Landgericht Aachen Urteil, 18. Dez. 2014 - 12 O 293/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.431,03 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 191,65 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sowie Schadensersatz wegen der sich hieraus ergebenden materiellen Schäden aufgrund eines Vorfalls vom 22.04.2013 auf dem Einmündungsbereich T1 in H, Ortsteil H. Dort befindet sich auf der Straße T2 in etwa der Mitte der Fahrbahn ein Schlagloch, dass eine Länge von ca. 20 cm, eine Breite von ca. 25 cm und eine Tiefe von 5-6 cm aufweist.
3Mit Schreiben vom 06.05.2013 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.05.2013 auf, ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Mit Schreiben vom 17.07.2013 lehnte die Beklagte eine Schadensregulierung ab. Die Klage wurde der Beklagten am 01.09.2014 zugestellt.
4Der Kläger behauptet, er sei am 22.04.2013 gegen 10:30 Uhr mit seinem Fahrrad und seiner Fahrradgruppe, unter anderem den Zeugen L, Q und X, auf dem Weg von Richtung Ortsteil Q in Richtung Ortsteil H gefahren. In H habe er beabsichtigt, an der Einmündung der T1 auf die Straße T2 nach links auf die Straße T2 abzubiegen. An der Kreuzung habe er bei stark verzögerter Geschwindigkeit zunächst auf den Verkehr geachtet, sei dann beim Abbiegevorgang mit seinem Vorderrad in das Schlagloch geraten und gestürzt. Hierbei habe er sich eine Fraktur des Grundgliedes des linken Kleinfingers, eine Ausrenkung des linken Zeigefingers, eine Schädelprellung sowie multiple Schürfwunden und Prellungen, insbesondere im Gesichtsbereich und an beiden Händen, zugezogen. Die Folgebehandlung inklusive Operation an der linken Hand und Krankengymnastik habe bis zum November 2013 gedauert. Es habe eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.07.2013 bestanden. Aufgrund der unfallbedingten Verletzung sei nur noch ein unvollständiger Faustschluss betreffend Ring- und Kleinfinger der linken Hand verblieben. Passiv würden sich die Gelenke beider Finger nicht weiter als 70° bzw. 55° strecken lassen. Es bestehe eine dauerhafte Beugekontraktur der betroffenen Mittelgelenke beider Finger. Durch den Sturz habe er zudem eine gravierende Prellmarke des Brillenrandes seiner Sportsonnenbrille unterhalb des linken Auges erlitten, so dass er in seinem Sehvermögen auf dem linken Auge nach dem Unfall über mehrere Wochen eingeschränkt gewesen sei. Zusätzlich seien ihm folgende materielle Schäden entstanden: Beschädigung seines Radhelms (Anschaffung 2011, Neupreis 98,95 €), Zuzahlung i.H.v. 20 € zum stationären Krankenhausaufenthalt, Zuzahlung i.H.v. 19 € an den Krankengymnasten, Ostheosyntheseband (5 €), Sonnenbrille (Anschaffung 2012, 199 €), Tachometer (Anschaffung 2010, Zeitwert 40 €), Fahrradreparatur in Eigenleistung (3 Stunden zu je 20 €), Fahrtkosten (70,80 €, hinsichtlich der einzelnen Strecken wird auf Bl. 8 d.A. Bezug genommen), ärztliche Gutachten (63 € und 65 €) sowie Kostenpauschale (25,56 €). Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten sei in Bezug auf das Schlagloch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Mit dem Vorhandensein eines Schlaglochs entsprechender Größe und Tiefe inmitten der Fahrbahn, insbesondere auf einer - insoweit unstreitig - besonders ausgewiesenen Fahrradroute habe er nicht rechnen müssen. Dies gelte auch von dem Hintergrund, dass die Straße insgesamt in einem guten Zustand gewesen und keine weiteren Schlaglöcher erkennbar gewesen seien, die Veranlassung zu besonderer Aufmerksamkeit gegeben hätten.
5Ursprünglich hat der Kläger die außergerichtlichen Kosten nach dem neuen Gebührenrecht ab dem 01.08.2013 berechnet und einen Betrag in Höhe von 234,97 € beantragt. Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 hat der Kläger die Berechnung der außergerichtlichen Kosten korrigiert und beantragt nunmehr,
61. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 704,31 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2013 zu zahlen;
72. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein gemäß § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches jedoch wenigstens 3.500 € betragen sollte, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2013 zu zahlen
83. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 234,97 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Ansicht, aufgrund der nur geringen Tiefe stelle das Schlagloch keine Verkehrsgefahr dar. Mit einer derartigen Gefahrenstelle, die vielfach auf Straßen vorhanden seien, müsse ein Verkehrsteilnehmer bei gehöriger Aufmerksamkeit rechnen. Die Straße sei zudem nicht verkehrswichtig. Auch werde gerade von Nutzern eines Rennrades wie dem Kläger eine besondere Aufmerksamkeit erwartet. Den Kläger treffe jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden, da er nicht aufmerksam gefahren sei und den Blick von der Fahrbahn abgewendet und nach rechts geschaut habe, als er sich in dem Einmündungsbereich befunden habe.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, Q, X, I und V. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.11.2014 (Bl. 67 ff. d.A.) verwiesen.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
16I. Die Klageänderung mit Schriftsatz vom 20.08.2014 hinsichtlich der Neuberechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist gemäß §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
17II. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe 3.431,03 € aus §§ 823 Abs. 1, 839, 249 ff. BGB i.V.m. Art. 34 GG.
181. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung anschaulich und lebensnah geschildert, dass er, als er mit seiner Gruppe von C nach H fuhr und von der T1 nach links auf die Straße T2 abgebogen sei, im Kreuzungsbereich in ein Schlagloch geraten und infolge dessen zu Fall gekommen ist. Dies wird zudem durch die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen L und Q belegt. Beide haben hierzu lebensnah, detailreich und glaubhaft bekundet, dass sie an der streitgegenständlichen Kreuzung hinter dem Kläger gefahren seien und gesehen hätten, wie der Kläger im Bereich des Schlaglochs gestürzt sei. Für die hierdurch entstandenen Schäden haftet die Beklagte zu 3/4.
192. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht für die Straße T2 in H verletzt, da sie nicht in ausreichendem Maße für eine Beseitigung des dort im Kreuzungsbereich mit der T1 befindlichen Schlaglochs Sorge getragen hat.
20Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass in Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften die Gewährleistung einer gänzlich gefahrlosen Nutzung der Verkehrsflächen mit zumutbaren Aufwand nicht erreichbar ist, sodass von einem Straßenbaulastträger nur erwartet werden kann, dass er diejenigen Gefahren ausräumt und erforderlichenfalls vor ihnen warnt, die für den Verkehrsteilnehmer, der die nötige Sorgfalt beachtet, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78 - VersR 1979, 1055; OLG Köln, Urteil vom 30.04.2009 - 7 U 189/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1994 - 18 U 118/94 - NJW-RR 1995, 1114). Im Übrigen muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78 - VersR 1979, 1055; OLG Köln, Urteil vom 30.04.2009 - 7 U 189/08; OLG Jena, Urteil vom 24.06.2009 - 4 U 67/09 - MDR 2009, 1391; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 - 2 U 18/05 - NJW-RR 2008, 1614). Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vergleiche OLG Celle, NJW-RR 2007,972 m.w.N.).
21Hiernach liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Denn ein Radfahrer muss nicht damit rechnen, dass eine asphaltierte, innerörtliche, als Radweg empfohlene Strecke ein Schlagloch der hier gegenständlichen Dimensionen von 25 cm x 20 cm und einer Tiefe von ca. 5-6 cm aufweist. Dies gilt insbesondere, wenn das Loch sich im Kreuzungsbereich befindet. Auch unter Berücksichtigung der zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 11 f. d.A.) ist davon auszugehen, dass ein solcher Zustand für einen Verkehrsteilnehmer objektiv gefährlich und ein Schlagloch dieser Größenordnung und Tiefe durchaus geeignet ist, einen durchschnittlich geübten Radfahrer zu Sturz zu bringen. Die Zeugen L, Q und X haben in ihrer Zeugenvernehmung lebensnah, widerspruchsfrei und daher glaubhaft bekundet, dass das Lichtbild Bl. 12 d.A. den Zustand der Straße und des Schlaglochs zum Unfallzeitpunkt zutreffend wiedergibt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Lichtbilder Bl. 11 f. d.A. Den Zustand der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt 22.04.2013 zutreffend abbilden. In Anbetracht dieser Lichtbilder hält das Gericht es für naheliegend, dass das Schlagloch jedenfalls geeignet ist, einen Fahrradfahrer zu Fall zu bringen. Zudem weist die Kreuzung - wie auch die Lichtbilder Bl. 11 und 17 d.A. belegen - keine völlig untergeordnete Verkehrsbedeutung auf, so dass von vornherein Sicherungspflichten der Beklagten ausscheiden würden. Es kommt hinzu, dass ein in die Straße abbiegenden Verkehrsteilnehmer die Schadstelle erst sehr spät erkennen kann und beim Abbiegevorgang besondere Aufmerksamkeit auf die übrigen Verkehrsteilnehmer gefordert ist. Ausreichende Kontrollen bzw. Sicherungsmaßnahmen der Beklagten in Bezug auf das streitgegenständliche Schlagloch sind nicht vorgetragen.
223. Der Kläger hat dennoch nur einen Anspruch auf Ersatz von 3/4 der ihm entstandenen Schäden, da ihm ein Mitverschulden zur Last fällt. Der Unfall ereignete sich gegen 10:30 Uhr im April, so dass von Tageshelle auszugehen ist. Dabei war der Kläger gehalten, sowohl den Verkehr zu beachten als auch auf etwaige Hindernisse und Unebenheiten der Straße zu achten und ein Fahrtempo zu wählen, dass es ihm ermöglichte, auf unvorhergesehene Hindernisse zu reagieren. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte der Kläger das Schlagloch erkennen und abbremsen oder ausweichen können (vgl. auch OLG München, Urteil vom 22.07.2010 – 1 U 1710/10, juris). Andererseits musste der Kläger mit einem Schlagloch in einer derartigen Größenordnung auf einer als Radweg empfohlenen innerörtlichen Strecke im Kreuzungsbereich nicht rechnen, hatte zugleich auch auf den fließenden Verkehr zu achten und die Beklagte hat auch keine regelmäßige Kontrolle der Straße vorgetragen, so dass das Verschulden der Beklagten überwiegt. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte kann ein Mitverschulden des Klägers nicht ausgeschlossen werden, war aber geringer als der Verursachungs- und Mitverschuldensanteil der Beklagten anzusetzen und führt zu einem Mitverschulden des Klägers in angegebener Höhe.
234. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen materiellen Schäden.
24a. Der Kläger kaufte seinen Helm im Jahre 2011 für 98,95 €. Außerdem erwarb er eine Sonnenbrille im Jahr 2012 für 199 € und einen Tacho im Jahr 2010 für 50 €. Die Zeugin I hat in ihrer Zeugenvernehmung glaubhaft geschildert, dass nach dem Unfall ihres Mannes der Helm und die Brille kaputt gewesen sei. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Tacho des Klägers bei dem Unfall verloren gegangen sei. Auch hat der Kläger für diese Gegenstände Rechnungen vorgelegt (Bl. 27, 31, 33 d.A.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Kläger grundsätzlich Schäden im Bezug auf den Helm, die Sonnenbrille und den Tacho entstanden sind. Das Gericht schätzt den Zeitwert von Helm, Sonnenbrille und Tacho gemäß § 287 ZPO zusammen auf 250 €.
25b. Zu den ersatzfähigen Schäden gehört ferner auch die Zuzahlung im Krankenhaus in Höhe von 20 €, die Zuzahlung der Krankengymnastik in Höhe von 57 € und das Ostheosyntheseband in Höhe von 5 €. Anhand der vorgelegten Rechnungen/Quittungen Bl. 28 ff. d.A. hat der Kläger diese Schadensposition schlüssig dargelegt. Diese wurden von der Beklagten nicht bestritten.
26c. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens für den Zeitaufwand bezüglich der Eigenreparatur des Fahrrades hält das Gericht gemäß § 287 ZPO eine Entschädigung für drei Stunden für angemessen. Insoweit hat auch der Zeuge L glaubhaft bekundet, dass an dem Fahrrad eine Beschädigung gewesen sei und die Zeugin I hat glaubhaft geschildert, dass der Kläger sein Fahrrad selbst repariert und dafür Stunden im Keller zugebracht habe. Hinsichtlich der Höhe hält das Gericht gemäß § 287 ZPO einen Stundenlohn i.H.v. 10 € für angemessen, so dass dem Kläger diesbezüglich grundsätzlich ein Schaden in Höhe von 30 € entstanden ist.
27d. Der Kläger macht darüber hinaus für den Zeitraum 25.04.2013 bis 28.10.2013 Fahrtkosten für 236 km unter Berechnung von 0,30 € pro Kilometer geltend. Die Zeugin I hat diesbezüglich glaubhaft bekundet, dass der Heilungsprozess einige Zeit gedauert habe und sie ihren Mann auch noch zu Arztbesuchen habe fahren müssen. Darüber hinaus hat der Kläger die einzelnen, geltend gemachten Fahrten sowohl in Bezug auf das Datum als auch in Bezug auf die Strecke substantiiert dargelegt. Die geltend gemachten Fahrtermine finden sich teilweise auch im ärztlichen Gutachten vom 30.07.2013 als Behandlungsterminen wieder (Bl. 21 d.A.), so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass diese Fahrten tatsächlich angefallen sind. Der Ersatz ist jedoch auf die unvermeidbaren Kosten zu beschränken. Bei Nutzung eines Pkw können deshalb nur die reinen Betriebskosten ersetzt werden. Die Betriebskosten betragen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG 0,25 € pro Kilometer, so dass dem Kläger 236 km x 0,25 € = 59,71 € zustehen.
28e. Zu den ersatzfähigen Schäden gehören grundsätzlich auch die Rechtsverfolgungskosten in Form von Aufwendungen für ein Gutachten zwecks genauer Ermittlung des Schadensumfangs. Durch die Vorlage der Rechnungen der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. med. L vom 22.04.2013 über einen Betrag i.H.v. 65 € (Bl. 35 d.A.) und vom 30.07.2013 über einen Betrag in Höhe von 63 € (Bl. 34 d.A) hat der Kläger diesen Schaden substantiiert dargelegt. Diese Positionen wurden von der Beklagten nicht bestritten.
29f. Die geltend gemachte Kostenpauschale schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO mangels weiterer Angaben des Klägers auf 25 €.
30g. Insgesamt ergibt sich daher ein Schaden des Klägers i.H.v. 574,71 €. Bei einer Haftung der Beklagten von 3/4 ergibt sich ein Betrag von 431,03 €, die weitergehende Klage ist abzuweisen.
315. Gemäß § 253 BGB kann der Kläger von der Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen. a. Der Höhe nach erachtet das Gericht ein solches von insgesamt 3.000,00 € als angemessen und erforderlich, aber auch als ausreichend. Die weitergehende Klage ist abzuweisen. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. In erster Linie bilden die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Lebensführung im privaten und beruflichen Bereich die wesentliche Grundlage für die Bemessung der billigen Entschädigung (BGH, Urteil vom 12.05.1998 – VI ZR 182/97, juris Rn. 13; OLG Köln, Teilurteil vom 09.01.2002 – 5 U 91/01, juris Rn. 26). Das Schmerzensgeld soll aber zugleich auch dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (BGH aaO; OLG Köln aaO). Dementsprechend fließt auch der Grad des Verschuldens des Schädigers in die Schmerzensgeldbemessung mit ein (BGH, Urteil vom 16.02.1993 – VI ZR 29/92, juris Rn. 13). Steht fest, dass es aufgrund des Unfalls zu einer Primärverletzung gekommen ist, so kann hinsichtlich weiterer Schadensfolgen § 287 ZPO angewandt werden (BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02, juris Rn. 7). b. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sich der Kläger bei dem Sturz verletzt hat. Die Zeugen L, Q und X haben übereinstimmend und lebensnah bekundet, dass der Kläger nach dem Sturz sich im Bereich des Gesichts und der Hände verletzt habe und anschließend mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gekommen sei. Der dort erstellte Bericht vom 22.04.2013 (Bl. 19 d.A.) gelangt zu der Diagnose: Fraktur Grundglied linker Kleinfinger, subkutane Streckstenenruptur Endglied, Luxation PIP linker Zeigefinger, Schädelprellung, Multiple Schürfwunden. Ausweislich eines ärztlichen Gutachtens der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. Med. L vom 30.07.2013 (Bl. 20 ff. d.A.) wurde u.a. festgestellt, dass der Heilverlauf noch andauere, bisher 7 Behandlungstermine stattgefunden hätten und eine Arbeitsunfähigkeit des 71-jährigen Klägers und Rentners bis zu diesem Tag zu 100 % anzunehmen sei. Aus einem weiteren Gutachten vom 11.11.2013 (Bl. 23 d.A.) ergibt sich, dass der Kläger am 29.04.2013 operiert wurde und bei genauer Untersuchung ein unvollständiger Faustschluss mit einem Fingerkuppenhohlhandabstand des Ring- und Kleinfingers von jeweils 2 cm bestehe und der Bewegungsumfang eingeschränkt sei. Dies wird auch belegt durch die Aussage der Zeugin I. Diese hat lebensnah, nachvollziehbar und daher glaubhaft bekundet, dass die Heilungsprozess ihres Mannes ein paar Monate gedauert habe, er von einem Handchirurgen operiert worden sei und ihr Mann auch heute noch Einschränkungen mit der linken Hand habe. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass der kleine Finger an seiner linken Hand gebrochen gewesen sei, er auch heute noch Einschränkungen an der linken Hand habe und Dinge nicht mehr richtig mit der linken Hand festhalten könne. c) Aufgrund vorstehender Zeugenaussagen, der ärztlichen Berichte und der persönlichen Anhörung steht unter Zugrundelegung des Beweismaßstabes des § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin sich bei dem Sturz verletzt und insbesondere nicht unerheblich Verletzungen am Kleinfinger und am Ringfinger der linken Hand erlitten hat. Insbesondere der am Tag des Unfalls erstellte Arztbericht lässt keine begründeten Zweifel daran, dass entsprechende Verletzungen durch das Unfallgeschehen verursacht wurden. Unter zusammenfassender Würdigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände, insbesondere der vorstehenden Verletzungen, einer angefallenen Operation, einer Behandlungsdauer von ca. einem halben Jahr und Beeinträchtigungen der linken Hand erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 3.000,00 € als angemessen. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass dem Kläger einerseits ein Mitverschulden vorzuwerfen ist, andererseits die Beklagte aber keine Sicherungsmaßnahmen wie Kontrollen zur Vermeidung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgetragen hat. |
6. Auf den für begründet erachteten Zahlungsanspruch steht dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, 187 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17.07.2013 ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach verneint. 7. Ein Anspruch auf Zahlung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger gemäß § 249 BGB nur aus einem Streitwert von bis 3.500,00 € zu. Bei einer 0,65 fachen Gebühr (141,05 €), der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (20,00€) sowie der Mehrwertsteuer (30,60 €) ergibt sich der tenorierte Betrag. Die Kosten der Einschaltung des klägerischen Prozessbevollmächtigten sind als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung voll erstattungsfähig. |
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11 ZPO.
33Streitwert: 4.204,31 €; § 39 GKG
34Klageantrag zu 1: 704,31 €, § 3 ZPO
35Klageantrag zu 2: 3.500 €, § 3 ZPO
36Klageantrag zu 3: 0 €; § 4 ZPO
37D |
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als Einzelrichterin |
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
- 1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro, - 2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 25. März 1992 fuhr der Beklagte zu 1 gegen 9.30 Uhr mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den von dem Kläger geführten , in einem Kreuzungsbereich verkehrsbedingt haltenden Pkw auf. Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der Facharzt für Chirurgie Dr. S. diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Er legte eine Cervicalstütze an und verordnete Spasmolytika. Die Weiterbehandlung erfolgte durch Dr. R., der eine sogenannte Schanz’sche Krawatte anpaßte und schmerzlindernde Medikamente verordnete. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit. Am 6. Dezember 1993 erlitt ereinen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenen Fahrzeug kollidierte. Eine wegen anhaltender Beschwerden vorgenommene klinische und radiologische Untersuchung in der Orthopädischen Rehabilitationsklinik S. ergab den Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria im Bereich des Segments C1/C2. Dieser Verdacht wurde von dem Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. H. des Rehabilitationskrankenhauses K.-L. aufgrund einer am 4. Mai 1994 durchgeführten Untersuchung einschließlich Computer- und Kernspintomographie der Halswirbelsäule bestätigt. Aufgrund dieser Diagnose wurde am 13. Juni 1995 in der Orthopädischen Rehabilitationsklinik S. eine dorsale Probefusion des Segments C1/C2 vorgenommen, die laut Behandlungsbericht zu einer Besserung der Beschwerden führte. Im Hinblick darauf erfolgte am 8. Mai 1996 im Rehabilitationskrankenhaus K.-L. die endgültige operative Fusion. Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992 habe er nach wie vor Beschwerden, u.a. dauernde Spannungsschmerzen im Bereich von Nacken und Schulter, Kopfschmerzen, Mißempfindungen am linken Arm und Taubheitsgefühle am linken Oberschenkel. Zeitweilig trete ein Zittern auf. Die Sehkraft seines linken Auges habe nachgelassen. Darüber hinaus leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten. Der Kläger hat – über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus - ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: weitere 30.000 DM) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden begehrt. Das Landgericht hat ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsbegehren entsprochen und die Beklagten verurteilt, an den Kläger über den bereits gezahlten Betrag von !" # $% '& (*),+%-. 0/'12 3 4 57698 : 2 3 ; 2.198,56
DM) zu zahlen. Dagegen wenden die Beklagten sich mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe bei dem Unfall am 25. März 1992 eine HWS-Distorsion nach Erdmann I erlitten. Zwar sei nicht bewiesen, daß hierbei das Ligamentum alare links gerissen sei, doch seien die durch diese Diagnose veranlaßte Probefusion und die endgültige Fusion der Segmente C1/C2 gleichwohl eine adäquate Folge des Unfalls. Der Kläger leide aufgrund des Unfalls und der Fusion der Segmente C1/C2 unter Einschränkungen der Beweglichkeit sowie einer Fehlhaltung und dadurch bedingten häufigen Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich sowie unter gelegentlichem Schwindel und Übelkeit, Tinnitus und einer Verschlechterung des Sehvermögens. Die Bewegungseinschränkungen seien gutachterlich festgestellt, die – nicht meßbaren – Schmerzen sowie Schwindel und Übelkeit habe keiner der Sachverständigen in Zweifel gezogen. Die Beeinträchtigungen seien nur aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992 erklärbar, da Vorerkrankungen nicht festgestellt seien und der Unfall vom 6. Dezember 1993 nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt habe. Auch habe der Kläger glaubhaft angegeben, daß alle Beeinträchtigungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. März 1992 und der Fusion am 8. Mai 1996 entstanden seien. Ebenso wie die Sachverständigen habe das Gericht den Eindruck, daß der Kläger sich um eine wahrheitsgemäße Schilderung der Abläufe und Beeinträchtigungen bemüht habe und nicht etwa eine vorzeitige Versorgung ohne Arbeit erstrebe. Die Revisionsei zuzulassen, weil die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu § 287 ZPO grundsätzliche Bedeutung habe.
II.
Die Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall vom 25. März 1992 eine HWS-Distorsion "nach Erdmann I" erlitten, läßt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Frage, ob sich der Kläger bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende Kausalität betrifft. Es hat, ohne § 286 ZPO in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erwähnen, erkennbar den Regelungsgehalt dieser Vorschrift berücksichtigt , wonach der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforderungen des Vollbeweises unterliegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile vom 11. Juni 1968 – VI ZR 116/67 – VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 – VI ZR 129/73 – VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986 – VI ZR 15/85 – VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" , sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 – VIII 286/75 – VersR 1977, 721 und Se-natsurteil vom 9. Mai 1989 – VI ZR 268/88 – VersR 1989, 758, 759). Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht hier - ebenso wie schon das Landgericht - auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. gewonnen. Dessen Beurteilung gründet sich u.a. auf den Befund des erstbehandelnden Arztes Dr. S., der den Kläger am Unfalltag untersucht und dabei u.a. Röntgenaufnahmen und Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule vorgenommen hat. Dr. S. hat ausweislich seines Berichtes eine äußerlich unauffällige, frei bewegliche endgradig schmerzhafte Halswirbelsäule sowie einen leichten Stauchungsschmerz diagnostiziert und darüber hinaus angegeben, der 6. und 7. Halswirbelkörper seien deutlich druckschmerzhaft. Wie der Sachverständige Dr. K. in seinem Gutachten ausgeführt hat, sind ähnliche Befunde in der Folgezeit auch von anderen Ärzten erhoben worden. Sie werden entgegen der Auffassung der Revision in ihrem Kern auch nicht durch die Ausführungen des Orthopäden Dr. P. in Frage gestellt, der in seinem für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erstellten Gutachten vom 13. April 1993 einerseits zwar ein „echtes Schleudertrauma“ verneint, andererseits aber ebenso wie Dr. K. eine HWS-Distorsion Grad I bejaht hat. Aus revisionsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, daß die Angaben des Klägers insgesamt glaubhaft erscheinen, zumal die von ihm geklagten Beschwerden von keinem der Sachverständigen letztlich in Zweifel gezogen worden sind. Bei dieser Sachlage konnte es nach freier Überzeugung zu dem Ergebnis kommen, daß der Verkehrsunfall vom 25. März 1992 bei dem Kläger eine HWSDistorsion im Sinne einer Körperverletzung ausgelöst hat. Insbesondere war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, hinsichtlich des Umfangs der Beschädigun-
gen der beteiligten Fahrzeuge und der sich daraus ergebenden kollisionsbe- dingten Geschwindigkeitsänderung ein Sachverständigengutachten einzuholen und sodann mittels eines biomechanischen Gutachtens der Frage nachzugehen , ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Hamm, NZV 2001, 468, 469; OLG Celle, OLG-Report 2002, 81; OLG Frankfurt, NZV 2002, 120). Die von der Revision herangezogene Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich zwischen 4 und 10 km/h anzusetzen sei ("Harmlosigkeitsgrenze"), eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 878, 879, OLG Hamm, r+s 2000, 502; 503; OLG Hamm, DAR 2001, 361; OLG Hamm, NZV 2001, 303; KG, VersR 2001, 597 f.; OLG Hamm, r+s 2002, 111 f.; vgl. auch KG, KG-Report 2001, 163, 164), stößt in Rechtsprechung und Schrifttum zunehmend auf Kritik (vgl. OLG Celle, aaO, OLG Frankfurt, aaO; vgl. auch OLG Bamberg, NZV 2001, 470; Kuhn, DAR 2001, 344, 345 ff. m.w.N.) und wird insbesondere aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen (Castro/Becke, ZfS 2002, 365, 366). Gegen die schematische Annahme einer solchen "Harmlosigkeitsgrenze" spricht auch, daß die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei u.a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (vgl. Mazzotti /Castro, NZV 2002, 499, 500 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts erfolgte im Streitfall die Kollision, als der Kläger mit schräg nach rechts oben gewendetem Kopf nach oben blickte, um einen Blick auf die Lichtzeichenanlage zu werfen. Gesicherte medizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise derartige
Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS- Distorsion beeinflussen können, sind bisher nicht bekannt (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 322, 324; Castro/Becke, ZfS 2002, 365) und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise ein Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufs beitragen könnte, nachdem das Berufungsgericht aufgrund eingehender medizinischer Begutachtung und ausführlicher Anhörung des Klägers in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen hat, daß durch den Unfall eine Körperverletzung des Klägers verursacht worden ist. 2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, wonach die von dem Kläger geklagten Beschwerden – mit Ausnahme der behaupteten Konzentrationsstörungen und der geltend gemachten verminderten geistigen Leistungsfähigkeit – auf den Verkehrsunfall vom 25. März 1992 zurückzuführen sind. Mit dem Nachweis, daß der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter also nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196 und Senatsurteile vom 11. Juni 1968 – VI ZR 116/67 -, vom 20. Februar 1975 – VI ZR 129/73 – und vom 21. Oktober 1986 – VI ZR 15/85 -, jeweils aaO und m.w.N.). Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbil-
dung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1970 – VI ZR 233/69 – VersR 1970, 924, 926 f.). Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 137, 142 ff. und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 – VersR 2000, 372 f.) und die im Streitfall - anders als das Berufungsgericht meint - keiner Weiterentwicklung bedürfen, wird das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung der Revision gerecht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei aufgrund der von ihm als glaubhaft erachteten Angaben des Klägers und der in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umstände des Falles die Überzeugung gewonnen, daß die im angefochtenen Urteil festgestellten Beschwerden des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sind. Es ist davon ausgegangen, daß zwar die Ergebnisse der Sachverständigengutachten für sich allein nicht zum Beweis der Kausalität genügen, die Ursächlichkeit aber gleichwohl nachgewiesen sei. Dabei hat es in zulässiger Weise berücksichtigt, daß die Beeinträchtigungen, soweit sie nicht meßbar sind, von keinem der Sachverständigen in Zweifel gezogen worden seien und deren übereinstimmender Eindruck sei, daß der Kläger versuche , seine Beschwerden objektiv darzustellen. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden vor allem dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß Vorerkrankungen als etwaige Ursachen bei allen Untersuchungen nicht festgestellt worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision war es dem Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO nicht verwehrt, im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung zu gelangen, daß als einzig realistische Ursache für die Beschwerden des Klägers der Unfall vom 25. März 1992 in Betracht kommt (vgl. auch OLG Karlsruhe, NZV 2001, 511 f. mit NA-Beschluß des Senats vom 8. Mai 2001
- VI ZR 314/00). Den nachfolgenden Unfall vom 6. Dezember 1993 konnte das Berufungsgericht als Ursache ausschließen, weil dieser nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt hat (zur Kausalität von zwei zeitlich einander folgenden Unfällen bei Eintritt eines Dauerschadens vgl. Senatsurteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – VersR 2002, 200 f.). Auch eine psychische Fehlverarbeitung scheidet nach Überzeugung des Berufungsgerichts als Ursache der Beschwerden aus. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers nicht entgegen, daß diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf die im Rahmen der ärztlichen Behandlung vorgenommene Fusion des Segments C1/C2 zurückzuführen sind. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Fusion eine adäquate Folge des Unfalls ist, denn sie wurde vorgenommen , weil sich der Kläger wegen seiner nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben hat, in deren Verlauf eine Ruptur der Ligamenta alaria diagnostiziert wurde. Auf die Frage, ob diese Diagnose zutraf und deshalb eine Fusion des Segments C1/C2 indiziert war, kommt es nicht an, da der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich für den gesamten durch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden und somit auch für etwaige Folgeschäden einzustehen hat, sofern diese in adäquatem Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung stehen. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn sich bei der Zweitschädigung nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hat, dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht. Ist das der Fall, kann von dem Erstschädiger billigerweise nicht mehr verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Fol-
gen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 – VI ZR 37/88 – VersR 1988, 1273, 1274 und vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – aaO, S. 201, jeweils m.w.N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer unfallbedingten ärztlichen Behandlung die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden möglicherweise unzutreffend diagnostiziert und deshalb eventuell falsch behandelt worden sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.