Landgericht München I Endurteil, 26. Juni 2019 - 1 S 2812/18 WEG

published on 26/06/2019 00:00
Landgericht München I Endurteil, 26. Juni 2019 - 1 S 2812/18 WEG
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Amtsgericht München, 484 C 9773/14 WEG, 25/01/2018

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 25.01.2018, Az. 484 C 9773/14 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.684,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.499,43 seit 27.04.2014 und aus € 185,34 seit 09.01.2018 zu bezahlen.

b. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils des Amtsgerichts München vom 4.10./17.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, an den Kläger herauszugeben.

c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

d. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen der Kläger 16% und die Beklagte 84%.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 16% und die Beklagte 84%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Amtsgerichts München ist, soweit es nicht abgeändert wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 4.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von € 4.000,00 leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110% des vollstreckbaren Betrages aus diesem und dem in Ziffer 1. genannten Urteil des Amtsgerichts München abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er verlangt von dieser Rückerstattung von geleisteten Zahlungen, die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zugunsten der Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen sowie die Herausgabe verschiedener Vollstreckungstitel.

Die Eigentümer der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigten in der Eigentümerversammlung vom 23.08.2012 unter TOP 1.1 die Jahresabrechnung für 2011. Aus der Einzelabrechnung für die im Sondereigentum des Klägers stehende Wohnung Nr. 210 ergab sich dabei ein Nachzahlungsbetrag von € 1.434,86. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage K 2 in Auszügen vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 23.08.2012 und die als Anlage K 3 in Ablichtung vorgelegte Einzelabrechnung für die Wohnung Nr. 210 Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen den in der Eigentümerversammlung vom 23.08.2012 unter TOP 1.1 gefassten Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 bezogen auf die Kostenverteilung der Position „Dachsanierung“ in den Einzelabrechnungen Anfechtungsklage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 484 C 24615/12 WEG beim Amtsgericht München geführt wurde.

Unterdessen wurde der Kläger, nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt den sich aus der Jahreseinzelabrechnung 2011 für seine Sondereigentumseinheit ergebenden Nachzahlungsbetrag von € 1.434,86 nicht geleistet hatte, mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 06.12.2012 namens der Beklagten unter Androhung der Einleitung gerichtlicher Schritte dazu aufgefordert, den Betrag in Höhe von € 1.434,86 sowie die für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstandenen Kosten von € 186,23 bis spätestens 21.12.2012 zu überweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage K 4 vorgelegte Schreiben der Rechtsanwältin … vom 06.12.2012 nebst der diesem beigefügten Kostennote verwiesen. Am 05.02.2013 überwies der Kläger den Betrag von € 1.434,86 an die Beklagte. Eine weitergehende Zahlung erfolgte nicht, so dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.03.2013 Klage einreichte, mit der sie vom Kläger Erstattung der Rechtsanwaltskosten von € 186,23 sowie von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.434,86 für die Zeit vom 02.09.2012 bis 21.12.2012, aus € 1.621,09 für die Zeit vom 22.12.2012 bis zum 05.02.2013 und aus € 186,23 seit 06.02.2013 verlangte. Mit Endurteil vom 04.10.2013, Az: 484 C 6704/13 WEG, gab das Amtsgericht München der Klage im vollen Umfang statt. Auf das sich unter Bl. 20/22 bei der Akte befindliche Endurteil vom 04.10.2013 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die gegen das Urteil seitens des hiesigen Klägers erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.11.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, setzte das Amtsgericht München die von dem hiesigen Kläger an die hiesige Beklagte nach dem Endurteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013 zu erstattenden Kosten auf € 164,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.10.2013 fest.

Am 21.02.2014 erließ das Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - unter dem Az: 1536 M 20853/14 auf Antrag der hiesigen Beklagten zur Vollstreckung der mit Endurteil des Amtsgerichts München, Az: 484 C 6794/13, WEG titulierten Forderungen einen Pfändungsund Überweisungsbeschluss. Einen vom hiesigen Kläger gestellten Antrag vom 28.02.2014 auf Gewährung von Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO wies das Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 14.03.2014, Az: 1536 M 20853/14, zurück, wobei es die Kosten des Verfahrens dem Schuldner, das ist der hiesige Kläger, auferlegte. Die gegen den Beschluss vom 14.03.2014 vom hiesigen Kläger eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht München I mit Beschluss vom 21.07.2014, Az: 16 T 9205/14, zurück. Mit Beschluss vom 09.05.2014, Az: 1536 M 20853/14, setzte das Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - die vom Schuldner, dem hiesigen Kläger, an den Gläubiger, die hiesige Beklagte, nach dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 14.03.2014 zu erstattenden Kosten auf € 19,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.03.2014 fest. Mit weiterem Beschluss vom 17.04.2015, Az: 1536 M 20853/14, setzte das Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht -die vom Schuldner, dem hiesigen Kläger, an den Gläubiger, die hiesige Beklagte, „nach dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 21.07.2014“ zu erstattenden Kosten auf € 32,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.08.2014 fest.

Mit Schreiben vom 12.03.2014 beantragte der Kläger u. a. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az 484 C 6794/13 WEG, ohne Sicherheitsleitung einstweilig einzustellen. Mit Beschluss vom 20.03.2014, Az 484 C 6794/13 WEG, wies das Amtsgericht München den Antrag des hiesigen Klägers vom 12.03.2014 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Die hiergegen vom hiesigen Kläger mit Schreiben vom 14.04.2014 eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch das Landgericht München I mit Beschluss vom 20.06.2014, Az: 36 T 8436/14 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 21.04.2015, Az: 484 C 6794/13 WEG, setzte das Amtsgericht München die von dem hiesigen Kläger an die hiesige Beklagte nach dem Beschluss des Landgerichts München I vom 20.06.2014, Az: 36 T 8436/14 zu erstattenden Kosten für das Beschwerdeverfahren auf € 32,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.11.2014 fest.

Mit Endurteil vom 27.02.2014, Az: 484 C 24615/12 WEG erklärte das Amtsgericht München u. a. den in der Eigentümerversammlung vom 23.08.2012 zu TOP 1.1 gefassten Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung des Wirtschaftsjahres 2011 hinsichtlich der Kostenverteilung zu Pos. „Dachsanierung“ in den Einzelabrechnungen für ungültig. Das Urteil wurde dem Prozessvertreter der Beklagten übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft am 03.03.2014 zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde gegen das Urteil nicht eingelegt.

Aus dem im Verfahren 484 C 6794/13 WEG am 04.10.2013 ergangenen Endurteil des Amtsgerichts München hat die Beklagte gegen den Kläger den titulierten Hauptsachebetrag von € 186,23 sowie weitere € 113,57, insgesamt € 299,80 im April 2014 im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Aus dem im Verfahren 484 C 6794/13 WEG am 16.12.2013 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München hat die Beklagte gegen den Kläger den titulierten Hauptsachebetrag von € 164,25 sowie weitere € 21,09, insgesamt € 185,34 am 05.02.2015 im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt.

Mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben vom 05.04.2014 an die die hiesige Beklagte im Verfahren 484 C 6794/13 WEG des Amtsgerichts München und im Zwangsvollstreckungsverfahren 1536 M 20853/14 beim Amtsgericht München vertretende Rechtsanwältin .erklärte der hiesige Kläger u. a.:

„Vorbehaltlich gesonderten Schreibens meiner Anwälte erkläre ich hiermit die Aufrechnung gegen jegliche Vollstreckungsforderung Ihrer Mandantschaft mit meinen Gegenforderungen, die sich aus dem - Ihnen seit Vollstreckungsschutzantrag vom 04.03.2014 bekannten - Urteil des Amtsgerichts München vom 27.02.2014 (484 C 24615/12 WEG) ergeben. Diese bestehen - spiegelbildlich zu den Forderungen Ihrer Mandantschaft zu AG München 484 C 6794/13 WEG - darin, dass

a) aufgrund Ungültigkeit des Abrechnungsbeschlusses betr. „Dachsanierung“ der hierfür eingeforderte Betrag von 1.484,86 € „nebst Zinsen hieraus seit 02.09.2012“ an mich zurückzuerstatten ist (§§ 812ff BGB),

b) die mir durch „vorläufige Vollstreckung“ des ungültigen Beschlusses (nebst rechtsgrundloser Verzugskosten) entstandenen Schäden entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind.“

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das als Anlage K 1 vorgelegte Schreiben vom 05.04.2014 Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts München vom 27.02.2014, Az: 484 C 24615/12 WEG, mit dem der Beschluss zu TOP 1.1 der Eigentümerversammlung vom 23.08.2012 über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 hinsichtlich der Kostenverteilung zu Pos. „Dachsanierung“ in den Einzelabrechnungen für ungültig erklärt wurde, erweise sich die von ihm geleistete Zahlung von € 1.434,86 auf den Abrechnungsbeschluss nebst Zinsen hieraus seit 04.02.2013 als rechtsgrundlos und sei gem. §§ 812ff BGB an ihn zurückzuerstatten. Gleiches gelte für die aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, vollstreckten Beträge von € 299,80 und € 185,34, welche dem Kläger nunmehr im Wege des Schadensersatzes entsprechend § 717 II, III ZPO i. V. mit §§ 311 II Nr. 3, 241 II, 242, 280ff, 812ff BGB zu erstatten seien, da mit der Ungültigkeit des Abrechnungsbeschlusses vom 23.08.2012 zugleich rückwirkend die Rechtsgrundlage der Beitreibungsaktivitäten der Beklagten entfallen sei. Die Geltendmachung des Abrechnungsbetrages durch die Beklagte sowie die gerichtliche Geltendmachung der diesbezüglich angefallenen vorgerichtlichen und gerichtlichen Kosten der Beklagten sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich i S. der §§ 241, 226, 826 und 819 II BGB gewesen. Eine Pflicht der Beklagten zur Rücksichtnahme habe sich insoweit schon aus der durch das Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 10ff. WEG begründeten Sonderverbindung der Parteien und der vorausgegangenen Diskussionen von Verwaltungsmängeln sowie Anfechtungs- und Widerklagen des Klägers ergeben, wobei der Kläger die Beklagte wiederholt auf die Notwendigkeit des Abwartens der gerichtlichen Klärung seiner Gegenansprüche hingewiesen habe. Die entsprechende Anwendung der § 717 II, III ZPO, §§ 812, 819 BGB sei dadurch begründet, dass das Urteil vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, selbst bereits auf einer „vorläufigen Vollziehbarkeit“ des angefochtenen Eigentümerbeschlusses vom 23.08.2012, TOP 1 beruht habe. Durch die Ungültigerklärung dieser Forderung mit Urteil vom 27.02.2014, Az: 484 C 24615/12 WEG, sei der Vollsteckungsanspruch der Beklagten nicht anders entfallen, als wäre dieser durch das Urteil vom 04.10.2013 selbst festgestellt worden. Erst recht erscheine § 717 II, III ZPO anwendbar, soweit die Beklagte die Vollstreckung auch nach Kenntnis des Urteils vom 27.02.2014 und der vorsorglich erklärten Aufrechnung durch den Kläger betrieben und dadurch den Schaden gem. § 717 II, III ZPO direkt vorsätzlich herbeigeführt habe. Die Ansprüche seien auch als Schadensersatzansprüche aus §§ 280f, 282 BGB bzw. aus § 826 BGB begründet, da die Beklagte, vertreten durch den Verwalter, ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen WEG-Verwaltung verletzt habe, indem sie seit 2011 gerügte Verwaltungsmängel, die Gegenstand anderweitiger Gerichtsverfahren seien, nicht rechtzeitig abgestellt und die unnötige, rechtsmissbräuchliche Klage im Verfahren 484 C 6794/13 WEG erhoben habe. Vorsorglich und hilfsweise würden die Ansprüche auch auf vergebliche Anspruchs- und Vollstreckungsabwehrkosten des Klägers in Form zahlreicher Gerichtskostenrechnungen und weiterer Aufwendungen gestützt. Soweit von Beklagtenseite die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, wegen Befriedigung der Vollstreckungsforderungen für beendet erklärt werde, sei eine weitere Zwangsvollstreckung aus diesen Titeln und den hierauf beruhenden Beschwedekostenfestsetzungen im Verfahren 1536 M 20853/14 des Amtsgerichts München - Vollstreckungsgericht - vom 09.05.2014 und 17.04.2015 über € 19,28 und € 32,13 und der Beschwerdekostenfestsetzung im Verfahren 484 C 6794/13 WEG vom 21.04.2015 über € 32,13 jedoch weiterhin nicht auszuschließen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 14.04.2014 und vom 21.01.2016 verwiesen.

Der Kläger hatte zunächst im Verfahren 484 C 6794/13 WEG mit Schriftsatz vom 14.04.2014 Vollstreckungsgegenklage erhoben und beantragt, die (weitere) Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Gerichts vom 04.10.2013 (484 C 6794/13 WEG) nebst Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2013 (Az. 484 C 6794/13 WEG) für unzulässig zu erklären und die hiesige Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von € 1733,57 nebst Zinsen von 5% über Basiszinssatz aus € 1.434,86 seit 04.02.2013 und aus € 299,80 seit 09.04.2014 zu bezahlen. Noch vor Zustellung der Klage wurde das Verfahren hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage vom 14.04.2014 durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 23.04.2014 abgetrennt und sodann unter dem Az: 484 C 9973/14 WEG beim Amtsgericht München fortgeführt.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. a) Die Zwangsvollstreckung auch aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts München vom 09.05.2014 und 21.04.2015 (Aktenzeichen jeweils 1536 M 20853/14) sowie vom 21.04.2015 (Aktenzeichen 484 C 6794/13 WEG) wird für unzulässig erklärt.

b) Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils vom 4.10./17.12.2013, des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.12.2013 (Aktenzeichen jeweils 484 C 6794/13 WEG), sowie der Kostenfestsetzungsbeschlüsse 09.05.2014 und 21.04.2015 (Aktenzeichen jeweils 1536 M 20853/14) und vom 21.04.2015 (Aktenzeichen 484 C 6794/13 WEG) an den Kläger herauszugeben,

hilfsweise: zu Protokoll des Gerichts anzuerkennen, dass ihre Forderungen aus allen genannten Vollstreckungstiteln vollständig erloschen bzw. erledigt sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 1.920,00 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.434,86 seit 4.2.2013 und aus € 299,80 seit 9.4.2014 und aus € 185,34 seit 5.2.2015 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

Klageabweisung.

Zur Begründung hat die Beklagte in Erwiderung auf die zunächst mit Schriftsatz vom 14.04.2014 erhobenen Ansprüche ausgeführt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, sei beendet, da die Auszahlung des geltend gemachten Betrages durch den Drittschuldner in Höhe von € 299,80 am 12.04.2014 erfolgt sei. Ebenso sei die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.12.2014, Az: 484 C 6794/13 WEG, beendet, da die Auszahlung des gesamten geltend gemachten Betrags durch die Hinterlegungsstelle mit Bescheid vom 27.01.2015 angeordnet worden und auch erfolgt sei. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe nicht. Zwar sei eine (verlängerte) Vollstreckungsgegenklage auf Rückzahlung des zu viel Geleisteten als Schadensersatz zulässig. Der Betrag von € 1.434,86 sei vom Kläger jedoch nicht im Rahmen der Vollstreckung geleistet worden, sondern freiwillig außergerichtlich und könne damit nicht im Wege einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Der Kläger könne den Betrag auch nicht gem. § 812 I Satz 1 BGB zurückfordern, da dem Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Beträge der Vorrang des Innenausgleichs nach Maßgabe der Abrechnung entgegen stehe. Sämtliche Beitragsleistungen seien daher in der Jahresabrechnung zu berücksichtigen und abzurechnen. Unbegründet sei auch der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 299,80. Auch wenn der Beschluss über die Jahresabrechnung inzwischen teilweise für ungültig erklärt worden sei, ändere dies nichts daran, dass der Abrechnungsgenehmigungsbeschluss gem. § 23 IV Satz 2 WEG bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung gültig gewesen sei, d. h. zum Zeitpunkt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens sei die Forderung der Beklagten aus der Jahresabrechnung 2011 begründet gewesen, weshalb der Kläger auch die für das anwaltliche Aufforderungsschreiben angefallenen Anwaltsgebühren als Verzugsschaden schulde. Das rechtskräftige Urteil vom 04.10.2013 werde im Nachhinein nicht falsch, so dass hieraus auch Vollstreckungsmaßnahmen wegen des Zahlungsunwillens oder der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hätten eingeleitet werden dürfen. Die vorgenannten Gründe würden auch gegen die zuletzt geltend gemachten Ansprüche sprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 13.12.2015 und die in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2018 zu Protokoll des Amtsgerichts abgegebenen Erkärungen des Beklagtenvertreters Bezug genommen.

Das Amtsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 25.01.2018 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sämtlichen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche der Vorrang des Innenausgleichs entgegenstehe. Danach stehe dem einzelnen Wohnungseigentümer ein Rückforderungsanspruch für von ihm geleistete Beitragszahlungen nur dann zu, wenn eine beschlossene Jahresabrechnung für ihn ein entsprechendes Guthaben ausweise. Dem Kläger stünden auch keine Schadensersatzansprüche zu, da der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 bis zur teilweisen rechtskräftigen Ungültigerklärung gem. § 23 IV WEG gültig gewesen sei. Die Erhebung der Anfechtungsklage gem. § 46 WEG habe keine aufschiebende Wirkung. Das rechtskräftige Urteil vom 04.10.2013 werde durch die nachträgliche rechtskräftige Ungültigerkärung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 nicht falsch, weshalb auch Vollstreckungsmaßnahmen hieraus hätten eingeleitet werden dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, er habe, da die vorliegende Klage erst verspätet zugestellt worden sei, den im hiesigen Verfahren geltend gemachten Zahlungsanspruch auch bereits mit Widerklage und Hilfsaufrechnung vom 12.05.2015 im Verfahren 484 C 1997/15 WEG geltend gemacht. Auch diese Widerklage sei jedoch vor ihrer Zustellung abgetrennt und bislang nicht zugestellt worden. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Zustellung der Klage im hiesigen Verfahren habe der Kläger die vorgenannte Widerklage auf eine Hilfsaufrechnung beschränkt und diese auf die nun unter dem Az: 484 C 9773/14 WEG gegenständlichen Ansprüche beschränkt. Der Kläger ist der Meinung, der Vorrang des Innenausgleichs gelte nur für die Rückzahlung von geleisteten Zahlungen auf einen Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage im Falle der späteren Ungültigkerklärung des Beschlusses über die Genehmigung des Wirtschaftsplanes bzw. der Sonderumlage, nicht jedoch für die Rückzahlung geleisteter Zahlungen auf die Jahresabrechnung. Der Kläger könne daher die Erstattungsforderung unmittelbar klageweise gelten machen, zumal der Verwalter auch auf seine Aufrechnungserklärung vom 05.04.2014 nicht reagiert und nichts zur Rückerstattung der rechtsgrundlos bezahlten Abrechnungsspitze unternommen habe. Auch verkenne das Gericht, dass der Kläger bereits im Verfahren 484 C 6794/13 WEG des Amtsgerichts München am 23.09.2013 Widerklage erhoben und die Klageforderung als rechtsmissbräuchlich angegriffen habe. Diese Einwände seien dem Kläger jedoch dadurch abgeschnitten worden, dass das Amtsgericht die Widerklage abgetrennt und unter dem Az: 484 C 28924/13 weitergeführt habe. Wäre dies nicht erfolgt, so hätte bereits im Verfahren 484 C 6794/13 WEG über die Begründetheit der dortigen Klageforderung und die wechselseitigen Ansprüche entschieden werden können und wäre es nicht zu dem Urteil vom 04.10.2013 gekommen. Soweit die Rechtsgrundlosigkeit der Abrechnungsforderung und die Gegenansprüche des Klägers noch nicht feststanden, wäre es Aufgabe des Gerichts gewesen, über diese gleichzeitig zu entscheiden und ggf. deren nachträgliche Aufrechnung zu ermöglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsschrift vom 26.02.2018, die Berufungsbegründung vom 07.05.2018 sowie den Schriftsatz vom 05.03.2019 verwiesen.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil vom 25.01.2018 und das Verfahren des Amtsgerichts München zu Az: 484 C 9773/15 WEG werden aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und gleichzeitigen Entscheidung - auch über den Streitwert und die Kosten - mit den Parallelverfahren zu Az: 36 S 2813/18, 36 S 2814/18, 36 S 2815/18 und 36 S 2816/18, jeweils WEG verbunden.

3. a) Die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts München vom 09.05.2014 und 17.04.2015 (Aktenzeichen jeweils 1536 M 20853/14) sowie vom 21.04.2015 (Aktenzeichen 484 C 6794/13 WEG) wird für unzulässig erklärt.

b) Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils vom 4.10./17.12.2013, des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.12.2013 (Aktenzeichen jeweils 484 C 6794/13 WEG), sowie der Kostenfestsetzungsbeschlüsse 09.05.2014 und 17.04.2015 (Aktenzeichen jeweils 1536 M 20853/14) und vom 21.04.2015 (Aktenzeichen 484 C 6794/13 WEG) an den Kläger herauszugeben, hilfsweise: zu Protokoll des Gerichts anzuerkennen, dass ihre Forderungen aus allen genannten Vollstreckungstiteln vollständig erloschen bzw. erledigt sind.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 1.920,00 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.434,86 seit 4.2.2013 und aus € 299,80 seit 9.4.2014 und aus € 185,34 seit 5.2.2015 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Abtrennung der vom Kläger im Verfahren 484 C 6794/13 WEG des Amtsgerichts München erhobenen Widerklage zulässig gewesen sei. Weiter trägt sie vor, dass eine doppelte Rechtshängigkeit vorliege, da der Kläger selbst vorgetragen habe, die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Zahlungsansprüche auch in anderen Verfahren geltend gemacht zu haben. Die Beklagte ist überdies der Ansicht, dass auch bei Abrechnungsfehlbeträgen dem Anspruch auf Rückzahlung von im Nachhinein rechtsgrundlos geleisteter Beträge der Vorrang des Innenausgleichs nach Maßgabe der Abrechnung entgegenstehe. Bei Unwirksamkeit von Abrechnungsbeschlüssen könne ein Wohnungseigentümer die von ihm geleisteten Hausgelder nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen heraus verlangen. Er benötige vielmehr eine erneute Abrechnung, da erst diese die Abrechnungen endgültig feststelle. Weiterhin trägt sie vor, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Zahlungsanspruch von € 1.920,00, solange sich die Eigentümer mit dem klägerischen Zahlungsbegehren noch nicht in der Eigentümerversammlung befasst und hierüber abgestimmt hätten (Vorbefassungsgebot). Bei dem Zahlungsanspruch handele es sich nicht um einen Bestandteil der Vollstreckungsabwehrklage. Ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der rechtskräftig titulierten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten samt Vollstreckungskosten bestehe nicht, da, auch wenn die Ungültigerklärung des Abrechnungsgenehmigungsbeschlusses ex tunc-Wirkung gehabt haben sollte, dies nichts daran ändern könne, dass in der Zeit zwischen der Beschlussfassung und der rechtskräftigen Ungültigerklärung Verzug bestand. Hinsichtlich der Zusammensetzung des vollstreckten Betrages von € 299,80 verweist die Beklagten auf das als Anlage B 2 vorgelegte Schreiben der Rechtsanwältin … Der vollstreckte Betrag von € 184,34 setze sich aus dem mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG titulierten Betrag sowie Vollstreckungskosten von € 21,09 zusammen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 30.01.2019 sowie den Schriftsatz vom 08.05.2019 verwiesen.

Die Kammer hat am 27.03.2019 mündlich zur Sache verhandelt und ist sodann mit Zustimmung der Parteien ins schriftliche Verfahren gem. § 128 II ZPO übergegangen. Als Termin zur Einreichung von Schriftsätzen, welcher dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 29.05.2019 bestimmt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und alle sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet.

1. Da der Schriftsatz der Klagepartei vom 29.05.2019 erst am 30.05.2019 und damit nach Ablauf des vom Gericht festgesetzten Zeitpunkts, bis zu dem gem. § 128 II Satz 2 ZPO Schriftsätze hätten eingereicht werden können, beim hiesigen Gericht eingegangen ist, war darin enthaltener neuer Sachvortrag gem. §§ 525, 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen boten die Ausführungen keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen.

2. Von einer Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit den vom Kläger genannten Verfahren der 36. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Kammer abgesehen. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Prozessverbindung gem. § 147 ZPO im Übrigen vorliegen würden, wäre hierfür, da die Verfahren bei verschiedenen Kammern anhängig sind bzw. waren, im Hinblick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 I GG) die Zustimmung aller Parteien, also auch der Beklagten, erforderlich. Darüber hinaus war die vom Kläger beantragte Prozessverbindung weder aus Rechtsgründen geboten noch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten veranlasst. Das vorliegende Verfahren ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, zur Entscheidung reif, ohne dass es für die Beurteilung darauf ankommen würde, ob Fehler bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums unterlaufen sind. Die Verbindung ist auch nicht geboten, um, wie der Kläger vorträgt, eine doppelte Rechtshängigkeit zu vermeiden. Sofern eine solche vorliegen würde, wäre die später rechtshängig gewordene Klage von vornherein gem. § 261 III Nr. 1 ZPO unzulässig. Hieran könnte auch eine nachträgliche Verbindung der Verfahren nichts ändern. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe mit den hier streitgegenständlichen Zahlungsansprüchen im Verfahren 484 C 1997/15 WEG hilfsweise die Aufrechnung gegen die dortige Klageforderung erklärt, lässt sich dem Vortrag des Klägers entnehmen und hat die Kammer durch Einsicht in die Prozessakten feststellen können, dass gegen das im dortigen Verfahren ergangene Urteil des Amtsgerichts München Berufung eingelegt wurde, welche beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 36 S 2816/18 geführt wurde. Das Verfahren ist allerdings durch Verwerfung der Berufung des hiesigen Klägers und dortigen Beklagten durch Beschluss gem. § 522 I ZPO vom 19.06.2018 abgeschlossen, so dass bereits aus diesem Grund eine Verbindung nicht in Betracht kam.

3. Die vom Kläger erhobene Zahlungsklage über € 1.920,00 nebst Zinsen ist zulässig.

3.1. Der Klageerhebung steht eine doppelte Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche nicht entgegen. Zwar ist das Fehlen der anderweitigen Rechtshängigkeit von klageweise geltend gemachten Ansprüchen eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung (vgl. Bacher in BeckOG zur ZPO, 32. Edition, Stand 01.03.2019, Rn 13 zu § 261 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht von sich aus zu ermitteln hat, ob die geltend gemachten Ansprüche bereits in einem anderen Verfahren rechtshängig sind (vgl. vgl. Bacher in BeckOG zur ZPO, 32. Edition, Stand 01.03.2019, Rn 10 zu § 253 ZPO). Vielmehr ist es Sache der Parteien, die Umstände darzulegen, aus denen sich eine anderweitige Rechtshängigkeit der im Streit stehenden Ansprüche ergibt. Das Gericht muss sich insoweit auf die Prüfung des ihm von den Parteien vorgetragenen Tatsachenstoffes beschränken und darf keine eigenen Ermittlungen anstellen (vgl. Beker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., Rn 44 zu § 261 ZPO). Dass und gegebenenfalls in welchem anderen Verfahren die hier geltend gemachten Ansprüche vor Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren bereits rechtshängig waren, haben die Parteien jedoch trotz des in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2019 erteilten Hinweises der Kammer auf den bislang unzureichenden Sachvortrag hierzu nicht schlüssig dargelegt. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 07.05.2018 vorgetragen hat, er habe die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche im Verfahren 484 C 1997/15 WEG des Amtsgerichts München im Wege der Widerklage geltend gemacht, hat er zugleich ausgeführt, die Widerklage sei mit Beschluss vom 02.07.2015 vor ihrer Zustellung abgetrennt und bislang nicht zugestellt worden. Danach ist eine Rechtshängigkeit der Widerklage gem. §§ 261 I, 253 I ZPO aber gerade nicht eingetreten. Dass die Widerklage entgegen dem Vortrag des Klägers tatsächlich doch zugestellt wurde und zwar vor eintritt der Rechtshängigkeit der Klage im vorliegenden Verfahren mit deren Zustellung, hat auch die Beklagtenseite nicht behauptet.

3.2. Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil über sie bzw. einen Teil der mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche bereits rechtskräftig entschieden worden wäre. Eine rechtskräftige Entscheidung über die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Zahlungsansprüche ist insbesondere nicht im Verfahren 484 C 1997/15 WEG des Amtsgerichts München ergangen, in dem der hiesige Kläger und Beklagte des dortigen Verfahrens hilfsweise die Aufrechnung der vorliegend geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen die seitens der hiesigen Beklagten und Klägerin im Verfahren 484 C 1997/15 WEG des Amtsgerichts München geltend gemachte Klageforderung erklärt hat. Wie sich nämlich den Gründen des im Verfahren 36 S 2816/18 des Landgerichts München I (Az: 484 C 1997/15 WEG des Amtsgerichts München) ergangenen Hinweises gem. § 522 I ZPO vom 06.04.2018 und des am 19.06.2018 in diesem Verfahren ergangenen Beschlusses, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 30.01.2018, Az: 484 C 1997/15 WEG, als unzulässig verworfen wurde, entnehmen lässt, wurde in dem dortigen Verfahren über die vom hiesigen Kläger und dortigen Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in der Sache nicht entschieden, weil das Gericht die Aufrechnung als unzulässig angesehen und zurückgewiesen hat.

3.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Geltendmachung der streitgegenständlichen Zahlungsansprüche nicht die fehlende Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem Begehren des Klägers entgegen.

Die von Beklagtenseite zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2015, Az: V ZR 5/15 betrifft die Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage besteht, die sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem ein von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren abgelehnt wurde und besagt nichts darüber, ob vor Erhebung einer Zahlungsklage eines Wohnungseigentümers gegen den Verband die Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem Zahlungsbegehren zwingend erforderlich ist.

Richtig ist allerdings, dass die vorherige Befassung der Versammlung der Wohnungseigentümer mit einem auf deren Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung gerichteten Antrag Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Gestaltungsklage gem. § 21 VIII WEG ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2010, Az: V ZR 114/09, juris Leitsatz und Rn 14; BGH, Beschluss vom 14.03.2018, Az: V ZB 131/17, juris Rn 6). Denn für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sind gem. § 21 III WEG die Wohnungseigentümer zuständig, die hierüber in der Wohnungseigentümerversammlung zu beschließen haben. Um den Eigentümern die Möglichkeit zu geben, das ihnen in diesem Rahmen grundsätzlich zustehende Ermessen auszuüben, muss ein Eigentümer in der Regel die Eigentümerversammlung mit seinem Antrag befassen, bevor er eine Gestaltungsklage gem. § 21 VIII WEG erhebt.

Darum geht es im vorliegenden Verfahren aber nicht. Vielmehr macht der Kläger Zahlungsansprüche gegen die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft geltend, die, sofern sie bestehen, nicht zur Disposition der Wohnungseigentümer stehen. Denn den Wohnungseigentümern fehlt die Kompetenz, einem anderen Wohnungseigentümer einen bestehenden Anspruch durch Beschluss zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2015, Az: V ZR 5/15, juris Rn 12). Da im Falle der Begründetheit des gelten gemachten Anspruchs den Eigentümern somit von vornherein kein Ermessen zusteht, die Wohnungseigentümergemeinschaft vielmehr verpflichtet ist, den Anspruch zu erfüllen, bedarf es vor Erhebung einer Zahlungsklage grundsätzlich auch keiner Vorbefassung der Eigentümerversammlung.

Daran ändert es auch nichts, dass es den Eigentümern grundsätzlich frei stünde, den vom Kläger geltend gemachten Anspruch freiwillig durch Mehrheitsbeschluss anzuerkennen, wodurch eine streitige Auseinandersetzung vor Gericht vermieden werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2015, Az: V ZR 5/15, juris Rn 11). Insoweit unterscheidet sich die Wohnungseigentümergemeinschaft nämlich letztlich nicht von anderen Schuldnern. Auch diese können ein Gerichtsverfahren dadurch vermeiden, dass sie einen gegen sie geltend gemachten Anspruch freiwillig anerkennen. Dennoch ist die vorherige außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber dem Schuldner nicht Voraussetzung für die Klageerhebung gegen ihn. Das Interesse eines Beklagten, der zur Erhebung der Klage durch sein Verhalten keine Veranlassung gegeben hat, nicht unnötigerweise mit Prozesskosten belastet zu werden, wird vielmehr dadurch ausreichend gewahrt, dass er durch ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO die Belastung mit Prozesskosten vermeiden kann. Diese Möglichkeit hat letztlich auch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Ob hierbei die Frist, innerhalb derer ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO erklärt werden muss, großzügiger zu bemessen ist als bei anderen Beklagten, damit die Eigentümer ausreichend Zeit haben, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, muss nicht entschieden werden, da von Beklagtenseite die Klageansprüche nicht anerkannt wurden.

4. Der vom Kläger zu Ziffer 4. der Berufungsanträge geltend gemachte Zahlungsanspruch von insgesamt € 1.920,00 ist in Höhe eines Betrages von insgesamt € 1.684,77 begründet.

4.1. Nachdem der in der Eigentümerversammlung vom 23.08.2012 zu TOP 1.1 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 durch Urteil des Amtsgerichts München vom 27.02.2014, Az: 484 C 24615/12 WEG hinsichtlich der Kostenverteilung zu Pos. „Dachsanierung“ in den Einzelabrechnungen rechtskräftig für ungültig erklärt worden war, war die Beklagte dem Kläger zur Rückzahlung der von ihm auf die Jahresabrechnung 2011 geleisteten Nachzahlung von € 1.434,86 gem. § 812 I Satz 1, 1. Alt. BGB verpflichtet.

4.1.1. Unstreitig hat der Kläger am 05.02.2013 den sich aus dem Abrechnungsbeschluss für 2011 für ihn ergebenden Fehlbetrag von € 1.434,86 an die Beklagte gezahlt und damit eine bewusste und zweckgerichtete Vermögenszuwendung an die Beklagte i. S. des § 812 I Satz 1, 1. Alt BGB erbracht.

4.1.2. Rechtsgrund für die vom Kläger erbrachte Leistung war der in der Eigentümerversammlung vom 23.08.2012 unter TOP 1. 1 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011.

Allerdings wirkt der Beschluss über die Jahresabrechnung anspruchsbegründend nur hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrages, welcher die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt (sog. Abrechnungsspitze). Zahlungsverpflichtungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden sind, bleiben hierdurch unberührt. Dies gilt insbesondere für die in dem Wirtschaftsplan des abzurechnenden Jahres beschlossenen und damit nach § 28 II WEG geschuldeten Vorschüsse (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012, Az: V ZR 171/11, juris Rn 20). Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt auch nicht zu einer Verdopplung des Rechtsgrunds für rückständige Vorschüsse in dem Sinne, dass sie sowohl auf Grund des Beschlusses über den Wirtschaftsplan als auch auf Grund des Beschlusses über die Jahresabrechnung geschuldet wären (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2012, Az: V ZR 171/11, juris Rn 22).

Es ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der in der Einzelabrechnung des Klägers für das Jahr 2011 (Anlage K 3) ausgewiesene Nachzahlungsbetrag von € 1.434,86 nicht lediglich die sog. Abrechnungsspitze, sondern auch Rückstände des Klägers aus dem Wirtschaftsplan des Jahres 2011 beinhaltete. Vielmehr spricht die auf Seite 4 der Abrechnung enthaltene Aufstellung der Zahlungen für die Zeit vom 01.01.2011 - 31.12.2011 dafür, dass der Kläger sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Wirtschaftsplan 2011 erfüllt hat und insoweit keine Rückstände offen waren.

4.1.3. Aufgrund der rechtskräftigen Ungültigerklärung des in der in der Eigentümerversammlung vom 23.08.2012 zu TOP 1.1 gefassten Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 hinsichtlich der Kostenverteilung zu Pos. „Dachsanierung“ in den Einzelabrechnungen durch Urteil des Amtsgerichts München vom 27.02.2014, Az: 484 C 24615/12 WEG, ist der Rechtsgrund für die geleistete Zahlung rückwirkend entfallen, die Zahlung damit ohne Rechtsgrund erfolgt.

Wird ein anfechtbarer Beschluss der Eigentümer durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt, so ist er mit Wirkung auch gegenüber dem Sondernachfolger von Anfang an (ex tunc) als ungültig anzusehen, d. h. er verliert von Anfang an seine Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 01.12.1988, Az: V ZB 6/88, juris Rn 15; Merle in Bärmann, 14. Aufl., Rn 210 zu § 23 WEG). Da das Urteil des Amtsgerichts München vom 27.02.2014, Az: 484 C 24615/12 WEG, welches den Parteien jeweils am 03.03.2014 zugestellt wurde, nicht angefochten wurde, ist es seit 04.04.2014 rechtskräftig.

Die sich aus der Einzelabrechnung des Klägers ergebende Zahlungsverpflichtung bleibt auch nicht etwa deshalb bestehen, weil der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich der in den Einzelabrechnungen enthaltenen Position „Dachsanierung“ für ungültig erklärt wurde. Ob die (rechtskräftige) Ungültigerklärung einzelner Positionen in den Einzelabrechnungen dazu führt, dass sich die Abrechnungsspitze bzw. das Guthaben aus der Abrechnung jeweils um den betreffenden Betrag reduziert bzw. erhöht, oder ob der Abrechnungsspitze hierdurch insgesamt die Grundlage entzogen wird (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 11.05.2012, Az: V ZR 193/11, juris Rn 16), so dass in der Folge auch sämtliche aus dem Abrechnungsbeschluss resultierenden Zahlungsansprüche und -Verpflichtungen entfallen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der auf den Kläger entfallende Anteil der Position „Dachsanierung“ i. H. von € 2.440,00 übersteigt den sich aus der Einzelabrechnung des Klägers ergebenden Nachzahlungsbetrag von € 1.434,86, weshalb in beiden Fällen der sich aus dem Abrechnungsbeschluss ergebende Zahlungsanspruch der Gemeinschaft gegen den Kläger aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts München vom 27.02.2014, Az: 484 C 24615/12 WEG in vollem Umfang entfallen wäre.

4.1.4. Der Bereicherungsanspruch des Klägers gem. § 812 I Satz 1, 1. Alt. BGB ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Beklagten auch nicht wegen des „Vorrangs des Innenausgleichs nach Maßgabe der Abrechnung“ ausgeschlossen.

Unklar ist schon, wie eine Rückzahlung der rechtsgrundlos erbrachten Leistung über die Jahresabrechnung erfolgen soll, ob sich insbesondere bei einer inhaltlich richtigen Abrechnung überhaupt ein entsprechender Rückzahlungsanspruch aus der Jahresabrechnung ergeben kann (vgl. dazu auch LG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2019, Az: 2-13 S 135/18, juris Rn 16). Denn die Jahresabrechnung wird regelmäßig in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr beschlossen. Ebenso werden etwaige sich aus der Abrechnung ergebenden Nachzahlungsbeträge, wenn der Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, zumeist noch in dem dem Abrechnungsjahr folgenden Jahr geleistet. Eine rechtskräftige Ungültigerklärung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung kann dagegen auch noch mehrere Jahre nach dem Abrechnungsjahr erfolgen, je nach Prozessdauer und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Abrechnung für das Jahr, in dem die Nachzahlung auf die für ungültig erklärte Jahresabrechnung erbracht wurde, bereits bestandskräftig geworden ist. In die Abrechnung eines späteren Jahres kann die Zahlung demgegenüber, da es sich bei der Jahresabrechnung um eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung handelt (vgl. Becker in Bärmann, 14. Aufl., Rn 115 zu § 28 WEG), von vornherein nicht eingestellt werden. Davon abgesehen sind die sich aus der Abrechnung ergebenden Nachzahlungen der einzelnen Eigentümer zwar in die Gesamtabrechnung des Jahres, in dem sie erfolgen, als Einnahmen einzustellen, jedoch nach ihrem Sinn und Zweck, den Negativsaldo des Vorjahres auszugleichen, nicht in den Einzelabrechnungen auf die Eigentümer zu verteilen, können daher zu keinen Zahlungsansprüchen der Eigentümer führen. Eine andere Behandlung von Nachzahlungen im Fall einer nachträglichen rechtskräftigen Ungültigkerklärung des Abrechnungsbeschlusses ist schon deshalb nicht sachgerecht, weil, wie dargelegt, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung zumeist noch gar nicht absehbar ist, ob der Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung des Vorjahres im Ergebnis rechtskräftig für ungültig erklärt werden wird.

Es erschließt sich auch nicht, welchen Vorteil der Ausgleich einer infolge der Ungültigerklärung des Abrechnungsbeschlusses rechtsgrundlos erbrachten Zahlung auf die Abrechnung über einen späteren Abrechnungsbeschluss gegenüber einem Zahlungsausgleich außerhalb der Abrechnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft oder die übrigen Eigentümer haben sollte. Denn in beiden Fällen wird das Vermögen des Verbandes um den entsprechenden Betrag geschmälert, ohne dass dem eine - zusätzliche -Einnahme gegenübersteht.

Einen Grundsatz, dass Zahlungsansprüche der Eigentümer gegen den Verband nur aufgrund des Abrechnungsbeschlusses bestehen können, gibt es überdies nicht. Vielmehr erfolgt die Abwicklung rechtsgeschäftlich oder nach dem Gesetz begründeter Ansprüche einzelner Eigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband, beispielsweise solcher aus § 14 Nr. 4 WEG oder auf Aufwendungsersatz aus einer Notgeschäftsführung, regelmäßig nicht im Rahmen der Jahresabrechnung, sondern außerhalb hiervon. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum für die sich im Falle der rechtskräftigen Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung ergebenden Ansprüche einzelner Eigentümer aus ungerechtfertigter Bereicherung etwas anderes gelten sollte.

Auch der Bundesgerichtshof geht offensichtlich davon aus, dass im Falle einer Zahlung auf einen nichtigen Wirtschaftsplan- oder Sonderumlagenbeschluss ein Ausgleich der Zahlungen nicht über die Abrechnung erfolgt, sondern den Eigentümern wegen der rechtsgrundlos erfolgten Zahlung Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, wenn er im Urteil vom 04.04.2014, Az: V ZR 168/13 ausführt: „Weil die Jahresabrechnung danach nicht an die Stelle des Wirtschaftsplans tritt, kann dieser nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in einem folgenden Wirtschaftsjahr durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen. Nichts anderes gilt für den Beschluss über die Sonderumlage als Ergänzug des Wirtschaftsplans. Nachdem das Landgericht die Beschlüsse über die Sonderumlage bei der Entscheidung über die Zahlungsklage des Verbands inzident als nichtig angesehen hatte, mussten die Wohnungseigentümer davon ausgehen, dass ihre Zahlungen auf die Sonderumlagen ohne Rechtsgrund erfolg waren und es an einem verpflichtenden Schuldgrund fehlte. Dies durften sie beheben, indem sie -wie geschehen - der Sache nach inhaltsgleiche Beschlüsse fassten.“ (BGH, Urteil vom 04.04.2014, Az: V ZR 168/13, juris Rn 21).

4.1.5. Der Kläger ist an der Durchsetzung seines Bereicherungsanspruchs auch nicht aufgrund der zwischen den Eigentümern und dem Verband sowie zwischen den Eigentümern untereinander bestehenden Rücksichtnahme- und Treuepflichten (vgl. Suilmann in Bärmann, 14. Aufl., Rn 46 zu § 10 WEG) gehindert.

Abzulehnen ist insbesondere die Ansicht, wonach im Falle einer rechtskräftigen Ungültigerklärung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung der Eigentümer zunächst darauf dringen müsse, dass über den für ungültig erklärten Wirtschaftsplan bzw. die für ungültig erklärte Jahresabrechnung erneut ein Beschluss gefasst wird und er aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Gemeinschaft erst vorgehen kann, wenn sich aus einer erneuten - und dann ordnungsgemäßen - Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan bzw. die Jahresabrechnung ein Guthaben zu seinen Gunsten ergibt bzw. wenn auch nach Verrechnung bzw. Aufrechung seines Bereicherungsanspruchs mit einem etwaigen sich aus der erneuten Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan bzw. die Jahresabrechnung ergebenden Zahlungsanspruch der Gemeinschaft gegen ihn ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertiger Bereicherung weiterhin besteht (vgl. dazu Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Rn 432 - 434 zu § 812 BGB). Denn dies würde die Durchsetzung der einem Eigentümer infolge der Nichtigkeit oder rechtskräftigen Ungültigerklärung eines Beschlusses über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung zustehenden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unzumutbar erschweren. Gegen den Willen des Verwalters und der Mehrheit der Wohnungseigentümer könnte er eine erneute Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung nur im Klageweg erzwingen. Demgegenüber können die übrigen Eigentümer, wenn und soweit der für ungültig erklärte Beschluss über den Wirtschaftsplan oder die Abrechnung in der Sache - jedenfalls teilweise - richtig war, den Rückforderungsanspruch des Eigentümers ohne gerichtliche Hilfe - teilweise - zu Fall bringen, indem sie erneut über den Wirtschaftsplan bzw. die Jahresabrechnung beschließen und dadurch einen neuen Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe begründen, mit dem sie gegen den Rückforderungsanspruch aufrechnen können. Durch die Zulassung des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs entsteht daher der Gemeinschaft und den übrigen Eigentümern kein wesentlicher Nachteil, während im umgekehrten Fall der einzelne Eigentümer unter Umständen zunächst einen langwierigen Prozess mit dem Ziel der Beschlussersetzung durch das Gericht führen müsste, bevor er überhaupt seinen Bereicherungsanspruch geltend machen könnte.

Ob der einzelne Eigentümer aufgrund des zwischen den Eigentümern und dem Verband sowie zwischen den Eigentümern untereinander bestehenden Treueverhältnisses zumindest eine angemessene Zeit nach der rechtskräftigen Ungültigerklärung des Beschlusses über die Genehmigung des Wirtschaftsplanes oder der Jahresabrechnung zuwarten muss, bevor er einen sich hieraus ergebenden Bereicherungsanspruch geltend machen kann, um den Wohnungseigentümern die Gelegenheit zu geben, durch Fassung eines wirksamen Zweitbeschlusses eine neue Rechtsgrundlage für Beitragsansprüche gegenüber den Eigentümern zu schaffen und auf diese Weise das Entstehen von Liquiditätslücken und Zahlungsschwierigkeiten zu verhindern, muss nicht entschieden werden. Der Beschluss zu TOP 1.1 der Eigentümerversammlung vom 23.08.2012 über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 wurde mit Endurteil des Amtsgerichts München vom 23.01.2014, welches den Parteien ausweislich der beigezogenen Verfahrensakte jeweils am 03.03.2014 zugestellt wurde, hinsichtlich der Kostenverteilung zu Pos „Dachsanierung“ in den Einzelabrechnungen für ungültig erklärt. Das Urteil ist daher, wie dargelegt, seit 04.04.2014 rechtskräftig, so dass die Eigentümer ausreichend Zeit hatten, über die Verteilung der Pos. „Dachsanierung“ in den Einzelabrechnungen des Jahres 2011 zu beschließen, wozu sie im Übrigen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums auch verpflichtet gewesen wären.

4.1.6. Da die rechtskräftige Ungültigerklärung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 Rückwirkung hat (Wirkung ex tunc), ergibt sich der Bereicherungsanspruch aus § 812 I Satz 1, 1. Alt. BGB (condictio indebiti) und nicht aus § 812 I Satz 2, 1. Alt BGB (condictio ob causam finitam). Der Fall ist letztlich gleich zu behandeln mit der Anfechtung eines Rechtsgeschäfts, die ebenfalls Rückwirkung hat (vgl. dazu Sprau in Palandt, 78. Aufl., Rn 26 zu § 812 BGB).

4.1.7. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Nachzahlung auf die Jahresabrechnung 2011 gem. § 812 I Satz 1, 1. Alt. BGB ist jedoch durch die seitens des Klägers mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben vom 05.04.2014 erklärte Aufrechnung in Höhe eines Teilbetrages von insgesamt € 235,23 rückwirkend zum 04.04.2014 erloschen. Diesbezüglich wird auf die nachstehenden Ausführungen unter Ziffer 4.3.5 und 4.4.3 der Urteilsgründe verwiesen. Im Ergebnis steht dem Kläger damit gem. § 812 I Satz 1, 1. Alt. BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 1.199,63 zu.

4.2. Soweit die Beklagte wegen der ihr mit Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG zugesprochenen Hauptforderung von € 186,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.434,86 vom 02.09.2012 bis 21.12.2012, aus € 1.621,09 vom 22.12.2012 bis 05.02.2013 und aus € 186,23 seit 06.02.2013 Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt hat, steht dem Kläger zudem ein Anspruch auf Rückzahlung gem. § 812 I Satz 1, 2. Alt. BGB (Nichtleistungskonditktion) zu.

4.2.1. Unstreitig hat die Beklagte aufgrund des im Verfahren 484 C 6794/13 WEG ergangenen Urteils des Amtsgerichts München vom 04.10.2013 einen Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts München, Vollstreckungsgericht, Az: 1536 M 20853/14, erwirkt und einen Betrag von insgesamt € 299,80 beim Drittschuldner eingezogen. Dieser Betrag setzt sich, wie die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 08.05.2019 klargestellt und der Kläger nicht bestritten hat, zusammen aus den mit Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, titulierten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von € 186,23, Zinsen von € 42,59, angefallenen Rechtsanwaltsgebühren für den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von € 19,28, angefallenen Gerichtskosten für den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von € 20,00 sowie Gerichtsvollzieherkosten von € 31,70.

4.2.2. Der Erwerb durch staatlichen Hoheitsakt im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist in sonstiger Weise (durch Eingriff) erlangt i. S. des § 812 I Satz 1, 2. Alt (vgl. Wendehorst in BeckOKBGB, 49. Edition, Stand 01.02.2019, Rn 121 zu § 812 BGB).

4.2.3. Der Anspruch der Beklagten auf die titulierten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von € 186,23 und die titulierten Zinsen ist rückwirkend entfallen, so dass die Beklagte die Beträge von € 186,23 und € 42,59 ohne rechtlichen Grund erlangt hat i. S. des § 812 I BGB.

Aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, ist der Kläger allerdings mit dem Einwand ausgeschlossen, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden. Eine Bereicherungsklage kann aber auf Tatsachen gestützt werden, die nach dem für die Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetreten sind, weil dadurch die Rechtskraft nicht berührt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1982, Az: IVb ZR 657/80, juris Rn 8; BGH, Urteil vom 07.07.2005, Az: VII ZR 351/03, juris Rn 12). Der Schuldner, der es versäumt hat, Tatsachen, die nach dem für die Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt, bis zu dem Einwände und Einreden im Prozess geltend gemacht werden konnten, eingetreten sind und die zum Entfallen des titulierten Anspruchs führen, im Wege der hierfür grundsätzlich vorgesehenen Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen, geht auch nicht etwa deshalb seiner Rechte verlustig, weil diese Klage nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung nicht mehr erhoben werden kann. Nach allgemeiner Ansicht setzten sich vielmehr die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiellrechtlichen Bereicherungsklage fort (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1982, Az: IVb ZR 657/80, juris Rn 8; BGH, Urteil vom 05.10.1993, Az: XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318 (3320); BGH, Urteil vom 07.07.2005, Az: VII ZR 351/03, juris Rn 11).

Der Rechtsgrund für den der Beklagten mit Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, zuerkannten Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von € 186,23 sowie von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.434,86 vom 02.09.2012 bis 21.12.2012, aus € 1.621,09 vom 22.12.2012 bis 05.02.2013 und aus € 186,23 seit 06.02.2013 ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts München vom 27.02.2014, Az: 484 C 24615/12 WEG, mit dem u. a. der Beschluss zu TOP 1.1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.08.2012 über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 hinsichtlich der Kostenverteilung zu Pos. „Dachsanierung“ in den Einzelabrechnungen für ungültig erklärt wurde, rückwirkend entfallen. Es handelt sich hierbei um eine Tatsache, die nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, bis zu dem der Kläger im Verfahren 484 C 6794/13 WEG des Amtsgerichts Angriffs- und Verteidigungsmittel hätte vorbringen können und auf die er nach dem zuvor Gesagten ungeachtet der Rechtskraft des im Verfahren 484 C 6794/13 WEG ergangenen Urteils des Amtsgerichts München vom 04.10.2013 seinen Bereicherungsanspruch stützten kann. Denn das Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, ist mangels Einlegung eines Rechtsmittels hiergegen bereits seit 04.11.2013 rechtskräftig, so dass in der Entscheidung, Tatsachen, die erst nach dem 04.10.2013 eingetreten sind, nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Das Urteil im Verfahren Az: 484 C 24615/12 WEG des Amtsgerichts München ist aber erst nach diesem Zeitpunkt ergangen und damit auch erst nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig geworden.

Wie vorstehend unter Ziffer 4.1.3 der Urteilsgründe bereits ausgeführt wurde, verliert ein angefochtener Beschluss der Wohnungseigentümer mit rechtskräftiger Ungültigerklärung durch das Gericht von Anfang an (ex tunc) seine Wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 01.12.1988, Az: V ZB 6/88, juris Rn 15; Merle in Bärmann, 14. Aufl., Rn 210 zu § 23 WEG), was vorliegend dazu geführt hat, dass der sich aus der Jahresabrechnung 2011 ergebende Nachzahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts München vom 27.02.2014, Az: 484 C 24615/12 WEG, rückwirkend untergegangen ist. Damit sind aber auch die Voraussetzungen für den Verzug des Klägers mit dieser Zahlung und eines sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen den Kläger, auf den das Amtsgericht München im Verfahren 484 C 6794/13 WEG die Verurteilung des Klägers zur Zahlung der entstandenen Anwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs aus der Jahresabrechnung und der entstandenen Verzugszinsen gestützt hat, rückwirkend entfallen. Die Rechtslage ist vergleichbar mit der Rechtslage bei Ausübung eines dem Schuldner zustehenden Gestaltungsrechtes, z. B. der Anfechtung oder der Aufrechnung, nachdem er in Verzug geraten ist. Auch hier entfällt der eingetretene Verzug rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in dem die Forderung, mit der sich der Schuldner im Verzug befand, aufgrund der Ausübung des Gestaltungsrechtes - rückwirkend - erloschen ist (vgl. Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., Rn 32 zu § 286 BGB; Dornis in BeckOGK zum BGB, Stand 01.12.2018, Rn 113 zu § 286 BGB); BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az: IX ZR 286/02, juris Rn 20). Spezielle Gesichtspunkte des Wohnungseigentumsrechtes oder Billigkeitserwägungen geben keine Veranlassung, den Fall der rechtskräfigen Ungültigerklärung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer hiervon abweichend zu behandeln. Zwar ist gem. § 23 IV Satz 2 WEG ein Beschluss, sofern keine Nichtigkeitsgründe vorliegen, gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Eigentümergemeinschaft und den Eigentümern auch im Falle einer rechtskräftigen Ungültigerklärung eines Beschlusses die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Rechtsfolgen des Beschlusses dauerhaft erhalten bleiben sollen. Vielmehr besteht, wie dargelegt, weitgehend Einigkeit darüber, dass mit der rechtskräfigen gerichtlichen Ungültigerklärung der angefochtene Beschluss von Anfang an (ex tunc) seine Wirkung verliert (gl. BGH, Beschluss vom 01.12.1988, Az: V ZB 6/88, juris Rn 15; Merle in Bärmann, 14. Aufl., Rn 210 zu § 23 WEG; Schultzky in Jennißen, 5. Aufl., Rn 179 zu § 23 WEG; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, 11. Aufl., Rn 85 zu § 23 WEG; Steinmeyer in Timme, 2. Aufl., Rn 167 zu § 23 WEG). Durch die in § 23 IV Satz 2 WEG angeordnete vorläufige Wirksamkeit angefochtener, aber nicht nichtiger Beschlüsse, selbst wenn diese rechtswidrig sind, soll vielmehr lediglich die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden. Diese wäre gefährdet, wenn die Erhebung der Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hätte, da dann ein einzelner Eigentümer mit unbegründeten Klagen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums weitgehend lahmlegen könnte. Letztlich soll die Regelung des § 23 IV WEG daher einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer an einer effektiven Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und dem Interesse der anfechtenden Wohnungseigentümer, nicht mit den Folgen rechtswidriger Beschlüsse belastet zu werden, schaffen. Dann ist es aber nicht unbillig, wenn im Falle des Erfolgs der Anfechtungsklage und der rechtskräftigen Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses die Folgen des rechtswidrig gefassten Beschlusses von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. den Wohnungseigentümern insgesamt zu tragen sind, die gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen diejenigen Personen geltend machen können, die die rechtswidrige Beschlussfassung pflichtwidrig und schuldhaft verursacht haben.

4.3. Auch die weiteren Beträge von insgesamt € 70,98, die die Beklagte aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts München, Vollstreckungsgericht, Az: 1536 M 20853/14, eingezogen hat, sind von ihr gem. § 812 I Satz 1, 2. Alt. BGB an den Kläger zurückzuzahlen, da der Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung durch die vom Kläger mit Schreiben vom 05.04.2014 (vorgelegt als Anlage K 1) erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen entfallen ist, bevor die Beklagten aufgrund der von ihr betriebenen Zwangsvollstreckung Befriedigung erlangt hat.

4.3.1. Der weitere, neben den mit Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG titulierten € 186,23 sowie Zinsen von € 42,59 aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts München, Vollstreckungsgericht, Az: 1536 M 20853/14, seitens der Beklagten eingezogene Betrag von € 70,98 setzt sich, wie dargelegt, nach Angaben der Beklagten zusammen aus für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angefallenen Rechtsanwaltsgebühren von € 19,28, aus den für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angefallenen Gerichtsgebühren von € 20,00 sowie Gerichtsvollzieherkosten von € 31,70. Es handelt sich danach um Kosten der Zwangsvollstreckung, die gem. § 788 I Satz 1 ZPO, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last fallen und auch ohne gesonderte Titulierung zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben werden können. § 788 I Satz 1 ZPO begründet dabei einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, für den § 788 ZPO allerdings eine prozessuale Erstattungsregelung enthält, so dass der Gläubiger zur Durchsetzung der Kostenerstattung nicht auf eine erneute Klage angewiesen ist (vgl. Preuß in BeckOK zur ZPO, 32. Edition, Stand: 01.03.2019, Einleitung zu § 788 ZPO; Schmidt/Brinkmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., Rn 1 zu § 788 ZPO). Der Kostenerstattungsanspruch aus § 788 I ZPO ist im Grundsatz nicht anders zu behandeln als andere Ansprüche des materiellen Rechts mit der Besonderheit, dass er nur in dem in § 788 ZPO vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden kann und daneben einer auf die Erstattung der Kosten gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Jaspersen in BeckOK zur ZPO, 31. Edition, Stand: 01.12.2018, Rn 14 zu § 91 ZPO; Schmidt/Brinkmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., Rn 57 zu § 788 ZPO).

4.3.2. Die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts München vom 27.02.2014, Az: 484 C 24615/12 WEG, mit dem u. a. der Beschluss zu TOP 1.1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.08.2012 über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 hinsichtlich der Kostenverteilung zu Pos. „Dachsanierung“ in den Einzelabrechnungen rechtskräftig für ungültig erklärt wurde, lässt den sich aus § 788 I ZPO ergebenden Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nicht rückwirkend entfallen. Denn auch wenn es sich hierbei um einen materiellrechtlichen Einwand handelt, der ursprünglich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG hätte geltend gemacht werden können und auf den der Kläger seine Bereicherungsklage stützen kann, wird hierdurch die materielle Rechtskraft des im Verfahren 484 C 6794/13 WEG ergangenen Urteils des Amtsgerichts München vom 04.10.2013 nicht beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1995, Az: XII ZR 220/94, juris Rn 9). Dieses kann daher weiterhin Grundlage des sich aus § 788 I ZPO ergebenden Kostenerstattungsanspruchs sein. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus § 788 III ZPO, da die Bestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, selbst und nicht lediglich dessen (vorläufige) Vollstreckbarkeit aufgehoben wird (vgl. Geimer in Zöller, 32. Aufl., Rn 22 zu § 788 ZPO; Seiler in THomas/Putzo, 39. Aufl., Rn 34a zu § 788 ZPO; Schmidt/Brinkmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., Rn 46 zu § 788 ZPO).

4.3.3. Maßgeblich für das Bestehen des sich aus § 788 I ZPO ergebenden Kostenerstattungsanspruchs ist, ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war, was sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zu dem Zeitpunkt bestimmt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht sind (vgl. Geimer in Zöller, 32. Aufl., Rn 9a zu § 788 ZPO; BGH, Urteil vom 05.10.1993, Az: XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318 (3319)). Materiellrechtliche Einwendungen gegen Bestand und Höhe des sich aus § 788 I ZPO ergebenden Kostenerstattungsanspruchs kann der Schuldner dabei mit der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO geltend machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2018, Az: 2 BvR 2821/14, juris Rn 23) und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung im Wege der Klage auf Rückzahlung der zu viel geleisteten Kosten aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. Geimer in Zöller, 32. Aufl, Rn 17 zu § 788 ZPO). Denn wie bereits dargelegt, setzt sich die rechtliche Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiellrechtlichen Bereicherungsklage fort (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1982, Az: IVb ZR 657/80, juris Rn 8; BGH, Urteil vom 05.10.1993, Az: XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318 (3320); BGH, Urteil vom 07.07.2005, Az: VII ZR 351/03, juris Rn 11). Jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall eine Festsetzung der Kosten gem. § 788 II ZPO nicht erfolgt ist, ist die Präklusionsvorschrift des § 767 II ZPO von vornherein nicht anwendbar, weil eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den sich aus § 788 I ZPO ergebenden Kostenerstattungsanspruch nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2018, Az: 2 BvR 2821/14, juris Rn 22, 23; Herget in Zöller, 32. Aufl., Rn 20 zu § 767 ZPO; Seiler in Thomas/Putzo, 39. Aufl., Rn 24 - 25 zu § 767 ZPO).

Auch kann dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO bzw. eine materiellrechtlichen Bereicherungsklage nicht mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Einlegung einer Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO bzw. der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO versagt werden, da im Rahmen dieser Verfahren nur ein eingeschränkter Prüfungsumfang besteht und es für den Ansatz von Kosten ausreicht, wenn deren Anfall, Höhe und Notwendigkeit durch den Gläubiger glaubhaft gemacht wurden i. S. des § 104 II ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2018, Az: 2 BvR 2821/14, juris Rn 26; Geimer in Zöller, 32. Aufl., Rn 15 zu § 788 ZPO; Schmidt/Brinkmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., Rn 39 zu § 788 ZPO). Darlegungs- und beweispflichtig für die anspruchsbegründenden Tatsachen, vorliegend also den Anfall, die Höhe und die Notwendigkeit der Vollstreckungskosten ist auch im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage und der Bereicherungsklage nach den Beweislastregeln des materiellen Rechts der Gläubiger, vorliegend also die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2001, Az: XI ZR 120/00, juris Rn 18ff; BVerfG, Beschluss vom 27.02.2018, Az: 2 BvR 2821/14, juris Rn 22; Seiler in Thomas/Putzo, 39. Aufl., Rn 20c zu § 767 ZPO).

4.3.4. Dass die Rechtsanwaltsgebühren von € 19,28 sowie die Gerichtsgebühren von € 20,00 für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und die Gerichtsvollzieherkosten von € 31,70 dem Grunde und der Höhe nach tatsächlich angefallen sind und vom Standpunkt der Beklagten im Zeitpunkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht wurden, als notwendig zu betrachten waren, sieht die Kammer aufgrund des von der Beklagtenseite als Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 08.05.2019 vorgelegten Schreiben der Rechtsanwältin … und der von ihr genommenen Einsichtnahme in die beigezogene Akte des Amtsgerichts München - Vollstreckungsgericht -, Az: 16 T 9205/14, als erwiesen.

Aus der genannten Akte ergibt sich, dass seitens der die Beklagte vertretenden Rechtsanwältin . am 12.01.2014 beim Amtsgericht München -Vollstreckungsgericht - der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der der Beklagten mit Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 zugesprochenen Beträge von € 226,76 (€ 186,23 zuzüglich berechneter Zinsen von 40,50) sowie (weiterer) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 186,23 seit 13.01.2014 beantragt wurde. Hierfür sind gem. Nr. 2111 KV GKG Gerichtsgebühren in Höhe von € 20,00 und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG aus einem Gegenstandswert von € 226,76 (§ 25 I Nr. 1 RVG) nebst der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG von 20% sowie der Umsatzsteuer von 19% gem. Nr. 7008 VV RVG, zusammen € 19,28 angefallen.

Aus der beigezogenen Akte des Amtsgerichts München - Vollstreckungsgericht -, Az: 16 T 9205/14, ist weiterhin ersichtlich, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach dessen Erlass an die zuständige Gerichtsvollzieherverteilerstelle zur Zustellung nach § 840 ZPO übergeben wurde. Zudem wurden vom Kläger selbst in Anlage zu dem als Anlage K 1 zur Akte gereichten Schreiben vom 05.04.2014 Ablichtungen von Unterlagen des Gerichtsvollziehers vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass dieser für die erfolgte Zustellung an den Drittschuldner sowie den Schuldner am 26.02.2014 insgesamt € 31,70 berechnet hat. Die Abrechnung erfolgte nach dem GVKostG und lässt Fehler nicht erkennen.

Da im Zeitpunkt der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein Urteil im Verfahren 484 C 24615/12 WEG des Amtsgerichts München noch nicht ergangen, der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 mithin noch nicht teilweise rechtskräftig für ungültig erklärt worden war, musste die Beklagte auch vom weiteren Bestehen der titulierten Ansprüche ausgehen und durfte, nachdem eine freiwillige Leistung des Klägers nicht erfolgt war, die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für notwendig halten.

4.3.5. Allerdings ist der sich aus § 788 I ZPO ergebende Anspruch der Beklagten auf Erstattung der für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sowie der Gerichtsvollzieherkosten von insgesamt € 70,98 noch vor erfolgter Befriedigung der Beklagten durch die seitens des Klägers mit Schreiben vom 05.04.2014 (vorgelegt als Anlage K 1) erklärte Aufrechnung erloschen.

Nach den Angaben des Klägers in der Klageschrift vom 14.04.2014 erfolgte im Hinblick auf den ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Leistung des Drittschuldners, der Stadtsparkasse München, an die Beklagte am 09.04.2014, nach Angaben der Beklagten in der Klageerwiderung vom 13.12.2015 erfolgte die Auszahlung am 12.04.2014. Das Schreiben des Klägers vom 05.04.2013 mit der darin enthaltenen Aufrechnungserklärung wurde nach dessen Vortrag in der Klageschrift vom 14.04.2014 jedoch bereits am 08.04.2014 und damit jedenfalls vor Erlöschen des Erstattungsanspruchs durch Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung vorab per Fax an die Rechtsanwältin . versandt. Dass diese das Schreiben erhalten hat, wurde von Beklagtenseite nicht bestritten, ist daher gem. § 138 III ZPO als zugestanden anzusehen. Die Aufrechung konnte vom Kläger gem. § 164 III BGB auch wirksam gegenüber der die Beklagte zu diesem Zeitpunkt im Vollstreckungsverfahren vertretenden Rechtsanwältin. erklärt werden.

In welcher Reihenfolge die im Schreiben des Klägers vom 05.04.2014 genannten Forderungen zur Aufrechnung mit den von der Beklagten vollstreckten Forderungen gestellt wurden (vgl. § 396 BGB) kann dabei dahingestellt bleiben, da dem Kläger gegen die Beklagte „Erstattungsansprüche wegen der ihm durch „vorläufige Vollstreckung“ des ungültigen Beschlusses (nebst rechtsgrundloser Verzugskosten) entstandenen Schäden“ unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zustehen. Die vom Kläger genannte Vorschrift des § 717 II ZPO wird im Rahmen des § 788 ZPO durch die speziellere Regelung des § 788 III ZPO verdrängt und kommt zudem nur zur Anwendung, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, nicht jedoch, wenn, wie hier, ein materiellrechtlich richtiges rechtskräftiges Urteil zu einer Zeit vollstreckt wird, zu der bereits eine die Vollstreckung hindernde Einwendung entstanden ist (vgl. Herget in Zöller, 32. Aufl., Rn 5 zu § 717 ZPO). Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband kann der Kläger auch nicht auf eine etwaige Pflichtverletzung einzelner Wohnungseigentümer oder der Verwalterin im Zusammenhang mit der (rechtswidrigen) Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 und der Geltendmachung des sich aus der Abrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrages stützen. Denn unabhängig davon, ob eine solche Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt, wäre dem Verband im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern eine solche Pflichtverletzung jedenfalls nicht zuzurechnen. Eine Haftung des Verbandes im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern besteht, da der Verband in die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nicht eingebunden ist und keine Möglichkeit hat, durch eigenes Handeln (eines Vertreters) die Rechte und Interessen seiner Mitglieder zu wahren, nicht (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2018, Az: V ZR 125/17, juris Rn 13ff). Darauf, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer oder die Verwalterin zustehen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil diese mangels Gegenseitigkeit nicht gegenüber Ansprüchen des Verbandes gegen den Kläger aufgerechnet werden könnten (§ 387 BGB).

Wie unter Ziffer 4.1 der Urteilsgründe dargelegt wurde, stand dem Kläger jedoch seit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts München vom 23.01.2014, Az: 484 C 24615/12 WEG, mit dem u. a. der Beschluss zu TOP 1.1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.08.2012 über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 hinsichtlich der Kostenverteilung zu Pos. „Dachsanierung“ in den Einzelabrechnungen für ungültig erklärt wurde, mithin seit 04.04.2014 ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm auf die Jahresabrechnung 2011 geleisteten Nachzahlung von € 1.434,86 gem. § 812 I Satz 1, 1. Alt BGB zu. Mit diesem hat er im Schreiben vom 05.04.2014 wirksam die Aufrechnung erklärt, mit der Folge, dass sowohl der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten von € 70,98 als auch der Bereicherungsanspruch des Klägers in Höhe eines Teilbetrages von € 70,98 gem. § 389 BGB rückwirkend zum 04.04.2014 erloschen sind.

4.3.6. Im Ergebnis hat damit die Beklagte den Betrag von € 70,98 ohne rechtlichen Grund erlangt i. S. des § 812 I Satz 1, 2. Alt BGB.

4.4. Gleiches gilt letztlich für den mittels des im Verfahren 484 C 6794/13 WEG ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 16.12.2013 seitens der Beklagten vollstreckten Betrag von insgesamt € 185,34. Auch diesen Betrag hat die Beklagte gem. § 812 I Satz 1, 2. Alt BGB an den Kläger zurückzuerstatten.

4.4.1. Der Betrag von € 185,34 setzt sich nach dem übereinstimmenden Vortrag des Klägers und der Beklagten zusammen aus den nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG von dem hiesigen Kläger an die hiesige Beklagte zu erstattenden Kosten von € 164,25 sowie nicht titulierten Vollstreckungskosten von € 21,09.

4.4.2. Rechtsgrundlage für den im Verfahren 484 C 6794/13 WEG am 16.12.2013 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die im Urteil vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG ergangene und auf §§ 91-101 ZPO beruhende Kostenentscheidung. Bei dem auf §§ 91-101 ZPO beruhenden prozessualen Kostenerstattungsanspruch handelt es sich, ebenso wie bei dem Anspruch aus § 788 I ZPO, trotz seiner Bezeichnung und seiner in der ZPO angesiedelten Rechtsgrundlage um einen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Jaspersen in BeckOK ZPO, 31. Edition, Stand: 01.12.2018, Rn 13 zu § 91 ZPO).

4.4.3. Der Kläger kann sich gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus § 91 ZPO, der auf Grundlage der im Urteil des Amtsgerichts München 04.10.2013, Az: 484 C 679413 WEG ergangenen Kostenentscheidung mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG tituliert wurde, nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Beschluss zu TOP 1.1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.08.2012 über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 mit Urteil des Amtsgerichts München vom 27.02.2014, Az: 484 C 24615/12 WEG hinsichtlich der Pos. „Dachsanierung“ in den Einzelabrechnungen rechtskräftig für ungültig erklärt wurde. Denn dies lässt, selbst wenn der Einwand erfolgreich im Wege einer Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO gegen die mit Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG titulierte Forderung hätte geltend gemacht werden können, die materielle Rechtskraft der Verurteilung im Verfahren 484 C 6794/13 WEG und der im Urteil ergangenen Kostenentscheidung unberührt, damit die Voraussetzungen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs gem. § 91 ZPO nicht nachträglich entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1974, Az: III ZR 115/72, juris Rn 20; BGH, Urteil vom 20.09.1995, Az: XII ZR 220/94, juris Rn 9, 10; Preuß in BeckOK zur ZPO, 31. Edition, Stand 01.12.2018, Rn 8 zu § 767 ZPO). So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch im Falle einer Erklärung der Aufrechnung erst nach Klagezustellung mit einer bereits vor Klageerhebung der Klageforderung aufrechenbar gegenüberstehenden Forderung trotz der materiellrechtlichen Rückwirkung der Aufrechnung gem. § 389 BGB erst die Aufrechnungserklärung das „erledigende Ereignis“ für eine bis dahin zulässige und begründete Klage ist, so dass, wenn sich der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht anschließt, die in die Feststellung der Erledigung der Hauptsache geänderte Klage begründet ist und dem Beklagten gem. § 91 I ZPO die Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az: IX ZR 268/02, juris Rn 19, 20). Es gibt) keinen Grund, die Sache anders zu sehen, wenn, wie hier, das erledigende Ereignis, welches zum Erlöschen der Forderung ex tunc führt, erst nach Rechtskraft der Entscheidung eintritt und in einem solchen Fall von einem Entfallen der Rechtsgrundlage für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch auszugehen.

4.4.4. Der mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG titulierte Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ist jedoch durch die seitens des Klägers im Schreiben vom 05.04.2014 erklärte Aufrechnung erloschen noch bevor die Beklagte aufgrund der durchgeführten Zwangsvollstreckung wegen dieses Anspruchs befriedigt wurde. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziffer 4.3.5 der Urteilsgründe, die entsprechend gelten, verwiesen werden. Dass die Aufrechnung des Klägers im Schreiben vom 05.04.2014 auch gegenüber dem mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG titulierten Kostenerstattungsanspruch erklärt wurde, ergibt sich aus der im Schreiben vom 05.04.2014 erfolgten Bezugnahme auf das Schreiben der Rechtsanwältin …vom 26.03.2014 an Rechtsanwalt welches vom Kläger in Ablichtung als Anlage K 3 zur Akte gereicht wurde. In diesem Schreiben fordert Rechtsanwältin . den Kläger ausdrücklich auch zur Begleichung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG titulierten Betrags von € 164,25 auf. Die Auskehrung des Betrages durch die Hinterlegungsstelle an die Beklagte aufgrund der von ihr durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme erfolgte nach Angaben der Beklagten erst aufgrund Anordnung mit Bescheid vom 27.01.2015, damit nach Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs infolge der vom Kläger erklärten Aufrechnung, so dass die Beklagte den Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Infolge der erklärten Aufrechnung ist der Anspruch des Klägers auf Erstattung der von ihm auf die Jahresabrechnung 2011 geleisteten Nachzahlung von € 1.434,86 gem. § 812 I Satz 1, 1. Alt BGB in Höhe eines weiteren Teilbetrages von € 164,25 rückwirkend zum 04.04.2014 erloschen (vgl. Ziffer 4.3.5 der Urteilsgründe).

4.4.5. Als Rechtsgrundlage für die vollstreckten nicht titulierten Vollstreckungskosten von € 21,09 käme wiederum § 788 I ZPO in Betracht. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu Ziffer 4.3.1 der Urteilsgründe Bezug genommen werden. Die Beklagte hat aber schon nicht dargelegt, dass und aufgrund welcher konkreten Vollstreckungsmaßnahme ihr Kosten von € 21,09 entstanden sind, noch ist dies sonst ersichtlich. Die Beklagte ist somit der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast, obgleich sie hierauf seitens der Kammer im Termin vom 27.03.2019 ausdrücklich hingewiesen wurde, nicht ausreichend nachgekommen. Eine Feststellung, ob die Kosten angefallen sind und dem Grunde sowie der Höhe nach notwendig waren i. S. des § 788 I ZPO, ist daher der Kammer nicht möglich. Bereits deshalb geht der Anspruch des Klägers aus § 812 I Satz 1, 2. Alt BGB durch und kommt es auf die seitens des Klägers erklärte Aufrechnung nicht mehr an.

5. Der Anspruch des Klägers auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I BGB bzw. §§ 291, 288 I BGB. Zwar wurde die Klageschrift vom 14.04.2014 zusammen mit den Aufforderungen gem. § 276 ZPO der Beklagten erst aufgrund Verfügung des Amtsgerichts München vom 01.12.2015 am 05.12.2015 zugestellt. Aus der hiesigen Akte sowie der beigezogenen Akte des Verfahrens 484 C 6794/13 ergibt sich jedoch, dass die Klageschrift vom 14.04.2014 der Beklagten bereits zuvor zusammen mit dem Beschluss über die Abtrennung der Vollstreckungsgegenklage vom 23.04.2014 am 26.04.2014 zugestellt wurde. Darin ist zumindest eine konkludente Mahnung i. S. des § 286 I BGB zu sehen (vgl. Grüneberg in Palandt, 78. Aufl., Rn 18 zu § 286 ZPO), durch die die Beklagte mit den in der Klageschrift vom 14.04.2014 geltend gemachten Zahlungsansprüchen, soweit sie zuerkannt wurden, in Verzug geraten ist. Mit den erstmals mit Klageänderung vom 21.01.2016 geltend gemachten Zahlungsansprüchen von weiteren € 185,34 ist die Beklagte durch die Zustellung der Klageänderung, welche durch Übergabe im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.01.2018 an den Beklagtenvertreter erfolgte, in Verzug geraten. Dass der Kläger die Beklagte bereits zuvor mit gesondertem Schreiben zur Zahlung der geltend gemachten Beträge aufgefordert und damit gemahnt hätte i. S. des § 286 I BGB, hat er weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere enthält das Schreiben vom 05.04.2014 (Anlage K 1), mit dem der Kläger die Aufrechnung erklärt hat, keine Zahlungsaufforderung.

6. Soweit der Kläger beantragt hat, die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts München vom 09.05.2014 und 17.04.2015 (Aktenzeichen jeweils 1536 M 20853/14) sowie vom 21.04.2015 (Aktenzeichen 484 C 6794/13 WEG) für unzulässig zu erklären, war die Klage abzuweisen.

6.1. Bei dem gestellten Klageantrag handelt es sich um Vollstreckungsabwehrklagen gem. § 767 ZPO gegen die im Klageantrag genannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Die Vollstreckungsabwehrklage ist gem. §§ 795, 794 Nr. 2 ZPO auch gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse statthaft. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage ist gegeben, sobald eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht, also auch schon vor Erteilung oder Umschreibung der Vollstreckungsklausel bis zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers. Dabei bleibt die Klage grundsätzlich zulässig, bis der Titel dem Schuldner ausgehändigt worden ist (vgl. Herget in Zöller, 32. Aufl., Rn 8 zu § 767 ZPO BGH, Urteil vom 21.10.2016, Az: V ZR 230/15, juris Rn 7). Aus der Akte 1536 M 20853/14 des Amtsgerichts München - Vollstreckungsgericht - lässt sich entnehmen, dass zugunsten der hiesigen Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 09.05.2014 und 17.04.2015, gegen die sich der Kläger mit dem von ihm gestellten Klageantrag wendet, erteilt wurde. Ebenso wurde der Beklagten, wie die Kammer durch Einsicht in die Akte 484 C 6794/13 WEG des Amtsgerichts München feststellen konnte, eine vollstreckbare Ausfertigung des dort ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 21.04.2015 erteilt. Dass die der Beklagten erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der genannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse zwischenzeitlich dem hiesigen Kläger ausgehändigt wurden, hat die Beklagte weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger erhobenen Vollstreckungsabwehrklagen ist demzufolge zu bejahen.

6.2. Die Klagen sind jedoch sämtlich unbegründet.

Dabei ist der Kläger zumindest mit Einwendungen, die vom Gericht im Verfahren gem. § 104 ZPO nicht hätten berücksichtigt werden können, nicht gem. § 767 II ZPO ausgeschlossen (vgl. Herget in Zöller, 32. Aufl., Rn 21 zu §§ 103,104 „Vollstreckungsgegenklage“). Die Präklusionsvorschrift des § 767 II ZPO greift bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen grundsätzlich nicht, weil materielle Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO nicht geltend gemacht werden können (vgl. Preuß in BeckOK ZPO, 31. Edition, Stand 01.12.2018, Rn 37 zu § 767 ZPO).

Soweit der Kläger gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse einwendet, mit teilweiser rechtskräftiger Ungültigerklärung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 sei zugleich rückwirkend die Rechtsgrundlage für die Beitreibungsaktivitäten der Beklagten entfallen, kann er hiermit in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Wie vorstehend unter Ziffer 4.3.1, 4.3.2 und 4.4.3 der Urteilsgründe bereits ausgeführt wurde, sind Rechtsgrundlage der erfolgten Kostenfestsetzungen die sich aus §§ 91-101 ZPO bzw. § 788 I ZPO ergebenden materiellrechtlichen Kostenerstattungsansprüche, auf deren Bestand die rechtskräftige Ungültigkerklärung, auch wenn sie auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung zurückwirkt, keinen Einfluss hat.

Der Kläger kann sich gegenüber den Kostenerstattungsansprüchen der Beklagten darüber hinaus nicht auf Pflichtverletzungen der Verwalterin oder anderer Eigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums berufen, da diese, wie unter Ziffer 4.3.5 der Urteilsgründe ausgeführt, keine Ansprüche gegenüber der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft begründen könnten, so dass dem Kläger aus diesem Grund auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Beklagten zustehen kann.

Dass der Kläger mit den ihm gegen die Beklagte zustehenden Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten Kostenerstattungsansprüchen die Aufrechung erklärt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere erfolgte die Erklärung im Schreiben vom 05.04.2014 bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, weshalb sie nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass eine Aufrechnung auch mit den durch diese titulierten Kostenerstattungsansprüchen erfolgen sollte.

7. Mit seinem Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, berichtigt mit Beschluss vom 12.12.2013, sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: jeweils 484 C 6794/13 WEG, hat der Kläger Erfolg.

7.1. Die Klage auf Herausgabe des Titels ist analog § 371 ZPO zulässig, wenn über eine Vollstreckungsgegenklage rechtskräftig zugunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist, die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist oder vom Titelschuldner zur Überzeugung des Gerichts bewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009, Az: IX ZR 141/07, juris Rn 16; Preuß in BeckOG ZPO, 31. Edition, Stand 01.12.2018, Rn 73 zu § 767 ZPO). Gleiches gilt, wenn die Herausgabeklage mit der Vollstreckungsgegenklage verbunden wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2014, Az: V ZR 82/14, juris Rn 23). Dann muss es aber auch zulässig sein, wenn, wie hier, die Klage auf Herausgabe des Titels mit der Klage Rückzahlung der mit dem Titel vollstreckten Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung verbunden wird.

7.2. Zwar würde allein die Begründetheit der Bereicherungsklage nicht ausschließen, dass aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013, berichtigt mit Beschluss vom 12.12.2013, sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: jeweils 484 C 6794/13 WEG, weiterhin eine Vollstreckung wegen angefallener notwendiger und nicht gesondert gem. § 788 II ZPO titulierter Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. des § 788 I ZPO möglich ist. Dass solche Kosten angefallen sind, behauptet die Beklagte aber gar nicht, ebenso wenig bestreitet sie, dass die Vollstreckung aus den Titeln bereits abgeschlossen ist. Da somit zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die den genannten Titeln zugrunde liegenden Forderungen erfüllt sind, ist die Herausgabeklage insoweit begründet.

8. Demgegenüber war die weitergehende Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts München vom 09.05.2014 und 17.04.2015 (Az. jeweils 1536 M 20853/14) sowie vom 21.04.2015 (Az: 484 C 6794/13 WEG) abzuweisen. Zwar sind die Klagen analog § 371 ZPO zulässig, da sie zugleich mit der Vollstreckungsgegenklage erhoben wurden (vgl. oben). Sie sind aber in der Sache aus denselben Gründen wie die erhobenen Vollstreckungsgegenklagen unbegründet. Es ist zwischen den Parteien auch nicht unstreitig, dass die titulierten Forderungen erloschen sind (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 05.03.2009, Az: IX ZR 141/07, juris Rn 16).

III.

1. Die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits in 1. und 2. Instanz erfolgte gem. § 92 I ZPO bzw. gem. §§ 97 I, 92 I ZPO nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens zum Unterliegen.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

3. Die Revision war gemäß § 543 I Nr. 1, II ZPO zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist. Die Frage, ob dem einzelnen Eigentümer bei Ungültigkeit eines Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplanes ein unmittelbarer Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Verband auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Zahlungen zusteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, so dass es einer Klärung durch den Bundesgerichtshof bedarf (vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2019, Az: 1-13 S 135/18, juris Rn 12ff, Rn 24)

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde bereits mit im Termin vom 27.03.2019 verkündeten Beschluss auf € 2.046,94 festgesetzt. Zugleich wurde die Streitwertfestsetzung für die 1. Instanz gem. § 63 III Nr. 2 GKG von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass auch der Streitwert für die 1. Instanz auf € 2.046,94 beträgt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 15/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 114/09 Verkündet am: 15. Januar 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG §§ 10 Abs. 2 Satz
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 351/03 Verkündet am: 7. Juli 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 141/07 Verkündet am: am 5. März 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1, §
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 120/00 Verkündet am: 3. April 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _
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Annotations

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.

(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.

(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.