Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2015 - 12 O 370/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
a)
an den Kläger 8.350,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen;
b)
an den Kläger 1.141,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-
streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
3Der Kläger, ein auf Architektur spezialisierter Berufsfotograf, macht Ansprüche auf Schadensersatz sowie Abmahnkosten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von fünf Lichtbildern auf der Internetseite der Beklagten geltend.
4Im September 2006 bzw. März 2007 erstellte der Kläger auf Initiative der A die aus der Anlage ersichtlichen Lichtbilder des Modells des C Stadions. Dabei wurde das Modell mit verschiedenen Lichtquellen von außen angestrahlt. Im nächsten Schritt wurde der Vordergrund eingearbeitet. Es wurden die Menschen, die auf den Bildern zu sehen sind und isoliert als Aufnahme vorlagen, in einem weiteren Schritt per Composing in die Aufnahmen des Modells eingefügt.
5Mit dem als Anlage K 6 überreichten anwaltlichen Schreiben vom 15. Mai 2014 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der Verwendung der fünf Lichtbilder auf ihrer Internetseite ab. Am 2. Juni 2014 gab die Beklagte rechtsverbindlich, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung ab (Bl. 28 GA).
6Mit Schreiben vom 24.07.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Bilder in der Zeit vom 18.11.2008 bis zum 23.05.2014 auf ihrer Hompage verwendet worden seien.
7Hinsichtlich der Abmahnkosten begehrt der Kläger die Zahlung von 1.314,50 Euro, wobei er ausgehend von einem Streitwert von 30.000,00 Euro eine 1,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG sowie eine Auslagenpauschale von 20,00 Euro geltend macht.
8Der Kläger behauptet, er habe den B eine CD mit den Bildern übergeben, welche das aus der Anlage K5 (Bl. 23 GA) ersichtliche Inlay enthalten habe, wonach ein zeitlich und räumlich uneingeschränktes einfaches Nutzungsrecht für unternehmenseigene Publikationen an die B übertragen worden sei und ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Weitergabe an Dritte zu darüber hinausgehender Verwendung auch in Teilen oder veränderter Form der Zustimmung des Klägers bedürfe.
9Der Kläger beziffert den im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatz ausgehend von den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) für die Veröffentlichung von November 2008 bis zur Entfernung der Lichtbilder von der Internetseite der Beklagten im Jahr 2014 auf 5.425,00 Euro, worauf er wegen fehlender Urheberbenennung einen Zuschlag von 100 % begehrt, aber insgesamt wegen der „Kombinutzung“ einen Betrag von 8.350,00 Euro geltend macht.
10Der Kläger beantragt,
11a)
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.350,00 Euro nebst Zinsen in Höhe
13von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November
142008 zu zahlen,
15b)
16an ihn 1.314,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
17dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2014 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte bestreitet die Übergabe der CD mit dem Inlay mit Nichtwissen. Der Fußballverein habe mehrere Exemplare des Stadionentwurfs in Papierform von den Architekten erhalten, die zu keinem Zeitpunkt erwähnt hätten, dass die Alleinnutzungsberechtigung beim Kläger liege. Die Bilder seien sodann zu Promotionszwecken seitens des Fußballvereins genutzt und in diesem Zuge auch der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Der Fußballverein habe der Beklagten versichert, dass eine Berechtigung zur Nutzung der Bilder vorhanden sei. Entsprechende rechtliche Vereinbarungen seien auch zwischen B und C getroffen worden.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung sowie einen Teil der Abmahnkosten begründet.
24Der Kläger kann von der Beklagten im Hinblick auf die Verwendung der Lichtbilder auf der Internetseite insgesamt einen Schadensersatz in Höhe von 8.350,00 Euro beanspruchen (§§ 97 Abs. 2 Satz 1, 72, 19a UrhG). Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es sich bei den streitgegenständlichen Lichtbildern um Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG handelt, da die Vorschriften des §§ 97, 19 UrhG gemäß § 72 UrhG anzuwenden sind.
25Durch die Verwendung der Lichtbilder auf ihrer Internetseite hat die Beklagte in das Recht des Klägers aus § 19a UrhG eingegriffen, ohne dass ihr ein entsprechendes Nutzungsrecht übertragen worden ist. Unstreitig hat sie die vom Kläger erstellten Lichtbilder auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht. Soweit sie sich darauf beruft, die Bilder seien zu Promotionszwecken seitens des Fußballvereins genutzt worden und in diesem Zuge auch der Beklagten zur Verfügung gestellt worden, vermag dies eine wirksame Rechteübertragung auf sie nicht zu begründen. Die Beklagte hat eine Rechtekette zu ihren Gunsten nicht substantiiert dargelegt. Sie behauptet zwar, dass sie lediglich Bilder verwendet habe, die ihr von dem Verein, vertreten durch den Präsidenten, „für Werbe- und Veröffentlichungszwecke“ zur Verfügung gestellt worden seien und der Verein versichert habe, dass eine Berechtigung zur Nutzung der Bilder vorhanden sei. Dieses Vorbringen lässt jedenfalls nicht erkennen, inwieweit dem Verein ein Recht zur Übertragung von Nutzungsrechten zustand. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich insoweit in den pauschalen Sätzen „entsprechende rechtliche Vereinbarungen“ seien auch zwischen B und C geschlossen worden. Unabhängig davon, dass die B ausweislich der vom Kläger vorgelegten Vereinbarung zur Tragung von Nutzungsrechten zur Weitergabe ohne Einverständnis des Klägers nicht befugt waren, ist nicht ersichtlich, zwischen wem konkret welche konkreten Vereinbarungen getroffen worden sein sollen. Insoweit ist das Vorbringen zu einer wirksamen Übertragung der Nutzungsrechte auf die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.
26Durch die Verwendung der Bilder handelte die Beklagte jedenfalls fahrlässig im Sinne von §§ 276, 31 BGB. Bei einer Beurteilung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist im Rahmen des Schadenersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ein strenger Maßstab anzulegen (BGH GRUR 1998 568, 569-Beatle-CD; Wandtke/Bullinger: Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, 2014, § 97, Rn. 52). Die Beklagte ist keinesfalls der ihr obliegenden Prüfungspflicht hinsichtlich der Rechtekette nachgekommen. Soweit sie behauptet, der Fußballverein habe ihr versichert, dass eine Berechtigung zur Nutzung der Bilder vorhanden sei, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, da nicht erkennbar ist, inwieweit eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person Erklärungen abgegeben hat. Zudem ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten Erklärungen abgegeben worden sind. Selbst wenn eine entsprechende Zusicherung erfolgt ist, so konnte sich die Beklagte allein auf diese nicht verlassen. Vielmehr hätte sie sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Rechteübertragung bei den entsprechenden Rechteinhabern vergewissern müssen.
27Der Kläger kann im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz beanspruchen. Die Kammer hält insoweit die Anwendung der MFM für gerechtfertigt. Angesichts der Qualität der Lichtbilder kann der Schadensersatz aufgrund der Tarifübersichten über Bildhonorare 2008 beziffert werden. Der vom Kläger geltend gemachte Betrag gibt das wieder, was ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Rechteeinräumung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer bei Kenntnis der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung gewährt hätte. Es ist auch von einem Nutzungszeitraum von über 5 Jahren auszugehen. Maßgeblich ist insoweit die außergerichtliche Auskunft der Beklagten, an der sich diese festhalten lassen muss. Soweit sie nunmehr einen geringeren Nutzungszeitraum behauptet und vorträgt, die Bilder seien im September 2011 auf der Homepage der Beklagten veröffentlich worden, ist ihr Vorbringen insoweit nicht zu berücksichtigen, als dass sie in keiner Weise darlegt, inwieweit es vorgerichtlich zu einer falschen Auskunft gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das neuerliche Vorbringen ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer kann der Kläger auch wegen der unterbliebenen Urheberbenennung einen Zuschlag von 100% beanspruchen.
28Der zuzusprechende Schadensersatz von 8.350,00 Euro ist jedoch gemäß §§ 288 Abs. 1, 286, 291 ZPO ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Soweit der Kläger eine Verzinsung seit dem 18. November 2008 begehrt, hat er diese nicht näher begründet.
29Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist lediglich in Höhe von 1.141,90 Euro begründet, § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine berechtigte Abmahnung erfolgt ist. Die Abmahnung entsprach auch den Anforderungen gemäß § 97a Abs. 2 Nr. 1-4 UrhG. Der berücksichtigte Streitwert von 6000 EUR pro Lichtbild erscheint im Hinblick auf die Qualität der Lichtbilder sowie die kommerzielle Nutzung auf der Internetseite der Beklagten gerechtfertigt. Der Kläger kann jedoch lediglich eine 1,3 Gebühr gemäߠ §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m Nr. 2300 VV nebst Auslagenpauschale verlangen. Anhaltspunkte für einen darüber hinaus gehenden Anspruch sind weder dargetan noch ersichtlich.
30Der Betrag ist seit dem 31.05.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da sich die Beklagte aufgrund der im anwaltlichen Schreiben vom 15. Mai 2014 erfolgten Fristsetzung seit diesem Zeitpunkt in Verzug befindet (§§ 288 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1, 286 BGB).
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.
32Streitwert: 9.664,50 Euro
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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.