Landgericht Berlin Beschluss, 25. Okt. 2022 - 67 S 104/22

erstmalig veröffentlicht: 10.11.2022, letzte Fassung: 10.11.2022

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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LANDGERICHT BERLIN

 

Beschluss vom 25.10.2022

Az.: 67 S 104/22

25 C 154/21 AG Mitte

 

In dem Rechtsstreit

…………..

- Kläger und Berufungskläger -

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Breiholdt Rechtsanwälte, Zimmerstraße 56, 10117 Berlin gegen

1)     ……. …….

-   Beklagter und Berufungsbeklagter -

 

2)     ……. …….

-   Beklagte und Berufungsbeklagte -

 

Prozessbevollmächtigte  zu  1 und 2:

Rechtsanwälte Streifler & Kollegen, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin

 

hat das Landgericht Berlin - Zivilkammer 67 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Reinke, die Richterin am Landgericht von Gierke und den Richter Scharf am 25.10.2022

beschlossen:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 2022 verkündete Urteil des Amtsge­ richts Mitte :- 25 C 154/21 - wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis 4.000,00 EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Wohnung in Berlin-…… .

Das Amtsgericht hat die Klage mit am 24.03.2022 verkündeten Urteil abgewiesen. Das streitgegenständliche Mietverhältnis sei durch die Kündigung vom 02.08.2019 nicht beendet worden. Wegen der Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (BI. 128-139 d.A.) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 01.04.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 02.05.2022 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und nach erfolgter Fristverlängerung mit am 01.07.2022 ein­ gegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger rügt im Wesentlichen, dass das Amtsgericht den Maßstab für die gerichtliche Kontrolle einer Eigenbedarfskündigung  verkannt  und eine fehlerhafte  Beweiswürdigung vorgenommen habe„

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 24.03.2022 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im Gebäude …… …… ….. rechts gelegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad mit WC und einem dazugehörigen Kellerabteil, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

Die Kammer hat den Kläger mit Beschluss vom 19.07.2022 darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet beabsichtigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie. aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 19.07.2022·keine Aussicht auf Erfolg hatte und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung erfüllt waren.

Die Stellungnahmen des Klägers vom 31.08.2022, 01.09.2022 und 02.09.2022 rechtfertigen keine ihm günstigere Beurteilung.

Der eingereichte „Vertrag über die Erbringung technischer  Dienstleistungen" mit der ……GmbH ist schon deswegen  unbehelflich, weil sich hieraus kein Bezug zur Stadt Berlin ableiten lässt und nicht erkennbar  ist, wieso ein Wohnsitz  in Berlin für den Kläger Voraussetzung für die Vertragsdurchführung sein sollte. In dem Vertrag ist keine Erbringung der Dienstleistungen durch den Kläger in Berlin geregelt, die …….GmbH hat ihren Sitz in München.

Im Übrigen verbleibt es auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Klägers zur vermeintlich fehlerhaften Beweiswürdigung des Amtsgerichts dabei, dass die Kammer diese Beweiswürdigung weiterhin einschränkungslos teilt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen  beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts findet  ihre Grundlage  in §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG.

 

Reinke (Vorsitzender Richter am Landgericht)

von Gierke (Richterin am Landgericht)

Scharf (Richter)

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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LANDGERICHT BERLIN   Beschluss vom 25.10.2022 Az.: 67 S 104/22 25 C 154/21 AG Mitte   In dem Rechtsstreit ………….. - Kläger und Berufungskläger -   Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br
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Beschluss vom 25.10.2022

Az.: 67 S 104/22

25 C 154/21 AG Mitte

 

In dem Rechtsstreit

…………..

- Kläger und Berufungskläger -

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Breiholdt Rechtsanwälte, Zimmerstraße 56, 10117 Berlin gegen

1)     ……. …….

-   Beklagter und Berufungsbeklagter -

 

2)     ……. …….

-   Beklagte und Berufungsbeklagte -

 

Prozessbevollmächtigte  zu  1 und 2:

Rechtsanwälte Streifler & Kollegen, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin

 

hat das Landgericht Berlin - Zivilkammer 67 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Reinke, die Richterin am Landgericht von Gierke und den Richter Scharf am 25.10.2022

beschlossen:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 2022 verkündete Urteil des Amtsge­ richts Mitte :- 25 C 154/21 - wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis 4.000,00 EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Wohnung in Berlin-…… .

Das Amtsgericht hat die Klage mit am 24.03.2022 verkündeten Urteil abgewiesen. Das streitgegenständliche Mietverhältnis sei durch die Kündigung vom 02.08.2019 nicht beendet worden. Wegen der Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (BI. 128-139 d.A.) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 01.04.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 02.05.2022 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und nach erfolgter Fristverlängerung mit am 01.07.2022 ein­ gegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger rügt im Wesentlichen, dass das Amtsgericht den Maßstab für die gerichtliche Kontrolle einer Eigenbedarfskündigung  verkannt  und eine fehlerhafte  Beweiswürdigung vorgenommen habe„

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 24.03.2022 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im Gebäude …… …… ….. rechts gelegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad mit WC und einem dazugehörigen Kellerabteil, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

Die Kammer hat den Kläger mit Beschluss vom 19.07.2022 darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet beabsichtigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie. aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 19.07.2022·keine Aussicht auf Erfolg hatte und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung erfüllt waren.

Die Stellungnahmen des Klägers vom 31.08.2022, 01.09.2022 und 02.09.2022 rechtfertigen keine ihm günstigere Beurteilung.

Der eingereichte „Vertrag über die Erbringung technischer  Dienstleistungen" mit der ……GmbH ist schon deswegen  unbehelflich, weil sich hieraus kein Bezug zur Stadt Berlin ableiten lässt und nicht erkennbar  ist, wieso ein Wohnsitz  in Berlin für den Kläger Voraussetzung für die Vertragsdurchführung sein sollte. In dem Vertrag ist keine Erbringung der Dienstleistungen durch den Kläger in Berlin geregelt, die …….GmbH hat ihren Sitz in München.

Im Übrigen verbleibt es auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Klägers zur vermeintlich fehlerhaften Beweiswürdigung des Amtsgerichts dabei, dass die Kammer diese Beweiswürdigung weiterhin einschränkungslos teilt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen  beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts findet  ihre Grundlage  in §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG.

 

Reinke (Vorsitzender Richter am Landgericht)

von Gierke (Richterin am Landgericht)

Scharf (Richter)

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.