Landgericht Düsseldorf Urteil, 03. Dez. 2013 - 4a O 13/12
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um Ansprüche des Klägers auf Arbeitnehmererfindervergütung.
3Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.04.1986 bis zum 30.04.2011 angestellt. Zunächst war er als Techniker und Konstrukteur tätig, später, ab dem 26.11.2007, auch als Prokurist.
4Die Beklagte handelt mit Werkzeugmaschinen, Werkzeugen und Montagehilfsmitteln. Sie ist Herstellerin von außenspannenden Rohrenden-Anfasmaschinen, Druckprobenverschlüssen und Brennern zum Anwärmen und Glühen im industriellen Bereich.
5Nach Aufnahme seiner Tätigkeit leistete der Kläger zumindest einen Teilbeitrag zu einer Erfindung, die sich auf eine Vorrichtung zur Bearbeitung von Rohrenden mit einem Gehäuse bezieht, das mit einer verstellbaren Spanneinrichtung zum lagefesten Verbinden der Vorrichtung mit dem zu bearbeitenden Rohr versehen ist, sowie mit einem durch einen Motor angetriebenen Werkzeug, insbesondere Fräswerkzeug, welches mittels eines von Hand über ein Handrad verstellbaren Vorschubs bezüglich des Rohrendes verfahrbar ist, wobei das Handrad zum Einstellen des Vorschubs auf der dem Rohr abgewandten Seite der Spanneinrichtung an dem Gehäuse angeordnet ist.
6Die Beklagte erklärte die unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung und verwertete sie.
7Die Erfindung des Klägers führte am 12.02.1993 zur Anmeldung der EP A , in der neben dem Kläger der damalige und zwischenzeitlich verstorbene Geschäftsführer der Beklagten, Herr B , als Miterfinder benannt wurde (Anlage K 1).
8Das auf die Anmeldung erteilte Patent stand zuletzt nur noch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Kraft, bevor es mit Ablauf des 12.02.2002 infolge der Nichtbezahlung der Jahresgebühr erlosch.
9Mit Schreiben vom 30.11.2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.12.2011 zur Erteilung von Auskunft über die Höhe der Umsätze mit dem von ihm erfundenen Produkt, dem Rohranfasgerät BFM in den Baugrößen BFM0G, BGM1, BFM1G und BFM2 auf (Anlage K 2). Das Schreiben des Klägers blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 04.01.2012 (Anlage K 3) wiederholte der Kläger ohne Erfolg seine Aufforderung durch ein Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten.
10Nach Auffassung des Klägers steht ihm gegen die Beklagte, nachdem diese die Erfindung in Anspruch genommen hat, ein Anspruch auf Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung sowie ein damit korrespondierender Anspruch auf Auskunftserteilung aus §§ 9, 12 ArbEG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu, wobei der Kläger beabsichtigt, die Arbeitnehmervergütung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen. Dabei werde in Rechnung zu stellen sein, dass der Kläger an der in Streit stehenden Erfindung nicht nur beteiligt war, sondern diese alleine getätigt habe. Die Benennung von Herrn B als Miterfinder bei der Anmeldung habe er lediglich hingenommen, weil Herr B sein Vorgesetzter gewesen sei und er das freundschaftliche Verhältnis nicht habe belasten wollen.
11Der Kläger beantragt mit der am 06.02.2012 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 01.03.2012 zugestellten Klage zuletzt und nachdem er zunächst auch Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der von der Beklagten unter Nutzung seiner Diensterfindung erzielten Gewinne gefordert hat,
12I. die Beklagte zu verurteilen,
131. dem Kläger Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 12.02.1993 Vorrichtungen zur Bearbeitung von Rohrenden, mit einem Gehäuse, das mit einer verstellbaren Spanneinrichtung zum lagefesten Verbinden der Vorrichtung mit dem zu bearbeitenden Rohr versehen ist, sowie mit einem durch einen Motor angetriebenen Werkzeug, insbesondere Fräswerkzeug, welches mittels eines von Hand über ein Handrad verstellbaren Vorschubs bezüglich des Rohrendes verfahrbar ist, wobei das Handrad zum Einstellen des Vorschubs auf der dem Rohr abgewandten Seite der Spanneinrichtung an dem Gehäuse angeordnet ist (EP A ),
14hergestellt, vertrieben, in den Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat unter Angabe
15a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
16b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, zeiten und –preisen,
17d) Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
18e) der Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen;
192. im Wege der Stufenklage – die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu Ziffer 1. erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern;
203. im Wege der Stufenklage – an den Kläger eine angemessene Erfindervergütung nach Maßgabe der Auskunft zu Ziffer 1 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie behauptet, sie habe die in der EP A beanspruchten Erfindung letztmalig im Jahr 2002 genutzt, als sie 3 Maschinen mit einem Preis von jeweils € 6.133,- bis € 6.600,- verkauft habe. Der deutsche Teil des auf die Anmeldung erteilten Patents EP C sei nur bis zum 12.02.2002 in Kraft gewesen, als die Jahresgebühr in Einvernehmen mit dem Kläger nicht mehr entrichtet worden sei, weil Umsätze unter Nutzung des Patentes in den Jahren 2001 und 2002 keine wirtschaftliche Bedeutung mehr gehabt hätten. Damit habe ein denkbarer Vergütungsanspruch des Klägers grundsätzlich im Jahr 2002 geendet. Der Kläger habe in seiner Position als Prokurist der Beklagten ab dem 26.11.2007 zudem über sämtliche Auskünfte verfügt, um seine angeblichen Erfindungsvergütungsansprüche beziffern zu können, zumal er mit dem vormaligen Geschäftsführer und Geschäftsinhaber Herrn B befreundet gewesen und über Jahrzehnte selbst die Verwertung der Patente vorgenommen habe. Dem Kläger zustehende Auskunftsansprüche seien daher verjährt. Jedenfalls aber seien sie verwirkt, weil der Kläger über Jahre hinweg keine derartigen Ansprüche geltend gemacht habe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den der Beklagten vorliegenden Unterlagen seit dem 01.07.1998 bis auf weiteres eine Prämie von 7 % Brutto erhalten habe, die nach Sicht der Beklagten eine Erfindervergütung darstelle und die der Klage zugrunde liegenden möglichen Ansprüche durch Erfüllung zum Erlöschen gebracht habe. Schließlich sei die Erfüllung der mit der Klage verfolgten Ansprüche für die Jahre 1993 bis 2001 nicht mehr möglich, weil eine Aufbewahrungsfrist von Unterlagen für diesen Zeitraum zum Zeitpunkt der Klage nicht mehr bestanden habe und diese durch die Beklagte nicht vorgelegt werden könnten. Dass entsprechende Unterlagen längst vernichtet seien, habe der Kläger sich selbst zuzuschreiben, weil er mit der Erhebung der von ihm geltend gemachten Ansprüche bis zum Jahr 2011 zugewartet habe.
24Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.
25In Ergänzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Der – im Wege der Stufenklage zunächst gemäß § 254 ZPO allein zu Entscheidung gestellte – Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist entscheidungsreif aber nicht begründet. Die Klage ist insgesamt, das heißt auf allen Stufen abzuweisen, weil dem Kläger Ansprüche auf Zahlung einer Erfindervergütung und damit auch ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gemäß §§ 242, 259 BGB nicht zustehen. Entsprechend kann der Kläger auch nicht Erstattung seiner Aufwendungen für die vorprozessuale Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten verlangen.
28I.
29Dem Kläger stehen die die geltend gemachte Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 9, 12 ArbEG i. V. m. §§ 242, 259 BGB für Verwertungshandlungen, die die Beklagte erst nach Ablauf des Streitpatents am 12.02.2002 unter Verwendung der Erfindung des Klägers vorgenommen hat, nicht zu.
30Die Ansprüche des Klägers auf Auskunft und Rechnungslegung sind auf den Zeitraum bis zum Ablauf des für seine Erfindung angemeldeten Schutzrechts beschränkt. Da der Vergütungsanspruch grundsätzlich nur für Verwertungshandlungen bis zum Ablauf des Schutzrechts besteht, sind Auskunftsansprüche über Nutzungshandlungen nach Ablauf des Schutzrechts nicht gegeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Erfindung erst in den letzten Jahren der Laufdauer des Schutzrechts praktisch ausgewertet worden ist und die durch das Schutzrecht während seiner Laufzeit dem Schutzrechtsinhaber vermittelte Vorzugsstellung auf dem Markt aufgrund besonderer Umstände noch weiter andauert, vgl. RL 42.
31Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für das Fortbestehen eines Vergütungsanspruchs über den Zeitpunkt des Erlöschens des Streitpatents nicht vor. Es sind keine Gründe vorgetragen bzw. ersichtlich, die ein Fortbestehen des Vergütungsanspruchs über die Laufdauer des Schutzrechts hinaus gerechtfertigt erscheinen lassen. Insbesondere wurde die Erfindung unstreitig bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Patent, das heißt seit 1993, und damit nicht erst in den letzten Jahren der Laufdauer des für sie erteilten Patents praktisch ausgewertet, so dass die der Beklagten durch das Schutzrecht vermittelte Vorzugsstellung auf dem Markt daher weiter andauern würde.
32Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil das Streitpatent wegen der Nichtbezahlung der Jahresgebühr durch die Beklagte vor Ablauf seiner maximalen Schutzdauer erloschen ist. Denn dem auf die Unterlagen gemäß Anlage B 5 und B 6 gestützten Vortrag der Beklagten, dass der Kläger in die Entscheidungen, die Jahresgebühren für die benannten Schutzdaten nicht weiterzuzahlen, einbezogen und damit einverstanden war, ist er auch auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.
33II.
34Für die Zeit bis zum 12.02.2002 sind Ansprüche des Klägers auf Erfindervergütung und damit auf Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 9, 12 ArbEG i. V. m. §§ 242, 259 BGB dem Grunde nach entstanden aber verjährt, so dass die Beklagte ihre Erfüllung verweigern kann, § 214 Abs. 1 BGB.
35Die Beklagte hat die Erfindung des Klägers unstreitig unbeschränkt in Anspruch genommen. Bereits durch die Inanspruchnahme ist der Vergütungsanspruch des Klägers und damit auch der mit diesem Vergütungsanspruch korrespondierende Anspruch auf Rechnungslegung entstanden (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 5. Auflage, § 12 Rn. 164.2).
36Gegenüber diesem Anspruch kann sich die Beklagte erfolgreich auf die von ihr mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.05.2012 erhobene Einrede der Verjährung berufen, §§ 214 Abs. 1, 194 Abs. 1, 195 Abs. 1, 199 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB.
371.
38Für Verwertungshandlungen vor dem 06.02.2002 ergibt sich dies unabhängig von einer subjektiven Kenntnis des Klägers von den seinen Vergütungsanspruch begründenden Umständen und der Person des Vergütungsschuldners aus §§ § 214 Abs. 1 BGB, 199 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BGB.
39Die Verjährung des Erfindervergütungsanspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB, die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wesentliche Änderungen erfahren haben. Nach altem Recht unterlag der Vergütungsanspruch grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.), es sei denn, der Vergütungsanspruch hatte entsprechend § 12 ArbNErfG eine Konkretisierung erfahren, so dass gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB a. F. nur die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren lief. Nach Inkrafttreten des Modernisierungsgesetzes unterfällt ein Anspruch auf Erfindervergütung der regelmäßigen Verjährung von nunmehr drei Jahren (§§ 194, 195 BGB). Maßgeblich für die Frage, nach welchen Vorschriften sich im Konkreten die Verjährung bestimmt, ist das Entstehen des Vergütungsanspruchs. Ist der Vergütungsanspruch nach dem 31.12.2001 entstanden oder entsteht er danach, gelten uneingeschränkt die neuen Verjährungsregelungen. Gleiches gilt, wenn der Vergütungsanspruch zwar nach dem 31.12.2001 fällig ist, aber auf einem vor dem 01.01.2002 entstandenen Schuldverhältnis beruht. Ist der noch nicht verjährte Vergütungsanspruch bereits am 01.01.2002 entstanden und vor diesem Tag auch schon fällig, so gilt das neue Verjährungsrecht hingegen nur in Ansehung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB. Ist der Anspruch nach altem Recht bereits zum 31.12.2001 verjährt, verbleibt es dabei (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2007, Az.: I-2 U 108/05).
40Die Verjährungsvorschriften des BGB sehen, nach Maßgabe von Art. 229 § 6 EGBGB auch für vor dem 01.01.2002 entstandene Vergütungs- und Auskunftsansprüche, absolute Verjährungsfristen vor, damit im Falle des Fehlens subjektiver Merkmale gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Eintritt der Verjährung im Interesse des Rechtsfriedens und auch Rechtssicherheit nicht auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben wird. Für erfindungsrechtliche Vergütungs- und Auskunftsansprüche gilt insoweit die allgemeine Verjährungsfrist von 10 Jahren des § 199 Abs. 4 BGB, und zwar Tag genau ab Entstehen des Anspruchs und nicht erst ab Jahresende. Die Wirkung dieser Verjährungshöchstfrist ist von der Kenntnis bzw. dem Kennenmüssen unabhängig und tritt im Grundsatz auch dann ein, wenn der Anspruch noch nicht nach § 199 Abs. 1 BGB verjährt ist (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O. § 9 Rdnr. 41).
41Demnach unterlagen zum Zeitpunkt der die weitere Verjährung hemmenden Klageeinreichung am 06.02.2012 alle Ansprüche auf Erfindervergütung und Auskunft bzw. Rechnungslegung, die ihre Grundlage in Benutzungshandlungen vor dem 06.02.2002 hatten, der Verjährung, §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 187 ZPO. Die Beklagte ist insoweit berechtigt, Zahlung, Auskunft und Rechnungslegung an den Kläger zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB.
422.
43Aber auch Ansprüche auf Zahlung einer Erfindungsvergütung – und damit einhergehend auf Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung – für Benutzungshandlungen die nach dem 06.02.2002 und vor Ablauf des auf die Erfindung erteilten Patents am 12.02.2002 vorgenommen wurden, sind verjährt.
44Insoweit hat die Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass die dem Patent zugrundeliegende Erfindung bereits im Jahr seiner Anmeldung, das heißt 1993, durch sie benutzt wurde. Damit war der Anspruch des Klägers auf Erfindervergütung spätestens im Jahr 1994 nicht nur entstanden sondern – im Hinblick auf die ersten Benutzungshandlungen – 3 Monate nach Nutzungsaufnahme auch fällig (vgl. Bartenbach/Volz, ArbNerfG, 5. Auflage, § 9 Rn. 19ff.).
45Auch hat die Beklagte, ohne dass dem der Kläger in substantiierter Weise entgegengetreten wäre, dargelegt, dass dieser zu einem die regelmäßige Verjährung gemäß § 199 Abs. 1, 195, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB begründenden Zeitpunkt Kenntnis oder infolge grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hatte.
46Die Kenntnis der Umstände, auf denen der arbeitnehmererfinderrechtliche Vergütungsanspruch beruht, muss nicht alle Einzelheiten zu Art, Umfang und exakter Höhe des jeweiligen Vergütungsanspruchs umfassen. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an.
47Die anspruchsbegründenden Umstände erstrecken sich auf die für Grundlage und Entstehen (Fälligkeit) des Vergütungsanspruchs relevanten Tatsachen. Dies sind grundsätzlich die Erfinder-/Miterfindereigenschaft des Anspruchsberechtigten, der Charakter als Dienst- oder freie Erfindung, die erfolgte Inanspruchnahme, sowie die Tatsache der Verwertung der Erfindung durch den Arbeitgeber (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 9 Rn. 40.3). Dabei reicht aus, dass die Kenntnis für die anspruchsbegründenden Tatsachen zumindest in den wesentlichen Grundzügen bzw. Grunddaten gegeben ist, sie müssen nicht im Detail bekannt sein.
48Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger auf Grund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben (vgl. BGH, NJW 2004, 510; NJW-RR 2010, 681 Rdnr. 14). Dabei muss der Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann. Entsprechendes gilt, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 1248 (1250) – Fluch der Karibik).
49Dies war vorliegend der Fall. Der Kläger hatte seit langem und jedenfalls im Jahr 2008, und damit 3 Jahre vor Ende 2011, auf Grund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Vergütungsanspruch gemäß § 9 Abs. 2 ArbNErfG. Dennoch hat er die vorliegende Klage erst im Jahr 2012 und damit in jedem Fall nicht so rechtzeitig erhoben, dass er damit eine noch laufende Verjährungspflicht gemäß § 195 BGB gehemmt hätte, §§ 209, 204 Abs. 1 BGB.
50Insoweit hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger jedenfalls in dem relevanten Zeitraum vor Ablauf des Jahres 2008 wusste, dass er Miterfinder der in Frage stehenden Erfindung war. Er kannte nach seinen eigenen Vortrag nicht nur die entsprechende Patentanmeldung, sondern wusste auch, dass nicht nur er sondern auch der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten als Miterfinder genannt waren. Ebenso hatte der Kläger positive Kenntnis von dem Umstand, dass es sich bei der von ihm getätigten Erfindung um eine Diensterfindung handelte. Diese gelang ihm als nach seinem eigenen Vortrag einzigem Konstrukteur der Beklagten, während sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten bestand. Auch führte der Kläger bereits in seiner Klageschrift aus, dass seine Erfindung am 12.02.1993 von der Beklagten angemeldet und von dieser auch unbeschränkt in Anspruch genommen wurde, woraus die Beklagte unwidersprochen und insofern in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung schloss, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der unbeschränkten Inanspruchnahme haben musste. Das gleiche gilt für die Tatsache, dass die Benutzung seiner Erfindung durch die Beklagte aufgenommen worden war und den Erteilungsstand und das Erlöschen des auf die Erfindung erteilten Patents im Jahr 2002. Schließlich besteht nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten auch kein Zweifel, dass der Kläger wusste, dass die Beklagte als seine Arbeitgeberin Schuldner eines ihm zustehenden Erfindervergütungsanspruchs war.
51II.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs) ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
53Das Urteil ist gemäß §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.
54Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt.
55Der Antrag des Klägers auf einen Schriftsatznachlass zum Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 25.10.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände ihm in der mündlichen Verhandlung eine Erklärung auf das Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten nicht möglich gewesen sein sollte. Dieser war seinen Prozessbevollmächtigten bereits 11 Tage vor der mündlichen Verhandlung per Fax zugegangen.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden.
(2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten bekanntzugeben.
(3) Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.
(4) Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.
(5) Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, so wird die Festsetzung für alle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen der Festsetzung mit der Begründung widerspricht, daß sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, die Vergütung für alle Beteiligten neu festzusetzen.
(6) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung maßgebend waren. Rückzahlung einer bereits geleisteten Vergütung kann nicht verlangt werden. Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden.
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
- 1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Tenor
I. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2005 werden
z u r ü c k g e w i e s e n.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit als es das Versäumnisurteil vom 11. November 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen hat,
a b g e ä n d e r t.
Es wird - zur Klarstellung im Ganzen - wie folgt neu gefasst:
1. Das Versäumnisurteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (Az. 41 O 124/04 KfH) vom 11. November 2004 bleibt
aufrechterhalten.
2. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte Ziff. 1 2/3 und der Beklagte Ziffer 2 1/3.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte Ziff. 1 2/3 und der Beklagte Ziffer 2 1/3.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten Ziff. 1 und dem Beklagten Ziff. 2 wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des gegen den jeweiligen Vollstreckungsschuldner zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: |
137.500,-- EUR; |
davon entfallen auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1: |
75.000,-- EUR, |
auf diejenige des Beklagten Ziff. 2: |
37.500,-- EUR, |
auf diejenige der Klägerin: |
25.000,-- EUR. |
Gründe
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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.
(2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.