Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Mai 2016 - 5 Sa 527/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0512.5SA527.15.0A
published on 12/05/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Mai 2016 - 5 Sa 527/15
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. Oktober 2015, Az. 3 Ca 641/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Spesenerstattung.

2

Der 1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1987 als Sicherheitsfachkraft im Geld- und Werttransport (mobiler Dienst) beschäftigt. Am 17.01.1990 wurde ein schriftlicher Formulararbeitsvertrag geschlossen, der ua. regelt:

3

"§ 5 Vergütung - siehe Anlage -

4

(1) Der Mitarbeiter erhält einen Bruttostundenlohn von …. DM, der sich wie folgt zusammensetzt:

5

(5) Es werden Spesen nach den gesetzlichen Bestimmungen vergütet:

6

z.Zt. beim Einsatz von 6 - 12 Stunden

        

  8,00 DM/Tag

z.Zt. beim Einsatz von über 12 Stunden

        

16,00 DM/Tag"

7

Am 24.05.2000 wurde ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 17.01.1990 vereinbart, in dem es ua. heißt:

8

"§ 5 Vergütung

9

Es wird eine monatliche Arbeitszeit von 219 Stunden ab 01.06.2000 vereinbart.

10

Der Monatspauschallohn setzt sich ab 01.06.2000 wie folgt zusammen:

11

Monatspauschallohn                    4.268,86 DM

12

Die steuerfreie Abgeltung für die Reinigung der Dienstkleidung ändert sich ab 01.06.2000 wie folgt: …

13

Das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters wird per 01.06.2000 auf "0,00" Stunden gesetzt.

14

Mit der Lohnabrechnung Mai 2000 erhält der Mitarbeiter als Ausgleich für die Reduzierung der monatlichen Arbeitsstunden eine Abfindung in Höhe von DM 1.000,00.

15

Alle sonstigen Punkte des bestehenden Arbeitsvertrages vom 17.01.1990 bleiben unverändert bestehen."

16

Am 28.02.2011 schloss die Rechtsvorgängerin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung mit Wirkung ab 01.03.2011, in der es ua. heißt:

17

"§ 2 Spesenregelung

18

Für die Mitarbeiter, welche im mobilen Dienst Geldtransport eingesetzt sind, werden folgende Spesen ausbezahlt; steuer- und sozialversicherungsfrei nach den jeweils gesetzlich geltenden Bestimmungen. Nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen werden je Einsatztag 6,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden bei Abwesenheit von der Wohnung > 8 Std."

19

Am 27.10.2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat mit Wirkung ab 01.01.2015 eine "Betriebsvereinbarung Arbeitszeit", die keine Spesenregelung mehr enthält und - auszugsweise - wie folgt lautet:

20

"§ 9 Ausgleichszahlungen

21

Der Arbeitgeber verpflichtet sich zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aus Anlass des Wegfalls der Leistungen der Betriebsvereinbarung vom 28.02.2011, jedem gewerblichen Beschäftigten im mobilen Dienst (Geld- und Werttransport), dessen Arbeitsverhältnis am 31.12.2014 noch ungekündigt besteht, eine Einmalzahlung … zu zahlen, deren Höhe insgesamt 1,25 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde einschließlich Urlaubsstunden im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 beträgt."

22

Die Beklagte zahlte dem Kläger gem. § 9 der Betriebsvereinbarung eine Ausgleichszahlung iHv. € 2.793,66 brutto. Für das Jahr 2014 bescheinigte sie ihm mit Schreiben vom 02.03.2015 zur Vorlage beim Finanzamt für 187 Tage eine Auswärtstätigkeit von täglich mehr als 8 und weniger als 14 Stunden, die sie aufgrund der Betriebsvereinbarung 2011 mit € 6,00 pro Tag, insgesamt mit € 1.122,00, steuerfrei vergütete. Für das Jahr 2015 zahlte sie dem Kläger Spesen für 70 Tage mit einem Satz von € 6,00, insgesamt € 420,00. Aufgrund der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts beträgt der Pauschbetrag, den der Arbeitgeber bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit steuerfrei ersetzen kann, ab 01.01.2014 bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden € 12,00 für den Kalendertag (§ 9 Abs. 4a S. 3 Ziff. 3 EStG). Mit seiner am 27.05.2015 erhobenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten für das Jahr 2014 die Zahlung weitere Spesen iHv. € 1.122,00 und für 2015 iHv. € 420,00.

23

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

24

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.542,00 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

25

Die Beklagte hat beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15.10.2015 stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, im Jahr 2014 sei der Kläger insgesamt 187 Tage mehr als 8 Stunden ortsabwesend gewesen. Weil er pro Tag einen Spesensatz von € 12,00 beanspruchen könne, sei die Beklagte verpflichtet, ihm weitere € 1.221,00 zu zahlen. Im Arbeitsvertrag vom 17.01.1990 sei geregelt worden, dass "Spesen … vergütet werden". Diese Regelung sei als Anspruchsgrundlage zu qualifizieren. Die Höhe des Spesensatzes solle sich, und zwar dynamisch ausgestaltet, "nach den gesetzlichen Bestimmungen" richten. Da die gesetzlichen Spesensätze ab 01.01.2014 auf € 12,00 erhöht worden seien, könne der Kläger aufgrund der dynamischen Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag ab 2014 den doppelten Spesensatz beanspruchen. Der Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 24.05.2000 ändere hieran nichts. Im Nachtrag sei bestimmt worden, dass "alle sonstigen Punkte des bestehenden Arbeitsvertrages" unverändert bleiben sollen. Die Formulierung "Alle sonstigen Punkte" beziehe sich auch auf die Spesenregelung, auf die der Nachtrag keinen Bezug nehme. Selbst wenn man den letzten Satz des Nachtrags so verstehen könnte, dass der gesamte § 5 des Arbeitsvertrags geändert werden und lediglich "alle sonstigen Punkte" unverändert bestehen bleiben sollten, läge darin eine Mehrdeutigkeit/Unklarheit iSv. § 305c Abs. 2 BGB bzw. eine Intransparenz iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, die zu Lasten des Verwenders ginge. Dass die Betriebsvereinbarung vom 28.02.2011 lediglich einen Spesensatz von € 6,00 vorsehe, sei unerheblich, weil die Regelung im Arbeitsvertrag günstiger sei. Für das Jahr 2015 habe der Kläger aus dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Zahlung von Spesen iHv. € 12,00 pro Tag, so dass ihm die Beklagte für 70 Tage weitere € 420,00 zahlen müsse. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie dem Kläger nach § 9 der Betriebsvereinbarung vom 27.10.2014 eine Ausgleichszahlung gewährt habe. Diese Ausgleichszahlung habe nicht nur den Entfall von Spesenansprüchen aus der Betriebsvereinbarung vom 28.02.2011 ausgleichen sollen, sondern auch den Wegfall weiterer Vergünstigungen (zB. Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Geldautomatenprämie, Arbeitszeitkonto).

28

Gegen das am 04.11.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 04.12.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 04.01.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

29

Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags vom 17.01.1990 zu Unrecht als Anspruchsgrundlage qualifiziert. Die Regelung gebe lediglich die zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden betrieblichen Regelungen wieder und habe daher allein deklaratorische Bedeutung. Aufgrund der zeitlichen Einschränkung ("zur Zeit") sei für jeden objektiven Erklärungsempfänger erkennbar, dass kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Beibehaltung einer bestimmten betrieblichen Regelung begründet werden sollte. Erst Recht lasse sich § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags nicht dahin auslegen, dass sie sich zur Gewährung des jeweiligen Höchstbetrags verpflichten wollte, dessen pauschale Erstattung nicht der Lohn- bzw. Einkommensteuer unterliege. § 5 Abs. 5 könne schon deshalb nicht als dynamischer Verweis auf die jeweils geltenden "gesetzlichen Bestimmungen" interpretiert werden, weil die steuerrechtlichen Regeln den Arbeitgeber nicht verpflichteten, den Verpflegungsmehraufwand in einer bestimmten Höhe pauschal zu erstatten.

30

Das Arbeitsgericht habe weiter verkannt, dass mit dem Änderungsvertrag vom 24.05.2000 die Vergütung des Klägers grundlegend neu geregelt und § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags vom 17.01.1990 abgelöst worden sei. Sollte man § 5 Abs. 5 als Anspruchsgrundlage qualifizieren, bestünde zumindest seit dem 01.06.2000 kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Erstattung von Verpflegungsmehraufwand mehr. Dass die Parteien § 5 des Arbeitsvertrags nur punktuell geändert haben und somit sämtliche zuvor in § 5 enthaltenen Regelungen, die nicht explizit erwähnt worden seien, weiterhin Gültigkeit besitzen sollten, sei nicht nachvollziehbar. Bereits die drucktechnische Gliederung widerspreche dieser Annahme. In dem Änderungsvertrag seien "§ 5 Vergütung" und "alle sonstigen Punkte des bestehenden Arbeitsvertrags" nämlich gleichrangig, d.h. jeweils fett und unterstrichen gedruckt. Aus dieser Gliederung werde deutlich, dass mit "allen sonstigen Punkten" die übrigen Paragraphen des Arbeitsvertrags gemeint seien. Dass unter "§ 5 Vergütung" die Erstattung von Verpflegungsmehraufwand nicht explizit geregelt worden sei, stehe einer Ablösung des § 5 Abs. 5 nicht entgegen. Im Rahmen des Änderungsvertrags sei die Vergütung nämlich grundlegend neu geregelt worden. Der Kläger habe anstelle des zuvor gewährten Stundenlohns einen "Monatspauschallohn" erhalten. Die Differenzierung zwischen Grundlohn, Leistungsvergütung und freiwilligen Zulagen sei entfallen. Darüber hinaus sei die Reinigung der Dienstkleidung neu geregelt worden, der Kläger habe "als Ausgleich für die Reduzierung der monatlichen Arbeitsstunden" eine Abfindung erhalten. Aufgrund des Wortlauts, der Systematik und der erkennbaren Interessenlage bei Abschluss des Änderungsvertrags habe somit auch § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags abgelöst werden sollen. Dieses Auslegungsergebnis sei eindeutig. Weder § 305c Abs. 2 BGB noch § 307 Abs. 1 S. 2 BGB komme daher zur Anwendung.

31

Vorsorglich berufe sich sie sich auf den Verfall der Zahlungsansprüche gem. § 12 der Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste vom 11.11.2013. Nach dieser tariflichen Regelung seien alle Ansprüche innerhalb von drei Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen und innerhalb weiterer drei Monate einzuklagen. Mit seiner am 27.05.2015 bei Gericht eingegangenen Klage habe der Kläger somit für die Zeit bis zum 31.01.2015 (204 Arbeitstage) den angeblich bestehenden Zahlungsanspruch nicht mehr fristwahrend geltend machen können.

32

Es bleibe dabei, dass sich der Kläger, der für den Wegfall der aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 28.02.2011 gewährten Erstattung des Verpflegungsmehraufwands Ausgleichszahlungen erhalten habe, widersprüchlich und treuwidrig verhalte, indem er nach dem widerspruchslosen Erhalt der Ausgleichszahlung iHv. € 2.793,66 brutto nunmehr eine Leistung, für deren Wegfall die Zahlung erfolgt sei, geltend mache.

33

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

34

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.10.2015, Az. 3 Ca 641/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.

35

Der Kläger beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, er sei nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Da die Rahmenvereinbarung vom 11.11.2013 auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde, sei sein Zahlungsanspruch nicht verfallen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

39

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

40

In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist arbeitsvertraglich verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2014 sowie für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.05.2015 restliche Spesen iHv. € 1.542,00 zu erstatten.

41

Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener, vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

42

1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung von Tagesspesen iHv. € 12,00 für Auswärtstätigkeiten mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (im Jahr 2014 an 187 Tagen, im Jahr 2015 bis zum 31.05. an 70 Tagen) folgt aus § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags vom 17.01.1990. Das Arbeitsgericht hat diese Regelung zutreffend ausgelegt.

43

a) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich unstreitig um einen Formularvertrag, dessen § 5 als Allgemeine Geschäftsbedingung - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (st. Rspr., zuletzt BAG 16.12.2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 12 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).

44

b) Ausgehend vom Vertragswortlaut hat sich die Beklagte in § 5 Abs. 5 verpflichtet, dem Kläger "Spesen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten". Entgegen der Ansicht der Berufung enthält der Arbeitsvertrag nicht lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf die zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden betrieblichen Regelungen. § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags regelt vielmehr konstitutiv und dynamisch einen individualrechtlichen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Tagesspesen in Höhe der Pauschbeträge, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern steuerrechtlich bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit steuerfrei ersetzen kann. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags um eine Anspruchsgrundlage. Der Wortlaut ist eindeutig. Die Höhe der Spesen soll sich "nach den gesetzlichen Bestimmungen" richten. Diese Formulierung enthält nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des Arbeitsgerichts eine dynamische Verweisung auf das Reisekostenrecht. Das zeigt sich auch daran, dass der Arbeitsvertrag die im Jahr 1990 geltenden Verpflegungspauschalen von 8,00 DM und 16,00 DM als "zur Zeit" gültige Spesensätze bezeichnet. Da sich ab 01.01.2014 die Pauschale, die der Arbeitgeber steuerfrei erstatten kann, ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4a S. 3 Ziff. 3 EStG auf € 12,00 erhöht hat, kann der Kläger aufgrund der dynamischen Verweisung in seinem Arbeitsvertrag von der Beklagten einen entsprechenden Spesensatz beanspruchen.

45

Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass der Kläger im Jahr 2014 an 187 Tagen und im Jahr 2015 (bis zum 31.05.2015) an 70 Tagen mehr als 8 Stunden abwesend war, weil er als Sicherheitsfachkraft im Geld- und Werttransport (mobiler Dienst) Auswärtstätigkeiten verrichtet hat. Diese Feststellungen greift die Berufung nicht an.

46

2. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend erkannt, dass die Spesenregelung in § 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrags vom 17.01.1990 nicht durch den Änderungsvertrag (Nachtrag) vom 24.05.2000 aufgehoben worden ist.

47

Entgegen der Ansicht der Berufung wird durch den Nachtrag vom 24.05.2000 die Spesenregelung nicht berührt. Im Nachtrag ist ausdrücklich festgehalten worden, dass "alle sonstigen Punkte des bestehenden Arbeitsvertrags vom 17.01.1990 […] unverändert bestehen [bleiben]". Zu den "sonstigen Punkten" des Arbeitsvertrags zählt bei verständiger Auslegung des Nachtrags auch die Spesenregelung. Es gibt weder aus dem Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang noch aus Sinn und Zweck der Regelungen im Nachtrag vom 24.05.2000 Anhaltspunkte dafür, dass der gesamte § 5 des Arbeitsvertrags, einschließlich der Spesenregelung, geändert werden sollte. Jedenfalls kann dem Nachtrag nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden. Das bedeutet, dass die im Arbeitsvertrag vom 17.01.1990 vereinbarte Spesenregelung fortbesteht.

48

3. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Betriebsvereinbarung vom 27.10.2014, die zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist, den arbeitsvertraglichen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Tagesspesen, die Arbeitgeber nach den steuerrechtlichen Bestimmungen ihren Arbeitnehmern steuerfrei gewähren können, nicht zu Fall gebracht hat.

49

Das Günstigkeitsprinzip gilt auch für das Verhältnis von vertraglichen Ansprüchen zu den Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung. Günstigere einzelvertragliche Vereinbarungen gehen daher den belastenden Regelungen einer Betriebsvereinbarung vor (vgl. zB. BAG 05.03.2013 - 1 AZR 880/11 - Rn. 55 mwN). Das stellt die Berufung nicht in Abrede.

50

4. Entgegen der Ansicht der Berufung verhält sich der Kläger nicht treuwidrig, wenn er aus dem Arbeitsvertrag vom 17.01.1990 die Gewährung von Tagesspesen verlangt, obwohl ihm die Beklagte gem. § 9 der Betriebsvereinbarung vom 27.10.2014 eine Ausgleichszahlung iHv. € 2.793,66 gezahlt hat. Die Beklagte leistete diese Zahlung nach dem Wortlaut des § 9 zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aus Anlass des "Wegfalls der Leistungen der Betriebsvereinbarung vom 28.02.2011". Individualvertragliche Ansprüche des Klägers werden hiervon nicht berührt.

51

5. Entgegen der Ansicht der Berufung sind die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Tagesspesen für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2015 (204 Tage) nicht nach § 12 der Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland vom 11.11.2013 verfallen, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist mit Klageschrift vom 27.05.2015 geltend gemacht worden wären.

52

Die Voraussetzungen für eine tarifrechtliche Geltung der in Rede stehenden Ausschlussfristen liegen mangels beiderseitiger Tarifbindung bzw. Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags nicht vor, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 4 TVG. Der Kläger ist nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Der Arbeitsvertrag vom 17.01.1990 nimmt weder ausdrücklich noch konkludent auf die jeweiligen Tarifverträge für Geld- und Wertdienste Bezug. Für das Bestehen einer betrieblichen Übung - worauf sich die Beklagte erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung berufen hat - sind keine Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte ist nach ihrem Vortrag tarifgebunden. Bei Tarifbindung des Arbeitgebers ist anzunehmen, er wolle nur den gesetzlichen Verpflichtungen des Tarifvertragsgesetzes Rechnung tragen. Im Regelfall entsteht keine betriebliche Übung (vgl. zuletzt BAG 24.02.2016 - 4 AZR 990/13 - Rn. 23 mwN).

53

6. Dem Kläger stehen Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) in der begehrten Höhe ab dem 03.06.2015 zu. Die Klage ist der Beklagten am 02.06.2015 zugestellt worden. Die Pflicht zur Verzinsung beginnt mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit.

III.

54

Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

55

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 24/02/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. September 2013 - 9 Sa 57/13 - aufgehoben.
published on 16/12/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Juli 2014 - 11 Sa 200/14 - wird zurückgewiesen.
published on 05/03/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Juni 2011 - 13 Sa 1611/10 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.

(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.

(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.

(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.

(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.