Landgericht Bochum Urteil, 12. Jan. 2015 - 8 O 491/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.702,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist selbstständiger Journalist. Er nimmt die Beklagte, die unter anderem die Tageszeitung „X“ verlegt, mit der vorliegenden Klage auf Zahlung von Nachvergütung für von ihm gefertigte Bildbeiträge in Anspruch, die die Beklagte in den Jahren 2010, 2011 und 2012 veröffentlichte.
3Seit dem Jahr 2000 lieferte der Kläger der Beklagten regelmäßig Bildbeiträge, vorwiegend aus dem märkischen Kreis mit dem Schwerpunkt Sport. Überwiegend veröffentlichte die Beklagte die Bilder in allen Produktionsausgaben des Märkischen Südkreises, deren Auflagenhöhe insgesamt über 10.000 und unter 25.000 Exemplaren liegt, teils erfolgte eine Veröffentlichung in einzelnen Lokalausgaben, deren Auflagenhöhe unter 10.000 Exemplaren liegt und gelegentlich ließ die Beklagte die Bilder im überregionalen Teil mit einer Auflagenhöhe von über 200.000 Stück abdrucken.
4Eine Auflistung der 1.329 Beiträge aus dem Jahr 2010 findet sich in den Anlagen K 30.1 bis K 41.3, der 1.277 Bilder aus dem Jahr 2011 in den Anlagen K 42.1 bis K 53.3 und eine Auflistung der 891 Fotos aus dem Jahr 2012 findet sich in den Anlagen K 66.1 bis 75.3, jeweils mit dem Veröffentlichungsdatum, der Ausgabe und der Auflagenhöhe (wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Anlagen zum Schriftsatz vom 17.07.2014 verwiesen).
5Die Beklagte zahlte dem Kläger 10,00 € netto pro Bild.
6Zwischen dem X e.V. und dem X e.V. bestehen Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten an Tageszeitungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagen B1 und B2 zum Schriftsatz vom 12.03.2014). Diese traten am 01.08.2008 bzw. am 01.08.2010 in Kraft.
7Außerdem stellten der X e.V. und der X e.V. gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen auf, mit Wirkung zum 01.05.2013. Darin legten sie Maßstäbe für die Angemessenheit von Honoraren für Bildbeiträge fest (wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K14 zur Klageschrift verwiesen).
8Im April 2013 vereinbarte der Kläger mit dem X, dessen Mitglied zu werden und zwar rückwirkend zum 01.09.2012 (vgl. Anlage K 87, K 88 zum Schriftsatz vom 17.07.2014). Dadurch sollte der Kläger in den Genuss des Rechtsschutzes des DJV kommen, für den eine sechsmonatige Mitgliedschaft Voraussetzung ist.
9Der Kläger ist der Auffassung, er habe der Beklagten ein Erstdruckrecht an den Bildern eingeräumt, denn diese habe von ihm verlangt, die Bilder zuerst verwerten zu können. Er ist der Ansicht, er sei erst seit April 2013 tarifgebunden, denn erst zu diesem Zeitpunkt sei der Aufnahmevertrag mit dem X zustande gekommen. Die angemessene Vergütung seiner Beiträge richte sich daher nach den gemeinsamen Vergütungsregeln. Außerdem habe er zur Erledigung der Aufträge seinen PKW genutzt und dabei im Jahr 2010 13.556 km (Anlagen K15 bis K 26), im Jahr 2011 12.495 km (Anlagen K 54.1 bis K 65) und im Jahr 2012 8.191 km zurückgelegt (K 76.1 bis 85.2). Er habe einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen in Höhe von insgesamt brutto 9.159,73 €, wobei er für das Jahr 2010 0,30 € und für die Jahre 2011 und 2012 0,25 € pro Kilometer geltend macht.
10Der Kläger hat ursprünglich mit der Klage nur die Ansprüche für das Jahr 2010 verfolgt. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014 hat er die Klage um die auf die Veröffentlichungen in den Jahren 2011 und 2012 entfallenden Ansprüche erweitert. Nachdem er zunächst mit dem Antrag zu 1. Zahlung in Höhe von 33.713,03 € begehrte, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2014 die Klage in Höhe von 48,69 € zurückgenommen.
11Der Kläger beantragt nunmehr,
12die Beklagte zu verurteilen,
131. an ihn 33.664,34 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen;
14hilfsweise,
152. die Beklagte zu verurteilen, in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in Publikationen der Beklagten im Jahr 2010 dahingehend einzuwilligen,
16a)
17dass die dem Kläger zustehenden Netto-Honorarsätze für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den im Jahr 2010 veröffentlichten Bildbeiträgen wie folgt festgelegt werden:
18aa) in einer Auflage über 10.000 bis 25.000:
19 kleiner als einspaltige Fotos: 23,50 €
20 kleiner als zweispaltige Fotos: 27,00 €
21 kleiner als vierspaltige Fotos: 32,00 €
22 vierspaltige Fotos und größer: 33,50 €
23bb) in einer Auflage über 200.000:
24 kleiner als einspaltige Fotos: 52,50 €
25 kleiner als zweispaltige Fotos: 60,50 €
26 kleiner als vierspaltige Fotos: 71,50 €
27 vierspaltige Fotos und größer: 75,50 €
28b)
29dass dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2010 Fahrtkosten für die PKW-Nutzung in Höhe von 0,30 € pro km gewährt werden;
30hilfsweise zu Antrag zu 2.,
313. die Beklagte zu verurteilen,
32a)
33in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in einer der Publikationen der Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2010 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen im Jahr 2010 in einer der Publikationen der Beklagten veröffentlichten Bildbeiträgen zusteht, wobei das Gericht gebeten wird, die Regelung selbst zu formulieren;
34b)
35an den Kläger den sich aus der Abänderung der Honorarbedingungen zwischen den Parteien gemäß Ziffer 3.a) ergebenden Betrag, soweit er die für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte in Publikationen der Beklagten im Jahr 2010 veröffentlichten Bildbeiträge des Klägers geleistete Vergütung übersteigt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen;
364. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 31.915,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen;
37hilfsweise,
385. die Beklagte zu verurteilen, in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in Publikationen der Beklagten im Jahr 2011 dahingehend einzuwilligen,
39a)
40dass die dem Kläger zustehenden Netto-Honorarsätze für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den im Jahr 2011 veröffentlichten Bildbeiträgen wie folgt festgelegt werden:
41aa) in einer Auflage bis 10.000:
42 kleiner als einspaltige Fotos: 19,50 €
43 kleiner als zweispaltige Fotos: 22,00 €
44 kleiner als vierspaltige Fotos: 26,00 €
45 vierspaltige Fotos und größer: 27,50 €
46bb) in einer Auflage über 10.000 bis 25.000:
47 kleiner als einspaltige Fotos: 23,50 €
48 kleiner als zweispaltige Fotos: 27,00 €
49 kleiner als vierspaltige Fotos: 32,00 €
50 vierspaltige Fotos und größer: 33,50 €
51cc) in einer Auflage über 200.000:
52 kleiner als einspaltige Fotos: 52,50 €
53 kleiner als zweispaltige Fotos: 60,50 €
54 kleiner als vierspaltige Fotos: 71,50 €
55 vierspaltige Fotos und größer: 75,50 €
56b)
57dass dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2011 Fahrtkosten für die PKW-Nutzung in Höhe von 0,25 € pro km gewährt werden;
58hilfsweise zu Antrag zu 5.,
596. die Beklagte zu verurteilen,
60a)
61in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in einer der Publikationen der Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2011 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen im Jahr 2011 in einer der Publikationen der Beklagten veröffentlichten Bildbeiträgen zusteht, wobei das Gericht gebeten wird, die Regelung selbst zu formulieren;
62b)
63an den Kläger den sich aus der Abänderung der Honorarbedingungen zwischen den Parteien gemäß Ziffer 6.a) ergebenden Betrag, soweit er die für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte in Publikationen der Beklagten im Jahr 2011 veröffentlichten Bildbeiträge des Klägers geleistete Vergütung übersteigt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen;
647. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 22.508,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen;
65hilfsweise,
668. die Beklagte zu verurteilen, in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in Publikationen der Beklagten im Jahr 2012 dahingehend einzuwilligen,
67a)
68dass die dem Kläger zustehenden Netto-Honorarsätze für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den im Jahr 2012 veröffentlichten Bildbeiträgen wie folgt festgelegt werden:
69aa) in einer Auflage bis 10.000:
70 kleiner als einspaltige Fotos: 19,50 €
71 kleiner als zweispaltige Fotos: 22,00 €
72 kleiner als vierspaltige Fotos: 26,00 €
73 vierspaltige Fotos und größer: 27,50 €
74bb) in einer Auflage über 10.000 bis 25.000:
75 kleiner als einspaltige Fotos: 23,50 €
76 kleiner als zweispaltige Fotos: 27,00 €
77 kleiner als vierspaltige Fotos: 32,00 €
78 vierspaltige Fotos und größer: 33,50 €
79cc) in einer Auflage über 200.000:
80 kleiner als einspaltige Fotos: 52,50 €
81 kleiner als zweispaltige Fotos: 60,50 €
82 kleiner als vierspaltige Fotos: 71,50 €
83 vierspaltige Fotos und größer: 75,50 €
84b)
85dass dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2012 Fahrtkosten für die PKW-Nutzung in Höhe von 0,25 € pro km gewährt werden;
86hilfsweise zu Antrag zu 8.,
879. die Beklagte zu verurteilen,
88a)
89in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in einer der Publikationen der Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2012 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen im Jahr 2012 in einer der Publikationen der Beklagten veröffentlichten Bildbeiträgen zusteht, wobei das Gericht gebeten wird, die Regelung selbst zu formulieren;
90b)
91an den Kläger den sich aus der Abänderung der Honorarbedingungen zwischen den Parteien gemäß Ziffer 9.a) ergebenden Betrag, soweit er die für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte in Publikationen der Beklagten im Jahr 2012 veröffentlichten Bildbeiträge des Klägers geleistete Vergütung übersteigt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen.
92Die Beklagte beantragt,
93die Klage abzuweisen.
94Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne nicht unmittelbar einen Anspruch auf Zahlung geltend machen, sondern müsse auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages klagen. Weiter meint sie, dass ab dem 01.09.2012 die Sperrwirkung des Tarifvertrages gemäß § 32 Abs. 4 UrhG gelte. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die vom Kläger aufgelisteten Fahrten tatsächlich stattgefunden hätten und sie bestreitet, dass die Fahrten ausschließlich dem Zweck der Auftragserfüllung gedient hätten und nicht mit anderen Zwecken kombiniert oder ergänzt worden seien.
95Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
96Entscheidungsgründe:
97Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
98Der Kläger hat einen Anspruch auf eine weitere Vergütung seiner Bildbeiträge in Höhe von insgesamt 75.702,50 € aus §§ 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 UrhG.
99Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte der Kläger in zulässiger Weise seine Klage unmittelbar auf Zahlung richten. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. In diesem Fall kann der Urheber seinen Antrag auch unmittelbar auf die nach dem veränderten Vertragsinhalt geschuldete Leistung richten, unter Berücksichtigung des bereits Geleisteten. Denn die Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG ist mit der des § 313 BGB vergleichbar, bei welcher der Kläger auf Zustimmung zur Anpassung oder wahlweise unmittelbar auf die nach dem veränderten Vertragsinhalt geschuldete Leistung klagen kann (vgl. Wandtke/Bullinger, 4. Aufl., § 32 UrhG, Rn. 18; Palandt, § 313, Rdnr. 41).
100Der Anspruch ist nicht gemäß § 32 Abs. 4 UrhG ausgeschlossen, denn der Kläger ist während des streitgegenständlichen Zeitraums kein Mitglied des X gewesen. Zwar kann im Rahmen der Verbandsautonomie vereinbart werden, dass ein Mitglied für einen Zeitraum, der in der Vergangenheit liegt, rückwirkend aufgenommen wird. So ist es im vorliegenden Fall mit Wirkung zum 01.09.2012 geschehen. Solche Vereinbarungen entfalten jedoch keine Außenwirkung, sondern betreffen nur interne Regelungen, wie hier die Möglichkeit des Klägers, den Rechtsschutz wahrzunehmen. Den Beginn der Tarifbindung, lässt eine rückwirkende Aufnahme unberührt. Dafür ist der „tatsächliche Beitritt“, vorliegend der 15.04.2013 entscheidend.
101Für die Ermittlung des angemessenen Honorars ist maßgebend, ob der Kläger der Beklagten ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht (Erstdruckrecht oder Zweitdruckrecht) eingeräumt hat. Die Kammer ist der Ansicht, dass der Kläger der Beklagten nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zwar behauptet der Kläger, die Parteien hätten sich mündlich über die Einräumung eines Erstdruckrechts geeinigt, sein Vortrag genügt aber weder seiner Darlegungs- noch seiner Beweislast, denn er bietet Zeugenbeweis an, ohne darzulegen, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Person eine derartige Vereinbarung geschlossen worden sein soll und aus welchem Grund die als Zeugen benannten Personen an einem solchen Gespräch teilgenommen haben oder sonst über diese Tatsache etwas bekunden können sollen. Mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung zwischen den Parteien kommt hier die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung, nach der der Urheber nur so viele Rechte auf den Nutzer überträgt, wie es zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts war zur Erreichung des Zwecks des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Vertrags nicht erforderlich. Allein der Umstand, dass ein solches ausschließliches Nutzungsrecht im Interesse der einen oder der anderen Partei gelegen haben könnte, vermag nicht zu begründen, dass hier in Abweichung von der Regelung des § 38 Abs. 3 S. 1 UrhG gehandelt wurde. Dieser sieht die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts als Regelfall vor (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2014, 6 U 146/13).
102Die Kammer schätzt die weitere Vergütung, die dem Kläger für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zusteht, auf einen Betrag von insgesamt brutto 75.702,50 €, § 287 ZPO.
103Für die Schätzung eines angemessenen Honorars sind als Schätzungsgrundlagen die Gemeinsamen Vergütungsregeln und die Tarifverträge heranzuziehen. Eine unmittelbare Anwendung der Gemeinsamen Vergütungsregeln scheidet aus, weil diese erst ab dem 01.05.2013 Geltung finden. Die Kammer verkennt nicht, dass die Tarifverträge nicht unmittelbar angewandt werden können, da der Kläger zum streitgegenständlichen Zeitraum kein Gewerkschaftsmitglied war. Jedoch sind sie als Grundlage einer Schätzung heranzuziehen, denn es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum die identische Leistung eines arbeitnehmerähnlichen Journalisten wesentlich anders vergütet werden sollte als die eines freien Journalisten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.02.2014, Rn. 29, 6 U 146/13).
104Da die Honorare der Gemeinsamen Vergütungsregeln und der Tarifverträge der Höhe nach differieren, ist ihr Mittelwert zu bestimmen. Diesen Mittelwert schätzt die Kammer pro Bild bei einer Auflagenhöhe bis 10.000 auf ca. 25,00 €, bis 25.000 auf ca. 30,00 € und über 200.000 auf ca. 55,00 €.
105Unter Berücksichtigung, dass die Fotos des Klägers überwiegend in Zeitungen mit einer Auflagenhöhe bis 25.000 Exemplare veröffentlicht worden sind, es vereinzelte Beiträge in Ausgaben mit einer Auflage über 200.000 Stück gab und die Veröffentlichungen in Zeitungen mit einer Auflagenhöhe bis 10.000 eher selten erfolgten, hält es die Kammer für angemessen, jedes Bild des Klägers pauschal mit 30,00 € zu bewerten.
106Somit ergeben sich folgende Ansprüche des Klägers:
107Jahr |
Anzahl der Bilder |
Angemessenes Honorar |
gezahlt |
Differenz |
+7 % MwSt |
2010 |
1.329 |
39.870,00 € |
13.080,00 € |
26.790,00 € |
28.665,30 € |
2011 |
1.277 |
38.310,00 € |
12.450,00 € |
25.860,00 € |
27.670,20 € |
2012 |
891 |
26.730,00 € |
8.630,00 € |
18.100,00 € |
19.367,00 € |
75.702,50 € |
Darüber hinaus steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz seiner Fahrtkosten zu, denn es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage. § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG ist nicht einschlägig, denn die Regelung soll eine angemessene Vergütung des Werkes schützen, eine Auslagenerstattung ist davon nicht umfasst. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln verweisen zwar in § 5 bezüglich des Ersatzes der Kosten für die Benutzung des eigenen PKW auf die Regelungen der jeweiligen Verlagsrichtlinien. Jedoch gelten die Gemeinsamen Vergütungsregeln, wie bereits ausgeführt, nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum und darüber hinaus existieren solche Verlagsrichtlinien unstreitig auch nicht, sodass selbst bei Zugrundelegung des § 5 keine Anspruchsgrundlage bestehen würde.
109Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
110Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 17. Juli 2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 1129/13 – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.897,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 11.909,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. März 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zu 1/2.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts – nach Maßgabe der vorstehenden Abänderung – sind vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist selbständiger Journalist. Er nimmt die Beklagte, die die Tageszeitung „C“ mit einer Gesamtauflage von 90.000 Stück verlegt, auf Zahlung einer weiteren Vergütung nach § 32 UrhG in Anspruch, und zwar für Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug sowie begleitenden Fotografien, die in den Jahren 2008 und 2009 in verschiedenen Regionalteilen der Tageszeitung veröffentlicht worden sind. Für die von ihm verfaßten Beiträge erhielt der Kläger ein Zeilenhonorar von in der Regel 0,21 €. Die Lichtbilder wurden von der Beklagten mit 20,45 € je Bild vergütet.
4Der Kläger ist der Ansicht, dies sei keine angemessene Vergütung. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tagezeitungen vom 1. Februar 2010 legen – was unstreitig ist – in § 3 für „Nachrichten/Berichte“ eine Vergütung von 0,73 € bis 0,79 € pro Zeile mit 34 bis 40 Buchstaben fest, sofern der Urheber dem Verlag ein Erstdruckrecht eingeräumt hat und der Zeitungsbeitrag in einem Medium mit einer Auflagenhöhe von 50.000 bis 100.000 Exemplaren erschienen ist. Da die Gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 01.02.2010 (GV) für Fotografien keine Regelung enthalten, stützt sich der Kläger für seinen Vergütungsanspruch insoweit insbesondere auf die Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (im folgenden: Tarifvertrag) vom 01.08.2005 und 01.08.2008. Diese sehen bei einer Auflagenzahl von bis zu 100.0000 für das Erstdruckrecht von Bildbeiträgen ein Betrag von 64 € bzw. 65 € vor.
5Ausgehend hiervon hat der Kläger für seine Zeitungsbeiträge, die 32 Buchstaben pro Druckzeile hatten, ein Zeilenhonorar von 0,66 € zugrunde gelegt und einen weiteren Vergütungsanspruch für die Zeitungsbeiträge in Höhe von 11.473,75 € (5.625,57 € für das Jahr 2008 und 5.848,18 € für das Jahr 2009) und für die Fotografien in Höhe von 47.846,70 € (16.438,95 € für das Jahr 2008 und 31.407,75 € für das Jahr 2009) geltend gemacht.
6Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 59.318,45 € nebst Zinsen an ihn zu verurteilen.
7Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 38.413,55 € verurteilt. Es hat im Wege der Schätzung angenommen, ein Zeilenhonorar von 0,56 € sei angemessen. Zwar enthielten die Gemeinsamen Vergütungsregeln für den streitgegenständlichen Sachverhalt keine Regelung, aber dennoch seien sie als Ausgangspunkt für eine nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung heranzuziehen. Ausgegangen ist das Landgericht bei seiner Schätzung vom Honorar für ein Erstveröffentlichungsrecht in einer Zeitung, die eine Auflage von 100.000 Exemplaren hat. Hiervon hat es einen Abschlag von 15 % gemacht. Für die Bildveröffentlichungen hat das Landgericht einen Betrag von 48,00 € pro Fotografie für angemessen erachtet und hierfür den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten als Schätzungsgrundlage herangezogen.
8Die Beklagte wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung insbesondere gegen die Erwägungen des Landgerichts, die der Schätzung zugrunde liegen. Sie hält das Zeilenhonorar für zu hoch, weil kein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden und die Auflagenhöhe falsch bemessen sei.
9Die Beklagte beantragt,
10das Urteil des LG Köln vom 17. Juli 2013 (28 O 1129/11) abzuändern und die Klage abzuweisen.
11Der Kläger beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Darüber hinaus beantragt er im Wege der Anschlussberufung,
14das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juli 2013 insoweit abzuändern als die Klage abgewiesen wurde und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weitere 2.744,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2012 zu zahlen.
15Der Kläger greift nur die Berechnung des Landgerichts hinsichtlich des Zeilenhonorars an. Insoweit ist er der Ansicht, dieses sei zu niedrig bemessen, weil ein Abschlag von 15 % nicht gerechtfertigt sei.
16Die Beklagte beantragt,
17die Anschlussberufung zurückzuweisen.
18Sie verteidigt insoweit das klageabweisende Urteil des Landgerichts.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20II.
21
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung des Klägers ist ebenfalls zulässig, aber in der Sache unbegründet.
221. Gemäß § 32 UrhG steht dem Kläger ein Anspruch auf angemessene Vergütung in Höhe von weiteren 18.807,80 € zu. Der Senat stimmt mit dem angefochtenen Urteil dahin überein, dass das vereinbarte und geleistete Zeilenhonorar für die Artikel in Höhe von 0,25 €/Zeile und das Honorar für die Fotografien in Höhe von 20,45 €/Foto- grafie unangemessen niedrig war. Der Senat hält aber – in Abweichung vom Standpunkt des Klägers - nur ein Zeilenhonorar von 0,37 € und ein Honorar in Höhe 34,70 € pro Fotografie für angemessen im Sinne des § 32 UrhG.
23Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Danach ergibt sich das angemessene Zeilenhonorar hier gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG unter Heranziehung der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tagezeitungen vom 1. Februar 2010 für die gesamte streitgegenständliche Zeit, und zwar nach Auffassung des Senats sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Inkrafttreten der Gemeinsamen Vergütungsregelungen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum sich der Wert der Leistung des Klägers innerhalb weniger Monate geändert haben sollte.
24a) Der Kläger fällt in den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Vergütungsregeln, weil er durch Vorlage des Presseausweises nachgewiesen hat, dass er hauptberuflich als Journalist tätig ist. Soweit die Beklagte geltend macht, die Hauptberuflichkeit des Klägers genüge nicht, um den persönlichen Anwendungsbereich der Gemeinsamen Vergütungsregeln zu eröffnen, er müsse überdies darlegen, dass er hauptberuflich als Journalist an Tageszeitungen tätig sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln verlangen in § 1 den „Nachweis der Hauptberuflichkeit“. Als Indiz für die Hauptberuflichkeit genügt ein Presseausweis, der Nachweis in der Künstlerversicherung versichert zu sein oder eine vergleichbare Bescheinigung. Mit diesen eher niedrigen Nachweisanforderungen sollte den vielgestaltigen journalistischen Daseinsformen entsprochen und ein tiefgreifender Streit über die Frage der Hauptberuflichkeit vermieden werden. Es wäre wenig konsistent, wenn nun eine weitere Voraussetzung zur Eröffnung des Anwendungsbereichs gefordert würde, deren Inhalt völlig unklar bliebe und über deren Nachweismöglichkeit in den Gemeinsamen Vergütungsregeln keine Aussage getroffen wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund einer durch das Internet zunehmend veränderten Medienlandschaft, in der der freie Journalist gezwungen ist, seine Beiträge nicht nur Tageszeitungen, sondern auch Onlinemagazinen, lokalen Werbezeitungen o. ä. anzudienen. Für die Gemeinsamen Vergütungsregeln bliebe kaum ein Anwendungsbereich, müsste der freie Journalist hauptberuflich ausschließlich an Tageszeitungen tätig sein.
25b) Maßgebend für den zur Anwendung kommenden Tarif ist in erster Linie, ob der Kläger der Beklagten ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht (Erstdruckrecht oder Zweitdruckrecht) eingeräumt hat. Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Ansicht, dass der Kläger der Beklagten nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung zwischen den Parteien kommt hier die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung, nach der der Urheber nur so viele Rechte auf den Nutzer überträgt, wie es zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts war zur Erreichung des Zwecks des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Vertrags nicht erforderlich. Allein der Umstand, dass ein solches ausschließliches Nutzungsrecht im Interesse der einen oder der anderen Partei gelegen haben könnte, vermag nicht zu begründen, dass hier in Abweichung von der Regelung des § 38 Abs. 3 S. 1 UrhG gehandelt wurde. Dieser sieht die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts als Regelfall vor. Da die Gemeinsamen Vergütungsregeln den Fall des einfachen Nutzungsrechts ausdrücklich vorsehen, greift der Senat für die Honorarbemessung unmittelbar auf diesen Tarif zurück. Den Erwägungen der Kammer, die auf den Tarif für die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrecht abstellt, von diesem aber wiederum einen Abschlag von 15 % vornimmt (was im vorliegenden Falle nicht zu wesentlich anderen Ergebnissen führt), schließt sich der Senat nicht an.
26Nicht überzeugen kann der Einwand der Beklagten, dass nicht alle Voraussetzungen des § 9 der Gemeinsamen Vergütungsregeln – insb. nicht die in Nr. 1 genannte Ausschließlichkeit – erfüllt seien, so dass die dort genannten Tarife nicht zur Anwendung kommen könnten. § 9 Nr. 1 bezieht sich erkennbar nur auf die Fälle, in denen ein Erstdruckrecht eingeräumt wurde. Da dies hier nicht der Fall ist, kann § 9 Nr. 1 nicht zu Anwendung gelangen. Alle weiteren in § 9 der Gemeinsamen Vergütungsregeln genannten Nutzungsrechte (z.B. § 9 Nr. 3 und § 9 Nr. 4) wurden der Beklagten sehr wohl vom Kläger in konkludenter Weise eingeräumt, da sie jedenfalls im vorliegenden Fall als übliche Nutzungsformen nach dem Vertragszweck als von der Rechteeinräumung erfasst anzusehen sind.
27c) Für die Berechnung des Honorars ist neben dem Umfang der Rechtseinräumung die Höhe der Auflage maßgeblich (§ 2 Abs. 1 der Gemeinsamen Vergütungsregeln). Die Frage, ob hier die Gesamtauflage der Zeitung der Beklagten von ca. 90.000 Exemplaren oder die Auflagen der Teilausgaben (zwischen 5.000 und 15.000 Exemplare) maßgeblich sind, kann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht offen bleiben. Dass – wie das Landgericht meint – die Beklagte die sekundäre Darlegungslast dafür trage, in welchen Regionalteilen mit welcher Auflagenstärke die streitgegenständlichen Artikel des Klägers jeweils erschienen sind und sie dieser nicht nachgekommen sei, kann zur Lösung der Frage, auf welche Auflagenstärke abzustellen ist, nichts beitragen, da es sich insoweit um eine reine Rechtsfrage handelt. Die Regeln der sekundären Darlegungslast kommen dagegen zur Anwendung, wenn Tatsachen streitig sind; sie führen dann ggf. dazu, dass ein einfaches Bestreiten der Partei, die nicht darlegungsverpflichtet ist, nicht genügt. Sie wird vielmehr verpflichtet, substantiiert zu bestreiten und die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen darzulegen (BGH NJW 2008, 982 Tz. 16). Zwischen den Parteien war es aber in erster Instanz niemals streitig, dass die Artikel des Klägers nur in regionalen Teilausgaben erschienen sind. Soweit der Kläger dies erstmals in zweiter Instanz bestreitet, ist dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen (§ 531 Abs. 2 ZPO).
28Für die Berechnung des Honorars ist auf die Auflagen der Teilausgaben abzustellen, in denen die Beiträge erschienen sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 der Gemeinsamen Vergütungsregeln, wo es heißt, dass „die verkaufte Auflage nach IVW der Ausgabe(n), in der/denen der Beitrag veröffentlicht worden ist“ zu Grunde zu legen ist. Es kommt somit auf die Auflage der konkreten Ausgabe an. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger seine Artikel der Beklagten ohne regionale Beschränkung und damit für die gesamte Auflage angeboten hat. Wenn die Beklagte dieses Angebot jeweils nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern lediglich durch den Abdruck der angebotenen Artikel konkludent angenommen hat, so spricht allerdings bereits viel dafür, dass sie dann auch nur die Rechte in dem tatsächlich genutzten Umfang erworben hat. Aber selbst eine weitergehende vertragliche Rechteeinräumung ändert nichts daran, dass in den Gemeinsamen Vergütungsregeln als Anknüpfungspunkt für das Honorar nicht der Umfang der vertraglichen Abrede, sondern die Ausgabe, in der der Beitrag tatsächlich veröffentlicht wurde, genannt ist.
29Da für den streitgegenständlichen Zeitraum eine vollständige Aufklärung, in welchen unterschiedlichen regionalen Teilauflagen die zahlreichen nachzuhonorierenden Beiträge des Klägers erscheinen sind, nur unter Schwierigkeiten möglich ist, die zu der Höhe der Forderung in keinem Verhältnis stehen, schätzt der Senat die Auflagenhöhe nach § 287 Abs. 2 ZPO auf „bis 25.000“. Anknüpfungspunkt für seine Schätzung sind die von der Beklagten vorgelegten Übersichten mit 100 Stichproben über die Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen Teilauflagen. Hieraus ergibt sich, dass einige Beiträge in mehreren Regionalausgaben erschienen sind, so dass deren Auflagenhöhe zu addieren ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er in diesen Fällen den Artikel nicht für jede Teilausgabe gesondert honoriert verlangen, sondern es ist – entsprechend der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 der Gemeinsamen Vergütungsregeln für den vergleichbaren Fall des § 9 Nr. 2 – auf die Gesamtauflage abzustellen.
3020 Beiträge sind hiernach in Ausgaben mit Auflagen über 25.000 Exemplaren, 80 Beiträge sind in nur einem Regionalteil erschienen, wobei drei von fünf Regionalteilen eine Auflage unter 10.000 Exemplaren haben. Es ist daher davon auszugehen, dass der überwiegende Teil dieser Beiträge eine Auflagenstärke von 10.000 nicht überschreitet. Im Mittel ist es daher angemessen, alle Beiträge nach der Tarifgruppe „Auflage bis 25.000“ abzurechnen. Ein angemessenes Zeilenhonorar liegt somit bei 0,37 € (= 32 Zeichen x 0,43 € : 37 Zeichen der Normalzeile, entsprechend § 3 S. 3 der Gemeinsamen Vergütungsregeln). Der Senat geht hier von einem Mittelwert des Tarifs zu § 3 a) des Zweitdruckrechts für Nachrichten/Berichte bei einer Auflage bis 25.000 aus (41 – 45 ct).
31d) Dieses Zeilenhonorar ist mit der Anzahl der insgesamt zu vergütenden Zeilen zu multiplizieren, wobei hier auf der Basis des unstreitigen Rechenwerkes des Klägers von 13.746 Zeilen im Jahr 2008 und 13.980 Zeilen im Jahr 2009 auszugehen ist. Diese Zeilenzahl ergibt sich, wenn man das vom Kläger als angemessen angesehenen Honorar von insgesamt 18.299,19 € durch das von ihm für angemessen erachtete Zeilenhonorar von 0,66 € dividiert. Bei einem Zeilenhonorar von 0,37 € ergibt dies einen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.086,02 € für 2008 und 5.172,60 € für 2009, auf den die Beklagte bereits 3.446,77 € (2008) bzw. 3.378,67 € (2009) gezahlt hat. Damit verbleibt ein Restzahlungsanspruch von 1.639,25 € (2008) und von 1.793,93 € (2009).
32e) Für die Schätzung eines angemessenen Honorars für die Fotografien kann der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten als Schätzungsgrundlage herangezogen werden. Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen arbeitnehmerähnlichen freien, sondern um einen ganz freien Journalisten handelt. Es sind jedoch keine Gründe dafür ersichtlich, warum die identische Leistung eines arbeitnehmerähnlichen Journalisten wesentlich anders vergütet werden sollte als die eines freien Journalisten. Danach ist aus Sicht des Senats ein Honorar von 34,70 €/Fotografie angemessen, wenn der Fotograf ein Zweitdruckrecht für eine Zeitung mit einer Auflage von bis zu 25.000 einräumt. Für die 369 Fotografien aus dem Jahr 2008 und die 707 Fotografien aus dem Jahr 2009 errechnet sich daraus ein verbleibender Zahlungsanspruch von 5.258,25 € (2008) bzw. 10.115,65 € (2009). Dabei hat der Senat den Betrag von 34,70 € bezogen auf die Zeitschiene als mittleren Wert zugrundegelegt. Nach dem Tarifvertrag gilt dieser Betrag „ab dem 01.12.2008“, so dass er davor vermutlich etwas niedriger lag, während ab dem 01.05.2009 ein Honorar von 35,30 € gelten soll.
33f) Das Vorbringen der Beklagten vom 23. Januar 2014 kann – da der Schriftsatz nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen ist - nach § 296 a ZPO nicht berücksichtigt werden. Das Vorbringen veranlasst den Senat auch nicht zur Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 ZPO. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum die dort vorgebrachten Umstände, die schon weit vor Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten sind, erst jetzt vorgetragen wurden.
342. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
353. Die Revision war zuzulassen nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil der Rechtsstreit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Anwendung und Auslegung der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen aufwirft.
364. Streitwert für das Berufungsverfahren: 41.185,43 €.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 17. Juli 2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 1129/13 – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.897,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 11.909,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. März 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zu 1/2.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts – nach Maßgabe der vorstehenden Abänderung – sind vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist selbständiger Journalist. Er nimmt die Beklagte, die die Tageszeitung „C“ mit einer Gesamtauflage von 90.000 Stück verlegt, auf Zahlung einer weiteren Vergütung nach § 32 UrhG in Anspruch, und zwar für Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug sowie begleitenden Fotografien, die in den Jahren 2008 und 2009 in verschiedenen Regionalteilen der Tageszeitung veröffentlicht worden sind. Für die von ihm verfaßten Beiträge erhielt der Kläger ein Zeilenhonorar von in der Regel 0,21 €. Die Lichtbilder wurden von der Beklagten mit 20,45 € je Bild vergütet.
4Der Kläger ist der Ansicht, dies sei keine angemessene Vergütung. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tagezeitungen vom 1. Februar 2010 legen – was unstreitig ist – in § 3 für „Nachrichten/Berichte“ eine Vergütung von 0,73 € bis 0,79 € pro Zeile mit 34 bis 40 Buchstaben fest, sofern der Urheber dem Verlag ein Erstdruckrecht eingeräumt hat und der Zeitungsbeitrag in einem Medium mit einer Auflagenhöhe von 50.000 bis 100.000 Exemplaren erschienen ist. Da die Gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 01.02.2010 (GV) für Fotografien keine Regelung enthalten, stützt sich der Kläger für seinen Vergütungsanspruch insoweit insbesondere auf die Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (im folgenden: Tarifvertrag) vom 01.08.2005 und 01.08.2008. Diese sehen bei einer Auflagenzahl von bis zu 100.0000 für das Erstdruckrecht von Bildbeiträgen ein Betrag von 64 € bzw. 65 € vor.
5Ausgehend hiervon hat der Kläger für seine Zeitungsbeiträge, die 32 Buchstaben pro Druckzeile hatten, ein Zeilenhonorar von 0,66 € zugrunde gelegt und einen weiteren Vergütungsanspruch für die Zeitungsbeiträge in Höhe von 11.473,75 € (5.625,57 € für das Jahr 2008 und 5.848,18 € für das Jahr 2009) und für die Fotografien in Höhe von 47.846,70 € (16.438,95 € für das Jahr 2008 und 31.407,75 € für das Jahr 2009) geltend gemacht.
6Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 59.318,45 € nebst Zinsen an ihn zu verurteilen.
7Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 38.413,55 € verurteilt. Es hat im Wege der Schätzung angenommen, ein Zeilenhonorar von 0,56 € sei angemessen. Zwar enthielten die Gemeinsamen Vergütungsregeln für den streitgegenständlichen Sachverhalt keine Regelung, aber dennoch seien sie als Ausgangspunkt für eine nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung heranzuziehen. Ausgegangen ist das Landgericht bei seiner Schätzung vom Honorar für ein Erstveröffentlichungsrecht in einer Zeitung, die eine Auflage von 100.000 Exemplaren hat. Hiervon hat es einen Abschlag von 15 % gemacht. Für die Bildveröffentlichungen hat das Landgericht einen Betrag von 48,00 € pro Fotografie für angemessen erachtet und hierfür den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten als Schätzungsgrundlage herangezogen.
8Die Beklagte wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung insbesondere gegen die Erwägungen des Landgerichts, die der Schätzung zugrunde liegen. Sie hält das Zeilenhonorar für zu hoch, weil kein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden und die Auflagenhöhe falsch bemessen sei.
9Die Beklagte beantragt,
10das Urteil des LG Köln vom 17. Juli 2013 (28 O 1129/11) abzuändern und die Klage abzuweisen.
11Der Kläger beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Darüber hinaus beantragt er im Wege der Anschlussberufung,
14das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juli 2013 insoweit abzuändern als die Klage abgewiesen wurde und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weitere 2.744,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2012 zu zahlen.
15Der Kläger greift nur die Berechnung des Landgerichts hinsichtlich des Zeilenhonorars an. Insoweit ist er der Ansicht, dieses sei zu niedrig bemessen, weil ein Abschlag von 15 % nicht gerechtfertigt sei.
16Die Beklagte beantragt,
17die Anschlussberufung zurückzuweisen.
18Sie verteidigt insoweit das klageabweisende Urteil des Landgerichts.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20II.
21
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung des Klägers ist ebenfalls zulässig, aber in der Sache unbegründet.
221. Gemäß § 32 UrhG steht dem Kläger ein Anspruch auf angemessene Vergütung in Höhe von weiteren 18.807,80 € zu. Der Senat stimmt mit dem angefochtenen Urteil dahin überein, dass das vereinbarte und geleistete Zeilenhonorar für die Artikel in Höhe von 0,25 €/Zeile und das Honorar für die Fotografien in Höhe von 20,45 €/Foto- grafie unangemessen niedrig war. Der Senat hält aber – in Abweichung vom Standpunkt des Klägers - nur ein Zeilenhonorar von 0,37 € und ein Honorar in Höhe 34,70 € pro Fotografie für angemessen im Sinne des § 32 UrhG.
23Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Danach ergibt sich das angemessene Zeilenhonorar hier gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG unter Heranziehung der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tagezeitungen vom 1. Februar 2010 für die gesamte streitgegenständliche Zeit, und zwar nach Auffassung des Senats sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Inkrafttreten der Gemeinsamen Vergütungsregelungen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum sich der Wert der Leistung des Klägers innerhalb weniger Monate geändert haben sollte.
24a) Der Kläger fällt in den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Vergütungsregeln, weil er durch Vorlage des Presseausweises nachgewiesen hat, dass er hauptberuflich als Journalist tätig ist. Soweit die Beklagte geltend macht, die Hauptberuflichkeit des Klägers genüge nicht, um den persönlichen Anwendungsbereich der Gemeinsamen Vergütungsregeln zu eröffnen, er müsse überdies darlegen, dass er hauptberuflich als Journalist an Tageszeitungen tätig sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln verlangen in § 1 den „Nachweis der Hauptberuflichkeit“. Als Indiz für die Hauptberuflichkeit genügt ein Presseausweis, der Nachweis in der Künstlerversicherung versichert zu sein oder eine vergleichbare Bescheinigung. Mit diesen eher niedrigen Nachweisanforderungen sollte den vielgestaltigen journalistischen Daseinsformen entsprochen und ein tiefgreifender Streit über die Frage der Hauptberuflichkeit vermieden werden. Es wäre wenig konsistent, wenn nun eine weitere Voraussetzung zur Eröffnung des Anwendungsbereichs gefordert würde, deren Inhalt völlig unklar bliebe und über deren Nachweismöglichkeit in den Gemeinsamen Vergütungsregeln keine Aussage getroffen wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund einer durch das Internet zunehmend veränderten Medienlandschaft, in der der freie Journalist gezwungen ist, seine Beiträge nicht nur Tageszeitungen, sondern auch Onlinemagazinen, lokalen Werbezeitungen o. ä. anzudienen. Für die Gemeinsamen Vergütungsregeln bliebe kaum ein Anwendungsbereich, müsste der freie Journalist hauptberuflich ausschließlich an Tageszeitungen tätig sein.
25b) Maßgebend für den zur Anwendung kommenden Tarif ist in erster Linie, ob der Kläger der Beklagten ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht (Erstdruckrecht oder Zweitdruckrecht) eingeräumt hat. Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Ansicht, dass der Kläger der Beklagten nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung zwischen den Parteien kommt hier die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung, nach der der Urheber nur so viele Rechte auf den Nutzer überträgt, wie es zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts war zur Erreichung des Zwecks des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Vertrags nicht erforderlich. Allein der Umstand, dass ein solches ausschließliches Nutzungsrecht im Interesse der einen oder der anderen Partei gelegen haben könnte, vermag nicht zu begründen, dass hier in Abweichung von der Regelung des § 38 Abs. 3 S. 1 UrhG gehandelt wurde. Dieser sieht die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts als Regelfall vor. Da die Gemeinsamen Vergütungsregeln den Fall des einfachen Nutzungsrechts ausdrücklich vorsehen, greift der Senat für die Honorarbemessung unmittelbar auf diesen Tarif zurück. Den Erwägungen der Kammer, die auf den Tarif für die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrecht abstellt, von diesem aber wiederum einen Abschlag von 15 % vornimmt (was im vorliegenden Falle nicht zu wesentlich anderen Ergebnissen führt), schließt sich der Senat nicht an.
26Nicht überzeugen kann der Einwand der Beklagten, dass nicht alle Voraussetzungen des § 9 der Gemeinsamen Vergütungsregeln – insb. nicht die in Nr. 1 genannte Ausschließlichkeit – erfüllt seien, so dass die dort genannten Tarife nicht zur Anwendung kommen könnten. § 9 Nr. 1 bezieht sich erkennbar nur auf die Fälle, in denen ein Erstdruckrecht eingeräumt wurde. Da dies hier nicht der Fall ist, kann § 9 Nr. 1 nicht zu Anwendung gelangen. Alle weiteren in § 9 der Gemeinsamen Vergütungsregeln genannten Nutzungsrechte (z.B. § 9 Nr. 3 und § 9 Nr. 4) wurden der Beklagten sehr wohl vom Kläger in konkludenter Weise eingeräumt, da sie jedenfalls im vorliegenden Fall als übliche Nutzungsformen nach dem Vertragszweck als von der Rechteeinräumung erfasst anzusehen sind.
27c) Für die Berechnung des Honorars ist neben dem Umfang der Rechtseinräumung die Höhe der Auflage maßgeblich (§ 2 Abs. 1 der Gemeinsamen Vergütungsregeln). Die Frage, ob hier die Gesamtauflage der Zeitung der Beklagten von ca. 90.000 Exemplaren oder die Auflagen der Teilausgaben (zwischen 5.000 und 15.000 Exemplare) maßgeblich sind, kann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht offen bleiben. Dass – wie das Landgericht meint – die Beklagte die sekundäre Darlegungslast dafür trage, in welchen Regionalteilen mit welcher Auflagenstärke die streitgegenständlichen Artikel des Klägers jeweils erschienen sind und sie dieser nicht nachgekommen sei, kann zur Lösung der Frage, auf welche Auflagenstärke abzustellen ist, nichts beitragen, da es sich insoweit um eine reine Rechtsfrage handelt. Die Regeln der sekundären Darlegungslast kommen dagegen zur Anwendung, wenn Tatsachen streitig sind; sie führen dann ggf. dazu, dass ein einfaches Bestreiten der Partei, die nicht darlegungsverpflichtet ist, nicht genügt. Sie wird vielmehr verpflichtet, substantiiert zu bestreiten und die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen darzulegen (BGH NJW 2008, 982 Tz. 16). Zwischen den Parteien war es aber in erster Instanz niemals streitig, dass die Artikel des Klägers nur in regionalen Teilausgaben erschienen sind. Soweit der Kläger dies erstmals in zweiter Instanz bestreitet, ist dieses Vorbringen als verspätet zurückzuweisen (§ 531 Abs. 2 ZPO).
28Für die Berechnung des Honorars ist auf die Auflagen der Teilausgaben abzustellen, in denen die Beiträge erschienen sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 der Gemeinsamen Vergütungsregeln, wo es heißt, dass „die verkaufte Auflage nach IVW der Ausgabe(n), in der/denen der Beitrag veröffentlicht worden ist“ zu Grunde zu legen ist. Es kommt somit auf die Auflage der konkreten Ausgabe an. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger seine Artikel der Beklagten ohne regionale Beschränkung und damit für die gesamte Auflage angeboten hat. Wenn die Beklagte dieses Angebot jeweils nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern lediglich durch den Abdruck der angebotenen Artikel konkludent angenommen hat, so spricht allerdings bereits viel dafür, dass sie dann auch nur die Rechte in dem tatsächlich genutzten Umfang erworben hat. Aber selbst eine weitergehende vertragliche Rechteeinräumung ändert nichts daran, dass in den Gemeinsamen Vergütungsregeln als Anknüpfungspunkt für das Honorar nicht der Umfang der vertraglichen Abrede, sondern die Ausgabe, in der der Beitrag tatsächlich veröffentlicht wurde, genannt ist.
29Da für den streitgegenständlichen Zeitraum eine vollständige Aufklärung, in welchen unterschiedlichen regionalen Teilauflagen die zahlreichen nachzuhonorierenden Beiträge des Klägers erscheinen sind, nur unter Schwierigkeiten möglich ist, die zu der Höhe der Forderung in keinem Verhältnis stehen, schätzt der Senat die Auflagenhöhe nach § 287 Abs. 2 ZPO auf „bis 25.000“. Anknüpfungspunkt für seine Schätzung sind die von der Beklagten vorgelegten Übersichten mit 100 Stichproben über die Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen Teilauflagen. Hieraus ergibt sich, dass einige Beiträge in mehreren Regionalausgaben erschienen sind, so dass deren Auflagenhöhe zu addieren ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er in diesen Fällen den Artikel nicht für jede Teilausgabe gesondert honoriert verlangen, sondern es ist – entsprechend der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 der Gemeinsamen Vergütungsregeln für den vergleichbaren Fall des § 9 Nr. 2 – auf die Gesamtauflage abzustellen.
3020 Beiträge sind hiernach in Ausgaben mit Auflagen über 25.000 Exemplaren, 80 Beiträge sind in nur einem Regionalteil erschienen, wobei drei von fünf Regionalteilen eine Auflage unter 10.000 Exemplaren haben. Es ist daher davon auszugehen, dass der überwiegende Teil dieser Beiträge eine Auflagenstärke von 10.000 nicht überschreitet. Im Mittel ist es daher angemessen, alle Beiträge nach der Tarifgruppe „Auflage bis 25.000“ abzurechnen. Ein angemessenes Zeilenhonorar liegt somit bei 0,37 € (= 32 Zeichen x 0,43 € : 37 Zeichen der Normalzeile, entsprechend § 3 S. 3 der Gemeinsamen Vergütungsregeln). Der Senat geht hier von einem Mittelwert des Tarifs zu § 3 a) des Zweitdruckrechts für Nachrichten/Berichte bei einer Auflage bis 25.000 aus (41 – 45 ct).
31d) Dieses Zeilenhonorar ist mit der Anzahl der insgesamt zu vergütenden Zeilen zu multiplizieren, wobei hier auf der Basis des unstreitigen Rechenwerkes des Klägers von 13.746 Zeilen im Jahr 2008 und 13.980 Zeilen im Jahr 2009 auszugehen ist. Diese Zeilenzahl ergibt sich, wenn man das vom Kläger als angemessen angesehenen Honorar von insgesamt 18.299,19 € durch das von ihm für angemessen erachtete Zeilenhonorar von 0,66 € dividiert. Bei einem Zeilenhonorar von 0,37 € ergibt dies einen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.086,02 € für 2008 und 5.172,60 € für 2009, auf den die Beklagte bereits 3.446,77 € (2008) bzw. 3.378,67 € (2009) gezahlt hat. Damit verbleibt ein Restzahlungsanspruch von 1.639,25 € (2008) und von 1.793,93 € (2009).
32e) Für die Schätzung eines angemessenen Honorars für die Fotografien kann der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten als Schätzungsgrundlage herangezogen werden. Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen arbeitnehmerähnlichen freien, sondern um einen ganz freien Journalisten handelt. Es sind jedoch keine Gründe dafür ersichtlich, warum die identische Leistung eines arbeitnehmerähnlichen Journalisten wesentlich anders vergütet werden sollte als die eines freien Journalisten. Danach ist aus Sicht des Senats ein Honorar von 34,70 €/Fotografie angemessen, wenn der Fotograf ein Zweitdruckrecht für eine Zeitung mit einer Auflage von bis zu 25.000 einräumt. Für die 369 Fotografien aus dem Jahr 2008 und die 707 Fotografien aus dem Jahr 2009 errechnet sich daraus ein verbleibender Zahlungsanspruch von 5.258,25 € (2008) bzw. 10.115,65 € (2009). Dabei hat der Senat den Betrag von 34,70 € bezogen auf die Zeitschiene als mittleren Wert zugrundegelegt. Nach dem Tarifvertrag gilt dieser Betrag „ab dem 01.12.2008“, so dass er davor vermutlich etwas niedriger lag, während ab dem 01.05.2009 ein Honorar von 35,30 € gelten soll.
33f) Das Vorbringen der Beklagten vom 23. Januar 2014 kann – da der Schriftsatz nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen ist - nach § 296 a ZPO nicht berücksichtigt werden. Das Vorbringen veranlasst den Senat auch nicht zur Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 ZPO. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum die dort vorgebrachten Umstände, die schon weit vor Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten sind, erst jetzt vorgetragen wurden.
342. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
353. Die Revision war zuzulassen nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil der Rechtsstreit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Anwendung und Auslegung der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen aufwirft.
364. Streitwert für das Berufungsverfahren: 41.185,43 €.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.