Landgericht Konstanz Urteil, 16. Jan. 2013 - 6 O 197/12 B

bei uns veröffentlicht am16.01.2013

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.834,77 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.04.2012 sowie weitere 862,48 EUR außergerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden, die der Geschädigten ... in Zukunft aufgrund des Unfalls vom 26.04.2011 im Möbelhaus der Beklagten in S. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Am 26.04.2011 gegen 13:30 Uhr stürzte die Zeugin ..., Ehefrau des Klägers, in den Verkaufsräumen der Beklagten.
Die Zeugin ... wurde von der Zeugin H. in der Bilderabteilung der Beklagten auf dem Rücken liegend, mit gerahmten Glasbildern zugedeckt, aufgefunden.
Diese Bilder befanden sich ursprünglich in einer Regalvorrichtung, die den Kunden eine Besichtigung der Bilder durch Blättern ermöglichen sollte. Zur Veranschaulichung wird auf die Lichtbilder der Anlagen K1 und B1 Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die größten und schwersten Bilder in der mittleren Reihe (so der Kläger) oder in der unteren Reihe einsortiert gewesen sind.
Der Kläger behauptet,
die Zeugin ... habe sich in der Bilderabteilung der Beklagten nach einem Geschenk für eine Freundin umgesehen.
Sie habe versucht, aus der oberen Reihe des Regales ein kleines Bild zu entnehmen. Auf eine leichte Berührung hin seien die großen Bilder mit einem Dominoeffekt auf die Zeugin gefallen. Hierdurch sei diese zum Sturz gekommen und von den Bilderrahmen buchstäblich begraben worden.
Durch den Sturz habe sich die Zeugin eine große BWK12-Berstungsfraktur zugezogen, die zwei Tage später operiert worden sei. Auch nach dem zweiwöchigen stationären Krankenhausaufenthalt habe die Zeugin unter erheblichen Beeinträchtigungen zu leiden gehabt. Es sei ihr nicht möglich gewesen, Lasten von mehr als 1 kg zu tragen. Sie habe noch unter erheblichen Schmerzen zu leiden gehabt.
Zahlreiche Arztbesuche (Einzelheiten Klageschrift, Seite 5 f., As. 11 f.) seien erforderlich gewesen.
10 
In den ersten 8 Wochen nach Durchführung der Operation sei keinerlei Haushaltstätigkeit möglich gewesen. Für die folgenden 4 Monate sei von einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen.
11 
Den 2-Personen-Haushalt habe vor dem Sturz die Zeugin im Wesentlichen alleine geführt. Angesichts der Wohnfläche von 130 m² und der Gartenfläche von 200 m² seien für die Haushaltsführung täglich 7 Stunden aufzuwenden.
12 
Die Zeugin ... habe dem Kläger ihre Schadensersatzansprüche abgetreten.
13 
Der Kläger meint, ihm seien die folgenden Schadenspositionen zu erstatten:
14 
Schmerzensgeld:
12.000,00 EUR
Haushaltsführungsschaden ersten 8 Wochen:
 3.857,00 EUR
Haushaltsführungsschaden weitere 120 Tage:
 3.990,00 EUR
Gutachtenkosten:
 24,43 EUR
Behandlungskosten:
 121,34 EUR
Fahrtkosten:
 843,60 EUR
Unkostenpauschale:
 30,00 EUR
15 
Der Kläger beantragt:
16 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.04.2012 zu zahlen.
17 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 8.866,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.04.2012 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 961,28 EUR zu zahlen.
18 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden, die der Geschädigten ... in Zukunft aufgrund des Unfalls vom 26.04.2011 im Möbelhaus der Beklagten in S. entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Die Beklagte behauptet,
22 
das von ihr verwendete Regalsystem sei 491 mal ausgeliefert worden und habe sich als unproblematisch erwiesen. Der Warenträger sei so konzipiert, dass sich die Ware durch Schrägstellung des Bodens stets sicher in leichter Rückenlage befinde.
23 
Vergleichbare Unfälle seien weder der Beklagten, noch dem Hersteller bekannt geworden.
24 
Das Regalsystem sei entgegen der Behauptungen des Klägers auch nicht überfüllt gewesen.
25 
Zum Unfallgeschehen könne man sich „insgesamt und bezüglich jeder Einzelheit“ nur mit Nichtwissen erklären.
26 
Da das Regalsystem als sicher einzuschätzen sei, seien auch weitere Vorkehrungen nicht geschuldet gewesen.
27 
Die Zeugin ... habe sich ein Mitverschulden zurechnen zu lassen. Die Zeugin ... habe sich an den unten stehenden Bildern hochgezogen und es zudem unterlassen, das Verkaufspersonal um Hilfe zu bitten.
28 
Die Verletzungsfolgen seien im Einzelnen zu bestreiten.
29 
Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig.
30 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen ... und H. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
31 
Der Schriftsatz der Beklagten vom 03.01.2013 gibt keine Veranlassung, die Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296a, 156 ZPO).

Entscheidungsgründe

 
A.
32 
Die Klage ist einschließlich des Feststellungsantrags zulässig. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, da der Kläger nachvollziehbar vorgetragen hat, dass angesichts des nicht abgeschlossenen Heilungsverlaufs künftige Schäden zumindest zu besorgen sind.
B.
33 
Die Klage ist überwiegend begründet.
I.
34 
Der Schadensersatzanspruch des Klägers folgt aus §§ 398, 311 Abs. 2, 241 BGB.
1.)
35 
Die Aktivlegitimation des Klägers ist durch Vorlage der Abtretungserklärung vom 31.07.2012 (Anlage K15) nachgewiesen und wurde von der Beklagten im Verhandlungstermin nicht länger bestritten.
2.)
36 
Die Beklagte hat gegen ihre vorvertragliche Verpflichtung verstoßen, ausreichende Vorkehrungen zum Schutz der Kunden vor Gesundheitsgefahren zu treffen. Der Inhaber von Verkaufsräumen hat dafür zu sorgen, dass seine Kunden möglichst gefahrlos das Geschäftslokal begehen und hierbei Waren aussuchen können (OLG Koblenz, NJW-RR 1996, 670; Brandenburgisches OLG, ZGS 2010, 536).
37 
Ein Vertragsanbahnungsverhältnis zwischen der Zeugin ... und der Beklagten bestand, weil die Zeugin das Ladenlokal mit der Absicht aufsuchte, ein Geschenk für ihre Freundin zu erwerben. Insoweit legt das Gericht die uneingeschränkt verlässlichen Angaben der Zeugin ... zugrunde.
38 
Die Beklagte hat die ihr demnach obliegenden vorvertraglichen Nebenpflichten verletzt, weil sie nicht ausreichend Sorge dafür trug, dass sich das Regalsystem vom Kunden gefahrenfrei bedienen ließ.
39 
Nach der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass das Regal derart mit schweren Bildern aufgefüllt gewesen ist, dass bereits eine leichte Berührung ausreichte, um einen Dominoeffekt auszulösen, der zum Kippen zahlreicher Bilder geführt hat.
40 
Das Gericht wertet die Angaben der Zeugin ... zum Hergang ihres Sturzes als uneingeschränkt verlässlich. Diese schilderte, dass beim Versuch, ein Bild aus der obersten Reihe zu nehmen, sämtliche Bilder „wie eine Wand“ auf sie gefallen seien. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Zeugin ... ein Eigeninteresse am Ausgang der Klage hat und die durch Forderungsabtretung gewonnene Zeugenstellung letztlich lediglich formaler Natur ist. Unbeschadet dieses Eigeninteresses waren die Angaben der Zeugin in hohem Maße authentisch und von bewegter Erinnerung an Eigenerleben geprägt. Die Zeugin berichtete den Vorfall sichtlich aufgewühlt und mitgenommen, ohne aber den Vorgang zu dramatisieren oder zu übertreiben.
41 
So vermochte die Zeugin den Ablauf anhand der vorgelegten Fotos anschaulich zu illustrieren. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht auch, dass sie ohne Übertreibungstendenzen die unmittelbaren Schadensfolgen sachlich und nachvollziehbar schilderte. Die Angaben der Zeugin zum weiteren Verlauf unmittelbar nach dem Sturz wurden zudem von der Zeugin H., die keinerlei Eigeninteresse am Ausgang dieses Prozesses hat, bestätigt, was weiter für die Verlässlichkeit der Angaben der Zeugin ... spricht. Es bestehen daher keine Zweifel, dass die gerahmten Bilder bei allenfalls geringfügiger Berührung auf die Zeugin gestürzt sind.
42 
Die verlässlichen Angaben der Zeugin ... belegen, dass das Regal überfüllt und unsachgemäß einsortiert gewesen ist. Bewiesen ist, dass die besonders großen und schweren Bilderrahmen in der zweiten Regalreihe aufbewahrt gewesen sind, wie auch die vom Kläger am Folgetag aufgenommenen Fotos zeigen.
43 
Der Einwand der Beklagten, vergleichbare Vorfälle seien nicht bekannt geworden, ist in mehrfacher Hinsicht unbehelflich, da zum einen nicht jeder Vorfall zur Kenntnis des Herstellers oder gar der Beklagten gelangen muss und zum zweiten als Ursache des Sturzes die Art der Befüllung im Einzelfall ausschlaggebend war.
44 
Dem Beweisangebot der Beklagten, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung, die Sicherheit des Regalsystems sei durch die Schrägstellung des Bodens gewährleistet, ist mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen. Ob diese - überschaubare - Sicherheitsvorkehrung bei sachgerechter Bedienung ausreichende Sicherheit gewährleisten kann, muss nicht entschieden werden, weil das Regal nicht sachgerecht einsortiert gewesen ist. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass derartige Bedienungsfehler technisch ausgeschlossen seien.
45 
Sofern die Beklagte nunmehr nachträglich gefertigte Fotos vorlegt, die einen anderen Aufbau zeigen, bestätigt dies die Vermutung des Klägers, dass die Anordnung im Nachhinein geändert worden sei. Eine nähere Aufklärung hierzu war im Verhandlungstermin nicht möglich, da die Beklagte ihrer Verpflichtung, im Termin persönlich zu erscheinen, nicht nachgekommen ist und ihr Prozessbevollmächtigter insoweit über keine zusätzlichen Informationen verfügte. Auch die von der Beklagten selbst angeregte Anhörung ihres Geschäftsführers (As. 57) konnte daher nicht durchgeführt werden.
46 
Das Angebot weiterer Zeugen „NN“ in der Klageerwiderung ist prozessual unbeachtlich (statt aller: Zöller, ZPO, 29.Auflage 2012, § 356 Rz. 4).
3.)
47 
Es ist weiter bewiesen, dass die Zeugin ... sich als unmittelbare Folge des Sturzes eine BWK12-Berstungsfraktur zugezogen hat. Auch insoweit sind die Angaben der Zeugin uneingeschränkt verlässlich. Sie werden zudem gestützt durch den Arztbericht des ...-Klinikums vom 05.05.2011 (Anlage K2), der die entsprechende Operation am 28.04.2011 sowie die stationäre Aufnahme im Krankenhaus am 26.04.2011 bestätigt. Die Zeugin wurde also noch am Tag des Sturzes im Krankenhaus aufgenommen. Es bestehen auch im Hinblick auf diesen engen zeitlichen Zusammenhang keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Operation auf eine andere Ursache als den Sturz im Ladenlokal der Beklagten zurückzuführen sein könnte. Solche Anhaltspunkte lassen sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Zeugin der Anregung der Mitarbeiter der Beklagten, einen Krankenwagen zu rufen, nicht Folge leistete und zunächst mit dem Auto zu ihrem Bruder nach A. fuhr. Dies wurde von der Zeugin lebensnah und authentisch damit erklärt, dass sie die kurze Fahrstrecke auf sich genommen habe, „das werde schon gut gehen“, zumal sich ihr Hund noch im Auto befunden habe. Angesichts der Gesamtumstände und des persönlichen Eindrucks der Zeugin ... kann ausgeschlossen werden, dass der Wirbelbruch auf eine andere Ursache zurückzuführen ist.
48 
Soweit die Beklagte mit der Klageerwiderung den Unfallhergang bestreitet und insoweit „unter Protest gegen die Beweislast“ Beweis durch Sachverständigengutachten anbietet, ist dies unbehelflich. Anknüpfungspunkte für ein Sachverständigengutachten sind nicht ersichtlich. Die Aufklärung des tatsächlichen Unfallhergangs ist dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass aus medizinischer Sicht ein plötzlicher Sturz auf den Rücken nicht geeignet sei, einen Wirbelbruch auszulösen.
4.)
49 
Die Beklagte handelte gem. §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB schuldhaft. Sofern sich die Beklagte auf die generelle Sicherheit des Regalsystems beruft, entbindet sie dies nicht von der Verantwortung für Bedienungsfehler.
5.)
50 
Die Ansprüche des Klägers sind nicht wegen eines Mitverschuldens der Zeugin ... gem. § 254 BGB zu kürzen. Der Vortrag der Beklagten, die Zeugin ... habe sich an unten stehenden Bildern hochgezogen (Seite 7 der Klageerwiderung, As. 67), erfolgte erkennbar ins Blaue, da die Beklagte auf Seite 3 der Klageerwiderung (As. 59) ausführte, weder deren Geschäftsführer, noch deren Mitarbeiter hätten von dem behaupteten Geschehen unmittelbar Kenntnis genommen. Ob dieser Vortrag der Beklagten damit prozessual unbeachtlich bleiben kann, mag letztlich dahingestellt bleiben, da die Beklagte für diese Behauptung keine geeigneten Beweise anzubieten vermochte.
51 
Ein Mitverschulden der Zeugin ... liegt nicht darin begründet, dass diese es unterlassen hat, beim Bedienen des Bilderregals Personal der Beklagten zu Hilfe zu bitten. Das Gericht hält die Angaben der Zeugin für verlässlich, es sei ihr auch bei einer Körpergröße von 1,65 m möglich gewesen, nach dem Bild im oberen Regal zu greifen. Diese Angaben lassen sich ohne Weiteres mit den vorliegenden Fotos in Einklang bringen. Im Übrigen wäre es Sache der Beklagten, das Warensortiment so aufzubauen, dass es für Kunden von noch durchschnittlicher Größe auch ohne Mithilfe des Personals erreichbar ist.
6.)
52 
Die Beklagte hat dem Kläger die folgenden Schadenspositionen zu ersetzen:
53 
a) Unter Berücksichtigung von Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes ist ein angemessenes Schmerzensgeld von 10.000 EUR zu bezahlen.
54 
Bemessungskriterien sind hierbei insbesondere, dass sich die Zeugin einer risikobehafteten Operation mit 2-wöchigem stationären Aufenthalt unterziehen musste.
55 
Zu berücksichtigen ist weiter, dass als Folge dieser Operation die Zeugin unter anhaltenden Schmerzen gelitten hat und zumindest 1 Jahr regelmäßig Schmerzmittel genommen hat. Erhebliche Beeinträchtigungen im Alltag waren hiermit verbunden.
56 
Die Zeugin musste sich weiter einem 3-wöchigen Reha-Aufenthalt unterziehen. Der weitere Schadensverlauf ist noch nicht abschließend geklärt; die Zeugin unterzieht sich noch heute zur Beobachtung des weiteren Verlaufs vierteljährlichen Röntgenuntersuchungen. Diese Schadensfolgen sind ebenfalls bewiesen durch die glaubhaften Angaben der Zeugin ... Diese schilderte den weiteren Ablauf sehr anschaulich ohne Übertreibungstendenzen.
57 
b) Der Haushaltsführungsschaden nach §§ 842, 843 BGB berechnet sich wie folgt:
58 
aa) Soweit der Ausfall der Hausfrau durch Mehrarbeit von Familienangehörigen oder überobligatorischer Anstrengung der Verletzten aufgefangen wird, ist der Schaden normativ festzusetzen und gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zu schätzen.
59 
Als Grundlage der Schätzung ist von dem bewiesenen Sachverhalt auszugehen, dass der 2-Personen-Haushalt weitestgehend von der Zeugin ... geführt wurde. Insoweit waren sowohl die Angaben der Zeugin, als auch des Klägers zur Rollenverteilung innerhalb der Ehe uneingeschränkt verlässlich. Dieser berichtete sehr authentisch über die erkennbar neu entdeckte Begeisterung über die technischen Eigenschaften des Staubsaugers und referierte seine Einschätzung, Badputzen sei keine anstrengende Arbeit, mit dem gelassenen Selbstverständnis desjenigen, dem derlei Tätigkeiten bislang erspart geblieben sind.
60 
Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und der Angaben der Zeugin, etwa 6 Stunden pro Tag Haushaltsarbeiten zu erledigen, bemisst das Gericht den wöchentlichen Arbeitsaufwand des konkreten Haushaltes mit 30 Stunden in der Woche (4,3 Stunden am Tag).
61 
bb) Durch die ärztliche Stellungnahme des Dr. M. vom 08.09.2011 ist ausreichend belegt, dass der Zeugin in den ersten 8 Wochen nach dem Sturz aus medizinischer Sicht Haushaltstätigkeit nicht zumutbar gewesen ist. Diese einleuchtende Einschätzung macht sich das Gericht zu eigen. Während des stationären Krankenhausaufenthaltes liegt der völlige Ausfall der Haushaltsführung auf der Hand. Angesichts der plausibel begründeten Intensität der Schmerzen und hiermit verbundenen Beeinträchtigungen kann auf Grundlage der ärztlichen Stellungnahme auch für die dem stationären Aufenthalt unmittelbar folgende Zeit eine 100 %-ige Beeinträchtigung zugrundegelegt werden.
62 
Bei einem angemessenen Stundensatz von 7,50 EUR und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden resultiert für den Zeitraum vom 26.04. bis 21.06.2011 ein Haushaltsführungsschaden von 1.800 EUR.
63 
cc) Für die Folgezeit ist eine sich steigernde Leistungsfähigkeit zugrunde zu legen. Hierbei kann nicht ohne Weiteres die vom Arzt zugrundegelegte Beeinträchtigungsquote von 50 % übertragen werden (Küpperbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Auflage 2006, Rz. 198). Auch im Hinblick auf Kompensationsmöglichkeiten und die auch von der Zeugin und vom Kläger eingeräumte allmähliche Besserung schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO die Beeinträchtigung für die folgenden 90 Tage auf 1/3. Hieraus resultiert bei einem täglichen Arbeitsaufwand von 4,3 Stunden ein Haushaltsführungsschaden von 967,50 EUR.
64 
dd) Im vierten Monat ist eine - noch berücksichtigungsfähige - abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % zugrunde zu legen. Insoweit ist ein weiterer Haushaltsführungsschaden von 193,50 EUR entstanden.
65 
Insgesamt beträgt der Haushaltsführungsschaden 2.961,00 EUR.
66 
c) Weiter zu erstatten sind die folgenden materiellen Schadenspositionen gem. § 249 BGB:
67 
Gutachtenkosten von 24,43 EUR.
68 
Behandlungskosten von 121,34 EUR als gem. § 287 ZPO zuzurechnende Schadensfolge, belegt durch Zahlungsquittungen (Anlagen K7 bis K11).
69 
Die geltend gemachten Fahrtkosten zur Arztbehandlung sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Die Einwendungen der Beklagten sind unbehelflich, soweit sie die Fahrstrecke betreffen, da es nicht Sache der Beklagten ist, die Arztwahl zu treffen. Eine Verletzung von Schadensminderungspflichten vermochte die Beklagte nicht aufzuzeigen. Anstelle des geltend gemachten Kilometersatzes von 30 Cent sind aber entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG 25 Cent zugrunde zu legen.
70 
Zu erstatten sind daher 462 EUR für die Fahrten zur Praxis Dr. M., 180 EUR für die Fahrten zur Praxis Dr. B. sowie 91 EUR für die Fahrten zum Krankenhaus K.
71 
d) Zu erstatten ist weiter gem. § 287 ZPO eine Auslagenpauschale von 25,00 EUR. Aus der Entscheidung BGH, NJW 2012, 839 folgt nichts Gegenteiliges. Das Gericht teilt die Einschätzung des BGH, dass die bei Verkehrsunfällen anerkannte Auslagenpauschale nicht ohne Weiteres auf sämtliche Schadensfälle übertragen werden kann. Der vorliegende Schadensfall zeichnet sich aber, insoweit durchaus vergleichbar mit typischen Verkehrsunfällen, dadurch aus, dass als Schadensfolge zahlreiche Arztbesuche mit entsprechendem Organisationsaufwand erforderlich wurden. Der konkrete Sachverhalt bietet also ausreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung der Pauschale auf 25,00 EUR.
72 
e) Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind in Höhe von 873,77 EUR zu ersetzen. Bei der Abrechnung ist ein Gegenstandswert von 13.834,77 EUR zugrunde zu legen. Die von der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Aktivlegitimation wurden durch die vorgelegte Abtretungserklärung der C. Versicherungen vom 13.11.2012 beseitigt.
73 
Die Zinsen sind als Verzugsschaden gem. § 286 BGB geschuldet.
II.
74 
Die Feststellungsklage ist begründet.
III.
75 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
76 
Der Streitwert beträgt 22.366,75 EUR; hiervon entfallen 1.500,00 EUR auf den Feststellungsantrag.

Gründe

 
A.
32 
Die Klage ist einschließlich des Feststellungsantrags zulässig. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, da der Kläger nachvollziehbar vorgetragen hat, dass angesichts des nicht abgeschlossenen Heilungsverlaufs künftige Schäden zumindest zu besorgen sind.
B.
33 
Die Klage ist überwiegend begründet.
I.
34 
Der Schadensersatzanspruch des Klägers folgt aus §§ 398, 311 Abs. 2, 241 BGB.
1.)
35 
Die Aktivlegitimation des Klägers ist durch Vorlage der Abtretungserklärung vom 31.07.2012 (Anlage K15) nachgewiesen und wurde von der Beklagten im Verhandlungstermin nicht länger bestritten.
2.)
36 
Die Beklagte hat gegen ihre vorvertragliche Verpflichtung verstoßen, ausreichende Vorkehrungen zum Schutz der Kunden vor Gesundheitsgefahren zu treffen. Der Inhaber von Verkaufsräumen hat dafür zu sorgen, dass seine Kunden möglichst gefahrlos das Geschäftslokal begehen und hierbei Waren aussuchen können (OLG Koblenz, NJW-RR 1996, 670; Brandenburgisches OLG, ZGS 2010, 536).
37 
Ein Vertragsanbahnungsverhältnis zwischen der Zeugin ... und der Beklagten bestand, weil die Zeugin das Ladenlokal mit der Absicht aufsuchte, ein Geschenk für ihre Freundin zu erwerben. Insoweit legt das Gericht die uneingeschränkt verlässlichen Angaben der Zeugin ... zugrunde.
38 
Die Beklagte hat die ihr demnach obliegenden vorvertraglichen Nebenpflichten verletzt, weil sie nicht ausreichend Sorge dafür trug, dass sich das Regalsystem vom Kunden gefahrenfrei bedienen ließ.
39 
Nach der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass das Regal derart mit schweren Bildern aufgefüllt gewesen ist, dass bereits eine leichte Berührung ausreichte, um einen Dominoeffekt auszulösen, der zum Kippen zahlreicher Bilder geführt hat.
40 
Das Gericht wertet die Angaben der Zeugin ... zum Hergang ihres Sturzes als uneingeschränkt verlässlich. Diese schilderte, dass beim Versuch, ein Bild aus der obersten Reihe zu nehmen, sämtliche Bilder „wie eine Wand“ auf sie gefallen seien. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Zeugin ... ein Eigeninteresse am Ausgang der Klage hat und die durch Forderungsabtretung gewonnene Zeugenstellung letztlich lediglich formaler Natur ist. Unbeschadet dieses Eigeninteresses waren die Angaben der Zeugin in hohem Maße authentisch und von bewegter Erinnerung an Eigenerleben geprägt. Die Zeugin berichtete den Vorfall sichtlich aufgewühlt und mitgenommen, ohne aber den Vorgang zu dramatisieren oder zu übertreiben.
41 
So vermochte die Zeugin den Ablauf anhand der vorgelegten Fotos anschaulich zu illustrieren. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht auch, dass sie ohne Übertreibungstendenzen die unmittelbaren Schadensfolgen sachlich und nachvollziehbar schilderte. Die Angaben der Zeugin zum weiteren Verlauf unmittelbar nach dem Sturz wurden zudem von der Zeugin H., die keinerlei Eigeninteresse am Ausgang dieses Prozesses hat, bestätigt, was weiter für die Verlässlichkeit der Angaben der Zeugin ... spricht. Es bestehen daher keine Zweifel, dass die gerahmten Bilder bei allenfalls geringfügiger Berührung auf die Zeugin gestürzt sind.
42 
Die verlässlichen Angaben der Zeugin ... belegen, dass das Regal überfüllt und unsachgemäß einsortiert gewesen ist. Bewiesen ist, dass die besonders großen und schweren Bilderrahmen in der zweiten Regalreihe aufbewahrt gewesen sind, wie auch die vom Kläger am Folgetag aufgenommenen Fotos zeigen.
43 
Der Einwand der Beklagten, vergleichbare Vorfälle seien nicht bekannt geworden, ist in mehrfacher Hinsicht unbehelflich, da zum einen nicht jeder Vorfall zur Kenntnis des Herstellers oder gar der Beklagten gelangen muss und zum zweiten als Ursache des Sturzes die Art der Befüllung im Einzelfall ausschlaggebend war.
44 
Dem Beweisangebot der Beklagten, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung, die Sicherheit des Regalsystems sei durch die Schrägstellung des Bodens gewährleistet, ist mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen. Ob diese - überschaubare - Sicherheitsvorkehrung bei sachgerechter Bedienung ausreichende Sicherheit gewährleisten kann, muss nicht entschieden werden, weil das Regal nicht sachgerecht einsortiert gewesen ist. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass derartige Bedienungsfehler technisch ausgeschlossen seien.
45 
Sofern die Beklagte nunmehr nachträglich gefertigte Fotos vorlegt, die einen anderen Aufbau zeigen, bestätigt dies die Vermutung des Klägers, dass die Anordnung im Nachhinein geändert worden sei. Eine nähere Aufklärung hierzu war im Verhandlungstermin nicht möglich, da die Beklagte ihrer Verpflichtung, im Termin persönlich zu erscheinen, nicht nachgekommen ist und ihr Prozessbevollmächtigter insoweit über keine zusätzlichen Informationen verfügte. Auch die von der Beklagten selbst angeregte Anhörung ihres Geschäftsführers (As. 57) konnte daher nicht durchgeführt werden.
46 
Das Angebot weiterer Zeugen „NN“ in der Klageerwiderung ist prozessual unbeachtlich (statt aller: Zöller, ZPO, 29.Auflage 2012, § 356 Rz. 4).
3.)
47 
Es ist weiter bewiesen, dass die Zeugin ... sich als unmittelbare Folge des Sturzes eine BWK12-Berstungsfraktur zugezogen hat. Auch insoweit sind die Angaben der Zeugin uneingeschränkt verlässlich. Sie werden zudem gestützt durch den Arztbericht des ...-Klinikums vom 05.05.2011 (Anlage K2), der die entsprechende Operation am 28.04.2011 sowie die stationäre Aufnahme im Krankenhaus am 26.04.2011 bestätigt. Die Zeugin wurde also noch am Tag des Sturzes im Krankenhaus aufgenommen. Es bestehen auch im Hinblick auf diesen engen zeitlichen Zusammenhang keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Operation auf eine andere Ursache als den Sturz im Ladenlokal der Beklagten zurückzuführen sein könnte. Solche Anhaltspunkte lassen sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Zeugin der Anregung der Mitarbeiter der Beklagten, einen Krankenwagen zu rufen, nicht Folge leistete und zunächst mit dem Auto zu ihrem Bruder nach A. fuhr. Dies wurde von der Zeugin lebensnah und authentisch damit erklärt, dass sie die kurze Fahrstrecke auf sich genommen habe, „das werde schon gut gehen“, zumal sich ihr Hund noch im Auto befunden habe. Angesichts der Gesamtumstände und des persönlichen Eindrucks der Zeugin ... kann ausgeschlossen werden, dass der Wirbelbruch auf eine andere Ursache zurückzuführen ist.
48 
Soweit die Beklagte mit der Klageerwiderung den Unfallhergang bestreitet und insoweit „unter Protest gegen die Beweislast“ Beweis durch Sachverständigengutachten anbietet, ist dies unbehelflich. Anknüpfungspunkte für ein Sachverständigengutachten sind nicht ersichtlich. Die Aufklärung des tatsächlichen Unfallhergangs ist dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass aus medizinischer Sicht ein plötzlicher Sturz auf den Rücken nicht geeignet sei, einen Wirbelbruch auszulösen.
4.)
49 
Die Beklagte handelte gem. §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB schuldhaft. Sofern sich die Beklagte auf die generelle Sicherheit des Regalsystems beruft, entbindet sie dies nicht von der Verantwortung für Bedienungsfehler.
5.)
50 
Die Ansprüche des Klägers sind nicht wegen eines Mitverschuldens der Zeugin ... gem. § 254 BGB zu kürzen. Der Vortrag der Beklagten, die Zeugin ... habe sich an unten stehenden Bildern hochgezogen (Seite 7 der Klageerwiderung, As. 67), erfolgte erkennbar ins Blaue, da die Beklagte auf Seite 3 der Klageerwiderung (As. 59) ausführte, weder deren Geschäftsführer, noch deren Mitarbeiter hätten von dem behaupteten Geschehen unmittelbar Kenntnis genommen. Ob dieser Vortrag der Beklagten damit prozessual unbeachtlich bleiben kann, mag letztlich dahingestellt bleiben, da die Beklagte für diese Behauptung keine geeigneten Beweise anzubieten vermochte.
51 
Ein Mitverschulden der Zeugin ... liegt nicht darin begründet, dass diese es unterlassen hat, beim Bedienen des Bilderregals Personal der Beklagten zu Hilfe zu bitten. Das Gericht hält die Angaben der Zeugin für verlässlich, es sei ihr auch bei einer Körpergröße von 1,65 m möglich gewesen, nach dem Bild im oberen Regal zu greifen. Diese Angaben lassen sich ohne Weiteres mit den vorliegenden Fotos in Einklang bringen. Im Übrigen wäre es Sache der Beklagten, das Warensortiment so aufzubauen, dass es für Kunden von noch durchschnittlicher Größe auch ohne Mithilfe des Personals erreichbar ist.
6.)
52 
Die Beklagte hat dem Kläger die folgenden Schadenspositionen zu ersetzen:
53 
a) Unter Berücksichtigung von Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes ist ein angemessenes Schmerzensgeld von 10.000 EUR zu bezahlen.
54 
Bemessungskriterien sind hierbei insbesondere, dass sich die Zeugin einer risikobehafteten Operation mit 2-wöchigem stationären Aufenthalt unterziehen musste.
55 
Zu berücksichtigen ist weiter, dass als Folge dieser Operation die Zeugin unter anhaltenden Schmerzen gelitten hat und zumindest 1 Jahr regelmäßig Schmerzmittel genommen hat. Erhebliche Beeinträchtigungen im Alltag waren hiermit verbunden.
56 
Die Zeugin musste sich weiter einem 3-wöchigen Reha-Aufenthalt unterziehen. Der weitere Schadensverlauf ist noch nicht abschließend geklärt; die Zeugin unterzieht sich noch heute zur Beobachtung des weiteren Verlaufs vierteljährlichen Röntgenuntersuchungen. Diese Schadensfolgen sind ebenfalls bewiesen durch die glaubhaften Angaben der Zeugin ... Diese schilderte den weiteren Ablauf sehr anschaulich ohne Übertreibungstendenzen.
57 
b) Der Haushaltsführungsschaden nach §§ 842, 843 BGB berechnet sich wie folgt:
58 
aa) Soweit der Ausfall der Hausfrau durch Mehrarbeit von Familienangehörigen oder überobligatorischer Anstrengung der Verletzten aufgefangen wird, ist der Schaden normativ festzusetzen und gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zu schätzen.
59 
Als Grundlage der Schätzung ist von dem bewiesenen Sachverhalt auszugehen, dass der 2-Personen-Haushalt weitestgehend von der Zeugin ... geführt wurde. Insoweit waren sowohl die Angaben der Zeugin, als auch des Klägers zur Rollenverteilung innerhalb der Ehe uneingeschränkt verlässlich. Dieser berichtete sehr authentisch über die erkennbar neu entdeckte Begeisterung über die technischen Eigenschaften des Staubsaugers und referierte seine Einschätzung, Badputzen sei keine anstrengende Arbeit, mit dem gelassenen Selbstverständnis desjenigen, dem derlei Tätigkeiten bislang erspart geblieben sind.
60 
Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und der Angaben der Zeugin, etwa 6 Stunden pro Tag Haushaltsarbeiten zu erledigen, bemisst das Gericht den wöchentlichen Arbeitsaufwand des konkreten Haushaltes mit 30 Stunden in der Woche (4,3 Stunden am Tag).
61 
bb) Durch die ärztliche Stellungnahme des Dr. M. vom 08.09.2011 ist ausreichend belegt, dass der Zeugin in den ersten 8 Wochen nach dem Sturz aus medizinischer Sicht Haushaltstätigkeit nicht zumutbar gewesen ist. Diese einleuchtende Einschätzung macht sich das Gericht zu eigen. Während des stationären Krankenhausaufenthaltes liegt der völlige Ausfall der Haushaltsführung auf der Hand. Angesichts der plausibel begründeten Intensität der Schmerzen und hiermit verbundenen Beeinträchtigungen kann auf Grundlage der ärztlichen Stellungnahme auch für die dem stationären Aufenthalt unmittelbar folgende Zeit eine 100 %-ige Beeinträchtigung zugrundegelegt werden.
62 
Bei einem angemessenen Stundensatz von 7,50 EUR und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden resultiert für den Zeitraum vom 26.04. bis 21.06.2011 ein Haushaltsführungsschaden von 1.800 EUR.
63 
cc) Für die Folgezeit ist eine sich steigernde Leistungsfähigkeit zugrunde zu legen. Hierbei kann nicht ohne Weiteres die vom Arzt zugrundegelegte Beeinträchtigungsquote von 50 % übertragen werden (Küpperbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Auflage 2006, Rz. 198). Auch im Hinblick auf Kompensationsmöglichkeiten und die auch von der Zeugin und vom Kläger eingeräumte allmähliche Besserung schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO die Beeinträchtigung für die folgenden 90 Tage auf 1/3. Hieraus resultiert bei einem täglichen Arbeitsaufwand von 4,3 Stunden ein Haushaltsführungsschaden von 967,50 EUR.
64 
dd) Im vierten Monat ist eine - noch berücksichtigungsfähige - abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % zugrunde zu legen. Insoweit ist ein weiterer Haushaltsführungsschaden von 193,50 EUR entstanden.
65 
Insgesamt beträgt der Haushaltsführungsschaden 2.961,00 EUR.
66 
c) Weiter zu erstatten sind die folgenden materiellen Schadenspositionen gem. § 249 BGB:
67 
Gutachtenkosten von 24,43 EUR.
68 
Behandlungskosten von 121,34 EUR als gem. § 287 ZPO zuzurechnende Schadensfolge, belegt durch Zahlungsquittungen (Anlagen K7 bis K11).
69 
Die geltend gemachten Fahrtkosten zur Arztbehandlung sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Die Einwendungen der Beklagten sind unbehelflich, soweit sie die Fahrstrecke betreffen, da es nicht Sache der Beklagten ist, die Arztwahl zu treffen. Eine Verletzung von Schadensminderungspflichten vermochte die Beklagte nicht aufzuzeigen. Anstelle des geltend gemachten Kilometersatzes von 30 Cent sind aber entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG 25 Cent zugrunde zu legen.
70 
Zu erstatten sind daher 462 EUR für die Fahrten zur Praxis Dr. M., 180 EUR für die Fahrten zur Praxis Dr. B. sowie 91 EUR für die Fahrten zum Krankenhaus K.
71 
d) Zu erstatten ist weiter gem. § 287 ZPO eine Auslagenpauschale von 25,00 EUR. Aus der Entscheidung BGH, NJW 2012, 839 folgt nichts Gegenteiliges. Das Gericht teilt die Einschätzung des BGH, dass die bei Verkehrsunfällen anerkannte Auslagenpauschale nicht ohne Weiteres auf sämtliche Schadensfälle übertragen werden kann. Der vorliegende Schadensfall zeichnet sich aber, insoweit durchaus vergleichbar mit typischen Verkehrsunfällen, dadurch aus, dass als Schadensfolge zahlreiche Arztbesuche mit entsprechendem Organisationsaufwand erforderlich wurden. Der konkrete Sachverhalt bietet also ausreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung der Pauschale auf 25,00 EUR.
72 
e) Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind in Höhe von 873,77 EUR zu ersetzen. Bei der Abrechnung ist ein Gegenstandswert von 13.834,77 EUR zugrunde zu legen. Die von der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Aktivlegitimation wurden durch die vorgelegte Abtretungserklärung der C. Versicherungen vom 13.11.2012 beseitigt.
73 
Die Zinsen sind als Verzugsschaden gem. § 286 BGB geschuldet.
II.
74 
Die Feststellungsklage ist begründet.
III.
75 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
76 
Der Streitwert beträgt 22.366,75 EUR; hiervon entfallen 1.500,00 EUR auf den Feststellungsantrag.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Konstanz Urteil, 16. Jan. 2013 - 6 O 197/12 B

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Landgericht Konstanz Urteil, 16. Jan. 2013 - 6 O 197/12 B zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 5 Fahrtkostenersatz


(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Plat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung


(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person


Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

Referenzen

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.