Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Feb. 2018 - 5 Sa 357/17
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20. Juli 2017, Az. 8 Ca 544/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
- 2
Der 1989 geborene Kläger ist seit dem 01.08.2013 bei dem Beklagten als Kurierfahrer beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.08.2013 haben die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und einen monatlichen Nettolohn von € 1.600,00 vereinbart. Tatsächlich zahlte der Beklagte den gesetzlichen Mindestlohn von zuletzt € 8,84 brutto pro Arbeitsstunde und eine Verpflegungspauschale. Der Beklagte beschäftigt 13 Arbeitnehmer in Vollzeit.
- 3
Am Morgen des 09.03.2017 meldete sich der Kläger mit Rückenschmerzen arbeitsunfähig krank. Der behandelnde Arzt stellte ihm am 09.03.2017 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 15.03.2017, später eine Folgebescheinigung bis 24.03.2017 aus. Mit Schreiben vom 09.03.2017 erteilte der Auftraggeber des Beklagten, der Paketdienst G., dem Kläger mit sofortiger Wirkung ein Haus- und Hofverbot für das Depot in Mannheim sowie sämtliche anderen Betriebsstätten von G.. Ebenfalls mit Schreiben vom 09.03.2017 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Im Kündigungsschreiben heißt es:
- 4
"Sehr geehrter Herr A.,
- 5
nachdem Sie gestern erneut extrem aggressiv gegenüber den Mitfahrern waren, einen Mitarbeiter unserer Firma massiv bedroht haben und Ihre Handgreiflichkeiten nicht im Griff hatten, hat unser Auftraggeber, die Firma G., mit heutigem Datum Ihnen ein Hausverbot ausgesprochen. Aus diesem Grund sehen wir uns gezwungen Ihnen Ihr o.g. Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
- 6
Hiermit erinnern wir Sie, dass wir Sie mehrmals wegen Ihrer Aggression ermahnt haben.
- 7
Bitte denken Sie daran sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur zu melden.
- 8
Hochachtungsvoll (Unterschrift)"
- 9
Gegen die am 11.03.2017 zugegangene Kündigung hat der Kläger am 31.03.2017 Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei am 08.03.2017 von seinem Arbeitskollegen F. bedroht und geschubst worden. Von ihm selbst seien keinerlei Aggressionen oder Tätlichkeiten ausgegangen. Das Hausverbot des Paketdienstes G. sei daher unberechtigt. Der Beklagte sei verpflichtet, ihn anderweitig einzusetzen. Aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Krankmeldung und dem Ausspruch der fristlosen Kündigung sei davon auszugehen, dass die Kündigung eine Rache des Beklagten für die Krankmeldung sei.
- 10
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 11
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 09.03.2017, ihm zugegangen am 11.03.2017, nicht beendet worden ist.
- 12
Der Beklagte hat beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Er hat vorgetragen, der Paketdienst G. sei sein einziger Auftraggeber. Im Paketzentrum der G. sei es am 08.03.2017 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Kläger sei gegen seinen Arbeitskollegen F. in brutaler Weise vorgegangen. Er habe den Kläger nach dem Vorfall gedrängt, sich bei G. und dem Mitarbeiter zu entschuldigen. Dies habe der Kläger rundweg abgelehnt. Der Kläger sei seit geraumer Zeit wiederholt aggressiv, beleidigend und auch tätlich gegenüber Kunden und Kollegen geworden, so dass er mehrfach von ihm und seiner Ehefrau abgemahnt worden sei. So habe es Beschwerden über den Kläger am 15., 19. und 21.09. sowie am 17.10.2016 gegeben. Nach jedem dieser Vorwürfe sei mit dem Kläger Rücksprache gehalten und er darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein solches Verhalten auf Dauer nicht hinnehmbar sei.
- 15
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klage mit Urteil vom 20.07.2017 stattgegeben und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, eine Tätlichkeit gegenüber einem Arbeitskollegen sei nach § 626 Abs. 1 BGB grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund zur Kündigung abzugeben. Der Beklagte habe versäumt, im Einzelnen darzulegen, wie sich die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitskollegen - von ihrer Entstehung bis zur Tätlichkeit - zugetragen hat. Der Beklagte habe den Vorfall vom 08.03.2017 weder konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt. Die Erteilung des Hausverbots durch den Paketdienst G. stelle noch keinen Kündigungsgrund dar. Der Beklagte habe nicht dargelegt, weshalb G. das Hausverbot erteilt habe. Außerdem sei er nicht auf den Einwand des Klägers eingegangen, dass der Paketdienst G. nicht sein einziger Auftraggeber sei. So sei unklar, ob er den Kläger nicht im Rahmen eines anderen Kurierauftrags einsetzen könne. Eine Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB komme nicht in Betracht, denn es fehle an der hinreichenden Darlegung eines Kündigungsgrundes. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
- 16
Gegen das am 24.07.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 02.08.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 25.10.2017 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 24.10.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.
- 17
Er macht geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er die Gründe für die fristlose Kündigung ausreichend genug vorgetragen. Zunächst sei auf den Inhalt des Kündigungsschreibens vom 09.03.2017 hinzuweisen. Er habe im Kündigungsschreiben ausgeführt, dass der Kläger am 08.03.2017 erneut aggressiv gegenüber einem Arbeitskollegen aufgetreten sei. Der Kläger habe den Kollegen massiv bedroht, was zeige, dass er seine Handgreiflichkeiten nicht im Griff habe. Aufgrund dieser Tätlichkeit sei vom Paketdienst G. das Hausverbot erteilt worden. Nachdem der Kläger diese Darstellung bestritten habe, habe er unter Benennung des Zeugen F. vorgetragen, dass dieser in brutaler Weise vom Kläger attackiert worden sei. Ferner habe er seine Ehefrau als Zeugin für diesen Vorgang benannt. Er habe außerdem vorgetragen, dass er versucht habe, das Hausverbot aufheben zu lassen und den Kläger bedrängt habe, sich beim Paketdienst G. und dem dortigen Mitarbeiter zu entschuldigen, was der Kläger rundweg abgelehnt habe, so dass die Kündigung gerade auch in diesem Zusammenhang unumgänglich gewesen sei. Auch für dieses Verhalten habe er seine Ehefrau als Zeugin benannt. Er habe auch vorgetragen, dass die Mitarbeiter B. und F. gegen den Kläger Strafanzeige wegen Körperverletzung und weiterer Delikte erstattet hätten. Vor dem Hintergrund dieses Sachvortrags und seinen Beweisangeboten könne die Entscheidung des Arbeitsgerichts keinen Bestand haben. Da ihm nur ein einziger Auftraggeber zur Verfügung stehe, sei ihm ein Festhalten am Arbeitsvertrag unzumutbar.
- 18
Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
- 19
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.07.2017, Az. 8 Ca 544/17, abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 20
Der Kläger beantragt,
- 21
die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er bestreitet erneut, dass der Paketdienst G. der einzige Auftraggeber des Beklagten sei. Ihm sei bekannt, dass der Beklagte auch für die Spedition GE. aus C-Stadt tätig sei.
- 23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 24
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Der Beklagte hat - gerade noch - ausreichend dazu vorgetragen, in welchen Punkten das angefochtene Urteil aus seiner Sicht fehlerhaft ist. Er setzt sich mit der tragenden Argumentation des Arbeitsgerichts, er habe die Kündigungsgründe nicht substantiiert dargelegt, auseinander. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann nicht verlangt werden.
II.
- 25
In der Sache hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 09.03.2017 weder fristlos noch ordentlich aufgelöst worden ist. Die Berufungskammer schließt sich den sorgfältig begründeten Ausführungen des Arbeitsgerichts an und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
- 26
1. Die außerordentliche Kündigung vom 09.03.2017 ist unwirksam. Es fehlt an einem wichtigen Grund zur Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB.
- 27
a) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern grundsätzlich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur Kündigung zu bilden. Der tätliche Angriff auf einen Arbeitskollegen ist eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und nicht durch Verletzungen Arbeitskräfte ausfallen (BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 20 ff., LAG Rheinland-Pfalz 14.07.2015 - 6 Sa 22/15 - Rn. 34 mwN).
- 28
Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem kündigenden Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes (BAG 17.03.2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 32). Danach hat der Beklagte die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung substantiiert darzulegen. Wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, genügt es nicht, pauschal und schlagwortartig zu behaupten, der Kläger sei am 08.03.2017 "extrem aggressiv" gewesen, er habe einen Mitarbeiter "massiv bedroht" und seine "Handgreiflichkeiten nicht im Griff" gehabt. Trotz dieser deutlichen Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts hat der Beklagte den konkreten Ablauf der Ereignisse vom 08.03.2017 auch in zweiter Instanz nicht ansatzweise vorgetragen. Der bloße Verweis auf den Wortlaut des Kündigungsschreibens vom 09.03.2017 reicht nicht aus. Auch die Behauptung, der Kläger habe den Arbeitskollegen F. "in brutaler Weise attackiert", ist völlig unsubstantiiert. Der Berufungskammer ist eine Überprüfung der Behauptung des Beklagten unmöglich, weil dieser noch nicht einmal erläutert, was sich konkret zugetragen haben soll.
- 29
Die Berufungskammer ist nicht verpflichtet, die vom Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gem. § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 25.03.2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 23 mwN). Danach waren die Beweisantritte des Beklagten unbeachtlich, denn er hat, wie bereits ausgeführt, den Geschehensablauf vom 08.03.2017 nicht ansatzweise dargelegt.
- 30
b) Das vom Paketdienst G. am 09.03.2017 verhängte Haus- und Hofverbot rechtfertigt die fristlose Kündigung nicht. Zwar ist der Kläger aufgrund des ihm erteilten Haus- und Hofverbots, wenn nicht tatsächlich, so doch rechtlich gehindert, das Betriebsgelände von G. in Mannheim sowie sämtliche anderen Betriebsstätten des Paketdienstes G. zu betreten, um dort die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (Pakete sortieren und scannen, Pakete ins Fahrzeug laden, abgeholte Pakete ins Depot zurückbringen). Der Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, dass es ihm nicht möglich und nicht zumutbar ist, den Kläger auf einem anderen zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz einzusetzen.
- 31
Wenn ein Auftraggeber bzw. Kunde des Arbeitgebers ein Hausverbot verhängt, ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten. Liegt dem Hausverbot ein Verhalten des Arbeitnehmers zugrunde, das an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur Kündigung darzustellen, kann der Umstand, dass ein derartiges Verhalten zu Einsatzschwierigkeiten geführt hat, im Wege der Interessenabwägung erschwerend zu Lasten des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden. Beruht das Hausverbot nicht auf einer derart gewichtigen Pflichtverletzung, kann eine hierdurch entstandene Drucksituation nur in besonderen Ausnahmefällen eine fristlose Kündigung rechtfertigen (BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 39).
- 32
Vorliegend haben die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Kläger als Kurierfahrer im Raum Weinheim beschäftigt wird. In § 2 des Vertrags hat sich der Beklagte vorbehalten, dem Kläger auch an einem anderen Ort eine andere oder eine zusätzliche Tätigkeit zu übertragen, wenn dies aus betrieblichen Gründen geboten erscheint. Der Kläger hat sich auf eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Rahmen von Kurierfahrten für die Spedition GE. aus C-Stadt berufen. Diese Spedition soll dem Beklagten ebenfalls Aufträge erteilen. Auf diesen Vortrag ist der Beklagte überhaupt nicht eingegangen. Es kann daher nicht überprüft werden, ob es ihm möglich ist, den Kläger anderweitig einzusetzen. Da der Beklagte auch den Geschehensablauf vom 08.03.2017 nicht ansatzweise dargelegt hat, kann nicht festgestellt werden, ob es ihm zumutbar ist, dem Kläger einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen.
- 33
2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch eine ordentliche Kündigung beendet worden ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kündigung vom 09.03.2017 auch als ordentliche Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam ist. Eine nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksame außerordentliche Kündigung kann zwar in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist (BAG 25.10.2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 21 mwN).
- 34
Im Streitfall ist zwar von einer derartigen Sachlage auszugehen. Der Inhalt des Kündigungsschreibens vom 09.03.2017 ließ für den Kläger den unbedingten Beendigungswillen des Beklagten erkennen. Jedoch fehlt es auch mit Blick auf die ordentliche Kündigung an substantiiertem Sachvortrag des Beklagten, der es erlauben würde, das Vorliegen eines kündigungsrelevanten Fehlverhaltens des Klägers zu beurteilen. Auch dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt.
III.
- 35
Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
- 36
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.