Landgericht Dortmund Urteil, 21. Jan. 2015 - 21 S 27/14

ECLI:ECLI:DE:LGDO:2015:0121.21S27.14.00
bei uns veröffentlicht am21.01.2015

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.07.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts D, Az. 4 C ##/##, wie folgt geändert und neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 18,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 49 % und die Beklagte zu 51 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Landgericht Dortmund Urteil, 21. Jan. 2015 - 21 S 27/14 zitiert 19 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung


(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzieh

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde


(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbri

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

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Landgericht Stuttgart Urteil, 16. Juli 2014 - 13 S 54/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schorndorf vom 31.03.2014 - 6 C 66/14 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten

Landgericht Saarbrücken Urteil, 22. Juni 2012 - 13 S 37/12

bei uns veröffentlicht am 22.06.2012

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 31.01.2012 – 5 C 4/09 (12) – unter Abweisung der Klage im Übrigen abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.368,10 EUR

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 31.01.2012 – 5 C 4/09 (12) – unter Abweisung der Klage im Übrigen abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.368,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2008 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 109,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62%. Die Kosten der Streitverkündung in der 1. Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62% und die Streithelfer zu 38%. Die Kosten der Streitverkündung in der Berufungsinstanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 71% und die Streithelfer zu 29%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... zwischen ... und ... ereignet hat. Bei dem Unfall wurde der Pkw des Klägers, ein Audi A 2 1.4 Advance, beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Der Kläger beauftragte die Streithelfer, die ein Kfz-Sachverständigenbüro unterhalten, mit der Erstellung eines Schadensgutachtens (Auftrag mit Sicherungsabtretung vom 13.09.2008). Diese ermittelten im Gutachten vom 19.09.2008 voraussichtliche Reparaturkosten von 1.606,73 EUR inkl. MwSt., eine merkantile Wertminderung von 250,- EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 12.700,- EUR inkl. MwSt. und eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung von 35,- EUR. Die Streithelfer stellten dem Kläger mit Rechnung vom 24.09.2008 für das Gutachten insgesamt (550,50 EUR + 104,60 EUR MwSt =) 655,10 EUR in Rechnung, davon netto 291,- EUR für „Ingenieurtätigkeit“ und insgesamt netto 259,50 EUR an Nebenkosten. Die Zweitbeklagte ließ den Schaden am Fahrzeug des Klägers durch einen eigenen Sachverständigen begutachten, der mit Gutachten vom 22.9.2008 Reparaturkosten von lediglich 642,46 brutto veranschlagte. Der Kläger erteilte am 24.09.2008 auf der Grundlage seines eigenen Schadensgutachtens einer Audi-Vertragswerkstatt den Reparaturauftrag. Für die Fahrzeugreparatur wurden ihm 1.545,27 EUR inkl. MwSt. in Rechnung gestellt.

Vorprozessual hat die Zweitbeklagte unter Bezugnahme auf das von ihr erstellte Gutachten und einen Rechnungsprüfungsbericht ihres Sachverständigen die Schadensabrechnung des Klägers nur teilweise anerkannt. Der Kläger beauftragte darauf hin die Streithelfer mit der Überprüfung der Einwände der Zweitbeklagten. Für ihre schriftliche Stellungnahme vom 20.11.2008 stellten die Streithelfer dem Kläger 382,23 EUR inkl. MwSt. in Rechnung. Die Beklagten haben eine weitere Schadensregulierung abgelehnt.

Mit seiner Klage macht der Kläger die nicht ausgeglichenen Schadenspositionen, davon Reparaturkosten von 902,81 EUR, eine Wertminderung von 250,-, Sachverständigenkosten von 1.037,33 EUR (655,10 EUR + 382,23 EUR) sowie Anwaltskosten von 265,61 EUR jeweils nebst Zinsen geltend. Er meint, er habe aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens die angefallenen Reparaturkosten für erforderlich halten dürfen. Die Kosten des Ergänzungsgutachtens seien ebenso wie die Höhe der Sachverständigenkosten erforderlich und angemessen. Er meint schließlich, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten seien mit einer 1,8-Geschäftsgebühr erstattungsfähig.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.190,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2008 zu zahlen.

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 265,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht mehr auf die Richtigkeit des ursprünglichen Schadensgutachtens vertrauen dürfen, nachdem ihm vor Erteilung des Reparaturauftrages bekannt gewesen sei, dass der von der Zweitbeklagten eingeschaltete Sachverständige den Schaden geringer eingeschätzt habe. Im Übrigen sei von einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Sachverständigen und der Werkstatt auszugehen. Ein Anspruch auf die Sachverständigenkosten bestehe nicht, da das erste Gutachten fehlerhaft gewesen sei und es sich bei der ergänzenden Stellungnahme allenfalls um einen Nachbesserungsversuch gehandelt habe.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben und die Beklagten zur Zahlung von 1.940,14 EUR in der Hauptsache und 229,55 EUR außergerichtlichen Kosten jeweils nebst Zinsen wie beantragt verurteilt. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten. Das von der Zweitbeklagten in Auftrag gegebene Gutachten sei nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Reparaturkosten in Zweifel zu ziehen. Der Kläger habe auch bei Kenntnis dieses Gutachtens nicht zwangsläufig davon ausgehen müssen, dass dieses Gutachten richtig sei. Eine solche Beurteilung könne der Laie nicht vornehmen. Es bestehe auch ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten sowie der Kosten für die ergänzende Stellungnahme, da der Kläger beides habe für erforderlich halten dürfen. Demgegenüber sei eine Wertminderung des Fahrzeugs nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der insoweit die Feststellungen des Gutachters der Zweitbeklagten bestätigt habe, nicht eingetreten. Außergerichtliche Anwaltskosten seien lediglich auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr erstattungsfähig.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie vertiefen hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts, soweit es die Beklagten verurteilt hat. Mit seiner Anschlussberufung verfolgt er seinen Antrag im Umfang der Klageabweisung weiter.

Die Streithelfer haben sich den Anträgen des Klägers angeschlossen.

II.

A. Berufung

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Allerdings ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 1.545,27 EUR zusteht.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183; BGHZ 115, 364, 367). Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184). In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184; BGHZ 115, 364, 369). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 185). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376; BGHZ 155, 1, 5). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056). Die „tatsächlichen“ Reparaturkosten können deshalb regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind (BGHZ 63, 182, 186). Es besteht insoweit kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGHZ 63, 182, 185).

b) Danach sind die hier geltend gemachten Aufwendungen des Klägers als erforderlich anzusehen. Das von dem Kläger eingeholte Schadensgutachten hat eine Reparatur der erfolgten Art aus technischer Sicht als geboten und den damit verbundenen Aufwand entsprechend dem späteren tatsächlichen, durch Vorlage einer Reparaturkostenrechnung belegten Kostenanfall als notwendig bewertet. Unter diesen Umständen durfte ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Klägers die Eingehung dieser Aufwendungen grundsätzlich für erforderlich halten. Das Gegengutachten der Zweitbeklagten ist – ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger es vor Durchführung der Reparatur erhalten hat – nicht geeignet, die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten in Zweifel zu ziehen. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang repariert, wie ihn der von ihm beauftragte Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, ist grundsätzlich berechtigt, die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur sogenannten 130%-Grenze zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 m.w.N. zur Rspr.). Dies gilt in der Regel auch dann, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten Einwendungen gegen die Kostenschätzung erhoben hat, unabhängig davon, ob diese Einwendungen berechtigt sind. Denn der Geschädigte, der den Weg der vollständigen Instandsetzung wählt, darf sich grundsätzlich auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1977, 840, 841; jurisPK-BGB/Rüßmann, 5. Aufl., § 249 Rn. 79). Der Schädiger trägt insoweit nicht nur das „Werkstattrisiko“, sondern auch das Risiko, dass sich die veranschlagten Reparaturkosten im Nachhinein als zu teuer erweisen. Ob im Einzelfall anderes gilt, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit der von ihm veranlassten Kostenschätzung erkennen konnte, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Der Umstand, dass im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mehrere Kfz-Sachverständige und ein sachverständiger Zeuge hinsichtlich der mit der Schadensbehebung verbundenen technischen Fragen zu unterschiedlichen Bewertungen gelangt sind, belegt insoweit, dass es dem geschädigten Laien an der Stelle des Klägers nicht zumutbar war, sich zu den Einwendungen der Beklagten ohne weiteres ein verlässliches Urteil zu bilden (vgl. Kammer, Urteil vom 16.12.2011 – 13 S 128/11, juris).

c) Der Kläger hat vorliegend auch nicht gegen die ihn nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffende Schadensminderungspflicht verstoßen.

aa) Ein Verschulden des Klägers bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt (vgl. hierzu BGHZ 115, 364, 370; OLG Frankfurt, DB 1985, 1837; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 254 Rn. 44) ist hier nicht feststellbar, da der Kläger eine regional bekannte Markenwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt hat. Ebenso wenig sind konkrete Umstände dafür ersichtlich, dass der Kläger Zweifel an der Unabhängigkeit des von ihm ausgewählten Sachverständigen hätte haben müssen. Der Kläger hatte insbesondere keinerlei Anlass, von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen seinem Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt zulasten des Unfallgegners auszugehen. Aus der Sicht des Klägers sprach gegen ein kollusives Zusammenwirken des Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt schon der Umstand, dass die Reparaturwerkstatt – wie deren Kfz-Meister in seiner Zeugenvernehmung ausgeführt hat – den Kläger ausdrücklich auf die von der Zweitbeklagten erhobenen Einwände hingewiesen hat, ohne selbst Stellung zugunsten einer Partei zu beziehen.

bb) Zwar kann der Schädiger den Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht grundsätzlich auch auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen (vgl. BGHZ 183, 21 ff). Der Einwand, ein technisch gleichwertiges Reparaturergebnis lasse sich auch mit geringerem Aufwand erreichen, genügt hierfür jedoch nicht ohne weiteres, wenn der Geschädigte – wie hier – im Fall der konkreten Schadensberechnung sein besonderes Interesse an einer Reparatur der vorgenommenen Art durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGHZ 183, 21, 24 f.). Vielmehr müssen in einem solchen Fall besondere, ein Verschulden begründende Umstände hinzutreten. Nur wenn der Geschädigte anhand leicht nachvollziehbarer Einwendungen des Schädigers ohne weiteres – insbesondere ohne Einholung einer ergänzenden sachverständigen Begutachtung – erkennen kann, dass die der Reparatur zugrunde liegende Bewertung des Sachverständigen oder der Reparaturwerkstatt offenkundig fehlerhaft ist, kann es dem Geschädigten obliegen, eine andere Reparaturmöglichkeit in Betracht zu ziehen (Kammer, Urteil vom 16.12.2011 – 13 S 128/11, juris). Das ist hier indes – wie gezeigt – nicht der Fall.

2. Wie das Erstgericht in der Sache weiter zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Schadensgutachtens zu. Der Kläger ist aktiv legitimiert, da die formularmäßige Abtretung der Sachverständigenkosten mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 f.; vorgehend Urteil der Kammer vom 15.10.2010 – 13 S 68/10, Schaden-Praxis 2010, 446). Entgegen der Auffassung der Erstrichterin kann der Kläger Sachverständigenkosten für das Schadensgutachten jedoch lediglich in Höhe von 465,29 EUR ersetzt verlangen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, jeweils m.w.N.).Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.). Der Geschädigte ist aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. m.w.N.). Auch eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des „Grundhonorars“ steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, da der Sachverständige damit noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet. Eine solche Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO m.w.N.).

b) Die Kammer hat diese Grundsätze jüngst im Rahmen mehrerer Verfahren einer erneuten Prüfung unterzogen, nachdem in einer Vielzahl von Fällen einzelne Anbieter – wie auch die Streithelfer hier - Nebenkosten beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht, und von Seiten der Versicherungswirtschaft der Einwand erhoben wurde, die „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ und das Fehlen einer Markterkundungspflicht im Bereich der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflicht seien geeignet, den Anreiz für den Geschädigten zu einer sparsamen Auftragserteilung so weit herabzusenken, dass die Preiselastizität des Marktes für Kfz-Schadensgutachten gefährdet sei. Die Kammer hält nach dieser Überprüfung an den oben genannten Grundsätzen fest (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 – 13 S 98/10, 109/10, juris, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, jeweils m.w.N.).

aa) Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß, NZV 2001, 321, 322 f.; Hörl, NZV 2003, 305, 309 f., jeweils m.w.N.), wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 – 13 S 98/10, 109/10, juris, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, jeweils m.w.N.).

bb) Eine generelle Markterkundungspflicht des Geschädigten besteht nicht. Zum einen wäre der Laie mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert. Zum anderen spricht gegen eine Markterkundungspflicht, dass die auf dem Sachverständigenmarkt angebotenen Leistungen nicht ohne weiteres als gleichwertig angesehen werden können. Ein gesetzliches Berufsbild für Kfz-Sachverständige gibt es nicht (vgl. Hörl, NZV 2003, 305, 308). Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Anerkennung durch öffentliche Stellen und der Berufsausbildung und -erfahrung sowie der Spezialisierung auf bestimmte Schadensbilder und Fabrikate. Schließlich muss dem Geschädigten als „Herrn des Regulierungsgeschehens“ auch eingeräumt werden, einen Sachverständigen zu wählen, der aufgrund seiner persönlichen Unabhängigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt (vgl. dazu eingehend Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO m.w.N.).

cc) Nach dem Ergebnis der in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen kann die Kammer auch nicht feststellen, dass die Mechanismen des Marktes bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten nachhaltig gestört wären. Zwar deutet sich an, dass bei pauschalierter Abrechnung nach der Schadenshöhe tendenziell höhere „Grundhonorare“ abgerechnet werden, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten wären. Indes finden sich auch Ausnahmen. Hinzu kommt, dass die beanspruchten „Grundhonorare“ teilweise weit auseinander liegen, was auf ein preiselastisches Marktgeschehen hindeutet (Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

dd) Der Schädiger wird hierdurch nicht rechtlos gestellt. Hält er die vom Sachverständigen bestimmte Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (st.Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile vom 10.02.2012 aaO, jeweils m.w.N.). Gegen das Risiko, Schadensersatz in der Höhe eines zwar werkvertraglich wirksam vereinbarten, aber der Höhe nach übersetzten Honorars zahlen zu müssen, wird der Schädiger durch die Grenze der „Erforderlichkeit“ des Herstellungsaufwandes ausreichend geschützt (Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO m.w.N.).

c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich das von dem Sachverständigenbüro abgerechnete „Grundhonorar“ von 291,- EUR netto in voller Höhe als erforderlich. Das in zulässiger Weise als Pauschale erhobene „Grundhonorar“ war vorliegend für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht.

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, darf der Geschädigte jedenfalls dann von der Erforderlichkeit des angefallenen „Grundhonorars“ ausgehen, wenn es sich innerhalb des jeweils einschlägigen Honorarkorridors HB III (2008/9) bzw. HB V (2010/11) der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Die Erhebungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 haben insoweit gezeigt, dass auf dem hiesigen regionalen Markt im Mittel „Grundhonorare“ erhoben werden, die den jeweiligen BVSK-Honorarkorridor nicht überschreiten (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

bb) Das im vorliegenden Fall abgerechnete „Grundhonorar“ von 291,- EUR liegt innerhalb des BVSK-Honorarkorridors HB III 2008/2009 und ist damit nicht zu beanstanden.

d) Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind „Nebenkosten“ vorliegend jedoch lediglich in Höhe von 100,- EUR erstattungsfähig, da die abgerechneten „Nebenkosten“, soweit sie diesen Betrag übersteigen, quasi willkürlich überhöht sind und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

aa) Rechnet ein Sachverständiger – wie hier – zulässigerweise für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem „Grundhonorar“ abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt werden. Die Geltendmachung der „Nebenkosten“ ist deshalb auf den Ersatz seiner entstandenen Aufwendungen beschränkt (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

bb) Die Frage, ob die nach dieser Maßgabe abgerechneten „Nebenkosten“ erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind, bestimmt sich aus den unter 2. a) dargestellten Gründen aus der Sicht des Geschädigten.

Allerdings stehen dem Geschädigten zur Beurteilung dieser Frage keine Zahlenwerke zur Verfügung, die ihm einen verlässlichen Aufschluss über die Gesamthöhe der bei Einholung eines Kfz-Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt zu erwartenden „Nebenkosten“ böten. Nach ihren Erkenntnissen aus den in mehreren Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten hält die Kammer die BVSK-Honorarbefragung – anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars – nicht für geeignet, die auf dem hiesigen regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die anfallenden „Nebenkosten“ verlässlich abzubilden. Die BVSK-Honorarbefragung legt einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen „Grundhonorar“ und „Nebenkosten“ nahe. So weist auch die BVSK-Honorarbefragung 2008/09 darauf hin, dass die „Grundhonorare“ tendenziell etwas geringer erhoben werden, wo sehr detailliert „Nebenkosten“ aufgeführt werden. Wie weit diese Wechselwirkung reicht, lässt sich der Befragung aber nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis verschiedener Nebenkosten zueinander. So ist nicht erkennbar, inwiefern für Kopien beschrifteter Lichtbilddokumentationen neben Schreibkosten zusätzlich noch Kopierkosten oder Fotokosten anfallen. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale (z.B. für Porto, Telefon und Schreibkosten) abgerechnet werden, eher zu erwarten ist, dass andere Nebenkosten (z.B. für Fahrtkosten) nach konkretem Anfall abgerechnet werden. Des Weiteren lässt die BVSK-Honorarbefragung offen, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechnen. Je nachdem, ob ein Sachverständiger auf die Pauschalen zurückgreift oder seine Nebenkosten nach dem tatsächlichen Anfall berechnet, bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Höhe der „Gesamtnebenkosten“. Es kommt hinzu, dass die Sachverständigen – wie die Überprüfung der Kammer ergeben hat - auf dem hiesigen regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen und deren Angaben zur Abrechnung von Nebenkosten insgesamt so unterschiedlich sind, um einen aussagekräftigen regionalen Durchschnitt zu ermitteln, der durch die BVSK-Befragung hinreichend verlässlich abgebildet werden könnte. Eine pauschale Anwendung der BVSK-Studie würde diesem sehr uneinheitlichen Bild nicht gerecht (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

Für die Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten“ kann die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) sind auf Privatgutachter nicht anwendbar (vgl. hierzu BGHZ 167, 139, 148, Urteile vom 04.04.2006 – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56, 58 und vom 23.01.2007 aaO; Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).Auch aus einer Gesamtschau der Honorarordnungen verschiedener Berufsgruppen wie dem RVG VV, der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV), der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) kann der Laie keinen verbindlichen Maßstab für die erforderlichen „Nebenkosten“ des Kfz-Sachverständigen gewinnen. Diesen Honorarordnungen fehlt nicht nur die rechtliche Verbindlichkeit für die hier in Frage stehende Berufsgruppe. Sie unterscheiden sich in ihren Regelungen auch zu stark, um einen allgemein nachvollziehbaren Maßstab abzubilden (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

Allein das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die Gesamthöhe der zu erwartenden „Nebenkosten“ enthebt den Laien freilich nicht von jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten „Nebenkosten“. Das gilt umso mehr, als einzelne Anbieter – wie bereits gezeigt - Nebenkosten beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht. Mangels verlässlicher Zahlenwerke zur Beurteilung der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Höhe der „Nebenkosten“ kann der geschädigte Laie die Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten kann.

Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstellt, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,- EUR. Damit nimmt die Kammer nicht etwa eine Preiskontrolle der von dem Sachverständigen berechneten „Nebenkosten“ vor, sondern vollzieht lediglich die Prüfung der Erforderlichkeit aus der Sicht des Geschädigten nach.

Der von der Kammer zugrunde gelegte Betrag von 100,- EUR ergibt sich unter Berücksichtigung des Aufwandes, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraumes in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten wird. Davon werden folgende ersatzfähige Positionen erfasst:

- Fahrtkosten: Unter Berücksichtigung der regionalen Kfz-Sachverständigendichte geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigte auf dem hiesigen regionalen Markt in der Regel innerhalb einer Entfernung von maximal 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauens finden kann und eine Nachbesichtigung nicht ohne weiteres notwendig ist. Einen sachlich begründeten aussagekräftigen Anhaltspunkt für die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Betrieb und Unterhalt kann auch der Laie ohne weiteres anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle gewinnen.Unter Zugrundelegung eines Fahrzeugs der oberen Mittelklasse (z.B. Mercedes E 250 CDI DPF Blue Efficiency 7G-Tronic, 150 kW; Audi A6 Avant 3.0 TDI DPF multitronic, 150 kW; BMW 520d touring (DPF), 135 kW) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von bis zu ca. 0,70 EUR/km x 50 km = 35,00 EUR.

- Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens: Zur Bemessung der insofern erforderlichen Kosten hat die Kammer den Umfang an Gutachten-, Kalkulations- und Lichtbildseiten zugrunde gelegt, der auf der Grundlage der plausiblen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, den Erkenntnissen der Kammer aus gleichgelagerten Verfahren und unter Berücksichtigung eines dem Sachverständigen zuzugestehenden Ermessens bei der Ausgestaltung seines Gutachtens für die fachgerechte Schadensbegutachtung und -dokumentation in Routinefällen aus technischer Sicht notwendig ist. Legt man danach maximal 12 Lichtbilder in Farbe zugrunde und räumt man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so ist ein Umfang von 10 Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarz-Weiß-Druck pro Ausfertigung jedenfalls ausreichend. Dabei sind mehr als drei Gutachtenausfertigungen (für Schädiger, Geschädigten und ggfl. Anwalt des Geschädigten) grundsätzlich nicht erforderlich. Im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung einer Pauschale für das Heften der Gutachten ergeben sich dann Kosten von 3 Ausfertigungen x 10 Farbseiten x 1,00 EUR + 3 Ausfertigungen x 14 Schwarz-Weiß-Seiten x 0,25 EUR + 3 x 3,00 EUR Heftung = rund 50,00 EUR. Dabei hat sich die Kammer an den Kopiergeschäften des regionalen Marktes und anhand der im Internet verfügbaren Angebote orientiert.

- Porto-, Versand- und Telefonkosten: Die Kammer bringt insoweit unter Berücksichtigung aktueller, dem Laien ohne weiteres zugänglicher Telefon-, Internet- und Versandkostentarife einen Betrag von 15,00 EUR in Ansatz. Die Begutachtung in Routinefällen erfordert in der Regel nur einige wenige Telefonate und Internetverbindungen für Terminsvereinbarungen, Rücksprachen mit Werkstätten, Restwertanfragen usw. Hinzu kommen die Kosten für den Gutachtenversand.

Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation sind nicht zu berücksichtigen. Eine sachliche Rechtfertigung für die separate Berechnung von Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation“ ist nicht ersichtlich, da die Bewertung und Kalkulation des Schadens einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellt, die bereits mit der Pauschale für das „Grundhonorar“ abgegolten ist.Entsprechendes gilt für die Kosten einer Restwertabfrage. Auch die Restwertermittlung stellt eine originäre Sachverständigenleistung dar, die mit dem „Grundhonorar“ abgegolten ist. Im Übrigen erfordert die Restwertermittlung gerade keine Abfrage einer - kostenpflichtigen - Restwertdatenbank. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zur Restwertermittlung durch den Sachverständigen im Regelfall erforderlich aber auch ausreichend, dass der Sachverständige drei Angebote auf dem regionalen Markt einholt (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130, 132; Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413, 415).

cc) Rechnet ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und macht er zusätzlich „Nebenkosten“ von bis zu 100,- EUR geltend, so darf der Geschädigte diese „Nebenkosten“ hiernach auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die „Nebenkosten“ diesen Betrag jedoch übersteigen, sind sie nur erstattungsfähig, soweit die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machen können, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller „Nebenkosten“ mit einem pauschalen Betrag von bis zu 100,- EUR nicht mehr abgegolten ist. Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

e) Der Kläger kann danach Sachverständigenkosten in folgender Höhe beanspruchen:

geltend gemachtes „Grundhonorar“    

291,00 EUR

erforderliche „Nebenkosten“

100,00 EUR

Zwischensumme

391,00 EUR

MwSt.

  74,29 EUR

Summe

465,29 EUR

3. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Ergänzungsgutachten der Streithelfer zu.

a) Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Ergänzungsgutachtens kann – wie die Kammer bereits entschieden hat - im Einzelfall aus § 119 Abs. 3 VVG158 d VVG a.F.) i.V.m. § 811 Abs. 2 BGB analog begründet sein (vgl. Kammer, Urteil vom 01.07.2011 – 13 S 60/10). Nach § 119 Abs. 3 VVG kann der Versicherer von dem Dritten zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens Auskünfte verlangen und die Vorlage von Belegen fordern, soweit diese dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann. Fordert der Versicherer entsprechende Belege an, steht dem Dritten ein Anspruch auf Kostenerstattung in entsprechender Anwendung des § 811 Abs. 2 BGB zu (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2010 – 3 W 55/10, juris; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., § 119 Rn. 12; Looschelders/Pohlmann, VVG, § 119 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, da die Stellungnahme der Streithelfer nicht auf eine Anforderung der Beklagten ergangen, sondern allein durch den Kläger als Geschädigter veranlasst worden ist.

b) Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stützen.

aa) Ob die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens im Kfz-Schadensfall zu dem nach § 249 BGB ersatzfähigen Schaden zählen, beurteilt sich nach den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten (ebenso OLG Hamm, DAR 1987, 83). Danach sind die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs oder zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. die Nachweise oben). Muss der Geschädigte demgegenüber damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde, fehlt es an der Ersatzfähigkeit (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, OLG-Report 1998, 121; ebenso Kammer, Hinweisbeschluss vom 08.10.2008 – 13 S 26/08; Beschluss vom 10.02.2011 - 13 T 15/10). Ein solcher Fall liegt hier vor.

bb) Nachdem der Kläger die Reparatur seines Fahrzeugs auf der Grundlage seines Schadensgutachtens hatte durchführen lassen, war die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Durchführung der Wiederherstellung nicht mehr erforderlich. Die weitere Begutachtung war auch nicht zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig. Der anwaltlich beratene Kläger musste insoweit berücksichtigen, dass die Äußerungen eines Privatgutachters in einem Zivilverfahren lediglich als substanziierter Parteivortrag gewertet werden und beim Streit über den Schadensumfang die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht ersetzen können (vgl. BGH, Urteile vom 11.05.1993 – VI ZR 243/92, VersR 1993, 899 und vom 29.09.1993 – VIII ZR 62/92, NJW-RR 1994, 255; Saarländisches Oberlandesgericht aaO). Der Kläger musste deshalb im Hinblick auf die von der Beklagten erhobenen Einwendungen damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten hätte in diesem Fall auf die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme verzichtet (vgl. hierzu auch Saarländisches Oberlandesgericht aaO; Kammer, Hinweisbeschluss vom 08.10.2008 – 13 S 26/08 und Beschluss vom 10.02.2011 - 13 T 15/10). Ob es sich bei den Kosten des Ergänzungsgutachtens um Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO handelt, die im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGHZ 153, 235; BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 24/08, VersR 2009, 563; OLG Frankfurt, VersR 2009, 1559), kann danach ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage zum Verhältnis zwischen materiell-rechtlichem Ersatzanspruch und prozessualem Kostenerstattungsanspruch (vgl. dazu Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. § 91 Rn. 15 m.w.N.). Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 14.07.1986 – 13 U 283/85, DAR 1987, 83 die Kosten eines Ergänzungsgutachtens für ersatzfähig gehalten hat, lässt der dort entschiedene Sachverhalt offen, wann das Ergänzungsgutachten eingeholt worden ist. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass das Ergänzungsgutachten in dem dort entschiedenen Fall – anders als hier - bereits vor der Entscheidung des Geschädigten über die Schadensbehebung eingeholt worden ist. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm steht daher nicht zwingend in Widerspruch zu der hier getroffenen Entscheidung.

4. Damit ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

Reparaturkosten

1.545,27 EUR

Sachverständigenkosten    

    465,29 EUR

gesamt

2.010,56 EUR

davon gezahlt

./. 642,46 EUR

noch zu zahlen

1.368,10 EUR

5. Dem Kläger steht im Übrigen – wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten zu (vgl. hierzu nur BGHZ 127, 348 ff; BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559), die sich aus einem Gegenstandswert von 2.105,56 EUR errechnen (Reparaturkosten 1.545,27 EUR, Sachverständigenkosten 465,29 EUR, Nutzungsausfallentschädigung 70,- EUR, Auslagenpauschale 25,- EUR).

a) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen den Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr durch das Erstgericht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls in der Regel eine 1,3-Geschäftsgebühr gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05, VersR 2007, 265,267 f.). Zwar steht dem Rechtsanwalt auch insoweit ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20% zu (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 273/11). Überschreitet der Anwalt allerdings seinen Ermessensspielraum, setzt das Gericht die Vergütung ohne Berücksichtigung der Toleranzgrenze des Anwalts fest (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2001, 273 zu § 12 BRAGO a.F.; OLG Hamm, Juristisches Büro 2007, 309; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 12 mit Fn. 21; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 54; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 14 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 14 RVG Rn. 23).

b) Das ist hier der Fall. Die von den klägerischen Prozessbevollmächtigten beanspruchte Geschäftsgebühr von 1,8 überschreitet auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof anerkannten Toleranzgrenze die Grenzen billigen Ermessens nach § 14 Abs. 1 RVG. Eine über die Regelgebühr in Verkehrsunfallsachen hinausgehende Gebühr kann im Hinblick auf Nr. 2300 RVG VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006 aaO). Davon ist hier nicht auszugehen. Die Eintrittspflicht der Beklagten stand zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt in Frage. Der Schwerpunkt des Streits der Parteien lag von Anfang an in der Frage der Ersatzfähigkeit weniger Schadenspositionen, deren Feststellung nicht mit besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art verbunden ist und die keine überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger haben. Auch wenn der klägerische Anwalt zur weiteren Abklärung technischer Fragen außergerichtlich einen Sachverständigen hinzugezogen hat, handelte es sich doch um einen überschaubaren Streitgegenstand, dessen rechtliche Probleme den in einer Vielzahl von Verfahren wiederkehrenden Fragen entsprechen. Die Fallbehandlung durch den Anwalt des Klägers hat demnach im Rahmen der vorauszusetzenden anwaltlichen Routine keinen überdurchschnittlichen Aufwand verursacht. Sonstige Umstände, die einen überdurchschnittlichen Aufwand begründen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

c) Danach kann der Kläger auf der Grundlage der vom Erstgericht angenommenen und von den Beklagten nicht angegriffenen 1,3-Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV 209,30 EUR + 20,00 EUR (Pauschale) + 43,57 EUR (MwSt.) = 272,87 EUR abzüglich hierauf gezahlter 163,03 EUR, mithin insgesamt 109,84 EUR nebst Zinsen ersetzt verlangen.

6. Verzugszinsen sind gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB geschuldet

B. Anschlussberufung

Die nach § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.

1. Ein Anspruch auf Ersatz einer merkantilen Wertminderung (vgl. hierzu nur BGHZ 35, 396 ff; BGHZ 161, 151 ff) besteht nicht, da eine Wertminderung nicht nachgewiesen ist. Das hat die Erstrichterin mit Bezug auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Sachverständigen der Beklagten rechtsfehlerfrei festgestellt. Weder die pauschale Behauptung, dass ein merkantiler Minderwert bei Weiterverkauf entstehen werde, noch der Hinweis des Klägers auf die Möglichkeit richterlicher Schätzung sind geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

2. Der Kläger kann auch – wie gezeigt – keinen Anspruch auf Anwaltskosten geltend machen, die einen Betrag von 109,84 EUR übersteigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob ein Geschädigter trotz Vorliegens eines abweichenden Gegengutachtens des einstandspflichtigen Haftpflichtversicherers auf der Grundlage des von ihm eingeholten, nicht erkennbar fehlerhaften Sachverständigengutachtens reparieren lassen darf und die angefallenen Reparaturkosten verlangen kann, ungeachtet der Frage, ob sich das Gegengutachten bei einer späteren technischen Überprüfung als richtig erweist, stellt sich in zahlreichen Fällen und ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Überdies gibt der Fall Gelegenheit, die anhand zahlreicher Entscheidungen entwickelte Rechtsprechung der Kammer zu der in der Instanzrechtsprechung uneinheitlich beurteilten Frage, in welchem Umfang der Geschädigte Ersatz der entstandenen Sachverständigenkosten verlangen kann, höchstrichterlich zu überprüfen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schorndorf vom 31.03.2014 - 6 C 66/14 -

abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.02.2014 zu bezahlen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: 155,65 EUR

Gründe

 
II.
Die Klägerin, ein Unternehmen, welches Dienstleistungen im Bereich der Forderungs- und Honorarabrechnung anbietet, begehrt aus abgetretenem Recht die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.10.2013 ereignet hat. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers unstreitig zu 100 % für die durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden. Die Unfallgeschädigte hat zur Feststellung der Höhe der ihr entstandenen Reparaturkosten und der zu zahlenden Nutzungsentschädigung ein KfZ-Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Haftpflichtschadensgutachtens beauftragt. Das Schadensgutachten vom 06.12.2013 wies voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 1.954,43 EUR netto sowie eine Wertminderung von 300 EUR aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das beauftragte KfZ-Sachverständigenbüro 409,- EUR netto Grundhonorar sowie 128,80 EUR netto für Nebenkosten, insgesamt 639,98 EUR brutto. Die Geschädigte hat ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte am 06.12.2013 an das Sachverständigenbüro abgetreten, welches die Ansprüche wiederum an die Klägerin abgetreten hat.
Die Beklagte hat vorprozessual einen Teilbetrag in Höhe von 484,33 EUR gezahlt und verweigert die Bezahlung des Restbetrags. Sie ist der Ansicht, das geltend gemachte Sachverständigenhonorar sei überhöht und sie sei zum Ersatz des Restbetrages nicht verpflichtet.
Das Amtsgericht hat der Klage im Wege des angefochtenen Urteils in Höhe von 144,37 EUR stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die im Urteil des Amtsgerichts Schorndorf vom 31.03.2014 getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Beide Parteien haben gegen das amtsgerichtliche Urteil jeweils Berufung eingelegt und verfolgen ihr Anliegen in der zweiten Instanz unverändert weiter. Von der Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542, 544 ZPO i.V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
III.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe aus abgetretenem Recht gem. §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 PflVG, 249 BGB i.V.m. 398 BGB.
1. Wie das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, sind grundsätzlich auch die Kosten der Schadensfeststellung Teil des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schadens, mithin auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06 -, NJW 2007, 1450; Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13 -, VersR 2014, 474). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er kann jedoch nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte aber nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch darf hierbei nicht das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13 -, VersR 2014, 474).
2. Auch zum Zwecke der Erstellung eines Schadensgutachtens, welches regelmäßig von der Haftpflichtversicherung des Schädigers vorausgesetzt wird, darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren KfZ-Sachverständigen zu beauftragen. Er muss - wie auch das Amtsgericht völlig richtig ausführt - nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH a.a.O.). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe in der Regel durch Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen. Deren Höhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 „erforderlichen“ Betrags, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH a.a.O.). Dem Schädiger obliegt es sodann, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschädigten auch erkennbar war. Weiter hat er die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat.
3. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht die BVSK-Honorarbefragung 2013 als taugliche Schätzgrundlage i.S.d. § 287 ZPO angesehen und der Klage zum überwiegenden Teil mit der Begründung stattgegeben, dass das Sachverständigenhonorar im Wesentlichen dem HB V - Korridor der BVSK-Honorarbefragung entspreche. Lediglich die Schreibkosten gingen über den BVSK-Korridor hinaus und seien entsprechend zu kürzen.
a) Im Rahmen der Schadensbemessung nach § 287 ZPO zur Beurteilung der Erforderlichkeit ist es nach dem BGH jedoch zu beanstanden, wenn das Tatgericht eine Kürzung der geltend gemachten Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung vornimmt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige die branchenüblichen Preise deutlich übersteigende Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, gebietet es das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Kosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, führt weder dazu, dass die geltend gemachten Kosten von vorneherein aus dem Rahmen des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrages fallen, noch rechtfertigt sich daraus die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB (BGH a.a.O.).
b) Somit kann die vom Amtsgericht vorliegend vorgenommene Kürzung der geltend gemachten Sachverständigenkosten - wie auch die Beurteilung der Höhe des Sachverständigenhonorars insgesamt - nicht allein auf der Grundlage der BVSK-Umfrage vorgenommen werden. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die zwischen Geschädigtem und Sachverständigem getroffene Preisvereinbarung für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen also bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (BGH a.a.O.). Die Geschädigte musste hierfür aber weder nach einem Sachverständigen mit günstigeren Honorartarifen recherchieren, noch musste sie die Tabellensätze der BVSK-Honorarumfrage kennen. Das geringfügige Überschreiten der Höchstsätze der Umfrage für Schreibkosten um wenige Euro rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes der Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls nicht.
10 
c) Seitens der Beklagten wurde zur Frage der Erkennbarkeit einer möglichen Überhöhung des Honorar nichts vorgetragen. Sie hat lediglich pauschal behauptet, dass das Sachverständigenhonorar im vorliegenden Fall nicht dem durchschnittlichen ortsüblichen Honorar entspreche, welches sie eigenen, nicht näher bezeichneten oder vorgelegten empirischen Auswertungen entnommen haben will. Im Übrigen ist zu beachten, dass vorliegend nicht der Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein (abgetretener) Schadensersatzanspruch der Unfallgeschädigten streitgegenständlich ist. Schon aus diesem Grund liegen die Ausführungen der Beklagten zur Ortsüblichkeit neben der Sache, denn Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Ein Bestreiten der Ortsüblichkeit des Honorars ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend, um die Erkennbarkeit aus Sicht der Geschädigten zu begründen, da die Geschädigte eben gerade nicht verpflichtet ist, Marktrecherchen durchzuführen. Sonstige besondere Umstände, aus welchen die Geschädigte von vorneherein den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige im Verhältnis zum konkret entstandenen Unfallschaden ein Honorar verlangt, das die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
11 
d) Auch ein - von der Beklagten gefordertes - Sachverständigengutachten zur Branchenüblichkeit könnte keinen Beitrag zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Aufwendungen der Geschädigten leisten. Denn ein solches kann gerade auf dem für den Geschädigten schwer überschaubaren und diesem in der Regel völlig unbekannten Markt betreffend die Tätigkeit von Kfz-Sachverständigen keine Aussage über die Erkennbarkeit aus Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten treffen.
12 
4. Nach Ansicht der Kammer ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb ein strengerer Maßstab an die Beurteilung der Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusetzen, weil vorliegend - anders als in dem zitierten BGH-Fall - nicht die Geschädigte selbst direkt ihren Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend macht, sondern die Klägerin aus abgetretenem Recht infolge einer über das Sachverständigenbüro erfolgten Kettenabtretung.
13 
a) Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als in den Fällen der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, in welchen das Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht den Ersatz der dem Geschädigten jeweils entstandenen Mietwagenkosten verlangt: Auch dort stellt der BGH bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zur Herstellung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und der Frage des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB stets auf die Sicht des Geschädigten ab (vgl. nur BGH, Urteil vom 05. März 2013, VI ZR 245/11, VersR 2013, 730). Nur auf dessen Sicht kann es auch ankommen: Denn dieser hat das jeweilige Mietwagenunternehmen beziehungsweise im vorliegenden Fall den Sachverständigen beauftragt, das Vertragsverhältnis kam zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigenbüro zustande. Die hier erfolgte Abtretung ändert die Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen nicht, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung.
14 
b) Im Übrigen sieht die Kammer auch einen nicht aufklärbaren Widerspruch darin, dass es nach der Argumentation des Amtsgerichts einerseits insoweit auf die Sicht des Geschädigten ankommt, als dieser zur Marktforschung grundsätzlich nicht verpflichtet sein soll, andererseits aber die strenge Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung darin begründet sein soll, dass es in der streitgegenständlichen Konstellation Zessionar-Haftpflichtversicherer gerade nicht auf die Erkennbarkeit der Überhöhung des Honorars aus Sicht des Geschädigten ankommen könne.
15 
c) Nicht ersichtlich ist, inwieweit aus dem Rechtsgedanken des § 404 BGB folgen sollte, dass vorliegend an den abgetretenen Anspruch infolge des Gläubigerwechsels andere Maßstäbe anzusetzen sind als zuvor. Diese Vorschrift betrifft ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach Einwendungen des Schuldners gegen den Zedenten, die auch dem Zessionar gegenüber fortgelten sollen, weil der Schuldner durch die ohne seine Mitwirkung vollzogene Abtretung nicht benachteiligt werden soll. Vorliegend macht die Beklagte aber gerade keine Einwendungen geltend, die ihr gegenüber der Geschädigten ursprünglich zugestanden hätten, sondern solche, die vermeintlich der Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen zustehen könnten. Auch erleidet die Beklagte aus der Abtretung keine Nachteile, weil ihr etwa durch die Abtretung Einwendungen, die ihr zuvor zugestanden hatten, abgeschnitten würden. Demgegenüber kann aus dem Rechtsgedanken des § 404 BGB nicht im Umkehrschluss folgen, dass dem Schuldner durch die erfolgte Abtretung infolge des Gläubigerwechsels Vorteile in Form von veränderten Anspruchsvoraussetzungen zukommen müssten.
16 
d) In diesem Zusammenhang sieht die Kammer auch keinen Raum für eine analoge Anwendung des § 255 BGB. Für den Bereich des Mietwagenkostenersatzes kommt es nach gefestigter Rechtsprechung des BGH nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Autovermieter Ansprüche im Zusammenhang mit einer möglichen Überhöhung des geforderten Mietwagentarifs zustehen. Solche Ansprüche spielen angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle und führen auch nicht zu einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB, wenn sie nicht gegenüber dem Autovermieter geltend gemacht werden. Mithin kann sich der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter befreien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche verlangen, weshalb er auch nicht deshalb die Leistung bis zur Abtretung zurückhalten kann (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07 -, NJW-RR 2009, 130; Urteil vom 09.10.2007 - VI ZR 27/07, VersR 2007, 1577). Nichts anderes kann aber für den Bereich der Sachverständigenkosten gelten, der ebenfalls nach den §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs. 2 BGB zu beurteilen ist.
17 
Darüber hinaus sind vorliegend entsprechende vertragliche Ansprüche der Geschädigten gegen den Sachverständigen auch nicht feststellbar. Anhaltspunkte dafür, dass etwa der Tatbestand des Wuchers gem. § 138 Abs. 2 BGB erfüllt wäre, sind weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen. Auch sonstige vertragliche oder deliktische Ansprüche der Geschädigten sind nicht erkennbar. Im Hinblick auf den freien Markt und die Vertragsfreiheit der Parteien hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Parteien die streitgegenständliche Honorarvereinbarung wirksam vereinbart haben.
18 
5. Bezüglich der geltend gemachten Zinsen steht der Klägerin ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB zu.
IV.
19 
Aus den oben unter Ziffer II. genannten Gründen ist die - zulässige - Berufung der Beklagten unbegründet. Auf die oben gemachten Ausführungen wird verwiesen. Ergänzend sei noch hinzugefügt, dass auch nach Ansicht der Kammer die Höhe der in Rechnung gestellten Nebenkosten insgesamt nicht zu beanstanden ist. So hat der VI. Senat des BGH selbst vergleichbare beziehungsweise höhere Nebenkosten trotz einer geringeren Schadenshöhe für nicht beanstandungswürdig gehalten (BGH a.a.O.). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten Nebenkosten von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB fallen sollten.
V.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
21 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
VI.
22 
Gründe, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor, da die Sache zwar angesichts der vielen Parallelprozesse grundsätzliche Bedeutung hat, aber weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machen. Alle aufgeworfenen Rechtsfragen sind - zum Teil erst kürzlich - vom Bundesgerichtshof entschieden worden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 31.01.2012 – 5 C 4/09 (12) – unter Abweisung der Klage im Übrigen abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.368,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2008 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 109,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62%. Die Kosten der Streitverkündung in der 1. Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62% und die Streithelfer zu 38%. Die Kosten der Streitverkündung in der Berufungsinstanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 71% und die Streithelfer zu 29%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... zwischen ... und ... ereignet hat. Bei dem Unfall wurde der Pkw des Klägers, ein Audi A 2 1.4 Advance, beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Der Kläger beauftragte die Streithelfer, die ein Kfz-Sachverständigenbüro unterhalten, mit der Erstellung eines Schadensgutachtens (Auftrag mit Sicherungsabtretung vom 13.09.2008). Diese ermittelten im Gutachten vom 19.09.2008 voraussichtliche Reparaturkosten von 1.606,73 EUR inkl. MwSt., eine merkantile Wertminderung von 250,- EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 12.700,- EUR inkl. MwSt. und eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung von 35,- EUR. Die Streithelfer stellten dem Kläger mit Rechnung vom 24.09.2008 für das Gutachten insgesamt (550,50 EUR + 104,60 EUR MwSt =) 655,10 EUR in Rechnung, davon netto 291,- EUR für „Ingenieurtätigkeit“ und insgesamt netto 259,50 EUR an Nebenkosten. Die Zweitbeklagte ließ den Schaden am Fahrzeug des Klägers durch einen eigenen Sachverständigen begutachten, der mit Gutachten vom 22.9.2008 Reparaturkosten von lediglich 642,46 brutto veranschlagte. Der Kläger erteilte am 24.09.2008 auf der Grundlage seines eigenen Schadensgutachtens einer Audi-Vertragswerkstatt den Reparaturauftrag. Für die Fahrzeugreparatur wurden ihm 1.545,27 EUR inkl. MwSt. in Rechnung gestellt.

Vorprozessual hat die Zweitbeklagte unter Bezugnahme auf das von ihr erstellte Gutachten und einen Rechnungsprüfungsbericht ihres Sachverständigen die Schadensabrechnung des Klägers nur teilweise anerkannt. Der Kläger beauftragte darauf hin die Streithelfer mit der Überprüfung der Einwände der Zweitbeklagten. Für ihre schriftliche Stellungnahme vom 20.11.2008 stellten die Streithelfer dem Kläger 382,23 EUR inkl. MwSt. in Rechnung. Die Beklagten haben eine weitere Schadensregulierung abgelehnt.

Mit seiner Klage macht der Kläger die nicht ausgeglichenen Schadenspositionen, davon Reparaturkosten von 902,81 EUR, eine Wertminderung von 250,-, Sachverständigenkosten von 1.037,33 EUR (655,10 EUR + 382,23 EUR) sowie Anwaltskosten von 265,61 EUR jeweils nebst Zinsen geltend. Er meint, er habe aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens die angefallenen Reparaturkosten für erforderlich halten dürfen. Die Kosten des Ergänzungsgutachtens seien ebenso wie die Höhe der Sachverständigenkosten erforderlich und angemessen. Er meint schließlich, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten seien mit einer 1,8-Geschäftsgebühr erstattungsfähig.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.190,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2008 zu zahlen.

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 265,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht mehr auf die Richtigkeit des ursprünglichen Schadensgutachtens vertrauen dürfen, nachdem ihm vor Erteilung des Reparaturauftrages bekannt gewesen sei, dass der von der Zweitbeklagten eingeschaltete Sachverständige den Schaden geringer eingeschätzt habe. Im Übrigen sei von einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Sachverständigen und der Werkstatt auszugehen. Ein Anspruch auf die Sachverständigenkosten bestehe nicht, da das erste Gutachten fehlerhaft gewesen sei und es sich bei der ergänzenden Stellungnahme allenfalls um einen Nachbesserungsversuch gehandelt habe.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben und die Beklagten zur Zahlung von 1.940,14 EUR in der Hauptsache und 229,55 EUR außergerichtlichen Kosten jeweils nebst Zinsen wie beantragt verurteilt. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten. Das von der Zweitbeklagten in Auftrag gegebene Gutachten sei nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Reparaturkosten in Zweifel zu ziehen. Der Kläger habe auch bei Kenntnis dieses Gutachtens nicht zwangsläufig davon ausgehen müssen, dass dieses Gutachten richtig sei. Eine solche Beurteilung könne der Laie nicht vornehmen. Es bestehe auch ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten sowie der Kosten für die ergänzende Stellungnahme, da der Kläger beides habe für erforderlich halten dürfen. Demgegenüber sei eine Wertminderung des Fahrzeugs nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der insoweit die Feststellungen des Gutachters der Zweitbeklagten bestätigt habe, nicht eingetreten. Außergerichtliche Anwaltskosten seien lediglich auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr erstattungsfähig.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie vertiefen hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts, soweit es die Beklagten verurteilt hat. Mit seiner Anschlussberufung verfolgt er seinen Antrag im Umfang der Klageabweisung weiter.

Die Streithelfer haben sich den Anträgen des Klägers angeschlossen.

II.

A. Berufung

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Allerdings ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 1.545,27 EUR zusteht.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183; BGHZ 115, 364, 367). Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184). In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184; BGHZ 115, 364, 369). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 185). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376; BGHZ 155, 1, 5). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056). Die „tatsächlichen“ Reparaturkosten können deshalb regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind (BGHZ 63, 182, 186). Es besteht insoweit kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGHZ 63, 182, 185).

b) Danach sind die hier geltend gemachten Aufwendungen des Klägers als erforderlich anzusehen. Das von dem Kläger eingeholte Schadensgutachten hat eine Reparatur der erfolgten Art aus technischer Sicht als geboten und den damit verbundenen Aufwand entsprechend dem späteren tatsächlichen, durch Vorlage einer Reparaturkostenrechnung belegten Kostenanfall als notwendig bewertet. Unter diesen Umständen durfte ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Klägers die Eingehung dieser Aufwendungen grundsätzlich für erforderlich halten. Das Gegengutachten der Zweitbeklagten ist – ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger es vor Durchführung der Reparatur erhalten hat – nicht geeignet, die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten in Zweifel zu ziehen. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang repariert, wie ihn der von ihm beauftragte Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, ist grundsätzlich berechtigt, die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur sogenannten 130%-Grenze zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 m.w.N. zur Rspr.). Dies gilt in der Regel auch dann, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten Einwendungen gegen die Kostenschätzung erhoben hat, unabhängig davon, ob diese Einwendungen berechtigt sind. Denn der Geschädigte, der den Weg der vollständigen Instandsetzung wählt, darf sich grundsätzlich auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VersR 1977, 840, 841; jurisPK-BGB/Rüßmann, 5. Aufl., § 249 Rn. 79). Der Schädiger trägt insoweit nicht nur das „Werkstattrisiko“, sondern auch das Risiko, dass sich die veranschlagten Reparaturkosten im Nachhinein als zu teuer erweisen. Ob im Einzelfall anderes gilt, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit der von ihm veranlassten Kostenschätzung erkennen konnte, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Der Umstand, dass im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mehrere Kfz-Sachverständige und ein sachverständiger Zeuge hinsichtlich der mit der Schadensbehebung verbundenen technischen Fragen zu unterschiedlichen Bewertungen gelangt sind, belegt insoweit, dass es dem geschädigten Laien an der Stelle des Klägers nicht zumutbar war, sich zu den Einwendungen der Beklagten ohne weiteres ein verlässliches Urteil zu bilden (vgl. Kammer, Urteil vom 16.12.2011 – 13 S 128/11, juris).

c) Der Kläger hat vorliegend auch nicht gegen die ihn nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffende Schadensminderungspflicht verstoßen.

aa) Ein Verschulden des Klägers bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt (vgl. hierzu BGHZ 115, 364, 370; OLG Frankfurt, DB 1985, 1837; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 254 Rn. 44) ist hier nicht feststellbar, da der Kläger eine regional bekannte Markenwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt hat. Ebenso wenig sind konkrete Umstände dafür ersichtlich, dass der Kläger Zweifel an der Unabhängigkeit des von ihm ausgewählten Sachverständigen hätte haben müssen. Der Kläger hatte insbesondere keinerlei Anlass, von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen seinem Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt zulasten des Unfallgegners auszugehen. Aus der Sicht des Klägers sprach gegen ein kollusives Zusammenwirken des Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt schon der Umstand, dass die Reparaturwerkstatt – wie deren Kfz-Meister in seiner Zeugenvernehmung ausgeführt hat – den Kläger ausdrücklich auf die von der Zweitbeklagten erhobenen Einwände hingewiesen hat, ohne selbst Stellung zugunsten einer Partei zu beziehen.

bb) Zwar kann der Schädiger den Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht grundsätzlich auch auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen (vgl. BGHZ 183, 21 ff). Der Einwand, ein technisch gleichwertiges Reparaturergebnis lasse sich auch mit geringerem Aufwand erreichen, genügt hierfür jedoch nicht ohne weiteres, wenn der Geschädigte – wie hier – im Fall der konkreten Schadensberechnung sein besonderes Interesse an einer Reparatur der vorgenommenen Art durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGHZ 183, 21, 24 f.). Vielmehr müssen in einem solchen Fall besondere, ein Verschulden begründende Umstände hinzutreten. Nur wenn der Geschädigte anhand leicht nachvollziehbarer Einwendungen des Schädigers ohne weiteres – insbesondere ohne Einholung einer ergänzenden sachverständigen Begutachtung – erkennen kann, dass die der Reparatur zugrunde liegende Bewertung des Sachverständigen oder der Reparaturwerkstatt offenkundig fehlerhaft ist, kann es dem Geschädigten obliegen, eine andere Reparaturmöglichkeit in Betracht zu ziehen (Kammer, Urteil vom 16.12.2011 – 13 S 128/11, juris). Das ist hier indes – wie gezeigt – nicht der Fall.

2. Wie das Erstgericht in der Sache weiter zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Schadensgutachtens zu. Der Kläger ist aktiv legitimiert, da die formularmäßige Abtretung der Sachverständigenkosten mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 f.; vorgehend Urteil der Kammer vom 15.10.2010 – 13 S 68/10, Schaden-Praxis 2010, 446). Entgegen der Auffassung der Erstrichterin kann der Kläger Sachverständigenkosten für das Schadensgutachten jedoch lediglich in Höhe von 465,29 EUR ersetzt verlangen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, jeweils m.w.N.).Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.). Der Geschädigte ist aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. m.w.N.). Auch eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des „Grundhonorars“ steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, da der Sachverständige damit noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet. Eine solche Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO m.w.N.).

b) Die Kammer hat diese Grundsätze jüngst im Rahmen mehrerer Verfahren einer erneuten Prüfung unterzogen, nachdem in einer Vielzahl von Fällen einzelne Anbieter – wie auch die Streithelfer hier - Nebenkosten beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht, und von Seiten der Versicherungswirtschaft der Einwand erhoben wurde, die „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ und das Fehlen einer Markterkundungspflicht im Bereich der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflicht seien geeignet, den Anreiz für den Geschädigten zu einer sparsamen Auftragserteilung so weit herabzusenken, dass die Preiselastizität des Marktes für Kfz-Schadensgutachten gefährdet sei. Die Kammer hält nach dieser Überprüfung an den oben genannten Grundsätzen fest (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 – 13 S 98/10, 109/10, juris, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, jeweils m.w.N.).

aa) Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß, NZV 2001, 321, 322 f.; Hörl, NZV 2003, 305, 309 f., jeweils m.w.N.), wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 – 13 S 98/10, 109/10, juris, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, jeweils m.w.N.).

bb) Eine generelle Markterkundungspflicht des Geschädigten besteht nicht. Zum einen wäre der Laie mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert. Zum anderen spricht gegen eine Markterkundungspflicht, dass die auf dem Sachverständigenmarkt angebotenen Leistungen nicht ohne weiteres als gleichwertig angesehen werden können. Ein gesetzliches Berufsbild für Kfz-Sachverständige gibt es nicht (vgl. Hörl, NZV 2003, 305, 308). Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Anerkennung durch öffentliche Stellen und der Berufsausbildung und -erfahrung sowie der Spezialisierung auf bestimmte Schadensbilder und Fabrikate. Schließlich muss dem Geschädigten als „Herrn des Regulierungsgeschehens“ auch eingeräumt werden, einen Sachverständigen zu wählen, der aufgrund seiner persönlichen Unabhängigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt (vgl. dazu eingehend Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO m.w.N.).

cc) Nach dem Ergebnis der in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen kann die Kammer auch nicht feststellen, dass die Mechanismen des Marktes bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten nachhaltig gestört wären. Zwar deutet sich an, dass bei pauschalierter Abrechnung nach der Schadenshöhe tendenziell höhere „Grundhonorare“ abgerechnet werden, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten wären. Indes finden sich auch Ausnahmen. Hinzu kommt, dass die beanspruchten „Grundhonorare“ teilweise weit auseinander liegen, was auf ein preiselastisches Marktgeschehen hindeutet (Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

dd) Der Schädiger wird hierdurch nicht rechtlos gestellt. Hält er die vom Sachverständigen bestimmte Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (st.Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile vom 10.02.2012 aaO, jeweils m.w.N.). Gegen das Risiko, Schadensersatz in der Höhe eines zwar werkvertraglich wirksam vereinbarten, aber der Höhe nach übersetzten Honorars zahlen zu müssen, wird der Schädiger durch die Grenze der „Erforderlichkeit“ des Herstellungsaufwandes ausreichend geschützt (Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO m.w.N.).

c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich das von dem Sachverständigenbüro abgerechnete „Grundhonorar“ von 291,- EUR netto in voller Höhe als erforderlich. Das in zulässiger Weise als Pauschale erhobene „Grundhonorar“ war vorliegend für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht.

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, darf der Geschädigte jedenfalls dann von der Erforderlichkeit des angefallenen „Grundhonorars“ ausgehen, wenn es sich innerhalb des jeweils einschlägigen Honorarkorridors HB III (2008/9) bzw. HB V (2010/11) der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Die Erhebungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 haben insoweit gezeigt, dass auf dem hiesigen regionalen Markt im Mittel „Grundhonorare“ erhoben werden, die den jeweiligen BVSK-Honorarkorridor nicht überschreiten (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

bb) Das im vorliegenden Fall abgerechnete „Grundhonorar“ von 291,- EUR liegt innerhalb des BVSK-Honorarkorridors HB III 2008/2009 und ist damit nicht zu beanstanden.

d) Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind „Nebenkosten“ vorliegend jedoch lediglich in Höhe von 100,- EUR erstattungsfähig, da die abgerechneten „Nebenkosten“, soweit sie diesen Betrag übersteigen, quasi willkürlich überhöht sind und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

aa) Rechnet ein Sachverständiger – wie hier – zulässigerweise für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem „Grundhonorar“ abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt werden. Die Geltendmachung der „Nebenkosten“ ist deshalb auf den Ersatz seiner entstandenen Aufwendungen beschränkt (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

bb) Die Frage, ob die nach dieser Maßgabe abgerechneten „Nebenkosten“ erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind, bestimmt sich aus den unter 2. a) dargestellten Gründen aus der Sicht des Geschädigten.

Allerdings stehen dem Geschädigten zur Beurteilung dieser Frage keine Zahlenwerke zur Verfügung, die ihm einen verlässlichen Aufschluss über die Gesamthöhe der bei Einholung eines Kfz-Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt zu erwartenden „Nebenkosten“ böten. Nach ihren Erkenntnissen aus den in mehreren Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten hält die Kammer die BVSK-Honorarbefragung – anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars – nicht für geeignet, die auf dem hiesigen regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die anfallenden „Nebenkosten“ verlässlich abzubilden. Die BVSK-Honorarbefragung legt einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen „Grundhonorar“ und „Nebenkosten“ nahe. So weist auch die BVSK-Honorarbefragung 2008/09 darauf hin, dass die „Grundhonorare“ tendenziell etwas geringer erhoben werden, wo sehr detailliert „Nebenkosten“ aufgeführt werden. Wie weit diese Wechselwirkung reicht, lässt sich der Befragung aber nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis verschiedener Nebenkosten zueinander. So ist nicht erkennbar, inwiefern für Kopien beschrifteter Lichtbilddokumentationen neben Schreibkosten zusätzlich noch Kopierkosten oder Fotokosten anfallen. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale (z.B. für Porto, Telefon und Schreibkosten) abgerechnet werden, eher zu erwarten ist, dass andere Nebenkosten (z.B. für Fahrtkosten) nach konkretem Anfall abgerechnet werden. Des Weiteren lässt die BVSK-Honorarbefragung offen, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechnen. Je nachdem, ob ein Sachverständiger auf die Pauschalen zurückgreift oder seine Nebenkosten nach dem tatsächlichen Anfall berechnet, bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Höhe der „Gesamtnebenkosten“. Es kommt hinzu, dass die Sachverständigen – wie die Überprüfung der Kammer ergeben hat - auf dem hiesigen regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen und deren Angaben zur Abrechnung von Nebenkosten insgesamt so unterschiedlich sind, um einen aussagekräftigen regionalen Durchschnitt zu ermitteln, der durch die BVSK-Befragung hinreichend verlässlich abgebildet werden könnte. Eine pauschale Anwendung der BVSK-Studie würde diesem sehr uneinheitlichen Bild nicht gerecht (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

Für die Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten“ kann die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) sind auf Privatgutachter nicht anwendbar (vgl. hierzu BGHZ 167, 139, 148, Urteile vom 04.04.2006 – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56, 58 und vom 23.01.2007 aaO; Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).Auch aus einer Gesamtschau der Honorarordnungen verschiedener Berufsgruppen wie dem RVG VV, der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV), der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) kann der Laie keinen verbindlichen Maßstab für die erforderlichen „Nebenkosten“ des Kfz-Sachverständigen gewinnen. Diesen Honorarordnungen fehlt nicht nur die rechtliche Verbindlichkeit für die hier in Frage stehende Berufsgruppe. Sie unterscheiden sich in ihren Regelungen auch zu stark, um einen allgemein nachvollziehbaren Maßstab abzubilden (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

Allein das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die Gesamthöhe der zu erwartenden „Nebenkosten“ enthebt den Laien freilich nicht von jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten „Nebenkosten“. Das gilt umso mehr, als einzelne Anbieter – wie bereits gezeigt - Nebenkosten beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht. Mangels verlässlicher Zahlenwerke zur Beurteilung der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Höhe der „Nebenkosten“ kann der geschädigte Laie die Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten kann.

Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstellt, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,- EUR. Damit nimmt die Kammer nicht etwa eine Preiskontrolle der von dem Sachverständigen berechneten „Nebenkosten“ vor, sondern vollzieht lediglich die Prüfung der Erforderlichkeit aus der Sicht des Geschädigten nach.

Der von der Kammer zugrunde gelegte Betrag von 100,- EUR ergibt sich unter Berücksichtigung des Aufwandes, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraumes in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten wird. Davon werden folgende ersatzfähige Positionen erfasst:

- Fahrtkosten: Unter Berücksichtigung der regionalen Kfz-Sachverständigendichte geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigte auf dem hiesigen regionalen Markt in der Regel innerhalb einer Entfernung von maximal 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauens finden kann und eine Nachbesichtigung nicht ohne weiteres notwendig ist. Einen sachlich begründeten aussagekräftigen Anhaltspunkt für die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Betrieb und Unterhalt kann auch der Laie ohne weiteres anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle gewinnen.Unter Zugrundelegung eines Fahrzeugs der oberen Mittelklasse (z.B. Mercedes E 250 CDI DPF Blue Efficiency 7G-Tronic, 150 kW; Audi A6 Avant 3.0 TDI DPF multitronic, 150 kW; BMW 520d touring (DPF), 135 kW) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von bis zu ca. 0,70 EUR/km x 50 km = 35,00 EUR.

- Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens: Zur Bemessung der insofern erforderlichen Kosten hat die Kammer den Umfang an Gutachten-, Kalkulations- und Lichtbildseiten zugrunde gelegt, der auf der Grundlage der plausiblen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, den Erkenntnissen der Kammer aus gleichgelagerten Verfahren und unter Berücksichtigung eines dem Sachverständigen zuzugestehenden Ermessens bei der Ausgestaltung seines Gutachtens für die fachgerechte Schadensbegutachtung und -dokumentation in Routinefällen aus technischer Sicht notwendig ist. Legt man danach maximal 12 Lichtbilder in Farbe zugrunde und räumt man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so ist ein Umfang von 10 Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarz-Weiß-Druck pro Ausfertigung jedenfalls ausreichend. Dabei sind mehr als drei Gutachtenausfertigungen (für Schädiger, Geschädigten und ggfl. Anwalt des Geschädigten) grundsätzlich nicht erforderlich. Im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung einer Pauschale für das Heften der Gutachten ergeben sich dann Kosten von 3 Ausfertigungen x 10 Farbseiten x 1,00 EUR + 3 Ausfertigungen x 14 Schwarz-Weiß-Seiten x 0,25 EUR + 3 x 3,00 EUR Heftung = rund 50,00 EUR. Dabei hat sich die Kammer an den Kopiergeschäften des regionalen Marktes und anhand der im Internet verfügbaren Angebote orientiert.

- Porto-, Versand- und Telefonkosten: Die Kammer bringt insoweit unter Berücksichtigung aktueller, dem Laien ohne weiteres zugänglicher Telefon-, Internet- und Versandkostentarife einen Betrag von 15,00 EUR in Ansatz. Die Begutachtung in Routinefällen erfordert in der Regel nur einige wenige Telefonate und Internetverbindungen für Terminsvereinbarungen, Rücksprachen mit Werkstätten, Restwertanfragen usw. Hinzu kommen die Kosten für den Gutachtenversand.

Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation sind nicht zu berücksichtigen. Eine sachliche Rechtfertigung für die separate Berechnung von Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation“ ist nicht ersichtlich, da die Bewertung und Kalkulation des Schadens einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellt, die bereits mit der Pauschale für das „Grundhonorar“ abgegolten ist.Entsprechendes gilt für die Kosten einer Restwertabfrage. Auch die Restwertermittlung stellt eine originäre Sachverständigenleistung dar, die mit dem „Grundhonorar“ abgegolten ist. Im Übrigen erfordert die Restwertermittlung gerade keine Abfrage einer - kostenpflichtigen - Restwertdatenbank. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zur Restwertermittlung durch den Sachverständigen im Regelfall erforderlich aber auch ausreichend, dass der Sachverständige drei Angebote auf dem regionalen Markt einholt (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130, 132; Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413, 415).

cc) Rechnet ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und macht er zusätzlich „Nebenkosten“ von bis zu 100,- EUR geltend, so darf der Geschädigte diese „Nebenkosten“ hiernach auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die „Nebenkosten“ diesen Betrag jedoch übersteigen, sind sie nur erstattungsfähig, soweit die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machen können, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller „Nebenkosten“ mit einem pauschalen Betrag von bis zu 100,- EUR nicht mehr abgegolten ist. Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

e) Der Kläger kann danach Sachverständigenkosten in folgender Höhe beanspruchen:

geltend gemachtes „Grundhonorar“    

291,00 EUR

erforderliche „Nebenkosten“

100,00 EUR

Zwischensumme

391,00 EUR

MwSt.

  74,29 EUR

Summe

465,29 EUR

3. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Ergänzungsgutachten der Streithelfer zu.

a) Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Ergänzungsgutachtens kann – wie die Kammer bereits entschieden hat - im Einzelfall aus § 119 Abs. 3 VVG158 d VVG a.F.) i.V.m. § 811 Abs. 2 BGB analog begründet sein (vgl. Kammer, Urteil vom 01.07.2011 – 13 S 60/10). Nach § 119 Abs. 3 VVG kann der Versicherer von dem Dritten zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens Auskünfte verlangen und die Vorlage von Belegen fordern, soweit diese dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann. Fordert der Versicherer entsprechende Belege an, steht dem Dritten ein Anspruch auf Kostenerstattung in entsprechender Anwendung des § 811 Abs. 2 BGB zu (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2010 – 3 W 55/10, juris; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., § 119 Rn. 12; Looschelders/Pohlmann, VVG, § 119 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, da die Stellungnahme der Streithelfer nicht auf eine Anforderung der Beklagten ergangen, sondern allein durch den Kläger als Geschädigter veranlasst worden ist.

b) Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stützen.

aa) Ob die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens im Kfz-Schadensfall zu dem nach § 249 BGB ersatzfähigen Schaden zählen, beurteilt sich nach den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten (ebenso OLG Hamm, DAR 1987, 83). Danach sind die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs oder zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. die Nachweise oben). Muss der Geschädigte demgegenüber damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde, fehlt es an der Ersatzfähigkeit (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, OLG-Report 1998, 121; ebenso Kammer, Hinweisbeschluss vom 08.10.2008 – 13 S 26/08; Beschluss vom 10.02.2011 - 13 T 15/10). Ein solcher Fall liegt hier vor.

bb) Nachdem der Kläger die Reparatur seines Fahrzeugs auf der Grundlage seines Schadensgutachtens hatte durchführen lassen, war die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Durchführung der Wiederherstellung nicht mehr erforderlich. Die weitere Begutachtung war auch nicht zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig. Der anwaltlich beratene Kläger musste insoweit berücksichtigen, dass die Äußerungen eines Privatgutachters in einem Zivilverfahren lediglich als substanziierter Parteivortrag gewertet werden und beim Streit über den Schadensumfang die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht ersetzen können (vgl. BGH, Urteile vom 11.05.1993 – VI ZR 243/92, VersR 1993, 899 und vom 29.09.1993 – VIII ZR 62/92, NJW-RR 1994, 255; Saarländisches Oberlandesgericht aaO). Der Kläger musste deshalb im Hinblick auf die von der Beklagten erhobenen Einwendungen damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten hätte in diesem Fall auf die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme verzichtet (vgl. hierzu auch Saarländisches Oberlandesgericht aaO; Kammer, Hinweisbeschluss vom 08.10.2008 – 13 S 26/08 und Beschluss vom 10.02.2011 - 13 T 15/10). Ob es sich bei den Kosten des Ergänzungsgutachtens um Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO handelt, die im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGHZ 153, 235; BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 24/08, VersR 2009, 563; OLG Frankfurt, VersR 2009, 1559), kann danach ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage zum Verhältnis zwischen materiell-rechtlichem Ersatzanspruch und prozessualem Kostenerstattungsanspruch (vgl. dazu Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. § 91 Rn. 15 m.w.N.). Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 14.07.1986 – 13 U 283/85, DAR 1987, 83 die Kosten eines Ergänzungsgutachtens für ersatzfähig gehalten hat, lässt der dort entschiedene Sachverhalt offen, wann das Ergänzungsgutachten eingeholt worden ist. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass das Ergänzungsgutachten in dem dort entschiedenen Fall – anders als hier - bereits vor der Entscheidung des Geschädigten über die Schadensbehebung eingeholt worden ist. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm steht daher nicht zwingend in Widerspruch zu der hier getroffenen Entscheidung.

4. Damit ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

Reparaturkosten

1.545,27 EUR

Sachverständigenkosten    

    465,29 EUR

gesamt

2.010,56 EUR

davon gezahlt

./. 642,46 EUR

noch zu zahlen

1.368,10 EUR

5. Dem Kläger steht im Übrigen – wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten zu (vgl. hierzu nur BGHZ 127, 348 ff; BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559), die sich aus einem Gegenstandswert von 2.105,56 EUR errechnen (Reparaturkosten 1.545,27 EUR, Sachverständigenkosten 465,29 EUR, Nutzungsausfallentschädigung 70,- EUR, Auslagenpauschale 25,- EUR).

a) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen den Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr durch das Erstgericht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls in der Regel eine 1,3-Geschäftsgebühr gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05, VersR 2007, 265,267 f.). Zwar steht dem Rechtsanwalt auch insoweit ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20% zu (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 273/11). Überschreitet der Anwalt allerdings seinen Ermessensspielraum, setzt das Gericht die Vergütung ohne Berücksichtigung der Toleranzgrenze des Anwalts fest (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2001, 273 zu § 12 BRAGO a.F.; OLG Hamm, Juristisches Büro 2007, 309; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 12 mit Fn. 21; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 54; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 14 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 14 RVG Rn. 23).

b) Das ist hier der Fall. Die von den klägerischen Prozessbevollmächtigten beanspruchte Geschäftsgebühr von 1,8 überschreitet auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof anerkannten Toleranzgrenze die Grenzen billigen Ermessens nach § 14 Abs. 1 RVG. Eine über die Regelgebühr in Verkehrsunfallsachen hinausgehende Gebühr kann im Hinblick auf Nr. 2300 RVG VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006 aaO). Davon ist hier nicht auszugehen. Die Eintrittspflicht der Beklagten stand zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt in Frage. Der Schwerpunkt des Streits der Parteien lag von Anfang an in der Frage der Ersatzfähigkeit weniger Schadenspositionen, deren Feststellung nicht mit besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art verbunden ist und die keine überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger haben. Auch wenn der klägerische Anwalt zur weiteren Abklärung technischer Fragen außergerichtlich einen Sachverständigen hinzugezogen hat, handelte es sich doch um einen überschaubaren Streitgegenstand, dessen rechtliche Probleme den in einer Vielzahl von Verfahren wiederkehrenden Fragen entsprechen. Die Fallbehandlung durch den Anwalt des Klägers hat demnach im Rahmen der vorauszusetzenden anwaltlichen Routine keinen überdurchschnittlichen Aufwand verursacht. Sonstige Umstände, die einen überdurchschnittlichen Aufwand begründen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

c) Danach kann der Kläger auf der Grundlage der vom Erstgericht angenommenen und von den Beklagten nicht angegriffenen 1,3-Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV 209,30 EUR + 20,00 EUR (Pauschale) + 43,57 EUR (MwSt.) = 272,87 EUR abzüglich hierauf gezahlter 163,03 EUR, mithin insgesamt 109,84 EUR nebst Zinsen ersetzt verlangen.

6. Verzugszinsen sind gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB geschuldet

B. Anschlussberufung

Die nach § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.

1. Ein Anspruch auf Ersatz einer merkantilen Wertminderung (vgl. hierzu nur BGHZ 35, 396 ff; BGHZ 161, 151 ff) besteht nicht, da eine Wertminderung nicht nachgewiesen ist. Das hat die Erstrichterin mit Bezug auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Sachverständigen der Beklagten rechtsfehlerfrei festgestellt. Weder die pauschale Behauptung, dass ein merkantiler Minderwert bei Weiterverkauf entstehen werde, noch der Hinweis des Klägers auf die Möglichkeit richterlicher Schätzung sind geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

2. Der Kläger kann auch – wie gezeigt – keinen Anspruch auf Anwaltskosten geltend machen, die einen Betrag von 109,84 EUR übersteigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob ein Geschädigter trotz Vorliegens eines abweichenden Gegengutachtens des einstandspflichtigen Haftpflichtversicherers auf der Grundlage des von ihm eingeholten, nicht erkennbar fehlerhaften Sachverständigengutachtens reparieren lassen darf und die angefallenen Reparaturkosten verlangen kann, ungeachtet der Frage, ob sich das Gegengutachten bei einer späteren technischen Überprüfung als richtig erweist, stellt sich in zahlreichen Fällen und ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Überdies gibt der Fall Gelegenheit, die anhand zahlreicher Entscheidungen entwickelte Rechtsprechung der Kammer zu der in der Instanzrechtsprechung uneinheitlich beurteilten Frage, in welchem Umfang der Geschädigte Ersatz der entstandenen Sachverständigenkosten verlangen kann, höchstrichterlich zu überprüfen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.