Landgericht Hamburg Urteil, 10. Mai 2016 - 302 O 115/15


Gericht
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 28.03.2015 bis zum 16.06.2015 auf 1.728,54 € und für die Zeit vom 17.06.2015 bis zum 17.12.2015 auf 1.372,08 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50% und der Beklagte 50% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
- 2
Am 24.02.2015 kam es zu einer Kollision zwischen dem von der Zeugin P. K. geführten Pkw Peugeot 307 Break des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem von dem Zeugen S. geführten Polizeifahrzeug der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen .... Das Polizeifahrzeug befuhr die Straße Q. in Richtung H., die Zeugin K. fuhr in gleicher Richtung hinter dem Polizeifahrzeug. Das Polizeifahrzeug beabsichtigte nach links auf die Straße H. abzubiegen, hielt an der Einmündung an, setzte den Blinker nach links, ordnete sich nach links ein und fuhr ein Stück auf die Straße H. ein. Die Zeugin K. beabsichtigte nach rechts auf die Straße H. abzubiegen und fuhr vor. Es kam zu einer Kollision der Fahrzeuge, als das Polizeifahrzeug zurücksetzte. Die genauen Umstände des Unfalls sind zwischen den Parteien streitig.
- 3
Die für die sach- und fachgerechte Instandsetzung der unfallbedingten Schäden am Fahrzeug des Klägers erforderlichen Reparaturkosten belaufen sich auf 1.888,54 € netto (Anlage B3) und die Kosten für die Einholung des Schadensgutachtens auf 560,80 € (Anlage K3). Die Reparaturkosten für das Polizeifahrzeug betragen 1.148,43 € (Anlage B1). Das Polizeifahrzeug fiel für die Reparatur für die Dauer von einem Tag aus. Die Vorhaltekosten betragen 19,78 €.
- 4
Der Kläger behauptet, das Polizeifahrzeug war bereits etwa 3 m auf die Straße H. eingefahren. Die Zeugin K. habe ausreichend Platz gehabt, um an dem Fahrzeug vorbeizufahren. Als sie sich dem Polizeifahrzeug langsam genähert habe, habe dies plötzlich zurückgesetzt. Die Zeugin K. habe noch versucht nach rechts auszuweichen und sei dabei mit den rechten Reifen auf den Bürgersteig gefahren. Neben den Reparatur- und Sachverständigenkosten begehrt der Kläger Erstattung einer Unkostenpauschale von 20,00 €.
- 5
Die Beklagte hat im Prozess die Aufrechnung mit dem ihr entstandenen ersatzfähigen Schaden erklärt. Sie hat gemäß Abrechnung vom 17.12.2015 (Anlage B2) bei einer Haftungsquote von 70% nach Aufrechnung mit ihrem Schaden an den Kläger 1.372,08 € und weitere 255,85 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten gezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
- 6
Die Klägerin beantragt nunmehr,
- 7
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.362,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 2.734,62 seit dem 28.03.2015 bis zum 17.12.2015 und auf 1.362,54 € seit dem 18.12.2015 zu zahlen,
- 8
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 9
Die Beklagte beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Die Beklagte behauptet, der Zeuge S. habe beabsichtigt, nach links in die Straße H. abzubiegen. Das Fahrzeug habe in die Straße H. hinein geragt, weshalb der Zeuge S. beschlossen habe, das Fahrzeug ca. 30 cm zurückzusetzen, als der Querverkehr eingesetzt habe. Die Zeugin K. habe versucht, sich mit ihrem Fahrzeug an dem Streifenwagen vorbei zu drängeln und keinen hinreichenden Abstand gehalten.
- 12
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P. K. und S. K. sowie K. G.- F. und O. S.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 und 19.01.2016 verwiesen. Ergänzend wird bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands auf die Schriftsätze der Parteien vom 12.08.2015 und 26.01.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 13
Nach der teilweisen Regulierung der Unfallschäden durch die Beklagte steht dem Kläger kein weiterer Schadensersatz zu. Er hat aber Anspruch auf Erstattung der angefallenen Zinsen.
- 14
1. Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 7, Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB auf Ersatz von 70% des unfallbedingten Schadens.
- 15
a) Der Verkehrsunfall hat sich sowohl bei Betrieb des klägerischen Fahrzeugs wie auch bei Betrieb des Polizeifahrzeugs der Beklagten ereignet, § 7 Abs. 1 StVG. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor. Die gegenseitigen Verursachungsbeiträge sind gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dieser Abwägung kann das Gericht allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu Grunde legen. Danach ist von einer überwiegenden Verursachung des Unfalls durch die Beklagte auszugehen (Quote 30:70 zu Lasten der Beklagten).
- 16
b) Die Beklagte muss sich einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vorhalten lassen. Es ist unstreitig, dass es bei der Rückwärtsfahrt des Polizeifahrzeugs zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers gekommen ist. Dass der Zeuge S. nicht die bei dem Zurücksetzen gebotene äußerste Sorgfalt hat walten lassen, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015. Dort hat er bekundet, er habe in den Rückspiegel geguckt und nichts gesehen. Er habe dann bemerkt, dass es eine Berührung gegeben habe irgendwie und habe dann noch einmal über die Schulter geblickt und den anderen Wagen gesehen. Daran wird deutlich, dass er die gebotene vorherige und ständige Rückschau nicht eingehalten hat, sondern den rückwärtigen Raum nur unter Einbeziehung des Rückspiegels eingesehen hat. Einen Schulterblick hat der Zeuge S. erst nach der Kollision durchgeführt. Da der Verkehrsverstoß damit positiv feststeht, kommt es auf den gegen die Beklagte sprechenden Anscheinsbeweis und deren Entkräftung, die angesichts der Angaben des Zeugen S. nicht anzunehmen ist, nicht mehr entscheidend an.
- 17
c) Der Kläger muss sich einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3, Abs. 7 StVO jedenfalls aber gegen § 1 Abs. 2 StVO vorhalten lassen. Angesichts der konkreten Verkehrssituation war mit einem gefahrlosen Vorbeifahren rechts an dem Polizeifahrzeug nicht zu rechnen. Nach den objektiv gegebenen Umständen, ließ sich nicht verlässlich beurteilen, was der Zeuge S. als nächstes tun würde.
- 18
Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auf der ersten Fahrspur der Straße H. Fahrzeuge an der roten Ampel standen, eine Lücke zwischen den Fahrzeugen vorhanden war und die Fahrspur, auf die der Zeuge S. nach links einbiegen wollte, zunächst frei war. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Zeuge S. zunächst ein Stück in die sich auftuende Lücke zwischen den Fahrzeugen eingefahren war und dann als die Ampel auf der Straße H. auf Grün umsprang, etwa 30 cm zurück setzte, wobei es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam. Der Zeuge S. hat die Verkehrssituation insoweit glaubhaft geschildert. Die Zeugin P. K. und der Zeuge S. K. konnten zur Verkehrssituation auf der Straße H. keine Angaben machen. Die Zeugin K. im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, auf den Verkehr dort habe sie nicht geachtet. Das von dem Zeugen S. geschilderte Geschehen ist insoweit plausibel, wohingegen die Behauptung der Zeugen P. und S. K., das Polizeifahrzeug habe sich mit den hinteren Reifen bereits in Höhe der Haltlinie befunden bzw. sei schon zur Hälfte auf die nach links führende Fahrspur eingefahren nicht belastbar sind. Das Gericht stützt sich dabei auch auf den in den Verhandlungsterminen gewonnenen persönlichen Eindruck. Das Gericht hegt danach insbesondere erhebliche Zweifel daran, dass der Zeuge S. K. überhaupt eine präsente Erinnerung an das Unfallgeschehen hatte. Auf Nachfrage konnte er zu den Begleitumständen keine Angaben machen. Die Ausführungen blieben farblos und vage und waren ersichtlich von einer Rechtfertigungstendenz für das Fahrverhalten der Mutter des Zeugen getragen. Die Zeugin P. K. unmittelbar am Unfall beteiligt und war erkennbar verärgert über das Verhalten des Zeugen S., als sie die Angaben zum Unfallgeschehen machte. Der von dem Zeugen S. beschriebene Vorgang ist im Stadtverkehr regelmäßig zu beobachten und ein Zurücksetzen, um den Querverkehr nicht zu behindern, ohne weiteres nachvollziehbar. Bei dem von den Zeugen K. beschriebenen Manöver hätte es nahe gelegen, den Abbiegevorgang tatsächlich zu beenden. Es gibt keine logische Erklärung, weshalb der Zeuge S. sich noch einmal zu einem Zurücksetzen veranlasst sah, wenn er schon so weit und teilweise auf die nach links führende Fahrspur eingefahren war, wie es die Klägerseite behauptet. Die Schilderung des Zeugen S. ist mit der dokumentierten Stellung der Fahrzeuge nach dem Unfall in Einklang zu bringen. Übereinstimmend haben die Zeugin K. und der Zeuge S. bekundet, die Lichtbilder der Anlage K1 zeigen das klägerische Fahrzeug in Unfallendstellung, das Polizeifahrzeug sei nach der Kollision ein Stück nach vorn gefahren worden.
- 19
Angesicht der konkreten Verkehrssituation war es für die Zeugin K. mit erheblichen Gefahren verbunden, auf das Polizeifahrzeug weiter aufzuschließen und in die sich rechts auftuende Lücke einzufahren. Sie wollte das verkehrsbedingt haltende Polizeifahrzeug rechts überholen und hat dabei nicht die notwendige Rücksicht und Aufmerksamkeit walten lassen. Angesichts der Tatsache, dass die Straße H. aber nicht frei war und der Zeuge S. bereits ein Stück auf die Straße eingefahren war, konnte die Zeugin K. sich nicht darauf verlassen, dass der Zeuge S. den Abbiegevorgang vollenden würde. Nach eigenem Bekunden hat die Zeugin K. nicht auf den Verkehr auf der Straße H. geachtet. Es war aber damit zu rechnen, dass das Polizeifahrzeug bei einsetzendem Querverkehr nach dem Umschalten der Ampel zurücksetzen würde. Die Zeugin K. hätte ihr Fahrmanöver vor diesem Hintergrund zurückstellen müssen. Durch ihr Vorfahren hat sie den Abstand zu dem Streifenwagen verkürzt und den Rangierraum verkleinert. Es kann dabei dahinstehen, ob die Zeugen K. erst im Rahmen des von ihr beschriebenen Ausweichmanövers teilweise auf den Bürgersteig gefahren ist oder unter Einbeziehung des Bordsteins an dem Polizeifahrzeug vorbeifahren wollte. Bereits das Aufschließen und hineinfahren in die sich auftuende Lücke war ersichtlich gefährlich. Nach den gegebenen Umständen war nicht ausreichend Platz, um gefahrlos rechts an dem Streifenwagen vorbeizufahren, was auch daran deutlich wird, dass die Zeugin K. teilweise auf den Bürgersteig fuhr - sei es, weil sie nur unter Einbeziehung des Bürgersteigs an dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug vorbei kam, sei es weil sie dem zurücksetzenden Fahrzeug ausweichen wollte.
- 20
d) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsquote von 30:70 zu Lasten der Beklagten. Der der Beklagten anzulastende schwere Verkehrsverstoß wiegt deutlich schwerer als der von der Zeugin K. verwirklichte einfache Verkehrsverstoß.
- 21
2. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung und der erklärten Aufrechnung kann der Kläger keinen weiteren Schadensersatz verlangen.
- 22
a) Der Zahlungsanspruch des Klägers belief sich auf 1.728,54 € (70% des Gesamtschadens von 2.469,34 €). Die Reparaturkosten sind mit 1.888,54 € netto zu beziffern. Der Kläger hat zwar zunächst Reparaturkosten in Höhe von 2.153,82 € netto behauptet. Die Beklagte hat den Kläger aber auf die gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma B. GmbH verwiesen. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten, so dass die Kosten für eine sach- und fachgerechte Reparatur der Unfallschäden damit - unstreitig - mit 1.888.54 € anzusetzen sind. Die Kosten für die Einholung des Schadensgutachtens belaufen sich auf 560,80 €. Weiterhin war die Kostenpauschale von 20,00 € zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Mithaftung des Klägers in Höhe von 30% verblieb ein erstattungsfähiger Betrag in der oben genannten Höhe.
- 23
b) Nach der Aufrechnung der Beklagten verblieb ein erstattungsfähiger Schaden von 1.372,08 €. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit dem ihr gegen den Kläger zustehenden Schadensersatzanspruch mit Schriftsatz vom 16.06.2015 und dem Abrechnungsschreiben vom 17.12.2015 (Anlage B2) erklärt. Die Beklagte hat gegen den Kläger nach §§ 7, Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB Anspruch auf Ersatz von 30% des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Der Schaden der Beklagten belief sich unstreitig insgesamt auf 1.188,21 €; 30% hiervon betragen 356,46 €.
- 24
c) Die Beklagte hat gemäß Abrechnung vom 17.12.2015 an den Kläger eine Zahlung in Höhe von 1.372,08 € geleistet. Damit hat die Beklagte den verbliebenen Anspruch des Klägers vollständig ausgeglichen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
- 25
3. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der angefallenen Zinsen. Die Beklagte befand nach dem Schreiben vom 13.03.2015 in dem sie unter Fristsetzung bis zum 27.03.2015 zur Regulierung der Unfallschäden aufgefordert wurde (Anlage K4), seit dem 28.03.2015 in Zahlungsverzug. Zinsen sind in der Zeit vom 28.03.2015 bis Aufrechnung am 16.06.2015 auf einen Betrag in Höhe von 1.728,54 € angefallen. In der Zeit vom 17.06.2015 bis zur Zahlung am 17.12.2015 stehen dem Kläger Zinsen auf 1.372.08 € zu.
- 26
Weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nach der Zahlung vom 17.12.2015 nicht beanspruchen.
II.
- 27
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
- 1.
bei unklarer Verkehrslage oder - 2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.
(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.