Landgericht Mannheim Urteil, 20. März 2009 - 1 S 174/08

bei uns veröffentlicht am20.03.2009

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 28.10.2008 - Az.: 2 C 187/08 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

(1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.923,77 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2008 zu zahlen.

(2) Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 316,18 zu zahlen.

(3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 35 % und der Beklagte 65 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
I.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche wegen eines Motorschadens nach einer von der Beklagten durchgeführten Inspektion geltend.
Der Beklagte betreibt einen freien Kfz-Meisterbetrieb. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw, Audi A3, amtliches Kennzeichen .... Das Fahrzeug wurde am 25.04.2000 zugelassen und verfügt über einen 4-Zylinder 5V-Benzinmotor.
Am 04.12.2007 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Durchführung einer Inspektion ihres Fahrzeuges. Dieses wies einen Kilometerstand von 109.137 km auf. Im Serviceheft des Pkw, welches dem Beklagten unstreitig vorlag, war angegeben, dass der Zahnriemen für Nockenwellenantrieb bei 4-Zylinder 5V-Benzinmotoren bei einem Kilometerstand von 180.000 zu ersetzen sei. Tatsächlich hatte der Hersteller bereits im November 2003 das Serviceintervall insoweit geändert, als der Zahnriemen nach 180.000 km, spätestens jedoch nach 5 Jahren, ausgetauscht werden muss. Hiervon hatten die Parteien keine Kenntnis. Bei der durchgeführten Inspektion wurde der Zahnriemen nicht ausgetauscht.
Am 22.12.2007 trat bei einem Kilometerstand von 109.721 ein Schaden am Zahnriemen ein, der zu einem Motorschaden führte.
In erster Instanz hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 4.459,61 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 446,13 zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Verschulden des Beklagten liege nicht vor. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den aktuell durch den Hersteller vorgegebenen Serviceumfang zu ermitteln, sondern habe sich auf die Angaben im Serviceheft verlassen dürfen.
Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil. Sie ist der Auffassung, dem Beklagten, der bei allen Fahrzeugmarken die erforderlichen Service- und Inspektionsarbeiten durchführe, müssten die aktuellen Händlervorgaben bekannt sein.

Entscheidungsgründe

 
II.
Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Die Klägerin hat gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens im zugesprochenen Umfang. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, bei der vorgenommenen Inspektion des klägerischen Fahrzeuges den Zahnriemen zu erneuern. Dessen Austausch gehörte bei dem sieben Jahre alten Pkw der Klägerin zu den üblichen - vom Hersteller in den Inspektionsrichtlinien aufgeführten - Wartungsarbeiten.
10 
Die Auffassung des Amtsgerichts, wonach den Beklagten kein Verschulden treffe, wird von der Kammer nicht geteilt. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden vermutet. Den Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht geführt.
11 
a) Er durfte sich nicht auf die Angaben im Serviceheft, wonach der Zahnriemen erst nach einer Laufleistung von 180.000 km ausgetauscht werden müsse, verlassen, sondern hätte sich über die aktuellen Herstellervorgaben informieren müssen. Wenn ein Kfz-Meisterbetrieb, wie der des Beklagten damit wirbt, bei allen Fahrzeugtypen die erforderlichen Service- und Inspektionsarbeiten durchzuführen, darf der Kunde darauf vertrauen, dass diese Werkstatt von den aktuellen Herstellerrichtlinien Kenntnis hat, obwohl es sich nicht um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt. Dieses Ergebnis leitet die Kammer zudem aus folgender Überlegung ab: Der Hersteller Audi nimmt die Privilegien der Verordnung 2002/1400 EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Gruppenfreistellungsverordnung KFZ) in Anspruch. Er ist damit gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung u. a. verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern wie dem Beklagten Zugang zu den für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen zu gewähren, wobei die Instandsetzungs- und Wartungsanleitungen ausdrücklich davon umfasst werden. Dieser Zugang muss unverzüglich, in nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Form gewährt werden. Damit steht es dem Beklagten frei, sich wie eine markengebundene Vertragswerkstatt vor Durchführung der Inspektion mit den aktuellen Wartungsempfehlungen zu versorgen. Tut er dies nicht ohne dies mit seinem Auftraggeber ausdrücklich zu vereinbaren, so erfüllt er nicht die erforderliche Sorgfalt.
12 
b) Soweit der Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2009 nunmehr vorträgt und unter Beweis stellt, dass ein Zugang zu den aktuellen Inspektionsinformationen von Audi für freie Werkstätten nicht existiere und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Informationen zu beschaffen, reicht auch dies für seine Entlastung nicht aus. Denn in diesem Fall, hätte er die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass ihm lediglich eine Inspektion anhand des vorgelegten Servicehefts möglich ist und ihm etwaige Änderungen der Inspektions- und Wartungsrichtlinien des Herstellers nicht zugänglich sind. Hätte der Beklagte diesen Hinweis erteilt, so hätte die Klägerin die Inspektion nicht beim Beklagten sondern in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen lassen.
13 
Dies folgt zwar noch nicht aus der von der Rechtsprechung entwickelten Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, weil diese nur dann eingreift, wenn es für den Aufklärungsempfänger vernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion gibt (BGH XI ZR 405/04, U.v. 24.01.2006 m.w.N.), und die Klägerin sich auch nach der gebotenen Aufklärung hätte entscheiden können, die vermutlich billigere freie Werkstatt zu beauftragen. Die Kammer ist aber bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Würdigung der gesamten Umstände (siehe BGH NJW 96, 312, 314) davon überzeugt, dass die Klägerin sich dann wie bereits in der Vergangenheit entschieden hätte, ihren Wagen in einer Vertragswerkstatt warten zu lassen. Dort liegen die aktuellen Herstellerinformationen vor und werden in aller Regel beachtet. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Vertragswerkstatt der Klägerin den Zahnriemen im Jahr 2006 nicht erneuert hat, obwohl ihr Fahrzeug damals bereits älter als 5 Jahre gewesen ist. Allerdings kann hieraus nicht der Rückschluss gezogen werden, dass auch bei einer Inspektion im Jahr 2007 der Austausch unterblieben wäre.
14 
2. Auf Grund des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens ist die Kammer davon überzeugt, dass der Motorschaden bei Austausch des Zahnriemens nicht eingetreten wäre... [wird ausgeführt]
15 
3. Der Anspruch der Klägerin beträgt 2.923,77 EUR.... [wird ausgeführt]
III.
16 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.

Gründe

 
II.
Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Die Klägerin hat gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens im zugesprochenen Umfang. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, bei der vorgenommenen Inspektion des klägerischen Fahrzeuges den Zahnriemen zu erneuern. Dessen Austausch gehörte bei dem sieben Jahre alten Pkw der Klägerin zu den üblichen - vom Hersteller in den Inspektionsrichtlinien aufgeführten - Wartungsarbeiten.
10 
Die Auffassung des Amtsgerichts, wonach den Beklagten kein Verschulden treffe, wird von der Kammer nicht geteilt. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden vermutet. Den Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht geführt.
11 
a) Er durfte sich nicht auf die Angaben im Serviceheft, wonach der Zahnriemen erst nach einer Laufleistung von 180.000 km ausgetauscht werden müsse, verlassen, sondern hätte sich über die aktuellen Herstellervorgaben informieren müssen. Wenn ein Kfz-Meisterbetrieb, wie der des Beklagten damit wirbt, bei allen Fahrzeugtypen die erforderlichen Service- und Inspektionsarbeiten durchzuführen, darf der Kunde darauf vertrauen, dass diese Werkstatt von den aktuellen Herstellerrichtlinien Kenntnis hat, obwohl es sich nicht um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt. Dieses Ergebnis leitet die Kammer zudem aus folgender Überlegung ab: Der Hersteller Audi nimmt die Privilegien der Verordnung 2002/1400 EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Gruppenfreistellungsverordnung KFZ) in Anspruch. Er ist damit gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung u. a. verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern wie dem Beklagten Zugang zu den für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen zu gewähren, wobei die Instandsetzungs- und Wartungsanleitungen ausdrücklich davon umfasst werden. Dieser Zugang muss unverzüglich, in nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Form gewährt werden. Damit steht es dem Beklagten frei, sich wie eine markengebundene Vertragswerkstatt vor Durchführung der Inspektion mit den aktuellen Wartungsempfehlungen zu versorgen. Tut er dies nicht ohne dies mit seinem Auftraggeber ausdrücklich zu vereinbaren, so erfüllt er nicht die erforderliche Sorgfalt.
12 
b) Soweit der Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2009 nunmehr vorträgt und unter Beweis stellt, dass ein Zugang zu den aktuellen Inspektionsinformationen von Audi für freie Werkstätten nicht existiere und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Informationen zu beschaffen, reicht auch dies für seine Entlastung nicht aus. Denn in diesem Fall, hätte er die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass ihm lediglich eine Inspektion anhand des vorgelegten Servicehefts möglich ist und ihm etwaige Änderungen der Inspektions- und Wartungsrichtlinien des Herstellers nicht zugänglich sind. Hätte der Beklagte diesen Hinweis erteilt, so hätte die Klägerin die Inspektion nicht beim Beklagten sondern in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen lassen.
13 
Dies folgt zwar noch nicht aus der von der Rechtsprechung entwickelten Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, weil diese nur dann eingreift, wenn es für den Aufklärungsempfänger vernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion gibt (BGH XI ZR 405/04, U.v. 24.01.2006 m.w.N.), und die Klägerin sich auch nach der gebotenen Aufklärung hätte entscheiden können, die vermutlich billigere freie Werkstatt zu beauftragen. Die Kammer ist aber bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Würdigung der gesamten Umstände (siehe BGH NJW 96, 312, 314) davon überzeugt, dass die Klägerin sich dann wie bereits in der Vergangenheit entschieden hätte, ihren Wagen in einer Vertragswerkstatt warten zu lassen. Dort liegen die aktuellen Herstellerinformationen vor und werden in aller Regel beachtet. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Vertragswerkstatt der Klägerin den Zahnriemen im Jahr 2006 nicht erneuert hat, obwohl ihr Fahrzeug damals bereits älter als 5 Jahre gewesen ist. Allerdings kann hieraus nicht der Rückschluss gezogen werden, dass auch bei einer Inspektion im Jahr 2007 der Austausch unterblieben wäre.
14 
2. Auf Grund des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens ist die Kammer davon überzeugt, dass der Motorschaden bei Austausch des Zahnriemens nicht eingetreten wäre... [wird ausgeführt]
15 
3. Der Anspruch der Klägerin beträgt 2.923,77 EUR.... [wird ausgeführt]
III.
16 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2006 - XI ZR 405/04

bei uns veröffentlicht am 24.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 405/04 Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Sept. 2011 - 1 S 1633/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stutt-gart vom 09. Juni 2010 - 7 K 2734/09 - geändert:Die Verfügung der Gemeinde Cleebronn vom 10.06.2009 und der Wider-spruchsbescheid des Landratsamts Heilbronn vom 15.07.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 405/04 Verkündet am:
24. Januar 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Klägerin Die nimmt die beklagte Volksbank aus abgetretenem Recht des P. R. (im Folgenden: Zedent) auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Nichtgewährung eines Kredits in Anspruch.
2
Zedent Der beabsichtigte 1991, auf einem von ihm erworbenen Grundstück in G. ein Hotel zu errichten. Mit Schreiben vom 19. Juni 1991 teilte ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden : Beklagte) mit, sie sei grundsätzlich bereit, das Bauvorhaben zu finanzieren, die Finanzierung dürfe 70% des Grundstücks- und Baupreises nicht übersteigen, Voraussetzung sei, dass eine schlüssige Kostenaufstellung des Architekten vorgelegt und die Erfolgsaussicht des geplanten Objekts durch ein Gutachten nachgewiesen werde. Der Zedent legte eine Kostenaufstellung seines Architekten über 8.000.000 DM, davon 6.550.000 DM reine Baukosten, zuzüglich 1.300.000 DM Grundstückskosten , insgesamt also 9.300.000 DM, und ein Gutachten des Unternehmensberaters Dr. F. über Investitionskosten von insgesamt 7.500.000 DM, davon 5.850.000 DM Grundstücks- und Baukosten, mit einem Finanzierungsplan vor, der ein Hausbankdarlehen über 4.500.000 DM und Förderkredite der öffentlichen Hand über 600.000 DM vorsah. Die Beklagte gewährte daraufhin Zwischenkredite über 1.280.000 DM und 1.330.000 DM jeweils bis zum 15. Juni 1993.
3
Nach Veräußerung des von ihm betriebenen Altenheims begann der Zedent im Jahre 1992 mit dem Bau des Hotels. Anfallende Rechnungen wurden nach Vorlage bei der Beklagten mit Hilfe der eingeräumten Kredite beglichen. Mit Schreiben vom 14. April 1993 teilte die Beklagte dem Zedenten mit, wegen des inzwischen gestiegenen Preisniveaus und geänderter Baupläne könne sie die überschlägige Investitionssumme nicht akzeptieren, sondern benötige detaillierte Berechnungen der einzelnen Baugewerke und weitere Sicherheiten, bewilligte aber gleichwohl mit Verträgen vom 19. Mai/7. Juni 1993 Kontokorrentkredite über 3.000.000 DM für den Hotelneubau bis zum 30. April 1994 und über 1.000.000 DM für den parallel laufenden Bau eines aufwändigen Einfamilienhauses des Zedenten bis zum 28. Februar 1994.

4
Mitte September 1993 verlangte die Beklagte vor weiteren Kreditzusagen Gespräche darüber, inwieweit der Zedent den Kapitaldienst auch für den Kredit für sein Einfamilienhaus erbringen könne und welche weiteren Sicherheiten gestellt werden könnten. Ende September 1993 teilte sie ihm mit, sie stelle lediglich noch Gelder zur Verfügung, um den Hotelbau winterfest zu machen, lehne eine weitere Kreditierung aber ab. Nachdem der Zedent die Kreditkonten überzogen hatte, kündigte die Beklagte im März 1994 nach vorheriger Androhung sämtliche Kredite und leitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein. Zur Abwendung der Versteigerung veräußerte der Zedent das Hotelgrundstück auf Drängen der Beklagten für 4.200.000 DM.
5
ihrer Mit Teilklage über 383.557,16 € nebst Zinsen verlangt die Klägerin aus abgetretenem Recht des Zedenten Schadensersatz wegen Verletzung einer Finanzierungszusage und widersprüchlichen Verhaltens durch die Beklagte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 250.000 € zuzüglich Zinsen stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revisionen beider Parteien sind begründet; sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten in Höhe von 250.000 € zu. Die Beklagte sei aufgrund der erklärten grundsätzlichen Bereitschaft, den Hotelneubau unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Obergrenze von 70% des Grundstücks- und Baupreises zu finanzieren, zwar nicht verpflichtet gewesen, dem Zedenten eine bestimmte Darlehenssumme zur Verfügung zu stellen. Sie habe sich aber treuwidrig verhalten, indem sie den Zedenten das Bauvorhaben in dem Glauben habe beginnen und fortsetzen lassen, die Finanzierung sei gesichert, die Weiterfinanzierung dann aber ohne rechtfertigenden Grund verweigert habe. Der Zedent habe der Erklärung der Finanzierungsbereitschaft im Schreiben vom 19. Juni 1991 die Bedeutung einer verbindlichen Finanzierungszusage beigemessen. Der Beklagten sei die irrige Vorstellung des Zedenten bekannt, jedenfalls aber erkennbar gewesen. Da diese geeignet sei, den Vertragszweck zu gefährden und einen vermeidbaren hohen Schaden zu verursachen, habe die Beklagte ihn spätestens bei ihrem Angebot vom 19. Mai 1993, weitere Kreditmittel in Höhe von 4.000.000 DM zur Verfügung zu stellen, darauf hinweisen müssen, dass er das Risiko eingehe, mit einer Bauruine dazustehen, falls sie von ihrem Recht Gebrauch mache, die Verlängerung und Erhöhung der einzelnen Zwischenkredite ohne Grund zu verweigern.

9
DieseschuldhaftePflichtverletz ung sei für einen Schaden des Zedenten mitursächlich geworden. Nach der Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens sei davon auszugehen, dass er vor dem Weiterbau des Hotels eine abgesicherte Finanzierung organisiert oder das Vorhaben frühzeitig abgebrochen hätte. Die Mitursächlichkeit sei nicht durch spätere Ereignisse entfallen.
10
Bei der Entstehung des Schadens sei ein Mitverschulden des Zedenten in Höhe von 50% zu berücksichtigen, weil der Schaden Folge seines vermeidbaren Rechtsirrtums gewesen sei, weil der Zedent zeitlich parallel zum Hotelneubau ein teures Privathaus habe bauen lassen, ohne eine realistische Vorstellung über die Rückführung der dafür benötigten Kredite von über einer Million DM zu haben, und weil er die Vorgaben im Gutachten des Unternehmensberaters Dr. F. nicht vollständig umgesetzt habe. Im Hinblick auf das hälftige Mitverschulden des Zedenten sei dessen zu ersetzender Vertrauensschaden auf 250.000 € zu schätzen. Unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens sei der Zedent so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihn die Beklagte vor Gewährung des Zwischenkredits über 3.000.000 DM im Frühjahr 1993 darauf hingewiesen hätte, sie könne aus der Finanzierung jederzeit aussteigen. Dann wären Bauaufträge über 809.172,48 DM nicht vergeben worden.

II.


11
A. Revision der Beklagten
12
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus einem Aufklärungsverschulden zu, halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nicht zu beanstanden ist lediglich die nicht angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts, das Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 1991 enthalte keine verbindliche Finanzierungszusage.
13
Die 1. Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Zedenten spätestens im Mai 1993 darauf hinzuweisen, dass er das Risiko eingehe, mit einer Bauruine dazustehen, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch mache, die Verlängerung und Erhöhung der einzelnen Zwischenkredite ohne Grund zu verweigern, und dadurch einen Schaden von rund 500.000 € verursacht, ist aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft.
14
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Aufklärungs- und Warnpflicht der kreditgebenden Bank nur ausnahmsweise gegeben, nämlich dann, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist. Das ist etwa der Fall, wenn die Bank einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf ein spezielles Risiko, an dem das zu finanzierende Vorhaben scheitern kann, vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Nur in diesem Rahmen ist die Bank auch bei (rechtlich) fehlerhaften Vorstel- lungen oder Erwartungen des Darlehensnehmers zu einem aufklärenden Hinweis verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77, WM 1979, 1035, 1037, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. Juli 2001 - IX ZR 360/00, WM 1991, 1775, 1777 und vom 1. Juli 1999 - IX ZR 161/99, WM 1999, 1614, 1615; OLG Düsseldorf WM 1977, 428, 432; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch 2. Aufl. § 43 Rdn. 26). Eine für die Beklagte erkennbare Fehlvorstellung des Zedenten über die Bedeutung des Schreibens vom 19. Juni 1991 hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
15
Das aa) Berufungsgericht hat schon nicht, wie erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425 f. und vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-RR 2005, 897, 898), nachvollziehbar dargelegt, auf welchen Tatsachen seine formelhafte Begründung beruht, es sei davon überzeugt, dass der Zedent dem Schreiben vom 19. Juni 1991 die Bedeutung einer verbindlichen Finanzierungszusage beigemessen habe. Die Beklagte rügt gemäß § 286 ZPO zu Recht, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausgeschöpft und nicht widerspruchsfrei gewürdigt.
16
Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts ist dem Schreiben vom 19. Juni 1991 schon seinem Wortlaut nach "deutlich" zu entnehmen, dass die Beklagte noch keine abschließende Kreditentscheidung getroffen habe, sondern lediglich die Bereitschaft bestehe, unter bestimmten Voraussetzungen Darlehensverträge bis zu einer Obergrenze von 70% der Grundstücks- und Baukosten abzuschließen. Auch der Zedent hatte nach seinem eigenen, vom Berufungsgericht berücksichtigten Bekunden in "jenem frühen Stadium kein Interesse" an einer festen Bindung. Dass der Zedent, ein geschäftlich erfahrener und - vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen - mit Kreditgeschäften vertrauter Darlehensnehmer, trotz der Befristung der Zwischenkredite über 1.280.000 DM und 1.330.000 DM die irrige Vorstellung gehabt haben soll, ihm stehe nach Vorlage "des Gutachtens der Unternehmensberatung Dr. F. 70% der Gesamtbausumme (von 5.000.000 DM + Grundstück 1.300.000 DM) als Baukredit sicher zur Verfügung", ist nicht nachvollziehbar. Das gilt besonders, da der Unternehmensberater Dr. F. keineswegs von Grundstücks- und Baukosten in Höhe von 6.300.000 DM, sondern von nur 5.850.000 DM ausgegangen ist. Dass der Zedent mit dem Hotelneubau begonnen hat, lässt nicht den Schluss zu, er sei sich der Ungewissheiten der Finanzierung nicht bewusst gewesen. Auch den Bau seines Privathauses mit einer Bausumme von über einer Million DM hat er ohne gesicherte Finanzierung und ohne klares Konzept für die Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen in Angriff genommen.
17
bb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Ansicht des Berufungsgericht, der Beklagten sei die angebliche Fehlvorstellung des Zedenten über eine verbindliche Finanzierungszusage bekannt, jedenfalls aber erkennbar gewesen. Für eine positive Kenntnis des angeblichen Rechtsirrtums des Zedenten fehlt nicht nur jede Begründung, sondern auch Vorbringen der Klägerin und erst recht ein Beweisantritt. Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass dem damaligen Vorstandsmitglied der Beklagten H. Beginn und Fortschritt des Hotelneubaus bekannt waren, ist für die Erkennbarkeit einer angeblichen Fehlvorstellung des Zedenten, das Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 1991 enthalte eine verbindliche Finanzierungszusage der Beklagten, ersichtlich bedeutungslos.

18
cc) Nicht nachvollziehbar ist, wie die Klägerin zu Recht rügt, weiter , warum das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten, die angebliche Fehlvorstellung des Zedenten über die Verbindlichkeit der gemachten Zusage durch einen aufklärenden Hinweis zu beseitigen, erst im Mai 1993, d.h. etwa ein Jahr nach Baubeginn, und nicht bereits mit diesem angenommen hat, obwohl die Erkennbarkeit der angeblichen Fehlvorstellung des Zedenten aus dem der Beklagten bekannten Baubeginn folgen soll.
19
b) Rechtsfehlerhaft ist, wie die Beklagte zu Recht rügt, weiter die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Kausalität der angeblichen Aufklärungspflichtverletzung für den von ihm auf 500.000 € geschätzten Schaden des Zedenten bejaht hat. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, auf die das Berufungsgericht meint sich stützen zu können, greift nur ein, wenn es für den aufzuklärenden Partner vernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion gibt, die vollständige und richtige Aufklärung also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte (Senatsurteile BGHZ 124, 151, 161; 151, 5, 12; vom 10. Mai 1994 - XI ZR 115/93, WM 1994, 1466, 1467, vom 11. März 1997 - XI ZR 92/96, WM 1997, 811, 813 und vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, WM 1998, 1527, 1529) oder wenn vernünftigerweise mehrere Handlungsalternativen in Betracht kommen, deren Wahrnehmung jeweils geeignet wäre, den entstandenen Schaden zu vermeiden (Senatsurteil BGHZ 151, 5, 12).
20
Davon kann hier keine Rede sein. Hätte die Beklagte den Zedenten , wie vom Berufungsgericht für notwendig erachtet, spätestens am 19. Mai 1993 auf das Risiko der Fortführung des Hotelneubaus trotz Feh- lens einer verbindlich zugesagten Finanzierung hingewiesen, hätte der Zedent vor einem Entscheidungskonflikt gestanden. Er hätte das Bauvorhaben abbrechen oder erst nach Sicherung der Gesamtfinanzierung durch ein anderes Kreditinstitut fortführen können. Eine andere, angesichts seines bisherigen Verhaltens näher liegende Handlungsalternative bestand darin, den schon recht weit fortgeschrittenen Hotelneubau im Vertrauen darauf fortzusetzen, die Beklagte werde wie bisher trotz fehlender Verpflichtung weitere Zwischenkredite bis zur Fertigstellung des Objekts gewähren.
21
Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift hier danach nicht ein. Die beweisbelastete Klägerin ist deshalb gehalten, den Ursachenzusammenhang zwischen der angeblichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten und dem Schaden des Zedenten zu beweisen. Ein Beweisantritt der Klägerin liegt nicht vor. Dies geht zu ihren Lasten.
22
c) Rechtsfehlerhaft ist weiter die Bemessung des Schadens des Zedenten auf rund 500.000 €. Das Berufungsgericht hat, wie die Beklagte zu Recht rügt, unberücksichtigt gelassen, dass der Hotelneubau durch die nach dem 14. April 1993 in Auftrag gegebenen Arbeiten mit einem Volumen von 809.172,48 DM eine Wertsteigerung erfahren hat, ohne die der Verkaufserlös von 4.200.000 DM möglicherweise nicht erzielt worden wäre. Außerdem berücksichtigt das Berufungsgericht, wie die Klägerin zu Recht rügt, unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO insoweit 20% aufgelaufene Zinsen, die die Klägerin nicht beansprucht hat.
23
2. Die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des dem Zedenten entstandenen Vertrauensschadens in Höhe von 250.000 € stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
24
a) Die Klägerin hat ihre Klage auch auf die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung gestützt, das damalige Vorstandsmitglied der Beklagten H. habe mündlich die später nicht eingehaltene verbindliche Zusage erteilt, die Beklagte werde das gesamte Bauvorhaben mit 70% finanzieren. Dieses Vorbringen ist zwar geeignet, einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu begründen. Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlen aber.
25
b) Die Klägerin hat außerdem geltend gemacht, die Beklagte habe durch ihr Schreiben vom 19. Juni 1991 und ihr nachfolgendes Verhalten beim Zedenten in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, sie werde die für das Bauvorhaben erforderlichen Darlehen bis zur Höhe von 70% der Grundstücks- und Baukosten bewilligen, die Verhandlungen über die als bloße Formsache bezeichnete weitere Finanzierung des Hotelneubaus im September 1993 aber grundlos abgebrochen. Insoweit kommt ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auf Ersatz des Vertrauensschadens, d.h. aller Aufwendungen in Betracht, die der Zedent im Vertrauen auf das Zustandekommen der Finanzierung des Hotelneubaus gemacht hat (vgl. BGHZ 71, 386, 395; 76, 343, 349; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1983 - III ZR 32/83, WM 1984, 205; BGH, Urteile vom 10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740 und vom 29. März 1996 - V ZR 332/94, WM 1996, 1728, 1729).
26
Auch mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht ausreichend befasst. Es fehlen rechtsfehlerfreie Feststellungen dazu, ob und ab wann genau der Zedent annehmen durfte, der Abschluss weiterer zur Fertigstellung des Hotelneubaus erforderlicher Kreditverträge bis zur Höhe von 70% der Grundstücks- und Baukosten sei eine bloße Formsache. Insoweit sind insbesondere die Erklärungen des damaligen Vorstandsmitglieds der Beklagten H. und die Bewilligung von drei Zwischenkrediten über 1.280.000 DM, 1.330.000 DM und 3.000.000 DM durch die Beklagte zu berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Beklagte im September 1993 einen triftigen Grund - an einen solchen dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740) - hatte, den Abschluss eines weiteren Kreditvertrages abzulehnen, hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei geklärt. So hat es etwa übergangen, dass der Unternehmensberater Dr. F. in seinem nach dem 14. April 1993 vorgelegten Gutachten die Gesamtinvestitionskosten nicht mehr mit 7.500.000 DM, sondern mit 8.750.000 DM und die Finanzierung durch die Beklagte nicht mehr mit 4.500.000 DM, sondern mit 5.750.000 DM angesetzt hat. Ferner hat es in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt , dass der Zedent davon abgesehen hat, die in beiden Gutachten des Unternehmensberaters Dr. F. vorgesehenen Förderdarlehen der öffentlichen Hand über insgesamt 600.000 DM zu beantragen. Dass die Finanzierung der Investitionskosten des Hotels von insgesamt 8.750.000 DM und die Erbringung der erforderlichen Zins- und Tilgungsleistungen durch den Zedenten gleichwohl gesichert war, als die Beklagte im September 1993 weitere Kredite verweigerte, ist ungeklärt.
27
B. Revision der Klägerin
28
Auch die Revision der Klägerin ist begründet. Da ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus einem Aufklärungsverschulden der Beklagten , wie dargelegt, nicht besteht, weil eine Fehlvorstellung des Zedenten über die rechtliche Bedeutung des Schreibens vom 19. Juni 1991 nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, der Rechtsirrtum des Zedenten sei vermeidbar gewesen und begründe ein Mitverschulden, sowie seinen Erwägungen über die beiderseitigen Mitverschuldensanteile die Grundlage entzogen.

III.


29
die Auf Revisionen beider Parteien war das angefochtene Urteil daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endent- scheidung reif ist, war sie an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger

Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.01.2003 - 20 O 200/02 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 18.11.2004 - 12 U 50/03 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 405/04 Verkündet am:
24. Januar 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Klägerin Die nimmt die beklagte Volksbank aus abgetretenem Recht des P. R. (im Folgenden: Zedent) auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Nichtgewährung eines Kredits in Anspruch.
2
Zedent Der beabsichtigte 1991, auf einem von ihm erworbenen Grundstück in G. ein Hotel zu errichten. Mit Schreiben vom 19. Juni 1991 teilte ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden : Beklagte) mit, sie sei grundsätzlich bereit, das Bauvorhaben zu finanzieren, die Finanzierung dürfe 70% des Grundstücks- und Baupreises nicht übersteigen, Voraussetzung sei, dass eine schlüssige Kostenaufstellung des Architekten vorgelegt und die Erfolgsaussicht des geplanten Objekts durch ein Gutachten nachgewiesen werde. Der Zedent legte eine Kostenaufstellung seines Architekten über 8.000.000 DM, davon 6.550.000 DM reine Baukosten, zuzüglich 1.300.000 DM Grundstückskosten , insgesamt also 9.300.000 DM, und ein Gutachten des Unternehmensberaters Dr. F. über Investitionskosten von insgesamt 7.500.000 DM, davon 5.850.000 DM Grundstücks- und Baukosten, mit einem Finanzierungsplan vor, der ein Hausbankdarlehen über 4.500.000 DM und Förderkredite der öffentlichen Hand über 600.000 DM vorsah. Die Beklagte gewährte daraufhin Zwischenkredite über 1.280.000 DM und 1.330.000 DM jeweils bis zum 15. Juni 1993.
3
Nach Veräußerung des von ihm betriebenen Altenheims begann der Zedent im Jahre 1992 mit dem Bau des Hotels. Anfallende Rechnungen wurden nach Vorlage bei der Beklagten mit Hilfe der eingeräumten Kredite beglichen. Mit Schreiben vom 14. April 1993 teilte die Beklagte dem Zedenten mit, wegen des inzwischen gestiegenen Preisniveaus und geänderter Baupläne könne sie die überschlägige Investitionssumme nicht akzeptieren, sondern benötige detaillierte Berechnungen der einzelnen Baugewerke und weitere Sicherheiten, bewilligte aber gleichwohl mit Verträgen vom 19. Mai/7. Juni 1993 Kontokorrentkredite über 3.000.000 DM für den Hotelneubau bis zum 30. April 1994 und über 1.000.000 DM für den parallel laufenden Bau eines aufwändigen Einfamilienhauses des Zedenten bis zum 28. Februar 1994.

4
Mitte September 1993 verlangte die Beklagte vor weiteren Kreditzusagen Gespräche darüber, inwieweit der Zedent den Kapitaldienst auch für den Kredit für sein Einfamilienhaus erbringen könne und welche weiteren Sicherheiten gestellt werden könnten. Ende September 1993 teilte sie ihm mit, sie stelle lediglich noch Gelder zur Verfügung, um den Hotelbau winterfest zu machen, lehne eine weitere Kreditierung aber ab. Nachdem der Zedent die Kreditkonten überzogen hatte, kündigte die Beklagte im März 1994 nach vorheriger Androhung sämtliche Kredite und leitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein. Zur Abwendung der Versteigerung veräußerte der Zedent das Hotelgrundstück auf Drängen der Beklagten für 4.200.000 DM.
5
ihrer Mit Teilklage über 383.557,16 € nebst Zinsen verlangt die Klägerin aus abgetretenem Recht des Zedenten Schadensersatz wegen Verletzung einer Finanzierungszusage und widersprüchlichen Verhaltens durch die Beklagte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 250.000 € zuzüglich Zinsen stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revisionen beider Parteien sind begründet; sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten in Höhe von 250.000 € zu. Die Beklagte sei aufgrund der erklärten grundsätzlichen Bereitschaft, den Hotelneubau unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Obergrenze von 70% des Grundstücks- und Baupreises zu finanzieren, zwar nicht verpflichtet gewesen, dem Zedenten eine bestimmte Darlehenssumme zur Verfügung zu stellen. Sie habe sich aber treuwidrig verhalten, indem sie den Zedenten das Bauvorhaben in dem Glauben habe beginnen und fortsetzen lassen, die Finanzierung sei gesichert, die Weiterfinanzierung dann aber ohne rechtfertigenden Grund verweigert habe. Der Zedent habe der Erklärung der Finanzierungsbereitschaft im Schreiben vom 19. Juni 1991 die Bedeutung einer verbindlichen Finanzierungszusage beigemessen. Der Beklagten sei die irrige Vorstellung des Zedenten bekannt, jedenfalls aber erkennbar gewesen. Da diese geeignet sei, den Vertragszweck zu gefährden und einen vermeidbaren hohen Schaden zu verursachen, habe die Beklagte ihn spätestens bei ihrem Angebot vom 19. Mai 1993, weitere Kreditmittel in Höhe von 4.000.000 DM zur Verfügung zu stellen, darauf hinweisen müssen, dass er das Risiko eingehe, mit einer Bauruine dazustehen, falls sie von ihrem Recht Gebrauch mache, die Verlängerung und Erhöhung der einzelnen Zwischenkredite ohne Grund zu verweigern.

9
DieseschuldhaftePflichtverletz ung sei für einen Schaden des Zedenten mitursächlich geworden. Nach der Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens sei davon auszugehen, dass er vor dem Weiterbau des Hotels eine abgesicherte Finanzierung organisiert oder das Vorhaben frühzeitig abgebrochen hätte. Die Mitursächlichkeit sei nicht durch spätere Ereignisse entfallen.
10
Bei der Entstehung des Schadens sei ein Mitverschulden des Zedenten in Höhe von 50% zu berücksichtigen, weil der Schaden Folge seines vermeidbaren Rechtsirrtums gewesen sei, weil der Zedent zeitlich parallel zum Hotelneubau ein teures Privathaus habe bauen lassen, ohne eine realistische Vorstellung über die Rückführung der dafür benötigten Kredite von über einer Million DM zu haben, und weil er die Vorgaben im Gutachten des Unternehmensberaters Dr. F. nicht vollständig umgesetzt habe. Im Hinblick auf das hälftige Mitverschulden des Zedenten sei dessen zu ersetzender Vertrauensschaden auf 250.000 € zu schätzen. Unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens sei der Zedent so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihn die Beklagte vor Gewährung des Zwischenkredits über 3.000.000 DM im Frühjahr 1993 darauf hingewiesen hätte, sie könne aus der Finanzierung jederzeit aussteigen. Dann wären Bauaufträge über 809.172,48 DM nicht vergeben worden.

II.


11
A. Revision der Beklagten
12
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus einem Aufklärungsverschulden zu, halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nicht zu beanstanden ist lediglich die nicht angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts, das Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 1991 enthalte keine verbindliche Finanzierungszusage.
13
Die 1. Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Zedenten spätestens im Mai 1993 darauf hinzuweisen, dass er das Risiko eingehe, mit einer Bauruine dazustehen, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch mache, die Verlängerung und Erhöhung der einzelnen Zwischenkredite ohne Grund zu verweigern, und dadurch einen Schaden von rund 500.000 € verursacht, ist aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft.
14
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Aufklärungs- und Warnpflicht der kreditgebenden Bank nur ausnahmsweise gegeben, nämlich dann, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers besteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist. Das ist etwa der Fall, wenn die Bank einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf ein spezielles Risiko, an dem das zu finanzierende Vorhaben scheitern kann, vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Nur in diesem Rahmen ist die Bank auch bei (rechtlich) fehlerhaften Vorstel- lungen oder Erwartungen des Darlehensnehmers zu einem aufklärenden Hinweis verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77, WM 1979, 1035, 1037, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. Juli 2001 - IX ZR 360/00, WM 1991, 1775, 1777 und vom 1. Juli 1999 - IX ZR 161/99, WM 1999, 1614, 1615; OLG Düsseldorf WM 1977, 428, 432; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch 2. Aufl. § 43 Rdn. 26). Eine für die Beklagte erkennbare Fehlvorstellung des Zedenten über die Bedeutung des Schreibens vom 19. Juni 1991 hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
15
Das aa) Berufungsgericht hat schon nicht, wie erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425 f. und vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-RR 2005, 897, 898), nachvollziehbar dargelegt, auf welchen Tatsachen seine formelhafte Begründung beruht, es sei davon überzeugt, dass der Zedent dem Schreiben vom 19. Juni 1991 die Bedeutung einer verbindlichen Finanzierungszusage beigemessen habe. Die Beklagte rügt gemäß § 286 ZPO zu Recht, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausgeschöpft und nicht widerspruchsfrei gewürdigt.
16
Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts ist dem Schreiben vom 19. Juni 1991 schon seinem Wortlaut nach "deutlich" zu entnehmen, dass die Beklagte noch keine abschließende Kreditentscheidung getroffen habe, sondern lediglich die Bereitschaft bestehe, unter bestimmten Voraussetzungen Darlehensverträge bis zu einer Obergrenze von 70% der Grundstücks- und Baukosten abzuschließen. Auch der Zedent hatte nach seinem eigenen, vom Berufungsgericht berücksichtigten Bekunden in "jenem frühen Stadium kein Interesse" an einer festen Bindung. Dass der Zedent, ein geschäftlich erfahrener und - vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen - mit Kreditgeschäften vertrauter Darlehensnehmer, trotz der Befristung der Zwischenkredite über 1.280.000 DM und 1.330.000 DM die irrige Vorstellung gehabt haben soll, ihm stehe nach Vorlage "des Gutachtens der Unternehmensberatung Dr. F. 70% der Gesamtbausumme (von 5.000.000 DM + Grundstück 1.300.000 DM) als Baukredit sicher zur Verfügung", ist nicht nachvollziehbar. Das gilt besonders, da der Unternehmensberater Dr. F. keineswegs von Grundstücks- und Baukosten in Höhe von 6.300.000 DM, sondern von nur 5.850.000 DM ausgegangen ist. Dass der Zedent mit dem Hotelneubau begonnen hat, lässt nicht den Schluss zu, er sei sich der Ungewissheiten der Finanzierung nicht bewusst gewesen. Auch den Bau seines Privathauses mit einer Bausumme von über einer Million DM hat er ohne gesicherte Finanzierung und ohne klares Konzept für die Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen in Angriff genommen.
17
bb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Ansicht des Berufungsgericht, der Beklagten sei die angebliche Fehlvorstellung des Zedenten über eine verbindliche Finanzierungszusage bekannt, jedenfalls aber erkennbar gewesen. Für eine positive Kenntnis des angeblichen Rechtsirrtums des Zedenten fehlt nicht nur jede Begründung, sondern auch Vorbringen der Klägerin und erst recht ein Beweisantritt. Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass dem damaligen Vorstandsmitglied der Beklagten H. Beginn und Fortschritt des Hotelneubaus bekannt waren, ist für die Erkennbarkeit einer angeblichen Fehlvorstellung des Zedenten, das Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 1991 enthalte eine verbindliche Finanzierungszusage der Beklagten, ersichtlich bedeutungslos.

18
cc) Nicht nachvollziehbar ist, wie die Klägerin zu Recht rügt, weiter , warum das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten, die angebliche Fehlvorstellung des Zedenten über die Verbindlichkeit der gemachten Zusage durch einen aufklärenden Hinweis zu beseitigen, erst im Mai 1993, d.h. etwa ein Jahr nach Baubeginn, und nicht bereits mit diesem angenommen hat, obwohl die Erkennbarkeit der angeblichen Fehlvorstellung des Zedenten aus dem der Beklagten bekannten Baubeginn folgen soll.
19
b) Rechtsfehlerhaft ist, wie die Beklagte zu Recht rügt, weiter die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Kausalität der angeblichen Aufklärungspflichtverletzung für den von ihm auf 500.000 € geschätzten Schaden des Zedenten bejaht hat. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, auf die das Berufungsgericht meint sich stützen zu können, greift nur ein, wenn es für den aufzuklärenden Partner vernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion gibt, die vollständige und richtige Aufklärung also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte (Senatsurteile BGHZ 124, 151, 161; 151, 5, 12; vom 10. Mai 1994 - XI ZR 115/93, WM 1994, 1466, 1467, vom 11. März 1997 - XI ZR 92/96, WM 1997, 811, 813 und vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, WM 1998, 1527, 1529) oder wenn vernünftigerweise mehrere Handlungsalternativen in Betracht kommen, deren Wahrnehmung jeweils geeignet wäre, den entstandenen Schaden zu vermeiden (Senatsurteil BGHZ 151, 5, 12).
20
Davon kann hier keine Rede sein. Hätte die Beklagte den Zedenten , wie vom Berufungsgericht für notwendig erachtet, spätestens am 19. Mai 1993 auf das Risiko der Fortführung des Hotelneubaus trotz Feh- lens einer verbindlich zugesagten Finanzierung hingewiesen, hätte der Zedent vor einem Entscheidungskonflikt gestanden. Er hätte das Bauvorhaben abbrechen oder erst nach Sicherung der Gesamtfinanzierung durch ein anderes Kreditinstitut fortführen können. Eine andere, angesichts seines bisherigen Verhaltens näher liegende Handlungsalternative bestand darin, den schon recht weit fortgeschrittenen Hotelneubau im Vertrauen darauf fortzusetzen, die Beklagte werde wie bisher trotz fehlender Verpflichtung weitere Zwischenkredite bis zur Fertigstellung des Objekts gewähren.
21
Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift hier danach nicht ein. Die beweisbelastete Klägerin ist deshalb gehalten, den Ursachenzusammenhang zwischen der angeblichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten und dem Schaden des Zedenten zu beweisen. Ein Beweisantritt der Klägerin liegt nicht vor. Dies geht zu ihren Lasten.
22
c) Rechtsfehlerhaft ist weiter die Bemessung des Schadens des Zedenten auf rund 500.000 €. Das Berufungsgericht hat, wie die Beklagte zu Recht rügt, unberücksichtigt gelassen, dass der Hotelneubau durch die nach dem 14. April 1993 in Auftrag gegebenen Arbeiten mit einem Volumen von 809.172,48 DM eine Wertsteigerung erfahren hat, ohne die der Verkaufserlös von 4.200.000 DM möglicherweise nicht erzielt worden wäre. Außerdem berücksichtigt das Berufungsgericht, wie die Klägerin zu Recht rügt, unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO insoweit 20% aufgelaufene Zinsen, die die Klägerin nicht beansprucht hat.
23
2. Die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des dem Zedenten entstandenen Vertrauensschadens in Höhe von 250.000 € stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
24
a) Die Klägerin hat ihre Klage auch auf die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung gestützt, das damalige Vorstandsmitglied der Beklagten H. habe mündlich die später nicht eingehaltene verbindliche Zusage erteilt, die Beklagte werde das gesamte Bauvorhaben mit 70% finanzieren. Dieses Vorbringen ist zwar geeignet, einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu begründen. Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlen aber.
25
b) Die Klägerin hat außerdem geltend gemacht, die Beklagte habe durch ihr Schreiben vom 19. Juni 1991 und ihr nachfolgendes Verhalten beim Zedenten in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, sie werde die für das Bauvorhaben erforderlichen Darlehen bis zur Höhe von 70% der Grundstücks- und Baukosten bewilligen, die Verhandlungen über die als bloße Formsache bezeichnete weitere Finanzierung des Hotelneubaus im September 1993 aber grundlos abgebrochen. Insoweit kommt ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auf Ersatz des Vertrauensschadens, d.h. aller Aufwendungen in Betracht, die der Zedent im Vertrauen auf das Zustandekommen der Finanzierung des Hotelneubaus gemacht hat (vgl. BGHZ 71, 386, 395; 76, 343, 349; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1983 - III ZR 32/83, WM 1984, 205; BGH, Urteile vom 10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740 und vom 29. März 1996 - V ZR 332/94, WM 1996, 1728, 1729).
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Auch mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht nicht ausreichend befasst. Es fehlen rechtsfehlerfreie Feststellungen dazu, ob und ab wann genau der Zedent annehmen durfte, der Abschluss weiterer zur Fertigstellung des Hotelneubaus erforderlicher Kreditverträge bis zur Höhe von 70% der Grundstücks- und Baukosten sei eine bloße Formsache. Insoweit sind insbesondere die Erklärungen des damaligen Vorstandsmitglieds der Beklagten H. und die Bewilligung von drei Zwischenkrediten über 1.280.000 DM, 1.330.000 DM und 3.000.000 DM durch die Beklagte zu berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Beklagte im September 1993 einen triftigen Grund - an einen solchen dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738, 740) - hatte, den Abschluss eines weiteren Kreditvertrages abzulehnen, hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei geklärt. So hat es etwa übergangen, dass der Unternehmensberater Dr. F. in seinem nach dem 14. April 1993 vorgelegten Gutachten die Gesamtinvestitionskosten nicht mehr mit 7.500.000 DM, sondern mit 8.750.000 DM und die Finanzierung durch die Beklagte nicht mehr mit 4.500.000 DM, sondern mit 5.750.000 DM angesetzt hat. Ferner hat es in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt , dass der Zedent davon abgesehen hat, die in beiden Gutachten des Unternehmensberaters Dr. F. vorgesehenen Förderdarlehen der öffentlichen Hand über insgesamt 600.000 DM zu beantragen. Dass die Finanzierung der Investitionskosten des Hotels von insgesamt 8.750.000 DM und die Erbringung der erforderlichen Zins- und Tilgungsleistungen durch den Zedenten gleichwohl gesichert war, als die Beklagte im September 1993 weitere Kredite verweigerte, ist ungeklärt.
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B. Revision der Klägerin
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Auch die Revision der Klägerin ist begründet. Da ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus einem Aufklärungsverschulden der Beklagten , wie dargelegt, nicht besteht, weil eine Fehlvorstellung des Zedenten über die rechtliche Bedeutung des Schreibens vom 19. Juni 1991 nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, der Rechtsirrtum des Zedenten sei vermeidbar gewesen und begründe ein Mitverschulden, sowie seinen Erwägungen über die beiderseitigen Mitverschuldensanteile die Grundlage entzogen.

III.


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die Auf Revisionen beider Parteien war das angefochtene Urteil daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endent- scheidung reif ist, war sie an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger

Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.01.2003 - 20 O 200/02 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 18.11.2004 - 12 U 50/03 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.