Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 106 Einschränkung von Grundrechten
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Gesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DERechtsanwalt
Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Areas of lawAgrarrecht, Beamten-, Dienst- und Wehrrecht, Staatshaftungs-, Amtshaftungsrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Vergaberecht, showMore
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20/06/2018 16:21
Der Gesetzgeber hat mit § 15 Abs. 5 AufenthG für die Anordnung von Zurückweisungshaft ein abschließendes Sonderregime geschaffen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Aufenthaltsrecht Berlin
SubjectsAllgemeines
19/04/2017 17:59
Für die Verlängerung der Abschiebungshaft ist das Gericht am Haftort originär. Einer Abgabeentscheidung nach § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG bedarf es hierfür nicht.
21/04/2010 13:48
Bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, muss sich der Richter vor der A
SubjectsUntersuchungshaft
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published on 21/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 141/11 vom 21. Juli 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 23 Abs. 2, § 417 In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft mu
published on 15/09/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 123/11 vom 15. September 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Ein Haftantrag ist nur zulässig, wenn er die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamF
published on 16/12/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 148/09 vom 16. Dezember 2009 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bei Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Au
published on 03/11/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 169/11 vom 3. November 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2011 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. B
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