Landgericht Bochum Urteil, 12. Jan. 2015 - 8 O 491/13


Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.702,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist selbstständiger Journalist. Er nimmt die Beklagte, die unter anderem die Tageszeitung „X“ verlegt, mit der vorliegenden Klage auf Zahlung von Nachvergütung für von ihm gefertigte Bildbeiträge in Anspruch, die die Beklagte in den Jahren 2010, 2011 und 2012 veröffentlichte.
3Seit dem Jahr 2000 lieferte der Kläger der Beklagten regelmäßig Bildbeiträge, vorwiegend aus dem märkischen Kreis mit dem Schwerpunkt Sport. Überwiegend veröffentlichte die Beklagte die Bilder in allen Produktionsausgaben des Märkischen Südkreises, deren Auflagenhöhe insgesamt über 10.000 und unter 25.000 Exemplaren liegt, teils erfolgte eine Veröffentlichung in einzelnen Lokalausgaben, deren Auflagenhöhe unter 10.000 Exemplaren liegt und gelegentlich ließ die Beklagte die Bilder im überregionalen Teil mit einer Auflagenhöhe von über 200.000 Stück abdrucken.
4Eine Auflistung der 1.329 Beiträge aus dem Jahr 2010 findet sich in den Anlagen K 30.1 bis K 41.3, der 1.277 Bilder aus dem Jahr 2011 in den Anlagen K 42.1 bis K 53.3 und eine Auflistung der 891 Fotos aus dem Jahr 2012 findet sich in den Anlagen K 66.1 bis 75.3, jeweils mit dem Veröffentlichungsdatum, der Ausgabe und der Auflagenhöhe (wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Anlagen zum Schriftsatz vom 17.07.2014 verwiesen).
5Die Beklagte zahlte dem Kläger 10,00 € netto pro Bild.
6Zwischen dem X e.V. und dem X e.V. bestehen Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten an Tageszeitungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagen B1 und B2 zum Schriftsatz vom 12.03.2014). Diese traten am 01.08.2008 bzw. am 01.08.2010 in Kraft.
7Außerdem stellten der X e.V. und der X e.V. gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen auf, mit Wirkung zum 01.05.2013. Darin legten sie Maßstäbe für die Angemessenheit von Honoraren für Bildbeiträge fest (wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K14 zur Klageschrift verwiesen).
8Im April 2013 vereinbarte der Kläger mit dem X, dessen Mitglied zu werden und zwar rückwirkend zum 01.09.2012 (vgl. Anlage K 87, K 88 zum Schriftsatz vom 17.07.2014). Dadurch sollte der Kläger in den Genuss des Rechtsschutzes des DJV kommen, für den eine sechsmonatige Mitgliedschaft Voraussetzung ist.
9Der Kläger ist der Auffassung, er habe der Beklagten ein Erstdruckrecht an den Bildern eingeräumt, denn diese habe von ihm verlangt, die Bilder zuerst verwerten zu können. Er ist der Ansicht, er sei erst seit April 2013 tarifgebunden, denn erst zu diesem Zeitpunkt sei der Aufnahmevertrag mit dem X zustande gekommen. Die angemessene Vergütung seiner Beiträge richte sich daher nach den gemeinsamen Vergütungsregeln. Außerdem habe er zur Erledigung der Aufträge seinen PKW genutzt und dabei im Jahr 2010 13.556 km (Anlagen K15 bis K 26), im Jahr 2011 12.495 km (Anlagen K 54.1 bis K 65) und im Jahr 2012 8.191 km zurückgelegt (K 76.1 bis 85.2). Er habe einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen in Höhe von insgesamt brutto 9.159,73 €, wobei er für das Jahr 2010 0,30 € und für die Jahre 2011 und 2012 0,25 € pro Kilometer geltend macht.
10Der Kläger hat ursprünglich mit der Klage nur die Ansprüche für das Jahr 2010 verfolgt. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014 hat er die Klage um die auf die Veröffentlichungen in den Jahren 2011 und 2012 entfallenden Ansprüche erweitert. Nachdem er zunächst mit dem Antrag zu 1. Zahlung in Höhe von 33.713,03 € begehrte, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2014 die Klage in Höhe von 48,69 € zurückgenommen.
11Der Kläger beantragt nunmehr,
12die Beklagte zu verurteilen,
131. an ihn 33.664,34 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen;
14hilfsweise,
152. die Beklagte zu verurteilen, in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in Publikationen der Beklagten im Jahr 2010 dahingehend einzuwilligen,
16a)
17dass die dem Kläger zustehenden Netto-Honorarsätze für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den im Jahr 2010 veröffentlichten Bildbeiträgen wie folgt festgelegt werden:
18aa) in einer Auflage über 10.000 bis 25.000:
19 kleiner als einspaltige Fotos: 23,50 €
20 kleiner als zweispaltige Fotos: 27,00 €
21 kleiner als vierspaltige Fotos: 32,00 €
22 vierspaltige Fotos und größer: 33,50 €
23bb) in einer Auflage über 200.000:
24 kleiner als einspaltige Fotos: 52,50 €
25 kleiner als zweispaltige Fotos: 60,50 €
26 kleiner als vierspaltige Fotos: 71,50 €
27 vierspaltige Fotos und größer: 75,50 €
28b)
29dass dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2010 Fahrtkosten für die PKW-Nutzung in Höhe von 0,30 € pro km gewährt werden;
30hilfsweise zu Antrag zu 2.,
313. die Beklagte zu verurteilen,
32a)
33in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in einer der Publikationen der Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2010 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen im Jahr 2010 in einer der Publikationen der Beklagten veröffentlichten Bildbeiträgen zusteht, wobei das Gericht gebeten wird, die Regelung selbst zu formulieren;
34b)
35an den Kläger den sich aus der Abänderung der Honorarbedingungen zwischen den Parteien gemäß Ziffer 3.a) ergebenden Betrag, soweit er die für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte in Publikationen der Beklagten im Jahr 2010 veröffentlichten Bildbeiträge des Klägers geleistete Vergütung übersteigt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen;
364. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 31.915,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen;
37hilfsweise,
385. die Beklagte zu verurteilen, in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in Publikationen der Beklagten im Jahr 2011 dahingehend einzuwilligen,
39a)
40dass die dem Kläger zustehenden Netto-Honorarsätze für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den im Jahr 2011 veröffentlichten Bildbeiträgen wie folgt festgelegt werden:
41aa) in einer Auflage bis 10.000:
42 kleiner als einspaltige Fotos: 19,50 €
43 kleiner als zweispaltige Fotos: 22,00 €
44 kleiner als vierspaltige Fotos: 26,00 €
45 vierspaltige Fotos und größer: 27,50 €
46bb) in einer Auflage über 10.000 bis 25.000:
47 kleiner als einspaltige Fotos: 23,50 €
48 kleiner als zweispaltige Fotos: 27,00 €
49 kleiner als vierspaltige Fotos: 32,00 €
50 vierspaltige Fotos und größer: 33,50 €
51cc) in einer Auflage über 200.000:
52 kleiner als einspaltige Fotos: 52,50 €
53 kleiner als zweispaltige Fotos: 60,50 €
54 kleiner als vierspaltige Fotos: 71,50 €
55 vierspaltige Fotos und größer: 75,50 €
56b)
57dass dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2011 Fahrtkosten für die PKW-Nutzung in Höhe von 0,25 € pro km gewährt werden;
58hilfsweise zu Antrag zu 5.,
596. die Beklagte zu verurteilen,
60a)
61in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in einer der Publikationen der Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2011 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen im Jahr 2011 in einer der Publikationen der Beklagten veröffentlichten Bildbeiträgen zusteht, wobei das Gericht gebeten wird, die Regelung selbst zu formulieren;
62b)
63an den Kläger den sich aus der Abänderung der Honorarbedingungen zwischen den Parteien gemäß Ziffer 6.a) ergebenden Betrag, soweit er die für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte in Publikationen der Beklagten im Jahr 2011 veröffentlichten Bildbeiträge des Klägers geleistete Vergütung übersteigt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen;
647. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 22.508,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen;
65hilfsweise,
668. die Beklagte zu verurteilen, in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in Publikationen der Beklagten im Jahr 2012 dahingehend einzuwilligen,
67a)
68dass die dem Kläger zustehenden Netto-Honorarsätze für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den im Jahr 2012 veröffentlichten Bildbeiträgen wie folgt festgelegt werden:
69aa) in einer Auflage bis 10.000:
70 kleiner als einspaltige Fotos: 19,50 €
71 kleiner als zweispaltige Fotos: 22,00 €
72 kleiner als vierspaltige Fotos: 26,00 €
73 vierspaltige Fotos und größer: 27,50 €
74bb) in einer Auflage über 10.000 bis 25.000:
75 kleiner als einspaltige Fotos: 23,50 €
76 kleiner als zweispaltige Fotos: 27,00 €
77 kleiner als vierspaltige Fotos: 32,00 €
78 vierspaltige Fotos und größer: 33,50 €
79cc) in einer Auflage über 200.000:
80 kleiner als einspaltige Fotos: 52,50 €
81 kleiner als zweispaltige Fotos: 60,50 €
82 kleiner als vierspaltige Fotos: 71,50 €
83 vierspaltige Fotos und größer: 75,50 €
84b)
85dass dem Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2012 Fahrtkosten für die PKW-Nutzung in Höhe von 0,25 € pro km gewährt werden;
86hilfsweise zu Antrag zu 8.,
879. die Beklagte zu verurteilen,
88a)
89in eine Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung für Veröffentlichungen von Bildbeiträgen des Klägers in einer der Publikationen der Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2012 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen im Jahr 2012 in einer der Publikationen der Beklagten veröffentlichten Bildbeiträgen zusteht, wobei das Gericht gebeten wird, die Regelung selbst zu formulieren;
90b)
91an den Kläger den sich aus der Abänderung der Honorarbedingungen zwischen den Parteien gemäß Ziffer 9.a) ergebenden Betrag, soweit er die für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte in Publikationen der Beklagten im Jahr 2012 veröffentlichten Bildbeiträge des Klägers geleistete Vergütung übersteigt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen.
92Die Beklagte beantragt,
93die Klage abzuweisen.
94Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne nicht unmittelbar einen Anspruch auf Zahlung geltend machen, sondern müsse auf Einwilligung in die Änderung des Vertrages klagen. Weiter meint sie, dass ab dem 01.09.2012 die Sperrwirkung des Tarifvertrages gemäß § 32 Abs. 4 UrhG gelte. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die vom Kläger aufgelisteten Fahrten tatsächlich stattgefunden hätten und sie bestreitet, dass die Fahrten ausschließlich dem Zweck der Auftragserfüllung gedient hätten und nicht mit anderen Zwecken kombiniert oder ergänzt worden seien.
95Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
96Entscheidungsgründe:
97Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
98Der Kläger hat einen Anspruch auf eine weitere Vergütung seiner Bildbeiträge in Höhe von insgesamt 75.702,50 € aus §§ 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 UrhG.
99Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte der Kläger in zulässiger Weise seine Klage unmittelbar auf Zahlung richten. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. In diesem Fall kann der Urheber seinen Antrag auch unmittelbar auf die nach dem veränderten Vertragsinhalt geschuldete Leistung richten, unter Berücksichtigung des bereits Geleisteten. Denn die Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG ist mit der des § 313 BGB vergleichbar, bei welcher der Kläger auf Zustimmung zur Anpassung oder wahlweise unmittelbar auf die nach dem veränderten Vertragsinhalt geschuldete Leistung klagen kann (vgl. Wandtke/Bullinger, 4. Aufl., § 32 UrhG, Rn. 18; Palandt, § 313, Rdnr. 41).
100Der Anspruch ist nicht gemäß § 32 Abs. 4 UrhG ausgeschlossen, denn der Kläger ist während des streitgegenständlichen Zeitraums kein Mitglied des X gewesen. Zwar kann im Rahmen der Verbandsautonomie vereinbart werden, dass ein Mitglied für einen Zeitraum, der in der Vergangenheit liegt, rückwirkend aufgenommen wird. So ist es im vorliegenden Fall mit Wirkung zum 01.09.2012 geschehen. Solche Vereinbarungen entfalten jedoch keine Außenwirkung, sondern betreffen nur interne Regelungen, wie hier die Möglichkeit des Klägers, den Rechtsschutz wahrzunehmen. Den Beginn der Tarifbindung, lässt eine rückwirkende Aufnahme unberührt. Dafür ist der „tatsächliche Beitritt“, vorliegend der 15.04.2013 entscheidend.
101Für die Ermittlung des angemessenen Honorars ist maßgebend, ob der Kläger der Beklagten ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht (Erstdruckrecht oder Zweitdruckrecht) eingeräumt hat. Die Kammer ist der Ansicht, dass der Kläger der Beklagten nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zwar behauptet der Kläger, die Parteien hätten sich mündlich über die Einräumung eines Erstdruckrechts geeinigt, sein Vortrag genügt aber weder seiner Darlegungs- noch seiner Beweislast, denn er bietet Zeugenbeweis an, ohne darzulegen, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Person eine derartige Vereinbarung geschlossen worden sein soll und aus welchem Grund die als Zeugen benannten Personen an einem solchen Gespräch teilgenommen haben oder sonst über diese Tatsache etwas bekunden können sollen. Mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung zwischen den Parteien kommt hier die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung, nach der der Urheber nur so viele Rechte auf den Nutzer überträgt, wie es zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts war zur Erreichung des Zwecks des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Vertrags nicht erforderlich. Allein der Umstand, dass ein solches ausschließliches Nutzungsrecht im Interesse der einen oder der anderen Partei gelegen haben könnte, vermag nicht zu begründen, dass hier in Abweichung von der Regelung des § 38 Abs. 3 S. 1 UrhG gehandelt wurde. Dieser sieht die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts als Regelfall vor (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2014, 6 U 146/13).
102Die Kammer schätzt die weitere Vergütung, die dem Kläger für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zusteht, auf einen Betrag von insgesamt brutto 75.702,50 €, § 287 ZPO.
103Für die Schätzung eines angemessenen Honorars sind als Schätzungsgrundlagen die Gemeinsamen Vergütungsregeln und die Tarifverträge heranzuziehen. Eine unmittelbare Anwendung der Gemeinsamen Vergütungsregeln scheidet aus, weil diese erst ab dem 01.05.2013 Geltung finden. Die Kammer verkennt nicht, dass die Tarifverträge nicht unmittelbar angewandt werden können, da der Kläger zum streitgegenständlichen Zeitraum kein Gewerkschaftsmitglied war. Jedoch sind sie als Grundlage einer Schätzung heranzuziehen, denn es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum die identische Leistung eines arbeitnehmerähnlichen Journalisten wesentlich anders vergütet werden sollte als die eines freien Journalisten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.02.2014, Rn. 29, 6 U 146/13).
104Da die Honorare der Gemeinsamen Vergütungsregeln und der Tarifverträge der Höhe nach differieren, ist ihr Mittelwert zu bestimmen. Diesen Mittelwert schätzt die Kammer pro Bild bei einer Auflagenhöhe bis 10.000 auf ca. 25,00 €, bis 25.000 auf ca. 30,00 € und über 200.000 auf ca. 55,00 €.
105Unter Berücksichtigung, dass die Fotos des Klägers überwiegend in Zeitungen mit einer Auflagenhöhe bis 25.000 Exemplare veröffentlicht worden sind, es vereinzelte Beiträge in Ausgaben mit einer Auflage über 200.000 Stück gab und die Veröffentlichungen in Zeitungen mit einer Auflagenhöhe bis 10.000 eher selten erfolgten, hält es die Kammer für angemessen, jedes Bild des Klägers pauschal mit 30,00 € zu bewerten.
106Somit ergeben sich folgende Ansprüche des Klägers:
107Jahr |
Anzahl der Bilder |
Angemessenes Honorar |
gezahlt |
Differenz |
+7 % MwSt |
2010 |
1.329 |
39.870,00 € |
13.080,00 € |
26.790,00 € |
28.665,30 € |
2011 |
1.277 |
38.310,00 € |
12.450,00 € |
25.860,00 € |
27.670,20 € |
2012 |
891 |
26.730,00 € |
8.630,00 € |
18.100,00 € |
19.367,00 € |
75.702,50 € |
Darüber hinaus steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz seiner Fahrtkosten zu, denn es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage. § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG ist nicht einschlägig, denn die Regelung soll eine angemessene Vergütung des Werkes schützen, eine Auslagenerstattung ist davon nicht umfasst. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln verweisen zwar in § 5 bezüglich des Ersatzes der Kosten für die Benutzung des eigenen PKW auf die Regelungen der jeweiligen Verlagsrichtlinien. Jedoch gelten die Gemeinsamen Vergütungsregeln, wie bereits ausgeführt, nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum und darüber hinaus existieren solche Verlagsrichtlinien unstreitig auch nicht, sodass selbst bei Zugrundelegung des § 5 keine Anspruchsgrundlage bestehen würde.
109Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
110Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.