Landgericht Mannheim Urteil, 16. März 2010 - 2 O 212/09

bei uns veröffentlicht am16.03.2010

Tenor

I.1. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, es zu unterlassen,

Empfänger eines digitalen Übertragungssystems (insbesondere MP2-Empfänger bzw. Empfänger mit DVB-Funktion zum Empfangen des digitalen Fernsehens)

im Inland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen ,

wenn

- das digitale Übertragungssystem einen Sender und einen Empfänger umfasst, zum Aussenden eines digitalen Breitbandsignals mit einer bestimmten Abtastfrequenz F s , beispielsweise eines digitalen Audiosignals, über ein Übertragungsmittel, und zum Empfangen dieses Signals,

- der Sender mit einer Eingangsklemme zum Empfangen des digitalen Breitbandsignals versehen ist, und die Eingangsklemme mit einem Eingang einer zum Sender gehörenden Signalquelle gekoppelt ist, die zum Erzeugen eines zweiten Digitalsignals und zum Zuführen dieses zweiten Digitalsignals zu einem Ausgang eingerichtet ist,

- das zweite Digitalsignal aus aufeinander folgenden Rahmen aufgebaut ist, wobei jeder Rahmen aus einer Anzahl von Informationspaketen (IP) aufgebaut ist, und jedes Informationspaket N bits enthält, wobei N größer als 1 ist,

- der Empfänger mit einem Decoder mit einem Eingang zum Empfangen des zweiten Digitalsignals versehen ist, und der Decoder mit einem Ausgang versehen ist, der mit einer Ausgangsklemme zum Abgeben des digitalen Breitbandsignals gekoppelt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

- wenn P in der Gleichung

eine ganze Zahl ist, die Anzahl B der Informationspakete (IP) in einem Rahmen gleich P ist, wobei BR gleich der Bitgeschwindigkeit des zweiten Digitalsignals und n s die Anzahl der Abtastungen des digitalen Breitbandsignals ist, dessen entsprechende zum zweiten Digitalsignal gehörende Information sich in einem Rahmen des zweiten Digitalsignals befindet,

und dass

- wenn P keine ganze Zahl ist, die Anzahl der Informationspakete (IP) in einer Anzahl der Rahmen gleich P' ist, wobei P' die erste P folgende niedriger liegende Ganzzahl ist, und die Anzahl der Informationspakete in den anderen Rahmen gleich P'+1 ist, so dass genau die Bedingung erfüllt wird, dass die mittlere Rahmengeschwindigkeit des zweiten Digitalsignals im Wesentlichen gleich F s /n s ist,

und dass

- ein Rahmen aus wenigstens einem ersten Rahmenteil (FD1) mit Synchronisationsinformation aufgebaut ist

( Anspruch 21 i.V.m. Anspruch 1 EP 402 973 B1 ),

insbesondere wenn

der erste Rahmenteil (FD 1) weiter Information enthält, die zur Anzahl der Informationspakete im Rahmen in Zusammenhang steht ( Anspruch 21 i.V.m. Anspruch 2 und 1 ).

I.2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer I.1 wird den Beklagten jeweils Ordnungsgeld bis EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten Ziffer 1 an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist.

I.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin bzw. den nachstehend genannten Unternehmen allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin und/oder der A Inc. (Virginia USA) und/oder den Patentinhabern P (Niederlande), F (Frankreich), T (Frankreich), I (München) durch die Handlungen gemäß Ziffer I.1 seit dem 1.1.1995 entstanden ist und noch entsteht, und zwar mit der Maßgabe

a) die Beklagten sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Klägerin und/oder der A Inc. (Virginia USA) und/oder den Patentinhabern P (Niederlande), F (Frankreich), T (Frankreich), I (München) durch die Handlungen der Beklagten Ziffer 1 gemäß Ziffer I.1 entstanden ist und noch entsteht

b) der Beklagte Ziffer 2 ist ferner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Klägerin und/oder der A Inc. (Virginia USA) und/oder den Patentinhabern P (Niederlande), F (Frankreich), T (Frankreich), I (München) durch seine Handlungen gemäß Ziffer I.1 entstanden ist und noch entsteht.

I.4. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und/oder die Beklagte Ziffer 1 die zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 1.1.1995 begangen haben und zwar unter Angabe

a)  

der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und Lieferscheine) mit

    

        

    

aa)

Liefermengen, Zeiten und Preisen,

    

        

        

    

bb)

Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen
wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,

    

        

        

    

cc)

den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

    

        

        

b)   

der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit

        

        

    

aa)

Angebotsmengen, Zeiten und Preisen,

    

        

        

    

bb)

Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen
wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,

    

        

        

    

cc)

den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

    

        

        

c)  

der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Kosten sowie des erzielten Gewinns,

    

        

d)  

der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.

I.5. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1 zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des jeweiligen Beklagten an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.

II. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.379,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2009 zu bezahlen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

- 40.000 EUR bezüglich Ziffer I.1. (Unterlassung)

- 2.500 EUR im Hinblick auf Ziffer I.4. (Auskunft)

- 2.500 EUR im Hinblick auf Ziffer I.5. (Vernichtung)

- 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags im Hinblick auf Ziffer II. (Zahlung) und IV. (Kosten).

Tatbestand

 
Die Klägerin erhebt Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen angeblicher Patentverletzung und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Die Klägerin macht Rechte aus dem Europäischen Patent Nr. 0 402 973 betreffend ein „digitales Übertragungssystem, Sender und Empfänger zur Verwendung im Übertragungssystem und Aufzeichnungsträger, der aus dem Sender in Form einer Aufzeichnungseinrichtung erhalten wird“ (im Folgenden: Klagepatent) geltend. Die Erteilung des Klagepatents – zu dessen benannten Vertragsstaaten Deutschland gehört – wurde am 30.11.1994 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft. Die Ansprüche 1, 2 und 21 des Klagepatents lauten in der deutschen Übersetzung gem. DE 690 14 422 T 2 (ohne Bezugsziffern):
1. Digitales Übertragungssystem mit einem Sender und einem Empfänger zum Aussenden eines digitalen Breitbandsignals mit einer bestimmten Abtastfrequenz F S , beispielsweise eines digitalen Audiosignals über ein Übertragungsmittel und zum Empfangen dieses Signals, wobei der Sender mit einer Eingangsklemme zum Empfangen des digitalen Breitbandsignals versehen ist, und die Eingangsklemme mit einem Eingang einer zum Sender gehörenden Signalquelle gekoppelt ist, die zum Erzeugen eines zweiten Digitalsignals und zum Zuführen dieses zweiten Digitalsignals zu einem Ausgang eingerichtet ist, das aus aufeinander folgenden Rahmen aufgebaut ist, wobei jeder Rahmen aus einer Anzahl von Informationspaketen (lP) aufgebaut ist, jedes Informationspaket N Bits enthält, wobei N größer als 1 ist, der Empfänger mit einem Decoder mit einem Eingang zum Empfangen des zweiten Digitalsignals versehen ist, der Decoder mit einem Ausgang versehen ist, der mit einer Ausgangsklemme zum Abgeben des digitalen Breitbandsignals gekoppelt ist,
dadurch gekennzeichnet , dass, wenn P in der Gleichung
eine ganze Zahl ist, wobei BR gleich der Bitgeschwindigkeit des zweiten Digitalsignals, und n s die Anzahl der Abtastungen des digitalen Breitbandsignals ist, dessen entsprechende zum zweiten Digitalsignal gehörende Information sich in einem Rahmen des zweiten Digitalsignals befindet, die Anzahl B der Informationspakete (IP) in einem Rahmen gleich P ist, und dass, wenn P keine ganze Zahl ist, die Anzahl der Informationspakete (IP) in einer Anzahl der Rahmen gleich P‘ ist, wobei P‘ die erste folgende niedriger liegende Ganzzahl ist, und die Anzahl der Informationspakete in den anderen Rahmen gleich P‘+1 ist, so dass genau die Bedingung erfüllt wird, dass die mittlere Rahmengeschwindigkeit des zweiten Digitalsignals im wesentlichen gleich F S /n S , dass ein Rahmen aus wenigstens einem ersten Rahmenteil (FD1) mit Synchronisationsinformation aufgebaut ist.
2. Übertragssystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet , dass der erste Rahmenteil (FD1) weiter Information enthält, die zur Anzahl der Informationspakete im Rahmen in Zusammenhang steht.
21. Empfänger des Übertragungssystems nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 16.
Inhaber des deutschen Teils des Klagepatents sind folgende Unternehmen:
- P,
- F,
- T,
- I.
10 
Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Unterlizenz am Klagepatent, die ihr von der ausschließlichen Lizenznehmerin A Inc., Virginia/USA, mit Zustimmung der Patentinhaber erteilt wurde. Der sachliche Umfang dieser Lizenz erfasst den hier interessierenden Bereich von Empfängern, die nach den einschlägigen Standards ISO/IEC 11172-3 oder ISO/IEC 13818-3 komprimierte Audiosignale, insbesondere mp2-Signale, zu decodieren ausgebildet sind.
11 
Die Beklagte Ziffer 1, deren Geschäftsführer der Beklagte Ziffer 2 ist, vertreibt, wie aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 4 ersichtlich ist, über das Internet DVB-Receiver der Marke „E“, zum Beispiel das Modell „E 3…“. Solche Geräte sind technisch so ausgebildet, dass sie komprimierte digitale Audio-Dateien, die dem internationalen Standard ISO/IEC 11172-3 - „MPEG-1“ - (nachfolgend: Standard), dort Teil 3, der die Audio-Daten betrifft (vgl. Anlage K 5), entsprechen, empfangen und gemäß den Vorgaben des Standards decodieren können, um eine Replik des ursprünglich digitalen Breitbandsignals zu erzeugen. Auf diesen Standard wird nämlich im Wesentlichen auch im Audioteil des Standards ISO/IEC 13818-3 - „MPEG-2“ - verwiesen, nach dessen Videoteil (Teil 2) das Format der komprimierten Bilddateien des digitalen Fernsehens spezifiziert ist und dessen Teil 3 (vgl. Anlage K 10) wiederum das Format der Audiodaten des digitalen Fernsehens bestimmt. Dabei sind die angegriffenen Geräte so ausgebildet, dass sie standardgemäße Audiosignale der beim digitalen Fernsehen eingesetzten Ausbaustufe „layer II“ decodieren und anschließend wiedergeben können.
12 
Die Klägerin hat die Beklagten aus diesem Grund durch ihre Prozessbevollmächtigten vor Klageerhebung wegen Patentverletzung abmahnen lassen.
13 
Die Klägerin trägt vor, ihr seien alle Schadensersatzansprüche der Patentinhaber und der A Inc. für die Vergangenheit abgetreten worden, was aus dem als Anlage K 7 vorgelegten „Agreement and Acknowledgement“ hervorgehe, auf dessen Inhalt hier wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche sei sie als ausschließliche Lizenznehmerin ohnehin berechtigt.
14 
Die Klägerin meint, ein nach dem Standard arbeitendes digitales Übertragungssystem verwirkliche die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents. Der Vorrichtungsanspruch 21 werde von den angegriffenen DVB-Receivern wortsinngemäß verwirklicht. Dem Erschöpfungseinwand der Beklagten hingegen sei insbesondere entgegenzuhalten, dass allein der Tuner der angegriffenen Geräte noch nicht die Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 21 aufweise.
15 
Zuletzt hat die Klägerin vorgetragen, sie habe ein Gerät des Typs „E A… V…“ beschafft, welches neben dem Tuner, der ausweislich seiner Stanzung angeblich von der Firma S stammen soll, einen eigenen MPEG-Decodierchip zum Decodieren des vom genannten Tuner extrahierten MPEG-2 - Transportstreams aufweise. Ferner habe die Klägerin ein Gerät des Typs „A… m…“ untersucht, bei dem ein anderer Tuner verbaut sei, der jedenfalls nicht als solcher der Firma S gekennzeichnet sei. Die Klägerin nimmt Bezug auf den als Anlage K 11 vorgelegten Auszug aus dem Internetangebot der Beklagten Ziffer 1, das insbesondere auch Varianten der Typen „A… V…“ und „A… m…“ enthalte. Die Ausführungen der Beklagten zur angeblichen Erschöpfung seien daher schon nicht für alle angegriffenen Ausführungsformen verallgemeinerungsfähig.
16 
Die Klägerin b e a n t r a g t ,
17 
I.1. wie unter I.1. erkannt;
18 
I.2. wie unter I.2. erkannt;
19 
I.3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin und/oder der A Inc. (Virginia USA) und/oder den Patentinhabern P (Niederlande), F (Frankreich), T (Frankreich), I (München) durch die Handlungen gemäß Ziffer I.1 seit dem 1.1.1995 entstanden ist und noch entsteht, und zwar mit der Maßgabe
20 
a) die Beklagten sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Klägerin und/oder der A Inc. (Virginia USA) und/oder den Patentinhabern P (Niederlande), F (Frankreich), T (Frankreich), I (München) durch die Handlungen der Beklagten Ziffer 1 gemäß Ziffer I.1 entstanden ist und noch entsteht
21 
b) der Beklagte Ziffer 2 ist ferner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Klägerin und/oder der A Inc. (Virginia USA) und/oder den Patentinhabern P (Niederlande), F (Frankreich), T (Frankreich), I (München) durch seine Handlungen gemäß Ziffer I.1 entstanden ist und noch entsteht;
22 
hilfsweise zu I.3. :
23 
wie unter I.3. erkannt;
24 
I.4. wie unter I.4. erkannt;
25 
I.5. wie unter I.5. erkannt;
26 
II. wie unter II. erkannt.
27 
Die Beklagten b e a n t r a g e n ,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Die Beklagten tragen vor, die angegriffenen Geräte seien erschöpft. Die Beklagte Ziffer 1 beziehe diese bei der Firma X GmbH, welche sie von einem chinesischen Hersteller importiere. Der chinesische Hersteller baue die Geräte mit Ausnahme der in den fertigen Geräten verwendeten Tuner mit der Typenbezeichnung P…. Diese beziehe der Hersteller von der S Group. Die Geräte würden ohne Tuner in das Bundesgebiet importiert. Separat würden auch die einzelnen Tuner importiert. Im Bundesgebiet würden dann die Tuner in das Gerätegehäuse eingebaut. In sämtlichen streitgegenständlichen Geräten seien ausnahmslos Tuner der Firma S eingebaut.
30 
Der genannte Tuner sei der klagepatentgemäße Empfänger nach Anspruch 21 der angegriffenen Ausführungsform, da ausschließlich dieses Bauteil den Empfang und die Codierung/Decodierung bewirke. Die S Group sei berechtigt, diese - bereits lizenzierten - Tuner weltweit, auch in das Bundesgebiet zu exportieren bzw. zu verkaufen. Hierfür zahle die S Group auch Lizenzgebühren an die Klägerin. Die S Group sei entgegen dem Vortrag der Klägerin keineswegs dahingehend eingeschränkt, dass deren Lizenzverträge nur berechtigen, selbst Endprodukte herzustellen.
31 
Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Es fehle an einer erforderlichen Ermächtigung zur Geltendmachung der Rechte aus dem Patent durch die Lizenzgeber. Eine Abtretung ergebe sich aus der vorgelegten Urkunde nicht.
32 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2010 (ABl. 44) Bezug genommen. Der Beklagtenvertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.02.2010 ein Bauteil zu den Akten gereicht, bei dem es sich um einen Tuner der oben genannten Art handele, wie er auch in den angegriffenen DVB-Geräten verwendet werde.
33 
Am letzten Tag der Schriftsatzfrist des schriftlichen Verfahrens haben die Beklagten eine Drittwiderklage gegen die S Deutschland GmbH eingereicht, die der Klägerin und der Drittwiderbeklagten formlos übermittelt worden ist.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die zulässige Klage ist größtenteils begründet. Lediglich der Feststellungsantrag Ziffer I.3. war in seiner Hauptfassung als unbegründet abzuweisen. Der diesbezügliche Hilfsantrag hat jedoch Erfolg.
I.
35 
Die Beklagten machen von der Lehre des Klagepatents in Anspruch 21 wortsinngemäß Gebrauch.
36 
1. Das Klagepatent geht nach seiner Beschreibung von einem im Stand der Technik bekannten digitalen Übertragungssystem aus, bei dem aufgrund psychoakustischer Überlegungen im Sender und im Empfänger einander entsprechende Teilbandcodiersysteme verwendet werden. Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach der Beschreibung des Klagepatents die Aufgabe zugrunde, für das Übertragungssystem einige Maßnahmen, insbesondere durch Wahl eines Formats zu schaffen, um ein flexibles und mehr oder weniger universell verwendbares Übertragungssystem zu erhalten, das für die Umsetzung unterschiedlicher Ausgangs-Breitbandsignale geeignet ist. Der Empfänger soll dabei die Möglichkeit haben, aus diesem zweiten Datensignal wieder das richtige Format des Breitbandsignals abzuleiten.
37 
Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
38 
a) Ein digitales Übertragungssystem, das aus einem Sender und einem Empfänger besteht.
39 
b) Das digitale Übertragungssystem dient zum Aussenden eines digitalen Breitbandsignals mit einer bestimmten Abtastfrequenz F S beispielsweise eines digitalen Audiosignals, über ein Übertragungsmittel und zum Empfangen dieses Signals.
40 
c) Der Sender ist mit einer Eingangsklemme zum Empfangen des digitalen Breitbandsignals versehen.
41 
d) Die Eingangsklemme ist mit einem Eingang einer zum Sender gehörenden Signalquelle gekoppelt.
42 
e) Die Signalquelle ist zum Erzeugen eines zweiten Digitalsignals und zum Zuführen dieses zweiten Digitalsignals zu einem Ausgang eingerichtet.
43 
f) Das zweite Digitalsignal ist aus aufeinander folgenden Rahmen aufgebaut.
44 
g) Jeder Rahmen ist aus einer Anzahl von Informationspaketen (lP) aufgebaut.
45 
h) Jedes Informationspaket (IP) enthält N Bits, wobei N größer als 1 ist.
46 
i) Der Empfänger ist mit einem Decoder mit einem Eingang zum Empfangen des zweiten Digitalsignals versehen.
47 
j) Der Decoder ist mit einem Ausgang versehen, der mit einer Ausgangsklemme zum Abgeben des digitalen Breitbandsignals gekoppelt ist.
48 
dadurch gekennzeichnet, dass:
49 
k) Wenn P in der Gleichung
50 
eine ganze Zahl ist, ist die Anzahl B der Informationspakete (IP) in einem Rahmen gleich P, wobei
51 
(1) BR gleich der Bitgeschwindigkeit des zweiten Digitalsignals und
52 
(2) n s die Anzahl der Abtastungen des digitalen Breitbandsignals ist, dessen entsprechende zum zweiten Digitalsignal gehörende Information sich in einem Rahmen des zweiten Digitalsignals befindet.
53 
l) Wenn nach der genannten Gleichung P keine ganze Zahl ist, ist die Anzahl B der Informationspakete (IP) in einer Anzahl Rahmen gleich P‘, wobei P‘ die erste P folgende niedriger liegende Ganzzahl ist.
54 
m) Wenn die Anzahl B der Informationspakete (lP) einer Anzahl Rahmen gleich P’ ist, ist die Anzahl der Informationspakete (IP) in den anderen Rahmen gleich P’+1 und zwar so, dass genau die Bedingung erfüllt wird, dass die mittlere Rahmengeschwindigkeit des zweiten Digitalsignals im wesentlichen gleich F S /n S ist.
55 
n) Ein Rahmen ist aus wenigstens einem ersten Rahmenteil (FD1) mit Synchronisationsinformation aufgebaut.
56 
Der klagegegenständliche nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 21 des Klagepatents lehrt einen Empfänger eines solchen Übertragungssystems.
57 
2. Die angegriffenen Geräte der Beklagten mit DVB-Wiedergabefunktion verwirklichen alle diese Merkmale des Anspruchs 21 wortsinngemäß. Die Klägerin hat in der Klageschrift die Verwirklichung aller Merkmale des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, insbesondere die entsprechenden Vorschriften der genannten Standards jeweils den Merkmalen des Klagepatents gegenüber gestellt. Sie hat insbesondere erklärt, dass jedes nach dem Standard („Layer II“ bei der hier in Rede stehenden DVB-Funktion) codierte Signal die für das zweite Datensignal nach der Lehre des Klagepatents vorgesehenen Merkmale denknotwendig aufweisen muss. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Vielmehr gehen auch sie davon aus, dass die angegriffenen Geräte vom Anspruch 21 des Klagepatents Gebrauch machen.
II.
58 
Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf Erschöpfung berufen.
59 
Erschöpfung der Rechte aus einem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patent tritt ein, wenn das geschützte Erzeugnis durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Staat in Verkehr gebracht worden ist. Das Inverkehrbringen außerhalb dieses Raumes begründet keine Erschöpfung der Patentrechte für die Bundesrepublik Deutschland (BGH GRUR 2000, 299 - Karate ; Benkard/ Scharen , PatG, 10. A., 2006, § 9 Rn 22).
60 
Die Beklagten machen nicht geltend, die fertigen DVB-Geräte würden von einem Lizenznehmer der Klägerin in Verkehr gebracht. Sie stellen vielmehr darauf ab, dass bereits die in diesen verbauten Tuner Empfänger im Sinne des Patentanspruchs 21 seien. Lediglich diese Tuner sollen von einem Lizenznehmer der Klägerin stammen und somit durch ihren separaten Vertrieb erschöpft sein. Die Beklagten, die für den patentrechtlichen Erschöpfungseinwand die Darlegungs- und Beweislast tragen (BGH GRUR 2000, 299 - Karate ), haben aber insoweit die von der Klägerin bestrittenen tatsächlichen Voraussetzungen der Erschöpfung weder nachvollziehbar dargelegt noch hinreichend unter Beweis gestellt.
61 
1. Dies gilt bezüglich aller Geräte, auf die sich die Ausführungen der Beklagten zur Erschöpfung des Tuners mit der Typenbezeichnung P… beziehen oder beziehen sollen.
62 
a) Selbst wenn man den zuletzt gehaltenen Vortrag der Beklagten zur Erschöpfung in Bezug auf bestimmte Geräte unterstellt, so ist dem ein Inverkehrbringen des geschützten Erzeugnisses mit Zustimmung des Patentinhabers in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Staat nicht zu entnehmen. Denn die Beklagten legen nicht, zumindest aber nicht substantiiert dar, auf welche Weise und insbesondere durch wen die angeblich patentgemäßen Tuner in dem maßgeblichen Raum in den Verkehr gebracht wurden.
63 
Ein Inverkehrbringen im Inland kann insbesondere im Import der patentgemäßen Vorrichtung liegen (Benkard/ Scharen , PatG, 10. A., 2006, § 9 Rn 17, 44). Die Tuner werden vorliegend nach dem Vorbringen der Beklagten in China hergestellt. Voraussetzung der Erschöpfung wäre nun ein Vortrag, dem zu entnehmen ist, dass eine hierzu berechtigte Lizenznehmerin der Klägerin die Tuner in den maßgeblichen Wirtschaftsraum einführt oder die Einfuhr von einer sonstigen Zustimmung der Klägerin gedeckt ist. Lizenznehmerin soll vorliegend die „S Group“ sein, die zur Einführung in das Bundesgebiet berechtigt sei. Die Beklagten legen aber nicht dar, dass es gerade dieses Unternehmen, dessen Rechtsform und Anschrift sie im übrigen nicht nennen, sei, welches die besagten Tuner ins Inland, einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einen dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Staat einführt.
64 
Die Tuner sollen nach ihrem Vortrag durch den namentlich nicht benannten, chinesischen Hersteller der DVB-Geräte von der „S Group“ bezogen werden. Ferner behaupten die Beklagten, die Tuner würden separat importiert. Ein lizenzierter Import durch die „S Group“ könnte in dieser Konstellation nur vorliegen, wenn der chinesische Hersteller sich die Tuner von der „S Group“ in den maßgeblichen Raum liefern ließe. Dies geht aber aus dem Vortrag der Beklagten nicht hervor und ist im übrigen wohl auch nicht gemeint. Denn es soll die Firma X GmbH sein, welche freilich nicht der „chinesische Hersteller“ ist, die die DVB-Geräte (ohne Tuner) von dem chinesischen Hersteller importiert. Nachdem also offenbar die X GmbH die Geräte ohne Tuner beim chinesischen Hersteller aus dem Ausland bezieht, kann nicht angenommen werden, dass parallel der chinesische Hersteller in Deutschland operiert und sich direkt von der „S Group“ hierhin Tuner übersenden lässt, um diese sodann in die - bereits vom Ausland aus an die X GmbH vertriebenen (!) Geräte - einzubauen oder - anders als das Gehäuse und die übrigen Teile der DVB-Geräte - vom Inland aus an die X GmbH weiterzuveräußern. Der Vortrag, separat würden auch die einzelnen Tuner importiert, kann damit nur so zu verstehen sein, dass diese ins Inland an die Firma X GmbH oder allenfalls ein weiteres, zwischengeschaltetes Unternehmen geliefert werden. Andererseits soll aber die Firma X GmbH gerade keine direkte Vertragsbeziehung zur „S Group“ haben und die Tuner vielmehr vom chinesischen Hersteller bei der „S Group“ bezogen werden. Offenbar wollen die Beklagten geltend machen, nachdem der chinesische Hersteller die Tuner von der „S Group“ erhalten habe und sodann selbst in das Inland eingeführt habe, seien diese erschöpft. Dies kann aber schon aus Rechtsgründen nicht zutreffen.
65 
Es fehlt bei Unterstellung dieses Vortrages nämlich an einem Inverkehrbringen durch den angeblichen Lizenznehmer im Inland oder einem anderen in Betracht kommenden Staat. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb ein Inverkehrbringen im Inland durch Dritte schon deshalb von einer Zustimmung der Klägerin gedeckt sein sollte, weil ein Lizenznehmer das betreffende Produkt zuvor bereits im nicht-europäischen Ausland in Verkehr gebracht hat. Es mag vertragsrechtlich möglich sein und auch wirtschaftlich unter Umständen nicht völlig fern liegen, eine solche Zustimmung zu Benutzungshandlungen Dritter in Bezug auf vom Lizenznehmer im Ausland hergestellte und in Verkehr gebrachte Vorrichtungen vorzusehen. Dass die Klägerin mit der „S Group“ eine solche Vereinbarung zu Gunsten Dritter getroffen hat, legen die Beklagten aber nicht im Ansatz dar. Hiervon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden (vgl. zur markenrechtlichen Erschöpfung EuGH GRUR 2002, 156 - Davidoff ; GRUR Int 2010, 135 - Diesel-Schuhe ). Die Beklagten stellen vielmehr auf ein angebliches, lizenzvertraglich geregeltes Einfuhrrecht der „S Group“ ab, wofür diese Lizenzgebühren zahle. Dem pauschalen Vortrag, die Tuner mit der Typenbezeichnung P… seinen bereits lizenziert, sind weitergehende vertragliche Regelungen oder sonstige (konkludente) Zustimmungserklärungen der Klägerin nicht zu entnehmen.
66 
b) Im übrigen haben die Beklagten, sollte ihr Vortrag doch dahin zu verstehen sein, dass Tuner von der „S Group“ direkt ins Bundesgebiet eingeführt werden, nicht unter Beweis gestellt, dass gerade diese angeblich von S stammenden Tuner in die angegriffenen Geräte eingebaut werden (von wem?). Die Benennung des Zeuge S. von der S Deutschland GmbH beizieht sich offenbar nur auf die Benutzungsrechte der „S Group“ und jedenfalls nicht auf die Lieferkette nach der Übernahme der Tuner durch den chinesischen Hersteller oder einen anderen Zwischenhändler. Es wäre auch nicht ersichtlich, welche Kenntnis der Zeuge darüber haben sollte, woher die Beklagte Ziffer 1 oder insbesondere die X GmbH ihre DVB-Geräte oder separate Tuner bezieht, nachdem jedenfalls eine Direktbelieferung der X GmbH durch die „S Group“ nach dem Vortrag der Beklagten nicht vorliegt.
67 
c) Der noch in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2010 gehaltene Vortrag der Beklagten, die Tuner würden von der Firma S unter Lizenz zu einem griechischen Unternehmen geliefert, welches die anderen Bauteile von einem anderen chinesischen Hersteller geliefert bekomme, kann der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden, weil er durch die dazu in Widerspruch stehenden, jüngeren Ausführungen im Schriftsatz vom 19.02.2010 überholt ist. Im übrigen ist schon ein Beweisangebot für einen angeblichen Import von Tunern durch die Firma S nach Griechenland nicht ersichtlich.
68 
2. Keiner Entscheidung bedarf somit, ob die Ausführungen der Beklagten zur Erschöpfung schon deswegen nicht zur Klageabweisung führen könnten, weil sie jedenfalls nicht auf die von ihnen möglicherweise auch angebotene Ausführungsform „Argus mini“ zutreffen oder weil die Beklagten nicht unter Beweis stellen, dass jeder einzelne Tuner bei von ihnen angebotenen DVB-Geräten von einem Lizenznehmer der Klägerin stamme. Dem Patentverletzungsvorwurf der Klägerin sind die Beklagten nämlich allein mit ihrem - nach den obigen Ausführungen ohnehin unerheblichen - Vortrag zur Erschöpfung entgegengetreten, so dass eine die Verurteilung rechtfertigende Patentverletzung festzustellen war, ohne dass es auf den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23.02.2009 ankam. Dem Schriftsatz vom 23.02.2009 ist auch kein neuer Patentverletzungsvorwurf im Rahmen einer Klageerweiterung auf weitere angegriffene Ausführungsformen zu entnehmen. Die Klägerin will darin nämlich erkennbar lediglich ergänzenden Vortrag zu ihrer Ansicht nach schon mit der Klageschrift angegriffenen DVB-Receivern halten.
69 
Ferner kann offen bleiben, ob die Beklagten schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt haben, dass die angeblichen Tuner des Typs P… der „S Group“ bereits alle Merkmale des Anspruchs 21 des Klagepatents aufweisen und ob die Klägerin in einem eventuellen Lizenzvertrag mit der „S Group“ einen isolierten Vertrieb solcher Tuner durch den Lizenznehmer ausgeschlossen hat.
III.
70 
1. Aufgrund der Verletzung des Klagepatents steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu, der seine Grundlage in § 139 Abs. 1 PatG findet. Da die Beklagten zur Unterlassung verurteilt sind, waren ihnen gem. § 890 ZPO die gesetzlichen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung anzudrohen.
71 
2. Da die Beklagten im Zusammenhang mit geschehenen Verletzungshandlungen jedenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft, sind sie gemäß § 139 Abs. 2 PatG auch zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie spätestens einen Monat nach Veröffentlichung der Mitteilung über die Erteilung des Klagepatents erkennen können und erkennen müssen, dass das Klagepatent durch die angegriffene Ausführungsform verletzt wird, weil sie verpflichtet waren, sich über die Schutzrechtslage auf dem technischen Gebiet, das sie mit ihren Produkten bearbeiten, fortlaufend zu unterrichten.
72 
a) Die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 EUR sind ihr aus diesem Grund zu erstatten und wie zuletzt beantragt ab dem - aus dem Tenor ersichtlichen - Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
73 
b) Hiervon abgesehen ist die Klägerin zu einer Bezifferung der Schadensersatzansprüche derzeit nicht in der Lage; dies rechtfertigt einen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO.
74 
3. Um den entstandenen Schaden zukünftig beziffern zu können, besteht des weiteren ein Auskunftsanspruch, der sich aus §§ 140b PatG, 242 BGB ergibt.
75 
4. Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch steht der Klägerin nach § 140a PatG zu. Dass die Vernichtung unverhältnismäßig wäre, ist nicht ersichtlich.
76 
5. Die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften des PatG folgt aus Artt. 64 und 2 Abs. 2 EPÜ.
77 
6. Der Klägerin stehen sämtliche der genannten Ansprüche als ausschließlicher Lizenznehmerin selbst zu (vgl. Benkard/ Rogge / Grabinski , PatG, 10. A., 2006, § 139 Rn 17), soweit nicht Schäden geltend gemacht werden, die nicht der Klägerin sondern den Lizenzgebern entstanden sind.
78 
Die sich aus den letztgenannten Schäden ergebenden Ersatzansprüche der Lizenzgeber kann die Klägerin nur als fremde Rechte im eigenen Namen geltend machen, was insoweit zur Abweisung des Hauptfeststellungsantrages als unbegründet führt. Die Klägerin kann aber insoweit im eigenen Namen Klage mit dem Antrag erheben, die Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber den Lizenzgebern festzustellen, so dass der Hilfsantrag zulässig und begründet ist.
79 
a) Der in Anlage K 7 vorgelegten Vereinbarung ist die von den Beklagten bestrittene Abtretung dieser Ansprüche an die Klägerin nicht zu entnehmen ist. Nach dieser ist die Klägerin berechtigt, die genannten Schäden einzuklagen („ to sue for “), was über eine Ermächtigung zur Prozessstandschaft hinaus keinen Erklärungsgehalt erkennen lässt. Auch dass der Klägerin das Recht eingeräumt wird, sich diese fremden Schäden ersetzen zu lassen („ to recover damages “), bedeutet keine Anspruchsabtretung, sondern allenfalls eine Einzugsermächtigung. Somit liegt lediglich eine Ermächtigung zur gewillkürten prozessstandschaftlichen Durchsetzung der Ansprüche Dritter vor, an der die Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin auch das notwendige berechtigte Interesse hat.
80 
b) Dies rechtfertigt den Feststellungsantrag in seiner Hauptfassung nicht, mit dem die Klägerin ihr selbst auf Grund einer angeblichen Abtretung zustehende Rechte bezüglich der Schäden der Lizenzgeber geltend macht, weil diese Abtretung nicht vorliegt und somit die insoweit behaupteten eigenen Ansprüche der Klägerin nicht bestehen. Auch der nahe liegende Schluss, mit der neben die Wendung „ to sue for “ gesetzten Berechtigung, sich Schäden ersetzen zu lassen („ …, and to recover damages “), sei der Klägerin eine Einzugsermächtigung erteilt worden, kann an der Unbegründetheit des Hauptantrags nichts ändern. Wenn nämlich die fehlende Anspruchsinhaberschaft und die dem Kläger lediglich erteilte Ermächtigung offen liegen, muss er Zahlung an den Gläubiger verlangen, wobei die spätere Offenlegung dieser Umstände im Prozess der von vornherein offenen Prozessstandschaft gleichsteht (BGH NJW 1999, 2110; vgl. auch Zöller/ Vollkommer , ZPO, 28. A., 2010, Vor § 50 Rn 54).
81 
c) Der Hilfsantrag hat jedoch wegen der mit der Anlage K 7 nachgewiesenen Ermächtigung der Klägerin Erfolg. Die Echtheit dieser Urkunde haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Dass die in englischer Sprache verfasste Anlage K 7 nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt wird, steht ihrer urkundsbeweislichen Verwertung nicht entgegen. Insbesondere verbietet § 184 GVG dies nicht (vgl. BGH Beschl. v. 02.03.1988 - IVb ZB 10/88).
IV.
82 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
V.
83 
1. Die Drittwiderklage der Beklagten muss im vorliegenden Rechtsstreit unberücksichtigt bleiben, weil sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erhoben wurde. Für die Erhebung einer Widerklage außerhalb der mündlichen Verhandlung ist nach § 261 Abs. 2 ZPO die Zustellung des die Widerklageanträge enthaltenden Schriftsatzes notwendig. Da im vorliegenden Fall die Drittwiderklageschrift erst am 23.02.2010 bei der Kammer einging und dieser Tag ausweislich des Beschlusses der Kammer vom 09.02.2010 bereits dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach, war eine rechtzeitige Zustellung an die Drittwiderbeklagte nicht möglich. Über die Widerklage ist daher nicht zu entscheiden. Sie wurde der Drittwiderbeklagten auch lediglich formlos übermittelt, so dass im übrigen keinesfalls die für eine Entscheidung über die Widerklage erforderliche Rechtshängigkeit gegeben ist (vgl. zum Ganzen Zöller/ Greger , ZPO, 28. A., 2010, § 296a Rn. 2a mit weiteren Nachweisen).
84 
Damit unterscheidet sich die prozessuale Lage im übrigen auch nicht zum Nachteil der Beklagtenseite von der Rechtslage am Schluss einer („echten“) mündlichen Verhandlung. Im letztgenannten Fall kann zwar eine Widerklage im Termin und somit sofort erhoben werden (§ 261 Abs. 2 ZPO), ohne dass eine Veranlassung der Zustellung durch das Gericht abgewartet werden muss und Rechtshängigkeit erst zeitlich versetzt nach Eingang des Klageantrags bei Gericht eintreten könnte. Sofortige Rechtshängigkeit kann aber entsprechend auch im schriftlichen Verfahren erreicht werden. Einen Schriftsatz, den eine Partei am letzten Tag der Schriftsatzfrist bei Gericht einreicht, kann sie nämlich zugleich von Anwalt zu Anwalt nach § 195 ZPO zustellen lassen. Auf diese Weise kann auch Widerklage rechtzeitig und ohne Vorlauf erhoben werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. A., 2010, § 195 Rn 5). Dass dies vorliegend nicht möglich gewesen sein dürfte, weil kein Prozessbevollmächtigter der Drittwiderbeklagten bestellt ist, entspricht wiederum der Rechtslage bei mündlicher Verhandlung. Widerklage gegen einen unbeteiligten Dritten kann - schon weil dieser im Termin nicht anwesend und vertreten ist - nicht durch Geltendmachung des Anspruchs im Termin erhoben werden (vgl. zum vergleichbaren Fall einer Parteiänderung: Zöller/Greger, ZPO, 28. A., 2010, § 261 Rn 6). Schließlich kann auch § 167 ZPO nicht zur Begründung der rechtzeitigen Widerklageerhebung herangezogen werden, weil diese Vorschrift nur die Rückwirkung in Bezug auf dieFristwahrung durch Zustellung von innerhalb der Frist eingereichten Anträgen und Erklärungen betrifft. Sie kann keine Rückwirkung einer hier bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht eingetretenen Rechtshängigkeit der Widerklage begründen.
85 
2. Die Kammer sieht sich unter Ausübung des ihr nach § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens durch die eingereichten Drittwiderklage auch nicht veranlasst, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Dies folgt schon aus der Verfahrensverzögerung, die damit verbunden wäre (vgl. Zöller/ Greger a.a.O.). Eine solche Verzögerung ließe sich vorliegend insbesondere deswegen nicht rechtfertigen, weil die Widerklage gegen einen bisher noch nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten gerichtet ist. Auch die von den Beklagten beanspruchte „Waffengleichheit“ gebietet die Wiedereröffnung nicht, schon weil für die Beklagten selbst im Fall des Erfolges der Widerklage und der Vollstreckung eines entsprechenden Urteils gegen die Drittwiderbeklagte, die so zu erreichende Auskunft zu spät käme, um den Erschöpfungseinwand gegen die dann ebenfalls bereits entschiedene Klage zu führen. Soweit die Beklagten meinen, zum Erschöpfungsnachweis auf die Mithilfe der „Firma S“ angewiesen zu sein und im Unterliegensfall Regressansprüche gegen die „S Group“ oder möglicherweise die Drittwiderbeklagte zu haben, ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht frühzeitig diesen den Streit verkündet haben.
86 
3. Schließlich liegt auch im Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23.02.2010 kein zwingender Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO. Der neue Sachvortrag zu den Geräten „A… m…“ und „A… V…“ ist nämlich nicht entscheidungserheblich (s.o.). Die Kammer sieht daher auch unter diesem Aspekt nach Ermessenausübung von der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ab.

Gründe

 
34 
Die zulässige Klage ist größtenteils begründet. Lediglich der Feststellungsantrag Ziffer I.3. war in seiner Hauptfassung als unbegründet abzuweisen. Der diesbezügliche Hilfsantrag hat jedoch Erfolg.
I.
35 
Die Beklagten machen von der Lehre des Klagepatents in Anspruch 21 wortsinngemäß Gebrauch.
36 
1. Das Klagepatent geht nach seiner Beschreibung von einem im Stand der Technik bekannten digitalen Übertragungssystem aus, bei dem aufgrund psychoakustischer Überlegungen im Sender und im Empfänger einander entsprechende Teilbandcodiersysteme verwendet werden. Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach der Beschreibung des Klagepatents die Aufgabe zugrunde, für das Übertragungssystem einige Maßnahmen, insbesondere durch Wahl eines Formats zu schaffen, um ein flexibles und mehr oder weniger universell verwendbares Übertragungssystem zu erhalten, das für die Umsetzung unterschiedlicher Ausgangs-Breitbandsignale geeignet ist. Der Empfänger soll dabei die Möglichkeit haben, aus diesem zweiten Datensignal wieder das richtige Format des Breitbandsignals abzuleiten.
37 
Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
38 
a) Ein digitales Übertragungssystem, das aus einem Sender und einem Empfänger besteht.
39 
b) Das digitale Übertragungssystem dient zum Aussenden eines digitalen Breitbandsignals mit einer bestimmten Abtastfrequenz F S beispielsweise eines digitalen Audiosignals, über ein Übertragungsmittel und zum Empfangen dieses Signals.
40 
c) Der Sender ist mit einer Eingangsklemme zum Empfangen des digitalen Breitbandsignals versehen.
41 
d) Die Eingangsklemme ist mit einem Eingang einer zum Sender gehörenden Signalquelle gekoppelt.
42 
e) Die Signalquelle ist zum Erzeugen eines zweiten Digitalsignals und zum Zuführen dieses zweiten Digitalsignals zu einem Ausgang eingerichtet.
43 
f) Das zweite Digitalsignal ist aus aufeinander folgenden Rahmen aufgebaut.
44 
g) Jeder Rahmen ist aus einer Anzahl von Informationspaketen (lP) aufgebaut.
45 
h) Jedes Informationspaket (IP) enthält N Bits, wobei N größer als 1 ist.
46 
i) Der Empfänger ist mit einem Decoder mit einem Eingang zum Empfangen des zweiten Digitalsignals versehen.
47 
j) Der Decoder ist mit einem Ausgang versehen, der mit einer Ausgangsklemme zum Abgeben des digitalen Breitbandsignals gekoppelt ist.
48 
dadurch gekennzeichnet, dass:
49 
k) Wenn P in der Gleichung
50 
eine ganze Zahl ist, ist die Anzahl B der Informationspakete (IP) in einem Rahmen gleich P, wobei
51 
(1) BR gleich der Bitgeschwindigkeit des zweiten Digitalsignals und
52 
(2) n s die Anzahl der Abtastungen des digitalen Breitbandsignals ist, dessen entsprechende zum zweiten Digitalsignal gehörende Information sich in einem Rahmen des zweiten Digitalsignals befindet.
53 
l) Wenn nach der genannten Gleichung P keine ganze Zahl ist, ist die Anzahl B der Informationspakete (IP) in einer Anzahl Rahmen gleich P‘, wobei P‘ die erste P folgende niedriger liegende Ganzzahl ist.
54 
m) Wenn die Anzahl B der Informationspakete (lP) einer Anzahl Rahmen gleich P’ ist, ist die Anzahl der Informationspakete (IP) in den anderen Rahmen gleich P’+1 und zwar so, dass genau die Bedingung erfüllt wird, dass die mittlere Rahmengeschwindigkeit des zweiten Digitalsignals im wesentlichen gleich F S /n S ist.
55 
n) Ein Rahmen ist aus wenigstens einem ersten Rahmenteil (FD1) mit Synchronisationsinformation aufgebaut.
56 
Der klagegegenständliche nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 21 des Klagepatents lehrt einen Empfänger eines solchen Übertragungssystems.
57 
2. Die angegriffenen Geräte der Beklagten mit DVB-Wiedergabefunktion verwirklichen alle diese Merkmale des Anspruchs 21 wortsinngemäß. Die Klägerin hat in der Klageschrift die Verwirklichung aller Merkmale des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, insbesondere die entsprechenden Vorschriften der genannten Standards jeweils den Merkmalen des Klagepatents gegenüber gestellt. Sie hat insbesondere erklärt, dass jedes nach dem Standard („Layer II“ bei der hier in Rede stehenden DVB-Funktion) codierte Signal die für das zweite Datensignal nach der Lehre des Klagepatents vorgesehenen Merkmale denknotwendig aufweisen muss. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Vielmehr gehen auch sie davon aus, dass die angegriffenen Geräte vom Anspruch 21 des Klagepatents Gebrauch machen.
II.
58 
Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf Erschöpfung berufen.
59 
Erschöpfung der Rechte aus einem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patent tritt ein, wenn das geschützte Erzeugnis durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Staat in Verkehr gebracht worden ist. Das Inverkehrbringen außerhalb dieses Raumes begründet keine Erschöpfung der Patentrechte für die Bundesrepublik Deutschland (BGH GRUR 2000, 299 - Karate ; Benkard/ Scharen , PatG, 10. A., 2006, § 9 Rn 22).
60 
Die Beklagten machen nicht geltend, die fertigen DVB-Geräte würden von einem Lizenznehmer der Klägerin in Verkehr gebracht. Sie stellen vielmehr darauf ab, dass bereits die in diesen verbauten Tuner Empfänger im Sinne des Patentanspruchs 21 seien. Lediglich diese Tuner sollen von einem Lizenznehmer der Klägerin stammen und somit durch ihren separaten Vertrieb erschöpft sein. Die Beklagten, die für den patentrechtlichen Erschöpfungseinwand die Darlegungs- und Beweislast tragen (BGH GRUR 2000, 299 - Karate ), haben aber insoweit die von der Klägerin bestrittenen tatsächlichen Voraussetzungen der Erschöpfung weder nachvollziehbar dargelegt noch hinreichend unter Beweis gestellt.
61 
1. Dies gilt bezüglich aller Geräte, auf die sich die Ausführungen der Beklagten zur Erschöpfung des Tuners mit der Typenbezeichnung P… beziehen oder beziehen sollen.
62 
a) Selbst wenn man den zuletzt gehaltenen Vortrag der Beklagten zur Erschöpfung in Bezug auf bestimmte Geräte unterstellt, so ist dem ein Inverkehrbringen des geschützten Erzeugnisses mit Zustimmung des Patentinhabers in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Staat nicht zu entnehmen. Denn die Beklagten legen nicht, zumindest aber nicht substantiiert dar, auf welche Weise und insbesondere durch wen die angeblich patentgemäßen Tuner in dem maßgeblichen Raum in den Verkehr gebracht wurden.
63 
Ein Inverkehrbringen im Inland kann insbesondere im Import der patentgemäßen Vorrichtung liegen (Benkard/ Scharen , PatG, 10. A., 2006, § 9 Rn 17, 44). Die Tuner werden vorliegend nach dem Vorbringen der Beklagten in China hergestellt. Voraussetzung der Erschöpfung wäre nun ein Vortrag, dem zu entnehmen ist, dass eine hierzu berechtigte Lizenznehmerin der Klägerin die Tuner in den maßgeblichen Wirtschaftsraum einführt oder die Einfuhr von einer sonstigen Zustimmung der Klägerin gedeckt ist. Lizenznehmerin soll vorliegend die „S Group“ sein, die zur Einführung in das Bundesgebiet berechtigt sei. Die Beklagten legen aber nicht dar, dass es gerade dieses Unternehmen, dessen Rechtsform und Anschrift sie im übrigen nicht nennen, sei, welches die besagten Tuner ins Inland, einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einen dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Staat einführt.
64 
Die Tuner sollen nach ihrem Vortrag durch den namentlich nicht benannten, chinesischen Hersteller der DVB-Geräte von der „S Group“ bezogen werden. Ferner behaupten die Beklagten, die Tuner würden separat importiert. Ein lizenzierter Import durch die „S Group“ könnte in dieser Konstellation nur vorliegen, wenn der chinesische Hersteller sich die Tuner von der „S Group“ in den maßgeblichen Raum liefern ließe. Dies geht aber aus dem Vortrag der Beklagten nicht hervor und ist im übrigen wohl auch nicht gemeint. Denn es soll die Firma X GmbH sein, welche freilich nicht der „chinesische Hersteller“ ist, die die DVB-Geräte (ohne Tuner) von dem chinesischen Hersteller importiert. Nachdem also offenbar die X GmbH die Geräte ohne Tuner beim chinesischen Hersteller aus dem Ausland bezieht, kann nicht angenommen werden, dass parallel der chinesische Hersteller in Deutschland operiert und sich direkt von der „S Group“ hierhin Tuner übersenden lässt, um diese sodann in die - bereits vom Ausland aus an die X GmbH vertriebenen (!) Geräte - einzubauen oder - anders als das Gehäuse und die übrigen Teile der DVB-Geräte - vom Inland aus an die X GmbH weiterzuveräußern. Der Vortrag, separat würden auch die einzelnen Tuner importiert, kann damit nur so zu verstehen sein, dass diese ins Inland an die Firma X GmbH oder allenfalls ein weiteres, zwischengeschaltetes Unternehmen geliefert werden. Andererseits soll aber die Firma X GmbH gerade keine direkte Vertragsbeziehung zur „S Group“ haben und die Tuner vielmehr vom chinesischen Hersteller bei der „S Group“ bezogen werden. Offenbar wollen die Beklagten geltend machen, nachdem der chinesische Hersteller die Tuner von der „S Group“ erhalten habe und sodann selbst in das Inland eingeführt habe, seien diese erschöpft. Dies kann aber schon aus Rechtsgründen nicht zutreffen.
65 
Es fehlt bei Unterstellung dieses Vortrages nämlich an einem Inverkehrbringen durch den angeblichen Lizenznehmer im Inland oder einem anderen in Betracht kommenden Staat. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb ein Inverkehrbringen im Inland durch Dritte schon deshalb von einer Zustimmung der Klägerin gedeckt sein sollte, weil ein Lizenznehmer das betreffende Produkt zuvor bereits im nicht-europäischen Ausland in Verkehr gebracht hat. Es mag vertragsrechtlich möglich sein und auch wirtschaftlich unter Umständen nicht völlig fern liegen, eine solche Zustimmung zu Benutzungshandlungen Dritter in Bezug auf vom Lizenznehmer im Ausland hergestellte und in Verkehr gebrachte Vorrichtungen vorzusehen. Dass die Klägerin mit der „S Group“ eine solche Vereinbarung zu Gunsten Dritter getroffen hat, legen die Beklagten aber nicht im Ansatz dar. Hiervon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden (vgl. zur markenrechtlichen Erschöpfung EuGH GRUR 2002, 156 - Davidoff ; GRUR Int 2010, 135 - Diesel-Schuhe ). Die Beklagten stellen vielmehr auf ein angebliches, lizenzvertraglich geregeltes Einfuhrrecht der „S Group“ ab, wofür diese Lizenzgebühren zahle. Dem pauschalen Vortrag, die Tuner mit der Typenbezeichnung P… seinen bereits lizenziert, sind weitergehende vertragliche Regelungen oder sonstige (konkludente) Zustimmungserklärungen der Klägerin nicht zu entnehmen.
66 
b) Im übrigen haben die Beklagten, sollte ihr Vortrag doch dahin zu verstehen sein, dass Tuner von der „S Group“ direkt ins Bundesgebiet eingeführt werden, nicht unter Beweis gestellt, dass gerade diese angeblich von S stammenden Tuner in die angegriffenen Geräte eingebaut werden (von wem?). Die Benennung des Zeuge S. von der S Deutschland GmbH beizieht sich offenbar nur auf die Benutzungsrechte der „S Group“ und jedenfalls nicht auf die Lieferkette nach der Übernahme der Tuner durch den chinesischen Hersteller oder einen anderen Zwischenhändler. Es wäre auch nicht ersichtlich, welche Kenntnis der Zeuge darüber haben sollte, woher die Beklagte Ziffer 1 oder insbesondere die X GmbH ihre DVB-Geräte oder separate Tuner bezieht, nachdem jedenfalls eine Direktbelieferung der X GmbH durch die „S Group“ nach dem Vortrag der Beklagten nicht vorliegt.
67 
c) Der noch in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2010 gehaltene Vortrag der Beklagten, die Tuner würden von der Firma S unter Lizenz zu einem griechischen Unternehmen geliefert, welches die anderen Bauteile von einem anderen chinesischen Hersteller geliefert bekomme, kann der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden, weil er durch die dazu in Widerspruch stehenden, jüngeren Ausführungen im Schriftsatz vom 19.02.2010 überholt ist. Im übrigen ist schon ein Beweisangebot für einen angeblichen Import von Tunern durch die Firma S nach Griechenland nicht ersichtlich.
68 
2. Keiner Entscheidung bedarf somit, ob die Ausführungen der Beklagten zur Erschöpfung schon deswegen nicht zur Klageabweisung führen könnten, weil sie jedenfalls nicht auf die von ihnen möglicherweise auch angebotene Ausführungsform „Argus mini“ zutreffen oder weil die Beklagten nicht unter Beweis stellen, dass jeder einzelne Tuner bei von ihnen angebotenen DVB-Geräten von einem Lizenznehmer der Klägerin stamme. Dem Patentverletzungsvorwurf der Klägerin sind die Beklagten nämlich allein mit ihrem - nach den obigen Ausführungen ohnehin unerheblichen - Vortrag zur Erschöpfung entgegengetreten, so dass eine die Verurteilung rechtfertigende Patentverletzung festzustellen war, ohne dass es auf den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23.02.2009 ankam. Dem Schriftsatz vom 23.02.2009 ist auch kein neuer Patentverletzungsvorwurf im Rahmen einer Klageerweiterung auf weitere angegriffene Ausführungsformen zu entnehmen. Die Klägerin will darin nämlich erkennbar lediglich ergänzenden Vortrag zu ihrer Ansicht nach schon mit der Klageschrift angegriffenen DVB-Receivern halten.
69 
Ferner kann offen bleiben, ob die Beklagten schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt haben, dass die angeblichen Tuner des Typs P… der „S Group“ bereits alle Merkmale des Anspruchs 21 des Klagepatents aufweisen und ob die Klägerin in einem eventuellen Lizenzvertrag mit der „S Group“ einen isolierten Vertrieb solcher Tuner durch den Lizenznehmer ausgeschlossen hat.
III.
70 
1. Aufgrund der Verletzung des Klagepatents steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu, der seine Grundlage in § 139 Abs. 1 PatG findet. Da die Beklagten zur Unterlassung verurteilt sind, waren ihnen gem. § 890 ZPO die gesetzlichen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung anzudrohen.
71 
2. Da die Beklagten im Zusammenhang mit geschehenen Verletzungshandlungen jedenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft, sind sie gemäß § 139 Abs. 2 PatG auch zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie spätestens einen Monat nach Veröffentlichung der Mitteilung über die Erteilung des Klagepatents erkennen können und erkennen müssen, dass das Klagepatent durch die angegriffene Ausführungsform verletzt wird, weil sie verpflichtet waren, sich über die Schutzrechtslage auf dem technischen Gebiet, das sie mit ihren Produkten bearbeiten, fortlaufend zu unterrichten.
72 
a) Die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 EUR sind ihr aus diesem Grund zu erstatten und wie zuletzt beantragt ab dem - aus dem Tenor ersichtlichen - Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
73 
b) Hiervon abgesehen ist die Klägerin zu einer Bezifferung der Schadensersatzansprüche derzeit nicht in der Lage; dies rechtfertigt einen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO.
74 
3. Um den entstandenen Schaden zukünftig beziffern zu können, besteht des weiteren ein Auskunftsanspruch, der sich aus §§ 140b PatG, 242 BGB ergibt.
75 
4. Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch steht der Klägerin nach § 140a PatG zu. Dass die Vernichtung unverhältnismäßig wäre, ist nicht ersichtlich.
76 
5. Die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften des PatG folgt aus Artt. 64 und 2 Abs. 2 EPÜ.
77 
6. Der Klägerin stehen sämtliche der genannten Ansprüche als ausschließlicher Lizenznehmerin selbst zu (vgl. Benkard/ Rogge / Grabinski , PatG, 10. A., 2006, § 139 Rn 17), soweit nicht Schäden geltend gemacht werden, die nicht der Klägerin sondern den Lizenzgebern entstanden sind.
78 
Die sich aus den letztgenannten Schäden ergebenden Ersatzansprüche der Lizenzgeber kann die Klägerin nur als fremde Rechte im eigenen Namen geltend machen, was insoweit zur Abweisung des Hauptfeststellungsantrages als unbegründet führt. Die Klägerin kann aber insoweit im eigenen Namen Klage mit dem Antrag erheben, die Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber den Lizenzgebern festzustellen, so dass der Hilfsantrag zulässig und begründet ist.
79 
a) Der in Anlage K 7 vorgelegten Vereinbarung ist die von den Beklagten bestrittene Abtretung dieser Ansprüche an die Klägerin nicht zu entnehmen ist. Nach dieser ist die Klägerin berechtigt, die genannten Schäden einzuklagen („ to sue for “), was über eine Ermächtigung zur Prozessstandschaft hinaus keinen Erklärungsgehalt erkennen lässt. Auch dass der Klägerin das Recht eingeräumt wird, sich diese fremden Schäden ersetzen zu lassen („ to recover damages “), bedeutet keine Anspruchsabtretung, sondern allenfalls eine Einzugsermächtigung. Somit liegt lediglich eine Ermächtigung zur gewillkürten prozessstandschaftlichen Durchsetzung der Ansprüche Dritter vor, an der die Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin auch das notwendige berechtigte Interesse hat.
80 
b) Dies rechtfertigt den Feststellungsantrag in seiner Hauptfassung nicht, mit dem die Klägerin ihr selbst auf Grund einer angeblichen Abtretung zustehende Rechte bezüglich der Schäden der Lizenzgeber geltend macht, weil diese Abtretung nicht vorliegt und somit die insoweit behaupteten eigenen Ansprüche der Klägerin nicht bestehen. Auch der nahe liegende Schluss, mit der neben die Wendung „ to sue for “ gesetzten Berechtigung, sich Schäden ersetzen zu lassen („ …, and to recover damages “), sei der Klägerin eine Einzugsermächtigung erteilt worden, kann an der Unbegründetheit des Hauptantrags nichts ändern. Wenn nämlich die fehlende Anspruchsinhaberschaft und die dem Kläger lediglich erteilte Ermächtigung offen liegen, muss er Zahlung an den Gläubiger verlangen, wobei die spätere Offenlegung dieser Umstände im Prozess der von vornherein offenen Prozessstandschaft gleichsteht (BGH NJW 1999, 2110; vgl. auch Zöller/ Vollkommer , ZPO, 28. A., 2010, Vor § 50 Rn 54).
81 
c) Der Hilfsantrag hat jedoch wegen der mit der Anlage K 7 nachgewiesenen Ermächtigung der Klägerin Erfolg. Die Echtheit dieser Urkunde haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Dass die in englischer Sprache verfasste Anlage K 7 nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt wird, steht ihrer urkundsbeweislichen Verwertung nicht entgegen. Insbesondere verbietet § 184 GVG dies nicht (vgl. BGH Beschl. v. 02.03.1988 - IVb ZB 10/88).
IV.
82 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
V.
83 
1. Die Drittwiderklage der Beklagten muss im vorliegenden Rechtsstreit unberücksichtigt bleiben, weil sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erhoben wurde. Für die Erhebung einer Widerklage außerhalb der mündlichen Verhandlung ist nach § 261 Abs. 2 ZPO die Zustellung des die Widerklageanträge enthaltenden Schriftsatzes notwendig. Da im vorliegenden Fall die Drittwiderklageschrift erst am 23.02.2010 bei der Kammer einging und dieser Tag ausweislich des Beschlusses der Kammer vom 09.02.2010 bereits dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach, war eine rechtzeitige Zustellung an die Drittwiderbeklagte nicht möglich. Über die Widerklage ist daher nicht zu entscheiden. Sie wurde der Drittwiderbeklagten auch lediglich formlos übermittelt, so dass im übrigen keinesfalls die für eine Entscheidung über die Widerklage erforderliche Rechtshängigkeit gegeben ist (vgl. zum Ganzen Zöller/ Greger , ZPO, 28. A., 2010, § 296a Rn. 2a mit weiteren Nachweisen).
84 
Damit unterscheidet sich die prozessuale Lage im übrigen auch nicht zum Nachteil der Beklagtenseite von der Rechtslage am Schluss einer („echten“) mündlichen Verhandlung. Im letztgenannten Fall kann zwar eine Widerklage im Termin und somit sofort erhoben werden (§ 261 Abs. 2 ZPO), ohne dass eine Veranlassung der Zustellung durch das Gericht abgewartet werden muss und Rechtshängigkeit erst zeitlich versetzt nach Eingang des Klageantrags bei Gericht eintreten könnte. Sofortige Rechtshängigkeit kann aber entsprechend auch im schriftlichen Verfahren erreicht werden. Einen Schriftsatz, den eine Partei am letzten Tag der Schriftsatzfrist bei Gericht einreicht, kann sie nämlich zugleich von Anwalt zu Anwalt nach § 195 ZPO zustellen lassen. Auf diese Weise kann auch Widerklage rechtzeitig und ohne Vorlauf erhoben werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. A., 2010, § 195 Rn 5). Dass dies vorliegend nicht möglich gewesen sein dürfte, weil kein Prozessbevollmächtigter der Drittwiderbeklagten bestellt ist, entspricht wiederum der Rechtslage bei mündlicher Verhandlung. Widerklage gegen einen unbeteiligten Dritten kann - schon weil dieser im Termin nicht anwesend und vertreten ist - nicht durch Geltendmachung des Anspruchs im Termin erhoben werden (vgl. zum vergleichbaren Fall einer Parteiänderung: Zöller/Greger, ZPO, 28. A., 2010, § 261 Rn 6). Schließlich kann auch § 167 ZPO nicht zur Begründung der rechtzeitigen Widerklageerhebung herangezogen werden, weil diese Vorschrift nur die Rückwirkung in Bezug auf dieFristwahrung durch Zustellung von innerhalb der Frist eingereichten Anträgen und Erklärungen betrifft. Sie kann keine Rückwirkung einer hier bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht eingetretenen Rechtshängigkeit der Widerklage begründen.
85 
2. Die Kammer sieht sich unter Ausübung des ihr nach § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens durch die eingereichten Drittwiderklage auch nicht veranlasst, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Dies folgt schon aus der Verfahrensverzögerung, die damit verbunden wäre (vgl. Zöller/ Greger a.a.O.). Eine solche Verzögerung ließe sich vorliegend insbesondere deswegen nicht rechtfertigen, weil die Widerklage gegen einen bisher noch nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten gerichtet ist. Auch die von den Beklagten beanspruchte „Waffengleichheit“ gebietet die Wiedereröffnung nicht, schon weil für die Beklagten selbst im Fall des Erfolges der Widerklage und der Vollstreckung eines entsprechenden Urteils gegen die Drittwiderbeklagte, die so zu erreichende Auskunft zu spät käme, um den Erschöpfungseinwand gegen die dann ebenfalls bereits entschiedene Klage zu führen. Soweit die Beklagten meinen, zum Erschöpfungsnachweis auf die Mithilfe der „Firma S“ angewiesen zu sein und im Unterliegensfall Regressansprüche gegen die „S Group“ oder möglicherweise die Drittwiderbeklagte zu haben, ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht frühzeitig diesen den Streit verkündet haben.
86 
3. Schließlich liegt auch im Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23.02.2010 kein zwingender Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO. Der neue Sachvortrag zu den Geräten „A… m…“ und „A… V…“ ist nämlich nicht entscheidungserheblich (s.o.). Die Kammer sieht daher auch unter diesem Aspekt nach Ermessenausübung von der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ab.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Mannheim Urteil, 16. März 2010 - 2 O 212/09

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Patentgesetz - PatG | § 139


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Patentgesetz - PatG | § 140b


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. (2) In Fällen offensichtlicher R

Patentgesetz - PatG | § 140a


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 184


Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt


(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschrifte

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(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.