Landgericht Hamburg Beschluss, 18. Jan. 2021 - 608 Qs 18/20

erstmalig veröffentlicht: 25.08.2022, letzte Fassung: 30.01.2024
vorgehend
Amtsgericht Hamburg-St.Georg, 940 Ds 411/20, 19.11.2020

Rechtsgebiete

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Gericht

Landgericht Hamburg

Zusammenfassung des Autors

Das Landgericht Hamburg stellt fest, dass staatliche Leistungen, die als "Corona-Soforthilfe" aufgrund der "geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" bzw. “Förderrichtlinie Hamburger Corona Soforthilfe” gewährt wurden, Subventionen im Sinne des § 264 StGB darstellen. Falsche Angaben im "Corona-Soforthilfeantrag" sind demnach "Subventionsbetrug" und nicht "Betrug".

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

LANDGERICHT HAMBURG

 

Beschluss vom 18.01.2021 

Az.: 608 Qs 18/20

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 30. November 2020 (Az. 5101 Js 77/20) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, mit dem sich dieses als örtlich unzuständig erklärt hat.

Dem Beschuldigten H. H. wird mit der beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhobenen Anklage vorgeworfen, am 8. April 2020 online bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) einen Antrag auf Gewährung von „Corona Soforthilfe“ gestellt zu haben, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten. In der Folge habe er darauf ein als „Bewilligungsbescheid“ bezeichnetes Schreiben der IFB Hamburg vom 8. April 2020 erhalten, mit dem eine Soforthilfe des Bundes (i.H.v. 9.000,- EUR) sowie der Stadt Hamburg (i.H.v. 2.500,- EUR) festgesetzt worden sei. Die insgesamt 11.500,- EUR seien sodann am 14. April 2020 auf das Konto des Beschuldigten bei der N26 Bank ausgezahlt worden, von dem er das Geld dann umgehend abgehoben habe.

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in dem entsprechenden Antrag angegeben zu haben, ein Gewerbe im Hauptbetrieb zu betreiben und einen Liquiditätsengpass von 11.500,- EUR erlitten zu haben, was beides nicht zuträfe und dadurch die o.g. Festsetzung und Auszahlung zu Unrecht erwirkt zu haben.

Die Staatsanwaltschaft hat die vorgeworfene Tat rechtlich als Betrug i.S.d. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) gewertet und Anklage bei dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhoben.

Ein Tatverdacht bezüglich eines Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) scheitere insbesondere daran, dass – entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen – die subventionserheblichen Tatsachen nicht wirksam bezeichnet worden seien. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist der in dem vom Beschuldigten ausgefüllten online-Formular (dort unter Nr. 8) enthaltene Verweis auf verschiedene Ziffern des Antrags zu pauschal und ungenau formuliert, als dass dadurch wirksam nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB die subventionserheblichen Tatsachen bestimmt werden könnten. Zudem werde in Nr. 8 auch auf offenkundig nicht subventionserhebliche Tatsachen – wie etwa die Angaben unter Nr. 2 in dem online-Antrag, also die Bankverbindung des Antragstellers – verwiesen. Auch ein Fall des § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB liege nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht vor, da es einerseits an der gesetzlichen Grundlage mangele und zudem der IFB ein Ermessen eingeräumt werde, mithin keine gesetzliche Abhängigkeit der Bewilligung vorliege.

Das Amtsgericht hat sich jedoch mit Beschluss vom 19. November 2020 für örtlich unzuständig erklärt, da entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kein Betrug, sondern ein Subventionsbetrug (§ 264 StGB) im Raume stehe, sodass aufgrund einer bestehenden Sonderzuständigkeit das Amtsgericht Hamburg zuständig sei. Das Amtsgericht meint in diesem Zusammenhang, es seien wirksam i.S.d. § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB die subventionserheblichen Tatsachen bestimmt worden. Insbesondere sei der Verweis in Nr. 8 des online-Antrags hinreichend konkret gefasst und auch ein Verweis auf offenkundig nicht subventionserhebliche Tatsachen, wie etwa die Bankverbindung, sei unschädlich.

Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die nach § 304 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19. November 2020 (Az. 940 Ds 411/20) ist rechtmäßig. Zu Recht hat sich das Amtsgericht Hamburg-St. Georg gemäß § 16 StPO für örtlich unzuständig erklärt.

1.

Durch die Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Wirtschaftsstraf- und -bußgeldsachen vom 27. Juni 2017 (HmbGVBl. vom 11.07.2017, S. 171) werden dem Amtsgericht Hamburg für die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte die Strafsachen (u.a.) auf Grund des § 264 StGB (Subventionsbetrug) zugeordnet; es besteht mithin eine örtliche Konzentration (vgl. hierzu etwa Goers, in BeckOK GVG, Rz. 5 zu § 58 GVG).

Es besteht gegen den Beschuldigten auf Basis des Anklagevorwurfs ein hinreichender Tatverdacht des Subventionsbetrugs, woraus sich zugleich die Zuständigkeit der Kammer als große Wirtschaftsstrafkammer für das hiesige Beschwerdeverfahren ergibt (§§ 73 Abs. 1, 74c Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).

2.

Nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.

a.

Die von der IFB Hamburg an den Beschuldigten bewilligten Geldleistungen stellen eine Subvention i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB dar.

Subventionen in diesem Sinne sind nach Bundes- oder Landesrecht gewährte geldwerte direkte Zuwendungen an den Empfänger, die aus Mitteln der öffentlichen Hand erbracht werden (Fischer, 68. Aufl. 2021, Rz. 7 zu § 264 StGB). Sie müssen den Charakter einer Sonderunterstützung aufweisen (Perron, in Schönke / Schröder, 30. Aufl. 2019, Rz. 10 zu § 264 StGB) und zudem wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.

Letzteres ist in Bezug auf die an den Beschuldigten geleisteten Geldzahlungen erfüllt, insbesondere wird der Charakter der Sonderunterstützung durch den Staat sowie die Gewährung ohne Gegenleistung deutlich.

b.

Es handelt sich bei den an den Beschuldigten ausgezahlten Geldern auch um „nach Bundes- oder Landesrecht“ gewährte Leistungen. Hierbei muss Leistungsgrundlage nach h.M. nicht zwingend ein gesondertes Gesetz sein, sondern es genügen auch auf Gesetz beruhende Haushaltsansätze (Fischer, aaO, Rz. 8 zu § 264 StGB; Perron, aaO, Rz. 8 zu § 264 StGB), da die Leistungen dann letztlich auf den Haushaltsgesetzen beruhen (so auch BT-Drs. 7/5291, S. 10).

In Deutschland wurde – u.a. und soweit hier relevant – mit der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“)“ (Bundesanzeiger, AT 31.03.2020 B2), geändert durch die „geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“)“ (Bundesanzeiger, AT 24.04.2020 B1) der rechtliche Rahmen für die Gewährung von Beihilfezahlungen geschaffen.

Die Regelungen wurden am 24. März 2020 bzw. am 11. April 2020 auf der Grundlage des „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ (ABl. der EU C 91 I vom 20.03.2020) von der Europäischen Kommission genehmigt und traten damit jeweils an ihrem Genehmigungstag in Kraft. Die Kommission stellte dabei fest, dass die Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV im Einklang stehen.

Ergänzend zu den Regelungen des Bundes erließ auch die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation in Hamburg eine „Förderrichtlinie Hamburger Corona Soforthilfe“.

In Bezug auf die (geänderte) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 wird vertreten, es handle sich um ein „Gesetz im formellen und materiellen Sinne“ (Schmuck/Hecken/Tümmler, NJOZ 2020, 673, 675). Dem vermag sich die Kammer jedoch nicht anzuschließen, da es sich gerade nicht um mit parlamentarischer Beteiligung erlassene Gesetze oder aber wenigstens um Rechtsverordnungen handelt. Gleiches gilt für die „Hamburger Corona Soforthilfe“. Vielmehr wurden die hier im Raume stehenden Zahlungen aufgrund bloßer (Verwaltungs-)Richtlinien ausgezahlt. Dass es sich bei der Bundesregelung nicht um eine Rechtsverordnung handelt, ergibt sich schon daraus, dass die formalen Anforderungen an eine Rechtsverordnung (nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz müsste bspw. zwingend die Rechtsgrundlage der Verordnung angegeben werden) nicht eingehalten werden. Die hamburgische Förderrichtlinie, die bereits selbst die Bezeichnung „Richtlinie“ enthält, erfüllt die Voraussetzungen einer Rechtsverordnung ebenfalls nicht.

Jedoch wurden die zu bewilligenden Gelder sowohl bundes- als auch landesrechtlich durch entsprechende Haushaltsgesetze bestätigt, sodass Rechtsgrundlage für die an den Beschuldigten ausgezahlten Leistungen letztlich (auch) die jeweiligen Haushaltsgesetze sind (vgl. dazu auch Rau/Sleiman, NZWiSt 2020, 373, 375; Burgert, StraFo 2020, 181, 183).

So erließ der Bund noch im März 2020 ein Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (BGBl. I, S. 556), in dem – neben weiteren Mehrausgaben in Bezug auf die Corona-Pandemie – unter Titel 683 01 -290 „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ ein Ansatz in Höhe von 50.000 Mio. EUR erfolgte.

Auch die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg erließ am 22. April 2020 gem. § 35 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) einen Beschluss zur „Nachbewilligung nach § 35 der Landeshaushaltsordnung im Einzelplan 9.2 sowie Änderung des Haushaltsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2020 zur Bewältigung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ (Drs. 22/88), mit dem der bisherige Haushaltsbeschluss 2019 / 2020 dahingehend geändert wurde, dass 1.000 Mio. EUR zur Finanzierung des Bedarfs zur Bewältigung der Corona-Pandemie zusätzlich im Haushalt angesetzt werden. Unter anderem sollen die Gelder für „das IFB-Sofortprogramm für kleine und mittlere Betriebe ..., die ... in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind“, genutzt werden.

Dass im Nachtragshaushaltsgesetz des Bundes als auch in dem Nachbewilligungsbeschluss der Bürgerschaft nicht unmittelbar auf die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ bzw. die hamburgische Förderrichtlinie Bezug genommen wird, ist dabei nach Auffassung der Kammer unschädlich. Da in beiden Haushaltsansätzen ausdrücklich die „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ bzw. das „IFB-Sofortprogramm für kleine und mittlere Betriebe“ aufgeführt werden, ist ein hinreichender Zusammenhang erkennbar; die Rechtsgrundlage für die Zahlungen ist das Gesetz bzw. der Beschluss.

Der Annahme einer Subvention i.S.d. § 264 StGB steht auch nicht entgegen, dass die Auszahlung durch die IFB (als Anstalt öffentlichen Rechts) erfolgte, denn gleichgültig ist, ob die Subvention unmittelbar durch die staatliche oder kommunale Stelle gewährt wird oder ob die fraglichen Mittel über eine – die Subvention u.U. auch bewilligende – private Stelle (z.B. Kreditinstitut) verteilt werden (Perron, aaO, Rz. 8 zu § 264 StGB m.w.N.).

c.

Der Beschuldigte hat in seinem Antrag – mutmaßlich – auch für sich unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht, die für ihn vorteilhaft sind, indem er in dem von ihm nach Aktenlage ausgefüllten IFB online-Antrag auf Gewährung der Corona-Soforthilfe erklärte, sein Gewerbe im Haupterwerb auszuüben und aufgrund der Corona-Pandemie einen Liquiditätsengpass erlitten zu haben.

aa)

Der Beschuldigte stellte bei der IFB einen online-Antrag auf Auszahlung der o.g. Gelder. In dem auszufüllenden online-Formular musste er – was er nach Aktenlage auch tat – unter Nr. 8 „sonstige Erklärungen des Antragstellers“ durch Anklicken des entsprechenden Auswahlfeldes u.a. bestätigen: „Folgende Angaben im Antrag sind subventionserhebliche Tatsachen: 1.2/2/3/4/5/7/8 ...“. Unter Nr. 7 des Antrags gab der Beschuldigte nach Aktenlage – ebenfalls durch Anklicken der entsprechenden Kästchen – u.a. an, sein Gewerbe im Haupterwerb zu betreiben und aufgrund der Corona-Pandemie einen Liquiditätsengpass erlitten zu haben.

Zudem wird in der ebenfalls auf der Internetseite der IFB (www.ifbhh.de) als pdf-Datei vorhandenen Broschüre „Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) ...“ im Anhang unter „2. Allgemeine Hinweise“ ausgeführt: „Die Tatsachen, die der IFB Hamburg aufgrund der von ihr geforderten Angaben und Unterlagen mitgeteilt werden, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB (Subventionsbetrug) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetzes) und § 1 des Hamburgischen Subventionsgesetzes.“

Aufgrund des vorliegenden Ausdrucks aus dem Gewerberegister (Bl. 20 d.A.) bzw. der Gewerbeanmeldung (im Sonderheft) besteht jedenfalls der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschuldigte sein Gewerbe – wenn überhaupt – lediglich (wie angemeldet) im Nebenerwerb betrieben hat, sodass auch keine Subventionsberechtigung bestand.

bb)

Die Erklärung unter Nr. 8 des vom Beschuldigten ausgefüllten online-Antrags bestimmt wirksam die maßgeblichen subventionserheblichen Tatsachen.

Subventionserheblich in diesem Sinne sind nach § 264 Abs. 9 StGB solche Tatsachen, die durch Gesetz (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 1. Alt. StGB) oder aufgrund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 2. Alt. StGB) als subventionserheblich bezeichnet sind. Gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB ist eine Tatsache auch dann subventionserheblich, wenn von ihr die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

(a)

Die Bezeichnung erfolgte zwar nicht „durch Gesetz“ (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 1. Alt. StGB), denn die Bezeichnung als subventionserhebliche Tatsache erfolgte vorliegend ausschließlich in dem online-Antrag der IFB bzw. in der auf deren Internetseite abrufbaren Broschüre „Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) ...“.

Es erfolgte keine wirksame Bestimmung in der Kleinbeihilfenverordnung oder der hamburgischen Förderrichtlinie, denn weder bei der Kleinbeihilfenverordnung noch bei der hamburgischen Förderrichtlinie handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um ein Gesetz im formellen oder wenigstens materiellen Sinne. Eine bloße Bezeichnung in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, „Rahmenplänen“ usw. ist jedoch nicht ausreichend (Perron, aaO, Rz. 32 zu § 264 m.w.N.).

Die im Zusammenhang mit den Subventionen beschlossenen Haushaltsgesetze enthalten ebenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen (vgl. Rau/Sleimann, aaO, 374). Die in diesem Zusammenhang erforderliche Bezeichnung durch den Subventionsgeber verlangt jedoch klare und unmissverständliche, auf den konkreten Fall bezogene Angaben. Es genügt nicht, dass sich die Subventionserheblichkeit lediglich aus dem Zusammenhang ergibt; § 264 StGB verlangt insoweit eine formale Bezeichnung der Tatsache als subventionserheblich (BGH, Urteil vom 11.11.1998, 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233).

Schließlich beinhalten weder das Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) noch das Hamburgische Subventionsgesetz (HmbSubvG) – auf die jedenfalls in der o.g. Broschüre verwiesen wird – eine Benennung konkreter subventionserheblicher Tatsachen als solche.

(b)

Die Bezeichnung erfolgte jedoch „aufgrund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber“ (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 2. Alt. StGB).

(aa)

Eine Bezeichnung durch den Subventionsgeber liegt vor, wenn sie durch die für die Bewilligung der Subvention zuständige Behörde oder eine andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (hier die IFB Hamburg) vorgenommen wird (Perron, aaO, Rz. 34 zu § 264).

(bb)

Offenbleiben kann vorliegend die Frage, ob „aufgrund eines Gesetzes“ – auch wegen der staatsrechtlichen Bedeutung – dahingehend zu verstehen ist, dass die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen als solche durch den Subventionsgeber einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf (so bspw. Fischer, aaO, Rz. 15 zu § 264 StGB OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2016, 2 Ws 14/16; ablehnend bspw. Tiedemann, in Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, Rz. 76 zu § 264 StGB m.w.N.) oder ob „Auf Grund eines Gesetzes“ lediglich bedeutet, die Bezeichnung muss „in den Grenzen des gesetzlich Zulässigen“ oder „auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung“ erfolgen (so Perron, aaO, Rz. 34 zu § 264).

Gegen das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage könnte sprechen, dass die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber für die Auslegung des § 264 Abs. 1 StGB nicht notwendig ist und mithin keine strafbegründende Wirkung hat. Vielmehr ist die Strafnorm des § 264 Abs. 1 StGB an sich – auch ohne die expliziten Bezeichnungen der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber – ausreichend konkret und genügt den Bestimmtheitserfordernissen des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz an ein Strafgesetz. Nach diesem Bestimmtheitsgebot hat der Gesetzgeber die Pflicht, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2010, 2 BvR 2559/08, 105/09, 491/09, NStZ 2010, 626). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei § 264 Abs. 1 StGB nicht um eine Blankettnorm, bei der sich das verbotene Verhalten erst durch eine Zusammenschau mit einer blankettausfüllenden Norm – also hier der Deklaration von Tatsachen als „subventionserheblich“ durch den Subventionsgeber – ergibt, mit der Folge, dass beide Normteile dem Bestimmtheitsgebot unterliegen würden, folglich vom parlamentarischen Gesetzgeber konkretisiert werden müssten (Schmitz, in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., 2020, Rz. 65 zu § 1), denn die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen als solche durch den Subventionsgeber hat keinen Einfluss auf die Frage, welche Tatsachen subventionserheblich sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2016, 2 Ws 14/16, ZWH 2017, 53, 54; Perron, aaO, Rz. 34 zu § 264 m.W.N.).

Jedenfalls stellt § 2 SubvG (in dem vorliegenden Fall i.V.m. § 1 HmbgSubvG) aber eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Bestimmung subventionserheblicher Tatsachen durch den Subventionsgeber dar (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2017, 1 StR 339/16, wistra 2018, 302 so grds. auch, wenngleich nicht ausdrücklich für Hamburg: Rau/Sleimann, aaO, 375 und Burgert, aaO, 184). Zwar benennt § 2 SubvG primär die Aufgabe des Subventionsgebers, die subventionserheblichen Tatsachen zu benennen, jedoch erfolgt nach Auffassung der Kammer – angesichts der nur geringen Eingriffsintensität, welche durch die formale Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen bewirkt wird – aus der Aufgabenzuweisung ausnahmsweise zugleich die Befugnis des Subventionsgebers zur Benennung der subventionserheblichen Tatsachen.

(cc)

Unbeachtlich ist grundsätzlich, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass in dem vom Beschuldigten ausgefüllten online-Antrag auch auf Tatsachen verwiesen wird, die – wie bspw. die Angabe der Bankverbindung – nicht subventionserheblich sind. Zwar muss sich der Subventionsgeber bei der Bezeichnung im Rahmen dessen halten, was nach dem Gesetz als (materiell) subventionserheblich benannt werden kann, jedoch werden als subventionserheblich bezeichnete Tatsachen, die es gar nicht sind, nicht durch ihre Bezeichnung subventionserheblich (vgl. Ceffinato, in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, Rz. 68 zu § 264 m.w.N.). Auf andere als subventionserheblich bezeichnete Tatsachen wirkt sich die Falschbezeichnung indes nicht unmittelbar aus.

Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen in dem online-Antrag war auch – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Bl. 31 d.A.) – hinreichend bestimmt und konkret. § 264 StGB verlagert die Strafbarkeit im Bereich der Subventionskriminalität erheblich vor, da bereits die Täuschungshandlung allein pönalisiert ist, ohne dass es zu einem Schaden kommen muss (vgl. BT-Drucks. 7/5291, S. 4, 6). Der potentielle Täter darf deshalb nicht lediglich generell darauf hingewiesen werden, dass die Behörde an seinen Angaben interessiert ist. Sein Augenmerk soll vielmehr gerade auf bestimmte Tatsachen gelenkt werden, deren richtige und vollständige Beurteilung die zweckentsprechende Verwendung öffentlicher Mittel sicherstellen. Erforderlich sind deshalb klare und unmissverständliche, auf den konkreten Fall bezogene Angaben. Dass sich die Subventionserheblichkeit lediglich aus dem Zusammenhang ergibt, genügt nicht. Ebenso reichen pauschale oder formelhafte Bezeichnungen nicht aus (BGH, Urteil vom 11.11.1998, 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gerade keine pauschale Bezeichnung (wie bspw. in dem Antragsformular des Landes Niedersachsen: „Mir ist bekannt, dass alle in diesem Antrag (inklusive dieser Erklärungen) anzugebenden Tatsachen subventionserheblich ... sind“, vgl. dazu Schmuck/Hecken/Tümmler, aaO, 676) erfolgte, sondern auf einzelne Punkte des online-Antrags konkret verwiesen wurde. Dem entsprechend wird bspw. für den ähnlich konzipierten Antrag der Investitionsbank Schleswig-Holstein (dort heißt es: „Mir ist bekannt, dass es sich bei den Angaben zu Ziffer 1., 4., 5. und 6. um subventionserhebliche Tatsachen ... handelt“)auch eine hinreichend konkrete Benennung der subventionserheblichen Tatsachen angenommen (Rau/Sleimann, aaO, 375 vgl. zum Ganzen auch Burgert, aaO, 185, Schmuck/Hecken/Tümmler, aaO, 673, 677 zum Antragsformular in Sachsen-Anhalt).

Auch nach dem Sinn und Zweck, welcher mit der Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erreicht werden soll, erscheint die vorliegend erfolgte Bezeichnung noch ausreichend. Der Beschuldigte wurde nicht lediglich generell darauf hingewiesen, dass die Behörde an seinen Angaben interessiert ist. Sein Augenmerk wurde vielmehr gerade auf bestimmte (sich in dem online-Antrag unter den bezeichneten Nummern befindenden) Tatsachen gelenkt.

In dem online-Antrag wurde der Beschuldigte konkret auf einzelne Punkte hingewiesen, die als subventionserheblich bezeichnet wurden, sodass ihm unmittelbar vor Augen geführt wurde, welche einzelnen Tatsachen für § 264 StGB relevant sind. Eine eigene Wertung des Beschuldigten, wie sie bspw. bei einem pauschalen Verweis auf „alle Tatsachen, von denen die Gewährung ... abhängig ist“ (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.1980, X - 24/80) erforderlich wäre, war für die Bestimmung der bezeichneten Tatsachen nicht erforderlich; auch war es dem Beschuldigten nicht überlassen, sich die maßgebenden Merkmale aus dem Zusammenhang zu erschließen. Vielmehr war es ihm möglich, unzweifelhaft die als subventionserheblich bezeichneten Tatsachen anhand des Abgleichs der Ziffern zu erkennen.

Hierbei ist es auch unerheblich, dass in dem Verweis auf nahezu alle Punkte des Antrags Bezug genommen wird, denn der Antrag wurde insgesamt knapp gehalten und beschränkt sich auf die Abfrage / Angabe der relevanten Tatsachen er umfasst als Ausdruck insgesamt lediglich sechs Seiten. Wenn jedoch der Subventionsgeber sich in dem Antragsformular zugunsten der Übersichtlichkeit auf die Befassung mit den wesentlichen Angaben beschränkt, hat dies keine Auswirkung auf die Frage, ob die subventionserheblichen Tatsachen hinreichend konkret bezeichnet werden. Zudem ist erkennbar, dass die Bezeichnung in dem online-Antrag nicht pauschal sein sollte, was dadurch deutlich wird, dass bspw. kein Verweis auf Nr. 1.1 oder Nr. 6 des Antrags erfolgte.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in dem Hinweis auch nicht subventionserhebliche Tatsachen, wie insb. die angegebene Bankverbindung des Antragstellers, angeführt werden. Wie bereits ausgeführt, ist der Verweis auf nicht subventionserhebliche Tatsachen jedoch grundsätzlich unschädlich. Zudem bleibt auch durch die teilweise unzutreffende Bezeichnung die in dem vorliegenden Fall bestehende hinreichende Bestimmtheit der bezeichneten Tatsachen erhalten insbesondere erscheint vorliegend die in geringem Umfang vorhandene Bezeichnung offenbar nicht subventionserheblicher Tatsachen für einen verständigen Antragsteller nicht derart verwirrend, dass es ihm insgesamt nicht mehr möglich ist, die erheblichen Tatsachen eindeutig zu erkennen.

Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass auch bei einer Gesamtschau der dargestellten Aspekte eine klare und hinreichend bestimmte Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erfolgte. Die Benennung anhand der Ziffern in dem online-Antrag ist klar und konkret; Missverständnisse sind deshalb auszuschließen. Der Beschuldigte konnte erkennen, welcher Punkt als subventionserheblich bezeichnet wird und es wurde ihm deutlich vor Augen geführt, welche Risiken er mit den unrichtigen oder unvollständigen Angaben eingeht.

Letztlich ist es unbeachtlich, dass der Antrag keine „Bezeichnung“ der relevanten Tatsachen im Wortsinn enthält, sondern die Bezeichnung als (anzukreuzende) Erklärung des Antragstellers formuliert wurde. Es genügt indes, dass der Zweck der formalen Bezeichnung durch eine andere, in der Sache übereinstimmende und sprachlich nicht minder eindeutige Bezeichnung erreicht wird (Rau/Sleimann, aaO, Fn. 24; vgl. Straßer, in Graf/Jäger/Wittig, 2. Aufl. 2017, Rz. 42 zu § 264, dort zu der Frage, ob ausdrücklich das Wort „subventionserheblich“ genannt werden muss). So liegt der Fall auch hier. Auch wenn die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen im Antrag als Erklärung des Antragstellers formuliert wurde, wird diesem dennoch deutlich vor Augen geführt, welche Tatsachen subventionserheblich sind.

(c)

Auf die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob vorliegend möglicherweise ein Fall des § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB anzunehmen ist, kommt es – da bereits § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB einschlägig ist – nicht mehr an.

3.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg ist auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt zuständig. Insbesondere tritt der vorliegend ebenfalls in Betracht zu ziehende § 263 StGB hinter § 264 StGB zurück (BGH, Beschluss vom 17.09.1986 – 3 StR 214/86 Urteil vom 08.10.2014, 1 StR 114/14, BGHSt 60, 15; Fischer, aaO, Rz. 5, 54 zu § 54 StGB m.w.N.).

4.

Schließlich durfte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg sich gem. § 16 S. 1 StPO auch mittels Beschlusses als örtlich unzuständig erklären, da das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO, denn das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel wirkt weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.1963, 4 StR 497/62; Schmitt, in Meyer-Goßner, 63. Aufl. 2020, Rz. 17 zu § 473 StPO).

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(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen in strafrechtliche

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Landgericht Hamburg Beschluss, 18. Jan. 2021 - 608 Qs 18/20 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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LANDGERICHT HAMBURG

 

Beschluss vom 18.01.2021 

Az.: 608 Qs 18/20

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 30. November 2020 (Az. 5101 Js 77/20) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, mit dem sich dieses als örtlich unzuständig erklärt hat.

Dem Beschuldigten H. H. wird mit der beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhobenen Anklage vorgeworfen, am 8. April 2020 online bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) einen Antrag auf Gewährung von „Corona Soforthilfe“ gestellt zu haben, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten. In der Folge habe er darauf ein als „Bewilligungsbescheid“ bezeichnetes Schreiben der IFB Hamburg vom 8. April 2020 erhalten, mit dem eine Soforthilfe des Bundes (i.H.v. 9.000,- EUR) sowie der Stadt Hamburg (i.H.v. 2.500,- EUR) festgesetzt worden sei. Die insgesamt 11.500,- EUR seien sodann am 14. April 2020 auf das Konto des Beschuldigten bei der N26 Bank ausgezahlt worden, von dem er das Geld dann umgehend abgehoben habe.

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in dem entsprechenden Antrag angegeben zu haben, ein Gewerbe im Hauptbetrieb zu betreiben und einen Liquiditätsengpass von 11.500,- EUR erlitten zu haben, was beides nicht zuträfe und dadurch die o.g. Festsetzung und Auszahlung zu Unrecht erwirkt zu haben.

Die Staatsanwaltschaft hat die vorgeworfene Tat rechtlich als Betrug i.S.d. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) gewertet und Anklage bei dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhoben.

Ein Tatverdacht bezüglich eines Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) scheitere insbesondere daran, dass – entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen – die subventionserheblichen Tatsachen nicht wirksam bezeichnet worden seien. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist der in dem vom Beschuldigten ausgefüllten online-Formular (dort unter Nr. 8) enthaltene Verweis auf verschiedene Ziffern des Antrags zu pauschal und ungenau formuliert, als dass dadurch wirksam nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB die subventionserheblichen Tatsachen bestimmt werden könnten. Zudem werde in Nr. 8 auch auf offenkundig nicht subventionserhebliche Tatsachen – wie etwa die Angaben unter Nr. 2 in dem online-Antrag, also die Bankverbindung des Antragstellers – verwiesen. Auch ein Fall des § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB liege nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht vor, da es einerseits an der gesetzlichen Grundlage mangele und zudem der IFB ein Ermessen eingeräumt werde, mithin keine gesetzliche Abhängigkeit der Bewilligung vorliege.

Das Amtsgericht hat sich jedoch mit Beschluss vom 19. November 2020 für örtlich unzuständig erklärt, da entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kein Betrug, sondern ein Subventionsbetrug (§ 264 StGB) im Raume stehe, sodass aufgrund einer bestehenden Sonderzuständigkeit das Amtsgericht Hamburg zuständig sei. Das Amtsgericht meint in diesem Zusammenhang, es seien wirksam i.S.d. § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB die subventionserheblichen Tatsachen bestimmt worden. Insbesondere sei der Verweis in Nr. 8 des online-Antrags hinreichend konkret gefasst und auch ein Verweis auf offenkundig nicht subventionserhebliche Tatsachen, wie etwa die Bankverbindung, sei unschädlich.

Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die nach § 304 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19. November 2020 (Az. 940 Ds 411/20) ist rechtmäßig. Zu Recht hat sich das Amtsgericht Hamburg-St. Georg gemäß § 16 StPO für örtlich unzuständig erklärt.

1.

Durch die Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Wirtschaftsstraf- und -bußgeldsachen vom 27. Juni 2017 (HmbGVBl. vom 11.07.2017, S. 171) werden dem Amtsgericht Hamburg für die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte die Strafsachen (u.a.) auf Grund des § 264 StGB (Subventionsbetrug) zugeordnet; es besteht mithin eine örtliche Konzentration (vgl. hierzu etwa Goers, in BeckOK GVG, Rz. 5 zu § 58 GVG).

Es besteht gegen den Beschuldigten auf Basis des Anklagevorwurfs ein hinreichender Tatverdacht des Subventionsbetrugs, woraus sich zugleich die Zuständigkeit der Kammer als große Wirtschaftsstrafkammer für das hiesige Beschwerdeverfahren ergibt (§§ 73 Abs. 1, 74c Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).

2.

Nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.

a.

Die von der IFB Hamburg an den Beschuldigten bewilligten Geldleistungen stellen eine Subvention i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB dar.

Subventionen in diesem Sinne sind nach Bundes- oder Landesrecht gewährte geldwerte direkte Zuwendungen an den Empfänger, die aus Mitteln der öffentlichen Hand erbracht werden (Fischer, 68. Aufl. 2021, Rz. 7 zu § 264 StGB). Sie müssen den Charakter einer Sonderunterstützung aufweisen (Perron, in Schönke / Schröder, 30. Aufl. 2019, Rz. 10 zu § 264 StGB) und zudem wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.

Letzteres ist in Bezug auf die an den Beschuldigten geleisteten Geldzahlungen erfüllt, insbesondere wird der Charakter der Sonderunterstützung durch den Staat sowie die Gewährung ohne Gegenleistung deutlich.

b.

Es handelt sich bei den an den Beschuldigten ausgezahlten Geldern auch um „nach Bundes- oder Landesrecht“ gewährte Leistungen. Hierbei muss Leistungsgrundlage nach h.M. nicht zwingend ein gesondertes Gesetz sein, sondern es genügen auch auf Gesetz beruhende Haushaltsansätze (Fischer, aaO, Rz. 8 zu § 264 StGB; Perron, aaO, Rz. 8 zu § 264 StGB), da die Leistungen dann letztlich auf den Haushaltsgesetzen beruhen (so auch BT-Drs. 7/5291, S. 10).

In Deutschland wurde – u.a. und soweit hier relevant – mit der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“)“ (Bundesanzeiger, AT 31.03.2020 B2), geändert durch die „geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“)“ (Bundesanzeiger, AT 24.04.2020 B1) der rechtliche Rahmen für die Gewährung von Beihilfezahlungen geschaffen.

Die Regelungen wurden am 24. März 2020 bzw. am 11. April 2020 auf der Grundlage des „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ (ABl. der EU C 91 I vom 20.03.2020) von der Europäischen Kommission genehmigt und traten damit jeweils an ihrem Genehmigungstag in Kraft. Die Kommission stellte dabei fest, dass die Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV im Einklang stehen.

Ergänzend zu den Regelungen des Bundes erließ auch die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation in Hamburg eine „Förderrichtlinie Hamburger Corona Soforthilfe“.

In Bezug auf die (geänderte) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 wird vertreten, es handle sich um ein „Gesetz im formellen und materiellen Sinne“ (Schmuck/Hecken/Tümmler, NJOZ 2020, 673, 675). Dem vermag sich die Kammer jedoch nicht anzuschließen, da es sich gerade nicht um mit parlamentarischer Beteiligung erlassene Gesetze oder aber wenigstens um Rechtsverordnungen handelt. Gleiches gilt für die „Hamburger Corona Soforthilfe“. Vielmehr wurden die hier im Raume stehenden Zahlungen aufgrund bloßer (Verwaltungs-)Richtlinien ausgezahlt. Dass es sich bei der Bundesregelung nicht um eine Rechtsverordnung handelt, ergibt sich schon daraus, dass die formalen Anforderungen an eine Rechtsverordnung (nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz müsste bspw. zwingend die Rechtsgrundlage der Verordnung angegeben werden) nicht eingehalten werden. Die hamburgische Förderrichtlinie, die bereits selbst die Bezeichnung „Richtlinie“ enthält, erfüllt die Voraussetzungen einer Rechtsverordnung ebenfalls nicht.

Jedoch wurden die zu bewilligenden Gelder sowohl bundes- als auch landesrechtlich durch entsprechende Haushaltsgesetze bestätigt, sodass Rechtsgrundlage für die an den Beschuldigten ausgezahlten Leistungen letztlich (auch) die jeweiligen Haushaltsgesetze sind (vgl. dazu auch Rau/Sleiman, NZWiSt 2020, 373, 375; Burgert, StraFo 2020, 181, 183).

So erließ der Bund noch im März 2020 ein Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (BGBl. I, S. 556), in dem – neben weiteren Mehrausgaben in Bezug auf die Corona-Pandemie – unter Titel 683 01 -290 „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ ein Ansatz in Höhe von 50.000 Mio. EUR erfolgte.

Auch die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg erließ am 22. April 2020 gem. § 35 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) einen Beschluss zur „Nachbewilligung nach § 35 der Landeshaushaltsordnung im Einzelplan 9.2 sowie Änderung des Haushaltsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2020 zur Bewältigung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ (Drs. 22/88), mit dem der bisherige Haushaltsbeschluss 2019 / 2020 dahingehend geändert wurde, dass 1.000 Mio. EUR zur Finanzierung des Bedarfs zur Bewältigung der Corona-Pandemie zusätzlich im Haushalt angesetzt werden. Unter anderem sollen die Gelder für „das IFB-Sofortprogramm für kleine und mittlere Betriebe ..., die ... in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind“, genutzt werden.

Dass im Nachtragshaushaltsgesetz des Bundes als auch in dem Nachbewilligungsbeschluss der Bürgerschaft nicht unmittelbar auf die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ bzw. die hamburgische Förderrichtlinie Bezug genommen wird, ist dabei nach Auffassung der Kammer unschädlich. Da in beiden Haushaltsansätzen ausdrücklich die „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ bzw. das „IFB-Sofortprogramm für kleine und mittlere Betriebe“ aufgeführt werden, ist ein hinreichender Zusammenhang erkennbar; die Rechtsgrundlage für die Zahlungen ist das Gesetz bzw. der Beschluss.

Der Annahme einer Subvention i.S.d. § 264 StGB steht auch nicht entgegen, dass die Auszahlung durch die IFB (als Anstalt öffentlichen Rechts) erfolgte, denn gleichgültig ist, ob die Subvention unmittelbar durch die staatliche oder kommunale Stelle gewährt wird oder ob die fraglichen Mittel über eine – die Subvention u.U. auch bewilligende – private Stelle (z.B. Kreditinstitut) verteilt werden (Perron, aaO, Rz. 8 zu § 264 StGB m.w.N.).

c.

Der Beschuldigte hat in seinem Antrag – mutmaßlich – auch für sich unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht, die für ihn vorteilhaft sind, indem er in dem von ihm nach Aktenlage ausgefüllten IFB online-Antrag auf Gewährung der Corona-Soforthilfe erklärte, sein Gewerbe im Haupterwerb auszuüben und aufgrund der Corona-Pandemie einen Liquiditätsengpass erlitten zu haben.

aa)

Der Beschuldigte stellte bei der IFB einen online-Antrag auf Auszahlung der o.g. Gelder. In dem auszufüllenden online-Formular musste er – was er nach Aktenlage auch tat – unter Nr. 8 „sonstige Erklärungen des Antragstellers“ durch Anklicken des entsprechenden Auswahlfeldes u.a. bestätigen: „Folgende Angaben im Antrag sind subventionserhebliche Tatsachen: 1.2/2/3/4/5/7/8 ...“. Unter Nr. 7 des Antrags gab der Beschuldigte nach Aktenlage – ebenfalls durch Anklicken der entsprechenden Kästchen – u.a. an, sein Gewerbe im Haupterwerb zu betreiben und aufgrund der Corona-Pandemie einen Liquiditätsengpass erlitten zu haben.

Zudem wird in der ebenfalls auf der Internetseite der IFB (www.ifbhh.de) als pdf-Datei vorhandenen Broschüre „Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) ...“ im Anhang unter „2. Allgemeine Hinweise“ ausgeführt: „Die Tatsachen, die der IFB Hamburg aufgrund der von ihr geforderten Angaben und Unterlagen mitgeteilt werden, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB (Subventionsbetrug) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetzes) und § 1 des Hamburgischen Subventionsgesetzes.“

Aufgrund des vorliegenden Ausdrucks aus dem Gewerberegister (Bl. 20 d.A.) bzw. der Gewerbeanmeldung (im Sonderheft) besteht jedenfalls der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschuldigte sein Gewerbe – wenn überhaupt – lediglich (wie angemeldet) im Nebenerwerb betrieben hat, sodass auch keine Subventionsberechtigung bestand.

bb)

Die Erklärung unter Nr. 8 des vom Beschuldigten ausgefüllten online-Antrags bestimmt wirksam die maßgeblichen subventionserheblichen Tatsachen.

Subventionserheblich in diesem Sinne sind nach § 264 Abs. 9 StGB solche Tatsachen, die durch Gesetz (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 1. Alt. StGB) oder aufgrund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 2. Alt. StGB) als subventionserheblich bezeichnet sind. Gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB ist eine Tatsache auch dann subventionserheblich, wenn von ihr die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

(a)

Die Bezeichnung erfolgte zwar nicht „durch Gesetz“ (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 1. Alt. StGB), denn die Bezeichnung als subventionserhebliche Tatsache erfolgte vorliegend ausschließlich in dem online-Antrag der IFB bzw. in der auf deren Internetseite abrufbaren Broschüre „Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) ...“.

Es erfolgte keine wirksame Bestimmung in der Kleinbeihilfenverordnung oder der hamburgischen Förderrichtlinie, denn weder bei der Kleinbeihilfenverordnung noch bei der hamburgischen Förderrichtlinie handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um ein Gesetz im formellen oder wenigstens materiellen Sinne. Eine bloße Bezeichnung in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, „Rahmenplänen“ usw. ist jedoch nicht ausreichend (Perron, aaO, Rz. 32 zu § 264 m.w.N.).

Die im Zusammenhang mit den Subventionen beschlossenen Haushaltsgesetze enthalten ebenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen (vgl. Rau/Sleimann, aaO, 374). Die in diesem Zusammenhang erforderliche Bezeichnung durch den Subventionsgeber verlangt jedoch klare und unmissverständliche, auf den konkreten Fall bezogene Angaben. Es genügt nicht, dass sich die Subventionserheblichkeit lediglich aus dem Zusammenhang ergibt; § 264 StGB verlangt insoweit eine formale Bezeichnung der Tatsache als subventionserheblich (BGH, Urteil vom 11.11.1998, 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233).

Schließlich beinhalten weder das Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) noch das Hamburgische Subventionsgesetz (HmbSubvG) – auf die jedenfalls in der o.g. Broschüre verwiesen wird – eine Benennung konkreter subventionserheblicher Tatsachen als solche.

(b)

Die Bezeichnung erfolgte jedoch „aufgrund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber“ (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 2. Alt. StGB).

(aa)

Eine Bezeichnung durch den Subventionsgeber liegt vor, wenn sie durch die für die Bewilligung der Subvention zuständige Behörde oder eine andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (hier die IFB Hamburg) vorgenommen wird (Perron, aaO, Rz. 34 zu § 264).

(bb)

Offenbleiben kann vorliegend die Frage, ob „aufgrund eines Gesetzes“ – auch wegen der staatsrechtlichen Bedeutung – dahingehend zu verstehen ist, dass die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen als solche durch den Subventionsgeber einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf (so bspw. Fischer, aaO, Rz. 15 zu § 264 StGB OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2016, 2 Ws 14/16; ablehnend bspw. Tiedemann, in Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, Rz. 76 zu § 264 StGB m.w.N.) oder ob „Auf Grund eines Gesetzes“ lediglich bedeutet, die Bezeichnung muss „in den Grenzen des gesetzlich Zulässigen“ oder „auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung“ erfolgen (so Perron, aaO, Rz. 34 zu § 264).

Gegen das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage könnte sprechen, dass die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber für die Auslegung des § 264 Abs. 1 StGB nicht notwendig ist und mithin keine strafbegründende Wirkung hat. Vielmehr ist die Strafnorm des § 264 Abs. 1 StGB an sich – auch ohne die expliziten Bezeichnungen der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber – ausreichend konkret und genügt den Bestimmtheitserfordernissen des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz an ein Strafgesetz. Nach diesem Bestimmtheitsgebot hat der Gesetzgeber die Pflicht, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2010, 2 BvR 2559/08, 105/09, 491/09, NStZ 2010, 626). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei § 264 Abs. 1 StGB nicht um eine Blankettnorm, bei der sich das verbotene Verhalten erst durch eine Zusammenschau mit einer blankettausfüllenden Norm – also hier der Deklaration von Tatsachen als „subventionserheblich“ durch den Subventionsgeber – ergibt, mit der Folge, dass beide Normteile dem Bestimmtheitsgebot unterliegen würden, folglich vom parlamentarischen Gesetzgeber konkretisiert werden müssten (Schmitz, in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., 2020, Rz. 65 zu § 1), denn die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen als solche durch den Subventionsgeber hat keinen Einfluss auf die Frage, welche Tatsachen subventionserheblich sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2016, 2 Ws 14/16, ZWH 2017, 53, 54; Perron, aaO, Rz. 34 zu § 264 m.W.N.).

Jedenfalls stellt § 2 SubvG (in dem vorliegenden Fall i.V.m. § 1 HmbgSubvG) aber eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Bestimmung subventionserheblicher Tatsachen durch den Subventionsgeber dar (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2017, 1 StR 339/16, wistra 2018, 302 so grds. auch, wenngleich nicht ausdrücklich für Hamburg: Rau/Sleimann, aaO, 375 und Burgert, aaO, 184). Zwar benennt § 2 SubvG primär die Aufgabe des Subventionsgebers, die subventionserheblichen Tatsachen zu benennen, jedoch erfolgt nach Auffassung der Kammer – angesichts der nur geringen Eingriffsintensität, welche durch die formale Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen bewirkt wird – aus der Aufgabenzuweisung ausnahmsweise zugleich die Befugnis des Subventionsgebers zur Benennung der subventionserheblichen Tatsachen.

(cc)

Unbeachtlich ist grundsätzlich, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass in dem vom Beschuldigten ausgefüllten online-Antrag auch auf Tatsachen verwiesen wird, die – wie bspw. die Angabe der Bankverbindung – nicht subventionserheblich sind. Zwar muss sich der Subventionsgeber bei der Bezeichnung im Rahmen dessen halten, was nach dem Gesetz als (materiell) subventionserheblich benannt werden kann, jedoch werden als subventionserheblich bezeichnete Tatsachen, die es gar nicht sind, nicht durch ihre Bezeichnung subventionserheblich (vgl. Ceffinato, in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, Rz. 68 zu § 264 m.w.N.). Auf andere als subventionserheblich bezeichnete Tatsachen wirkt sich die Falschbezeichnung indes nicht unmittelbar aus.

Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen in dem online-Antrag war auch – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Bl. 31 d.A.) – hinreichend bestimmt und konkret. § 264 StGB verlagert die Strafbarkeit im Bereich der Subventionskriminalität erheblich vor, da bereits die Täuschungshandlung allein pönalisiert ist, ohne dass es zu einem Schaden kommen muss (vgl. BT-Drucks. 7/5291, S. 4, 6). Der potentielle Täter darf deshalb nicht lediglich generell darauf hingewiesen werden, dass die Behörde an seinen Angaben interessiert ist. Sein Augenmerk soll vielmehr gerade auf bestimmte Tatsachen gelenkt werden, deren richtige und vollständige Beurteilung die zweckentsprechende Verwendung öffentlicher Mittel sicherstellen. Erforderlich sind deshalb klare und unmissverständliche, auf den konkreten Fall bezogene Angaben. Dass sich die Subventionserheblichkeit lediglich aus dem Zusammenhang ergibt, genügt nicht. Ebenso reichen pauschale oder formelhafte Bezeichnungen nicht aus (BGH, Urteil vom 11.11.1998, 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gerade keine pauschale Bezeichnung (wie bspw. in dem Antragsformular des Landes Niedersachsen: „Mir ist bekannt, dass alle in diesem Antrag (inklusive dieser Erklärungen) anzugebenden Tatsachen subventionserheblich ... sind“, vgl. dazu Schmuck/Hecken/Tümmler, aaO, 676) erfolgte, sondern auf einzelne Punkte des online-Antrags konkret verwiesen wurde. Dem entsprechend wird bspw. für den ähnlich konzipierten Antrag der Investitionsbank Schleswig-Holstein (dort heißt es: „Mir ist bekannt, dass es sich bei den Angaben zu Ziffer 1., 4., 5. und 6. um subventionserhebliche Tatsachen ... handelt“)auch eine hinreichend konkrete Benennung der subventionserheblichen Tatsachen angenommen (Rau/Sleimann, aaO, 375 vgl. zum Ganzen auch Burgert, aaO, 185, Schmuck/Hecken/Tümmler, aaO, 673, 677 zum Antragsformular in Sachsen-Anhalt).

Auch nach dem Sinn und Zweck, welcher mit der Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erreicht werden soll, erscheint die vorliegend erfolgte Bezeichnung noch ausreichend. Der Beschuldigte wurde nicht lediglich generell darauf hingewiesen, dass die Behörde an seinen Angaben interessiert ist. Sein Augenmerk wurde vielmehr gerade auf bestimmte (sich in dem online-Antrag unter den bezeichneten Nummern befindenden) Tatsachen gelenkt.

In dem online-Antrag wurde der Beschuldigte konkret auf einzelne Punkte hingewiesen, die als subventionserheblich bezeichnet wurden, sodass ihm unmittelbar vor Augen geführt wurde, welche einzelnen Tatsachen für § 264 StGB relevant sind. Eine eigene Wertung des Beschuldigten, wie sie bspw. bei einem pauschalen Verweis auf „alle Tatsachen, von denen die Gewährung ... abhängig ist“ (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.1980, X - 24/80) erforderlich wäre, war für die Bestimmung der bezeichneten Tatsachen nicht erforderlich; auch war es dem Beschuldigten nicht überlassen, sich die maßgebenden Merkmale aus dem Zusammenhang zu erschließen. Vielmehr war es ihm möglich, unzweifelhaft die als subventionserheblich bezeichneten Tatsachen anhand des Abgleichs der Ziffern zu erkennen.

Hierbei ist es auch unerheblich, dass in dem Verweis auf nahezu alle Punkte des Antrags Bezug genommen wird, denn der Antrag wurde insgesamt knapp gehalten und beschränkt sich auf die Abfrage / Angabe der relevanten Tatsachen er umfasst als Ausdruck insgesamt lediglich sechs Seiten. Wenn jedoch der Subventionsgeber sich in dem Antragsformular zugunsten der Übersichtlichkeit auf die Befassung mit den wesentlichen Angaben beschränkt, hat dies keine Auswirkung auf die Frage, ob die subventionserheblichen Tatsachen hinreichend konkret bezeichnet werden. Zudem ist erkennbar, dass die Bezeichnung in dem online-Antrag nicht pauschal sein sollte, was dadurch deutlich wird, dass bspw. kein Verweis auf Nr. 1.1 oder Nr. 6 des Antrags erfolgte.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in dem Hinweis auch nicht subventionserhebliche Tatsachen, wie insb. die angegebene Bankverbindung des Antragstellers, angeführt werden. Wie bereits ausgeführt, ist der Verweis auf nicht subventionserhebliche Tatsachen jedoch grundsätzlich unschädlich. Zudem bleibt auch durch die teilweise unzutreffende Bezeichnung die in dem vorliegenden Fall bestehende hinreichende Bestimmtheit der bezeichneten Tatsachen erhalten insbesondere erscheint vorliegend die in geringem Umfang vorhandene Bezeichnung offenbar nicht subventionserheblicher Tatsachen für einen verständigen Antragsteller nicht derart verwirrend, dass es ihm insgesamt nicht mehr möglich ist, die erheblichen Tatsachen eindeutig zu erkennen.

Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass auch bei einer Gesamtschau der dargestellten Aspekte eine klare und hinreichend bestimmte Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erfolgte. Die Benennung anhand der Ziffern in dem online-Antrag ist klar und konkret; Missverständnisse sind deshalb auszuschließen. Der Beschuldigte konnte erkennen, welcher Punkt als subventionserheblich bezeichnet wird und es wurde ihm deutlich vor Augen geführt, welche Risiken er mit den unrichtigen oder unvollständigen Angaben eingeht.

Letztlich ist es unbeachtlich, dass der Antrag keine „Bezeichnung“ der relevanten Tatsachen im Wortsinn enthält, sondern die Bezeichnung als (anzukreuzende) Erklärung des Antragstellers formuliert wurde. Es genügt indes, dass der Zweck der formalen Bezeichnung durch eine andere, in der Sache übereinstimmende und sprachlich nicht minder eindeutige Bezeichnung erreicht wird (Rau/Sleimann, aaO, Fn. 24; vgl. Straßer, in Graf/Jäger/Wittig, 2. Aufl. 2017, Rz. 42 zu § 264, dort zu der Frage, ob ausdrücklich das Wort „subventionserheblich“ genannt werden muss). So liegt der Fall auch hier. Auch wenn die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen im Antrag als Erklärung des Antragstellers formuliert wurde, wird diesem dennoch deutlich vor Augen geführt, welche Tatsachen subventionserheblich sind.

(c)

Auf die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob vorliegend möglicherweise ein Fall des § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB anzunehmen ist, kommt es – da bereits § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB einschlägig ist – nicht mehr an.

3.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg ist auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt zuständig. Insbesondere tritt der vorliegend ebenfalls in Betracht zu ziehende § 263 StGB hinter § 264 StGB zurück (BGH, Beschluss vom 17.09.1986 – 3 StR 214/86 Urteil vom 08.10.2014, 1 StR 114/14, BGHSt 60, 15; Fischer, aaO, Rz. 5, 54 zu § 54 StGB m.w.N.).

4.

Schließlich durfte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg sich gem. § 16 S. 1 StPO auch mittels Beschlusses als örtlich unzuständig erklären, da das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO, denn das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel wirkt weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.1963, 4 StR 497/62; Schmitt, in Meyer-Goßner, 63. Aufl. 2020, Rz. 17 zu § 473 StPO).

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

(2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfaßt, so verteilt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der Ersatzschöffen auf diese Amtsgerichte; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt nur dann an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner Dienstaufsicht unterstehen.

(3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Die für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde oder andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Subventionsgeber) hat vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention demjenigen, der für sich oder einen anderen eine Subvention beantragt oder eine Subvention oder einen Subventionsvorteil in Anspruch nimmt (Subventionsnehmer), die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die nach

1.
dem Subventionszweck,
2.
den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
3.
den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.

(2) Ergeben sich aus den im Subventionsverfahren gemachten Angaben oder aus sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Subvention oder der in Anspruch genommene Subventionsvorteil mit dem Subventionszweck oder den Vergabevoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 im Einklang steht, so hat der Subventionsgeber dem Subventionsnehmer die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 339/16
vom
25. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetrugs u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:251017U1STR339.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2017 in der Sitzung am 25. Oktober 2017, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Bellay, Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung – als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwältin – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenbeteiligten H. Y. GmbH, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. Juni 2015
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Steuerhinterziehung in 25 Fällen und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen sowie der Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und der Lohnsteuer, aufgehoben.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Schwerin zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen, Steuerhinterziehung in 25 Fällen sowie wegen gleichzeitiger Beschäftigung von mehr als fünf Ausländern ohne Genehmigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 1.000 Euro verurteilt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat das Landgericht eine Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungs - und der Auslieferungshaft getroffen.
2
Von dem Vorwurf des Subventionsbetrugs hat das Landgericht den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Eine Strafbarkeit wegen Betrugs sah es aus tatsächlichen Gründen nicht für gegeben an.
3
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revision.
4
Sein Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet.
5
Das auf den Teilfreispruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft , mit dem sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat bereits mit der Sachrüge umfassenden Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

A.


6
I. Errichtung der Projekte „Ya. “ und „T. “
7
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in dem an der Ostsee gelegenen Stadtteil der Hansestadt Rostock „Ho. “ ein Wohnprojekt namens „T. “ geplant und mit dessen Umsetzung begon- nen. Mit dem Bau beauftragte er als Geschäftsführer der ihm gehörenden F. GmbH den skandinavischen Baukonzern N. D. GmbH (N. ). Die Bausumme sollte etwa 50 Millionen Euro betragen. Die öffentliche Erschließung des Wohngebiets wurde von der N. bis Anfang 2002 fertig gestellt, die Bauarbeiten aber danach zunächst nicht weitergeführt.
8
Die Hansestadt Rostock beabsichtigte, am Standort „Ho. “ einen Yachthafen mit zugehörigen Hotel- und Gewerbeanlagen in einem Gewerbege- biet zu errichten. Zu diesem Zweck gründete eine Firmengruppe die „H. Y. GmbH“ (H. ) und verkaufte sie am 17. Mai 2002 mit dem Projekt an die O. AG des Angeklagten. Zugleich wurde der Angeklagte als Geschäftsführer der H. eingesetzt. Der Angeklagte plante sodann für den Standort „Ho. “ die Errichtung von Yachthafen, Kongresszentrum, Hotel und dazugehörigen Einrichtungen mit einem Investitionsvolumen (einschließlich des Grundstückskaufs) von mehr als 100 Millionen Euro.
9
Der Angeklagte benötigte zur Durchführung des Vorhabens Kredite und Fördergelder, wusste aber, dass aufgrund europarechtlicher Bestimmungen ab einer Investitionssumme von 50 Millionen Euro die Entscheidung über das „Ob“ und eventuell über die konkrete Höhe der Förderung durch die Europäische Kommission getroffen werden musste. Er befürchtete, dass dies zu einer Reduzierung der Fördersumme führen könnte. Außerdem war eine Subventionie- rung der öffentlichen Erschließung des Grundstücks nur für ein Gewerbegebiet als solches möglich und setzte voraus, dass sich dort mindestens zwei Betriebe und nicht nur ein Investor niederließen.
10
Für die Errichtung der geplanten Yachthafen-, Kongress- und Hotelanlage gründete der Angeklagte deshalb im Sommer 2002 zwei Betriebsgesellschaften. Die H. Y. B. GmbH errichtete er am 4. Juli 2002 selbst, die M. GmbH (M. ) ließ er am 28. Juni 2002 durch seinen Freund Ma. gründen. Die H. Y. B. GmbH firmierte später zur Y. H. GmbH (Y. ) um. Geschäftsführer war der Angeklagte, Gesellschafter die O. AG. Die M. firmierte später um in die K. GmbH. Gesellschafter und Geschäftsführer war Ma. , ab spätestens Mai 2003 wurde B. zum Geschäftsführer bestellt. Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer der M. .
11
Der Angeklagte reichte sodann am 5. Juli 2002 je einen Antrag auf Gewährung von Fördermitteln für die Betreibergesellschaften Y. und M. bei dem L. M. (L. ) ein. Den für die Y. gestellten Antrag unterzeichnete er selbst, den für die M. ließ er durch den formalen Geschäftsführer Ma. unterschreiben. Das Projekt hatte er dabei so aufgeteilt, dass die beiden Betreibergesellschaften auf dem Gelände Gebäude und Anlagen für jeweils knapp unter 50 Millionen Euro bauen sollten. In den mit den „Förderanträgen“ beimL. eingereichten Konzepten bezifferte der Angeklagte – bzw. ließ er dies durch Ma. beziffern – die Kosten der Gesamtinvestition auf 97,7 Millionen Euro, davon 49,5 Millionen Euro für den Teil der M. und 48,2 Millionen Euro für den der Y. .
12
Die M. sollte den Seglerhafen, ein Kongresszentrum nebst zugehörigen Hotelanlagen, das Verwaltungsgebäude sowie Bootshaus und Bootstankstelle errichten, die Y. das Wellnesshotel, gastronomische Einrichtungen, den „Kidsclub“ und das Vereinshaus.
13
Den größten Teil der zu bebauenden Grundstücke kaufte die H. im November 2002 zu einem Preis von 1.371.704,20 Euro von der Hansestadt Rostock; den Rest der benötigten Flächen pachtete sie mit einem Erbbaurechtsvertrag an.
14
Am 26. Mai 2003 vereinbarte der Angeklagte für die beiden Betreibergesellschaften mit der H. S. GmbH (HD. ) zwei Pauschalverträge über die Errichtung der gesamten Hotelanlage und ließ einen der Verträge durch den von ihm eingesetzten Geschäftsführer der M. B. unterschreiben. Auf Seiten der HD. unterzeichnete der von dem Angeklagten eingestellte Geschäftsführer Ka. . In den Pauschalverträgen waren 97,7 Millionen Euro für die komplette Errichtung der gesamten Hotelanlage, 49,5 Millionen Euro für die M. und 48,2 Millionen Euro für die Y. , vereinbart.
15
Am 16. Dezember 2003 beauftragte die Os. W. GmbH & Co. KG, die eine Tochtergesellschaft der dem Ange- klagten „gehörenden“ und von ihm als Geschäftsführer geführten O. AG war, die HD. mit der schlüsselfertigen Erstellung des Wohngebiets „T. “ zu einem Pauschalpreis von 27 Millionen Euro, einem wesentlich zu niedrigen Fantasiepreis.
16
Am selben Tag schlossen der Angeklagte für die HD. undLu. für die N. einen Bauvertrag für die Gesamtanlage der Ya. ab. Sie vereinbarten einen Preis von 64 Millionen Euro. Der Angeklagte ließ den Vertrag von dem von ihm eingesetzten Geschäftsführer der HD. Ki. unterschreiben. Den Vertrag hoben die Vertragsparteien direkt im Anschluss daran schriftlich wieder auf. Ebenso wurde mit einem am selben Tag abgeschlossenen Vertrag zwischen der HD. und der N. für die Erstellung des T. s zum Preis von 25,6 Millionen Euro verfahren. Bei Anfertigung der beiden „Scheinverträge“ über 64 und 25,6 Millionen Euro hatte der Angeklagte gegen- über dem Mitarbeiter Lu. erklärt: „Ich benötige diese für meine Finanzierung“.
17
Ebenfalls am 16. Dezember 2003 vereinbarte der Angeklagte für die HD. – wobei der Geschäftsführer Ki. unterschrieb – mit der N. den tatsächlich gewollten und später durchgeführten Pauschalvertrag für die Erstellung der Ya. und des Wohnprojekts T. zum Preis von insgesamt 89,6 Millionen Euro, der Summe der beiden abgeschlossenen und wieder aufgehobenen Verträge. Dieser Vertrag, der den Banken und dem L. nicht offengelegt wurde, aber tatsächlich gewollt war, wurde durchgeführt.
18
Den „Scheinvertrag“ über 64 Millionen Euro für die Ya. reichte der Angeklagte bei den beiden finanzierenden Banken Os. sparkasse (OS. ) und No. Landesbank (No. ) ein. Dieser Vertrag bildete aus Sicht der Banken die Grundlage der zu planenden Bau- und Gesamtkosten und war Basis für die von ihnen gewährte Finanzierung und deren Kontrolle. Das L. erhielt nur die Generalübernehmerverträge zwischen den beiden Betreibergesellschaften und der HD. , nicht aber diesen Vertrag.
19
Die N. hatte intern ihre Baukosten von 89,6 Millionen Euro mit 47,256 Millionen Euro für die Anlage der Ya. und 42,344 Millionen Euro für den T. kalkuliert. Diese realen Baukosten kannte der Angeklagte , da sie ihm in den ausschließlich mit ihm geführten Vertragsverhandlungen von den beiden Mitarbeitern der N. He. und Lu. mitgeteilt worden waren.
20
Das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern bewilligte den beiden Betreibergesellschaften antragsgemäß am 23. Dezember 2003 durch zwei Zuwendungsbescheide bei einer Förderquote von 49 % insgesamt eine Fördersumme von 47,481 Millionen Euro entsprechend den von der Y. und der M. angegebenen Gesamtkosten von 97,7 Millionen Euro und einem förderfähigen Gesamtinvestitionsvolumen von 96,9 Millionen Euro.
21
Die N. GmbH errichtete in der Folge aufgrund des am 16. Dezember 2003 geschlossenen Gesamtpauschalvertrags bis zur Kündigung des Vertrags im April 2006 gleichzeitig den T. und die Ya. und schrieb dafür vertragsgemäß Pauschalabschlagsrechnungen an die HD. , in denen sie nicht zwischen den Vorhaben „Ya. “ und „T. “ unterschied.
22
Diese Rechnungen musste der Angeklagte von der finanzierenden OS. kontrollieren lassen und den Bautenstand von dem von der OS. und der No. geforderten externen Baucontrolling, der Fa. BP. , feststellen lassen. Die OS. und die Fa. BP. gingen dabei davon aus, dass der von der N. vertraglich geschuldete „erweiterte Rohbau“ der Ya. denWert der „zum Schein vereinbarten“ 64 Millionen Euro haben würde und sich die Pauschalrechnungen der N. ausschließlich auf dieses Bauvorhaben beziehen würden. Das war jedoch nicht der Fall.

23
Die HD. stellte gemäß dem Baufortschritt Rechnungen an die Betreibergesellschaften. Diese Rechnungen wurden für die HD. nach den Kontrollen der OS. und der Fa. BP. und deren Freigabe durch das finanzierende Bankenkonsortium OS. /No. bezahlt. Anschließend reichten die Betreibergesellschaften Auszahlungsanträge für die Subventionen entsprechend dem Bautenstand an das L. weiter. Das L. zahlte daraufhin bis April 2006 insgesamt 47,481 Millionen Euro Fördergeld an die Betreibergesellschaften aus.
24
Die Y. und die M. zahlten an die HD. die in den Pauschalverträgen vereinbarten 97,7 Millionen Euro. In den von den beiden Förderantragstellerinnen eingereichten Verwendungsnachweisen vom August 2006 wurden die Ausgangssummen von 48,2 Millionen Euro (Y. ) und 49,5 Millionen Euro (M. ) wiederholt.
25
Die HD. zahlte bis zur Fertigstellung der Ya. insgesamt 57,1 Millionen Euro an die N. . Die N. verbuchte diese Summe auf den Gesamtvertrag für Ya. und T. . Streitigkeiten zwischen N. und HD. Anfang des Jahres 2006 führten zur schriftlichen Kündigung des Bauvertrags.
26
Die Auftraggeberin der HD. für den T. , die Os. W. GmbH & Co. KG (später umfirmiert in Wo. GmbH – WP. ), zahlte am 24. Juni 2004 an die HD. vier Millionen Euro, die die HD. zunächst als Kredit verbuchte, dann mehrfach umbuchte und die Umbuchungen wieder stornierte.
27
Am 7. August 2005 unterzeichneten die Geschäftsführer der HD. und der WP. einen Aufhebungsvertrag für das Bauvorhaben „T. “. Dieser Vertrag sah eine Zahlung der WP. in Höhe von noch 2,8 Millionen Euro an die HD. vor. Zahlungen erfolgten nicht.
28
Am 7. August 2006 überwies die WP. eine Million Euro an die HD. , so dass sie insgesamt fünf Millionen Euro geleistet hatte. Diese fünf Millionen Euro lagen „verfügbar“ auf Konten der HD. und konnten zur Bezahlung der Bauleistungen am „T. “ verwendet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass dieses Geld von der HD. im Rahmen der insgesamt an die N. überwiesenen 57,1 Millionen Euro dafür verbraucht wurde. Am 31. Dezember 2006 erstellte die HD. eine Rechnung an die WP. über eine Million Euro brutto für „anerkannte Bauleistungen für das Bauvorhaben T. “.
29
II. Betrieb der „Ya. “
30
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb die Y. die Hotelanlage im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der M. . Als Geschäftsführer der Y. entschied der Angeklagte zur Kosteneinsparung polnische Arbeiter im Rahmen von Werkverträgen einzusetzen. Die Arbeitskräfte sollten nach Bedarf durch den gesondert Verfolgten Mu. in Polen akquiriert werden, dort ein Gewerbe anmelden und anschließend auf Grund von Werkverträgen in der Hotelanlage eingesetzt werden. Nachdem der Angeklagte die ersten Verträge aus dem Jahr 2006 unterschrieben hatte, unterzeichnete sie in der Folgezeit meist der gesondert Verfolgte Mi. . Dieser informierte auch jeweils Mu. über die Anzahl der benötigten Hilfskräfte und Mu. warb sie sodann in Polen an.
31
Die jeweils als Werkvertrag bezeichneten Verträge enthielten Beschreibungen von durchzuführenden Arbeiten wie den Transport und die Reparatur von Möbeln, Garten- oder Reinigungsarbeiten. Die polnischen Arbeitskräfte, die vor Abschluss dieser Verträge in Polen ein Gewerbe angemeldet hatten, waren im Jahr 2007 in der Gärtnerei eingesetzt und führten Hilfsarbeiten beim Reinigen der Hotelanlage aus. Ab Frühjahr 2008 arbeiteten verstärkt polnische Frauen als Zimmermädchen. Die polnischen Arbeitskräfte waren wie Arbeitnehmer in den Betriebsablauf der Hotelanlage integriert, trugen die Dienstkleidung der Hotelanlage, erhielten Arbeits- und Putzmittel gestellt und unterlagen hinsichtlich Arbeitszeit und -ort den Anordnungen der Mitarbeiter der Hotelanlage. Die Lohnrechnungen schrieb Mu. . Der Stundenlohn wurde regelmäßig für einen Zeitraum von etwa zwei Wochen abgerechnet und von Mi. oder Mu. an die polnischen Arbeitskräfte ausbezahlt.
32
Die in der Hotelanlage beschäftigten 90 polnischen Arbeitnehmer besaßen keine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 SGB III in der jeweils gültigen Fassung und waren der Sozialversicherung und dem Finanzamt nicht gemeldet. Von Januar 2007 bis Januar 2009 führte der Angeklagte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 229.188,14 Euro und Lohnsteuer in Höhe von 108.255,67 Euro nicht ab.

III.


33
1. Das Landgericht hat zur Begründung des Teilfreispruchs im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
34
Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wurde, durch eine künstliche Auf- spaltung der Hotelanlage „Ya. H. “ in zwei Betriebe (Y. und M. ) einen Subventionsbetrug durch unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der zuständigen Behörde begangen zu haben, sei er aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil die Regelungen in den Förderbescheiden nicht tauglich seien, subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB zu definieren.
35
Angaben zur Einheitlichkeit bzw. zur Künstlichkeit der Aufteilung des Vorhabens in Bezug auf die betroffene Fördermaßnahme seien auch keine subventionserheblichen Tatsachen nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB. Nach dieser Vorschrift seien subventionserheblich nur solche Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig sei.
36
§ 4 Abs. 2 SubvG, § 1 SubvG Mecklenburg-Vorpommern und Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995, die Umgehungstatbestände definierten, seien zwar Gesetze im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB, regelten aber die von der Umgehung betroffenen konkreten Vergabevoraussetzungen nicht.
37
Nach Auffassung der Strafkammer treffe es nicht zu, dass jede Verwirklichung eines Umgehungstatbestands im Sinne von § 4 Abs. 2 SubvG und Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zu einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs führen könne, auch wenn die umgangene oder durch Umgehung geschaffene Tatsache keine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB sei. Die Strafkammer könne sich deshalb dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244 ff.) nicht anschließen. Es sei mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar, wenn untergesetzliche Regelungen bestimmten , welche Tatsachen subventionserheblich seien. Die Kammer gehe deshalb auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2010, wistra 2011, 67 ff. (gemeint ist der Beschluss vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, wistra 2011, 67 ff.) davon aus, dass nicht jede Umgehung oder Scheinhandlung strafbar sei. Sei der verdeckte, wahre Sachverhalt nicht per Gesetz geregelt, sondern nur aufgrund untergesetzlicher Regelungen zur Subventionsvoraussetzung erklärt worden, scheide eine Strafbarkeit aus. So liege der Fall hier.
38
Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 SubvG nicht erfüllt, weil kein Verstoß gegen den Zweck der Subvention habe festgestellt werden können. Zweck der Subvention sei die Errichtung eines touristischen Betriebs und die Entstehung von Arbeitsplätzen in der Region gewesen. Diesem Zweck widerspräche die künstliche Aufspaltung des Vorhabens nicht.
39
2. Eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) komme aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht, weil es an einer Täuschung durch den Angeklagten fehle.
40
3. Eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen einer Fehlverwendung von Subventionen sei aus tatsächlichen Gründen nicht gegeben. Zwar sei der zwischen HD. und N. vereinbarte und bei dem Bankenkonsor- tium eingereichte „Scheinvertrag“ über Kosten von 64 Millionen Euro für den erweiterten Rohbau der Anlage (statt der kalkulierten und tatsächlich vereinbarten etwa 47 Millionen Euro) ein gewichtiges Indiz dafür, dass gegenüber dem Fördermittelgeber zu hohe Kosten angegeben worden seien, um Fördergelder für das nicht förderfähige Projekt „T. “ zu verwenden. Die Erklärung des Angeklagten für den „Scheinvertrag“ über 64 Millionen Euro habe jedoch nicht widerlegt werden können. Danach habe dieser Vertrag nur dazu gedient, die Bedenken der No. bezüglich des Insolvenz- und Fertigstellungsrisikos wegen der geringen Größe der HD. als Generalübernehmerin durch die Einbindung der N. als renommierte Baufirma zu zerstreuen.
41
Außerdem sei ihm nicht zu widerlegen, dass die Arbeiten der N. am T. durch die HD. mit den ihr von der WP. bezahlten fünf Millionen Euro beglichen worden seien.

B. Revision des Angeklagten
42
Die auf die Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Angeklagten bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.

I.

43
Der Schuldspruch beruht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Die von der Strafkammer aus den festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten gezogenen Schlüsse im Hinblick auf das Bestehen sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse und die Arbeitgebereigenschaft des Angeklagten sind ohne Rechtsfehler. Diese Feststellungen tragen auch den von der Strafkammer gezogenen Schluss auf vorsätzliches Handeln des Angeklagten. Die für das Bestehen inländischer Beschäftigungsverhältnisse maßgeblichen Tatsachen und die daraus resultierenden Abführungspflichten waren ihm bekannt. Haben die an einem (sozialversicherungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnis Beteiligten eine vertragliche Gestaltung als Werkvertrag gewählt, handelt es sich aber aufgrund der relevanten tatsächlichen Gegebenheiten arbeits- und sozialrechtlich um ein Arbeitsverhältnis, kommt auf Seiten des vertraglichen „Auftraggebers“, der sich rechtlich als Arbeitgeber darstellt, allenfallsein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) in Betracht (BGH, Beschluss vom 4. September 2013 – 1StR 94/13, NStZ 2014, 321, 322 f. mwN), wenn diesem die tatsächlichen Verhältnisse bekannt sind. Ein die Schuld ausschließender Verbotsirrtum (§ 17 Satz 1 StGB) aber ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ausgeschlossen.
44
Der Schuldspruch war allerdings hinsichtlich der Tenorierung des Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG, § 284 Abs. 1 SGB III zu korrigieren. Dieses ist gemäß der gesetzlichen Überschrift als „Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang“ zu tenorieren (MüKo- StGB/Mosbacher, 2. Aufl., SchwarzArbG § 11 Rn. 21).

II.

45
Dagegen war der Strafausspruch auf die Revision des Angeklagten aufzuheben. Die Strafkammer hat den Schuldumfang nicht rechtsfehlerfrei bestimmt ; denn die Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und die hinterzogene Lohnsteuer ent- sprechen nicht den Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei solchen Taten zu beachten sind.
46
1. Danach hat der Tatrichter die geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl , Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 – 1 StR 16/93, StV 1993, 364; vom 22. März 1994 – 1 StR 31/94, wistra 1994, 193 und vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 20. März 1996 – 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 – 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376; Beschluss vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352). Falls solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635 und vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352). Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 – 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352; Urteil vom 11. August 2010 – 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376). Deshalb genügt es nicht, die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge lediglich der Höhe nach anzugeben (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2002 – 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318 und vom 20. April2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352). Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berech- nungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (BGH, Be- schlüsse vom 4. März 1993 – 1 StR 16/93, StV 1993, 364 und vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352).
47
2. Den vorgenannten Anforderungen trägt das Urteil nicht ausreichend Rechnung. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge hat die Strafkammer die von der Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Verfügung gestellten Tabellen zugrunde gelegt. Anschließend hat sie auf der Grundlage der in bar ausgezahlten Löhne als Nettolöhne (§ 14 Abs. 2 SGB IV) nach einem im Berechnungsprogramm der Rentenversicherung hinterlegten Faktor nach der Steuerklasse VI den fiktiven Bruttolohn und von diesem ausgehend nach den in den jeweiligen Monaten geltenden Beitragssätzen die Renten -, Pflege-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträge errechnet (UA S. 24 ff.).
48
Bei der Berechnung der Lohnsteuer ist die Strafkammer von der von dem zuständigen Finanzamt angefertigten und von der Steueramtfrau H. als Zeugin erläuterten Berechnung des zugeflossenen Barlohns als Bruttolohn ausgegangen und hat davon nach der Steuerklasse VI die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag abgezogen (UA S. 52).
49
Damit hat das Landgericht seine Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge allein auf die Berechnungen der Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung Bund gestützt. Welche Beitragssätze letztlich der Berechnung zugrunde lagen, führt das Urteil nicht aus. Es beschränkt sich auf die Benennung der zuständigen Krankenkasse (UA S. 21). Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge ist damit auf Grund der unzureichenden Urteilsfeststellungen einer vollumfänglichen revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Hinzukommt, dass sich nicht erschließt , warum in zahlreichen Fällen (UA S. 24 ff.) bei demselben Arbeitneh- mer in demselben Beschäftigungsmonat zwei oder mehr Berechnungsvorgänge erfolgt sind.
50
Auch die Berechnung der bei den polnischen Arbeitnehmern angefallenen Lohnsteuer ist nicht nachvollziehbar dargelegt und zudem in einigen Fällen unschlüssig. So ist z.B. bei Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse VI (§ 39c EStG) bei dem Arbeitnehmer C. nicht verständlich, wieso im April 2007 ein Bruttolohn von 340,90 Euro zu Lohnsteuer in Höhe von 89,21 Euro führt, aber bei dem Arbeitnehmer D. ein Lohn von 528 Euro nur zu Lohnsteuer in Höhe von 79,16 Euro. Bei dem Arbeitnehmer S. ergeben 409,08 Euro Bruttolohn im Vormonat sogar 113,59 Euro Lohnsteuer. Für Mu. waren im März 2007 für 681,78 Euro Bruttolohn 225,84 Euro Lohnsteuer abzuführen, für A. dagegen im Monat März 2007 bei 1.008 Euro brutto nur 218,25 Euro (jeweils UA S. 53 f.).
51
3. Da auf der Grundlage der Feststellungen auszuschließen ist, dass nicht jeden Monat sowohl Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten als auch Lohnsteuer nicht abgeführt worden sind, lässt dieser Rechtsfehler den Schuldspruch unberührt. Die rechtsfehlerhafte Bemessung der Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und der nicht abgeführten Lohnsteuer und damit des Schuldumfangs zieht allerdings die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen nach sich. Der Senat kann infolge der fehlenden revisionsgerichtlichen Nachprüfbarkeit nicht ausschließen, dass die Strafkammer einen zu hohen Schaden und damit Schuldumfang angenommen hat und die Strafzumessung des angefochtenen Urteils auf den vorgenannten Mängeln beruht.
52
4. Die aufgezeigten Mängel entziehen dem Strafausspruch insgesamt die Grundlage.
53
Soweit das Landgericht bei sämtlichen verhängten Einzelstrafen neben Freiheitsstrafen auch Geldstrafen verhängt und den Angeklagten außer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe auch zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt hat, hielte dies auch bei isolierter Betrachtung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
54
Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nach § 41 StGB setzt voraus, dass sich der Angeklagte „durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht“ hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. August 1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 66). Hierzu sind Feststellungen zu treffen. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Verhängung der Geldstrafe „unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist“. Das Urteil muss erkennen lassen, dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – 4 StR 53/85, wistra 1985, 147, 148; Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72, 73).
55
Zudem muss sich die Strafe in ihrer Gesamtheit im Rahmen des Schuldangemessenen halten. Das Verhältnis zwischen den Sanktionsmitteln Geldund Freiheitsstrafe richtet sich dabei nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen , weshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe als bestimmende Strafzumessungstatsache Berücksichtigung zu finden hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – 4 StR 53/85, wistra 1985, 147 mwN). Das Urteil hat sich daher auch zu den Auswirkungen der Geldstrafen auf die Bemessung der Freiheitsstrafen zu verhalten. Daran fehlt es.

III.

56
1. Das neue Tatgericht wird unter Beachtung obiger Ausführungen neue Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und hinterzogenen Lohnsteuer zu treffen haben. Die übrigen Feststellungen des Landgerichts sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben insoweit bestehen.
57
2. Das neue Tatgericht wird zudem die unterbliebene Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs für die erlittene Auslieferungshaft nachzuholen haben (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Sind Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander verhängt, muss auch darüber entschieden werden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Auslieferungs- und Untersuchungshaft anzurechnen sind (BGH, Urteile vom 11. Juli 1985 – 4 StR 293/85, NStZ 1985, 497; vom 7. Februar 1990 – 2 StR 601/89, NJW 1990, 1428, 1429, zur Reihenfolge der Anrechnung von im Ausland verbüßter Strafhaft und im Inland erlittener Untersuchungshaft; Beschluss vom 19. November 1970 – 2 StR 510/70, BGHSt 24, 29, 30, zur Anrechnung von Untersuchungshaft).
C. Revision der Staatsanwaltschaft
58
Der Teilfreispruch des Angeklagten hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

I.


59
Die Strafkammer ist bei der Prüfung des dem Angeklagten vorgeworfenen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) hinsichtlich des Vorliegens einer subventionserheblichen Tatsache von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Aufgrund dessen hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, um die Voraussetzungen eines Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln für das Projekt Yachthafen prüfen zu können. Im Einzelnen gilt Folgendes:
60
Wegen Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.
61
Als subventionserhebliche Tatsachen kommen allein die sich auf das in zwei Projekte gegliederte Investitionsvorhaben beziehenden Angaben in Betracht , da eine Strafbarkeit entscheidend davon abhängt, ob ein einheitliches großes Investitionsvorhaben „künstlich“ in zwei kleinere Vorhaben aufgespalten worden ist, um die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften höchstmögliche finanzielle Förderung zu erhalten.
62
Für subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 StGB ist Folgendes zu berücksichtigen:
63
1. Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind auch Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden (§ 264 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 StGB). Dies trifft für Europäische Strukturfonds wie den Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zu (LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 264 Rn. 70; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 264 Rn. 12).
64
2. Subventionsgeber ist nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur die für die Bewilligung der Subvention sachlich und örtlich zuständige Behörde, sondern auch jede andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Praxis neben der Bewilligungsbehörde in vielfältiger Weise auch andere Stellen oder Perso- nen, vor allem Kreditinstitute, in die Subventionsvergabe eingeschaltet sind. Dabei reicht es aus, wenn die Stelle oder Person nur eine Vorprüfung vorzunehmen oder eine Teilentscheidung auszusprechen hat, wie z.B. deutsche Stellen für bei ihnen beantragte Subventionen der Europäischen Union (BTDrucks. 7/5291 S. 13; Tiedemann aaO § 264 Rn. 86 mwN) oder die mit der Finanzierung und der Finanzkontrolle befassten Banken.
65
Damit sind Subventionsgeber nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch das Wirtschaftsministerium, das die Zuwendungsbescheide erlassen hat und das L. , gegebenenfalls aber auch das Bankenkonsortium. Bereits zur Frage der hier betroffenen Subventionsgeber enthält das Urteil keine näheren Feststellungen.
66
3. Subventionserheblich sind solche Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB) oder solche, von denen die Bewilligung , Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (§ 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB).
67
a) Auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils kann nicht beurteilt werden, ob subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB vorliegen. Das Landgericht hat nämlich bereits das Vorliegen gesetzlicher Regelungen („gesetzlich abhängig“) im Sinne dieser Vorschrift rechtlich unzutreffend verneint.
68
aa) Die Subventionserheblichkeit muss sich auch bei § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB aus einem Gesetz im formellen oder materiellen Sinne ergeben; die Be- zeichnung als „subventionserheblich“ in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien etc. genügt nicht (BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 114/14, BGHSt 60, 15, 37 und vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 237). „Gesetz“ imSinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB sind auch die Verordnungen der EU (Tiedemann aaO § 264 Rn. 80), insbesondere Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG 1995 Nr. L 315 S. 1).
69
§ 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB erfasst Sachverhalte, in denen dem Gesetz eine ausdrückliche Bezeichnung bestimmter Tatsachen als subventionserheblich fehlt, das Gesetz aber dennoch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, was es als Voraussetzung für die Subventionsgewährung betrachtet, ohne die ent- sprechenden Tatsachen ausdrücklich mit der Erklärung „subventionserheblich i.S.v. § 264 Abs. 1 StGB“ zu verbinden. Die Vorschrift gilt insbesondere für Subventionen der Europäischen Union, die nicht durch § 2 SubvG verpflichtet werden kann. Insoweit genügt bereits die in den Normen der Europäischen Union erfolgte Benennung der Vergabevoraussetzungen als Grundlage der Pönalisierung dahingehender Täuschungshandlungen (vgl. BT-Drucks. 7/5291 S. 13; BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, NStZ-RR 2011, 81 f.; Urteil vom 5. September 1989 – 1 StR 291/89, NStZ 1990, 35, 36; OLG München , Beschluss vom 1. Juli 1981 – 2 Ws 668/81, NJW 1982, 457; Tiedemann aaO § 264 Rn. 81, 82; MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2.Aufl., § 264 Rn. 72; Fischer aaO § 264 Rn. 17a).
70
bb) Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich ausreichend bestimmt im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG. Sie beschreibt dezidiert, wann die Bewilligung einer Subvention nicht erfolgen darf und erfordert – anders als die Strafkammer meint – auch nicht etwa aufgrund einer zu großen Reichweite eine teleologische Einschränkung; denn sie dient dem legitimen Zweck eines möglichst lückenlosen Strafrechtsschutzes und ergänzt den formellen § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB um eine materielle Betrachtung, indem sie den Gestaltungsmissbrauch erfasst (Wohlers/Mühlbauer aaO § 264 Rn. 74).
71
cc) Gesetzliche Bestimmungen subventionserheblicher Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB können auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden.
72
Zwar ist die im Tatzeitraum geltende Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds ABl. EG 1999 Nr. L 161 S. 1) keine solche gesetzliche Bestimmung; denn sie enthält keine Bedingungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung , Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils.
73
„Gesetz“ im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ist aber das Gesetz ge- gen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG). Es ist insoweit anwendbar, als im gegenständlichen Subventionsverfahren auch Zuschüsse des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern beantragt worden sein sollten. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte für die beiden Teilprojekte Fördermittel beantragt hat, die zum Teil aus Mitteln der Europäischen Union und zum Teil aus nationalen Mitteln gewährt wurden.
74
(1) Nach § 4 Abs. 1 SubvG sind Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung , Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend.
75
Die Verschleierung der Tatsache, dass nur der Angeklagte als einziger Investor das Gesamtprojekt „Y. H. “ realisiert hat, ist zwar – anders als die Strafkammer meint – kein Scheingeschäft im Sinne von § 4 Abs. 1 SubvG, § 117 Abs. 1 BGB. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, den Parteien also der Geschäftswille fehlt (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 250; Urteil vom 25. Oktober 1961 – V ZR 103/60, BGHZ 36, 84, 87 f.; BFH, Urteil vom 21. Oktober 1988 – III R 194/84, BStBl II 1989, 216).
76
Die Gründungen der H. Ya. B. GmbH (später umfirmiert in Y. H. GmbH) und der M. GmbH waren gewollt; beide Unternehmen sollten Förderanträge stellen und haben diese auch gestellt. Sie schlossen jeweils mit der H. S. GmbH einen Generalübernehmervertrag, auf dessen Grundlage das Projekt realisiert wurde, und rechneten getrennt gegenüber dem Fördermittelgeber ab. Auch der die öffentliche Erschließung betreffende Teil der gewährten Subventionen war nur für ein Gewerbegebiet mit Niederlassungen von mindestens zwei voneinander unabhängigen Betrieben möglich.
77
Die Aufspaltung der Hotelanlage „Y. H. “ in zwei Betriebe (Y. und M. ) war daher kein unter einem inneren Vorbehalt stehendes Scheingeschäft, kann aber die Voraussetzungen eines Umgehungsgeschäfts zur Erlangung der begehrten Förderung erfüllen.
78
(2) Umgehungsgeschäfte sind für Subventionen nach Bundes- und Landesrecht in § 4 Abs. 2 SubvG erfasst.
79
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG ist die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Missbrauch liegt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SubvG vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SubvG namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.
80
Diese Vorschrift enthält ein in Verwaltungsverfahren ergänzend anwendbares zwingendes Gewährungs- und Bewilligungsverbot für Subventionen, führt also bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer ablehnenden Entscheidung, bei der die Behörde keinen Ermessensspielraum hat (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95, NJW 1996, 1766). Subventionserhebliche Tatsache im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ist damit das Nichtvorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs als Ausschlusstatbestand für eine Bewilligung.
81
Erfolgte die Gründung zweier Betriebsgesellschaften durch den Angeklagten ausschließlich im Hinblick auf die Förderanträge, um durch zwei Betreibergesellschaften die Voraussetzungen zur Erlangung der begehrten Förderung vorzutäuschen, die ansonsten nicht gegeben gewesen wären, kommt deshalb ein Gestaltungsmissbrauch in Betracht.
82
Soweit sich das Landgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützt (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244 ff. und vom 30. September 2010 – 5 StR 61/10, wistra 2011, 67 ff.), übersieht es, dass sich diese Entscheidungen auf § 4 Abs. 1 SubvG beziehen. Dass § 4 Abs. 2 SubvG auch Fäl- le erfasst, in denen Förderbedingungen in „untergesetzlichen Regelwerken“ enthalten sind, entspricht neben dem Willen des Gesetzgebers vor allem dem Wortlaut der Norm.
83
Der Gesetzgeber führte mit dem Ersten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBl. I, 2034) den Tatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) ein, um Missbräuchen im Zusammenhang mit der Vergabe von Subventionen zu begegnen. Gleichzeitig wurde das Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (Subventionsgesetz - SubvG, BGBl. I, 2037) erlassen (zur Historie vgl. MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 19). Die Vorschriften nehmen deshalb aufeinander Bezug. So ergeben sich die Kriterien, nach denen die subventionsgewährende Behörde eine Tatsache als subventionserheblich im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB einzustufen hat, aus § 2 SubvG, wenn es sich um Subventionen nach Bundesrecht oder aber um Subventionen nach EURecht handelt, die durch eine Stelle der Bundesrepublik vergeben werden. Für die nach Landesrecht gewährten Subventionen gelten die jeweils einschlägigen Landessubventionsgesetze, in denen überwiegend die §§ 2 bis 6 des SubvG für anwendbar erklärt worden sind (vgl. MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 66 mwN). § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG wiederum soll die strafrechtliche Ahndung in den Fällen eröffnen, in denen die einschlägigen Vergabevoraussetzungen formal gesehen zwar erfüllt sind, das Erlangen der Subvention aber erkennbar ihrem Sinn und Zweck nicht gerecht wird und die Subventi- on nicht gewährt werden darf bzw. zurückzuerstatten ist (vgl. MüKoStGB/ Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 84; BT-Drucks. 7/3441, S. 29, 44 und BT-Drucks. 7/5291, S. 21). § 4 Abs. 2 SubvG führt daher in allen Fällen der Subventionsgewährung dazu, dass das Fehlen eines Missbrauchs der Gestaltungsmöglichkeiten stets eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung ist, gleichgültig ob die Fördervoraussetzungen gesetzlich oder untergesetzlich geregelt sind. Die Rechtsauffassung der Strafkammer, § 4 Abs. 2 SubvG dürfe nicht auf alle Umgehungsgeschäfte ausgeweitet werden, trifft daher nicht zu.
84
(3) Auf Subventionen, die nach dem Recht der Europäischen Union gewährt wurden, ist § 4 SubvG wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts zwar nicht anwendbar (Fischer, aaO § 264 Rn. 12, 17a; Tiedemann aaO § 264 Rn. 12). Die Unbeachtlichkeit von Umgehungshandlungen regelt aber Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG 1995 Nr. L 312 S. 1).
85
Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt nach Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung als Teil einer Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung definiert den „Tatbestand der Unregelmäßigkeit“. Eine solche ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rech- nung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.
86
Da diese Anordnung in der Rechtsform einer Verordnung ergangen ist, hat sie gemäß Art. 288 AEUV allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie ist damit Bestandteil des nationalen Rechts und unmittelbar anwendbar. Nach ihren Eingangserwägungen gilt diese Verordnung „unbeschadet der Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten“ und lässt „die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unberührt“, wobei „geeignete Bestimmungen vorzusehen“ sind, „um eine Kumulierung finanzieller Sanktionen der Gemeinschaft und einzel- staatlicher strafrechtlicher Sanktionen bei ein und derselben Person für diesel- be Tat zu verhindern“.
87
Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bestimmt, dass „Handlungen , die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden“, zur Folge haben, dass „derbetreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird“.
88
Subventionserhebliche Tatsache im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ist – so wie es in Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gesetzlich bestimmt ist – das Nichtvorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs als Ausschlusstatbestand für eine Bewilligung.
89
(4) Die beiden Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale des Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 erfüllen könnten, sind die Verletzung der Anmeldepflichten nach Art. 108 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Punkt 2.1 des zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. Juli 2002 geltenden Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben von 1998 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7; nachstehend „MSR 1998“) und nach Art. 26 der VO (EG) Nr. 1260/1999.
90
Das Landgericht (UA S. 108, 109) ist davon ausgegangen, dass nicht zwei getrennte, sondern ein einheitliches Investitionsprojekt nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1260/1999 und Punkt 7.2 des MSR 1998 gegeben waren, so dass für die Bundesrepublik eine doppelte Anmeldepflicht bei der Kommission bestand.
91
Zum einen hätte das regionale Investitionsbeihilfevorhaben (innerhalb genehmigter nationaler Beihilferegelungen) nach Art. 108 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit dem MSR 1998 und der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der nationalen Beihilferegelung (staatliche Beihilfe Nr. N 209/99 – Deutschland – 28. Rahmenplan in Ausführung des Bundesgesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe, ABl. EG 2000 Nr. C 284 S. 7) bei der Kommission vorab zur Genehmigung beabsichtigter staatlicher Beihilfen angemeldet werden müssen. Die Beihilfe hätte dem Empfänger von der zuständigen nationalen Stelle nur gewährt werden dürfen, wenn die Kommission sie auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 AEUV genehmigt hätte. Zum anderen hätte die Förderung aus den EFRE-Mitteln gemäß Art. 26 der VO (EG) Nr. 1260/1999 vorab der Kommission mitgeteilt werden müssen, da es sich bei einheitlicher Betrachtung des Investitionsvorhabens um ein „Großprojekt“ im Sinne dieses Artikels handelte.
92
Der MSR 1998 wurde von der Kommission auf der Grundlage des Artikels 107 Abs. 3 AEUV erlassen und legt die Regeln für die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt fest, wobei Punkt 7.2 und Punkt 2.1 des MSR 1998 die Frage betreffen, welche Projekte gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV anmeldepflichtig sind.
93
Nach Punkt 2.1 des MSR 1998 sind gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV) alle regionalen Investitionsbeihilfevorhaben innerhalb genehmigter Beihilferegelungen anzumelden und zwar bei Gesamtkosten des Projekts von mindestens 50 Millionen ECU und einer als Prozentsatz der beihilfefähigen Investition ausgedrückten Intensität der kumulierten Beihilfebeträge von mindestens 50 % der für Regionalbeihilfen geltenden Höchstgrenze für Großunternehmen in dem betroffenen Gebiet und ein Beihilfebetrag von mindestens 40.000 ECU pro geschaffenem oder erhaltenem Arbeitsplatz oder wenn die Gesamtbeihilfe mindestens 50 Millionen ECU beträgt (die Bezugnahme auf ECU wurde durch Verordnung [EG] Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro durch Euro ersetzt; ABl. EG 1997 Nr. L 162 S. 1).
94
Punkt 7.2 des MSR 1998 stellt darauf ab, ob die Projekte einen „Betrieb“ bilden und verweist darauf, dass „ein Investitionsvorhaben […] nicht künstlich in Teilvorhaben gegliedert werden“ darf, um der „Notifizierungspflicht zu entgehen“. Art. 25 der VO (EG) Nr. 1260/1999 definiert als Großprojekt Projekte, die „eine Gesamtheit von wirtschaftlich nicht zu trennenden Arbeiten bilden, die eine genaue technische Funktion erfüllen und klar ausgewiesene Ziele verfolgen , und bei denen die zur Bestimmung des Betrags der Fondsbeteiligung berücksichtigten Gesamtkosten mehr als 50 Millionen Euro betragen“.
95
Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV wird die Kommission „von jeder beabsichtig- ten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat“.
96
(5) Damit ist die im Rahmen der Prüfung des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB entscheidende Frage, ob der Angeklagte ein einheitliches Investitionsvorhaben künstlich in zwei Teilvorhaben gegliedert hat, um der Notifizierung zu entgehen und die höchstmögliche Förderung zu erhalten.
97
Nach der Würdigung des Landgerichts (UA S. 108 f.) waren nicht zwei getrennte Investitionsprojekte gegeben, weil es sich um einen Betrieb im Sinne von Punkt 7.2 des MSR 1998 und ein einheitliches Investitionsprojekt nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1260/1999 handelte.
98
Hierzu stützte sich das Landgericht im Wesentlichen auf die von dem Angeklagten als einheitliches Gesamtobjekt geplante Yachthafen-, Kongressund Hotelanlage, für die am 28. Juni 2002 und am 4. Juli 2002 kurz vor Einreichung der Anträge am 5. Juli 2002 zwei Betreibergesellschaften gegründet worden waren, wobei der Angeklagte in der Folge Geschäftsführer beider Betreibergesellschaften war, formeller Geschäftsführer der Y. H. GmbH (Y. ), faktischer Geschäftsführer der M. sowie „Inhaber“ und faktischer Geschäftsführer der HD. . Beide Betreibergesellschaften blieben nach den Urteilsfeststellungen mit ihren Förderanträgen knapp unter der „50 Millionen Euro Grenze“; die M. sollte nach den Förderanträgen den Seglerhafen , das Kongresshotel nebst Residenzen, das Verwaltungsgebäude sowie Bootshaus und Bootstankstelle errichten, die Y. das Hotel mit Wellness und Gastronomie, den „Kidsclub“ und das – eigentlichden maritimen Anlagen der M. zugehörige – Vereinsgebäude des Seglerhafens, was nach Auffassung des Landgerichts für eine nur dem Erreichen des Subventionsziels geschuldete (taktische) Aufteilung spricht.
99
Nach Punkt 7.2 des MSR 1998 bzw. Art. 25 der VO (EG) Nr. 1260/1999 bilden Projekte dann einen (einzigen) „Betrieb“ bzw. ein „Großprojekt“, wenn sie „eine Gesamtheit von wirtschaftlich nicht zu trennenden Arbeiten bilden, die eine genaue technische Funktion erfüllen und klar ausgewiesene Ziele verfol- gen“.
100
Die Europäische Kommission hat in den „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 - 2013“ (ABl. EU 2006 Nr. C 54 S. 13) unter Punkt 4.3. „Beihilfen für große Investitionsvorhaben“ (Nr. 60 und Fn. 55) – um zu verhindern, dass ein großes Investitionsvorhaben künstlich in Teilvorhaben untergegliedert wird, um den Bestimmungen dieser Leitlinien zu entgehen – zu großen Investitionsvorhaben ausgeführt, dass ein Vorhaben als Einzelinvestition gilt, wenn die Erstinvestition in einem Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren Unternehmen vorgenommen wird und festes Vermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit sind die technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie die unmittelbare räumliche Nähe zu berücksichtigen; die Eigentumsverhältnisse sind ebenso unerheblich wie der Umstand, ob das Vorhaben von einem oder von mehr als einem Unternehmen durchgeführt wird, die sich die Investitionskosten teilen oder die Kosten separater Investitionen innerhalb des gleichen Investitionsvorhabens tragen.
101
Die Europäische Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 17. Juni 2009 über die Staatliche Beihilfe C 21/2008 (ex N 864/06), die Deutschland zugunsten der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewähren will (Abl. EU 2009 Nr. L 237 S. 15 Erwägungsgründe 34, 83 ff.) eine einheitliche „Betriebsstätte“ als „eine wirtschaftlich unteilbare Einheit von festem Sachvermögen“ definiert, „dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfüllen, physisch oder funktional miteinander verbunden sind und ein klares Ziel verfolgen“ (vgl. auch Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Juli 2007; staatliche Beihilfe N 850/2006 Q-Cells, zur Vereinbarkeit mit dem MSR 2002).
102
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein großes Investitionsvorhaben oder mehrere eigenständige kleinere Investitionsvorhaben handelt, kommt es daher nicht auf die Zahl der Antragsteller, nicht auf deren gesellschaftsrechtliche Verhältnisse oder Beziehungen untereinander oder die Ausgestaltung der Geschäftsführung an, sondern nur auf das zu prüfende Investitionsvorhaben selbst. Getrennte Investitionsvorhaben werden nicht dadurch ein einheitliches Vorhaben, dass sie durch dasselbe Unternehmen durchgeführt werden oder es zwischen beiden gesellschaftsrechtliche Beziehungen gibt.
103
Die Rechtsauffassung des Landgerichts, es komme „für die rechtlich richtige Beurteilung der Getrenntheit der Betriebsstätten […] nicht auf die recht- liche Trennung der die Förderung beantragenden Unternehmen“ oder die „mög- licherweise gegebene Beherrschung der M. GmbH durch den Angeklagten“ (UA S. 122) an, trifft daher insoweit zu.
104
(6) Das Urteil enthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglichen würden, ob es sich um zwei getrennte, wirtschaftlich voneinander unabhängige, autarke Betriebe im Sinne vorstehender Definition handelte, oder um ein einheitliches Projekt, das in den beiden Förderanträgen „künstlich“, also zum Zwecke der Umgehung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufgespalten worden ist und damit die Ausschlusstatbestände nach § 4 Abs. 2 SubvG und Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 erfüllt, also subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB vorlagen. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es sich bei den formal als zwei Projekte beantragten Maßnahmen zur Errichtung von Yachthafen-, Kongress- und Hotelanlage etc. um ein einheitliches großes Investitionsvorhaben handelte.
105
Ein Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt aber nur vor, wenn der Täter mit seinen Erklärungen vorgespiegelt hat, die gemachten falschen Angaben seien richtig bzw. die unvollständigen Angaben seien vollständig; ob das Vorspiegeln Erfolg hat, ist ohne Bedeutung (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 264 Rn. 22 mwN). Eine unzutreffende rechtliche Eigenbewertung des Täters reicht nicht aus. Der Angeklagte müsste daher bei Antragstellung tatsächliche Umstände in einer Weise dargestellt haben, die das Vorliegen eines solchen einheitlichen Projekts gerade verschleiern sollten und dadurch Gestaltungsmissbrauch betrieben haben.
106
b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen erlauben zudem nicht die Überprüfung, ob dessen Bewertung zutrifft, es fehle an subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB.
107
Die Bezeichnung „durch Gesetz“ in § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGBbedeutet – entsprechendder üblichen staatsrechtlichen Terminologie – die Benennung der subventionserheblichen Tatsachen durch formelles oder materielles Gesetz. Gesetze im materiellen Sinn sind nicht nur die von der Exekutive auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen und die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer Angelegenheiten beschlossenen Satzungen (Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL, Vorbem. zu § 47 Rn. 2), sondern auch die Normen der Europäischen Union (BT-Drucks. 7/5291 S. 13; Fischer aaO § 264 Rn. 13 mwN; Tiedemann aaO, § 264 Rn. 74), insbesondere deren Verordnungen als unmittelbar und generell wirkende Akte der Rechtsetzung (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV).
108
Demgegenüber drückt das in § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB genannte Erfordernis der Benennung der subventionserheblichen Tatsachen „auf Grund eines Gesetzes“ infolge der Anlehnung an die staatsrechtliche Terminologie den „Vorbehalt des Gesetzes“ aus. § 2 SubvG wird insoweit als einschlägige Er- mächtigung (an die Verwaltung) angesehen (Fischer aaO § 264 Rn. 15 mwN). Normen der Europäischen Union sind ebenfalls erfasst (BT-Drucks. 7/5291 S. 13 zu § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB aF). Verwaltungsvorschriften, Bekanntmachungen , Rahmenpläne, Richtlinien usw. scheiden dagegen als Rechtsvorschriften aus (BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 237 zu § 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB aF; Tiedemann aaO § 264 Rn. 75 mwN).
109
§ 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB hat für solche Subventionen besondere Bedeutung , die nach Rechtsakten der Europäischen Union von Stellen der Bundesrepublik vergeben werden. Hier können die zuständigen deutschen Stellen aufgrund der Normen der Europäischen Union die daraus sowie – wenn die Normen lückenhaft sind – die aus dem Subventionszweck oder sonstigen Umständen erkennbaren maßgeblichen Tatsachen als subventionserheblich bezeichnen (BT-Drucks. 7/5291 S. 13).
110
Der Pflicht des Subventionsgebers zur ausdrücklichen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB kommt erhebliche Bedeutung zu, damit der Antragsteller die Vergabevoraussetzungen erkennen kann und der Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane etwaige Täuschungshandlungen schnell und eindeutig feststellen können (BTDrucks. 7/5291 S. 13; BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238 mwN). Das Merkmal der Subventionserheblichkeit hat der Subventionsgeber klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall zu beziehen und dem Subventionsnehmer in einer zugegangenen Erklärung darzulegen (MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 69, 70). Zuwendungsbescheide können Erklärungen in diesem Sinn sein.
111
§ 2 Abs. 1 SubvG verpflichtet daher den Subventionsgeber zu dieser ausdrücklichen Bezeichnung als subventionserheblich, wobei die Verpflichtung entsprechend der Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht für Vergabestellen der EU gilt (BT-Drucks. 7/5291 S. 13; BayObLG, Urteil vom 30. Dezember 1981 – 5 St 85/81, NJW 1982, 2202 f.; Tiedemann aaO § 264 Rn. 72).
112
c) Die getroffenen Feststellungen ermöglichen dem Senat nicht die Überprüfung, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen von durch den Subventionsgeber „auf Grund eines Gesetzes“ als subventionserheblich be- zeichneten Tatsachen (§ 264 Abs. 8 Nr. 1 Var. 2 StGB) verneint hat. Solches ist nach dem bislang festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschlossen.
113
aa) Zwar ist die im Tatzeitraum geltende Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds kein Gesetz im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Sie legt nur das Vergabe- und Kontrollverfahren fest, enthält aber neben allgemeinen verwaltungstechnischen Bestimmungen keine Regelung über die Voraussetzungen einer Subventionsgewährung.
114
bb) Auch das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (GRWG) inder bis zum 13. September 2007 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 1861) ist keine solche ge- setzliche Regelung, weil es keine Hinweise auf die Voraussetzungen für eine Förderung enthält. Subventionserhebliche Tatsachen ergeben sich allenfalls aus dem nach § 4 dieses Gesetzes aufgestellten Rahmenplan oder weiteren, im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Verwaltungsbestimmungen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 144/14, BGHSt 60, 15, 37 f.), die aber kein Gesetz im materiellen Sinn sind.
115
cc) Jedoch stellt § 2 SubvG eine gesetzliche Grundlage für die Bestimmung subventionserheblicher Tatsachen durch den jeweiligen Subventionsgeber dar.
116
(1) Die Vorschrift bildet für Subventionen des Bundes eine Ermächtigung an die Verwaltung, subventionserhebliche Tatsachen zu bezeichnen. Gemäß § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 1995 (SubvG M-V, GVOBl. Mecklenburg-Vorpommern 1995, S. 330) gelten auch für Leistungen nach Landesrecht , die Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Zuwendungsbescheide sind Verwaltungsakte und keine Gesetze im materiellen Sinn. Sie werden – soweit sie Subventionen der Europäischen Union betreffen – durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und soweit sie Subventionen des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern betreffen – durch § 2 SubvG i.V.m. § 1 SubvG M-V legitimiert. Sie ergehen also „auf Grund eines Gesetzes“ im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 Var. 2 StGB.
117
(2) Nach den Urteilsgründen (UA S. 119) enthalten die an die Y. und die M. gerichteten Zuwendungsbescheide in Ziffer X. unter der Überschrift „Subventionserheblichkeit der Angaben“ jeweils folgenden Hinweis:
118
„Gemäß § 3 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I, S. 2037) ist der Subventionsnehmer verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. […] Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung , Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch. Zu den Tatsachen zählen insbesondere die im Antrag, in ergänzend dazu vorgelegten Unterlagen, in Mittelabrufen und in Nachweisen und Berichten ent- haltenen Angaben“.
119
Den Inhalt der Zuwendungsbescheide teilt das Landgericht, soweit es die Frage einer „künstlichen Aufspaltung“ des Vorhabens betrifft, nicht vollständig mit. Welche Angaben die Antragssteller in ihren Anträgen, ergänzend dazu vorgelegten Unterlagen, in Mittelabrufen, Nachweisen und Berichten gemacht haben, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Zu entsprechenden Feststellungen hätte aber Veranlassung bestanden, da nach der in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden unter Ziffer X. erteilten Belehrung als subventionserheblich auch Tatsachen aus den Antragsunterlagen in Betracht kommen, die für die Bewilligung der Subventionen bedeutsam sind. Das Landgericht hätte daher erörtern müssen, ob nicht die Beschreibung des Investitionsvorhabens nebst Investitionskosten und Investoren in den Anträgen der Betreibergesellschaften subventionserhebliche Tatsachen sind.
120
(3) Das Revisionsgericht kann infolge dieses Darstellungsmangels – mit Blick auf eine mögliche Einheitlichkeit des Vorhabens – nicht überprüfen, ob die rechtliche Folgerung der Kammer, die jeweiligen Regelungen in den Förderbe- scheiden seien nicht tauglich, subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB zu definieren, tragfähig ist, oder ob nicht doch bereits subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB gegeben waren.
121
4. Sollte das Landgericht einen Gestaltungsmissbrauch feststellen, wäre die Art der Antragstellung für den Angeklagten bzw. die Gesellschaften auch vorteilhaft im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil sie sich eignete, die Aussichten auf die Bewilligung der Subvention in der gewünschten Höhe durch die Herbeiführung der Entscheidungszuständigkeit der Landesbehörden zu verbessern und durch Vermeiden der Einbindung der Kommission zu einem Zeit- und damit Zinsvorteil führte (vgl. zu „vorteilhaft“ BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 – 1 StR 456/86, BGHSt 34, 265, 270; Beschluss vom 13. September 2012 – III ZB 3/12, juris Rn. 16). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008, Rechtssache C-199/06, Slg. 2008 I-469, Rn. 51) verschafft die Verletzung der Anmelde- und Stillhaltepflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV dem Beihilfeempfänger einen Zeitvorteil, der der Gewährung eines zinsfreien Kredits entspricht.
122
Die Umgehung der Notifizierung ist daher ein Vorteil im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der in der Erlangung der gesamten Investitionssumme besteht; denn ohne die künstliche Schaffung der ausschließlichen Zuständigkeit der nationalen Behörde hätte diese gar keine Fördermittel selbstständig genehmigen können.
123
Die Kenntnis des Subventionsgebers von der Unrichtigkeit der Angaben steht der Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen (Tiedemann aaO § 264 Rn. 28), weil § 264 StGB kein Erfolgsdelikt ist und keine erfolgreiche Täuschung erfordert. Der Subventionsbetrug ist vollendet, sobald die falschen Angaben dem Subventionsgeber gegenüber gemacht wurden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 – 1 StR 456/86, BGHSt 34, 265, 267).

II.


124
Auch soweit das Landgericht den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen hat, erhaltene Subventionen fehlverwendet zu haben, hält das Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand.
125
Gegenstand der Anklage war auch der Vorwurf, einen Teil der bewilligten Gelder für nicht förderfähige Projekte – nämlich zugunsten des Objekts „T. “ – verwendetzu haben (UA S. 97, 104 ff.). Das Urteil leidet diesbezüglich an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.
126
§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt denjenigen unter Strafe, der einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet.
127
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Auszahlung der Mittel erst nach Freigabe der Zahlungen durch das finanzierende Bankenkonsortium er- folgte (UA S. 106). Auch die mit der Finanzierung, dem „Baucontrolling“ bzw. der Finanzkontrolle befassten Banken können aber als in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stellen Subventionsgeber nach § 264 Abs. 1 StGB sein.
128
Eine zweckwidrige Verwendung von Mitteln im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt schon dann vor, wenn die erlangten Gelder nicht umgehend für den mit der Subvention verfolgten Zweck verwendet wurden (MüKoStGB/ Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 92 mwN).
129
Nach den Urteilsfeststellungen hat die bauausführende N. in ihren Abschlagsrechnungen gegenüber der HD. entsprechend dem wirklich gewollten Vertrag nicht zwischen den Vorhaben Ya. und „T. “ unterschieden (UA S. 105 f.); die Abschlagsrechnungen waren wiederum Grundlage der Feststellung des jeweiligen Bautenstands durch die finanzierende Bank. Diese bezog die Rechnungen ausschließlich auf die Ya. und bewilligte danach die Freigabe der Fördermittel.
130
Womit und in welchem Umfang den Betreibergesellschaften Vorgaben gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB für die Mittelverwendung gemacht worden sind, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Dieses teilt den insoweit bedeutsamen Inhalt der Zuwendungsbescheide und der dem Angeklagten gestellten Auszahlungsbedingungen nicht mit. Zwar wurde dem L. nach den Feststellun- gen der Strafkammer der „Scheinvertrag“ über 64 Millionen Euro nicht vorgelegt (UA S. 104 f., 124). Im Urteil wird aber nicht erörtert, ob die von den Banken auf der Grundlage dieses „Scheinvertrags“ bewilligte sukzessive Mittelfreigabe wegen der Verschleierung des tatsächlich zur Durchführung gelangten Pauschalvertrags für Ya. und T. zur Auszahlung von Fördergeldern führte, die der Finanzierung von Leistungen für den nicht förderfähi- gen „T. “ dienten.

III.


131
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein zu demselben Bundesland gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Raum Graf Bellay
Radtke Fischer

(1) Die für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde oder andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Subventionsgeber) hat vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention demjenigen, der für sich oder einen anderen eine Subvention beantragt oder eine Subvention oder einen Subventionsvorteil in Anspruch nimmt (Subventionsnehmer), die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die nach

1.
dem Subventionszweck,
2.
den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
3.
den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.

(2) Ergeben sich aus den im Subventionsverfahren gemachten Angaben oder aus sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Subvention oder der in Anspruch genommene Subventionsvorteil mit dem Subventionszweck oder den Vergabevoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 im Einklang steht, so hat der Subventionsgeber dem Subventionsnehmer die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 S t R 1 1 4 / 1 4
vom
8. Oktober 2014
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
__________________________
1. § 265b StGB umfasst auch Straftaten zu Lasten ausländischer Kreditgeber.
2. Genussrechtekapital kann die Voraussetzungen eines Kredits i.S.v. § 265b Abs. 1
StGB erfüllen.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 114/14 - LG Schwerin
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Kreditbetruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
2. September 2014, in der Sitzung am 8. Oktober 2014, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Radtke,
Prof. Dr. Mosbacher,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
- in der Verhandlung vom 2. September 2014 - und
Richterin am Landgericht
- bei der Verkündung am 8. Oktober 2014 -
als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte M. persönlich
- in der Verhandlung vom 2. September 2014 -,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten O. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten N. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 16. April 2013 werden verworfen.
2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
3. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil hinsichtlich aller Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie von den Vorwürfen Ziffer 1. bis 3. der Anklage vom 19. Mai 2008 (= Komplex III. 1. der Urteilsgründe) freigesprochen worden sind.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten M. , O. und N. des gemeinschaftlichen Kreditbetruges schuldig gesprochen und den Angeklagten M. deswegen zur Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten, den Angeklagten O. zur Freiheitsstrafe von neun Monaten und den Angeklagten N. zu einer solchen von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
2
Von Vorwürfen der Steuerhinterziehung und des Subventionsbetruges hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen. Außerdem hat es die Entschädigungspflicht der Staatskasse für den dem Angeklagten M. aus einer am 30. März 2006 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung entstandenen Schaden festgestellt.
3
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil bleiben erfolglos. Die auf die Teilfreisprüche der Angeklagten (soweit sie von den Vorwürfen Ziffer 1. bis 3. der Anklage vom 19. Mai 2008 = Komplexe III. 1. der Urteilsgründe freigesprochen worden sind) beschränkten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.

A.


4
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
5
Die Angeklagten M. , O. und N. waren seit Januar 2000 (M. ), September 2001 (O. ) bzw. April 2005 (N. ) als Geschäftsführer der OD. GmbH (im Folgenden: OD. ) tätig. Hauptgesellschafterin dieser als Herstellerin handelsüblicher CDs und DVDs am Markt auftretenden Gesellschaft war ab April 2003 die K. , eine Gesellschaft spanischen Rechts, hinter der der Angeklagte M. bzw. dessen Familienangehörige standen. Deutlich kleinere Anteile hielten daneben die I. GmbH (im Folgenden: I. ) und – als Privatperson – L. .
6
Bereits seit Sommer 2004 bemühte sich die H. , der OD. das Finanzprodukt „PREPS“ zu vermitteln. Dieses über die schweizerische C. Group (im Folgenden: C. ) vertriebene sogenannte Mezzanine -Produkt der PREPS 2005-2 plc (in Dublin/Irland) fungierte „als eine Plattform , über die Investoren nachrangiges Kapital in Form von verbrieften Genussrechten bereitstellen“ (UA S. 41).
7
Am 21. Oktober 2005 unterzeichneten die Angeklagten M. und N. für die OD. zunächst eine Mandatsvereinbarung mit der C. , aufgrund derer diese als Beraterin der OD. bei deren Einstieg in „PREPS“ tätig werden sollte. Am 9. November 2005 unterzeichneten M. und N. sodann ein Angebot der „PREPS 2005-2 plc in Dublin/Irland“ (UA S. 45) für ei- ne Genussrechtevereinbarung.
8
Beide Vertragswerke enthielten zahlreiche Informationspflichten der OD. gegenüber der C. als Beraterin einerseits, der PREPS 2005-2 plc als Genussrechtsgläubigerin andererseits. Der Mandatsvertrag mit der C. verpflichtete die OD. zur Vorlage durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierter Jahresabschlüsse sowie dazu, unmittelbar vor Valutierung schriftlich zu bestätigen, dass sich die Wirtschafts- und Geschäftslage gegenüber dem letzten testierten Jahresabschluss nicht verschlechtert habe. Das Vertragsangebot der PREPS 2005-2 plc enthielt entsprechende Selbstverpflichtungen der OD. und verpflichtete diese zusätzlich, die Autorisierung zur Begründung des Genussrechts durch die zuständigen Gesellschaftsorgane schriftlich nachzuweisen. Gemäß den Bestimmungen der Genussrechtsvereinbarung bildete das Fehlen dieser Autorisierung einen Kündigungsgrund; nach den Bestimmungen beider Vertragswerke sollte zudem jegliche Verschlechterung der Bonität der OD. deren Teilnahme am Produkt „PREPS“ ausschließen; für falsche oder unvollständige Informationen der OD. über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse waren in den Vertragswerken Haftungsklauseln vorgesehen.
9
Bereits seit 2003 stand die OD. wegen vermeintlicher Patentverletzungen in außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit der US-amerikanischen Gesellschaft MP. . Zur Deckung etwaiger gerichtlicher Schadensersatzforderungen hatte sie im Geschäftsjahr 2003 zwar vorsorglich Rücklagen im Umfang von ca. 1,15 Millionen Euro gebildet, diese jedoch in 2004 wieder aufgelöst. Im Juli 2005 wurden der OD. mehrere Patentklagen der MP. zugestellt.
10
Innerhalb der OD. war dieser Vorgang umstritten. Die Minderheitsgesellschafterin I. hielt die Auflösung der Rücklagen und infolge dessen auch den testierten Jahresabschluss 2004, in dem die Patentstreitigkeiten keine Erwähnung fanden, für fehlerhaft. Aus diesem Grunde verweigerte sie gegenüber dem Angeklagten M. zunächst die Autorisierung der Genussrechtevereinbarung. Der Gesellschafter L. stimmte der Vereinbarung am 18. November 2005 zu, nachdem ihm der Angeklagte M. bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, die I. habe die Vereinbarung bereits autorisiert. Erst am 29. November 2005 stimmte die I. schließlich unter der Bedin- gung zu, dass „die Genussrechtsgläubiger trotz fehlender Rückstellungsbildung im Jahresabschluss 2004 über den Themenkomplex ‚MP. ‘ informiert worden sind bzw. informiert werden“ (UA S. 48). Der Angeklagte M. übersand- te daraufhin eine bereits am 18. November 2005 vorbereitete Bestätigung über die Autorisierung durch alle Gesellschafter an die C. .
11
Die von der I. ausbedungene Vorabinformation der Genussrechtsgläubigerin über die anhängigen Patentstreitigkeiten nahmen die Angeklagten in der Folge jedoch nicht vor. Vielmehr bestätigten M. und O. nach Rücksprache mit dem Angeklagten N. noch am 29. November 2005 schriftlich gegenüber der C. , dass sich seit dem testierten Jahresabschluss 2004 keine wesentlich nachteiligen Geschäftsveränderungen ergeben hätten und verschwiegen in diesem Zusammenhang auch die Zustellung der Patentklagen im Juli 2005.
12
In zwei Tranchen wurde daraufhin am 8. und 9. Dezember 2005 das Genussrechtskapital von insgesamt rund 12 Millionen Euro an die OD. überwiesen.
13
Erst im Anschluss veranlassten die Angeklagten die Aufnahme kurzer Passagen in den Konzernlagebericht 2004 und den Jahresabschluss 2004, die auf die Zustellung der Patentklagen – bei gleichzeitiger geringer Risikobewertung – hinwiesen.
14
Nachdem die OD. bis Juli 2007 sechs Zinszahlungen im Umfang von ca. 1,242 Millionen Euro geleistet hatte, stellte sie alle Zahlungen ein. Nach dem Ausscheiden der Angeklagten M. und O. als Geschäftsführer der OD. im Jahr 2007 beantragte der Angeklagte N. am 5. Oktober 2007 beim Amtsgericht Schwerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OD. .

B.

I.

15
Aufgrund einer weiteren Anklage lagen den Angeklagten darüber hinaus folgende Taten zur Last:
16
1. Die Angeklagten sollen aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses am 1. Oktober 2004 eine von dem Angeklagten O. unterzeichnete unvollständige Umsatzsteuerjahreserklärung der OD. für das Jahr 2003 beim Finanzamt W. eingereicht haben. Aus dieser Erklärung habe sich nicht ergeben , dass sich die Erwerbskosten der OD. für 35 im Jahr 2002 von der Firma S. AG (im Folgenden: S. ) gekaufte Produktionsanlagen zur Herstellung von CDs und DVDs infolge eines nachträglichen Vergleichsabschlusses vermindert hatten. Durch diesen Vergleich habe sich – wie die Angeklagten wussten – die Bemessungsgrundlage für im Jahr 2002 antragsgemäß unter Anrechnung der ursprünglichen vollen Erwerbskosten ausbezahlte Vorsteuern geändert; dadurch sei eine zusätzliche, in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 erklärungspflichtige Umsatzsteuerlast der OD. von 1.540.397,82 Euro angefallen, die zu verschweigen die Angeklagten beabsichtigten, um sich entsprechende Rückforderungen des Finanzamts zu ersparen. In Unkenntnis dieses Umstandes habe das Finanzamt W. dem in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 ausgewiesenen Erstattungsanspruch über 8.773,40 Euro zugestimmt und diesen an die OD. ausgezahlt.
17
2. Am 28. Juni 2002 und am 8. Januar 2003 soll der Angeklagte O. in Absprache mit den Angeklagten M. und N. für das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr 2001/2002 und für das Wirtschaftsjahr 2002 Anträge auf Investitionszulage für betriebliche Investitionen nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 für die von der S. erworbenen 35 Produktionsanla- gen gestellt haben, auf die das Finanzamt W. Investitionszulagen in Höhe von 7.350.000 Euro bewilligt und an die OD. ausgezahlt habe.
18
Entgegen der ihnen bekannten Pflicht, Änderungen der Anschaffungsoder Herstellungskosten für die Produktionsanlagen unverzüglich zu melden, sollen es die Angeklagten nach dem unter 1.) bezeichneten Vergleichsschluss mit der S. unterlassen haben, die hierdurch geminderten Erwerbskosten dem Finanzamt anzuzeigen, um sich damit eine Rückerstattung zu viel geleisteter Investitionszulagen in Höhe von 2.791.971,04 Euro zu ersparen.
19
3. Die entsprechende Mitteilung sollen die Angeklagten entgegen der ihnen insoweit bekannten Verpflichtung auch gegenüber dem Landesförderinstitut Me. unterlassen haben. Das Landesförderinstitut habe der OD. im Rahmen zweier getrennter Fördervorgänge Februar 2002 bzw. Oktober 2002 antragsgemäß Investitionszuschüsse aus Mitteln der Ge- meinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (sog. GA-Mittel) i. H. von insgesamt 7.091.700 Euro bewilligt, die die OD. bis zum 4. Dezember 2002 vollständig abgerufen habe. Auch hier sollen die Angeklagten die Mitteilung unterlassen haben, um sich eine anteilige Rückforderung der Investitionszulagen zu ersparen.

II.


20
1. Das Landgericht hat zu den Vorwürfen der Umsatzsteuerhinterziehung und den beiden Fällen des Subventionsbetruges (s.o. I. 1. bis 3.) im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
21
Im Jahr 2002 schloss die OD. mit der S. drei Verträge über die Lieferung von insgesamt 35 Maschinen zur Herstellung von CDs und DVDs zum Preis von zunächst 34.104.000 Euro. Für das Auftreten von Mängeln der gelieferten Maschinen wurde vorrangig Nachbesserung, ersatzweise ein Rücktrittsrecht vereinbart. Ein Anspruch auf Minderung wurde ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang meldete der Angeklagte O. im Juli 2002 beim zuständigen Finanzamt in W. unter Ansatz der Erwerbkosten einen Vorsteuererstattungsbetrag zugunsten der OD. für das zweite Quartal 2002 in Höhe von 5.496.745,35 Euro an. Nach Bewilligung des Finanzamtes wurden am 30. Juli 2002 zunächst 5.299.854,35 Euro, nach einer Berichtigung am 15. August 2002 weitere 79.189,46 Euro an die OD. ausbezahlt.
22
Am 1. Oktober 2001 beantragte der Angeklagte M. beim Landesförderinstitut Me. die Gewährung eines Investitionszu- schusses aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Regiona- len Wirtschaftsstruktur“, auf den hin am 14. Februar 2002 Zuwendungen i. H. von 8.644.200 Euro bewilligt wurden. Ein präzisierter Förderantrag des Angeklagten M. vom 21. Januar 2002 führte zu einer weiteren Ausschüttung von Fördermitteln des Landesförderinstituts im Umfang von 16.287.200 Euro. Die Zuwendungsbescheide enthielten den Hinweis darauf, dass Änderungen subventionserheblicher Tatsachen unverzüglich mitzuteilen sind. Bis zum 4. Dezember 2002 riefen die Angeklagten M. und O. in mehreren Stufen die Mittel beider Fördervorgänge bis zur vollen Höhe ab.
23
Am 28. Juni 2002 beantragte der Angeklagte O. zudem beim Finanzamt in W. die Gewährung einer Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 2001/2002. Am 8. Januar 2003 stellte er einen „weiteren Antrag auf Investi- tionszulage für denselben Zeitraum“ (UA S. 13). Die Zulagen wurden hinsicht- lich der verfahrensgegenständlichen Produktionsanlagen antragsgemäß festgesetzt.
24
Nicht alle der gelieferten Anlagen waren neuwertig. Wann dies den Angeklagten bekannt war, hat die Strafkammer wegen nach ihrer Rechtsauffassung fehlender Relevanz nicht festgestellt (UA S. 15). Nach Lieferung der ersten Anlagen im August 2002 bemängelte der Angeklagte M. „viele kleine Unzulänglichkeiten“ der gelieferten Anlagen. Teilweise wiesen die Maschinen nicht die von der OD. erwarteten Spezifikationen auf; insbesondere waren einige der Anlagen nicht zur Produktion von DVDs vom Typ „DVD 9“ in der Lage (UA S. 15 f.). In der Folge wurden bei einer Besprechung von Vertretern der S. und der OD. am 10. Februar 2003 „Konsequenzen durch verspätete In- stallation“, namentlich der Ersatz hierdurch bedingter Schäden, erörtert. Ange- strebt wurde zunächst vorzugsweise eine Verbesserung der Konditionen, unter denen die OD. die ausstehenden Kaufpreisforderungen vorzeitig ablösen konnte (sog. „Break-Regelung“). In der Folge traten weitere Probleme auf, die z.T. auf Verzögerungen bei der Installation (UA S. 17), z.T. auf „einen Umzug der Anlagen, fehlende Aufträge und weiterhin auch durch Verschulden von OD. -Mitarbeitern“ (UA S. 17) zurückzuführen waren. Aber auch „die Auseinandersetzung mit der S. wegen unterschiedlicher Anlagen-Mängel dauerte un- vermindert fort“ und bildeten Anlass für neue Regulierungsvorschläge hinsicht- lich der vereinbarten Break-Regelung, die jedenfalls bis zum 8. Dezember 2003 diskutiert wurden (UA S. 17).
25
Den Angeklagten war „spätestens zu diesem Zeitpunkt aber auch be- wusst, dass alle Vereinbarungen, die in der Sache eine Minderung der Anschaffungskosten für die Fertigungsanlagen darstellten, die Rückerstattung eines Teils der vereinnahmten Umsatzsteuer für dieses Geschäft sowie von Teilen der Investitionszulage sowie des Investitionszuschusses zwingend zur Fol- ge haben würde“. Nachdem die Angeklagten aufgrund der Beratung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erkannt hatten, dass eine Veränderung der Break-Regelung eine Anschaffungskostenminderung darstellen würde, entwarf der Angeklagte O. zunächst eilig eine Schadensaufstellung im Umfang von ca. 6,3 Millionen Euro. In der Folge rangen die Angeklagten – erneut unter Hinzuziehung von Wirtschaftsberatern – um die Verifizierung weiterer potenzieller Schadensersatzkomponenten. In diesem Zusammenhang vermerkte der für die S. verhandelnde Zeuge V. am 18. Dezember 2003 im Protokoll über ein mit der OD. geführtes Gespräch: „Kein Preisnachlass wegen Finanzbehör- den und Rückzahlung der Förderung“, während im Gesprächsvermerk der OD. ausgeführt wurde: „Es geht nicht um Discontierung, sondern um Schaden!“
26
Den Entwurf der schließlich ausgehandelten Ausgleichsvereinbarung ließen die Angeklagten noch vor der Unterzeichnung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen. Die Präambel der Vereinbarung verwies auf „Meinungsverschiedenheiten“ bezüglich „im Zusammenhang mit der Inbetrieb- nahme und dem ersten Jahr der Nutzung der Anlagen bei OD. “ aufgetretener „Mehraufwendungen und Mindereinnahmen durch S. “ (UA S. 22 f.) und gab vor, unter Bezugnahme auf einen seitens der S. nicht anerkannten „Ausgleichsanspruch“ der OD. eine „endgültige Auseinandersetzung mit wechsel- seitiger Generalquittung“ umzusetzen. Die Restschuld der OD. wurde nach Verrechnung der ausstehenden Kaufpreisforderung mit dem bezeichneten „Ausgleichsanspruch“ auf elf Millionen Euro beziffert und der OD. eine weitere, vollständige Verifizierung des entstandenen Schadens auferlegt.
27
In der Folge gelang es den Angeklagten jedoch nicht, die von ihnen behaupteten und der Ausgleichsvereinbarung zugrunde liegenden Schadenspositionen hinreichend belastbar zu beziffern. Im Frühjahr 2004 erholte die OD. ein Gutachten der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, das die steuerliche Behandlung des Ausgleichsanspruchs als Schadensersatz bestätigte. Daraufhin stellten die Angeklagten, ohne die Schadenspositionen abschließend verifiziert zu haben, der S. eine auf den 30. Dezember 2003 zurückda- tierte Schlussrechnung mit dem Betreff „Schadensersatz gemäß Vereinbarung vom 23.12.03 – 11.276.546,51 Euro“.
28
2. Das Landgericht hat zur Begründung der Freisprüche im Wesentlichen ausgeführt:
29
Im Hinblick auf die gegen alle drei Angeklagten gerichteten Vorwürfe der Steuerhinterziehung sowie des Subventionsbetruges durch Verschweigen der Vereinbarung vom 23. Dezember 2003 sei eine Erklärungspflicht der Angeklagten nicht zu erkennen.
30
Seitens der OD. sei „jedenfalls der Ausgleich eines Schadens“ gewollt und „gegenüber der S. auch klar kommuniziert“ worden. Die Vertragsparteien seien „von einem Ausgleich für eine Minderleistung“ letztlich „nicht (mehr) ausgegangen“. In der Präambel gehe es ausschließlich um „‚bei OD. aufgetretene Mehraufwendungen und Mindereinnahmen durch S. ‘ im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme und Nutzung der Anlagen im ersten Jahr. Es sei „fernliegend , dass die Manager der S. darin eine bereits verbindlich getroffene Break-Vereinbarung im Sinne einer Preisminderung gesehen haben könnten“. Selbst eine darauf gestützte Berechnung könne den überwiegenden Teil des Ausgleichsanspruchs nicht erklären. Feststellungen für ein kollusives Zusammenwirken der Angeklagten mit den Vertretern der S. habe die Beweisaufnahme nicht erbracht (UA S. 33 f.).
Auch wenn die Angeklagten die Relevanz der juristischen Zuordnung der
31
von ihnen erwirkten Regelung als erklärungspflichtige Erwerbskostenminderung einerseits, nicht erklärungspflichtiger Schadensersatz andererseits, erkannt hätten , sei es ihnen unbenommen gewesen, die für die OD. steuerlich günstigste Variante der Vertragsgestaltung zu wählen. Zudem hätten sich die Angeklagten von einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beraten lassen; die rechtliche Einordnung der Vereinbarung sei auch unter Fachleuten umstritten gewesen. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Angeklagten mit den Vertretern der S. zum Nachteil der Finanzbehörden und Subventionsgeber bestünden nicht.

C.

Revisionen der Angeklagten
32
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

I.


33
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer tragen den Schuldspruch wegen Kreditbetruges (§ 265b StGB) gegen alle Angeklagten.
34
1. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zur Unternehmenseigenschaft der Genussrechtsgläubigerin PREPS 2005-2 plc sind – auch unter Berücksichtigung des vom Angeklagten M. hiergegen gerichteten Revisionsvorbringens – ausreichend.
35
a) Das Urteil differenziert erkennbar zwischen „PREPS“ und „PREPS 2005-2 plc in Dublin/Irland“.
36
Die Bezeichnung „PREPS“ wird hierbei synonym mit „Mezzanine- Produkt“ (UA S. 40), „Produkt“ oder „kapitalmarktnahe Finanzierung“, mit „Platt- form, über die Investoren nachrangiges Kapital in Form von verbrieften Ge- nussrechten am Markt bereitstellen“ (jeweils UA S. 41) oder mit „PREPSProgramm“ (UA S. 42) verwendet.
37
Demgegenüber ist zur Genussrechtsgläubigerin festgestellt, dass die von den Angeklagten M. und O. am 9. November 2005 unterzeichnete Erklärung ein „Angebot zum Abschluss einer Genussrechtevereinbarung zwi- schen OD. und PREPS 2005-2 plc in Dublin/Irland“ beinhaltete (UA S. 45). Darüber hinaus waren ausweislich der Urteilsfeststellungen auch die vertragsmäßig vorgesehenen Mitteilungen und Bestätigungen der OD. an die „PREPS 2005-2 plc“ (UA S. 47) bzw. an die „PREPS 2005-2 plc in Dublin/Irland“ (UA S. 50) gerichtet. Schließlich führt das Urteil aus, dass die infolge der Genuss- rechtevereinbarung anfallenden Zinsschulden gegenüber der „PREPS“ geleis- tet wurden, und dass im Rahmen der späteren Insolvenz der OD. die „Gläubi- gerin PREPS Dublin“ umfangreiche Forderungen angemeldet hat (beides UA S. 50).
38
Die Strafkammer hat im Ergebnis zwar, worauf bereits der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 7. Mai 2014 zutreffend hingewiesen hat, die Bezeichnung des kreditierten Produkts („PREPS“) mehrfach zugleich als Kurz- bezeichnung für die Genussrechtsgläubigerin verwendet, was allein zur Feststellung von deren Unternehmenseigenschaft nicht ausreichend wäre. Indes ist der korporative Charakter der Genussrechtsgläubigerin durch die zitierten Fest- stellungen, aus denen sich klar ergibt, dass es sich um eine unter „PREPS 2005-2“ firmierende Gesellschaft in der Rechtsform einer „public limited com- pany“ (plc) handelt, ausreichend belegt.
39
b) Auch die in diesem Zusammenhang – Verfahrensrügen sind nicht erhoben – von der Revision des Angeklagten M. hinzugefügte Beanstan- dung, die vollständige Namenswiedergabe von „PREPS“ sei im Urteil nur unter dem englischsprachigen Terminus „Preferred Pooled Shares“ erfolgt, jedoch nicht übersetzt worden, bleibt ohne Erfolg.
40
Es begründet keinen revisiblen Darstellungsmangel des Urteils, wenn die Strafkammer – wie auch bei natürlichen Personen – den Namen einer ausländischen Gesellschaft nicht in die deutsche Sprache übersetzt hat (vgl. zu fremdsprachigen Namensbezeichnungen Senat, Urteil vom 9. November 2011 – 1 StR 302/11, NStZ 2012, 523, 525). Gleiches gilt, worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, für die Verwendung gebräuchlicher gesellschaftsrechtlicher Kurzbezeichnungen, na- mentlich der „plc“.

41
2. Entgegen der Auffassung der Revision umfasst das abstrakte Gefährdungsdelikt § 265b StGB auch Straftaten, die unter den Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB zu Lasten ausländischer Kreditgeber begangen werden.
42
a) Der Tatbestand des Kreditbetruges schützt sowohl das individuelle Vermögen des Kreditgebers als auch das überindividuelle Rechtsgut der Kreditund Volkswirtschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2014 – 1 StR 649/13; im Ergebnis noch offen gelassen im Senatsbeschluss vom 7. Februar 2002 – 1 StR 222/01, NStZ 2002, 433, 435, und bei BGH, Beschluss vom 21. Febru- ar 1989 – 4 StR 643/88, BGHSt 36, 130 ff.; wie hier auch OLG Celle wistra 1991, 359; Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 265b Rn. 10 ff. mwN; Lackner in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 265b Rn. 1; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 265b Rn. 3; Krack NStZ 2001, 505, 506; Kießner, Kreditbetrug , 1985, S. 55 f.; Lampe, Der Kreditbetrug, 1980, S. 33 ff.; a. A. offenbar Fischer , StGB, 61. Aufl., § 265b Rn. 3 mwN; Hoyer in SK-StGB, 112. Lfg., § 265b Rn. 6 ff.; von Rintelen, Überindividuelle Rechtsgüter im Vorfeld des Betruges?, Diss. 1993, S. 121 ff.; Schubarth ZStW 92 (1980), 80, 91 f.; s.a. RefE zum 1. WiKG 1974, S. 36 ff. und Bericht Sonderausschuss für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. 7/5291, S. 14, 16).
43
b) Vor diesem Hintergrund scheidet eine Beschränkung auf Taten gegen inländische Kreditgeber aus.
44
aa) Für im Inland auch gegenüber ausländischen Kreditgebern begangene Taten (§ 9 Abs. 1 StGB) gelten die allgemeinen Regeln.
45
Die Anwendbarkeit einer Strafnorm auf ausländische Rechtsgüter ist durch Auslegung ihres Tatbestandes zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1979 – 1 StR 21/79, BGHSt 29, 85, 88). Tatbestände, die ausschließlich dem Schutz kollektiver Rechtsgüter dienen, erfassen grundsätzlich nur inländische Interessen, was eine transnationale Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes allerdings nicht von vorneherein ausschließt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24. April 1963 – 2 StR 81/63, BGHSt 18, 333, 334).Für Tatbestände, die – wie hier – transnational anerkannte Individualrechtsgüter schützen, kommt es jedoch auf die Staatsangehörigkeit des Rechtsgutsträgers oder die Belegenheit des geschützten Rechtsgutes nicht an (BGH, Beschluss vom 26. Juli 1967 – 4 StR 38/67, BGHSt 21, 277, 280 und Urteil vom 15. Dezember 1955 – 4 StR 342/55, BGHSt 8, 349, 355; s.a. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1979 – 1 StR 21/79, BGHSt 29, 85, 88; vgl. auch OLG Köln NJW 1982, 2740).
46
bb) § 265b StGB umfasst auch Taten zum Nachteil ausländischer Kreditgeber. Die transnationale Wirkung ergibt sich bereits aus der Betroffenheit des Individualvermögens der betroffenen Kreditgeber. Dass der Norm daneben auch noch eine kollektivschützende Komponente zukommt, ändert hieran nichts.
47
cc) Soweit die Revision dem Gesetz verschiedene Anhaltspunkte für einen dem Auslandsbezug entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers entnehmen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
48
(1) Eine Begrenzung des Tatbestandes auf Taten gegen inländische Kreditgeber kann – entgegen auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum vertretener Auffassung (OLG Stuttgart NStZ 1993, 545; Heger in Lackner /Kühl, StGB, § 265b Rn. 1; Saliger in SSW-StGB, 2. Aufl., § 265b Rn. 2) – nicht aus einem inneren Bezug der Norm zum Gesetz über das Kreditwesen (KWG) abgeleitet werden.
49
Zwar hat § 265b StGB seine kriminalpolitischen Wurzeln in dem früheren Tatbestand der Krediterschleichung (§ 50 KWG aF, vgl. RGBl. 1934 I, S. 1203 ff.; zur Streichung der Norm vgl. die Neufassung des KWG mit Wirkung ab 1. Januar 1962, BGBl. 1961 I, S. 881; dazu näher Kießner, Kreditbetrug, 1985, S. 25 ff.). Weder im Rahmen der der Schaffung des § 265b StGB vorausgegangenen rechtspolitischen Diskussion um eine erneute Pönalisierung betrügerischer Verhaltensweisen im Vorfeld des Betruges noch im Gesetzgebungsverfahren zu § 265b StGB stand jedoch eine erneute dogmatische Verortung im KWG im Raum (vgl. hierzu Kießner aaO S. 29 ff.).
50
Auch inhaltlich hat der Gesetzgeber bei der Einführung des § 265b StGB die Möglichkeit einer akzessorischen Ausgestaltung gerade nicht aufgegriffen: Einerseits hat er aus dessen Begriffsbestimmungen nur bestimmte Elemente übernommen (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 KWG aF i.d. bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung). Andererseits geht § 265b StGB deutlich über die Grenzen des KWG hinaus, indem er auch den wirtschaftlich bedeutsamen Kreis der Betriebs- und Unternehmenskredite erfasst (BR-Drucks. 5/75, S. 4 ff.; BT-Drucks. 7/3441, S. 4 f., 32).
51
(2) Auch dass § 265b StGB – anders als § 264 StGB – keinen Eingang in den Katalog der von § 6 StGB erfassten internationalen Rechtsgüter gefunden hat, schließt eine Anwendung des § 265b StGB auf Inlandstaten zum Nachteil ausländischer Kreditgeber nicht aus. § 6 StGB begründet eine vom Tatortprinzip unabhängige Verfolgungszuständigkeit; die Regelung erfasst universell anerkannte Rechtsgüter, die die (internationale oder – im Fall des § 6 Nr. 8 StGB – europäische) Staatengemeinschaft als solche betreffen, und deren Verletzung eine Bedrohung der gemeinsamen Sicherheitsinteressen der Staaten bedeutet (vgl. Safferling, Internationales Strafrecht, 2011, S. 28; vgl. auch Werle/Jeßberger in LK-StGB, 12. Aufl., § 6 Rn. 2 a.E.).
(3) Entgegen der Auffassung der Revision begründet das Fehlen einer
52
ausdrücklichen Erweiterung des Tatbestandes auf transnationale Rechtsgüter – auch im Vergleich zu anderen Tatbeständen, die solche Erweiterungen aufweisen – keinen Umkehrschluss auf eine rein innerstaatliche Schutzrichtung des Tatbestandes.
53
(a) Ein solcher Umkehrschluss lässt sich insbesondere nicht der Regelung des Subventionsbegriffes in § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB (Subventionsbetrug) entnehmen. Anders als beim Tatbestand des Kreditbetruges sind beim Subventionsbetrug fiskalische Interessen unmittelbar berührt; der mit einer Erweiterung auf ausländische Rechtsgutsträger verbundene Eingriff in fremde Hoheitsrechte verstand sich deshalb nicht von selbst (vgl. die aus diesem Grunde rein inländische Wirkung von Straftatbeständen bei Eingriffen in Steuersysteme,Schmitz/ Wulf in MüKo-StGB, § 370 AO Rn. 9 § 370 abs. 6 ao>; oder in staatliche Versorgungssysteme, vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1979 – 1 StR 21/79, BGHSt 29, 85, 88 ), weshalb es insoweit der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vom Sonderausschuss eingefügten Klarstellung (vgl. BT-Drucks. 7/5291, S. 10) bedurfte.
54
(b) Nichts anderes ergibt sich aus der ausdrücklichen Erweiterung der geschützten Rechtsgüter des § 299 Abs. 3 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) auf Handlungen im ausländischen Wettbewerb. Auch der Gesetzgeber hielt die Erstreckung der beiden Tatbestände auf „Handlungen im ausländischen Verkehr“ schon nach dem Wortlaut der seiner- zeit bestehenden Regelung für möglich (vgl. BT-Drucks. 14/8998, S. 7 f.). Zu der gleichwohl (klarstellenden) ausdrücklichen Erweiterung des Tatbestandes sah er sich durch die aus Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 der vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Maßnahme vom 22. Dezember 1998 betreffend die Bestechung im privaten Sektor (98/742/JI, Abl. EG 1998 Nr. L 358, S. 2 ff.) begründete Pflicht der Mitgliedstaaten, die Bestrafung von Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr „sicherzustellen“, veranlasst (BT-Drucks. 14/8998, S. 7 f.).
55
3. Das gewährte Genussrechtekapital erfüllt die Voraussetzungen eines Kredits i. S. von § 265b Abs. 1 StGB.
56
a) Der Kreditbegriff wird durch § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB legal definiert; danach sind Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen erfasst. Unter dem Begriff des Gelddarlehens ist jedes rechtsgeschäftliche Zurverfügungstellen von Geld für einen begrenzten Zeitraum zu verstehen (in diesem Sinne Saliger in SSW-StGB, 2. Aufl., § 265b Rn. 5 mwN; ähnlich bereits OLG Hamm wistra 2008, 195; dem folgend Tiedemann in LKStGB , 12. Aufl., § 265b Rn. 35).
57
Nach dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers sind allerdings insbesondere gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an Unternehmen vom Kreditbegriff des § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB ausgenommen (BTDrucks. 7/3441, S. 32).
58
b) Die Qualifizierung von Genussrechten als „Gelddarlehen“ i. S. von § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB ist umstritten.
59
Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums gehen von einer allgemeinen Zuordnung der Genussrechte zum Kreditbegriff des § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB aus (OLG Hamm wistra 2008, 195, 197; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 265b Rn. 12; Saliger aaO).
Demgegenüber lehnt ein Teil des Schrifttums eine generelle Subsumtion
60
der Genussrechte unter den Kreditbegriff wegen der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten dieses Finanzierungsinstruments ab und fordert eine einzelfallbezogene Überprüfung, die jedenfalls solche Genussrechte ausnimmt, die gesellschafterähnliche Beteiligungsrechte gewähren (vgl. Wohlers/Mühlbauer in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 265b Rn. 14).
61
c) Genussrechte sind – unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelnen – „Gelddarlehen“ und damit „Kredite“ i. S. des § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB.
62
aa) Das Genussrecht findet zwar im Gesetz vielfach Erwähnung, ist jedoch gesetzlich nicht definiert (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 – II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 309;Überblick bei Schrecker, Mezzanine-Kapital im Handelsund Steuerrecht, 2012, S. 27 mwN). Es begründet keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Unternehmen, sondern lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen die Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 – II ZR 172/91, BGHZ 199, 305, 309 f.; BFH, Urteil vom 19. Januar 1994 – I R 67/92, GmbHR 1994, 410, 411 mwN; Krieger in MünchHdbGesR, Band 4, 3. Aufl., § 63 Rn. 62 mwN; Golland/Gehlhaar/Grossmann/Eickhoff-Kley/Jänisch, BB-Beilage 2005 Nr. 14, 1, 17). Der Genussrechtsvertrag wird zivilrechtlich als Dauerschuldverhältnis eigener Art bewertet (BGH, Urteile vom 21. Juli 2003 – II ZR 109/02, BGHZ 156, 38, 43; und vom 5. Oktober 1992 – II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 330 mwN; näher Dangelmayer, Der Schutz von Genussrechtsinhabern im Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes, 2013, S. 55 ff.).
63
In ihrer grundsätzlichen Struktur weisen Genussrechte klassische Elemente von Darlehensgeschäften auf: Sie sind auf die Überlassung von Kapital zur Rückzahlung nach Ablauf einer (zumeist langfristigen) Laufzeit ausgerichtet. Für die Überlassung wird eine Vergütung geleistet, die je nach Vereinbarung als Festvergütung oder als Zinsschuld ausgestaltet sein kann. Kapitalüberlassung und Leistung der vereinbarten Gewinnbeteiligung sind Hauptpflichten des Vertrages (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 – II ZR 172/91, BGHZ 119, 305,

330).

64
Im Unterschied zur Rechtsstellung „echter“ Gesellschafter von Kapital- gesellschaften gewähren Genussrechte ihren Inhabern allenfalls gesellschaftertypische Vermögensrechte, jedoch keine Mitverwaltungsrechte (BGH, Urteile vom 21. Juli 2003 – II ZR 109/02, BGHZ 156, 38, 43; vom 9. November1992 – II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, 146 f.; und vom 5. Oktober 1992 – II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 310, 316 mwN; s.a. Golland/Gehlhaar/Grossmann/ Eickhoff-Kley/Jänisch aaO, S. 14, 18). Informations- und Teilnahmerechte (ohne Mitverwaltungsrechte) werden ihnen nur in eng begrenztem Rahmen zugestanden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 – II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 316 mwN; Krieger aaO Rn. 62 mwN; Dangelmayer aaO S. 38 f. mwN), eine aktive Beteiligung am Willensbildungsprozess innerhalb der Gesellschaft ist ihnen jedoch verwehrt (vgl. zum Ausschluss von Stimm- und Anfechtungsrechten BGH aaO S. 316 mwN; Krieger aaO Rn. 62 mwN; Dangelmayer aaO S. 38 f. mwN; Emde, Der Genussschein als Finanzierungsinstrument, Diss. 1987, S. 7 mwN).
65
Bereits die vom Gesetzgeber zur Abgrenzung des in § 265b StGB definierten Kreditbegriffs selbst gewählte Formulierung „gesellschaftsrechtliche Be- teiligungen“ (BT-Drucks. 7/3441, S. 32) deutet aber darauf hin, dass ausge- nommen nur die klassischen Unternehmensbeteiligungen, jedoch keine beteiligungsähnlichen schuldrechtlichen Verbindungen sein sollten. Die vom Gesetz- geber ausdrücklich in Bezug genommenen „Beteiligungen“ i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 5 KWG aF (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 KWG nF), sind indes gerade durch die mitgliedschaftlichen Mitsprache- und Mitwirkungsmöglichkeiten ihrer Inhaber ge- prägt (für § 19 Abs. 1 Nr. 7 KWG nF vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 19 Rn. 29; zur Anlehnung des § 19 Abs. 1 Nr. 7 KWG nF an den Be- griff der „Beteiligung“ in § 271 HGB und zur dort h.M., die Genussrechte eben- falls mangels mitgliedschaftlicher Rechte ausschließt, vgl. Hüttemann/Meyer in Staub, HGB, Band 5, 5. Aufl., § 271 Rn. 6 mwN; Böcking/Gros in Ebenroth /Boujong/Joost/Strohn, HGB, Band 1, 3. Aufl., § 271 Rn. 2; einschr. Reiner in MüKo-HGB, Band 4, 3. Aufl., Rn. 8).
66
Danach ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.

II.

67
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils deckt auch im Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
68
Die Strafkammer hat „die immense Dauer des Ermittlungs- und Hauptverfahrens ganz entscheidend zu ihren Gunsten“ berücksichtigt (UA S. 72).

D.

Revisionen der Staatsanwaltschaft

I.

69
1. Es kann dahinstehen, ob die Freisprüche schon deshalb rechtlich keinen Bestand haben, weil Bedenken dagegen bestehen, dass die Urteilsgründe den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (§ 267 Abs. 5 StPO) gerecht werden. Danach muss grundsätzlich zunächst der Tatvorwurf im Einzelnen mitgeteilt , im Anschluss daran die getroffenen Feststellungen dargelegt und sodann begründet werden, weshalb keine anderen oder weitergehenden Feststellungen möglich waren. Im vorliegenden Fall weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Anklagevorwürfe nur auszugsweise mitgeteilt und mit den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen vermischt werden. Das bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Freisprüche schon aus den nachfolgend aufgeführten Gründen aufzuheben waren.
70
2. Die Freisprüche der Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung halten aus sachlich-rechtlichen Gründen der Überprüfung nicht stand.
71
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine steuerliche Erklärungspflicht bezüglich der verringerten Zahllast der OD. gegenüber der S. ablehnt, weisen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer ist rechtsfehlerhaft von unzutreffenden Grundsätzen ausgegangen und hat daran ihre Beweiswürdigung sowohl zum objektiven als auch zum subjektiven Tatbestand orientiert.

a) Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer be72 reits die rechtlichen Maßstäbe für die umsatzsteuerrechtliche Relevanz nachträglicher Veränderungen der Zahllast verkannt hat.
73
Im Ansatz zutreffend hat die Strafkammer zwar zunächst ausgeführt, dass Änderungen, die sich als Minderung des Kaufpreises darstellen, das der Umsatzsteuer unterworfene „Entgelt“ i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG verrin- gern, weshalb die Kaufpreisminderung regelmäßig zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG führt. Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessensgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann und dass die Leistung des Unternehmers letztendlich nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Entsprechendes gilt für die vom Leistungsempfänger zu entrichtende Umsatzsteuer.
74
Es macht umsatzsteuerrechtlich keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werkes, das sich als mangelhaft erweist, den Werklohn mindert oder das Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 19. April 2007 - V R 44/05). Einer Minderung der Bemessungsgrundlage stünde auch nicht entgegen, wenn die Zahlung auf einem Vergleich beruht. Denn für die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen Umsatz geändert hat, kommt es nicht auf die jeweils einschlägige zivilrechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf das umsatzsteuerrechtliche Kriterium des unmittelbaren Zusammenhangs an (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 11. Februar 2010 - V R 2/09).
75
Bei bloßer Verrechnung mit Schadensersatzansprüchen bleibt demgegenüber das Entgelt unberührt, da eine Änderung der Bemessungsgrundlage insoweit nicht eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2007 – VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 ff. mwN; BFH, Urteil vom 10. Dezember 1998 – V R 58/97, BFH/NV 1999, 987 ff.; Stadle in Rau/Dürrwächter, UStG, 152. Lfg., § 17 Rn. 194). Anderes gilt jedoch bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln der Lieferung ; diese sind umsatzsteuerrechtlich einer Minderung der Gegenleistung gleichzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2003 – V R 72/01, BStBl II 2003, 620 ff.; vgl. Korn in Bunjes, UStG, 13. Aufl., § 17 Rn. 45 mwN; Stadle in Rau/Dürrwächter, UStG, 152. Lfg., § 17 Rn. 197 mwN). Die Entscheidung darüber , ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat; maßgebend ist der tatsächliche Geschehensablauf (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 ff.).
76
Die Strafkammer misst rechtsfehlerhaft den Inhalt der Vereinbarung ausschließlich daran, ob es sich um „echten Schadensersatz“ handelte (UA S. 34), und hält hierfür allein für maßgebend, dass es – im Sinne eines Gegenanspruchs – den Beteiligten darauf ankam, „mit einer Zahlung etwas auszugleichen“ (UA S. 33). Auch der Verweis auf die in der Präambel der Vereinbarung vom 23. Dezember 2003 enthaltene Formulierung „Mehraufwendungen und Mindereinnahmen durch S. ‚im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme und Nutzung der Anlagen im ersten Jahr‘“ (UA S. 33) lässt nicht erkennen, dass sich die Strafkammer der Relevanz von Schadensersatzansprüchen wegen Mangelschäden bewusst war.
77

b) Bei Anwendung des richtigen Maßstabs ergaben die Urteilsausführungen eine Vielzahl von Anhaltspunkten dafür, dass der Ausgleichsvereinbarung in nicht unerheblichem Umfang zumindest auch Schäden wegen Sachmängeln zugrunde lagen.
78
Mit Blick auf die von der Strafkammer getroffene Feststellung, dass nicht alle Maschinen neuwertig waren (UA S. 14 f.), hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, ob Neuwertigkeit ausdrücklich vereinbart oder dem nach dem vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Gebrauch zu erwarten war (§ 434 BGB). Darüber hinaus drängten die Urteilsausführungen zur Annahme des Vorliegens von Sachmängeln, etwa in Form der nicht näher verifizierten, bereits nach Lieferung der ersten Anlagen im August 2002 beanstandeten „vielen kleinen Unzulänglichkeiten“ (UA S. 15) und der fehlenden Spezifikationen, auf- grund derer die Anlagen zum Teil für die von der OD. geplanten Fertigungen nicht einsetzbar waren (UA S. 16). Neben anderem dauerte die Auseinandersetzung mit der S. „wegen unterschiedlicher Anlagen-Mängel“ bis gegen Ende 2003 an (UA S. 18).
79
c) Ausgehend von ihrem rechtlich unzutreffenden Ansatz beruht auch die Annahme der Strafkammer, nach dem Willen der Beteiligten sei die Vereinbarung insgesamt als nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führende Schadensersatzvereinbarung und nicht als Kaufpreisminderung auszulegen, auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.
80
aa) Für die Beurteilung, ob eine umsatzsteuerrechtlich erhebliche Entgeltminderung vorliegt, kommt es, wie bereits aufgezeigt, nicht darauf an, wie die Beteiligten die Ausgleichsvereinbarung deklarieren oder rechtlich gewertet wissen wollten, sondern allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2007 – VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 ff.; und vom 3. November 2005 – IX ZR 140/04, NJW-RR 2006, 189 ff.; zur Unerheblichkeit von den Parteien gewählter Bezeichnungen vgl. auch BFH, Urteil vom 17. Dezember 2009 – V R 1/09).
81
bb) Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer zwar zunächst ausgeführt, dass sich eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten Break-Regelung als Entgeltminderung , mithin als eine Teilrückzahlungspflichten begründende Änderung der Bemessungsgrundlagen i. S. von § 17 UStG, dargestellt hätte. Nachdem die Parteien aber ab Dezember 2003 die Diskussion um einen Ausgleich nur noch unter dem Begriff „Schadensersatz“ führten, hätte sich die Strafkam- mer damit auseinandersetzen müssen, ob die bereits den ursprünglichen Ausgleichsverhandlungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch Grundlage der weiteren Gespräche und der späteren Vereinbarung blieben und insoweit lediglich umdeklariert wurden.
82
Diese zweite Möglichkeit lag nahe, weil die Angeklagten ausweislich der Urteilsfeststellungen auf eine veränderte Begründung des Ausgleichs erst drängten, nachdem ihnen bekannt war, dass eine Bewertung als Entgeltminderung erhebliche Teilrückzahlungen der erstatteten Vorsteuer nach sich ziehen würde. Nicht erörtert hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang ferner, dass – ihren eigenen Feststellungen zufolge – eine belastbare Verifizierung entstandener Schäden seitens der OD. zu keinem Zeitpunkt vorgelegt werden konnte.
83
cc) Auch die – nicht näher begründete – Annahme der Strafkammer, die Beweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Angeklagten mit den Vertretern der S. erbracht, lässt einen durchgreifenden Erörterungsmangel erkennen. So hätte die Strafkammer in ihre Beweiswürdigung einfließen lassen müssen, dass der Zeuge V. von der S.
am 18. Dezember 2003 im Protokoll über ein mit der OD. geführtes Gespräch „Kein Preisnachlass wegen Finanzbehörden und Rückzahlung der Förderung“ vermerkt hatte.
84
3. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte Verkennung der rechtlichen Maßstäbe die Verneinung des Vorsatzes der Angeklagten (UA S. 34) beeinflusst hat.
85
Denn die Urteilsausführungen lassen erkennen, dass die Angeklagten von der steuerrechtlichen Problematik und der fragwürdigen rechtlichen Zuord- nung des Anspruchs komplett als „echter Schadensersatz“ durchaus Kenntnis hatten.
86
Der neue Tatrichter wird allerdings sowohl die Frage des Vorsatzes als auch die eines etwaigen Verbotsirrtums kritisch zu würdigen haben, da die entsprechende Rechtsmaterie zu dem damaligen Zeitpunkt nicht allgemein bekannt war und die Angeklagten sich von verschiedenen Fachleuten hatten beraten lassen.

II.


87
Auch der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf des Subventionsbetruges in Bezug auf die durch das Finanzamt W. gewährte Investitionszulage weist Rechtsfehler auf. Denn die Strafkammer ist auch hier von dem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen.
88
Die Strafkammer hat eine (durch Unterlassen bewirkte) Täuschung über das Vorliegen subventionserheblicher Tatsachen mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt. Denn subventionserheblich waren nach § 2 Abs. 5 Investi- tionszulagengesetz 1999 jedenfalls die Anschaffungskosten für die gelieferten Anlagen. Der Begriff der Anschaffungskosten, der nach allgemeiner Auffassung § 255 Abs. 1 HGB zu entnehmen ist (vgl. BFH, Urteil vom 26. März 1992 – IV R 74/90, BB 1992, 2471 f.; für den parallelen Begriff der Herstellungskosten auch BFH, Urteile vom 20. August 2013 – IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312 ff.; vom 4. Juli 1990 – GrS 1/89, BB 1990, 1886 ff.), umfasst die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Abzuziehen sind Anschaffungspreisminderungen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB). Darunter sind nicht nur Kaufpreisnachlässe , sondern ganz allgemein Ermäßigungen der Anschaffungskosten und damit auch Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen zu verstehen, die nicht sofort abziehbar, sondern auf die Zeit der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen gewesen wären (BFH, Urteil vom 20. August 2013 – IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312 ff.). Der Tatrichter hätte auch hier darlegen und erörtern müssen, inwieweit es sich nicht in Wirklichkeit um eine Ermäßigung der Anschaffungskosten gehandelt hat.

III.


89
Die sachlich-rechtliche Überprüfung führt auch hinsichtlich des Vorwurfs eines weiteren Subventionsbetruges gegenüber dem Landesförderinstitut Me. zur Aufhebung und Zurückverweisung.
90
1. Allerdings kommt eine Bestrafung der Angeklagten wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB) aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Denn die Anschaffungskosten für die von der OD. erworbenen Produktionsanlagen stel- len in Bezug auf die betroffene Fördermaßnahme (Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“) keine subventionserhebli- chen Tatsachen i. S. von § 264 Abs. 8 StGB dar.
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Subventionserheblich sind nur solche Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind (§ 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB) oder von denen die Bewilligung, Gewährung , Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (§ 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB). Die Subventionserheblichkeit muss sich folgerichtig aus einem Gesetz (im formellen oder materiellen Sinne), d.h. einem Bundes- oder Landesgesetz oder einer Rechtsverordnung, ergeben; die Bezeichnung als „subventionserheblich“ in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien etc. genügt jedoch nicht (vgl. bereits BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233,

237).

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An einer solchen gesetzlichen Anknüpfung fehlt es aber bei Subventi- onsvergaben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. Weder das Subventionsgesetz noch das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts- struktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I, S. 1861) enthalten konkrete Hinweise auf die Anknüpfung derartiger Fördermittel im Allgemeinen bzw. des Investitionszuschusses im Besonderen an die Anschaffungskosten. Subventionserhebliche Tatsachen ergeben sich allenfalls aus dem nach § 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (in der bis zum 13. September 2007 geltenden Fassung) aufgestellten Rahmenplan des nach § 6 dieses Gesetzes zusammen tretenden Planungsausschusses aus Mitgliedern der Bundes- und Landesregierungen oder weiteren, im Zusammenhang mit der Förderung stehenden konkreten Verwaltungsbestimmungen (vgl. bereits OLG Thüringen, Beschluss vom 1. November 2006 – 1 Ws 290/06, StV 2007, 417 (nur Ls.); näher Kaligin, BB 2009, 524 ff.). Dies genügt jedoch ebenso wenig wie der ausweislich der Urteilsfeststellungen in den Zuwendungsbescheiden enthaltene Hinweis „auf die Subventionserheb- lichkeit der Angaben“ (vgl. bereits BGH aaO; OLG Thüringen aaO).
93
Eine Verurteilung wegen Subventionsbetruges scheidet danach im vorliegenden Fall aus.
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2. Soweit – was naheliegt – auch die Anschaffungskosten zu den ausweislich der Förderungsbescheide subventionserheblichen „Angaben“ zählten, ist jedoch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) zu prüfen. Kommt die für sich genommen abschließende Sonderregelung des § 264 StGB nicht in Betracht, liegen aber die Voraussetzungen des (versuchten) Betruges vor, lebt die Strafbarkeit nach § 263 StGB wieder auf (BGH, Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233).
95
Auch insoweit hatte daher eine Aufhebung und Zurückverweisung zu erfolgen.

IV.

96
Durch die Aufhebung des freisprechenden Urteils werden die damit verknüpfte Entschädigungsentscheidung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG) und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos (BGH, Urteile vom 25. April 2013 – 4 StR 551/12 und vom 25. März 2010 – 1 St1 StR 601/09, Rn. 20). Raum Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

(2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.