Landgericht Mannheim Urteil, 04. Juli 2005 - 22 KLs 626 Js 8412/05

bei uns veröffentlicht am04.07.2005

Tenor

1. H.M. wird wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in einem Fall wegen versuchter Steuerhinterziehung, sowie wegen Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 10 Monaten verurteilt.

2. E.M. wird wegen Beihilfe zu vier Fällen der Steuerhinterziehung zu der Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Im übrigen wird die Angeklagte frei gesprochen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

3. Gegen die Verfallsbeteiligte M.. GmbH, Lahr,/Schwarzwald, I.G. 12 vertreten durch den Geschäftsführer H.M., z.Zt. in Untersuchungshaft in der JVA Mannheim, wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 503.440 EUR angeordnet.

4. Die Angeklagten sowie die Verfallsbeteiligte tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen; die Angeklagte E.M. mit Ausnahme der Kosten und notwendigen Auslagen, die durch den Freispruch - Anklagepunkt I.6 - bedingt sind.

Tatbestand

 
A. Zur Person
I. H.M.
Der 54 Jahre alte Angeklagte ist als ältestes von vier Kindern der Eheleute Alfred und Hedwig M. in Lahr geboren und aufgewachsen. Von 1957 bis 1966 besuchte er in Lahr die Hauptschule. Anschließend, von 1966 bis 1969, erlernte er bei der Firma Radio Schr. in Lahr den Beruf des Einzelhandelskaufmanns. Bei der Firma Schr. arbeitete er bis zu seiner Einberufung zur Bundeswehr im Jahre 1971. Nach Ableistung seines Wehrdienstes trat er 1973 in die Firma H, ein Unternehmen aus der Möbelbranche, ein. Dort bekleidete er zuletzt die Position des Verkaufsleiters. 1976 wandte er sich der Versicherungsbranche und dort dem Außendienst zu. Von 1976 bis 1978 arbeitete er als Außendienstmitarbeiter für die H.M. Vers. 1978/1979 trat er als Verkaufsleiter bei der I. Versicherung ein. Ab 1979 bis 1996 war er bei der Firma V. Versicherung angestellt, zunächst als Geschäftsleiter, zuletzt als Landesdirektor. 1996 schied er dort einvernehmlich aus. Seit dieser Zeit arbeitet er als Mehrfachgeneralagent für verschiedene Versicherungsunternehmen.
Der Angeklagte ist in zweiter Ehe seit 01.12.1989 verheiratet mit E.M.. Seit 2000 heißt seine aktuelle Lebenspartnerin A.Sch.. Diese lebt in Lugano in der Schweiz. Aus erster Ehe stammt eine heute 30 Jahre alte Tochter.
Gegen den Angeklagten H.M. hat das Finanzamt Lahr Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungsjahre 1997 bis 2001 in Höhe von insgesamt rund 13,7 Mio. EUR erlassen. Die Bescheide sind noch nicht bestandskräftig. Der Angeklagte hat sie angefochten. Des weiteren hat die A.L.Vers. wegen des von der Kammer abgetrennten Teils des vorliegenden Verfahrens - Vorwurf des Betruges zum Nachteil der A.L.Vers. - Arreste in Höhe von rund 2,7 Mio. EUR gegen den Angeklagten erwirkt. Über die Berufung in dieser Sache ist noch nicht entschieden. Darüber hinaus fordert die A. die Rückzahlung nicht verdienter Provisionen in Höhe von 15 Mio. EUR wegen der Stornierung der sog. P. Verträge vom Angeklagten persönlich.
Der Angeklagte hat im Juni 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Hierin hat er erhebliche Vermögenswerte - rund 5,6 Mio. EUR - im Ausland, die die anderweitig verfolgten R. und Dr. P.R. für ihn ab dem Jahr 2000 anlegt hatten, verschwiegen, dies jedoch im Laufe des vorliegenden Verfahrens offenbart. In der dritten Septemberwoche 2005 hat er gegenüber dem Amtsgericht Mannheim Eigeninsolvenzantrag gestellt. Die Bemühungen seiner Verteidiger, zumindest Teile seiner im Ausland angelegten Gelder zu Gunsten der Gläubiger ins Inland zu transferieren, hatten noch keinen Erfolg.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Das Strafverfahren gegen ihn wegen Steuerhinterziehung wurde am 13.08.2003 eingeleitet und ihm am 12.2.2004 bekannt gegeben. Er befindet sich seit 12.02.2004 in Untersuchungshaft, zuletzt aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Mannheim - Az.: 42 Gs 1859/04 - vom 29.07.2004. Gegen- stand der Haftbefehle war jeweils der urteilsgegenständliche Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung die Steuerjahre 1996 bis 2001 betreffend sowie der Vorwurf des Betruges (Tatkomplex V. sowie P.G. Die beiden Betrugskomplexe sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
II. E.M.
Die Angeklagte wurde am 03.12.1949 als zweites Kind der Eheleute W. geboren. Sie wuchs in Lahr-Kuhbach auf. Von 1956 bis 1966 besuchte sie die Schule, zuletzt die höhere Handelsschule. Anschließend erlernte sie den Beruf der Industriekauffrau, den sie jedoch nicht ausübte. Vielmehr war sie zunächst vier bis fünf Jahre als Sekretärin bei der Firma Fr. in Lahr tätig, anschließend bei der Stadt Lahr in der Bauverwaltung.
Ihre erste Ehe schloss sie im Jahre 1971. Nachdem ihr damaliger Mann 1977 mit seinem Unternehmen in Konkurs gegangen war, trennte sie sich von ihm. Nach der Trennung führte sie für ca. ein Jahr ein von ihr gegründetes kostenloses Anzeigenblatt. Ihren jetzigen Mann, den Angeklagten H.M., lernte sie im Jahr 1978 kennen. Da er zum 01.03.1979 eine Stelle beim V. antrat, bot er ihr an, auch dort zu arbeiten. Sie ging darauf ein und verdiente ab 01.05.1979 zunächst ca. 1.600 DM monatlich. In der Folgezeit war sie bis 1992 beim V. im Innendienst beschäftigt, betreute die Vermittler, führte Telefonate usw.. 1992 schied sie auf Wunsch ihres Ehemannes aus. Einer Erwerbstätigkeit geht sie seit dieser Zeit nicht mehr nach.
Für verschiedene Firmen des Angeklagten H.M. u.a. in Österreich und der Schweiz fungierte die Angeklagte jedoch von 1993 bis 2000 als „Strohfraugesellschafterin bzw. Strohfraugeschäftsführerin“. Hierfür bezog sie Geschäftsführergehälter, von der P. AG (vgl. unten B.I.2.5) bis 1999 in Höhe von 14.000 bis 15.000 SFr. im Monat. Nachdem A.Sch. in das Leben der Eheleute M. getreten war, reduzierte der Angeklagte H.M. das Gehalt auf 3.000 bis 4.000 SFr.
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Mit notariellem Kaufvertrag vom 13.06.2005 übertrug die Angeklagte, um Zwangsvollstreckungen in ihr Vermögen zu vereiteln, das Eigentum an dem Grundstück in Lahr I.G. 12, das auch der letzte gemeinsame eheliche Wohnsitz der beiden Angeklagten gewesen war, für 150.000 EUR auf ihre Freundin, Frau Susanne B., Waldbronn. Der Kaufpreis ist fällig acht Wochen nach dem Tod der Angeklagten. In der selben Urkunde ließ sie sich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen und bewilligte die Löschung der im Grundbuch zu Gunsten ihres Verteidigers, Rechtsanwalt St. eingetragenen Grundschuld in Höhe von rund 511.000 EUR. Auf diesen hatte sie ihr gesamtes Vermögen treuhänderisch übertragen. Heute lebt sie nach ihren Angaben von rund 2.000 EUR im Monat, die sie sich von Rechtsanwalt St. aus den treuhänderisch gehaltenen Geldern auszahlen lässt.
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Eigene Steuerschulden hat die Angeklagte keine. Haftungsbescheide wegen der ihr im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Vorwürfe hat die Finanzverwaltung noch nicht erlassen, jedoch für den Fall ihrer Verurteilung im vorliegenden Verfahren angekündigt. 
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Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie befand sich in dieser Sache von 12.02.-16.07.2004 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Heidelberg aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom 11.02.2004 - Az.: 42 Gs 307/04 - . Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 16.07.2004 - Az.: 42 Gs 702/04 - wurde der Haftbefehl u.a. unter der Auflage außer Vollzug gesetzt, dass die Angeklagte eine Kaution in Höhe von 200.000 EUR in bar hinterlegt. Auf die Rückzahlung dieser Kaution hat die Angeklagte bereits vor Prozessbeginn zu Gunsten des Finanzamts Lahr verzichtet.
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B. Zur Sache
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I. Vorgeschichte der Taten
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1. Das Versicherungsprodukt
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Noch während seiner Tätigkeit als Angestellter beim V. kam der Angeklagte H.M. - ca. 1990/91 - in Kontakt mit einem von der Firma O. aus Schwetzingen entwickelten Finanzierungsprodukt, dem sog. „O. - Modell“. Dieses sah die steuergünstige Abwicklung langfristiger Geschäftsdarlehen vor. Kernstück des Modells war dabei die Tilgung des Darlehens durch den Rückkaufswert eines Lebensversicherungsvertrages. Auf Anregung und Vermittlung des Angeklagten gewann der V. die Firma O. als Großmakler. Das sog. „O. - Modell“ wurde in der Folgezeit vom V. angeboten. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hielt Lebensversicherungsverträge nach dem „O. - Modell“ jedoch für versicherungsfremd und damit unzulässig. Es untersagte deshalb 1996 den Abschluss entsprechender Verträge.
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Der Angeklagte H.M. entwickelte daraufhin das „O. - Modell“ fort und diente es als neuartiges Versicherungsprodukt der V.D.L. AG (nachfolgend: V.), der St.L. Versicherung, Zweigniederlassung Deutschland (nachfolgend: St.L.), sowie der A.L.Vers., Hamburg (nachfolgend: A.) an. Die Versicherungen entschlossen sich jeweils zur Aufnahme des „M. - Tarifs“ in ihr Versicherungsangebot. Im Gegenzug erhielt der Angeklagte bzw. die von ihm beherrschten Firmen das (Exklusiv-)Vertriebsrecht für den neuen Tarif als selbstständige(r) Handelsmakler bzw. als Vertriebspartner (Mehrfachagent) der Versicherungsunternehmen.
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Das „M. - Modell“, eine Tilgungsversicherung, lässt sich im wesentlichen wie folgt beschreiben:
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Der Kunde, der eine Immobilie bzw. ein Gewerbeobjekt finanzieren möchte, nimmt bei der Bank ein Darlehen auf, das während der Laufzeit - i.d.R. 12 Jahre - tilgungsfrei gestellt wird. Die Tilgung erfolgt am Ende der Laufzeit mit dem Rückkaufswert einer zu diesem Zweck abgeschlossenen Lebens- bzw. Rentenversicherung. Die Höhe der jeweiligen Versicherung übersteigt das Darlehen um einen vorher festgelegten Faktor, ca. Faktor 2 bis 6, daher „Faktorengeschäft“. Anstelle der Tilgung des Bankdarlehens werden Beiträge zur Renten-/Lebensversicherung geleistet. Um die finanzielle Belastung des Kunden zu minimieren, wird der größte Teil der (Vermittlungs-) Provision, die sich nach der aufgeblähten Versicherungssumme berechnet, an den Kunden weitergegeben, um u.a. einen vergünstigten Kredit über ein Agio zu ermöglichen. Der Versicherungsnehmer tritt dabei als Untervermittler einer der „M. - Firmen“ auf, um auf diese Weise das Provisionsabgabeverbot (§ 81 Abs. 2 S. 4 VAG i.V.m. der Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für die Privatversicherungen vom 08.03.1934 für die Lebensversicherung) zu umgehen.
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2. Tatrelevante Gesellschaften
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Während der Angeklagte H.M. zunächst über inländische Firmen (vgl. unten 2.1. sowie 2.2.) insbesondere Tilgungsversicherungen vermittelte, begann er Ende 1995/Anfang 1996 mit Hilfe seiner juristischen und steuerlichen Berater, den anderweitig verfolgten M. St. und B. ein Geflecht ausländischer Kapitalgesellschaften aufzubauen, um wesentliche Teile der Einnahmen ins Ausland zu verlagern. Gemeinsames Merkmal all dieser Gesellschaften ist, dass sie zwar im Interesse und auf Veranlassung des Angeklagten H.M., des „gemeinsamen Mandanten“ errichtet wurden, dieser jedoch weder als Gesellschafter/Aktionär noch als Geschäftsführer/Verwaltungsrat formell eingesetzt ist oder war. Diese Funktion(en) nahm zunächst seine Ehefrau, die Mitangeklagte E.M. wahr, die - um der inländischen Steuerpflicht zu umgehen - ihren Wohnsitz zum 15.01.1996 zum Schein in die Schweiz, nach Lugano verlegte (siehe unten II.2).
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Weiter ist den Gesellschaften gemeinsam, dass es sich mit Ausnahme der P. AG (vgl. unten 2.5) um „Briefkastenfirmen“ ohne eigenes Personal etc. handelt. Ihre „Geschäftstätigkeit sowie ihr Geschäftszweck“ bestand einzig und allein darin, Bankkonten für die Auszahlung von Provisionen bereit zu halten, die zu ihren Gunsten vereinbart worden waren.
23 
2.1. Einzelfirma M. (1991)
24 
Neben seiner Tätigkeit beim V. und mit Zustimmung seines Arbeitgebers schloss der Angeklagte H.M. ab 1991 unter der Einzelfirma M. Versicherungsgeschäfte ab. Die Einzelfirma M. existiert bis heute. Sie hatte und hat ihren Geschäftssitz in Lahr, I.G. 12. Das Einzelunternehmen M., das seine Gewinne im tatrelevanten Zeitraum gemäß § 5 EStG ermittelte, floss mit nachfolgende Einkünften aus Gewerbebetrieb in das zu versteuernde Einkommen des Angeklagten H.M. ein:
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1996 1997 1998 1999 2000 2001
149.510 DM -38.392 DM -6.283 DM 27.758 DM -37.404 DM -28.862 DM
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2.2. M. GmbH, Lahr (1993)
27 
Am 23.03.1993 errichtete die Mitangeklagte E.M. auf Veranlassung des Angeklagten H.M. die M. Management für Finanzierungs- und Versicherungs-Vermittlung GmbH (im folgenden: M. GmbH) in Lahr, I.G. 12. Das Stammkapital betrug 50.000 DM. Eingetragene Geschäftsführerin war bis zum 1. März 1996 E.M.. Faktisch führte jedoch der Angeklagte H.M. die Geschäfte. Hintergrund dieser Firmengründung war die Abwicklung von Versicherungsgeschäften, insbesondere Tilgungsversicherungen, durch den Angeklagten H.M. außerhalb seiner Angestelltentätigkeit auf eigene Rechnung mit begrenztem Haftungsrisiko. Mit seinem Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis beim V. 1996 übernahm er offiziell die Geschäftsführung der M. GmbH. Die Angeklagte E.M. trat für die Firma nicht mehr auf.
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Mit Vertrag vom 26.02.1996 übertrug E.M. die Geschäftsanteile auf den anderweitig verfolgten Roland M. Steuerberater der Eheleute M., der die Anteile treuhänderisch für den Angeklagten H.M. hält. E.M. tat dies, damit für ihre Person - nach ihrer formellen Wohnsitzverlegung - im Inland keine Einkünfte mehr anfielen.
29 
Die V. zahlte im Jahre 1996 an die M. GmbH DM 965.459,10 an Provisionen. Von der St.L. erhielt die M. GmbH folgende Provisionszahlungen:
30 
1996 1997 1998 1999 2000
668.625,13 DM 2.061.547,62 DM 4.171.015,16 DM 2.088.506,54 DM 137.039,41 DM
31 
Das Geschäftsjahr der M. GmbH endet jeweils zum 31.03. eines Jahres. Der Angeklagte H.M. in seiner Funktion als Geschäftsführer hat Mitte September 2005 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Unter dem 26.09.2005, nach Stellung des zuvor genannten Antrags, hat das Finanzamt Lahr geänderte Körperschaftssteuerbescheide wegen des anklagegegenständlichen Sachverhalts- unter Vorbehalt der Nachprüfung - u.a. für das Veranlagungsjahr 1999 in Höhe von 1,1 Mio. EUR erlassen.
32 
2.3. P. GmbH, Lugano (1995)
33 
Der Eintrag der „P. Finanz und Wirtschaft Beratung S..“ (im folgenden: P. GmbH) ins Tessiner Handelsregister erfolgte am 02.10.1995. Bis 24.07.1996 domizilierte die Firma bei dem Luganer Notar V.. Zum 25.07.1996 wurde der Sitz in die V.M. 15 in Lugano, der Privatanschrift der Angeklagten E.M. verlegt. Unter dieser Adresse hatte die Angeklagte E.M. eine Wohnung erworben und die dazu gehörige Einliegerwohnung mit Büromöbeln ausgestattet. Zum 02.07.1997 wurde der Sitz der Gesellschaft in die V.S.G. 10 in Lugano verlegt, dem späteren Sitz der P. AG (vgl. unten 2.5.).
34 
Der Angeklagte H.M. ließ die P. GmbH gründen, um u.a. Maklerverträge nominell über sie und damit steuergünstiger abzuwickeln. Eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltete die Gesellschaft nicht. Vielmehr erfolgte die Abwicklung seitens des Angeklagten H.M. unter ihrem Namen getätigter Vertragsabschlüsse im tatrelevanten Zeitraum 1996 - wie bisher - über Lahr, dem Sitz der M. GmbH. Die P. GmbH selbst verfügte in Lugano weder über Mitarbeiter noch gelangte die die Versicherung betreffende Geschäftspost an die Schweizer Anschriften.
35 
Als Geschäftsführer der P. GmbH waren zwar formell der anderweitig verfolgte R. R. sowie die Mitangeklagte E.M., die - soweit erforderlich - Unterschriften für die Gesellschaft leistete, eingetragen. Tatsächlich jedoch führte der Angeklagte H.M. die Geschäfte der Gesellschaft. So verhandelte ausschließlich er über die Provisionsvereinbarung zwischen der V. und der P. GmbH vom 23.11./24.11.1995, aus der alle Einnahmen der P. GmbH resultierten. Die Angeklagte E.M. setzte lediglich ihre Unterschrift als Geschäftsführerin unter die Vereinbarung. H.M. war des weiteren Ansprechpartner für die V., wenn und soweit Probleme im Versicherungsverlauf auftraten.
36 
Das Stammkapital der Gesellschaft betrug bei Gründung 20.000 SFr. E.M. hielt Anteile in Höhe von 19.000 SFr, R. R. in Höhe von 1.000 SFr. Zum 27.12.1996 erfolgte eine Kapitalerhöhung auf 53.000 SFr, von denen die C. GmbH (vgl. unten 2.4.) 49.000 SFr, E.M. 3.000 SFr und R. R. 1.000 SFr hielten. R. R. hielt im tatrelevanten Zeitraum seine Anteile treuhänderisch für E.M.. Die Mitangeklagte E.M. hielt die Anteile zu Gunsten ihres Ehemannes, auf dessen Weisung und in dessen alleinigem Interesse sie handelte.
37 
Die V. leistete an die P. GmbH im Jahre 1996 DM 5.271.692,87 an Provisionszahlungen, von denen DM 4.438.079 der P. GmbH als Eigenprovisionen verblieben; der Rest ging an Untervermittler. Über die auf Konten der P. GmbH vereinnahmten Eigenprovisionen konnte der Angeklagte nach eigenem Gutdünken verfügen.
38 
2.4. C. GmbH, Wien (1996)
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Die Firma C. Bauprojekt Planungs GmbH (im folgenden: C. GmbH) mit Sitz in 1010 Wien, Karlsplatz c/o Bilanz D.  GmbH erwarb der Angeklagte H.M. - über seine Ehefrau - auf Anraten seiner Berater, des anderweitig verfolgten Steuerberaters M. Lahr sowie des anderweitig verfolgten Wirtschaftsprüfers St., München im September 1996.
40 
Auch bei dieser Gesellschaft trat der Angeklagte weder als Anteilseigner noch als eingetragener Geschäftsführer offiziell in Erscheinung. Nominelle Gesellschafter der C. GmbH waren im tatrelevanten Zeitraum Ende 1996/1997 bis 28.12. 2000:
41 
- E.M. mit 170.000 ATS,
42 
- die S. Consulting GmbH, Sigmaringen mit 130.000 ATS (St.),
43 
- die Magister B., einem weiteren Steuerberater des Angeklagten H.M., gehörende Bilanz D.  Wirtschaftstreuhand GmbH, Wien mit 370.000 ATS.
44 
Die beiden Gesellschaften S. sowie Bilanz D. hielten die Anteile für E.M.. Die Mitangeklagte E.M. hielt die Anteile wiederum zu Gunsten ihres Ehemannes, auf dessen Weisung und in dessen Interesse sie handelte.
45 
Die Anteile an der C. GmbH wurden in 2001 insgesamt von der P. AG (vg. unten 2.5) übernommen.
46 
Formelle Geschäftsführerin im tatrelevanten Zeitraum war - wie zuvor bei der P. GmbH - die Mitangeklagte E.M., obwohl tatsächlich der Angeklagte H.M. auch hier die Geschäfte der Gesellschaft führte. Er vereinbarte mit der St.L. die Courtagezusage vom 14.04.1997 mit Wirkung ab 01.01.1997, die in der Folgezeit die Grundlage für die Provisionszahlungen an die C. GmbH darstellten. Er bestimmte insgesamt die Geschicke der Gesellschaft. Die Angeklagte E.M. leistete auf Anweisung des Angeklagten H.M. die notwendigen Unterschriften. Die jeweiligen Geschäftspapiere wie Verträge, Schecks wurden von ihr unterzeichnet, ohne dass sie diese eigenverantwortlich erstellt und/oder ihren Inhalt überprüft hätte.
47 
Die C. GmbH selbst verfügte über keine eigene Infrastruktur, wie eigenen Telefonanschluss oder Mitarbeiter. Sie domizilierte fortlaufend am Sitz der Bilanz D. GmbH. Magister B. war Gesellschaftergeschäftsführer dieser Gesellschaft. Auch namens der C. GmbH vermittelte Verträge mit der St.L., die allesamt auf Vermittlung des Angeklagten H.M. zustande kamen, wurden über Lahr, dem Sitz der M. GmbH, von der Zeugin St., die bei der M. GmbH, einst angestellt war, administrativ betreut. Nur gelegentlich, ab Mitte 1999, schalteten sich die anderweitig verfolgten R. in Lugano in die Abwicklung der Verträge ein. Zu Gunsten der C. GmbH leistete die St.L. folgende Provisionszahlungen:
48 
1997 1998 1999 2000
1.797.883,98 DM 7.755.009,59 DM 4.134.531,23 DM 865.460,17 DM
49 
Darüber hinaus vereinnahmte der Angeklagte H.M. über die C. GmbH im Jahre 2000 DM 3.125.535 an Provision als Untervermittler der P. AG aus einem Vertrag mit der A.
50 
Über die auf Konten der C. GmbH vereinnahmten Provisionen konnte der Angeklagte nach seinem Gutdünken verfügen. So ließ er bis Ende 2000 Gelder auf private Konten bei der Banco del Gottardo, Lugano sowie auf Vaduzer Konten der D. AG - hierhin allein rund 1,7 Mio. EUR - , hinter der die A. Stiftung, hinter der wiederum der Angeklagte stand, überweisen.
51 
Gegen die C. GmbH hat die A. in 2003 einen rechtskräftigen Titel auf Rückzahlung der o.g. Provision, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, in Höhe von 1,3 Mio. EUR erwirkt. Zahlungen hierauf wurden nicht geleistet.   
52 
2.5. P. AG, Lugano (1997)
53 
Sitz der P. Finanz und Wirtschaft - Beratungs AG (im folgenden: P. AG), die unter dem 07.07.1997 gegründet wurde, ist die V.S.G. 10 in Lugano. Die Gesellschaft verfügte über einen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter der zuvor genannten Anschrift. Verwaltungsräte sind und waren die anderweitig verfolgten R. und Dr. P.R., beides Schweizer Staatsangehörige, sowie - im tatrelevanten Zeitraum - die Mitangeklagte E.M.. Frau M., die lediglich formal die Organstellung inne hatte, erzielte hieraus Einnahmen in Höhe von 12.000 -14.000 SFr. Nach außen hin in Erscheinung trat sie nicht. R. R. und Dr. P.R. vertraten die Gesellschaft im Geschäftsleben. So führten sie namens der P. AG die Korrespondenz mit den Versicherten sowie den Versicherungsunternehmen. Des weiteren betreuten die R. die kaufmännische Abwicklung der Verträge. Der Angeklagte H.M. als faktischer Verwaltungsrat der P. AG war insbesondere für den Vertrieb sowie die Pflege der Geschäftsbeziehung mit der Leitungsebene der Versicherungen zuständig. Er war der maßgebliche Ansprechpartner zum „M.-Tarif“ gegenüber den Versicherungsunternehmen. Auch verfügte er über ein eigenes großzügig bemessenes Büro in den Räumlichkeiten der Firma, bekam eine Aufwandspauschale sowie ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt.  
54 
Auch hier ist und war der Angeklagte H.M. offiziell am Aktienkapital in Höhe von 100.000 SFr nicht beteiligt. Vielmehr hielten im tatrelevanten Zeitraum nominell:
55 
- R. R. Anteile im Wert von 25.000 SFr
56 
- Dr. P.R. Anteile im Wert von 24.000 SFr
57 
- C. GmbH Anteile im Wert von 45.000 SFr
58 
- E.M. Anteile im Wert von 5.000 SFr
59 
- C.M. eine Anteil im Wert von 1.000 Sfr
60 
Da die C. GmbH (vgl. oben 2.4) als „Muttergesellschaft“ der P. AG wirtschaftlich dem Angeklagten zuzurechnen ist, die Mitangeklagte E.M. wiederum ihren Anteil an der P. AG für H.M. hielt, ist ihm die P. AG im tatrelevanten Zeitraum wirtschaftlich zumindest zu 50% zuzurechnen.
61 
Die P. AG fungierte 1999 als Untervermittlerin der C. GmbH gegenüber der St.L. und erzielte hieraus Einnahmen in Höhe von rund 7,1 Mio. DM . Aufgrund des Vermittlervertrages vom 10.11./08.12.1999 mit der A. erhielt sie im Jahre 1999 DM 1.953.720 sowie im Jahre 2000 DM 4.434.360 an Provisionseinnahmen. Eine Ausschüttung dieser Gelder bzw. Teilen hiervon zu Gunsten des Angeklagten H.M. ist nicht feststellbar.
62 
Die P. AG ist zwischenzeitlich insolvent. Die A., die im Jahre 2002 sowie 2003 Klage auf Rückzahlung von Provisionen infolge Stornierung der Verträge erhoben hat, nachdem die dort relevanten Verträge nicht mehr bedient und storniert worden waren, hat mittlerweile letztinstanzliche rechtskräftige Titel in Höhe von rund 60 Mio. EUR gegen die Gesellschaft erwirkt. Auch diesbezüglich erfolgte keinerlei Zahlung.
63 
2.6. Pr. Ltd. (1998)
64 
Die Pr. Brokers Ltd., 57 G. Street, Suite 205 Mogul House, London (im folgenden: Pr. Ltd.) wurde unter dem 18.11.1998 von den gesondert verfolgten R. mit einem Stammkapital 2,00 GBP gegründet. Ihr Zweck war die Verlagerung von Provisionseinnahmen weg von der P. AG zur willkürlichen Verwendung seitens ihrer wirtschaftlichen Eigentümer, des Angeklagten H.M. und der R., der wirtschaftlich Berechtigten der P. AG (vgl. oben 2.5.).
65 
Bei der Pr. Ltd. handelt es sich um eine reine Sitzgesellschaft. Eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalteten die Gesellschaft und ihre offiziellen Organträger nicht. Die Geschäfte wurden vielmehr weiterhin - wie zuvor bei der P. AG - durch H.M. sowie Dr. P. und R. R. als deren faktische Geschäftsführer abgewickelt. So kam auf Initiative des Angeklagten H.M. der Vermittlervertrag vom 21.02./28.02.2000 zwischen der Pr. Ltd und der A. zustanden. Der Schriftverkehr aus Anlass des Abschlusses provisionspflichtiger Geschäfte zwischen der Pr. Ltd. und der A. wurde von den R. in Lugano geführt. Ebenso besaßen R. und Dr. P.R. Kontovollmachten über die Konten der Pr. Ltd. u.a. bei der Sparkasse Lahr.
66 
Auf Konten der Pr. Ltd. zahlte die A. im Jahr 1999 DM 30.602.305,69 sowie im Jahre 2001 DM 36.838.757,62 an Provisionen aus.
67 
R. und Dr. P.R. einerseits sowie der Angeklagte H.M. anderseits hatten vereinbart, Gewinne aus den Provisionseinnahmen der A. hälftig untereinander aufzuteilen. In Umsetzung dieser Abrede wurden in der Folgezeit rund 27 Mio. EUR der über Konten der Pr. Ltd. bei der Barclays Bank plc vereinnahmten Gelder auf Konten der J.Services Ltd. umgeleitet. Von dort hob der anderweitig verfolgte Dr. P.R. sie bar ab und legte die Hälfte des Geldes für den Angeklagten H.M. nach vorheriger Absprache mit diesem auf dessen Namen an. 
68 
Auch gegen die Pr. Ltd., die erste Klage wurde im Jahre 2001 erhoben, liegen mittlerweile letztinstanzlich Urteile über Provisionsrückforderungen der A. in Höhe von rund 35 Mio. EUR vor. Zahlungen hierauf erfolgten keine.  
69 
2.7. Pre. AG
70 
Die Pre. AG hat wie die P. AG ihren Sitz in Lugano, V.S.G. 10. Verwaltungsräte der Pre. AG sind R. und Dr. P.R.. Bei der im Briefbogen der Pre. AG genannten Telefonnummer handelt es sich um den Anschluss der P. AG. Einziger Zweck dieser Firmengründung war ebenso - wie zuvor bei der Pr. Ltd. - die Verlagerung von Einnahmen weg von der P. AG zur willkürlichen Verwendung seitens des Angeklagten H.M. und der R., der wirtschaftlich Berechtigten der P. AG.
71 
Bei der Pre. AG handelt es sich ebenfalls um eine reine Sitzgesellschaft. Eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltete die Gesellschaft nicht. Die Geschäfte wurden vielmehr - wie zuvor bei der Pr. Ltd. - durch H.M. sowie Dr. P.R. und R. R. geführt. Die Pre. AG erhielt von der A. im Jahre 2001 DM 577.769 an Provisionen ausbezahlt. Entnahmen bzw. Ausschüttungen aus dieser Gesellschaft zu Gunsten des Angeklagten H.M. sind nicht feststellbar.
72 
Auch gegenüber der Pre. AG besitzt die A. einen rechtskräftigen Titel in Höhe von EUR 295.000. Zahlungen hierauf erfolgten ebenso wenig wie in den zuvor genannten Fällen. 
73 
II. Die Taten
74 
1. Einkommensteuerhinterziehung des H.M.
75 
1995 beschloss der Angeklagte H.M., wesentliche Teile der Einnahmen aus (neuen) Provisionsgeschäften mit Tilgungsversicherungen weg von der M. GmbH Lahr ins niedrig besteuerte Ausland zu verlagern, um sie u.a. der inländischen Besteuerung (Körperschaftssteuer, Einkommensteuer) zu entziehen. Eine tatsächliche örtliche Verlagerung seiner Geschäftstätigkeit hatte er dabei nicht im Sinn. Sie sollte allein auf dem Papier erfolgen. Die so erzielten Einnahmen sollten ihm - über Basisgesellschaften - „schwarz“ zur freien Verfügung zufließen.
76 
Als ersten Schritt zur Verwirklichung seines Vorhabens ließ er 1995 die P. GmbH gründen und erreichte durch sein Verhandlungsgeschick, auf seine Initiative hin und in seinem Interesse, den Abschluss der Provisionsvereinbarung zwischen der V. und der P. GmbH vom 23.11./24.11.1995 als Grundlage späterer Zahlungsflüsse ins niedrig besteuerte Ausland. Dem Tatplan entsprechend veranlasste er des weiteren seine Ehefrau - als formelle Gesellschafterin der P. GmbH (vgl. oben 2.3.) - zum 15.01.1996 ihren Wohnsitz in Deutschland formell aufzugeben. Ein tatsächlicher Wegzug in die Schweiz war von den Eheleuten M. jedoch nie beabsichtigt. Hierdurch sollte gewährleistet werden, dass Einkünfte des H.M., die er über die Basisgesellschaften erzielte, auch nicht über die Schein-Inhaberin E.M. der inländischen Besteuerung unterworfen würden.
77 
Zu dem zuvor genannten Zweck - Verlagerung von Einnahmen – ließ er des weiteren 1996 die C. GmbH erwerben und veranlasste die Verantwortlichen der St.L. eine Courtagezusage gegenüber der C. GmbH unter dem 14.04.1997 mit Wirkung ab 01.01.1997 abzugeben. Eine Courtagezusage vom 10.07.1997 mit Wirkung ab 01.10.1996 bestand bereits für die M. GmbH Lahr. Laut Anlage 1 dieser Courtagezusage war der M. GmbH das Exklusivrecht für die Vermittlung der IFM -Tarifvariante („M. - Tarif“) übertragen worden. Die Aufteilung der Gesamtcourtage oblag der M. GmbH, d.h. dem Angeklagten H.M..
78 
Zwischenzeitlich hatten die Eheleute M. die Schweizer Dr. P. und R. R. kennen gelernt. Der Angeklagte H.M. und die R. kamen etwa 1997 überein, gemeinsam Finanzgeschäfte aus der Schweiz heraus über Kapitalgesellschaften zu betreiben. Die Erlöse aus den gemeinsamen wirtschaftlichen Aktivitäten sollten hälftig zwischen ihnen aufgeteilt werden. In Verfolgung dieses Ziels kam es zur Gründung der P. AG, einem wirtschaftlich aktiven Unternehmen, sowie zum Abschluss des Vermittlervertrages zwischen der P. AG und der A. vom 10.11./08.12.1999, an dessen Zustandekommen der Angeklagte H.M. maßgeblich beteiligt war. Eine Ausschüttung der über die P. AG direkt vereinnahmten Provisionsgewinne ist nicht feststellbar.
79 
Spätestens Anfang 2000 beschlossen der Angeklagte H.M. und die R. einvernehmlich, wesentliche Teile der Einnahmen aus bereits namens der P. AG abgeschlossen wie auch neuen Provisionsgeschäften mit Tilgungsversicherungen - u.a. aus steuerlichen Gründen - weg von der P. AG nach Großbritannien/Liechtenstein zu verlagern. Eine tatsächliche örtliche Verlagerung der Geschäftstätigkeit hatten sie dabei nicht im Sinn. Sie sollte - wie auch zuvor bei der M. GmbH - allein auf dem Papier erfolgen. In Umsetzung des Vorhabens veranlasste der Angeklagte H.M. die Verantwortlichen der A. zum Abschluss des Vermittlungsvertrages mit der Pr. Ltd. vom 21.02.2000 mit Vertragsbeginn 01.02.2000. Von Geldern, die die Pr. Ltd. vereinnahmte, flossen H.M. persönlich und zur freien Verfügung als Dividenden im Jahre 2000 DM 9.109.181,40 sowie im Jahre 2001 DM 18.103.379 zu.
80 
Ebenfalls auf Veranlassung des Angeklagten H.M. schloss die A. mit der Pre. AG, Lugano unter dem 04.05.2001 einen Vermittlervertrag auf Grund dessen sie in 2001 DM 577.768 vereinnahmte. Ein Zufluss dieser Gelder (auch) an den Angeklagten H.M. und/oder eine direkte Zugriffsmöglichkeit durch diesen hierauf - wie bereits erwähnt - war nicht feststellbar.
81 
Obwohl dem Angeklagten H.M. die zuvor genannten Umstände bekannt waren, er insbesondere wusste, dass es sich
82 
- bei den Provisionszahlungen der V. an die P. GmbH im Jahr 1996 in Höhe von DM 4.438.079,
83 
- bei den Provisionszahlungen der St.L. im Jahre 1997 in Höhe von DM 1.276.127, im Jahre 1998 in Höhe von DM 1.875.005, im Jahre 1999 in Höhe von 3.684.101, im Jahre 2000 in Höhe von DM 265.873 sowie der A. im Jahre 2000 in Höhe von DM 3.125.535 an die C. GmbH, ebenso
84 
- bei den Gewinnausschüttungen via Pr. Ltd., J.Services Ltd im Jahre 2000 in Höhe von DM 9.109.181 sowie im Jahre 2001 in Höhe von DM 18.103.379
85 
um für ihn selbst im Inland steuerpflichtiges Einkommen handelte, verschwieg er dieses bewusst in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2001 gegenüber dem Finanzamt Lahr.
86 
Seit der formellen Wohnsitzverlegung der Mitangeklagten E.M. erfolgte eine getrennte Veranlagung der Eheleute. Im einzelnen: 
87 
1.1 . In der am 11.02.1999 beim Finanzamt Lahr eingereichten Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1996 verschwieg H.M. diesem gegenüber Entnahmen aus Geldern der M. GmbH , die er auf die P. GmbH gezogen hatte, in Höhe von DM 4.438.079 . Er bewirkte dadurch, dass mit Bescheid vom 24.09.1999 Einkommensteuer in Höhe von 2.336.639 DM zu niedrig festgesetzt wurde.
88 
1.2 . In der am 24.09.1999 beim Finanzamt Lahr eingereichten Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1997 verschwieg er diesem gegenüber Entnahmen aus Geldern der M. GmbH, die er auf die C. GmbH gezogen hatte, in Höhe von DM 1.276.127 . Er bewirkte dadurch, dass mit Bescheid vom 13.09.1999 Einkommensteuer in Höhe von 674.313 DM zu niedrig festgesetzt wurde.
89 
1.3 . In der am 28.04.2000 beim Finanzamt Lahr eingereichten Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1998 verschwieg er diesem gegenüber Entnahmen aus Geldern der M. GmbH, die er auf die C. GmbH gezogen hatte, in Höhe von DM 1.875.005 . Er bewirkte dadurch, dass mit Bescheid vom 21.08.2001 Einkommensteuer in Höhe von 816.470 DM zu niedrig festgesetzt wurde.
90 
1.4 . In der am 10.08.2001 beim Finanzamt Lahr eingereichten Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1999 verschwieg er diesem gegenüber Entnahmen aus Geldern der M. GmbH, die er auf die C. GmbH gezogen hatte, in Höhe von DM 3.684.101 . Er bewirkte dadurch, dass mit Bescheid vom 07.11.2001 Einkommensteuer in Höhe von 1.950.138 DM zu niedrig festgesetzt wurde.
91 
1.5 . In der am 07.04.2003 beim Finanzamt Lahr eingereichten Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2000 verschwieg er diesem gegenüber zum einen Entnahmen aus Geldern der M. GmbH, die er auf die C. GmbH gezogen hatte, in Höhe von DM 3.391.408 sowie Dividenden der Pr. Ltd. in Höhe von 9.109.181 DM , insgesamt somit Einnahmen in Höhe von DM 12.500.589 . Er bewirkte dadurch, dass mit Bescheid vom 23.06.2003 Einkommensteuer in Höhe von DM 6.351.077 zu niedrig festgesetzt wurde.
92 
1.6 . In der am 13.06.2003 beim Finanzamt Lahr eingereichten Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 verschwieg er diesem gegenüber Dividenden der Pr. Ltd. in Höhe DM 18.103.379 und versuchte dadurch zu bewirken, dass Einkommensteuer in Höhe von 8.741.782 DM zu niedrig festgesetzt würde.
93 
Die Berechnung im einzelnen unter Anwendung des Splittingtarifs, Beträge dabei in DM :
94 
Jahr H.M. zuzurechnende vGA erklärtes zu verst. Einkommen tatsächlich zu verst. Einkommen festgesetzte Einkommen- steuer Tatsächliche Einkommen- verkürzte Einkommen-
1996
4.438.079
248.940,00
4.687.019,00
93.570,00
2.430.209,00
2.336.639,00
1997
1.276.137
108.437,00
1.384.574,00
36.150,00
710.463,00
674.313,00
1998
1.875.005
-289.944,00
1.585.061,00
0,00
816.470,00
816.470,00
1999
3.684.101
214.466,00
3.862.567,00
92.264,00
2.042.402,00
1.950.138,00
2000
12.500.589
100.226,00
12.600.815,00
30.817,00
6.381.894,00
6.351.077,00
Summe:
12.128.637,00
2001
18.103.920
153.990
18.257.910
8.741.782
8.741.782,00
95 
Auf die geänderten Einkommensteuerbescheide vom Mai 2005 hat der Angeklagte M. bis heute keine Zahlungen geleistet.
96 
2. Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung
97 
Um ihrem Ehemann, dem Mitangeklagten H.M., die illegale Verlagerung von Einnahmen ins niedrig besteuerte Ausland zu ermöglichen, meldete die Angeklagte E.M. am 15.01.1996 ihren Wohnsitz in Deutschland ab. Tatsächlich hatte sie jedoch zu keinem Zeitpunkt die Absicht, sich jährlich 183 Tage plus eine Woche in der Schweiz oder sonst wo im Ausland aufzuhalten. Ihr Lebensmittelpunkt war und blieb auch in der Folgezeit Lahr. Aus dem selben Grund erklärte sie sich bereit, sowohl in der P. GmbH als auch in der C. GmbH die Rolle der „Strohfraugeschäftsführerin sowie Strohfraugesellschafterin“ im Interesse ihres Ehemanns zu übernehmen. Dabei waren ihr die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaften, insbesondere der C. GmbH (Geschäftsabwicklung über Lahr, Domizilanschrift in Wien etc.) bekannt. Sie wusste außerdem, dass die Übernahme der formalen Stellung als Gesellschafterin sowie Geschäftsführerin der C. GmbH dem Zweck diente, die wahren Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft nach außen hin, insbesondere dem Finanzamt Lahr gegenüber, zu verschleiern. Ihr war weiter bewusst, dass ihre formale Rolle es ihrem Ehemann ermöglichte, auf Einnahmen aus der M. GmbH, die er über die C. GmbH zog, lastende Einkommensteuer zu hinterziehen, was er - wie sie wusste - in der Folgezeit auch tat. Sie nahm billigend in Kauf, dass Provisionen, sobald sie der C. GmbH zugeflossen waren, dem deutschen Fiskus entzogen sein würden. Durch ihre Hilfeleistung wurde für die Veranlagungsjahre 1997 bis 2000 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt DM 5.086.088,32 hinterzogen. Hierbei ist für das Veranlagungsjahr 2000 - insoweit abweichend zum Angeklagten H.M. - lediglich von einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von DM 3.391.408 (Einkünfte C. GmbH) auszugehen, da ihr die Einnahmen des Angeklagten H.M., die er über Pr. Ltd. gezogen hatte, nicht zugerechnet werden können. 
98 
Die Berechnung für das Veranlagungsjahr 2000 im einzelnen unter Anwendung des Splittingtarifs, Beträge dabei in DM :
99 
Jahr H.M. zuzurechnende vGA erklärtes zu verst. Einkommen tatsächlich zu verst. Einkommen festgesetzte Einkommen- steuer Tatsächliche Einkommen- verkürzte Einkommen-
2000
3.391.408
100.226,00
3.491.634
30.817,00
1.675.984,32 1.645.167,32
100 
Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Pr. Ltd. und/oder der Pre. AG, Lugano der Angeklagten E.M. bestand hingegen nie. Ebenso wenig hatte sie in den zuvor genannten Gesellschaften eine Organstellung inne.
101 
3. Betrug zum Nachteil der St.L.
102 
3.1. Verfahrensgang
103 
2001 leitete die Staatsanwaltschaft Aachen gegen die Verantwortlichen der Firma I.P.F. Liechtenstein, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Mit Beschluss vom 15.08.2002 erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main „wegen Verdachts einer Straftat nach Geldwäsche“ einen Durchsuchungsbeschluss die Geschäftsräume der St.L. betreffend. Aus Anlass der Vollziehung des Beschlusses wurde am 19.11.2002 u.a. der Zeuge Pr. von der St.L. vernommen. Unter dem 12.12.2002 verfügte die ermittelnde Staatsanwältin Br., dass sich aufgrund der Vernehmung des Zeugen Pr. der Tatverdacht gegen den Beschuldigten M. nun auch auf den Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges richte. Das Amtsgericht Frankfurt am Main bestätigte mit Beschluss vom 23.12.2002 in dem Ermittlungsverfahren u.a. gegen H.M. „wegen Verdachts des Betruges und der Geldwäsche“ die Beschlagnahme der bei St.L. sichergestellten Beweismittel richterlich. In der Begründung wird u.a. ausgeführt: „Von besonderer Bedeutung für das Verfahren sind die Geschäftsverbindungen der St.L. zu dem Beschuldigten M., seiner Untervermittler sowie der von ihm vermittelten Gesellschaften als Versicherungsnehmer („M.-Gesellschaften“). Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten richtet sich auf den Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges.“ In der Folgezeit stritten die Staatsanwaltschaften Aachen und Berlin darüber, wer für das Verfahren zuständig sei. Am 03.12.2003 übernahm die Staatsanwaltschaft Mannheim das Verfahren. Unter dem 03.11.2004 ergingen weitere Durchsuchungsbeschlüsse die Wohn- und Geschäftsräume der anderweitig verfolgten Rolf E. sowie Heinz-Jürgen Br. betreffend. Ende November 2004 ist Br. vernommen worden. Unter dem 14.03.2005 wurde der polizeiliche Sachstandsbericht gefertigt, auf den sich die Anklage vom 29.03.2005 stützt. Dem Angeklagten gegenüber wurde der Tatvorwurf mit Zustellung der Anklage bekannt gegeben.  
104 
3.2. Vorgeschichte der Tat
105 
Die Firma I.Projekt-Team München GmbH (im folgenden: I.), vertreten durch ihren Gesellschaftergeschäftsführer, Heinz-Jürgen Br., suchte zu Beginn der 90iger Jahre für ihr Projekt Hotel „Tanne“ in I., Kapitalgeber. Der Finanzbedarf betrug ca. 20 Mio. DM. Der damals neue Mitgesellschafter, Rolf E., der unter seiner Firma AllFinanz E. GmbH & Co. KG als Untervermittler für den V. tätig war, regte die Finanzierung des Objekts „Hotel Tanne“ durch Lebensversicherungsverträge nach dem „O. - Modell“ beim V. an. Am 24.06.1993 sowie 20.07.1993 reichte E. nach gemeinsamer Absprache mit Br. für die I. beim V. zwei Anträge auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung über die Versicherungssummen von 89.125.000 DM bzw. 115 Mio. DM ein. Beide Anträge wurden - wie der Angeklagte H.M. wusste - in der Folgezeit vom V. angenommen. Der V. zahlte daraufhin insgesamt rund 7,8 Mio. DM an Provisionen und Kostenvergütungen an die I., die Firma Allfinanz des E. sowie den Angeklagten H.M. bzw. dessen M. GmbH aus.
106 
Bereits ab Oktober 1994 wurden die Prämien nicht mehr rechtzeitig bezahlt. Unter dem 25.11.1996 mussten die Versicherungsverträge - was der Angeklagte H.M. zeitnah erfuhr - storniert und die dem V. gestellten Sicherheiten verwertet werden. Das Versicherungsunternehmen erlitt einen Schaden in Höhe von rund 1,5 Mio. DM.    
107 
3.3. Die Tat
108 
In der Folgezeit verschlechterten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der I. GmbH zunehmend. Br. und E. überlegten fieberhaft, wie sie an Kapital kommen könnten, ohne hierfür hinreichende Sicherheiten aufbringen zu müssen. Die Einnahmen aus dem Hotelbetrieb deckten noch nicht einmal die anfallenden Kosten. Schließlich verfiel E. auf die Idee, noch einmal eine Finanzierung über den IFM-Tarif zu beantragen. Mit der - zugunsten des Versicherungsnehmers - ausgezahlten Provision wollte er auf dem Kapitalmarkt spekulieren. Die aus den Risikogeschäften erzielten Gewinne sollten nach seiner Vorstellung zur Tilgung der Versicherungsraten verwandt werden. Br., dem es imponierte, „mit Geld Geld zu machen“, stimmte dem Vorhaben begeistert zu. E. gelang es schließlich, auch den Angeklagten M. in ihr Vorhaben - den Abschluss zweier großvolumiger Rentenversicherungen - einzuspannen. Hierbei war dem Angeklagten zwar bewusst, dass der Vertragsabschluss der Kapitalbeschaffung für sog. „Hebelgeschäfte“ und nicht der Ansammlung von Tilgungsleistungen für ein Darlehen dienen sollte. Um die Provision in Höhe von 6.614.999,74 DM zugunsten der ihm gehörenden Firma M. GmbH sowie der gesondert verfolgten Rolf E. (C.M. GmbH) und Heinz-Jürgen Br. (I.) zu erhalten, war er jedoch einverstanden, die Verträge mit der St.L. zu vermitteln. Ihm war zwar klar, dass die Bestandsfähigkeit der Verträge aufgrund der wirtschaftlichen Situation der I. GmbH höchst fraglich war, sodass eine Stornierung der Verträge und die Rückforderung bis dahin noch nicht verdienter Provisionen wahrscheinlich war. Für diesen Fall wollte er jedoch Vorkehrungen treffen und Versuche der Versicherung, die im Vertrauen auf die Bestandsfähigkeit der Verträge zuviel gezahlte Provision zurück zu erhalten, vereiteln. Dass der Versicherung durch seine Vermittlung mithin Schaden entstehen konnte, nahm er billigend in Kauf.
109 
Mit Schreiben vom 30.06.1998 ließ der Angeklagte H.M. in Ausführung seines Vorhabens von der Zeugin St. zwei Versicherungsanträge sowie den ausgefüllten finanziellen Fragebogen an die St.L. Versicherung Frankfurt weiterleiten. Des weiteren wurden auf seine Veranlassung hin entweder von ihm selbst oder von einem beauftragten Dritten eine manipulierte Kopie des Darlehensvertrages zwischen der I. und der Sparkasse Mannheim durch die Zeugin St. mit vorgelegt. Zu ihrer Erstellung war der letzte Satz abgedeckt worden, so dass der Hinweis auf die gescheiterte Tilgungsversicherung über den V. fehlte. Versicherungsnehmer in den Anträgen war jeweils I.. Die Versicherungssumme betrug jeweils 24.763.325 DM (12.661.287 EUR). Als versicherte Person waren Ralf E. bzw. Jan-Oliver Br. genannt.
110 
Dem Angeklagten H.M. war bei alledem bewusst, dass die eingereichten Unterlagen wahrheitswidrig den Eindruck erweckten, die beantragte Versicherung solle der Tilgung des Darlehens „Hotel Tanne“ dienen und es handele sich um für den IFM - Tarif geeignete Anträge, die sich im Rahmen der versicherungsseitig dafür allgemein kalkulierten Risiken bewegten. Er ging weiter davon aus, dass deswegen eine eingehende Bonitätsprüfung den Anforderungen des § 18 KWG entsprechend, nicht durchgeführt werden würde.
111 
In Unkenntnis der vorgenannten Tatsachen und im Vertrauen darauf, dass es sich vorliegend um gängige Anträge nach dem „IFM - Tarif“ handelte, unterzeichnete unter dem 23.Juli 1998 der Zeuge Bertram V. für die St.L. beide Versicherungsscheine und ließ sie über der M. GmbH dem anderweitig verfolgten Br. zukommen. Die Aufteilung der Gesamtprovision in Höhe von 3.307.500 DM je Vertrag teilte der Angeklagte M. anschließend der St.L. wie folgt mit:
112 
- I. GmbH (Firma des anderweitig verfolgten Br.) 2 Mio. DM
113 
- CASA (Firma des anderweitig verfolgten E.) 307.500 DM
114 
- M. GmbH 1 Mio. DM
115 
Für die Zahlungen an die I. GmbH sowie die CASA wurden Sicherheiten durch Verpfändung des Wertpapierdepots - I. GmbH - bzw. Einbehalt einer Stornoreserve in Höhe von 115.250 DM gestellt. Von der M. GmbH verlangte die SL keine Sicherheiten, da der Angeklagte M. aufgrund vorangegangener Vertragsabschlüsse einen hohen Vertrauensvorsprung genoss. Am 06.08.1998 überwies die SL der M. GmbH eine Vermittlungscourtage in Höhe von 2.000.000,00 DM (1.022.580 EUR) auf ihr Bankkonto 51772 bei der Sparkasse Lahr-Ettenheim.
116 
Nachdem auf die genannten Versicherungsverträge jeweils nur zwei Beitragszahlungen in Höhe von jeweils 131.250 DM geleistet wurden, die I. danach die weiteren Zahlungen eingestellte, kündigte die SL die Verträge zunächst mit Schreiben vom 09.11.1998. Nach etlichem Schriftwechsel sowie diversen Rettungsversuchen unter Einschaltung des Angeklagten M. war das Versicherungsverhältnis im Juni 2002 endgültig gescheitert.
117 
Von den 3.382.195,70 EUR ausbezahlten Provisionen waren zu diesem Zeitpunkt 3.314.991,22 EUR „nicht verdient“, jedoch in Höhe von 2.063.559,60 EUR besichert. In Höhe von 1.251.431,62 EUR bestand keine Sicherung.
118 
Von der M. GmbH forderte die St.L. am 25.01.2001 die Rückzahlung von 1.960.317,46 DM (1.002.290,40 EUR) an bevorschusster Provision. Vorgefasster Absicht zahlte der Angeklagte zunächst nicht zurück.
119 
Am 13.12.2002 schlossen die St.L. und die M. GmbH über die nicht verdiente Maklerprovision eine Vergleichs- und Schuldanerkenntnisvereinbarung. Hierin verpflichtete sich die M. GmbH zur Zahlung von 400.000 EUR. Dieser Betrag wurde am 16.12.2002 an die St.L. bezahlt. Des weiteren realisierte die SL 98.850 EUR durch Verrechnung mit Bestandsprovisionen gegenüber der M. GmbH. Im übrigen verzichtete die St.L. auf ihre restlichen Rückforderungsansprüche aus bevorschusster Maklerprovision in Höhe von rund 503.440 EUR gegenüber der M. GmbH, da sie weitere gerichtlich Schritte für aussichtslos hielt und zudem einen Imageschaden fürchtete. In der Folgezeit kam es zu keinen weiteren Forderungen oder zivilrechtlichen Maßnahmen der St.L. gegenüber der M. GmbH.

Entscheidungsgründe

 
120 
C. Beweiswürdigung
121 
I. Einlassung der Angeklagten
122 
Die zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten, darüber hinaus auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Beim Angeklagten H.M. beruhen die Feststellungen zu Stand und Umfang der gegen ihn ergangenen Zivilurteile zugunsten der A. insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Rechtsanwalt K.. Die Veräußerung des Grundstücks in Lahr durch die Angeklagte E.M. zu den genannten Konditionen wurde bestätigt durch den verlesenen Kaufvertrag vom 13.06.2005.
1. H.M.
123 
Der Angeklagte war teilweise geständig. Zu den beiden Tatkomplexen hat er sich wie folgt eingelassen:
124 
1.1. Steuerhinterziehung
125 
Das festgestellte äußere Tatgeschehen hat er letztendlich eingeräumt, insbesondere
126 
- das Versicherungsprodukt betreffend (B.I.1.),
127 
- das Fehlen einer eigenen Infrastruktur bei der P. GmbH sowie der C. GmbH (B.II.2.3., 2.4.),
128 
- seine maßgebliche Rolle als Initiator und Fachmann für den „M.-Tarif“ gegenüber den Versicherungsgesellschaften unabhängig davon, welche Firma nominell als Vertragspartner auftrat,
129 
- die Gewinnausschüttungen aus Geschäften mit der A. in 2000 und 2001.
130 
Im übrigen hat er sich im wesentlichen dahin eingelassen, die M. GmbH, Lahr gehöre ihm. Sein Steuerberater M. sei formell als Gesellschafter eingetragen, um seiner Tochter aus erster Ehe im Falle seines Todes den Zugriff auf die Firma unmöglich zu machen. Die P. GmbH sowie die C. GmbH gehörten zur Tatzeit seiner Frau. Nicht sie, sondern er selbst habe jedoch die Geschicke der Gesellschaften bestimmt. Sie habe die Unterlagen unterschrieben, die er ihr zur Unterschrift vorgelegt habe bzw. von den Beratern vorgelegt worden seien. Eigene Entscheidungen, die Gesellschaften betreffend, habe sie nie getroffen. Er und nicht seine Frau habe darüber entschieden, was mit den über die P. GmbH und die C. GmbH vereinnahmten Geldern zu geschehen habe. So sei es seine Entscheidung gewesen, die Provisionen der P. GmbH zunächst zur C. und von dort - als die Übernahme der C. GmbH durch die P. AG anstand - auf seine Konten bei der Banco del Gottardo, Lugano sowie auf Vaduzer Konten zu transferieren. Er habe die von ihm erwirtschafteten Erträge der C. nicht mit den R. teilen wollen.
131 
Weiter ließ er sich dahin ein, an der P. AG, Lugano sei er wirtschaftlich zu Hälfte beteiligt. Gesellschaftsrechtlich sei er weder an der Pr. Ltd. noch der Pre. AG, Lugano beteiligt. Beide Gesellschaften seien von den R. errichtet worden. Er habe keinen Zugriff auf die jeweiligen Geschäftskonten. Zwischen ihm und den R. sei jedoch verabredet gewesen, die Gewinne aus den Geschäften mit der A. hälftig zu teilen. Dies sei in der Folgezeit auch so umgesetzt worden. An welche Gesellschaft - P. AG, Pr. Ltd, Pre. AG - , die Provisionen in Umsetzung der Abrede dann im einzelnen flossen, hätten die R. bestimmt. Aus der P. AG und der Pre. AG hätte er keine Ausschüttungen erhalten; sehr wohl hingegen aus der Pr. Ltd. Die Hälfte der rund 27 Mio. EUR, die Dr. P.R. bar in den Jahre 2000 bis 2001 abgehoben habe, sei ihm zur freien Verfügung zugeflossen. Die im Jahre 2000 von der C. GmbH vereinnahmte Unterprovision sei - auf seine Veranlassung hin - auf Konten der P. AG weiter überwiesen worden.
132 
Der Angeklagte behauptet bei Abgabe seiner Steuererklärung guten Glaubens gewesen zu sein. Seine Berater hätten sich die gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen ausgedacht. Auf ihren Rat und ihre Initiative hin sei es zur Gründung der Firmen im Ausland gekommen. Er habe - nachdem die C. GmbH erworben war - den Überblick verloren. Wenn er seine Berater nicht davon abgehalten hätte, hätten sie ein noch unübersichtlicheres Firmengeflecht aufgebaut. Er habe ihnen vertraut und sich um die vertrieblichen Belange des Geschäfts gekümmert.
133 
1.2. Betrug
134 
Der Angeklagte räumte auch diesbezüglich das äußere Tatgeschehen - soweit nachfolgend nichts anderes ausgeführt wird - ein. Im übrigen trug er vor, er habe einen Mitarbeiter der St.L., entweder R., Sch. oder L., über die Vorversicherung des Volkswohlbundes mündlich bei der Übergabe der Vertragsunterlagen unterrichtet. Mit der Manipulation der Anlage zum Darlehensvertrag vom 06.07.1995, in dem im Teil über die bestellten Sicherheiten der Hinweis auf den V. entfernt worden war, habe er nichts zu tun.
2. E.M.
135 
Die Angeklagte bestritt den gegen sie erhobenen Vorwurf. Zwar räumte sie das äußere festgestellte Tatgeschehen ein, insbesondere dass
136 
- sie sich auch nach Januar 1996 überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt und ihren Wohnsitz in Lahr beibehalten hat,
137 
- die P. GmbH 1996 keinen Geschäftsbetrieb in Lugano unterhielt, ebenso wie die C. GmbH in Wien,
138 
- sie ihre Anteile an den Gesellschaften - P. GmbH, C. GmbH, P. AG - ausschließlich im Interesse ihres Ehemanns, des Mitangeklagten H.M., hielt, dessen geschäftlichen Weisungen sie in allen Belangen folgte. 
139 
Im übrigen ließ sie sich dahin ein, sie habe lediglich die Anweisungen und Vorgaben ihres Ehemanns und der Berater erfüllt. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass alles seine Ordnung habe und sie nichts Unrechtes von ihr forderten.
III.
140 
Die Strafkammer gelangt darüber hinaus aus folgenden Gründen zu den von ihr getroffenen Feststellungen:
141 
1. Die unter „B.I.1“ getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten H.M., die bestätigt wurden durch die Aussage des Zeugen V., General Manager der St.L., so dass die Kammer von ihrer Richtigkeit überzeugt war. 
142 
2. Steuerhinterziehung
143 
2.1. Tatrelevante Firmen
144 
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass bis Anfang 2001 der Angeklagte H.M. alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer der C. GmbH war.
145 
Die Angaben des Angeklagte erwiesen sich in diesem Punkt als glaubhaft. E.M. hatte dies bereits im Ermittlungsverfahren so ausgesagt, wie der Zeuge Steueramtmann W. von der Steuerfahndung bestätigte. Auf seine Angaben stützte die Kammer im übrigen die Feststellungen zu den formellen Beteiligungsverhältnissen an den beiden Gesellschaften. Die Angaben der Angeklagten stimmen des weiteren mit den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden überein. So heißt es in einem Schreiben der SWT, Rechtsanwalt Ka., vom 11.07.1996 an einen weiteren Berater, Wirtschaftsprüfer St., dort S. 2 unter Nr. 2 „Frau M. hat im September 1995 die Finanz- und Wirtschafts- Beratungs- GmbH mit einem Stammkapital von sfr. 20.000 gegründet. Von dem voll einbezahlten Kapital hält sie sfr. 20.000. Herr R. R. (Schweizer) sfr. 1.000. Letztere werden für Frau M. treuhänderisch gehalten.“
146 
Die über Treuhand vermittelte Inhaberschaft an den Gesellschaftsanteilen ist somit typisch für die Teilnahme des H.M. am Geschäftsverkehr. Bereits bei der M. GmbH, Lahr stand die Angeklagte E.M. - wie beide Angeklagte übereinstimmend und glaubhaft bekundeten - bis Februar 1996 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin lediglich auf dem Papier. Auch danach trat der Angeklagte H.M. - obwohl wirtschaftlicher Eigentümer - nach außen hin nicht als Gesellschafter in Erscheinung. Diese Rolle übernahm sein Steuerberater, der anderweitig verfolgte M. an den E.M. auf Wunsch ihres Ehemanns die ihr formell zustehenden Gesellschaftsanteile übertragen hat..  
147 
Der Überzeugung der Kammer stand nicht entgegen, dass der Angeklagte H.M. zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung seine ursprünglichen Angaben auf mehrfaches Nachfragen des Verteidigers der Angeklagten E.M., D.B., seine Angaben dahin korrigierte, dass bereits vor Übernahme der C. GmbH durch die P. AG die Einnahmen der C. GmbH hälftig zwischen R. und ihm aufgeteilt worden seien. Auf Vorhalt des Gerichts widerrief er diese Angaben und erklärte nochmals, dass die Provisionen aus Geschäften der C. mit St.L. allein ihm zustanden. Die Kammer ist der ursprünglichen Version des Angeklagten M. gefolgt. Nichts sprach dafür, dass - wie von der Verteidigung der Angeklagten E.M. behauptet, die R. bereits seit Mitte 1997 an der C. GmbH wirtschaftlich zu 50% beteiligt sein könnten. Der Angeklagte H.M. hat nachvollziehbar ausgeführt, weshalb er die 1997 bis 2000 über die St.L. vereinnahmten Provisionen nicht mit den R. teilen wollte. Er hätte - wie er angab - die Courtagezusage selbst ausgehandelt und in deren Vollziehung Versicherungskunden zugeführt. Die Abschlüsse aus denen ihm Provisionszahlungen zugeflossen seine, beruhten allein auf seiner Arbeitsleistung. Dies bestätigte der Zeuge V., General Manager der St.L.. Ein Motiv, weshalb der Angeklagte H.M. die R. - ohne dass diese zum wirtschaftlichen Erfolg beigetragen hätten - an den Einnahmen der C. GmbH beteiligen sollte, ist nicht gegeben. Im übrigen ist kein Grund erkennbar, weshalb die R. - wie bei der P. AG bzw. im Jahre 2001 über die P. AG geschehen - nicht offiziell an der C. GmbH beteiligt wurden, wenn ihnen Erträge hieraus hätten zufließen sollten. Schließlich hat die Mitangeklagte E.M. konstant erklärt, die C. GmbH habe -allein - ihrem Mann gehört.
148 
Auch die Entwürfe von Schreiben an die CMO Luxembourg im Juli 1998, in denen mitgeteilt wird, „Die C. hat aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Informationsstelle bei der P. S.A. eingerichtet“, führten ebenso wenig wie das Schreiben des R. R. mit Briefkopf „P. C. Informations-Büro“ vom 23.07.99 zu einer anderen Bewertung. Zunächst geht es inhaltlich bei dem zuletzt genannten Schreiben um die Überweisung einer „P. Provision“. Im übrigen sagt der Umstand, dass aus den Geschäftsräumen der P. AG möglicherweise einmal Schriftverkehr mit C. Kunden abgewickelt wurde, nichts über das wirtschaftliche Miteigentum an der Gesellschaft aus.
149 
Die Hauptverhandlung hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die Geschäfte der C. GmbH in der Regel tatsächlich durch die M. GmbH mit Sitz in Lahr abgewickelt wurden. Dies folgte nicht zuletzt aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugin St. sowie der Zeugen L. und Sch.. Die Zeugin St., von Mitte November 1996 bis Oktober 1999 bei der M. GmbH im Innendienst angestellt, bekundete glaubhaft, sie habe die Geschäftsvorgänge St.L./ C. GmbH intern betreut und die Akten geführt. Der Zeuge Sch., von 1996 bis 2000 Regionalmanager bei der St.L. und der Zeuge L., der bei der St.L. im Service arbeitete, gaben übereinstimmend an, sie hätten sich bei Nachfragen zu den Verträgen nach Lahr i.d.R. an Frau St. gewandt. Dabei hätte es keinen Unterschied gemacht, ob die Nachfrage einen über die M. GmbH, Lahr oder die C. GmbH abgewickelten Vertrag betroffen habe.
150 
Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass ausschließlich der Angeklagte H.M. die Geschäfte der C. GmbH aus Lahr führte.
151 
Die drei genannten Zeugen ebenso wie der Zeuge V. bestätigten des weiteren die Einlassung der Angeklagten Eheleute, wonach ausschließlich der Angeklagte H.M. die Geschäfte der C. GmbH führte. Alle drei Zeugen von der St.L. erklärten übereinstimmend, die Angeklagte E.M. sei niemals bei Geschäftsabschlüssen in Erscheinung getreten. Bei sämtlichen Geschäften mit der C. GmbH sei der Angeklagte H.M. die handelnde Person gewesen. Die Zeugin St. gab hierzu an, E.M. habe i.d.R. ohne dies zu kontrollieren, die Unterlagen in ihrer Gegenwart unterschrieben, die H.M. ihr zur Unterschrift vorgelegt habe. 
152 
Die Kammer gelangte weiterhin zu der Überzeugung, dass auch die P. AG zu 50% dem Angeklagten H.M. gehörte. Der Angeklagte H.M. hat dies zwar zu Beginn in der Hauptverhandlung vehement in Abrede gestellt, obwohl sich die Mitangeklagte E.M. von Beginn an dahin eingelassen hatte, die P. AG gehöre zur Hälfte ihrem Ehemann. In einem sehr emotionalen, von Tränen begleiteten Ausbruch hat er seine Teilhaberschaft zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung jedoch bestätigt. Die Kammer war überzeugt, dass der Angeklagte hier die Wahrheit bekundet hat. Gegen eine grundlose Selbstbezichtigung sprach schon das während der Hauptverhandlung an den Tag gelegte Verteidigungsverhalten. Umstände, die ihn in einem ungünstigen Licht erscheinen lassen konnten, hat er nur zögerlich und auf Vorhalte preis gegeben. Er taktierte grundsätzlich, soweit ihm dies nach der Beweislage möglich war. Nichts deutete darauf hin, dass er sich auch nur in Randbereichen zu Unrecht belastet haben könnte. Eine unterstellte Falschbelastung durch E.M., etwa aus Rache oder Verärgerung über sein Verhältnis zu A.Sch., würde die geständige Einlassung des H.M. nicht erklären. Die über Treuhand vermittelte Inhaberschaft ist zudem für den Angeklagten H.M. typisch. Auch bei den vorangegangenen Gesellschaften hielt er die Anteile über ihm nahe stehende Personen. 
153 
Das Auftreten nach außen hin wie es von den Zeugen Dr. W., A., K. - Vorstände der A. - und dem Zeugen H., Leiter der Rechtsabteilung, geschildert wird, ist ein weiteres Indiz für sein wirtschaftliches Miteigentum an der Gesellschaft. So äußerte der Zeuge Dr. W., ehemaliger Vorstandsvorsitzender der A., anlässlich seiner Vernehmung vom 04.05.2004 ausweislich des verlesenen Protokolls, der Angeklagte sei ihm als der wesentliche Repräsentant der Firma P. für Versicherungsfragen von Herrn R. vorgestellt worden, während dieser sich weiter um die Vermögensverwaltung gekümmert habe. Wortführer bei gemeinsamen Besuchen von R. und dem Angeklagten bei der A. sei immer der Angeklagte M. gewesen. Er habe teilweise gegenüber Herrn R. ein geradezu herrisches Auftreten gehabt, so dass bei ihm - Dr. W. - der Eindruck entstand sei, dass der Angeklagte bei P. das Sagen habe. In gleicher Weise äußerte sich der Zeuge A. ausweislich des Protokolls vom 03.05.2005. Hier heißt es: „Es lief so ab, dass wenn M. und R. Senior bei der A. erschienen, Wortführer war im Regelfall immer H.M., eine Zusammenkunft mit dem Vorstand stattfand und das jeweilige Geschäft oder Problem besprochen wurde.“ Der Zeuge H. gab anlässlich seiner Vernehmung an, der Angeklagte selbst habe den Kontakt zwischen der A. und den Versicherungsnehmern vermittelt, die R. seinen indessen mit der Durchführung bzw. Abwicklung der Formalitäten betraut gewesen. Es liegt nahe und die Kammer war davon überzeugt, dass derjenige, der sich wie der Angeklagte in der beschriebenen Form für ein Unternehmen einsetzt, dessen Hauptprodukt von ihm entwickelt wurde, dies tut, weil er am wirtschaftlichen Erfolg partizipiert. 
154 
Der Angeklagte H.M. hat eine gesellschaftsrechtliche und/oder wirtschaftliche Beteiligung an der Pr. Ltd. in Abrede gestellt. Die Überzeugung der Kammer davon, dass auch die Pr. Ltd. zumindest zu 50 % dem Angeklagten H.M. wirtschaftlich zuzurechnen ist, ergibt sich zum einen daraus, dass - wie die Zeuge H. glaubhaft bekundete - es der Angeklagte H.M. war, der forderte, die P. AG durch die Pr. Ltd. als Provisionsempfänger auch hinsichtlich bereits abgeschlossener Versicherungsverträge zu ersetzten. Als Hintergrund für dieses Ansinnen habe der Angeklagte steuerliche Gründe genannt.
155 
Der Angeklagte räumte ein, die Hälfte der Provisionsgewinne, die der Pr. Ltd. über Konten bei der Barclays Bank plc zugeflossen waren, als seinen Gewinnanteil aus Geschäften der P. AG mit der A. ausbezahlt erhalten zu haben.
156 
Hier gilt das zuvor hinsichtlich der P. AG ausgeführte sinngemäß. Der Angeklagte handelte wie ein Inhaber handelt und wurde wie ein Inhaber entlohnt. Die Kammer hat daraus geschlossen, dass er es war, der am Ende der über Treuhandverhältnisse verdeckten Kette von Gesellschaften als Mitgesellschafter der Pr. Ltd stand. Dafür, dass ihm eine solche auf Verschleierung seiner Vermögensverhältnisse ausgerichtete Vorgehensweise nicht persönlichkeitsfremd ist, sprach nicht zuletzt auch die Vorgehensweise bei den früheren Firmen. Einzig die Spur hin zu seiner über Treuhandschaft gesicherten Gesellschafterstellung wurde besser verwischt. Die Feststellung, dass es sich bei der Pr. Ltd. um eine reine Sitzgesellschaft handelt, stützte die Kammer u.a. auf das verlesene Schreiben des Bundesamts für Finanzen vom 15.10.2001.
157 
Die Feststellung, dass es sich bei der Pre. AG um eine reine Sitzgesellschaft handelt, stützte die Kammer insbesondere auf die glaubhaften Angaben des Zeugen Steueramtmann W., der in der dargestellten Form über das Ergebnis seiner Ermittlungen berichtete. Auf seinen Angaben sowie den hierzu verlesenen Urkunden beruhen im übrigen die Feststellungen zu den Vertragsverhältnissen zwischen den Versicherungen und den tatrelevanten Gesellschaften.
158 
Die jeweiligen Feststellungen zu den gegen die Firmen ergangenen Titel zugunsten der A. sowie den Stand der Beitreibungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Rechtsanwalt K., strafrechtlicher Vertreter der A., sowie des Zeugen Rechtsanwalt R., zivilrechtlicher Vertreter der A.. 
159 
2.2. Feststellungen zu Art und Umfang der Steuerhinterziehung
160 
Der Angeklagte H.M. räumte - wie bereits erwähnt - die von der Kammer festgestellten Provisionszahlungen der V., der St.L. sowie der A. gegenüber den Gesellschaften in der jeweiligen Größenordnung ein. Bei den Provisionen der St.L. wären - so seine Einlassung - jedoch in der Regel noch die Provisionen an die Untervermittler der C. GmbH abgegangen. Über 16 % an Provision seien in keinem Fall bei der C. GmbH geblieben.
161 
a) Die Feststellungen zu den konkreten Zahlungen der V., der St.L. sowie der A. an die „M.-Gesellschaften“ beruhen darüber hinaus u.a. auf den verlesenen Listen „Kunden P. und M. (auf Grundlage von der V. mit Schreiben vom 07.02.2005 mitgeteilter Zahlungen)“, „Provisionszahlungen der St.L. an die C. GmbH -entsprechend den Maßgaben des LG vom 22.07.05 - “, „M. - Vorgänge Provisionszahlungen mit Detailangaben, C. Drechsler (Mitarbeiterin der A.), 18.01./10.2.2005“. Wie der Zeuge W. anlässlich seiner Vernehmung angab, seien der Steuerfahndung die darin enthaltenen Daten bzw. die Listen von den Versicherungen zur Verfügung gestellt worden. An ihrer Vollständigkeit und Korrektheit hatte die Kammer keine Zweifel.
162 
Aus ihnen folgte dass, die P. GmbH im Jahre 1996 von den vereinnahmten Provisionen in Höhe von insgesamt DM 5.271.692,87 DM 1.304.883 an Untervermittler weitergeleitet hatte. Auch St.L. hatte wie der Zeuge W. von dem Mitarbeiter Rölf der St.L. zum „M.-Tarif“ erfahren hatte, ebenfalls eine Provisionsweiterleitung an den Versicherungsnehmer als so genannten Finanzierungsvorschuss vorgesehen. Auch dieser Teil sei aber i.d.R. direkt an „die M. - Gesellschaften“ ausbezahlt worden. Über die Höhe des an den Versicherungsnehmer weitergeleiteten Provisionsteils könnten seitens der St.L. keine genaueren Angaben gemacht werden. Ihr lägen die Daten nicht vor, da dies Sache des Angeklagten H.M. gewesen sei.
163 
Die Kammer hat die an Untervermittler/Versicherungsnehmer weitergeleiteten Provisionsteile, soweit sie zahlenmäßig gesichert waren, bei der Bemessung der vGA in dieser Höhe Abzug gebracht. Hinsichtlich der P. GmbH ergab dies eine Verringerung um DM 1.304.883. Bei der C. GmbH ging sie von einem geschätzten Durchschnittsatz von 12,71 % aus, es sei denn im Einzelfall war die konkrete Höhe der verbliebenen Einzelprovision bekannt. Der Angeklagte M. erklärte hierzu, sein Anteil an den Provisionen habe sich in dieser Größenordnung bewegt.
164 
Wie der Zeuge W. weiter bekundete, wurden bei einem Großteil der vermittelten Verträge, insbesondere bei den hochvolumigen, die laufenden Beitragszahlungen eingestellt, so dass seitens der Versicherungsunternehmen ein Rückforderungsanspruch auf die bereits ausbezahlten, aber noch nicht verdienten Provisionen gegenüber den Gesellschaften bestehe. Er habe die von den Versicherungen hierzu vorgelegten Daten ausgewertet und folgende Volumina an Provisionsrückforderungen ermittelt:
165 
- Für die V. in 1996 DM 2.015.908,34, in 1997 DM 52.815,80, in 1998 DM 81.269,15 sowie in 1999 DM 3.750,15; sowie
166 
- für die St.L. in 1999 DM 1.527.956,98, in 2000 DM 188.645,67 sowie in 2001 DM 6.524.502,19.
167 
Die den Provisionszahlungen der A. zugrunde liegenden Verträge seien nach Auskunft der Versicherung sämtlich - mit Ausnahme des Vertrages, der über die Pre. AG abgewickelt worden sei - , aufgrund der Einstellung der Prämienzahlung storniert worden.
168 
Hätte sich der Angeklagte H.M. somit steuerehrlich verhalten, so wären wegen der gegebenen Rückstellungsmöglichkeiten der Ansprüche auf Provisionsrückzahlungen, Steueransprüche in der festgestellten Höhe nicht entstanden. Wären die über P. GmbH sowie C. GmbH vereinnahmten Provisionen beim Einzelunternehmen M. verbucht worden, läge die hinterzogene Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 1996 bei rund 980 TDM, für 1997 bei rund 430 TDM, für das Veranlagungsjahr 1998 bei rund 800 TDM, für das Veranlagungsjahr 1999 bei rund 1 Mio. DM, für das Veranlagungsjahr 2000 bei rund 4,3 Mio. DM sowie das Veranlagungsjahr 2001 bei rund 6,6 Mio. DM. Die Kammer folgte hierbei den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen W.. Dieser hat eine fiktiven Steuerberechnung auf Basis des Einzelunternehmens vorgelegt, die die Kammer überprüft hat. In ihr wurden - wie W. bekundete - als Einnahmen ausbezahlte Provisionen an P. AG minus Rückstellungen für unverdiente Provisionen, ausbezahlte Provisionen an C. GmbH minus Rückstellung für unverdiente Provisionen der Berechnung zu Grunde legte. Des weiteren habe er geschätzte Betriebsausgaben in Höhe von jeweils 200 TDM sowie Gewerbesteuerrückstellungen auf der Aufwandseite berücksichtigt. Das so gefundene Ergebnis hat die Kammer um die Einnahmen über die Pr. Ltd. für die Jahre 2000 sowie 2001 ergänzt.
169 
Die dargestellte Betrachtungsweise führt hinsichtlich der Angeklagten E.M. dazu, das für das Veranlagungsjahr 2000 Mehrsteuern in Höhe von nur rund 1 Mio. DM angefallen wären.  
170 
Die Kammer hat in diesem Zusammenhang jedoch auch bedacht, dass der Angeklagte M. die Form der Kapitalgesellschaft für die Vereinnahmung von Provisionen aus Tilgungsversicherungen aus Gründen der Haftungsbeschränkung ganz bewusst gewählt hat. So wurden vorliegend die Verträge mit der V. und der St.L., wie der Zeuge W. berichtete, nominell entweder über die M. GmbH oder die Basisgesellschaften abgewickelt. Die Einzelfirma M. trat nicht als Vertragspartner der o.g. Versicherungen in Erscheinung. Wie der Zeuge Hans Sch, Mitarbeiter des Volkswohlbundes, berichtete entfiel auf die Agentur M. GmbH des Angeklagten H.M. bereits im Jahre 1996 eine Rückbelastung von zu Unrecht ausbezahlten Provisionen in Höhe von ca. 2,5 Mio. DM, in 1997 eine solche in Höhe von 2 Mio. DM.
171 
2.3. Zufluss der Gelder an den Angeklagten H.M.
172 
Die Feststellung, dass der Angeklagte H.M. über die seitens der P. GmbH und der C. GmbH vereinnahmten Gelder - bis 2001 - frei nach eigenem Gutdünken verfügen konnte und verfügte, stützte die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten. Soweit er sich dahin eingelassen hat, von den Provisionen, die an die P. AG sowie die Pre. AG geflossenen sind, seien keine Ausschüttungen an ihn erfolgt, war ihm dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu widerlegen. Wie der Zeuge W. glaubhaft bekundete, liegen keine gegenteiligen Erkenntnisse vor. Der Angeklagte H.M. habe insbesondere keinerlei Kontovollmacht etc. besessen.
173 
Die Einkünfte der P. AG unterlagen nicht der Besteuerung durch die deutschen Finanzbehörden, da es sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung um eine in der Schweiz gelegene Betriebsstätte handelte. Im Gegensatz zur P. GmbH und C. GmbH war die P. AG ein aktives Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern in Lugano. Dies haben sowohl der Angeklagte H.M. als auch die Angeklagte E.M. übereinstimmend angegeben. Ihre Einlassung wird bestätigt u.a. durch die Angaben des Zeugen Sch., ehemaliger Mitarbeiter der St.L. sowie des Zeugen H., ehemaliger Mitarbeiter der A.. Beide Zeugen waren vor Ort in den Geschäftsräumen der P. AG in Lugano und schilderten einen aktiven Bürobetrieb.
174 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Angeklagten H.M. um den beherrschenden Gesellschafter der Pr. Ltd. sowie der Pre. AG handelte. Vielmehr ist - ebenso wie bei der P. AG - zugunsten des Angeklagten H.M. von einer gleichberechtigten Partnerschaft mit den R., wie sie auch in der Verteilung der Gesellschaftsanteile an der P. AG zum Ausdruck kommt, auszugehen.
175 
Die Feststellung zur Verteilung der ausgeschütteten Gewinne der Pr. Ltd. in den Jahren 2000 und 2001 beruht insbesondere auf der verlesenen Kontenauswertung sowie der verlesenen Anlage zur Strafanzeige des Rechtsanwalts K. (A90). Wie der Zeuge K. glaubhaft bekundete, schaltete er für die A. eine renommierte internationale Detektei ein, die Firma Espo mit Sitz in Wiesbaden, die dem Verbleib der Zahlungen der A. an die Pr. Ltd., die nach London flossen, nachgehen sollte. Die Anlage zu seiner Strafanzeige enthalten das Ergebnis dieser Ermittlungen. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Verlässlichkeit dieser Auswertungen, zumal sie der Größenordnung nach mit den Angaben des Angeklagten H.M. in der Hauptverhandlung überein stimmten.
176 
2.4. Die Feststellungen zu den vom Angeklagten H.M. gegenüber dem Finanzamt in Lahr abgegebenen Einkommensteuererklärung sowie der daraufhin ergangenen Bescheiden, stützte die Kammer auf die verlesenen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1996 bis 2001 sowie die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2000. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass die seinen Namen ausweisenden Unterschriften von ihm stammten. 
177 
2.5 . subjektive Tatseite
178 
a) H.M.
179 
Soweit der Angeklagte H.M. behauptete, er habe sich auf seine Berater verlassen und ihnen vertraut, wurde er durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Danach war dem Angeklagten H.M. bekannt, welche sachlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, um einer Besteuerung von Einnahmen im Inland zu entgehen. Dies folgt nicht zuletzt aus dem verlesenen Fax vom 07.07.1996, das der Angeklagte - wie er einräumt - mit dem „Pseudonym“ E. für E.M. an seinen Steuerberater M. sandte.
180 
Unter der Überschrift „I. Wohnsitz in der Schweiz“ wird von M. explizit ausgeführt.. „zu erledigen:
181 
1. Vermögensübertragungen (damit im Inland keine Einkünfte mehr anfallen)
182 
2. Mitnahme der Sparguthaben
183 
3. keinerlei inländische Einkünfte mehr
184 
4. keine Verfügungsmacht über Wohnräume“. Der Angeklagte hat die vier Punkte - wie er einräumte - mit schwarzem Filzstift markiert.
185 
Unter Ziffer III. „sachlich für die Firma führt M. aus:
186 
„1. Sitz der Firma in der Schweiz
187 
2. Es muß eine aktive (Unterstreichung findet sich auf der Urkunde) Gesellschaft sein“, daneben handschriftlich von H.M. vermerkt. „dafür haben Sie Sorge zu tragen“
188 
„3. Es darf keine Betriebsstätte in Deutschland sein
189 
a) kein Büro, b) kein Telefon, c) kein Briefpapier, d) keine Stempel etc. ,
190 
4. Alle Verträge müssen in der Schweiz unterschrieben werden. Alle Angebote müssen von dort kommen.
191 
5. Es darf kein ständiger Vertreter in Deutschland sein.
192 
6. Der Vertreter darf keine Abschlussvollmacht etc. besitzen.“
193 
Das o.g. Schreiben aus dem Jahre 1996 hat der Angeklagte durchgearbeitet und mit Anmerkungen versehen an M. zurückgesandt. Er erinnerte sich noch lebhaft daran, dass er über die Mitteilungen M. mit seiner Ehefrau ein erregtes Gespräch geführt hatte über die in dem Schreiben aufgelisteten Anforderungen für eine legale Verlagerung der Einkünfte in die Schweiz. Dies sei ihm aufgrund der vorangegangenen Beratungsgespräche mit M. bis dahin so nicht klar gewesen. Damit waren dem Angeklagten H.M. lange vor Einreichung der ersten anklagegegenständlichen Einkommensteuererklärung im Jahre 1999 die Kriterien bekannt, die eine Befreiung der Einnahmen von der inländischen Steuerpflicht begründeten. Denn in diesem Fax weist Steuerberater M. explizit darauf hin, dass es sich insbesondere um ein aktives Unternehmen handeln muss. Dass weder die P. GmbH, die C. GmbH noch die Pr. Ltd. diese Anforderungen erfüllten, wusste der Angeklagte. Er wickelte die Geschäfte entweder über Lahr, dem Sitz der M. GmbH oder Lugano, dem Sitz der P. AG ab.
194 
Die konspirative Vorgehensweise zeigt nur zu deutlich, dass dem Angeklagten H.M. die Zweifelhaftigkeit seines Tuns vollauf bewusst war. Er hat eingeräumt, dass er den Namen seiner Ehefrau in dem o.g. Fax benutzte, um nicht nach außen hin Unterlagen, die sein Handeln im Zusammenhang mit den ausländischen Firmen dokumentierten, zu fertigen. Dies hätten ihm seine Berater so vorgegeben. Ihnen sei klar gewesen, dass - so der Angeklagte wörtlich - „wo E. M. darauf stehe, H. M. gemeint wäre.
195 
b) E.M.
196 
Gleiches gilt für die Angeklagte E.M.. Diese stellte eine Kenntnis des Fax vom 07.07.1996 zunächst völlig in Abrede, räumte jedoch dann - auf drängende Vorhalte des Mitangeklagten - doch ein, sich über die Problematik ihrer Wohnsitzverlegung sowie der Verlagerung ihres Bankguthabens mit ihrem Mann unterhalten zu haben.
197 
Davon, dass der Angeklagten E.M. bewusst war, dass die Scheinverlegung ihres Wohnsitzes sowie ihre Rolle als Strohfrau bei der C. GmbH einzig und allein dem Zweck dienten sollten, die in der Bundesrepublik bestehende Steuerpflicht der über die C. GmbH vereinnahmten Gelder zu unterlaufen, ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Ihr war die Diskrepanz zwischen der Papierform und der Wirklichkeit, wie sie selbst einräumt, bewusst. Sie wusste auch, wie sie ebenfalls einräumt, dass Hintergrund der Vorgehensweise die Absicht war, Steuern zu sparen. Zudem erklärte sie im eigenen Namen Einnahmen aus der C. GmbH gegenüber den österreichischen Finanzbehörden. Letzteres steht nicht zuletzt fest aufgrund des verlesenen Einkommensteuerbescheids des Finanzamts Innsbruck für das Jahr 1996 aus dem Jahre 1998. Die Kammer war daher davon überzeugt, die Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Angeklagte H.M. wie geschehen unzutreffende Steuererklärungen abgeben würde.     
198 
3. Betrug
199 
3.1. Verfahrensgang
200 
Die Feststellungen zum Gang des Verfahrens beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Sch, der ihn wie dargestellt, schilderte. Er hat darüber hinaus bekundet, dass in der vom Zeugen Thomas Pr. überreichten Aufstellung anlässlich seiner ersten Vernehmung der Vertrag I./ St.L. bereits enthalten war. Ihre Feststellungen zum Wortlaut des Bestätigungsbeschlusses stützte die Kammer auf den verlesenen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.12.2002.
201 
3.2. Vorgeschichte der Tat
202 
Der Angeklagte räumte ein, dass die I. bzw. Br. und E., bereits beim V. Tilgungsversicherungen für das Projekt Tanne abgeschlossen hatten, die wegen Einstellung der Beitragszahlungen rück abgewickelt werden mussten. Das Hotel habe damals nicht genug abgeworfen. Er habe von der Einstellung der Beitragszahlungen zeitnahe beim V. erfahren. In diesem Umfang erschienen seine Angaben glaubhaft. Seine diesbezügliche Einlassungen werden bestätigt und ergänzt zum einen vom Zeugen Br., sowie den hierzu verlesenen Urkunden. Letzteren hat die Kammer insbesondere die Zeitangaben entnommen. Der Zeuge Sch, Mitarbeiter des Volkswohlbundes bekundete, dem V. sei - setzte man bei den gezahlten Beiträgen 50% als verdient an - ein Schaden in Höhe von rund 1,5 Mio. DM aus dem Faktorengeschäft mit der I. verblieben. Gegen den Angeklagten H.M. bzw. der M. GmbH bestünden keine offenen Forderungen mehr. Die - ehemaligen- Forderungen seien verrechnet worden. An der Glaubwürdigkeit dieser Angaben bestehen keine Zweifel, so dass die Kammer ihre Feststellungen hierauf stützte.   
203 
3.3. Die Tat
204 
Der Angeklagte bestritt indessen sich die Provisionen von der St.L. erschwindelt zu haben. Er ließ sich im wesentlichen dahin ein, der erneute Antrag der I. auf Abschluss einer Tilgungsversicherung sei von E. an ihn heran getragen worden. Er habe E. bzw. die C.M. GmbH des E. der St.L. als „Untervermittler“ vorgeschlagen. St.L. habe E. akzeptiert. Dieser habe die Unterlagen über ihn bei der St.L. eingereicht. Anlässlich eines Besuchs, bei dem E. dabei gewesen sei, habe er die Anträge einem Mitarbeiten der St.L. entweder R., Sch. oder L. überreicht und dabei auf die gescheiterten Verträge mit dem V. hingewiesen. Er könne sich die Manipulation an der eingereichten Darlehensunterlage nicht erklären. Er jedenfalls habe nichts damit zu tun. Er selbst sei davon ausgegangen, dass die Verträge funktionieren würden.
205 
Diese, die Täuschung bestreitende Einlassung hielt die Strafkammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für widerlegt. Bereits eine persönliche Übergabe der Unterlagen seitens des Angeklagten ist auszuschließen gewesen. Wie die Zeugin St. auf Vorhalt des Anschreibens vom 30.06.1998, mit dem - wie sie aussagte - die Originale der Versicherungsanträge, das Original des finanziellen Fragebogens sowie die Kopie des Darlehensvertrages versandt wurden, angab, hat sie die zuvor genannten Unterlagen per Post an den Zeugen L. gesandt. Sie habe dies auf der Kopie des finanziellen Fragebogen sowie der Kopie des Darlehensvertrag oben Rechts jeweils handschriftlich vermerkt. Ihre Angaben wurden im übrigen durch den Zeugen V. nicht in Frage gestellt. Der Zeuge V., General Manager der St.L., bekundete glaubhaft, dass Michael R., über den die Verbindung zu dem Angeklagten zustande gekommen war, bereits 1997 wegen Betruges zu Lasten seines Arbeitgebers entlassen worden war. Der Zeuge Sch., damals Maklerbetreuer bei der St.L., konnte sich an einen Vorgang I. nicht erinnern. Der Zeuge L., zur Tatzeit im Service-Bereich tätig, hatte keine Erinnerung daran, dass ihm vom Angeklagten die besagten Unterlagen persönlich übergeben worden seien. Der anderweitig verfolgte E. hat sich in der Hauptverhandlung insgesamt auf § 55 StPO berufen.
206 
Der Angeklagte hatte zur Überzeugung der Kammer auch nicht, wie behauptet, auf die gescheiterte Vorversicherung hingewiesen, sondern im Gegenteil diese Information bewusst unterdrückt.
207 
So hat der Zeuge Br. angegeben, die drei Darlehensverträge mit der Sparkasse Mannheim habe er bereits Ende 1997 an den Angeklagten H.M. nach Lahr gefaxt. Die Abtretung der V.-Lebensversicherung zugunsten der Sparkasse sei in ihnen jeweils vermerkt gewesen. Er habe keinen Darlehensvertrag unterschrieben noch kenne er ein solches Dokument, in welchem diese Passage fehle. Die Angaben des Zeugen Br. sind glaubhaft. Zwar führt die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges im Zusammenhang mit dem im Jahre 2000 abgeschlossenen Versicherungsvertrag I./ A.. Er zeigte jedoch keinerlei Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten H.M.. Auch findet sich - wie der Zeuge Br. sowie die Zeugin St. übereinstimmend bestätigten - der Entwurf eines Schreibens des Zeugen Br. vom Oktober 1997 in der Akte der M. GmbH/I.. Darin begründet der Zeuge Br. weshalb der Versicherungsvertrag mit dem V. aus wirtschaftlichen Gründen -fehlende Erträge - gescheitert war.
208 
Die Kammer war davon überzeugt, dass es der Angeklagte selbst war, der die Passage über die Lebensversicherung des Volkswohlbundes in dem am 30.06.1998 von ihr versandten Darlehensvertrag entfernt hat. Die Zeugin St. war bei Vorhalt der relevanten Urkunden über die Abweichung völlig überrascht. Sie betonte wiederholt, sie habe damit nichts zu tun. Die Kammer hat ihr geglaubt. Es war schon kein Motiv ersichtlich, weshalb die Zeugin eine solche Veränderung von sich aus hätte vornehmen sollen. Durch das Anbringen des handschriftlichen Abgangsvermerks auf der Urkunde hatte sie zudem auf ihre Person hingewiesen. Es erschien fern liegend, dass sie eine solche Spur gelegt hätte, wenn sie die Kopie selbst angefertigt hätte. Der Angeklagte M. hingegen hatte ein wirtschaftlichen Interesse an dem Zustandekommen des von ihm vermittelten Vertrages. Auf die Frage, wer Zugang zu den Akten in der besagten Zeit hatte, gab die Zeugin ebenso glaubhaft an, sie und der Angeklagte seien die einzigen Personen, die mit der Akte bei der M. GmbH gearbeitet hätten. Dies stimmte auch mit den Bekundungen der gehörten Mitarbeiter der St.L. überein, die alle berichteten, dass der Angeklagte M. und die Zeugin St. ihre - einzigen - Ansprechpartner in Lahr gewesen seien. Schließlich haben auch die beiden Angeklagten bestätigt, dass außer der Zeugin St. keine weitere Angestellte in dem hier fraglichen Zeitraum in Lahr tätig gewesen sei. Der anderweitig verfolgte E. war hingegen als Urheber der manipulierten Urkunde auszuschließen. Wie der Zeuge Br. glaubhaft bekundete und u.a. durch den Vermerk auf dem verlesenen Finanziellen Fragenbogen wo es heißt „Cop. Org. an Hr. M. 29.06.98“ Handzeichen Br., belegt wird, hat er selbst und nicht E. die Unterlagen seitens I. an den Angeklagten M. nach Lahr gesandt. Ein Grund weshalb der Zeuge E. bereits vorhandene Unterlagen dann erneut vorlegen sollte, ist somit nicht ersichtlich. Im übrigen trägt die manipulierte Unterlage - wie die Zeugin St. bekundete - keinen Eingangsvermerk. Alle diese Umstände in ihrem Zusammenhang würdigend, hatte die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten - sei es, dass er die „Kopie“ eigenhändig erstellt, sei es, dass er sie durch einen unbekannten Dritten hat anfertigen lassen -. Ihre Überzeugung wurde letztlich auch darin bestärkt, dass der Angeklagte, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, dem Rückforderungsbegehren der St.L. lange mit fadenscheinigen Argumenten entgegen getreten ist. Noch in der Hauptverhandlung hat er behauptet, er habe mit Provisionsguthaben gegen die Forderung der St.L. vollständig aufrechnen können. Die Kammer hielt es für ausgeschlossen, dass er sich auf den Vergleich überhaupt eingelassen hätte, wenn er tatsächlich Gegenforderungen in der von ihm behaupteten Höhe gehabt hätte, zumal er durchgängig anwaltlich beraten war.
209 
Der Einwand der Verteidigung, die St.L. bzw. ihre verantwortlichen Mitarbeiter hätten erkannt bzw. erkennen müssen, dass I. nicht in der Lage sein würde, die Beiträge zu erwirtschaften, griff nicht durch. Die durch die Vorlage der manipulierten Kopie raffiniert eingefädelte Täuschung war für die zuständigen Sachbearbeiter so gut wie nicht zu durchschauen.
210 
Die Zeugin Sw., Risikoprüferin bei der St.L., gab an, sie habe die Anträge der I. bearbeitet. Von einer früheren Tilgungsversicherung sei ihr nichts bekannt gewesen, ebenso wenig davon, dass mit den an I. ausbezahlten Provisionsteilen Hebelgeschäfte getätigt werden sollten. Hätte sie dies gewusst, so hätte sie die Policierung nicht wie geschehen befürwortet, sondern abgelehnt. Neben den eingereichten Unterlagen seien von ihr bzw. ihrem Kollegen L. auf ihre Anforderung hin Auskünfte bei der Wirtschaftsauskunftsdatei B. sowie D. eingeholt worden, die nichts Nachteiliges ergeben hätten. Ihre Angaben wurden bestätigt durch die verlesene B. -Auskunft, in der es auf Seite 003 heißt; „Finanzlage, Bonitätsindex: 2,0 (Der Bonitätsindex errechnet sich aus den erfassten Daten und bewegt sich zwischen 1,0 sehr gut und 6,0 ungenügend)“. Auf Vorhalt der Verteidigung gab sie an, ihr sei sehr wohl aufgefallen, dass der Darlehensvertrag aus dem Jahr 1995 stamme und im Jahre 1996 ein Verlust erwirtschaftet worden war. Deshalb sei die zweite Wirtschaftsauskunft eingeholt und nachgefragt worden. Dies bestätigt die Zeugin St. nach erneuter Durchsicht der Akte M. GmbH/C.. Danach habe sie unter dem 7.7.98 eine Anfrage vermerkt, in der es darum gegangen sei, dass der Darlehensvertrag aus dem Jahre 1995 stamme und deshalb die Frage aufgeworfen wurde, weshalb die Lebensversicherung erst jetzt abgeschlossen werde. Weiter habe sie die telefonische Antwort des Herrn M. stichwortartig vermerkt, dass das Darlehen zunächst tilgungsfrei gestellt worden sei und erst jetzt in der Gewinnzone getilgt werde.
211 
Die Feststellungen zum Inhalt der Versicherungsverträge, zur Höhe der jeweiligen Zahlungen sowie zum Inhalt des Vergleichs beruhen u.a. auf den hierzu verlesenen Urkunden. Wie der Zeuge V. weiter bekundete, habe der Angeklagte M. zwar nicht anlässlich der Rückforderung der an die M. GmbH jedoch anlässlich der Rückforderung der an die C. GmbH zu Unrecht ausbezahlten Provisionsteile damit gedroht, die C. GmbH in Konkurs gehen zu lassen.  
212 
D. Rechtliche Wertung
I. H.M.
213 
Der Angeklagte ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts der Steuerhinterziehung in fünf Fällen, der versuchten Steuerhinterziehung, sowie des Betruges gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs.2 AO, §§ 1 Abs. 1 S.1, 2 Abs.1, 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2,11 EStG, §§ 263 Abs.1, 22, 23, 53 StGB schuldig.
214 
1. Bei den nicht versteuerten Einnahmen handelt es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und nicht aus Gewerbebetrieb (§15 EStG). Rückstellungen wegen der Rückforderung „unverdienter Provisionen“ seitens der Versicherungsunternehmen auf der Ebene der Einkommensteuer konnten somit nicht gebildet werden.
215 
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern außerhalb eines gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Der Vermögensvorteil muss dem Gesellschafter zugeflossen sein § 11 Abs. 1 S. 1 EStG. Dies ist der Fall, sobald der Empfänger wirtschaftlich über ihn verfügen kann oder über ihn verfügt hat (BFHE 195, 221, 223). So verhielt es sich hier.
216 
Zuwendende Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Zahlungen der V. als auch der St.L. war die M. GmbH, Lahr. Mit beiden Versicherungen bestanden vertragliche Absprachen zu Gunsten der M. GmbH, Lahr, über deren Betriebsstätte in Lahr auch tatsächlich die Geschäfte liefen. Die Provisionserlöse wären somit - in einer ersten Stufe - in der M. GmbH, Lahr als Einnahmen zu erfassen gewesen. Ihre hypothetische Erfassung im Einzelunternehmen M. widerspräche § 42 S. 2 AO. Der Angeklagte H.M. hatte bereits 1993 bewusst bei seiner Maklertätigkeit für Tilgungsversicherungen die Form der Kapitalgesellschaft gewählt, um Haftungsrisiken zu begrenzen. Im übrigen bestanden weder zwischen der V. noch der St.L. Vereinbarungen über Provisionszahlungen zu Gunsten des Einzelunternehmens, ganz im Gegensatz zur M. GmbH, Lahr. Vertraglich war mit der M. GmbH, Lahr sogar ein Exklusivrecht für den Vertrieb des „M.-Tarifs“ seitens St.L. vereinbart.
217 
Sowohl die Gesellschaftsanteile an der P. GmbH als auch an der C. GmbH sind dem Angeklagten H.M. nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zu 100% zuzuordnen, die der P. AG, der Pr. Ltd. sowie der Pre. AG zu 50%. Bei der P. GmbH und der C. GmbH war seine Ehefrau, die Mitangeklagte E.M., als Strohfraugesellschafterin/Strohfrautreugeberin bzw. Strohfraugeschäftsführerin formell eingetragen. Sie hielt die Anteile treuhänderisch zu seinen Gunsten. Die Einschaltung der P. GmbH und der C. GmbH war rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO. Ernsthafte geschäftliche Erwägungen lagen dem nicht zu Grunde. Mit Eingang auf den Konten der P. GmbH bzw. C. GmbH sind die Provisionseinnahmen dem Angeklagten M. auch zugeflossen ( § 11 Abs. 1 EStG), nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf den Privatkonten in der Schweiz und Lichtenstein. Er war beherrschender Gesellschafter (vgl. BFH 8. Senat, Urteil vom 5.Oktober 2004, Az.: VIII R 9/03). Als Gesellschafter sowie alleiniger faktischer Geschäftsführer hatte er es in der Hand, die Gelder nach seinem Gutdünken an andere Gesellschaften weiterzuleiten oder sich auf Privatkonten auszahlen zu lassen. Er konnte über die Konten der inaktiven Gesellschaft wie über seine Privatkonten verfügen und handelte entsprechend.
218 
Anders liegt es bei der P. AG, der Pr. Ltd. und der Pre. AG. Bei der P. AG handelt es sich um ein aktives Unternehmen, dessen Einnahmen nach Art. 3 Abs. 1 und 4 DBAS am Ort der Betriebsstätte, mithin in Lugano zu versteuern waren. Lediglich die verdeckten (und offenen) Ausschüttungen an den Angeklagten M. unterlagen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der inländischen Besteuerung. Allein durch den Eingang der Provisionszahlungen der A. in den Jahre 1999 und 2000 auf Konten der P. AG sind die dort ausgewiesenen Gelder dem Angeklagten H.M. nicht, auch nicht hälftig zugeflossen. Dass in den beiden Jahren Gewinne erwirtschaftet wurden, wurde nicht ermittelt. Ausschüttungen an den Angeklagten sind nicht erfolgt. Somit konnten die o.g. Einnahmen der P. AG bei der Verurteilung nicht zu Lasten des Angeklagten H.M. berücksichtigt werden.
219 
An der Pr. Ltd. sowie der Pre. AG war der Angeklagte H.M. als Gesellschafter über unbekannte verdeckte Treunehmer zur Hälfte beteiligt. Allein durch die Umleitung der Gelder auf Konten der Gesellschaften sind die dort ausgewiesenen Einnahmen dem Angeklagten jedoch noch nicht als Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen. Für diese Konten hatte der Angeklagte keinerlei Zeichnungsrechte. Eine direkte Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen der Gesellschaften bestand für ihn somit nicht. Dass er in sonstiger Weise wirtschaftlich über sie verfügen konnte, ist nicht erwiesen. Ein Zufluss gemäß § 11 Abs. 1 EStG kann somit in diesen Fällen erst mit Überleitung in sein Privatvermögen bejaht werden. Daraus folgt, dass lediglich rund 9,1 Mio. DM sowie 18,1 Mio. DM dem Angeklagten M. zugeflossen waren, die seinen Anteil an der Abhebung R. R. darstellten. Ein Zufluss von Geldern der Pre. AG i.S. von § 11 Abs. 1 EStG konnte mangels „Ausschüttung“ in das Privatvermögen nicht angenommen werden.
220 
2. Der Angeklagte M. hat bei der Vermittlung der Rentenversicherungen mit der SL insbesondere durch die Vorlage der manipulierten Kopie des Darlehensvertrages zwischen der I. und der Sparkasse Mannheim und dadurch, dass er die Verträge als Tilgungsversicherungen darstellte, die für den Abschluss der Verträge zuständigen Mitarbeiter der SL mit Erfolg darüber getäuscht, dass die Versicherungsnehmer nicht in der Lage sein würden, die Verträge zu erfüllen. Dadurch hat er den Abschluss der Verträge und die Auszahlung von Provisionen erreicht, deren Rückzahlung nicht gesichert war. Der SL war dadurch ein Schaden in Höhe von 1.251.431,52 EUR entstanden. Nach teilweise Schadenswiedergutmachung verblieb ein Schaden in Höhe von 503.440 EUR.
II. E.M.
221 
Die Angeklagte E.M. ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts einer Beihilfe zu vier Fällen der Steuerhinterziehung - Taten I.1.2. bis I.1.5 - gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO, §§ 1 Abs. 1 S.1, 2 Abs.1, 20 Abs.1 Nr.1, 11 EStG, §§ 52, 27 StGB schuldig. Die Tat I.1.1. (Veranlagungsjahr 1996) war bei ihr nicht angeklagt.
222 
Ihre einheitliche Beihilfehandlung bestand zum einen darin, dass sie um das Vorhaben ihres Ehemannes zu fördern, für ihren Ehemann bei der C. GmbH als Strohfraugesellschafterin/Strohfrautreugeberin sowie Strohfraugeschäftsführerin fungierte, zum anderen darin, dass sie ihren Wohnsitz pro forma in die Schweiz verlegte. Ihre Rolle als Strohfrau zugunsten des Angeklagten H.M. bei der P. AG zeigte keine steuerlichen Auswirkungen im vorliegenden Verfahren. Eine Tatbeteiligung im Hinblick auf die Ausschüttung von Geldern, die über die Pr. Ltd. vereinnahmt wurden, lag bei ihr nicht vor. Somit konnten diese Einnahmen bei der Verurteilung nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden. Dies führte dazu, dass der Hinterziehungsbetrag das Veranlagungsjahr 2000 betreffend um die 9,1 Mio. DM zu reduzieren und sie hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2001 (Tat Ziffer I.1.6) frei zu sprechen war.
223 
E. Strafzumessung
I. H.M.
224 
1. Bei der Strafzumessung hat die Kammer in den Fällen II.1.1. bis II.1.5. (Steuerhinterziehung) in allen Fällen den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO, von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sowie im Fall II.1.6 den des § 370 Abs. 1 AO der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, zu Grunde gelegt.
225 
Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung waren nach Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in den Fällen II.1.1. bis II.1.5. zu bejahen; im Fall II.1.6 abzulehnen.
226 
Die vom Angeklagten hinterzogenen Steuern waren in jedem Einzelfall sehr hoch (2,3 Mio. DM, 674 TDM, 816 TDM, 1,9 Mio. DM, 6,3 Mio. DM, 8,7 Mio. DM ) und überstiegen um ein Vielfaches die aufgrund seiner Angaben tatsächlich festgesetzten Steuern. Dabei hat die Kammer unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Folgen der jeweiligen Tat (vgl. BGH 5 StR 600/01, BGH 5 StR 301/04) berücksichtigt, dass - unterstellt, der Angeklagte hätte rein unter steuerlichen Gesichtspunkten gehandelt und auf Haftungsbeschränkung verzichtet -, der festgestellte Steuerschaden bei steuerehrlichem Verhalten deutlich geringer (980 TDM, 430 TDM, 800 TDM, 1 Mio. DM, 4,3 Mio. DM, 6,6 Mio. DM) ausgefallen wäre. Aber auch diese Schadenssummen wären jeweils beträchtlich und überstiegen den Rahmen des durchschnittlichen Schadensmaß des § 370 Abs. 1 AO, das bei 100.000 EUR liegen dürfte. Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig. Denn sein Handeln war von Anfang an darauf angelegt, sich eine Erwerbsquelle von nicht unerheblichem Umfang und Dauer zu erschließen. Er hat sein strafbares Tun über viele Jahre fortgesetzt. Die Taten waren sorgfältig geplant und vorbereitet. Dies zeigt eine erhebliche krimineller Energie. Gegen ihn spricht des weiteren, dass er seine Ehefrau in seine kriminellen Machenschaften verstrickte.
227 
Zu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich bereits seit 20 Monaten in Untersuchungshaft befindet. Er ist erstmalig in Haft und deshalb besonders straf- und haftempfindlich. Weiter berücksichtigte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass er den objektiven Sachverhalt weitgehend einräumte. In den Fällen I.1.5. sowie I.1.6. wäre ohne seine teilgeständige Einlassung eine Verurteilung der „Pr. - Ausschüttungen“ im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht möglich gewesen, was zusätzlich für ihn sprach.
228 
Er hat offenbart, wo er Teile seines im Ausland befindlichen Vermögens verborgen hält und erste Anstrengungen zur Rückführung der Gelder zu Gunsten seiner Gläubiger unternommen. Seine steuerlich Berater haben ihn, wenn es ihn auch nicht entschuldigt, so doch in bedenklicher Weise den weg geebnet, was nicht ausschließbar bestehende Skrupel beseitigt haben mag. Die Steuerbescheide für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997 ergingen 1999, die für die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 in 2001, der für das Veranlagungsjahr 2000 in 2003. Bei den ersten beiden Bescheiden liegt die Tatzeit bereits sechs Jahre zurück, so dass infolge des Zeitablaufs das Strafbedürfnis gesunken ist. Eine Verletzung von Art. 6 MRK liegt hingegen nicht vor. Das Strafverfahren wurde am 13.08.2003 eingeleitet und dem Angeklagten im Februar 2004 bekannt gegeben. Auch war ihm im Hinblick auf die Tat Ziffer I.1.6. zu Gute zu halten, dass diese nicht über das Versuchsstadium hinaus gediehen ist. Dieser Aspekt in Verbindung mit den vorgenannten positiven Gesichtspunkten führte dazu, dass die Kammer im Fall I.1.6. den Normalstrafrahmen zu Grunde legte. Nur das Zusammenwirken des fakultativen Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB mit den übrigen Milderungsgründen führte zu dieser Strafrahmenverschiebung.
229 
2. Bei der Findung der konkreten Strafe hat die Kammer die vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals erwogen. Unter Berücksichtigung des zurechenbaren Unrechtsgehalts, abgestuft insbesondere nach der Höhe des Steuerschadens, des Zeitablaufs sowie der geständigen Einlassung zum objektiven Sachverhalt hält die Kammer folgende Einzelstrafen für angemessen:
230 
im Fall Ziffer I.1.1. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren
im Fall Ziffer I.1.2. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr
im Fall Ziffer I.1.3. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren
im Fall Ziffer I.1.4. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
im Fall Ziffer I.1.5. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren
im Fall Ziffer I.1.6. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
231 
3. Im Fall II. hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB von sechs Monaten bis zu 10 Jahren zu Grunde gelegt.
232 
Die Kammer hat die Tat des Angeklagten als besonders schweren Fall des Betruges gewertet, denn der Angeklagte H.M. hat mit ihr das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB erfüllt. Er hat bei einem eingetretenen Schaden in Höhe von rund 1 Mio. EUR einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt.
233 
Es bestand kein Anlass, von der Annahme eines besonders schweren Falles abzusehen. Dabei hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu seinen Gunsten gewürdigt, dass er hinsichtlich des Schadens „nur“ mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat und er etwa die Hälfte des Schadens in Wege des Vergleichs wieder gut gemacht hat. Die Tatzeit liegt sieben Jahre zurück, so dass das Strafbedürfnis in Folge des Zeitablaufs gemindert ist. Eine Verletzung von Art. 6 MRK liegt auch hier nicht vor. Zwar wurde das Strafverfahren bereits am 12.12.2002 eingeleitet. Dem Angeklagten wurde dies jedoch erst im März 2005 bekannt gegeben. Untersuchungshaft hat er in dieser Sache nicht erlitten. Für ihn sprach des weiteren, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht vorbestraft war. Auch konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass das versicherungstypische Prüfungssystem für Tilgungsversicherungen des vorliegenden Typs nicht ausgelegt war. Dies erleichterte die Tatbegehung des Angeklagten, der sich jedoch auf der anderen Seite als so genannter „insider“ gerade diese Schwachstellen zu nutzte machte.
234 
Auf der anderen Seite wog die Schuld des Angeklagten schwer. Er hat die Tat raffiniert eingefädelt. Sein Handeln erstreckte sich über einen langen Zeitraum. Der Schaden lag weit über dem Mindestmaß, bei dem nach der Rechtsprechung „ein Vermögensverlust großen Ausmaßes“ anzunehmen ist.
235 
Bei Findung der konkreten Strafe hat die Kammer die dargelegten Gesichtspunkte noch einmal erwogen und in diesem Zusammenhang der Strafempfindlichkeit des Angeklagten besondere Rechnung getragen. Sie hielt insgesamt für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für ausreichend aber auch erforderlich, um dem vom Angeklagten gesetzten Unrecht hinreichend entgegen zu wirken. 
236 
4. Nach erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien und Bewertung des Gesamtgewichts der Taten, insbesondere des sachlichen und situativen Zusammenhangs der Steuerstraftaten, hält die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen.
237 
Hierbei hat sie u.a. nochmals zu seinen Gunsten gewürdigt, dass der Angeklagte sich zum ersten Mal in Haft befindet und sehr haftempfindlich ist. Die Auswirkungen einer so hohen Strafe auf den Angeklagten und sein soziales Umfeld wurden nicht verkannt. Insbesondere hat die Kammer gesehen, dass er sich durch seine Vorgehensweise wirtschaftlich ruiniert hat. Die Forderungen des Fiskus, denen er sich gegenüber sieht sind beträchtlich. Auch liegt auf der Hand, dass er in der Versicherungsbranche nicht mehr wird Fuß fassen können. Auf der anderen Seite musste insbesondere die Gesamthöhe des Steuerschadens zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
II. E.M.
238 
1. Bei der Strafzumessung hat die Kammer in ihrem Fall den Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, zu Grunde gelegt.
239 
Ein besonders schwerer Fall der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO war nach Würdigung aller für und gegen die Angeklagte sprechender Umstände zu verneinen.
240 
Erheblich zu Lasten der Angeklagten sprach dabei die Höhe des von ihr mitzuverantwortenden Schadens, rund 5 Mio. DM. Des weiteren hat sie zu vier Taten über einen Zeitraum von 1997 bis 2001 ihrem Ehemann fortwährend, durch zahlreiche Einzelhandlungen Hilfestellung geleistet. Ihre Rolle in dem auf Verschleierung angelegten System war von wesentlicher Bedeutung. Sie hat dafür ein Geschäftsführergehalt bezogen und von den Taten nicht zuletzt im Rahmen der ehelichen Haushaltsführung profitiert.
241 
Zu ihren Gunsten wertete die Kammer, dass sie nicht vorbestraft ist und bereits im Ermittlungsverfahren nicht nur ihren Tatbeitrag in objektiver Hinsicht voll einräumte, sondern auch hinsichtlich ihres Ehemannes Aufklärungshilfe leistete. In der Hauptverhandlung hat sie ihre Angaben aufrecht erhalten. Sie hat frühzeitig Schadenswiedergutmachung in Höhe von 200.000 EUR geleistet und befand sich kurze Zeit in Untersuchungshaft. Hier war weiter zu sehen, dass sie von ihrem Ehemann in dieses Tun verstrickt wurde. All diese strafmildernden Gesichtspunkte zusammen genommen vermöchten jedoch in Anbetracht des der Angeklagten zuzurechnenden Schadens für sich allein der Annahme eines besonders schweren Falles nicht hinreichend entgegenzuwirken. Im vorliegenden Fall war jedoch des weiteren der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Bei dessen Hinzutreten konnte die Strafbemessung innerhalb des Normalstrafrahmens erfolgen. Eine weiteren Milderung nach §§ 49 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB stand § 50 StGB entgegen.
242 
Innerhalb des sonach zugrunde zu legenden Normalstrafrahmens hat die Strafkammer vorstehende Erwägungen nochmals angestellt. Sie hielt insgesamt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen.
243 
2. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
244 
Die Sozialprognose § 56 Abs. 1 StGB ist günstig. Es ist zu erwarten, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Sie ist nicht vorbestraft. Von ihrem Ehemann und dessen Berater, die sie in die Straftaten verstrickten hatten, hat sie sich getrennt.
245 
Auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB liegen bei ihr aus den Gründen, die zur Annahme des Normalstrafrahmens führten, vor. Sie hat - wenn auch nur kurzzeitig - Untersuchungshaft erlitten, die sie beeindruckte. Des weiteren hat sie nicht nur ihre objektive Rolle im Tatgeschehen frühzeitig eingeräumt, sondern sich auch um Wiedergutmachung des Schadens bemüht.
246 
F. Nebenentscheidungen
247 
I. Verfall
248 
Die Anordnung des Verfalls gegenüber der Firma M. GmbH folgt aus §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a StGB. Die Geschädigte St.L. hat infolge des Vergleichs auf den für verfallen erklärten Teil der Betrugsbeute verzichtet. Insoweit kommt § 73 Abs. 1 S. 2 StGB nicht zur Anwendung. Eine unbillige Härte lag nicht vor.
249 
Ein Verzicht gegenüber dem Angeklagten H.M. selbst enthält der Vergleich hingegen nicht. Insoweit bleibt es bei der Regelung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB. Ein Zufluss der Gelder an den Angeklagten H.M. persönlich hat die Hauptverhandlung im übrigen nicht ergeben. 
250 
II. Kosten
251 
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten H.M. folgt aus § 465 Abs. 1 StPO; hinsichtlich der Angeklagten E.M. aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. Die Verfallsbeteiligte hat die durch ihre Beteiligung entstanden Kosten zu tragen.

Gründe

 
120 
C. Beweiswürdigung
121 
I. Einlassung der Angeklagten
122 
Die zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten, darüber hinaus auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Beim Angeklagten H.M. beruhen die Feststellungen zu Stand und Umfang der gegen ihn ergangenen Zivilurteile zugunsten der A. insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Rechtsanwalt K.. Die Veräußerung des Grundstücks in Lahr durch die Angeklagte E.M. zu den genannten Konditionen wurde bestätigt durch den verlesenen Kaufvertrag vom 13.06.2005.
1. H.M.
123 
Der Angeklagte war teilweise geständig. Zu den beiden Tatkomplexen hat er sich wie folgt eingelassen:
124 
1.1. Steuerhinterziehung
125 
Das festgestellte äußere Tatgeschehen hat er letztendlich eingeräumt, insbesondere
126 
- das Versicherungsprodukt betreffend (B.I.1.),
127 
- das Fehlen einer eigenen Infrastruktur bei der P. GmbH sowie der C. GmbH (B.II.2.3., 2.4.),
128 
- seine maßgebliche Rolle als Initiator und Fachmann für den „M.-Tarif“ gegenüber den Versicherungsgesellschaften unabhängig davon, welche Firma nominell als Vertragspartner auftrat,
129 
- die Gewinnausschüttungen aus Geschäften mit der A. in 2000 und 2001.
130 
Im übrigen hat er sich im wesentlichen dahin eingelassen, die M. GmbH, Lahr gehöre ihm. Sein Steuerberater M. sei formell als Gesellschafter eingetragen, um seiner Tochter aus erster Ehe im Falle seines Todes den Zugriff auf die Firma unmöglich zu machen. Die P. GmbH sowie die C. GmbH gehörten zur Tatzeit seiner Frau. Nicht sie, sondern er selbst habe jedoch die Geschicke der Gesellschaften bestimmt. Sie habe die Unterlagen unterschrieben, die er ihr zur Unterschrift vorgelegt habe bzw. von den Beratern vorgelegt worden seien. Eigene Entscheidungen, die Gesellschaften betreffend, habe sie nie getroffen. Er und nicht seine Frau habe darüber entschieden, was mit den über die P. GmbH und die C. GmbH vereinnahmten Geldern zu geschehen habe. So sei es seine Entscheidung gewesen, die Provisionen der P. GmbH zunächst zur C. und von dort - als die Übernahme der C. GmbH durch die P. AG anstand - auf seine Konten bei der Banco del Gottardo, Lugano sowie auf Vaduzer Konten zu transferieren. Er habe die von ihm erwirtschafteten Erträge der C. nicht mit den R. teilen wollen.
131 
Weiter ließ er sich dahin ein, an der P. AG, Lugano sei er wirtschaftlich zu Hälfte beteiligt. Gesellschaftsrechtlich sei er weder an der Pr. Ltd. noch der Pre. AG, Lugano beteiligt. Beide Gesellschaften seien von den R. errichtet worden. Er habe keinen Zugriff auf die jeweiligen Geschäftskonten. Zwischen ihm und den R. sei jedoch verabredet gewesen, die Gewinne aus den Geschäften mit der A. hälftig zu teilen. Dies sei in der Folgezeit auch so umgesetzt worden. An welche Gesellschaft - P. AG, Pr. Ltd, Pre. AG - , die Provisionen in Umsetzung der Abrede dann im einzelnen flossen, hätten die R. bestimmt. Aus der P. AG und der Pre. AG hätte er keine Ausschüttungen erhalten; sehr wohl hingegen aus der Pr. Ltd. Die Hälfte der rund 27 Mio. EUR, die Dr. P.R. bar in den Jahre 2000 bis 2001 abgehoben habe, sei ihm zur freien Verfügung zugeflossen. Die im Jahre 2000 von der C. GmbH vereinnahmte Unterprovision sei - auf seine Veranlassung hin - auf Konten der P. AG weiter überwiesen worden.
132 
Der Angeklagte behauptet bei Abgabe seiner Steuererklärung guten Glaubens gewesen zu sein. Seine Berater hätten sich die gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen ausgedacht. Auf ihren Rat und ihre Initiative hin sei es zur Gründung der Firmen im Ausland gekommen. Er habe - nachdem die C. GmbH erworben war - den Überblick verloren. Wenn er seine Berater nicht davon abgehalten hätte, hätten sie ein noch unübersichtlicheres Firmengeflecht aufgebaut. Er habe ihnen vertraut und sich um die vertrieblichen Belange des Geschäfts gekümmert.
133 
1.2. Betrug
134 
Der Angeklagte räumte auch diesbezüglich das äußere Tatgeschehen - soweit nachfolgend nichts anderes ausgeführt wird - ein. Im übrigen trug er vor, er habe einen Mitarbeiter der St.L., entweder R., Sch. oder L., über die Vorversicherung des Volkswohlbundes mündlich bei der Übergabe der Vertragsunterlagen unterrichtet. Mit der Manipulation der Anlage zum Darlehensvertrag vom 06.07.1995, in dem im Teil über die bestellten Sicherheiten der Hinweis auf den V. entfernt worden war, habe er nichts zu tun.
2. E.M.
135 
Die Angeklagte bestritt den gegen sie erhobenen Vorwurf. Zwar räumte sie das äußere festgestellte Tatgeschehen ein, insbesondere dass
136 
- sie sich auch nach Januar 1996 überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt und ihren Wohnsitz in Lahr beibehalten hat,
137 
- die P. GmbH 1996 keinen Geschäftsbetrieb in Lugano unterhielt, ebenso wie die C. GmbH in Wien,
138 
- sie ihre Anteile an den Gesellschaften - P. GmbH, C. GmbH, P. AG - ausschließlich im Interesse ihres Ehemanns, des Mitangeklagten H.M., hielt, dessen geschäftlichen Weisungen sie in allen Belangen folgte. 
139 
Im übrigen ließ sie sich dahin ein, sie habe lediglich die Anweisungen und Vorgaben ihres Ehemanns und der Berater erfüllt. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass alles seine Ordnung habe und sie nichts Unrechtes von ihr forderten.
III.
140 
Die Strafkammer gelangt darüber hinaus aus folgenden Gründen zu den von ihr getroffenen Feststellungen:
141 
1. Die unter „B.I.1“ getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten H.M., die bestätigt wurden durch die Aussage des Zeugen V., General Manager der St.L., so dass die Kammer von ihrer Richtigkeit überzeugt war. 
142 
2. Steuerhinterziehung
143 
2.1. Tatrelevante Firmen
144 
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass bis Anfang 2001 der Angeklagte H.M. alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer der C. GmbH war.
145 
Die Angaben des Angeklagte erwiesen sich in diesem Punkt als glaubhaft. E.M. hatte dies bereits im Ermittlungsverfahren so ausgesagt, wie der Zeuge Steueramtmann W. von der Steuerfahndung bestätigte. Auf seine Angaben stützte die Kammer im übrigen die Feststellungen zu den formellen Beteiligungsverhältnissen an den beiden Gesellschaften. Die Angaben der Angeklagten stimmen des weiteren mit den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden überein. So heißt es in einem Schreiben der SWT, Rechtsanwalt Ka., vom 11.07.1996 an einen weiteren Berater, Wirtschaftsprüfer St., dort S. 2 unter Nr. 2 „Frau M. hat im September 1995 die Finanz- und Wirtschafts- Beratungs- GmbH mit einem Stammkapital von sfr. 20.000 gegründet. Von dem voll einbezahlten Kapital hält sie sfr. 20.000. Herr R. R. (Schweizer) sfr. 1.000. Letztere werden für Frau M. treuhänderisch gehalten.“
146 
Die über Treuhand vermittelte Inhaberschaft an den Gesellschaftsanteilen ist somit typisch für die Teilnahme des H.M. am Geschäftsverkehr. Bereits bei der M. GmbH, Lahr stand die Angeklagte E.M. - wie beide Angeklagte übereinstimmend und glaubhaft bekundeten - bis Februar 1996 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin lediglich auf dem Papier. Auch danach trat der Angeklagte H.M. - obwohl wirtschaftlicher Eigentümer - nach außen hin nicht als Gesellschafter in Erscheinung. Diese Rolle übernahm sein Steuerberater, der anderweitig verfolgte M. an den E.M. auf Wunsch ihres Ehemanns die ihr formell zustehenden Gesellschaftsanteile übertragen hat..  
147 
Der Überzeugung der Kammer stand nicht entgegen, dass der Angeklagte H.M. zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung seine ursprünglichen Angaben auf mehrfaches Nachfragen des Verteidigers der Angeklagten E.M., D.B., seine Angaben dahin korrigierte, dass bereits vor Übernahme der C. GmbH durch die P. AG die Einnahmen der C. GmbH hälftig zwischen R. und ihm aufgeteilt worden seien. Auf Vorhalt des Gerichts widerrief er diese Angaben und erklärte nochmals, dass die Provisionen aus Geschäften der C. mit St.L. allein ihm zustanden. Die Kammer ist der ursprünglichen Version des Angeklagten M. gefolgt. Nichts sprach dafür, dass - wie von der Verteidigung der Angeklagten E.M. behauptet, die R. bereits seit Mitte 1997 an der C. GmbH wirtschaftlich zu 50% beteiligt sein könnten. Der Angeklagte H.M. hat nachvollziehbar ausgeführt, weshalb er die 1997 bis 2000 über die St.L. vereinnahmten Provisionen nicht mit den R. teilen wollte. Er hätte - wie er angab - die Courtagezusage selbst ausgehandelt und in deren Vollziehung Versicherungskunden zugeführt. Die Abschlüsse aus denen ihm Provisionszahlungen zugeflossen seine, beruhten allein auf seiner Arbeitsleistung. Dies bestätigte der Zeuge V., General Manager der St.L.. Ein Motiv, weshalb der Angeklagte H.M. die R. - ohne dass diese zum wirtschaftlichen Erfolg beigetragen hätten - an den Einnahmen der C. GmbH beteiligen sollte, ist nicht gegeben. Im übrigen ist kein Grund erkennbar, weshalb die R. - wie bei der P. AG bzw. im Jahre 2001 über die P. AG geschehen - nicht offiziell an der C. GmbH beteiligt wurden, wenn ihnen Erträge hieraus hätten zufließen sollten. Schließlich hat die Mitangeklagte E.M. konstant erklärt, die C. GmbH habe -allein - ihrem Mann gehört.
148 
Auch die Entwürfe von Schreiben an die CMO Luxembourg im Juli 1998, in denen mitgeteilt wird, „Die C. hat aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Informationsstelle bei der P. S.A. eingerichtet“, führten ebenso wenig wie das Schreiben des R. R. mit Briefkopf „P. C. Informations-Büro“ vom 23.07.99 zu einer anderen Bewertung. Zunächst geht es inhaltlich bei dem zuletzt genannten Schreiben um die Überweisung einer „P. Provision“. Im übrigen sagt der Umstand, dass aus den Geschäftsräumen der P. AG möglicherweise einmal Schriftverkehr mit C. Kunden abgewickelt wurde, nichts über das wirtschaftliche Miteigentum an der Gesellschaft aus.
149 
Die Hauptverhandlung hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die Geschäfte der C. GmbH in der Regel tatsächlich durch die M. GmbH mit Sitz in Lahr abgewickelt wurden. Dies folgte nicht zuletzt aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugin St. sowie der Zeugen L. und Sch.. Die Zeugin St., von Mitte November 1996 bis Oktober 1999 bei der M. GmbH im Innendienst angestellt, bekundete glaubhaft, sie habe die Geschäftsvorgänge St.L./ C. GmbH intern betreut und die Akten geführt. Der Zeuge Sch., von 1996 bis 2000 Regionalmanager bei der St.L. und der Zeuge L., der bei der St.L. im Service arbeitete, gaben übereinstimmend an, sie hätten sich bei Nachfragen zu den Verträgen nach Lahr i.d.R. an Frau St. gewandt. Dabei hätte es keinen Unterschied gemacht, ob die Nachfrage einen über die M. GmbH, Lahr oder die C. GmbH abgewickelten Vertrag betroffen habe.
150 
Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass ausschließlich der Angeklagte H.M. die Geschäfte der C. GmbH aus Lahr führte.
151 
Die drei genannten Zeugen ebenso wie der Zeuge V. bestätigten des weiteren die Einlassung der Angeklagten Eheleute, wonach ausschließlich der Angeklagte H.M. die Geschäfte der C. GmbH führte. Alle drei Zeugen von der St.L. erklärten übereinstimmend, die Angeklagte E.M. sei niemals bei Geschäftsabschlüssen in Erscheinung getreten. Bei sämtlichen Geschäften mit der C. GmbH sei der Angeklagte H.M. die handelnde Person gewesen. Die Zeugin St. gab hierzu an, E.M. habe i.d.R. ohne dies zu kontrollieren, die Unterlagen in ihrer Gegenwart unterschrieben, die H.M. ihr zur Unterschrift vorgelegt habe. 
152 
Die Kammer gelangte weiterhin zu der Überzeugung, dass auch die P. AG zu 50% dem Angeklagten H.M. gehörte. Der Angeklagte H.M. hat dies zwar zu Beginn in der Hauptverhandlung vehement in Abrede gestellt, obwohl sich die Mitangeklagte E.M. von Beginn an dahin eingelassen hatte, die P. AG gehöre zur Hälfte ihrem Ehemann. In einem sehr emotionalen, von Tränen begleiteten Ausbruch hat er seine Teilhaberschaft zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung jedoch bestätigt. Die Kammer war überzeugt, dass der Angeklagte hier die Wahrheit bekundet hat. Gegen eine grundlose Selbstbezichtigung sprach schon das während der Hauptverhandlung an den Tag gelegte Verteidigungsverhalten. Umstände, die ihn in einem ungünstigen Licht erscheinen lassen konnten, hat er nur zögerlich und auf Vorhalte preis gegeben. Er taktierte grundsätzlich, soweit ihm dies nach der Beweislage möglich war. Nichts deutete darauf hin, dass er sich auch nur in Randbereichen zu Unrecht belastet haben könnte. Eine unterstellte Falschbelastung durch E.M., etwa aus Rache oder Verärgerung über sein Verhältnis zu A.Sch., würde die geständige Einlassung des H.M. nicht erklären. Die über Treuhand vermittelte Inhaberschaft ist zudem für den Angeklagten H.M. typisch. Auch bei den vorangegangenen Gesellschaften hielt er die Anteile über ihm nahe stehende Personen. 
153 
Das Auftreten nach außen hin wie es von den Zeugen Dr. W., A., K. - Vorstände der A. - und dem Zeugen H., Leiter der Rechtsabteilung, geschildert wird, ist ein weiteres Indiz für sein wirtschaftliches Miteigentum an der Gesellschaft. So äußerte der Zeuge Dr. W., ehemaliger Vorstandsvorsitzender der A., anlässlich seiner Vernehmung vom 04.05.2004 ausweislich des verlesenen Protokolls, der Angeklagte sei ihm als der wesentliche Repräsentant der Firma P. für Versicherungsfragen von Herrn R. vorgestellt worden, während dieser sich weiter um die Vermögensverwaltung gekümmert habe. Wortführer bei gemeinsamen Besuchen von R. und dem Angeklagten bei der A. sei immer der Angeklagte M. gewesen. Er habe teilweise gegenüber Herrn R. ein geradezu herrisches Auftreten gehabt, so dass bei ihm - Dr. W. - der Eindruck entstand sei, dass der Angeklagte bei P. das Sagen habe. In gleicher Weise äußerte sich der Zeuge A. ausweislich des Protokolls vom 03.05.2005. Hier heißt es: „Es lief so ab, dass wenn M. und R. Senior bei der A. erschienen, Wortführer war im Regelfall immer H.M., eine Zusammenkunft mit dem Vorstand stattfand und das jeweilige Geschäft oder Problem besprochen wurde.“ Der Zeuge H. gab anlässlich seiner Vernehmung an, der Angeklagte selbst habe den Kontakt zwischen der A. und den Versicherungsnehmern vermittelt, die R. seinen indessen mit der Durchführung bzw. Abwicklung der Formalitäten betraut gewesen. Es liegt nahe und die Kammer war davon überzeugt, dass derjenige, der sich wie der Angeklagte in der beschriebenen Form für ein Unternehmen einsetzt, dessen Hauptprodukt von ihm entwickelt wurde, dies tut, weil er am wirtschaftlichen Erfolg partizipiert. 
154 
Der Angeklagte H.M. hat eine gesellschaftsrechtliche und/oder wirtschaftliche Beteiligung an der Pr. Ltd. in Abrede gestellt. Die Überzeugung der Kammer davon, dass auch die Pr. Ltd. zumindest zu 50 % dem Angeklagten H.M. wirtschaftlich zuzurechnen ist, ergibt sich zum einen daraus, dass - wie die Zeuge H. glaubhaft bekundete - es der Angeklagte H.M. war, der forderte, die P. AG durch die Pr. Ltd. als Provisionsempfänger auch hinsichtlich bereits abgeschlossener Versicherungsverträge zu ersetzten. Als Hintergrund für dieses Ansinnen habe der Angeklagte steuerliche Gründe genannt.
155 
Der Angeklagte räumte ein, die Hälfte der Provisionsgewinne, die der Pr. Ltd. über Konten bei der Barclays Bank plc zugeflossen waren, als seinen Gewinnanteil aus Geschäften der P. AG mit der A. ausbezahlt erhalten zu haben.
156 
Hier gilt das zuvor hinsichtlich der P. AG ausgeführte sinngemäß. Der Angeklagte handelte wie ein Inhaber handelt und wurde wie ein Inhaber entlohnt. Die Kammer hat daraus geschlossen, dass er es war, der am Ende der über Treuhandverhältnisse verdeckten Kette von Gesellschaften als Mitgesellschafter der Pr. Ltd stand. Dafür, dass ihm eine solche auf Verschleierung seiner Vermögensverhältnisse ausgerichtete Vorgehensweise nicht persönlichkeitsfremd ist, sprach nicht zuletzt auch die Vorgehensweise bei den früheren Firmen. Einzig die Spur hin zu seiner über Treuhandschaft gesicherten Gesellschafterstellung wurde besser verwischt. Die Feststellung, dass es sich bei der Pr. Ltd. um eine reine Sitzgesellschaft handelt, stützte die Kammer u.a. auf das verlesene Schreiben des Bundesamts für Finanzen vom 15.10.2001.
157 
Die Feststellung, dass es sich bei der Pre. AG um eine reine Sitzgesellschaft handelt, stützte die Kammer insbesondere auf die glaubhaften Angaben des Zeugen Steueramtmann W., der in der dargestellten Form über das Ergebnis seiner Ermittlungen berichtete. Auf seinen Angaben sowie den hierzu verlesenen Urkunden beruhen im übrigen die Feststellungen zu den Vertragsverhältnissen zwischen den Versicherungen und den tatrelevanten Gesellschaften.
158 
Die jeweiligen Feststellungen zu den gegen die Firmen ergangenen Titel zugunsten der A. sowie den Stand der Beitreibungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Rechtsanwalt K., strafrechtlicher Vertreter der A., sowie des Zeugen Rechtsanwalt R., zivilrechtlicher Vertreter der A.. 
159 
2.2. Feststellungen zu Art und Umfang der Steuerhinterziehung
160 
Der Angeklagte H.M. räumte - wie bereits erwähnt - die von der Kammer festgestellten Provisionszahlungen der V., der St.L. sowie der A. gegenüber den Gesellschaften in der jeweiligen Größenordnung ein. Bei den Provisionen der St.L. wären - so seine Einlassung - jedoch in der Regel noch die Provisionen an die Untervermittler der C. GmbH abgegangen. Über 16 % an Provision seien in keinem Fall bei der C. GmbH geblieben.
161 
a) Die Feststellungen zu den konkreten Zahlungen der V., der St.L. sowie der A. an die „M.-Gesellschaften“ beruhen darüber hinaus u.a. auf den verlesenen Listen „Kunden P. und M. (auf Grundlage von der V. mit Schreiben vom 07.02.2005 mitgeteilter Zahlungen)“, „Provisionszahlungen der St.L. an die C. GmbH -entsprechend den Maßgaben des LG vom 22.07.05 - “, „M. - Vorgänge Provisionszahlungen mit Detailangaben, C. Drechsler (Mitarbeiterin der A.), 18.01./10.2.2005“. Wie der Zeuge W. anlässlich seiner Vernehmung angab, seien der Steuerfahndung die darin enthaltenen Daten bzw. die Listen von den Versicherungen zur Verfügung gestellt worden. An ihrer Vollständigkeit und Korrektheit hatte die Kammer keine Zweifel.
162 
Aus ihnen folgte dass, die P. GmbH im Jahre 1996 von den vereinnahmten Provisionen in Höhe von insgesamt DM 5.271.692,87 DM 1.304.883 an Untervermittler weitergeleitet hatte. Auch St.L. hatte wie der Zeuge W. von dem Mitarbeiter Rölf der St.L. zum „M.-Tarif“ erfahren hatte, ebenfalls eine Provisionsweiterleitung an den Versicherungsnehmer als so genannten Finanzierungsvorschuss vorgesehen. Auch dieser Teil sei aber i.d.R. direkt an „die M. - Gesellschaften“ ausbezahlt worden. Über die Höhe des an den Versicherungsnehmer weitergeleiteten Provisionsteils könnten seitens der St.L. keine genaueren Angaben gemacht werden. Ihr lägen die Daten nicht vor, da dies Sache des Angeklagten H.M. gewesen sei.
163 
Die Kammer hat die an Untervermittler/Versicherungsnehmer weitergeleiteten Provisionsteile, soweit sie zahlenmäßig gesichert waren, bei der Bemessung der vGA in dieser Höhe Abzug gebracht. Hinsichtlich der P. GmbH ergab dies eine Verringerung um DM 1.304.883. Bei der C. GmbH ging sie von einem geschätzten Durchschnittsatz von 12,71 % aus, es sei denn im Einzelfall war die konkrete Höhe der verbliebenen Einzelprovision bekannt. Der Angeklagte M. erklärte hierzu, sein Anteil an den Provisionen habe sich in dieser Größenordnung bewegt.
164 
Wie der Zeuge W. weiter bekundete, wurden bei einem Großteil der vermittelten Verträge, insbesondere bei den hochvolumigen, die laufenden Beitragszahlungen eingestellt, so dass seitens der Versicherungsunternehmen ein Rückforderungsanspruch auf die bereits ausbezahlten, aber noch nicht verdienten Provisionen gegenüber den Gesellschaften bestehe. Er habe die von den Versicherungen hierzu vorgelegten Daten ausgewertet und folgende Volumina an Provisionsrückforderungen ermittelt:
165 
- Für die V. in 1996 DM 2.015.908,34, in 1997 DM 52.815,80, in 1998 DM 81.269,15 sowie in 1999 DM 3.750,15; sowie
166 
- für die St.L. in 1999 DM 1.527.956,98, in 2000 DM 188.645,67 sowie in 2001 DM 6.524.502,19.
167 
Die den Provisionszahlungen der A. zugrunde liegenden Verträge seien nach Auskunft der Versicherung sämtlich - mit Ausnahme des Vertrages, der über die Pre. AG abgewickelt worden sei - , aufgrund der Einstellung der Prämienzahlung storniert worden.
168 
Hätte sich der Angeklagte H.M. somit steuerehrlich verhalten, so wären wegen der gegebenen Rückstellungsmöglichkeiten der Ansprüche auf Provisionsrückzahlungen, Steueransprüche in der festgestellten Höhe nicht entstanden. Wären die über P. GmbH sowie C. GmbH vereinnahmten Provisionen beim Einzelunternehmen M. verbucht worden, läge die hinterzogene Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 1996 bei rund 980 TDM, für 1997 bei rund 430 TDM, für das Veranlagungsjahr 1998 bei rund 800 TDM, für das Veranlagungsjahr 1999 bei rund 1 Mio. DM, für das Veranlagungsjahr 2000 bei rund 4,3 Mio. DM sowie das Veranlagungsjahr 2001 bei rund 6,6 Mio. DM. Die Kammer folgte hierbei den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen W.. Dieser hat eine fiktiven Steuerberechnung auf Basis des Einzelunternehmens vorgelegt, die die Kammer überprüft hat. In ihr wurden - wie W. bekundete - als Einnahmen ausbezahlte Provisionen an P. AG minus Rückstellungen für unverdiente Provisionen, ausbezahlte Provisionen an C. GmbH minus Rückstellung für unverdiente Provisionen der Berechnung zu Grunde legte. Des weiteren habe er geschätzte Betriebsausgaben in Höhe von jeweils 200 TDM sowie Gewerbesteuerrückstellungen auf der Aufwandseite berücksichtigt. Das so gefundene Ergebnis hat die Kammer um die Einnahmen über die Pr. Ltd. für die Jahre 2000 sowie 2001 ergänzt.
169 
Die dargestellte Betrachtungsweise führt hinsichtlich der Angeklagten E.M. dazu, das für das Veranlagungsjahr 2000 Mehrsteuern in Höhe von nur rund 1 Mio. DM angefallen wären.  
170 
Die Kammer hat in diesem Zusammenhang jedoch auch bedacht, dass der Angeklagte M. die Form der Kapitalgesellschaft für die Vereinnahmung von Provisionen aus Tilgungsversicherungen aus Gründen der Haftungsbeschränkung ganz bewusst gewählt hat. So wurden vorliegend die Verträge mit der V. und der St.L., wie der Zeuge W. berichtete, nominell entweder über die M. GmbH oder die Basisgesellschaften abgewickelt. Die Einzelfirma M. trat nicht als Vertragspartner der o.g. Versicherungen in Erscheinung. Wie der Zeuge Hans Sch, Mitarbeiter des Volkswohlbundes, berichtete entfiel auf die Agentur M. GmbH des Angeklagten H.M. bereits im Jahre 1996 eine Rückbelastung von zu Unrecht ausbezahlten Provisionen in Höhe von ca. 2,5 Mio. DM, in 1997 eine solche in Höhe von 2 Mio. DM.
171 
2.3. Zufluss der Gelder an den Angeklagten H.M.
172 
Die Feststellung, dass der Angeklagte H.M. über die seitens der P. GmbH und der C. GmbH vereinnahmten Gelder - bis 2001 - frei nach eigenem Gutdünken verfügen konnte und verfügte, stützte die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten. Soweit er sich dahin eingelassen hat, von den Provisionen, die an die P. AG sowie die Pre. AG geflossenen sind, seien keine Ausschüttungen an ihn erfolgt, war ihm dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu widerlegen. Wie der Zeuge W. glaubhaft bekundete, liegen keine gegenteiligen Erkenntnisse vor. Der Angeklagte H.M. habe insbesondere keinerlei Kontovollmacht etc. besessen.
173 
Die Einkünfte der P. AG unterlagen nicht der Besteuerung durch die deutschen Finanzbehörden, da es sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung um eine in der Schweiz gelegene Betriebsstätte handelte. Im Gegensatz zur P. GmbH und C. GmbH war die P. AG ein aktives Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern in Lugano. Dies haben sowohl der Angeklagte H.M. als auch die Angeklagte E.M. übereinstimmend angegeben. Ihre Einlassung wird bestätigt u.a. durch die Angaben des Zeugen Sch., ehemaliger Mitarbeiter der St.L. sowie des Zeugen H., ehemaliger Mitarbeiter der A.. Beide Zeugen waren vor Ort in den Geschäftsräumen der P. AG in Lugano und schilderten einen aktiven Bürobetrieb.
174 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Angeklagten H.M. um den beherrschenden Gesellschafter der Pr. Ltd. sowie der Pre. AG handelte. Vielmehr ist - ebenso wie bei der P. AG - zugunsten des Angeklagten H.M. von einer gleichberechtigten Partnerschaft mit den R., wie sie auch in der Verteilung der Gesellschaftsanteile an der P. AG zum Ausdruck kommt, auszugehen.
175 
Die Feststellung zur Verteilung der ausgeschütteten Gewinne der Pr. Ltd. in den Jahren 2000 und 2001 beruht insbesondere auf der verlesenen Kontenauswertung sowie der verlesenen Anlage zur Strafanzeige des Rechtsanwalts K. (A90). Wie der Zeuge K. glaubhaft bekundete, schaltete er für die A. eine renommierte internationale Detektei ein, die Firma Espo mit Sitz in Wiesbaden, die dem Verbleib der Zahlungen der A. an die Pr. Ltd., die nach London flossen, nachgehen sollte. Die Anlage zu seiner Strafanzeige enthalten das Ergebnis dieser Ermittlungen. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Verlässlichkeit dieser Auswertungen, zumal sie der Größenordnung nach mit den Angaben des Angeklagten H.M. in der Hauptverhandlung überein stimmten.
176 
2.4. Die Feststellungen zu den vom Angeklagten H.M. gegenüber dem Finanzamt in Lahr abgegebenen Einkommensteuererklärung sowie der daraufhin ergangenen Bescheiden, stützte die Kammer auf die verlesenen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1996 bis 2001 sowie die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2000. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass die seinen Namen ausweisenden Unterschriften von ihm stammten. 
177 
2.5 . subjektive Tatseite
178 
a) H.M.
179 
Soweit der Angeklagte H.M. behauptete, er habe sich auf seine Berater verlassen und ihnen vertraut, wurde er durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Danach war dem Angeklagten H.M. bekannt, welche sachlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, um einer Besteuerung von Einnahmen im Inland zu entgehen. Dies folgt nicht zuletzt aus dem verlesenen Fax vom 07.07.1996, das der Angeklagte - wie er einräumt - mit dem „Pseudonym“ E. für E.M. an seinen Steuerberater M. sandte.
180 
Unter der Überschrift „I. Wohnsitz in der Schweiz“ wird von M. explizit ausgeführt.. „zu erledigen:
181 
1. Vermögensübertragungen (damit im Inland keine Einkünfte mehr anfallen)
182 
2. Mitnahme der Sparguthaben
183 
3. keinerlei inländische Einkünfte mehr
184 
4. keine Verfügungsmacht über Wohnräume“. Der Angeklagte hat die vier Punkte - wie er einräumte - mit schwarzem Filzstift markiert.
185 
Unter Ziffer III. „sachlich für die Firma führt M. aus:
186 
„1. Sitz der Firma in der Schweiz
187 
2. Es muß eine aktive (Unterstreichung findet sich auf der Urkunde) Gesellschaft sein“, daneben handschriftlich von H.M. vermerkt. „dafür haben Sie Sorge zu tragen“
188 
„3. Es darf keine Betriebsstätte in Deutschland sein
189 
a) kein Büro, b) kein Telefon, c) kein Briefpapier, d) keine Stempel etc. ,
190 
4. Alle Verträge müssen in der Schweiz unterschrieben werden. Alle Angebote müssen von dort kommen.
191 
5. Es darf kein ständiger Vertreter in Deutschland sein.
192 
6. Der Vertreter darf keine Abschlussvollmacht etc. besitzen.“
193 
Das o.g. Schreiben aus dem Jahre 1996 hat der Angeklagte durchgearbeitet und mit Anmerkungen versehen an M. zurückgesandt. Er erinnerte sich noch lebhaft daran, dass er über die Mitteilungen M. mit seiner Ehefrau ein erregtes Gespräch geführt hatte über die in dem Schreiben aufgelisteten Anforderungen für eine legale Verlagerung der Einkünfte in die Schweiz. Dies sei ihm aufgrund der vorangegangenen Beratungsgespräche mit M. bis dahin so nicht klar gewesen. Damit waren dem Angeklagten H.M. lange vor Einreichung der ersten anklagegegenständlichen Einkommensteuererklärung im Jahre 1999 die Kriterien bekannt, die eine Befreiung der Einnahmen von der inländischen Steuerpflicht begründeten. Denn in diesem Fax weist Steuerberater M. explizit darauf hin, dass es sich insbesondere um ein aktives Unternehmen handeln muss. Dass weder die P. GmbH, die C. GmbH noch die Pr. Ltd. diese Anforderungen erfüllten, wusste der Angeklagte. Er wickelte die Geschäfte entweder über Lahr, dem Sitz der M. GmbH oder Lugano, dem Sitz der P. AG ab.
194 
Die konspirative Vorgehensweise zeigt nur zu deutlich, dass dem Angeklagten H.M. die Zweifelhaftigkeit seines Tuns vollauf bewusst war. Er hat eingeräumt, dass er den Namen seiner Ehefrau in dem o.g. Fax benutzte, um nicht nach außen hin Unterlagen, die sein Handeln im Zusammenhang mit den ausländischen Firmen dokumentierten, zu fertigen. Dies hätten ihm seine Berater so vorgegeben. Ihnen sei klar gewesen, dass - so der Angeklagte wörtlich - „wo E. M. darauf stehe, H. M. gemeint wäre.
195 
b) E.M.
196 
Gleiches gilt für die Angeklagte E.M.. Diese stellte eine Kenntnis des Fax vom 07.07.1996 zunächst völlig in Abrede, räumte jedoch dann - auf drängende Vorhalte des Mitangeklagten - doch ein, sich über die Problematik ihrer Wohnsitzverlegung sowie der Verlagerung ihres Bankguthabens mit ihrem Mann unterhalten zu haben.
197 
Davon, dass der Angeklagten E.M. bewusst war, dass die Scheinverlegung ihres Wohnsitzes sowie ihre Rolle als Strohfrau bei der C. GmbH einzig und allein dem Zweck dienten sollten, die in der Bundesrepublik bestehende Steuerpflicht der über die C. GmbH vereinnahmten Gelder zu unterlaufen, ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Ihr war die Diskrepanz zwischen der Papierform und der Wirklichkeit, wie sie selbst einräumt, bewusst. Sie wusste auch, wie sie ebenfalls einräumt, dass Hintergrund der Vorgehensweise die Absicht war, Steuern zu sparen. Zudem erklärte sie im eigenen Namen Einnahmen aus der C. GmbH gegenüber den österreichischen Finanzbehörden. Letzteres steht nicht zuletzt fest aufgrund des verlesenen Einkommensteuerbescheids des Finanzamts Innsbruck für das Jahr 1996 aus dem Jahre 1998. Die Kammer war daher davon überzeugt, die Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Angeklagte H.M. wie geschehen unzutreffende Steuererklärungen abgeben würde.     
198 
3. Betrug
199 
3.1. Verfahrensgang
200 
Die Feststellungen zum Gang des Verfahrens beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Sch, der ihn wie dargestellt, schilderte. Er hat darüber hinaus bekundet, dass in der vom Zeugen Thomas Pr. überreichten Aufstellung anlässlich seiner ersten Vernehmung der Vertrag I./ St.L. bereits enthalten war. Ihre Feststellungen zum Wortlaut des Bestätigungsbeschlusses stützte die Kammer auf den verlesenen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.12.2002.
201 
3.2. Vorgeschichte der Tat
202 
Der Angeklagte räumte ein, dass die I. bzw. Br. und E., bereits beim V. Tilgungsversicherungen für das Projekt Tanne abgeschlossen hatten, die wegen Einstellung der Beitragszahlungen rück abgewickelt werden mussten. Das Hotel habe damals nicht genug abgeworfen. Er habe von der Einstellung der Beitragszahlungen zeitnahe beim V. erfahren. In diesem Umfang erschienen seine Angaben glaubhaft. Seine diesbezügliche Einlassungen werden bestätigt und ergänzt zum einen vom Zeugen Br., sowie den hierzu verlesenen Urkunden. Letzteren hat die Kammer insbesondere die Zeitangaben entnommen. Der Zeuge Sch, Mitarbeiter des Volkswohlbundes bekundete, dem V. sei - setzte man bei den gezahlten Beiträgen 50% als verdient an - ein Schaden in Höhe von rund 1,5 Mio. DM aus dem Faktorengeschäft mit der I. verblieben. Gegen den Angeklagten H.M. bzw. der M. GmbH bestünden keine offenen Forderungen mehr. Die - ehemaligen- Forderungen seien verrechnet worden. An der Glaubwürdigkeit dieser Angaben bestehen keine Zweifel, so dass die Kammer ihre Feststellungen hierauf stützte.   
203 
3.3. Die Tat
204 
Der Angeklagte bestritt indessen sich die Provisionen von der St.L. erschwindelt zu haben. Er ließ sich im wesentlichen dahin ein, der erneute Antrag der I. auf Abschluss einer Tilgungsversicherung sei von E. an ihn heran getragen worden. Er habe E. bzw. die C.M. GmbH des E. der St.L. als „Untervermittler“ vorgeschlagen. St.L. habe E. akzeptiert. Dieser habe die Unterlagen über ihn bei der St.L. eingereicht. Anlässlich eines Besuchs, bei dem E. dabei gewesen sei, habe er die Anträge einem Mitarbeiten der St.L. entweder R., Sch. oder L. überreicht und dabei auf die gescheiterten Verträge mit dem V. hingewiesen. Er könne sich die Manipulation an der eingereichten Darlehensunterlage nicht erklären. Er jedenfalls habe nichts damit zu tun. Er selbst sei davon ausgegangen, dass die Verträge funktionieren würden.
205 
Diese, die Täuschung bestreitende Einlassung hielt die Strafkammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für widerlegt. Bereits eine persönliche Übergabe der Unterlagen seitens des Angeklagten ist auszuschließen gewesen. Wie die Zeugin St. auf Vorhalt des Anschreibens vom 30.06.1998, mit dem - wie sie aussagte - die Originale der Versicherungsanträge, das Original des finanziellen Fragebogens sowie die Kopie des Darlehensvertrages versandt wurden, angab, hat sie die zuvor genannten Unterlagen per Post an den Zeugen L. gesandt. Sie habe dies auf der Kopie des finanziellen Fragebogen sowie der Kopie des Darlehensvertrag oben Rechts jeweils handschriftlich vermerkt. Ihre Angaben wurden im übrigen durch den Zeugen V. nicht in Frage gestellt. Der Zeuge V., General Manager der St.L., bekundete glaubhaft, dass Michael R., über den die Verbindung zu dem Angeklagten zustande gekommen war, bereits 1997 wegen Betruges zu Lasten seines Arbeitgebers entlassen worden war. Der Zeuge Sch., damals Maklerbetreuer bei der St.L., konnte sich an einen Vorgang I. nicht erinnern. Der Zeuge L., zur Tatzeit im Service-Bereich tätig, hatte keine Erinnerung daran, dass ihm vom Angeklagten die besagten Unterlagen persönlich übergeben worden seien. Der anderweitig verfolgte E. hat sich in der Hauptverhandlung insgesamt auf § 55 StPO berufen.
206 
Der Angeklagte hatte zur Überzeugung der Kammer auch nicht, wie behauptet, auf die gescheiterte Vorversicherung hingewiesen, sondern im Gegenteil diese Information bewusst unterdrückt.
207 
So hat der Zeuge Br. angegeben, die drei Darlehensverträge mit der Sparkasse Mannheim habe er bereits Ende 1997 an den Angeklagten H.M. nach Lahr gefaxt. Die Abtretung der V.-Lebensversicherung zugunsten der Sparkasse sei in ihnen jeweils vermerkt gewesen. Er habe keinen Darlehensvertrag unterschrieben noch kenne er ein solches Dokument, in welchem diese Passage fehle. Die Angaben des Zeugen Br. sind glaubhaft. Zwar führt die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges im Zusammenhang mit dem im Jahre 2000 abgeschlossenen Versicherungsvertrag I./ A.. Er zeigte jedoch keinerlei Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten H.M.. Auch findet sich - wie der Zeuge Br. sowie die Zeugin St. übereinstimmend bestätigten - der Entwurf eines Schreibens des Zeugen Br. vom Oktober 1997 in der Akte der M. GmbH/I.. Darin begründet der Zeuge Br. weshalb der Versicherungsvertrag mit dem V. aus wirtschaftlichen Gründen -fehlende Erträge - gescheitert war.
208 
Die Kammer war davon überzeugt, dass es der Angeklagte selbst war, der die Passage über die Lebensversicherung des Volkswohlbundes in dem am 30.06.1998 von ihr versandten Darlehensvertrag entfernt hat. Die Zeugin St. war bei Vorhalt der relevanten Urkunden über die Abweichung völlig überrascht. Sie betonte wiederholt, sie habe damit nichts zu tun. Die Kammer hat ihr geglaubt. Es war schon kein Motiv ersichtlich, weshalb die Zeugin eine solche Veränderung von sich aus hätte vornehmen sollen. Durch das Anbringen des handschriftlichen Abgangsvermerks auf der Urkunde hatte sie zudem auf ihre Person hingewiesen. Es erschien fern liegend, dass sie eine solche Spur gelegt hätte, wenn sie die Kopie selbst angefertigt hätte. Der Angeklagte M. hingegen hatte ein wirtschaftlichen Interesse an dem Zustandekommen des von ihm vermittelten Vertrages. Auf die Frage, wer Zugang zu den Akten in der besagten Zeit hatte, gab die Zeugin ebenso glaubhaft an, sie und der Angeklagte seien die einzigen Personen, die mit der Akte bei der M. GmbH gearbeitet hätten. Dies stimmte auch mit den Bekundungen der gehörten Mitarbeiter der St.L. überein, die alle berichteten, dass der Angeklagte M. und die Zeugin St. ihre - einzigen - Ansprechpartner in Lahr gewesen seien. Schließlich haben auch die beiden Angeklagten bestätigt, dass außer der Zeugin St. keine weitere Angestellte in dem hier fraglichen Zeitraum in Lahr tätig gewesen sei. Der anderweitig verfolgte E. war hingegen als Urheber der manipulierten Urkunde auszuschließen. Wie der Zeuge Br. glaubhaft bekundete und u.a. durch den Vermerk auf dem verlesenen Finanziellen Fragenbogen wo es heißt „Cop. Org. an Hr. M. 29.06.98“ Handzeichen Br., belegt wird, hat er selbst und nicht E. die Unterlagen seitens I. an den Angeklagten M. nach Lahr gesandt. Ein Grund weshalb der Zeuge E. bereits vorhandene Unterlagen dann erneut vorlegen sollte, ist somit nicht ersichtlich. Im übrigen trägt die manipulierte Unterlage - wie die Zeugin St. bekundete - keinen Eingangsvermerk. Alle diese Umstände in ihrem Zusammenhang würdigend, hatte die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten - sei es, dass er die „Kopie“ eigenhändig erstellt, sei es, dass er sie durch einen unbekannten Dritten hat anfertigen lassen -. Ihre Überzeugung wurde letztlich auch darin bestärkt, dass der Angeklagte, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, dem Rückforderungsbegehren der St.L. lange mit fadenscheinigen Argumenten entgegen getreten ist. Noch in der Hauptverhandlung hat er behauptet, er habe mit Provisionsguthaben gegen die Forderung der St.L. vollständig aufrechnen können. Die Kammer hielt es für ausgeschlossen, dass er sich auf den Vergleich überhaupt eingelassen hätte, wenn er tatsächlich Gegenforderungen in der von ihm behaupteten Höhe gehabt hätte, zumal er durchgängig anwaltlich beraten war.
209 
Der Einwand der Verteidigung, die St.L. bzw. ihre verantwortlichen Mitarbeiter hätten erkannt bzw. erkennen müssen, dass I. nicht in der Lage sein würde, die Beiträge zu erwirtschaften, griff nicht durch. Die durch die Vorlage der manipulierten Kopie raffiniert eingefädelte Täuschung war für die zuständigen Sachbearbeiter so gut wie nicht zu durchschauen.
210 
Die Zeugin Sw., Risikoprüferin bei der St.L., gab an, sie habe die Anträge der I. bearbeitet. Von einer früheren Tilgungsversicherung sei ihr nichts bekannt gewesen, ebenso wenig davon, dass mit den an I. ausbezahlten Provisionsteilen Hebelgeschäfte getätigt werden sollten. Hätte sie dies gewusst, so hätte sie die Policierung nicht wie geschehen befürwortet, sondern abgelehnt. Neben den eingereichten Unterlagen seien von ihr bzw. ihrem Kollegen L. auf ihre Anforderung hin Auskünfte bei der Wirtschaftsauskunftsdatei B. sowie D. eingeholt worden, die nichts Nachteiliges ergeben hätten. Ihre Angaben wurden bestätigt durch die verlesene B. -Auskunft, in der es auf Seite 003 heißt; „Finanzlage, Bonitätsindex: 2,0 (Der Bonitätsindex errechnet sich aus den erfassten Daten und bewegt sich zwischen 1,0 sehr gut und 6,0 ungenügend)“. Auf Vorhalt der Verteidigung gab sie an, ihr sei sehr wohl aufgefallen, dass der Darlehensvertrag aus dem Jahr 1995 stamme und im Jahre 1996 ein Verlust erwirtschaftet worden war. Deshalb sei die zweite Wirtschaftsauskunft eingeholt und nachgefragt worden. Dies bestätigt die Zeugin St. nach erneuter Durchsicht der Akte M. GmbH/C.. Danach habe sie unter dem 7.7.98 eine Anfrage vermerkt, in der es darum gegangen sei, dass der Darlehensvertrag aus dem Jahre 1995 stamme und deshalb die Frage aufgeworfen wurde, weshalb die Lebensversicherung erst jetzt abgeschlossen werde. Weiter habe sie die telefonische Antwort des Herrn M. stichwortartig vermerkt, dass das Darlehen zunächst tilgungsfrei gestellt worden sei und erst jetzt in der Gewinnzone getilgt werde.
211 
Die Feststellungen zum Inhalt der Versicherungsverträge, zur Höhe der jeweiligen Zahlungen sowie zum Inhalt des Vergleichs beruhen u.a. auf den hierzu verlesenen Urkunden. Wie der Zeuge V. weiter bekundete, habe der Angeklagte M. zwar nicht anlässlich der Rückforderung der an die M. GmbH jedoch anlässlich der Rückforderung der an die C. GmbH zu Unrecht ausbezahlten Provisionsteile damit gedroht, die C. GmbH in Konkurs gehen zu lassen.  
212 
D. Rechtliche Wertung
I. H.M.
213 
Der Angeklagte ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts der Steuerhinterziehung in fünf Fällen, der versuchten Steuerhinterziehung, sowie des Betruges gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs.2 AO, §§ 1 Abs. 1 S.1, 2 Abs.1, 20 Abs.1 Nr.1 Satz 2,11 EStG, §§ 263 Abs.1, 22, 23, 53 StGB schuldig.
214 
1. Bei den nicht versteuerten Einnahmen handelt es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und nicht aus Gewerbebetrieb (§15 EStG). Rückstellungen wegen der Rückforderung „unverdienter Provisionen“ seitens der Versicherungsunternehmen auf der Ebene der Einkommensteuer konnten somit nicht gebildet werden.
215 
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern außerhalb eines gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Der Vermögensvorteil muss dem Gesellschafter zugeflossen sein § 11 Abs. 1 S. 1 EStG. Dies ist der Fall, sobald der Empfänger wirtschaftlich über ihn verfügen kann oder über ihn verfügt hat (BFHE 195, 221, 223). So verhielt es sich hier.
216 
Zuwendende Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Zahlungen der V. als auch der St.L. war die M. GmbH, Lahr. Mit beiden Versicherungen bestanden vertragliche Absprachen zu Gunsten der M. GmbH, Lahr, über deren Betriebsstätte in Lahr auch tatsächlich die Geschäfte liefen. Die Provisionserlöse wären somit - in einer ersten Stufe - in der M. GmbH, Lahr als Einnahmen zu erfassen gewesen. Ihre hypothetische Erfassung im Einzelunternehmen M. widerspräche § 42 S. 2 AO. Der Angeklagte H.M. hatte bereits 1993 bewusst bei seiner Maklertätigkeit für Tilgungsversicherungen die Form der Kapitalgesellschaft gewählt, um Haftungsrisiken zu begrenzen. Im übrigen bestanden weder zwischen der V. noch der St.L. Vereinbarungen über Provisionszahlungen zu Gunsten des Einzelunternehmens, ganz im Gegensatz zur M. GmbH, Lahr. Vertraglich war mit der M. GmbH, Lahr sogar ein Exklusivrecht für den Vertrieb des „M.-Tarifs“ seitens St.L. vereinbart.
217 
Sowohl die Gesellschaftsanteile an der P. GmbH als auch an der C. GmbH sind dem Angeklagten H.M. nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zu 100% zuzuordnen, die der P. AG, der Pr. Ltd. sowie der Pre. AG zu 50%. Bei der P. GmbH und der C. GmbH war seine Ehefrau, die Mitangeklagte E.M., als Strohfraugesellschafterin/Strohfrautreugeberin bzw. Strohfraugeschäftsführerin formell eingetragen. Sie hielt die Anteile treuhänderisch zu seinen Gunsten. Die Einschaltung der P. GmbH und der C. GmbH war rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO. Ernsthafte geschäftliche Erwägungen lagen dem nicht zu Grunde. Mit Eingang auf den Konten der P. GmbH bzw. C. GmbH sind die Provisionseinnahmen dem Angeklagten M. auch zugeflossen ( § 11 Abs. 1 EStG), nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf den Privatkonten in der Schweiz und Lichtenstein. Er war beherrschender Gesellschafter (vgl. BFH 8. Senat, Urteil vom 5.Oktober 2004, Az.: VIII R 9/03). Als Gesellschafter sowie alleiniger faktischer Geschäftsführer hatte er es in der Hand, die Gelder nach seinem Gutdünken an andere Gesellschaften weiterzuleiten oder sich auf Privatkonten auszahlen zu lassen. Er konnte über die Konten der inaktiven Gesellschaft wie über seine Privatkonten verfügen und handelte entsprechend.
218 
Anders liegt es bei der P. AG, der Pr. Ltd. und der Pre. AG. Bei der P. AG handelt es sich um ein aktives Unternehmen, dessen Einnahmen nach Art. 3 Abs. 1 und 4 DBAS am Ort der Betriebsstätte, mithin in Lugano zu versteuern waren. Lediglich die verdeckten (und offenen) Ausschüttungen an den Angeklagten M. unterlagen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der inländischen Besteuerung. Allein durch den Eingang der Provisionszahlungen der A. in den Jahre 1999 und 2000 auf Konten der P. AG sind die dort ausgewiesenen Gelder dem Angeklagten H.M. nicht, auch nicht hälftig zugeflossen. Dass in den beiden Jahren Gewinne erwirtschaftet wurden, wurde nicht ermittelt. Ausschüttungen an den Angeklagten sind nicht erfolgt. Somit konnten die o.g. Einnahmen der P. AG bei der Verurteilung nicht zu Lasten des Angeklagten H.M. berücksichtigt werden.
219 
An der Pr. Ltd. sowie der Pre. AG war der Angeklagte H.M. als Gesellschafter über unbekannte verdeckte Treunehmer zur Hälfte beteiligt. Allein durch die Umleitung der Gelder auf Konten der Gesellschaften sind die dort ausgewiesenen Einnahmen dem Angeklagten jedoch noch nicht als Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen. Für diese Konten hatte der Angeklagte keinerlei Zeichnungsrechte. Eine direkte Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen der Gesellschaften bestand für ihn somit nicht. Dass er in sonstiger Weise wirtschaftlich über sie verfügen konnte, ist nicht erwiesen. Ein Zufluss gemäß § 11 Abs. 1 EStG kann somit in diesen Fällen erst mit Überleitung in sein Privatvermögen bejaht werden. Daraus folgt, dass lediglich rund 9,1 Mio. DM sowie 18,1 Mio. DM dem Angeklagten M. zugeflossen waren, die seinen Anteil an der Abhebung R. R. darstellten. Ein Zufluss von Geldern der Pre. AG i.S. von § 11 Abs. 1 EStG konnte mangels „Ausschüttung“ in das Privatvermögen nicht angenommen werden.
220 
2. Der Angeklagte M. hat bei der Vermittlung der Rentenversicherungen mit der SL insbesondere durch die Vorlage der manipulierten Kopie des Darlehensvertrages zwischen der I. und der Sparkasse Mannheim und dadurch, dass er die Verträge als Tilgungsversicherungen darstellte, die für den Abschluss der Verträge zuständigen Mitarbeiter der SL mit Erfolg darüber getäuscht, dass die Versicherungsnehmer nicht in der Lage sein würden, die Verträge zu erfüllen. Dadurch hat er den Abschluss der Verträge und die Auszahlung von Provisionen erreicht, deren Rückzahlung nicht gesichert war. Der SL war dadurch ein Schaden in Höhe von 1.251.431,52 EUR entstanden. Nach teilweise Schadenswiedergutmachung verblieb ein Schaden in Höhe von 503.440 EUR.
II. E.M.
221 
Die Angeklagte E.M. ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts einer Beihilfe zu vier Fällen der Steuerhinterziehung - Taten I.1.2. bis I.1.5 - gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO, §§ 1 Abs. 1 S.1, 2 Abs.1, 20 Abs.1 Nr.1, 11 EStG, §§ 52, 27 StGB schuldig. Die Tat I.1.1. (Veranlagungsjahr 1996) war bei ihr nicht angeklagt.
222 
Ihre einheitliche Beihilfehandlung bestand zum einen darin, dass sie um das Vorhaben ihres Ehemannes zu fördern, für ihren Ehemann bei der C. GmbH als Strohfraugesellschafterin/Strohfrautreugeberin sowie Strohfraugeschäftsführerin fungierte, zum anderen darin, dass sie ihren Wohnsitz pro forma in die Schweiz verlegte. Ihre Rolle als Strohfrau zugunsten des Angeklagten H.M. bei der P. AG zeigte keine steuerlichen Auswirkungen im vorliegenden Verfahren. Eine Tatbeteiligung im Hinblick auf die Ausschüttung von Geldern, die über die Pr. Ltd. vereinnahmt wurden, lag bei ihr nicht vor. Somit konnten diese Einnahmen bei der Verurteilung nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden. Dies führte dazu, dass der Hinterziehungsbetrag das Veranlagungsjahr 2000 betreffend um die 9,1 Mio. DM zu reduzieren und sie hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2001 (Tat Ziffer I.1.6) frei zu sprechen war.
223 
E. Strafzumessung
I. H.M.
224 
1. Bei der Strafzumessung hat die Kammer in den Fällen II.1.1. bis II.1.5. (Steuerhinterziehung) in allen Fällen den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO, von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sowie im Fall II.1.6 den des § 370 Abs. 1 AO der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, zu Grunde gelegt.
225 
Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung waren nach Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in den Fällen II.1.1. bis II.1.5. zu bejahen; im Fall II.1.6 abzulehnen.
226 
Die vom Angeklagten hinterzogenen Steuern waren in jedem Einzelfall sehr hoch (2,3 Mio. DM, 674 TDM, 816 TDM, 1,9 Mio. DM, 6,3 Mio. DM, 8,7 Mio. DM ) und überstiegen um ein Vielfaches die aufgrund seiner Angaben tatsächlich festgesetzten Steuern. Dabei hat die Kammer unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Folgen der jeweiligen Tat (vgl. BGH 5 StR 600/01, BGH 5 StR 301/04) berücksichtigt, dass - unterstellt, der Angeklagte hätte rein unter steuerlichen Gesichtspunkten gehandelt und auf Haftungsbeschränkung verzichtet -, der festgestellte Steuerschaden bei steuerehrlichem Verhalten deutlich geringer (980 TDM, 430 TDM, 800 TDM, 1 Mio. DM, 4,3 Mio. DM, 6,6 Mio. DM) ausgefallen wäre. Aber auch diese Schadenssummen wären jeweils beträchtlich und überstiegen den Rahmen des durchschnittlichen Schadensmaß des § 370 Abs. 1 AO, das bei 100.000 EUR liegen dürfte. Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig. Denn sein Handeln war von Anfang an darauf angelegt, sich eine Erwerbsquelle von nicht unerheblichem Umfang und Dauer zu erschließen. Er hat sein strafbares Tun über viele Jahre fortgesetzt. Die Taten waren sorgfältig geplant und vorbereitet. Dies zeigt eine erhebliche krimineller Energie. Gegen ihn spricht des weiteren, dass er seine Ehefrau in seine kriminellen Machenschaften verstrickte.
227 
Zu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich bereits seit 20 Monaten in Untersuchungshaft befindet. Er ist erstmalig in Haft und deshalb besonders straf- und haftempfindlich. Weiter berücksichtigte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass er den objektiven Sachverhalt weitgehend einräumte. In den Fällen I.1.5. sowie I.1.6. wäre ohne seine teilgeständige Einlassung eine Verurteilung der „Pr. - Ausschüttungen“ im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht möglich gewesen, was zusätzlich für ihn sprach.
228 
Er hat offenbart, wo er Teile seines im Ausland befindlichen Vermögens verborgen hält und erste Anstrengungen zur Rückführung der Gelder zu Gunsten seiner Gläubiger unternommen. Seine steuerlich Berater haben ihn, wenn es ihn auch nicht entschuldigt, so doch in bedenklicher Weise den weg geebnet, was nicht ausschließbar bestehende Skrupel beseitigt haben mag. Die Steuerbescheide für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997 ergingen 1999, die für die Veranlagungsjahre 1998 und 1999 in 2001, der für das Veranlagungsjahr 2000 in 2003. Bei den ersten beiden Bescheiden liegt die Tatzeit bereits sechs Jahre zurück, so dass infolge des Zeitablaufs das Strafbedürfnis gesunken ist. Eine Verletzung von Art. 6 MRK liegt hingegen nicht vor. Das Strafverfahren wurde am 13.08.2003 eingeleitet und dem Angeklagten im Februar 2004 bekannt gegeben. Auch war ihm im Hinblick auf die Tat Ziffer I.1.6. zu Gute zu halten, dass diese nicht über das Versuchsstadium hinaus gediehen ist. Dieser Aspekt in Verbindung mit den vorgenannten positiven Gesichtspunkten führte dazu, dass die Kammer im Fall I.1.6. den Normalstrafrahmen zu Grunde legte. Nur das Zusammenwirken des fakultativen Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB mit den übrigen Milderungsgründen führte zu dieser Strafrahmenverschiebung.
229 
2. Bei der Findung der konkreten Strafe hat die Kammer die vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals erwogen. Unter Berücksichtigung des zurechenbaren Unrechtsgehalts, abgestuft insbesondere nach der Höhe des Steuerschadens, des Zeitablaufs sowie der geständigen Einlassung zum objektiven Sachverhalt hält die Kammer folgende Einzelstrafen für angemessen:
230 
im Fall Ziffer I.1.1. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren
im Fall Ziffer I.1.2. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr
im Fall Ziffer I.1.3. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren
im Fall Ziffer I.1.4. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
im Fall Ziffer I.1.5. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren
im Fall Ziffer I.1.6. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
231 
3. Im Fall II. hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB von sechs Monaten bis zu 10 Jahren zu Grunde gelegt.
232 
Die Kammer hat die Tat des Angeklagten als besonders schweren Fall des Betruges gewertet, denn der Angeklagte H.M. hat mit ihr das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB erfüllt. Er hat bei einem eingetretenen Schaden in Höhe von rund 1 Mio. EUR einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt.
233 
Es bestand kein Anlass, von der Annahme eines besonders schweren Falles abzusehen. Dabei hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu seinen Gunsten gewürdigt, dass er hinsichtlich des Schadens „nur“ mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat und er etwa die Hälfte des Schadens in Wege des Vergleichs wieder gut gemacht hat. Die Tatzeit liegt sieben Jahre zurück, so dass das Strafbedürfnis in Folge des Zeitablaufs gemindert ist. Eine Verletzung von Art. 6 MRK liegt auch hier nicht vor. Zwar wurde das Strafverfahren bereits am 12.12.2002 eingeleitet. Dem Angeklagten wurde dies jedoch erst im März 2005 bekannt gegeben. Untersuchungshaft hat er in dieser Sache nicht erlitten. Für ihn sprach des weiteren, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht vorbestraft war. Auch konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass das versicherungstypische Prüfungssystem für Tilgungsversicherungen des vorliegenden Typs nicht ausgelegt war. Dies erleichterte die Tatbegehung des Angeklagten, der sich jedoch auf der anderen Seite als so genannter „insider“ gerade diese Schwachstellen zu nutzte machte.
234 
Auf der anderen Seite wog die Schuld des Angeklagten schwer. Er hat die Tat raffiniert eingefädelt. Sein Handeln erstreckte sich über einen langen Zeitraum. Der Schaden lag weit über dem Mindestmaß, bei dem nach der Rechtsprechung „ein Vermögensverlust großen Ausmaßes“ anzunehmen ist.
235 
Bei Findung der konkreten Strafe hat die Kammer die dargelegten Gesichtspunkte noch einmal erwogen und in diesem Zusammenhang der Strafempfindlichkeit des Angeklagten besondere Rechnung getragen. Sie hielt insgesamt für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für ausreichend aber auch erforderlich, um dem vom Angeklagten gesetzten Unrecht hinreichend entgegen zu wirken. 
236 
4. Nach erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien und Bewertung des Gesamtgewichts der Taten, insbesondere des sachlichen und situativen Zusammenhangs der Steuerstraftaten, hält die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen.
237 
Hierbei hat sie u.a. nochmals zu seinen Gunsten gewürdigt, dass der Angeklagte sich zum ersten Mal in Haft befindet und sehr haftempfindlich ist. Die Auswirkungen einer so hohen Strafe auf den Angeklagten und sein soziales Umfeld wurden nicht verkannt. Insbesondere hat die Kammer gesehen, dass er sich durch seine Vorgehensweise wirtschaftlich ruiniert hat. Die Forderungen des Fiskus, denen er sich gegenüber sieht sind beträchtlich. Auch liegt auf der Hand, dass er in der Versicherungsbranche nicht mehr wird Fuß fassen können. Auf der anderen Seite musste insbesondere die Gesamthöhe des Steuerschadens zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
II. E.M.
238 
1. Bei der Strafzumessung hat die Kammer in ihrem Fall den Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, zu Grunde gelegt.
239 
Ein besonders schwerer Fall der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO war nach Würdigung aller für und gegen die Angeklagte sprechender Umstände zu verneinen.
240 
Erheblich zu Lasten der Angeklagten sprach dabei die Höhe des von ihr mitzuverantwortenden Schadens, rund 5 Mio. DM. Des weiteren hat sie zu vier Taten über einen Zeitraum von 1997 bis 2001 ihrem Ehemann fortwährend, durch zahlreiche Einzelhandlungen Hilfestellung geleistet. Ihre Rolle in dem auf Verschleierung angelegten System war von wesentlicher Bedeutung. Sie hat dafür ein Geschäftsführergehalt bezogen und von den Taten nicht zuletzt im Rahmen der ehelichen Haushaltsführung profitiert.
241 
Zu ihren Gunsten wertete die Kammer, dass sie nicht vorbestraft ist und bereits im Ermittlungsverfahren nicht nur ihren Tatbeitrag in objektiver Hinsicht voll einräumte, sondern auch hinsichtlich ihres Ehemannes Aufklärungshilfe leistete. In der Hauptverhandlung hat sie ihre Angaben aufrecht erhalten. Sie hat frühzeitig Schadenswiedergutmachung in Höhe von 200.000 EUR geleistet und befand sich kurze Zeit in Untersuchungshaft. Hier war weiter zu sehen, dass sie von ihrem Ehemann in dieses Tun verstrickt wurde. All diese strafmildernden Gesichtspunkte zusammen genommen vermöchten jedoch in Anbetracht des der Angeklagten zuzurechnenden Schadens für sich allein der Annahme eines besonders schweren Falles nicht hinreichend entgegenzuwirken. Im vorliegenden Fall war jedoch des weiteren der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Bei dessen Hinzutreten konnte die Strafbemessung innerhalb des Normalstrafrahmens erfolgen. Eine weiteren Milderung nach §§ 49 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB stand § 50 StGB entgegen.
242 
Innerhalb des sonach zugrunde zu legenden Normalstrafrahmens hat die Strafkammer vorstehende Erwägungen nochmals angestellt. Sie hielt insgesamt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen.
243 
2. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
244 
Die Sozialprognose § 56 Abs. 1 StGB ist günstig. Es ist zu erwarten, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Sie ist nicht vorbestraft. Von ihrem Ehemann und dessen Berater, die sie in die Straftaten verstrickten hatten, hat sie sich getrennt.
245 
Auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB liegen bei ihr aus den Gründen, die zur Annahme des Normalstrafrahmens führten, vor. Sie hat - wenn auch nur kurzzeitig - Untersuchungshaft erlitten, die sie beeindruckte. Des weiteren hat sie nicht nur ihre objektive Rolle im Tatgeschehen frühzeitig eingeräumt, sondern sich auch um Wiedergutmachung des Schadens bemüht.
246 
F. Nebenentscheidungen
247 
I. Verfall
248 
Die Anordnung des Verfalls gegenüber der Firma M. GmbH folgt aus §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a StGB. Die Geschädigte St.L. hat infolge des Vergleichs auf den für verfallen erklärten Teil der Betrugsbeute verzichtet. Insoweit kommt § 73 Abs. 1 S. 2 StGB nicht zur Anwendung. Eine unbillige Härte lag nicht vor.
249 
Ein Verzicht gegenüber dem Angeklagten H.M. selbst enthält der Vergleich hingegen nicht. Insoweit bleibt es bei der Regelung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB. Ein Zufluss der Gelder an den Angeklagten H.M. persönlich hat die Hauptverhandlung im übrigen nicht ergeben. 
250 
II. Kosten
251 
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten H.M. folgt aus § 465 Abs. 1 StPO; hinsichtlich der Angeklagten E.M. aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. Die Verfallsbeteiligte hat die durch ihre Beteiligung entstanden Kosten zu tragen.

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(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

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(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentüme

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafprozeßordnung - StPO | § 55 Auskunftsverweigerungsrecht


(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 18 Kreditunterlagen


Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, in

Strafgesetzbuch - StGB | § 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen


Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 81 Berechnung der Matching-Anpassung


Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Währung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:1.die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischena)dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt a

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Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Währung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:

1.
die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen
a)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß § 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht;
b)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;
2.
die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;
3.
unbeschadet der Nummer 1 wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie von Vermögenswerten angehören;
4.
die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung hat im Einklang mit den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie2009/138/EGerlassenen delegierten Rechtsakten zu stehen.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.