Landgericht Düsseldorf Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 04. Jan. 2019 - 10 O 8/18
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.304,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen des Widerrufs eines grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensvertrags, nachdem die Kammer mit – inzwischen rechtskräftigem – Urteil vom 08.04.2016 (10 O 396/14) festgestellt hatte, dass sich der zwischen den Parteien am 16.05.2008 geschlossene Darlehensvertrag durch die Widerrufserklärung der Klägerin vom 04.09.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe.
3Hiernach erteilte die Beklagte eine Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche, in der sie ihren Anspruch auf Rückgewähr der Darlehensvaluta bis zum Zeitpunkt der (geplanten) Ablösung mit dem vertraglich vereinbarten Sollzins von 4,55 % p. a. verzinste und der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Widerrufs einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, entsprechend 11.305,32 € brutto, zugutehielt. Hieraus ergab sich – nach Einbehalt von inzwischen an das Finanzamt abgeführter Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlags und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 3.136,40 € – per 31.01.2017 ein Saldo zu Lasten der Klägerin in Höhe von 22.415,77 €, welchen die Klägerin unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ausglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben der Beklagten vom 13.12.2016 (Anlage K 2) und 30.01.2017 (Anlage K 4) verwiesen.
4Im Nachgang ließ die Klägerin die Berechnungen der Beklagten durch den Kreditsachverständigen Prof. Dr. Wehrt überprüfen. Gestützt auf dessen Berechnungen, wegen deren Inhalts und Begründung auf das Anlagenkonvolut K 5 sowie die Anlagen K 7, K 9 und K 11 Bezug genommen wird, forderte sie die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.11.2017 unter Fristsetzung bis zum 11.12.2018 auf, an sie einen Betrag in Höhe von 42.058,40 € zu zahlen und verauslagte Sachverständigenhonorare in Höhe von 585,00 € und 225,00 € zu erstatten.
5Die – nach Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung „nicht unvermögende“ – Klägerin behauptet, die Beklagte habe aus den überlassenen Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe der vom Sachverständigen Wehrt berechneten Eigenkapitalrendite gezogen, welche ihr – der Klägerin – bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückabwicklung zu ersetzen seien. Ferner ist sie der Ansicht, dass der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr der Vertragszins, sondern allenfalls Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehe.
6Die Klägerin beantragt,
71. die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.868,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2017 zu zahlen,
82. die Beklagte zu verpflichten, an sie zur Erstattung der vorgerichtlichen Kosten weitere 1.706,94 € zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11In der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2018 hat sie die Klageforderung in Höhe von 1.304,92 € nebst beantragter Zinsen anerkannt. Im Übrigen tritt sie dem Vorbringen der Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14I.
15Die Klage ist – mit Ausnahme des von der Beklagten anerkannten Betrages in Höhe von 1.304,92 € – unbegründet.
161.
17Soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, war sie ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 S. 1 ZPO).
182.
19Die weitergehende Hauptforderung ist unbegründet. Die Ansprüche der Klägerin aus dem durch den Widerruf des Darlehensvertrags entstandenen Rückgewährschuldverhältnis (§ 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der vom 02.12.2004 bis 10.06.2010 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F., i. V. m. § 346 BGB) sowie auf Erstattung der nach dem Widerruf gezahlten Darlehensraten (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB) sind durch die von der Beklagten mit den Abrechnungsschreiben vom 13.12.2016 und 30.01.2017 erklärten Aufrechnungen erloschen (§ 389 BGB). Soweit die Klägerin im Zuge der zum 31.01.2017 erfolgten Ablösung eine Überzahlung geleistet hat, ist der hieraus folgende Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB) bis auf den von der Beklagten anerkannten Betrag erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).
20Die Parteien streiten insoweit lediglich (noch) über die Höhe und die zeitliche Reichweite des der Klägerin zustehenden Nutzungsersatzes für die von ihr überlassenen Zins- und Tilgungsleistungen (dazu siehe unter a)) sowie über die Berechtigung und die Höhe des von der Beklagten beanspruchten Wertersatzes für die fortdauernde Überlassung der Darlehensvaluta nach dem Widerruf (dazu siehe unter b)).
21a)
22Die Beklagte schuldete der Klägerin gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 148.076,28 € sowie gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB die Herausgabe der nach dem Widerruf gezahlten Raten in Höhe von (29 x 1.973,71 =) 57.237,59 € (vgl. Anlage 3 zum Anlagenkonvolut K 5). Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit.
23Darüber hinaus schuldete die Beklagte der Klägerin gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. i. V. m. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB Nutzungsersatz für die überlassenen Zins- und Tilgungsleistungen, dies jedoch lediglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und lediglich bis zum Zeitpunkt des Widerrufs, mithin maximal in der von der Beklagten zugestandenen – den vom klägerischen Sachverständigen errechneten Betrag von 11.165,08 € (vgl. Anlage 3 zum Anlagenkonvolut K 5) sogar übersteigenden – Höhe von 11.305,32 €.
24aa)
25Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist widerleglich zu vermuten, dass die Beklagte aus ihr von der Klägerin überlassenen Zins- und Tilgungsraten Nutzungen (lediglich) in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe. Die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung knüpft normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren (hier: § 497 Abs. 1 S. 2 BGB in der vom 01.08.2002 bis 10.06.2010 gültigen Fassung). Sie ist unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung am Zinsmarkt und wirkt sowohl zugunsten als auch zulasten beider Vertragsparteien (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 58).
26bb)
27Den hiernach offen stehenden Nachweis eines höheren Gebrauchsvorteils der Beklagten hat die Klägerin nicht geführt.
28(1)
29Die Vermutung, der Darlehensgeber habe Nutzungen aus ihm überlassenen Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen, ist konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel zu widerlegen. Knüpft – wie oben ausgeführt – die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren, muss Grundlage einer abweichenden konkreten Berechnung so wie nach § 497 Abs. 1 S. 3 BGB a. F. die Verwendung des konkret vorenthaltenen Geldbetrages sein. Folglich ist zur Widerlegung der Vermutung zur anderweitigen Nutzung der konkret überlassenen Mittel vorzutragen (vgl. zu den spiegelbildlichen Anforderungen an den Nachweis eines geringeren Gebrauchsvorteils durch den Darlehensgeber BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 18). Ebenso wenig wie hiernach der Darlehensgeber einen geringeren Gebrauchsvorteil z. B. durch den bloßen Hinweis auf die Nettozinsmarge aus seinem gesamten Kreditgeschäft darlegen kann, genügt für die Darlegung eines höheren Gebrauchsvorteils der allgemeine Vortrag des Darlehensnehmers, welchen Nutzen der Darlehensgeber bei einer bestimmten Verwendung der von ihm geleisteten Zahlungen, wie z. B. der Anlage in Dispositionskredite, hätte ziehen können (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2017, 14 U 1221/16, WM 2018, S. 370, 371 f.).
30Die mit dem Nachweis des konkreten Gebrauchsvorteils des Darlehensgebers verbundenen Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten des Darlehensnehmers werden durch die Vermutungsregel hinreichend ausgeglichen, ohne dass es zu deren Widerlegung weitergehender Beweiserleichterungen, wie z. B. einer sekundären Darlegungslast des Darlehensgebers, bedarf. Soweit die Klägerin insoweit gar eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten postuliert, verkennt sie das Wesen der – wie oben ausgeführt – auch zu ihren Lasten wirkenden Vermutung.
31(2)
32Nach dem vorstehenden Maßstab ist die vom Sachverständigen f) herangezogene (angebliche) Eigenkapitalrendite der Beklagten schon im Ansatz kein tauglicher Maßstab für die Höhe der aus geleisteten Darlehensraten gezogenen Nutzungen. Die vom klägerischen Sachverständigen zitierte – nicht veröffentlichte – Entscheidung des OLG Koblenz vom 28.09.2016 (10 U 453/15) ist insoweit schon deshalb unbehelflich, weil sie die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung betrifft, für die möglicherweise andere Maßstäbe gelten.
33Das Eigenkapital der Banken dient im Wesentlichen der Risikobegrenzung und der Sicherung der Kundeneinlagen. Seine Rendite setzt sich aus der Gesamtheit der aus den verschiedenen getätigten Bankgeschäften erzielten Renditen zusammen, also nicht nur aus den Renditen getätigter Kreditgeschäfte, sondern u. a. auch aus Renditen anderer Bankgeschäfte, wie etwa dem Emissions- und dem Anlageberatungsgeschäft, dem Investmentbanking oder anderen von Banken getätigten Kapitalanlagen. Schon deshalb lässt die Höhe der Eigenkapitalrendite, die im Übrigen typischerweise um so geringer ausfällt, je höher die Eigenkapitalquote der Bank ist, keinen tauglichen Rückschluss darauf zu, die Bank habe aus Darlehensraten Nutzungen in dieser Höhe gezogen. Es tritt hinzu, dass Banken Kredite typischerweise überwiegend nicht aus dem Eigenkapital vergeben, sondern aus Fremdmitteln refinanzieren. Die aus Rückzahlungen gezogenen Nutzungen bestehen dann je nach konkreter Verwendung der Rückzahlungen entweder nur in eingesparten Schuldzinsen in Höhe der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Zins und dem Refinanzierungszins (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 23) oder – etwa bei Verwendung des Zinsanteils für Neukredite – aus dem Zinssatz des Neukredits, wobei bei dieser Betrachtung Kosten und etwaige Ausfallrisiken von Neukrediten noch mindernd in Abzug zu bringen wären. Die Eigenkapitalrendite ist daher für die Schätzung oder den Nachweis aus den Ratenzahlungen gezogener Nutzungen kein tauglicher Maßstab (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.2016, 7 U 62/16, Rn. 117 f.; im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2018, 4 U 37/17, Rn. 74).
34Der im klägerischen Schriftsatz vom 17.07.2018 (Bl. 32 ff. d. A.) wiedergegebenen, den vorstehend zitierten Ausführungen des Oberlandesgerichts Zweibrücken „jegliche wirtschaftswissenschaftliche, insbesondere betriebswirtschaftliche Kompetenz“ absprechenden Polemik des Sachverständigen f) vermag die Kammer keine in rechtlicher Hinsicht beachtlichen Argumente zu entnehmen.
35cc)
36In der Zeit nach dem Widerruf sind dagegen weitere Ansprüche der Klägerin auf Nutzungsersatz, die sie der Beklagten entgegenhalten könnte, nicht zur Entstehung gelangt. Denn die zugrunde liegenden Hauptansprüche der Klägerin auf Rückgewähr ihrer Zins- und Tilgungsleistungen sind durch die Aufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB rückwirkend auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses am 04.09.2014 (hinsichtlich der bis zum Widerruf gezahlten Raten) bzw. rückwirkend auf den jeweiligen Leistungszeitpunkt (hinsichtlich der nach dem Widerruf gezahlten Raten) erloschen und können damit nicht Grundlage für Folgeansprüche sein (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016, 4 U 125/15, Rn. 134, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017, 6 U 36/16, Rn. 105, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2017, 14 U 118/16, Rn. 60, juris). Soweit § 389 BGB es dem Schuldner ermöglicht, seiner Verpflichtung mit Rückwirkung nachzukommen und infolgedessen so behandelt zu werden, als hätte er seine Verpflichtung bereits im Zeitpunkt der (erstmaligen) Entstehung der Aufrechnungslage erfüllt, ist er jedenfalls von solchen in der Zeit bis zur Aufrechnungserklärung entstandenen Folgeansprüchen freizustellen, die ihren Rechtsgrund gerade in der Nichterfüllung des Anspruchs finden (OLG Nürnberg, a. a. O.).
37b)
38Im Gegenzug schuldete die Klägerin der Beklagten gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. i. V. m. § 346 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB die Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 190.000,00 € sowie die Leistung von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile aus dem jeweils noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta in Höhe von 39.626,09 € (bis zum 04.09.2014, vgl. Anlage 3 zum Anlagenkonvolut K 5) und weiteren 4.964,54 € (bis zum 31.01.2017, vgl. Anlage K 12).
39aa)
40Der Wertersatzanspruch des Darlehensgebers besteht auch nach dem Widerruf bis zur Beendigung der Gebrauchsüberlassung durch die vollständige Rückführung der Darlehensvaluta fort (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, 6 U 64/12, Rn. 37, juris; Beschluss vom 17.08.2017, 6 U 229/16, n. v.; Beschluss vom 31.07.2018, I-6 U 162/17, n. v.; Beschluss vom 17.04.2018, I-16 U 84/17, n. v.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016, 17 U 77/15, Rn. 43, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2016, 23 U 50/15, Rn. 75, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016, 4 U 125/15, Rn. 131, juris; KG Berlin, Urteil vom 06.10.2016, 8 U 228/15, Rn. 104, juris; Urteil vom 14.02.2018, 4 U 37/17, Rn. 100, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017, 6 U 36/16, Rn. 120 f., juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2017, 14 U 118/16, Rn. 58, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.10.2017, 4 U 40/16, Rn. 44, juris OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2018, 13 U 242/16, Rn. 55, juris).
41bb)
42Für die Berechnung des Wertersatzes ist auf der Grundlage der Verweisung des § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 Hs. 1 BGB grundsätzlich der Vertragszins maßgeblich (BGH, Urteil vom 12.09.2017, XI ZR 365/16, Rn. 10). Dies gilt auch über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, 6 U 64/12, Rn. 37, juris; Beschluss vom 17.08.2017, 6 U 229/16, n. v.; Beschluss vom 31.07.2018, I-6 U 162/17, n. v.; Beschluss vom 17.04.2018, I-16 U 84/17, n. v.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.2016, 17 U 77/15, Rn. 43, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2016, 23 U 50/15, Rn. 75, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016, 4 U 125/15, Rn. 131, juris; KG Berlin, Urteil vom 06.10.2016, 8 U 228/15, Rn. 104, juris; Urteil vom 14.02.2018, 4 U 37/17, Rn. 100, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017, 6 U 36/16, Rn. 120 f., juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2017, 14 U 118/16, Rn. 58, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.10.2017, 4 U 40/16, Rn. 44, juris OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2018, 13 U 242/16, Rn. 55, juris).
43Der – soweit ersichtlich, nur vom 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 30.04.2018, I-9 U 89/17, Rn. 53 ff., juris) vertretenen – Gegenauffassung, wonach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. in Verbindung mit § 346 Abs. 2 BGB nur bis zum Zugang der Widerrufserklärung anwendbar sei mit der Folge, dass nicht nur der Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückgewähr der nach diesem Zeitpunkt erbrachten Zins-und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 20), sondern auch der Wertersatzanspruch des Darlehensgebers für die Kapitalüberlassung ab diesem Zeitpunkt nach Bereicherungsrecht zu beurteilen seien, vermag die Kammer aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen.
44(1)
45Unzutreffend ist bereits die dieser Auffassung zugrunde liegende Annahme, das lediglich faktische Belassen der Darlehensvaluta beim Darlehensnehmer nach dem Widerruf stelle eine Leistung des Darlehensgebers im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB dar. Vielmehr ist der Wertersatzanspruch in seiner Entstehung § 346 Abs. 2 BGB zuzuordnen; denn bei der Kapitalüberlassung handelt es sich um eine Leistung, die in Vollzug des noch nicht widerrufenen Darlehensvertrages erbracht wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017, 6 U 36/16, Rn. 121, juris). Bereits zu diesem Zeitpunkt wird die Darlehensvaluta aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers zugeführt. Da sich an dieser Vermögenszuordnung weder durch den Widerruf noch durch ein anschließendes Untätigbleiben des Darlehensgebers etwas ändert – zumal dieses Untätigbleiben regelmäßig aus der Überzeugung von der Unwirksamkeit des Widerrufs resultieren dürfte –, kann schwerlich von einer nach Widerruf erbrachten Leistung des Darlehensgebers im Sinne einer bewussten und zweckgerichteten Vermehrung fremden Vermögens gesprochen werden.
46(2)
47Im Übrigen ist für eine Anwendung der §§ 812 ff. BGB auch deshalb kein Raum, weil § 357 BGB a. F. hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs eine abschließende Sonderregelung trifft (vgl. § 357 Abs. 4 BGB: „Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.“). Dem Wortlaut der Norm kann eine zeitliche Begrenzung bis zum Zugang der Widerrufserklärung nicht entnommen werden. Die Gesetzgebungsgeschichte spricht gegen eine solche Begrenzung:
48Die eine Vergütungspflicht explizit nur bis zum Zeitpunkt des Widerrufs regelnde Vorschrift des § 361a Abs. 2 S. 6 BGB in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung wurde im Zuge der Schuldrechtsreform nicht übernommen. Die ab dem 13.06.2014 geltende Neuregelung des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB, die die Rechtsfolgen des Widerrufs von den allgemeinen Rücktrittsvorschriften entkoppelt, sieht explizit vor, dass der vereinbarte Sollzins „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens“ zu zahlen ist. Aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 17/12637, S. 65) ergibt sich, dass der Gesetzgeber hiermit lediglich die Rechtsfolgen fortschreiben wollte, die sich nach seiner Auffassung zuvor aus der Verweisung in § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. auf § 346 Abs. 2 S. 2 BGB ergaben (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2017, 14 U 118/16, Rn. 58, juris). Hierfür spricht auch, dass bereits die – spätestens zum 12.05.2010 umzusetzende – Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 in Art. 14 Abs. 3 b) die Verpflichtung des sein Widerrufsrecht ausübenden Verbrauchers vorsah, „das Darlehen einschließlich der bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen“ zurückzuzahlen. Demzufolge hätte der Gesetzgeber spätestens im Jahr 2010 das Regelungsgeflecht der §§ 357, 346 ff. BGB ändern müssen, wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass diese Regelungen nur eine Verzinsung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs vorsahen (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O.).
49(3)
50Schließlich sprechen auch systematische Gründe nicht für eine Begrenzung des Regelungsgehalts des § 346 BGB auf den Zeitraum bis zum Zugang der Widerrufserklärung. Die von der Gegenauffassung angestellte Erwägung, eine Verpflichtung des mit der Erfüllung seiner Rückgewährpflichten nicht in Verzug befindlichen Verbrauchers zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des Vertragszinses würde diesen gegenüber einem Verbraucher benachteiligen, der sich wegen eines den Annahmeverzug begründenden Rückgewährangebots der Bank in Verzug befinde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2018, I-9 U 89/17, Rn. 58, juris), trifft bereits im Ansatz nur unter den gegenwärtigen geldpolitischen Bedingungen zu, d. solange der Basiszins – wie zur Zeit – negativ oder jedenfalls so niedrig ist, dass der hieran anknüpfende Verzugszins den – regelmäßig vor Beginn der derzeit herrschenden „Niedrigzinsphase“ vereinbarten – Vertragszins unterschreitet. Wird demgegenüber in einer „Hochzinsphase“ ein in einer „Niedrigzinsphase“ geschlossener Darlehensvertrag widerrufen, kehrt sich dieses Verhältnis um. Die Gegenauffassung lässt zudem außer Acht, dass Ansprüche wegen Verzögerung der Erfüllung von Rückgewährpflichten nach den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nicht an die Stelle der Ansprüche auf Wertersatz nach § 346 Abs. 1 und 2 BGB treten, sondern konkurrierend neben diese. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen insoweit nicht besteht, als für denselben Zeitraum bereits ein Wertersatzanspruch wegen der unterlassenen Rückzahlung geltend gemacht wird, aber etwa ein in der Vorenthaltung der Nutzungen selbst liegender Nachteil unter dem Gesichtspunkt des Verzugs auszugleichen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 346 Rn. 6 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 44).
51cc)
52Den auch nach § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB offen stehenden Nachweis eines niedrigeren, d. h. unterhalb des Vertragszinses liegenden, Gebrauchsvorteils hat die Klägerin nicht geführt. Es kann dahinstehen, ob der maßgebliche Vergleichswert auch für den Zeitraum nach Widerruf anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2017, XI ZR 365/16, Rn. 12 unter Verweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, 6 U 64/12, Rn. 36, juris) oder nach den im Zeitpunkt des Widerrufs marktüblichen Zinskonditionen zu bestimmen ist (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2018, I-9 U 89/17, Rn. 59, juris). Denn die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, zu welchen Konditionen sie das Darlehen im September 2014 hätte umschulden können. Soweit sie sich die Stellungnahme des Sachverständigen f) vom 02.12.2018 (Anlage K 11) zu eigen macht, in der (unter III.) pauschal ausgeführt ist, die Konditionen eines festverzinslichen Grundpfanddarlehens für kurzfristige Laufzeiten von 0,25 Jahren bis zu einem Jahr seien mit einer Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz „gut eingefangen“, vermag dies einen konkreten Sachvortrag nicht zu ersetzen. Für eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der marktübliche Zins „etwa“ 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage (in diesem Sinne – ohne nachvollziehbare Begründung und unter offensichtlich verfehltem Rückgriff auf die Zinsstatistik der Bundesbank im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – die Hilfserwägung des 9. Zivilsenats des OLG Düsseldorf, a. a. O.), ist jedenfalls im Rahmen des § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB, bei dem es gerade um die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung geht, kein Raum.
53dd)
54Zwar kann der Darlehensnehmer der Konsequenz, weiterhin Vertragszinsen zahlen zu müssen, obwohl der Vertrag widerrufen ist, dadurch entgehen, dass er den Darlehensgeber in Annahmeverzug setzt. Denn danach schuldet er allenfalls in Anwendung des § 302 BGB die Herausgabe tatsächlich gezogener Gebrauchsvorteile, etwa in Form ersparter Zinsen wegen der Verzögerung der beabsichtigten Umschuldung (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017, 6 U 36/16, Rn. 121, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2018, I-6 U 162/17, n. v.). Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs, der u. a. voraussetzen würde, dass die Klägerin die von ihr selbst nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. i. V. m. § 346 BGB geschuldeten Leistungen in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 28), hat die Klägerin jedoch weder im Vorprozess, in dem ihr Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Restvaluta im Annahmeverzug befinde, rechtskräftig abgewiesen worden ist, noch im vorliegenden Rechtsstreit dargetan.
55ee)
56Schließlich hat die Beklagte bei ihrer zuletzt angestellten, vom klägerischen Sachverständigen mit dem Ergebnis einer – von der Beklagten anerkannten – Differenz in Höhe von 47,43 € überprüften Berechnung (vgl. Anlagen B 6, K 12) berücksichtigt, dass sich der – von der Beklagten mit 81.552,82 €, von der Klägerin mit 81,552,81 € angegebene – Widerrufssaldo durch die erklärte Aufrechnung rückwirkend um den Bruttobetrag des der Klägerin zustehenden Nutzungsersatzes (siehe oben) verringert hat (§ 389 BGB).
57c)
58Nach alledem standen am 31.01.2017 Ansprüchen der Klägerin in Höhe von (maximal) 216.619,19 € Ansprüche der Beklagten in Höhe von 234.593,63 € aufrechenbar gegenüber. Auf den sich hieraus ergebenden, vom Sachverständigen Wehrt auf 17.974,45 € (vgl. Anlage K 11 unter IV.) berechneten Aufrechnungssaldo zugunsten der Beklagten hat die Klägerin im Zuge der Ablösung 22.415,77 € gezahlt, mithin zunächst eine Überzahlung in Höhe von 4.441,32 € geleistet.
59Den der Klägerin hieraus erwachsenen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB hat die Beklagte in Höhe von 3.136,40 € durch die nachfolgend unstreitig erfolgte Abführung der von ihr auf den Nutzungsersatz zu entrichtenden Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an das Finanzamt erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird die Regel, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, im Verhältnis zwischen der Bank als Schuldnerin und ihrem Kunden als Gläubiger teilweise durchbrochen. Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger durch die Bank als Steuerentrichtungspflichtige kommt, wenn der Steuerentrichtungspflichtige die Steuer – wie hier – bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abgeführt hat, Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 573/15, Rn. 41 f.). Der hiernach verbleibende Betrag in Höhe von 1.304,92 € entspricht der von der Beklagten anerkannten Forderung.
603.
61Ein Anspruch auf Erstattung der vor Klageerhebung verauslagten Sachverständigenkosten steht der Klägerin ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
62Die vor Klageerhebung verauslagten Honorare des Sachverständigen f) in Höhe von 585,00 € und 225,00 € waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung schon nicht erforderlich, da die mit diesen Honoraren vergüteten Berechnungen – wie oben im Einzelnen aufgezeigt – in weiten Teilen unbrauchbar sind.
63Die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten stellen – auch nicht im Hinblick auf den obsiegenden Teil der Klage – keinen gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB ersatzfähigen Verzugsschaden dar, da sie bereits durch das Aufforderungsschreiben vom 27.11.2017 (Anlage K 5) entstanden sind und die Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht in Verzug mit der Erstattung der nach diesem Urteil geleisteten Überzahlung der Klägerin befand.
64II.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1, § 709 S. 1 und 2 ZPO.
66III.
67Der Streitwert wird auf 42.868,40 € festgesetzt.
68Rechtsbehelfsbelehrung:
69Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
70Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
71Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
- 1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und - 2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.
(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn
- 1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll, - 2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und - 3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.