Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2016 - 7 Sa 343/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19. Mai 2015, Az. 4 Ca 1261/14, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
- 2
Die 1969 geborene Klägerin ist seit dem 1. Februar 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Januar 19990 richtet sich das Arbeitsverhältnis "nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und einer etwaigen besonderen Dienstordnung". Seit dem 1. Oktober 2005 wendet die Beklagte den TVöD in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung an. Die Klägerin ist seit 1993 als Standesbeamtin eingesetzt. Die Tätigkeit im derzeitigen Zuschnitt übt sie seit 2009 aus. Sie ist zuletzt in die Entgeltgruppe 8, Stufe 06, eingeordnet. Sie ist in Teilzeit beschäftigt.
- 3
Mit Stellungnahme vom 3. März 2014 (Bl.13 f. d. A.) befürwortete die Abteilungsleiterin der Klägerin eine Höhergruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe E 10. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 28. Mai 2014 (Bl. 15 d. A.) mit, dass die Überprüfung der Stellenbewertung ergeben habe, dass die Stelle nach E 8 TVöD-V zu bewerten sei.
- 4
Die Beklagte hat für die Tätigkeit ihrer Standesbeamten das Geschäftszimmermodell eingeführt. Danach sind sämtliche Standesbeamte für alle Vorgänge zuständig. Die Klägerin ist in folgenden Bereichen tätig:
- 5
- Geburtsbeurkundung
12 %
- Mutterschafts- und Vaterschaftsanerkennungen
4 %
- Eheschließungen
20 %
- Lebenspartnerschaften
6 %
- Sterbefallbeurkundung
14 %
- Ortspolizeiliches Bestattungswesen
9 %
- Beurkundung von Religionsaustritten
3 %
- Beurkundung von Namenserklärungen
4 %
- Nachbeurkundung von Geburten, Sterbefällen sowie Eheschließungen
5 %
- Fortführung der Personenstandseinträge
8 %
- Berichtigung Personenstandseinträge
3 %
- Prüfen und Abschließen der Beurkundung von Vorgängen aller Art
5 %
- Führen der Kasse
7 %
- 6
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Vergütung nach Entgeltgruppe E 10, hilfsweise nach E 9 zusteht.
- 7
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 19. Mai 2015 (Bl. 118 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe E 10 Stufe 03 des TVöD zu zahlen,
- 10
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe E 9 Stufe 04 des TVöD zu zahlen.
- 11
Die Beklagte hat beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat die Klage durch Urteil vom 19. Mai 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage sei als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Die Anträge seien dahin auszulegen, dass die von der Klägerin begehrte Feststellung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung getroffen werden solle. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Klägerin eine höhere als die bisherige Vergütung gemäß E 8 zu zahlen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie die Voraussetzungen der Entgeltgruppen E 9 oder E 10 erfülle. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde unstreitig der BAT und seit dem 1. Oktober 2005 der TVöD (VKA) Anwendung. Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gälten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT einschließlich der Vergütungsordnung weiter. Gemäß der Anlage 1 zum TVÜ-VKA entspreche die Entgeltgruppe 8 der Vergütungsgruppe V c BAT. Die Klägerin beantrage IV a BAT, hilfsweise IV b bzw. V b BAT. Sie habe bereits nicht die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT in dem erforderlichen Umfang dargelegt. Sie könne ihr Eingruppierungsverlangen nicht darauf stützen, dass eine Kollegin gemäß A 11 vergütet werde. Auch die Ausführungen zu ihrer Tätigkeit reichten nicht aus, um zu 50 % Tätigkeiten zu erkennen, die umfassende Sachkenntnisse und selbständige Leistungen erforderten.
- 14
Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Bl.121 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 15
Das genannte Urteil ist der Klägerin am 30. Juni 2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am 27. Juli 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. Juli 2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 31. August 2015 bis zum 30. September 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 30. September 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
- 16
Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 17. Februar 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 147 ff., 192 f. d. A.), zusammengefasst geltend,
das erstinstanzliche Gericht habe die Anforderungen, die an einen substantiierten Parteivortrag im Rahmen einer Eingruppierungsklage zu stellen seien, überspannt.
- 17
Sie begehre die höhere Vergütung ab dem Zeitpunkt, in welchem sie die Klage eingereicht habe. Nachdem die Klageeinreichung im Juli 2014 erfolgt sei, begehre sie Zahlung der höheren Vergütung ab dem Monat August 2014.
- 18
Da die Beklagte für ihre Standesbeamten das Geschäftszimmermodell eingeführt habe, werde von den Standesbeamten ein breites und fundiertes Fachwissen gefordert. Sie müsse sämtliche Kenntnisse im gesamten Bereich des Personenstandswesens aufweisen und diese in die Praxis umsetzen. Nicht allein die Kenntnis der einzelnen Vorschriften, sondern auch deren Anwendung im Einzelfall werde von ihr gefordert. Die von ihr geschilderten Beispiele seien keine Einzelfälle, sondern exemplarisch für ihre Tätigkeit. Hierbei ergebe sich bereits aus der Schilderung des Umfangs und der einzelnen Tätigkeiten, dass sie mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit mit Vorgängen betraut sei, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderten, mithin die genaue Kenntnis von Rechtsvorschriften und das Erkennen und Analysieren komplexer rechtlicher Zusammenhänge. In diesem Umfang müsse sie auch selbständige Leistungen erbringen und eigene Entscheidungen treffen.
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Im Zeitraum Januar 2014 bis 15. März 2015 habe sie insgesamt 58 Vorgänge aus dem Bereich Anmeldung Eheschließungen bearbeitet, davon 30 mit Auslandsbeteiligung. Die Zeitanteile der Tätigkeiten mit Auslandsbeteiligung beliefen sich mindestens auf 120 Minuten, diejenigen ohne Auslandsbezug auf 45 Minuten pro Vorgang. Hinsichtlich der von der Klägerin exemplarisch geschilderten Fälle wird auf Bl. 5 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 151 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 20
Beurkundungen von Geburten habe sie im Zeitraum Januar 2014 bis zum 27. Februar 2015 insgesamt 106 vorgenommen, davon 57 mit Auslandsbeteiligung. Bei einer Beurkundung der Geburt mit Auslandsbeteiligung sei mindestens eine zeitliche Dauer von 75 Minuten zu veranschlagen, bei einer Beurkundung ohne Auslandsbeteiligung mindestens 30 Minuten. Hinsichtlich der von der Klägerin exemplarisch wiedergegebenen Fälle wird auf Bl. 9 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 155 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 21
Bei der Beurkundung von Namenserklärungen könne sie keine genauen Zahlen angeben. Die Beurkundung von Namenserklärungen beinhalte die Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens, die Wiederannahme des Geburtsnamens und Ähnliches. Auch nicht nach Fallzahlen angegeben werden könnten Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, welche für andere Behörden vorgenommen würden, die Beurkundung von Namenserklärungen für Kinder (Anschlusserklärung an Ehename der Eltern, Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung gemeinsamer Sorge der Eltern, Einbenennung, Namenerteilung durch alleinsorgeberechtigten Elternteil), die Anmeldung von Eheschließungen, die nicht in D-Stadt stattfänden, die Prüfung von ausländischen Urkunden für andere Stellen (beispielsweise die Ausländerbehörde und den Bürgerservice), die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für deutsche Staatsangehörige zu Eheschließungen im Ausland sowie wie die Ausstellung von Merkblättern zur Anmeldung der Eheschließungen und die Eintragungen von Folgebeurkundungen in die jeweiligen Register.
- 22
Hinsichtlich der von der Klägerin exemplarisch für den Bereich Beurkundung von Namenserklärungen vorgetragenen Fälle wird auf Bl. 12 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 158 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 23
Bei der Beurkundung von Sterbefällen habe es im Zeitraum Januar 2014 bis zum 19. März 2015 183 Fälle gegeben, davon 69 mit Auslandsbeteiligung, die von Fall zu Fall mindestens 45 Minuten Aufwand erfordert hätten. Die Fälle ohne Auslandsbezug hätten eine durchschnittliche Fallbearbeitungszeit von 30 Minuten. Wegen der von der Klägerin angeführten Beispielsfälle im Bereich der Beurkundung von Sterbefällen wird auf Bl. 15 f. der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 161 f. d. A.) Bezug genommen.
- 24
Im Zeitraum Januar 2014 bis zum 20. März 2015 habe sie insgesamt 51 Eheschließungen vorgenommen, davon 27 mit Auslandsbeteiligung. Bei Trauungen mit Auslandsbezug sei von einem Zeitanteil pro Trauung von 75 Minuten auszugehen, dies beinhalte das Traugespräch, die Traurede, die Dolmetschererklärung und die Namenserklärung sowie weitere Schritte. Bei Trauungen ohne Auslandsbezug sei von einem Zeitanteil pro Trauung von 45 Minuten auszugehen. Für die Durchführung von Trauungen bzw. für die Gestaltung der Trauung gebe es keine gesetzlichen Regelungen. Wie die Trauung durchgeführt werde, liege im Ermessen des Standesbeamten. Gerade vor diesem Hintergrund habe ihre direkte Dienstvorgesetzte die Höhergruppierung befürwortet.
- 25
Bereits mit ihrer Stellung als Standesbeamtin sei ein umfangreiches und tiefgreifendes Wissen der einschlägigen Rechtsmaterialien erforderlich. Die Tätigkeit des Standesbeamten zeichne sich durch die ihm eingeräumte Weisungsfreiheit aus. Insoweit sei er fachlich unabhängig und keinen Weisungen von Vorgesetzten unterworfen und habe im Rahmen des öffentlichen Dienstes ein Alleinstellungsmerkmal.
- 26
Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19. Mai 2015, zugegangen am 30. Juni 2015, Az. 4 Ca 1261/14, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr mit Wirkung zum 1. August 2014 Vergütung nach der Vergütungsgruppe nach E 10 Stufe 3 respektive hilfsweise nach der Vergütungsgruppe E 9 Stufe 4 des TVöD zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 30
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 5. November 2015, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 186 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend.
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Die Klägerin werde den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten durchaus hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast auch im Berufungsverfahren bei Weitem nicht gerecht. Die von ihr angeführten Einzelfälle seien nicht aussagekräftig und ließen insbesondere keine Rückschlüsse auf die zeitlich überwiegend auszuübende und somit eingruppierungsrelevante Tätigkeit der Klägerin zu. Ein Nachweis, dass zur ordnungsgemäßen Ausübung des übertragenen Aufgabengebiets gründliche, umfassende Fachkenntnisse notwendig seien, sei der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen. Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne lägen nicht bereits vor, wenn die Klägerin „einschlägige Paragrafen ausgewählt“ habe. Die Klägerin habe im Jahr 2014 45 Eheschließungen, davon 24 mit Auslandsbeteiligung, 57 Eheanmeldungen, davon 24 mit Auslandsbeteiligung, 121 Sterbefälle, davon 46 mit Auslandbeteiligung sowie 82 Geburten, davon 43 mit Auslandsbeteiligung bearbeitet. Vom 1. Januar bis zum 17. April 2015 habe sie 7 Eheschließungen, davon 3 mit Auslandsbeteiligung und 6 Eheanmeldungen, davon 4 mit Auslandsbeteiligung bearbeitet. Vom 1. Januar bis zum 19. März 2015 habe die Klägerin 50 Sterbefälle, davon 23 mit Auslandsbeteiligung sowie im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 27. Februar 2015 25 Geburten, davon 14 mit Auslandsbeteiligung zu bearbeiten gehabt. Die von der Klägerin angegebenen Bearbeitungszeiten seien von ihrer Seite nicht überprüfbar.
- 32
Die Klägerin erfülle nicht die subjektive Voraussetzung des § 3 Bezirkstarifvertrag. Ab der Entgeltgruppe E 9 beschäftige sie nur Mitarbeiter im gehobenen Dienst bzw. Beamte mit entsprechenden beamtenrechtlichen Voraussetzungen.
- 33
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 2. März 2016 (Bl. 195 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
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In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.
I.
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Die Klage ist überwiegend zulässig. Grundsätzlich sind so genannte Eingruppierungsfeststellungsklagen im bestehenden Arbeitsverhältnis zulässig.
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Der Klage fehlt jedoch hinsichtlich der Feststellung der zutreffenden Entgeltstufe das Feststellungsinteresse. Grundsätzlich sind die Einstufung in die Entgeltgruppe einer Vergütungsordnung und die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe zwei verschiedene Streitgegenstände. Wird nicht nur die Eingruppierung, sondern auch die Stufenzuordnung innerhalb einer Vergütungsgruppe zum Gegenstand des Eingruppierungsfeststellungsantrags gemacht, bedarf es auch hierfür eines besonderen Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses ist nur dann anzunehmen, wenn auch die zutreffende Entgeltstufe zwischen den Parteien streitig ist (vgl. BAG, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08 – NZA 2010, 895, 896, Rn. 22; Schaub/Treber, 16. Aufl. 2016, § 65 Rn. 2). Das ist im vorliegenden Rechtsstreit - wie die Parteien im Kammertermin zweiter Instanz klargestellt haben - nicht der Fall.
II.
- 38
Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 10 bzw. E 9 nicht gegeben sind.
- 39
1. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach Entgeltgruppe E 10 beinhaltet die Geltendmachung des Anspruchs nach Entgeltgruppe E 9. Die ausdrückliche hilfsweise beantragte Vergütungsverpflichtung nach einer anderen, niedrigeren Entgeltstufe ist als unbeachtlich anzusehen. Es bedarf dann keiner gesonderten Antragstellung, wenn das tarifliche Tätigkeitsmerkmal des Hauptantrages als „weniger“ das des Hilfsantrages enthält. Das ist – wie hier – insbesondere bei den so genannten Aufbaufallgruppen anzunehmen, bei denen es hinsichtlich der niedrigeren Entgeltgruppe keiner eigenständigen Begründung bedarf (vgl. BAG, Urteil vom 6. Juni 2007 – 4 AZR 505/06 – NZA-RR 2008, 189, 191, Rn. 16.
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2. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) unter anderem die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT über den 30. September 2005 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe des TVÜ-VKA Anwendung (§ 1 Abs. 1 S. 3 TVÜ-VKA). Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a) den neuen Entgeltgruppen zugeordnet.
- 41
Anwendbar bleiben ferner die in § 17 TVÜ-VKA genannten Eingruppierungsgrundsätze. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Damit ist die auszuübende, nicht die ausgeübte Tätigkeit der maßgebliche Bestimmungsfaktor der tariflichen Eingruppierung. Die auszuübende Tätigkeit ist allein die dem Arbeitnehmer wirksam zugewiesene Tätigkeit. Da eine auszuübende Tätigkeit häufig aus mehreren Teiltätigkeiten unterschiedlicher Größe besteht, müssen Tätigkeiten mit einem kleineren Zeitanteil ebenso berücksichtigt werden wie Tätigkeiten mit einem größeren Zeitanteil. Es kommt nicht darauf an, welche Tätigkeit überwiegt oder der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt.
- 42
Für die tarifgerechte Eingruppierung unerheblich sind hingegen beispielsweise die Eingruppierung vergleichbarer Beschäftigter, die Besoldung vergleichbarer Beamter auf dem gleichen Dienstposten, die Einschätzung des Vorgesetzten, Stellenausschreibungen oder die Qualität der geleisteten Arbeit.
- 43
Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 S. 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT dieses.
- 44
3. Die Tätigkeit der Klägerin ist nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst zu bewerten. Die für die Ermittlung der Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Regelungen der Anlage 1a zum BAT lauten:
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“Vergütungsgruppe Vb
- 46
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
- 47
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)
- 48
Vergütungsgruppe IVb
- 49
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
...
- 50
Vergütungsgruppe IVa
- 51
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 a heraushebt.
- 52
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 a heraushebt.“
- 53
Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – NZA-RR 2012, 604, 606, Rn. 18; vom 25. Februar 2009 – 4 AZR 29/08 - -BeckRS 2009, 67077, Rn. 28, jeweils m. w. N.) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Danach muss die Klägerin die allgemeinen Voraussetzungen Vergütungsgruppe V b (Fallgruppe 1 a) BAT, der darauf aufbauenden Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe IV b BAT und anschließend die weiteren Merkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT erfüllen.
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4. Die Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage haben diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllen (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – NZA-RR 2012, 604, 606, Rn. 18).
- 55
Die Klägerin hat den von ihr auszuübenden Aufgabenkreis bereits nicht so genau und widerspruchsfrei dargestellt, dass die Kammer die von ihr ausgeführten Arbeitsvorgänge bestimmen könnte.
- 56
Nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeiten eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Dabei ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend Urteil vom 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 2; vom 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314) ist unter "Arbeitsvorgang" unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen praktischen Verwaltungsübung eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Beschäftigten zu verstehen. Dabei braucht es sich nicht unbedingt um den kleinstmöglichen abgrenzbaren Teil der Tätigkeit zu handeln. Hierbei sind alle Einzeltätigkeiten einschließlich der Zusammenhangstätigkeiten zusammenzufassen. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Arbeitsschritte sind nach der Arbeitsorganisation dann nicht trennbar, wenn sich erst im Verlauf der Bearbeitung ergibt, welche tarifliche Wertigkeit beispielsweise der zu jeweils zu bearbeitende Fall hat (BAG, Urteil von 17. Juni 2015 - 4 AZR 371/13 – NZA-RR 2016, 24, 25 Rn. 18 m. w. N.).
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Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen darzulegen, aus denen das Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen oder der Gesamt- bzw. Teiltätigkeiten vornehmen kann. Er hat dabei darzulegen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind und wie die einzelnen Aufgaben ausgeführt werden, welche Zusammenhangstätigkeiten gegeben sind, welche Verwaltungsübungen zur Zusammenfassung bestehen und wie die Zusammenarbeit und Aufgaben der einzelnen Bediensteten zu regeln sind. Darzulegen ist des Weiteren, inwieweit die Aufgaben tatsächlich voneinander abgegrenzt werden können, und ob sie auch jeweils für sich selbständig zu bewerten sind. Schließlich muss die Zeit angegeben werden, die zur Erledigung eines Arbeitsvorgangs benötigt wird.
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Die Klägerin hat zwar erstinstanzlich ihre Tätigkeit als Standesbeamtin in die Bereiche eingeteilt, in denen sie tätig ist, nämlich Geburtsbeurkundung (12 %), Mutterschafts- und Vaterschaftsanerkennungen (4 %), Eheschließungen (20 %), Lebenspartnerschaften (6 %), Sterbefallbeurkundung (14 %), ortspolizeiliches Bestattungswesen (9 %), Beurkundung von Religionsaustritten (3 %), Beurkundung von Namenserklärungen (4 %), Nachbeurkundung von Geburten, Sterbefällen sowie Eheschließungen (5 %), Fortführung der Personenstandseinträge (8 %), Berichtigung Personenstandseinträge (3 %), Prüfen und Abschließen der Beurkundung von Vorgängen aller Art (5 %) sowie das Führen der Kasse (7 %). In der Berufungsbegründung hat sie sodann jedoch zwischen dem Bereich „Anmeldung Eheschließung“, dieser wiederum unterteilt in die Fälle mit Auslands- und ohne Auslandsberührung, und dem Bereich „Eheschließungen“, ebenfalls gegliedert in Fälle mit bzw. ohne Auslandsbezug unterschieden. Insoweit kann die Kammer mangels Sachvortrags der Klägerin nicht nachvollziehen, inwieweit diese beiden Bereiche Anmeldung Eheschließung und Eheschließungen abgrenzbar sind oder ob es sich um Tätigkeiten eines Arbeitsvorgangs handelt. Konkrete, über die Schilderung von exemplarischen Fällen hinausgehende Arbeitsaufzeichnungen hat die Klägerin hierzu nicht vorgelegt.
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5. Vorliegend kann jedoch letztlich dahinstehen, von welchen Arbeitsvorgängen konkret auszugehen ist, insbesondere ob es sich bei der Anmeldung Eheschließung und der Eheschließung als solcher um getrennte Arbeitsvorgänge handelt. Denn auf der Grundlage ihres Vortrags steht der Klägerin unter keinem der denkbaren Zuschnitte der Arbeitsvorgänge ein Anspruch auf die angestrebte Vergütung zu.
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Die Vergütungsgruppe V b setzt neben den – hier vorliegenden – „gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen“ weiter „selbständige Leistungen“ voraus. Selbständige Leistungen liegen dann vor, wenn ein Ergebnis den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechend selbständig unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erarbeitet wird. Es muss eine Gedankenarbeit erbracht werden, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eigene Entschließung erfordert.
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Eine selbständige Leistung liegt nicht bereits vor, wenn der Arbeitnehmer selbständig arbeitet, also eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung erbringt. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist vielmehr ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Vom Arbeitnehmer werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an dessen Überlegungsvermögen gestellt werden. Der Arbeitnehmer muss dabei unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - BeckRS 2012, 70095 Rn. 42; vom 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - BeckRS 2009, 68651, Rn. 27 f., jeweils m. w. N.). Für die Erfüllung des Merkmals der selbständigen Leistungen genügt es nicht, dass ein Beurteilungsspielraum als solcher besteht. Vielmehr ist gerade bei der Ausfüllung dieses Spielraums das Abwägen unterschiedlicher Informationen erforderlich (BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - BeckRS 2009, 68651, Rn. 28).
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Die tariflichen Anforderungen werden erfüllt, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - BeckRS 2012, 70095, Rn. 43; vom 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - NZA-RR 2008, 189, 193, Rn. 34, jeweils m. w. N.). Selbständige Leistungen sind dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss (BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - BeckRS 2012, 70095 Rn. 43 m. w. N.).
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Hiervon ausgehend liegt das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht in rechtserheblichem Ausmaß vor. Solche selbständigen Tätigkeiten, die sich nicht bereits in der Umsetzung vorhandener Fachkenntnisse erschöpfen, hat die Klägerin allenfalls im Hinblick auf die Fälle mit Auslandsberührung dargelegt. Als Vorgänge mit Auslandsbeteiligung sind dabei solche anzusehen, in den die Beurkundung ausländischer Urkunden zu prüfen ist bzw. bei Eheschließungen, wenn mindestens einer der zu Trauenden nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
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Es ist nicht ausreichend, wenn die Klägerin die einzelnen Vorschriften nicht nur kennen, sondern auch anwenden muss. Eine selbständige Leistung ist daher nicht bereits dann gegeben, wenn die Klägerin die einschlägigen Paragrafen und Urteile auszuwählen und anzuwenden hat. Die Umsetzung der vorhandenen Fachkenntnisse ist noch keine "selbstständige Leistung" im Tarifsinn.
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"Selbständige Leistungen" liegen ebenfalls nicht bereits deshalb vor, weil die Standesbeamten gemäß § 2 Abs. 2 PStG bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen nicht an Weisungen gebunden sind. Selbständige Leistungen liegen - wie darlegt - nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer selbständig, das heißt ohne Aufsicht und weisungsfrei arbeitet.
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Jedenfalls bei der Beurkundung von Geburten und Sterbefällen ohne Auslandsbezug handelt es sich um Vorgänge, die sich ständig und gleichbleibend wiederholen. Denn angesichts der Formstrenge des Personenstandsrechts bleibt in diesen Standardfällen kein Raum für den Standesbeamten, eigene geistige Initiative zu entwickeln, weil der einzuschlagende Weg durch das Gesetz stets genau vorgezeichnet ist (Sächs. LAG, Urteil vom 7. Februar 2003 - 2 Sa 572/01 - BeckRS 2003, 17105, Rn. 37 m. w. N.). Nicht als selbständige Leistung ist in dem von der Klägerin genannten Beispielsfall anzunehmen, in dem eine Person in einer Klinik verstorben ist und die Angehörigen zu ermitteln sind. Insoweit ermittelt die Klägerin zwar eigenständig, ihr steht aber kein rechtlicher Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zu.
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Bei der Anmeldung von Eheschließungen und Eheschließungen ohne Auslandsberührung ist ebenfalls nicht erkennbar, dass selbständige Leistungen erbracht werden müssen. Für diese Fälle muss die Klägerin ihre Kenntnisse nicht in der Weise einsetzen, dass sie bei der Bearbeitung des Falls Ermessen ausüben oder Entscheidungen treffen muss, bei denen sie verschiedene Wege gehen kann. Auch insoweit handelt es sich um reinen Normenvollzug (vgl. Sächs. LAG, Urteil vom 7. Februar 2003 - 2 Sa 572/01 - BeckRS 2003, 17105, Rn. 40 m. w. N.). Die Ausgestaltung der Traufeier sowie das Verfassen und Halten der Traurede sind keine "selbständige Leistung" im Tarifsinn. Zwar gestaltet der Standesbeamte beides eigenständig, von ihm werden jedoch keine Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen im Hinblick auf das Arbeitsergebnis Anforderungen an dessen Überlegungsvermögen gestellt werden. Arbeitsergebnis ist insoweit die Eheschließung, also die Beurkundung der Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (vgl. § 14 PStG).
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Unter Zugrundelegung der von ihr genannten Fallzahlen und Bearbeitungszeiten ergeben sich aus den von der Klägerin angeführten Fällen mit Auslandsbezug bereits keine Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte ihrer Tätigkeit ausmachen. Eine prozentuale Bewertung der Arbeitsvorgänge ist im vorliegenden Fall bereits dadurch erschwert, dass die Klägerin nur für die Bereiche Anmeldung Eheschließung, Eheschließung, Geburten und Sterbefälle Angaben zu den Fallzahlen und Bearbeitungszeiten gemacht hat. Auch hat die Klägerin keinen einheitlichen Zeitraum gewählt, für den sie die Fallzahlen ermittelt hat. So hat sie für Geburtsbeurkundungen auf den Zeitraum 1. Januar 2014 bis zum 27. Februar 2015 abgestellt, für die Anmeldung Eheschließung auf den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 15. März 2015, für die Eheschließung als solche auf den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 20. März 2015 und für die Sterbefallbeurkundung auf die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 19. März 2015. Soweit die Klägerin erstinstanzlich die von ihr bearbeiteten Bereiche prozentual aufgegliedert hat, enthalten die angegebenen prozentualen Anteile keine Aussage darüber, welche Zeitanteile auf die „schwierigen“ Fälle mit Auslandsberührung und die einfacheren Fälle ohne Auslandsberührung entfallen. Auch eine Aufteilung der Prozentangaben im Verhältnis der von der Klägerin angegebenen Bearbeitungszeiten für Fälle mit und ohne Auslandsberührung scheidet im vorliegenden Fall aus. Zum einen hat die Beklagte erklärt, dass die von der Klägerin angegebenen Bearbeitungszeiten von ihrer Seite nicht überprüfbar seien. Zum anderen lassen sich die erstinstanzlich angegebenen prozentualen Anteile für Eheschließungen, Geburten und Sterbefällen nicht aus einer Multiplikation der Fallzahlen mit den aufgewandten Zeiten ermitteln. Im Verhältnis der angegebenen Bearbeitungszeiten zur Jahresarbeitszeit der Klägerin ergeben sich andere prozentuale Anteile als die erstinstanzlich vorgetragenen. Auch das vorgetragene Verhältnis der verschiedenen Bereiche zueinander lässt sich aus den angegebenen Fallzahlen multipliziert mit den Bearbeitungszeiten nicht errechnen.
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6. Die Klägerin hat auch weiter nicht dargelegt, dass ihre Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
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Eine Tätigkeit ist dann besonders verantwortungsvoll, wenn sich die Tätigkeit des Beschäftigten gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt.
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Dabei genügt zu einem schlüssigen Vortrag auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der klagenden Parteien sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT entsprechend den tarifvertraglichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – NZA-RR 2012, 604, Rn. 18 m. w. N.).
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7. Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass sich ihre Tätigkeit mindestens zu einem Drittel dadurch aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders schwierig und bedeutsam ist (Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b).
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Die Feststellung, ob sich die Klägerin mit ihrer Tätigkeit dadurch aus der Vergütungsgruppe IV b heraushebt, dass ihre Tätigkeit das genannte Heraushebungsmerkmal erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der Vergütungsgruppe IV b (Fallgruppe 1 a) gestellten Anforderungen treffen. Bereits die Vergütungsgruppe V b (Fallgruppe 1 a) setzt „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ voraus, die Vergütungsgruppe IV b (Fallgruppe 1 a) eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit. Die in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b vorausgesetzte besondere Schwierigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers. Erforderlich ist ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, das heißt an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss – auf Grund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal – zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen. Die Prüfung der einzelnen Anforderungen setzt daher ebenfalls einen wertenden Vergleich voraus (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – NZA-RR 2012, 604, 607, Rn. 22; vom 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - BeckRS 2010, 73528, Rn.37).
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Auch im Hinblick auf das Heraushebungsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ fehlt ein Tatsachenvortrag, der erkennen lässt, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlaubt. Eine Aufzählung von Tätigkeiten und Kompetenzen allein lässt noch keine Rückschlüsse auf ihren Stellenwert in einem aufeinander aufbauenden Eingruppierungsgefüge zu (vgl. BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – NZA-RR 2012, 604, 607, Rn. 29).
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8. Die Klägerin hat auch keinen "Anspruch auf Höhergruppierung" aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft. Nicht anwendbar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hingegen in den Fällen des bloßen Normenvollzugs. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum gibt es daher nicht. Ist der Beschäftigte folglich aufgrund der für ihn geltenden Tarifautomatik richtig eingruppiert, entspricht also der Ist-Zustand seiner Eingruppierung dem tariflichen Soll-Zustand, so kann er sich in der Regel nicht darauf berufen, dass vergleichbare Arbeitnehmer gegebenenfalls irrtümlich eine höhere Vergütung erhalten.
C.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Weisungen gebunden.
(3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden.
(4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher oder männlicher Form geführt.
(1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
(2) Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden.
(3) Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten; sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Niederschrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags genommen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.