Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Dez. 2017 - 8 Sa 331/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:1212.8Sa331.17.00
bei uns veröffentlicht am12.12.2017

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.02.2017 Az.: 9 Ca 61/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Frage der zutreffenden Stufenzuordnung des zum 01.01.2007 beim beklagten Land neu eingestellten Klägers.

2

Der Kläger war vom 01.11.2002 bis zum 31.03.2006 beim Institut für b. B., A.-und S. GmbH (IXXX) als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen des Projekts "Neue Wege der Berufsausbildung für junge Migranten - Verbesserung der Wiedereingliederungschancen junger Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt W-Stadt" beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Projekts und der diesbezüglichen Aufgaben des Klägers wird auf das dem Kläger von der IXXX erteilte Arbeitszeugnis vom 03.04.2006 (Bl. 128-130 d. A.) Bezug genommen. Im Anschluss an diese Tätigkeit war er in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2006 befristet als wissenschaftlicher Angestellter am Bundesinstitut für b. B. (BXXX) bei der Initiativstelle berufliche Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten tätig. Zur Darstellung der dort ausgeübten Tätigkeiten wird auf die dienstliche Beurteilung vom 31.01.2007 (Bl. 135-139 d. A.) Bezug genommen.

3

Das beklagte Land kannte den Kläger aufgrund des Projekts der IXXX "Neue Wege der Berufsausbildung für junge Migranten - Verbesserung der Wiedereingliederungschancen junger Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt W-Stadt."

4

Nachdem sich die Möglichkeit einer Festanstellung aus einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Justizministeriums des beklagten Landes ergeben hatte, bewarb sich der Kläger mit Schreiben vom 05.08.2006 (Bl. 143 f. d. A.) für die Tätigkeit "Koordination schulische und betriebliche Bildung im Strafvollzug" beim Justizministerium des beklagten Landes.

5

Der Kläger wurde schließlich zum 01.01.2007 als Referatsleiter des neu zugeschnittenen Referats 000 "Weiter- und Fortbildung der Gefangenen, Pädagogischer Dienst, Ausbildung der Bediensteten" im Ministerium VVV des beklagten Landes angestellt. Das Referat umfasste entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan die Sachgebiete Aus-,Weiter- und Fortbildung der Gefangenen, Pädagogischer Dienst (einschließlich externe Fachkräfte) Fachaufsicht, Neue Medien in der Weiterbildung, Bibliothekswesen in den Justizvollzugseinrichtungen, Angelegenheiten der Bildungsbeauftragen in den Justizvollzugseinrichtungen, Bildungsentwicklung und Evaluation, Landesbeirat für Weiterbildung, Koordination der Drittmittelfinanzierungen im Bildungsbereich, Integration von Migrantinnen und Migranten im Justizvollzug sowie Übergangsmanagement. Dementsprechend konzipiert der Kläger das Aus-, Weiterbildungs- und Fortbildungsangebot für die Gefangenen für alle 10 Justizvollzugsanstalten im beklagten Land. Er hat die Fachaufsicht über 15 Lehrende und 10 Bildungsbeauftragte. Ihm kommt die zentrale richtungsweisende und koordinierende Rolle bei der Ausgestaltung des Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebots im Justizvollzug zu. Er ist darüber hinaus dafür verantwortlich, dass die zuständigen Stellen und Personen in den Justizvollzugsanstalten u. a. das Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebot auch wie geplant umsetzen. Er ist der fachliche Vorgesetzte für den pädagogischen Dienst und besitzt ein umfassendes Weisungsrecht. Zudem ist er bei allen Einstellungen beteiligt. Seit Beginn seiner Tätigkeit hat er mehrere Justizvollzugseinrichtungen des beklagten Landes an die Plattform "e." angeschlossen. Er organisiert die EDV-Fortbildung für die Lernplattform im Südwestverbund und ist letztlich verantwortlich für den gesamten Erwerb von Büchern und anderen Medien für den Justizvollzug. Er entwickelte und entwickelt die einzelnen Ausbildungsmodule in Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten und bereitet die jeweilige Zertifizierung bei den zuständigen Kammern, insbesondere der Handwerkskammer oder der jeweiligen Industrie und Handelskammer vor. Neben seiner Mitgliedschaft im Landesbeirat für Weiterbildung, vertritt er das Ministerium im Europäischen Sozialfond (ESF)-Begleitausschuss und im Bxxx-Begleitausschuss. In diesen Funktionen nimmt er regelmäßig an überregionalen Arbeitssitzungen, bundesweiten Konferenzen und Tagungen teil, die zum Teil auch unter seiner Mithilfe organisiert und koordiniert werden. Hinsichtlich der Koordination der Drittmittelfinanzierung im Bildungsbereich kommt ihm die Federführung zu, er entscheidet, für welche Projekte Anträge gestellt werden, stellt diese und verwaltet und koordiniert die Drittmittel. Im Rahmen der Federführung auf Landesebene für die Integration von Migrantinnen und Migranten im Justizvollzug gehört zu seinen Aufgaben unter anderem das Angebot von "Deutsch für Ausländer" sowie das Angebot von Integrationskursen, sozialen Trainingskursen und gezielter Arbeitsmarktvorbereitung in den Anstalten. Der Aufbau eines Übergangsmanagements für Gefangene - der Schnittstelle zwischen Inhaftierung und Entlassung in die Freiheit - in allen Justizvollzugseinrichtungen des beklagten Landes umfasste eine fortlaufende Koordination und Kooperation mit freien Trägern wie der Caritas oder des internationalen Bundes, der Regionaldirektion in der Bundesagentur für Arbeit, den ARGEn und den Agenturen.

6

Der Kläger war und ist in die Entgeltgruppe 15 TV-L eingruppiert und wurde zu Beginn der Beschäftigung der Entgeltstufe 1 zugeordnet. Zwischenzeitlich wurden die nach dem TV-L, der kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit gilt, vorgesehenen regelmäßigen Stufenanhebungen vorgenommen.

7

Nachdem sowohl der Kläger als auch der Abteilungsleiter Strafvollzug vergeblich um Überprüfung der Stufenzuordnung bzw. um Vorweggewährung von zwei Entgeltstufen gebeten hatten, machte der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2014 (Bl. 275 d.A.) gegenüber dem beklagten Land ohne Erfolg eine höhere Stufenzuordnung geltend. Dieses Ziel verfolgt er mit der beim Arbeitsgericht Mainz am 14.01.2016 eingegangenen Klage weiter.

8

Der Kläger hat hierzu erstinstanzlich im Wesentlichen die Ansicht vertreten,

9

seine Tätigkeiten bei der IXXX und beim BXXX seien als einschlägige Berufserfahrung bei seiner Einstellung anzurechnen gewesen, so dass er mit Beginn seiner Tätigkeit bereits in die Stufe 3 hilfsweise die Stufe 2 eingruppiert gehöre. Das Ministerium habe mit ihm gezielt einen Experten in diversen Fachgebieten eingestellt, was für Reformmaßnahmen im Strafvollzug des beklagten Landes für notwendig erachtet wurde. Ihm nach der Einstellung die Anerkennung dieser einschlägigen Berufserfahrung zu verweigern, sei sach- und wirklichkeitsfremd. Seine hervorragend beurteilte Arbeitsleistung sei dem Ministerium VVV. durch eine Zusammenarbeit, die über ein Jahr vor der Festeinstellung währte, bekannt gewesen und sei zum Teil wortwörtlich in sein Tätigkeitsprofil aufgenommen worden.

10

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2009 der Stufe 3, vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2013 der Stufe 4 und ab dem 01.01.2014 der Stufe 5 der Entgeltgruppe 15 TV-L zuzuordnen und rückwirkend seit dem 01.01.2008 die monatlichen Vergütungsdifferenzen nachzubezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Entgeltdifferenzen zwischen dem bezogenen und dem hiernach zustehenden Entgelt ab der jeweiligen monatlichen Fälligkeit,

12

2. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2008 der Stufe 2, vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 der Stufe 3, vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 der Stufe 4 und ab dem 01.01.2015 der Stufe 5 der Entgeltgruppe 15 TV-L zuzuordnen und rückwirkend seit dem 01.01.2008 die monatlichen Vergütungsdifferenzen nachzubezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Entgeltdifferenzen zwischen dem bezogenen und dem hiernach zustehenden Entgelt ab der jeweiligen monatlichen Fälligkeit.

13

Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das beklagte Land hat hierzu insbesondere ausgeführt,

16

dass die beruflichen Tätigkeiten des Klägers bei der IXXX und dem BXXX keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne von § 16 Abs. 2 TV-L zu begründen vermögen, da sie in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit nicht mit der Tätigkeit als Referatsleiter vergleichbar seien. Dies folge nicht zuletzt auch aus der deutlich größeren Verantwortung als Referatsleiter.

17

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.02.2017 - Az.: 9 Ca 61/16 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die zulässige Feststellungsklage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet sei. Die seitens des beklagten Landes bei Einstellung des Klägers am 01.01.2007 vorgenommene Stufenzuordnung zur Stufe 1 sei nicht zu beanstanden. Seine beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse seien zwar sicher entscheidend für seine Einstellung auf der neu geschaffenen und gerade auf seine Kenntnisse und Erfahrungen zugeschnittenen Position eines Referatsleiters mit der höchsten Entgeltgruppe des TV-L gewesen. Die maßgeblichen tariflichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 TV-L für eine höhere Stufenzuordnung beim Einstieg erfülle diese Expertise hingegen nicht, da die in Rede stehenden früheren Tätigkeiten mangels eingruppierungsrechtlicher Gleichwertigkeit mit derjenigen beim beklagten Land keine einschlägige Berufserfahrung darstellten. Auch wenn zugunsten des Klägers angenommen würde, dass etwa einige seiner Aufgaben beim BXXX einen höheren wissenschaftlichen Anspruch gehabt hätten als die eher praktischen Arbeiten im Ministerium, so sei dies gleichfalls nicht weiterführend, da eine "Höherwertigkeit" unter dem Blickwinkel der Wissenschaftlichkeit keine Einreihung in die Entgeltgruppe 15 des TV-L rechtfertige. Ebenso seien die vom Kläger allein angeführte Förderlichkeit oder sogar Notwendigkeit seiner früheren Berufserfahrung insoweit nicht maßgebend. Derartiges hätte allenfalls nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nach Ermessen ausnahmsweise Berücksichtigung finden können.

18

Der Kläger hat gegen das am 19.06.2017 zugestellte Urteil mit am 14.07.2017 beim Landesarbeitsgericht vorab per Fax eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 18.08.2017 vorab per Fax eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Er macht geltend,

20

rechtsfehlerhaft gehe das Arbeitsgericht vom Nichtvorliegen einschlägiger Berufserfahrung aus. Die früheren Tätigkeiten entsprächen in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit denjenigen, die gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L gefordert werden. Insoweit vernachlässige das Gericht den Zusammenhang hinsichtlich der Anwerbung des Klägers für den Justizdienst des beklagten Landes und des auf seine Person zugeschnittenen Referats. Beides sei gerade im Hinblick auf seine einschlägige berufliche Erfahrung und der Wissenschaftlichkeit erfolgt. Es sei vor dem Hintergrund des TV-L untypisch, eine gänzlich neue Stelle geschaffen worden, die sich dem Verfahren der regelmäßigen Stufenzuordnung entziehe. Zum Anderen verkenne das erstinstanzliche Gericht, dass dem beklagten Land aufgrund der tariflichen Norm des § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L ein Ermessensspielraum bei der Bewertung der vorherigen beruflichen Tätigkeit hinsichtlich der Förderlichkeit der aktuellen Tätigkeit zugestanden werde. Schon allein aufgrund des Ermessensnichtgebrauchs sei die vorgenommene Stufenzuordnung rechtsfehlerhaft.

21

Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.02.2017 - Az. 9 Ca 61/16 abzuändern und entsprechend seiner Schlussanträge der ersten Instanz zu entscheiden.

23

Das beklagte Land beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Das beklagte Land rügt die Zulässigkeit der Berufung, da es hinsichtlich der erstinstanzlich allein geltend gemachten Anspruchsgrundlage des § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehle und soweit sich der Kläger erstmals auf § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L berufe, eine unzulässige Klageänderung vorliege. Im Übrigen verteidigt das beklagte Land das erstinstanzliche Urteil aber auch als in der Sache zutreffend.

26

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I.

28

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und enthält entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch eine noch den gesetzlichen Berufungsanforderungen genügende Begründung.

29

1. Nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (std. Rechtsprechung, z.B. BAG, 14.03.2017 – 9 AZR 633/15). Dabei dürfen allerdings im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (std. Rspr., z.B. BAG, 14.03.2017 – 9 AZR 633/15).

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2. An diesem Maßstab gemessen genügt die Berufungsbegründung des Klägers noch den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger stellt mit seiner Berufungsbegründung hinreichend deutlich dar, dass sich die Rechtsfehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils daraus ergeben soll, dass das Arbeitsgericht bei seiner Beurteilung der eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit nach § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L nicht genügend den Zusammenhang zwischen seiner Anwerbung für den Justizdienst des beklagten Landes und der auf seine Person zugeschnittene Neuschaffung der Position des Referatsleiters beachtet habe. Auch müssten insoweit andere Kriterien gelten als die im Rahmen der Stufenzuordnung beim beklagten Lang bereits langjährig bestehender Stellen. Er gibt damit hinreichend zu erkennen, dass er die Argumentation zur einschlägigen Berufserfahrung insbesondere zur hierfür vom Arbeitsgericht angenommenen nötigen eingruppierungsrechtlichen Gleichwertigkeit aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft ansieht. Da es für die Zulässigkeit der Berufung insbesondere ohne Bedeutung ist, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind und selbst eine Begründung, die tatsächlich oder rechtlich neben der Sache liegt eine Berufung nicht unzulässig macht (std. Rspr. BGH 06.12.2011 - II ZB 21/10, MDR 2012, 244), sieht die Berufungskammer in diesem Vorbringen eine den Anforderungen genügende Begründung. Schließlich bildet die Frage der einschlägigen Berufserfahrung im Tarifsinne den Dreh- und Angelpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, so dass damit immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung vorliegt, die zudem geeignet ist der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen, so dass die Berufung insgesamt zulässig ist.

31

Ferner greift der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit an, als es zwar die Norm des § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L zitiert, diese jedoch weder näher prüft noch dessen Voraussetzungen bejaht, obwohl nach Ansicht des Arbeitsgerichts seine vorherigen Tätigkeiten zumindest förderliche Berufserfahrung dargestellt haben.

II.

32

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

33

1. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung, da die hierfür nach § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L maßgeblichen Voraussetzungen bei seiner Einstellung zum 01.01.2007 nicht gegeben waren.

34

Die Berufungskammer folgt den sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts im Ergebnis und der Begründung. Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers ist ergänzend auszuführen:

35

a) Der TV-L ist vorliegend kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar. Gemäß § 16 Abs. 2 TV-L der insofern maßgeblichen Fassung vom 12.10.2006 ist die Stufenzuordnung wie folgt - soweit vorliegend von Interesse - geregelt:

36

Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

37

Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt demnach einschlägige Berufserfahrung vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG 17.12.2015 - 6 AZR 432/14 – Rn. 40, AP Nr 10 zu § 16 TV-L; 05.06.2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 31, BAGE 148, 217; 27.03.2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17, BAGE 148, 1). Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. BAG 24.10.2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20, NZA-RR 2014, 98 ff.).

38

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze wurde der Kläger bei seiner Einstellung zutreffend nach § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L der Stufe 1 zugeordnet und entsprechend vergütet. Denn nach diesen rechtlichen Maßstäben waren die in den Vorbeschäftigungszeiten des Klägers bei der IXXX und beim BXXX erworbenen Berufserfahrungen nicht als einschlägig im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L zu betrachten. Die so erworbenen Berufserfahrungen des Klägers mögen zwar sicherlich für den Zuschnitt der Sachgebiete des Referats und seine Einstellung maßgeblich gewesen sein, sie entsprechen hingegen nicht in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der beim beklagten Land auszuübenden Tätigkeit als Referatsleiter.

39

Die beim beklagten Land auszuübende Tätigkeit als Referatsleiter ist zwischen den Parteien unstreitig zutreffend in die Entgeltgruppe 15 TV-L (VG I a BAT) eingestuft worden. Diese Einordnung erweist sich auch nach summarischer Prüfung unter Anwendung der § 17 Abs. 1 TVÜ-L iVm § 22, 23 BAT sowie Anlage 1a zum BAT, § 17 Abs. 7 TVÜ-L i.V.m. Anlage 4 zum TVÜ-L schon im Hinblick auf die besondere und herausragende leitende Position, die sich durch das Maß der damit verbunden Verantwortung erheblich aus der VG Ib Fg. 1a BAT heraushebt, als zutreffend.

40

Hingegen trifft dies für die früheren Tätigkeiten des Klägers bei der IXXX und dem BXXX im Hinblick auf die beim beklagten Land auszuübende Tätigkeit als Referatsleiter nicht zu. Dass es sich nicht um entsprechende Tätigkeiten handelt, wird vor allem am unterschiedlichen Aufgabenzuschnitt wissenschaftlicher Mitarbeiter für ein Projekt bei der IXXX beziehungsweise wissenschaftlicher Angestellter beim BXXX einerseits und Referatsleiter andererseits deutlich. Die Verantwortung als Referatsleiter ist weder in der Breite als auch in der Tiefe mit den vorherigen Tätigkeiten vergleichbar. Dies spiegelt sich auch im sehr viel niedrigeren Vergütungsniveau der Vorbeschäftigungen nieder. Der Kläger selbst gibt in seinem außergerichtlichen Geltendmachungsschreiben vom 22.06.2015 an, dass er bei der IXXX entsprechend der nunmehrigen Entgeltgruppe 13 TV-L vergütet worden sei. Hingegen legt er weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich ansatzweise dar, dass seine Tätigkeiten bei der IXXX und/oder des BXXX unter Zugrundelegung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Ia BAT bzw. der Entgeltgruppe 15 TV-L einzustufen gewesen seien. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung deshalb auch darauf verwiesen, dass der Kläger selbst nicht geltend gemacht hat und auch nicht geltend machen könne, dass seine in Rede stehenden früheren Tätigkeiten in die Entgeltgruppe 15 TV-L hätten eingruppiert werden müssen. Frühere Tätigkeiten, die jedoch nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung allerdings nicht erfüllen. Insoweit besteht auch für den Arbeitgeber kein Ermessen, denn bei den in § 16 Abs. Satz 1 bis 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung handelt es sich um reine Rechtsanwendung (vgl. BAG 05.06.2014 – 6 AZR 1008/12, NJOZ 2015, 220 ff.).

41

Soweit der Kläger deshalb seine Berufung darauf zu stützen versucht, dass aufgrund des Zusammenhangs seiner Anwerbung für den Justizdienst des beklagten Landes und den auf seine Person vorgenommenen Zuschnitt des Referats eine vor dem Hintergrund des TV-L untypische Situation bestanden habe, die sich dem Verfahren der regelmäßigen Stufenzuordnung entziehe, so verfängt auch dies nicht. Zum einem schlägt sich der Umstand, dass das beklagte Land aufgrund seiner Berufserfahrungen einstellen wollte bereits darin nieder, dass es ihn nicht lediglich einen Arbeitsplatz mit der Entlohnung nach der EG 13 TV-L, sondern mit der höchsten Entgeltgruppe angeboten hat, wofür das Referat thematisch entsprechend der klägerischen Qualifikationen zugeschnitten wurde. In diesem Sinne hat auch bereits das Arbeitsgericht diesen Umstand gewertet, in dem es ausgeführt hat, dass diese Referatsleiterstelle in leitender Funktion und höchstmöglicher Eingruppierung sonst nicht übertragen worden wäre. Zum anderen ist die Stelle des Referatsleiters im öffentlichen Dienst auch nicht untypisch, wie der Kläger meint. Allenfalls dürfte es nicht der Regelfall sein, dass eine zu besetzende Referatsleiterstelle hinsichtlich des konkreten Sachgebietszuschnitts auf die Qualifikationen des Bewerbers ausgerichtet wird. Letzteres ändert aber nichts daran, dass es sich bei der auszuübenden Tätigkeit um die eines Referatsleiters handelt und die Referatsleitung eine im öffentlichen Dienst geläufige Tätigkeit darstellt, die sich nach den Regeln zur Eingruppierung und Stufenzuordnung des TV-L richtet. Auch insoweit verkennt der Kläger, dass es sich bei den in § 16 Abs. Satz 1 bis 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung um reine Rechtsanwendung handelt, die dem Arbeitgeber gerade kein Ermessen einräumt.

42

2. Schließlich lässt sich ein Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung auch nicht aus § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L herleiten.

43

Insoweit kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um die Einführung eines neuen Klagegrunds im Berufungsverfahren handelt, dessen Zulässigkeit sich dann nach den Vorschriften über die Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG richten würde, denn unbeschadet dessen ist ein Anspruch aus § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L jedenfalls nicht begründet.

44

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die früheren beruflichen Tätigkeiten des Klägers bei der IXXX und dem BXXX, für seine aktuelle Tätigkeit förderlich sind. Auch kann dahinstehen, ob § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein billiges Ermessen nach § 315 BGB eröffnet oder ob dieser bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm in der Entscheidung frei ist, bei Neueinstellungen von § 16 Abs. 2 S. 1 bis 3 TV-L abweichende Stufenzuordnungen vorzunehmen (vgl. BAG 23.09.2010 - 6 AZR 174/09 zu I 2 c der Gründe, NZA-RR 2011, 106 ff.). Doch erfolgte die Einstellung vorliegend nicht zur Deckung des Personalbedarfs.

45

Denn im vorliegenden Fall konnte der Personalbedarf bereits ohne Rückgriff auf die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L abgedeckt werden, da der Kläger zum Abschluss des Arbeitsvertrages vorbehaltlos, auch ohne weitergehende Berücksichtigung seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit bei der IXXX und dem BXXX bereit war.

46

Die Anforderung einer Einstellung, die der Deckung des Personalbedarfs dient, ist nicht schon dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber lediglich freie, im Haushaltsplan ausgewiesene Stellen besetzen will. Vielmehr setzt das Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Personalbedarf sonst quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann (vgl. BAG 12.09.2013 – 6 AZR 512/12 – II 1 c bb, NZA-RR 2014, 154 ff.; 23.09.2010 – 6 AZR 174/09 – Rn. 15, AP TV-L § 16 Nr. 1; 26. 6. 2008 – 6 AZR 498/07 – Rn. 29, AP BMT-G II § 6 Nr. 2). Mit der Regelung soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann (vgl. BAG 12.09.2013 – 6 AZR 512/12 II 1 c bb, NZA-RR 2014, 154 ff.). Solche Schwierigkeiten können allgemein arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten (vgl. LAG Baden-Württemberg 21.03.2011 – 22 Sa 76/10 –II 3 a der Gründe, ZTR 2011, 426 ff.).

47

Einer (Ermessens-)Entscheidung des beklagten Landes über die Berücksichtigung der vorherigen Tätigkeiten hätte es daher nur bedurft, wenn der Kläger als bestqualifizierter Bewerber nicht bereit gewesen wäre, ohne Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit hinsichtlich der Vergütung die zu besetzende Stelle beim beklagten Land zu übernehmen. Nur in diesem Falle hätte das beklagte Land abwägen müssen, ob die Besetzung der Stelle ohne Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger gefährdet oder nur unter nicht hinnehmbaren Qualitätseinbußen möglich wäre. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L soll lediglich dem Arbeitgeber bei Verhandlungen mit Bewerbern einen größeren Spielraum gewähren, nicht aber einen eigenständigen tariflichen Rechtsanspruch trotz vorbehaltloser Unterzeichnung des Arbeitsvertrags begründen (so auch LAG Baden-Württemberg 17.09.2009 - 3 Sa 15/09 – I 2 d der Gründe, juris; 21.03.2011 – 22 Sa 76/10 –II 3 a der Gründe, ZTR 2011, 426 ff.).

III.

48

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da er das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, § 97 Abs. 1 ZPO.

49

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Dez. 2017 - 8 Sa 331/17 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Dez. 2017 - 8 Sa 331/17 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2011 - II ZB 21/10

bei uns veröffentlicht am 06.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 21/10 vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. März 2017 - 9 AZR 633/15

bei uns veröffentlicht am 14.03.2017

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. September 2015 - 14 Sa 1288/14 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - 6 AZR 432/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Januar 2014 - 4 Sa 673/13 E - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 05. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 27. September 2012 - 11 Sa 74/12 - wird zurückgewies

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. März 2014 - 6 AZR 571/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2012 - 7 Sa 227/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Okt. 2013 - 6 AZR 964/11

bei uns veröffentlicht am 24.10.2013

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2011 - 6 Sa 110/11 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Sept. 2013 - 6 AZR 512/12

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2012 - 3 Sa 182/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Sept. 2010 - 6 AZR 174/09

bei uns veröffentlicht am 23.09.2010

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2009 - 7 Sa 75/08 - teilweise aufgehoben.

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. September 2015 - 14 Sa 1288/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 29. Juli 2014 - 9 Ca 71/14 - wird als unzulässig verworfen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Übergangsgeld für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016.

2

Der am 15. Juli 1951 geborene, als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1978 beschäftigt. Am 7. November 2002 schloss die Beklagte mit dem Hauptpersonalrat vor dem Hintergrund geplanter Strukturreformen eine „Dienstvereinbarung zur sozial-verträglichen Begleitung der Strukturreform der Deutschen Bundesbank“ (DV Strukturreform) ab. Danach wird mit Beginn des vierten Monats nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Beginn der Regelaltersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres), längstens jedoch bis zum Erreichen einer ungekürzten Altersrente für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen oder für Frauen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ein „monatliches Übergangsgeld in Höhe von 75 % des Bruttogehalts“ gezahlt.

3

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch Auflösungsvertrag vom 20./22. Dezember 2005 zum 31. Juli 2006 beendet. Dieser enthält ua. folgende Vereinbarungen:

        

§ 1 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

        

…       

        
        

(2)     

… Die als Anlage 1 beigefügte DV Strukturreform ist Bestandteil dieses Vertrages.

        

§ 2 Leistungen der Bank, Zahlungsmodalitäten

        

(1)     

Der Mitarbeiter erhält nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 DV Strukturreform eine Einmalzahlung in Höhe von brutto 29.832,12 EURO …

        

(2)     

Das nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 DV Strukturreform zustehende monatliche Übergangsgeld beträgt brutto 2.486,01 EURO … Im Falle einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erlischt der Anspruch auf das Übergangsgeld ab dem Monat, für den erstmalig eine Rente gewährt wird. …

        

(3)     

Wird trotz des Vorliegens der Voraussetzungen für einen ungekürzten Bezug einer Altersrente eine solche Rente nicht beantragt oder wird vom Mitarbeiter der Eintritt der Voraussetzungen, die ihm einen Anspruch auf einen vorzeitigen Bezug einer Altersrente ohne Rentenabschlag verschaffen würden, bewusst verhindert, erlischt sein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld nach § 16 DV Strukturreform in dem Zeitpunkt, in dem ansonsten der Anspruch auf ungekürzte Rente dem Grunde nach entstanden wäre.

        

…       

        
        

§ 3 Pflichten des Mitarbeiters

        

…       

        
        

(6)     

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eines ungekürzten Rentenbezugs aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Regelaltersrente oder ggf. die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. die Altersrente für langjährig Versicherte zu beantragen. …

        

…“    

        
4

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das ihm nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 DV Strukturreform zustehende Übergangsgeld werde letztmalig im Juli 2014 ausgezahlt, da er nach derzeitigem Sozialversicherungsrecht ab dem 1. August 2014 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könne. Seit dem 1. August 2014 bezieht der Kläger eine ungekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. monatlich 1.217,63 Euro. Die Beklagte zahlt seit diesem Zeitpunkt kein Übergangsgeld mehr an den Kläger.

5

Mit seiner am 26. März 2014 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger - soweit für die Revision von Bedeutung - die Weiterzahlung des Übergangsgelds in der Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 gefordert, hilfsweise unter Anrechnung der monatlichen Altersrentenbezüge.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 Übergangsgeld iHv. monatlich 2.929,76 Euro brutto zu zahlen;

        

hilfsweise

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 Übergangsgeld iHv. monatlich 2.929,76 Euro brutto jeweils unter Anrechnung monatlich zu erhaltender Altersrentenbezüge in Höhe von 1.217,63 Euro zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts sei zulässig. Es hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen.

9

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung des Revisionsbeklagten iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung des Revisionsbeklagten aus anderen Gründen unzulässig, ist die Revision schon deshalb begründet und das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9).

10

2. Die Berufung des Klägers genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

11

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., zB BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 16; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11).

12

b) Die Berufungsbegründung setzt sich nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts auseinander. Entgegen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat sie nichts dazu vorgetragen, in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sei.

13

aa) Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Regelung zum Übergangsgeld führe weder zu einer unmittelbaren noch zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen der Behinderung. Es fehle bereits an einer tatbestandlichen Benachteiligung vergleichbarer Personen. Darüber hinaus wäre die vom Kläger angenommene Benachteiligung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.

14

bb) Der Kläger hat sich darauf beschränkt, auf mehreren Seiten seiner Berufungsbegründung seine bisherigen Rechtsauffassungen zu wiederholen und zu vertiefen. Er hat weder dargelegt, auf welchen Erwägungen die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruht, noch hat er Rechtsfehler des Arbeitsgerichts aufgezeigt. Soweit er ausgeführt hat, die in der Entscheidung des Arbeitsgerichts herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Oktober 2011 setze sich mit einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auseinander, wird nicht deutlich, worauf das Arbeitsgericht seine Entscheidung gestützt haben soll. Zudem zeigt die Berufungsbegründung auch insoweit keinen Rechtsfehler des Arbeitsgerichts auf.

15

II. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Gell    

        

    Ropertz    

                 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 21/10
vom
6. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig,
wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung
insgesamt die Grundlage zu entziehen. Es ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne
Belang, ob dieser Angriff begründet ist und ob die Berufungsbegründung weitere Rügen
zu rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten enthält, auf die das angefochtene
Urteil gar nicht gestützt ist.
BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 445.377,41 €

Gründe:

1
I. Der Kläger macht Prospekthaftungsansprüche gegen die Beklagten als Gründungsgesellschafter des geschlossenen Immobilienfonds „L. - Grundstücksgesellschaft b. R.“ geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der vom Kläger beanstandete Prospekt keine Fehler bei der Aufklärung über die Haftung der Gesellschafter enthalte. Es werde insbesondere keine bestimmte Reihenfolge bei der Haftung für Gesellschaftskredite zugesichert.
2
Der Kläger hat gegen das ihm am 12. April 2010 zugestellte Urteil am 12. Mai 2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 8. Juli 2010 in- nerhalb der verlängerten Frist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ZPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
3
II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Die Berufungsbegründung sei erkennbar nicht auf das angefochtene Urteil zugeschnitten. Sie bestehe aus längeren Textbausteinen, die auf hohem Abstraktionsniveau einen allgemeinen Überblick über einige von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze der Prospekthaftung gäben, und schließe mit der zusammenfassenden Feststellung, dass das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers zu Unrecht verneint, insbesondere rechtsfehlerhaft durchgreifende Einwendungen sowie Verjährung bzw. Verwirkung angenommen habe. Das Landgericht habe aber weder Verjährung noch Verwirkung angenommen, es habe auch keine sonstigen Einwendungen der Beklagten durchgreifen lassen. Die Ausführungen enthielten keine konkreten Rügen gegen die angefochtene noch gegen irgendeine landgerichtliche Entscheidung. Es sei daher nicht erkennbar, in welchen Punkten der Kläger das Urteil des Landgerichts für fehlerhaft halte. Die Berufungsbegründung enthalte keine Stellungnahme zu den die Entscheidung tragenden Argumenten des Landgerichts, mit denen es Mängel des Verkaufsprospekts verneint habe.
4
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschluss vom 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04, BGHZ 165, 371, 372 f.).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung (noch) gewahrt sind.
7
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen , die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533; Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2006, 499 Rn. 9; Beschluss vom 10. September 2009 - VII ZB 21/08, ZfBR 2010, 62 Rn. 8; Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 43/09, BauR 2010, 248 Rn. 5; Beschluss vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7; Beschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 9/10, WuM 2010, 694 Rn. 10). Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162; Beschluss vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08 Rn. 14 m.w.N., juris).
8
b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers gerade noch gerecht.
9
Auch wenn sich die Berufungsbegründung mit der Haftung wegen fehlerhafter Angaben im Emissionsprospekt weitgehend abstrakt beschäftigt, wird mit noch hinreichender Deutlichkeit klar, dass sie rügt, das Landgericht habe mit der gegebenen Begründung das Vorliegen eines Prospektfehlers nicht ablehnen dürfen. Die Berufungsbegründung beanstandet die Auffassung des Landgerichts , bei den Angaben über die Haftung für Gesellschaftskredite sei dem Prospekt keine bestimmte Haftungsreihenfolge zu entnehmen. Die Berufungsbegründung stellt ausdrücklich für den „hiesigen Prospekt“ darauf ab, anhand der Formulierung der Haftungsreihenfolge werde entgegen der Auffassung des Landgerichts für den Anleger der Eindruck erweckt, vor seiner Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft werde eine Verwertung der Immobilie erfolgen. Die Berufungsbegründung fährt sinngemäß fort, der jeweilige Anleger lasse sich besser für eine Beteiligung begeistern, wenn die Haftung mit Ein- schränkungen verharmlost werde. Weiter führt die Berufungsbegründung aus, somit sei „der vorliegende Emissionsprospekt unrichtig, da er den Gesellschaftern ausdrücklich den Eindruck vermittelt[e], die finanzierende Bank müsse vor- rangig die GbR in Anspruch nehmen.“ Zu den aus der Sicht des Berufungsfüh- rers maßgeblichen Rechtsgrundsätzen für die Feststellung, welchen Eindruck Angaben in einem Emissionsprospekt dem Anleger vermitteln, wird in den die Berufungsbegründung einleitenden Rechtsausführungen unter Bezugnahme auf Rechtsprechungsnachweise darauf hingewiesen, dass „durch die Anhäufung positiver Werturteile unter Missachtung einer ausreichenden Risikodarstellung kein unrichtiger Gesamteindruck beim Anleger über die Chancen und Risi- ken der Investition entstehen“ dürfe. Mit diesem Angriff gegen die rechtliche Würdigung der beanstandeten Prospektangaben über die Haftung der Gesellschafter durch das Landgericht genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Es ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Belang, ob dieser Angriff begründet ist und ob die Berufungsbegrün- dung weitere Rügen zu rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten enthält, auf die das angefochtene Urteil gar nicht gestützt ist.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2010 - 28 O 21/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2010 - 23 U 107/10 -

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Januar 2014 - 4 Sa 673/13 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin und sich daraus ergebende Vergütungsansprüche.

2

Die Klägerin war aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge mit Unterbrechungen seit dem 3. September 2001 im ehemaligen Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie des beklagten Landes beschäftigt. Der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2010 bezog sich auf die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. März 2012. Die Klägerin war im Fachgebiet 325, welches für das Unternehmensregister, Gewerbeanzeigen und Insolvenzen zuständig war, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 Anwendung. Die Klägerin wurde zuletzt nach Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TV-L vergütet. Mit Vertrag vom 24. November 2011 hoben die Parteien das befristete Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2011 auf und begründeten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Klägerin wird seitdem in der Poststelle eingesetzt und nach Entgeltgruppe 4 Stufe 1 des weiterhin anwendbaren TV-L bezahlt.

3

Mit ihrer Klage hat sie nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung Vergütung nach Entgeltgruppe 4 Stufe 4 TV-L für die Zeit von Mai bis Oktober 2012 verlangt.

4

Der TV-L regelt die Stufenzuordnung auszugsweise wie folgt:

        

§ 16 

        

Stufen der Entgelttabelle

        

(1)     

1Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. ...

        

(2)     

1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. …

                 

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

                 

1.    

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

                 

…       

        
                 

3.    

Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; …

        

(2a)   

Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; ...

        

...     

        

§ 17 

        

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

        

...     

        

(4)     

1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; ... 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 5Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe …“

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 4 Stufe 4 TV-L ergebe sich aus § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L, da sie bis zum 31. Dezember 2011 nach Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TV-L vergütet worden sei. Sie sei im laufenden Arbeitsverhältnis herabgruppiert worden, weil das befristete Arbeitsverhältnis durch den Vertrag vom 24. November 2011 in ein unbefristetes umgewandelt worden sei. Aber selbst bei Annahme einer rechtlichen Unterbrechung bestehe der Anspruch nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L. Die Norm sei nicht nur auf Herabgruppierungen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis anzuwenden. Ihr Wortlaut spreche von Eingruppierung, eine solche habe aber insbesondere zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Hätte der Anwendungsbereich der Norm auf Herabgruppierungen im bestehenden Arbeitsverhältnis beschränkt werden sollen, hätte es näher gelegen, den Begriff der Umgruppierung zu verwenden. Eine Nichtanwendung des § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L würde in der vorliegenden Konstellation zudem eine gegen § 4 Abs. 2 TzBfG verstoßende Diskriminierung wegen der vorangegangenen Befristungen bedeuten, denn ein unbefristet Beschäftigter werde bei einer Herabgruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L in der niedrigeren Entgeltgruppe stufengleich vergütet.

6

§ 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L sei zudem selbst dann nicht einschlägig, wenn man davon ausginge, dass sie (die Klägerin) sich nicht in einem durchgehenden Arbeitsverhältnis befunden habe. Die Norm betreffe eine Neu- oder Wiedereinstellung nicht, wenn eine solche im direkten Anschluss an die bisherige Beschäftigung erfolge. Die Anwendung des § 16 Abs. 2 TV-L setze eine zeitliche Unterbrechung voraus. Dies ergebe sich aus der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L, wonach ein „vorheriges“ Arbeitsverhältnis nur bestehe, wenn eine Höchstdauer der Unterbrechung von sechs Monaten nicht überschritten werde. Es müsse immer ein „Zeitraum“ zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen liegen, um die einschlägige Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L anzurechnen. Dies sei hier nicht der Fall. Zu einer zeitlichen Unterbrechung der arbeitsvertraglichen Beziehung sei es nicht gekommen.

7

Aber auch wenn sich ihre Einstufung dessen ungeachtet nach § 16 Abs. 2 TV-L richten sollte, habe sie einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 4 Stufe 4 TV-L. Sie weise wegen ihrer vorangegangenen höherwertigen Tätigkeit einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L auf. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien habe der Herabgruppierte in der höheren Entgeltgruppe Berufserfahrung erworben, die ihm nach der Herabgruppierung weiter zugutekomme. Dies ergebe sich aus der stufengleichen Zuordnung nach einer Herabgruppierung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L. Die Norm sei im Falle ihrer Nichtanwendbarkeit bei der Auslegung des § 16 Abs. 2 TV-L heranzuziehen. Im Übrigen sei der anderenfalls von dem Beschäftigten zu erbringende Nachweis der einschlägigen Berufserfahrung bei zuvor befristeten Arbeitsverhältnissen schwieriger als bei einem vorherigen unbefristeten Arbeitsverhältnis, da mit befristeten Arbeitsverträgen häufiger ein Wechsel der Tätigkeit erfolge. Dies benachteilige befristet Beschäftigte. Unabhängig davon habe sie in der vorausgegangenen Tätigkeit tatsächlich auch einschlägige Berufserfahrung erworben. Sie habe schwierige Tätigkeiten ausgeübt, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderten. Die neue Position verlange demgegenüber nur einfache Tätigkeiten. Eine eingehende Einarbeitung oder fachliche Anleitung sei nicht erforderlich gewesen.

8

Die Klägerin hat bezogen auf die von ihr errechnete Differenz zwischen den Stufen 1 und 4, hilfsweise den Stufen 1 und 3 sowie äußerst hilfsweise den Stufen 1 und 2 der Entgeltgruppe 4 TV-L beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 2.458,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 306,23 Euro seit dem 1. Juni 2012, dem 1. Juli 2012 und 1. August 2012 sowie auf jeweils 333,42 Euro seit dem 1. September 2012, dem 1. Oktober 2012 und dem 1. November 2012 sowie auf 409,69 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise 1.918,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 306,23 Euro seit dem 1. Juni 2012, dem 1. Juli 2012 und 1. August 2012 sowie auf jeweils 333,42 Euro seit dem 1. September 2012, dem 1. Oktober 2012 und dem 1. November 2012 zu zahlen;

        

3.    

äußerst hilfsweise 1.196,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 199,46 Euro seit dem 1. Juni 2012, dem 1. Juli 2012, dem 1. August 2012, dem 1. September 2012, dem 1. Oktober 2012 und dem 1. November 2012 zu zahlen.

9

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag mit der Nichtanwendbarkeit des § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L begründet. Die Klägerin sei durch den Arbeitsvertrag vom 24. November 2011 zum 1. Januar 2012 neu eingestellt worden. Folglich richte sich die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L. Die frühere Tätigkeit im Fachgebiet 325 habe der Klägerin keine einschlägige Berufserfahrung für die Poststelle vermittelt. Dies gelte unabhängig von der Befristung des vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 AZN 171/14 - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

12

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L. Die Norm betrifft nur Herabgruppierungen im bestehenden Arbeitsverhältnis. Eine solche liegt hier nicht vor.

13

a) § 17 Abs. 4 TV-L regelt in Abgrenzung zu § 16 Abs. 2 TV-L die Stufenzuordnung bei Veränderungen der Eingruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis.

14

aa) Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L ist der Beschäftigte bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Dies betrifft Fälle sog. Herabgruppierungen. Eine Herabgruppierung ist die Eingruppierung des Beschäftigten in eine niedrigere Entgeltgruppe infolge der Übertragung einer geringer bewerteten Tätigkeit oder einer Veränderung der Wertigkeit der schon bislang ausgeübten Tätigkeit (vgl. Schlewing in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 7 Rn. 130 f.; Conze/Karb/Wölk 4. Aufl. Stichwort Herabgruppierung Rn. 1644). Mit der Herabgruppierung wird eine im bestehenden Arbeitsverhältnis erforderlich gewordene Anpassung der Eingruppierung an veränderte Umstände vorgenommen. Zur Regelung der deshalb veranlassten Stufenzuordnung knüpft § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L wie § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L an die neue Eingruppierung und nicht wie § 16 Abs. 2 TV-L an die Einstellung des Beschäftigten an. Eine „Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe“ setzt die dauerhafte Übertragung von entsprechenden Tätigkeiten in einem bestehenden Arbeitsverhältnis voraus (vgl. zu § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L: BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 12; 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 17 f.). Dem entspricht, dass § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L die Beibehaltung der „erreichten“ Stufe sichert und § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L auf die „Veränderung“ der Eingruppierung abstellt.

15

bb) Der Umstand, dass § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L im Unterschied zu § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L nicht von dem „bisherigen“ Tabellenentgelt spricht, ist auf den unterschiedlichen Regelungsgehalt zurückzuführen. § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L nimmt eine numerische Stufenzuordnung vor, während § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L die Stufenzuordnung von dem bisherigen Vergütungsniveau als Mindestentgelt abhängig macht. Die Stufenzuordnung erfolgt oberhalb der Stufe 2 betragsbezogen (BAG 21. Mai 2015 - 6 AZR 254/14 - Rn. 26).

16

cc) Hätten die Tarifvertragsparteien den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L auch auf die Neu- oder Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses erstrecken wollen, hätte zudem kein Anlass für § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L bestanden. Im Fall der erstmaligen Eingruppierung anlässlich einer Neu- oder Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses ist selbstverständlich, dass diese Eingruppierung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses gilt. Ein Wechsel der Eingruppierung innerhalb eines laufenden Monats ist nur im bestehenden Arbeitsverhältnis möglich.

17

b) Die Stufenzuordnung anlässlich einer Einstellung richtet sich demgegenüber nach § 16 Abs. 2 TV-L. Diese Tarifnorm differenziert nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellung. Das gilt auch für die wiederholte Einstellung von zuvor befristet Beschäftigten (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 16). Eine Einstellung iSd. § 16 Abs. 2 TV-L erfolgt auch dann, wenn ein neues Arbeitsverhältnis im (unmittelbaren) Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber begründet wird(BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9, BAGE 144, 263). Ausreichend ist die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 11, aaO).

18

c) Der Vortrag der Klägerin gibt keinen Anlass für eine Korrektur dieser Rechtsprechung.

19

aa) Soweit die Klägerin meint, § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L sei auch außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses anzuwenden, weil die Norm auf die zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgende Eingruppierung und nicht auf eine Umgruppierung abstelle, ist dies nicht zwingend. Der TV-L enthält keine eigenständige Regelung zu Umgruppierungen, sondern in §§ 12 und 13 TV-L nur zur Eingruppierung. Die Klägerin stellt letztlich auf die Terminologie des Betriebsverfassungsgesetzes ab (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Daraus kann lediglich geschlossen werden, dass die Verwendung des Begriffs Umgruppierung näher gelegen hätte, da unter einer Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung zu verstehen ist(vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 19). Die Umgruppierung setzt daher ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Aus dem Verzicht der Tarifvertragsparteien auf die Verwendung eines betriebsverfassungsrechtlichen Begriffs kann jedoch nicht auf die von der Klägerin unterstellte Regelungsabsicht geschlossen werden. Dies umso weniger, da Ein- und Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG denselben Kern aufweisen. Beide bestehen in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe oder jedenfalls einer Vergütungsordnung zuzuordnen ist (BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 18). Bei der Umgruppierung handelt es sich um eine Neu-Eingruppierung (Fitting 27. Aufl. § 99 Rn. 104).

20

bb) Aus der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht hergeleitet werden, dass eine zeitliche Unterbrechung zwischen zwei Arbeitsverhältnissen liegen muss, damit eine Anrechnung von einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L erfolgt. Die Protokollerklärung sieht nur vor, dass ein vorheriges Arbeitsverhältnis iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Die Protokollerklärung gibt damit lediglich die Höchstdauer einer unschädlichen Unterbrechung der arbeitsvertraglichen Beziehungen vor. Damit wird nicht verlangt, dass eine zeitliche Unterbrechung vorgelegen haben muss.

21

d) Durch diese tarifliche Ausgestaltung der Stufenzuordnung werden befristet Beschäftigte nicht unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG diskriminiert. Entgegen der Ansicht der Klägerin gebietet der Schutz befristet Beschäftigter vor Diskriminierung nicht die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L auf die Stufenzuordnung in ihrem Arbeitsverhältnis.

22

aa) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG sind nicht erfüllt.

23

(1) Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Befristet Beschäftigte dürfen bei der Berücksichtigung der in früheren befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen einschlägigen Berufserfahrung nicht gegenüber unbefristet Beschäftigten benachteiligt werden (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 27; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 20 ff., BAGE 144, 263).

24

(2) Das gesetzliche Gebot des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG wirkt sich aber nur bei wiederholten Einstellungen für dieselbe oder eine zumindest gleichwertige Tätigkeit aus(BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 28). Verrichten Arbeitnehmer in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen identische Aufgaben wie Dauerbeschäftigte, erwerben sie dieselbe Berufserfahrung (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 30, BAGE 144, 263 ). Bei den infolge solcher „horizontalen“ Wiedereinstellungen erforderlichen Stufenzuordnungen gebietet § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die uneingeschränkte Berücksichtigung der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung. Diesem Gebot haben die Tarifvertragsparteien bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Rechnung getragen(vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 28; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35).

25

(3) Wird ein zuvor befristet Beschäftigter auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz neu eingestellt, erfasst § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG diese „vertikale“ Wiedereinstellung ebenso wie eine solche auf einer höherwertigen Stelle nicht(zur höherwertigen Tätigkeit vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 29). Vormals befristet Beschäftigten wird durch die Geltung des § 16 Abs. 2 TV-L statt des § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L keine Berücksichtigung der in früheren befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen einschlägigen Berufserfahrung verweigert. Die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L erfolgt unabhängig von der zurückgelegten Dauer des Arbeitsverhältnisses und der dabei erworbenen Berufserfahrung. Es besteht kein Zusammenhang mit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses. Von § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L profitiert vielmehr auch ein befristet Beschäftigter, der während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses herabgruppiert wird.

26

bb) Ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG liegt nicht vor.

27

(1) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG untersagt ebenso wie der durch diese Vorschrift umgesetzte Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (künftig Rahmenvereinbarung), die unterschiedliche Behandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten nur dann, wenn sich die befristet Beschäftigten in einer vergleichbaren Situation wie Dauerbeschäftigte befinden (EuGH 12. Dezember 2013 - C-361/12 - [Carratù] Rn. 43; 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 42; BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 31 f.).

28

(2) Diese Vergleichbarkeit ist bei einer „vertikalen“ Wiedereinstellung auf einer niedriger bewerteten Stelle nicht gegeben.

29

(a) Bei der Stufenzuordnung von Beschäftigten, die im bestehenden Arbeitsverhältnis herabgruppiert werden, und von Beschäftigten, die nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom selben Arbeitgeber für eine niedriger bewertete Stelle eingestellt werden, handelt es sich um nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte. Dem haben die Tarifvertragsparteien mit den unterschiedlichen Stufenzuordnungsregelungen in § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L bzw. § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TV-L Rechnung getragen. Die Regelungen des TV-L zur Stufenzuordnung bei Neueinstellungen und Höhergruppierungen unterscheiden sich grundlegend (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 19). Dies führt jedoch zu keiner Diskriminierung befristet Beschäftigter, denn die Stufenzuordnung knüpft nicht daran, ob der Beschäftigte zuvor befristet oder unbefristet tätig war, sondern unterscheidet danach, ob das Arbeitsverhältnis (noch) bestand oder - aus welchem Grund auch immer - bereits beendet war. Dieses Konzept ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt (vgl. hierzu BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 32; 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 31, BAGE 140, 291).

30

(aa) Im bestehenden Arbeitsverhältnis stellt die Herabgruppierung einen vergütungsrechtlichen Einschnitt dar, welcher das Erfordernis einer erneuten Stufenzuordnung mit sich bringt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Tarifvertragsparteien darüber zu befinden, ob der mit einer Herabgruppierung zwangsläufig zu verzeichnende Einkommensverlust durch die Stufenzuordnung teilweise kompensiert oder verstärkt wird. Durch die mit § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L vorgenommene stufengleiche Zuordnung haben sich die Tarifvertragsparteien für eine beschränkte Besitzstandswahrung bzgl. der „erreichten“ Stufe entschieden. Die finanziellen Folgen der Herabgruppierung sollen damit abgemildert werden (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 43, BAGE 148, 323; BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 55). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt eine besitzstandswahrende Regelung nicht nur dann vor, wenn jeglicher finanzielle Nachteil aufgewogen wird. In einer teilweisen Kompensation liegt eine eingeschränkte Wahrung des erreichten Besitzstands.

31

(bb) Bei Einstellungen ist die Regelung der Stufenzuordnung ebenfalls von der Kompetenz der Tarifvertragsparteien umfasst. Aus Sicht der Parteien des TV-L ist hierbei keine Besitzstandswahrung bei der Stufenzuordnung erforderlich. Unabhängig davon, ob der Bewerber zuvor schon, sei es befristet, sei es unbefristet, für den Arbeitgeber auf einer anderen, höher bewerteten Stelle tätig war, hat er nach dem tariflichen Konzept keinen schützenswerten Besitzstand hinsichtlich seines Einkommens bzw. seiner Einkommenserwartung erworben. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt im System der Stufenzuordnung des TV-L bei Bewerbungen eine Zäsur dar. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ein neuer Arbeitsvertrag mit neuem Vertragsinhalt geschlossen werden. Die Situation eines externen Bewerbers, der bereits zuvor beim selben Arbeitgeber befristet tätig war, und eines internen Bewerbers unterscheidet sich nicht nur dadurch, dass der externe Bewerber seine Kenntnisse, die ihn für die neue Stelle als geeignet erscheinen lassen, in einem befristeten Arbeitsverhältnis erworben hat (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 35 mwN).

32

(b) Eine Vergleichbarkeit von befristet und unbefristet Beschäftigten wird auch nicht dadurch herbeigeführt, dass nach dem dargestellten tariflichen System eine Veränderung der Eingruppierung mit der Wiedereinstellung eines vorher befristet Beschäftigten für diesen finanziell erheblich nachteilig sein kann, während im unbefristeten Arbeitsverhältnis die Besitzstandswahrung des § 17 Abs. 4 TV-L eingreift. Darauf weist Günther (ZTR 2014, 315, 317) zwar zutreffend hin und kritisiert damit die tarifliche Grundkonzeption. Diese ist aber wegen des Schutzes der Tarifautonomie zu akzeptieren (Spelge ZTR 2015, 243, 249 f.). Der von Günther angenommene Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG liegt nicht vor, denn die Veränderung der Eingruppierung zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung basiert auf einer einzelvertraglichen Regelung und nicht auf tariflichen Vorgaben. Die Tarifregelungen knüpfen an die vertraglichen Vereinbarungen ohne Berücksichtigung einer vorausgegangenen Befristung an.

33

cc) Das Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien widerspricht auch nicht dem Zweck des Verbots der Diskriminierung befristet Beschäftigter.

34

(1) Durch § 4 Abs. 2 TzBfG bzw. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung soll verhindert werden, dass befristete Arbeitsverhältnisse von einem Arbeitgeber dazu benutzt werden, diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (EuGH 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 37 f., Slg. 2007, I-7109; BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 28, BAGE 144, 263). Letztlich beruht das Diskriminierungsverbot auf der Annahme, befristet Beschäftigte hätten eine besonders schwache Verhandlungsposition und seien deshalb für ein Diktat der Arbeitsbedingungen durch einen überlegenen Vertragspartner besonders anfällig (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 39; vgl. auch Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 240).

35

(2) Diese Annahme trifft auf befristet Beschäftigte, die sich wie andere interne oder externe Bewerber um eine nach Maßgabe des TV-L vergütete Stelle bemühen, im Grundsatz nicht zu. Dies gilt unabhängig von dem bisherigen und dem auf der fraglichen Stelle erzielbaren Entgelt. Alle Bewerber befinden sich grundsätzlich in derselben Situation und müssen für sich entscheiden, ob sie die Bedingungen der zu besetzenden Stelle als attraktiv ansehen oder nicht.

36

e) Die Klägerin wurde nicht gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L im bestehenden Arbeitsverhältnis herabgruppiert.

37

aa) Das mit Vertrag vom 28. Dezember 2010 begründete befristete Arbeitsverhältnis ist von dem am 24. November 2011 vereinbarten Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Die Parteien haben im Vertrag vom 24. November 2011 nicht lediglich eine Entfristung des schon bestehenden Arbeitsverhältnisses vorgenommen. Sie haben vielmehr den befristeten Arbeitsvertrag mit Ablauf des 31. Dezember 2011 aufgehoben und zugleich zum 1. Januar 2012 ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Damit liegt eine rechtliche Zäsur vor, welche dazu führt, dass es sich bei der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses um eine Einstellung iSd. § 16 Abs. 2 TV-L handelt(vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9, BAGE 144, 263).

38

bb) Die Wirksamkeit der Kombination eines Aufhebungsvertrags mit einem Neuabschluss ist hier nicht zweifelhaft. Es ist nicht erkennbar, dass das beklagte Land diese Vertragsgestaltung der Klägerin vorgegeben hat um die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L auszuschließen. Deshalb kann offenbleiben, unter welchen Umständen eine diesbezügliche Inhaltskontrolle des neuen Arbeitsvertrags zu erfolgen hat.

39

2. Die Klägerin kann die begehrte Vergütung auch nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L beanspruchen. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass sie tarifgerecht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L vergütet wird.

40

a) Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 31, BAGE 148, 217; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17, BAGE 148, 1). Das Entgeltsystem des TV-L geht davon aus, dass es keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gibt (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 21; zu § 17 Abs. 4 TVöD-AT vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 15).

41

b) Folglich ist die in einem früheren Arbeitsverhältnis gewonnene Berufserfahrung nicht allein deshalb einschlägig, weil sie mit der Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe erworben wurde. Eine einschlägige Berufserfahrung muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, weil die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 22). Die Tarifvertragsparteien durften typisierend davon ausgehen, dass eine mit einer höherwertigen Tätigkeit erlangte Berufserfahrung nicht per se der Tätigkeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe zugutekommt. Dies entspricht den oftmals gänzlich unterschiedlichen Anforderungen. Berufserfahrungen, die in Kombination mit einer entsprechenden Grundqualifikation zur Ausübung einer höher vergüteten Tätigkeit befähigen, können sich bei der Verrichtung einer niedriger eingruppierten Tätigkeit als unzureichend oder sogar nutzlos erweisen.

42

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L bei der Auslegung von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L nicht zu berücksichtigen. Dies würde die dargestellte grundsätzliche Unterscheidung zwischen der Stufenzuordnung bei Einstellung und im bestehenden Arbeitsverhältnis konterkarieren. Zudem soll mit § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L - wie ausgeführt - eine begrenzte finanzielle Besitzstandssicherung erfolgen und keine Berufserfahrung entgeltgruppenübergreifend honoriert werden.

43

d) Die Nichtberücksichtigung der in einer höheren Entgeltgruppe erworbenen Berufserfahrung verstößt nicht gegen § 4 Abs. 2 TzBfG. Sie gilt unabhängig davon, ob diese Berufserfahrung im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses erworben wurde. Eine Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist auch nicht gegeben, weil der vorher befristet Beschäftigte ggf. nachweisen muss, dass seine zuvor in einer höheren Entgeltgruppe gewonnene Berufserfahrung einschlägig ist. Die damit verbundenen Schwierigkeiten betreffen auch einen vormals unbefristet Beschäftigten. Es ist nicht ersichtlich, dass befristet Beschäftigte diesen Nachweis schwerer führen können als früher unbefristet Beschäftigte. Die Klägerin hat insoweit lediglich behauptet, bei befristeten Arbeitsverhältnissen sei ein Wechsel der Tätigkeit wahrscheinlicher. Einen Beleg für diese These hat sie nicht angeführt. Die Behauptung ist auch nicht offenkundig zutreffend, denn in unbefristeten Arbeitsverhältnissen finden ebenfalls Tätigkeitswechsel statt.

44

e) Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L für die neue Tätigkeit in der Poststelle vorzuweisen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die zugrundeliegenden Feststellungen greift die Revision nicht an.

45

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die streitige Vergütung gemäß § 16 Abs. 2a TV-L.

46

a) Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht eröffnet. § 16 Abs. 2a TV-L erfasst nur den Wechsel von einem anderen Arbeitgeber. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm. Die in Bezug genommenen Regelungen des § 34 TV-L beziehen sich ausschließlich auf den Wechsel zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, sowie auf einen Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Dies entspricht Sinn und Zweck der Norm, welche die Mobilität und den Arbeitskräfteaustausch zwischen verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes erleichtern soll (Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 43). § 16 Abs. 2a TV-L findet daher keine Anwendung, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis endet und im Anschluss daran ein weiteres - befristetes oder unbefristetes - Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber vereinbart wird(Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 68d; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. September 2015 § 16 Rn. 27h; Spelge aaO; vgl. auch Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Oktober 2009 Teil B 1 § 16 Rn. 38: „in der Regel“).

47

b) Die von der Klägerin geforderte Eröffnung eines entsprechenden Ermessensspielraums durch eine „ergänzende“ Anwendung des § 16 Abs. 2a TV-L ist nicht zulässig. Eine für eine Analogie erforderliche Regelungslücke ist nicht feststellbar (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1055/12 - Rn. 33 mwN). § 16 Abs. 2a TV-L stellt im System der Stufenzuordnung eine abschließende Spezialregelung dar. Die Unterscheidung zwischen einer Wiedereinstellung und einer vorangegangenen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist § 16 TV-L nicht fremd. Die Tarifvertragsparteien haben auch hinsichtlich der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung danach differenziert, ob diese beim selben oder einem anderen Arbeitgeber erworben wurde (§ 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-L).

48

4. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    Lorenz     

        

    Lauth     

                 

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 27. September 2012 - 11 Sa 74/12 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Rückstufung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

2

Der 1963 geborene Kläger ist Diplom-Kaufmann (FH) und war nach seinem Studium mehrere Jahre in leitender Funktion als Kaufmann und Informatiker in der Privatwirtschaft tätig. Ab 2006 war er selbständig. Im März 2007 legte er nach einem parallel betriebenen Studium der Wirtschaftsinformatik an der Fernuniversität H die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Sekundarstufe II ab. Im September 2007 begann er bei der Kaufmännischen Schule L den Vorbereitungsdienst und bestand im Juli 2009 die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen. Im Schuljahr 2008/2009 schrieb die Kaufmännische Schule L die Stelle einer Lehrkraft mit den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Datenverarbeitung aus. Am 3./11. September 2009 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger als Lehrer für diese Fächerkombination eingestellt wurde. Gemäß § 2 dieses Vertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-L in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Vergütung sah der Arbeitsvertrag die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 13 TV-L ohne Angabe einer bestimmten Entgeltstufe vor.

3

§ 16 Abs. 2 TV-L enthält folgende Regelungen zur Stufenzuordnung bei einer Neueinstellung:

        

1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.“

4

Der Kläger erhielt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 11. September 2009 eine Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L. Mit Datum vom 27. Oktober 2009 erhielt der Kläger von einem Sachbearbeiter einen Ausdruck aus dem Personalverwaltungssystem DIPSY, wonach bei der Position „förderliche Zeiten“ die Zahl „006“ eingepflegt war. Der Ausdruck war handschriftlich um die Bemerkung „6 Jahre 2001 - 2007 anerkannt, ab 2007 Studium“ ergänzt. Nach einer Überprüfung der Stufenzuordnung teilte das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2010 mit, er werde vorläufig bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens rückwirkend zum 11. September 2009 der Stufe 1 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet, weil seine berufliche Tätigkeit erst ab der Zweiten Staatsprüfung berücksichtigt werden könne. Unter dem 7. Juli 2010 richtete der Schulleiter der Kaufmännischen Schule L ein Schreiben an das Regierungspräsidium F, mit dem er betonte, dass der Kläger aufgrund seiner Berufserfahrung eingestellt worden sei und wegen dieser Erfahrung in den Speditionsklassen und in den Klassen der Fachkräfte für Lagerlogistik uneingeschränkt eingesetzt werden könne. Eine Engpasssituation im Bereich Logistik, Spedition und Lagerhaltung habe sich durch seine Einstellung enorm verbessert. Mit Schreiben vom 15. September 2010 verlangte der Kläger weiterhin Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L. Dennoch wurde die Rückstufung im Oktober 2010 vollzogen. Zum 30. September 2011 schied der Kläger durch Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land aus.

5

Mit seiner am 4. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L verlangt. Die Zuordnung zur Entgeltstufe 4 sei ihm ausweislich der Mitteilung vom 27. Oktober 2009 einzelvertraglich zugesichert worden. Eine korrigierende Rückstufung komme nicht in Betracht. Zudem sei die Zuordnung zur Stufe 4 nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht fehlerhaft. Die Ausführungen des Schulleiters im Schreiben vom 7. Juli 2010 belegten sowohl den zum Zeitpunkt seiner Einstellung bestehenden Personalbedarf als auch die Förderlichkeit seiner erworbenen Berufserfahrung für die spätere Lehrtätigkeit. Eine Beschränkung der Anrechenbarkeit auf Tätigkeiten, die nach dem Zweiten Staatsexamen verrichtet wurden, sei § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht zu entnehmen.

6

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn vom 11. September 2009 bis zum 30. September 2011 aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L zu vergüten.

7

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger weder einen einzelvertraglichen noch einen tariflichen Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L habe. Der Mitteilung des Sachbearbeiters vom 27. Oktober 2009 lasse sich keine Zusage einer bestimmten Stufenzuordnung entnehmen. Der Sachbearbeiter sei auch nicht befugt gewesen, einzelvertragliche Vereinbarungen mit Beschäftigten zu treffen. Auch ein tariflicher Anspruch des Klägers sei nicht gegeben. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L gewähre dem Arbeitgeber hinsichtlich der Anerkennung förderlicher Beschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung ein freies Ermessen. Im Falle des Klägers sei von befugter Stelle keine Entscheidung der Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L getroffen worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L hätten auch nicht vorgelegen. Zum einen habe bei der Einstellung des Klägers kein Personalbedarf bestanden, da es sich bei dem Unterrichtsfach Betriebswirtschaftslehre nicht um ein sog. „Mangelfach“ gehandelt habe. Darüber hinaus habe der Kläger bei der Einstellung über keine förderlichen Beschäftigungszeiten verfügt. Als „förderlich“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L könnten nur solche Zeiten anerkannt werden, die nach Ablegung des für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschlusses - hier des Zweiten Staatsexamens - zurückgelegt worden sind. Die Rückstufung sei daher zu Recht erfolgt. Mit ihr werde nur die falsche Eingabe von Anerkennungszeiten in das Personalverwaltungssystem durch einen Sachbearbeiter korrigiert.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB auf Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L in der Zeit vom 11. September 2009 bis zum 30. September 2011. Das beklagte Land war nicht berechtigt, die vorgenommene Stufenzuordnung einseitig im Wege der korrigierenden Rückstufung zu ändern.

10

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TV-L in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

11

II. Das beklagte Land hat den Kläger bei der Einstellung der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet und diese Stufe der Vergütungsberechnung zugrunde gelegt. Das für eine korrigierende Rückstufung erforderliche Nichtvorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L hat das beklagte Land nicht hinreichend dargelegt.

12

1. Bezüglich Eingruppierungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 19, BAGE 142, 271). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber allerdings die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG 20. März 2013 - 4 AZR 521/11 - Rn. 18; 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29). Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - aaO; 7. Mai 2008 - 4 AZR 206/07 - Rn. 27 f. mwN). Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - zu II 2 b aa (3) der Gründe, BAGE 93, 340). Diese Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung basieren auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 18; 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 19, BAGE 142, 20; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 50, BAGE 130, 286). Die Eingruppierung ist nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt (BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 19).

13

2. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt. Erlauben die tariflichen Regelungen dem Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung hingegen ein rechtsgestaltendes Handeln, kommt eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht in Betracht. Die Stufenzuordnung wird dann durch eine bewusste Entscheidung des Arbeitgebers und nicht mehr allein durch die Umsetzung tariflicher Vorgaben bestimmt.

14

3. In Bezug auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L ist demnach wie folgt zu unterscheiden:

15

a) Bei den in § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung handelt es sich um reine Rechtsanwendung. Der Arbeitgeber hat bei Beachtung der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV-L zu prüfen, ob eine einschlägige Berufserfahrung von bestimmter Länge aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis gegeben ist. Die Stufenzuordnung richtet sich ausschließlich nach dem Subsumtionsergebnis. Erweist sich die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L als fehlerhaft, weil der Subsumtion unzutreffende Tatsachen und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung zugrunde lagen, kann der Arbeitgeber diese durch einseitige Rückstufung korrigieren.

16

b) Bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L treffen hingegen Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung zusammen. Dementsprechend ist zu differenzieren.

17

aa) Erweist sich die Stufenzuordnung als fehlerhaft, weil der Arbeitgeber das Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen fehlerhaft bejaht hat, kann er die Stufenzuordnung durch Rückstufung korrigieren.

18

(1) Die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist auf der Tatbestandsebene reine Rechtsanwendung. Bei den Merkmalen der bezweckten Deckung eines Personalbedarfs und der Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 15; zu § 21a Abs. 2 BMT-G vgl. BAG 26. Juni 2008 - 6 AZR 498/07 - Rn. 29; zu Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 der Anlage D.12 zum TVöD-V vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 52; zu § 16 Abs. 2 Satz 6 idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47; Sponer/Steinherr TV-L Stand Oktober 2009 § 16 Rn. 26; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 19; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. März 2014 TV-L § 16 Rn. 23b; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 56; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 26). Erst wenn diese einschränkenden Voraussetzungen objektiv erfüllt sind, wird dem Arbeitgeber auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet.

19

(2) Die Auffassung der Revision, wonach dem Arbeitgeber bereits auf der Tatbestandsebene des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L „freies“ Ermessen eingeräumt werde, steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Tarifnorm. Mit der Regelung soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47; 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 52). Die Vorschrift schafft einen Rahmen, in dem der Arbeitgeber einen tariflich eröffneten Handlungsspielraum bzgl. der Attraktivität der Vergütung nutzen kann. Damit soll einerseits marktgerechte Flexibilität eröffnet werden, andererseits soll aber in Abgrenzung zur Gewährung übertariflicher Leistungen eine Objektivierung und Vereinheitlichung der Arbeitgeberpraxis erreicht werden. Anderenfalls wäre die Regelung sinnlos, da der Arbeitgeber - abgesehen von haushaltsrechtlichen Beschränkungen - nicht gehindert ist, übertarifliche Leistungen zu gewähren und einzelvertraglich zu vereinbaren. Könnte der Arbeitgeber frei bestimmen, ob zB eine frühere Tätigkeit „förderlich“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist, wäre kein tariflicher Maßstab mehr zu wahren.

20

Gegen ein freies Ermessen des Arbeitgebers auf Tatbestandsebene spricht zudem, dass der öffentliche Arbeitgeber bei der Anerkennung von förderlichen Zeiten dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist. Demnach sind objektiv nachvollziehbare Gründe für eine Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L notwendig (vgl. Steuernagel ZMV 2013, 25). Müssten schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht objektiv erfüllt sein, wäre ein praktischer Anwendungsbereich für die Tarifnorm kaum eröffnet. Der Arbeitgeber müsste eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L dann wie eine übertarifliche Vergütungsabrede rechtfertigen.

21

bb) Auf der Rechtsfolgenseite handelt es sich bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L demgegenüber um Rechtsgestaltung, die der Arbeitgeber nicht durch eine Rückstufung einseitig verändern kann. Dem Arbeitgeber wird hier Ermessen eingeräumt. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um freies oder billiges Ermessen handelt (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 17). Jedenfalls wird die Stufenzuordnung durch einen Gestaltungsakt des Arbeitgebers und nicht durch bloßen Tarifvollzug bestimmt. Im Umfang der Ermessensausübung ist daher eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht zulässig.

22

4. Will der Arbeitgeber die durch sein Ermessen bestimmte Stufenzuordnung verändern, so muss er im Regelfall mit dem betroffenen Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen oder die beabsichtigte Änderung im Wege der Änderungskündigung durchsetzen, denn der Arbeitnehmer hat meist einen vertraglichen Anspruch auf die Vergütung nach der vorgenommenen Stufenzuordnung.

23

a) Hierbei handelt es sich um keine einzelvertragliche Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung. Die Ausübung des Ermessens nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist Teil der Tarifanwendung.

24

b) Das Ermessen wird regelmäßig durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. Hierzu bedarf es keiner Form, die Ausübung ist also auch durch schlüssiges Verhalten möglich (vgl. zu § 315 Abs. 2 BGB MüKoBGB/Würdinger 6. Aufl. § 315 Rn. 34 mwN). Tatsächlichem Verhalten des Arbeitgebers kann eine konkludente Willenserklärung entnommen werden, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann(vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 60; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56, BAGE 141, 222). Ob in einem tatsächlichen Handeln eine konkludente Willenserklärung zu erblicken ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 15).

25

c) Im Falle einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L stellt die bloße Lohnzahlung in Höhe einer bestimmten Entgeltstufe regelmäßig ein konkludentes Angebot des Arbeitgebers auf entsprechende Vergütung dar, die der Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbringt und diese Vergütung entgegennimmt, konkludent annimmt. Damit erhält er einen vertraglichen Anspruch auf die Bezahlung nach dieser Entgeltstufe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber tariflich verpflichtet ist, eine Stufenzuordnung vorzunehmen. Erhält der Arbeitnehmer wiederholt eine bestimmte Vergütung ausgezahlt, darf er regelmäßig nach objektivem Empfängerhorizont davon ausgehen, der Arbeitgeber habe ihn verbindlich der entsprechenden Entgeltstufe zugeordnet. Interne Verwaltungsabläufe des Arbeitgebers sind dabei ohne Bedeutung, wenn sie sich der Kenntnis des Arbeitnehmers entziehen. Entgegen der Auffassung der Revision macht es keinen Unterschied, ob eine Stufenzuordnung auf einer fehlerhaften verwaltungstechnischen Sachbearbeitung oder einer bewussten Entscheidung durch befugte Funktionsträger beruht. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist die faktisch erfolgte und durch die Zahlung belegte Stufenzuordnung maßgeblich. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt annehmen durfte, es handle sich um eine Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. Brox/Walker BGB AT 37. Aufl. Rn. 85, 137). Auf die Kenntnis des Arbeitgebers kommt es, anders als bei der von der Revision genannten Regelung des § 15 Abs. 5 TzBfG, nicht an. Anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitnehmer von Kompetenzüberschreitungen oder Verwaltungsfehlern wusste und der vorgenommenen Stufenzuordnung deshalb keinen Bindungswillen beimessen durfte.

26

5. Im vorliegenden Fall hat sich das beklagte Land nicht auf eine Anfechtung der Stufenzuordnung oder auf deren Änderung durch eine Änderungskündigung berufen, sondern auf die Wirksamkeit einer korrigierenden Rückstufung. Die hierfür erforderliche objektive Fehlerhaftigkeit der Stufenzuordnung ist jedoch nicht hinreichend dargelegt.

27

a) Für die Wirksamkeit der korrigierenden Rückstufung ist - wie ausgeführt - allein maßgeblich, dass eine der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vorgenommenen Stufenzuordnung nicht gegeben ist. Die Rückstufung kann daher für sich genommen nicht mit einer Kompetenzüberschreitung oder einem Arbeitsfehler eines Sachbearbeiters begründet werden.

28

b) Eine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt voraus, dass der Personalbedarf sonst quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47 mwN). Dies kann im Schuldienst bei einem sog. „Mangelfach“ der Fall sein. Der Sachvortrag des beklagten Landes dazu ist aber unzureichend, weil der Kläger nicht nur für das Fach Betriebswirtschaftslehre, sondern auch für das Fach Datenverarbeitung eingestellt wurde. Zu einem fehlenden Personalgewinnungsbedarf für Lehrer dieses Fachs verhält sich der Sachvortrag des beklagten Landes nicht.

29

c) Die ursprüngliche Stufenzuordnung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Kläger bei der Einstellung nicht über förderliche Vorbeschäftigungszeiten verfügte. Im Gegensatz zur Auffassung des beklagten Landes sind im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht nur Zeiten zu berücksichtigen, die nach Ablegung des für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschlusses - hier des Zweiten Staatsexamens - zurückgelegt worden sind. Diese Sichtweise entspricht nicht den tariflichen Regelungen.

30

aa) § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L dient dazu, Berufserfahrung zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer und damit auch seinem Arbeitgeber in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt wurde, zugutekommt(vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 58; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 62 ). Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere berufliche Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und die dabei erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 58; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 24; Zettl ZMV 2010, 173; zur Anlehnung dieser Definition an das Verständnis des Begriffs der „förderlichen Tätigkeit“ in § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 29; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Februar 2010 E § 16 Rn. 27). Auch eine selbständige Tätigkeit kann demnach eine förderliche berufliche Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L sein(Steuernagel ZMV 2013, 25, 26; Zettl aaO; Bredemeier/Neffke/Zimmermann TVöD/TV-L 4. Aufl. § 16 Rn. 20). Die vorherige förderliche Tätigkeit muss nicht unmittelbar vor der Einstellung verrichtet worden sein (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Rn. 59; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen aaO Rn. 23).

31

bb) Der Begriff der „förderlichen Tätigkeit“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist damit weiter als der Begriff der „einschlägigen Berufserfahrung“ iSv. § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-L(vgl. Howald öAT 2012, 51; Spengler in Burger TVöD/TV-L 2. Aufl. § 16 Rn. 11). Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 45). Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20). Demgegenüber verlangt eine förderliche Tätigkeit nur eine Nützlichkeit für die auszuübende Tätigkeit, ohne dass es auf die eingruppierungsmäßige Gleichwertigkeit der beruflichen Tätigkeiten ankommt. Auch eine geringer oder anders qualifizierte berufliche Tätigkeit kann in diesem Sinne nützlich sein.

32

cc) § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt entgegen der Ansicht der Revision damit nicht voraus, dass die förderlichen Tätigkeiten nach dem für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschluss absolviert wurden. Die berufliche Tätigkeit des Klägers in der Privatwirtschaft bis zum Jahre 2007 ist im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L berücksichtigungsfähig. Dass es sich dabei um für die spätere Lehrtätigkeit nützliche Tätigkeiten handelt, wird vom beklagten Land nicht in Abrede gestellt und ist durch das Schreiben des Schulleiters vom 7. Juli 2010 hinreichend belegt. Es kann hier deshalb unentschieden bleiben, ob und ggf. welche Ausbildungs- und Studienzeiten als förderliche Tätigkeiten anerkannt werden können.

33

III. Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Augat    

        

    W. Kreis     

                 

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2012 - 7 Sa 227/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers.

2

Der Kläger wurde vom beklagten Freistaat zum 1. Oktober 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eingestellt. Er war an der Universität L beschäftigt und versah dort Tätigkeiten im Bereich von Forschung und Lehre. Dazu gehörte die Vorbereitung und Überarbeitung von Veröffentlichungen sowie die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und Vorträgen. Außerdem korrigierte der Kläger Klausur- und Seminararbeiten, führte eine Arbeitsgemeinschaft durch und hielt eine Vorlesung. Nach dem Arbeitsvertrag fand auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweiligen Fassung Anwendung. In der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 wurde der Kläger nach Entgeltgruppe 13 Stufe 1 TV-L vergütet.

3

Der Kläger war zuvor vom 1. September 2006 bis 30. September 2007 ununterbrochen auf der Grundlage verschiedener befristeter Arbeitsverträge mit variierendem Arbeitszeitumfang an einem Lehrstuhl der M-Universität tätig gewesen. Die Arbeitsverträge sahen entweder Tätigkeiten als wissenschaftliche Hilfskraft mit Hochschulabschluss oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter vor. Vom 1. September 2006 bis 31. Oktober 2006 war der Kläger nach dem Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Hilfskraft mit einer monatlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 26 Stunden beschäftigt. Die im Oktober 2006 geschuldeten 26 Stunden sollten in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 14. Oktober 2006 erbracht werden. Vom 15. Oktober 2006 bis 14. März 2007 folgte eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich. Vom 15. März 2007 bis 31. Mai 2007 war der Kläger laut Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Hilfskraft eingesetzt. Vom 15. März 2007 bis 31. März 2007 betrug die Arbeitszeit 20 Stunden im Monat. Ab 1. April 2007 lag sie bei 76 Stunden monatlich. Vom 1. Juni 2007 bis 30. September 2007 war der Kläger nach dem Arbeitsvertrag weiter als wissenschaftliche Hilfskraft mit einem Stundenvolumen von 76 Stunden im Monat beschäftigt.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 2 TV-L. Seine Vorbeschäftigung an der M-Universität sei nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L in vollem Umfang als Zeit einschlägiger Berufserfahrung anzuerkennen. Er hat behauptet, er sei während seiner Beschäftigung durch das Land Sachsen-Anhalt durchgehend mit Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters betraut gewesen, wie er sie nun auch für den Beklagten erbringe. Soweit der Beschäftigung formal ein drittmittelfinanziertes Arbeitsverhältnis als wissenschaftliche Hilfskraft zugrunde gelegen habe, sei das lediglich auf haushaltsrechtliche Erwägungen zurückzuführen gewesen.

5

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 in Entgeltgruppe 13 Stufe 2 TV-L zu vergüten.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der M-Universität habe der Kläger keine einschlägige Berufserfahrung für seine aktuelle Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität L erworben. Die Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters und die einer wissenschaftlichen Hilfskraft seien nicht gleichwertig. Das ergebe sich aus den unterschiedlichen Arbeitsaufgaben und der unterschiedlichen Vergütung beider Berufsgruppen. Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt unterscheide insoweit ausdrücklich zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern (§ 42 HSG LSA) und wissenschaftlichen Hilfskräften (§ 51 HSG LSA). Im Rahmen der Stufenzuordnung nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L seien zudem nur Zeiten mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anzuerkennen. Nur auf diese Weise sei gewährleistet, dass auch Teilzeitbeschäftigte über eine hinreichende einschlägige Berufserfahrung verfügten, die dem Arbeitgeber im neuen Arbeitsverhältnis zugutekomme und eine höhere Vergütung rechtfertige.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage nach Vernehmung des Lehrstuhlinhabers an der M-Universität stattgegeben. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistungen - zum Teil abweichend von der Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag - spätestens seit 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte das Urteil erster Instanz wiederhergestellt wissen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

9

A. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO sind gewahrt. Das erstrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Berechnung der Vergütung beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden.

10

I. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter, auf ein höheres Entgelt gerichteter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt(vgl. für die st. Rspr. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 15).

11

II. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Mit dem angestrebten Feststellungsurteil wird die Stufenzuordnung des Klägers und mit ihr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Dafür sprechen ua. prozessökonomische Gründe. Der Kläger war deswegen nicht gehalten, objektiv gehäufte Leistungsklagen zu erheben (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 15).

12

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L Anspruch darauf, in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 nach Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 TV-L vergütet zu werden.

13

I. Nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L sind Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der Einstellung der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zuzuordnen, wenn sie über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber verfügen.

14

II. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.

15

1. Er wurde vom Beklagten zum 1. Oktober 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität L eingestellt. Er verrichtete Tätigkeiten im Bereich der Forschung und Lehre iSv. § 71 SächsHSFG. Im Bereich der Forschung wirkte er an der Vorbereitung und Überarbeitung von Kommentierungen, Monografien, Aufsätzen und Entscheidungsanmerkungen mit. Im Bereich der Lehre unterstützte er die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und bereitete Vorträge vor. Außerdem korrigierte er Klausur- und Seminararbeiten, führte eine Arbeitsgemeinschaft durch und hielt eine Vorlesung.

16

2. Bei der Einstellung verfügte der Kläger durch seine Vorbeschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der M-Universität in der Zeit vom 1. September 2006 bis 30. September 2007 über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L.

17

a) Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 45). Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20).

18

b) Das Landesarbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 teilweise abweichend von der Bezeichnung im Arbeitsvertrag und der geleisteten Vergütung durchgehend Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters versah. Der Beklagte hat diese Feststellung des Tätigkeitsinhalts innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht gerügt. Sie ist für den Senat bindend. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, die Vorbeschäftigung des Klägers an der M-Universität sei als gleichwertig mit der Beschäftigung an der Universität L zu bewerten und habe dem Kläger einschlägige Berufserfahrung vermittelt.

19

c) Das Landesarbeitsgericht hat die Vorbeschäftigung des Klägers in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 im Ergebnis zutreffend in vollem Umfang als anzurechnende Zeit einschlägiger Berufserfahrung beurteilt. Der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L setzt keinen Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote voraus. Das ergibt eine an Wortlaut, Zusammenhang und Zweck orientierte Auslegung der Tarifnorm.

20

aa) Der Wortlaut der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L bezieht sich auf eine „einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber“. Die Bestimmung legt den zeitlichen Mindestumfang der Vorbeschäftigung nicht fest. Nach dem Wortlaut kommt es für den Erwerb einschlägiger Berufserfahrung deshalb nicht darauf an, ob die Vorbeschäftigung in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wird (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand September 2009/November 2013 Teil II § 40 - Wissenschaft Rn. 36 zu Nr. 5; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand April 2013 E § 16 Rn. 19).

21

bb) Zusammenhang und Zweck der Tarifnormen unterstützen diesen Befund. §§ 16, 17 TV-L bilden einen in sich geschlossenen Regelungskomplex für die Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit. Ausgangspunkt ist eine erfahrungsbezogene Stufenzuordnung und ein erfahrungs- und leistungsbezogener Stufenaufstieg. Nur die Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als drei Jahren ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L schädlich für die Stufenlaufzeit. Nach dem Beschäftigungsumfang wird nicht unterschieden.

22

(1) § 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L bestimmt, dass jede Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Stufenlaufzeit voll angerechnet wird. Das System der §§ 16, 17 TV-L verfolgt erkennbar nicht den Zweck, die Berufserfahrung bei Einstellung und Höherstufung unterschiedlich zu behandeln. § 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L spricht daher dafür, auch bei der Einstellung die in einer Teilzeitbeschäftigung erworbene einschlägige Berufserfahrung in vollem Umfang zu berücksichtigen(vgl. Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2013 Teil 1140-L § 40 Nr. 5 Rn. 7; von Landenberg-Roberg öAT 2014, 23, 24; Wurm ZfPR 2010, 47, 48).

23

(2) § 16 Abs. 2 TV-L hat den Zweck, einen Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes, aber auch aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst zu erleichtern, indem Vorbeschäftigungszeiten anerkannt werden. Bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen iSv. § 40 TV-L gilt diese Zielsetzung in besonderem Maß. Sie sind im Wettbewerb um die besten Arbeitskräfte darauf angewiesen, dass nachteilige Folgen beim Arbeitgeberwechsel vermieden werden, damit die Personalgewinnung nicht von vornherein aussichtslos ist. Hier ist besondere Mobilität erwünscht und oft erforderlich (vgl. Braun in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TV-L Stand März 2008 § 40 Nr. 5 Rn. 1; Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2013 Teil 1140-L § 40 Nr. 5 Rn. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand November 2013 Teil II § 40 - Wissenschaft Rn. 2 zu Nr. 5). Deswegen werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen bei Einstellung in den Entgeltgruppen 13 bis 15 grundsätzlich nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L anerkannt. Die Festlegung eines Mindestbeschäftigungsumfangs für die Anerkennung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung wäre ein Hemmnis für das Ziel der Mobilität. Sie wäre auch wenig praktikabel, weil für die Länder unterschiedliche regelmäßige Arbeitszeiten gelten (vgl. den Anhang zu § 6 TV-L). Ein prozentual an der regelmäßigen Arbeitszeit orientierter Mindestbeschäftigungsumfang führte zu einer in jedem Land anderen Mindeststundenzahl. Das könnte zB das wenig nachvollziehbare Ergebnis zur Folge haben, dass der Mindestbeschäftigungsumfang im aufnehmenden Land, nicht jedoch im abgebenden Land erreicht wäre (vgl. Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2013 Teil 1140-L § 40 Nr. 5 Rn. 7).

24

(3) Ein weiterer Zweck des § 16 Abs. 2 TV-L besteht darin, bereits erworbene Berufserfahrung bei der Einstellung finanziell zu honorieren, weil sie dem Arbeitgeber Einarbeitungszeit erspart und ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten lässt.

25

(a) Ausgehend von dieser Zielsetzung wird im Schrifttum teilweise gefordert, einen Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten festzulegen. Ein Teil der Literatur spricht sich für einen Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus (vgl. Braun in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TV-L Stand März 2008 § 40 Nr. 5 Rn. 5; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Oktober 2009 Teil B 2 § 40 Nr. 5 Rn. 9; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand September 2009/November 2013 Teil II § 40 - Wissenschaft Rn. 36 zu Nr. 5). Ein anderer Teil des Schrifttums erwägt, unter Rückgriff auf § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG einen Beschäftigungsumfang von mehr als 25 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu verlangen, verneint das aber im Ergebnis(vgl. Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2013 Teil 1140-L § 40 Nr. 5 Rn. 7).

26

(b) Das Erfordernis eines bestimmten Mindestbeschäftigungsumfangs ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine ergänzende einschränkende Auslegung der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L sind nicht erfüllt. Die von Teilen der Literatur geforderte Mindestgrenze für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten stünde zudem nicht im Einklang mit höherrangigem Recht.

27

(aa) Der Zweck der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L gebietet keine einschränkende Auslegung zugunsten eines Mindestbeschäftigungsumfangs für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten.

28

(aaa) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung nur zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Die ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 19; 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 29). Eine bestehende Tariflücke darf nicht durch ergänzende Tarifauslegung geschlossen werden, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum in der Frage bleibt, wie die Lücke zu schließen ist, und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen ist, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 19; 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 30).

29

(bbb) Hier besteht bereits keine unbewusste Tariflücke. Die Auslegung der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anhand von Wortlaut, tariflichem Gesamtzusammenhang und Zweck lässt nicht erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Frage der Teilzeitbeschäftigung bei der Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der Stufenzuordnung nicht gesehen und unbewusst nicht geregelt haben. Der Zusammenhang von § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 TV-L spricht vielmehr dafür, dass die Tarifvertragsparteien sich - wie im Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L ausgedrückt - bewusst für eine volle Anrechnung von Teilzeitbeschäftigungen mit einschlägiger Berufserfahrung entschieden haben. Ein anderes Verständnis überschritte die Grenzen des Wortlauts und des Zusammenhangs. Die Tarifvertragsparteien haben damit nicht zuletzt eine klare und praktikable Regelung gewählt.

30

(ccc) Der Zweck der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L verlangt auch keine einschränkende Auslegung. Die von diesen Tarifbestimmungen angestrebte Erleichterung des Arbeitsplatzwechsels wird durch eine volle Anrechnung von Teilzeitbeschäftigungen erreicht. Die Regelungen stellen in hinreichendem Maß den Erwerb einschlägiger, für das neue Arbeitsverhältnis dienlicher Berufserfahrung sicher. Auch im Rahmen von Teilzeitarbeitsverhältnissen erwerben die Arbeitnehmer Berufserfahrung, die sie - soweit einschlägig - auf das neue Arbeitsverhältnis vorbereitet. Allenfalls bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einem sehr geringen Beschäftigungsumfang stellt sich die Frage, ob Berufserfahrung erworben wurde, die einer einschlägigen Berufserfahrung von einem Jahr iSv. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L entspricht. Um inhaltlich „einschlägige“ Berufserfahrung handelt es sich nur, wenn der Arbeitnehmer sie in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die in früheren Tätigkeiten erworbene Erfahrung muss ihn in die Lage versetzen, aus dem Stand die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhältnis voll auszufüllen (vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 15). Davon ist nur auszugehen, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt. Daran kann es bei Teilzeitbeschäftigungen mit sehr geringem Beschäftigungsumfang fehlen (ähnlich Braun in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TV-L Stand März 2008 § 40 Nr. 5 Rn. 5; von Landenberg-Roberg öAT 2014, 23, 25; Steuernagel öAT 2010, 75).

31

(bb) Der von Teilen des Schrifttums geforderte Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 TV-L verstieße zudem gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.

32

(aaa) § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verbietet es, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit ist anzunehmen, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium ist, an das die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (vgl. BAG 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 15; 23. Februar 2011 - 10 AZR 299/10 - Rn. 21 f.; 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62).

33

(bbb) Ein abstrakter Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten knüpfte ausschließlich an die Dauer der Arbeitszeit an. Teilzeitbeschäftigte mit einschlägiger Berufserfahrung würden bei der Stufenzuordnung allein wegen ihres quantitativen Beschäftigungsumfangs benachteiligt.

34

(ccc) Diese Ungleichbehandlung wäre auch nicht sachlich gerechtfertigt. Es kann auf sich beruhen, ob der größere Gewinn an Erfahrungswissen, der sich aus dem größeren Arbeitsvolumen vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ergibt, grundsätzlich geeignet sein kann, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinn Arnold/Gräfl/Rambach TzBfG 3. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 17; Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 78; Thüsing in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 4 Rn. 54; offengelassen von BAG 9. März 1994 - 4 AZR 301/93 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 76, 90). Die mit der wachsenden Dauer einer Tätigkeit zunehmende Erfahrung eines Arbeitnehmers, die ihn zu besserer Arbeitsleistung befähigt, erfordert stets eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Frage, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Zahl geleisteter Arbeitsstunden mit sich bringt (vgl. EuGH 10. März 2005 - C-196/02 - [Nikoloudi] Rn. 61, Slg. 2005, I-1789; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 14, Slg. 1991, I-297; BAG 9. März 1994 - 4 AZR 301/93 - aaO; 2. Dezember 1992 - 4 AZR 152/92 - zu IV 3 d cc der Gründe, BAGE 72, 64). Zu prüfen ist, ob nach der Art der ausgeübten Tätigkeit eine Relation zwischen der Erfahrung und der Dauer der Tätigkeit auszumachen ist (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 29. April 2004 in der Sache - C-196/02 - [Nikoloudi] Rn. 62, aaO). Ein erheblicher Unterschied zwischen Vollzeit und Teilzeit mag in bestimmten Fällen bei sehr qualifizierten Tätigkeiten und ausgesprochen kurzer Beschäftigungsdauer gegeben sein (vgl. Thüsing in Annuß/Thüsing aaO). Dem Gebot einer solchen Einzelfallabwägung würde der von Teilen des Schrifttums geforderte abstrakte Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nicht gerecht. Es handelte sich um eine generalisierende, an einem bloßen Zeitfaktor orientierte Regelung, die keine Rücksicht auf die konkret betroffene Art der Tätigkeit nähme.

35

(c) Die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers an der M-Universität sind jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 - unabhängig von ihrem quantitativen Umfang - bei der Stufenzuordnung anzurechnen. Auf die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe sich bei der Feststellung des konkreten Beschäftigungsumfangs des Klägers in der Zeit vom 15. März 2007 bis 31. März 2007 verrechnet und damit § 286 ZPO verletzt, kommt es deshalb nicht an.

36

3. Der Kläger hat seine einschlägige einjährige Berufserfahrung an der M-Universität und damit bei einem anderen Arbeitgeber iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erworben. Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob mit diesem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage mehrerer Arbeitsverträge bestand oder mehrere Arbeitsverhältnisse zustande kamen. Ungeachtet des missverständlichen Wortlauts des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ist es unerheblich, wenn die Berufserfahrung nicht aus „einem“ Arbeitsverhältnis, sondern aus mehreren vorangegangenen Arbeitsverhältnissen herrührt. Für die Beurteilung, ob es sich um einschlägige Berufserfahrung handelt, die dem Arbeitgeber im aktuellen Arbeitsverhältnis zugutekommt, ist es belanglos, ob die Erfahrung in einem Arbeitsverhältnis oder in mehreren Arbeitsverhältnissen erworben wurde (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 14 mwN).

37

C. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Sieberts    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2011 - 6 Sa 110/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers.

2

Der Kläger war vom 12. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 beim beklagten Freistaat befristet als Sachbearbeiter zur Durchführung des Projekts „Ersterfassung von FFH-Fischarten und -biotoptypen und Managementplanung für fischereilich relevante Biotope in Natura 2000-Gebieten“ beschäftigt. Diese Tätigkeit war nach der VergGr. IV b Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. E Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT bewertet. Gemäß der Anlage 2 zum TVÜ-Länder war diese Vergütungsgruppe der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Der Kläger erhielt zuletzt ein Entgelt aus der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe.

3

Nach einer Bewerbung vom 14. Januar 2009 wurde der Kläger vom 16. März 2009 bis zum 31. Dezember 2010 erneut befristet als Sachbearbeiter für die Durchführung des Projekts „Betreuung/Erstellung von Managementplänen für Natura 2000-Gebiete“ eingestellt. Diese Tätigkeit war nach der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1a zum BAT bewertet und deshalb gemäß Anlage 4 zum TVÜ-Länder vorläufig der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Der Beklagte, der dem Kläger zunächst die Zuordnung zur Stufe 3 in Aussicht gestellt hatte, ordnete diesen letztlich der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 zu, weil die neue Tätigkeit höher bewertet war. Der Kläger verdiente in dieser Stufe 362,04 Euro brutto weniger als in der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10. Seit März 2010 erhielt der Kläger eine Vergütung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11. Der Personalrat war zur beabsichtigten Einstufung des Klägers in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 beteiligt worden. Seine erneute Beteiligung vor der Zuordnung des Klägers zur Stufe 1 erfolgte nicht.

4

Der Kläger begehrt nach erfolgloser Geltendmachung zuletzt eine Vergütung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 seit Beginn des zweiten Arbeitsverhältnisses am 16. März 2009 sowie aus der Stufe 4 seit dem 1. März 2010 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2010.

5

Zur Stufenzuordnung bestimmt der TV-L ua.:

        

„§ 16 

        

…       

        

(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. …

        

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

        

1.    

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

        

…       

        
        

3.    

Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; …

        

…       

        

§ 17   

        

…       

        

(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufte zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; …“

6

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe im ersten Arbeitsverhältnis einschlägige Berufserfahrung erworben. Dafür reiche eine nützliche Erfahrung aus. Zudem seien die Aufgaben im ersten und zweiten Arbeitsverhältnis praktisch deckungsgleich gewesen. Neue Aufgaben seien nicht hinzugekommen.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.623,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Monat Dezember 2010 Entgelt nach der Entgeltgruppe E 11 Stufe 4 TV-L zu zahlen.

8

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, eine „entsprechende“ Tätigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L könne nur bei gleicher Wertigkeit der alten und neuen Tätigkeit vorliegen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat unter Heranziehung der Bestimmung des § 17 Abs. 4 TV-L dem Kläger eine Vergütung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die vollständige Klageabweisung. Der Kläger hat keine Anschlussrevision eingelegt.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die Klage ganz oder zumindest teilweise Erfolg hat, weil der Kläger nach seiner erneuten Einstellung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L aufgrund einschlägiger Berufserfahrung der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 oder jedenfalls der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10 zuzuordnen war, kann der Senat nicht entscheiden, weil das Landesarbeitsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, Beschäftigte, die nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom selben Arbeitgeber für eine höher bewertete Stelle eingestellt werden, würden höhergruppiert, so dass sich ihre Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L richte. Es hat den Unterschied zwischen einer Stufenzuordnung nach (erneuter) Einstellung, wie sie hier vorliegt, und nach Höhergruppierung nicht berücksichtigt.

12

§ 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L regelt nur die Stufenzuordnung von Beschäftigten bei Höhergruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis. Der von § 17 Abs. 4 TV-L geregelte Tatbestand der „Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe“ setzt die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe voraus(vgl. BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 18). Eine solche Übertragung kann nur in einem bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgen. Zudem knüpft die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe an das „bisherige Tabellenentgelt“ an. Damit haben die Tarifvertragsparteien auf das bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. zur Bedeutung des Begriffs „bisher“ Duden Das Synonymwörterbuch 5. Aufl. S. 222), dh. bis zum Zeitpunkt der Höhergruppierung, bezogene Tabellenentgelt abgestellt. Hätten sie die Vorschrift auch für die Stufenzuordnung nach einer rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und anschließender erneuter Einstellung als maßgeblich angesehen, hätten sie die Formulierung „früheres“ oder „letztes“ Tabellenentgelt verwendet.

13

II. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

14

1. § 4 Abs. 2 TzBfG gebietet die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L auf die Stufenzuordnung des Klägers nach seiner erneuten Einstellung zum 16. März 2009 nicht. Befristet Beschäftigte werden nicht dadurch iSv. § 4 Abs. 2 TzBfG diskriminiert, dass sie von der Stufenzuordnung nach dieser Besitzstandsregelung ausgeschlossen sind.

15

a) Wird ein zuvor befristet Beschäftigter von seinem bisherigen Arbeitgeber erneut eingestellt, liegt eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L vor. Diese Tarifnorm differenziert nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellung. Das gilt auch für die wiederholte Einstellung von zuvor befristet Beschäftigten (zuletzt BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 8 ff.). Bei jeder Einstellung ist eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L erforderlich. An dieser Rechtsprechung hält der Senat ungeachtet der daran geäußerten Kritik im Schrifttum fest, die den Begriff der Einstellung im funktionalen Zusammenhang deuten will und annimmt, jedenfalls bei ununterbrochenem Anschluss bzw. nahtloser Weiterbeschäftigung ergebe eine jeweils erneute Stufenzuordnung bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnisses in derselben Tätigkeit wenig Sinn (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2013 E § 16 Rn. 16d).

16

aa) Neben den bereits angeführten Argumenten (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9 ff.; 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 17 ff.) spricht insbesondere im Tarifbereich der TdL (ebenso wie bei § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (Bund) im Tarifbereich des Bundes) der tarifliche Regelungszusammenhang für das vom Senat entwickelte Verständnis des Begriffs der „Einstellung“. Dieser Regelungszusammenhang lässt nur den Rückschluss zu, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei jeder Einstellung nach den Regeln des § 16 TV-L zu verfahren ist. Sie haben mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L bei einer erneuten Einstellung auch dann für erforderlich ansehen, wenn zuvor bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Anders kann die Anordnung, die einschlägige Berufserfahrung „aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber“ anzurechnen, nicht verstanden werden. Eine Ausnahme für nahtlos an eine Befristung anschließende Arbeitsverhältnisse haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht vorgesehen. Im Gegenteil haben sie auch für befristet Beschäftigte, die nach dem Ende der Befristung für eine höherwertige Stelle neu eingestellt werden, nicht die Anwendung des § 17 Abs. 4 TV-L vorgesehen. Das wäre aber die Konsequenz der Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses.

17

bb) Zudem ließe sich mangels tariflicher Regelungen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei kurzen Unterbrechungen zwischen den Arbeitsverhältnissen noch ein „ununterbrochener Anschluss“ bzw. eine „nahtlose Weiterbeschäftigung“ vorliegt, nicht rechtssicher beantworten.

18

cc) Schließlich ist die von der Gegenmeinung befürwortete Auslegung bzw. die zwingende Anwendung der „Kann“-Bestimmungen des § 16 Abs. 2a TVöD-AT (VKA) bzw. § 16 Abs. 3a TVöD-AT (Bund) auch nicht erforderlich, um die von § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG verlangte diskriminierungsfreie Stufenzuordnung(dazu BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 -) auch in den Tarifbereichen der VKA und im Tarifbereich des Bundes (dort für die Entgeltgruppen 2 bis 8) sicherzustellen (so aber Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2013 E § 16 Rn. 16c f.). Zwar lassen § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (VKA) und § 16 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT (Bund) bei der Einstellung nur die Anrechnung von höchstens drei Jahren Berufserfahrung und damit höchstens eine Zuordnung zur Stufe 3 zu, auch wenn deutlich mehr als drei Jahre einschlägiger Berufserfahrung vorliegen. Dies diskriminiert alle zuvor befristet Beschäftigten, die eine berücksichtigungsfähige, einschlägige Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren aufweisen und damit sofort der Stufe 4 bzw. einer höheren Stufe zuzuordnen wären. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (VKA) bzw. § 16 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT (Bund) können - anders als § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L - angesichts ihres eindeutigen Wortlauts nicht gesetzeskonform ausgelegt werden. Diese Bestimmungen sind vielmehr wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gesetzwidrig und damit teilnichtig, soweit sie nur bis zu drei Jahre der in den berücksichtigungsfähigen vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen einschlägigen Berufserfahrung berücksichtigen. Bei Verstößen gegen die Diskriminierungsverbote des § 4 TzBfG sind die leistungsgewährenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen den Diskriminierungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden. Das gilt jedenfalls so lange, bis die Tarifvertragsparteien selbst eine diskriminierungsfreie Regelung schaffen (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - zu II 7 der Gründe, BAGE 109, 110).

19

b) Die Regelungen des TV-L zur Stufenzuordnung bei Neueinstellungen und Höhergruppierungen unterscheiden sich grundlegend. Diese unterschiedliche Systematik kann dazu führen, dass ein Beschäftigter, der nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber für eine höherwertige Stelle eingestellt wird, eine geringere Vergütung erhält als ein Beschäftigter, der aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus höhergruppiert wird. Es kann auch der Fall eintreten, dass ein zuvor befristet Beschäftigter in der höheren Entgeltgruppe weniger verdient als zuvor im befristeten Arbeitsverhältnis. Das führt jedoch zu keiner Diskriminierung befristet Beschäftigter.

20

aa) Bei der Stufenzuordnung nach einer Neueinstellung findet bereits erworbene Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 2a TV-L nur Berücksichtigung, wenn sie einschlägig und deshalb dem Beschäftigten bei seiner aktuellen Tätigkeit von Nutzen ist(BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 20; vgl. bereits 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 16, BAGE 135, 313). Nach dem hinter dem Stufensystem stehenden Leistungsgedanken ist die Berufserfahrung nur dann iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L einschlägig, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 23; zustimmend Litschen Anm. ZTR 2013, 38; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. September 2013 TV-L § 16 Rn. 15; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand April 2013 E § 16 Rn. 18). Die in einer niedriger bewerteten Tätigkeit erworbene Berufserfahrung wird also bei der (Neu-)Einstellung nicht berücksichtigt. Dabei kommt es allerdings nicht auf die formale Bewertung der alten und der neuen Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern allein auf deren entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an.

21

bb) Nach einer Höhergruppierung erfolgt die Stufenzuordnung nicht stufengleich, sondern gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L betragsbezogen. Die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L hat keinen Bezug zur Berufserfahrung in der bisherigen oder der neuen Entgeltgruppe(vgl. Litschen Anm. ZTR 2013, 38). Das neue Entgeltsystem des TV-L geht - wie das des TVöD bis zum Inkrafttreten der Änderung des § 17 Abs. 4 TVöD-AT in der für den Bund geltenden Fassung zum 1. März 2014 - grundsätzlich davon aus, dass es keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gibt (zum TVöD vgl. Litschen Anm. ZTR 2011, 368). Der mit dem Stufenaufstieg honorierte Erfahrungsgewinn und die sich daraus ergebende Verbesserung der Arbeitsleistung sind nach der tariflichen Konzeption des TV-L, die in § 16 Abs. 3 sowie in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L Niederschlag gefunden hat, grundsätzlich an die tatsächliche Ausführung der übertragenen Tätigkeit auf dem eingruppierungsrelevanten Arbeitsplatz gebunden(vgl. Litschen Anm. ZTR 2011, 368). Durch eine Höhergruppierung wird dieser Erfahrungsgewinn unterbrochen (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 42). Die Berufserfahrung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe erworben hat, spielt nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien des TV-L für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr und wird in der höheren Entgeltgruppe „auf Null“ gesetzt. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des TV-L hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 18). Deshalb beginnt in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L die Stufenlaufzeit neu zu laufen.

22

Die Tarifvertragsparteien haben allerdings erkannt, dass dieses Regelungskonzept bei Höhergruppierungen zur Folge hätte, dass die Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe im Regelfall der Stufe 1 zuzuordnen wären. Sie würden darum im Allgemeinen unmittelbar nach einem Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe weniger verdienen als zuvor. Gerade bei besonders erfahrenen Beschäftigten, die sich bereits in den Stufen 4, 5 oder 6 befinden, käme es zu besonders hohen Einkommenseinbußen. Zwar gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem Höhergruppierungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 43). Hätten Höhergruppierungen regelmäßig zunächst Entgeltnachteile, widerspräche dies aber dem hinter dem neu eingeführten System der Entlohnung nach Stufen stehenden Leistungsgedanken (vgl. zu diesem Leistungsgedanken BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 46; Litschen Anm. ZTR 2011, 368). Zudem gelänge es bei derartigen regelmäßig eintretenden negativen Entgeltauswirkungen schwerlich, leistungsbereite und motivierte Beschäftigte zu einer Bewerbung um Aufstiegsstellen zu bewegen. Den im Stufenzuordnungssystem des TV-L bei Höhergruppierungen angelegten regelmäßigen Entgeltverlust vermeidet § 17 Abs. 4 TV-L mit zwei unterschiedlichen Ansätzen: Der Beschäftigte ist mindestens der Stufe 2 zuzuordnen. Darüber hinaus erfolgt die Stufenzuordnung betragsbezogen. Der Beschäftigte ist der Stufe zuzuordnen, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält bzw. behält. Die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L hat damit besitzstandswahrenden Charakter(vgl. BVerwG 7. März 2011 - 6 P 15.10 - Rn. 29; 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 55). Zusätzlich stellt § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L durch Garantiebeträge einen Mindestentgeltgewinn sicher.

23

Anders als im Tarifbereich des Bundes, in dem am 5. September 2013 Einigkeit erzielt worden ist, ab dem 1. März 2014 die Höhergruppierung in Durchbrechung dieser Systematik über die bloße Besitzstandswahrung hinaus stets stufengleich vorzunehmen, halten die Tarifvertragsparteien des TV-L (noch) an der bisherigen Regelung fest.

24

cc) Die unterschiedliche Systematik der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 TV-L und § 17 Abs. 4 TV-L führt für ansonsten vergleichbare Beschäftigte zu erheblichen Unterschieden in der Entgelthöhe(ausgehend von der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen Entgelttabelle):

- Ein Beschäftigter bezieht in der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 ein Bruttoentgelt von 3.254,45 Euro. Wird er höhergruppiert und erhält künftig ein Entgelt der Entgeltgruppe 11, ist er dort gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L der Stufe 3 zuzuordnen und verdient nunmehr3.365,12 Euro brutto.

- Ein zuvor befristet Beschäftigter, der zuletzt ebenfalls Tätigkeiten der Entgeltgruppe 10 ausgeübt hat und der Stufe 3 zugeordnet war, ist nach erfolgreicher Bewerbung auf eine nach der Entgeltgruppe 11 bewertete Stelle dagegen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen, weil er keine einschlägige Berufserfahrung besitzt. Er erzielt ein Entgelt von 2.833,92 Euro. Damit verdient er auch weniger als zuvor in der Entgeltgruppe 10.

25

c) Diese unterschiedliche Systematik der Stufenzuordnung diskriminiert befristet Beschäftigte nicht gemäß § 4 Abs. 2 TzBfG.

26

aa) § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG erfasst die Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz nicht.

27

(1) Diese Bestimmung untersagt es, die im unbefristeten Arbeitsverhältnis erworbene einschlägige Berufserfahrung tariflich stärker zu honorieren als die in mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen erlangte. Befristet Beschäftigte dürfen bei der Berücksichtigung der in früheren befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen einschlägigen Berufserfahrung nicht gegenüber unbefristet Beschäftigten benachteiligt werden (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 20 ff.).

28

(2) Das gesetzliche Gebot des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, das im hier vorliegenden Regelungszusammenhang nur die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit und damit der in dieser Zeit erworbenen „einschlägigen“ Berufserfahrung verlangt, wirkt sich nur bei wiederholten Einstellungen für dieselbe oder eine zumindest gleichwertige Tätigkeit aus. Bei diesen für den öffentlichen Dienst wohl typischen (oft nahtlosen) „Weiterbeschäftigungen“ handelt es sich gleichsam um ein einheitliches, fortgesetztes Arbeitsverhältnis (so Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2013 E § 16 Rn. 16a und 16d). Verrichten Arbeitnehmer in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen identische Aufgaben wie Dauerbeschäftigte, erwerben sie dieselbe Berufserfahrung (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 30). Bei den infolge solcher „horizontalen“ Wiedereinstellungen erforderlichen Stufenzuordnungen gebietet § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die uneingeschränkte Berücksichtigung der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung. Diesem Gebot haben die Tarifvertragsparteien bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Rechnung getragen(BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 -).

29

(3) Wird ein zuvor befristet Beschäftigter für eine höherwertige Stelle neu eingestellt, erfasst § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG diesen(wohl eher atypischen) Fall der „vertikalen“ Wiedereinstellung nicht. Die Stufenzuordnung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L erfolgt, wie unter Rn. 21 ausgeführt, unabhängig von der zurückgelegten Dauer des Arbeitsverhältnisses und der dabei erworbenen Berufserfahrung. Auch ein befristet Beschäftigter, der während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses höhergruppiert wird, profitiert von dieser Besitzstandsregelung.

30

bb) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG als allgemeiner Grundtatbestand, der grundsätzlich eine Schlechterstellung befristet Beschäftigter gegenüber vergleichbaren unbefristet Beschäftigten ohne sachlichen Grund untersagt, ist ebenfalls nicht verletzt. Es kann dahinstehen, ob von dieser Bestimmung auch die hier allein in Betracht kommende mittelbare Benachteiligung befristet Beschäftigter erfasst wird (offengelassen zuletzt BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 23; bejahend Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 242). Die Regelungen zur Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV-L einerseits und nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L andererseits betreffen unterschiedliche, nicht miteinander vergleichbare Personengruppen. Darüber hinaus ist die unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen auch gerechtfertigt.

31

(1) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG untersagt ebenso wie der durch diese Vorschrift umgesetzte Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (künftig: Rahmenvereinbarung), die unterschiedliche Behandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten nur dann, wenn sich die befristet Beschäftigten in einer vergleichbaren Situation wie Dauerbeschäftigte befinden. Bereits daran fehlt es.

32

(a) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bzw. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sind Spezialausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG(BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - zu II 3 der Gründe, BAGE 109, 110) bzw. des zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählenden allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. Eu GH 18.  Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 40), der nunmehr in Art. 20 GRC kodifiziert ist. Nach diesem Grundsatz sind nur Ungleichbehandlungen von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem relevant. Grundvoraussetzung für die Anwendung dieses Grundsatzes ist deshalb die vergleichbare Lage der betroffenen Personen (vgl. für Art. 3 GG BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; für den unionsrechtlichen Gleichheitssatz EuGH 12. Oktober 2004 - C-313/02 - [Wippel] Rn. 56, Slg. 2004, I-9483; vgl. dazu auch BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 33, BAGE 137, 80). Sind befristet Beschäftigte mit Dauerbeschäftigten nicht in diesem Sinne vergleichbar, scheidet eine Diskriminierung iSv. § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG von vornherein aus. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kommt es darauf an, ob vergleichbare Arbeitnehmer iSd. § 3 Abs. 2 TzBfG im Betrieb oder im jeweiligen Wirtschaftszweig vorhanden sind.

33

(b) An der Grundvoraussetzung der Vergleichbarkeit fehlt es bei dem hier nach Auffassung des Beklagten vorliegenden Fall einer „vertikalen“ Wiedereinstellung. Vielmehr handelt es sich bei der Stufenzuordnung von Beschäftigten, die im bestehenden Arbeitsverhältnis höhergruppiert werden, und von Beschäftigten, die nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom selben Arbeitgeber für höherwertige Stellen eingestellt werden, um von vornherein nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte. Diesen unterschiedlichen Sachverhalten haben die Tarifvertragsparteien mit den unterschiedlichen Stufenzuordnungsregelungen in § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Rechnung getragen. Die Stufenzuordnung knüpft nicht daran, ob der Beschäftigte zuvor befristet oder unbefristet tätig war, sondern stellt allein darauf ab, ob das Arbeitsverhältnis (noch) bestand oder - aus welchem Grund auch immer - bereits beendet war.

34

(aa) Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen einerseits und die bei Einstellungen andererseits beruht, wie unter Rn. 20 - 23 dargelegt, auf unterschiedlichen Grundannahmen der Tarifvertragsparteien, aus denen die unterschiedlichen Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bzw. § 17 Abs. 4 TV-L folgen. Nach dem in diesen Normen zum Ausdruck gekommenen Konzept unterscheiden sich die Sachverhalte bei der Stufenzuordnung nach einer Höhergruppierung bzw. nach einer Einstellung so sehr, dass sie nach Auffassung der Tarifvertragsparteien nicht gleich geregelt werden konnten. Dieses Konzept ist noch von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Es ist grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16).

35

(bb) Bei (Neu-)Einstellungen von Beschäftigten ist aus Sicht der Tarifvertragsparteien - anders als bei der Höhergruppierung aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus - keine Regelung zur Besitzstandswahrung bei der Stufenzuordnung erforderlich. Unabhängig davon, ob der Bewerber zuvor schon, sei es befristet, sei es unbefristet, für den Arbeitgeber auf einer anderen, niedriger bewerteten Stelle tätig war, hat er nach dem tariflichen Konzept keinen schützenswerten Besitzstand hinsichtlich seines Einkommens bzw. seiner Einkommenserwartung erworben. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt im System der Stufenzuordnung des TV-L bei Bewerbungen um höherwertige Stellen eine Zäsur dar. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ein neuer Arbeitsvertrag mit neuem Vertragsinhalt geschlossen werden. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien ist ein externer Bewerber, der bereits zuvor auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz befristet beschäftigt war, von seinem Status her mit jedem anderen externen Bewerber vergleichbar. Es bestand daher - anders als bei der Höhergruppierung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses - für die Tarifvertragsparteien kein Anlass, eine besitzstandswahrende Regelung zu treffen. Die Situation eines externen Bewerbers, der bereits zuvor beim selben Arbeitgeber befristet tätig war, und eines internen Bewerbers unterscheidet sich also nicht nur dadurch, dass der externe Bewerber seine Kenntnisse, die ihn für die höherwertige Stelle als geeignet erscheinen lassen, in einem befristeten Arbeitsverhältnis erworben hat (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 70, Slg. 2011, I-7907). Ein solcher Bewerber hat wie jeder andere Neueingestellte die Chance, in der höheren Entgeltgruppe auf lange Sicht durch Aufstieg in den Stufen dieser Entgeltgruppe sein früheres Einkommen beim selben Arbeitgeber zu übertreffen. Weitere Anreize, sich auf solche Stellen zu bewerben, waren nach Auffassung der Tarifvertragsparteien auch bei solchen externen Bewerbern, die schon zuvor befristet beim Arbeitgeber tätig gewesen waren, nicht erforderlich.

36

(2) Jedenfalls ist die unterschiedliche Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L und § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV-L gerechtfertigt.

37

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt ein sachlicher Grund iSv. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung und damit iSv. § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vor, wenn die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die die Differenzierung im konkreten Fall aufgrund objektiver und transparenter Kriterien rechtfertigen. Geeignet sind dabei nur solche Kriterien, die nicht allgemein und abstrakt auf die Beschäftigungsdauer abstellen (EuGH 22. Dezember 2010 - C-444/09 ua. - [Gavieiro Gavieiro] Rn. 57, Slg. 2010, I-14031). Eine Rechtfertigung kann ua. aufgrund der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels in Betracht kommen (EuGH st. Rspr. seit 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 53, Slg. 2007, I-7109; zuletzt 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 51).

38

(b) Ein solches legitimes Ziel kann auch die mit § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L verfolgte Besitzstandswahrung sein(vgl. EuGH 8. September 2011 - C-297/10 - [Hennigs] Rn. 90 f., Slg. 2011, I-7965 für die Richtlinie 2000/78/EG). Die Stufenzuordnung nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist nach ihrem Zweck nur im bestehenden Arbeitsverhältnis erforderlich(vgl. Kovàcs Anm. ZESAR 2013, 176, 182). Die Umsetzung dieses Ziels durch § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist geeignet, erforderlich und angemessen. Den Interessen der früher befristet Beschäftigten ist durch die Möglichkeit, durch den Stufenaufstieg im neuen Arbeitsverhältnis ihr Einkommen aus dem früheren Arbeitsverhältnis auf lange Sicht zu übertreffen, Rechnung getragen. Zudem kann der Arbeitgeber von der - tariflich in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ausdrücklich eröffneten - Möglichkeit Gebrauch machen, die frühere Tätigkeit als förderlich anzusehen, wenn die Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt.

39

(3) Das Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien widerspricht auch nicht dem Zweck des Verbots der Diskriminierung befristet Beschäftigter. Durch § 4 Abs. 2 TzBfG bzw. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung soll verhindert werden, dass befristete Arbeitsverhältnisse von einem Arbeitgeber dazu benutzt werden, diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 28). Letztlich beruht das Diskriminierungsverbot auf der Annahme, befristet Beschäftigte hätten eine besonders schwache Verhandlungsposition und seien deshalb für ein Diktat der Arbeitsbedingungen durch einen überlegenen Vertragspartner besonders anfällig (vgl. Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 240). Diese Annahme trifft auf früher befristet Beschäftigte, die sich als Externe um eine höherwertige Stelle bewerben, offenkundig nicht zu.

40

2. Auf eine etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Stufenzuordnung des Klägers (vgl. dazu BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 27 ff.) kann der Kläger die begehrte Stufenzuordnung nicht stützen. Es kommt auch insoweit entscheidend darauf an, ob der Kläger bei zutreffender Anwendung der tariflichen Bestimmungen der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen war. Das Landesarbeitsgericht hat die dazu erforderliche Feststellung, ob der Kläger eine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L aufwies, die nach seiner Einstellung zum 16. März 2009 seine Zuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 bedingte, nicht getroffen.

41

a) Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L kann die in der Entgeltgruppe 10 erworbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden, wenn der Kläger in dem ersten, am 31. Dezember 2008 beendeten Arbeitsverhältnis tarifgerecht in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert war und im zweiten Arbeitsverhältnis eine tarifgerecht nach der Entgeltgruppe 11 bewertete Tätigkeit zu verrichten hatte.

42

b) Zwischen den Parteien ist jedoch streitig geblieben, ob der Kläger seine Tätigkeit ungeachtet der formalen Höherbewertung im Wesentlichen unverändert fortgesetzt hat, ob also, wie vom Beklagten angenommen, tatsächlich eine „vertikale“ Wiedereinstellung vorliegt oder ob, wovon der Kläger ausgeht, in Wirklichkeit eine „horizontale“ Wiedereinstellung erfolgt ist. Das Landesarbeitsgericht hat dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es hat ausgehend von seinem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt lediglich angenommen, die unbestritten demselben Themenkreis zuzuordnende Tätigkeit des Klägers im ersten befristeten Arbeitsverhältnis sei zweifellos für das zweite befristete Arbeitsverhältnis nützlich gewesen. Die Folgetätigkeit habe auf einer identischen Wissens- und Erfahrungsbasis aufgebaut und sich im Wesentlichen nur durch erweiterte Kompetenzen von der vorherigen Tätigkeit unterschieden. Ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L vorlagen, kann der Senat anhand dieser Ausführungen und der Feststellungen, auf denen sie beruhen, nicht selbst erkennen.

43

III. Bei seiner erneuten Prüfung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben:

44

1. Der Kläger hat zwar nicht geltend gemacht, seine Tätigkeit sei im ersten befristeten Arbeitsverhältnis zu niedrig bewertet gewesen. Eine (nachträgliche) Höhergruppierung strebt der Kläger ausdrücklich nicht an. Auch hat der Kläger zur eingruppierungsrechtlichen Bewertung, insbesondere seiner Tätigkeit während des zweiten Arbeitsverhältnisses, nichts vorgetragen. Er macht aber der Sache nach geltend, seine Tätigkeit habe sich inhaltlich nicht geändert, so dass sich auch ihre Wertigkeit nicht verändert haben könne. Von ihm sei im zweiten Arbeitsverhältnis kein selbstständigeres oder verantwortungsvolleres Arbeiten, sondern nur die nahtlose Fortsetzung der im ersten Arbeitsverhältnis begonnenen Tätigkeiten verlangt worden. Zusätzliche Fachkenntnisse seien nicht gefordert worden. Er habe im zweiten Arbeitsverhältnis an Vorgängen weitergearbeitet, die im ersten Arbeitsverhältnis mit derselben Verantwortlichkeit und Selbstständigkeit angefallen seien. Der Kläger hat außerdem unter Verweis auf eine von ihm erstellte Tabelle (Anlage K 24) behauptet, die Managementplanungen, die noch im ersten Arbeitsverhältnis begonnen hätten, nämlich alle Planungen bis zur 8. Tranche, seien fließend im zweiten Arbeitsverhältnis weiterbearbeitet worden. Die ersten Arbeitsstände der für die 9. Tranche begonnenen Planungen seien ihm erst Ende September/Anfang Oktober 2009 zur Bearbeitung vorgelegt worden. Im Ergebnis macht der Kläger geltend, er habe durchgehend eine Tätigkeit ausgeübt, die einheitlich entweder nach der Entgeltgruppe 11 oder nach der Entgeltgruppe 10 zu bewerten sei. Er sei „horizontal“ weiterbeschäftigt worden. Diesem Vortrag wird das Landesarbeitsgericht nachzugehen haben.

45

2. Bei seiner weiteren Prüfung wird das Landesarbeitsgericht dem Beklagten Gelegenheit zu geben haben, zu erläutern, warum er die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des ersten befristeten Arbeitsverhältnisses nach dem Besonderen Teil der Vergütungsordnung zum BAT, nämlich Teil II Abschn. E Unterabschn. I und damit nach den für Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau geltenden Vorschriften bewertet hat, die Tätigkeit im Rahmen des zweiten Arbeitsverhältnisses dagegen dem Allgemeinen Teil der Vergütungsordnung zugeordnet hat.

46

3. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger sowohl im ersten als auch im zweiten Arbeitsverhältnis durchgehend eine Tätigkeit ausübte, die nach der Entgeltgruppe 10 zu bewerten war, wird es zu berücksichtigen haben, dass im Antrag des Klägers als Minus auch der Anspruch auf ein Entgelt aus der Stufe 3 bzw. 4 der Entgeltgruppe 10 enthalten ist. Es wird in diesem Fall dem Kläger die Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 zuzusprechen haben. Für die Zeit nach einem etwaigen Aufstieg des Klägers in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 wird es allerdings zu beachten haben, dass die Klage rechtskräftig abgewiesen ist, soweit der Kläger einen Betrag begehrt, der über dem Entgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 liegt. Ein betragsmäßig höheres Entgelt darf es dem Kläger daher auch aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 nicht zusprechen.

47

4. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger durchgehend Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 ausübte, wären etwaige Ansprüche des Klägers auf die Nachzahlung der sich dann ergebenden Entgeltdifferenz entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach § 37 TV-L verfallen. In Fällen der vorliegenden Art ist zwischen dem Recht, das dem laufend neu entstehenden Anspruch zugrunde liegt, einerseits, und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen andererseits zu unterscheiden. Ersteres verfällt nicht (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 36).

48

IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Augat    

        

    Cl. Peter    

                 

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 27. September 2012 - 11 Sa 74/12 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Rückstufung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

2

Der 1963 geborene Kläger ist Diplom-Kaufmann (FH) und war nach seinem Studium mehrere Jahre in leitender Funktion als Kaufmann und Informatiker in der Privatwirtschaft tätig. Ab 2006 war er selbständig. Im März 2007 legte er nach einem parallel betriebenen Studium der Wirtschaftsinformatik an der Fernuniversität H die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Sekundarstufe II ab. Im September 2007 begann er bei der Kaufmännischen Schule L den Vorbereitungsdienst und bestand im Juli 2009 die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen. Im Schuljahr 2008/2009 schrieb die Kaufmännische Schule L die Stelle einer Lehrkraft mit den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Datenverarbeitung aus. Am 3./11. September 2009 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger als Lehrer für diese Fächerkombination eingestellt wurde. Gemäß § 2 dieses Vertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-L in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Vergütung sah der Arbeitsvertrag die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 13 TV-L ohne Angabe einer bestimmten Entgeltstufe vor.

3

§ 16 Abs. 2 TV-L enthält folgende Regelungen zur Stufenzuordnung bei einer Neueinstellung:

        

1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.“

4

Der Kläger erhielt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 11. September 2009 eine Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L. Mit Datum vom 27. Oktober 2009 erhielt der Kläger von einem Sachbearbeiter einen Ausdruck aus dem Personalverwaltungssystem DIPSY, wonach bei der Position „förderliche Zeiten“ die Zahl „006“ eingepflegt war. Der Ausdruck war handschriftlich um die Bemerkung „6 Jahre 2001 - 2007 anerkannt, ab 2007 Studium“ ergänzt. Nach einer Überprüfung der Stufenzuordnung teilte das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2010 mit, er werde vorläufig bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens rückwirkend zum 11. September 2009 der Stufe 1 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet, weil seine berufliche Tätigkeit erst ab der Zweiten Staatsprüfung berücksichtigt werden könne. Unter dem 7. Juli 2010 richtete der Schulleiter der Kaufmännischen Schule L ein Schreiben an das Regierungspräsidium F, mit dem er betonte, dass der Kläger aufgrund seiner Berufserfahrung eingestellt worden sei und wegen dieser Erfahrung in den Speditionsklassen und in den Klassen der Fachkräfte für Lagerlogistik uneingeschränkt eingesetzt werden könne. Eine Engpasssituation im Bereich Logistik, Spedition und Lagerhaltung habe sich durch seine Einstellung enorm verbessert. Mit Schreiben vom 15. September 2010 verlangte der Kläger weiterhin Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L. Dennoch wurde die Rückstufung im Oktober 2010 vollzogen. Zum 30. September 2011 schied der Kläger durch Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land aus.

5

Mit seiner am 4. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L verlangt. Die Zuordnung zur Entgeltstufe 4 sei ihm ausweislich der Mitteilung vom 27. Oktober 2009 einzelvertraglich zugesichert worden. Eine korrigierende Rückstufung komme nicht in Betracht. Zudem sei die Zuordnung zur Stufe 4 nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht fehlerhaft. Die Ausführungen des Schulleiters im Schreiben vom 7. Juli 2010 belegten sowohl den zum Zeitpunkt seiner Einstellung bestehenden Personalbedarf als auch die Förderlichkeit seiner erworbenen Berufserfahrung für die spätere Lehrtätigkeit. Eine Beschränkung der Anrechenbarkeit auf Tätigkeiten, die nach dem Zweiten Staatsexamen verrichtet wurden, sei § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht zu entnehmen.

6

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn vom 11. September 2009 bis zum 30. September 2011 aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L zu vergüten.

7

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger weder einen einzelvertraglichen noch einen tariflichen Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L habe. Der Mitteilung des Sachbearbeiters vom 27. Oktober 2009 lasse sich keine Zusage einer bestimmten Stufenzuordnung entnehmen. Der Sachbearbeiter sei auch nicht befugt gewesen, einzelvertragliche Vereinbarungen mit Beschäftigten zu treffen. Auch ein tariflicher Anspruch des Klägers sei nicht gegeben. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L gewähre dem Arbeitgeber hinsichtlich der Anerkennung förderlicher Beschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung ein freies Ermessen. Im Falle des Klägers sei von befugter Stelle keine Entscheidung der Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L getroffen worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L hätten auch nicht vorgelegen. Zum einen habe bei der Einstellung des Klägers kein Personalbedarf bestanden, da es sich bei dem Unterrichtsfach Betriebswirtschaftslehre nicht um ein sog. „Mangelfach“ gehandelt habe. Darüber hinaus habe der Kläger bei der Einstellung über keine förderlichen Beschäftigungszeiten verfügt. Als „förderlich“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L könnten nur solche Zeiten anerkannt werden, die nach Ablegung des für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschlusses - hier des Zweiten Staatsexamens - zurückgelegt worden sind. Die Rückstufung sei daher zu Recht erfolgt. Mit ihr werde nur die falsche Eingabe von Anerkennungszeiten in das Personalverwaltungssystem durch einen Sachbearbeiter korrigiert.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB auf Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L in der Zeit vom 11. September 2009 bis zum 30. September 2011. Das beklagte Land war nicht berechtigt, die vorgenommene Stufenzuordnung einseitig im Wege der korrigierenden Rückstufung zu ändern.

10

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TV-L in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

11

II. Das beklagte Land hat den Kläger bei der Einstellung der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet und diese Stufe der Vergütungsberechnung zugrunde gelegt. Das für eine korrigierende Rückstufung erforderliche Nichtvorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L hat das beklagte Land nicht hinreichend dargelegt.

12

1. Bezüglich Eingruppierungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 19, BAGE 142, 271). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber allerdings die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG 20. März 2013 - 4 AZR 521/11 - Rn. 18; 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29). Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - aaO; 7. Mai 2008 - 4 AZR 206/07 - Rn. 27 f. mwN). Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - zu II 2 b aa (3) der Gründe, BAGE 93, 340). Diese Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung basieren auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 18; 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 19, BAGE 142, 20; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 50, BAGE 130, 286). Die Eingruppierung ist nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt (BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 19).

13

2. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt. Erlauben die tariflichen Regelungen dem Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung hingegen ein rechtsgestaltendes Handeln, kommt eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht in Betracht. Die Stufenzuordnung wird dann durch eine bewusste Entscheidung des Arbeitgebers und nicht mehr allein durch die Umsetzung tariflicher Vorgaben bestimmt.

14

3. In Bezug auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L ist demnach wie folgt zu unterscheiden:

15

a) Bei den in § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung handelt es sich um reine Rechtsanwendung. Der Arbeitgeber hat bei Beachtung der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV-L zu prüfen, ob eine einschlägige Berufserfahrung von bestimmter Länge aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis gegeben ist. Die Stufenzuordnung richtet sich ausschließlich nach dem Subsumtionsergebnis. Erweist sich die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L als fehlerhaft, weil der Subsumtion unzutreffende Tatsachen und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung zugrunde lagen, kann der Arbeitgeber diese durch einseitige Rückstufung korrigieren.

16

b) Bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L treffen hingegen Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung zusammen. Dementsprechend ist zu differenzieren.

17

aa) Erweist sich die Stufenzuordnung als fehlerhaft, weil der Arbeitgeber das Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen fehlerhaft bejaht hat, kann er die Stufenzuordnung durch Rückstufung korrigieren.

18

(1) Die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist auf der Tatbestandsebene reine Rechtsanwendung. Bei den Merkmalen der bezweckten Deckung eines Personalbedarfs und der Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 15; zu § 21a Abs. 2 BMT-G vgl. BAG 26. Juni 2008 - 6 AZR 498/07 - Rn. 29; zu Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 der Anlage D.12 zum TVöD-V vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 52; zu § 16 Abs. 2 Satz 6 idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47; Sponer/Steinherr TV-L Stand Oktober 2009 § 16 Rn. 26; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 19; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. März 2014 TV-L § 16 Rn. 23b; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 56; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 26). Erst wenn diese einschränkenden Voraussetzungen objektiv erfüllt sind, wird dem Arbeitgeber auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet.

19

(2) Die Auffassung der Revision, wonach dem Arbeitgeber bereits auf der Tatbestandsebene des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L „freies“ Ermessen eingeräumt werde, steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Tarifnorm. Mit der Regelung soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47; 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 52). Die Vorschrift schafft einen Rahmen, in dem der Arbeitgeber einen tariflich eröffneten Handlungsspielraum bzgl. der Attraktivität der Vergütung nutzen kann. Damit soll einerseits marktgerechte Flexibilität eröffnet werden, andererseits soll aber in Abgrenzung zur Gewährung übertariflicher Leistungen eine Objektivierung und Vereinheitlichung der Arbeitgeberpraxis erreicht werden. Anderenfalls wäre die Regelung sinnlos, da der Arbeitgeber - abgesehen von haushaltsrechtlichen Beschränkungen - nicht gehindert ist, übertarifliche Leistungen zu gewähren und einzelvertraglich zu vereinbaren. Könnte der Arbeitgeber frei bestimmen, ob zB eine frühere Tätigkeit „förderlich“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist, wäre kein tariflicher Maßstab mehr zu wahren.

20

Gegen ein freies Ermessen des Arbeitgebers auf Tatbestandsebene spricht zudem, dass der öffentliche Arbeitgeber bei der Anerkennung von förderlichen Zeiten dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist. Demnach sind objektiv nachvollziehbare Gründe für eine Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L notwendig (vgl. Steuernagel ZMV 2013, 25). Müssten schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht objektiv erfüllt sein, wäre ein praktischer Anwendungsbereich für die Tarifnorm kaum eröffnet. Der Arbeitgeber müsste eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L dann wie eine übertarifliche Vergütungsabrede rechtfertigen.

21

bb) Auf der Rechtsfolgenseite handelt es sich bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L demgegenüber um Rechtsgestaltung, die der Arbeitgeber nicht durch eine Rückstufung einseitig verändern kann. Dem Arbeitgeber wird hier Ermessen eingeräumt. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um freies oder billiges Ermessen handelt (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 17). Jedenfalls wird die Stufenzuordnung durch einen Gestaltungsakt des Arbeitgebers und nicht durch bloßen Tarifvollzug bestimmt. Im Umfang der Ermessensausübung ist daher eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht zulässig.

22

4. Will der Arbeitgeber die durch sein Ermessen bestimmte Stufenzuordnung verändern, so muss er im Regelfall mit dem betroffenen Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen oder die beabsichtigte Änderung im Wege der Änderungskündigung durchsetzen, denn der Arbeitnehmer hat meist einen vertraglichen Anspruch auf die Vergütung nach der vorgenommenen Stufenzuordnung.

23

a) Hierbei handelt es sich um keine einzelvertragliche Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung. Die Ausübung des Ermessens nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist Teil der Tarifanwendung.

24

b) Das Ermessen wird regelmäßig durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. Hierzu bedarf es keiner Form, die Ausübung ist also auch durch schlüssiges Verhalten möglich (vgl. zu § 315 Abs. 2 BGB MüKoBGB/Würdinger 6. Aufl. § 315 Rn. 34 mwN). Tatsächlichem Verhalten des Arbeitgebers kann eine konkludente Willenserklärung entnommen werden, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann(vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 60; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56, BAGE 141, 222). Ob in einem tatsächlichen Handeln eine konkludente Willenserklärung zu erblicken ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 15).

25

c) Im Falle einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L stellt die bloße Lohnzahlung in Höhe einer bestimmten Entgeltstufe regelmäßig ein konkludentes Angebot des Arbeitgebers auf entsprechende Vergütung dar, die der Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbringt und diese Vergütung entgegennimmt, konkludent annimmt. Damit erhält er einen vertraglichen Anspruch auf die Bezahlung nach dieser Entgeltstufe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber tariflich verpflichtet ist, eine Stufenzuordnung vorzunehmen. Erhält der Arbeitnehmer wiederholt eine bestimmte Vergütung ausgezahlt, darf er regelmäßig nach objektivem Empfängerhorizont davon ausgehen, der Arbeitgeber habe ihn verbindlich der entsprechenden Entgeltstufe zugeordnet. Interne Verwaltungsabläufe des Arbeitgebers sind dabei ohne Bedeutung, wenn sie sich der Kenntnis des Arbeitnehmers entziehen. Entgegen der Auffassung der Revision macht es keinen Unterschied, ob eine Stufenzuordnung auf einer fehlerhaften verwaltungstechnischen Sachbearbeitung oder einer bewussten Entscheidung durch befugte Funktionsträger beruht. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist die faktisch erfolgte und durch die Zahlung belegte Stufenzuordnung maßgeblich. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt annehmen durfte, es handle sich um eine Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. Brox/Walker BGB AT 37. Aufl. Rn. 85, 137). Auf die Kenntnis des Arbeitgebers kommt es, anders als bei der von der Revision genannten Regelung des § 15 Abs. 5 TzBfG, nicht an. Anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitnehmer von Kompetenzüberschreitungen oder Verwaltungsfehlern wusste und der vorgenommenen Stufenzuordnung deshalb keinen Bindungswillen beimessen durfte.

26

5. Im vorliegenden Fall hat sich das beklagte Land nicht auf eine Anfechtung der Stufenzuordnung oder auf deren Änderung durch eine Änderungskündigung berufen, sondern auf die Wirksamkeit einer korrigierenden Rückstufung. Die hierfür erforderliche objektive Fehlerhaftigkeit der Stufenzuordnung ist jedoch nicht hinreichend dargelegt.

27

a) Für die Wirksamkeit der korrigierenden Rückstufung ist - wie ausgeführt - allein maßgeblich, dass eine der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vorgenommenen Stufenzuordnung nicht gegeben ist. Die Rückstufung kann daher für sich genommen nicht mit einer Kompetenzüberschreitung oder einem Arbeitsfehler eines Sachbearbeiters begründet werden.

28

b) Eine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt voraus, dass der Personalbedarf sonst quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47 mwN). Dies kann im Schuldienst bei einem sog. „Mangelfach“ der Fall sein. Der Sachvortrag des beklagten Landes dazu ist aber unzureichend, weil der Kläger nicht nur für das Fach Betriebswirtschaftslehre, sondern auch für das Fach Datenverarbeitung eingestellt wurde. Zu einem fehlenden Personalgewinnungsbedarf für Lehrer dieses Fachs verhält sich der Sachvortrag des beklagten Landes nicht.

29

c) Die ursprüngliche Stufenzuordnung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Kläger bei der Einstellung nicht über förderliche Vorbeschäftigungszeiten verfügte. Im Gegensatz zur Auffassung des beklagten Landes sind im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht nur Zeiten zu berücksichtigen, die nach Ablegung des für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschlusses - hier des Zweiten Staatsexamens - zurückgelegt worden sind. Diese Sichtweise entspricht nicht den tariflichen Regelungen.

30

aa) § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L dient dazu, Berufserfahrung zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer und damit auch seinem Arbeitgeber in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt wurde, zugutekommt(vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 58; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 62 ). Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere berufliche Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und die dabei erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 58; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 24; Zettl ZMV 2010, 173; zur Anlehnung dieser Definition an das Verständnis des Begriffs der „förderlichen Tätigkeit“ in § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 29; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Februar 2010 E § 16 Rn. 27). Auch eine selbständige Tätigkeit kann demnach eine förderliche berufliche Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L sein(Steuernagel ZMV 2013, 25, 26; Zettl aaO; Bredemeier/Neffke/Zimmermann TVöD/TV-L 4. Aufl. § 16 Rn. 20). Die vorherige förderliche Tätigkeit muss nicht unmittelbar vor der Einstellung verrichtet worden sein (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Rn. 59; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen aaO Rn. 23).

31

bb) Der Begriff der „förderlichen Tätigkeit“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist damit weiter als der Begriff der „einschlägigen Berufserfahrung“ iSv. § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-L(vgl. Howald öAT 2012, 51; Spengler in Burger TVöD/TV-L 2. Aufl. § 16 Rn. 11). Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 45). Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20). Demgegenüber verlangt eine förderliche Tätigkeit nur eine Nützlichkeit für die auszuübende Tätigkeit, ohne dass es auf die eingruppierungsmäßige Gleichwertigkeit der beruflichen Tätigkeiten ankommt. Auch eine geringer oder anders qualifizierte berufliche Tätigkeit kann in diesem Sinne nützlich sein.

32

cc) § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt entgegen der Ansicht der Revision damit nicht voraus, dass die förderlichen Tätigkeiten nach dem für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschluss absolviert wurden. Die berufliche Tätigkeit des Klägers in der Privatwirtschaft bis zum Jahre 2007 ist im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L berücksichtigungsfähig. Dass es sich dabei um für die spätere Lehrtätigkeit nützliche Tätigkeiten handelt, wird vom beklagten Land nicht in Abrede gestellt und ist durch das Schreiben des Schulleiters vom 7. Juli 2010 hinreichend belegt. Es kann hier deshalb unentschieden bleiben, ob und ggf. welche Ausbildungs- und Studienzeiten als förderliche Tätigkeiten anerkannt werden können.

33

III. Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Augat    

        

    W. Kreis     

                 

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2009 - 7 Sa 75/08 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2008 - 14 Ca 894/08 - teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab Juni 2007 unter Berücksichtigung von § 20 TVÜ-Länder aus Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L zu vergüten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision zurückgewiesen.

4. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der Stufenzuordnung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

2

Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin und arbeitete über 20 Jahre in ihrem Beruf, zuletzt beim Internationalen Bund in dessen Bildungszentrum St. Seit dem 18. Dezember 2006 ist sie für das beklagte Land als Lehrerin an der Gewerblichen Schule H in St tätig. Auf das mit Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2006 begründete Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der TV-L Anwendung. Die Einstellung der Klägerin erfolgte zur Deckung des durch den Tod eines an der Schule H beschäftigten Lehrers im Oktober 2006 eingetretenen Personalbedarfs. Die Klägerin bewarb sich am 21. November 2006 und hatte am 28. November 2006 ein Vorstellungsgespräch. Am 6. Dezember 2006 teilte ihr der zuständige Personalreferent des Regierungspräsidiums auf ihre Bitte vom 1. Dezember 2006 zum Zwecke des Gehaltsvergleichs nach Rücksprache mit dem Landesamt für Bezüge und Versorgung (LBV) eine Gehaltspanne von 3.668,89 Euro bis 3.994,96 Euro brutto mit. Genaueres könne er wegen des neuen TV-L nicht angeben, aber das sei sicher. Die Klägerin könne jetzt ihr bisheriges Arbeitsverhältnis kündigen. Daraufhin kündigte die Klägerin noch am selben Tag ihr Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land ist eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 13 vereinbart.

3

Im Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin regelte § 16 TV-L die Stufenzuordnung wie folgt:

        

„...   

        

(2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

        

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:           

        

1.    

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

        

…“    

4

Das Finanzministerium des beklagten Landes hat in den Durchführungshinweisen zu Abschnitt III des TV-L unter dem 27. November 2006 (Az.: 1-0341.0/22) unter 16.2.6 bestimmt, dass von der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nur mit Zustimmung des Finanzministeriums Gebrauch gemacht werden könne.

5

Das beklagte Land ordnete die Klägerin der Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 TV-L zu und zahlte ihr die daraus resultierende Bruttomonatsvergütung von 3.058,00 Euro.

6

Die Klägerin beanstandete mündlich die Höhe der ihr gezahlten Vergütung. Der Leiter der Schule H bat mit Schreiben vom 23. April 2007 darum, die Klägerin der Stufe 3 bzw. 4 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 wandte sich der Bezirkspersonalrat an das Regierungspräsidium und teilte mit, dass die Klägerin sich mit der Bitte an ihn gewandt habe, ihre Stufenzuordnung zu überprüfen. Er schloss mit den Worten „Der BPR bittet aus den genannten Gründen die Einstufung zu überprüfen und Frau S … eine Einstufung in Gruppe 4 zu gewähren“. Mit Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2007 machte die Klägerin den Vergütungsanspruch aus der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe schriftlich geltend.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Äußerung des Personalreferenten im Gespräch vom 6. Dezember 2006 über die zu erzielende Gehaltsspanne sei dahin zu verstehen, dass sie einer Vergütungsstufe zugeordnet werden sollte, die möglichst die ihr genannten Beträge hergebe. Dabei könne es sich nur um die Stufen 4 oder 5 der Entgeltgruppe 13 handeln. Jedenfalls erfülle sie die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L. Darum seien die festgestellten erforderlichen Zeiten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Alles andere entspreche in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Höhe des Verdienstes für den Arbeitgeberwechsel von Bedeutung gewesen sei, nicht billigem Ermessen.

8

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung vom 18. Dezember 2006 aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 5, hilfsweise 4, hilfsweise 3 zu vergüten.

9

Das beklagte Land stützt seinen Klageabweisungsantrag darauf, dass Zeiten einschlägiger Berufserfahrung nicht gleichzeitig als förderliche Zeit iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L angerechnet werden könnten. Aus § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ergebe sich selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen dieser Norm für die Beschäftigten kein tariflicher Anspruch auf Berücksichtigung solcher Zeiten bei der Stufenzuordnung. Vielmehr komme dem Arbeitgeber insoweit ein einseitiges Bestimmungsrecht zu.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Allerdings erhält sie seit Dezember 2008 eine Vergütung aus der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist überwiegend begründet.

12

I. Das beklagte Land ist verpflichtet, das ihm durch § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L eröffnete Ermessen zugunsten der Klägerin auszuüben und diese mit Wirkung ab Juni 2007 der Stufe 5 der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen und sie unter Berücksichtigung des § 20 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Länder) aus dieser Stufe zu vergüten. Der für die davor liegende Zeit bestehende Anspruch der Klägerin auf eine solche Vergütung ist gemäß § 37 TV-L verfallen.

13

1. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf eine übertarifliche Stufenzuordnung zu der Stufe 3 oder einer höheren Stufe der Entgeltgruppe 13. Der zuständige Personalreferent hat der Klägerin in dem Gespräch vom 6. Dezember 2006 keine Vergütung aus einer bestimmten Stufe zugesagt, sondern lediglich nach Rücksprache mit dem LBV eine Gehaltsspanne genannt, die mit den Stufen der Entgelttabelle des TV-L auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 20 Abs. 1 TVÜ-Länder nicht korrespondiert.

14

2. Die Klägerin hat jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls einen Rechtsanspruch auf die Ausübung des durch § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L eröffneten Ermessens durch das beklagte Land dahin, dass dieses sie rückwirkend für die Zeit seit Juni 2007 der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zuordnet.

15

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L sind erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat in Anwendung der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des Begriffs „zur Deckung des Personalbedarfs“ in § 21a Abs. 2 BMT-G(26. Juni 2008 - 6 AZR 498/07 - Rn. 29, AP BMT-G II § 6 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 7 Nr. 2) festgestellt, dass die Klägerin zur Deckung eines solchen Bedarfs eingestellt worden ist. Es hat ferner angenommen, dass die frühere berufliche Tätigkeit der Klägerin förderlich für ihre aktuelle Tätigkeit ist. Das beklagte Land hat dies nicht mit Gegenrügen angegriffen.

16

b) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes begehrt die Klägerin keine unzulässige doppelte Berücksichtigung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung. Bei der Zuordnung der Klägerin zur Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe ist lediglich ein Jahr ihrer mehr als 20-jährigen Berufserfahrung berücksichtigt worden. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L hindert die Berücksichtigung der nicht anerkannten Berufsjahre nicht. Im Übrigen dürfte diese Vorschrift auch einer abermaligen Berücksichtigung des einen Jahres bei der Entscheidung gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht entgegenstehen, denn Satz 4 gilt ausdrücklich „unabhängig davon“, dh. unabhängig von Satz 3 (aA Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2010 § 16 (VKA) Rn. 41 für den wortgleichen § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA); Assheuer TV-L 2. Aufl. § 16 Rn. 42, der nur Tätigkeiten berücksichtigen will, die nicht bereits als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden können).

17

c) Es kann dahinstehen, ob § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein billiges Ermessen nach § 315 BGB eröffnet(in diesem Sinn BeckOK B/B/M/S/Felix TV-L § 16 Rn. 22; für die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen zur Deckung des Personalbedarfs in § 27 Abschnitt C BAT Senat 31. Januar 2002 - 6 AZR 508/01 - EzBAT BAT § 27 Abschnitt A-VKA Nr. 7; 26. Mai 1994 - 6 AZR 955/93 - AP BAT § 27 Nr. 5 = EzBAT BAT § 27 Abschnitt C Nr. 2)oder ob dieser bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm in der Entscheidung frei ist, bei Neueinstellungen von § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L abweichende Stufenzuordnungen vorzunehmen(vgl. BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 39, EzTöD 200 TV-L § 16 Stufenzuordnung Nr. 5; Fieberg GKÖD Stand Juli 2010 § 16 TVöD/TV-L Rn. 30; Bredemeier/Neffke/Neffke TVöD/TV-L § 16 Rn. 22). Aufgrund der Äußerungen des Personalreferenten in dem Gespräch vom 6. Dezember 2006 war allein die Zuordnung der Klägerin zur Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe ermessensfehlerfrei. Eine tarifgerechte Vergütung in der in diesem Gespräch zugesagten Höhe war nur durch eine derartige Ausübung des Ermessens möglich.

18

aa) Am 1. Dezember 2006 hatte die Klägerin telefonisch um Mitteilung der zu erwartenden Vergütungshöhe gebeten. Nach Rücksprache mit dem LBV hatte ihr der Personalreferent am 6. Dezember 2006 eine Gehaltsspanne von 3.668,89 Euro bis 3.994,96 Euro brutto mitgeteilt. Genaueres könne er wegen des neuen TV-L nicht sagen, aber das sei sicher. Die Klägerin könne jetzt ihr bisheriges Arbeitsverhältnis kündigen. Das beklagte Land hat also die Klägerin unter Zusage einer bestimmten Gehaltsspanne ausdrücklich zur Kündigung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses veranlasst, um seinen Personalbedarf durch Einstellung der Klägerin zu decken. Tatsächlich war aufgrund der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L nur eine Zuordnung der Klägerin zur Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 und damit eine monatliche Vergütung von 3.058,00 Euro brutto möglich, die die auf der Auskunft des LBV basierende zugesagte Gehaltsspanne deutlich unterschritt.

19

bb) Die aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalls bestehende berechtigte Gehaltserwartung der Klägerin war tarifgerecht nur durch deren Zuordnung zur Entgeltstufe 5 ihrer Entgeltgruppe auf Grundlage der Bestimmung in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu erfüllen. Es blieb darum aus von den Arbeitsgerichten nachprüfbaren Rechtsgründen für eine Ermessensentscheidung des beklagten Landes kein Raum mehr. In dieser besonderen Situation hatte die Klägerin darum nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern einen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Ermessens dahin, dass sie der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet wurde. Erst aus dieser Stufe erzielte sie - unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 TVÜ-Länder - mit 4.018,00 Euro brutto monatlich ein Entgelt, das die ihr zugesagte Gehaltsspanne nicht unterschritt. Das beklagte Land war verpflichtet, diese einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen (vgl. zu dieser Rechtsfolge einer Ermessensreduzierung auf Null BVerwG 18. August 1960 - I C 42.59 - BVerwGE 11, 95, 97; BGH 26. April 1979 - III ZR 20/78 - zu III 4 der Gründe, MDR 1980, 127).

20

cc) Der Vorbehalt in 16.2.6 der Durchführungshinweise zu Abschnitt III des TV-L vom 27. November 2006, von der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nur mit Zustimmung des Finanzministers Gebrauch machen zu können, steht dem nicht entgegen. Dieser verwaltungsinterne öffentlich-rechtliche Zustimmungsvorbehalt entfaltet im Arbeitsverhältnis der Klägerin keine unmittelbare Wirkung.

21

3. Der Anspruch der Klägerin auf eine Zuordnung zu der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe und Zahlung der sich daraus ergebenden Vergütung ist für die Zeit seit ihrer Einstellung bis einschließlich Mai 2007 verfallen. Darauf hat bereits das Landesarbeitsgericht hingewiesen.

22

a) Die Schreiben des Schulleiters vom 23. April 2007 und des Bezirkspersonalrats vom 12. Juni 2007 genügen den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L nicht. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten von den Beschäftigten oder dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Geltendmachungen durch Dritte wahren die Frist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L also nur, wenn diese erkennbar in Vollmacht für den Beschäftigten handeln(Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand August 2010 § 37 Rn. 175). Das ist bei den Schreiben vom 23. April 2007 und vom 12. Juni 2007 nicht der Fall. Sowohl der Schulleiter als auch der Bezirkspersonalrat haben nicht für die Klägerin, sondern für die Schule bzw. das Vertretungsgremium selbst gehandelt. Es kann daher dahinstehen, ob der Bezirkspersonalrat wegen seiner kollektivrechtlichen Aufgaben überhaupt befugt sein kann, Forderungen eines Beschäftigten vertretungsweise gegenüber dem Arbeitgeber zur Wahrung tarifvertraglicher Ausschlussfristen geltend zu machen (offengelassen auch von BAG 5. April 1995 - 5 AZR 961/93 - zu 2 b der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 130 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 111).

23

b) Das Geltendmachungsschreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. Dezember 2007 wahrt die Frist des § 37 TV-L erst für die Zeit ab Juni 2007.

24

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

25

1. Dem beklagten Land waren die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Rechtsstreit teilweise erledigt ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin von Beginn des Arbeitsverhältnisses die höchste Stufe ihrer Entgeltgruppe zustand.

26

2. Zur Ermittlung der Kostenquote war ein fiktiver, den gesamten Streitgegenstand abbildender Streitwert zu bilden. Dabei waren für jede Instanz bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der von der Feststellungsklage umfasste, vergangenheitsbezogene Zeitraum einschließlich der eingeklagten Rückstände einerseits und der zukunftsgerichtete Teil der Klage andererseits zu berücksichtigen. Letzterer war wegen der Ungewissheit der künftigen Entwicklung in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG mit dem 36-fachen der begehrten Vergütungsdifferenz zu bewerten. Ausgehend von dieser Berechnungsweise ist die Klägerin in allen Instanzen zu weniger als 10 % unterlegen. Ihre Zuvielforderung war damit verhältnismäßig geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO(Hüßtege in Thomas/Putzo 30. Aufl. § 92 Rn. 8; zweifelnd Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 92 Rn. 10 mwN zum Streitstand; für eine Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 92 Rn. 17). Höhere Kosten sind wegen der Deckelung des Streitwerts durch § 42 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 GKG nicht angefallen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    B. Stang    

        

    Augat    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2012 - 3 Sa 182/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung nach einem Betriebsübergang bei Anwendung der Regelungen des TVöD (VKA) für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst.

2

Die Klägerin wurde 1988 von der beklagten Stadt als Kindergärtnerin in einer Kindertagesstätte eingestellt. In dieser Einrichtung ist sie bis heute ununterbrochen tätig. Mit Vertrag vom 1. Januar 1992 vereinbarten die Parteien, dass auf das Arbeitsverhältnis die Regelungen des BAT-O sowie die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifnormen Anwendung finden. Beide Seiten waren zudem tarifrechtlich an den BAT-O gebunden. Die Klägerin war damals bereits Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und ist es heute noch. Gleiches gilt bzgl. der Mitgliedschaft der Beklagten im Kommunalen Arbeitgeberverband.

3

Im Jahr 1996 übernahm der Kreisverband „W“ e. V. der Arbeiterwohlfahrt (AWO) die Kindertagesstätte im Wege eines Betriebsübergangs. Unter dem 10. Dezember 1996 schloss die Klägerin mit der beklagten Stadt, dem übernehmenden Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt und dem Personalrat der Stadtverwaltung einen „Personalüberleitungsvertrag“, welcher auszugsweise wie folgt lautet:

        

㤠1

        

(1)     

Die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband „W“ e. V., tritt unter Anwendung des § 613a BGB ohne Probezeit in das bestehende Arbeitsverhältnis ein und verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges den MTV-G AWO für das Arbeitsverhältnis anzuwenden.

        

(2)     

Die AWO rechnet die Beschäftigungszeit ab 09.11.1988 im Sinne der Tarifverträge in vollem Umfang an.

        

...“   

        
4

Die Klägerin war nicht aufgrund Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft an die Tarifverträge der Arbeiterwohlfahrt gebunden. In der Folgezeit wandte der neue Arbeitgeber diese Tarifverträge jedoch ohne Beanstandung durch die Klägerin an.

5

Zum 1. Januar 2002 erfolgte ein Übergang der Kindertagesstätte auf die Arbeiterwohlfahrt A gGmbH (AWO A gGmbH) in E. Anlässlich dieses von der Klägerin widerspruchslos hingenommenen Betriebsübergangs erfolgte kein Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Die Vergütung belief sich auf monatlich 2.109,98 Euro brutto.

6

Mit Wirkung zum 1. Juni 2010 wurde die Kindertagesstätte wieder von der Beklagten im Wege eines erneuten Betriebsübergangs übernommen. Die Klägerin widersprach auch diesem Betriebsübergang nicht. Ein neuer Arbeitsvertrag wurde auch anlässlich dieses Betriebsübergangs nicht geschlossen.

7

Seit dem 1. Juni 2010 findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien sind die Regelungen für die Sparte Verwaltung maßgeblich. Anlage D.12 Nr. 3 der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) (entspricht § 1 der Anlage zu Abschnitt VIII. Sonderregelungen (VKA) § 56 TVöD-BT-V)enthält besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. In der aufgrund Änderungsvereinbarung Nr. 3 vom 27. Februar 2010 ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung enthält Nr. 3 der Anlage D.12 zum TVöD-V ua. folgende Bestimmungen:

        

„(1) 1Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften einschließlich Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C. 2Sie erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage C.

        

(2) Anstelle des § 16 gilt Folgendes:

        

1Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. 2Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 3Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 5Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt. …“

8

Eine identische Regelung enthält § 12.2 der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) (entspricht § 52 TVöD-BT-B) vom 1. August 2006 in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 3 vom 27. Februar 2010. Dieses Tarifwerk gilt gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. d TVöD-B unter bestimmten Voraussetzungen auch für Beschäftigte in Einrichtungen, die der Betreuung von Kindern dienen.

9

Die Beklagte vergütet die Klägerin seit dem 1. Juni 2010 nach der Entgeltgruppe S 8 als Erzieherin mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten in der Stufe 3. Ihr Grundentgelt beläuft sich damit auf 2.530,00 Euro brutto zzgl. einer VWL-Zulage von 6,65 Euro brutto. Die Personalleiterin der Beklagten erklärte der Klägerin, dass die Zuordnung zu einer höheren Stufe nicht in Betracht komme. Die Klägerin verlangte erfolglos eine Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe S 8. Mit ihrer am 14. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin dieses Ziel weiter.

10

Sie ist der Auffassung, dass sie so zu stellen sei, als ob sie durchgängig seit 1988 bei der Beklagten gearbeitet hätte. Dies ergebe sich aus den vertraglichen Vereinbarungen sowie aus den tariflichen Vorgaben. Der Vertrag vom 1. Januar 1992 verweise auf die Regelungen des BAT-O. Diese vertragliche Regelung sei zu keinem Zeitpunkt abgeändert worden. Folglich hätte das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen TVöD übergeleitet werden müssen. Sie wäre dann seit 1. Oktober 2007 nach dessen Entgeltgruppe 9 in Stufe 4 vergütet worden. Gemäß § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 TVÜ-VKA wäre sie als Beschäftigte im Erziehungsdienst zum 1. November 2009 mit einer „individuellen Erhöhung der Entgeltstufe“ von 239,51 Euro brutto in die Entgeltgruppe S 8 Stufe 4 übergeleitet worden. Die Annahme dieser fiktiven Überleitung folge auch aus einer Auslegung der maßgeblichen Überleitungsvorschriften des TVÜ-VKA bei Berücksichtigung des Schutzes von Vorbeschäftigungszeiten gemäß § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG.

11

Die Regelungen in Nr. 3 der Anlage D.12 zum TVöD-V stünden dem nicht entgegen. Die Übernahme eines Beschäftigten im Wege eines Betriebsübergangs stelle als Fall der gesetzlichen Begründung eines Arbeitsverhältnisses keine „Einstellung“ im tariflichen Sinne dar. Der Fall des Betriebsübergangs sei von den Tarifvertragsparteien nicht berücksichtigt worden. Diese unbewusste Tariflücke sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin gehend zu schließen, dass bei der Stufenzuordnung die im übernommenen Betrieb erbrachten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen seien. Würde man demgegenüber die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Wege eines Betriebsübergangs als „Einstellung“ nach Nr. 3 der Anlage D.12 zum TVöD-V ansehen, so müsste ihre Berufserfahrung und Beschäftigungszeit nach den Sätzen 3 bis 5 der Vorschrift berücksichtigt werden.

12

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Juni 2010 nach der Entgeltgruppe S 8, Stufe 4 zuzüglich einer individuellen Stufenerhöhung von 239,51 Euro brutto zu vergüten.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei nach Nr. 3 der Anlage D.12 zum TVöD-V hinsichtlich der Stufenzuordnung wie eine erstmals eingestellte Beschäftigte zu behandeln. Die vormals bestehende Inbezugnahme des BAT-O sei aufgrund der Neuregelung im Personalüberleitungsvertrag entfallen. Mangels Bestands eines Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlichen kommunalen Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Stichtage des TVÜ-VKA habe auch keine Überleitung in den TVöD stattgefunden. Die Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 in der Stufe 3 entspreche Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob gemäß übereinstimmender Ansicht der Parteien der TVöD-V oder aber in Wirklichkeit der TVöD-B anzuwenden ist, weil die jeweiligen einschlägigen Regelungen identisch sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe S 8 in der Stufe 4 TVöD (VKA).

16

A. Das Arbeitsverhältnis ging nicht zum 1. Juni 2010 gemäß § 613a Abs. 1 BGB mit dem Inhalt auf die Beklagte über, den es durch eine Überleitung nach Maßgabe des TVÜ-VKA in den TVöD (VKA) während der Vorbeschäftigung erhalten hätte. Das Arbeitsverhältnis fiel zu den maßgeblichen Stichtagen weder auf vertraglicher noch tarifrechtlicher Grundlage in den Geltungsbereich des TVöD (VKA). Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Kreisverband „W“ e. V. der Arbeiterwohlfahrt und der AWO A gGmbH waren nur die Bestimmungen der Tarifverträge der Arbeiterwohlfahrt maßgeblich. Folglich fand auch die von der Klägerin reklamierte Überleitung gemäß § 28a TVÜ-VKA zum 1. November 2009 nicht statt.

17

I. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gilt dieser Tarifvertrag für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbands der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände(VKA) ist, über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Überleitungsregelungen des TVÜ-VKA beziehen sich gemäß § 3 TVÜ-VKA nur auf die von § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA erfassten Beschäftigten. Dies gilt auch für die Vorgaben zur Stufenzuordnung gemäß §§ 6, 7 TVÜ-VKA. Nur soweit im TVÜ-VKA ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften des TVÜ-VKA auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber iSd. § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA).

18

Der TVÜ-VKA sieht unter Abschnitt IVa besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst vor. Gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA werden die unter den Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD fallenden Beschäftigten(§ 1 Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA) am 1. November 2009 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, übergeleitet. Gemäß § 28a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA bestimmt sich die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe nach § 28a Abs. 2 TVÜ-VKA.

19

II. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin unterfiel weder am 30. September 2005 noch am 1. November 2009 dem TVöD (VKA) und damit auch nicht dem TVÜ-VKA. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Trägern der Arbeiterwohlfahrt, dh. von 1996 bis zum 31. Mai 2010, waren vielmehr die Tarifverträge der Arbeiterwohlfahrt maßgeblich.

20

1. Die im Arbeitsvertrag von 1992 vereinbarte dynamische Verweisung auf den BAT-O wurde anlässlich des Betriebsübergangs auf den Kreisverband „W“ e. V. der Arbeiterwohlfahrt im Jahr 1996 durch § 1 Abs. 1 des Personalüberleitungsvertrags vom 10. Dezember 1996 aufgehoben und durch eine Verweisung auf den Manteltarifvertrag der Arbeiterwohlfahrt (MTV-G AWO) ersetzt. Diese erfasste auch die tariflichen Vergütungsregelungen im Bereich der Arbeiterwohlfahrt. Der Personalüberleitungsvertrag ist dahin gehend auszulegen. Rechtliche Bedenken gegen eine solche Vertragsänderung bestehen nicht.

21

a) Der Senat kann die Auslegung des Personalüberleitungsvertrags selbst vornehmen. Schon das formalisierte Erscheinungsbild des Vertrags spricht dafür, dass es sich um typische Vertragsbedingungen in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen handelt, welche das Revisionsgericht selbst auslegen kann (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 994/06 - Rn. 24). Würde es sich bei dem Vertrag dagegen um einen sog. atypischen Vertrag handeln, so wäre dessen Auslegung zwar vorrangig Sache des Tatsachengerichts und in der Revision nur in Grenzen nachprüfbar. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch eine Auslegung des Personalüberleitungsvertrags nicht vorgenommen. Da die Auslegung nicht mehr von der Feststellung besonderer Umstände des Einzelfalls abhängt, sondern sie lediglich aus der Vertragsurkunde selbst und der allgemeinen Stellung der Vertragsparteien zueinander im Hinblick auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft zu entnehmen ist, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 138/04 - zu II 2 a der Gründe). Darauf, ob nur eine einzige Auslegung möglich ist, kommt es nicht an (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 27 mwN).

22

b) Sowohl der Auslegungsmaßstab für atypische als auch der Maßstab für typische Verträge führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien des Personalüberleitungsvertrags anlässlich des Betriebsübergangs die vorher bestehende dynamische Verweisung auf den BAT-O durch eine Verweisung auf die Tarifverträge der Arbeiterwohlfahrt ersetzt haben. Dies ergibt der nach beiden Auslegungsmaßstäben maßgebliche Wortlaut des Vertrags sowie dessen Sinn und Zweck. In § 1 Abs. 1 des Vertrags verpflichtet sich der Kreisverband „W“ e. V. der Arbeiterwohlfahrt zur Anwendung des MTV-G AWO ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Daraus ergibt sich eindeutig, dass nunmehr dieses Tarifwerk für die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen maßgeblich sein soll. Da der Manteltarifvertrag in das Tarifsystem der Arbeiterwohlfahrt eingebettet war, erstreckt sich die Verweisung auch auf die ergänzenden Tarifverträge der Arbeiterwohlfahrt einschließlich der Vergütungsregelungen. Eine nur punktuelle Verweisung auf den Manteltarifvertrag unter Beibehaltung des BAT-O im Übrigen hätte keinen Sinn gemacht. Dementsprechend wird in § 1 Abs. 2 des Vertrags die Beschäftigungszeit auch im Sinne der „Tarifverträge“ angerechnet.

23

Mit dieser Vertragsänderung war die Klägerin ausweislich ihrer Unterschrift einverstanden. Ihr nunmehriges Verständnis, dass lediglich die Arbeitgeberseite sich einer Verpflichtung unterzogen habe, ist nicht überzeugend. Die Vereinbarung der Anwendbarkeit tariflicher Regelungen führt zwangsläufig zu einer Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, welche für beide Seiten Rechte und Pflichten begründet. § 1 Abs. 1 des Vertrags beinhaltet auch nicht nur eine Klarstellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses. Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf die Anwendung eines neuen Tarifwerks und bestätigt damit gerade nicht den bisherigen Inhalt des Vertragsverhältnisses.

24

c) Die Parteien des Personalüberleitungsvertrags waren an einer solchen Neuregelung nicht gehindert. Sie konnten ihr Arbeitsverhältnis anlässlich des Betriebsübergangs einzelvertraglich auf eine neue Rechtsgrundlage stellen, die fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein sollte (BAG 5. September 2012 - 4 AZR 750/10 - Rn. 21). Die Veränderungssperre des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen. Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden Rechtsnormen eines Tarifvertrags zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Regelungsgegenstand ist nur die Aufrechterhaltung der kollektiv-rechtlich geregelten Arbeitsbedingungen. Es geht um den Erhalt von ursprünglich normativ begründeten Besitzständen nach einem Betriebsübergang, in dessen Folge die Voraussetzungen für eine normative Weitergeltung entfallen sind (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 320/10 - Rn. 21). Einzelvertraglich begründete Vertragsbedingungen unterfallen demgegenüber dem Regelungsbereich des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieser sieht kein Verbot der Abänderung einzelvertraglicher Regelungen vor, weshalb die Arbeitsvertragsparteien auch anlässlich eines Betriebsübergangs privatautonom Vertragsänderungen vornehmen können.

25

2. Neben der einzelvertraglichen Inbezugnahme des BAT-O galt dieser bis zum Betriebsübergang wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit auch normativ gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG. Insoweit gilt § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Normen behalten auch beim Betriebserwerber ihren kollektiv-rechtlichen Charakter bei(vgl. ausführlich BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 61 ff., BAGE 130, 237). Allerdings können die Rechte und Pflichten schon vor Ablauf der Jahresfrist gemäß § 613a Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 BGB auch zu Lasten des Arbeitnehmers geändert werden, wenn bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien des Personalüberleitungsvertrags, wie dargelegt, vorgenommen. Unstreitig war die Klägerin an die Tarifverträge der Arbeiterwohlfahrt nicht gebunden, es fehlte damit die beiderseitige Tarifgebundenheit. Die Klägerin vereinbarte mit dem neuen Betriebsinhaber die Anwendung eines einschlägigen Tarifwerks der Arbeiterwohlfahrt. Anderes hat die Klägerin auch nicht behauptet.

26

3. Ungeachtet der durch den Personalüberleitungsvertrag vorgenommenen Abbedingung des BAT-O hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass ansonsten sowohl die gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangene Inbezugnahme des BAT-O als auch dessen durch § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete kollektiv-rechtliche Fortgeltung nur mit statischer Wirkung erfolgt wäre. Eine nach dem Betriebsübergang erstmals durch den TVÜ-VKA geregelte Überleitung auf den TVöD hätte auch dann nicht stattgefunden.

27

a) Bei der Inbezugnahmeklausel des Arbeitsvertrags von 1992 handelte es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die nach dem Betriebsübergang auf einen tarifungebundenen Erwerber nur noch statisch wirkt (vgl. zB BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 320/10 - Rn. 29; 15. Juni 2011 - 4 AZR 563/09 - Rn. 29).

28

Die Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung wegen der bezüglich der Ablösung des BAT-O durch den TVöD nachträglich entstandenen Vertragslücke (vgl. zur Tarifsukzession BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 30 ff.) stellt sich wegen des Wegfalls der ursprünglich vereinbarten Dynamik nicht. Aus der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG ergibt sich nicht, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Erwerber durch andere Kollektivverträge als die zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden binden und demnach verpflichten wollte, die Arbeitsbedingungen später durch die Anwendung eines neuen, nach dem Übergang geschlossenen Kollektivvertrags zu ändern (EuGH 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof] - Rn. 29, Slg. 2006, I-2397; ebenso zB BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 52).

29

b) Hinsichtlich der Überleitung der normativ geltenden Tarifvertragsregelungen gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB wäre ebenfalls eine statische Fortgeltung erfolgt. Dabei werden die Normen mit dem Tarifstand zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, den sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs aufweisen. Werden diese Normen nachträglich verändert, wirkt sich diese Veränderung nicht auf den Inhalt der übergegangenen Normen aus (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 83, BAGE 130, 237; 16. Mai 2012 4 AZR 321/10 - Rn. 32).

30

B. Seit dem Betriebsübergang auf die Beklagte zum 1. Juni 2010 gelten die von der Klägerin in Anspruch genommenen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst aufgrund beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Diese geben der Klägerin jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Stufenzuordnung.

31

I. Die Regelungen des TVÜ-VKA kommen nicht zur Anwendung. Entgegen der Auffassung der Revision können § 1 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 TVÜ-VKA nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass im Falle eines Betriebsübergangs, der aufgrund nunmehr beiderseitiger Tarifbindung die Anwendbarkeit des TVöD (VKA) auf das Arbeitsverhältnis zur Folge hat, eine fiktive Überleitung in den TVöD (VKA) erfolgen muss, wenn das Arbeitsverhältnis beim Betriebsveräußerer nicht den Regelungen des TVöD (VKA) unterfiel. Weder Wortlaut noch Zusammenhang oder Zweck der Überleitungsvorschriften lassen eine solche Auslegung zu.

32

1. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA und des § 28a Abs. 1 TVÜ-VKA ist eindeutig. Der TVÜ-VKA gibt klare Stichtage bzgl. der Überleitung vor. Arbeitsverhältnisse, die zu den Stichtagen nicht dem Geltungsbereich des TVöD (VKA) unterfielen, werden eindeutig nicht erfasst. Hiervon kann nur durch eine ausdrückliche tarifliche Regelung abgewichen werden (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA).

33

2. Gegen eine fiktive Überleitung spricht auch der Zusammenhang mit den Vorschriften des TVöD-AT (VKA). Während sich der TVÜ-VKA mit der Überleitung zu den Stichtagen bereits bestehender Arbeitsverhältnisse befasst, regelt der TVöD-AT (VKA) in § 16 Abs. 2 bis 3 die Stufenzuordnung für neu eingestellte Arbeitnehmer. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten. Dabei handelt es sich um einen gänzlich anderen Sachverhalt als die in § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA geregelte Überleitung bereits beschäftigter Arbeiter in den TVöD(BAG 13. August 2009 - 6 AZR 177/08 - Rn. 19). Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien im TVöD (VKA) ein differenziertes Entgeltsystem einschließlich besonderer Vorschriften zur Stufenzuordnung geschaffen haben. Mit diesen klaren Vorgaben lässt sich die von der Revision angeführte Auslegung des TVÜ-VKA im Sinne einer fiktiven Überleitung nicht vereinbaren. Eine solche, gleichsam rückwirkende, Überleitung wäre systemfremd.

34

II. Die Klägerin kann die begehrte Stufenzuordnung nicht gemäß Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V iVm. Anlage C zum TVöD-V beanspruchen. Dabei kann dahinstehen, ob der Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 BGB eine „Einstellung“ gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V darstellt oder ob insoweit eine Tariflücke vorliegt. Wird die gesetzliche Begründung eines Arbeitsverhältnisses in Folge eines Betriebsübergangs von Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V erfasst, so ist die Beklagte nach diesen tariflichen Vorgaben nicht zur Vergütung der Klägerin nach Stufe 4 der Entgeltgruppe S 8 verpflichtet. Handelt es sich dagegen um keine „Einstellung“ gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V, so besteht eine Tariflücke. Eine ergänzende Auslegung zur Schließung dieser Lücke darf der Senat jedoch nicht vornehmen. Folglich besteht auch in diesem Fall keine tarifliche Anspruchsgrundlage für die begehrte Stufenzuordnung.

35

1. Unterfällt die Begründung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsübergangs dem Begriff der „Einstellung“ gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V, so hat die Beklagte die Stufenzuordnung zutreffend ohne Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V vorgenommen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor.

36

a) Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V sieht keine zwingende Berücksichtigung der Beschäftigungszeit bei dem Betriebsveräußerer vor. Hierdurch wird Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.

37

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Parteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 15 mwN). Die tarifliche Berücksichtigung von Beschäftigungs- und Tätigkeitszeiten kann in Tarifverträgen in sehr verschiedener Weise geregelt werden. Den Tarifvertragsparteien ist es dabei grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 42, BAGE 124, 240).

38

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor.

39

(1) Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 25).

40

(2) Die Gleichbehandlung von Einstellungen aufgrund vertraglicher Neubegründung und gesetzlicher Begründung wegen eines Betriebsübergangs in Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V ist gerechtfertigt, wenn es durch den Übergang zu einem Wechsel von einem privaten zu einem öffentlichen Arbeitgeber kommt. Der Beschäftigte kennt dann zwar den Betrieb, er war aber bisher in einem typischerweise andersartigen Umfeld tätig. Dementsprechend durften die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass der Einsatz der erworbenen Berufserfahrung erst nach einer gewissen Eingewöhnungszeit zur Geltung kommt und insoweit eine Vergleichbarkeit mit der erstmaligen vertraglichen Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht (vgl. bezüglich der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L BAG 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 14, BAGE 135, 313). Anders kann es sich bei einer Einstellung in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst darstellen. Diese Situation haben die Tarifvertragsparteien jedoch in Nr. 3 Abs. 2 Satz 5 der Anlage D.12 zum TVöD-V besonders geregelt und dem öffentlichen Arbeitgeber einen entsprechenden Ermessensspielraum bei der Stufenzuordnung zugebilligt. Der Wechsel von einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet und daher typischerweise eine strukturelle Ähnlichkeit zum öffentlichen Dienst aufweist, wurde ebenfalls in der Tarifvorschrift bedacht. Damit wurde den verschiedenen Konstellationen Rechnung getragen.

41

b) Auch § 613a Abs. 1 BGB iVm. gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zwingt nicht zu einer Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer beim Betriebserwerber nach den bei diesem geltenden Tarifvorschriften keine Verschlechterungen der Vergütung wegen Nichtberücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten hinnehmen muss. Im vorliegenden Fall ist eine Verschlechterung nicht erkennbar.

42

aa) Es ist den Tarifvertragsparteien nicht verwehrt, bei der Festlegung von Kriterien für die Bemessung von Vergütungsbestandteilen den in der Vergangenheit absolvierten Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers, die dieser unmittelbar bei seinem Arbeitgeber erbracht hat, größere Bedeutung beizumessen als denjenigen, die er bei einem anderen Arbeitgeber erbracht hat, auch wenn das Arbeitsverhältnis von dem anderen Arbeitgeber auf den aktuellen Arbeitgeber nach § 613a Abs. 1 BGB übergegangen ist. § 613a BGB gewährt Bestandsschutz. Die Vorschrift schützt die Arbeitnehmer gegen den durch den Betriebsübergang bewirkten Verlust von Rechtspositionen, die sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber gehabt haben. Soweit diese durch den Zeitraum der bisherigen Beschäftigung beeinflusst sind, nehmen auch diese Beschäftigungszeiten an dem durch § 613a BGB bewirkten Schutz teil. Dies gilt aber nur für solche Rechte, die bereits bei dem Veräußerer bestanden haben. Soweit Rechte erst bei dem Erwerber begründet werden, die vorher nicht bestanden haben, ist der Schutz für den Bestand einzelner Elemente des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht gewährleistet. Dies gilt insbesondere, wenn die Rechte erst in einem Zeitraum nach Durchführung des Betriebsübergangs begründet werden und vom Arbeitnehmer somit erst beim Betriebserwerber erlangt werden können (BAG 9. April 2008 - 4 AZR 184/07 - Rn. 27, 28).

43

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zur Richtlinie 77/187/EWG entschieden, dass die Richtlinie die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens gewährleisten soll, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren. Das Dienstalter, das die übernommenen Arbeitnehmer bei ihrem früheren Arbeitgeber erworben haben, stellt als solches kein Recht dar, das die Arbeitnehmer gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber geltend machen könnten. Das Dienstalter dient vielmehr dazu, bestimmte finanzielle Rechte der Arbeitnehmer zu bestimmen, und diese Rechte müssen gegebenenfalls vom Erwerber in gleicher Weise, wie sie beim Veräußerer bestanden, aufrechterhalten werden (EuGH 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino und Chiappero] Rn. 50, Slg. 2000, I-6659; ebenso BAG 19. September 2007 - 4 AZR 714/06 - Rn. 25).

44

Mit seiner Entscheidung in der Sache “Scattolon“ vom 6. September 2011 (- C-108/10 - Slg. 2011, I-7491) hat der EuGH diese Rechtsprechung zur Richtlinie 77/187/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG und schließlich zur Richtlinie 2001/23/EG fortgeführt. Zudem hat er ausgeführt, dass die Inanspruchnahme der Möglichkeit, die für die übergegangenen Arbeitnehmer nach dem beim Veräußerer geltenden Tarifvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen mit sofortiger Wirkung durch die zu ersetzen, die nach dem beim Erwerber geltenden Tarifvertrag vorgesehen sind, nicht zum Ziel oder zur Folge haben darf, dass diesen Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen als die vor dem Übergang geltenden auferlegt werden (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 76, aaO). Bezogen auf die Vergütung hat der EuGH entschieden, dass es dem Richtlinienziel zuwider liefe, wenn Arbeitnehmer erhebliche Kürzungen ihres Arbeitsentgelts hinnehmen müssten, weil ihr Dienstalter nicht in dem Maße berücksichtigt werde, wie es erforderlich sei, um die Höhe des Arbeitsentgelts in etwa beizubehalten (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Tenor Nr. 2 und Rn. 81, aaO mit Verweis auf EuGH 11. November 2004 - C-425/02 - [Delahaye] Rn. 34, Slg. 2004, I-10823).

45

bb) Die Entscheidung in der Sache „Scattolon“ hat in der Literatur eine Diskussion darüber ausgelöst, ob der EuGH damit ein allgemeines Verschlechterungsverbot („insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen“) oder nur die Unvereinbarkeit einer erheblichen Kürzung des Arbeitsentgelts wegen Nichtberücksichtigung des beim Veräußerer erreichten Dienstalters festgestellt hat (gegen die Feststellung eines allgemeinen Verschlechterungsverbots: Winter RdA 2013, 36, 38; Sittard/Flockenhaus NZA 2013, 652, 654 f.; Willemsen RdA 2012, 291, 302; aA Sagan EuZA 2012, 247, 252; Steffan NZA 2012, 473, 475; zweifelnd Leder/Rodenbusch EWiR 2011, 737; Grau in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag Teil 15 Rn. 104b; von Steinau-Steinrück NJW-Spezial 2012, 434, 435).

46

cc) Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass sich ihre Arbeitsbedingungen durch den Betriebsübergang insgesamt verschlechtert hätten. Ihre Klage ist allein auf die Stufenzuordnung, dh. auf die Vergütungshöhe, gerichtet. Problematisch wäre eine Verminderung ihres Arbeitsentgelts. Eine solche liegt aber nicht vor. Die Klägerin hat beim Betriebsveräußerer unbestritten 2.109,98 Euro brutto als Grundvergütung monatlich verdient. Bei der Beklagten erzielt sie demgegenüber in der Entgeltgruppe S 8 in der Stufe 3 TVöD (VKA) 2.530,00 Euro brutto als Grundentgelt. Es liegt daher eine wesentliche Einkommenserhöhung und keine Kürzung des Arbeitsentgelts vor, die evtl. vom Betriebserwerber verhindert werden müsste.

47

c) Die Beklagte hat die Stufenzuordnung zutreffend gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V vorgenommen.

48

aa) Gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V erfolgt „in der Regel“ eine Zuordnung zur Stufe 3, wenn eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren vorliegt. Die einschlägige Berufserfahrung hat die Beklagte der Klägerin zugestanden. Entgegen der Auffassung der Revision musste die Beklagte die Begründung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsübergangs nicht dahin gehend berücksichtigen, dass ein Sonderfall vorliegt, der eine Abweichung von der Regel darstellt und deshalb eine Zuordnung in eine höhere Stufe begründen muss.

49

(1) Die Formulierung „in der Regel“ bedeutet, dass bei entsprechender einschlägiger Berufserfahrung der Arbeitgeber typischerweise die Zuordnung zur Stufe 3 vorzunehmen und nur zu beurteilen hat, ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine Abweichung von der Regelzuordnung zur Stufe 3 rechtfertigt (vgl. zu § 16 Abs. 3 Satz 2 TVöD (Bund) BVerwG 7. März 2011 - 6 P 15.10 - Rn. 41). Bezüglich der teilweise wortgleichen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-AT (VKA) ist umstritten, ob es sich bei der Zuordnung zur Stufe 3 um eine Obergrenze handelt und eine höhere Stufenzuordnung ausschließlich im Rahmen der folgenden „Kann-Regelungen“ möglich ist (so Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Oktober 2009 Teil B 1 § 16 (VKA) Rn. 37) oder ob eine Abweichung in beide Richtungen erfolgen kann (so VG Frankfurt am Main 1. März 2010 - 23 K 4011/09.F.PV - Rn. 29; BeckOK TVöD/Felix Stand 1. Juli 2013 TVöD-AT § 16 (VKA) Rn. 16e).

50

(2) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V eine Obergrenze vorsieht. Versteht man die Begründung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsübergangs als „Einstellung“ gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V, so liegt deshalb kein atypischer Fall bezüglich der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung vor. Der Betriebsübergang ist dann für sich genommen kein Sonderfall, sondern nur eine Art der Einstellung. Die Beurteilung, ob ein atypischer Fall vorliegt, bezieht sich auf die Berufserfahrung und nicht auf die Umstände der Einstellung. Es soll die Berufserfahrung honoriert werden, die dem Beschäftigten bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird, zugutekommt (vgl. zu § 16 Abs. 2 TVöD (Bund) BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 23). Für die Nutzung der Berufserfahrung kann es unerheblich sein, ob das Arbeitsverhältnis vertraglich begründet wurde oder wegen eines Betriebsübergangs auf gesetzlicher Grundlage entstand.

51

Da die Klägerin dem Regelfall entsprechend der Stufe 3 zugeordnet wurde, ergibt sich aus Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V kein weiter gehender Anspruch.

52

bb) Ein Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 4 besteht auch nicht gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 der Anlage D.12 zum TVöD-V. Es liegt schon keine Neueinstellung „zur Deckung des Personalbedarfs“ vor. Hierfür ist erforderlich, dass der Personalbedarf ohne die Berücksichtigung von Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden kann (vgl. zu § 21a Abs. 4 BMT-G BAG 26. Juni 2008 - 6 AZR 498/07 - Rn. 29; zu § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 15). Die Vorschrift zielt darauf ab, Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen zu können (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juli 2011 Teil B 1 § 16 (VKA) Rn. 43; Spengler in Burger TVöD/TV-L 2. Aufl. § 16 Rn. 10).

53

Die Einstellung der Klägerin erfolgte nicht vor dem Hintergrund bestehender Personalgewinnungsschwierigkeiten. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund des Betriebsübergangs kraft Gesetzes überging. Die Klägerin musste nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags bewegt werden. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte im Falle eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 6 BGB) in Personalgewinnungsschwierigkeiten geraten wäre. Vielmehr hat die Personalleiterin der Beklagten der Klägerin deutlich gemacht, dass die Zuordnung zu einer höheren Stufe nicht erfolgen werde. Der Widerspruch der Klägerin wurde damit in Kauf genommen. Die Beklagte hätte die Klägerin dann zur Deckung des Personalbedarfs durch eine andere Kraft ersetzen müssen. Die Klägerin führt nicht an, dass dies nicht möglich gewesen wäre.

54

cc) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 5 der Anlage D.12 zum TVöD-V.

55

(1) Es liegt keine Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 5 Alt. 1 der Anlage D.12 zum TVöD-V vor. Die Klägerin war vor dem Betriebsübergang seit 1996 bei Untergliederungen der Arbeiterwohlfahrt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war in dieser Zeit kein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. Durch den Verweis auf § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD-V macht Nr. 3 Abs. 2 Satz 5 der Anlage D.12 zum TVöD-V deutlich, dass ein solches Arbeitsverhältnis nur zu einem öffentlichen Arbeitgeber bestehen kann (vgl. zur Unterscheidung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Arbeitgebern und zum Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes: BAG 18. März 2010 - 6 AZR 918/08 - Rn. 28 bis 31). Die der Arbeiterwohlfahrt zuzurechnenden Arbeitgeber sind nicht öffentlich-rechtlich konstituiert und unterfallen nicht dem TVöD. Sie sind nichtöffentliche, dh. private Arbeitgeber.

56

(2) Allerdings kann gemäß Nr. 3 Abs. 2 Satz 5 Alt. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung auch ganz oder teilweise berücksichtigt werden, wenn eine Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, erfolgt.

57

Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass es sich bei den Tarifverträgen der Arbeiterwohlfahrt strukturell um dem TVöD vergleichbare Tarifverträge handelt. Dennoch besteht kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Zuordnung zur Stufe 4. Der Vortrag der Klägerin wird ihrer Darlegungslast bezüglich der „erworbenen Stufe“ nicht gerecht. Die Klägerin macht keine Angaben, welcher Tarifvertrag der Arbeiterwohlfahrt vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte ihre Vergütung regelte. Dem Personalüberleitungsvertrag vom 10. Dezember 1996 ist nur zu entnehmen, dass ab dem Betriebsübergang auf den Kreisverband „W“ e. V. der Arbeiterwohlfahrt der MTV-G AWO Anwendung finden sollte. Die Klägerin hat weder behauptet, dass sie bis zuletzt aufgrund dieser statischen Verweisung nach diesem Tarifwerk vergütet wurde, noch hat sie die weitere Tarifentwicklung bis hin zur letzten Vergütung durch die AWO AJS gGmbH dargestellt. Es ist auch sonst nicht erkennbar, innerhalb welcher tariflichen Vergütungsstruktur sie zuletzt welche Stufe erworben hatte.

58

2. Handelt es sich bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsübergangs um keine „Einstellung“ gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V, so besteht eine Tariflücke. Selbst bei Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke kann der Senat hier aber keine ergänzende Tarifvertragsauslegung vornehmen. Folglich kann auch keine tarifliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch erkannt werden.

59

a) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 29 mwN; vgl. auch BVerfG 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 - Rn. 29).

60

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich ggf. um eine bewusste oder unbewusste Regelungslücke handelt. Jedenfalls bleibt den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung. Wie dargestellt, können die Tarifvertragsparteien bei Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf einen kommunalen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einem privaten Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung berücksichtigen oder nicht, solange sie die durch höherrangiges Recht gezogenen Grenzen beachten. Diese Ausgestaltung bleibt den Tarifvertragsparteien überlassen.

61

C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge     

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Lorenz     

        

    Wollensak     

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2009 - 7 Sa 75/08 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2008 - 14 Ca 894/08 - teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab Juni 2007 unter Berücksichtigung von § 20 TVÜ-Länder aus Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L zu vergüten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision zurückgewiesen.

4. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der Stufenzuordnung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

2

Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin und arbeitete über 20 Jahre in ihrem Beruf, zuletzt beim Internationalen Bund in dessen Bildungszentrum St. Seit dem 18. Dezember 2006 ist sie für das beklagte Land als Lehrerin an der Gewerblichen Schule H in St tätig. Auf das mit Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2006 begründete Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der TV-L Anwendung. Die Einstellung der Klägerin erfolgte zur Deckung des durch den Tod eines an der Schule H beschäftigten Lehrers im Oktober 2006 eingetretenen Personalbedarfs. Die Klägerin bewarb sich am 21. November 2006 und hatte am 28. November 2006 ein Vorstellungsgespräch. Am 6. Dezember 2006 teilte ihr der zuständige Personalreferent des Regierungspräsidiums auf ihre Bitte vom 1. Dezember 2006 zum Zwecke des Gehaltsvergleichs nach Rücksprache mit dem Landesamt für Bezüge und Versorgung (LBV) eine Gehaltspanne von 3.668,89 Euro bis 3.994,96 Euro brutto mit. Genaueres könne er wegen des neuen TV-L nicht angeben, aber das sei sicher. Die Klägerin könne jetzt ihr bisheriges Arbeitsverhältnis kündigen. Daraufhin kündigte die Klägerin noch am selben Tag ihr Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land ist eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 13 vereinbart.

3

Im Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin regelte § 16 TV-L die Stufenzuordnung wie folgt:

        

„...   

        

(2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

        

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:           

        

1.    

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

        

…“    

4

Das Finanzministerium des beklagten Landes hat in den Durchführungshinweisen zu Abschnitt III des TV-L unter dem 27. November 2006 (Az.: 1-0341.0/22) unter 16.2.6 bestimmt, dass von der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nur mit Zustimmung des Finanzministeriums Gebrauch gemacht werden könne.

5

Das beklagte Land ordnete die Klägerin der Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 TV-L zu und zahlte ihr die daraus resultierende Bruttomonatsvergütung von 3.058,00 Euro.

6

Die Klägerin beanstandete mündlich die Höhe der ihr gezahlten Vergütung. Der Leiter der Schule H bat mit Schreiben vom 23. April 2007 darum, die Klägerin der Stufe 3 bzw. 4 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 wandte sich der Bezirkspersonalrat an das Regierungspräsidium und teilte mit, dass die Klägerin sich mit der Bitte an ihn gewandt habe, ihre Stufenzuordnung zu überprüfen. Er schloss mit den Worten „Der BPR bittet aus den genannten Gründen die Einstufung zu überprüfen und Frau S … eine Einstufung in Gruppe 4 zu gewähren“. Mit Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2007 machte die Klägerin den Vergütungsanspruch aus der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe schriftlich geltend.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Äußerung des Personalreferenten im Gespräch vom 6. Dezember 2006 über die zu erzielende Gehaltsspanne sei dahin zu verstehen, dass sie einer Vergütungsstufe zugeordnet werden sollte, die möglichst die ihr genannten Beträge hergebe. Dabei könne es sich nur um die Stufen 4 oder 5 der Entgeltgruppe 13 handeln. Jedenfalls erfülle sie die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L. Darum seien die festgestellten erforderlichen Zeiten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Alles andere entspreche in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Höhe des Verdienstes für den Arbeitgeberwechsel von Bedeutung gewesen sei, nicht billigem Ermessen.

8

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung vom 18. Dezember 2006 aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 5, hilfsweise 4, hilfsweise 3 zu vergüten.

9

Das beklagte Land stützt seinen Klageabweisungsantrag darauf, dass Zeiten einschlägiger Berufserfahrung nicht gleichzeitig als förderliche Zeit iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L angerechnet werden könnten. Aus § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ergebe sich selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen dieser Norm für die Beschäftigten kein tariflicher Anspruch auf Berücksichtigung solcher Zeiten bei der Stufenzuordnung. Vielmehr komme dem Arbeitgeber insoweit ein einseitiges Bestimmungsrecht zu.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Allerdings erhält sie seit Dezember 2008 eine Vergütung aus der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist überwiegend begründet.

12

I. Das beklagte Land ist verpflichtet, das ihm durch § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L eröffnete Ermessen zugunsten der Klägerin auszuüben und diese mit Wirkung ab Juni 2007 der Stufe 5 der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen und sie unter Berücksichtigung des § 20 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Länder) aus dieser Stufe zu vergüten. Der für die davor liegende Zeit bestehende Anspruch der Klägerin auf eine solche Vergütung ist gemäß § 37 TV-L verfallen.

13

1. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf eine übertarifliche Stufenzuordnung zu der Stufe 3 oder einer höheren Stufe der Entgeltgruppe 13. Der zuständige Personalreferent hat der Klägerin in dem Gespräch vom 6. Dezember 2006 keine Vergütung aus einer bestimmten Stufe zugesagt, sondern lediglich nach Rücksprache mit dem LBV eine Gehaltsspanne genannt, die mit den Stufen der Entgelttabelle des TV-L auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 20 Abs. 1 TVÜ-Länder nicht korrespondiert.

14

2. Die Klägerin hat jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls einen Rechtsanspruch auf die Ausübung des durch § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L eröffneten Ermessens durch das beklagte Land dahin, dass dieses sie rückwirkend für die Zeit seit Juni 2007 der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zuordnet.

15

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L sind erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat in Anwendung der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des Begriffs „zur Deckung des Personalbedarfs“ in § 21a Abs. 2 BMT-G(26. Juni 2008 - 6 AZR 498/07 - Rn. 29, AP BMT-G II § 6 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 7 Nr. 2) festgestellt, dass die Klägerin zur Deckung eines solchen Bedarfs eingestellt worden ist. Es hat ferner angenommen, dass die frühere berufliche Tätigkeit der Klägerin förderlich für ihre aktuelle Tätigkeit ist. Das beklagte Land hat dies nicht mit Gegenrügen angegriffen.

16

b) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes begehrt die Klägerin keine unzulässige doppelte Berücksichtigung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung. Bei der Zuordnung der Klägerin zur Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe ist lediglich ein Jahr ihrer mehr als 20-jährigen Berufserfahrung berücksichtigt worden. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L hindert die Berücksichtigung der nicht anerkannten Berufsjahre nicht. Im Übrigen dürfte diese Vorschrift auch einer abermaligen Berücksichtigung des einen Jahres bei der Entscheidung gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht entgegenstehen, denn Satz 4 gilt ausdrücklich „unabhängig davon“, dh. unabhängig von Satz 3 (aA Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2010 § 16 (VKA) Rn. 41 für den wortgleichen § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA); Assheuer TV-L 2. Aufl. § 16 Rn. 42, der nur Tätigkeiten berücksichtigen will, die nicht bereits als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden können).

17

c) Es kann dahinstehen, ob § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein billiges Ermessen nach § 315 BGB eröffnet(in diesem Sinn BeckOK B/B/M/S/Felix TV-L § 16 Rn. 22; für die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen zur Deckung des Personalbedarfs in § 27 Abschnitt C BAT Senat 31. Januar 2002 - 6 AZR 508/01 - EzBAT BAT § 27 Abschnitt A-VKA Nr. 7; 26. Mai 1994 - 6 AZR 955/93 - AP BAT § 27 Nr. 5 = EzBAT BAT § 27 Abschnitt C Nr. 2)oder ob dieser bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm in der Entscheidung frei ist, bei Neueinstellungen von § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L abweichende Stufenzuordnungen vorzunehmen(vgl. BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 39, EzTöD 200 TV-L § 16 Stufenzuordnung Nr. 5; Fieberg GKÖD Stand Juli 2010 § 16 TVöD/TV-L Rn. 30; Bredemeier/Neffke/Neffke TVöD/TV-L § 16 Rn. 22). Aufgrund der Äußerungen des Personalreferenten in dem Gespräch vom 6. Dezember 2006 war allein die Zuordnung der Klägerin zur Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe ermessensfehlerfrei. Eine tarifgerechte Vergütung in der in diesem Gespräch zugesagten Höhe war nur durch eine derartige Ausübung des Ermessens möglich.

18

aa) Am 1. Dezember 2006 hatte die Klägerin telefonisch um Mitteilung der zu erwartenden Vergütungshöhe gebeten. Nach Rücksprache mit dem LBV hatte ihr der Personalreferent am 6. Dezember 2006 eine Gehaltsspanne von 3.668,89 Euro bis 3.994,96 Euro brutto mitgeteilt. Genaueres könne er wegen des neuen TV-L nicht sagen, aber das sei sicher. Die Klägerin könne jetzt ihr bisheriges Arbeitsverhältnis kündigen. Das beklagte Land hat also die Klägerin unter Zusage einer bestimmten Gehaltsspanne ausdrücklich zur Kündigung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses veranlasst, um seinen Personalbedarf durch Einstellung der Klägerin zu decken. Tatsächlich war aufgrund der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L nur eine Zuordnung der Klägerin zur Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 und damit eine monatliche Vergütung von 3.058,00 Euro brutto möglich, die die auf der Auskunft des LBV basierende zugesagte Gehaltsspanne deutlich unterschritt.

19

bb) Die aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalls bestehende berechtigte Gehaltserwartung der Klägerin war tarifgerecht nur durch deren Zuordnung zur Entgeltstufe 5 ihrer Entgeltgruppe auf Grundlage der Bestimmung in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu erfüllen. Es blieb darum aus von den Arbeitsgerichten nachprüfbaren Rechtsgründen für eine Ermessensentscheidung des beklagten Landes kein Raum mehr. In dieser besonderen Situation hatte die Klägerin darum nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern einen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Ermessens dahin, dass sie der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet wurde. Erst aus dieser Stufe erzielte sie - unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 TVÜ-Länder - mit 4.018,00 Euro brutto monatlich ein Entgelt, das die ihr zugesagte Gehaltsspanne nicht unterschritt. Das beklagte Land war verpflichtet, diese einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen (vgl. zu dieser Rechtsfolge einer Ermessensreduzierung auf Null BVerwG 18. August 1960 - I C 42.59 - BVerwGE 11, 95, 97; BGH 26. April 1979 - III ZR 20/78 - zu III 4 der Gründe, MDR 1980, 127).

20

cc) Der Vorbehalt in 16.2.6 der Durchführungshinweise zu Abschnitt III des TV-L vom 27. November 2006, von der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nur mit Zustimmung des Finanzministers Gebrauch machen zu können, steht dem nicht entgegen. Dieser verwaltungsinterne öffentlich-rechtliche Zustimmungsvorbehalt entfaltet im Arbeitsverhältnis der Klägerin keine unmittelbare Wirkung.

21

3. Der Anspruch der Klägerin auf eine Zuordnung zu der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe und Zahlung der sich daraus ergebenden Vergütung ist für die Zeit seit ihrer Einstellung bis einschließlich Mai 2007 verfallen. Darauf hat bereits das Landesarbeitsgericht hingewiesen.

22

a) Die Schreiben des Schulleiters vom 23. April 2007 und des Bezirkspersonalrats vom 12. Juni 2007 genügen den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L nicht. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten von den Beschäftigten oder dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Geltendmachungen durch Dritte wahren die Frist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L also nur, wenn diese erkennbar in Vollmacht für den Beschäftigten handeln(Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand August 2010 § 37 Rn. 175). Das ist bei den Schreiben vom 23. April 2007 und vom 12. Juni 2007 nicht der Fall. Sowohl der Schulleiter als auch der Bezirkspersonalrat haben nicht für die Klägerin, sondern für die Schule bzw. das Vertretungsgremium selbst gehandelt. Es kann daher dahinstehen, ob der Bezirkspersonalrat wegen seiner kollektivrechtlichen Aufgaben überhaupt befugt sein kann, Forderungen eines Beschäftigten vertretungsweise gegenüber dem Arbeitgeber zur Wahrung tarifvertraglicher Ausschlussfristen geltend zu machen (offengelassen auch von BAG 5. April 1995 - 5 AZR 961/93 - zu 2 b der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 130 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 111).

23

b) Das Geltendmachungsschreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. Dezember 2007 wahrt die Frist des § 37 TV-L erst für die Zeit ab Juni 2007.

24

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

25

1. Dem beklagten Land waren die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Rechtsstreit teilweise erledigt ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin von Beginn des Arbeitsverhältnisses die höchste Stufe ihrer Entgeltgruppe zustand.

26

2. Zur Ermittlung der Kostenquote war ein fiktiver, den gesamten Streitgegenstand abbildender Streitwert zu bilden. Dabei waren für jede Instanz bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der von der Feststellungsklage umfasste, vergangenheitsbezogene Zeitraum einschließlich der eingeklagten Rückstände einerseits und der zukunftsgerichtete Teil der Klage andererseits zu berücksichtigen. Letzterer war wegen der Ungewissheit der künftigen Entwicklung in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG mit dem 36-fachen der begehrten Vergütungsdifferenz zu bewerten. Ausgehend von dieser Berechnungsweise ist die Klägerin in allen Instanzen zu weniger als 10 % unterlegen. Ihre Zuvielforderung war damit verhältnismäßig geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO(Hüßtege in Thomas/Putzo 30. Aufl. § 92 Rn. 8; zweifelnd Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 92 Rn. 10 mwN zum Streitstand; für eine Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 92 Rn. 17). Höhere Kosten sind wegen der Deckelung des Streitwerts durch § 42 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 GKG nicht angefallen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    B. Stang    

        

    Augat    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.