Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Aug. 2012 - 8 Sa 126/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0829.8SA126.12.0A
published on 29/08/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Aug. 2012 - 8 Sa 126/12
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 31.01.2012, Az.: 6 Ca 597/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte.

2

Der Kläger ist seit dem 01.04.1985 bei den US-Streitkräften, derzeit in der Dienststelle Defense Logistics Agency (DLA) Distribution Europe, in G. als Sachbearbeiter beschäftigt. Er ist Vorsitzender der dortigen Betriebsvertretung.

3

Mit Schreiben des Dienststellenleiters vom 22.06.2011 wurde dem Kläger eine Abmahnung erteilt. Diese hat folgenden Inhalt:

4

"Sehr geehrter Herr A.,

5

hiermit erhalten Sie eine schriftliche Abmahnung, deren Begründung Sie den folgenden Absätzen entnehmen können:

6

Am Donnerstag, den 26. Mai 2011 haben Sie als Vorsitzender der Betriebsvertretung zwei Teilversammlungen bzw. Personalversammlungen geleitet.

7

In der ersten Versammlung waren außer mir als Dienststellenleiter auch mein Stellvertreter, Herr Brian G. Z anwesend, sowie Herr Y vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Mainz, der seinen Hund mit in den Saal gebracht hatte. Sie fragten, ob jemand etwas gegen den Verbleib des Hundes einzuwenden habe und äußerten dann: "Der Kommandeur hat ja auch seinen Stellvertreter, Herrn Z, mitgebracht, dann gleicht sich das ja aus". Trotz der Tatsache, dass einige Versammlungsteilnehmer hierauf laut lachten, setzten Sie die Versammlung ohne weitere Bemerkung hierzu fort. Nachdem ich Ihnen in einer Stellungnahme bei Beginn der zweiten Teilversammlung an diesem Tag darlegte, dass Ihre Formulierung nach meiner Einschätzung eine Ehrverletzung darstellt, äußerten Sie sich trotzdem erneut, nachdem ich die Versammlung verlassen hatte, in ähnlicher Weise. Gerichtet an die versammelten Arbeitnehmer und Gäste meinten Sie: "Der Manfred ( Y) hat seinen Hund dabei, LTC W hat seinen Z dabei.

8

Als arbeitsvertragliche Nebenpflicht obliegt Ihnen - unabhängig von Ihrer Funktion als Betriebsvertretungsvorsitzender und Leiter der Personalversammlung die Pflicht, die persönliche Ehre anderer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu wahren. Diese Pflicht zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte anderer gilt uneingeschränkt auch während ihrer Amtsausübung gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden, in besonderem Maße und gerade aber bei Äußerungen in der Betriebsöffentlichkeit.

9

Dadurch, dass Sie im Rahmen der Personalversammlung den stellvertretenden Kommandeur/Dienststellenleiter mit einem von Herrn Y mitgebrachten Hund gleichgesetzt haben, haben Sie ihn in seiner persönlichen Ehre herabgewürdigt. Des Weiteren haben Sie auch unterstellt, dass ich als Dienststellenleiter Herrn Z wie ein in meinem Eigentum stehendes Haustier mit mir führe bzw. behandele. Dies stellt auch eine Ehrverletzung mir gegenüber dar.

10

In einer Anhörung am 22.06.2011 konnten Sie Ihr Fehlverhalten nicht ausreichend rechtfertigen.

11

Zukünftig erwarte ich von Ihnen, dass Sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Persönlichkeitsrechte von Vorgesetzten und anderen Kollegen achten, insbesondere die persönliche Ehre nicht durch Äußerungen verletzen.

12

Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass ich gleiches oder ähnliches Fehlverhalten zukünftig nicht mehr hinnehmen werde und Ihr Arbeitsverhältnis gefährdet ist, wenn sich ein derartiger Vorfall wiederholt.

13

Sollten Sie die Berechtigung dieser Abmahnung bestreiten, so können Sie sich innerhalb von 15 Kalendertagen nach Erhalt im Rahmen des in der USAFE Vorschrift 36-1201 Beschwerdeverfahren äußern. Eine solche Beschwerde kann mündlich oder schriftlich vorgetragen werden und ist an Colonel Derek Smith, DLA Europe and Africa Regional Commander, DSN 430-7039 zu richten. Sollten Sie bezüglich Ihres Beschwerderechts Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Frau Bettina X, Personalbüro, Telefon ... oder ....

14

Wenn Sie von einer Stellungnahme absehen, wird diese Abmahnung für die Dauer von zwei Jahren in Ihren Personalunterlagen aufbewahrt. Das gleiche gilt, wenn durch Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Berechtigung der Abmahnung bestätigt wird".

15

Die in diesem Abmahnungsschreiben dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen sind zwischen den Parteien unstreitig. Vor Erhalt der Abmahnung am 30.06.2011 hatte sich der Kläger mit schriftlichen Stellungnahmen vom 08.06. und 22.06.2011 zu den Vorwürfen geäußert. Hinsichtlich des Inhalts dieser Stellungnahmen wird auf Bl. 9 und Bl. 10 d. A. Bezug genommen.

16

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 31.01.2012 (Bl. 59-61 d. A.).

17

Der Kläger hat beantragt,

18

die Beklagte zu verurteilen, auf die US-Streitkräfte, Dienststelle DLA, Distribution Europe, US Depot, Gebäude 75 25, ... G., vertreten durch den Dienststellenleiter, dahingehend einzuwirken, dass diese die dem Kläger unter dem Datum 22.06.2011 erteilte Abmahnung unverzüglich aus dessen Personalakte entfernen.

19

Die Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.01.2012 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 7 dieses Urteils (= Bl. 62-64 d. A.) verwiesen.

22

Gegen das ihm am 14.02.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.03.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 04.04.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 09.05.2012 begründet.

23

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Abmahnungsschreiben sei bereits deshalb aus seiner Personalakte zu entfernen, weil es an einem Pflichtenverstoß fehle. Er - der Kläger - habe den stellvertretenden Dienststellenleiter durch seine Äußerungen nicht mit einem Hund gleichgesetzt. Bereits zu Beginn der betreffenden Versammlung habe er zwei Besonderheiten festgestellt, nämlich dass zum einen ein Besucher seinen Hund mitgebracht habe, zum anderen der Dienststellenleiter auch seinen Stellvertreter. Beides entspreche nicht den Üblichkeiten bei Personalversammlungen. Diese Besonderheiten herauszustellen sei der Sinn seiner Äußerungen gewesen. Dabei sei keinerlei ehrverletzender Vergleich des stellvertretenden Dienststellenleiters mit einem Hund erfolgt. Vielmehr habe er bereits zu Beginn der Personalversammlung wörtlich festgestellt: "Herr Y hat seinen Hund mitgebracht." Sodann habe er die Anwesenden gefragt, ob jemand eine Hundeallergie habe. Nachdem es hierzu keine Wortmeldungen gegeben habe, habe er gesagt : "Herr Oberstleutnant W hat Herrn Z mitgebracht." Nach einer kurzen Pause, in der keiner der Teilnehmer Einwände erhoben habe, habe er sodann gesagt: "Dann gleicht sich das ja aus." Dass einige der Anwesenden daraufhin gelacht hätten, habe er nicht zu vertreten. Der Vergleich einer Person mit einem Hund habe ihm jedenfalls fern gelegen. Dies habe er in seinen Stellungnahmen vom 08.06. und 22.06.2011 sowie auch gesprächsweise gegenüber dem Dienststellenleiter klargestellt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er sich für seine missverständlichen Äußerungen entschuldigt habe. Die Abmahnung verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

24

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 09.05.2012 (Bl. 92-96 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 03.08.2012 (Bl. 117-120 d. A.) Bezug genommen.

25

Der Kläger beantragt,

26

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die ihm unter dem Datum 22.06.2011 erteilte Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Die Beklagte macht geltend, die Berufung sei unzulässig, da der im Berufungsverfahren geänderte Klageantrag nicht geeignet sei, die im erstinstanzlichen Urteil liegende Beschwer zu beseitigen. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 18.06.2012 (Bl. 11-116 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

30

Die Berufung ist zulässig.

31

Das an sich statthafte Rechtsmittel ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch ansonsten bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken. Der Kläger ist durch das erstinstanzliche Urteil beschwert, wobei der Wert des Beschwerdegegenstandes die in § 64 Abs. 2b ArbGG normierte Grenze von 600,00 € deutlich übersteigt. Der Berufungsantrag ist auch - entgegen der Ansicht der Beklagten - darauf gerichtet, diese Beschwer zu beseitigen. Der Kläger verfolgt mit dem geänderten Antrag nämlich, ebenso wie mit dem erstinstanzlich abgewiesenen Antrag, das Ziel, dass die Beklagte eine Entfernung des Abmahnungsschreibens vom 22.06.2011 aus seiner Personalakte herbeiführt.

32

Die im Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO ebenfalls zulässig. Soweit der Kläger mit der Neuformulierung seines Antrages nicht mehr, wie in erster Instanz, ein auf die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte gerichtetes Einwirken der Beklagten auf die US-Streitkräfte begehrt, sondern die Beklagte nunmehr selbst auf Entfernung der Abmahnung in Anspruch nimmt, so entspricht dies der Rechtslage (vgl. BAG v. 29.01.1986 - 4 AZR 479/84, AP Nr. 2 zu § 48 TVAL 2) und ist daher sachdienlich. Darüber hinaus wird die Klage, auch in ihrer geänderten Fassung, lediglich auf solche Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht nach § 529 ZPO ohnehin seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.

II.

33

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

34

Die auf Entfernung des Abmahnungsschreibens vom 22.06.2011 gerichtete Klage ist nicht begründet.

35

Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Bei der Abmahnung, die in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich verankert wurde, handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist er den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rügefunktion). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion). Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 606/08 - NZA 2009, 1111). Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist; es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten rügt (BAG v. 07.09.1988 - 5 AZR 625/87 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Abmahnung). Allerdings ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (BAG v. 09.08.1984 - 2 AZR 400/83 - AP Nr. 12 zu § 1 Kündigungsschutzgesetz 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

36

Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Entfernung des Abmahnungsschreibens vom 22.06.2011 aus seiner Personalakte.

37

Die Abmahnung enthält keine unzutreffenden Tatsachenbehauptungen. Die Richtigkeit der dort wiedergegebenen Tatsachen, insbesondere auch bezüglich der vom Kläger anlässlich der Personalversammlung vom 26.05.2011 getätigten Äußerungen hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Demnach hat der Kläger zu Beginn der ersten Teilversammlung im Anschluss auf seine Frage, ob jemand etwas gegen den Verbleib des von einem Vertreter des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung mitgebrachten Hundes einzuwenden habe, geäußert: "Der Kommandeur hat ja auch seinen Stellvertreter, Herrn Z mitgebracht". Sodann hat der Kläger weiter erklärt: "Dann gleicht sich das ja aus". Im Laufe der zweiten Teilversammlung hat der Kläger, obwohl er vom Dienststellenleiter darauf hingewiesen worden war, dass dieser seine vorherigen Äußerungen als Ehrverletzung empfand, an die versammelten Arbeitnehmer und Gäste gerichtet erklärt: "Der Manfred (der Vertreter des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung) hat seinen Hund dabei, LTC W (der Dienststellenleiter) hat seinen Z dabei".

38

Die Abmahnung beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Bewertung des Verhaltens des Klägers. Der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf, der Kläger habe mit seinen Äußerungen den stellvertretenden Dienststellenleiter in seiner persönlichen Ehre herabgewürdigt, indem er ihn mit einem von Herrn Y mitgebrachten Hund gleichgesetzt habe, trifft ebenso zu, wie der Vorwurf, auch der Dienststellenleiter selbst sei in seiner Ehre verletzt, weil durch diese Äußerungen auch der Eindruck vermittelt werde, dieser behandele seinen Stellvertreter wie ein Haustier. Zutreffend wird in der Abmahnung auch darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Klägers eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten darstellt.

39

Soweit der Kläger geltend macht, eine Beleidigung des Dienststellenleiters und dessen Stellvertreters sei von ihm in keiner Weise beabsichtigt gewesen, so steht dies der Berechtigung der Abmahnung nicht entgegen. Es reicht nämlich insoweit aus, dass der Arbeitgeber in der Abmahnung den vorliegend zweifellos gegebenen objektiven Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten rügt. Darauf, ob der Kläger hinsichtlich des Pflichtenverstoßes vorsätzlich gehandelt hat oder gar beabsichtigte, den Dienststellenleiter sowie dessen Stellvertreter zu beleidigen, kommt es nicht an. Das Maß der subjektiven Vorwerfbarkeit ist für die Berechtigung einer Abmahnung ohne Belang.

40

Letztlich verstößt die streitbefangene Abmahnung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung zunächst selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers missbilligen will und ob er deswegen eine mündliche oder schriftliche Abmahnung erteilen will. Eine Abmahnung ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Arbeitgeber über den erhobenen Vorwurf auch hinwegsehen könnte, etwa weil dem Arbeitnehmer ein bewusster Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten fern lag. Es ist dem Arbeitgeber daher vorliegend nicht verwehrt, mit Erteilung der Abmahnung deutlich zu machen, dass er es nicht hinnimmt, wenn der Kläger Vorgesetzte in deren Ehre verletzt.

41

Der Umstand, dass sich der Kläger im Nachhinein für sein Fehlverhalten entschuldigt hat, steht der Berechtigung der Abmahnung ebenfalls nicht entgegen.

III.

42

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

43

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 12/07/2018 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2018, Az. 2 Ca 1028/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.