Landgericht Hamburg Beschluss, 11. Jan. 2018 - 329 T 99/17


Gericht
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Anordnung der Sicherungshaft durch Beschluss des Amtsgerichts vom 14.12.2017 (Geschäftszeichen: 219h XIV 357/17) für die Zeit vom 14.12.2017 bis zum 10.01.2018 rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligte und der Betroffene jeweils zur Hälfte.
I. Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. bewilligt, soweit sich die Beschwerde auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft bis zum 10.01.2018 richtet.
I. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der am ... 1984 geborene Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger.
- 2
Er reiste am 29.06.2006 im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Hochschulstudiums ein. Am 10.12.2007 stellte er einen Asylantrag, der mit – mittlerweile rechtskräftigem – Bescheid vom 06.02.2009 abgelehnt wurde. Am 04.05.2009 wurde dem Betroffenen sein Nationalpass sowie eine Grenzübertrittsbescheinigung mit Ablauf zum 04.08.2009 ausgehändigt, die später bis zum 10.02.2010 verlängert wurde. Mit Beschluss vom 20.10.2011 wurde ein Antrag des Betroffenen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zugleich erging gegen den Betroffenen eine Abschiebeandrohung, die ihm persönlich ausgehändigt wurde. Gegen den Bescheid erhob der Betroffene unter Zuhilfenahme des Rechtsantragsdienstes des Verwaltungsgerichts Klage. Der Betroffene ist während des Aufenthalts in der Bundesrepublik mehrfach straffällig geworden. Seit dem 01.06.2012 war der Beteiligten der Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt. Seit Juni 2012 hat der Betroffenen nicht mehr bei der Ausländerbehörde vorgesprochen. Am 25.09.2017 wurde der Ausländerbehörde eine Vollmacht für Rechtsanwalt P. zur Vertretung des Betroffenen in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der Prozessführung vorgelegt.
- 3
Anfang Dezember 2017 erlangte die Ausländerbehörde konkrete Hinweise auf den Aufenthaltsort des Betroffenen. Am 06.12.2017 stellte die Beteiligte einen Antrag auf Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung. Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Amtsgericht Hamburg die einstweilige Freiheitsentziehung an. Am 14.12.2017 wurde der Betroffene vorläufig festgenommen. Ebenfalls am 14.12.2017 beantragte die Beteiligte die Anordnung der Sicherungshaft bis zum 29.01.2018. Bei der Anhörung des Betroffenen am selben Tag vor dem Amtsgericht war ein Verfahrensbevollmächtigter nicht zugegen und wurde auch zuvor nicht über den Anhörungstermin unterrichtet. In Kenntnis gesetzt wurde dagegen ein anderer Bevollmächtigter des Betroffenen. Ebenfalls am 14.12.2017 entsprach das Amtsgericht dem Haftantrag und ordnete die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an.
- 4
Zur Begründung seiner am 21.12.2017 erhobenen Beschwerde macht der Betroffene geltend, es liege ein unheilbarer Verfahrensfehler darin, dass der Verfahrensbevollmächtigte nicht über den Haftantrag oder über den Anhörungstermin informiert wurde. Hierin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Zudem habe der Betroffene selbst ein großes Interesse an der Ausreise in sein Heimatland. Insofern sei die Anordnung der Sicherungshaft unverhältnismäßig. Zudem sei das Vorbringen des Betroffenen beim Rechtsantragsdienst des Verwaltungsgerichts in lebensnaher Auslegung als Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auszulegen, sodass dieser der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entgegenstehe. Der verfahrenseinstellende Beschluss des Verwaltungsgerichts sei dem Betroffenen zudem nicht wirksam zugestellt worden. Der Betroffene beantragt, den haftanordnenden Beschluss vom 14.12.2017 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der bisherigen Haft festzustellen. Hilfsweise beantragt er, gem. § 424 Abs. 1 S. 1 FamFG den Vollzug der Haft auszusetzen. Zudem beantragt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter der Beiordnung von Rechtsanwalt P..
- 5
Die Ausländerakte hat der Kammer vorgelegen.
II.
- 6
Die Beschwerde des Betroffenen ist nach § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. §§ 58, 59, 63 FamFG zulässig, aber nur hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der bisherigen Haft begründet.
1.
- 7
Die vom Amtsgericht Hamburg angeordnete Sicherungshaft war bis zum 10.01.2018 rechtswidrig und hat den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Aufgrund der Nichtbenachrichtigung des Anwalts, der sich zuletzt gegenüber der Behörde als Bevollmächtigter des Betroffenen legitimiert hat, ist dem Amtsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen, da einem Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit eingeräumt werden muss, an dem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen (BGH, Beschl. v. 10.07.2014 – V ZB 32/14; BGH, Beschl. v. 20.05.2016 – V ZB 140/15). Nach Auffassung der Kammer führt der genannte Fehler im erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht dazu, dass die Haftanordnung auch für die Zukunft unheilbar rechtswidrig bliebe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Heilung des Fehlers für die Zukunft durch Nachholung der Anhörung des Betroffenen möglich (BGH, Beschl. v. 18.02.2016 – V ZB 23/15; BGH, Beschl. v. 11.10.2017 – V ZB 167/16). Eine solche Anhörung hat das Beschwerdegericht am 10.01.2018 durchgeführt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei der Nichtbenachrichtigung des Bevollmächtigten um einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip des fairen Verfahrens handelt. Der Bedeutung des genannten Verfahrensrechts wird jedoch bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass eine rückwirkende Heilung des hier unterlaufenen Fehlers nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeschlossen ist. Im Unterschied zu anderen Verfahrensmängeln führt eine Nachholung der erstinstanzlich versäumten Handlung in der Beschwerdeinstanz auch nicht dazu, dass für den Betroffenen das Verfahrensergebnis nach erfolgter Heilung kein anderes wäre, als wenn bereits das Amtsgericht das Verfahren fehlerfrei durchgeführt hätte Vielmehr kann der Betroffene in solchen Fällen, wie vorliegend geschehen, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung bis zum Zeitpunkt der Heilung in der Beschwerdeinstanz feststellen lassen, was ihm bei der Verletzung sonstiger Verfahrensvorschriften nicht möglich wäre. Zur Wahrung des Grundsatzes auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren hält die Kammer dies für ausreichend. Nicht geboten erscheint es demgegenüber, auch die Fortdauer der Freiheitsentziehung ungeachtet der Nachholung der ordnungsgemäßen Anhörung als rechtswidrig anzusehen. Hierfür spricht auch, dass es andernfalls der Ausländerbehörde bei Entlassung des Betroffenen sofort wieder möglich wäre, einen neuen Antrag auf Abschiebehaft zu stellen, dem im vorliegenden Fall auch stattzugeben wäre (dazu sogleich).
2.
- 8
Da die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft vorlagen, ist die Haft ab dem Zeitpunkt der Nachholung der Anhörung durch das Beschwerdegericht rechtmäßig geworden, sodass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.
a)
- 9
Zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungshaft war der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Gegen den Beschluss vom 20.10.2011, mit dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Abschiebung angedroht wurde, hat der Betroffene zwar Klage erhoben, aber keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Anders als der Betroffene meint, besteht keine Pflicht des Rechtsantragsdienstes, den Betroffenen auf die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes hinzuweisen. Es besteht auch kein zwingender Zusammenhang zwischen Klage und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, als dass man das Vorbringen des Betroffenen beim Rechtsantragsdienst zwingend nicht nur als Klagerhebung, sondern auch als Antragstellung verstehen muss. Darüber hinaus ergibt sich aus der Ausländerakte, dass der Betroffene zu verschiedenen Zeitpunkten von Verfahrensbevollmächtigten vertreten war, die ihm zu einem solchen Antrag hätten raten oder diesen für ihn stellen können. Da die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausreicht, die Bestandskraft des zugehörigen Beschlusses also nicht erforderlich ist, kann dahinstehen, ob dem Betroffenen der verfahrensbeendende Beschluss des Verwaltungsgerichts zugestellt wurde.
b)
- 10
Es besteht auch ein Haftgrund. Ein solcher ergibt sich zunächst aus § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG. Hiernach ist ein Ausländer in Sicherungshaft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Ausreisefrist ist bereits Ende 2011 abgelaufen. Seit Juni 2012 war der Beteiligten der Aufenthaltsort des Betroffenen nicht bekannt, weil dieser keine Anschrift angegeben hatte, unter der er erreichbar ist. Darüber hinaus ergibt sich aus § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG ein Haftgrund.
c)
- 11
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls gewahrt. Insbesondere stellt die Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise kein milderes, gleich gut geeignetes Mittel dar. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Betroffene – wie im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 10.01.2018 angegeben – tatsächlich 2017 den Wunsch entwickelt hat, freiwillig nach Marokko zurückzukehren und aus diesem Grund auch bereit ist, zu dem geplanten Abschiebungstermin am 25.01.2018 zu erscheinen. Der Betroffene war seit 2012 nicht für die Beteiligte erreichbar und hat in der Zwischenzeit keinerlei Anstrengungen unternommen, in sein Heimatland zurückzukehren. Eine Passbeantragung bei der Botschaft in Berlin im November 2017 oder die Absicht, in R. ein Studium aufzunehmen, konnte der Betroffene nicht belegen. Wenn er sich insofern auf Angaben seines Freundes H. bezieht, der bestätigte, dass der Betroffene nach Marokko zurückkehren wolle, vermag auch dies die Einschätzung der Kammer nicht ändern. Insofern ergibt sich aus der Ausländerakte (Bl. 602), dass derselbe Freund am 05.12.2017 gegenüber der Behörde angegeben hat, wo sich der Betroffene illegal aufhalte und dass dieser nicht in sein Heimatland zurückkehren wolle.
3.
- 12
Schließlich war die Freiheitsentziehung auch nicht nach § 424 Abs. 1 S. 1 FamFG auszusetzen. Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn hierdurch der Zweck der Freiheitsentziehung – die Sicherstellung der Abschiebung – nicht gefährdet wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Kammer aus den bereits dargelegten Gründen nicht davon überzeugt ist, dass der Betroffene freiwillig zu der geplanten Abschiebung erscheinen wird.
III.
- 13
Dem Betroffenen war nur im tenorierten Umfang Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. zu bewilligen, da die Voraussetzungen i.S.d. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO nur insoweit gegeben sind. Im Übrigen fehlt es an den erforderlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Die Sach- und Rechtslage ist auch nicht so umfangreich, bedeutsam oder kompliziert, dass allein aus diesem Grund Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen gewesen wäre.
IV.
- 14
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 S. 1, 84 FamFG. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten war gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen (vgl. BGH, FGPrax 2010, 154, 156).
V.
- 15
Die Rechtsbeschwerde war hinsichtlich der Beteiligten nicht nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.

moreResultsText

Annotations
(1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
- 1.
Kindergeld, - 2.
Kinderzuschlag, - 3.
Erziehungsgeld, - 4.
Elterngeld, - 5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, - 6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und - 7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:
- 1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19), - 2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und - 3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.
(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.
(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).
(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.
(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung, - 2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der
- 1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder - 2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn
- 1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, - 2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
- a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht, - b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
(1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.