Landgericht Itzehoe Urteil, 21. Dez. 2012 - 1 S 89/11

ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2012:1221.1S89.11.0A
published on 21/12/2012 00:00
Landgericht Itzehoe Urteil, 21. Dez. 2012 - 1 S 89/11
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Itzehoe (Aktenzeichen 98 C 81/10) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.312,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der XXX seit dem 12.11.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 272,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der XXX seit dem 18.03.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines PKW der Marke xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Mit diesem Fahrzeug geriet der Kläger am Morgen des 28.09.2009 auf der Fahrt von xxx nach xxx in einen Unfall mit einem auf dieser Strecke ihm entgegen kommenden PKW der Marke xxx, der bei dem Beklagten haftpflichtversichert ist, weil bei diesem Fahrzeug während der Fahrt der Reifen platzte. Infolge dieses Unfalls wurde das klägerische Fahrzeug im Frontbereich und auf der linken Fahrzeugseite erheblich beschädigt.

2

Nach dem Unfall beauftragte der Kläger den Sachverständigen xxx mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Das am 30.09.2009 von dem Sachverständigen xxx erstellte Gutachten (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 9-22 d. A.) kam zu dem Ergebnis, dass der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs mit 5.950,00 Euro anzusetzen ist, der Restwert für das beschädigte Fahrzeug sich auf 400,00 Euro beläuft und die Reparaturkosten des Fahrzeugs mit 9.637,33 Euro netto bzw. 11.468,42 Euro brutto anzusetzen sind.

3

Nachdem sich der Kläger auch bei Werkstattbetrieben über die Höhe der anfallenden Reparaturkosten informiert hatte, wandte er sich mit einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2009 (Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 25.03.2011, Bl. 187 f. d.A.) an den Beklagten und wies darauf hin, dass er beabsichtige, das verunfallte Fahrzeug wieder instand zu setzen, wobei sich die Reparaturkosten innerhalb der sogenannten „130 %-Grenze“ bewegen würden. Mit diesem Schreiben bat der Kläger um Bestätigung, dass eine später von ihm noch vorzulegende Reparaturkostenrechnung, die sich innerhalb einer Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts bewegt, voll vom Beklagten ausgeglichen werde. Dabei wies der Kläger darauf hin, dass nach der Schätzung durch den Sachverständigen xxx der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs 5.950,00 koste und damit die sogenannte „130 %-Grenze“ bei 7.735,00 Euro liege. Mit Schreiben vom 07.10.2009 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Scheck über 5.462,61 Euro, in dem der Unfallschaden auf Basis des Wiederbeschaffungswerts von 5.950,00 Euro abzüglich eines von dem Beklagten ermittelten Restwerts in Höhe von 840,00 Euro sowie wegen an dem beschädigten Fahrzeug getätigter Umbauten Kosten von 332,61 Euro und eine Kostenpauschale von 20,00 Euro beglichen wurden. In einem weiteren Schreiben vom 14.10.2009 übersandte der Beklagte einen Scheck über 207,46 Euro wegen der dem Kläger entstandenen Abschleppkosten in dieser Höhe. Außerdem wies der Beklagte mit diesem Schreiben (Anlage K 20 zum klägerischen Schriftsatz vom 25.03.2011, Bl. 193) auf folgendes hin: „Mit Scheck vom 07.10.2009 wurden bereits 5.462,61 Euro auf Totalschadenbasis erstattet. Eine weitere Entschädigung ist erst nach Vorlage der Reparatur- und Mietwagenrechnung möglich.“

4

Der Kläger ließ sodann sein Fahrzeug durch die Werkstatt der Firma xxx. reparieren, wobei in einigen Bereichen anstelle von Neuteilen die beschädigten Fahrzeugteile instand gesetzt wurden. Anschließend ließ der Kläger sein Fahrzeug bei dem Lackierbetrieb xxx lackieren. Insgesamt entstanden dem Kläger dadurch Kosten in Höhe von 7.755,21 Euro brutto. (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift, Blatt 23 - 27 d. A. sowie Anlage K 3 zur Klageschrift, Blatt 28 - 29 d. A.). Nachdem der Kläger bereits zuvor mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2009 dem Beklagten die ihm zunächst vorliegende Reparaturrechnung der Firma xxx. über 6.649,49 Euro übersandt hatte, übersandte er mit Schreiben vom 30.10.2009 auch die ihm dann vorliegende Rechnung über die Lackiererarbeiten der Firma xxx und verlangte von dem Beklagten unter Berücksichtigung der auf den Fahrzeugschaden bereits geleisteten 5.110,00 Euro noch die Zahlung weiterer 2.312,10 Euro. Mit Schreiben vom 05.11.2009 teilte der Beklagte mit, dass im vorliegenden Fall seiner Einschätzung nach ein Totalschaden vorliege und damit nur eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts in Frage komme, eine Entschädigung auf Basis der sogenannten „130 %-Grenze“ komme angesichts des vom Sachverständigen Xxx ermittelten Wiederbeschaffungswert und der von ihm geschätzten Reparaturkosten nicht Betracht. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2009 widersprach der Kläger dieser Einschätzung. Mit einem weiteren Schreiben vom 12.11.2009 bekräftigte der Beklagte indessen seine Haltung und verwies darauf, dass nach seinem Dafürhalten ein Totalschaden vorliege und deshalb eine Berechnung des entstandenen Schadens auf Basis der 130 %-Grenze nicht möglich sei.

5

Der Kläger hat behauptet, sein Fahrzeug sei sach- und fachgerecht repariert worden. Er meint, die im vorliegenden Fall geringfügige Überschreitung der sogenannten 130 %-Grenze stehe einer Entschädigung auf dieser Basis nicht entgegen, da diese Grenze nicht starr gelte.

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Der Kläger hat mit der am 17.03.2010 zugestellten Klage beantragt,

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den Beklagten zur Zahlung von 2.312,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von

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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2009 und zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten von 272,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2009 zu verurteilen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat die Auffassung vertreten, angesichts des Schadensgutachtens sei von einem Totalschaden auszugehen und deshalb eine Entschädigung auf Basis der sogenannten 130 %-Grenze nicht möglich.

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Das Amtsgericht hat zur Frage, ob das klägerische Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert worden ist, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Xxx vom 22.09.2010 (Blatt 107 - 123 d. A.) Bezug genommen. Nach Einholung des Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht die Klage mit dem Argument abgewiesen, der Kläger habe aufgrund des Schadensgutachtens nicht darauf vertrauen können, dass die von ihm für die Reparatur aufgewendeten Kosten von dem Beklagten ersetzt werden, zumal die die Reparaturkosten die sogenannte 130 %-Grenze überschritten hätten. In einem solchen Fall komme eine Regulierung auf Basis der 130 %-Grenze auch dann nicht in Betracht, wenn diese Grenze nur geringfügig überschritten werde.

13

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er behauptet, nach Erhalt des Schadensgutachtens sich bei den Firmen xxx und Xxx erkundigt zu haben, ob diese in der Lage seien, eine ordnungsgemäße Reparatur seines Fahrzeugs auch innerhalb der sogenannten 130 %-Grenze durchzuführen. Dies sei ihm von beiden Betrieben bestätigt worden.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 27.04.2011 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von 2.312,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der XXX ab dem 11.12.2009 und zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der XXX seit dem 12.11.2009 zu verurteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

18

Er behauptet, eine sach- und fachgerechte Reparatur des klägerischen Fahrzeugs unter Berücksichtigung des Schadensgutachtens sei nicht zu dem vom Kläger genannten Betrag möglich. Eine derart deutliche Unterschreitung der vom Sachverständigen Xxx geschätzten Reparaturkosten sei nicht nachvollziehbar.

19

Die Kammer hat zur Frage Beweis erhoben, ob der Kläger von Mitarbeitern der Firma xxx im Hinblick über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten sowie von dem Inhaber der Firma Xxx im Hinblick auf die Höhe der voraussichtlichen Kosten für eine Lackierung seines Fahrzeugs informiert wurde, durch die Vernehmung der Zeugen xxx, xxx, xxx und xxx.

II.

20

Die zulässige Berufung des Klägers hat weitestgehend Erfolg. Das amtsgerichtliche Urteil war dahin abzuändern, dass der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 2.312,10 Euro nebst Zinsen sowie die ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls nebst Zinsen verlangen kann.

1.

21

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten gem. § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG Anspruch auf Ersatz der gesamten Schäden, die ihm infolge des Unfalls vom 28.09.2009 entstanden sind. Dass der Beklagte dem Kläger im vollen Umfang ersatzpflichtig ist, steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Streitig ist allein, in welchem Umfang der Kläger von dem Beklagten Ersatz für die durch den Unfall an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden verlangen kann. Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ersatz der ihm für die Reparatur seines Fahrzeugs entstanden Kosten in Höhe von 7.755,21 Euro. Nachdem der Beklagte vorgerichtlich wegen des Schadens am klägerischen Fahrzeug bereits Zahlungen in Höhe von 5.110,00 Euro sowie 332,61 Euro geleistet hat, kann der Kläger insofern von dem Beklagten noch die im Streit stehenden 2.312,10 Euro verlangen.

22

Die von dem Kläger aufgewandten Reparaturkosten von 7.755,21 Euro liegen zwar über dem Wiederbeschaffungswert für das klägerische Fahrzeug, den der Sachverständige Xxx auf 5.950,00 Euro geschätzt hat. In einem solchen Fall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ersatz der Reparaturkosten nur in Betracht, wenn eine vollständige und fachgerechte Reparatur des beschädigten Fahrzeugs erfolgt ist und die für Reparatur aufgewandten Kosten sich in einem Bereich von 130 % des Wiederbeschaffungswerts bewegen (vgl. BGH Urt. v. 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04 = NJW 2005, 1108; BGH Urt. v. 10.07.2007, Az. VI ZR 258/06 = NZV 2007, 564; BGH Urt. v. 15.11.2011; Az. VI ZR 30/11). Liegen zudem - wie hier - nach dem Schadensgutachten die geschätzten Reparaturkosten erheblich über der Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anhaltspunkten, dass sich ein dennoch erteilter Reparaturauftrag nicht als wirtschaftlich unvernünftig darstellt (BGH, Urt. v. 08.02.2011, Az. VI ZR 79/10 = NJW 2011, 1435. Diese drei Voraussetzungen sind hier gegeben:

23

a) Der Ersatz von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert liegen, setzt zunächst voraus, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.02.2005; Az. VI ZR 70/04 = NJW 2005, 1108) bekundet ein Geschädigter sein Integritätsinteresse an einem erheblich beschädigten Fahrzeug nur dann in ausreichender Weise, wenn er durch eine vollständige und fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in den Zustand wie vor dem Unfall versetzen will. Nur unter dieser Voraussetzung werde die "Opfergrenze" des Schädigers erhöht und diesem auferlegt, Reparaturkostenersatz bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu leisten (BGH, aaO.).

24

Der Kläger hat vorliegend den Nachweis erbracht, dass sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde. Nach dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Xxx sind die infolge des Unfalls an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden mit Ausnahme leichter Spuren unterhalb der Lackierung am Frontstoßfänger durchgängig fachgerecht repariert worden. Dieser geringfügige verbliebene Schaden im Bereich des Frontstoßfängers steht der Annahme einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nicht entgegen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der bei dem Unfall beschädigte Frontstoßfänger zwar nicht erneuert aber mittels eines durchgängigen Oberflächenlackierung instand gesetzt worden. Allein im linken Seitenbereich seien vereinzelte bei Lichteinspielungen leichte Kratzspuren unterhalb der Lackierung sichtbar, ohne dass hierdurch allerdings eine Beeinträchtigung in der Funktion des Bauteils vorgelegen habe. Ein derart geringer optischer Nachteil fällt nach Auffassung der Kammer bei der Beurteilung der Frage, ob eine fachgerechte Reparatur erfolgt ist, nicht ins Gewicht. Denn nach Einschätzung der Kammer haben selbst Fahrzeuge, die keinen Unfall erlitten haben, durch kleine Steine und andere Gegenstände, die sich auf Straßen befinden, Kratzspuren im Bereich des Frontfängers.

25

Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Xxx im Hinblick auf die Ausführung der Reparatur des klägerischen Fahrzeugs. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ist nachvollziehbar und überzeugend. Der Beklagte hat zwar in Abrede gestellt, dass die Reparatur vollständige und fachgerecht durchgeführt worden sei, dabei aber nicht konkret aufgezeigt, im Hinblick auf welchen Punkt die Ausführungen des Sachverständigen Xxx nicht richtig sein sollten. Insofern bedurfte es auch im Berufungsverfahren keiner ergänzenden Anhörung des Sachverständigen Xxx zu dem von ihm erstatteten schriftlichen Gutachten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beklagte zum Beweis für seine Behauptung, das klägerische Fahrzeug sei nicht fachgerecht repariert worden, auf das Zeugnis eines xxx, den „Haussachverständigen“ des Beklagten, berufen hat. Denn es fehlt an konkretem Vortrag des Beklagten, aus welchem Grund die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zutreffend sein sollen, so dass bereits deshalb eine Vernehmung des von dem Beklagten benannten Zeugen xxx ausschied. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht, dass der von ihm benannte Zeuge selbst Wahrnehmungen in Bezug auf den Unfallschaden bzw. dessen Reparatur gemacht hat. Auch vor diesem Hintergrund kam eine Vernehmung des vom Beklagten benannten Zeugen nicht in Frage. Dieser hätte allenfalls als Berater im Hinblick auf den notwendigen technischen Sachverstand von dem Beklagten bei einer ergänzenden Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen hinzugezogen werden können. Hierzu hätte der Beklagte aber - wie ausgeführt - konkret aufzuzeigen müssen, im Hinblick auf welche Punkte er das schriftliche Gutachten des Sachverständigen nicht für richtig hält. Daran fehlt es hier.

26

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO., bei Rn. 19; ebenso: BGH Urt. v. 10.07.2007, Az. VI ZR 258/06 bei Rn. 7 = NZV 2007, 564; zuletzt BGH Urt.v. 15.11.2011, Az. VI ZR 30/11 bei Rn. 7), ist für eine Erstattung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, über eine vollständige und fachgerechte Reparatur des beschädigten Fahrzeugs hinaus erforderlich, dass das Fahrzeug in dem Umfang repariert wird, den der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Legt man diesen Maßstab zugrunde, so ist allerdings eine vollständige Reparatur nicht zu bejahen. Denn nach dem Schadensgutachten des Sachverständigen Xxx sollten der Frontstoßfänger, der Kotflügel auf der vorderen linken Seite sowie die Fahrertür erneuert werden. Bei der tatsächlich durchgeführten Reparatur sind diese Teile aber nicht erneut worden, sondern aus Gründen der Kostenersparnis nur instand gesetzt und anschließend neu lackiert worden. Weiter sieht das Gutachten des Sachverständigen Xxx eine Erneuerung der Geräuschdämmung im Unterbodenbereich des klägerischen Fahrzeugs vor. Dort sind aber nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Xxx keine Reparaturarbeiten durchgeführt worden, weil dies mangels eines Schadens nicht notwendig war. Dass der Sachverständige Xxx auch in diesem Bereich einen Erneuerungsbedarf angenommen hat, dürfte gemäß der Annahme des gerichtlichen Sachverständigen darauf zurück zu führen sein, dass er bei Besichtigung des Fahrzeugs den Unterbodenbereich nicht näher in Augenschein nehmen konnte, weil ihm keine Hebebühne bzw. eine Grube, über die Fahrzeug zur näheren Inaugenscheinnahme des Unterbodenbereichs gefahren werden konnte, zur Verfügung standen. Der Sachverständige Xxx hat danach offenbar einen Erneuerungsbedarf im Unterbodenbereich des Fahrzeugs nur vorsorglich in die Kalkulation aufgenommen.

27

Nach Auffassung der Kammer ist aber für die Frage einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nicht darauf abzustellen, ob ein Fahrzeug gemäß den Vorgaben des Schadensgutachtens hergerichtet wurde, sondern es kommt darauf an, ob ein beschädigtes Fahrzeug durch eine Reparatur in einen Zustand versetzt wird, der dem vor dem Unfall entsprach. Dass ein Geschädigter zur Bekundung seines Integritätsinteresses an einem beschädigten Fahrzeug gehalten ist, die Reparaturen gemäß den Vorgaben eines Schadensgutachtens durchführen zu lassen, lässt sich den in §§ 249 ff. BGB geregelten Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht entnehmen und ist aus Sicht der Kammer auch nicht plausibel. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Schadensgutachten den notwendigen Reparaturaufwand nicht richtig beurteilt, weil dem Sachverständigen eine nähere Untersuchung aller Bereiche des beschädigten Fahrzeugs nicht möglich war. Auch der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung v. 10.07.2007 (aaO. = NZV 2007, 564) zwar einerseits auf eine Reparatur gemäß den Vorgaben des Schadensgutachtens abgestellt (bei Rn. 7 aE), andererseits aber ausgeführt, dass es darauf ankomme, ob ein „Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130%-Grenze vollständig und fachgerecht in einen Zustand wie vor dem Unfall zurück versetzt wird“ (bei Rn.11 aE). Dies ist aus Sicht der Kammer der maßgebliche Aspekt. Denn ein Geschädigter, der durch eine fachgerechte Reparatur sein Fahrzeug in den früheren Zustand versetzt, bekundet in hinreichender Weise, sein weiterhin bestehendes Integritätsinteresse. Dies entspricht auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte. So hat das OLG Dresden (NZV 2001, 346, 347) für den Nachweis des Erhaltungsinteresses darauf abgestellt, dass durch die Reparatur der frühere Zustand wieder annähernd erreicht wird, ohne dabei starr auf die Vorgaben der Schadensschätzung abzustellen. In ähnlicher Weise hat auch das OLG München (Urt. v. 13.11.2009, Az. 10 U 3258/08) entschieden und dabei sogar kleinere Defizite bei der durchgeführten Reparatur als unerheblich angesehen (vgl. Rn. 27). Auch das OLG Frankfurt (Urt. v. 16.05.2002, Az. 15 U 123/01) hat so entschieden und nicht die Schadensschätzung sondern die Maßnahmen, die sich letztlich bei Durchführung der Reparaturarbeiten als notwendig erwiesen haben, um den eingetretenen Schaden vollständig zu beseitigen, als maßgeblich angesehen. Dem schließt sich die Kammer an. Dass der Kläger vorliegend nicht gemäß dem Schadensgutachten des Sachverständigen Xxx alle beschädigten Fahrzeugteile durch Neuteil ersetzt, sondern die beschädigten Fahrzeugteile zum Teil wieder instand setzen lassen hat, steht der Annahme einer vollständigen und fachgerechten Reparatur seines Fahrzeugs somit ebenso nicht entgegen wie der Umstand, dass entgegen dem Schadensgutachten im Unterbodenbereich keine Reparaturen durchgeführt wurden.

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b) Weiter müssen sich die angefallenen Reparaturkosten noch innerhalb der Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts bewegen. Bei Überschreitung dieses Bereichs ist eine Naturalrestitution in Form der Herrichtung des früheren Zustands für den Schädiger als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB zu bewerten und der Schädiger kann den Geschädigten auf eine Entschädigung in Geld nach dem Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwerts verweisen (BGH Urt. v. 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04 = NJW 2005, 1108).

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Hier ist die 130%-Grenze knapp nicht eingehalten worden, denn die Reparaturkosten von 7.755,21 € überschreiten den Wiederbeschaffungsaufwand von 5.950 € um 130,34 %. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits im Jahr 1992 ausgeführt, dass die 130%-Grenze nicht starr ist, sondern einen Richtwert darstellt, der nach den Besonderheiten des Einzelfalls auch unter- bzw. überschritten werden kann (NZV 1992, 66, 68, bei II. 1. c)). Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2005 (aaO.) lässt diesen Schluss zu, da der Bundesgerichtshof sich in diesem Fall näher mit der Frage der notwendigen Qualität einer Reparatur befasst hat, obwohl die Reparaturkosten die 130%-Grenze um 3,5 % überschritten. In diesem Sinn haben auch die Instanzgerichte entschieden. So hat das LG Dresden (Urt. v. 30.06.2005, Az. 7 S 139/05 = NZV 2005, 587) eine Überschreitung der 130%-Grenze um 0,07 % als nicht zu beanstanden angesehen und das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.10.2007, Az. 1 U 45/07 = BeckRS 2007, 18613) hat eine Überschreitung der 130%-Grenze um 2,19 % also noch zulässig beurteilt. Auch in der Literatur wird eine Überschreitung der 130%-Grenze, solange sie sich in einem geringfügigen Rahmen hält, als zulässig erachtet (vgl. Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 251 Rn. 42 aE).

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Im vorliegenden Fall wird die 130%-Grenze mit 0,34 % so geringfügig überschritten, dass dies nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden ist. Der Kammer ist dabei durchaus bewusst, dass eine Überschreitung der grundsätzlich gezogenen Grenze die Gefahr des Ausuferns der Ersatzpflicht zu Lasten eines ersatzpflichtigen Schädigers mit sich bringt. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem der Kläger ersichtlich das Ziel hatte, eine - vollständige und fachgerechte - Reparatur seines Fahrzeugs innerhalb der Grenze von 130% durchzuführen und diese Grenze um weniger als 1 % überschritten wird, erscheint es aber nicht angemessen, einem Geschädigten unter Hinweis auf die Überschreitung der 130%-Grenze den Ersatz der Reparaturkosten zu versagen.

31

c) Die Entscheidung des Klägers, eine Reparatur seines Fahrzeugs durchführen zu lassen, steht auch im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

32

aa) Nach dem Schadensgutachten des Sachverständigen Xxx beliefen sich die voraussichtlichen Reparaturkosten zwar auf 11.468,42 € und überschritten damit den Wiederbeschaffungswert um 192 %. In einem solchen Fall ist die Reparatur eines Fahrzeugs regelmäßig als wirtschaftlich nicht vernünftig anzusehen und ein Ersatz der Reparaturkosten kommt grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn sich diese letztlich innerhalb der Grenze von 130% bewegen (BGH Urt. v. 08.02.2011, Az. VI ZR 79/10 = NJW 2011, 1435). Dem Kläger ist aber der Nachweis gelungen, dass die Entscheidung zur Reparatur seines Fahrzeugs nicht wirtschaftlich unvernünftig war.

33

(1) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass der Kläger vor der Entscheidung zur Reparatur seines Fahrzeugs von den Firmen xxx. und Xxx die Auskunft erhalten hat, dass eine vollständige Reparatur der Schäden an seinem Fahrzeug zu Kosten durchgeführt werden könne, die sich innerhalb der 130%-Grenze bewegen. Die Zeugen xxx und xxx, die beide im kaufmännischen Bereich der Fa. xxx. in xxx tätig sind, konnten hierzu zwar keine Angaben machen. Auch der Zeuge xxx, der Inhaber der Fa. xxx in xxx ist, konnte sich nicht mehr an ein Gespräch mit dem Kläger erinnern. Lediglich der Zeuge xxx, der als xxx in der Werkstatt der Fa. xxx in xxx tätig ist, vermochte sich noch daran zu erinnern, dass er vor der Reparatur des Fahrzeugs mit dem Kläger gesprochen hatte. Der Kläger habe ihm ein Schadensgutachten vorgelegt und sich nach den voraussichtlichen Kosten für eine Reparatur der Schäden erkundigt. Daraufhin habe sich der Zeuge das Fahrzeug angeschaut, die voraussichtlichen Reparaturkosten kalkuliert und dem Kläger anschließend den von ihm ermittelten Betrag genannt. Dies bestätigt die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch die Kammer. Dieser hat erklärt, vor Erteilung eines Reparaturauftrags habe er sich zunächst unter Vorlage des Schadensgutachtens bei der Fa. xxx. nach den voraussichtlichen Reparaturkosten und im Anschluss bei der Fa. Xxx ebenfalls unter Vorlage des Schadensgutachtens nach den voraussichtlichen Kosten für die anfallenden Lackierarbeiten erkundigt. Die ihm erteilten Auskünfte hätten ergeben, dass für die Reparatur- und Lackierungsarbeiten an seinem Fahrzeug Kosten anfallen werden, die sich noch innerhalb der insoweit maßgeblichen Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts bewegen. Die Kammer glaubt diesen Angaben des Klägers. Dieser konnte zwar nicht mehr angeben, welche Beträge ihm von der Fa. xxx. bzw. der Fa. xxx genannt wurden. Dies ist angesichts des Zeitablaufs aber auch nachvollziehbar. Gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers spricht auch nicht, dass sich der Inhaber der Fa. xxx, der Zeuge xxx, nicht mehr an ein Gespräch mit dem Kläger erinnern konnte. Denn nach Angaben des Zeugen führt seine Firma im Jahr mehrere hundert Aufträge für Lackierarbeiten an Fahrzeugen aus, bei denen er regelmäßig vorher mit den Fahrzeuginhabern Gespräche über die Höhe der voraussichtlichen Kosten führt. Dass sich der Zeuge dann angesichts des Zeitablaufs von mehr als drei Jahren nicht mehr an ein Gespräch mit dem Kläger erinnern konnte, ist insofern nachvollziehbar. Für die Richtigkeit der Angaben des Klägers spricht aber die Aussage des Zeugen xxx, der grundsätzlich die klägerischen Angaben bestätigte, wie auch der Umstand, dass der Kläger bereits mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 06.10.2009 gegenüber dem Beklagten angekündigt hatte, sein Fahrzeug reparieren lassen zu wollen und eine solche Reparatur innerhalb der sogenannten 130%-Grenze durchführen zu lassen. Derartige Angaben hätte der Kläger als technischer Laie nach Überzeugung der Kammer nicht gemacht, wenn er nicht zuvor entsprechende Auskünfte erhalten hätte.

34

(2) Dass es dem Kläger gelungen ist, trotz der von dem Sachverständigen xxx auf 11.468,42 € geschätzten Reparaturkosten letztlich nur 7.755,21 € für die vollständige und fachgerechte Reparatur aufwenden zu müssen, hat der Kläger auch nachvollziehbar dargelegt. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Reparaturaufwand im Vergleich zu dem vom Sachverständigen im Gutachten veranschlagten Aufwand geringer ausfiel, weil keine Reparaturarbeiten im Unterbodenbereich durchzuführen waren, da dort entgegen der Annahme des Sachverständigen Xxx bei dem Unfall kein Schaden entstanden war. Außerdem hat der Sachverständige bei Erstellung seines Gutachtens die Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Im Vergleich hierzu sind die Lohnkosten bei freien Werkstätten, wie den Firmen xxx. und Xxx, aber deutlich geringer. In Bezug auf die Fa. Xxx ergibt sich dies bereits durch einen Vergleich der Rechnung dieser Firma mit der Schätzung des Sachverständigen xxx. Der Sachverständige hat für 10 Arbeitswerte (AW), die einer Stunde entsprechen, Nettokosten von 92,30 € angesetzt, so dass sich pro Arbeitswert ein Nettobetrag von 9,23 € errechnet. Die Fa. xxx hat dagegen für 94 Arbeitswerte Kosten von netto 733,20 € berechnet, so dass sich pro Arbeitswert ein Nettobetrag von 7,80 € ergibt. Im Hinblick auf die Fa. xxx. ist ein solcher Vergleich der Lohnkosten zwar nicht möglich, da diese in der Rechnung der Fa. xxx. nicht gesondert ausgewiesen werden. Es ist aber gerichtsbekannt, dass die Lohnkosten in freien Werkstätten geringer sind als in Markenwerkstätten; zudem ergibt sich dies auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Xxx. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige xxx bei Erstellung des Schadensgutachtens davon ausgegangen ist, dass alle bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugteile durch Neuteile ersetzt werden. Im Rahmen der Reparatur bei der Fa. xxx. wurden aber einige der beschädigten Fahrzeugteile nicht ersetzt, sondern wieder instand gesetzt. Auch hierdurch konnten die Kosten für die Reparatur reduziert werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Mitarbeiter der Fa. xxx bei der Fa. xxx. auf Fahrzeugneuteile sowie auf Reifen und Felgen einen Rabatt erhält. Auch dies hat dazu beigetragen, dass die Kosten im Vergleich zur Schätzung des Sachverständigen Xxx reduziert werden konnten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nachvollziehbar, dass es dem Kläger gelungen ist, eine vollständige und fachgerechte Reparatur seines Fahrzeugs durchführen zu lassen und dabei die vom Sachverständigen Xxx geschätzten Reparaturkosten deutlich zu unterschreiten.

35

(3) Dass es dem Kläger nur aufgrund der zuvor genannten Umstände gelungen ist, die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten entgegen der Schätzung des Sachverständigen so gut wie innerhalb der 130%-Grenze zu halten, steht der Bewertung der Reparaturentscheidung als wirtschaftlich nicht unvernünftig nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. 4. 2003, Az. VI ZR 393/02 = NJW 2003, 2086) bleibt es einem Geschädigten grundsätzlich überlassen, in welcher Weise er sein Fahrzeug instand setzt; er muss es insbesondere nicht in einer Markenwerkstatt reparieren lassen, auch wenn deren Preise Grundlage der Kostenschätzung durch einen Sachverständigen war. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Beurteilung, ob eine Reparaturentscheidung dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Auch hier kann es einem Geschädigten nicht verwehrt sein, abweichend von der Kostenschätzung die Reparatur nicht in einer Markenwerkstatt durchführen zu lassen, um so Kosten zu sparen und so die 130%-Grenze zu wahren. Anderenfalls bestünde eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zu den Fällen der fiktiven Schadensberechnung, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 = NJW 2010, 606) die Haftpflichtversicherer des Schädigers einen Geschädigten auf gleichwertige, aber günstigere Stundenverrechnungssätze in freien Werkstätten verweisen können (so zutreffend xxx, NJW 2012, 7, 11).

36

Im Hinblick auf den bei der Fa. xxx. gewährten Rabatt hat der Kläger in hinreichender Weise klar gestellt, dass dieser Rabatt darauf beruht, dass ihm als Mitarbeiter der Fa. xxx bei der Fa. xxx. zum Teil Sonderkonditionen eingeräumt werden. In welchem konkreten Umfang dem Kläger dieser Rabatt bei der Reparatur seines Fahrzeugs zugute kam, konnte er zwar nicht angeben. Auch aus der Rechnung der Fa. xxx. ergibt sich der Umfang des gewährten Rabatts nicht. Der Kläger konnte insoweit nur angeben, dass sich der ihm gewährte Rabatt auf Fahrzeugneuteile sowie Reifen und Felgen bezieht. Nach Auffassung der Kammer genügt der vom Kläger offen gelegte und von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellte Umstand, dass ihm als Mitarbeiter der Fa. xxx bei der Fa. xxx. eine Vergünstigung bei Fahrzeugneuteilen sowie Reifen und Felgen zugute kommt, aber zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur. Dieser für sich nachvollziehbare Umstand hat neben den zuvor genannten weiteren 3 Faktoren dazu geführt, dass im Vergleich zum Schadensgutachten eine erhebliche Reduzierung der Reparaturkosten möglich war.

37

bb) Da der Kläger - wie zuvor ausgeführt - den ihm obliegenden Nachweis erbracht hat, dass die Reparaturentscheidung entgegen der Schätzung durch den Sachverständigen xxx nicht wirtschaftlich unvernünftig war, kann ihm ein Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten letztlich nicht mit dem Argument verwehrt werden, dass die Reparaturkosten nach dem Schadensgutachten aber erheblich über der 130%-Grenze lagen. Der Bundesgerichtshof hat bislang zwar nur in einem Fall, bei dem die geschätzten Reparaturkosten deutlich über der 130%-Grenze lagen, die tatsächlichen Reparaturkosten aber sogar unter dem Wiederbeschaffungswert blieben, entschieden, dass eine Abrechnung der Reparaturkosten unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots zulässig ist (Urt. v. 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09 = NJW 2011, 669). Nach Auffassung der Kammer kann aber in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem die geschätzten Reparaturkosten zwar erheblich über der 130%-Grenze liegen, die tatsächlichen Reparaturkosten sich aber so gut wie innerhalb der 130%-Grenze bewegen, nichts anderes gelten. Denn unter der Voraussetzung einer fachgerechten und vollständigen Reparatur ist für die Frage eines Ersatzes der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten auf die Grenze von 130% und nicht auf eine Grenze von 100% des Wiederbeschaffungswerts abzustellen (so auch Kappus in JurisPR-VerkR 3/2011, Anm. zu BGH Urt. v. 14.12.2010, dort unter C. am Ende). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Schadensgutachten lediglich um eine Schätzung der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten handelt, die sich an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Reparaturkosten in einer markengebundenen Werkstatt orientiert. Dadurch kann dem Geschädigten aber nicht der Nachweis abgeschnitten werden, dass bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur geringere Kosten im Bereich der 130%-Grenze angefallen sind (so zutreffend xxx, aaO.). Ist dies - wie hier - der Fall und liegen zum Zeitpunkt der Reparaturentscheidung begründete Anhaltspunkte vor, dass sich die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze halten werden, so ist dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus Sicht der Kammer genüge getan.

38

d) Abgesehen von den danach zu bejahenden Voraussetzungen für einen Ersatz der Reparaturkosten auf Basis der 130%-Grenze, spricht vorliegend auch ein besonderer Umstand dafür, dass sich der Beklagte nicht nach der vom Kläger durchgeführten Reparatur darauf berufen kann, es liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, so das deshalb eine Regulierung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ausscheide. Denn der Kläger hatte sich vor Durchführung der Reparatur mit Schreiben vom 06.10.2009 unter Übersendung des Gutachtens des Sachverständigen Xxx an den Beklagten gewandt und unter Hinweis auf eine beabsichtigte Reparatur auf Basis der 130%-Grenze um Regulierung der diesbezüglichen Kosten von 7.735,00 € gebeten. Der Beklagte widersprach diesem Ansinnen nicht, obwohl er Kenntnis hatte, dass die geschätzten Reparaturkosten erheblich über der 130%-Grenze lagen, sondern führte lediglich aus, dass eine Regulierung der Reparaturkosten erst bei Vorlage der entsprechenden Rechnungen erfolgen könne. Damit erweckte der Beklagte bei dem Kläger den Anschein, dass eine Regulierung der Reparaturkosten, die sich innerhalb der Grenze von 130% bewegen, erfolgen werde. Erst nachdem der Kläger die Reparatur seines Fahrzeugs durchführen lassen hatte und die Rechnungen an den Beklagten übersandte, stellte sich dieser auf den Standpunkt, dass eine Abrechnung auf Basis der Reparaturkosten nicht in Frage komme. Dies erscheint der Kammer als treuwidrig. Der Beklagte hätte den Kläger bereits früher darauf hinweisen müssen, dass aus seiner Sicht eine Regulierung der Reparaturkosten auf Basis der 130%-Grenze angesichts der geschätzten Reparaturkosten nicht in Frage kommt.

2.

39

Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten umfasst auch die dem Kläger für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten. Diese belaufen sich unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 2.312,10 Euro auf die vom Kläger geltend gemachten 272,86 Euro.

3.

40

Sowohl in Bezug auf die Hauptforderung von 2.312,10 Euro wie auch im Hinblick geltend gemachten anwaltlichen Gebühren von 272,86 Euro hat der Kläger auch Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Im Bezug auf die Hauptforderung ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB. Nachdem der Beklagte auf die Aufforderungen des Klägers mit Schreiben vom 05.11. wie auch vom 12.11.2009 eine Regulierung der restlichen vom Kläger geltend gemachten 2.312,10 Euro ablehnte, geriet er aufgrund der endgültigen Zahlungsverweigerung jedenfalls ab dem 12.11.2009 in Verzug, so dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt die Zahlung von Zinsen verlangen kann. Im Hinblick auf die anwaltlichen Gebühren gilt dies hingegen nicht, da sich die vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen des Klägers nicht hierauf bezogen. Insoweit kann der Kläger erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung), also ab dem 18.03.2010, die Zahlung von Zinsen verlangen.

41

Die Höhe der dem Kläger zustehenden Zinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

4.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.

43

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Denn der Bundesgerichtshof hat bislang noch nicht entschieden, ob ein Ersatz der Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 130 % auch dann verlangt werden kann, wenn zwar eine vollständige und fachgerechte Reparatur erfolgt ist, diese sich aber nicht in jeglicher Hinsicht dem zuvor eingeholten Schadensgutachten entspricht. Weiter hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht ausdrücklich entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen auch bei einer geringfügigen Überschreitung der Grenze von 130 % ein vollständiger Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangt werden kann. Außerdem liegt bislang noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vor, ob ein Geschädigter auch dann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten bis zur Grenze von 130% verlangen kann, wenn die geschätzten Reparaturkosten deutlich über dieser Grenze lagen.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 20/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 53/09 Verkündet am: 20. Oktober 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 10/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 258/06 Verkündet am: 10. Juli 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 H
published on 08/02/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 79/10 Verkündet am: 8. Februar 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Ga Zum Ansp
published on 29/04/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 393/02 Verkündet am: 29. April 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j
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published on 13/01/2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO). Die Revision
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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.