Landgericht Bochum Urteil, 13. Jan. 2015 - I-9 S 162/14

ECLI:ECLI:DE:LGBO:2015:0113.I9S162.14.00
bei uns veröffentlicht am13.01.2015

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 17/11 Verkündet am:
18. Oktober 2011
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit
dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der
vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung
nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur
grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz
der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (Fortführung des Senatsurteils vom
17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 266 ff.).

b) Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der
tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangt, muss sich einen Werksangehörigenrabatt
anrechnen lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf
die Werkstattrechnung erhält.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11 - LG München I
AG München
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. September 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 23. April 2009, bei dem sein Pkw BMW MINI beschädigt wurde. Die volle Haftung der Erstbeklagten als Fahrerin und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 € netto, den Wiederbeschaffungswert auf 31.500 € brutto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Die Beklagte zu 2 ersetzte die geschätzten Reparaturkosten, die vom Sachverständigen mit 1.300 € angegebene Wertminderung, die Sachverständigenkosten in Höhe von 602,50 € sowie eine Kostenpauschale von 20 €. Der Kläger ließ den Pkw so- dann in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 €. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 €. Mit seiner Klage hat er Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 €, Nutzungsausfall in Höhe von 250 € und eine restliche Kostenpauschale von 10 € verlangt. Die Beklagte zu 2 hat mit dem ihrer Meinung nach gegebenen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Reparaturkosten zunächst gegenüber dem Anspruch auf Nutzungsausfall und in zweiter Instanz auch gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der restlichen Kostenpauschale aufgerechnet. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung einer restlichen Kostenpauschale von 5 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne, da er nach erfolgter Reparatur seines Fahrzeugs von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung übergegangen sei, nur die tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten ersetzt verlangen. Dabei sei der erhaltene Werksangehörigenrabatt zu berücksichtigen. Nicht anzurechnen seien nur solche persönlichen Vorteile, die aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen gewährt würden oder die eine freigiebige Leistung Dritter im Einzelfall darstellten. Eine einer Freund- schafts- oder Verwandtenrabattregelung ähnliche Fallgestaltung sei vorliegend jedoch nicht gegeben, denn der Werksangehörigenrabatt werde aufgrund einer Betriebsvereinbarung allen BMW-Angehörigen gewährt. Da der Kläger hinsichtlich der Reparaturkosten durch die auf Gutachtenbasis erbrachten Ersatzleistungen mithin überzahlt und insoweit zur Rückzahlung verpflichtet sei, sei sein grundsätzlich gegebener Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall durch die Aufrechnung der Beklagten zu 2 erloschen. Die Anschlussberufung der Beklagten sei zulässig und begründet. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der restlichen Kostenpauschale in Höhe von 5 € sei durch die in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung der Beklagten zu 2 erloschen.

II.

3
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
4
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger von den Beklagten Ersatz des ihm tatsächlich entstandenen Schadens verlangen kann und er nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden ist. Wie der erkennende Senat für den - hier nicht gegebenen - Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens entschieden hat, ist der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte , der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, an diese Art der Abrechnung nicht ohne Weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulie- rungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 265 ff.). Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Eine Bindung an die ursprünglich gewählte Abrechnung auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten besteht grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Geschädigte - wie hier - zunächst fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnet, später jedoch zur konkreten Schadensabrechnung übergeht und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangt (Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 3. Kap., Rn. 38).
5
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger jedoch einen Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten, Nutzungsausfall sowie einer restlichen Kostenpauschale versagt, denn der Kläger ist durch die erhaltenen Ersatzleistungen bereits überzahlt.
6
a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, hat er - wie stets - das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 f.; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 289 f. und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242, 246 f., jeweils mwN). Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43, 45; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, 266 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, aaO, S. 247).
7
Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 5 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005, 381). Diese "subjektbezogene Schadensbetrachtung" gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Reparatur ein Schaden entstanden ist.
8
b) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger bei der hier gewählten konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Reparaturkosten nur in Höhe der ihm tatsächlich entstandenen Kosten beanspruchen. Da er an dem Schadensfall nicht verdienen soll, muss er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. Dem steht nicht entgegen, dass der Rabatt auf diese Weise den ersatzpflichtigen Beklagten zugutekommt. Zwar sollen dem Schädiger Leistungen Dritter grundsätzlich nicht zugutekommen, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlungen auf freiwilliger Basis oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung erfolgen, doch hat der erkennende Senat stets betont, es sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Anrechnung "dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht" entspreche (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 1953 - VI ZR 113/52, BGHZ 10, 107, 108 f.; vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76, VersR 1978, 249 und vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, VersR 2004, 1468; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 1973 - VII ZR 140/71, BGHZ 60, 353, 358).
9
Der im Wege der Differenzhypothese zu ermittelnde Schaden (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN) ist auch nicht "normativ" wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB dahin zu korrigieren, dass der dem Kläger gewährte Werksangehörigenrabatt unberücksichtigt zu bleiben habe. Eine derartige Korrektur der Differenzrechnung kommt in Betracht, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 142/96, VersR 1998, 333, 335; vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, VersR 1984, 943, 944, und vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99, VersR 2001, 196, 197 jeweils mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausgewiesenen schadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, ist aber zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von Schadenser- satzpflichten Zurückhaltung geboten (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, aaO und BGH, Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77, BGHZ 75, 366, 371 f. mwN). Eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung ist daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77, aaO, S. 372). Gründe, die hiernach gebieten würden, einen Vermögensschaden auch insoweit zu bejahen, als dem Geschädigten bei einer Reparatur ein Werksangehörigenrabatt gewährt wird, sind vorliegend nicht ersichtlich.
10
Der Werksangehörigenrabatt stellt keine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die einem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugutekommen soll. Die Möglichkeit, seinen Pkw im Bedarfsfall unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts kostengünstig reparieren zu lassen, hatte der Kläger unabhängig von dem Verkehrsunfall schon allein aufgrund der bestehenden Betriebsvereinbarung. Der eingetretene Schadensfall gab lediglich den Anlass, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Nichtberücksichtigung des Werksangehörigenrabatts steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass es sich um einen steuerpflichtigen Vorteil, nämlich um eine vom Kläger als Einkommen zu versteuernde Leistung seines Arbeitgebers handelt. Dieser Umstand kann allenfalls einen Anspruch auf Ersatz der hierfür zu entrichtenden Steuer begründen. Dieser ist indessen nicht Gegenstand der Klage.
11
c) Da der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Reparaturkosten überzahlt ist, hat die von der Beklagten zu 2 in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit ihrem insoweit gegebenen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zum Erlöschen des Anspruchs des Klägers auf Ersatz des Nutzungsausfalls geführt (§ 389 BGB). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 24.02.2010 - 341 C 21898/09 -
LG München I, Entscheidung vom 30.09.2010 - 19 S 5799/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 231/09
Verkündet am:
14. Dezember 2010
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen,
wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen
gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen
entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert
nicht übersteigt.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09 - LG Hannover
AG Burgwedel
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis 2. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die
Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Juli 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klägerin mehr als 38 € nebst Zinsen hieraus zugesprochen worden sind. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 22. Mai 2008 zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 95% und die Beklagte 5%. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. Mai 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig haftet.
2
Die Klägerin beauftragte am 10. Mai 2007 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. In dem Gutachten ermittelte dieser voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.746,73 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.200 € und einen Restwert in Höhe von 800 €.
3
Die Klägerin hat das Fahrzeug den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend - allerdings unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gegen Zahlung von 2.139,70 € brutto reparieren lassen und bis Anfang Juni 2008 weiter genutzt. Die Beklagte hat der Klägerin die Nebenkosten, die Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung für 15 Tage in Höhe von 38 € täglich erstattet. Mit ihrer Klage hat die Klägerin weitere 720,30 € Reparaturkosten sowie erstinstanzlich für weitere zwei Tage und zweitinstanzlich für einen weiteren Tag Nutzungsausfallentschädigung verlangt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, sondern fiktive Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts zu zahlen.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 758,30 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Zinsen teilweise abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Beklagten weitere 720,30 € Reparaturkosten zu. Ein erforderlicher Reparaturaufwand bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs könne grundsätzlich verlangt werden, wenn die durch Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten diesen Betrag überstiegen und der Geschädigte durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringe, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen wolle. Diese Voraussetzungen lägen nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen vor. Das Fahrzeug der Klägerin sei unter Verwendung von Gebrauchtteilen fachgerecht repariert worden, da die verwendeten Ersatzteile den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig seien.
6
Der Klägerin stehe auch die beanspruchte Nutzungsentschädigung für einen weiteren Tag, insgesamt also für 16 Tage, zu.

II.

7
Die Revision der Beklagten hat insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht der Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 720,30 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der zusätzlichen Nutzungsausfallentschädigung für einen weiteren Tag ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden.
8
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne über die bereits ersetzten Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € hinaus von der Beklagten die Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 720,30 € verlangen , steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Insoweit begehrt die Klägerin den Ersatz fiktiver Reparaturkosten in Höhe von bis zu 130% des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerts, obwohl für die tatsächlich durchgeführte Reparatur nur Kosten in Höhe von 2.139,70 € angefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats können jedoch Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, bis zur so genannten 130%-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 5 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit nicht die generelle Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung bis zur 130%-Grenze eröffnet. Die Klägerin kann mithin über die bereits gezahlten konkret angefallenen Reparaturkosten hinaus nicht den Ersatz weiterer Reparaturkosten verlangen.
9
2. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin Nutzungsausfall in Höhe von 38 € für einen weiteren Tag zugesprochen hat.
10
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3 m.w.N.). Im Streitfall ist die Schätzung des Tatrichters revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insbesondere der Klägerin nur den im Berufungsrechtszug beantragten weiteren Nutzungsausfall für einen Tag zuerkannt, also nicht einen Nutzungsausfall sowohl hinsichtlich des Unfalltags als auch hinsichtlich des Tags, an welchem das reparierte Fahrzeug aus der Werkstatt abgeholt wurde. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Nutzungsausfall auch für die Zeit zugesprochen hat, in der die Klägerin wegen ihres Fahrradunfalls verletzt war, weil ihr Ehemann das Fahrzeug (auch) benutzt hat und davon auszugehen ist, dass er sie während dieser Zeit - etwa bei notwendigen Arztbesuchen - befördert hätte.
11
b) Die Revision ist auch nicht deswegen begründet, weil die Beklagte gegen den Anspruch auf Zahlung weiterer Nutzungsausfallentschädigung die Aufrechnung mit überzahlten Reparaturkosten erklärt hat. Die Klägerin hat im Streitfall nämlich nicht nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 1.400 €; ihr steht vielmehr der Ersatz der von der Beklagten gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € zu.
12
Zwar ist die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6). In seinem Urteil vom 10. Juli 2007 hat der Senat offen gelassen, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsäch- lich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.).
13
Im Streitfall übersteigen die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € selbst bei Berücksichtigung eines nach der Reparatur verbleibenden Minderwerts von 50 € den vom vorgerichtlichen Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert nicht. Jedenfalls unter solchen Umständen , bei denen zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann ihm aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden. Die entsprechende Bewertung des Berufungsgerichts , welche in Einklang mit dem Gutachten des Gerichtssachverständigen und der Stellungnahme des vorgerichtlichen Sachverständigen vom 13. Juni 2008 steht, bewegt sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Klägerin stehen mithin die konkret angefallenen Kosten der Reparatur zu, die seitens der Beklagten bereits erstattet worden sind.
14
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, Entscheidung vom 22.05.2008 - 9 C 6/08 -
LG Hannover, Entscheidung vom 01.07.2009 - 12 S 42/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 77/06 Verkündet am:
5. Dezember 2006
H o l m e s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz
der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht
übersteigen.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - LG Dresden
AG Dresden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2006 im schriftlichen
Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 30. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 7. März 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 16. Dezember 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.
2
Mit Gutachten vom 16. Dezember 2003 hat ein Kfz-Sachverständiger für das klägerische Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 10.650 € und einen Restwert von 3.000 € angegeben. Für eine Reparatur prognostizierte er Kosten in Höhe von 8.879,15 € brutto mit einer verbleibenden Wertminderung von 500 €.
3
Der Kläger beauftragte am 18. Dezember 2003 eine Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur. Am 9. Januar 2004 holte er das fachgerecht instand gesetzte Fahrzeug ab. Am 12. Januar 2004 berechnete die Fachwerkstatt ihre Arbeiten mit 9.262,45 € brutto. Am 13. Januar 2004 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an den Reparaturbetrieb und kaufte bei diesem einen anderen Wagen. Die Entscheidung für den Erwerb eines Neufahrzeugs hatte er während der Reparatur getroffen.
4
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten sowie den merkantilen Minderwert. Die Beklagte hat lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.650 € ausgeglichen.
5
Das Amtsgericht hat die auf den Differenzbetrag in Höhe von 2.112,45 € gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch des Klägers auf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beschränkt, weil er den beschädigten Pkw nach der Reparatur nicht weiter genutzt hat. Wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots könne der Geschädigte zum Ausgleich seines Fahrzeugschadens die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts nur verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lasse und weiterhin benutze. In diesem Fall stelle nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungspos- ten dar, den der Geschädigte nicht realisiere und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen dürfe.
7
Im vorliegenden Fall könne der Kläger jedoch seinen Zahlungsanspruch nicht mit einem bestehenden Integritätsinteresse begründen. Insoweit sei zwischen den Parteien streitig, ob es für das Integritätsinteresse allein auf den Willen des Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags oder auch auf sein späteres Verhalten ankomme. Nach der Rechtsprechung komme es nicht auf den Nutzungswillen des Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags, sondern auf die tatsächliche Nutzung nach der durchgeführten Reparatur an. Da der Kläger das Fahrzeug nach der Reparatur nicht mehr genutzt habe, habe er sein Integritätsinteresse nicht ausreichend dargetan.

II.

8
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
9
1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184 jeweils m. w. N.) dem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Verfehlt ist jedoch seine Auffassung, der Kläger könne nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen , weil er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter benutzt und deshalb kein Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht habe. Darauf kommt es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Se- nats kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154, 395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 172 ff.). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.
10
2. Verfehlt ist auch der Abzug des Restwerts, mit dem das Berufungsgericht den Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzen will. Das könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 170, 174). Vorliegend hat der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstandenen Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Hat sich also der Geschädigte für eine Reparatur entschieden und diese tatsächlich durchführen lassen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwirbt. Ein solcher Vorgang stellt sich aus rechtlicher Sicht nicht als "Ersatzbeschaffung" anstelle einer Reparatur dar, die ja im Streitfall bereits tatsächlich erfolgt war. Soweit das Berufungsgericht aus früheren Senatsurteilen etwas anderes ableiten will, übersieht es, dass es sich dabei um Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f.).

III.

11
Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ergänzend zur Schadenshöhe vorzutragen. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 19.08.2004 - 102 C 4312/04 -
LG Dresden, Entscheidung vom 07.03.2006 - 13 S 532/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 119/09 Verkündet am:
8. Dezember 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei
konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden.

b) Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert
des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur
fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige
zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile
BGHZ 154, 395 und 162, 161).

c) Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand
des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen
, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn
diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte
nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand
übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs
auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil
BGHZ 162, 170).
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09 - LG Aachen
AG Aachen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 3. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, den Richter Wellner, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von
Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. November 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger vorgerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 6.313,22 € (brutto), einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.300 € und einen Restwert in Höhe von 2.700 €. Die Beklagte zahlte an den Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ) in Höhe von 2.600 €. Mit seiner vorliegenden Klage macht der Kläger weitere (fiktive) Reparaturkosten in Höhe von 2.700 € bis zum Wiederbeschaffungswert geltend mit der Begründung, er habe sein Fahrzeug instand gesetzt und nutze es weiter.
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat für den Fall, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen, die Möglichkeit einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts verneint. Da der Kläger darüber hinaus auch nicht substantiiert dargelegt habe, in welchem wertmäßigen Umfang das Fahrzeug tatsächlich repariert worden sei, stehe ihm auch kein Anspruch auf Ersatz konkreter Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert zu.

II.

4
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
5
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden können.
6
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400 und 162, 161, 167 f.). Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170).
7
2. Ohne Erfolg versucht die Revision aus dem Senatsurteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07 - VersR 2008, 839, 840 ihre Auffassung herzuleiten, der Geschädigte könne auch im 130 %-Fall die fiktiven Kosten einer Reparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes geltend machen, wenn er das Fahrzeug verkehrssicher (teil-)reparieren lässt und es mindestens sechs Monate weiter nutzt. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass das vorgenannte Senatsurteil einen Fall betraf, in dem die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert lagen und deshalb eine fiktive Reparaturkostenabrechnung überhaupt erst möglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400; 168, 43, 46). Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall die geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen, kommt hier - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nur eine konkrete Schadensabrechnung in Betracht.
8
3. Erfolglos bleibt schließlich die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den vom Kläger für seine ergänzende Behauptung angebotenen Sachverständigenbeweis, dass das Fahrzeug in einem Umfang repariert worden sei, der den Wiederbeschaffungsaufwand deutlich übersteige, erheben müssen. Das Berufungsgericht hat den angebotenen Sachverständigenbeweis mit der verfahrensfehlerfreien Begründung nicht erhoben, der Kläger habe hinsichtlich des Umfangs und des Wertes der Reparatur nicht substantiiert vorgetragen. Der von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Umstand, dass dem Kläger eine Beurteilung des Wertes der durchgeführten Reparatur ohne Hilfe eines Sachverständigen nicht möglich gewesen sei, enthebt diesen nicht von seiner Darlegungslast im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht gegen seine Hinweispflicht im Sinne des § 139 ZPO verstoßen. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 darauf hingewiesen worden ist, nur der nachgewiesene Wert einer konkreten Reparatur sei durch die Beklagte zu ersetzen. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der DEKRA vom 10. Januar 2008, in der es lediglich heißt: "Der vormals begutachtete Schaden vorne rechts wurde instand gesetzt", war insoweit ersichtlich ohne Aussagekraft. Diese Erklärung hat die DEKRA mit Schreiben vom 11. Februar 2008 ausdrücklich dahingehend relativiert, dass eine Aussage hinsichtlich des exakten Instandsetzungsumfanges ohne erneute Begutachtung nicht getroffen werden könne. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise des Berufungsgerichts, dass es die bisherigen Darlegungen des Klägers zur Höhe der behaupteten wertmäßigen Instandsetzung nicht für ausreichend erachte. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 12.08.2008 - 81 C 72/08 -
LG Aachen, Entscheidung vom 26.03.2009 - 2 S 241/08 -

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Itzehoe (Aktenzeichen 98 C 81/10) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.312,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der XXX seit dem 12.11.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 272,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der XXX seit dem 18.03.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines PKW der Marke xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Mit diesem Fahrzeug geriet der Kläger am Morgen des 28.09.2009 auf der Fahrt von xxx nach xxx in einen Unfall mit einem auf dieser Strecke ihm entgegen kommenden PKW der Marke xxx, der bei dem Beklagten haftpflichtversichert ist, weil bei diesem Fahrzeug während der Fahrt der Reifen platzte. Infolge dieses Unfalls wurde das klägerische Fahrzeug im Frontbereich und auf der linken Fahrzeugseite erheblich beschädigt.

2

Nach dem Unfall beauftragte der Kläger den Sachverständigen xxx mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Das am 30.09.2009 von dem Sachverständigen xxx erstellte Gutachten (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 9-22 d. A.) kam zu dem Ergebnis, dass der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs mit 5.950,00 Euro anzusetzen ist, der Restwert für das beschädigte Fahrzeug sich auf 400,00 Euro beläuft und die Reparaturkosten des Fahrzeugs mit 9.637,33 Euro netto bzw. 11.468,42 Euro brutto anzusetzen sind.

3

Nachdem sich der Kläger auch bei Werkstattbetrieben über die Höhe der anfallenden Reparaturkosten informiert hatte, wandte er sich mit einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2009 (Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 25.03.2011, Bl. 187 f. d.A.) an den Beklagten und wies darauf hin, dass er beabsichtige, das verunfallte Fahrzeug wieder instand zu setzen, wobei sich die Reparaturkosten innerhalb der sogenannten „130 %-Grenze“ bewegen würden. Mit diesem Schreiben bat der Kläger um Bestätigung, dass eine später von ihm noch vorzulegende Reparaturkostenrechnung, die sich innerhalb einer Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts bewegt, voll vom Beklagten ausgeglichen werde. Dabei wies der Kläger darauf hin, dass nach der Schätzung durch den Sachverständigen xxx der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs 5.950,00 koste und damit die sogenannte „130 %-Grenze“ bei 7.735,00 Euro liege. Mit Schreiben vom 07.10.2009 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Scheck über 5.462,61 Euro, in dem der Unfallschaden auf Basis des Wiederbeschaffungswerts von 5.950,00 Euro abzüglich eines von dem Beklagten ermittelten Restwerts in Höhe von 840,00 Euro sowie wegen an dem beschädigten Fahrzeug getätigter Umbauten Kosten von 332,61 Euro und eine Kostenpauschale von 20,00 Euro beglichen wurden. In einem weiteren Schreiben vom 14.10.2009 übersandte der Beklagte einen Scheck über 207,46 Euro wegen der dem Kläger entstandenen Abschleppkosten in dieser Höhe. Außerdem wies der Beklagte mit diesem Schreiben (Anlage K 20 zum klägerischen Schriftsatz vom 25.03.2011, Bl. 193) auf folgendes hin: „Mit Scheck vom 07.10.2009 wurden bereits 5.462,61 Euro auf Totalschadenbasis erstattet. Eine weitere Entschädigung ist erst nach Vorlage der Reparatur- und Mietwagenrechnung möglich.“

4

Der Kläger ließ sodann sein Fahrzeug durch die Werkstatt der Firma xxx. reparieren, wobei in einigen Bereichen anstelle von Neuteilen die beschädigten Fahrzeugteile instand gesetzt wurden. Anschließend ließ der Kläger sein Fahrzeug bei dem Lackierbetrieb xxx lackieren. Insgesamt entstanden dem Kläger dadurch Kosten in Höhe von 7.755,21 Euro brutto. (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift, Blatt 23 - 27 d. A. sowie Anlage K 3 zur Klageschrift, Blatt 28 - 29 d. A.). Nachdem der Kläger bereits zuvor mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2009 dem Beklagten die ihm zunächst vorliegende Reparaturrechnung der Firma xxx. über 6.649,49 Euro übersandt hatte, übersandte er mit Schreiben vom 30.10.2009 auch die ihm dann vorliegende Rechnung über die Lackiererarbeiten der Firma xxx und verlangte von dem Beklagten unter Berücksichtigung der auf den Fahrzeugschaden bereits geleisteten 5.110,00 Euro noch die Zahlung weiterer 2.312,10 Euro. Mit Schreiben vom 05.11.2009 teilte der Beklagte mit, dass im vorliegenden Fall seiner Einschätzung nach ein Totalschaden vorliege und damit nur eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts in Frage komme, eine Entschädigung auf Basis der sogenannten „130 %-Grenze“ komme angesichts des vom Sachverständigen Xxx ermittelten Wiederbeschaffungswert und der von ihm geschätzten Reparaturkosten nicht Betracht. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2009 widersprach der Kläger dieser Einschätzung. Mit einem weiteren Schreiben vom 12.11.2009 bekräftigte der Beklagte indessen seine Haltung und verwies darauf, dass nach seinem Dafürhalten ein Totalschaden vorliege und deshalb eine Berechnung des entstandenen Schadens auf Basis der 130 %-Grenze nicht möglich sei.

5

Der Kläger hat behauptet, sein Fahrzeug sei sach- und fachgerecht repariert worden. Er meint, die im vorliegenden Fall geringfügige Überschreitung der sogenannten 130 %-Grenze stehe einer Entschädigung auf dieser Basis nicht entgegen, da diese Grenze nicht starr gelte.

6

Der Kläger hat mit der am 17.03.2010 zugestellten Klage beantragt,

7

den Beklagten zur Zahlung von 2.312,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von

8

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2009 und zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten von 272,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2009 zu verurteilen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hat die Auffassung vertreten, angesichts des Schadensgutachtens sei von einem Totalschaden auszugehen und deshalb eine Entschädigung auf Basis der sogenannten 130 %-Grenze nicht möglich.

12

Das Amtsgericht hat zur Frage, ob das klägerische Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert worden ist, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Xxx vom 22.09.2010 (Blatt 107 - 123 d. A.) Bezug genommen. Nach Einholung des Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht die Klage mit dem Argument abgewiesen, der Kläger habe aufgrund des Schadensgutachtens nicht darauf vertrauen können, dass die von ihm für die Reparatur aufgewendeten Kosten von dem Beklagten ersetzt werden, zumal die die Reparaturkosten die sogenannte 130 %-Grenze überschritten hätten. In einem solchen Fall komme eine Regulierung auf Basis der 130 %-Grenze auch dann nicht in Betracht, wenn diese Grenze nur geringfügig überschritten werde.

13

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er behauptet, nach Erhalt des Schadensgutachtens sich bei den Firmen xxx und Xxx erkundigt zu haben, ob diese in der Lage seien, eine ordnungsgemäße Reparatur seines Fahrzeugs auch innerhalb der sogenannten 130 %-Grenze durchzuführen. Dies sei ihm von beiden Betrieben bestätigt worden.

14

Der Kläger beantragt,

15

das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 27.04.2011 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von 2.312,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der XXX ab dem 11.12.2009 und zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der XXX seit dem 12.11.2009 zu verurteilen.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

18

Er behauptet, eine sach- und fachgerechte Reparatur des klägerischen Fahrzeugs unter Berücksichtigung des Schadensgutachtens sei nicht zu dem vom Kläger genannten Betrag möglich. Eine derart deutliche Unterschreitung der vom Sachverständigen Xxx geschätzten Reparaturkosten sei nicht nachvollziehbar.

19

Die Kammer hat zur Frage Beweis erhoben, ob der Kläger von Mitarbeitern der Firma xxx im Hinblick über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten sowie von dem Inhaber der Firma Xxx im Hinblick auf die Höhe der voraussichtlichen Kosten für eine Lackierung seines Fahrzeugs informiert wurde, durch die Vernehmung der Zeugen xxx, xxx, xxx und xxx.

II.

20

Die zulässige Berufung des Klägers hat weitestgehend Erfolg. Das amtsgerichtliche Urteil war dahin abzuändern, dass der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 2.312,10 Euro nebst Zinsen sowie die ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls nebst Zinsen verlangen kann.

1.

21

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten gem. § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG Anspruch auf Ersatz der gesamten Schäden, die ihm infolge des Unfalls vom 28.09.2009 entstanden sind. Dass der Beklagte dem Kläger im vollen Umfang ersatzpflichtig ist, steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Streitig ist allein, in welchem Umfang der Kläger von dem Beklagten Ersatz für die durch den Unfall an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden verlangen kann. Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ersatz der ihm für die Reparatur seines Fahrzeugs entstanden Kosten in Höhe von 7.755,21 Euro. Nachdem der Beklagte vorgerichtlich wegen des Schadens am klägerischen Fahrzeug bereits Zahlungen in Höhe von 5.110,00 Euro sowie 332,61 Euro geleistet hat, kann der Kläger insofern von dem Beklagten noch die im Streit stehenden 2.312,10 Euro verlangen.

22

Die von dem Kläger aufgewandten Reparaturkosten von 7.755,21 Euro liegen zwar über dem Wiederbeschaffungswert für das klägerische Fahrzeug, den der Sachverständige Xxx auf 5.950,00 Euro geschätzt hat. In einem solchen Fall kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ersatz der Reparaturkosten nur in Betracht, wenn eine vollständige und fachgerechte Reparatur des beschädigten Fahrzeugs erfolgt ist und die für Reparatur aufgewandten Kosten sich in einem Bereich von 130 % des Wiederbeschaffungswerts bewegen (vgl. BGH Urt. v. 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04 = NJW 2005, 1108; BGH Urt. v. 10.07.2007, Az. VI ZR 258/06 = NZV 2007, 564; BGH Urt. v. 15.11.2011; Az. VI ZR 30/11). Liegen zudem - wie hier - nach dem Schadensgutachten die geschätzten Reparaturkosten erheblich über der Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anhaltspunkten, dass sich ein dennoch erteilter Reparaturauftrag nicht als wirtschaftlich unvernünftig darstellt (BGH, Urt. v. 08.02.2011, Az. VI ZR 79/10 = NJW 2011, 1435. Diese drei Voraussetzungen sind hier gegeben:

23

a) Der Ersatz von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert liegen, setzt zunächst voraus, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.02.2005; Az. VI ZR 70/04 = NJW 2005, 1108) bekundet ein Geschädigter sein Integritätsinteresse an einem erheblich beschädigten Fahrzeug nur dann in ausreichender Weise, wenn er durch eine vollständige und fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in den Zustand wie vor dem Unfall versetzen will. Nur unter dieser Voraussetzung werde die "Opfergrenze" des Schädigers erhöht und diesem auferlegt, Reparaturkostenersatz bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu leisten (BGH, aaO.).

24

Der Kläger hat vorliegend den Nachweis erbracht, dass sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde. Nach dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Xxx sind die infolge des Unfalls an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden mit Ausnahme leichter Spuren unterhalb der Lackierung am Frontstoßfänger durchgängig fachgerecht repariert worden. Dieser geringfügige verbliebene Schaden im Bereich des Frontstoßfängers steht der Annahme einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nicht entgegen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der bei dem Unfall beschädigte Frontstoßfänger zwar nicht erneuert aber mittels eines durchgängigen Oberflächenlackierung instand gesetzt worden. Allein im linken Seitenbereich seien vereinzelte bei Lichteinspielungen leichte Kratzspuren unterhalb der Lackierung sichtbar, ohne dass hierdurch allerdings eine Beeinträchtigung in der Funktion des Bauteils vorgelegen habe. Ein derart geringer optischer Nachteil fällt nach Auffassung der Kammer bei der Beurteilung der Frage, ob eine fachgerechte Reparatur erfolgt ist, nicht ins Gewicht. Denn nach Einschätzung der Kammer haben selbst Fahrzeuge, die keinen Unfall erlitten haben, durch kleine Steine und andere Gegenstände, die sich auf Straßen befinden, Kratzspuren im Bereich des Frontfängers.

25

Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Xxx im Hinblick auf die Ausführung der Reparatur des klägerischen Fahrzeugs. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ist nachvollziehbar und überzeugend. Der Beklagte hat zwar in Abrede gestellt, dass die Reparatur vollständige und fachgerecht durchgeführt worden sei, dabei aber nicht konkret aufgezeigt, im Hinblick auf welchen Punkt die Ausführungen des Sachverständigen Xxx nicht richtig sein sollten. Insofern bedurfte es auch im Berufungsverfahren keiner ergänzenden Anhörung des Sachverständigen Xxx zu dem von ihm erstatteten schriftlichen Gutachten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beklagte zum Beweis für seine Behauptung, das klägerische Fahrzeug sei nicht fachgerecht repariert worden, auf das Zeugnis eines xxx, den „Haussachverständigen“ des Beklagten, berufen hat. Denn es fehlt an konkretem Vortrag des Beklagten, aus welchem Grund die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zutreffend sein sollen, so dass bereits deshalb eine Vernehmung des von dem Beklagten benannten Zeugen xxx ausschied. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht, dass der von ihm benannte Zeuge selbst Wahrnehmungen in Bezug auf den Unfallschaden bzw. dessen Reparatur gemacht hat. Auch vor diesem Hintergrund kam eine Vernehmung des vom Beklagten benannten Zeugen nicht in Frage. Dieser hätte allenfalls als Berater im Hinblick auf den notwendigen technischen Sachverstand von dem Beklagten bei einer ergänzenden Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen hinzugezogen werden können. Hierzu hätte der Beklagte aber - wie ausgeführt - konkret aufzuzeigen müssen, im Hinblick auf welche Punkte er das schriftliche Gutachten des Sachverständigen nicht für richtig hält. Daran fehlt es hier.

26

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO., bei Rn. 19; ebenso: BGH Urt. v. 10.07.2007, Az. VI ZR 258/06 bei Rn. 7 = NZV 2007, 564; zuletzt BGH Urt.v. 15.11.2011, Az. VI ZR 30/11 bei Rn. 7), ist für eine Erstattung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, über eine vollständige und fachgerechte Reparatur des beschädigten Fahrzeugs hinaus erforderlich, dass das Fahrzeug in dem Umfang repariert wird, den der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Legt man diesen Maßstab zugrunde, so ist allerdings eine vollständige Reparatur nicht zu bejahen. Denn nach dem Schadensgutachten des Sachverständigen Xxx sollten der Frontstoßfänger, der Kotflügel auf der vorderen linken Seite sowie die Fahrertür erneuert werden. Bei der tatsächlich durchgeführten Reparatur sind diese Teile aber nicht erneut worden, sondern aus Gründen der Kostenersparnis nur instand gesetzt und anschließend neu lackiert worden. Weiter sieht das Gutachten des Sachverständigen Xxx eine Erneuerung der Geräuschdämmung im Unterbodenbereich des klägerischen Fahrzeugs vor. Dort sind aber nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Xxx keine Reparaturarbeiten durchgeführt worden, weil dies mangels eines Schadens nicht notwendig war. Dass der Sachverständige Xxx auch in diesem Bereich einen Erneuerungsbedarf angenommen hat, dürfte gemäß der Annahme des gerichtlichen Sachverständigen darauf zurück zu führen sein, dass er bei Besichtigung des Fahrzeugs den Unterbodenbereich nicht näher in Augenschein nehmen konnte, weil ihm keine Hebebühne bzw. eine Grube, über die Fahrzeug zur näheren Inaugenscheinnahme des Unterbodenbereichs gefahren werden konnte, zur Verfügung standen. Der Sachverständige Xxx hat danach offenbar einen Erneuerungsbedarf im Unterbodenbereich des Fahrzeugs nur vorsorglich in die Kalkulation aufgenommen.

27

Nach Auffassung der Kammer ist aber für die Frage einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nicht darauf abzustellen, ob ein Fahrzeug gemäß den Vorgaben des Schadensgutachtens hergerichtet wurde, sondern es kommt darauf an, ob ein beschädigtes Fahrzeug durch eine Reparatur in einen Zustand versetzt wird, der dem vor dem Unfall entsprach. Dass ein Geschädigter zur Bekundung seines Integritätsinteresses an einem beschädigten Fahrzeug gehalten ist, die Reparaturen gemäß den Vorgaben eines Schadensgutachtens durchführen zu lassen, lässt sich den in §§ 249 ff. BGB geregelten Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht entnehmen und ist aus Sicht der Kammer auch nicht plausibel. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Schadensgutachten den notwendigen Reparaturaufwand nicht richtig beurteilt, weil dem Sachverständigen eine nähere Untersuchung aller Bereiche des beschädigten Fahrzeugs nicht möglich war. Auch der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung v. 10.07.2007 (aaO. = NZV 2007, 564) zwar einerseits auf eine Reparatur gemäß den Vorgaben des Schadensgutachtens abgestellt (bei Rn. 7 aE), andererseits aber ausgeführt, dass es darauf ankomme, ob ein „Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130%-Grenze vollständig und fachgerecht in einen Zustand wie vor dem Unfall zurück versetzt wird“ (bei Rn.11 aE). Dies ist aus Sicht der Kammer der maßgebliche Aspekt. Denn ein Geschädigter, der durch eine fachgerechte Reparatur sein Fahrzeug in den früheren Zustand versetzt, bekundet in hinreichender Weise, sein weiterhin bestehendes Integritätsinteresse. Dies entspricht auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte. So hat das OLG Dresden (NZV 2001, 346, 347) für den Nachweis des Erhaltungsinteresses darauf abgestellt, dass durch die Reparatur der frühere Zustand wieder annähernd erreicht wird, ohne dabei starr auf die Vorgaben der Schadensschätzung abzustellen. In ähnlicher Weise hat auch das OLG München (Urt. v. 13.11.2009, Az. 10 U 3258/08) entschieden und dabei sogar kleinere Defizite bei der durchgeführten Reparatur als unerheblich angesehen (vgl. Rn. 27). Auch das OLG Frankfurt (Urt. v. 16.05.2002, Az. 15 U 123/01) hat so entschieden und nicht die Schadensschätzung sondern die Maßnahmen, die sich letztlich bei Durchführung der Reparaturarbeiten als notwendig erwiesen haben, um den eingetretenen Schaden vollständig zu beseitigen, als maßgeblich angesehen. Dem schließt sich die Kammer an. Dass der Kläger vorliegend nicht gemäß dem Schadensgutachten des Sachverständigen Xxx alle beschädigten Fahrzeugteile durch Neuteil ersetzt, sondern die beschädigten Fahrzeugteile zum Teil wieder instand setzen lassen hat, steht der Annahme einer vollständigen und fachgerechten Reparatur seines Fahrzeugs somit ebenso nicht entgegen wie der Umstand, dass entgegen dem Schadensgutachten im Unterbodenbereich keine Reparaturen durchgeführt wurden.

28

b) Weiter müssen sich die angefallenen Reparaturkosten noch innerhalb der Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts bewegen. Bei Überschreitung dieses Bereichs ist eine Naturalrestitution in Form der Herrichtung des früheren Zustands für den Schädiger als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB zu bewerten und der Schädiger kann den Geschädigten auf eine Entschädigung in Geld nach dem Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwerts verweisen (BGH Urt. v. 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04 = NJW 2005, 1108).

29

Hier ist die 130%-Grenze knapp nicht eingehalten worden, denn die Reparaturkosten von 7.755,21 € überschreiten den Wiederbeschaffungsaufwand von 5.950 € um 130,34 %. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits im Jahr 1992 ausgeführt, dass die 130%-Grenze nicht starr ist, sondern einen Richtwert darstellt, der nach den Besonderheiten des Einzelfalls auch unter- bzw. überschritten werden kann (NZV 1992, 66, 68, bei II. 1. c)). Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2005 (aaO.) lässt diesen Schluss zu, da der Bundesgerichtshof sich in diesem Fall näher mit der Frage der notwendigen Qualität einer Reparatur befasst hat, obwohl die Reparaturkosten die 130%-Grenze um 3,5 % überschritten. In diesem Sinn haben auch die Instanzgerichte entschieden. So hat das LG Dresden (Urt. v. 30.06.2005, Az. 7 S 139/05 = NZV 2005, 587) eine Überschreitung der 130%-Grenze um 0,07 % als nicht zu beanstanden angesehen und das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.10.2007, Az. 1 U 45/07 = BeckRS 2007, 18613) hat eine Überschreitung der 130%-Grenze um 2,19 % also noch zulässig beurteilt. Auch in der Literatur wird eine Überschreitung der 130%-Grenze, solange sie sich in einem geringfügigen Rahmen hält, als zulässig erachtet (vgl. Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 251 Rn. 42 aE).

30

Im vorliegenden Fall wird die 130%-Grenze mit 0,34 % so geringfügig überschritten, dass dies nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden ist. Der Kammer ist dabei durchaus bewusst, dass eine Überschreitung der grundsätzlich gezogenen Grenze die Gefahr des Ausuferns der Ersatzpflicht zu Lasten eines ersatzpflichtigen Schädigers mit sich bringt. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem der Kläger ersichtlich das Ziel hatte, eine - vollständige und fachgerechte - Reparatur seines Fahrzeugs innerhalb der Grenze von 130% durchzuführen und diese Grenze um weniger als 1 % überschritten wird, erscheint es aber nicht angemessen, einem Geschädigten unter Hinweis auf die Überschreitung der 130%-Grenze den Ersatz der Reparaturkosten zu versagen.

31

c) Die Entscheidung des Klägers, eine Reparatur seines Fahrzeugs durchführen zu lassen, steht auch im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

32

aa) Nach dem Schadensgutachten des Sachverständigen Xxx beliefen sich die voraussichtlichen Reparaturkosten zwar auf 11.468,42 € und überschritten damit den Wiederbeschaffungswert um 192 %. In einem solchen Fall ist die Reparatur eines Fahrzeugs regelmäßig als wirtschaftlich nicht vernünftig anzusehen und ein Ersatz der Reparaturkosten kommt grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn sich diese letztlich innerhalb der Grenze von 130% bewegen (BGH Urt. v. 08.02.2011, Az. VI ZR 79/10 = NJW 2011, 1435). Dem Kläger ist aber der Nachweis gelungen, dass die Entscheidung zur Reparatur seines Fahrzeugs nicht wirtschaftlich unvernünftig war.

33

(1) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass der Kläger vor der Entscheidung zur Reparatur seines Fahrzeugs von den Firmen xxx. und Xxx die Auskunft erhalten hat, dass eine vollständige Reparatur der Schäden an seinem Fahrzeug zu Kosten durchgeführt werden könne, die sich innerhalb der 130%-Grenze bewegen. Die Zeugen xxx und xxx, die beide im kaufmännischen Bereich der Fa. xxx. in xxx tätig sind, konnten hierzu zwar keine Angaben machen. Auch der Zeuge xxx, der Inhaber der Fa. xxx in xxx ist, konnte sich nicht mehr an ein Gespräch mit dem Kläger erinnern. Lediglich der Zeuge xxx, der als xxx in der Werkstatt der Fa. xxx in xxx tätig ist, vermochte sich noch daran zu erinnern, dass er vor der Reparatur des Fahrzeugs mit dem Kläger gesprochen hatte. Der Kläger habe ihm ein Schadensgutachten vorgelegt und sich nach den voraussichtlichen Kosten für eine Reparatur der Schäden erkundigt. Daraufhin habe sich der Zeuge das Fahrzeug angeschaut, die voraussichtlichen Reparaturkosten kalkuliert und dem Kläger anschließend den von ihm ermittelten Betrag genannt. Dies bestätigt die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch die Kammer. Dieser hat erklärt, vor Erteilung eines Reparaturauftrags habe er sich zunächst unter Vorlage des Schadensgutachtens bei der Fa. xxx. nach den voraussichtlichen Reparaturkosten und im Anschluss bei der Fa. Xxx ebenfalls unter Vorlage des Schadensgutachtens nach den voraussichtlichen Kosten für die anfallenden Lackierarbeiten erkundigt. Die ihm erteilten Auskünfte hätten ergeben, dass für die Reparatur- und Lackierungsarbeiten an seinem Fahrzeug Kosten anfallen werden, die sich noch innerhalb der insoweit maßgeblichen Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts bewegen. Die Kammer glaubt diesen Angaben des Klägers. Dieser konnte zwar nicht mehr angeben, welche Beträge ihm von der Fa. xxx. bzw. der Fa. xxx genannt wurden. Dies ist angesichts des Zeitablaufs aber auch nachvollziehbar. Gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers spricht auch nicht, dass sich der Inhaber der Fa. xxx, der Zeuge xxx, nicht mehr an ein Gespräch mit dem Kläger erinnern konnte. Denn nach Angaben des Zeugen führt seine Firma im Jahr mehrere hundert Aufträge für Lackierarbeiten an Fahrzeugen aus, bei denen er regelmäßig vorher mit den Fahrzeuginhabern Gespräche über die Höhe der voraussichtlichen Kosten führt. Dass sich der Zeuge dann angesichts des Zeitablaufs von mehr als drei Jahren nicht mehr an ein Gespräch mit dem Kläger erinnern konnte, ist insofern nachvollziehbar. Für die Richtigkeit der Angaben des Klägers spricht aber die Aussage des Zeugen xxx, der grundsätzlich die klägerischen Angaben bestätigte, wie auch der Umstand, dass der Kläger bereits mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 06.10.2009 gegenüber dem Beklagten angekündigt hatte, sein Fahrzeug reparieren lassen zu wollen und eine solche Reparatur innerhalb der sogenannten 130%-Grenze durchführen zu lassen. Derartige Angaben hätte der Kläger als technischer Laie nach Überzeugung der Kammer nicht gemacht, wenn er nicht zuvor entsprechende Auskünfte erhalten hätte.

34

(2) Dass es dem Kläger gelungen ist, trotz der von dem Sachverständigen xxx auf 11.468,42 € geschätzten Reparaturkosten letztlich nur 7.755,21 € für die vollständige und fachgerechte Reparatur aufwenden zu müssen, hat der Kläger auch nachvollziehbar dargelegt. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Reparaturaufwand im Vergleich zu dem vom Sachverständigen im Gutachten veranschlagten Aufwand geringer ausfiel, weil keine Reparaturarbeiten im Unterbodenbereich durchzuführen waren, da dort entgegen der Annahme des Sachverständigen Xxx bei dem Unfall kein Schaden entstanden war. Außerdem hat der Sachverständige bei Erstellung seines Gutachtens die Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Im Vergleich hierzu sind die Lohnkosten bei freien Werkstätten, wie den Firmen xxx. und Xxx, aber deutlich geringer. In Bezug auf die Fa. Xxx ergibt sich dies bereits durch einen Vergleich der Rechnung dieser Firma mit der Schätzung des Sachverständigen xxx. Der Sachverständige hat für 10 Arbeitswerte (AW), die einer Stunde entsprechen, Nettokosten von 92,30 € angesetzt, so dass sich pro Arbeitswert ein Nettobetrag von 9,23 € errechnet. Die Fa. xxx hat dagegen für 94 Arbeitswerte Kosten von netto 733,20 € berechnet, so dass sich pro Arbeitswert ein Nettobetrag von 7,80 € ergibt. Im Hinblick auf die Fa. xxx. ist ein solcher Vergleich der Lohnkosten zwar nicht möglich, da diese in der Rechnung der Fa. xxx. nicht gesondert ausgewiesen werden. Es ist aber gerichtsbekannt, dass die Lohnkosten in freien Werkstätten geringer sind als in Markenwerkstätten; zudem ergibt sich dies auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Xxx. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige xxx bei Erstellung des Schadensgutachtens davon ausgegangen ist, dass alle bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugteile durch Neuteile ersetzt werden. Im Rahmen der Reparatur bei der Fa. xxx. wurden aber einige der beschädigten Fahrzeugteile nicht ersetzt, sondern wieder instand gesetzt. Auch hierdurch konnten die Kosten für die Reparatur reduziert werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Mitarbeiter der Fa. xxx bei der Fa. xxx. auf Fahrzeugneuteile sowie auf Reifen und Felgen einen Rabatt erhält. Auch dies hat dazu beigetragen, dass die Kosten im Vergleich zur Schätzung des Sachverständigen Xxx reduziert werden konnten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nachvollziehbar, dass es dem Kläger gelungen ist, eine vollständige und fachgerechte Reparatur seines Fahrzeugs durchführen zu lassen und dabei die vom Sachverständigen Xxx geschätzten Reparaturkosten deutlich zu unterschreiten.

35

(3) Dass es dem Kläger nur aufgrund der zuvor genannten Umstände gelungen ist, die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten entgegen der Schätzung des Sachverständigen so gut wie innerhalb der 130%-Grenze zu halten, steht der Bewertung der Reparaturentscheidung als wirtschaftlich nicht unvernünftig nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. 4. 2003, Az. VI ZR 393/02 = NJW 2003, 2086) bleibt es einem Geschädigten grundsätzlich überlassen, in welcher Weise er sein Fahrzeug instand setzt; er muss es insbesondere nicht in einer Markenwerkstatt reparieren lassen, auch wenn deren Preise Grundlage der Kostenschätzung durch einen Sachverständigen war. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Beurteilung, ob eine Reparaturentscheidung dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Auch hier kann es einem Geschädigten nicht verwehrt sein, abweichend von der Kostenschätzung die Reparatur nicht in einer Markenwerkstatt durchführen zu lassen, um so Kosten zu sparen und so die 130%-Grenze zu wahren. Anderenfalls bestünde eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zu den Fällen der fiktiven Schadensberechnung, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 = NJW 2010, 606) die Haftpflichtversicherer des Schädigers einen Geschädigten auf gleichwertige, aber günstigere Stundenverrechnungssätze in freien Werkstätten verweisen können (so zutreffend xxx, NJW 2012, 7, 11).

36

Im Hinblick auf den bei der Fa. xxx. gewährten Rabatt hat der Kläger in hinreichender Weise klar gestellt, dass dieser Rabatt darauf beruht, dass ihm als Mitarbeiter der Fa. xxx bei der Fa. xxx. zum Teil Sonderkonditionen eingeräumt werden. In welchem konkreten Umfang dem Kläger dieser Rabatt bei der Reparatur seines Fahrzeugs zugute kam, konnte er zwar nicht angeben. Auch aus der Rechnung der Fa. xxx. ergibt sich der Umfang des gewährten Rabatts nicht. Der Kläger konnte insoweit nur angeben, dass sich der ihm gewährte Rabatt auf Fahrzeugneuteile sowie Reifen und Felgen bezieht. Nach Auffassung der Kammer genügt der vom Kläger offen gelegte und von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellte Umstand, dass ihm als Mitarbeiter der Fa. xxx bei der Fa. xxx. eine Vergünstigung bei Fahrzeugneuteilen sowie Reifen und Felgen zugute kommt, aber zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur. Dieser für sich nachvollziehbare Umstand hat neben den zuvor genannten weiteren 3 Faktoren dazu geführt, dass im Vergleich zum Schadensgutachten eine erhebliche Reduzierung der Reparaturkosten möglich war.

37

bb) Da der Kläger - wie zuvor ausgeführt - den ihm obliegenden Nachweis erbracht hat, dass die Reparaturentscheidung entgegen der Schätzung durch den Sachverständigen xxx nicht wirtschaftlich unvernünftig war, kann ihm ein Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten letztlich nicht mit dem Argument verwehrt werden, dass die Reparaturkosten nach dem Schadensgutachten aber erheblich über der 130%-Grenze lagen. Der Bundesgerichtshof hat bislang zwar nur in einem Fall, bei dem die geschätzten Reparaturkosten deutlich über der 130%-Grenze lagen, die tatsächlichen Reparaturkosten aber sogar unter dem Wiederbeschaffungswert blieben, entschieden, dass eine Abrechnung der Reparaturkosten unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots zulässig ist (Urt. v. 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09 = NJW 2011, 669). Nach Auffassung der Kammer kann aber in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem die geschätzten Reparaturkosten zwar erheblich über der 130%-Grenze liegen, die tatsächlichen Reparaturkosten sich aber so gut wie innerhalb der 130%-Grenze bewegen, nichts anderes gelten. Denn unter der Voraussetzung einer fachgerechten und vollständigen Reparatur ist für die Frage eines Ersatzes der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten auf die Grenze von 130% und nicht auf eine Grenze von 100% des Wiederbeschaffungswerts abzustellen (so auch Kappus in JurisPR-VerkR 3/2011, Anm. zu BGH Urt. v. 14.12.2010, dort unter C. am Ende). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Schadensgutachten lediglich um eine Schätzung der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten handelt, die sich an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Reparaturkosten in einer markengebundenen Werkstatt orientiert. Dadurch kann dem Geschädigten aber nicht der Nachweis abgeschnitten werden, dass bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur geringere Kosten im Bereich der 130%-Grenze angefallen sind (so zutreffend xxx, aaO.). Ist dies - wie hier - der Fall und liegen zum Zeitpunkt der Reparaturentscheidung begründete Anhaltspunkte vor, dass sich die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze halten werden, so ist dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus Sicht der Kammer genüge getan.

38

d) Abgesehen von den danach zu bejahenden Voraussetzungen für einen Ersatz der Reparaturkosten auf Basis der 130%-Grenze, spricht vorliegend auch ein besonderer Umstand dafür, dass sich der Beklagte nicht nach der vom Kläger durchgeführten Reparatur darauf berufen kann, es liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, so das deshalb eine Regulierung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ausscheide. Denn der Kläger hatte sich vor Durchführung der Reparatur mit Schreiben vom 06.10.2009 unter Übersendung des Gutachtens des Sachverständigen Xxx an den Beklagten gewandt und unter Hinweis auf eine beabsichtigte Reparatur auf Basis der 130%-Grenze um Regulierung der diesbezüglichen Kosten von 7.735,00 € gebeten. Der Beklagte widersprach diesem Ansinnen nicht, obwohl er Kenntnis hatte, dass die geschätzten Reparaturkosten erheblich über der 130%-Grenze lagen, sondern führte lediglich aus, dass eine Regulierung der Reparaturkosten erst bei Vorlage der entsprechenden Rechnungen erfolgen könne. Damit erweckte der Beklagte bei dem Kläger den Anschein, dass eine Regulierung der Reparaturkosten, die sich innerhalb der Grenze von 130% bewegen, erfolgen werde. Erst nachdem der Kläger die Reparatur seines Fahrzeugs durchführen lassen hatte und die Rechnungen an den Beklagten übersandte, stellte sich dieser auf den Standpunkt, dass eine Abrechnung auf Basis der Reparaturkosten nicht in Frage komme. Dies erscheint der Kammer als treuwidrig. Der Beklagte hätte den Kläger bereits früher darauf hinweisen müssen, dass aus seiner Sicht eine Regulierung der Reparaturkosten auf Basis der 130%-Grenze angesichts der geschätzten Reparaturkosten nicht in Frage kommt.

2.

39

Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten umfasst auch die dem Kläger für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten. Diese belaufen sich unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 2.312,10 Euro auf die vom Kläger geltend gemachten 272,86 Euro.

3.

40

Sowohl in Bezug auf die Hauptforderung von 2.312,10 Euro wie auch im Hinblick geltend gemachten anwaltlichen Gebühren von 272,86 Euro hat der Kläger auch Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Im Bezug auf die Hauptforderung ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB. Nachdem der Beklagte auf die Aufforderungen des Klägers mit Schreiben vom 05.11. wie auch vom 12.11.2009 eine Regulierung der restlichen vom Kläger geltend gemachten 2.312,10 Euro ablehnte, geriet er aufgrund der endgültigen Zahlungsverweigerung jedenfalls ab dem 12.11.2009 in Verzug, so dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt die Zahlung von Zinsen verlangen kann. Im Hinblick auf die anwaltlichen Gebühren gilt dies hingegen nicht, da sich die vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen des Klägers nicht hierauf bezogen. Insoweit kann der Kläger erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung), also ab dem 18.03.2010, die Zahlung von Zinsen verlangen.

41

Die Höhe der dem Kläger zustehenden Zinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

4.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.

43

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Denn der Bundesgerichtshof hat bislang noch nicht entschieden, ob ein Ersatz der Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 130 % auch dann verlangt werden kann, wenn zwar eine vollständige und fachgerechte Reparatur erfolgt ist, diese sich aber nicht in jeglicher Hinsicht dem zuvor eingeholten Schadensgutachten entspricht. Weiter hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht ausdrücklich entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen auch bei einer geringfügigen Überschreitung der Grenze von 130 % ein vollständiger Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangt werden kann. Außerdem liegt bislang noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vor, ob ein Geschädigter auch dann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten bis zur Grenze von 130% verlangen kann, wenn die geschätzten Reparaturkosten deutlich über dieser Grenze lagen.


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 29/01
vom
27. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2001 durch
die Richter Tropf, Dr. Lambert-Lang, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 327.121,99 DM

Gründe:


I.


Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 327.121,99 DM Aufwendungsersatz an die Klägerin verurteilt. Es hat das Vorbringen der Beklagten aus Rechtsgründen als nicht geeignet angesehen, den geltend gemachten Anspruch zu verneinen. So verhalte es sich auch insoweit, als die Beklagten einzelne Rechnungen angriffen, die nicht vorgelegt seien.
Die Begründung der Berufung der Beklagten beschränkt sich auf die Ankündigung eines Antrags und die Sätze "Wir überreichen anliegend einen Leitz-Ordner, in dem die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten sind. In der Sache verbleibt es bei unserem Vortrag erster Instanz".
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil es an der zur Zulässigkeit notwendigen Begründung fehle. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß eine Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie gegebenenfalls der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten. Die Berufungsbegründung muß auf den Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angegriffene Urteil für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1995, IX ZR 142/94, NJW 1995, 1559, 1560; Urt. v. 6. Mai 1999, III ZR 265/98, NJW 1999, 3126).
So verhält es sich hier. Die Berufungsbegründung muß durch einen Schriftsatz erfolgen (§ 519 Abs. 1 ZPO). Die Vorlage eines Leitz-Ordners ändert hieran nichts. Anlagen können nur der Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens (vgl. Schreiber, Die Urkunde im Zivilprozeß, § 11 IV, V 3; Michel; Der Schriftsatz im Anwaltsprozeß, 5. Aufl., § 3 Nr. 3 b) oder dem urkundlichen Beweis von Behauptungen dienen (§ 131 ZPO). Ersetzen können Anlagen
schriftsätzliches Vorbringen nicht (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl., § 253 Rdn. 19).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Lambert-Lang Schneider Klein Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 192/06
vom
16. April 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat ein Gericht die Partei eindeutig und unmissverständlich auf die einschlägige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage
hingewiesen, muss es den Hinweis nicht wiederholen, wenn die Partei ihren
Sachvortrag nicht auf den rechtlichen Hinweis eingerichtet hat (Abgrenzung zu BGH
Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264 und vom 25. Juni
2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317).
BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - OLG Celle
AG Lehrte
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 19. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Trennungsunterhalt. Mit Teilurteil vom 6. April 2006 hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, "der Klägerin Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und zwar durch Vorlage einer schriftlichen, systematischen Aufstellung über seine sämtlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Mieteinkünften sowie Einkünften anderer Herkunfts- und Steuerarten für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2005, und die Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen nebst der vollständigen, gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen hierzu und der Einkommensteuerbescheide sowie etwaiger Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen EinnahmeÜberschussrechnungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005."
2
Gegen dieses Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit Zustellung der Berufungsbegründung hat das Oberlandesgericht beiden Parteien aufgegeben "innerhalb der Berufungserwiderungsfrist zum Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) vorzutragen (vgl. BGH FamRZ 2005, 104 unter II.1 der Gründe)."
3
Mit Schriftsatz vom 1. August 2006 hat der Beklagte die Auffassung vertreten , der Wert des Beschwerdegegenstandes entspreche dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens. Da die Klägerin außergerichtlich Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 € gefordert habe, belaufe sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 24.000 €.
4
Mit Beschluss vom 29. August 2006 hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer auf 500 € festgesetzt. Für ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Dieser Aufwand belaufe sich zur Überzeugung des Gerichts auf nicht mehr als 500 €. Denn er bestehe nach Maßgabe der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils letztlich in der Zusammenstellung und Ablichtung der Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide des Beklagten sowie der zu deren Fertigung erforderlich gewesenen Aufstellungen.
5
Der Beschluss wurde am 30. August 2006 formlos an die Prozessbevollmächtigten der Parteien abgesandt. Der Beklagte behauptet, diesen Beschluss nicht erhalten zu haben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. September 2006 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
7
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine grundsätzliche Bedeutung weder hinsichtlich der Frage gegeben, wie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst, noch hinsichtlich des Umfangs der Hinweispflicht des Berufungsgerichts. Beides ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Die Rechtsbeschwerde ist wegen dieser Fragen auch nicht zur Fortbildung des Rechts zulässig.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer durch die Verurteilung zur Auskunft nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 164, 63, 66 ff. = FamRZ 2005, 1986 f.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.; Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - FamRZ 2007, 1090, 1091 und vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34, vom 31. Oktober 2001 - XII ZB 161/01 - FPR 2002, 161 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667).
9
Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits grundsätzlich geklärt, dass im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen , ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat. Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden (Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 und vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 f.).
10
b) Auch der Umfang der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO ist hinreichend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nur dann, wenn es die Parteien auf den noch fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweist und den Parteien die Möglichkeit eröffnet, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Die Hinweispflicht des Gerichts besteht im Grundsatz auch in Verfahren, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird; das gilt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage falsch beurteilt (BGHZ 140, 365, 371 = NJW 1999, 1867, 1868). Will das Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten Auffassung später abweichen oder hat die Partei einen nicht hinreichend eindeutigen Hinweis falsch aufgenommen, muss das Gericht diesen präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen (BGH Urteile vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317, 3320 und vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264).
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2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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a) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in Fällen der Divergenz gegeben , wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung , mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f. = NJW 2003, 1943, 1945). Solches hat die Rechtsbeschwerde weder substantiiert dargelegt (vgl. insoweit BGHZ 152, 7, 8 f. = NJW 2002, 3334, 3335), noch ist dies sonst offenkundig (vgl. BGH Beschluss vom 18. März 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947, 948).
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b) Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde aber auch dann zulässig, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187 = NJW 2003, 65, 66 f.). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293 = NJW 2003, 1943, 1945 f.). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung also zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296 = NJW 2003, 1943, 1946). Auch solches ist hier aber nicht der Fall:
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aa) Soweit die Rechtsbeschwerde sich auf eine fehlende Begründung des angefochtenen Beschlusses stützt, ist schon zweifelhaft, ob der behauptete Rechtsverstoß nach § 547 Nr. 6 i.V.m. § 576 Abs. 3 ZPO eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigen kann (zur Zulassung der Revision, wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis 4 ZPO geltend gemacht wird vgl. BGHZ 172, 250 = FamRZ 2007, 1643 f.).
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Entscheidend ist aber, dass das Berufungsgericht den angefochtenen Beschluss - entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde – tatsächlich begründet hat. Denn es hat in dem Beschluss ausgeführt, dass es die Berufung des Beklagten als unzulässig verwerfe, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes - entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - 600 € nicht übersteige. Damit war die Entscheidung schon für sich genommen nachvollziehbar. Eine weitergehende Begründung war hier entbehrlich, weil das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer schon durch einen im Einzelnen begründeten Beschluss festgesetzt hatte und damit diesen Wert für das weitere Verfahren als feststehend zu Grunde legen durfte. Ob dieser Beschluss dem Beklagten zugegangen ist, ist für die Frage der ausreichenden Begründung ohne Belang. Hinzu kommt, dass das Oberlandesgericht die Parteien ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen hatte, wonach sich die Beschwer durch eine zur Auskunft verurteilende Entscheidung nach dem Interesse richtet, diese Auskunft nicht zu erteilen, also nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war dem Beklagten mit dieser Information der Zugang zu der im Prozessrecht vorgesehenen Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert, was seinen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzen würde (vgl. BVerfG NJW 2001, 2161, 2162). Die Entscheidung des Berufungs- gerichts ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde auch hinreichend nachprüfbar, weil sie sich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung auf eine Unterschreitung der Berufungssumme stützt.
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bb) Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung , wonach der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt, den relevanten Sachverhalt vollständig gewürdigt und hinreichend berücksichtigt. Dabei ist es von dem Tenor des angefochtenen Teilurteils ausgegangen und hat die darin ausgesprochene Verpflichtung nur als Zusammenstellung bereits vorhandener Unterlagen aufgefasst. Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts, zumal sie auch die eigene Bewertung auf den Aufwand für die Sichtung und Zusammenstellung vorhandener Unterlagen und die Erstellung eines Verzeichnisses der Einkünfte und Ausgaben beschränkt. Andere Anhaltspunkte waren im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auch nicht ersichtlich. Insbesondere durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die mit Teilurteil vom 6. April 2006 geschuldeten Auskünfte für die Jahre 2003 und 2004 nur geringen Aufwand verursachen, weil die Einkünfte für diese Jahre bereits im Rahmen der Einkommensteuer geklärt waren. Weil die Einkünfte des Beklagten aus dem Versorgungswerk der Ärzte sowie ggf. einer Witwerrente nach seiner verstorbenen ersten Ehefrau einerseits und die Differenz aus Mieten und den dafür erforderlichen Aufwendungen andererseits auch unterhaltsrechtlich relevant sind, konnte der Beklagte auf die vorliegenden steuerlichen Unterlagen zurückgreifen. Eine rechtliche Bewertung der einzelnen Kosten schuldete er nicht.
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Selbst wenn im Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Teilurteils noch keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 erstellt war, würde der insoweit erforderliche Aufwand keine Kosten verursachen, die gemeinsam mit den Kosten für die Zusammenstellung bereits vorhandener Unterlagen für die Vorjahre den Berufungsstreitwert überstiegen. Denn dafür ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht auf die Kosten eines Steuerberaters abzustellen. Maßgebend ist nämlich, dass die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach §§ 1580, 1605 BGB persönlicher Natur und die Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters gegenüber Dritten, nicht vergleichbar ist. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung ggf. von einem Dritten gefordert werden könnte. Auch die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen , weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34, vom 31. Oktober 2001 - XII ZB 161/01 - FPR 2002, 161 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Solches ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht.
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Aus den gleichen Gründen ist der Beklagte auch daran gehindert, unter Hinweis auf den Stundenlohn eines promovierten Arztes in behaupteter Höhe von mindestens 150 € für die von ihm geschuldeten Arbeiten einen solchen Stundensatz zu berechnen. Als möglicher Ansatzpunkt für die Bewertung seines Zeitaufwands kommen vielmehr die Stundensätze für die Entschädigung von Zeugen nach §§ 20 bis 22 JVEG in Betracht, die Stundensätze von 3 € bis höchstens 17 € vorsehen und eine nach dem geringsten Stundensatz bemessene Entschädigung gewähren, wenn - wie es beim Beklagten durch die Erfüllung seiner Auskunftspflicht der Fall ist - kein Verdienstausfall eintritt (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Selbst wenn die Auskunft somit den vom Beklagten nunmehr erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren benannten Umfang von insgesamt weniger als 20 Stunden verursachen würde, wäre die Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts, das den Streitwert auf insgesamt 500 € festgesetzt hat, nicht zu beanstanden.
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cc) Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht auch nicht gegen seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verstoßen. Denn es hatte die Parteien schon nach Eingang der Berufungsbegründung unter Hinweis auf eine einschlägige Senatsentscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich eindeutig, dass die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bemessen ist, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Von einem Rechtsanwalt kann grundsätzlich verlangt werden, dass er die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage kennt (BGH Urteil vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99 - NJW 2003, 2022, 2025). Spätestens wenn das Gericht eindeutig auf diese Rechtsprechung hinweist, hat der Rechtsanwalt sich mit dieser Rechtsprechung zu befassen und seinen Sachvortrag darauf einzustellen. Dafür reicht es aus, wenn das Gericht auf eine veröffentlichte und damit allgemein zugängliche höchstrichterliche Entscheidung verweist, in der die Rechtsfrage unzweifelhaft geklärt ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es dem Rechtsanwalt dann zumutbar, sich eigenverantwortlich über den Inhalt dieser Entscheidung zu informieren.
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Danach hat das Berufungsgericht mit seinem Hinweis auf die entscheidende Passage in dem in FamRZ 2005, 104 veröffentlichten Senatsbeschluss die Verpflichtung aus § 139 ZPO erfüllt. Wenn der Beklagte unter Verkennung der eindeutigen Rechtslage gleichwohl eine Festsetzung des Streitwerts nach der Höhe des von der Klägerin begehrten Unterhalts beantragt hat, kann dies nur bedeuten, dass er die abweichende und eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewusst nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn andern- falls hätte der Beklagte in Kenntnis der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls hilfsweise zu den aus seiner Sicht relevanten Umständen für die Wertfestsetzung vortragen müssen.
21
Selbst wenn sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 1. August 2006 ergeben sollte, dass dieser den richterlichen Hinweis nicht verstanden hat, war das Berufungsgericht hier aber nicht zu einem weiteren Hinweis verpflichtet. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Gericht einen einmal erteilten Hinweis präzisieren und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, wenn sich erweist, dass die Partei den ursprünglichen Hinweis falsch aufgenommen hat (BGHZ 140, 365, 371 = NJW 1999, 1867, 1868; BGH Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264 und vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317, 3320). Solches ist aber nur dann sinnvoll, wenn der ursprüngliche Hinweis eine missverständliche Deutung zulässt. Ist der Hinweis hingegen eindeutig, könnte sich ein weiterer Hinweis lediglich auf die Wiederholung des ursprünglichen Hinweises beschränken, was der Partei nicht weiterhelfen könnte. So liegt der Fall hier, weil sich aus der aus nur zwei Sätzen bestehenden und ganz konkret bezeichneten Textpassage des angegebenen Senatsbeschlusses die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Angabe einer Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs ergibt. Mehr brauchte das Berufungsgericht nicht zu tun.
22
Weil das Berufungsgericht somit seiner Hinweispflicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen war, kann der erst im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgte neue Sachvortrag nicht mehr berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, dass er ohnehin zu keiner anderen Beurteilung Anlass geben würde. Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose
Vorinstanzen:
AG Lehrte, Entscheidung vom 06.04.2006 - 8 F 8258/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.09.2006 - 15 UF 138/06 -

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 79/10
Verkündet am:
8. Februar 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Anspruch des Geschädigten auf Ersatz tatsächlich angefallener Reparaturkosten
, deren Höhe der Sachverständige auf mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert
geschätzt hat.
BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10 - LG Wuppertal
AG Velbert
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. März 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. August 2007, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten bei einer Reparatur durch die Firma m. auf 10.028,49 € brutto und den Wiederbeschaffungswert auf 6.900 €. Die Beklagte regulierte den Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie brachte von dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert einen von ihr selbst ermittelten Restwert in Höhe von 2.710 € in Abzug und zahlte an den Kläger 4.190 €.
2
Der Kläger ließ das Motorrad bei der Firma m. den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend reparieren und nutzte es weiter. Die Firma m. erteilte ihm am 12. August 2008 eine Reparaturkostenrechnung über 8.925,35 € brutto, wobei sie dem Kläger auf den Nettorechnungsbetrag von 8.427,30 € einen Rabatt von 11 % (927 €) gewährte. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt den Ersatz weiterer Reparaturkosten von 4.735,35 € sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 489,45 € verlangt.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, denn eine Reparatur seines Motorrades sei objektiv unwirtschaftlich gewesen. Die Reparaturkostenrechnung der Firma m. weise als Zwischensumme exakt den Betrag aus, den der Sachverständige geschätzt habe und der den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteige. Dieser Betrag repräsentiere nach objektiven Kriterien die erforderlichen Kosten einer fachgerechten Reparatur. Unerheblich sei, dass die Reparaturwerkstatt dem Kläger einen - nicht näher spezifizierten bzw. begründeten Rabatt - gewährt habe.

II.

5
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
6
1. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff. und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6).
7
2. Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 2007 noch offen gelassen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.). Für den Fall, dass zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch durch Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, hat der erkennende Senat inzwischen entschieden, dass aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots dem Geschädigten eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, z.V.b.).
8
3. Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen , wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Ob dies der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO).
9
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger diesen Nachweis nicht geführt habe, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die vom Kläger vorgelegte Reparaturkostenrechnung bestätigt die Höhe der vom Sachverständigen objektiv für erforderlich gehaltenen Reparaturkosten. Da diese die 130 %- Grenze weit überschreiten, war die Instandsetzung des Fahrzeugs wirtschaftlich unvernünftig. Eine andere Beurteilung ist nicht schon deshalb geboten, weil die Firma m. dem Kläger einen erheblichen Rabatt gewährt hat, demzufolge der Rechnungsendbetrag knapp unter der 130 %-Grenze liegt. Das Berufungsgericht hat mit Recht näheren Vortrag des Klägers dazu vermisst, worauf die Gewährung dieses Nachlasses zurückzuführen ist. Ohne Kenntnis dieses Umstandes lässt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht beurteilen. Da der Kläger die Umstände der Rabattgewährung nicht näher erläutert hat, ist die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Wirtschaftlichkeit der erfolgten Instandsetzung des Motorrades sei nicht nachgewiesen, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
10
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Zoll Pauge
Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:
AG Velbert, Entscheidung vom 17.12.2008 - 11 C 58/08 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 11.03.2010 - 9 S 26/09 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 231/09
Verkündet am:
14. Dezember 2010
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen,
wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen
gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen
entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert
nicht übersteigt.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09 - LG Hannover
AG Burgwedel
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis 2. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die
Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Juli 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klägerin mehr als 38 € nebst Zinsen hieraus zugesprochen worden sind. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 22. Mai 2008 zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 95% und die Beklagte 5%. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. Mai 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig haftet.
2
Die Klägerin beauftragte am 10. Mai 2007 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. In dem Gutachten ermittelte dieser voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.746,73 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.200 € und einen Restwert in Höhe von 800 €.
3
Die Klägerin hat das Fahrzeug den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend - allerdings unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gegen Zahlung von 2.139,70 € brutto reparieren lassen und bis Anfang Juni 2008 weiter genutzt. Die Beklagte hat der Klägerin die Nebenkosten, die Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung für 15 Tage in Höhe von 38 € täglich erstattet. Mit ihrer Klage hat die Klägerin weitere 720,30 € Reparaturkosten sowie erstinstanzlich für weitere zwei Tage und zweitinstanzlich für einen weiteren Tag Nutzungsausfallentschädigung verlangt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, sondern fiktive Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts zu zahlen.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 758,30 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Zinsen teilweise abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Beklagten weitere 720,30 € Reparaturkosten zu. Ein erforderlicher Reparaturaufwand bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs könne grundsätzlich verlangt werden, wenn die durch Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten diesen Betrag überstiegen und der Geschädigte durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringe, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen wolle. Diese Voraussetzungen lägen nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen vor. Das Fahrzeug der Klägerin sei unter Verwendung von Gebrauchtteilen fachgerecht repariert worden, da die verwendeten Ersatzteile den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig seien.
6
Der Klägerin stehe auch die beanspruchte Nutzungsentschädigung für einen weiteren Tag, insgesamt also für 16 Tage, zu.

II.

7
Die Revision der Beklagten hat insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht der Klägerin weitere Reparaturkosten in Höhe von 720,30 € zugesprochen hat. Hinsichtlich der zusätzlichen Nutzungsausfallentschädigung für einen weiteren Tag ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden.
8
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne über die bereits ersetzten Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € hinaus von der Beklagten die Erstattung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 720,30 € verlangen , steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Insoweit begehrt die Klägerin den Ersatz fiktiver Reparaturkosten in Höhe von bis zu 130% des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerts, obwohl für die tatsächlich durchgeführte Reparatur nur Kosten in Höhe von 2.139,70 € angefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats können jedoch Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, bis zur so genannten 130%-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 5 ff.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist damit nicht die generelle Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung bis zur 130%-Grenze eröffnet. Die Klägerin kann mithin über die bereits gezahlten konkret angefallenen Reparaturkosten hinaus nicht den Ersatz weiterer Reparaturkosten verlangen.
9
2. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin Nutzungsausfall in Höhe von 38 € für einen weiteren Tag zugesprochen hat.
10
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3 m.w.N.). Im Streitfall ist die Schätzung des Tatrichters revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insbesondere der Klägerin nur den im Berufungsrechtszug beantragten weiteren Nutzungsausfall für einen Tag zuerkannt, also nicht einen Nutzungsausfall sowohl hinsichtlich des Unfalltags als auch hinsichtlich des Tags, an welchem das reparierte Fahrzeug aus der Werkstatt abgeholt wurde. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Nutzungsausfall auch für die Zeit zugesprochen hat, in der die Klägerin wegen ihres Fahrradunfalls verletzt war, weil ihr Ehemann das Fahrzeug (auch) benutzt hat und davon auszugehen ist, dass er sie während dieser Zeit - etwa bei notwendigen Arztbesuchen - befördert hätte.
11
b) Die Revision ist auch nicht deswegen begründet, weil die Beklagte gegen den Anspruch auf Zahlung weiterer Nutzungsausfallentschädigung die Aufrechnung mit überzahlten Reparaturkosten erklärt hat. Die Klägerin hat im Streitfall nämlich nicht nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 1.400 €; ihr steht vielmehr der Ersatz der von der Beklagten gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € zu.
12
Zwar ist die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6). In seinem Urteil vom 10. Juli 2007 hat der Senat offen gelassen, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsäch- lich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.).
13
Im Streitfall übersteigen die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 2.139,70 € selbst bei Berücksichtigung eines nach der Reparatur verbleibenden Minderwerts von 50 € den vom vorgerichtlichen Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert nicht. Jedenfalls unter solchen Umständen , bei denen zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann ihm aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden. Die entsprechende Bewertung des Berufungsgerichts , welche in Einklang mit dem Gutachten des Gerichtssachverständigen und der Stellungnahme des vorgerichtlichen Sachverständigen vom 13. Juni 2008 steht, bewegt sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO und lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Klägerin stehen mithin die konkret angefallenen Kosten der Reparatur zu, die seitens der Beklagten bereits erstattet worden sind.
14
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, Entscheidung vom 22.05.2008 - 9 C 6/08 -
LG Hannover, Entscheidung vom 01.07.2009 - 12 S 42/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 79/10
Verkündet am:
8. Februar 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Anspruch des Geschädigten auf Ersatz tatsächlich angefallener Reparaturkosten
, deren Höhe der Sachverständige auf mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert
geschätzt hat.
BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10 - LG Wuppertal
AG Velbert
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. März 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. August 2007, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten bei einer Reparatur durch die Firma m. auf 10.028,49 € brutto und den Wiederbeschaffungswert auf 6.900 €. Die Beklagte regulierte den Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie brachte von dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert einen von ihr selbst ermittelten Restwert in Höhe von 2.710 € in Abzug und zahlte an den Kläger 4.190 €.
2
Der Kläger ließ das Motorrad bei der Firma m. den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend reparieren und nutzte es weiter. Die Firma m. erteilte ihm am 12. August 2008 eine Reparaturkostenrechnung über 8.925,35 € brutto, wobei sie dem Kläger auf den Nettorechnungsbetrag von 8.427,30 € einen Rabatt von 11 % (927 €) gewährte. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt den Ersatz weiterer Reparaturkosten von 4.735,35 € sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 489,45 € verlangt.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, denn eine Reparatur seines Motorrades sei objektiv unwirtschaftlich gewesen. Die Reparaturkostenrechnung der Firma m. weise als Zwischensumme exakt den Betrag aus, den der Sachverständige geschätzt habe und der den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteige. Dieser Betrag repräsentiere nach objektiven Kriterien die erforderlichen Kosten einer fachgerechten Reparatur. Unerheblich sei, dass die Reparaturwerkstatt dem Kläger einen - nicht näher spezifizierten bzw. begründeten Rabatt - gewährt habe.

II.

5
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
6
1. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff. und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6).
7
2. Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 2007 noch offen gelassen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.). Für den Fall, dass zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch durch Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, hat der erkennende Senat inzwischen entschieden, dass aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots dem Geschädigten eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, z.V.b.).
8
3. Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen , wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Ob dies der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO).
9
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger diesen Nachweis nicht geführt habe, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die vom Kläger vorgelegte Reparaturkostenrechnung bestätigt die Höhe der vom Sachverständigen objektiv für erforderlich gehaltenen Reparaturkosten. Da diese die 130 %- Grenze weit überschreiten, war die Instandsetzung des Fahrzeugs wirtschaftlich unvernünftig. Eine andere Beurteilung ist nicht schon deshalb geboten, weil die Firma m. dem Kläger einen erheblichen Rabatt gewährt hat, demzufolge der Rechnungsendbetrag knapp unter der 130 %-Grenze liegt. Das Berufungsgericht hat mit Recht näheren Vortrag des Klägers dazu vermisst, worauf die Gewährung dieses Nachlasses zurückzuführen ist. Ohne Kenntnis dieses Umstandes lässt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht beurteilen. Da der Kläger die Umstände der Rabattgewährung nicht näher erläutert hat, ist die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Wirtschaftlichkeit der erfolgten Instandsetzung des Motorrades sei nicht nachgewiesen, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
10
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Zoll Pauge
Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:
AG Velbert, Entscheidung vom 17.12.2008 - 11 C 58/08 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 11.03.2010 - 9 S 26/09 -

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.