Landgericht München I Endurteil, 10. März 2016 - 36 S 8135/15 WEG

10.03.2016
vorgehend
Amtsgericht München, 484 C 6651/14 WEG, 02.04.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 02.04.2015, Az. 484 C 6651/14 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.777,69 € festgesetzt.

Gründe

I. Nach § 540 Abs. 2 die, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage, § 540 ZPO, RdNr. 5 m. w. N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen.

II. Die die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zu.

1. Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Unter Leistung ist die bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen (BGHZ 40, 272, 277).

Der Kläger hal am 08.03.2013 einen Betrag in Höhe von 17.200 € auf das Konto der Beklagten bei der Hausbank München überwiesen und damit bewusst und zweckgerichtet das Vermögen der Beklagten vermehrt.

Diese Leistung hatte keinen Rechtsgrund. Die Parteien hatten insbesondere gerade keinen Darlehensvertrag im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB abgeschlossen. Die Hausverwaltung in Vertretung der Beklagten und der Kläger haben vielmehr lediglich eine Einigung über die Zweckbestimmung der vom Kläger geleisteten Zahlung getroffen.

Welchen Inhalt eine Willenserklärung hat entsprechend §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln.

Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzubezahlen, § 488 Abs. 1 BGB. Vorliegend hat sich der Kläger weder verbindlich zu einer Vorschusszahlung an die WEG verpflichtet noch wurde ein Fälligkeitstermin für eine Rückzahlung bestimmt Zudem oblag es der Eigentümerversammlung und nicht der Hausverwaltung über den Abschluss eines Darlehensvertrages mit dem Kläger zu entscheiden, insbesondere betreffend die Konditionen eines Darlehensvertrages mit dem Kläger.

Die Hausverwaltung, die insoweit erkennbar die Beklagte vertreten wollte, und der Kläger waren sich vielmehr lediglich einig, dass eine Zahlung des Klägers eine schnelle Abwicklung des Austausches der Fensterelemente zu ermöglichen ohne zuvor auf einen Beschluss und die Einzahlung einer Sonderumlage durch die anderen Wohnungseigentümer warten zu müssen. Dabei ging der Kläger davon aus, dass der Austausch der Fensterelemente als TOP in die nächste Eigentümerversammlung genommen wird (vgl. E-Mail, Anlage K 2). Erkennbar erwartete der Kläger dabei, dass auf der Eigentümerversammlung der Austausch des Fenstertürelements grundsätzlich gebilligt werden und auch eine entsprechende Sonderumlage beschlossen werden würde und ihm der an die WEG bezahlte Betrag abzüglich eines Eigenbeitrags für eine höherwertigere Ausführung des Fenstertürelements erstattet werden würde.

2. Die Rückforderung der Leistung ist nicht nach §§ 814 BGB ausgeschlossen.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, § 814 BGB. Eine Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit liegt nicht vor, wenn die Leistung in der Erwartung erfolgt, dass ein Vertrag noch geschlossen wird oder wenn der Empfänger aus sonstigen Gründen nicht damit rechnen durfte, die Leistung behalten zu dürfen (vgl. Mü-Ko-Schwab, BGB, 6. Auflage, Rn. 8 zu § 814 BGB). Insbesondere findet § 814 BGB keine Anwendung, wenn der Leistende sich die Rückforderung ausdrücklich vorbehalten hat (Mü-Ko-Schwab, a. a. O., Rn. 9 zu § 814 BGB).

Mit E-Mail vom 08.03.2013 (Anlage K 2) hat der Kläger ausdrücklich klargestellt, dass er lediglich wegen fehlender freier Mittel der WEG betreffend die Bestellung der Fenstertürelemente in Vorleistung treten will. Die Beklagte konnte daher keinesfalls damit rechnen, diese Mittel behalten zu dürfen. Lediglich die Mehrkosten für die höherwertigere Ausführung wollte der Kläger erkennbar selbst übernehmen.

3. Die Beklagte kann sich lediglich hinsichtlich des eingeklagten Betrags von 14.779,69 nicht auf Entreicherung berufen.

Die Verpflichtung zur Herausgabe ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Der Begriff der Entreicherung ist wirtschaftlich zu verstehen (BGH, NJW 81, 277). Dies bedeutet, dass Vermögensvorteile, die mit einer Entreicherung zusammenhängen, zugunsten des Gläubigers zu berücksichtigen sind. Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie für die abgebrochene Reparatur des Fenstertürelements durch die Fa. S... 438,33 €, sowie für die Erneuerung der Schiebetürelemente 26.387,50 € an die Firma W..., und weitere 76,16 € an die Fa. B... gezahlt hat, die die ausgebauten Fenstertürelemente Im Auftrag der Beklagten untersucht hat. Eine Entreicherung liegt insoweit jedoch bereits deshalb nicht vor, da die Beklagte in gleicher Höhe von Verbindlichkeiten befreit wurde.

Die Streithelferin Hausverwaltung S... GmbH hatte im Namen der Beklagten Verträge mit der Firma S..., der Firma W... und der Firma B... abgeschlossen. Zu laufenden Maßnahmen der erforderlichen Instandhaltung und Instandsetzung ist die Hausverwaltung nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG auch ohne Eigentümerbeschluss berechtigt. Außerordentliche dringende Maßnahmen darf der Verwalter als gesetzlicher Vertreter der Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 3 WEG in Auftrag geben. Außerordentliche, nicht dringende Maßnahmen bedürfen jedoch entsprechend § 21 Abs. 1, V Nr. 1 WEG der Zustimmung der Gemeinschaft (vgl. BayObLG 2 Z BR 13/01). Insoweit war vorliegend die Beauftragung der Firma S... mit der Reparatur der Fenstertüren und der Fa. B... mit der Untersuchung der Fenstertüren von der Vertretungsmacht der Hausverwaltung nach § 27 WEG gedeckt, nicht jedoch die Bestellung der neuen Fensterelemente und die Erteilung des Sanierungsauftrags an die Firma W... ohne Eigentümerbeschluss. Die Beklagte wurde jedoch infolge Genehmigung Vertragspartnerin der Fa. W....

Die Beklagte hat die von der Hausverwaltung ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Verträge aber auf der Eigentümerversammlung vom 26.03.2013 unter TOP 2b genehmigt (Anlage K 4). Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung zu einem Vertrag, § 184 Abs. 1 BGB. Diese wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. Die Genehmigung ist eine einseitige Willenserklärung. Als Gestaltungserklärung ist sie unwiderruflich (vgl. BGHZ 40, 164).

Allenfalls die Anfechtung der Genehmigungserklärung ist möglich. Die Anfechtung einer Genehmigung muss sich allerdings, um § 166 BGB nicht zu unterlaufen, auf die Genehmigung selbst beziehen (Ellenberger, in Palandt, BGB, 75. Auflage, Rn. 4 zu § 184 BGB). Vorliegend ist ein Anfechtungsgrund nicht gegeben. Weder liegt ein Erklärungs- noch ein Inhaltsirrtum der einzelnen beschlussfassenden Wohnungseigentümer vor, noch wurden diese arglistig getäuscht. Die Kammer ist insoweit an die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen gebunden, § 529 Nr. 1 ZPO: Das Amtsgericht hat eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt und diese umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt. Nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme steht fest, dass dem Kläger jedenfalls eine eventuell fehlerhafte Beurteilung der Austauschbedürftigkeit des Fenstertürenelements nicht angelastet werden kann.

Selbst wenn ein Anfechtungsgrund gegeben gewesen wäre, könnte die Beklagte die Genehmigungserklärung allerdings nicht mehr durch eine Anfechtung beseitigen:

Die Anfechtung einzelner Willenserklärung kann einen Beschluss der Wohnungseigentümer nur zu Fall bringen, wenn der entsprechende Beschluss zugleich erfolgreich durch eine Anfechtungsklage im Sinne des § 46 WEG angefochten wird. Die erfolgreiche Anfechtung der Stimmabgabe wegen eines Willensmangels führt zur Unwirksamkeit der Einzelstimme. Dies kann, wenn ohne die betroffene Stimme die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, Grundlage für einen Erfolg der Anfechtung des Eigentümerbeschlusses sein (AG Hamburg-Wandsbeck, 751 C 40/13, ZMR 2014, 752 mit weiteren Nachweisen).

Im Rahmen einer Anfechtungsklage hätte vorliegend geprüft werden können, ob der angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dabei hätte insbesondere auch die Frage diskutiert werden können, ob es auch unter Berücksichtigung möglicher Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Sanierung der Wohnung des Klägers und unter Berücksichtigung dann möglicherweise höherer Kosten geboten gewesen wäre zuerst die Fenstertürelemente auszubauen um zu prüfen, ob wirklich beide Fensterelemente ausgetauscht werden müssen und ob die Wirtschaftlichkeitsüberlegungen des Architekten tragfähig wären. Eine Anfechtungsklage wurde hier zwar erhoben, das Verfahren wurde aber sodann beiderseits für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte einen aufhebenden Zweitbeschluss gefasst hatte.

Infolge der beiderseitigen Erledigterklärung, an die das Gericht gebunden ist, war das Gericht des Anfechtungsprozesses nicht befugt zu überprüfen, ob tatsächlich eine Erledigung des Rechtsstreits durch den aufhebenden Zweitbeschluss eingetreten war. Mit der beiderseitigen Erledigterklärung war im Anfechtungsprozess nur noch über die Kostenfolge zu entscheiden, § 91 a Abs. 1 ZPO. Tatsächlich kann eine Genehmigung durch einen Zweitbeschluss ist nicht beseitigt werden, da die Genehmigung als rechtsgestaltende Erklärung gerade nicht widerruflich ist (s.o.).

Der Genehmigungsbeschluss besteht fort. Ein Beschluss ist - sofern keine Nichtigkeitsgründe vorliegen - gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist, § 23 Abs. 4 S. 2 WEG.

4. Entsprechend § 818 Abs. 2 BGB hat die Beklagte den Wert des durch Gutschrift auf ihrem Konto erlangten Betrags in Höhe von 17.200 € zu ersetzen. Von diesem Betrag abzuziehen sind im Wege der Verrechnung die Mehrkosten der Auftragsvergabe an die Firma W..., zu deren Übernahme sich der Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet hat. Diese belaufen sich auf 2.422,31 €. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers beläuft sich demzufolge auf die geltend gemachten 14.777,69 €.

5. Dieser Betrag ist seit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 1 ZPO.

III. Die Kostenfolge entspricht §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet liegen unzweifelhaft nicht vor, wie eingangs ausgeführt.

V. Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf Basis obergerichtlicher Rechtsprechung. Soweit die Beklagte auf vermeintlich abweichende Rechtsprechung (Hanseatisches OLG, 2 Wx 34/09; BGH V ZR 246/14) verweist, liegen abweichende Fallkonstellationen vor. Im Rahmen der rechtlichen Prüfung ist es von erheblicher Bedeutung, ob ein Eigentümer eigenmächtig selbst Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum vornimmt oder ob er der Gemeinschaft lediglich Geld hierfür zur Verfügung stellt, ferner ist von entscheidender Bedeutung, ob die Gemeinschaft eine Maßnahme genehmigt oder nicht.

VI. Die Streitwertfestsetzung entspricht §§ 47, 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

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(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wo

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(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2015 - V ZR 246/14

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 246/14 Verkündet am: 25. September 2014 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 246/14 Verkündet am:
25. September 2014
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung
des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme
ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.

b) Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob
die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die
Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses
der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt
werden musste (dann die Gemeinschaft).

c) Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls
der Verband.
BGH, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14 - LG Hamburg
AG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2015:250915UVZR246.14.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 15. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 3.475 € nebst anteiliger Zinsen (Wohnungstüren) abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Klägerin ist seit dem Jahr 2005 Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie verlangt von dieser Ersatz von Kosten der Sanierung der Kellersohle im Bereich ihrer Souterrainwohnung und für den Austausch der Wohnungs(-eingangs-)türen.
2
Als die Beklagte im Jahre 2003 entstand, hatte die Wohnanlage einen erheblichen Sanierungsstau. Auf der Eigentümerversammlung vom 4. August 2004 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen von einem Architektenbüro vorgelegten Plan zur Sanierung der Anlage, jedoch mit einer Modifikation. Die dort vorgesehene Sanierung der Kellersohle sollte zunächst zurückgestellt werden, und es sollte abgewartet werden, ob die Durchfeuchtung der Kellerwände auch ohne diese Maßnahme zu beheben sei. Anlass hierfür waren die hohen Kosten, aber auch Zweifel an der Verantwortlichkeit der Gemeinschaft. Die Klägerin ließ die Kellersohle ihrer Souterrainwohnung nach dem Erwerb mit einem Kostenaufwand von 14.130,99 € sanieren. Außerdem ließ sie für weitere 3.475 € die Eingangs- und Innentüren ihrer Wohnung ersetzen , weil die alten als Folge der von der Beklagten durchgeführten Sanierungsmaßnahme an den Kellerwänden nicht mehr passten. Sie verlangte von der Beklagten Ersatz, was die Wohnungseigentümer auf ihrer Versammlung am 22. November 2007 ablehnten. Mit der am 14. März 2008 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, "einen Beschluss dahingehend zu fassen, dass an die Klägerin 17.605,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23. November 2007 gezahlt werden." Am 23. Mai 2013 hat sie hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung des genannten Betrags nebst Zinsen an sie zu verurteilen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
3
Das Amtsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht auch diesen Antrag abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Hilfsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

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Nach Meinung des Berufungsgerichts lässt sich die Klage nur auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen. § 21 Abs. 2 WEG scheide als Grundlage eines Erstattungsanspruchs aus, da es sich bei der von der Klägerin durchgeführten Sanierung nicht um eine Notmaßnahme gehandelt habe. Auf Geschäftsführung ohne Auftrag lasse sich der Anspruch ebenfalls nicht stützen, weil die Maßnahmen der Klägerin dem Beschluss der Wohnungseigentümer widersprochen hätten. Für den danach nur in Betracht kommenden Bereicherungsanspruch sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Die Instandsetzung der Wohnanlage sei ihre Aufgabe nur, wenn und soweit die Wohnungseigentümer solche Maßnahmen beschlossen hätten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei durch die Maßnahmen auch nicht bereichert. Denn diese kämen allein dem Gemeinschaftseigentum zugute, das den Wohnungseigentümern und nicht dem Verband zustehe. Die Vorschrift des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG komme als Grundlage eines Erstattungsanspruchs ebenfalls nicht in Betracht. Unabhängig hiervon sei der Erstattungsanspruch aber auch verjährt. Er sei spätestens im Jahre 2007 entstanden. Die an sich fristgerecht erhobene Klage habe die Verjährung nicht hemmen können, da sie nicht auf Zahlung an die Klägerin, sondern darauf gerichtet gewesen sei, einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer herbeizuführen. Der Beschluss habe nur der Vorbereitung der Zahlungsklage, nicht der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gedient.

II.

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Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand.
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1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für die Sanierung der Kellersohle im Bereich ihrer Souterrainwohnung in Höhe von 14.130,99 € nebst Zinsen.
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a) Ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten als Aufwand für eine Notgeschäftsführung scheidet aus. Nach § 21 Abs. 2 WEG ist zwar jeder Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Das korrespondierende Notgeschäftsführungsrecht des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG berechtigt aber schon diesen nur in einer Situation zu einem Tätigwerden ohne vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer, in der sofortiges Handeln geboten ist, und auch dann nur zu Maßnahmen, welche die Gefahrenlage beseitigen , nicht jedoch zur Vornahme oder Beauftragung von Arbeiten, die einer dauerhaften Beseitigung der Schadensursache dienen (Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10, NJW-RR 2011, 1093 Rn. 27). Das Notgeschäftsführungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers geht nicht weiter; dieser darf im Gegenteil selbst nur tätig werden, wenn er durch Einschaltung des Verwalters die Behebung der Notlage nicht erreichen kann (BGH, Urteil vom 10. April 2003 - IX ZR 106/02, BGHZ 154, 387, 392 f.; OLG Hamburg, OLGR 2007, 717, 718; OLG Hamm, ZWE 2009, 369, 372; Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 10). Diese Voraussetzungen liegen bei der Sanierung der Kellersohle nicht vor. Die Wohnungseigentümer haben sich mit der Behandlung der Kellersohle befasst. Die Verwalterin war dementsprechend tätig geworden. Die Sachlage hatte sich nicht verändert. Es drohte kein unmittelbarer Schaden für das Gemeinschaftseigentum. Die von der Klägerin beauftragten Maßnahmen dienten dazu, die Kellersohle dauerhaft zu sanieren. Sie waren von ihrem Notgeschäftsführungsrecht nicht gedeckt.
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b) Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB scheidet aus. Zwar schließt das Notgeschäftsführungsrecht einen solchen Anspruch des Wohnungseigentümers nicht aus (OLG Hamburg, OLGR 2007, 717, 718; OLG Frankfurt, ZMR 2009, 382, 383; OLG Schleswig, ZMR 2010, 710, 711; Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 20; Heinemann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 31 mwN; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 23; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 91; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 16). Der Anspruch besteht aber nur, wenn die Vornahme der Maßnahme dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer entspricht. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Wohnungseigentümer - wie hier - beschlossen haben, die vorgenommene Maßnahme vorerst zurückzustellen und abzuwarten, ob sie ganz entbehrlich ist.
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c) Zu Recht verneint das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung.
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aa) (1) Einigkeit besteht im Wesentlichen darüber, dass ein Bereicherungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers als Folge von Maßnahmen zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen der Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG oder der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen (OLG Hamburg, ZMR 2004, 137, 138; 2007, 129, 130; OLG Frankfurt, ZWE 2009, 123, 126; Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 23; Heinemann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 31; Hügel /Elzer, WEG, § 21 Rn. 21; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 21 Rn. 9; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 91; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 17; Timme/Elzer, WEG 2. Aufl., § 21 Rn. 88; Bub, ZWE 2009, 245, 253; ähnlich für Mängelbeseitigungsmaßnahmen: Senat, Urteil vom 25. Juli 2015 - V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 24). Er soll allerdings nur in Betracht kommen, wenn die Maßnahme hätte ausgeführt werden müssen (OLG Hamburg, ZMR 2007, 129, 130 f.; 2010, 388, 389; OLG Frankfurt, ZWE 2009, 123, 126; Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 23; Heinemann in Jennißen , WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 31; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 93 aE; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 17).
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(2) Gegen wen sich ein solcher Anspruch richtet, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht richtet sich der Anspruch gegen den Verband (OLG Hamburg, ZMR 2007, 129, 131; OLGR 2008, 639, 640; ZWE 2010, 269 f.; Heinemann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 31; Hügel/Elzer, WEG, § 21 Rn. 21; MüKoBGB/Engelhardt, 6. Aufl., § 21 WEG Rn. 6; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 23; Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 4. Aufl., § 21 Rn. 91; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 21 Rn. 9; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 17; Bub, ZWE 2009, 245, 253; wohl auch Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 21 Rn. 23; ähnlich AG Charlottenburg , ZWE 2011, 468, 469 [nachvollziehbarer Sachverhalt bei juris] für die Bezahlung von Heizöllieferungen in einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft ). Nach einer anderen, von dem Berufungsgericht geteilten Ansicht sind die Wohnungseigentümer selbst Schuldner des Anspruchs (OLG Hamm, NZM 2012, 465, 466 f.; OLG München, ZWE 2006, 402, 405; AG Offenbach , ZMR 2013, 393, 394; Suilmann in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 10 Rn. 265). Bei der verwandten Frage, wer einem Verkäufer Bereicherungsausgleich schuldet, der zur Nacherfüllung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung Mängel am Gemeinschaftseigentum beseitigt, hält der Senat einen (anteiligen) Bereicherungsanspruch gegen die Wohnungseigentümer für möglich (Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 24).
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bb) Der Senat entscheidet beide Fragen wie folgt: Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen. Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft ).
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(1) Nach den allgemeinen Vorschriften könnte der Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen vornimmt, die nicht geboten sind, nach § 684 BGB Bereicherungsausgleich verlangen, wenn ihm seine fehlende Berechtigung nicht bekannt ist. Andernfalls schiede ein Bereicherungsausgleich nach § 687 Abs. 2 Satz 1 BGB im Grundsatz aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1963 - VII ZR 270/61, BGHZ 39, 186, 188 f.). Beide Regelungen werden den Besonderheiten in der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gerecht. Nach § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die Vornahme konkreter Maßnahmen kann er dagegen nur verlangen, wenn sich das grundsätzlich bestehende Ermessen bei der Entscheidung über die Instandsetzung oder Instandhaltung (dazu: Senat, Urteile vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 8 und vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 8) auf null reduziert hat. Die danach maßgeblichen Gesichtspunkte - der Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums und eine etwaige Reduktion der Entscheidungsalternativen - finden in § 684 BGB einerseits und § 687 Abs. 2 BGB andererseits keinen Niederschlag. Die uneingeschränkte Anwendung dieser Vorschriften führte deshalb zu Ergebnissen, die mit den Wertungen des § 21 Abs. 4 WEG nicht in Einklang stehen. Das schließt § 21 Abs. 4 WEG aus; sie geht als speziellere Norm vor. Ein Bereicherungsausgleich kommt deshalb nur in Betracht , wenn die eigenmächtige Maßnahme des Wohnungseigentümers ohnehin hätte beschlossen oder vorgenommen werden müssen.
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(2) Wer Schuldner eines solchen Anspruchs ist, bestimmt sich ebenfalls nach den vorrangigen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob die Maßnahme eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedurfte und ob dieser vorlag. Schuldner sind deshalb die Wohnungseigentümer, wenn die Maßnahme hätte beschlossen werden müssen, aber nicht beschlossen war, ansonsten - nämlich wenn sie beschlossen war oder wenn ein Beschluss nach der Teilungserklärung entbehrlich und die Maßnahme unverzüglich durchzuführen war - die Gemeinschaft.
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(a) Nach § 21 Abs. 3 bis 5 WEG haben die Wohnungseigentümer durch entsprechende Beschlussfassung die Grundlagen für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu schaffen. Die Umsetzung der gefassten Beschlüsse ist Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem folgt auch die Haftung : Für Schäden, die durch eine unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassung entstehen, können nur die Wohnungseigentümer selbst (als Gesamtschuldner ) ersatzpflichtig sein, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21). Für Defizite bei der Umsetzung der gefassten Beschlüsse haftet dagegen allein der Verband (Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff. und Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 25). Entsprechendes gilt, wenn der Verband ohne Beschluss handeln kann und nach § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 3 oder § 21 Abs. 4 WEG eine Verpflichtung zum Handeln besteht. Diese Unterscheidung gilt auch bei Ansprüchen auf Bereicherungsausgleich für gebotene Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen.
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(b) Solche Maßnahmen können zu einer Verbesserung und damit zu einer Wertsteigerung des Gemeinschaftseigentums führen. Bereichert werden hierdurch nur die Wohnungseigentümer als Eigentümer des Gemeinschaftseigentums , nicht der Verband, der nur im Ausnahmefall Inhaber von Sondereigentum in der Anlage und Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums ist. Solange der Verband zur Vornahme der Maßnahme nicht verpflichtet ist, regelmäßig also bis zur Beschlussfassung der Wohnungseigentümer, kann er auch nicht unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen bereichert sein. Er muss und darf die Maßnahmen nicht durchführen und erspart mit ihrer eigenmächtigen Durchführung durch einen Wohnungseigentümer keinen Aufwand. Daran änderte es nichts, wenn die Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG verpflichtet wären, die Maßnahmen wie ausgeführt zu beschließen. Denn dieser Umstand berechtigt den einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der Notgeschäftsführung nicht, die Maßnahmen kurzerhand selbst durchzuführen und unter Umständen auch vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr muss er zunächst die erforderliche Erstbeschlussfassung - notfalls mit der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG - herbeiführen. Liegt - wie hier - ein bestandskräftiger ablehnender Erstbeschluss vor, ist dieser nach § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4 WEG die Grundlage der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, und zwar auch, wenn er inhaltlich falsch sein sollte (Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11). In diesem Fall muss der Wohnungseigentümer eine Änderung des bestandskräftigen Beschlusses herbeiführen , auf die er auch Anspruch hat, wenn schwerwiegende Gründe - etwa eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - das Festhalten an dem Beschluss als treuwidrig erscheinen lassen und der bestehende Zustand in sei- nem Sinne verändert werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 220/12, NJW 2013, 3089 Rn. 22, insoweit nicht in BGHZ 197, 274 abgedruckt).
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(c) Ist die Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme hingegen beschlossen, bestimmen sich die Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer ausschließlich nach den mitzubeschließenden (dazu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958 Rn. 8) Modalitäten der Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel und im Übrigen nach § 16 Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümer haben nur diese Mittel aufzubringen und keine weitergehenden Pflichten. Damit wären zusätzliche Bereicherungsansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Miteigentümer wegen der Verbesserung des Gemeinschaftseigentums unvereinbar. Ihre Haftung ist deshalb ausgeschlossen. Für den - hier zu unterstellenden - Bereicherungsanspruch des Wohnungseigentümers haftet dann allein die Gemeinschaft. Entsprechendes gilt, wenn der Verband auch ohne Beschluss handeln muss. Dagegen haftet die Gemeinschaft nicht, wenn sie nicht ohne Beschluss handeln kann und der erforderliche Beschluss nicht gefasst worden ist.
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(d) Eine weitergehende Haftung des Verbands für einen Bereicherungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers lässt sich entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht auch nicht mit Wertungsgesichtspunkten rechtfertigen. Richtig ist zwar, dass die Verfolgung des Bereicherungsanspruchs gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern, die zudem nur anteilig verpflichtet wären (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 24), aufwendig ist und der sanierende Wohnungseigentümer bei diesem Rückgriff das Risiko des Ausfalls einzelner Wohnungseigentümer trägt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Beschlussfassung über die erforderlichen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 WEG gemeinsame Aufgabe aller Wohnungsei- gentümer und dass die Reduktion ihres Ermessens auf null die Ausnahme ist. Das Gesetz sieht zur Lösung eines Konflikts über den richtigen Weg den Antrag auf einen Abänderungsbeschluss und bei einer Ablehnung die Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG vor. In Notfällen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10, NJW 2011, 3025 Rn. 11). Erleidet ein Wohnungseigentümer dadurch einen Schaden, dass die übrigen Wohnungseigentümer zwingend gebotene und keinen Aufschub duldende Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen nicht beschließen, kann er, wie ausgeführt, von den Wohnungseigentümern (als Gesamtschuldner) Ersatz verlangen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 21). Diese Möglichkeiten erscheinen ausreichend.
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cc) Danach scheidet der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus.
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(1) Ob die von der Klägerin durchgeführte Maßnahme zwingend geboten war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies ist aber auch nicht ausgeschlossen. Deshalb ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die Ausführung der Maßnahme ohne Alternative war.
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(2) Die Beklagte ist aber nicht Schuldnerin des danach möglichen Bereicherungsanspruchs. Die Wohnungseigentümer haben sich mit dem Sanierungsbedarf befasst und beschlossen, die Sohle zunächst nicht zu sanieren, sondern abzuwarten, ob sich die Feuchtigkeitserscheinungen auch ohne eine solche Maßnahme zurückbilden. Die Klägerin hat eine Änderung dieses Beschlusses mit Blick auf die fortdauernde Feuchtigkeit der Sohle nicht herbeigeführt. Die Sanierung der Sohle war deshalb nicht Pflicht der Beklagten als Verband. Ob die Wohnungseigentümer die Sohle hätten sanieren und ihren abwei- chenden Beschluss jedenfalls jetzt ergänzen oder ändern mussten, ist hier nicht zu prüfen. Denn eine eventuelle Verpflichtung zur Änderung des gefassten Beschlusses träfe ebenfalls nur die Wohnungseigentümer selbst, nicht aber die Beklagte als Verband.
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d) Zutreffend verneint das Berufungsgericht schließlich auch eine Haftung der Beklagten aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG.
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aa) Nach dieser Norm kann allerdings die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern zur Erstattung von Aufwendungen verpflichtet sein. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Aufwendungen zur Erfüllung einer gemeinschaftsbezogenen Pflicht erforderlich waren. Eine solche Pflicht ist anzunehmen, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinsames Vorgehen erfordert (Senat, Urteil vom 14. Februar 2014 - V ZR 100/13, NJW 2014, 1093 Rn. 6).
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bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Vornahme von Instandsetzungs - oder Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum durch einen Wohnungseigentümer kann zwar, wie ausgeführt, ausnahmsweise Bereicherungsansprüche gegen die übrigen Wohnungseigentümer auslösen. Sie begründen aber keine Haftung der Wohnungseigentümer im Außenverhältnis , sondern eine Haftung im Innenverhältnis untereinander. Zudem hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft dann Kosten für eine Maßnahme zu tragen, die sie nach der Beschlusslage der Gemeinschaft gerade nicht durchzuführen hat.
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2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für die Ersetzung der Innentüren in ihrer Wohnung allerdings nicht verneinen. Insoweit kommt ein Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG in Betracht.
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a) Nach dieser Vorschrift ist dem einzelnen Wohnungseigentümer der Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass er das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile gestatten muss, soweit das zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehört auch die Verschlechterung des Zustands des Sondereigentums (Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 200 mwN). Nach dem Vortrag der Klägerin sind diese Voraussetzungen gegeben. Danach mussten die Türen deshalb ausgewechselt werden , weil die Wände ihrer Wohnung durch die von der Beklagten veranlassten Sanierungsmaßnahmen breiter geworden waren und die alten Türen nicht mehr passten. Das Berufungsgericht hat Feststellungen hierzu nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass diese Behauptung zutrifft und der Anspruch grundsätzlich möglich ist.
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b) Schuldner dieses Anspruchs ist nach heute nahezu unbestrittener Ansicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband (aM, soweit ersichtlich , nur Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 3. Aufl., § 14 WEG Rn. 10). Unterschiede bestehen nur in der Herleitung dieses Ergebnisses (für § 16 Abs. 7 WEG: OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 448, 449; LG Frankfurt/Main, ZWE 2014, 403, 405; MüKoBGB/Commichau, 6. Aufl., § 14 WEG Rn. 40; wohl auch Erman /Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 14 WEG Rn. 5; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 14 Rn. 15; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 75; Gottschalg, NZM 2010, 424, 427 f., für § 16 Abs. 6 Satz 3 WEG: LG Hamburg, ZMR 2009, 714, 715; AG Hamburg, ZMR 2011, 249, 250; Suilmann in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 14 Rn. 75; Hügel/Elzer, WEG, § 14 Rn. 54; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 39; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 210 und für § 16 Abs. 6 Satz 2 WEG: Hogenschurz in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 33 juris; PK-BGB/Lafontaine, 7. Aufl., § 10 WEG Rn. 84; Kümmel in Niedenführ /Vandenhouten/Kümmel, WEG, 11. Aufl., § 14 Rn. 56; Palandt/ Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 14 WEG Rn. 18) und in der Frage, ob neben dem Verband auch die Wohnungseigentümer selbst haften (so Hügel/Elzer, aaO, aA Suilmann in Bärmann aaO). Diese Unterschiede spielen im vorliegenden Fall keine Rolle, weil nur der Verband verklagt worden ist.
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c) Dieser Anspruch wäre auch nicht verjährt.
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aa) Er verjährt zwar in der regelmäßigen Frist nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung hat mit dem Ablauf des Jahres 2007 begonnen, weil die Maßnahme spätestens bis dahin beendet worden ist. Die Verjährung ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die ursprüngliche Klage rechtzeitig gehemmt worden. Dass diese nicht auf Zahlung, sondern darauf gerichtet war, die Beklagte zu verurteilen, einen Beschluss zu fassen, wonach der Klägerin 17.605,99 € nebst Zinsen zu zahlen sind, ändert daran nichts.
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bb) (1) Den verjährungshemmenden Tatbeständen des § 204 Abs. 1 BGB liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Inanspruchnahme noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss (BGH, Urteile vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 274 und 20. November 1997 - IX ZR 136/97, BGHZ 137, 193, 198). Deshalb führt nicht nur eine unmittelbar auf Erfüllung des Anspruchs gerichtete Leistungsklage zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sondern auch eine auf Feststellung des Anspruchs gerichtete Klage, die Stellung eines Hilfsantrags (BGH, Urteil vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92, NJW-RR 1994, 514, 515) oder auch eine Stu- fenklage (BGH, Urteile vom 14. Mai 1975 - IV ZR 19/74, NJW 1975, 1409, 1410 und vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, MDR 2012, 847 Rn. 18). Demgegenüber wird die Verjährung des Leistungsanspruchs nicht gehemmt durch Vorbereitungsmaßnahmen wie eine Klage auf Feststellung des dem Anspruch zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 57) oder durch eine isolierte Auskunftsklage (BAG, NJW 2008, 392 Rn. 15; RGZ 115, 27, 29; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 204 Rn. 2).
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(2) Danach genügte die ursprünglich erhobene Klage zur Hemmung des Zahlungsanspruchs. Die mit dieser angestrebte Verurteilung derBeklagten zur Fassung eines Beschlusses, die beanspruchte Zahlung zu leisten, zielte anders als die von dem Berufungsgericht als Vergleich herangezogene isolierte Auskunftsklage nicht bloß auf die Vorbereitung der Zahlung. Sie diente vielmehr dazu, den Zahlungsanspruch unmittelbar durchzusetzen. Im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter ist der Beschluss der Wohnungseigentümer der entscheidende Akt für die außergerichtliche Erfüllung des Anspruchs eines Wohnungseigentümers nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG. Einen solchen Anspruch darf der Verwalter nicht von sich aus, ohne einen Beschluss der Wohnungseigentümer, erfüllen (vgl. LG München I, ZMR 2014, 145, 146; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 27a). Haben die Wohnungseigentümer indes einen solchen Beschluss gefasst, ist der Verwalter gebunden. Er muss den Beschluss umsetzen und hat kein Recht, die Umsetzung abzulehnen, etwa weil er meint, der Anspruch bestehe nicht (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 11, 19). Es bedarf nach einem Beschluss der Wohnungseigentümer im Normalfall keiner zusätzlichen Durchsetzungsakte des Wohnungseigentümers. Der Wohnungseigentümer hat mit dem Beschluss vielmehr sein Ziel erreicht. Weder für die Beklagte noch für die übrigen Wohnungseigentümer konnte deshalb zweifelhaft sein, dass die Klägerin nach der Ablehnung ihrer Forderung durch die Wohnungseigentümer mit der ursprünglichen Klage die Zahlung erreichen und nicht nur eine Zahlungsklage vorbereiten wollte. Damit hat diese Klage ähnlich wie eine Feststellungsklage die Verjährung des Erstattungsanspruchs gehemmt.
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3. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt auch ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Aufwendungen für den Austausch der Wohnungseingangstür in Betracht.
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a) Aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG lässt sich ein solcher Anspruch allerdings nicht ableiten. Die Wohnungseingangstür gehört nämlich nicht zum Sondereigentum , sondern zum Gemeinschaftseigentum (Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12, NJW 2014, 379 Rn. 10).
34
b) Insofern kommen aber ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1, § 670 BGB oder ein Bereicherungsanspruch nach § 684 Satz 1, § 812 BGB in Betracht. Die Klägerin hat geltend gemacht, die alte Wohnungseingangstür habe wegen der durch die Sanierung dicker gewordenen Wände nicht mehr gepasst. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen , dass dieser Vortrag zutrifft. Dann aber war die Beklagte verpflichtet, nach Durchführung der beschlossenen Sanierung als deren Begleitmaßnahme auch die Wohnungseingangstür auszutauschen. Denn ebenso wie die Beseitigung von Schäden am Sondereigentum umfasste diese dann auch die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Gemeinschaftseigentums. Nach dem Vortrag der Klägerin entsprach der Austausch dem mutmaßlichen Interesse der Beklagten, so dass ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegeben wäre. Andernfalls käme ein Bereicherungsanspruch nach § 684 Satz 1 BGB in Betracht, weil der Verband den Aufwand für diese ihm obliegende Maßnahme erspart hätte.

III.

35
Hinsichtlich der Ansprüche auf Ersatz der Kosten für den Austausch der Eingangstür und der Innentüren der Wohnung der Klägerin ist die Sache nicht entscheidungsreif. Sie ist insoweit unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG und eines Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruchs zwar bejaht. Das Berufungsgericht hat dazu aber keine Feststellungen getroffen. Diese sind jetzt nachzuholen.
37
2. Sollte der Anspruch danach bestehen, wäre er nicht um den Miteigentumsanteil der Klägerin zu kürzen. Der betroffene Wohnungseigentümer hat sich zwar an den Kosten des ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu leistenden Ersatzes zu beteiligen, aber nicht durch Kürzung seines Anspruchs gegen den Verband, sondern durch Umlage in der Jahresabrechnung (LG Frankfurt /Main, ZWE 2014, 403, 405; AG Hamburg, ZMR 2011, 249, 250; Suilmann in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 14 Rn. 77; Hügel/Elzer, WEG, § 14 Rn. 54; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 33; Kümmel in Niedenführ /Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 14 Rn. 56; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 73; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 211; aM Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 39). Die Kostendes nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu leistenden Ersatzes sind nach § 16 Abs. 7 WEG Kosten der Verwaltung. Dasselbe gilt für einen Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch der Klägerin wegen des Austauschs der Wohnungseingangstür.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 11.09.2013 - 102d C 25/08 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2014 - 318 S 21/14 -