Landgericht Düsseldorf Urteil, 25. Juni 2015 - 4c O 65/14
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen
Radschützer für ein Zweirad, umfassend eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirads, wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement umfasst, das in das Innere eines rohrförmigen Teils der Gabel schiebbar und dort klemmend festlegbar ist,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei die Einrichtung zur Befestigung ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement umfasst, das in eine Nut oder Schiene am Radschützer einschiebbar und in einer Endposition lösbar festlegbar ist,
und wobei der Radschützer werkzeuglos an dem Schiebeelement montierbar und/oder demontierbar ist,
und wobei der Radschützer in der Seitenansicht gesehen im Bereich der Einrichtung zur Befestigung einen stufenförmigen Versatz und eine im Bereich dieses stufenförmigen Versatzes angeordnete senkrechte Wandung aufweist;
2. der Klägerin für die Zeit ab dem 09.05.2008 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;
3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 07.08.2004 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
- die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 09.05.2008 zu machen sind,
- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
- die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend a) und b) durch Übermittlung von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, jeweils in Kopie nachzuweisen ist;
4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;
5. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 09.05.2008 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird;
6. an die Klägerin den Betrag von 6.501,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2014 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 07.08.2004 bis zum 08.05.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 09.05.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist in Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung, zur Vernichtung und zum Rückruf (Ziff. I. 1., 4., 5. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 270.000,- EUR, in Bezug auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. und I. 3. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- EUR sowie hinsichtlich der Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten (Ziffer I. 6. des Tenors) und in Bezug auf die Kostengrundentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.
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Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP A (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowie auf Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.
3Das Klagepatent wurde am 23.12.1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE B vom 15.02.1999 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Anmeldung wurde am 07.07.2004 bekannt gemacht. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 09.04.2008. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.
4Das Klagepatent betrifft einen Radschützer für Zweiräder. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 22.12.2014 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht, über die derzeit noch nicht entschieden ist.
5Der vorliegend allein streitgegenständliche Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:
6„Radschützer für ein Zweirad umfassend eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirades, wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement (10) umfasst, das in das Innere eines rohrförmigen Teils (11) der Gabel schiebbar und dort klemmend festlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass
7- die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement (12) umfasst, das in eine Nut (13) oder Schiene am Radschützer (14) einschiebbar und in einer Endposition lösbar festlegbar ist, dass
8- der Radschützer (14) werkzeuglos an dem Schiebeelement (12) montierbar und/oder demontierbar ist, und dass
9- der Radschützer (14) in der Seitenansicht gesehen im Bereich der Einrichtung zur Befestigung wenigstens einen stufenförmigen Versatz (29) und eine im Bereich dieses stufenförmigen Versatzes (29) angeordnete senkrechte Wandung (30) aufweist.“
10Die nachfolgend wiedergegebenen (verkleinerten) Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand von Ausführungsbeispielen. Figur 1 zeigt eine schematisch vereinfachte Darstellung eines im Bereich der Fahrradgabel eines Fahrrads befestigten erfindungsgemäßen Radschützers. Figur 2 zeigt eine vergrößerte Detaildarstellung eines Ausschnitts II von Figur 1 im teilweisen Schnitt. Figur 3 zeigt eine Explosionsdarstellung eines erfindungsgemäßen Radschützers sowie des daran befestigbaren Winkelteils. Figur 8 zeigt eine Explosionsdarstellung eines Teils der Radschützerbefestigung.
11 12 13 14Die Beklagte stellt her und vertreibt Radschützer für ein Zweirad, wie in den Anlagen K 6 – K 15 abgebildet (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform).
15Die angegriffene Ausführungsform umfasst eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirades (Anlagen K 7 – K 9). Die Einrichtung umfasst auch ein Spreizelement, bestehend aus einem Spreizkonus und einer Spreizhülse (Anlage K 10). Mit dem Spreizelement wird der aus Anlage K 11 ersichtliche Schwenkhebel verbunden. Das Ende des Schwenkhebels mit dem Außengewinde wird zunächst durch den Radschützer und anschließend durch das Spreizelement geschoben und mit einer Gewindekappe verschraubt. Da der Schwenkhebel an seiner Schwenkachse als Exzenter ausgebildet ist, führt das Umlegen des Hebels zu einer Klemmung, die den Radschützer hält. Das Ende des Schwenkhebels mit dem kugelförmigen verdickten Ende wird während der Montage in eine Nut am Radschützer eingeschoben und eingeklipst (Anlage K 12).
16Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2014 mahnte die Klägerin die Beklagte hinsichtlich der Nutzung des Klagepatents erfolglos ab. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf die Anlage K 16 Bezug genommen. Für die Abmahnung setzt die Klägerin Kosten in Höhe von 6.501,80 EUR an (Streitwert: 300.000,00 EUR, 1.3 Geschäftsgebühr (Rechtsanwalt), 1,3 Geschäftsgebühr (Patentanwalt), 20,00 EUR Auslagenpauschale).
17Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch.
18Als Hauptvorbringen trägt die Klägerin vor, der Schwenkhebel mit dem Kugelkopfende sei das patentgemäße Schiebeelement. Dieser könne in eine Nut am Radschützer eingeschoben und eingeklipst werden und sei damit in einer Endposition lösbar festgelegt. Darüber hinaus könne der Radschützer dadurch werkzeuglos an dem Schiebeelement montiert und/oder demontiert werden.
19Das Patent verlange lediglich, dass innerhalb der Einrichtung zur Befestigung ein Spreizelement und ein Schiebeelement vorhanden sind, die miteinander verbindbar sind. Weiter sei erforderlich, dass das Schiebeelement in eine Nut oder in eine Schiene am Radschützer einschiebbar ist.
20Als Hilfsvorbringen trägt die Klägerin vor, das Ende des Schwenkhebels mit dem Gewinde gemäß Anlage K 11 sei als Schiebeelement anzusehen, da er in eine schlitzförmige Öffnung am Radschützer einschiebbar sei. Das Ende des Schwenkhebels mit dem Gewinde werde durch diesen Schlitz geschoben und mit dem Spreizkonus verbunden. Das Umlegen des Hebels führe zu einer Klemmung, die den Radschützer halte. Somit sei der Schwenkhebel ein Schiebeelement, das in eine Schiene am Radschützer einschiebbar und – durch Umlegen des Exzenterhebels – in einer Endposition lösbar festgelegt sei.
21Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf eine äquivalente Benutzung.
22Die vorliegende Klage ist der Beklagten am 22.09.2014 zugestellt worden.
23Die Klägerin beantragt,
24I. die Beklagte zu verurteilen,
251. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen
26Radschützer für ein Zweirad, umfassend eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirads, wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement umfasst, das in das Innere eines rohrförmigen Teils der Gabel schiebbar und dort klemmend festlegbar ist,
27herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
28wobei die Einrichtung zur Befestigung ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement umfasst, das in eine Schiene am Radschützer einschiebbar und in einer Endposition lösbar festlegbar ist,
29und wobei der Radschützer werkzeuglos an dem Schiebeelement montierbar und/oder demontierbar ist,
30und wobei der Radschützer in der Seitenansicht gesehen im Bereich der Einrichtung zur Befestigung einen stufenförmigen Versatz und eine im Bereich dieses stufenförmigen Versatzes angeordnete senkrechte Wandung aufweist;
31hilfsweise:
32insbesondere, wenn das Schiebeelement unterseitig wenigstens eine Rasteinrichtung aufweist, die mit entsprechenden Rastelementen am Radschützer zusammenwirkt (Unteranspruch 4);
33weiter hilfsweise,
34die Beklagte zu verurteilen,
35es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen
36Radschützer für ein Zweirad, umfassend eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirads, wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement umfasst, das in das Innere eines rohrförmigen Teils der Gabel schiebbar und dort klemmend festlegbar ist,
37herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
38wobei die Einrichtung zur Befestigung ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement umfasst, das in eine Schiene am Radschützer einschwenkbar und in einer Endposition lösbar festlegbar ist,
39und wobei der Radschützer werkzeuglos an dem Schiebeelement montierbar und/oder demontierbar ist,
40und wobei der Radschützer in der Seitenansicht gesehen im Bereich der Einrichtung zur Befestigung einen stufenförmigen Versatz und eine im Bereich dieses stufenförmigen Versatzes angeordnete senkrechte Wandung aufweist;
41weiter hilfsweise,
42die Beklagte zu verurteilen,
43es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen
44Radschützer für ein Zweirad, umfassend eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirads, wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement umfasst, das in das Innere eines rohrförmigen Teils der Gabel schiebbar und dort klemmend festlegbar ist,
45herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
46wobei die Einrichtung zur Befestigung ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement umfasst, das relativ zu einer Schiene am Radschützer in Längsrichtung der Schiene verschiebbar, in eine Schiene einschwenkbar und in einer Endposition lösbar festlegbar ist,
47und wobei der Radschützer werkzeuglos an dem Schiebeelement montierbar und/oder demontierbar ist,
48und wobei der Radschützer in der Seitenansicht gesehen im Bereich der Einrichtung zur Befestigung einen stufenförmigen Versatz und eine im Bereich dieses stufenförmigen Versatzes angeordnete senkrechte Wandung aufweist;
492. der Klägerin für die Zeit ab dem 09.05.2008 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;
503. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 07.08.2004 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe
51a) der Herstellungsmengen und –zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
52b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
53-zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
54c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
55d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
56e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
57wobei
58- die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 09.05.2008 zu machen sind,
59- der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
60- die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben betreffend vorstehend a) und b) durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang dazu,
61hilfsweise: durch Übermittlung von Belegen (Rechnungen und Lieferscheinen, jeweils in Kopie)
62nachzuweisen ist;
634. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
645. Vorrichtungen entsprechend vorstehend I. 1. zurückzurufen und/oder sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen;
656. an die Klägerin den Betrag von 6.501,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
66II. festzustellen,
671. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 07.08.2004 bis zum 09.05.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
682. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 09.05.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
69Die Beklagte beantragt,
70die Klage abzuweisen,
71hilfsweise, den Rechtsstreit im Hinblick auf die als Anlage B 1 zu den Akten gereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.
72Sie bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung. Es fehle an zwei Elementen, dem Schiebeelement und dem Spreizelement, die zusammenwirken. Durch das Klagepatent, insbesondere in Absatz [0009] der Beschreibung, werde ein aufeinander passendes System aus Nut und Schiene (= Schienensystem) definiert, wobei die Schiene in eine Nut geschoben werde oder umgekehrt. Ein derartiges Schienensystem sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden, da der Radschützer zum Durchstecken des Befestigungselements ein Langloch aufweise, mithin weder eine Nut noch eine Schiene. Die angegriffene Ausführungsform weise keine zwei miteinander verbindbaren Bauteile auf, sondern lediglich ein Spreizelement, welches mit dem Exzenter zusammen eingesteckt werde.
73Auch könne der Radschützer nicht werkzeuglos an dem Schiebeelement montiert werden. Der Radschützer werde durch Umlegen des Exzenterhebels montiert; dieser könne als mitgeführtes Werkzeug angesehen werden. Der Radschützer werde nicht an dem Exzenterhebel montiert, sondern mit dem Exzenterhebel.
74Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht als nicht rechtsbeständig erweisen.
75Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents sei gegenüber einem von der Toby Henderson Enterprises vertriebenen Schutzblech (Anlagen B 4 – B 7) nicht neu. Zudem beruft sich die Beklagte auf den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung, mit der Begründung, in der Offenlegungsschrift (Anlage B 8) sei lediglich definiert, dass der Radschützer werkzeuglos befestigbar sei, nicht aber, dass sich das Befestigen auf das Schiebeelement beziehe.
76Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
77Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
78Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Erstattung von Abmahnkosten sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht im ganz Wesentlichen gegen die Beklagte zu.
79I.
80Das Klagepatent betrifft einen Radschützer für Zweiräder.
81Es geht davon aus, dass insbesondere die Nutzer von Mountainbikes je nach Witterung mit Radschützer oder ohne Radschützer fahren. Bei gutem Wetter wird der Radschützer oft nicht benötigt. Um sich an die ändernden Wetterverhältnisse anzupassen, besteht ein Interesse daran, eine einfache lösbare Befestigung für den Radschützer zu schaffen, die es dem Benutzer ermöglicht, möglichst ohne Werkzeug den Radschützer vom Vorderrad des Zweirads zu demontieren. Da viele Mountainbikes mit einer in sich federnden Vorderradgabel ausgerüstet sind, um einen entsprechenden Dämpfungseffekt zu erzielen, wenn der Fahrer auf unebenem Untergrund fährt, soll die einfache lösbare Befestigung auch für solche Zweiräder mit einfedernder Vorderradgabel nutzbar sein.
82Aus dem Stand der Technik ist die taiwanesische Patentanmeldung TW 82214898 (Anlage K 3) bekannt. Der darin beschriebene und abgebildete Radschützer weist ein Spreizelement (32/40/52) auf, das in ein rohrförmiges Teil der Gabel eines Zweirades (82) einschiebbar und dort vermittels Einschrauben eines Spreizkonus (32) in eine Spreizhülse (40) vermittels einer Schraube (60) festlegbar ist. Mit diesem Spreizelement kann vermittels weiterer Schrauben ein Verbindungsteil (70) befestigt werden, wobei die Schrauben durch Langlöcher des Radschützers (13, 23) in das Verbindungsteil (70) eingeschraubt werden und in ihrer Endposition an dem Verbindungsteil festgelegt werden können. Der Radschützer besteht aus zwei Teilen (10, 20), die an zwei gegenüberliegenden Seiten des Verbindungsteils angebracht werden können.
83Aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE C (Anlage K 4) sind Radschützer für das Vorderrad eines Zweirades bekannt, die an dem Rahmen des Zweirades festlegbare Schiebeelemente (12) aufweisen, die in entsprechende Aufnahmen (14) an dem Radschützer einschiebbar und klemmend darin festlegbar sind. Vermittels dieser Rastelemente kann nach Montage des Radschützers an dem Zweirad die Position des Radschützers verändert werden.
84Dem Klagepatent liegt somit das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, einen Radschützer für ein Zweirad mit einer Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirads zu schaffen, bei dem die Demontage beziehungsweise Montage des Radschützers einfach und ohne Werkzeug erfolgen kann, wobei die Befestigung des Radschützers auch für Zweiräder mit einfedernder Vorderradgabel geeignet ist.
85Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Einrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
86Radschützer für ein Zweirad
871. umfassend eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers im Bereich der Gabel des Zweirades,
882. wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein Spreizelement (10) umfasst,
892.1 das in das Innere eines rohrförmigen Teils (11) der Gabel schiebbar und
902.2 dort klemmend festlegbar ist,
913. wobei die Einrichtung zur Befestigung wenigstens ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement (12) umfasst, das
923.1 in eine Nut (13) oder Schiene am Radschützer (14) einschiebbar und
933.2 in einer Endposition lösbar festlegbar ist,
944. der werkzeuglos an dem Schiebeelement (12) montierbar und/oder demontierbar ist, und der
955. in der Seitenansicht gesehen
965.1 im Bereich der Einrichtung zur Befestigung wenigstens einen stufenförmigen Versatz (29) und
975.2 eine im Bereich dieses stufenförmigen Versatzes (29) angeordnete senkrechte Wandung (30) aufweist.
98II.
99Davon ausgehend macht die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.
1001.
101Angegriffene Ausführungsform ist der Radschützer, der in den Anlagen K 6 – K 15 abgebildet ist.
102Zwischen den Parteien steht – zu Recht – allein die Verwirklichung der Merkmale 3., 3.1, 3.2 und 4. in Streit.
1032.
104Gemäß der Merkmale 3., 3.1 und 3.2 umfasst der Radschützer eine Einrichtung zur Befestigung, die wenigstens ein mit dem Spreizelement verbindbares Schiebeelement umfasst, das in eine Nut oder Schiene am Radschützer einschiebbar und in einer Endposition lösbar festlegbar ist.
105Der Patentanspruch sieht vor, dass innerhalb der Einrichtung zur Befestigung ein Spreizelement und ein davon zu unterscheidendes Schiebeelement vorhanden sind und das Schiebeelement mit dem Spreizelement verbindbar ist. Weiter muss das Schiebeelement in eine Nut oder Schiene am Radschützer einschiebbar sein und in einer Endposition so festlegbar sein, dass es auch wieder lösbar ist. Weitere Vorgaben macht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 in Bezug auf das Schiebeelement nicht.
106Der Begriff des „Schiebeelements“ ist daher weit auszulegen und erfasst jede nicht näher festgelegte Schiebebewegung zur Befestigung des Radschützers. Dabei genügt es, wenn das Schiebeteil in eine Nut oder Schiene am Radschützer einschiebbar ist. Weitere konkrete Vorgaben hinsichtlich des Schiebeelementes lassen sich dem Patentanspruch nicht entnehmen. Die Ausgestaltung desselben wird vielmehr in das Belieben des Fachmannes gestellt.
107Durch das Klagepatent wird auch kein aufeinander passendes System aus Nut und Schiene (Schienensystem) definiert, wobei die Schiene in die Nut geschoben wird oder umgekehrt, wie dies die Beklagte auf der Seite 3 der Klageerwiderung vorträgt. Vielmehr sieht das Klagepatent vor, dass das Schiebeelement entweder in eine Nut oder in eine Schiene am Radschützer einschiebbar ist. Weder die Nut noch die Schiene sind durch den Anspruch näher konkretisiert. Nut oder Schiene müssen lediglich am Radschützer vorhanden sein und es muss ein Schiebeelement in die Nut oder Schiene einschiebbar sein.
108In Absatz [0007] der Beschreibung des Klagepatents heißt es dazu: „Das genannte Schiebeelement kann beispielsweise etwa plattenförmig ausgebildet sein und in eine schienenartige Anformung am Radschützer einschiebbar sein“. Das Wort „beispielsweise“ verdeutlicht dabei, dass das Schiebeelement nicht darauf beschränkt werden kann, dass es plattenförmig ausgebildet ist. Vielmehr ist ein irgendwie geartetes Schiebeelement ausreichend.
109Weiter heißt es in Absatz [0009] der Patentbeschreibung: „Das Lösen des Radschützers von diesem Schiebeelement erfolgt durch eine einfache Schiebebewegung“. Auch dies verdeutlicht, dass es vorrangig darum geht, dass die Demontage bzw. Montage auf einfache Weise erfolgen kann. Zudem geht es darum, dass das Schiebeelement ohne großen Aufwand, mithin werkzeuglos, mit dem Spreizelement verbunden werden kann. Dies ergibt sich aus einer Abgrenzung zu der aus dem Stand der Technik bekannten taiwanesischen Patentanmeldung TW D (Anlage K 3). Der darin beschriebene und abgebildete Radschützer weist ein Spreizelement (32/40/52) auf, das in ein rohrförmiges Teil der Gabel eines Zweirades (82) einschiebbar und dort vermittels Einschrauben eines Spreizkonus (32) in eine Spreizhülse (40) vermittels einer Schraube (60) festlegbar ist. Mit diesem Spreizelement kann vermittels weiterer Schrauben ein Verbindungsteil (70) befestigt werden, wobei die Schrauben durch Langlöcher des Radschützers (13, 23) in das Verbindungsteil (70) eingeschraubt werden und in ihrer Endposition an dem Verbindungsteil festgelegt werden können. Das Verbindungsteil, das durch das Schiebeelement ersetzt werden soll, muss folglich an dem Spreizelement und an dem Radschützer mit Schrauben befestigt werden.
110Auch der Begriff „einschiebbar“ unterliegt einem weiten Verständnis. Die Art des Einschiebens wird im Klagepatent nicht näher beschrieben, so dass hierunter sowohl ein vertikales als auch ein horizontales Einschieben verstanden werden kann. „Schieben“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, einen Gegenstand durch mechanischen Druck bewegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Fachmann hierunter etwas anderes versteht, sind nicht ersichtlich.
111Zudem heißt es im Patentanspruch: „einschiebbar“ und „festlegbar“. Dies kommt einer Zweckbestimmung gleich.
112Technischer Sinn und Zweck des Merkmals ist es, eine Einrichtung zur lösbaren Befestigung des Radschützers zu schaffen, bei dem die Montage beziehungsweise Demontage des Radschützers einfach erfolgen kann.
113Als patentgemäßes Schiebeelement ist vorliegend der Schwenkhebel anzusehen, welcher in einer kugelförmigen Verdickung endet. Dieser ist mit dem Spreizelement verbindbar und kann in eine Nut oder Schiene am Radschützer eingeschoben werden, in der Weise, dass er nach Erreichen der Endposition auch wieder lösbar ist. Der Schwenkhebel wird mit dem kugelförmig verdickten Ende in die Nut am Radschützer eingeschoben, indem der Schwenkhebel umgelegt und die kugelförmige Verdickung in die Nut eingeklipst wird. Durch das Einklipsen entsteht eine feste Verbindung zwischen dem Schiebeelement und dem Radschützer, so dass das Schiebeelement in einer Endposition festgelegt ist. Das kugelförmig verdickte Ende lässt sich nach Erreichen der Endposition auch wieder aus der Nut lösen.
114Soweit die Beklagte einwendet, die angegriffene Ausführungsform weise keine Schiene oder Nut auf, so ergibt sich aus Anlage K 12 etwas anderes. Dort ist ersichtlich, dass der Radschützer an sich eine Nut aufweist, in die der Schwenkhebel eingeklemmt wird.
1153.
116Merkmal 4. des Anspruchs 1 des Klagepatents sieht vor, dass der Radschützer werkzeuglos an dem Schiebeelement montierbar und/oder demontierbar ist.
117Das Merkmal „werkzeuglos“ ist dahingehend auszulegen, dass die Montage/Demontage ohne ein Werkzeug erfolgen kann, welches nicht Gegenstand der Einrichtung ist, mithin ohne ein Werkzeug, das zusätzlich mitgeführt werden muss.
118Sinn und Zweck des Klagepatents ist es, die Montage/Demontage einfach und damit ohne ein zusätzlich mitgeführtes Werkzeug durchführen zu können.
119Der Schwenkhebel selbst stellt kein Werkzeug im Sinne des Klagepatents dar, da er Teil der Einrichtung ist und damit auch mitgeführt wird.
120Auch die Beklagte selbst geht von einer werkzeuglosen Montage/Demontage der angegriffenen Ausführungsform aus. Auf der Rückseite der Headerkarte (Anlage K 13) heißt es oben links: „No tools needed“. Zudem heißt es auf der Internetseite der Beklagten (Anlage K 14): „Werkzeuglose Montage“ sowie „sekundenschnell montier- und demontierbar“.
121Soweit die Beklagte einwendet, der Radschützer werde nicht „an“ dem Schiebeelement montiert bzw. demontiert, sondern „mit“ dem Schwenkhebel, so verfängt dieses Argument nicht. Entscheidend ist, dass der Radschützer mit dem Schiebeelement verbunden wird, so dass der Radschützer fest ist. Dies geschieht durch Umlegen des Schwenkhebels, der als „Schiebeelement“ im Sinne des Klagepatents anzusehen ist. Dadurch wird der Radschützer mit dem Schwenkhebel festgeklemmt.
122III.
123Da die Beklagte durch die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent in wortsinngemäßer Weise widerrechtlich benutzt hat, war über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden.
124Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
1251.
126Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.
1272.
128Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. Schadensersatz gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG bzw. Art. II § 1a IntPatÜG zu, denn die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Als Fachunternehmen hätte sie bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Der Entschädigungsanspruch war jedoch auf den 08.05.2008 zu begrenzen, da die Beklagte ansonsten am gleichen Tag – 09.05.2008 – sowohl zur Zahlung einer Entschädigung wie auch von Schadensersatz verurteilt worden wäre.
129Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.
1303.
131Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht insoweit ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42/09). Der Antrag zu I. 3. a) war zu begrenzen, da insoweit Auskunft gemäß §§ 242, 259 BGB nicht verlangt werden kann.
1324.
133Der mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte Vernichtungsanspruch folgt aus § 140a Abs. 1 PatG iVm Art. 64 Abs. 1 EPÜ.
1345.
135Der mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachte Rückrufanspruch folgt aus § 140a Abs. 3 PatG iVm Art. 64 Abs. 1 EPÜ, wobei dieser zu beschränken war, wie aus dem Tenor ersichtlich.
1366.
137Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 6.501,80 € gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG, §§ 823 ff. BGB sowie §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB zu. Die Abmahnung war berechtigt. Die Höhe der Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
138IV.
139Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht.
140Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. - Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
141Die Entscheidung des für die Entscheidung über den Verletzungsvorwurf zuständigen Gerichts über eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einschätzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelmäßig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf prüfen, ob sie – allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts – einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatentes wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
142In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Aussetzung des Rechtsstreits, wie von der Beklagten beantragt, nicht geboten. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Rechtsbestand des Klagepatentes vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen verneint wird.
1431.
144Dass das Klagepatent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grund des Einwandes der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Ans. 1 Nr. 4 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ) widerrufen wird, vermag die Kammer nicht festzustellen.
145Die Beklagte wendet insoweit ein, in der Offenlegungsschrift (Anlage B 8) sei im Hinblick auf Merkmal 4. des Anspruchs 1 des Klagepatents lediglich definiert, dass der Radschützer werkzeuglos befestigbar sei, nicht aber, dass sich das Befestigen auf das Schiebeelement beziehe.
146Dem kann nicht gefolgt werden. Die Offenlegungsschrift des Streitpatents führt dazu unter Absatz [0005] der Beschreibung aus: „Um das Schiebeelement lösbar mit dem Radschützer zu verbinden, eignet sich beispielsweise eine vorzugsweise unterseitig am Schiebeelement angebrachte Rasteinrichtung, die mit entsprechenden Rastelementen am Radschützer zusammenwirkt“.
147Durch das Wort „beispielsweise“ wird deutlich, dass nicht zwingend eine Rasteinrichtung erforderlich ist, sondern das Schiebeelement auch auf anderem Wege lösbar mit dem Radschützer verbunden werden kann.
1482.
149Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass das Klagepatent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mangels Neuheit vernichtet wird.
150Im Hinblick auf die Anlagen K 3, K 4 und K 18 steht dem bereits der formale Grund entgegen, dass es sich dabei um im Erteilungsverfahren gewürdigten Stand der Technik handelt.
151Soweit sich die Beklagte auf einen Radschützer der Firma Toby Henderson Enterprises beizieht (Anlagen B 4 – B 7), fehlt es hinsichtlich der Anlagen B 6 und B 7 bereits an einer deutschen Übersetzung. Darüber hinaus ist von der Klägerin bestritten, dass dieser Radschützer vor dem Prioritätstag des Klagepatents, dem 15.02.1999, offenkundig geworden ist. Die vorgelegten Unterlagen reichen hierfür nicht aus. Es ist nicht hinreichend erkennbar, was konkret ab wann benutzt wurde. Soweit der Aussetzungsantrag demnach auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen ist, muss dieser ohne Erfolg bleiben. Da eine Vernehmung des angebotenen Zeugen nur im Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise der benannte Zeuge überhaupt aussagen wird und ob seine Aussage für glaubhaft gehalten wird. Schon wegen dieser gänzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten. Daran ändert auch nichts, dass schriftliche Erklärungen der Zeugen vorgelegt werden (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1861). Im Übrigen ist auch die konkrete Ausgestaltung des vorbenutzten Gegenstandes den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
152Im Hinblick auf die von der Beklagten eingereichten Offenlegungsschrift TW 268412 (Anlage B 9) fehlt es an dem Merkmal 4. des Klagepatents. Das Winkelteil muss vielmehr mittels zwei Schrauben befestigt werden. Dies erfüllt den Begriff „werkzeuglos“ nicht. Es ist gerade die Aufgabe des Klagepatents, eine Montage/Demontage ohne Werkzeug zu ermöglichen, da eine einfache lösbare Befestigung geschaffen werden sollte. Zudem wird ein Spreizelement nicht offenbart.
153Im Hinblick auf die Anlagen K 8 und K 9 der Nichtigkeitsklage fehlt es an schriftsätzlichem Vortrag seitens der Beklagten im hiesigen Rechtsstreit.
154Unabhängig davon fehlt es bei der Anlage K 8 an einem Schiebeelement, das mit der A-Headkralle verbunden werden kann. Es gibt auch keine Nut oder Schiene am Radschützer, in die ein Schiebeelement eingeschoben werden könnte. Auch fehlt es an dem Merkmal „werkzeuglos“.
155Auch bei der Anlage K 9 fehlt es an einem Schiebeelement, einer Nut oder Schiene sowie dem Merkmal „werkzeuglos“.
156V.
157Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
158Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO und soweit für die Vollstreckung durch die Klägerin Teilsicherheiten festgesetzt wurden, auf § 108 ZPO. Die Festsetzung einer Teilsicherheit für die Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht kam nicht in Betracht, da diese keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
159Der – allein betreffend die Äquivalenz – nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 09.06.2015 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 25. Juni 2015 - 4c O 65/14
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(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.
(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten.
(3) Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.