Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 24. Nov. 2015 - 2 HK O 16/15

published on 24.11.2015 00:00
Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 24. Nov. 2015 - 2 HK O 16/15
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagten wird untersagt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - im Internet Verbrauchern Flüge unter Angabe eines Flugpreises anzubieten, der nur bei Verwendung einer von der Beklagten herausgegebenen Kreditkarte und/oder der Karte „Visa Electron“ als Zahlungsmittel gilt und der sich um ein Zahlungsmittelentgelt erhöht, wenn sich der Verbraucher für die Bezahlung gängiger Zahlungsmittel (z.B. der Kreditkarten „MasterCard“ und „Visa“) bedienen will, wie nach dem Anlagenkonvolut K 3, Seite 3 und Seite 12, ersichtlich. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und hinsichtlich Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 90.000,00 € bis 21.10.2015 und ab 22.10.2015 auf 30.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung nur noch einen Unterlassungsanspruch geltend.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (Bl. 3).

Die Beklagte vermittelt unter der Internetseite www… neben Flugreisen auch Reiseversicherungen (Bl. 3, 61 a).

Die Klägerin wurde aufgrund von Verbraucherbeschwerden mit der Sache befasst und tätigte selbst Buchungsvorgänge, die sie aber nicht komplett abschloss, sondern vorher abbrach (Bl. 3, 4).

Die Klägerin suchte unter der Angabe „…“ auf der Internetseite der Beklagten nach einem Flug von Stuttgart nach Berlin am 24.03.2015 (Bl. 4; Anlagenkonvolut K 3 Bl. 23 des Anlagenordnders des Klägers). In der Trefferliste, die nach Flugpreisen gestaffelt war, erschien als günstigstes Angebot ein Preis von 114,23 €, wobei die Beklagte in deutlich kleinerer Schrift den Zusatz beigefügt hatte „Bei Zahlung mit f....de MasterCard GOLD oder Visa Electron.“ (Bl. 4; Anlagenkonvolut K 3 Bl. 25 des Anlagenordners des Klägers; Bl. 63 a).

Unter den weiteren nach der Höhe des Flugpreises gestaffelten Angeboten findet sich die entsprechende Flugverbindung nochmals mit einem höheren Flugpreis, wobei dieser höhere Flugpreis sich auf eine Zahlung mit American Express, Mastercard oder Visa bezieht (Bl. 64 a-65 a). Insoweit steht in deutlich kleinerer Schrift unter dem Flugpreis der Hinweis: „Bei Zahlung mit American Express, Mastercard oder Visa“.

Nach Wahl des günstigsten Angebots und der Überprüfung der Verfügbarkeit und der Preise erschien dann folgender Hinweis:

„Leider hat uns die Airline mitgeteilt, dass sich der Flugpreis p.P. von 114,23 € auf 134,23 € erhöht hat“ (Anlagenkonvolut K 3 Bl. 27 des Anlagenordners des Klägers).

In der Preisangabe war keine „Service Fee“ enthalten, sondern lediglich neben Flugticket und Steuern eine Zahlungspauschale von 7 €, die zunächst zugerechnet, dann aber bei Zahlung mit der f....de MasterCard GOLD bzw. der Visa Electron zurückerstattet wurde (Anlagenordner K 3 Bl. 27, 38 des Anlagenordners des Klägers).

Bei Anklicken der Angebote der Versicherungen „Umbuchungsschutz“ und „Reiseschutz“ wurden lediglich die Monatspreise angegeben, ohne dass diese Preise jedoch in den den Gesamtpreis eingerechnet wurden (Bl. 4, Anlagenkonvolut K 3 Bl. 29-34 des Anlagenordners des Klägers).

Aus den Angaben im Übrigen ergab sich, dass es sich jeweils um Jahresversicherungen handelte, die jährlich zu zahlen waren (Bl. 4).

Bei der Eingabe der gängigen Mastercard, Visacard oder American Express als Zahlungsmittel verlangte die Beklagte jeweils eine Zahlungspauschale von 7 € zuzüglich einer Service-Fee von 19,99 €, so dass sich der Gesamtpreis - ohne Versicherungen - auf 181,23 € erhöhte (Bl. 4, Anlagenkonvolut K 3 Bl. 36-37, 39 des Anlagenordners des Klägers).

Aufgrund einer weiteren Verbraucherbeschwerde von Frau … aus … vollzog die Klägerin den Buchungsvorgang am 10.03.2015 ein weiteres Mal nach und führte testweise eine Buchung bis unmittelbar vor Betätigung des Bestellbuttons durch (Bl. 4). Kurz nach Abbruch des Buchungsvorgangs erhielt der Unterzeichner am 10.03.2015 um 12:38 Uhr eine Erinnerungsmail der Beklagten (Bl. 5). Diese lautet wie folgt:

„Sehr geehrter Herr …, vielen Dank für Ihre Anfrage zur Flugplatzreservierung um 11:33! Ihre Reservierung Stuttgart-Hamburg, Hinflug: 21.05. 06:35, Rückflug: 24.05. 21:00 wurde nicht vollständig beendet, sodass wir Ihr Ticket nicht final ausstellen konnten.

Um die Buchung bequem und ohne Neueingabe Ihrer Flugdaten abzuschließen, folgen Sie bitte diesem Link: Jetzt meine Buchungsdaten vervollständigen! Achtung! Flugpreise sind sehr dynamisch.

Den durch Sie rerservierten Tarif von 80,00 € p.P. können wir nicht dauerhaft garantieren. Wir empfehlen Ihnen demnach schnell zu buchen.

Wenn Sie bezüglich Ihrer Flugzeiten +/- 2 Tage flexibel sind, klicken Sie bei flug.de auf attraktive Alternativangebote.

(…) Sie möchten auf den kostenfreien Erinnerungsdienst zu Ihrer genannten Flugplatzreservierung verzichten? Klicken Sie hier. Sie werden damit auf unsere Webseite geleitet und erhalten dort die Bestätigung, dass der Erinnerungsservice eingestellt ist.“

(Anlage K 4 Bl. 40 des Anlagenordners des Klägers).

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.03.2015 ab und rügte das Anbieten von Flügen ohne Bereitstellung einer gängigen und zumutbaren entgeltfreien Zahlungsmöglichkeit sowie den Verstoß gegen § 1 Abs. 1, Abs. 6 Preisangabenverordnung, weil bei dem Buchungsvorgang bei den Versicherungen lediglich die Monatspreise angegeben wurden, obwohl Jahresverträge geschlossen wurden und damit die Jahresprämie zu zahlen war.

Die Klägerin setzte eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis 23.03.2015 (Anlage K 5 des Anlagenordners des Klägers).

Mit Schreiben vom 19.03.2015 mahnte die Klägerin die Beklagte erneut ab und rügte das Versenden von Erinnerungsmails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung, wobei sie eine weitere Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis 02.04.2015 setzte (Anlage K 6 Bl. 44-45 des Anlagenordners des Klägers).

Mit Schreiben vom 20.03.2015 baten die anwaltlichen Vertreter der Beklagten um Fristverlängerung bis 27.03.2015 (Anlage K 7 Bl. 46-47 des Anlagenordners des Klägers).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass keine Wettbewerbsverstöße vorlägen (Bl. 5, Anlage K 8 Bl. 48-50 des Anlagenordners des Klägers).

Die Klägerin behauptet, der Verbreitungsgrad der Kreditkarten „VISA Electron“ und der eigenen Kreditkarte der Beklagten liege unter 3%, was zwischen den Parteien unstreitig ist (Bl. 161, 198).

Sie hat ferner behauptet, die Erinnerungsmail erhalte auch der, der dabei die Checkbox zum Einverständnis mit dem Erhalt einer solchen E-Mail nicht anklicke (Bl. 5-6, 163).

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

  • 1.der Beklagten zu untersagen, im Internet Verbrauchern Flüge unter Angabe eines Flugpreises anzubieten, der nur bei Verwendung einer von der Beklagten herausgegebenen Kreditkarte und/oder der Karte „Visa Electron“ als Zahlungsmittel gilt und der sich erhöht, wenn sich der Verbraucher für die Bezahlung gängiger Zahlungsmittel (z.B. der Kreditkarten „MasterCard“ und „Visa“) bedienen will, wie nach Anlagenkonvolut K 3, Seite 3 und Seite 12, ersichtlich.

  • 2.der Beklagten weiter zu untersagen, im Internet an Verbraucher Versicherungsleistungen mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten bei jährlicher Zahlweise zu vermitteln und im letzten Buchungsschritt unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs die Versicherungsprämien anzugeben, wie aus Anlagenkonvolut K 3, Seite 12, ersichtlich.

  • 3.der Beklagten weiter zu untersagen, im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugreisen im Internet an Verbraucher, die einen Buchungsvorgang nicht abgeschlossen haben, E-Mails zu versenden, mit denen Verbraucher zum Abschluss des abgebrochenen Buchungsvorgangs aufgefordert werden, wie geschehen mit E-Mails nach Anlagen K 4 und K 10, ohne dass der Verbraucher hierfür eine Einwilligung erteilt hat.

  • 4.der Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern I. bis III. genannten Verbote ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, anzudrohen.

Die Beklagte gab am 15.10.2015 gegenüber der Klägerin folgende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab:

„Die Beklagte verpflichtet sich, es bei Meldung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugreisen im Internet an Verbraucher Versicherungsleistungen mit einer Mindesvertragslaufzeit von zwölf Monaten bei jährlicher Zahlweise und einer automatischen Verlängerung im Falle einer unterbliebenen Kündigung zu vermitteln und dabei im letzten Buchungsabschnitt nur die mit Abschluss des Versicherungsvertrages einhergehenden monatlichen Kosten anzugeben, wie im Anlagenkonvolut K 3, Seite 12, der Klage vom 16.03.2015 geschehen.

Die Beklagte verpflichtet sich, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugreisen im Internet an Verbraucher, die einen Buchungsvorgangs nicht abgeschlossen haben, ohne deren Einwilligung E-Mails zu versenden, mit denen die Verbraucher aufgefordert werden, die Buchung abzuschließen, wenn in diesen E-Mails zugleich auf „attraktive Alternativangebote“ hingewiesen wird, wie im Anlagenkonvolut K 4 und K 10 der Klage vom 16.03.2015 geschehen.“ (Bl. 202).

Die Klägerin nahm die strafbewehrten Unterlassungserklärungen an und beide Parteien erklärten daraufhin die Klageanträge Ziffer 2. und 3. übereinstimmend für erledigt (Bl. 210 a, 214 a), wobei die Beklagtenseite zusätzlich erklärte, die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils zu übernehmen (Bl. 214 a).

Die Klägerin beantragt,

  • 1.der Beklagten zu untersagen, im Internet Verbrauchern Flüge unter Angabe eines Flugpreises anzubieten, der nur bei Verwendung einer von der Beklagten herausgegebenen Kreditkarte und/oder der Karte „Visa Electron“ als Zahlungsmittel gilt und der sich erhöht, wenn sich der Verbraucher für die Bezahlung gängiger Zahlungsmittel (z.B. der Kreditkarten „MasterCard“ und „Visa“) bedienen will, wie nach Anlagenkonvolut K 3, Seite 3 und Seite 12, ersichtlich.

  • 2.der Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1. genannte Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, anzudrohen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, für die Kreditkartenzahlung als auch für die Zahlung mittels Lastschrift würden - was bezüglich der Kreditkartenzahlung unstreitig ist - Zahlungsmittelentgelte ausgewiesen (Bl. 70 a, 161). Aus Gründen der Kundenbindung verzichte sie auf die Geltendmachung, wenn der Kunde mit der f....de MasterCard Gold oder der Visa Electron bezahle (Bl. 70 a). Es gebe aber auch Flüge, insbesondere Langstreckenflüge, bei denen kein Zahlungsentgelt für die Bezahlung mit den gängigen Kreditkarten Visa, American Express oder MasterCard anfalle (Bl. 72 a).

Sie ist der Ansicht, der Vorwurf der unzureichenden Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit sei unbegründet, weil sie mit den Kreditkarten f....de MasterCard Gold und Visa Electron zwei unentgeltliche Zahlungsmöglichkeiten bereithalte. Es komme hierbei nicht darauf an, wie viele Nutzer tatsächlich Inhaber der vorgenannten Kreditkarten seien (Bl. 178 a).

Die Beklagte behauptet, bei der Bezahlung mit den Kreditkarten Mastercard, Visa und American Express habe sie sowohl eine Service-Fee, also eine Servicegebühr in Höhe von 19,99 € pro Strecke für die von ihr erbrachten Serviceleistungen, als auch eine Zahlungspauschale von 7 € für die Zahlung mit der Kreditkarte in Ansatz gebracht (Bl. 183 a), was zwischen den Parteien unstreitig ist. Dabei könne überhaupt nur der Betrag von 7 € im Rahmen von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB eine Rolle spielen (Bl. 183 a). Die Service-Fee sei kein Zahlungsmittelentgelt, sondern eine Gegenleistung für ihre Vermittlungsdienstleistungen (Bl. 183 a). Sie erhalte keine Provisionen von den Fluggesellschaften für die von ihr erbrachten Vermittlungsdienstleistungen (Bl. 184 a).

Die Beklagte hat gemeint, der Verbraucher könne den Jahrespreis der Versicherung selbst ausrechnen (Bl. 75 a). Isolierte Monatspreise für Jahresversicherungen seien in der Werbung von Versicherungen oder Mobilfunkverträgen üblich (Bl. 75 a-79 a). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin … einer solchen Benachrichtigung per E-Mail zugestimmt habe (Bl. 80 a). Bei den Nutzern der Website flug.de bestehe ein großes Interesse an den Erinnerungsmails der Beklagten (Bl. 80 a). Der prozentuale Anteil der Nutzer, welche die Erinnerungsmails öffneten und den darin enthaltenen Link öffneten und anschließend tatsächlich buchten, läge im Januar 2015 bei rund 28% (Bl. 80 a). Die Beklagte meint, die Erinnerungsmail sei datenschutzrechtlich zulässig, woraus auch deren wettbewerbrechtliche Zulässigkeitfolge (Bl. 87 a).

Die Beklagte behauptet, der Kunde zahle den Flugpreis unmittelbar an die Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft erhebe die Zahlungspauschale für die Kreditkartenzahlung direkt und ziehe diese auch ein. Ein Zahlungsfluss über ein Konto der Beklagten finde gerade nicht statt (Bl. 204 a). Sie ist der Ansicht, Vertragspartner des Kunden seien die Fluggesellschaften (Bl. 204 a). Die Beklagte als Vermittler sei bereits kein „Normadressat“ des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB (Bl. 203 a).

Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass es markt- und branchenüblich sei, Monatspreise für Jahresversicherungen anzugeben (Bl. 161). Sie meint, es könne dahinstehen, ob es sich bei der Service-Fee in Wahrheit nicht ebenfalls um ein verdecktes Zahlungsmittelentgelt handele, da die Beklagte jedenfalls ausdrücklich eine Zahlungspauschale für die Zahlung mit der Kreditkarte anbiete, ohne eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anzubieten (Bl. 194 a). Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Fluggesellschaft airberlin für die Nutzung der Kreditkarte ein Entgelt verlange, das die Beklagte an die Fluggesellschaft abführe (Bl. 219 a). Sie meint, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG sei es unerheblich, ob die Beklagte die Zahlungsmittelpauschale für sich oder zu Gunsten eines Dritten erhebe (Bl. 219 a). Von der vom Verbraucher zu leistenden Zahlung werde zudem auch die Service-Fee der Beklagten erfasst (Bl. 220 a).

Wegen des weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

A. Zulässigkeit der Klage

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aschaffenburg ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, § 17 Abs. 1 ZPO sachlich, örtlich und funktionell zuständig.

B. Begründetheit der Klage

Die Klage ist begründet.

Lediglich aus Klarstellungsgründen erfolgte eine Einschränkung des Tenors mit dem Zusatz „um ein Zahlungsmittelentgelt“ und „im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu, soweit die Beklagte nicht zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmögliochkeit anbietet.

I. Streitgegenstand

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2012, Az. I ZR 230/11, BGHZ 194, 314-339 - Biomineralwasser) ist grundsätzlich von einem weiten Streitgegenstandsbegriff auszugehen (BGH, a.a.O. = juris Rz. 24).

Nach wie vor wird der Streitgegenstand aber durch den Klageantrag und den Klagegrund, also dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Klägerin rügt nach dem Klageantrag und der Klagebegründung weder eine evtl. Irreführung des Verbrauchers noch die Art und Weise der Preisdarstellung, sondern allein die Erhöhung des Flugpreises für den Fall, dass der Verbraucher gängige Zahlungsmittel verwenden will (vgl. Bl. 161).

Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1. wird das konkret umschriebene Verhalten (Anlagenkonvolut K 3) gerügt und dabei auf die Forderung eines Zahlungsentgelts sowie der Service-Gebühr abgestellt Bl. 4), wobei die Klägerin es dem Gericht überlässt, auf welchen Aspekt es das Unterlassungebot stützt (Bl. 193 a, 194 a).

II. Klagebefugnis

Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG als qualifizierte Einrichtung klagebefugt. Sie ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKIaG (Stand: 1. Juli 2013) unter laufender Nummer 62 eingetragen.

III. Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB Nach § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Dabei gibt § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG eine Legaldefinition einer „geschäftlichen Handlung“. Hiernach bedeutet geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt insbesondere unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Bei der Regelung des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 UWG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

Nach der Vorschrift des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht.

Mit „unentgeltlich“ ist eine Zahlungsmöglichkeit gemeint, die keinen gesonderten Aufschlag auslöst (Münchener Kommentar zum BGB-Wendehorst, 7. Auflage 2016, § 312 a Rz. 69). Wichtigstes Kriterium für die Gängigkeit der Zahlungsmöglichkeit ist die Verbreitung, Kriterien für die Zumutbarkeit sind vor allem der für den Verbraucher entstehende Mehraufwand, die eintretende Verzögerung und ihre Bedeutung im Lichte des Vertragszwecks (MüKo BGB, a.a.O., § 312 a Rz. 69).

Vorliegend bot die Beklagte in dem Anlagenkonvolut K 3 die Möglichkeit einer unentgeltlichen Zahlung nur für die f....de MasterCard Gold und die Visa Electron an. Hierbei handelt es sich jedoch bereits nicht um gängige Zahlungsmöglichkeiten. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass der Verbreitungsgrad der f....de MasterCard Gold und der Visa Electron Kreditkarte unter bzw. gleich drei Prozent liegt (Bl. 198).

Die darüber hinaus in dem Anlagenkonvolut K 3 allein angebotenen Zahlungen mit den Kreditkarten Mastercard, Visa und American Express, die als gängige Zahlungsmittel hätten angesehen werden können, waren dagegen entgeltpflichtig und wurden jeweils mit einer Zahlungspauschale von 7 € in Rechnung gestellt (vgl. Anlagenkonvolut K 3 Bl. 36, 37 und 38 des Anlagenordners des Klägers).

Auf die Servicegebühr, die zusätzlich bei der Zahlung mit den gängigen Kreditkarten Mastercard, Visa und American Express im Rahmen der konkreten Buchung (Anlagenkonvolut K 3) anfiel, kann dagegen nicht abgestellt werden. Allein die allgemein vorgetragene Ansicht der Klägerin, bei der Servicegebühr könnte es sich um ein verdecktes Zahlungsmittelentgelt handeln (Bl. 194 a), reicht nicht aus.

Die Beklagtenseite hat nämlich insoweit vorgetragen, dass sie den Kunden für ihre Vermittlungsätigkeit eine Servicegebühr in Rechnung stelle, nur Stammkunden erlasse sie eine solche (Bl. 198). Die Klägerin hat dies auch nicht bestritten. Damit liegt jedoch - auch aus Sicht des Kunden - kein Zahlungsmittelentgelt, sondern eine Vergütung für die Vermittlungstätigkeit vor (vgl. zur ausdrücklich ausgewiesenen Servicegebühr auch OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2016, Az. 14 U 441/15 = Anlage B 24 Bl. 188 a-192 a des Anlagenordners der Beklagten).

Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite ist sie auch Normadressat der Vorschrift.

Die Vorschrift des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist gemäß § 312 Abs. 1 BGB auf alle Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB anwendbar, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.

Nach der Vorschrift des § 310 Abs. 3 BGB ist ein Verbrauchervertrag ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.

Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, da sie eine juristische Person ist, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts (hier: Vermittlung von Flugreisen) in Ausübung ihrer gewerblichen beruflichen Tätigkeit handelte.

Die Vermittlung der Flugreisen im Internet wiederum richtete sich an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

Bei den Vermittlungsverträgen handelte es sich zudem um entgeltliche Verträge im Sinne von § 312 Abs. 1 BGB, da die Beklagte gegenüber Kunden eine Vermittlungsgebühr (Service-Fee) in Rechnung stellte.

Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite ist die Vorschrift des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB auch nicht europarechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nicht auf Vermittler Anwendung fände.

Die Vorschrift des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB selbst geht anders als § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB nicht auf die Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) zurück, sondern auf die Judikatur des BGH zur Klauselkontrolle gemäß § 307 BGB (MüKo BGB-Wendehorst, a.a.O., § 312 a Rz. 68; LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015 - 327 O 166/15 - beck-online S. 3). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung der Rechtsprechung des BGH entspreche, wonach es zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehöre, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können, insbesondere wenn es darum gehe, lediglich die geschuldete Leistung des Vertragspartners entgegen zu nehmen (vgl. Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs, damals noch als § 312 c Abs. 4 BGB geführt, BT-Drucksache 17/12637, S. 51).

Zum Teil wird bereits verneint, dass eine richtlinienkonforme Auslegung erforderlich sei, da Art. 19 der Verbraucherrechte-Richtlinie dem § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht entgegenstehe, da Art. 19 der Verbraucherrechte-Richtlinie den Mitgliedsstaaten nur vorgebe, ein Verbot hinsichtlich der Höhe von Preisaufschlägen umzusetzen. Darüber hinausgehende Einschränkungen wie die Vorschrift des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB seien dadurch nicht ausgeschlossen (MüKo BGB-Wendehorst, a.a.O., § 312 a Rz. 68 wohl auch OLG Dresden MDR 2015, 602-603 = juris Rz. 19).

Nach anderer Ansicht bezweckt die Verbraucherrechte-Richtlinie ausweislich des Erwägungsgrundes 2 und ihres Art. 4 im Grundsatz eine Maximalharmonisierung der mitgliedschaftlichen Vorschriften. Hiernach lässt die Verbraucherrechte-Richtlinie in ihrem Anwendungsbereich auch keine strengeren Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus zu (Art. 4 Verbraucherrechte-Richtlinie). Danach ist eine richtlinienkonforme Auslegung von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB erforderlich, die unter Berücksichtigung der Regelungsabsicht des deutschen Gesetzgebers allerdings nur dazu führt, dass § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB sich lediglich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehe. Das AGB-Recht unterfalle nämlich gerade nicht dem Regelungsbereich der Verbraucherrechte-Richtlinie, wie sich aus den Erwägungsgründen 14 und 62 ergebe. Die Vorschrift des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB sei daher als AGB-Regelung auszulegen (Omlor, Zahlungsentgelte unter dem Einfluss von Verbraucherrechte- und Zahlungsdienste-Richtlinie, NJW 2014, 1703, 1706-1707).

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, welcher Meinung zu folgen ist, da es sich bei der Entgeltregelung der Beklagten für die Zahlungsmöglichkeiten jedenfalls um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

C. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1. liegt ein Obsiegen der Klägerseite vor. Soweit im Tenor der Zusatz „um ein Zahlungsmittelentgelt“ einschränkend hinzugefügt wurde sowie eine Klageabweisung im Übrigen erfolgte, handelte es sich lediglich um eine Klarstellung, die sich wertmäßig nicht auswirkte.

Hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 2. und 3. haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 212 a, 214 a). Hinsichtlich der Beklagtenseite ergibt sich dies aus der Auslegung des Schriftsatzes vom 21.10.2015, wonach sie die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits übernehme, ohne dass es einer Kostenentscheidung bedürfe.

Aufgrund dieser Erklärung der Beklagten bedarf es im Rahmen der Prüfung der Vorschrift des § 91 a ZPO keiner weiteren Sachprüfung mehr (vgl. zur Kostenübernahmeerklärung nach übereinstimmder Erledigungserklärung BGH MDR 2004, 698; BAG NJW 2004, 533).

D. Vollstreckbarkeitsentscheidung

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 ZPO.

E. Gebührenstreitwert

Der Gebührenstreitwert wurde gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, §§ 2, 3 ZPO festgesetzt.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 13.09.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 230/11 Verkündet am: 13. September 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j
published on 01.10.2015 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft b
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Annotations

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

(5) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig

1.
bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder
2.
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

(6) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.

(7) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.