Landgericht Bonn Urteil, 12. Feb. 2014 - 1 O 368/11
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.489, 34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 3.800,00 Euro seit dem 15.08.2011, aus einem Betrag in Höhe von 3.600,03 Euro ab dem 17.10.2011 sowie aus einem Betrag in Höhe von 4.089,31 Euro ab dem 18.12.2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung der Stute „F“ (Lebensnummer DE ### #########) sowie die Herausgabe des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses und der Eigentumsurkunde.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu 1) näher bezeichneten Pferdes in Verzug ist.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung des im Antrag zu 1) aufgeführten Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung und Pflege sowie das Bewegen des Pferdes, tierärztliche Untersuchung und Behandlung und Inanspruchnahme eines Hufschmiedes, soweit diese Aufwendungen über den im Antrag zu 1) enthaltenen Betrag von 7 689, 34 Euro hinausgehen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Streithilfe werden dem Streithelfer auferlegt.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Anfang 2011 kaufte die Klägerin vom Beklagten die im Tenor näher bezeichnete Stute „F“ für einen Kaufpreis von 3.800,00 Euro. Der von beiden Parteien am 18.01.2011 unterschriebene Kaufvertrag enthält eine Klausel des Inhalts, dass „der Verkauf ausdrücklich unter vollständigem Gewährleistungsausschluss“ erfolgt.
3Das Pferd wurde vor Übergabe durch die Klägerin probegeritten und von Frau Dr. W, die in der Tierarztpraxis des Streithelfers, Herrn Dr. J, beschäftigt war, röntgenologisch untersucht.
4Frau Dr. W erschien mit einer Tierarzthelferin und einem mobilen Röntgengerät bei dem Beklagten und fertigte sechs Röntgenbilder der Beine des Pferdes an. Noch vor Ort teilte sie der Klägerin telefonisch die röntgenologischen Befunde mit.
5Am 21.01.2011 wurde das Pferd der Klägerin mitsamt einer CD, auf der die Röntgenaufnahmen gespeichert waren, übergeben. Anfang Mai 2011 suchte die Klägerin erneut einen Tierarzt auf. Mit Schreiben vom 05.07.2011 setzte die Klägerin dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung bis spätestens zum 19.07.2011 und erklärte gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag, für den Fall, dass die Frist erfolglos verstreiche.
6Die Klägerin behauptet, das Pferd leide an erheblichen pathologischen Röntgenveränderungen, unter anderem an vorne beiderseits erweiterten Gefäßkanälen, die bis in das Seitenteil des Strahlbeines reichten. Vorne links lägen entsprechende, nur minimal weniger ausgeprägte Befunde vor. Darüber hinaus habe das Pferd neben dem Chip im Sprunggelenk hinten links osteophytäre Ausziehungen sowie im Sprunggelenk hinten rechts arthrotische Veränderungen im Sinne von Spat, einer Erkrankung des Sprunggelenks. Die Befunde hätten bereits bei Übergabe des Pferdes vorgelegen und seien nicht heilbar. Aufgrund dieser Röntgenveränderungen leide die Stute an einer chronischen Lahmheit. Das Pferd sei infolge der Befunde in die Röntgenklasse III des Röntgenleitfadens, der Vorgaben für die einheitliche Vorgehensweise und Beurteilung von Röntgenaufnahmen bei Pferden normiert, einzustufen.
7Hierüber sei sie vom Beklagten nicht aufgeklärt worden. Nach Anfertigung der Röntgenaufnahmen sei sie lediglich darauf hingewiesen worden, dass das Pferd zwar einen sogenannten Chip hinten rechts aufweise, aber ansonsten alles in Ordnung sei.
8Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei ein Unternehmer, sodass es sich bei dem Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf handele und die im Kaufvertrag enthaltene Klausel zum Haftungsausschluss unwirksam sei.
9Ihr seien im Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich Oktober 2013 Unterbringungskosten für das Pferd von insgesamt 5.910,00 Euro entstanden. Darüber hinaus seien ihr Tierarztkosten in Höhe von insgesamt 1.183,24 Euro, Kosten für den Hufschmied in Höhe von 445,00 Euro und Kosten für die Tierhalterpflichtversicherung in Höhe von 166,01 Euro angefallen.
10Die Klägerin beantragt,
111. den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.489,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3 800 Euro seit dem 15.08.2011 und aus 3.600,03 Euro ab Rechtshängigkeit sowie aus einem Betrag in Höhe von 4.089,31 Euro ab Zustellung des Schriftsatzes vom 11.11.2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung der Stute „F“ (Lebensnummer DE ### #########) sowie die Herausgabe des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses und der Eigentumsurkunde;
122. festzustellen, dass der Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Pferdes in Verzug ist;
133. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiter entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung des im Klageantrag zu 1) aufgeführten Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung und Pflege sowie das Bewegen des Pferdes, tierärztliche Untersuchung und Behandlung und Inanspruchnahme eines Hufschmiedes, soweit diese Aufwendungen über den im Klageantrag zu 1) enthaltenden Betrag von 7689, 34 Euro hinausgehen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er behauptet, Frau Dr. W habe der Klägerin bereits vor Abschluss des Kaufvertrags telefonisch mitgeteilt, dass die Stute röntgenologisch darstellbare Veränderungen aufweise. Die Tierärztin habe der Klägerin die Befunde genau erläutert und mitgeteilt, dass das Pferd in die Röntgenklasse III eingeordnet werden könne. Sie habe insbesondere auf die folgenden röntgenologischen Veränderungen hingewiesen:
17Sprunggelenk rechts 115 Grad: ggr. Unruhe am Tarsometatarsalgelenk,
18Sprunggelenk links 115 Grad: OCD mit Chip
19Oxspring bds.: ggr. erweiterte Gefäßkanäle.
20Er ist der Ansicht, die Klägerin könne aufgrund der Kenntnis keine Gewährleistungsrechte geltend machen.
21Durch Beschluss vom 27.04.2012 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen M, I, X, Dr. W und L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.11.2012, Blatt ### bis ###, der Akte verwiesen. Mit weiterem Beschluss vom 30.11.2012 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. vet. C, Facharzt für Pferde und Chirurgie. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich erstattete Gutachten des Herrn Dr. C vom 23.01.2013, Blatt ### bis ### der Akte, sowie die mündliche Erläuterung, Sitzungsniederschrift vom 15.01.2014, Blatt ### bis ###, Bezug genommen.
22Der Nebenintervenient, Herr Dr. J, dem der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.03.2013 den Streit verkündet hat, ist dem Rechtstreit mit Schriftsatz vom 08.04.2013, bei Gericht eingegangen am 11.04.2013, auf Seiten des Beklagten beigetreten.
23Entscheidungsgründe
24I.
25Die Klage ist zulässig und begründet.
26Der Klägerin steht das gemäß § 256 Absatz 1 ZPO für Feststellungsklagen erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrages zu 2) zu. Vorliegend folgt das Feststellungsinteresse aus den §§ 756 Absatz 1, 765 ZPO. Danach kann bei Zug-um-Zug-Urteilen der Gläubiger nur ohne tatsächliches Angebot der dem Schuldner gebührenden Leistung vollstrecken, wenn dessen Annahmeverzug durch eine ihm zugestellte, öffentliche Urkunde, hier also das Urteil, bewiesen ist. Auf diese Erleichterung der Vollstreckung hat die Klägerin einen Anspruch.
27Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 3) hat die Klägerin Feststellungsinteresse, § 256 Absatz 1 ZPO. Dieses besteht immer dann – wenn wie vorliegend – der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ernstlich bestreitet und das Urteil geeignet ist, die dadurch entstandene Unsicherheit zu beseitigen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bereits einzelne Positionen seines Schadensersatzanspruches beziffert hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Kläger bei einer noch nicht abgeschlossenen Ermittlung der Schadenshöhe oder einer noch andauernden Schadensentwicklung grundsätzlich auf einen Feststellungsantrag beschränken darf.
28II.
291.
30Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 3.800,00 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübereignung der im Tenor näher bezeichneten Stute „F“ aus § 346 Absatz 1 BGB. Ein Rücktrittsgrund ergibt sich aus §§ 437 Nr. 2, 434, 433 BGB.
31Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist gemäß § 433 Absatz 1 BGB ein Kaufvertrag über das Pferd „F“ zustande gekommen. Die Stute, die gemäß § 90 a Satz 1 BGB zwar keine Sache im Sinne des BGB ist, aber auf die gemäß Satz 3 die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung finden, wies bei Gefahrübergang im Sinne des § 446 Satz 1 BGB einen Mangel auf, §§ 437 Nr. 2 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BGB. Unter einem Mangel versteht man die negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Die Klägerin hat die Stute als Dressurreitpferd erworben. Insgesamt stellen die röntgenologischen Befunde einen Mangel dar, der die Verwendung als Reitpferd unmöglich macht.
32Als die Stute der Klägerin am 21.01.2011 übergeben wurde, litt sie bereits an arthrotischen Veränderungen im Sinne von Spat. Diese Tatsache steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Absatz 1 ZPO fest.
33Der Sachverständige Dr. C hat in seinem Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass das streitbefangene Pferd aufgrund der Tatsache, dass die Gesamtbeurteilung der Röntgenaufnahmen eines Pferdes bei Kaufuntersuchung sich nach dem Befund mit der schlechtesten Röntgenaufnahme richtet, in Röntgenklasse III-IV einzuordnen sei. Aus den ihm vorgelegten Röntgenbildern ergäben sich Befunde, die zumindest in die Röntgenklasse III, aufgrund des Befundes am rechten Tarsometatarsalgelenkes jedoch auch in Röntgenklasse III-IV eingeordnet werden könnten. Bei der Röntgenklasse III handelt es sich nach dem Röntgenleitfaden um Befunde, die von der Norm abweichen, bei denen das Auftreten von klinischen Erscheinungen in unbestimmter Zeit mit einer Häufigkeit von 5 % bis 20 % geschätzt wird (Akzeptanzzustand), wohingegen die Klasse IV Befunde erfasst, die erheblich von der Norm abweichen und bei denen klinische Erscheinungen wahrscheinlich sind (über 50 %) sind (Risikozustand). Die Unterteilung in Zwischenklassen soll zum Ausdruck bringen, dass verschiedene Untersucher möglicherweise nach der Deutlichkeit der Befunde und der eigenen Erfahrungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können.
34Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgesagt, dass sich am distalen Rand der Tibia des linken Sprunggelenks an zwei unterschiedlichen Lokalisationen isolierte Verschattungen im Sinne einer Osteochondrosis dissecans befänden. Weiterhin hat der Sachverständige ausgesagt, dass er das Strahlbein in die Röntgenklasse II-III einordne. Diesem Befund hat sich der als Berater für den Beklagten anwesende Sachverständige Dr. C2, der ebenfalls Tierarzt und Mitglied der Röntgenkommission ist, die den Röntgenleitfaden erarbeitet, angeschlossen. Was den linken Tarsus angeht, führe allein schon der Befund am Malleolus zur Einstufung in die Röntgenklasse III. Darüber hinaus liege ein weiteres isoliertes Fragment am Sagitalkamm vor, sodass in diesem Tarsalgelenk zwei isolierte Verschattungen vorlägen. Darüber hinaus befände sich noch ein zweiter Chip im Bein des Pferdes, der in die Röntgenklasse II-III einzuordnen sei. Im rechten Sprunggelenk liege ein Befund im Rahmen des sogenannten kleinen Tarsalgelenks vor. Der Sachverständige Dr. C ordnete diesen Befund in die Röntgenklasse III-IV ein.
35Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen, die sich aus den vor Übergabe des Pferdes angefertigten Röntgenaufnahmen ergaben, ausgegangen und hat die daraus abgeleiteten Befunde und Schlüsse logisch und widerspruchsfrei erläutert. Als Facharzt für Pferde und Fachtierarzt für Chirurgie ist der Sachverständige für die vorliegend erfolgte Begutachtung besonders qualifiziert.
36Die Klägerin hat auch die gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Absatz 1 BGB erforderliche angemessene Frist zur Nacherfüllung mit Schreiben vom 05.07.2011 gesetzt. Mithin kann offenbleiben, ob die Nacherfüllung unmöglich ist und damit eine Fristsetzung gemäß § 323 Absatz 5 BGB entbehrlich gewesen wäre.
37Die Haftung des Beklagten ist auch nicht durch die Gewährleistungsausschluss-Klausel im Kaufvertrag ausgeschlossen. Denn bei dem Kaufvertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Absatz 1 BGB. Die Klägerin handelte als Verbraucherin im Sinne § 13 BGB. Sie hat das Pferd, mithin eine bewegliche Sache i. S. d. §§ 90, 90 a Satz 3 BGB, zu privaten Zwecken erworben
38Bei dem Beklagten hingegen handelt es sich um einen Unternehmer im Sinne des § 14 Absatz 1 BGB. Hiervon ist das Gericht nach der erfolgten Beweisaufnahme und dem gesamten Parteivorbringen überzeugt. Die Zeugin M hat ausgesagt, dass sie, die Klägerin und der Beklagte, sich beim gemeinsam wahrgenommenen Besichtigungstermin des Pferdes über die Pferdezucht unterhalten haben und der Beklagte in diesem Zusammenhang geäußert habe, dass dieses Betätigungsfeld ein „schweres Los“ sei. Er habe weiter erzählt, dass er Pferde auf Auktionen habe, diese züchte und verkaufe. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie ist in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Insbesondere räumte die Zeugin die Grenzen ihrer Wahrnehmung ein, indem sie erklärte, sie habe sich keine Einzelheiten des Gespräches gemerkt, da sie dazu keinen Anlass gesehen habe. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Allein die Tatsache, dass die Zeugin die Schwester der Klägerin ist, spricht nicht für ihre Unglaubwürdigkeit. Auch die von der Klägerin vorgelegten Ausdrucke, die die Teilnahme des Beklagten an Pferdeauktionen belegen, überzeugen das Gericht, dass dieser Unternehmer im Sinne des § 14 Absatz 1 BGB ist. Für die Unternehmereigenschaft kommt es indes nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an, sodass auch Nebentätigkeiten vom Anwendungsbereich der Norm erfasst sind.
39Somit greift § 475 Absatz 1 BGB, wonach sich der Beklagte nicht auf eine vor Mitteilung des Mangels getroffene Vereinbarung, die von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht, berufen kann.
40Da der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, greift zugunsten der Klägerin die Beweislastumkehr des § 476 Absatz 1 BGB.
41Die Gewährleistungsrechte sind auch nicht nach § 442 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin hatte keine Kenntnis von der Schwere der röntgenologischen Befunde, die eine Einordnung des Pferdes in die Röntgenklasse III-IV rechtfertigen. Kenntnis setzt positives Wissen der Tatsache voraus, die in ihrer Gesamtheit den Mangel begründet. Das Wissen muss sich auch auf die rechtliche Bedeutung und den Umfang des Mangels erstrecken, wobei der maßgebliche Zeitpunkt der Vertragsschluss ist.
42Zwar ist das Gericht nach der Aussage der Zeugin Dr. W davon überzeugt, dass diese der Klägerin am Telefon mitgeteilt hat, dass die Stute in die Röntgenklasse II-III einzuordnen sei. Sie erklärte weiter, dass die Klägerin Verständnisfragen gestellt habe. Jedoch hat die Zeugin der Klägerin gleichwohl mitgeteilt, dass die Befunde an den Gefäßkanälen geringgradig seien und das Pferd nur eine kleine Unruhe im Bein, aber kein Spat aufweise. Dem hat der Sachverständige Herr Dr. C jedoch widersprochen, der auf den vor Übergabe des Pferdes angefertigten Röntgenaufnahme gravierende Veränderungen erkannt hat und beim Tarsus rechts im 115 Grad Strahlengang zu einem Befund Röntgenklasse III-IV kommt, der auch das Gesamtergebnis darstelle.
43Auch der Zeuge Herr X, der ein Arbeitskollege der Klägerin, ist und sich mit ihr ein Büro teilt, hat ausgesagt, dass die Klägerin ihm unmittelbar nach dem im gemeinsamen Büro geführten Telefonat mit der Zeugin Frau Dr. W erklärt habe, dass sie erfahren habe, dass mit dem Pferd alles in Ordnung sei und sie es kaufen könne. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge konnte sich an Details erinnern und das Geschehen widerspruchsfrei darstellen, räumte jedoch gleichzeitig ein, dass er sich nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit erinnern könne, ob die Klägerin während des Telefonats kritische Nachfragen gestellt habe. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Es ist kein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits zu erkennen.
44Mit Schreiben vom 08.08.2011 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Rücktritt erklärt.
452.
46Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der Unterbringungskosten des Pferdes seit einschließlich Februar 2011 und Ersatz der Tierarztkosten, des Hufschmiedes und der Tierhalterpflichtversicherung in Höhe von insgesamt 7704,25 Euro aus § 347 Absatz 2 Satz 1 BGB. Zu ersetzen sind lediglich notwendige Verwendungen, das heißt solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen und die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich sind, die also sonst der Eigentümer hätte machen müssen.
47Bei den getätigten Ausgaben für den Tierarzt, den Hufschmied sowie den Stallkosten handelt es sich um solche Verwendungen. Wäre die Stute in dem betreffenden Zeitraum beim Beklagten gewesen, hätte dieser diese Ausgaben tätigen müssen. Der Klägerin ist auch kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht vorzuwerfen. So geht das Argument des Beklagten, das Tier könne ganzjährig auf der Weide gehalten werden, fehl. Auch die Kosten für die Unterbringung liegen mit 315,00 Euro im Monat nicht unangemessen hoch. Darüber hinaus ist das Pferd seit Mai 2012 in einem um 115,00 Euro günstigeren Stall untergebracht.
48Gegen die Höhe erhebt der Beklagte keine erhebliche Einwendungen. Die einzelnen Beträge sind durch Rechnungen belegt und diese bilden jeweils eine hinreichende Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO.
493.
50Der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte sich mit der Annahme des im Tenor näher bezeichneten Pferdes in Verzug ist, ist begründet. Der Leistungsanspruch ist gegeben. Hierbei handelt es sich um eine Leistung Zug-um-Zug, §§ 320, 322 BGB, sodass die Klägerin dem Beklagten das Pferd ohne Feststellung des Annahmeverzugs in Verzug begründender Weise am Sitz des Beklagten in der Zwangsvollstreckung anbieten müsste, vgl. 756 Absatz 1, 765 ZPO.
514.
52Da der Anspruch zu 1) besteht, ist auch der Klageantrag zu 3) begründet. Die weiter entstehenden Unterhaltskosten für das Pferd sind erst nach Abholung der Stute endgültig bezifferbar.
535.
54Da der Hauptanspruch gegeben ist, hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Absatz 1, 280, 286, 288 Absatz 1 BGB.
55III.
56Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 101 Absatz 1 a. E. ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
57Streitwert: 11.505,00 Euro
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Referenzen - Gesetze
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.