Landgericht Köln Urteil, 02. Juni 2015 - 15 S 10/15

ECLI:ECLI:DE:LGK:2015:0602.15S10.15.00
02.06.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.06.2015 – 121 C 446/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf 496,06 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 02. Juni 2015 - 15 S 10/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Köln Urteil, 02. Juni 2015 - 15 S 10/15

Referenzen - Gesetze

Landgericht Köln Urteil, 02. Juni 2015 - 15 S 10/15 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 495a Verfahren nach billigem Ermessen


Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Köln Urteil, 02. Juni 2015 - 15 S 10/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landgericht Köln Urteil, 02. Juni 2015 - 15 S 10/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2012 - VIII ZR 279/11

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 279/11 Verkündet am: 26. September 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2015 - XI ZR 121/14

bei uns veröffentlicht am 07.04.2015

Tenor Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen. Gründe

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - XI ZR 348/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 3 4 8 / 1 3 Verkündet am: 28. Oktober 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Landgericht Stuttgart Urteil, 24. Apr. 2007 - 20 O 9/07

bei uns veröffentlicht am 24.04.2007

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die nachfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel im Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu verwenden, oder sich hierauf zu berufen:

Referenzen

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die nachfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel im Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu verwenden, oder sich hierauf zu berufen:

"Erfolgt die Beleihungswertermittlung ohne Besichtigung des Beleihungsobjekts, wird für jedes Darlehen eine Gebühr von 0,2 % des Darlehensbetrages, mindestens 15,00 EUR, bei Besichtigung eine Gebühr von 0,4 % des Darlehensbetrages, mindestens 30,00 EUR, fällig. Die Gebühr wird von mir gezahlt, unabhängig davon, ob es zu einem Darlehensvertrag kommt oder nicht."

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250 000,00 EUR angedroht.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: bis 3.300,00 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch, die seiner Ansicht nach gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Der Kläger betätigt sich im Sinne von § 4 Abs. 2 UKlaG, ist in die beim Bundesverwaltungsamt nach § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste solcher Einrichtungen eingetragen und deshalb gemäß § 3 UKlaG berechtigt, Unterlassungsansprüche im Sinne von § 2 UKlaG geltend zu machen.
Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Geschäfte einer Bausparkasse. Sie tritt dabei im Verbund mit der der W. Hypothekenbank AG und der W. Lebensversicherung AG auf.
Im Geschäftsverkehr mit Bausparern verwendet sie als Allgemeine Bausparbedingungen (ABB) bezeichnete Geschäftsbedingungen, deren § 17 Abs. 3 lautet:
„Die mit der Abwicklung des Vertrages, insbesondere mit der Beleihung und Verwertung verbundenen Auslagen (z.B. Notariats- und Gerichtskosten, Kosten von Gutachten, Schätzungen und Baukontrollen) gehen zu Lasten des Bausparers.“
Daneben verwendet die Beklagte im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden, darunter auch Verbrauchern, weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sich nachfolgende auf die dingliche Besicherung von Darlehen (der Beklagten oder ihrer Schwestergesellschaften) zugeschnittene Regelung findet:
"Die Bausparkasse, die Bank, die Hypothekenbank und die W.'sche sind befugt, ein Wertgutachten für das Beleihungsobjekt erstellen zu lassen. Ich bin damit einverstanden, dass ein eventuell zu erstellendes Wertgutachten in das Eigentum von W. übergeht. Erfolgt die Beleihungswertermittlung ohne Besichtigung des Beleihungsobjekts, wird für jedes Darlehen eine Gebühr von 0,2 % des Darlehensbetrages, mindestens 15,00 EUR, bei Besichtigung eine Gebühr von 0,4 % des Darlehensbetrages, mindestens 30,00 EUR, fällig. Die Gebühr wird von mir gezahlt, unabhängig davon, ob es zu einem Darlehens vertrag kommt oder nicht."
Der Kläger beanstandet diese Regelung und macht geltend, die Berechnung von Kosten durch eine Bank auf Grund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nur zulässig, wenn für den Kunden eine korrespondierende Dienstleistung erbracht werde; geschehe dies nicht, liege eine unangemessene Benachteiligung der Kunden vor, die mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweiche und mit dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Tatsächlich erbrächten Banken mit der Erstellung von Wertgutachten zu Beleihungszwecken (entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des BGH) ihren Kunden keine Leistung, sondern würden ausschließlich in ihrem eigenen Interesse tätig. Unangemessen sei auch die Bemessung des Entgelts für die Wertermittlung nach der Höhe des beantragten Darlehens, weil der Aufwand für die Bewertung der Sicherheit objektiv nicht mit dem Wert der beabsichtigten Belastung korreliere, sondern gerade erst darauf abziele, festzustellen, ob die Sicherheit für die angestrebte Beleihung ausreiche oder nicht.
Der Kläger beantragt,
10 
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die nachfolgende und dieser inhaltsgleiche Klausel im Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu verwenden, oder sich hierauf zu berufen:
11 
"Erfolgt die Beleihungswertermittlung ohne Besichtigung des Beleihungsobjekts, wird für jedes Darlehen eine Gebühr von 0,2 % des Darlehensbetrages, mindestens 15,00 EUR, bei Besichtigung eine Gebühr von 0,4 % des Darlehensbetrages, mindestens 30,00 EUR, fällig. Die Gebühr wird von mir gezahlt, unabhängig davon, ob es zu einem Darlehensvertrag kommt oder nicht."
12 
2. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250 000,00 EUR gegen sie festgesetzt wird.
13 
3. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die Beklagte verteidigt ihre Regelung und bringt vor, sie habe bisher übersehen, dass sie unterschiedliche Klauseln zur Erstattung der Kosten der Beleihungswertermittlung verwende. Sie macht geltend, dass sie vom Kunden, der um ein Darlehen nachsuche und als Sicherheit die Beleihung einer Immobilie anbiete, verlangen könne, dass dieser seinerseits die Werthaltigkeit der angebotenen Sicherheit nachweise; dies komme regelmäßig teuerer als eine Wertermittlung durch die Bank; letztlich handle es sich um Bearbeitungskosten des Darlehensantrages, die der Beklagten entstünden und eben deswegen vom Darlehensnehmer zu tragen seien, nicht dagegen um ein Entgelt; auch alle anderen Banken und Sparkassen würden so verfahren. Für sie als Bausparkasse sei jedoch entscheidend, dass ihr gesetzlich vorgeschrieben sei, Gelddarlehen nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke zu vergeben und sie so abzusichern, dass diese innerhalb der ersten vier Fünftel des Beleihungswertes lägen. Damit würde es sich bei der Wertermittlung um einen integrierenden Bestandteil der Darlehensgewährung und bei ihren Kosten um Kosten des Darlehens handeln. Es könne ihr, auch wenn dies bei Immobilienkrediten anders als bei sonstigen Verbraucherkrediten nicht vorgeschrieben sei, nicht verwehrt sein, diese gesondert auszuweisen. Dass sich die Gebühr für die Wertermittlung nach dem Wert des zu begutachtenden Objekts richte, entspreche hergebrachten Grundsätzen der Honorierung von Gutachtern. Schließlich sei es für den Kunden nur günstig, wenn sich die Gebühr nicht nach dem Wert des Beleihungsobjektes richte, weil der Wert der Sicherheit immer höher sei, als der Wert der zu sichernden Forderung.
17 
Die vom Kläger beanstandete Klausel enthalte zwei Regelungen, nämlich was gelten solle, wenn einerseits zu einer Darlehensvergabe mit Wertermittlung und andererseits nur zu einer Wertermittlung ohne Darlehensgewährung komme. Da somit die Klausel teilbar sei, könnten die vom Kläger vorgebrachten Argumente allenfalls bei dem Verlangen Berücksichtigung finden, dass der Bausparer die Wertermittlungskosten auch dann tragen solle, wenn es nicht zu einer Darlehensvergabe komme.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19 
Das Gericht hat eine Stellungnahme der für die Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bausparkassen nach § 9 Abs. 1 BausparkassenG berufenen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeholt. Auf diese (Bl. 77/78) wird ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Klage ist begründet:
21 
1. Der Kläger hat durch Vorlage einer Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes (§ 4 Abs. 1 UKlaG) nachgewiesen, dass er berechtigt ist, die streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen (§ 3 UKlaG)
22 
2. Die mit der Klage beanstandete Klausel befindet sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die diese im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet.
23 
a) Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gehört nicht nur das von ihr mit „Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB A) IDEAL Bausparen für Neuabschlüsse ab dem 01.04.2006“ überschriebene Klauselwerk, sondern auch der in einem Antragsformular für die Gewährung von Darlehen (durch die Beklagte oder ihre Schwesterfirmen) enthaltene von dem Kläger mit der Klage angegriffene Text. Denn auch die hierin enthaltenen Regelungen sind zur Ergänzung oder Abänderung gesetzlicher Regelungen in einer unbestimmten Vielzahl von Anwendungsfällen bestimmt.
24 
b) An der Einordnung der Klausel als kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ändert sich nichts dadurch, dass sie eine „Gebühr“ zum Inhalt hat.
25 
Denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. vom 30.11.04 XI ZR 49/04 – Depotgebühren –; Urt. vom 18.04.02 III ZR 199/01 – Deaktivierungsklausel – ; BGHZ 106, 42 – Hypothekenzinsen –) ist es zwar grundsätzlich Sache der Vertragspartner, Art und Umfang der vertraglichen Leistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar zu regeln; anderes gilt aber für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt.
26 
Nach dem Inhalt der Regelung verpflichtet sich die Beklagte nicht, das Wertgutachten einzuholen; dies bleibt vielmehr ihrem Belieben vorbehalten, indem die Klausel nur die Befugnis, nicht aber die Verpflichtung zur Einholung einer Bewertung regelt.
27 
Eine Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von Hauptverpflichtungen scheidet auch schon deswegen aus, weil die Beklagte ausdrücklich regelt, dass der Gegenstand der fraglichen Leistungsbeziehung, nämlich das Wertgutachten, in ihr Eigentum übergehen und damit ihr zur eigenen und ausschließlichen Verwendung verbleiben soll, so dass der Vertragspartner keinen Anspruch auf das Wertgutachten erwirbt.
28 
3. Durch die beanstandete Klausel wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil durch die Bestimmung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Sie ist daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
29 
a) Ob die Klausel zwei von einander teilbare Regelungen enthält (Kostenabwälzung nur für den Fall des Zustandekommens eines Darlehensvertrages einerseits bzw. Kostenabwälzung unabhängig von einer Darlehensgewährung andererseits), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klausel - wie nachfolgend auszuführen - bereits für den Fall unwirksam ist, dass es zum Abschluss und zur Durchführung eines Darlehensvertrages kommt, und die entsprechende Regelung in dem Fall, dass ein Darlehensvertrag nicht geschlossen wird, erst recht keinen Bestand haben kann.
30 
b) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-) Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ( BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).
31 
Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a).
32 
c) Nach der Rechtsprechung handelt eine Bank, die einen Kredit durch ein Pfandrecht absichern möchte und deshalb ein Bewertungsgutachten über den Pfandgegenstand einholt, dabei nicht im Interesse des Bankkunden, sondern ausschließlich im eigenen Interesse (BGH WM 1992, 977; WM 1997, 2301; OLG München WM 2000, 154). Die Beklagte hat unter Hinweis auf eben diese Rechtsprechung in der vorgerichtlichen Korrespondenz den Inhalt ihrer Klausel im Zusammenhang mit ihrer Weigerung verteidigt, ein von ihr eingeholtes Beleihungsgutachten dem Kunden zur Einsicht zu überlassen. Es kann also (obwohl dies im abstrakten AGB-Kontrollverfahren auch unerheblich wäre) ausgeschlossen werden, dass die Beklagte ihre Bedingungen in der Praxis abweichend anwendet.
33 
d) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie als Bausparkasse eine Wertermittlung nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Bausparers vornehme oder dass es sich bei der Wertermittlung um einen integralen Bestandteil des anzubahnen Darlehensvertrages handle.
34 
aa) Die Beklagte ist als Bausparkasse verpflichtet, die Bestimmungen des Bausparkassengesetzes (BausparkG) einzuhalten. Denn insoweit unterliegt sie nach § 3 BausparkG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei den Vorschriften dieses Gesetzes handelt es sich um die Regelungen, die die Beklagte bei der Ausübung ihres Bankgewerbes als Bausparkasse zu beachten hat; dagegen regelt das Gesetz als solches nicht die Pflichten, die den einzelnen Bausparer treffen.
35 
bb) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BausparkG ist eine Bausparkasse grundsätzlich verpflichtet, ihre Bauspardarlehen durch Hypotheken oder Grundschulden an inländischen Immobilien abzusichern. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BausparkG soll die Beleihung die ersten 4/5 des Beleihungswertes des Pfandobjekts nicht übersteigen; dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur wenn andere zusätzliche Sicherheiten nicht zur Verfügung stehen. Auch durch diese Regelungen wird die Ermittlung des Beleihungswertes nicht zur Tätigkeit der Beklagten für den Kunden, sondern gehört zu den Aufgaben, die Beklagte als Bausparkasse bewältigen muss, um im Rahmen gesetzlicher Vorgaben ihr Gewerbe auszuüben.
36 
Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BausparkG die „Berechnung des Beleihungswesens der zu beleihenden Grundstücke“ in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen, nicht aber in den die Vertragsbeziehungen regelnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt werden muss.
37 
cc) Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BausparkG müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Bestimmungen über die Höhe der Kosten und Gebühren enthalten, die den Bausparern berechnet werden. Diese Vorschrift besagt jedoch nicht, dass die Beklagte verpflichtet oder gar berechtigt wäre, für eigene Tätigkeiten Kosten anzusetzen oder von einem Darlehensnehmer einzufordern.
38 
dd) Nach § 4 BausparkG unterliegt eine Bausparkasse umfangreichen Beschränkungen hinsichtlich der Beschaffung von Geldmitteln als auch ihrer Verwendung. Diese werden durch weitere Beschränkungen in § 6 BausparkG (Zweckbindung der Bausparmittel) und § 6 a BausparkG (Vermeidung von Währungsrisiken) ergänzt. Nach § 10 BausparkG können durch Rechtsverordnung weitere einschränkende Regelungen (z.B. zum Verhältnis von Großsparverträgen zum gesamten Sparsummenbestand, zum Anteil durch Darlehen finanzierter gewerblicher Immobilien oder zum Anteil der Darlehen am Gesamtdarlehensbestand, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert sind oder gesichert sein müssen). Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften wird deutlich, dass sie dem Schutz des Bauspargedankens und der Bausparer vor riskanten Geschäften der Bausparkassen dienen.
39 
Daraus lässt sich ohne weiteres ableiten, dass die § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BausparkG enthaltenen Regeln bezüglich der Pflicht zur Darlehenssicherung über Grundpfandrechte und die Beleihungsgrenzen nicht auf das individuelle Verhältnis zwischen Bausparkasse und Kreditnehmer zielen und die Bausparkasse vor den Risiken des einzelnen Kredits bewahren wollen, sondern im öffentlichen Interesse bestehen.
40 
ee) Lässt sich aus den Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht ableiten, dass die mit der Befolgung der Regeln verbundenen Kosten dem Bausparer auferlegt werden müssen und wird umgekehrt deutlich, dass die Beklagte als Bausparkasse mit der Beachtung von Beleihungsgrenzen vor allem ihren öffentlich rechtlichen Pflichten nachkommt, dann ist festzustellen, dass die Bewertung der Pfandobjekte nicht den Kundeninteressen, sondern den Interessen der Bank dient, d.h. für Bausparkassen gilt nichts anderes als für alle anderen Banken auch. Die Beklagte kann daher die damit für sie verbundenen Kosten nicht auf den Kunden in Form einer Entgeltvereinbarung abwälzen, weil es sich hierbei um allgemeine Geschäftskosten handelt, die – jedenfalls nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – zum Gegenstand einer Vergütungsvereinbarung gemacht werden können.
41 
d) Die vom Kläger angegriffene Regelung lässt sich auch nicht aus § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB rechtfertigen.
42 
Nach dieser Vorschrift sind die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Kosten anzugeben. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift nach § 492 Abs. 1 a Satz 1 BGB bei Immobiliarkrediten nicht gilt, regelt die Bestimmung nur, dass Kosten, die tatsächlich vom Verbraucher zu bezahlen sind, auch offen angegeben werden müssen, nicht dagegen aber, dass eine Berechtigung zur Erhebung der Kosten besteht.
43 
e) Die Vergütungsregelung kann auch nicht auf den Gedanken gestützt werden, dass die Beklagte lediglich ihre Aufwendungen ersetzt verlangt, die ihr im Interesse des Kreditnehmers entstanden seien. Denn die Annahme der Rechtsprechung (vgl. oben unter c)), dass die Bank, die für einen Kredit Sicherheiten entgegennimmt und diese auf ihre Werthaltigkeit prüft, nur im eigenen Interesse tätig wird, hindert einen Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Fremdgeschäftsführung. § 670 BGB gewährt nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).
44 
4. Danach ist das Unterlassungsbegehren insgesamt begründet. Dass die Beklagte daneben mit einer weiteren von der Klage nicht angegriffenen Klausel (§ 17 Abs. 3 ABB) die Kosten von Gutachten und Schätzungen dem Bausparer auferlegt, kann nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche wegen unangemessener Benachteiligung unwirksame Klausel aufrecht erhalten werden müsste.
45 
5. Die Androhung von Ordnungsmittel für den Fall einer Zuwiderhandlung folgt aus § 890 ZPO
46 
6. Der Antrag, dem Kläger gem. § 7 UKlaG die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zuzusprechen, wird zurückgewiesen. Denn nach Abwägung aller Umstände hält die Kammer dafür, dass die Entscheidung über andere Wege als die Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesanzeiger (oder anderen Medien) die Verbraucher wirkungsvoller erreichen wird (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen AGB-Recht, 10. Aufl., RN 3 zu § 7 UKlaG).
47 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, weil die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis auf einer Ermessensentscheidung des Gerichts beruht (Ulmer-Brandner-Hensen aaO. RN 5).
48 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist begründet:
21 
1. Der Kläger hat durch Vorlage einer Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes (§ 4 Abs. 1 UKlaG) nachgewiesen, dass er berechtigt ist, die streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen (§ 3 UKlaG)
22 
2. Die mit der Klage beanstandete Klausel befindet sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die diese im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet.
23 
a) Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gehört nicht nur das von ihr mit „Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB A) IDEAL Bausparen für Neuabschlüsse ab dem 01.04.2006“ überschriebene Klauselwerk, sondern auch der in einem Antragsformular für die Gewährung von Darlehen (durch die Beklagte oder ihre Schwesterfirmen) enthaltene von dem Kläger mit der Klage angegriffene Text. Denn auch die hierin enthaltenen Regelungen sind zur Ergänzung oder Abänderung gesetzlicher Regelungen in einer unbestimmten Vielzahl von Anwendungsfällen bestimmt.
24 
b) An der Einordnung der Klausel als kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ändert sich nichts dadurch, dass sie eine „Gebühr“ zum Inhalt hat.
25 
Denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. vom 30.11.04 XI ZR 49/04 – Depotgebühren –; Urt. vom 18.04.02 III ZR 199/01 – Deaktivierungsklausel – ; BGHZ 106, 42 – Hypothekenzinsen –) ist es zwar grundsätzlich Sache der Vertragspartner, Art und Umfang der vertraglichen Leistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar zu regeln; anderes gilt aber für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt.
26 
Nach dem Inhalt der Regelung verpflichtet sich die Beklagte nicht, das Wertgutachten einzuholen; dies bleibt vielmehr ihrem Belieben vorbehalten, indem die Klausel nur die Befugnis, nicht aber die Verpflichtung zur Einholung einer Bewertung regelt.
27 
Eine Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von Hauptverpflichtungen scheidet auch schon deswegen aus, weil die Beklagte ausdrücklich regelt, dass der Gegenstand der fraglichen Leistungsbeziehung, nämlich das Wertgutachten, in ihr Eigentum übergehen und damit ihr zur eigenen und ausschließlichen Verwendung verbleiben soll, so dass der Vertragspartner keinen Anspruch auf das Wertgutachten erwirbt.
28 
3. Durch die beanstandete Klausel wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil durch die Bestimmung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Sie ist daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
29 
a) Ob die Klausel zwei von einander teilbare Regelungen enthält (Kostenabwälzung nur für den Fall des Zustandekommens eines Darlehensvertrages einerseits bzw. Kostenabwälzung unabhängig von einer Darlehensgewährung andererseits), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klausel - wie nachfolgend auszuführen - bereits für den Fall unwirksam ist, dass es zum Abschluss und zur Durchführung eines Darlehensvertrages kommt, und die entsprechende Regelung in dem Fall, dass ein Darlehensvertrag nicht geschlossen wird, erst recht keinen Bestand haben kann.
30 
b) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-) Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ( BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).
31 
Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a).
32 
c) Nach der Rechtsprechung handelt eine Bank, die einen Kredit durch ein Pfandrecht absichern möchte und deshalb ein Bewertungsgutachten über den Pfandgegenstand einholt, dabei nicht im Interesse des Bankkunden, sondern ausschließlich im eigenen Interesse (BGH WM 1992, 977; WM 1997, 2301; OLG München WM 2000, 154). Die Beklagte hat unter Hinweis auf eben diese Rechtsprechung in der vorgerichtlichen Korrespondenz den Inhalt ihrer Klausel im Zusammenhang mit ihrer Weigerung verteidigt, ein von ihr eingeholtes Beleihungsgutachten dem Kunden zur Einsicht zu überlassen. Es kann also (obwohl dies im abstrakten AGB-Kontrollverfahren auch unerheblich wäre) ausgeschlossen werden, dass die Beklagte ihre Bedingungen in der Praxis abweichend anwendet.
33 
d) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie als Bausparkasse eine Wertermittlung nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Bausparers vornehme oder dass es sich bei der Wertermittlung um einen integralen Bestandteil des anzubahnen Darlehensvertrages handle.
34 
aa) Die Beklagte ist als Bausparkasse verpflichtet, die Bestimmungen des Bausparkassengesetzes (BausparkG) einzuhalten. Denn insoweit unterliegt sie nach § 3 BausparkG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei den Vorschriften dieses Gesetzes handelt es sich um die Regelungen, die die Beklagte bei der Ausübung ihres Bankgewerbes als Bausparkasse zu beachten hat; dagegen regelt das Gesetz als solches nicht die Pflichten, die den einzelnen Bausparer treffen.
35 
bb) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BausparkG ist eine Bausparkasse grundsätzlich verpflichtet, ihre Bauspardarlehen durch Hypotheken oder Grundschulden an inländischen Immobilien abzusichern. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BausparkG soll die Beleihung die ersten 4/5 des Beleihungswertes des Pfandobjekts nicht übersteigen; dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur wenn andere zusätzliche Sicherheiten nicht zur Verfügung stehen. Auch durch diese Regelungen wird die Ermittlung des Beleihungswertes nicht zur Tätigkeit der Beklagten für den Kunden, sondern gehört zu den Aufgaben, die Beklagte als Bausparkasse bewältigen muss, um im Rahmen gesetzlicher Vorgaben ihr Gewerbe auszuüben.
36 
Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BausparkG die „Berechnung des Beleihungswesens der zu beleihenden Grundstücke“ in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen, nicht aber in den die Vertragsbeziehungen regelnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt werden muss.
37 
cc) Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BausparkG müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Bestimmungen über die Höhe der Kosten und Gebühren enthalten, die den Bausparern berechnet werden. Diese Vorschrift besagt jedoch nicht, dass die Beklagte verpflichtet oder gar berechtigt wäre, für eigene Tätigkeiten Kosten anzusetzen oder von einem Darlehensnehmer einzufordern.
38 
dd) Nach § 4 BausparkG unterliegt eine Bausparkasse umfangreichen Beschränkungen hinsichtlich der Beschaffung von Geldmitteln als auch ihrer Verwendung. Diese werden durch weitere Beschränkungen in § 6 BausparkG (Zweckbindung der Bausparmittel) und § 6 a BausparkG (Vermeidung von Währungsrisiken) ergänzt. Nach § 10 BausparkG können durch Rechtsverordnung weitere einschränkende Regelungen (z.B. zum Verhältnis von Großsparverträgen zum gesamten Sparsummenbestand, zum Anteil durch Darlehen finanzierter gewerblicher Immobilien oder zum Anteil der Darlehen am Gesamtdarlehensbestand, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert sind oder gesichert sein müssen). Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften wird deutlich, dass sie dem Schutz des Bauspargedankens und der Bausparer vor riskanten Geschäften der Bausparkassen dienen.
39 
Daraus lässt sich ohne weiteres ableiten, dass die § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BausparkG enthaltenen Regeln bezüglich der Pflicht zur Darlehenssicherung über Grundpfandrechte und die Beleihungsgrenzen nicht auf das individuelle Verhältnis zwischen Bausparkasse und Kreditnehmer zielen und die Bausparkasse vor den Risiken des einzelnen Kredits bewahren wollen, sondern im öffentlichen Interesse bestehen.
40 
ee) Lässt sich aus den Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht ableiten, dass die mit der Befolgung der Regeln verbundenen Kosten dem Bausparer auferlegt werden müssen und wird umgekehrt deutlich, dass die Beklagte als Bausparkasse mit der Beachtung von Beleihungsgrenzen vor allem ihren öffentlich rechtlichen Pflichten nachkommt, dann ist festzustellen, dass die Bewertung der Pfandobjekte nicht den Kundeninteressen, sondern den Interessen der Bank dient, d.h. für Bausparkassen gilt nichts anderes als für alle anderen Banken auch. Die Beklagte kann daher die damit für sie verbundenen Kosten nicht auf den Kunden in Form einer Entgeltvereinbarung abwälzen, weil es sich hierbei um allgemeine Geschäftskosten handelt, die – jedenfalls nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – zum Gegenstand einer Vergütungsvereinbarung gemacht werden können.
41 
d) Die vom Kläger angegriffene Regelung lässt sich auch nicht aus § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB rechtfertigen.
42 
Nach dieser Vorschrift sind die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Kosten anzugeben. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift nach § 492 Abs. 1 a Satz 1 BGB bei Immobiliarkrediten nicht gilt, regelt die Bestimmung nur, dass Kosten, die tatsächlich vom Verbraucher zu bezahlen sind, auch offen angegeben werden müssen, nicht dagegen aber, dass eine Berechtigung zur Erhebung der Kosten besteht.
43 
e) Die Vergütungsregelung kann auch nicht auf den Gedanken gestützt werden, dass die Beklagte lediglich ihre Aufwendungen ersetzt verlangt, die ihr im Interesse des Kreditnehmers entstanden seien. Denn die Annahme der Rechtsprechung (vgl. oben unter c)), dass die Bank, die für einen Kredit Sicherheiten entgegennimmt und diese auf ihre Werthaltigkeit prüft, nur im eigenen Interesse tätig wird, hindert einen Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Fremdgeschäftsführung. § 670 BGB gewährt nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).
44 
4. Danach ist das Unterlassungsbegehren insgesamt begründet. Dass die Beklagte daneben mit einer weiteren von der Klage nicht angegriffenen Klausel (§ 17 Abs. 3 ABB) die Kosten von Gutachten und Schätzungen dem Bausparer auferlegt, kann nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche wegen unangemessener Benachteiligung unwirksame Klausel aufrecht erhalten werden müsste.
45 
5. Die Androhung von Ordnungsmittel für den Fall einer Zuwiderhandlung folgt aus § 890 ZPO
46 
6. Der Antrag, dem Kläger gem. § 7 UKlaG die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zuzusprechen, wird zurückgewiesen. Denn nach Abwägung aller Umstände hält die Kammer dafür, dass die Entscheidung über andere Wege als die Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesanzeiger (oder anderen Medien) die Verbraucher wirkungsvoller erreichen wird (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen AGB-Recht, 10. Aufl., RN 3 zu § 7 UKlaG).
47 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, weil die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis auf einer Ermessensentscheidung des Gerichts beruht (Ulmer-Brandner-Hensen aaO. RN 5).
48 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die nachfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel im Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu verwenden, oder sich hierauf zu berufen:

"Erfolgt die Beleihungswertermittlung ohne Besichtigung des Beleihungsobjekts, wird für jedes Darlehen eine Gebühr von 0,2 % des Darlehensbetrages, mindestens 15,00 EUR, bei Besichtigung eine Gebühr von 0,4 % des Darlehensbetrages, mindestens 30,00 EUR, fällig. Die Gebühr wird von mir gezahlt, unabhängig davon, ob es zu einem Darlehensvertrag kommt oder nicht."

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250 000,00 EUR angedroht.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: bis 3.300,00 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch, die seiner Ansicht nach gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Der Kläger betätigt sich im Sinne von § 4 Abs. 2 UKlaG, ist in die beim Bundesverwaltungsamt nach § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste solcher Einrichtungen eingetragen und deshalb gemäß § 3 UKlaG berechtigt, Unterlassungsansprüche im Sinne von § 2 UKlaG geltend zu machen.
Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Geschäfte einer Bausparkasse. Sie tritt dabei im Verbund mit der der W. Hypothekenbank AG und der W. Lebensversicherung AG auf.
Im Geschäftsverkehr mit Bausparern verwendet sie als Allgemeine Bausparbedingungen (ABB) bezeichnete Geschäftsbedingungen, deren § 17 Abs. 3 lautet:
„Die mit der Abwicklung des Vertrages, insbesondere mit der Beleihung und Verwertung verbundenen Auslagen (z.B. Notariats- und Gerichtskosten, Kosten von Gutachten, Schätzungen und Baukontrollen) gehen zu Lasten des Bausparers.“
Daneben verwendet die Beklagte im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden, darunter auch Verbrauchern, weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sich nachfolgende auf die dingliche Besicherung von Darlehen (der Beklagten oder ihrer Schwestergesellschaften) zugeschnittene Regelung findet:
"Die Bausparkasse, die Bank, die Hypothekenbank und die W.'sche sind befugt, ein Wertgutachten für das Beleihungsobjekt erstellen zu lassen. Ich bin damit einverstanden, dass ein eventuell zu erstellendes Wertgutachten in das Eigentum von W. übergeht. Erfolgt die Beleihungswertermittlung ohne Besichtigung des Beleihungsobjekts, wird für jedes Darlehen eine Gebühr von 0,2 % des Darlehensbetrages, mindestens 15,00 EUR, bei Besichtigung eine Gebühr von 0,4 % des Darlehensbetrages, mindestens 30,00 EUR, fällig. Die Gebühr wird von mir gezahlt, unabhängig davon, ob es zu einem Darlehens vertrag kommt oder nicht."
Der Kläger beanstandet diese Regelung und macht geltend, die Berechnung von Kosten durch eine Bank auf Grund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nur zulässig, wenn für den Kunden eine korrespondierende Dienstleistung erbracht werde; geschehe dies nicht, liege eine unangemessene Benachteiligung der Kunden vor, die mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweiche und mit dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Tatsächlich erbrächten Banken mit der Erstellung von Wertgutachten zu Beleihungszwecken (entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des BGH) ihren Kunden keine Leistung, sondern würden ausschließlich in ihrem eigenen Interesse tätig. Unangemessen sei auch die Bemessung des Entgelts für die Wertermittlung nach der Höhe des beantragten Darlehens, weil der Aufwand für die Bewertung der Sicherheit objektiv nicht mit dem Wert der beabsichtigten Belastung korreliere, sondern gerade erst darauf abziele, festzustellen, ob die Sicherheit für die angestrebte Beleihung ausreiche oder nicht.
Der Kläger beantragt,
10 
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die nachfolgende und dieser inhaltsgleiche Klausel im Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu verwenden, oder sich hierauf zu berufen:
11 
"Erfolgt die Beleihungswertermittlung ohne Besichtigung des Beleihungsobjekts, wird für jedes Darlehen eine Gebühr von 0,2 % des Darlehensbetrages, mindestens 15,00 EUR, bei Besichtigung eine Gebühr von 0,4 % des Darlehensbetrages, mindestens 30,00 EUR, fällig. Die Gebühr wird von mir gezahlt, unabhängig davon, ob es zu einem Darlehensvertrag kommt oder nicht."
12 
2. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250 000,00 EUR gegen sie festgesetzt wird.
13 
3. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die Beklagte verteidigt ihre Regelung und bringt vor, sie habe bisher übersehen, dass sie unterschiedliche Klauseln zur Erstattung der Kosten der Beleihungswertermittlung verwende. Sie macht geltend, dass sie vom Kunden, der um ein Darlehen nachsuche und als Sicherheit die Beleihung einer Immobilie anbiete, verlangen könne, dass dieser seinerseits die Werthaltigkeit der angebotenen Sicherheit nachweise; dies komme regelmäßig teuerer als eine Wertermittlung durch die Bank; letztlich handle es sich um Bearbeitungskosten des Darlehensantrages, die der Beklagten entstünden und eben deswegen vom Darlehensnehmer zu tragen seien, nicht dagegen um ein Entgelt; auch alle anderen Banken und Sparkassen würden so verfahren. Für sie als Bausparkasse sei jedoch entscheidend, dass ihr gesetzlich vorgeschrieben sei, Gelddarlehen nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke zu vergeben und sie so abzusichern, dass diese innerhalb der ersten vier Fünftel des Beleihungswertes lägen. Damit würde es sich bei der Wertermittlung um einen integrierenden Bestandteil der Darlehensgewährung und bei ihren Kosten um Kosten des Darlehens handeln. Es könne ihr, auch wenn dies bei Immobilienkrediten anders als bei sonstigen Verbraucherkrediten nicht vorgeschrieben sei, nicht verwehrt sein, diese gesondert auszuweisen. Dass sich die Gebühr für die Wertermittlung nach dem Wert des zu begutachtenden Objekts richte, entspreche hergebrachten Grundsätzen der Honorierung von Gutachtern. Schließlich sei es für den Kunden nur günstig, wenn sich die Gebühr nicht nach dem Wert des Beleihungsobjektes richte, weil der Wert der Sicherheit immer höher sei, als der Wert der zu sichernden Forderung.
17 
Die vom Kläger beanstandete Klausel enthalte zwei Regelungen, nämlich was gelten solle, wenn einerseits zu einer Darlehensvergabe mit Wertermittlung und andererseits nur zu einer Wertermittlung ohne Darlehensgewährung komme. Da somit die Klausel teilbar sei, könnten die vom Kläger vorgebrachten Argumente allenfalls bei dem Verlangen Berücksichtigung finden, dass der Bausparer die Wertermittlungskosten auch dann tragen solle, wenn es nicht zu einer Darlehensvergabe komme.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19 
Das Gericht hat eine Stellungnahme der für die Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bausparkassen nach § 9 Abs. 1 BausparkassenG berufenen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeholt. Auf diese (Bl. 77/78) wird ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Klage ist begründet:
21 
1. Der Kläger hat durch Vorlage einer Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes (§ 4 Abs. 1 UKlaG) nachgewiesen, dass er berechtigt ist, die streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen (§ 3 UKlaG)
22 
2. Die mit der Klage beanstandete Klausel befindet sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die diese im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet.
23 
a) Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gehört nicht nur das von ihr mit „Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB A) IDEAL Bausparen für Neuabschlüsse ab dem 01.04.2006“ überschriebene Klauselwerk, sondern auch der in einem Antragsformular für die Gewährung von Darlehen (durch die Beklagte oder ihre Schwesterfirmen) enthaltene von dem Kläger mit der Klage angegriffene Text. Denn auch die hierin enthaltenen Regelungen sind zur Ergänzung oder Abänderung gesetzlicher Regelungen in einer unbestimmten Vielzahl von Anwendungsfällen bestimmt.
24 
b) An der Einordnung der Klausel als kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ändert sich nichts dadurch, dass sie eine „Gebühr“ zum Inhalt hat.
25 
Denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. vom 30.11.04 XI ZR 49/04 – Depotgebühren –; Urt. vom 18.04.02 III ZR 199/01 – Deaktivierungsklausel – ; BGHZ 106, 42 – Hypothekenzinsen –) ist es zwar grundsätzlich Sache der Vertragspartner, Art und Umfang der vertraglichen Leistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar zu regeln; anderes gilt aber für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt.
26 
Nach dem Inhalt der Regelung verpflichtet sich die Beklagte nicht, das Wertgutachten einzuholen; dies bleibt vielmehr ihrem Belieben vorbehalten, indem die Klausel nur die Befugnis, nicht aber die Verpflichtung zur Einholung einer Bewertung regelt.
27 
Eine Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von Hauptverpflichtungen scheidet auch schon deswegen aus, weil die Beklagte ausdrücklich regelt, dass der Gegenstand der fraglichen Leistungsbeziehung, nämlich das Wertgutachten, in ihr Eigentum übergehen und damit ihr zur eigenen und ausschließlichen Verwendung verbleiben soll, so dass der Vertragspartner keinen Anspruch auf das Wertgutachten erwirbt.
28 
3. Durch die beanstandete Klausel wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil durch die Bestimmung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Sie ist daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
29 
a) Ob die Klausel zwei von einander teilbare Regelungen enthält (Kostenabwälzung nur für den Fall des Zustandekommens eines Darlehensvertrages einerseits bzw. Kostenabwälzung unabhängig von einer Darlehensgewährung andererseits), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klausel - wie nachfolgend auszuführen - bereits für den Fall unwirksam ist, dass es zum Abschluss und zur Durchführung eines Darlehensvertrages kommt, und die entsprechende Regelung in dem Fall, dass ein Darlehensvertrag nicht geschlossen wird, erst recht keinen Bestand haben kann.
30 
b) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-) Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ( BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).
31 
Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a).
32 
c) Nach der Rechtsprechung handelt eine Bank, die einen Kredit durch ein Pfandrecht absichern möchte und deshalb ein Bewertungsgutachten über den Pfandgegenstand einholt, dabei nicht im Interesse des Bankkunden, sondern ausschließlich im eigenen Interesse (BGH WM 1992, 977; WM 1997, 2301; OLG München WM 2000, 154). Die Beklagte hat unter Hinweis auf eben diese Rechtsprechung in der vorgerichtlichen Korrespondenz den Inhalt ihrer Klausel im Zusammenhang mit ihrer Weigerung verteidigt, ein von ihr eingeholtes Beleihungsgutachten dem Kunden zur Einsicht zu überlassen. Es kann also (obwohl dies im abstrakten AGB-Kontrollverfahren auch unerheblich wäre) ausgeschlossen werden, dass die Beklagte ihre Bedingungen in der Praxis abweichend anwendet.
33 
d) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie als Bausparkasse eine Wertermittlung nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Bausparers vornehme oder dass es sich bei der Wertermittlung um einen integralen Bestandteil des anzubahnen Darlehensvertrages handle.
34 
aa) Die Beklagte ist als Bausparkasse verpflichtet, die Bestimmungen des Bausparkassengesetzes (BausparkG) einzuhalten. Denn insoweit unterliegt sie nach § 3 BausparkG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei den Vorschriften dieses Gesetzes handelt es sich um die Regelungen, die die Beklagte bei der Ausübung ihres Bankgewerbes als Bausparkasse zu beachten hat; dagegen regelt das Gesetz als solches nicht die Pflichten, die den einzelnen Bausparer treffen.
35 
bb) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BausparkG ist eine Bausparkasse grundsätzlich verpflichtet, ihre Bauspardarlehen durch Hypotheken oder Grundschulden an inländischen Immobilien abzusichern. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BausparkG soll die Beleihung die ersten 4/5 des Beleihungswertes des Pfandobjekts nicht übersteigen; dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur wenn andere zusätzliche Sicherheiten nicht zur Verfügung stehen. Auch durch diese Regelungen wird die Ermittlung des Beleihungswertes nicht zur Tätigkeit der Beklagten für den Kunden, sondern gehört zu den Aufgaben, die Beklagte als Bausparkasse bewältigen muss, um im Rahmen gesetzlicher Vorgaben ihr Gewerbe auszuüben.
36 
Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BausparkG die „Berechnung des Beleihungswesens der zu beleihenden Grundstücke“ in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen, nicht aber in den die Vertragsbeziehungen regelnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt werden muss.
37 
cc) Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BausparkG müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Bestimmungen über die Höhe der Kosten und Gebühren enthalten, die den Bausparern berechnet werden. Diese Vorschrift besagt jedoch nicht, dass die Beklagte verpflichtet oder gar berechtigt wäre, für eigene Tätigkeiten Kosten anzusetzen oder von einem Darlehensnehmer einzufordern.
38 
dd) Nach § 4 BausparkG unterliegt eine Bausparkasse umfangreichen Beschränkungen hinsichtlich der Beschaffung von Geldmitteln als auch ihrer Verwendung. Diese werden durch weitere Beschränkungen in § 6 BausparkG (Zweckbindung der Bausparmittel) und § 6 a BausparkG (Vermeidung von Währungsrisiken) ergänzt. Nach § 10 BausparkG können durch Rechtsverordnung weitere einschränkende Regelungen (z.B. zum Verhältnis von Großsparverträgen zum gesamten Sparsummenbestand, zum Anteil durch Darlehen finanzierter gewerblicher Immobilien oder zum Anteil der Darlehen am Gesamtdarlehensbestand, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert sind oder gesichert sein müssen). Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften wird deutlich, dass sie dem Schutz des Bauspargedankens und der Bausparer vor riskanten Geschäften der Bausparkassen dienen.
39 
Daraus lässt sich ohne weiteres ableiten, dass die § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BausparkG enthaltenen Regeln bezüglich der Pflicht zur Darlehenssicherung über Grundpfandrechte und die Beleihungsgrenzen nicht auf das individuelle Verhältnis zwischen Bausparkasse und Kreditnehmer zielen und die Bausparkasse vor den Risiken des einzelnen Kredits bewahren wollen, sondern im öffentlichen Interesse bestehen.
40 
ee) Lässt sich aus den Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht ableiten, dass die mit der Befolgung der Regeln verbundenen Kosten dem Bausparer auferlegt werden müssen und wird umgekehrt deutlich, dass die Beklagte als Bausparkasse mit der Beachtung von Beleihungsgrenzen vor allem ihren öffentlich rechtlichen Pflichten nachkommt, dann ist festzustellen, dass die Bewertung der Pfandobjekte nicht den Kundeninteressen, sondern den Interessen der Bank dient, d.h. für Bausparkassen gilt nichts anderes als für alle anderen Banken auch. Die Beklagte kann daher die damit für sie verbundenen Kosten nicht auf den Kunden in Form einer Entgeltvereinbarung abwälzen, weil es sich hierbei um allgemeine Geschäftskosten handelt, die – jedenfalls nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – zum Gegenstand einer Vergütungsvereinbarung gemacht werden können.
41 
d) Die vom Kläger angegriffene Regelung lässt sich auch nicht aus § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB rechtfertigen.
42 
Nach dieser Vorschrift sind die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Kosten anzugeben. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift nach § 492 Abs. 1 a Satz 1 BGB bei Immobiliarkrediten nicht gilt, regelt die Bestimmung nur, dass Kosten, die tatsächlich vom Verbraucher zu bezahlen sind, auch offen angegeben werden müssen, nicht dagegen aber, dass eine Berechtigung zur Erhebung der Kosten besteht.
43 
e) Die Vergütungsregelung kann auch nicht auf den Gedanken gestützt werden, dass die Beklagte lediglich ihre Aufwendungen ersetzt verlangt, die ihr im Interesse des Kreditnehmers entstanden seien. Denn die Annahme der Rechtsprechung (vgl. oben unter c)), dass die Bank, die für einen Kredit Sicherheiten entgegennimmt und diese auf ihre Werthaltigkeit prüft, nur im eigenen Interesse tätig wird, hindert einen Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Fremdgeschäftsführung. § 670 BGB gewährt nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).
44 
4. Danach ist das Unterlassungsbegehren insgesamt begründet. Dass die Beklagte daneben mit einer weiteren von der Klage nicht angegriffenen Klausel (§ 17 Abs. 3 ABB) die Kosten von Gutachten und Schätzungen dem Bausparer auferlegt, kann nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche wegen unangemessener Benachteiligung unwirksame Klausel aufrecht erhalten werden müsste.
45 
5. Die Androhung von Ordnungsmittel für den Fall einer Zuwiderhandlung folgt aus § 890 ZPO
46 
6. Der Antrag, dem Kläger gem. § 7 UKlaG die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zuzusprechen, wird zurückgewiesen. Denn nach Abwägung aller Umstände hält die Kammer dafür, dass die Entscheidung über andere Wege als die Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesanzeiger (oder anderen Medien) die Verbraucher wirkungsvoller erreichen wird (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen AGB-Recht, 10. Aufl., RN 3 zu § 7 UKlaG).
47 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, weil die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis auf einer Ermessensentscheidung des Gerichts beruht (Ulmer-Brandner-Hensen aaO. RN 5).
48 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist begründet:
21 
1. Der Kläger hat durch Vorlage einer Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes (§ 4 Abs. 1 UKlaG) nachgewiesen, dass er berechtigt ist, die streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen (§ 3 UKlaG)
22 
2. Die mit der Klage beanstandete Klausel befindet sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die diese im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet.
23 
a) Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gehört nicht nur das von ihr mit „Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB A) IDEAL Bausparen für Neuabschlüsse ab dem 01.04.2006“ überschriebene Klauselwerk, sondern auch der in einem Antragsformular für die Gewährung von Darlehen (durch die Beklagte oder ihre Schwesterfirmen) enthaltene von dem Kläger mit der Klage angegriffene Text. Denn auch die hierin enthaltenen Regelungen sind zur Ergänzung oder Abänderung gesetzlicher Regelungen in einer unbestimmten Vielzahl von Anwendungsfällen bestimmt.
24 
b) An der Einordnung der Klausel als kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ändert sich nichts dadurch, dass sie eine „Gebühr“ zum Inhalt hat.
25 
Denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. vom 30.11.04 XI ZR 49/04 – Depotgebühren –; Urt. vom 18.04.02 III ZR 199/01 – Deaktivierungsklausel – ; BGHZ 106, 42 – Hypothekenzinsen –) ist es zwar grundsätzlich Sache der Vertragspartner, Art und Umfang der vertraglichen Leistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar zu regeln; anderes gilt aber für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt.
26 
Nach dem Inhalt der Regelung verpflichtet sich die Beklagte nicht, das Wertgutachten einzuholen; dies bleibt vielmehr ihrem Belieben vorbehalten, indem die Klausel nur die Befugnis, nicht aber die Verpflichtung zur Einholung einer Bewertung regelt.
27 
Eine Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von Hauptverpflichtungen scheidet auch schon deswegen aus, weil die Beklagte ausdrücklich regelt, dass der Gegenstand der fraglichen Leistungsbeziehung, nämlich das Wertgutachten, in ihr Eigentum übergehen und damit ihr zur eigenen und ausschließlichen Verwendung verbleiben soll, so dass der Vertragspartner keinen Anspruch auf das Wertgutachten erwirbt.
28 
3. Durch die beanstandete Klausel wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil durch die Bestimmung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Sie ist daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
29 
a) Ob die Klausel zwei von einander teilbare Regelungen enthält (Kostenabwälzung nur für den Fall des Zustandekommens eines Darlehensvertrages einerseits bzw. Kostenabwälzung unabhängig von einer Darlehensgewährung andererseits), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klausel - wie nachfolgend auszuführen - bereits für den Fall unwirksam ist, dass es zum Abschluss und zur Durchführung eines Darlehensvertrages kommt, und die entsprechende Regelung in dem Fall, dass ein Darlehensvertrag nicht geschlossen wird, erst recht keinen Bestand haben kann.
30 
b) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-) Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ( BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).
31 
Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a).
32 
c) Nach der Rechtsprechung handelt eine Bank, die einen Kredit durch ein Pfandrecht absichern möchte und deshalb ein Bewertungsgutachten über den Pfandgegenstand einholt, dabei nicht im Interesse des Bankkunden, sondern ausschließlich im eigenen Interesse (BGH WM 1992, 977; WM 1997, 2301; OLG München WM 2000, 154). Die Beklagte hat unter Hinweis auf eben diese Rechtsprechung in der vorgerichtlichen Korrespondenz den Inhalt ihrer Klausel im Zusammenhang mit ihrer Weigerung verteidigt, ein von ihr eingeholtes Beleihungsgutachten dem Kunden zur Einsicht zu überlassen. Es kann also (obwohl dies im abstrakten AGB-Kontrollverfahren auch unerheblich wäre) ausgeschlossen werden, dass die Beklagte ihre Bedingungen in der Praxis abweichend anwendet.
33 
d) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie als Bausparkasse eine Wertermittlung nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Bausparers vornehme oder dass es sich bei der Wertermittlung um einen integralen Bestandteil des anzubahnen Darlehensvertrages handle.
34 
aa) Die Beklagte ist als Bausparkasse verpflichtet, die Bestimmungen des Bausparkassengesetzes (BausparkG) einzuhalten. Denn insoweit unterliegt sie nach § 3 BausparkG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei den Vorschriften dieses Gesetzes handelt es sich um die Regelungen, die die Beklagte bei der Ausübung ihres Bankgewerbes als Bausparkasse zu beachten hat; dagegen regelt das Gesetz als solches nicht die Pflichten, die den einzelnen Bausparer treffen.
35 
bb) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BausparkG ist eine Bausparkasse grundsätzlich verpflichtet, ihre Bauspardarlehen durch Hypotheken oder Grundschulden an inländischen Immobilien abzusichern. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BausparkG soll die Beleihung die ersten 4/5 des Beleihungswertes des Pfandobjekts nicht übersteigen; dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur wenn andere zusätzliche Sicherheiten nicht zur Verfügung stehen. Auch durch diese Regelungen wird die Ermittlung des Beleihungswertes nicht zur Tätigkeit der Beklagten für den Kunden, sondern gehört zu den Aufgaben, die Beklagte als Bausparkasse bewältigen muss, um im Rahmen gesetzlicher Vorgaben ihr Gewerbe auszuüben.
36 
Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BausparkG die „Berechnung des Beleihungswesens der zu beleihenden Grundstücke“ in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen, nicht aber in den die Vertragsbeziehungen regelnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt werden muss.
37 
cc) Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BausparkG müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Bestimmungen über die Höhe der Kosten und Gebühren enthalten, die den Bausparern berechnet werden. Diese Vorschrift besagt jedoch nicht, dass die Beklagte verpflichtet oder gar berechtigt wäre, für eigene Tätigkeiten Kosten anzusetzen oder von einem Darlehensnehmer einzufordern.
38 
dd) Nach § 4 BausparkG unterliegt eine Bausparkasse umfangreichen Beschränkungen hinsichtlich der Beschaffung von Geldmitteln als auch ihrer Verwendung. Diese werden durch weitere Beschränkungen in § 6 BausparkG (Zweckbindung der Bausparmittel) und § 6 a BausparkG (Vermeidung von Währungsrisiken) ergänzt. Nach § 10 BausparkG können durch Rechtsverordnung weitere einschränkende Regelungen (z.B. zum Verhältnis von Großsparverträgen zum gesamten Sparsummenbestand, zum Anteil durch Darlehen finanzierter gewerblicher Immobilien oder zum Anteil der Darlehen am Gesamtdarlehensbestand, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert sind oder gesichert sein müssen). Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften wird deutlich, dass sie dem Schutz des Bauspargedankens und der Bausparer vor riskanten Geschäften der Bausparkassen dienen.
39 
Daraus lässt sich ohne weiteres ableiten, dass die § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BausparkG enthaltenen Regeln bezüglich der Pflicht zur Darlehenssicherung über Grundpfandrechte und die Beleihungsgrenzen nicht auf das individuelle Verhältnis zwischen Bausparkasse und Kreditnehmer zielen und die Bausparkasse vor den Risiken des einzelnen Kredits bewahren wollen, sondern im öffentlichen Interesse bestehen.
40 
ee) Lässt sich aus den Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht ableiten, dass die mit der Befolgung der Regeln verbundenen Kosten dem Bausparer auferlegt werden müssen und wird umgekehrt deutlich, dass die Beklagte als Bausparkasse mit der Beachtung von Beleihungsgrenzen vor allem ihren öffentlich rechtlichen Pflichten nachkommt, dann ist festzustellen, dass die Bewertung der Pfandobjekte nicht den Kundeninteressen, sondern den Interessen der Bank dient, d.h. für Bausparkassen gilt nichts anderes als für alle anderen Banken auch. Die Beklagte kann daher die damit für sie verbundenen Kosten nicht auf den Kunden in Form einer Entgeltvereinbarung abwälzen, weil es sich hierbei um allgemeine Geschäftskosten handelt, die – jedenfalls nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – zum Gegenstand einer Vergütungsvereinbarung gemacht werden können.
41 
d) Die vom Kläger angegriffene Regelung lässt sich auch nicht aus § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB rechtfertigen.
42 
Nach dieser Vorschrift sind die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Kosten anzugeben. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift nach § 492 Abs. 1 a Satz 1 BGB bei Immobiliarkrediten nicht gilt, regelt die Bestimmung nur, dass Kosten, die tatsächlich vom Verbraucher zu bezahlen sind, auch offen angegeben werden müssen, nicht dagegen aber, dass eine Berechtigung zur Erhebung der Kosten besteht.
43 
e) Die Vergütungsregelung kann auch nicht auf den Gedanken gestützt werden, dass die Beklagte lediglich ihre Aufwendungen ersetzt verlangt, die ihr im Interesse des Kreditnehmers entstanden seien. Denn die Annahme der Rechtsprechung (vgl. oben unter c)), dass die Bank, die für einen Kredit Sicherheiten entgegennimmt und diese auf ihre Werthaltigkeit prüft, nur im eigenen Interesse tätig wird, hindert einen Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Fremdgeschäftsführung. § 670 BGB gewährt nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).
44 
4. Danach ist das Unterlassungsbegehren insgesamt begründet. Dass die Beklagte daneben mit einer weiteren von der Klage nicht angegriffenen Klausel (§ 17 Abs. 3 ABB) die Kosten von Gutachten und Schätzungen dem Bausparer auferlegt, kann nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche wegen unangemessener Benachteiligung unwirksame Klausel aufrecht erhalten werden müsste.
45 
5. Die Androhung von Ordnungsmittel für den Fall einer Zuwiderhandlung folgt aus § 890 ZPO
46 
6. Der Antrag, dem Kläger gem. § 7 UKlaG die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zuzusprechen, wird zurückgewiesen. Denn nach Abwägung aller Umstände hält die Kammer dafür, dass die Entscheidung über andere Wege als die Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesanzeiger (oder anderen Medien) die Verbraucher wirkungsvoller erreichen wird (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen AGB-Recht, 10. Aufl., RN 3 zu § 7 UKlaG).
47 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, weil die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis auf einer Ermessensentscheidung des Gerichts beruht (Ulmer-Brandner-Hensen aaO. RN 5).
48 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

35
a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

52
Die Revision übersieht hierbei, dass die ab dem Jahr 2005 aufgekommene Diskussion über die Leitbildfunktion des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV (§ 4 Abs. 1, 2 AVBEltV) und die sich hieraus für eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ergebenden Folgerungen nichts daran ändern, dass dem Kläger die Erhebung einer Rückforderungsklage schon mit dem Entstehen der Rückforderungsansprüche zumutbar war. Denn eine Klageerhebung ist bereits dann zumutbar , wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich , dass die Klage risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 1987 - IX ZR 162/86, BGHZ 102, 246, 248; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27; vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, NJW 2010, 1195 Rn. 13; jeweils mwN). Das ist hier der Fall.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die statthafte Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat den Streitwert zutreffend auf 16.105,69 € festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die im Zahlungsantrag enthaltenen Darlehenszinsen in Höhe von 4.764,47 € bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen.

2

Die Klägerin, die mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, hat erstinstanzlich eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5.254,15 € nebst Zinsen sowie die Rückabtretung von Darlehenssicherungsansprüchen Zug um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung erwirkt. Außerdem hat sie die Feststellungen erwirkt, dass sie aus einem Finanzierungsdarlehen in Höhe von 31.500 DM (16.105,69 €) netto nicht mehr verpflichtet ist und dass sich die Beklagte mit der Annahme der Fondsbeteiligung in Annahmeverzug befindet. Der von der Klägerin geforderte Rückzahlungsbetrag setzt sich aus Zinszahlungen in Höhe von 4.764,47 € und Tilgungsleistungen in Höhe von 489,68 € zusammen.

3

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bemisst sich der Gesamtstreitwert in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, da die Klägerin wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, mwN).

4

Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 (XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015) zur Berechnung der Beschwer im Falle der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches.

5

Auch bei Bereicherungsansprüchen sind Zinsen und Nutzungen nur dann als Teil der Hauptforderung hinzuzurechnen, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse. Geht es dagegen um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 mwN). Entsprechend verhält es sich bei den von der Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag zurückgeforderten Zinsleistungen. Hierbei handelt es sich um Beträge, die die Klägerin als Vergütung für die Nutzung des Nettodarlehensbetrages, der Gegenstand ihres negativen Feststellungsbegehrens ist, gezahlt hat. Auch insoweit handelt es sich im Verhältnis zu dieser Hauptsumme folglich um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO.

Ellenberger                             Maihold                           Matthias

                        Derstadt                            Dauber