Landgericht Bonn Urteil, 11. Feb. 2016 - 17 O 40/15
Gericht
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien über 80.000,- € zur Hauptdarlehensnummer ########## durch den Widerruf des Klägers vom 05.01.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs zweier zwischen ihnen geschlossener Darlehensverträge.
3Am 10.10.2008 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau einen Darlehensantrag für ein Wohnungsbaudarlehen über 188.300,- € mit einer Nominalverzinsung in Höhe von 4,94 % und einer Zinsbindungsfrist bis zum 31.12.2023.
4Dem Darlehensantrag war als Anlage auf den Seiten 7 und 8 eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautet:
5WIDERRUFSBELEHRUNG
6[…]
7Beginn der Widerrufsfrist
8Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
9 ein Exemplar dieser Belehrung
10 eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält – im Original oder in Abschrift – mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen
11 und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV)
12erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.Zu Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
13Adressat des Widerrufs
14Der Widerruf ist zu richten an
15[…]
16Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail Adresse [email protected] senden.
17Widerrufsfolgen
18Wird der Widerruf form- und fristgerecht erklärt, ist der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.
19[…]
20Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.
21Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.
22Verbundene Geschäfte
23Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Erklärt der Darlehensnehmer dennoch den Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber der E Bank, so gilt das als Widerruf des verbundenen Geschäfts gegenüber dem Unternehmer.
24Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn […]
25[…]
26Wenn dem Veräußerer das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, kann der Darlehensnehmer sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an den Veräußerer sondern auch an die E Bank halten.
27[…].
28Hinsichtlich des weiteren Inhaltes der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung und des Darlehensantrages wird auf die Kopie des Darlehensantrags (Anlagenkonvolut B 1, und K 1 Bl. # ff d.A.) Bezug genommen.
29Die Beklagte nahm den Darlehensantrag mit Schreiben vom 20.11.2008 (Anlage B 2) an.
30Ferner unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau am 02.12.2008 ein Darlehensvertragsangebot der Beklagten vom 28.11.2008 für ein Darlehen (Finanzierungsmittel aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm) in Höhe von 80.000,- EUR mit einer Nominalverzinsung von 4,850 % und einer Festzinsperiode bis 31.12.2023, welches bei der Beklagten zur Hauptdarlehensnummer ########## unter der Unterkontonummer – ### geführt wird.
31Dem Darlehensvertrag war als Anlage auf den Seiten 6 - 8 eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautet:
32WIDERRUFSBELEHRUNG
33[…]
34Beginn der Widerrufsfrist
35Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
36 ein Exemplar dieser Belehrung
37 und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält – im Original oder in Abschrift – sowie die Finanzierungsbedingungen
38erhalten hat.
39Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
40[…]
41Widerrufsfolgen
42Wird der Widerruf form- und fristgerecht erklärt, ist der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.
43[…]
44Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.
45Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.
46Verbundene Geschäfte
47[…]
48Hinsichtlich des weiteren Inhaltes der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung und des Darlehensvertrages wird auf die Kopie (Anlagenkonvolut B 3 und K 2, Bl. ## – ## d.A.) Bezug genommen.
49Die Darlehen wurden vertragsgemäß ausgezahlt.
50Der Kläger leistete in der Folgezeit die vereinbarten Darlehensannuitäten.
51Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2014 ließ der Kläger die Beklagte auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen in beiden Darlehensverträgen hinweisen und kündigte für den Fall, dass die Beklagte an einer gütlichen Einigung nicht interessiert sei, den Widerruf der Vertragserklärungen an. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Daraufhin erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 05.01.2015 den Widerruf seiner Willenserklärungen zu beiden Darlehensverträgen. Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf die Anlagen K 3 – K 5 (Bl. ## – ## d.A.) verwiesen.
52Der Kläger ist der Auffassung, dass die auf Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen von ihm wirksam widerrufen worden seien, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Belehrungen genügten im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist nicht dem Deutlichkeitsgebot. Es sei bei den von der Beklagten verwendeten Formulierungen nicht eindeutig zu entnehmen, dass der Lauf der Widerrufsfrist immer voraussetze, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltene Urkunde sei. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der damals gültigen Musterbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie inhaltlich von der Musterbelehrung abgewichen sei. Hinsichtlich des Wohnungsbaudarlehens über 188.300,- € erhebt der Kläger zudem folgende Einwände:
53 Die Belehrung sei insgesamt nicht deutlich genug gestaltet. Sie unterscheide sich nicht von dem übrigen Schriftbild des Vertrages.
54 Die Belehrung zum Fristbeginn sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft:
55So werde durch die verwendete Formulierung „zu dem Zeitpunkt“ unzulässigerweise der Eindruck erweckt, der Tag des Erhalts der Belehrung werde bei der Berechnung der Widerrufsfrist mitgerechnet.
56Es sei für den Verbraucher unklar, welche „Urkunde“ bei der Aufzählung unter dem zweiten Spiegelstrich gemeint sei. Dass eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt werden müsse, werde insbesondere durch die mehrfache Verwendung des Begriffs „oder“ nicht erklärt.
57Zudem knüpfe die Belehrung durch die Formulierungen „mit der Annahmeerklärung“ / „nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ und den „Informationen für Fernabsatzverträge“ an Umstände an, die für den Beginn der Widerrufsfrist nicht maßgeblich seien. Insofern behauptet der Kläger, dass die Verträge nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden seien, sondern durch Vermittlung von Herr E2, der die Konditionen mit der Beklagten ausgehandelt und ihn beraten habe.
58 Unter dem Abschnitt „Adressat des Widerrufs“ sei irreführend von der Erklärung eines „Widerspruch“ die Rede.
59 Die Belehrung zu den Widerrufsfolgen sei unvollständig. So sei nicht erwähnt, dass die Rückerstattungsfrist auch für die Bank 30 Tage betrage.
60 Durch die Hinweise zu verbundenen Geschäften werde dem Verbraucher die Prüfung auferlegt, ob ein solches vorliege. Zudem sei die Passage mit überflüssigen Zusätzen überfrachtet. Insgesamt verwirre sie den Verbraucher.
61Im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensverträge, stehe ihm, dem Kläger, ein Anspruch auf Nutzungsersatz bezüglich der geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu. Für das Darlehen vom 10.10./21.11.2008 ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 11.725,83 € und für das KfW-Darlehen in Höhe von 2.697,31 €.
62Der Kläger beantragt,
631. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien über 188.300,- € durch den Widerruf des Klägers vom 05.01.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist;
642. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien über 80.000,- € zur Hauptdarlehensnummer ########## durch den Widerruf des Klägers vom 05.01.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist;
653. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.423,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 31.07.2015 zu zahlen;
664. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 3.648,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
67Die Beklagte beantragt,
68die Klage abzuweisen.
69Sie ist der Auffassung, die Klage sei mit den Feststellungsanträgen zu 1.und 2 unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet. Dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht mehr zu. Zum einen sei der Widerruf verfristet, da die beiden Widerrufsbelehrungen sowohl den gesetzlichen Vorgaben entsprächen als auch der Schutzwirkung der Musterbelehrung unterfielen. Die Belehrungen seien deutlich gestaltet und über den Beginn der der Widerrufsfrist sei hinreichend klar aufgeklärt worden.
70Die Beklagte ist zum anderen der Ansicht, dass - selbst wenn die Wirksamkeitsbedenken des Klägers zutreffend wären - jedenfalls im Januar 2015 ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers verwirkt gewesen sei, da seit Erhalt der Widerrufsbelehrung mehr als sechs Jahre verstrichen seien, in denen der Kläger die Verträge vereinbarungsgemäß bedient habe. Ferner liege ein Rechtsmissbrauch vor, da der Kläger nur eine formale Rechtsposition ausnutzen wolle, um eine Anpassung an günstigere Marktkonditionen zu erreichen. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger spätestens seit dem 15.12.2014 gesicherte Kenntnis von seinem vermeintlich noch bestehenden Widerrufsrecht gehabt habe, dieses Recht jedoch nicht ausgeübt, sondern zunächst die Ausübung nur „angedroht“ habe.
71Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2015 (Bl. ###, ### d.A.) und vom 29.10.2015 (Bl. ###, ### d.A.) Bezug genommen.
72Entscheidungsgründe
73Die Klage ist zulässig und hat hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2. für das KfW-Darlehen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
74I. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine ursprünglichen Feststellungsanträge klarstellend umformuliert hat, bestehen gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage keine Bedenken. Die Anträge zu 1. und 2. zielen ausdrücklich auf die Klärung eines zwischen den Parteien geführten Streits über ein Rechtsverhältnis. Mit der Feststellung, dass sich das Darlehensverhältnis durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, begehrt der Kläger Feststellungen zum (Nicht-) Bestehen eines Rechtsverhältnisses und nicht nur die Klärung bezüglich einer Vorfrage. Das Feststellungsinteresse des Klägers entfällt auch nicht im Hinblick auf den Vorrang einer Leistungsklage. Auf eine solche Leistungsklage ist der Kläger nicht zu verweisen, denn im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses wird sich bei einer Aufrechnung der wechselseitigen Zahlungsansprüche aufgrund der Höhe der von Klägerseite zu erstattenden Darlehensvaluta im Ergebnis ein negativer Saldo zu Lasten des Klägers ergeben. Auch ist zu erwarten, dass die Beklagte als Bankinstitut im Falle eines zusprechenden Urteils der tenorierten Feststellung bei der Darlehensabwicklung Rechnung tragen wird.
75II. Der Kläger hat hinsichtlich des im Angebotsverfahren geschlossenen KfW-Darlehensvertrages vom 28.11./02.12.2008 einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Der Darlehensvertrag hat sich aufgrund des vom Kläger am 05.01.2015 wirksam erklärten Widerrufs gem. §§ 346 Abs. 1, 355 Abs. 1, § 495 BGB a. F. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
76Auf das Schuldverhältnis sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages im Dezember 2008 geltenden Vorschriften des BGB bzw. der BGB-InfoV anzuwenden (nachfolgend a.F.).
77Der von Klägerseite erklärte Widerruf war wirksam, da das gem. §§ 495 Abs.1, 355 Abs. 1 BGB a.F. bestehende Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht erloschen ist.
78Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Danach beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist demnach, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Diesbezüglich soll der Verbraucher nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH Urt. v. 13.01.2009, XI ZR 118/08). Er ist deshalb gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren.
79Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB a.F.), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrages also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenen Urkunde ist. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 33/08 = NJW 2009, 3572, 3573 m.w.N.).
80Gemessen an diesem Maßstab war die im Angebotsverfahren verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Sie belehrt den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, da sie das unrichtige Verständnis nahelegt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne zu dem Zeitpunkt zu dem der Darlehensnehmer - gemäß der Aufzählung hinter dem zweiten Spiegelstrich – eine „Abschrift des Darlehensvertrages“ erhalten hat, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, der Eindruck, diese Voraussetzung sei bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsangebots der Beklagten erfüllt, d.h. der Lauf der Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers (s. BGH a.a.O.). Dieser unrichtige Eindruck wird vorliegend insbesondere deshalb erweckt, da das Darlehensangebot der Beklagten vom 28.11.2008 als „Darlehensvertrag“ überschrieben ist und die Widerrufsbelehrung auf Blatt 6 ausdrücklich als „Anlage zum Darlehensvertrag“ bezeichnet ist. Angesichts des im Angebotsverfahren möglichen Fehlverständnisses in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist genügt die streitgegenständliche Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB.
81Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV berufen, weil sie die Musterwiderrufsbelehrung nicht vollständig übernommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11).
82Die Beklagte hat gegenüber der Klägerseite in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung keine Formulierung verwendet, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.04.2008 (BGBl I 2008, 292, 293) vollständig entspricht. Dass die Beklagte die von ihr verwendete Belehrung an dieses Muster angelehnt hat, genügt für ein Berufen auf dessen Schutzwirkung nicht. Wie der BGH wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10; Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11). Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, a.a.O.).
83Dabei kommt es auch nicht auf die Frage an, ob sich die Abweichung zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diese erschwert werden kann (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013, 13 U 69/12- BeckRS 2013, 04235).
84Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung. Sie weicht vielmehr an verschiedenen Stellen inhaltlich und gestalterisch vom Muster ab.
85Beispielsweise hat die Beklagte die Kriterien für den Beginn der Widerrufsfrist frei und abweichend vom Gestaltungshinweis 3a der Musterbelehrung formuliert. Ferner hat sie am Ende der Passage zu den Widerrufsfolgen die in der Musterbelehrung enthaltenen letzten beiden Sätze zur beiderseitigen Erstattungspflicht binnen 30 Tagen zu einem Satz zusammengefasst und nur in Bezug auf den Darlehensnehmer über die Erstattungspflicht binnen 30 Tagen belehrt. Der letzte Halbsatz der Musterbelehrung „für uns mit deren Empfang“ fehlt in der streitgegenständlichen Belehrung.
86Auch die Passage zu verbundenen Geschäften enthält eigenständige und von der Musterbelehrung abweichende Formulierungen. So wird im ersten Teil der Belehrung ab dem Satz 3 frei und inhaltlich abweichend von der Musterbelehrung formuliert. Den letzten Satz im ersten Absatz der Musterbelehrung „Wenn ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist […]“ hat die Beklagte in ihrer Belehrung zum einen inhaltlich umformuliert und zum anderen abweichend vom Muster an das Ende der Belehrung zu verbundenen Geschäften gestellt. Der Satz der Musterbelehrung „Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weit wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert“ fehlt in der streitgegenständlichen Belehrung vollständig.
87Die vorgenannten Abweichungen haben insgesamt nicht nur formellen oder sprachlich klarstellenden, unerheblichen Charakter, sondern stellen eine inhaltliche Bearbeitung dar und lassen nach Ansicht der Kammer die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung für die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entfallen.
88Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger ist weder rechtsmissbräuchlich noch war es im Januar 2015 verwirkt.
89Insbesondere begründen die etwaigen Motive der Klägerseite für den Widerruf keinen Rechtsmissbrauch. Die Kammer folgt insofern nicht der zum Teil in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen abweichenden Ansicht, wonach u.a. die Motivation des Widerrufenden den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen kann. Nach Auffassung der Kammer haben die Motive für eine Widerrufserklärung keinen Einfluss auf deren Wirksamkeit (vgl. zur Unbeachtlichkeit der Motivlage: BGH NJW 1986, 1679, 1681; Habersack/Schürnbrand ZIP 2014, 749, 756 m.w.N.). Der Verbraucher kann das Widerrufsrecht gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. ohne besondere Begründung ausüben, eine wie auch immer geartete „Gesinnungsprüfung“ findet nicht statt – und zwar weder innerhalb der Zwei-Wochenfrist, noch danach (OLG Frankfurt, Beschl. V. 02.09.2015, 23 U 24/15). Dementsprechend handelt der Darlehensnehmer nicht missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen (OLG Stuttgart, Urt. V. 29.09.2015, 6 U 21/15, Rz. 60 – zitiert nach juris). Vielmehr trägt das Risiko, dass bei unzureichender Belehrung auch auf eine lange Laufzeit angelegte Verträge widerrufen werden können, wenn sich die wirtschaftliche Entwicklung für den Verbraucher nachteilig darstellt, nach der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen der Unternehmer (OLG Oldenburg, Urt. v. 28.05.2009, 14 U 60/08- Rz. 51 – zitiert nach juris; Habersack/Schürnbrand ZIP 2014, 749, 756). Dieser wird durch die anzuwendenden Rückabwicklungsvorschriften vor unbilligen Nachteilen geschützt (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 09.04.2014, 12 O 293/14 Rz. 82 - zitiert nach juris).
90Auch der Umstand, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 15.12.2014 die Ausübung des Widerrufsrechts zunächst nur angedroht hat, steht der Wirksamkeit des Widerrufs vom 05.01.2015 nicht entgegen. Die durch seinen Prozessbevollmächtigten vermittelte Kenntnis von der Fortgeltung des Widerrufsrechts, hat keine „Nachbelehrung“ des Klägers bewirkt mit der Folge, dass nunmehr die Zwei-Wochenfrist des § 355 BGB in Gang gesetzt worden wäre. Das rund dreiwöchige Zuwarten mit der Ausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht als widersprüchlich, treuwidrig oder ansonsten gem. § 242 BGB rechtsmissbräuchlich zu werten. Der Kläger hat bereits in dem Schreiben vom 15.12.2014 zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht an die Darlehensverträge gebunden fühlt, so dass bei der Beklagten auch kein Vertrauen darauf entstehen konnte, dass der Kläger an dem Vertrag festhalten will. Erst recht ist nicht vorgetragen oder ansonsten ersichtlich, dass die Beklagte sich hierauf in schutzwürdiger Weise eingerichtet hätte.
91Nach Ansicht der Kammer liegt auch ansonsten keine Verwirkung des Widerrufsrechts vor.
92Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, Urt. v. 23.01.2014, VII ZR 177/13; Urt. v. 14.06. 2004, II ZR 395/01). Ob das notwendige Zeitmoment angesichts der Zeitspanne zwischen Abschluss des Darlehensvertrags und der Widerrufserklärung vorliegend zu bejahen ist, kann offen bleiben, da es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, Urt. v. 09.10.2013, XII ZR 59/12). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH a.a.O.). Hierzu bot das Verhalten des Klägers indes keinen Anlass. Nach Ansicht der Kammer kann ein Umstandsmoment nicht darin gesehen werden, dass die Klägerseite ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag erfüllt und vereinbarungsgemäß die Darlehensraten gezahlt hat. Sonstige Umstände, die ein besonderes schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darauf begründet haben könnten, dass der Kläger an dem Vertrag festhalten wolle, liegen nicht vor.
93III. Hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 10.10./20.11.2008 über 188.300,- € hat die Klage indes keinen Erfolg. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist im Antragsverfahren zustande gekommen und nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand dem Kläger kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu.
94Der vom Kläger am 05.01.2015 erklärte Widerruf ist verfristet. Er ging nicht innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bei der Beklagten ein. Der Kläger kann sich auch nicht auf den unbefristeten Fortbestand des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S.3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war im Januar 2015 bereits erloschen. Der Kläger ist ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und die Beklagte hat die ihr gem. § 312c Abs. 2 Nr. BGB iVm § 1 BGB InfoV obliegenden Informationspflichten erfüllt.
95Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Schutzwirkung der ab 01.04.2008 geltenden Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV unterfällt, da sie von dieser inhaltlich erheblich abweicht. Insofern ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
96Indes ist dies nicht relevant. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur fakultativ. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. genügt. Dies ist der Fall.
97Wie oben bereits dargelegt beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
98Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist demnach, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Ausgehend von diesem Maßstab ist die Widerrufsbelehrung weder hinsichtlich ihrer optischen noch bezüglich der inhaltlichen Gestaltung zu beanstanden.
99Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Belehrung optisch deutlich genug hervorgehoben. Die auf den Seiten 7 und 8 in einer Anlage zum Darlehensantrag enthaltene, separat zu unterzeichnende Belehrung ist nicht in die ziffernmäßige Gliederung des vorhergehenden Vertragstextes einbezogen, sondern aus diesem durch eine separate Überschrift in Fettdruck und Großbuchstaben und weiteren Zwischenüberschriften hervorgehoben sowie strukturiert und durch eine durchgezogene Linie vom sonstigen Vertragstext deutlich abgetrennt.
100Soweit der Kläger rügt, die Belehrung sei aus dem Fließtext nicht hervorgehoben, dürfte sich diese Rüge allein auf die Belehrung unter C) 2. in der dem Vertrag beigefügten „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“ beziehen. Auf diese ist indes für die Wirksamkeitsbeurteilung nicht abzustellen. Es handelt sich bei dieser Belehrung nicht um die maßgebliche Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages, sondern allein um eine ergänzende Angabe in einem Infoblatt welches bei Fernabsatzgeschäften zur Information gem. § 312 c BGB dem Darlehensantrag beigefügt ist.
101Auch die inhaltlichen Einwände des Klägers gegen die Widerrufsbelehrung auf den Seiten 7 und 8 des Darlehensantrags greifen nicht durch.
102Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht der Abschnitt der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist den gesetzlichen Vorgaben und verstößt insbesondere nicht gegen das Deutlichkeitsgebot.
103Aus der optischen und sprachlichen Gestaltung ist klar erkennbar, welche Voraussetzungen für den Fristbeginn alternativ und welche kumulativ erfüllt sein müssen. Ein Alternativverhältnis ist durch Verwendung des Begriffs „oder“ allein in Bezug auf den Erhalt einer Urkunde / Abschrift des Darlehensvertrages oder des Vertrags-/Darlehensangebots in Original oder Abschrift formuliert worden. Hingegen ist durch die untereinander gereihte Aufzählung mit drei Spiegelstrichen sowie der fettgedruckten Verwendung des Wortes „und“ vor dem letzten Spiegelstrich hinreichend deutlich, dass die unter den drei Spiegelstrichen genannten Voraussetzungen, kumulativ und nicht alternativ vorliegen müssen; mit der Besonderheit, dass bei den unter dem zweiten Spiegelstrich aufgeführten Unterlagen das o.g. Alternativverhältnis zu berücksichtigen ist. Dies kann ein durchschnittlicher Verbraucher auch klar erkennen. Neben der optischen Gestaltung spricht auch der Satzbau der Belehrung zum Fristbeginn ebenfalls für ein kumulatives Erfordernis der Spiegelstrichangaben. Der einleitende Satz „Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer“ wird nicht mit dem Wort „entweder“ fortgeführt und zwischen den Voraussetzungen wird auch kein „oder“ verwendet.
104Ohne Erfolg macht der Kläger in dem Zusammenhang geltend, durch die Formulierung „beginnt zu dem Zeitpunkt zu dem“ anstelle des Gesetzeswortlauts gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. „beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem“ sei nicht erkennbar, ob der Tag des Erhalts beim Fristlauf mitzähle. Die Verwendung der Worte „zu“ oder „mit“ sind in diesem Zusammenhang nach allgemeinem Sprachgebrauch vielmehr ohne Weiteres austauschbar, ohne dass sich an dem Sinn etwas ändert (OLG Köln Beschluss v. 23.03.2015 , 13 U 168/14, BeckRS 2015, 08374, Rz. 7).
105Entgegen der Ansicht der Kläger kann im streitgegenständlichen Antragsverfahren aufgrund der Aufzählung unter den Spiegelstrichen auch kein Missverständnis des Darlehensnehmers in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist – entsprechend dem oben aufgezeigten Problem bei dem KfW-Vertrag - entstehen.
106§ 355 Abs. 2 BGB a.F. stellt für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt ab, „zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht (…) in Textform mitgeteilt worden ist (…)“. Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen - wie hier - legt § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. darüber hinaus noch fest, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Diese Voraussetzungen einschließlich entsprechender Belehrungen sind hier erfüllt. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt vorliegend nichts anderes. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) - wie oben dargelegt – die Möglichkeit eines Missverständnisses in Bezug auf den Fristbeginn gerügt. Diese Entscheidung befasste sich jedoch mit einer anderen, mit der streitgegenständlichen nicht vergleichbaren, Ausgangssituation. Der dort maßgebliche Darlehensvertrag wurde im Wege des Angebotsverfahrens geschlossen. Vorliegend erfolgte der Vertragsschluss jedoch im Wege des Antragsverfahrens. In diesem Verfahren erhält der Verbraucher einen noch nicht unterschriebenen Vertragstext, der zudem mit „Darlehensantrag“ und nicht – wie im Fall des BGH bzw. oben des KfW-Vertrages – mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist. Der Darlehensnehmer sendet der Bank diesen unterzeichnet zu. Der Darlehensvertrag kommt erst zustande, wenn die Bank den Antrag annimmt und diese Annahmeerklärung dem Verbraucher zugeht. In dieser Konstellation kann für den Verbraucher gerade nicht der Eindruck entstehen, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe seiner eigenen Vertragserklärung zu laufen beginnt, da er selbst das Angebot auf Abschluss des Darlehensvertrages abgibt. Maßgeblich für den Beginn der Widerrufsfrist ist mithin die als dritte Alternative unter dem zweiten Spiegelstrich aufgeführte Bedingung „das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers“, die – für den Verbraucher erkennbar – eine eigene Vertragserklärung voraussetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es für einen Verbraucher auch unschwer möglich, herauszufinden, welche der drei mit „oder“ aufgezählten Urkundenformen im konkreten Fall maßgeblich ist.
107Auch die Formulierung „jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ am Ende der kumulativen Voraussetzungen für den Fristbeginn bedingt keine Irreführung des Verbrauchers (vgl. OLG Köln Beschlüsse v. 23.03.2015 (BeckRS 2015, 08374) u. 22.04. 2015, 13 U 168/14 zu LG Bonn Urteil v. 05.11.2014, 3 O 278/14 (BeckRS 2015, 07086) sowie OLG Köln Beschluss v. 30.09.2015, 13 W 132/15). Dieser Zusatz entspricht der gesetzlichen Formulierung in § 312d Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB a.F., für Verträge, die im Wege des Fernabsatzes im Sinne von § 312b BGB geschlossen werden. Es reicht nach der Rechtsprechung des BGH aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (vgl. BGH, Urteil v. 05.11.1997, VIII ZR 351/96 zum VerbrKrG und zur Belehrung über den Inhalt des § 187 BGB (NJW 1998, 540, 542, BeckRS 9998, 167541)).
108Angesichts der erkennbar noch fehlenden Erklärung der Bank, weiß der Darlehensnehmer, dass ein Vertragsschluss nicht bereits mit der Abgabe/Unterschrift seines Antrags/Angebots erfolgt. Dies wird ihm auch durch die Formulierung unter dem zweiten Spiegelstrich nochmals deutlich vor Augen geführt, da dort das Erfordernis einer Annahmeerklärung ausdrücklich genannt ist.
109Es ist dem Darlehensnehmer sodann ohne Weiteres möglich und zumutbar binnen zwei Wochen ab Zugang dieser Annahmeerklärung zu entscheiden, ob er sich an dieser Willenserklärung festhalten lassen möchte oder nicht. Insofern bedarf es auch keiner weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB (vgl. OLG Köln a.a.O).
110Es kann vorliegend dahinstehen, ob für den Vertrag tatsächlich eine Fernabsatzsituation vorlag oder ob diese aufgrund der Beratungsleistungen/Tätigkeit des Herrn E2 zu verneinen ist. Denn selbst wenn kein Fernabsatzgeschäft gegeben sein sollte, ist es nach Ansicht der Kammer unschädlich, dass die Beklagte sich bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung an den inhaltlichen Vorgaben für Fernabsatzgeschäfte orientiert und für den Beginn der Widerrufsfrist auf den Tag des Vertragsschlusses abgestellt hat. Es steht dem Darlehensgeber frei, den Fristbeginn für den Lauf der Zwei-Wochenfrist zu bestimmen, sofern hierfür nicht konkrete gesetzliche Vorgaben bestehen. Sofern der Fristlauf so wie vorliegend – vgl. obige Ausführungen - für den Darlehensnehmer klar und deutlich bestimmbar ist, ist ein Hinausschieben des Fristbeginns zulässig, da sich diese Verlängerung der Überlegungszeit zugunsten des Darlehensnehmers auswirkt (vgl. BGH Urt. V. 26.5.2009, XI ZR 242/08; v. 13.01.2009, XI ZR 118/08, BeckRS 2009, 05016, Rz. 17).
111Es bestehen nach Ansicht der Kammer auch im Übrigen keine Wirksamkeitsbedenken gegen die streitgegenständliche Klausel (vgl. z.B. Urteil v. 05.11.2015, 17 O 3/15; Urteil v. 14.01.2016, 17 O 10/15).
112So ist die - einmalige - Verwendung des Wortes „Widerspruch“ statt „Widerruf“ unter Berücksichtigung der Überschrift („Adressat des Widerrufs“) und des Kontextes unschädlich. Dass ein Widerspruch etwas ganz anderes ist als ein Widerruf ist zwar richtig. Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text der Belehrung mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes und Bestandteil der sodann benannten E-Mail Adresse ist, besteht aber keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ anders als ein redaktionelles Versehen versteht (OLG Köln Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14- BeckRS 2015, 08374, Rz. 7).
113Soweit der Kläger beanstandet, dass nicht darauf hingewiesen werde, dass auch für die Beklagte die Verpflichtung bestehe, Wertersatz zu leisten und Zahlungen innerhalb von 30 Tages zu erstatten, dringt er mit diesem Einwand gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht durch. Es bedurfte keines gesonderten Hinweises auf eine Pflicht der Bank zur Leistung von Wertersatz (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 30.09.2015, 13 W 33/15, Ziff. 4). Dies gilt schon deshalb, da nach der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung Nutzungsersatz von der Bank weder für die vereinnahmten Tilgungsanteile noch für die von Klägerseite erbrachten Zinszahlungen besteht (s. dazu nachfolgend unter IV). Aus der gewählten Formulierung ergeben sich Rechte und Pflichten der Parteien hinreichend vollständig und verständlich. Der den Darlehensgeber grundsätzlich ebenfalls treffenden Erstattungspflicht innerhalb von 30 Tagen kommt in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation vom Vertrag gesehen her keine Bedeutung zu. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die ausgezahlte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen, welche die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen regelmäßig übersteigt. Damit verbleibt nach erfolgter Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ein Anspruch der Bank auf Erstattung der restlichen Darlehensvaluta zuzüglich Zinsen (vgl. zur Saldierungsfolge OLG Hamm, Urt. v. 14.09.1981, 2 U 43/81 zu § 325 BGB a.F., BGH, Urt. v. 20.02.2008, VIII ZR 334/06, LG Hagen, Urt. v. 30.10.2014, 9 O 9 O 73/14, Rn. 27, zitiert nach juris), während ein Erstattungsanspruch des Darlehensnehmers in der vorliegenden Konstellation mit wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen praktisch ausgeschlossen ist (vgl. LG Bielefeld, a.a.O., Rn. 80, zitiert nach juris). Auf solche, vom Vertrag nicht vorgesehene, Konstellationen muss durch den Darlehensgeber nicht hingewiesen werden (LG Dortmund, Urteil vom 05.02.2015, Az. 7 O 274/14, Rdnr. 39, zitiert nach juris).
114Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsbelehrung Angaben für verbundene Geschäfte enthält, obwohl ein verbundenes Geschäft hier unstreitig nicht vorlag. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Die Textpassage suggeriert auch nicht, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt. Durch den vorstehenden und mittels Fettdruck besonders hervorgehobenen Hinweis „Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.“ wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass diese Textpassage lediglich musterhaft eingefügt ist und keinen Bezug zu den konkret vorliegenden Vertragsumständen darstellt. Dass der Darlehensnehmer selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen gelten, ist unschädlich, solange sie – wie vorliegend – so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (OLG Köln Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14 (BeckRS 2015, 08374, Rz. 7)). Unzulässig sind lediglich verwirrende oder ablenkende Zusätze (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.2002, I ZR 55/00), die vorliegend jedoch nicht festzustellen sind.
115IV. Mit dem Klageantrag zu 3. hat die Klage keinen Erfolg.
116Soweit der Kläger Nutzungsersatz in Höhe von 11.725,83 € für die auf den Darlehensvertrag vom 10.10./20.11.2008 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen begehrt, scheidet ein solcher Anspruch schon mangels eines Rückgewährschuldverhältnisses aus (s. obige Ausführungen unter III.).
117Jedoch ist auch bezüglich des in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelten KfW-Darlehensvertrages, für den der Kläger Nutzungsersatz in Höhe von 2.697,31 € begehrt, kein Nutzungsersatzanspruch gegeben.
118Es erscheint nach Auffassung der Kammer nicht sachgerecht, dass die Bank für die (möglicherweise) gezogene Kapitalnutzung aus den an sie zurückgeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen Zinsen zahlen muss (vgl. in diesem Sinne OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.11.2012, Az. 13 U 122/12 – openJur 2015, 3502).
119Da die Darlehensvaluta nicht endgültig und dauerhaft dem Vermögen des Darlehensnehmers zuzuordnen, sondern unabhängig vom Widerruf an die darlehensgebende Bank zurückzuzahlen ist, ist nicht ersichtlich, weshalb die Bank auch diejenigen Nutzungen, die sie aus den bereits erlangten Tilgungsanteilen der Darlehensraten gezogen hat, an den Darlehensnehmer herausgegeben soll. Unabhängig davon, ob ein Darlehensvertrag wirksam zustande kommt oder nicht, widerrufen wird oder nicht, hat der Darlehensnehmer keinen Anspruch auf dauerhafte Nutzung des Darlehensbetrags. Lediglich der Zeitpunkt der Rückzahlungsverpflichtung wird davon beeinflusst, ob der Darlehensvertrag vertragsgemäß abgewickelt oder widerrufen wird, in jedem Fall aber gebührt der Darlehensbetrag letztlich - wieder - dem Darlehensgeber.
120Es wäre mit Sinn und Zweck des Rücktrittsrechts unvereinbar, wenn der Rückabwicklungsschuldner (hier die Bank) für Sachen oder Vermögen Nutzungsersatz zu leisten hätte, die ihm unabhängig von der Vertragsdurchführung dauerhaft zugeordnet sind. Sofern dies bei der Rückabwicklung von Darlehensverträgen angenommen wird, wird der Darlehensnehmer hierdurch besser gestellt, als er bei Nichtzustandekommen des Darlehensvertrags gestanden hätte. Eine Verpflichtung der Bank zur Herausgabe von Nutzungen aus den Tilgungsanteilen der Darlehensraten widerspräche dem Grundsatz, dass der Verbraucher durch den Widerruf nicht besser gestellt werden soll, als er ohne Abschluss des widerrufenen Geschäfts stünde (vgl. LG Stuttgart, 09.04.2015, 12 O 293/12 Rz 96 ff. unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 14.06.2004 - II ZR 395/01, Rn. 24, juris).
121Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Nutzungsersatz bzgl. des Zinsanteils zu. Denn die in § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. enthaltene allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der "Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt" ist nach Ansicht der Kammer dahingehend einschränkend auszulegen, dass durch die Rücktrittsvorschriften das vertraglich vereinbarte Austauschverhältnis nicht seinem wesentlichen Inhalt nach verändert werden soll. Nur so kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es in Fällen eines asymmetrischen Leistungsaustauschverhältnisses – wie dem vorliegenden – im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses sachgerecht ist, an den wesentlichen vertraglichen Bewertungen festzuhalten, welche das von den Parteien ausgehandelte Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung betreffen, da die aufgetretene Störung allein die Rückabwicklung betrifft.
122Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in der gesetzlichen Neuregelung der Widerrufsfolgen gem. §§ 357 ff. BGB, die ab dem 13.06.2014 gelten, ausdrücklich keinen Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers vorsieht. Der Verweis auf die allgemeinen Rücktrittsregelungen ist entfallen, wobei sich den Gesetzesmaterialien nicht der gesetzgeberische Wille entnehmen lässt, dass durch die Neuregelung die bisherige Rechtslage bewusst geändert werden sollte (vgl. LG Bonn, Urt. v. 19.05.2015, 3 O 206/14; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1004 m.w.N.).
123An dieser Auffassung hält die Kammer auch angesichts des Beschlusses des BGH vom 22.09.2015 – XI ZR 116/15 – fest. Der Beschluss enthält keine nähere Begründung und lässt durch den Hinweis auf das zu einem verbundenen Geschäft (§ 358 BGB) ergangene Urteil vom 10.03.2009 – X I ZR 33/08 – nicht erkennen, ob der Senat die hier vorliegende Rückabwicklungskonstellation im Zweipersonenverhältnis wirklich im Blick hatte. Anderenfalls wäre nicht erklärlich, warum er sich mit seinem thematisch eher einschlägigen Urteil vom 18.01.2011 – XI ZR 356/09 – nicht auseinandersetzt (LG Bonn, Urt. v. 06.11.2015, 3 O 283/14).
124V. Die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wird von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geschuldet.
125Auf §§ 286, 280 BGB kann der Kläger den Anspruch nicht stützen. Die Beklagte befand sich vor der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten nicht im Verzug. Der Widerruf ist nicht vom Kläger selbst sondern durch seinen Prozessbevollmächtigten erklärt worden.
126Es kommt auch keine Erstattungspflicht gem. § 280 Abs. 1 BGB unter allgemeinen Schadensersatzgesichtspunkten in Betracht. Eine Erstattungspflicht im Rahmen eines Schadensersatzanspruch wegen Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung scheitert jedenfalls an einem fehlenden Verschulden der Beklagten, da im Jahr 2008 insbesondere die Rechtsfrage der Reichweite der Schutzwirkung der Musterbelehrung noch ungeklärt war.
127Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs. Es gibt keine allgemeine Rechtspflicht, die richtige Rechtsansicht zu vertreten, so dass auch die Zurückweisung eines berechtigten Widerrufs keine Schadensersatzpflicht auslöst (OLG Köln Hinweis v. 19.08.2015 – 13 U 19/15).
128VI. Die Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.02.2016 gaben keinen Anlass für eine Wiedereröffnung des Verfahrens.
129VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
130Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
131Streitwert: bis 200.000,- € (80 % der Restvaluta)
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
- 1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, - 2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, - 3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder - 4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.