Landgericht Köln Urteil, 19. Sept. 2016 - 12 O 215/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Erbschaft nach ihrem gemeinsamen Vater, dem am 00.00.00 verstorbenen N1 (im Folgenden: Erblasser).
3Der Erblasser hatte außerdem einen Sohn, den Bruder der Parteien Herrn N2 (im Folgenden: Nacherbe).
4Am 19.04.2007 schlossen der Erblasser und seine Ehefrau einen notariell beurkundeten Erbvertrag. Darin setzte der Erblasser für den Fall, dass sein Sohn – der Nacherbe – zum Zeitpunkt seines eigenen (des Erblassers) Todes insolvent sei und über sein Vermögen das Insolvenzverfahren durchgeführt werde, die Beklagte als Vorerbin ein. Weiter hieß es in dem Erbvertrag: „Der erste Nacherbfall tritt spätestens ein mit dem Tode meiner Tochter als Vorerbin. Der zweite Nacherbfall tritt ein mit dem Tode der Kinder meiner Tochter und zwar nach jedem Kind für dessen Anteil oder mit dem Eintritt der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren meines Sohnes N2.“ In Ziff. III. des Erbvertrages wandte der Erblasser der Beklagten ein Vermächtnis auf Übertragung eines halben Miteigentumsanteil an dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück J 1 in Wipperfürth, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Wipperfürth von L Blatt X als Flur X Nr. X, zu. Hinsichtlich der Einzelheiten sowie der weiteren vertraglichen Regelungen wird auf den Erbvertrag vom 19.04.2007 (Bl. 128 bis 139 der Akte) verwiesen.
5Zu einem späteren, nicht näher bezeichneten Zeitpunkt bewilligte der Erblasser dem Nacherben zur Sicherung eines Kredites ein Grundpfandrecht. Als dieser Kredit notleidend wurde, betrieben die Gläubiger des Nacherben vor dem Amtsgericht Wipperfürth (Az. 011 K 042/13) die Zwangsversteigerung. Im Zuge dessen wurde das Grundstück schließlich für 381.000,00 EUR versteigert.
6Zum Vermögen des Erblassers gehörten auch 100 % der Gesellschaftsanteile der N Holzverpackung GmbH aus Wipperfürth (im Folgenden: GmbH). Diese drohte in der Zeit nach dem Tode des Erblassers insolvent zu werden.
7Es bestand eine Lebensversicherung bei der P Versicherung, deren Rückkaufwert ursprünglich dem Nacherben zustand. Um zu verhindern, dass sich dessen Gläubiger aus dem Anspruch befriedigen könnten, trat der Nacherbe den Anspruch aus der Lebensversicherung bzw. den Rückkaufswert an die Beklagte ab. Der dann erlöste Rückkaufswert von 95.544,90 EUR wurde so an die Beklagte ausgezahlt, welche den Betrag ihrerseits auf ein Konto der GmbH einzahlte.
8In August oder September 2015 veräußerte die Beklagte Grundstücke aus dem Nachlass des Erblassers. Die Summe der Kaufpreiserlöse war höher als 11.535,88 EUR.
9Am 31.07.2015 wurde dem Nacherben die Restschuldbefreiung erteilt.
10Zu einem nicht angegebenen späteren Zeitpunkt vereinbarten die Klägerin und der Nacherbe Folgendes:
11„II.
12Frau M hat diverse Nachlassimmobilien und einen Teil des Inventars veräußert. Mit Eintritt des Nacherbfalls ist sie verpflichtet das Erbschaftsvermögen, insbesondere aber auch die erzielten Kaufpreiszahlungen an den Nacherben N2 herauszugeben.
13III.
14Herr N2 tritt insoweit in Höhe eines Betrages von 11.535,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.06.2015 seine Ansprüche gegen Frau M aus dem Nacherbfall an seine Schwester K an, die diese Abtretung annimmt.“
15Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Abtretungsvereinbarung unbekannten Datums (Bl. 93 der Akte) verwiesen.
16Die Klägerin stützt ihre Klage in erster Linie auf ihren Pflichtteilsanspruch, in zweiter Linie auf das an sie abgetretene Recht des Nacherben. Sie beantragt,
17die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an sie 11.535,88 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2015 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung gegen die klageweise geltend gemachten Ansprüche zunächst mit ihrem Anspruch auf Zahlung von Wertersatz für das nicht erhaltene Vermächtnis. In zweiter Linie erklärt sie die Hilfsaufrechnung mit einem Ersatzanspruch hinsichtlich der auf das Konto der GmbH eingezahlten 95.544,90 EUR; in diesem Zusammenhang meint sie, mit der – unstreitigen – Abtretung sei die Lebensversicherung ihr Eigentum geworden, über das sie frei habe verfügen können. Zudem erklärt sie in dritter Linie die Hilfsaufrechnung mit ihrem Ersatzanspruch hinsichtlich der – streitig – auf das Konto der GmbH eingezahlten 20.000,00 EUR. Hierzu behauptet sie, sie habe aus eigenem Vermögen 20.000,00 EUR auf das Konto der GmbH eingezahlt.
21Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist zulässig, hat letztendlich aber keinen Erfolg.
24Der Klägerin steht zwar ein Anspruch in geltend gemachter Höhe von 11.535,88 EUR zu; ihr Klagebegehren kann sie aber nur auf den Anspruch, welchen ihr der Nacherbe durch die undatierte schriftliche Abtretungsvereinbarung übertragen hat, stützten. Für den in erster Linie geltend gemachten Pflichtteilsanspruch ist die Beklagte nach Eintritt des Nacherbfalles jedenfalls nicht mehr passivlegitimiert. Auch aus einem Anerkenntnis, welches deren früherer Prozessbevollmächtigter gegebenenfalls erklärt habe, kann die Klägerin keine Rechte herleiten.
25Der bestehende und an die Klägerin abgetretene Anspruch ist aber untergegangen, da die in dritter Rangfolge hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten 20.000,00 EUR Erfolg hat. Die demgegenüber vorrangig erklärten Hilfsaufrechnungen haben den Klageanspruch hingegen nicht zum Erlöschen gebracht, da weder ein Anspruch wegen des Nichterhaltens des vermachten hälftigen Miteigentumsanteils an dem zur Erbmasse gehörenden Grundstück noch auf Rückzahlung der aus der Lebensversicherung an die GmbH geleisteten Summe besteht.
261.
27Zunächst stand der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 11.535,88 EUR zu. Allerdings kann sie diesen nicht aus einem Pflichtteilsrecht herleiten, sondern nur aus dem Recht, welches ihr Bruder – der Nacherbe – ihr abgetreten hat. Dabei ist es mit Blick auf die Zulässigkeit der Klage unbedenklich, dass sie ihr Klagebegehren auf zwei – auch wirtschaftlich – verschiedene Ansprüche stützt, da sie im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, in welcher Reihenfolge diese ihrer Klage zugrunde zu legen sind (vgl. BGH, Beschl. v 24.03.2011 – I ZR 108/09, BGHZ 189, 56).
28a.
29Soweit die Klägerin den Klageanspruch auf ein Pflichtteilsrecht nach dem Tode ihres Vaters, des Erblassers, stützt, ist die Beklagte nicht passivlegitimiert. Verpflichteter des Pflichtteilsanspruches aus § 2303 Abs. 1 BGB ist der Erbe. Dies ist seit dem 31.07.2015 der Nacherbe, da an diesem Tage mit der Restschuldbefreiung der Nacherbfall eingetreten ist.
30Die über den Nacherbfall fortbestehende Haftung der Beklagten für den Pflichtteilsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 2145 Abs. 1 BGB. Es ist kein Grund ersichtlich, wegen dem der Nacherbe für den fraglichen Anspruch nicht oder aus dem die Beklagte im Verhältnis zum Nacherben für diesen im Innenverhältnis haften würde. Insbesondere ist kein Grund darin zu sehen, dass die Beklagte die zum Nachlass gehörenden Gegenstände bislang nicht an den Nacherben herausgegeben hätte; es ist keine gesetzliche Regelung ersichtlich, welche die Haftung des Erben an den Besitz des Nachlasses knüpfen würde.
31Auch der Fall aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Kommentierung von Grunsky in MüKo/BGB, Bd. 9, 6. Aufl. 2013, § 2145 Rn. 6 liegt ersichtlich nicht vor. Danach haftet der Vorerbe weiterhin persönlich in dem Fall, dass der Nachlass nicht ausreichend ist zur Begleichung aller Verbindlichkeiten, wenn der Nacherbe zusätzlich seine Haftung auf den Nachlass beschränkt hat. Damit ist ersichtlich das Verfahren nach den §§ 1970 ff. BGB gemeint. Zu dessen Durchführung hat die Klägerin aber nicht einmal ansatzweise vorgetragen.
32b.
33Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie ihren Anspruch auch nicht auf ein von dem vormaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten erklärtes Anerkenntnis des Klageanspruches stützen.
34Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel daran, ob sich auf dieses überhaupt eine Verurteilung nach streitiger Verhandlung stützen lässt. Denn die Zusage der Zahlung war ersichtlich davon abhängig, dass die Klägerin die Klage zurücknähme und sich dadurch die seitens des Gerichts anfallenden Kosten reduzieren. Diese Bedingung ist jedoch nicht eingetreten, da das Verfahren nunmehr streitig beendet worden ist.
35Jedenfalls kann sich die Klägerin deshalb nicht auf ein eventuell erklärtes Anerkenntnis berufen, da die Beklagte dieses gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. und Abs. 2 BGB kondiziert hat (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 812 Rn. 18). Das Anerkenntnis, welches nach Auffassung der Klägerin von Rechtsanwalt Q nach Erhebung der Klage erklärt worden sei, erfolgte jedenfalls rechtsgrundlos, da zum damaligen Zeitpunkt die Beklagte nicht mehr passivlegitimiert war; es wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen.
36c.
37Der Klageanspruch ergab sich aber aus abgetretenem Recht. Dass die Klägerin und der Nacherbe eine dahingehende Vereinbarung getroffen haben, stellt die Beklagte nicht in Frage.
38Der abgetretene Anspruch des Nacherben gegen die Beklagte ergab sich aus § 2130 BGB. Die Klägerin hat auch ausreichend vorgetragen, dass zu dem Nachlass Bargeld in einer 11.535,88 EUR übersteigenden Summe gehörten, sodass der Herausgabeanspruch jedenfalls teilweise auch auf die Auszahlung in Geld gerichtet war. Soweit die Beklagte dies pauschal bestreitet, ist dies unzureichend. Denn gleichzeitig hat sie nicht konkret bestritten, dass sie zuvor in August oder September 2015 mehrere zum Nachlass gehörende Grundstücke veräußert hat. Die dafür erlangten Kaufpreise, welche ebenfalls unbestritten mehr als der vorgenannte – und von der Abtretung umfasste – Betrag ausmachten, fielen deshalb in den Nachlass (§ 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB).
392.
40Die von der Beklagten in erster Linie erklärte Hilfsaufrechnung hat keinen Erfolg, da der Anspruch, mit welchem sie die Aufrechnung erklärt, nicht besteht.
41Sie kann aus dem ihr zugewandten Vermächtnis hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück Nr. 578/199 keine Ansprüche herleiten. In Betracht kommt allenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterfüllung des Vermächtnisanspruches. Zumindest ist das der Anspruch, welchen die Beklagte offensichtlich geltend macht, da sie mit dem Wert des Vermächtnisses verlangt so gestellt zu werden, als wenn der vermachte Gegenstand ihr tatsächlich zugewandt worden wäre. Eine die Ersatzpflicht auslösende Pflichtverletzung ist aber nicht ersichtlich, weder seitens des Erblassers – für welche der Nacherbe als dessen Rechtsnachfolger zu haften hätte – noch seitens des Nacherben.
42Dem Erblasser könnte in diesem Zusammenhang allenfalls vorzuwerfen sein, dass die Eintragung der Grundschuld, welche zur Verwertung des Grundstückes führte, hinsichtlich des zur Hälfte vermachten Grundstückes überhaupt bewilligt hat. Dies war aber nicht pflichtwidrig. Allein durch die Vermächtnisanordnung erlegt sich der Erblasser nämlich keine Beschränkungen in seiner Verfügungsbefugnis über den vermachten Gegenstand auf (BGH, Urt. v. 30.09.1959 – V ZR 66/58, BGHZ 31, 13 = NJW 1959, 2252; Müller-Christmann, in: BeckOK/BGB, Stand: 01.05.2016, § 2169 Rn. 2). Solche Beschränkungen können sich allenfalls aus anderen vertraglichen Regelungen ergeben, sind hier aber nicht ersichtlich, zumal die Beklagte nicht Partei des dem Vermächtnis zugrundeliegenden Erbvertrages war.
43Auch eine zum Ersatz verpflichtende Pflichtverletzung des Nacherben ist nicht ersichtlich. Eine dahingehende Sonderverbindung ist auch kein deliktisch geschütztes Recht im Sinne von § 823 BGB dar.
44Andere Grundlagen für den zur Aufrechnung gestellten Anspruch sind nicht ersichtlich.
453.
46Auch der in zweiter Linie zur Aufrechnung gestellte Anspruch besteht nicht.
47In Betracht kommt insoweit lediglich ein Anspruch aus § 2124 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dessen Voraussetzungen liegen aber nicht vor, da die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass sie den nunmehr zurückverlangten Betrag von 95.944,90 EUR aus ihrem eigenen Vermögen aufgewandt hat. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, dass ursprünglich der Nacherbe Begünstigter der fraglichen Lebensversicherung war bzw. ihm der Rückkaufwert zustand. Diesen Anspruch habe der Nacherbe der Beklagten nur zu dem Zweck abgetreten, dass die Summe vor dem Zugriff seiner Gläubiger geschützt sei. Diesen Sachvortrag zum Hintergrund der Abtretung hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Daraus ergibt sich aber, dass die Abtretung nur treuhänderisch erfolgte. Die Versicherungssumme bzw. der tatsächlich gezahlte Rückkaufwert sollte wirtschaftlich nicht der Beklagten zufließen, sondern bei dem Nacherben verbleiben. Dementsprechend stammte der Betrag auch nicht aus ihrem eigenen Vermögen.
484.
49Jedoch hat die in dritter Linie erklärte Hilfsaufrechnung den Klageanspruch zum Erlöschen gebracht (§ 389 BGB). Insbesondere besteht dieser zur Aufrechnung gestellte Anspruch der Beklagten. Dass dieser gegen den Nacherben als Zedenten bestand, ist unschädlich, da die Voraussetzungen des § 406 BGB gegeben waren.
50Der zur Aufrechnung gestellte Anspruch ergab sich aus § 2124 Abs. 2 Satz 2 BGB.
51Dass die Beklagte überhaupt 20.000,00 EUR auf das Konto der GmbH gezahlt hat, hat die Klägerin unzureichend bestritten. Hierzu trägt sie nur vor, dass „nach der Erinnerung“ des Nacherben es lediglich 8.000,00 EUR waren. Dies hätte sie aber leicht anhand der Kontounterlagen, welche dem Zedenten vorliegen müssen, überprüfen und auch entsprechend vortragen können. Diese Nachforschungen waren ihr auch zumutbar, da sie mit der Klage ein abgetretenes Recht des Zedenten bzw. Nacherben geltend macht.
52Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass sie die fraglichen 20.000,00 EUR geleistet habe, um die zum Nachlass gehörende GmbH vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren. Zudem handelt es sich zweifelsfrei nicht um gewöhnliche Erhaltungskosten, da sie unstreitig zur Abwendung der Insolvenz der GmbH erbracht worden sind.
535.
54Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.
55Bei der Kostenentscheidung war auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst mit ihrem in zweiter Linie geltend gemachten Anspruch – nämlich dem aus abgetretenem Recht – durchgedrungen ist (vgl. dazu auch OLG Köln, Urt. v. 24.10.2014, 6 U 211/13, GRUR 2015, 596 m. w. N.). Dabei war allerdings als Streitwert – und damit auch für die Bildung der Kostenquote – für beide Streitgegenstände der volle Zahlbetrag anzusetzen und gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, da eine wirtschaftliche Identität zwischen dem Pflichtteilsanspruch und der (teilweisen) Herausgabe der Nachlassmasse nicht bestand.
56Streitwert: 56.769,40 EUR

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Annotations
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.
(2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.
(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.