Landgericht München I Beschluss, 23. März 2018 - 38 O 14696/17

bei uns veröffentlicht am23.03.2018

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Bildung eines zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehenden Aufsichtsrats bei der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert wird auf € 50.000,– festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der Antragsgegnerin.

1. Die Antragsgegnerin ist eine seit dem 14.5.2014 im Entry-Standard und seit dem 1.3.2017 im Scale-Segment, also dem Freiverkehr der Deutschen Börse in Frankfurt am Main notierte Aktiengesellschaft mit Sitz in M. Als Beteiligungsgesellschaft umfasst das Portfolio der Antragsgegnerin aktuell 11 Unternehmensgruppen mit Beteiligungsgesellschaften in Deutschland, Belgien, China. Frankreich, Hongkong, Indien, Italien, Mexiko, den Niederlanden, Polen, Portugal und der Slowakei. Die Antragsgegnerin ist dabei auf die Übernahme und Neuausrichtung mittelständischer Unternehmen spezialisiert, wobei der Schwerpunkt der Übernahmen in den Bereichen, Automotive, Wood & Paper, Construction & Infrastructure, Engineering & Technology sowie Consumer & Logistics liegt. Auch wenn nach der Mehrheitsbeteiligung eine vollständige Übernahme angestrebt wird, schließe die Antragsgegnerin mit den erworbenen Unternehmen keine Beherrschungsverträge ab; nach der Optimierung von Geschäftsprozessen und betrieblichen Restrukturierungen sowie dem Eintritt einer guten Profitabilität und einer guten Marktposition werden die Beteiligungen in aller Regel wieder veräußert. Zum 30.6.2017 beschäftigte der m...-Konzern weltweit 4.234 Mitarbeiter, von denen in Deutschland 1.283 tätig waren. Zum 31.10.2017 belief sich die Zahl der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer auf insgesamt 1.281. Nach einer Veräußerung der A... GmbH reduzierte sich bis zum 14.12.2017 die Arbeitnehmerzahl in Deutschland auf 1.114. Nach der aktuellen Planung der Antragsgegnerin ist damit zur rechnen, dass diese Zahl bis Ende April auf ca. 1.103 Arbeitnehmer sinken wird.

Der Antragsteller machte als Aktionär mit Schreiben vom 2.10.2017 (Anlage ASt 1) gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Antragsgegnerin geltend, er halte den Aufsichtsrat für falsch besetzt.

2. Zur Begründung seines Antrags vom 10.10.2017 (Bl. 1/2 d.A.), bei Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag, macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, angesichts der Zahl von konzernweit weit mehr als 2.000 Arbeitnehmern müsse der Aufsichtsrat zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt sein und aus 12 Personen bestehen. Bei der Ermittlung der Schwellenwerte seien auch die ausländischen Beschäftigten weltweit mitzuzählen; der Konzernbegriff des § 5 MitbestG differenziere nicht zwischen in- und ausländischen Mitarbeitern. Andernfalls liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor.

3. Die Antragsgegnerin beantragt demgegenüber die Zurückweisung des Antrags, weil es maßgeblich allein auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer ankomme, deren Zahl derzeit 1.114 betrage und angesichts der Planungen der Gesellschaft weiter rückläufig sei. Das Mitbestimmungsgesetz umfasse ausschließlich die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Schwellenwerte. Nur diese Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dem auch keine Regelungsmacht für die Einbeziehung in ausländischen Betrieben ausländischer Tochtergesellschaften zukomme. Es liege keine unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil nicht gegen das Willkürverbot verstoßen werde. Jedenfalls zeige der Grundsatz der „Einheit von Zählen und Wählen“ ebenso wie die bewusste Unternehmerentscheidung zugunsten der Gründung von Tochtergesellschaften im Ausland, dass auch bei einem strengeren Prüfungsmaßstab keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes vorliegen könne.

4. Das Gericht hat mit Verfügung vom 17.10.2017 (Bl. 4 d.A.) die Veröffentlichung des Antrags im Bundesanzeiger veranlasst und mit Verfügungen vom 28.11.2017 bzw. 12.3.2018 (Bl. 21 und 48 d.A.) den Antrag den Mitgliedern des Aufsichtsrates, den Gesamtbetriebsräten der Balcke-Dürr GmbH und der Klann Packaging GmbH, den Betriebsräten bei der der Elastomer Solutions GmbH und der Zanders GmbH, den drei Bezirken der IG Metall Nordrhein-Westfalen, Mitte und Bayern sowie der IG BCE Köln-Bonn zur Anhörung übermittelt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates halten entsprechend ihrer schriftsätzlichen Äußerungen den Antrag für unbegründet.

5. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des weiteren Vortrags der Beteiligten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II.

1. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

a. Der Antrag an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht München I ist zulässig, wobei namentlich die Antragsbefugnis aus § 98 Abs. 2 Nr. 3 AktG bejaht werden muss. Aufgrund dieser Vorschrift antragsberechtigt ist jeder Aktionär. Da der Antragsteller unstreitig Aktionär ist, muss die Antragsberechtigung bejaht werden. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, er wolle mit dem Antrag im Wesentlichen abstrakt die Frage der Vereinbarkeit des Mitbestimmungsrechts mit höherrangigem Verfassungsrecht klären lassen wolle. Das Aktiengesetz knüpft in seinem § 98 Abs. 2 Nr. 3 die Antragsberechtigung ausschließlich an die Aktionärsstellung an und gibt jedem Aktionär die Möglichkeit, die Zusammensetzung des Aufsichtsrats überprüfen zu lassen. An weitere Voraussetzungen ist die Antragsbefugnis nicht geknüpft (vgl. BGH NZG 2012, 421, 422 = AG 2012, 288 = ZIP 2012, 669 = MDR 2012, 787; LG Frankfurt NZG 2015, 683, 684 = Der Konzern 2005, 234, 235; LG München I AG 2015, 49 f. = ZIP 2015, 1929 f. = DStR 2015, 2505; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 98 Rdn. 15).

b. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, weil der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin ordnungsgemäß besetzt ist und kein paritätisch mitbestimmter Aufsichtsrat nach den Vorgaben des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden ist. Für die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ist die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich, nicht die weltweit Beschäftigten. Die Antragsgegnerin einschließlich der inländischen Tochtergesellschaften hat nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, der auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt wird und folglich zugrunde zu legen ist, aktuell, also im Zeitpunkt der Antragserwiderung, 1.114 Arbeitnehmer. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung der bei den Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin Beschäftigten ergibt sich aus § 5 Abs. 1 MitbestG. Die Antragsgegnerin unterliegt als Aktiengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 MitbestG und mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern dem Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes. Da sie herrschendes Unternehmen im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG ist, gelten für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitsnehmer des herrschenden Unternehmens.

(1) Bei der Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften können zur Ermittlung der Schwellenwerte jedoch nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der bei den Tochtergesellschaften Beschäftigten berücksichtigt werden.

(a) Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur zum Teil die Auffassung vertreten, hierbei müssten auch die bei im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer mitgezählt werden (vgl. LG Frankfurt am Main NZG 2015, 683, 685 = ZIP 2015, 634, 635 = AG 2015, 371, 372 = WM 2015, 1286, 1287 = Der Konzern 2015, 234, 235 f. = DStR 2015, 1065; Steindorff ZHR 141 [1977], 457, 460 f.; Däubler RabelsZ 39 [1975], 444, 451 ff.; Behme AG 2018, 1 ff.). Zur Begründung wird namentlich ausgeführt, der Wortlaut der Mitbestimmungsgesetze nehme an keiner Stelle im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer von der Mitbestimmung aus. Vielmehr verweise § 5 Abs. 1 MitbestG auf die Regelung über den Konzern in § 18 Abs. 1 AktG; im Rahmen des aktienrechtlichen Konzernbegriffs spiele es aber keine Rolle, ob das zu dem Konzern gehörige Unternehmen im In- oder im Ausland ansässig sei, solange nur ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG bestehe. Es gebe keinen eigenständigen betriebsverfassungsrechtlichen Konzernbegriff. Aus der Funktion der unternehmerischen Mitbestimmung, die aus der Unterordnung der Arbeitnehmer unter fremde Leitungs- und Organisationsgewalt folgende Fremdbestimmung in größeren Unternehmen durch institutionelle Beteiligung an unternehmerischen Entscheidungen zu mildern und die ökonomische Legitimation der Unternehmensleitung durch eine soziale zu ergänzen, müsse die Schlussfolgerung gezogen werden, ausländische Konzernunternehmen seien bei der Zusammensetzung und der Ermittlung der Schwellenwerte zu berücksichtigen.

(b) Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Namentlich die historische wie auch die systematische Auslegung der Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zeigen, dass bei der Ermittlung der Schwellenwerte nur die in deutschen Konzerngesellschaften tätigen Arbeitnehmer Berücksichtigung finden dürfen.

(aa) Dies zeigt sich bereits am Willen des historischen Gesetzgebers, der auch in der Folgezeit bekräftigt wurde. Im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages bestand Einstimmigkeit darüber, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Mitbestimmungsgesetz bzw. dann das Gesetz selbst nicht für Unternehmensorgane ausländischer Unternehmen Geltung beanspruchen könne, dass sich vielmehr der Geltungsbereich auf Unternehmen und Konzernobergesellschaften beschränke, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und insgesamt gegebenenfalls zusammen mit den abhängigen Unternehmen mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen und die im Gesetzentwurf festgelegten Beteiligungsrechte nur den Arbeitnehmern der in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betriebe dieser Unternehmen zustehen. Im Ausland gelegene Tochtergesellschaften einschließlich deren Betriebe im Inland von unter das Gesetz fallenden Unternehmen zählen danach bei der Erreichung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl nicht mit (vgl. BT-Drucks. 7/4845 S. 4). Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Ausführungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (vgl. BT-Drucks. 16/9737 S. 54 f.) hielt nämlich ausdrücklich daran fest, die Unternehmensmitbestimmung hänge zum einen vom Sitz der Gesellschaft in Deutschland als maßgeblich für die Rechtsform und zum anderen von der Anzahl der Arbeitnehmer in Deutschland ab.

(bb) Neben diesem aus der Entstehungsgeschichte und dem Willen des Gesetzgebers abgeleiteten Argument muss vor allem angesichts einer systematischen Auslegung der Normen des Mitbestimmungsgesetzes davon ausgegangen werden, in ausländischen Tochtergesellschaften beschäftigte Arbeitnehmer müssen bei der Ermittlung der Schwellenwerte unberücksichtigt bleiben. Hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffs verweist § 3 Abs. 1 MitbestG auf die Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes in dessen § 5 Abs. 1 unter Einschluss der leitenden Angestellten in dessen § 5 Abs. 3. Dies hat dann aber zur Konsequenz, dass ausschließlich Mitarbeiter aus in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betrieben erfasst sein können. Durch die Regelung in § 3 Abs. 1 MitbestG, die aus dem Entwurf der Bundesregierung unverändert übernommen wurde, wird klargestellt, dass Betriebe im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes nur solche des Betriebsverfassungsgesetzes sind (vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 57). Das Betriebsverfassungsgesetz bezieht sich indes nur auf im Inland gelegene Betriebe (vgl. BAG NZA 2000, 1119, 1121 = DB 2000, 2330 f. = AP AÜG § 14 Nr. 8 = MDR 2000, 1385 f.; BAG 1385 f.; BAG NJW 1983, 413 f. = AP BetrVG 1972 § 42 Nr. 3; Hammen WuB 2015, 644, 645). Dann aber zeigt gerade diese parallele Entwicklung, die ihre Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen der Bildung eines Konzernbetriebsrats hat, wonach die Konzernspitze im Inland gelegen sein muss (vgl. BAG 2007, 665, 668 = ZIP 2007, 1518, 1522 = NZA 2007, 999, 1004 f.; NJW 2008, 3731, 3734 = NZA 2008, 1248, 1252 = AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 14), dass das Mitbestimmungsrecht die in ausländischen Tochtergesellschaften Beschäftigten nicht mitberücksichtigen will.

Zudem kann die Rechtsfolge von § 5 Abs. 1 MitbestG nicht lediglich darin gesehen werden, den Grenzwert des § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG festzulegen. Vielmehr müsste bei Berücksichtigung der Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften diesen dann auch das aktive Wahlrecht zugesprochen werden. § 5 Abs. 1 MitbestG spricht nämlich nicht von einem Hinzuzählen, sondern vielmehr davon, dass sie als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens gelten. Angesichts dessen müssten sie auch an den Wahlen des Aufsichtsrats des Unternehmens teilnehmen können. Demgemäß spricht das Mitbestimmungsgesetz vielfach von einem „anderen Unternehmen“, dessen Arbeitnehmer an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens – also des herrschenden Unternehmens – teilnehmen. Zu nennen sind hier namentlich §§ 7 Abs. 4 und Abs. 5, 11 Abs. 4, 16 Abs. 2, 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 MitbestG. Daraus muss dann aber die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Hinzurechnung und Wahlberechtigung – vorbehaltlich der Anknüpfung der Wahlberechtigung vor allem an die Vollendung des 18. Lebensjahres in §§ 10 Abs. 2, 18 Satz 1 MitbestG – zwei Seiten ein- und derselben Medaille sind. Wer als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens gilt, ist wahlberechtigt; und wer wahlberechtigt ist, wird dem herrschenden Unternehmen hinzu gerechnet. Nur so kann das Mitbestimmungsrecht seine Aufgaben erfüllen (vgl. Kindler in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Internationales Gesellschaftsrecht Rdn. 577; Wackerbarth in: Lutter/Bayer, Holding-Handbuch, 5. Aufl., Rdn. 12.92; Bellstedt BB 1977, 1326, 1328; Wansleben WM 2017, 785, 794; Winter/Marx/de Decker NZA 2015, 1111, 1114). Sofern teilweise darauf verwiesen wird, es gebe Ausnahmen vom Grundsatz des Gleichlaufs von „Zählen und Wählen“ wie namentlich in § 14 Abs. 2 Satz 5 AÜG oder nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 DrittelbG (vgl. Behme AG 2018, 1, 15 f.), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 5 AÜG beruht auf den Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung und fußt auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat entschieden, dass auch für den Bereich der Unternehmensmitbestimmung jedenfalls wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen für den gesetzlichen Schwellenwert zur Art der Wahl mitzuzählen sind; die Neuregelung durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze stellt dies ausdrücklich klar (vgl. BT-Drucks. 18/9232 S. 29). Aus der Begründung des Regierungsentwurfs, die sich der Deutsche Bundestag als Gesetzgeber zu eigen gemacht hat, wird der Grundsatz der „Einheit von Zählen und Wählen“ hinreichend deutlich. Wahlberechtigt sind nach § 18 MitbestG die volljährigen Arbeitnehmer des Unternehmens. Insoweit kann auch auf den Begriff des § 14 AÜG zurückgegriffen werden, weshalb ein Auseinanderfallen von Zählen und Wählen hier nicht angenommen werden kann. Zudem beruhen Unterschiede auf den Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung, weshalb angesichts dessen auch der allgemeine Grundsatz nicht in Frage gestellt werden kann. Abgesehen davon können Leiharbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 MitbestG in Verbindung mit § 7 Satz 2 BetrVG das aktive Wahlrecht ausüben. Hinsichtlich der Volljährigkeit als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist zu bedenken, dass die Anknüpfung an das Erreichen eines bestimmten Lebensalters in allen Rechtsgebieten, insbesondere auch bei den Parlaments- und Kommunalwahlen an das Erreichen einer bestimmten, wenn auch nicht mehr einheitlichen Altersgrenze geknüpft ist.

Die Regelungen in § 2 Abs. 2 DrittelbG stimmen inhaltlich mit den Regelungen aus § 77 a BetrVG überein; eine Erstreckung auf faktische Konzernbeziehungen war vom Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeiten, im faktischen Konzern entsprechende Abhängigkeitsverhältnisse tatsächlich festzustellen, gerade nicht gewollt gewesen (vgl. BayObLG AG 1993, 177 f. = ZIP 1993, 263, 264; OLG Zweibrücken AG 2005, 928, 929). Diese Schwierigkeiten haben den Gesetzgeber bewogen, nur Vertragskonzerne der Bestimmung des § 77 a BetrVG 1952 und der Nachfolgeregelung des § 2 Abs. 2 DrittelbG zu unterwerfen. Angesichts dieser Entscheidung des Gesetzgebers kann aus der Regelung in § 2 DrittelbG nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, es könne keinen allgemeinen Grundsatz der „Einheit von Zählen und Wählen“ geben.

Soweit es um das auch in dem vorgelegten Privatgutachten angesprochenen Argument der Arbeitnehmer geht, für die ein Betreuer bestellt ist, rechtfertigt dies gerade nicht, den allgemeinen Grundsatz der „Einheit von Zählen und Wählen“ zu durchbrechen. Grundsätzlich wahlberechtigt sind nämlich auch die Arbeitnehmer, für die durch das Betreuungsgericht nach §§ 1896 ff. BGB eine Betreuung angeordnet wurde. Wer nämlich mit Zustimmung des Betreuers abhängige Arbeit leistet, hat alle Arbeitnehmerrechte einschließlich des Wahlrechts (vgl. Koch in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl., § 7 BetrVG Rdn. 8). Unberührt bleibt lediglich § 104 Nr. 2 BGB; aus der Tatsache, dass derjenige, der wegen akuter Geisteskrankheit nicht übersehen kann, welche Bedeutung die Ausübung des Wahlrechts hat, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, kann indes nicht darauf geschlossen werden, der Grundsatz der „Einheit von Wählen und Zählen“ stehe der Berücksichtigung der in ausländischen Tochtergesellschaft Beschäftigten entgegen.

(cc) Für diese Auslegung spricht letztlich auch der Gedanke der Verortung des Mitbestimmungsrechts im internationalen Gesellschaftsrecht. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass die Fragen der Mitbestimmung, die sich auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats beziehen, als gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren und dem Gesellschaftsstatut zuzurechnen sind (vgl. Kindler in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Internationales Gesellschaftsrecht Rdn. 570; Weller in: Festschrift für Hommelhoff, 2012, S. 1275, 1285; Eberspächer ZIP 2008, 1951). Dieses geht namentlich angesichts der Bedeutung der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 ff. AEUV mittlerweile von der Gründungstheorie aus. Demgemäß findet das deutsche Recht Anwendung, auch soweit es um die Fragen der Mitbestimmung geht, zumal diese gerade nicht innerhalb der Europäischen Union harmonisiert ist. Für Gesellschaften aus den Vereinigten Staaten von Amerika gilt aufgrund einer verdeckten Kollisionsregelung in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954 gleichfalls die Gründungstheorie, sofern die Gesellschaft nur geschäftliche Aktivitäten auch in den USA entfaltet (vgl. BGH NZG 2004, 1001 = AG 2004, 607, 608 = ZIP 2004, 1549, 1550 = WM 2004, 1683 f. = DB 2004, 1984 f. = BB 2004, 1868 f. = GmbHR 2004, 1225, 1226 f. = NJW-RR 2004, 1618 = JZ 2005, 303, 304 = IPrax 2005, 339, 340 = MittBayNot 2005, 240, 241). Gesellschaften aus Drittstaaten, mit denen es keine staatsvertraglichen Regelungen gibt, die aber ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH nicht dem Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes unterliegen, weil sie in Deutschland dann als Personengesellschaft zu behandeln sind (vgl. BGHZ 178, 192, 197 = NJW 2009, 289, 290 f. = NZG 2009, 68, 70 = AG 2009, 84, 84 = ZIP 2008, 2411, 2412 f. = DB 2008, 2825, 2826 f. = BB 2009, 14, 16 = WM 2009, 20, 22 = GmbHR 2009, 138, 139 – Trabrennbahn).

(dd) Dieser Auslegung kann insbesondere auch nicht entgegengehalten werden, § 18 AktG differenziere nicht zwischen inländischen und ausländischen Konzernunternehmen. Dies ergibt sich vor allem aus der Erwägung heraus, dass es aufgrund des Territorialitätsprinzips dem deutschen Gesetzgeber grundsätzlich verwehrt ist, in die Rechtsetzungsbefugnis ausländischer Staaten einzugreifen. Demgemäß verbietet sich die Verknüpfung von Aufsichtsratswahlen zu einer nach deutschem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft mit einer ausländischen Betriebsverfassung, bei der eine fremde Gesetzgebungskompetenz besteht. Der deutsche Staat könnte die Einhaltung einer Regelung, die den Beschäftigten ausländischer Tochtergesellschaften eine gesicherte Rechtsposition verschaffen würde, gerade nicht durchsetzen. Angesichts der damit verbundenen Rechtsunsicherheit ist das Territorialitätsprinzip demgemäß geeignet, die derzeitige Rechtslage zu rechtfertigen (vgl. OLG München AG 2017, 869, 870 = ZIP 2017, 476 = Der Konzern 2017, 208; LG Berlin ZIP 2015, 1291, 1295 = DB 2015, 1588, 1591; LG Frankfurt ZIP 2018, 128, 129; LG München I AG 2016, 49, 51 = ZIP 2015, 1929, 1931; Fischer NZG 2014, 737, 739).

Angesichts dessen folgt die Kammer der h.M. in Rechtsprechung und Literatur, wonach die Beschäftigten in ausländischen Tochtergesellschaften bei der Ermittlung der Schwellenwerte des Bestimmungsgesetzes nicht mitzuzählen sind (vgl. LG Frankfurt ZIP 2018, 128, 129; LG Hamburg, Beschluss vom 6.2.2018, Az. 403 HKO 130/17, zit. nach juris; Gach in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 3 MitbestG Rdn. 19; Seibt in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl., § 1 Rdn. 7 und § 15 Rdn. 14; Oetker in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, a.a.O., § 5 MitbestG Rdn. 14; Wichert in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 5 MitbestG Rdn. 23; Kindler in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Internationales Gesellschaftsrecht Rdn. 575; Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh § 117 B § 5 MitbestG Rdn. 40; Wackerbarth in: Lutter/Bayer, Holding-Handbuch, a.a.O., Rdn. 12.92; Hammen Der Konzern 2016, 105, 107 ff.; ders. WuB 2015, 644; Ott/Goette NZG 2018, 281, 282 ff.).

(c) Dieses insbesondere aus den Kriterien der historischen und systematischen Gesetzesauslegung gewonnene Ergebnis bedeutet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

(aa) Dieses Grundrecht gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet indes nicht jede Differenzierung. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot beschränkter Bindungen bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen; diese lassen sich indes nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 108, 157; 121, 108, 119 = NVwZ 2008, 998, 999 f.; BVerfGE 138, 136, 180 f. = NJW 2015, 303, 306 = NZG 2015, 103, 106 = GmbHR 2015, 88, 90).

(bb) Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs kann eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht bejaht werden. Dabei sprechen bereits sehr gute Gründe dafür, davon auszugehen, Gesellschaften mit Arbeitnehmern auch im Ausland seien mit Gesellschaften, die nur im Inland Arbeitnehmer beschäftigen, nicht vergleichbar (gegen die Vergleichbarkeit ausdrücklich Weber/Kiefner/Jobst AG 2018, 140, 141 ff.). Die ausländischen Tochtergesellschaften unterliegen gänzlich anderen Regelungen, was wiederum zur Folge hat, dass die verglichenen Sachverhalte bereits unterschiedlichen rechtlichen Ordnungsbereichen zugehörig sind und auch in anderen systematischen Zusammenhängen stehen und folglich bereits unterschiedliche Sachverhalte gegeben sind (vgl. BVerfGE 133, 1, 20 f.; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl., Art. 3 Rdn. 7). Doch selbst wenn man die Vergleichbarkeit noch bejahen wollte, liegt ein hinreichendes Differenzierungskriterium vor. Dieses liegt insbesondere darin, dass der deutschen Gesetzgeber zur Wahrung der Autonomie der ausländischen Staaten zwischen den Belegschaften inländischer und im Ausland gelegener Konzernunternehmen differenzieren muss (so insbesondere auch LG Düsseldorf DB 1979, 1451, 1452; Weber/Kiefner/Jobst AG 2018, 140, 14). Zudem stellt es sich als unternehmerische Entscheidung dar, festzulegen, ob ein Unternehmen Tochtergesellschaften nur im Inland gründet mit der Folge der uneingeschränkten Geltung der Vorgaben des Mitbestimmungsgesetzes, oder ob es auch im Ausland Tochtergesellschaften gründet, auf deren Arbeitnehmer dann die jeweilige Rechtsordnung Anwendung findet. Diese Entscheidung stellt sich gleichfalls als Rechtfertigungsgrund dar.

Da die Kammer die Regelungen für verfassungskonform ansieht, musst eine auf Art. 100 abs. 1 GG gestützte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausscheiden.

(d) Es bedarf auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 26 FamFG keiner Aufklärung, inwieweit es durch die innerhalb der Europäischen Union ansässigen Tochtergesellschaften zu einem Überschreiten des Schwellenwerts von 2.000 Arbeitnehmern kommt. Der Umstand, dass auch die Beschäftigen von Betrieben, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin tätig sind, nicht mitgezählt werden können, macht eine weitere Sachverhaltsaufklärung entbehrlich. Es liegt darin nämlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs über den Verlust des aktiven und passiven Wahlrecht bei einem Wechsel in eine innerhalb eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union weder eine Verletzung des Diskriminierungsverbots aus Art. 18 AEUV noch der Arbeitnehmerfreizügigkeit, wie sie in Art. 45 Abs. 2 AEUV garantiert ist (so für das Wahlrecht zum Aufsichtsrat ausdrücklich EuGH NJW 2017, 2603, 2604 f. = NZG 2017, 949, 950 f. = AG 2017, 577, 578 ff. = ZIP 2017, 1413 ff. = WM 2017, 2261, 2262 f. = DB 2017, 1705, 1706 f. = BB 2017, 1785, 1786 f. = DStR 2017, 1769, 1771 f. = NZA 2017, 1000, 1001 f. = JZ 2017, 1001 ff. – Erzberger/TUI).

(aa) Art. 18 AEUV, in dem der allgemeine Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert ist, findet vorliegend bereits keine Anwendung, weil dies eigenständig nur bei unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen der Fall ist, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht; ein derartiges besonderes Diskriminierungsverbot ist in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthalten, der indes nicht verletzt ist.

(bb) Die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit lassen sich bereits nicht auf Situationen anwenden, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt. Daher sind sie nicht auf Arbeitnehmer anwendbar, die nie von ihrer Freizügigkeit innerhalb der Union Gebrauch gemacht haben oder Gebrauch machen wollen. Aber auch für Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen und aus Deutschland in eine in einem anderem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft wechseln, kann eine Verletzung von Art. 45 Abs. 2 AEUV nicht bejaht werden. Zwar sollen sämtliche Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Tätigkeit ausüben wollen. In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten. Folglich steht Art. 45 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift garantierten Grundfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Das Primärrecht der Union kann einem Arbeitnehmer jedoch nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in diesem Bereich haben kann. Daher verschafft Art. 45 AEUV einem solchen Arbeitnehmer nicht das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf die Arbeitsbedingungen zu berufen, die ihm im Herkunftsmitgliedstaat nach den dortigen nationalen Rechtsvorschriften zustanden. Dabei bleibt es den Mitgliedstaaten mangels Harmonisierungs- oder Koordinierungsmaßnahmen auf Unionsebene in dem betreffenden Bereich grundsätzlich unbenommen, die Anknüpfungskriterien des Anwendungsbereichs ihrer Rechtsvorschriften zu bestimmen, sofern diese Kriterien objektiv und nicht diskriminierend sind. In diesem Zusammenhang hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran, im Bereich der kollektiven Vertretung und Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen in den Leitungs- und Aufsichtsorganen einer Gesellschaft nationalen Rechts, der bislang nicht Gegenstand einer Harmonisierung oder auch nur einer Koordinierung auf Unionsebene war, vorzusehen, dass die von ihm erlassenen Vorschriften nur auf die Arbeitnehmer inländischer Betriebe Anwendung finden. Desgleichen steht es einem anderen Mitgliedstaat frei, bei der Anwendung seiner eigenen nationalen Vorschriften auf einen anderen Anknüpfungspunkt zurückzugreifen. Die durch das Mitbestimmungsgesetz eingeführte Mitbestimmungsregelung zielt darauf ab, die Arbeitnehmer durch gewählte Vertreter in die Entscheidungs- und strategischen Organe der Gesellschaft einzubeziehen; dies gehört sowohl zum deutschen Gesellschaftsrecht als auch zum deutschen kollektiven Arbeitsrecht, deren Anwendungsbereich die Bundesrepublik Deutschland auf die bei inländischen Betrieben tätigen Arbeitnehmer beschränken kann, sofern eine solche Beschränkung auf einem objektiven und nicht diskriminierenden Kriterium beruht. Danach kann der bei Arbeitnehmern, die in einen nicht mehr in Deutschland ansässigen Konzernbetrieb wechseln, eintretende Verlust der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechte nicht als Behinderung der durch Art. 45 AEUV gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit angesehen werden.

Wenn schon der Verlust des Wahlrechts sich als Konsequenz der legitimen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland darstellt, die Anwendung ihrer nationalen Vorschriften im Bereich der Mitbestimmung auf die bei einem inländischen Betrieb tätigen Arbeitnehmer zu beschränken, muss dieser Gedanke in gleicher Weise, wenn nicht in noch stärkerem Maße für die Frage gelten, dass dann dieser Arbeitnehmer auch beim Erreichen der Schwellenwerte für die Anwendung der paritätischen Mitbestimmung nicht mehr mitgezählt werden darf. Zudem treffen die Folgen die inländischen Arbeitnehmer in gleicher Weise wie die Beschäftigten bei ausländischen Tochtergesellschaften (so auch LG Frankfurt ZIP 2018, 128, 129 f.; Schilha EWiR 2017, 489, 490; Monz/Wendler BB 2017, 1788; Einfeldt ArbRB 2017, 268 f.; Teigelkötter DB 2017, 1974).

(e) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in dem hierfür maßgeblichen Zeitraum überschritten werden wird. Die Beschäftigtenzahl ist nicht durch Abzählen an einem bestimmten Stichtag, sondern unter Berücksichtigung der Vergangenheit und der zukünftigen Entwicklung festzulegen. Der dafür angemessene Bemessungszeitraum (Referenzperiode) muss dem Zweck dienen, dass bei Schwankungen der Arbeitnehmerzahl kein häufiger Wechsel der Mitbestimmungsform eintritt. Daher kann nach der Rechtsprechung die Schwelle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG nur dann als über- oder unterschritten angesehen werden, wenn die Beschäftigtenzahl nach der Personalplanung des Unternehmens als für längere Zeit gesichert angesehen werden kann. Schon von daher verbietet sich eine zu kurze Bemessung der Referenzperiode (vgl. OLG Saarbrücken ZIP 2016, 1286, 1287; OLG Düsseldorf DB 1995, 277, 278). Ausgehend von den für das Verfahren gemäß §§ 97 f. AktG und für das Wahlverfahren für die Arbeitnehmervertreter maßgeblichen Zeiträumen ist daher eine Berücksichtigung der Unternehmensplanung über 17 bis 20 Monate erforderlich. Die Prognose der Zahl der Beschäftigten muss nach Möglichkeit sicherstellen, dass nicht bereits vor Ablauf der Frist eine neuerliche Änderung der Mitbestimmungsform erforderlich wird. Wird hiernach die Dauer des Wahlverfahrens mit etwa zehn Monaten und des Verfahrens nach §§ 97 f. AktG mit etwa sieben bis zehn Monaten angesetzt, so sind wenigstens die nächsten 17 bis 20 Monate der Unternehmensplanung bei der Ermittlung der fraglichen Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen. Das notwendige Maß an Sicherheit bei der Beurteilung künftiger Entwicklungen ist bei einer so bemessenen Referenzperiode noch zu gewährleisten (vgl. BAG NZA 2016, 559, 564 = AG 2016, 363, 365 = ZIP 2016, 783, 787 f. = BB 2016, 1146, 1150 = AP § 9 MitbestG Nr. 2; OLG Saarbrücken ZIP 2016, 1286, 1287; OLG Düsseldorf, DB 1995, 277, 278; Oetker in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, a.a.O., § 1 MitbestG Rdn. 9). Bei der Antragsgegnerin war im Laufe der vergangenen Monate ein Absinken der Beschäftigtenzahl im Inland zu verzeichnen; innerhalb eines Zeitraums von zehn Monaten ab dem 31.12.2016 sank die allein maßgebliche Zahl der Beschäftigen im Inland von 1.417 auf 1.281; innerhalb eines Zeitraums von weiteren zwei Monaten kam es nochmals zu einem Rückgang um 167 Mitarbeiter. Die offensichtlich im Rahmen der Unternehmensplanung aufgestellten Prognosen zeigen zudem, dass mit einem weiteren Rückgang der in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen Arbeitnehmer um nochmals etwa 180 Arbeitnehmer kommen wird. Angesichts dessen kann nicht realistisch davon ausgegangen werden, in dem maßgeblichen Zeitraum werde der Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmern im Inland überschritten werden.

(2) Für die Anwendung des DrittelbG fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen. Bei der Antragsgegnerin sind nicht in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, so dass diese zentrale Voraussetzung des § 1 Abs. 1 DrittelbG nicht erfüllt ist. Die in Deutschland bei Tochtergesellschaften beschäftigen Arbeitnehmern sind nämlich aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung in § 2 Abs. 2 DrittelbG nicht mitzuzählen, weil sie nicht über einen Beherrschungsvertrag in mit der Antragsgegnerin verbunden sind, sondern nur ein faktischer Konzern besteht. Arbeitnehmer von faktischen Konzernunternehmen sind denjenigen des herrschenden Unternehmens nicht hinzuzurechnen. § 2 Abs. 2 DrittelbG nennt einen Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung als zwingende Voraussetzung für die Hinzurechnung der Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens. Daraus folgt im Gegenschluss zwingend, dass eine reine faktische Konzernierung, wie sie hier in Rede steht, nicht für die Berücksichtigung der Arbeitnehmer der Beteiligungsgesellschaften ausreicht (vgl. KG AG 2007, 671, 672; OLG Zweibrücken NZG 2006, 31, 32 = AG 2005, 928, 929 = ZIP 2005, 1966, 1968 = WM 2005, 2271, 2273; Gach in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 2 DrittelbG Rdn. 13).

2. a. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 23 Nr. 10 GNotKG, wonach Kostenschuldnerin im Verfahren nach §§ 98, 99 AktG die Gesellschaft ist, soweit die Kosten nicht dem Antragsteller auferlegt sind. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 6 Satz 1 AktG, wonach die Kosten ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden können, wenn dies der Billigkeit entspricht, sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Zwar ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, ein Kostenausspruch zulasten des Antragstellers sei vor allem bei offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Anträgen geboten (vgl. Spindler in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 99 Rdn. 22; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 99 Rdn. 27; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 99 Rdn. 12). Von einer derartigen Ausnahmesituation kann hier indes nicht ausgegangen werden. Die Frage, inwieweit in ausländischen Gesellschaften tätige Arbeitnehmer bei den Schwellenwerten mitgezählt werden müssen oder nicht, ist ungeachtet der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, die sich ausschließlich auf Mitarbeiter in Staaten der Europäischen Union beziehen konnte, nicht unumstritten. In der Literatur wird – nicht nur in dem auf dem vom Antragsteller vorgelegten Privatgutachten beruhenden Aufsatz – die Auffassung vertreten, bezüglich der Vereinbarkeit des Ausschlusses von Mitarbeitern aus ausländischen Tochtergesellschaften gebe es Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz (vgl. Wackerbarth in: Lutter/Bayer, Holding Handbuch, a.a.O., Rdn. 12.92; Steindorff ZHR 141 [1977], 457, 460 f.; Däubler RabelsZ 39 [1975], 444, 451 ff.;). Dann aber kann nicht von einem offensichtlich unbegründeten Antrag ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Mitbestimmungsurteil vom 1.3.1979 (BVerfGE 50, 290 ff.) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ablehnte, rechtfertigt noch keine andere Beurteilung, weil sich dieses Argument nicht auf die in ausländischen Tochterunternehmen Beschäftigten bezog. Die Tatsache, dass der Antragsteller sowohl beim Landgericht München I als auch bei einer Reihe anderer Landgerichte Statusverfahren eingeleitet hat, mit denen im Wesentlichen dieselben Fragestellungen geklärt werden sollen, rechtfertigt nicht die Annahme, der Antragsteller verfolge überwiegend eigennützige Motive. Dieser Umstand wird zudem im Rahmen eines Statusverfahrens nicht ohne Weiteres als ausreichend angesehen werden können, um vom gesetzlichen Regelfall abzuweichen (so vor allem Spindler in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 99 Rdn. 22), nachdem das Statusverfahren gerade auch die Verfolgung eigener Interessen beim Antragsrecht als Zulässigkeitsvoraussetzung in § 98 Abs. 2 Nr. 6 bis 10 AktG kennt.

b. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet aufgrund der Vorschrift des § 99 Abs. 6 Satz 2 AktG nicht statt.

3. Die Entscheidung über den Geschäftswert ergibt sich aus § 75 GNotKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Beschluss, 23. März 2018 - 38 O 14696/17

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Landgericht München I Beschluss, 23. März 2018 - 38 O 14696/17 zitiert 30 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung


Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 104 Geschäftsunfähigkeit


Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge

Aktiengesetz - AktG | § 18 Konzern und Konzernunternehmen


(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen d

Aktiengesetz - AktG | § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen


(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. (2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehme

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte


(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunt

Aktiengesetz - AktG | § 99 Verfahren


(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Landgericht hat den Antrag in den G

Aktiengesetz - AktG | § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats


(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Antragsberechtig

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 7 Wahlberechtigung


Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb einges

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens 1. mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;2. mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr al

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung


(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 1 Erfaßte Unternehmen


(1) In Unternehmen, die 1. in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und2. in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer besch

Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG | § 1 Erfasste Unternehmen


(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in 1. einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat besteht auch in einer Aktiengesellscha

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 3 Arbeitnehmer und Betrieb


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,2. die in § 5 Abs. 3 des Betr

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 5 Konzern


(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 23 Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren


Kostenschuldner 1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;2. bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 9


(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. (2) Die

Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG | § 2 Konzern


(1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil. (2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbe

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 10 Wahl der Delegierten


(1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen die Arbeitnehmer in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte. (2) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vol

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats


Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36 Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro auszugehen.

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 18


Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechen

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Landgericht München I Beschluss, 23. März 2018 - 38 O 14696/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht München I Beschluss, 23. März 2018 - 38 O 14696/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Hamburg Beschluss, 06. Feb. 2018 - 403 HKO 130/17

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der B. Aktiengesellschaft wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten

Referenzen

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
der Vorstand,
2.
jedes Aufsichtsratsmitglied,
3.
jeder Aktionär,
4.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
5.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
6.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
7.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
8.
mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen,
9.
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten,
10.
Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten.
Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.

(4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) In Unternehmen, die

1.
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und
2.
in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen,
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach

1.
dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsgesetz -, oder
2.
dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz -
ein Mitbestimmungsrecht haben.

(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I S. 974).

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
2.
die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.

(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) In Unternehmen, die

1.
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und
2.
in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen,
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach

1.
dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsgesetz -, oder
2.
dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz -
ein Mitbestimmungsrecht haben.

(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I S. 974).

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens

1.
mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
2.
mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
3.
mit in der Regel mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.

(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden

1.
in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
2.
in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
3.
in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.

(3) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.

(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften müssen in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.

(1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen die Arbeitnehmer in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte.

(2) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.

(4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin aufgeführten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 11 Abs. 2 ist anzuwenden.

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

(1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.

(2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist.

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Für die Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens treten.

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

(1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen die Arbeitnehmer in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte.

(2) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.

(4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin aufgeführten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 11 Abs. 2 ist anzuwenden.

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

(1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.

(2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der B. Aktiengesellschaft wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin.

2

1. Die Antragsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRB ... eingetragen.

3

2. Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin ist gegenwärtig mit je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer paritätisch besetzt.

4

3. Die Antragsgegnerin selbst beschäftigte zum 30.10.2017 insgesamt 2.386 Mitarbeiter. Unter Berücksichtigung ihrer deutschen Konzerngesellschaften beschäftigte die Antragsgegnerin zu diesem Stichtag im Inland insgesamt 6.521 Mitarbeiter. In den übrigen Mitgliedsstaaten der EU waren zum 30.10.2017 3.628 Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin und den von ihr abhängigen Gesellschaften beschäftigt; weltweit waren es insgesamt 18.442 Mitarbeiter.

5

4. Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin. Er ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin unzutreffend besetzt sei. Da der Konzern der Antragsgegnerin weltweit 18.442 Arbeitnehmern beschäftige, sei der Aufsichtsrat nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) mit je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu besetzen.

6

Zwar sei im juristischen Schrifttum lange Zeit vertreten worden, dass die in ausländischen Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer deutscher Gesellschaften für die Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl nach dem MitbestG nicht zu berücksichtigen seien. Es sprächen jedoch die besseren Argumente für die gegensätzliche Auslegung, wie sie auch in einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. befürwortet worden sei. Der Wortlaut der §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG knüpfe nicht an den Ort der Beschäftigung oder einen inländischen Sitz von Tochtergesellschaften an. Es seien keine teleologischen Gründe dafür ersichtlich, die Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften nicht mitzuzählen. Zähle man die Auslandsbelegschaften nicht mit, werde vielmehr ein Anreiz zur Verlegung von Arbeitsplätzen ins Ausland geschaffen, da viele Unternehmen die Unternehmensmitbestimmung vermeiden wollten. Schließlich ergebe sich auch aus dem von ihm vorgelegten Rechtsgutachten, dass es sogar verfassungsrechtlich zwingend sei, bei der Berechnung der Schwellenwerte nach dem MitbestG die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen.

7

5. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass der Antrag unzulässig sei. Der Antragsteller habe die Aktien der Antragsgegnerin ersichtlich nur mit dem Ziel erworben, formell zur Einleitung eines Statusverfahrens berechtigt zu sein, das er für verfahrensfremde Zwecke missbrauche. Dem Antragsteller, der bundesweit mindestens 48 Aktiengesellschaften mit Statusverfahren überzogen habe, gehe es nicht um die konkrete Besetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin, sondern um die Klärung allgemeiner mitbestimmungsrechtlicher Rechtsfragen durch die Gerichte.

8

Die Antragsgegnerin vertritt ferner die Auffassung, dass sich ihr Aufsichtsrat zutreffend aus sechs von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und sechs von den Arbeitnehmern gewählten Mitgliedern zusammensetze. Dies entspreche den Vorgaben des MitbestG für der Mitbestimmung unterliegende Unternehmen, die in der Regel nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmer beschäftigten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien für Zwecke der Schwellenwertberechnung nach §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1 MitbestG nur die im Inland beschäftigten Mitarbeiter zu berücksichtigen. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH und der ganz herrschenden Auffassung in der deutschen Rechtsprechung und Literatur erfasse der Anwendungsbereich des MitbestG gerade nicht im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer. Dieses Verständnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers bei Entwurf des Mitbestimmungsgesetzes, der auch nach dessen Inkrafttreten bei weiteren Gesetzesvorhaben mehrfach bestätigt worden sei. Dieses Ergebnis werde ferner dadurch gestützt, dass § 5 Abs. 1 MitbestG auf § 5 BetrVG verweise. Europäisches Recht stehe dieser Auslegung nicht entgegen.

II.

9

Der Antrag des Antragstellers ist zwar statthaft und zulässig. Er bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil er unbegründet ist.

10

1. Gemäß § 98 Abs. 1 AktG entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk eine Aktiengesellschaft ihren Sitz hat, nach welchen gesetzlichen Vorschriften ihr Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, wenn dies streitig oder ungewiss ist (sogenanntes Statusverfahren). Einen entsprechenden Antrag kann nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 AktG jeder Aktionär stellen. Dies begründet die Antragsberechtigung des Antragstellers. Es gilt die Verfahrensordnung des FamFG (§ 99 Abs. 1 AktG).

11

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antrag nicht unzulässig, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nicht richtig besetzt sei. Er ist als Aktionär der Antragsgegnerin gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 3 AktG berechtigt, hierüber eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich dabei von seinen Interessen als Anteilseigner der Antragsgegnerin leiten lässt oder ob es ihm in Wahrheit nur um die Bestätigung seiner Rechtsauffassung geht. Auch der Umstand, dass der Antragsteller Statusverfahren bei zahlreichen weiteren deutschen Aktiengesellschaften betreibt, führt nicht dazu, dass sein hiesiger Antrag als rechtsmissbräuchlich einzuordnen wäre. Der Antragsteller nimmt damit die ihm von § 98 Abs. 2 Nr. 3 AktG eingeräumten Rechte wahr.

12

2. Der Antrag des Antragstellers ist jedoch zurückzuweisen, weil der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin zutreffend mit jeweils sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer besetzt ist.

13

Die Antragsgegnerin fällt gemäß § 1 Abs. 1 MitbestG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, weil sie eine Aktiengesellschaft ist, die in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Werden bei einer solchen Gesellschaft in der Regel nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmer beschäftigt, so setzt sich der Aufsichtsrat aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG). Liegt die Zahl der Arbeitnehmer darüber, ohne die Zahl von 20.000 zu überschreiten, ist ein Aufsichtsrat mit je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu bilden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG). Bei mehr als 20.000 Arbeitnehmern sind es gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG jeweils zehn Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.

14

Die Antragsgegnerin fällt in die Kategorie des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG, weil sie den Schwellenwert von mehr als 10.000 Arbeitnehmern nicht überschreitet. Denn bei der Ermittlung, ob die unterschiedlichen Schwellenwerte des MitbestG erreicht werden, sind die Arbeitnehmer in ausländischen Betrieben von Niederlassungen und Tochtergesellschaften nicht mitzuzählen (herrschende Meinung, vgl. LG Düsseldorf, DB 1979, 1451, 1452; Koch in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 96 Rn. 4a; Gach in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl., § 3 MitbestG Rn. 19; Oetker in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl., § 1 MitbestG Rn. 8; Giedinghausen/Kempermann, GmbHR 2015, R 162; Winter/Marx/De Decker, NZA 2015,1111, 1113; Kruchen AG 2017, 385, 387; Schubert, AG 2017, 369, 377; Wienbracke, NZA 2017, 1036, 1039; a.A. LG Frankfurt a.M., AG 2015, 371; Behme AG 2018, 1, 19).

15

Da die Antragsgegnerin einschließlich aller Konzerngesellschaften zuletzt ca. 6.521 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt hat, wird der Schwellenwert von 10.000 Arbeitnehmern nicht überschritten, ab dem ein größerer Aufsichtsrat zu bilden wäre.

16

a) Dass es für die Anwendung die Schwellenwerte von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 MitbestG nur auf die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer ankommt, folgt aus § 3 Abs. 1 MitbestG. Danach sind Arbeitnehmer im Sinne des MitbestG die in § 5 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Arbeitnehmer sowie die leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG unter Ausschluss der in § 5 Abs. 2 BetrVG genannten Personen. Für die betriebliche Mitbestimmung gilt jedoch seit jeher das Territorialitätsprinzip - die Vorschriften des BetrVG knüpfen also unabhängig vom Gesellschaftsstatut des Unternehmens ausschließlich an das Belegenheitsrecht des konkreten Betriebs an (BAG, NZA 1990, 658, 659 m.w.N.; BAGE 94, 144, juris-Rn. 28 m.w.N.; BAG, NZA 2008, 1248, 1249).

17

Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer, die in ausländischen Betriebsstätten inländischer Unternehmen oder in ausländischen Betriebsstätten ausländischer Tochtergesellschaften beschäftigt werden, nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des BetrVG erfasst werden und bei der Ermittlung, ob die Schwellenwerte des MitbestG überschritten wird, nicht mitzählen.

18

b) Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers bei der Schaffung des MitbestG. So wurde im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum MitbestG 1976 festgehalten, dass im Ausschuss Einigkeit bestanden habe, dass sich der Gesetzesentwurf auf Unternehmen und Konzernobergesellschaften beschränke, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hätten; im Ausland gelegene Tochtergesellschaften zählten bei der Errechnung der maßgeblichen Arbeitnehmeranzahl nicht mit (vgl. BT-Drucksache 7/4845 S. 4). Diesem Verständnis ist der Gesetzgeber auch bei späteren Gesetzesvorhaben wie dem MoMiG unverändert treu geblieben. Das lässt sich beispielsweise dem Bericht des Rechtsausschusses zum MoMiG (BT-Drucksache 16/9737) entnehmen, wo zur Begründung der Beschlussempfehlung auf S. 54/55 ausgeführt wurde, dass es für die Mitbestimmung auf die Anzahl der Arbeitnehmer in Deutschland ankomme.

19

Es kommt im Übrigen für die Auslegung anhand des Willens des Gesetzgebers nicht darauf an, ob das Territorialitätsprinzip tatsächlich dazu zwingt, die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer nicht mitzuzählen, wenn es darum geht, ob die Schwellenwerte des MitbestG erreicht werden.

20

Zwar werden insbesondere in neuerer Zeit beachtliche Argumente dafür angeführt, dass die Einbeziehung der im Ausland beschäftigten Mitarbeiter in die deutschen Mitbestimmungsregeln nicht unbedingt einen Eingriff in die Souveränität oder Gesetzgebungskompetenz der betroffenen Beschäftigungsstaaten darstellen müsse (vgl. Rz. 91 ff. des Schlussantrags vom 04.05.2017 des Generalanwalts des EuGH in der Rechtssache C-566/15, BeckRS 2017,109457). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des MitbestG und bei späteren Gesetzesänderungen davon ausging, dass den von ihm geschaffenen Gesetzen zur unternehmensrechtlichen Mitbestimmung eine derartige räumliche Beschränkung immanent ist und er keine Einbeziehung ausländischer Belegschaften in den Anwendungsbereich - und sei es auch nur bei der Ermittlung der Schwellenwerte - beabsichtigte.

21

c) Der Zweck des MitbestG spricht für keine andere Auslegung. Das MitbestG soll eine gleichberechtigte und gleichgewichtige Teilnahme von Anteilseignern und Arbeitnehmern an den Entscheidungsprozessen im Unternehmen bewirken, indem sich die Kontrollorgane der großen Unternehmen - die Aufsichtsräte - aus der gleichen Zahl von Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammensetzen (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucksache 7/4845 S.2). Für dieses Ziel ist es nicht maßgeblich, ob die Arbeitnehmer ausländischer Betriebsstätten oder im Ausland tätiger Tochtergesellschaften mitgezählt werden oder nicht. Die Vorgabe bestimmter Schwellenwerte ist vielmehr notwendig schematisierend. Aus der vom Gesetzgeber beabsichtigten paritätischen Partizipation der Arbeitnehmer an der Kontrolle großer Unternehmen lässt sich nichts dafür herleiten, ob nur die Anzahl der im Inland oder auch die der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer für das Erreichen der typisierend festgelegten gesetzlichen Kenngrößen entscheidend ist. Allerdings spricht der Umstand, dass die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer bei den Wahlen zum Aufsichtsrat de lege lata nicht wahlberechtigt sind, eher dafür, sie auch nicht bei der Zählung für die Schwellenwerte zu berücksichtigen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Berechtigung zum „Wählen“ und die Berücksichtigung beim „Zählen“ in dem hier relevanten Zusammenhang unterschiedlich geregelt werden sollte, auch wenn beides nicht zwingend aneinander gebunden werden muss. Jedenfalls unter dem Aspekt der von der unternehmensrechtlichen Mitbestimmung bezweckten Repräsentanz der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat wäre es inkonsequent, die im Ausland beschäftigten Mitarbeiter für die Berechnung der Schwellenwerte heranzuziehen, um sie sodann von der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat auszuschließen.

22

d) Eine Berücksichtigung der im Ausland tätigen Konzernarbeitnehmer bei der Berechnung der nach § 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 MitbestG maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer ist auch nicht aus Gründen des europäischen Rechts geboten.

23

Allerdings betrifft die vom Antragsteller erwirkte und nach ihm benannte Entscheidung „Erzberger“ des EuGH (C-566/15 = NJW 2017, 2603) nicht unmittelbar die hier maßgebliche Rechtsfrage. Vielmehr ging es in jener Entscheidung darum, ob es gegen die Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstößt, wenn Regelungen eines EU-Mitgliedsstaats vorsehen, dass das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat nur den in diesem Mitgliedsstaat tätigen Arbeitnehmern zugebilligt wird und die in anderen Mitgliedsstaaten beschäftigten Konzernmitarbeiter hiervon ausgeschlossen bleiben. Diese Rechtsfrage wurde vom EuGH verneint; Art. 18 und Art. 45 des AEUV seien nicht verletzt.

24

Die Grundsätze dieser Entscheidung sind jedoch auf die hier relevante „Zählfrage“ übertragbar. Diese Grundsätze ergeben, dass es auch nicht gegen EU-Recht verstößt, wenn bei der Anwendung eines nationalen Gesetzes zur unternehmensrechtlichen Mitbestimmung nur auf die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt wird. Das Unionsrecht hindert nämlich einen Mitgliedsstaat nicht daran, in dem bislang nicht harmonisierten Bereich der kollektiven Vertretung und Verteidigung der Arbeitnehmerinteressen in den Leitungs- und Aufsichtsorgangen einer Gesellschaft nationalen Rechts vorzusehen, dass die von ihm erlassenen Vorschriften nur auf die Arbeitnehmer inländischer Betriebe Anwendung finden (EuGH, a.a.O., Rn. 37). Das bedeutet, dass es weder eine nach Art. 18 AEUV verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit noch einen Verstoß gegen die in Art. 45 AEUV geregelte Freizügigkeit darstellt, wenn sich die für die unternehmensrechtliche Mitbestimmung entscheidenden Schwellenwerte allein nach der Anzahl der im Sitzstaat der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer richten.

25

e) Schließlich folgt eine andere Auslegung von §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 MitbestG auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen.

26

Dem vom Antragsteller eingereichten Rechtsgutachten kann nicht gefolgt werden, soweit darin angenommen wird, die Nichtberücksichtigung der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer für die Berechnung der mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Unternehmen dar. In diesem Zusammenhang wird nämlich übersehen, dass es der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nur gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfG, NVwZ 2004, 597, 602; BVerfG, NJW 2001, 1712). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfG, NJW 2001, 1712). Der Gesetzgeber verletzt jedoch dann das Gleichheitsgrundrecht, wenn er bei Regelungen, die unmittelbar oder mittelbar Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, NVwZ 2004, 597, 602; BVerfG, NJW 2000, 1855, 1856).

27

Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG zu verneinen, wenn für das Erreichen der Schwellenwerte bei der paritätischen Mitbestimmung auf die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt wird. Es ist nämlich keineswegs willkürlich, sondern durch die Zwecke des MitbestG sachlich gerechtfertigt, nur die inländische Belegschaft in den Blick zu nehmen, wenn es darum geht, ob und wie der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft nach mitbestimmungsrechtlichen Regeln paritätisch mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist.

28

Wie bereits ausgeführt, orientiert sich das System der betrieblichen Mitbestimmung an den im Inland beschäftigten Arbeitnehmern. Auch wenn das Territorialitätsprinzip möglicherweise nicht dazu zwingt, gibt es für diese Differenzierung zwischen im Inland und im Ausland beschäftigter Belegschaft sachliche Gründe, die sie rechtfertigen. Denn die im Ausland gelegenen Betriebe und deren Arbeitnehmer unterliegen dem Recht des Belegenheitsstaats, welches häufig eigenständige Regelungen zur Mitbestimmung enthält. Eine zusätzliche Überstülpung deutscher betrieblicher Mitbestimmung könnte zu Friktionen mit dem Recht des Belegenheitsstaats führen. Jedenfalls aber würde sie dazu führen, dass die im Ausland gelegenen Betriebsstätten und die dort tätigen Tochtergesellschaften gegenüber anderen dort aktiven Gesellschaften einem erhöhten Bürokratieaufwand ausgesetzt wären, weil sie nicht nur die im Belegenheitsstaat geltenden arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Regularien beachten müssten, sondern auch noch die Vorgaben des deutschen Rechts zur betrieblichen Mitbestimmung. Dies nicht vorzusehen, ist eine willkürfreie und durch sachliche Gründe gerechtfertigte Entscheidung des Gesetzgebers. Dass hierdurch womöglich ein Anreiz geschaffen wird, Arbeitsplätze ins Ausland zu verlagern, ändert nichts an der sachlichen Rechtfertigung der Differenzierung.

29

Diese Erwägungen zur betrieblichen Mitbestimmung gelten in gleicher Weise für die hier maßgebliche „Zählfrage“ im Hinblick auf die Schwellenwerte für die unternehmensrechtliche Mitbestimmung. Es stellt eine willkürfreie und durch sachliche Gründe gerechtfertigte Differenzierung bei der Anwendung von § 1 Abs. 1 MitbestG dar, wenn ein deutscher Konzern, der im Inland mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt, in puncto unternehmensrechtliche Mitbestimmung anders behandelt wird als ein deutscher Konzern, der beispielsweise im Inland 1.000 Arbeitnehmer und mehr als 1.000 Arbeitnehmer in ausländischen Betriebstätten und/oder im Ausland tätigen Tochtergesellschaften beschäftigt. Es steht dem Gesetzgeber nämlich frei, das Einsetzen der inländischen unternehmensrechtlichen paritätischen Mitbestimmung an die Anzahl der Mitarbeiter im Inland zu koppeln, weil sie ein sachliches Kriterium dafür darstellt, inwieweit eine gewisse Bedeutung des Unternehmens für die in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerschaft gegeben ist, ab der die Mitbestimmung greifen soll. Eine Unternehmensgruppe, welche einen Großteil ihrer Belegschaft im Ausland beschäftigt und im Inland den Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmern nicht erreicht, hat im Hinblick auf die Interessen der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer, die gegebenenfalls im Rahmen der unternehmerischen Mitbestimmung repräsentiert werden sollen, eine geringere Bedeutung als ein Unternehmen, welches im Inland über mehr als 2.000 Mitarbeiter verfügt. Es ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten, beide Gesellschaften im Hinblick auf die unternehmerische Mitbestimmung gleich zu behandeln.

30

Gleiches gilt für die in diesem Verfahren interessierenden Schwellenwerte aus § 7 Abs. 1 MitbestG, die für die Größe des paritätisch zu besetzenden Aufsichtsrats maßgeblich sind. Auch hier kann die Ausgestaltung der unternehmensrechtlichen Mitbestimmung aus den angeführten Gründen an die Anzahl der von der Gesellschaft und ihren gegebenenfalls vorhandenen Konzernunternehmen im Inland beschäftigten Arbeitnehmer gebunden werden, ohne dass damit ein Verstoß gegen das Grundrecht der beteiligten Gesellschaften aus Art. 3 Abs. 1 GG verbunden wäre.

III.

31

Die Gerichtskosten hat gemäß § 23 Nr. 10 GNotKG die Antragsgegnerin zu tragen. Es sind keine durchgreifenden Gründe der Billigkeit im Sinne von § 99 Abs. 6 AktG gegeben, die es gebieten würden, ausnahmsweise dem Antragsteller die Gerichtskosten aufzuerlegen. § 98 Abs. 2 Nr. 3 AktG gewährt jedem Aktionär das Antragsrecht, ohne es von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.

32

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten findet nicht statt (§ 99 Abs. 6 Satz 2 AktG).

33

Der Geschäftswert ist gemäß § 75 GNotKG auf € 50.000,00 festzusetzen.

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) In Unternehmen, die

1.
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und
2.
in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen,
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach

1.
dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsgesetz -, oder
2.
dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz -
ein Mitbestimmungsrecht haben.

(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I S. 974).

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2) eines Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen.

(3) Zur Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, bedarf es eines Antrags, der von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet sein muß. Die Abstimmung ist geheim. Ein Beschluß nach Absatz 1 oder 2 kann nur unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Arbeitnehmer und nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

(1) In Unternehmen, die

1.
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und
2.
in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen,
haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach

1.
dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsgesetz -, oder
2.
dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz -
ein Mitbestimmungsrecht haben.

(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I S. 974).

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in

1.
einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat besteht auch in einer Aktiengesellschaft mit in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern, die vor dem 10. August 1994 eingetragen worden ist und keine Familiengesellschaft ist. Als Familiengesellschaften gelten solche Aktiengesellschaften, deren Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder deren Aktionäre untereinander im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung verwandt oder verschwägert sind;
2.
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
3.
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat zu bilden; seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, nach den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 3, § 125 Abs. 3 und 4 und nach den §§ 170, 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes;
4.
einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, wenn dort ein Aufsichtsrat besteht;
5.
einer Genossenschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. § 96 Absatz 4 und die §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Satzung kann nur eine durch drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festsetzen. Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1.
die in § 1 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes, die in § 1 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und die in den §§ 1 und 3 Abs. 1 des Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes bezeichneten Unternehmen;
2.
Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend
a)
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
b)
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
dienen.
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

(3) Die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie über die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gelten insoweit nicht, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.

(1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.

(2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist.

Kostenschuldner

1.
in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;
2.
bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen ist der Pfleger, jedoch nur mit dem gesammelten Vermögen;
3.
für die Gebühr für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen im Fall des § 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist derjenige Miterbe, der die Aufforderung erlassen hat;
4.
für die Gebühr für die Entgegennahme
a)
einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags,
b)
einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge,
c)
einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf, auch in den Fällen des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
d)
eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
e)
der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung
ist derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder das Nachlassinventar abgegeben hat;
5.
(weggefallen)
6.
(weggefallen)
7.
in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt werden, und bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen, ist die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;
8.
für die Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen ist das Unternehmen, für das die Unterlagen eingereicht werden;
9.
im Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache, soweit das Verfahren mit der Bestätigung der Dispache endet, sind die an dem Verfahren Beteiligten;
10.
im Verfahren über die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist die Gesellschaft, soweit die Kosten nicht dem Antragsteller auferlegt sind;
11.
im Verfahren über die Eintragung als Eigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung von Amts wegen aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung ist der Eigentümer;
12.
für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer ist nur dieser;
13.
für die Eintragung der Sicherungshypothek für Forderungen gegen den Ersteher sind der Gläubiger und der Ersteher;
14.
im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist nur der Antragsgegner, soweit das Gericht die Kosten den Antragstellern auferlegt hat, auch diese und
15.
in Freiheitsentziehungssachen sind nur der Betroffene sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten, wenn die Kosten nicht der Verwaltungsbehörde auferlegt sind.

(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
der Vorstand,
2.
jedes Aufsichtsratsmitglied,
3.
jeder Aktionär,
4.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
5.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
6.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
7.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
8.
mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen,
9.
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten,
10.
Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten.
Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.

(4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
der Vorstand,
2.
jedes Aufsichtsratsmitglied,
3.
jeder Aktionär,
4.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
5.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
6.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
7.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
8.
mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen,
9.
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten,
10.
Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten.
Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.

(4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.

(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landgericht hat den Antrag in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied sowie die nach § 98 Abs. 2 antragsberechtigten Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen und Gewerkschaften sind zu hören.

(3) Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Das Gericht hat seine Entscheidung dem Antragsteller und der Gesellschaft zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht jedem nach § 98 Abs. 2 Antragsberechtigten zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, für den Antragsteller und die Gesellschaft jedoch nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(5) Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

(6) Die Kosten können ganz oder zum Teil dem Antragsteller auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36 Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro auszugehen.