Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. März 2011 - 6 Sa 490/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0325.6SA490.10.0A
25.03.2011

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.7.2010 - 1 Ca 760/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Mit seiner am 2. April 2009 erhobenen und im Laufe des Verfahrens erweiterten Klage wendet sich der Kläger, der mit einem am 29. Dezember 2003 geschlossenen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer/Verwaltungsdirektor der J Gemeinde M tätig war, zuletzt gegen von dieser ausgesprochenen fristlosen Kündigungen vom 26. März 2009 und 14. April 2009.

2

Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und den Anträgen wird auf den 13 Seiten umfassenden Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. Juli 2010 - 1 Ca 760/09 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

3

Das Arbeitsgericht hat auf Wirksamkeit der Kündigung vom 26. März 2009 erkannt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zurückweisung der Kündigung mangels Vollmacht sei nicht unverzüglich erfolgt.

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Der Kläger habe nicht den Beweis angetreten, dass die Kündigung nicht bereits am 27. März 2009 zugegangen sei. Er - der Kläger - hätte aufgrund des Anhörschreibens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18. März 2009 mit dem Zugang einer Kündigung rechnen und bei Abwesenheit Vorkehrungen für einen entsprechenden Zugang treffen müssen. Ungeachtet dessen, habe er bereits auf Aufforderung per Fax vorab eine Vollmacht erhalten. Das Arbeitsverhältnis sei wegen der verfremdeten Unterzeichnung des Mitgliedsantrages betreffend seine Ehefrau durch die außerordentliche Kündigung vom 26. März 2009 beendet worden. Der Kläger habe im Kammertermin vom 5. Mai 2009 (gemeint 2010) eingeräumt, dass die Unterschriften unter den vom 18. März 2004 datierenden Mitgliedsanträgen betreffend seinen erstgeborenen Sohn D und seine Ehefrau von ihm - dem Kläger - allein geleistet worden seien. Wegen der Angaben vor der Unterschriftsleiste sei erkennbar, dass die Unterschriftsleistung nur durch den Antragsteller persönlich habe erfolgen können. Der Kläger habe den Mitgliedsantrag ohne Vertretungszusatz unterzeichnet und die Unterschrift stark verfälscht. Die Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag der Ehefrau und die sonstigen Unterschriften im Arbeitsvertrag und dem Mitgliedsantrag für den erstgeborenen Sohn, sowie dem späteren Mitgliedsantrag für den weiteren Sohn D und seinem Antrag auf Abgabe einer Gegendarstellung und schließlich bei seiner Aufforderung zur Vollmachtvorlage, wichen erheblich von der geleisteten Unterschrift ab. Wegen der hervorgehobenen Vertrauensstellung des Klägers sei eine Abmahnung entbehrlich. Die Interessenabwägung ginge insbesondere wegen der langen Kündigungsfrist zu Lasten des Klägers. Ergänzend sei auszuführen, dass Bedenken bestünden, wonach der erstgeborene Sohn die Voraussetzungen für den Glaubensübertritt erfüllt habe. Auch hier habe der Kläger eingeräumt, dass die Urkunden manipuliert worden seien. Der entsprechende Verdacht ergäbe sich daraus, dass keine ordnungsgemäße Urkunde, weder im Original noch in Kopie existiere. Insofern sei der Kläger einer ihm obliegenden Darlegung nicht nachgekommen. Die Kopien der Glaubensübertrittsurkunden stellten eine Manipulation der Glaubensübertrittsurkunden der Familie K dar. Theoretisch könne der frühere Rabbiner die Urkunden gefälscht haben. Für die Kammer sei jedoch nicht ersichtlich, warum er dies hätte machen sollen. Der Kündigungsgrund der Manipulation sei auch nicht verbraucht, da er im ursprünglichen Verfahren lediglich zur Stützung einer bereits vorher stattgefundenen Kündigung im Berufungsverfahren "nachgeschoben" worden sei.

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Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das vorbezeichnete Urteil des Arbeitsgerichts Mainz (S. 14-31 = Bl. 266-284 d. A.) einschließlich sämtlicher vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.

6

Gegen das dem Kläger am 30. August 2010 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 9. September 2010 eingelegte und am 29. Oktober 2010 begründete Berufung.

7

Der Kläger bringt bezogen auf die als fehlend beanstandete Kündigungsvollmacht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vor, die Beklagte habe nicht den Nachweis erbringen können, an welchem Tag die Kündigung vom 26. März 2009 beim Kläger eingegangen sei. Er - der Kläger - und seine Ehefrau hätten am

8

28. März 2009 einen Kurzurlaub angetreten (Beweis: C K). Er habe seinen Prozessbevollmächtigten am 31. März über den Eingang des Kündigungsschreibens informiert und am Nachmittag des 1. April mit seinem Prozessbevollmächtigten den Sachverhalt erörtert. Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des BGH vom 27.10.2000 (LM Nr. 7 zu § 351 BGB) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich dort um eine besondere Fallkonstellation gehandelt habe. Am Termin des Arbeitsgerichts vom 30. März 2009 habe er - der Kläger - nicht teilgenommen. Im Übrigen sei die ausgesprochene Kündigung als Verdachtskündigung unwirksam. Er - der Kläger - habe entgegen den Feststellungen des Arbeitsgerichts nichts eingeräumt, sondern auf Befragen, wessen Unterschriften auf den Mitgliedseinträgen seien, geantwortet: "Beide Unterschriften stammen von mir." Der Beklagten sei bereits bei Ausspruch der Kündigung vom 26. März 2009 das von ihm benutzte Kürzel bekannt gewesen (Beweis: 1. Vorlage der VIP C Einladungen 2004 durch die Beklagte; 2. Zeugnis Frau S S). Die Beklagte habe daher nicht davon ausgehen dürfen, dass es sich bei der Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag der Ehefrau tatsächlich um diejenige seiner Ehefrau und nicht die seinige gehandelt habe. Der vom 18. März 2004 stammende Mitgliedsantrag der Ehefrau sei in Anwesenheit der damaligen stellvertretenden Vorsitzenden, Frau S S, mit seinem Kürzel unterzeichnet worden. Seine Ehefrau habe den Antrag an diesem Tag nicht selbst unterschrieben, da sie in F arbeitete. Frau S habe dringend alle Aufnahmeanträge an diesem Tag benötigt, um diese an den Vorstandsvorsitzenden weiterzuleiten. In einem Telefonat zwischen Frau K und Frau S sei vereinbart worden, dass die Unterschrift nachgeholt würde. Dies sei dann allerdings in Vergessenheit geraten (Beweis: 1. Zeugnis Frau S S, 2. Zeugnis Frau C K). Ursächlich für die Eilbedürftigkeit sei gewesen, dass der alte Vorstand noch vor der im April 2004 anstehenden Wahl die Aufnahme der Neumitglieder in trockenen Tüchern hätte haben wollen. Das nach Ausspruch der Kündigung in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht aufgetauchte Verdachtsmoment bezöge sich auf einen anderen Sachverhalt, nämlich den Mitgliedsantrag der Ehefrau. Zu diesem Verdacht sei der Kläger nie angehört worden. Soweit sich die Beklagte auf den Kündigungsgrund der Manipulation der Glaubensübertrittsurkunden bezöge, sei dieser Grund verbraucht. Im Verfahren 6 Sa 334/09 sei das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die nachgeschobenen Kündigungsgründe zivilprozessual nicht ausreichend seien, um zu einer anderen Bewertung des Falles zu gelangen - auch nicht unter Verdachtsgesichtspunkten. In dem Kündigungsrechtstreit sei nach Durchlaufen dreier Instanzen entschieden worden, dass das Arbeitsverhältnis durch die damals ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden sei.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 29.10.2010 (Bl. 301-310) und sämtliche vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

10

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 19.07.2010, Az.: 1 Ca 760/09, aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 26.03.2009 noch durch die fristlose Kündigung vom 14.04.2009 aufgelöst worden ist.

12

Die Beklagte hat

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Zurückweisung der Berufung beantragt

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und erwidert unter Bezugnahme auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe, die Ausführungen des Klägers zu einem Kurzurlaub während des Zugangs der Kündigung seien unsubstantiiert.

15

Das Kündigungsschreiben vom 26. März sei am gleichen Tag um 16.57 Uhr bei der Post aufgegeben worden, so dass ein Eingang am 27.03.2009, einem Freitag, erfolgt sein müsse. Die Kündigungsschutzklage datiere vom 2. April 2009. Aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben vom 26. März 2009 sei handschriftlich "KSchKl" und darunter "16.04.09 not." vermerkt. Die Dreiwochenfrist wäre nach Zugang der Kündigung am 27. März am 17. April 2009 vollendet gewesen, so dass der 16. April 2009 als Tag vor dem Fristablauf allzu natürlich sei. Das Schreiben sei per Fax an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gesandt worden, wie sich aus der Faxnummer ergäbe. Zwar sei das Empfangsdatum nicht vollständig erkennbar, jedoch sei den Rundungen zu entnehmen, dass der Monat April als Zugangsdatum auszuschließen sei. Als Uhrzeit könne 10.10 Uhr erkannt werden. Die Vollmacht, die dem Zurückweisungsschreiben vom 7. April 2009 beigefügt gewesen ist, sei vom Kläger am 1. April 2009 unterzeichnet worden. Im Übrigen habe der Kläger am 30. März 2009 an der Gütesitzung teilgenommen, wie das Protokoll der öffentlichen Sitzung eindeutig ergäbe. Außerdem habe der Kläger mit Fax vom 23. März 2009 um eine Vollmachtsvorlage gebeten, was unverzüglich umgesetzt worden sei. An der Wohnadresse des Klägers sei kein Briefkasten angebracht. Der Vortrag zum Zugang der Kündigung sei im Übrigen auch verspätet. Der Kläger habe mit seiner Unterschrift den Eindruck erwecken wollen, dass tatsächlich seine Ehefrau unterzeichnet habe. Ein Kürzel sei nicht bekannt. Der Vortrag zur Eilbedürftigkeit der Unterschrift am 18. März 2004 sei nicht nachvollziehbar, da ein neuer Vorstand erst am 18. April 2004 gewählt werden konnte. Im Übrigen sei die Ehefrau des Klägers in der Anwesenheitsliste vom 16. April 2004 auch nicht vermerkt. Der Antrag sei offensichtlich nicht am 18. März 2004 gestellt worden. In der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft habe der vernommene Zeuge A ausgesagt, zu keinem Zeitpunkt eine Kopie oder eine Originalglaubensübertrittsurkunde ausgehändigt zu haben.

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Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2010 (Bl. 332-342) und sämtliche vorgelegten Unterlagen sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. März 2011 (Bl. 353-355 d. A.) Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 2011 lag in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2011 nicht vor.

Entscheidungsgründe

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I. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit c ArbGG statthaft.

18

Es ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig.

19

II. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom 19. Juli 2010 - 1 Ca 760/09 - zutreffend erkannt, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. März 2009 das mit dem Kläger eingegangene Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet hat und es auf die Wirksamkeit der weiteren Kündigung nicht mehr ankommt.

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Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.

21

Lediglich wegen der Angriffe der Berufung sind folgende Ergänzungen veranlasst:

22

1. Soweit der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrages die streitgegenständliche Kündigung wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde für unwirksam hält, weil insbesondere von der Rechtzeitigkeit der unter dem 7. April 2009 erfolgten Zurückweisung (Bl. 53 d. A.) auszugehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Darlegungslast für die von der Beklagten beanstandete Rechtzeitigkeit der Zurückweisung obliegt demjenigen, der sich auf diese Voraussetzung des § 174 BGB beruft (vgl. PWW-Frensch, BGB-Kommentar, 2. Auflage, § 174 Rz 7 m. w. N. auf BGH NJW 01, 220, 221). Auf der Basis des von der Berufungskammer berücksichtigungsfähigen Sachverhalts (§ 529 ZPO) ist der Vortrag zu einem am 28. März 2009 - einem Samstag - angetretenen Kurzurlaub des Klägers mit seiner Ehefrau und der damit verbundenen Behauptung zu einem nicht erfolgten Zugang des Kündigungsschreibens, nicht ausreichend. Die Beklagte hat das Kündigungsschreiben bereits am Donnerstag, den 26. März 2009 um 16.57 Uhr bei der Post aufgegeben, so dass bei einer regelmäßigen Postlaufzeit von einem Tag, am gleichen Ort, der Eingang bereits am Freitag, mithin einen Tag vor Antritt des hinsichtlich seines Beginns und seiner Dauer ohnehin nicht verifizierten Kurzurlaubs, wahrscheinlich ist. Die Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht unter dem 07.04.2009, ist in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht daher nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Im Übrigen hätte der Kläger - wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat - aufgrund des Anhörschreibens vom 18. März 2009 Vorkehrungen für den Zugang einer Kündigung bei einer eventuellen Abwesenheit treffen müssen. Bis zum Kammertermin unwidersprochen blieb auch der Vortrag der Beklagten zu dem handschriftlichen Vermerk auf dem vom Kläger mit der Kündigungsschutzklage vorgelegten Kündigungsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26. März 2010, wonach notiert war "KSchKl" und darunter "16.04.09 not." Auch dies spricht gegen einen das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich "i. S. v. § 174 erfüllenden Umstand. Schließlich lässt sich auch vertreten, dass der Kläger durch das Anhörschreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18.03.2009 konkludent über dessen Kompetenz zur Kündigung in Kenntnis gesetzt war (vgl. BAG Urteil v. 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02). Dem Kläger war das Auftreten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch die Vorprozesse und dessen Anhörschreiben vom 18. März 2009 (Bl. 15 d. A.) bekannt. Von daher ist auch der Schutzbereich des § 174 BGB nicht eröffnet. Er soll es dem Geschäftsgegner nämlich ermöglichen, die Ungewissheit, ob das ihm gegenüber vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Vertretungsmacht nach § 180 BGB unzulässig ist, zu beseitigen und klare Verhältnisse schaffen (BAG Urteil vom 20. September 2006 - 6 AZR 82/06; BAG Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 355/94). Ferner ist die Vollmacht, die dem Zurückweisungsschreiben vom 07.04.2009 beigefügt gewesen ist, vom Kläger am 01.04. unterzeichnet worden. Schließlich trifft auch die Behauptung nicht zu, wonach der Kläger am 30. März 2009 nicht an der Gütesitzung teilgenommen habe. Aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 30.03.2009 ergibt sich eindeutig, dass der Kläger bei Aufruf der Sache persönlich mit seinem Prozessbevollmächtigten erschienen war. Im Hinblick auf diese Feststellungen und die Datenlage kommt eine Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht in Betracht.

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2. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die ursprünglich auf Manipulationsvorwürfe von Glaubensübertrittsurkunden gestützte Kündigung könne nicht auf die vom Arbeitsgericht angenommene Verfremdung der Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag der Ehefrau gestützt werden, weil er der Kläger zu diesem Verdacht nicht angehört worden sei, folgt dem die Berufungskammer ebenfalls nicht.

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Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts in der Sitzung vom 5. Mai 2010 hat ein Schriftvergleich der vom Kläger geleisteten Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag seiner Ehefrau mit der gleichzeitig geleisteten Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag für den erstgeborenen Sohn, sowie der Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag vom Januar 2004 (Bl. 5 d. A.), dem Mitgliedsantrag bezogen auf den Sohn D und dem Antrag auf Abgabe einer Gegendarstellung sowie der Aufforderung zur Vollmachtsvorlage (Bl. 100 d. A.) im Verfahren 1 Ca 462/09, eine deutliche Verfremdung der Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag der Ehefrau ergeben.

25

Nach Auffassung der Berufungskammer liegt damit ein auf zulässige Indizien gegründeter Kündigungssachverhalt vor, der als nachgeschobener Sachverhalt die Kündigung stützt. Nach Meinung der Berufungskammer können nicht nur Tatsache, die einen unmittelbaren Bezug zum Streitgegenstand haben, sondern auch mittelbare Tatsachen eine Kündigung begründen, wenn sie einen Schluss auf einen unmittelbaren Kündigungstatbestand zulassen (vgl. allgemein zur Indizwirkung: Zöller-Greger, ZPO 24. Aufl., § 286 Rz 9a). Es liegt eine Tatkündigung und keine Verdachtskündigung vor. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgte, wäre die für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung nötige Anhörung (vgl. BAG Urteil vom 30. April 1987 - 2 AZR 283/86 = AP BGB § 626 Verdacht strafbare Handlung Nr. 19 und Urteil vom 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 = AP BGB § 626 Verdacht strafbare Handlung Nr. 25; sowie ErfK/Müller-Glöge, 9. Auflage BGB 230 § 626 Rz 178 m. w. N.) gegeben, denn die Arbeitsvertragsparteien waren in der Kammerverhandlung vom 5. Mai 2010 präsent, in welcher der zulässigerweise nachgeschobene Kündigungssachverhalt (vgl. BAG Urteil vom 11. April 1985 - 2 AZR 239/84) erörtert wurde. Dies wird aus den Feststellungen des Sitzungsprotokolls (Bl. 223-224 d. A.) mehr als deutlich. Der Kläger hat dort konzediert, dass die Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag der Ehefrau von ihm stamme. Seine Behauptung unter dem Mitgliedsantrag vom 18.03.2004 seiner Ehefrau befände sich sein irgendwie geartetes Kürzel, welches der Gegenseite bekannt sei, ist unzutreffend. Auf den ersten Blick erkennbar ist, dass keine Abkürzung seines Namens vorliegt. Es handelt sich um einen länger ausgeführten Schriftzug, der sich klar von der am gleichen Tag - 18.3.2004 - geleisteten und bisher nahezu identischen Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag für den Sohn D geleisteten Unterschrift unterscheidet und in der Schriftführung den Namen "K" geradezu nachzubilden scheint.

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Der Bewertung des Arbeitsgerichts ist angesichts der klaren Erfordernisse -"Ich nehme zur Kenntnis, dass obige Angaben als eidesstattliche Erklärung gelten und bestätige, dass ich alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet habe"

27

- und dem damit verbundenen Bedeutungsvorgang einer eigenhändigen Unterschrift uneingeschränkt zuzustimmen.

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Angesichts der aufgezeigten Wichtigkeit für eine persönliche Antragstellung führt auch der Vortrag des Klägers zu einer gegebenen Eilbedürftigkeit der Unterschrift zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger hätte im Übrigen wegen der hinreichenden Erkennbarkeit der Bedeutung einer eigenhändigen Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag, hinreichend Veranlassung gehabt, eine solche Unterschrift abzulehnen oder sie - wie das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat - mit einem deutlichen Vertretungszusatz versehen müssen. Der Kläger ist ferner dem entgegenstehendem Vorbringen zu einer fehlenden Eilbedürftigkeit der Beklagten nicht ausreichend, nachvollziehbar und fristgerecht entgegengetreten.

29

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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IV. Für die Zulassung der Revision sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts


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(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.