Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2017 - 7 Sa 286/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0302.7Sa286.16.00
02.03.2017

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Anerkenntnis- und Teilendurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20. Mai 2016, Az. 4 Ca 28/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 16. Dezember 2015 und die Weiterbeschäftigung des Klägers.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. August 2015 als Senior Sales Manager bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.500,00 € zuzüglich eines variablen Zielbonus beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2015 (Bl. 6 ff. d. A.) zugrunde. In § 2 Abs. 2 S. 1 des Arbeitsvertrages ist eine Probezeit für die ersten fünf Monate vorgesehen, wobei das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Zeit von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann (§ 2 Abs. 2 S. 2 des Arbeitsvertrages).

3

Die Beklagte übersandte an den Kläger ein Kündigungsschreiben vom 16. Dezember 2015 zum 31. Dezember 2015, das diesem am 17. Dezember 2015 zugestellt wurde. Das Kündigungsschreiben (Bl. 5 d. A.) trägt links unten einen handschriftlichen Schriftzug mit den maschinenschriftlichen Unterzeilen „ E., Vorstand, C.“ sowie rechts handschriftlich “ppa. Y. Z.“ mit den maschinenschriftlichen Unterzeilen „ppa. Y. Z., Kaufmännische Leitung, C.“.

4

Im Handelsregister des AG Charlottenburg, HRB 00000 (Bl. 167 ff. d. A.) ist seit dem 4. März 2015 für Y. Z. „Prokura gemeinsam mit einem Vorstand“ eingetragen. Der Zeuge E. war seit dem 4. März 2015 neben den weiteren Vorständen X. W. und V. als Vorstand im Handelsregister eingetragen. Die Abberufung des Zeugen E. als Vorstand wurde am 25. August 2016 ins Handelsregister eingetragen.

5

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 hat der Kläger die Wirksamkeit der Kündigung gerügt. Er hat mit am 7. Januar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangener und der Beklagten am 13. Januar 2016 zugestellter Klageschrift Kündigungsschutzklage erhoben und diese durch am 29. Januar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag erweitert.

6

Der Kläger war der Ansicht,
die Kündigung sei unwirksam, da sie lediglich durch die Prokuristin Y. Z. unterzeichnet sei. Er hat bestritten, dass die Kündigung im Original von dem Zeugen E. unterzeichnet sei. Er war der Ansicht, auch die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen seien nicht erfüllt. Das „Gebilde“, das die Unterschrift darstellen solle, sei nicht lesbar. Es sei nicht einmal erkennbar, ob überhaupt noch ein Bezug zu dem Namen des Zeugen E. bestehe. Gemäß §§ 623, 126 Abs. 1 BGB sei ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, der die individuellen und entsprechenden charakteristischen Merkmale aufweise, welche eine Nachahmung erschwerten. Die Person des Ausstellers müsse identifiziert werden können. Der Schriftzug müsse sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lassen. Vorliegend fehlten irgendwelche Buchstaben oder Andeutungen von Buchstaben des Namens. Deutlich überwiegend und erkennbar seien die Buchstaben „i“ und „A“ oder auch ein „E“ bzw. von rechts nach links führender Bogen, in der Waagerechten zwei Striche und ein &-Zeichen, aus denen man keine Identifizierung des Namens des ausstellenden (ehemaligen) Vorstandsmitglieds herleiten könne.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

8

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 16. Dezember 2015, eingegangen am 17. Dezember 2015, zum 31. Dezember 2015 sein Ende gefunden hat,

9

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages als Senior Sales Manager tatsächlich weiter zu beschäftigen,

10

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.200,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Dezember 2015 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat den Antrag zu 3. anerkannt und im Übrigen beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat vorgetragen,
die streitgegenständliche Kündigung vom 16. Dezember 2015 sei wirksam. Es handele sich um eine Kündigung während der Probezeit, bei der sämtliche Formvorschriften eingehalten worden seien. Die Kündigung sei nicht lediglich durch die Prokuristin Y. Z. sondern vielmehr auch durch ihren (damaligen) Vorstandsvorsitzenden E. eigenhändig und im Original unterzeichnet worden. Sie war der Ansicht, bereits aus der maschinenschriftlichen Unterschriftszeile ergebe sich eindeutig, dass die Unterschrift von diesem stamme. Die in dem Kündigungsschreiben enthaltene Unterzeichnung erfülle die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen. Aus einem Vergleich mit der Unterschrift auf der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Zeugen E. vom 20. Januar 2016 (Bl. 29 d. A.) ergebe sich, dass es sich um die übliche Unterschrift des Zeugen E. handele.

14

Der Kläger hat die Eignung dieser eidesstattlichen Versicherung als Beweismittel sowie ihre Richtigkeit bestritten.

15

Das Arbeitsgericht Trier hat die Beklagte durch Teil-Anerkenntnis- und Teilendurteil vom 20. Mai 2016 verurteilt, an den Kläger 4.200,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Dezember 2015 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung im Übrigen hat es – zusammengefasst - ausgeführt,

16

die Kündigung genüge den Anforderungen des § 623 BGB. Die in § 126 BGB näher definierte Schriftform sei gewahrt. Eine eigenhändige Unterschrift sei auf der Kündigungserklärung erfolgt, insbesondere auch durch den Vorstand E.. Der Name E. sei nicht lesbar, was aber unschädlich bleibe. Der Namenszug sei nicht extrem kurz gehalten im Sinn einer Paraphe, sondern aufwendig und mache nicht den Eindruck einer Abkürzung. Er gebe das Bild einer vollständigen Unterschrift zu erkennen. Diese habe auch charakteristische und gleich bleibende Merkmale, was insbesondere ein Abgleich zu der Unterschrift auf der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung zeige. Es handele sich um einen sehr individuellen Schriftzug, der nicht leicht nachzumachen sei. Dem Kläger sei zwar dahingehend recht zu geben, dass die Unterschrift sehr frei und sehr weit entfernt von einer eindeutigen Lesbarkeit gestaltet sei, ein „N“ und ein „S“ seien aber jedenfalls andeutungsweise erkennbar, so dass ein Bezug zum Namen nicht vollkommen fehle. Die Kündigung sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam und sei fristgerecht erfolgt. Für einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ablauf der Kündigungsfrist habe kein Raum bestanden. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Teilanerkenntnis- und Teilendurteils des Arbeitsgerichts Trier (Bl. 64 ff. d. A.) Bezug genommen.

17

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 9. Juni 2016 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 30. Juni 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

18

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 11. August 2016, vom 26. Oktober 2016 und vom 2. November 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 73 ff., 153 ff., 189, 195 f. d. A.), zusammengefasst geltend,
die Kündigung vom 16. Dezember 2015 sei mangels Schriftform unwirksam. Der Linksunterzeichner der Kündigung sei nicht zu individualisieren. Der über den maschinenschriftlichen Namenszug gesetzte Schriftzug weise keinen Bezug zu dem Namen E. auf. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts seien die Buchstaben „N“ sowie „S“ nicht ansatzweise erkennbar. Es sei vollkommen unklar, an welcher Stelle des Schriftzuges das Arbeitsgericht die entsprechenden Buchstaben erkannt haben wolle. Wenn überhaupt, lasse sich in der Mitte des Schriftzuges der Buchstabe „A“ erkennen. Am Ende des Schriftzuges befinde sich ein Gebilde, welches dem Sonderzeichen „&“ ähnele. Zwischen dem Buchstaben „A“ und „&“ befinde sich ein Punkt, so dass man hieraus noch auf ein „i“ schließen könne. Im Übrigen bestehe der Schriftzug lediglich aus einem Bogen sowie mehreren senkrecht verlaufenden Strichen. Dies sei jedoch nicht ausreichend, um von einer Unterschrift im Sinn des § 126 Abs. 1 BGB auszugehen. Denn auch, wenn eine Unterschrift individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweisen dürfe, welche eine Nachahmung erschwerten, so müsse gleichwohl eine Individualisierung möglich bleiben. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn die Unterschrift auch unter Berücksichtigung einer flüchtigen Niederlegung sowie der Kennzeichnung durch einen starken Abschleifungsprozess zumindest noch einzelne Buchstaben des Namens erkennen lasse, so dass hieraus ein Rückschluss auf den Unterzeichner möglich werde. Der Schriftzug lasse aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes nicht einmal eine Trennung zwischen Vor- und Nachnamen zu. Aufgrund seines gesamten Erscheinungsbildes, insbesondere jedoch der mindestens fünf quer verlaufenden Streiche stelle der Schriftzug nach seinem äußeren Erscheinungsbild ein Handzeichen, nicht jedoch eine Unterschrift dar. Er gebe auch nicht das Bild einer vollständigen Unterschrift zu erkennen. Es bleibe bereits unklar, ob das Arbeitsgericht von einer Abkürzung des Vornamens ausgehe oder aber von dem vollständigen ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen. Im letztgenannten Fall müsste der Schriftzug für insgesamt 13 Buchstaben stehen. Dies lasse sich dem Schriftzug selbst bei einer noch so wohlwollenden und ein Höchstmaß an Abschleifung berücksichtigenden Deutung nicht entnehmen.

19

Der Kläger bestreitet, dass der Zeuge E. bereits seit Jahrzehnten unter Verwendung des streitgegenständlichen Schriftzuges im Rechtsverkehr teilnehme. Er ist der Ansicht, dass, selbst wenn dies der Fall sein sollte, durch die fortlaufende Verwendung eines den Anforderungen des § 126 BGB nicht genügenden Schriftzuges keine Unterschrift ersetzt werde. Er habe die fragliche Unterschrift des Zeugen E. in der Vergangenheit nie gesehen oder akzeptiert.

20

Der Kläger beantragt,

21

unter teilweiser Aufhebung des am 20. Mai 2016 verkündeten und am 9. Juni 2016 zugestellten Urteil des Arbeitsgerichts Trier zu Aktenzeichen: 4 Ca 28/16

22

a. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 16. Dezember 2015, ihm zugegangen am 17. Dezember 2015, zum 31. Dezember 2015 sein Ende gefunden hat,

23

b. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 29. Juni 2015 als Senior Sales Manager weiter zu beschäftigen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 11. August 2016 sowie der Schriftsätze vom 24. Oktober 2016, vom 26. Oktober 2016, vom 8. November 2016 und vom 16. November 2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 153 ff., 162 ff., 187, 198 f., 205 f. d. A.), als rechtlich zutreffend.

27

Die streitgegenständliche Kündigung sei wirksam. Es handele sich um eine Kündigung während der Probezeit, bei der sämtliche Formvorschriften, insbesondere auch die Schriftform nach § 126 BGB, eingehalten worden seien. Das Kündigungsschreiben sei eigenhändig und im Original von dem Zeugen E. unterzeichnet worden. Es seien nicht nur ein „N“ und ein „S“ zu erkennen. Bei genauer Betrachtung der Unterschrift sei am Ende des Schriftzuges auch ein kleines „i“ an dem Strich sowie dem darüber liegenden Punkt sowie ein “r“ und somit die letzten beiden Buchstaben des Nachnamens zu erkennen. Insbesondere die Tatsache, dass die Unterschrift charakteristische und gleichbleibende Merkmale aufweise, werde durch einen Abgleich mit der erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung deutlich, bei deren Unterschrift es sich um einen im Prinzip identischen Schriftzug handele.

28

Im Fall einer abweichenden Entscheidung sei der Zeuge gezwungen, seine Unterschrift, mit der er seit Jahrzehnten am Rechtsverkehr teilnehme, zu ändern, obwohl dies bislang von keiner Seite moniert worden sei. Auch die Unterschrift des Klägers auf dem Arbeitsvertrag würde nach den von ihm aufgestellten Anforderungen einer Überprüfung nicht standhalten. Der Zeuge müsse darauf vertrauen dürfen, dass seine bislang im Rechtsverkehr unbeanstandet gebliebene Unterschrift, die charakteristisch sei und die Buchstaben seines Namens erkennen lasse, sämtlichen Formerfordernissen genüge.

29

Das Landesarbeitsgericht hat durch Vernehmung des Zeugen E. darüber Beweis erhoben, ob der linke „Schriftzug“ auf dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom 16. Dezember 2015 im Original von diesem stammt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 2. März 2017 (Bl. 226 ff. d. A.) Bezug genommen.

30

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Kammertermine vom 17. November 2016 (Bl. 209 ff. d. A.) und vom 2. März 2017 (Bl. 226 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

31

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

32

In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist aufgrund der Kündigung vom 16. Dezember 2015 beendet worden. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers ist daher nicht gegeben.

I.

33

Wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, ist die Kündigung vom 16. Dezember 2015 formwirksam (§ 623 BGB). Sie ist ordnungsgemäß unterschrieben (§ 126 Abs. 1 BGB). Die Kündigung wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Original außer von der Prokuristin Y. Z. vom Zeugen E. unterschrieben. Seine Unterschrift genügt auch den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen.

1.

34

Der Schriftzug unter dem Kündigungsschreiben genügt den Anforderungen, die an eine eigenhändige Unterschrift im Sinn der §§ 623, 126 BGB zu stellen sind.

35

Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (BAG, Urteil vom 24. Januar 2008 – 6 AZR 519/07 – NZA 2008, 521 Rz. 11 m. w. N.). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des gesamten Namenszugs. Während das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 6. September 2012 – 2 AZR 858/11 – NZA 2013, 524, 526 Rz. 23) auch nicht für erforderlich hält, dass einzelne Buchstaben lesbar sind, soll nach anderer Ansicht (ErfK-Preis, 17. Aufl. 2017, § 127 BGB Rn. 17) erforderlich sein, dass dem Schriftbild Andeutungen von Buchstaben entnommen werden können. Die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben ist nicht entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar wiedergegeben wird (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – VIII ZB 67/09 – BeckRS 2010, 4929 Rz. 11 zu § 130 Nr. 6 ZPO m. w. N.). Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Auch die Verwendung von (zum Beispiel griechischen, kyrillischen) Buchstaben bzw. (zum Beispiel asiatischen) Schriftzeichen einer anderen als der lateinischen Schrift soll zulässig sein (Wendtland in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Stand: 1. November 2016, § 126 Rn. 8; vgl. auch MünchKomm-BGB/Einsele, 7. Aufl. 2015, § 126 BGB Rn. 17; VGH München, Beschluss vom 16. August 1976 – Nr. 118 VIII 75 – NJW 1978, 510, 511 zu § 67 Abs. 3 S. 1 VwGO a. F.).

36

Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen. Für diese Abgrenzung ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG, Urteil vom 24. Januar 2008 – 6 AZR 519/07 – NZA 2008, 521 Rz. 11 m. w. N.).

37

Der Schriftzug unter der Kündigungserklärung vom 16. Dezember 2015 erfüllt nach Auffassung der Kammer diese an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen.

38

Bei dem Schriftzug handelt es sich nicht lediglich um eine Paraphe. Er besteht nicht lediglich nur aus einem oder zwei einzelnen Buchstaben. Es fehlt auch an sonstigen für eine Namensabkürzung typischen Merkmalen, wie beispielsweise Punkten nach einzelnen Buchstaben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 – V ZR 112/92 – NJW 1994, 55). Das Gebilde ist komplex und besteht aus verschiedenen, teilweise ineinander übergehenden geraden Linien und Bögen, die sich zum Teil überschneiden. Vor allem spricht aber auch die erhebliche räumliche Ausdehnung des Gebildes gegen das Vorliegen einer Paraphe. Dieses ist circa 8,5 cm lang und 2,3 cm hoch. Beim Empfänger des Schriftstücks kann angesichts des äußeren Schriftbilds nicht der Eindruck entstehen, es handele sich möglicherweise nur um einen Entwurf oder um eine zum Zwecke der Dokumentation mit einem Handzeichen versehene Aktenkopie. Der Schriftzug lässt erkennen, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur einer Abkürzung hat niederschreiben wollen.

39

Auch die übrigen an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen sind bei der gebotenen großzügigen Betrachtung (vgl. BAG, Urteil vom 6. September 2012 – 2 AZR 858/11 – NZA 2013, 524, 526 Rz. 24; BGH, Beschluss vom 27. September 2005 – VIII ZB 105/04 – NJW 2005, 3775 sowie vom 8. Januar 1997 – XII ZB 199/96 – NJW-RR 1997, 760, 761, letztere jeweils zu § 130 Nr. 6 ZPO m. w. N.) zumindest andeutungsweise erfüllt. Durch die maschinenschriftliche Unterzeile kann der Zeuge E. als Urheber des Schriftzugs identifiziert werden.

40

Der linke Schriftzug auf dem Kündigungsschreiben vom 16. Dezember 2015 stellt sich als Wiedergabe eines Namens dar. Es lassen sich deutlich der Anfangsbuchstabe „S“ des Nachnamens „E.“ sowie der Punkt des kleinen Buchstabens „i“ erkennen. Von dem Anfangsbuchstaben des Vornamens „“ ist zumindest andeutungsweise der erste Bogen des Großbuchstabens „N“, der nach einem starken Abschleifungsprozess übrig geblieben ist, zu erkennen. Dass der Zeuge Vor- und Nachnamen nicht hintereinander, sondern übereinander angeordnet hat, steht dem Vorliegen einer Unterschrift nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, sondern erschwert im Gegenteil ein Nachahmen dieser Unterschrift.

41

Der Schriftzug weist auch in ausreichendem Maß individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale auf, die seine Identität ausreichend kennzeichnen. Charakteristisch sind insbesondere der große schwungvolle Bogen des großen „S“, der i-Punkt unterhalb dieses Bogens, die sich nahezu mittig im „S“ befindliche Spitze der ersten Hälfte des großen „N“, mehrere parallele, waagerecht verlaufende Striche und ein mehrere cm langer auslaufender Strich am Ende des Schriftzuges. Der Schriftzug ist zwar einem starken Abschleifungsprozess unterlegen, aber dennoch so individuell ausgeführt, dass ihm insgesamt der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden kann. Es kann - anders als in dem der Entscheidung des lag Hessen vom 22. März 2011 (13 Sa 1593/10) zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht davon ausgegangen werden, dass das „Gebilde“ überhaupt keinen Bezug zu einem Namen hat.

2.

42

Die Unterschrift wurde zur Überzeugung der Kammer auch vom Zeugen E. auf dem Originalkündigungsschreiben geleistet.

43

Der Zeuge E. hat vor dem Landesarbeitsgericht bestätigt, dass das Kündigungsschreiben vom 16. Dezember 2015 im Original von ihm unterzeichnet worden ist. Er hat erklärt, dass auf dem Kündigungsschreiben seine Unterschrift ist. Weiter hat er ausgesagt, dass er sich erinnern könne, dass er das Original des Schreibens unterschrieben habe. Die Zeugenaussage war in sich widerspruchsfrei und überzeugend.

44

Zwar war der Zeuge E. zum Zeitpunkt der streitigen Unterschriftsleistung Vorstandsvorsitzender der Beklagten und stand daher zu diesem Zeitpunkt in deren Lager. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes erachtet die Kammer seine Zeugenaussage als glaubhaft. Anhaltspunkte oder Umstände, die hinsichtlich der Unterschrift für die Urheberschaft einer anderen Person sprechen würden, sind nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht vorgetragen worden.

3.

45

Die Kündigung ist auch nicht nach § 174 BGB analog unwirksam. Die Zurückweisung der Kündigung scheidet im vorliegenden Fall bereits deshalb nach § 174 S. 2 BGB aus, weil die kündigenden E. und Y. Z. im Handelsregister als Vorstand bzw. Prokuristin mit dem Zusatz „Prokura gemeinsam mit einem Vorstand“ eingetragen sind (vgl. § 15 Abs. 2 HGB). Eine direkte Kundgabe der Bevollmächtigung und der Person des Bevollmächtigten durch den Vollmachtgeber ist in diesen Fällen auf Grund der Publizität des Handelsregisters entbehrlich (BAG, Urteil vom 25. September 2014 – 2 AZR 567/13 – NJW 2014, 3595, 3596 Rz. 21; vom 14. April 2011 – 6 AZR 727/09 – NZA 2011, 683, 685 Rz. 27 jeweils m. w. N.).

II.

46

Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Kündigung vom 16. Dezember 2015 mit Ablauf des 31. Dezember 2015 beendet worden ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus.

C.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt, insbesondere hat nicht eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1). Da sich im Schriftzug des Zeugen E. nach Ansicht der Kammer zumindest ein „S“ und ein „i“ erkennen lassen, kommt es insbesondere nicht entscheidend auf die Frage an, ob eine Unterschrift jedenfalls einzelne Buchstaben erkennen lassen muss.

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(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. April 2011 - 7 Sa 66/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung der Beklagten geendet hat. In diesem Zusammenhang streiten sie in erster Linie darüber, ob die vorliegende Klage fristgerecht erhoben wurde.

2

Die Beklagte betreibt eine Spedition mit etwa 100 Mitarbeitern. Der Kläger war bei ihr seit 2007 als Lagerarbeiter beschäftigt. Am 15. Dezember 2009 erhielt er ein auf Firmenpapier der Beklagten verfasstes Kündigungsschreiben von diesem Tage. Das Schreiben enthält eingangs die Angabe „Unsere Ref.: P. D/sk“ und endet unter der vollständig aufgeführten Firma der Beklagten mit zwei handschriftlichen Zeichnungen. Die linke beginnt mit „ppa.“ und stellt den Schriftzug des Prokuristen V dar. Die rechte beginnt mit „i.V.“ und ist die Zeichnung der Personalverantwortlichen und Handlungsbevollmächtigten P D.

3

Am 2. Februar 2010 erhob der Kläger gegen die Kündigung Klage. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Mai 2010 wies er die Kündigung zurück und forderte die Beklagte zur Genehmigung auf. Mit einem von zwei Prokuristen unterzeichneten Schreiben vom 1. Juni 2010, welches dem Kläger am Folgetag zuging, genehmigte die Beklagte die Kündigung vorsorglich.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe die Klage rechtzeitig erhoben, weil keine schriftliche Kündigung vorliege. Die handschriftlichen Zeichnungen auf dem Schreiben vom 15. Dezember 2009 seien keine Unterschriften, sondern lediglich Paraphen. Es habe zudem an der Vertretungsbefugnis der unterzeichnenden Personen gefehlt. Ausweislich des Handelsregisters habe die Beklagte Herrn V lediglich Gesamtprokura erteilt. Frau D sei keine Prokuristin. Sie dürfe ihrerseits zwar zusammen mit dem sog. Business-Unit-Manager kündigen. Herr V habe diese Funktion aber nicht bekleidet. Falls er in Vertretung des Business-Unit-Managers habe handeln wollen, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen. Die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG habe deshalb frühestens mit der Genehmigung der Kündigungserklärung begonnen.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

        

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2009 nicht geendet hat.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung gelte wegen Nichteinhaltung der dreiwöchigen Klagefrist gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Sie genüge der Schriftform des § 623 BGB. Frau D sei als Personalleiterin bevollmächtigt gewesen, die Kündigung zusammen mit einem Business-Unit-Manager zu unterzeichnen. Herr V sei Abwesenheitsvertreter des Business-Unit-Managers gewesen. Die nach ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung ausgesprochene Kündigung sei sozial gerechtfertigt.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet. Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht die Kündigung nicht als wirksam ansehen. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil der relevante Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das angegriffene Urteil war deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

9

I. Aufgrund des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts lässt sich nicht beurteilen, ob der Kläger die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt hat.

10

1. Will der Arbeitnehmer geltend machen, eine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus „anderen Gründen“ rechtsunwirksam, muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage ist deshalb als unbegründet abzuweisen (BAG 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 52, 263).

11

2. Da § 4 Satz 1 KSchG auf den Zugang derschriftlichen Kündigung abstellt, kann der Mangel der Schriftform auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden (BAG 28. Juni 2007 - 6 AZR 873/06 - Rn. 10, BAGE 123, 209).

12

3. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung setzt der Beginn der Klagefrist ferner den Zugang einer vom Arbeitgeber stammenden, ihm jedenfalls zurechenbaren Kündigung voraus.

13

a) Die Erweiterung des § 4 Abs. 1 KSchG auf „sonstige Unwirksamkeitsgründe“ durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 erfolgte im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht (BR-Drucks. 421/03 S. 11 und 19). Die dreiwöchige Klagefrist dient vor allem dem Schutz des Arbeitgebers. Er soll nach Ablauf von drei Wochen nach Zugang und einer Zeitspanne für die Klagezustellung darauf vertrauen dürfen, dass seine Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat (APS/Hesse 4. Aufl. § 4 KSchG Rn. 10c). Dieses Schutzes bedarf der Arbeitgeber nicht, wenn weder er selbst noch ein Vertreter mit Wirkung für und gegen ihn gekündigt hat (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 70; APS/Hesse aaO; ErfK/Kiel 12. Aufl. § 4 KSchG Rn. 6; MünchKommBGB/Hergenröder 6. Aufl. § 4 KSchG Rn. 1; Genenger RdA 2010, 274, 277 ff.). Schon dieser Umstand spricht gegen die Ansicht, die Klagefrist werde auch durch eine dem Arbeitgeber nicht zuzurechnende Kündigung in Gang gesetzt. Hinzu kommt, dass es andernfalls uU ein Dritter in der Hand hätte, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ohne dass zumindest eine Partei des Arbeitsvertrags dies tatsächlich wollte. Versäumte der Arbeitnehmer die Einhaltung der Klagefrist, träte die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG ein, ohne dass der Arbeitgeber die Möglichkeit gehabt hätte, dies zu verhindern. Er wäre vielmehr darauf angewiesen, dass die (ohne Befugnis) ausgesprochene Kündigung auch vom Arbeitnehmer nicht akzeptiert und klageweise angegriffen wird (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - Rn. 23, aaO).

14

b) Eine Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht ist dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen, weil sie nicht von seinem Willen getragen ist. Die erforderliche Zurechenbarkeit wird erst durch eine (nachträglich) erteilte Genehmigung hergestellt (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 70). Eine solche ist gemäß § 180 Satz 2, § 177 Abs. 1 BGB möglich, wenn der Erklärungsempfänger die Vertretungsmacht nicht „bei der Vornahme“ beanstandet hat(BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 13, AP BGB § 626 Nr. 232 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 33). Materiellrechtlich kann die Genehmigung sowohl gegenüber dem Vertreter als auch dem Erklärungsempfänger erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB). Da aber § 4 Satz 1 KSchG den Beginn der Frist an den Zugang der Kündigungserklärung knüpft und damit von der Kenntnismöglichkeit des Arbeitnehmers abhängig macht, ist auch für die Genehmigung - ebenso wie im Fall des § 4 Satz 4 KSchG - auf ihren Zugang beim Arbeitnehmer abzustellen(ErfK/Kiel 12. Aufl. § 4 KSchG Rn. 6; APS/Hesse 4. Aufl. KSchG § 4 Rn. 10c; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 4 Rn. 20). Die materiellrechtliche Rückwirkung der Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) ist für den Lauf der Klagefrist ohne Bedeutung (vgl. allgemein Palandt/Ellenberger 72. Aufl. § 184 Rn. 2; zur Verjährung: Staudinger/Gursky 2009 BGB § 184 Rn. 38 mwN). Das Interesse des Arbeitgebers an der raschen Klärung der Frage, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, beginnt im Fall der Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht erst mit der Genehmigung.

15

4. Das Landesarbeitsgericht hat im Streitfall zu Recht angenommen, die Kündigung genüge der Schriftform (§§ 623, 126 Abs. 1 BGB).

16

a) Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch die dazu von § 126 Abs. 1 BGB verlangte eigenhändige Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt eine unzweideutige Verbindung zwischen Erklärung und Erklärendem her. Der Empfänger der Erklärung erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer sie abgegeben hat und ob sie echt ist (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, BAGE 125, 325; 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4).

17

aa) Ob eine eigenhändige Unterschrift vorliegt, hängt nicht davon ab, ob aufgrund der Unterschrift schon bei Zugang der schriftlichen Erklärung die Person des Ausstellers für den Empfänger zweifelsfrei feststeht. Der Aussteller soll nur identifiziert werden können (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, BAGE 125, 325; BT-Drucks. 14/4987 S. 16). Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, aaO; 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 72 mwN, BAGE 119, 311; BGH 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - Rn. 8, NJW 2005, 3775).

18

bb) Die Unterschrift ist von einer bewussten und gewollten Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) zu unterscheiden (BGH 21. Februar 2008 - V ZB 96/07 - Rn. 8, Grundeigentum 2008, 539; 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - zu II 1 der Gründe mwN, NJW 1997, 3380). Auch das Gesetz differenziert in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen (Paraphe) ist das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, BAGE 125, 325; BGH 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55).

19

b) Danach genügt die Kündigungserklärung dem Schriftformerfordernis nach §§ 623, 126 Abs. 1 BGB.

20

aa) Bezogen auf die Zeichnung des Prokuristen hat der Kläger die entsprechende Annahme der Vorinstanzen mit der Revision nicht mehr angegriffen.

21

bb) Auch bei dem Schriftzug von Frau D handelt es sich um eine Unterschrift und nicht lediglich um eine Paraphe. Sie stellt sich nicht als bewusste und gewollte Namensabkürzung dar. Durch die Länge des aus drei Abschnitten bestehenden Schriftzugs wird der Wille der Ausstellerin deutlich, zwar mit abgekürztem Vor-, aber mit vollem Zunamen und deshalb nicht nur mit einer Abkürzung zu zeichnen. Das Landesarbeitsgericht hat ferner zu Recht darauf abgestellt, dass in dem Zusatz „i.V.“ die Absicht zum Ausdruck kommt, eine nach außen gerichtete, für den Rechtsverkehr verbindliche und nicht nur eine interne Erklärung abzugeben.

22

cc) Der Schriftzug genügt den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen.

23

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers ist weder die Lesbarkeit des gesamten Namens noch die einzelner Buchstaben erforderlich. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug. Dessen charakteristische Merkmale müssen sich allerdings aus ihm selbst ergeben. Es genügt nicht, dass sich die Identität des Unterzeichners aufgrund von Umständen - hier dem im Briefkopf enthaltenen Diktatzeichen - feststellen lässt, die außerhalb des Schriftzugs liegen.

24

(2) Der Schriftzug von Frau D weist hinreichende individuelle Merkmale auf. Dem langgezogenen krummen Strich nach dem Zusatz „i.V.“ lässt sich andeutungsweise entnehmen, dass es sich um die Abkürzung des Vornamens „P“ handelt. Sodann folgen eine geschlossene sowie eine offene Schlaufe, an welche sich ein kleiner Haken anschließt. Darin lassen sich bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise andeutungsweise die nach einem starken Abschleifungsprozess übrig gebliebenen Oberlängen der im Namen „D“ enthaltenen Buchstaben „D“ und „k“ erkennen. Durch die charakteristischen Linien und den unterschiedlichen Druck, mit welchem der Schriftzug aufgetragen ist, ist seine Nachahmung hinreichend erschwert.

25

5. Die Klagefrist ist mit Zugang des Kündigungsschreibens am 15. Dezember 2009 nur dann in Gang gesetzt worden, wenn zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Vollmacht der erklärenden Personen bestand. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts führt allein der Rechtsschein einer solchen Bevollmächtigung nicht dazu, dass die Kündigungserklärung der Beklagten zurechenbar wäre. § 4 KSchG dient dem Schutz des Arbeitgebers. Die gewohnheitsrechtlich anerkannte Figur der Anscheinsvollmacht (vgl. Palandt/Ellenberger 72. Aufl. BGB § 172 Rn. 6) dient hingegen dem Schutz des Arbeitnehmers als des Erklärungsempfängers. In dessen Interesse aber liegt eine Zurechenbarkeit der Kündigung zum Arbeitgeber gerade nicht. Der Arbeitgeber wiederum ist bei Vorliegen eines bloßen Rechtsscheins wegen des Fehlens einer tatsächlich von seinem Willen getragenen Erklärung nicht im Sinne von § 4 KSchG schutzbedürftig. Die Sichtweise des Landesarbeitsgerichts ist weder mit dem Schutzzweck des § 4 Satz 1 KSchG noch mit dem der Anscheinsvollmacht vereinbar.

26

II. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Der Senat kann nicht selbst beurteilen, ob die die Kündigung aussprechenden Personen bei deren Zugang am 15. Dezember 2009 Vertretungsmacht besaßen. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Im Rahmen der neuen Verhandlung wird es dem entsprechenden streitigen Vortrag der Parteien nachzugehen haben.

27

1. Sollte die behauptete Vollmacht bereits bei Zugang der Kündigung am 15. Dezember 2009 bestanden haben, hätte der Kläger mit der Klageerhebung am 2. Februar 2010 die Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt, so dass die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG eingetreten und die Klage deshalb unbegründet wäre.

28

2. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die erforderliche Vertretungsmacht am 15. Dezember 2009 nicht vorgelegen hat, wäre die Frist des § 4 Satz 1 KSchG mit dem Zugang der Genehmigung bei dem Kläger, also sogar erst nach Klageerhebung angelaufen. Die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG wäre in diesem Fall nicht eingetreten. Das Landesarbeitsgericht müsste deshalb prüfen, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt und ggf. die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rinck    

        

        

        

    Grimberg    

        

    Wolf    

                 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 67/09
vom
9. Februar 2010
In dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider,
die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 11 des Landgerichts Hamburg vom 11. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 4.500 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat die Beklagten auf Räumung einer Wohnung in Anspruch genommen und nach deren Auszug den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Diesem Begehren hat das Amtsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2009 entsprochen. Gegen das am 9. März 2009 zugestellte Urteil haben die Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigte mit am 9. April 2009 beim Landgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009 begründet.
2
Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 hat das Landgericht beanstandet, die Berufungsschrift genüge nicht dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift durch die den Schriftsatz verantwortende Person (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Es sei daher beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Zur weiteren Begründung seines Rechtsstandpunkts hat das Landgericht ausgeführt , die Unterzeichnung der Berufungsschrift genüge nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Dem Schriftzug sei allein der Anfangsgroßbuchstabe "R" zu entnehmen. Hieran schließe sich ein dem kleinen "z" ähnelnder Krakel an, der in eine langgezogene, marginal wellige Linie übergehe, die nicht einmal im Ansatz irgendeine Ähnlichkeit mit einem Buchstaben aufweise. Das Erscheinungsbild dieses Gebildes ähnele - wenn überhaupt - dem einer Paraphe/eines Handzeichens, es lasse aber nicht erkennen, dass es den Namen "R. " wiedergeben solle.
3
Die Beklagten haben daraufhin durch ihre Prozessbevollmächtigte vortragen lassen, die handschriftliche Unterschrift sei über den maschinenschriftlichen Namenszusatz und die darunter aufgeführte Berufsbezeichnung gesetzt worden. Zudem entspreche der Schriftzug - wie auch der Akte zu entnehmen sei - den Namenszügen auf den bisher von der Beklagtenvertreterin gefertigten und unterzeichneten Schriftsätzen. Letztlich seien nur die ersten drei Buchstaben ihres Namens ausgeschrieben, während die Bögen bei den restlichen Buchstaben aufgrund der schnellen Schreibweise sehr abgeflacht seien. Die Rechtsgültigkeit dieser von ihr seit Jahren angewandten Art der Unterzeichnung sei bislang von keinem Gericht in Zweifel gezogen worden.
4
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11. August 2009 die Berufung der Beklagten unter Wiederholung der im Hinweisbeschluss ausgeführten Erwägungen als unzulässig verworfen. Ergänzend hat es angeführt, seine Einschätzung , wonach die Beklagtenvertreterin bislang nur mit einer Paraphe un- terzeichnet habe, werde durch den Umstand verstärkt, dass sie die Stellungnahme zur Hinweisverfügung vom 26. Juni 2009 mit einem Namenszug unterzeichnet habe, der die einzelnen Buchstaben des Namens "R. " erkennen lasse.
5
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775, unter II 1; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521, unter II 2 a; jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht hat bei seinen Anforderungen an die nach § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO erforderliche Unterschrift eines Rechtsanwalts eine mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht mehr vereinbare Strenge an den Tag gelegt und dadurch den Beklagten den Zugang zur Rechtsmittelinstanz unzulässig verwehrt.
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
9
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich , um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, unter II 1; Beschluss vom 21. Februar 2008 - V ZB 96/07, GE 2008, 539, Tz. 8; jeweils m.w.N.). Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO).
10
Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55 m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO). Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen , Paraphe) darstellt, genügt dagegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993, aaO, m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, aaO; BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60, unter II 1; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008, aaO).
11
b) Der Senat kann die Prüfung der für das Vorliegen einer ausreichenden Unterschrift erforderlichen Merkmale selbständig und ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vornehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO, unter II 2 b m.w.N.). Gemessen an den vorstehend aufgezeigten Maßstäben handelt es sich bei dem von der Beklagtenvertreterin bei Unterzeichung der Berufungsschrift verwendeten Schriftzug nicht um ein Handzeichen oder ein sonstiges Namenskürzel, sondern um eine formgültige, wenn auch einem starken Abschleifungsprozess unterliegende, einfach strukturierte , gleichwohl aber vollständige Namensunterschrift. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Beurteilung nicht hinreichend beachtet, dass für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift oder lediglich ein bloßes Handzeichen vorliegt, nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend ist, sondern es darauf ankommt , ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (vgl. hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2008, aaO, Tz. 10, und vom 28. September 1998, aaO).
12
Es hat rechtsfehlerhaft aus dem Umstand, dass der lesbare Großbuchstabe "R" in einen dem kleinen "z" ähnelnden Krakel und dann in eine langgezogene , marginal wellige Linie übergeht, den Schluss gezogen, bei dem Namenszug handele es sich um eine bloße Paraphe oder um ein Handzeichen. Hierbei hat es außer Acht gelassen, dass sich die Beklagtenvertreterin gerade nicht mit der Niederschrift der Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens begnügt hat, sondern sich an den Großbuchstaben "R" und an das einem kleinen "z" oder einem kleinen, nicht vollständig geschlossenen "a" ähnelnde Schriftzeichen eine immerhin vier Zentimeter lange, geschwungene Linie anschließt. Bei einem solchen Schriftzug kann nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich mit einer Namensabkürzung unterzeichnet werden und keine vollständige Unterschrift geleistet werden sollte (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, aaO, unter II 2 a). Die von der Beklagtenvertreterin verwendete Unterschrift ist auch trotz ihrer einfachen Struktur so ausgeführt, dass sie sich als individuell ausgestaltete Wiedergabe des Namens "R. " darstellt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO). Der Anfangsbuchstabe des Namens ist vollständig ausgeschrieben, auch der anschließende Buchstabe "a" ist noch ansatzweise lesbar. Der Rest des Namens "R. " ist zwar nicht in Form von identifizierbaren Buchstaben wiedergegeben. Zu beachten ist aber, dass die Buchstaben "s", "m", "u", "e" und "n" auf der gleichen Schreibebene liegen und keine Ausschläge nach oben oder unten erfordern, so dass sie bei flüchtiger Schreibweise durchaus zu einer längeren, wellenförmigen Linie verkümmern können.
13
c) Vorliegend kommt hinzu, dass auch vom Berufungsgericht an der Autorenschaft der Beklagtenvertreterin keine Zweifel angemeldet worden sind, so dass ohnehin eine großzügige Betrachtungsweise geboten ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. September 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997, aaO). Die Urheberschaft der Beklagtenvertreterin wird bestätigt durch die maschinenschriftliche Namenswiedergabe nebst Berufsbezeichnung und durch den Umstand, dass im vorliegenden Verfahren sämtliche von der Beklagtenvertreterin bis zur erstmaligen Beanstandung durch das Berufungsgericht geleisteten Unterschriften dem Namenszug auf der Berufungsschrift ähneln (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1997, aaO; vom 27. September 2005, aaO, und vom 26. Februar 1997, aaO). Ball Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 10.02.2009 - 920 C 281/07 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2009 - 311 S 49/09 -

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. April 2011 - 7 Sa 66/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung der Beklagten geendet hat. In diesem Zusammenhang streiten sie in erster Linie darüber, ob die vorliegende Klage fristgerecht erhoben wurde.

2

Die Beklagte betreibt eine Spedition mit etwa 100 Mitarbeitern. Der Kläger war bei ihr seit 2007 als Lagerarbeiter beschäftigt. Am 15. Dezember 2009 erhielt er ein auf Firmenpapier der Beklagten verfasstes Kündigungsschreiben von diesem Tage. Das Schreiben enthält eingangs die Angabe „Unsere Ref.: P. D/sk“ und endet unter der vollständig aufgeführten Firma der Beklagten mit zwei handschriftlichen Zeichnungen. Die linke beginnt mit „ppa.“ und stellt den Schriftzug des Prokuristen V dar. Die rechte beginnt mit „i.V.“ und ist die Zeichnung der Personalverantwortlichen und Handlungsbevollmächtigten P D.

3

Am 2. Februar 2010 erhob der Kläger gegen die Kündigung Klage. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. Mai 2010 wies er die Kündigung zurück und forderte die Beklagte zur Genehmigung auf. Mit einem von zwei Prokuristen unterzeichneten Schreiben vom 1. Juni 2010, welches dem Kläger am Folgetag zuging, genehmigte die Beklagte die Kündigung vorsorglich.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe die Klage rechtzeitig erhoben, weil keine schriftliche Kündigung vorliege. Die handschriftlichen Zeichnungen auf dem Schreiben vom 15. Dezember 2009 seien keine Unterschriften, sondern lediglich Paraphen. Es habe zudem an der Vertretungsbefugnis der unterzeichnenden Personen gefehlt. Ausweislich des Handelsregisters habe die Beklagte Herrn V lediglich Gesamtprokura erteilt. Frau D sei keine Prokuristin. Sie dürfe ihrerseits zwar zusammen mit dem sog. Business-Unit-Manager kündigen. Herr V habe diese Funktion aber nicht bekleidet. Falls er in Vertretung des Business-Unit-Managers habe handeln wollen, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen. Die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG habe deshalb frühestens mit der Genehmigung der Kündigungserklärung begonnen.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

        

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2009 nicht geendet hat.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung gelte wegen Nichteinhaltung der dreiwöchigen Klagefrist gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Sie genüge der Schriftform des § 623 BGB. Frau D sei als Personalleiterin bevollmächtigt gewesen, die Kündigung zusammen mit einem Business-Unit-Manager zu unterzeichnen. Herr V sei Abwesenheitsvertreter des Business-Unit-Managers gewesen. Die nach ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung ausgesprochene Kündigung sei sozial gerechtfertigt.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet. Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht die Kündigung nicht als wirksam ansehen. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil der relevante Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das angegriffene Urteil war deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

9

I. Aufgrund des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts lässt sich nicht beurteilen, ob der Kläger die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt hat.

10

1. Will der Arbeitnehmer geltend machen, eine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus „anderen Gründen“ rechtsunwirksam, muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage ist deshalb als unbegründet abzuweisen (BAG 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 52, 263).

11

2. Da § 4 Satz 1 KSchG auf den Zugang derschriftlichen Kündigung abstellt, kann der Mangel der Schriftform auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden (BAG 28. Juni 2007 - 6 AZR 873/06 - Rn. 10, BAGE 123, 209).

12

3. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung setzt der Beginn der Klagefrist ferner den Zugang einer vom Arbeitgeber stammenden, ihm jedenfalls zurechenbaren Kündigung voraus.

13

a) Die Erweiterung des § 4 Abs. 1 KSchG auf „sonstige Unwirksamkeitsgründe“ durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 erfolgte im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht (BR-Drucks. 421/03 S. 11 und 19). Die dreiwöchige Klagefrist dient vor allem dem Schutz des Arbeitgebers. Er soll nach Ablauf von drei Wochen nach Zugang und einer Zeitspanne für die Klagezustellung darauf vertrauen dürfen, dass seine Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat (APS/Hesse 4. Aufl. § 4 KSchG Rn. 10c). Dieses Schutzes bedarf der Arbeitgeber nicht, wenn weder er selbst noch ein Vertreter mit Wirkung für und gegen ihn gekündigt hat (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 70; APS/Hesse aaO; ErfK/Kiel 12. Aufl. § 4 KSchG Rn. 6; MünchKommBGB/Hergenröder 6. Aufl. § 4 KSchG Rn. 1; Genenger RdA 2010, 274, 277 ff.). Schon dieser Umstand spricht gegen die Ansicht, die Klagefrist werde auch durch eine dem Arbeitgeber nicht zuzurechnende Kündigung in Gang gesetzt. Hinzu kommt, dass es andernfalls uU ein Dritter in der Hand hätte, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ohne dass zumindest eine Partei des Arbeitsvertrags dies tatsächlich wollte. Versäumte der Arbeitnehmer die Einhaltung der Klagefrist, träte die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG ein, ohne dass der Arbeitgeber die Möglichkeit gehabt hätte, dies zu verhindern. Er wäre vielmehr darauf angewiesen, dass die (ohne Befugnis) ausgesprochene Kündigung auch vom Arbeitnehmer nicht akzeptiert und klageweise angegriffen wird (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - Rn. 23, aaO).

14

b) Eine Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht ist dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen, weil sie nicht von seinem Willen getragen ist. Die erforderliche Zurechenbarkeit wird erst durch eine (nachträglich) erteilte Genehmigung hergestellt (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 70). Eine solche ist gemäß § 180 Satz 2, § 177 Abs. 1 BGB möglich, wenn der Erklärungsempfänger die Vertretungsmacht nicht „bei der Vornahme“ beanstandet hat(BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 13, AP BGB § 626 Nr. 232 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 33). Materiellrechtlich kann die Genehmigung sowohl gegenüber dem Vertreter als auch dem Erklärungsempfänger erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB). Da aber § 4 Satz 1 KSchG den Beginn der Frist an den Zugang der Kündigungserklärung knüpft und damit von der Kenntnismöglichkeit des Arbeitnehmers abhängig macht, ist auch für die Genehmigung - ebenso wie im Fall des § 4 Satz 4 KSchG - auf ihren Zugang beim Arbeitnehmer abzustellen(ErfK/Kiel 12. Aufl. § 4 KSchG Rn. 6; APS/Hesse 4. Aufl. KSchG § 4 Rn. 10c; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 4 Rn. 20). Die materiellrechtliche Rückwirkung der Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) ist für den Lauf der Klagefrist ohne Bedeutung (vgl. allgemein Palandt/Ellenberger 72. Aufl. § 184 Rn. 2; zur Verjährung: Staudinger/Gursky 2009 BGB § 184 Rn. 38 mwN). Das Interesse des Arbeitgebers an der raschen Klärung der Frage, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, beginnt im Fall der Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht erst mit der Genehmigung.

15

4. Das Landesarbeitsgericht hat im Streitfall zu Recht angenommen, die Kündigung genüge der Schriftform (§§ 623, 126 Abs. 1 BGB).

16

a) Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch die dazu von § 126 Abs. 1 BGB verlangte eigenhändige Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt eine unzweideutige Verbindung zwischen Erklärung und Erklärendem her. Der Empfänger der Erklärung erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer sie abgegeben hat und ob sie echt ist (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, BAGE 125, 325; 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4).

17

aa) Ob eine eigenhändige Unterschrift vorliegt, hängt nicht davon ab, ob aufgrund der Unterschrift schon bei Zugang der schriftlichen Erklärung die Person des Ausstellers für den Empfänger zweifelsfrei feststeht. Der Aussteller soll nur identifiziert werden können (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, BAGE 125, 325; BT-Drucks. 14/4987 S. 16). Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, aaO; 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 72 mwN, BAGE 119, 311; BGH 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - Rn. 8, NJW 2005, 3775).

18

bb) Die Unterschrift ist von einer bewussten und gewollten Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) zu unterscheiden (BGH 21. Februar 2008 - V ZB 96/07 - Rn. 8, Grundeigentum 2008, 539; 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - zu II 1 der Gründe mwN, NJW 1997, 3380). Auch das Gesetz differenziert in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen (Paraphe) ist das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, BAGE 125, 325; BGH 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55).

19

b) Danach genügt die Kündigungserklärung dem Schriftformerfordernis nach §§ 623, 126 Abs. 1 BGB.

20

aa) Bezogen auf die Zeichnung des Prokuristen hat der Kläger die entsprechende Annahme der Vorinstanzen mit der Revision nicht mehr angegriffen.

21

bb) Auch bei dem Schriftzug von Frau D handelt es sich um eine Unterschrift und nicht lediglich um eine Paraphe. Sie stellt sich nicht als bewusste und gewollte Namensabkürzung dar. Durch die Länge des aus drei Abschnitten bestehenden Schriftzugs wird der Wille der Ausstellerin deutlich, zwar mit abgekürztem Vor-, aber mit vollem Zunamen und deshalb nicht nur mit einer Abkürzung zu zeichnen. Das Landesarbeitsgericht hat ferner zu Recht darauf abgestellt, dass in dem Zusatz „i.V.“ die Absicht zum Ausdruck kommt, eine nach außen gerichtete, für den Rechtsverkehr verbindliche und nicht nur eine interne Erklärung abzugeben.

22

cc) Der Schriftzug genügt den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen.

23

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers ist weder die Lesbarkeit des gesamten Namens noch die einzelner Buchstaben erforderlich. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug. Dessen charakteristische Merkmale müssen sich allerdings aus ihm selbst ergeben. Es genügt nicht, dass sich die Identität des Unterzeichners aufgrund von Umständen - hier dem im Briefkopf enthaltenen Diktatzeichen - feststellen lässt, die außerhalb des Schriftzugs liegen.

24

(2) Der Schriftzug von Frau D weist hinreichende individuelle Merkmale auf. Dem langgezogenen krummen Strich nach dem Zusatz „i.V.“ lässt sich andeutungsweise entnehmen, dass es sich um die Abkürzung des Vornamens „P“ handelt. Sodann folgen eine geschlossene sowie eine offene Schlaufe, an welche sich ein kleiner Haken anschließt. Darin lassen sich bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise andeutungsweise die nach einem starken Abschleifungsprozess übrig gebliebenen Oberlängen der im Namen „D“ enthaltenen Buchstaben „D“ und „k“ erkennen. Durch die charakteristischen Linien und den unterschiedlichen Druck, mit welchem der Schriftzug aufgetragen ist, ist seine Nachahmung hinreichend erschwert.

25

5. Die Klagefrist ist mit Zugang des Kündigungsschreibens am 15. Dezember 2009 nur dann in Gang gesetzt worden, wenn zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Vollmacht der erklärenden Personen bestand. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts führt allein der Rechtsschein einer solchen Bevollmächtigung nicht dazu, dass die Kündigungserklärung der Beklagten zurechenbar wäre. § 4 KSchG dient dem Schutz des Arbeitgebers. Die gewohnheitsrechtlich anerkannte Figur der Anscheinsvollmacht (vgl. Palandt/Ellenberger 72. Aufl. BGB § 172 Rn. 6) dient hingegen dem Schutz des Arbeitnehmers als des Erklärungsempfängers. In dessen Interesse aber liegt eine Zurechenbarkeit der Kündigung zum Arbeitgeber gerade nicht. Der Arbeitgeber wiederum ist bei Vorliegen eines bloßen Rechtsscheins wegen des Fehlens einer tatsächlich von seinem Willen getragenen Erklärung nicht im Sinne von § 4 KSchG schutzbedürftig. Die Sichtweise des Landesarbeitsgerichts ist weder mit dem Schutzzweck des § 4 Satz 1 KSchG noch mit dem der Anscheinsvollmacht vereinbar.

26

II. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Der Senat kann nicht selbst beurteilen, ob die die Kündigung aussprechenden Personen bei deren Zugang am 15. Dezember 2009 Vertretungsmacht besaßen. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Im Rahmen der neuen Verhandlung wird es dem entsprechenden streitigen Vortrag der Parteien nachzugehen haben.

27

1. Sollte die behauptete Vollmacht bereits bei Zugang der Kündigung am 15. Dezember 2009 bestanden haben, hätte der Kläger mit der Klageerhebung am 2. Februar 2010 die Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt, so dass die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG eingetreten und die Klage deshalb unbegründet wäre.

28

2. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die erforderliche Vertretungsmacht am 15. Dezember 2009 nicht vorgelegen hat, wäre die Frist des § 4 Satz 1 KSchG mit dem Zugang der Genehmigung bei dem Kläger, also sogar erst nach Klageerhebung angelaufen. Die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG wäre in diesem Fall nicht eingetreten. Das Landesarbeitsgericht müsste deshalb prüfen, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt und ggf. die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rinck    

        

        

        

    Grimberg    

        

    Wolf    

                 

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Mai 2013 - 17 Sa 1708/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

2

Die Beklagte stellt Baumaschinen her. Sie beschäftigte etwa 720 Mitarbeiter. Der im Jahr 1975 geborene Kläger war bei ihr seit Februar 2004 als Materialbesteller im Fertigungslager und in der Endmontage beschäftigt.

3

Am 29. März 2012 schlossen die Beklagte und der in ihrem Betrieb gewählte Betriebsrat einen Interessenausgleich. Danach war eine Personalreduzierung in der Größenordnung der zugleich erstellten Namensliste vorgesehen. Die Namen der zu kündigenden Arbeitnehmer - ua. der des Klägers - waren in einer Anlage aufgeführt.

4

Mit Schreiben vom 2. April 2012 zeigte die Beklagte der Bundesagentur für Arbeit die beabsichtigte Entlassung von 156 Mitarbeitern an. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte sie das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 27. April 2012 zum 31. Juli 2012. Das Kündigungsschreiben war von dem Prokuristen und Personalleiter K mit dem Zusatz „ppa“, von dem Personalsachbearbeiter G mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet. Laut Handelsregister war Herr K Gesamtprokurist der Beklagten und zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt.

5

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2012 wies der Kläger die Kündigung „mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung des Unterzeichners“ zurück. Das Schreiben ging noch am selben Tag per Telefax bei der Beklagten ein.

6

Der Kläger hat gegen die Kündigung rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat behauptet, die Stellung von Herrn K als Personalleiter sei ihm nicht bekannt gewesen. Zwar sei er „eine Art Chef“. Welche Aufgaben er im Unternehmen erfülle, sei ihm jedoch nicht bekannt gewesen. Dem Interessenausgleich vom März 2012 liege auf Seiten des Betriebsrats kein wirksamer Beschluss zugrunde. Im Übrigen seien Interessenausgleich und Namensliste nicht fest miteinander verbunden gewesen. Sein Arbeitsplatz sei nicht entfallen. Zumindest habe die Beklagte ihn anderweitig beschäftigen können. Außerdem habe sie vor Abschluss des Interessenausgleichs noch keine unternehmerische Entscheidung getroffen, die einen Rückgang des Beschäftigungsbedarfs zur Folge habe. Nach seiner Entlassung seien in seiner Abteilung überdies mindestens zehn Leiharbeitnehmer eingesetzt worden. Die Sozialauswahl sei grob fehlerhaft. Die Kündigung habe im Übrigen noch vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG den Machtbereich der Beklagten verlassen. Die Massenentlassungsanzeige sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.

7

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. April 2012 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Materialbesteller weiter zu beschäftigen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Zurückweisung der Kündigung durch den Kläger gehe ins Leere. Herr K als einer der beiden Unterzeichner sei ihr Personalleiter. Sie habe ihn in eine Stelle berufen, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden sei. Den Kläger habe sie davon in Kenntnis gesetzt. Interessenausgleich und Namensliste bildeten eine formgültige Gesamturkunde. Der Kläger habe deren Vermutungswirkung nicht widerlegt. Im Arbeitsbereich des Klägers habe sie keine Leiharbeitnehmer beschäftigt. Die Massenentlassungsanzeige sei inhaltlich korrekt und der Bundesagentur nicht nur per Telefax, sondern auch im Original - per Boten - zugeleitet worden.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Es hat angenommen, der Kläger habe die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB mit rechtlichem Erfolg zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Kündigung vom 27. April 2012 nicht als unwirksam ansehen. Ob sie wirksam ist, steht noch nicht fest.

11

I. Die Kündigung vom 27. April 2012 ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger sie nach § 174 Satz 1 BGB berechtigterweise hätte zurückweisen können.

12

1. Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Folge der Zurückweisung iSd. § 174 Satz 1 BGB ist - unabhängig vom Bestehen einer Vollmacht - die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus(BAG 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - Rn. 37; 20. September 2006 - 6 AZR 82/06  - Rn. 33 , BAGE 119, 311 ). Die äußeren Voraussetzungen einer Zurückweisung liegen vor.

13

a) Dem Kündigungsschreiben war keine Originalvollmacht beigefügt.

14

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, der Kläger habe die Kündigung aus diesem Grund, und zwar mit Blick auf beide Unterzeichner, nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen.

15

aa) Zwar heißt es in dem Schreiben vom 2. Mai 2012 nur, die Kündigung werde mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung „des Unterzeichners“ - nicht „der Unterzeichner“ - zurückgewiesen. Dem weiteren Inhalt des Schreibens hat das Landesarbeitsgericht aber in nicht zu beanstandender Weise entnommen, der Kläger habe die Vertretung der Beklagten bei Kündigungsausspruch ersichtlich unter allen Gesichtspunkten rügen wollen. Es gebe keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Rüge sich auf einen der Unterzeichner habe beschränken sollen. Dies erscheint naheliegend, zumal anderenfalls offen geblieben wäre, mit Blick auf welchen der beiden Unterzeichner die Rüge hätte erhoben sein sollen.

16

bb) Ohne Erfolg rügt die Beklagte erstmalig in der Revisionsinstanz, das Schreiben des Klägers vom 2. Mai 2012 sei nicht mit einer vollen Unterschrift, sondern allenfalls mit einer Paraphe versehen gewesen. Die Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB bedarf keiner bestimmten Form. Das Fehlen einer vollständigen Unterschrift könnte daher nur dann von Bedeutung sein, wenn es darauf schließen ließe, eine zurechenbare Willenserklärung, die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurückzuweisen, sei (noch) gar nicht beabsichtigt gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat - für den Senat bindend - ein anderes Verständnis des Schreibens zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Rüge der Beklagten ist unzulässig. Der Schriftzug am Ende des der Beklagten zugegangenen Schreibens ist nicht aktenkundig. Die Beklagte beruft sich insoweit auf neuen Tatsachenvortrag.

17

c) Die Zurückweisung ist unverzüglich iSv. § 174 Satz 1 BGB erfolgt. Die Kündigung ist dem Kläger am Freitag, dem 27. April 2012, seine Zurückweisung ist der Beklagten am 2. Mai 2012 zugegangen. Dazwischen lagen nicht mehr als fünf Tage, einschließlich eines Wochenendes und des Feiertags am 1. Mai.

18

2. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung (vorher) mitgeteilt hatte.

19

a) § 174 BGB dient dazu, bei einseitigen Rechtsgeschäften klare Verhältnisse zu schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er keine Gewissheit darüber hat, dass der Erklärende tatsächlich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung deshalb zurechnen lassen muss ( BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 23, BAGE 137, 347; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92  - zu II 2 a der Gründe). Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob damit das Recht zur Kündigung verbunden ist oder üblicherweise verbunden zu sein pflegt. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - aaO; 20. September 2006 -  6 AZR 82/06  - Rn. 46 , 52, BAGE 119, 311 ). Gewissheit können eine Vollmachtsurkunde oder ein In-Kenntnis-Setzen schaffen. Das In-Kenntnis-Setzen nach § 174 Satz 2 BGB muss ein gleichwertiger Ersatz für die Vorlage einer Vollmachtsurkunde sein(BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - aaO; vgl. auch BAG 20. August 1997 - 2 AZR 518/96  - zu II 3 b bb der Gründe).

20

b) Ein In-Kenntnis-Setzen in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - zB durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung - in eine Stelle berufen hat, mit der üblicherweise ein Kündigungsrecht verbunden ist (st. Rspr. seit 30. Mai 1972 BAG -  2 AZR 298/71  - BAGE 24, 273 ; vgl. zuletzt BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 25, BAGE 137, 347). Dabei reicht die interne Übertragung einer solchen Funktion nicht aus. Erforderlich ist, dass sie auch nach außen im Betrieb ersichtlich ist oder eine sonstige Bekanntmachung erfolgt (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - aaO; 20. August 1997 - 2 AZR 518/96  - zu II 3 b bb der Gründe). Der Erklärungsempfänger muss davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Erklärende die Stellung tatsächlich innehat (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - aaO; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92  - zu II 2 a der Gründe; BGH 20. Oktober 2008 - II ZR 107/07  - Rn. 11 , 14).

21

c) Kündigt ein Prokurist, kann die Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB selbst dann ausgeschlossen sein, wenn der Erklärungsempfänger keine Kenntnis von der Erteilung der Prokura bzw. der Prokuristenstellung hat (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 27, BAGE 137, 347). Ist die Prokura bereits länger als fünfzehn Tage im Handelsregister eingetragen, wird die nach § 174 Satz 2 BGB erforderliche Kenntnis des Erklärungsempfängers von der Bevollmächtigung im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs durch § 15 Abs. 2 HGB fingiert. Aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB muss sich der Erklärungsempfänger so behandeln lassen, als ob er die länger als fünfzehn Tage eingetragene Tatsache kennt(BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - aaO; 11. Juli 1991 - 2 AZR 107/91  -). Eine direkte Kundgabe der Bevollmächtigung und der Person des Bevollmächtigten durch den Vollmachtgeber ist in diesen Fällen aufgrund der Publizität des Handelsregisters entbehrlich (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 28, aaO).

22

3. Danach war eine Zurückweisung der Kündigung durch den Kläger nicht deshalb gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der Unterzeichner K zum Prokuristen der Beklagten bestellt war. Laut Handelsregister hatte er lediglich Gesamtprokura zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen. Der weitere Unterzeichner des Kündigungsschreibens hatte als Sachbearbeiter keine entsprechende Stellung inne.

23

4. Nach den bisherigen Feststellungen kann dagegen die Zurückweisung der Kündigung deshalb ausgeschlossen gewesen sein, weil Herr K auch in die Stellung des Personalleiters berufen und der Kläger hierüber in Kenntnis gesetzt worden war.

24

a) Eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 Satz 2 BGB scheidet, auch dann aus, wenn der kündigende Personalleiter zugleich (Gesamt-)Prokurist ist und die im Handelsregister publizierte Prokura sein - alleiniges - Handeln nicht deckt. Es genügt, dass der Kündigungsempfänger aufgrund der - ihm bekannten - Stellung des Kündigenden als Personalleiter von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen ausgehen muss. Ob der Personalleiter zugleich eine ausreichende Vertretungsmacht als (Gesamt-)Prokurist besitzt, ist grundsätzlich ohne Belang.

25

b) Etwas anderes gilt im Streitfall nicht deshalb, weil - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - für den Kläger nicht ersichtlich gewesen wäre, dass Herr K in seiner Funktion als Personalleiter nicht an die Einschränkungen der Prokura gebunden war, oder weil der Kläger hätte annehmen müssen, Herr K handle allein in seiner Funktion als Prokurist.

26

aa) Ist der Arbeitnehmer über die Person des Personalleiters hinreichend in Kenntnis gesetzt, muss er allein aus dessen Stellung folgern, dieser habe im Verhältnis zur Belegschaft alleinige Vertretungsmacht zum Ausspruch von Kündigungen (vgl. BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 der Gründe). Die entsprechende Befugnis eines Personalleiters wird dadurch, dass er zugleich zum Gesamtprokuristen bestellt ist, nicht begrenzt. Für die unbeschränkte Vertretungsmacht eines Personalleiters zur Erklärung von Kündigungen spielt es keine Rolle, ob er in seiner Funktion als Gesamtprokurist - ansonsten - nur zur gemeinsamen Vertretung mit einem anderen Prokuristen oder einem gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers befugt ist. Der Kläger hatte damit objektiv keinen Anlass, an der uneingeschränkten Befugnis von Herrn K zum Ausspruch von Kündigungen zu zweifeln.

27

bb) Aus dem Umstand, dass Herr K das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz „ppa“ unterzeichnete, folgt nichts anderes.

28

(1) Nach § 51 HGB hat ein Prokurist in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. Der Zusatz soll klarstellen, dass der Erklärende als Prokurist für den Inhaber handelt (BAG 11. Juli 1991 - 2 AZR 107/91 - zu B II 1 b und 2 b dd der Gründe; MünchKommHGB/Krebs 3. Aufl. § 51 Rn. 1; Oetker/Schubert HGB 3. Aufl. § 51 Rn. 1; Staub/Joost HGB 5. Aufl. § 51 Rn. 1). Für die Gesamtprokura gelten insoweit keine Besonderheiten (Staub/Joost aaO Rn. 8). Der Gesamtprokurist zeichnet selbst dann mit dem gewöhnlichen Prokurazusatz, wenn er allein mit interner Zustimmung des anderen Gesamtprokuristen handelt (Staub/Joost aaO). So kann ein Gesamtprokurist ein Aktivgeschäft für den Inhaber allein vornehmen, wenn der andere Gesamtprokurist ihn zum Handeln für sie beide hinsichtlich bestimmter Geschäfte ermächtigt hat (MünchKommHGB/Krebs aaO § 48 Rn. 98; Oetker/Schubert aaO § 48 Rn. 69; Staub/Joost aaO § 48 Rn. 115; allgemein für Gesamtvertreter BGH 25. November 1985 - II ZR 115/85 -; 12. Dezember 1960 - II ZR 255/59 - zu II der Gründe, BGHZ 34, 27). Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Handeln nachträglich durch den anderen Gesamtprokuristen genehmigt wird (vgl. nur MünchKommHGB/Krebs aaO § 48 Rn. 97 mwN; allgemein zur Gesamtvertretung RG 18. Februar 1921 - III 354/20 - RGZ 101, 342). Herr K kann deshalb auch bei einem Handeln als Gesamtprokurist eine alleinige Vertretungsbefugnis zum Ausspruch von Kündigungen aufgrund interner Bevollmächtigung in Anspruch genommen haben.

29

(2) Wirksame Stellvertretung setzt überdies nicht voraus, dass der Vertreter klarstellt, aufgrund welcher ihm rechtsgeschäftlich verliehenen Bevollmächtigung er für den Vertretenen auftritt. Nach § 164 Abs. 1 und Abs. 2 BGB muss er lediglich im Namen des Vertretenen und im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht handeln. Es bedarf keines Hinweises auf die maßgebliche Bevollmächtigung. § 174 BGB eröffnet die Möglichkeit der Zurückweisung nur dann, wenn weder eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird noch der Erklärungsempfänger zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden ist.

30

II. Ob die Zurückweisung der Kündigung vom 27. April 2012 wegen der Stellung von Herrn K als Personalleiter nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen war, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht hat bislang - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass Herr K die Stellung des Personalleiters innehatte. Sollte das der Fall gewesen sein, wäre die Kündigung nicht nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam.

31

III. Der Senat kann nicht aus anderen Gründen abschließend entscheiden.

32

1. Das Landesarbeitsgericht hat bisher weder geprüft, ob die Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, noch, ob die Wochenfrist zur Stellungnahme des Betriebsrats nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gewahrt und vor Ausspruch der Kündigung eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet worden ist. Dies wird es ggf. nachzuholen haben. Eine Unwirksamkeit der Kündigung aus einem dieser Gründe folgt nicht schon aus dem bislang festgestellten Sachverhalt oder dem eigenen Vorbringen der Beklagten.

33

2. Eine mögliche Unwirksamkeit der Kündigung nach § 180 Satz 1 BGB hat der Kläger im Rechtsstreit nicht geltend gemacht.

        

    Kreft    

        

    Koch    

        

    Rachor    

        

        

        

    K. Schierle    

        

    Niebler    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. August 2009 - 16 Sa 2254/08 - wird hinsichtlich eines Schadensersatzbetrages von 29,88 Euro verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie über hiervon abhängige Vergütungsansprüche.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. April 2008 aufgrund eines bis zum 31. März 2009 befristeten Arbeitsvertrags als Reinigungskraft im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gegen ein Monatsentgelt von 350,00 Euro tätig. Die tägliche Arbeitszeit betrug zwei Stunden bei einer Sechs-Tage-Woche.

3

Der Arbeitsvertrag der Parteien, in dem unter Ziff. 13 ein Kündigungsrecht vereinbart ist, lautet auszugsweise wie folgt:

        

„...   

        

14. Schlussbestimmungen

        

...     

        

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch durch den Objektleiter/Niederlassungsleiter ausgesprochen werden.

        

…“    

4

Mit einem der Klägerin am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 25. August 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 8. September 2008. Das Kündigungsschreiben war unterzeichnet mit:

        

„i. V. [Unterschrift]

        

D C     

        

Niederlassungsleiter“

5

Herr C ist, wie im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, seit dem 1. April 2000 der für die Klägerin zuständige Niederlassungsleiter. Die Klägerin hatte vor der Kündigungserklärung zu ihm keinerlei beruflichen Kontakt und kannte ihn nicht. Sie wusste bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht, dass er die Stellung eines Niederlassungsleiters innehatte.

6

Mit einem der Beklagten am Folgetag zugegangenen Schreiben vom 28. August 2008 wies die Klägerin die Kündigung ua. wegen der Nichtvorlegung einer Vollmachtsurkunde zurück. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit Befristungsablauf am 31. März 2009 geendet hat.

7

Mit ihrer am 5. September 2008 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage hat die Klägerin geltend gemacht, die Kündigung sei gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Sie sei nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, wer der im Arbeitsvertrag erwähnte Niederlassungsleiter sei.

8

Mit mehreren Klageerweiterungen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz die auf Basis des tariflichen Mindeststundenlohns von 8,15 Euro errechnete Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum September 2008 bis März 2009, Urlaubs(teil-)abgeltung für das Jahr 2009 sowie Schadensersatz für nicht gewährten Urlaub für das Jahr 2008 eingeklagt. Die Beklagte hat 165,72 Euro brutto als Urlaubsabgeltung für zwölf Tage Urlaub des Urlaubsjahres 2008 gezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt.

9

Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25. August 2008 nicht aufgelöst worden ist;

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.855,48 Euro brutto nebst im Einzelnen aufgeführten Zinsbeträgen zu zahlen.

10

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass die Klägerin mit dem Hinweis im Arbeitsvertrag auf die Kündigungsberechtigung des Niederlassungsleiters ausreichend von dessen Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden sei. Durch das Kündigungsschreiben sei ihr die Stellung des Erklärenden bekannt gewesen. Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zum 8. September 2008 beendet worden sei, bestünden keine weiteren Zahlungsansprüche.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht nach dem Feststellungsantrag erkannt und der Zahlungsklage in dem noch streitigen Umfang stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur für die Beklagte zugelassenen Revision verfolgt diese ihr Ziel auf Klageabweisung weiter. Darüber hinaus hat sie widerklagend beantragt,

        

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.855,48 Euro nebst im Einzelnen aufgeführten Zinsbeträgen zu zahlen.

12

Mit dieser Widerklage macht sie die Rückzahlung der von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts geleisteten Zahlungen geltend.

Entscheidungsgründe

13

A. Die Revision ist hinsichtlich der mit ihr angegriffenen Verurteilung zur Zahlung nur teilweise zulässig.

14

I. Die Revision setzt sich mit den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu den von ihm zugesprochenen Zahlungsansprüchen nicht im Einzelnen auseinander, sondern beschränkt sich auf den Satz, dass diese Zahlungsansprüche nicht bestünden, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien am 8. September 2008 beendet worden sei. Das genügt den an die Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen insoweit, als die Begründetheit der Zahlungsansprüche denknotwendig von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängt (vgl. Senat 18. November 2010 - 6 AZR 273/10 - Rn. 34).

15

Dagegen ist die Revision unzulässig, soweit in dem vom Landesarbeitsgericht der Klägerin zugesprochenen Schadensersatzanspruch für den untergegangenen Urlaub des Jahres 2008 auch der selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten bestehende Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG enthalten ist. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin insoweit unter Zugrundelegung des gesetzlichen Mindestlohns pro Tag 16,30 Euro brutto und nicht lediglich, wie von der Beklagten bei der Berechnung dieses Teilurlaubsanspruchs angenommen, 13,81 Euro brutto zuerkannt. In Höhe der Differenz von insgesamt 29,88 Euro brutto für die von der Beklagten abgegoltenen zwölf Urlaubstage hängt der Zahlungsanspruch nicht davon ab, ob die Beklagte mit ihrer Rechtsauffassung zu § 174 BGB in der Revision Erfolg hat. Darum wäre insoweit für die Zulässigkeit der Revision ein gesonderter Revisionsangriff erforderlich gewesen. Ein solcher ist nicht erfolgt.

16

II. Der mit dem Widerklageantrag verfolgte Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO kann auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren(BAG 23. Dezember 1961 - 5 AZR 53/61 - BAGE 12, 158, 166; Senat 5. November 1981 - 6 AZR 577/79 -) und, soweit wie hier der Hauptsacheanspruch noch rechtshängig ist, noch in der Revisionsinstanz gestellt werden (Wieczorek/Schütze/Heß ZPO 3. Aufl. § 717 Rn. 31; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 717 Rn. 13; vgl. BAG 1. August 2001 - 4 AZR 298/00 - EzBAT BAT §§ 22, 23 B. 1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. IVb Nr. 27; BGH 29. Oktober 1980 - VIII ZR 148/79 - NJW 1981, 222). Es handelt sich um einen seiner Art nach prozessrechtlichen Anspruch, dessen Umfang durch die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB bestimmt wird. Er kann nach Wahl des Antragstellers als Inzidentantrag (BAG 23. Dezember 1961 - 5 AZR 53/61 - aaO; BGH 4. November 1981 - VIII ZR 215/80 - NJW 1982, 435), aber auch im Wege der Widerklage verfolgt werden (vgl. Senat 29. Februar 1996 - 6 AZR 381/95 - AP TV Ang Bundespost § 16 Nr. 1 = EzBAT BAT § 72 Nr. 6 für § 717 Abs. 2 ZPO; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 717 Rn. 13, 18 und Zöller/Vollkommer aaO § 33 Rn. 10; MünchKommZPO/Krüger 3. Aufl. § 717 Rn. 32).

17

Sinn von § 717 Abs. 3 ZPO ist es, nach Aufhebung des die Vollstreckung ermöglichenden Urteils Vermögensverschiebungen, die ohne Rechtsgrundlage erfolgt sind, so schnell wie möglich rückgängig zu machen. Der Vollstreckungsschuldner soll nicht darunter leiden, dass der Gläubiger sich durch voreilige Ausnutzung der ihm vom Staat durch die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils eingeräumten Machtstellung in den Genuss der Urteilssumme gesetzt hat (BAG 23. Dezember 1961 - 5 AZR 53/61 - BAGE 12, 158, 167 f.). Bis zur Urteilsaufhebung durch das Revisionsgericht besteht der Bereicherungsanspruch nur bedingt. Die Urteilsaufhebung ist ein innerprozessuales Ereignis, ohne dessen Eintritt über den Antrag nach § 717 Abs. 3 ZPO nicht zu befinden ist. Ausgehend davon handelt es sich bei diesem Antrag in jedem Fall um einen Eventualantrag (vgl. Krafft JuS 1997, 734, 737).

18

B. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Revision unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25. August 2008 beendet worden ist. Daraus ergeben sich die vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug und Schadensersatz für die untergegangenen Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche. Der im Wege der Eventualwiderklage erhobene Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO ist damit nicht zur Entscheidung angefallen.

19

I. Die Kündigung der Beklagten vom 25. August 2008 ist gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam, weil ihr keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und die Klägerin die Kündigung deswegen unverzüglich zurückgewiesen hat. Das Zurückweisungsrecht war nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat die Klägerin über das Kündigungsrecht des Niederlassungsleiters C nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt.

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1. Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat. Folge der Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB ist - unabhängig vom Bestehen der Vollmacht - die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus(Senat 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 33, BAGE 119, 311).

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2. Der Kündigungserklärung des Niederlassungsleiters C im Schreiben vom 25. August 2008 war keine auf ihn lautende Vollmachtsurkunde beigefügt. Die Klägerin hat die ihr am Montag, dem 25. August 2008, zugegangene Kündigung aus diesem Grunde mit einem bei der Beklagten am Freitag, dem 29. August 2008, eingegangenen Schreiben und damit noch unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen. Die Zeit zwischen dem 25. und dem 29. August 2008 hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei als angemessene Überlegungsfrist und Frist zur Einholung von Rechtsrat angesehen. Es sind keine Umstände des Einzelfalls ersichtlich, die auf ein schuldhaftes Zögern der Klägerin schließen lassen (vgl. BAG 30. Mai 1978 - 2 AZR 633/76 - AP BGB § 174 Nr. 2 = EzA BGB § 174 Nr. 2).

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3. Das Zurückweisungsrecht war nicht gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die bloße Kundgabe der dem jeweiligen Niederlassungsleiter zur Erklärung von Kündigungen erteilten Innenvollmacht in den Schlussbestimmungen des Arbeitsvertrags reichte nicht aus, um die Klägerin von dessen Bevollmächtigung in Kenntnis zu setzen. Dafür hätte es eines weiteren Handelns der Beklagten bedurft, durch das der Klägerin zumindest aufgezeigt worden wäre, auf welche Weise sie den Namen des aktuellen Niederlassungsleiters erfahren könne. Das ergibt sich aus dem Zweck des § 174 BGB.

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a) § 174 BGB steht im Zusammenhang mit dem Verbot vollmachtlosen Handelns bei einseitigen Rechtsgeschäften(§ 180 Satz 1 BGB). Hat der Vertreter wie im vorliegenden Fall Vertretungsmacht, ist die Vertretung zwar zulässig. Ohne Nachweis dieser Vollmacht weiß der Empfänger aber nicht, ob das ihm gegenüber vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft wirksam ist. § 174 BGB dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen(MünchKommBGB/Schramm 5. Aufl. § 174 Rn. 1; Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. § 174 Rn. 1). Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er keine Gewissheit hat, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung tatsächlich zurechnen lassen muss (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 174 Nr. 10 = EzA BGB § 174 Nr. 10). Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob damit das Recht zur Kündigung verbunden ist oder üblicherweise verbunden zu sein pflegt. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen (Senat 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 46, 52, BAGE 119, 311). Das Inkenntnissetzen nach § 174 Satz 2 BGB muss darum ein gleichwertiger Ersatz für die fehlende Vorlage der Vollmachtsurkunde sein(vgl. BAG 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - zu II 3 b bb der Gründe, AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 11 = EzA BGB § 174 Nr. 12).

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b) Ausgehend von diesem Zweck des § 174 BGB reicht für ein Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB die bloße Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Stelle kündigen dürfe, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers, aufgrund dessen es dem Empfänger der Kündigungserklärung möglich ist, der ihm genannten Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist, die Person des jeweiligen Stelleninhabers zuzuordnen.

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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter - zB durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung - in eine Stelle berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist(seit 30. Mai 1972 - 2 AZR 298/71 - BAGE 24, 273). Dabei reicht allerdings die bloße Übertragung einer solchen Funktion nicht aus, wenn diese Funktionsübertragung aufgrund der Stellung des Bevollmächtigten im Betrieb nicht ersichtlich ist und auch keine sonstige Bekanntmachung erfolgt (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - zu II 3 b bb der Gründe, AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 11 = EzA BGB § 174 Nr. 12). Vielmehr ist es erforderlich, dass der Erklärungsempfänger davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Erklärende diese Stellung tatsächlich innehat (Senat 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 49, BAGE 119, 311; BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 174 Nr. 10 = EzA BGB § 174 Nr. 10; vgl. auch 9. Mai 1985 - 2 AZR 355/84 - zu III 5 b aa der Gründe; BGH 20. Oktober 2008 - II ZR 107/07 - Rn. 11, 14, NJW 2009, 293). Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass die Berufung eines Mitarbeiters auf die Stelle eines Personalleiters oder eine ähnliche Stelle zunächst ein rein interner Vorgang ist. Ein Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB verlangt aber begriffsnotwendig auch einen äußeren Vorgang, der diesen inneren Vorgang öffentlich macht und auch die Arbeitnehmer erfasst, die erst nach einer eventuell im Betrieb bekannt gemachten Berufung des kündigenden Mitarbeiters in eine mit dem Kündigungsrecht verbundene Funktion eingestellt worden sind(vgl. Lux NZA-RR 2008, 393, 395 f.).

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bb) Ist nach einer öffentlich bekannt gemachten Satzung oder einem öffentlich bekannt gemachten Erlass mit dem Bekleiden einer bestimmten Funktion die Kündigungsbefugnis verbunden, muss sich der Erklärungsempfänger zwar die Kenntnis der Satzung oder des Erlasses, aus dem sich das Bestehen der Vertretungsmacht als solcher, dh. das Kündigungsrecht des jeweiligen Inhabers der in der Satzung oder im Erlass genannten Stelle, zurechnen lassen ( Senat 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 50, BAGE 119, 311; BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - BAGE 96, 65, 69). Den Anforderungen des § 174 Satz 2 BGB ist aber auch in dieser Konstellation erst dann genügt, wenn der Erklärungsempfänger von der Person des Stelleninhabers in Kenntnis gesetzt ist. Dabei genügt es nicht, dass sich die Zuordnung der Person zur Funktion aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vertretenen zur Information des Arbeitnehmers. Dafür reicht es aus, den Arbeitnehmer aufzufordern, sich über die Organisationsstruktur aus den ihm übergebenen Unterlagen oder dem ihm zugänglichen Intranet zu informieren, sofern sich aus diesen Quellen ergibt, wer die mit der Vertretungsmacht verbundene Funktion konkret bekleidet (Senat 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - aaO).

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cc) Kündigt ein Prokurist, ist die Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB zwar auch dann ausgeschlossen, wenn der Erklärungsempfänger keine Kenntnis von der Erteilung der Prokura bzw. der Prokuristenstellung hat und der Vertreter ohne Hinweis auf seine Prokura handelt. In dieser Konstellation wird jedoch die nach § 174 Satz 2 BGB erforderliche Kenntnis des Erklärungsempfängers von der Bevollmächtigung im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs nach der Eintragung der Prokura in das Handelsregister durch § 15 Abs. 2 HGB fingiert. Aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB muss sich der Dritte so behandeln lassen, als ob er die länger als 15 Tage eingetragene Tatsache kennt(BAG 11. Juli 1991 - 2 AZR 107/91 - AP BGB § 174 Nr. 9 = EzA BGB § 174 Nr. 9; kritisch Lux NZA-RR 2008, 393; Boecken Anm. EzA BGB § 174 Nr. 9).

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Eine direkte Kundgabe der Bevollmächtigung und der Person des Bevollmächtigten durch den Vollmachtgeber selbst ist also in diesen Fällen nur aufgrund der Publizität des Handelsregisters entbehrlich.

29

dd) Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits im Arbeitsvertrag mit, dass der (jeweilige) Inhaber einer bestimmten Funktion kündigungsbefugt ist, liegt darin die Kundgabe der Erteilung einer Innenvollmacht. Diese Kundgabe bedarf keiner Form und unterliegt auch keiner Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB, insbesondere keiner Kontrolle auf Transparenz und Einhaltung des Überraschungsverbots. Anders als vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen des Arbeitnehmers sind einseitige Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen des Verwenders selbst keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen iSd. § 305 BGB(Däubler/Bonin/Deinert/Deinert AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 3. Aufl. § 305 Rn. 7).

30

Die bloße Kundgabe der Erteilung der Innenvollmacht genügt aber den Anforderungen an ein Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB allein noch nicht. Auch der Hinweis des Kündigenden auf seine Vertreterstellung im Kündigungsschreiben schließt das Zurückweisungsrecht des Arbeitnehmers nicht aus (vgl. Senat 20. September 2006 - 6 AZR 82/06 - Rn. 50, BAGE 119, 311; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68). Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers selbst, das es vor Zugang der Kündigungserklärung dem Erklärungsempfänger ermöglicht, die Person des Kündigenden der kündigungsberechtigten Funktion zuzuordnen. Dabei muss nicht zwingend der Kündigungsberechtigte im Arbeitsvertrag namentlich bezeichnet werden. Ausreichend für ein Inkenntnissetzen ist es auch, wenn der Arbeitgeber im Vertrag oder während des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer einen Weg aufzeigt, auf dem dieser vor Zugang der Kündigung immer unschwer erfahren kann, welche Person die Position innehat, mit der nach dem Arbeitsvertrag das Kündigungsrecht verbunden ist. Dabei muss der aufgezeigte Weg dem Arbeitnehmer nach den konkreten Umständen des Arbeitsverhältnisses zumutbar sein und den Zugang zu der Information über die bevollmächtigte Person auch tatsächlich gewährleisten, etwa durch einen Aushang an der Arbeitsstelle, durch das dem Arbeitnehmer zugängliche Intranet oder durch die Möglichkeit der Auskunftseinholung bei einem anwesenden oder zumindest jederzeit leicht erreichbaren Vorgesetzten. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer von der ihm aufgezeigten Möglichkeit zur Information vor Zugang der Kündigung tatsächlich Gebrauch macht. Den Anforderungen des § 174 Satz 2 BGB ist auch dann genügt, wenn dies nicht oder erst nach Erhalt des Kündigungsschreibens geschieht.

31

c) Diese Auslegung des § 174 Satz 2 BGB wird den Erfordernissen des Arbeitslebens, von denen sich das Bundesarbeitsgericht bei den an ein Inkenntnissetzen zu stellenden Anforderungen stets hat leiten lassen(vgl. BAG 30. Mai 1972 - 2 AZR 298/71 - BAGE 24, 273, 277), gerecht. In Branchen, die von einer hohen Fluktuation geprägt sind, würde es einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn jedem Kündigungsschreiben eine Vollmacht beigefügt werden müsste. Dabei wäre in jedem Fall eine Urschrift oder eine diese ersetzende Ausfertigung erforderlich, Abschriften oder Fotokopien sowie Faxkopien reichten nicht (vgl. BGH 4. Februar 1981 - VIII ZR 313/79 - AP BGB § 174 Nr. 5). Die Mitteilung, auf welche Weise der Arbeitnehmer die Person des Kündigungsberechtigten immer unschwer erfahren kann, ist dagegen ohne besonderen Aufwand möglich. Sie schafft klare Verhältnisse und stellt unter den genannten Voraussetzungen für den Erklärungsempfänger hinreichend sicher, dass der Kündigende tatsächlich kündigungsbefugt ist.

32

d) Die Beklagte hat die Klägerin nicht ausreichend von der Bevollmächtigung des Niederlassungsleiters C in Kenntnis gesetzt. Sie hat der Klägerin weder im Arbeitsvertrag selbst noch später bis zur Erklärung der Kündigung mitgeteilt, wer der für sie zuständige Niederlassungsleiter ist. Sie hat ihr auch bis zur Kündigung keinen Weg aufgezeigt, auf dem sie immer unschwer erfahren konnte, wer diese Funktion bekleidete.

33

4. Der Klägerin ist es nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf ihre Unkenntnis von der Vollmacht des Niederlassungsleiters C zu berufen.

34

a) Die Zurückweisung ist nach § 242 BGB unzulässig, wenn der Kündigungsempfänger den Vertreter in der bestehenden Geschäftsverbindung auch ohne Vorlage der Vollmachtsurkunde bereits wiederholt als solchen anerkannt hat, solange kein begründeter Zweifel am Bestehen der Vollmacht aufgetreten ist(BGH 20. Oktober 2008 - II ZR 107/07 - Rn. 15, NJW 2009, 293; Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. § 174 Rn. 5).

35

b) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keinen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten geschaffen. Sie hat unstreitig keinerlei Kontakt mit dem Niederlassungsleiter C gehabt. Das Arbeitsverhältnis wurde ausschließlich über die Objektleiterin abgewickelt. Herr C hat auch den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet. Ohnehin ergäbe sich selbst aus einem solchen Umstand nicht mit hinreichender Sicherheit, dass ein Kündigungsrecht bestand. Es gibt keinen Erfahrungssatz, nach dem die Befugnis zur Einstellung stets mit der zu einer Entlassung verbunden ist (vgl. BAG 29. Juni 1989 - 2 AZR 482/88 - AP BGB § 174 Nr. 7 = EzA BGB § 174 Nr. 6).

36

II. Die Revision ist auch unbegründet, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 1.515,90 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für Dezember 2008 bis einschließlich März 2009 sowie zur Zahlung von Schadensersatz von 309,70 Euro brutto für die untergegangenen Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche wendet. Diese Ansprüche ergeben sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März 2009. Ihre Höhe hat das Landesarbeitsgericht zutreffend errechnet. Konkrete Rügen erhebt die Beklagte diesbezüglich nicht.

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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Sieberts    

        

    Spiekermann    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.