Landgericht Köln Urteil, 25. Juni 2014 - 26 S 37/13

ECLI:ECLI:DE:LGK:2014:0625.26S37.13.00
bei uns veröffentlicht am25.06.2014

Tenor

 Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.8.2013 verkündete Urteil

              des Amtsgerichts Köln – 111 C 583/12 - wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird zugelassen.


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Landgericht Köln Urteil, 25. Juni 2014 - 26 S 37/13 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 360 Zusammenhängende Verträge


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängen

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Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Nov. 2015 - 14 U 103/13

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 14 U 103/13 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12.11.2015 21 O 868/12 LG Kempten (Allgäu) ... Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nichtamtlicher Leitsatz: In dem Rechtss

Oberlandesgericht Köln Urteil, 30. Jan. 2015 - 20 U 202/11

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. September 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 441/10 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil und das ang

Oberlandesgericht Köln Urteil, 06. Dez. 2013 - 20 U 50/13

bei uns veröffentlicht am 06.12.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 20 .Februar 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 287/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefoch

Amtsgericht Köln Urteil, 20. Aug. 2013 - 111 C 583/12

bei uns veröffentlicht am 20.08.2013

Tenor  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 562,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trag

Referenzen

Tenor

 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 562,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund

des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Tenor

 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 562,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund

des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. September 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 441/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

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(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 14 U 103/13

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 12.11.2015

21 O 868/12 LG Kempten (Allgäu)

... Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nichtamtlicher Leitsatz:

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 14. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund des Sachstands vom 08.10.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21.11.2012, Az. 21 O 868/12, über die durch den Bundesgerichtshof mit Revisionsurteil vom 13.5.2015, Az. IV ZR 260/13, ausgesprochene Abweisung der Klage hinaus wie folgt abgeändert:

1. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 3.065,18 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.5.2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die Berufung gegen die Abweisung der Widerklage zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und Widerbeklagte 34%, die Beklagte und Widerklägerin 66%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I. Die Beklagte, die von der Klägerin auf Zahlung rückständiger Versicherungsprämien aus einem im Februar 2002 geschlossenen Rentenversicherungsvertrag für den Zeitraum 1.5.2010 bis 30.6.2010 in Anspruch genommen wird, macht widerklagend Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Sie beruft sich auf ihren mit anwaltlichem Schreiben vom 31.5.2010 erklärten Widerruf des Vertrages (Anlage B 6) und verlangt die Differenz zwischen dem Rückkaufswert, der ihr von der Klägerin auf ihre - ebenfalls mit Schreiben vom 31.5.2010 hilfsweise erklärte - Kündigung hin ausbezahlt wurde, und dem Gesamtbetrag der geleisteten Prämien (655,82 €) sowie Verzinsung der geleisteten Beträge als Nutzungsentschädigung (8.022,28 €) und schließlich Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Wege des Schadensersatzes (1.737,64 €). Die Beklagte und Widerklägerin macht vor allem geltend, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. gegen unionsrechtliche Richtlinienvorgaben verstoße und deshalb in richtlinienkonformer Auslegung teleologisch zu reduzieren sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin und Widerbeklagte stellte erstinstanzlich folgenden Antrag:

1. Die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 390,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB jeweils aus 195,00 Euro seit dem 2.5.2010, 2.6.2010 sowie 10,00 Euro vorgerichtlicher Mahnkosten und als weitere Nebenforderung 64,26 Euro Rechtsanwaltsgebühren (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) zu zahlen.

2. Gemäß § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO eine von Kläger zu erbringende Sicherheit durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts leisten zu können.

3. Ferner beantragt sie die Abweisung nachstehender Widerklageanträge.

Die Beklagte und Widerklägerin beantragte erstinstanzlich:

Klageabweisung und darüber hinaus,

1. die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 8.678,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.737,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Landgericht Kempten gab mit Endurteil vom 21.11.2012 der Klage statt und wies die Widerklage ab.

Mit der Berufung begehrt die Beklagte und Widerklägerin Aufhebung des Ausgangsurteils und verfolgt weiterhin ihre erstinstanzlichen Klageabweisungs- und Widerklageanträge, während die Klägerin und Widerbeklagte Zurückweisung der Berufung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 20.6.2013 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten war insoweit erfolgreich, als der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.5.2015, Az. IV ZR 260/13, das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21.11.202 dahin geändert hat, dass er die Klage abgewiesen und die Sache hinsichtlich der Widerklage sowie im Kostenpunkt zur neuen Verhandlung und Entscheidung (auch über die Kosten des Revisionsverfahrens) an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.

II. Die Widerklage ist zulässig und teilweise begründet. Das Urteil des Landgerichts Kempten war deshalb insoweit wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.

1. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Revisionsurteil vom 13.5.2015, Az. IV ZR 260/13 festgestellt, dass die Beklagte und Widerklägerin ihr Widerspruchsrecht für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag aufgrund richtlinienkonformer Rechtsfortbildung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. auch nach Ablauf der Jahresfrist noch wirksam ausüben konnte, so dass ihr ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zusteht.

2. Der Bereicherungsanspruch umfasst der Höhe nach allerdings nicht uneingeschränkt alle geleisteten Prämien.

a. Von den in casu unstreitig geleisteten Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 19.110,- € war der ebenfalls unstreitig nach Kündigung an die Beklagte und Widerklägerin ausgekehrte Rückkaufswert von 18.454,18 € in Abzug zu bringen.

b. Die Beklagte und Widerklägerin muss sich allerdings nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 2015, 1104, zit. nach juris Rn. 39 ff., 41, 44) die von der Klägerin und Widerbeklagten abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag anrechnen lassen, weil die Versicherung insoweit eine Steuerschuld des Versicherungsnehmers erfüllt hat.

aa. Dementsprechend waren auch diese Beträge in Höhe von 818,12 € bzw. 44,99 € (s. Anlage B 8) von dem Gesamtbetrag geleisteter Prämien in Abzug zu bringen.

bb. Eine Einschränkung dahin, dass dies nur dann gelte, wenn der Versicherungsnehmer die abgeführten Steuern von den Finanzbehörden zurückverlangen könne, enthält die Entscheidung entgegen der Auffassung der Beklagten und Widerklägerin (s. Schriftsatz vom 3.9.2015, S. 2, Bl. 219 d. A.) nicht. Dies ist bedeutsam, weil es sich auch bei dem vom BGH entschiedenen Streitfall um ein solchen handelte, in dem der Versicherer die Rückabwicklung aufgrund einer von ihm allein für zulässig erachteten Kündigung durchgeführt hatte. Im Übrigen gilt Folgendes: Selbst wenn es zutreffend sein sollte - was hier keiner abschließenden Klärung bedarf -, dass, wie von der Beklagten und Widerklägerin behauptet, eine Steuerschuld wegen Rückwirkung des Widerspruchs gar nicht bestanden habe, so ändert dies die Betrachtung nicht. Denn in diesem Fall hätte die Beklagte und Widerklägerin zwar als Vorteil nicht Erfüllung einer Steuerschuld erlangt, jedoch einen Rückzahlungsanspruch gegen die Finanzbehörden. Warum das vorliegende Verfahren sie gehindert haben soll, diesen Anspruch rechtzeitig durchzusetzen, ist nicht ersichtlich.

c. Umgekehrt darf die Klägerin und Widerbeklagte gemäß der Rspr. des BGH ihre Abschluss- und Verwaltungskosten nicht abziehen (s. BGH VersR 2015, 1101, 1103 Rn. 40 ff., 43; BGH VersR 2015, 1104, zit. nach juris Rn. 37, 46 ff.). Danach sind Verwaltungskosten bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen der Kl. entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Und auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (s. BGH VersR 2015, 1101, 1103 Rn. 42; BGH VersR 2015, 1104, zit. nach juris Rn. 47). Was die Abschlusskosten anbelangt, so gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der Abschlusskosten trägt (s. BGH VersR 2015, 1101, 1103 Rn. 43; BGH VersR 2015, 1104, zit. nach juris Rn. 48).

3. Darüber hinaus hat die Klägerin und Widerbeklagte die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben, wobei insoweit die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Versicherungsnehmer liegt.

a. Die Klägerin und Widerbeklagte hat insoweit einen rechnerisch schlüssigen und auch sonst an sich plausiblen Ansatz vorgetragen (s. Schriftsatz vom 22.7.2015, Bl. 208 f. d. A.), bei dem sich für die tatsächlich gezogenen Nutzungen ein Betrag von 3.067, 26 € ergibt . Die Beklagte und Widerklägerin macht dagegen (s. Schriftsatz v. 6.8.2015, S. 2, Bl. 213 und zuletzt Schriftsatz vom 5.10.2015, S. 2, Bl. 227 d. A.) jedoch unter Verweis auf die Angaben der Klägerin und Widerbeklagten zur abgeführten Kapitalertragsteuer zutreffend geltend, dass es nicht plausibel sei, dass die Klägerin und Widerbeklagte aus den erhaltenen Prämien eine Rendite erzielt habe, die geringer sei, als diejenige, welche sie für den Sparanteil der Beklagten und Widerklägerin als Kapitalerträge ausgewiesen habe. Ausweislich des als Anlage von der Klägerin und Widerbeklagten vorgelegten Steuerbescheids ergibt sich damit ein Betrag von 3.272,47 €, der in Anwendung von § 287 ZPO als Mindestrendite, welche die Klägerin und Widerbeklagte aus den Prämienzahlungen tatsächlich erzielt hat, zugrunde gelegt werden kann.

b. Davon abgesehen versäumt die Beklagte und Widerklägerin es allerdings, einen konkreten Berechnungsansatz zu den von der Gegenseite erzielten Verzinsung vorzulegen, der berücksichtigt, dass die Prämien von 195,- € über die ganze Zeit monatlich einbezahlt wurden und daher nicht von Anfang an in voller Höhe zur Verfügung standen. Mit Rücksicht auf die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten und Widerklägerin konnte daher nur der geschätzte Mindestbetrag in Ansatz gebracht werden.

4. Soweit die Beklagte und Widerklägerin vorgerichtliche Anwaltskosten geltend, macht, ist die Widerklage unbegründet.

Indem die Klägerin und Widerbeklagte die Beklagte und Widerklägerin nur unzureichend über ihr Widerspruchsrecht belehrte, verletzte sie zwar eine vorvertragliche Aufklärungspflicht i. S.v. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, wobei das Vertretenmüssen dieser Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermuten ist. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese Pflichtverletzung für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten kausal geworden wäre. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte und Widerklägerin bei hypothetischem Ausbleiben der Pflichtverletzung dem Versicherungsvertrag schon damals und zwar ohne anwaltliche Hilfe fristgerecht widersprochen und dass sie deshalb Jahre später keine Veranlassung mehr gehabt hätte, einen Rechtsanwalt zu betrauen, um die Möglichkeiten zu prüfen, vom Vertrag loszukommen. Für einen solchen hypothetischen Kausalverlauf, den die Beklagte und Widerklägerin konkret nachzuweisen hätte (s. BGH, 19.6. 2006 - XI ZR 204/04, NJW 2007, 54, zit. nach juris Rn. 43), fehlen jedoch schon hinreichende Anhaltspunkte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann die Beklagte und Widerklägerin sich nicht stützen. Denn diese Vermutung setzt voraus, dass es bei korrekter Belehrung über das Widerspruchsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gegeben hätte (s. BGH, 19.6. 2006 - XI ZR 204/04, NJW 2007, 54, zit. nach juris Rn. 43 m.w.Nachw.). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte und Widerklägerin sich innerhalb der regulären Widerspruchsfrist gegen den Versicherungsvertrag entschieden und deshalb fristgerecht widersprochen hätte.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20 .Februar 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 287/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2011 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Er hat in Abrede gestellt, über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Den Erhalt des Versicherungsscheins hat er mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell, insbesondere die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Ferner hat der Kläger die Klageforderung darauf gestützt, dass er von der Beklagten nicht über die Zahlung verdeckter Rückforderungen unterrichtet worden sei, weshalb diese ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei. Hilfsweise verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.