Landgericht Düsseldorf Urteil, 24. März 2016 - 4b O 145/14
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Fahrzeugrahmen und/oder Querträger für Fahrzeugrahmen für Lastkraftwagen und Fahrzeuganhänger mit Längs- und Querträgern, wobei Querträger vorgesehen sind, welche nach oben offene Ausnehmungen aufweisen, und wobei Sicherungselemente vorgesehen sind, welche zur Ladungssicherung dienen, wobei über die Länge des Querträgers eine Vielzahl von Ausnehmungen vorgesehen ist, derart, dass die Sicherungselemente an die Ladung grenzend von oben in eine Ausnehmung eines Querträgers einsteckbar sind, und wobei ein Ladeboden zur Aufnahme von Ladung vorgesehen ist, welcher auf gleicher Höhe oder höher angeordnet ist als die Querträger,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken zu besitzen,
bei denen der Fahrzeugrahmen selbst zur Aufnahme der Sicherungselemente ausgestaltet ist, wobei die Sicherungselemente pfostenartig ausgestaltet sind, in ihrer aufrechten Sicherungsstellung in den Ausnehmungen des Querträgers angeordnet sind, und wahlweise vor, hinter und/oder seitlich neben der Ladung anbringbar sind;
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2014 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Lieferempfänger,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Fahrzeugtypen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und Messeteilnahmen,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der erteilten Rechnung enthalten ist;
3. an die Klägerin in gesamtschuldnerischer Haftung 7.519,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.01.2015 zu zahlen;
II. die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben,
2. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.01.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patentes EP A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe und die Annahme der zurückgegebenen Erzeugnisse zugesagt wird;
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der der Klägerin und/oder dem Inhaber des Klagepatents durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 01.01.2014 jeweils begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
3Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem europäischen Patent EP A (Klagepatent, Anlage K1) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz, Vernichtung und Rückruf in Anspruch.
4Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 14.08.2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der DE B vom 30.11.2006 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 04.06.2008. Am 17.11.2010 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist Herr C. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
5Die Beklagten erhoben gegen das Klagepatent am 18.02.2015 Nichtigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen D geführt wurde (Anlage B7). Mangels Einzahlung der Gerichtsgebühren wurde diese Nichtigkeitsklage vom Bundespatentgericht nicht zugelassen. Am 30.07.2015 machten die Beklagten unter dem Aktenzeichen E erneut eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent anhängig, die inhaltlich vollständig der ersten Nichtigkeitsklage entspricht und der Klägerin am 17.09.2015 zugestellt wurde. Eine Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ist noch nicht ergangen.
6Die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche 1 und 14 des Klagepatents lauten wie folgt:
71. Fahrzeugrahmen mit Längs- und Querträgern (4, 5), wobei Querträger vorgesehen sind, welche nach oben offene Ausnehmungen aufweisen, und wobei Sicherungselemente (8) vorgesehen sind, welche zur Ladungssicherung dienen, wobei über die Länge des Querträgers (5) eine Vielzahl von Ausnehmungen vorgesehen ist, derart, dass die Sicherungselemente (8) an die Ladung (9) grenzend von oben in eine Ausnehmung eines Querträgers (5) einsteckbar sind, und wobei ein Ladeboden (6) zur Aufnahme von Ladung (9) vorgesehen ist, welcher auf gleicher Höhe oder höher angeordnet ist als die Querträger (5),
8dadurch gekennzeichnet, dass der Fahrzeugrahmen (1) selbst zur Aufnahme der Sicherungselemente (8) ausgestaltet ist, wobei die Sicherungselemente (8) pfostenartig ausgestaltet sind, in ihrer aufrechten Sicherungsstellung in den Ausnehmungen des Querträgers (5) angeordnet sind, und wahlweise vor, hinter und/oder seitlich neben der Ladung (9) anbringbar sind.
914. Querträger (5) für einen Fahrzeugrahmen (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche.
10Nachfolgend wird die Figur 1 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die die schematische Seitenansicht auf einen LKW-Anhänger mit darauf befindlicher, erfindungsgemäß gesicherter Ladung zeigt:
11 12Der Inhaber des Klagepatents, Herr C, ist neben seinem Sohn, Herrn F, Gesellschafter der Klägerin und geschäftsführender Gesellschafter der Komplementärgesellschaft der Klägerin, der G Geräte- und Apparatebau Verwaltungs GmbH. Sämtliche Gebühren und Kosten für das Klagepatent wurden von Anfang an von der Klägerin gezahlt, die das Klagepatent in der Folgezeit ausschließlich genutzt hat. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde zwischen Herrn C und der Klägerin eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die als „Patentlizenzvertrag“ überschrieben ist und die Lizensierung des deutschen Patents B zum Gegenstand hat (Anlage K21). Am Tag der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2016 verfasste Herr C handschriftlich eine „Zusatzvereinbarung“ zu dem „Patentlizenzvertrag“, wonach dieser sich auch auf das Klagepatent erstrecken sollte (vgl. Anlage K21‘). Desweiteren legt die Klägerin zum Beleg ihrer Aktivlegitimation zwei mit „Lizenzbestätigung und Abtretung“ überschriebene Erklärungen vom 10.03.2015 und 29.02.2016 vor (Anlagen K14 und K14‘).
13Die Beklagte zu 2) bewirbt in ihrem Prospekt (Anlage K9) unter der Bezeichnung „H“ einen Querträger mit Steckrungensystem (angegriffene Ausführungsform 1). Hierauf nimmt die Beklagte zu 1) in ihrer Werbung Bezug (vgl. Anlage K10). Auf der IAA Nutzfahrzeugmesse Hannover im September 2014 stellten die Beklagten ein Nutzfahrzeug vor, dessen Fahrzeugrahmen mit dem vorgenannten Querträger nebst Steckrungensystem ausgestattet war (angegriffene Ausführungsform 2). Die Klägerin fertigte auf der Messe Fotografien der angegriffenen Ausführungsform 2 an und skizzierte deren Aufbau (vgl. Anlagenkonvolut K8). Die Beklagten arbeiten geschäftlich eng zusammen, die Beklagte zu 1) bezeichnet die Beklagte zu 2) auch als ihre „Auslandsvertretung“ (vgl. Anlage K11).
14Bis zum 31.12.2013 bezog die Beklagte zu 1) erfindungsgemäße Querträger von der Klägerin. Zum Ende des Jahres 2013 wurde die Geschäftsbeziehung beendet. Nunmehr beziehen die Beklagten das „H System“ bzw. die hierfür erforderlichen Bauteile von einem Drittanbieter.
15Die Klägerin ist der Auffassung, nach der Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung mit den Beklagten seien diese zur Nutzung der erfindungsgemäßen Lehre nicht mehr berechtigt. Aus diesem Grund mahnte sie die Beklagten vorprozessual mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 01.11.2014 (Anlage K12) ab. Für dieses Schreiben macht die Klägerin Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von jeweils einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 300.000 EUR zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von jeweils 20,00 EUR geltend. Hieraus errechnet sich der mit der Klage geforderte Betrag in Höhe von 7.519,00 EUR.
16Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe seit der Erteilung des Klagepatents eine ausschließliche Lizenz hieran zu. Im Übrigen habe der Patentinhaber, Herr C, etwaige Schadensersatzansprüche wirksam an sie abgetreten.
17Die Klägerin beantragt,
18zu erkennen wie geschehen.
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen,
21hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.
22Die Beklagten sind der Auffassung, der Klägerin stehe eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent nicht zu. Eine entsprechende mündliche Vereinbarung zwischen Herrn C und Herrn F bestreiten sie mit Nichtwissen. Das unter dem „Patentlizenzvertrag“ aufgeführte Datum, der 02.01.2012, sei nicht authentisch. Im Übrigen beziehe sich diese Vereinbarung nicht auf das Klagepatent. Die von der Klägerin als Anlagen K14 und K14‘ vorgelegten Erklärungen stünden im Widerspruch zu dem klägerischen Vortrag in diesem Rechtsstreit und könnten weder die wirksame Lizenzerteilung noch eine wirksame Abtretung begründen.
23Die Beklagten behaupten weiter, die klagepatentgemäße Erfindung sei vor dem Anmeldetag des Klagepatents im Hause der Firma a I in Bocholt bekannt gewesen. Lange vor dem Prioritätstag, nämlich am 07.11.2006, sei ein erfindungsgemäß ausgestatteter Sattelanhänger bei der Firma I in Auftrag gegeben worden (vgl. Anlage B2). Die Firma I habe die Konstruktionszeichnungen für diesen Sattelanhänger gefertigt. Die Klägerin habe diese Konstruktionszeichnungen, ohne die Firma I hiervon in Kenntnis zu setzen, für die Patentanmeldung verwendet. Zwischen der Firma I und der Klägerin sei keine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen worden, jeder interessierte Dritte hätte hiervon Kenntnis erlangen können.
24Im Übrigen werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen. Die DE J (D1 zur Nichtigkeitsklage, hier vorgelegt als Anlage B3) nehme die erfindungsgemäße Lehre des Klagepatentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg. Nach diesem Gebrauchsmuster angefertigte Schienen hätten bereits im Jahr 2004 im Handel erworben werden können (vgl. Anlage D2 zur Nichtigkeitsklage, hier vorgelegt als Anlage B4). Die Anlage B5 (D3) zeige ein Ausführungsbeispiel, bei dem derartige gerasterte Schienen erkennbar mit dem Fahrzeugrahmen verbunden seien. Aus den Anlagen B6 und B7 (D4, D5) ergebe sich, dass bereits am 07.11.2005 ein Fahrzeug mit allen Merkmalen des geltend gemachten Patentanspruchs durch den Hersteller der Firma K aus L geliefert worden sei. Auch ein im Jahr 2003 auf die M GmbH & Co. KG zugelassenes Fahrzeug offenbare sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 (vgl. Anlagenkonvolut B8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2016).
25Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen. Die D1 betreffe – ebenso wie die im Rahmen des Erteilungsverfahrens bereits berücksichtigten Entgegenhaltungen in den Anlagen K3 bis K7 – eine Möglichkeit zur Sicherung von Transportgütern auf der Ladefläche eines LKWs mittels einer Vorrichtung, die zusätzlich zur Ladefläche vorgesehen sei, also auf die Ladefläche oder in diese eingebracht werde. Das entscheidende Merkmal der klagepatentgemäßen Lehre, dass nämlich der Querträger des Fahrzeugrahmens selbst zur Ladungssicherung ausgestaltet sei, werde gerade nicht offenbart. Eine offenkundige Vorbenutzung bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Die Anlagen B4 bis B7 seien von so schlechter Qualität, dass deren zeitliche Einordnung und Inhalt nicht sicher festgestellt werden könnten. Vorsorglich werde bestritten, dass Fahrzeuge wie aus den Anlagen D2, D3 und D5 ersichtlich der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Klagepatents zugänglich waren und dass der Gegenstand der Ladungssicherung und ihr konstruktiver Aufbau erkennbar waren. Hinsichtlich der Anlage B8 bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass die von den Beklagten vorgelegten Fotografien den Aufbau des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Zulassung wiedergeben. Im Übrigen sei zu erkennen, dass der zur Ladungssicherung dienende Querträger zusätzlich zum bereits bestehenden Fahrzeugrahmen eingebaut werde. Es handele sich damit nicht um einen erfindungsgemäßen Querträger.
26Hinsichtlich des Zustandekommens der Erfindung behauptet die Klägerin, die Klägerin habe von der Firma Hermann I aus Bocholt einen Prototypen eines LKWs mit erfindungsgemäßer Ladungssicherung herstellen lassen. Im Sommer 2006 habe sich Herr C mit einer CAD-Zeichnung seines Sohnes F vom 27.01.2006 (Anlage K15), die nach seinen Vorgaben erstellt worden war, zu Herrn a I Senior begeben. Die Firma I habe ihm einen Auflieger mit einem Fahrzeugrahmen unter Verwendung der aus der Zeichnung ersichtlichen Querträger herstellen sollen. Herr I senior habe zunächst auf die Gefahr eines Schweißverzugs am Fahrzeugrahmen hingewiesen und eingewandt, dass die Herstellung recht aufwändig sei. Schließlich habe er aber den Auftrag für den Bau eines Prototypen angenommen (vgl. Auftragsbestätigung vom 02.08.2006, Anlage K16). Wie aus der Auftragsbestätigung ersichtlich seien die Ladungssicherungstraversen bzw. Querträger dabei von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Die Firma I habe sodann die Reinzeichnungen erstellt, die auf den 14.09.2006 datieren (Anlage B1), und den Prototypen gebaut. Die Auslieferung und Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei nach der prioritätsbegründenden Anmeldung vom 30.11.2006 erfolgt. Das Fahrzeug sei nach der N-Zertifizierung vom 12.03.2007 (Anlage K17) erstmals am 06.08.2007 für den Straßenverkehr zugelassen worden (Anlage K18).
27Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2016 verwiesen.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, Rückruf und Vernichtung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. den §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 u. 3, 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB zu.
30I.
31Die Klägerin ist zur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche aktiv legitimiert. Sie ist ausschließliche Lizenznehmerin am Klagepatent und daneben aus abgetretenem Recht berechtigt, Schadensersatzansprüche des Patentinhabers wegen einer Verletzung des Klagepatents geltend zu machen.
321.
33Die von der Klägerin vorgetragenen und von den Beklagten nicht bestrittenen Umstände, nämlich dass die Klägerin von Anfang an sämtliche Gebühren und Kosten für das Klagepatent gezahlt und dieses ausschließlich genutzt hat, reichen aus, um von einer stillschweigenden Lizenzerteilung auszugehen. Ob die Herren O und F hierüber ausdrücklich gesprochen haben, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
34Der als Anlage K21 vorgelegte „Patentlizenzvertrag“ bestätigt, dass der Patentinhaber den Willen hatte, der Klägerin eine ausschließliche Lizenz (auch) am Klagepatent zu erteilen. Dass sich der Vertrag ausdrücklich nur auf das Prioritätsdokument, nämlich die DE B bezieht, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn die DE B betrifft dieselbe Erfindung wie das Klagepatent. Der Lizenzvertrag ist nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend auszulegen, dass eine ausschließliche Lizenz an der Patentfamilie, betreffend die Erfindung „Fahrzeugrahmen mit Querträgern zur Ladungssicherung und Querträger hierfür“ erteilt werden sollte. Diese sich schon aus dem Vertragstext ergebende Annahme wird bestätigt durch die Erklärung des Herrn C vom 03.03.2016, wonach eben dies von ihm mit dem „Patentlizenzvertrag“ bezweckt war (vgl. Anlage K21‘). Dass hierbei in § 3 des Patentlizenzvertrages von einer „alleinigen Lizenz“ die Rede ist, bedeutet im Ergebnis nichts anderes als die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz. Insofern kann der „Patentlizenzvertrag“ als schriftliche Bestätigung der bereits zuvor (stillschweigend) erteilten ausschließlichen Lizenz verstanden werden. Infolgedessen kommt es für diesen Rechtsstreit nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der „Patentlizenzvertrag“ unterzeichnet wurde.
35Seinen Vertragsbindungswillen im Hinblick auf die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz am Klagepatent hat Herr C nochmals in den Erklärungen vom 10.03.2015 und 29.02.2016 (Anlagen K14, K14‘) bestätigt. Die darin enthaltenen juristischen Ungenauigkeiten, wie etwa die Erklärung der „Rückwirkung“ der Lizenzerteilung in Anlage K14‘, ändern nichts an dem Umstand, dass diese Erklärungen den fortbestehenden Willen des Patentinhabers zum Ausdruck bringen, der Klägerin eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent einzuräumen. Insofern bestätigen auch sie die Annahme einer stillschweigenden Lizenz bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Klagepatents. Soweit in der Bestätigung davon die Rede ist, die ausschließliche Lizenz umfasse das Recht, „Gegenstände nach dem Patent herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und zu bewerben“, vermag dies eine Beschränkung der Lizenz auf einzelne Benutzungsarten nicht zu begründen. Insbesondere umfasst die erteilte Lizenz auch die Benutzungsarten des Gebrauchens und Besitzens, denn diese werden notwendigerweise mit verwirklicht, wenn Gegenstände nach dem Patent hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und/oder beworben werden. Auch eine räumliche Beschränkung der Lizenz ist der vorgelegten Bestätigung nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass in der Bestätigung darauf hingewiesen wird, dass die Lizenz zeitlich nicht beschränkt ist, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass eine räumliche Beschränkung gewollt war. Entsprechend heißt es in der Lizenzbestätigung weiter, dass die Klägerin berechtigt ist, „alle Ansprüche aus dem Patent gegen Verletzer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen“. Auch dies spricht gegen die Annahme einer irgendwie gearteten Beschränkung der ausschließlichen Lizenz.
362.
37Neben der Bestätigung der ausschließlichen Lizenzerteilung enthalten die Erklärungen vom 10.03.2015 und 29.02.2016 (Anlagen K14, K14‘) außerdem die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Patentinhabers an die Klägerin. Es kann dahinstehen, ob der Patentinhaber seine Schadensersatzansprüche ggf. zu einem früheren Zeitpunkt mündlich an die Klägerin abgetreten hat, wie dies der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift vermuten lässt. In diesem Fall wäre auch die mündlich erfolgte Abtretung wirksam, da bestimmte Formerfordernisse nicht bestehen. Andernfalls läge jedenfalls in der Erklärung vom 10.03.2015, hilfsweise in der Erklärung vom vom 29.02.2016 die wirksame Abtretung dieser Ansprüche an die Klägerin. Hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der Abtretung bestehen keine Bedenken. Mangels Kenntnis der konkreten Benutzung der Erfindung durch einen etwaigen Verletzer ist es dem Patentinhaber nicht möglich, die Schadensersatzansprüche genauer zu bezeichnen, insbesondere zu beziffern. Es genügt die Abtretung sämtlicher Schadensersatzansprüche, „soweit“ sie dem Patentinhaber entstanden sind. Die abgetretenen Ansprüche sind hierdurch hinreichend genau bezeichnet.
38Unterzeichnet ist die Erklärung vom 10.03.2015 einerseits von Herrn C als Patentinhaber, andererseits von Herrn F für die Klägerin. Dass die Vertretungsverhältnisse dabei für die Klägerin in der Erklärung nicht ganz korrekt wiedergegeben sind, ändert nichts daran, dass Herr F Einzelvertretungsmacht für die Komplementärgesellschaft der Klägerin besaß (vgl. den Handelsregisterauszug Anlage K20) und diese wiederum die Klägerin vertreten konnte. Insofern ist die erforderliche Vertretungsmacht gegeben.
39Selbst wenn man hieran Zweifel haben wollte, wäre die wirksame Abtretung der Ansprüche dann jedenfalls durch die Erklärung vom 29.02.2016 erfolgt, die für die Klägerin von den Herren O und F als Geschäftsführer der G Geräte und Apparatebau Verwaltungs GmbH unterzeichnet ist.
40II.
41Die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft einen Fahrzeugrahmen mit Querträgern zur Ladungssicherung und Querträger hierfür.
42Ausweislich der Klagepatentschrift waren im Stand der Technik Fahrzeugrahmen von Lastkraftwagen und von Fahrzeuganhängern bekannt, bei denen zur Ladungssicherung umfangreiches Zubehör in Form von entfernbaren Schottwänden, Spanngurten oder dergleichen verwendet werden kann. Dieses Zubehör reduziert aufgrund seines Eigengewichts die vom Fahrzeug transportierte Nutzlast (Anlage K1 Abs. [0002]). Diskutiert werden in der Klagepatentschrift beispielhaft verschiedene im Stand der Technik bekannte Ladungssicherungssysteme, die sämtlich dadurch gekennzeichnet sind, dass die zur Ladungssicherung verwendeten Transportunterlagen, Längsprofile, Querprofile, Rungen und dergleichen zusätzlich zum schon vorhandenen Fahrzeugrahmen auf oder im Ladeboden angeordnet werden (Anlage K1 Abs. [0003] bis [0011]). Die Klagepatentschrift weist auf den wirtschaftlichen Nachteil der mit solchen Ladungssicherungssystemen verbundenen Reduzierung der Nutzlast hin und formuliert die Aufgabe (das technische Problem), einen gattungsgemäßen Fahrzeugrahmen dahingehend zu verbessern, dass dieser mit möglichst geringem zusätzlichen Materialaufwand und mit dementsprechend möglichst geringem Gewicht die Sicherung von mit dem Fahrzeug transportierter Ladung unterschiedlicher Abmessungen zuverlässig ermöglicht (Anlage K1 Abs. [0014]).
43Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 einen Fahrzeugrahmen mit folgenden Merkmalen vor:
441. Der Fahrzeugrahmen weist Längs- und Querträger (4, 5) auf.
452. Die Querträger weisen über ihre Länge hinweg eine Vielzahl von nach oben offenen Ausnehmungen auf.
463. Es sind Sicherungselemente (8) vorgesehen, welche zur Ladungssicherung dienen.
474. Die Sicherungselemente (8) sind an die Ladung (9) grenzend von oben in eine Ausnehmung eines Querträgers (5) einsteckbar.
485. Es ist ein Ladeboden (6) zur Aufnahme von Ladung (9) vorgesehen, welcher auf gleicher Höhe oder höher angeordnet ist als die Querträger (5).
496. Der Fahrzeugrahmen (1) selbst ist zur Aufnahme der Sicherungselemente (8) ausgestaltet, wobei
50- 51
a. die Sicherungselemente (8) pfostenartig ausgestaltet sind
- 52
b. in ihrer aufrechten Sicherungsstellung in den Ausnehmungen des Querträgers (5) angeordnet sind
- 53
c. und wahlweise vor, hinter und/oder seitlich neben der Ladung (9) anbringbar sind.
Daneben sieht das Klagepatent in Anspruch 14 einen Querträger mit folgenden Merkmalen vor:
551. Querträger für einen Fahrzeugrahmen mit Längs- und Querträgern (4, 5).
562. Der Querträger weist über seine Länge hinweg eine Vielzahl von nach oben offenen Ausnehmungen auf.
573. Es sind Sicherungselemente (8) vorgesehen, welche zur Ladungssicherung dienen.
584. Die Sicherungselemente (8) sind an die Ladung (9) grenzend von oben in eine Ausnehmung des Querträgers (5) einsteckbar.
595. Es ist ein Ladeboden (6) zur Aufnahme von Ladung (9) vorgesehen, welcher auf gleicher Höhe oder höher angeordnet ist als die Querträger (5).
606. Der Fahrzeugrahmen (1) selbst ist zur Aufnahme der Sicherungselemente (8) ausgestaltet, wobei
61- 62
a. die Sicherungselemente (8) pfostenartig ausgestaltet sind
- 63
b. in ihrer aufrechten Sicherungsstellung in den Ausnehmungen des Querträgers (5) angeordnet sind
- 64
c. und wahlweise vor, hinter und/oder seitlich neben der Ladung (9) anbringbar sind.
Kern der Erfindung ist die Überlegung, durch die besondere Ausgestaltung des Fahrzeugrahmens zusätzliche Profile oder ähnliches, die im oder auf dem Ladeboden angebracht werden, entbehrlich zu machen. Zu diesem Zweck soll der Fahrzeugrahmen selbst durch Querträger gebildet werden, die mit Ausnehmungen versehen sind, in denen die Sicherungselemente verankert werden können. Der erfindungsgemäße Querträger ist integraler Bestandteil des Fahrzeugrahmens und nimmt an dessen lasttragender Funktion teil. Durch das Vorsehen einer Vielzahl von Ausnehmungen über die Länge des Querträgers hinweg wird dabei die Möglichkeit eröffnet, das Ladungssicherungssystem unterschiedlichen Ladungen anzupassen, indem die passenden Ausnehmungen zur Anbringung der Sicherungselemente ausgewählt werden (Anlage K1 Abs. [0016]). Die Möglichkeit, die Sicherungselemente des Transportsicherungssystems unmittelbar im Fahrzeugrahmen selbst einzustecken, bietet gegenüber herkömmlichen Transportsicherungssystemen den Vorteil eines geringeren Gewichts, nämlich nur das der Sicherungselemente, nicht aber zusätzlicher Schienen oder dergleichen. Auf diese Weise ist die Nutzlast höher als bei der Verwendung der im Stand der Technik bekannten Transportsicherungssysteme.
66III.
67Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellen eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung von Anspruch 1 und 14 des Klagepatents im Sinne von § 9 PatG dar. Die Verwirklichung der klagepatentgemäßen Merkmale durch die angegriffenen Ausführungsformen steht zwischen den Parteien nicht im Streit und lässt sich anhand der Anlagen K8, K9 und K10 nachvollziehen. Soweit man anhand der Abbildungen Zweifel haben kann, ob die verwendeten Querträger integraler Bestandteil des Fahrzeugrahmens sind und an dessen Lasttragungsfunktion unmittelbar teilnehmen, ist der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2016 nochmals vertieft wurde, unstreitig geblieben.
68IV.
69Ein Recht zur Benutzung steht den Beklagten nicht zu. Weder handeln sie (jedenfalls für die Zeit nach dem 01.01.2014) mit Einwilligung der Klägerin, noch können sie sich auf ein von der Firma I abgeleitetes privates Vorbenutzungsrecht berufen. Dem steht bereits entgegen, dass die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen haben, die angegriffene Ausführungsform 1 oder 2 von der Firma I zu beziehen. Ungeachtet dessen steht nach dem Vortrag der Parteien auch der Firma I kein privates Vorbenutzungsrecht an der streitgegenständlichen Erfindung zu.
70Ein solches Vorbenutzungsrecht setzt gem. § 12 PatG voraus, dass die Erfindung vor dem Prioritätstag bereits in Benutzung genommen wurde oder die dafür erforderlichen Veranstaltungen getroffen worden sind. Werden solche Handlungen ausschließlich im Interesse eines Dritten vorgenommen, erwirbt der Handelnde selbst kein Vorbenutzungsrecht (BGHZ 121, 194 – Wandabstreifer m.w.N.). Möglich ist auch die Ausübung sowohl im eigenen Interesse als auch im Interesse eines Dritten. Allerdings steht demjenigen kein Vorbenutzungsrecht zu, der den Erfindungsbesitz nicht redlich erworben hat. Redlich erworben ist der Erfindungsbesitz, wenn der Benutzer sich für befugt halten durfte, die erfindungsgemäße Lehre für eigene Zwecke anzuwenden (BGH, GRUR 1964, 673 – Kasten für Fußabtrittsroste). In Anwendung und Weiterentwicklung dieser Grundsätze ist ein Vorbenutzungsrecht in aller Regel ausgeschlossen, wenn der Benutzer und der Erfinder in vertraglicher Beziehung stehen und der Erfindungsbesitz im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags erlangt wurde. In diesem Fall kann und muss jede Vertragspartei aus den vertraglichen Vereinbarungen entnehmen, ob und welche Rechte ihr in Bezug auf Erfindungen der anderen Seite zustehen (BGH, GRUR 2010, 47).
71Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist ein privates Vorbenutzungsrecht der Firma I zu verneinen. Zwar befand sie sich vor dem Prioritätstag im Besitz der streitgegenständlichen Erfindung, dies beruhte aber auf dem zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrag, der den Bau eines Prototypen mit erfindungsgemäßen Querträgern zum Gegenstand hatte. Dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin sind die Beklagten nicht mehr entgegen getreten. Die ursprünglichen Konstruktionszeichnungen stammten von Herrn F. Die Ladungssicherungstraversen bzw. Querträger wurden der Firma I von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Vor diesem Hintergrund aber durfte die Firma I nicht davon ausgehen, dass sie befugt war, die streitgegenständliche Erfindung für eigene Zwecke zu verwenden. Vielmehr ließ das Vertragsverhältnis klar erkennen, dass die Firma I die Erfindung nur dazu nutzen sollte, einen ersten Prototypen herzustellen. Ein eigenes Vorbenutzungsrecht konnte sie hierdurch nicht erwerben.
72V.
73Der Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche steht § 242 BGB nicht entgegen. Insbesondere können sich die Beklagten auf eine etwaige widerrechtliche Entnahme im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG schon deshalb nicht berufen, weil die Vindikationsfrist abgelaufen ist. Im Übrigen liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor.
74VI.
75Da die angegriffenen Ausführungsformen mithin ein Erzeugnis darstellen, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.
76a)
77Die Beklagten sind gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Dass die Beklagten zu 1) und 2) die angegriffenen Ausführungsformen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben haben, steht zwischen den Parteien außer Streit und ergibt sich im Übrigen aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Anlagen K8 bis K11. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagten in der Vergangenheit die patentierte Erfindung benutzt haben. Da sie hierzu nach § 9 PatG nicht berechtigt waren, sind sie zur Unterlassung verpflichtet.
78b)
79Weiterhin haben die Beklagten dem Grunde nach für Benutzungshandlungen seit dem 01.01.2014 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG.
80Die Beklagten begingen die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest hätten erkennen können, § 276 BGB.
81Im Hinblick auf die vorprozessualen Anwaltskosten für die Abmahnung vom 01.11.2014 (Anlage K12) ist der entstandene Schaden bezifferbar. Die geltend gemachte Erstattung in Höhe von 7.519,00 EUR begegnet keinen Bedenken. Dieser Betrag errechnet sich aus einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert in Höhe von 300.000, EUR (3.739,50 EUR) zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR, jeweils für den Rechtsanwalt und den Patentanwalt. Die Beklagten haben diesen Betrag ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 19.01.2015 gemäß § 291 Abs. 1 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
82Im Übrigen ist die Klägerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin am Klagepatent und/oder dem Inhaber des Klagepatents durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Im Hinblick auf einen etwaigen Schaden des Patentinhabers neben dem Schaden des ausschließlichen Lizenznehmers genügt jedes wirtschaftliche Interesse, das sich beispielweise auch aus der Stellung als Gesellschafter des ausschließlichen Lizenznehmers ergeben kann (BGHZ 189, 112 – Cinch-Stecker). Insofern erscheint ein eigener Schaden des Herrn C als Gesellschafter der Klägerin durchaus möglich. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Ersatzansprüchen droht.
83c)
84Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden demgegenüber durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.
85d)
86Weiter hat die Klägerin gegen die in P ansässige Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse und Rückruf aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 und 3 PatG, da die Beklagte zu 1) mit den angegriffenen Ausführungsformen die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Dass der Rückruf oder die Vernichtung unverhältnismäßig wären, macht die Beklagte zu 1) nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
87VII.
88Eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst.
89Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; BGH, WM 2014, 2058 ff.) in ständiger Rechtsprechung gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist.
90Unter den vorgenannten Voraussetzungen besteht für eine Aussetzung des Rechtsstreits keine Veranlassung. Der Klagepatentanspruch 1 wird weder durch die D1 neuheitsschädlich offenbart, noch lag die Erfindung für den Fachmann, ausgehend von der D1, nahe. Auch eine offenkundige Vorbenutzung vermag die Kammer nicht festzustellen.
911.
92Die D1 (DE J, Anlage B3) nimmt die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg. Sie betrifft eine Vorrichtung zur kraft- und/oder formschlüssigen Sicherung von Transportgütern und ein damit ausgerüstetes Transportmittel. Entgegen der streitgegenständlichen Erfindung erfolgt dabei die Sicherung der Ladung aber nicht am Fahrzeugrahmen selbst, sondern über eine zusätzlich zum Fahrzeugrahmen an dem Transportmittel anzubringende Schiene, die gerade nicht Bestandteil des Fahrzeugrahmens selbst ist (vgl. Abs. [0007], [0011], [0029] der D1). Insofern beschreibt die D1, dass die erfindungsgemäßen Schienen mit der Ladefläche des LKW verschweißt, verschraubt oder auf andere Weise verbunden sein können (Abs. [0053] der D1). In den Absätzen [0032] und [0033] der D1 heißt es, dass die erfindungsgemäßen Schienen auf der Ladefläche oder im Laderaum des Transportmittels angeordnet sein können. Dies setzt voraus, dass ein Transportmittel mit Fahrzeugrahmen zur Verfügung steht, an dem sodann das Ladungssicherungssystem der D1 angeordnet wird. Das wiederum führt zu der von der Klagepatentschrift nicht gewollten zusätzlichen Gewichtsbelastung. Der Gedanke des Klagepatents, den Fahrzeugrahmen selbst zur Vermeidung zusätzlichen Gewichts dergestalt auszubilden, dass er zur Ladungssicherung verwendet werden kann, offenbart die D1 gerade nicht (Merkmalsgruppe 7 der Klagepatentansprüche 1 und 14). Auch Figur 8 der D1, auf die die Beklagten vordringlich abstellen, zeigt dies gerade nicht. Vielmehr zeigt diese Figur lediglich ein weiteres Ausführungsbeispiel der Erfindung, bei der die Schienen in einem anderen Raster auf der Transportfläche des Transportmittels verlegt werden (Absatz [0055] der D1). Dass sich die Schienen dabei ggf. an den Stellen befinden, an denen üblicherweise auch die Querträger des Fahrzeugrahmens selbst angeordnet sind, reicht nicht aus, um eine hinreichende Offenbarung von Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs 1 zu begründen.
932.
94Die Lehre des Klagepatents liegt für den Fachmann, ausgehend von der D1, auch nicht nahe. Der Vorteil der im Stand der Technik bekannten Ladungssicherungssysteme besteht darin, dass sie in allen gängigen LKWs und Fahrzeuganhängern verwendet werden können. Die klagepatentgemäße Lehre hingegen erfordert die Neuherstellung eines LKWs oder Transporters unter Verwendung des erfindungsgemäßen Ladungssicherungssystems. Dies ist nicht nur mit erheblichem Aufwand verbunden, sondern wirft auch technische Probleme auf, wie beispielsweise den von Herrn I senior problematisierten Schweißverzug. Es war aufgrund des allgemeinen Fachwissens keineswegs naheliegend, dass diese Form der Ladungssicherung ohne weiteres umsetzbar sein und gegenüber dem Stand der Technik solche Vorteile im Hinblick auf die Nutzlast bieten würde, dass der hohe Aufwand in der Herstellung gerechtfertigt wäre.
953.
96Schließlich ist auch eine offenkundige Vorbenutzung der klagepatentgemäßen Lehre nicht ersichtlich.
97a)
98Die Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang auf die Dokumente D2 bis D5 im Nichtigkeitsverfahren, wobei es an substantiiertem Sachvortrag hierzu fehlt. Die vorgelegten Kopien sind von so schlechter Qualität, dass sie Einzelheiten kaum erkennen lassen. Auch ihre zeitliche Einordnung bleibt unklar. Der „Montagevorschlag“ der D3 (Anlage B4) scheint eher darauf hinzudeuten, dass das verwendete Ladungssicherungssystem nachträglich in einen bereits vorhandenen LKW eingebaut werden soll. Dies aber schließt es aus, dass der Fahrzeugrahmen selbst zur Ladungssicherung ausgebildet ist. Auch die D5 scheint eher Schienen zur Ladungssicherung zu zeigen, die nachträglich am LKW angebaut werden.
99b)
100Soweit die Beklagten die offenkundige Vorbenutzung anhand der Tätigkeit der Firma I zu begründen suchen, geht dies fehl. Das zwischen der Firma I und der Klägerin bestehende Vertragsverhältnis zur Herstellung eines Prototypen impliziert, dass die Firma I Stillschweigen über die ihr zur Verfügung gestellten Informationen und CAD-Zeichnungen bewahrt. Hierzu bedurfte es keiner ausdrücklichen Geheimhaltungsvereinbarung (vgl. hierzu: BGH, GRUR 1994, 449, 452). Tatsächlich ist auch nicht vorgetragen, dass die Firma I vor dem Prioritätstag des Klagepatents irgendwelche Informationen über die erfindungsgemäße Lehre an die Öffentlichkeit herausgegeben hätte.
101c)
102Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2016 weitere Unterlagen zur angeblich offenkundigen Vorbenutzung vorgelegt haben (Anlage B8), ist schon nicht ersichtlich, dass diese Eingang ins Nichtigkeitsverfahren gefunden hätten. Ungeachtet dessen ist anhand der vorgelegten Fotografien nicht zweifelsfrei erkennbar, dass der dort zu erkennende Querträger, der der Ladungssicherung dient, integraler Bestandteil des Fahrzeugrahmens ist und nicht lediglich nachträglich mit dem schon bestehenden Fahrzeugrahmen verbunden wurde.
103VIII.
104Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
105Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.
106Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 24. März 2016 - 4b O 145/14
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.
(2) Steht dem Patentinhaber ein Prioritätsrecht zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die Priorität einer ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß
- 1.
der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist, - 2.
das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, - 3.
der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme), - 4.
der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.
(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.
(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.