Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - 9 S 47/15

Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.09.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 87 C 926/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Beiträgen zu einer Ratenschutzversicherung in Anspruch.
4Der Kläger schloss unter dem 29.01.2013 mit der Y einen Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme von 21.776,00 EUR; gleichzeitig schloss er eine Ratenschutzversicherung mit einer Einmalprämie von 1.539,00 EUR auf, die mitkreditiert wurde. Die Laufzeit des Darlehensvertrages und der Ratenschutzversicherung auf 47 Monate beginnend ab dem 15.03.2013 angelegt; der Versicherung lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu Grunde.
5Nach Umschuldung und Ablösung des Darlehensvertrags mit der Y erklärte der Kläger gegenüber dieser mit Schreiben vom 20.02.2014 die Kündigung der Ratenschutzversicherung; mit weiteren Schreiben an die Bank sowie an die Beklagte forderte er weiter die anteilige Rückzahlung des Versicherungsbeitrags.
6Das Amtsgericht Neuss hat die Klage durch Urteil vom 07.09.2015 abgewiesen (Bl. 194ff. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vertrag sei bislang nicht durch eine Kündigung des Klägers beendet worden. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung trete eine Beendigung erst zum 15.03.2016 ein. Gemäß § 3 AVB-RSV könne das Versicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden sei, frühestens zum Schluss des Dritten oder jedes darauffolgenden Vertragsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Dem Kläger stehe auch kein Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB zu, da es an einem Dauerschuldverhältnis fehle. Die Bank sei als Darlehensgeberin und Versicherungsnehmerin der Ratenschutzversicherung auch Prämienschuldnerin einer Einmalzahlung, die durch die Darlehensraten abgetragen worden sei. Darüber hinaus fehle es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB.
7Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Versicherungsprämie, mindestens aber 1.146,06 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 und 2. an ihn 201,71 EUR Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Rechtshängigkeitszinsen Beklagte zu zahlen. Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt.
8Der Kläger trägt vor, bei dem streitbefangenen Versicherungsvertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Es liege auch ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, da der der Ratenschutzversicherung zu Grunde liegende Darlehensvertrag unstreitig vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit beendet worden sei und die Darlehensschuld des Klägers vollständig erloschen sei. Mit der Ratenschutzversicherung sei die Schuld aus dem zu Grunde liegenden Darlehensvertrag abgesichert worden. Der Kläger habe ausdrücklich und eindeutig seinen Willen bekundet, die Zahlungsverpflichtung gegenüber der Streitverkündeten abzusichern. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei eine Möglichkeit der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung durch den Kläger nach der vorzeitigen Beendigung des zu Grunde liegenden Darlehensvertrages nicht gegeben. Gemäß § 39 Abs. 1 VVG stehe dem Versicherer im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspreche, in dem der Versicherungsschutz bestanden habe. Die streitbefangene Ratenschutzversicherung sei zwingend überteuert, weil beim Kläger kein Interesse am Fortbestand bestehe.
9Mit Schriftsatz vom 15.01.2016 (Bl. 300 d. A.) hat er erstmalig in der Berufungsinstanz den Widerruf des Versicherungsvertrages erklärt.
10Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Wirksamkeit einer Regelung über eine Mindestlaufzeit sei höchstrichterlich gebilligt. Die Voraussetzungen des § 314 BGB lägen nicht vor. Soweit das Darlehen getilgt sei, müsse die Streitverkündete die Versicherungsleistung eindeutig an die versicherte Person erbringen. Im Übrigen stellten die Bedingungen zu sämtlichen versicherten Risiken stets auf den planmäßigen Darlehensablauf ab.
11Zum erstmalig erklärten Widerruf vertritt die Beklagte die Auffassung, es handele sich um ein in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigendes neues Angriffsmittel. Im Übrigen enthielten die als Anlage BLD 2 vorgelegten Unterlagen eine Widerrufsbelehrung. Durch den klägerischen Schriftsatz vom 02.06.2015 werde bestätigt, diese spätestens zusammen mit der Klageerwiderung erhalten zu haben, so dass spätestens ab Zugang der Klageerwiderung die Widerrufsfrist zu laufen begonnen habe. Darüber hinaus sei der Zugang der als Anlage BLD 2 vorgelegten Unterlagen erstinstanzlich unstreitig gewesen. Schließlich habe ein gesetzliches Widerrufsrecht gar nicht bestanden, da sich aus §§ 8, 9 VVG eindeutig ergebe, dass das gesetzliche Widerrufsrecht dem Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Versicherer zustehe. Versicherungsnehmerin sei die Y; ein Widerrufsrecht der versicherten Person bestehe nicht.
12Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte an den Kläger nach Ablauf der dreijährigen Vertragslaufzeit 195,82 EUR ausgezahlt. In diesem Umfang haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
13Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO und wegen des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
14II.
15Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 07.09.2015 hat in der Sache keinen Erfolg, da die zulässige Klage unbegründet ist.
161.
17Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).
182.
19Die Berufung ist unbegründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung beruht.
20a)
21Ein Anspruch des Klägers auf anteilige Rückzahlung aufgrund einer Kündigung mit sofortiger Wirkung besteht nicht, da der Ratenschutzversicherungsvertrag auf eine Laufzeit von mindestens drei Jahren geschlossen worden ist, die erst am 15.03.2016 ablief.
22Die Kammer hat wiederholt entschieden, dass eine Mindestlaufzeit von drei Jahren bei Ratenschutz- bzw. Restschuldversicherungen nicht zu beanstanden ist (Urteil vom 02.02.2016 – 9 S 11/15 –; Urteil vom 02.12.2015 – 9 O 119/14 –). Eine Mindestlaufzeit dieser Dauer entspricht bei Verträgen, die für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden sind, dem gesetzlichen Leitbild in § 11 Abs. 4 VVG.
23Eine nach den Bedingungen nicht vorgesehene Kündigungsmöglichkeit bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens lässt sich für die hier gegebene Ratenschutzlebensversicherung zunächst nicht aus §§ 150, 168 VVG herleiten. Der versicherten Person steht ein Kündigungsrecht nach diesen Vorschriften nicht zu (Reiff in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 29. Auflage 2015, § 168 VVG Rn 7 mit weiteren Nachweisen).
24Aus §§ 500 ff. BGB lässt sich ebenfalls eine Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags mit anteiliger Prämienerstattung für den Fall, dass der Darlehensvertrag vorzeitig beendet wird, nicht herleiten. Diese Vorschriften regeln nur den Darlehensvertrag, nicht aber den Versicherungsvertrag, und zwar sogar auch dann nicht, wenn es sich um verbundene Geschäfte handelt.
25Eine zur Kündigung gemäß § 314 BGB berechtigende Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung ist nicht zu erkennen; entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Interesse am Versicherungsschutz auch nicht durch die Rückführung des Darlehens entfallen. Insbesondere verkennt der Kläger, dass er unabhängig von dem Bestand des Darlehens bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsschutz genießt, wobei sich die Leistung der Beklagten nach dem ordnungsgemäßen Darlehensverlauf richtet. Die streitgegenständlichen Ratenschutzversicherungen sind derart ausgestaltet, dass sie gerade nicht akzessorisch an den Bestand und die tatsächliche Höhe der gesicherten Darlehen gebunden sind, so dass bei Eintritt des Versicherungsfalles unabhängig vom tatsächlichen Bestand der Darlehensschuld die zu diesem Zeitpunkt nach dem Vertrag noch offenen Raten als Versicherungsleistung ausgezahlt werden.
26Valutiert – wie vorliegend – das Darlehen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht mehr, darf die Bank die an sie geleistete Zahlung der Beklagten nicht einbehalten, sondern muss sie an den Kläger auskehren.
27Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Geschäftsgrundlage insoweit weggefallen sei, als infolge der Darlehensablösung für ihn persönlich das Ratenausfallrisiko gegenüber der Bank nicht mehr bestanden habe. Denn insoweit handelt es sich, auch angesichts der vorstehend dargelegten Vertragsausgestaltung, um einen Umstand, der allein in seine Risikosphäre fällt.
28b)
29Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 15.01.2016 erstmalig den Widerruf erklärt hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
30aa)
31Im Hinblick auf das vertraglich gewährte Widerrufsrecht ist der Widerruf außerhalb der Widerrufsfrist erklärt worden und entfaltet daher keine Wirkung.
32bb)
33Soweit sich der Kläger damit darauf beruft, ihm stehe ein vermeintlich zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht zu, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Erklärung des Widerrufs in der Berufungsinstanz ist prozessual grundsätzlich berücksichtigungsfähig, da die Ausübung von Gestaltungsrechten nicht dem Anwendungsbereich von § 531 ZPO unterfällt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht der versicherten Person besteht indes nicht.
34Der Wortlaut des § 8 VVG besagt eindeutig, dass der Widerruf dem Versicherungsnehmer zusteht; eine vergleichbare Regelung im Bezug auf die versicherte Person sieht das Gesetz nicht vor.
35Die Kammer verkennt nicht, dass in der Literatur mitunter vertreten wird, dass gerade bei der Restschuldversicherung, in der der Kreditgeber der Versicherungsnehmer ist und der Kreditnehmer, dessen Schutz die Versicherung dient, der aus dem Versicherungsvertrag für die Prämienzahlung verpflichtete Versicherte widerrufsberechtigt sei (Knops in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 8 VVG, Rn. 9). Eine Begründung für dieses vom Gesetzeswortlaut abweichende Postulat wird hingegen nicht gegeben und ist auch nicht erkennbar; insbesondere fehlt es an einer für einen Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Lücke in der gesetzlichen Regelung. Planwidrig ist eine Lücke nur dann, wenn die in Rede stehende Regelungssituation vom Gesetzgeber nicht gesehen wurde oder wegen späterer Veränderungen der Umstände nicht gesehen werden konnte (Meissner/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. EL Oktober 2015, § 173 VwGO Rn 54). Bei der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes waren Gruppen- und Sammelversicherungen mit vergleichbaren Konstellationen allgemein bekannt; gleichwohl hat der Gesetzgeber kein Widerrufsrecht für die zur Prämienzahlung verpflichtete versicherte Person vorgesehen.
36c)
37Auch der zwischenzeitlich eingetretene Ablauf der Mindestvertragslaufzeit führt nicht zu einer teilweisen Begründetheit der Klage. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihm ein über den von der Beklagten gezahlten Betrag von 195,82 EUR hinausgehender Anspruch zusteht. Zutreffend hat die Beklagte die Kündigungserklärung des Klägers als hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ausgelegt und dies bereits mit Schreiben vom 21.02.2014 (Anlage L3) erklärt, indem sie mitgeteilt hat, sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kündigung zum 15.03.2016 wirksam werde; zum genannten Datum werde sie unaufgefordert auf die Kündigung zurückkommen und eine Abrechnung zusenden.
38Gemäß § 4 AVB-RSV ist ein Rückzahlungsbetrag nach Kündigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln, wobei entstandene Kosten und ein angemessener Stornoabschlag abgezogen werden. Soweit der Kläger die vorherigen Berechnungen der Beklagten angezweifelt hat, fehlt es an konkreten Einwendungen. Denn er hat bereits den plausiblen Vortrag der Beklagten, dass der Versicherungsbeitrag eine monatlich fallende Versicherungssumme vorsieht, sodass die im Versicherungsfall geschuldete Versicherungsleistung monatlich sinkt und der Versicherungsbeitrag nicht linear auf die Vertragslaufzeit zu verteilen ist, nicht widerlegt. Die Beklagte hat damit den Darlegungserfordernissen genügt und war nicht gehalten, eine detaillierte Abrechnung vorzulegen. Unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten, aus dem nachvollziehbar folgt, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls im ersten Monat der Vertragslaufzeit die Versicherungsleistung 47 Darlehensraten beträgt und diese monatlich um eine Darlehensrate sinkt, bis bei Eintritt des Versicherungsfalls im letzten Monat lediglich noch eine Rate zu leisten ist, ist der zurückgezahlte Anteil des Beitrags von 12,7 % nicht unplausibel. Addiert man die über die gesamte Laufzeit in Betracht kommenden Beträge der Versicherungsleistung, machen die für das letzte Vertragsjahr entfallenden Beträge lediglich 5,85 % der kumulierten Beträge sämtlicher Versicherungsleistungen aus. Auch wenn, wie die Kammer nicht verkennt, für eine vollständige Risikokalkulation und eine darauf basierende Prämienkalulation noch weitere Parameter zu berücksichtigen sind, lässt dies jedenfalls den Schluss zu, dass der von der Beklagten ausgezahlte Betrag nicht von vornherein unangemessen ist.
39Ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines Viertels des Versicherungsbeitrags im Hinblick auf die Beendigung nach drei Jahren der insgesamt vierjährigen Versicherungslaufzeit besteht nicht. Insbesondere ist keine Abrechnung pro rata temporis vorzunehmen, wie sie in § 39 VVG angeordnet ist (vgl. statt aller Staudinger in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2016, § 39 VVG Rn 3), da kein Fall des § 39 VVG vorliegt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 39 VVG ist die Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode. Daran fehlt es hier, da die Beendigung nicht unterjährig während einer laufenden Versicherungsperiode eingetreten ist, sondern zum Ende einer Versicherungsperiode. Denn Versicherungsperiode ist, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres (§ 12 VVG). Eine längere Versicherungsperiode kann nicht vereinbart werden (Fausten in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2016, § 12 VVG Rn 14; Armbrüster in: Prölss/Martin, aaO., § 12 VVG Rn 5; Muschner in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 3. Auflage 2015, § 12 VVG Rn 5).
40III.
41Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, dem Kläger auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Denn die Klage war insoweit ursprünglich nicht begründet; der Kläger hatte auch keinen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung, da die Beklagte ausweislich des Schreibens vom einen 20.02.2014 angekündigt hat, zum Fälligkeitsdatum unaufgefordert auf die Kündigung zurückzukommen und sie den Anspruch nach Fälligkeit von sich aus erfüllt hat.
42Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
43Die Revision war im Hinblick auf die Frage, ob der versicherten Person abweichend vom Gesetzeswortlaut des §§ 8 VVG ein Widerrufsrecht zusteht, zur Rechtsfortbildung zuzulassen.
44Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 1.500,00 EUR
45Rechtsbehelfsbelehrung:
46Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
47Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.
(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
(2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei Lebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.
(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.
(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,
- 1.
wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder - 2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.