Landgericht Köln Urteil, 06. März 2014 - 88 O 65/13
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.340,16 € (brutto) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß Ziffer 2. Wegen der weitergehenden Zinsforderung und der uneingeschränkten Verurteilung wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse die Klägerin aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonagen erzielt hat, die im Jahre 2012 im Gebiet der Stadt G im Rahmen der Sammlung mittels der so genannten grünen Tonne erfasst wurden, und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen.
3.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
4.
Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, für die Beklagte zu Ziffer 2 in Höhe von 1.000,00 €, im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Kostenbeteiligung für die Entsorgung von Papiermüll in G. Die Klägerin verlangt von der Beklagten anteilige Sammelkosten für das Jahr 2012. Die Beklagte verlangt widerklagend Auskunft über die Erlöse der Klägerin aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK).
3Die Beklagte betreibt eines der insgesamt 9 dualen Systeme in Deutschland gemäß der Verpackungsverordnung. Die dualen Systeme sind verpflichtet, flächendeckend die unentgeltliche regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe zu gewährleisten. Hierzu gehört auch der Bereich PPK. Da nicht jedes duales System an jedem Ort in Deutschland Müll einsammelt, gibt es hierzu unterschiedliche Regelungen. Im Bereich PPK hat sich herausgebildet, dass die Kommunen im Zuge der Einsammlung von Papiermüll den den dualen Systemen zuzuordnenden Bereich PPK mit einsammeln. Hierfür erhalten die Kommunen eine Vergütung, von der ein Erlös für die Verwertung des PPK-Mülls abgezogen wird. So wird auch in G verfahren.
4Die Klägerin ist das für G von der Stadt beauftragte Entsorgungsunternehmen.
5Bis Ende 2011 bestand zwischen der Klägerin und allen dualen Systemen eine vertragliche Vereinbarung gemäß Anlage 1. Danach erfolgt die Vergütung für die Erfassung, Sortierung und Verwertung der dualen Mengen auf der Grundlage eines Gebietspreises i.H.v. 235.000 € netto pro Jahr. Diesen teilen sich alle dualen Systeme entsprechend ihrer jeweiligen Mitbenutzungsquote. Diese richtet sich nach den Marktanteilen, die jeweils quartalsweise veröffentlicht werden. Die Klägerin beteiligt die dualen Systeme entsprechend der Mitbenutzungsquote an den Vermarktungserlösen. Diese richten sich nach dem sog. mittleren EUWID-Index „gemischte Ballen“.
6Die Klägerin kündigte den Vertrag gegenüber der Beklagten zum Jahresende 2011. Die Kündigung diente der Harmonisierung aller PPK-Verträge durch die Klägerin. Mit Schreiben vom 13.12.2011 unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Fortsetzungsangebot. Dieses beinhaltete eine Vergütung für das Sammeln der Fraktion PPK und eine Herausgabe der PPK-Menge an die Beklagte zur eigenen Verwertung. Mit Schreiben vom 26.1.2012 lehnte die Klägerin das Angebot der Beklagten ab und begründete dies damit, dass anderenfalls eine Diskriminierung aller anderen dualen Systeme erfolgen würde. Die Klägerin bot der Beklagten an, die Kündigung zurückzuziehen und den Vertrag 2012 aufrechtzuerhalten. Eine Einigung hierüber wurde nicht erzielt. Mit Schreiben vom 1.2.2012 forderte die Beklagte von der Klägerin vergeblich die Herausgabe ihres PPK-Anteils zur Verwertung. Faktisch setzte die Klägerin ihre Tätigkeit (Sammeln und Verwertung) für 2012 fort. Die Klage betrifft den Ausgleichsanspruch, so wie er sich auf vertraglicher Grundlage ergeben würde.
7Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen vertraglichen Zahlungsanspruch gemäß §§ 631, 632 BGB. Die von der Klägerin beanspruchte Vergütung sei üblich und angemessen. Hilfsweise bestehe der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Sie betreibe ein objektiv fremdes Geschäft hinsichtlich der Fraktion PPK mit Willen bzw. mit mutmaßlichem Willen der Beklagten. Hierfür habe sie Aufwendungsersatz zu beanspruchen. Zur Auskunft über die erzielten Erlöse sei sie nicht verpflichtet. Der gesamte Müll gehe in ihr Eigentum über. Daher sei sie auch zur Verwertung berechtigt. Die Beklagte habe bislang noch keine Versuche unternommen, ein eigenes Erfassungssystem einzurichten. Soweit die Klägerin der Beklagten eine Vertragsfortsetzung unter Einbeziehung des Einsammelns und der Verwertung angeboten habe, liege hierin keine kartellrechtlich unzulässige Koppelung. Dies würde auch nichts daran ändern, dass der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch zustehe.
8In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass die Klageforderung als Teilklage zu verstehen sei, so dass eine Nachforderung des in Abzug gebrachten Verwertungserlöses vorbehalten bleibe.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.340,16 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2013 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Widerklagend beantragt die Beklagte,
14die Klägerin zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse die Klägerin aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonagen erzielt hat, die im Jahre 2012 im Gebiet der Stadt G im Rahmen der Sammlung mittels der so genannten grünen Tonne erfasst wurden, und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen.
15Die Klägerin beantragt,
16die Widerklage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne sich für das Jahr 2012 nicht auf Vertrag berufen, da dieser gerade gekündigt sei. Soweit die Klägerin den Müll eingesammelt habe, sei diese als Geschäftsführerin ohne Auftrag tätig gewesen. Sie sei gemäß §§ 667, 681, 677 BGB der Klägerin zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten verpflichtet. Die Beklagte sei nach den Grundsätzen des Eigentumserwerbs durch den, den es angeht, unmittelbar Eigentümerin der PPK-Mengen entsprechend ihrer eigenen Systemquote geworden. Sie sei jedenfalls gemäß §§ 948, 947 BGB Miteigentümerin geworden. Die Klägerin sei zur Eigenvermarktung des im Eigentum der Beklagten stehenden Mülls nicht berechtigt gewesen. Eine Koppelung von Sammeln und Verwerten sei kartellrechtlich unzulässig. Daher stünden der Beklagten gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche zu. Zur Prüfung, ob die Beklagte den erzielten Erlös heraus verlangt oder Schadensersatz geltend macht, diene die Auskunft.
18Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Klage und Widerklage sind begründet.
211.
22Die Klage ist begründet.
23a.
24Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin besteht indes nicht. Die Klägerin hatte gerade den Vertrag gekündigt. Zu einem Neuabschluss ist es nicht gekommen, da sich die Parteien ausdrücklich nicht einigen konnten. Bei dieser Sachlage kann weder von einem konkludenten noch erst recht von einem ausdrücklichen Vertragsschluss ausgegangen werden. Dass die Klägerin ihre Entsorgungsleistungen weitergeführt hat, beruht jedenfalls nicht auf Vertrag.
25b.
26Der Anspruch folgt indes aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
27aa.
28Das Einsammeln des Papiermülls steht im Umfang des PPK-Anteils der Beklagten für die Klägerin einem objektiven fremden Geschäfte gleich. Nach der Verpackungsverordnung ist tatsächlich die Beklagte verpflichtet, diesen Müll unentgeltlich einzusammeln. Indem die Klägerin den Müll für die Stadt G einsammelte, handelte sie nicht in deren hoheitlichem Auftrag und in deren Interesse. Vielmehr ist allen Beteiligten, insbesondere den Betreibern dualer Systeme, klar, dass die Klägerin im PPK-Bereich deren Versorgungsleistungen erbringt.
29bb.
30Das weitere Merkmal der fehlenden Beauftragung ergibt sich wie dargelegt bereits daraus, dass die Parteien über die Modalitäten der Entsorgung keine Einigkeit erzielten.
31cc.
32(1)
33Das Einsammeln des PPK-Anteils entspricht auch dem Interesse der Beklagten mit Rücksicht auf ihren wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen. Die Interessenlage ist noch einheitlich, soweit es um die Erfassung und das Einsammeln des Mülls geht. Anders wäre es, wenn die Beklagte tatsächlich die Absicht gehabt hätte, eine eigene Erfassung vorzunehmen. Auch wenn die Beklagte Gegenteiliges andeutet, hat sie keine Maßnahmen ergriffen, ein eigenes Erfassungssystem in G zu installieren. Das wäre auch nicht praktikabel, da die Verbraucher kaum unterschiedliche Mülltonnen für dieselbe Müllfraktion akzeptieren würden.
34Die Beklagte wendet sich auch nicht gegen das Einsammeln durch die Klägerin, möchte aber die Verwertung des auf sie entfallenden Sammlungsgemischs selbst übernehmen. Erst hier treffen die unterschiedlichen Interessen aufeinander, da die Klägerin die Verwertung nicht aus der Hand geben möchte.
35(2)
36Anders verhält es sich somit mit der Verwertung des PPK-Mülls, diese erfolgte nicht mit wirklichem oder mutmaßlichem Willen der Beklagten. Die Beklagte hat sowohl durch ihr Angebot als auch durch ihr weiteres Schreiben im Februar 2012 der Klägerin gegenüber verdeutlicht, dass sie Ihren PPK-Anteil selbst verwerten möchte. Die Beklagte sieht in diesem Bereich weiteres Potenzial für wirtschaftliche Vorteile und möchte daher diesen Bereich übernehmen. Sie hat sich hierzu auf die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf berufen, das davon ausgeht, die dualen Systeme würden im Rahmen der Sammlung unmittelbar Eigentümer ihres PPK-Anteils. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Verwertung durch die Klägerin nicht wünscht. Eine Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn ist grundsätzlich nicht vorgesehen, es sei denn - gemäß § 679 BGB - die Geschäftsführung erfüllt eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn, die anderenfalls nicht rechtzeitig erfüllt wird. Zwar ist die Müllverwertung eine Verpflichtung im öffentlichen Interesse. Es ist aber nicht ersichtlich, dass ohne die Geschäftsführung der Klägerin diese Verwertungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Vielmehr hatte die Beklagte ausdrücklich angeboten, ihren Müllanteil zu übernehmen und zu verwerten. Dass die Beklagte als fachkundiges und großes Entsorgungsunternehmen hierzu in der Lage war, steht außer Frage.
37Ebenso hat die Klägerin nicht plausibel dargelegt, dass es ihr nicht möglich gewesen sein soll, einen auf die Beklagte entfallenden Anteil des Sammlungsgemischs zur Verfügung zu stellen. Hier bestehen die vorgenannten Praktikabilitätsbedenken nicht. Es geht der Beklagten nicht darum, genau ihren Müll, der ihren Vertragspartnern zuzuordnen ist, zu übernehmen. Es geht vielmehr nur darum, dass sie einen ihr zuzuordnenden Anteil an PPK zur Verwertung übernimmt.
38Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob und inwieweit die Klägerin Verkaufsverpackungen gesondert erfasst und zur Verfügung stellen kann. Wenn eine gesonderte Erfassung nicht erfolgt und die Beklagte deshalb ein höherwertiges Gemisch erhält, müsste die Beklage einen Ausgleich für die höherwertigen Anteil erbringen. Würde die Klägerin Verkaufsverpackungen trennen und würden hierdurch weitergehende Kosten entstehen, müsste für diese Kosten die Beklagte (anteilig) aufkommen, da die Trennung der Verkaufsverpackungen zur Eigenverwertung gerade ihrem Willen entspricht.
39Dass in diesem Bereich der Verwertung ein wettbewerbliches Defizit besteht, ergibt im Übrigen eine zur Akte gereichte Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts aus Dezember 2012 (B4-62/12). Darin wird unter anderem kritisiert:
40„Ein wesentliches wettbewerbliches Defizit besteht noch in Koppelungspraktiken durch PPK-Erfassungsunternehmen. Anders als bei der Erfassung von LVP und Glas beauftragten duale Systeme die lokalen Altpapiererfasser bislang gleichzeitig mit der Verwertung des Altpapiers... Knüpft ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Altpapiererfassungsunternehmen den Abschluss eines Erfassungsvertrags ohne sachliche Rechtfertigung an die Bedingung der Beauftragung mit der Altpapierverwertung, so stellt sich dies als eine nach §§ 19, 20 GWB unzulässige Koppelung dar. Dem halten kommunale Interessenvertreter entgegen, dass ein kartellrechtlicher Vorwurf ausgeschlossen sei, da den dualen Systemen ein anteiliges Eigentum am Sammelgemisch trotz des anders lautenden Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht oder jedenfalls nur in bestimmten Konstellationen zustehe. Das Bundeskartellamt hält weiterhin an der eigentumsrechtlichen Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf fest...“
41c.
42Für die Klage bedeutet dies, dass die Klägerin aus GoA die Kosten für das Einsammeln des Anteils der Beklagten verlangen kann. Ihr steht gemäß § 683 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Gemäß § 670 BGB darf die Klägerin die Aufwendungen verlangen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Es bestehen jedenfalls keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Aufwendungen zumindest in Höhe der Klageforderung entstanden sind. Nach Berechnung der Klägerin hätte die Beklagte auf vertraglicher Grundlage für 2012 für die Entsorgungsleistungen 23.770,25 € aufwenden müssen. Hiervon hat die Klägerin die Verwertungserlösbeteiligung i.H.v. 9.198,69 € abgezogen.
43Ob die Klägerin nach Klarstellung, im Wege der Teilklage vorzugehen, auch noch die Entsorgungsleistung verlangen kann, soweit sie den Verwertungserlös abgezogen hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
44Die Nebenforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Zinsen können indes nur in Höhe von 5 Prozentpunkten geltend gemacht werden, da es sich nicht um eine Entgeltforderung, sondern um einen gesetzlichen Anspruch handelt.
452.
46Die Widerklage ist ebenfalls begründet.
47a.
48Da die Verwertung des Mülls durch die Klägerin gegenüber der Beklagten im Umfang deren Anteils nicht berechtigt war, wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, den PPK-Anteil der Beklagten an diese herauszugeben. Indem die Klägerin dies unterlassen hat, die Verwertung vielmehr selbst durchgeführt hat, hat sie sich wie dargelegt einem Schadensersatzanspruch gemäß § 678 BGB ausgesetzt.
49Gemäß § 678 BGB ist der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht und dies der Geschäftsführer erkannte. So liegt der Fall hier, wie schon dargelegt worden ist. Die Klägerin hat ihre Verwertungstätigkeit fortgesetzt, ohne hierfür vertraglich berechtigt zu sein. Dies erfolgte mit dem Ziel, eine Abrechnung auf der Grundlage des Altvertrages durchzuführen. Damit versucht die Klägerin im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag eine Regelung durchzusetzen, die sie vertraglich nicht durchsetzen konnte. Das ist nicht Zweck des Rechtsinstituts der Geschäftsführung ohne Auftrag.
50b.
51Ob daneben auch ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 989, 990 BGB in Betracht kommt, kann im Hinblick auf den Anspruch gemäß § 678 BGB dahinstehen. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 29.12.2004 – VI-Kart 17/04), der das Bundeskartellamt in der zitierten Sektoruntersuchung folgt, erwirbt der Systembetreiber allerdings unmittelbar mit dem Einsammeln Eigentum an seinem PPK-Anteil. Ausgehend davon, dass die Klägerin diese Rechtsprechung kannte, dürfte sie bösgläubig gewesen sein und eine Haftung gemäß §§ 989, 990 BGB dürfte anzunehmen sein.
52c.
53Weiterhin kommt ein Anspruch gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Danach ist der Nichtberechtigte – hier die Klägerin-, der über einen Gegenstand – hier PPK-Sammelanteil der Beklagten - verfügt, dem Berechtigten – hier die Beklagte - zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet, wenn die Verfügung dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. So liegt es mit der Verwertung des Mülls durch die Klägern.
54d.
55Zur Vorbereitung der vorgenannten Ansprüche, insbesondere aus § 678 BGB und aus § 816 BGB, trifft die Klägerin gemäß § 242 BGB eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht. Diese Auskunftspflicht entfiel nicht mit der Verwertung des gesamten PPK-Mülls, da die Beklagte gerade Schadensersatz wegen unberechtigter Verwertung geltend macht.
56Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie müsse nähere Angaben zum Verwertungserlös nicht offenbaren. Dies folgt wie schon dargelegt nicht daraus, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag Verkaufsverpackungen nicht gesondert erfasst. Dennoch steht der Beklagten auch in diesem Fall ein Herausgabeanspruch zu. Da der Beklagten die von der Klägerin erzielten Gesamterlöse für den auf sie entfallenden Anteil nicht bekannt sind, hat sie sowohl im Rahmen des Anspruchs gemäß § 678 BGB als auch im Rahmen des Anspruchs gemäß § 816 BGB ein Interesse, den Verwertungserlös zu erfahren und die Berechnung des Verwertungserlöses nachzuvollziehen. Da die Klägerin vorträgt, sie habe mangels Trennung der Verkaufsverpackung ein höherwertiges Gemisch veräußert, bedarf es einer Überprüfung der jeweils angesetzten Preise, der Zusammensetzung des Gemischs, um die Richtigkeit der Berechnung der Klägerin nachvollziehen zu können.
573.
58Da die Beklagte zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Zahlung nur Zug um Zug gegen Erfüllung des Auskunftsrechts erbringt, ist eine eingeschränkte Verurteilung auf die Klage berechtigt. Gemäß § 273 BGB besteht ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegenüber dem Gläubiger hat. So liegt es hier. Das hindert die gleichzeitige Widerklage nicht.
594.
60Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
61Streitwert: Klage 17.340,16 €, Widerklage 5.063,25 €, gesamt 22.403,41 €
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Referenzen - Gesetze
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.
(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.