Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 06. Okt. 2014 - 2 O 702/13
Gericht
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 22.05.2014 wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 30.440,00 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung ausstehender Miete.
- 2
Die Parteien schlossen am 13.07.2009 bzw. 15.07.2009 einen Gewerbemietvertrag über die Nutzung einer Fläche von rund 1.500 m² als Indoor-Spielplatz zu einer monatlichen Nettokaltmiete in Höhe von 3.805,00 €. Für den Zeitraum November 2012 bis Juni 2013 entrichtete der Beklagte keine Miete, mithin steht insgesamt ein Betrag in Höhe der Klageforderung (30.440,00 €) aus.
- 3
Der Kläger trägt vor, die streitgegenständliche Gewerbefläche befinde sich in vertragsgemäßem Zustand.
- 4
Er beantragt,
- 5
das Versäumnisurteil vom 24.05.2014 aufrechtzuerhalten und den Einspruch zurückzuweisen.
- 6
Der Beklagte beantragt,
- 7
das Versäumnisurteil vom 20.05.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 8
Er trägt vor, der Kläger sei wegen des am 10.10.2012 eröffneten Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen nicht aktivlegitimiert. Er behauptet mit Schriftsatz vom 11.07.2014, eingegangen bei Gericht am 20.08.2014, die streitgegenständlichen Räumlichkeiten entsprächen nicht dem vertraglich zugesicherten Zustand und rügt diverse angebliche Mängel, deren Beseitigung dem Kläger obliege und die eine Mietminderung in Höhe von 100% rechtfertigten.
- 9
Das Gericht hat in mündlicher Verhandlung am 20.05.2014 Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen. Eine Klageerwiderung war trotz gesetzter Frist mit Hinweis auf Verspätungsfolgen nicht eingegangen. Das Versäumnisurteil wurde dem Beklagten gemäß Zustellungsurkunde am 06.06.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.06.2014 hat der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 20.05.2014 eingelegt. Mit Ladungsverfügung vom 23.06.2014 wurde dem Beklagten unter Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumnis aufgegeben, binnen 2 Wochen den Einspruch zu begründen. Mit Schriftsatz vom 15.08.2014 hat der Beklagte Bezug genommen auf eine Klageerwiderung vom 11.07.2014, die dem Gericht nicht vorlag, und die er mit Schriftsatz vom 19.08.2014, Eingang bei Gericht 20.08.2014, in „2. Ausfertigung“ dem Gericht übermittelt hat. Das Gericht hat mit Verfügung vom 20.08.2014 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.08.2014 auf die mögliche Verspätung des Beklagtenvorbringens hingewiesen.
- 10
Zur Ergänzung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.05.2014 und 29.08.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 11
Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
- 12
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von rückständiger Miete in Höhe von 30.440,00 € gemäß § 3 Abs. 1 des Mietvertrags vom 13.07.2009/15.07.2009. Der Kläger ist legitimiert, die Forderung gerichtlich geltend zu machen, weil er durch Freigabeerklärung vom 11.10.2012 die Verfügungsbefugnis über die streitgegenständlichen Gebäude wiedererlangt hat. Die Veröffentlichung der Freigabeerklärung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung und rein deklaratorischer Natur (BGH, Urteil v. 09.02.2012, IX ZR 75/11 - zitiert nach juris - m.w.N.), so dass dahinstehen kann, ob sie erfolgt ist.
- 13
Das Vorbringen des Beklagten zur Einspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 19.08.2014, bei Gericht eingegangen am 20.08.2014, wird gemäß §§ 340 Abs. 3 S. 3, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Den nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgten Vortrag zu etwaigen Mietmängeln hat der Kläger mit gemäß § 283 ZPO nachgelassenem Schriftsatz vom 18.09.2014 erheblich bestritten (vgl. zum Erfordernis des erheblichen Bestreitens: OLG Karlsruhe Urteil vom 28.10.2003, 17 U 59/02 - zitiert nach juris -). Die Frage, ob die behaupteten Mietmängel geeignet sind, die Mietminderung zu begründen, würde im Falle der Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten eine Beweiserhebung erforderlich machen. Denn im Falle der Nichterfüllung der nach Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 des Mietvertrags vorgesehenen Anforderungen an die Mieträume könnten die Einwendungen eine Mietminderung begründen. § 6 des Mietvertrags steht diesem nicht entgegen. Gemäß § 6 Abs. 1 des Mietvertrags vom 13.07.2009/15.07.2009 ist die Ausübung der Mietminderung nur unter den dort genannten Voraussetzungen vereinbart. § 536 Abs. 4 BGB steht dieser Vereinbarung nicht entgegen, weil es sich nicht um ein Mietverhältnis über Wohnraum handelt. Die Voraussetzungen der Mietminderung sind insoweit vorgetragen, als der Beklagte darauf hingewiesen hat, seit Jahren mehrfach und nachdrücklich die Mängel angezeigt zu haben. Soweit § 6 die „rechtskräftige gerichtliche Feststellung des zu Grunde liegenden Anspruchs“ vorsieht bzw. dessen „Anerkennung durch den Vermieter“, kann sich diese Passage sinnvollerweise nur auf das im selben Absatz geregelte Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht beziehen. Im Falle einer Minderung der Miete gibt es keinen dieser zu Grunde liegenden Anspruch.
- 14
Der Beklagte hat die ihm gemäß § 275 ZPO gesetzte Erwiderungsfrist versäumt. Das Säumnisverfahren (§§ 330 ff ZPO) hebt zwar eine vorangegangene Versäumnis von Erklärungsfristen nicht auf, die säumige Partei ist aber mit dem in der Einspruchsbegründung nachgeholten Vorbringen zur Hauptsache nicht schlechthin ausgeschlossen. Das Versäumnisurteil beruht allein auf dem schlüssigen Klagevorbringen. Über die Folgen des ungenutzten Ablaufs der Klageerwiderungsfrist ist darin nicht zu befinden. Diese Entscheidung ist vielmehr erstmals in der auf den Einspruch anberaumten Verhandlung zu treffen. Durch den zulässigen Einspruch wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis der mündlichen Verhandlung befand (§ 342 ZPO). Damit werden alle früheren Prozesshandlungen oder Unterlassungen wieder erheblich. Das Gesetz nimmt zwar die dem Säumnisverfahren eigene Verzögerung des Rechtsstreits in Kauf, jedoch werden andere Versäumnisse durch den Einspruch nicht ausgeräumt. So sind die Rechtsfolgen einer Fristversäumung gemäß § 296 ZPO auch allein aus der Sicht der auf den Einspruch folgenden Verhandlung zu beurteilen. Soweit eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits durch zumutbare vorbereitende Maßnahmen für diese Verhandlung vermieden werden kann, darf das Gericht das Vorbringen auch dann nicht zurückweisen, wenn die gemäß § 275 ZPO gesetzte Frist versäumt worden ist (BGH, Urteil vom 23.10.1980, VII ZR 307/79 - zitiert nach juris - m.V.a.: BGHZ 76, 173, 175ff; Messer NJW 1978, 2559; Deubner NJW 1979, 337, 342; Fastrich NJW 1979, 2598, 2600; E. Schneider MDR 1979, 710, 712).
- 15
Vorliegend hat der Beklagte auch die gesetzte Einspruchsbegründungsfrist gemäß § 340 ZPO versäumt. Bereits dem Versäumnisurteil selbst war innerhalb des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2014 die Belehrung über die möglichen Folgen der Fristversäumnis beigefügt und dieses dem Beklagten laut Zustellungsurkunde am 06.06.2014 zugestellt worden. Das Gericht hatte nach Eingang des zulässigen Einspruchs am 19.06.2014 mit Verfügung vom 23.06.2014 Termin zur mündlichen Verhandlung für den 21.08.2014 anberaumt und dem Beklagten unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Fristversäumnis Frist zur Einspruchsbegründung binnen 2 Wochen gesetzt. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten die beglaubigte Abschrift der fristsetzenden Verfügung am 26.06.2014 (vgl. dort Ziff. 6) zugestellt.
- 16
Nach Eingang eines zulässigen Einspruchs hat der Vorsitzende des Prozessgerichts unverzüglich Termin zur Verhandlung zu bestimmen (§§ 216 Abs. 2, 341a ZPO). Die Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden (§ 272 Abs. 3 ZPO). Damit wäre es nicht vereinbar, wenn der Vorsitzende die auf den Einspruch anzuberaumende Verhandlung so weit hinausschieben müsste, dass in diesem Termin alle nach dem verspäteten Vorbringen in Betracht kommenden Beweise erhoben werden könnten. Zwar ist bei der Terminsbestimmung nach Möglichkeit eine Zeitspanne zur Beweisaufnahme einzuplanen, welche nach dem neuen Sach- und Streitstand geboten und durchführbar erscheint (BGH, NJW 1974, 1512, 1513). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Vorsitzende bei der Terminsbestimmung einen freien, den Umständen nach in Betracht kommenden Termin auslassen müsste, um alle nachteiligen Folgen der Verspätung des Parteivorbringens auszuräumen. Andernfalls würde die Regelung des § 296 ZPO durch ein Säumnisverfahren unterlaufen. Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens käme in all jenen Fällen nicht mehr in Betracht, in denen der Verhandlungstermin erst nach Eingang des verspäteten Schriftsatzes bestimmt wird (vgl. dazu Deubner NJW 1980, 294). Der Beschleunigungszweck der gesetzlichen Neuregelung wäre verfehlt, eine "Flucht in die Terminsversäumnis" (vgl. BGHZ 76, 173, 178) würde sich in allzu vielen Fällen doch lohnen (BGH, Urteil vom 23.10.1980, VII ZR 307/79 - zitiert nach juris -).
- 17
Erst nach neuerlicher Terminsladung durch Verfügung vom 18.08.2014 ging die Einspruchsbegründung am 20.08.2014 in „2. Ausfertigung“ bei Gericht ein. Es handelte sich hierbei um die erstmalige Einlassung des Beklagten zur Sache überhaupt. Bis zum 20.08.2014 war für das Gericht nicht absehbar, dass es einer Beweisaufnahme bedurft hätte. Selbst wenn nach Eingang des Schriftsatzes noch eine kurzfristige Ladung dort benannter Zeugen unter Beachtung der Ladungsfristen gelungen wäre (bereits dies erscheint höchst zweifelhaft, zumal dem Kläger noch angemessene Frist zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen, weil diesem der entsprechende Schriftsatz erst noch durch das Gericht zugestellt werden musste, so dass der erforderliche Umfang einer Beweisaufnahme erst deutlich nach dem 20.08.2014 erkennbar geworden wäre), hätte dies nicht zum Beweis der behaupteten Tatsachen führen können. Zur Klärung des streitigen Tatsachenvorbringens wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen (so auch vom Beklagten durch entsprechenden Beweisantritt vorgesehen und gegenbeweislich durch den Kläger im Rahmen seines Bestreitens). Gegebenenfalls wäre die Einholung eines solchen Gutachtens in dem Zeitraum zwischen ursprünglicher Terminsbestimmung und (aufgrund des Terminsverlegungsantrags des Beklagten vom 15.08.2014) tatsächlicher mündlicher Verhandlung am 29.08.2014 möglich gewesen, dies ist jedoch im Ergebnis unerheblich, weil es für die Feststellung einer Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits bei Berücksichtigung verspäteten Vorbringens allein darauf ankommt, ob der Rechtsstreit bei Zulassung dieses Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung (absoluter Verzögerungsbegriff gem. BGH, Urteil vom 17.04.1980, VII ZR 114/79 - zitiert nach juris -, vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987, 1 BvR 903/85 - zitiert nach juris -). In keinem Fall jedoch war die Einholung eines solchen Gutachtens zwischen Eingang der Einspruchsbegründung und Termin zur mündlichen Verhandlung durchführbar, eine entsprechende Beweisaufnahme hätte somit den Rechtsstreit verzögert. Es drängt sich vorliegend auch nicht ohne weitere Erwägungen auf, dass bei rechtzeitigem Vorbringen dieselbe Verzögerung eingetreten wäre, weil jedenfalls entsprechende terminsvorbereitende Maßnahmen deutlich eher hätten eingeleitet werden können, insbesondere die Beauftragung eines Gutachters. Daher ist die Präklusion nicht rechtsmissbräuchlich und verstößt nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu BVerfG aaO; im Anschluss an BVerfG: OLG Hamm, Urteil v. 23.10.2000, 13 U 72/00 - zitiert nach juris -).
- 18
Gründe für die Fristversäumnis im Zusammenhang mit der Einspruchsbegründung hat der Beklagte nicht vorgetragen. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat lediglich ausgeführt, der genaue Ausgangstag könne nicht zurückverfolgt werden. Dies genügt nicht den Anforderungen einer genügenden Entschuldigung der Verspätung, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Schriftsatz vom 11.07.2014 bereits vom Tag nach Fristablauf am 10.07.2014 datiert, mithin dieser selbst im Falle der sofortigen Übermittlung erst nach Ablauf der Frist bei Gericht hätte eingehen können. Das Gericht wertet das Verhalten der Prozessbevollmächtigten des Beklagten als eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten, die sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Unter Beachtung einer üblichen, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt hätte die Prozessbevollmächtigte vorliegend besondere Vorkehrungen treffen müssen, damit der nach ihrem Vortrag am 11.07.2014 und damit bereits nach Fristablauf verfasste Schriftsatz zeitnah und sicher bei Gericht eintrifft, zumal er Beweisantritte enthielt, deren Berücksichtigung davon abhing, dass eine gewisse Vorlaufzeit zur mündlichen Verhandlung bestand.
- 20
Mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist auch der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil zurückzuweisen.
- 21
Der Rechtsstreit war auch nicht der Kammer zur Entscheidung vorzulegen. Dem Rechtsstreit lag die Frage zu Grunde, ob aufgrund eines Mietvertrags ausstehende Mietzahlungen geschuldet sind. Dies begründet keine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Die Voraussetzungen des § 348 Abs. 1 ZPO sind gewahrt.
- 22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
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Annotations
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.
(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.
(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).
(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.
(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.