Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 424 Aussetzung des Vollzugs
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
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Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
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19/04/2017 17:59
Für die Verlängerung der Abschiebungshaft ist das Gericht am Haftort originär. Einer Abgabeentscheidung nach § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG bedarf es hierfür nicht.
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published on 22/08/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 144/17 vom 22. August 2019 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 420, § 425 Abs. 3 Das für die Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungs
published on 03/05/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 230/17 vom 3. Mai 2018 in der Zurückweisungshaftsache ECLI:DE:BGH:2018:030518BVZB230.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Rich
published on 02/03/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 122/15 vom 2. März 2017 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 425 Abs. 3; AufenthG § 106 Abs. 2 a) Für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebung
published on 11/01/2018 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Anordnung der Sicherungshaft durch Beschluss des Amtsgerichts vom 14.12.2017 (Geschäftszeichen: 219h XIV 357/17) für die Zeit vom 14.12.2017 bis zum 10.01.2018 rechtswidri
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