Landgericht Düsseldorf Urteil, 30. Okt. 2015 - 22 S 188/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (21 C 17600/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2I.
3Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen i. S. v. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gem. § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
6III.
7Die Berufung ist unbegründet.
8Das Urteil des Amtsgerichts beruht nicht auf Rechtsfehlern und auch nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (vgl. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).
91.
10Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von restlichen Mietwagenkosten i. H. v. 1.122,40 EUR – wie vom Amtsgericht ausgeurteilt – aus abgetretenem Recht gem. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG.
11a.
12Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % gem. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG ist zwischen den Parteien unstreitig, weil der Versicherungsnehmer der Beklagten am 30.09.2013 in N alleinschuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei welchem das Fahrzeug der Zedentin K beschädigt wurde.
13b.
14Mit Abtretungsvertrag vom 30.09.2013 hat die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten gegen Fahrer, Halter und dessen Haftpflichtversicherer gem. § 398 S. 1 BGB an die Klägerin abgetreten (vgl. Blatt 13 GA). Die Abtretung ist auch nicht gem. § 134 BGB i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 RDG unwirksam. Die erfüllungshalber erfolgende Abtretung einer Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen ist jedenfalls dann eine gem. § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubte „Nebenleistung“, wenn die Schadensersatzforderung – wie im vorliegenden Fall – dem Grunde nach unstreitig ist und allein über die Höhe des ersatzfähigen Schadens gestritten wird (vgl. BGH, NJW 2012, S. 1005).
15c.
16Die Klägerin kann, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, restliche Mietwagenkosten i. H. v. 1.122,40 EUR (Mietwagenkosten: 2.185,11 EUR abzgl. bereits gezahlter 1.062,71 EUR) gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersetzt verlangen.
17aa.
18Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (vgl. BGH, NJW 2013, S. 1539, 1540 Rz. 8).
19Die Bemessung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten ist in erster Linie Sache des nach § 287 Abs. 1 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 Abs. 1 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel noch das arithmetische Mittel beider Listen zu Grunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif – abweichen. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. BGH, a.a.O. Rz. 10 f.).
20bb.
21Nach bislang ständiger Kammerrechtsprechung legt die Kammer der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO das arithmetische Mittel aus Schwacke-Liste und Frauenhofer-Mietpreisspiegel zugrunde (vgl. nur LG Düsseldorf, Urteil v. 24.01.2014 – 22 S 110/13, BeckRS 2014, 19377). Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, S. 802, 803; OLG Hamm, r + s 2011, S. 536, 537; OLG Karlsruhe, NZV 2011, S. 533; OLG Köln, Urteil v. 11.08.2010 – 11 U 106/09, BeckRS 2011, 17064; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, S. 541; OLG Zweibrücken, ZfS 2014, S. 619).
22Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung ausdrücklich fest.
23Auch die neuere Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.03.2015 – 1 U 42/14, r + s 2015, S. 311 gibt der Kammer keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Das OLG Düsseldorf hat sich zwar in der vorbenannten Entscheidung auch ausdrücklich gegen eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels von Schwacke-Liste und Frauenhofer-Mietpreisspiegel ausgesprochen. Aber auch das OLG Düsseldorf konnte die Kritik, welche gegen die Ermittlung der Mietpreise anhand des Frauenhofer Mietpreisspiegels vorgebracht wird, in letzter Konsequenz nicht ausräumen, sodass eine Schätzung allein anhand der Frauenhofer-Erhebung der Kammer nicht sachgerecht erscheint.
24Soweit das OLG Düsseldorf die Ungeeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage daraus herleitet, dass die nach der Frauenhofer-Erhebung aufgrund einer anonymen telefonischen Abfrage, d. h. einer „realen Anmietsituation“, ermittelten Preise häufig deutlich unterhalb der Preise der Schwacke-Liste liegen, geht das OLG unausgesprochen davon aus, dass die Frauenhofer-Erhebung die Marktpreise auf dem Mietwagenmarkt zutreffend wiedergebe, was aber ja eine erst noch zu begründende These ist.
25Soweit der Senat zur Begründung dieser These auf empirische Erfahrungen aus anderen Verfahren zurückgreift, in denen überwiegend günstigere (Internet-)Angebote vorgelegt worden seien, welche nicht selten mehr als die Hälfte unterhalb der Mietpreise nach der Schwacke-Liste gelegen hätten, schränkt er die Aussagekraft dieser „Vergleichsangebote“ sogleich selbst wieder ein, indem er einräumt, dass ein Großteil der vorgelegten Vergleichsangebote nicht den strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs an eine Vergleichbarkeit mit der konkreten Unfallsituation des Geschädigten am Unfalltag (anderer Anmietzeitraum, anderer Anmietort, andere Konditionen etc.) entsprochen habe.
26Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Methode der Frauenhofer-Erhebung (anonyme telefonische Befragung) besser als die Methode der Schwacke-Liste (offen eingeholte „starre“ Preislisten) die Preissituation auf dem örtlichen Mietwagenmarkt realistischer wiedergibt, allein weil die Mietwagenunternehmen von den „starren“ Preislisten nach Aufhebung des Rabattgesetzes und Erlass der Preisangaben-Verordnung (PAngV) in der täglichen Praxis abweichen könnten. Auch die – nur jährlich stattfindende – Frauenhofer-Erhebung berücksichtigt ungeachtet ihrer anonymen Erhebungsmethode als bloß jährliche Preiserhebung nicht ausreichend, dass das Mietwagengeschäft ein Tagesgeschäft ist, bei welchem die Preise sich täglich ändern und erheblichen Schwankungen unterworfen sein können.
27Die in der Rechtsprechung bereits ausführlich diskutierten Schwächen der Frauenhofer Erhebung werden nicht ausgeräumt. So beruht die Frauenhofer-Erhebung überwiegend auf eingeholten Internetangeboten, was Zweifel an der Repräsentativität der erhobenen Daten begründe, weil der Präsenzmarkt nicht wirklichkeitsgetreu abgebildet wird. Eine weitere Schwäche der Erhebung des Fraunhofer-Instituts ist, dass sie sich auf zweistellige PLZ-Bereiche beschränkt und damit in örtlicher Hinsicht eine gewisse Ungenauigkeit aufweist, obwohl der Mietwagenmarkt auch von örtlichen Besonderheiten oftmals entscheidend mitgeprägt wird. Des Weiteren wird die Seriosität und Unabhängigkeit der Erhebung des Fraunhofer-Instituts in Zweifel gezogen, weil Auftraggeber der Studie der Verband der deutschen Versicherungswirtschaft ist, der ein Interesse an einem möglichst geringen „Normaltarif“ habe (vgl. bereits LG Düsseldorf, Urteil v. 24.01.2014 – 22 S 110/13, BeckRS 2014, 19377).
28Können aber – wie ausgeführt – beide Mietpreisspiegel im Ergebnis nicht vollends überzeugen, dann erscheint nach Auffassung der Kammer eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel geeignet, die erforderlichen Mietwagenkosten auf dem örtlich relevanten Markt möglichst wirklichkeitsgetreu abzubilden. Die Auffassung des OLG Düsseldorf, man müsse die erforderlichen Mietwagenkosten entweder nach der Schwacke-Liste oder nach dem Frauenhofer-Mietpreisspiegel berechnen, nicht aber nach dem arithmetischen Mittel beider Erhebungen, weil entweder die eine oder die andere Erhebung zutreffend sei, überzeugt nicht. Gerade wenn gegen beide Mietpreiserhebungen durchgreifende Bedenken erhoben werden, ist eine Ermittlung des arithmetischen Mittels geeignet, sowohl die Schwächen der einen als auch der anderen Erhebung in gewissem Umfang abzumildern. Denn geht man davon aus, dass die Frauenhofer-Erhebung tendenziell zu niedrige Preise abbildet und die Schwacke-Liste tendenziell überhöhte Preise ausweist, werden diese Unzulänglichkeiten beider Schätzgrundlagen durch eine Orientierung am arithmetischen Mittel weitestgehend egalisiert.
29Das die Schätzung anhand des arithmetischen Mittels im Einzelfall, wie das OLG Düsseldorf meint, zu einem höheren Aufwand für das Tatgericht führt, ist nach Auffassung der Kammer für die Wahl der Schätzgrundlage ein zu vernachlässigender Gesichtspunkt. In den meisten Fällen werden die Parteien die Preise der jeweils ihr günstigen Mietpreis-Erhebung im Prozess vortragen, sodass das Tatgericht diese – mangels Bestreitens gem. § 138 Abs. 3 ZPO – seiner Entscheidung ohne weitere eigene Recherche zu Grunde legen kann.
30cc.
31Die Kosten der Abholung und Zustellung i. H. v. 40 EUR sind gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ein ersatzfähiger Schaden. Zustell- und Abholkosten für den Mietwagen nach einem Verkehrsunfall stellen übliche Kosten nach einem Verkehrsunfall dar, welche von dem Mietwagenunternehmen in Rechnung gestellt werden (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 24.01.2014 – 22 S 110/13, BeckRS 2014, 19377).
32dd.
33Auch die Kosten der Haftungsreduzierung (Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt) i. H. v. 442 EUR sind gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen. Anders als die Berufung meint, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Unfallfahrzeug des Geschädigten vor dem Verkehrsunfall selbst vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war. Das wird insbesondere anzunehmen sein, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wird. Im Übrigen wird die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge sein (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1041, 1042).
34ee.
35Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Amtsgericht von den ermittelten Mietwagenkosten lediglich einen Abschlag i. H. v. 5 % für ersparte Eigenaufwendungen der Klägerin berücksichtigt hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (NZV 1998, S. 248, 249) und auch der hiesigen Kammer (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 24.01.2014 – 22 S 110/13, BeckRS 2014, 19377).
362.
37Die Berufung ist daher im Ergebnis unbegründet.
38IV.
39Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.
40Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.122,40 EUR festgesetzt.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.06.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, 25 C #####/####, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 391,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 %. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
3I.
4Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Änderungen bzw. Ergänzungen haben sich wie folgt ergeben:
5Die Klägerin trägt vor, sie habe mit den Geschädigten eine Selbstbeteiligung hinsichtlich der Vollkaskoversicherung von 600,00 € vereinbart, mit der Geschädigten U nur 300,00 €.
6Die Beklagte bestreitet dies mit Nichtwissen.
7II.
8Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit das Amtsgericht die Klage in Höhe von 1.658,60 € abgewiesen hat. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
9III.
10Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
11Die Klägerin rügt Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wären. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe den N2 zugrunde gelegt, dies sei aber rechtsfehlerhaft. Ferner sei zu berücksichtigen, dass – entsprechend dem unter I. dargestellten Vortrag – ein niedrigerer Selbstbehalt, als der von N3 berücksichtigte, nämlich dort 750 € - 950 €, vereinbart worden sei. Ferner habe es das Amtsgericht versäumt, die erstattungsfähigen Kosten für die Zusatzfahrer, das Navi-Gerät und die Winterreifen in seine Schätzung einzubeziehen. Auch sei ein 20 %-iger Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen, denn die Klägerin habe umfangreiche Mehrleistungen erbracht.
12Darin liegt ein ordnungsgemäßer Berufungsangriff im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
13IV.
14Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.
15Im Übrigen liegt weder eine Rechtsverletzung vor, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
161.
17Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB in Höhe von insgesamt 391,78 € zu. Streitig ist zwischen den Parteien allein die Höhe des Anspruchs.
18Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Mietwagenkosten des Unfallgeschädigten – insbesondere zu sogenannten Unfallersatztarifen – kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren X-Weg der Schadensbehebung zu wählen. (BGH r + s 2010, 211, 212; BGH NZV 2011, 385). Danach kann der Geschädigte, auch wenn er zum Unfallersatztarif mietet, im Grundsatz nur die Sätze des Normaltarifs ersetzt verlangen (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 BGB, Rn. 32)
19Die Höhe des insoweit zugrunde zu legenden Normaltarifs kann der nach § 287 Abs. 1 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter schätzen; hierbei können Listen oder Tabellen Verwendung finden (BGH NVZ 2011, 385, 386).
20Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das Berufungsgericht bei einer auf § 287 Abs. 1 ZPO gründenden Schätzung den Prozessstoff auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Tatsachen gemäß § 529 ZPO ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig nach allen Richtungen von neuem zu prüfen und zu bewerten (BGH NZV 2011, 385, 387). Hält das Berufungsgericht die Ermessensausübung der ersten Instanz für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Betrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinander gesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH NJW 2006, 1589, 1592).
212.
22Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO den „Normaltarif“ sowohl auf Basis der M als auch des N schätzen. Er ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei (BGH NZV 2011, 385, 386f.). Auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen ist grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft (BGH NJW-RR 2010, 1251, Rn. 4).
23Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 11.08.2010, Az. 11 U 106/09, Rn. 7 f., ausgeführt:
24„Die Durchschnittspreise der Tarife dieser Studie [Anm.: Studie des Fraunhofer B und Organisation "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008"] liegen deutlich unter den sich aus der M zu errechnenden Normaltarifen. Die Ergebnisse der N beruhen auf einer anonymen Befragung, während die der M aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis dessen zustandegekommen sind, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht würden. Den daraus abgeleiteten Schluss, dass die Fraunhofer-Liste dem M-N2 generell überlegen sei (so OLG Köln, 6. Zivilsenat, NZV 2009, 145 = RuS 2008, 528; NJW-RR 2009, 1678; OLG München RuS 2008, 439 = SP 2009, 212; OLG Jena NZV 2009, 181 = RuS 2009, 40), vermag der Senat indes nicht zu ziehen. Grundlage des vom N-Institut erstellten Marktpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet. Ermittelt sind die Preise auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist. Zudem ist die Recherche auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Vor allem aber beruht die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten (76.457 von 86.783 Datensätzen) von nur sechs bundesweit und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen; dem Vorteil der Anonymität der Anfragen steht daher der geringere Umfang der Datenerfassung gegenüber.
25Der Senat sieht daher sowohl in der M als auch in dem N2 alleine keine geeignete Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifes. Im Rahmen des ihm zustehenden Schätzungsermessens nach § 287 ZPO stützt er sich daher auf eine Kombination beider Listen in der Weise, dass aus der Summe der Mietpreise dieser Listen das arithmetische Mittel gebildet wird.“
26Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an (so auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541, 543 f.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 26, 29).
27Weder die Einbeziehung der M noch die des N in die Berechnung sind im konkreten Fall ungeeignet. Die Einwände der Parteien sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen. Ihre Einwände sind lediglich allgemeiner Natur und beziehen sich auf die grundsätzliche Eignung der jeweiligen Liste. Sie lassen nicht erkennen, warum sie konkret in dem zu entscheidenden Fall als Schätzungsgrundlage ungeeignet sein sollen. Dessen hätte es aber bedurft. Denn die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichen Umfang auswirkten (BGH NJW 2008, 2910, 2911; BGH NZV 2010, 499; BGH NZV 2011, 385, 386). Dies gilt auch, soweit die Beklagte mit Anlage K 4 erstinstanzlich Mietangebote aus dem Internet für die einzelnen Anmietungen vorgelegt hat. Diese betreffen sämtlich Anmietzeitpunkte aus dem Jahr 2013. Eine Aussage darüber, dass im Anmietzeitpunkt #####/#### tatsächlich günstigere Angebote erhältlich waren, ist ihnen nicht zu entnehmen. Die dahingehende Behauptung der Beklagten ist lediglich pauschal und enthält keine tatsächlichen Anhaltspunkte für deren Richtigkeit. Sie erfolgt somit „ins Blaue hinein“, so dass dem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzukommen ist (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 ZPO, Rn. 5). Die Behauptung widerspricht im Übrigen auch dem Umstand, dass das Mietwagengeschäft ein Tagesgeschäft ist.
28Die Kammer berechnet die zu erstattenden Kosten unter Anwendung der jeweils für den Anmietzeitpunkt aktuellen Tabellen, wobei der Postleitzahlenbereich des Anmietortes, also des Vermieters ausschlaggebend ist (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09, zitiert nach juris, Rn. 15). Um eine Angleichung der beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden zu gewährleisten, ist dabei für beide Listen von dem arithmetischen Mittelwert, nicht indes von dem Modus bei der M auszugehen (OLG P, Urt. v. 30.07.2013, Az. 15 U ####/#### zitiert nach juris, Rn. 38). Da vorliegend die Anmietzeiträume in den Jahren 2009 und 2010 liegen, ist ferner zur Wahrung der erforderlichen Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte bei der Bemessung des M2-Werts die dort in einer gesonderten Tabelle aufgeführten Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzufügen, da die N-Tabelle diese Kosten bereits in den ermittelten Normaltarifwerten enthält (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013, Az. 15 U 186/12, zitiert nach juris, Rn. 39).
29Zur Berechnung der Werte ist sodann von der tatsächlichen Gesamtmietdauer auszugehen. Da sowohl die M als auch der N2 die Normaltarife in Zeitabschnitten von einem Tag, drei Tagen und einer Woche wiedergeben, wird der von der Gesamtmietdauer umfasste größte Zeitabschnitt herangezogen, um einen entsprechenden Ein-Tages-Wert zu erhalten. Der berechnete Ein-Tages-Wert wird dann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert (OLG P, Urt. v. 30.07.2013, Az. 15 U ########, zitiert nach juris, Rn. 40; OLG Celle NJW-RR 2012, 802, 806). Bei einer tatsächlichen Mietdauer von vier Tagen wird damit der Preis des Drei-Tages-Tarifs durch drei dividiert und dieser sich ergebende Rechenwert dann mit vier Tagen Gesamtmietdauer multipliziert. Ebenso ist bei den M2-Werten hinsichtlich der Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung zu verfahren. Diese Berechnungsweise hält sich im Rahmen des der Kammer nach § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens (BGH NJW 2009, 58, 60, Rn. 26). Sie erscheint vorzugswürdig, denn nur so wird berücksichtigt, dass sich bei längerer Anmietung für den Mieter ein Kostenvorteil ergibt.
30Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe und der angemieteten Fahrzeugklasse sind daher folgende Beträge des Normaltarifs bei Berechnung der Schadensersatzforderung nach dem arithmetischen Mittel zugrunde zu legen:
31Kunde M N Mittel
32L 668,05 € 238,76 € 453,41 €
33N3 444,90 € 206,85 € 325,88 €
34S 460,46 € 250,00 € 355,23 €
35O 1.017,57 € 425,07 € 721,32 €
36R 532,24 € 306,52 € 419,38 €
37U 459,01 € 212,84 € 335,93 €
383.
39Der Klägerin steht darüber hinaus kein Zuschlag in Höhe von 20 % auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehraufwendungen zu.
40a.
41§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten – wie dargelegt – auf den erforderlichen Herstellungsaufwand. Die höheren Sätze des Unfallersatztarifs sind im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots nur dann zu ersetzen, soweit spezifische, durch die besondere Unfallsituation veranlasste und im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung einen Zuschlag rechtfertigen (BGH NJW 2007, 1122). Dabei ist es nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH NJW 2007, 1122). Für unfallspezifische Mehraufwendungen ist nach der allgemeinen zivilprozessualen Beweislastverteilung der Geschädigte, vorliegend nach Abtretung also die Klägerin, darlegungs- und beweisbelastet (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB, Rn. 33). Die notwendigen Mehraufwendungen kann der Tatrichter nach § 287 ZPO schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH r + s 2010, 211, 212; NJW 2006, 360, 361).
42Die Frage der Erforderlichkeit der Mehrkosten für einen Unfallersatztarif kann im vorliegenden Fall nicht offenbleiben, weil weder feststeht, dass den Zedenten als Geschädigten der günstigere Normaltarif ohne Weiteres zugänglich, noch, dass ihnen dieser Tarif in der konkreten Situation nicht zugänglich gewesen ist (BGH NJW 2008, 2910, 2911). Für beide Varianten bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
43b.
44Die Klägerin macht geltend, der Unfallersatztarif sei deshalb notwendig gewesen, weil die Klägerin Mehrleistungen aufgrund des Unfalls erbracht habe, unter anderem die Vorfinanzierung, die Fahrzeughaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, die erhöhten Kosten für Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, das Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, dass erhöhte Unterschlagungsrisiko, die Forderungsvorfinanzierung, das Risiko des Totalausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, der erhöhte Verwaltungsaufwand sowie das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung.
45Diesem Vorbringen sind unfallspezifische Leistungen, die einen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigten, nicht zu entnehmen. Es handelt sich lediglich um pauschalen Vortrag, der den Anforderungen, die im Zivilprozess an substantiiertes Vorbringen zu stellen sind, nicht genügt. Der Umstand, dass die spezifischen Leistungen des Vermieters, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind, lediglich allgemein den Mehrpreis rechtfertigen müssen, enthebt den Darlegungspflichtigen nicht davon, den Inhalt bzw. den Umfang dieser Leistungen, auf die er den Aufschlag stützen möchte, substantiiert darzulegen.
46Hinsichtlich der Forderungsvorfinanzierung ist nicht ersichtlich, dass eine solche in erheblichem Umfang erfolgt ist. Vielmehr ist den von der Klägerin angegebenen Rechnungsdaten zu entnehmen, dass die Mietforderungen jeweils unmittelbar im Anschluss an das Mietverhältnis fällig gestellt worden sind.
47Zwar mögen die Vorhaltekosten für verschiedene Fahrzeugkategorien in die Kalkulation der Tarife der Klägerin einfließen. Die stellt jedoch bereits deshalb keine unfallspezifische Leistung dar, weil davon auszugehen ist, dass die für das Unfallersatzgeschäft vorgehaltenen PKW auch im Normalgeschäft verwendet werden können (BGH NJW 2008, 2910, 2911). Es ist dem KFZ-Mietgeschäft immanent, dass KFZ verschiedener Klassen vorgehalten werden müssen, dies ist keine Besonderheit des Unfallersatzgeschäfts.
48Die erhöhten Kosten der Zustellung und Abholung rechtfertigen bereits deshalb keine Erhöhung des Normaltarifs, da die Klägerin diese separat in Rechnung stellt.
49Hinsichtlich der weiteren, von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte fehlt es an Vortrag, der es ermöglichte, die behaupteten Mehrleistungen nachzuvollziehen. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, warum sie dem Risiko eines Totalausfalls unterlag, etwa weil die Abtretungen durch die Geschädigten an Erfüllungs statt erfolgt wären. Auch welcher erhöhte Verwaltungsaufwand angefallen sein soll und warum eine Umsatzsteuervorfinanzierung erforderlich ist, trägt die Klägerin nicht schlüssig vor. Dies gilt ebenfalls für ein erhöhtes Beschädigungs- und Unterschlagungsrisiko.
50Es ist zudem nicht erkennbar, warum es den Zedenten im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 1 BGB unzumutbar war, eine Kaution zu hinterlegen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist. Dies hängt weitgehend von der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen ab, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (BGH NZV 2007, 290, 291). Es oblag der Klägerin, die ihr, nicht aber der Beklagten bekannten Umstände im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen – wie der Stellung einer Kaution – ergibt (BGH NZV 2007, 290, 291).
51c.
52Ein Aufschlag auf den Normaltarif ist lediglich insoweit gerechtfertigt als die üblicherweise eingehaltene Vorbuchzeit von einer Woche nicht eingehalten worden ist. Dies betrifft die Geschädigten N3 und R. Die Kammer erachtet insoweit einen Aufschlag auf den Normaltarif von 10 % für angemessen.
534.
54Da die Klägerin bei der Geltendmachung des Schadens betreffend die Geschädigte N3 die erstattungsfähigen Kosten für die PKW-Klasse 1 entsprechend dem verunfallten Fahrzeug zugrunde gelegt sind, hat sie sich eine Eigenersparnis der Geschädigten im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen. Die Ersparnis beträgt nach den maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen 5 % der Mietwagenkosten (BGH NJW 2010, 1445, 1446; OLG Düsseldorf, NVZ 1998, 248). Bei den weiteren Geschädigten entfällt eine Anrechnung, da klassentiefere Fahrzeuge angemietet worden sind.
555.
56Die Kosten der Zustellung und Abholung sind zu ersetzen. Zwar hat die Beklagte deren Anfall bestritten. Im Rahmen ihres von § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens, das Beweiserleichterungen auch hinsichtlich der Frage vorsieht, ob ein Schaden entstanden sei, ist nach Auffassung der Kammer eine Zustellung und Abholung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall aber üblich; die Kosten sind daher erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Ein Betrag von 50,00 € für Zustellung und Abholung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
57Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Winterreifen zu (vgl. BGH NJW 2013, 1870, 1872). Zwar hat die Beklagte auch diesbezüglich bestritten, dass an dem vermieteten Fahrzeug tatsächlich Winterreifen angebracht waren. Jedenfalls sind diese aber bei der Anmietung eines Fahrzeugs Ende November/Anfang Dezember erforderlich, es ist ferner jedenfalls davon auszugehen, dass der PKW über eine entsprechende wintertaugliche Bereifung verfügte. Da sie in den Sätzen der angewendeten Tabellen nicht enthalten sind, erachtet die Kammer einen Zuschlag in Höhe von 40,00 € für angemessen.
586.
59Der Klägerin steht indes kein zusätzlicher Anspruch auf Erstattung der Prämien für eine Vollkaskoversicherung zu. Soweit sie zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen hat, sie habe mit allen Geschädigten einen Selbstbehalt von 600 € bzw. 300 € vereinbart, so ist sie mit diesem Vorbringen nicht zu hören, denn es ist verspätet im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum ihr ein früherer Vortrag nicht möglich war, so dass davon auszugehen ist, dass er auf Nachlässigkeit beruht. Es wäre angesichts des Sach- und Streitstands auch angezeigt gewesen, dieses Vorbringen bereits erstinstanzlich in den Rechtsstreit einzuführen.
60Bei der Berechnung der Normaltarifwerte sind Kosten für eine Vollkaskoversicherung bereits immanent, hinsichtlich des N jedenfalls insoweit, als ein Selbstbehalt zwischen 750 € und 950 € vereinbart ist, so dass ein weiterer Aufschlag nicht gerechtfertigt ist. Es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin darüberhinausgehende Leistungen erbracht hat.
61Ebenfalls steht der Klägerin kein weiterer Zuschlag für ein Navi-Gerät und zusätzliche Fahrer zu. Diese Positionen sind bei der Anmietung eines Mietwagens zur Überbrückung einer Reparaturdauer nicht ohne weiteres üblich oder für jeden Geschädigten erforderlich. Da die Beklagte den Anfall dieser Positionen bestritten hat, hätte es zum einen weiteren Vorbringens seitens der Klägerin, aber auch eines Beweisantritts bedurft. Dies hat die Klägerin versäumt.
627.
63Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und der unstreitigen Zahlungen der Beklagten verbleiben Ansprüche der Klägerin betreffend die einzelnen Geschädigten wie folgt:
64Kunde Anspruch Gezahlt Restanspruch
65L 503,41 € 600,00 € 0 €
66N3 392,17 € 280,00 € 112,17 €
67S 405,23 € 373,95 € 31,28 €
68O 771,32 € 830,00 € 0 €
69R 551,32 € 378,92 € 172,40 €
70U 385,93 € 300,00 € 85,93 €
71Insgesamt steht der Klägerin daher aus abgetretenem Recht ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 391,78 € zu.
728.
73Verzugszinsen stehen der Klägerin gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB ab dem 30.01.2013 zu. Die Klage ist am 29.01.2013 zugestellt worden.
74V.
75Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
76Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
77Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
78Streitwert für das Berufungsverfahren: € 1.658,60
79(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.06.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, 25 C #####/####, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 391,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 %. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
3I.
4Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Änderungen bzw. Ergänzungen haben sich wie folgt ergeben:
5Die Klägerin trägt vor, sie habe mit den Geschädigten eine Selbstbeteiligung hinsichtlich der Vollkaskoversicherung von 600,00 € vereinbart, mit der Geschädigten U nur 300,00 €.
6Die Beklagte bestreitet dies mit Nichtwissen.
7II.
8Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit das Amtsgericht die Klage in Höhe von 1.658,60 € abgewiesen hat. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
9III.
10Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
11Die Klägerin rügt Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wären. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe den N2 zugrunde gelegt, dies sei aber rechtsfehlerhaft. Ferner sei zu berücksichtigen, dass – entsprechend dem unter I. dargestellten Vortrag – ein niedrigerer Selbstbehalt, als der von N3 berücksichtigte, nämlich dort 750 € - 950 €, vereinbart worden sei. Ferner habe es das Amtsgericht versäumt, die erstattungsfähigen Kosten für die Zusatzfahrer, das Navi-Gerät und die Winterreifen in seine Schätzung einzubeziehen. Auch sei ein 20 %-iger Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen, denn die Klägerin habe umfangreiche Mehrleistungen erbracht.
12Darin liegt ein ordnungsgemäßer Berufungsangriff im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
13IV.
14Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.
15Im Übrigen liegt weder eine Rechtsverletzung vor, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
161.
17Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB in Höhe von insgesamt 391,78 € zu. Streitig ist zwischen den Parteien allein die Höhe des Anspruchs.
18Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Mietwagenkosten des Unfallgeschädigten – insbesondere zu sogenannten Unfallersatztarifen – kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren X-Weg der Schadensbehebung zu wählen. (BGH r + s 2010, 211, 212; BGH NZV 2011, 385). Danach kann der Geschädigte, auch wenn er zum Unfallersatztarif mietet, im Grundsatz nur die Sätze des Normaltarifs ersetzt verlangen (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 BGB, Rn. 32)
19Die Höhe des insoweit zugrunde zu legenden Normaltarifs kann der nach § 287 Abs. 1 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter schätzen; hierbei können Listen oder Tabellen Verwendung finden (BGH NVZ 2011, 385, 386).
20Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das Berufungsgericht bei einer auf § 287 Abs. 1 ZPO gründenden Schätzung den Prozessstoff auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Tatsachen gemäß § 529 ZPO ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig nach allen Richtungen von neuem zu prüfen und zu bewerten (BGH NZV 2011, 385, 387). Hält das Berufungsgericht die Ermessensausübung der ersten Instanz für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Betrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinander gesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH NJW 2006, 1589, 1592).
212.
22Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO den „Normaltarif“ sowohl auf Basis der M als auch des N schätzen. Er ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei (BGH NZV 2011, 385, 386f.). Auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen ist grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft (BGH NJW-RR 2010, 1251, Rn. 4).
23Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 11.08.2010, Az. 11 U 106/09, Rn. 7 f., ausgeführt:
24„Die Durchschnittspreise der Tarife dieser Studie [Anm.: Studie des Fraunhofer B und Organisation "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008"] liegen deutlich unter den sich aus der M zu errechnenden Normaltarifen. Die Ergebnisse der N beruhen auf einer anonymen Befragung, während die der M aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis dessen zustandegekommen sind, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht würden. Den daraus abgeleiteten Schluss, dass die Fraunhofer-Liste dem M-N2 generell überlegen sei (so OLG Köln, 6. Zivilsenat, NZV 2009, 145 = RuS 2008, 528; NJW-RR 2009, 1678; OLG München RuS 2008, 439 = SP 2009, 212; OLG Jena NZV 2009, 181 = RuS 2009, 40), vermag der Senat indes nicht zu ziehen. Grundlage des vom N-Institut erstellten Marktpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet. Ermittelt sind die Preise auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist. Zudem ist die Recherche auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Vor allem aber beruht die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten (76.457 von 86.783 Datensätzen) von nur sechs bundesweit und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen; dem Vorteil der Anonymität der Anfragen steht daher der geringere Umfang der Datenerfassung gegenüber.
25Der Senat sieht daher sowohl in der M als auch in dem N2 alleine keine geeignete Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifes. Im Rahmen des ihm zustehenden Schätzungsermessens nach § 287 ZPO stützt er sich daher auf eine Kombination beider Listen in der Weise, dass aus der Summe der Mietpreise dieser Listen das arithmetische Mittel gebildet wird.“
26Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an (so auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541, 543 f.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 26, 29).
27Weder die Einbeziehung der M noch die des N in die Berechnung sind im konkreten Fall ungeeignet. Die Einwände der Parteien sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen. Ihre Einwände sind lediglich allgemeiner Natur und beziehen sich auf die grundsätzliche Eignung der jeweiligen Liste. Sie lassen nicht erkennen, warum sie konkret in dem zu entscheidenden Fall als Schätzungsgrundlage ungeeignet sein sollen. Dessen hätte es aber bedurft. Denn die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichen Umfang auswirkten (BGH NJW 2008, 2910, 2911; BGH NZV 2010, 499; BGH NZV 2011, 385, 386). Dies gilt auch, soweit die Beklagte mit Anlage K 4 erstinstanzlich Mietangebote aus dem Internet für die einzelnen Anmietungen vorgelegt hat. Diese betreffen sämtlich Anmietzeitpunkte aus dem Jahr 2013. Eine Aussage darüber, dass im Anmietzeitpunkt #####/#### tatsächlich günstigere Angebote erhältlich waren, ist ihnen nicht zu entnehmen. Die dahingehende Behauptung der Beklagten ist lediglich pauschal und enthält keine tatsächlichen Anhaltspunkte für deren Richtigkeit. Sie erfolgt somit „ins Blaue hinein“, so dass dem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzukommen ist (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 ZPO, Rn. 5). Die Behauptung widerspricht im Übrigen auch dem Umstand, dass das Mietwagengeschäft ein Tagesgeschäft ist.
28Die Kammer berechnet die zu erstattenden Kosten unter Anwendung der jeweils für den Anmietzeitpunkt aktuellen Tabellen, wobei der Postleitzahlenbereich des Anmietortes, also des Vermieters ausschlaggebend ist (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09, zitiert nach juris, Rn. 15). Um eine Angleichung der beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden zu gewährleisten, ist dabei für beide Listen von dem arithmetischen Mittelwert, nicht indes von dem Modus bei der M auszugehen (OLG P, Urt. v. 30.07.2013, Az. 15 U ####/#### zitiert nach juris, Rn. 38). Da vorliegend die Anmietzeiträume in den Jahren 2009 und 2010 liegen, ist ferner zur Wahrung der erforderlichen Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte bei der Bemessung des M2-Werts die dort in einer gesonderten Tabelle aufgeführten Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzufügen, da die N-Tabelle diese Kosten bereits in den ermittelten Normaltarifwerten enthält (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013, Az. 15 U 186/12, zitiert nach juris, Rn. 39).
29Zur Berechnung der Werte ist sodann von der tatsächlichen Gesamtmietdauer auszugehen. Da sowohl die M als auch der N2 die Normaltarife in Zeitabschnitten von einem Tag, drei Tagen und einer Woche wiedergeben, wird der von der Gesamtmietdauer umfasste größte Zeitabschnitt herangezogen, um einen entsprechenden Ein-Tages-Wert zu erhalten. Der berechnete Ein-Tages-Wert wird dann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert (OLG P, Urt. v. 30.07.2013, Az. 15 U ########, zitiert nach juris, Rn. 40; OLG Celle NJW-RR 2012, 802, 806). Bei einer tatsächlichen Mietdauer von vier Tagen wird damit der Preis des Drei-Tages-Tarifs durch drei dividiert und dieser sich ergebende Rechenwert dann mit vier Tagen Gesamtmietdauer multipliziert. Ebenso ist bei den M2-Werten hinsichtlich der Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung zu verfahren. Diese Berechnungsweise hält sich im Rahmen des der Kammer nach § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens (BGH NJW 2009, 58, 60, Rn. 26). Sie erscheint vorzugswürdig, denn nur so wird berücksichtigt, dass sich bei längerer Anmietung für den Mieter ein Kostenvorteil ergibt.
30Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe und der angemieteten Fahrzeugklasse sind daher folgende Beträge des Normaltarifs bei Berechnung der Schadensersatzforderung nach dem arithmetischen Mittel zugrunde zu legen:
31Kunde M N Mittel
32L 668,05 € 238,76 € 453,41 €
33N3 444,90 € 206,85 € 325,88 €
34S 460,46 € 250,00 € 355,23 €
35O 1.017,57 € 425,07 € 721,32 €
36R 532,24 € 306,52 € 419,38 €
37U 459,01 € 212,84 € 335,93 €
383.
39Der Klägerin steht darüber hinaus kein Zuschlag in Höhe von 20 % auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehraufwendungen zu.
40a.
41§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten – wie dargelegt – auf den erforderlichen Herstellungsaufwand. Die höheren Sätze des Unfallersatztarifs sind im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots nur dann zu ersetzen, soweit spezifische, durch die besondere Unfallsituation veranlasste und im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung einen Zuschlag rechtfertigen (BGH NJW 2007, 1122). Dabei ist es nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH NJW 2007, 1122). Für unfallspezifische Mehraufwendungen ist nach der allgemeinen zivilprozessualen Beweislastverteilung der Geschädigte, vorliegend nach Abtretung also die Klägerin, darlegungs- und beweisbelastet (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB, Rn. 33). Die notwendigen Mehraufwendungen kann der Tatrichter nach § 287 ZPO schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH r + s 2010, 211, 212; NJW 2006, 360, 361).
42Die Frage der Erforderlichkeit der Mehrkosten für einen Unfallersatztarif kann im vorliegenden Fall nicht offenbleiben, weil weder feststeht, dass den Zedenten als Geschädigten der günstigere Normaltarif ohne Weiteres zugänglich, noch, dass ihnen dieser Tarif in der konkreten Situation nicht zugänglich gewesen ist (BGH NJW 2008, 2910, 2911). Für beide Varianten bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
43b.
44Die Klägerin macht geltend, der Unfallersatztarif sei deshalb notwendig gewesen, weil die Klägerin Mehrleistungen aufgrund des Unfalls erbracht habe, unter anderem die Vorfinanzierung, die Fahrzeughaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, die erhöhten Kosten für Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, das Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, dass erhöhte Unterschlagungsrisiko, die Forderungsvorfinanzierung, das Risiko des Totalausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, der erhöhte Verwaltungsaufwand sowie das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung.
45Diesem Vorbringen sind unfallspezifische Leistungen, die einen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigten, nicht zu entnehmen. Es handelt sich lediglich um pauschalen Vortrag, der den Anforderungen, die im Zivilprozess an substantiiertes Vorbringen zu stellen sind, nicht genügt. Der Umstand, dass die spezifischen Leistungen des Vermieters, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind, lediglich allgemein den Mehrpreis rechtfertigen müssen, enthebt den Darlegungspflichtigen nicht davon, den Inhalt bzw. den Umfang dieser Leistungen, auf die er den Aufschlag stützen möchte, substantiiert darzulegen.
46Hinsichtlich der Forderungsvorfinanzierung ist nicht ersichtlich, dass eine solche in erheblichem Umfang erfolgt ist. Vielmehr ist den von der Klägerin angegebenen Rechnungsdaten zu entnehmen, dass die Mietforderungen jeweils unmittelbar im Anschluss an das Mietverhältnis fällig gestellt worden sind.
47Zwar mögen die Vorhaltekosten für verschiedene Fahrzeugkategorien in die Kalkulation der Tarife der Klägerin einfließen. Die stellt jedoch bereits deshalb keine unfallspezifische Leistung dar, weil davon auszugehen ist, dass die für das Unfallersatzgeschäft vorgehaltenen PKW auch im Normalgeschäft verwendet werden können (BGH NJW 2008, 2910, 2911). Es ist dem KFZ-Mietgeschäft immanent, dass KFZ verschiedener Klassen vorgehalten werden müssen, dies ist keine Besonderheit des Unfallersatzgeschäfts.
48Die erhöhten Kosten der Zustellung und Abholung rechtfertigen bereits deshalb keine Erhöhung des Normaltarifs, da die Klägerin diese separat in Rechnung stellt.
49Hinsichtlich der weiteren, von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte fehlt es an Vortrag, der es ermöglichte, die behaupteten Mehrleistungen nachzuvollziehen. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, warum sie dem Risiko eines Totalausfalls unterlag, etwa weil die Abtretungen durch die Geschädigten an Erfüllungs statt erfolgt wären. Auch welcher erhöhte Verwaltungsaufwand angefallen sein soll und warum eine Umsatzsteuervorfinanzierung erforderlich ist, trägt die Klägerin nicht schlüssig vor. Dies gilt ebenfalls für ein erhöhtes Beschädigungs- und Unterschlagungsrisiko.
50Es ist zudem nicht erkennbar, warum es den Zedenten im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 1 BGB unzumutbar war, eine Kaution zu hinterlegen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist. Dies hängt weitgehend von der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen ab, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (BGH NZV 2007, 290, 291). Es oblag der Klägerin, die ihr, nicht aber der Beklagten bekannten Umstände im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen – wie der Stellung einer Kaution – ergibt (BGH NZV 2007, 290, 291).
51c.
52Ein Aufschlag auf den Normaltarif ist lediglich insoweit gerechtfertigt als die üblicherweise eingehaltene Vorbuchzeit von einer Woche nicht eingehalten worden ist. Dies betrifft die Geschädigten N3 und R. Die Kammer erachtet insoweit einen Aufschlag auf den Normaltarif von 10 % für angemessen.
534.
54Da die Klägerin bei der Geltendmachung des Schadens betreffend die Geschädigte N3 die erstattungsfähigen Kosten für die PKW-Klasse 1 entsprechend dem verunfallten Fahrzeug zugrunde gelegt sind, hat sie sich eine Eigenersparnis der Geschädigten im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen. Die Ersparnis beträgt nach den maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen 5 % der Mietwagenkosten (BGH NJW 2010, 1445, 1446; OLG Düsseldorf, NVZ 1998, 248). Bei den weiteren Geschädigten entfällt eine Anrechnung, da klassentiefere Fahrzeuge angemietet worden sind.
555.
56Die Kosten der Zustellung und Abholung sind zu ersetzen. Zwar hat die Beklagte deren Anfall bestritten. Im Rahmen ihres von § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens, das Beweiserleichterungen auch hinsichtlich der Frage vorsieht, ob ein Schaden entstanden sei, ist nach Auffassung der Kammer eine Zustellung und Abholung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall aber üblich; die Kosten sind daher erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Ein Betrag von 50,00 € für Zustellung und Abholung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
57Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Winterreifen zu (vgl. BGH NJW 2013, 1870, 1872). Zwar hat die Beklagte auch diesbezüglich bestritten, dass an dem vermieteten Fahrzeug tatsächlich Winterreifen angebracht waren. Jedenfalls sind diese aber bei der Anmietung eines Fahrzeugs Ende November/Anfang Dezember erforderlich, es ist ferner jedenfalls davon auszugehen, dass der PKW über eine entsprechende wintertaugliche Bereifung verfügte. Da sie in den Sätzen der angewendeten Tabellen nicht enthalten sind, erachtet die Kammer einen Zuschlag in Höhe von 40,00 € für angemessen.
586.
59Der Klägerin steht indes kein zusätzlicher Anspruch auf Erstattung der Prämien für eine Vollkaskoversicherung zu. Soweit sie zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen hat, sie habe mit allen Geschädigten einen Selbstbehalt von 600 € bzw. 300 € vereinbart, so ist sie mit diesem Vorbringen nicht zu hören, denn es ist verspätet im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum ihr ein früherer Vortrag nicht möglich war, so dass davon auszugehen ist, dass er auf Nachlässigkeit beruht. Es wäre angesichts des Sach- und Streitstands auch angezeigt gewesen, dieses Vorbringen bereits erstinstanzlich in den Rechtsstreit einzuführen.
60Bei der Berechnung der Normaltarifwerte sind Kosten für eine Vollkaskoversicherung bereits immanent, hinsichtlich des N jedenfalls insoweit, als ein Selbstbehalt zwischen 750 € und 950 € vereinbart ist, so dass ein weiterer Aufschlag nicht gerechtfertigt ist. Es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin darüberhinausgehende Leistungen erbracht hat.
61Ebenfalls steht der Klägerin kein weiterer Zuschlag für ein Navi-Gerät und zusätzliche Fahrer zu. Diese Positionen sind bei der Anmietung eines Mietwagens zur Überbrückung einer Reparaturdauer nicht ohne weiteres üblich oder für jeden Geschädigten erforderlich. Da die Beklagte den Anfall dieser Positionen bestritten hat, hätte es zum einen weiteren Vorbringens seitens der Klägerin, aber auch eines Beweisantritts bedurft. Dies hat die Klägerin versäumt.
627.
63Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und der unstreitigen Zahlungen der Beklagten verbleiben Ansprüche der Klägerin betreffend die einzelnen Geschädigten wie folgt:
64Kunde Anspruch Gezahlt Restanspruch
65L 503,41 € 600,00 € 0 €
66N3 392,17 € 280,00 € 112,17 €
67S 405,23 € 373,95 € 31,28 €
68O 771,32 € 830,00 € 0 €
69R 551,32 € 378,92 € 172,40 €
70U 385,93 € 300,00 € 85,93 €
71Insgesamt steht der Klägerin daher aus abgetretenem Recht ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 391,78 € zu.
728.
73Verzugszinsen stehen der Klägerin gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB ab dem 30.01.2013 zu. Die Klage ist am 29.01.2013 zugestellt worden.
74V.
75Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
76Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
77Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
78Streitwert für das Berufungsverfahren: € 1.658,60
79(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.06.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, 25 C #####/####, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 391,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 %. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
3I.
4Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Änderungen bzw. Ergänzungen haben sich wie folgt ergeben:
5Die Klägerin trägt vor, sie habe mit den Geschädigten eine Selbstbeteiligung hinsichtlich der Vollkaskoversicherung von 600,00 € vereinbart, mit der Geschädigten U nur 300,00 €.
6Die Beklagte bestreitet dies mit Nichtwissen.
7II.
8Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit das Amtsgericht die Klage in Höhe von 1.658,60 € abgewiesen hat. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
9III.
10Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
11Die Klägerin rügt Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wären. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe den N2 zugrunde gelegt, dies sei aber rechtsfehlerhaft. Ferner sei zu berücksichtigen, dass – entsprechend dem unter I. dargestellten Vortrag – ein niedrigerer Selbstbehalt, als der von N3 berücksichtigte, nämlich dort 750 € - 950 €, vereinbart worden sei. Ferner habe es das Amtsgericht versäumt, die erstattungsfähigen Kosten für die Zusatzfahrer, das Navi-Gerät und die Winterreifen in seine Schätzung einzubeziehen. Auch sei ein 20 %-iger Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen, denn die Klägerin habe umfangreiche Mehrleistungen erbracht.
12Darin liegt ein ordnungsgemäßer Berufungsangriff im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
13IV.
14Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.
15Im Übrigen liegt weder eine Rechtsverletzung vor, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
161.
17Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB in Höhe von insgesamt 391,78 € zu. Streitig ist zwischen den Parteien allein die Höhe des Anspruchs.
18Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Mietwagenkosten des Unfallgeschädigten – insbesondere zu sogenannten Unfallersatztarifen – kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren X-Weg der Schadensbehebung zu wählen. (BGH r + s 2010, 211, 212; BGH NZV 2011, 385). Danach kann der Geschädigte, auch wenn er zum Unfallersatztarif mietet, im Grundsatz nur die Sätze des Normaltarifs ersetzt verlangen (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 BGB, Rn. 32)
19Die Höhe des insoweit zugrunde zu legenden Normaltarifs kann der nach § 287 Abs. 1 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter schätzen; hierbei können Listen oder Tabellen Verwendung finden (BGH NVZ 2011, 385, 386).
20Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das Berufungsgericht bei einer auf § 287 Abs. 1 ZPO gründenden Schätzung den Prozessstoff auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Tatsachen gemäß § 529 ZPO ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig nach allen Richtungen von neuem zu prüfen und zu bewerten (BGH NZV 2011, 385, 387). Hält das Berufungsgericht die Ermessensausübung der ersten Instanz für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Betrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinander gesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH NJW 2006, 1589, 1592).
212.
22Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO den „Normaltarif“ sowohl auf Basis der M als auch des N schätzen. Er ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei (BGH NZV 2011, 385, 386f.). Auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen ist grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft (BGH NJW-RR 2010, 1251, Rn. 4).
23Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 11.08.2010, Az. 11 U 106/09, Rn. 7 f., ausgeführt:
24„Die Durchschnittspreise der Tarife dieser Studie [Anm.: Studie des Fraunhofer B und Organisation "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008"] liegen deutlich unter den sich aus der M zu errechnenden Normaltarifen. Die Ergebnisse der N beruhen auf einer anonymen Befragung, während die der M aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis dessen zustandegekommen sind, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht würden. Den daraus abgeleiteten Schluss, dass die Fraunhofer-Liste dem M-N2 generell überlegen sei (so OLG Köln, 6. Zivilsenat, NZV 2009, 145 = RuS 2008, 528; NJW-RR 2009, 1678; OLG München RuS 2008, 439 = SP 2009, 212; OLG Jena NZV 2009, 181 = RuS 2009, 40), vermag der Senat indes nicht zu ziehen. Grundlage des vom N-Institut erstellten Marktpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet. Ermittelt sind die Preise auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist. Zudem ist die Recherche auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Vor allem aber beruht die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten (76.457 von 86.783 Datensätzen) von nur sechs bundesweit und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen; dem Vorteil der Anonymität der Anfragen steht daher der geringere Umfang der Datenerfassung gegenüber.
25Der Senat sieht daher sowohl in der M als auch in dem N2 alleine keine geeignete Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifes. Im Rahmen des ihm zustehenden Schätzungsermessens nach § 287 ZPO stützt er sich daher auf eine Kombination beider Listen in der Weise, dass aus der Summe der Mietpreise dieser Listen das arithmetische Mittel gebildet wird.“
26Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an (so auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541, 543 f.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 26, 29).
27Weder die Einbeziehung der M noch die des N in die Berechnung sind im konkreten Fall ungeeignet. Die Einwände der Parteien sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen. Ihre Einwände sind lediglich allgemeiner Natur und beziehen sich auf die grundsätzliche Eignung der jeweiligen Liste. Sie lassen nicht erkennen, warum sie konkret in dem zu entscheidenden Fall als Schätzungsgrundlage ungeeignet sein sollen. Dessen hätte es aber bedurft. Denn die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichen Umfang auswirkten (BGH NJW 2008, 2910, 2911; BGH NZV 2010, 499; BGH NZV 2011, 385, 386). Dies gilt auch, soweit die Beklagte mit Anlage K 4 erstinstanzlich Mietangebote aus dem Internet für die einzelnen Anmietungen vorgelegt hat. Diese betreffen sämtlich Anmietzeitpunkte aus dem Jahr 2013. Eine Aussage darüber, dass im Anmietzeitpunkt #####/#### tatsächlich günstigere Angebote erhältlich waren, ist ihnen nicht zu entnehmen. Die dahingehende Behauptung der Beklagten ist lediglich pauschal und enthält keine tatsächlichen Anhaltspunkte für deren Richtigkeit. Sie erfolgt somit „ins Blaue hinein“, so dass dem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzukommen ist (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 ZPO, Rn. 5). Die Behauptung widerspricht im Übrigen auch dem Umstand, dass das Mietwagengeschäft ein Tagesgeschäft ist.
28Die Kammer berechnet die zu erstattenden Kosten unter Anwendung der jeweils für den Anmietzeitpunkt aktuellen Tabellen, wobei der Postleitzahlenbereich des Anmietortes, also des Vermieters ausschlaggebend ist (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09, zitiert nach juris, Rn. 15). Um eine Angleichung der beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden zu gewährleisten, ist dabei für beide Listen von dem arithmetischen Mittelwert, nicht indes von dem Modus bei der M auszugehen (OLG P, Urt. v. 30.07.2013, Az. 15 U ####/#### zitiert nach juris, Rn. 38). Da vorliegend die Anmietzeiträume in den Jahren 2009 und 2010 liegen, ist ferner zur Wahrung der erforderlichen Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte bei der Bemessung des M2-Werts die dort in einer gesonderten Tabelle aufgeführten Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzufügen, da die N-Tabelle diese Kosten bereits in den ermittelten Normaltarifwerten enthält (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013, Az. 15 U 186/12, zitiert nach juris, Rn. 39).
29Zur Berechnung der Werte ist sodann von der tatsächlichen Gesamtmietdauer auszugehen. Da sowohl die M als auch der N2 die Normaltarife in Zeitabschnitten von einem Tag, drei Tagen und einer Woche wiedergeben, wird der von der Gesamtmietdauer umfasste größte Zeitabschnitt herangezogen, um einen entsprechenden Ein-Tages-Wert zu erhalten. Der berechnete Ein-Tages-Wert wird dann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert (OLG P, Urt. v. 30.07.2013, Az. 15 U ########, zitiert nach juris, Rn. 40; OLG Celle NJW-RR 2012, 802, 806). Bei einer tatsächlichen Mietdauer von vier Tagen wird damit der Preis des Drei-Tages-Tarifs durch drei dividiert und dieser sich ergebende Rechenwert dann mit vier Tagen Gesamtmietdauer multipliziert. Ebenso ist bei den M2-Werten hinsichtlich der Nebenkosten für die Vollkaskoversicherung zu verfahren. Diese Berechnungsweise hält sich im Rahmen des der Kammer nach § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens (BGH NJW 2009, 58, 60, Rn. 26). Sie erscheint vorzugswürdig, denn nur so wird berücksichtigt, dass sich bei längerer Anmietung für den Mieter ein Kostenvorteil ergibt.
30Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe und der angemieteten Fahrzeugklasse sind daher folgende Beträge des Normaltarifs bei Berechnung der Schadensersatzforderung nach dem arithmetischen Mittel zugrunde zu legen:
31Kunde M N Mittel
32L 668,05 € 238,76 € 453,41 €
33N3 444,90 € 206,85 € 325,88 €
34S 460,46 € 250,00 € 355,23 €
35O 1.017,57 € 425,07 € 721,32 €
36R 532,24 € 306,52 € 419,38 €
37U 459,01 € 212,84 € 335,93 €
383.
39Der Klägerin steht darüber hinaus kein Zuschlag in Höhe von 20 % auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehraufwendungen zu.
40a.
41§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten – wie dargelegt – auf den erforderlichen Herstellungsaufwand. Die höheren Sätze des Unfallersatztarifs sind im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots nur dann zu ersetzen, soweit spezifische, durch die besondere Unfallsituation veranlasste und im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung einen Zuschlag rechtfertigen (BGH NJW 2007, 1122). Dabei ist es nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH NJW 2007, 1122). Für unfallspezifische Mehraufwendungen ist nach der allgemeinen zivilprozessualen Beweislastverteilung der Geschädigte, vorliegend nach Abtretung also die Klägerin, darlegungs- und beweisbelastet (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB, Rn. 33). Die notwendigen Mehraufwendungen kann der Tatrichter nach § 287 ZPO schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH r + s 2010, 211, 212; NJW 2006, 360, 361).
42Die Frage der Erforderlichkeit der Mehrkosten für einen Unfallersatztarif kann im vorliegenden Fall nicht offenbleiben, weil weder feststeht, dass den Zedenten als Geschädigten der günstigere Normaltarif ohne Weiteres zugänglich, noch, dass ihnen dieser Tarif in der konkreten Situation nicht zugänglich gewesen ist (BGH NJW 2008, 2910, 2911). Für beide Varianten bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
43b.
44Die Klägerin macht geltend, der Unfallersatztarif sei deshalb notwendig gewesen, weil die Klägerin Mehrleistungen aufgrund des Unfalls erbracht habe, unter anderem die Vorfinanzierung, die Fahrzeughaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, die erhöhten Kosten für Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, das Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, dass erhöhte Unterschlagungsrisiko, die Forderungsvorfinanzierung, das Risiko des Totalausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, der erhöhte Verwaltungsaufwand sowie das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung.
45Diesem Vorbringen sind unfallspezifische Leistungen, die einen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigten, nicht zu entnehmen. Es handelt sich lediglich um pauschalen Vortrag, der den Anforderungen, die im Zivilprozess an substantiiertes Vorbringen zu stellen sind, nicht genügt. Der Umstand, dass die spezifischen Leistungen des Vermieters, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind, lediglich allgemein den Mehrpreis rechtfertigen müssen, enthebt den Darlegungspflichtigen nicht davon, den Inhalt bzw. den Umfang dieser Leistungen, auf die er den Aufschlag stützen möchte, substantiiert darzulegen.
46Hinsichtlich der Forderungsvorfinanzierung ist nicht ersichtlich, dass eine solche in erheblichem Umfang erfolgt ist. Vielmehr ist den von der Klägerin angegebenen Rechnungsdaten zu entnehmen, dass die Mietforderungen jeweils unmittelbar im Anschluss an das Mietverhältnis fällig gestellt worden sind.
47Zwar mögen die Vorhaltekosten für verschiedene Fahrzeugkategorien in die Kalkulation der Tarife der Klägerin einfließen. Die stellt jedoch bereits deshalb keine unfallspezifische Leistung dar, weil davon auszugehen ist, dass die für das Unfallersatzgeschäft vorgehaltenen PKW auch im Normalgeschäft verwendet werden können (BGH NJW 2008, 2910, 2911). Es ist dem KFZ-Mietgeschäft immanent, dass KFZ verschiedener Klassen vorgehalten werden müssen, dies ist keine Besonderheit des Unfallersatzgeschäfts.
48Die erhöhten Kosten der Zustellung und Abholung rechtfertigen bereits deshalb keine Erhöhung des Normaltarifs, da die Klägerin diese separat in Rechnung stellt.
49Hinsichtlich der weiteren, von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte fehlt es an Vortrag, der es ermöglichte, die behaupteten Mehrleistungen nachzuvollziehen. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, warum sie dem Risiko eines Totalausfalls unterlag, etwa weil die Abtretungen durch die Geschädigten an Erfüllungs statt erfolgt wären. Auch welcher erhöhte Verwaltungsaufwand angefallen sein soll und warum eine Umsatzsteuervorfinanzierung erforderlich ist, trägt die Klägerin nicht schlüssig vor. Dies gilt ebenfalls für ein erhöhtes Beschädigungs- und Unterschlagungsrisiko.
50Es ist zudem nicht erkennbar, warum es den Zedenten im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 1 BGB unzumutbar war, eine Kaution zu hinterlegen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist. Dies hängt weitgehend von der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen ab, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (BGH NZV 2007, 290, 291). Es oblag der Klägerin, die ihr, nicht aber der Beklagten bekannten Umstände im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen – wie der Stellung einer Kaution – ergibt (BGH NZV 2007, 290, 291).
51c.
52Ein Aufschlag auf den Normaltarif ist lediglich insoweit gerechtfertigt als die üblicherweise eingehaltene Vorbuchzeit von einer Woche nicht eingehalten worden ist. Dies betrifft die Geschädigten N3 und R. Die Kammer erachtet insoweit einen Aufschlag auf den Normaltarif von 10 % für angemessen.
534.
54Da die Klägerin bei der Geltendmachung des Schadens betreffend die Geschädigte N3 die erstattungsfähigen Kosten für die PKW-Klasse 1 entsprechend dem verunfallten Fahrzeug zugrunde gelegt sind, hat sie sich eine Eigenersparnis der Geschädigten im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen. Die Ersparnis beträgt nach den maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen 5 % der Mietwagenkosten (BGH NJW 2010, 1445, 1446; OLG Düsseldorf, NVZ 1998, 248). Bei den weiteren Geschädigten entfällt eine Anrechnung, da klassentiefere Fahrzeuge angemietet worden sind.
555.
56Die Kosten der Zustellung und Abholung sind zu ersetzen. Zwar hat die Beklagte deren Anfall bestritten. Im Rahmen ihres von § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens, das Beweiserleichterungen auch hinsichtlich der Frage vorsieht, ob ein Schaden entstanden sei, ist nach Auffassung der Kammer eine Zustellung und Abholung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall aber üblich; die Kosten sind daher erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Ein Betrag von 50,00 € für Zustellung und Abholung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
57Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Winterreifen zu (vgl. BGH NJW 2013, 1870, 1872). Zwar hat die Beklagte auch diesbezüglich bestritten, dass an dem vermieteten Fahrzeug tatsächlich Winterreifen angebracht waren. Jedenfalls sind diese aber bei der Anmietung eines Fahrzeugs Ende November/Anfang Dezember erforderlich, es ist ferner jedenfalls davon auszugehen, dass der PKW über eine entsprechende wintertaugliche Bereifung verfügte. Da sie in den Sätzen der angewendeten Tabellen nicht enthalten sind, erachtet die Kammer einen Zuschlag in Höhe von 40,00 € für angemessen.
586.
59Der Klägerin steht indes kein zusätzlicher Anspruch auf Erstattung der Prämien für eine Vollkaskoversicherung zu. Soweit sie zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen hat, sie habe mit allen Geschädigten einen Selbstbehalt von 600 € bzw. 300 € vereinbart, so ist sie mit diesem Vorbringen nicht zu hören, denn es ist verspätet im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum ihr ein früherer Vortrag nicht möglich war, so dass davon auszugehen ist, dass er auf Nachlässigkeit beruht. Es wäre angesichts des Sach- und Streitstands auch angezeigt gewesen, dieses Vorbringen bereits erstinstanzlich in den Rechtsstreit einzuführen.
60Bei der Berechnung der Normaltarifwerte sind Kosten für eine Vollkaskoversicherung bereits immanent, hinsichtlich des N jedenfalls insoweit, als ein Selbstbehalt zwischen 750 € und 950 € vereinbart ist, so dass ein weiterer Aufschlag nicht gerechtfertigt ist. Es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin darüberhinausgehende Leistungen erbracht hat.
61Ebenfalls steht der Klägerin kein weiterer Zuschlag für ein Navi-Gerät und zusätzliche Fahrer zu. Diese Positionen sind bei der Anmietung eines Mietwagens zur Überbrückung einer Reparaturdauer nicht ohne weiteres üblich oder für jeden Geschädigten erforderlich. Da die Beklagte den Anfall dieser Positionen bestritten hat, hätte es zum einen weiteren Vorbringens seitens der Klägerin, aber auch eines Beweisantritts bedurft. Dies hat die Klägerin versäumt.
627.
63Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und der unstreitigen Zahlungen der Beklagten verbleiben Ansprüche der Klägerin betreffend die einzelnen Geschädigten wie folgt:
64Kunde Anspruch Gezahlt Restanspruch
65L 503,41 € 600,00 € 0 €
66N3 392,17 € 280,00 € 112,17 €
67S 405,23 € 373,95 € 31,28 €
68O 771,32 € 830,00 € 0 €
69R 551,32 € 378,92 € 172,40 €
70U 385,93 € 300,00 € 85,93 €
71Insgesamt steht der Klägerin daher aus abgetretenem Recht ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 391,78 € zu.
728.
73Verzugszinsen stehen der Klägerin gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB ab dem 30.01.2013 zu. Die Klage ist am 29.01.2013 zugestellt worden.
74V.
75Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
76Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
77Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
78Streitwert für das Berufungsverfahren: € 1.658,60
79(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)