Landgericht Deggendorf Endurteil, 14. März 2016 - 23 O 344/15

bei uns veröffentlicht am14.03.2016

Gericht

Landgericht Deggendorf

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.701,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.06.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten von 150.- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.08.2015 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 75% und die Beklagten als Gesamtschuldner 25%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil aus Ziffer 4. für die Beklagten vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit leisten in Höhe von 110% des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrags.

6. Der Streitwert wird auf 6.672,70 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom …

Der Kläger ist Halter des Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … Sein Fahrzeug wurde von seiner Ehefrau, der Zeugin A. K., gefahren. Der Beklagte zu 1) ist der Halter des Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Die Beklagte zu 2) war zum Unfallzeitpunkt die Fahrerin.

Am … gegen … Uhr parkte das klägerische Fahrzeug vor dem ehemaligen Postgebäude in der D. Straße in Z., das Beklagtenfahrzeug stand gegenüber auf dem Parkplatz vor dem Gymnasium in Z. I. Beide Fahrzeugführerinnen wollten jeweils rückwärts in die D. -Straße einfahren, als es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge kam.

Der Pkw des Klägers wurde hinten links am Heck beschädigt, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) hinten rechts. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 4.526,26 EUR brutto, die Mietwagenkosten auf 958,89 EUR brutto, die Gutachterkosten auf 757,55 EUR brutto. Die Wertminderung beträgt laut Gutachten 400.- EUR.

Mit Schreiben vom 21.04.2015 und 05.05.2015 hat der Klägervertreter die Beklagte zu 3) zur Zahlung aufgefordert. Mit Faxschreiben vom 16.06.2015 lehnte die Beklagte zu 3) jede Schadensersatzleistung ab.

Der Kläger behauptet, dass seine Ehefrau mit dem Ausparken bereits begonnen habe, als das Beklagtenfahrzeug noch auf dem Gymnasiumsparkplatz gestanden sei. Sie habe das klägerische Fahrzeug dabei bereits ein kurzes Stück zurückgesetzt und gibt vor, den rückwärtigen Verkehrs- raum im Blick gehabt zu haben. Als die Fahrerin des klägerischen Pkw bemerkt habe, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite die Beklagte zu 2) ebenfalls zum Ausparken ansetzte, sei sie sofort stehen geblieben. Er trägt vor, dass von seinem Pkw lediglich die Hinterachse über die Bürgersteig kante in die D. Straße hineingeragt habe. Die Beklagte zu 2) habe seine Frau überhaupt nicht bemerkt und sei auf das stehende Klägerfahrzeug gefahren.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 2) habe sein Fahrzeug übersehen und sei dagegen gestoßen, weshalb der Unfall für seine Ehefrau unvermeidbar gewesen sei. Er meint, die Beklagte zu 3) befände sich seit spätestens 16.06.2015 in Zahlungsverzug.

Der Kläger beantragt zu erkennen:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.672,70 EUR sowie 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16.06,2015 zu bezahlen,

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten von 650,33 EUR sowie 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagten beantragen:

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass die Ehefrau des Klägers den Unfall selbst verursacht habe. Die Beklagte zu 2) sei mit dem Fahrzeug rückwärts ausgeparkt und habe es gleichzeitig nach links eingelenkt, um die D. Straße in südlicher Richtung befahren zu können. Sie habe sich dabei während des gesamten Ausparkvorgangs durch Umdrehen und Blicke in den Rückspiegel abgesichert. Die Straße sei frei gewesen, auch habe niemand auf der gegenüberliegenden Seite ausgeparkt. Die Beklagten tragen vor, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug bereits angehalten und sich voll in der Fahrspur eingeordnet - sich lediglich noch leicht schräg befunden habe. Als die Beklagte zu 2) vorwärts losfahren wollte, sei das klägerische Fahrzeug ihrerseits rückwärts gegen das stehende Fahrzeug der Beklagten zu 2) gefahren.

Die Beklagten bestreiten, dass das Fahrzeug des Klägers zuerst ausgeparkt habe. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei für die geltend gemachten Forderungen nicht aktiv legitimiert und habe insbesondere keinen Anspruch auf die Umsatzsteuer in Höhe von gesamt 996,73 EUR.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Fahrerin des klägerischen Pkw das Rückwärtsausparkmanöver nicht hätte durchführen dürfen. Es liege ein Verstoß gegen §§ 9 Abs. 5, 10 Satz 1 StVO vor. Der Unfall stelle sich als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar. Jedenfalls würde die Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung zurücktreten. Auch seien nicht alle geltend gemachten Schadensposten erstattungsfähig.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Klage wurde dem Beklagten zu 1) am 27.08.2015 sowie den Beklagten zu 2) und 3) am 28.08.2015 zugestellt.

Es wurde Beweis erhoben durch Erholung eines mündlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens sowie durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen A. K. und O. sowie des Sachverständigen R. Hinsichtlich Umfang, Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2016 (bi. 29/39 d.a.) Bezug genommen.

Gründe

A. Die Klage Ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Deggendorf sachlich und örtlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 32 ZPO zuständig.

Die Klage Ist im tenorierten Umfang nach §§ 7, 11, 17 StVG, 249, 251 BGB, in Richtung gegen die Beklagte zu 2) nach §§ 18 Abs. 1, 3, 7, 11,17 StVG, 249, 251 BGB und in Richtung gegen die Beklagte zu 3) In Verbindung mit § 115 VVG begründet. Im Übrigen war die Klage wegen einer Mithaftung und mangels Erstattungsfähigkeit einzelner Schadensposten abzuweisen.

I.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat dargelegt, dass das Fahrzeug zwar finanziert sei, er aber Eigentümer sei. Eine Abtretung bezüglich der Sachverständigenkosten habe es nicht gegeben. Dies blieb zuletzt beklagtenseits unwidersprochen.

II.

Die Haftung des Beklagten zu 1) ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 7, 11,17 StVG, 249 ff BGB mit einer Quote von 70:30 zulasten des Klägers gemäß § 17 Abs. 2 I. V. m. Abs. 1 StVG.

1. Der Unfall ereignete sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, der Beklagte zu 1) war Halter des …

2. Bei der Halterhaftung handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, § 7 Abs. 1 StVG. Anhaltspunkte für höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegen nicht vor, so dass der Haftungsausschluss nicht greift.

3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass sich die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs beim rückwärts Ausparken in Bewegung befunden hat und nicht gestanden ist, als es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen war.

Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Unfallursache ein Verstoß der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs gegen ihre Sorgfalts- und Rücksichtspflichten beim Rückwärtsfahren bzw. beim Einfahren in eine Straße war, indem sie gegen §§ 9 Abs. 5, 10 Satz 1 StVO verstoßen hat.

Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich ein Fahrer beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ferner hat sich jemand, der aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 Satz 1 StVO).

Dass die Ehefrau des Klägers beim rückwärts Einfahren bzw. Ausparken gegen die o.g. Sorgfaltspflichten verstoßen hat, ergibt sich aus dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen R. dessen nachvollziehbaren, in sich stimmigen und von erkennbar großer Sachkunde getragenen Ausführungen sich das Gericht zu eigen macht.

Der Sachverständige führt aus, dass das unfallbeteiligte klägerische Fahrzeug am linken Heckeck unfallbedingt beschädigt worden sei; der Kunststoffstoßfänger sei plastisch verformt und das Abschlussblech sei noch eingedrückt. Der Stoßfänger zeige im abgerundeten Bereich Verschrammungen, die bei einer vergrößerten Betrachtung eine entsprechende Aufschiebung der Lackierung bzw. des Kunststoffes ergeben würden. Beim Beklagtenfahrzeug sei der Stoßfänger ebenso hinten verschrammt worden. Auch sei die Heckklappe beschädigt worden und die Heckleuchte hinten rechts teilweise gebrochen.

Die Verschrammung am Stoßfänger hinten von rechts nach links, in Fahrtrichtung gesehen - also in Querrichtung - sei etwa 20 cm lang. Diese beginne im abgerundeten Bereich und würde sich etwa 20 cm nach innen in Richtung Fahrzeugmitte aufweiten. Der Sachverständige kommt aus technischer Sicht zu dem Resultat, dass dieser Schaden nur erklärbar sei, wenn in der Kontaktphase das Klägerfahrzeug rückwärts bewegt wurde.

Der Sachverständige kommt nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis, dass aufgrund des vorgefunden Schadensbildes das Klägerfahrzeug in der Kontaktphase in Rückwärtsbewegung war. Auf die Grundsätze des Anscheinbeweises kommt es daher nicht an.

Aus technischer Sicht könne das Beklagtenfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt gestanden oder aber auch mit Restgeschwindigkeit in Rückwärtsbewegung gewesen sein. Ein stehendes Beklagtenfahrzeug sei aufgrund der Spurenlage grundsätzlich möglich.

Diese fachkundigen und nachvollziehbaren Ausführungen macht sich das Gericht zu eigen und legt sie der Urteilsfindung zugrunde.

Die technischen Ausführungen des Sachverständigen R. decken sich insoweit auch mit den Angaben der Beklagten zu 2) Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung. Diese gab schlüssig an, dass sie gerade in Begriff war, vorwärts loszufahren, als ihr das klägerische Fahrzeug gegen ihr hinteres rechtes Heck gefahren sei.

Die richterliche Überzeugung wird durch die Angaben der nicht unfallbeteiligten Zeugin O. gestützt. Die Zeugin O. gab glaubhaft und widerspruchsfrei an, dass die Beklagte zu 2) mit ihrem Fahrzeug bereits auf der Straße gestanden sei, als das klägerische Fahrzeug rückwärts gerollt und aufgefahren sei. Sie hat erlebnisbasiert und ohne jeglichen Belastungseifer geschildert, dass sie sich gedacht habe, dass wenn der anderer Fahrer nicht bald bremst, es „scheppern“ würde. Die Zeugin O. ist unbeteiligt und steht in keinem Näheverhältnis zu den Parteien. Sie hat kein originäres Interesse am Ausgang des Verfahrens.

Die Aussage der Zeugin K. vermag die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zu erschüttern. Die ihrerseits geschilderte Unfallversion (stehendes Klägerfahrzeug) lässt sich aus unfallanalytischer Sicht nicht bestätigen (s.o.).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Kläger den schuldhaften Verstoß der Fahrzeugführerin seines Pkw gegen die StVO zurechnen lassen muss - und dies unabhängig von der konkreten Lage des Kollisionsortes.

4. Die Beklagten konnten eine überwiegende Mithaftung des Klägers nach § 17 StVG am Verkehrsunfall zur Überzeugung des Gerichts nachweisen.

a) Sind an einem Verkehrsunfall zwei Kraftfahrzeuge beteiligt, folgt grundsätzlich aus § 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StVG (i. V. m. § 18 Abs. 3 StVG), dass als Ausgangspunkt jeder Halter unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr zunächst zu 50% haftet, sofern keine relevanten Unterschiede zwischen den beteiligten Kraftfahrzeugen bestehen. Die gleichmäßige Haftung gilt aber dann nicht, wenn zu der abstrakten/allgemeinen Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge noch besondere Umstände hinzutreten, die den Verursachungsanteil des einen im konkreten Fall erhöhen und damit eine Haftungsverschiebung zu seinen Ungunsten bewirken.

b) Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gilt der Grundsatz, dass die jeweils andere Partei die Umstände beweisen muss, die zu Ungunsten der gegnerischen Partei berücksichtigt werden sollen.

c) Beitrag des Klägerfahrzeugs

Die Betriebsgefahr des von der Zeugin K. gesteuerten Pkw ist erhöht, weil letztere gegen §§ 9 Abs. 5, 10 Satz 1 StVO schuldhaft verstoßen hat, indem sie rückwärts aus einem Parkplatz In eine Straße eingefahren ist (s.o.).

Unschädlich ist, dass der Kläger nicht der Fahrer des beteiligten Fahrzeuges gewesen Ist. Etwaige gefahrerhöhenden Umstände muss sich der Kfz-Halter zurechnen lassen, da er eine Haftungseinheit mit dem Fahrer seines Fahrzeugs bildet; d. h. er muss sich auch dessen (Fehl-)Verhalten zurechnen lassen (Kirchhoff, MDR 1998, 12, 14).

Der Sachverständige R. stellt im Rahmen seines Gutachtens überzeugend dar, dass das Unfallgeschehen alleine durch die klägerische Fahrzeugführerin verursacht worden sei, wenn man die Angaben der Zeugin O. zugrunde legt. Sie hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie den zu befahrenden beabsichtigten rückwärtigen Verkehrsraum ausreichend beobachtet und ihre Rückwärtsfahrt entsprechend abgebrochen hätte.

Auch wenn man die Zeugin O. außen vorlässt, ändert sich nicht an der Vermeidbarkeit für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs. Denn dann hätten sich beide Unfallbeteiligten letztlich während der jeweiligen Ausparkphasen sehen können. Der Unfall wäre dann jeweils vermeidbar gewesen, wenn die beiden Fahrzeugführe rinnen die Fahrzeuge vor der Berührung bzw. vor dem Gefahrenbereich des jeweiligen Unfallgegnerfahrzeugs angehalten hätten.

d) Beitrag der Beklagten zu 2)

Der Kläger konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass der Unfall allein seitens der Beklagten zu 2) verschuldet ist. Aus technischer Sicht muss laut Sachverständigem vielmehr davon ausgegangen werden, dass das klägerische Fahrzeug in Bewegung war, da sich andernfalls die ca. 20 cm lange Verschrammung nicht erklären ließe (s.o.).

Das Gericht geht davon aus, dass bei gehöriger Anstrengung der Beklagten zu 2), diese den Unfall hätte vermeiden können. Sie hätte das klägerische Fahrzeug sehen und früher zum Stehen kommen bzw. zügiger wegfahren können. Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich derjenige, der er am Verkehr teilnimmt, so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB außer Acht gelassen. Es gilt ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektivabstrakter Sorgfaltsmaßstab (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage, 2016, § 276 Rn. 15). Erforderlich Ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten (BGH NJW 1972,151).

Bei einem Rückwärtsausparkvorgang, der per se sehr gefahrenträchtig ist, gilt es die hohen Anforderungen einzuhalten (vgl. Gesetzeswertung der §§ 9 Abs. 5, 10 Satz 1 StVO). Auch hat man im Straßenverkehr stets mit Fehlern anderer zu rechnen und muss sich bzw. sein Fahrverhalten entsprechend darauf einstellen.

e) Ausschluss der Haftung, §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 StVG

Die Haftung ist weder für den Kläger noch für die Beklagten nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Jeder ist für sich darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich des Vorliegens eines für Ihn „unabwendbaren Ereignisses“.

Ein Unfall ist für den Halter nur dann unvermeidbar, wenn sowohl er als auch der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben, wenngleich eine absolute Vermeidbarkeit nicht gefordert wird. Eine absolute Vermeidbarkelt wird nicht gefordert: Es muss die äußerst mögliche Sorgfalt beachtet worden sein; hierzu gehört ein über den gewöhnlichen Maßstab hinaus gehendes, sachgemäßes, umsichtiges, reaktionsschnelles und geistesgegenwärtiges Handeln eines sog. „Idealfahrers“.

Der Kläger Ist beweisfällig bzgl. der Unvermeidbarkeit geblieben. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass in beiden denkbaren Sachverhaltsvarianten (stehendes Beklagtenfahrzeug bzw. rückwärts rollendes Beklagtenfahrzeug) der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs vermeidbar gewesen wäre. Auch Hegt Ihr ein schuldhafter Verkehrsverstoß zur Last (s.o.).

Auch die Beklagte zu 2) konnte nicht darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die Kollision für sie ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat. Sie hätte erkennen können und müssen, dass das klägerische Fahrzeugs rückwärts fährt (Aufleuchten des Rückfahrscheinwerfers). Da aus technischer Sicht offenbleibt, ob das Beklagtenfahrzeug stand oder nicht - der Sachverständige führt aus, dass beide Varianten möglich sind - war der Unfall nicht ausschließbar vermeidbar für die Beklagte zu 2), wenn sie früher zum Stehen gekommen wäre.

Der Sachverständige konnte aus technischer Sicht eine Unfallversion nicht ausschließen, bei der das Klägerfahrzeug teilweise nach hinten ausgeparkt wird und erst dann das Beklagtenfahrzeug rückwärts auszuparken beginnt. Es sei daher technisch nicht nachweisbar, dass einer der Unfallbeteiligten den Ausparkvorgang zeitlich früher gestartet habe.

Etwaige Zweifel gehen zulasten der In diesem Punkt beweisbelasteten Beklagten.

f) Konkrete Abwägung

Die konkrete Abwägung der einzelnen Beiträge ergibt eine Quote von 70:30 zulasten des Klägers.

Primär unfallursächlich wiegt der Verkehrsverstoß der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs.

Der Verkehrsverstoß der Beklagten zu 2) ist diesem deutlich untergeordnet.

Daher ist eine Haftungsverteilung von 70:30 angemessen und die ausgesprochene Haftungsquote wird den jeweiligen Verursachungsbeiträgen gerecht.

Die Betriebsgefahr des Beklagten-Pkw tritt nach Abwägung aller konkreten Umstände vorliegend nicht hinter der deutlich erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers zurück. Nach der Systematik des § 17 StVG (i. V. m. § 18 Abs. 3 StVG) ist eine Haftungsteilung die Regel, so dass nur in Ausnahmefällen die Betriebsgefahr völlig zurücktritt. Voraussetzung ist, dass die mitursächliche Betriebsgefahr des einen Kfz nicht erheblich ins Gewicht fällt, während auf der anderen Seite der Unfall durch schweres oder grobes Verschulden verursacht wurde.

Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben: Da aus technischer Sicht offenbleibt, ob das Beklagtenfahrzeug stand oder nicht - der Sachverständige gab ab, dass beide Varianten möglich sind - rechtfertigt sich das gefundene Ergebnis.

III.

Die Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich dem Grunde nach gemäß §§ 18 Abs. 1, 3, 7,11, 17 StVG, 249, 251 BGB mit einer Quote von 70:30 gemäß §§ 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG. Die Beklagte zu 2) war Fahrerin des …

1. Der Unfall ereignete sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, die Beklagte zu 2) war Fahrzeugführer.

2. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge von Kläger und Beklagter zu 2) nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1, 2 StVG ergibt eine Haftungsquote von 70:30 zulasten des Klägers (s.o.).

3. Die Haftung der Beklagten zu 2) Ist nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen. Die Haftung des Fahrers nach § 18 StVG ist eine Haftung für vermutetes Verschulden; dem Fahrer Ist damit die Möglichkeit gegeben zu beweisen, dass der Unfall nicht auf seinem Verschulden beruht (BGH NJW 1983, 1326). Die Beklagte zu 2) konnte den Entlastungsbeweis nicht zur Überzeugung des Gerichts führen (s.o.).

IV.

Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 3) ergibt sich dem Grunde nach aus den obigen Ausführungen in Verbindung mit §§ 115 WG, 1 PfIVG.

V.

Die Beklagten haften als Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 WG, § 840 BGB analog.

VI.

Die Höhe der anteilig erstattungsfähigen Schadensersatzposten beläuft sich auf insgesamt 1.701,29 EUR gemäß §§ 11 StVG, 249 Abs. 1, 2, 251 ff BGB.

Die klägerseits jeweils geltend gemachte Umsatzsteuer in Höhe von 996,73 EUR für die Reparatur-, Gutachter- und Mietwagen kosten (722,68 EUR + 120,95 EUR + 153,10 EUR) ist nicht zu erstatten: Der Kläger hat eingeräumt, dass seinerseits eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe. Ansonsten wurden den Schadensposten der Höhe nach nicht weiter bestritten (§ 138 Abs. 1 ZPO).

1. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 3.803,58 EUR netto.

2. Die merkantile Wertminderung ist gemäß § 251 BGB zu erstatten und beträgt im vorliegenden Fall 400.- EUR.

3. Die bezahlten Sachverständigenkosten von 636,60 EUR netto sind vom Schadensersatz nach §249 Abs. 1,2 BGB erfasst.

4. Die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Mietwagen kosten belaufen sich auf insgesamt 805,79 EUR netto.

5. Die (volle) Unkostenpauschale ist nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Deggendorf und des Oberlandesgerichts München in Höhe von 25.- EUR nach § 249 Abs. 1 BGB i. V. m. § 287 ZPO gerechtfertigt und nicht in Höhe der beantragten 30.- EUR.

6. Die anteilig zu erstattenden Schadenspositionen belaufen sich daher entsprechend der Haftungsquote auf insgesamt 1.701,29 EUR (30% von 5.670,97 EUR).

VII.

Nebenforderungen

1. Die Zinsen bezüglich der Hauptforderung folgen aus §§ 288, 286 Abs. 1 BGB. Das Faxschreiben der Beklagten zu 3) stellt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar (§§ 133, 157 BGB), so dass eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich ist.

2. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich nach § 249 Abs. 1, 2 BGB im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität geschuldet und waren erforderlich, soweit sie sich aus der berechtigten Forderung ergeben. Berechtigt sind die Rechtsanwaltskosten aus einem Wert von 1.701,29 EUR (s.o.). Diese liegen im vorliegenden Fall über der Selbstbeteiligung von 150.-EUR, so dass dem Kläger jedenfalls dieser Betrag zu ersetzen ist. Der übersteigende Teil der Forderung ist auf die Versicherung übergegangen (vgl. § 86 Abs. 1 WG).

Die diesbezüglichen Zinsen folgen aus §§ 288, 291 BGB ab dem28.08.2015 (§ 187 Abs. 1 BGB analog).

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

C. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 Satz 1, 2 ZPO für die Beklagten gemäß § 708 Nr. 11 ZPO.

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Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung


Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Er

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(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.