Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG | § 2 Konzern

(1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.

(2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aktiengesetz - AktG | § 18 Konzern und Konzernunternehmen


(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen d
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG | § 1 Erfasste Unternehmen


(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in 1. einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat besteht auch in einer Aktiengesellscha

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 15. Okt. 2015 - Z3-3/3194/1/36/05/15

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen notwendigen Auslagen.

Landgericht München I Beschluss, 23. März 2018 - 38 O 14696/17

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor I. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Bildung eines zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehenden Aufsichtsrats bei der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichts

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 07. Mai 2018 - 3 O 266/17 AktG

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor 1. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Gründe

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Juli 2016 - I-26 W 1/16 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller vom 25.09.2015 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.08.2015, 82 O 23/15, wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. A

Landgericht Köln Beschluss, 07. Aug. 2015 - 82 O 23/15

bei uns veröffentlicht am 07.08.2015

Tenor Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen. Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird festgestellt, dass sich der Aufsichtsrat der O-Klinik AG, HRB #### Amtsgericht Bonn, nach den §§ 96 Abs. 1 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG und § 12 Abs. 1 der S

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Dez. 2011 - 7 ABR 56/10

bei uns veröffentlicht am 15.12.2011

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2010 - 7 TaBV 88/09 - wird zurückgewiesen.

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(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein...
(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein...
(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in 1. einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat besteht auch in einer Aktiengesellschaft mit in der...
(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Gesetzes in 1. einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat besteht auch in einer Aktiengesellschaft mit in der...