |
unbekannt |
41 |
13.02.15 |
17:22 |
|
|
DeLonghi E-CAM 23.427.B |
293,55 |
16.02.2015 |
42 |
17.02.15 |
12:55 |
|
|
Saeco HD8751/95 |
208,05 |
17.02.2015 |
43 |
14.02.15 |
19:19 |
|
|
Jura Impressa C60 |
386,58 |
unbekannt |
44 |
13.02.15 |
14:55 |
|
|
Nivona Cafe Romantica 777 |
673,55 |
13.02.2015 |
45 |
09.02.15 |
20:40 |
|
|
Jura Impressa F8 TFT |
740,05 |
unbekannt |
46 |
11.02.15 |
19:54 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 2900 |
189,05 |
12.02.2015 |
47 |
16.02.15 |
18:09 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 03.110.S |
236,55 |
unbekannt |
48 |
13.02.15 |
23:22 |
|
|
Saeco Intuita schwarz |
208,05 |
13.02.2015 |
49 |
16.02.15 |
7:43 |
|
|
Saeco HD8855/01 Exprelia |
616,55 |
16.02.2015 |
50 |
16.02.15 |
17:20 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
16.02.2015 |
51 |
17.02.15 |
12:16 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
17.02.2015 |
52 |
16.02.15 |
12:56 |
|
|
Saeco HD8760/01 Minuto Pure |
189,05 |
16.02.2015 |
53 |
11.02.15 |
16:17 |
|
|
Siemens EQ.5 macciato Ölus blacksteel TE506519DE |
284,05 |
12.02.2015 |
54 |
10.02.15 |
11:18 |
|
|
DeLonghi PrimaDonna S ECAM 28.466 MB |
578,55 |
10.02.2015 |
55 |
07.02.15 |
10:58 |
|
|
DeLonghi Autentica ETAM 29.660.SB |
759,05 |
unbekannt |
56 |
16.02.15 |
12:07 |
|
|
Saeco Moltio One Touch HD8769/01 |
559,98 |
unbekannt |
57 |
18.02.15 |
7:48 |
|
|
Jura ENA 9 One Touch schwarz |
521,55 |
18.02.2015 |
58 |
16.02.15 |
11:23 |
|
|
Melitta Caffeo CL schwarz |
569,05 |
16.02.2015 |
59 |
13.02.15 |
20:36 |
|
|
Nivona Cafe Romantica 777 |
673,55 |
13.02.2015 |
60 |
12.02.15 |
11:23 |
|
|
Siemens EQ.8 Series 300 TE803509DE |
759,05 |
12.02.2015 |
61 |
13.02.15 |
16:28 |
|
|
DeLonghi E-CAM |
315,18 |
unbekannt |
62 |
08.02.15 |
9:59 |
|
|
De Longhi PrimaDonna S ECAM 28.488 MB |
578,55 |
09.02.2015 |
63 |
11.02.15 |
17:23 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
17.02.2015 |
64 |
12.02.15 |
19:41 |
|
|
DeLonghi E-CAM 23.466.S |
455,05 |
13.02.2015 |
65 |
06.02.15 |
18:52 |
|
|
Melitta Caffeo Solo & Perfekt Milk silber/schwarz |
238,70 |
06.02.2015 |
66 |
11.02.15 |
19:42 |
|
|
Melitta Caffeo solo schwarz |
236,55 |
12.02.2015 |
67 |
16.02.15 |
9:50 |
|
|
Nivona Cafe Romantica 831 |
637,86 |
unbekannt |
68 |
12.02.15 |
16:37 |
|
|
Saeco HD8763/01 Minuto |
284,05 |
unbekannt |
69 |
18.02.15 |
10:08 |
|
|
Saeco HD8760/01 Minuto Pure |
189,05 |
18.02.2015 |
70 |
16.02.15 |
21:19 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
16.02.2015 |
71 |
09.02.15 |
13:27 |
|
|
Saeco Minuto Focus HD8761/01 |
236,55 |
unbekannt |
72 |
14.02.15 |
17:49 |
|
|
Jura Impressa F8 TFT Piano Black |
740,05 |
14.02.2015 |
73 |
13.02.15 |
18:42 |
|
|
Saeco Minuto Focus HD8761/01 |
223,38 |
unbekannt |
74 |
11.02.15 |
8:13 |
|
|
Bosch VeroCafe LattePro TES50651DE |
474,05 |
11.02.2015 |
75 |
13.02.15 |
7:03 |
|
|
Saeco Minuto Focus HD8761/01 |
253,98 |
unbekannt |
76 |
08.02.15 |
20:36 |
|
|
Nivona Cafe Romantica 656 |
474,05 |
10.02.2015 |
77 |
14.02.15 |
9:39 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
293,55 |
14.02.2015 |
78 |
13.02.15 |
19:19 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiato |
304,98 |
unbekannt |
79 |
17.02.15 |
10:37 |
|
|
Saeco Moltio One Touch HD8769/01 |
521,55 |
17.02.2015 |
80 |
15.02.15 |
12:42 |
|
|
DeLonghi EKAM 23.466 |
455,05 |
16.02.2015 |
81 |
11.02.15 |
11:55 |
|
|
Saeco HD8750/81 Intuita silber |
208,05 |
11.02.2015 |
82 |
16.02.15 |
11:40 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
293,55 |
16.02.2015 |
83 |
09.02.15 |
19:36 |
|
|
Saeco HD8763/01 Minuto |
284,05 |
09.02.2015 |
84 |
05.02.15 |
22:36 |
|
|
Saeco HD8763/01 Minuto |
284,05 |
06.02.2015 |
85 |
16.02.15 |
12:18 |
|
|
Saeco Moltio One Touch HD8769/01 |
521,55 |
16.02.2015 |
86 |
10.02.15 |
15:52 |
|
|
Melitta Caffeo Varianza silber |
569,05 |
10.02.2015 |
87 |
10.02.15 |
13:23 |
|
|
Nivona Cafe Romantica |
759,05 |
10.02.2015 |
88 |
16.02.15 |
16:21 |
|
|
DeLonghi E-CAM |
315,18 |
unbekannt |
89 |
14.02.15 |
1:37 |
|
|
Jura Impressa ja9.3 One Touch TFT Chrom |
1234,05 |
17.02.2015 |
90 |
13.02.15 |
22:20 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
293,55 |
17.02.2015 |
91 |
13.02.15 |
16:16 |
|
|
DeLonghi Primadonna S ECAM 28.466.M |
578,55 |
16.02.2015 |
92 |
16.02.15 |
14:36 |
|
|
DeLonghi E-CAM 23.466.S |
455,05 |
unbekannt |
93 |
14.02.15 |
7:58 |
|
|
Siemens EQ5 macchiato Plus blackstell TE506519DE |
284,05 |
15.02.2015 |
94 |
09.02.15 |
10:49 |
|
|
Nivona Cafe Romatica 646 |
426,55 |
09.02.2015 |
95 |
10.02.15 |
19:45 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
11.02.2015 |
96 |
13.02.15 |
17:23 |
|
|
Melitta Caffeo solo schwarz |
236,55 |
unbekannt |
97 |
14.02.15 |
11:14 |
|
|
DeLonghi ESAM |
294,78 |
unbekannt |
98 |
10.02.15 |
13:30 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
10.02.2015 |
99 |
07.02.15 |
17:19 |
|
|
DeLonghi PromaDonna S ECAM 28.466BM |
578,55 |
09.02.2015 |
100 |
16.02.15 |
15:51 |
|
|
Nivona Cafe Romantica 831 |
759,05 |
16.02.2015 |
101 |
07.02.15 |
20:59 |
|
|
Nivona Cafe Romantica 777 |
673,55 |
08.02.2015 |
102 |
18.02.15 |
14:59 |
|
|
De Longhi Magnifica ESAM 2900 |
189,05 |
18.02.2015 |
103 |
16.02.15 |
13:10 |
|
|
Saeco Xelsis Evo HD8654/01 Edelstahl |
1044,05 |
16.02.2015 |
104 |
14.02.15 |
12:05 |
|
|
Melitta Caffeo Cl |
569,05 |
18.02.2015 |
105 |
14.02.15 |
22:30 |
|
|
Jura ENO Micro 5 silber |
379,05 |
16.02.2015 |
106 |
15.02.15 |
8:35 |
|
|
De Longhi |
673,55 |
15.02.2015 |
107 |
09.02.15 |
22:01 |
|
|
Siemens EQ.6 series 300 |
654,55 |
09.02.2015 |
108 |
15.02.15 |
11:24 |
|
|
DeLonghi E-CAM 22.366.S |
474,05 |
15.02.2015 |
109 |
09.02.15 |
15:44 |
|
|
Saeco HD8930/01 Royal |
457,98 |
unbekannt |
110 |
16.02.15 |
14:13 |
|
|
Saeco Minuto Focus HD8761/01 |
236,55 |
16.02.2015 |
111 |
10.02.15 |
20:14 |
|
|
Nivona Cafe Romantica 855 |
996,55 |
11.02.2015 |
112 |
17.02.15 |
18:45 |
|
|
Saeco HD8763/01 Minuto |
284,05 |
unbekannt |
113 |
12.02.15 |
14:47 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel |
284,05 |
12.02.2015 |
|
TE506519DE | ||||||
114 |
09.02.15 |
14:39 |
|
|
DeLonghi Magnifica New Generation ESAM 04.11B |
284,05 |
09.02.2015 |
115 |
16.02.15 |
13:16 |
|
|
DeLonghi Primadonna S ECAM 28.466.M |
578,55 |
16.02.2015 |
116 |
17.02.15 |
12:30 |
|
|
Jura ENA 9 One Touch schwarz |
521,55 |
18.02.2015 |
117 |
16.02.15 |
14:20 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
unbekannt |
118 |
07.02.15 |
20:07 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
09.02.2015 |
119 |
15.02.15 |
15:27 |
|
|
Bosch Vero Selection 300 anthrazit TES803F9DE |
768,55 |
16.02.2015 |
120 |
06.02.15 |
15:07 |
|
|
SW10079 |
569,05 |
06.02.2015 |
121 |
11.02.15 |
8:27 |
|
|
Jura Impressa C60 |
386,58 |
unbekannt |
122 |
07.02.15 |
10:56 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
09.02.2015 |
123 |
06.02.15 |
21:43 |
|
|
Saeco HD8930/01 Royal |
426,55 |
06.02.2015 |
124 |
06.02.15 |
14:36 |
|
|
Melitta Caffeo Varianza silber |
610,98 |
unbekannt |
125 |
17.02.15 |
18:44 |
|
|
Jura Impressa ja80 |
1234,05 |
unbekannt |
126 |
12.02.15 |
21:19 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
17.02.2015 |
127 |
09.02.15 |
Unbe-kannt |
|
|
DeLonghi Mag-nifica ESAM 2900 |
189,05 |
10.02.2015 |
128 |
10.02.15 |
Unbekannt |
|
|
Jura Impressa C60 |
386,58 |
unbekannt |
129 |
16.02.15 |
19:35 |
|
|
Jura Impressa F8 TFT Piano Black |
740,05 |
unbekannt |
130 |
09.02.15 |
14:20 |
|
|
Jura Impressa A9 One Touch aluminium |
711,55 |
09.02.2015 |
131 |
14.02.15 |
12:53 |
|
|
DeLonghi Primadonna S ECAM 28.466.M |
578,55 |
unbekannt |
132 |
10.02.15 |
13:07 |
|
|
DeLonghi PrimaDonna S ECAM 28.466 MB |
578,55 |
10.02.2015 |
133 |
14.02.15 |
13:20 |
|
|
Jura C65 Platin SW10016 |
474,05 |
14.02.2015 |
134 |
06.02.15 |
15:13 |
|
|
Jura ENA Micro 5 Silber |
379,05 |
06.02.2015 |
135 |
07.02.15 |
16:18 |
|
|
DeLonghi Eletta Cappuccino ECAM 45.366B |
673,55 |
11.02.2015 |
136 |
14.02.15 |
10:34 |
|
|
Saeco Minuto Focus HD8761/01 |
236,55 |
16.02.2015 |
137 |
08.02.15 |
15:53 |
|
|
DeLonghi E-CAM 23.466.S |
455,05 |
09.02.2015 |
138 |
17.02.15 |
20:25 |
|
|
De Longhi ECAM 23.420.SW |
293,55 |
18.02.2015 |
139 |
11.02.15 |
22:34 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
293,55 |
11.02.2015 |
140 |
11.02.15 |
11:17 |
|
|
Siemens EQ.7 Plus aromaSense TE712501DE |
664,05 |
11.02.2015 |
141 |
18.02.15 |
8:17 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
18.02.2015 |
142 |
16.02.15 |
10:16 |
|
|
Jura ENA Micro 5 Silber |
379,05 |
16.02.2015 |
143 |
14.02.15 |
19:58 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
293,55 |
unbekannt |
144 |
07.02.15 |
8:11 |
|
|
DeLonghi ESAM 04.110 S Magnifica |
274,55 |
09.02.2015 |
145 |
13.02.15 |
13:38 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 2900 |
202,98 |
unbekannt |
146 |
14.02.15 |
10:49 |
|
|
Jura Impressa C75 One Touch Platin |
578,55 |
14.02.2015 |
147 |
05.02.15 |
12:26 |
|
|
Jura Eno Micro 1 Black |
379,05 |
08.02.2015 |
148 |
10.02.15 |
13:13 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
unbekannt |
149 |
13.02.15 |
20:34 |
|
|
Jura ENA 9 One Touch schwarz |
559,98 |
unbekannt |
150 |
08.02.15 |
19:27 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE |
284,50 |
09.02.2015 |
151 |
10.02.15 |
16:01 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE |
284,05 |
10.02.2015 |
152 |
08.02.15 |
9:33 |
|
|
DeLonghi PrimaDonna S ECAM 28.466 MB |
578,55 |
10.02.2015 |
153 |
10.02.15 |
16:17 |
|
|
DeLonghi E-CAM 23.466.S |
455,05 |
10.02.2015 |
154 |
09.02.15 |
15:58 |
|
|
Melitta Caffeo solo & Perfect Milksilber/schwarz |
284,05 |
10.02.2015 |
155 |
11.02.15 |
unbekannt |
|
|
Saeco HD8751/95 Intelia |
208,05 |
11.02.2015 |
156 |
17.02.15 |
19:43 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 2900 |
189,05 |
19.02.2015 |
157 |
15.02.15 |
17:44 |
|
|
Jura Impressa C50 |
578,55 |
15.02.2015 |
158 |
17.02.15 |
9:43 |
|
|
Bosch VeroCafe |
379,05 |
17.02.2015 |
|
|
|
|
|
Latte ES50351DE |
|
|
159 |
19.02.15 |
23:18 |
|
|
Nivona Cafe Romatica 831 |
759,05 |
unbekannt |
160 |
11.02.15 |
20:38 |
|
|
Saeco HD8751/95 Intelia |
223,38 |
unbekannt |
161 |
15.02.15 |
17:14 |
|
|
DeLonghi E-CAM 23.466.S |
455,05 |
16.02.2015 |
162 |
16.02.15 |
17:03 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM |
189,05 |
16.02.2015 |
163 |
13.02.15 |
7:04 |
|
|
Saeco Minuto Focus HD8761/01 |
236,55 |
unbekannt |
164 |
16.02.15 |
10:52 |
|
|
Siemens EQ.6 series 300 |
654,55 |
16.02.2015 |
165 |
14.02.15 |
17:43 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
16.02.2015 |
166 |
12.02.15 |
17:22 |
|
|
Jura ENA 9 One Touch Schwarz |
521,55 |
16.02.2015 |
167 |
14.02.15 |
15:28 |
|
|
Saeco Xelsis Evo HD8654/01 Edelstahl |
1044,05 |
16.02.2015 |
168 |
14.02.15 |
12:44 |
|
|
Jura Impressa C60 |
386,58 |
unbekannt |
169 |
11.02.15 |
14:45 |
|
|
Saeco HD8760/01 Minuto Pure |
189,05 |
11.02.2015 |
170 |
08.02.15 |
15:48 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
293,55 |
08.02.2015 |
171 |
11.02.15 |
15:11 |
|
|
Jura Impressa C60 |
386,58 |
unbekannt |
172 |
12.02.15 |
13:02 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
13.02.2015 |
173 |
16.02.15 |
11:06 |
|
|
Jura Impressa ja9.3 One Touch TFT Chrom |
1234,05 |
16.02.2015 |
174 |
18.02.15 |
8:32 |
Melitta Caffeo |
304,98 |
unbekannt | ||
175 |
11.02.15 |
10:43 |
|
|
DeLonghi Primadonna S ECAM 28.466.M |
578,55 |
11.02.2015 |
176 |
17.02.15 |
12:58 |
|
|
Jura Impressa ja9.2 |
865,98 |
unbekannt |
|
|
|
|
|
De Longhi Pri |
|
|
177 |
07.02.15 |
18:01 |
|
|
maDonna S ECAM 28.488 MB |
578,55 |
09.02.2015 |
178 |
18.02.15 |
10:25 |
|
|
Saeco HD8930/01 Royal |
426,55 |
23.02.2015 |
179 |
17.02.15 |
8:43 |
|
|
Jura Impressa C60 |
386,58 |
unbekannt |
180 |
17.02.15 |
18:09 |
|
|
Saeco Moltio Cappuccinatore HD8768/01 |
331,55 |
18.02.2015 |
181 |
11.02.15 |
14:58 |
|
|
Saeco Minuto Focus HD8761/01 |
236,55 |
11.02.2015 |
182 |
15.02.15 |
20:32 |
|
|
Saeco HD8763/01 Minuto |
284,05 |
15.02.2015 |
183 |
09.02.15 |
10:44 |
|
|
Saeco HD8763/01 Minuto |
284,05 |
09.02.2015 |
184 |
17.02.15 |
10:45 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
unbekannt |
185 |
14.02.15 |
16:44 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
16.02.2015 |
186 |
17.02.15 |
22:35 |
|
|
DeLonghi E-CAM |
315,18 |
18.02.2015 |
187 |
11.02.15 |
13:35 |
|
|
DeLonghi Eletta Cappuccino |
673,55 |
unbekannt |
188 |
14.02.15 |
20:00 |
|
|
Jura Impressa ja9.2 |
806,55 |
14.02.2015 |
189 |
18.02.15 |
8:03 |
|
|
De Longhi Eletta Cappuccino ECAM 45.366 |
673,55 |
18.02.2015 |
190 |
14.02.15 |
14:54 |
|
|
DeLonghi E-CAM 23.427.B |
293,55 |
16.02.2015 |
191 |
10.02.15 |
16:19 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiato Plus blacksteel TE506519DE |
304,98 |
unbekannt |
192 |
09.02.15 |
15:43 |
|
|
Saeco HD8760/01 Minuto Pure |
189,05 |
09.02.2015 |
193 |
17.02.15 |
7:39 |
|
|
DeLonghi Eletta Cappuccino Ecam 25.366.W |
673,55 |
17.02.2015 |
194 |
14.02.15 |
16:20 |
|
|
Saeco Moltio One Touch HD8769/01 |
549,00 |
14.02.2015 |
195 |
16.02.15 |
20:45 |
|
|
Nivona Cafe Romantica 831 |
759,05 |
17.02.2015 |
196 |
13.02.15 |
10:00 |
|
|
Saeco HD8763/01 |
284,05 |
13.02.2015 |
197 |
15.02.15 |
12:07 |
|
|
Bosch VeroCafe LattePro TES50651DE |
474,05 |
16.02.2015 |
198 |
16.02.15 |
13:57 |
|
|
DeLonghi Aut-entica ETAM 29.660.SB |
759,05 |
16.02.2015 |
199 |
10.02.15 |
20:46 |
|
|
Jura Impressa F8 TFT Piano Black |
740,05 |
11.02.2015 |
200 |
08.02.15 |
16:52 |
|
|
Jura Impressa C65 Platin |
474,05 |
09.02.2015 |
201 |
08.02.15 |
14:38 |
|
|
Jura Impressa F8 TFT Piano Black |
749,55 |
09.02.2015 |
202 |
13.02.15 |
16:08 |
|
|
Melitta Caffeo Cl schwarz |
569,05 |
16.02.2015 |
203 |
12.02.15 |
20:18 |
|
|
Jura Impressa C60 |
360,05 |
12.02.2015 |
204 |
16.02.15 |
12:20 |
|
|
Saeco HD8751/95 Intelia |
208,05 |
16.02.2015 |
205 |
12.02.15 |
20:21 |
|
|
Jura ENA Micro 1 Black |
379,05 |
13.02.2015 |
206 |
13.02.15 |
20:22 |
|
|
Saeco Minuto Focus HD8761/01 |
236,55 |
unbekannt |
207 |
18.02.15 |
11:11 |
|
|
Saeco HD8763/01 Minuto |
284,05 |
18.02.2015 |
208 |
08.02.15 |
12:06 |
|
|
Saeco HD8855/01 Exprelia |
616,55 |
08.02.2015 |
209 |
08.02.15 |
19:10 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiato |
304,98 |
unbekannt |
210 |
15.02.15 |
9:47 |
|
|
Nivona Cafe Romantica 646 |
426,55 |
15.02.2015 |
211 |
10.02.15 |
13:25 |
|
|
DeLonghi E-CAM 23.427.B |
293,55 |
10.02.2015 |
212 |
12.02.15 |
18:04 |
|
|
Melitta Caffeo Varianza silber |
569,05 |
16.02.2015 |
213 |
10.02.15 |
18:35 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
293,55 |
10.02.2015 |
214 |
09.02.15 |
12:08 |
|
|
Jura Impressa F9 One Touch TFT Piano Black |
882,55 |
09.02.2015 |
215 |
16.02.15 |
12:10 |
|
|
Melitta Caffeo Cl schwarz |
610,98 |
unbekannt |
216 |
16.02.15 |
17:42 |
|
|
Siemens EQ5 macchiato Plus blackstell TE506519DE |
284,05 |
16.02.2015 |
217 |
10.02.15 |
16:52 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
293,55 |
10.02.2015 |
218 |
17.02.15 |
22:41 |
|
|
Nivona Cafe Romatica 831 |
759,05 |
17.02.2015 |
219 |
18.02.15 |
13:40 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
293,55 |
18.02.2015 |
Tatkomplex VIII: www.b...net
1.) IBAN … bei der ... P.S.K., Kontoinhaber: G.,
2.) IBAN … bei der R. N. AG, Kontoinhaber: G.,
3.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: G.,
4.) IBAN … bei der F. Bank AG, Kontoinhaber: S.,
5.) IBAN … bei der ... GmbH, Kontoinhaber: M.
Nr. |
Bestelltag |
Bestellzeit |
Name |
Vorname |
Gerät |
Preis in EUR |
Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am |
1 |
22.03.15 |
20:45 |
|
|
DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600 |
388,55 |
23.03.2015 |
2 |
23.03.15 |
14:30 |
|
|
Jura Impressa C60 |
417,05 |
23.03.2015 |
3 |
24.03.15 |
15:36 |
|
|
Jura Impressa J9.2 Piano White |
1047,95 |
31.03.2015 |
4 |
24.03.15 |
10:58 |
|
|
Jura Impressa C60 |
417,05 |
24.03.2015 |
5 |
24.03.15 |
12:31 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B |
217,55 |
25.03.2015 |
6 |
24.03.15 |
4:17 |
|
|
DeLonghi ECAM 22.110.B |
198,55 |
23.03.2015 |
7 |
23.03.15 |
19:02 |
|
|
Nivona Cafe Roma-tica 757 |
569,05 |
24.03.2015 |
8 |
24.03.15 |
10:11 |
|
|
DeLonghi ECAM 22.110.B |
215,27 |
24.03.2015 |
9 |
22.03.15 |
18:42 |
|
|
Siemens EQ.5 Macciato Plus |
388,55 |
22.03.2015 |
10 |
22.03.15 |
21:35 |
|
|
Siemens EQ.6 series 300 TE603501 DE |
616,97 |
23.03.2015 |
11 |
23.03.15 |
14:44 |
|
|
Jura Impressa C65 Platin |
512,05 |
unbekannt |
12 |
23.03.15 |
20:59 |
|
|
Jura Impressa F55 Classic Platin |
654,55 |
23.03.2015 |
13 |
21.03.15 |
12:58 |
|
|
DeLonghi ECAM 22.110B |
217,55 |
23.03.2015 |
14 |
24.03.15 |
14:22 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 04.120.S |
284,05 |
25.03.2015 |
15 |
23.03.15 |
18:26 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B |
217,55 |
unbekannt |
16 |
24.03.15 |
9:03 |
|
|
Jura Impressa F9 One Touch TFT Pianoblack |
1028,97 |
unbekannt |
17 |
22.03.15 |
19:48 |
|
|
Jura Ena Micro 1 orange |
474,05 |
22.03.2015 |
18 |
23.03.15 |
11:32 |
|
|
Nivona Cafe Romatica 845 |
835,00 |
23.03.2015 |
19 |
23.03.15 |
9:44 |
|
|
Melitta E306 Caffeo |
559,55 |
24.03.2015 |
20 |
23.03.15 |
20:08 |
|
|
DeLonghi ECAM 22.110B |
198,55 |
23.03.2015 |
21 |
24.03.15 |
12:03 |
|
|
Jura Impressa C60 |
417,05 |
24.03.2015 |
22 |
22.03.15 |
14:40 |
|
|
Melitta Caffeo Ci101 |
569,05 |
23.03.2015 |
23 |
24.03.15 |
13:31 |
|
|
Saeco HD8752/41 Intelia Class |
227,05 |
25.03.2015 |
24 |
23.03.15 |
15:10 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 4200.S |
236,55 |
23.03.2015 |
25 |
24.03.15 |
9:38 |
|
|
DeLonghi ECAM 22.110.B |
215,27 |
unbekannt |
26 |
22.03.15 |
19:45 |
|
|
Saeco HD8965/01 GranBaristo |
996,55 |
22.03.2015 |
27 |
23.03.15 |
23:07 |
|
|
Jura Impressa F8 Piano Plack |
749,55 |
24.03.2015 |
28 |
23.03.15 |
18:30 |
|
|
Jura Ena Micro 1 black |
417,05 |
unbekannt |
29 |
23.03.15 |
9:09 |
|
|
DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600 |
388,55 |
23.03.2015 |
30 |
24.03.15 |
15:39 |
|
|
DeLonghi PrimaDonna ESAM 6650 |
759,05 |
unbekannt |
31 |
23.03.15 |
15:48 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B |
236,55 |
24.03.2015 |
32 |
24.03.15 |
10:38 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SB |
369,55 |
24.03.2015 |
33 |
24.03.15 |
10:19 |
|
|
Jura Impressa C60 |
417,05 |
unbekannt |
34 |
23.03.15 |
16:40 |
|
|
DeLonghi One Touch ECAM 28.466.MB PrimaDonna S |
555,17 |
unbekannt |
35 |
23.03.15 |
14:10 |
|
|
DeLonghi ECAM 22.110B |
198,55 |
23.03.2015 |
36 |
21.03.15 |
15:40 |
|
|
Siemens EQ / TE501505DE |
274,55 |
22.03.2015 |
Tatkomplex IX: www.k...net
1.) IBAN … bei der R. N. AG, Kontoinhaber: G.,
2.) IBAN … bei der U. Bank A. AG, Kontoinhaber: G.,
3.) IBAN … bei der ... GmbH, Kontoinhaber: M..
Nr. |
Bestelltag |
Bestellzeit |
Name |
Vorname |
Gerät |
Preis in EUR |
Überweisung /Mitteilung Kreditkartendaten am |
1 |
19.04.15 |
unbekannt |
|
|
Jura |
863,55 |
21.04.2015 |
2 |
14.04.15 |
20:33 |
|
|
DeLonghi ECAM 22.110.B |
198,55 |
unbekannt |
3 |
16.04.15 |
16:04 |
|
|
DeLonghi Magnific ESAM 4200S |
236,55 |
16.04.2015 |
4 |
17.04.15 |
13:53 |
|
|
DeLonghi ECAM 22.110.B |
198,55 |
20.04.2015 |
5 |
16.04.15 |
9:49 |
|
|
Jura Impressa J 9.2 Piano White |
1044,05 |
unbekannt |
6 |
13.04.15 |
16:37 |
|
|
Saeco HD 8778/11 Moltio |
474,05 |
unbekannt |
7 |
17.04.15 |
8:29 |
|
|
Bosch VeroCafe Latte TES50351DE Silber |
322,05 |
17.04.2015 |
8 |
13.04.15 |
14:57 |
|
|
Delonghi Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
13.04.2015 |
9 |
17.04.15 |
15:55 |
|
|
JURAIMPRESSA C60 |
417,05 |
unbekannt |
10 |
18.04.15 |
13:49 |
|
|
DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600 |
388,55 |
21.04.2015 |
11 |
19.04.15 |
16:03 |
|
|
Bosch VeroCafe Latte TES50356DE |
426,55 |
unbekannt |
12 |
14.04.15 |
20:18 |
|
|
DeLonghi ECAM 22.110.B |
198,55 |
14.04.2015 |
13 |
17.04.15 |
10:56 |
|
|
Delonghi Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
17.04.2015 |
14 |
16.04.15 |
21:40 |
|
|
DeLonghi ECAM 22.110.B |
198,55 |
unbekannt |
15 |
17.04.15 |
12:54 |
|
|
DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3200.S |
253,98 |
17.04.2015 |
16 |
15.04.15 |
23:45 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B |
217,55 |
28.04.2015 |
17 |
15.04.15 |
18:12 |
|
|
Jura Impressa C55 |
438,28 |
17.04.2015 |
18 |
20.04.15 |
11:12 |
|
|
DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600 |
388,55 |
21.04.2015 |
Tatkomplex X: www.s...net
Tatkomplex XI: www.w...net (/...co.at)
1.) IBAN … bei der R. N. AG, Kontoinhaber: O.,
2.) IBAN bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: O.,
3.) IBAN bei der U. Bank A. AG, Kontoinhaber: O.,
4.) IBAN bei der R. N. AG, Kontoinhaber: N.,
5.) IBAN bei der U. Bank A. AG, Kontoinhaber: G.,
6.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: M.,
7.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: G.,
8.) IBAN … bei der E. Bank der Ö. S. AG, Kontoinhaber: N.,
9.) IBAN … bei der B. W. Bank, unselbstständige Anstalt der Landesbank B.-W., Kontoinhaber: B.,
10.) IBAN … bei der norisbank GmbH, Kontoinhaber: M. Insgesamt entstand ein Schaden 70.994,48 EUR.
|
|
|
|
|
HD8751/95 |
|
|
46 |
01.05.15 |
3:39 |
|
|
Minuto HD8763/01 |
327,75 |
04.05.2015 |
47 |
04.05.15 |
0:36 |
|
|
JURA IMPRESSA C60 |
417,05 |
unbekannt |
48 |
01.05.15 |
19:23 |
|
|
Intelia Evo HD8752/95 |
318,25 |
unbekannt |
49 |
30.04.15 |
16:07 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
337,25 |
04.05.2015 |
50 |
26.04.15 |
14:53 |
|
|
Eletta Cappuccino ECAM 45.366.W |
705,60 |
29.04.2015 |
51 |
23.04.15 |
unbekannt |
|
|
Jura Impressa C75 Platin |
639,00 |
unbekannt |
52 |
24.04.15 |
15:03 |
|
|
Delonghi Primadonna S DE LUXE ECAM 28.466.M |
753,60 |
unbekannt |
53 |
22.04.15 |
11:35 |
|
|
Magnifica S'Cappuccino ECAM 22.360.S |
398,40 |
22.04.2015 |
54 |
01.05.15 |
11:30 |
|
|
JURA IMPRESSA C60 |
417,05 |
01.05.2015 |
55 |
28.04.15 |
20:15 |
|
|
JURA IMPRESSA C60 |
421,44 |
unbekannt |
56 |
06.05.15 |
14:56 |
|
|
Eletta Plus ECAM 45.326.S |
375,25 |
unbekannt |
57 |
02.05.15 |
8:50 |
|
|
Minuto HD8761/11 |
280,25 |
02.05.2015 |
58 |
02.05.15 |
17:26 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
337,25 |
04.05.2015 |
59 |
04.05.15 |
9:31 |
|
|
Delonghi Primadonna EXCLUSIVE ESAM 6900.M |
1239,75 |
unbekannt |
60 |
26.04.15 |
14:34 |
|
|
ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.B |
705,60 |
unbekannt |
61 |
26.04.15 |
13:32 |
|
|
JURA IMPRESSA C60 |
421,44 |
26.04.2015 |
62 |
03.05.15 |
21:21 |
|
|
Jura ENA 9 One Touch schwarz |
654,55 |
04.05.2015 |
63 |
04.05.15 |
15:21 |
|
|
Jura Impressa C65 Platin |
512,05 |
04.05.2015 |
64 |
03.05.15 |
17:41 |
|
|
ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W |
698,25 |
03.05.2015 |
65 |
28.04.15 |
12:17 |
|
|
Jura Impressa XF50 Schwarz Classic |
767,04 |
unbekannt |
66 |
02.05.15 |
17:58 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
337,25 |
unbekannt |
67 |
02.05.15 |
18:11 |
|
|
Minuto HD8763/11 |
327,75 |
05.05.2015 |
68 |
26.04.15 |
21:43 |
|
|
AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB |
744,00 |
27.04.2015 |
69 |
24.04.15 |
17:34 |
|
|
JURA IMPRESSA C60 |
439,00 |
unbekannt |
70 |
01.05.15 |
12:22 |
|
|
Jura Impressa C60 |
417,05 |
unbekannt |
71 |
26.04.15 |
22:22 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SB |
340,80 |
28.04.2015 |
72 |
03.05.15 |
21:02 |
|
|
Jura ENA Micro 9 One Touch Silber |
478,19 |
unbekannt |
73 |
26.04.15 |
22:57 |
|
|
Jura ENA 9 One Touch Schwarz |
661,44 |
27.04.2015 |
74 |
01.05.15 |
17:01 |
|
|
Jura ENA Micro Easy Black |
379,05 |
01.05.2015 |
75 |
27.04.15 |
20:48 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
340,80 |
unbekannt |
76 |
26.04.15 |
8:50 |
|
|
Jura Impressa J9.2 Piano White |
1055,04 |
28.04.2015 |
77 |
24.04.15 |
unbekannt |
|
|
JURA IMPRESSA C60 |
421,44 |
unbekannt |
78 |
27.04.15 |
11:16 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
340,80 |
unbekannt |
79 |
24.04.15 |
10:11 |
|
|
ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W |
735,00 |
unbekannt |
80 |
01.05.15 |
10:02 |
|
|
Jura Impressa F8 Piano Black |
749,55 |
04.05.2015 |
81 |
25.04.15 |
23:26 |
|
|
Minuto HD8763/01 |
331,20 |
unbekannt |
82 |
04.05.15 |
22:00 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
337,25 |
04.05.2015 |
83 |
24.04.15 |
13:52 |
|
|
Jura Impressa J9.3 Carbon |
1333,44 |
unbekannt |
84 |
24.04.15 |
9:31 |
|
|
Autentica Cappuccino ETAM 29.660.SB |
744,00 |
30.04.2015 |
85 |
03.05.15 |
18:15 |
|
|
DeLonghi Eletta Plus ECAM 45.326.S |
375,25 |
03.05.2015 |
86 |
03.05.15 |
21:21 |
|
|
JURA IMPRESSA C60 |
417,05 |
08.05.2015 |
87 |
27.04.15 |
16:57 |
|
|
Minuto HD8763/01 |
331,20 |
11.05.2015 |
88 |
23.04.15 |
23:02 |
|
|
ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.B |
705,60 |
27.04.2015 |
89 |
02.05.15 |
17:16 |
|
|
Minuto HD8763/01 |
327,75 |
09.05.2015 |
90 |
23.04.15 |
17:40 |
|
|
Minuto HD8763/11 |
331,20 |
23.04.2015 |
91 |
27.04.15 |
10:00 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
340,80 |
unbekannt |
92 |
23.04.15 |
21:01 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SB |
355,00 |
unbekannt |
93 |
27.04.15 |
18:59 |
|
|
ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W |
705,60 |
27.04.2015 |
94 |
27.04.15 |
8:38 |
|
|
Jura Giga X7 Professional Alu |
4655,05 |
04.05.2015 |
95 |
24.04.15 |
12:14 |
|
|
Intelia Evo HD8751/95 |
264,00 |
27.04.2015 |
96 |
25.04.15 |
13:02 |
|
|
Jura ENA 9 One Touch Schwarz |
689,00 |
26.04.2015 |
97 |
24.04.15 |
13:28 |
|
|
Jura Impressa F8 Piano Black |
789,00 |
unbekannt |
98 |
27.04.15 |
13:05 |
|
|
Delonghi Primadonna XS ETAM 36.365.MB |
600,00 |
unbekannt |
99 |
09.05.15 |
15:56 |
|
|
Jura Impressa F9 One Touch TFT Pianoblack |
949,05 |
09.05.2015 |
100 |
01.05.15 |
17:44 |
|
|
Minuto HD8763/11 |
327,75 |
01.05.2015 |
101 |
01.05.15 |
14:09 |
|
|
MAGNIFICA S CAPPUCCINO ECAM 22.360.S |
394,25 |
04.05.2015 |
102 |
04.05.15 |
16:34 |
|
|
Minuto HD8763/01 |
327,75 |
05.05.2015 |
103 |
02.05.15 |
9:23 |
|
|
ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W |
698,25 |
unbekannt |
104 |
01.05.15 |
20:52 |
|
|
Jura ENA Micro 9 One Touch Silber |
610,98 |
unbekannt |
105 |
02.05.15 |
14:06 |
|
|
ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.B |
698,25 |
unbekannt |
106 |
26.04.15 |
10:12 |
|
|
Minuto HD8763/01 |
331,20 |
26.04.2015 |
107 |
26.04.15 |
16:31 |
|
|
Jura Impressa F8 Piano Black |
757,44 |
27.04.2015 |
108 |
27.04.15 |
18:06 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
340,80 |
unbekannt |
109 |
03.05.15 |
22:02 |
|
|
AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB |
736,25 |
04.05.2015 |
110 |
24.04.15 |
6:44 |
|
|
Jura Impressa F50 Classic Schwarz |
651,84 |
unbekannt |
111 |
02.05.15 |
6:18 |
|
|
JURA IMPRESSA C60 |
417,05 |
unbekannt |
112 |
01.05.15 |
22:22 |
|
|
Delonghi Primadonna S DE LUXE ECAM 28.466.M |
745,75 |
03.05.2015 |
113 |
23.04.15 |
21:02 |
|
|
Jura Impressa C75 Platin |
613,44 |
unbekannt |
114 |
01.05.15 |
12:16 |
|
|
Eletta Cappuccino ECAM 45.366.W |
698,35 |
01.05.2015 |
115 |
28.04.15 |
13:05 |
|
|
GranBaristo Avanti HD8968/01 |
1252,80 |
29.04.2015 |
116 |
01.05.15 |
16:38 |
|
|
AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB |
736,25 |
04.05.2015 |
117 |
02.05.15 |
20:18 |
|
|
JURA IMPRESSA C60 |
417,05 |
04.05.2015 |
118 |
11.05.15 |
10:48 |
|
|
Moltio HD8869/11 |
586,77 |
12.05.2015 |
119 |
25.04.15 |
14:19 |
|
|
JURA IMPRESSA C60 |
421,44 |
unbekannt |
120 |
27.04.15 |
17:17 |
|
|
ELETTA PLUS ECAM 45.326.S |
402,90 |
unbekannt |
121 |
25.04.15 |
22:50 |
|
|
Delonghi Primadonna S DE LUXE ECAM 28.466.M |
785,00 |
28.04.2015 |
122 |
25.04.15 |
21:32 |
|
|
Jura Impressa C65 Platin |
517,44 |
27.04.2015 |
123 |
26.04.15 |
16:46 |
|
|
Minuto HD8763/11 |
331,20 |
05.05.2015 |
124 |
25.04.15 |
19:15 |
|
|
Jura Impressa C60 |
421,44 |
25.04.2015 |
Tatkomplex XII: www.st...eu
Nr. |
Bestelltag |
Bestellzeit |
Name |
Vorname |
Gerät |
Preis |
Überweisung am |
1 |
06.06.15 |
0:09 |
|
|
Jura Impressa C60 |
410,62 |
06.06.2015 |
2 |
06.06.15 |
8:37 |
|
|
DeLonghi One Touch ECAM 28.466.MB PrimaDonna S |
689,92 |
unbekannt |
3 |
02.06.15 |
22:28 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 3200.S |
259,00 |
unbekannt |
4 |
03.06.15 |
18:01 |
|
|
Caffeo Cl E101 |
560,56 |
unbekannt |
5 |
02.06.15 |
21:29 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
359,00 |
03.06.2015 |
6 |
05.06.15 |
15:57 |
|
|
Saeco Minuto HD8763/01 |
306,74 |
unbekannt |
7 |
03.06.15 |
20:39 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SB |
357,68 |
unbekannt |
8 |
04.06.15 |
20:27 |
|
|
DeLonghi Autentica Cappuciino ETAM 29.660.SB |
746,76 |
unbekannt |
9 |
04.06.15 |
9:32 |
|
|
Caffeo Solo E950-103 |
249,90 |
unbekannt |
10 |
01.06.15 |
20:50 |
|
|
Saeco Minuto HD8661/01 |
258,00 |
unbekannt |
11 |
03.06.15 |
21:00 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B |
233,24 |
03.06.2015 |
12 |
02.06.15 |
21:08 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SB |
364,90 |
03.06.2015 |
13 |
02.06.15 |
18:09 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.210.W |
379,00 |
unbekannt |
14 |
04.06.15 |
22:19 |
|
|
Saeco Minuto Focus HD8761/01 |
239,12 |
05.06.2015 |
15 |
03.06.15 |
22:36 |
|
|
Jura Impressa |
883,96 |
unbekannt |
|
|
|
|
|
F85 Platin |
|
|
16 |
03.06.15 |
0:06 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
329,00 |
03.06.2015 |
Tatkomplex XIII: www.n...sale.net
Nr. |
Bestelltag |
Bestellzeit |
Name |
Vorname |
Gerät |
Preis in EUR |
Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am |
1 |
28.06.15 |
22:40 |
|
|
zwei Bosch Vero- Bar AromaPro 100 TES71251DE |
1328,10 |
29.06.2015 |
2 |
30.06.15 |
18:08 |
|
|
Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB |
574,75 |
01.07.2015 |
3 |
21.06.15 |
12:47 |
|
|
Jura Impressa C65 Platin |
503,43 |
21.06.2015 |
4 |
28.06.15 |
19:19 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SB |
331,55 |
28.06.2015 |
5 |
28.06.15 |
13:40 |
|
|
DeLonghi ETAM 36.366.MB |
654,55 |
28.06.2015 |
6 |
22.07.15 |
21:50 |
|
|
Saeco Minuto HD8661/01 |
245,10 |
23.07.2015 |
7 |
27.06.15 |
15:46 |
|
|
Jura Impressa E6 |
783,75 |
unbekannt |
8 |
22.07.15 |
18:36 |
|
|
DeLonghi Magnifica S ECAM 21.116.B |
356,25 |
23.07.2015 |
9 |
29.06.15 |
8:54 |
|
|
Bosch VeroCafe TES50159DE |
284,05 |
29.06.2015 |
10 |
27.06.15 |
17:45 |
|
|
Bosch VeroCafe LattePro TES50658DE |
469,65 |
unbekannt |
11 |
22.07.15 |
17:28 |
|
|
Jura Impressa F55 Classic Platin |
650,75 |
22.07.2015 |
12 |
30.06.15 |
6:35 |
|
|
DeLonghi Eletta Cappuccino ECAM 45.366.W |
688,75 |
unbekannt |
13 |
29.06.15 |
19:28 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SB |
342,95 |
unbekannt |
14 |
28.06.15 |
9:17 |
|
|
Siemens EQ.6 series 300 TE603501DE |
592,87 |
unbekannt |
15 |
22.07.15 |
13:06 |
|
|
Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB |
603,25 |
22.07.2015 |
16 |
13.07.15 |
23:53 |
|
|
Jura Impressa C60 |
426,55 |
15.07.2015 |
17 |
18.06.15 |
20:48 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
361,00 |
unbekannt |
18 |
16.06.15 |
18:26 |
|
|
Jura Impressa C65 Platin |
545,14 |
16.06.2015 |
19 |
17.06.15 |
13:28 |
|
|
JURAIMPRESSA C60 |
449,00 |
unbekannt |
20 |
29.06.15 |
16:12 |
|
|
De'Longhi ECAM 23.420.SW |
341,05 |
29.06.2015 |
21 |
29.06.15 |
13:53 |
|
|
Saeco Intelia Class HD8752/41 |
236,55 |
29.06.2015 |
22 |
27.06.15 |
20:51 |
|
|
Nivona Cafe Romantica 777 |
580,75 |
unbekannt |
23 |
20.06.15 |
20:33 |
|
|
De'Longhi ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.W |
736,29 |
unbekannt |
24 |
29.06.15 |
8:52 |
|
|
Jura Impressa XF50 Schwarz Classic |
759,05 |
29.06.2015 |
25 |
22.07.15 |
18:01 |
|
|
Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB |
641,35 |
22.07.2015 |
26 |
01.07.15 |
21:07 |
|
|
Saeco Intelia HD8751/11 |
274,55 |
02.07.2015 |
27 |
01.07.15 |
12:13 |
|
|
De'Longhi ELETTA PLUS ECAM 45.326.S |
546,25 |
01.07.2015 |
28 |
27.06.15 |
9:04 |
|
|
JURAIMPRESSA C60 |
426,55 |
29.06.2015 |
29 |
02.07.15 |
22:58 |
|
|
Siemens EQ.8 series 300 TE803509DE |
729,60 |
02.07.2015 |
30 |
01.07.15 |
18:17 |
|
|
Saeco Exprelia HD8855/01 |
683,05 |
01.07.2015 |
21 |
27.06.15 |
15:05 |
|
|
Bosch VeroCafe Latte TES50351DE Silber |
327,75 |
29.06.2015 |
32 |
06.07.15 |
15:10 |
|
|
De'Longhi ECAM 23.420.SW |
341,05 |
07.07.2015 |
33 |
28.06.15 |
17:11 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SB |
331,55 |
28.06.2015 |
34 |
01.07.15 |
15:26 |
|
|
Saeco Minuto HD8763/01 |
297,35 |
01.07.2015 |
35 |
24.06.15 |
14:29 |
|
|
De'Longhi ECAM 23.420.SW |
362,59 |
unbekannt |
36 |
11.07.15 |
16:49 |
|
|
Saeco Gran-Bistard Avanti HD896701 |
1224,55 |
14.07.2015 |
37 |
23.07.15 |
8:54 |
|
|
Caffeo Solo E950-103 |
257,55 |
unbekannt |
38 |
24.06.15 |
10:41 |
|
|
Bosch VeroCafe Latte TES50351 DE Silber |
327,75 |
01.07.2015 |
39 |
01.07.15 |
20:52 |
|
|
Siemens EQ.5 TE501505DE |
251,75 |
02.07.2015 |
40 |
01.07.15 |
11:20 |
|
|
Bosch VeroCafe TES50159DE |
301,99 |
unbekannt |
41 |
30.06.15 |
12:02 |
|
|
Saeco Moltio HD8778/11 |
398,05 |
30.06.2015 |
42 |
30.06.15 |
17:18 |
|
|
Delonghi Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
unbekannt |
43 |
22.07.15 |
13:48 |
|
|
Jura Impressa XF50 Schwarz Classic |
759,05 |
22.07.2015 |
44 |
29.06.15 |
15:36 |
|
|
Nivona Cafe Romantica 777 |
546,25 |
29.06.2015 |
45 |
27.06.15 |
19:47 |
|
|
Siemens EQ.6 series 300 TE603501DE |
557,65 |
29.06.2015 |
46 |
06.07.15 |
19:42 |
|
|
Jura ENA Micro 1 Orange |
360,05 |
07.07.2015 |
47 |
25.06.15 |
13:29 |
|
|
Saeco Intelia Class HD8752/41 |
236,55 |
unbekannt |
48 |
14.06.15 |
22:03 |
|
|
Saeco Incanto |
170,69 |
16.06.2015 |
49 |
27.06.15 |
15:49 |
|
|
JURAIMPRESSA C60 |
396,55 |
01.07.2015 |
50 |
29.06.15 |
14:20 |
|
|
DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600 |
422,75 |
29.06.2015 |
51 |
29.06.15 |
9:41 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B |
226,10 |
unbekannt |
52 |
25.06.15 |
9:23 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SB |
342,95 |
26.06.2015 |
53 |
25.06.15 |
20:27 |
|
|
JURAIMPRESSA C60 |
426,55 |
25.06.2015 |
54 |
30.06.15 |
14:38 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SB |
342,95 |
30.06.2015 |
55 |
21.07.15 |
22:37 |
|
|
Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB |
641,35 |
22.07.2015 |
56 |
05.07.15 |
23:02 |
|
|
DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600 |
422,75 |
unbekannt |
57 |
26.06.15 |
12:33 |
|
|
De'Longhi ECAM 23.420.SW |
341,05 |
26.06.2015 |
58 |
25.06.15 |
20:23 |
|
|
Saeco Moltio HD8778/11 |
327,75 |
unbekannt |
59 |
21.06.15 |
19:09 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiatoPlus TE506509DE |
514,09 |
21.06.2015 |
60 |
23.06.15 |
16:02 |
|
|
Siemens EQ.5 macchiatoPlus TE506509DE |
464,63 |
unbekannt |
61 |
03.07.15 |
14:30 |
|
|
Bosch VeroCafe LattePro TES51551DE |
407,55 |
unbekannt |
62 |
28.06.15 |
17:32 |
|
|
Delonghi Magnifica ESAM 3200.S |
208,05 |
29.06.2015 |
63 |
28.06.15 |
18:02 |
|
|
DeLonghi PrimaDonna XS ETAM 36.365.M |
683,05 |
30.06.2015 |
64 |
22.07.15 |
10:12 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SW |
341,05 |
22.07.2015 |
65 |
19.06.15 |
10:21 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B |
197,60 |
22.06.2015 |
66 |
28.06.15 |
17:38 |
|
|
Saeco Intelia Class HD8752/41 |
208,05 |
29.06.2015 |
67 |
15.06.15 |
22:06 |
|
|
Siemens EQ.5 series 700 TE607503DE |
739,14 |
16.06.2015 |
68 |
30.06.15 |
9:31 |
|
|
Jura ENA Micro 1 Orange |
360,05 |
30.06.2015 |
69 |
08.07.15 |
17:58 |
|
|
De'Longhi ELETTA CAPPUCCINO ECAM 45.366.B |
692,55 |
09.07.2015 |
70 |
29.06.15 |
21:23 |
|
|
Saeco Moltio HD8778/11 |
426,55 |
29.06.2015 |
71 |
04.07.15 |
20:23 |
|
|
JURAIMPRESSA C60 |
398,05 |
07.07.2015 |
72 |
29.06.15 |
14:41 |
|
|
Bosch VeroCafe Latte TES503F1DE |
378,75 |
unbekannt |
73 |
29.06.15 |
19:41 |
|
|
Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB |
574,75 |
23.09.2015 |
74 |
29.06.15 |
11:02 |
|
|
Delonghi AUTENTICA CAPPUCCINO ETAM 29.660.SB |
574,75 |
29.06.2015 |
75 |
29.06.15 |
23:05 |
|
|
Saeco Minuto HD8762/01 |
240,35 |
29.06.2015 |
76 |
27.06.15 |
17:22 |
|
|
DeLonghi ECAM 21.117.SB |
283,10 |
unbekannt |
77 |
19.06.15 |
19:41 |
|
|
Jura Impressa C60 |
426,55 |
19.06.2015 |
78 |
30.06.15 |
16:46 |
|
|
Bosch VeroCafe LattePro TES51551DE |
407,55 |
30.06.2015 |
79 |
30.06.15 |
18:08 |
|
|
Bosch VeroCafe LattePro TES50658DE |
413,25 |
30.06.2015 |
80 |
28.06.15 |
20:59 |
|
|
JURAIMPRESSA C60 |
426,55 |
28.06.2015 |
81 |
01.07.15 |
20:40 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B |
226,10 |
02.07.2015 |
82 |
29.06.15 |
10:54 |
|
|
Delonghi AUTENTICA CAPPUC- |
603,25 |
29.06.2015 |
|
|
|
|
|
CINO ETAM 29.660.SB |
|
|
83 |
26.06.15 |
10:00 |
|
|
Jura Impressa E6 |
783,75 |
26.06.2015 |
84 |
02.07.15 |
11:41 |
|
|
JURAIMPRESSA C60 |
398,05 |
02.07.2015 |
85 |
03.07.15 |
15:31 |
|
|
DeLonghi One Touch ECAM 28.466.MB PrimaDonna S |
650,75 |
03.07.2015 |
Tatkomplex XIV: www.n...shop.de
Nr. |
Bestelltag |
Bestellzeit |
Name |
Vorname |
Gerät |
Preis in EUR |
Überweisung / Mitteilung Kreditkartendaten am |
1 |
02.08.15 |
12:38 |
|
|
DeLonghi magnifica ESAM 3000.B |
226,10 |
unbekannt |
2 |
25.08.15 |
19:37 |
|
|
Jura Impressa C65 Platin |
493,05 |
unbekannt |
3 |
27.08.15 |
19:26 |
|
|
Saeco Exprelia |
711,55 |
27.08.2015 |
|
|
|
|
|
HD8855/01 |
|
|
4 |
02.08.15 |
9:56 |
|
|
CAFFEO SOLO E950-103 |
242,25 |
02.08.2015 |
5 |
25.07.15 |
13:31 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SB |
346,85 |
03.08.2015 |
6 |
04.08.15 |
5:20 |
|
|
DeLonghi Magnifica Elegance ESAM 3600 |
422,75 |
04.08.2015 |
7 |
02.08.15 |
11:06 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B |
197,60 |
02.08.2015 |
8 |
02.08.15 |
11:06 |
|
|
Saeco Minuto HD8763/01 |
297,35 |
unbekannt |
9 |
26.08.15 |
20:26 |
|
|
Jura ENA Micro Easy Black |
350,55 |
unbekannt |
10 |
11.08.15 |
21:17 |
|
|
Saeco Moltio HD8769/01 |
515,85 |
11.08.2015 |
11 |
03.08.15 |
9:23 |
|
|
Saeco Intelia Class HD8752/41 |
236,55 |
03.08.2015 |
12 |
02.08.15 |
19:44 |
|
|
Saeco Minuto HD8862/01 |
356,25 |
02.08.2015 |
13 |
27.08.15 |
21:32 |
|
|
Jura Impressa F50 Classic Schwarz |
588,05 |
27.08.2015 |
14 |
08.08.15 |
9:12 |
|
|
CAFFEO SOLO E950-103 |
213,75 |
08.08.2015 |
15 |
26.08.15 |
10:47 |
|
|
Bosch VeroCafe TES50159DE |
284,05 |
28.08.2015 |
16 |
05.08.15 |
23:21 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B |
197,60 |
06.08.2015 |
17 |
27.08.15 |
21:35 |
|
|
Caffeo Solo & Milk E 953-102 |
273,60 |
unbekannt |
18 |
02.08.15 |
16:26 |
|
|
Siemens EQ.6 extraKlasse TE607F03DE |
642,65 |
02.08.2015 |
19 |
02.08.15 |
16:51 |
|
|
Saeco HD 8662 |
221,35 |
02.08.2015 |
20 |
04.08.15 |
17:31 |
|
|
DeLonghi magnifica ESAM 3600 |
422,75 |
06.08.2015 |
21 |
27.08.15 |
11:40 |
|
|
Caffeo Solo & Milk E 953-102 |
273,60 |
27.08.2015 |
22 |
25.08.15 |
20:22 |
|
|
Saeco Intelia Class HD8752/41 |
253,98 |
25.08.2015 |
23 |
26.08.15 |
8:32 |
|
|
Miele CM 6310 Obsidi-anschwarz |
949,05 |
unbekannt |
24 |
01.08.15 |
17:41 |
|
|
Saeco Minuto HD8762/01 |
268,85 |
unbekannt |
25 |
24.07.15 |
21:53 |
|
|
Delonghi Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
27.07.2015 |
26 |
01.08.15 |
12:35 |
|
|
DeLonghi PrimaDonna Exclusive ESAM 6900.M |
1188,30 |
01.08.2015 |
27 |
26.08.15 |
22:02 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 3000.B |
226,10 |
27.08.2015 |
28 |
27.08.15 |
12:18 |
|
|
Jura Impressa C60 |
398,05 |
27.08.2015 |
Tatkomplex XV: www.k...24.net
Nr. |
Bestelltag |
Bestellzeit |
Name |
Vorname |
Gerät |
Preis in EUR |
Überweisung/ Mitteilung Kreditkartendaten am |
1 |
19.08.15 |
12:33 |
|
|
Xelsis Evo HD8953/21 |
1034,55 |
unbekannt |
2 |
18.08.15 |
11:29 |
|
|
Siemens EQ.6 series 700 |
664,05 |
18.08.2015 |
3 |
17.08.15 |
23:56 |
|
|
Bosch VeroCafe LattePro TES50651DE |
468,35 |
unbekannt |
4 |
19.08.15 |
14:43 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 B |
236,55 |
19.08.2015 |
5 |
18.08.15 |
16:20 |
|
|
MOLTIO HD8869/11 |
703,95 |
18.08.2015 |
6 |
19.08.15 |
14:26 |
|
|
Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
19.08.2015 |
7 |
16.08.15 |
19:57 |
|
|
Jura Impressa C65 |
513,95 |
17.08.2015 |
8 |
20.08.15 |
10:31 |
|
|
Jura Impressa C60 |
407,55 |
unbekannt |
9 |
18.08.15 |
9:44 |
|
|
Jura Impressa C60 |
407,55 |
unbekannt |
10 |
20.08.15 |
13:10 |
|
|
Jura Impressa C60 |
407,55 |
20.08.2015 |
11 |
19.08.15 |
15:08 |
|
|
Siemens EQ.7 Plus TE712501DE |
648,85 |
19.08.2015 |
12 |
19.08.15 |
8:05 |
|
|
Siemens EQ.6 series 700 |
664,05 |
19.08.2015 |
13 |
20.08.15 |
7:33 |
|
|
Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
20.08.2015 |
14 |
18.08.15 |
18:28 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 B |
236,55 |
unbekannt |
15 |
19.08.15 |
9:38 |
|
|
Jura Impressa Z6 |
1994,05 |
19.08.2015 |
16 |
18.08.15 |
22:29 |
|
|
Caffeo SOLO Silber / Schwarz |
236,55 |
18.08.2015 |
17 |
18.08.15 |
16:43 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SW |
321,10 |
18.08.2015 |
18 |
18.08.15 |
21:57 |
|
|
Siemens EQ.6 series 300 |
544,35 |
18.08.2015 |
19 |
18.08.15 |
8:21 |
|
|
MOLTIO HD8778/11 |
325,85 |
18.08.2015 |
20 |
19.08.15 |
9:33 |
|
|
Jura Impressa A5 |
694,45 |
19.08.2015 |
21 |
19.08.15 |
16:06 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SW |
321,10 |
19.08.2015 |
22 |
17.08.15 |
17:30 |
|
|
Jura Impressa A5 |
694,45 |
17.08.2015 |
23 |
19.08.15 |
18:18 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 |
236,55 |
19.08.2015 |
24 |
17.08.15 |
16:02 |
|
|
MOLTIO HD8778/11 |
325,85 |
19.08.2015 |
25 |
18.08.15 |
13:09 |
|
|
Exprelia HD8858/01 |
948,10 |
unbekannt |
26 |
18.08.15 |
11:06 |
|
|
DeLonghi ECAM 23.420.SB |
331,55 |
unbekannt |
27 |
17.08.15 |
21:27 |
|
|
Jura Impressa C60 |
407,55 |
18.08.2015 |
28 |
19.08.15 |
14:54 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 |
236,55 |
19.08.2015 |
29 |
19.08.15 |
13:01 |
|
|
Caffeo Barista TSP |
937,65 |
unbekannt |
30 |
17.08.15 |
11:38 |
|
|
Siemens EQ5 TE501505DE |
259,35 |
unbekannt |
31 |
18.08.15 |
13:13 |
|
|
Moltio HD8778/11 |
325,85 |
18.08.2015 |
32 |
19.08.15 |
11:09 |
|
|
Siemens EQ.6 series 700 |
664,05 |
21.08.2015 |
33 |
18.08.15 |
21:28 |
|
|
Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
18.08.2015 |
34 |
19.08.15 |
11:58 |
|
|
Siemens EQ.6 series 700 |
664,05 |
19.08.2015 |
35 |
20.08.15 |
11:12 |
|
|
MOLTIO HD8778/11 |
325,85 |
unbekannt |
36 |
18.08.15 |
15:08 |
|
|
Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
18.08.2015 |
37 |
20.08.15 |
9:30 |
|
|
INCANTO HD8917/01 |
418,95 |
20.08.2015 |
38 |
eingestellt gem. § 154a Abs. 2 StPO | ||||||
39 |
19.08.15 |
7:52 |
|
|
Bosch VeroCafe Latte TES50351DE |
354,35 |
unbekannt |
40 |
18.08.15 |
21:32 |
|
|
DeLonghi Magnifica S ECAM 22.110B |
236,55 |
unbekannt |
41 |
18.08.15 |
8:12 |
|
|
Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
18.08.2015 |
42 |
17.08.15 |
10:43 |
|
|
Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
18.08.2015 |
43 |
19.08.15 |
14:07 |
|
|
MOLTIO HD8768/01 |
227,05 |
unbekannt |
44 |
20.08.15 |
0:09 |
|
|
Jura Impressa C60 |
407,55 |
21.08.2015 |
45 |
19.08.15 |
21:04 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 B |
236,55 |
unbekannt |
46 |
19.08.15 |
22:37 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 |
236,55 |
20.08.2015 |
47 |
20.08.15 |
1:18 |
|
|
MOLTIO HD8769/01 |
458,85 |
20.08.2015 |
48 |
20.08.15 |
14:53 |
|
|
Jura Impressa C60 |
407,55 |
20.08.2015 |
49 |
18.08.15 |
18:09 |
|
|
MOLTIO HD8769/01 |
458,85 |
18.08.2015 |
50 |
20.08.15 |
13:15 |
|
|
Jura Impressa C60 |
407,55 |
unbekannt |
51 |
16.08.15 |
22:08 |
|
|
Jura Impressa C60 |
407,55 |
18.08.2015 |
52 |
19.08.15 |
12:06 |
|
|
Jura Impressa J9.3 |
1319,55 |
unbekannt |
53 |
19.08.15 |
22:46 |
|
|
Incanto HD8917/01 |
418,95 |
19.08.2015 |
54 |
17.08.15 |
18:32 |
|
|
Minuto HD8661/01 |
236,55 |
17.08.2015 |
55 |
19.08.15 |
21:51 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 B |
236,55 |
unbekannt |
56 |
18.08.15 |
8:25 |
|
|
MOLTIO HD8769/01 |
458,85 |
19.08.2015 |
57 |
16.08.15 |
18:35 |
|
|
MINUTO HD8661/01 |
236,55 |
unbekannt |
58 |
18.08.15 |
18:19 |
|
|
Caffeo SOLO Silber / Schwarz |
236,55 |
19.08.2015 |
59 |
19.08.15 |
14:30 |
|
|
Exprelia HD8858/01 |
948,10 |
19.08.2015 |
60 |
19.08.15 |
21:10 |
|
|
Jura Impressa C60 |
407,55 |
20.08.2015 |
61 |
20.08.15 |
8:22 |
|
|
MOLTIO HD8778/11 |
325,85 |
20.08.2015 |
62 |
20.08.15 |
12:35 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 B |
236,55 |
21.08.2015 |
63 |
19.08.15 |
19:09 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
331,55 |
19.08.2015 |
64 |
18.08.15 |
22:17 |
|
|
Delonghi ECAM 45.366 W Eletta Cappuccino |
694,45 |
18.08.2015 |
65 |
17.08.15 |
11:54 |
|
|
Jura Impressa C65 |
431,89 |
unbekannt |
66 |
19.08.15 |
20:34 |
|
|
MOLTIO HD8778/11 |
325,85 |
20.08.2015 |
67 |
18.08.15 |
20:59 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 B |
236,55 |
18.08.2015 |
68 |
17.08.15 |
13:55 |
|
|
Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
17.08.2015 |
69 |
18.08.15 |
17:51 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 |
236,55 |
unbekannt |
70 |
19.08.15 |
16:36 |
|
|
MINUTO HD8661/01 |
236,55 |
unbekannt |
71 |
17.08.15 |
16:54 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 |
236,55 |
17.08.2015 |
72 |
19.08.15 |
20:25 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 |
236,55 |
unbekannt |
73 |
18.08.15 |
11:58 |
|
|
Delonghi ECAM 24.450.S |
444,60 |
18.08.2015 |
74 |
20.08.15 |
14:17 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 B |
236,55 |
unbekannt |
75 |
20.08.15 |
13:24 |
|
|
Siemens EQ.6 series 700 |
664,05 |
20.08.2015 |
76 |
18.08.15 |
21:59 |
|
|
AUTENTICA ETAM 29.660.SB |
599,45 |
18.08.2015 |
77 |
18.08.15 |
14:27 |
|
|
J90 |
1370,85 |
18.08.2015 |
78 |
18.08.15 |
21:28 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 |
236,55 |
19.08.2015 |
79 |
18.08.15 |
19:50 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 |
236,55 |
unbekannt |
80 |
18.08.15 |
21:54 |
|
|
Jura Impressa C60 |
407,55 |
19.08.2015 |
81 |
18.08.15 |
16:31 |
|
|
Bosch VeroCafe Latte TES50358DE |
354,35 |
unbekannt |
82 |
20.08.15 |
8:01 |
|
|
EQ 5 TE501505DE |
259,35 |
20.08.2015 |
83 |
20.08.15 |
10:12 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
331,55 |
unbekannt |
84 |
20.08.15 |
13:35 |
|
|
AUTENTICA ETAM 29.620.SB |
542,00 |
unbekannt |
85 |
19.08.15 |
19:52 |
|
|
Caffeo SOLO Silber / Schwarz |
236,55 |
19.08.2015 |
86 |
17.08.15 |
20:04 |
|
|
MINUTO HD8661/01 |
236,55 |
17.08.2015 |
87 |
18.08.15 |
20:25 |
|
|
Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
unbekannt |
88 |
18.08.15 |
13:28 |
|
|
Jura Impressa F9 |
948,10 |
unbekannt |
89 |
19.08.15 |
13:49 |
|
|
Caffeo SOLO Perfekt Milk |
283,10 |
19.08.2015 |
90 |
17.08.15 |
15:19 |
|
|
Jura Impressa Z9 CHROM |
1804,05 |
17.08.2015 |
91 |
17.08.15 |
18:53 |
|
|
DeLonghi Autenti-ca ETAM 29.660.SB |
599,45 |
unbekannt |
92 |
17.08.15 |
20:35 |
|
|
MOLTIO HD8768/01 |
227,05 |
18.08.2015 |
93 |
19.08.15 |
14:22 |
|
|
Incanto HD8917/01 |
418,95 |
19.08.2015 |
94 |
19.08.15 |
9:15 |
|
|
DeLonghi Magnifica S ECAM 22.110B |
236,55 |
19.08.2015 |
95 |
16.08.15 |
16:03 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 |
236,55 |
16.08.2015 |
96 |
19.08.15 |
16:52 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 B |
236,55 |
unbekannt |
97 |
20.08.15 |
8:47 |
|
|
Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
unbekannt |
98 |
19.08.15 |
7:22 |
|
|
AUTENTICA ETAM 29.660.SB |
599,45 |
19.08.2015 |
99 |
18.08.15 |
16:03 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
331,55 |
18.08.2015 |
100 |
20.08.15 |
8:39 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
331,55 |
20.08.2015 |
101 |
20.08.15 |
13:48 |
|
|
Magnifica S E-CAM 22.110 B |
249,00 |
20.08.2015 |
102 |
19.08.15 |
18:49 |
|
|
MOLTIO HD8768/01 |
227,05 |
unbekannt |
103 |
19.08.15 |
9:05 |
|
|
INCANTO HD8917/01 |
418,95 |
19.08.2015 |
Tatkomplex XVI: www.k...24.at
Nr. |
Bestelltag |
Bestellzeit |
Name |
Vorname |
Gerät |
Preis |
Überweisung am |
1 |
21.08.15 |
11:28 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
331,55 |
21.08.2015 |
2 |
20.08.15 |
20:28 |
|
|
Magnifica S ECAM 22.110 B |
236,55 |
unbekannt |
3 |
21.08.15 |
11:00 |
|
|
MINUTO HD8661/01 |
236,55 |
21.08.2015 |
4 |
21.08.15 |
9:40 |
|
|
Magnifica S ECAM 22.110 B |
236,55 |
21.08.2015 |
5 |
21.08.15 |
9:13 |
|
|
MINUTO HD8661/01 |
236,55 |
21.08.2015 |
6 |
21.08.15 |
13:58 |
|
|
J95 Carbon |
1721,40 |
21.08.2015 |
7 |
21.08.15 |
18:45 |
|
|
MOLTIO HD8778/11 |
325,85 |
unbekannt |
8 |
20.08.15 |
21:20 |
|
|
Magnifica S ECAM 22.110 B |
236,55 |
unbekannt |
9 |
22.08.15 |
9:58 |
|
|
INTELIA HD8751/71 |
356,25 |
24.08.2015 |
10 |
21.08.15 |
0:16 |
|
|
Magnifica S ECAM 22.110 B |
236,55 |
unbekannt |
11 |
20.08.15 |
22:35 |
|
|
Jura Impressa C65 |
513,95 |
unbekannt |
12 |
20.08.15 |
22:11 |
|
|
Bosch VeroCafe Latte TES50351DE |
354,35 |
unbekannt |
13 |
23.08.15 |
12:58 |
|
|
Jura Impressa C60 |
407,55 |
23.08.2015 |
14 |
22.08.15 |
10:07 |
|
|
Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
22.08.2015 |
15 |
21.08.15 |
10:13 |
|
|
AUTENTICA ETAM 29.660.SB |
599,45 |
21.08.2015 |
16 |
20.08.15 |
19:04 |
|
|
MOLTIO HD8769/01 |
458,85 |
20.08.2015 |
17 |
22.08.15 |
15:06 |
|
|
Magnifica S ECAM 22.110 B |
236,55 |
unbekannt |
18 |
20.08.15 |
22:26 |
|
|
Magnifica S ECAM 22.110 B |
236,55 |
unbekannt |
19 |
20.08.15 |
20:19 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
331,55 |
21.08.2015 |
20 |
22.08.15 |
8:21 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
331,55 |
22.08.2015 |
21 |
21.08.15 |
11:18 |
|
|
Jura Impressa E60 |
692,55 |
21.08.2015 |
22 |
21.08.15 |
7:09 |
|
|
Magnifica S ECAM 22.110 B |
236,55 |
21.08.2015 |
23 |
20.08.15 |
21:36 |
|
|
Magnifica S ECAM 22.110 B |
236,55 |
unbekannt |
24 |
21.08.15 |
10:27 |
|
|
ENA MICRO 9 SILBER |
552,90 |
24.08.2015 |
Tatkomplex XVII: www.k.-t.net
Nr. |
Bestelltag |
Bestellzeit |
Name |
Vorname |
Gerät |
Preis in EUR |
Überweisung am |
1 |
24.08.15 |
13:09 |
|
|
INCANTO HD8917/01 |
418,95 |
24.08.2015 |
2 |
22.08.15 |
12:44 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SW |
321,10 |
unbekannt |
3 |
24.08.15 |
14:30 |
|
|
Jura Impressa A9 |
791,35 |
24.08.2015 |
4 |
23.08.15 |
13:36 |
|
|
Jura Impressa E6 |
711,55 |
31.08.2015 |
5 |
25.08.15 |
11:11 |
|
|
MINUTO HD8763/01 |
326,80 |
25.08.2015 |
6 |
24.08.15 |
13:14 |
|
|
MOLTIO HD8768/01 |
227,05 |
unbekannt |
7 |
23.08.15 |
12:42 |
|
|
MINUTO HD8763/01 |
326,80 |
unbekannt |
8 |
24.08.15 |
12:45 |
|
|
Bosch VeroCafe Latte TES50351DE |
354,35 |
unbekannt |
9 |
24.08.15 |
12:24 |
|
|
Jura Impressa C60 |
407,55 |
24.08.2015 |
10 |
23.08.15 |
14:46 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SW |
321,10 |
24.08.2015 |
11 |
24.08.15 |
20:34 |
|
|
Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
24.08.2015 |
12 |
24.08.15 |
13:24 |
|
|
Magnifica New Generation ESAM 04.110.B |
322,05 |
24.08.2015 |
13 |
22.08.15 |
21:22 |
|
|
Eletta Cappuccino ECAM 45.366.B |
692,55 |
22.08.2015 |
14 |
25.08.15 |
8:26 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SW |
321,10 |
25.08.2015 |
15 |
24.08.15 |
9:42 |
|
|
Jura Impressa C60 |
407,55 |
24.08.2015 |
16 |
25.08.15 |
10:20 |
|
|
Delonghi Primadonna S DeLuxe 28.466.M |
789,45 |
25.08.2015 |
17 |
24.08.15 |
12:24 |
|
|
Jura Impressa C60 |
407,55 |
unbekannt |
18 |
24.08.15 |
0:24 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
331,55 |
28.08.2015 |
19 |
23.08.15 |
20:57 |
|
|
Jura Impressa C60 |
407,55 |
unbekannt |
20 |
21.08.15 |
20:55 |
|
|
AUTENTICA ETAM 29.660.SB |
599,45 |
21.08.2015 |
21 |
22.08.15 |
15:21 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SW |
321,10 |
24.08.2015 |
22 |
23.08.15 |
13:34 |
|
|
MOLTIO HD8768/01 |
227,05 |
24.08.2015 |
23 |
22.08.15 |
9:45 |
|
|
Delonghi ECAM 23.420.SB |
331,55 |
unbekannt |
24. |
23.08.15 |
13:23 |
|
|
MOLTIO HD8768/01 |
227,05 |
25.08.2015 |
Tatkomplex XVIII: www.b.-o.-c..net
Nr. |
Bestelltag |
Bestellzeit |
Name |
Vorname |
Gerät |
Preis in EUR |
Überweisung am |
1 |
28.12.15 |
10:17 |
|
|
Saeco HD8770/02 Intelia Evo Bella |
236,55 |
28.12.2015 |
2 |
23.12.15 |
16:58 |
|
|
DeLonghi ETAM 29.510.B |
312,55 |
28.12.2015 |
3 |
04.01.16 |
12:18 |
|
|
Saeco HD8769/01 Moltio One Touch |
417,05 |
04.01.2016 |
4 |
27.12.15 |
16:14 |
|
|
Jura IMPRESSA A5 One Touch rot |
692,55 |
28.12.2015 |
5 |
27.12.15 |
18:22 |
|
|
DeLonghi ETAM 29.510.B |
292,55 |
28.12.2015 |
6 |
28.12.15 |
21:39 |
|
|
DeLonghi Perfecta ESAM silber 5400 |
379,05 |
29.12.2015 |
7 |
04.01.16 |
12:56 |
|
|
DeLonghi Magnifica S Cappuccino ECAM |
464,55 |
05.01.2016 |
8 |
28.12.15 |
22:28 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
29.12.2015 |
9 |
02.01.16 |
21:00 |
|
|
DeLonghi PrimaDonna ESAM 6620 |
702,05 |
04.01.2016 |
10 |
06.01.16 |
14:33 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
06.01.2016 |
11 |
03.01.16 |
11:02 |
|
|
DeLonghi Magnifica ESAM 3200.S |
236,55 |
03.01.2016 |
12 |
04.01.16 |
15:31 |
|
|
Saeco HD8770/02 Intelia Evo Bella |
236,55 |
04.01.2016 |
Tatkomplex XIX: www.s....co.uk
Nr. |
Bestelltag |
Bestellzeit |
Name |
Vorname |
Gerät |
Preis in EUR |
Überweisung am |
1 |
15.12.15 |
19:49 |
|
|
3x 200Wp Bosch M48 M200Wp |
427,50 |
unbekannt |
2 |
16.12.15 |
15:15 |
|
|
2x SMA Sunny Boy SC 10036 |
1425,00 |
16.12.2015 |
3 |
16.12.15 |
10:00 |
|
|
SMA SC.10042 |
957,98 |
16.12.2015 |
4 |
20.12.15 |
17:49 |
|
|
Perform-Poly-235WP |
156,75 |
21.12.2015 |
5 |
25.12.15 |
14:46 |
|
|
Fronius Symo 4.5M |
1092,50 |
25.12.2015 |
Tatkomplex XX: www.s...th.nl
Tatkomplex XXI: www.s...n.com
Tatkomplex XXII: Sonstiges
2. Das Nachtatverhalten
IV. Beweiswürdigung:
I. Feststellungen zur Person:
II. Zur Sache:
Zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum führte der Angeklagte Folgendes aus:
2. Die sonstigen Beweismittel:
Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten:
V. Rechtliche Würdigung:
Betrug in 14 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex I) in Tatmehrheit mit
Betrug in 23 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex II) in Tateinheit mit
Betrug in 27 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex III) in Tatmehrheit mit
Betrug in 6 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex IV) in Tatmehrheit mit
Betrug in 18 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex V) in Tatmehrheit mit
Betrug in 14 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VI) in Tatmehrheit mit
Betrug in 219 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 36 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex VIII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 18 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex IX) in Tatmehrheit mit
Betrug in 124 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XI) in Tatmehrheit mit
Betrug in 16 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 85 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 28 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIV) in Tatmehrheit mit
Betrug in 102 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XV) in Tatmehrheit mit
Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVI) in Tatmehrheit mit
Betrug in 24 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 12 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XVIII) in Tatmehrheit mit
Betrug in 5 tateinheitlichen Fällen (Tatkomplex XIX) in Tatmehrheit mit
Betrug in 2 tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex XX).
VI. Strafzumessung:
Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten,
für die Taten mit einer Schadenshöhe bis 10.000,- €
(Tatkomplexe I, II, IV, V, VI, IX, XII, XVI, XVII und XX Tat 2) jeweils eine
Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten,
für die Taten mit einer Schadenshöhe zwischen 10.000,- € und 50.000,- €
(Tatkomplexe III, VIII, XIII, XIV, XV) jeweils eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten
und für die Taten mit einer Schadenshöhe über 50.000,- €
(Tatkomplexe VII, XI und XX Tat 1) jeweils eine
Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
VII. Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB:
Sie habe den Angeklagten neben den bereits oben dargelegten medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung der §§ 20, 21 und § 63 auch hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen einer etwaigen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB untersucht. Ihr Gutachten stütze sich auch insoweit auf die Akten nebst Beiakten, die am 11.04.2017 erfolgte persönliche Exploration des Angeklagten, das Studium der Ergebnisse der testpsychologischen Begutachtung durch den Sachverständigen Mag. rer. nat. K. sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung.
Die medizinischen Voraussetzungen einer Anwendung des § 64 StGB seien beim Angeklagten E. ersichtlich nicht gegeben. Unabhängig davon, ob beim Angeklagten jedenfalls ein schädlicher Gebrauch von Kokain und Alkohol vorlag, könne jedoch ein Hang i.S.d. § 64 StGB nicht festgestellt werden. Der Angeklagte habe Alkohol und Kokain bislang nämlich nicht in einem solchen Umfang zu sich genommen, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt worden wären.
Das deliktische Verhalten des Angeklagten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unterscheide sich überdies nicht wesentlich von seinem Verhalten in anderen Phasen seines Lebens. So habe er gleichgelagerte Betrugstaten in Form des Anbietens von Waren im Internet, die er im Anschluss - wie von Anfang an beabsichtigt nicht - nicht geliefert habe, ausweislich seiner Vorstrafen auch bereits früher begangen, also bevor sich sein Alkohol- und Kokainkonsum seinen Angaben zufolge stark gesteigert haben solle. Es lägen daher keine erkennbaren Gründe für die Annahme vor, dass sich dieses Verhalten ändern würde, wenn der Substanzkonsum beendet würde.
Aus gutachterlicher Sicht sei vielmehr eine führende Rolle der Dissozialität gegenüber dem Suchtmittelkonsum anzunehmen. Auch wenn der Angeklagte angegeben habe, dass er die vorgeworfenen Betrugstaten zur Beschaffung von Geldmitteln zum Kauf von Kokain und Alkohol begangen habe, sei ein unmittelbarer, enger Zusammenhang mit dem Substanzkonsum, Entzugssyndromen oder einer Persönlichkeitsdepravation nicht gegeben. Vielmehr habe die komplexe Organisationsstruktur und die Durchführung der Taten über längere Zeiträume ein geordnetes und planvolles Vorgehen erfordert, wie es beim Vorliegen einer deutlichen Persönlichkeitsdepravation, einer akuten Intoxikation oder einem Entzugssyndrom nicht mehr möglich gewesen wäre. Daher sei aus medizinischer Sicht nicht davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Taten spezifisch oder symptomatisch für die Störung gewesen seien. Der Angeklagte habe vielmehr bereits in seiner Jugend begonnen, Betrugsstraftaten zu begehen, um sich das leisten zu können, was ihm seiner Ansicht nach zustand, sowie um sich ein Leben im Luxus und bei den „Schönen und Reichen“ zu ermöglichen.
Weiter sei zu konstatieren, dass selbst wenn beim Angeklagten - wie nicht - ein Hang i.S.d. § 64 StGB vorliegen würde, eine Anwendung des § 64 StGB gleichwohl nicht in Betracht käme. Es handele sich nämlich bei den verfahrensgegenständlichen Taten nicht um Symptomtaten. Damit korrespondierend würde auch die Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu keiner Reduktion des Risikos weiterer vergleichbarer Straftaten führen. Ähnliche Taten habe der Angeklagte ja, wie dargelegt, bereits in früheren Zeiten begangen, als er noch noch nicht in relevantem Ausmaß Drogen oder Alkohol konsumiert habe.
VIII. Anrechnung der erlittenen Auslieferungshaft
IX. Kosten:
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Urteil, 07. Juni 2017 - 19 KLs 30 Js 18/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Urteil, 07. Juni 2017 - 19 KLs 30 Js 18/15
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Urteil einreichenLandgericht München I Urteil, 07. Juni 2017 - 19 KLs 30 Js 18/15 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Betruges in jeweils tateinheitlich begangenen fünfzehn vollendeten und 53.479 versuchten Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
- 2
- Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
- 3
- 1. Nach den Urteilsfeststellungen betrieb der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer und „spiritus rector“ mit zwei weiteren nicht revidierenden Mit- angeklagten von Januar 2006 bis Ende des Jahres 2009 die Kreditvermittlungsgesellschaft D. GmbH. Das Geschäftsmodell zielte darauf ab, unter dem Deckmantel einer seriösen Kreditvermittlung von den sich regelmäßig in einer finanziellen Notlage befindenden Kunden einen Auslagenersatzbetrag für Porto-, Telefon- und Auskunftskosten in Höhe von je 47,80 Euro (bzw. vor September 2006 bis 48 Euro) einzutreiben, indem den Kunden wahrheitswidrig vorgespiegelt wurde, dass der Gesellschaft bei der Kreditvermittlung er- forderliche Auslagen i.S.d. § 655d Satz 2 BGB in der geltend gemachten Höhe tatsächlich entstanden seien.
- 4
- Die Kunden wurden mit dem Versprechen geworben, ihnen könnten auf- grund eines „Sofortkredit-Vermittlungsvertrages“ Kredite vermittelt werden, oh- ne dass durch die Kreditanfrage Kosten entstünden. Tatsächlich wollten die Angeklagten allen Kunden, die den „Sofortkredit-Vermittlungsvertrag“ unterschrieben , einen bestimmten Betrag unter 48 Euro - ggf. zuzüglich Mahn- und Inkassokosten - für angeblich "erforderliche Auslagen" in Rechnung stellen (UA S. 13), obwohl bei der Kreditvermittlung Auslagen nur zu einem Bruchteil dieses Betrages entstanden, die letztlich pro Kunde 3,20 Euro nicht überschritten (UA S. 20). Obwohl dem Angeklagten und der Mitangeklagten T. bekannt war, dass sie gesetzlich lediglich berechtigt waren, tatsächlich im Einzelfall entstandene erforderliche Auslagen, nicht jedoch die allgemeinen Geschäftsunkosten auf die Kunden umzulegen, wollten sie durch die Gestaltung des Rechnungstextes bei den Kunden die Fehlvorstellung hervorrufen, die Auslagen seien in der geltend gemachten Höhe entstanden und die Kunden seien auch zur Bezahlung des Rechnungsbetrages verpflichtet (UA S. 19 f).
- 5
- Dem Angeklagten und der Mitangeklagten T. war aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen im Kreditvermittlungsgeschäft bekannt, dass wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der angesprochenen Klientel nur in den wenigsten Fällen eine erfolgreiche Kreditvermittlung in Betracht kam. Ihnen ging es jedoch nicht darum, Kredite zu vermitteln. Vielmehr war das System von Anfang an darauf angelegt, unter dem Anschein einer seriösen Kreditvermittlung sich gezielt an den in der Regel nahezu mittellosen Kunden zu bereichern und diese dadurch zu schädigen. Dabei rechneten die Angeklagten damit, dass sich die wenigsten Kunden gegen den vergleichsweise geringen Rechnungsbetrag wehren würden. Allerdings gingen sie aufgrund ihrer Erfahrungen davon aus, dass nur etwa 40 Prozent den Rechnungsbetrag begleichen würden (UA S. 14).
- 6
- Zwischen Januar 2006 und Dezember 2009 wurden auf die dargestellte Weise 140.000 Kunden falsche Rechnungen über Auslagenersatz gestellt, auf die - womit die Angeklagten rechneten - nur etwa 40 Prozent der Kunden bezahlten.
- 7
- Aufgrund einer auf die Einvernahme von fünfzehn Kunden beschränkten Beweisaufnahme hat das Landgericht festgestellt, dass lediglich diese Kunden in der irrigen Annahme, der D. GmbH seien tatsächlich Kosten in der geltend gemachten Höhe entstanden, gezahlt hatten (UA S. 902). In den übrigen 53.479 Fällen über Rechnungsbeträge von insgesamt mehr als 2,8 Mio. Euro ging das Landgericht mangels festgestellter Irrtumserregung lediglich von versuchter Täuschung der Kunden aus. Unter Abzug von zehn Prozent höchstens tatsächlich erforderlicher Auslagen nahm es dabei eine erstrebte Bereicherung von etwa 2,5 Mio. Euro an (UA S. 903).
- 8
- 2. Das Landgericht ist wegen Vorliegens eines sog. uneigentlichen Organisationsdelikts von Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen allen Betrugstaten (§ 263 StGB) ausgegangen (UA S. 915). Hierbei hat es nur in 15 Fällen Vollendung und im Übrigen - entsprechend einem rechtlichen Hinweis in der Hauptverhandlung - lediglich versuchten Betrug angenommen. In den weiteren 53.479 Fällen habe es „nicht vollkommen ausschließen“ können, „dass Rech- nungsempfänger die Unrichtigkeit der Rechnungsstellung erkannten und aus- schließlich leisteten, um ihre Ruhe zu haben“. Nach Auffassung des Landge- richts hätte eine umfassende Aufklärung die Vernehmung sämtlicher Kunden erfordert, um die Motivation bei der Überweisung des Rechnungsbetrages zu ergründen. Dies sei bei über 50.000 Kunden „aus prozessökonomischen Grün- den“ nicht möglich gewesen (UA S. 914).
- 9
- 3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; die von der Revision des Angeklagten erhobenen formellen und materiellen Beanstandungen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 10
- Näherer Erörterung bedarf lediglich die Vorgehensweise des Landgerichts , nur fünfzehn Geschädigte zu vernehmen und im Übrigen hinsichtlich der weit überwiegenden Zahl der tateinheitlich begangenen Taten „aus verfahrensökonomischen Gründen“ lediglich Tatversuch anzunehmen (UA S. 914, 917). Das Landgericht sah sich ersichtlich nur auf diesem Wege in der Lage, die Hauptverhandlung, die bereits nahezu fünf Monate gedauert hatte, in angemessener Zeit zu beenden.
- 11
- a) Die vom Landgericht mit dem Begriff der „Prozessökonomie“ be- schriebene Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege zu erhalten (vgl. dazu auch Landau, Die Pflicht des Staates zum Erhalt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, NStZ 2007, 121), besteht. Jedoch muss ein Tatgericht im Rahmen der Beweisaufnahme die in der Strafprozessordnung dafür bereit gehaltenen Wege beschreiten. Ein solcher Weg ist etwa die Beschränkung des Verfahrensstoffes gemäß den §§ 154, 154a StPO, die allerdings die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft voraussetzen. Eine einseitige Beschränkung der Strafverfolgung auf bloßen Tatversuch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft, wie sie das Landgericht hier - freilich im Rahmen gleichartiger Tateinheit mit vollendeten Delikten - vorgenommen hat, sieht die Strafprozessordnung jedoch nicht vor.
- 12
- b) Es trifft allerdings zu, dass in Fällen eines hohen Gesamtschadens, der sich aus einer sehr großen Anzahl von Kleinschäden zusammensetzt, die Möglichkeiten einer sinnvollen Verfahrensbeschränkung eingeschränkt sind. Denn dann sind keine Taten mit höheren Einzelschäden vorhanden, auf die das Verfahren sinnvoll beschränkt werden könnte.
- 13
- Dies bedeutet aber nicht, dass es einem Gericht deshalb - um überhaupt in angemessener Zeit zu einem Verfahrensabschluss gelangen zu können - ohne weiteres erlaubt wäre, die Beweiserhebung über den Taterfolg zu unterlassen und lediglich wegen Versuches zu verurteilen. Vielmehr hat das Tatgericht die von der Anklage umfasste prozessuale Tat (§ 264 StPO) im Rahmen seiner gerichtlichen Kognitionspflicht nach den für die Beweisaufnahme geltenden Regeln der Strafprozessordnung (vgl. § 244 StPO) aufzuklären. Die richterliche Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet dabei, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
- 14
- c) Für das Tatbestandsmerkmal des Irrtums bei Betrug (§ 263 StGB) bedeutet dies:
- 15
- aa) Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, müssen die Urteilsgründe regelmäßig darlegen, wer die Verfügung getroffen hat und welche Vorstellungen er dabei hatte. Die Überzeugung des Gerichts, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist, wird dabei - von einfach gelagerten Fällen (z.B. bei standardisierten, auf massenhafte Erledigung ausgerichteten Abrechnungsverfahren ) abgesehen - in der Regel dessen Vernehmung erfordern (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314).
- 16
- bb) Allerdings stößt die praktische Feststellung des Irrtums im Strafverfahren als Tatfrage nicht selten auf Schwierigkeiten. Diese können jedoch in vielen Fällen dadurch überwunden werden, dass das Tatgericht seine Überzeugung auf Indizien (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 4 StR 347/93, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9) wie das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des Opfers an der Vermeidung einer Schädigung seines eigenen Vermögens (vgl. Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 87) stützen kann. In Fällen eines normativ geprägten Vorstellungsbildes kann es daher insgesamt ausreichen , nur einige Zeugen einzuvernehmen, wenn sich dabei das Ergebnis bestätigt findet. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof etwa die Vernehmung der 170.000 Empfänger einer falsch berechneten Straßenreinigungsgebührenrechnung für entbehrlich gehalten (BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434; vgl. dazu auch Hebenstreit in MüllerGugenberger /Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2011, § 47 Rn. 37).
- 17
- cc) Ist die Beweisaufnahme auf eine Vielzahl Geschädigter zu erstrecken , besteht zudem die Möglichkeit, bereits im Ermittlungsverfahren durch Fragebögen zu ermitteln, aus welchen Gründen die Leistenden die ihr Vermögen schädigende Verfügung vorgenommen haben. Das Ergebnis dieser Erhebung kann dann - etwa nach Maßgabe des § 251 StPO - in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Hierauf kann dann auch die Überzeugung des Gerichts gestützt werden, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen die Leistenden eine Vermögensverfügung irrtumsbedingt vorgenommen haben.
- 18
- Ob es in derartigen Fällen dann noch einer persönlichen Vernehmung von Geschädigten bedarf, entscheidet sich nach den Erfordernissen des Amtsaufklärungsgrundsatzes (§ 244 Abs. 2 StPO) und des Beweisantragsrechts (insb. § 244 Abs. 3 StPO). In Fällen eines normativ geprägten Vorstellungsbil- des kommt dabei die Ablehnung des Antrags auf die Vernehmung einer größeren Zahl von Geschädigten als Zeugen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434).
- 19
- dd) Demgegenüber dürfte in Fällen mit individueller Motivation zur Leis- tung eines jeden Verfügenden die „Schätzung einer Irrtumsquote“ als Methode der Überzeugungsbildung nach § 261 StPO ausscheiden. Hat ein Tatgericht in solchen Fällen Zweifel, dass ein Verfügender, ohne sich über seine Zahlungspflicht geirrt zu haben, allein deshalb geleistet hat, „um seine Ruhe zu haben“, muss es nach dem Zweifelssatz („in dubio pro reo“) zu Gunsten des Täters ent- scheiden, sofern nicht aussagekräftige Indizien für das Vorliegen eines Irrtums vorliegen, die die Zweifel wieder zerstreuen.
- 20
- d) Für die Strafzumessung hat die Frage, ob bei einzelnen Betrugstaten Vollendung gegeben oder nur Versuch eingetreten ist, in der Regel bestimmende Bedeutung.
- 21
- Gleichwohl sind Fälle denkbar, in denen es für die Strafzumessung im Ergebnis nicht bestimmend ist, ob es bei (einzelnen) Betrugstaten zur Vollendung kam oder mangels Irrtums des Getäuschten oder wegen fehlender Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügung beim Versuch blieb. Solches kommt etwa in Betracht, wenn Taten eine derartige Nähe zur Tatvollendung aufwiesen, dass es - insbesondere aus Sicht des Täters - vom bloßen Zufall abhing, ob die Tatvollendung letztlich doch noch am fehlenden Irrtum des Tatopfers scheitern konnte. Denn dann kann das Tatgericht unter besonderer Berücksichtigung der versuchsbezogenen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und der Tatumstände des konkreten Einzelfalls zum Ergebnis gelangen, dass jedenfalls die fakultative Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu versagen ist (vgl.
- 22
- e) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob hier ein normativ geprägter Irrtum vorliegen könnte, mit der Folge, dass die Anwendung des Zweifelssatzes durch das Landgericht sachlich-rechtlich fehlerhaft gewesen sein könn- te. Denn jedenfalls ist der Angeklagte durch die vom Landgericht „aus prozessökonomischen Gründen“ gewählte Verfahrensweise nicht beschwert. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es hinsichtlich weiterer tateinheitlich begangener Taten statt von Versuch von Tatvollendung ausgegangen wäre.
Nack Nack Jäger Cirener Radtke
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
a) in den Fällen II. 9, 12 bis 14, 20, 21, 23, 24, 27 bis 30, 36, 39 und 43 der Urteilsgründe im Schuld- und Strafausspruch,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und
c) in den Fällen II. 1 bis 31 sowie 33 bis 44 der Urteilsgründe, soweit das Landgericht eine Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO unterlassen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Falschgeld in 43 Fällen, davon in 28 Fällen in Tateinheit mit "gewerbsmäßigem" Betrug sowie in 15 Fällen in Tateinheit mit versuchtem "gewerbsmäßigen" Betrug , und wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld in Tateinheit mit versuchtem "gewerbsmäßigen" Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision, dass der Angeklagte in den 15 Fällen des vollendeten Inverkehrbringens tateinheitlich lediglich wegen versuchten und nicht wegen vollendeten Betrugs verurteilt worden ist. Zudem rügt sie, dass eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO unterblieben ist. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
- 2
- Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
- 3
- Der Angeklagte erhielt von einem Schuldner einen erheblichen Bargeldbetrag , unter dem sich neben echtem Geld auch Falschgeld mit einer sehr hohen Fälschungsqualität im Nennwert von 20.000 € befand. Nachdem der Angeklagte dies erkannt hatte, wollte er den Schaden nicht hinnehmen und entschloss sich daher, das Falschgeld unter anderem bei Reisen nach Deutschland sukzessive in Verkehr zu bringen. Dies tat er sodann in der Zeit vom 20. November 2008 bis zum 25. April 2012 in Berlin, Köln und Hannover, indem er bei Bareinkäufen insgesamt 45 gefälschte 200-Euro-Scheine zur Bezahlung von Waren hingab, um dadurch diese und das Wechselgeld zu erhalten, was ihm in all diesen Fällen auch gelang. In einem weiteren Fall versuchte er dies.
- 4
- A. Revision der Staatsanwaltschaft
- 5
- I. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Schuldsprüche , die die Verurteilung wegen Inverkehrbringens von Falschgeld in 15 Fällen in Tateinheit mit versuchtem "gewerbsmäßigen" Betrug betreffen, die Gesamtstrafe und die unterbliebene Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO in den Fällen II. 1 bis 31 sowie 33 bis 44 der Urteilsgründe beschränkt. Zwar ergibt sich dies nicht aus dem Revisionsantrag. Allerdings folgt aus der Revisionsbegründung , dass die Revisionsführerin das angefochtene Urteil nur hinsichtlich der genannten Punkte für rechtsfehlerhaft hält (vgl. zur entsprechenden Auslegung der Revision BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 - 1 StR 476/12, NStZ-RR 2013, 279, 280 mwN).
- 6
- II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen - tateinheitlich mit vollendetem Inverkehrbringen von Falschgeld begangenen - versuchten ("gewerbsmäßigen" ) Betruges in 15 Fällen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Insoweit beruht die Annahme des Landgerichts, die vom Angeklagten tateinheitlich begangenen Betrugstaten seien lediglich versucht, auf einer unzureichenden rechtlichen Prüfung und Würdigung der Feststellungen.
- 7
- Das Landgericht hat seine Annahme, in diesen 15 Fällen sei hinsichtlich des Betruges Vollendung nicht eingetreten, in zwei Fällen (Fälle II. 12 und 36 der Urteilsgründe) darauf gestützt, dass sich die Kassierer keine bewussten Gedanken über die Echtheit des 200-Euro-Scheines gemacht hätten und deshalb "kein Irrtum eingetreten" sei. In den übrigen 13 Fällen (Fälle II. 9, 13, 14, 20, 21, 23, 24, 27 bis 30, 39 und 43) hat es diese Annahme damit begründet, dass die beteiligten Kassierer nicht oder überhaupt keine Zeugen dieser Taten ermittelt werden konnten und deshalb das Vorliegen eines - von dem Angeklagten durch Täuschung erregten - tatbestandlichen Irrtums im Sinne von § 263 StGB nicht nachzuweisen sei. Diese Annahmen zeigen auf, dass die Strafkammer einen zu strengen Maßstab an das Vorliegen des Tatbestandmerkmals "Irrtum" angelegt und die Anforderungen an ihre Überzeugungsbildung überspannt hat; sie sind mithin zugunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft.
- 8
- 1. Ein - durch die Täuschungshandlung erregter oder unterhaltener - Irrtum im Sinne des Betrugstatbestandes ist jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung (des Getäuschten) und der Wirklichkeit (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 77 ff. mwN). Das gänzliche Fehlen einer Vorstellung begründet für sich allein keinen Irrtum. Allerdings kann ein solcher auch in den Fällen gegeben sein, in denen die täuschungsbedingte Fehlvorstellung in der Abweichung eines "sachgedanklichen Mitbewusstseins" von den tatsächlichen Umständen besteht. Danach ist insbesondere der Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte von als selbstverständlich angesehenen Erwartungen geprägt, die zwar nicht in jedem Einzelfall bewusst aktualisiert werden, jedoch der vermögensrelevanten Handlung als hinreichend konkretisierte Tatsachenvorstellung zugrunde liegen (vgl. LK/Tiedemann, aaO Rn. 79). Diese Grundsätze hätte das Landgericht in den vorbezeichneten Fällen in seine Prüfung eines tatbestandlichen Irrtums der kassierenden Personen einbeziehen müssen.
- 9
- 2. In den Einzelfällen, in denen die Kassierer oder Tatzeugen nicht ermittelt werden konnten, kommt hinzu, dass das Landgericht die Anforderungen an die beweisrechtliche Grundlage der Feststellung eines täuschungsbedingten Irrtums im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB verkannt hat. Zwar ist in den Urteilsgründen grundsätzlich festzustellen und darzulegen, welche irrigen Vorstellungen die Person hatte, die die Verfügung getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198, 1199 f.); danach wird es regelmäßig erforderlich sein, die irrende Person zu ermitteln und in der Haupt- verhandlung über die tatrelevante Vorstellung zu vernehmen. Allerdings gilt dies nicht ausnahmslos. Vielmehr kann in Fällen eines normativ geprägten Vorstellungsbildes des Verfügenden die Vernehmung weniger Zeugen genügen; wenn deren Angaben das Vorliegen eines Irrtums (in den sie betreffenden Fällen ) belegen, kann auf die Erregung eines Irrtums auch bei anderen Verfügenden geschlossen werden. In der Regel kann das Gericht auch aus Indizien auf einen Irrtum schließen. In diesem Zusammenhang kann etwa eine Rolle spielen , ob der Verfügende ein eigenes Interesse daran hatte oder im Interesse eines anderen verpflichtet war, sich von der Wahrheit der Behauptungen des Täters zu überzeugen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423; vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, NStZ 2009, 506, 507; Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434). Wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfügende kollusiv mit dem täuschenden Täter zusammengearbeitet oder aus einem sonstigen Grund Kenntnis von der Täuschung erlangt hatte und der durch die Täuschung erregte Irrtum deshalb nicht verfügungsursächlich geworden sein könnte, können sogar nähere Feststellungen dazu, wer verfügt hat, entbehrlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, NJW 2013, 883, 885).
- 10
- So verhält es sich hier. Da an einer Kasse beschäftigte Mitarbeiter eines Unternehmens schon aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung den Antrag eines Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrages zurückweisen müssen, wenn der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht sofort oder nicht vollständig nachkommt , es sich vorliegend um sehr gut gefälschte 200-Euro-Scheine handelte und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine bewusste Entgegennahme von Falschgeld durch die Kassierenden gegeben sind, liegt auch in diesen Fällen - selbst wenn die Verfügenden keine konkrete Erinnerung an den jeweiligen Vorgang mehr hatten oder diese sowie andere Tatzeugen nicht ermittelt wer- den konnten - das Vorliegen eines Irrtums nahe. Dies hat das Landgericht nicht bedacht.
- 11
- 3. Die Einheitlichkeit der Tat steht in den vorbezeichneten Fällen der Aufrechterhaltung der - für sich rechtsfehlerfreien - tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Falschgeld entgegen (vgl. Meyer -Goßner, StPO, 56. Aufl., § 353 Rn. 7a), so dass die Sache insoweit insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung bedarf.
- 12
- III. Das angefochtene Urteil kann weiterhin nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht es unterlassen hat, in den Fällen II. 1 bis 31 und 33 bis 44 über eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO zu entscheiden. Dabei kommt es auf die Frage, inwieweit die Beanstandung der Nichtanwendung des § 111i Abs. 2 StPO einer Verfahrensrüge bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - 5 StR 306/12, NJW 2013, 950, 951), nicht an, da jedenfalls der Revisionsbegründung eine solche Rüge, welche die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllen würde, entnommen werden kann.
- 13
- Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in 43 Fällen aus seinen Taten Waren und Wechselgeld erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. Da der Anordnung des Verfalls nach den Feststellungen die Ansprüche der jeweils Geschädigten entgegenstehen, hätte das Landgericht in Ausübung seines ihm insoweit zustehenden pflichtgemäßen Ermessens darüber entscheiden müssen , ob es die für das weitere Verfahren erforderlichen Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO trifft. Hierzu verhält sich das Urteil jedoch weder ausdrücklich noch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht die Voraussetzungen einer solchen Entscheidung geprüft und von dem ihm zustehenden Ermessen in der Art und Weise Gebrauch gemacht hat, dass es eine entsprechende Anordnung nicht treffen wollte. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles, in dem das Gericht von einer Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO absehen durfte oder musste, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. BT-Drucks. 16/700 S. 16; BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 StR 195/09, juris Rn. 4; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 111i Rn. 8 mwN).
- 14
- B. Revision des Angeklagten
- 15
- I. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte - im Ergebnis erfolglos -, dass die Strafkammer hinsichtlich eines Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO).
- 16
- 1. Der Rüge liegt im Wesentlichen der folgende Verfahrensgang zugrunde :
- 17
- Der Vorsitzende bestimmte mit Verfügung vom 24. September 2012 Termin zur Hauptverhandlung auf Donnerstag, den 4. Oktober 2012 und verfügte , dass "die Schöffen des 05.10.12" zu laden seien. Der für den ordentlichen Sitzungstag am Freitag, den 5. Oktober 2012 heranzuziehende Hauptschöffe , der Schöffe Q. , hatte bereits im Dezember 2011 schriftlich mitgeteilt , dass er drei vorgesehene Termine als Schöffe nicht wahrnehmen könne, da er sich an diesen im Urlaub befinden werde; zu diesen Terminen gehörte auch der 5. Oktober 2012. Auf eine Mitteilung seiner Serviceeinheit entschied der Vorsitzende daraufhin, dass der Schöffe von der Dienstleistung gem. § 54 GVG befreit werde. Darauf wurde der von der Schöffengeschäftsstelle als nächstbereiter Hilfsschöffe festgestellte Schöffe B. geladen. Diesen befreite der Vorsitzende ebenfalls von der Dienstleistung, da der Hilfsschöffe mitgeteilt hatte, dass er sich vom 2. bis 6. Oktober 2012 im Krankenhaus befinden werde. Der danach geladene nächstbereite Hilfsschöffe, der Schöffe M. , nahm schließlich an der Hauptverhandlung - neben der weiteren, regulär für den ordentlichen Sitzungstag vom 5. Oktober 2012 heranzuziehende (Haupt-) Schöffin - teil.
- 18
- In der Hauptverhandlung rügte der Verteidiger noch vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts hinsichtlich des Schöffen M. und trug vor, dass die Entbindung des Hauptschöffen Q. sich als objektiv willkürliche Richterentziehung darstelle, weil dieser am 4. Oktober 2012 gar nicht verhindert gewesen sei. Diesen Besetzungseinwand wies die Strafkammer als unbegründet zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, dass für den 4. Oktober 2012 die Schöffen zu laden gewesen seien, die "hätten geladen werden müssen, wenn der 5.10.2012 - wie ursprünglich geplant - der erste ordentliche Sitzungstag gewesen wäre". Wegen der Verhinderung des Schöffen Q. (und des Hilfsschöffen B. ) am 5. Oktober 2012 sei der Hilfsschöffe M. zu laden gewesen. Dessen Bestellung sowie die Entbindung des Hauptschöffen Q. von der Mitwirkung an der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden seien mit Blick auf den Vermerk der Geschäftsstelle über die Verhinderung des Hauptschöffen Q. im Übrigen jedenfalls nicht willkürlich erfolgt.
- 19
- 2. Die Verfahrensbeanstandung bleibt ohne Erfolg. Das erkennende Gericht war nicht vorschriftswidrig im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO besetzt; denn der mitwirkende Hilfsschöffe M. war aufgrund der vorangegangenen Entbindung des Hauptschöffen sowie der - nicht beanstandeten - Entbindung des zunächst heranzuziehenden weiteren Hilfsschöffen der zur Mitwirkung berufene Richter. Die auf § 54 GVG gestützte Entscheidung des Vorsitzenden, den Hauptschöffen Q. von der Dienstleistung am 4. Oktober 2012 zu entbinden , beruhte zwar auf einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab, war indes jedenfalls nicht willkürlich.
- 20
- Im Einzelnen:
- 21
- a) Die - bislang in Rechtsprechung und Literatur noch nicht geklärte - Frage, ob bei Verlegung des ordentlichen Sitzungstages die Verhinderung des Hauptschöffen an diesem oder an dem - infolge der Verlegung an einem anderen Tag stattfindenden - tatsächlichen Sitzungstag für seine Entbindung von der Dienstleistung maßgebend ist, ist dahin zu entscheiden, dass für die Entbindung des ("Haupt-") Schöffen von der Dienstleistung seine Verhinderung am tatsächlichen Sitzungstag, nicht diejenige an dem als ordentlichen Sitzungstag bestimmten Tag maßgeblich ist. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
- 22
- Die Verlegung des Beginns einer ordentlichen, gemäß § 45 Abs. 1 GVG bestimmten Sitzung auf einen anderen Tag führt dazu, dass die gemäß § 77 GVG im Voraus für den verlegten ordentliche Sitzungstag bestimmten Hauptschöffen heranzuziehen sind; anders als bei der unzulässigen Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung, zu der gemäß §§ 47, 77 Abs. 1 GVG die zur Mitwirkung berufenen Schöffen aus der Hilfsschöffenliste herangezogen werden , wird hierdurch der Angeklagte nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1957 - 1 StR 254/57, BGHSt 11, 54 ff.). Demnach gebührt allgemein der Mitwirkung der Hauptschöffen der Vorrang vor der Heranziehung von Hilfsschöffen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1995 - 5 StR 532/94, BGHSt 41, 175, 177). Dieser Grundsatz spricht bereits dafür, den Hauptschöffen, der lediglich an dem ursprünglich festgestellten ordentlichen Sitzungstag, nicht aber an dem tatsächlich bestimmten, vom ordentlichen Sitzungstermin abweichenden Tag verhindert ist, zu der Sitzung heranzuziehen. Zudem ist der Schöffe an dem durch die Verlegung des Sitzungstages bestimmten, die Stelle des ordentlichen Sitzungstages einnehmenden ("neuen") Sitzungstag gerade nicht an der Dienstleistung gehindert im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG. Schließlich wäre bei Verlegung des ordentlichen Sitzungstages die (zusätzliche) Berücksichtigung der Verhinderung eines Schöffen an diesem Tag nicht praxisgerecht: Zum einen müsste zur Feststellung des gesetzlichen Richters regelmäßig geprüft werden, ob der Schöffe (auch) an dem ursprünglichen ordentlichen Sitzungstag verhindert ist, und zwar auch dann, wenn an diesem Tag tatsächlich gar keine Sitzung stattfindet; zum anderen wäre der Schöffe im Sinne des § 54 Abs. 1 GVG verhindert, wenn er am ordentlichen Sitzungstag, an dem tatsächlich keine Sitzung stattfindet, nicht aber am tatsächlichen Sitzungstag an der Dienstleistung gehindert ist. Die Verhinderung am ordentlichen Sitzungstag als maßgebend anzusehen, hätte bei strikter Beachtung schließlich zur Folge, dass der Schöffe, der zwar am verlegten neuen Sitzungstag, nicht aber am ordentlichen Sitzungstag verhindert ist, zur Mitwirkung berufen und heranzuziehen wäre. Da dieser Schöffe indes seine Dienstleistung wegen Verhinderung tatsächlich nicht erbringen könnte, wäre eine dem Grundsatz des gesetzlichen Richters genügende, vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung jedenfalls an dem neuen Sitzungstag nicht möglich.
- 23
- Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass von den vorstehenden Maßstäben , nach denen für die Gerichtsbesetzung die Verhinderung eines Schöffen am tatsächlichen und nicht (auch) am ordentlichen Sitzungstag maßgeblich ist, die Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung bei einer (vorherigen ) Entbindung eines am Sitzungstag tatsächlich nicht (mehr) verhinderten Schöffen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 5 StR 175/81, BGHSt 30, 149, 151; Beschluss vom 20. August 1982 - 2 StR 401/82, StV 1983, 11) nicht berührt wird.
- 24
- b) Soweit die Entbindungsentscheidung demgegenüber auf der Verhinderung des Schöffen nicht am tatsächlichen, sondern am ursprünglichen Sitzungstag beruht, hat dies gleichwohl in der hier gegebenen Konstellation keine ordnungswidrige Besetzung der Kammer zur Folge; denn der Schöffe, der wirk- sam von seiner Dienstleistung entbunden ist (§ 54 Abs. 1, § 77 Abs. 1 GVG), ist infolge seiner Entbindung nicht mehr der gesetzliche Richter. An seine Stelle tritt gemäß §§ 49, 77 Abs. 1 GVG derjenige Hilfsschöffe, der an bereitester Stelle auf der Schöffenliste steht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 5 StR 175/81, BGHSt 30, 149, 151; Beschluss vom 20. August 1982 - 2 StR 401/82, StV 1983, 11; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 54 Rn. 18). Die Entbindungsentscheidung selbst ist gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, § 77 Abs. 1 GVG unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Prüfung des Revisionsgerichts (§ 336 Satz 2 Alt. 1 StPO). Die auf der Entbindungsentscheidung beruhende Gerichtsbesetzung kann somit grundsätzlich nicht nach § 338 Nr. 1 StPO mit der Revision gerügt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich und der verfassungsrechtliche Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG verletzt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5; vom 22. Juni 1982 - 1 StR 249/81, NStZ 1982, 476; vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; s. auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 241; BT-Drucks. 8/976, S. 66; LR/Gittermann, StPO, 26. Aufl., § 54 GVG Rn. 19 f.).
- 25
- Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung von § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO kommt eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht und ist auch verfassungsrechtlich nicht erforderlich. So wird das Bundesverfassungsgericht durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu einem Kontrollorgan , das jeden einem Gericht unterlaufenden, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Es beanstandet die fehlerhafte Auslegung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690). Etwas anderes gilt lediglich in dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass nicht die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel, sondern die Verfassungsmäßigkeit der der Rechtsanwendung zugrunde liegenden Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplans ) selbst zu prüfen ist (BVerfG aaO; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u.a., NJW 2012, 2334, 2335 mwN).
- 26
- c) Daran gemessen hält die Entbindung des Hauptschöffen Q. der rechtlichen Prüfung stand. Die Entscheidung, der am ordentlichen Sitzungstag verhinderte Hauptschöffe sei (auch) am vorverlegten Sitzungstag, dem 4. Oktober 2012, an der Dienstleistung gehindert, stellt keine nicht mehr vertretbare , objektiv willkürliche Rechtsauslegung dar. Dies ergibt sich bereits daraus , dass die hier zugrundeliegende Rechtsfrage vor der Entscheidung des Senats noch nicht geklärt war und in der Sache unterschiedliche Ansichten nicht unvertretbar waren. So ist etwa auch der Generalbundesanwalt davon ausgegangen, dass für die Frage der Verhinderung auf den ursprünglichen ordentlichen Sitzungstag abzustellen sei, da bei einem Sitzungsbeginn an diesem Tag die Kammer mit dem Hilfsschöffen ordnungsgemäß besetzt gewesen wäre und bei einer Vorverlegung nichts anderes gelten könne.
- 27
- Auf die Frage, ob die Entscheidung des Vorsitzenden auch deshalb nicht willkürlich war, weil er den Schöffen aufgrund des Vermerks der Geschäftsstelle entbunden hat, kommt es danach nicht mehr an.
- 28
- II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- 29
- Entgegen der Auffassung der Revision sind insbesondere die konkurrenzrechtlichen Bewertungen des Urteils nicht zu beanstanden. Tateinheit zwischen Inverkehrbringen von Falschgeld und Betrug ist angesichts der - von der Revision selbst erkannten - unterschiedlichen Schutzrichtung der beiden Tatbestände möglich (vgl. auch BGH, Urteile vom 27. September 1977 - 1 StR 374/77, juris Rn. 44 mwN; vom 10. Mai 1983 - 1 StR 98/83, BGHSt 31, 380 ff.) und vorliegend durch die Feststellungen auch belegt.
- 30
- Dass der Angeklagte das Falschgeld in einem Akt erhalten hat und sich dazu entschloss, es sukzessive in Verkehr zu bringen, führt nicht zu einer einzigen Tat. Ein einheitlicher Gesetzesverstoß setzt in der hier gegebenen Konstellation voraus, dass der Täter sich das Geld in der Absicht verschafft, es später abzusetzen, und er diese Absicht später verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - 3 StR 51/11, NStZ 2011, 516 f. mwN). Da der Angeklagte bei Erhalt des Falschgeldes ohne Vorsatz handelte, lag zu diesem Zeitpunkt noch keine tatbestandliche Handlung vor, welche die späteren Absatzhandlungen zu einer einzigen Tat verbinden könnte. Auch eine natürliche Handlungseinheit ist nicht gegeben, da es an einem dafür erforderlichen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den sich über mehr als drei Jahre hinziehenden einzelnen Handlungen fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2012 - 3 StR 422/11, StV 2013, 382, 383 mwN).
- 31
- Schließlich begegnet die Annahme einer - indes als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles des Betruges nicht in die Urteilsformel aufzunehmenden - gewerbsmäßigen Begehungsweise gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB keinen Bedenken; denn der Angeklagte wollte sich nach den Feststellungen ersichtlich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. Anders als in Fällen des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB, in denen es bei einem einheitlichen Verschaffungsvorgang an der Absicht wiederholter Tatbegehung fehlen kann (s. dazu etwa BGH, Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 601/08, NJW 2009, 3798), liegt das deliktische Handeln hier allein in der Wei- tergabe, nicht in dem einheitlichen Verschaffen des Falschgeldes. Daher ist nicht auf die einheitliche Besitzerlangung, sondern auf die beabsichtigte mehrfache Abgabe an gutgläubige Dritte abzustellen. Schäfer Hubert Mayer Gericke Spaniol
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
- 1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder - 2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Es hat weiterhin gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt , dass es hinsichtlich der von dem Angeklagten aus der Tat erlangten Geldbeträge nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil einer entsprechenden Anordnung Ansprüche i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der im Urteil im Einzelnen aufgeführten Verletzten entgegenstehen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt nach der Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO zu einer Abänderung des Schuldspruchs. Im Übrigen bleibt sie erfolglos.
I.
- 2
- Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte im Oktober 2008 der Regierung der Oberpfalz bekannt, dass er im Internet gegen eine „Teilnahmegebühr“ von 19 € ein „Gewinnspiel“ bestehend aus einem Quiz und einer anschließenden Verlosung durchführen wolle. Hauptpreis sollte eine dem Angeklagten gehörende Doppelhaushälfte in V. bei M. sein. Die Behörde teilte dem Angeklagten mit, dass sie sein Vorhaben angesichts des überwiegenden Zufallselements als ein erlaubnispflichtiges öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 3 GlüStV ansehe. Um eine Bewertung als erlaubnisfreies Geschicklichkeitsspiel zu erreichen, erwog der Angeklagte eine Änderung der Spielbedingungen dahingehend, dass nunmehr mehrere Quizrunden durchgeführt werden sollten, um aus der Gesamtzahl der Teilnehmer eine zuvor festgelegte Anzahl von „Siegern“ zu ermitteln, unter denen die Preise, darunter auch das Haus, verlost werden sollten. Anlässlich einer anwaltlichen Beratung wurde ihm mitgeteilt, dass die glücksspielrechtliche Bewertung eines solchen Vorhabens unter den geänderten Bedingungen als Geschicklichkeitsspiel „vertretbar“ erscheine; jedoch sei die Rechtslage „unklar“ und weitere Schritte sollten mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden, um „rechtswidriges Handeln“ zu vermeiden. Die Regierung der Oberpfalz wies den Angeklagten in einem weiteren Schreiben darauf hin, dass ihr schon aufgrund fehlender Unterlagen eine abschließende rechtliche Beurteilung auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten eventuellen Änderung der Teilnahmebedingungen nicht möglich sei. Außerdem teilte sie ihm vorsorglich mit, dass das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen ohne die erforderliche Erlaubnis eine Straftat darstelle.
- 3
- Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 bat der Angeklagte die Regierung der Oberpfalz um die Erteilung eines Negativbescheids, wonach es sich bei dem von ihm geplanten Gewinnspiel um ein erlaubnisfreies Geschicklichkeitsspiel handele. Ohne eine Rückantwort abzuwarten, nahm der Angeklagte noch am selben Tag den Spielbetrieb über eine von ihm eingerichtete Internetseite auf. Auf dieser teilte er Spielinteressenten mit, dass die Verlosung (des Hauses) als „zulässiges Geschicklichkeitsspiel“ entsprechend den „rechtlichen Vorgaben“ konzipiert worden sei, weil in Deutschland eine reine Verlosung „leider“ nicht erlaubt sei. In den „Teilnahmebedingungen“ versicherte er nochmals ausdrücklich die rechtliche Zulässigkeit der Veranstaltung. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 teilte die Regierung der Oberpfalz dem Angeklagten erneut mit, dass seine Eingabe mangels hinreichender Unterlagen nicht abschließend geprüft werden könne; allerdings liege die Vermutung nahe, dass es sich bei seinem Vorhaben um ein gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV unerlaubtes Glücksspiel im Internet handele. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 erteilte die Regierung von Mittelfranken als die für Bayern zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde dem Angeklagten einen entsprechenden Hinweis und drohte ihm die Untersagung des Spielbetriebes an. Diese erfolgte schließlich mit Bescheid vom 27. Januar 2009, gegen den der Angeklagte Anfechtungsklage erhob. Außerdem stellte er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht in München mit Beschluss vom 9. Februar 2009 ablehnte. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde sowie die von ihm erhobene Anfechtungsklage nahm der Angeklagte zurück. Außerdem stoppte er das Gewinnspiel. Eine Verlosung des Hauses fand nicht mehr statt.
- 4
- Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach, und entrichteten den vom Angeklagten geforderten Einsatz. Die höchste Einzelüberweisung an den Ange- klagten lag bei 190 €; darüber hinaus zahlten einzelne Spieler in mehreren Überweisungen bis zu 874 € für ihre Spielteilnahme. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 €. Hiervon zahlte er nicht mehr als 4.833 € an einige der Spielteilnehmer zurück. Den Restbetrag verbrauchte er für eigene Zwecke.
II.
- 5
- 1. Der Senat hat gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges (§ 263 StGB) beschränkt und von einer Ahndung der Tat wegen unerlaubter Ausspielung (§ 287 StGB) abgesehen.
- 6
- Die Beschränkung ist erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen, um den Schuldspruch wegen unerlaubter Ausspielung zu begründen. So fehlen Feststellungen zu den von dem Angeklagten verwendeten Quizfragen und deren Schwierigkeitsgrad. Angesichts dessen ist es dem Senat nicht möglich, die Frage, ob es sich bei dem von dem Angeklagten im Internet veranstalteten Gewinnspiel um ein verbotenes Glücksspiel i.S.d. § 287 StGB oder um ein erlaubtes Geschicklichkeitsspiel handelt (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 287 Rn. 8 zur Abgrenzung bei Preisrätseln), abschließend zu beurteilen.
- 7
- 2. Danach war der Schuldspruch wie geschehen zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der nach der Beschränkung verbliebene Vorwurf des Betruges ist vom bisherigen Schuldspruch umfasst. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der zum äußeren Tatgeschehen geständige Angeklagte anders als bisher hätte verteidigen können.
III.
- 8
- Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
- 9
- 1. Entgegen der Ansicht der Revision erfüllt das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht alle Merkmale des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB.
- 10
- a) Durch die wahrheitswidrigen Ausführungen auf seiner Internetseite rief der Angeklagte bei den Spielteilnehmern die Fehlvorstellung hervor, dass er die Rechtslage bezüglich der Zulässigkeit des von ihm angebotenen Gewinnspiels abschließend geklärt habe und dass seinem Vorhaben von Seiten der zuständigen Behörden keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Eine solche Klärung der Rechtslage war vor Aufnahme des Spielbetriebes aber gerade nicht erfolgt. Aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs mit den Behörden, die den Angeklagten mehrfach auf ihre rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit des Gewinnspiels hingewiesen hatten, und der von ihm eingeholten Auskünfte von Rechtsanwälten, die die Rechtslage ebenfalls als „unklar“ bezeichnet und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden angemahnt hatten, musste er vielmehr damit rechnen, dass ihm die weitere Durchführung seines Vorhabens einschließlich der Verlosung der von ihm als Hauptgewinn ausgelobten Immobilie umgehend untersagt werden wird, wie dies dann auch tatsächlich geschehen ist.
- 11
- b) Im Vertrauen auf die Zusicherung des Angeklagten erbrachten die Teilnehmer ihre Spieleinsätze und erlitten insoweit auch einen Vermögensschaden. Die Gegenleistung des Angeklagten blieb infolge der drohenden Untersagung des Gewinnspiels hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurück , denn der Angeklagte war grundsätzlich weder willens noch in der Lage, den überwiegenden Teil der vereinnahmten Gelder, den er schon für eigene Zwecke verbraucht hatte, im Fall einer vorzeitigen zwangsweisen Einstellung des Spielbetriebes durch die Behörden an die Spielteilnehmer zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 300/83; BGH, Urteil vom 3. November 1955 - 3 StR 172/55, BGHSt 8, 289, 291). Dass er einen geringen Teil der Einsätze an einige der Spielteilnehmer - die ihm zum Teil mit einer Strafanzeige gedroht hatten - zurück erstattet hat, steht dabei der Annahme eines Betrugsschadens nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 204). Das Landgericht hat die Teilrückzahlung zu Recht als bloße Schadenswiedergutmachung gewertet und bei der Strafzumessung berücksichtigt.
- 12
- c) Der Angeklagte, der dies alles erkannt und gewollt hat, handelte vorsätzlich. Da es ihm zudem darauf ankam, seinen eigenen Gewinn durch die Einsätze der getäuschten Spielteilnehmer zu steigern, ist bei ihm auch die Absicht gegeben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Umstand, dass er bei der Tatbegehung möglicherweise darauf hoffte, dass die zuständigen Behörden letztlich keine Einwände erheben und ihm die Durchführung des Gewinnspiels einschließlich der Verlosung gestatten würden, lässt die Annahme eines (bedingten) Betrugsvorsatzes nicht entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 StR 332/02, NStZ 2003, 264 mwN).
- 13
- 2. Nicht zu beanstanden ist weiterhin die vom Landgericht vorgenommene konkurrenzrechtliche Bewertung, wonach sich der Angeklagte nur wegen einer Tat des Betruges in mehreren tateinheitlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren wesentliche Teile der Tatausführung „vollautomatisiert“, d.h. die Anmeldung der Spielteilnehmer, die Aufforderung zur Zahlung nach der Anmeldung, die Überwachung des Zahlungseingangs und die Übermittlung der Quizfragen erfolgten automatisch über das Internet durch den Einsatz eines Computerprogramms, ohne dass es eines weiteren Zutuns des Angeklagten bedurfte. Da seine Tathandlung im Wesentlichen in der Einrichtung und Überwachung der Internetseite bestand, über die das Gewinnspiel abgewickelt wurde, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die an sich selbständigen zahlreichen Abschlüsse der Spielverträge mit den Teilnehmern hier als Tateinheit verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 2 StR 74/03 mwN).
- 14
- 3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben.
- 15
- a) Allerdings ist die Annahme des Landgerichts rechtsfehlerhaft, der Angeklagte habe im Hinblick auf den von ihm verursachten Gesamtschaden das Regelbeispiel der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) verwirklicht. Das Landgericht verkennt hierbei, dass sich das Regelbeispiel nicht auf den erlangten Vorteil des Täters, sondern allein auf die Vermögenseinbuße beim Opfer bezieht (NK-Kindhäuser, StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 394). Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist daher auch bei Betrugsserien, die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, opferbezogen zu bestimmen. Eine Addition der Einzelschäden kommt insoweit nur in Betracht, wenn die tateinheitlich zusammentreffenden Betrugstaten dasselbe Opfer betreffen (vgl. hierzu LK- Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 298; MüKo-Hefendehl, StGB, § 263 Rn. 777; NK-Kindhäuser aaO). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
- 16
- Auch die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB liegen hier nicht vor, da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss (MüKo-Hefendehl aaO Rn. 779; NK-Kindhäuser aaO Rn. 395).
- 17
- b) Die fehlerhafte Annahme des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB hat jedoch keine Auswirkungen auf die Strafrahmenwahl, da jedenfalls die Voraussetzungen des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) rechtsfehlerfrei vom Landgericht bejaht worden sind. Der Umstand, dass die Einzeldelikte der Betrugsserie hier tateinheitlich zusammentreffen, steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177).
- 18
- c) Weder die Schuldspruchänderung infolge der Beschränkung nach § 154a StPO, noch die rechtsfehlerhafte Annahme des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB haben vorliegend Auswirkungen auf den Strafausspruch. Bei der Strafrahmenwahl ist das Landgericht vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen und nicht von dem des § 287 StGB. Es hat außerdem die von ihm angenommene tateinheitliche Begehung der unerlaubten Ausspielung bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, sondern lediglich betrugsspezifische Gesichtspunkte in seine Überlegungen zur Strafhöhe einfließen lassen. Die vom Landgericht bei der Strafzumessung aufgeführte Erwägung, dass der Angeklagte zwei Tatbestandsalternativen des § 263 Abs. 3 StGB, nämlich die Nrn. 1 und 2, verwirklicht hätte, dient ersichtlich nur der näheren Erläuterung der vom Angeklagten bei der Tat aufgewendeten kriminellen Energie, zumal die geringe Höhe der bei den einzelnen Spielteilnehmern eingetretenen Schäden ausdrücklich strafmildernd gewertet worden ist. Da die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren trotz des beträchtlichen Gesamtschadens und der erheblichen, bei der Tatvorbereitung und -ausführung aufgewendeten kriminellen Energie noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt, kann der Senat insgesamt ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es von einer Verurteilung des Angeklagten wegen einer tateinheitlich begangenen unerlaubten Ausspielung abgesehen hätte.
IV.
- 19
- Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Jäger Sander
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Es hat weiterhin gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt , dass es hinsichtlich der von dem Angeklagten aus der Tat erlangten Geldbeträge nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil einer entsprechenden Anordnung Ansprüche i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der im Urteil im Einzelnen aufgeführten Verletzten entgegenstehen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt nach der Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO zu einer Abänderung des Schuldspruchs. Im Übrigen bleibt sie erfolglos.
I.
- 2
- Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte im Oktober 2008 der Regierung der Oberpfalz bekannt, dass er im Internet gegen eine „Teilnahmegebühr“ von 19 € ein „Gewinnspiel“ bestehend aus einem Quiz und einer anschließenden Verlosung durchführen wolle. Hauptpreis sollte eine dem Angeklagten gehörende Doppelhaushälfte in V. bei M. sein. Die Behörde teilte dem Angeklagten mit, dass sie sein Vorhaben angesichts des überwiegenden Zufallselements als ein erlaubnispflichtiges öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 3 GlüStV ansehe. Um eine Bewertung als erlaubnisfreies Geschicklichkeitsspiel zu erreichen, erwog der Angeklagte eine Änderung der Spielbedingungen dahingehend, dass nunmehr mehrere Quizrunden durchgeführt werden sollten, um aus der Gesamtzahl der Teilnehmer eine zuvor festgelegte Anzahl von „Siegern“ zu ermitteln, unter denen die Preise, darunter auch das Haus, verlost werden sollten. Anlässlich einer anwaltlichen Beratung wurde ihm mitgeteilt, dass die glücksspielrechtliche Bewertung eines solchen Vorhabens unter den geänderten Bedingungen als Geschicklichkeitsspiel „vertretbar“ erscheine; jedoch sei die Rechtslage „unklar“ und weitere Schritte sollten mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden, um „rechtswidriges Handeln“ zu vermeiden. Die Regierung der Oberpfalz wies den Angeklagten in einem weiteren Schreiben darauf hin, dass ihr schon aufgrund fehlender Unterlagen eine abschließende rechtliche Beurteilung auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten eventuellen Änderung der Teilnahmebedingungen nicht möglich sei. Außerdem teilte sie ihm vorsorglich mit, dass das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen ohne die erforderliche Erlaubnis eine Straftat darstelle.
- 3
- Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 bat der Angeklagte die Regierung der Oberpfalz um die Erteilung eines Negativbescheids, wonach es sich bei dem von ihm geplanten Gewinnspiel um ein erlaubnisfreies Geschicklichkeitsspiel handele. Ohne eine Rückantwort abzuwarten, nahm der Angeklagte noch am selben Tag den Spielbetrieb über eine von ihm eingerichtete Internetseite auf. Auf dieser teilte er Spielinteressenten mit, dass die Verlosung (des Hauses) als „zulässiges Geschicklichkeitsspiel“ entsprechend den „rechtlichen Vorgaben“ konzipiert worden sei, weil in Deutschland eine reine Verlosung „leider“ nicht erlaubt sei. In den „Teilnahmebedingungen“ versicherte er nochmals ausdrücklich die rechtliche Zulässigkeit der Veranstaltung. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 teilte die Regierung der Oberpfalz dem Angeklagten erneut mit, dass seine Eingabe mangels hinreichender Unterlagen nicht abschließend geprüft werden könne; allerdings liege die Vermutung nahe, dass es sich bei seinem Vorhaben um ein gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV unerlaubtes Glücksspiel im Internet handele. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 erteilte die Regierung von Mittelfranken als die für Bayern zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde dem Angeklagten einen entsprechenden Hinweis und drohte ihm die Untersagung des Spielbetriebes an. Diese erfolgte schließlich mit Bescheid vom 27. Januar 2009, gegen den der Angeklagte Anfechtungsklage erhob. Außerdem stellte er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht in München mit Beschluss vom 9. Februar 2009 ablehnte. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde sowie die von ihm erhobene Anfechtungsklage nahm der Angeklagte zurück. Außerdem stoppte er das Gewinnspiel. Eine Verlosung des Hauses fand nicht mehr statt.
- 4
- Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach, und entrichteten den vom Angeklagten geforderten Einsatz. Die höchste Einzelüberweisung an den Ange- klagten lag bei 190 €; darüber hinaus zahlten einzelne Spieler in mehreren Überweisungen bis zu 874 € für ihre Spielteilnahme. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 €. Hiervon zahlte er nicht mehr als 4.833 € an einige der Spielteilnehmer zurück. Den Restbetrag verbrauchte er für eigene Zwecke.
II.
- 5
- 1. Der Senat hat gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges (§ 263 StGB) beschränkt und von einer Ahndung der Tat wegen unerlaubter Ausspielung (§ 287 StGB) abgesehen.
- 6
- Die Beschränkung ist erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen, um den Schuldspruch wegen unerlaubter Ausspielung zu begründen. So fehlen Feststellungen zu den von dem Angeklagten verwendeten Quizfragen und deren Schwierigkeitsgrad. Angesichts dessen ist es dem Senat nicht möglich, die Frage, ob es sich bei dem von dem Angeklagten im Internet veranstalteten Gewinnspiel um ein verbotenes Glücksspiel i.S.d. § 287 StGB oder um ein erlaubtes Geschicklichkeitsspiel handelt (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 287 Rn. 8 zur Abgrenzung bei Preisrätseln), abschließend zu beurteilen.
- 7
- 2. Danach war der Schuldspruch wie geschehen zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der nach der Beschränkung verbliebene Vorwurf des Betruges ist vom bisherigen Schuldspruch umfasst. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der zum äußeren Tatgeschehen geständige Angeklagte anders als bisher hätte verteidigen können.
III.
- 8
- Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
- 9
- 1. Entgegen der Ansicht der Revision erfüllt das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht alle Merkmale des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB.
- 10
- a) Durch die wahrheitswidrigen Ausführungen auf seiner Internetseite rief der Angeklagte bei den Spielteilnehmern die Fehlvorstellung hervor, dass er die Rechtslage bezüglich der Zulässigkeit des von ihm angebotenen Gewinnspiels abschließend geklärt habe und dass seinem Vorhaben von Seiten der zuständigen Behörden keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Eine solche Klärung der Rechtslage war vor Aufnahme des Spielbetriebes aber gerade nicht erfolgt. Aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs mit den Behörden, die den Angeklagten mehrfach auf ihre rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit des Gewinnspiels hingewiesen hatten, und der von ihm eingeholten Auskünfte von Rechtsanwälten, die die Rechtslage ebenfalls als „unklar“ bezeichnet und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden angemahnt hatten, musste er vielmehr damit rechnen, dass ihm die weitere Durchführung seines Vorhabens einschließlich der Verlosung der von ihm als Hauptgewinn ausgelobten Immobilie umgehend untersagt werden wird, wie dies dann auch tatsächlich geschehen ist.
- 11
- b) Im Vertrauen auf die Zusicherung des Angeklagten erbrachten die Teilnehmer ihre Spieleinsätze und erlitten insoweit auch einen Vermögensschaden. Die Gegenleistung des Angeklagten blieb infolge der drohenden Untersagung des Gewinnspiels hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurück , denn der Angeklagte war grundsätzlich weder willens noch in der Lage, den überwiegenden Teil der vereinnahmten Gelder, den er schon für eigene Zwecke verbraucht hatte, im Fall einer vorzeitigen zwangsweisen Einstellung des Spielbetriebes durch die Behörden an die Spielteilnehmer zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 300/83; BGH, Urteil vom 3. November 1955 - 3 StR 172/55, BGHSt 8, 289, 291). Dass er einen geringen Teil der Einsätze an einige der Spielteilnehmer - die ihm zum Teil mit einer Strafanzeige gedroht hatten - zurück erstattet hat, steht dabei der Annahme eines Betrugsschadens nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 204). Das Landgericht hat die Teilrückzahlung zu Recht als bloße Schadenswiedergutmachung gewertet und bei der Strafzumessung berücksichtigt.
- 12
- c) Der Angeklagte, der dies alles erkannt und gewollt hat, handelte vorsätzlich. Da es ihm zudem darauf ankam, seinen eigenen Gewinn durch die Einsätze der getäuschten Spielteilnehmer zu steigern, ist bei ihm auch die Absicht gegeben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Umstand, dass er bei der Tatbegehung möglicherweise darauf hoffte, dass die zuständigen Behörden letztlich keine Einwände erheben und ihm die Durchführung des Gewinnspiels einschließlich der Verlosung gestatten würden, lässt die Annahme eines (bedingten) Betrugsvorsatzes nicht entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 StR 332/02, NStZ 2003, 264 mwN).
- 13
- 2. Nicht zu beanstanden ist weiterhin die vom Landgericht vorgenommene konkurrenzrechtliche Bewertung, wonach sich der Angeklagte nur wegen einer Tat des Betruges in mehreren tateinheitlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren wesentliche Teile der Tatausführung „vollautomatisiert“, d.h. die Anmeldung der Spielteilnehmer, die Aufforderung zur Zahlung nach der Anmeldung, die Überwachung des Zahlungseingangs und die Übermittlung der Quizfragen erfolgten automatisch über das Internet durch den Einsatz eines Computerprogramms, ohne dass es eines weiteren Zutuns des Angeklagten bedurfte. Da seine Tathandlung im Wesentlichen in der Einrichtung und Überwachung der Internetseite bestand, über die das Gewinnspiel abgewickelt wurde, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die an sich selbständigen zahlreichen Abschlüsse der Spielverträge mit den Teilnehmern hier als Tateinheit verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 2 StR 74/03 mwN).
- 14
- 3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben.
- 15
- a) Allerdings ist die Annahme des Landgerichts rechtsfehlerhaft, der Angeklagte habe im Hinblick auf den von ihm verursachten Gesamtschaden das Regelbeispiel der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) verwirklicht. Das Landgericht verkennt hierbei, dass sich das Regelbeispiel nicht auf den erlangten Vorteil des Täters, sondern allein auf die Vermögenseinbuße beim Opfer bezieht (NK-Kindhäuser, StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 394). Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist daher auch bei Betrugsserien, die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, opferbezogen zu bestimmen. Eine Addition der Einzelschäden kommt insoweit nur in Betracht, wenn die tateinheitlich zusammentreffenden Betrugstaten dasselbe Opfer betreffen (vgl. hierzu LK- Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 298; MüKo-Hefendehl, StGB, § 263 Rn. 777; NK-Kindhäuser aaO). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
- 16
- Auch die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB liegen hier nicht vor, da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss (MüKo-Hefendehl aaO Rn. 779; NK-Kindhäuser aaO Rn. 395).
- 17
- b) Die fehlerhafte Annahme des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB hat jedoch keine Auswirkungen auf die Strafrahmenwahl, da jedenfalls die Voraussetzungen des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) rechtsfehlerfrei vom Landgericht bejaht worden sind. Der Umstand, dass die Einzeldelikte der Betrugsserie hier tateinheitlich zusammentreffen, steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177).
- 18
- c) Weder die Schuldspruchänderung infolge der Beschränkung nach § 154a StPO, noch die rechtsfehlerhafte Annahme des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB haben vorliegend Auswirkungen auf den Strafausspruch. Bei der Strafrahmenwahl ist das Landgericht vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen und nicht von dem des § 287 StGB. Es hat außerdem die von ihm angenommene tateinheitliche Begehung der unerlaubten Ausspielung bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, sondern lediglich betrugsspezifische Gesichtspunkte in seine Überlegungen zur Strafhöhe einfließen lassen. Die vom Landgericht bei der Strafzumessung aufgeführte Erwägung, dass der Angeklagte zwei Tatbestandsalternativen des § 263 Abs. 3 StGB, nämlich die Nrn. 1 und 2, verwirklicht hätte, dient ersichtlich nur der näheren Erläuterung der vom Angeklagten bei der Tat aufgewendeten kriminellen Energie, zumal die geringe Höhe der bei den einzelnen Spielteilnehmern eingetretenen Schäden ausdrücklich strafmildernd gewertet worden ist. Da die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren trotz des beträchtlichen Gesamtschadens und der erheblichen, bei der Tatvorbereitung und -ausführung aufgewendeten kriminellen Energie noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt, kann der Senat insgesamt ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es von einer Verurteilung des Angeklagten wegen einer tateinheitlich begangenen unerlaubten Ausspielung abgesehen hätte.
IV.
- 19
- Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Jäger Sander
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Hat der Täter
- 1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder - 2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen:
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht als Vermögensschaden der geschädigten Anleger jeweils deren volle Anlagebeträge angesetzt hat. Zum für die Bestimmung des Vermögensschadens aufgrund einer Gesamtsaldierung maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensverfügung (näher BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15 Rn. 20 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen] und 1 StR 437/15 Rn. 33 mwN) konnten die Rückzahlungsansprüche der Anleger als wirtschaftlich wertlos angesehen werden , weil die Möglichkeit der Rückführung der vereinnahmten Gelder sowie ggf. der Auszahlung vertraglich versprochener Renditen ausschließlich von der zukünftigen Einnahme weiterer betrügerisch erlangter Gelder von Anlegern durch den Angeklagten abhing (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 204 f. Rn. 18). Die späteren Entwicklungen in Gestalt von Rückzahlungen an die Anleger berühren den tatbestandlichen Schaden nicht (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 – 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38, 39 Rn. 15 und vom 4. Februar 2014 – 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457 jeweils mwN).
2. Auch die Bemessung der Einzelstrafen in den 188 Fällen der durch den Angeklagten als unmittelbarer Täter verwirklichten Betrugstaten (C.II.1.b der Urteilsgründe) erweist sich unter den hier vorliegenden Umständen als rechtsfehlerfrei.
a) Das Landgericht hat hinsichtlich der vorgenannten Fälle die von den einzelnen Anlegern jeweils ausgekehrten Beträge (einschließlich der Zeitpunkte des Abflusses und der Dauer der Anlage) ebenso rechtsfehlerfrei festgestellt wie die Summe der insgesamt durch den Angeklagten vereinnahmten Gelder der Geschädigten mit 22.175.913,81 Euro. Die Gesamtsumme der Auszahlungen des Angeklagten an einen Teil der Anleger aus den im Tatzeitraum aufgrund dieser Taten vereinnahmten Gelder betrug 9.882.805,62 Euro (UA S. 20). Bei der Bildung der Einzelstrafen jeweils innerhalb des von § 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB (gewerbsmäßig) eröffneten Strafrahmens hat das Landgericht die Gesamtsumme der Rückzahlungen an solche Anleger, die Anlagen im Tatzeitraum getätigt haben, zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 59 und 61 f.). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat erkennbar bedacht, dass der Rückfluss von Geldern an die Geschädigten nicht die Höhe des bereits zeitlich zuvor eingetretenen Vermögensschadens berührt, aber für die Strafzumessung von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 – 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 17 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 202 Rn. 11; siehe auch BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 StR 189/99, NStZ 2000, 376, 377). Zwar wird es regelmäßig für die Strafzumessung gebo- ten sein, derartige Rückflüsse an Geschädigte diesen individuell zuzuordnen. In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die Rückzahlungen ausschließlich aus deliktisch erlangten Mitteln stammten und allein der Aufrechterhaltung des betrügerischen Anlagesystems dienten, bedarf es einer solchen individuellkonkreten Zuordnung jedoch nicht (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 StR 189/99, NStZ 2000, 376, 377), wenn und soweit die Zahlungen als solche und ihr (Gesamt)Umfang berücksichtigt worden sind. Das Landgericht hat angesichts des Vorgenannten auch ohne Rechtsfehler die strafzumessungsrechtliche Bedeutung der Rückzahlungen als zu Gunsten des Angeklagten wirkend relativiert. Das hält sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums bei der Festlegung der Bewertungsrichtung strafzumessungsrelevanter Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350).
b) Ausweislich der die Strafzumessung betreffenden Urteilsgründe hat das Landgericht die Möglichkeit des Wegfalls der Regelwirkung der Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) in den Blick genommen und in die dafür maßgebliche Gesamtabwägung auch die Rückzahlungen an die Geschädigten – was rechtlich nicht durchgängig geboten ist (BGH, Urteil vom 31. März 2004 – 2 StR 482/03, NJW 2004, 2394, 2395) – einbezogen (UA S. 59).
c) Da das Landgericht in keinem der hier fraglichen 188 Fälle des Betrugs das Regelbeispiel gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 StGB (großes Ausmaß) zugrunde gelegt hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob im Hinblick hierauf eine individuell-konkrete Zuordnung von Rückzahlungen selbst in den hier vorliegenden Konstellationen erforderlich gewesen wäre.
3. Trotz des Antrags des Generalbundesanwalts, die Einzelstrafen in den Fällen C.II.1.b) der Urteilsgründe jeweils auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten (§ 263 Abs. 3 Satz 1 StGB) herabzusetzen, war der Senat nicht gehindert gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, denn die Revision hat auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 – 1 StR 214/09 Rn. 9 und vom 23. Juli 2015 – 1 StR 279/15 jeweils mwN).
Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär
BUNDESGERICHTSHOF
2. Die Revision des Angeklagten D. gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Betruges in 1671 Fällen und der Geldfälschung schuldig ist. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. a) Das Verfahren gegen den Angeklagten K. wird in den Fällen II. C. 4. 56. sowie C. 5. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
b) Die Revision dieses Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in 72 Fällen, des Betruges und des Bankrotts schuldig ist. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seiner Revision zu tragen.
4. a) Das Verfahren gegen den Angeklagten P. wird im Fall II. D. 4. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und im Fall II. D. 5. der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Untreue beschränkt. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen dessen Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
b) Auf die Revision des Angeklagten P. wird das vorbezeichnete Urteil - im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen, der falschen Versicherung an Eides Statt sowie der Untreue schuldig ist, - im Ausspruch über die in den Fällen II. D. 3. und 5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, über die Gesamtstrafe und über die Anordnung des Berufsverbots aufgehoben.
c) Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
d) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Angeklagten Dr. Ha. und P. haben Verfahrensrügen erhoben; diese sind teils unzuläs-
sig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils unbegründet. Im übrigen stützen alle Angeklagten ihre Revision jeweils auf die Sachrüge.
I.
Soweit der Senat das Verfahren gemäß den §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO beschränkt hat, tragen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts die entsprechenden Schuld- oder Strafaussprüche nicht. Ergänzende Feststellungen erscheinen insofern zwar als möglich, wären aber nicht prozeßökonomisch.
Für die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Beihilfe zum Betrug im Fall II. C. 4. 56. der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt, daß es sich möglicherweise um eine Doppelzählung des Falls II. C. 4. 9. handelt. Im Fall C. 5. der Urteilsgründe (Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit Bankrott) ist nicht überprüfbar, ob das Landgericht von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist. Nach den Feststellungen erscheint es insbesondere als möglich, daß sich lediglich auf einem der drei im Vermögensverzeichnis verschwiegenen Anderkonten Privatgeld des Angeklagten K. in Höhe von 1.211 DM befand und sich demzufolge das beiseite geschaffte Vermögen auf diese Summe beschränkte. Daß das Landgericht diesem Umstand bei der Strafzumessung entsprochen hätte, ist den dortigen Erwägungen nicht zu entnehmen.
Soweit der Angeklagte P. wegen Hehlerei an einem von den Angeklagten D. und H. zunächst betrügerisch erlangten Sparbrief verurteilt wurde (Fall II. D. 4.), lassen sich die – allerdings unklaren - Feststellungen des Landgerichts so verstehen, daß die Angeklagte H. die verbriefte Forderung unter Übergabe des Sparbriefs an diejenige Bank abgetreten hatte, von der der Angeklagte P. den Sparbrief im Anschluß erhielt. Wäre dies so, hätte die Bank gemäß
§ 952 Abs. 1 Satz 1 BGB Eigentum an dem Sparbrief (Rektapapier) erworben, so daß die durch den Betrug ursprünglich herbeigeführte rechtswidrige Vermögenslage nicht mehr bestünde und somit nicht aufrechterhalten werden könnte. Bei dieser Sachlage käme eine Hehlerei nicht mehr in Betracht.
Hinsichtlich der – in Tateinheit zur Untreue erfolgten - Verurteilung wegen Parteiverrats (Fall II. D. 5. der Urteilsgründe) ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, in welcher Weise der Angeklagte P. der Firma IAV gerade in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt durch Beistand gedient haben soll. Daß er mit dieser zum Nachteil seiner Mandantin, der Angeklagten H. , kollusiv zusammenwirkte , stellt noch keinen Parteiverrat dar. § 356 StGB ist nicht schon erfüllt, wenn ein Anwalt nur objektiv im Interesse einer Partei handelt, ohne für diese selbst durch Besorgung von deren Geschäften tätig zu werden (vgl. BGH NStZ 1985, 74; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25 Aufl. § 356 Rdn. 16).
Der Senat hat die die Angeklagten K. und P. betreffenden Schuldsprüche den Verfahrensbeschränkungen entsprechend geändert.
II.
Auf die Sachrügen hat allein die Revision des Angeklagten P. zu Teilen des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:
1. Revision des Angeklagten D.
a) Das Landgericht hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges in 1836 Fällen festgestellt:
aa) Der mittellose Angeklagte wickelte in großem Umfang Kapitalanlagegeschäfte ab. Dabei war es jedoch seit 1987 ”zu keinem einzigen erfolgreichen Geschäft gekommen”. Spätestens seit Anfang 1990 war dem Angeklagten klar, ”daß die Rückzahlung der ... Anlagebeträge ... höchst unsicher war”. Denn seit diesem Zeitpunkt mußte er neu eingehende Gelder verwenden, ”um Zinsen und Rückzahlungen von gekündigten Anlageverträgen zu bedienen”. Obwohl er wußte, daß er die versprochenen Deckungsgeschäfte nicht tätigen konnte, sagte er neuen Interessenten bei den Vertragsabschlüssen jeweils zu, ihm überlassene Gelder völlig risikolos und mit hohen Renditen anzulegen. Derart wurden seit 5. Januar 1990 bis 18. November 1994 insgesamt 1836 Verträge mit 1269 Anlegern über ein Gesamtvolumen von 193 Millionen DM abgeschlossen.
Dabei verwandte der Angeklagte im wesentlichen zwei Vertragsgestaltungen. Beim Anlagetyp 1 sollte der angelegte Betrag für jeden Anleger separat durch ”Bankgarantie oder deutschen Banksparbrief” mit einer Laufzeit von zehn Jahren (angelehnt an die Laufzeit der Verträge) abgesichert werden. Tatsächlich wurden – sei es mit dem Geld des betroffenen Anlegers selbst, sei es mit von anderen Anlegern erlangten Beträgen - abgezinste Papiere als Sicherheiten erworben, deren Wert nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit dem Anlagebetrag entsprach. Dafür wurde durchschnittlich die Hälfte des in diesen Fällen angelegten Geldes verwendet (insgesamt 36 Millionen DM). Seit Mai 1992 sagte der Angeklagte zudem in 109 Fällen die Anlage eingezahlter Gelder bei erstrangigen Banken unter Ausschluß von Spekulations- und Risikogeschäften mit Renditen von bis zu 6 % pro Monat zu, ohne daß eine Absicherung der Beträge in irgendeiner Form vertraglich vorgesehen war oder tatsächlich erfolgte (Anlagetyp 2).
Abgesehen von dem Erwerb der Sicherheiten für Verträge des Anlagetyps 1 verbrauchte der Angeklagte die erlangten Beträge vor allem für Rück- und Zinszahlungen auf bereits bestehende Anlageverträge (101 Millionen DM), Provisionen für
von ihm eingesetzte Vermittler und Agenten (10 Millionen DM), anfallende Kosten in der von ihm gegründeten Firmengruppe sowie für seinen eigenen Lebensunterhalt. Der Angeklagte K. erhielt in den Jahren 1992 bis 1994 für seine die Vertragsabschlüsse unterstützende Tätigkeit insgesamt etwa 568.000 DM. Die Angeklagte H. erwarb auf Veranlassung des Angeklagten Immobilien, ”um eine entsprechende Sicherung für den Lebensabend zu erlangen”. Zu diesem Zweck erhielt sie aus Kundengeldern insgesamt 22 Millionen DM als ”Darlehen”. Die auf Jahre gestundeten Zinsen wurden zu keiner Zeit bezahlt. Soweit die Immobilien fremdfinanziert waren , wurden ebenfalls mit Geldern der Anleger gekaufte Schuldverschreibungen als Sicherheiten hinterlegt.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision tragen diese Feststellungen den Schuld- und Strafausspruch. Insbesondere rügt die Revision zu Unrecht, das Landgericht habe verkannt, daß es beim Anlagetyp 1 vielfach zu einer Absicherung des Anlagekapitals gekommen sei.
Das Landgericht hat zunächst in dem Umstand, daß die Rückzahlungen der vereinbarten Anlagebeträge höchst unsicher und die Deckungsgeschäfte unmöglich waren, zutreffend eine Gefährdung des Vermögens der Anleger gesehen und jeweils einen entsprechenden Betrugsschaden bejaht (insgesamt 157 Millionen DM). Für diese Beurteilung ist auf den Vertragsschluß abzustellen und ein Wertvergleich der zu diesem Zeitpunkt vertraglich begründeten gegenseitigen Ansprüche vorzunehmen. Die in einigen Fällen nachträglich erfolgte ”Absicherung” des an den Angeklagten gezahlten Betrages durch den Kauf abgezinster Papiere ist daher insoweit nicht zu berücksichtigen. Deshalb ist es aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden , daß das Landgericht auch in den Fällen mit einem Vertragsende vor dem 1. März 1994 einen Betrug angenommen hat, in denen die Anlagebeträge im Rahmen eines Schneeballsystems letztlich vollständig zurückgezahlt wurden (vgl. BGH wistra 1995, 222).
Den Urteilsgründen läßt sich hinreichend deutlich entnehmen, daß sich das Landgericht bewußt war, daß es in den beiden genannten Fallgestaltungen durch die ”Absicherung” des Anlagebetrages einerseits und die Rück- und Zinszahlungen andererseits letztlich bei Gefährdungsschäden geblieben ist. Dementsprechend hat es Erfüllungsschäden nur in bezug auf Verträge ohne jegliche ”Absicherung” angenommen , deren Laufzeit nach dem 1. März 1994 endete, da nach diesem Zeitpunkt die Kunden ”nur noch vertröstet” wurden.
Den unter Einsatz von 36 Millionen DM erfolgten Erwerb von Sicherheiten hat das Landgericht schließlich auch bei der Strafzumessung ohne durchgreifenden Rechtsfehler berücksichtigt. Dem Urteil läßt sich allerdings nicht entnehmen, in welchen Fällen des Anlagetyps 1 - und ggf. in welchem Ausmaß - es tatsächlich zu einer Absicherung des jeweils angelegten Betrages gekommen (es also beim Gefährdungsschaden geblieben) ist und in welchen Fällen es der Angeklagte bei deren Vereinbarung belassen hat. Diese Zuordnung wäre zur Bestimmung des Unrechtsgehalts der einzelnen Taten an sich erforderlich gewesen, auch wenn es zweifelhaft ist, ob derartigen Absicherungen erhebliches strafmilderndes Gewicht zukommen kann, wenn diese – wie hier – gerade aus Mitteln erworben wurden, die ihrerseits im Rahmen des Schneeballsystems betrügerisch erlangt worden waren (vgl. BGH NStZ 1996, 191). Das Landgericht hat dem Angeklagten den Erwerb von Sicherheiten in dem bezeichneten Umfang jedoch nicht nur - insbesondere bei der Bildung der Gesamtstrafe - allgemein strafmildernd zugutegehalten, sondern es hat innerhalb des von ihm verwendeten Strafenrasters alle Fälle des Anlagetyps 1 milder bestraft als die Fälle mit entsprechenden Anlagebeträgen ohne Sicherheit. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß sich die fehlende Differenzierung zulasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
b) Jedoch ist die Anzahl der verurteilten Fälle rechtlich nicht ausschließbar zu hoch angesetzt, soweit nämlich zwei oder mehr Vertragsabschlüsse mit jeweils einem Geschädigten an einem Tag zustandegekommen und als ebensoviele Fälle des Betruges gewertet worden sind. Insofern muß nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zugunsten des Angeklagten angesichts der zeitlich und räumlich eng beieinanderliegenden Unterschriftsleistungen im Zweifel eine natürliche Handlungseinheit angenommen werden. Die Verurteilung wegen 165 Fällen des Betruges mußte infolgedessen entfallen. Der Senat hat den Schuldspruch daher auf Betrug in 1671 Fällen geändert.
c) Diese Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der 165 Einzelstrafen für die – unter II. A. 1. 8. der Urteilsgründe aufgelisteten – Taten Nr. 12, 48, 64, 66, 101, 102, 105, 126, 136, 141, 149, 161, 187, 188, 207, 230, 231, 257, 277, 283 bis 285, 292, 297, 333, 352, 360, 390, 417, 418, 431, 439, 446, 458, 470, 492, 497, 536 bis 538, 543 bis 545, 566, 628, 640, 666, 678, 680, 684, 713, 715, 766, 767, 772, 773, 775 bis 780, 786 bis 788, 795 bis 797, 799, 803, 806, 807, 819, 843, 861, 892, 936, 941, 975, 997, 1003, 1006, 1046, 1050, 1057, 1059, 1102, 1114, 1117, 1118, 1140, 1145, 1146, 1171, 1200, 1246 bis 1262, 1304, 1312, 1313, 1318, 1327, 1333, 1350 bis 1352, 1371 bis 1377, 1392, 1396, 1411, 1415, 1416, 1422, 1426 bis 1428, 1435, 1441, 1442, 1482, 1495, 1504, 1505, 1543, 1554, 1556, 1567, 1576, 1645, 1646, 1652, 1670, 1671, 1675, 1679, 1690, 1710, 1724, 1770, 1800, 1823 sowie 1825 bis 1827.
d) Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Angesichts der noch immer außergewöhnlich hohen Zahl der Betrugstaten mit einem unverändert sehr erheblichen Gesamtschaden und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen hält es der Senat für ausgeschlossen , daß das Landgericht – ausgehend von der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe – ohne die 165 weggefallenen Einzel-
strafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal bei Bildung der Gesamtstrafe noch eine dreijährige Freiheitsstrafe wegen Geldfälschung zu berücksichtigen war (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Mai 1997 – 2 StR 158/97).
2. Revision des Angeklagten K.
a) Aus demselben Grund wie beim Angeklagten D. (oben 1. b.) ist auch die abgeurteilte Zahl der Betrugstaten, die der Angeklagte K. unterstützt hat, im Zweifel überhöht. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zu den unter II. C. 4. aufgeführten Fällen Nr. 11, 12, 68 sowie 72 bis 74 – wegen unterschiedlicher Geschädigter oder Daten der Vertragsabschlüsse nicht aber in den Fällen Nr. 31 bis 33, 48, 49 sowie 69 und 70 - muß daher ebenso entfallen wie die insoweit verhängten sechs Einzelstrafen. Genauso verhält es sich hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellen Fälle II. C. 4. 56 und C. 5. der Urteilsgründe. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert.
b) Auch in bezug auf den Angeklagten K. gefährden die vorgenommenen Ä nderungen die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten nicht. Denn der Senat kann mit Blick auf die verbleibenden 74 Einzelstrafen ausschließen, daß die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre, zumal die Taten des Angeklagten in ihrer Schuldwertigkeit insgesamt gleich geblieben sind.
3. Revision des Angeklagten P.
Der Senat hat den Schuldspruch seinen Entscheidungen nach den §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO entsprechend geändert. Somit entfällt die für den Fall II. D. 4. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil im übrigen hat lediglich im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg. Die
zugrundeliegenden Feststellungen sind jedoch rechtsfehlerfrei zustandegekommen; sie können daher bestehen bleiben.
a) Bei der Strafzumessung wegen der falschen Versicherung an Eides Statt (Fall II. D. 3.) hat das Landgericht dem Angeklagten dessen Stellung als Rechtsanwalt angelastet. Dies war unzutreffend, da der Angeklagte bei Begehung dieser Tat nicht als Organ der Rechtspflege tätig wurde, sondern die eidesstattliche Versicherung in einem eigenen Antragsverfahren auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung gegen die Angeklagte H. abgab (vgl. BGH NJW 2000, 154, 157; BGH, Beschl. vom 9. April 1997 - 1 StR 134/97).
b) Auch die im Fall II. D. 5. verhängte Einzelstrafe kann keinen Bestand haben , nachdem der Senat die Verfolgung insoweit unter Wegfall des Vorwurfs des Parteiverrats auf die Untreue beschränkt hat. Das Landgericht ist bei seiner Strafzumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB von der in § 356 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ausgegangen und hat dabei zulasten des Angeklagten berücksichtigt, ”daß zwei Straftatbestände verwirklicht wurden”. Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Strafe allein für die Untreue niedriger ausgefallen wäre.
c) Bei der für den Fall II. D. 5. der Urteilsgründe verhängten Strafe handelt es sich um die Einsatzstrafe. Deren Wegfall zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
d) Die Anordnung des Berufsverbots kann ebenfalls keinen Bestand haben. Der Schuldspruch wegen Parteiverrats ist entfallen. Das Landgericht hat bei der Prüfung des Berufsverbots ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte P. insbesondere im Fall II. D. 5. ”in ganz besonderem Maße gegen die Pflichten eines Rechtsanwaltes verstoßen hat”. Sollten aufgrund der neuen Haupt-
verhandlung die Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbots erneut bejaht werden, wird § 70 Abs. 4 Satz 3 StGB zu beachten sein.
III.
Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen weiteren durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte Dr. Ha. geltend macht, die Erwägungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand der Geldfälschung seien widersprüchlich, hat sich dies jedenfalls nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt.
Schäfer Maul Wahl Schomburg Schluckebier
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und weiterer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hat einmal 5 g und einmal 170 g Heroin erworben, das er vorgefaßter Absicht gemäß zum Teil in kleinen Portionen gewinnbringend weiterverkauft und zum Teil zum Eigenbedarf verwendet hat. Ein nicht unerheblicher Teil der 170 g Heroin konnte sichergestellt werden. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).Hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs nimmt der Se- nat auf die Ausführungen im Antrag des Generalbundesanwalts vom 19. September 2002 Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 18. Oktober 2002 nicht entkräftet werden.
II.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Der Senat vermag diesem Antrag nicht zu entsprechen. 1. Die Revision erwähnt § 64 StGB nicht. Ob dies in einer Gesamtschau mit ihrem übrigen Vorbringen ergibt, daß die Nichtanwendung von § 64 StGB wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 10 m.w.N.; die im übrigen uneingeschränkte Anfechtung des Urteils stünde dem nicht entgegen, vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2000 - 1 StR 87/00; Beschluß vom 6. Mai 1998 - 5 StR 53/98 m.w.N.), kann aber offen bleiben. Unabhängig davon kann der Senat den Urteilsgründen nämlich nicht entnehmen , daß eine neue Verhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Unterbringungsanordnung führen wird (vgl. BGHSt 37, 5, 9): 2. Der Angeklagte, der im Jahre 2000 mit dem Heroinkonsum begann, hat keine "offenen Angaben" zum Umfang seines Drogenkonsums gemacht, an anderer Stelle bezeichnet die Kammer seine Angaben hierzu sogar als nicht nachvollziehbar. Er hat "mehrfach angegeben, daß er nicht sagen könne, wieviel er genommen habe"; erst auf "mehrmaliges Nachfragen ... hat er schließ-lich gemeint", er habe zwar nicht jeden Tag Heroin konsumiert, aber "an manchen Tagen bis zu drei Gramm gespritzt". Dabei hat er "keine typischen Suchtsymptome geschildert". Zu den Wirkungen des Rauschgiftkonsums beim Angeklagten hat die Strafkammer festgestellt, daß er seine Arbeitsleistung - er war bei einer Straßenbaufirma für einen Nettomonatslohn von 3.000 DM beschäftigt - "durchgehend zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers erbracht hat". Ebenso ist er "seiner Rolle als Familienvater uneingeschränkt nachgekommen". Insgesamt hat er "sein Leben ohne jegliche Einschränkung im Alltag" geführt. Nach seiner Festnahme sind beim Angeklagten Entzugserscheinungen aufgetreten, wobei der Angeklagte hierzu zunächst nur angegeben hat, er sei "krank" gewesen. Erst auf "mehrfache Nachfrage" hat er die Symptomatik dahin konkretisiert, daß er "Knochenschmerzen und Schlafstörungen" gehabt habe, die aber aufgrund dreiwöchiger ärztlicher Behandlung nach sechs Wochen verschwunden seien. Außerdem hat der Angeklagte infolge seines Drogenkonsums noch einen Leberschaden. Worauf sich diese Annahme stützt, ist unklar, aus den Angaben des Angeklagten ergibt sich dies nicht, andere Erkenntnisquellen sind nicht mitgeteilt. Ebensowenig wird die Schwere dieser Erkrankung deutlich, jedoch spricht der Hinweis, daß "sonst keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen" nicht für eine sehr schwerwiegende Erkrankung. 3. Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 64 ist (unter anderem ) ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muß (vgl. nur BGHSt StGB §
64 Abs. 1 Hang 5; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40 jew. m.w.N.). "Im Übermaß" bedeutet, daß der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (Körner aaO; Hanack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch die unterbliebene Erörterung einer Unterbringung bei einem Täter gebilligt, bei dem zwar "eine Tendenz zum Betäubungsmittelmißbrauch ... jedoch keine Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung" vorlag (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1). Angesichts der genannten Feststellungen zu den Auswirkungen des Rauschgiftkonsums auf Sozialverhalten und Gesundheit des Angeklagten liegt nach alledem die Annahme eines Hangs i.S.d. § 64 StGB beim Angeklagten nicht nahe. 4. Allerdings ist die Strafkammer, im wesentlichen gestützt auf die genannten Angaben des Angeklagten, letztlich davon ausgegangen, daß der Weiterverkauf "auch der Finanzierung der eigenen Sucht dienen sollte" und hat dies dem Angeklagten strafmildernd angerechnet. Unter den hier gegebenen Umständen beruht diese Annahme (allenfalls) auf der Grundlage des Zweifelssatzes. Hierfür spricht schon die Bewertung der letztlich doch den Feststellungen zugrundegelegten Angaben als "nicht offen". Erhärtet wird diese Annahme dadurch, daß auch die Feststellungen der Strafkammer dazu, in welchem Umfang der Angeklagte das von ihm erworbene Heroin (nicht weiterverkauft sondern) selbst verbraucht hat, ausdrücklich auf der Anwendung des Zweifelssatzes beruhen.
Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Vorliegen eins Hangs sicher ("positiv") festgestellt ist. Kommt das Gericht jedoch, wie erkennbar hier, lediglich zu dem Ergebnis, ein Hang sei als Grundlage der Tat nicht auszuschließen, so ist für eine Unterbringung kein Raum (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1983 - 2 StR 334/83; Körner aaO). 5. Der Senat ist nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3; BGH NStZ-RR 1998, 142; BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - 5 StR 94/00). Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihn in einer Entziehungsanstalt untergebracht sowie zu einer Schadensersatz- und einer Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten verurteilt. Die hiergegen gerichtete , ausschließlich auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Unterbringungsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO) und bleibt im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 2
- 2. Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte am 24. Oktober 2009 gegen 5.00 Uhr einer Spielhalle verwiesen worden, nachdem er das in einem Automaten steckende Geld eines anderen Gastes eigenmächtig verspielt hatte. Aus „Frust“ hierüber entschloss er sich, den ihm unbekannten , zufällig begegnenden A. zusammenzuschlagen. Während dieser deutlich alkoholisiert war, hatte der Angeklagte eine die Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigende Blutalkoholkonzentration zwischen 0,27 und 0,69 Promille. In der Folge schlug und trat der Angeklagte seinem Zufallsopfer derart ins Gesicht, dass es mit mehreren Frakturen „regungslos und röchelnd“ am Boden liegen blieb und mehrfach operiert werden musste.
- 3
- Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat das Landgericht festgestellt: Dieser ist im Oktober 2002 nach Deutschland übergesiedelt. Sowohl in den ersten sechs Monaten hier als auch zuvor in seinem Herkunftsland Kasachstan hat er „fast jeden Tag“ vor allem Bier und Wodka konsumiert, „bis er betrunken war“. Bereits in der Folge hat er seinen Alkoholkonsum reduziert, weil er deshalb „Probleme im Zusammenhang mit Schlägereien bekam“ und deswegen verurteilt wurde. Den Vorstrafen des Angeklagten, der letztmals am 2. Januar 2006 straffällig geworden ist, liegen dementsprechend u.a. drei im Jahr 2003 jeweils unter Alkoholeinfluss begangene - mit zwei Geldstrafen zu je 50 Tagessätzen sowie einer zweimonatigen Freiheitsstrafe geahndete - Körperverletzungen zugrunde. Nach der jetzigen Tat hat er seinen Alkoholkonsum auf „ein bis zwei halbe Bier an drei Tagen unter der Woche“ reduziert und an Wochenenden lediglich noch im Kreis seiner Familie Alkohol getrunken. Der Angeklagte hat Ende 2006 geheiratet und lebt mit seiner Frau und seiner im Folgejahr geborenen Tochter zusammen. Seit Ende 2005 ist er ununterbrochen bei einer Firma als angelernter Fassadenbauarbeiter beschäftigt.
- 4
- 3. Die vom Landgericht bejahten Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) liegen danach nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einem Hang, Alkohol „im Übermaß“ zu sich zu nehmen. Deshalb braucht der Senat der Frage, ob die gefährliche Körperverletzung hier als Symptomtat i.S.d. § 64 StGB angesehen werden könnte, nicht nachzugehen.
- 5
- a) Ein Hang i.S.d. § 64 StGB liegt nämlich nur vor, wenn entweder eine chronische, auf Sucht beruhende körperliche Abhängigkeit gegeben ist - hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte - oder ohne körperliche Abhängigkeit eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Alkohol (oder andere berauschende Mittel) zu konsumieren, und zwar „im Übermaß“. Dies wäre zu bejahen, wenn der Angeklagte aufgrund einer - allein in Betracht kommenden - psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erschiene. Da er keine sog. Beschaffungstat begangen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210), könnte hierauf indiziell hindeuten , wenn der Angeklagte Alkohol in einem solchen Umfang zu sich nehmen würde, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2003 - 1 StR 406/03, BGHR StGB § 64 Hang 2; BGH, Beschluss vom 6. November 2003 - 1 StR 451/03, NStZ 2004, 384; BGH, Beschluss vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08).
- 6
- b) Solches lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Angeklagte seit Ende 2005 ohne Unterbrechung beim selben Arbeitgeber im Fassadenbau arbeitet, nachdem es ihm bereits etwa zwei Jahre zuvor, also im Alter von 20 Jahren, gelungen war, weniger Alkohol zu trinken. Der Angeklagte lebt seit mehreren Jahren mit seiner Familie zusammen. Auch der Umstand, dass er im Anschluss an die mehr als 13 Monate vor dem Urteil begangene Tat seinen Alkoholkonsum durchaus steuern, nämlich auf „ein bis zwei halbe Bier an drei Tagen unter der Woche“ erneut reduzieren und an Wochenenden lediglich noch auf im Kreis der Familie getrunkenen Alkohol beschränken konnte, spricht gegen eine psychische Abhängigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 2 StR 111/08). Die Tat selbst hat der Angeklagte nur geringfügig alkoholisiert, insbesondere ohne erhebliche Einschrän- kung seiner Steuerungsfähigkeit verübt. Da maßgeblich für die Feststellung des Hanges der Zeitpunkt des Urteils ist, kam den im Jahr 2003 unter Alkoholeinfluss begangenen drei Körperverletzungen entgegen der Ansicht des Landgerichts keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. Nach alledem ist für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kein Raum.
- 7
- 4. Da das Landgericht die für die Beurteilung eines Hanges wesentlichen Umstände festgestellt hat, kann der Senat vorliegend ausschließen, dass eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2003 - 1 StR 451/03, NStZ 2004, 384 mwN).
- 8
- 5. Trotz dieses Teilerfolges der Revision hält es der Senat nicht für unbillig , den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Es ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte das Urteil nicht angefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wäre (vgl. BGH aaO). Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Rothfuß Rothfuß Graf Elf Sander
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und weiterer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hat einmal 5 g und einmal 170 g Heroin erworben, das er vorgefaßter Absicht gemäß zum Teil in kleinen Portionen gewinnbringend weiterverkauft und zum Teil zum Eigenbedarf verwendet hat. Ein nicht unerheblicher Teil der 170 g Heroin konnte sichergestellt werden. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).Hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs nimmt der Se- nat auf die Ausführungen im Antrag des Generalbundesanwalts vom 19. September 2002 Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 18. Oktober 2002 nicht entkräftet werden.
II.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Der Senat vermag diesem Antrag nicht zu entsprechen. 1. Die Revision erwähnt § 64 StGB nicht. Ob dies in einer Gesamtschau mit ihrem übrigen Vorbringen ergibt, daß die Nichtanwendung von § 64 StGB wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 10 m.w.N.; die im übrigen uneingeschränkte Anfechtung des Urteils stünde dem nicht entgegen, vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2000 - 1 StR 87/00; Beschluß vom 6. Mai 1998 - 5 StR 53/98 m.w.N.), kann aber offen bleiben. Unabhängig davon kann der Senat den Urteilsgründen nämlich nicht entnehmen , daß eine neue Verhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Unterbringungsanordnung führen wird (vgl. BGHSt 37, 5, 9): 2. Der Angeklagte, der im Jahre 2000 mit dem Heroinkonsum begann, hat keine "offenen Angaben" zum Umfang seines Drogenkonsums gemacht, an anderer Stelle bezeichnet die Kammer seine Angaben hierzu sogar als nicht nachvollziehbar. Er hat "mehrfach angegeben, daß er nicht sagen könne, wieviel er genommen habe"; erst auf "mehrmaliges Nachfragen ... hat er schließ-lich gemeint", er habe zwar nicht jeden Tag Heroin konsumiert, aber "an manchen Tagen bis zu drei Gramm gespritzt". Dabei hat er "keine typischen Suchtsymptome geschildert". Zu den Wirkungen des Rauschgiftkonsums beim Angeklagten hat die Strafkammer festgestellt, daß er seine Arbeitsleistung - er war bei einer Straßenbaufirma für einen Nettomonatslohn von 3.000 DM beschäftigt - "durchgehend zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers erbracht hat". Ebenso ist er "seiner Rolle als Familienvater uneingeschränkt nachgekommen". Insgesamt hat er "sein Leben ohne jegliche Einschränkung im Alltag" geführt. Nach seiner Festnahme sind beim Angeklagten Entzugserscheinungen aufgetreten, wobei der Angeklagte hierzu zunächst nur angegeben hat, er sei "krank" gewesen. Erst auf "mehrfache Nachfrage" hat er die Symptomatik dahin konkretisiert, daß er "Knochenschmerzen und Schlafstörungen" gehabt habe, die aber aufgrund dreiwöchiger ärztlicher Behandlung nach sechs Wochen verschwunden seien. Außerdem hat der Angeklagte infolge seines Drogenkonsums noch einen Leberschaden. Worauf sich diese Annahme stützt, ist unklar, aus den Angaben des Angeklagten ergibt sich dies nicht, andere Erkenntnisquellen sind nicht mitgeteilt. Ebensowenig wird die Schwere dieser Erkrankung deutlich, jedoch spricht der Hinweis, daß "sonst keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen" nicht für eine sehr schwerwiegende Erkrankung. 3. Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 64 ist (unter anderem ) ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muß (vgl. nur BGHSt StGB §
64 Abs. 1 Hang 5; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40 jew. m.w.N.). "Im Übermaß" bedeutet, daß der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (Körner aaO; Hanack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch die unterbliebene Erörterung einer Unterbringung bei einem Täter gebilligt, bei dem zwar "eine Tendenz zum Betäubungsmittelmißbrauch ... jedoch keine Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung" vorlag (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1). Angesichts der genannten Feststellungen zu den Auswirkungen des Rauschgiftkonsums auf Sozialverhalten und Gesundheit des Angeklagten liegt nach alledem die Annahme eines Hangs i.S.d. § 64 StGB beim Angeklagten nicht nahe. 4. Allerdings ist die Strafkammer, im wesentlichen gestützt auf die genannten Angaben des Angeklagten, letztlich davon ausgegangen, daß der Weiterverkauf "auch der Finanzierung der eigenen Sucht dienen sollte" und hat dies dem Angeklagten strafmildernd angerechnet. Unter den hier gegebenen Umständen beruht diese Annahme (allenfalls) auf der Grundlage des Zweifelssatzes. Hierfür spricht schon die Bewertung der letztlich doch den Feststellungen zugrundegelegten Angaben als "nicht offen". Erhärtet wird diese Annahme dadurch, daß auch die Feststellungen der Strafkammer dazu, in welchem Umfang der Angeklagte das von ihm erworbene Heroin (nicht weiterverkauft sondern) selbst verbraucht hat, ausdrücklich auf der Anwendung des Zweifelssatzes beruhen.
Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Vorliegen eins Hangs sicher ("positiv") festgestellt ist. Kommt das Gericht jedoch, wie erkennbar hier, lediglich zu dem Ergebnis, ein Hang sei als Grundlage der Tat nicht auszuschließen, so ist für eine Unterbringung kein Raum (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1983 - 2 StR 334/83; Körner aaO). 5. Der Senat ist nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3; BGH NStZ-RR 1998, 142; BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - 5 StR 94/00). Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Besetzungsrüge im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO hat neben den vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgeführten Gründen auch deswegen keinen Erfolg, weil der Revisionsführer die Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 192 Abs. 2 GVG vom 3. Mai 2002 (Sachakten Bd. IV, Bl. 835) nicht mitgeteilt hat.
Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Senat holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Anrech- nung und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, daß in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
Harms Basdorf Raum Brause Schaal
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach (vgl. zum Anrechnungsmaßstab BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3).
Basdorf Gerhardt Raum Schaal Jäger
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.