Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 08. März 2017 - 14 U 112/16

published on 08.03.2017 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 08. März 2017 - 14 U 112/16
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.05.2016, Az. 302 O 115/15, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.097,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.3.2015 zu zahlen, außerdem weitere 78,90 € vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.5.2015.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der 1. Instanz trägt der Kläger 10 %, die Beklagte 90 %. Von den Kosten der 2. Instanz trägt der Kläger 22 %, die Beklagte 78 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I. Auf die Darstellung eines Tatbestandes und des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Absatz 2, 313 a Absatz 1 ZPO verzichtet.

2

II. Die zulässige Berufung ist im zuerkannten Umfang begründet. Der Senat verweist im Einzelnen auf seinen Hinweis vom 9.1.2017. Die Stellungnahme der Beklagten vom 3.2.2017 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es steht nicht fest, dass die Zeugin ... mit einem Rückwärtsfahren des Polizeiwagens rechnen musste. Wieviel Platz nach hinten vor dem Fahrmanöver des Zeugen ... war, steht zu Lasten des Klägers nicht fest. Der Zeuge konnte nur Mutmaßungen wiedergeben, den rückwärtigen Verkehr hatte er gerade nicht beobachtet. Wo die Zeugin ... sich befand, als der Zeuge ... begann, rückwärts zu fahren, steht ebenfalls nicht fest, ebenso nicht die genauen Fahrgeschwindigkeiten. Ob also die Zeugin sich durch eine von vornherein zu enge Lücke quetschen wollte oder aber nur infolge der Rückwärtsfahrt des Polizeiwagens ausweichen wollte und deshalb den Bürgersteig mitbenutzte, ist nicht zu ermitteln. Das rechte Hinterrad ist auch derart geringfügig auf dem Bürgersteig, dass es dann, wenn die Zeugin vor ihrem Ausweichmanöver auf der rechten Fahrbahn bereits weit rechts fuhr, ohne weiteres erklärlich ist, dass es schon nach einer geringen Fahrstrecke beim Ausweichen auf den Bürgersteig geraten musste.

3

Die Zeugin musste auch nicht darauf achten, ob demnächst Fahrverkehr auf der Vorfahrtsstraße einsetzen würde, der wiederum den Polizeiwagen zum Zurücksetzen veranlassen würde. Das war primär Aufgabe des Zeugen ... . Sie musste erst mit einem Rückwärtsfahren rechnen, als sie erkennen konnte, dass der Verkehr auf der Vorfahrtsstraße einsetzte und der Polizeiwagen ein Hindernis bildete. ... will aber bereits vor diesem Zeitpunkt zurückgesetzt haben.

4

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 10.05.2016 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 28.03.2015 bis zum 16.06.2015 auf 1.728,54 € und für die Zeit vom 17.06.2015 bis zum 17.12.2015 auf 1.372,08 € zu zahl
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Annotations

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.