Landgericht Düsseldorf Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 04. Jan. 2019 - 10 O 8/18

ECLI:ECLI:DE:LGD:2019:0104.10O8.18.00
bei uns veröffentlicht am04.01.2019

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.304,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 307 Anerkenntnis


Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 497 Verzug des Darlehensnehmers


(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Dar

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357a Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn1.der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 302 Nutzungen


Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

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Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 24. Jan. 2018 - 13 U 242/16

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Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016, Az. 322 O 383/15, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, teilweise abgeändert: a) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 2

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2017 - 6 U 36/16

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Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.1.2016 in Bezug auf die Entscheidung über die Widerklage (Ziff. 4 der Urteilsformel) wie folgt abgeändert: Die Kläger werden im Wege der Wi

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Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 30.12.2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst: (1

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Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 495, 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010), § 242 Cc EGBGB Art. 245 Nr. 1 (Fassung bis zum 10. Juni 2010) BGB-InfoV § 14 Abs. 1, 3 und 4, Anlage 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010) a) Die

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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 495, 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010), § 242 Cc
EGBGB Art. 245 Nr. 1 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
BGB-InfoV § 14 Abs. 1, 3 und 4, Anlage 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)

a) Die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift genügte auch nach Einführung
des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung
den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über
sein Widerrufsrecht (Fortführung BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99,
WM 2002, 1352, 1353 f.).

b) Zu einer Fußnote mit dem Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" nach der
Angabe "zwei Wochen".

c) Zu den Grenzen der Bearbeitung des Musters für die Widerrufsbelehrung im Hinblick
auf den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis
zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung.

d) Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung und zur Verwirkung des Widerrufsrechts
bei laufenden Verbraucherdarlehensverträgen.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 564/15
Verkündet am:
12. Juli 2016
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

für Recht erkannt:
Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. November 2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des früheren Klägers zu 1 und der Klägerin hinsichtlich weiterer 289,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2014 zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung des früheren Klägers zu 1 und der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. September 2014 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.305,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zwei Fünftel und die Klägerin drei Fünftel. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags.
2
Der inzwischen verstorbene frühere Kläger zu 1 und die Klägerin, seine Alleinerbin, (künftig einheitlich: die Kläger) schlossen aufgrund ihrer Vertragserklärung vom 9. April 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000 € und einen Zinssatz von 6% p.a. Als Sicherheit der Beklagten dienten Grundpfandrechte. Die Beklagte belehrte die Kläger am 9. April 2008 über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

1

Widerrufsbelehrung zu zum Darlehensvertrag Nr. … über 50.000,-- € Widerrufsrecht

2

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet -Adresse). Sparkasse … E-Mail: … Fax: Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren , müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.
Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen , was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen , sondern auch an uns halten. Ort, Datum Unterschrift des Verbrauchers H. , 09.04.2008 F. Ihre Sparkasse Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.

1

3
Exemplar(e) heute Datum, Unterschrift des Sach- Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts. an Verbraucher bearbeiters (mit Pers.-Nr.) z.B. Darlehensvertrag vom … ausgehändigt 2 [Unterschrift] 25.4.08 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.
4
Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 €.
5
Ihrer Klage auf Zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem von ihnen als der Beklagten bei Wirksamwerden des Widerrufs noch geschuldet berechneten Betrag von 34.809,73 €, folglich auf Zahlung von 5.815,60 €, hat das Landgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht ihnen einen Teil der Klageforderung in Höhe von 2.015,55 € zuerkannt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen.
6
Mit der zu ihren Gunsten vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Mit der Anschlussrevision macht die Klägerin - zugleich als Rechtsnachfolgerin des früheren Klägers zu 1 - die Entscheidung des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen zum Gegenstand des Revisionsverfahrens, soweit das Berufungsgericht hinter den Klageanträgen zurückgeblieben ist.

Entscheidungsgründe:


A. Revision der Beklagten
7
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (BKR 2016, 205 ff.), soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Kläger hätten in Höhe des zugesprochenen Teilbetrags eine Leistung ohne rechtlichen Grund an die Beklagte erbracht. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Auf die resultierende Forderung der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis hätten die Kläger zu viel bezahlt.
10
Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung im Juni 2013 noch widerrufen können, weil die Widerrufsfrist mangels deutlicher Belehrung der Beklagten nicht angelaufen sei. Eine Belehrung , die sich - wie im konkreten Fall - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränke, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", sei nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß der BGB-Informationspflichten-Verordnung - hier nach Maßgabe der Überleitungsregelung für an der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Musters orientierte Belehrungen - könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die von ihr verwandte Widerrufsbelehrung dem Muster nicht vollständig entsprochen habe. Die Beklagte habe nach der die Länge der Widerrufsfrist kennzeichnenden Passage - "innerhalb von zwei Wochen" - eine hochgestellte "2" eingefügt, die zu einer nach der Unterschrift des Verbrauchers am unteren Seitenrand des Formulars abgedruckten Fußnote geführt habe. Mittels des in dieser Fußnote abgedruckten Textes "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" sei die Beklagte von der Musterwiderrufsbelehrung abgewichen. Überdies sei die mit dieser Fußnote versehene Widerrufsbelehrung geeignet gewesen, beim Verbraucher den (unzutreffenden) Eindruck hervorzurufen, eine (von ihm vorzunehmende ) Prüfung seines Einzelfalls könne - abhängig von ihm in der Widerrufsbelehrung nicht aufgezeigten Umständen - zur Bestimmung einer Widerrufsfrist von weniger oder von mehr als zwei Wochen führen.
11
Die Kläger hätten das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Genügende Umstände , die das Vertrauen der Beklagten darauf gerechtfertigt hätten, die Kläger würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, lägen nicht vor.
12
Die Beklagte habe den Klägern aufgrund des nach Widerruf zwischen den Parteien entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses unter anderem auch Herausgabe der von ihr aus Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen geschuldet.

II.

13
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
14
1. Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, den Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach näherer Maßgabe des § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig : aF) zu widerrufen. Es hat weiter richtig angenommen, das Anlaufen der Zweiwochenfrist für den Widerruf habe eine Unterrichtung der Kläger über ihr Widerrufsrecht vorausgesetzt.
15
2. Bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24. Juni 2013 war die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen. Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 22 f.; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 15), nicht den gesetzlichen Vorgaben.
16
a) Allerdings war die Widerrufsbelehrung nicht deshalb gesetzeswidrig, weil sie als Anschrift der Beklagten eine Postfachanschrift nannte. Unter dem Begriff der "Anschrift" im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF war nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, WM 2002, 1352, 1353 f.). Die Mitteilung einer Postfachanschrift des Widerrufsadressaten setzte den Verbraucher in gleicher Weise wie die Mitteilung der Hausanschrift in die Lage, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu brin- gen (vgl. BGH, Urteile vom 11. April 2002 aaO und vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11, WM 2012, 561 Rn. 13). Soweit § 14 Abs. 4 BGB-InfoV aF im hier maßgeblichen Zeitraum festhielt, der Unternehmer müsse, sofern er den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs - oder Rückgaberecht belehre, in der Belehrung seine "ladungsfähige Anschrift" angeben, konnte der Verordnungsgeber wirksam keine dem Gesetzeswortlaut widerstreitenden Anforderungen festlegen.
17
b) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entsprach aber nicht dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF.
18
aa) Zum einen informierte die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubs des Worts "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; BGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 13, vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 15; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; aA Schmidt-Kessel/Gläser, WM 2014, 965, 970 f.).
19
bb) Zum anderen unterrichtete die Widerrufsbelehrung in ihrer konkreten Gestalt undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist. Zwar gab sie die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BGB aF grundsätzlich richtig mit "zwei Wochen" an. Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" vermittelte die Belehrung indessen hier den Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2016 - I-6 U 296/14, juris Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2016 - 13 U 241/15, juris Rn. 6; OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2013 - 19 U 1208/13, juris Rn. 37; aA OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 6 U 13/15, juris Rn. 82 ff.; OLG Frankfurt, ZIP 2016, 409, 411; OLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 U 175/14, juris Rn. 23). Dieses Fehlverständnis verhinderte weder der Umstand, dass sich der Zusatz in einer Fußnote befand, noch die Tatsache, dass der Fußnotentext neben dem Unterschriftsfeld des "Sachbearbeiters" der Beklagten angebracht war. Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB (Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 22). Fußnoten zu vorformulierten Vertragsklauseln sind Teil der vom Verwender an den Kunden gerichteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, Urteile vom 15. März 2006 - VIII ZR 134/05, NJW 2006, 1867 Rn. 12 ff. sowie vom 10. März 2004 - VIII ZR 34/03, WuM 2004, 275, 276 und - VIII ZR 64/03, NJW 2004, 1447, 1448). Die Stellung des Fußnotentextes neben dem Unterschriftsfeld für den "Sachbearbeiter" ändert daran nichts. Zum einen war dieses Unterschriftsfeld durch eine Trennlinie deutlich vom Fußnotentext geschieden. Zum anderen war der Fußnotentext über die hochgestellte "2" in den Belehrungstext einbezogen, so dass er sich erkennbar an den Gegner des Verwenders und nicht an dessen Mitarbeiter richtete (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteile vom 21. Januar 2016 aaO und vom 13. Mai 2016 - I-17 U 182/15, juris Rn. 20; OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2013 aaO).
20
c) Der Beklagten kommt die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF nicht zugute.
21
aa) Mittels der Einführung des Art. 245 EGBGB aF hat der Gesetzgeber den Verordnungsgeber der BGB-Informationspflichten-Verordnung ermächtigt, das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung einem Streit über seine Gesetzmäßigkeit zu entziehen (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 15 f. unter Verweis auf BT-Drucks. 14/7052, S. 208; vgl. zuvor schon Bodendiek, MDR 2003, 1, 3; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn. 6). Die Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion ist mithin § 14 BGB-InfoV aF - im konkreten Fall in Verbindung mit § 16 BGB-InfoV - zu entnehmen.
22
bb) § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird". Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, "in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen". Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22, zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 [BGBl. I S. 977]). Entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet , das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13, vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15 und vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 36 ff.; BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 15, vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17, vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, WM 2014, 887 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach § 14 Abs. 3 BGBInfoV aF Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF.
23
Entsprechend der durch § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst nach Art. 245 EGBGB, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Zu solchen unbedenklichen Anpassungen rechnen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht.
24
Greift der Unternehmer dagegen in das Muster in einem Umfang ein, der den beispielhaft in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entspricht, geht die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF verloren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Unternehmer Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise - auch in Form von Fußnoten - in den Belehrungstext übernimmt oder auf die Angabe der vom Verordnungsgeber - insofern ohne Verstoß gegen höherrangiges Gesetzesrecht - für das Muster im Gestaltungshinweis 3 verbindlich vorgegebenen ladungsfähigen Anschrift verzichtet. Aus dem Beschluss des II. Zivilsenats vom 20. November 2012 (II ZR 264/10, GuT 2013, 133), der eine Anpassung des Musters an § 187 Abs. 1 BGB zum Gegenstand hatte, folgt insofern nichts anderes.
25
cc) Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung , was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 40; BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 23; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 9), einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht. Sie hat zwei Fußnoten eingefügt, die das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht vorsah. Sie hat unter der Überschrift "Widerrufsrecht" den Gestaltungshinweis 3 kursiv gesetzt in den Text übernommen. Das anschließende Feld enthält entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises 3 nicht ihre ladungsfähige Anschrift. Unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" hat die Beklagte den Gestaltungshinweis 9 nicht vollständig umgesetzt.
26
d) Auf die Kausalität der unter b) aufgeführten Belehrungsfehler für das Unterbleiben des Widerrufs kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 25; vgl. auch Domke, BB 2005, 1582, 1583). Dem war hier so.
27
e) Mangels einer gesetzeskonformen Belehrung stand den Klägern, wovon das Berufungsgericht richtig ausgegangen ist, ein sogenanntes "ewiges" Widerrufsrecht zu, das sie noch im Juni 2013 ausüben konnten.
28
aa) Für den hier maßgeblichen Zeitraum und die hier maßgebliche Vertragssituation , in der die Kläger den Widerruf im Jahr 2013 erklärt haben, hat der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich dahin optiert, eine automatische zeitliche Begrenzung für das Widerrufsrecht im Falle einer unzureichenden Belehrung des Verbrauchers nicht vorzusehen. Nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) sollten ursprünglich sämtliche Verbraucherwiderrufsrechte ohne Rücksicht auf ihren Entstehungsgrund spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlöschen. Der Gesetzgeber erstrebte damit eine Vereinheitlichung der bis dahin in § 3 Abs. 1 Satz 3 FernAbsG, § 7 Abs. 2 VerbrKrG, § 2 HWiG und § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 TzWrG uneinheitlich gestalteten Regelungen zum Erlöschen der nebengesetzlich normierten Widerrufsrechte (BT-Drucks. 14/6040, S. 198). Von diesem Konzept hat sich der Gesetzgeber mit der Einführung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der Fassung des OLGVertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) schon wenige Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts wieder verabschiedet. Nach § 355 Abs. 3 BGB in der hier maßgeblichen Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes erlosch das Recht des Verbrauchers , seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, unabhängig vom Vertragsinhalt oder den Modalitäten seines Zustandekommens nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
29
bb) Mit seiner Korrektur des § 355 Abs. 3 BGB im Sinne einer (zeitlich gestaffelten, Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB) Rücknahme des dem Gesetz zur Mo- dernisierung des Schuldrechts zugrunde liegenden Gedankens durch das OLGVertretungsänderungsgesetz ging der deutsche Gesetzgeber einer Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages folgend im Interesse der Übersichtlichkeit der gesetzlichen Regelungen geflissentlich über die Vorgaben hinaus, die man aus dem allein Haustürgeschäfte betreffenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (künftig: Gerichtshof) vom 13. Dezember 2001 (EuGH, Slg. 2001, I-9945 Rn. 44 ff.) herauslesen konnte (BT-Drucks. 14/9266, S. 45). Befürchtete Härten für die Unternehmer, die dem den Ansatz einer einheitlichen Regelung "aus systematischen Gründen" grundsätzlich billigenden Bundesrat mit Anlass waren, den Vermittlungsausschuss anzurufen (BT-Drucks. 14/9531, S. 2 f.), hat der Gesetzgeber neben der Einführung eines Musters für die Widerrufsbelehrung mittels einer Präzisierung der Modalitäten einer Nachbelehrung kompensiert (vgl. Lechner, WM 2015, 2165, 2166 f.; zur Nachbelehrung früher schon BGH, Urteile vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 145/88, WM 1990, 315, 318 und vom 8. Oktober 1992 - IX ZR 98/91, WM 1993, 420, 423; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, 1991, § 7 VerbrKrG Rn. 357; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze, 1991, § 7 VerbrKrG Rn. 12; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 7 VerbrKrG Rn. 50; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2001, § 7 VerbrKrG Rn. 39).
30
cc) Selbst nach Bekanntwerden des Urteils des Gerichtshofs vom 10. April 2008 (EuGH, Slg. 2008, I-2383 Rn. 47 ff.) zur unionsrechtlichen Zulässigkeit einer Befristung des Widerrufsrechts wie in § 2 HWiG vorgesehen hat der Gesetzgeber die mit dem OLG-Vertretungsänderungsgesetz getroffene Grundentscheidung nicht aufgegeben (vgl. Lechner, WM 2015, 2165, 2168). Für den hier konkret zur Entscheidung gestellten Fall hat er nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags, aber vor Ausübung des Widerrufsrechts anderes auch nicht mit dem Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts bestimmt. Insbesondere hat er mittels des § 495 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung nicht zum Nachteil der Beklagten die Möglichkeit einer Nachbelehrung beseitigt. Mangels besonderer anderer Anordnung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten für die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes vom 24. Juli 2010 die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts. Mithin blieb es für den am 9. April 2008 geschlossenen Darlehensvertrag bei dem Grundsatz, dass er nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen und damit auch in Bezug auf die Regeln über die Nachbelehrung dem Recht untersteht, das zur Zeit seiner Entstehung galt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07, BGHZ 179, 249 Rn. 20 und vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 30). Eine Nachbelehrung hat die Beklagte nicht erteilt, so dass es bei dem "ewigen Widerrufsrecht" der Kläger blieb.
31
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
32
a) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis richtig davon ausgegangen, Unionsrecht stehe der Anwendung des § 242 BGB nicht entgegen. Für den zwischen den Parteien geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag fehlen von vornherein unionsrechtliche Vorgaben, die hinderten, die Ausübung des Widerrufsrechts anhand des § 242 BGB zu überprüfen. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48), die gemäß Art. 29 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) in ihrer berichtigten Fassung (ABl. L 207 vom 11. August 2009, S. 14) bis zum 10. Juni 2010 galt, war gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. a nicht nur nicht auf Immobiliarkredite anwendbar. Sie sah auch zugunsten des Verbrauchers ein Widerrufsrecht nicht vor (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 146; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 751).
33
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Verwirkung des Widerrufsrechts liege nicht vor, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
34
aa) Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB aF kann verwirkt werden (vgl. zum Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f. und vom 14. Juni 1989 - VIII ZR 176/88, WM 1989, 1387, 1388; zum Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114 Rn. 26, vom 10. November 2009 - XI ZR 232/08, juris Rn. 14 und - XI ZR 163/09, juris Rn. 18 sowie vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 36; BGH, Urteile vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494, vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 126 und vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297; außerdem Armbrüster, VersR 2012, 513, 517 ff.; Borowski, BKR 2014, 361, 364 f.; Braunschmidt, NJW 2014, 1558, 1560; Bülow, WM 2015, 1829 ff.; Domke, BB 2005, 1582, 1584 f.; Duchstein, NJW 2015, 1409; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1035; Edelmann/ Krümmel, BKR 2003, 99, 102; Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 150 f.; Gansel/Huth/Knorr, BKR 2014, 353, 357 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 107; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749 ff.; Henning, CRP 2015, 80, 83 f.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999 mit Fn. 7; Homberger, EWiR 2014, 537, 538; Kropf, WM 2013, 2250, 2254; Lang/Schulz, ZBB 2014, 273, 280 ff.; Lechner, WM 2015, 2165, 2171 f.; Lippe/Voigt, NZG 2010, 1258, 1259; Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 355 Rn. 84 ff.; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145 ff.; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 12/2015 Anm. 5; Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 134 f.; Peters, WM 2014, 2145, 2152 f.; Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141; Rohlfing, MDR 2010, 552, 554; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 614 ff.; Wahlers, WM 2015, 1043 ff.; aA OLG Karlsruhe, WM 2006, 676, 678). Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben , diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 147; Omlor, NJW 2016, 1265, 1268).
35
Die Unverzichtbarkeit des Widerrufsrechts nach § 506 Satz 1 BGB in der zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung hindert die Anwendung des Instituts der Verwirkung nicht. Die Verwirkung knüpft nicht an eine ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung an, sondern an eine gesetzliche Wertung anderweitiger Umstände (BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 282; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 751; Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 355 Rn. 86 aE; zweifelnd Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141).
36
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht sei im konkreten Fall nicht verwirkt, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
37
(1) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere , auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 35, vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 und vom 25. November 2008 - XI ZR 426/07, juris Rn. 22; BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 aaO, vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 281, vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39, vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, WM 2014, 905 Rn. 13). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, WM 2014, 82 Rn. 7 mwN).
38
(2) Nach diesen Maßstäben lässt die Einschätzung des Berufungsgerichts , das Umstandsmoment der Verwirkung sei nicht erfüllt, Rechtsfehler nicht erkennen.
39
(aa) Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f., vom 16. April 1986 - VIII ZR 79/85, BGHZ 97, 351, 359, vom 3. Juli 1991 - VIII ZR 201/90, WM 1991, 1675, 1677, vom 22. Januar 1992 - VIII ZR 374/89, WM 1992, 951, 955 f. und vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 222; Borowski, BKR 2014, 361, 365; Braunschmidt, NJW 2014, 1558, 1560; Domke, BB 2005, 1582, 1584; Gansel/Huth/Knorr, BKR 2014, 353, 360; Homberger, EWiR 2014, 537, 538; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145, 2149; weniger eindeutig Duchstein, NJW 2015, 1409, 1410; aA Dawirs, NJW 2016, 439, 441; Hölldampf, WM 2014, 1659, 1665; Lang/Schulz, ZBB 2014, 273, 285 f.; Scholz/Schmidt/ Ditté, ZIP 2015, 605, 612).
40
(bb) Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht (vgl. schon EuGH, Slg. 2008, I-2383 Rn. 35; außerdem Bülow, WM 2015, 1829, 1830; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145, 2148; aA Braunschmidt, NJW 2014, 1558, 1560; Domke, BB 2005, 1582, 1585; Duchstein, NJW 2015, 1409, 1413; Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 149 f.; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 754 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2014, 1599; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10. März 2014 - 17 W 11/14, juris Rn. 14 ff.; OLG Köln, WM 2012, 1532, 1534). Den Vorschlag des Zentralen Kreditausschusses zum Entwurf der Bundesregierung für ein "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen" vom 28. Januar 2004 (dort unter IV 3 S. 8 f.), innerhalb des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der dann zum 8. Dezember 2004 in Kraft gesetzten Fassung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Belehrungsmängeln zu unterscheiden und das "ewige" Widerrufsrecht bei unwesentlichen Belehrungsmängeln einzuschränken, hat der Gesetzgeber nicht übernommen (vgl. Domke, BB 2005, 1582, 1583 f.). Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Ver- braucher, sondern die Bank. Im Gegenteil wird es dem Verbraucher aus der maßgeblichen Sicht der Bank schwerer fallen, das Fortbestehen des Widerrufsrechts zu erkennen, wenn die Widerrufsbelehrung den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt (Borowski, BKR 2014, 361, 365). Daher spielt es für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Bank keine Rolle, dass sie den Verbraucher überhaupt belehrt hat (für eine Differenzierung zwischen fehlender, erheblich fehlerhafter und bloß geringfügig fehlerhafter Widerrufsbelehrung dagegen Braunschmidt, NJW 2014, 1558, 1560; Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 150; Henning, CRP 2015, 80, 84; Homberger, EWiR 2014, 537, 538; Lang/Schulz, ZBB 2014, 273, 281, 285 ff.; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 615; Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 134 f.; Wahlers, WM 2015, 1043, 1047, 1049).
41
Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar , durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers - hier: gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB - die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (Bülow, WM 2015, 1829, 1831; Domke, BB 2005, 1582, 1584). Die für Fälle wie den hier dem Senat zur Entscheidung unterbreiteten unvermindert gültige Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich (vgl. Borowski, BKR 2014, 361, 364; Duchstein, NJW 2015, 1409, 1410; Gansel/Huth/Knorr, BKR 2014, 353, 359; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 107; Habersack/ Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 751, 756; Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 355 Rn. 88; Rohlfing, MDR 2010, 552, 554; aA Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 151; Hölldampf, WM 2014, 1659, 1665 f.; Peters, WM 2014, 2145, 2152 f.; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 613, 616).
42
c) Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung geprüften Umstände können auch nicht als unzulässige Rechtsausübung gewertet werden.
43
aa) Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 20). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04, NJW-RR 2005, 619, 620). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 179/96, BGHZ 135, 333, 337; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 7). Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH, Urteile vom 16. Februar 2005 aaO und vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09, WM 2011, 470 Rn. 17 mwN).
44
bb) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kläger müssten sich den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht gefallen lassen, ist auch nach diesen Maßgaben rechtsfehlerfrei.
45
(1) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist entgegen der Auffassungder Revision nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist.
46
Schon zu § 1b AbzG war anerkannt (BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 135, vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85, WM 1986, 480, 483 und vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 143/91, WM 1993, 416, 417; Beschluss vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82, WM 1983, 317, 318), dass das Wirksamwerden der Willenserklärung des Käufers mangels fristgemäßen Widerrufs von seinem freien Willen abhängen sollte, also der Widerruf nach dieser Vorschrift einer Rechtfertigung nicht bedurfte. Auch der Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes stellte sich auf diesen Standpunkt. Zwar sollte das Verbraucherkreditgesetz den Verbraucher in erster Linie "vor unüberlegten Vertragsentschließungen" bewahren (BT-Drucks. 11/5462, S. 12). Weder § 7 VerbrKrG noch später § 495 BGB aF ließ sich indessen entnehmen, andere Gesichtspunkte dürften bei der Entscheidung für oder gegen die Ausübung des Widerrufsrechts keine Berücksichtigung finden. Vielmehr legte der Gesetzgeber des Verbraucherkreditgesetzes fest, "[d]er Verbraucher […] [könne] sein Gestaltungsrecht nach freiem Belieben und ohne Angabe von Gründen ausüben", sofern nicht das Gesetz selbst einschränkende Regelungen enthalte (BT-Drucks. 11/5462, S. 22). An diesen Grundsätzen sollte sich durch die Einführung des § 361a BGB und später des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts ändern. Im Gegenteil bestätigte der Gesetzgeber, indem er den Verzicht auf ein Begründungserfordernis in das Bürgerliche Gesetzbuch übernahm, die bis dahin gültigen Grundsätze.
47
Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f., vom 12. Juni 1991 - VIII ZR 256/90, BGHZ 114, 393, 399 f. und vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, WM 2016, 1103 Rn. 19 f.; Duchstein, NJW 2015, 1409; Engelhardt, Europäisches Verbrauchervertragsrecht im BGB, Diss. 2001, S. 164 f.; Gansel/Huth/Knorr, BKR 2014, 353, 356; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 756; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145, 2148; Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141; aA Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 149 f., 153; Henning, CRP 2015, 80, 84; Hölldampf, WM 2014, 1659, 1660, 1662 ff.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999 mit Fn. 7; Kropf, WM 2013, 2250, 2254; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 614 f.; Wahlers, WM 2015, 1043, 1049; wohl auch Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 135). Gerade weil das Ziel, "sich von langfristen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsrechts für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 146).
48
(2) Dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF), § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB zur Herausgabe von Nutzungsersatz verpflichtet sein kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 18 ff.), ist, soweit sich - wie hier - nach Maßgabe des Art. 229 § 32 EGBGB die Rechtsfolgen des Widerrufs noch nach den §§ 346 ff. BGB bestimmen, regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs. Dass der Widerruf diese Rechtsfolgen zeitigt, macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich.
49
(3) Gleiches gilt für die gesamtwirtschaftlichen Folgen der vermehrten Ausübung von Verbraucherwiderrufsrechten. Dass sich die Kreditwirtschaft aufgrund der gegenwärtigen Niedrigzinsphase oder des gehäuften wirtschaftlichen Scheiterns darlehensfinanzierter Beteiligungskonzepte - immerhin aufgrund eigener Belehrungsfehler - der massenhaften Ausübung von Widerrufsrechten gegenüber sieht, ist - unbeschadet der Frage, ob dies die Rechtsposition der Kläger im konkreten Fall überhaupt beeinflussen könnte - generell kein Kriterium , das bei der Anwendung des § 242 BGB auf das Widerrufsrecht von Verbrauchern Berücksichtigung finden kann. Dass Widerrufsrechte wie das der Kläger in einer Vielzahl von Fällen zeitlich unbefristet geltend gemacht werden konnten, beruht - wie oben ausgeführt - auf einer bewussten Entscheidung des deutschen Gesetzgebers. Sie kann nicht durch eine extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (vgl. Lechner, WM 2015, 2165, 2171).
50
4. Schließlich lässt die Entscheidung des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen Rechtsfehler zulasten der Beklagten nicht erkennen. Das gilt entgegen den Angriffen der Revision, die sich darauf beschränkt, das Ergebnis in Frage zu stellen, ohne sich mit den Argumenten des Senats im Einzelnen auseinander zu setzen, auch, soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Herausgabe widerleglich vermutet gezogener Nutzungen auf die von den Klägern erbrachten Tilgungsleistungen für verpflichtet erachtet hat. Dies entspricht den Grundsätzen, die der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 18 ff.) nochmals ausführlich verdeutlicht hat. Erwägungen, die den Senat zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlassen könnten, stellt die Revision nicht an.
B. Anschlussrevision der Klägerin
51
Die Anschlussrevision der Klägerin hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

I.

52
Das Berufungsgericht hat - soweit für die Anschlussrevision von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
53
Nach Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis hätten die Kläger Herausgabe der Darlehensvaluta nebst Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta geschuldet, bei deren Bemessung eine bei Ausreichung des Darlehens im April 2008 marktübliche Verzinsung von 5,71% p.a. - nicht wie von den Klägern eingeführt von 5,25% p.a. - zugrunde zu legen sei. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von 63.423,38 €. Die Kläger hätten von der Beklagten Rückerstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 22.625 € verlangen können. Außerdem habe ihnen ein Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aus den Zins- und Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen zugestanden. Widerleglich sei zu vermuten, dass die Beklagte aus Zins- und Tilgungsleistungen, die sie aus dem grundpfandrechtlich gesicherten und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge übli- chen Bedingungen ausgegebenen Darlehen erlangt habe, Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - nicht, wie von den Klägern geltend gemacht, von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - gezogen habe. Die Kläger hätten zu höheren und die Beklagte zu geringeren Nutzungen nicht vorgetragen. Zu erstatten habe die Beklagte schließlich eine vereinnahmte "Schätzgebühr" samt hieraus gezogener Nutzungen. Mit der sich daraus ergebenden Gesamtforderung in Höhe von 24.813,60 € hätten die Kläger gegen die Forderung der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis aufgerechnet, so dass sich zugunsten der Beklagten noch ein Saldo von 38.609,78 € ergeben habe. Da die Kläger weitere 40.625,33 € an die Beklagte gezahlt hätten, sei die Beklagte in Höhe von 2.015,55 € ungerechtfertigt bereichert.

II.

54
Die Anschlussrevision ist erfolgreich, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die unstreitige Zahlung einer "volle[n] Annuität" zum 30. April 2008 bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Im Übrigen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Anschlussrevision stand.
55
1. Soweit das Berufungsgericht zugunsten der Kläger zum 30. April 2008 lediglich eine Zahlung in Höhe von 125 € statt von 375 € veranschlagt hat, hat es, was die Anschlussrevision mit einer hinreichend ausgeführten Verfahrensrüge geltend macht, unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Anforderungen an die Substantiierung des klägerischen Vortrags überspannt. Die Kläger haben in den Vorinstanzen hinreichend substantiiert zur Zahlung von nicht nur 125 €, sondern von 375 € zum 30. April 2008 vorgetragen. Mehr als den Umstand als solchen , der unstreitig geblieben ist, konnten und mussten sie nicht geltend ma- chen. Da die Kläger mit dem Angebot einer vollständigen Rate zum 30. April 2008 und die Beklagte mit deren Annahme eine ursprünglich etwa anders lautende vertragliche Vereinbarung abbedungen haben, war es rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht aufgrund des von den Klägern vorgelegten Vertragstextes von einem widersprüchlichen Vortrag der Kläger ausging.
56
2. Im Übrigen ist das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Kläger entschieden hat, rechtsfehlerfrei.
57
a) Soweit die Anschlussrevision mit einer Verfahrensrüge die Behandlung von unstreitigem als streitiges Vorbringen beanstandet, hätte eine etwaige Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil nur in einem Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können. Einen Berichtigungsantrag haben die Kläger nicht gestellt. Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO kommt ohne Rücksicht darauf, ob sie hier hinreichend ausgeführt ist, zur Korrektur der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12, vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 40, vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 18, vom 1. Oktober 2013 - XI ZR 28/12, WM 2013, 2121 Rn. 44 und vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, WM 2016, 780 Rn. 24).
58
b) Die Anschlussrevision scheitert auch, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht sei verfehlt davon ausgegangen, es sei widerleglich zu vermuten , dass die Beklagte aus ihr von den Klägern überlassenen Zins- und Tilgungsraten Nutzungen lediglich in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und nicht von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe. Die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung knüpft normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruch- baren Verzugszinsen normieren. Sie ist unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung am Zinsmarkt und wirkt sowohl zugunsten als auch zulasten beider Vertragsparteien. Die hier maßgebliche Regelung war nach Art. 229 § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB im ausschlaggebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung, da das Berufungsgericht von der Anschlussrevision nicht angegriffen das Zustandekommen eines Immobiliardarlehensvertrags im Sinne des § 492 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung festgestellt hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1327 und vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, 567; außerdem Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05, WM 2006, 2303 Rn. 14; Wallner, BKR 2016, 177, 178). Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , die Kläger hätten konkret zu höheren Nutzungen der Beklagten nicht vorgetragen, erinnert die Anschlussrevision nichts.

III.

59
Das Berufungsurteil unterliegt demgemäß unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Aufhebung, soweit das Berufungsgericht eine Zahlung von weiteren 250 € zum 30. April 2008 außer Acht gelassen hat. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hatte gegen die Kläger aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB einen Zahlungsanspruch in Höhe von 63.423,38 €. Die Kläger konnten von der Beklagten die Erstattung geleisteter Zins- und Tilgungsraten in Höhe von richtig 22.875 € - nicht nur 22.625 € -, Herausgabe hieraus bis zum 24. Juni 2013 gezogener Nutzungen in Höhe von richtig 1.646,64 € - nicht nur 1.607,02 € -, Erstattung der vereinnahmten Schätzgebühr in Höhe von 500 € und Herausgabe hieraus gezogener Nutzungen in Höhe von 81,58 €, mithin insgesamt 25.103,22 €, verlangen. Unter Berücksichtigung der von den Klägern geleisteten Zahlung in Höhe von 40.625,33 € und der vom Berufungsgericht festgestellten Aufrechnung der Kläger ergibt sich eine Überzahlung der Beklagten in Höhe von 2.305,17 €, um die die Beklagte ungerechtfertigt bereichert ist und die sie nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB herauszugeben hat.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 27.10.2014 - 10 O 3952/14 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 -

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 564/15
vom
19. September 2016
in dem Rechtsstreit


ECLI:DE:BGH:2016:190916BXIZR564.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die
Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

am 19. September 2016

beschlossen:
Das Urteil vom 12. Juli 2016 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen
offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es im Tenor hinter
den Worten "Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom" statt
"22. September 2014"
richtig heißen muss:
"27. Oktober 2014 in der Fassung des Beschlusses vom
1. Dezember 2014".

Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 27.10.2014 - 10 O 3952/14 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 -

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 573/15 Verkündet am:
25. April 2017
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014), § 346 Abs. 1 Halbsatz 2

a) Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere
Form der Steuererhebung hindert, solange der Steuerentrichtungspflichtige
Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung
des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen
durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage
nicht (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99,
WM 2001, 2304, 2305; Beschluss vom 21. April 1966 - VII ZB 3/66,
WM 1966, 758, 759).

b) Zur Widerlegung der Vermutung, der Darlehensgeber eines Immobiliardarlehens
habe aus den von ihm erlangten Zins- und Tilgungsleistungen
Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz erlangt (Fortführung von Senatsurteil vom 12. Juli
2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 50, zur Veröffentlichung
bestimmt in BGHZ).
BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
ECLI:DE:BGH:2017:250417UXIZR573.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. November 2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Zahlung weiterer 1.763,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Februar 2014 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen des Widerrufs zweier Darlehensverträge.
2
Die Kläger schlossen mit der Beklagten im Juni 2005 einen Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 150.000 € zu einem anfänglichen effektiven Jah- reszins von 4,16% p.a. und einer Zinsbindung für zehn Jahre (künftig: K. - Darlehen). Ebenfalls im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 76.000 € zu einem Zinssatz von 3,8% p.a. mit einer ebenfalls zehnjährigen Zinsfestschreibung. Die Mittel für dieses Darlehen (künftig: KfW-Darlehen) stellte die Kreditanstalt für Wiederaufbau (künftig: KfW) zur Verfügung. Über das den Klägern zukommende Widerrufsrecht belehrte die Beklagte die Kläger bei Abschluss beider Darlehensverträge unzureichend.
3
Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben ihrer vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Unter dem 5. Februar 2014 erklärten sie mit ihren Ansprüchen auf Rückgewähr erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen aus den aufgrund der Widerrufe entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen die Aufrechnung gegen Ansprüche der Beklagten auf Rückgewähr der Darlehensvaluta und auf Nutzungsersatz. Zugleich forderten sie die Beklagte zur Zahlung des von ihnen zu ihren Gunsten errechneten Saldos in Höhe von 18.025,25 € ­ von der Beklagten mutmaßlich auf die vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen gezogene Nutzungen - bis zum 21. Februar 2014 auf.
4
Ihrer Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014 und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht insoweit stattgegeben, als es die Beklagte zur Zahlung von 8.120,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Februar 2014 verurteilt hat. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, die Beklagte werde unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger 6.112,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten und die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen und auf die Rechtsfolgen der Widerrufe beschränkten Revisionen der Parteien. Die Kläger begehren mit ihrer Revision eine Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen in Höhe von weiteren 11.913,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte unter Verweis darauf, den Klägern stehe ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen überhaupt nicht zu, die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

A. Revision der Kläger
5
Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision der Kläger von Bedeutung - zur Begründung seiner Entscheidung (BKR 2016, 68 ff.) im Wesentlichen ausgeführt:
7
Da den Klägern ein Anspruch auf Herausgabe der erbrachten Zinsleistungen zustehe, könnten sie Herausgabe von Nutzungen auf die Zinsleistungen beanspruchen, die die Beklagte auf das K. -Darlehen mutmaßlich gezogen habe. Insoweit sei, weil die Beklagte ein Immobiliardarlehen gewährt habe, widerleglich zu vermuten, dass die Beklagte Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielt habe.
8
Keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen hätten die Kläger, soweit sie Zinsen auf das KfW-Darlehen gezahlt hätten. Insoweit sei unstreitig, dass die Beklagte sämtliche von den Klägern erlangten Leistungen über die L. (künftig: L. ) an die KfW weitergereicht habe.
9
Ein Anspruch der Kläger auf Rückgewähr der von ihnen erbrachten Tilgungsleistungen bestehe nicht. Entsprechend stehe ihnen auch schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Herausgabe von aus den vereinnahmten Tilgungsleistungen erlangten Nutzungen zu.
10
Auf der Grundlage der Berechnung der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 1. November 2015, in dem sie Nutzungen der Beklagten auf die für das K. - Darlehen erbrachten Zinsleistungen anhand eines Zinssatzes von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet hätten, hätten sie mithin einen Anspruch auf Zahlung von 6.112,03 €. Auf die alternative Berechnung der Kläger, mit der sie nach dieser Methode in der Annahme, die Beklagte schulde auch für die Vereinnahmung von Tilgungsleistungen mutmaßlich Nutzungsersatz von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu einer Forderung in Höhe von 7.875,89 € gelangt seien, komme es nicht an.

II.

11
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
12
1. Das Berufungsgericht ist allerdings richtig davon ausgegangen, soweit die Kläger Zinsleistungen auf das K. -Darlehen erbracht hätten, streite zu ihren Gunsten lediglich die Vermutung, dass die Beklagte Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielt habe.
13
a) Das Berufungsgericht hat, ohne der Frage allerdings im Einzelnen nachzugehen, im Ergebnis zutreffend angenommen, das K. -Darlehen sei aufgrund eines Immobiliardarlehensvertrags gewährt worden.
14
Die Voraussetzungen des § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB in der hier maßgeblichen , zwischen dem 1. August 2002 und dem 18. August 2008 geltenden Fassung sind, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17 und vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 24), erfüllt. Aus dem zu den Akten gereichten Vertragsformular - dort unter "3. Sicherheiten" - ergibt sich, dass die Zurverfügungstellung des K. -Darlehens von der Sicherung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig war. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 4,22% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins lag geringfügig unter dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik. Damit hat die Beklagte den Klägern das K. -Darlehen zu Bedingungen gewährt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.
15
b) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung knüpfe normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen - hier: nach Art. 229 § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB die Regelung des § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung - normieren. Der Vorteil dieser Vermutung für den Rückgewährgläubiger gegenüber § 347 Abs. 1 BGB, der in der Literatur angezweifelt wird (Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 244, 249), liegt darin, dass anders als bei § 347 Abs. 1 BGB (dazu Staudinger/Kaiser, aaO, § 347 Rn. 65 mwN) im Umfang der vermuteten Ziehung von Nutzungen nicht der Rückgewährgläubiger beweisen muss, der Rückgewährschuldner habe entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft keine Nutzungen gezogen, sondern der Rückgewährschuldner geringere Nutzungen darlegen und beweisen muss. Die Vermutung ist unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung am Zinsmarkt. Sie wirkt sowohl zugunsten als auch zulasten beider Vertragsparteien. Dass die Beklagte aus den für das K. -Darlehen erlangten Zinszahlungen höhere Nutzungen erzielt habe, haben die Kläger in den Vorinstanzen weder nachvollziehbar vorgetragen noch belegt.
16
2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision außerdem stand, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe die Vermutung , Nutzungen aus vereinnahmten Zinsleistungen gezogen zu haben, für das KfW-Darlehen widerlegt, und sei insoweit auch nicht zur Herausgabe entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogener Nutzungen verpflichtet.
17
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Kläger aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier nach Art. 229 § 38 EGBGB weiter maßgeblichen , bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB verneint.
18
aa) Es ist richtig davon ausgegangen, die Vermutung, der Rückgewährschuldner habe Nutzungen aus ihm überlassenen Zinsleistungen gezogen, sei konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel zu widerlegen. Knüpft, wie oben ausgeführt, die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58), muss Grundlage einer abweichenden konkreten Berechnung so wie nach § 497 Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung bzw. § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung die Verwendung des konkret vorenthaltenen Geldbetrages sein (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 349 und vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 14 ff.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 497 Rn. 36 ff.). Folglich ist zur Widerlegung der Vermutung zur anderweitigen Nutzung der konkret überlassenen Mittel und zu den dabei konkret angefallenen Aufwendungen (dazu sogleich unter bb) vorzutragen.
19
bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis weiter zutreffend erkannt, die Vermutung, die Beklagte habe aus den vereinnahmten Zinsleistungen Nutzungen gezogen, sei für das KfW-Darlehen aufgrund des unstreitigen Tatsachenvortrags widerlegt.
20
(1) Will die Bank die Vermutung widerlegen, kann sie zum einen konkret dartun und nachweisen, sie habe, was dann allerdings unter den Voraussetzungen des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 347 BGB einen Anspruch des Verbrauchers wegen eines Verstoßes gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen kann, keine Nutzungen erzielt, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe.
21
Meint die Bank, die mit den Leistungen gewirtschaftet hat, dem Verlangen nach Herausgabe von Nutzungen Aufwendungen entgegensetzen zu können , kann sie zum anderen bezogen auf ein oder mehrere konkrete, mit den vom Rückgewährgläubiger erlangten Mitteln getätigte Aktivgeschäfte dartun und nachweisen, sie habe auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert, die nach Verrechnung einen Erlös von hier weniger als zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergäben. § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt für Aufwendungen in Bezug auf Nutzungen im Sinne des § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB entsprechend (Faust in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 347 Rn. 42). Bereichernde Aufwendungen können nach der Konzeption des Gesetzgebers bereits bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung als Minderungsposten berücksichtigt werden (BT-Drucks. 14/6040, S. 197 zu § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 347 Rn. 3; a.A. Soergel/Lobinger, BGB, 13. Aufl., § 347 Rn. 27; Faust aaO Rn. 66 mit Fn. 83: selbständiger Gegenanspruch des Rückgewährschuldners

).

22
Unerheblich ist dagegen der Einwand der Bank, sie habe das Darlehen, auf das ihr Leistungen des Rückgewährgläubigers zufließen, ursprünglich aus eigenen Mitteln ausgereicht, so dass sich ihr wirtschaftlich nutzbares Vermögen durch den Rückfluss nicht erhöht habe. Soweit der Senat betreffend die Herausgabe von Nutzungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen in Fällen des Handels mit Devisenoptionsscheinen auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hat (Senatsurteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 und vom 15. Dezember 1998 - XI ZR 323/97, ZIP 1999, 528, 529), lag dem die Überlegung zugrunde, außerhalb des Anwendungsbereichs der § 818 Abs. 4, § 819 BGB dürfe der Bereicherungsschuldner nicht schlechter stehen, als er ohne das nichtige Rechtsgeschäft gestanden hätte. Dagegen steht der Rückgewährschuldner über § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 347 BGB im Wesentlichen - von der Einschränkung des Haftungsmaßstabs für das gesetzliche Rücktrittsrecht in § 347 Abs. 1 Satz 2 BGB abgesehen - dem verklagten unberechtigten Besitzer im Sinne des § 987 BGB gleich (vgl. Staudinger /Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 243; MünchKommBGB/Gaier, 7. Aufl., § 347 Rn. 3), so dass die in Abgrenzung zu § 818 Abs. 4 BGB entwickelten Grundsätze nicht übertragbar sind.
23
Verwendet die Bank die empfangenen Leistungen dazu, eigene Verpflichtungen zurückzuführen, zieht sie Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB in Form eingesparter Schuldzinsen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1998 - V ZR 244/96, BGHZ 138, 160, 166; Döll, Rückgewährstörungen beim Rücktritt, 2011, S. 78; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 346 Rn. 6), die sie an den Rückgewährgläubiger herauszugeben hat und die sie - sofern geringer als die vermuteten Nutzungen - der Vermutung konkret entgegensetzen kann. Anderes gilt, soweit die Bank eigene Verbindlichkeiten gegenüber der KfW erfüllt , die sie eingegangen ist, um das dem Rückgewährgläubiger gewährte Darlehen zu finanzieren. In diesem Fall verfolgt sie mit der Refinanzierung keine eigenwirtschaftlichen Zwecke (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 46), so dass ihr auch ersparte Refinanzierungskosten wirtschaftlich nicht als Nutzungen zuzurechnen sind.
24
(2) Hier hat die Beklagte im Sinne der zuletzt genannten Ausnahme geltend gemacht, sie habe sämtliche von den Klägern auf das KfW-Darlehen erwirtschafteten Zins- und Tilgungsleistungen über die L. an die KfW weitergegeben. Dieses Vorbringen war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig, so dass es bei der Subsumtion unter § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB zugrunde zu legen war. Nach den oben genannten Grundsätzen widerlegt es die Vermutung der Nutzungsziehung.
25
Soweit die Revision mit einer Verfahrensrüge beanstandet, das Berufungsgericht habe tatsächlich streitiges als unstreitiges Vorbringen behandelt, ist dieser Einwand unbeachtlich. Eine etwaige Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hätte nur in einem Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können. Einen Berichtigungsantrag haben die Kläger nicht gestellt. Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO kommt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, ohne Rücksicht darauf, ob sie hier hinreichend ausgeführt ist, zur Korrektur der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12, vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 40 und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 57).
26
b) Zutreffend ist auf der Grundlage dieser Feststellungen außerdem die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei den Klägern nicht nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 347 Abs. 1 BGB zur Herausgabe von entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogenen Nutzungen verpflichtet. Da das Darlehen den Klägern nach den Absprachen der Parteien aus Mitteln der KfW gewährt wurde, widersprach es den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht, wenn die Beklagte die an sie geflossenen Mittel nicht zur Ziehung von Nutzungen verwandte, sondern - hier: über die L. - an die KfW zurückführte.
27
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen, wie die Revision zu Recht geltend macht, unterstellt, die Kläger hätten nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB keinen Anspruch auf Rückgewähr der von ihnen auf beide Darlehensverträge erbrachten Tilgungsleistungen und daher auch keinen Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe der aus dem K. -Darlehen mittels dieser Tilgungsbeträge mutmaßlich gezogenen Nutzungen. Zu dem Umfang der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Pflichten, die die Rückgewähr empfangener Tilgungsleistungen mit einschließen , hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12 ff., 18 ff.) umfänglich Stellung genommen und sich eingehend mit den für und wider diese Ansicht vorgetragenen Argumenten befasst. Gesichtspunkte, die dem Senat Anlass gäben, von seiner dort niedergelegten Auffassung abzugehen, zeigt die Revision nicht auf (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 50).

III.

28
Aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben , soweit das Berufungsgericht die Berufung der Kläger in Höhe von 1.763,86 € - Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf die für das K. -Darlehen erlangten Tilgungsleistungen auf der Grundlage der von den Klägern angestellten alternativen Berechnung nach Maßgabe einer Verzinsung in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - zurückgewiesen hat (§ 562 ZPO).
29
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass die Kläger auf das KfW-Darlehen nach ihrer in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 1. November 2015 angestellten Berechnung unter der Bedingung, dass sie Herausgabe von Nutzungen nicht beanspruchen können, noch 10,70 € zu zahlen haben, stellt sich das Berufungsurteil nicht wenigstens in dieser Höhe aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Beklagte leitet die Beachtlichkeit dieses Umstands aus der Tatsache her, die Kläger hätten mit ihrem Schreiben vom 5. Februar 2014 "vollumfänglich die Aufrechnung erklärt". Eine entsprechende Feststellung hat das Berufungsgericht als zur Auslegung der Aufrechnungserklärung der Kläger zuvörderst berufenes Tatgericht indessen nicht getroffen. Im Gegenteil deutet die Erklärung der Kläger, sie rechneten auf, "[s]oweit sich die gegenseitigen Ansprüche Zug um Zug gegenüberstehen", darauf hin, sie hätten nur innerhalb des jeweiligen Rückgewährschuldverhältnisses aufgerechnet, da Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis, das an das K. -Darlehen anschließt, nicht über § 348 BGB mit Ansprüchen verbunden sind, die aus dem an das KfW-Darlehen anschließenden Rückgewährschuldverhältnis resultieren. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die von den Klägern erklärte Aufrechnung - nur darauf beruft sich die Beklagte - nicht zum Anlass genommen, von Ansprüchen der Kläger aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB (Rückgewährschuldverhältnis K. -Darlehen) restliche Ansprüche der Beklagten aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB (Rückgewährschuldverhältnis KfW-Darlehen) in Höhe von noch 10,70 € in Abzug zu bringen.

IV.

30
Soweit die Revision der Kläger Erfolg hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat zur inhaltlichen Richtigkeit der auch die Tilgungsleistungen mit einschließenden Berechnung der Kläger keine Feststellungen getroffen. Der Senat verweist die Sache daher, soweit die Revision der Kläger zur Aufhebung des Berufungsurteils führt, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

B. Revision der Beklagten
31
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

I.

32
Das Berufungsgericht hat - die Revision der Beklagten betreffend - ausgeführt :
33
Soweit das K. -Darlehen in Rede stehe, habe die Beklagte nicht widerlegt , dass sie nicht wenigstens Nutzungen auf die Zinsleistungen der Kläger in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erwirtschaftet habe. Wofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet habe, könne ihrem Sachvortrag nicht entnommen werden.
34
Die Beklagte könne dem Herausgabeverlangen der Kläger auch nicht entgegenhalten, soweit von ihr Kapitalertragsteuer als Quellensteuer abzufüh- ren sei, sei sie den Klägern zur Herausgabe nicht verpflichtet. Unabhängig davon , ob der Herausgabeanspruch der Kläger steuerbar sei, hätten die Kläger Anspruch auf den vollen Betrag. Leistungen der Beklagten an das Finanzamt seien als leistungsbefreiend erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.

II.

35
Diese Überlegungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
36
1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis richtig davon ausgegangen, die Beklagte habe die Vermutung, auf die von ihr vereinnahmten gesamten Zinsleistungen für das K. -Darlehen Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erlangt zu haben, nicht widerlegt.
37
a) Allerdings ist Vorbringen einer Bank dazu, sie habe das ausgereichte Darlehen refinanziert, bei der Ermittlung der von ihr herauszugebenden Nutzungen nicht von vorneherein unbeachtlich. Wie oben ausgeführt, kann die Bank zur Widerlegung der Vermutung, sie habe aus den auf einen Immobiliardarlehensvertrag erlangten Leistungen Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen, dartun und nachweisen, sie habe diese konkreten Leistungen zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwandt. Sie hat dann bei einer vollständigen Verwendung der Leistungen zu diesem Zweck Nutzungen nur in Höhe der von ihr ersparten Schuldzinsen und bei einer teilweisen Verwendung nur auf den überschießenden Teil Nutzungen aus ihrem Aktivgeschäft herauszugeben.
38
b) Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt indessen hinreichend berücksichtigt, indem es den Vortrag der Beklagten daraufhin untersucht hat, ob ihm entnommen werden könne, "[w]ofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet" habe. Es hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, Refinanzierungskosten seien generell unbeachtlich, sondern Einwände der Beklagten richtig an ihrer mangelnden Konkretisierung scheitern lassen. Die Revision setzt dem keine Verfahrensrüge des Inhalts entgegen, das Berufungsgericht habe zur Widerlegung der Vermutung geeigneten konkreten Vortrag übergangen. Sie beharrt vielmehr auf ihrem Rechtsstandpunkt, es komme entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht darauf an, "ob sich die Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert und ob sie die im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommenen Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet [habe], die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen". Damit greift sie das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis nicht beachtlich an.
39
2. Den Angriffen der Revision stand hält auch die Annahme des Berufungsgerichts , von dem den Klägern zustehenden Nutzungsersatz sei ein Abzug wegen des Anfalls von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag (§ 1 Abs. 2 SolZG 1995) und ggf. von Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2b bis 2e EStG; vgl. auch BAGE 97, 150, 154) nicht zu machen.
40
Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung hindert, sofern die von den Klägern beanspruchten Leistungen der Kapitalertragsteuer durch Abzug vom Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG unterfallen (dazu allgemein LG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2016 - 8 O 238/15, juris Rn. 49 ff.; Jooß, DStR 2014, 6, 12) und solange der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 43 Satz 2 AO Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht.
41
Der Verbraucher ist in voller Höhe Gläubiger des Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB (vgl. zum Bruttolohnanspruch BAGE 97, 150, 152). Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird zwar die Regel, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, im Verhältnis zwischen der Bank als Schuldnerin und ihrem Kunden als Gläubiger teilweise durchbrochen. Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger durch die Bank als Steuerentrichtungspflichtige kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand (BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103, 108 f. und vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13, juris Rn. 28; BAGE 126, 325 Rn. 18 ff.; BAG, Urteil vom 9. August 2016 - 9 AZR 417/15, juris Rn. 14 f.).
42
Diese Erfüllungswirkung ist aber, wenn der Steuerentrichtungspflichtige die Kapitalertragsteuer bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - wie hier - noch nicht abgeführt hat, erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, ohne dass es hierzu eines besonderen Ausspruchs im Tenor einer zusprechenden Entscheidung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2008 - IX ZB 102/07, BGHZ 177, 12 Rn. 8 und vom 21. April 1966 - VII ZB 3/66, WM 1966, 758, 759; OLG Brandenburg, Urteile vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15, juris Rn. 110, vom 1. Juni 2016 - 4 U 125/15, juris Rn. 129, vom 30. November 2016 - 4 U 86/16, juris Rn. 33 f., vom 14. Dezember 2016 - 4 U 19/16, juris Rn. 36 f., vom 29. Dezember 2016 - 4 U 89/15, juris Rn. 106 f. und vom 8. Februar 2017 - 4 U 190/15, juris Rn. 97 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15, juris Rn. 69; Knoblauch, DStR 2012, 1952, 1955; Jooß, DStR 2014, 6, 12; für die Bruttolohnklage auch BAGE 15, 220, 227 f.; 97, 150, 153, 163; Korinth, ArbRB 2008, 129; Laschet/Kontny, DStR 2007, 607; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 704 Rn. 6; gegen einen "Anspruch auf Auszahlung" - soweit den Nettolohn übersteigend - dagegen BAG, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16, juris Rn. 14 ff.).
43
Der Senat kann deshalb mit dem Berufungsgericht im Ergebnis dahinstehen lassen, ob und in welchem Umfang der Zufluss von Nutzungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB von den Klägern als Einnahme aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern ist, weil auch die vom Schuldner "erzwungene" Kapitalüberlassung oder die Vorenthaltung von Kapital zu steuerbaren Einnahmen auf Kapitalvermögen führen kann (BFHE 175, 439, 447 ff.; 220, 35, 36; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 20 Rn. 111; vgl. aber auch BFHE 235, 197 Rn. 12 ff., 15 ff.).
44
3. Schließlich hat das Berufungsgericht den Klägern zu Recht Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. Februar 2014 zuerkannt. Soweit der Senat entschieden hat, neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bestehe kein Anspruch auf Prozesszinsen (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1327; zustimmend BAGE 97, 150, 161; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 288 Rn. 6 a.E.), betraf dies die Kumulation von Nutzungen und Verzugszinsen für das nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Erlangte, dem für das Rücktrittsrecht die nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB empfangene Leistung entspricht. Hier dagegen beanspruchen die Kläger im Wesentlichen Verzugszinsen auf die ihnen vorenthaltenen Nutzungen selbst. Soweit der vom Berufungsgericht ausgeurteilte Betrag in Höhe von 6.112,03 € von der Revision nicht angegriffen überzahlte Zinsen der Kläger in Höhe von 15,28 € beinhaltet, stehen die dargelegten Grundsätze einem Anspruch auf Leistung von Verzugszinsen ebenfalls nicht entgegen. Insoweit ergibt sich im Verhältnis beanspruchter Nutzungen und der geforderten Verzinsung keine zeitliche Überschneidung. Die Beklagte befand sich aufgrund des vorgerichtlichen Schriftverkehrs jedenfalls seit dem 22. Februar 2014 mit der Herausgabe der Nutzungen in Verzug. Die Zuvielforderung der Kläger stand der Wirksamkeit der Mahnung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - X ZR 276/02, WM 2006, 641 Rn. 24; Palandt/ Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 20).
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 14.08.2014 - 6 O 134/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2015 - 6 U 140/14 -

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 30.12.2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:

(1) Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge zwischen den Parteien vom 02./06.03.2009 (Darlehensnummer … über 26.000,- €) sowie vom 10./25.09.2008 (zu Darlehensnummer … über 14.000,- €), vom 10./25.09.2008 (zu Darlehensnummer … über 95.000,- €) und vom 16./25.09.2008 (Darlehensnummer … über 31.000,- €) durch die Widerrufe der Kläger vom 26.02.2015 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind.

(2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.076,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2015 zu zahlen.

(3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Kläger 1/10, die Beklagte 9/10 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Feststellung der Unwirksamkeit von vier zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen infolge von den Klägern erklärter Widerrufe sowie auf Zahlung von Nutzungsersatz aus den geleisteten Darlehensraten und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

2

Die Kläger schlossen bei der Beklagten unter dem 10./25.09.2008 zwei Verbraucher-Darlehensverträge über 14.000,00 € und über 95.000,00 €, unter dem 16./25.09.2008 einen weiteren Verbraucher-Darlehensvertrag über 31.000,00 € und unter dem 02.03./06.03.2009 einen solchen über 26.000,00 €. Wegen des Inhaltes im Einzelnen wird auf die vorgelegten Kopien Anlage B2 (Bl. 161 ff. d.A.) Bezug genommen.

3

Allen vier Darlehensverträgen war jeweils eine Widerrufsbelehrung gemäß einem gleichlautenden Formular der Beklagten beigefügt. In diesen Belehrungen, wegen deren Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 165/176/185/195 d.A. Bezug genommen wird, hieß es u.a.:

4

„Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge

5

(…)

6

Widerrufsrecht

7

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)

8

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

9

zur Verfügung gestellt wurde.

10

(…)“

11

Unterhalb des Endes der Widerrufsbelehrung fand sich zur Fußnote 1 der folgende Zusatz:

12

„Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“

13

Die Darlehensvaluten wurden den Klägern ausgezahlt und die Darlehen von ihnen zunächst vereinbarungsgemäß bedient.

14

Mit Schreiben ohne Datum, bei der Beklagten eingegangen am 26.02.2015, erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der genannten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

15

Die Kläger haben vorgetragen,
die von ihnen ausgesprochenen Widerrufe seien wirksam. Die Widerrufsbelehrungen der Beklagten seien fehlerhaft. Dies ergebe sich schon aus der verwendeten alternativen Fristangabe, die dem Verbraucher die Bestimmung der konkreten Frist auferlege, des Weiteren daraus, dass die Belehrung mit der Formulierung „der Vertragsantrag“ nicht hinreichend deutlich mache, dass die Frist erst beginne, wenn der Verbraucher seinen eigenen, unterzeichneten Vertragsantrag in Händen halte. Weitere Fehler fänden sich bei der Darstellung der Rechtsfolgen. Die Feststellungsanträge seien daher begründet.

16

Weiterhin stehe ihnen im Rückabwicklungsverhältnis eine Nutzungsentschädigung (berechnet mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweiligen Darlehensraten) zu. Diese belaufe sich auf insgesamt 13.069,81 € (im Einzelnen wird auf die vorgelegten Berechnungen Anlagen K10, 11, 12 und 15 Bezug genommen).

17

Ergänzend hätten sie Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

18

Die Kläger haben beantragt,

19

1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien zur Darlehensnummer … über 14.000,00 € auf Grundlage des Vertragsangebotes der Beklagten vom 10.09.2008 unwirksam ist;

20

2. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien zur Darlehensnummer … über 95.000,00 € auf Grundlage des Angebots der Beklagten vom 10.09.2008 unwirksam ist;

21

3. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien zur Darlehensnummer … über 31.000,00 € auf Grundlage des Angebots der Beklagten vom 16.09.2008 unwirksam ist;

22

4. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien zur Darlehensnummer … über 26.000,00 € auf Grundlage des Angebots der Beklagten vom 02.03.2009 unwirksam ist;

23

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.532,87 € zu zahlen;

24

6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.069,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2015 zu zahlen.

25

Die Beklagte hat beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Sie hat vorgetragen,
der Widerruf der Kläger sei verfristet, da die Widerrufsbelehrungen zutreffend gewesen seien. Die Darlehensverträge seien in Form von Präsenzgeschäften abgeschlossen worden. Es liege zudem ein Sonderfall vor, weil das erste und das vierte Darlehen als …-Darlehensverträge abgeschlossen worden seien, die eigenständige Widerrufsbelehrung enthalten hätten, welche gegenüber der allgemeinen Widerrufsbelehrung vorrangig seien.

28

Mit Urteil vom 30.12.2015, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht zu den Anträgen 1 bis 4 jeweils festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag (…) keine Ansprüche zustehen“. Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.217,45 € und zur Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von 13.069,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2015 verurteilt. Im Übrigen (wegen eines Teils der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) hat es die Klage abgewiesen.

29

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

30

Das Feststellungsbegehren sei in dem Sinne auszulegen, dass die Feststellung begehrt werde, dass die Beklagte aus den in Rede stehenden Darlehensverträgen keine Rechte mehr herleiten könne. Dafür sei auch ein Feststellungsinteresse gegeben.

31

Die Klage sei auch im Wesentlichen begründet. Die Darlehensverträge seien durch das am 26.02.2015 bei der Beklagten eingegangene Schreiben der Kläger wirksam widerrufen und in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt worden.

32

Der Widerruf der Kläger sei nicht verfristet gewesen, weil die von der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen und so den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt habe.

33

Die von der Beklagten hinsichtlich des Fristbeginns verwandte Formulierung sei fehlerhaft gewesen und habe der gesetzlichen Regelung des § 355 Abs. 2 BGB a. F. nicht Rechnung getragen. Sie habe nicht hinreichend deutlich gemacht, dass der Lauf der Widerrufsfrist voraussetze, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Die von der Beklagten verwendete Formulierung lasse den Eindruck entstehen, dass die Voraussetzungen für den Fristbeginn erfüllt seien, wenn der Verbraucher die Willenserklärung der Beklagten mit der Widerrufsbelehrung erhalten habe ohne Rücksicht auf die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers.

34

Zudem sei auch die Formulierung „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen (einen Monat) … widerrufen“ für den durchschnittlichen Verbraucher verwirrend. Es lasse sich für diesen nicht erkennen, welche Frist für seinen Darlehensvertrag einschlägig sei. Daran ändere sich auch durch die erläuternde Fußnote nichts. Von einem durchschnittlichen Verbraucher könne die Beantwortung der Rechtsfrage, wann der Vertragsschluss stattgefunden habe, nicht erwartet werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der erstgenannte Mangel der Belehrung bei sogenannten Präsenzgeschäften nicht von Bedeutung sei, weil der Kunde im Termin zur Unterzeichnung der Verträge in den Geschäftsräumen der Bank auch die Unterlagen ausgehändigt erhalte, so sei jedenfalls der zweite Belehrungsmangel hinsichtlich der alternativen Frist nicht geheilt, wenn der Darlehensvertrag als Präsenzgeschäft geschlossen werde.

35

Der Beklagten komme auch nicht die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zugute. Denn die Widerrufsbelehrung habe nicht der maßgeblichen Musterbelehrung in dem fraglichen Zeitraum (01.04.2008 bis 30.08.2009) entsprochen.

36

Die in den beiden …-Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen seien gegenüber der allgemeinen Widerrufsbelehrung nicht vorrangig. Diese weiteren Widerrufsbelehrungen führten - unabhängig von deren Inhalt - allenfalls dazu, dass widersprüchliche Belehrungen vorlägen, die geeignet seien, zu einer weiteren Verwirrung des Verbrauchers beizutragen.

37

Eine Verwirkung des Widerrufsrechts der Kläger sei ebenfalls nicht eingetreten. Es fehle jedenfalls an dem erforderlichen Umstandsmoment. Die Darlehen seien nicht vollständig abgelöst gewesen, so dass die Beklagte auch nicht habe darauf vertrauen dürfen, dass die Kläger ihre Widerrufsrechte nicht mehr ausüben würden.

38

Im Rahmen der Rückabwicklungsverhältnisse könnten die Kläger von der Beklagten die Herausgabe der gezogenen Nutzungen verlangen. Soweit die Kläger bei der Berechnung Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Anspruch gebracht hätten, sei dies aufgrund der bei Banken bestehenden Vermutung nicht zu beanstanden. Der Aufstellung der Kläger zur Höhe sei die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.

39

Die Zahlungsansprüche der Kläger seien auch uneingeschränkt durchsetzbar. Zwar stünden den klägerischen Ansprüchen im Rückabwicklungsverhältnis auch Ansprüche der Beklagten gegenüber, jedoch habe die Beklagte ihre Gegenrechte nicht in prozessual beachtlicher Weise in den Rechtsstreit eingeführt.

40

Hinsichtlich der aus Verzugsgesichtspunkten geschuldeten Rechtsanwaltskosten halte die Kammer eine 1,3 Gebühr für angemessen. Der Gegenstandswert sei mit pauschal 50 % der ursprünglichen Darlehensvaluta in Ansatz zu bringen.

41

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.

42

Sie bringt vor,
der Widerruf der Kläger sei verfristet gewesen, da die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse entsprochen habe.

43

Die Widerrufsbelehrung habe den Vorgaben von § 355 BGB a. F. entsprochen. Sie sei keineswegs abstrakt missverständlich oder mehrdeutig gewesen.

44

Es habe von vornherein nicht die Möglichkeit bestanden, dass die Kläger die Belehrungen so verstanden hätten, dass die Widerrufsfrist ohne Rücksicht auf ihre eigene Vertragserklärung bereits am Tag nach dem Zugang der Erklärung der Beklagten zu laufen beginne. Denn den Klägern sei vor dem Tag der Unterzeichnung kein Vertragsformular zugeschickt worden. Die Vertragsschlüsse seien im vorliegenden Fall dadurch gekennzeichnet gewesen, dass die Kläger zu den genannten Terminen in den Geschäftsräumen der Beklagten erschienen seien, die Parteien verhandelten und die Beklagte dann den Klägern den jeweiligen Darlehensvertrag vorgelegt habe, die Kläger diesen Vertrag und die Widerrufsbelehrung jeweils unterschrieben und im Anschluss daran die Beklagte unterzeichnet habe. Sodann sei den Klägern eines der beiden Originale des Vertrags mit der jeweiligen Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden. Damit unterscheide sich der Fall ganz wesentlich von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08).

45

Es habe bei den Klägern auch keine Unsicherheit über die Dauer der Frist entstehen können, weil durch die Fußnote ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Widerrufsfrist nur dann einen Monat betrage, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform den Kunden mitgeteilt werde oder mitgeteilt werden können. Ein rechtlicher Laie könne dies nur so verstehen, dass die Monatsfrist nur dann einschlägig sei, wenn es eine Zäsur zwischen Vertragsschluss und Erhalt der Widerrufsbelehrung gebe. An einer solchen Zäsur fehle es aber gerade dann, wenn die Unterschriften im Präsenzgeschäft nacheinander geleistet würden und sodann die Vertragsurkunde übergeben werde.

46

Schließlich habe das Landgericht auch fehlerhaft die Einwände der Verwirkung des Widerrufsrechts und des Rechtsmissbrauchs nicht beachtet. Die Voraussetzungen für die Verwirkung lägen im vorliegenden Fall vor. Die Kläger hätte die Darlehensverträge mehr als sieben Jahre nach Vertragsschluss widerrufen.

47

Weiterhin sei der Tatbestand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB gegeben. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Widerrufsberechtigte sein Widerrufsrecht lediglich benutze, um sich nach längerer Vertragslaufzeit möglichst kostengünstig von dem Vertrag zu trennen. Genau dies sei aber das Ziel der Kläger. Bereits im ersten Schreiben des Klägervertreters vom 10.03.2015 werde deutlich, dass die Kläger lediglich neue Darlehensverträge zu günstigeren Konditionen wünschten, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen. Dies sei jedoch nicht Sinn und Zweck des Widerrufsrechtes. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber nunmehr auch ein Erlöschen des Widerrufsrechts vorgesehen habe. Auch daraus lasse sich ableiten, dass das Verhalten der Kläger rechtsmissbräuchlich sei.

48

Ein Rückgewährschuldverhältnis sei nicht entstanden, so dass eine Nutzungsentschädigung nicht geschuldet sei. Vielmehr schuldeten die Kläger der Beklagten noch aus den Darlehensverträgen die offenen Salden.

49

Die Beklagte beantragt,

50

abändernd die Klage abzuweisen.

51

Die Kläger beantragen - nach ursprünglichem Antrag auf Zurückweisung der Berufung - zuletzt,

52

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Verurteilungen zu den Feststellungsanträgen Ziffer 1 bis 4 dahingehend aufrechterhalten werden, dass sich die jeweils genannten Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben.

53

Sie bringen vor,
das Landgericht habe zu Recht ausgeführt, dass die jeweiligen Widerrufsbelehrungen hinsichtlich des Fristbeginns nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten und deswegen als fehlerhaft anzusehen seien. Es könne nicht die Rede davon sein, dass die Kläger nicht über den Fristbeginn hätten irren können, weil die Verträge in sogenannten „Präsenzgeschäften“ zustande gekommen wären. Dieser Vortrag sei im Übrigen auch unsubstantiiert. Es sei nicht konkret zu den jeweiligen Darlehensverträgen vorgetragen worden. Zudem fehlten entsprechende Beweisangebote der Beklagten.

54

Auch die Alternativfristen seien in jedem Fall als fehlerhaft anzusehen. Die Fußnote sei keinesfalls aus sich heraus verständlich. Auch sei weder von Verwirkung noch von einer unzulässigen Rechtsausübung auszugehen. Eine spätere Gesetzesänderung mache den Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich.

55

Im Übrigen spiele es auch keine Rolle, ob ein „Präsenzgeschäft“ bei der Unterzeichnung der Darlehensverträge vorgelegen habe oder nicht. Bei Widerrufsbelehrungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es komme daher auf eine allgemeine Auslegung dieser Geschäftsbedingungen an, nicht auf konkrete Fallumstände.

56

Nutzungsersatz stehe ihnen jedenfalls in eingeklagter Höhe zu. Ausweislich der Statistik der Deutschen Bundesbank hätten die Kreditgenossenschaften im Zeitraum von 2008 - 2014 Eigenkapitalrenditen von durchschnittlich 12,24 % vor Steuern und 8,57 % nach Steuern erzielt. Dies gelte, was unter Sachverständigenbeweis gestellt werde, auch für die hiesige Beklagte. Nutzungsersatz sei daher in dieser Höhe geschuldet, da diese den tatsächlich gezogenen Nutzungen entspreche. Alternativ legten die Kläger die Berechnung des Nutzungsersatzes mit 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vor (Bl. 235 ff. d.A.).

II.

57

Die zulässige Berufung der Beklagten erzielt in der Sache lediglich einen Teilerfolg.

58

Die Berufung der Beklagten ist - mit der aus dem Tenor ersichtlichen Anpassung des Feststellungsausspruches - unbegründet, soweit das Landgericht die Feststellung getroffen hat, dass die Darlehensverträge durch die Widerrufe ihrer auf deren Abschluss gerichteten Willenserklärungen der Kläger in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt worden sind.

59

Einen Teilerfolg erzielt die Berufung hingegen bei der zugesprochenen Nutzungsentschädigung. Ein Anspruch hierauf steht den Klägern lediglich in Höhe von 5.076,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2015 zu. Hinsichtlich der darüber hinaus zuerkannten Beträge unterliegt die Klage daher unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Klageabweisung.

60

Gleiches gilt für die zugesprochenen Rechtsanwaltskosten. Auf deren Erstattung haben die Kläger keinen Anspruch.

1.

61

Die Berufung der Beklagten ist - mit der aus dem Tenor ersichtlichen Anpassung des Feststellungsausspruches - unbegründet, soweit das Landgericht die Feststellung getroffen hat, dass die Darlehensverträge durch die Widerrufe ihrer auf deren Abschluss gerichteten Willenserklärungen der Kläger in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt worden sind.

1.1.

62

Die Feststellungsanträge der Kläger sind dahin auszulegen, dass sie die Feststellung der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse beantragen.

63

Zu den feststellbaren Rechtsverhältnissen gehört auch die Frage des Fortbestehens oder Nichtfortbestehens des Rechtsverhältnisses nach einem Widerruf der auf den Abschluss des Vertrages, aus dem das Rechtsverhältnis stammt, gerichteten Willenserklärungen (BGH NJW-RR 2008, 1495, 1499). Dem entspricht die Feststellbarkeit der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis.

64

In diesem Sinne sind die Feststellungsanträge der Kläger, was der Senat selbst vornehmen kann und sich ergänzend auch aus der im Berufungsverfahren erfolgten Klarstellung der Kläger selbst ergibt, auszulegen. Denn unwirksam im eigentlichen Sinne werden die Darlehensverträge durch die Widerrufe nicht; sie wandeln sich vielmehr unter Entfallen der primären Leistungspflichten für die Zukunft rückwirkend in Rückgewährschuldverhältnisse um (BGH NJW 2015, 3441/3442). Die Auslegung auf eine Feststellung, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, ist demgegenüber unrichtig. Zwar wird dadurch nicht festgestellt, dass Gegenansprüche der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis nicht zustehen. Dennoch ist diese Auslegung eben wegen dieser Ansprüche der Beklagten missverständlich.

1.2.

65

Die Widerrufe der Kläger waren wirksam und haben die vier Darlehensverträge jeweils in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt (§§ 491 Abs. 1, 492, 495 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 01.08.2002 § 492 bgb: 19.08.2002> bis zum 10.06.2010 i.V.m. §§ 355, 357 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 ).

(1)

66

Den Klägern stand aufgrund der abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträge jeweils ein Widerrufsrecht aus §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1+3, 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. zu. Das ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

(2)

67

Dieses Widerrufsrecht haben die Kläger mit Schreiben ohne Datum, bei der Beklagten eingegangen am 26.02.2015, wirksam ausgeübt. Die Widerrufe waren nicht verfristet, da die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mangels ausreichender Belehrung der Kläger über das Widerrufsrecht nicht zu laufen begonnen hat (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F.).

a.)

68

Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des damaligen Musters gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. kann sich die Beklagte nicht berufen.

69

Zwar ist § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nicht deshalb nichtig, weil die Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 ihrerseits den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht entsprach (BGH NJW 2012, 3298, 3299).

70

Allerdings kann sich ein Unternehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2010, 989, 991 NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023).Greift der Unternehmer demgegenüber über den Umfang des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. und über die Aufnahme bloßer unerheblicher Zusatzinformationen hinaus in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst - inhaltlich oder bei der äußeren Gestaltung - ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2014, 2022, 2023; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 1460, 1461 f.).

71

Hier ist eine solche vollständige Übernahme nicht erfolgt, vielmehr hat die Beklagte inhaltliche Änderungen vorgenommen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Musterbelehrung sowohl in der Fassung vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 als auch in der Fassung vom 04.08.2009 bis 10.06.2010 eben nicht die Angabe beider Fristen kumulativ, sondern nur alternativ vorsah (die zugehörige Fußnote 1 „wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat““ war ein Bearbeitungshinweis). Dies stellt eine inhaltliche Bearbeitung dar (zum Entfallen der Schutzwirkung bei Verwendung nicht vorgesehener Fußnoten vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 25). Des Weiteren hat die Beklagte die in beiden Mustern für schriftlich abzuschließende Verträge vorgesehene Formulierung „Ihr schriftlicher Antrag“ in „der schriftliche Vertragsantrag“ geändert, was ebenfalls eine inhaltliche Bearbeitung darstellt.

b.)

72

Entgegen ihrer Ansicht genügten die hier verwendeten Belehrungen der Beklagten nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.

73

Die Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1+3 BGB muss umfassend, eindeutig und unmissverständlich sein; der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern er soll auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb er vor allem über den Beginn der Widerrufsfrist, aber auch über Adressat und Rechtsfolgen eindeutig und dem Deutlichkeitsgebot entsprechend zu informieren ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2009, 3572, 3573; NJOZ 2011, 1615, 1616; NJW-RR 2012, 183, 184; je m.w.N.).

74

Diesen Anforderungen genügten die hier verwendeten Belehrungen nicht.

aa.)

75

Die Belehrungen waren schon deshalb unzureichend, weil sie die Länge der Widerrufsfrist aufgrund der beiden alternativ angegebenen Fristen nicht in hinreichender Deutlichkeit bezeichneten (ebenso für die gleiche Alternativfrist mit gleicher Fußnote OLG Hamm, Urt. v. 18.07.2016, 31 U 284/15, juris-Rdnr. 39 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2016, 8 O 338/14, juris-Rdnr. 41 f.). Der abweichenden Ansicht, wonach diese Formulierung der Belehrung jedenfalls bei Verwendung im sog. Präsenzgeschäft nicht zu beanstanden sein soll (OLG Nürnberg, Urt. v. 01.08.2016, 14 U 1780/15, juris-Rdnr. 75; für die Verwendung der Formulierung „der Vertragsantrag“ anstatt „Ihr Vertragsantrag“ im Präsenzgeschäft ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2016, 7 U 21/15), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

76

Die Fußnote ist Teil der Belehrung, da sich Fußnoten im Allgemeinen erläuternd oder ergänzend an den Adressaten / Leser des Haupttextes richten (BGH, Urt. v. 12.07. 2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 19). Das zieht die Beklagte hier schon deshalb selbst nicht in Zweifel, weil die alternative Fristangabe ohne jede Erläuterung mit dem Deutlichkeitsgebot ersichtlich unvereinbar wäre.

77

Nach Auffassung des Senats ist die Angabe alternativer Fristen in der Widerrufsbelehrung allerdings auch dann, wenn sie - sei es in einer Fußnote, sei es in sonstiger Weise - mit Erläuterungen versehen ist, wann welche Frist gelten soll, mit dem Deutlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren.

78

Der Verbraucher ist über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist eindeutig und unmissverständlich zu belehren (vgl. die obigen Nachweise). Damit ist es aus Sicht des Senats schon als solches nicht zu vereinbaren, mehrere Fristen zu benennen und dem Verbraucher über Erläuterungen die Feststellung zu überlassen, welche dieser Fristen im konkreten Fall gelten soll. Denn die Belehrung legt sich damit nicht auf eine bestimmte Dauer der Widerrufsfrist - und damit neben deren Beginn dem zentralen Punkt der Widerrufsbelehrung - fest. Es ist aber nicht Sache des Verbrauchers, die konkrete Widerrufsfrist, die damit eben nicht eindeutig und unmissverständlich, sondern allenfalls bestimmbar angegeben ist, selbst herauszufinden. Dies hat vielmehr der Unternehmer zu tun und für die beiden hier in Rede stehenden Situationen jeweils nur die zutreffende Frist anzugeben.

79

Anderenfalls wäre es dem Unternehmer unbenommen, die je nach Situation des Vertragsschlusses unterschiedlichen Fälle des Fristbeginns und der Fristdauer (etwa bei schriftlich abzuschließenden Verträgen, Fernabsatzverträgen oder im elektronischen Geschäftsverkehr, vgl. nur die unterschiedlichen Gestaltungshinweise in Fußnote 3 der Musterbelehrung i.d.F. vom 04.08.2009 - 10.06.2010) in derselben Belehrung zu verwenden und es über erläuternde Hinweise („gilt nicht für …“, „gilt nur für …“ o.Ä.) dem Verbraucher zu überlassen, sich das im konkreten Einzelfall Geltende selbst herauszusuchen. Denn eine plausible Grenze, bis zu der die Aufnahme von Alternativfällen mit Erläuterung noch „eindeutig“ wäre und ab der sie es nicht mehr wäre, ließe sich kaum ziehen. Damit würde aber das Risiko von Fehlsubsumtionen entgegen der gesetzgeberischen Intention des Deutlichkeitsgebotes auf den Verbraucher verlagert.

80

Die Belehrung ist auch geeignet, den Verbraucher von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.

81

Die Vorschrift des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. war allein für den Fall der zeitlich nachgesendeten Widerrufsbelehrung gedacht. Für den durchschnittlichen, unbefangenen Verbraucher lässt sich, von diesem Evidenzfall abgesehen, aber nicht immer verlässlich sagen, wann genau der Vertrag geschlossen wurde und ob die schriftliche Belehrung nun vor oder nach Vertragsschluss vorlag. Das gilt auch bei Abschlüssen im sog. Präsenzgeschäft, bei denen die Widerrufsbelehrung zusammen mit dem zu unterschreibenden Darlehenstext übergeben, aber unter Umständen erst zeitlich danach zur Kenntnis genommen oder sogar zeitlich danach gesondert unterzeichnet wird.

82

Hieraus ergibt sich jedenfalls die objektive Gefahr, dass der Verbraucher in den Fällen, in denen die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat beträgt, irrig zwei Wochen annimmt und so von der Ausübung des Widerrufsrechts im Zeitraum zwischen zwei Wochen und einem Monat abgehalten werden kann. Umgekehrt besteht die Gefahr, dass der Verbraucher aufgrund fehlerhafter „Subsumtion“ des Vertragsschlusses in den Fällen, in denen die Widerrufsfrist nur zwei Wochen beträgt, von einem Monat ausgeht und dadurch - in dem Glauben, noch Zeit zu haben - von der fristgerechten Ausübung abgehalten wird. Was in den Fällen des Erhalts während des Vertragsschlusses, der im Präsenzgeschäft vorliegt, gelten soll, ist zudem gar nicht dargestellt, sondern lässt sich nur im Umkehrschluss entnehmen.

83

Der Ansicht, die Belehrung sei bei Verwendung im Präsenzgeschäft eindeutig, da hier ein Irrtum darüber, welche Frist gelten solle, schon abstrakt nicht aufkommen könne (OLG Nürnberg a.a.O.), vermag der Senat nicht zu folgen.

84

Der Senat teilt aus den dargestellten Gründen schon den Ansatz, im Präsenzgeschäft sei ein solcher Irrtum von vornherein ausgeschlossen, nicht.

85

Unabhängig davon kann ein Kausalzusammenhang zwischen dem Belehrungsfehler und dem ausgebliebenen Widerruf nicht verlangt werden. Für die Fehlerhaftigkeit ist vielmehr allein die - hier aus den dargestellten Gründen nach Ansicht des Senats gegebene - objektive Eignung des Fehlers, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, erforderlich (BGH NJW 2009, 3020, 3022 und Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 26). Denn das Abstellen darauf, ob der Belehrungsmangel in der konkreten Situation des Vertragsschlusses geeignet ist, beim Verbraucher zu einem Irrtum zu führen und ihn so von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, ist letztlich nichts Anderes als das Abstellen auf den Kausalzusammenhang im Einzelfall, der hier nur zu einer Gruppe von gleichgelagerten Einzelfällen zusammengefasst und damit „abstrahiert“ wird.

bb.)

86

Die Belehrungen genügten weiterhin auch nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.

87

Gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. war der Verbraucher bei Verträgen, die (wie hier gemäß § 492 BGB a.F.) schriftlich abzuschließen sind, auch darüber zu belehren, dass die Widerrufsfrist nicht begann, „bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages des Verbrauchers zur Verfügung“ gestellt wurden (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.; zum Belehrungserfordernis auch darüber BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 28).

88

Sinn der Vorschrift ist es, bei schriftlich abzuschließenden Verträgen den Lauf der Widerrufsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung erhalten und seine eigene auf den Vertragsabschluss gerichtete Erklärung sowohl vorliegen als auch - entweder vor Erhalt der Widerrufsbelehrung oder zumindest zeitgleich mit ihrem Erhalt - abgegeben hat (BGH NJW 2009, 3572, 3573 m.w.N.). Denn nur dann ist sichergestellt, dass dem Verbraucher während der gesamten Widerrufsfrist der Gegenstand des potentiellen Widerrufes, nämlich seine eigene Vertragserklärung, in verkörperter Form vorliegt und er in der Lage ist, sich über einen möglichen Widerruf klar zu werden. Dieses Vorliegen der schriftlichen Vertragserklärung des Verbrauchers kann nach der gesetzlichen Regelung entweder dadurch bewirkt werden, dass der Verbraucher seinen eigenen unterschriebenen Antrag auf Abschluss des Vertrages (oder eine ihm zur Verfügung gestellte Abschrift davon) in Händen hält, oder - falls ihm solche nicht überlassen wurden - eben erst dadurch, dass ihm die von beiden Seiten unterschriebene Vertragsurkunde oder eine Abschrift davon zur Verfügung gestellt wird. Im letztgenannten Fall beginnt die Widerrufsfrist erst mit der Überlassung der von beiden Seiten unterzeichneten Vertragsurkunde zu laufen, obwohl der Beginn im Allgemeinen lediglich auf die Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers abstellt, ohne dass es insoweit auf die Annahme durch den anderen Teil ankäme (vgl. BGH NJW 2010, 3503/3504; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Auflage, § 355 Rdnr. 23).

89

Dies geben die von der Beklagten verwendeten Belehrungen nicht eindeutig und unmissverständlich wieder. Denn sie formulieren für den Fristbeginn als ausreichend neben dem Erhalt der Vertragsurkunde auch den bloßen Erhalt „des schriftlichen Vertragsantrages“. Dies legt mangels Hinzusetzung eines Zusatzes wie „meine“ oder „Ihre“ für den durchschnittlichen, unbefangenen Verbraucher die unzutreffende Annahme nahe, es genüge für den Fristbeginn der Erhalt des unterzeichneten Vertragsangebotes der Bank nebst Widerrufsbelehrung, ohne dass es auf die Abgabe einer eigenen auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ankäme (BGH NJW 2009, 3572, 3573). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2016 (XI ZR 309/15) besagt nichts Abweichendes, sondern betrifft die Kombination von „Ihr schriftlicher Antrag“ mit „Abschrift des Antrages“.

90

Auch hier vermag sich der Senat der Ansicht, die Belehrung sei bei Verwendung im Präsenzgeschäft nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten (OLG Düsseldorf a.a.O.), nicht anzuschließen. Der Belehrungsmangel ist objektiv geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Ob er es in der konkreten Situation des Vertragsschlusses ist, ist keine Frage der objektiven Eignung, sondern des - nicht erforderlichen - Kausalzusammenhanges zwischen Belehrungsmangel und ausgebliebenem Widerruf im Einzelfall.

cc.)

91

Angesichts dieser Umstände kommt es nicht mehr darauf an, mit welchem Inhalt in den …-Darlehensverträgen weitere Widerrufsbelehrungen erteilt wurden. Deren Vorrang ließ sich den von der Beklagten verwendeten Belehrungen nicht entnehmen. Selbst wenn sie inhaltlich zutreffend gewesen sein sollten, waren sie somit nicht geeignet, die Belehrungsfehler zu beheben.

(3)

92

Die Widerrufe waren weder rechtsmissbräuchlich, noch waren sie verwirkt (§ 242 BGB).

93

Ein Recht ist verwirkt - mit der Folge, dass seine Ausübung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt -, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts durch den Berechtigten längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (zum Ganzen BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.).

94

Daneben kann eine solche Art der Rechtsausübung auch - mit der gleichen Folge - ein widersprüchliches und damit nach Treu und Glauben unzulässiges Verhalten darstellen, wenn das vorausgegangene Verhalten des Berechtigten mit seinem nunmehrigen Verhalten unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH NJW-RR 2013, 757, 759; r+s 2014, 340, 344).

95

Unter den genannten Voraussetzungen unterliegen auch gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. der Verwirkung (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 39 f.; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 34 ff.; je m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier aber jedenfalls für das Umstandsmoment nicht erfüllt.

a.)

96

Allein der zwischen der Abgabe der auf die Abschlüsse der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und den Widerrufen liegende Zeitraum von zwischen 6 und 6 1/2 Jahren trägt weder die Annahme einer Verwirkung noch den Schluss auf eine unzulässige Rechtsausübung (vgl. BGH NJW-RR 2005, 180, 182). Denn dieser Zeitraum allein vermag allenfalls das „Zeitmoment“ der Verwirkung zu tragen, hinzutreten muss aber noch das dargestellte „Umstandsmoment“.

b.)

97

Dieses „Umstandsmoment“, nach dem sich der Verpflichtete im berechtigten Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts so eingerichtet hat, dass ihm durch diese Ausübung ein unzumutbarer Nachteil entsteht, ist hier nicht gegeben. Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 40, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 37; je m.w.N.). Diese Gesamtbetrachtung ergibt hier eine Verwirkung nicht.

98

Der Unternehmer schuldet für den Beginn der Widerrufsfrist eine hinreichende Belehrung. Unterlässt er diese, weil er das zur Verfügung gestellte Muster nicht nutzt und stattdessen inhaltliche Änderungen vornimmt, die zur Unwirksamkeit führen, ist dies grundsätzlich sein Risiko (BGH NJW-RR 2005, 180, 182). Ein das Umstandsmoment der Verwirkung tragendes schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Widerruf nach Jahren nicht mehr erfolgt, kann der Unternehmer somit grundsätzlich schon deshalb nicht geltend machen, weil er den Umstand, auf den dieser späte Widerruf zurückgeht, selbst herbeigeführt hat (BGH r+s 2014, 340, 344 ). Allein aus dem von der Beklagten angeführten laufenden vertragstreuen Verhalten des Verbrauchers durch Erfüllung der sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Pflichten kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ein Widerruf werde nicht mehr erfolgen, jedenfalls in Fällen von - wie hier - zum Widerrufszeitpunkt noch nicht vollständig abgewickelten Verträgen nicht stützen (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 39 m.w.N.).

99

Unerheblich für das Umstandsmoment ist weiter die Erwägung, in den Fällen, in denen die Widerrufsbelehrung nicht vollständig gefehlt habe, sondern nur inhaltlich fehlerhaft gewesen sei, habe den Verbrauchern jedenfalls das nur begrenzte Bestehen eines Widerrufsrechts klar sein müssen. Denn es kommt nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt, oder ob die Bank den Verbraucher überhaupt nicht oder „nur“ fehlerhaft belehrt hat (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 40).

100

Hinzu tritt bei - wie hier - zum Zeitpunkt des Widerrufes noch laufenden Verträgen der Gesichtspunkt der unterlassenen Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. Diese gegebene Möglichkeit, die Widerrufsfrist nachträglich in Gang zu setzen, steht einer unbilligen Belastung der Bank, die von dieser Möglichkeit wie hier die Beklagte keinen Gebrauch macht, bei zum Widerrufszeitpunkt noch laufenden Verträgen zusätzlich entgegen.

101

Es tritt hier weiter hinzu, dass das Umstandsmoment neben dem schutzwürdigen Vertrauen ohnehin voraussetzen würde, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten der Kläger in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2011, 212, 213, NJW 2014, 1230, 1231). Auch hierzu fehlt es an jedem Sachvortrag der Beklagten, in welcher Weise und mit welchen Dispositionen sie sich auf das Ausbleiben des Widerrufes eingerichtet haben will und warum dessen späte Ausübung ihr somit einen unzumutbaren Nachteil bringen würde.

102

Ein Fall sonstiger unzulässiger Rechtsausübung liegt somit ebenfalls nicht vor. Es lässt auch nach Vorgesagtem allein aufgrund des Zeitablaufes nicht feststellen, dass die Interessen der Beklagten vorrangig schutzwürdig wären.

(4)

103

Die Kläger haben ihre Widerrufsrechte auch nicht in sonstiger Weise rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

104

Ein derartiger Rechtsmissbrauch ergibt sich nicht aus der von der Beklagten monierten Motivation der Ausübung des Widerrufsrechts. Auf diese Motivation kommt es nicht an, da das Widerrufsrecht dem Verbraucher gerade ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einseitiges Recht zur Loslösung vom Vertrag geben soll. Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem „Schutzzweck“ des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen - nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15 Rdnr. 23; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 45 f.; je m.w.N.). Gleiches gilt für das Ziel, eigene Vorteile wie etwa die Ersparnis von Vorfälligkeitsentschädigung oder Nutzungsersatz zu erhalten sowie für die allgemeine Belastung der Kreditwirtschaft mit den Folgen gehäuft erklärter Widerrufe (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 48/49).

2.

105

Teilweise begründet ist die Berufung, soweit das Landgericht den Klägern aus dem Rückabwicklungsverhältnis einen Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 13.069,81 € nebst Zinsen zugesprochen hat. Ein solcher Anspruch steht den Klägern zwar dem Grunde nach aus §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 2, Abs. 3 S. 3, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB zu. Er besteht allerdings lediglich in Höhe von 5.076,92 €.

2.1.

106

Den Klägern steht dem Grunde nach Anspruch auf Nutzungsersatz wegen der geleisteten Zins- und Tilgungsraten zu.

107

Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta ohne Berücksichtigung erfolgter Tilgungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB). Des Weiteren schuldet er Wertersatz für die Gebrauchsvorteile aus der überlassenen Darlehensvaluta für den Zeitraum der tatsächlichen Überlassung (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB). Umgekehrt schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe aller erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB) sowie Nutzungsersatz für die widerleglich vermutete Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufes erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB; vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 3572, 3574; NJW 2015, 3441/3442). Eine automatische Saldierung dieser Ansprüche erfolgt nicht; Gegenansprüche werden jeweils nur auf die entsprechende Einrede nach § 348 BGB oder bei einer entsprechenden Aufrechnungserklärung berücksichtigt (BGH NJW 2010, 146, 148).

2.2.

108

Damit steht den Klägern zwar der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsersatz dem Grunde nach zu. Allerdings besteht er lediglich in Höhe von 5.076,92 €.

(1)

109

Die von den Klägern vorgelegte Berechnung des Nutzungsersatzes ist grundsätzlich zutreffend. Sie bezieht sich auf die einzelnen geleisteten Zahlungen und stellt zu Recht die gesamten Raten ein, da auf diese Zahlungen jeweils insgesamt Nutzungsersatz zu leisten ist (vgl. die obigen Nachweise).

(2)

110

Allerdings ist die Berechnung der Kläger deshalb unrichtig, weil sie mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz rechnet. Das ist hier nicht zulässig.

111

Zwar besteht nach der grundsätzlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine widerlegliche Vermutung dafür, dass Banken aus überlassenem Kapital Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes ziehen (BGH BKR 2007, 329, 332; NJW 2009, 3572, 3574). Diese greift aber für - wie hier - grundpfandrechtlich besicherte Darlehen, die zu für solche Darlehen üblichen Konditionen gewährt werden, nicht. Hierfür gilt vielmehr der Zinssatz des § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mit 2,5%-Punkten über dem Basiszinssatz (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 58; OLG Nürnberg BKR 2016, 205, 208 f.; angedeutet bereits von BGH BKR 2007, 25, 27; ebenso Schnauder NJW 2015, 2689, 2692; ablehnend Feldhusen BKR 2015, 441, 446).

112

Des Weiteren haben die Kläger Anspruch auf Nutzungsersatz nur für die Raten, die sie bis zum Wirksamwerden des Widerrufes am 26.02.2015 geleistet haben.

113

Nur bis zu diesem Zeitpunkt gezahlte Raten unterfallen dem Rückabwicklungsverhältnis und dem dort zu zahlenden Nutzungsersatz. Danach (sicherheitshalber) weiter gezahlte Raten unterfallen nicht dem Rückabwicklungsverhältnis, sondern sind, soweit sie nicht nach den Umständen als auf die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Darlehensvaluta oder Wertersatz geleistet anzusehen sind, ohne Rechtsgrund erbracht und können allenfalls nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, nicht aber aus dem Rückabwicklungsverhältnis herausverlangt werden. Zwar sieht auch § 818 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vor. Für diesen greift aber die Vermutung, dass die Bank Nutzungen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat, nicht. Denn aufgrund des bereits erklärten Widerrufes kann die Bank nach diesem Zeitpunkt sicherheitshalber weiter gezahlte Raten nicht in der gleichen Weise nutzen wie Raten, die während eines laufenden - nicht widerrufenen - Darlehensvertrages gezahlt werden.

114

Bei der zutreffenden Berechnung - Nutzungsersatz lediglich in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die bis zum 26.02.2015 geleisteten Raten - ergibt sich lediglich ein Anspruch in Höhe von 5.076,92 €. Diesen Betrag haben die Parteien für diesen Fall der Berechnung als zutreffend im Termin vor dem Senat unstreitig gestellt (Bl. 258 d.A.).

115

Die Verzinsung ergibt sich ab Klagezustellung (Klageerweiterung) am 30.11.2015 aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die der Beklagten zustehende Einrede aus §§ 348 S. 2, 320, 322 BGB wegen etwaiger Gegenansprüche hindert den Verzugseintritt zwar auch ohne Berufung hierauf (BGH NJW-RR 2003, 1318/1319 m.w.N.). Das hindert aber die Zuerkennung von Rechtshängigkeitszinsen nicht, da diese keinen Verzug, sondern lediglich die - gegebene - Durchsetzbarkeit der Forderung voraussetzen (BGHZ 55, 198, 200; Bamberger/Roth/ Unberath, a.a.O., § 291 Rdnr. 5).

(3)

116

Soweit die Kläger erstmals im Berufungsverfahren darauf abheben, für die Berechnung der Nutzungsentschädigung sei auf die von der Beklagten erzielte Eigenkapitalrendite abzustellen, trifft dies schon im Ansatz nicht zu. Dem angebotenen Sachverständigengutachten dazu, dass die Eigenkapitalrendite der Beklagten im Zeitraum von 2008 bis 2014 vor Steuern bei 12,24 % und danach bei durchschnittlich 8,57 % gelegen habe (Bl. 234 d.A.), war daher mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen.

117

Die Eigenkapitalrendite der Banken ist kein tauglicher Maßstab für die Höhe der aus geleisteten Darlehensraten gezogenen Nutzungen.

118

Das Eigenkapital der Banken dient im Wesentlichen der Risikobegrenzung und der Sicherung der Kundeneinlagen. Seine Rendite setzt sich aus der Gesamtheit der aus den verschiedenen getätigten Bankgeschäften erzielten Renditen zusammen, also nicht nur aus den Renditen getätigter Kreditgeschäfte, sondern u.a. auch aus Renditen anderer Bankgeschäfte wie etwa dem Emissions- und dem Anlageberatungsgeschäft, dem Investmentbanking oder anderen von Banken getätigten Kapitalanlagen. Schon deshalb lässt sie Höhe der Eigenkapitalrendite, die im Übrigen typischerweise um so geringer ausfällt, je höher die Eigenkapitalquote der Bank ist, keinen tauglichen Rückschluss darauf zu, die Bank habe aus Darlehensraten Nutzungen in dieser Höhe gezogen. Es tritt hinzu, dass Banken Kredite typischerweise überwiegend nicht aus dem Eigenkapital vergeben, sondern diese aus Fremdmitteln refinanzieren. Die aus Rückzahlungen gezogenen Nutzungen bestehen dann je nach konkreter Verwendung der Rückzahlungen entweder nur in der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Zins und dem Refinanzierungszins oder - etwa bei Verwendung des Zinsanteils für Neukredite - aus dem Zinssatz des Neukredites, wobei bei dieser Betrachtung Kosten und etwaige Ausfallrisiken von Neukrediten noch mindernd in Abzug zu bringen wären. Die Eigenkapitalrendite ist daher für die Schätzung oder den Nachweis aus den Ratenzahlungen gezogener Nutzungen kein tauglicher Maßstab.

3.

119

Die Berufung ist ebenfalls begründet, soweit das Landgericht Rechtsanwaltskosten zugesprochen hat. Hierauf haben die Kläger keinen Anspruch.

3.1.

120

Aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB) kann sich ein solcher Anspruch nicht ergeben. Denn das würde voraussetzen, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters bereits in Verzug befunden hätte. Daran fehlt es.

121

Die Beklagte befand sich mit der Rückabwicklung ungeachtet des Widerrufes durch die Kläger selbst (Zugang 26.02.2015) nicht in Verzug und ist dies bis heute nicht. Zwar wandelte der Widerruf den Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die sich daraus ergebenden wechselseitigen Ansprüche (Herausgabe der erhaltenen Zahlungen auf Seiten der Beklagten zzgl. Nutzungsersatz, Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta zzgl. Wertersatz auf Seiten der Klägerin, vgl. BGH NJW 2015, 3441/3442 m.w.N.) sind indes gemäß § 348 S.1 BGB Zug-um-Zug zu erfüllen. Diesbezüglich steht der Beklagten über § 348 S. 2 BGB die Einrede aus §§ 320, 322 BGB zu, die - anders als diejenige aus § 273 BGB - auch ohne Berufung hierauf den Verzugseintritt hindert (BGH NJW-RR 2003, 1318/1319 m.w.N.). In einer den Annahmeverzug begründenden Weise haben die Kläger die ihnen obliegende Leistung ersichtlich nicht angeboten.

122

Ein Verzug der Beklagten bestand auch nicht deshalb, weil die Beklagte den Widerruf nicht als wirksam anerkannt hat. Der Verzug setzt eine wirksame und durchsetzbare Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine durchsetzbare Forderung des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber, einen Widerruf als wirksam anzuerkennen, gibt es aber nicht. Dazu besteht, da der Widerruf als einseitiges Gestaltungsrecht im Wirksamkeitsfall das Rückabwicklungsverhältnis auch ohne Zustimmung des Darlehensgebers herbeiführt, auch kein Bedürfnis.

3.2.

123

Die Rechtsanwaltskosten können den Klägern auch nicht als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung zugesprochen werden.

124

Zwar dürfte als Pflichtverletzung der Beklagten die fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Betracht kommen. Das setzt voraus, dass es sich bei der gesetzlichen Pflicht zur (korrekten) Widerrufsbelehrung um eine dem anderen Teil gegenüber bestehende, bei Verstoß schadensersatzpflichtig machende (vorvertragliche) Vertragspflicht handelt. Dies hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an entsprechende Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für die Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz angenommen (BGH BKR 2007, 21, 24 f.).

125

Es kann dahinstehen, ob sich das auf die Fälle der Widerrufsbelehrung nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. generell übertragen lässt (so wohl MünchKommBGB/ Fritsche, a.a.O., § 361 Rdnr. 7 ff.; Schimansky/Bunte/Lwowski/Jungmann, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage, § 81a Rdnr. 86). Denn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen einer solchen Pflichtverletzung wären selbst dann nicht erfüllt. Dafür wäre neben einem Verschulden der Bank der konkrete Nachweis des Darlehensnehmers erforderlich, dass der Belehrungsfehler für den Schaden ursächlich geworden ist, weil er bei ordnungsgemäßer Belehrung den Darlehensvertrag tatsächlich - und zwar innerhalb der dann gegebenen Frist von zwei Wochen - widerrufen hätte (BGH BKR 2007, 21, 25; Schimansky/Bunte/Lwowski/ Jungmann, a.a.O., § 81a Rdnr. 86 f. ). Dazu fehlt jeglicher Vortrag der Kläger. Im Gegenteil liegt diese Annahme völlig fern, da der Widerruf der Kläger im Februar 2015 allein auf die deutlich verbesserten Zinsbedingungen zurückgeht, die es damals innerhalb der gegebenen Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht gab.

126

Die bloße Nichtanerkennung der Wirksamkeit des Widerrufes vermag einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Eine Vertragspflicht, diesen Widerruf als wirksam anzuerkennen, gibt es - wie dargestellt - nicht.

4.

127

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

128

Der Senat lässt die Revision zu, da dies aufgrund der Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg zur inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung sowie von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint (§ 543 Abs. 2 ZPO).

129

Beschluss

130

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 84.453,81 € festgesetzt.

131

Für die Feststellungsanträge sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die bis zum Wirksamwerden des Widerrufes geleisteten Darlehensraten maßgeblich, die sich hier auf insgesamt 71.384,- € (bis einschließlich Januar 2015) belaufen.

132

Dem ist die geltend gemachte Nutzungsentschädigung hinzuzurechnen. Zwar ist diese eine Nebenforderung i.S.v. § 4 ZPO. Sie wird allerdings ohne die Hauptforderung geltend gemacht (Hauptforderung wäre die Rückforderung aller geleisteten Ratenzahlungen) und daher insoweit selbst zur Hauptforderung.

133

Eine Anpassung der in 1. Instanz ergangenen Streitwertfestsetzung ist ungeachtet der abweichenden Berechnung nicht notwendig, da sich daraus kein Gebührensprung ergibt.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.1.2016 in Bezug auf die Entscheidung über die Widerklage (Ziff. 4 der Urteilsformel) wie folgt abgeändert:

Die Kläger werden im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte als Gesamtschuldner 52.428,04 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der als Sicherheit für das Darlehen in Abteilung III, …, eingetragenen Grundschuld in Höhe von Euro 190.000, mit 15 % Zinsen jährlich. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

______________________________________

Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 95.000 EUR.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs zweier durch Grundschulden gesicherter Darlehensverträge, die die Kläger zur Finanzierung ihres Eigenheims im Jahr 2008 mit der Beklagten geschlossen hatten.
1.
Zwischen den Parteien kam am 5.3.2008 ein Darlehensvertrag (Nr. …375) über einen Nettokredit von 60.000 EUR und am 17.3.2008 ein weiterer Darlehensvertrag (Nr. …935) über einen Nettokredit von 130.000 EUR zustande. Die den Darlehensverträgen beigefügten Widerrufsbelehrungen enthalten zum Beginn der Widerrufsfrist und zu finanzierten Geschäften in Auszügen folgende Hinweise:
Widerrufsrecht
[…] Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.[…]
Widerrufsfolgen
[…]
Finanzierte Geschäfte
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. […]
Im Jahr 2012 lösten die Kläger das Darlehen mit der Endnummer 935 vorzeitig ab. Nachdem sie den Vertrag zunächst gekündigt hatten, schlossen sie mit der Beklagten am 2./6.7.2012 eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage B3), in deren Vollzug sie am 20.7.2012 an die Beklagte ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 13.962,94 EUR zahlten.
10 
Mit Schreiben vom 29.8.2014 (Anl. K2-1) machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass beide Darlehensverträge wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen noch widerruflich seien. In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Endnummer 935 erklärte er namens der Kläger den Widerruf und forderte die Beklagte auf, die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung bis 12.9.2014 zu erstatten. Hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Endnummer 375 enthält das Schreiben keine Widerrufserklärung, vielmehr wurde der Beklagten insoweit ein Vergleichsangebot unterbreitet. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8.9.2014 eine außergerichtliche Einigung ab (Anl. K 13-2).
11 
Daraufhin richteten die Kläger am 18.9.2014 eine Deckungsanfrage an ihren Rechtsschutzversicherer. Nach Korrespondenz zur Höhe des Gegenstandswertes erteilte der Versicherer am 4.12.2014 zunächst nur eine Deckungszusage für die außergerichtliche Rechtsverfolgung. Mit Schreiben vom 9.1.2015 äußerte sich der Versicherer abschließend zum Umfang des gewährten Deckungsschutzes. Durch Anwaltsschreiben vom 15.1.2015 erfolgte daraufhin auch der Widerruf des noch laufenden Darlehensvertrages. Die Beklagte wurde aufgefordert, bis zum 29.1.2015 die Löschungsbewilligung für die als Sicherheit bestellte Grundschuld zu erteilen und schriftlich anzuerkennen, dass über die Restvaluta des Darlehens hinaus aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Ansprüche bestehen. Zug um Zug gegen Erfüllung dieser Ansprüche boten die Kläger in dem Schreiben die Rückzahlung offener Restvaluta in Höhe von 56.244,88 EUR an. Weitere Zahlungen wurden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung erbracht.
12 
Mit der Klage machen die Kläger geltend, die Verträge seien wirksam widerrufen und begehren in Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer 935 die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13.962,94 EUR zuzüglich Verzugszinsen seit dem 13.9.2014 sowie weitere 1.406,20 EUR nebst Prozesszinsen als Nutzungsentschädigung für die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung auf der Basis einer Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Endnummer 375 begehren sie die Feststellung, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde sowie die weitere Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos in Annahmeverzug befinde.
13 
Die Beklagte macht geltend, die Widerrufsbelehrung sei wirksam, weil sie gemäß § 14 BGB-InfoV Vertrauensschutz genieße. In Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer 935 stehe bereits die getroffene Aufhebungsvereinbarung dem Widerruf entgegen. Im Übrigen verstoße die Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben und erfülle insbesondere den Tatbestand der Verwirkung.
14 
Hinsichtlich des Darlehens mit der Endnummer 375 hat die Beklagte hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam hält, die Aufrechnung erklärt und zwar gegenüber einem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung erbrachter Zinsleistungen mit dem Anspruch auf Wertersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta und gegenüber dem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung von erbrachten Tilgungsleistungen mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Ferner hat sie sich mit einer Hilfswiderklage verteidigt, die unter der Bedingung erhoben ist, dass das Gericht den Feststellungsantrag zur Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehens mit der Endnummer 375 für begründet hält. Gerichtet ist die Hilfswiderklage auf die Erstattung der unter Berücksichtigung der weiteren Zahlungen zum 1.7.2015 offenen Darlehensvaluta (54.871,02 EUR) nebst Verzugszinsen seit dem 15.10.2014.
15 
Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage beantragt. Sie berufen sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der gestellten Sicherheit. Da sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde, könne sie nach dem Widerruf keinen Wertersatz für die Überlassung des Darlehens verlangen. Auch Verzugs- oder Prozesszinsen schuldeten sie wegen des Annahmeverzugs der Beklagten nicht.
16 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 vor dem Landgericht hat der Klägervertreter der Beklagten die Zahlung der restlichen Darlehensvaluta in Höhe von 54.871,02 EUR angeboten.
17 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
2.
18 
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Beide Darlehensverträge seien von den Klägern wirksam widerrufen worden, ohne dass dies gegen Treu und Glauben verstoße.
19 
In Bezug auf das abgewickelte Darlehen stehe die vereinbarte Vertragsaufhebung dem Widerruf nicht entgegen. Die Beklagte schulde deshalb die Erstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung (13.962,94 EUR) nebst Verzugszinsen seit dem 13.9.2014 sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von lediglich 656,83 EUR, da die Kläger nur eine Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen könnten.
20 
Hinsichtlich des noch nicht abgewickelten Darlehens hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat. Soweit die Kläger die weitere Feststellung beantragt haben, die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Kläger – obwohl zur Vorleistung verpflichtet – ihre Leistung von der Rückgabe der Sicherheiten abhängig gemacht hätten. Entsprechend hat das Landgericht die Kläger auf die Hilfswiderklage vorbehaltlos zur Zahlung von 54.871,02 EUR nebst Verzugszinsen seit 15.2.2015 unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt.
3.
21 
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs weiter und begehren die Abweisung der Hilfswiderklage. Sie meinen, die Hilfswiderklage sei bereits nicht schlüssig, weil die Beklagte bei der Berechnung den von ihr geschuldeten Nutzungswertersatz nicht berücksichtigt habe. Der Betrag, den das Landgericht der Beklagten zuerkannt habe, sei zu hoch. Ihren Anspruch auf Wertersatz für die Nutzungen, die die Beklagte aus den Annuitäten auf das Darlehen mit der Endnummer 375 bis zum Widerruf am 15.1.2015 gezogen habe, haben die Kläger mit 2.753,32 EUR beziffert. Die Kläger haben in der Berufungsbegründung die Aufrechnung mit dem Rückgewähranspruch der Kläger gegen denjenigen der Beklagten erklärt. Zudem müssten die weiteren von einschließlich 30.3.2015 bis 30.12.2016 quartalsweise geleisteten Zahlungen von jeweils 897,14 EUR berücksichtigt werden. Auch insoweit ist die Aufrechnung erklärt. Unzutreffend sei zudem die Annahme des Landgerichts, nach Widerruf schuldeten sie der Beklagten noch Wertersatz für das noch nicht zurückgeführte Darlehen. Dem stehe entgegen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden habe und sie sich deshalb auch nicht in Schuldnerverzug befunden hätten. Allenfalls könne die Beklagte nach dem Widerruf eine Verzinsung in marktüblicher Höhe verlangen, die maximal 2,45 % betrage. Danach bestehe zum 7.3.2017 nur noch ein Schuldsaldo in Höhe von 49.685,72 EUR. Im Übrigen schuldeten sie Zahlungen allenfalls Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld.
22 
Die Kläger beantragen:
23 
I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart – 6 O 77/15 –, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 am 28.1.2016 verkündet, wird
24 
1. festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages mit der Nr. …375 über 60.000 EUR vom 5.3.2008 seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos in Annahmeverzug befindet.
25 
2. die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen.
26 
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
27 
Die Beklagte beantragt:
28 
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.1.2016 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
29 
1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
30 
2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf der Kläger zu dem Darlehensverhältnis Konto-Nr. …375 für wirksam hält und dem Klageantrag Nr. 2 aus der Klageschrift vom 23.4.2015 stattgibt:
31 
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 54.871,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.10.2014 zu bezahlen.
32 
II. Die Berufung der Kläger wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
33 
Sie will mit ihrer Berufung weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.2.2017 – XI ZR 467/15 – hält sie die Feststellungsklage wegen Vorrangs einer Leistungsklage für unzulässig. Im Falle der erklärten Aufrechnung bestehe erst recht kein Feststellungsinteresse, zumal die Kläger sich gegen die Hilfswiderklage verteidigen könnten.
34 
Die Beklagte wiederholt und vertieft in der Sache ihr erstinstanzliches Vorbringen und betont, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verwirkungseinwand begründet sei, wenn der Darlehensvertrag auf Wunsch des Darlehensnehmers vorzeitig beendet und das Darlehen abgelöst sei. Mehr als zwei Jahre nach Ablösung des Darlehens habe sie nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. In Bezug auf den noch laufenden Darlehensvertrag hätten sich die Kläger zudem widersprüchlich verhalten, da sie trotz der seit August 2014 bestehenden Kenntnis von dem Widerrufsrecht den Vertrag vorbehaltlos weiter bedient hätten.
35 
Soweit das Landgericht der Hilfswiderklage stattgegeben hat, seien die Angriffe der Kläger unbegründet. Die Kläger hätten in erster Instanz den offenen Saldo ausdrücklich unstreitig gestellt. Bereits in erster Instanz sei dargelegt worden, dass den Klägern der erst mit der Berufung geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nicht zustehe. Zudem unterliege ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe der Kapitalertragssteuer, so dass die Beklagte davon 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag an die Steuerbehörden abführen müsste. Zu berücksichtigen sei, dass ihr auch nach Widerruf noch ein Anspruch auf Wertersatz zustehe. Zutreffend sei auch das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kläger gemäß §§ 357 Abs. 1, 286 Abs. 3 BGB in Verzug geraten seien. Da ein wörtliches Angebot ohnehin unzureichend sei und die Kläger ihre Leistung trotz bestehender Vorleistungspflicht nur Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld angeboten hätten, sei sie auch nicht in Annahmeverzug geraten.
36 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
37 
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.2.2017 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
II.
38 
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 17.3.2008 über 130.000 EUR (Nr. …935) und die daraus vom Landgericht abgeleiteten Folgen wendet.
1.
39 
Den Klägern stand bei Erklärung des Widerrufs am 29.8.2014 noch ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht abgelaufen war (§ 355 Abs. 2 BGB) und die vorzeitige Beendigung des Vertrages dem Widerruf nicht entgegensteht.
a)
40 
Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art 229 § 9 Abs.1 Nr.2 und § 22 Abs. 2 EGBGB).
b)
41 
Eine Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 18; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 Rn. 13, 15; v. 29.04.2010 - I ZR 66/08 Rn. 21; v. 1.12.2010 - VIII ZR 82/10 Rn. 12; v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10 Rn. 14; v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 34).
c)
42 
Die Widerrufsbelehrung ist nicht gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln, da die Beklagte den Text der Musterbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.
43 
aa) Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15 ; v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).
44 
bb) Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entspricht nicht vollständig dem Muster und wurde einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, weil der Belehrungstext unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ als „Sammelbelehrung“ ausgestaltet ist und damit von den Vorgaben des Gestaltungshinweises Nr. 9 der Musterbelehrung abweicht. Kombiniert der Darlehensgeber in seiner Belehrung über verbundene Verträge den allgemein geltenden Hinweis zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit mit der Information über die besonderen Kriterien des Verbunds beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts, stellt dies einen Eingriff in die Musterbelehrung dar, der die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entfallen lässt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 27).
d)
45 
Der Umstand, dass die Parteien den Darlehensvertrag einvernehmlich beendet haben, steht dem späteren Widerruf nicht entgegen. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses und die beiderseits vollständige Leistungserbringung lässt das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nicht entfallen (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 28; v. 24.11.2009 - XI ZR 260/08; v. 7.5.14 - IV ZR 76/11; v. 29.7.15 - IV ZR 384/14, Rn. 30). Als Rechtsgrund für die ausgetauschten Leistungen besteht das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis fort und kann auch nach Beendigung noch widerrufen werden. Durch die Aufhebungsvereinbarung wurde auch kein selbständiger, von den ursprünglichen Vertragsbeziehungen losgelöster Schuldgrund geschaffen, der durch den Widerruf nicht berührt wäre. Der Annahme, dass mit der Aufhebungsvereinbarung ein neuer Schuldgrund geschaffen wurde, der das Widerrufsrecht der Kläger abschneiden würde, steht zudem entgegen, dass die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts zum Schutz des Verbrauchers halbzwingend sind (§ 506 Abs.1 BGB).
2.
46 
Es stellt keinen Rechtmissbrauch (§ 242 BGB) dar, dass die Kläger den Widerruf erst im Jahr 2014 erklärt haben.
47 
Selbst wenn der Widerruf des Verbrauchers von dem Motiv getragen ist, sich nach langer Zeit wegen des gegenwärtig niedrigen Zinsniveaus von dem Darlehensvertrag zu lösen, steht das der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen. Da das Gesetz es dem freien Willen des Verbrauchers überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 23).
48 
Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, wie gravierend der Mangel der Widerrufsbelehrung war und ob er sich im Fall des Klägers überhaupt konkret ausgewirkt hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung eines Widerrufsrechts unterlag, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion eines nicht befristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers. Entscheidend ist, dass die erteilte Belehrung generell - ohne Rücksicht auf die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers im Einzelfall - geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08 Rn.25). Das Widerrufsrecht besteht selbst dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, weil andernfalls das Ziel des Gesetzes unterlaufen würde, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht anzuhalten (BGH v. 13.1.1983 - III ZR 30/82).
49 
Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem nachteilhaft gewordenen Vertrag zu lösen (Senat v. 24.11.2015 - 6 U 140/14; v. 6.10.2015 - 6 U 148/14).
3.
50 
Unter den gegebenen Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalles können auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts (§ 242 BGB) nicht festgestellt werden (so bereits Senat v. 24.1.2017 – 6 U 96/16 zu einem vergleichbaren Fall).
a)
51 
Der Einwand der Verwirkung kommt auch gegenüber dem Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB in Betracht und setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37). Der bloße Zeitablauf vermag den Vorwurf, der Kläger handle illoyal, nicht zu begründen (vgl. BGH v. 18.10.2004 - II ZR 352/02, Rn. 24).
b)
52 
Zwar ist angesichts des Vertragsschlusses im Jahr 2008 ein erhebliches Zeitmoment gegeben. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt aber nicht die Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Untätigkeit der Kläger über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen würden.
53 
aa) Dass die Kläger das Darlehen bis zu dessen vorzeitiger Ablösung vertragsgemäß bedient haben, macht den Widerruf nicht treuwidrig. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden, und zwar ungeachtet der Frage, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39-41).
54 
Solange der Darlehensnehmer selbst nicht davon ausgeht, den Vertrag widerrufen zu dürfen, liegt in der Vertragserfüllung auch kein widersprüchliches Verhalten (vgl. dazu Senat v. 6.12.2016 - 6 U 95/16, juris).
55 
bb) Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Darlehensvertrag auf Wunsch der Kläger vorzeitig einvernehmlich beendet wurde, steht hier nicht fest, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, die Kläger würden den Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen.
56 
(1) Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Nachbelehrung nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich ist (BGH v. 11.10.2016 XI ZR 482/15 Rn. 30; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41), kann bei einem beendeten Darlehensvertrag das Vertrauen des Darlehensgebers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41; v. 11.10.2016 XI ZR 482/15 Rn. 30).
57 
Auch bei einem vorzeitig abgelösten Darlehen ist aber der vom Bundesgerichtshof formulierte Obersatz anzuwenden, wonach eine Verwirkung nur in Betracht kommt, wenn sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37). Dass bereits die auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgte vorzeitige Beendigung des Vertrages dieses notwendige Tatbestandsmerkmal ausfüllen soll, ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht.
58 
(2) Die Feststellung, dass die Beklagte aus dem gesamten Verhalten der Kläger den Schluss ziehen durfte, von dem auch nach Vertragsbeendigung fortbestehenden Widerrufsrecht werde kein Gebrauch mehr gemacht, kann der Senat im vorliegenden Fall nicht treffen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertrag auf Wunsch der Kläger vorzeitig abgewickelt wurde, rechtfertigte das Verhalten der Kläger aus Sicht der Beklagten nicht die Annahme, sie würden ein bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausüben.
59 
Diesen Schluss konnte die Beklagte aus dem Verhalten der Kläger nicht ziehen, weil sie damit rechnen musste, dass den Klägern ihr Widerrufsrecht bei Ablösung des Kredits und auch in der Zeit danach nicht bekannt war. Für die Beklagte bestand kein Anlass, zu unterstellen, dass die Kläger das Bestehen eines Widerrufsrechts geprüft oder auch nur in Betracht gezogen haben. Aus der maßgeblichen Sicht der Bank ist das Fortbestehen des Widerrufsrechts für den Verbraucher gerade dann nicht ohne weiteres erkennbar, wenn die Widerrufsbelehrung - wie hier - den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt (BGH v. 12.7. 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 40). Es gab für die Beklagte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Kläger seien insoweit rechtlich beraten gewesen.
60 
Zwar ist der Einwand der Verwirkung nicht generell ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten sein Recht nicht bekannt ist (BGH v. 16.3.2007 - V ZR 190/06; v. 27.6.1957 - II ZR 15/56). Soweit die Verwirkung aber an das Tatbestandsmerkmal geknüpft wird, dass der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten das Vertrauen geschöpft hat, dieser werde sein Recht nicht mehr ausüben, spricht es gegen die Annahme dieses Vertrauenstatbestandes, wenn der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß (vgl. BGH v. 15.9.1999 - I ZR 57/97, Rn. 24; Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 95 und Rn. 107). Denn wenn aus Sicht der Beklagten zu unterstellen war, dass die Kläger die Aufhebungsvereinbarung geschlossen und erfüllt haben, ohne einen Widerruf überhaupt in Erwägung gezogen zu haben, gab es keinen Grund für die Annahme, die Kläger übten ihr Widerrufsrecht derzeit bewusst nicht aus und würden deshalb davon auch künftig keine Gebrauch machen. Es gab auch keine aus dem Verhalten der Kläger abzuleitenden Anhaltspunkte dafür, dass sie mutmaßlich auch dann nicht widerrufen würden, wenn sie von ihrem Gestaltungsrecht später Kenntnis erlangen würden. Die Beklagte musste vielmehr in Rechnung stellen, dass die Bereitschaft der Kläger, den Kredit gegen ein Aufhebungsentgelt vorzeitig zurückzuzahlen, Ausdruck der Vorstellung war, an den Vertrag unwiderruflich gebunden zu sein. Das Verhalten der Kläger war demnach hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines späteren Widerrufs vollkommen neutral, und die Beklagte konnte sich dadurch nicht in der Annahme bestärkt sehen, ein Widerruf werde nicht mehr erklärt. Insofern hatte das Versprechen der Kläger, mit der Vorfälligkeitsentschädigung das Interesse der Beklagten an der weiteren Erfüllung des Vertrages auszugleichen, in Bezug auf die Frage, ob sie ihr Widerrufsrecht noch ausüben würden, hier keine weitergehende Aussagekraft als ihr vertragstreues Verhalten während der Vertragslaufzeit, das – wie oben ausgeführt – den Einwand der Verwirkung für sich genommen nicht zu begründen vermag.
61 
Es fehlt deshalb an auf dem Verhalten der Kläger beruhenden Umständen, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten hätten begründen können. Wurde aber bei der Beklagten kein den Klägern aufgrund ihres Verhaltens zurechenbares Vertrauen geweckt, ist der Vorwurf, die Kläger würden sich wegen des späten Widerrufs illoyal verhalten, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht gerechtfertigt.
62 
Anders könnte der Fall etwa zu beurteilen sein, wenn die Beklagte aus dem Verhalten der Kläger hätte schließen dürfen, dass ihnen die Möglichkeit des Widerrufs bekannt sei. Hätten die Kläger vor diesem Hintergrund die vorzeitige Beendigung des Vertrages gewünscht und wären sie nach Ablösung des Kredits längere Zeit untätig geblieben, könnte der Schluss der Beklagten, mit einem Widerruf müsse nicht mehr gerechnet werden, nach den weiteren Umständen des Falles berechtigt sein. So liegt der Fall indes nicht.
c)
63 
Es kann offenbleiben, ob der Einwand der Verwirkung ohne Rücksicht auf einen konkreten Vertrauenstatbestand berechtigt sein kann, wenn dem Verpflichteten während der Zeit der Untätigkeit des Berechtigten und als deren Folge ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist.
64 
Das kommt in Betracht, weil die beiderseits vollständige und beanstandungsfreie Vertragsabwicklung dazu führen kann, dass der Gläubiger eines Rückabwicklungsanspruchs auf die Belange des Schuldners ausnahmsweise Rücksicht nehmen muss, etwa wenn die Rückabwicklung existenzgefährdende Auswirkungen hat (BGH v. 29.7. 2008 - XI ZR 387/06 Rn. 18 zu einem Bereicherungsanspruch). Dem Sachvortrag der Beklagten kann aber nicht entnommen werden, dass sie sich in der Erwartung, der Vertrag habe Bestand, so eingerichtet hat, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre. Die Tatsache, dass der Darlehensgeber die Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis erfüllen muss, ist die regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs und stellt deshalb keinen unzumutbaren Nachteil dar (BGH, v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 zum Rechtsmissbrauch). Es kann offen bleiben, ob sich aus einer Freigabe der für das Darlehen bestellten Sicherheiten ein Nachteil ergeben kann, denn die Beklagte hat die Grundschuld im Hinblick auf das weitere, noch laufende Darlehen behalten.
65 
Da hier weder festzustellen ist, dass die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen in das Unterbleiben des Widerrufs bilden durfte, noch ein unzumutbarer Nachteil dargetan ist, kann auch die Frage auf sich beruhen, ob ein solcher Nachteil ein notwendiges Merkmal des Verwirkungstatbestandes ist - wovon der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. zuletzt Senat v. 27.9.2016 - 6 U 46/16 -, Rn. 77 und 84 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) - oder ob es sich dabei lediglich um einen der Gesichtspunkte handelt, die im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung für das Eingreifen der Verwirkung sprechen können.
4.
66 
Das Landgericht hat die Rechtsfolgen des Widerrufs zutreffend beurteilt.
a)
67 
Aufgrund des wirksamen Widerrufs haben die Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts in Höhe von 13.962,94 EUR (§§ 357 Abs.1 S.1, 346 BGB) nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit 13.9.2014 (§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Das im Zuge der vorzeitigen einvernehmlichen Ablösung gezahlte Aufhebungsentgelt ist eine Leistung in Erfüllung einer sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Verpflichtung mit der Folge, dass es im Falle eines wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge als empfangene Leistung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren ist (BGH v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15, Rn. 33).
b)
68 
Ferner schuldet die Beklagte den nicht um einen Steuerabzug geminderten Wertersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von 656,83 EUR (§§ 346 Abs. 1 und 2 BGB) sowie die hierauf vom Landgericht gemäß §§ 291, 288 BGB zuerkannten Prozesszinsen.
69 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Darlehensgeber als Folge des wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehens die Herausgabe der Nutzungen, die er aus überlassenen Zins- und Tilgungsraten gezogen hat (BGH v. 22.9.2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7; 12.1.2016 - XI ZR 366/15, Rn. 18 ff.). Bei Immobiliardarlehensverträgen ist widerleglich zu vermuten, dass diese Nutzungen der Höhe nach einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 58). Da die Kläger nur die Nutzungen aus der Vorfälligkeitsentschädigung herausverlangen, muss nicht entschieden werden, ob der Darlehensgeber auch dann zur Herausgabe von Nutzungen aus der zurückbezahlten Valuta verpflichtet ist, wenn die Vertragsparteien abweichend vom Vertrag eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vereinbart und damit die Rückabwicklung insoweit vorweggenommen haben.
70 
Das Landgericht hat den Nutzungsersatz danach auf einer zutreffenden Berechnungsgrundlage ermittelt. Der vorliegende Darlehensvertrag war durch ein Grundpfandrecht gesichert und die Konditionen entsprachen unstreitig dem Marktüblichen, sodass es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 1a S.2 BGB handelt, bei dem mit einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu rechnen ist. Fehler der Berechnung sind nicht ersichtlich und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
71 
bb) Der Betrag ist nicht um eine möglicherweise anfallende Kapitalertragssteuer zu kürzen. Unterstellt, die Nutzungen unterliegen der Steuer, lässt das Abzugsverfahren gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs. 1 S. 3 EStG als besondere Art des Besteuerungsverfahrens den vertraglichen Anspruch auf Zahlung unberührt. Die besondere Form der Steuererhebung ändert nichts daran, dass der Bruttobeitrag geschuldet ist und die Forderung in vollem Umfang gerichtlich durchsetzbar bleibt (Senat v. 24.11.2016 - 6 U 140/14 in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Lohnanspruch: BGH v. 21.4.1966 – VII ZB 3/66; BAG, v. 7.3.2001 – GS 1/00, Rn. 13; ferner BGH v. 17.7.2001 – X ZR 13/99, Rn. 10 zum umsatzsteuerlichen Abzugsverfahren).
III.
72 
In Bezug auf den Darlehensvertrag vom 5.3.2008 über 60.000 EUR mit der End-Nr. 375 wendet sich die Beklagte erfolglos gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Auf die Berufung der Kläger ist das Urteil des Landgerichts nur insofern abzuändern, als der Saldo aufgrund der weiter in den Rechtsstreit eingeführten Ansprüche neu zu berechnen ist und ein Zurückbehaltungsrecht der Kläger in Bezug auf die Freigabe der gestellten Grundschuld anzuerkennen ist.
1.
73 
Die auf diesen Vertrag bezogenen Feststellungsanträge der Kläger sind teilweise unzulässig.
a)
74 
Der nach seinem Wortlaut auf die Wirksamkeit des Widerrufs gerichtete Feststellungsantrag ist in der Auslegung durch das Landgericht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
75 
aa) Das Landgericht hat den Antrag der Kläger, die Wirksamkeit des Widerrufs festzustellen, zutreffend dahin ausgelegt, dass Gegenstand der begehrten Feststellung die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ist.
76 
Den Inhalt des Klagebegehrens hat das Gericht durch Auslegung zu bestimmen. Dabei ist nicht allein der Wortlaut des Antrags maßgebend, sondern auch die Begründung der Klage. Wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH v. 17.6.2016 – V ZR 272/15, Rn.9 f.; v. 21.6.2016 – II ZR 305/14, Rn. 12 m.w.N.).
77 
Zwar ist die Wirksamkeit des Widerrufs selbst kein statthafter Gegenstand einer Feststellungsklage, weil es sich dabei nur um eine Vorfrage für die Rechtsfolgen handelt, die sich aus dem Widerruf ergeben (BGH v. 29.9.2009 – XI ZR 37/08). In der Klage kommt aber hinreichend zum Ausdruck, dass es den Klägern darum geht, die an einen wirksamen Widerruf unmittelbar geknüpfte Rechtsfolge feststellen zu lassen. Die beantragte Feststellung, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde, stellt lediglich eine abgekürzte Ausdrucksweise dieses Begehrens dar.
78 
Die unmittelbare Folge der Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht die Aufhebung des Darlehensvertrages, sondern seine inhaltliche Umgestaltung mit den sich aus den §§ 357, 346, 347 BGB ergebenden Rechtsfolgen (BGH v. 13.4.2011 – VIII ZR 220/10; v. 17.3.2004 – VIII ZR 265/03; v. 10.7.1998 – V ZR 360/96; v. 14.3.2000 - X ZR 115/98; Senat v. 6.10.2015 – 6 U 148/14). Das Landgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage auf diese Rechtsfolge gerichtet ist.
79 
Selbst wenn anzunehmen wäre, dass das Landgericht die Grenzen der Auslegung überschritten und den Klägern damit entgegen § 308 ZPO etwas anderes als beantragt zugesprochen hätte, wäre auch in diesem Fall der Entscheidung im Berufungsverfahren der vom Landgericht angenommene Gegenstand der Feststellungsklage zugrunde zu legen. Denn es wäre davon auszugehen, dass sich die Kläger den Inhalt des Urteils durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu eigen gemacht haben (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 308 ZPO, Rn. 7).
80 
bb) Mit diesem Inhalt ist die Feststellungsklage statthaft. Das ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO der Fall, wenn die beantragte Feststellung auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis der Parteien gerichtet ist. Ein solches Rechtsverhältnis kann ein einzelner Anspruch sein, der aus einem Vertrag als umfassendem Rechtsverhältnis abgeleitet wird. Aber auch der Vertrag selbst stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Eine Feststellungsklage kann deshalb insbesondere auch auf die Wirksamkeit oder den Bestand eines Vertrages (BGH v. 27.5.2008 - XI ZR 132/07, Rn. 48; v. 29.9.1999 – XII ZR 313/98, Rn. 44) oder dessen Inhalt (z. B. BGH v. 18.10.2000 - XII ZR 179/98) gerichtet werden. Gegenstand der Feststellungsklage kann darüber hinaus die Frage sein, welcher Art oder Natur ein unstreitig bestehendes Vertragsverhältnis ist (RGZ 144, 54; Becker-Eberhard, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rn.11; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rn. 22). In diesem Sinne hat der Senat eine Feststellungsklage wie die vorliegende bisher dahin interpretiert, dass der klagende Darlehensnehmer rechtskräftig geklärt wissen will, ob der unstreitig geschlossene Darlehensvertrag unverändert fortbesteht oder ob er durch den Widerruf seine Natur gewandelt hat und fortan nicht mehr auf die wechselseitige primäre Vertragserfüllung, sondern gemäß §§ 357, 346 BGB als Rückabwicklungsschuldverhältnis besteht.
81 
Nach Sinn und Zweck eines Antrags, der auf die Feststellung der Art eines Vertragsverhältnisses gerichtet ist, verfolgt der Kläger damit das Rechtsschutzziel, eine präjudiziell wirkende richterliche Feststellung zu erreichen, um dem Beklagten gegenüber gerade die sich aus der behaupteten Vertragsart ergebenden Rechte geltend machen zu können (RGZ 144, 54, 57). Im Zweifel ist dabei anzunehmen, dass sich das über den eigentlichen Streitgegenstand hinausreichende Interesse des Klägers auf sämtliche ihm günstigen Rechtsfolgen bezieht, die sich aus der behaupteten Natur des Rechtsverhältnisses ergeben. Die dem Darlehensnehmer günstigen Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in das Stadium der Rückabwicklung übergeht, liegen zum einen in der Entstehung von Erstattungsansprüchen gemäß §§ 357, 346 BGB. Weiter bewirkt die Umwandlung des Vertrages, dass die Verpflichtung der Vertragsparteien entfällt, die noch ausstehenden Primärleistungen zu erbringen (BGH v. 10.7.1998 – V ZR 360/96 –, Rn. 10; Gaier in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., vor § 346 Rn.3). Steht rechtskräftig fest, dass der Darlehensvertrag nur noch als Rückabwicklungsschuldverhältnis fortbesteht, steht auch fest, dass der Darlehensgeber keine primäre Erfüllung des Darlehensvertrages mehr beanspruchen kann. Darüber hinaus führt die Begründung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses dazu, dass die Schuld des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der offenen Valuta sofort erfüllbar ist, was im Hinblick auf eine notwendige Umschuldung und die dazu erforderliche Freigabe der Sicherheiten von wesentlicher Bedeutung sein kann.
82 
Gegenstand der Feststellungsklage ist danach das Vertragsverhältnis selbst und sind nicht die daraus folgenden Einzelansprüche, hinsichtlich derer die Rechtskraft des beantragten Feststellungsurteils lediglich präjudiziell wirkt. Dass der Bestand des Rückabwicklungsschuldverhältnisses insofern eine Vorfrage darstellt, ändert nichts an der Einordnung als Rechtsverhältnis, das einer Feststellungsklage zugänglich ist und an dessen Feststellung der Darlehensnehmer angesichts der vielfältigen Rechtswirkungen des Widerrufs nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats auch ein berechtigtes Interesse hat (anders wohl die Auslegung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 17: „Da die Kläger (…) der Sache nach die Feststellung des Bestehens von Leistungspflichten nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zum Gegenstand ihrer Feststellungsklage gemacht haben (…)“).
83 
cc) Ob angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der oben beschriebenen Auslegung der Klage festzuhalten ist, kann hier offen bleiben, weil ein berechtigtes Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung auch auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 – XI ZR 183/15 – zu bejahen ist.
84 
Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH v. 13.1.2010 – VIII ZR 351/08, Rn. 12). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, liegen diese Voraussetzungen vor.
85 
Dem Rechtsschutzbedürfnis steht nicht der Vorrang einer Leistungsklage entgegen. Dieser greift ein, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BGH v. 3.7.2002 – XII ZR 234/99 Rn. 8). Es kann offen bleiben, ob sich das durch Auslegung zu bestimmende Rechtsschutzziel der Kläger wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen deckt und deshalb eine Leistungsklage dieses Rechtsschutzziel erschöpfen würde, was der Bundesgerichtshof bei einer Klage auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis als regelmäßig gegeben ansieht (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 15). Denn der Vorrang der Leistungsklage gilt nur, solange die Erstattungsansprüche des Darlehensnehmers nicht durch eine Aufrechnung erloschen sind (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 13).
86 
Sowohl die Beklagte als auch die Kläger haben während des Rechtsstreits die Aufrechnung mit den gegenseitigen Ansprüchen aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis erklärt, wodurch unstreitig ein Schuldsaldo zugunsten der Beklagten begründet wurde. Soweit die Kläger eine Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, in welcher Höhe dieser Saldo besteht, durch eine negative Feststellungsklage herbeiführen könnten, schließt diese Möglichkeit jedenfalls unter den gegebenen Umständen die positive Feststellungsklage nicht aus. Denn im Rahmen der von der Beklagten erhobenen Hilfswiderklage ist die Höhe der Zahlungsansprüche ohnehin zu klären. Zu entscheiden ist über diese Hilfswiderklage aber nur dann, wenn der Feststellungsklage stattgegeben wird, sodass die Erhebung der Hilfswiderklage das Feststellungsinteresse der Kläger nicht entfallen lässt. Jedenfalls in dieser Konstellation bleibt die Feststellungsklage auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 16).
b)
87 
Nicht statthaft ist die Feststellungsklage allerdings, soweit sie auf einen Verzug der Beklagten mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos gerichtet ist.
88 
Zwar können auch einzelne Rechte und Pflichten, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Beim Verzug des Gläubigers oder des Schuldners handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen und damit lediglich um eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Statthaft ist die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs nur in dem Ausnahmefall, dass sie mit einer Klage auf eine Zug um Zug zu erfüllende Leistung verbunden wird, um den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren zu erlangen (BGH v. 19.11.2014 – VIII ZR 79/14 Tz. 23; v. 31.5.2000 – XII ZR 41/98 Tz. 22 ff.; v. 19.4.2000 – XII ZR 332/97). Eine solche Leistungsklage haben die Kläger nicht erhoben.
2.
89 
In der Sache hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag vom 5.3.2008 über 60.000 EUR aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Den Klägern stand ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht abgelaufen war (§ 355 Abs. 2 BGB). Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
a)
90 
Die erteilte Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II. 1. a) bis d) Bezug genommen werden.
b)
91 
Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig (§ 242 BGB).
92 
aa) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 43, m. w. N.). Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, Rn. 40; v. 15.11.2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 20).
93 
Bezogen auf den Widerruf eines Verbraucherdarlehens kommt dies in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis seines Widerrufsrechts und trotz der aus seiner Sicht bestehenden Lösungsmöglichkeit vom Vertrag diesen zunächst vorbehaltlos weiter bedient hat, um dann im Widerspruch hierzu aus der Widerruflichkeit des Vertrages doch noch Rechtsfolgen abzuleiten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen (Senat v. 6.12.2016 - 6 U 95/16; v. 7.2.2017 – 6 U 40/16)
94 
bb) Dass die Kläger bereits seit August 2014 Kenntnis von der Widerruflichkeit des noch laufenden Darlehens hatten und auf dieses auch nach der endgültigen Ablehnung einer vergleichsweisen Einigung durch die Beklagte am 30.9.2014 und 30.12.2014 noch weitere Annuitäten zahlten, bis sie am 15.1.2015 schließlich den Widerruf erklärten, stellt angesichts der weiteren Umstände kein widersprüchliches Verhalten dar. Auf Grundlage der gebotenen objektiven Betrachtung bestanden besondere Umstände, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen.
95 
Nachdem die Beklagte eine außergerichtliche Einigung endgültig abgelehnt hatte, war der Widerruf aus Sicht der Kläger nur unter der Prämisse sinnvoll, dass das Widerrufsrecht und seine Folgen auch gerichtlich durchgesetzt werden können. Angesichts der damit verbundenen Kostenfolgen ist es deshalb nachvollziehbar, dass sie ihre Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrecht aufgeschoben haben, bis die Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer geklärt war. Hinzukommt, dass die Kläger bis zum Widerruf lediglich zwei weitere Raten in Höhe von jeweils 897,14 EUR gezahlt haben.
c)
96 
Die Ausübung des Widerrufsrechts stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar und erfüllt nicht den Tatbestand der Verwirkung (§ 242 BGB).
97 
Wegen des Einwands des Rechtsmissbrauchs kann auf die obigen Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen werden.
98 
Auch der Tatbestand der Verwirkung ist nicht gegeben, weil der Darlehensgeber bei einem laufenden Darlehensvertrag allein aufgrund der Vertragserfüllung durch den Verbraucher kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden kann, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden. Es ist ihm während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39-41).
99 
Es ist zwar denkbar, dass den Interessen des Darlehensgebers im Einzelfall Vorrang gebührt und er schutzwürdig ist, obwohl er eine Belehrung erteilt hat, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat und er auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Nachbelehrung zu erteilen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 41). Solche besonderen Umstände liegen hier aber nicht vor. Insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass die Kläger bereits seit August 2014 von der Widerruflichkeit wussten und den Widerruf erst im Januar 2015 erklärt haben. Grundsätzlich kann sich aus der Tatsache, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht kennt, den Vertrag aber gleichwohl erfüllt, ein schutzwürdiges Vertrauen des Darlehensgebers ergeben, der Verbraucher werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Verwirkung setzt aber voraus, dass sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin darauf eingerichtet hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 40).
100 
Nach den hier vorliegenden Umständen ist der Zeitraum zwischen der Kenntniserlangung von dem Widerrufsrecht und der Widerrufserklärung, in dem sich die Beklagte auf deren Ausbleiben einrichten konnte, zu kurz, um den Vorwurf einer illoyal verspäteten Rechtsausübung zu begründen. Aus Sicht der Beklagten war in Rechnung zu stellen, dass die Kläger nach der endgültigen Zurückweisung des Widerrufs am 8.9.2014 einen gewissen Zeitraum benötigen würden, das weitere Vorgehen zu klären, etwa eine Anschlussfinanzierung zu finden oder die Prozessfinanzierung zu regeln. Dass die Kläger hierfür etwas mehr als vier Monate benötigt haben, überschreitet den Rahmen des Üblichen nicht in einer Weise, dass die Beklagte sich hätte darauf einrichten dürfen, der Widerruf würde nicht mehr erklärt.
3.
101 
Die Hilfswiderklage, die wegen der begründeten Feststellungsklage zur Entscheidung anfällt, ist zulässig und zu dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Sach- und Streitstand in Höhe von 52.428,04 EUR begründet, allerdings nur Zug um Zug gegen Freigabe der als Sicherheit bestellten Grundschuld.
a)
102 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Widerrufsfolgen gemäß §§ 357 Abs.1, 346 BGB schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine bereits erfolgte (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Dem stehen die Ansprüche des Darlehensnehmer auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) und von Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB) wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber (BGH v. 22.9.2015 – XI ZR 116/15; v. 16.1.2016 – XI ZR 366/15).
b)
103 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der von ihr behauptete Schuldsaldo nicht als unstreitig der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Unstreitig war in erster Instanz lediglich die Berechnung des Saldos zum 1.7.2015 unter der Prämisse, dass der Beklagten auch nach dem Widerruf noch Wertersatz für die Kapitalüberlassung zusteht. Das haben die Kläger jedoch in Abrede gestellt.
c)
104 
Soweit die Kläger meinen, die Hilfswiderklage sei bereits deshalb von Anfang an unschlüssig gewesen und sei dies noch, weil die Beklagte die ihnen gegenüber bestehende Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen nicht anspruchsmindernd berücksichtigt habe, trifft dies nicht zu. Der Widerruf hat keine automatische Saldierung der wechselseitigen Ansprüche zur Folge. Eine Verrechnung erfolgt erst aufgrund einer Aufrechnungserklärung einer der Vertragsparteien (BGH v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15 Rn. 16). Eine Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Nutzungsersatz haben die Kläger erst im Berufungsverfahren erklärt, sodass die Beklagte dies bei ihrer Widerklage nicht berücksichtigen musste (zu den Folgen dieser Aufrechnung unten).
d)
105 
Im Hinblick darauf, dass die von beiden Parteien erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt des Widerrufs zurückwirkt (BGH v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15 Rn. 16), bildet der Schuldsaldo der Kläger zu diesem Stichtag (15.1.2015) den Ausgangspunkt der weiteren Berechnung. Dabei hat die Rückwirkung nach § 389 BGB die weitere Konsequenz, dass auch Folgeansprüche nachträglich wegfallen, die sich in der Zeit zwischen dem Widerruf und der Aufrechnungserklärung aus der Nichterfüllung von gemäß § 389 BGB ganz oder teilweise erloschenen Ansprüchen der Kläger auf Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen oder der Beklagten auf Rückzahlung der Valuta ergeben haben. Denn die Regelung des § 389 BGB schützt das Vertrauen des Schuldners, im Umfang der ihm selbst zustehenden Forderung von seinem Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Deshalb entzieht § 389 BGB den Rechtsfolgen, die an das Unterbleiben der Leistung nach Entstehen der Aufrechnungslage anknüpfen, die Grundlage (Staudinger/Gursky (2016) BGB § 389, Rn. 21).
106 
Zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen geht das Landgericht davon aus, dass sich der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die Kapitalüberlassung bis zum Widerruf und der Anspruch der Kläger auf Erstattung geleisteter Zinsen infolge der (Hilfs-)Aufrechnung der Beklagten gegenseitig aufheben, weil der vereinbarte Marktzins unstreitig marktüblich war (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB). Die weitere Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Valuta gegen die Forderung der Kläger auf Erstattung erbrachter Tilgungsleistungen, führt dazu, dass zum Stichtag des Widerrufs noch ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung restlicher Valuta besteht. Nach dem unstreitigen Parteivortrag betrug die Darlehensrestschuld zum 30.12.2014 noch 55.339,94 EUR. Unter Berücksichtigung des Wertersatzanspruchs der Beklagten in Höhe des Vertragszinses bis einschließlich 15.1.2015 waren noch 55.461,23 EUR offen.
e)
107 
Davon in Abzug zu bringen ist infolge der Aufrechnung der Kläger der ungekürzte Betrag der von der Beklagten bis zum Widerruf aus Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger gezogenen Nutzungen in Höhe von 1.310,31 EUR, sodass noch von einem Kapitalsaldo zum 15.1.2015 zugunsten der Beklagten von 54.150,92 EUR auszugehen ist.
108 
aa) Die in der Berufungsbegründung der Kläger erklärte Aufrechnung ist nach § 533 ZPO zulässig. Sie kann auf Tatsachen gestützt werden, die dem Berufungsurteil ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen sind (§ 533 Nr. 1 ZPO). Der zugrunde liegende Sachverhalt war von den Klägern bereits in erster Instanz vorgetragen und ist auch unstreitig; im Streit ist lediglich die rechtliche Beurteilung des Anspruchs. Die Zulassung der Aufrechnung erweist sich auch zur Erledigung der zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 533 Nr. 2 ZPO).
109 
bb) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen sei insgesamt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Darlehensnehmer Nutzungsersatz aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB sowohl für überlassene Zins- als auch Tilgungsleistungen beanspruchen (BGH v. 12.1. 2016 – XI ZR 366/15; v. 22.9.2015 – XI ZR 116/15). Da der Bundesgerichtshof die dagegen angeführten Argumente nicht für durchgreifend erachtet hat, wendet der Senat diese Grundsätze im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung beim Widerruf nicht vorzeitig abgewickelter Darlehensverträge an.
110 
cc) Ungeachtet der Frage, ob die Nutzungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Kapitalertragssteuer unterliegen, können die Kläger mit dem vollen Betrag ihrer Forderung aufrechnen.
111 
Soweit das KG Berlin eine Aufrechnungslage unter Hinweis auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur umgekehrten Konstellation der Aufrechnung durch den zum Steuerabzug verpflichteten Arbeitgeber verneint, weil es an der Gegenseitigkeit gleichartiger Ansprüche fehle (KG Berlin v. 20.2.2017 – 8 U 31/16, Rn. 86 m.w.N.), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
112 
Die aufgerechneten Ansprüche sind jeweils auf eine Geldzahlung gerichtet und damit gleichartig. Unterschiede in den Leistungsmodalitäten stehen der Annahme der Gleichartigkeit der Forderungen nicht entgegen (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 387 Rn. 8). Die Aufrechnung ist demnach nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger nur an die Beklagte leisten dürfen, während diese im Falle der Steuerbarkeit der Kapitalerträge – aber auch im Hinblick auf eine insoweit zweifelhafte Rechtslage – befugt ist, die Erfüllung teilweise auch durch Zahlung an die Steuerbehörden zu bewirken.
113 
Auch die nach § 387 BGB notwendige Gegenseitigkeit der Forderungen ist gegeben. Die Kläger sind Gläubiger der Forderung auf Herausgabe gezogener Nutzungen. Ihnen fehlt auch nicht die Empfangszuständigkeit bzw. die Befugnis, die Forderung in vollem Umfang einzuziehen. Wie bereits oben ausgeführt, müssten sie auch eine Zahlungsklage im Umfang der abzuführenden Steuer nicht auf Zahlung an das Finanzamt richten, denn das Besteuerungsverfahren lässt den vertraglichen Anspruch auf Zahlung unberührt. Die besondere Form der Steuererhebung ändert nichts daran, dass der Bruttobeitrag geschuldet ist und die Forderung in vollem Umfang gerichtlich durchsetzbar bleibt. Auch in der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil kann der Gläubiger den gesamten Betrag beitreiben (BGH v. 21.4.1966 – VII ZB 3/66; BAG, v. 7.3.2001 – GS 1/00, Rn. 13). Könnten die Kläger den vollen Forderungsbetrag auch im Wege der Zwangsvollstreckung erlangen, ist kein Grund ersichtlich, warum sie die Erfüllung ihrer Forderung nicht auch im Wege der Aufrechnung bewirken können sollen.
114 
Die Wirksamkeit der Aufrechnung in voller Höhe hat auch für die Beklagte keine unzumutbaren Folgen. Eine Haftung der Beklagten wegen der nicht abgeführten Steuer ist gemäß § 44 Abs. 5 S. 1 EStG nur dann gegeben, wenn es sich als zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht die Steuer abzuführen darstellten würde, dass sie damit im Hinblick auf den offenen Prozessausgang abgewartet hat (vgl. Lindberg in Blümich, EStG, 135. Aufl., § 44 Rn. 26).
115 
dd) Da es sich auch bei diesem Vertrag um einen Immobiliardarlehensvertrag handelt, ist widerleglich zu vermuten, dass die Beklagte Nutzungen gezogen hat, die der Höhe nach einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 58). Auf dieser Basis haben die Kläger einen Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe von 1.310,31 EUR errechnet. Die Beklagte hat diese Berechnung nicht in Zweifel gezogen.
116 
Da der Anspruch mit dem Widerruf entstanden ist, wirkt die Aufrechnung auf den Stichtag 15.1.2015 zurück und reduziert den Saldo, sodass zu diesem Zeitpunkt noch 54.150,92 EUR an Valuta offen waren.
f)
117 
Ausgehend von dem zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Schuldsaldo führt die Berücksichtigung der nach dem Widerruf entstandenen Ansprüche zu einer Restschuld der Kläger in Höhe von 52.428,04 EUR.
118 
aa) Dabei sind die von den Klägern zur Aufrechnung gebrachten Ansprüche auf Erstattung der nur unter Vorbehalt auf den Vertrag bis 30.12.2016 quartalsweise weiter gezahlten Annuitäten in Höhe von jeweils 897,14 EUR zu berücksichtigen, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob sich die Anspruchsgrundlage aus § 346 Abs. 1 BGB oder aus § 812 Abs.1 S.1 BGB ergibt (für letzteres BGH, v. 21.2.2017 – XI ZR 398/16, Rn. 3).
119 
bb) Soweit sich die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung der Beklagten dadurch reduziert, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Klage für die Zeit nach Widerruf ergänzend auf ihren Anspruch auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und S. 2 BGB) stützt.
120 
(1) Dieser Anspruch der Beklagten besteht auch nach dem Zeitpunkt des Widerrufs bis zur Beendigung der Gebrauchsüberlassung durch die vollständige Rückführung der Valuta.
121 
Soweit der Bundesgerichtshof annimmt, der Anspruch auf Erstattung von Leistungen, die der Darlehensnehmer nach dem Widerruf erbracht hat, falle nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB, sondern sei nach Bereicherungsrecht zu beurteilen (BGH, v. 21.2.2017 – XI ZR 398/16, Rn. 3), lässt sich dies nicht dahin verallgemeinern, dass auf die wechselseitigen Ansprüche für den Zeitraum nach Widerruf insgesamt die Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) anzuwenden wären. Der Wertersatzanspruch ist in seiner Entstehung § 346 Abs. 2 BGB zuzuordnen, denn bei der Kapitalüberlassung handelt es sich um eine Leistung, die in Vollzug des noch nicht widerrufenen Vertrages erbracht wurde. Die bis 31.12.2001 geltende Regelung des § 361a Abs. 2 S. 6 BGB a.F., wonach der Wert einer Gebrauchsüberlassung lediglich bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs zu vergüten war, wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht übernommen. Das hier anwendbare Recht enthält keine Anhaltspunkte für eine solche Zäsur, weshalb davon auszugehen ist, dass der mit dem Rückabwicklungsschuldverhältnis begründete Anspruch auf Wertersatz für eine Gebrauchsüberlassung nach § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und S. 2 BGB erst dann erlischt, wenn die Gebrauchsüberlassung durch Vollzug der Rückabwicklung in Form der Rückgabe des überlassenen Gegenstandes endet. Das entspricht auch dem geltenden § 357a Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. Masuch in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 357 Rn 36; ebenso KG Berlin v. 6.10.2016 – 8 U 228/15, Rn. 104; OLG Karlsruhe v. 10.2.2016 – 17 U 77/15, Rn. 43; OLG Frankfurt, v. 27.4.2016 – 23 U 50/15, Rn. 75; OLG Brandenburg v. 1.6.2016 – 4 U 125/15, Rn. 131; OLG Düsseldorf v. 17.1.2013 - 6 U 64/12 Tz.37).
122 
Der Konsequenz, dass der Darlehensgeber den Vertragszins verlangen kann, obwohl der Vertrag widerrufen ist, kann der Darlehensnehmer entgehen, indem er den Darlehensgeber in geeigneter Weise in Annahmeverzug setzt. Denn danach schuldet er allenfalls in Anwendung des § 302 BGB die Herausgabe tatsächlich gezogener Gebrauchsvorteile, etwa in Form ersparter Zinsen wegen der Verzögerung der beabsichtigten Umschuldung. Einem vollständigen Wegfall der Zinszahlungspflicht gemäß § 301 BGB dürfte in diesem Fall entgegenstehen, dass der Schuldner durch diese Regelung entlastet, aber nicht bereichert werden soll (BGH, v. 25.10.1957 – I ZR 25/57; Hager in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 301, Rn. 1)
123 
(2) Im vorliegenden Fall greift diese Wirkung allerdings nicht ein, denn die Beklagte ist nicht in Annahmeverzug geraten. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass angesichts der widersprüchlichen Einlassung der Kläger auf die Hilfswiderklage der Beklagten nicht von einem ernstlichen Angebot der Kläger auf Rückzahlung der offenen Valuta ausgegangen werden kann.
124 
Annahmeverzug tritt nur dann ein, wenn der Schuldner tatsächlich bereit ist, die angebotene Leistung zu erbringen (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 293 Rn. 9). Trotz der im Schreiben vom 15.1.2015 und in der mündlichen Verhandlung vorbehaltlos angebotenen Zahlung haben die Kläger durch ihr weiteres Prozessverhalten zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die notwendige Leistungsbereitschaft fehlte. Denn sie haben bereits in erster Instanz die vollständige Abweisung der Hilfswiderklage beantragt. Auch ihre Berufung haben sie nicht darauf beschränkt, dass eine Zahlung nur Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld erfolgen müsse. Vielmehr machen sie mit der Berufung geltend, die Hilfswiderklage sei insgesamt abzuweisen, weil die Beklagte den von ihr geschuldeten Nutzungsersatz nicht von sich aus in Abzug gebracht habe, wobei sie einen von der Beklagten nicht geschuldeten Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für sich beanspruchen. Entsprechend beantragen sie nach wie vor die vollständige Abweisung der Hilfswiderklage. Das belegt, dass sie gegenwärtig nicht leistungsbereit sind und rechtfertigt den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass auch den zuvor abgegebenen wörtlichen Angeboten die Ernstlichkeit fehlte, weil sie nicht von der Bereitschaft getragen waren, den angebotenen Zahlungsbetrag ungekürzt auszugleichen.
125 
cc) Infolge der Aufrechnung der Kläger mit ihren Ansprüchen auf Erstattung der nach dem Widerruf geleisteten Annuitäten, sind diese Ansprüche wegen § 389 BGB jeweils zum Zeitpunkt ihrer Entstehung mit dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldo zu verrechnen, der sich aus der bestehenden Darlehensrestschuld und dem zwischenzeitlich aufgelaufenen Vertragszins als Wertersatz ergibt. Nachdem die Kläger eine Verrechnung gemäß der Tilgungsreihenfolge nach §§ 396 Abs. 2, 367 BGB zunächst gegen den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz und danach auf die Erstattung restlicher Valuta vorgenommen haben, ergibt sich die nachfolgende Berechnung, bei der zunächst die Verzinsung („Zinsen“) der zum 15.1.2015 offenen Darlehensrestschuld („Restschuld“) mit dem Vertragszins („Zinssatz“) für die Zeit zwischen dem 15.1.2015 bis zur nächsten Zahlung am 30.3.2015 („Zinslauf in Tagen“) ermittelt wird. Die errechneten Zinsen werden von der geleisteten Rate („Zahlung“) zur Ermittlung des zur Tilgung der Restschuld eingesetzten Betrags („Tilgung“) in Abzug gebracht. Die zum 15.1.2015 bestehende Restschuld um diese Tilgung gemindert ergibt die zum 30.3.2015 offene Restschuld. Entsprechend erfolgt die weitere Berechnung bis zum 7.3.2017, dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, was einen Anspruch der Beklagten in Höhe von 52.428,04 EUR ergibt:
126 
        
Zahlung
Zinslauf in Tagen
Zinssatz
Zinsen
Tilgung
Restschuld
15.01.2015
                                            
54.150,92
30.03.2015
897,14
74    
4,8%   
526,97
370,17
53.780,75
30.06.2015
897,14
92    
4,8%   
650,67
246,47
53.534,28
30.09.2015
897,14
92    
4,8%   
647,69
249,45
53.284,83
30.12.2015
897,14
91    
4,8%   
637,67
259,47
53.025,36
30.03.2016
897,14
91    
4,8%   
634,56
262,58
52.762,78
30.06.2016
897,14
92    
4,8%   
638,36
258,78
52.504,00
30.09.2016
897,14
92    
4,8%   
635,23
261,91
52.242,09
30.12.2016
897,14
91    
4,8%   
625,19
271,95
51.970,13
07.03.2017
0,00   
67    
4,8%   
457,91
0,00
52.428,04
127 
dd) Auf diesen Saldo schulden die Kläger weder Verzugs- noch Prozesszinsen. Neben dem der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zuerkannten Anspruch auf Wertersatz für die Überlassung der Valuta stehen der Beklagten Verzugs- oder Prozesszinsen nicht zu. Auch der Kläger, der einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen verfolgt, kann darüber hinaus nicht auch Verzugs- oder Prozesszinsen verlangen, denn diese sollen den Nachteil ausgleichen, der sich aus der Vorenthaltung des geschuldeten Gelbetrags ergibt (BGH v. 12.5.1998 – XI ZR 79/97, Rn. 29 zu Prozesszinsen). Das ist auf den Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr.1 BGB übertragbar, denn dieser schafft ebenfalls einen Ausgleich für die vom Darlehensnehmer erlangten Gebrauchsvorteile. Da die Beklagte gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB nur Verzugszins in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen könnte, deckt der Vertragszins diesen Betrag hier auch vollständig ab.
g)
128 
Die Kläger sind zur Zahlung des Restsaldos nur Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der als Sicherheit bestellten Grundschuld verpflichtet, da ihnen insofern ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zusteht (so bereits Senat v. 26.7.2016 – 6 U 226/15), das sie im Prozess und bereits im Schreiben vom 15.1.2015 (K2-2) geltend gemacht haben.
129 
Zwar haben die Kläger derzeit keinen fälligen Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit, den sie der Beklagten entgegenhalten könnten, weil sich der Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit aus der schuldrechtlichen Sicherungsabrede durch die Tilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingt ist (BGH v. 5.11.1976 – V ZR 5/75; v. 13.5.1982 – III ZR 164/80) und die Sicherungsabrede auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche erfasst, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit des Vertrages entstehen und damit auch die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (BGH v. 17.1.2017 – XI ZR 170/16 Rn. 7; v. 16.5.2006 – XI ZR 48/04, v. 28.10.2003 – XI ZR 263/02, v. 26.11.2002 – XI ZR 10/00). Aber ungeachtet der Tatsache, dass die aufschiebende Bedingung, unter der die Kläger Rückgabe der Sicherheiten verlangen können, noch nicht eingetreten ist, steht den Klägern ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die Anwendung des § 273 BGB nicht voraussetzt, dass der Gegenanspruch schon vor Leistung des Schuldners besteht und fällig ist; es genügt, dass er mit der Leistung entsteht und fällig wird (BGH v. 17.1.2017 – XI ZR 170/16 Rn. 7 m.w.N.).
IV.
130 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
131 
Die Revision wird im Hinblick die teilweise abweichende Entscheidung des KG Berlin vom 20.2.2017 – 8 U 31/16 – insgesamt zugelassen.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.1.2016 in Bezug auf die Entscheidung über die Widerklage (Ziff. 4 der Urteilsformel) wie folgt abgeändert:

Die Kläger werden im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte als Gesamtschuldner 52.428,04 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der als Sicherheit für das Darlehen in Abteilung III, …, eingetragenen Grundschuld in Höhe von Euro 190.000, mit 15 % Zinsen jährlich. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

______________________________________

Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 95.000 EUR.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs zweier durch Grundschulden gesicherter Darlehensverträge, die die Kläger zur Finanzierung ihres Eigenheims im Jahr 2008 mit der Beklagten geschlossen hatten.
1.
Zwischen den Parteien kam am 5.3.2008 ein Darlehensvertrag (Nr. …375) über einen Nettokredit von 60.000 EUR und am 17.3.2008 ein weiterer Darlehensvertrag (Nr. …935) über einen Nettokredit von 130.000 EUR zustande. Die den Darlehensverträgen beigefügten Widerrufsbelehrungen enthalten zum Beginn der Widerrufsfrist und zu finanzierten Geschäften in Auszügen folgende Hinweise:
Widerrufsrecht
[…] Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.[…]
Widerrufsfolgen
[…]
Finanzierte Geschäfte
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. […]
Im Jahr 2012 lösten die Kläger das Darlehen mit der Endnummer 935 vorzeitig ab. Nachdem sie den Vertrag zunächst gekündigt hatten, schlossen sie mit der Beklagten am 2./6.7.2012 eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage B3), in deren Vollzug sie am 20.7.2012 an die Beklagte ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 13.962,94 EUR zahlten.
10 
Mit Schreiben vom 29.8.2014 (Anl. K2-1) machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass beide Darlehensverträge wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen noch widerruflich seien. In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Endnummer 935 erklärte er namens der Kläger den Widerruf und forderte die Beklagte auf, die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung bis 12.9.2014 zu erstatten. Hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Endnummer 375 enthält das Schreiben keine Widerrufserklärung, vielmehr wurde der Beklagten insoweit ein Vergleichsangebot unterbreitet. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8.9.2014 eine außergerichtliche Einigung ab (Anl. K 13-2).
11 
Daraufhin richteten die Kläger am 18.9.2014 eine Deckungsanfrage an ihren Rechtsschutzversicherer. Nach Korrespondenz zur Höhe des Gegenstandswertes erteilte der Versicherer am 4.12.2014 zunächst nur eine Deckungszusage für die außergerichtliche Rechtsverfolgung. Mit Schreiben vom 9.1.2015 äußerte sich der Versicherer abschließend zum Umfang des gewährten Deckungsschutzes. Durch Anwaltsschreiben vom 15.1.2015 erfolgte daraufhin auch der Widerruf des noch laufenden Darlehensvertrages. Die Beklagte wurde aufgefordert, bis zum 29.1.2015 die Löschungsbewilligung für die als Sicherheit bestellte Grundschuld zu erteilen und schriftlich anzuerkennen, dass über die Restvaluta des Darlehens hinaus aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Ansprüche bestehen. Zug um Zug gegen Erfüllung dieser Ansprüche boten die Kläger in dem Schreiben die Rückzahlung offener Restvaluta in Höhe von 56.244,88 EUR an. Weitere Zahlungen wurden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung erbracht.
12 
Mit der Klage machen die Kläger geltend, die Verträge seien wirksam widerrufen und begehren in Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer 935 die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13.962,94 EUR zuzüglich Verzugszinsen seit dem 13.9.2014 sowie weitere 1.406,20 EUR nebst Prozesszinsen als Nutzungsentschädigung für die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung auf der Basis einer Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Endnummer 375 begehren sie die Feststellung, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde sowie die weitere Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos in Annahmeverzug befinde.
13 
Die Beklagte macht geltend, die Widerrufsbelehrung sei wirksam, weil sie gemäß § 14 BGB-InfoV Vertrauensschutz genieße. In Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer 935 stehe bereits die getroffene Aufhebungsvereinbarung dem Widerruf entgegen. Im Übrigen verstoße die Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben und erfülle insbesondere den Tatbestand der Verwirkung.
14 
Hinsichtlich des Darlehens mit der Endnummer 375 hat die Beklagte hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam hält, die Aufrechnung erklärt und zwar gegenüber einem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung erbrachter Zinsleistungen mit dem Anspruch auf Wertersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta und gegenüber dem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung von erbrachten Tilgungsleistungen mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Ferner hat sie sich mit einer Hilfswiderklage verteidigt, die unter der Bedingung erhoben ist, dass das Gericht den Feststellungsantrag zur Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehens mit der Endnummer 375 für begründet hält. Gerichtet ist die Hilfswiderklage auf die Erstattung der unter Berücksichtigung der weiteren Zahlungen zum 1.7.2015 offenen Darlehensvaluta (54.871,02 EUR) nebst Verzugszinsen seit dem 15.10.2014.
15 
Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage beantragt. Sie berufen sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der gestellten Sicherheit. Da sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde, könne sie nach dem Widerruf keinen Wertersatz für die Überlassung des Darlehens verlangen. Auch Verzugs- oder Prozesszinsen schuldeten sie wegen des Annahmeverzugs der Beklagten nicht.
16 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 vor dem Landgericht hat der Klägervertreter der Beklagten die Zahlung der restlichen Darlehensvaluta in Höhe von 54.871,02 EUR angeboten.
17 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
2.
18 
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Beide Darlehensverträge seien von den Klägern wirksam widerrufen worden, ohne dass dies gegen Treu und Glauben verstoße.
19 
In Bezug auf das abgewickelte Darlehen stehe die vereinbarte Vertragsaufhebung dem Widerruf nicht entgegen. Die Beklagte schulde deshalb die Erstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung (13.962,94 EUR) nebst Verzugszinsen seit dem 13.9.2014 sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von lediglich 656,83 EUR, da die Kläger nur eine Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen könnten.
20 
Hinsichtlich des noch nicht abgewickelten Darlehens hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat. Soweit die Kläger die weitere Feststellung beantragt haben, die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Kläger – obwohl zur Vorleistung verpflichtet – ihre Leistung von der Rückgabe der Sicherheiten abhängig gemacht hätten. Entsprechend hat das Landgericht die Kläger auf die Hilfswiderklage vorbehaltlos zur Zahlung von 54.871,02 EUR nebst Verzugszinsen seit 15.2.2015 unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt.
3.
21 
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs weiter und begehren die Abweisung der Hilfswiderklage. Sie meinen, die Hilfswiderklage sei bereits nicht schlüssig, weil die Beklagte bei der Berechnung den von ihr geschuldeten Nutzungswertersatz nicht berücksichtigt habe. Der Betrag, den das Landgericht der Beklagten zuerkannt habe, sei zu hoch. Ihren Anspruch auf Wertersatz für die Nutzungen, die die Beklagte aus den Annuitäten auf das Darlehen mit der Endnummer 375 bis zum Widerruf am 15.1.2015 gezogen habe, haben die Kläger mit 2.753,32 EUR beziffert. Die Kläger haben in der Berufungsbegründung die Aufrechnung mit dem Rückgewähranspruch der Kläger gegen denjenigen der Beklagten erklärt. Zudem müssten die weiteren von einschließlich 30.3.2015 bis 30.12.2016 quartalsweise geleisteten Zahlungen von jeweils 897,14 EUR berücksichtigt werden. Auch insoweit ist die Aufrechnung erklärt. Unzutreffend sei zudem die Annahme des Landgerichts, nach Widerruf schuldeten sie der Beklagten noch Wertersatz für das noch nicht zurückgeführte Darlehen. Dem stehe entgegen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden habe und sie sich deshalb auch nicht in Schuldnerverzug befunden hätten. Allenfalls könne die Beklagte nach dem Widerruf eine Verzinsung in marktüblicher Höhe verlangen, die maximal 2,45 % betrage. Danach bestehe zum 7.3.2017 nur noch ein Schuldsaldo in Höhe von 49.685,72 EUR. Im Übrigen schuldeten sie Zahlungen allenfalls Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld.
22 
Die Kläger beantragen:
23 
I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart – 6 O 77/15 –, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 am 28.1.2016 verkündet, wird
24 
1. festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages mit der Nr. …375 über 60.000 EUR vom 5.3.2008 seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos in Annahmeverzug befindet.
25 
2. die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen.
26 
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
27 
Die Beklagte beantragt:
28 
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.1.2016 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
29 
1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
30 
2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf der Kläger zu dem Darlehensverhältnis Konto-Nr. …375 für wirksam hält und dem Klageantrag Nr. 2 aus der Klageschrift vom 23.4.2015 stattgibt:
31 
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 54.871,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.10.2014 zu bezahlen.
32 
II. Die Berufung der Kläger wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
33 
Sie will mit ihrer Berufung weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.2.2017 – XI ZR 467/15 – hält sie die Feststellungsklage wegen Vorrangs einer Leistungsklage für unzulässig. Im Falle der erklärten Aufrechnung bestehe erst recht kein Feststellungsinteresse, zumal die Kläger sich gegen die Hilfswiderklage verteidigen könnten.
34 
Die Beklagte wiederholt und vertieft in der Sache ihr erstinstanzliches Vorbringen und betont, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verwirkungseinwand begründet sei, wenn der Darlehensvertrag auf Wunsch des Darlehensnehmers vorzeitig beendet und das Darlehen abgelöst sei. Mehr als zwei Jahre nach Ablösung des Darlehens habe sie nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. In Bezug auf den noch laufenden Darlehensvertrag hätten sich die Kläger zudem widersprüchlich verhalten, da sie trotz der seit August 2014 bestehenden Kenntnis von dem Widerrufsrecht den Vertrag vorbehaltlos weiter bedient hätten.
35 
Soweit das Landgericht der Hilfswiderklage stattgegeben hat, seien die Angriffe der Kläger unbegründet. Die Kläger hätten in erster Instanz den offenen Saldo ausdrücklich unstreitig gestellt. Bereits in erster Instanz sei dargelegt worden, dass den Klägern der erst mit der Berufung geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nicht zustehe. Zudem unterliege ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe der Kapitalertragssteuer, so dass die Beklagte davon 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag an die Steuerbehörden abführen müsste. Zu berücksichtigen sei, dass ihr auch nach Widerruf noch ein Anspruch auf Wertersatz zustehe. Zutreffend sei auch das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kläger gemäß §§ 357 Abs. 1, 286 Abs. 3 BGB in Verzug geraten seien. Da ein wörtliches Angebot ohnehin unzureichend sei und die Kläger ihre Leistung trotz bestehender Vorleistungspflicht nur Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld angeboten hätten, sei sie auch nicht in Annahmeverzug geraten.
36 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
37 
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.2.2017 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
II.
38 
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 17.3.2008 über 130.000 EUR (Nr. …935) und die daraus vom Landgericht abgeleiteten Folgen wendet.
1.
39 
Den Klägern stand bei Erklärung des Widerrufs am 29.8.2014 noch ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht abgelaufen war (§ 355 Abs. 2 BGB) und die vorzeitige Beendigung des Vertrages dem Widerruf nicht entgegensteht.
a)
40 
Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art 229 § 9 Abs.1 Nr.2 und § 22 Abs. 2 EGBGB).
b)
41 
Eine Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 18; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 Rn. 13, 15; v. 29.04.2010 - I ZR 66/08 Rn. 21; v. 1.12.2010 - VIII ZR 82/10 Rn. 12; v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10 Rn. 14; v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 34).
c)
42 
Die Widerrufsbelehrung ist nicht gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln, da die Beklagte den Text der Musterbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.
43 
aa) Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15 ; v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).
44 
bb) Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entspricht nicht vollständig dem Muster und wurde einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, weil der Belehrungstext unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ als „Sammelbelehrung“ ausgestaltet ist und damit von den Vorgaben des Gestaltungshinweises Nr. 9 der Musterbelehrung abweicht. Kombiniert der Darlehensgeber in seiner Belehrung über verbundene Verträge den allgemein geltenden Hinweis zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit mit der Information über die besonderen Kriterien des Verbunds beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts, stellt dies einen Eingriff in die Musterbelehrung dar, der die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entfallen lässt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 27).
d)
45 
Der Umstand, dass die Parteien den Darlehensvertrag einvernehmlich beendet haben, steht dem späteren Widerruf nicht entgegen. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses und die beiderseits vollständige Leistungserbringung lässt das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nicht entfallen (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 28; v. 24.11.2009 - XI ZR 260/08; v. 7.5.14 - IV ZR 76/11; v. 29.7.15 - IV ZR 384/14, Rn. 30). Als Rechtsgrund für die ausgetauschten Leistungen besteht das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis fort und kann auch nach Beendigung noch widerrufen werden. Durch die Aufhebungsvereinbarung wurde auch kein selbständiger, von den ursprünglichen Vertragsbeziehungen losgelöster Schuldgrund geschaffen, der durch den Widerruf nicht berührt wäre. Der Annahme, dass mit der Aufhebungsvereinbarung ein neuer Schuldgrund geschaffen wurde, der das Widerrufsrecht der Kläger abschneiden würde, steht zudem entgegen, dass die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts zum Schutz des Verbrauchers halbzwingend sind (§ 506 Abs.1 BGB).
2.
46 
Es stellt keinen Rechtmissbrauch (§ 242 BGB) dar, dass die Kläger den Widerruf erst im Jahr 2014 erklärt haben.
47 
Selbst wenn der Widerruf des Verbrauchers von dem Motiv getragen ist, sich nach langer Zeit wegen des gegenwärtig niedrigen Zinsniveaus von dem Darlehensvertrag zu lösen, steht das der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen. Da das Gesetz es dem freien Willen des Verbrauchers überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 23).
48 
Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, wie gravierend der Mangel der Widerrufsbelehrung war und ob er sich im Fall des Klägers überhaupt konkret ausgewirkt hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung eines Widerrufsrechts unterlag, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion eines nicht befristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers. Entscheidend ist, dass die erteilte Belehrung generell - ohne Rücksicht auf die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers im Einzelfall - geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08 Rn.25). Das Widerrufsrecht besteht selbst dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, weil andernfalls das Ziel des Gesetzes unterlaufen würde, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht anzuhalten (BGH v. 13.1.1983 - III ZR 30/82).
49 
Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem nachteilhaft gewordenen Vertrag zu lösen (Senat v. 24.11.2015 - 6 U 140/14; v. 6.10.2015 - 6 U 148/14).
3.
50 
Unter den gegebenen Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalles können auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts (§ 242 BGB) nicht festgestellt werden (so bereits Senat v. 24.1.2017 – 6 U 96/16 zu einem vergleichbaren Fall).
a)
51 
Der Einwand der Verwirkung kommt auch gegenüber dem Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB in Betracht und setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37). Der bloße Zeitablauf vermag den Vorwurf, der Kläger handle illoyal, nicht zu begründen (vgl. BGH v. 18.10.2004 - II ZR 352/02, Rn. 24).
b)
52 
Zwar ist angesichts des Vertragsschlusses im Jahr 2008 ein erhebliches Zeitmoment gegeben. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt aber nicht die Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Untätigkeit der Kläger über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen würden.
53 
aa) Dass die Kläger das Darlehen bis zu dessen vorzeitiger Ablösung vertragsgemäß bedient haben, macht den Widerruf nicht treuwidrig. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden, und zwar ungeachtet der Frage, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39-41).
54 
Solange der Darlehensnehmer selbst nicht davon ausgeht, den Vertrag widerrufen zu dürfen, liegt in der Vertragserfüllung auch kein widersprüchliches Verhalten (vgl. dazu Senat v. 6.12.2016 - 6 U 95/16, juris).
55 
bb) Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Darlehensvertrag auf Wunsch der Kläger vorzeitig einvernehmlich beendet wurde, steht hier nicht fest, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, die Kläger würden den Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen.
56 
(1) Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Nachbelehrung nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich ist (BGH v. 11.10.2016 XI ZR 482/15 Rn. 30; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41), kann bei einem beendeten Darlehensvertrag das Vertrauen des Darlehensgebers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41; v. 11.10.2016 XI ZR 482/15 Rn. 30).
57 
Auch bei einem vorzeitig abgelösten Darlehen ist aber der vom Bundesgerichtshof formulierte Obersatz anzuwenden, wonach eine Verwirkung nur in Betracht kommt, wenn sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37). Dass bereits die auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgte vorzeitige Beendigung des Vertrages dieses notwendige Tatbestandsmerkmal ausfüllen soll, ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht.
58 
(2) Die Feststellung, dass die Beklagte aus dem gesamten Verhalten der Kläger den Schluss ziehen durfte, von dem auch nach Vertragsbeendigung fortbestehenden Widerrufsrecht werde kein Gebrauch mehr gemacht, kann der Senat im vorliegenden Fall nicht treffen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertrag auf Wunsch der Kläger vorzeitig abgewickelt wurde, rechtfertigte das Verhalten der Kläger aus Sicht der Beklagten nicht die Annahme, sie würden ein bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausüben.
59 
Diesen Schluss konnte die Beklagte aus dem Verhalten der Kläger nicht ziehen, weil sie damit rechnen musste, dass den Klägern ihr Widerrufsrecht bei Ablösung des Kredits und auch in der Zeit danach nicht bekannt war. Für die Beklagte bestand kein Anlass, zu unterstellen, dass die Kläger das Bestehen eines Widerrufsrechts geprüft oder auch nur in Betracht gezogen haben. Aus der maßgeblichen Sicht der Bank ist das Fortbestehen des Widerrufsrechts für den Verbraucher gerade dann nicht ohne weiteres erkennbar, wenn die Widerrufsbelehrung - wie hier - den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt (BGH v. 12.7. 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 40). Es gab für die Beklagte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Kläger seien insoweit rechtlich beraten gewesen.
60 
Zwar ist der Einwand der Verwirkung nicht generell ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten sein Recht nicht bekannt ist (BGH v. 16.3.2007 - V ZR 190/06; v. 27.6.1957 - II ZR 15/56). Soweit die Verwirkung aber an das Tatbestandsmerkmal geknüpft wird, dass der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten das Vertrauen geschöpft hat, dieser werde sein Recht nicht mehr ausüben, spricht es gegen die Annahme dieses Vertrauenstatbestandes, wenn der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß (vgl. BGH v. 15.9.1999 - I ZR 57/97, Rn. 24; Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 95 und Rn. 107). Denn wenn aus Sicht der Beklagten zu unterstellen war, dass die Kläger die Aufhebungsvereinbarung geschlossen und erfüllt haben, ohne einen Widerruf überhaupt in Erwägung gezogen zu haben, gab es keinen Grund für die Annahme, die Kläger übten ihr Widerrufsrecht derzeit bewusst nicht aus und würden deshalb davon auch künftig keine Gebrauch machen. Es gab auch keine aus dem Verhalten der Kläger abzuleitenden Anhaltspunkte dafür, dass sie mutmaßlich auch dann nicht widerrufen würden, wenn sie von ihrem Gestaltungsrecht später Kenntnis erlangen würden. Die Beklagte musste vielmehr in Rechnung stellen, dass die Bereitschaft der Kläger, den Kredit gegen ein Aufhebungsentgelt vorzeitig zurückzuzahlen, Ausdruck der Vorstellung war, an den Vertrag unwiderruflich gebunden zu sein. Das Verhalten der Kläger war demnach hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines späteren Widerrufs vollkommen neutral, und die Beklagte konnte sich dadurch nicht in der Annahme bestärkt sehen, ein Widerruf werde nicht mehr erklärt. Insofern hatte das Versprechen der Kläger, mit der Vorfälligkeitsentschädigung das Interesse der Beklagten an der weiteren Erfüllung des Vertrages auszugleichen, in Bezug auf die Frage, ob sie ihr Widerrufsrecht noch ausüben würden, hier keine weitergehende Aussagekraft als ihr vertragstreues Verhalten während der Vertragslaufzeit, das – wie oben ausgeführt – den Einwand der Verwirkung für sich genommen nicht zu begründen vermag.
61 
Es fehlt deshalb an auf dem Verhalten der Kläger beruhenden Umständen, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten hätten begründen können. Wurde aber bei der Beklagten kein den Klägern aufgrund ihres Verhaltens zurechenbares Vertrauen geweckt, ist der Vorwurf, die Kläger würden sich wegen des späten Widerrufs illoyal verhalten, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht gerechtfertigt.
62 
Anders könnte der Fall etwa zu beurteilen sein, wenn die Beklagte aus dem Verhalten der Kläger hätte schließen dürfen, dass ihnen die Möglichkeit des Widerrufs bekannt sei. Hätten die Kläger vor diesem Hintergrund die vorzeitige Beendigung des Vertrages gewünscht und wären sie nach Ablösung des Kredits längere Zeit untätig geblieben, könnte der Schluss der Beklagten, mit einem Widerruf müsse nicht mehr gerechnet werden, nach den weiteren Umständen des Falles berechtigt sein. So liegt der Fall indes nicht.
c)
63 
Es kann offenbleiben, ob der Einwand der Verwirkung ohne Rücksicht auf einen konkreten Vertrauenstatbestand berechtigt sein kann, wenn dem Verpflichteten während der Zeit der Untätigkeit des Berechtigten und als deren Folge ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist.
64 
Das kommt in Betracht, weil die beiderseits vollständige und beanstandungsfreie Vertragsabwicklung dazu führen kann, dass der Gläubiger eines Rückabwicklungsanspruchs auf die Belange des Schuldners ausnahmsweise Rücksicht nehmen muss, etwa wenn die Rückabwicklung existenzgefährdende Auswirkungen hat (BGH v. 29.7. 2008 - XI ZR 387/06 Rn. 18 zu einem Bereicherungsanspruch). Dem Sachvortrag der Beklagten kann aber nicht entnommen werden, dass sie sich in der Erwartung, der Vertrag habe Bestand, so eingerichtet hat, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre. Die Tatsache, dass der Darlehensgeber die Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis erfüllen muss, ist die regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs und stellt deshalb keinen unzumutbaren Nachteil dar (BGH, v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 zum Rechtsmissbrauch). Es kann offen bleiben, ob sich aus einer Freigabe der für das Darlehen bestellten Sicherheiten ein Nachteil ergeben kann, denn die Beklagte hat die Grundschuld im Hinblick auf das weitere, noch laufende Darlehen behalten.
65 
Da hier weder festzustellen ist, dass die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen in das Unterbleiben des Widerrufs bilden durfte, noch ein unzumutbarer Nachteil dargetan ist, kann auch die Frage auf sich beruhen, ob ein solcher Nachteil ein notwendiges Merkmal des Verwirkungstatbestandes ist - wovon der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. zuletzt Senat v. 27.9.2016 - 6 U 46/16 -, Rn. 77 und 84 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) - oder ob es sich dabei lediglich um einen der Gesichtspunkte handelt, die im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung für das Eingreifen der Verwirkung sprechen können.
4.
66 
Das Landgericht hat die Rechtsfolgen des Widerrufs zutreffend beurteilt.
a)
67 
Aufgrund des wirksamen Widerrufs haben die Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts in Höhe von 13.962,94 EUR (§§ 357 Abs.1 S.1, 346 BGB) nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit 13.9.2014 (§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Das im Zuge der vorzeitigen einvernehmlichen Ablösung gezahlte Aufhebungsentgelt ist eine Leistung in Erfüllung einer sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Verpflichtung mit der Folge, dass es im Falle eines wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge als empfangene Leistung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren ist (BGH v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15, Rn. 33).
b)
68 
Ferner schuldet die Beklagte den nicht um einen Steuerabzug geminderten Wertersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von 656,83 EUR (§§ 346 Abs. 1 und 2 BGB) sowie die hierauf vom Landgericht gemäß §§ 291, 288 BGB zuerkannten Prozesszinsen.
69 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Darlehensgeber als Folge des wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehens die Herausgabe der Nutzungen, die er aus überlassenen Zins- und Tilgungsraten gezogen hat (BGH v. 22.9.2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7; 12.1.2016 - XI ZR 366/15, Rn. 18 ff.). Bei Immobiliardarlehensverträgen ist widerleglich zu vermuten, dass diese Nutzungen der Höhe nach einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 58). Da die Kläger nur die Nutzungen aus der Vorfälligkeitsentschädigung herausverlangen, muss nicht entschieden werden, ob der Darlehensgeber auch dann zur Herausgabe von Nutzungen aus der zurückbezahlten Valuta verpflichtet ist, wenn die Vertragsparteien abweichend vom Vertrag eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vereinbart und damit die Rückabwicklung insoweit vorweggenommen haben.
70 
Das Landgericht hat den Nutzungsersatz danach auf einer zutreffenden Berechnungsgrundlage ermittelt. Der vorliegende Darlehensvertrag war durch ein Grundpfandrecht gesichert und die Konditionen entsprachen unstreitig dem Marktüblichen, sodass es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 1a S.2 BGB handelt, bei dem mit einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu rechnen ist. Fehler der Berechnung sind nicht ersichtlich und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
71 
bb) Der Betrag ist nicht um eine möglicherweise anfallende Kapitalertragssteuer zu kürzen. Unterstellt, die Nutzungen unterliegen der Steuer, lässt das Abzugsverfahren gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs. 1 S. 3 EStG als besondere Art des Besteuerungsverfahrens den vertraglichen Anspruch auf Zahlung unberührt. Die besondere Form der Steuererhebung ändert nichts daran, dass der Bruttobeitrag geschuldet ist und die Forderung in vollem Umfang gerichtlich durchsetzbar bleibt (Senat v. 24.11.2016 - 6 U 140/14 in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Lohnanspruch: BGH v. 21.4.1966 – VII ZB 3/66; BAG, v. 7.3.2001 – GS 1/00, Rn. 13; ferner BGH v. 17.7.2001 – X ZR 13/99, Rn. 10 zum umsatzsteuerlichen Abzugsverfahren).
III.
72 
In Bezug auf den Darlehensvertrag vom 5.3.2008 über 60.000 EUR mit der End-Nr. 375 wendet sich die Beklagte erfolglos gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Auf die Berufung der Kläger ist das Urteil des Landgerichts nur insofern abzuändern, als der Saldo aufgrund der weiter in den Rechtsstreit eingeführten Ansprüche neu zu berechnen ist und ein Zurückbehaltungsrecht der Kläger in Bezug auf die Freigabe der gestellten Grundschuld anzuerkennen ist.
1.
73 
Die auf diesen Vertrag bezogenen Feststellungsanträge der Kläger sind teilweise unzulässig.
a)
74 
Der nach seinem Wortlaut auf die Wirksamkeit des Widerrufs gerichtete Feststellungsantrag ist in der Auslegung durch das Landgericht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
75 
aa) Das Landgericht hat den Antrag der Kläger, die Wirksamkeit des Widerrufs festzustellen, zutreffend dahin ausgelegt, dass Gegenstand der begehrten Feststellung die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ist.
76 
Den Inhalt des Klagebegehrens hat das Gericht durch Auslegung zu bestimmen. Dabei ist nicht allein der Wortlaut des Antrags maßgebend, sondern auch die Begründung der Klage. Wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH v. 17.6.2016 – V ZR 272/15, Rn.9 f.; v. 21.6.2016 – II ZR 305/14, Rn. 12 m.w.N.).
77 
Zwar ist die Wirksamkeit des Widerrufs selbst kein statthafter Gegenstand einer Feststellungsklage, weil es sich dabei nur um eine Vorfrage für die Rechtsfolgen handelt, die sich aus dem Widerruf ergeben (BGH v. 29.9.2009 – XI ZR 37/08). In der Klage kommt aber hinreichend zum Ausdruck, dass es den Klägern darum geht, die an einen wirksamen Widerruf unmittelbar geknüpfte Rechtsfolge feststellen zu lassen. Die beantragte Feststellung, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde, stellt lediglich eine abgekürzte Ausdrucksweise dieses Begehrens dar.
78 
Die unmittelbare Folge der Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht die Aufhebung des Darlehensvertrages, sondern seine inhaltliche Umgestaltung mit den sich aus den §§ 357, 346, 347 BGB ergebenden Rechtsfolgen (BGH v. 13.4.2011 – VIII ZR 220/10; v. 17.3.2004 – VIII ZR 265/03; v. 10.7.1998 – V ZR 360/96; v. 14.3.2000 - X ZR 115/98; Senat v. 6.10.2015 – 6 U 148/14). Das Landgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage auf diese Rechtsfolge gerichtet ist.
79 
Selbst wenn anzunehmen wäre, dass das Landgericht die Grenzen der Auslegung überschritten und den Klägern damit entgegen § 308 ZPO etwas anderes als beantragt zugesprochen hätte, wäre auch in diesem Fall der Entscheidung im Berufungsverfahren der vom Landgericht angenommene Gegenstand der Feststellungsklage zugrunde zu legen. Denn es wäre davon auszugehen, dass sich die Kläger den Inhalt des Urteils durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu eigen gemacht haben (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 308 ZPO, Rn. 7).
80 
bb) Mit diesem Inhalt ist die Feststellungsklage statthaft. Das ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO der Fall, wenn die beantragte Feststellung auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis der Parteien gerichtet ist. Ein solches Rechtsverhältnis kann ein einzelner Anspruch sein, der aus einem Vertrag als umfassendem Rechtsverhältnis abgeleitet wird. Aber auch der Vertrag selbst stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Eine Feststellungsklage kann deshalb insbesondere auch auf die Wirksamkeit oder den Bestand eines Vertrages (BGH v. 27.5.2008 - XI ZR 132/07, Rn. 48; v. 29.9.1999 – XII ZR 313/98, Rn. 44) oder dessen Inhalt (z. B. BGH v. 18.10.2000 - XII ZR 179/98) gerichtet werden. Gegenstand der Feststellungsklage kann darüber hinaus die Frage sein, welcher Art oder Natur ein unstreitig bestehendes Vertragsverhältnis ist (RGZ 144, 54; Becker-Eberhard, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rn.11; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rn. 22). In diesem Sinne hat der Senat eine Feststellungsklage wie die vorliegende bisher dahin interpretiert, dass der klagende Darlehensnehmer rechtskräftig geklärt wissen will, ob der unstreitig geschlossene Darlehensvertrag unverändert fortbesteht oder ob er durch den Widerruf seine Natur gewandelt hat und fortan nicht mehr auf die wechselseitige primäre Vertragserfüllung, sondern gemäß §§ 357, 346 BGB als Rückabwicklungsschuldverhältnis besteht.
81 
Nach Sinn und Zweck eines Antrags, der auf die Feststellung der Art eines Vertragsverhältnisses gerichtet ist, verfolgt der Kläger damit das Rechtsschutzziel, eine präjudiziell wirkende richterliche Feststellung zu erreichen, um dem Beklagten gegenüber gerade die sich aus der behaupteten Vertragsart ergebenden Rechte geltend machen zu können (RGZ 144, 54, 57). Im Zweifel ist dabei anzunehmen, dass sich das über den eigentlichen Streitgegenstand hinausreichende Interesse des Klägers auf sämtliche ihm günstigen Rechtsfolgen bezieht, die sich aus der behaupteten Natur des Rechtsverhältnisses ergeben. Die dem Darlehensnehmer günstigen Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in das Stadium der Rückabwicklung übergeht, liegen zum einen in der Entstehung von Erstattungsansprüchen gemäß §§ 357, 346 BGB. Weiter bewirkt die Umwandlung des Vertrages, dass die Verpflichtung der Vertragsparteien entfällt, die noch ausstehenden Primärleistungen zu erbringen (BGH v. 10.7.1998 – V ZR 360/96 –, Rn. 10; Gaier in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., vor § 346 Rn.3). Steht rechtskräftig fest, dass der Darlehensvertrag nur noch als Rückabwicklungsschuldverhältnis fortbesteht, steht auch fest, dass der Darlehensgeber keine primäre Erfüllung des Darlehensvertrages mehr beanspruchen kann. Darüber hinaus führt die Begründung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses dazu, dass die Schuld des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der offenen Valuta sofort erfüllbar ist, was im Hinblick auf eine notwendige Umschuldung und die dazu erforderliche Freigabe der Sicherheiten von wesentlicher Bedeutung sein kann.
82 
Gegenstand der Feststellungsklage ist danach das Vertragsverhältnis selbst und sind nicht die daraus folgenden Einzelansprüche, hinsichtlich derer die Rechtskraft des beantragten Feststellungsurteils lediglich präjudiziell wirkt. Dass der Bestand des Rückabwicklungsschuldverhältnisses insofern eine Vorfrage darstellt, ändert nichts an der Einordnung als Rechtsverhältnis, das einer Feststellungsklage zugänglich ist und an dessen Feststellung der Darlehensnehmer angesichts der vielfältigen Rechtswirkungen des Widerrufs nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats auch ein berechtigtes Interesse hat (anders wohl die Auslegung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 17: „Da die Kläger (…) der Sache nach die Feststellung des Bestehens von Leistungspflichten nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zum Gegenstand ihrer Feststellungsklage gemacht haben (…)“).
83 
cc) Ob angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der oben beschriebenen Auslegung der Klage festzuhalten ist, kann hier offen bleiben, weil ein berechtigtes Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung auch auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 – XI ZR 183/15 – zu bejahen ist.
84 
Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH v. 13.1.2010 – VIII ZR 351/08, Rn. 12). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, liegen diese Voraussetzungen vor.
85 
Dem Rechtsschutzbedürfnis steht nicht der Vorrang einer Leistungsklage entgegen. Dieser greift ein, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BGH v. 3.7.2002 – XII ZR 234/99 Rn. 8). Es kann offen bleiben, ob sich das durch Auslegung zu bestimmende Rechtsschutzziel der Kläger wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen deckt und deshalb eine Leistungsklage dieses Rechtsschutzziel erschöpfen würde, was der Bundesgerichtshof bei einer Klage auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis als regelmäßig gegeben ansieht (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 15). Denn der Vorrang der Leistungsklage gilt nur, solange die Erstattungsansprüche des Darlehensnehmers nicht durch eine Aufrechnung erloschen sind (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 13).
86 
Sowohl die Beklagte als auch die Kläger haben während des Rechtsstreits die Aufrechnung mit den gegenseitigen Ansprüchen aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis erklärt, wodurch unstreitig ein Schuldsaldo zugunsten der Beklagten begründet wurde. Soweit die Kläger eine Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, in welcher Höhe dieser Saldo besteht, durch eine negative Feststellungsklage herbeiführen könnten, schließt diese Möglichkeit jedenfalls unter den gegebenen Umständen die positive Feststellungsklage nicht aus. Denn im Rahmen der von der Beklagten erhobenen Hilfswiderklage ist die Höhe der Zahlungsansprüche ohnehin zu klären. Zu entscheiden ist über diese Hilfswiderklage aber nur dann, wenn der Feststellungsklage stattgegeben wird, sodass die Erhebung der Hilfswiderklage das Feststellungsinteresse der Kläger nicht entfallen lässt. Jedenfalls in dieser Konstellation bleibt die Feststellungsklage auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 16).
b)
87 
Nicht statthaft ist die Feststellungsklage allerdings, soweit sie auf einen Verzug der Beklagten mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos gerichtet ist.
88 
Zwar können auch einzelne Rechte und Pflichten, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Beim Verzug des Gläubigers oder des Schuldners handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen und damit lediglich um eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Statthaft ist die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs nur in dem Ausnahmefall, dass sie mit einer Klage auf eine Zug um Zug zu erfüllende Leistung verbunden wird, um den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren zu erlangen (BGH v. 19.11.2014 – VIII ZR 79/14 Tz. 23; v. 31.5.2000 – XII ZR 41/98 Tz. 22 ff.; v. 19.4.2000 – XII ZR 332/97). Eine solche Leistungsklage haben die Kläger nicht erhoben.
2.
89 
In der Sache hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag vom 5.3.2008 über 60.000 EUR aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Den Klägern stand ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht abgelaufen war (§ 355 Abs. 2 BGB). Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
a)
90 
Die erteilte Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II. 1. a) bis d) Bezug genommen werden.
b)
91 
Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig (§ 242 BGB).
92 
aa) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 43, m. w. N.). Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, Rn. 40; v. 15.11.2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 20).
93 
Bezogen auf den Widerruf eines Verbraucherdarlehens kommt dies in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis seines Widerrufsrechts und trotz der aus seiner Sicht bestehenden Lösungsmöglichkeit vom Vertrag diesen zunächst vorbehaltlos weiter bedient hat, um dann im Widerspruch hierzu aus der Widerruflichkeit des Vertrages doch noch Rechtsfolgen abzuleiten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen (Senat v. 6.12.2016 - 6 U 95/16; v. 7.2.2017 – 6 U 40/16)
94 
bb) Dass die Kläger bereits seit August 2014 Kenntnis von der Widerruflichkeit des noch laufenden Darlehens hatten und auf dieses auch nach der endgültigen Ablehnung einer vergleichsweisen Einigung durch die Beklagte am 30.9.2014 und 30.12.2014 noch weitere Annuitäten zahlten, bis sie am 15.1.2015 schließlich den Widerruf erklärten, stellt angesichts der weiteren Umstände kein widersprüchliches Verhalten dar. Auf Grundlage der gebotenen objektiven Betrachtung bestanden besondere Umstände, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen.
95 
Nachdem die Beklagte eine außergerichtliche Einigung endgültig abgelehnt hatte, war der Widerruf aus Sicht der Kläger nur unter der Prämisse sinnvoll, dass das Widerrufsrecht und seine Folgen auch gerichtlich durchgesetzt werden können. Angesichts der damit verbundenen Kostenfolgen ist es deshalb nachvollziehbar, dass sie ihre Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrecht aufgeschoben haben, bis die Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer geklärt war. Hinzukommt, dass die Kläger bis zum Widerruf lediglich zwei weitere Raten in Höhe von jeweils 897,14 EUR gezahlt haben.
c)
96 
Die Ausübung des Widerrufsrechts stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar und erfüllt nicht den Tatbestand der Verwirkung (§ 242 BGB).
97 
Wegen des Einwands des Rechtsmissbrauchs kann auf die obigen Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen werden.
98 
Auch der Tatbestand der Verwirkung ist nicht gegeben, weil der Darlehensgeber bei einem laufenden Darlehensvertrag allein aufgrund der Vertragserfüllung durch den Verbraucher kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden kann, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden. Es ist ihm während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39-41).
99 
Es ist zwar denkbar, dass den Interessen des Darlehensgebers im Einzelfall Vorrang gebührt und er schutzwürdig ist, obwohl er eine Belehrung erteilt hat, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat und er auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Nachbelehrung zu erteilen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 41). Solche besonderen Umstände liegen hier aber nicht vor. Insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass die Kläger bereits seit August 2014 von der Widerruflichkeit wussten und den Widerruf erst im Januar 2015 erklärt haben. Grundsätzlich kann sich aus der Tatsache, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht kennt, den Vertrag aber gleichwohl erfüllt, ein schutzwürdiges Vertrauen des Darlehensgebers ergeben, der Verbraucher werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Verwirkung setzt aber voraus, dass sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin darauf eingerichtet hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 40).
100 
Nach den hier vorliegenden Umständen ist der Zeitraum zwischen der Kenntniserlangung von dem Widerrufsrecht und der Widerrufserklärung, in dem sich die Beklagte auf deren Ausbleiben einrichten konnte, zu kurz, um den Vorwurf einer illoyal verspäteten Rechtsausübung zu begründen. Aus Sicht der Beklagten war in Rechnung zu stellen, dass die Kläger nach der endgültigen Zurückweisung des Widerrufs am 8.9.2014 einen gewissen Zeitraum benötigen würden, das weitere Vorgehen zu klären, etwa eine Anschlussfinanzierung zu finden oder die Prozessfinanzierung zu regeln. Dass die Kläger hierfür etwas mehr als vier Monate benötigt haben, überschreitet den Rahmen des Üblichen nicht in einer Weise, dass die Beklagte sich hätte darauf einrichten dürfen, der Widerruf würde nicht mehr erklärt.
3.
101 
Die Hilfswiderklage, die wegen der begründeten Feststellungsklage zur Entscheidung anfällt, ist zulässig und zu dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Sach- und Streitstand in Höhe von 52.428,04 EUR begründet, allerdings nur Zug um Zug gegen Freigabe der als Sicherheit bestellten Grundschuld.
a)
102 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Widerrufsfolgen gemäß §§ 357 Abs.1, 346 BGB schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine bereits erfolgte (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Dem stehen die Ansprüche des Darlehensnehmer auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) und von Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB) wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber (BGH v. 22.9.2015 – XI ZR 116/15; v. 16.1.2016 – XI ZR 366/15).
b)
103 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der von ihr behauptete Schuldsaldo nicht als unstreitig der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Unstreitig war in erster Instanz lediglich die Berechnung des Saldos zum 1.7.2015 unter der Prämisse, dass der Beklagten auch nach dem Widerruf noch Wertersatz für die Kapitalüberlassung zusteht. Das haben die Kläger jedoch in Abrede gestellt.
c)
104 
Soweit die Kläger meinen, die Hilfswiderklage sei bereits deshalb von Anfang an unschlüssig gewesen und sei dies noch, weil die Beklagte die ihnen gegenüber bestehende Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen nicht anspruchsmindernd berücksichtigt habe, trifft dies nicht zu. Der Widerruf hat keine automatische Saldierung der wechselseitigen Ansprüche zur Folge. Eine Verrechnung erfolgt erst aufgrund einer Aufrechnungserklärung einer der Vertragsparteien (BGH v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15 Rn. 16). Eine Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Nutzungsersatz haben die Kläger erst im Berufungsverfahren erklärt, sodass die Beklagte dies bei ihrer Widerklage nicht berücksichtigen musste (zu den Folgen dieser Aufrechnung unten).
d)
105 
Im Hinblick darauf, dass die von beiden Parteien erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt des Widerrufs zurückwirkt (BGH v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15 Rn. 16), bildet der Schuldsaldo der Kläger zu diesem Stichtag (15.1.2015) den Ausgangspunkt der weiteren Berechnung. Dabei hat die Rückwirkung nach § 389 BGB die weitere Konsequenz, dass auch Folgeansprüche nachträglich wegfallen, die sich in der Zeit zwischen dem Widerruf und der Aufrechnungserklärung aus der Nichterfüllung von gemäß § 389 BGB ganz oder teilweise erloschenen Ansprüchen der Kläger auf Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen oder der Beklagten auf Rückzahlung der Valuta ergeben haben. Denn die Regelung des § 389 BGB schützt das Vertrauen des Schuldners, im Umfang der ihm selbst zustehenden Forderung von seinem Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Deshalb entzieht § 389 BGB den Rechtsfolgen, die an das Unterbleiben der Leistung nach Entstehen der Aufrechnungslage anknüpfen, die Grundlage (Staudinger/Gursky (2016) BGB § 389, Rn. 21).
106 
Zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen geht das Landgericht davon aus, dass sich der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die Kapitalüberlassung bis zum Widerruf und der Anspruch der Kläger auf Erstattung geleisteter Zinsen infolge der (Hilfs-)Aufrechnung der Beklagten gegenseitig aufheben, weil der vereinbarte Marktzins unstreitig marktüblich war (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB). Die weitere Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Valuta gegen die Forderung der Kläger auf Erstattung erbrachter Tilgungsleistungen, führt dazu, dass zum Stichtag des Widerrufs noch ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung restlicher Valuta besteht. Nach dem unstreitigen Parteivortrag betrug die Darlehensrestschuld zum 30.12.2014 noch 55.339,94 EUR. Unter Berücksichtigung des Wertersatzanspruchs der Beklagten in Höhe des Vertragszinses bis einschließlich 15.1.2015 waren noch 55.461,23 EUR offen.
e)
107 
Davon in Abzug zu bringen ist infolge der Aufrechnung der Kläger der ungekürzte Betrag der von der Beklagten bis zum Widerruf aus Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger gezogenen Nutzungen in Höhe von 1.310,31 EUR, sodass noch von einem Kapitalsaldo zum 15.1.2015 zugunsten der Beklagten von 54.150,92 EUR auszugehen ist.
108 
aa) Die in der Berufungsbegründung der Kläger erklärte Aufrechnung ist nach § 533 ZPO zulässig. Sie kann auf Tatsachen gestützt werden, die dem Berufungsurteil ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen sind (§ 533 Nr. 1 ZPO). Der zugrunde liegende Sachverhalt war von den Klägern bereits in erster Instanz vorgetragen und ist auch unstreitig; im Streit ist lediglich die rechtliche Beurteilung des Anspruchs. Die Zulassung der Aufrechnung erweist sich auch zur Erledigung der zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 533 Nr. 2 ZPO).
109 
bb) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen sei insgesamt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Darlehensnehmer Nutzungsersatz aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB sowohl für überlassene Zins- als auch Tilgungsleistungen beanspruchen (BGH v. 12.1. 2016 – XI ZR 366/15; v. 22.9.2015 – XI ZR 116/15). Da der Bundesgerichtshof die dagegen angeführten Argumente nicht für durchgreifend erachtet hat, wendet der Senat diese Grundsätze im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung beim Widerruf nicht vorzeitig abgewickelter Darlehensverträge an.
110 
cc) Ungeachtet der Frage, ob die Nutzungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Kapitalertragssteuer unterliegen, können die Kläger mit dem vollen Betrag ihrer Forderung aufrechnen.
111 
Soweit das KG Berlin eine Aufrechnungslage unter Hinweis auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur umgekehrten Konstellation der Aufrechnung durch den zum Steuerabzug verpflichteten Arbeitgeber verneint, weil es an der Gegenseitigkeit gleichartiger Ansprüche fehle (KG Berlin v. 20.2.2017 – 8 U 31/16, Rn. 86 m.w.N.), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
112 
Die aufgerechneten Ansprüche sind jeweils auf eine Geldzahlung gerichtet und damit gleichartig. Unterschiede in den Leistungsmodalitäten stehen der Annahme der Gleichartigkeit der Forderungen nicht entgegen (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 387 Rn. 8). Die Aufrechnung ist demnach nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger nur an die Beklagte leisten dürfen, während diese im Falle der Steuerbarkeit der Kapitalerträge – aber auch im Hinblick auf eine insoweit zweifelhafte Rechtslage – befugt ist, die Erfüllung teilweise auch durch Zahlung an die Steuerbehörden zu bewirken.
113 
Auch die nach § 387 BGB notwendige Gegenseitigkeit der Forderungen ist gegeben. Die Kläger sind Gläubiger der Forderung auf Herausgabe gezogener Nutzungen. Ihnen fehlt auch nicht die Empfangszuständigkeit bzw. die Befugnis, die Forderung in vollem Umfang einzuziehen. Wie bereits oben ausgeführt, müssten sie auch eine Zahlungsklage im Umfang der abzuführenden Steuer nicht auf Zahlung an das Finanzamt richten, denn das Besteuerungsverfahren lässt den vertraglichen Anspruch auf Zahlung unberührt. Die besondere Form der Steuererhebung ändert nichts daran, dass der Bruttobeitrag geschuldet ist und die Forderung in vollem Umfang gerichtlich durchsetzbar bleibt. Auch in der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil kann der Gläubiger den gesamten Betrag beitreiben (BGH v. 21.4.1966 – VII ZB 3/66; BAG, v. 7.3.2001 – GS 1/00, Rn. 13). Könnten die Kläger den vollen Forderungsbetrag auch im Wege der Zwangsvollstreckung erlangen, ist kein Grund ersichtlich, warum sie die Erfüllung ihrer Forderung nicht auch im Wege der Aufrechnung bewirken können sollen.
114 
Die Wirksamkeit der Aufrechnung in voller Höhe hat auch für die Beklagte keine unzumutbaren Folgen. Eine Haftung der Beklagten wegen der nicht abgeführten Steuer ist gemäß § 44 Abs. 5 S. 1 EStG nur dann gegeben, wenn es sich als zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht die Steuer abzuführen darstellten würde, dass sie damit im Hinblick auf den offenen Prozessausgang abgewartet hat (vgl. Lindberg in Blümich, EStG, 135. Aufl., § 44 Rn. 26).
115 
dd) Da es sich auch bei diesem Vertrag um einen Immobiliardarlehensvertrag handelt, ist widerleglich zu vermuten, dass die Beklagte Nutzungen gezogen hat, die der Höhe nach einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 58). Auf dieser Basis haben die Kläger einen Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe von 1.310,31 EUR errechnet. Die Beklagte hat diese Berechnung nicht in Zweifel gezogen.
116 
Da der Anspruch mit dem Widerruf entstanden ist, wirkt die Aufrechnung auf den Stichtag 15.1.2015 zurück und reduziert den Saldo, sodass zu diesem Zeitpunkt noch 54.150,92 EUR an Valuta offen waren.
f)
117 
Ausgehend von dem zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Schuldsaldo führt die Berücksichtigung der nach dem Widerruf entstandenen Ansprüche zu einer Restschuld der Kläger in Höhe von 52.428,04 EUR.
118 
aa) Dabei sind die von den Klägern zur Aufrechnung gebrachten Ansprüche auf Erstattung der nur unter Vorbehalt auf den Vertrag bis 30.12.2016 quartalsweise weiter gezahlten Annuitäten in Höhe von jeweils 897,14 EUR zu berücksichtigen, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob sich die Anspruchsgrundlage aus § 346 Abs. 1 BGB oder aus § 812 Abs.1 S.1 BGB ergibt (für letzteres BGH, v. 21.2.2017 – XI ZR 398/16, Rn. 3).
119 
bb) Soweit sich die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung der Beklagten dadurch reduziert, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Klage für die Zeit nach Widerruf ergänzend auf ihren Anspruch auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und S. 2 BGB) stützt.
120 
(1) Dieser Anspruch der Beklagten besteht auch nach dem Zeitpunkt des Widerrufs bis zur Beendigung der Gebrauchsüberlassung durch die vollständige Rückführung der Valuta.
121 
Soweit der Bundesgerichtshof annimmt, der Anspruch auf Erstattung von Leistungen, die der Darlehensnehmer nach dem Widerruf erbracht hat, falle nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB, sondern sei nach Bereicherungsrecht zu beurteilen (BGH, v. 21.2.2017 – XI ZR 398/16, Rn. 3), lässt sich dies nicht dahin verallgemeinern, dass auf die wechselseitigen Ansprüche für den Zeitraum nach Widerruf insgesamt die Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) anzuwenden wären. Der Wertersatzanspruch ist in seiner Entstehung § 346 Abs. 2 BGB zuzuordnen, denn bei der Kapitalüberlassung handelt es sich um eine Leistung, die in Vollzug des noch nicht widerrufenen Vertrages erbracht wurde. Die bis 31.12.2001 geltende Regelung des § 361a Abs. 2 S. 6 BGB a.F., wonach der Wert einer Gebrauchsüberlassung lediglich bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs zu vergüten war, wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht übernommen. Das hier anwendbare Recht enthält keine Anhaltspunkte für eine solche Zäsur, weshalb davon auszugehen ist, dass der mit dem Rückabwicklungsschuldverhältnis begründete Anspruch auf Wertersatz für eine Gebrauchsüberlassung nach § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und S. 2 BGB erst dann erlischt, wenn die Gebrauchsüberlassung durch Vollzug der Rückabwicklung in Form der Rückgabe des überlassenen Gegenstandes endet. Das entspricht auch dem geltenden § 357a Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. Masuch in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 357 Rn 36; ebenso KG Berlin v. 6.10.2016 – 8 U 228/15, Rn. 104; OLG Karlsruhe v. 10.2.2016 – 17 U 77/15, Rn. 43; OLG Frankfurt, v. 27.4.2016 – 23 U 50/15, Rn. 75; OLG Brandenburg v. 1.6.2016 – 4 U 125/15, Rn. 131; OLG Düsseldorf v. 17.1.2013 - 6 U 64/12 Tz.37).
122 
Der Konsequenz, dass der Darlehensgeber den Vertragszins verlangen kann, obwohl der Vertrag widerrufen ist, kann der Darlehensnehmer entgehen, indem er den Darlehensgeber in geeigneter Weise in Annahmeverzug setzt. Denn danach schuldet er allenfalls in Anwendung des § 302 BGB die Herausgabe tatsächlich gezogener Gebrauchsvorteile, etwa in Form ersparter Zinsen wegen der Verzögerung der beabsichtigten Umschuldung. Einem vollständigen Wegfall der Zinszahlungspflicht gemäß § 301 BGB dürfte in diesem Fall entgegenstehen, dass der Schuldner durch diese Regelung entlastet, aber nicht bereichert werden soll (BGH, v. 25.10.1957 – I ZR 25/57; Hager in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 301, Rn. 1)
123 
(2) Im vorliegenden Fall greift diese Wirkung allerdings nicht ein, denn die Beklagte ist nicht in Annahmeverzug geraten. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass angesichts der widersprüchlichen Einlassung der Kläger auf die Hilfswiderklage der Beklagten nicht von einem ernstlichen Angebot der Kläger auf Rückzahlung der offenen Valuta ausgegangen werden kann.
124 
Annahmeverzug tritt nur dann ein, wenn der Schuldner tatsächlich bereit ist, die angebotene Leistung zu erbringen (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 293 Rn. 9). Trotz der im Schreiben vom 15.1.2015 und in der mündlichen Verhandlung vorbehaltlos angebotenen Zahlung haben die Kläger durch ihr weiteres Prozessverhalten zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die notwendige Leistungsbereitschaft fehlte. Denn sie haben bereits in erster Instanz die vollständige Abweisung der Hilfswiderklage beantragt. Auch ihre Berufung haben sie nicht darauf beschränkt, dass eine Zahlung nur Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld erfolgen müsse. Vielmehr machen sie mit der Berufung geltend, die Hilfswiderklage sei insgesamt abzuweisen, weil die Beklagte den von ihr geschuldeten Nutzungsersatz nicht von sich aus in Abzug gebracht habe, wobei sie einen von der Beklagten nicht geschuldeten Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für sich beanspruchen. Entsprechend beantragen sie nach wie vor die vollständige Abweisung der Hilfswiderklage. Das belegt, dass sie gegenwärtig nicht leistungsbereit sind und rechtfertigt den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass auch den zuvor abgegebenen wörtlichen Angeboten die Ernstlichkeit fehlte, weil sie nicht von der Bereitschaft getragen waren, den angebotenen Zahlungsbetrag ungekürzt auszugleichen.
125 
cc) Infolge der Aufrechnung der Kläger mit ihren Ansprüchen auf Erstattung der nach dem Widerruf geleisteten Annuitäten, sind diese Ansprüche wegen § 389 BGB jeweils zum Zeitpunkt ihrer Entstehung mit dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldo zu verrechnen, der sich aus der bestehenden Darlehensrestschuld und dem zwischenzeitlich aufgelaufenen Vertragszins als Wertersatz ergibt. Nachdem die Kläger eine Verrechnung gemäß der Tilgungsreihenfolge nach §§ 396 Abs. 2, 367 BGB zunächst gegen den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz und danach auf die Erstattung restlicher Valuta vorgenommen haben, ergibt sich die nachfolgende Berechnung, bei der zunächst die Verzinsung („Zinsen“) der zum 15.1.2015 offenen Darlehensrestschuld („Restschuld“) mit dem Vertragszins („Zinssatz“) für die Zeit zwischen dem 15.1.2015 bis zur nächsten Zahlung am 30.3.2015 („Zinslauf in Tagen“) ermittelt wird. Die errechneten Zinsen werden von der geleisteten Rate („Zahlung“) zur Ermittlung des zur Tilgung der Restschuld eingesetzten Betrags („Tilgung“) in Abzug gebracht. Die zum 15.1.2015 bestehende Restschuld um diese Tilgung gemindert ergibt die zum 30.3.2015 offene Restschuld. Entsprechend erfolgt die weitere Berechnung bis zum 7.3.2017, dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, was einen Anspruch der Beklagten in Höhe von 52.428,04 EUR ergibt:
126 
        
Zahlung
Zinslauf in Tagen
Zinssatz
Zinsen
Tilgung
Restschuld
15.01.2015
                                            
54.150,92
30.03.2015
897,14
74    
4,8%   
526,97
370,17
53.780,75
30.06.2015
897,14
92    
4,8%   
650,67
246,47
53.534,28
30.09.2015
897,14
92    
4,8%   
647,69
249,45
53.284,83
30.12.2015
897,14
91    
4,8%   
637,67
259,47
53.025,36
30.03.2016
897,14
91    
4,8%   
634,56
262,58
52.762,78
30.06.2016
897,14
92    
4,8%   
638,36
258,78
52.504,00
30.09.2016
897,14
92    
4,8%   
635,23
261,91
52.242,09
30.12.2016
897,14
91    
4,8%   
625,19
271,95
51.970,13
07.03.2017
0,00   
67    
4,8%   
457,91
0,00
52.428,04
127 
dd) Auf diesen Saldo schulden die Kläger weder Verzugs- noch Prozesszinsen. Neben dem der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zuerkannten Anspruch auf Wertersatz für die Überlassung der Valuta stehen der Beklagten Verzugs- oder Prozesszinsen nicht zu. Auch der Kläger, der einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen verfolgt, kann darüber hinaus nicht auch Verzugs- oder Prozesszinsen verlangen, denn diese sollen den Nachteil ausgleichen, der sich aus der Vorenthaltung des geschuldeten Gelbetrags ergibt (BGH v. 12.5.1998 – XI ZR 79/97, Rn. 29 zu Prozesszinsen). Das ist auf den Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr.1 BGB übertragbar, denn dieser schafft ebenfalls einen Ausgleich für die vom Darlehensnehmer erlangten Gebrauchsvorteile. Da die Beklagte gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB nur Verzugszins in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen könnte, deckt der Vertragszins diesen Betrag hier auch vollständig ab.
g)
128 
Die Kläger sind zur Zahlung des Restsaldos nur Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der als Sicherheit bestellten Grundschuld verpflichtet, da ihnen insofern ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zusteht (so bereits Senat v. 26.7.2016 – 6 U 226/15), das sie im Prozess und bereits im Schreiben vom 15.1.2015 (K2-2) geltend gemacht haben.
129 
Zwar haben die Kläger derzeit keinen fälligen Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit, den sie der Beklagten entgegenhalten könnten, weil sich der Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit aus der schuldrechtlichen Sicherungsabrede durch die Tilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingt ist (BGH v. 5.11.1976 – V ZR 5/75; v. 13.5.1982 – III ZR 164/80) und die Sicherungsabrede auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche erfasst, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit des Vertrages entstehen und damit auch die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (BGH v. 17.1.2017 – XI ZR 170/16 Rn. 7; v. 16.5.2006 – XI ZR 48/04, v. 28.10.2003 – XI ZR 263/02, v. 26.11.2002 – XI ZR 10/00). Aber ungeachtet der Tatsache, dass die aufschiebende Bedingung, unter der die Kläger Rückgabe der Sicherheiten verlangen können, noch nicht eingetreten ist, steht den Klägern ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die Anwendung des § 273 BGB nicht voraussetzt, dass der Gegenanspruch schon vor Leistung des Schuldners besteht und fällig ist; es genügt, dass er mit der Leistung entsteht und fällig wird (BGH v. 17.1.2017 – XI ZR 170/16 Rn. 7 m.w.N.).
IV.
130 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
131 
Die Revision wird im Hinblick die teilweise abweichende Entscheidung des KG Berlin vom 20.2.2017 – 8 U 31/16 – insgesamt zugelassen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016, Az. 322 O 383/15, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, teilweise abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter a) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.

c) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.

d) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter c) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.

e) Es wird festgestellt, dass die Kläger aus den unter a) und c) genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 254.736,14 schulden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat 80 %, die Kläger haben 20 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 200.130,60 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Verbraucherdarlehensverträge.

2

Die Parteien sind verbunden durch einen Immobiliardarlehensvertrag vom 25.07.2008 über € 212.000,00 (Anlage K1) und einen weiteren Immobiliardarlehensvertrag aus dem Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 04.08.2008 über € 100.000,00 (im Folgenden: KfW-Darlehen, Anlage K2). Im ersten Immobiliardarlehensvertrag betrug der Zinssatz 5,44 %, im KfW-Darlehensvertrag 5,40 %. Beide Darlehen waren durch eine Grundschuld über € 312.000,00 gesichert. Die Zinsbindung läuft bis zum 31.07.2023 (erstes Darlehen) bzw. 30.09.2043 (KfW-Darlehen). Beide Darlehensverträge enthielten eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

3

„Widerrufsrecht

4

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. (...)

5

Widerrufsfolgen (...)

6

Finanzierte Geschäfte

7

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“

8

Mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der beiden Darlehen gerichteten Willenserklärungen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

10

Ergänzend wird festgestellt, dass die Kläger im Januar 2014 eine Sondertilgung in Höhe von € 8.200,00 erbracht haben und dass sie nach Erklärung des Widerrufs die nach den Verträgen geschuldeten monatlichen Raten unter Vorbehalt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (d.h. einschließlich der Zahlung für Oktober 2017) weiter gezahlt haben.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

12

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Kläger.

13

Die Kläger sind der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien und die Ausübung des Widerrufsrechts - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht treuwidrig sei.

14

Zum Zahlungsanspruch stellen die Kläger Berechnungen an. Sie meinen, der Beklagten stünden keine Nutzungswertersatzansprüche in Höhe des Vertragszinses bezogen auf den Zeitraum nach dem Zugang der Widerrufserklärung zu, weil dies rechtsmissbräuchlich sei. Der Darlehensgeber handele rechtsmissbräuchlich, wenn er Nutzungswertersatz für den Zeitraum nach dem objektiv wirksamen Widerruf verlange, nachdem er - wie die Beklagte hier - eine Rückabwicklung des Darlehens ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Dies gelte insbesondere, wenn der Darlehensgeber die als Sicherheit dienende Grundschuld nicht Zug um Zug zur Rückgewähr anbiete. Ergänzend machen die Kläger die dolo facit-Einrede wegen der betragsgleichen Schadensersatzansprüche der Kläger geltend. Hätte die Beklagte den Widerruf akzeptiert, hätten die Kläger den geforderten Betrag durch Aufnahme eines neuen Darlehens gezahlt. Es könne nicht sein, dass die Beklagte nunmehr weiter den Vertragszins verlangen könne, obwohl die Kläger den Vertrag schon mit dem Widerruf hätten rückabwickeln wollen.

15

Die Kläger sind weiter der Meinung, dass ihnen ein Anspruch auf Ersatz von Zinsschäden zustehe. Dies begründen sie damit, dass sie allein durch das Verhalten der Beklagten (durch deren Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufs) davon abgehalten worden seien, einen neuen Darlehensvertrag zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis abzuschließen, und stattdessen weiter die streitgegenständlichen Verträge mit den höheren vertraglichen Zinsen hätten bedienen müssen.

16

Die Kläger beantragen zuletzt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016 - 322 O 383/15 - abzuändern und

17

1. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;

18

b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

19

2. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

20

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens haben abschließen können;

21

4. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;

22

b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Konto Nr. ...464 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

23

5. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 4. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

24

6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 4. genannten Darlehens haben abschließen können;

25

7. a) festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 schulden;

26

b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 7.a):

27

festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2016 schulden;

28

c) hilfs-hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 7.a) und b):

29

festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus resultierenden Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,44 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 179.271,62 seit dem 01.06.2017 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5,40 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 90.466,72 seit dem 01.06.2017 schulden;

30

8. a) aa) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 12.323,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen; und

31

bb) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 08.06.2017 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.

32

b) hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 8. a):

33

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 17.10.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass das Widerrufsrecht vor dem Hintergrund verwirkt sei, dass sich die Kläger zwecks Reservierung des zwei Wochen später erworbenen Objekts auf die Finanzierungszusage der Beklagten berufen hätten und dabei – spätestens mit Abschluss der Darlehensverträge – bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen hervorgerufen hätten, die Darlehensverträge vereinbarungsgemäß bedienen zu wollen.

37

Zu den wechselseitigen Ansprüchen aus einem etwaigen Rückgewährschuldverhältnis macht die Beklagte geltend: Anders als die Kläger meinten, habe für den von den Klägern zu beanspruchenden Nutzungsersatz nicht der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a., sondern allenfalls der Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu gelten. Tatsächlich hätten die von der Beklagten gezogenen Nutzungen jedenfalls hinsichtlich des KfW-Darlehens aber noch darunter gelegen. Insoweit habe sie keine Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ziehen können, weil sie die Tilgung und den ganz überwiegenden Teil der Zinsleistungen an die KfW weitergeleitet habe. Bei der Berechnung der jeweiligen Nutzungsansprüche durch die Kläger blieben die Ansprüche der Beklagten nach Widerruf zu Unrecht unberücksichtigt. Bei dem von den Klägern geschuldeten Nutzungsersatz sei der Vertragszins anzusetzen. Der Nutzungsersatz sei bis zur erfolgten Rückleistung zu zahlen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

39

Die Berufung der Kläger hat überwiegend Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig (dazu unter 1.) und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg (dazu unter 2.).

1.

40

Die Klage ist - auch soweit sie (negative) Feststellungsklage ist - zulässig. Die Rechtsprechung des BGH zum (grundsätzlichen) Vorrang der Leistungsklage (vgl. u.a. Urteil vom 24.01.2017, XI ZR 183/15, sowie Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15) ist nicht einschlägig. In jenen Entscheidungen ist das Feststellungsinteresse verneint worden, weil dort dem Kläger eine Leistungsklage möglich und zumutbar gewesen sei und sie das Rechtsschutzziel erschöpft habe. Zur Möglichkeit der Leistungsklage hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Leistungsklage nicht entgegenstehe, dass eine Saldierung der aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Kläger führe: Die wechselseitigen Ansprüche unterlägen keiner automatischen Verrechnung. Bis zur Aufrechnung habe der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen könne. Im vorliegenden Fall machen die Kläger jedoch nicht lediglich ihren Anspruch auf Rückzahlung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen geltend, sondern begehren Feststellung, dass sie nicht mehr als € 215.608,72 schulden. Dieses Begehren wirkt als Aufrechnung, welche auch nach der von den Klägern angestellten Berechnung zu einem Überschuss zu Gunsten der Beklagten führt. Damit können die Kläger ihr Rechtsschutzziel nicht erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen.

41

Im übrigen entsteht das rechtliche Interesse bei einer negativen Feststellungsklage regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmung“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Von einer solchen Berühmung ist hier auszugehen. Die Beklagte erachtet nicht nur die von den Klägern erklärten Widerrufe als unwirksam und berühmt sich damit zugleich (konkludent) fortbestehender Ansprüche aus den Darlehensverträgen, sondern sie ist auch den von den Klägern vorgelegten Abrechnungen der Rückabwicklungsschuldverhältnisse entgegengetreten und berühmt sich für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs – ausdrücklich – höherer Ansprüche aus den Rückabwicklungsschuldverhältnissen als von den Klägern errechnet. Der negative Feststellungsantrag ist auch geeignet, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen, da wegen der Bezifferung der der Beklagten aus Sicht der Kläger zustehenden Ansprüche auch der Streit zur Höhe geklärt werden muss.

2.

42

Die Klage ist überwiegend begründet.

43

Die Kläger können - entsprechend ihrer Anträge zu 1.a), 2., 4.a) und 5. - die Feststellung begehren, dass sie aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen (dazu unter a). Die Kläger können weiter die Feststellung begehren, dass die Beklagte aus der Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mehr als die Zahlung eines Betrags von € 254.736,14 (€ 169.576,65 für das erste Darlehen und € 85.159,50 für das KfW-Darlehen) von ihnen verlangen kann; soweit die Kläger - entsprechend ihrem Antrag zu 7.a) - aufgrund eigener Berechnungen lediglich die Feststellung begehren, nicht mehr als € 215.608,72 zu schulden und - entsprechend ihrem Antrag zu 8. a) - der Ansicht sind, dass ihnen ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 12.323,74 für nach dem Widerruf geleistete Zinsen und Tilgung zusteht, unterliegen sie mit der begehrten Feststellung in Höhe von € 39.127,42 sowie mit dem Zahlungsanspruch in voller Höhe (dazu im Einzelnen unter b). Soweit die Kläger - entsprechend ihrer Anträge zu 3. und 6. - Ersatz des ihnen entstandenen Zinsschadens begehren, hat die Klage keinen Erfolg (dazu unter c).

44

a) Die Kläger sind aufgrund des Widerrufs vom 24.11.2014 nicht mehr verpflichtet, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen. Die Kläger haben ihre auf den Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) wirksam widerrufen, insbesondere ist der Widerruf nicht wegen Fristablaufs verspätet erfolgt, denn mangels einer fehlerfreien Belehrung hat die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Widerruf ist auch nicht treuwidrig, der Verwirkungseinwand der Beklagten greift nicht durch.

45

aa) Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung ist im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nach gefestigter Rechtsprechung des BGH fehlerhaft (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 34).

46

bb) Die Beklagte kann sich wegen inhaltlicher Bearbeitung der Widerrufsbelehrung nicht auf den Musterschutz gemäß §§ 14, 16 BGB-InfoV berufen. Die Hinweise der Widerrufsbelehrung zu den finanzierten Geschäften stehen einer Anwendung des § 14 BGB-InfoV in der zwischen dem 01.04.2008 und dem 03.08.2009 geltenden Fassung entgegen, weil die Beklagte den zweiten Satz entgegen der Vorgabe der Musterbelehrung (Gestaltungshinweis 10) nicht ersetzt, sondern den vorrangigen Hinweis zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks zusätzlich verwandt hat, worin eine inhaltliche Bearbeitung liegt (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 25).

47

cc) Der Widerruf verstößt nicht gegen § 242 BGB. Dass es den Klägern mit der Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich um die Nutzung des gesunkenen Zinsniveaus geht, genügt insoweit allein nicht.

48

Der Verwirkungseinwand kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Soweit die Beklagte meint, Verwirkung liege aufgrund der Ausnutzung der Finanzierungszusage der Beklagten durch die Kläger im Rahmen des Immobilienerwerbs vor, reicht dies dem Senat allerdings nicht für die Annahme des Umstandsmoments aus. Bei der Finanzierungszusage handelt es sich um eine Erklärung der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses. Die Beklagte konnte auf der Inanspruchnahme dieser Zusage seitens der Kläger kein Vertrauen dahingehend bilden, dass diese das später abgeschlossene Darlehen nicht wegen der falschen Widerrufsbelehrung widerrufen würden. Dass den Klägern positiv bekannt gewesen wäre, dass ihnen aufgrund von Belehrungsmängeln ein sog. „ewiges“ Widerrufsrecht zustand - was zur Annahme von Verwirkung oder auch unzulässiger Rechtsausübung führen könnte - ist nicht ersichtlich.

49

b) Zur Höhe der Rückgewähransprüche gilt Folgendes:

50

(1) Im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15 (Rn. 58) hat die Beklagte für alle Leistungen der Kläger (Zins und Tilgung) Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu leisten.

51

Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass Nutzungsersatz nur in Höhe des aus der Relation zwischen Jahresergebnis und Bilanzsumme ermittelten durchschnittlichen Ergebnisses entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz vom 30.01.2017 (Bl. 264 ff. d.A.) zu leisten sei. Der Vortrag der Beklagten zu den von ihr erzielten Nutzungen ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 20 ff.) ist in Bezug auf das konkrete, streitgegenständliche Darlehen von der Bank vorzutragen, dass sie die Leistungen des Darlehensnehmers zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwandt hat, oder dass sie Aktivgeschäfte getätigt und dadurch auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert hat, die nach Verrechnung einen Erlös von weniger als 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergeben, oder aber dass sie keine Nutzungen erzielt habe, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe, wobei letzteres einen Verstoß gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen könnte. An derart konkreten Vortrag der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche erste Darlehensverhältnis fehlt es vorliegend. Die Ausführungen der Beklagten beschränken sich vielmehr auf ein pauschales Herunterbrechen ihrer Jahresergebnisse auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten nicht erheblich, es bleibt bei der Vermutung einer Nutzungsziehung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz.

52

Auch in Bezug auf das Darlehen, mit dem Mittel der KfW ausgereicht wurden, hat die Beklagte die Vermutung, dass sie aus den ihr von den Klägern zugeflossenen Beträgen Nutzungen erlangt hat, nicht widerlegt.

53

Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte, wie sie - von den Klägern bestritten - behauptet, die gesamten Tilgungsbeträge und auch den überwiegenden Teil der Zinsleistungen der Kläger unmittelbar nach Eingang bei ihr an die KfW weitergeleitet hat. Denn gleichwohl hat die Beklagte hier - anders als in dem der Entscheidung BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23, zugrundeliegenden Sachverhalt - „eigenwirtschaftliche“ Zwecke verfolgt und gerade nicht „sämtliche“ (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24) von den Klägern an sie geleisteten Mittel unmittelbar an die KfW weitergeleitet. Vielmehr ist ein Anteil der Zinsleistungen bei ihr verblieben. Damit aber stellt sich die Abwicklung hier wertungsmäßig nicht anders dar, als bei jeder anderen Art der Refinanzierung eines Darlehens - zur „eigenen Verwendung“ durch die Bank, d.h. zur Deckung ihrer Gemeinkosten und zur Erwirtschaftung eines Gewinns, verbleibt dieser in jedem Falle nur ein geringer Anteil der vom Kunden geleisteten Annuität, der Löwenanteil wird zur Deckung der Refinanzierung verwandt. Ihrer Pflicht gegenüber der KfW, die der Beklagten die von dieser im eigenen Namen an die Kläger herausgereichten Mittel zur Verfügung gestellt hat, kommt die Beklagte dadurch nach, dass sie einen Großteil der bei ihr eingehenden Annuitäten weiterleitet und dadurch ihre Refinanzierung zurückführt. Damit kann auch offenbleiben, ob zwischen der Beklagten und der KfW - wie bei üblichen Refinanzierungen einer Bank am Markt - wiederum ein Darlehensgeschäft mit einem von der Beklagten zu leistenden bestimmten Zins (aus dessen Differenz zum Vertragszins sich die Roh-Marge der Bank ergäbe) oder etwa ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grunde liegt, in dem die Beklagte sich zur Weiterleitung der Annuitäten abzüglich einer bestimmten Vergütung verpflichtet. Beide Gestaltungen stellen sich aus Sicht des Darlehnsnehmers funktionell vollständig gleich dar, in beiden Sachverhalten handelt die Bank durchaus aus „eigenwirtschaftlichen Zwecken“, in beiden Fällen nutzt sie von den Klägern stammende Mittel, um „eigene Verpflichtungen zurückzuführen“ und zieht folglich Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23).

54

In Bezug auf den von den Klägern der Beklagten geschuldeten Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teils der Darlehensvaluta ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Vertragszins anzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB möglichen Nachweis, dass der marktübliche Zins niedriger ist als der vereinbarte, ist derjenige des Leistungsaustauschs, nicht derjenige der Entstehung der Rückgewährpflicht (vgl. i.e. OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2016, 5 U 62/16, juris Rn. 99). Substantiierter Vortrag der Kläger, wonach der Zinssatz von 5,40 % bzw. 5,44 % seinerzeit nicht marktgerecht gewesen wäre, ist nicht erfolgt.

55

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Vertragszins auch noch nach Widerruf geschuldet ist, weil die Darlehensnehmer die Valuta weiterhin nutzen und der ihnen erwachsende Vorteil auch weiterhin nach den Bedingungen des konkreten Darlehens zu bemessen ist: Die Darlehensnehmer hatten eine Finanzierung mit bestimmten Vorteilen (hier etwa bestimmten Zinsfestschreibungen) eingekauft, nach deren Kosten bestimmt sich daher auch der ihnen verbleibende (Nutzungs-) Vorteil, da sie für eine vergleichbare Finanzierung in jedem Falle auch vergleichbaren Aufwand hätten treiben müssen. Damit waren die Kläger auch nach Widerruf/Aufrechnung weiterhin zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die jeweilige Restvaluta in Höhe des Vertragszinses aus § 346 Abs. 2 BGB verpflichtet.

56

(2) Ausgehend hiervon ergibt sich die folgende Abrechnung des Darlehensverhältnisses nach Widerruf, wobei der Senat mit BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, Rn. 21, davon ausgeht, dass die Beklagte sich hier nicht auf das in ihren AGB enthaltene Aufrechnungsverbot berufen kann, womit die von den Klägern konkludent erklärten Aufrechnungen durchgreifen und Saldierungen bezogen auf den Moment bewirkt, in dem sich die aus dem Widerruf entstehenden Ansprüche erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, hier also den 24.11.2014.

57

Der Senat hält dabei auch an seiner Auffassung fest, dass bei der Abrechnung im Rückabwicklungsverhältnis grundsätzlich die §§ 396 Abs. 1 i.V.m. 366 Abs. 2 BGB anwendbar sind: Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der darlehensgebenden Bank auf Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta und Nutzungsersatz nicht um eine „Mehrheit“ von Forderungen. §§ 366 und 396 Abs. 1 BGB erfassen zwar auch Sachverhalte, in denen mehrere Forderungen aus einem Schuldverhältnis resultieren (wie etwa die Mietzinsraten mehrerer Monate aus einem Mietvertrag), sie setzen jedoch grundsätzlich voraus, dass es sich um selbständige Forderungen handelt (vgl. Staudinger-Olzen, Bürgerliches Gesetzbuch, Stand 2016, § 367, Rn. 14), woran es fehlt, wenn neben einer Hauptleistung aus dieser abgeleitete Verbindlichkeiten entstehen, da dann lediglich eine einheitliche Schuld vorliegt (MünchKomm-Fetzer, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Aufl. 2016, § 367, Rn. 1). Dies aber ist bei den hier im Streit stehenden Nutzungsersatzansprüchen in genau gleicher Weise der Fall wie bei Zinsansprüchen, da die Entstehung dieser Ansprüche nach Grund und Höhe von der Hauptschuld abhängig ist.

58

Die Vorschriften der §§ 396, 366 BGB werden jedoch (analog) auch angewandt, wenn ein einheitlicher Anspruch vorliegt, dessen Teile aber rechtlich verselbständigt sind (so etwa der Mietzins- und der Nebenkostenanspruch des Vermieters) und ebenso bei einheitlichen, aber in sich gegliederten Forderungen (vgl. Staudinger-Olzen aaO., § 366, Rnrn. 15 und 17). Damit kann auch in Sachverhalten der vorliegenden Gestaltung eine analoge Anwendung erfolgen, da der Nutzungsersatzanspruch der Bank schon in der Weise rechtlich verselbständigt ist, dass er nicht bloß ein vollkommen unselbständiger bloßer Rechnungsposten neben der Hauptschuld ist. So unterliegt er einer Vielzahl eigenständiger rechtlicher Regelungen, wie gerade etwa der regelmäßig aufgeworfene Streit um seine Bemessung und ggf. zeitliche Begrenzung mit den zahlreichen daran anknüpfenden Fragen - so auch prozessualen zu Darlegungs- und Beweislast - zeigt.

59

Da eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung mit der Aufrechnungserklärung der Kläger, die spätestens in der mit der Berufungsbegründung vorgenommenen Saldierung zu sehen ist, wie im Übrigen ganz regelmäßig bei Aufrechnungserklärungen des Darlehensnehmers, nicht getroffen wurde, ist auf die Tilgungsreihenfolge gem. § 366 Abs. 2 BGB abzustellen.

60

Insoweit hatte der Senat bislang daran angeknüpft, dass, woran auch weiterhin kein Zweifel besteht, aus Sicht des aufrechnenden Darlehensnehmers die - weiter zu verzinsende - Hauptforderung der Beklagten „lästiger“ ist, als der nicht mit laufendem Zins belastete Anspruch der Bank auf Nutzungsersatz. Hiernach war, bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung, in dem sich die beiderseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, die gesamte bis dato bestehende Forderung des Darlehensnehmers gegen den Valutaanspruch der Bank zu verrechnen, woraus für die Folgezeit - bis zu einer Ablösung des Darlehens oder auch bis zu einer Entscheidung im Prozess, sofern der Darlehensnehmer, wie typisch, das Darlehen weiterbediente, eine deutliche Reduzierung des fortlaufenden Zinsanspruches der Bank folgte.

61

Hier allerdings dürfte zu beachten sein, dass - jedenfalls bei besicherten, d.h. nicht blanko gewährten Darlehen - mit Rücksicht auf § 216 Abs. 3 BGB die Forderung auf Nutzungsersatz der Bank im Sinne des § 366 Abs. 2, 2. Var. BGB die „geringere Sicherheit“ bietet und damit vorrangig zu verrechnen sein dürfte.

62

Im Ergebnis führt dies dazu, dass Zahlungen des Darlehensnehmers auch im Falle der Aufrechnung in genau gleicher Weise mit den Ansprüchen der Bank verrechnet werden, wie vertraglich vorgesehen (jedenfalls soweit der Bank - wie meist - Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zusteht) und dass nach dem Widerruf eine Verrechnung der Zahlungen zunächst mit dem Nutzungsersatzanspruch der Bank erfolgt und erst soweit dieser erfüllt ist eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta erfolgt.

63

Damit stellt sich die Abrechnung wie folgt dar, wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung auf die nachfolgend abgebildeten Exceltabellen Bezug genommen wird, die Bestandteil dieses Urteils sind:

64

Darlehen über € 212.000,00:

65

Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 212.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 67.607,34 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 23.603,68 und Zinszahlungen von € 67.607,34 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 6.071,10 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 182.325,22 ergab.

66

Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.138,00 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 12.748,58 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.

67

Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 169.576,65 zu.

68

KfW-Darlehen über € 100.000,00:

69

Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 100.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 31.526,22 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 5.921,18 und Zinszahlungen von € 31.526,22 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 2.634,22 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 91.444,60 ergab.

70

Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.609,87 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 6.285,10 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.

71

Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 85.159,50 zu.

72

Aus beiden Darlehen zusammen steht der Beklagten noch ein Anspruch in Höhe von € 254.736.65 zu. Hierin ist der Zahlungsantrag der Kläger zu Ziff. 8 a) aa) und der Feststellungsantrag zu 8. a) bb), wenngleich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, bereits enthalten; dieser Anspruch ist durch Aufrechnung der Beklagten erloschen und in das Abrechnungsverhältnis eingestellt.

73

c) Der geltend gemachte Zinsschaden (Anträge zu 3. und 6.) steht den Klägern nicht zu. Es fehlt jedenfalls an dem für einen Schadensersatz erforderlichen Verschulden der Beklagten. Dies liegt zum einen daran, dass sie angesichts der jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerrufs unklaren Rechtslage zu den Voraussetzungen der Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen nicht davon ausgehen musste, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag würde rückabgewickelt werden müssen. Selbst wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fehlerhaftigkeit der hier verwendeten Widerrufsbelehrung erkennen konnte, begründet dies noch kein Verschulden im Hinblick auf die Weigerung zur Rückabwicklung, denn die Parteien streiten auch um die Höhe der im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigenden Forderungen. So vertritt die Beklagte - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - zu Recht die Ansicht, dass die Kläger auch nach Widerruf zum Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses verpflichtet sind und ihrerseits Nutzungsersatz auf Zins und Tilgung lediglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen können und nicht, wie von ihnen gefordert, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Vor diesem Hintergrund sah sich die Beklagte stets einer überhöhten Forderung der Kläger ausgesetzt, die sie gerichtlich klären lassen durfte, ohne bereits dadurch schuldhaft zu handeln.

74

Ein Verschulden fehlt hier schon deshalb, weil die Beklagte vor vollständiger Befriedigung nicht zur Herausgabe der Grundschuld verpflichtet war. Eine solche Pflicht hätte allenfalls bestehen können, wenn sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung der Kläger im Verzug befunden hätte. Die Kläger haben aber zu keiner Zeit vor Schluss der mündlichen Verhandlung ein der Höhe nach ausreichendes Angebot gemacht. Um Annahmeverzug zu begründen, muss die Leistung „so wie sie zu bewirken ist“ tatsächlich angeboten werden, d.h. die Leistung muss auch nach der „Menge“ (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 294, Rn. 4) wie geschuldet angeboten werden. Daran fehlt es hier, denn die Kläger haben bis zuletzt die - vom Senat nicht geteilte - Ansicht vertreten, sie schuldeten der Beklagten nach Widerruf keinen Wertersatz mehr, so dass nie eine Bereitschaft der Kläger bestand, den Betrag zu zahlen, der zur Ablösung ihrer Verbindlichkeit bei der Beklagten tatsächlich erforderlich war. Ein Teil- oder Minderangebot konnte hier Annahmeverzug nicht begründen, da die Beklagte eine Teilleistung nicht akzeptieren musste. Zwar sind in Anwendung von § 242 BGB Ausnahmen vom Grundsatz des § 266 BGB immer dann möglich, wenn dem Gläubiger die Annahme bei verständiger Würdigung der Interessen des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist. Eine solche Gestaltung liegt hier nicht vor - es war nach Widerruf grundsätzlich Sache der Kläger den von ihnen zu fordernden Nutzungsersatz zutreffend zu berechnen, damit geht es aber auch zu ihren Lasten, wenn sie bei dieser Berechnung rechtlich nicht zutreffende Parameter wählen. Da eine Zuvielleistung nicht hätte abgelehnt werden können (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 266, Rn. 10) und Annahmeverzug begründet hätte (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 294, Rn. 4), bestand für sie ohne Weiteres die Möglichkeit - ausgehend von ihrem Standpunkt einer Wirksamkeit des Widerrufs - die Beklagte sicher in Annahmeverzug zu versetzen, etwa durch eine vorsichtigere Berechnung ihrer Nutzungsersatzansprüche oder auch schlicht Zahlung des noch valutierenden Betrages.

3.

75

Der Streitwert ist auf € 200.130,60 (€ 187.806,86 von den Klägern zum Zeitpunkt des Widerrufs auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen, wobei auf das Darlehen der Beklagten € 131.041,02 und auf das KfW-Darlehen € 56.765,84 entfallen) zuzüglich des Zahlungsantrags zu Ziff. 8 a) in Höhe von € 12.323,74 festzusetzen.

76

Das Maß des Unterliegens der Beteiligten muss nach Auffassung des Senats jedoch daran gemessen werden, dass die Kläger das Ziel verfolgten, feststellen zu lassen, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen nicht mehr zusteht als die Zahlung eines Betrags von € 215.608,72 und sie sogar noch die Zahlung eines Betrages von € 12.323,74 an sich verlangten, dass tatsächlich jedoch ein Betrag von € 254.736,14 zur Zahlung an die Beklagte geschuldet ist; damit erscheint es sachgerecht, die Kläger mit 20 % und die Beklagte mit 80 % der Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

77

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

78

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

79

Anhang:

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(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.1.2016 in Bezug auf die Entscheidung über die Widerklage (Ziff. 4 der Urteilsformel) wie folgt abgeändert:

Die Kläger werden im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte als Gesamtschuldner 52.428,04 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der als Sicherheit für das Darlehen in Abteilung III, …, eingetragenen Grundschuld in Höhe von Euro 190.000, mit 15 % Zinsen jährlich. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

______________________________________

Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 95.000 EUR.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs zweier durch Grundschulden gesicherter Darlehensverträge, die die Kläger zur Finanzierung ihres Eigenheims im Jahr 2008 mit der Beklagten geschlossen hatten.
1.
Zwischen den Parteien kam am 5.3.2008 ein Darlehensvertrag (Nr. …375) über einen Nettokredit von 60.000 EUR und am 17.3.2008 ein weiterer Darlehensvertrag (Nr. …935) über einen Nettokredit von 130.000 EUR zustande. Die den Darlehensverträgen beigefügten Widerrufsbelehrungen enthalten zum Beginn der Widerrufsfrist und zu finanzierten Geschäften in Auszügen folgende Hinweise:
Widerrufsrecht
[…] Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.[…]
Widerrufsfolgen
[…]
Finanzierte Geschäfte
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. […]
Im Jahr 2012 lösten die Kläger das Darlehen mit der Endnummer 935 vorzeitig ab. Nachdem sie den Vertrag zunächst gekündigt hatten, schlossen sie mit der Beklagten am 2./6.7.2012 eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage B3), in deren Vollzug sie am 20.7.2012 an die Beklagte ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 13.962,94 EUR zahlten.
10 
Mit Schreiben vom 29.8.2014 (Anl. K2-1) machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass beide Darlehensverträge wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen noch widerruflich seien. In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Endnummer 935 erklärte er namens der Kläger den Widerruf und forderte die Beklagte auf, die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung bis 12.9.2014 zu erstatten. Hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Endnummer 375 enthält das Schreiben keine Widerrufserklärung, vielmehr wurde der Beklagten insoweit ein Vergleichsangebot unterbreitet. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8.9.2014 eine außergerichtliche Einigung ab (Anl. K 13-2).
11 
Daraufhin richteten die Kläger am 18.9.2014 eine Deckungsanfrage an ihren Rechtsschutzversicherer. Nach Korrespondenz zur Höhe des Gegenstandswertes erteilte der Versicherer am 4.12.2014 zunächst nur eine Deckungszusage für die außergerichtliche Rechtsverfolgung. Mit Schreiben vom 9.1.2015 äußerte sich der Versicherer abschließend zum Umfang des gewährten Deckungsschutzes. Durch Anwaltsschreiben vom 15.1.2015 erfolgte daraufhin auch der Widerruf des noch laufenden Darlehensvertrages. Die Beklagte wurde aufgefordert, bis zum 29.1.2015 die Löschungsbewilligung für die als Sicherheit bestellte Grundschuld zu erteilen und schriftlich anzuerkennen, dass über die Restvaluta des Darlehens hinaus aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Ansprüche bestehen. Zug um Zug gegen Erfüllung dieser Ansprüche boten die Kläger in dem Schreiben die Rückzahlung offener Restvaluta in Höhe von 56.244,88 EUR an. Weitere Zahlungen wurden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung erbracht.
12 
Mit der Klage machen die Kläger geltend, die Verträge seien wirksam widerrufen und begehren in Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer 935 die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13.962,94 EUR zuzüglich Verzugszinsen seit dem 13.9.2014 sowie weitere 1.406,20 EUR nebst Prozesszinsen als Nutzungsentschädigung für die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung auf der Basis einer Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Endnummer 375 begehren sie die Feststellung, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde sowie die weitere Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos in Annahmeverzug befinde.
13 
Die Beklagte macht geltend, die Widerrufsbelehrung sei wirksam, weil sie gemäß § 14 BGB-InfoV Vertrauensschutz genieße. In Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer 935 stehe bereits die getroffene Aufhebungsvereinbarung dem Widerruf entgegen. Im Übrigen verstoße die Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben und erfülle insbesondere den Tatbestand der Verwirkung.
14 
Hinsichtlich des Darlehens mit der Endnummer 375 hat die Beklagte hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam hält, die Aufrechnung erklärt und zwar gegenüber einem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung erbrachter Zinsleistungen mit dem Anspruch auf Wertersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta und gegenüber dem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung von erbrachten Tilgungsleistungen mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Ferner hat sie sich mit einer Hilfswiderklage verteidigt, die unter der Bedingung erhoben ist, dass das Gericht den Feststellungsantrag zur Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehens mit der Endnummer 375 für begründet hält. Gerichtet ist die Hilfswiderklage auf die Erstattung der unter Berücksichtigung der weiteren Zahlungen zum 1.7.2015 offenen Darlehensvaluta (54.871,02 EUR) nebst Verzugszinsen seit dem 15.10.2014.
15 
Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage beantragt. Sie berufen sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der gestellten Sicherheit. Da sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde, könne sie nach dem Widerruf keinen Wertersatz für die Überlassung des Darlehens verlangen. Auch Verzugs- oder Prozesszinsen schuldeten sie wegen des Annahmeverzugs der Beklagten nicht.
16 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 vor dem Landgericht hat der Klägervertreter der Beklagten die Zahlung der restlichen Darlehensvaluta in Höhe von 54.871,02 EUR angeboten.
17 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
2.
18 
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Beide Darlehensverträge seien von den Klägern wirksam widerrufen worden, ohne dass dies gegen Treu und Glauben verstoße.
19 
In Bezug auf das abgewickelte Darlehen stehe die vereinbarte Vertragsaufhebung dem Widerruf nicht entgegen. Die Beklagte schulde deshalb die Erstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung (13.962,94 EUR) nebst Verzugszinsen seit dem 13.9.2014 sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von lediglich 656,83 EUR, da die Kläger nur eine Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen könnten.
20 
Hinsichtlich des noch nicht abgewickelten Darlehens hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat. Soweit die Kläger die weitere Feststellung beantragt haben, die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Kläger – obwohl zur Vorleistung verpflichtet – ihre Leistung von der Rückgabe der Sicherheiten abhängig gemacht hätten. Entsprechend hat das Landgericht die Kläger auf die Hilfswiderklage vorbehaltlos zur Zahlung von 54.871,02 EUR nebst Verzugszinsen seit 15.2.2015 unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt.
3.
21 
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs weiter und begehren die Abweisung der Hilfswiderklage. Sie meinen, die Hilfswiderklage sei bereits nicht schlüssig, weil die Beklagte bei der Berechnung den von ihr geschuldeten Nutzungswertersatz nicht berücksichtigt habe. Der Betrag, den das Landgericht der Beklagten zuerkannt habe, sei zu hoch. Ihren Anspruch auf Wertersatz für die Nutzungen, die die Beklagte aus den Annuitäten auf das Darlehen mit der Endnummer 375 bis zum Widerruf am 15.1.2015 gezogen habe, haben die Kläger mit 2.753,32 EUR beziffert. Die Kläger haben in der Berufungsbegründung die Aufrechnung mit dem Rückgewähranspruch der Kläger gegen denjenigen der Beklagten erklärt. Zudem müssten die weiteren von einschließlich 30.3.2015 bis 30.12.2016 quartalsweise geleisteten Zahlungen von jeweils 897,14 EUR berücksichtigt werden. Auch insoweit ist die Aufrechnung erklärt. Unzutreffend sei zudem die Annahme des Landgerichts, nach Widerruf schuldeten sie der Beklagten noch Wertersatz für das noch nicht zurückgeführte Darlehen. Dem stehe entgegen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden habe und sie sich deshalb auch nicht in Schuldnerverzug befunden hätten. Allenfalls könne die Beklagte nach dem Widerruf eine Verzinsung in marktüblicher Höhe verlangen, die maximal 2,45 % betrage. Danach bestehe zum 7.3.2017 nur noch ein Schuldsaldo in Höhe von 49.685,72 EUR. Im Übrigen schuldeten sie Zahlungen allenfalls Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld.
22 
Die Kläger beantragen:
23 
I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart – 6 O 77/15 –, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 am 28.1.2016 verkündet, wird
24 
1. festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages mit der Nr. …375 über 60.000 EUR vom 5.3.2008 seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos in Annahmeverzug befindet.
25 
2. die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen.
26 
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
27 
Die Beklagte beantragt:
28 
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.1.2016 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
29 
1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
30 
2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf der Kläger zu dem Darlehensverhältnis Konto-Nr. …375 für wirksam hält und dem Klageantrag Nr. 2 aus der Klageschrift vom 23.4.2015 stattgibt:
31 
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 54.871,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.10.2014 zu bezahlen.
32 
II. Die Berufung der Kläger wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
33 
Sie will mit ihrer Berufung weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.2.2017 – XI ZR 467/15 – hält sie die Feststellungsklage wegen Vorrangs einer Leistungsklage für unzulässig. Im Falle der erklärten Aufrechnung bestehe erst recht kein Feststellungsinteresse, zumal die Kläger sich gegen die Hilfswiderklage verteidigen könnten.
34 
Die Beklagte wiederholt und vertieft in der Sache ihr erstinstanzliches Vorbringen und betont, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verwirkungseinwand begründet sei, wenn der Darlehensvertrag auf Wunsch des Darlehensnehmers vorzeitig beendet und das Darlehen abgelöst sei. Mehr als zwei Jahre nach Ablösung des Darlehens habe sie nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. In Bezug auf den noch laufenden Darlehensvertrag hätten sich die Kläger zudem widersprüchlich verhalten, da sie trotz der seit August 2014 bestehenden Kenntnis von dem Widerrufsrecht den Vertrag vorbehaltlos weiter bedient hätten.
35 
Soweit das Landgericht der Hilfswiderklage stattgegeben hat, seien die Angriffe der Kläger unbegründet. Die Kläger hätten in erster Instanz den offenen Saldo ausdrücklich unstreitig gestellt. Bereits in erster Instanz sei dargelegt worden, dass den Klägern der erst mit der Berufung geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nicht zustehe. Zudem unterliege ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe der Kapitalertragssteuer, so dass die Beklagte davon 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag an die Steuerbehörden abführen müsste. Zu berücksichtigen sei, dass ihr auch nach Widerruf noch ein Anspruch auf Wertersatz zustehe. Zutreffend sei auch das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kläger gemäß §§ 357 Abs. 1, 286 Abs. 3 BGB in Verzug geraten seien. Da ein wörtliches Angebot ohnehin unzureichend sei und die Kläger ihre Leistung trotz bestehender Vorleistungspflicht nur Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld angeboten hätten, sei sie auch nicht in Annahmeverzug geraten.
36 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
37 
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.2.2017 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
II.
38 
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 17.3.2008 über 130.000 EUR (Nr. …935) und die daraus vom Landgericht abgeleiteten Folgen wendet.
1.
39 
Den Klägern stand bei Erklärung des Widerrufs am 29.8.2014 noch ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht abgelaufen war (§ 355 Abs. 2 BGB) und die vorzeitige Beendigung des Vertrages dem Widerruf nicht entgegensteht.
a)
40 
Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art 229 § 9 Abs.1 Nr.2 und § 22 Abs. 2 EGBGB).
b)
41 
Eine Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 18; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 Rn. 13, 15; v. 29.04.2010 - I ZR 66/08 Rn. 21; v. 1.12.2010 - VIII ZR 82/10 Rn. 12; v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10 Rn. 14; v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 34).
c)
42 
Die Widerrufsbelehrung ist nicht gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln, da die Beklagte den Text der Musterbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.
43 
aa) Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15 ; v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).
44 
bb) Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entspricht nicht vollständig dem Muster und wurde einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, weil der Belehrungstext unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ als „Sammelbelehrung“ ausgestaltet ist und damit von den Vorgaben des Gestaltungshinweises Nr. 9 der Musterbelehrung abweicht. Kombiniert der Darlehensgeber in seiner Belehrung über verbundene Verträge den allgemein geltenden Hinweis zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit mit der Information über die besonderen Kriterien des Verbunds beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts, stellt dies einen Eingriff in die Musterbelehrung dar, der die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entfallen lässt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 27).
d)
45 
Der Umstand, dass die Parteien den Darlehensvertrag einvernehmlich beendet haben, steht dem späteren Widerruf nicht entgegen. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses und die beiderseits vollständige Leistungserbringung lässt das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nicht entfallen (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 28; v. 24.11.2009 - XI ZR 260/08; v. 7.5.14 - IV ZR 76/11; v. 29.7.15 - IV ZR 384/14, Rn. 30). Als Rechtsgrund für die ausgetauschten Leistungen besteht das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis fort und kann auch nach Beendigung noch widerrufen werden. Durch die Aufhebungsvereinbarung wurde auch kein selbständiger, von den ursprünglichen Vertragsbeziehungen losgelöster Schuldgrund geschaffen, der durch den Widerruf nicht berührt wäre. Der Annahme, dass mit der Aufhebungsvereinbarung ein neuer Schuldgrund geschaffen wurde, der das Widerrufsrecht der Kläger abschneiden würde, steht zudem entgegen, dass die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts zum Schutz des Verbrauchers halbzwingend sind (§ 506 Abs.1 BGB).
2.
46 
Es stellt keinen Rechtmissbrauch (§ 242 BGB) dar, dass die Kläger den Widerruf erst im Jahr 2014 erklärt haben.
47 
Selbst wenn der Widerruf des Verbrauchers von dem Motiv getragen ist, sich nach langer Zeit wegen des gegenwärtig niedrigen Zinsniveaus von dem Darlehensvertrag zu lösen, steht das der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen. Da das Gesetz es dem freien Willen des Verbrauchers überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 23).
48 
Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, wie gravierend der Mangel der Widerrufsbelehrung war und ob er sich im Fall des Klägers überhaupt konkret ausgewirkt hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung eines Widerrufsrechts unterlag, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion eines nicht befristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers. Entscheidend ist, dass die erteilte Belehrung generell - ohne Rücksicht auf die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers im Einzelfall - geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08 Rn.25). Das Widerrufsrecht besteht selbst dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, weil andernfalls das Ziel des Gesetzes unterlaufen würde, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht anzuhalten (BGH v. 13.1.1983 - III ZR 30/82).
49 
Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem nachteilhaft gewordenen Vertrag zu lösen (Senat v. 24.11.2015 - 6 U 140/14; v. 6.10.2015 - 6 U 148/14).
3.
50 
Unter den gegebenen Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalles können auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts (§ 242 BGB) nicht festgestellt werden (so bereits Senat v. 24.1.2017 – 6 U 96/16 zu einem vergleichbaren Fall).
a)
51 
Der Einwand der Verwirkung kommt auch gegenüber dem Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB in Betracht und setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37). Der bloße Zeitablauf vermag den Vorwurf, der Kläger handle illoyal, nicht zu begründen (vgl. BGH v. 18.10.2004 - II ZR 352/02, Rn. 24).
b)
52 
Zwar ist angesichts des Vertragsschlusses im Jahr 2008 ein erhebliches Zeitmoment gegeben. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt aber nicht die Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Untätigkeit der Kläger über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen würden.
53 
aa) Dass die Kläger das Darlehen bis zu dessen vorzeitiger Ablösung vertragsgemäß bedient haben, macht den Widerruf nicht treuwidrig. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden, und zwar ungeachtet der Frage, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39-41).
54 
Solange der Darlehensnehmer selbst nicht davon ausgeht, den Vertrag widerrufen zu dürfen, liegt in der Vertragserfüllung auch kein widersprüchliches Verhalten (vgl. dazu Senat v. 6.12.2016 - 6 U 95/16, juris).
55 
bb) Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Darlehensvertrag auf Wunsch der Kläger vorzeitig einvernehmlich beendet wurde, steht hier nicht fest, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, die Kläger würden den Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen.
56 
(1) Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Nachbelehrung nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich ist (BGH v. 11.10.2016 XI ZR 482/15 Rn. 30; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41), kann bei einem beendeten Darlehensvertrag das Vertrauen des Darlehensgebers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41; v. 11.10.2016 XI ZR 482/15 Rn. 30).
57 
Auch bei einem vorzeitig abgelösten Darlehen ist aber der vom Bundesgerichtshof formulierte Obersatz anzuwenden, wonach eine Verwirkung nur in Betracht kommt, wenn sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37). Dass bereits die auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgte vorzeitige Beendigung des Vertrages dieses notwendige Tatbestandsmerkmal ausfüllen soll, ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht.
58 
(2) Die Feststellung, dass die Beklagte aus dem gesamten Verhalten der Kläger den Schluss ziehen durfte, von dem auch nach Vertragsbeendigung fortbestehenden Widerrufsrecht werde kein Gebrauch mehr gemacht, kann der Senat im vorliegenden Fall nicht treffen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertrag auf Wunsch der Kläger vorzeitig abgewickelt wurde, rechtfertigte das Verhalten der Kläger aus Sicht der Beklagten nicht die Annahme, sie würden ein bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausüben.
59 
Diesen Schluss konnte die Beklagte aus dem Verhalten der Kläger nicht ziehen, weil sie damit rechnen musste, dass den Klägern ihr Widerrufsrecht bei Ablösung des Kredits und auch in der Zeit danach nicht bekannt war. Für die Beklagte bestand kein Anlass, zu unterstellen, dass die Kläger das Bestehen eines Widerrufsrechts geprüft oder auch nur in Betracht gezogen haben. Aus der maßgeblichen Sicht der Bank ist das Fortbestehen des Widerrufsrechts für den Verbraucher gerade dann nicht ohne weiteres erkennbar, wenn die Widerrufsbelehrung - wie hier - den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt (BGH v. 12.7. 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 40). Es gab für die Beklagte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Kläger seien insoweit rechtlich beraten gewesen.
60 
Zwar ist der Einwand der Verwirkung nicht generell ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten sein Recht nicht bekannt ist (BGH v. 16.3.2007 - V ZR 190/06; v. 27.6.1957 - II ZR 15/56). Soweit die Verwirkung aber an das Tatbestandsmerkmal geknüpft wird, dass der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten das Vertrauen geschöpft hat, dieser werde sein Recht nicht mehr ausüben, spricht es gegen die Annahme dieses Vertrauenstatbestandes, wenn der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß (vgl. BGH v. 15.9.1999 - I ZR 57/97, Rn. 24; Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 95 und Rn. 107). Denn wenn aus Sicht der Beklagten zu unterstellen war, dass die Kläger die Aufhebungsvereinbarung geschlossen und erfüllt haben, ohne einen Widerruf überhaupt in Erwägung gezogen zu haben, gab es keinen Grund für die Annahme, die Kläger übten ihr Widerrufsrecht derzeit bewusst nicht aus und würden deshalb davon auch künftig keine Gebrauch machen. Es gab auch keine aus dem Verhalten der Kläger abzuleitenden Anhaltspunkte dafür, dass sie mutmaßlich auch dann nicht widerrufen würden, wenn sie von ihrem Gestaltungsrecht später Kenntnis erlangen würden. Die Beklagte musste vielmehr in Rechnung stellen, dass die Bereitschaft der Kläger, den Kredit gegen ein Aufhebungsentgelt vorzeitig zurückzuzahlen, Ausdruck der Vorstellung war, an den Vertrag unwiderruflich gebunden zu sein. Das Verhalten der Kläger war demnach hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines späteren Widerrufs vollkommen neutral, und die Beklagte konnte sich dadurch nicht in der Annahme bestärkt sehen, ein Widerruf werde nicht mehr erklärt. Insofern hatte das Versprechen der Kläger, mit der Vorfälligkeitsentschädigung das Interesse der Beklagten an der weiteren Erfüllung des Vertrages auszugleichen, in Bezug auf die Frage, ob sie ihr Widerrufsrecht noch ausüben würden, hier keine weitergehende Aussagekraft als ihr vertragstreues Verhalten während der Vertragslaufzeit, das – wie oben ausgeführt – den Einwand der Verwirkung für sich genommen nicht zu begründen vermag.
61 
Es fehlt deshalb an auf dem Verhalten der Kläger beruhenden Umständen, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten hätten begründen können. Wurde aber bei der Beklagten kein den Klägern aufgrund ihres Verhaltens zurechenbares Vertrauen geweckt, ist der Vorwurf, die Kläger würden sich wegen des späten Widerrufs illoyal verhalten, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht gerechtfertigt.
62 
Anders könnte der Fall etwa zu beurteilen sein, wenn die Beklagte aus dem Verhalten der Kläger hätte schließen dürfen, dass ihnen die Möglichkeit des Widerrufs bekannt sei. Hätten die Kläger vor diesem Hintergrund die vorzeitige Beendigung des Vertrages gewünscht und wären sie nach Ablösung des Kredits längere Zeit untätig geblieben, könnte der Schluss der Beklagten, mit einem Widerruf müsse nicht mehr gerechnet werden, nach den weiteren Umständen des Falles berechtigt sein. So liegt der Fall indes nicht.
c)
63 
Es kann offenbleiben, ob der Einwand der Verwirkung ohne Rücksicht auf einen konkreten Vertrauenstatbestand berechtigt sein kann, wenn dem Verpflichteten während der Zeit der Untätigkeit des Berechtigten und als deren Folge ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist.
64 
Das kommt in Betracht, weil die beiderseits vollständige und beanstandungsfreie Vertragsabwicklung dazu führen kann, dass der Gläubiger eines Rückabwicklungsanspruchs auf die Belange des Schuldners ausnahmsweise Rücksicht nehmen muss, etwa wenn die Rückabwicklung existenzgefährdende Auswirkungen hat (BGH v. 29.7. 2008 - XI ZR 387/06 Rn. 18 zu einem Bereicherungsanspruch). Dem Sachvortrag der Beklagten kann aber nicht entnommen werden, dass sie sich in der Erwartung, der Vertrag habe Bestand, so eingerichtet hat, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre. Die Tatsache, dass der Darlehensgeber die Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis erfüllen muss, ist die regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs und stellt deshalb keinen unzumutbaren Nachteil dar (BGH, v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 zum Rechtsmissbrauch). Es kann offen bleiben, ob sich aus einer Freigabe der für das Darlehen bestellten Sicherheiten ein Nachteil ergeben kann, denn die Beklagte hat die Grundschuld im Hinblick auf das weitere, noch laufende Darlehen behalten.
65 
Da hier weder festzustellen ist, dass die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen in das Unterbleiben des Widerrufs bilden durfte, noch ein unzumutbarer Nachteil dargetan ist, kann auch die Frage auf sich beruhen, ob ein solcher Nachteil ein notwendiges Merkmal des Verwirkungstatbestandes ist - wovon der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. zuletzt Senat v. 27.9.2016 - 6 U 46/16 -, Rn. 77 und 84 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) - oder ob es sich dabei lediglich um einen der Gesichtspunkte handelt, die im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung für das Eingreifen der Verwirkung sprechen können.
4.
66 
Das Landgericht hat die Rechtsfolgen des Widerrufs zutreffend beurteilt.
a)
67 
Aufgrund des wirksamen Widerrufs haben die Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts in Höhe von 13.962,94 EUR (§§ 357 Abs.1 S.1, 346 BGB) nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit 13.9.2014 (§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Das im Zuge der vorzeitigen einvernehmlichen Ablösung gezahlte Aufhebungsentgelt ist eine Leistung in Erfüllung einer sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Verpflichtung mit der Folge, dass es im Falle eines wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge als empfangene Leistung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren ist (BGH v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15, Rn. 33).
b)
68 
Ferner schuldet die Beklagte den nicht um einen Steuerabzug geminderten Wertersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von 656,83 EUR (§§ 346 Abs. 1 und 2 BGB) sowie die hierauf vom Landgericht gemäß §§ 291, 288 BGB zuerkannten Prozesszinsen.
69 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Darlehensgeber als Folge des wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehens die Herausgabe der Nutzungen, die er aus überlassenen Zins- und Tilgungsraten gezogen hat (BGH v. 22.9.2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7; 12.1.2016 - XI ZR 366/15, Rn. 18 ff.). Bei Immobiliardarlehensverträgen ist widerleglich zu vermuten, dass diese Nutzungen der Höhe nach einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 58). Da die Kläger nur die Nutzungen aus der Vorfälligkeitsentschädigung herausverlangen, muss nicht entschieden werden, ob der Darlehensgeber auch dann zur Herausgabe von Nutzungen aus der zurückbezahlten Valuta verpflichtet ist, wenn die Vertragsparteien abweichend vom Vertrag eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vereinbart und damit die Rückabwicklung insoweit vorweggenommen haben.
70 
Das Landgericht hat den Nutzungsersatz danach auf einer zutreffenden Berechnungsgrundlage ermittelt. Der vorliegende Darlehensvertrag war durch ein Grundpfandrecht gesichert und die Konditionen entsprachen unstreitig dem Marktüblichen, sodass es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 1a S.2 BGB handelt, bei dem mit einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu rechnen ist. Fehler der Berechnung sind nicht ersichtlich und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
71 
bb) Der Betrag ist nicht um eine möglicherweise anfallende Kapitalertragssteuer zu kürzen. Unterstellt, die Nutzungen unterliegen der Steuer, lässt das Abzugsverfahren gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs. 1 S. 3 EStG als besondere Art des Besteuerungsverfahrens den vertraglichen Anspruch auf Zahlung unberührt. Die besondere Form der Steuererhebung ändert nichts daran, dass der Bruttobeitrag geschuldet ist und die Forderung in vollem Umfang gerichtlich durchsetzbar bleibt (Senat v. 24.11.2016 - 6 U 140/14 in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Lohnanspruch: BGH v. 21.4.1966 – VII ZB 3/66; BAG, v. 7.3.2001 – GS 1/00, Rn. 13; ferner BGH v. 17.7.2001 – X ZR 13/99, Rn. 10 zum umsatzsteuerlichen Abzugsverfahren).
III.
72 
In Bezug auf den Darlehensvertrag vom 5.3.2008 über 60.000 EUR mit der End-Nr. 375 wendet sich die Beklagte erfolglos gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Auf die Berufung der Kläger ist das Urteil des Landgerichts nur insofern abzuändern, als der Saldo aufgrund der weiter in den Rechtsstreit eingeführten Ansprüche neu zu berechnen ist und ein Zurückbehaltungsrecht der Kläger in Bezug auf die Freigabe der gestellten Grundschuld anzuerkennen ist.
1.
73 
Die auf diesen Vertrag bezogenen Feststellungsanträge der Kläger sind teilweise unzulässig.
a)
74 
Der nach seinem Wortlaut auf die Wirksamkeit des Widerrufs gerichtete Feststellungsantrag ist in der Auslegung durch das Landgericht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
75 
aa) Das Landgericht hat den Antrag der Kläger, die Wirksamkeit des Widerrufs festzustellen, zutreffend dahin ausgelegt, dass Gegenstand der begehrten Feststellung die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ist.
76 
Den Inhalt des Klagebegehrens hat das Gericht durch Auslegung zu bestimmen. Dabei ist nicht allein der Wortlaut des Antrags maßgebend, sondern auch die Begründung der Klage. Wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH v. 17.6.2016 – V ZR 272/15, Rn.9 f.; v. 21.6.2016 – II ZR 305/14, Rn. 12 m.w.N.).
77 
Zwar ist die Wirksamkeit des Widerrufs selbst kein statthafter Gegenstand einer Feststellungsklage, weil es sich dabei nur um eine Vorfrage für die Rechtsfolgen handelt, die sich aus dem Widerruf ergeben (BGH v. 29.9.2009 – XI ZR 37/08). In der Klage kommt aber hinreichend zum Ausdruck, dass es den Klägern darum geht, die an einen wirksamen Widerruf unmittelbar geknüpfte Rechtsfolge feststellen zu lassen. Die beantragte Feststellung, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde, stellt lediglich eine abgekürzte Ausdrucksweise dieses Begehrens dar.
78 
Die unmittelbare Folge der Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht die Aufhebung des Darlehensvertrages, sondern seine inhaltliche Umgestaltung mit den sich aus den §§ 357, 346, 347 BGB ergebenden Rechtsfolgen (BGH v. 13.4.2011 – VIII ZR 220/10; v. 17.3.2004 – VIII ZR 265/03; v. 10.7.1998 – V ZR 360/96; v. 14.3.2000 - X ZR 115/98; Senat v. 6.10.2015 – 6 U 148/14). Das Landgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage auf diese Rechtsfolge gerichtet ist.
79 
Selbst wenn anzunehmen wäre, dass das Landgericht die Grenzen der Auslegung überschritten und den Klägern damit entgegen § 308 ZPO etwas anderes als beantragt zugesprochen hätte, wäre auch in diesem Fall der Entscheidung im Berufungsverfahren der vom Landgericht angenommene Gegenstand der Feststellungsklage zugrunde zu legen. Denn es wäre davon auszugehen, dass sich die Kläger den Inhalt des Urteils durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu eigen gemacht haben (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 308 ZPO, Rn. 7).
80 
bb) Mit diesem Inhalt ist die Feststellungsklage statthaft. Das ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO der Fall, wenn die beantragte Feststellung auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis der Parteien gerichtet ist. Ein solches Rechtsverhältnis kann ein einzelner Anspruch sein, der aus einem Vertrag als umfassendem Rechtsverhältnis abgeleitet wird. Aber auch der Vertrag selbst stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Eine Feststellungsklage kann deshalb insbesondere auch auf die Wirksamkeit oder den Bestand eines Vertrages (BGH v. 27.5.2008 - XI ZR 132/07, Rn. 48; v. 29.9.1999 – XII ZR 313/98, Rn. 44) oder dessen Inhalt (z. B. BGH v. 18.10.2000 - XII ZR 179/98) gerichtet werden. Gegenstand der Feststellungsklage kann darüber hinaus die Frage sein, welcher Art oder Natur ein unstreitig bestehendes Vertragsverhältnis ist (RGZ 144, 54; Becker-Eberhard, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rn.11; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rn. 22). In diesem Sinne hat der Senat eine Feststellungsklage wie die vorliegende bisher dahin interpretiert, dass der klagende Darlehensnehmer rechtskräftig geklärt wissen will, ob der unstreitig geschlossene Darlehensvertrag unverändert fortbesteht oder ob er durch den Widerruf seine Natur gewandelt hat und fortan nicht mehr auf die wechselseitige primäre Vertragserfüllung, sondern gemäß §§ 357, 346 BGB als Rückabwicklungsschuldverhältnis besteht.
81 
Nach Sinn und Zweck eines Antrags, der auf die Feststellung der Art eines Vertragsverhältnisses gerichtet ist, verfolgt der Kläger damit das Rechtsschutzziel, eine präjudiziell wirkende richterliche Feststellung zu erreichen, um dem Beklagten gegenüber gerade die sich aus der behaupteten Vertragsart ergebenden Rechte geltend machen zu können (RGZ 144, 54, 57). Im Zweifel ist dabei anzunehmen, dass sich das über den eigentlichen Streitgegenstand hinausreichende Interesse des Klägers auf sämtliche ihm günstigen Rechtsfolgen bezieht, die sich aus der behaupteten Natur des Rechtsverhältnisses ergeben. Die dem Darlehensnehmer günstigen Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in das Stadium der Rückabwicklung übergeht, liegen zum einen in der Entstehung von Erstattungsansprüchen gemäß §§ 357, 346 BGB. Weiter bewirkt die Umwandlung des Vertrages, dass die Verpflichtung der Vertragsparteien entfällt, die noch ausstehenden Primärleistungen zu erbringen (BGH v. 10.7.1998 – V ZR 360/96 –, Rn. 10; Gaier in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., vor § 346 Rn.3). Steht rechtskräftig fest, dass der Darlehensvertrag nur noch als Rückabwicklungsschuldverhältnis fortbesteht, steht auch fest, dass der Darlehensgeber keine primäre Erfüllung des Darlehensvertrages mehr beanspruchen kann. Darüber hinaus führt die Begründung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses dazu, dass die Schuld des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der offenen Valuta sofort erfüllbar ist, was im Hinblick auf eine notwendige Umschuldung und die dazu erforderliche Freigabe der Sicherheiten von wesentlicher Bedeutung sein kann.
82 
Gegenstand der Feststellungsklage ist danach das Vertragsverhältnis selbst und sind nicht die daraus folgenden Einzelansprüche, hinsichtlich derer die Rechtskraft des beantragten Feststellungsurteils lediglich präjudiziell wirkt. Dass der Bestand des Rückabwicklungsschuldverhältnisses insofern eine Vorfrage darstellt, ändert nichts an der Einordnung als Rechtsverhältnis, das einer Feststellungsklage zugänglich ist und an dessen Feststellung der Darlehensnehmer angesichts der vielfältigen Rechtswirkungen des Widerrufs nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats auch ein berechtigtes Interesse hat (anders wohl die Auslegung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 17: „Da die Kläger (…) der Sache nach die Feststellung des Bestehens von Leistungspflichten nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zum Gegenstand ihrer Feststellungsklage gemacht haben (…)“).
83 
cc) Ob angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der oben beschriebenen Auslegung der Klage festzuhalten ist, kann hier offen bleiben, weil ein berechtigtes Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung auch auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 – XI ZR 183/15 – zu bejahen ist.
84 
Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH v. 13.1.2010 – VIII ZR 351/08, Rn. 12). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, liegen diese Voraussetzungen vor.
85 
Dem Rechtsschutzbedürfnis steht nicht der Vorrang einer Leistungsklage entgegen. Dieser greift ein, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BGH v. 3.7.2002 – XII ZR 234/99 Rn. 8). Es kann offen bleiben, ob sich das durch Auslegung zu bestimmende Rechtsschutzziel der Kläger wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen deckt und deshalb eine Leistungsklage dieses Rechtsschutzziel erschöpfen würde, was der Bundesgerichtshof bei einer Klage auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis als regelmäßig gegeben ansieht (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 15). Denn der Vorrang der Leistungsklage gilt nur, solange die Erstattungsansprüche des Darlehensnehmers nicht durch eine Aufrechnung erloschen sind (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 13).
86 
Sowohl die Beklagte als auch die Kläger haben während des Rechtsstreits die Aufrechnung mit den gegenseitigen Ansprüchen aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis erklärt, wodurch unstreitig ein Schuldsaldo zugunsten der Beklagten begründet wurde. Soweit die Kläger eine Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, in welcher Höhe dieser Saldo besteht, durch eine negative Feststellungsklage herbeiführen könnten, schließt diese Möglichkeit jedenfalls unter den gegebenen Umständen die positive Feststellungsklage nicht aus. Denn im Rahmen der von der Beklagten erhobenen Hilfswiderklage ist die Höhe der Zahlungsansprüche ohnehin zu klären. Zu entscheiden ist über diese Hilfswiderklage aber nur dann, wenn der Feststellungsklage stattgegeben wird, sodass die Erhebung der Hilfswiderklage das Feststellungsinteresse der Kläger nicht entfallen lässt. Jedenfalls in dieser Konstellation bleibt die Feststellungsklage auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 16).
b)
87 
Nicht statthaft ist die Feststellungsklage allerdings, soweit sie auf einen Verzug der Beklagten mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos gerichtet ist.
88 
Zwar können auch einzelne Rechte und Pflichten, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Beim Verzug des Gläubigers oder des Schuldners handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen und damit lediglich um eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Statthaft ist die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs nur in dem Ausnahmefall, dass sie mit einer Klage auf eine Zug um Zug zu erfüllende Leistung verbunden wird, um den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren zu erlangen (BGH v. 19.11.2014 – VIII ZR 79/14 Tz. 23; v. 31.5.2000 – XII ZR 41/98 Tz. 22 ff.; v. 19.4.2000 – XII ZR 332/97). Eine solche Leistungsklage haben die Kläger nicht erhoben.
2.
89 
In der Sache hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag vom 5.3.2008 über 60.000 EUR aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Den Klägern stand ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht abgelaufen war (§ 355 Abs. 2 BGB). Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
a)
90 
Die erteilte Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II. 1. a) bis d) Bezug genommen werden.
b)
91 
Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig (§ 242 BGB).
92 
aa) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 43, m. w. N.). Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, Rn. 40; v. 15.11.2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 20).
93 
Bezogen auf den Widerruf eines Verbraucherdarlehens kommt dies in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis seines Widerrufsrechts und trotz der aus seiner Sicht bestehenden Lösungsmöglichkeit vom Vertrag diesen zunächst vorbehaltlos weiter bedient hat, um dann im Widerspruch hierzu aus der Widerruflichkeit des Vertrages doch noch Rechtsfolgen abzuleiten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen (Senat v. 6.12.2016 - 6 U 95/16; v. 7.2.2017 – 6 U 40/16)
94 
bb) Dass die Kläger bereits seit August 2014 Kenntnis von der Widerruflichkeit des noch laufenden Darlehens hatten und auf dieses auch nach der endgültigen Ablehnung einer vergleichsweisen Einigung durch die Beklagte am 30.9.2014 und 30.12.2014 noch weitere Annuitäten zahlten, bis sie am 15.1.2015 schließlich den Widerruf erklärten, stellt angesichts der weiteren Umstände kein widersprüchliches Verhalten dar. Auf Grundlage der gebotenen objektiven Betrachtung bestanden besondere Umstände, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen.
95 
Nachdem die Beklagte eine außergerichtliche Einigung endgültig abgelehnt hatte, war der Widerruf aus Sicht der Kläger nur unter der Prämisse sinnvoll, dass das Widerrufsrecht und seine Folgen auch gerichtlich durchgesetzt werden können. Angesichts der damit verbundenen Kostenfolgen ist es deshalb nachvollziehbar, dass sie ihre Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrecht aufgeschoben haben, bis die Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer geklärt war. Hinzukommt, dass die Kläger bis zum Widerruf lediglich zwei weitere Raten in Höhe von jeweils 897,14 EUR gezahlt haben.
c)
96 
Die Ausübung des Widerrufsrechts stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar und erfüllt nicht den Tatbestand der Verwirkung (§ 242 BGB).
97 
Wegen des Einwands des Rechtsmissbrauchs kann auf die obigen Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen werden.
98 
Auch der Tatbestand der Verwirkung ist nicht gegeben, weil der Darlehensgeber bei einem laufenden Darlehensvertrag allein aufgrund der Vertragserfüllung durch den Verbraucher kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden kann, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden. Es ist ihm während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39-41).
99 
Es ist zwar denkbar, dass den Interessen des Darlehensgebers im Einzelfall Vorrang gebührt und er schutzwürdig ist, obwohl er eine Belehrung erteilt hat, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat und er auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Nachbelehrung zu erteilen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 41). Solche besonderen Umstände liegen hier aber nicht vor. Insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass die Kläger bereits seit August 2014 von der Widerruflichkeit wussten und den Widerruf erst im Januar 2015 erklärt haben. Grundsätzlich kann sich aus der Tatsache, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht kennt, den Vertrag aber gleichwohl erfüllt, ein schutzwürdiges Vertrauen des Darlehensgebers ergeben, der Verbraucher werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Verwirkung setzt aber voraus, dass sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin darauf eingerichtet hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 40).
100 
Nach den hier vorliegenden Umständen ist der Zeitraum zwischen der Kenntniserlangung von dem Widerrufsrecht und der Widerrufserklärung, in dem sich die Beklagte auf deren Ausbleiben einrichten konnte, zu kurz, um den Vorwurf einer illoyal verspäteten Rechtsausübung zu begründen. Aus Sicht der Beklagten war in Rechnung zu stellen, dass die Kläger nach der endgültigen Zurückweisung des Widerrufs am 8.9.2014 einen gewissen Zeitraum benötigen würden, das weitere Vorgehen zu klären, etwa eine Anschlussfinanzierung zu finden oder die Prozessfinanzierung zu regeln. Dass die Kläger hierfür etwas mehr als vier Monate benötigt haben, überschreitet den Rahmen des Üblichen nicht in einer Weise, dass die Beklagte sich hätte darauf einrichten dürfen, der Widerruf würde nicht mehr erklärt.
3.
101 
Die Hilfswiderklage, die wegen der begründeten Feststellungsklage zur Entscheidung anfällt, ist zulässig und zu dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Sach- und Streitstand in Höhe von 52.428,04 EUR begründet, allerdings nur Zug um Zug gegen Freigabe der als Sicherheit bestellten Grundschuld.
a)
102 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Widerrufsfolgen gemäß §§ 357 Abs.1, 346 BGB schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine bereits erfolgte (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Dem stehen die Ansprüche des Darlehensnehmer auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) und von Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB) wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber (BGH v. 22.9.2015 – XI ZR 116/15; v. 16.1.2016 – XI ZR 366/15).
b)
103 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der von ihr behauptete Schuldsaldo nicht als unstreitig der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Unstreitig war in erster Instanz lediglich die Berechnung des Saldos zum 1.7.2015 unter der Prämisse, dass der Beklagten auch nach dem Widerruf noch Wertersatz für die Kapitalüberlassung zusteht. Das haben die Kläger jedoch in Abrede gestellt.
c)
104 
Soweit die Kläger meinen, die Hilfswiderklage sei bereits deshalb von Anfang an unschlüssig gewesen und sei dies noch, weil die Beklagte die ihnen gegenüber bestehende Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen nicht anspruchsmindernd berücksichtigt habe, trifft dies nicht zu. Der Widerruf hat keine automatische Saldierung der wechselseitigen Ansprüche zur Folge. Eine Verrechnung erfolgt erst aufgrund einer Aufrechnungserklärung einer der Vertragsparteien (BGH v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15 Rn. 16). Eine Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Nutzungsersatz haben die Kläger erst im Berufungsverfahren erklärt, sodass die Beklagte dies bei ihrer Widerklage nicht berücksichtigen musste (zu den Folgen dieser Aufrechnung unten).
d)
105 
Im Hinblick darauf, dass die von beiden Parteien erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt des Widerrufs zurückwirkt (BGH v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15 Rn. 16), bildet der Schuldsaldo der Kläger zu diesem Stichtag (15.1.2015) den Ausgangspunkt der weiteren Berechnung. Dabei hat die Rückwirkung nach § 389 BGB die weitere Konsequenz, dass auch Folgeansprüche nachträglich wegfallen, die sich in der Zeit zwischen dem Widerruf und der Aufrechnungserklärung aus der Nichterfüllung von gemäß § 389 BGB ganz oder teilweise erloschenen Ansprüchen der Kläger auf Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen oder der Beklagten auf Rückzahlung der Valuta ergeben haben. Denn die Regelung des § 389 BGB schützt das Vertrauen des Schuldners, im Umfang der ihm selbst zustehenden Forderung von seinem Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Deshalb entzieht § 389 BGB den Rechtsfolgen, die an das Unterbleiben der Leistung nach Entstehen der Aufrechnungslage anknüpfen, die Grundlage (Staudinger/Gursky (2016) BGB § 389, Rn. 21).
106 
Zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen geht das Landgericht davon aus, dass sich der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die Kapitalüberlassung bis zum Widerruf und der Anspruch der Kläger auf Erstattung geleisteter Zinsen infolge der (Hilfs-)Aufrechnung der Beklagten gegenseitig aufheben, weil der vereinbarte Marktzins unstreitig marktüblich war (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB). Die weitere Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Valuta gegen die Forderung der Kläger auf Erstattung erbrachter Tilgungsleistungen, führt dazu, dass zum Stichtag des Widerrufs noch ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung restlicher Valuta besteht. Nach dem unstreitigen Parteivortrag betrug die Darlehensrestschuld zum 30.12.2014 noch 55.339,94 EUR. Unter Berücksichtigung des Wertersatzanspruchs der Beklagten in Höhe des Vertragszinses bis einschließlich 15.1.2015 waren noch 55.461,23 EUR offen.
e)
107 
Davon in Abzug zu bringen ist infolge der Aufrechnung der Kläger der ungekürzte Betrag der von der Beklagten bis zum Widerruf aus Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger gezogenen Nutzungen in Höhe von 1.310,31 EUR, sodass noch von einem Kapitalsaldo zum 15.1.2015 zugunsten der Beklagten von 54.150,92 EUR auszugehen ist.
108 
aa) Die in der Berufungsbegründung der Kläger erklärte Aufrechnung ist nach § 533 ZPO zulässig. Sie kann auf Tatsachen gestützt werden, die dem Berufungsurteil ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen sind (§ 533 Nr. 1 ZPO). Der zugrunde liegende Sachverhalt war von den Klägern bereits in erster Instanz vorgetragen und ist auch unstreitig; im Streit ist lediglich die rechtliche Beurteilung des Anspruchs. Die Zulassung der Aufrechnung erweist sich auch zur Erledigung der zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 533 Nr. 2 ZPO).
109 
bb) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen sei insgesamt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Darlehensnehmer Nutzungsersatz aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB sowohl für überlassene Zins- als auch Tilgungsleistungen beanspruchen (BGH v. 12.1. 2016 – XI ZR 366/15; v. 22.9.2015 – XI ZR 116/15). Da der Bundesgerichtshof die dagegen angeführten Argumente nicht für durchgreifend erachtet hat, wendet der Senat diese Grundsätze im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung beim Widerruf nicht vorzeitig abgewickelter Darlehensverträge an.
110 
cc) Ungeachtet der Frage, ob die Nutzungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Kapitalertragssteuer unterliegen, können die Kläger mit dem vollen Betrag ihrer Forderung aufrechnen.
111 
Soweit das KG Berlin eine Aufrechnungslage unter Hinweis auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur umgekehrten Konstellation der Aufrechnung durch den zum Steuerabzug verpflichteten Arbeitgeber verneint, weil es an der Gegenseitigkeit gleichartiger Ansprüche fehle (KG Berlin v. 20.2.2017 – 8 U 31/16, Rn. 86 m.w.N.), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
112 
Die aufgerechneten Ansprüche sind jeweils auf eine Geldzahlung gerichtet und damit gleichartig. Unterschiede in den Leistungsmodalitäten stehen der Annahme der Gleichartigkeit der Forderungen nicht entgegen (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 387 Rn. 8). Die Aufrechnung ist demnach nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger nur an die Beklagte leisten dürfen, während diese im Falle der Steuerbarkeit der Kapitalerträge – aber auch im Hinblick auf eine insoweit zweifelhafte Rechtslage – befugt ist, die Erfüllung teilweise auch durch Zahlung an die Steuerbehörden zu bewirken.
113 
Auch die nach § 387 BGB notwendige Gegenseitigkeit der Forderungen ist gegeben. Die Kläger sind Gläubiger der Forderung auf Herausgabe gezogener Nutzungen. Ihnen fehlt auch nicht die Empfangszuständigkeit bzw. die Befugnis, die Forderung in vollem Umfang einzuziehen. Wie bereits oben ausgeführt, müssten sie auch eine Zahlungsklage im Umfang der abzuführenden Steuer nicht auf Zahlung an das Finanzamt richten, denn das Besteuerungsverfahren lässt den vertraglichen Anspruch auf Zahlung unberührt. Die besondere Form der Steuererhebung ändert nichts daran, dass der Bruttobeitrag geschuldet ist und die Forderung in vollem Umfang gerichtlich durchsetzbar bleibt. Auch in der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil kann der Gläubiger den gesamten Betrag beitreiben (BGH v. 21.4.1966 – VII ZB 3/66; BAG, v. 7.3.2001 – GS 1/00, Rn. 13). Könnten die Kläger den vollen Forderungsbetrag auch im Wege der Zwangsvollstreckung erlangen, ist kein Grund ersichtlich, warum sie die Erfüllung ihrer Forderung nicht auch im Wege der Aufrechnung bewirken können sollen.
114 
Die Wirksamkeit der Aufrechnung in voller Höhe hat auch für die Beklagte keine unzumutbaren Folgen. Eine Haftung der Beklagten wegen der nicht abgeführten Steuer ist gemäß § 44 Abs. 5 S. 1 EStG nur dann gegeben, wenn es sich als zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht die Steuer abzuführen darstellten würde, dass sie damit im Hinblick auf den offenen Prozessausgang abgewartet hat (vgl. Lindberg in Blümich, EStG, 135. Aufl., § 44 Rn. 26).
115 
dd) Da es sich auch bei diesem Vertrag um einen Immobiliardarlehensvertrag handelt, ist widerleglich zu vermuten, dass die Beklagte Nutzungen gezogen hat, die der Höhe nach einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 58). Auf dieser Basis haben die Kläger einen Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe von 1.310,31 EUR errechnet. Die Beklagte hat diese Berechnung nicht in Zweifel gezogen.
116 
Da der Anspruch mit dem Widerruf entstanden ist, wirkt die Aufrechnung auf den Stichtag 15.1.2015 zurück und reduziert den Saldo, sodass zu diesem Zeitpunkt noch 54.150,92 EUR an Valuta offen waren.
f)
117 
Ausgehend von dem zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Schuldsaldo führt die Berücksichtigung der nach dem Widerruf entstandenen Ansprüche zu einer Restschuld der Kläger in Höhe von 52.428,04 EUR.
118 
aa) Dabei sind die von den Klägern zur Aufrechnung gebrachten Ansprüche auf Erstattung der nur unter Vorbehalt auf den Vertrag bis 30.12.2016 quartalsweise weiter gezahlten Annuitäten in Höhe von jeweils 897,14 EUR zu berücksichtigen, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob sich die Anspruchsgrundlage aus § 346 Abs. 1 BGB oder aus § 812 Abs.1 S.1 BGB ergibt (für letzteres BGH, v. 21.2.2017 – XI ZR 398/16, Rn. 3).
119 
bb) Soweit sich die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung der Beklagten dadurch reduziert, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Klage für die Zeit nach Widerruf ergänzend auf ihren Anspruch auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und S. 2 BGB) stützt.
120 
(1) Dieser Anspruch der Beklagten besteht auch nach dem Zeitpunkt des Widerrufs bis zur Beendigung der Gebrauchsüberlassung durch die vollständige Rückführung der Valuta.
121 
Soweit der Bundesgerichtshof annimmt, der Anspruch auf Erstattung von Leistungen, die der Darlehensnehmer nach dem Widerruf erbracht hat, falle nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB, sondern sei nach Bereicherungsrecht zu beurteilen (BGH, v. 21.2.2017 – XI ZR 398/16, Rn. 3), lässt sich dies nicht dahin verallgemeinern, dass auf die wechselseitigen Ansprüche für den Zeitraum nach Widerruf insgesamt die Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) anzuwenden wären. Der Wertersatzanspruch ist in seiner Entstehung § 346 Abs. 2 BGB zuzuordnen, denn bei der Kapitalüberlassung handelt es sich um eine Leistung, die in Vollzug des noch nicht widerrufenen Vertrages erbracht wurde. Die bis 31.12.2001 geltende Regelung des § 361a Abs. 2 S. 6 BGB a.F., wonach der Wert einer Gebrauchsüberlassung lediglich bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs zu vergüten war, wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht übernommen. Das hier anwendbare Recht enthält keine Anhaltspunkte für eine solche Zäsur, weshalb davon auszugehen ist, dass der mit dem Rückabwicklungsschuldverhältnis begründete Anspruch auf Wertersatz für eine Gebrauchsüberlassung nach § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und S. 2 BGB erst dann erlischt, wenn die Gebrauchsüberlassung durch Vollzug der Rückabwicklung in Form der Rückgabe des überlassenen Gegenstandes endet. Das entspricht auch dem geltenden § 357a Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. Masuch in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 357 Rn 36; ebenso KG Berlin v. 6.10.2016 – 8 U 228/15, Rn. 104; OLG Karlsruhe v. 10.2.2016 – 17 U 77/15, Rn. 43; OLG Frankfurt, v. 27.4.2016 – 23 U 50/15, Rn. 75; OLG Brandenburg v. 1.6.2016 – 4 U 125/15, Rn. 131; OLG Düsseldorf v. 17.1.2013 - 6 U 64/12 Tz.37).
122 
Der Konsequenz, dass der Darlehensgeber den Vertragszins verlangen kann, obwohl der Vertrag widerrufen ist, kann der Darlehensnehmer entgehen, indem er den Darlehensgeber in geeigneter Weise in Annahmeverzug setzt. Denn danach schuldet er allenfalls in Anwendung des § 302 BGB die Herausgabe tatsächlich gezogener Gebrauchsvorteile, etwa in Form ersparter Zinsen wegen der Verzögerung der beabsichtigten Umschuldung. Einem vollständigen Wegfall der Zinszahlungspflicht gemäß § 301 BGB dürfte in diesem Fall entgegenstehen, dass der Schuldner durch diese Regelung entlastet, aber nicht bereichert werden soll (BGH, v. 25.10.1957 – I ZR 25/57; Hager in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 301, Rn. 1)
123 
(2) Im vorliegenden Fall greift diese Wirkung allerdings nicht ein, denn die Beklagte ist nicht in Annahmeverzug geraten. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass angesichts der widersprüchlichen Einlassung der Kläger auf die Hilfswiderklage der Beklagten nicht von einem ernstlichen Angebot der Kläger auf Rückzahlung der offenen Valuta ausgegangen werden kann.
124 
Annahmeverzug tritt nur dann ein, wenn der Schuldner tatsächlich bereit ist, die angebotene Leistung zu erbringen (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 293 Rn. 9). Trotz der im Schreiben vom 15.1.2015 und in der mündlichen Verhandlung vorbehaltlos angebotenen Zahlung haben die Kläger durch ihr weiteres Prozessverhalten zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die notwendige Leistungsbereitschaft fehlte. Denn sie haben bereits in erster Instanz die vollständige Abweisung der Hilfswiderklage beantragt. Auch ihre Berufung haben sie nicht darauf beschränkt, dass eine Zahlung nur Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld erfolgen müsse. Vielmehr machen sie mit der Berufung geltend, die Hilfswiderklage sei insgesamt abzuweisen, weil die Beklagte den von ihr geschuldeten Nutzungsersatz nicht von sich aus in Abzug gebracht habe, wobei sie einen von der Beklagten nicht geschuldeten Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für sich beanspruchen. Entsprechend beantragen sie nach wie vor die vollständige Abweisung der Hilfswiderklage. Das belegt, dass sie gegenwärtig nicht leistungsbereit sind und rechtfertigt den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass auch den zuvor abgegebenen wörtlichen Angeboten die Ernstlichkeit fehlte, weil sie nicht von der Bereitschaft getragen waren, den angebotenen Zahlungsbetrag ungekürzt auszugleichen.
125 
cc) Infolge der Aufrechnung der Kläger mit ihren Ansprüchen auf Erstattung der nach dem Widerruf geleisteten Annuitäten, sind diese Ansprüche wegen § 389 BGB jeweils zum Zeitpunkt ihrer Entstehung mit dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldo zu verrechnen, der sich aus der bestehenden Darlehensrestschuld und dem zwischenzeitlich aufgelaufenen Vertragszins als Wertersatz ergibt. Nachdem die Kläger eine Verrechnung gemäß der Tilgungsreihenfolge nach §§ 396 Abs. 2, 367 BGB zunächst gegen den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz und danach auf die Erstattung restlicher Valuta vorgenommen haben, ergibt sich die nachfolgende Berechnung, bei der zunächst die Verzinsung („Zinsen“) der zum 15.1.2015 offenen Darlehensrestschuld („Restschuld“) mit dem Vertragszins („Zinssatz“) für die Zeit zwischen dem 15.1.2015 bis zur nächsten Zahlung am 30.3.2015 („Zinslauf in Tagen“) ermittelt wird. Die errechneten Zinsen werden von der geleisteten Rate („Zahlung“) zur Ermittlung des zur Tilgung der Restschuld eingesetzten Betrags („Tilgung“) in Abzug gebracht. Die zum 15.1.2015 bestehende Restschuld um diese Tilgung gemindert ergibt die zum 30.3.2015 offene Restschuld. Entsprechend erfolgt die weitere Berechnung bis zum 7.3.2017, dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, was einen Anspruch der Beklagten in Höhe von 52.428,04 EUR ergibt:
126 
        
Zahlung
Zinslauf in Tagen
Zinssatz
Zinsen
Tilgung
Restschuld
15.01.2015
                                            
54.150,92
30.03.2015
897,14
74    
4,8%   
526,97
370,17
53.780,75
30.06.2015
897,14
92    
4,8%   
650,67
246,47
53.534,28
30.09.2015
897,14
92    
4,8%   
647,69
249,45
53.284,83
30.12.2015
897,14
91    
4,8%   
637,67
259,47
53.025,36
30.03.2016
897,14
91    
4,8%   
634,56
262,58
52.762,78
30.06.2016
897,14
92    
4,8%   
638,36
258,78
52.504,00
30.09.2016
897,14
92    
4,8%   
635,23
261,91
52.242,09
30.12.2016
897,14
91    
4,8%   
625,19
271,95
51.970,13
07.03.2017
0,00   
67    
4,8%   
457,91
0,00
52.428,04
127 
dd) Auf diesen Saldo schulden die Kläger weder Verzugs- noch Prozesszinsen. Neben dem der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zuerkannten Anspruch auf Wertersatz für die Überlassung der Valuta stehen der Beklagten Verzugs- oder Prozesszinsen nicht zu. Auch der Kläger, der einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen verfolgt, kann darüber hinaus nicht auch Verzugs- oder Prozesszinsen verlangen, denn diese sollen den Nachteil ausgleichen, der sich aus der Vorenthaltung des geschuldeten Gelbetrags ergibt (BGH v. 12.5.1998 – XI ZR 79/97, Rn. 29 zu Prozesszinsen). Das ist auf den Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr.1 BGB übertragbar, denn dieser schafft ebenfalls einen Ausgleich für die vom Darlehensnehmer erlangten Gebrauchsvorteile. Da die Beklagte gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB nur Verzugszins in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen könnte, deckt der Vertragszins diesen Betrag hier auch vollständig ab.
g)
128 
Die Kläger sind zur Zahlung des Restsaldos nur Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der als Sicherheit bestellten Grundschuld verpflichtet, da ihnen insofern ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zusteht (so bereits Senat v. 26.7.2016 – 6 U 226/15), das sie im Prozess und bereits im Schreiben vom 15.1.2015 (K2-2) geltend gemacht haben.
129 
Zwar haben die Kläger derzeit keinen fälligen Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit, den sie der Beklagten entgegenhalten könnten, weil sich der Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit aus der schuldrechtlichen Sicherungsabrede durch die Tilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingt ist (BGH v. 5.11.1976 – V ZR 5/75; v. 13.5.1982 – III ZR 164/80) und die Sicherungsabrede auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche erfasst, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit des Vertrages entstehen und damit auch die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (BGH v. 17.1.2017 – XI ZR 170/16 Rn. 7; v. 16.5.2006 – XI ZR 48/04, v. 28.10.2003 – XI ZR 263/02, v. 26.11.2002 – XI ZR 10/00). Aber ungeachtet der Tatsache, dass die aufschiebende Bedingung, unter der die Kläger Rückgabe der Sicherheiten verlangen können, noch nicht eingetreten ist, steht den Klägern ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die Anwendung des § 273 BGB nicht voraussetzt, dass der Gegenanspruch schon vor Leistung des Schuldners besteht und fällig ist; es genügt, dass er mit der Leistung entsteht und fällig wird (BGH v. 17.1.2017 – XI ZR 170/16 Rn. 7 m.w.N.).
IV.
130 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
131 
Die Revision wird im Hinblick die teilweise abweichende Entscheidung des KG Berlin vom 20.2.2017 – 8 U 31/16 – insgesamt zugelassen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016, Az. 322 O 383/15, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, teilweise abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter a) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.

c) Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen.

d) Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter c) genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind.

e) Es wird festgestellt, dass die Kläger aus den unter a) und c) genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 254.736,14 schulden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat 80 %, die Kläger haben 20 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 200.130,60 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Verbraucherdarlehensverträge.

2

Die Parteien sind verbunden durch einen Immobiliardarlehensvertrag vom 25.07.2008 über € 212.000,00 (Anlage K1) und einen weiteren Immobiliardarlehensvertrag aus dem Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 04.08.2008 über € 100.000,00 (im Folgenden: KfW-Darlehen, Anlage K2). Im ersten Immobiliardarlehensvertrag betrug der Zinssatz 5,44 %, im KfW-Darlehensvertrag 5,40 %. Beide Darlehen waren durch eine Grundschuld über € 312.000,00 gesichert. Die Zinsbindung läuft bis zum 31.07.2023 (erstes Darlehen) bzw. 30.09.2043 (KfW-Darlehen). Beide Darlehensverträge enthielten eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

3

„Widerrufsrecht

4

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. (...)

5

Widerrufsfolgen (...)

6

Finanzierte Geschäfte

7

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. (...)“

8

Mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der beiden Darlehen gerichteten Willenserklärungen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

10

Ergänzend wird festgestellt, dass die Kläger im Januar 2014 eine Sondertilgung in Höhe von € 8.200,00 erbracht haben und dass sie nach Erklärung des Widerrufs die nach den Verträgen geschuldeten monatlichen Raten unter Vorbehalt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (d.h. einschließlich der Zahlung für Oktober 2017) weiter gezahlt haben.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

12

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Kläger.

13

Die Kläger sind der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien und die Ausübung des Widerrufsrechts - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht treuwidrig sei.

14

Zum Zahlungsanspruch stellen die Kläger Berechnungen an. Sie meinen, der Beklagten stünden keine Nutzungswertersatzansprüche in Höhe des Vertragszinses bezogen auf den Zeitraum nach dem Zugang der Widerrufserklärung zu, weil dies rechtsmissbräuchlich sei. Der Darlehensgeber handele rechtsmissbräuchlich, wenn er Nutzungswertersatz für den Zeitraum nach dem objektiv wirksamen Widerruf verlange, nachdem er - wie die Beklagte hier - eine Rückabwicklung des Darlehens ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Dies gelte insbesondere, wenn der Darlehensgeber die als Sicherheit dienende Grundschuld nicht Zug um Zug zur Rückgewähr anbiete. Ergänzend machen die Kläger die dolo facit-Einrede wegen der betragsgleichen Schadensersatzansprüche der Kläger geltend. Hätte die Beklagte den Widerruf akzeptiert, hätten die Kläger den geforderten Betrag durch Aufnahme eines neuen Darlehens gezahlt. Es könne nicht sein, dass die Beklagte nunmehr weiter den Vertragszins verlangen könne, obwohl die Kläger den Vertrag schon mit dem Widerruf hätten rückabwickeln wollen.

15

Die Kläger sind weiter der Meinung, dass ihnen ein Anspruch auf Ersatz von Zinsschäden zustehe. Dies begründen sie damit, dass sie allein durch das Verhalten der Beklagten (durch deren Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufs) davon abgehalten worden seien, einen neuen Darlehensvertrag zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis abzuschließen, und stattdessen weiter die streitgegenständlichen Verträge mit den höheren vertraglichen Zinsen hätten bedienen müssen.

16

Die Kläger beantragen zuletzt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2016 - 322 O 383/15 - abzuändern und

17

1. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;

18

b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 212.000,00 vom 25.07.2008 zu der Konto Nr. ...456 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

19

2. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

20

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens haben abschließen können;

21

4. a) festzustellen, dass die Kläger aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Darlehen Nr. ...464 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen;

22

b) hilfsweise festzustellen, dass die Primärpflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über € 100.000,00 vom 04.08.2008 zu der Konto Nr. ...464 zur Zahlung der Zinsen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

23

5. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem unter 4. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs erloschen sind;

24

6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass diese nach dem unter dem 24.11.2014 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 4. genannten Darlehens haben abschließen können;

25

7. a) festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 schulden;

26

b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 7.a):

27

festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2016 schulden;

28

c) hilfs-hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 7.a) und b):

29

festzustellen, dass die Kläger aus den unter 1. und 4. genannten Darlehensverträgen und den daraus resultierenden Rückgewährschuldverhältnissen vorbehaltlich der Anträge zu 8. nur noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von € 215.608,72 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,44 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 179.271,62 seit dem 01.06.2017 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5,40 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 90.466,72 seit dem 01.06.2017 schulden;

30

8. a) aa) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 12.323,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen; und

31

bb) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 08.06.2017 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.

32

b) hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 8. a):

33

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die die Kläger zwischen dem 17.10.2016 und der Rechtskraft dieses Urteils auf die unter 1. und 4. genannten Darlehensverträge geleistet haben.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, dass das Widerrufsrecht vor dem Hintergrund verwirkt sei, dass sich die Kläger zwecks Reservierung des zwei Wochen später erworbenen Objekts auf die Finanzierungszusage der Beklagten berufen hätten und dabei – spätestens mit Abschluss der Darlehensverträge – bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen hervorgerufen hätten, die Darlehensverträge vereinbarungsgemäß bedienen zu wollen.

37

Zu den wechselseitigen Ansprüchen aus einem etwaigen Rückgewährschuldverhältnis macht die Beklagte geltend: Anders als die Kläger meinten, habe für den von den Klägern zu beanspruchenden Nutzungsersatz nicht der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a., sondern allenfalls der Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu gelten. Tatsächlich hätten die von der Beklagten gezogenen Nutzungen jedenfalls hinsichtlich des KfW-Darlehens aber noch darunter gelegen. Insoweit habe sie keine Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ziehen können, weil sie die Tilgung und den ganz überwiegenden Teil der Zinsleistungen an die KfW weitergeleitet habe. Bei der Berechnung der jeweiligen Nutzungsansprüche durch die Kläger blieben die Ansprüche der Beklagten nach Widerruf zu Unrecht unberücksichtigt. Bei dem von den Klägern geschuldeten Nutzungsersatz sei der Vertragszins anzusetzen. Der Nutzungsersatz sei bis zur erfolgten Rückleistung zu zahlen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

39

Die Berufung der Kläger hat überwiegend Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig (dazu unter 1.) und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg (dazu unter 2.).

1.

40

Die Klage ist - auch soweit sie (negative) Feststellungsklage ist - zulässig. Die Rechtsprechung des BGH zum (grundsätzlichen) Vorrang der Leistungsklage (vgl. u.a. Urteil vom 24.01.2017, XI ZR 183/15, sowie Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15) ist nicht einschlägig. In jenen Entscheidungen ist das Feststellungsinteresse verneint worden, weil dort dem Kläger eine Leistungsklage möglich und zumutbar gewesen sei und sie das Rechtsschutzziel erschöpft habe. Zur Möglichkeit der Leistungsklage hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Leistungsklage nicht entgegenstehe, dass eine Saldierung der aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Kläger führe: Die wechselseitigen Ansprüche unterlägen keiner automatischen Verrechnung. Bis zur Aufrechnung habe der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen könne. Im vorliegenden Fall machen die Kläger jedoch nicht lediglich ihren Anspruch auf Rückzahlung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen geltend, sondern begehren Feststellung, dass sie nicht mehr als € 215.608,72 schulden. Dieses Begehren wirkt als Aufrechnung, welche auch nach der von den Klägern angestellten Berechnung zu einem Überschuss zu Gunsten der Beklagten führt. Damit können die Kläger ihr Rechtsschutzziel nicht erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen.

41

Im übrigen entsteht das rechtliche Interesse bei einer negativen Feststellungsklage regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmung“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Von einer solchen Berühmung ist hier auszugehen. Die Beklagte erachtet nicht nur die von den Klägern erklärten Widerrufe als unwirksam und berühmt sich damit zugleich (konkludent) fortbestehender Ansprüche aus den Darlehensverträgen, sondern sie ist auch den von den Klägern vorgelegten Abrechnungen der Rückabwicklungsschuldverhältnisse entgegengetreten und berühmt sich für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs – ausdrücklich – höherer Ansprüche aus den Rückabwicklungsschuldverhältnissen als von den Klägern errechnet. Der negative Feststellungsantrag ist auch geeignet, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen, da wegen der Bezifferung der der Beklagten aus Sicht der Kläger zustehenden Ansprüche auch der Streit zur Höhe geklärt werden muss.

2.

42

Die Klage ist überwiegend begründet.

43

Die Kläger können - entsprechend ihrer Anträge zu 1.a), 2., 4.a) und 5. - die Feststellung begehren, dass sie aufgrund des unter dem 24.11.2014 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet sind, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen (dazu unter a). Die Kläger können weiter die Feststellung begehren, dass die Beklagte aus der Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mehr als die Zahlung eines Betrags von € 254.736,14 (€ 169.576,65 für das erste Darlehen und € 85.159,50 für das KfW-Darlehen) von ihnen verlangen kann; soweit die Kläger - entsprechend ihrem Antrag zu 7.a) - aufgrund eigener Berechnungen lediglich die Feststellung begehren, nicht mehr als € 215.608,72 zu schulden und - entsprechend ihrem Antrag zu 8. a) - der Ansicht sind, dass ihnen ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 12.323,74 für nach dem Widerruf geleistete Zinsen und Tilgung zusteht, unterliegen sie mit der begehrten Feststellung in Höhe von € 39.127,42 sowie mit dem Zahlungsanspruch in voller Höhe (dazu im Einzelnen unter b). Soweit die Kläger - entsprechend ihrer Anträge zu 3. und 6. - Ersatz des ihnen entstandenen Zinsschadens begehren, hat die Klage keinen Erfolg (dazu unter c).

44

a) Die Kläger sind aufgrund des Widerrufs vom 24.11.2014 nicht mehr verpflichtet, Zins- und Tilgungsleistungen auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu erbringen. Die Kläger haben ihre auf den Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K3) wirksam widerrufen, insbesondere ist der Widerruf nicht wegen Fristablaufs verspätet erfolgt, denn mangels einer fehlerfreien Belehrung hat die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Widerruf ist auch nicht treuwidrig, der Verwirkungseinwand der Beklagten greift nicht durch.

45

aa) Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung ist im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nach gefestigter Rechtsprechung des BGH fehlerhaft (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 34).

46

bb) Die Beklagte kann sich wegen inhaltlicher Bearbeitung der Widerrufsbelehrung nicht auf den Musterschutz gemäß §§ 14, 16 BGB-InfoV berufen. Die Hinweise der Widerrufsbelehrung zu den finanzierten Geschäften stehen einer Anwendung des § 14 BGB-InfoV in der zwischen dem 01.04.2008 und dem 03.08.2009 geltenden Fassung entgegen, weil die Beklagte den zweiten Satz entgegen der Vorgabe der Musterbelehrung (Gestaltungshinweis 10) nicht ersetzt, sondern den vorrangigen Hinweis zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks zusätzlich verwandt hat, worin eine inhaltliche Bearbeitung liegt (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 25).

47

cc) Der Widerruf verstößt nicht gegen § 242 BGB. Dass es den Klägern mit der Ausübung des Widerrufsrechts offensichtlich um die Nutzung des gesunkenen Zinsniveaus geht, genügt insoweit allein nicht.

48

Der Verwirkungseinwand kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Soweit die Beklagte meint, Verwirkung liege aufgrund der Ausnutzung der Finanzierungszusage der Beklagten durch die Kläger im Rahmen des Immobilienerwerbs vor, reicht dies dem Senat allerdings nicht für die Annahme des Umstandsmoments aus. Bei der Finanzierungszusage handelt es sich um eine Erklärung der Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses. Die Beklagte konnte auf der Inanspruchnahme dieser Zusage seitens der Kläger kein Vertrauen dahingehend bilden, dass diese das später abgeschlossene Darlehen nicht wegen der falschen Widerrufsbelehrung widerrufen würden. Dass den Klägern positiv bekannt gewesen wäre, dass ihnen aufgrund von Belehrungsmängeln ein sog. „ewiges“ Widerrufsrecht zustand - was zur Annahme von Verwirkung oder auch unzulässiger Rechtsausübung führen könnte - ist nicht ersichtlich.

49

b) Zur Höhe der Rückgewähransprüche gilt Folgendes:

50

(1) Im Anschluss an BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15 (Rn. 58) hat die Beklagte für alle Leistungen der Kläger (Zins und Tilgung) Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu leisten.

51

Der Senat folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass Nutzungsersatz nur in Höhe des aus der Relation zwischen Jahresergebnis und Bilanzsumme ermittelten durchschnittlichen Ergebnisses entsprechend den Ausführungen im Schriftsatz vom 30.01.2017 (Bl. 264 ff. d.A.) zu leisten sei. Der Vortrag der Beklagten zu den von ihr erzielten Nutzungen ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 20 ff.) ist in Bezug auf das konkrete, streitgegenständliche Darlehen von der Bank vorzutragen, dass sie die Leistungen des Darlehensnehmers zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwandt hat, oder dass sie Aktivgeschäfte getätigt und dadurch auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert hat, die nach Verrechnung einen Erlös von weniger als 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergeben, oder aber dass sie keine Nutzungen erzielt habe, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe, wobei letzteres einen Verstoß gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen könnte. An derart konkreten Vortrag der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche erste Darlehensverhältnis fehlt es vorliegend. Die Ausführungen der Beklagten beschränken sich vielmehr auf ein pauschales Herunterbrechen ihrer Jahresergebnisse auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten nicht erheblich, es bleibt bei der Vermutung einer Nutzungsziehung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz.

52

Auch in Bezug auf das Darlehen, mit dem Mittel der KfW ausgereicht wurden, hat die Beklagte die Vermutung, dass sie aus den ihr von den Klägern zugeflossenen Beträgen Nutzungen erlangt hat, nicht widerlegt.

53

Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte, wie sie - von den Klägern bestritten - behauptet, die gesamten Tilgungsbeträge und auch den überwiegenden Teil der Zinsleistungen der Kläger unmittelbar nach Eingang bei ihr an die KfW weitergeleitet hat. Denn gleichwohl hat die Beklagte hier - anders als in dem der Entscheidung BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23, zugrundeliegenden Sachverhalt - „eigenwirtschaftliche“ Zwecke verfolgt und gerade nicht „sämtliche“ (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24) von den Klägern an sie geleisteten Mittel unmittelbar an die KfW weitergeleitet. Vielmehr ist ein Anteil der Zinsleistungen bei ihr verblieben. Damit aber stellt sich die Abwicklung hier wertungsmäßig nicht anders dar, als bei jeder anderen Art der Refinanzierung eines Darlehens - zur „eigenen Verwendung“ durch die Bank, d.h. zur Deckung ihrer Gemeinkosten und zur Erwirtschaftung eines Gewinns, verbleibt dieser in jedem Falle nur ein geringer Anteil der vom Kunden geleisteten Annuität, der Löwenanteil wird zur Deckung der Refinanzierung verwandt. Ihrer Pflicht gegenüber der KfW, die der Beklagten die von dieser im eigenen Namen an die Kläger herausgereichten Mittel zur Verfügung gestellt hat, kommt die Beklagte dadurch nach, dass sie einen Großteil der bei ihr eingehenden Annuitäten weiterleitet und dadurch ihre Refinanzierung zurückführt. Damit kann auch offenbleiben, ob zwischen der Beklagten und der KfW - wie bei üblichen Refinanzierungen einer Bank am Markt - wiederum ein Darlehensgeschäft mit einem von der Beklagten zu leistenden bestimmten Zins (aus dessen Differenz zum Vertragszins sich die Roh-Marge der Bank ergäbe) oder etwa ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grunde liegt, in dem die Beklagte sich zur Weiterleitung der Annuitäten abzüglich einer bestimmten Vergütung verpflichtet. Beide Gestaltungen stellen sich aus Sicht des Darlehnsnehmers funktionell vollständig gleich dar, in beiden Sachverhalten handelt die Bank durchaus aus „eigenwirtschaftlichen Zwecken“, in beiden Fällen nutzt sie von den Klägern stammende Mittel, um „eigene Verpflichtungen zurückzuführen“ und zieht folglich Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23).

54

In Bezug auf den von den Klägern der Beklagten geschuldeten Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teils der Darlehensvaluta ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Vertragszins anzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB möglichen Nachweis, dass der marktübliche Zins niedriger ist als der vereinbarte, ist derjenige des Leistungsaustauschs, nicht derjenige der Entstehung der Rückgewährpflicht (vgl. i.e. OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2016, 5 U 62/16, juris Rn. 99). Substantiierter Vortrag der Kläger, wonach der Zinssatz von 5,40 % bzw. 5,44 % seinerzeit nicht marktgerecht gewesen wäre, ist nicht erfolgt.

55

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Vertragszins auch noch nach Widerruf geschuldet ist, weil die Darlehensnehmer die Valuta weiterhin nutzen und der ihnen erwachsende Vorteil auch weiterhin nach den Bedingungen des konkreten Darlehens zu bemessen ist: Die Darlehensnehmer hatten eine Finanzierung mit bestimmten Vorteilen (hier etwa bestimmten Zinsfestschreibungen) eingekauft, nach deren Kosten bestimmt sich daher auch der ihnen verbleibende (Nutzungs-) Vorteil, da sie für eine vergleichbare Finanzierung in jedem Falle auch vergleichbaren Aufwand hätten treiben müssen. Damit waren die Kläger auch nach Widerruf/Aufrechnung weiterhin zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die jeweilige Restvaluta in Höhe des Vertragszinses aus § 346 Abs. 2 BGB verpflichtet.

56

(2) Ausgehend hiervon ergibt sich die folgende Abrechnung des Darlehensverhältnisses nach Widerruf, wobei der Senat mit BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, Rn. 21, davon ausgeht, dass die Beklagte sich hier nicht auf das in ihren AGB enthaltene Aufrechnungsverbot berufen kann, womit die von den Klägern konkludent erklärten Aufrechnungen durchgreifen und Saldierungen bezogen auf den Moment bewirkt, in dem sich die aus dem Widerruf entstehenden Ansprüche erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, hier also den 24.11.2014.

57

Der Senat hält dabei auch an seiner Auffassung fest, dass bei der Abrechnung im Rückabwicklungsverhältnis grundsätzlich die §§ 396 Abs. 1 i.V.m. 366 Abs. 2 BGB anwendbar sind: Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der darlehensgebenden Bank auf Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta und Nutzungsersatz nicht um eine „Mehrheit“ von Forderungen. §§ 366 und 396 Abs. 1 BGB erfassen zwar auch Sachverhalte, in denen mehrere Forderungen aus einem Schuldverhältnis resultieren (wie etwa die Mietzinsraten mehrerer Monate aus einem Mietvertrag), sie setzen jedoch grundsätzlich voraus, dass es sich um selbständige Forderungen handelt (vgl. Staudinger-Olzen, Bürgerliches Gesetzbuch, Stand 2016, § 367, Rn. 14), woran es fehlt, wenn neben einer Hauptleistung aus dieser abgeleitete Verbindlichkeiten entstehen, da dann lediglich eine einheitliche Schuld vorliegt (MünchKomm-Fetzer, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Aufl. 2016, § 367, Rn. 1). Dies aber ist bei den hier im Streit stehenden Nutzungsersatzansprüchen in genau gleicher Weise der Fall wie bei Zinsansprüchen, da die Entstehung dieser Ansprüche nach Grund und Höhe von der Hauptschuld abhängig ist.

58

Die Vorschriften der §§ 396, 366 BGB werden jedoch (analog) auch angewandt, wenn ein einheitlicher Anspruch vorliegt, dessen Teile aber rechtlich verselbständigt sind (so etwa der Mietzins- und der Nebenkostenanspruch des Vermieters) und ebenso bei einheitlichen, aber in sich gegliederten Forderungen (vgl. Staudinger-Olzen aaO., § 366, Rnrn. 15 und 17). Damit kann auch in Sachverhalten der vorliegenden Gestaltung eine analoge Anwendung erfolgen, da der Nutzungsersatzanspruch der Bank schon in der Weise rechtlich verselbständigt ist, dass er nicht bloß ein vollkommen unselbständiger bloßer Rechnungsposten neben der Hauptschuld ist. So unterliegt er einer Vielzahl eigenständiger rechtlicher Regelungen, wie gerade etwa der regelmäßig aufgeworfene Streit um seine Bemessung und ggf. zeitliche Begrenzung mit den zahlreichen daran anknüpfenden Fragen - so auch prozessualen zu Darlegungs- und Beweislast - zeigt.

59

Da eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung mit der Aufrechnungserklärung der Kläger, die spätestens in der mit der Berufungsbegründung vorgenommenen Saldierung zu sehen ist, wie im Übrigen ganz regelmäßig bei Aufrechnungserklärungen des Darlehensnehmers, nicht getroffen wurde, ist auf die Tilgungsreihenfolge gem. § 366 Abs. 2 BGB abzustellen.

60

Insoweit hatte der Senat bislang daran angeknüpft, dass, woran auch weiterhin kein Zweifel besteht, aus Sicht des aufrechnenden Darlehensnehmers die - weiter zu verzinsende - Hauptforderung der Beklagten „lästiger“ ist, als der nicht mit laufendem Zins belastete Anspruch der Bank auf Nutzungsersatz. Hiernach war, bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung, in dem sich die beiderseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, die gesamte bis dato bestehende Forderung des Darlehensnehmers gegen den Valutaanspruch der Bank zu verrechnen, woraus für die Folgezeit - bis zu einer Ablösung des Darlehens oder auch bis zu einer Entscheidung im Prozess, sofern der Darlehensnehmer, wie typisch, das Darlehen weiterbediente, eine deutliche Reduzierung des fortlaufenden Zinsanspruches der Bank folgte.

61

Hier allerdings dürfte zu beachten sein, dass - jedenfalls bei besicherten, d.h. nicht blanko gewährten Darlehen - mit Rücksicht auf § 216 Abs. 3 BGB die Forderung auf Nutzungsersatz der Bank im Sinne des § 366 Abs. 2, 2. Var. BGB die „geringere Sicherheit“ bietet und damit vorrangig zu verrechnen sein dürfte.

62

Im Ergebnis führt dies dazu, dass Zahlungen des Darlehensnehmers auch im Falle der Aufrechnung in genau gleicher Weise mit den Ansprüchen der Bank verrechnet werden, wie vertraglich vorgesehen (jedenfalls soweit der Bank - wie meist - Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zusteht) und dass nach dem Widerruf eine Verrechnung der Zahlungen zunächst mit dem Nutzungsersatzanspruch der Bank erfolgt und erst soweit dieser erfüllt ist eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta erfolgt.

63

Damit stellt sich die Abrechnung wie folgt dar, wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung auf die nachfolgend abgebildeten Exceltabellen Bezug genommen wird, die Bestandteil dieses Urteils sind:

64

Darlehen über € 212.000,00:

65

Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 212.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 67.607,34 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 23.603,68 und Zinszahlungen von € 67.607,34 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 6.071,10 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 182.325,22 ergab.

66

Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.138,00 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 12.748,58 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.

67

Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 169.576,65 zu.

68

KfW-Darlehen über € 100.000,00:

69

Mit Widerruf stand der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von € 100.000,00 sowie ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 31.526,22 zu. Dem konnten die Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Tilgungen von € 5.921,18 und Zinszahlungen von € 31.526,22 sowie einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von € 2.634,22 entgegensetzen, so dass sich ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten in Höhe von € 91.444,60 ergab.

70

Da die Kläger bis einschließlich Oktober 2017 die monatlichen Raten von € 1.609,87 weiterhin erbracht haben und ihrerseits hieraus keinen Nutzungsersatzanspruch mehr erworben haben, da die Zahlungen auf einen bestehenden Anspruch der Beklagten erfolgten, sind diese Zahlungen in Höhe von € 6.285,10 von dem sich unter Berücksichtigung der Aufrechnung der Kläger (nach obiger Maßgabe) per Datum des Widerrufs ergebenden Restsaldo abzuziehen.

71

Im Ergebnis steht der Beklagten danach ein Anspruch in Höhe von € 85.159,50 zu.

72

Aus beiden Darlehen zusammen steht der Beklagten noch ein Anspruch in Höhe von € 254.736.65 zu. Hierin ist der Zahlungsantrag der Kläger zu Ziff. 8 a) aa) und der Feststellungsantrag zu 8. a) bb), wenngleich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, bereits enthalten; dieser Anspruch ist durch Aufrechnung der Beklagten erloschen und in das Abrechnungsverhältnis eingestellt.

73

c) Der geltend gemachte Zinsschaden (Anträge zu 3. und 6.) steht den Klägern nicht zu. Es fehlt jedenfalls an dem für einen Schadensersatz erforderlichen Verschulden der Beklagten. Dies liegt zum einen daran, dass sie angesichts der jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerrufs unklaren Rechtslage zu den Voraussetzungen der Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen nicht davon ausgehen musste, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag würde rückabgewickelt werden müssen. Selbst wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fehlerhaftigkeit der hier verwendeten Widerrufsbelehrung erkennen konnte, begründet dies noch kein Verschulden im Hinblick auf die Weigerung zur Rückabwicklung, denn die Parteien streiten auch um die Höhe der im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigenden Forderungen. So vertritt die Beklagte - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - zu Recht die Ansicht, dass die Kläger auch nach Widerruf zum Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses verpflichtet sind und ihrerseits Nutzungsersatz auf Zins und Tilgung lediglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen können und nicht, wie von ihnen gefordert, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Vor diesem Hintergrund sah sich die Beklagte stets einer überhöhten Forderung der Kläger ausgesetzt, die sie gerichtlich klären lassen durfte, ohne bereits dadurch schuldhaft zu handeln.

74

Ein Verschulden fehlt hier schon deshalb, weil die Beklagte vor vollständiger Befriedigung nicht zur Herausgabe der Grundschuld verpflichtet war. Eine solche Pflicht hätte allenfalls bestehen können, wenn sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung der Kläger im Verzug befunden hätte. Die Kläger haben aber zu keiner Zeit vor Schluss der mündlichen Verhandlung ein der Höhe nach ausreichendes Angebot gemacht. Um Annahmeverzug zu begründen, muss die Leistung „so wie sie zu bewirken ist“ tatsächlich angeboten werden, d.h. die Leistung muss auch nach der „Menge“ (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 294, Rn. 4) wie geschuldet angeboten werden. Daran fehlt es hier, denn die Kläger haben bis zuletzt die - vom Senat nicht geteilte - Ansicht vertreten, sie schuldeten der Beklagten nach Widerruf keinen Wertersatz mehr, so dass nie eine Bereitschaft der Kläger bestand, den Betrag zu zahlen, der zur Ablösung ihrer Verbindlichkeit bei der Beklagten tatsächlich erforderlich war. Ein Teil- oder Minderangebot konnte hier Annahmeverzug nicht begründen, da die Beklagte eine Teilleistung nicht akzeptieren musste. Zwar sind in Anwendung von § 242 BGB Ausnahmen vom Grundsatz des § 266 BGB immer dann möglich, wenn dem Gläubiger die Annahme bei verständiger Würdigung der Interessen des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist. Eine solche Gestaltung liegt hier nicht vor - es war nach Widerruf grundsätzlich Sache der Kläger den von ihnen zu fordernden Nutzungsersatz zutreffend zu berechnen, damit geht es aber auch zu ihren Lasten, wenn sie bei dieser Berechnung rechtlich nicht zutreffende Parameter wählen. Da eine Zuvielleistung nicht hätte abgelehnt werden können (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 266, Rn. 10) und Annahmeverzug begründet hätte (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO., § 294, Rn. 4), bestand für sie ohne Weiteres die Möglichkeit - ausgehend von ihrem Standpunkt einer Wirksamkeit des Widerrufs - die Beklagte sicher in Annahmeverzug zu versetzen, etwa durch eine vorsichtigere Berechnung ihrer Nutzungsersatzansprüche oder auch schlicht Zahlung des noch valutierenden Betrages.

3.

75

Der Streitwert ist auf € 200.130,60 (€ 187.806,86 von den Klägern zum Zeitpunkt des Widerrufs auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen, wobei auf das Darlehen der Beklagten € 131.041,02 und auf das KfW-Darlehen € 56.765,84 entfallen) zuzüglich des Zahlungsantrags zu Ziff. 8 a) in Höhe von € 12.323,74 festzusetzen.

76

Das Maß des Unterliegens der Beteiligten muss nach Auffassung des Senats jedoch daran gemessen werden, dass die Kläger das Ziel verfolgten, feststellen zu lassen, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen nicht mehr zusteht als die Zahlung eines Betrags von € 215.608,72 und sie sogar noch die Zahlung eines Betrages von € 12.323,74 an sich verlangten, dass tatsächlich jedoch ein Betrag von € 254.736,14 zur Zahlung an die Beklagte geschuldet ist; damit erscheint es sachgerecht, die Kläger mit 20 % und die Beklagte mit 80 % der Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

77

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

78

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

79

Anhang:

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(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 467/15
Verkündet am:
21. Februar 2017
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Zulässigkeit einer auf die Feststellung gerichteten Klage, ein Verbraucherdarlehensvertrag
habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss
gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldverhältnis
umgewandelt.
BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2017:210217UXIZR467.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen , soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass zwei von ihr mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs der Klägerin rückabzuwickeln sind. Außerdem begehrt sie Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten.
2
Die Parteien schlossen im Juni und November 2007 im Wege des Fernabsatzes zwei - überwiegend noch valutierende - Verbraucherdarlehensverträge über 70.000 € und 10.000 €. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht jeweils wie folgt:
3
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Zugleich bat sie die Beklagte um Bestätigung des Eingangs ihres Schreibens und Mitteilung der "aktuellen Salden der Darlehen", die sie von ihrer "Hausbank ablösen lassen" werde. Außerdem bat sie darum, ihr und der Beklagten "rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Widerrufes" zu ersparen. Mit Schreiben vom 9. September 2014 und vom 11. September 2014 - dort unter Bezugnahme auf ein weiteres, im Rechtsstreit nicht vorgelegtes Schreiben der Klägerin vom 9. September 2014 - wies die Beklagte den Widerruf der Klägerin zurück und unterbreitete Vergleichsvorschläge. Die Klägerin legte der Beklagten im September 2014 ein "Kurzgutachten über die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung" ihres Prozessbevollmächtigten vor, auf das die Beklagte im Oktober 2014 erneut mit der Zurückweisung des Widerrufs reagierte.
4
Ihre Klage auf Feststellung, sie habe die Darlehensverträge "wirksam widerrufen" und es bestünden "keine Zahlungsverpflichtungen aus diesen Darlehensverträgen" , auf Erteilung einer "löschungsfähige[n] Quittung" für eine der Beklagten gestellte Grundschuld und auf Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt nur noch ihre Feststellungs- und Zahlungsklage weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht, das die Klägerin zu einer entsprechenden Änderung ihres Feststellungsbegehrens veranlasst hat, dahin erkannt, es werde festgestellt, dass aufgrund des Widerrufs vom 8. April 2014 (richtig: 8. Juli 2014) die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse "umgewandelt" worden seien. Weiter hat es die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit, als sie das Zahlungsbegehren zum Gegenstand hat, zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin, im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Feststellungsklage sei in der zuletzt gestellten Fassung zulässig. Das Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses sei feststellungsfähig. Die Klägerin müsse sich nicht auf die Leistungsklage verweisen lassen. Die Beklagte habe sich darauf berufen, die Parteien stritten wirtschaftlich lediglich über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Eine Klage der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung könne die Klägerin nicht durch eine eigene Leistungsklage abwehren. Im Falle einer Leistungsklage der Klägerin betreffe im ihr günstigen Fall die Rechtsmeinung des Gerichts, die Darlehensverträge hätten sich in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt, lediglich eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage.

8
Die Feststellungsklage sei auch begründet. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber geschaffenen Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie das Muster nicht verwandt habe. Die von ihr erteilten Belehrungen hätten nicht deutlich gemacht, von der Erteilung welcher Informationen das Anlaufen der Widerrufsfrist habe abhängen sollen. Ein Widerrufsrecht der Klägerin nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften habe nicht bestanden, so dass die Klägerin Informationen auf der Grundlage solcher Vorschriften nicht erhalten habe und der Verweis auf die Erteilung solcher Informationen missverständlich gewesen sei. Die Klägerin habe ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. Da die Darlehen noch teilweise valutierten, fehle es jedenfalls am Umstandsmoment. Eine sonst unzulässige Rechtsausübung sei nicht ersichtlich.
9
Aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs begründet sei das Begehren der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten. Mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 habe die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen erklärt, um eine Eingangsbestätigung sowie Mitteilung der Salden der Darlehen gebeten und zugleich rechtliche "Schritte zur Durchsetzung des Widerrufs gegen die Bank" angekündigt. Unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin der Beklagten keine bestimmte Frist gesetzt habe, reiche dies als Mahnung aus. Die Beklagte habe sich im September 2014 geweigert, den Widerruf anzuerkennen.

II.

10
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
11
1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Feststellungsklage sei zulässig, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sei. Das trifft nicht zu. Die Klägerin kann und muss vielmehr, wie die Revision zu Recht geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen.
12
a) Allerdings ist die Feststellungsklage der Klägerin in der zuletzt gestellten Form nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin die Wirksamkeit des Widerrufs als eine nicht feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen will (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, - XI ZR 248/07 und - XI ZR 260/07, juris). Vielmehr ist ihr Antrag - insoweit vom Berufungsgericht richtig veranlasst - in Übereinstimmung mit § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet.
13
b) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert aber am Vorrang der Leistungsklage.
14
aa) Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 1952 - III ZA 20/52, BGHZ 5, 314, 315 und Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a). Das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, WM 1990, 243).
15
bb) Sämtliche Voraussetzungen, unter denen die Leistungsklage Vorrang hat, sind gegeben, so dass die Feststellungsklage unzulässig ist.
16
(1) Anders als vom Berufungsgericht zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen genommen, hat die Klägerin nicht die (negative) Feststellung begehrt, der Beklagten stehe eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu. Vielmehr hat sie ihr Klagebegehren umfassender formuliert. Damit hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht davon ab, ob die Klägerin ein Leistungsbegehren der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung effizient anders abwehren kann, sondern davon, ob sie den wirtschaftlichen Gegenstand ihres weiter gefassten Feststellungsbegehrens - ihr aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierendes eigenes Leistungsinteresse (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) - möglich, zumutbar und das der konkreten Feststellungsklage zugrundeliegende Rechtsschutzziel erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen kann.
17
(2) Das ist hier der Fall:
18
(a) Eine Leistungsklage ist der Klägerin möglich. Sie kann die Beklagte auf Zahlung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB in Anspruch nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass - die Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse unterstellt - eine "Saldierung" der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Klägerin führte. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f., Senatsbeschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16). Bis zur Aufrechnung hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihr auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den sie im Wege der Leistungsklage geltend machen kann.
19
(b) Eine Leistungsklage ist der Klägerin auch zumutbar. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen entschieden, eine Leistungsklage könne dem Kläger unzumutbar sein, wenn sein Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar sei, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich werde. Der Kläger soll in solchen Fällen davon entlastet werden, möglicherweise umfangreiche Privatgutachten vor Klageerhebung einholen zu müssen, um seinen Anspruch zu beziffern (BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 361 f. und vom 21. Januar 2000 - V ZR 387/98, WM 2000, 872, 873). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Klägerin ist die Ermittlung der von ihr erbrachten Leistungen, die sie nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückverlangen kann, ohne weiteres möglich. Soweit sie von der Beklagten Nutzungsersatz auf von ihr erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen beansprucht, kann sie sich auf die widerlegliche Vermutung berufen, die Beklagte habe, sofern zu Gunsten der Klägerin spiegelbildlich § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung findet, Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und sonst Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Einer aufwändigen Vorbereitung einer bezifferten Zahlungsklage bedarf es daher nicht.
20
Zugunsten der Klägerin streitet auch nicht der im Schadensrecht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, sofern eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, könne der Kläger nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden, sondern dürfe in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 51; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733, vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788 und vom 17. Juli 2009 - V ZR 254/08, NJW-RR 2010, 200 Rn. 11; Beschluss vom 6. März 2012 - VI ZR 167/11, r+s 2012, 461 Rn. 3). Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren sind die bis zum Zugang der Widerrufserklärung ausgetauschten Leistungen. Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt er danach Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 BGB (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind. Damit ist die allein die Rechtsfolgen, nicht den Rechtsgrund betreffende schadensersatzrechtliche Rechtsprechung nicht übertragbar.
21
(c) Eine Leistungsklage erschöpft das Feststellungsziel der Klägerin. Wie der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) entschieden hat, deckt sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Nur auf den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis gerichtet. Es unterscheidet sich darin maßgeblich vom Verbraucherdarlehensvertrag selbst, der als Dauerschuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden können. Deshalb geht das Feststellungsinteresse der Klägerin wirtschaftlich in einer auf die § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB ge- stützten Leistungsklage vollständig auf. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu den Fallkonstellationen, die Gegenstand früherer Entscheidungen des Senats (Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 48 f. und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, WM 2010, 331 Rn. 10) und des XII. Zivilsenats auf dem Gebiet des gewerblichen Mietrechts (BGH, Urteile vom 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06, BGHZ 176, 301 Rn. 37 und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378) waren und in denen die dortigen Kläger die Feststellung des Fortbestands des Dauerschuldverhältnisses begehrten.
22
c) Die Leistungsklage tritt auch nicht zurück, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren , auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe (Senatsurteile vom 30. April 1991 - XI ZR 223/90, WM 1991, 1115, vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94, WM 1995, 1219, 1220, insofern in BGHZ 130, 59 nicht abgedruckt , und vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, WM 1996, 104). Im Gegenteil könnte in Fällen wie dem vorliegenden ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu keiner endgültigen Erledigung führen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1889 f. und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 8; anderer Sachverhalt Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, BGHZ 130, 115, 119 f.).
23
2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung überdies nicht stand, soweit das Berufungsgericht unter II.2. der Entscheidungsformel ausgeurteilt hat, die Klägerin könne von der Beklagten aus Schuldnerverzug vorprozessual aufgewendete Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf - richtig: - Prozentpunkten (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12, WM 2013, 509 Rn. 12) über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 ersetzt verlangen.
24
a) Das Berufungsgericht hat - seinen Rechtsstandpunkt als richtig unterstellt , der Eintritt des Schuldnerverzugs der Beklagten richte sich allein nach § 286 BGB - rechtsfehlerhaft die Feststellung unterlassen, mit welcher Leistung die Beklagte in Schuldnerverzug sei. Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 8 ff.), auf den sich die - zumindest mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung zu verbindende (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 14) - Mahnung beziehen muss (BGH, Urteile vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 276 f. und vom 1. Dezember 1961 - VI ZR 60/61, VRS 22, 169, 171). Gleiches gilt für die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Die von der Klägerin beanspruchte Leistung haben weder sie selbst in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 noch das Berufungsgericht klar bezeichnet. Damit hat das Berufungsgericht zugleich den Bezugspunkt für eine Mahnung oder Erfüllungsverweigerung nicht hinreichend festgestellt. Die Klägerin benötigte keine Auskünfte von der Beklagten, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe ihrer Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen. Deshalb greift zu ihren Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung in Verzug kommt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 277).
25
b) Auch nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 286 Abs. 3 BGB hätte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, die Beklagte habe sich wenigstens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs in Schuldnerverzug mit der Rückgewähr von Leistungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB befunden.
26
Zwar wollte der Gesetzgeber - wie der Gesetzgebungsgeschichte zu entnehmen - mittels des Zusatzes in § 357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F., die Frist des § 286 Abs. 3 BGB beginne "mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers", sowohl den Verbraucher als auch den Unternehmer abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen von der Bezifferung des Rückgewähranspruchs als fingierter Entgeltforderung mittels einer Zahlungsaufstellung als Voraussetzung des Schuldnerverzugs freistellen (vgl. BTDrucks. 14/3195, S. 33; 14/6040, S. 199; 15/2946, S. 23 f.; 15/3483, S. 22; außerdem Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 357 Rn. 3, 5; MünchKommBGB/ Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 357 Rn. 8; PWW/Medicus/Stürner, BGB, 8. Aufl., § 357 Rn. 3).
27
Da der Gesetzgeber allerdings nur § 286 Abs. 3 BGB an diebesondere Situation des Verbraucherwiderrufs angepasst hat, unterliegt der Eintritt des Schuldnerverzugs im Übrigen den allgemeinen Voraussetzungen (MünchKommBGB /Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40). Folglich konnte die Beklagte wegen §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldnerverzug geraten, wenn ihr die Klägerin die von ihr selbst nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbot. Dies war hier nicht der Fall.
28
Die Klägerin hat der Beklagten nach § 294 BGB ihre Leistung nicht so angeboten, wie sie zu bewirken war (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 294 Rn. 2).
29
Ein der Erklärung der Beklagten, sie werde die ihr gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung nicht annehmen, nachfolgendes (BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 128/86, WM 1988, 459; Palandt/Grüneberg, aaO, § 295 Rn. 4; MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 295 Rn. 7) wörtliches Angebot der Klägerin nach § 295 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 229/90, BGHZ 116, 244, 250) hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das Schreiben vom 8. Juli 2014, auf das das Berufungsgericht Bezug genommen hat, datiert vor den Schreiben der Beklagten vom 9. September 2014 und 11. September 2014.
30
Ein wörtliches Angebot war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil etwa offenkundig gewesen wäre, die Beklagte werde auf ihrer Weigerung beharren (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99, WM 2000, 2384). Vielmehr hat die Beklagte in ihren Schreiben vom 9. September 2014 und 11. September 2014 ihre grundsätzliche Vergleichsbereitschaft zu erkennen gegeben.
31
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, der ausweislich der Akten zumindest seit Mitte September 2014 mit der Angelegenheit befasste Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert worden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208/15, VersR 2016, 1139 Rn. 20).

III.

32
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es kann nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden (§ 561 ZPO).
33
1. Soweit das Berufungsgericht zulasten der Beklagten die unter I.1. der Entscheidungsformel tenorierte Feststellung getroffen hat, gilt dies schon deswegen , weil die Feststellungsklage unzulässig ist.
34
2. Der Klägerin steht entgegen dem Ausspruch unter I.2. der Entscheidungsformel unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Schuldnerverzugs der Beklagten ein Anspruch auf vorgerichtlich verauslagte Anwaltskosten zu. Insbesondere kann die Klägerin die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung oder der nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge geschuldeten Informationen verletzt habe.
35
Rechtsverfolgungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen (MünchKommBGB /Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 180). Daran fehlt es hier. Vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05, WM 2006, 2303 Rn. 16). Gleiches gilt für die Erteilung von Informationen nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften.

IV.

36
Eine eigene Sachentscheidung zugunsten der Beklagten (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat nur insoweit fällen, als sie sich gegen ihre Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten wendet. Insoweit stehen der Klägerin keine Ansprüche zu, so dass die Berufung unbegründet ist. Im Übrigen ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt.
37
1. Unbeschadet der Frage, ob im Juli 2014 ein Widerrufsrecht der Klägerin noch fortbestand, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass sich die Beklagte vor Entstehung der Rechtsverfolgungskosten mit der Erbringung der von ihr nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldeten Leistung in Schuldnerverzug befand. Der Zahlungsantrag ist daher, ohne dass es vorab eines Hinweises bedarf (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), abweisungsreif (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 70, vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555 f. und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 387/15, WM 2017, 84 Rn. 39; BGH, Urteil vom 21. November 1991 - I ZR 98/90, NJW-RR 1992, 868, 869 f.).
38
2. Nicht abweisungsreif ist dagegen der Feststellungsantrag.
39
a) Der Senat kann auf die Revision der Beklagten die Feststellungsklage nicht als unzulässig abweisen. Denn das Berufungsgericht hätte, wenn es die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags erkannt hätte, auf diese Tatsache hinweisen müssen. In solchen Fällen muss, sofern dies - wie hier - noch möglich ist, dem Kläger durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden , eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 362, vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1890 und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9).
40
b) Der Senat kann aber auch nicht auf die Unbegründetheit der Feststellungsklage erkennen.
41
aa) Freilich ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 256/09, juris Rn. 9). Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316, vom 9. November 1967 - KZR 10/65, GRUR 1968, 219, 221 unter I. und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9 a.E.). Gründe der prozessualen Fairness gebieten es in einem solchen Fall nicht, dem Kläger zuvor die Möglichkeit zu geben, von der unzulässigen und unbegründeten Feststellungs - zu einer ebenso unbegründeten Leistungsklage überzugehen.
42
bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Klage indessen nicht in der Sache abweisungsreif.
43
(1) Allerdings entsprachen die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Vorgaben, so dass das Widerrufsrecht nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) noch am 8. Juli 2014 fortbestand.
44
(a) Die Beklagte hat die Klägerin über die Voraussetzungen, von denen der Beginn der Widerrufsfrist abhing, richtig belehrt.
45
Sie hat die Bedingungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. zutreffend wiedergegeben (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).
46
Der Verweis auf § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in der hier maßgeblichen , zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und auf § 1 BGB-InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) umschrieb hinreichend deutlich die Voraussetzungen, von denen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) das Anlaufen der Widerrufsfrist außerdem abhängig war. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wenn der Gesetzestext - wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 19, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
47
Der Zusatz, die Frist beginne nicht "vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", war auch im Verein mit der Einleitung "Die Frist beginnt einen Tag nachdem …" nichtirreführend. Er erweckte nicht den (unzutreffenden ) Eindruck, im Falle der Abgabe und des Zugangs von Antrag und Annahme am selben, der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nachfolgenden Tag sei die Widerrufsfrist nicht nach § 187 Abs. 1 BGB, sondern nach § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen. Er orientierte sich vielmehr am Wortlaut des § 312d Abs. 2 BGB a.F. und war damit hinreichend bestimmt.
48
(b) Die Angaben der Beklagten zu den Widerrufsfolgen entsprachen bis auf wenige sprachliche Anpassungen denen unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" gemäß dem Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung (künftig: a.F.). Sie waren, ohne dass es auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters ankommt, in Ordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 9).
49
(c) Die Ausführungen im Abschnitt "Finanzierte Geschäfte", die mit einigen unmaßgeblichen Anpassungen im Wesentlichen einer Kombination der Texte im Gestaltungshinweis (9) des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. gleichkamen, machten die Widerrufsbelehrung der Beklagten ebenfalls nicht undeutlich, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen.
50
Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 unter II.2.b.aa). Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17) entschieden hat, ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist.
51
Auch der Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. sah den nur fakultativen Wegfall der "nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte" vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag. Dass der Verordnungsgeber in der Folgeversion des Musters für die Widerrufsbelehrung offenlegte, er stelle die Verwendung dieser Hinweise frei, weil "die Beurteilung , ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein" könne (BMJ, Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGBInformationspflichten -Verordnung, BAnz. 2008, 957, 962 unter B.II.2.i.[2]), führt nicht dazu, dass "Sammelbelehrungen" als undeutlich und unwirksam zu behandeln sind. Vielmehr hat der (Parlaments-)Gesetzgeber - wenn auch für andere als Verbraucherdarlehensverträge - selbst durch die Übernahme des insoweit nicht veränderten Gestaltungshinweises der Folgeversionen der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. (dazu BT-Drucks. 16/11643, S. 147) in Gestaltungshinweis (11), später (10) und schließlich (12) der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB und Gestaltungshinweis (7), später (8) der Anlage 2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 360 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB, jeweils in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.), zu erkennen gegeben, von der hinreichenden Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung (und Rückgabebelehrung) auch dann auszugehen, wenn sie nicht erforderliche Hinweise zu finanzierten Geschäften enthält (vgl. OLG München, BKR 2015, 337, 338 f.).
52
Sein erst ab dem 30. Juli 2010 wirksamer gesetzgeberischer Wille, bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben; dazu auch MünchKommBGB/ Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 71), betrifft nicht den Anwendungsbereich des § 360 BGB a.F. und ist für die Interpretation des Deutlichkeitsgebots des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht maßgeblich. Entsprechend geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, "Sammelbelehrungen" seien nicht per se undeutlich und unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 - 22 U 126/15, juris Rn. 111; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 - 13 U 84/15, juris Rn. 76 ff.; Beschluss vom 23. März 2015 - 13 U 168/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 3. Mai 2016 - 13 U 33/16, juris Rn. 9 ff.; OLG München, BKR 2015, 337, 338 f. und WM 2016, 123, 124 ff.; Beschluss vom 21. Mai 2015 - 17 U 709/15, juris Rn. 5; OLG Naumburg, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 5 U 95/15, juris Rn. 24).
53
(d) Schließlich gaben die Hinweise der Beklagten zum Widerrufsrecht mehrerer Darlehensnehmer und den Folgen des Widerrufs nur eines Darlehensnehmers die Rechtslage korrekt wieder (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
54
(2) Mangels tragfähiger Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, die Beklagte habe die Informationen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2, § 312c Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 1 BGB-InfoV a.F. erteilt, steht wegen § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB a.F. indessen nicht fest, dass der im Juli 2014 erklärte Widerruf der Klägerin ins Leere gegangen ist und deshalb Ansprüche der Klägerin aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht bestehen. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht ausgeführt, "die Klägerin" habe "keinerlei diesbezügliche Informationen […] erhalten".
55
Zwar hat das Berufungsgericht diesen Umstand, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, allein mit seiner rechtsfehlerhaften Auffassung begründet, aufgrund des Vorrangs eines Widerrufsrechts nach den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Regelungen seien solche Informationen "aus Rechtsgründen" nicht zu erteilen gewesen. Deshalb gehen die Aussagen des Berufungsgerichts zur Erfüllung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten nicht über die Kundgabe einer bloßen Rechtsmeinung hinaus. Auch die Revisionsrüge einer Verletzung des § 286 ZPO führt indessen nicht dazu, dass der Senat vom der Beklagten günstigen Gegenteil ausgehen kann.

V.

56
Da die Sache, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin dem Feststellungsbegehren entsprochen hat, nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht - sollte die Klägerin zur Leistungsklage übergehen - Feststellungen zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten der Beklagten nachzuholen haben wird.

Rechtsbehelfsbelehrung
57
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.05.2015 - 22 O 21729/14 -
OLG München, Entscheidung vom 22.09.2015 - 17 U 2271/15 -

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.1.2016 in Bezug auf die Entscheidung über die Widerklage (Ziff. 4 der Urteilsformel) wie folgt abgeändert:

Die Kläger werden im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte als Gesamtschuldner 52.428,04 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der als Sicherheit für das Darlehen in Abteilung III, …, eingetragenen Grundschuld in Höhe von Euro 190.000, mit 15 % Zinsen jährlich. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

______________________________________

Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 95.000 EUR.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs zweier durch Grundschulden gesicherter Darlehensverträge, die die Kläger zur Finanzierung ihres Eigenheims im Jahr 2008 mit der Beklagten geschlossen hatten.
1.
Zwischen den Parteien kam am 5.3.2008 ein Darlehensvertrag (Nr. …375) über einen Nettokredit von 60.000 EUR und am 17.3.2008 ein weiterer Darlehensvertrag (Nr. …935) über einen Nettokredit von 130.000 EUR zustande. Die den Darlehensverträgen beigefügten Widerrufsbelehrungen enthalten zum Beginn der Widerrufsfrist und zu finanzierten Geschäften in Auszügen folgende Hinweise:
Widerrufsrecht
[…] Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.[…]
Widerrufsfolgen
[…]
Finanzierte Geschäfte
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. […]
Im Jahr 2012 lösten die Kläger das Darlehen mit der Endnummer 935 vorzeitig ab. Nachdem sie den Vertrag zunächst gekündigt hatten, schlossen sie mit der Beklagten am 2./6.7.2012 eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage B3), in deren Vollzug sie am 20.7.2012 an die Beklagte ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 13.962,94 EUR zahlten.
10 
Mit Schreiben vom 29.8.2014 (Anl. K2-1) machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass beide Darlehensverträge wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen noch widerruflich seien. In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Endnummer 935 erklärte er namens der Kläger den Widerruf und forderte die Beklagte auf, die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung bis 12.9.2014 zu erstatten. Hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Endnummer 375 enthält das Schreiben keine Widerrufserklärung, vielmehr wurde der Beklagten insoweit ein Vergleichsangebot unterbreitet. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8.9.2014 eine außergerichtliche Einigung ab (Anl. K 13-2).
11 
Daraufhin richteten die Kläger am 18.9.2014 eine Deckungsanfrage an ihren Rechtsschutzversicherer. Nach Korrespondenz zur Höhe des Gegenstandswertes erteilte der Versicherer am 4.12.2014 zunächst nur eine Deckungszusage für die außergerichtliche Rechtsverfolgung. Mit Schreiben vom 9.1.2015 äußerte sich der Versicherer abschließend zum Umfang des gewährten Deckungsschutzes. Durch Anwaltsschreiben vom 15.1.2015 erfolgte daraufhin auch der Widerruf des noch laufenden Darlehensvertrages. Die Beklagte wurde aufgefordert, bis zum 29.1.2015 die Löschungsbewilligung für die als Sicherheit bestellte Grundschuld zu erteilen und schriftlich anzuerkennen, dass über die Restvaluta des Darlehens hinaus aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Ansprüche bestehen. Zug um Zug gegen Erfüllung dieser Ansprüche boten die Kläger in dem Schreiben die Rückzahlung offener Restvaluta in Höhe von 56.244,88 EUR an. Weitere Zahlungen wurden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung erbracht.
12 
Mit der Klage machen die Kläger geltend, die Verträge seien wirksam widerrufen und begehren in Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer 935 die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13.962,94 EUR zuzüglich Verzugszinsen seit dem 13.9.2014 sowie weitere 1.406,20 EUR nebst Prozesszinsen als Nutzungsentschädigung für die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung auf der Basis einer Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Endnummer 375 begehren sie die Feststellung, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde sowie die weitere Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos in Annahmeverzug befinde.
13 
Die Beklagte macht geltend, die Widerrufsbelehrung sei wirksam, weil sie gemäß § 14 BGB-InfoV Vertrauensschutz genieße. In Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer 935 stehe bereits die getroffene Aufhebungsvereinbarung dem Widerruf entgegen. Im Übrigen verstoße die Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben und erfülle insbesondere den Tatbestand der Verwirkung.
14 
Hinsichtlich des Darlehens mit der Endnummer 375 hat die Beklagte hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam hält, die Aufrechnung erklärt und zwar gegenüber einem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung erbrachter Zinsleistungen mit dem Anspruch auf Wertersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta und gegenüber dem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung von erbrachten Tilgungsleistungen mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Ferner hat sie sich mit einer Hilfswiderklage verteidigt, die unter der Bedingung erhoben ist, dass das Gericht den Feststellungsantrag zur Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehens mit der Endnummer 375 für begründet hält. Gerichtet ist die Hilfswiderklage auf die Erstattung der unter Berücksichtigung der weiteren Zahlungen zum 1.7.2015 offenen Darlehensvaluta (54.871,02 EUR) nebst Verzugszinsen seit dem 15.10.2014.
15 
Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage beantragt. Sie berufen sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der gestellten Sicherheit. Da sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde, könne sie nach dem Widerruf keinen Wertersatz für die Überlassung des Darlehens verlangen. Auch Verzugs- oder Prozesszinsen schuldeten sie wegen des Annahmeverzugs der Beklagten nicht.
16 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 vor dem Landgericht hat der Klägervertreter der Beklagten die Zahlung der restlichen Darlehensvaluta in Höhe von 54.871,02 EUR angeboten.
17 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
2.
18 
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Beide Darlehensverträge seien von den Klägern wirksam widerrufen worden, ohne dass dies gegen Treu und Glauben verstoße.
19 
In Bezug auf das abgewickelte Darlehen stehe die vereinbarte Vertragsaufhebung dem Widerruf nicht entgegen. Die Beklagte schulde deshalb die Erstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung (13.962,94 EUR) nebst Verzugszinsen seit dem 13.9.2014 sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von lediglich 656,83 EUR, da die Kläger nur eine Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen könnten.
20 
Hinsichtlich des noch nicht abgewickelten Darlehens hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat. Soweit die Kläger die weitere Feststellung beantragt haben, die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Kläger – obwohl zur Vorleistung verpflichtet – ihre Leistung von der Rückgabe der Sicherheiten abhängig gemacht hätten. Entsprechend hat das Landgericht die Kläger auf die Hilfswiderklage vorbehaltlos zur Zahlung von 54.871,02 EUR nebst Verzugszinsen seit 15.2.2015 unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt.
3.
21 
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs weiter und begehren die Abweisung der Hilfswiderklage. Sie meinen, die Hilfswiderklage sei bereits nicht schlüssig, weil die Beklagte bei der Berechnung den von ihr geschuldeten Nutzungswertersatz nicht berücksichtigt habe. Der Betrag, den das Landgericht der Beklagten zuerkannt habe, sei zu hoch. Ihren Anspruch auf Wertersatz für die Nutzungen, die die Beklagte aus den Annuitäten auf das Darlehen mit der Endnummer 375 bis zum Widerruf am 15.1.2015 gezogen habe, haben die Kläger mit 2.753,32 EUR beziffert. Die Kläger haben in der Berufungsbegründung die Aufrechnung mit dem Rückgewähranspruch der Kläger gegen denjenigen der Beklagten erklärt. Zudem müssten die weiteren von einschließlich 30.3.2015 bis 30.12.2016 quartalsweise geleisteten Zahlungen von jeweils 897,14 EUR berücksichtigt werden. Auch insoweit ist die Aufrechnung erklärt. Unzutreffend sei zudem die Annahme des Landgerichts, nach Widerruf schuldeten sie der Beklagten noch Wertersatz für das noch nicht zurückgeführte Darlehen. Dem stehe entgegen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden habe und sie sich deshalb auch nicht in Schuldnerverzug befunden hätten. Allenfalls könne die Beklagte nach dem Widerruf eine Verzinsung in marktüblicher Höhe verlangen, die maximal 2,45 % betrage. Danach bestehe zum 7.3.2017 nur noch ein Schuldsaldo in Höhe von 49.685,72 EUR. Im Übrigen schuldeten sie Zahlungen allenfalls Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld.
22 
Die Kläger beantragen:
23 
I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart – 6 O 77/15 –, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 am 28.1.2016 verkündet, wird
24 
1. festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages mit der Nr. …375 über 60.000 EUR vom 5.3.2008 seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos in Annahmeverzug befindet.
25 
2. die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen.
26 
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
27 
Die Beklagte beantragt:
28 
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.1.2016 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
29 
1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
30 
2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf der Kläger zu dem Darlehensverhältnis Konto-Nr. …375 für wirksam hält und dem Klageantrag Nr. 2 aus der Klageschrift vom 23.4.2015 stattgibt:
31 
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 54.871,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.10.2014 zu bezahlen.
32 
II. Die Berufung der Kläger wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
33 
Sie will mit ihrer Berufung weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.2.2017 – XI ZR 467/15 – hält sie die Feststellungsklage wegen Vorrangs einer Leistungsklage für unzulässig. Im Falle der erklärten Aufrechnung bestehe erst recht kein Feststellungsinteresse, zumal die Kläger sich gegen die Hilfswiderklage verteidigen könnten.
34 
Die Beklagte wiederholt und vertieft in der Sache ihr erstinstanzliches Vorbringen und betont, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verwirkungseinwand begründet sei, wenn der Darlehensvertrag auf Wunsch des Darlehensnehmers vorzeitig beendet und das Darlehen abgelöst sei. Mehr als zwei Jahre nach Ablösung des Darlehens habe sie nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. In Bezug auf den noch laufenden Darlehensvertrag hätten sich die Kläger zudem widersprüchlich verhalten, da sie trotz der seit August 2014 bestehenden Kenntnis von dem Widerrufsrecht den Vertrag vorbehaltlos weiter bedient hätten.
35 
Soweit das Landgericht der Hilfswiderklage stattgegeben hat, seien die Angriffe der Kläger unbegründet. Die Kläger hätten in erster Instanz den offenen Saldo ausdrücklich unstreitig gestellt. Bereits in erster Instanz sei dargelegt worden, dass den Klägern der erst mit der Berufung geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nicht zustehe. Zudem unterliege ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe der Kapitalertragssteuer, so dass die Beklagte davon 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag an die Steuerbehörden abführen müsste. Zu berücksichtigen sei, dass ihr auch nach Widerruf noch ein Anspruch auf Wertersatz zustehe. Zutreffend sei auch das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kläger gemäß §§ 357 Abs. 1, 286 Abs. 3 BGB in Verzug geraten seien. Da ein wörtliches Angebot ohnehin unzureichend sei und die Kläger ihre Leistung trotz bestehender Vorleistungspflicht nur Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld angeboten hätten, sei sie auch nicht in Annahmeverzug geraten.
36 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
37 
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.2.2017 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
II.
38 
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 17.3.2008 über 130.000 EUR (Nr. …935) und die daraus vom Landgericht abgeleiteten Folgen wendet.
1.
39 
Den Klägern stand bei Erklärung des Widerrufs am 29.8.2014 noch ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht abgelaufen war (§ 355 Abs. 2 BGB) und die vorzeitige Beendigung des Vertrages dem Widerruf nicht entgegensteht.
a)
40 
Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art 229 § 9 Abs.1 Nr.2 und § 22 Abs. 2 EGBGB).
b)
41 
Eine Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 18; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 Rn. 13, 15; v. 29.04.2010 - I ZR 66/08 Rn. 21; v. 1.12.2010 - VIII ZR 82/10 Rn. 12; v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10 Rn. 14; v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 34).
c)
42 
Die Widerrufsbelehrung ist nicht gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln, da die Beklagte den Text der Musterbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.
43 
aa) Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15 ; v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).
44 
bb) Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entspricht nicht vollständig dem Muster und wurde einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, weil der Belehrungstext unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ als „Sammelbelehrung“ ausgestaltet ist und damit von den Vorgaben des Gestaltungshinweises Nr. 9 der Musterbelehrung abweicht. Kombiniert der Darlehensgeber in seiner Belehrung über verbundene Verträge den allgemein geltenden Hinweis zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit mit der Information über die besonderen Kriterien des Verbunds beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts, stellt dies einen Eingriff in die Musterbelehrung dar, der die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entfallen lässt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 27).
d)
45 
Der Umstand, dass die Parteien den Darlehensvertrag einvernehmlich beendet haben, steht dem späteren Widerruf nicht entgegen. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses und die beiderseits vollständige Leistungserbringung lässt das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nicht entfallen (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 28; v. 24.11.2009 - XI ZR 260/08; v. 7.5.14 - IV ZR 76/11; v. 29.7.15 - IV ZR 384/14, Rn. 30). Als Rechtsgrund für die ausgetauschten Leistungen besteht das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis fort und kann auch nach Beendigung noch widerrufen werden. Durch die Aufhebungsvereinbarung wurde auch kein selbständiger, von den ursprünglichen Vertragsbeziehungen losgelöster Schuldgrund geschaffen, der durch den Widerruf nicht berührt wäre. Der Annahme, dass mit der Aufhebungsvereinbarung ein neuer Schuldgrund geschaffen wurde, der das Widerrufsrecht der Kläger abschneiden würde, steht zudem entgegen, dass die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts zum Schutz des Verbrauchers halbzwingend sind (§ 506 Abs.1 BGB).
2.
46 
Es stellt keinen Rechtmissbrauch (§ 242 BGB) dar, dass die Kläger den Widerruf erst im Jahr 2014 erklärt haben.
47 
Selbst wenn der Widerruf des Verbrauchers von dem Motiv getragen ist, sich nach langer Zeit wegen des gegenwärtig niedrigen Zinsniveaus von dem Darlehensvertrag zu lösen, steht das der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen. Da das Gesetz es dem freien Willen des Verbrauchers überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 23).
48 
Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, wie gravierend der Mangel der Widerrufsbelehrung war und ob er sich im Fall des Klägers überhaupt konkret ausgewirkt hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung eines Widerrufsrechts unterlag, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion eines nicht befristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers. Entscheidend ist, dass die erteilte Belehrung generell - ohne Rücksicht auf die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers im Einzelfall - geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08 Rn.25). Das Widerrufsrecht besteht selbst dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, weil andernfalls das Ziel des Gesetzes unterlaufen würde, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht anzuhalten (BGH v. 13.1.1983 - III ZR 30/82).
49 
Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem nachteilhaft gewordenen Vertrag zu lösen (Senat v. 24.11.2015 - 6 U 140/14; v. 6.10.2015 - 6 U 148/14).
3.
50 
Unter den gegebenen Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalles können auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts (§ 242 BGB) nicht festgestellt werden (so bereits Senat v. 24.1.2017 – 6 U 96/16 zu einem vergleichbaren Fall).
a)
51 
Der Einwand der Verwirkung kommt auch gegenüber dem Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB in Betracht und setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37). Der bloße Zeitablauf vermag den Vorwurf, der Kläger handle illoyal, nicht zu begründen (vgl. BGH v. 18.10.2004 - II ZR 352/02, Rn. 24).
b)
52 
Zwar ist angesichts des Vertragsschlusses im Jahr 2008 ein erhebliches Zeitmoment gegeben. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt aber nicht die Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Untätigkeit der Kläger über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen würden.
53 
aa) Dass die Kläger das Darlehen bis zu dessen vorzeitiger Ablösung vertragsgemäß bedient haben, macht den Widerruf nicht treuwidrig. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden, und zwar ungeachtet der Frage, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39-41).
54 
Solange der Darlehensnehmer selbst nicht davon ausgeht, den Vertrag widerrufen zu dürfen, liegt in der Vertragserfüllung auch kein widersprüchliches Verhalten (vgl. dazu Senat v. 6.12.2016 - 6 U 95/16, juris).
55 
bb) Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Darlehensvertrag auf Wunsch der Kläger vorzeitig einvernehmlich beendet wurde, steht hier nicht fest, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, die Kläger würden den Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen.
56 
(1) Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Nachbelehrung nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich ist (BGH v. 11.10.2016 XI ZR 482/15 Rn. 30; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41), kann bei einem beendeten Darlehensvertrag das Vertrauen des Darlehensgebers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41; v. 11.10.2016 XI ZR 482/15 Rn. 30).
57 
Auch bei einem vorzeitig abgelösten Darlehen ist aber der vom Bundesgerichtshof formulierte Obersatz anzuwenden, wonach eine Verwirkung nur in Betracht kommt, wenn sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37). Dass bereits die auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgte vorzeitige Beendigung des Vertrages dieses notwendige Tatbestandsmerkmal ausfüllen soll, ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht.
58 
(2) Die Feststellung, dass die Beklagte aus dem gesamten Verhalten der Kläger den Schluss ziehen durfte, von dem auch nach Vertragsbeendigung fortbestehenden Widerrufsrecht werde kein Gebrauch mehr gemacht, kann der Senat im vorliegenden Fall nicht treffen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertrag auf Wunsch der Kläger vorzeitig abgewickelt wurde, rechtfertigte das Verhalten der Kläger aus Sicht der Beklagten nicht die Annahme, sie würden ein bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausüben.
59 
Diesen Schluss konnte die Beklagte aus dem Verhalten der Kläger nicht ziehen, weil sie damit rechnen musste, dass den Klägern ihr Widerrufsrecht bei Ablösung des Kredits und auch in der Zeit danach nicht bekannt war. Für die Beklagte bestand kein Anlass, zu unterstellen, dass die Kläger das Bestehen eines Widerrufsrechts geprüft oder auch nur in Betracht gezogen haben. Aus der maßgeblichen Sicht der Bank ist das Fortbestehen des Widerrufsrechts für den Verbraucher gerade dann nicht ohne weiteres erkennbar, wenn die Widerrufsbelehrung - wie hier - den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt (BGH v. 12.7. 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 40). Es gab für die Beklagte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Kläger seien insoweit rechtlich beraten gewesen.
60 
Zwar ist der Einwand der Verwirkung nicht generell ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten sein Recht nicht bekannt ist (BGH v. 16.3.2007 - V ZR 190/06; v. 27.6.1957 - II ZR 15/56). Soweit die Verwirkung aber an das Tatbestandsmerkmal geknüpft wird, dass der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten das Vertrauen geschöpft hat, dieser werde sein Recht nicht mehr ausüben, spricht es gegen die Annahme dieses Vertrauenstatbestandes, wenn der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß (vgl. BGH v. 15.9.1999 - I ZR 57/97, Rn. 24; Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 95 und Rn. 107). Denn wenn aus Sicht der Beklagten zu unterstellen war, dass die Kläger die Aufhebungsvereinbarung geschlossen und erfüllt haben, ohne einen Widerruf überhaupt in Erwägung gezogen zu haben, gab es keinen Grund für die Annahme, die Kläger übten ihr Widerrufsrecht derzeit bewusst nicht aus und würden deshalb davon auch künftig keine Gebrauch machen. Es gab auch keine aus dem Verhalten der Kläger abzuleitenden Anhaltspunkte dafür, dass sie mutmaßlich auch dann nicht widerrufen würden, wenn sie von ihrem Gestaltungsrecht später Kenntnis erlangen würden. Die Beklagte musste vielmehr in Rechnung stellen, dass die Bereitschaft der Kläger, den Kredit gegen ein Aufhebungsentgelt vorzeitig zurückzuzahlen, Ausdruck der Vorstellung war, an den Vertrag unwiderruflich gebunden zu sein. Das Verhalten der Kläger war demnach hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines späteren Widerrufs vollkommen neutral, und die Beklagte konnte sich dadurch nicht in der Annahme bestärkt sehen, ein Widerruf werde nicht mehr erklärt. Insofern hatte das Versprechen der Kläger, mit der Vorfälligkeitsentschädigung das Interesse der Beklagten an der weiteren Erfüllung des Vertrages auszugleichen, in Bezug auf die Frage, ob sie ihr Widerrufsrecht noch ausüben würden, hier keine weitergehende Aussagekraft als ihr vertragstreues Verhalten während der Vertragslaufzeit, das – wie oben ausgeführt – den Einwand der Verwirkung für sich genommen nicht zu begründen vermag.
61 
Es fehlt deshalb an auf dem Verhalten der Kläger beruhenden Umständen, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten hätten begründen können. Wurde aber bei der Beklagten kein den Klägern aufgrund ihres Verhaltens zurechenbares Vertrauen geweckt, ist der Vorwurf, die Kläger würden sich wegen des späten Widerrufs illoyal verhalten, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht gerechtfertigt.
62 
Anders könnte der Fall etwa zu beurteilen sein, wenn die Beklagte aus dem Verhalten der Kläger hätte schließen dürfen, dass ihnen die Möglichkeit des Widerrufs bekannt sei. Hätten die Kläger vor diesem Hintergrund die vorzeitige Beendigung des Vertrages gewünscht und wären sie nach Ablösung des Kredits längere Zeit untätig geblieben, könnte der Schluss der Beklagten, mit einem Widerruf müsse nicht mehr gerechnet werden, nach den weiteren Umständen des Falles berechtigt sein. So liegt der Fall indes nicht.
c)
63 
Es kann offenbleiben, ob der Einwand der Verwirkung ohne Rücksicht auf einen konkreten Vertrauenstatbestand berechtigt sein kann, wenn dem Verpflichteten während der Zeit der Untätigkeit des Berechtigten und als deren Folge ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist.
64 
Das kommt in Betracht, weil die beiderseits vollständige und beanstandungsfreie Vertragsabwicklung dazu führen kann, dass der Gläubiger eines Rückabwicklungsanspruchs auf die Belange des Schuldners ausnahmsweise Rücksicht nehmen muss, etwa wenn die Rückabwicklung existenzgefährdende Auswirkungen hat (BGH v. 29.7. 2008 - XI ZR 387/06 Rn. 18 zu einem Bereicherungsanspruch). Dem Sachvortrag der Beklagten kann aber nicht entnommen werden, dass sie sich in der Erwartung, der Vertrag habe Bestand, so eingerichtet hat, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre. Die Tatsache, dass der Darlehensgeber die Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis erfüllen muss, ist die regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs und stellt deshalb keinen unzumutbaren Nachteil dar (BGH, v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 zum Rechtsmissbrauch). Es kann offen bleiben, ob sich aus einer Freigabe der für das Darlehen bestellten Sicherheiten ein Nachteil ergeben kann, denn die Beklagte hat die Grundschuld im Hinblick auf das weitere, noch laufende Darlehen behalten.
65 
Da hier weder festzustellen ist, dass die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen in das Unterbleiben des Widerrufs bilden durfte, noch ein unzumutbarer Nachteil dargetan ist, kann auch die Frage auf sich beruhen, ob ein solcher Nachteil ein notwendiges Merkmal des Verwirkungstatbestandes ist - wovon der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. zuletzt Senat v. 27.9.2016 - 6 U 46/16 -, Rn. 77 und 84 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) - oder ob es sich dabei lediglich um einen der Gesichtspunkte handelt, die im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung für das Eingreifen der Verwirkung sprechen können.
4.
66 
Das Landgericht hat die Rechtsfolgen des Widerrufs zutreffend beurteilt.
a)
67 
Aufgrund des wirksamen Widerrufs haben die Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts in Höhe von 13.962,94 EUR (§§ 357 Abs.1 S.1, 346 BGB) nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit 13.9.2014 (§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Das im Zuge der vorzeitigen einvernehmlichen Ablösung gezahlte Aufhebungsentgelt ist eine Leistung in Erfüllung einer sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Verpflichtung mit der Folge, dass es im Falle eines wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge als empfangene Leistung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren ist (BGH v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15, Rn. 33).
b)
68 
Ferner schuldet die Beklagte den nicht um einen Steuerabzug geminderten Wertersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von 656,83 EUR (§§ 346 Abs. 1 und 2 BGB) sowie die hierauf vom Landgericht gemäß §§ 291, 288 BGB zuerkannten Prozesszinsen.
69 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Darlehensgeber als Folge des wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehens die Herausgabe der Nutzungen, die er aus überlassenen Zins- und Tilgungsraten gezogen hat (BGH v. 22.9.2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7; 12.1.2016 - XI ZR 366/15, Rn. 18 ff.). Bei Immobiliardarlehensverträgen ist widerleglich zu vermuten, dass diese Nutzungen der Höhe nach einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 58). Da die Kläger nur die Nutzungen aus der Vorfälligkeitsentschädigung herausverlangen, muss nicht entschieden werden, ob der Darlehensgeber auch dann zur Herausgabe von Nutzungen aus der zurückbezahlten Valuta verpflichtet ist, wenn die Vertragsparteien abweichend vom Vertrag eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vereinbart und damit die Rückabwicklung insoweit vorweggenommen haben.
70 
Das Landgericht hat den Nutzungsersatz danach auf einer zutreffenden Berechnungsgrundlage ermittelt. Der vorliegende Darlehensvertrag war durch ein Grundpfandrecht gesichert und die Konditionen entsprachen unstreitig dem Marktüblichen, sodass es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 1a S.2 BGB handelt, bei dem mit einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu rechnen ist. Fehler der Berechnung sind nicht ersichtlich und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
71 
bb) Der Betrag ist nicht um eine möglicherweise anfallende Kapitalertragssteuer zu kürzen. Unterstellt, die Nutzungen unterliegen der Steuer, lässt das Abzugsverfahren gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs. 1 S. 3 EStG als besondere Art des Besteuerungsverfahrens den vertraglichen Anspruch auf Zahlung unberührt. Die besondere Form der Steuererhebung ändert nichts daran, dass der Bruttobeitrag geschuldet ist und die Forderung in vollem Umfang gerichtlich durchsetzbar bleibt (Senat v. 24.11.2016 - 6 U 140/14 in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Lohnanspruch: BGH v. 21.4.1966 – VII ZB 3/66; BAG, v. 7.3.2001 – GS 1/00, Rn. 13; ferner BGH v. 17.7.2001 – X ZR 13/99, Rn. 10 zum umsatzsteuerlichen Abzugsverfahren).
III.
72 
In Bezug auf den Darlehensvertrag vom 5.3.2008 über 60.000 EUR mit der End-Nr. 375 wendet sich die Beklagte erfolglos gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Auf die Berufung der Kläger ist das Urteil des Landgerichts nur insofern abzuändern, als der Saldo aufgrund der weiter in den Rechtsstreit eingeführten Ansprüche neu zu berechnen ist und ein Zurückbehaltungsrecht der Kläger in Bezug auf die Freigabe der gestellten Grundschuld anzuerkennen ist.
1.
73 
Die auf diesen Vertrag bezogenen Feststellungsanträge der Kläger sind teilweise unzulässig.
a)
74 
Der nach seinem Wortlaut auf die Wirksamkeit des Widerrufs gerichtete Feststellungsantrag ist in der Auslegung durch das Landgericht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
75 
aa) Das Landgericht hat den Antrag der Kläger, die Wirksamkeit des Widerrufs festzustellen, zutreffend dahin ausgelegt, dass Gegenstand der begehrten Feststellung die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ist.
76 
Den Inhalt des Klagebegehrens hat das Gericht durch Auslegung zu bestimmen. Dabei ist nicht allein der Wortlaut des Antrags maßgebend, sondern auch die Begründung der Klage. Wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH v. 17.6.2016 – V ZR 272/15, Rn.9 f.; v. 21.6.2016 – II ZR 305/14, Rn. 12 m.w.N.).
77 
Zwar ist die Wirksamkeit des Widerrufs selbst kein statthafter Gegenstand einer Feststellungsklage, weil es sich dabei nur um eine Vorfrage für die Rechtsfolgen handelt, die sich aus dem Widerruf ergeben (BGH v. 29.9.2009 – XI ZR 37/08). In der Klage kommt aber hinreichend zum Ausdruck, dass es den Klägern darum geht, die an einen wirksamen Widerruf unmittelbar geknüpfte Rechtsfolge feststellen zu lassen. Die beantragte Feststellung, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde, stellt lediglich eine abgekürzte Ausdrucksweise dieses Begehrens dar.
78 
Die unmittelbare Folge der Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht die Aufhebung des Darlehensvertrages, sondern seine inhaltliche Umgestaltung mit den sich aus den §§ 357, 346, 347 BGB ergebenden Rechtsfolgen (BGH v. 13.4.2011 – VIII ZR 220/10; v. 17.3.2004 – VIII ZR 265/03; v. 10.7.1998 – V ZR 360/96; v. 14.3.2000 - X ZR 115/98; Senat v. 6.10.2015 – 6 U 148/14). Das Landgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage auf diese Rechtsfolge gerichtet ist.
79 
Selbst wenn anzunehmen wäre, dass das Landgericht die Grenzen der Auslegung überschritten und den Klägern damit entgegen § 308 ZPO etwas anderes als beantragt zugesprochen hätte, wäre auch in diesem Fall der Entscheidung im Berufungsverfahren der vom Landgericht angenommene Gegenstand der Feststellungsklage zugrunde zu legen. Denn es wäre davon auszugehen, dass sich die Kläger den Inhalt des Urteils durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu eigen gemacht haben (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 308 ZPO, Rn. 7).
80 
bb) Mit diesem Inhalt ist die Feststellungsklage statthaft. Das ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO der Fall, wenn die beantragte Feststellung auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis der Parteien gerichtet ist. Ein solches Rechtsverhältnis kann ein einzelner Anspruch sein, der aus einem Vertrag als umfassendem Rechtsverhältnis abgeleitet wird. Aber auch der Vertrag selbst stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Eine Feststellungsklage kann deshalb insbesondere auch auf die Wirksamkeit oder den Bestand eines Vertrages (BGH v. 27.5.2008 - XI ZR 132/07, Rn. 48; v. 29.9.1999 – XII ZR 313/98, Rn. 44) oder dessen Inhalt (z. B. BGH v. 18.10.2000 - XII ZR 179/98) gerichtet werden. Gegenstand der Feststellungsklage kann darüber hinaus die Frage sein, welcher Art oder Natur ein unstreitig bestehendes Vertragsverhältnis ist (RGZ 144, 54; Becker-Eberhard, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rn.11; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rn. 22). In diesem Sinne hat der Senat eine Feststellungsklage wie die vorliegende bisher dahin interpretiert, dass der klagende Darlehensnehmer rechtskräftig geklärt wissen will, ob der unstreitig geschlossene Darlehensvertrag unverändert fortbesteht oder ob er durch den Widerruf seine Natur gewandelt hat und fortan nicht mehr auf die wechselseitige primäre Vertragserfüllung, sondern gemäß §§ 357, 346 BGB als Rückabwicklungsschuldverhältnis besteht.
81 
Nach Sinn und Zweck eines Antrags, der auf die Feststellung der Art eines Vertragsverhältnisses gerichtet ist, verfolgt der Kläger damit das Rechtsschutzziel, eine präjudiziell wirkende richterliche Feststellung zu erreichen, um dem Beklagten gegenüber gerade die sich aus der behaupteten Vertragsart ergebenden Rechte geltend machen zu können (RGZ 144, 54, 57). Im Zweifel ist dabei anzunehmen, dass sich das über den eigentlichen Streitgegenstand hinausreichende Interesse des Klägers auf sämtliche ihm günstigen Rechtsfolgen bezieht, die sich aus der behaupteten Natur des Rechtsverhältnisses ergeben. Die dem Darlehensnehmer günstigen Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in das Stadium der Rückabwicklung übergeht, liegen zum einen in der Entstehung von Erstattungsansprüchen gemäß §§ 357, 346 BGB. Weiter bewirkt die Umwandlung des Vertrages, dass die Verpflichtung der Vertragsparteien entfällt, die noch ausstehenden Primärleistungen zu erbringen (BGH v. 10.7.1998 – V ZR 360/96 –, Rn. 10; Gaier in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., vor § 346 Rn.3). Steht rechtskräftig fest, dass der Darlehensvertrag nur noch als Rückabwicklungsschuldverhältnis fortbesteht, steht auch fest, dass der Darlehensgeber keine primäre Erfüllung des Darlehensvertrages mehr beanspruchen kann. Darüber hinaus führt die Begründung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses dazu, dass die Schuld des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der offenen Valuta sofort erfüllbar ist, was im Hinblick auf eine notwendige Umschuldung und die dazu erforderliche Freigabe der Sicherheiten von wesentlicher Bedeutung sein kann.
82 
Gegenstand der Feststellungsklage ist danach das Vertragsverhältnis selbst und sind nicht die daraus folgenden Einzelansprüche, hinsichtlich derer die Rechtskraft des beantragten Feststellungsurteils lediglich präjudiziell wirkt. Dass der Bestand des Rückabwicklungsschuldverhältnisses insofern eine Vorfrage darstellt, ändert nichts an der Einordnung als Rechtsverhältnis, das einer Feststellungsklage zugänglich ist und an dessen Feststellung der Darlehensnehmer angesichts der vielfältigen Rechtswirkungen des Widerrufs nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats auch ein berechtigtes Interesse hat (anders wohl die Auslegung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 17: „Da die Kläger (…) der Sache nach die Feststellung des Bestehens von Leistungspflichten nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zum Gegenstand ihrer Feststellungsklage gemacht haben (…)“).
83 
cc) Ob angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der oben beschriebenen Auslegung der Klage festzuhalten ist, kann hier offen bleiben, weil ein berechtigtes Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung auch auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 – XI ZR 183/15 – zu bejahen ist.
84 
Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH v. 13.1.2010 – VIII ZR 351/08, Rn. 12). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, liegen diese Voraussetzungen vor.
85 
Dem Rechtsschutzbedürfnis steht nicht der Vorrang einer Leistungsklage entgegen. Dieser greift ein, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BGH v. 3.7.2002 – XII ZR 234/99 Rn. 8). Es kann offen bleiben, ob sich das durch Auslegung zu bestimmende Rechtsschutzziel der Kläger wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen deckt und deshalb eine Leistungsklage dieses Rechtsschutzziel erschöpfen würde, was der Bundesgerichtshof bei einer Klage auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis als regelmäßig gegeben ansieht (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 15). Denn der Vorrang der Leistungsklage gilt nur, solange die Erstattungsansprüche des Darlehensnehmers nicht durch eine Aufrechnung erloschen sind (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 13).
86 
Sowohl die Beklagte als auch die Kläger haben während des Rechtsstreits die Aufrechnung mit den gegenseitigen Ansprüchen aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis erklärt, wodurch unstreitig ein Schuldsaldo zugunsten der Beklagten begründet wurde. Soweit die Kläger eine Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, in welcher Höhe dieser Saldo besteht, durch eine negative Feststellungsklage herbeiführen könnten, schließt diese Möglichkeit jedenfalls unter den gegebenen Umständen die positive Feststellungsklage nicht aus. Denn im Rahmen der von der Beklagten erhobenen Hilfswiderklage ist die Höhe der Zahlungsansprüche ohnehin zu klären. Zu entscheiden ist über diese Hilfswiderklage aber nur dann, wenn der Feststellungsklage stattgegeben wird, sodass die Erhebung der Hilfswiderklage das Feststellungsinteresse der Kläger nicht entfallen lässt. Jedenfalls in dieser Konstellation bleibt die Feststellungsklage auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 16).
b)
87 
Nicht statthaft ist die Feststellungsklage allerdings, soweit sie auf einen Verzug der Beklagten mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos gerichtet ist.
88 
Zwar können auch einzelne Rechte und Pflichten, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Beim Verzug des Gläubigers oder des Schuldners handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen und damit lediglich um eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Statthaft ist die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs nur in dem Ausnahmefall, dass sie mit einer Klage auf eine Zug um Zug zu erfüllende Leistung verbunden wird, um den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren zu erlangen (BGH v. 19.11.2014 – VIII ZR 79/14 Tz. 23; v. 31.5.2000 – XII ZR 41/98 Tz. 22 ff.; v. 19.4.2000 – XII ZR 332/97). Eine solche Leistungsklage haben die Kläger nicht erhoben.
2.
89 
In der Sache hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag vom 5.3.2008 über 60.000 EUR aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Den Klägern stand ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht abgelaufen war (§ 355 Abs. 2 BGB). Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
a)
90 
Die erteilte Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II. 1. a) bis d) Bezug genommen werden.
b)
91 
Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig (§ 242 BGB).
92 
aa) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 43, m. w. N.). Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, Rn. 40; v. 15.11.2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 20).
93 
Bezogen auf den Widerruf eines Verbraucherdarlehens kommt dies in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis seines Widerrufsrechts und trotz der aus seiner Sicht bestehenden Lösungsmöglichkeit vom Vertrag diesen zunächst vorbehaltlos weiter bedient hat, um dann im Widerspruch hierzu aus der Widerruflichkeit des Vertrages doch noch Rechtsfolgen abzuleiten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen (Senat v. 6.12.2016 - 6 U 95/16; v. 7.2.2017 – 6 U 40/16)
94 
bb) Dass die Kläger bereits seit August 2014 Kenntnis von der Widerruflichkeit des noch laufenden Darlehens hatten und auf dieses auch nach der endgültigen Ablehnung einer vergleichsweisen Einigung durch die Beklagte am 30.9.2014 und 30.12.2014 noch weitere Annuitäten zahlten, bis sie am 15.1.2015 schließlich den Widerruf erklärten, stellt angesichts der weiteren Umstände kein widersprüchliches Verhalten dar. Auf Grundlage der gebotenen objektiven Betrachtung bestanden besondere Umstände, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen.
95 
Nachdem die Beklagte eine außergerichtliche Einigung endgültig abgelehnt hatte, war der Widerruf aus Sicht der Kläger nur unter der Prämisse sinnvoll, dass das Widerrufsrecht und seine Folgen auch gerichtlich durchgesetzt werden können. Angesichts der damit verbundenen Kostenfolgen ist es deshalb nachvollziehbar, dass sie ihre Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrecht aufgeschoben haben, bis die Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer geklärt war. Hinzukommt, dass die Kläger bis zum Widerruf lediglich zwei weitere Raten in Höhe von jeweils 897,14 EUR gezahlt haben.
c)
96 
Die Ausübung des Widerrufsrechts stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar und erfüllt nicht den Tatbestand der Verwirkung (§ 242 BGB).
97 
Wegen des Einwands des Rechtsmissbrauchs kann auf die obigen Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen werden.
98 
Auch der Tatbestand der Verwirkung ist nicht gegeben, weil der Darlehensgeber bei einem laufenden Darlehensvertrag allein aufgrund der Vertragserfüllung durch den Verbraucher kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden kann, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden. Es ist ihm während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39-41).
99 
Es ist zwar denkbar, dass den Interessen des Darlehensgebers im Einzelfall Vorrang gebührt und er schutzwürdig ist, obwohl er eine Belehrung erteilt hat, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat und er auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Nachbelehrung zu erteilen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 41). Solche besonderen Umstände liegen hier aber nicht vor. Insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass die Kläger bereits seit August 2014 von der Widerruflichkeit wussten und den Widerruf erst im Januar 2015 erklärt haben. Grundsätzlich kann sich aus der Tatsache, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht kennt, den Vertrag aber gleichwohl erfüllt, ein schutzwürdiges Vertrauen des Darlehensgebers ergeben, der Verbraucher werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Verwirkung setzt aber voraus, dass sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin darauf eingerichtet hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 40).
100 
Nach den hier vorliegenden Umständen ist der Zeitraum zwischen der Kenntniserlangung von dem Widerrufsrecht und der Widerrufserklärung, in dem sich die Beklagte auf deren Ausbleiben einrichten konnte, zu kurz, um den Vorwurf einer illoyal verspäteten Rechtsausübung zu begründen. Aus Sicht der Beklagten war in Rechnung zu stellen, dass die Kläger nach der endgültigen Zurückweisung des Widerrufs am 8.9.2014 einen gewissen Zeitraum benötigen würden, das weitere Vorgehen zu klären, etwa eine Anschlussfinanzierung zu finden oder die Prozessfinanzierung zu regeln. Dass die Kläger hierfür etwas mehr als vier Monate benötigt haben, überschreitet den Rahmen des Üblichen nicht in einer Weise, dass die Beklagte sich hätte darauf einrichten dürfen, der Widerruf würde nicht mehr erklärt.
3.
101 
Die Hilfswiderklage, die wegen der begründeten Feststellungsklage zur Entscheidung anfällt, ist zulässig und zu dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Sach- und Streitstand in Höhe von 52.428,04 EUR begründet, allerdings nur Zug um Zug gegen Freigabe der als Sicherheit bestellten Grundschuld.
a)
102 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Widerrufsfolgen gemäß §§ 357 Abs.1, 346 BGB schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine bereits erfolgte (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Dem stehen die Ansprüche des Darlehensnehmer auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) und von Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB) wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber (BGH v. 22.9.2015 – XI ZR 116/15; v. 16.1.2016 – XI ZR 366/15).
b)
103 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der von ihr behauptete Schuldsaldo nicht als unstreitig der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Unstreitig war in erster Instanz lediglich die Berechnung des Saldos zum 1.7.2015 unter der Prämisse, dass der Beklagten auch nach dem Widerruf noch Wertersatz für die Kapitalüberlassung zusteht. Das haben die Kläger jedoch in Abrede gestellt.
c)
104 
Soweit die Kläger meinen, die Hilfswiderklage sei bereits deshalb von Anfang an unschlüssig gewesen und sei dies noch, weil die Beklagte die ihnen gegenüber bestehende Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen nicht anspruchsmindernd berücksichtigt habe, trifft dies nicht zu. Der Widerruf hat keine automatische Saldierung der wechselseitigen Ansprüche zur Folge. Eine Verrechnung erfolgt erst aufgrund einer Aufrechnungserklärung einer der Vertragsparteien (BGH v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15 Rn. 16). Eine Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Nutzungsersatz haben die Kläger erst im Berufungsverfahren erklärt, sodass die Beklagte dies bei ihrer Widerklage nicht berücksichtigen musste (zu den Folgen dieser Aufrechnung unten).
d)
105 
Im Hinblick darauf, dass die von beiden Parteien erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt des Widerrufs zurückwirkt (BGH v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15 Rn. 16), bildet der Schuldsaldo der Kläger zu diesem Stichtag (15.1.2015) den Ausgangspunkt der weiteren Berechnung. Dabei hat die Rückwirkung nach § 389 BGB die weitere Konsequenz, dass auch Folgeansprüche nachträglich wegfallen, die sich in der Zeit zwischen dem Widerruf und der Aufrechnungserklärung aus der Nichterfüllung von gemäß § 389 BGB ganz oder teilweise erloschenen Ansprüchen der Kläger auf Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen oder der Beklagten auf Rückzahlung der Valuta ergeben haben. Denn die Regelung des § 389 BGB schützt das Vertrauen des Schuldners, im Umfang der ihm selbst zustehenden Forderung von seinem Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Deshalb entzieht § 389 BGB den Rechtsfolgen, die an das Unterbleiben der Leistung nach Entstehen der Aufrechnungslage anknüpfen, die Grundlage (Staudinger/Gursky (2016) BGB § 389, Rn. 21).
106 
Zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen geht das Landgericht davon aus, dass sich der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die Kapitalüberlassung bis zum Widerruf und der Anspruch der Kläger auf Erstattung geleisteter Zinsen infolge der (Hilfs-)Aufrechnung der Beklagten gegenseitig aufheben, weil der vereinbarte Marktzins unstreitig marktüblich war (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB). Die weitere Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Valuta gegen die Forderung der Kläger auf Erstattung erbrachter Tilgungsleistungen, führt dazu, dass zum Stichtag des Widerrufs noch ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung restlicher Valuta besteht. Nach dem unstreitigen Parteivortrag betrug die Darlehensrestschuld zum 30.12.2014 noch 55.339,94 EUR. Unter Berücksichtigung des Wertersatzanspruchs der Beklagten in Höhe des Vertragszinses bis einschließlich 15.1.2015 waren noch 55.461,23 EUR offen.
e)
107 
Davon in Abzug zu bringen ist infolge der Aufrechnung der Kläger der ungekürzte Betrag der von der Beklagten bis zum Widerruf aus Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger gezogenen Nutzungen in Höhe von 1.310,31 EUR, sodass noch von einem Kapitalsaldo zum 15.1.2015 zugunsten der Beklagten von 54.150,92 EUR auszugehen ist.
108 
aa) Die in der Berufungsbegründung der Kläger erklärte Aufrechnung ist nach § 533 ZPO zulässig. Sie kann auf Tatsachen gestützt werden, die dem Berufungsurteil ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen sind (§ 533 Nr. 1 ZPO). Der zugrunde liegende Sachverhalt war von den Klägern bereits in erster Instanz vorgetragen und ist auch unstreitig; im Streit ist lediglich die rechtliche Beurteilung des Anspruchs. Die Zulassung der Aufrechnung erweist sich auch zur Erledigung der zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 533 Nr. 2 ZPO).
109 
bb) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen sei insgesamt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Darlehensnehmer Nutzungsersatz aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB sowohl für überlassene Zins- als auch Tilgungsleistungen beanspruchen (BGH v. 12.1. 2016 – XI ZR 366/15; v. 22.9.2015 – XI ZR 116/15). Da der Bundesgerichtshof die dagegen angeführten Argumente nicht für durchgreifend erachtet hat, wendet der Senat diese Grundsätze im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung beim Widerruf nicht vorzeitig abgewickelter Darlehensverträge an.
110 
cc) Ungeachtet der Frage, ob die Nutzungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Kapitalertragssteuer unterliegen, können die Kläger mit dem vollen Betrag ihrer Forderung aufrechnen.
111 
Soweit das KG Berlin eine Aufrechnungslage unter Hinweis auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur umgekehrten Konstellation der Aufrechnung durch den zum Steuerabzug verpflichteten Arbeitgeber verneint, weil es an der Gegenseitigkeit gleichartiger Ansprüche fehle (KG Berlin v. 20.2.2017 – 8 U 31/16, Rn. 86 m.w.N.), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
112 
Die aufgerechneten Ansprüche sind jeweils auf eine Geldzahlung gerichtet und damit gleichartig. Unterschiede in den Leistungsmodalitäten stehen der Annahme der Gleichartigkeit der Forderungen nicht entgegen (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 387 Rn. 8). Die Aufrechnung ist demnach nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger nur an die Beklagte leisten dürfen, während diese im Falle der Steuerbarkeit der Kapitalerträge – aber auch im Hinblick auf eine insoweit zweifelhafte Rechtslage – befugt ist, die Erfüllung teilweise auch durch Zahlung an die Steuerbehörden zu bewirken.
113 
Auch die nach § 387 BGB notwendige Gegenseitigkeit der Forderungen ist gegeben. Die Kläger sind Gläubiger der Forderung auf Herausgabe gezogener Nutzungen. Ihnen fehlt auch nicht die Empfangszuständigkeit bzw. die Befugnis, die Forderung in vollem Umfang einzuziehen. Wie bereits oben ausgeführt, müssten sie auch eine Zahlungsklage im Umfang der abzuführenden Steuer nicht auf Zahlung an das Finanzamt richten, denn das Besteuerungsverfahren lässt den vertraglichen Anspruch auf Zahlung unberührt. Die besondere Form der Steuererhebung ändert nichts daran, dass der Bruttobeitrag geschuldet ist und die Forderung in vollem Umfang gerichtlich durchsetzbar bleibt. Auch in der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil kann der Gläubiger den gesamten Betrag beitreiben (BGH v. 21.4.1966 – VII ZB 3/66; BAG, v. 7.3.2001 – GS 1/00, Rn. 13). Könnten die Kläger den vollen Forderungsbetrag auch im Wege der Zwangsvollstreckung erlangen, ist kein Grund ersichtlich, warum sie die Erfüllung ihrer Forderung nicht auch im Wege der Aufrechnung bewirken können sollen.
114 
Die Wirksamkeit der Aufrechnung in voller Höhe hat auch für die Beklagte keine unzumutbaren Folgen. Eine Haftung der Beklagten wegen der nicht abgeführten Steuer ist gemäß § 44 Abs. 5 S. 1 EStG nur dann gegeben, wenn es sich als zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht die Steuer abzuführen darstellten würde, dass sie damit im Hinblick auf den offenen Prozessausgang abgewartet hat (vgl. Lindberg in Blümich, EStG, 135. Aufl., § 44 Rn. 26).
115 
dd) Da es sich auch bei diesem Vertrag um einen Immobiliardarlehensvertrag handelt, ist widerleglich zu vermuten, dass die Beklagte Nutzungen gezogen hat, die der Höhe nach einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 58). Auf dieser Basis haben die Kläger einen Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe von 1.310,31 EUR errechnet. Die Beklagte hat diese Berechnung nicht in Zweifel gezogen.
116 
Da der Anspruch mit dem Widerruf entstanden ist, wirkt die Aufrechnung auf den Stichtag 15.1.2015 zurück und reduziert den Saldo, sodass zu diesem Zeitpunkt noch 54.150,92 EUR an Valuta offen waren.
f)
117 
Ausgehend von dem zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Schuldsaldo führt die Berücksichtigung der nach dem Widerruf entstandenen Ansprüche zu einer Restschuld der Kläger in Höhe von 52.428,04 EUR.
118 
aa) Dabei sind die von den Klägern zur Aufrechnung gebrachten Ansprüche auf Erstattung der nur unter Vorbehalt auf den Vertrag bis 30.12.2016 quartalsweise weiter gezahlten Annuitäten in Höhe von jeweils 897,14 EUR zu berücksichtigen, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob sich die Anspruchsgrundlage aus § 346 Abs. 1 BGB oder aus § 812 Abs.1 S.1 BGB ergibt (für letzteres BGH, v. 21.2.2017 – XI ZR 398/16, Rn. 3).
119 
bb) Soweit sich die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung der Beklagten dadurch reduziert, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Klage für die Zeit nach Widerruf ergänzend auf ihren Anspruch auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und S. 2 BGB) stützt.
120 
(1) Dieser Anspruch der Beklagten besteht auch nach dem Zeitpunkt des Widerrufs bis zur Beendigung der Gebrauchsüberlassung durch die vollständige Rückführung der Valuta.
121 
Soweit der Bundesgerichtshof annimmt, der Anspruch auf Erstattung von Leistungen, die der Darlehensnehmer nach dem Widerruf erbracht hat, falle nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB, sondern sei nach Bereicherungsrecht zu beurteilen (BGH, v. 21.2.2017 – XI ZR 398/16, Rn. 3), lässt sich dies nicht dahin verallgemeinern, dass auf die wechselseitigen Ansprüche für den Zeitraum nach Widerruf insgesamt die Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) anzuwenden wären. Der Wertersatzanspruch ist in seiner Entstehung § 346 Abs. 2 BGB zuzuordnen, denn bei der Kapitalüberlassung handelt es sich um eine Leistung, die in Vollzug des noch nicht widerrufenen Vertrages erbracht wurde. Die bis 31.12.2001 geltende Regelung des § 361a Abs. 2 S. 6 BGB a.F., wonach der Wert einer Gebrauchsüberlassung lediglich bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs zu vergüten war, wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht übernommen. Das hier anwendbare Recht enthält keine Anhaltspunkte für eine solche Zäsur, weshalb davon auszugehen ist, dass der mit dem Rückabwicklungsschuldverhältnis begründete Anspruch auf Wertersatz für eine Gebrauchsüberlassung nach § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und S. 2 BGB erst dann erlischt, wenn die Gebrauchsüberlassung durch Vollzug der Rückabwicklung in Form der Rückgabe des überlassenen Gegenstandes endet. Das entspricht auch dem geltenden § 357a Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. Masuch in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 357 Rn 36; ebenso KG Berlin v. 6.10.2016 – 8 U 228/15, Rn. 104; OLG Karlsruhe v. 10.2.2016 – 17 U 77/15, Rn. 43; OLG Frankfurt, v. 27.4.2016 – 23 U 50/15, Rn. 75; OLG Brandenburg v. 1.6.2016 – 4 U 125/15, Rn. 131; OLG Düsseldorf v. 17.1.2013 - 6 U 64/12 Tz.37).
122 
Der Konsequenz, dass der Darlehensgeber den Vertragszins verlangen kann, obwohl der Vertrag widerrufen ist, kann der Darlehensnehmer entgehen, indem er den Darlehensgeber in geeigneter Weise in Annahmeverzug setzt. Denn danach schuldet er allenfalls in Anwendung des § 302 BGB die Herausgabe tatsächlich gezogener Gebrauchsvorteile, etwa in Form ersparter Zinsen wegen der Verzögerung der beabsichtigten Umschuldung. Einem vollständigen Wegfall der Zinszahlungspflicht gemäß § 301 BGB dürfte in diesem Fall entgegenstehen, dass der Schuldner durch diese Regelung entlastet, aber nicht bereichert werden soll (BGH, v. 25.10.1957 – I ZR 25/57; Hager in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 301, Rn. 1)
123 
(2) Im vorliegenden Fall greift diese Wirkung allerdings nicht ein, denn die Beklagte ist nicht in Annahmeverzug geraten. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass angesichts der widersprüchlichen Einlassung der Kläger auf die Hilfswiderklage der Beklagten nicht von einem ernstlichen Angebot der Kläger auf Rückzahlung der offenen Valuta ausgegangen werden kann.
124 
Annahmeverzug tritt nur dann ein, wenn der Schuldner tatsächlich bereit ist, die angebotene Leistung zu erbringen (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 293 Rn. 9). Trotz der im Schreiben vom 15.1.2015 und in der mündlichen Verhandlung vorbehaltlos angebotenen Zahlung haben die Kläger durch ihr weiteres Prozessverhalten zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die notwendige Leistungsbereitschaft fehlte. Denn sie haben bereits in erster Instanz die vollständige Abweisung der Hilfswiderklage beantragt. Auch ihre Berufung haben sie nicht darauf beschränkt, dass eine Zahlung nur Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld erfolgen müsse. Vielmehr machen sie mit der Berufung geltend, die Hilfswiderklage sei insgesamt abzuweisen, weil die Beklagte den von ihr geschuldeten Nutzungsersatz nicht von sich aus in Abzug gebracht habe, wobei sie einen von der Beklagten nicht geschuldeten Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für sich beanspruchen. Entsprechend beantragen sie nach wie vor die vollständige Abweisung der Hilfswiderklage. Das belegt, dass sie gegenwärtig nicht leistungsbereit sind und rechtfertigt den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass auch den zuvor abgegebenen wörtlichen Angeboten die Ernstlichkeit fehlte, weil sie nicht von der Bereitschaft getragen waren, den angebotenen Zahlungsbetrag ungekürzt auszugleichen.
125 
cc) Infolge der Aufrechnung der Kläger mit ihren Ansprüchen auf Erstattung der nach dem Widerruf geleisteten Annuitäten, sind diese Ansprüche wegen § 389 BGB jeweils zum Zeitpunkt ihrer Entstehung mit dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldo zu verrechnen, der sich aus der bestehenden Darlehensrestschuld und dem zwischenzeitlich aufgelaufenen Vertragszins als Wertersatz ergibt. Nachdem die Kläger eine Verrechnung gemäß der Tilgungsreihenfolge nach §§ 396 Abs. 2, 367 BGB zunächst gegen den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz und danach auf die Erstattung restlicher Valuta vorgenommen haben, ergibt sich die nachfolgende Berechnung, bei der zunächst die Verzinsung („Zinsen“) der zum 15.1.2015 offenen Darlehensrestschuld („Restschuld“) mit dem Vertragszins („Zinssatz“) für die Zeit zwischen dem 15.1.2015 bis zur nächsten Zahlung am 30.3.2015 („Zinslauf in Tagen“) ermittelt wird. Die errechneten Zinsen werden von der geleisteten Rate („Zahlung“) zur Ermittlung des zur Tilgung der Restschuld eingesetzten Betrags („Tilgung“) in Abzug gebracht. Die zum 15.1.2015 bestehende Restschuld um diese Tilgung gemindert ergibt die zum 30.3.2015 offene Restschuld. Entsprechend erfolgt die weitere Berechnung bis zum 7.3.2017, dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, was einen Anspruch der Beklagten in Höhe von 52.428,04 EUR ergibt:
126 
        
Zahlung
Zinslauf in Tagen
Zinssatz
Zinsen
Tilgung
Restschuld
15.01.2015
                                            
54.150,92
30.03.2015
897,14
74    
4,8%   
526,97
370,17
53.780,75
30.06.2015
897,14
92    
4,8%   
650,67
246,47
53.534,28
30.09.2015
897,14
92    
4,8%   
647,69
249,45
53.284,83
30.12.2015
897,14
91    
4,8%   
637,67
259,47
53.025,36
30.03.2016
897,14
91    
4,8%   
634,56
262,58
52.762,78
30.06.2016
897,14
92    
4,8%   
638,36
258,78
52.504,00
30.09.2016
897,14
92    
4,8%   
635,23
261,91
52.242,09
30.12.2016
897,14
91    
4,8%   
625,19
271,95
51.970,13
07.03.2017
0,00   
67    
4,8%   
457,91
0,00
52.428,04
127 
dd) Auf diesen Saldo schulden die Kläger weder Verzugs- noch Prozesszinsen. Neben dem der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zuerkannten Anspruch auf Wertersatz für die Überlassung der Valuta stehen der Beklagten Verzugs- oder Prozesszinsen nicht zu. Auch der Kläger, der einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen verfolgt, kann darüber hinaus nicht auch Verzugs- oder Prozesszinsen verlangen, denn diese sollen den Nachteil ausgleichen, der sich aus der Vorenthaltung des geschuldeten Gelbetrags ergibt (BGH v. 12.5.1998 – XI ZR 79/97, Rn. 29 zu Prozesszinsen). Das ist auf den Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr.1 BGB übertragbar, denn dieser schafft ebenfalls einen Ausgleich für die vom Darlehensnehmer erlangten Gebrauchsvorteile. Da die Beklagte gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB nur Verzugszins in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen könnte, deckt der Vertragszins diesen Betrag hier auch vollständig ab.
g)
128 
Die Kläger sind zur Zahlung des Restsaldos nur Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der als Sicherheit bestellten Grundschuld verpflichtet, da ihnen insofern ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zusteht (so bereits Senat v. 26.7.2016 – 6 U 226/15), das sie im Prozess und bereits im Schreiben vom 15.1.2015 (K2-2) geltend gemacht haben.
129 
Zwar haben die Kläger derzeit keinen fälligen Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit, den sie der Beklagten entgegenhalten könnten, weil sich der Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit aus der schuldrechtlichen Sicherungsabrede durch die Tilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingt ist (BGH v. 5.11.1976 – V ZR 5/75; v. 13.5.1982 – III ZR 164/80) und die Sicherungsabrede auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche erfasst, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit des Vertrages entstehen und damit auch die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (BGH v. 17.1.2017 – XI ZR 170/16 Rn. 7; v. 16.5.2006 – XI ZR 48/04, v. 28.10.2003 – XI ZR 263/02, v. 26.11.2002 – XI ZR 10/00). Aber ungeachtet der Tatsache, dass die aufschiebende Bedingung, unter der die Kläger Rückgabe der Sicherheiten verlangen können, noch nicht eingetreten ist, steht den Klägern ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die Anwendung des § 273 BGB nicht voraussetzt, dass der Gegenanspruch schon vor Leistung des Schuldners besteht und fällig ist; es genügt, dass er mit der Leistung entsteht und fällig wird (BGH v. 17.1.2017 – XI ZR 170/16 Rn. 7 m.w.N.).
IV.
130 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
131 
Die Revision wird im Hinblick die teilweise abweichende Entscheidung des KG Berlin vom 20.2.2017 – 8 U 31/16 – insgesamt zugelassen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 573/15 Verkündet am:
25. April 2017
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014), § 346 Abs. 1 Halbsatz 2

a) Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere
Form der Steuererhebung hindert, solange der Steuerentrichtungspflichtige
Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung
des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen
durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage
nicht (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99,
WM 2001, 2304, 2305; Beschluss vom 21. April 1966 - VII ZB 3/66,
WM 1966, 758, 759).

b) Zur Widerlegung der Vermutung, der Darlehensgeber eines Immobiliardarlehens
habe aus den von ihm erlangten Zins- und Tilgungsleistungen
Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz erlangt (Fortführung von Senatsurteil vom 12. Juli
2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 50, zur Veröffentlichung
bestimmt in BGHZ).
BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
ECLI:DE:BGH:2017:250417UXIZR573.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. November 2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Zahlung weiterer 1.763,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Februar 2014 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen des Widerrufs zweier Darlehensverträge.
2
Die Kläger schlossen mit der Beklagten im Juni 2005 einen Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 150.000 € zu einem anfänglichen effektiven Jah- reszins von 4,16% p.a. und einer Zinsbindung für zehn Jahre (künftig: K. - Darlehen). Ebenfalls im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 76.000 € zu einem Zinssatz von 3,8% p.a. mit einer ebenfalls zehnjährigen Zinsfestschreibung. Die Mittel für dieses Darlehen (künftig: KfW-Darlehen) stellte die Kreditanstalt für Wiederaufbau (künftig: KfW) zur Verfügung. Über das den Klägern zukommende Widerrufsrecht belehrte die Beklagte die Kläger bei Abschluss beider Darlehensverträge unzureichend.
3
Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben ihrer vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Unter dem 5. Februar 2014 erklärten sie mit ihren Ansprüchen auf Rückgewähr erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen aus den aufgrund der Widerrufe entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen die Aufrechnung gegen Ansprüche der Beklagten auf Rückgewähr der Darlehensvaluta und auf Nutzungsersatz. Zugleich forderten sie die Beklagte zur Zahlung des von ihnen zu ihren Gunsten errechneten Saldos in Höhe von 18.025,25 € ­ von der Beklagten mutmaßlich auf die vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen gezogene Nutzungen - bis zum 21. Februar 2014 auf.
4
Ihrer Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014 und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht insoweit stattgegeben, als es die Beklagte zur Zahlung von 8.120,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Februar 2014 verurteilt hat. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, die Beklagte werde unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger 6.112,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten und die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen und auf die Rechtsfolgen der Widerrufe beschränkten Revisionen der Parteien. Die Kläger begehren mit ihrer Revision eine Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen in Höhe von weiteren 11.913,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte unter Verweis darauf, den Klägern stehe ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen überhaupt nicht zu, die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

A. Revision der Kläger
5
Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision der Kläger von Bedeutung - zur Begründung seiner Entscheidung (BKR 2016, 68 ff.) im Wesentlichen ausgeführt:
7
Da den Klägern ein Anspruch auf Herausgabe der erbrachten Zinsleistungen zustehe, könnten sie Herausgabe von Nutzungen auf die Zinsleistungen beanspruchen, die die Beklagte auf das K. -Darlehen mutmaßlich gezogen habe. Insoweit sei, weil die Beklagte ein Immobiliardarlehen gewährt habe, widerleglich zu vermuten, dass die Beklagte Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielt habe.
8
Keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen hätten die Kläger, soweit sie Zinsen auf das KfW-Darlehen gezahlt hätten. Insoweit sei unstreitig, dass die Beklagte sämtliche von den Klägern erlangten Leistungen über die L. (künftig: L. ) an die KfW weitergereicht habe.
9
Ein Anspruch der Kläger auf Rückgewähr der von ihnen erbrachten Tilgungsleistungen bestehe nicht. Entsprechend stehe ihnen auch schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Herausgabe von aus den vereinnahmten Tilgungsleistungen erlangten Nutzungen zu.
10
Auf der Grundlage der Berechnung der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 1. November 2015, in dem sie Nutzungen der Beklagten auf die für das K. - Darlehen erbrachten Zinsleistungen anhand eines Zinssatzes von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet hätten, hätten sie mithin einen Anspruch auf Zahlung von 6.112,03 €. Auf die alternative Berechnung der Kläger, mit der sie nach dieser Methode in der Annahme, die Beklagte schulde auch für die Vereinnahmung von Tilgungsleistungen mutmaßlich Nutzungsersatz von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu einer Forderung in Höhe von 7.875,89 € gelangt seien, komme es nicht an.

II.

11
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
12
1. Das Berufungsgericht ist allerdings richtig davon ausgegangen, soweit die Kläger Zinsleistungen auf das K. -Darlehen erbracht hätten, streite zu ihren Gunsten lediglich die Vermutung, dass die Beklagte Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielt habe.
13
a) Das Berufungsgericht hat, ohne der Frage allerdings im Einzelnen nachzugehen, im Ergebnis zutreffend angenommen, das K. -Darlehen sei aufgrund eines Immobiliardarlehensvertrags gewährt worden.
14
Die Voraussetzungen des § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB in der hier maßgeblichen , zwischen dem 1. August 2002 und dem 18. August 2008 geltenden Fassung sind, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17 und vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 24), erfüllt. Aus dem zu den Akten gereichten Vertragsformular - dort unter "3. Sicherheiten" - ergibt sich, dass die Zurverfügungstellung des K. -Darlehens von der Sicherung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig war. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 4,22% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins lag geringfügig unter dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik. Damit hat die Beklagte den Klägern das K. -Darlehen zu Bedingungen gewährt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.
15
b) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung knüpfe normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen - hier: nach Art. 229 § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB die Regelung des § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung - normieren. Der Vorteil dieser Vermutung für den Rückgewährgläubiger gegenüber § 347 Abs. 1 BGB, der in der Literatur angezweifelt wird (Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 244, 249), liegt darin, dass anders als bei § 347 Abs. 1 BGB (dazu Staudinger/Kaiser, aaO, § 347 Rn. 65 mwN) im Umfang der vermuteten Ziehung von Nutzungen nicht der Rückgewährgläubiger beweisen muss, der Rückgewährschuldner habe entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft keine Nutzungen gezogen, sondern der Rückgewährschuldner geringere Nutzungen darlegen und beweisen muss. Die Vermutung ist unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung am Zinsmarkt. Sie wirkt sowohl zugunsten als auch zulasten beider Vertragsparteien. Dass die Beklagte aus den für das K. -Darlehen erlangten Zinszahlungen höhere Nutzungen erzielt habe, haben die Kläger in den Vorinstanzen weder nachvollziehbar vorgetragen noch belegt.
16
2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision außerdem stand, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe die Vermutung , Nutzungen aus vereinnahmten Zinsleistungen gezogen zu haben, für das KfW-Darlehen widerlegt, und sei insoweit auch nicht zur Herausgabe entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogener Nutzungen verpflichtet.
17
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Kläger aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier nach Art. 229 § 38 EGBGB weiter maßgeblichen , bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB verneint.
18
aa) Es ist richtig davon ausgegangen, die Vermutung, der Rückgewährschuldner habe Nutzungen aus ihm überlassenen Zinsleistungen gezogen, sei konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel zu widerlegen. Knüpft, wie oben ausgeführt, die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58), muss Grundlage einer abweichenden konkreten Berechnung so wie nach § 497 Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung bzw. § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung die Verwendung des konkret vorenthaltenen Geldbetrages sein (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 349 und vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 14 ff.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 497 Rn. 36 ff.). Folglich ist zur Widerlegung der Vermutung zur anderweitigen Nutzung der konkret überlassenen Mittel und zu den dabei konkret angefallenen Aufwendungen (dazu sogleich unter bb) vorzutragen.
19
bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis weiter zutreffend erkannt, die Vermutung, die Beklagte habe aus den vereinnahmten Zinsleistungen Nutzungen gezogen, sei für das KfW-Darlehen aufgrund des unstreitigen Tatsachenvortrags widerlegt.
20
(1) Will die Bank die Vermutung widerlegen, kann sie zum einen konkret dartun und nachweisen, sie habe, was dann allerdings unter den Voraussetzungen des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 347 BGB einen Anspruch des Verbrauchers wegen eines Verstoßes gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen kann, keine Nutzungen erzielt, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe.
21
Meint die Bank, die mit den Leistungen gewirtschaftet hat, dem Verlangen nach Herausgabe von Nutzungen Aufwendungen entgegensetzen zu können , kann sie zum anderen bezogen auf ein oder mehrere konkrete, mit den vom Rückgewährgläubiger erlangten Mitteln getätigte Aktivgeschäfte dartun und nachweisen, sie habe auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert, die nach Verrechnung einen Erlös von hier weniger als zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergäben. § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt für Aufwendungen in Bezug auf Nutzungen im Sinne des § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB entsprechend (Faust in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 347 Rn. 42). Bereichernde Aufwendungen können nach der Konzeption des Gesetzgebers bereits bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung als Minderungsposten berücksichtigt werden (BT-Drucks. 14/6040, S. 197 zu § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 347 Rn. 3; a.A. Soergel/Lobinger, BGB, 13. Aufl., § 347 Rn. 27; Faust aaO Rn. 66 mit Fn. 83: selbständiger Gegenanspruch des Rückgewährschuldners

).

22
Unerheblich ist dagegen der Einwand der Bank, sie habe das Darlehen, auf das ihr Leistungen des Rückgewährgläubigers zufließen, ursprünglich aus eigenen Mitteln ausgereicht, so dass sich ihr wirtschaftlich nutzbares Vermögen durch den Rückfluss nicht erhöht habe. Soweit der Senat betreffend die Herausgabe von Nutzungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen in Fällen des Handels mit Devisenoptionsscheinen auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hat (Senatsurteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 und vom 15. Dezember 1998 - XI ZR 323/97, ZIP 1999, 528, 529), lag dem die Überlegung zugrunde, außerhalb des Anwendungsbereichs der § 818 Abs. 4, § 819 BGB dürfe der Bereicherungsschuldner nicht schlechter stehen, als er ohne das nichtige Rechtsgeschäft gestanden hätte. Dagegen steht der Rückgewährschuldner über § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 347 BGB im Wesentlichen - von der Einschränkung des Haftungsmaßstabs für das gesetzliche Rücktrittsrecht in § 347 Abs. 1 Satz 2 BGB abgesehen - dem verklagten unberechtigten Besitzer im Sinne des § 987 BGB gleich (vgl. Staudinger /Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 243; MünchKommBGB/Gaier, 7. Aufl., § 347 Rn. 3), so dass die in Abgrenzung zu § 818 Abs. 4 BGB entwickelten Grundsätze nicht übertragbar sind.
23
Verwendet die Bank die empfangenen Leistungen dazu, eigene Verpflichtungen zurückzuführen, zieht sie Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB in Form eingesparter Schuldzinsen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1998 - V ZR 244/96, BGHZ 138, 160, 166; Döll, Rückgewährstörungen beim Rücktritt, 2011, S. 78; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 346 Rn. 6), die sie an den Rückgewährgläubiger herauszugeben hat und die sie - sofern geringer als die vermuteten Nutzungen - der Vermutung konkret entgegensetzen kann. Anderes gilt, soweit die Bank eigene Verbindlichkeiten gegenüber der KfW erfüllt , die sie eingegangen ist, um das dem Rückgewährgläubiger gewährte Darlehen zu finanzieren. In diesem Fall verfolgt sie mit der Refinanzierung keine eigenwirtschaftlichen Zwecke (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 46), so dass ihr auch ersparte Refinanzierungskosten wirtschaftlich nicht als Nutzungen zuzurechnen sind.
24
(2) Hier hat die Beklagte im Sinne der zuletzt genannten Ausnahme geltend gemacht, sie habe sämtliche von den Klägern auf das KfW-Darlehen erwirtschafteten Zins- und Tilgungsleistungen über die L. an die KfW weitergegeben. Dieses Vorbringen war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig, so dass es bei der Subsumtion unter § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB zugrunde zu legen war. Nach den oben genannten Grundsätzen widerlegt es die Vermutung der Nutzungsziehung.
25
Soweit die Revision mit einer Verfahrensrüge beanstandet, das Berufungsgericht habe tatsächlich streitiges als unstreitiges Vorbringen behandelt, ist dieser Einwand unbeachtlich. Eine etwaige Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hätte nur in einem Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können. Einen Berichtigungsantrag haben die Kläger nicht gestellt. Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO kommt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, ohne Rücksicht darauf, ob sie hier hinreichend ausgeführt ist, zur Korrektur der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12, vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 40 und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 57).
26
b) Zutreffend ist auf der Grundlage dieser Feststellungen außerdem die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei den Klägern nicht nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 347 Abs. 1 BGB zur Herausgabe von entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogenen Nutzungen verpflichtet. Da das Darlehen den Klägern nach den Absprachen der Parteien aus Mitteln der KfW gewährt wurde, widersprach es den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht, wenn die Beklagte die an sie geflossenen Mittel nicht zur Ziehung von Nutzungen verwandte, sondern - hier: über die L. - an die KfW zurückführte.
27
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen, wie die Revision zu Recht geltend macht, unterstellt, die Kläger hätten nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB keinen Anspruch auf Rückgewähr der von ihnen auf beide Darlehensverträge erbrachten Tilgungsleistungen und daher auch keinen Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe der aus dem K. -Darlehen mittels dieser Tilgungsbeträge mutmaßlich gezogenen Nutzungen. Zu dem Umfang der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Pflichten, die die Rückgewähr empfangener Tilgungsleistungen mit einschließen , hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12 ff., 18 ff.) umfänglich Stellung genommen und sich eingehend mit den für und wider diese Ansicht vorgetragenen Argumenten befasst. Gesichtspunkte, die dem Senat Anlass gäben, von seiner dort niedergelegten Auffassung abzugehen, zeigt die Revision nicht auf (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 50).

III.

28
Aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben , soweit das Berufungsgericht die Berufung der Kläger in Höhe von 1.763,86 € - Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf die für das K. -Darlehen erlangten Tilgungsleistungen auf der Grundlage der von den Klägern angestellten alternativen Berechnung nach Maßgabe einer Verzinsung in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - zurückgewiesen hat (§ 562 ZPO).
29
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass die Kläger auf das KfW-Darlehen nach ihrer in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 1. November 2015 angestellten Berechnung unter der Bedingung, dass sie Herausgabe von Nutzungen nicht beanspruchen können, noch 10,70 € zu zahlen haben, stellt sich das Berufungsurteil nicht wenigstens in dieser Höhe aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Beklagte leitet die Beachtlichkeit dieses Umstands aus der Tatsache her, die Kläger hätten mit ihrem Schreiben vom 5. Februar 2014 "vollumfänglich die Aufrechnung erklärt". Eine entsprechende Feststellung hat das Berufungsgericht als zur Auslegung der Aufrechnungserklärung der Kläger zuvörderst berufenes Tatgericht indessen nicht getroffen. Im Gegenteil deutet die Erklärung der Kläger, sie rechneten auf, "[s]oweit sich die gegenseitigen Ansprüche Zug um Zug gegenüberstehen", darauf hin, sie hätten nur innerhalb des jeweiligen Rückgewährschuldverhältnisses aufgerechnet, da Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis, das an das K. -Darlehen anschließt, nicht über § 348 BGB mit Ansprüchen verbunden sind, die aus dem an das KfW-Darlehen anschließenden Rückgewährschuldverhältnis resultieren. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die von den Klägern erklärte Aufrechnung - nur darauf beruft sich die Beklagte - nicht zum Anlass genommen, von Ansprüchen der Kläger aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB (Rückgewährschuldverhältnis K. -Darlehen) restliche Ansprüche der Beklagten aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB (Rückgewährschuldverhältnis KfW-Darlehen) in Höhe von noch 10,70 € in Abzug zu bringen.

IV.

30
Soweit die Revision der Kläger Erfolg hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat zur inhaltlichen Richtigkeit der auch die Tilgungsleistungen mit einschließenden Berechnung der Kläger keine Feststellungen getroffen. Der Senat verweist die Sache daher, soweit die Revision der Kläger zur Aufhebung des Berufungsurteils führt, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

B. Revision der Beklagten
31
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

I.

32
Das Berufungsgericht hat - die Revision der Beklagten betreffend - ausgeführt :
33
Soweit das K. -Darlehen in Rede stehe, habe die Beklagte nicht widerlegt , dass sie nicht wenigstens Nutzungen auf die Zinsleistungen der Kläger in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erwirtschaftet habe. Wofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet habe, könne ihrem Sachvortrag nicht entnommen werden.
34
Die Beklagte könne dem Herausgabeverlangen der Kläger auch nicht entgegenhalten, soweit von ihr Kapitalertragsteuer als Quellensteuer abzufüh- ren sei, sei sie den Klägern zur Herausgabe nicht verpflichtet. Unabhängig davon , ob der Herausgabeanspruch der Kläger steuerbar sei, hätten die Kläger Anspruch auf den vollen Betrag. Leistungen der Beklagten an das Finanzamt seien als leistungsbefreiend erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.

II.

35
Diese Überlegungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
36
1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis richtig davon ausgegangen, die Beklagte habe die Vermutung, auf die von ihr vereinnahmten gesamten Zinsleistungen für das K. -Darlehen Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erlangt zu haben, nicht widerlegt.
37
a) Allerdings ist Vorbringen einer Bank dazu, sie habe das ausgereichte Darlehen refinanziert, bei der Ermittlung der von ihr herauszugebenden Nutzungen nicht von vorneherein unbeachtlich. Wie oben ausgeführt, kann die Bank zur Widerlegung der Vermutung, sie habe aus den auf einen Immobiliardarlehensvertrag erlangten Leistungen Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen, dartun und nachweisen, sie habe diese konkreten Leistungen zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwandt. Sie hat dann bei einer vollständigen Verwendung der Leistungen zu diesem Zweck Nutzungen nur in Höhe der von ihr ersparten Schuldzinsen und bei einer teilweisen Verwendung nur auf den überschießenden Teil Nutzungen aus ihrem Aktivgeschäft herauszugeben.
38
b) Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt indessen hinreichend berücksichtigt, indem es den Vortrag der Beklagten daraufhin untersucht hat, ob ihm entnommen werden könne, "[w]ofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet" habe. Es hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, Refinanzierungskosten seien generell unbeachtlich, sondern Einwände der Beklagten richtig an ihrer mangelnden Konkretisierung scheitern lassen. Die Revision setzt dem keine Verfahrensrüge des Inhalts entgegen, das Berufungsgericht habe zur Widerlegung der Vermutung geeigneten konkreten Vortrag übergangen. Sie beharrt vielmehr auf ihrem Rechtsstandpunkt, es komme entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht darauf an, "ob sich die Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert und ob sie die im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommenen Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet [habe], die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen". Damit greift sie das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis nicht beachtlich an.
39
2. Den Angriffen der Revision stand hält auch die Annahme des Berufungsgerichts , von dem den Klägern zustehenden Nutzungsersatz sei ein Abzug wegen des Anfalls von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag (§ 1 Abs. 2 SolZG 1995) und ggf. von Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2b bis 2e EStG; vgl. auch BAGE 97, 150, 154) nicht zu machen.
40
Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung hindert, sofern die von den Klägern beanspruchten Leistungen der Kapitalertragsteuer durch Abzug vom Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG unterfallen (dazu allgemein LG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2016 - 8 O 238/15, juris Rn. 49 ff.; Jooß, DStR 2014, 6, 12) und solange der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 43 Satz 2 AO Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht.
41
Der Verbraucher ist in voller Höhe Gläubiger des Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB (vgl. zum Bruttolohnanspruch BAGE 97, 150, 152). Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird zwar die Regel, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, im Verhältnis zwischen der Bank als Schuldnerin und ihrem Kunden als Gläubiger teilweise durchbrochen. Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger durch die Bank als Steuerentrichtungspflichtige kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand (BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103, 108 f. und vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13, juris Rn. 28; BAGE 126, 325 Rn. 18 ff.; BAG, Urteil vom 9. August 2016 - 9 AZR 417/15, juris Rn. 14 f.).
42
Diese Erfüllungswirkung ist aber, wenn der Steuerentrichtungspflichtige die Kapitalertragsteuer bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - wie hier - noch nicht abgeführt hat, erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, ohne dass es hierzu eines besonderen Ausspruchs im Tenor einer zusprechenden Entscheidung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2008 - IX ZB 102/07, BGHZ 177, 12 Rn. 8 und vom 21. April 1966 - VII ZB 3/66, WM 1966, 758, 759; OLG Brandenburg, Urteile vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15, juris Rn. 110, vom 1. Juni 2016 - 4 U 125/15, juris Rn. 129, vom 30. November 2016 - 4 U 86/16, juris Rn. 33 f., vom 14. Dezember 2016 - 4 U 19/16, juris Rn. 36 f., vom 29. Dezember 2016 - 4 U 89/15, juris Rn. 106 f. und vom 8. Februar 2017 - 4 U 190/15, juris Rn. 97 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15, juris Rn. 69; Knoblauch, DStR 2012, 1952, 1955; Jooß, DStR 2014, 6, 12; für die Bruttolohnklage auch BAGE 15, 220, 227 f.; 97, 150, 153, 163; Korinth, ArbRB 2008, 129; Laschet/Kontny, DStR 2007, 607; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 704 Rn. 6; gegen einen "Anspruch auf Auszahlung" - soweit den Nettolohn übersteigend - dagegen BAG, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16, juris Rn. 14 ff.).
43
Der Senat kann deshalb mit dem Berufungsgericht im Ergebnis dahinstehen lassen, ob und in welchem Umfang der Zufluss von Nutzungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB von den Klägern als Einnahme aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern ist, weil auch die vom Schuldner "erzwungene" Kapitalüberlassung oder die Vorenthaltung von Kapital zu steuerbaren Einnahmen auf Kapitalvermögen führen kann (BFHE 175, 439, 447 ff.; 220, 35, 36; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 20 Rn. 111; vgl. aber auch BFHE 235, 197 Rn. 12 ff., 15 ff.).
44
3. Schließlich hat das Berufungsgericht den Klägern zu Recht Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. Februar 2014 zuerkannt. Soweit der Senat entschieden hat, neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bestehe kein Anspruch auf Prozesszinsen (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1327; zustimmend BAGE 97, 150, 161; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 288 Rn. 6 a.E.), betraf dies die Kumulation von Nutzungen und Verzugszinsen für das nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Erlangte, dem für das Rücktrittsrecht die nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB empfangene Leistung entspricht. Hier dagegen beanspruchen die Kläger im Wesentlichen Verzugszinsen auf die ihnen vorenthaltenen Nutzungen selbst. Soweit der vom Berufungsgericht ausgeurteilte Betrag in Höhe von 6.112,03 € von der Revision nicht angegriffen überzahlte Zinsen der Kläger in Höhe von 15,28 € beinhaltet, stehen die dargelegten Grundsätze einem Anspruch auf Leistung von Verzugszinsen ebenfalls nicht entgegen. Insoweit ergibt sich im Verhältnis beanspruchter Nutzungen und der geforderten Verzinsung keine zeitliche Überschneidung. Die Beklagte befand sich aufgrund des vorgerichtlichen Schriftverkehrs jedenfalls seit dem 22. Februar 2014 mit der Herausgabe der Nutzungen in Verzug. Die Zuvielforderung der Kläger stand der Wirksamkeit der Mahnung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - X ZR 276/02, WM 2006, 641 Rn. 24; Palandt/ Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 20).
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 14.08.2014 - 6 O 134/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2015 - 6 U 140/14 -

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.1.2016 in Bezug auf die Entscheidung über die Widerklage (Ziff. 4 der Urteilsformel) wie folgt abgeändert:

Die Kläger werden im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte als Gesamtschuldner 52.428,04 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der als Sicherheit für das Darlehen in Abteilung III, …, eingetragenen Grundschuld in Höhe von Euro 190.000, mit 15 % Zinsen jährlich. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

______________________________________

Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 95.000 EUR.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs zweier durch Grundschulden gesicherter Darlehensverträge, die die Kläger zur Finanzierung ihres Eigenheims im Jahr 2008 mit der Beklagten geschlossen hatten.
1.
Zwischen den Parteien kam am 5.3.2008 ein Darlehensvertrag (Nr. …375) über einen Nettokredit von 60.000 EUR und am 17.3.2008 ein weiterer Darlehensvertrag (Nr. …935) über einen Nettokredit von 130.000 EUR zustande. Die den Darlehensverträgen beigefügten Widerrufsbelehrungen enthalten zum Beginn der Widerrufsfrist und zu finanzierten Geschäften in Auszügen folgende Hinweise:
Widerrufsrecht
[…] Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.[…]
Widerrufsfolgen
[…]
Finanzierte Geschäfte
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. […]
Im Jahr 2012 lösten die Kläger das Darlehen mit der Endnummer 935 vorzeitig ab. Nachdem sie den Vertrag zunächst gekündigt hatten, schlossen sie mit der Beklagten am 2./6.7.2012 eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage B3), in deren Vollzug sie am 20.7.2012 an die Beklagte ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 13.962,94 EUR zahlten.
10 
Mit Schreiben vom 29.8.2014 (Anl. K2-1) machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass beide Darlehensverträge wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen noch widerruflich seien. In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Endnummer 935 erklärte er namens der Kläger den Widerruf und forderte die Beklagte auf, die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung bis 12.9.2014 zu erstatten. Hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Endnummer 375 enthält das Schreiben keine Widerrufserklärung, vielmehr wurde der Beklagten insoweit ein Vergleichsangebot unterbreitet. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8.9.2014 eine außergerichtliche Einigung ab (Anl. K 13-2).
11 
Daraufhin richteten die Kläger am 18.9.2014 eine Deckungsanfrage an ihren Rechtsschutzversicherer. Nach Korrespondenz zur Höhe des Gegenstandswertes erteilte der Versicherer am 4.12.2014 zunächst nur eine Deckungszusage für die außergerichtliche Rechtsverfolgung. Mit Schreiben vom 9.1.2015 äußerte sich der Versicherer abschließend zum Umfang des gewährten Deckungsschutzes. Durch Anwaltsschreiben vom 15.1.2015 erfolgte daraufhin auch der Widerruf des noch laufenden Darlehensvertrages. Die Beklagte wurde aufgefordert, bis zum 29.1.2015 die Löschungsbewilligung für die als Sicherheit bestellte Grundschuld zu erteilen und schriftlich anzuerkennen, dass über die Restvaluta des Darlehens hinaus aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Ansprüche bestehen. Zug um Zug gegen Erfüllung dieser Ansprüche boten die Kläger in dem Schreiben die Rückzahlung offener Restvaluta in Höhe von 56.244,88 EUR an. Weitere Zahlungen wurden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung erbracht.
12 
Mit der Klage machen die Kläger geltend, die Verträge seien wirksam widerrufen und begehren in Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer 935 die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13.962,94 EUR zuzüglich Verzugszinsen seit dem 13.9.2014 sowie weitere 1.406,20 EUR nebst Prozesszinsen als Nutzungsentschädigung für die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung auf der Basis einer Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Endnummer 375 begehren sie die Feststellung, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde sowie die weitere Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos in Annahmeverzug befinde.
13 
Die Beklagte macht geltend, die Widerrufsbelehrung sei wirksam, weil sie gemäß § 14 BGB-InfoV Vertrauensschutz genieße. In Bezug auf das Darlehen mit der Endnummer 935 stehe bereits die getroffene Aufhebungsvereinbarung dem Widerruf entgegen. Im Übrigen verstoße die Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben und erfülle insbesondere den Tatbestand der Verwirkung.
14 
Hinsichtlich des Darlehens mit der Endnummer 375 hat die Beklagte hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam hält, die Aufrechnung erklärt und zwar gegenüber einem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung erbrachter Zinsleistungen mit dem Anspruch auf Wertersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta und gegenüber dem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung von erbrachten Tilgungsleistungen mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Ferner hat sie sich mit einer Hilfswiderklage verteidigt, die unter der Bedingung erhoben ist, dass das Gericht den Feststellungsantrag zur Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehens mit der Endnummer 375 für begründet hält. Gerichtet ist die Hilfswiderklage auf die Erstattung der unter Berücksichtigung der weiteren Zahlungen zum 1.7.2015 offenen Darlehensvaluta (54.871,02 EUR) nebst Verzugszinsen seit dem 15.10.2014.
15 
Die Kläger haben die Abweisung der Widerklage beantragt. Sie berufen sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der gestellten Sicherheit. Da sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde, könne sie nach dem Widerruf keinen Wertersatz für die Überlassung des Darlehens verlangen. Auch Verzugs- oder Prozesszinsen schuldeten sie wegen des Annahmeverzugs der Beklagten nicht.
16 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 vor dem Landgericht hat der Klägervertreter der Beklagten die Zahlung der restlichen Darlehensvaluta in Höhe von 54.871,02 EUR angeboten.
17 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
2.
18 
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Beide Darlehensverträge seien von den Klägern wirksam widerrufen worden, ohne dass dies gegen Treu und Glauben verstoße.
19 
In Bezug auf das abgewickelte Darlehen stehe die vereinbarte Vertragsaufhebung dem Widerruf nicht entgegen. Die Beklagte schulde deshalb die Erstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung (13.962,94 EUR) nebst Verzugszinsen seit dem 13.9.2014 sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von lediglich 656,83 EUR, da die Kläger nur eine Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen könnten.
20 
Hinsichtlich des noch nicht abgewickelten Darlehens hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat. Soweit die Kläger die weitere Feststellung beantragt haben, die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Kläger – obwohl zur Vorleistung verpflichtet – ihre Leistung von der Rückgabe der Sicherheiten abhängig gemacht hätten. Entsprechend hat das Landgericht die Kläger auf die Hilfswiderklage vorbehaltlos zur Zahlung von 54.871,02 EUR nebst Verzugszinsen seit 15.2.2015 unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt.
3.
21 
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs weiter und begehren die Abweisung der Hilfswiderklage. Sie meinen, die Hilfswiderklage sei bereits nicht schlüssig, weil die Beklagte bei der Berechnung den von ihr geschuldeten Nutzungswertersatz nicht berücksichtigt habe. Der Betrag, den das Landgericht der Beklagten zuerkannt habe, sei zu hoch. Ihren Anspruch auf Wertersatz für die Nutzungen, die die Beklagte aus den Annuitäten auf das Darlehen mit der Endnummer 375 bis zum Widerruf am 15.1.2015 gezogen habe, haben die Kläger mit 2.753,32 EUR beziffert. Die Kläger haben in der Berufungsbegründung die Aufrechnung mit dem Rückgewähranspruch der Kläger gegen denjenigen der Beklagten erklärt. Zudem müssten die weiteren von einschließlich 30.3.2015 bis 30.12.2016 quartalsweise geleisteten Zahlungen von jeweils 897,14 EUR berücksichtigt werden. Auch insoweit ist die Aufrechnung erklärt. Unzutreffend sei zudem die Annahme des Landgerichts, nach Widerruf schuldeten sie der Beklagten noch Wertersatz für das noch nicht zurückgeführte Darlehen. Dem stehe entgegen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden habe und sie sich deshalb auch nicht in Schuldnerverzug befunden hätten. Allenfalls könne die Beklagte nach dem Widerruf eine Verzinsung in marktüblicher Höhe verlangen, die maximal 2,45 % betrage. Danach bestehe zum 7.3.2017 nur noch ein Schuldsaldo in Höhe von 49.685,72 EUR. Im Übrigen schuldeten sie Zahlungen allenfalls Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld.
22 
Die Kläger beantragen:
23 
I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart – 6 O 77/15 –, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2015 am 28.1.2016 verkündet, wird
24 
1. festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages mit der Nr. …375 über 60.000 EUR vom 5.3.2008 seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos in Annahmeverzug befindet.
25 
2. die Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen.
26 
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
27 
Die Beklagte beantragt:
28 
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.1.2016 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
29 
1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
30 
2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf der Kläger zu dem Darlehensverhältnis Konto-Nr. …375 für wirksam hält und dem Klageantrag Nr. 2 aus der Klageschrift vom 23.4.2015 stattgibt:
31 
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 54.871,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.10.2014 zu bezahlen.
32 
II. Die Berufung der Kläger wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
33 
Sie will mit ihrer Berufung weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.2.2017 – XI ZR 467/15 – hält sie die Feststellungsklage wegen Vorrangs einer Leistungsklage für unzulässig. Im Falle der erklärten Aufrechnung bestehe erst recht kein Feststellungsinteresse, zumal die Kläger sich gegen die Hilfswiderklage verteidigen könnten.
34 
Die Beklagte wiederholt und vertieft in der Sache ihr erstinstanzliches Vorbringen und betont, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verwirkungseinwand begründet sei, wenn der Darlehensvertrag auf Wunsch des Darlehensnehmers vorzeitig beendet und das Darlehen abgelöst sei. Mehr als zwei Jahre nach Ablösung des Darlehens habe sie nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. In Bezug auf den noch laufenden Darlehensvertrag hätten sich die Kläger zudem widersprüchlich verhalten, da sie trotz der seit August 2014 bestehenden Kenntnis von dem Widerrufsrecht den Vertrag vorbehaltlos weiter bedient hätten.
35 
Soweit das Landgericht der Hilfswiderklage stattgegeben hat, seien die Angriffe der Kläger unbegründet. Die Kläger hätten in erster Instanz den offenen Saldo ausdrücklich unstreitig gestellt. Bereits in erster Instanz sei dargelegt worden, dass den Klägern der erst mit der Berufung geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nicht zustehe. Zudem unterliege ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe der Kapitalertragssteuer, so dass die Beklagte davon 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag an die Steuerbehörden abführen müsste. Zu berücksichtigen sei, dass ihr auch nach Widerruf noch ein Anspruch auf Wertersatz zustehe. Zutreffend sei auch das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kläger gemäß §§ 357 Abs. 1, 286 Abs. 3 BGB in Verzug geraten seien. Da ein wörtliches Angebot ohnehin unzureichend sei und die Kläger ihre Leistung trotz bestehender Vorleistungspflicht nur Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld angeboten hätten, sei sie auch nicht in Annahmeverzug geraten.
36 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
37 
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.2.2017 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
II.
38 
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 17.3.2008 über 130.000 EUR (Nr. …935) und die daraus vom Landgericht abgeleiteten Folgen wendet.
1.
39 
Den Klägern stand bei Erklärung des Widerrufs am 29.8.2014 noch ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht abgelaufen war (§ 355 Abs. 2 BGB) und die vorzeitige Beendigung des Vertrages dem Widerruf nicht entgegensteht.
a)
40 
Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art 229 § 9 Abs.1 Nr.2 und § 22 Abs. 2 EGBGB).
b)
41 
Eine Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn sie den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 18; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 Rn. 13, 15; v. 29.04.2010 - I ZR 66/08 Rn. 21; v. 1.12.2010 - VIII ZR 82/10 Rn. 12; v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10 Rn. 14; v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 34).
c)
42 
Die Widerrufsbelehrung ist nicht gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln, da die Beklagte den Text der Musterbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.
43 
aa) Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15 ; v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10 Rn. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).
44 
bb) Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entspricht nicht vollständig dem Muster und wurde einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, weil der Belehrungstext unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ als „Sammelbelehrung“ ausgestaltet ist und damit von den Vorgaben des Gestaltungshinweises Nr. 9 der Musterbelehrung abweicht. Kombiniert der Darlehensgeber in seiner Belehrung über verbundene Verträge den allgemein geltenden Hinweis zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit mit der Information über die besonderen Kriterien des Verbunds beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts, stellt dies einen Eingriff in die Musterbelehrung dar, der die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entfallen lässt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 27).
d)
45 
Der Umstand, dass die Parteien den Darlehensvertrag einvernehmlich beendet haben, steht dem späteren Widerruf nicht entgegen. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses und die beiderseits vollständige Leistungserbringung lässt das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nicht entfallen (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 Rn. 28; v. 24.11.2009 - XI ZR 260/08; v. 7.5.14 - IV ZR 76/11; v. 29.7.15 - IV ZR 384/14, Rn. 30). Als Rechtsgrund für die ausgetauschten Leistungen besteht das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis fort und kann auch nach Beendigung noch widerrufen werden. Durch die Aufhebungsvereinbarung wurde auch kein selbständiger, von den ursprünglichen Vertragsbeziehungen losgelöster Schuldgrund geschaffen, der durch den Widerruf nicht berührt wäre. Der Annahme, dass mit der Aufhebungsvereinbarung ein neuer Schuldgrund geschaffen wurde, der das Widerrufsrecht der Kläger abschneiden würde, steht zudem entgegen, dass die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts zum Schutz des Verbrauchers halbzwingend sind (§ 506 Abs.1 BGB).
2.
46 
Es stellt keinen Rechtmissbrauch (§ 242 BGB) dar, dass die Kläger den Widerruf erst im Jahr 2014 erklärt haben.
47 
Selbst wenn der Widerruf des Verbrauchers von dem Motiv getragen ist, sich nach langer Zeit wegen des gegenwärtig niedrigen Zinsniveaus von dem Darlehensvertrag zu lösen, steht das der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen. Da das Gesetz es dem freien Willen des Verbrauchers überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 23).
48 
Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, wie gravierend der Mangel der Widerrufsbelehrung war und ob er sich im Fall des Klägers überhaupt konkret ausgewirkt hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wirksamkeit des Widerrufs nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz knüpft unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung eines Widerrufsrechts unterlag, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung die Sanktion eines nicht befristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers. Entscheidend ist, dass die erteilte Belehrung generell - ohne Rücksicht auf die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers im Einzelfall - geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08 Rn.25). Das Widerrufsrecht besteht selbst dann, wenn feststeht, dass der Widerruf auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht rechtzeitig ausgesprochen worden wäre, weil andernfalls das Ziel des Gesetzes unterlaufen würde, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht anzuhalten (BGH v. 13.1.1983 - III ZR 30/82).
49 
Es stellt danach keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht nach längerer Zeit ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem nachteilhaft gewordenen Vertrag zu lösen (Senat v. 24.11.2015 - 6 U 140/14; v. 6.10.2015 - 6 U 148/14).
3.
50 
Unter den gegebenen Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalles können auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts (§ 242 BGB) nicht festgestellt werden (so bereits Senat v. 24.1.2017 – 6 U 96/16 zu einem vergleichbaren Fall).
a)
51 
Der Einwand der Verwirkung kommt auch gegenüber dem Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB in Betracht und setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37). Der bloße Zeitablauf vermag den Vorwurf, der Kläger handle illoyal, nicht zu begründen (vgl. BGH v. 18.10.2004 - II ZR 352/02, Rn. 24).
b)
52 
Zwar ist angesichts des Vertragsschlusses im Jahr 2008 ein erhebliches Zeitmoment gegeben. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt aber nicht die Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Untätigkeit der Kläger über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen würden.
53 
aa) Dass die Kläger das Darlehen bis zu dessen vorzeitiger Ablösung vertragsgemäß bedient haben, macht den Widerruf nicht treuwidrig. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden, und zwar ungeachtet der Frage, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39-41).
54 
Solange der Darlehensnehmer selbst nicht davon ausgeht, den Vertrag widerrufen zu dürfen, liegt in der Vertragserfüllung auch kein widersprüchliches Verhalten (vgl. dazu Senat v. 6.12.2016 - 6 U 95/16, juris).
55 
bb) Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Darlehensvertrag auf Wunsch der Kläger vorzeitig einvernehmlich beendet wurde, steht hier nicht fest, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, die Kläger würden den Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen.
56 
(1) Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Nachbelehrung nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich ist (BGH v. 11.10.2016 XI ZR 482/15 Rn. 30; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41), kann bei einem beendeten Darlehensvertrag das Vertrauen des Darlehensgebers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41; v. 11.10.2016 XI ZR 482/15 Rn. 30).
57 
Auch bei einem vorzeitig abgelösten Darlehen ist aber der vom Bundesgerichtshof formulierte Obersatz anzuwenden, wonach eine Verwirkung nur in Betracht kommt, wenn sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40; v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37). Dass bereits die auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgte vorzeitige Beendigung des Vertrages dieses notwendige Tatbestandsmerkmal ausfüllen soll, ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht.
58 
(2) Die Feststellung, dass die Beklagte aus dem gesamten Verhalten der Kläger den Schluss ziehen durfte, von dem auch nach Vertragsbeendigung fortbestehenden Widerrufsrecht werde kein Gebrauch mehr gemacht, kann der Senat im vorliegenden Fall nicht treffen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertrag auf Wunsch der Kläger vorzeitig abgewickelt wurde, rechtfertigte das Verhalten der Kläger aus Sicht der Beklagten nicht die Annahme, sie würden ein bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausüben.
59 
Diesen Schluss konnte die Beklagte aus dem Verhalten der Kläger nicht ziehen, weil sie damit rechnen musste, dass den Klägern ihr Widerrufsrecht bei Ablösung des Kredits und auch in der Zeit danach nicht bekannt war. Für die Beklagte bestand kein Anlass, zu unterstellen, dass die Kläger das Bestehen eines Widerrufsrechts geprüft oder auch nur in Betracht gezogen haben. Aus der maßgeblichen Sicht der Bank ist das Fortbestehen des Widerrufsrechts für den Verbraucher gerade dann nicht ohne weiteres erkennbar, wenn die Widerrufsbelehrung - wie hier - den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt (BGH v. 12.7. 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 40). Es gab für die Beklagte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Kläger seien insoweit rechtlich beraten gewesen.
60 
Zwar ist der Einwand der Verwirkung nicht generell ausgeschlossen, wenn dem Berechtigten sein Recht nicht bekannt ist (BGH v. 16.3.2007 - V ZR 190/06; v. 27.6.1957 - II ZR 15/56). Soweit die Verwirkung aber an das Tatbestandsmerkmal geknüpft wird, dass der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten das Vertrauen geschöpft hat, dieser werde sein Recht nicht mehr ausüben, spricht es gegen die Annahme dieses Vertrauenstatbestandes, wenn der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß (vgl. BGH v. 15.9.1999 - I ZR 57/97, Rn. 24; Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 95 und Rn. 107). Denn wenn aus Sicht der Beklagten zu unterstellen war, dass die Kläger die Aufhebungsvereinbarung geschlossen und erfüllt haben, ohne einen Widerruf überhaupt in Erwägung gezogen zu haben, gab es keinen Grund für die Annahme, die Kläger übten ihr Widerrufsrecht derzeit bewusst nicht aus und würden deshalb davon auch künftig keine Gebrauch machen. Es gab auch keine aus dem Verhalten der Kläger abzuleitenden Anhaltspunkte dafür, dass sie mutmaßlich auch dann nicht widerrufen würden, wenn sie von ihrem Gestaltungsrecht später Kenntnis erlangen würden. Die Beklagte musste vielmehr in Rechnung stellen, dass die Bereitschaft der Kläger, den Kredit gegen ein Aufhebungsentgelt vorzeitig zurückzuzahlen, Ausdruck der Vorstellung war, an den Vertrag unwiderruflich gebunden zu sein. Das Verhalten der Kläger war demnach hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines späteren Widerrufs vollkommen neutral, und die Beklagte konnte sich dadurch nicht in der Annahme bestärkt sehen, ein Widerruf werde nicht mehr erklärt. Insofern hatte das Versprechen der Kläger, mit der Vorfälligkeitsentschädigung das Interesse der Beklagten an der weiteren Erfüllung des Vertrages auszugleichen, in Bezug auf die Frage, ob sie ihr Widerrufsrecht noch ausüben würden, hier keine weitergehende Aussagekraft als ihr vertragstreues Verhalten während der Vertragslaufzeit, das – wie oben ausgeführt – den Einwand der Verwirkung für sich genommen nicht zu begründen vermag.
61 
Es fehlt deshalb an auf dem Verhalten der Kläger beruhenden Umständen, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten hätten begründen können. Wurde aber bei der Beklagten kein den Klägern aufgrund ihres Verhaltens zurechenbares Vertrauen geweckt, ist der Vorwurf, die Kläger würden sich wegen des späten Widerrufs illoyal verhalten, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht gerechtfertigt.
62 
Anders könnte der Fall etwa zu beurteilen sein, wenn die Beklagte aus dem Verhalten der Kläger hätte schließen dürfen, dass ihnen die Möglichkeit des Widerrufs bekannt sei. Hätten die Kläger vor diesem Hintergrund die vorzeitige Beendigung des Vertrages gewünscht und wären sie nach Ablösung des Kredits längere Zeit untätig geblieben, könnte der Schluss der Beklagten, mit einem Widerruf müsse nicht mehr gerechnet werden, nach den weiteren Umständen des Falles berechtigt sein. So liegt der Fall indes nicht.
c)
63 
Es kann offenbleiben, ob der Einwand der Verwirkung ohne Rücksicht auf einen konkreten Vertrauenstatbestand berechtigt sein kann, wenn dem Verpflichteten während der Zeit der Untätigkeit des Berechtigten und als deren Folge ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist.
64 
Das kommt in Betracht, weil die beiderseits vollständige und beanstandungsfreie Vertragsabwicklung dazu führen kann, dass der Gläubiger eines Rückabwicklungsanspruchs auf die Belange des Schuldners ausnahmsweise Rücksicht nehmen muss, etwa wenn die Rückabwicklung existenzgefährdende Auswirkungen hat (BGH v. 29.7. 2008 - XI ZR 387/06 Rn. 18 zu einem Bereicherungsanspruch). Dem Sachvortrag der Beklagten kann aber nicht entnommen werden, dass sie sich in der Erwartung, der Vertrag habe Bestand, so eingerichtet hat, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre. Die Tatsache, dass der Darlehensgeber die Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis erfüllen muss, ist die regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs und stellt deshalb keinen unzumutbaren Nachteil dar (BGH, v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15 zum Rechtsmissbrauch). Es kann offen bleiben, ob sich aus einer Freigabe der für das Darlehen bestellten Sicherheiten ein Nachteil ergeben kann, denn die Beklagte hat die Grundschuld im Hinblick auf das weitere, noch laufende Darlehen behalten.
65 
Da hier weder festzustellen ist, dass die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen in das Unterbleiben des Widerrufs bilden durfte, noch ein unzumutbarer Nachteil dargetan ist, kann auch die Frage auf sich beruhen, ob ein solcher Nachteil ein notwendiges Merkmal des Verwirkungstatbestandes ist - wovon der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. zuletzt Senat v. 27.9.2016 - 6 U 46/16 -, Rn. 77 und 84 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) - oder ob es sich dabei lediglich um einen der Gesichtspunkte handelt, die im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung für das Eingreifen der Verwirkung sprechen können.
4.
66 
Das Landgericht hat die Rechtsfolgen des Widerrufs zutreffend beurteilt.
a)
67 
Aufgrund des wirksamen Widerrufs haben die Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts in Höhe von 13.962,94 EUR (§§ 357 Abs.1 S.1, 346 BGB) nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit 13.9.2014 (§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Das im Zuge der vorzeitigen einvernehmlichen Ablösung gezahlte Aufhebungsentgelt ist eine Leistung in Erfüllung einer sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Verpflichtung mit der Folge, dass es im Falle eines wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge als empfangene Leistung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren ist (BGH v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15, Rn. 33).
b)
68 
Ferner schuldet die Beklagte den nicht um einen Steuerabzug geminderten Wertersatz für gezogene Nutzungen in Höhe von 656,83 EUR (§§ 346 Abs. 1 und 2 BGB) sowie die hierauf vom Landgericht gemäß §§ 291, 288 BGB zuerkannten Prozesszinsen.
69 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Darlehensgeber als Folge des wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehens die Herausgabe der Nutzungen, die er aus überlassenen Zins- und Tilgungsraten gezogen hat (BGH v. 22.9.2015 - XI ZR 116/15, Rn. 7; 12.1.2016 - XI ZR 366/15, Rn. 18 ff.). Bei Immobiliardarlehensverträgen ist widerleglich zu vermuten, dass diese Nutzungen der Höhe nach einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 58). Da die Kläger nur die Nutzungen aus der Vorfälligkeitsentschädigung herausverlangen, muss nicht entschieden werden, ob der Darlehensgeber auch dann zur Herausgabe von Nutzungen aus der zurückbezahlten Valuta verpflichtet ist, wenn die Vertragsparteien abweichend vom Vertrag eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vereinbart und damit die Rückabwicklung insoweit vorweggenommen haben.
70 
Das Landgericht hat den Nutzungsersatz danach auf einer zutreffenden Berechnungsgrundlage ermittelt. Der vorliegende Darlehensvertrag war durch ein Grundpfandrecht gesichert und die Konditionen entsprachen unstreitig dem Marktüblichen, sodass es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 1a S.2 BGB handelt, bei dem mit einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu rechnen ist. Fehler der Berechnung sind nicht ersichtlich und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
71 
bb) Der Betrag ist nicht um eine möglicherweise anfallende Kapitalertragssteuer zu kürzen. Unterstellt, die Nutzungen unterliegen der Steuer, lässt das Abzugsverfahren gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs. 1 S. 3 EStG als besondere Art des Besteuerungsverfahrens den vertraglichen Anspruch auf Zahlung unberührt. Die besondere Form der Steuererhebung ändert nichts daran, dass der Bruttobeitrag geschuldet ist und die Forderung in vollem Umfang gerichtlich durchsetzbar bleibt (Senat v. 24.11.2016 - 6 U 140/14 in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Lohnanspruch: BGH v. 21.4.1966 – VII ZB 3/66; BAG, v. 7.3.2001 – GS 1/00, Rn. 13; ferner BGH v. 17.7.2001 – X ZR 13/99, Rn. 10 zum umsatzsteuerlichen Abzugsverfahren).
III.
72 
In Bezug auf den Darlehensvertrag vom 5.3.2008 über 60.000 EUR mit der End-Nr. 375 wendet sich die Beklagte erfolglos gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Auf die Berufung der Kläger ist das Urteil des Landgerichts nur insofern abzuändern, als der Saldo aufgrund der weiter in den Rechtsstreit eingeführten Ansprüche neu zu berechnen ist und ein Zurückbehaltungsrecht der Kläger in Bezug auf die Freigabe der gestellten Grundschuld anzuerkennen ist.
1.
73 
Die auf diesen Vertrag bezogenen Feststellungsanträge der Kläger sind teilweise unzulässig.
a)
74 
Der nach seinem Wortlaut auf die Wirksamkeit des Widerrufs gerichtete Feststellungsantrag ist in der Auslegung durch das Landgericht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
75 
aa) Das Landgericht hat den Antrag der Kläger, die Wirksamkeit des Widerrufs festzustellen, zutreffend dahin ausgelegt, dass Gegenstand der begehrten Feststellung die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ist.
76 
Den Inhalt des Klagebegehrens hat das Gericht durch Auslegung zu bestimmen. Dabei ist nicht allein der Wortlaut des Antrags maßgebend, sondern auch die Begründung der Klage. Wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH v. 17.6.2016 – V ZR 272/15, Rn.9 f.; v. 21.6.2016 – II ZR 305/14, Rn. 12 m.w.N.).
77 
Zwar ist die Wirksamkeit des Widerrufs selbst kein statthafter Gegenstand einer Feststellungsklage, weil es sich dabei nur um eine Vorfrage für die Rechtsfolgen handelt, die sich aus dem Widerruf ergeben (BGH v. 29.9.2009 – XI ZR 37/08). In der Klage kommt aber hinreichend zum Ausdruck, dass es den Klägern darum geht, die an einen wirksamen Widerruf unmittelbar geknüpfte Rechtsfolge feststellen zu lassen. Die beantragte Feststellung, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde, stellt lediglich eine abgekürzte Ausdrucksweise dieses Begehrens dar.
78 
Die unmittelbare Folge der Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht die Aufhebung des Darlehensvertrages, sondern seine inhaltliche Umgestaltung mit den sich aus den §§ 357, 346, 347 BGB ergebenden Rechtsfolgen (BGH v. 13.4.2011 – VIII ZR 220/10; v. 17.3.2004 – VIII ZR 265/03; v. 10.7.1998 – V ZR 360/96; v. 14.3.2000 - X ZR 115/98; Senat v. 6.10.2015 – 6 U 148/14). Das Landgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage auf diese Rechtsfolge gerichtet ist.
79 
Selbst wenn anzunehmen wäre, dass das Landgericht die Grenzen der Auslegung überschritten und den Klägern damit entgegen § 308 ZPO etwas anderes als beantragt zugesprochen hätte, wäre auch in diesem Fall der Entscheidung im Berufungsverfahren der vom Landgericht angenommene Gegenstand der Feststellungsklage zugrunde zu legen. Denn es wäre davon auszugehen, dass sich die Kläger den Inhalt des Urteils durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu eigen gemacht haben (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 308 ZPO, Rn. 7).
80 
bb) Mit diesem Inhalt ist die Feststellungsklage statthaft. Das ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO der Fall, wenn die beantragte Feststellung auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis der Parteien gerichtet ist. Ein solches Rechtsverhältnis kann ein einzelner Anspruch sein, der aus einem Vertrag als umfassendem Rechtsverhältnis abgeleitet wird. Aber auch der Vertrag selbst stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Eine Feststellungsklage kann deshalb insbesondere auch auf die Wirksamkeit oder den Bestand eines Vertrages (BGH v. 27.5.2008 - XI ZR 132/07, Rn. 48; v. 29.9.1999 – XII ZR 313/98, Rn. 44) oder dessen Inhalt (z. B. BGH v. 18.10.2000 - XII ZR 179/98) gerichtet werden. Gegenstand der Feststellungsklage kann darüber hinaus die Frage sein, welcher Art oder Natur ein unstreitig bestehendes Vertragsverhältnis ist (RGZ 144, 54; Becker-Eberhard, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rn.11; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rn. 22). In diesem Sinne hat der Senat eine Feststellungsklage wie die vorliegende bisher dahin interpretiert, dass der klagende Darlehensnehmer rechtskräftig geklärt wissen will, ob der unstreitig geschlossene Darlehensvertrag unverändert fortbesteht oder ob er durch den Widerruf seine Natur gewandelt hat und fortan nicht mehr auf die wechselseitige primäre Vertragserfüllung, sondern gemäß §§ 357, 346 BGB als Rückabwicklungsschuldverhältnis besteht.
81 
Nach Sinn und Zweck eines Antrags, der auf die Feststellung der Art eines Vertragsverhältnisses gerichtet ist, verfolgt der Kläger damit das Rechtsschutzziel, eine präjudiziell wirkende richterliche Feststellung zu erreichen, um dem Beklagten gegenüber gerade die sich aus der behaupteten Vertragsart ergebenden Rechte geltend machen zu können (RGZ 144, 54, 57). Im Zweifel ist dabei anzunehmen, dass sich das über den eigentlichen Streitgegenstand hinausreichende Interesse des Klägers auf sämtliche ihm günstigen Rechtsfolgen bezieht, die sich aus der behaupteten Natur des Rechtsverhältnisses ergeben. Die dem Darlehensnehmer günstigen Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in das Stadium der Rückabwicklung übergeht, liegen zum einen in der Entstehung von Erstattungsansprüchen gemäß §§ 357, 346 BGB. Weiter bewirkt die Umwandlung des Vertrages, dass die Verpflichtung der Vertragsparteien entfällt, die noch ausstehenden Primärleistungen zu erbringen (BGH v. 10.7.1998 – V ZR 360/96 –, Rn. 10; Gaier in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., vor § 346 Rn.3). Steht rechtskräftig fest, dass der Darlehensvertrag nur noch als Rückabwicklungsschuldverhältnis fortbesteht, steht auch fest, dass der Darlehensgeber keine primäre Erfüllung des Darlehensvertrages mehr beanspruchen kann. Darüber hinaus führt die Begründung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses dazu, dass die Schuld des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der offenen Valuta sofort erfüllbar ist, was im Hinblick auf eine notwendige Umschuldung und die dazu erforderliche Freigabe der Sicherheiten von wesentlicher Bedeutung sein kann.
82 
Gegenstand der Feststellungsklage ist danach das Vertragsverhältnis selbst und sind nicht die daraus folgenden Einzelansprüche, hinsichtlich derer die Rechtskraft des beantragten Feststellungsurteils lediglich präjudiziell wirkt. Dass der Bestand des Rückabwicklungsschuldverhältnisses insofern eine Vorfrage darstellt, ändert nichts an der Einordnung als Rechtsverhältnis, das einer Feststellungsklage zugänglich ist und an dessen Feststellung der Darlehensnehmer angesichts der vielfältigen Rechtswirkungen des Widerrufs nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats auch ein berechtigtes Interesse hat (anders wohl die Auslegung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 17: „Da die Kläger (…) der Sache nach die Feststellung des Bestehens von Leistungspflichten nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zum Gegenstand ihrer Feststellungsklage gemacht haben (…)“).
83 
cc) Ob angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der oben beschriebenen Auslegung der Klage festzuhalten ist, kann hier offen bleiben, weil ein berechtigtes Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung auch auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 – XI ZR 183/15 – zu bejahen ist.
84 
Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH v. 13.1.2010 – VIII ZR 351/08, Rn. 12). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, liegen diese Voraussetzungen vor.
85 
Dem Rechtsschutzbedürfnis steht nicht der Vorrang einer Leistungsklage entgegen. Dieser greift ein, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BGH v. 3.7.2002 – XII ZR 234/99 Rn. 8). Es kann offen bleiben, ob sich das durch Auslegung zu bestimmende Rechtsschutzziel der Kläger wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen deckt und deshalb eine Leistungsklage dieses Rechtsschutzziel erschöpfen würde, was der Bundesgerichtshof bei einer Klage auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis als regelmäßig gegeben ansieht (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 15). Denn der Vorrang der Leistungsklage gilt nur, solange die Erstattungsansprüche des Darlehensnehmers nicht durch eine Aufrechnung erloschen sind (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 13).
86 
Sowohl die Beklagte als auch die Kläger haben während des Rechtsstreits die Aufrechnung mit den gegenseitigen Ansprüchen aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis erklärt, wodurch unstreitig ein Schuldsaldo zugunsten der Beklagten begründet wurde. Soweit die Kläger eine Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, in welcher Höhe dieser Saldo besteht, durch eine negative Feststellungsklage herbeiführen könnten, schließt diese Möglichkeit jedenfalls unter den gegebenen Umständen die positive Feststellungsklage nicht aus. Denn im Rahmen der von der Beklagten erhobenen Hilfswiderklage ist die Höhe der Zahlungsansprüche ohnehin zu klären. Zu entscheiden ist über diese Hilfswiderklage aber nur dann, wenn der Feststellungsklage stattgegeben wird, sodass die Erhebung der Hilfswiderklage das Feststellungsinteresse der Kläger nicht entfallen lässt. Jedenfalls in dieser Konstellation bleibt die Feststellungsklage auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig (BGH v. 24.1.2017 – XI ZR 183/15 Rn. 16).
b)
87 
Nicht statthaft ist die Feststellungsklage allerdings, soweit sie auf einen Verzug der Beklagten mit der Annahme des nach dem Widerruf des Darlehensvertrages seitens der Kläger geschuldeten Rückabwicklungssaldos gerichtet ist.
88 
Zwar können auch einzelne Rechte und Pflichten, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben, zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Beim Verzug des Gläubigers oder des Schuldners handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen und damit lediglich um eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Statthaft ist die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs nur in dem Ausnahmefall, dass sie mit einer Klage auf eine Zug um Zug zu erfüllende Leistung verbunden wird, um den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren zu erlangen (BGH v. 19.11.2014 – VIII ZR 79/14 Tz. 23; v. 31.5.2000 – XII ZR 41/98 Tz. 22 ff.; v. 19.4.2000 – XII ZR 332/97). Eine solche Leistungsklage haben die Kläger nicht erhoben.
2.
89 
In der Sache hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag vom 5.3.2008 über 60.000 EUR aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat. Den Klägern stand ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht abgelaufen war (§ 355 Abs. 2 BGB). Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
a)
90 
Die erteilte Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II. 1. a) bis d) Bezug genommen werden.
b)
91 
Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig (§ 242 BGB).
92 
aa) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 43, m. w. N.). Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11, Rn. 40; v. 15.11.2012 - IX ZR 103/11, Rn. 12; v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 20).
93 
Bezogen auf den Widerruf eines Verbraucherdarlehens kommt dies in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis seines Widerrufsrechts und trotz der aus seiner Sicht bestehenden Lösungsmöglichkeit vom Vertrag diesen zunächst vorbehaltlos weiter bedient hat, um dann im Widerspruch hierzu aus der Widerruflichkeit des Vertrages doch noch Rechtsfolgen abzuleiten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen (Senat v. 6.12.2016 - 6 U 95/16; v. 7.2.2017 – 6 U 40/16)
94 
bb) Dass die Kläger bereits seit August 2014 Kenntnis von der Widerruflichkeit des noch laufenden Darlehens hatten und auf dieses auch nach der endgültigen Ablehnung einer vergleichsweisen Einigung durch die Beklagte am 30.9.2014 und 30.12.2014 noch weitere Annuitäten zahlten, bis sie am 15.1.2015 schließlich den Widerruf erklärten, stellt angesichts der weiteren Umstände kein widersprüchliches Verhalten dar. Auf Grundlage der gebotenen objektiven Betrachtung bestanden besondere Umstände, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen.
95 
Nachdem die Beklagte eine außergerichtliche Einigung endgültig abgelehnt hatte, war der Widerruf aus Sicht der Kläger nur unter der Prämisse sinnvoll, dass das Widerrufsrecht und seine Folgen auch gerichtlich durchgesetzt werden können. Angesichts der damit verbundenen Kostenfolgen ist es deshalb nachvollziehbar, dass sie ihre Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrecht aufgeschoben haben, bis die Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer geklärt war. Hinzukommt, dass die Kläger bis zum Widerruf lediglich zwei weitere Raten in Höhe von jeweils 897,14 EUR gezahlt haben.
c)
96 
Die Ausübung des Widerrufsrechts stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar und erfüllt nicht den Tatbestand der Verwirkung (§ 242 BGB).
97 
Wegen des Einwands des Rechtsmissbrauchs kann auf die obigen Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen werden.
98 
Auch der Tatbestand der Verwirkung ist nicht gegeben, weil der Darlehensgeber bei einem laufenden Darlehensvertrag allein aufgrund der Vertragserfüllung durch den Verbraucher kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden kann, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden. Es ist ihm während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39-41).
99 
Es ist zwar denkbar, dass den Interessen des Darlehensgebers im Einzelfall Vorrang gebührt und er schutzwürdig ist, obwohl er eine Belehrung erteilt hat, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat und er auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Nachbelehrung zu erteilen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 41). Solche besonderen Umstände liegen hier aber nicht vor. Insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass die Kläger bereits seit August 2014 von der Widerruflichkeit wussten und den Widerruf erst im Januar 2015 erklärt haben. Grundsätzlich kann sich aus der Tatsache, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht kennt, den Vertrag aber gleichwohl erfüllt, ein schutzwürdiges Vertrauen des Darlehensgebers ergeben, der Verbraucher werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Verwirkung setzt aber voraus, dass sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin darauf eingerichtet hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 40).
100 
Nach den hier vorliegenden Umständen ist der Zeitraum zwischen der Kenntniserlangung von dem Widerrufsrecht und der Widerrufserklärung, in dem sich die Beklagte auf deren Ausbleiben einrichten konnte, zu kurz, um den Vorwurf einer illoyal verspäteten Rechtsausübung zu begründen. Aus Sicht der Beklagten war in Rechnung zu stellen, dass die Kläger nach der endgültigen Zurückweisung des Widerrufs am 8.9.2014 einen gewissen Zeitraum benötigen würden, das weitere Vorgehen zu klären, etwa eine Anschlussfinanzierung zu finden oder die Prozessfinanzierung zu regeln. Dass die Kläger hierfür etwas mehr als vier Monate benötigt haben, überschreitet den Rahmen des Üblichen nicht in einer Weise, dass die Beklagte sich hätte darauf einrichten dürfen, der Widerruf würde nicht mehr erklärt.
3.
101 
Die Hilfswiderklage, die wegen der begründeten Feststellungsklage zur Entscheidung anfällt, ist zulässig und zu dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Sach- und Streitstand in Höhe von 52.428,04 EUR begründet, allerdings nur Zug um Zug gegen Freigabe der als Sicherheit bestellten Grundschuld.
a)
102 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Widerrufsfolgen gemäß §§ 357 Abs.1, 346 BGB schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine bereits erfolgte (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Dem stehen die Ansprüche des Darlehensnehmer auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) und von Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB) wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber (BGH v. 22.9.2015 – XI ZR 116/15; v. 16.1.2016 – XI ZR 366/15).
b)
103 
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der von ihr behauptete Schuldsaldo nicht als unstreitig der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Unstreitig war in erster Instanz lediglich die Berechnung des Saldos zum 1.7.2015 unter der Prämisse, dass der Beklagten auch nach dem Widerruf noch Wertersatz für die Kapitalüberlassung zusteht. Das haben die Kläger jedoch in Abrede gestellt.
c)
104 
Soweit die Kläger meinen, die Hilfswiderklage sei bereits deshalb von Anfang an unschlüssig gewesen und sei dies noch, weil die Beklagte die ihnen gegenüber bestehende Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen nicht anspruchsmindernd berücksichtigt habe, trifft dies nicht zu. Der Widerruf hat keine automatische Saldierung der wechselseitigen Ansprüche zur Folge. Eine Verrechnung erfolgt erst aufgrund einer Aufrechnungserklärung einer der Vertragsparteien (BGH v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15 Rn. 16). Eine Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Nutzungsersatz haben die Kläger erst im Berufungsverfahren erklärt, sodass die Beklagte dies bei ihrer Widerklage nicht berücksichtigen musste (zu den Folgen dieser Aufrechnung unten).
d)
105 
Im Hinblick darauf, dass die von beiden Parteien erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt des Widerrufs zurückwirkt (BGH v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15 Rn. 16), bildet der Schuldsaldo der Kläger zu diesem Stichtag (15.1.2015) den Ausgangspunkt der weiteren Berechnung. Dabei hat die Rückwirkung nach § 389 BGB die weitere Konsequenz, dass auch Folgeansprüche nachträglich wegfallen, die sich in der Zeit zwischen dem Widerruf und der Aufrechnungserklärung aus der Nichterfüllung von gemäß § 389 BGB ganz oder teilweise erloschenen Ansprüchen der Kläger auf Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen oder der Beklagten auf Rückzahlung der Valuta ergeben haben. Denn die Regelung des § 389 BGB schützt das Vertrauen des Schuldners, im Umfang der ihm selbst zustehenden Forderung von seinem Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Deshalb entzieht § 389 BGB den Rechtsfolgen, die an das Unterbleiben der Leistung nach Entstehen der Aufrechnungslage anknüpfen, die Grundlage (Staudinger/Gursky (2016) BGB § 389, Rn. 21).
106 
Zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen geht das Landgericht davon aus, dass sich der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die Kapitalüberlassung bis zum Widerruf und der Anspruch der Kläger auf Erstattung geleisteter Zinsen infolge der (Hilfs-)Aufrechnung der Beklagten gegenseitig aufheben, weil der vereinbarte Marktzins unstreitig marktüblich war (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB). Die weitere Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Valuta gegen die Forderung der Kläger auf Erstattung erbrachter Tilgungsleistungen, führt dazu, dass zum Stichtag des Widerrufs noch ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung restlicher Valuta besteht. Nach dem unstreitigen Parteivortrag betrug die Darlehensrestschuld zum 30.12.2014 noch 55.339,94 EUR. Unter Berücksichtigung des Wertersatzanspruchs der Beklagten in Höhe des Vertragszinses bis einschließlich 15.1.2015 waren noch 55.461,23 EUR offen.
e)
107 
Davon in Abzug zu bringen ist infolge der Aufrechnung der Kläger der ungekürzte Betrag der von der Beklagten bis zum Widerruf aus Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger gezogenen Nutzungen in Höhe von 1.310,31 EUR, sodass noch von einem Kapitalsaldo zum 15.1.2015 zugunsten der Beklagten von 54.150,92 EUR auszugehen ist.
108 
aa) Die in der Berufungsbegründung der Kläger erklärte Aufrechnung ist nach § 533 ZPO zulässig. Sie kann auf Tatsachen gestützt werden, die dem Berufungsurteil ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen sind (§ 533 Nr. 1 ZPO). Der zugrunde liegende Sachverhalt war von den Klägern bereits in erster Instanz vorgetragen und ist auch unstreitig; im Streit ist lediglich die rechtliche Beurteilung des Anspruchs. Die Zulassung der Aufrechnung erweist sich auch zur Erledigung der zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 533 Nr. 2 ZPO).
109 
bb) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen sei insgesamt ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Darlehensnehmer Nutzungsersatz aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB sowohl für überlassene Zins- als auch Tilgungsleistungen beanspruchen (BGH v. 12.1. 2016 – XI ZR 366/15; v. 22.9.2015 – XI ZR 116/15). Da der Bundesgerichtshof die dagegen angeführten Argumente nicht für durchgreifend erachtet hat, wendet der Senat diese Grundsätze im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung beim Widerruf nicht vorzeitig abgewickelter Darlehensverträge an.
110 
cc) Ungeachtet der Frage, ob die Nutzungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Kapitalertragssteuer unterliegen, können die Kläger mit dem vollen Betrag ihrer Forderung aufrechnen.
111 
Soweit das KG Berlin eine Aufrechnungslage unter Hinweis auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur umgekehrten Konstellation der Aufrechnung durch den zum Steuerabzug verpflichteten Arbeitgeber verneint, weil es an der Gegenseitigkeit gleichartiger Ansprüche fehle (KG Berlin v. 20.2.2017 – 8 U 31/16, Rn. 86 m.w.N.), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
112 
Die aufgerechneten Ansprüche sind jeweils auf eine Geldzahlung gerichtet und damit gleichartig. Unterschiede in den Leistungsmodalitäten stehen der Annahme der Gleichartigkeit der Forderungen nicht entgegen (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 387 Rn. 8). Die Aufrechnung ist demnach nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger nur an die Beklagte leisten dürfen, während diese im Falle der Steuerbarkeit der Kapitalerträge – aber auch im Hinblick auf eine insoweit zweifelhafte Rechtslage – befugt ist, die Erfüllung teilweise auch durch Zahlung an die Steuerbehörden zu bewirken.
113 
Auch die nach § 387 BGB notwendige Gegenseitigkeit der Forderungen ist gegeben. Die Kläger sind Gläubiger der Forderung auf Herausgabe gezogener Nutzungen. Ihnen fehlt auch nicht die Empfangszuständigkeit bzw. die Befugnis, die Forderung in vollem Umfang einzuziehen. Wie bereits oben ausgeführt, müssten sie auch eine Zahlungsklage im Umfang der abzuführenden Steuer nicht auf Zahlung an das Finanzamt richten, denn das Besteuerungsverfahren lässt den vertraglichen Anspruch auf Zahlung unberührt. Die besondere Form der Steuererhebung ändert nichts daran, dass der Bruttobeitrag geschuldet ist und die Forderung in vollem Umfang gerichtlich durchsetzbar bleibt. Auch in der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil kann der Gläubiger den gesamten Betrag beitreiben (BGH v. 21.4.1966 – VII ZB 3/66; BAG, v. 7.3.2001 – GS 1/00, Rn. 13). Könnten die Kläger den vollen Forderungsbetrag auch im Wege der Zwangsvollstreckung erlangen, ist kein Grund ersichtlich, warum sie die Erfüllung ihrer Forderung nicht auch im Wege der Aufrechnung bewirken können sollen.
114 
Die Wirksamkeit der Aufrechnung in voller Höhe hat auch für die Beklagte keine unzumutbaren Folgen. Eine Haftung der Beklagten wegen der nicht abgeführten Steuer ist gemäß § 44 Abs. 5 S. 1 EStG nur dann gegeben, wenn es sich als zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht die Steuer abzuführen darstellten würde, dass sie damit im Hinblick auf den offenen Prozessausgang abgewartet hat (vgl. Lindberg in Blümich, EStG, 135. Aufl., § 44 Rn. 26).
115 
dd) Da es sich auch bei diesem Vertrag um einen Immobiliardarlehensvertrag handelt, ist widerleglich zu vermuten, dass die Beklagte Nutzungen gezogen hat, die der Höhe nach einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechen (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, Rn. 58). Auf dieser Basis haben die Kläger einen Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe von 1.310,31 EUR errechnet. Die Beklagte hat diese Berechnung nicht in Zweifel gezogen.
116 
Da der Anspruch mit dem Widerruf entstanden ist, wirkt die Aufrechnung auf den Stichtag 15.1.2015 zurück und reduziert den Saldo, sodass zu diesem Zeitpunkt noch 54.150,92 EUR an Valuta offen waren.
f)
117 
Ausgehend von dem zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Schuldsaldo führt die Berücksichtigung der nach dem Widerruf entstandenen Ansprüche zu einer Restschuld der Kläger in Höhe von 52.428,04 EUR.
118 
aa) Dabei sind die von den Klägern zur Aufrechnung gebrachten Ansprüche auf Erstattung der nur unter Vorbehalt auf den Vertrag bis 30.12.2016 quartalsweise weiter gezahlten Annuitäten in Höhe von jeweils 897,14 EUR zu berücksichtigen, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob sich die Anspruchsgrundlage aus § 346 Abs. 1 BGB oder aus § 812 Abs.1 S.1 BGB ergibt (für letzteres BGH, v. 21.2.2017 – XI ZR 398/16, Rn. 3).
119 
bb) Soweit sich die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung der Beklagten dadurch reduziert, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Klage für die Zeit nach Widerruf ergänzend auf ihren Anspruch auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und S. 2 BGB) stützt.
120 
(1) Dieser Anspruch der Beklagten besteht auch nach dem Zeitpunkt des Widerrufs bis zur Beendigung der Gebrauchsüberlassung durch die vollständige Rückführung der Valuta.
121 
Soweit der Bundesgerichtshof annimmt, der Anspruch auf Erstattung von Leistungen, die der Darlehensnehmer nach dem Widerruf erbracht hat, falle nicht in das Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB, sondern sei nach Bereicherungsrecht zu beurteilen (BGH, v. 21.2.2017 – XI ZR 398/16, Rn. 3), lässt sich dies nicht dahin verallgemeinern, dass auf die wechselseitigen Ansprüche für den Zeitraum nach Widerruf insgesamt die Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) anzuwenden wären. Der Wertersatzanspruch ist in seiner Entstehung § 346 Abs. 2 BGB zuzuordnen, denn bei der Kapitalüberlassung handelt es sich um eine Leistung, die in Vollzug des noch nicht widerrufenen Vertrages erbracht wurde. Die bis 31.12.2001 geltende Regelung des § 361a Abs. 2 S. 6 BGB a.F., wonach der Wert einer Gebrauchsüberlassung lediglich bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs zu vergüten war, wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht übernommen. Das hier anwendbare Recht enthält keine Anhaltspunkte für eine solche Zäsur, weshalb davon auszugehen ist, dass der mit dem Rückabwicklungsschuldverhältnis begründete Anspruch auf Wertersatz für eine Gebrauchsüberlassung nach § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und S. 2 BGB erst dann erlischt, wenn die Gebrauchsüberlassung durch Vollzug der Rückabwicklung in Form der Rückgabe des überlassenen Gegenstandes endet. Das entspricht auch dem geltenden § 357a Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. Masuch in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 357 Rn 36; ebenso KG Berlin v. 6.10.2016 – 8 U 228/15, Rn. 104; OLG Karlsruhe v. 10.2.2016 – 17 U 77/15, Rn. 43; OLG Frankfurt, v. 27.4.2016 – 23 U 50/15, Rn. 75; OLG Brandenburg v. 1.6.2016 – 4 U 125/15, Rn. 131; OLG Düsseldorf v. 17.1.2013 - 6 U 64/12 Tz.37).
122 
Der Konsequenz, dass der Darlehensgeber den Vertragszins verlangen kann, obwohl der Vertrag widerrufen ist, kann der Darlehensnehmer entgehen, indem er den Darlehensgeber in geeigneter Weise in Annahmeverzug setzt. Denn danach schuldet er allenfalls in Anwendung des § 302 BGB die Herausgabe tatsächlich gezogener Gebrauchsvorteile, etwa in Form ersparter Zinsen wegen der Verzögerung der beabsichtigten Umschuldung. Einem vollständigen Wegfall der Zinszahlungspflicht gemäß § 301 BGB dürfte in diesem Fall entgegenstehen, dass der Schuldner durch diese Regelung entlastet, aber nicht bereichert werden soll (BGH, v. 25.10.1957 – I ZR 25/57; Hager in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 301, Rn. 1)
123 
(2) Im vorliegenden Fall greift diese Wirkung allerdings nicht ein, denn die Beklagte ist nicht in Annahmeverzug geraten. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass angesichts der widersprüchlichen Einlassung der Kläger auf die Hilfswiderklage der Beklagten nicht von einem ernstlichen Angebot der Kläger auf Rückzahlung der offenen Valuta ausgegangen werden kann.
124 
Annahmeverzug tritt nur dann ein, wenn der Schuldner tatsächlich bereit ist, die angebotene Leistung zu erbringen (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 293 Rn. 9). Trotz der im Schreiben vom 15.1.2015 und in der mündlichen Verhandlung vorbehaltlos angebotenen Zahlung haben die Kläger durch ihr weiteres Prozessverhalten zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die notwendige Leistungsbereitschaft fehlte. Denn sie haben bereits in erster Instanz die vollständige Abweisung der Hilfswiderklage beantragt. Auch ihre Berufung haben sie nicht darauf beschränkt, dass eine Zahlung nur Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschuld erfolgen müsse. Vielmehr machen sie mit der Berufung geltend, die Hilfswiderklage sei insgesamt abzuweisen, weil die Beklagte den von ihr geschuldeten Nutzungsersatz nicht von sich aus in Abzug gebracht habe, wobei sie einen von der Beklagten nicht geschuldeten Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für sich beanspruchen. Entsprechend beantragen sie nach wie vor die vollständige Abweisung der Hilfswiderklage. Das belegt, dass sie gegenwärtig nicht leistungsbereit sind und rechtfertigt den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass auch den zuvor abgegebenen wörtlichen Angeboten die Ernstlichkeit fehlte, weil sie nicht von der Bereitschaft getragen waren, den angebotenen Zahlungsbetrag ungekürzt auszugleichen.
125 
cc) Infolge der Aufrechnung der Kläger mit ihren Ansprüchen auf Erstattung der nach dem Widerruf geleisteten Annuitäten, sind diese Ansprüche wegen § 389 BGB jeweils zum Zeitpunkt ihrer Entstehung mit dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldo zu verrechnen, der sich aus der bestehenden Darlehensrestschuld und dem zwischenzeitlich aufgelaufenen Vertragszins als Wertersatz ergibt. Nachdem die Kläger eine Verrechnung gemäß der Tilgungsreihenfolge nach §§ 396 Abs. 2, 367 BGB zunächst gegen den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz und danach auf die Erstattung restlicher Valuta vorgenommen haben, ergibt sich die nachfolgende Berechnung, bei der zunächst die Verzinsung („Zinsen“) der zum 15.1.2015 offenen Darlehensrestschuld („Restschuld“) mit dem Vertragszins („Zinssatz“) für die Zeit zwischen dem 15.1.2015 bis zur nächsten Zahlung am 30.3.2015 („Zinslauf in Tagen“) ermittelt wird. Die errechneten Zinsen werden von der geleisteten Rate („Zahlung“) zur Ermittlung des zur Tilgung der Restschuld eingesetzten Betrags („Tilgung“) in Abzug gebracht. Die zum 15.1.2015 bestehende Restschuld um diese Tilgung gemindert ergibt die zum 30.3.2015 offene Restschuld. Entsprechend erfolgt die weitere Berechnung bis zum 7.3.2017, dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, was einen Anspruch der Beklagten in Höhe von 52.428,04 EUR ergibt:
126 
        
Zahlung
Zinslauf in Tagen
Zinssatz
Zinsen
Tilgung
Restschuld
15.01.2015
                                            
54.150,92
30.03.2015
897,14
74    
4,8%   
526,97
370,17
53.780,75
30.06.2015
897,14
92    
4,8%   
650,67
246,47
53.534,28
30.09.2015
897,14
92    
4,8%   
647,69
249,45
53.284,83
30.12.2015
897,14
91    
4,8%   
637,67
259,47
53.025,36
30.03.2016
897,14
91    
4,8%   
634,56
262,58
52.762,78
30.06.2016
897,14
92    
4,8%   
638,36
258,78
52.504,00
30.09.2016
897,14
92    
4,8%   
635,23
261,91
52.242,09
30.12.2016
897,14
91    
4,8%   
625,19
271,95
51.970,13
07.03.2017
0,00   
67    
4,8%   
457,91
0,00
52.428,04
127 
dd) Auf diesen Saldo schulden die Kläger weder Verzugs- noch Prozesszinsen. Neben dem der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zuerkannten Anspruch auf Wertersatz für die Überlassung der Valuta stehen der Beklagten Verzugs- oder Prozesszinsen nicht zu. Auch der Kläger, der einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen verfolgt, kann darüber hinaus nicht auch Verzugs- oder Prozesszinsen verlangen, denn diese sollen den Nachteil ausgleichen, der sich aus der Vorenthaltung des geschuldeten Gelbetrags ergibt (BGH v. 12.5.1998 – XI ZR 79/97, Rn. 29 zu Prozesszinsen). Das ist auf den Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr.1 BGB übertragbar, denn dieser schafft ebenfalls einen Ausgleich für die vom Darlehensnehmer erlangten Gebrauchsvorteile. Da die Beklagte gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB nur Verzugszins in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen könnte, deckt der Vertragszins diesen Betrag hier auch vollständig ab.
g)
128 
Die Kläger sind zur Zahlung des Restsaldos nur Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der als Sicherheit bestellten Grundschuld verpflichtet, da ihnen insofern ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zusteht (so bereits Senat v. 26.7.2016 – 6 U 226/15), das sie im Prozess und bereits im Schreiben vom 15.1.2015 (K2-2) geltend gemacht haben.
129 
Zwar haben die Kläger derzeit keinen fälligen Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit, den sie der Beklagten entgegenhalten könnten, weil sich der Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit aus der schuldrechtlichen Sicherungsabrede durch die Tilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingt ist (BGH v. 5.11.1976 – V ZR 5/75; v. 13.5.1982 – III ZR 164/80) und die Sicherungsabrede auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche erfasst, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit des Vertrages entstehen und damit auch die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (BGH v. 17.1.2017 – XI ZR 170/16 Rn. 7; v. 16.5.2006 – XI ZR 48/04, v. 28.10.2003 – XI ZR 263/02, v. 26.11.2002 – XI ZR 10/00). Aber ungeachtet der Tatsache, dass die aufschiebende Bedingung, unter der die Kläger Rückgabe der Sicherheiten verlangen können, noch nicht eingetreten ist, steht den Klägern ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die Anwendung des § 273 BGB nicht voraussetzt, dass der Gegenanspruch schon vor Leistung des Schuldners besteht und fällig ist; es genügt, dass er mit der Leistung entsteht und fällig wird (BGH v. 17.1.2017 – XI ZR 170/16 Rn. 7 m.w.N.).
IV.
130 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
131 
Die Revision wird im Hinblick die teilweise abweichende Entscheidung des KG Berlin vom 20.2.2017 – 8 U 31/16 – insgesamt zugelassen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2015 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass zwei von ihr mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs der Klägerin rückabzuwickeln sind. Außerdem begehrt sie Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten.

2

Die Parteien schlossen im Juni und November 2007 im Wege des Fernabsatzes zwei - überwiegend noch valutierende - Verbraucherdarlehensverträge über 70.000 € und 10.000 €. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht jeweils wie folgt:

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3

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Zugleich bat sie die Beklagte um Bestätigung des Eingangs ihres Schreibens und Mitteilung der "aktuellen Salden der Darlehen", die sie von ihrer "Hausbank ablösen lassen" werde. Außerdem bat sie darum, ihr und der Beklagten "rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Widerrufes" zu ersparen. Mit Schreiben vom 9. September 2014 und vom 11. September 2014 - dort unter Bezugnahme auf ein weiteres, im Rechtsstreit nicht vorgelegtes Schreiben der Klägerin vom 9. September 2014 - wies die Beklagte den Widerruf der Klägerin zurück und unterbreitete Vergleichsvorschläge. Die Klägerin legte der Beklagten im September 2014 ein "Kurzgutachten über die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung" ihres Prozessbevollmächtigten vor, auf das die Beklagte im Oktober 2014 erneut mit der Zurückweisung des Widerrufs reagierte.

4

Ihre Klage auf Feststellung, sie habe die Darlehensverträge "wirksam widerrufen" und es bestünden "keine Zahlungsverpflichtungen aus diesen Darlehensverträgen", auf Erteilung einer "löschungsfähige[n] Quittung" für eine der Beklagten gestellte Grundschuld und auf Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt nur noch ihre Feststellungs- und Zahlungsklage weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht, das die Klägerin zu einer entsprechenden Änderung ihres Feststellungsbegehrens veranlasst hat, dahin erkannt, es werde festgestellt, dass aufgrund des Widerrufs vom 8. April 2014 (richtig: 8. Juli 2014) die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse "umgewandelt" worden seien. Weiter hat es die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit, als sie das Zahlungsbegehren zum Gegenstand hat, zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin, im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Feststellungsklage sei in der zuletzt gestellten Fassung zulässig. Das Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses sei feststellungsfähig. Die Klägerin müsse sich nicht auf die Leistungsklage verweisen lassen. Die Beklagte habe sich darauf berufen, die Parteien stritten wirtschaftlich lediglich über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Eine Klage der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung könne die Klägerin nicht durch eine eigene Leistungsklage abwehren. Im Falle einer Leistungsklage der Klägerin betreffe im ihr günstigen Fall die Rechtsmeinung des Gerichts, die Darlehensverträge hätten sich in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt, lediglich eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage.

8

Die Feststellungsklage sei auch begründet. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber geschaffenen Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie das Muster nicht verwandt habe. Die von ihr erteilten Belehrungen hätten nicht deutlich gemacht, von der Erteilung welcher Informationen das Anlaufen der Widerrufsfrist habe abhängen sollen. Ein Widerrufsrecht der Klägerin nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften habe nicht bestanden, so dass die Klägerin Informationen auf der Grundlage solcher Vorschriften nicht erhalten habe und der Verweis auf die Erteilung solcher Informationen missverständlich gewesen sei. Die Klägerin habe ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. Da die Darlehen noch teilweise valutierten, fehle es jedenfalls am Umstandsmoment. Eine sonst unzulässige Rechtsausübung sei nicht ersichtlich.

9

Aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs begründet sei das Begehren der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten. Mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 habe die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen erklärt, um eine Eingangsbestätigung sowie Mitteilung der Salden der Darlehen gebeten und zugleich rechtliche "Schritte zur Durchsetzung des Widerrufs gegen die Bank" angekündigt. Unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin der Beklagten keine bestimmte Frist gesetzt habe, reiche dies als Mahnung aus. Die Beklagte habe sich im September 2014 geweigert, den Widerruf anzuerkennen.

II.

10

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

11

1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Feststellungsklage sei zulässig, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sei. Das trifft nicht zu. Die Klägerin kann und muss vielmehr, wie die Revision zu Recht geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen.

12

a) Allerdings ist die Feststellungsklage der Klägerin in der zuletzt gestellten Form nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin die Wirksamkeit des Widerrufs als eine nicht feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen will (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, - XI ZR 248/07 und - XI ZR 260/07, juris). Vielmehr ist ihr Antrag - insoweit vom Berufungsgericht richtig veranlasst - in Übereinstimmung mit § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet.

13

b) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert aber am Vorrang der Leistungsklage.

14

aa) Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 1952 - III ZA 20/52, BGHZ 5, 314, 315 und Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a). Das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, WM 1990, 243).

15

bb) Sämtliche Voraussetzungen, unter denen die Leistungsklage Vorrang hat, sind gegeben, so dass die Feststellungsklage unzulässig ist.

16

(1) Anders als vom Berufungsgericht zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen genommen, hat die Klägerin nicht die (negative) Feststellung begehrt, der Beklagten stehe eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu. Vielmehr hat sie ihr Klagebegehren umfassender formuliert. Damit hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht davon ab, ob die Klägerin ein Leistungsbegehren der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung effizient anders abwehren kann, sondern davon, ob sie den wirtschaftlichen Gegenstand ihres weiter gefassten Feststellungsbegehrens - ihr aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierendes eigenes Leistungsinteresse (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) - möglich, zumutbar und das der konkreten Feststellungsklage zugrundeliegende Rechtsschutzziel erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen kann.

17

(2) Das ist hier der Fall:

18

(a) Eine Leistungsklage ist der Klägerin möglich. Sie kann die Beklagte auf Zahlung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB in Anspruch nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass - die Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse unterstellt - eine "Saldierung" der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Klägerin führte. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f., Senatsbeschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16). Bis zur Aufrechnung hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihr auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den sie im Wege der Leistungsklage geltend machen kann.

19

(b) Eine Leistungsklage ist der Klägerin auch zumutbar. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen entschieden, eine Leistungsklage könne dem Kläger unzumutbar sein, wenn sein Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar sei, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich werde. Der Kläger soll in solchen Fällen davon entlastet werden, möglicherweise umfangreiche Privatgutachten vor Klageerhebung einholen zu müssen, um seinen Anspruch zu beziffern (BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 361 f. und vom 21. Januar 2000 - V ZR 387/98, WM 2000, 872, 873). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Klägerin ist die Ermittlung der von ihr erbrachten Leistungen, die sie nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückverlangen kann, ohne weiteres möglich. Soweit sie von der Beklagten Nutzungsersatz auf von ihr erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen beansprucht, kann sie sich auf die widerlegliche Vermutung berufen, die Beklagte habe, sofern zu Gunsten der Klägerin spiegelbildlich § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung findet, Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und sonst Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Einer aufwändigen Vorbereitung einer bezifferten Zahlungsklage bedarf es daher nicht.

20

Zugunsten der Klägerin streitet auch nicht der im Schadensrecht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, sofern eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, könne der Kläger nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden, sondern dürfe in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 51; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733, vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788 und vom 17. Juli 2009 - V ZR 254/08, NJW-RR 2010, 200 Rn. 11; Beschluss vom 6. März 2012 - VI ZR 167/11, r+s 2012, 461 Rn. 3). Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren sind die bis zum Zugang der Widerrufserklärung ausgetauschten Leistungen. Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt er danach Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 BGB (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind. Damit ist die allein die Rechtsfolgen, nicht den Rechtsgrund betreffende schadensersatzrechtliche Rechtsprechung nicht übertragbar.

21

(c) Eine Leistungsklage erschöpft das Feststellungsziel der Klägerin. Wie der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) entschieden hat, deckt sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Nur auf den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis gerichtet. Es unterscheidet sich darin maßgeblich vom Verbraucherdarlehensvertrag selbst, der als Dauerschuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden können. Deshalb geht das Feststellungsinteresse der Klägerin wirtschaftlich in einer auf die § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gestützten Leistungsklage vollständig auf. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu den Fallkonstellationen, die Gegenstand früherer Entscheidungen des Senats (Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 48 f. und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, WM 2010, 331 Rn. 10) und des XII. Zivilsenats auf dem Gebiet des gewerblichen Mietrechts (BGH, Urteile vom 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06, BGHZ 176, 301 Rn. 37 und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378) waren und in denen die dortigen Kläger die Feststellung des Fortbestands des Dauerschuldverhältnisses begehrten.

22

c) Die Leistungsklage tritt auch nicht zurück, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe (Senatsurteile vom 30. April 1991 - XI ZR 223/90, WM 1991, 1115, vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94, WM 1995, 1219, 1220, insofern in BGHZ 130, 59 nicht abgedruckt, und vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, WM 1996, 104). Im Gegenteil könnte in Fällen wie dem vorliegenden ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu keiner endgültigen Erledigung führen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1889 f. und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 8; anderer Sachverhalt Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, BGHZ 130, 115, 119 f.).

23

2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung überdies nicht stand, soweit das Berufungsgericht unter II.2. der Entscheidungsformel ausgeurteilt hat, die Klägerin könne von der Beklagten aus Schuldnerverzug vorprozessual aufgewendete Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf - richtig: - Prozentpunkten (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12, WM 2013, 509 Rn. 12) über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 ersetzt verlangen.

24

a) Das Berufungsgericht hat - seinen Rechtsstandpunkt als richtig unterstellt, der Eintritt des Schuldnerverzugs der Beklagten richte sich allein nach § 286 BGB - rechtsfehlerhaft die Feststellung unterlassen, mit welcher Leistung die Beklagte in Schuldnerverzug sei. Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 8 ff.), auf den sich die - zumindest mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung zu verbindende (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 14) - Mahnung beziehen muss (BGH, Urteile vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 276 f. und vom 1. Dezember 1961 - VI ZR 60/61, VRS 22, 169, 171). Gleiches gilt für die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Die von der Klägerin beanspruchte Leistung haben weder sie selbst in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 noch das Berufungsgericht klar bezeichnet. Damit hat das Berufungsgericht zugleich den Bezugspunkt für eine Mahnung oder Erfüllungsverweigerung nicht hinreichend festgestellt. Die Klägerin benötigte keine Auskünfte von der Beklagten, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe ihrer Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen. Deshalb greift zu ihren Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung in Verzug kommt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 277).

25

b) Auch nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 286 Abs. 3 BGB hätte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, die Beklagte habe sich wenigstens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs in Schuldnerverzug mit der Rückgewähr von Leistungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB befunden.

26

Zwar wollte der Gesetzgeber - wie der Gesetzgebungsgeschichte zu entnehmen - mittels des Zusatzes in § 357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F., die Frist des § 286 Abs. 3 BGB beginne "mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers", sowohl den Verbraucher als auch den Unternehmer abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen von der Bezifferung des Rückgewähranspruchs als fingierter Entgeltforderung mittels einer Zahlungsaufstellung als Voraussetzung des Schuldnerverzugs freistellen (vgl. BT-Drucks. 14/3195, S. 33; 14/6040, S. 199; 15/2946, S. 23 f.; 15/3483, S. 22; außerdem Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 357 Rn. 3, 5; MünchKommBGB/ Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 357 Rn. 8; PWW/Medicus/Stürner, BGB, 8. Aufl., § 357 Rn. 3).

27

Da der Gesetzgeber allerdings nur § 286 Abs. 3 BGB an die besondere Situation des Verbraucherwiderrufs angepasst hat, unterliegt der Eintritt des Schuldnerverzugs im Übrigen den allgemeinen Voraussetzungen (MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40). Folglich konnte die Beklagte wegen §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldnerverzug geraten, wenn ihr die Klägerin die von ihr selbst nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbot. Dies war hier nicht der Fall.

28

Die Klägerin hat der Beklagten nach § 294 BGB ihre Leistung nicht so angeboten, wie sie zu bewirken war (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 294 Rn. 2).

29

Ein der Erklärung der Beklagten, sie werde die ihr gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung nicht annehmen, nachfolgendes (BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 128/86, WM 1988, 459; Palandt/Grüneberg, aaO, § 295 Rn. 4; MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 295 Rn. 7) wörtliches Angebot der Klägerin nach § 295 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 229/90, BGHZ 116, 244, 250) hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das Schreiben vom 8. Juli 2014, auf das das Berufungsgericht Bezug genommen hat, datiert vor den Schreiben der Beklagten vom 9. September 2014 und 11. September 2014.

30

Ein wörtliches Angebot war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil etwa offenkundig gewesen wäre, die Beklagte werde auf ihrer Weigerung beharren (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99, WM 2000, 2384). Vielmehr hat die Beklagte in ihren Schreiben vom 9. September 2014 und 11. September 2014 ihre grundsätzliche Vergleichsbereitschaft zu erkennen gegeben.

31

Davon abgesehen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, der ausweislich der Akten zumindest seit Mitte September 2014 mit der Angelegenheit befasste Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert worden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208/15, VersR 2016, 1139 Rn. 20).

III.

32

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es kann nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden (§ 561 ZPO).

33

1. Soweit das Berufungsgericht zulasten der Beklagten die unter I.1. der Entscheidungsformel tenorierte Feststellung getroffen hat, gilt dies schon deswegen, weil die Feststellungsklage unzulässig ist.

34

2. Der Klägerin steht entgegen dem Ausspruch unter I.2. der Entscheidungsformel unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Schuldnerverzugs der Beklagten ein Anspruch auf vorgerichtlich verauslagte Anwaltskosten zu. Insbesondere kann die Klägerin die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung oder der nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge geschuldeten Informationen verletzt habe.

35

Rechtsverfolgungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen (MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 180). Daran fehlt es hier. Vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05, WM 2006, 2303 Rn. 16). Gleiches gilt für die Erteilung von Informationen nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften.

IV.

36

Eine eigene Sachentscheidung zugunsten der Beklagten (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat nur insoweit fällen, als sie sich gegen ihre Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten wendet. Insoweit stehen der Klägerin keine Ansprüche zu, so dass die Berufung unbegründet ist. Im Übrigen ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt.

37

1. Unbeschadet der Frage, ob im Juli 2014 ein Widerrufsrecht der Klägerin noch fortbestand, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass sich die Beklagte vor Entstehung der Rechtsverfolgungskosten mit der Erbringung der von ihr nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldeten Leistung in Schuldnerverzug befand. Der Zahlungsantrag ist daher, ohne dass es vorab eines Hinweises bedarf (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), abweisungsreif (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 70, vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555 f. und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 387/15, WM 2017, 84 Rn. 39; BGH, Urteil vom 21. November 1991 - I ZR 98/90, NJW-RR 1992, 868, 869 f.).

38

2. Nicht abweisungsreif ist dagegen der Feststellungsantrag.

39

a) Der Senat kann auf die Revision der Beklagten die Feststellungsklage nicht als unzulässig abweisen. Denn das Berufungsgericht hätte, wenn es die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags erkannt hätte, auf diese Tatsache hinweisen müssen. In solchen Fällen muss, sofern dies - wie hier - noch möglich ist, dem Kläger durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden, eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 362, vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1890 und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9).

40

b) Der Senat kann aber auch nicht auf die Unbegründetheit der Feststellungsklage erkennen.

41

aa) Freilich ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 256/09, juris Rn. 9). Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316, vom 9. November 1967 - KZR 10/65, GRUR 1968, 219, 221 unter I. und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9 a.E.). Gründe der prozessualen Fairness gebieten es in einem solchen Fall nicht, dem Kläger zuvor die Möglichkeit zu geben, von der unzulässigen und unbegründeten Feststellungs- zu einer ebenso unbegründeten Leistungsklage überzugehen.

42

bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Klage indessen nicht in der Sache abweisungsreif.

43

(1) Allerdings entsprachen die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Vorgaben, so dass das Widerrufsrecht nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) noch am 8. Juli 2014 fortbestand.

44

(a) Die Beklagte hat die Klägerin über die Voraussetzungen, von denen der Beginn der Widerrufsfrist abhing, richtig belehrt.

45

Sie hat die Bedingungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. zutreffend wiedergegeben (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).

46

Der Verweis auf § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und auf § 1 BGB-InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) umschrieb hinreichend deutlich die Voraussetzungen, von denen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) das Anlaufen der Widerrufsfrist außerdem abhängig war. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wenn der Gesetzestext - wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 19, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

47

Der Zusatz, die Frist beginne nicht "vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", war auch im Verein mit der Einleitung "Die Frist beginnt einen Tag nachdem …" nicht irreführend. Er erweckte nicht den (unzutreffenden) Eindruck, im Falle der Abgabe und des Zugangs von Antrag und Annahme am selben, der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nachfolgenden Tag sei die Widerrufsfrist nicht nach § 187 Abs. 1 BGB, sondern nach § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen. Er orientierte sich vielmehr am Wortlaut des § 312d Abs. 2 BGB a.F. und war damit hinreichend bestimmt.

48

(b) Die Angaben der Beklagten zu den Widerrufsfolgen entsprachen bis auf wenige sprachliche Anpassungen denen unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" gemäß dem Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung (künftig: a.F.). Sie waren, ohne dass es auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters ankommt, in Ordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 9).

49

(c) Die Ausführungen im Abschnitt "Finanzierte Geschäfte", die mit einigen unmaßgeblichen Anpassungen im Wesentlichen einer Kombination der Texte im Gestaltungshinweis (9) des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. gleichkamen, machten die Widerrufsbelehrung der Beklagten ebenfalls nicht undeutlich, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen.

50

Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 unter II.2.b.aa). Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17) entschieden hat, ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist.

51

Auch der Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. sah den nur fakultativen Wegfall der "nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte" vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag. Dass der Verordnungsgeber in der Folgeversion des Musters für die Widerrufsbelehrung offenlegte, er stelle die Verwendung dieser Hinweise frei, weil "die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein" könne (BMJ, Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung, BAnz. 2008, 957, 962 unter B.II.2.i.[2]), führt nicht dazu, dass "Sammelbelehrungen" als undeutlich und unwirksam zu behandeln sind. Vielmehr hat der (Parlaments-)Gesetzgeber - wenn auch für andere als Verbraucherdarlehensverträge - selbst durch die Übernahme des insoweit nicht veränderten Gestaltungshinweises der Folgeversionen der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. (dazu BT-Drucks. 16/11643, S. 147) in Gestaltungshinweis (11), später (10) und schließlich (12) der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB und Gestaltungshinweis (7), später (8) der Anlage 2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 360 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB, jeweils in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.), zu erkennen gegeben, von der hinreichenden Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung (und Rückgabebelehrung) auch dann auszugehen, wenn sie nicht erforderliche Hinweise zu finanzierten Geschäften enthält (vgl. OLG München, BKR 2015, 337, 338 f.).

52

Sein erst ab dem 30. Juli 2010 wirksamer gesetzgeberischer Wille, bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben; dazu auch MünchKommBGB/ Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 71), betrifft nicht den Anwendungsbereich des § 360 BGB a.F. und ist für die Interpretation des Deutlichkeitsgebots des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht maßgeblich. Entsprechend geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, "Sammelbelehrungen" seien nicht per se undeutlich und unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 - 22 U 126/15, juris Rn. 111; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 - 13 U 84/15, juris Rn. 76 ff.; Beschluss vom 23. März 2015 - 13 U 168/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 3. Mai 2016 - 13 U 33/16, juris Rn. 9 ff.; OLG München, BKR 2015, 337, 338 f. und WM 2016, 123, 124 ff.; Beschluss vom 21. Mai 2015 - 17 U 709/15, juris Rn. 5; OLG Naumburg, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 5 U 95/15, juris Rn. 24).

53

(d) Schließlich gaben die Hinweise der Beklagten zum Widerrufsrecht mehrerer Darlehensnehmer und den Folgen des Widerrufs nur eines Darlehensnehmers die Rechtslage korrekt wieder (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

54

(2) Mangels tragfähiger Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, die Beklagte habe die Informationen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2, § 312c Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 1 BGB-InfoV a.F. erteilt, steht wegen § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB a.F. indessen nicht fest, dass der im Juli 2014 erklärte Widerruf der Klägerin ins Leere gegangen ist und deshalb Ansprüche der Klägerin aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht bestehen. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht ausgeführt, "die Klägerin" habe "keinerlei diesbezügliche Informationen […] erhalten".

55

Zwar hat das Berufungsgericht diesen Umstand, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, allein mit seiner rechtsfehlerhaften Auffassung begründet, aufgrund des Vorrangs eines Widerrufsrechts nach den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Regelungen seien solche Informationen "aus Rechtsgründen" nicht zu erteilen gewesen. Deshalb gehen die Aussagen des Berufungsgerichts zur Erfüllung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten nicht über die Kundgabe einer bloßen Rechtsmeinung hinaus. Auch die Revisionsrüge einer Verletzung des § 286 ZPO führt indessen nicht dazu, dass der Senat vom der Beklagten günstigen Gegenteil ausgehen kann.

V.

56

Da die Sache, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin dem Feststellungsbegehren entsprochen hat, nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht - sollte die Klägerin zur Leistungsklage übergehen - Feststellungen zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten der Beklagten nachzuholen haben wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

57

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Ellenberger      

        

Grüneberg      

        

Maihold

        

Menges      

        

Derstadt      

        

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 573/15 Verkündet am:
25. April 2017
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014), § 346 Abs. 1 Halbsatz 2

a) Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere
Form der Steuererhebung hindert, solange der Steuerentrichtungspflichtige
Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung
des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen
durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage
nicht (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99,
WM 2001, 2304, 2305; Beschluss vom 21. April 1966 - VII ZB 3/66,
WM 1966, 758, 759).

b) Zur Widerlegung der Vermutung, der Darlehensgeber eines Immobiliardarlehens
habe aus den von ihm erlangten Zins- und Tilgungsleistungen
Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz erlangt (Fortführung von Senatsurteil vom 12. Juli
2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 50, zur Veröffentlichung
bestimmt in BGHZ).
BGH, Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
ECLI:DE:BGH:2017:250417UXIZR573.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. November 2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Zahlung weiterer 1.763,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Februar 2014 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen des Widerrufs zweier Darlehensverträge.
2
Die Kläger schlossen mit der Beklagten im Juni 2005 einen Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 150.000 € zu einem anfänglichen effektiven Jah- reszins von 4,16% p.a. und einer Zinsbindung für zehn Jahre (künftig: K. - Darlehen). Ebenfalls im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 76.000 € zu einem Zinssatz von 3,8% p.a. mit einer ebenfalls zehnjährigen Zinsfestschreibung. Die Mittel für dieses Darlehen (künftig: KfW-Darlehen) stellte die Kreditanstalt für Wiederaufbau (künftig: KfW) zur Verfügung. Über das den Klägern zukommende Widerrufsrecht belehrte die Beklagte die Kläger bei Abschluss beider Darlehensverträge unzureichend.
3
Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben ihrer vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Unter dem 5. Februar 2014 erklärten sie mit ihren Ansprüchen auf Rückgewähr erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen aus den aufgrund der Widerrufe entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen die Aufrechnung gegen Ansprüche der Beklagten auf Rückgewähr der Darlehensvaluta und auf Nutzungsersatz. Zugleich forderten sie die Beklagte zur Zahlung des von ihnen zu ihren Gunsten errechneten Saldos in Höhe von 18.025,25 € ­ von der Beklagten mutmaßlich auf die vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen gezogene Nutzungen - bis zum 21. Februar 2014 auf.
4
Ihrer Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014 und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht insoweit stattgegeben, als es die Beklagte zur Zahlung von 8.120,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Februar 2014 verurteilt hat. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, die Beklagte werde unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger 6.112,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten und die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen und auf die Rechtsfolgen der Widerrufe beschränkten Revisionen der Parteien. Die Kläger begehren mit ihrer Revision eine Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen in Höhe von weiteren 11.913,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte unter Verweis darauf, den Klägern stehe ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen überhaupt nicht zu, die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

A. Revision der Kläger
5
Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision der Kläger von Bedeutung - zur Begründung seiner Entscheidung (BKR 2016, 68 ff.) im Wesentlichen ausgeführt:
7
Da den Klägern ein Anspruch auf Herausgabe der erbrachten Zinsleistungen zustehe, könnten sie Herausgabe von Nutzungen auf die Zinsleistungen beanspruchen, die die Beklagte auf das K. -Darlehen mutmaßlich gezogen habe. Insoweit sei, weil die Beklagte ein Immobiliardarlehen gewährt habe, widerleglich zu vermuten, dass die Beklagte Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielt habe.
8
Keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen hätten die Kläger, soweit sie Zinsen auf das KfW-Darlehen gezahlt hätten. Insoweit sei unstreitig, dass die Beklagte sämtliche von den Klägern erlangten Leistungen über die L. (künftig: L. ) an die KfW weitergereicht habe.
9
Ein Anspruch der Kläger auf Rückgewähr der von ihnen erbrachten Tilgungsleistungen bestehe nicht. Entsprechend stehe ihnen auch schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Herausgabe von aus den vereinnahmten Tilgungsleistungen erlangten Nutzungen zu.
10
Auf der Grundlage der Berechnung der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 1. November 2015, in dem sie Nutzungen der Beklagten auf die für das K. - Darlehen erbrachten Zinsleistungen anhand eines Zinssatzes von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet hätten, hätten sie mithin einen Anspruch auf Zahlung von 6.112,03 €. Auf die alternative Berechnung der Kläger, mit der sie nach dieser Methode in der Annahme, die Beklagte schulde auch für die Vereinnahmung von Tilgungsleistungen mutmaßlich Nutzungsersatz von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu einer Forderung in Höhe von 7.875,89 € gelangt seien, komme es nicht an.

II.

11
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
12
1. Das Berufungsgericht ist allerdings richtig davon ausgegangen, soweit die Kläger Zinsleistungen auf das K. -Darlehen erbracht hätten, streite zu ihren Gunsten lediglich die Vermutung, dass die Beklagte Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielt habe.
13
a) Das Berufungsgericht hat, ohne der Frage allerdings im Einzelnen nachzugehen, im Ergebnis zutreffend angenommen, das K. -Darlehen sei aufgrund eines Immobiliardarlehensvertrags gewährt worden.
14
Die Voraussetzungen des § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB in der hier maßgeblichen , zwischen dem 1. August 2002 und dem 18. August 2008 geltenden Fassung sind, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17 und vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 24), erfüllt. Aus dem zu den Akten gereichten Vertragsformular - dort unter "3. Sicherheiten" - ergibt sich, dass die Zurverfügungstellung des K. -Darlehens von der Sicherung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig war. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 4,22% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins lag geringfügig unter dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik. Damit hat die Beklagte den Klägern das K. -Darlehen zu Bedingungen gewährt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.
15
b) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung knüpfe normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen - hier: nach Art. 229 § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB die Regelung des § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung - normieren. Der Vorteil dieser Vermutung für den Rückgewährgläubiger gegenüber § 347 Abs. 1 BGB, der in der Literatur angezweifelt wird (Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 244, 249), liegt darin, dass anders als bei § 347 Abs. 1 BGB (dazu Staudinger/Kaiser, aaO, § 347 Rn. 65 mwN) im Umfang der vermuteten Ziehung von Nutzungen nicht der Rückgewährgläubiger beweisen muss, der Rückgewährschuldner habe entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft keine Nutzungen gezogen, sondern der Rückgewährschuldner geringere Nutzungen darlegen und beweisen muss. Die Vermutung ist unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung am Zinsmarkt. Sie wirkt sowohl zugunsten als auch zulasten beider Vertragsparteien. Dass die Beklagte aus den für das K. -Darlehen erlangten Zinszahlungen höhere Nutzungen erzielt habe, haben die Kläger in den Vorinstanzen weder nachvollziehbar vorgetragen noch belegt.
16
2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision außerdem stand, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe die Vermutung , Nutzungen aus vereinnahmten Zinsleistungen gezogen zu haben, für das KfW-Darlehen widerlegt, und sei insoweit auch nicht zur Herausgabe entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogener Nutzungen verpflichtet.
17
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Kläger aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier nach Art. 229 § 38 EGBGB weiter maßgeblichen , bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB verneint.
18
aa) Es ist richtig davon ausgegangen, die Vermutung, der Rückgewährschuldner habe Nutzungen aus ihm überlassenen Zinsleistungen gezogen, sei konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel zu widerlegen. Knüpft, wie oben ausgeführt, die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58), muss Grundlage einer abweichenden konkreten Berechnung so wie nach § 497 Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung bzw. § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung die Verwendung des konkret vorenthaltenen Geldbetrages sein (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 349 und vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 14 ff.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 497 Rn. 36 ff.). Folglich ist zur Widerlegung der Vermutung zur anderweitigen Nutzung der konkret überlassenen Mittel und zu den dabei konkret angefallenen Aufwendungen (dazu sogleich unter bb) vorzutragen.
19
bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis weiter zutreffend erkannt, die Vermutung, die Beklagte habe aus den vereinnahmten Zinsleistungen Nutzungen gezogen, sei für das KfW-Darlehen aufgrund des unstreitigen Tatsachenvortrags widerlegt.
20
(1) Will die Bank die Vermutung widerlegen, kann sie zum einen konkret dartun und nachweisen, sie habe, was dann allerdings unter den Voraussetzungen des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 347 BGB einen Anspruch des Verbrauchers wegen eines Verstoßes gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen kann, keine Nutzungen erzielt, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe.
21
Meint die Bank, die mit den Leistungen gewirtschaftet hat, dem Verlangen nach Herausgabe von Nutzungen Aufwendungen entgegensetzen zu können , kann sie zum anderen bezogen auf ein oder mehrere konkrete, mit den vom Rückgewährgläubiger erlangten Mitteln getätigte Aktivgeschäfte dartun und nachweisen, sie habe auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert, die nach Verrechnung einen Erlös von hier weniger als zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergäben. § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt für Aufwendungen in Bezug auf Nutzungen im Sinne des § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB entsprechend (Faust in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 347 Rn. 42). Bereichernde Aufwendungen können nach der Konzeption des Gesetzgebers bereits bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung als Minderungsposten berücksichtigt werden (BT-Drucks. 14/6040, S. 197 zu § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 347 Rn. 3; a.A. Soergel/Lobinger, BGB, 13. Aufl., § 347 Rn. 27; Faust aaO Rn. 66 mit Fn. 83: selbständiger Gegenanspruch des Rückgewährschuldners

).

22
Unerheblich ist dagegen der Einwand der Bank, sie habe das Darlehen, auf das ihr Leistungen des Rückgewährgläubigers zufließen, ursprünglich aus eigenen Mitteln ausgereicht, so dass sich ihr wirtschaftlich nutzbares Vermögen durch den Rückfluss nicht erhöht habe. Soweit der Senat betreffend die Herausgabe von Nutzungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen in Fällen des Handels mit Devisenoptionsscheinen auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hat (Senatsurteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 und vom 15. Dezember 1998 - XI ZR 323/97, ZIP 1999, 528, 529), lag dem die Überlegung zugrunde, außerhalb des Anwendungsbereichs der § 818 Abs. 4, § 819 BGB dürfe der Bereicherungsschuldner nicht schlechter stehen, als er ohne das nichtige Rechtsgeschäft gestanden hätte. Dagegen steht der Rückgewährschuldner über § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 347 BGB im Wesentlichen - von der Einschränkung des Haftungsmaßstabs für das gesetzliche Rücktrittsrecht in § 347 Abs. 1 Satz 2 BGB abgesehen - dem verklagten unberechtigten Besitzer im Sinne des § 987 BGB gleich (vgl. Staudinger /Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 243; MünchKommBGB/Gaier, 7. Aufl., § 347 Rn. 3), so dass die in Abgrenzung zu § 818 Abs. 4 BGB entwickelten Grundsätze nicht übertragbar sind.
23
Verwendet die Bank die empfangenen Leistungen dazu, eigene Verpflichtungen zurückzuführen, zieht sie Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB in Form eingesparter Schuldzinsen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1998 - V ZR 244/96, BGHZ 138, 160, 166; Döll, Rückgewährstörungen beim Rücktritt, 2011, S. 78; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 346 Rn. 6), die sie an den Rückgewährgläubiger herauszugeben hat und die sie - sofern geringer als die vermuteten Nutzungen - der Vermutung konkret entgegensetzen kann. Anderes gilt, soweit die Bank eigene Verbindlichkeiten gegenüber der KfW erfüllt , die sie eingegangen ist, um das dem Rückgewährgläubiger gewährte Darlehen zu finanzieren. In diesem Fall verfolgt sie mit der Refinanzierung keine eigenwirtschaftlichen Zwecke (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 46), so dass ihr auch ersparte Refinanzierungskosten wirtschaftlich nicht als Nutzungen zuzurechnen sind.
24
(2) Hier hat die Beklagte im Sinne der zuletzt genannten Ausnahme geltend gemacht, sie habe sämtliche von den Klägern auf das KfW-Darlehen erwirtschafteten Zins- und Tilgungsleistungen über die L. an die KfW weitergegeben. Dieses Vorbringen war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig, so dass es bei der Subsumtion unter § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB zugrunde zu legen war. Nach den oben genannten Grundsätzen widerlegt es die Vermutung der Nutzungsziehung.
25
Soweit die Revision mit einer Verfahrensrüge beanstandet, das Berufungsgericht habe tatsächlich streitiges als unstreitiges Vorbringen behandelt, ist dieser Einwand unbeachtlich. Eine etwaige Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hätte nur in einem Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können. Einen Berichtigungsantrag haben die Kläger nicht gestellt. Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO kommt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, ohne Rücksicht darauf, ob sie hier hinreichend ausgeführt ist, zur Korrektur der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12, vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 40 und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 57).
26
b) Zutreffend ist auf der Grundlage dieser Feststellungen außerdem die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei den Klägern nicht nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 347 Abs. 1 BGB zur Herausgabe von entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogenen Nutzungen verpflichtet. Da das Darlehen den Klägern nach den Absprachen der Parteien aus Mitteln der KfW gewährt wurde, widersprach es den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht, wenn die Beklagte die an sie geflossenen Mittel nicht zur Ziehung von Nutzungen verwandte, sondern - hier: über die L. - an die KfW zurückführte.
27
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen, wie die Revision zu Recht geltend macht, unterstellt, die Kläger hätten nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB keinen Anspruch auf Rückgewähr der von ihnen auf beide Darlehensverträge erbrachten Tilgungsleistungen und daher auch keinen Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe der aus dem K. -Darlehen mittels dieser Tilgungsbeträge mutmaßlich gezogenen Nutzungen. Zu dem Umfang der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Pflichten, die die Rückgewähr empfangener Tilgungsleistungen mit einschließen , hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12 ff., 18 ff.) umfänglich Stellung genommen und sich eingehend mit den für und wider diese Ansicht vorgetragenen Argumenten befasst. Gesichtspunkte, die dem Senat Anlass gäben, von seiner dort niedergelegten Auffassung abzugehen, zeigt die Revision nicht auf (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 50).

III.

28
Aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben , soweit das Berufungsgericht die Berufung der Kläger in Höhe von 1.763,86 € - Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf die für das K. -Darlehen erlangten Tilgungsleistungen auf der Grundlage der von den Klägern angestellten alternativen Berechnung nach Maßgabe einer Verzinsung in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - zurückgewiesen hat (§ 562 ZPO).
29
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass die Kläger auf das KfW-Darlehen nach ihrer in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 1. November 2015 angestellten Berechnung unter der Bedingung, dass sie Herausgabe von Nutzungen nicht beanspruchen können, noch 10,70 € zu zahlen haben, stellt sich das Berufungsurteil nicht wenigstens in dieser Höhe aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Beklagte leitet die Beachtlichkeit dieses Umstands aus der Tatsache her, die Kläger hätten mit ihrem Schreiben vom 5. Februar 2014 "vollumfänglich die Aufrechnung erklärt". Eine entsprechende Feststellung hat das Berufungsgericht als zur Auslegung der Aufrechnungserklärung der Kläger zuvörderst berufenes Tatgericht indessen nicht getroffen. Im Gegenteil deutet die Erklärung der Kläger, sie rechneten auf, "[s]oweit sich die gegenseitigen Ansprüche Zug um Zug gegenüberstehen", darauf hin, sie hätten nur innerhalb des jeweiligen Rückgewährschuldverhältnisses aufgerechnet, da Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis, das an das K. -Darlehen anschließt, nicht über § 348 BGB mit Ansprüchen verbunden sind, die aus dem an das KfW-Darlehen anschließenden Rückgewährschuldverhältnis resultieren. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die von den Klägern erklärte Aufrechnung - nur darauf beruft sich die Beklagte - nicht zum Anlass genommen, von Ansprüchen der Kläger aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB (Rückgewährschuldverhältnis K. -Darlehen) restliche Ansprüche der Beklagten aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB (Rückgewährschuldverhältnis KfW-Darlehen) in Höhe von noch 10,70 € in Abzug zu bringen.

IV.

30
Soweit die Revision der Kläger Erfolg hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat zur inhaltlichen Richtigkeit der auch die Tilgungsleistungen mit einschließenden Berechnung der Kläger keine Feststellungen getroffen. Der Senat verweist die Sache daher, soweit die Revision der Kläger zur Aufhebung des Berufungsurteils führt, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

B. Revision der Beklagten
31
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

I.

32
Das Berufungsgericht hat - die Revision der Beklagten betreffend - ausgeführt :
33
Soweit das K. -Darlehen in Rede stehe, habe die Beklagte nicht widerlegt , dass sie nicht wenigstens Nutzungen auf die Zinsleistungen der Kläger in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erwirtschaftet habe. Wofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet habe, könne ihrem Sachvortrag nicht entnommen werden.
34
Die Beklagte könne dem Herausgabeverlangen der Kläger auch nicht entgegenhalten, soweit von ihr Kapitalertragsteuer als Quellensteuer abzufüh- ren sei, sei sie den Klägern zur Herausgabe nicht verpflichtet. Unabhängig davon , ob der Herausgabeanspruch der Kläger steuerbar sei, hätten die Kläger Anspruch auf den vollen Betrag. Leistungen der Beklagten an das Finanzamt seien als leistungsbefreiend erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.

II.

35
Diese Überlegungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
36
1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis richtig davon ausgegangen, die Beklagte habe die Vermutung, auf die von ihr vereinnahmten gesamten Zinsleistungen für das K. -Darlehen Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erlangt zu haben, nicht widerlegt.
37
a) Allerdings ist Vorbringen einer Bank dazu, sie habe das ausgereichte Darlehen refinanziert, bei der Ermittlung der von ihr herauszugebenden Nutzungen nicht von vorneherein unbeachtlich. Wie oben ausgeführt, kann die Bank zur Widerlegung der Vermutung, sie habe aus den auf einen Immobiliardarlehensvertrag erlangten Leistungen Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen, dartun und nachweisen, sie habe diese konkreten Leistungen zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwandt. Sie hat dann bei einer vollständigen Verwendung der Leistungen zu diesem Zweck Nutzungen nur in Höhe der von ihr ersparten Schuldzinsen und bei einer teilweisen Verwendung nur auf den überschießenden Teil Nutzungen aus ihrem Aktivgeschäft herauszugeben.
38
b) Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt indessen hinreichend berücksichtigt, indem es den Vortrag der Beklagten daraufhin untersucht hat, ob ihm entnommen werden könne, "[w]ofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet" habe. Es hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, Refinanzierungskosten seien generell unbeachtlich, sondern Einwände der Beklagten richtig an ihrer mangelnden Konkretisierung scheitern lassen. Die Revision setzt dem keine Verfahrensrüge des Inhalts entgegen, das Berufungsgericht habe zur Widerlegung der Vermutung geeigneten konkreten Vortrag übergangen. Sie beharrt vielmehr auf ihrem Rechtsstandpunkt, es komme entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht darauf an, "ob sich die Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert und ob sie die im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommenen Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet [habe], die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen". Damit greift sie das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis nicht beachtlich an.
39
2. Den Angriffen der Revision stand hält auch die Annahme des Berufungsgerichts , von dem den Klägern zustehenden Nutzungsersatz sei ein Abzug wegen des Anfalls von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag (§ 1 Abs. 2 SolZG 1995) und ggf. von Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2b bis 2e EStG; vgl. auch BAGE 97, 150, 154) nicht zu machen.
40
Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung hindert, sofern die von den Klägern beanspruchten Leistungen der Kapitalertragsteuer durch Abzug vom Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG unterfallen (dazu allgemein LG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2016 - 8 O 238/15, juris Rn. 49 ff.; Jooß, DStR 2014, 6, 12) und solange der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 43 Satz 2 AO Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht.
41
Der Verbraucher ist in voller Höhe Gläubiger des Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB (vgl. zum Bruttolohnanspruch BAGE 97, 150, 152). Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird zwar die Regel, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, im Verhältnis zwischen der Bank als Schuldnerin und ihrem Kunden als Gläubiger teilweise durchbrochen. Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger durch die Bank als Steuerentrichtungspflichtige kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand (BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103, 108 f. und vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13, juris Rn. 28; BAGE 126, 325 Rn. 18 ff.; BAG, Urteil vom 9. August 2016 - 9 AZR 417/15, juris Rn. 14 f.).
42
Diese Erfüllungswirkung ist aber, wenn der Steuerentrichtungspflichtige die Kapitalertragsteuer bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - wie hier - noch nicht abgeführt hat, erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, ohne dass es hierzu eines besonderen Ausspruchs im Tenor einer zusprechenden Entscheidung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2008 - IX ZB 102/07, BGHZ 177, 12 Rn. 8 und vom 21. April 1966 - VII ZB 3/66, WM 1966, 758, 759; OLG Brandenburg, Urteile vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15, juris Rn. 110, vom 1. Juni 2016 - 4 U 125/15, juris Rn. 129, vom 30. November 2016 - 4 U 86/16, juris Rn. 33 f., vom 14. Dezember 2016 - 4 U 19/16, juris Rn. 36 f., vom 29. Dezember 2016 - 4 U 89/15, juris Rn. 106 f. und vom 8. Februar 2017 - 4 U 190/15, juris Rn. 97 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15, juris Rn. 69; Knoblauch, DStR 2012, 1952, 1955; Jooß, DStR 2014, 6, 12; für die Bruttolohnklage auch BAGE 15, 220, 227 f.; 97, 150, 153, 163; Korinth, ArbRB 2008, 129; Laschet/Kontny, DStR 2007, 607; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 704 Rn. 6; gegen einen "Anspruch auf Auszahlung" - soweit den Nettolohn übersteigend - dagegen BAG, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16, juris Rn. 14 ff.).
43
Der Senat kann deshalb mit dem Berufungsgericht im Ergebnis dahinstehen lassen, ob und in welchem Umfang der Zufluss von Nutzungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB von den Klägern als Einnahme aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern ist, weil auch die vom Schuldner "erzwungene" Kapitalüberlassung oder die Vorenthaltung von Kapital zu steuerbaren Einnahmen auf Kapitalvermögen führen kann (BFHE 175, 439, 447 ff.; 220, 35, 36; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 20 Rn. 111; vgl. aber auch BFHE 235, 197 Rn. 12 ff., 15 ff.).
44
3. Schließlich hat das Berufungsgericht den Klägern zu Recht Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. Februar 2014 zuerkannt. Soweit der Senat entschieden hat, neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bestehe kein Anspruch auf Prozesszinsen (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1327; zustimmend BAGE 97, 150, 161; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 288 Rn. 6 a.E.), betraf dies die Kumulation von Nutzungen und Verzugszinsen für das nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Erlangte, dem für das Rücktrittsrecht die nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB empfangene Leistung entspricht. Hier dagegen beanspruchen die Kläger im Wesentlichen Verzugszinsen auf die ihnen vorenthaltenen Nutzungen selbst. Soweit der vom Berufungsgericht ausgeurteilte Betrag in Höhe von 6.112,03 € von der Revision nicht angegriffen überzahlte Zinsen der Kläger in Höhe von 15,28 € beinhaltet, stehen die dargelegten Grundsätze einem Anspruch auf Leistung von Verzugszinsen ebenfalls nicht entgegen. Insoweit ergibt sich im Verhältnis beanspruchter Nutzungen und der geforderten Verzinsung keine zeitliche Überschneidung. Die Beklagte befand sich aufgrund des vorgerichtlichen Schriftverkehrs jedenfalls seit dem 22. Februar 2014 mit der Herausgabe der Nutzungen in Verzug. Die Zuvielforderung der Kläger stand der Wirksamkeit der Mahnung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - X ZR 276/02, WM 2006, 641 Rn. 24; Palandt/ Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 20).
Ellenberger Joeres Matthias
Menges Dauber Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 14.08.2014 - 6 O 134/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2015 - 6 U 140/14 -

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.