Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Sept. 2017 - 5 Sa 61/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0921.5Sa61.17.00
21.09.2017

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. Januar 2017, Az. 3 Ca 1085/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag.

2

Die 1968 geborene, ledige Klägerin war seit April 1994 im SB-Warenhaus der Beklagten in N. als Mitarbeiterin an der Kasse zu einer durchschnittlichen Monatsvergütung von € 2.838,33 brutto in Vollzeit beschäftigt. Sie ist gem. § 2 Abs. 3 SGB IX seit März 2012 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Beklagte beschäftigt in ihrem SB-Warenhaus in N. ca. 500 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.

3

Am 19.05.2016 schloss die Klägerin im Anschluss an ein Gespräch mit der Personalleiterin mit der Beklagten einen schriftlichen Aufhebungsvertrag zum 31.05.2016. An diesem Gespräch haben außerdem die Kassenaufsicht, der Hausdetektiv und ein Mitglied des Betriebsrats teilgenommen. Sowohl die Klägerin als auch die anderen Gesprächsteilnehmer unterzeichneten eine Erklärung, die der Hausdetektiv nach dem Vortrag der Beklagten handschriftlich gefertigt haben soll. Die Klägerin ist sich nicht sicher, ob sie die von der Beklagten vorgelegte Erklärung (Original, Bl. 538 d.A.) unterzeichnet hat. Das Schriftstück hat folgenden Wortlaut:

4

"Am 19.05.16 gegen 11:00 erschien die [Klägerin] an der Information, wo sie drei Textilartikel zurückgab und sich € 30,68 auszahlen ließ.

5

Zwei der Artikel hatte sie am 23.04.16 gekauft. Es handelte sich hierbei um einen Damenschlafanzug der von € 19,99 auf € 2,50 und ein Damennachthemd, das von € 12,99 auf € 2,50 reduziert worden war. Als sie diese beiden Artikel an der Info auszahlen ließ, waren die Aufkleber mit den reduzierten Preisen abgekratzt. [Die Klägerin] ließ sich die ursprünglichen Preise abzüglich 10% Personalrabatt auszahlen.

6

Bei dem dritten Artikel handelte es sich um einen Damenslip.

7

Einen Kassenbon konnte sie nicht vorlegen.

8

Aufgrund des Sachverhalts wurde [die Klägerin] nach Rücksprache mit dem Betriebsrat zu einem Gespräch gebeten. Nach anfänglichem Leugnen gab [die Klägerin] ihr Fehlverhalten zu. Sie gab an, heute zum ersten Mal manipuliert zu haben.

9

gelesen und für richtig befunden:

N., 19.05.16

        

(Unterschrift)

[Klägerin]

Zeugen:

(Unterschrift)

Betriebsrat

        

(Unterschrift)

Personalbüro

        

(Unterschrift)

Kassenaufsicht

        

(Unterschrift)

Detektiv"

10

Mit Anwaltsschreiben vom 23.05.2016 focht die Klägerin den Aufhebungsvertrag aus allen in Betracht kommenden Gründen, insb. wegen widerrechtlicher Drohung mit der Hinzuziehung der Polizei, der Erstattung einer Strafanzeige, des Ausspruchs einer fristlosen Kündigung und der Erteilung eines schlechten Arbeitszeugnisses an. Am 07.06.2016 erhob sie die vorliegende Klage.

11

Die Beklagte, die mit dem Slogan wirbt: "Wir tauschen um, ohne Wenn und Aber", zahlt ihren Kunden den Kaufpreis zurück, wenn sie bei ihr gekaufte Ware, gewöhnlich unter Vorlage des Kassenbons, zurückbringen. Auch wenn die Kunden keinen Kassenbon vorlegen können, zahlt die Beklagte (nach ihrem Vortrag innerhalb von vier Wochen) anhand der per Scanner ausgelesenen Preise den Kaufpreis zurück. Dieses Vorgehen ist den Mitarbeitern, die bei der Beklagten mit einer Personalkarte mit 10% Rabatt einkaufen können, bekannt.

12

Die Klägerin gab am 19.05.2016 bei den zuständigen Mitarbeiterinnen an der Informationstheke der Beklagten ein Damennachthemd (lang, weiß mit blauem Blümchenmuster) und einen Damenschlafanzug (lang, dunkelbraune Hose, Oberteil mit Leopardenkopf) sowie einen Damenslip - ohne Vorlage des Kassenbons - zurück, um sich den Kaufpreis erstatten zu lassen. Das Blümchen-Nachthemd steckte in einer durchsichtigen Plastikverpackung mit dem Aufkleber "Da.-Nachthemd - EAN 40097 2247 5451 - € 12,99". Der Schlafanzug mit Leopardenkopf steckte in einer durchsichtigen Plastikverpackung mit dem Aufkleber "Da. Pyjama - EAN 40097 2247 5673 - € 19,99". Der Damenslip war unverpackt, das Preisschild klebte unmittelbar am Wäschestück. Die Mitarbeiterinnen an der Informationstheke zahlten der Klägerin einen Betrag von € 30,68 aus: für das Blümchen-Nachthemd € 11,69 (€ 12,99 abzgl. 10% Personalrabatt), für den Schlafanzug mit Leopardenkopf € 17,99 (€ 19,99 abzgl. 10% Personalrabatt) und für den Damenslip € 1,00 (Retouren-Bon, Anlage B 3 = Bl. 71 d.A.).

13

Aufgrund einiger Merkwürdigkeiten stellte die Beklagte Ermittlungen an. Sie überprüfte, dass die Klägerin ausweislich des Kassenjournals am 23.04.2016 (Anlage B 4 = Bl. 72 d.A) unter Vorlage ihrer Personalkarte ein Damennachthemd (alter Preis € 12,99 - EAN 40097 2247 5451) und einen Damenschlafanzug (alter Preis € 19,99 - EAN 40097 2247 5673) zu einem reduzierten Preis von € 2,50 pro Stück gekauft hatte. Für die Beklagte bestand der Verdacht, dass die Klägerin von den durchsichtigen Plastikhüllen, in der die Nachtwäsche beim Retournieren am 19.05.2016 verpackt war, die Reduziert-Aufkleber abgekratzt hat, um sich den regulären Verkaufspreis auszahlen zu lassen. Deshalb lud sie die Klägerin zu dem Gespräch vom 19.05.2016 ein und konfrontierte sie mit diesem Vorwurf. Die Klägerin beteuerte, die am 23.04.2016 gekaufte Nachtwäsche noch zu Hause zu haben. Die retournierte Nachtwäsche habe sie bereits früher erworben, den genauen Zeitpunkt könne sie nicht nennen. Im Verlauf des Gesprächs stellte die Personalleiterin der Klägerin für den Fall des Nichtabschlusses eines Aufhebungsvertrags eine fristlose Kündigung und die Hinzuziehung der Polizei in Aussicht.

14

Im Anschluss an den Gütetermin vor dem Arbeitsgericht reichte die Klägerin als Anlage K 8 (Bl. 114 d.A.) den Kassenbon vom 23.04.2016 zur Gerichtsakte. In ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 05.08.2016 trug sie vor, die Nachtwäsche, die sie am 23.04.2016 zum reduzierten Preis von € 2,50 pro Stück gekauft habe, befinde sich noch in ihrem Besitz. Es handele sich um ein Damennachthemd (lang, rot mit karierten Ärmeln und Kängurutaschen) und einen Frottee-Damenschlafanzug (lang, Oberteil pink/lila gestreift). Diese Nachtwäsche sei auf dem Kassenbon vom 23.04.2016 mit "Da.-Schlafanzug lang - EAN 40097 2247 5673", dem alten Preis von € 19,99 und dem neuen Preis von € 2,50 sowie mit "Da.-Nachthemd lang - EAN 4009 72247 5451" dem alten Preis von € 12,99 und dem neuen Preis von € 2,50 bezeichnet. Daraufhin recherchierte die Beklagte, dass sie im Jahr 2013 (Werbewoche 12) ein weißes Damennachthemd mit Blümchen in verschiedenen Farben zu einem Preis von € 9,99 (EAN 20000 9133 2163) verkauft hat. Ebenfalls im Jahr 2013 (Werbewoche 40) verkaufte sie einen Damenschlafanzug mit Leopardenkopf zu einem Preis von € 12,99 (EAN 20000 9220 5220).

15

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

16

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags vom 19.05.2016 nicht zum 31.05.2016 geendet hat, sondern über den 31.05.2016 hinaus fortbesteht,

17

2. die Beklagte zu verurteilen, sie über den Beendigungszeitpunkt hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits im Betrieb in Neustadt als Kassenmitarbeiterin weiter zu beschäftigen.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe am 19.05.2016 einen Damenslip (ohne Umverpackung) zurückgegeben, bei dem das Wäscheetikett herausgeschnitten worden sei. In den Damenslip sei ein anderes Preisschild hineingeklebt worden. Laut EAN müsste es sich um einen Slip aus 100% Baumwolle handeln, tatsächlich handele es sich um Microfaser. Am Blümchen-Nachthemd und am Oberteil des Schlafanzugs mit Leopardenkopf seien die Etiketten mit der Ordnungsnummer des Lieferanten entfernt worden. An der Hose des Schlafanzugs seien außerdem zwei Schlaufen abgeschnitten worden. Der Schlafanzug sei getragen und gewaschen worden.

21

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 11.01.2017 Bezug genommen.

22

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch den Aufhebungsvertrag vom 19.05.2016 beendet worden. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung greife nicht durch. Die Drohung der Beklagten mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung oder der Hinzuziehung der Polizei sei nicht widerrechtlich gewesen. Zwar habe die Beklagte die Drohung nicht bereits deshalb für berechtigt halten dürfen, weil die Klägerin die am 19.05.2016 zurückgegebene Nachtwäsche (Blümchen-Nachthemd, Schlafanzug mit Leopardenkopf) am 23.04.2016 zu einem reduzierten Preis gekauft und den Reduziert-Aufkleber vor der Rückgabe von den Plastikhüllen abgelöst habe, um so den regulären Verkaufspreis zu erlangen. Dieser Vorwurf treffe objektiv nicht zu, weil die Klägerin am 23.04.2016 ein Nachthemd mit Kängurutaschen und einen pink/lila gestreiften Schlafanzug gekauft habe. Die Beklagte habe versäumt, der Beteuerung der Klägerin im Gespräch vom 19.05.2016, sie habe die am 23.04.2016 gekaufte Nachtwäsche noch zu Hause, nachzugehen und weitere Ermittlungen anzustellen. Deshalb hätte sie auch keine Verdachtskündigung ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Die Beklagte habe die Drohung mit einer fristlosen Kündigung und der Hinzuziehung der Polizei jedoch für berechtigt halten dürfen, weil die Klägerin das am 19.05.2016 zurückgegebene Blümchen-Nachthemd, das sie allenfalls für € 9,99 gekauft habe, sowie den Schlafanzug mit Leopardenkopf, den sie allenfalls für € 12,99 gekauft habe, in der Plastikverpackung teurerer Artikel zurückgegeben und für das Nachthemd einen Betrag von € 11,69 (€ 12,99 abzgl. 10% Personalrabatt) und für den Schlafanzug einen Betrag von € 17,99 (€ 19,99 abzgl. 10%) erlangt habe. Hierdurch sei der Beklagten ein Vermögensschaden von mindestens € 6,70 entstanden. Die Klägerin habe vorsätzlich und mit der für einen Betrug erforderlichen Bereicherungsabsicht gehandelt. Die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung ihrer Drohung im Gespräch am 19.05.2016 auch auf das hier maßgebliche Fehlverhalten der Klägerin berufen. Zwar sei der Beklagten dieses Fehlverhalten bei Ausspruch der Drohung nicht bekannt gewesen, es habe sich vielmehr erst im Zuge weiterer Ermittlungen herauskristallisiert. Dies sei jedoch unerheblich. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 11.01.2017 Bezug genommen.

23

Die Klägerin hat gegen das am 27.01.2017 zugestellte Urteil mit am 13.02.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 27.04.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 27.04.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.

24

Sie macht geltend, die von der Beklagten vorgelegte handschriftliche Erklärung (Original, Bl. 538 d.A.) entspreche nach ihrer Erinnerung nicht dem von ihr unterzeichneten Dokument. Es bleibe bestritten, dass sie bei der Rückgabe des Blümchen-Nachthemds und des Schlafanzugs mit Leopardenkopf am 19.05.2016 Plastikhüllen verwendet habe, die nicht zu diesen Artikeln gehörten bzw. die ihr nicht mit der zurückgegebenen Ware ausgehändigt worden seien. Es bleibe bestritten, dass sie Umverpackungen gewechselt oder getauscht habe. Ebenso bleibe bestritten, dass auf den Umverpackungen Klebereste eines Reduziert-Aufklebers gewesen seien. Sie verweise diesbezüglich auf ihren umfassenden erstinstanzlichen Vortrag "Klebereste". Bei nochmaliger Betrachtung der Fotos (Anlage B 7 = Bl. 150 d.A.) zum Da.-Pyjama zu € 19,99 falle auf, dass das Namensetikett bzw. das sog. Label nachträglich per Hand eingenäht worden sei. Es sei zudem nicht erkennbar, welcher Hersteller die Ware geliefert habe bzw. von wem die Ware hergestellt worden sei. Das Arbeitsgericht habe nicht festgelegt, zu welchem Preis sie die Ware jeweils erworben haben soll ("allenfalls für € 9,99", "allenfalls für € 12,99"). Das Arbeitsgericht sei dem von ihr bestrittenen Vortrag der Beklagten gefolgt. Vorsorglich bestreite sie diesen Vortrag abermals und biete für die Tatsache, dass sie die beiden Artikel für jeweils die auf der Umverpackung ausgewiesenen Preise erworben habe, als Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, mit dem Ziel der Feststellung, dass sich die beiden Textilien seit der Produktion oder zumindest seit dem Kauf in der Umverpackung befunden haben, in der sie die Ware zurückgegeben habe. Nach ihrer Erinnerung sei es häufiger zur Rückverräumung von Ware gekommen, die bereits ausgepackt und selbst zum reduzierten Preis nicht verkauft worden sei. Denkbar sei, dass es bei einer solchen "Rückverpackungsaktion" zum Vertausch der Umverpackungen gekommen sei. Bei der Rückgabe der Textilien an der Infotheke am 19.05.2016 hätten die EAN-Codes auf der Umverpackung zunächst nicht ausgelesen werden können, so dass sich die Mitarbeiterinnen um Klärung des Erstattungsbetrags hätten bemühen müssen. Auch dies spreche dafür, dass nicht jeder EAN-Code im System eingepflegt und vor allem nicht für jeden Artikel nachvollzogen werden könne, zu welchem Preis er verkauft worden sei. Das als Anlage K 12 (Bl. 359 d.A.) vorgelegte Reduziert-Schild, datierend auf den 23.04.2016, könne es nur geben, weil die von ihr an diesem Tag erworbenen Ware unverpackt gewesen sei. Beim Verkauf von verpackter Ware werde der Reduziert-Aufkleber auf die Umverpackung geklebt. Die Artikel auf dem Kaufbeleg vom 23.04.2016 (Anlage K 8 = Bl. 114 d.A.) stimmten bereits hinsichtlich der Bezeichnung nicht mit den von der Beklagten vorgelegten Fotos (Anlage B 7) bzw. dem dort zu entnehmenden EAN-Code überein. Dem Kaufbeleg (Anlage K 8) sei die Bezeichnung "Da.-Pyjama" zu entnehmen, tatsächlich habe es sich um einen Damen-Schlafanzug gehandelt. Im Bekleidungsstück (Anlage B 7 = Bl. 151 d.A.) sei zu erkennen, dass selbst das Label nicht mit dem Aufkleber "Da.-Pyjama" übereinstimme. Auf dem Kaufbeleg von 23.04.2016 befinde sich überhaupt kein Da.-Pyjama, der die Artikelnummer gem. Anlage B 7 Seite 2 (Bl. 152 d.A.) enthalte. Ebenso unzutreffend habe das Arbeitsgericht unterstellt, dass sie die beiden Artikel in andere Umverpackungen gesteckt habe. Sie habe erstinstanzlich vorgetragen, dass es sich um die Originalverpackung der Textilien gehandelt habe. Dies sei bereits an der passenden Größe der Umverpackung zu erkennen (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens). Bei den von der Beklagten im Gütetermin vorgelegten Verpackungen seien keine Klebereste eines Reduziert-Aufklebers zu sehen gewesen; es habe diese nicht gegeben. Dies habe sich auch anlässlich der Begutachtung im Rahmen des Gütetermins durch den Vorsitzenden bestätigt. Die Verpackungen hätten lediglich die Überreste des sog. Bezahlt-Aufklebers aufgewiesen. Dessen Vorhandensein bei der Rückgabe der Ware sei durch die Mitarbeiterinnen der Infotheke bestätigt worden. Es stehe somit fest, dass sie die Nachtwäsche zu den Preisen erworben habe, die auf den Umverpackungen ausgewiesen seien. Sie habe eine Umverpackung mit einem transparenten Klebestreifen "geflickt". Dies lasse nicht zwangsläufig darauf schließen, dass es sich nicht um die Originalverpackung handele, wie das Arbeitsgericht unterstellt habe. Der Klebestreifen sei auf Blatt 2 der Anlage B7 (Bl. 151 d.A.) zu erkennen. Sie habe bestritten, dass sie die Umverpackungen am 23.04.2016 erworben oder diese sonst wie an sich genommen habe. Ebenso sei nochmals zu bestreiten, dass es sich um Umverpackungen gehandelt habe, die sie sonst durch früheren Kauf erworben habe. Auch lasse sich den Anlagen B7 und B6 entnehmen, dass die Preisauszeichnungen auf den Umverpackungen nicht - wie üblich - mit Reduziert-Aufklebern überklebt seien. Die Beklagte habe nie vorgetragen, was sie stattdessen in den Umverpackungen gekauft haben soll, in denen sie die Nachtwäsche am 19.05.2016 retourniert habe. Die Artikel vom 23.04.2016 seien es jedenfalls nicht gewesen. Die Umverpackungen könne es so - wie dies die Beklagte behaupte - nicht gegeben haben. Die Beklagte behaupte, dass sich die am 23.04.2016 gekaufte Ware in Umverpackungen mit Reduziert-Aufklebern befunden haben müsse, die sie [die Klägerin] entfernt haben soll. Das Vorhandensein eines Kleberestes des Bezahlt-Aufklebers oder das Aufbringen eines Tesastreifens, um einen Riss in der Verpackung zu flicken, habe sie nie bestritten. Das Arbeitsgericht habe dennoch ihren Vortrag als widersprüchlich bewertet, obwohl die Beklagte nicht einmal behauptet habe, dass der Riss durch sie verursacht worden sei. Ausweislich der vorgelegten Fotos (Anlage B7 und B8) habe sich der Reduziert-Aufkleber nicht auf den Umverpackungen befunden. Es seien keinerlei Reste davon zu erkennen. Sie habe Beweis angeboten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass sich auf den Umverpackungen keine Reduziert-Aufkleber befunden haben. Dieses Beweisangebot habe das Arbeitsgericht übergangen. Sie bestreite, dass die Beklagte Textilien zurücknehme, die gewaschen oder getragen oder nicht bei ihr gekauft worden seien. Unabhängig davon, habe sie die am 19.05.2016 zurückgegebene Wäsche nie getragen oder gewaschen. Sie habe die Wäsche ursprünglich verschenken wollen, weshalb sie diese auch ohne Personalkarte erworben habe. Bereits die Größe entspreche nicht ihrer Konfektionsgröße. Ihre freimütige Bestätigung im Gespräch am 19.05.2016, dass sie die am 23.04.2016 gekaufte Ware noch zu Hause habe, wäre vor dem Hintergrund der Schlüsse, die das Arbeitsgericht ziehe, dass sie in betrügerischer Absicht gehandelt haben soll, ein Schuldanerkenntnis erster Güte. Hiermit hätte sie jedenfalls die alternative Verwendung der Umverpackungen bestätigt. Damit hätte sie zum einen bestätigt, dass sie dieser Artikel am 23.04.2016 erworben habe, im Übrigen mit ihrer Personalkarte, was den Kauf noch viel transparenter mache. Sie hätte der Beklagten zudem bestätigt, dass die vorliegenden Umverpackungen diejenigen vom 23.04.2016 gewesen seien. Wenn sie die Beklagte hätte täuschen wollen, hätte sie die am 23.04.2016 gekauften Artikel sicher nicht mit ihrer Personalkarte erworben, was es der Beklagten in Bezug auf diese noch leichter gemacht hätte. Sie bestreite, dass die Beklagte nicht bereits früher Waren unter den Artikelnummern 40097 2247 5421 und 40097 2247 5673 verkauft habe. Die von der Beklagten vorgelegten Listen gäben insoweit keinen Aufschluss. Sie bestreite, dass diese Listen vollständig seien. Die von ihr bereits einige Zeit vor dem 23.04.2016 erworbenen Textilien habe sie ihrer ehemaligen Nachbarin schenken wollen. Diese habe das Geschenk jedoch abgelehnt, weil ihr beide Artikel nicht gefallen haben. Inzwischen sei die Nachbarin verstorben. Außerdem habe sie die Haushaltshilfe der Nachbarin gefragt, ob sie die beiden Artikel haben wolle. Die Haushaltshilfe habe ebenfalls abgelehnt. Da die Nachbarin bereits Anfang 2015 verstorben sei, müsse der Kaufzeitpunkt in 2014 gewesen sein. Sie habe die Wäsche weder getragen noch aus der Umverpackung genommen noch in eine falsche Umverpackung gesteckt. Dass diese beim Kauf umverpackt worden sein soll, sei bereits deshalb auszuschließen, weil die Beklagte vortrage, die Umverpackungen seien erst am 23.04.2016 erworben worden. Die Vorlage von Artikelverkaufslisten und die Behauptung der Beklagten, sie müsse die Ware vor längerer Zeit erworben haben (ungefähr in der Kalenderwoche 12/2013 oder 40/2013), entkräftet ihren Vortrag nicht. Zum einen sei ein späterer Kauf zu einem höheren Preis als € 9,99 bzw. € 12,99 nicht ausgeschlossen. Bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass nicht jeder Verkauf im System der Beklagten erfasst werden könne. Andernfalls sei keine Inventur erforderlich. So müsse man zu ihren Gunsten davon ausgehen, dass der Kauf der retournierten Ware zu dem Preis erfolgt sei, der auf den Umverpackungen angegeben sei. Die Beklagte könne auch nicht ausschließen, dass sich die Artikel nicht bereits zum Kaufzeitpunkt in einer falschen Umverpackung befunden haben. Die Beklagte trage unter Vorlage schriftlicher Stellungnahmen ihrer Mitarbeiterinnen vor, dass sie am 23.04.2016 Artikel ausschließlich mit Umverpackung gekauft haben soll. Durch Vorlage des Belegs K 12 (= Bl. 359 d.A.) sei jedoch widerlegt, dass es sich um Ware mit Umverpackung gehandelt haben könne. Es handele sich dabei um das ausschließlich im Label am Artikel angebrachte Reduziert-Etikett. Die Beklagte preise nur solche Textilien mit einem derartigen Etikett aus, die sie unverpackt verkaufe. Die erstinstanzlich benannte Zeugin heiße A. E..

25

In rechtlicher Hinsicht habe das Arbeitsgericht fehlerhaft unterstellt, dass sie einen Betrug zu Lasten der Beklagten begangen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Arbeitsgericht zu dieser Feststellung gelangt sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne die Widerrechtlichkeit der Drohung iSd. § 123 BGB nicht mit dem Argument verneint werden, dass zum Zeitpunkt der Drohung am 19.05.2016 objektiv ein Kündigungssachverhalt vorgelegen habe, auch wenn er der Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Anders als bei einer Kündigung, bei der Gründe nachgeschoben werden können, komme es bei der Widerrechtlichkeit der Drohung allein auf die Inadäquanz von Mittel und Zweck zum Zeitpunkt der Drohung an. Ein verständiger Arbeitgeber hätte hier, weil sie darauf hingewiesen habe, dass sie die am 23.04.2016 erworbene Ware noch besitze, eine Kündigung hintanstellen müssen, zumal stets auch noch das Integrationsamt um Zustimmung ersucht und der Betriebsrat hätte gefragt werden müssen. Es bleibe bestritten dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei. Bei dem Gespräch am 19.05.2016 sei lediglich ein einfaches Betriebsratsmitglied zugegen gewesen.

26

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

27

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.01.2017, Az. 3 Ca 1085/16, abzuändern und

28

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.05.2016 hinaus fortbesteht,

29

2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits in ihrem Warenhaus in N. als Kassenmitarbeiterin weiterzubeschäftigen.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

34

Die Berufungskammer hat in der mündlichen Verhandlung ein Blümchen-Nachthemd, einen Schlafanzug mit Leopardenkopf, zwei Plastikverpackungen mit Aufklebern, einen Damenslip mit Aufklebern (von der Beklagten überreicht) sowie ein Nachthemd mit Kängurutaschen, einen pink/lila gestreiften Frotteeschlafanzug sowie ein Preisschild mit Perlonfaden (von der Klägerin überreicht) in Augenschein genommen und anschließend archiviert.

Entscheidungsgründe

I.

35

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

36

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 19.05. mit Ablauf des 31.05.2016 aufgelöst worden ist. Die Klägerin kann deshalb keine vorläufige Weiterbeschäftigung beanspruchen.

37

1. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch den am 19.05.2016 geschlossenen Aufhebungsvertrag zum 31.05.2016 aufgelöst worden. Der Aufhebungsvertrag ist nicht aufgrund der von der Klägerin am 23.05.2016 erklärten Anfechtung gem. § 142 BGB unwirksam. Einer Anhörung des Betriebsrats oder der Zustimmung des Integrationsamts bedurfte es nicht.

38

a) Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Klägerin den Aufhebungsvertrag nicht wirksam wegen widerrechtlicher Drohung gem. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB angefochten. Zwar hat die Beklagte unstreitig im Gespräch vom 19.05.2016 sowohl den Ausspruch einer fristlosen Kündigung als auch die Hinzuziehung der Polizei in Aussicht gestellt. Doch waren diese Ankündigungen nicht widerrechtlich. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung oder der Hinzuziehung der Polizei nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber solche Maßnahmen ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. So ist es hier.

39

aa) Gem. § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Willenserklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Eine Drohung iSd. § 123 Abs. 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels oder des verfolgten Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende zwar an sich erlaubter Mittel zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit aus der Inadäquanz, dh. der Unangemessenheit des gewählten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung ebenfalls rechtswidrig (vgl. etwa BAG 21.04.2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 52 mwN).

40

Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dabei kann sich die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung regelmäßig nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung widerrechtlich. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen (vgl. etwa BAG 21.04.2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 54 mwN).

41

Auch die Drohung mit der Hinzuziehung der Polizei oder der Erstattung einer Strafanzeige zum Zwecke der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist nur dann als unangemessen und somit rechtswidrig zu beurteilen, wenn dies das Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Bedrohten als auch des Drohenden ist. Dabei kommt es auf das Gewicht des erhobenen Vorwurfs an, ob also bei einem bestimmten Sachverhalt ein verständiger Arbeitgeber auch eine Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen würde (LAG Rheinland-Pfalz 24.01.2017 - 8 Sa 353/16 - Rn. 77 mwN; BAG 30.01.1986 - 2 AZR 196/85).

42

bb) In Anwendung dieser Grundsätze war nach den Gesamtumständen im Streitfall weder die Drohung mit der Hinzuziehung der Polizei noch die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses widerrechtlich.

43

(1) Die Berufungskammer ist - wie das Arbeitsgericht - davon überzeugt, dass die Klägerin am 19.05.2016 gegen 11:00 Uhr die zuständigen Mitarbeiterinnen bei der Warenrückgabe bewusst und gewollt getäuscht hat, um sich auf Kosten der Beklagten zu bereichern. Darauf, ob das Verhalten der Klägerin strafrechtlich als Betrug (§ 263 StGB) zu werten ist, kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass es geeignet war, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zu zerstören.

44

Die Klägerin hat am 19.05.2016 - ohne Vorlage eines Kassenbons - ein Blümchen-Nachthemd zurückgegeben, das sie bei der Beklagten nicht zum Kaufpreis von € 11,69 (€ 12,99 abzüglich 10% Personalrabatt) gekauft hat. Sie hat außerdem einen Schlafanzug mit einem Leopardenkopf-Oberteil zurückgegeben, den sie bei der Beklagten nicht zum Kaufpreis von € 17,99 (€ 19,99 abzüglich 10% Personalrabatt) gekauft hat. Wenn die Klägerin die Textilien überhaupt selbst gekauft haben sollte, hat sie allenfalls € 9,99 für das Nachthemd und allenfalls € 12,99 für den Schlafanzug bezahlt. Der Kaufzeitpunkt LAG nicht vier Wochen, sondern nach der Darstellung der Klägerin mindestens eineinhalb Jahre (2014), nach dem Vortrag der Beklagten sogar drei Jahre (KW 12/2013; KW 40/2013) zurück. Außerdem hat die Klägerin am 19.05.2016 einen Damenslip zurückgegeben, der mit falschen Etiketten beklebt war.

45

Weil in der mündlichen Berufungsverhandlung die Wäschestücke von den Parteien als Augenscheinsobjekte vorgelegt worden sind, konnte sich die Berufungskammer davon überzeugen, dass das Wäscheetikett des Damenslips herausgeschnitten worden ist. Der Damenslip besteht nicht aus 100% Baumwolle, wie auf dem aufgeklebten Etikett zu lesen ist, sondern aus einer Kunstfaser. Sowohl am Blümchen-Nachthemd als auch am Oberteil des Schlafanzugs mit Leopardenkopf sind die Herstelleretiketten entfernt worden. An der Hose des Schlafanzugs sind zwei Schlaufen (Aufhängebänder) abgeschnitten worden. Das konnte die Berufungskammer ohne sachverständige Hilfe nach dem optischen und haptischen Eindruck selbst beurteilen.

46

Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Klägerin die drei Textilien, die nicht mehr rückgabefähig waren, für die sie keinen Kassenbon vorlegen konnte, die sie - nach ihrem zweitinstanzlichen Vortrag - auch nicht mit ihrer Personalkarte gekauft haben will, in Täuschungsabsicht mit anderen Etiketten versehen hat, um sich mit dem Ziel der persönlichen Bereicherung von der Beklagten Bargeld auszahlen zu lassen. Der Klägerin war als langjährigen Mitarbeiterin bekannt, dass die Rückgabe der Ware gegen Geld - ohne Vorlage eines Kassenbons - nur gelingen kann, wenn sich an den Textilien (oder der Umverpackung) Preisetiketten befinden, die mit dem Scanner ausgelesen werden können. Deshalb hat sie - auch davon ist die Berufungskammer überzeugt - das Blümchen-Nachthemd und den Schlafanzug mit Leopardenkopf in Plastikverpackungen von Nachtwäsche gesteckt, die sie wenige Wochen vor der Rückgabe am 23.04.2016 gekauft hatte. Das Etikett auf dem Kunstfaser-Damenslip stammt ebenfalls von einer anderen Ware (aus 100% Baumwolle). Da die Klägerin die Nachtwäsche (Nachthemd mit Kängurutaschen, Frotteeschlafanzug mit pink/lila Streifen) am 23.04.2016 zu einem reduzierten Preis von nur € 2,50 pro Stück gekauft hatte, entfernte sie zuvor die Reduziert-Aufkleber von den Plastikhüllen, um den ursprünglichen höheren Kaufpreis zu erschleichen. Bei dieser Sachlage konnte ein vernünftig abwägender Arbeitgeber in der konkreten Situation der Beklagten eine fristlose Kündigung und die Erstattung einer Strafanzeige bzw. die Hinzuziehung der Polizei ernsthaft in Erwägung ziehen.

47

(2) Einen anderen Geschehensablauf hat die Klägerin weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Soweit sie den Vortrag der Beklagten in allen Einzelheiten bestreitet, verkennt sie die Darlegungs- und Beweislast. Der Anfechtungsprozess ist nicht wie ein fiktiver Kündigungsschutzprozess zu führen. Die anfechtenden Arbeitnehmer tragen die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes. Sie haben daher die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, die die angedrohte Kündigung als widerrechtlich erscheinen lassen (vgl. BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 55 mwN). Die Klägerin muss daher darlegen und beweisen, dass die Beklagte als verständiger Arbeitgeber nicht annehmen durfte, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei unzumutbar und deshalb die Kündigung gerechtfertigt. Dies ist ihr nicht gelungen. Ihr Vorbringen ist in zahlreichen Punkten unplausibel, ungereimt und widersprüchlich.

48

(3) Entgegen der Ansicht der Berufung ist nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls unschädlich, dass sich der Sachverhalt im Personalgespräch vom 19.05.2016 zum Teil - jedoch nicht im Kerngeschehen - anders dargestellt hat, als im Anfechtungsprozess.

49

Da ein Anfechtungsprozess nach § 123 BGB nicht wie ein fiktiver Kündigungsschutzprozess behandelt werden darf, braucht die Rechtsgewissheit, die sich erst mit dem Abschluss eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer Kündigung ergibt, zur Zeit der Drohung noch nicht vorgelegen zu haben. Zu berücksichtigen sind allerdings nicht nur die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Drohung bekannten, sondern auch die - erst im Prozess gewonnenen - Ergebnisse weiterer Ermittlungen, die ein verständiger Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts angestellt hätte. Maßgebend ist also der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissensstand des Arbeitgebers der verantwortliche Ermittlungen angestellt hätte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24.01.2017 - 8 Sa 353/16 - Rn. 62 mwN; BAG 30.01.1986 - 2 AZR 196/85 - mwN).

50

Die Beklagte war im Gespräch vom 19.05.2016 davon überzeugt, dass die Klägerin an diesem Tag Nachtwäsche zurückgegeben hat, die sie am 23.04.2016 zu einem reduzierten Preis von € 2,50 pro Artikel gekauft hatte, um sich den ursprünglichen Preis von € 19,99 und € 12,99 - abzüglich 10% Personalrabatt - auszahlen zu lassen. Auch wenn die Klägerin im Gespräch vom 19.05.2016 beteuert hat, dass sich die Nachtwäsche, die sie am 23.04.2016 gekauft habe, noch in ihrem Besitz befinde, führt der Umstand, dass die Beklagte zur Zeit der Drohung mit der fristlosen Kündigung und der Hinzuziehung der Polizei keine weiteren Ermittlungen angestellt hat, entgegen der Ansicht der Berufung nicht zur Widerrechtlichkeit der Drohung.

51

Die Beklagte musste schon deshalb keine weiteren Ermittlungen anstellen, weil die Klägerin am 19.05.2016 durch ihre Unterschrift unter das im Original zur Gerichtsakte gereichte handschriftliche Schriftstück (Bl. 538 d.A.) eingeräumt hat, dass sie am 23.04.2016 zwei der am 19.05.2016 zurückgegebenen Wäschestücke gekauft habe, nämlich einen Damenschlafanzug, der von € 19,99 auf € 2,50 und ein Damennachthemd, das von € 12,99 auf € 2,50 reduziert worden sei. Sie hat mit ihrer Unterschrift ferner bestätigt, dass sie - "nach anfänglichem Leugnen" - ihr Fehlverhalten "zugegeben" und außerdem erklärt habe, zum ersten Mal manipuliert zu haben. Nach Unterzeichnung dieser Erklärung, die von den anderen Gesprächsteilnehmern als Zeugen unterzeichnet worden ist (Betriebsratsmitglied, Personalleiterin, Kassenaufsicht, Hausdetektiv) war die Beklagte nicht verpflichtet, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären, bevor sie der Klägerin empfindliche Übel in Aussicht stellt. Bei der unterzeichneten Erklärung handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das die Klägerin (binnen Jahresfrist, § 124 BGB) nicht angefochten hat. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat zur Folge, dass die Klägerin mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihr bei Abgabe ihrer Erklärung bekannt waren oder mit denen sie zumindest rechnete (vgl. BAG 21.04.2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 28 mwN). Nach Vorlage des von mehreren Personen unterzeichneten Originals der Urkunde in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer genügte es nicht, dass die Klägerin - erkennbar ausweichend - erklärte: "Ich weiß nicht mehr, was ich unterschrieben habe; ich habe zwar etwas unterschrieben, aber ich weiß nicht mehr was ich unterschrieben habe; ich habe einen Text in DIN A5 Format unterschrieben". Mit dieser Erklärung hat die Klägerin die Echtheit der vorgelegten Urkunde nicht ausreichend substantiiert bestritten, so dass sie gem. § 439 Abs. 3 iVm. Abs. 1 ZPO als anerkannt gilt; ihre Echtheit bedarf keines Beweises (vgl. § 440 Abs. 1 ZPO).

52

Auch das ständig wechselnde, dem Prozessverlauf angepasste Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, den Vorwurf, sie habe die Beklagte am 19.05.2016 bei der Warenrückgabe betrogen, zu entkräften. Die Erklärungsversuche der Klägerin wertet die Berufungskammer im Hinblick auf die Faktenlage als bloße Schutzbehauptungen. So hat die Klägerin bspw. in der Klageschrift (Seite 4 unten) vorgetragen, dass "jeder Kauf stets mit der Personalkarte erfolgt" sei, so dass "rekonstruiert" werden könne, zu welchem Zeitpunkt sie welchen Artikel zu welchem Preis gekauft habe. Nachdem die Beklagte im Einzelnen dargelegt hat, dass sie in ihrem EDV-System zur Personalnummer der Klägerin weder den Einkauf eines Blümchen-Nachthemds noch eines Schlafanzugs mit Leopardenkopf habe finden können, hat die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift (Seite 6 oben) vortragen lassen, dass sie die am 19.05.2016 zurückgegebene Ware "ohne Personalkarte" erworben habe. Nur eine Version kann zutreffen. Stellt eine Partei mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne den Widerspruch - wie hier - zu erläutern, so kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig (vgl. BAG13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - Rn. 27). Zur Begründung für die Nichtbenutzung der Personalkarte beim Kauf der Nachtwäsche, die sie am 19.05.2016 zurückgegeben hat, behauptet die Klägerin, dass sie die Ware an ihre (zwischenzeitlich verstorbene) Nachbarin habe verschenken wollen. Diese Begründung ist unplausibel, denn die Klägerin hätte auch ein Geschenk mit Personalkarte - und Personalrabatt - einkaufen können. Im Übrigen ist es völlig unglaubhaft, dass die Klägerin - nachdem sowohl die Nachbarin als auch deren Haushälterin - im Jahr 2014 die Annahme der geschenkten Nachtwäsche abgelehnt haben sollen, die Textilien nicht sofort "umgetauscht" hat, sondern erst im Mai 2016. Es trägt auch nicht zu ihrer Entlastung bei, wenn die Klägerin einerseits behauptet, sie sei finanziell "sehr gut abgesichert", so dass sie es "nicht nötig" gehabt habe, sich bei der Warenrückgabe auf Kosten der Beklagten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, während sie sich andererseits nicht geziert hat, einen beschädigten Damenslip für € 1,00 zurückzugeben. Auch die Erklärungsversuche der Klägerin, weshalb die Nachtwäsche, die sie am 19.05.2016 zurückgegeben hat, nicht in den Plastikhüllen der am 23.04.2016 gekauften Nachtwäsche gesteckt haben soll, sind nicht glaubhaft. Auf den durchsichtigen Plastikverpackungen befanden sich die Aufkleber für die am 23.04.2016 gekaufte Wäsche. Ware und Umverpackungen gehörten nicht zusammen. Auch davon konnte sich die Berufungskammer überzeugen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie von der Klägerin beantragt, bedurfte es nicht. Schließlich entlastet es die Klägerin auch nicht, dass sie in der mündlichen Verhandlung ein Preisschild mit einem Perlonfaden vorgelegt und behauptet hat, dass dieses Preisschild zu dem Frotteeschlafanzug mit den pink/lila Streifen gehöre, den sie nicht in einer Plastikhülle, sondern ohne Verpackung gekauft habe. Die Berufungskammer konnte bereits bei einer einfachen Sichtkontrolle feststellen, dass auf dem vorlegten Preisschild die Warenbezeichnung "Da. Shorty" aufgedruckt ist. Mit "Shorty" wird eine kurze Schlafanzughose bezeichnet, so dass die Angaben der Klägerin auch in diesem Punkt unglaubhaft sind.

53

(4) Die Beklagte musste vom Gesichtspunkt eines verständigen Arbeitgebers aus nicht - wie die Berufung geltend macht - davon ausgehen, die Kündigung würde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung als unberechtigt erweisen. Der Beklagten stand auch kein milderes Mittel als der Ausspruch einer fristlosen Kündigung zur Verfügung. Angesichts der Vertrauensstellung einer Kassenmitarbeiterin wäre es der Beklagten unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar gewesen, lediglich eine Abmahnung auszusprechen. Die Drohung ist auch nicht deshalb widerrechtlich, weil die Klägerin aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit von 22 Jahren, deren beanstandungsfreier Verlauf unterstellt werden kann, einen erheblichen sozialen Besitzstand erworben hat. Zudem müsste ein verständiger Arbeitgeber auf ihre Behinderung, die zu einer Gleichstellung iSd. § 2 Abs. 3 SGB IX geführt hat, sowie ihr Lebensalter Bedacht nehmen. Gleichwohl musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass ein verständiger Arbeitgeber bei dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt zumindest im Rahmen einer Interessenabwägung nach den Gesamtumständen eine außerordentliche Kündigung nicht ernsthaft in Betracht gezogen hätte. Das Vertrauen der Beklagten in die Ehrlichkeit und Redlichkeit der Klägerin, die als Kassenmitarbeiterin beschäftigt worden ist, war zerstört.

54

b) Die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags scheitert nicht daran, dass sich die Klägerin bei Vertragsunterzeichnung in einem Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit iSd. § 105 Abs. 2 BGB befunden hätte.

55

Die Klägerin behauptet, sie sei im Gespräch vom 19.05.2016 in einem "psychotischen Zustand" und "geschockt" gewesen, sie sei in Tränen ausgebrochen und habe an Beinen und Händen gezittert. Sie sei von verschiedenen Gesprächsteilnehmern mehrfach gefragt worden, ob ein Arzt geholt werden solle. Dies habe sie abgelehnt und sich mit der Einnahme einer Johanniskrauttablette "beholfen". Aus diesen allgemein gehaltenen Symptomen kann keine Geschäftsunfähigkeit geschlussfolgert werden. § 105 Abs. 2 BGB setzt einen Zustand voraus, in dem die freie Willensbestimmung nicht nur geschwächt und gemindert, sondern völlig ausgeschlossen ist. Bloße Willensschwäche schließt die Möglichkeit freier Willensbildung nicht aus. Bestimmte krankhafte Vorstellungen und Empfindungen des Erklärenden müssen derart übermäßig geworden sein, dass eine Bestimmung des Willens durch vernünftige Erwägungen ausgeschlossen war. Mit ihrem Vortrag hat die Klägerin nicht dargelegt, sie sei nicht in der Lage gewesen, den im Gespräch erörterten Vorwurf der Beklagten zu erkennen und zu verstehen. Die Klägerin trägt vor, sie habe den Aufhebungsvertrag unterschrieben, weil die Beklagte mit einer fristlosen Kündigung und der Polizei gedroht habe. Insbesondere habe sie verhindern wollen, von Polizeibeamten aus dem Warenhaus abgeführt und mitgenommen zu werden. Die Klägerin besaß also noch die Fähigkeit, die Bedeutung ihres Handelns zu erkennen. Allein der Umstand, dass sie im Nachhinein die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages als unvernünftig und unvorteilhaft ansieht, rechtfertigt nicht die Annahme, sie habe sich in einem Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit iSd. § 105 Abs. 2 BGB befunden.

56

c) Der Aufhebungsvertrag vom 19.05.2016 ist schließlich nicht wegen fehlender Betriebsratsanhörung oder mangels Zustimmung des Integrationsamts unwirksam.

57

Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung unwirksam. Dem Betriebsrat steht das Anhörungsrecht nur bei Kündigungen, nicht aber bei einem Aufhebungsvertrag zu. Nach §§ 91, 85, 68 Abs. 3 SGB IX bedarf die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter oder diesen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellter behinderter Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Der Sonderkündigungsschutz greift jedoch nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis - wie hier - durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich beendet wird.

58

Hätte sich die Klägerin am 19.05.2016 geweigert, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, wäre der Beklagten sowohl die Anhörung des Betriebsrats als auch die Einholung der Zustimmung des Integrationsamts noch möglich gewesen, ohne die zweiwöchige Ausschlussfrist des §§ 626 Abs. 2 BGB, 91 Abs. 2 SGB IX zu verletzen. Die Drohung mit einer fristlosen Kündigung war deshalb auch unter diesem Aspekt nicht widerrechtlich (vgl. BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 – Rn. 52 mwN).

59

2. Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31.05.2016 sein Ende gefunden hat, ist die Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verpflichtet.

III.

60

Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

61

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Sept. 2017 - 5 Sa 61/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Sept. 2017 - 5 Sa 61/17

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Sept. 2017 - 5 Sa 61/17 zitiert 23 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen


(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kün

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 124 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im F

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 85 Klagerecht der Verbände


Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selb

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe


(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen andere

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung


(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen


(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn1.die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,2

Zivilprozessordnung - ZPO | § 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden


(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen. (2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Ha

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Sept. 2017 - 5 Sa 61/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Sept. 2017 - 5 Sa 61/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Jan. 2017 - 8 Sa 353/16

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 28.06.2016 - Az: 6 Ca 928/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 I

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Apr. 2016 - 8 AZR 474/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Februar 2014 - 3 Sa 231/12 - teilweise aufgehoben, soweit es über die Berufung des Bekla

Referenzen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Februar 2014 - 3 Sa 231/12 - teilweise aufgehoben, soweit es über die Berufung des Beklagten zu 1. erkannt hat.

Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Mai 2012 - 11 Ca 285/11 - wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten I. Instanz zu einem Streitwert iHv. 239.900,00 Euro haben die Klägerin zu 58 % und der Beklagte zu 1. zu 42 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten I. Instanz - soweit erstattungsfähig - hat die Klägerin die des Beklagten zu 2. voll, die des Beklagten zu 1. zu 16 % und die eigenen zu 58 % zu tragen. Der Beklagte zu 1. hat seine außergerichtlichen Kosten - soweit erstattungsfähig - zu 84 % und die der Klägerin - soweit erstattungsfähig - zu 42 % zu tragen.

Die gerichtlichen Kosten II. Instanz und III. Instanz zu einem Streitwert iHv. 200.000,00 Euro haben die Klägerin und der Beklagte zu 1. je zur Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten II. und III. Instanz hat die Klägerin die des Beklagten zu 2. voll und die eigenen zur Hälfte zu tragen. Der Beklagte zu 1. hat seine außergerichtlichen Kosten voll und die der Klägerin zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten zu 1. und 2. der Klägerin wegen manipulierter Leergutbuchungen zum Schadensersatz verpflichtet sind und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit und die Wirkungen eines vom Beklagten zu 1. abgegebenen „Schuldanerkenntnisses“.

2

Der Beklagte zu 1. war seit dem 13. Juni 2001 bei der Klägerin als Mitarbeiter im C-Abholmarkt in L (im Folgenden Abholmarkt) beschäftigt. Er hatte ua. die Aufgabe, Leergut (Pfandflaschen und Getränkekisten) von den Kunden entgegenzunehmen, die abgegebene Leergutmenge eigenverantwortlich zu zählen, die Pfandbeträge an die Kunden auszuzahlen bzw. ihrem Kundenkonto gutzuschreiben und die Vorgänge in der Kasse zu verbuchen. Der Beklagte zu 2., der in K einen Kiosk betreibt, war gewerblicher Kunde des Abholmarkts.

3

Im Herbst 2008 stellte die EDV-Abteilung der Klägerin im Abholmarkt extrem hohe Bestände in der EDV-geführten Leerguterfassung fest. Die von der Klägerin durchgeführte Recherche ergab, dass der erhöhte Leergutbestand auf fingierten Geschäftsvorgängen beruhte, die der Beklagte zu 1. seit Januar 2007 unter der Kundennummer des Beklagten zu 2. eingegeben hatte. Die Klägerin veranlasste daraufhin eine Überwachung des Beklagten zu 1. durch die Zeugen B und P sowie den EDV-Mitarbeiter T. Diese beobachteten am 8. Oktober 2008 um 08:39 Uhr, wie der Beklagte zu 1. zugunsten des Kundenkontos des Beklagten zu 2. eine Leergutbuchung iHv. zumindest 595,00 Euro erstellte, obwohl kein Leergut zurückgeführt wurde.

4

Auf Vorhalt der Zeugen gab der Beklagte zu 1. an, gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. Manipulationen bei der Leergutbuchung vorgenommen zu haben, wobei dem Beklagten zu 2. zwei Drittel und ihm selbst ein Drittel des aus den fingierten Geschäftsvorgängen resultierenden Gewinns zugeflossen seien.

5

Auf Drängen des Zeugen B fertigte der Beklagte zu 1. im Büro der Klägerin handschriftlich das folgende „Schuldeingeständnis“ an:

        

„-    

seit Januar 07 habe ich in größerer Ordnung Leergutnummern genohmen um Falsche Bestände auszugleichen

        

-       

diese Falschen Bestände entstanden dadurch das ich Ware ohne Bezahlung und realen Bon an den Kunden mit der KD ausgegeben habe, mit Bon dem Kunden W

        

-       

mir war schon bewußt das es irgendwann auffällt und das die Sache nachzuvollziehen ist

        

-       

ich bin aber mit der Leichtgläubigkeit rangegangen das es nicht so schnell passiert weil niemand etwas sagte oder auch keine Info kam das irgendetwas falsch läuft bei den Beständen

        

-       

ich alleine habe die Waren rausgeben ohne das wissen anderer Kollegen. Wenn diese gefragt haben hab ich gesagt die Ware sei verkauft worden

        

-       

die Rechnungen habe ich auch auf andere Bedienernummern getätigt während diese Kollegen beschäftigt waren ohne deren Wissen

        

-       

auch die Warenausgabe erfolgt nach diesem Schema immer nur wenn Kollegen zur Pause waren oder ich alleine im Getränkemarkt war

        

-       

ich habe die Bestellungen mir aufgeschrieben sowie der Kunde die Ware brauchte und danach meine Bestellungen ausgerichtet

        

-       

mir war nicht bewußt das sich das schon so summiert hat

        

-       

ich glaube das mein persönlicher Gewinn so bei 60 - 80 tausend Euro belag. Wobei ich da keinen Nachweis drüber geführt habe. Ich habe einen Teil des Geldes immer genohmen um diese Rechnungen zu machen

        

-       

der Kunde hat mich nie unter Druck gesetzt ich tat es aus freien stücken heraus

        

-       

ich wollte eigentlich damit im Februar 08 aufhören, weil aber nach der Inventur nichts aufkam das große Differenzen beim Leergut vorhanden waren machte ich weiter

        

-       

am Anfang waren es nur so hundert Kästen die Woche bevor wir entschlossen mehr zu machen

        

-       

danach steigerte sich das immer mal und lag in der Regel zwischen 400 - 600 Kästen

        

-       

die Rechnungen machte ich meistens nur einmal am Tag in meiner Schicht außer die Umsätze liefen gut wie Dienstags oder Donnerstags und Freitags da waren es dann auch mal zwei Rechnungen in meiner Schicht

        

-       

ich lebte allerdings ständig mit der Angst das alles auffliegt und das machte mir immer zu schaffen.“

6

Zur Abfassung des Schuldeingeständnisses wurde der Beklagte zu 1. etwa eine halbe Stunde im Büro der Klägerin allein gelassen. Allerdings kamen ab und zu die Zeugen B und P in das Büro, um sich nach dem Fortgang der Angelegenheit zu erkundigen. Daran anschließend fertigte der Beklagte zu 1. im Beisein der Zeugin P, die - wie die Klägerin in der Revision eingeräumt hat - dem Beklagten zu 1. den Text diktierte, die folgende weitere handschriftliche Erklärung an und unterzeichnete diese:

        

„Schuldanerkenntnis

        

Herr J erkläre zu meinem Protokoll v. 8.10.08 folgendes:

        

Schuldanerkenntnis:

        

Hiermit erkenne ich, J, mein fehlerhaftes Verhalten bei der von mir manipulierten Rechnungslegung sowie meine Verstöße in der Einhaltung der betrieblichen Festlegungen im Geldverkehr zwischen Kunden und der Firma H GmbH an. Durch mein vorsätzliches Fehlverhalten ist o.g. Firma ein Schaden in Höhe von 210.000 Euro zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer entstanden, die ich der Firma schulde. Ich weiß, dass ich entgegen bestehender Weisungen gehandelt habe und erkenne meine Schadenersatzpflicht an. Wegen und in Höhe der vorgenannten Forderung unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in mein gesamtes Vermögen.

        

Ich beantrage, der Firma H GmbH eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde jetzt und ohne Fälligkeitsnachweis zu erteilen.

        

Die Kosten dieser Urkunde und der vollstreckbaren Ausfertigung für o.g. Firma trage ich.

        

J“    

7

Im Anschluss daran suchten die Zeugen B und P gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. den Beklagten zu 2. an seinem Kiosk in K auf und konfrontierten diesen mit dem Vorwurf, er sei an Leergutmanipulationen zu seinen Gunsten beteiligt gewesen. Wie der Beklagte zu 2. auf diesen Vorwurf reagiert hat, ist unter den Parteien streitig. Die Parteien vereinbarten sodann für den folgenden Montag, den 13. Oktober 2008, einen gemeinsamen Termin für eine notarielle Beurkundung eines Schuldanerkenntnisses, zu der es letztlich allerdings nicht kam.

8

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 erklärte der Beklagte zu 1. gegenüber der Klägerin:

        

„Hiermit möchte ich mein Geständnis vom 8.10.08 teilweise zurückziehen. Dieses Schuldeingeständniss wurde von mir durch Druck von ihnen unterschrieben und dich möchte teile davon zurückziehen. Ich habe Kundennummern benutzt um falsche Bestände auszugleichen. Ich sehe ein das ich der Firma H GmbH Schaden zugefügt habe. Ich bin bereit die Summe von 10000 Euro bis 22.10.08 zu bezahlen. Sie sehen doch sicher auch ein das ich die von ihnen angegebende Summe nie in meinem Leben zurückzahlen könnte. Nach meinem derzeitigem Gehalt könnt ich diese Summe nicht zurückzahlen. Meines Wissens wurde kein größerer Schaden verursacht. Deshalb bitte ich sie darum dieses Angebot von mir nochmal zu überdenken und mir ihre Entscheidung mitzuteilen.“

9

Der Beklagte zu 1. zahlte am 24. Oktober 2008 einen Betrag iHv. 10.000,00 Euro an die Klägerin. Zu weiteren Zahlungen war er nicht bereit. Der Beklagte zu 2. leistete keine Zahlungen. Im Oktober 2008 erstattete die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau Strafanzeige gegen beide Beklagten. Gegen den Beklagten zu 1. erließ das Amtsgericht Wittenberg am 5. Juli 2011 einen auf § 266 StGB gestützten Strafbefehl, der in Rechtskraft erwachsen ist. Das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2. wurde gegen Zahlung einer Geldbuße iHv. 1.000,00 Euro eingestellt.

10

Die Klägerin hat die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Auffassung vertreten, nach der Aussage des Beklagten zu 1. stehe fest, dass dieser die Manipulationen in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2. vorgenommen habe. Der Beklagte zu 1. habe ein wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. Der im Schuldanerkenntnis mit 210.000,00 Euro bezifferte „Gewinn“ sei bei Manipulationen im Umfang von wöchentlich 400 bis 600 Leergutkästen zu einem durchschnittlichen Preis von 4,50 Euro pro Kasten inklusive Leergut über einen Zeitraum von 90 Wochen durchaus plausibel. Auch der Beklagte zu 2. müsse, da er gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner hafte, das Schuldanerkenntnis gegen sich gelten lassen. Daher seien beide Beklagten mit dem Einwand ausgeschlossen, die Schuld bestehe nicht in der angegebenen Höhe. Das Schreiben des Beklagten zu 1. vom 13. Oktober 2008 beziehe sich lediglich auf das Schuldeingeständnis und nicht auf das Schuldanerkenntnis; ihm sei auch kein relevanter Anfechtungsgrund zu entnehmen.

11

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 200.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 zu zahlen.

12

Die Beklagten haben jeweils Klageabweisung beantragt.

13

Der Beklagte zu 1. hat behauptet, treibende Kraft bei den Manipulationen sei der Beklagte zu 2. gewesen. Von diesem sei die Idee zur Tatbegehung gekommen. Sowohl das „Schuldeingeständnis“ als auch das „Schuldanerkenntnis“ seien unwirksam. Das Schuldeingeständnis sei ihm von den Mitarbeitern B, P und T durch Drohung abgenötigt, die im Schuldanerkenntnis anerkannte Schadenssumme von 210.000,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sei ihm von den Mitarbeitern unter Drohung mit einer Strafanzeige und der fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vorgegeben worden. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten ihn darüber hinaus in eine seelische Zwangslage versetzt und diese ausgenutzt. Er sei, nachdem er mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, völlig überfordert gewesen, habe vor Angst gezittert und einen Schweißausbruch gehabt; auch sei ihm übel gewesen. In dieser Situation habe er nur den Ausweg gesehen, die von der Klägerin geforderten Erklärungen abzugeben. Über deren Tragweite habe er sich keine Gedanken gemacht. Zudem sei der Zeuge B mit dem von ihm zunächst abgegebenen „Schuldeingeständnis“ nicht einverstanden gewesen und habe darauf bestanden, dass dies nochmals geschrieben werde, wobei er die Schadenssumme von 210.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vorgegeben habe. Das ihm sodann von der Zeugin P vorformulierte „Schuldanerkenntnis“ gebe deshalb nicht seinen eigenen Willen wieder. Dies werde auch durch die exorbitante Höhe des darin genannten Betrages von 210.000,00 Euro belegt. Tatsächlich habe sich der Schaden auf 10.000,00 Euro belaufen. Dieser Betrag sei von ihm gezahlt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei den jährlichen Inventuren im Abholmarkt immer wieder erhebliche Fehlbestände zu Tage getreten seien, ohne dass die Klägerin deren Ursachen aufgeklärt hätte. Die Klägerin wolle ihn als „Sündenbock“ abstempeln, um von eigenen Versäumnissen bei der Kassenführung abzulenken. Jedenfalls habe er sowohl das „Schuldeingeständnis“ als auch das „Schuldanerkenntnis“ mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 wirksam widerrufen. Das „Schuldanerkenntnis“, das pauschal einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro ausweise, sei zudem inhaltlich unbestimmt.

14

Der Beklagte zu 2. hat behauptet, keinen Einfluss auf die Höhe der Manipulationen gehabt zu haben. Der Beklagte zu 1. habe schon zu einem Zeitpunkt Manipulationen über sein Kundenkonto vorgenommen, bevor er, der Beklagte zu 2., davon Kenntnis gehabt habe. Zudem habe der Beklagte zu 1. Gutschriften über Leergutrücknahmen nach eigenem Gutdünken durchgeführt und die Gutschriften zum größten Teil nicht ihm, dem Beklagten zu 2., zugutekommen lassen. Soweit er überhaupt ungerechtfertigte Gutschriften über Leergutrücknahmen erhalten habe, beliefen sich diese nach seinen Unterlagen auf 8.559,10 Euro im Jahr 2007 und auf 1.088,52 Euro im Jahr 2008. Insoweit sei der Schaden der Klägerin vom Beklagten zu 1. durch Zahlung der 10.000,00 Euro bereits ausgeglichen worden. Soweit weitere Buchungen über sein Konto vorgenommen worden seien, besage dies nicht, dass er, der Beklagte zu 2., die Pfandgutschriften auch tatsächlich erhalten habe. Es sei nicht auszuschließen, dass andere Personen über sein Konto eingekauft hätten. In seinem Kiosk könne er niemals Lebensmittel in der Größenordnung von mehreren hunderttausend Euro umsetzen.

15

Das Arbeitsgericht hat der ursprünglich auf Zahlung von 239.900,00 Euro gerichteten Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 200.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufungen beider Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Umfang der erstinstanzlich zugesprochenen 200.000,00 Euro weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision hat teilweise Erfolg. Die Revision ist insoweit begründet, als die Klägerin vom Beklagten zu 1. Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 begehrt. Soweit die Klägerin den Beklagten zu 2. auf Zahlung von Schadensersatz in derselben Höhe in Anspruch nimmt, ist die Revision hingegen unbegründet.

17

I. Die Revision ist insoweit begründet, als die Klägerin vom Beklagten zu 1. Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 begehrt. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das vom Beklagten zu 1. unter dem 8. Oktober 2008 abgegebene „Schuldanerkenntnis“ sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagte zu 1. ist nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro zuzüglich der eingeklagten Zinsen zu zahlen.

18

1. Der Beklagte zu 1. hat bewusst und gewollt fingierte Leergutbuchungen zum Nachteil der Klägerin vorgenommen und damit vorsätzlich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Er ist der Klägerin deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.

19

Der Schaden, der der Klägerin durch die Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1. entstanden ist, beläuft sich auf 210.000,00 Euro. Hierauf hat der Beklagte zu 1. bereits 10.000,00 Euro gezahlt, so dass er der Klägerin noch weitere 200.000,00 Euro schuldet.

20

2. Der Beklagte zu 1. kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, der Schaden habe sich tatsächlich auf lediglich 10.000,00 Euro belaufen; auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin an der Entstehung des Schadens ein erhebliches Mitverschulden treffe. Aufgrund des von ihm unter dem 8. Oktober 2008 abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist der Beklagte zu 1. mit sämtlichen Einwendungen zur Höhe des von ihm verursachten Schadens und zu einem etwaigen Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens (§ 254 BGB) ausgeschlossen.

21

a) Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. am 8. Oktober 2008 unter der Überschrift „Schuldanerkenntnis“ getroffene Vereinbarung ist rechtlich nicht als selbständig verpflichtendes (abstraktes) Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB, sondern - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu qualifizieren. Dies ergibt die Auslegung des vom Kläger unter dem 8. Oktober 2008 abgegebenen „Schuldanerkenntnisses“.

22

aa) Der Senat kann die Auslegung der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. am 8. Oktober 2008 unter der Überschrift „Schuldanerkenntnis“ zustande gekommenen Vereinbarung selbst vornehmen, da es sich bei dieser Vereinbarung, wenn auch ggf. nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB, so doch aber zumindest um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt(zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Einmalbedingungen durch das Revisionsgericht vgl. etwa BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 14 mwN).

23

Bei der Vereinbarung mit der Überschrift „Schuldanerkenntnis“, die die Klägerin und der Beklagte zu 1. unter dem 8. Oktober 2008 getroffen haben, handelt es sich um einen Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 BGB. Die Klägerin ist Unternehmerin iSv. § 14 BGB, der Beklagte zu 1. ist Verbraucher iSv. § 13 BGB. Die Klägerin hat zudem in der Revision eingeräumt, das „Schuldanerkenntnis“ vorformuliert und dem Beklagten zu 1. diktiert zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1. iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Einfluss auf den Inhalt der Vereinbarung nehmen konnte, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.

24

bb) Die Auslegung der zwischen den Parteien am 8. Oktober 2008 zustande gekommenen Vereinbarung ergibt, dass es sich hierbei nicht um ein selbständig verpflichtendes (abstraktes) Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB, sondern - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt.

25

(1) Ein selbständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB liegt nur dann vor, wenn der Anerkennende erklärt, er wolle eine inhaltlich näher bestimmte Schuld ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund gegen sich gelten lassen. Der Wille der Parteien muss deshalb dahin gehen, durch die Erklärung eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen und nicht nur einen bereits vorhandenen Schuldgrund zu bestätigen (BAG 10. November 1981 - 3 AZR 575/79 - zu II 1 der Gründe). Ebenso wie das abstrakte Schuldversprechen setzt das abstrakte Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB voraus, dass der Anerkennende eine selbständige, von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt. Dies ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH 7. Dezember 2004 - XI ZR 361/03 - zu II 2 b aa (2) der Gründe, BGHZ 161, 273).

26

(2) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das seine Grundlage in der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB)hat, ist demgegenüber ein vertragliches kausales Anerkenntnis, mit dem eine bestehende Schuld lediglich bestätigt wird. Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und es endgültig festlegen wollen (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 35; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 20; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 97). Die Angabe des Schuldgrundes in der Vereinbarung spricht deshalb entscheidend für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll (vgl. BGH 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 - Rn. 13).

27

(3) In der mit „Schuldanerkenntnis“ überschriebenen Vereinbarung der Parteien vom 8. Oktober 2008 erkennt der Beklagte zu 1. ein fehlerhaftes Verhalten bei der von ihm getätigten Rechnungslegung sowie Verstöße gegen die für den Geldverkehr mit den Kunden der Klägerin bestehenden betrieblichen Festlegungen an und erklärt ferner, dass der Klägerin durch sein vorsätzliches Fehlverhalten ein Schaden iHv. 210.000,00 Euro entstanden ist, die er der Klägerin schulde. Damit haben die Parteien erkennbar keine neue Schuld begründen, sondern einen aus ihrer Sicht bestehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB endgültig festlegen wollen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beklagten zu 1. für die Klägerin erkennbar an einem Rechtsbindungswillen gefehlt haben könnte, sind nicht ersichtlich.

28

b) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1. hat zur Folge, dass dieser mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 20; 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - zu I 4 c der Gründe; BGH 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 - Rn. 13; 30. Mai 2008 - V ZR 184/07 - Rn. 12). Da dem Beklagten zu 1. bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses sämtliche Einwendungen zur Höhe des von ihm verursachten Schadens und zu einem etwaigen Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens bekannt waren, ist er mit der Geltendmachung eben dieser Einwendungen ausgeschlossen.

29

c) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1. vom 8. Oktober 2008 ist rechtswirksam. Es ist entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es ist auch nicht aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB gemäß § 142 Abs. 1 BGB unwirksam und hält einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB stand.

30

aa) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.

31

(1) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist(vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 28 mwN; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 mwN; 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - Rn. 16, BAGE 118, 66; BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 37, 53; 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 146, 298). Dies ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 28 mwN; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 mwN; BGH 30. Januar 2015 - V ZR 171/13 - Rn. 7; 4. Juni 2013 - II ZR 207/10 - Rn. 29). In subjektiver Hinsicht genügt es, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt oder wenn er sich der Kenntnis bewusst verschließt oder entzieht, dagegen sind ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich (vgl. etwa BGH 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - zu II 1 b der Gründe, aaO). Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten iSv. § 138 BGB vorliegt, unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht(vgl. etwa BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 29; BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 36; 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - zu 3 der Gründe; 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90 - zu II 3 der Gründe).

32

(2) Danach hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das deklaratorische Schuldanerkenntnis sei sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 BGB, einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

33

(a) Der Beweggrund der Klägerin, den Beklagten zu 1. zur Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu veranlassen, war nicht sittenwidrig.

34

Der Beklagte zu 1. hatte auf Vorhalt der Zeugen angegeben, gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. Manipulationen bei der Leergutbuchung vorgenommen zu haben, wobei dem Beklagten zu 2. zwei Drittel und ihm selbst ein Drittel des aus den fingierten Geschäften resultierenden Gewinns zugeflossen seien. Darüber hinaus hatte er vor Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ein umfassendes „Schuldeingeständnis“ angefertigt, in welchem er nicht nur sein Fehlverhalten eingeräumt, sondern auch den Zeitraum sowie den Umfang der Manipulationen konkret beschrieben und seinen persönlichen Gewinn - nach seiner Erinnerung - mit „bei 60 - 80 tausend Euro“ beziffert hat.

35

Der Beklagte zu 1. hat das „Schuldeingeständnis“ auch abgefasst, ohne von der Klägerin in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt worden zu sein. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte zu 1. zur Anfertigung des Schuldeingeständnisses über etwa eine halbe Stunde und damit über einen nicht unerheblichen Zeitraum im Büro der Klägerin allein gelassen wurde, innerhalb dessen er die Tragweite seines Handelns einschätzen und danach seine Entscheidung treffen konnte und dass er diese Zeit erkennbar genutzt hat, um ein ausführliches Schuldeingeständnis anzufertigen. Dass ab und zu die Zeugen B und P in das Büro kamen, um sich nach dem Fortgang der Angelegenheit zu erkundigen, ändert daran entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nichts. Insoweit hat der Beklagte zu 1. bereits nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass die Zeugen noch während der Abfassung des Schuldeingeständnisses einen unzulässigen Einfluss auf dessen Inhalt genommen hätten. Soweit er sich darauf beruft, er sei in seiner Willensentschließung, überhaupt ein Schuldeingeständnis anzufertigen, nicht frei gewesen, da die Mitarbeiter B, P und T ihm die Abgabe des Schuldeingeständnisses durch Drohung abgenötigt hätten, fehlt es bereits an einem schlüssigen Vorbringen des Beklagten zu 1. dazu, womit welche Mitarbeiter konkret gedroht haben sollen. Sein weiterer Einwand, er sei, nachdem man ihn mit den Vorwürfen konfrontiert habe, mit der Situation völlig überfordert gewesen, er habe vor Angst gezittert, einen Schweißausbruch gehabt und ihm sei übel gewesen, so dass er - subjektiv - nur den Ausweg gesehen habe, die von der Klägerin geforderten Erklärungen abzugeben, ist ebenfalls unbeachtlich. Insoweit hat der Beklagte zu 1. schon keine Umstände vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen könnten, der Klägerin sei seine - von ihm behauptete - seelische Verfassung bekannt gewesen oder dass die Klägerin diese unschwer hätte erkennen können. Dazu, dass er sich der Klägerin entsprechend mitgeteilt hätte oder dass die von ihm geschilderten körperlichen Auswirkungen seiner Gemütsverfassung nicht nur vorübergehend und so erheblich waren, dass der Klägerin seine seelische Verfassung nicht verborgen bleiben konnte, fehlt es an jeglichem Vorbringen.

36

Da der Beklagte zu 1. sein Fehlverhalten auch später nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich die Höhe des durch ihn verursachten Schadens, nicht aber bestritten hat, der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, begegnet es keinen Bedenken, dass die Klägerin den Beklagten zu 1. zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses veranlasst hat.

37

(b) Eine Sittenwidrigkeit folgt auch nicht aus dem Zweck des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, der dahin ging, den vom Beklagten zu 1. geschuldeten Schadensersatz der Höhe nach festzulegen. Insbesondere hat die Klägerin - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - nicht versucht, mittels des Schuldanerkenntnisses eine überhöhte oder zweifelhafte Schadensersatzforderung durchzusetzen.

38

(aa) Die Klägerin durfte aufgrund der mündlichen Angaben des Beklagten zu 1. sowie des Inhalts seines Schuldeingeständnisses davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1. durch sein Fehlverhalten insgesamt einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro verursacht hatte. Ausgehend von einem vom Beklagten zu 1. eingeräumten Gewinnanteil von einem Drittel sowie einem persönlichen Gewinn in einer Größenordnung zwischen 60.000,00 Euro und 80.0000,00 Euro errechnet sich unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen persönlichen Gewinns des Beklagten zu 1. iHv. 70.000,00 Euro ohne weiteres ein Betrag iHv. 210.000,00 Euro. Dieser Betrag korrespondiert auch mit den vom Beklagten zu 1. im Schuldeingeständnis eingeräumten Manipulationen im Umfang von wöchentlich 400 bis 600 Leergutkästen. Bei einem durchschnittlichen Preis von 4,50 Euro pro Kasten inklusive Leergut über einen Zeitraum von 90 Wochen ergibt sich unter Zugrundelegung wöchentlicher Manipulationen im Umfang von im Durchschnitt 500 Leergutkästen bereits ein Betrag iHv. 202.500,00 Euro.

39

(bb) Soweit das Landesarbeitsgericht demgegenüber angenommen hat, im Einzelhandel, der häufig von Vermögensdelikten beeinträchtigt werde, werde die typische Lage des Arbeitnehmers, der gerade einer Straftat überführt worden sei und damit konfrontiert werde, häufig ausgenutzt, um überhöhte oder zweifelhafte Regressansprüche durchzusetzen, dies sei auch im vorliegenden Verfahren der Fall, was sich beispielsweise daran zeige, dass die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin die Mehrwertsteuer als Schadensposten geltend mache und es der Klägerin selbst im späteren Ermittlungsverfahren nicht gelungen sei, einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro rechnerisch darzustellen, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

40

Zum einen existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des oben genannten Inhalts; zum anderen hat das Landesarbeitsgericht nicht beachtet, dass der Zweck, Ansprüche durch Schuldanerkenntnis zu sichern, für sich betrachtet noch nicht einmal rechtswidrig ist, solange der Gläubiger - wie hier die Klägerin - jedenfalls vom Bestehen der Schuld ausgehen darf (vgl. etwa BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 und 39; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zu II 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 71).

41

Der Umstand, dass es der Klägerin selbst im späteren Ermittlungsverfahren nicht gelungen war, einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro rechnerisch darzustellen, ist insoweit ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin den vom Beklagten zu 1. iHv. 210.000,00 Euro anerkannten Schaden in einem Schadensersatzprozess hätte beweisen können. Für die Frage, ob mittels eines Schuldanerkenntnisses eine überhöhte oder zweifelhafte Schadensersatzforderung durchgesetzt werden soll, ist nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und dem anerkannten Betrag, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung maßgeblich (insoweit zum auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 32 mwN). Danach erweist sich der anerkannte Betrag nicht als überhöht.

42

Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts wirkt es sich auch nicht aus, dass der Beklagte zu 1. im deklaratorischen Schuldanerkenntnis anerkannt hatte, der Klägerin den Betrag iHv. 210.000,00 Euro „zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer“ zu schulden. Es kann dahinstehen, ob die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin vom Beklagten zu 1. überhaupt Ersatz der gesetzlichen Mehrwertsteuer hätte verlangen können. Selbst wenn das Schuldanerkenntnis insoweit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten iSv. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein sollte, bliebe es jedoch im Übrigen wirksam. Dies folgt, da es sich bei dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, wenn auch ggf. nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB, so doch aber zumindest um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, aus § 306 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung, die auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Unwirksamkeit sich nicht aus den §§ 307 bis 309 BGB, sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt(vgl. zur Vorgängerregelung in § 6 Abs. 1 AGBG etwa BGH 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91 - zu I 2 der Gründe), bleibt, sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, der Vertrag im Übrigen wirksam. § 306 Abs. 1 BGB weicht damit von der Auslegungsregel des § 139 BGB ab und bestimmt, dass der Vertrag bei Teilnichtigkeit grundsätzlich aufrechterhalten bleibt.

43

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Teilbarkeit einer Bestimmung durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 3 AZR 930/12 - Rn. 36, BAGE 149, 200; 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 64; 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 28). Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleibt nach „Wegstreichen“ der unwirksamen Teilregelung oder des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen (sog. blue-pencil-Test, vgl. etwa BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 69; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 27, BAGE 139, 156). Die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis zur Höhe des Schadensersatzes getroffene Festlegung von „210.000 Euro zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer“ ist inhaltlich und sprachlich teilbar. Nach „Wegstreichen“ des Zusatzes „zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer“ ist die verbleibende Regelung, wonach sich der auszugleichende Schaden auf 210.000,00 Euro beläuft, ohne weiteres verständlich.

44

(c) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist auch nicht deshalb sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 BGB, weil dem Beklagten zu 1. infolge der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung jeglicher rechtlicher Schutz abgeschnitten worden wäre. Abgesehen davon, dass die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung Rechtswirkungen überhaupt nur dann entfalten könnte, wenn das Schuldanerkenntnis notariell beurkundet worden wäre (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), würde eine Sittenwidrigkeit dieser inhaltlich und sprachlich vom übrigen Text des Schuldanerkenntnisses abtrennbaren Klausel nach § 306 Abs. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Schuldanerkenntnisses, sondern aus den unter Rn. 42 f. dargestellten Gründen nur zum Fortfall dieser Klausel führen.

45

(d) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist schließlich auch nicht deshalb sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte zu 1. den von ihm anerkannten Betrag von 210.000,00 Euro bei gleichbleibenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen erst nach Jahrzehnten oder überhaupt nicht vollständig zurückzahlen könnte.

46

(aa) Zwar ist es grundsätzlich jedermann unbenommen, in eigener Verantwortung auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen, ggf. unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens, erbracht werden können (vgl. etwa BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 33; BGH 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95 - zu II 3 der Gründe). In der Regel ist jede unbeschränkt geschäftsfähige Person nicht nur in der Lage zu erkennen, dass sie mit einem (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis ein erhebliches Risiko eingeht, sondern auch die Tragweite ihres Handelns entsprechend einzuschätzen und danach ihre Entscheidung zu treffen. Verpflichtet sich der Schuldner aber in einem Umfang, der seine gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, kann ein solcher Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen. Ein solches Ungleichgewicht kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Gläubiger die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Schuldners ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 mwN).

47

(bb) Vorliegend sind keine der Klägerin zurechenbaren Umstände gegeben, die die Annahme begründen könnten, bei Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses habe ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. bestanden.

48

Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte zu 1. das deklaratorische Schuldanerkenntnis abgegeben, ohne dass die Klägerin eine seelische Zwangslage ausgenutzt oder den Beklagten zu 1. auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt hätte. Wie unter Rn. 35 ausgeführt, hat der Beklagte zu 1. sich bis zur Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nicht in einem Zustand der eingeschränkten Willensfreiheit und Urteilsfähigkeit befunden, der ggf. fortgewirkt haben und den die Klägerin hätte ausnutzen können. Bereits aus diesem Grund ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte zu 1. habe sich über eine Zeit von etwa zwei Stunden in einer seelischen Zwangslage befunden, unzutreffend. Aber auch bei der Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses selbst befand sich der Beklagte zu 1. nicht in einer seelischen Zwangslage, die die Klägerin hätte ausnutzen können. Ebenso wenig hatte die Klägerin den Beklagten zu 1. auf andere Weise unzulässig in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Soweit der Beklagte zu 1. sich auch im Hinblick auf das Schuldanerkenntnis darauf beruft, er sei, nachdem man ihn mit den Vorwürfen konfrontiert hatte, mit der Situation völlig überfordert gewesen, er habe vor Angst gezittert, einen Schweißausbruch gehabt und ihm sei übel gewesen, so dass er - subjektiv - nur den Ausweg gesehen habe, die von der Klägerin geforderte Erklärung abzugeben, ist sein Vorbringen aus den unter Rn. 35 dargestellten Gründen unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte zu 1. - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - Schuld, Scham und Angst vor Strafanzeige und Strafverfolgung empfunden haben sollte. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, Schuld, Scham und Angst vor Strafanzeige und Strafverfolgung hätten beim Beklagten zu 1. eine seelische Verfassung erzeugt, die ihn bis zur Kritiklosigkeit für eine fremdbestimmte Willensbildung offen sein ließ, überzeugt nicht. Zum einen existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Arbeitnehmer infolge von Schuld und Scham über bereits zugestandene, zulasten des Arbeitgebers begangene Straftaten in eine seine freie Willensbildung beeinträchtigende seelische Verfassung gerät. Vielmehr ist es genauso wahrscheinlich, dass ein Arbeitnehmer, der die Begehung einer Vermögensstraftat zulasten des Arbeitgebers, wenn auch erst auf Vorhalt, so doch aber letztlich freimütig eingeräumt hat und darüber Schuld und Scham empfindet, alles in seinen Kräften Stehende unternehmen wird, um den dem Arbeitgeber entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Zum anderen hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass die Angst des Beklagten zu 1. vor einer Strafanzeige und Strafverfolgung nach dessen eigenem Vorbringen ihren Ursprung in der von ihm behaupteten Drohung der Klägerin mit einer Strafanzeige hatte und dass eine - widerrechtliche - Drohung ein Rechtsgeschäft lediglich nach § 123 BGB anfechtbar macht mit der Folge, dass es nach § 138 Abs. 1 BGB nur dann nichtig ist, wenn weitere Umstände als die unzulässige Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft seinem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. etwa BAG 4. März 1980 - 6 AZR 323/78 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 33, 27; BGH 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01 - zu I 2 der Gründe; zur arglistigen Täuschung vgl. etwa BGH 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 - Rn. 11; 26. September 1995 - XI ZR 159/94 - zu II 1 b der Gründe). Dies ist vorliegend - wie ausgeführt - nicht der Fall.

49

Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die Klägerin dem Beklagten zu 1. jede Überlegungsfrist genommen hätte. Zwar könnte ein etwaiger Zeitdruck im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB zuungunsten der Klägerin berücksichtigt werden; er genügt jedoch für sich noch nicht, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen (vgl. etwa BGH 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - zu II 5 b der Gründe). Im Übrigen hat der Beklagte zu 1. das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht unmittelbar nachdem er mit den Vorwürfen konfrontiert worden war erklärt; vielmehr hatte er während der halben Stunde, in der er das Schuldeingeständnis verfasste, durchaus Zeit, sich auch über die Folgen seines Fehlverhaltens und die Tragweite etwaiger Erklärungen Gedanken zu machen und hätte etwaige Bedenken vor Abfassung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses äußern können.

50

bb) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig und hält einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB stand.

51

(1) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten zu 1. überhaupt mit der Erstattung einer Strafanzeige oder dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedroht hat; der Beklagte zu 1. hat das deklaratorische Schuldanerkenntnis schon deshalb nicht wirksam wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB angefochten, weil weder die Drohung mit einer Strafanzeige noch die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses widerrechtlich gewesen wären.

52

(a) Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Willenserklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Eine Drohung iSd. § 123 Abs. 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels oder des verfolgten Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende zwar an sich erlaubter Mittel zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit aus der Inadäquanz, dh. der Unangemessenheit des gewählten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung ebenfalls rechtswidrig (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 200/07 - Rn. 18 mwN).

53

Die Drohung mit einer Strafanzeige ist rechtmäßig, wenn sie nur dazu dient, den Täter zur Wiedergutmachung des Schadens zu veranlassen. Eine solche Drohung ist nicht widerrechtlich, da das Mittel, also das angedrohte Verhalten und der Zweck, die Schadenswiedergutmachung, nicht, auch nicht in der Mittel-Zweck-Relation, widerrechtlich sind (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 39).

54

Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dabei kann sich die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung regelmäßig nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung widerrechtlich. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen (vgl. etwa BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 48, BAGE 125, 70; 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 23).

55

(b) Danach wären weder die Drohung mit einer Strafanzeige noch die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung des mit dem Beklagten zu 1. bestehenden Arbeitsverhältnisses widerrechtlich gewesen.

56

Der Beklagte zu 1. hatte umfangreiche Manipulationen im Umgang mit der Leergutrücknahme zum Nachteil der Klägerin eingeräumt. Damit lagen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Klägerin erheblich geschädigt hatte. Die Erstattung einer Strafanzeige wäre daher ein adäquates Mittel nicht nur zur Aufklärung des Sachverhaltes, sondern auch zur Schadenswiedergutmachung gewesen. Die Sicherung von Schadensersatzansprüchen durch Schuldanerkenntnis ist - für sich betrachtet - noch nicht rechtswidrig, solange der Gläubiger jedenfalls vom Bestehen der Schuld ausgehen darf, was bei der Klägerin vorliegend der Fall war.

57

Vor dem Hintergrund der vom Beklagten zu 1. eingeräumten erheblichen Verletzungen seiner Vertragspflichten und der Höhe des ihr hierdurch zugefügten Schadens hätte die Klägerin zudem eine außerordentliche Kündigung des mit dem Beklagten zu 1. bestehenden Arbeitsverhältnisses ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Sie hätte nicht davon ausgehen müssen, dass eine solche Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Die Klägerin hatte auch ein berechtigtes Interesse an der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses durch den Beklagten zu 1., um so ihre Schadensersatzansprüche abzusichern. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung wäre letztlich auch ein angemessenes Mittel zur Erreichung des Zwecks gewesen, den Beklagten zu 1. zur Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu bestimmen. Insoweit findet der Grund für die außerordentliche Kündigung - hier: die arbeitsvertragswidrige Herbeiführung eines erheblichen Vermögensschadens durch den Beklagten zu 1. - im Schuldanerkenntnis ihre Entsprechung.

58

(c) Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil der Beklagte zu 1. der Klägerin unter dem 13. Oktober 2008 mitgeteilt hatte, er wolle sein Geständnis vom 8. Oktober 2008 „teilweise zurückziehen“. Dieses Schreiben, mit dem sich der Beklagte zu 1. ausschließlich gegen die von ihm im Schuldanerkenntnis anerkannte Summe von 210.000,00 Euro wendet, ist zwar als Teilanfechtung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu werten; allerdings hat der Beklagte zu 1. in dieser Erklärung keinen konkreten Anfechtungsgrund iSv. § 119 BGB sowie iSv. § 123 BGB dargetan.

59

(2) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 8. Oktober 2008 hält letztlich auch einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB stand.

60

(a) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis enthaltene Klausel, mit der sich der Beklagte zu 1. der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, und der Zusatz, wonach der Beklagte zu 1. die Schadenssumme „zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer“ schuldet, einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB standhalten. Eine Unwirksamkeit dieser inhaltlich und sprachlich vom übrigen Text des Schuldanerkenntnisses abtrennbaren Bestimmungen würde aus den unter Rn. 42 f. dargestellten Gründen nach § 306 Abs. 1 BGB nur zu deren ersatzlosem Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen führen.

61

(b) Ebenso kann offenbleiben, ob das Schuldanerkenntnis im Übrigen neben der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB einer umfassenden Inhaltskontrolle unterliegt oder ob jedenfalls die Bestimmungen zur Höhe des anerkannten Betrages von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind (für eine Kontrolle der in einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis vom Schuldner anerkannten Schadenssumme wohl BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97). Für Letzteres könnte sprechen, dass nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle unterliegen, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, während andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB nur bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind. Dieser eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die (nur) den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen (vgl. etwa BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11 - Rn. 25, BAGE 141, 324; 17. Oktober 2012 - 5 AZR 792/11 - Rn. 15, BAGE 143, 212). Der inhaltlichen Überprüfung entzogen ist demnach der Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 30). Dies kann jedoch dahinstehen, weil das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht nur einer Transparenzkontrolle standhält, sondern auch einer Kontrolle am Maßstab der hier ausschließlich in Betracht kommenden, in § 309 Nr. 12 BGB sowie § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB getroffenen Bestimmungen.

62

(c) Der Beklagte zu 1. wird durch die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis im Übrigen getroffenen Bestimmungen nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 309 Nr. 12 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB.

63

(aa) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam ist, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen oder den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.

64

Beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis liegt die Anerkenntniswirkung allein in der Feststellung des Ausgangsschuldverhältnisses. Damit hat sich - anders als beim abstrakten Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB - keine Beweislast der Parteien verlagert, vielmehr sind mögliche Beweisfragen durch das materielle Recht beseitigt worden(vgl. etwa BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97; BGH 3. April 2003 - IX ZR 113/02 - zu II 3 b dd der Gründe).

65

(bb) Der Beklagte zu 1. wird durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

66

(aaa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

67

Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1; 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 27).

68

Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist(§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

69

Bei Verbraucherverträgen sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 c der Gründe mwN, BAGE 115, 372).

70

(bbb) Danach wird der Beklagte zu 1. durch die im Schuldanerkenntnis getroffenen Vereinbarungen nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB.

71

Der vom Beklagten zu 1. mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis erklärte Einwendungsverzicht widerspricht nicht dem in der Rechtsprechung anerkannten Leitbild eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, so dass eine Unwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB von vornherein ausscheidet.

72

Eine Unwirksamkeit des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses folgt auch nicht daraus, dass es mit den wesentlichen Grundgedanken des § 779 BGB nicht vereinbar wäre.

73

Bei der Prüfung, ob das deklaratorische Schuldanerkenntnis mit den wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu vereinbaren ist, ist vorliegend auf die Grundgedanken des § 779 BGB abzustellen. Zwar fehlt es bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis - anders als bei einem Vergleich - an einem gegenseitigen Nachgeben; vielmehr liegt wegen des einseitigen Nachgebens an sich ein „einseitiger Feststellungsvertrag“ vor, durch den die Parteien ihre materiellen Beziehungen regeln (BAG 15. Dezember 1999 - 10 AZR 881/98 - zu II 1 b der Gründe). Da der Zweck eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses aber darin besteht, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen, hat es vergleichsähnlichen Charakter mit der Folge, dass § 779 BGB auf das deklaratorische Schuldanerkenntnis entsprechend anwendbar ist(BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 28 mwN; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe mwN, BAGE 114, 97).

74

§ 779 BGB setzt regelmäßig voraus, dass die Parteien den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis „im Wege gegenseitigen Nachgebens“ beseitigen. Diesem Modell würde eine einseitig vorgegebene Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen widersprechen. Soweit durch Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsverhältnisse im Wege des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses entsprechend der einseitigen Festsetzung des Verwenders umgestaltet werden, kann dies zur Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB führen(vgl. etwa BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe mwN, BAGE 114, 97).

75

Vorliegend ergibt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Klägerin und des Beklagten zu 1. unter Berücksichtigung aller Umstände, dass der Beklagte zu 1. durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht unangemessen benachteiligt wird iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB, das deklaratorische Schuldanerkenntnis demnach nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

76

Obgleich der Inhalt des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses von der Klägerin vorformuliert wurde und Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1. iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Einfluss auf den Inhalt der Vereinbarung nehmen konnte, weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich sind, ist es bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände nicht gerechtfertigt, von einer den Beklagten zu 1. unangemessen benachteiligenden einseitigen Festsetzung der Bedingungen durch die Klägerin auszugehen. Insoweit wirkt sich aus, dass der Beklagte zu 1. vor Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses auf Vorhalt der Zeugen angegeben hatte, gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. Manipulationen bei der Leergutbuchung vorgenommen zu haben, wobei dem Beklagten zu 2. zwei Drittel und ihm selbst ein Drittel des aus den fingierten Geschäften resultierenden Gewinns zugeflossen seien. Darüber hinaus hatte er - ebenfalls vor Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - ein umfassendes „Schuldeingeständnis“ angefertigt, in welchem er nicht nur sein Fehlverhalten eingeräumt, sondern auch den Zeitraum sowie den Umfang der Manipulationen konkret beschrieben und seinen persönlichen Gewinn - nach seiner Erinnerung - mit „bei 60 - 80 tausend Euro“ beziffert hat. Da - wie unter Rn. 38 ausgeführt - aufgrund der mündlichen Angaben des Beklagten zu 1. sowie des Inhalts seines Schuldeingeständnisses davon auszugehen war, dass der Beklagte zu 1. durch sein Fehlverhalten insgesamt einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro verursacht hatte, gibt das Schuldanerkenntnis im Wesentlichen nur das wieder, was der Beklagte zu 1. ohnehin selbst eingeräumt hatte. Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten zu 1. daran, der Klägerin überhaupt nicht oder jedenfalls nicht im Umfang von 210.000,00 Euro Schadensersatz leisten zu müssen, ist deshalb nicht gegeben.

77

(3) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hält letztlich auch einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand.

78

(a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 930/12 - Rn. 20, BAGE 149, 200; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 38). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB(st. Rspr., zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22, BAGE 139, 156).

79

Allerdings gebietet es das Transparenzgebot darüber hinaus nicht, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrages folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen bei seinem Vertragspartner durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat (vgl. etwa BGH 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15 - Rn. 18 mwN).

80

(b) Danach ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht wegen Intransparenz iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Es war für den Beklagten zu 1. ohne weiteres erkennbar, dass er der Klägerin wegen der von ihm vorsätzlich begangenen Vertragspflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Leergutrücknahmen Schadensersatz iHv. 210.000,00 Euro schuldet. Darüber, dass er infolge der Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen wurde, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete, musste er schon vor diesem Hintergrund nicht belehrt werden.

81

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB.

82

II. Soweit die Klägerin vom Beklagten zu 2. Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro begehrt, ist die Revision unbegründet. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten zu 2. im Ergebnis zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB.

83

1. Zwar ist der Beklagte zu 2. der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte zu 2. hat zudem eingeräumt, den der Klägerin entstandenen Schaden iHv. 9.647,62 Euro mitverursacht zu haben. Er hat angegeben, ungerechtfertigte Gutschriften über Leergutrückgaben iHv. 8.559,10 Euro im Jahr 2007 und iHv. 1.088,52 Euro im Jahr 2008 angenommen zu haben. In dieser Höhe ist der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. auf Zahlung von Schadensersatz allerdings bereits durch die Zahlung von 10.000,00 Euro durch den Beklagten zu 1. gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Beide Beklagten haften aufgrund der gemeinschaftlich begangenen Manipulationen gemäß §§ 421, 840 BGB als Gesamtschuldner. Und nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner, hier: durch den Beklagten zu 1., auch für die übrigen Schuldner, hier: den Beklagten zu 2.

84

2. Der Anspruch der Klägerin scheitert allerdings daran, dass diese nicht schlüssig dargetan hat, dass der Beklagte zu 2. einen den Betrag von 10.000,00 Euro übersteigenden weiteren Schaden iHv. 200.000,00 Euro mitverursacht hat.

85

a) Insoweit fehlt es an jeglichen Darlegungen der Klägerin dazu, welcher weitergehende Schaden auf welche (angebliche) Schädigungshandlung des Beklagten zu 2. zurückzuführen ist. Einer solchen Darlegung hätte es aber angesichts des Umstands, dass der Beklagte zu 2. eine über den Betrag iHv. 9.647,62 Euro hinausgehende Beteiligung an den Manipulationen im Zusammenhang mit der Leergutrückgabe in Abrede gestellt hatte, bedurft.

86

b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist der Beklagte zu 2. - anders als der Beklagte zu 1. - mit seinen Einwendungen gegen die Höhe des von ihm mitverursachten Schadens auch nicht ausgeschlossen.

87

aa) Der Beklagte zu 2. hatte - anders als der Beklagte zu 1. - kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis abgegeben. Ein Ausschluss folgt entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht aus dem vom Beklagten zu 1. abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Dieses entfaltet als Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. nur Wirkung im Verhältnis der vertragsschließenden Parteien.

88

bb) Zwar sind beide Beklagten im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch wegen der Manipulationen bei den Leergutbuchungen „Mittäter“ und haften gemäß § 241 bzw. § 840 BGB gesamtschuldnerisch. Dies führt aber nicht dazu, dass sich das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1. auch zulasten des Beklagten zu 2. auswirken würde. Dies folgt aus § 425 Abs. 1 BGB, wonach andere als die in den §§ 422 bis 424 BGB bezeichneten Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner wirken, in dessen Person sie eintreten, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, was vorliegend nicht der Fall ist. Danach wirken lediglich eine Erfüllung durch einen Gesamtschuldner (§ 422 BGB), ein mit einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass (§ 423 BGB) sowie der Gläubigerverzug gegenüber einem Gesamtschuldner (§ 424 BGB), nicht aber ein von einem Gesamtschuldner erklärtes deklaratorisches Schuldanerkenntnis auch gegenüber einem anderen Gesamtschuldner.

89

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es vorliegend nicht, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin in einem erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag im Hinblick auf den vom Beklagten zu 2. (mit)verursachten Schaden zu geben.

90

Die Klägerin musste vielmehr von vornherein in Erwägung ziehen, dass das vom Beklagten zu 1. abgegebene deklaratorische Schuldanerkenntnis nur in ihrem Verhältnis zum Beklagten zu 1. Wirkungen entfaltet und dass deshalb zu der Beteiligung des Beklagten zu 2. an den Manipulationen und dem daraus resultierenden Schaden substantiiert vorzutragen war. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 2. ausdrücklich gerügt hatte, die Klägerin habe den geltend gemachten Schaden nicht nachvollziehbar dargelegt. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in beiden Tatsacheninstanzen nicht ansatzweise schlüssig zur Höhe des Schadens vorgetragen hatte, sondern sich insoweit stets und ausschließlich auf das vom Beklagten zu 1. abgegebene Schuldanerkenntnis berufen hatte, ist im Übrigen davon auszugehen, dass sie ganz bewusst von Darlegungen zur Schadenshöhe abgesehen hat.

91

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

        

        

    Lüken    

        

    Soost    

                 

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 28.06.2016 - Az: 6 Ca 928/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

In dem vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

2

Der 60-jährige, verheiratete Kläger war seit dem 01.04.1981 bei den Wasserwerken L. beschäftigt. Seit 1983 war der Kläger zudem Mitglied des Personalrats. Seit dem 01.07.2009 war der Kläger als Wassermeister für den technischen Bereich des Wasserwerks verantwortlich, wozu auch die Veranlassung der Beschaffung von Geräten und Werkzeugen für den Betrieb sowie die Quittierung der Lieferung/des Empfangs gehörte. Er erhielt zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonats-entgelt von 5.000,00 EUR.

3

Während des Jahresurlaubes des Klägers in der Zeit vom 03.08.2015 bis 21.08.2015 begab sich der Vertreter des Klägers am 11.08.2015 zu der Firma R. in S., um dort den Freischneider der Marke Solo Typ 154 Baujahr 2010 reparieren zu lassen. Im Zuge dessen stellte sich heraus, dass der Kläger für die Beklagte zwei Freischneider der Marke Solo, gleichen Typs, nur mit unterschiedlichem Baujahren (2010 und 2013) bei der Firma R. in S. angeschafft und den mit Baujahr 2013 im April 2015 für 291,38 EUR netto reparieren lassen hatte. Ein Freischneider diesen Typs der Marke Solo aus dem Jahr 2013 war jedoch nicht im Bestand des Wasserwerkes vorhanden. Gleiches galt für einen Freischneider des Herstellers Stihl Typ SF510CEM (836,13 EUR netto), der von der Firma S. in I. im November 2013 angeschafft und dessen Empfang vom Kläger quittiert wurde. Zudem erklärten die Mitarbeiter des Wasserwerks schriftlich am 18.08.2015, dass es nur 3 Motorsensen im Bauhof gebe und sie noch nie eine zweite Solo-Sense in der Werkshalle gesehen haben und schon immer nur eine in Nutzung gewesen sei. Gleichfalls erklärten sie, dass es außer der einen Solo-Sense nur ein große, neue und eine sehr alte, kleinere STIHL-Motorsense nicht hingegen eine dritte, neue STIHL-Motorsense gab.

4

Nach der weiteren anschließenden Recherche der Beklagten unter Durchsicht aller Rechnungsbelege für Geräte- und Werkzeugbeschaffungen seit dem Jahr 2009 ergab sich insgesamt der nachfolgende Fehlbestand von Geräten und Werkzeugen, deren Beschaffung der Kläger veranlasst und deren Empfang mit Unterschrift bestätigt hatte:

5

Gerät 

Hersteller/Typ

Lieferfirma

Rechnungs-
Datum

Betrag

1 Stromerzeuger

Mosa, GE7000

B. Baumaschinen

13.11.2012

1.179,00 €

1 Freischneider

Stihl, FS510 CEM

Landtechnik S.

27.11.2013

836,13 €

1 Freischneider

Solo 154

Motorgeräte R.

13.06.2013

714,28 €

1 Winkelschleifer

Master, EWS 230

A. W. GmbH

12.05.2010

148,85 €

3 Winkelschleifer

Master, EWS-125

A. W. GmbH

20.08.2013

179,85 €

1 Winkelschleifer

Master,EWS-125 ES

A. W. GmbH

10.12.2012

153,94 €

1 Ringratschenschlüsselsatz

FlexDrei

T. GmbH

08.01.2014

149,00 €

4 Hebelumschaltknarren

Zebra 

A. W. GmbH

08.05.2015

171,60 €

2Schrauben-dreher, Magazin

Zebra 

A. W. GmbH

08.05.2015

69,90 €

1 Ladungssicherungs-Set

Orsymobil

A. W. GmbH

08.05.2015

99,00 €

6

Nach Rückkehr des Klägers aus seinem Urlaub am 24.08.2015 wurde daher mit ihm ein persönliches Gespräch mit dem Bürgermeister B., dem Werksleiter S. und Büroleiter Sch. ergebnislos geführt. Die anschließende gemeinsame Suche auf dem Bauhof nach den drei in der Liste zuerst angeführten Geräten blieb gleichfalls erfolglos. Der Kläger gab sodann noch am selben Tag die schriftliche Erklärung ab, dass er die Anschuldigungen bezüglich Unterschlagung von Maschinen und Geräten (Freischneider, Stromerzeuger etc.) zurückweise (Bl. 57 d.A.). Mit Schreiben der Beklagten vom 25.08.2015 (Bl. 58 ff. d.A.) erhielt der Kläger eine schriftliche Anhörung mit der Gelegenheit sich zu den Vorwürfen, die den Verdacht der Untreue und einer Unterschlagung rechtfertigen, mit einer Fristsetzung bis zum 01.09.2015 zu äußern. Durch seinen damaligen Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt W. D., gab der Kläger mit Schreiben vom 27.08.2015 (Bl. 61 ff. d.A.) eine Stellungnahme ab und räumte dabei ein, dass verschiedene Geräte und Werkzeuge in seinem Besitz seien. Am 01.09.2015 fand sodann eine Übergabe von diversen Geräten und Werkzeugen durch den Kläger an den Büroleiter Sch. entsprechend dem Übergabeprotokoll (vgl. Bl. 64 f. d.A.) statt. Anders als mit Schreiben vom 27.08.2015 angekündigt gab der Kläger dabei nicht auch den Dachbalken (6000 x 300 x 200 mm) nebst Blechplatten und Balkenresten heraus, sondern bot dessen Bezahlung an, da er sie privat verbaut hatte.

7

Mit Schreiben der Beklagten vom 07.09.2015 (Bl. 134 ff. d.A.) wurde der Personalrat der Beklagten um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung hilfsweise zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gebeten. Am 08.09.2015 antwortete der Personalrat schriftlich (Bl. 139 d.A.), dass er an seiner Zustimmung zur beabsichtigten Personalmaßnahme gegen den Kläger festhält. Am selben Tag fand danach bei der Beklagten eine Besprechung zwischen dem Kläger mit seinem damaligen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt D. und dem Bürgermeister, Herrn B., dem Werkleiters Herrn S., dem Büroleiters Herrn Sch. und der Rechtsanwältin Frau K. statt. In diesem Gespräch wurden schließlich die Möglichkeiten und Modalitäten eines Aufhebungsvertrages zwischen den Parteien diskutiert. Dabei erklärte sich der Kläger bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Vermeidung einer Strafanzeige, die Kosten des Stromerzeugers in Höhe von 1.179,00 EUR sowie des Freischneiders STIHL in Höhe von 836,13 EUR zu zahlen. Hinsichtlich des Beendigungszeitpunktes handelte der Kläger statt des von der Beklagten vorgeschlagenen 30.09.2015 den 31.12.2015 als Beendigungsdatum aus.

8

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten übermittelte sodann im Nachgang noch am selben Tag per Telefax den Entwurf eines Aufhebungsvertrags an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers. Auf Verlangen des Klägers wurden am 09.09.2015 zudem die schriftlichen Erklärungen der Arbeitskollegen an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten gefaxt und ferner ein Frist zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bis zum 10.09.2015, 9.00 Uhr gesetzt. Danach fand ein Besprechungstermin des Klägers mit seinem Prozessbevollmächtigten statt; bei dem der Kläger die zwei Exemplare des Aufhebungsvertrages unterzeichnete. Ein danach vom Bürgermeister unterschriebenes und mit Dienstsiegel versehenes Exemplar erhielt der damalige Prozessbevollmächtigte zurück.

9

Mit Schreiben vom 06.11.2015 (Bl. 44 ff. d.A.) erklärte der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten die Anfechtung des Aufhebungsvertrages. Mit weiteren Schreiben vom 26.11.2015 (Bl. 47 d.A.) erklärte er ferner den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag.

10

Mit seiner am 03.12.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger vor allem ein mit der Beklagten fortbestehendes Arbeitsverhältnis geltend gemacht.

11

Der Kläger hat vorgetragen,

12

ihm habe weder die Pflicht noch die Kompetenz zur Beschaffung oder Bestellung von Geräten und/oder Werkzeugen oblegen. Dies sei immanente Aufgabe des Herrn S. bzw. in dessen Abwesenheit seines Stellvertreters, Herrn M. P., gewesen. Hinsichtlich des fehlenden Freischneiders Solo Baujahr 2013 habe von Anbeginn kein objektiver Tatverdacht gegen ihn vorgelegen. Dieser sei in erheblichem Umfang von Herrn R. H. benutzt worden. Hinsichtlich des Freischneiders STIHL FS 510 CEM, der nie in Betrieb gewesen sein soll, sei der Vorwurf eines strafrechtlichen Verhaltens ebenfalls völlig absurd. Auch der Stromerzeuger MOSA GE 7000 sei bei allen Mitarbeitern bekannt gewesen. Die weiteren Geräte seien bei ihm zu Hause gewesen, wie in jedem Jahresurlaub. Diese Geräte habe er während seines Urlaubs aus dem Fahrzeug heraus genommen und zu Hause deponiert. Zu rügen sei insbesondere seine nicht ordnungsgemäße Anhörung im Gespräch am 24.08.2015. Zum Zeitpunkt der Drohung mit der Kündigung und dem Abschluss des Aufhebungsvertrages habe es keinen Grund gegeben, von der behaupteten Unterschlagung auszugehen, die eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte. Er habe mehrmals im Rahmen der Anhörung erklärt, dass er die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht als Schuldeingeständnis ansehe, sondern dass ihm keine Möglichkeit verbleibe, aufgrund der angeblichen Aussagen von Kollegen, die nicht stimmen würden, diesen zu unterzeichnen. Er sei über den konkreten Inhalt der Stellungnahmen der Kollegen getäuscht worden. Ferner sei ihm vorgespiegelt worden, die Kündigung könne unverzüglich erfolgen. Die Zustimmung des Personalrates werde bestritten, auch sei dieser nicht ordnungsgemäß angehört worden.

13

Der Kläger hat beantragt,

14

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeits-verhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 08.09.2015 nicht wirksam aufgelöst worden ist und über den 31.12.2015 hinaus fortbesteht.

15

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.12.2015 hinaus als Wassermeister für den technischen Bereich der Wasserwerke L. im Betrieb in I. in Vollzeit weiter zu beschäftigen.

16

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Arbeitszeugnis in der Form eines qualifizierten Endzeugnisses zu erteilen, welches sich auf Art, Dauer, Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis erstreckt und darüber hinaus eine Dankes-, Wunsches- und Beendigungsformel enthält.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie hat vorgetragen,

20

aufgrund der vorliegenden Verdachtsmomente und der Beschäftigungsdauer des Klägers sowie seiner Stellung als Personalrat habe das Arbeitsverhältnis nur mit einer fristlosen Kündigung beendet werden können oder einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag. Alle notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhaltes seien mit dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten erörtert worden. Auch bestehe keine Widerrechtlichkeit der Androhung einer fristlosen Kündigung. Es stehe selbstverständlich dem Arbeitgeber frei, eine Strafanzeige zu erstatten, wenn der Verlust von Geräten in seinem Betrieb nicht aufklärbar ist und ein strafbares Verhalten anzunehmen sei. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte bei dem Kläger den Eindruck erweckt, sie könne eine Hausdurchsuchung durchführen lassen. Auch bestehe keine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages mangels angemessener Bedenkzeit. Schließlich habe der Kläger die Bedingung bezüglich des Aufhebungsvertrages mit der Beklagten am 08.09.2015 mit ausgehandelt und die Möglichkeit gehabt, den Vertrag bis zum 10.09.2015 zu unterzeichnen.

21

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau - hat der Klage durch Urteil vom 28.06.2015 allein hinsichtlich der Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung hat das Arbeitsgericht soweit für das vorliegende Berufungsverfahren relevant im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Anfechtung aufgrund widerrechtlicher Drohung gem. § 123 Abs. 1 2. Alt. BGB lägen nicht vor. Es sei bereits die Kausalität der Drohung mit einer fristlosen Kündigung, die zu dem Aufhebungsvertrag führte, nicht ohne weiteres begründbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Kläger aufgrund einer umfangreichen und umfassenden Beratung des damaligen Prozessbevollmächtigten dazu entschloss, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Im Übrigen sei vorliegend aber auch eine Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich gewesen. Unbestritten habe die Beklagte während der Urlaubszeit des Klägers Fehlbestände festgestellt und diese auch dem Kläger zuordnen können. Zudem habe der Kläger zunächst behauptet, dass er über den Verbleib von Gegenständen der Beklagten nichts wisse und erst später eine Aufbewahrung zu Hause eingeräumt. Infolge dessen habe für die Beklagte durchaus der Verdacht bestehen dürfen, dass der Kläger die letztendlich auch zurückgegebenen Gegenstände widerrechtlich in Besitz gehabt habe, zumal die Beklagte über einen Betriebshof verfüge, in dem die Arbeitswerkzeuge gelagert werden. Auch sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages eine noch großzügigere Bedenkzeit einzuräumen. Es sei nicht verständlich, inwiefern der Kläger nunmehr die Anhörung und erteilte Zustimmung des Personalrates bestreite.

22

Das Urteil ist dem Kläger am 25.07.2016 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 10.08.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit einem am 14.09.2016 beim Landesarbeitsgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

23

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 206 ff. d. A.), macht der Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend:

24

Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Voraussetzungen der wirksamen Anfechtung gegeben seien. Dabei habe es unberücksichtigt gelassen, dass auch der damalige bevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers im Gespräch am 08.09.2015 über das Vorhandensein belastender Aussagen von Mitarbeitern gegen den Kläger getäuscht worden sei. Die unfairen Mittel der Verhandlungsführung der Beklagten hätten sich auch in der zu kurz bemessenen Zeitspanne für die Unterzeichnung gezeigt, deren alleiniger Zweck gewesen sei, die vorangegangenen Täuschung über den Inhalt der schriftlichen Aussagen weiter aufrecht zu erhalten. Zudem sei die Zustimmung des Personalrats nicht bewiesen. Auch insoweit habe die Beklagte getäuscht. Schließlich habe das Arbeitsgericht unzureichend begründet, weshalb keine widerrechtliche Drohung gegeben gewesen sein soll. Die Anhörung am 24.08.2015 habe ihm keine Möglichkeit gelassen das Fehlen der Geräte aufzuklären. Auch habe das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht darauf abgestellt, dass die Beklagte einfach ihre Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich des Verbleibs der fehlenden Freischneider und des fehlenden Stromerzeugers eingestellt habe. Ferner habe das Arbeitsgericht außer Acht gelassen, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB hinsichtlich des Dachbalkens und übrigen Baumaterials im Zeitpunkt des Gesprächs am 08.09.2015 längst verstrichen gewesen sei. Die Beklagte hätte statt der angedrohten Kündigung vielmehr eine Abmahnung aussprechen müssen.

25

Der Kläger beantragt,

26

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 28.06.2016 – 6 Ca 928/16 abzuändern und

27

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeits-verhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 08.09.2015 nicht wirksam aufgelöst worden ist und über den 31.12.2015 hinaus fortbesteht;

28

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde und über den letzten Tag der mündlichen Verhandlung hinaus fortbesteht;

29

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.12.2015 hinaus als Wassermeister für den technischen Bereich der Wasserwerke L. im Betrieb in I. in Vollzeit weiter zu beschäftigen.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und verweist darauf, dass der Kläger den Aufhebungsvertrag in Kenntnis aller Umstände in der Kanzlei seines damaligen Prozessbevollmächtigten erst am 09.09.2015 unterschrieben habe. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung lägen ebenso wenig vor wie die für einen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen.

33

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

35

Hinsichtlich des in der Berufungsinstanz nunmehr gestellten Feststellungsantrags zu 2. kann dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit um eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz handelt, da jedenfalls der Antrag selbst mangels Vorliegen eines Feststellungsinteresses unzulässig ist. Denn eine zulässige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO würde zumindest die Darlegung eines Feststellungsinteresses verlangen (BAG vom 16.03.1994 – 8 AZR 97/93 – AP Nr. 29 zu § 4 KSchG 1969 und BAG vom 27.01.1994 – 2 AZR 484/93 – AP Nr. 28 zu § 4 KSchG 1969 sowie BAG vom 13.03.1997 – 2 AZR 512/96 – AP Nr. 38 zu § 4 KSchG 1969 jeweils m.w.N.), was vorliegend nicht ansatzweise vorgetragen wurde, da sich die Berufungsbegründung allein mit der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages beschäftigt.

II.

36

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 08.09.2015 mit Ablauf des 31.12.2015 aufgelöst worden ist.

37

Die Aufhebungsvereinbarung ist nicht infolge der vom Kläger erklärten Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Denn die Anfechtung ist nicht begründet, weil kein Anfechtungsgrund vorliegt. Gleiches gilt für den vom Kläger erklärten Rücktritt, da keine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag gegeben ist.

38

1. Der Kläger beruft sich zum einen auf den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung hinsichtlich des Inhalts der Aussagen der Kollegen sowie der Zustimmung des Personalrats und zum anderen auf den Anfechtungsgrund der widerrechtlichen Drohung mit einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige.

39

a) Ist ein Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags durch arglistige Täuschung veranlasst worden, so steht ihm ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB zu. Eine arglistige Täuschung i. S. von § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht (BAG, 12.05.2011 – 2 AZR 479/09, NZA-RR 2012, 43 Rdnr. 41 mwN.). Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war (vgl. BAG 11.07.2012 – 2 AZR 42/11, NZA 2012, 1316, 1317 m.w.N).

40

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechungsgrundsätze ist vorliegend keine arglistige Täuschung gegeben.

41

(1) Der Kläger macht insoweit zum einem geltend die Beklagte habe ihn und seinen damaligen Bevollmächtigten im Gespräch am 08.09.2015 insoweit getäuscht, als sie behauptet habe, dass vier Mitarbeiter schriftlich bestätigen würden, dass er eine Unterschlagung und andere Straftaten zum Nachteil der Beklagten begangen habe, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würden.

42

Diese angebliche Aussage stellt jedoch bereits die subjektive Auswertung der Beweise durch die Beklagte in zweierlei Hinsicht dar: Zum einem die rechtliche Wertung, dass die Aussagen der Mitarbeiter eine Straftat bestätigten und zum zweiten, dass aufgrund dieser Aussagen auch eine fristlose Kündigung berechtigt sei. Eine rechtliche Bewertung stellt jedoch gerade keine Entstellung von Tatsachen dar, sondern die Äußerung eines subjektiven Werturteils dar. Ob diese Einschätzung ein verständiger Arbeitgeber so treffen durfte, ist vielmehr allein im Rahmen der Beurteilung der Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung von Relevanz.

43

In seiner Klageschrift hat der Kläger insoweit konkreter angeführt, dass das Gespräch am 08.09.2015 vom Bürgermeister B. damit eröffnet worden sei, dass es vier Kollegen gebe, die an den Vorwürfen festhielten, dass er Maschinen auf Kosten der Beklagten bestellt und diese selbst genutzt habe. Er sei so über den konkreten Inhalt der Aussagen getäuscht worden und seiner Aufforderung, die schriftlichen Dokumente mit den angeblichen Aussagen ihm vorzulegen, sei nicht nachgekommen worden.

44

Auch insoweit erscheint bereits fraglich, ob hierin eine Entstellung des konkreten Inhalts der gemachten Aussagen zu sehen ist. Denn die Beklagte hat bereits in ihrer schriftlichen Anhörung des Klägers vom 25.08.2009 angeführt, dass die Mitarbeiter schriftlich gegenüber der Werksleitung erklärt haben, dass die Geräte (Freischneider der Marke Solo Baujahr 2013, Freischneider der Marke Stihl, Stromerzeuger Mosa) nie in der Werkhalle angekommen oder gelagert wurden bzw. zum Einsatz kamen und die Mitarbeiter auch nach erneuter Befragung am 24.08.2016 hieran festhielten. Ein erneuter Verweis hierauf im Gespräch am 08.09.2016 mit anderer Formulierung stellt schon keine Entstellung der Tatsachen dar, da die Arbeitnehmer dies tatsächlich auch schriftlich erklärt haben.

45

(2) Unabhängig hiervon ist vorliegend aber keine Kausalität einer etwaigen Täuschung über den Inhalt der Aussagen im Gespräch am 08.09.2015 für die Unterschrift unter den schriftlichen Aufhebungsvertrag am 09.09.2015 gegeben.

46

Die Ursächlichkeit einer Täuschung kann nicht schon dann ohne weiteres bejaht werden, wenn die arglistige Täuschung conditio sine qua non, d. h. nicht wegzudenkende Ursache für die angefochtene Willenserklärung ist. Nach § 123 Abs. 1 BGB muss der Anfechtende vielmehr durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung „bestimmt“ worden sein. Er muss noch bei Abgabe der Willenserklärung unter dem Eindruck der Täuschung gehandelt haben und nicht aufgrund davon nicht mehr maßgeblich beeinflussten autonomen Willensbildung. So hat das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der gleichgelagerten Problematik der Kausalität einer widerrechtlichen Drohung (28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 – Rn. 58 ff.) ausgeführt, dass für eine von der Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung spreche, dass der Anfechtende die Bedenkzeit dazu genutzt habe, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung durch aktives Verhandeln - z.B. neue eigene Angebote – erheblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen, insbesondere wenn er rechtskundig sei oder zuvor Rechtsrat eingeholt habe bzw. aufgrund der Dauer der eingeräumten Bedenkzeit hätte einholen können. In diesem Fall bedarf es weiterer substantiierter Darlegungen und im Bestreitensfall eines entsprechenden Beweisantritts dafür, dass der Anfechtende seine Willenserklärung letztlich immer noch unter dem Druck der widerrechtlichen Drohung abgegeben und damit weiterhin nur das kleinere, wenn auch auf Grund des Nachverhandelns verkleinerte Übel gewählt und nicht etwa die Drohung nur zum Anlass dafür genommen hat, einen selbstbestimmt gebildeten Willen (hier: Abkehrwillen) zu von ihm angestrebten oder jedenfalls im Ergebnis als annehmbar angesehenen Bedingungen zu verwirklichen. Maßgebend sind insoweit die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der Abgabe der angefochtenen Willenserklärung (BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06, NZA 2008, 348 ff.).

47

Zum einen spricht bereits der vom Kläger selbst angeführte Umstand, dass er von Anfang an und auch erneut im Gespräch am 08.09.2015 die Vorlage der schriftlichen Aussagen verlangte, dafür, dass er den gemachten Angaben der Beklagten insoweit keinen Glauben schenkte und damit bei ihm auch kein diesbezüglicher Irrtum erregt wurde. Zum anderen hat der Kläger aber auch für die Unterzeichnung des schriftlichen Aufhebungsvertrages zur Bedingung gemacht, dass ihm zuvor die schriftlichen Aussagen (Anzeigen des Wassermeisters N. sowie Zeugenaussagen) vorgelegt werden. Die Beklagte ist unstreitig diesem Verlangen nachgekommen und hat die gewünschten Dokumente allesamt an den damaligen bevollmächtigten Rechtsanwalt des Klägers vor dessen abschließenden Besprechungstermin am 09.09.2015 gefaxt. Damit lagen dem Kläger und seinem damaligem Bevollmächtigten die entsprechenden Dokumente vor der Unterzeichnung vor. Der Kläger behauptet auch nicht, dass sein damaliger Bevollmächtigter oder er selbst diese Dokumente nicht auch schon vor Unterzeichnung noch zur Kenntnis genommen haben. Vielmehr macht er geltend, dass keine ausreichende Zeit bestanden habe um sie eingehend zu prüfen. Der konkrete Inhalt der Dokumente war damit aber bekannt, so dass keine etwaige Täuschung hierüber mehr bei Abschluss vorlag. Daher ist insoweit vielmehr davon auszugehen, dass die Unterzeichnung aufgrund der Beratung des damaligen Bevollmächtigten erfolgte, der nach dem soeben gesagten insoweit ebenso wie der Kläger keiner etwaigen Täuschung unterlag.

48

(3) Zum anderen macht der Kläger geltend, er sei ferner hinsichtlich der Zustimmung des Personalrats zu einer fristlosen Kündigung getäuscht worden, indem ihm im Gespräch am 08.09.2015 von der Beklagten vorgespiegelt wurde, dass der Personalrat einer fristlosen Kündigung zugestimmt habe.

49

Insoweit ist jedoch bereits keine Arglist der Beklagten dargetan.

50

Das subjektive Merkmal „Arglist“ i. S. von § 123 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit – auch grobe Fahrlässigkeit – genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. BAG 11.07.2012 – 2 AZR 42/11, NZA 2012, 1316, 1317 m.w.N).

51

Der Kläger bestreitet insoweit, dass das Antwortschreiben des Personalrats vom 08.09.2015 eine Zustimmung belege. Damit ist aber nicht dargelegt, dass die Beklagte aufgrund dieser Antwort zumindest billigend in Kauf genommen hat, falsche Angaben zu machen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Zustimmung des Personalrats nicht der Wahrheit entspricht und die Beklagte hiervon Kenntnis hatte. Im Gegenteil spricht vorliegend alles dafür, dass die Beklagte zutreffend aufgrund des Antwortschreibens von der Zustimmungserteilung ausgegangen ist. Unstreitig hat die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2015 die Zustimmung des Personalrats beantragt. Ferner lag das Antwortschreiben des Personalrats der Beklagten bereits beim Gesprächstermin am 08.09.2015 vor. Das Schreiben ist überschrieben mit dem Betreff „Antrag auf Zustimmung des Personalrats zu einer außerordentlichen Kündigung (Verdachtskündigung) sowie zu einer hilfsweisen außerordentlichen Kündigung (Verdachtskündigung) mit sozialer Auslauffrist“ und lautet sodann wörtlich „bezugnehmend auf unser Schreiben vom 03.09.2015 und ihr Schreiben vom 07.09.2015 teilen wir Ihnen mit, dass der Personalrat in seiner heutigen Sitzung ihre Informationen zur Kenntnis genommen hat und an seiner Entscheidung der Zustimmung gemäß § 70 Abs. 1 und 2 LPersVG zu der beabsichtigten Personalmaßnahme gegen den Kläger festhält“. Der Kontext dieses Schreibens und diese Formulierung lassen für die Beklagte allein den (tatsächlich wohl auch zutreffenden) Schluss zu, der Personalrat stimme einer beabsichtigen fristlosen Kündigung zu.

52

b) Die Würdigung des Arbeitsgerichts, der Kläger habe den Aufhebungsvertrag vom 08.09.2015 nicht wirksam wegen widerrechtlicher Drohung mit einer fristlosen Kündigung oder einer Strafanzeige angefochten, begegnet keinen Bedenken.

53

Zwar hat die Beklagte unstreitig im Gesprächstermin am 08.09.2015 sowohl erneut den Ausspruch einer fristlosen Kündigung als auch die Erstattung einer Anzeige in Aussicht gestellt. Doch waren diese Ankündigungen nicht widerrechtlich.

54

Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung oder einer Strafanzeige widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche jeweils nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

55

(1) Die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung kann sich regelmäßig nur aus der In-Adäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Fall ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (std. Rspr. vgl. BAG 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06 - Rn. 48 mwN, NZA 2008, 348; BAG 05.12.2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 23 mwN, NZA 2006, 841). Der Anfechtungsprozess ist nicht wie ein Kündigungsschutzprozess zu führen. Vielmehr trägt der anfechtende Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung. Er hat deshalb die Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche die angedrohte außerordentliche Kündigung als widerrechtlich erscheinen lassen (vgl. LAG Mainz 28.01.2016 5 Sa 398/15). Der Kläger muss darlegen und beweisen, dass die Beklagte als verständiger Arbeitgeber nicht annehmen durfte, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei unzumutbar und deshalb die Kündigung gerechtfertigt. Da es sich dabei jedoch um einen Negativbeweis handelt, genügt hierfür zunächst eine entsprechende pauschale Behauptung. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises ist von der Beklagten als Anfechtungsgegnerin nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substanziierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände zu verlangen (vgl. BGH 19. 4. 2005 – X ZR 15/04 -, NJW 2005, 2766, 2768). Die Beklagte hat damit im Einzelnen darzulegen, dass sie in vertretbarer Weise einen Kündigungsgrund annehmen durfte. Nur die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgetragenen Umstände braucht der beweispflichtige Kläger dann zu widerlegen (BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 -, NZA 2008, 348, 354).

56

(2) Bereits nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien hatte die Beklagte bei dem Gespräch am 08.09.2015 ausreichenden Anlass, eine fristlose Kündigung in Erwägung zu ziehen.

57

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 16 und 17, NZA 2013, 137; BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 14, NZA 2014, 143; BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 29, NZA 2015, 741) kann auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 21.07.2016 – 2 Sa 27/16).

58

Folgende starke Verdachtsmomente lagen für die Beklagte aufgrund objektiver Tatsachen zu diesem Zeitpunkt vor:

59

Während des Jahresurlaubs des Klägers vom 03.08.2015 bis 21.08.2015 wurden Fehlbestände im Gerätebestand entdeckt, der insbesondere hinsichtlich des Freischneiders der Marke Solo 154 Baujahr 2013, sowie des der Marke Stihl FS510 und dem Stromerzeuger Mosa GE 7000 trotz Durchsuchung der Werkshalle nebst abgeschlossen Schränken, des Außenbereichs der Werkshalle und der Dienstfahrzeuge, sowie Befragung von Mitarbeitern und Anhörung des Klägers nicht geklärt werden konnten. Dabei wurden die Geräte auf Veranlassung des Klägers beschafft, der sodann auch den Erhalt jeweils quittierte. Hinsichtlich des Freischneiders der Marke Solo 154 Baujahr 2013 kam ferner hinzu, dass der Kläger dessen Reparatur noch im April 2015 veranlasst hatte und dieser sodann unstreitig an ihn zurückgegeben wurde. Zudem hatten 4 Mitarbeiter hinsichtlich der beiden fehlenden Freischneider schriftlich erklärt, dass ihnen diese nicht bekannt seien. Schließlich machte auch der Kläger selbst zu deren Verbleib sowohl in der mündlichen Anhörung am 24.08.2015 als auch in seiner schriftlichen Äußerung aufgrund der Anhörung vom 25.08.2015 keine Angaben. Auch hinsichtlich der übrigen 12 in der Tabelle angeführten Gegenstände, die der Kläger sodann am 01.09.2015 herausgegeben hatte, hatten der Wassermeister N. und der Obermonteur W. erklärt, dass diese Gegenstände im Bauhof nicht vorhanden seien. Sie waren ebenfalls bei einer Durchsuchung der Werkshalle nebst Spinden sowie dem Außengelände und der auf dem Gelände befindlichen Dienstfahrzeuge am 19.08.2015 nicht auffindbar. Während der Kläger zunächst im Rahmen der mündlichen Anhörung am 24.08.2015 auch für diese Gegenstände erklärte, über deren Verbleib nichts zu wissen und mit Schreiben vom selben Datum den Vorwurf einer Unterschlagung ausdrücklich zurückwies, räumte er sodann im Rahmen der schriftlichen Anhörung ein, diese im Besitz zu haben und gab sie schließlich am 01.09.2015 ausweislich des Übergabeprotokolls heraus. Auch die Mitnahme und bisherige Nichtrückgabe der im Anhörungsschreiben in einer zweiten Tabelle angeführten teilweise schon seit mehreren Jahren beim Kläger befindlichen Geräte/Werkzeuge gestand der Kläger und gab sie größtenteils am 01.09.2015 zurück. Allerdings räumte der Kläger erst bei diesem Übergabetermin ein, dass ihm anders als in seiner schriftlichen Äußerung zur Anhörung der Beklagten vom 25.08.2015 behauptet eine Rückgabe des Dachbalkens nebst Blechplatten und Balkenresten nicht möglich war, da er sie privat in seinem Dach verbaut hatte.

60

Bereits diese Geschehnisse reichen auch für einen verständigen Arbeitgeber aus, von dem auf objektive Tatsachen gestützten starken Verdacht auszugehen, dass der Kläger Werkzeuge auf Kosten der Beklagten angeschafft, dann jedoch für sich selbst genutzt hat bzw. sich Geräte und Sachen, die im Eigentum der Beklagten standen dauerhaft eigenmächtig angeeignet hat oder dies wollte. Damit bestand der Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen mit strafrechtlicher Relevanz (Untreue, Betrug bzw. Unterschlagung). Zudem bezog sich dieser Verdacht darüber hinaus nicht nur auf einen einmaligen Vorfall, sondern sogar - was noch schwerer wiegt - auf ein wiederholtes und über einen längeren Zeitraum gezeigtes Fehlverhalten. Der Umstand, dass der Kläger am 01.09.2015 sodann die meisten Geräte und Werkzeuge wieder an die Beklagte zurückgab, ändert an dem objektiven Vorliegen des Verdachts hinsichtlich der schweren Pflichtverletzungen nichts. Insbesondere vermag er diesen nicht im Nachhinein entfallen lassen, da die Herausgabe erst nach der Aufdeckung des Fehlbestandes durch die Beklagte und Anhörung des Klägers zu ihrem Verdacht erfolgte. Ein verständiger Arbeitgeber durfte dies durchaus als Schadensbegrenzungshandlung nach erfolgter Entdeckung werten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger hinsichtlich aller Gegenstände aus der ersten Tabelle zunächst leugnete etwas über deren Verbleib zu wissen. Daher kann auch die spätere Einlassung hinsichtlich der sodann am 01.09.2015 übergebenen Werkzeuge, er habe diese lediglich wie in jedem Jahresurlaub zu Hause während des Urlaubs aufbewahrt, als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Zumal die Beklagte über einen Betriebshof mit Lagerhalle und abschließbaren Schränken verfügte, worauf bereits auch das Arbeitsgericht zutreffend verwiesen hat. Ferner durfte die vom Kläger sodann im Rahmen der schriftlichen Anhörung angeführte Erklärung hinsichtlich der von der Beklagten teilweise schon vor mehreren Jahren zur privaten Nutzung mit nach Hause genommener Werkzeuge (zweite Tabelle aus dem Anhörungsschreiben Bl. 59 d.A.) von einem verständigen Arbeitgeber als faule Ausrede gewertet werden. Der Kläger hatte insoweit ausgeführt, dass es offenbar betriebliche Übung gewesen sei, im Bedarfsfalle einzelne Geräte oder Werkzeuge mit nach Hause zu nehmen und dort auch einzusetzen. Unabhängig davon, dass die Beklagte eine entsprechende betriebliche Übung abstreitet, kann dies allein aufgrund der zeitlichen Dauer des Behaltens und der Vielzahl der Geräte auch von einem verständigen Arbeitgeber als Notlüge gewertet werden. So enthielt die Liste hierzu allein 14 Einträge, dabei ua. eine jeweils vor ca. 7 Jahren mitgenommene Motorsäge und Motorsense, eine vor ca. 5 Jahren mitgenommene 3-teilige Leiter, ein vor ca. 3 Jahren mitgenommener Rüttelstampfer und zur gleichen Zeit auch mitgenommene Schmutzwasserpumpen. Von einem Ausborgen im Bedarfsfalle entsprechend einer angeblichen betrieblichen Übung kann daher schon aufgrund der zeitlichen Länge des Behaltens und der Vielzahl an Geräten wohl kaum die Rede sein. Schließlich räumt er auch selber ein, nicht zu wissen, ob die anderen Mitarbeiter eine Ausleihe im Bedarfsfalle mit der Werksleitung im Einzelfall abgesprochen haben. Er selber jedoch gibt niemanden an, mit dem er die Mitnahme abgesprochen haben will, vielmehr handelte er insoweit eigenmächtig. Dies gilt insbesondere auch für die vor ca. einem Jahr mitgenommenen und sodann verbauten Dachmaterialien.

61

(3) Schließlich verfängt auch nicht der Einwand des Klägers, dass die Beklagte den Sachverhalt noch weiter hätte aufklären müssen.

62

Denn nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich maßgeblich, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages Tatsachen vorbringen konnte, die den Schluss darauf zulassen, dass von diesem eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung habe gezogen werde dürfen (vgl. BAG Urteil vom 15.12.2005 - 6 AZR 197/05). Erfolgt jedoch im Rahmen des Anfechtungsprozesses eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes, die auch dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Drohung zumutbar gewesen wäre, so spricht allein die Möglichkeit der weiteren Sachaufklärung - unabhängig von deren Ergebnis - für die Widerrechtlichkeit der Drohung (vgl. BAG 21.03.1996 - 2 AZR 543/95 -, NZA 1996, 1030 ff.). Maßgeblich ist also insoweit der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissenstand des Arbeitgebers.

63

Der Kläger verkennt insofern bereits, dass sich der Verdacht hinsichtlich schwerwiegender Pflichtverletzungen und hinsichtlich möglicher Straftaten sich gerade nicht allein auf die bis zum Schluss fehlenden zwei Freischneider und den fehlenden Stromerzeuger bezog, sondern vielmehr auch die vielen herausgegebenen Geräte aus den zwei Listen und den verbauten Dachbalken nebst weiterem Dachmaterial umfasste. Eine etwaige Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs dieser 3 Geräte hätte daher auch für einen verständigen Arbeitgeber in der konkreten Situation der Beklagten nichts daran geändert, dass weiterhin ein Verdacht schwerer Pflichtverletzungen gegen den Kläger bezüglich der übrigen Geräte und Werkzeuge sowie des verbauten Materials bestand.

64

Im Übrigen war aber auch hinsichtlich dieser 3 Geräte kein abweichender hypothetischer Wissenstand eines verständigen Arbeitgebers zugrunde zu legen. Denn die Beklagte hatte alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen, insbesondere dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. So wurde das Gelände des Bauhofs komplett durchsucht. Die Beklagte hatte den Kläger nicht zuletzt auch mit der schriftlichen Anhörung vom 25.08.2015 umfassend zu den Vorwürfen angehört, weiterführende Angaben insbesondere über deren Einsatz und aktuellen Verbleib, die auch weitere Ermittlungsansätze aufdeckten, ergaben sich dabei jedoch nicht. Die Arbeitskollegen blieben nach dem mit dem Kläger geführten Gespräch am 24.08.2015 auch unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen von Falschaussagen bei ihren jeweiligen vorherigen Angaben. Zu weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen war die Beklagte nicht verpflichtet.

65

Schließlich ergeben auch die Ausführungen des Klägers im Anfechtungsprozess keine weitere Aufklärungsmöglichkeit. Der Kläger konnte selbst im Prozess nicht darlegen, wo sich die Geräte befinden, auch machte er keine Angaben dazu, wer sonst die entsprechenden Geräte haben sollte. Den Verdacht einer (späteren) Inbesitznahme räumte er nicht ansatzweise aus. Vielmehr bestreitet er als nicht glaubwürdig bzw. absurd, dass die Arbeitskollegen ausgesagt haben sollen, dass ihnen die Freischneider nicht bekannt gewesen bzw. dass der Stromerzeuger nie auf dem Bauhof aufgetaucht sei, obwohl entsprechende von den Arbeitskollegen unterschriebene Schriftstücke seiner Klageschrift beigefügt sind. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte an deren Aussagen zweifeln musste, liefert er hingegen nicht. Eine Überführungsmöglichkeit der schriftlichen Lüge der Kollegen begründen seine Angaben ebenfalls nicht. Hinsichtlich des Freischneiders STIHL FS 510 CEM führt er ferner an, dass die Beklagte aufgrund der Rechnung ermitteln konnte, dass dieser zusammen mit einem Dickichtmesser, welches für das hohe Gras im Regenrückhaltebecken benötigt wurde, bestellt worden sei und er dieses wohl kaum für seinen privaten Gebrauch bestellt habe. Auf ein Dickichtmesser bezieht sich jedoch vorliegend der Verdacht der Beklagten nicht, eine gleichzeitige Bestellung mehrerer Gegenstände führt auch nicht dazu, dass der Verdacht hinsichtlich des mitbestellten weiteren Freischneiders entfiele.

66

(4) Ein an sich geeigneter fristloser Kündigungsgrund war daher für einen verständigen Arbeitgeber gegeben. Auch durfte die Beklagte davon ausgehen, dass ihre angedrohte fristlose Kündigung im Falle des Ausspruchs nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit an der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB scheitern würde (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab der std. Rspr. BAG 5. 12. 2002 - 2 AZR 478/01, NZA 2003, 1055).

67

Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist ohne Bedeutung (BAG 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06, NZA 2008, 348, 353).

68

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung war die Zwei-Wochenfrist im Gesprächszeitpunkt am 08.09.2015 noch nicht abgelaufen. Denn zu einer zuverlässigen und möglichst vollständigen Kenntnis der maßgebenden Tatsachen durfte die Beklagte nicht nur den Kläger zeitnah am 25.08.2015 umfassend die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu den zunächst nur mündlich geäußerten Vorwürfen des Vortages geben, vielmehr durfte sie auch den Übergabetermin am 01.09.2015 abwarten, um sich ein abschließendes Bild machen zu können. Gerade hinsichtlich des Dachmaterials ergab sich dabei zudem erst bei der Übergabe, dass der Kläger einräumte, diese verbaut zu haben und deren Bezahlung anbot.

69

(5) Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Kläger aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit seit April 1981 einen hohen sozialen Besitzstand erworben hat. Gleichwohl musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die - unterstellte - angedrohte Kündigung im Fall ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde, weil nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung als Reaktion ausgereicht hätte und die notwendige Interessenabwägung zwingend zu Gunsten des Klägers ausgefallen wäre.

70

(a) Die Beklagte musste insoweit nicht davon ausgehen, dass eine mögliche Kündigung im Falle der Überprüfung rechtlichen Bestand mit hoher Wahrscheinlichkeit nur dann gehabt hätte, wenn eine vorherige vergebliche Abmahnung erfolgt wäre. Vielmehr durfte sich eine Abmahnung aus der verständigen Sicht der Beklagten als entbehrlich darstellen.

71

Es stand der Verdacht mehrfacher und wiederholter schwerwiegender Pflichtverletzungen mit strafrechtlicher Relevanz im Raum. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der Verdacht bestand, dass sich der Kläger sowohl die zurückgegebenen als auch die nicht aufgefundenen Werkzeuge eigenmächtig für sich privat entweder direkt oder im Laufe der Zeit angeeignet hatte. Der Kläger war als Wassermeister für den technischen Bereich verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehörte, die Beschaffung des benötigten Arbeitsmaterials zu veranlassen und den Empfang der angeschafften Geräte zu quittieren. Der hier von einem verständigen Arbeitgeber zu Recht angenommene dringende Verdacht, dass der Kläger auch unter Ausnutzung seiner Position mit Vertrauensstellung sich Geräte zur privaten Nutzung verschaffte, betrifft so schwerwiegende und wiederholte Pflichtverletzungen, so dass eine Hinnahme durch die Beklagte ganz offensichtlich ausgeschlossen war. Dass dieses Verhalten von der Beklagten nicht geduldet würde, musste dem Kläger klar sein. Aufgrund des schwerwiegenden Tatverdachts konnte auch von einem verständigen Arbeitgeber an Stelle der Beklagten eine Wiederherstellung des für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unabdingbar notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden, so dass eine Abmahnung entbehrlich war.

72

(b) Da ein Anfechtungsprozess nach § 123 BGB nicht wie ein fiktiver Kündi-gungsschutzprozess behandelt werden darf, sind die für und gegen die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Umstände hier nicht abschließend abzuwägen. Von einem verständigen Arbeitgeber kann nicht generell verlangt werden, dass er bei seiner Abwägung die mutmaßliche Beurteilung des Tatsachengerichts „trifft”. Im vorliegenden Fall stellt es aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers angesichts des starken Verdachts schwerwiegenden Fehlverhaltens des Klägers jedenfalls keine völlig überzogene Reaktion dar, wenn die Beklagte sofort an das äußerste Mittel der fristlosen Kündigung dachte.

73

(6) Auch musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass eine fristlose Kündigung an der fehlenden Zustimmung des Personalrats nach § 70 LPersVG scheitern würde.

74

Denn grundsätzlich ist im Rahmen der Widerrechtlichkeit der Drohung allein entscheidend, ob der Arbeitgeber einen fristlosen Kündigungsgrund annehmen durfte und damit ob er vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 626 BGB ausgehen durfte (vgl. DLW/Hoß 13. Aufl. Kap. 6 Rn. 339, LAG Mainz 28.01.2016 5 Sa 398/15). Es ist daher ohne Bedeutung für die Frage der Widerrechtlichkeit der Drohung, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Drohung überhaupt schon die Zustimmung des Personalrats eingeholt hatte.

75

Im Übrigen hatte die Beklagte jedoch unstreitig den Personalrat bereits mit Schreiben vom 07.09.2015 um die Zustimmung zur beabsichtigten fristlosen Verdachtskündigung gebeten und vor dem Gesprächstermin das Antwortschreiben des Betriebsrats am 08.09.2015 erhalten. Aufgrund des unter II. 1. a) (3) dargestellten Inhalts konnte die Beklagte davon ausgehen, dass der Personalrat mit diesem Schreiben der beabsichtigten fristlosen Kündigung zustimmte. Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers genügt selbst bei abweichender Auffassung zum soeben dargestellten Prüfungsumfang der Widerrechtlichkeit der Drohung nicht seiner Darlegungs- und Beweislast im Anfechtungsprozess. Er hätte vielmehr selbst Tatsachen darlegen müssen, die ein Nichtgegebensein der Zustimmung stützen.

76

(7) Schließlich erweist sich auch die Drohung mit der Strafanzeige nicht als widerrechtlich im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB.

77

Die Androhung einer Strafanzeige zum Zwecke der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist nur dann als unangemessen und somit rechtswidrig zu beurteilen, wenn dies das Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Bedrohten als auch des Drohenden ist. Dabei kommt es auf das Gewicht des erhobenen Vorwurfs an, ob also bei einem bestimmten Sachverhalt ein verständiger Arbeitgeber auch eine Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen würde (BAG v. 30.01.1986 - 2 AZR 196/85 - NZA 1987, 91).

78

Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte durfte unter den soeben unter II. 1. b) (2) ausführlich dargelegten Umständen davon ausgehen, dass sich das Verhalten des Klägers u.U. als Untreue, Betrug und/oder Unterschlagung darstellt, so dass sie die Erstattung einer Strafanzeige durchaus in Erwägung ziehen konnte.

79

(8) Nach alle dem durfte die Beklagte dem Kläger sowohl mit einer fristlosen Kündigung als auch mit einer Strafanzeige drohen, so dass schon mangels Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, die erklärte Anfechtung keinen Erfolg haben konnte.

80

Darüber hinaus wird von der Berufungskammer die Auffassung des Arbeitsgerichts geteilt, dass vorliegend die Kausalität im Hinblick auf die vom Kläger in Anspruch genommene anwaltliche Beratung nicht ohne weitergehende Angaben des Klägers zu begründen war. Denn nach der Rechtsprechung kann die Ursächlichkeit der Drohung nicht schon dann bejaht werden, wenn die widerrechtliche Drohung conditio sine qua non, dh. nicht wegzudenkende Ursache für die angefochtene Willenserklärung ist. Nach § 123 Abs. 1 BGB muss der Anfechtende vielmehr durch die Drohung zur Abgabe der Willenserklärung “bestimmt” worden sein. Er muss noch bei der Abgabe der Willenserklärung unter dem Eindruck der Drohung gehandelt haben und nicht auf Grund einer davon nicht mehr maßgeblich beeinflussten autonomen Willensbildung (BGH 06.06.1974 - II ZR 114/72 - WM 1974, 1023, zu 1 der Gründe, BAG 23.11.2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 45, AP BGB § 623 Nr. 8).

81

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bereits zur Beantwortung der schriftlichen Anhörung der Beklagten vom 25.08.2015 seinen damaligen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten eingeschaltet. Der damalige Rechtsanwalt kannte ebenso wie der Kläger bereits vor dem Gespräch am 08.09.2015 den dem Kläger gemachten Vorwurf. Im sodann am 08.09.2015 geführten Gespräch selbst hat der Kläger durchaus auch Punkte des Aufhebungsvertrages zu seinen Gunsten mitverhandelt. Schließlich wurde in diesem Gesprächstermin noch kein schriftlicher Aufhebungsvertrag vorgelegt, sondern erst im Nachgang an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt. Erst am darauffolgenden Tag (09.09.2015) und zwar nach Erhalt der vom Kläger geforderten Dokumente über die Aussagen der Arbeitskollegen fand ein Gespräch zwischen ihm und seinen Rechtsanwalt in dessen Kanzlei statt aufgrund dessen der Kläger sodann den Aufhebungsvertrag unterschrieb. Der Kläger konnte sich daher abschließend mit seinem Rechtsanwalt am Tag nach dem zwischen den Parteien im Beisein des damaligen Rechtsanwalts geführten Gesprächs beraten, weshalb der Kläger dennoch die Unterschrift nicht aufgrund freier Willensentschließung abgegeben haben soll, bleibt auch für die Berufungskammer unerklärlich. Dabei verkennt die Berufungskammer auch nicht, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit nichts an der Ursächlichkeit der Drohung für den späteren Abschluss des Aufhebungsvertrages ändert (vgl. BAG 28.11.2007 -6 AZR 1108/06, NZA 2008, 348 ff.). Denn vorliegend gab es eben unter anderem den hinzutretenden Umstand, dass der Kläger anwaltlichen Rat einholte. Es hätte daher weiterer substantiierter Darlegungen und im Bestreitensfall eines entsprechenden Beweisantritts dafür bedurft, dass die Drohung kausal für die Abgabe der Unterschrift war. Allein der Hinweis darauf, dass seiner Ansicht nach die Bedenkzeit durch Fristsetzung zur Annahme (10.09.2015. 9.00 Uhr) zu kurz bemessen gewesen sei, genügt hierfür nicht. Zumal der Kläger selbst nicht nach einer längeren Bedenkzeit verlangt hatte. Der Kläger verkennt auch insoweit die ihn im Anfechtungsprozess treffende Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit seiner Anfechtung.

82

Zutreffend weist das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beklagte schon nicht verpflichtet gewesen war, überhaupt eine Bedenkzeit einzuräumen, zumal der Kläger hierum nicht nachgesucht hatte (vgl. BAG - 30.01.1986 – 2 AZR 196/85, NZA 1987, 91). Wenn die Beklagte dem Kläger dennoch eine Bedenkzeit einräumt, nämlich vom Gespräch am 08.09.2015 bis zum 10.09.2015, 9.00 Uhr und er diese auch zu einer weiteren Besprechung mit seinem damaligen Rechtsanwalt nutzt, so bestehen zu Recht Zweifel an der Ursächlichkeit der Drohung für den Abschluss des Aufhebungsvertrages. Der Kläger hätte schlichtweg den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben müssen.

83

2. Schließlich liegt auch kein wirksamer Rücktritt vom Aufhebungsvertrag nach 324, 241 Abs. 2 i.V.m. 311 Abs. 2 BGB vor.

84

Denn die Beklagte hat vorliegend keinerlei zum Rücktritt berechtigende Pflichtverletzung hinsichtlich des Abschlusses des Aufhebungsvertrages begangen.

85

Zwar ist mittlerweile in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass der Arbeitgeber sich an das Gebot des fairen Verhandelns beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages halten muss (vgl. grundlegend BAG 27.11.2003 – 24 AZR 177/03 –, BB 2004,1858). Doch sind vorliegend vom Kläger keine Anhaltspunkte für ein mögliches unfaires Verhandeln vorgetragen. Im Gegenteil kam die Beklagte auch der Bitte des Klägers nach die ihn auch belastenden schriftlichen Aussagen/Anzeigen in Kopie noch vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages vorzulegen. Auch die von der Beklagten selbst eingeräumte Bedenkzeit kann nicht gegen sie verwandt werden. Das Fristende am Donnerstag den 10.09.2015 morgens ist nicht unfair, sondern erklärt sich daraus, dass es dem Kläger auch freistand den Aufhebungsvertrag nicht zu unterzeichnen und die Beklagte für diesem Fall noch eine angemessene Zeitspanne einplante, um im Fall der Fälle doch noch eine fristlose Kündigung fristwahrend innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB aussprechen zu können.

III.

86

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

87

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 28.06.2016 - Az: 6 Ca 928/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

In dem vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

2

Der 60-jährige, verheiratete Kläger war seit dem 01.04.1981 bei den Wasserwerken L. beschäftigt. Seit 1983 war der Kläger zudem Mitglied des Personalrats. Seit dem 01.07.2009 war der Kläger als Wassermeister für den technischen Bereich des Wasserwerks verantwortlich, wozu auch die Veranlassung der Beschaffung von Geräten und Werkzeugen für den Betrieb sowie die Quittierung der Lieferung/des Empfangs gehörte. Er erhielt zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonats-entgelt von 5.000,00 EUR.

3

Während des Jahresurlaubes des Klägers in der Zeit vom 03.08.2015 bis 21.08.2015 begab sich der Vertreter des Klägers am 11.08.2015 zu der Firma R. in S., um dort den Freischneider der Marke Solo Typ 154 Baujahr 2010 reparieren zu lassen. Im Zuge dessen stellte sich heraus, dass der Kläger für die Beklagte zwei Freischneider der Marke Solo, gleichen Typs, nur mit unterschiedlichem Baujahren (2010 und 2013) bei der Firma R. in S. angeschafft und den mit Baujahr 2013 im April 2015 für 291,38 EUR netto reparieren lassen hatte. Ein Freischneider diesen Typs der Marke Solo aus dem Jahr 2013 war jedoch nicht im Bestand des Wasserwerkes vorhanden. Gleiches galt für einen Freischneider des Herstellers Stihl Typ SF510CEM (836,13 EUR netto), der von der Firma S. in I. im November 2013 angeschafft und dessen Empfang vom Kläger quittiert wurde. Zudem erklärten die Mitarbeiter des Wasserwerks schriftlich am 18.08.2015, dass es nur 3 Motorsensen im Bauhof gebe und sie noch nie eine zweite Solo-Sense in der Werkshalle gesehen haben und schon immer nur eine in Nutzung gewesen sei. Gleichfalls erklärten sie, dass es außer der einen Solo-Sense nur ein große, neue und eine sehr alte, kleinere STIHL-Motorsense nicht hingegen eine dritte, neue STIHL-Motorsense gab.

4

Nach der weiteren anschließenden Recherche der Beklagten unter Durchsicht aller Rechnungsbelege für Geräte- und Werkzeugbeschaffungen seit dem Jahr 2009 ergab sich insgesamt der nachfolgende Fehlbestand von Geräten und Werkzeugen, deren Beschaffung der Kläger veranlasst und deren Empfang mit Unterschrift bestätigt hatte:

5

Gerät 

Hersteller/Typ

Lieferfirma

Rechnungs-
Datum

Betrag

1 Stromerzeuger

Mosa, GE7000

B. Baumaschinen

13.11.2012

1.179,00 €

1 Freischneider

Stihl, FS510 CEM

Landtechnik S.

27.11.2013

836,13 €

1 Freischneider

Solo 154

Motorgeräte R.

13.06.2013

714,28 €

1 Winkelschleifer

Master, EWS 230

A. W. GmbH

12.05.2010

148,85 €

3 Winkelschleifer

Master, EWS-125

A. W. GmbH

20.08.2013

179,85 €

1 Winkelschleifer

Master,EWS-125 ES

A. W. GmbH

10.12.2012

153,94 €

1 Ringratschenschlüsselsatz

FlexDrei

T. GmbH

08.01.2014

149,00 €

4 Hebelumschaltknarren

Zebra 

A. W. GmbH

08.05.2015

171,60 €

2Schrauben-dreher, Magazin

Zebra 

A. W. GmbH

08.05.2015

69,90 €

1 Ladungssicherungs-Set

Orsymobil

A. W. GmbH

08.05.2015

99,00 €

6

Nach Rückkehr des Klägers aus seinem Urlaub am 24.08.2015 wurde daher mit ihm ein persönliches Gespräch mit dem Bürgermeister B., dem Werksleiter S. und Büroleiter Sch. ergebnislos geführt. Die anschließende gemeinsame Suche auf dem Bauhof nach den drei in der Liste zuerst angeführten Geräten blieb gleichfalls erfolglos. Der Kläger gab sodann noch am selben Tag die schriftliche Erklärung ab, dass er die Anschuldigungen bezüglich Unterschlagung von Maschinen und Geräten (Freischneider, Stromerzeuger etc.) zurückweise (Bl. 57 d.A.). Mit Schreiben der Beklagten vom 25.08.2015 (Bl. 58 ff. d.A.) erhielt der Kläger eine schriftliche Anhörung mit der Gelegenheit sich zu den Vorwürfen, die den Verdacht der Untreue und einer Unterschlagung rechtfertigen, mit einer Fristsetzung bis zum 01.09.2015 zu äußern. Durch seinen damaligen Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt W. D., gab der Kläger mit Schreiben vom 27.08.2015 (Bl. 61 ff. d.A.) eine Stellungnahme ab und räumte dabei ein, dass verschiedene Geräte und Werkzeuge in seinem Besitz seien. Am 01.09.2015 fand sodann eine Übergabe von diversen Geräten und Werkzeugen durch den Kläger an den Büroleiter Sch. entsprechend dem Übergabeprotokoll (vgl. Bl. 64 f. d.A.) statt. Anders als mit Schreiben vom 27.08.2015 angekündigt gab der Kläger dabei nicht auch den Dachbalken (6000 x 300 x 200 mm) nebst Blechplatten und Balkenresten heraus, sondern bot dessen Bezahlung an, da er sie privat verbaut hatte.

7

Mit Schreiben der Beklagten vom 07.09.2015 (Bl. 134 ff. d.A.) wurde der Personalrat der Beklagten um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung hilfsweise zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gebeten. Am 08.09.2015 antwortete der Personalrat schriftlich (Bl. 139 d.A.), dass er an seiner Zustimmung zur beabsichtigten Personalmaßnahme gegen den Kläger festhält. Am selben Tag fand danach bei der Beklagten eine Besprechung zwischen dem Kläger mit seinem damaligen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt D. und dem Bürgermeister, Herrn B., dem Werkleiters Herrn S., dem Büroleiters Herrn Sch. und der Rechtsanwältin Frau K. statt. In diesem Gespräch wurden schließlich die Möglichkeiten und Modalitäten eines Aufhebungsvertrages zwischen den Parteien diskutiert. Dabei erklärte sich der Kläger bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Vermeidung einer Strafanzeige, die Kosten des Stromerzeugers in Höhe von 1.179,00 EUR sowie des Freischneiders STIHL in Höhe von 836,13 EUR zu zahlen. Hinsichtlich des Beendigungszeitpunktes handelte der Kläger statt des von der Beklagten vorgeschlagenen 30.09.2015 den 31.12.2015 als Beendigungsdatum aus.

8

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten übermittelte sodann im Nachgang noch am selben Tag per Telefax den Entwurf eines Aufhebungsvertrags an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers. Auf Verlangen des Klägers wurden am 09.09.2015 zudem die schriftlichen Erklärungen der Arbeitskollegen an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten gefaxt und ferner ein Frist zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bis zum 10.09.2015, 9.00 Uhr gesetzt. Danach fand ein Besprechungstermin des Klägers mit seinem Prozessbevollmächtigten statt; bei dem der Kläger die zwei Exemplare des Aufhebungsvertrages unterzeichnete. Ein danach vom Bürgermeister unterschriebenes und mit Dienstsiegel versehenes Exemplar erhielt der damalige Prozessbevollmächtigte zurück.

9

Mit Schreiben vom 06.11.2015 (Bl. 44 ff. d.A.) erklärte der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten die Anfechtung des Aufhebungsvertrages. Mit weiteren Schreiben vom 26.11.2015 (Bl. 47 d.A.) erklärte er ferner den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag.

10

Mit seiner am 03.12.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger vor allem ein mit der Beklagten fortbestehendes Arbeitsverhältnis geltend gemacht.

11

Der Kläger hat vorgetragen,

12

ihm habe weder die Pflicht noch die Kompetenz zur Beschaffung oder Bestellung von Geräten und/oder Werkzeugen oblegen. Dies sei immanente Aufgabe des Herrn S. bzw. in dessen Abwesenheit seines Stellvertreters, Herrn M. P., gewesen. Hinsichtlich des fehlenden Freischneiders Solo Baujahr 2013 habe von Anbeginn kein objektiver Tatverdacht gegen ihn vorgelegen. Dieser sei in erheblichem Umfang von Herrn R. H. benutzt worden. Hinsichtlich des Freischneiders STIHL FS 510 CEM, der nie in Betrieb gewesen sein soll, sei der Vorwurf eines strafrechtlichen Verhaltens ebenfalls völlig absurd. Auch der Stromerzeuger MOSA GE 7000 sei bei allen Mitarbeitern bekannt gewesen. Die weiteren Geräte seien bei ihm zu Hause gewesen, wie in jedem Jahresurlaub. Diese Geräte habe er während seines Urlaubs aus dem Fahrzeug heraus genommen und zu Hause deponiert. Zu rügen sei insbesondere seine nicht ordnungsgemäße Anhörung im Gespräch am 24.08.2015. Zum Zeitpunkt der Drohung mit der Kündigung und dem Abschluss des Aufhebungsvertrages habe es keinen Grund gegeben, von der behaupteten Unterschlagung auszugehen, die eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte. Er habe mehrmals im Rahmen der Anhörung erklärt, dass er die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht als Schuldeingeständnis ansehe, sondern dass ihm keine Möglichkeit verbleibe, aufgrund der angeblichen Aussagen von Kollegen, die nicht stimmen würden, diesen zu unterzeichnen. Er sei über den konkreten Inhalt der Stellungnahmen der Kollegen getäuscht worden. Ferner sei ihm vorgespiegelt worden, die Kündigung könne unverzüglich erfolgen. Die Zustimmung des Personalrates werde bestritten, auch sei dieser nicht ordnungsgemäß angehört worden.

13

Der Kläger hat beantragt,

14

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeits-verhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 08.09.2015 nicht wirksam aufgelöst worden ist und über den 31.12.2015 hinaus fortbesteht.

15

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.12.2015 hinaus als Wassermeister für den technischen Bereich der Wasserwerke L. im Betrieb in I. in Vollzeit weiter zu beschäftigen.

16

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Arbeitszeugnis in der Form eines qualifizierten Endzeugnisses zu erteilen, welches sich auf Art, Dauer, Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis erstreckt und darüber hinaus eine Dankes-, Wunsches- und Beendigungsformel enthält.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie hat vorgetragen,

20

aufgrund der vorliegenden Verdachtsmomente und der Beschäftigungsdauer des Klägers sowie seiner Stellung als Personalrat habe das Arbeitsverhältnis nur mit einer fristlosen Kündigung beendet werden können oder einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag. Alle notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhaltes seien mit dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten erörtert worden. Auch bestehe keine Widerrechtlichkeit der Androhung einer fristlosen Kündigung. Es stehe selbstverständlich dem Arbeitgeber frei, eine Strafanzeige zu erstatten, wenn der Verlust von Geräten in seinem Betrieb nicht aufklärbar ist und ein strafbares Verhalten anzunehmen sei. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte bei dem Kläger den Eindruck erweckt, sie könne eine Hausdurchsuchung durchführen lassen. Auch bestehe keine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages mangels angemessener Bedenkzeit. Schließlich habe der Kläger die Bedingung bezüglich des Aufhebungsvertrages mit der Beklagten am 08.09.2015 mit ausgehandelt und die Möglichkeit gehabt, den Vertrag bis zum 10.09.2015 zu unterzeichnen.

21

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau - hat der Klage durch Urteil vom 28.06.2015 allein hinsichtlich der Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung hat das Arbeitsgericht soweit für das vorliegende Berufungsverfahren relevant im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Anfechtung aufgrund widerrechtlicher Drohung gem. § 123 Abs. 1 2. Alt. BGB lägen nicht vor. Es sei bereits die Kausalität der Drohung mit einer fristlosen Kündigung, die zu dem Aufhebungsvertrag führte, nicht ohne weiteres begründbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Kläger aufgrund einer umfangreichen und umfassenden Beratung des damaligen Prozessbevollmächtigten dazu entschloss, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Im Übrigen sei vorliegend aber auch eine Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich gewesen. Unbestritten habe die Beklagte während der Urlaubszeit des Klägers Fehlbestände festgestellt und diese auch dem Kläger zuordnen können. Zudem habe der Kläger zunächst behauptet, dass er über den Verbleib von Gegenständen der Beklagten nichts wisse und erst später eine Aufbewahrung zu Hause eingeräumt. Infolge dessen habe für die Beklagte durchaus der Verdacht bestehen dürfen, dass der Kläger die letztendlich auch zurückgegebenen Gegenstände widerrechtlich in Besitz gehabt habe, zumal die Beklagte über einen Betriebshof verfüge, in dem die Arbeitswerkzeuge gelagert werden. Auch sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages eine noch großzügigere Bedenkzeit einzuräumen. Es sei nicht verständlich, inwiefern der Kläger nunmehr die Anhörung und erteilte Zustimmung des Personalrates bestreite.

22

Das Urteil ist dem Kläger am 25.07.2016 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 10.08.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit einem am 14.09.2016 beim Landesarbeitsgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

23

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 206 ff. d. A.), macht der Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend:

24

Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Voraussetzungen der wirksamen Anfechtung gegeben seien. Dabei habe es unberücksichtigt gelassen, dass auch der damalige bevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers im Gespräch am 08.09.2015 über das Vorhandensein belastender Aussagen von Mitarbeitern gegen den Kläger getäuscht worden sei. Die unfairen Mittel der Verhandlungsführung der Beklagten hätten sich auch in der zu kurz bemessenen Zeitspanne für die Unterzeichnung gezeigt, deren alleiniger Zweck gewesen sei, die vorangegangenen Täuschung über den Inhalt der schriftlichen Aussagen weiter aufrecht zu erhalten. Zudem sei die Zustimmung des Personalrats nicht bewiesen. Auch insoweit habe die Beklagte getäuscht. Schließlich habe das Arbeitsgericht unzureichend begründet, weshalb keine widerrechtliche Drohung gegeben gewesen sein soll. Die Anhörung am 24.08.2015 habe ihm keine Möglichkeit gelassen das Fehlen der Geräte aufzuklären. Auch habe das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht darauf abgestellt, dass die Beklagte einfach ihre Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich des Verbleibs der fehlenden Freischneider und des fehlenden Stromerzeugers eingestellt habe. Ferner habe das Arbeitsgericht außer Acht gelassen, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB hinsichtlich des Dachbalkens und übrigen Baumaterials im Zeitpunkt des Gesprächs am 08.09.2015 längst verstrichen gewesen sei. Die Beklagte hätte statt der angedrohten Kündigung vielmehr eine Abmahnung aussprechen müssen.

25

Der Kläger beantragt,

26

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 28.06.2016 – 6 Ca 928/16 abzuändern und

27

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeits-verhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 08.09.2015 nicht wirksam aufgelöst worden ist und über den 31.12.2015 hinaus fortbesteht;

28

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde und über den letzten Tag der mündlichen Verhandlung hinaus fortbesteht;

29

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.12.2015 hinaus als Wassermeister für den technischen Bereich der Wasserwerke L. im Betrieb in I. in Vollzeit weiter zu beschäftigen.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und verweist darauf, dass der Kläger den Aufhebungsvertrag in Kenntnis aller Umstände in der Kanzlei seines damaligen Prozessbevollmächtigten erst am 09.09.2015 unterschrieben habe. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung lägen ebenso wenig vor wie die für einen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen.

33

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

35

Hinsichtlich des in der Berufungsinstanz nunmehr gestellten Feststellungsantrags zu 2. kann dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit um eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz handelt, da jedenfalls der Antrag selbst mangels Vorliegen eines Feststellungsinteresses unzulässig ist. Denn eine zulässige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO würde zumindest die Darlegung eines Feststellungsinteresses verlangen (BAG vom 16.03.1994 – 8 AZR 97/93 – AP Nr. 29 zu § 4 KSchG 1969 und BAG vom 27.01.1994 – 2 AZR 484/93 – AP Nr. 28 zu § 4 KSchG 1969 sowie BAG vom 13.03.1997 – 2 AZR 512/96 – AP Nr. 38 zu § 4 KSchG 1969 jeweils m.w.N.), was vorliegend nicht ansatzweise vorgetragen wurde, da sich die Berufungsbegründung allein mit der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages beschäftigt.

II.

36

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 08.09.2015 mit Ablauf des 31.12.2015 aufgelöst worden ist.

37

Die Aufhebungsvereinbarung ist nicht infolge der vom Kläger erklärten Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Denn die Anfechtung ist nicht begründet, weil kein Anfechtungsgrund vorliegt. Gleiches gilt für den vom Kläger erklärten Rücktritt, da keine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag gegeben ist.

38

1. Der Kläger beruft sich zum einen auf den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung hinsichtlich des Inhalts der Aussagen der Kollegen sowie der Zustimmung des Personalrats und zum anderen auf den Anfechtungsgrund der widerrechtlichen Drohung mit einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige.

39

a) Ist ein Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags durch arglistige Täuschung veranlasst worden, so steht ihm ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB zu. Eine arglistige Täuschung i. S. von § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht (BAG, 12.05.2011 – 2 AZR 479/09, NZA-RR 2012, 43 Rdnr. 41 mwN.). Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war (vgl. BAG 11.07.2012 – 2 AZR 42/11, NZA 2012, 1316, 1317 m.w.N).

40

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechungsgrundsätze ist vorliegend keine arglistige Täuschung gegeben.

41

(1) Der Kläger macht insoweit zum einem geltend die Beklagte habe ihn und seinen damaligen Bevollmächtigten im Gespräch am 08.09.2015 insoweit getäuscht, als sie behauptet habe, dass vier Mitarbeiter schriftlich bestätigen würden, dass er eine Unterschlagung und andere Straftaten zum Nachteil der Beklagten begangen habe, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würden.

42

Diese angebliche Aussage stellt jedoch bereits die subjektive Auswertung der Beweise durch die Beklagte in zweierlei Hinsicht dar: Zum einem die rechtliche Wertung, dass die Aussagen der Mitarbeiter eine Straftat bestätigten und zum zweiten, dass aufgrund dieser Aussagen auch eine fristlose Kündigung berechtigt sei. Eine rechtliche Bewertung stellt jedoch gerade keine Entstellung von Tatsachen dar, sondern die Äußerung eines subjektiven Werturteils dar. Ob diese Einschätzung ein verständiger Arbeitgeber so treffen durfte, ist vielmehr allein im Rahmen der Beurteilung der Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung von Relevanz.

43

In seiner Klageschrift hat der Kläger insoweit konkreter angeführt, dass das Gespräch am 08.09.2015 vom Bürgermeister B. damit eröffnet worden sei, dass es vier Kollegen gebe, die an den Vorwürfen festhielten, dass er Maschinen auf Kosten der Beklagten bestellt und diese selbst genutzt habe. Er sei so über den konkreten Inhalt der Aussagen getäuscht worden und seiner Aufforderung, die schriftlichen Dokumente mit den angeblichen Aussagen ihm vorzulegen, sei nicht nachgekommen worden.

44

Auch insoweit erscheint bereits fraglich, ob hierin eine Entstellung des konkreten Inhalts der gemachten Aussagen zu sehen ist. Denn die Beklagte hat bereits in ihrer schriftlichen Anhörung des Klägers vom 25.08.2009 angeführt, dass die Mitarbeiter schriftlich gegenüber der Werksleitung erklärt haben, dass die Geräte (Freischneider der Marke Solo Baujahr 2013, Freischneider der Marke Stihl, Stromerzeuger Mosa) nie in der Werkhalle angekommen oder gelagert wurden bzw. zum Einsatz kamen und die Mitarbeiter auch nach erneuter Befragung am 24.08.2016 hieran festhielten. Ein erneuter Verweis hierauf im Gespräch am 08.09.2016 mit anderer Formulierung stellt schon keine Entstellung der Tatsachen dar, da die Arbeitnehmer dies tatsächlich auch schriftlich erklärt haben.

45

(2) Unabhängig hiervon ist vorliegend aber keine Kausalität einer etwaigen Täuschung über den Inhalt der Aussagen im Gespräch am 08.09.2015 für die Unterschrift unter den schriftlichen Aufhebungsvertrag am 09.09.2015 gegeben.

46

Die Ursächlichkeit einer Täuschung kann nicht schon dann ohne weiteres bejaht werden, wenn die arglistige Täuschung conditio sine qua non, d. h. nicht wegzudenkende Ursache für die angefochtene Willenserklärung ist. Nach § 123 Abs. 1 BGB muss der Anfechtende vielmehr durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung „bestimmt“ worden sein. Er muss noch bei Abgabe der Willenserklärung unter dem Eindruck der Täuschung gehandelt haben und nicht aufgrund davon nicht mehr maßgeblich beeinflussten autonomen Willensbildung. So hat das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der gleichgelagerten Problematik der Kausalität einer widerrechtlichen Drohung (28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 – Rn. 58 ff.) ausgeführt, dass für eine von der Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung spreche, dass der Anfechtende die Bedenkzeit dazu genutzt habe, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung durch aktives Verhandeln - z.B. neue eigene Angebote – erheblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen, insbesondere wenn er rechtskundig sei oder zuvor Rechtsrat eingeholt habe bzw. aufgrund der Dauer der eingeräumten Bedenkzeit hätte einholen können. In diesem Fall bedarf es weiterer substantiierter Darlegungen und im Bestreitensfall eines entsprechenden Beweisantritts dafür, dass der Anfechtende seine Willenserklärung letztlich immer noch unter dem Druck der widerrechtlichen Drohung abgegeben und damit weiterhin nur das kleinere, wenn auch auf Grund des Nachverhandelns verkleinerte Übel gewählt und nicht etwa die Drohung nur zum Anlass dafür genommen hat, einen selbstbestimmt gebildeten Willen (hier: Abkehrwillen) zu von ihm angestrebten oder jedenfalls im Ergebnis als annehmbar angesehenen Bedingungen zu verwirklichen. Maßgebend sind insoweit die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der Abgabe der angefochtenen Willenserklärung (BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06, NZA 2008, 348 ff.).

47

Zum einen spricht bereits der vom Kläger selbst angeführte Umstand, dass er von Anfang an und auch erneut im Gespräch am 08.09.2015 die Vorlage der schriftlichen Aussagen verlangte, dafür, dass er den gemachten Angaben der Beklagten insoweit keinen Glauben schenkte und damit bei ihm auch kein diesbezüglicher Irrtum erregt wurde. Zum anderen hat der Kläger aber auch für die Unterzeichnung des schriftlichen Aufhebungsvertrages zur Bedingung gemacht, dass ihm zuvor die schriftlichen Aussagen (Anzeigen des Wassermeisters N. sowie Zeugenaussagen) vorgelegt werden. Die Beklagte ist unstreitig diesem Verlangen nachgekommen und hat die gewünschten Dokumente allesamt an den damaligen bevollmächtigten Rechtsanwalt des Klägers vor dessen abschließenden Besprechungstermin am 09.09.2015 gefaxt. Damit lagen dem Kläger und seinem damaligem Bevollmächtigten die entsprechenden Dokumente vor der Unterzeichnung vor. Der Kläger behauptet auch nicht, dass sein damaliger Bevollmächtigter oder er selbst diese Dokumente nicht auch schon vor Unterzeichnung noch zur Kenntnis genommen haben. Vielmehr macht er geltend, dass keine ausreichende Zeit bestanden habe um sie eingehend zu prüfen. Der konkrete Inhalt der Dokumente war damit aber bekannt, so dass keine etwaige Täuschung hierüber mehr bei Abschluss vorlag. Daher ist insoweit vielmehr davon auszugehen, dass die Unterzeichnung aufgrund der Beratung des damaligen Bevollmächtigten erfolgte, der nach dem soeben gesagten insoweit ebenso wie der Kläger keiner etwaigen Täuschung unterlag.

48

(3) Zum anderen macht der Kläger geltend, er sei ferner hinsichtlich der Zustimmung des Personalrats zu einer fristlosen Kündigung getäuscht worden, indem ihm im Gespräch am 08.09.2015 von der Beklagten vorgespiegelt wurde, dass der Personalrat einer fristlosen Kündigung zugestimmt habe.

49

Insoweit ist jedoch bereits keine Arglist der Beklagten dargetan.

50

Das subjektive Merkmal „Arglist“ i. S. von § 123 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit – auch grobe Fahrlässigkeit – genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. BAG 11.07.2012 – 2 AZR 42/11, NZA 2012, 1316, 1317 m.w.N).

51

Der Kläger bestreitet insoweit, dass das Antwortschreiben des Personalrats vom 08.09.2015 eine Zustimmung belege. Damit ist aber nicht dargelegt, dass die Beklagte aufgrund dieser Antwort zumindest billigend in Kauf genommen hat, falsche Angaben zu machen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Zustimmung des Personalrats nicht der Wahrheit entspricht und die Beklagte hiervon Kenntnis hatte. Im Gegenteil spricht vorliegend alles dafür, dass die Beklagte zutreffend aufgrund des Antwortschreibens von der Zustimmungserteilung ausgegangen ist. Unstreitig hat die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2015 die Zustimmung des Personalrats beantragt. Ferner lag das Antwortschreiben des Personalrats der Beklagten bereits beim Gesprächstermin am 08.09.2015 vor. Das Schreiben ist überschrieben mit dem Betreff „Antrag auf Zustimmung des Personalrats zu einer außerordentlichen Kündigung (Verdachtskündigung) sowie zu einer hilfsweisen außerordentlichen Kündigung (Verdachtskündigung) mit sozialer Auslauffrist“ und lautet sodann wörtlich „bezugnehmend auf unser Schreiben vom 03.09.2015 und ihr Schreiben vom 07.09.2015 teilen wir Ihnen mit, dass der Personalrat in seiner heutigen Sitzung ihre Informationen zur Kenntnis genommen hat und an seiner Entscheidung der Zustimmung gemäß § 70 Abs. 1 und 2 LPersVG zu der beabsichtigten Personalmaßnahme gegen den Kläger festhält“. Der Kontext dieses Schreibens und diese Formulierung lassen für die Beklagte allein den (tatsächlich wohl auch zutreffenden) Schluss zu, der Personalrat stimme einer beabsichtigen fristlosen Kündigung zu.

52

b) Die Würdigung des Arbeitsgerichts, der Kläger habe den Aufhebungsvertrag vom 08.09.2015 nicht wirksam wegen widerrechtlicher Drohung mit einer fristlosen Kündigung oder einer Strafanzeige angefochten, begegnet keinen Bedenken.

53

Zwar hat die Beklagte unstreitig im Gesprächstermin am 08.09.2015 sowohl erneut den Ausspruch einer fristlosen Kündigung als auch die Erstattung einer Anzeige in Aussicht gestellt. Doch waren diese Ankündigungen nicht widerrechtlich.

54

Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung oder einer Strafanzeige widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche jeweils nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

55

(1) Die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung kann sich regelmäßig nur aus der In-Adäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Fall ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (std. Rspr. vgl. BAG 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06 - Rn. 48 mwN, NZA 2008, 348; BAG 05.12.2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 23 mwN, NZA 2006, 841). Der Anfechtungsprozess ist nicht wie ein Kündigungsschutzprozess zu führen. Vielmehr trägt der anfechtende Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung. Er hat deshalb die Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche die angedrohte außerordentliche Kündigung als widerrechtlich erscheinen lassen (vgl. LAG Mainz 28.01.2016 5 Sa 398/15). Der Kläger muss darlegen und beweisen, dass die Beklagte als verständiger Arbeitgeber nicht annehmen durfte, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei unzumutbar und deshalb die Kündigung gerechtfertigt. Da es sich dabei jedoch um einen Negativbeweis handelt, genügt hierfür zunächst eine entsprechende pauschale Behauptung. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises ist von der Beklagten als Anfechtungsgegnerin nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substanziierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände zu verlangen (vgl. BGH 19. 4. 2005 – X ZR 15/04 -, NJW 2005, 2766, 2768). Die Beklagte hat damit im Einzelnen darzulegen, dass sie in vertretbarer Weise einen Kündigungsgrund annehmen durfte. Nur die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgetragenen Umstände braucht der beweispflichtige Kläger dann zu widerlegen (BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 -, NZA 2008, 348, 354).

56

(2) Bereits nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien hatte die Beklagte bei dem Gespräch am 08.09.2015 ausreichenden Anlass, eine fristlose Kündigung in Erwägung zu ziehen.

57

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 16 und 17, NZA 2013, 137; BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 14, NZA 2014, 143; BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 29, NZA 2015, 741) kann auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 21.07.2016 – 2 Sa 27/16).

58

Folgende starke Verdachtsmomente lagen für die Beklagte aufgrund objektiver Tatsachen zu diesem Zeitpunkt vor:

59

Während des Jahresurlaubs des Klägers vom 03.08.2015 bis 21.08.2015 wurden Fehlbestände im Gerätebestand entdeckt, der insbesondere hinsichtlich des Freischneiders der Marke Solo 154 Baujahr 2013, sowie des der Marke Stihl FS510 und dem Stromerzeuger Mosa GE 7000 trotz Durchsuchung der Werkshalle nebst abgeschlossen Schränken, des Außenbereichs der Werkshalle und der Dienstfahrzeuge, sowie Befragung von Mitarbeitern und Anhörung des Klägers nicht geklärt werden konnten. Dabei wurden die Geräte auf Veranlassung des Klägers beschafft, der sodann auch den Erhalt jeweils quittierte. Hinsichtlich des Freischneiders der Marke Solo 154 Baujahr 2013 kam ferner hinzu, dass der Kläger dessen Reparatur noch im April 2015 veranlasst hatte und dieser sodann unstreitig an ihn zurückgegeben wurde. Zudem hatten 4 Mitarbeiter hinsichtlich der beiden fehlenden Freischneider schriftlich erklärt, dass ihnen diese nicht bekannt seien. Schließlich machte auch der Kläger selbst zu deren Verbleib sowohl in der mündlichen Anhörung am 24.08.2015 als auch in seiner schriftlichen Äußerung aufgrund der Anhörung vom 25.08.2015 keine Angaben. Auch hinsichtlich der übrigen 12 in der Tabelle angeführten Gegenstände, die der Kläger sodann am 01.09.2015 herausgegeben hatte, hatten der Wassermeister N. und der Obermonteur W. erklärt, dass diese Gegenstände im Bauhof nicht vorhanden seien. Sie waren ebenfalls bei einer Durchsuchung der Werkshalle nebst Spinden sowie dem Außengelände und der auf dem Gelände befindlichen Dienstfahrzeuge am 19.08.2015 nicht auffindbar. Während der Kläger zunächst im Rahmen der mündlichen Anhörung am 24.08.2015 auch für diese Gegenstände erklärte, über deren Verbleib nichts zu wissen und mit Schreiben vom selben Datum den Vorwurf einer Unterschlagung ausdrücklich zurückwies, räumte er sodann im Rahmen der schriftlichen Anhörung ein, diese im Besitz zu haben und gab sie schließlich am 01.09.2015 ausweislich des Übergabeprotokolls heraus. Auch die Mitnahme und bisherige Nichtrückgabe der im Anhörungsschreiben in einer zweiten Tabelle angeführten teilweise schon seit mehreren Jahren beim Kläger befindlichen Geräte/Werkzeuge gestand der Kläger und gab sie größtenteils am 01.09.2015 zurück. Allerdings räumte der Kläger erst bei diesem Übergabetermin ein, dass ihm anders als in seiner schriftlichen Äußerung zur Anhörung der Beklagten vom 25.08.2015 behauptet eine Rückgabe des Dachbalkens nebst Blechplatten und Balkenresten nicht möglich war, da er sie privat in seinem Dach verbaut hatte.

60

Bereits diese Geschehnisse reichen auch für einen verständigen Arbeitgeber aus, von dem auf objektive Tatsachen gestützten starken Verdacht auszugehen, dass der Kläger Werkzeuge auf Kosten der Beklagten angeschafft, dann jedoch für sich selbst genutzt hat bzw. sich Geräte und Sachen, die im Eigentum der Beklagten standen dauerhaft eigenmächtig angeeignet hat oder dies wollte. Damit bestand der Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen mit strafrechtlicher Relevanz (Untreue, Betrug bzw. Unterschlagung). Zudem bezog sich dieser Verdacht darüber hinaus nicht nur auf einen einmaligen Vorfall, sondern sogar - was noch schwerer wiegt - auf ein wiederholtes und über einen längeren Zeitraum gezeigtes Fehlverhalten. Der Umstand, dass der Kläger am 01.09.2015 sodann die meisten Geräte und Werkzeuge wieder an die Beklagte zurückgab, ändert an dem objektiven Vorliegen des Verdachts hinsichtlich der schweren Pflichtverletzungen nichts. Insbesondere vermag er diesen nicht im Nachhinein entfallen lassen, da die Herausgabe erst nach der Aufdeckung des Fehlbestandes durch die Beklagte und Anhörung des Klägers zu ihrem Verdacht erfolgte. Ein verständiger Arbeitgeber durfte dies durchaus als Schadensbegrenzungshandlung nach erfolgter Entdeckung werten. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger hinsichtlich aller Gegenstände aus der ersten Tabelle zunächst leugnete etwas über deren Verbleib zu wissen. Daher kann auch die spätere Einlassung hinsichtlich der sodann am 01.09.2015 übergebenen Werkzeuge, er habe diese lediglich wie in jedem Jahresurlaub zu Hause während des Urlaubs aufbewahrt, als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Zumal die Beklagte über einen Betriebshof mit Lagerhalle und abschließbaren Schränken verfügte, worauf bereits auch das Arbeitsgericht zutreffend verwiesen hat. Ferner durfte die vom Kläger sodann im Rahmen der schriftlichen Anhörung angeführte Erklärung hinsichtlich der von der Beklagten teilweise schon vor mehreren Jahren zur privaten Nutzung mit nach Hause genommener Werkzeuge (zweite Tabelle aus dem Anhörungsschreiben Bl. 59 d.A.) von einem verständigen Arbeitgeber als faule Ausrede gewertet werden. Der Kläger hatte insoweit ausgeführt, dass es offenbar betriebliche Übung gewesen sei, im Bedarfsfalle einzelne Geräte oder Werkzeuge mit nach Hause zu nehmen und dort auch einzusetzen. Unabhängig davon, dass die Beklagte eine entsprechende betriebliche Übung abstreitet, kann dies allein aufgrund der zeitlichen Dauer des Behaltens und der Vielzahl der Geräte auch von einem verständigen Arbeitgeber als Notlüge gewertet werden. So enthielt die Liste hierzu allein 14 Einträge, dabei ua. eine jeweils vor ca. 7 Jahren mitgenommene Motorsäge und Motorsense, eine vor ca. 5 Jahren mitgenommene 3-teilige Leiter, ein vor ca. 3 Jahren mitgenommener Rüttelstampfer und zur gleichen Zeit auch mitgenommene Schmutzwasserpumpen. Von einem Ausborgen im Bedarfsfalle entsprechend einer angeblichen betrieblichen Übung kann daher schon aufgrund der zeitlichen Länge des Behaltens und der Vielzahl an Geräten wohl kaum die Rede sein. Schließlich räumt er auch selber ein, nicht zu wissen, ob die anderen Mitarbeiter eine Ausleihe im Bedarfsfalle mit der Werksleitung im Einzelfall abgesprochen haben. Er selber jedoch gibt niemanden an, mit dem er die Mitnahme abgesprochen haben will, vielmehr handelte er insoweit eigenmächtig. Dies gilt insbesondere auch für die vor ca. einem Jahr mitgenommenen und sodann verbauten Dachmaterialien.

61

(3) Schließlich verfängt auch nicht der Einwand des Klägers, dass die Beklagte den Sachverhalt noch weiter hätte aufklären müssen.

62

Denn nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich maßgeblich, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages Tatsachen vorbringen konnte, die den Schluss darauf zulassen, dass von diesem eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung habe gezogen werde dürfen (vgl. BAG Urteil vom 15.12.2005 - 6 AZR 197/05). Erfolgt jedoch im Rahmen des Anfechtungsprozesses eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes, die auch dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Drohung zumutbar gewesen wäre, so spricht allein die Möglichkeit der weiteren Sachaufklärung - unabhängig von deren Ergebnis - für die Widerrechtlichkeit der Drohung (vgl. BAG 21.03.1996 - 2 AZR 543/95 -, NZA 1996, 1030 ff.). Maßgeblich ist also insoweit der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissenstand des Arbeitgebers.

63

Der Kläger verkennt insofern bereits, dass sich der Verdacht hinsichtlich schwerwiegender Pflichtverletzungen und hinsichtlich möglicher Straftaten sich gerade nicht allein auf die bis zum Schluss fehlenden zwei Freischneider und den fehlenden Stromerzeuger bezog, sondern vielmehr auch die vielen herausgegebenen Geräte aus den zwei Listen und den verbauten Dachbalken nebst weiterem Dachmaterial umfasste. Eine etwaige Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs dieser 3 Geräte hätte daher auch für einen verständigen Arbeitgeber in der konkreten Situation der Beklagten nichts daran geändert, dass weiterhin ein Verdacht schwerer Pflichtverletzungen gegen den Kläger bezüglich der übrigen Geräte und Werkzeuge sowie des verbauten Materials bestand.

64

Im Übrigen war aber auch hinsichtlich dieser 3 Geräte kein abweichender hypothetischer Wissenstand eines verständigen Arbeitgebers zugrunde zu legen. Denn die Beklagte hatte alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen, insbesondere dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. So wurde das Gelände des Bauhofs komplett durchsucht. Die Beklagte hatte den Kläger nicht zuletzt auch mit der schriftlichen Anhörung vom 25.08.2015 umfassend zu den Vorwürfen angehört, weiterführende Angaben insbesondere über deren Einsatz und aktuellen Verbleib, die auch weitere Ermittlungsansätze aufdeckten, ergaben sich dabei jedoch nicht. Die Arbeitskollegen blieben nach dem mit dem Kläger geführten Gespräch am 24.08.2015 auch unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen von Falschaussagen bei ihren jeweiligen vorherigen Angaben. Zu weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen war die Beklagte nicht verpflichtet.

65

Schließlich ergeben auch die Ausführungen des Klägers im Anfechtungsprozess keine weitere Aufklärungsmöglichkeit. Der Kläger konnte selbst im Prozess nicht darlegen, wo sich die Geräte befinden, auch machte er keine Angaben dazu, wer sonst die entsprechenden Geräte haben sollte. Den Verdacht einer (späteren) Inbesitznahme räumte er nicht ansatzweise aus. Vielmehr bestreitet er als nicht glaubwürdig bzw. absurd, dass die Arbeitskollegen ausgesagt haben sollen, dass ihnen die Freischneider nicht bekannt gewesen bzw. dass der Stromerzeuger nie auf dem Bauhof aufgetaucht sei, obwohl entsprechende von den Arbeitskollegen unterschriebene Schriftstücke seiner Klageschrift beigefügt sind. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte an deren Aussagen zweifeln musste, liefert er hingegen nicht. Eine Überführungsmöglichkeit der schriftlichen Lüge der Kollegen begründen seine Angaben ebenfalls nicht. Hinsichtlich des Freischneiders STIHL FS 510 CEM führt er ferner an, dass die Beklagte aufgrund der Rechnung ermitteln konnte, dass dieser zusammen mit einem Dickichtmesser, welches für das hohe Gras im Regenrückhaltebecken benötigt wurde, bestellt worden sei und er dieses wohl kaum für seinen privaten Gebrauch bestellt habe. Auf ein Dickichtmesser bezieht sich jedoch vorliegend der Verdacht der Beklagten nicht, eine gleichzeitige Bestellung mehrerer Gegenstände führt auch nicht dazu, dass der Verdacht hinsichtlich des mitbestellten weiteren Freischneiders entfiele.

66

(4) Ein an sich geeigneter fristloser Kündigungsgrund war daher für einen verständigen Arbeitgeber gegeben. Auch durfte die Beklagte davon ausgehen, dass ihre angedrohte fristlose Kündigung im Falle des Ausspruchs nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit an der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB scheitern würde (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab der std. Rspr. BAG 5. 12. 2002 - 2 AZR 478/01, NZA 2003, 1055).

67

Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist ohne Bedeutung (BAG 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06, NZA 2008, 348, 353).

68

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung war die Zwei-Wochenfrist im Gesprächszeitpunkt am 08.09.2015 noch nicht abgelaufen. Denn zu einer zuverlässigen und möglichst vollständigen Kenntnis der maßgebenden Tatsachen durfte die Beklagte nicht nur den Kläger zeitnah am 25.08.2015 umfassend die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu den zunächst nur mündlich geäußerten Vorwürfen des Vortages geben, vielmehr durfte sie auch den Übergabetermin am 01.09.2015 abwarten, um sich ein abschließendes Bild machen zu können. Gerade hinsichtlich des Dachmaterials ergab sich dabei zudem erst bei der Übergabe, dass der Kläger einräumte, diese verbaut zu haben und deren Bezahlung anbot.

69

(5) Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Kläger aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit seit April 1981 einen hohen sozialen Besitzstand erworben hat. Gleichwohl musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die - unterstellte - angedrohte Kündigung im Fall ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde, weil nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung als Reaktion ausgereicht hätte und die notwendige Interessenabwägung zwingend zu Gunsten des Klägers ausgefallen wäre.

70

(a) Die Beklagte musste insoweit nicht davon ausgehen, dass eine mögliche Kündigung im Falle der Überprüfung rechtlichen Bestand mit hoher Wahrscheinlichkeit nur dann gehabt hätte, wenn eine vorherige vergebliche Abmahnung erfolgt wäre. Vielmehr durfte sich eine Abmahnung aus der verständigen Sicht der Beklagten als entbehrlich darstellen.

71

Es stand der Verdacht mehrfacher und wiederholter schwerwiegender Pflichtverletzungen mit strafrechtlicher Relevanz im Raum. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der Verdacht bestand, dass sich der Kläger sowohl die zurückgegebenen als auch die nicht aufgefundenen Werkzeuge eigenmächtig für sich privat entweder direkt oder im Laufe der Zeit angeeignet hatte. Der Kläger war als Wassermeister für den technischen Bereich verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehörte, die Beschaffung des benötigten Arbeitsmaterials zu veranlassen und den Empfang der angeschafften Geräte zu quittieren. Der hier von einem verständigen Arbeitgeber zu Recht angenommene dringende Verdacht, dass der Kläger auch unter Ausnutzung seiner Position mit Vertrauensstellung sich Geräte zur privaten Nutzung verschaffte, betrifft so schwerwiegende und wiederholte Pflichtverletzungen, so dass eine Hinnahme durch die Beklagte ganz offensichtlich ausgeschlossen war. Dass dieses Verhalten von der Beklagten nicht geduldet würde, musste dem Kläger klar sein. Aufgrund des schwerwiegenden Tatverdachts konnte auch von einem verständigen Arbeitgeber an Stelle der Beklagten eine Wiederherstellung des für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unabdingbar notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden, so dass eine Abmahnung entbehrlich war.

72

(b) Da ein Anfechtungsprozess nach § 123 BGB nicht wie ein fiktiver Kündi-gungsschutzprozess behandelt werden darf, sind die für und gegen die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Umstände hier nicht abschließend abzuwägen. Von einem verständigen Arbeitgeber kann nicht generell verlangt werden, dass er bei seiner Abwägung die mutmaßliche Beurteilung des Tatsachengerichts „trifft”. Im vorliegenden Fall stellt es aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers angesichts des starken Verdachts schwerwiegenden Fehlverhaltens des Klägers jedenfalls keine völlig überzogene Reaktion dar, wenn die Beklagte sofort an das äußerste Mittel der fristlosen Kündigung dachte.

73

(6) Auch musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass eine fristlose Kündigung an der fehlenden Zustimmung des Personalrats nach § 70 LPersVG scheitern würde.

74

Denn grundsätzlich ist im Rahmen der Widerrechtlichkeit der Drohung allein entscheidend, ob der Arbeitgeber einen fristlosen Kündigungsgrund annehmen durfte und damit ob er vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 626 BGB ausgehen durfte (vgl. DLW/Hoß 13. Aufl. Kap. 6 Rn. 339, LAG Mainz 28.01.2016 5 Sa 398/15). Es ist daher ohne Bedeutung für die Frage der Widerrechtlichkeit der Drohung, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Drohung überhaupt schon die Zustimmung des Personalrats eingeholt hatte.

75

Im Übrigen hatte die Beklagte jedoch unstreitig den Personalrat bereits mit Schreiben vom 07.09.2015 um die Zustimmung zur beabsichtigten fristlosen Verdachtskündigung gebeten und vor dem Gesprächstermin das Antwortschreiben des Betriebsrats am 08.09.2015 erhalten. Aufgrund des unter II. 1. a) (3) dargestellten Inhalts konnte die Beklagte davon ausgehen, dass der Personalrat mit diesem Schreiben der beabsichtigten fristlosen Kündigung zustimmte. Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers genügt selbst bei abweichender Auffassung zum soeben dargestellten Prüfungsumfang der Widerrechtlichkeit der Drohung nicht seiner Darlegungs- und Beweislast im Anfechtungsprozess. Er hätte vielmehr selbst Tatsachen darlegen müssen, die ein Nichtgegebensein der Zustimmung stützen.

76

(7) Schließlich erweist sich auch die Drohung mit der Strafanzeige nicht als widerrechtlich im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB.

77

Die Androhung einer Strafanzeige zum Zwecke der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist nur dann als unangemessen und somit rechtswidrig zu beurteilen, wenn dies das Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Bedrohten als auch des Drohenden ist. Dabei kommt es auf das Gewicht des erhobenen Vorwurfs an, ob also bei einem bestimmten Sachverhalt ein verständiger Arbeitgeber auch eine Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen würde (BAG v. 30.01.1986 - 2 AZR 196/85 - NZA 1987, 91).

78

Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte durfte unter den soeben unter II. 1. b) (2) ausführlich dargelegten Umständen davon ausgehen, dass sich das Verhalten des Klägers u.U. als Untreue, Betrug und/oder Unterschlagung darstellt, so dass sie die Erstattung einer Strafanzeige durchaus in Erwägung ziehen konnte.

79

(8) Nach alle dem durfte die Beklagte dem Kläger sowohl mit einer fristlosen Kündigung als auch mit einer Strafanzeige drohen, so dass schon mangels Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, die erklärte Anfechtung keinen Erfolg haben konnte.

80

Darüber hinaus wird von der Berufungskammer die Auffassung des Arbeitsgerichts geteilt, dass vorliegend die Kausalität im Hinblick auf die vom Kläger in Anspruch genommene anwaltliche Beratung nicht ohne weitergehende Angaben des Klägers zu begründen war. Denn nach der Rechtsprechung kann die Ursächlichkeit der Drohung nicht schon dann bejaht werden, wenn die widerrechtliche Drohung conditio sine qua non, dh. nicht wegzudenkende Ursache für die angefochtene Willenserklärung ist. Nach § 123 Abs. 1 BGB muss der Anfechtende vielmehr durch die Drohung zur Abgabe der Willenserklärung “bestimmt” worden sein. Er muss noch bei der Abgabe der Willenserklärung unter dem Eindruck der Drohung gehandelt haben und nicht auf Grund einer davon nicht mehr maßgeblich beeinflussten autonomen Willensbildung (BGH 06.06.1974 - II ZR 114/72 - WM 1974, 1023, zu 1 der Gründe, BAG 23.11.2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 45, AP BGB § 623 Nr. 8).

81

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bereits zur Beantwortung der schriftlichen Anhörung der Beklagten vom 25.08.2015 seinen damaligen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten eingeschaltet. Der damalige Rechtsanwalt kannte ebenso wie der Kläger bereits vor dem Gespräch am 08.09.2015 den dem Kläger gemachten Vorwurf. Im sodann am 08.09.2015 geführten Gespräch selbst hat der Kläger durchaus auch Punkte des Aufhebungsvertrages zu seinen Gunsten mitverhandelt. Schließlich wurde in diesem Gesprächstermin noch kein schriftlicher Aufhebungsvertrag vorgelegt, sondern erst im Nachgang an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt. Erst am darauffolgenden Tag (09.09.2015) und zwar nach Erhalt der vom Kläger geforderten Dokumente über die Aussagen der Arbeitskollegen fand ein Gespräch zwischen ihm und seinen Rechtsanwalt in dessen Kanzlei statt aufgrund dessen der Kläger sodann den Aufhebungsvertrag unterschrieb. Der Kläger konnte sich daher abschließend mit seinem Rechtsanwalt am Tag nach dem zwischen den Parteien im Beisein des damaligen Rechtsanwalts geführten Gesprächs beraten, weshalb der Kläger dennoch die Unterschrift nicht aufgrund freier Willensentschließung abgegeben haben soll, bleibt auch für die Berufungskammer unerklärlich. Dabei verkennt die Berufungskammer auch nicht, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit nichts an der Ursächlichkeit der Drohung für den späteren Abschluss des Aufhebungsvertrages ändert (vgl. BAG 28.11.2007 -6 AZR 1108/06, NZA 2008, 348 ff.). Denn vorliegend gab es eben unter anderem den hinzutretenden Umstand, dass der Kläger anwaltlichen Rat einholte. Es hätte daher weiterer substantiierter Darlegungen und im Bestreitensfall eines entsprechenden Beweisantritts dafür bedurft, dass die Drohung kausal für die Abgabe der Unterschrift war. Allein der Hinweis darauf, dass seiner Ansicht nach die Bedenkzeit durch Fristsetzung zur Annahme (10.09.2015. 9.00 Uhr) zu kurz bemessen gewesen sei, genügt hierfür nicht. Zumal der Kläger selbst nicht nach einer längeren Bedenkzeit verlangt hatte. Der Kläger verkennt auch insoweit die ihn im Anfechtungsprozess treffende Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit seiner Anfechtung.

82

Zutreffend weist das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beklagte schon nicht verpflichtet gewesen war, überhaupt eine Bedenkzeit einzuräumen, zumal der Kläger hierum nicht nachgesucht hatte (vgl. BAG - 30.01.1986 – 2 AZR 196/85, NZA 1987, 91). Wenn die Beklagte dem Kläger dennoch eine Bedenkzeit einräumt, nämlich vom Gespräch am 08.09.2015 bis zum 10.09.2015, 9.00 Uhr und er diese auch zu einer weiteren Besprechung mit seinem damaligen Rechtsanwalt nutzt, so bestehen zu Recht Zweifel an der Ursächlichkeit der Drohung für den Abschluss des Aufhebungsvertrages. Der Kläger hätte schlichtweg den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben müssen.

83

2. Schließlich liegt auch kein wirksamer Rücktritt vom Aufhebungsvertrag nach 324, 241 Abs. 2 i.V.m. 311 Abs. 2 BGB vor.

84

Denn die Beklagte hat vorliegend keinerlei zum Rücktritt berechtigende Pflichtverletzung hinsichtlich des Abschlusses des Aufhebungsvertrages begangen.

85

Zwar ist mittlerweile in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass der Arbeitgeber sich an das Gebot des fairen Verhandelns beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages halten muss (vgl. grundlegend BAG 27.11.2003 – 24 AZR 177/03 –, BB 2004,1858). Doch sind vorliegend vom Kläger keine Anhaltspunkte für ein mögliches unfaires Verhandeln vorgetragen. Im Gegenteil kam die Beklagte auch der Bitte des Klägers nach die ihn auch belastenden schriftlichen Aussagen/Anzeigen in Kopie noch vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages vorzulegen. Auch die von der Beklagten selbst eingeräumte Bedenkzeit kann nicht gegen sie verwandt werden. Das Fristende am Donnerstag den 10.09.2015 morgens ist nicht unfair, sondern erklärt sich daraus, dass es dem Kläger auch freistand den Aufhebungsvertrag nicht zu unterzeichnen und die Beklagte für diesem Fall noch eine angemessene Zeitspanne einplante, um im Fall der Fälle doch noch eine fristlose Kündigung fristwahrend innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB aussprechen zu können.

III.

86

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

87

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Februar 2014 - 3 Sa 231/12 - teilweise aufgehoben, soweit es über die Berufung des Beklagten zu 1. erkannt hat.

Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Mai 2012 - 11 Ca 285/11 - wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten I. Instanz zu einem Streitwert iHv. 239.900,00 Euro haben die Klägerin zu 58 % und der Beklagte zu 1. zu 42 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten I. Instanz - soweit erstattungsfähig - hat die Klägerin die des Beklagten zu 2. voll, die des Beklagten zu 1. zu 16 % und die eigenen zu 58 % zu tragen. Der Beklagte zu 1. hat seine außergerichtlichen Kosten - soweit erstattungsfähig - zu 84 % und die der Klägerin - soweit erstattungsfähig - zu 42 % zu tragen.

Die gerichtlichen Kosten II. Instanz und III. Instanz zu einem Streitwert iHv. 200.000,00 Euro haben die Klägerin und der Beklagte zu 1. je zur Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten II. und III. Instanz hat die Klägerin die des Beklagten zu 2. voll und die eigenen zur Hälfte zu tragen. Der Beklagte zu 1. hat seine außergerichtlichen Kosten voll und die der Klägerin zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten zu 1. und 2. der Klägerin wegen manipulierter Leergutbuchungen zum Schadensersatz verpflichtet sind und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit und die Wirkungen eines vom Beklagten zu 1. abgegebenen „Schuldanerkenntnisses“.

2

Der Beklagte zu 1. war seit dem 13. Juni 2001 bei der Klägerin als Mitarbeiter im C-Abholmarkt in L (im Folgenden Abholmarkt) beschäftigt. Er hatte ua. die Aufgabe, Leergut (Pfandflaschen und Getränkekisten) von den Kunden entgegenzunehmen, die abgegebene Leergutmenge eigenverantwortlich zu zählen, die Pfandbeträge an die Kunden auszuzahlen bzw. ihrem Kundenkonto gutzuschreiben und die Vorgänge in der Kasse zu verbuchen. Der Beklagte zu 2., der in K einen Kiosk betreibt, war gewerblicher Kunde des Abholmarkts.

3

Im Herbst 2008 stellte die EDV-Abteilung der Klägerin im Abholmarkt extrem hohe Bestände in der EDV-geführten Leerguterfassung fest. Die von der Klägerin durchgeführte Recherche ergab, dass der erhöhte Leergutbestand auf fingierten Geschäftsvorgängen beruhte, die der Beklagte zu 1. seit Januar 2007 unter der Kundennummer des Beklagten zu 2. eingegeben hatte. Die Klägerin veranlasste daraufhin eine Überwachung des Beklagten zu 1. durch die Zeugen B und P sowie den EDV-Mitarbeiter T. Diese beobachteten am 8. Oktober 2008 um 08:39 Uhr, wie der Beklagte zu 1. zugunsten des Kundenkontos des Beklagten zu 2. eine Leergutbuchung iHv. zumindest 595,00 Euro erstellte, obwohl kein Leergut zurückgeführt wurde.

4

Auf Vorhalt der Zeugen gab der Beklagte zu 1. an, gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. Manipulationen bei der Leergutbuchung vorgenommen zu haben, wobei dem Beklagten zu 2. zwei Drittel und ihm selbst ein Drittel des aus den fingierten Geschäftsvorgängen resultierenden Gewinns zugeflossen seien.

5

Auf Drängen des Zeugen B fertigte der Beklagte zu 1. im Büro der Klägerin handschriftlich das folgende „Schuldeingeständnis“ an:

        

„-    

seit Januar 07 habe ich in größerer Ordnung Leergutnummern genohmen um Falsche Bestände auszugleichen

        

-       

diese Falschen Bestände entstanden dadurch das ich Ware ohne Bezahlung und realen Bon an den Kunden mit der KD ausgegeben habe, mit Bon dem Kunden W

        

-       

mir war schon bewußt das es irgendwann auffällt und das die Sache nachzuvollziehen ist

        

-       

ich bin aber mit der Leichtgläubigkeit rangegangen das es nicht so schnell passiert weil niemand etwas sagte oder auch keine Info kam das irgendetwas falsch läuft bei den Beständen

        

-       

ich alleine habe die Waren rausgeben ohne das wissen anderer Kollegen. Wenn diese gefragt haben hab ich gesagt die Ware sei verkauft worden

        

-       

die Rechnungen habe ich auch auf andere Bedienernummern getätigt während diese Kollegen beschäftigt waren ohne deren Wissen

        

-       

auch die Warenausgabe erfolgt nach diesem Schema immer nur wenn Kollegen zur Pause waren oder ich alleine im Getränkemarkt war

        

-       

ich habe die Bestellungen mir aufgeschrieben sowie der Kunde die Ware brauchte und danach meine Bestellungen ausgerichtet

        

-       

mir war nicht bewußt das sich das schon so summiert hat

        

-       

ich glaube das mein persönlicher Gewinn so bei 60 - 80 tausend Euro belag. Wobei ich da keinen Nachweis drüber geführt habe. Ich habe einen Teil des Geldes immer genohmen um diese Rechnungen zu machen

        

-       

der Kunde hat mich nie unter Druck gesetzt ich tat es aus freien stücken heraus

        

-       

ich wollte eigentlich damit im Februar 08 aufhören, weil aber nach der Inventur nichts aufkam das große Differenzen beim Leergut vorhanden waren machte ich weiter

        

-       

am Anfang waren es nur so hundert Kästen die Woche bevor wir entschlossen mehr zu machen

        

-       

danach steigerte sich das immer mal und lag in der Regel zwischen 400 - 600 Kästen

        

-       

die Rechnungen machte ich meistens nur einmal am Tag in meiner Schicht außer die Umsätze liefen gut wie Dienstags oder Donnerstags und Freitags da waren es dann auch mal zwei Rechnungen in meiner Schicht

        

-       

ich lebte allerdings ständig mit der Angst das alles auffliegt und das machte mir immer zu schaffen.“

6

Zur Abfassung des Schuldeingeständnisses wurde der Beklagte zu 1. etwa eine halbe Stunde im Büro der Klägerin allein gelassen. Allerdings kamen ab und zu die Zeugen B und P in das Büro, um sich nach dem Fortgang der Angelegenheit zu erkundigen. Daran anschließend fertigte der Beklagte zu 1. im Beisein der Zeugin P, die - wie die Klägerin in der Revision eingeräumt hat - dem Beklagten zu 1. den Text diktierte, die folgende weitere handschriftliche Erklärung an und unterzeichnete diese:

        

„Schuldanerkenntnis

        

Herr J erkläre zu meinem Protokoll v. 8.10.08 folgendes:

        

Schuldanerkenntnis:

        

Hiermit erkenne ich, J, mein fehlerhaftes Verhalten bei der von mir manipulierten Rechnungslegung sowie meine Verstöße in der Einhaltung der betrieblichen Festlegungen im Geldverkehr zwischen Kunden und der Firma H GmbH an. Durch mein vorsätzliches Fehlverhalten ist o.g. Firma ein Schaden in Höhe von 210.000 Euro zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer entstanden, die ich der Firma schulde. Ich weiß, dass ich entgegen bestehender Weisungen gehandelt habe und erkenne meine Schadenersatzpflicht an. Wegen und in Höhe der vorgenannten Forderung unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in mein gesamtes Vermögen.

        

Ich beantrage, der Firma H GmbH eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde jetzt und ohne Fälligkeitsnachweis zu erteilen.

        

Die Kosten dieser Urkunde und der vollstreckbaren Ausfertigung für o.g. Firma trage ich.

        

J“    

7

Im Anschluss daran suchten die Zeugen B und P gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. den Beklagten zu 2. an seinem Kiosk in K auf und konfrontierten diesen mit dem Vorwurf, er sei an Leergutmanipulationen zu seinen Gunsten beteiligt gewesen. Wie der Beklagte zu 2. auf diesen Vorwurf reagiert hat, ist unter den Parteien streitig. Die Parteien vereinbarten sodann für den folgenden Montag, den 13. Oktober 2008, einen gemeinsamen Termin für eine notarielle Beurkundung eines Schuldanerkenntnisses, zu der es letztlich allerdings nicht kam.

8

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 erklärte der Beklagte zu 1. gegenüber der Klägerin:

        

„Hiermit möchte ich mein Geständnis vom 8.10.08 teilweise zurückziehen. Dieses Schuldeingeständniss wurde von mir durch Druck von ihnen unterschrieben und dich möchte teile davon zurückziehen. Ich habe Kundennummern benutzt um falsche Bestände auszugleichen. Ich sehe ein das ich der Firma H GmbH Schaden zugefügt habe. Ich bin bereit die Summe von 10000 Euro bis 22.10.08 zu bezahlen. Sie sehen doch sicher auch ein das ich die von ihnen angegebende Summe nie in meinem Leben zurückzahlen könnte. Nach meinem derzeitigem Gehalt könnt ich diese Summe nicht zurückzahlen. Meines Wissens wurde kein größerer Schaden verursacht. Deshalb bitte ich sie darum dieses Angebot von mir nochmal zu überdenken und mir ihre Entscheidung mitzuteilen.“

9

Der Beklagte zu 1. zahlte am 24. Oktober 2008 einen Betrag iHv. 10.000,00 Euro an die Klägerin. Zu weiteren Zahlungen war er nicht bereit. Der Beklagte zu 2. leistete keine Zahlungen. Im Oktober 2008 erstattete die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau Strafanzeige gegen beide Beklagten. Gegen den Beklagten zu 1. erließ das Amtsgericht Wittenberg am 5. Juli 2011 einen auf § 266 StGB gestützten Strafbefehl, der in Rechtskraft erwachsen ist. Das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2. wurde gegen Zahlung einer Geldbuße iHv. 1.000,00 Euro eingestellt.

10

Die Klägerin hat die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Auffassung vertreten, nach der Aussage des Beklagten zu 1. stehe fest, dass dieser die Manipulationen in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2. vorgenommen habe. Der Beklagte zu 1. habe ein wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. Der im Schuldanerkenntnis mit 210.000,00 Euro bezifferte „Gewinn“ sei bei Manipulationen im Umfang von wöchentlich 400 bis 600 Leergutkästen zu einem durchschnittlichen Preis von 4,50 Euro pro Kasten inklusive Leergut über einen Zeitraum von 90 Wochen durchaus plausibel. Auch der Beklagte zu 2. müsse, da er gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner hafte, das Schuldanerkenntnis gegen sich gelten lassen. Daher seien beide Beklagten mit dem Einwand ausgeschlossen, die Schuld bestehe nicht in der angegebenen Höhe. Das Schreiben des Beklagten zu 1. vom 13. Oktober 2008 beziehe sich lediglich auf das Schuldeingeständnis und nicht auf das Schuldanerkenntnis; ihm sei auch kein relevanter Anfechtungsgrund zu entnehmen.

11

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 200.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 zu zahlen.

12

Die Beklagten haben jeweils Klageabweisung beantragt.

13

Der Beklagte zu 1. hat behauptet, treibende Kraft bei den Manipulationen sei der Beklagte zu 2. gewesen. Von diesem sei die Idee zur Tatbegehung gekommen. Sowohl das „Schuldeingeständnis“ als auch das „Schuldanerkenntnis“ seien unwirksam. Das Schuldeingeständnis sei ihm von den Mitarbeitern B, P und T durch Drohung abgenötigt, die im Schuldanerkenntnis anerkannte Schadenssumme von 210.000,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sei ihm von den Mitarbeitern unter Drohung mit einer Strafanzeige und der fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vorgegeben worden. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten ihn darüber hinaus in eine seelische Zwangslage versetzt und diese ausgenutzt. Er sei, nachdem er mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, völlig überfordert gewesen, habe vor Angst gezittert und einen Schweißausbruch gehabt; auch sei ihm übel gewesen. In dieser Situation habe er nur den Ausweg gesehen, die von der Klägerin geforderten Erklärungen abzugeben. Über deren Tragweite habe er sich keine Gedanken gemacht. Zudem sei der Zeuge B mit dem von ihm zunächst abgegebenen „Schuldeingeständnis“ nicht einverstanden gewesen und habe darauf bestanden, dass dies nochmals geschrieben werde, wobei er die Schadenssumme von 210.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vorgegeben habe. Das ihm sodann von der Zeugin P vorformulierte „Schuldanerkenntnis“ gebe deshalb nicht seinen eigenen Willen wieder. Dies werde auch durch die exorbitante Höhe des darin genannten Betrages von 210.000,00 Euro belegt. Tatsächlich habe sich der Schaden auf 10.000,00 Euro belaufen. Dieser Betrag sei von ihm gezahlt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei den jährlichen Inventuren im Abholmarkt immer wieder erhebliche Fehlbestände zu Tage getreten seien, ohne dass die Klägerin deren Ursachen aufgeklärt hätte. Die Klägerin wolle ihn als „Sündenbock“ abstempeln, um von eigenen Versäumnissen bei der Kassenführung abzulenken. Jedenfalls habe er sowohl das „Schuldeingeständnis“ als auch das „Schuldanerkenntnis“ mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 wirksam widerrufen. Das „Schuldanerkenntnis“, das pauschal einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro ausweise, sei zudem inhaltlich unbestimmt.

14

Der Beklagte zu 2. hat behauptet, keinen Einfluss auf die Höhe der Manipulationen gehabt zu haben. Der Beklagte zu 1. habe schon zu einem Zeitpunkt Manipulationen über sein Kundenkonto vorgenommen, bevor er, der Beklagte zu 2., davon Kenntnis gehabt habe. Zudem habe der Beklagte zu 1. Gutschriften über Leergutrücknahmen nach eigenem Gutdünken durchgeführt und die Gutschriften zum größten Teil nicht ihm, dem Beklagten zu 2., zugutekommen lassen. Soweit er überhaupt ungerechtfertigte Gutschriften über Leergutrücknahmen erhalten habe, beliefen sich diese nach seinen Unterlagen auf 8.559,10 Euro im Jahr 2007 und auf 1.088,52 Euro im Jahr 2008. Insoweit sei der Schaden der Klägerin vom Beklagten zu 1. durch Zahlung der 10.000,00 Euro bereits ausgeglichen worden. Soweit weitere Buchungen über sein Konto vorgenommen worden seien, besage dies nicht, dass er, der Beklagte zu 2., die Pfandgutschriften auch tatsächlich erhalten habe. Es sei nicht auszuschließen, dass andere Personen über sein Konto eingekauft hätten. In seinem Kiosk könne er niemals Lebensmittel in der Größenordnung von mehreren hunderttausend Euro umsetzen.

15

Das Arbeitsgericht hat der ursprünglich auf Zahlung von 239.900,00 Euro gerichteten Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 200.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufungen beider Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Umfang der erstinstanzlich zugesprochenen 200.000,00 Euro weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision hat teilweise Erfolg. Die Revision ist insoweit begründet, als die Klägerin vom Beklagten zu 1. Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 begehrt. Soweit die Klägerin den Beklagten zu 2. auf Zahlung von Schadensersatz in derselben Höhe in Anspruch nimmt, ist die Revision hingegen unbegründet.

17

I. Die Revision ist insoweit begründet, als die Klägerin vom Beklagten zu 1. Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 begehrt. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das vom Beklagten zu 1. unter dem 8. Oktober 2008 abgegebene „Schuldanerkenntnis“ sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagte zu 1. ist nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro zuzüglich der eingeklagten Zinsen zu zahlen.

18

1. Der Beklagte zu 1. hat bewusst und gewollt fingierte Leergutbuchungen zum Nachteil der Klägerin vorgenommen und damit vorsätzlich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Er ist der Klägerin deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.

19

Der Schaden, der der Klägerin durch die Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1. entstanden ist, beläuft sich auf 210.000,00 Euro. Hierauf hat der Beklagte zu 1. bereits 10.000,00 Euro gezahlt, so dass er der Klägerin noch weitere 200.000,00 Euro schuldet.

20

2. Der Beklagte zu 1. kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, der Schaden habe sich tatsächlich auf lediglich 10.000,00 Euro belaufen; auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin an der Entstehung des Schadens ein erhebliches Mitverschulden treffe. Aufgrund des von ihm unter dem 8. Oktober 2008 abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist der Beklagte zu 1. mit sämtlichen Einwendungen zur Höhe des von ihm verursachten Schadens und zu einem etwaigen Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens (§ 254 BGB) ausgeschlossen.

21

a) Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. am 8. Oktober 2008 unter der Überschrift „Schuldanerkenntnis“ getroffene Vereinbarung ist rechtlich nicht als selbständig verpflichtendes (abstraktes) Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB, sondern - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu qualifizieren. Dies ergibt die Auslegung des vom Kläger unter dem 8. Oktober 2008 abgegebenen „Schuldanerkenntnisses“.

22

aa) Der Senat kann die Auslegung der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. am 8. Oktober 2008 unter der Überschrift „Schuldanerkenntnis“ zustande gekommenen Vereinbarung selbst vornehmen, da es sich bei dieser Vereinbarung, wenn auch ggf. nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB, so doch aber zumindest um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt(zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Einmalbedingungen durch das Revisionsgericht vgl. etwa BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 14 mwN).

23

Bei der Vereinbarung mit der Überschrift „Schuldanerkenntnis“, die die Klägerin und der Beklagte zu 1. unter dem 8. Oktober 2008 getroffen haben, handelt es sich um einen Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 BGB. Die Klägerin ist Unternehmerin iSv. § 14 BGB, der Beklagte zu 1. ist Verbraucher iSv. § 13 BGB. Die Klägerin hat zudem in der Revision eingeräumt, das „Schuldanerkenntnis“ vorformuliert und dem Beklagten zu 1. diktiert zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1. iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Einfluss auf den Inhalt der Vereinbarung nehmen konnte, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.

24

bb) Die Auslegung der zwischen den Parteien am 8. Oktober 2008 zustande gekommenen Vereinbarung ergibt, dass es sich hierbei nicht um ein selbständig verpflichtendes (abstraktes) Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB, sondern - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt.

25

(1) Ein selbständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB liegt nur dann vor, wenn der Anerkennende erklärt, er wolle eine inhaltlich näher bestimmte Schuld ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund gegen sich gelten lassen. Der Wille der Parteien muss deshalb dahin gehen, durch die Erklärung eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen und nicht nur einen bereits vorhandenen Schuldgrund zu bestätigen (BAG 10. November 1981 - 3 AZR 575/79 - zu II 1 der Gründe). Ebenso wie das abstrakte Schuldversprechen setzt das abstrakte Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB voraus, dass der Anerkennende eine selbständige, von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt. Dies ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH 7. Dezember 2004 - XI ZR 361/03 - zu II 2 b aa (2) der Gründe, BGHZ 161, 273).

26

(2) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das seine Grundlage in der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB)hat, ist demgegenüber ein vertragliches kausales Anerkenntnis, mit dem eine bestehende Schuld lediglich bestätigt wird. Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und es endgültig festlegen wollen (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 35; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 20; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 97). Die Angabe des Schuldgrundes in der Vereinbarung spricht deshalb entscheidend für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll (vgl. BGH 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 - Rn. 13).

27

(3) In der mit „Schuldanerkenntnis“ überschriebenen Vereinbarung der Parteien vom 8. Oktober 2008 erkennt der Beklagte zu 1. ein fehlerhaftes Verhalten bei der von ihm getätigten Rechnungslegung sowie Verstöße gegen die für den Geldverkehr mit den Kunden der Klägerin bestehenden betrieblichen Festlegungen an und erklärt ferner, dass der Klägerin durch sein vorsätzliches Fehlverhalten ein Schaden iHv. 210.000,00 Euro entstanden ist, die er der Klägerin schulde. Damit haben die Parteien erkennbar keine neue Schuld begründen, sondern einen aus ihrer Sicht bestehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB endgültig festlegen wollen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beklagten zu 1. für die Klägerin erkennbar an einem Rechtsbindungswillen gefehlt haben könnte, sind nicht ersichtlich.

28

b) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1. hat zur Folge, dass dieser mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 20; 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - zu I 4 c der Gründe; BGH 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 - Rn. 13; 30. Mai 2008 - V ZR 184/07 - Rn. 12). Da dem Beklagten zu 1. bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses sämtliche Einwendungen zur Höhe des von ihm verursachten Schadens und zu einem etwaigen Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens bekannt waren, ist er mit der Geltendmachung eben dieser Einwendungen ausgeschlossen.

29

c) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1. vom 8. Oktober 2008 ist rechtswirksam. Es ist entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es ist auch nicht aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB gemäß § 142 Abs. 1 BGB unwirksam und hält einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB stand.

30

aa) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.

31

(1) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist(vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 28 mwN; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 mwN; 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - Rn. 16, BAGE 118, 66; BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 37, 53; 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 146, 298). Dies ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 28 mwN; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 mwN; BGH 30. Januar 2015 - V ZR 171/13 - Rn. 7; 4. Juni 2013 - II ZR 207/10 - Rn. 29). In subjektiver Hinsicht genügt es, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt oder wenn er sich der Kenntnis bewusst verschließt oder entzieht, dagegen sind ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich (vgl. etwa BGH 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - zu II 1 b der Gründe, aaO). Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten iSv. § 138 BGB vorliegt, unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht(vgl. etwa BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 29; BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 36; 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - zu 3 der Gründe; 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90 - zu II 3 der Gründe).

32

(2) Danach hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das deklaratorische Schuldanerkenntnis sei sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 BGB, einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

33

(a) Der Beweggrund der Klägerin, den Beklagten zu 1. zur Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu veranlassen, war nicht sittenwidrig.

34

Der Beklagte zu 1. hatte auf Vorhalt der Zeugen angegeben, gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. Manipulationen bei der Leergutbuchung vorgenommen zu haben, wobei dem Beklagten zu 2. zwei Drittel und ihm selbst ein Drittel des aus den fingierten Geschäften resultierenden Gewinns zugeflossen seien. Darüber hinaus hatte er vor Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ein umfassendes „Schuldeingeständnis“ angefertigt, in welchem er nicht nur sein Fehlverhalten eingeräumt, sondern auch den Zeitraum sowie den Umfang der Manipulationen konkret beschrieben und seinen persönlichen Gewinn - nach seiner Erinnerung - mit „bei 60 - 80 tausend Euro“ beziffert hat.

35

Der Beklagte zu 1. hat das „Schuldeingeständnis“ auch abgefasst, ohne von der Klägerin in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt worden zu sein. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte zu 1. zur Anfertigung des Schuldeingeständnisses über etwa eine halbe Stunde und damit über einen nicht unerheblichen Zeitraum im Büro der Klägerin allein gelassen wurde, innerhalb dessen er die Tragweite seines Handelns einschätzen und danach seine Entscheidung treffen konnte und dass er diese Zeit erkennbar genutzt hat, um ein ausführliches Schuldeingeständnis anzufertigen. Dass ab und zu die Zeugen B und P in das Büro kamen, um sich nach dem Fortgang der Angelegenheit zu erkundigen, ändert daran entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nichts. Insoweit hat der Beklagte zu 1. bereits nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass die Zeugen noch während der Abfassung des Schuldeingeständnisses einen unzulässigen Einfluss auf dessen Inhalt genommen hätten. Soweit er sich darauf beruft, er sei in seiner Willensentschließung, überhaupt ein Schuldeingeständnis anzufertigen, nicht frei gewesen, da die Mitarbeiter B, P und T ihm die Abgabe des Schuldeingeständnisses durch Drohung abgenötigt hätten, fehlt es bereits an einem schlüssigen Vorbringen des Beklagten zu 1. dazu, womit welche Mitarbeiter konkret gedroht haben sollen. Sein weiterer Einwand, er sei, nachdem man ihn mit den Vorwürfen konfrontiert habe, mit der Situation völlig überfordert gewesen, er habe vor Angst gezittert, einen Schweißausbruch gehabt und ihm sei übel gewesen, so dass er - subjektiv - nur den Ausweg gesehen habe, die von der Klägerin geforderten Erklärungen abzugeben, ist ebenfalls unbeachtlich. Insoweit hat der Beklagte zu 1. schon keine Umstände vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen könnten, der Klägerin sei seine - von ihm behauptete - seelische Verfassung bekannt gewesen oder dass die Klägerin diese unschwer hätte erkennen können. Dazu, dass er sich der Klägerin entsprechend mitgeteilt hätte oder dass die von ihm geschilderten körperlichen Auswirkungen seiner Gemütsverfassung nicht nur vorübergehend und so erheblich waren, dass der Klägerin seine seelische Verfassung nicht verborgen bleiben konnte, fehlt es an jeglichem Vorbringen.

36

Da der Beklagte zu 1. sein Fehlverhalten auch später nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich die Höhe des durch ihn verursachten Schadens, nicht aber bestritten hat, der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, begegnet es keinen Bedenken, dass die Klägerin den Beklagten zu 1. zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses veranlasst hat.

37

(b) Eine Sittenwidrigkeit folgt auch nicht aus dem Zweck des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, der dahin ging, den vom Beklagten zu 1. geschuldeten Schadensersatz der Höhe nach festzulegen. Insbesondere hat die Klägerin - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - nicht versucht, mittels des Schuldanerkenntnisses eine überhöhte oder zweifelhafte Schadensersatzforderung durchzusetzen.

38

(aa) Die Klägerin durfte aufgrund der mündlichen Angaben des Beklagten zu 1. sowie des Inhalts seines Schuldeingeständnisses davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1. durch sein Fehlverhalten insgesamt einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro verursacht hatte. Ausgehend von einem vom Beklagten zu 1. eingeräumten Gewinnanteil von einem Drittel sowie einem persönlichen Gewinn in einer Größenordnung zwischen 60.000,00 Euro und 80.0000,00 Euro errechnet sich unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen persönlichen Gewinns des Beklagten zu 1. iHv. 70.000,00 Euro ohne weiteres ein Betrag iHv. 210.000,00 Euro. Dieser Betrag korrespondiert auch mit den vom Beklagten zu 1. im Schuldeingeständnis eingeräumten Manipulationen im Umfang von wöchentlich 400 bis 600 Leergutkästen. Bei einem durchschnittlichen Preis von 4,50 Euro pro Kasten inklusive Leergut über einen Zeitraum von 90 Wochen ergibt sich unter Zugrundelegung wöchentlicher Manipulationen im Umfang von im Durchschnitt 500 Leergutkästen bereits ein Betrag iHv. 202.500,00 Euro.

39

(bb) Soweit das Landesarbeitsgericht demgegenüber angenommen hat, im Einzelhandel, der häufig von Vermögensdelikten beeinträchtigt werde, werde die typische Lage des Arbeitnehmers, der gerade einer Straftat überführt worden sei und damit konfrontiert werde, häufig ausgenutzt, um überhöhte oder zweifelhafte Regressansprüche durchzusetzen, dies sei auch im vorliegenden Verfahren der Fall, was sich beispielsweise daran zeige, dass die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin die Mehrwertsteuer als Schadensposten geltend mache und es der Klägerin selbst im späteren Ermittlungsverfahren nicht gelungen sei, einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro rechnerisch darzustellen, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

40

Zum einen existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des oben genannten Inhalts; zum anderen hat das Landesarbeitsgericht nicht beachtet, dass der Zweck, Ansprüche durch Schuldanerkenntnis zu sichern, für sich betrachtet noch nicht einmal rechtswidrig ist, solange der Gläubiger - wie hier die Klägerin - jedenfalls vom Bestehen der Schuld ausgehen darf (vgl. etwa BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 und 39; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zu II 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 71).

41

Der Umstand, dass es der Klägerin selbst im späteren Ermittlungsverfahren nicht gelungen war, einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro rechnerisch darzustellen, ist insoweit ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin den vom Beklagten zu 1. iHv. 210.000,00 Euro anerkannten Schaden in einem Schadensersatzprozess hätte beweisen können. Für die Frage, ob mittels eines Schuldanerkenntnisses eine überhöhte oder zweifelhafte Schadensersatzforderung durchgesetzt werden soll, ist nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und dem anerkannten Betrag, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung maßgeblich (insoweit zum auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 32 mwN). Danach erweist sich der anerkannte Betrag nicht als überhöht.

42

Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts wirkt es sich auch nicht aus, dass der Beklagte zu 1. im deklaratorischen Schuldanerkenntnis anerkannt hatte, der Klägerin den Betrag iHv. 210.000,00 Euro „zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer“ zu schulden. Es kann dahinstehen, ob die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin vom Beklagten zu 1. überhaupt Ersatz der gesetzlichen Mehrwertsteuer hätte verlangen können. Selbst wenn das Schuldanerkenntnis insoweit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten iSv. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein sollte, bliebe es jedoch im Übrigen wirksam. Dies folgt, da es sich bei dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, wenn auch ggf. nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB, so doch aber zumindest um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, aus § 306 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung, die auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Unwirksamkeit sich nicht aus den §§ 307 bis 309 BGB, sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt(vgl. zur Vorgängerregelung in § 6 Abs. 1 AGBG etwa BGH 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91 - zu I 2 der Gründe), bleibt, sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, der Vertrag im Übrigen wirksam. § 306 Abs. 1 BGB weicht damit von der Auslegungsregel des § 139 BGB ab und bestimmt, dass der Vertrag bei Teilnichtigkeit grundsätzlich aufrechterhalten bleibt.

43

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Teilbarkeit einer Bestimmung durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 3 AZR 930/12 - Rn. 36, BAGE 149, 200; 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 64; 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 28). Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleibt nach „Wegstreichen“ der unwirksamen Teilregelung oder des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen (sog. blue-pencil-Test, vgl. etwa BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 69; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 27, BAGE 139, 156). Die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis zur Höhe des Schadensersatzes getroffene Festlegung von „210.000 Euro zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer“ ist inhaltlich und sprachlich teilbar. Nach „Wegstreichen“ des Zusatzes „zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer“ ist die verbleibende Regelung, wonach sich der auszugleichende Schaden auf 210.000,00 Euro beläuft, ohne weiteres verständlich.

44

(c) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist auch nicht deshalb sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 BGB, weil dem Beklagten zu 1. infolge der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung jeglicher rechtlicher Schutz abgeschnitten worden wäre. Abgesehen davon, dass die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung Rechtswirkungen überhaupt nur dann entfalten könnte, wenn das Schuldanerkenntnis notariell beurkundet worden wäre (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), würde eine Sittenwidrigkeit dieser inhaltlich und sprachlich vom übrigen Text des Schuldanerkenntnisses abtrennbaren Klausel nach § 306 Abs. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Schuldanerkenntnisses, sondern aus den unter Rn. 42 f. dargestellten Gründen nur zum Fortfall dieser Klausel führen.

45

(d) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist schließlich auch nicht deshalb sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte zu 1. den von ihm anerkannten Betrag von 210.000,00 Euro bei gleichbleibenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen erst nach Jahrzehnten oder überhaupt nicht vollständig zurückzahlen könnte.

46

(aa) Zwar ist es grundsätzlich jedermann unbenommen, in eigener Verantwortung auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen, ggf. unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens, erbracht werden können (vgl. etwa BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 33; BGH 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95 - zu II 3 der Gründe). In der Regel ist jede unbeschränkt geschäftsfähige Person nicht nur in der Lage zu erkennen, dass sie mit einem (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis ein erhebliches Risiko eingeht, sondern auch die Tragweite ihres Handelns entsprechend einzuschätzen und danach ihre Entscheidung zu treffen. Verpflichtet sich der Schuldner aber in einem Umfang, der seine gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, kann ein solcher Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen. Ein solches Ungleichgewicht kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Gläubiger die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Schuldners ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 mwN).

47

(bb) Vorliegend sind keine der Klägerin zurechenbaren Umstände gegeben, die die Annahme begründen könnten, bei Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses habe ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. bestanden.

48

Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte zu 1. das deklaratorische Schuldanerkenntnis abgegeben, ohne dass die Klägerin eine seelische Zwangslage ausgenutzt oder den Beklagten zu 1. auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt hätte. Wie unter Rn. 35 ausgeführt, hat der Beklagte zu 1. sich bis zur Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nicht in einem Zustand der eingeschränkten Willensfreiheit und Urteilsfähigkeit befunden, der ggf. fortgewirkt haben und den die Klägerin hätte ausnutzen können. Bereits aus diesem Grund ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte zu 1. habe sich über eine Zeit von etwa zwei Stunden in einer seelischen Zwangslage befunden, unzutreffend. Aber auch bei der Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses selbst befand sich der Beklagte zu 1. nicht in einer seelischen Zwangslage, die die Klägerin hätte ausnutzen können. Ebenso wenig hatte die Klägerin den Beklagten zu 1. auf andere Weise unzulässig in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Soweit der Beklagte zu 1. sich auch im Hinblick auf das Schuldanerkenntnis darauf beruft, er sei, nachdem man ihn mit den Vorwürfen konfrontiert hatte, mit der Situation völlig überfordert gewesen, er habe vor Angst gezittert, einen Schweißausbruch gehabt und ihm sei übel gewesen, so dass er - subjektiv - nur den Ausweg gesehen habe, die von der Klägerin geforderte Erklärung abzugeben, ist sein Vorbringen aus den unter Rn. 35 dargestellten Gründen unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte zu 1. - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - Schuld, Scham und Angst vor Strafanzeige und Strafverfolgung empfunden haben sollte. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, Schuld, Scham und Angst vor Strafanzeige und Strafverfolgung hätten beim Beklagten zu 1. eine seelische Verfassung erzeugt, die ihn bis zur Kritiklosigkeit für eine fremdbestimmte Willensbildung offen sein ließ, überzeugt nicht. Zum einen existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Arbeitnehmer infolge von Schuld und Scham über bereits zugestandene, zulasten des Arbeitgebers begangene Straftaten in eine seine freie Willensbildung beeinträchtigende seelische Verfassung gerät. Vielmehr ist es genauso wahrscheinlich, dass ein Arbeitnehmer, der die Begehung einer Vermögensstraftat zulasten des Arbeitgebers, wenn auch erst auf Vorhalt, so doch aber letztlich freimütig eingeräumt hat und darüber Schuld und Scham empfindet, alles in seinen Kräften Stehende unternehmen wird, um den dem Arbeitgeber entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Zum anderen hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass die Angst des Beklagten zu 1. vor einer Strafanzeige und Strafverfolgung nach dessen eigenem Vorbringen ihren Ursprung in der von ihm behaupteten Drohung der Klägerin mit einer Strafanzeige hatte und dass eine - widerrechtliche - Drohung ein Rechtsgeschäft lediglich nach § 123 BGB anfechtbar macht mit der Folge, dass es nach § 138 Abs. 1 BGB nur dann nichtig ist, wenn weitere Umstände als die unzulässige Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft seinem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. etwa BAG 4. März 1980 - 6 AZR 323/78 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 33, 27; BGH 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01 - zu I 2 der Gründe; zur arglistigen Täuschung vgl. etwa BGH 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 - Rn. 11; 26. September 1995 - XI ZR 159/94 - zu II 1 b der Gründe). Dies ist vorliegend - wie ausgeführt - nicht der Fall.

49

Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die Klägerin dem Beklagten zu 1. jede Überlegungsfrist genommen hätte. Zwar könnte ein etwaiger Zeitdruck im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB zuungunsten der Klägerin berücksichtigt werden; er genügt jedoch für sich noch nicht, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen (vgl. etwa BGH 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - zu II 5 b der Gründe). Im Übrigen hat der Beklagte zu 1. das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht unmittelbar nachdem er mit den Vorwürfen konfrontiert worden war erklärt; vielmehr hatte er während der halben Stunde, in der er das Schuldeingeständnis verfasste, durchaus Zeit, sich auch über die Folgen seines Fehlverhaltens und die Tragweite etwaiger Erklärungen Gedanken zu machen und hätte etwaige Bedenken vor Abfassung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses äußern können.

50

bb) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig und hält einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB stand.

51

(1) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten zu 1. überhaupt mit der Erstattung einer Strafanzeige oder dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedroht hat; der Beklagte zu 1. hat das deklaratorische Schuldanerkenntnis schon deshalb nicht wirksam wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB angefochten, weil weder die Drohung mit einer Strafanzeige noch die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses widerrechtlich gewesen wären.

52

(a) Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Willenserklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Eine Drohung iSd. § 123 Abs. 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels oder des verfolgten Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende zwar an sich erlaubter Mittel zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit aus der Inadäquanz, dh. der Unangemessenheit des gewählten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung ebenfalls rechtswidrig (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 200/07 - Rn. 18 mwN).

53

Die Drohung mit einer Strafanzeige ist rechtmäßig, wenn sie nur dazu dient, den Täter zur Wiedergutmachung des Schadens zu veranlassen. Eine solche Drohung ist nicht widerrechtlich, da das Mittel, also das angedrohte Verhalten und der Zweck, die Schadenswiedergutmachung, nicht, auch nicht in der Mittel-Zweck-Relation, widerrechtlich sind (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 39).

54

Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dabei kann sich die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung regelmäßig nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung widerrechtlich. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen (vgl. etwa BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 48, BAGE 125, 70; 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 23).

55

(b) Danach wären weder die Drohung mit einer Strafanzeige noch die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung des mit dem Beklagten zu 1. bestehenden Arbeitsverhältnisses widerrechtlich gewesen.

56

Der Beklagte zu 1. hatte umfangreiche Manipulationen im Umgang mit der Leergutrücknahme zum Nachteil der Klägerin eingeräumt. Damit lagen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Klägerin erheblich geschädigt hatte. Die Erstattung einer Strafanzeige wäre daher ein adäquates Mittel nicht nur zur Aufklärung des Sachverhaltes, sondern auch zur Schadenswiedergutmachung gewesen. Die Sicherung von Schadensersatzansprüchen durch Schuldanerkenntnis ist - für sich betrachtet - noch nicht rechtswidrig, solange der Gläubiger jedenfalls vom Bestehen der Schuld ausgehen darf, was bei der Klägerin vorliegend der Fall war.

57

Vor dem Hintergrund der vom Beklagten zu 1. eingeräumten erheblichen Verletzungen seiner Vertragspflichten und der Höhe des ihr hierdurch zugefügten Schadens hätte die Klägerin zudem eine außerordentliche Kündigung des mit dem Beklagten zu 1. bestehenden Arbeitsverhältnisses ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Sie hätte nicht davon ausgehen müssen, dass eine solche Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Die Klägerin hatte auch ein berechtigtes Interesse an der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses durch den Beklagten zu 1., um so ihre Schadensersatzansprüche abzusichern. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung wäre letztlich auch ein angemessenes Mittel zur Erreichung des Zwecks gewesen, den Beklagten zu 1. zur Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu bestimmen. Insoweit findet der Grund für die außerordentliche Kündigung - hier: die arbeitsvertragswidrige Herbeiführung eines erheblichen Vermögensschadens durch den Beklagten zu 1. - im Schuldanerkenntnis ihre Entsprechung.

58

(c) Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil der Beklagte zu 1. der Klägerin unter dem 13. Oktober 2008 mitgeteilt hatte, er wolle sein Geständnis vom 8. Oktober 2008 „teilweise zurückziehen“. Dieses Schreiben, mit dem sich der Beklagte zu 1. ausschließlich gegen die von ihm im Schuldanerkenntnis anerkannte Summe von 210.000,00 Euro wendet, ist zwar als Teilanfechtung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu werten; allerdings hat der Beklagte zu 1. in dieser Erklärung keinen konkreten Anfechtungsgrund iSv. § 119 BGB sowie iSv. § 123 BGB dargetan.

59

(2) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 8. Oktober 2008 hält letztlich auch einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB stand.

60

(a) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis enthaltene Klausel, mit der sich der Beklagte zu 1. der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, und der Zusatz, wonach der Beklagte zu 1. die Schadenssumme „zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer“ schuldet, einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB standhalten. Eine Unwirksamkeit dieser inhaltlich und sprachlich vom übrigen Text des Schuldanerkenntnisses abtrennbaren Bestimmungen würde aus den unter Rn. 42 f. dargestellten Gründen nach § 306 Abs. 1 BGB nur zu deren ersatzlosem Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen führen.

61

(b) Ebenso kann offenbleiben, ob das Schuldanerkenntnis im Übrigen neben der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB einer umfassenden Inhaltskontrolle unterliegt oder ob jedenfalls die Bestimmungen zur Höhe des anerkannten Betrages von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind (für eine Kontrolle der in einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis vom Schuldner anerkannten Schadenssumme wohl BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97). Für Letzteres könnte sprechen, dass nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle unterliegen, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, während andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB nur bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind. Dieser eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die (nur) den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen (vgl. etwa BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11 - Rn. 25, BAGE 141, 324; 17. Oktober 2012 - 5 AZR 792/11 - Rn. 15, BAGE 143, 212). Der inhaltlichen Überprüfung entzogen ist demnach der Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 30). Dies kann jedoch dahinstehen, weil das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht nur einer Transparenzkontrolle standhält, sondern auch einer Kontrolle am Maßstab der hier ausschließlich in Betracht kommenden, in § 309 Nr. 12 BGB sowie § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB getroffenen Bestimmungen.

62

(c) Der Beklagte zu 1. wird durch die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis im Übrigen getroffenen Bestimmungen nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 309 Nr. 12 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB.

63

(aa) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam ist, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen oder den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.

64

Beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis liegt die Anerkenntniswirkung allein in der Feststellung des Ausgangsschuldverhältnisses. Damit hat sich - anders als beim abstrakten Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB - keine Beweislast der Parteien verlagert, vielmehr sind mögliche Beweisfragen durch das materielle Recht beseitigt worden(vgl. etwa BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97; BGH 3. April 2003 - IX ZR 113/02 - zu II 3 b dd der Gründe).

65

(bb) Der Beklagte zu 1. wird durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

66

(aaa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

67

Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1; 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 27).

68

Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist(§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

69

Bei Verbraucherverträgen sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 c der Gründe mwN, BAGE 115, 372).

70

(bbb) Danach wird der Beklagte zu 1. durch die im Schuldanerkenntnis getroffenen Vereinbarungen nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB.

71

Der vom Beklagten zu 1. mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis erklärte Einwendungsverzicht widerspricht nicht dem in der Rechtsprechung anerkannten Leitbild eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, so dass eine Unwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB von vornherein ausscheidet.

72

Eine Unwirksamkeit des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses folgt auch nicht daraus, dass es mit den wesentlichen Grundgedanken des § 779 BGB nicht vereinbar wäre.

73

Bei der Prüfung, ob das deklaratorische Schuldanerkenntnis mit den wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu vereinbaren ist, ist vorliegend auf die Grundgedanken des § 779 BGB abzustellen. Zwar fehlt es bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis - anders als bei einem Vergleich - an einem gegenseitigen Nachgeben; vielmehr liegt wegen des einseitigen Nachgebens an sich ein „einseitiger Feststellungsvertrag“ vor, durch den die Parteien ihre materiellen Beziehungen regeln (BAG 15. Dezember 1999 - 10 AZR 881/98 - zu II 1 b der Gründe). Da der Zweck eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses aber darin besteht, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen, hat es vergleichsähnlichen Charakter mit der Folge, dass § 779 BGB auf das deklaratorische Schuldanerkenntnis entsprechend anwendbar ist(BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 28 mwN; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe mwN, BAGE 114, 97).

74

§ 779 BGB setzt regelmäßig voraus, dass die Parteien den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis „im Wege gegenseitigen Nachgebens“ beseitigen. Diesem Modell würde eine einseitig vorgegebene Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen widersprechen. Soweit durch Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsverhältnisse im Wege des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses entsprechend der einseitigen Festsetzung des Verwenders umgestaltet werden, kann dies zur Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB führen(vgl. etwa BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe mwN, BAGE 114, 97).

75

Vorliegend ergibt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Klägerin und des Beklagten zu 1. unter Berücksichtigung aller Umstände, dass der Beklagte zu 1. durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht unangemessen benachteiligt wird iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB, das deklaratorische Schuldanerkenntnis demnach nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

76

Obgleich der Inhalt des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses von der Klägerin vorformuliert wurde und Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1. iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Einfluss auf den Inhalt der Vereinbarung nehmen konnte, weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich sind, ist es bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände nicht gerechtfertigt, von einer den Beklagten zu 1. unangemessen benachteiligenden einseitigen Festsetzung der Bedingungen durch die Klägerin auszugehen. Insoweit wirkt sich aus, dass der Beklagte zu 1. vor Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses auf Vorhalt der Zeugen angegeben hatte, gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. Manipulationen bei der Leergutbuchung vorgenommen zu haben, wobei dem Beklagten zu 2. zwei Drittel und ihm selbst ein Drittel des aus den fingierten Geschäften resultierenden Gewinns zugeflossen seien. Darüber hinaus hatte er - ebenfalls vor Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - ein umfassendes „Schuldeingeständnis“ angefertigt, in welchem er nicht nur sein Fehlverhalten eingeräumt, sondern auch den Zeitraum sowie den Umfang der Manipulationen konkret beschrieben und seinen persönlichen Gewinn - nach seiner Erinnerung - mit „bei 60 - 80 tausend Euro“ beziffert hat. Da - wie unter Rn. 38 ausgeführt - aufgrund der mündlichen Angaben des Beklagten zu 1. sowie des Inhalts seines Schuldeingeständnisses davon auszugehen war, dass der Beklagte zu 1. durch sein Fehlverhalten insgesamt einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro verursacht hatte, gibt das Schuldanerkenntnis im Wesentlichen nur das wieder, was der Beklagte zu 1. ohnehin selbst eingeräumt hatte. Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten zu 1. daran, der Klägerin überhaupt nicht oder jedenfalls nicht im Umfang von 210.000,00 Euro Schadensersatz leisten zu müssen, ist deshalb nicht gegeben.

77

(3) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hält letztlich auch einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand.

78

(a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 930/12 - Rn. 20, BAGE 149, 200; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 38). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB(st. Rspr., zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22, BAGE 139, 156).

79

Allerdings gebietet es das Transparenzgebot darüber hinaus nicht, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrages folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen bei seinem Vertragspartner durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat (vgl. etwa BGH 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15 - Rn. 18 mwN).

80

(b) Danach ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht wegen Intransparenz iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Es war für den Beklagten zu 1. ohne weiteres erkennbar, dass er der Klägerin wegen der von ihm vorsätzlich begangenen Vertragspflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Leergutrücknahmen Schadensersatz iHv. 210.000,00 Euro schuldet. Darüber, dass er infolge der Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen wurde, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete, musste er schon vor diesem Hintergrund nicht belehrt werden.

81

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB.

82

II. Soweit die Klägerin vom Beklagten zu 2. Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro begehrt, ist die Revision unbegründet. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten zu 2. im Ergebnis zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB.

83

1. Zwar ist der Beklagte zu 2. der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte zu 2. hat zudem eingeräumt, den der Klägerin entstandenen Schaden iHv. 9.647,62 Euro mitverursacht zu haben. Er hat angegeben, ungerechtfertigte Gutschriften über Leergutrückgaben iHv. 8.559,10 Euro im Jahr 2007 und iHv. 1.088,52 Euro im Jahr 2008 angenommen zu haben. In dieser Höhe ist der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. auf Zahlung von Schadensersatz allerdings bereits durch die Zahlung von 10.000,00 Euro durch den Beklagten zu 1. gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Beide Beklagten haften aufgrund der gemeinschaftlich begangenen Manipulationen gemäß §§ 421, 840 BGB als Gesamtschuldner. Und nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner, hier: durch den Beklagten zu 1., auch für die übrigen Schuldner, hier: den Beklagten zu 2.

84

2. Der Anspruch der Klägerin scheitert allerdings daran, dass diese nicht schlüssig dargetan hat, dass der Beklagte zu 2. einen den Betrag von 10.000,00 Euro übersteigenden weiteren Schaden iHv. 200.000,00 Euro mitverursacht hat.

85

a) Insoweit fehlt es an jeglichen Darlegungen der Klägerin dazu, welcher weitergehende Schaden auf welche (angebliche) Schädigungshandlung des Beklagten zu 2. zurückzuführen ist. Einer solchen Darlegung hätte es aber angesichts des Umstands, dass der Beklagte zu 2. eine über den Betrag iHv. 9.647,62 Euro hinausgehende Beteiligung an den Manipulationen im Zusammenhang mit der Leergutrückgabe in Abrede gestellt hatte, bedurft.

86

b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist der Beklagte zu 2. - anders als der Beklagte zu 1. - mit seinen Einwendungen gegen die Höhe des von ihm mitverursachten Schadens auch nicht ausgeschlossen.

87

aa) Der Beklagte zu 2. hatte - anders als der Beklagte zu 1. - kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis abgegeben. Ein Ausschluss folgt entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht aus dem vom Beklagten zu 1. abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Dieses entfaltet als Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. nur Wirkung im Verhältnis der vertragsschließenden Parteien.

88

bb) Zwar sind beide Beklagten im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch wegen der Manipulationen bei den Leergutbuchungen „Mittäter“ und haften gemäß § 241 bzw. § 840 BGB gesamtschuldnerisch. Dies führt aber nicht dazu, dass sich das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1. auch zulasten des Beklagten zu 2. auswirken würde. Dies folgt aus § 425 Abs. 1 BGB, wonach andere als die in den §§ 422 bis 424 BGB bezeichneten Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner wirken, in dessen Person sie eintreten, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, was vorliegend nicht der Fall ist. Danach wirken lediglich eine Erfüllung durch einen Gesamtschuldner (§ 422 BGB), ein mit einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass (§ 423 BGB) sowie der Gläubigerverzug gegenüber einem Gesamtschuldner (§ 424 BGB), nicht aber ein von einem Gesamtschuldner erklärtes deklaratorisches Schuldanerkenntnis auch gegenüber einem anderen Gesamtschuldner.

89

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es vorliegend nicht, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin in einem erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag im Hinblick auf den vom Beklagten zu 2. (mit)verursachten Schaden zu geben.

90

Die Klägerin musste vielmehr von vornherein in Erwägung ziehen, dass das vom Beklagten zu 1. abgegebene deklaratorische Schuldanerkenntnis nur in ihrem Verhältnis zum Beklagten zu 1. Wirkungen entfaltet und dass deshalb zu der Beteiligung des Beklagten zu 2. an den Manipulationen und dem daraus resultierenden Schaden substantiiert vorzutragen war. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 2. ausdrücklich gerügt hatte, die Klägerin habe den geltend gemachten Schaden nicht nachvollziehbar dargelegt. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in beiden Tatsacheninstanzen nicht ansatzweise schlüssig zur Höhe des Schadens vorgetragen hatte, sondern sich insoweit stets und ausschließlich auf das vom Beklagten zu 1. abgegebene Schuldanerkenntnis berufen hatte, ist im Übrigen davon auszugehen, dass sie ganz bewusst von Darlegungen zur Schadenshöhe abgesehen hat.

91

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

        

        

    Lüken    

        

    Soost    

                 

(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.

(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn

1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt,
2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:

1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.