Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Okt. 2017 - 5 Sa 308/17
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. Mai 2017, Az. 8 Ca 2195/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
- 2
Der im März 1953 geborene Kläger war seit 01.07.1994 bei der Beklagten, einer Wohnungsbaugesellschaft mit kommunalem Mehrheitsaktionär, als Architekt beschäftigt. Mit Wirkung ab 01.01.2004 wurde er zum Abteilungsleiter befördert. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31.03.2016 durch Renteneintritt. Seit 01.04.2016 bezieht der Kläger, der von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war, eine Altersrente von der Bayerischen Architektenversorgung iHv. monatlich € 2.841,62. Die Beklagte gewährt ihm ab 01.04.2016 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der sog. Zuschuss zur Altersrente betrug vom 01.04.2016 bis zum 31.08.2017 monatlich (brutto) € 2.039,00, ab dem 01.09.2017 wurde er auf monatlich € 2.135,00 erhöht.
- 3
In der zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat abgeschlossenen Versorgungsordnung vom 25.10.1983 (VO) sind ua. Zuschüsse zur Altersrente geregelt. Die VO hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
- 4
"§ 4 Alter und Wartezeit
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Die Anwartschaft auf Versorgungszuschüsse beginnt nach dem 25. Lebensjahr. Weitere Voraussetzung ist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren.
...
- 6
§ 5 Höhe des Zuschusses
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1. Die betriebliche Versorgungsleistung ergibt sich aus einem Grundbetrag in Verbindung mit einem Steigerungsbetrag oder aus einem Mindestbetrag.
- 8
2. Der Grundbetrag beläuft sich auf 100 DM pro Monat.
- 9
3. Der Steigerungsbetrag errechnet sich aus dem pensionsfähigen Einkommen (§ 7) und einem Prozentwert, der sich aus einer jährlichen Zuwachsrate von 1% für jedes anrechnungsfähige volle Dienstjahr bis zu einem Höchstsatz von 40% ergibt.
4. ...
- 10
5. Betriebliche Versorgungsleistungen werden nur in einer Höhe gewährt, die zusammen mit den Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Betrag von 90% des nach § 7 genannten pensionsfähigen Einkommens nicht übersteigt, soweit diese nicht auf Zahlung der Mindestbeträge (§ 5 Ziffer 6) beruhen.
...
- 11
8. Die errechneten Leistungen gemäß Ziffern 1 bis 7 sind auf volle Mark aufzurunden.
- 12
§ 6 Anrechnungsfähige Dienstzeit
- 13
1. Als Anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit ...
- 14
Das bei Beendigung der Dienstzeit angefangene Jahr wird als volles Dienstjahr angerechnet, wenn mindestens noch ein Beschäftigungsverhältnis von 3 Monaten bestanden hat.
...
- 15
§ 7 Pensionsfähiges Einkommen
- 16
Als pensionsfähiges Einkommen gilt:
- 17
1. Bei der Erstberechnung das zuletzt bezogene monatliche tarifliche Bruttoentgelt einschließlich tariflicher Zulagen vor Eintritt des Versorgungsfalles ...
..."
- 18
Im Zusammenhang mit der Beförderung des Klägers zum Abteilungsleiter ab 01.01.2004 schlossen die Parteien am 22.12.2003 einen neuen Dienstvertrag, der folgende Versorgungszusage enthält:
- 19
"§ 8 Altersversorgung
- 20
1. Der Mitarbeiter bzw. seine Hinterbliebenen erhalten eine betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der Versorgungsordnung der [Beklagten] in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- 21
2. Ab dem 01.01.2004 gilt speziell für den Mitarbeiter anstelle des § 5 Ziff. 1 bis 3 der Versorgungsordnung folgende Sondervereinbarung:
- 22
„Die Grundversorgung beträgt 30% der Vergütung des höchsten Gehaltes der jeweiligen Eingruppierungsstufe, der der Mitarbeiter nach dem für die [Beklagte] geltenden Tarifvertrag angehören würde (z.Z. Gruppe VI VTV Wohnungswirtschaft). Die Grundversorgung steigt ab dem 01.01.2004 jährlich um 1% bis maximal 50%."
- 23
3. Der Anspruch auf Grundversorgung gemäß der Sondervereinbarung in Ziffer 2 besteht nur so lange, als der Mitarbeiter als Abteilungsleiter eingesetzt ist. Arbeitet der Mitarbeiter nicht mehr als Abteilungsleiter, so behält sich die [Beklagte] vor, die ab dem 01.01.2004 gültige Sondervereinbarung gemäß Ziffer 2 dieses Vertrags zu widerrufen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen. Für den Fall des Widerrufes bestimmt sich die Höhe der betrieblichen Versorgungsleistung (Grundbetrag und Steigerungsbetrag) wieder nach § 5 Ziffer 1 bis 3 der Versorgungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- 24
4. Nach mindestens fünfjähriger Dienstzeit als Abteilungsleiter bleibt der bis zum Ausscheiden ergebende Prozentsatz erhalten und wird entsprechend der Versorgungsordnung fortgeschrieben. Die bis dahin entstandenen Anwartschaften auf eine Betriebsrente bleiben unberührt.
- 25
5. Die Versorgung wird - außer im Falle der vorzeitigen Dienstunfähigkeit - erst nach Eintritt in den Altersruhestand fällig."
- 26
Die Beklagte berechnet die Betriebsrente von (aufgerundet) € 2.039,00 ab dem 01.04.2016 wie folgt:
- 27
1.
anrechnungsfähige Dienstjahre gem. Vertrag v. 22.12.2003:
01.01.2004 - 31.03.2016 = 12 Jahre 3 Monate = 13 Jahre
2.
pensionsfähiges Einkommen
Tarifgruppe VI
100% aus € 4.740 =
€ 4.740,00
3.
Zuschuss nach Dienstvertrag
30 % aus Tarifgruppe VI
30% aus € 4.740 =
€ 1.422,00
Steigerungsbetrag =
1% pro Dienstjahr
13% aus € 4.740 =
€ 616,20
€ 2.038,20
4.
Höchstbeträge gem. § 5 Ziff. 5 der VO:
90% des zuletzt bezogenen Bruttogehalts € 6.510 =
€ 5.859,00
abzgl. Leistungen der Bayerischen Architektenversorgung
€ 2.841,62
auszahlungsfähiger Höchstbetrag
€ 3.017,38
- 28
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde für die Dienstzeit vor seiner Beförderung vom 01.07.1994 bis zum 31.12.2003 auf der Grundlage der VO eine um monatlich € 394,79 höhere Betriebsrente zu. Seine Betriebsrentenansprüche aus der VO für diese Zeit seien durch den Dienstvertrag vom 22.12.2013 nicht erloschen. Den geltend gemachten Anspruch berechnet er wie folgt:
- 29
Dienstjahre v. 01.07.1994 - 31.12.2003 = 9 volle Jahre
Tarifgruppe VI am 31.12.2003
€ 3.831,00
Grundbetrag 100 DM
€ 50,00
Steigerungsbetrag =
1% pro Dienstjahr
9% aus € 3.831 =
€ 344,79
€ 394,79
- 30
Erstinstanzlich machte der Kläger für die Zeit vom 01.04. bis zum 30.11.2016 Rückstände iHv. € 3.158,32 (8 Mon. x € 394,79) geltend, ab dem 01.12.2016 verlangte er monatlich weitere € 394,79. Ab dem 01.09.2017 erhöhte die Beklagte die Betriebsrente um 4,7% auf € 2.135,00 pro Monat. Nach Ablauf der Berufungsbeantwortungsfrist kündigte der Kläger deshalb eine Klageerweiterung um monatlich weitere € 18,56 auf € 413,35 ab dem 01.09.2017 an.
- 31
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 32
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 3.158,32 nebst Zinsen iHv. fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 33
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Dezember 2016 über den bereits anerkannten monatlichen Ruhestandsbezug/Zuschuss zur gesetzlichen Altersrente iHv. € 2.039,00 hinaus monatlich weitere € 394,79 zu zahlen.
- 34
Die Beklagte hat beantragt,
- 35
die Klage abzuweisen.
- 36
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 11.05.2017 Bezug genommen.
- 37
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klage mit Urteil vom 11.05.2017 stattgegeben. Der Kläger habe im Zeitraum vom 01.07.1994 bis zum 31.12.2003 unverfallbare Versorgungsanwartschaften auf der Grundlage der VO erworben. Die verdienten Anwartschaften des Klägers aus der Zeit vor seiner Beförderung seien nicht in der vertraglich vereinbarten Altersversorgung gem. § 8 des Dienstvertrags vom 22.12.2003 aufgegangen. Gem. §§ 1b Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG seien vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam. Bereits nach dem Wortlaut der Regelungen im Dienstvertrag vom 22.12.2003 solle die Sondervereinbarung erst für die Zeit ab 01.01.2004 gelten. Für den Zeitraum vor diesem Stichtag sehe der Dienstvertrag keine Regelung vor. Er belasse vielmehr "alles beim Alten". Deshalb habe der Kläger ab 01.04.2016 Anspruch auf monatlich zusätzlich € 394,79. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 11.05.2017 Bezug genommen.
- 38
Die Beklagte hat gegen das am 22.05.2017 zugestellte Urteil mit am 21.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 24.07.2017 (Montag) eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 39
Sie macht geltend, sie habe sich im Jahr 2000 zu einer Strukturveränderung entschlossen und ab 01.01.2001 unterhalb der Prokuristenebene vier Abteilungsleiter aus dem Kreis geeigneter Kräfte des Hauses installiert. Für diese Personengruppe habe sie eine Besserstellung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund Dienstvertrags gewollt. Nach der VO bestehe ein monatlicher Betriebsrentenanspruch iHv. € 51,00 (100 DM Grundbetrag) zzgl. 1% vom Tarifgehalt nach Gehaltsgruppe VI VTV Wohnungswirtschaft pro Dienstjahr, was seinerzeit etwa € 30,00 pro Dienstjahr ausgemacht habe. Die zum 01.01.2001 beförderten Arbeitnehmer hätten Dienstzeiten zwischen vollen 5 und 17 Dienstjahren zurückgelegt. Mit Ablösung der durch die VO bis dahin erreichten Werte durch die einzelvertragliche Zusage mit einem Grundbetrag von 30% und einem Steigerungsbetrag von 1% ab Inkrafttreten der Neuregelung habe sie eine dienstzeitunabhängige Grundversorgung, eine Ablösung der bis dahin erworbenen Ansprüche aus der VO sowie eine Besserstellung für diesen Personenkreis beabsichtigt. Die Versorgungsansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Dienstzeiten seien in der Neuregelung aufgegangen. Schließlich bedeute die neue Grundversorgung von 30% eine massive Besserstellung, sie entspreche etwa 30 Dienstjahren, die es nach der VO brauche, um allein diesen Wert zu erreichen. Aufgrund des sehr hohen Sockels von 30% habe mit der Regelung auch die "Aufsaugung" der bis dahin individuell zurückgelegten Dienstzeiten aller in Betracht kommenden aktuellen und auch künftigen Fälle bewirkt werden sollen, ohne jeweils Anpassungen vornehmen zu müssen. Es sei bei Aushändigung der Besserstellungszusagen auch das Verständnis aller beförderten Mitarbeiter gewesen, dass mit der großzügigen Aufstockungsregelung auf 30% die nach der VO zurückgelegten Dienstzeiten abgedeckt und integriert seien, so dass kein zusätzlicher Altersversorgungsanspruch neben der Vertragszusage mehr bestehe. Bis heute sei - mit Ausnahme des Klägers - kein nach der Neuregelung verrenteter Mitarbeiter an sie herangetreten, um für Zeiten vor der besserstellenden Vertragszusage eine zusätzliche Versorgungsleistung zu fordern.
- 40
Als der Kläger Ende 2003 ebenfalls zur Beförderung zum Abteilungsleiter angestanden habe, sei auch mit ihm eine ablösende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vereinbart worden. Allerdings habe sie eine Änderung vorgenommen, und das Datum des Inkrafttretens "ab dem 01.01.2004" in § 8 Ziff. 2 der Vertragszusage in den Vorspann der eigentlichen Sondervereinbarung (Vertragszusage) und einen Widerrufsvorbehalt in § 8 Ziff. 3 der Zusage für den Fall aufgenommen, dass der Kläger nicht mehr als Abteilungsleiter eingesetzt werden sollte. Die Aufnahme des Datums habe - entgegen der Annahme des Klägers und des Arbeitsgerichts - nicht die Bedeutung haben sollen, Alt-Versorgungsansprüche zu garantieren und von Neu-Versorgungsansprüchen abzugrenzen, sondern lediglich das vom Vertragsdatum abweichende Inkrafttretensdatum der Ablösungsregelung markieren sollen.
- 41
Das Arbeitsgericht sei in tragenden Teilen seiner Begründung davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Vertragszusage bereits unverfallbare Versorgungsanwartschaften des Klägers vorgelegen hätten. Dies sei nicht richtig. Der am 01.07.1994 eingetretene Kläger habe am 22.12.2003 knapp 9,5 Dienstjahre zurückgelegt. Zum damaligen Zeitpunkt habe deshalb noch keine Unverfallbarkeit vorgelegen (§§ 30f iVm. 1b BetrAVG). Bei der Sonderregelung im Dienstvertrag handele es sich um eine vertragliche Besserstellung gegenüber der VO, die ohne weiteres möglich sei. Es liege - anders als vom Arbeitsgericht angenommen - evident keine vertragliche Abweichung zum Nachteil des Klägers vor, sondern eine deutliche Besserstellung.
- 42
Auch der Wortlaut der Versorgungszusage spreche zu ihrer Gunsten. Die Sonderregelung gelte gem. § 8 Ziff. 2 des Dienstvertrags "anstelle" des § 5 Ziff. 1-3 VO. Das Wort "anstelle" kennzeichne klar eine Ersatzfunktion. Wenn eine Regelung an die Stelle einer anderen Regelung trete, dann ersetze sie diese und addiere sich nicht hinzu. Wollte man der Ansicht des Klägers folgen, fiele bspw. der dienstzeitunabhängige Grundbetrag zweimal an, nämlich einmal in Form des Fixums von 100 DM und zusätzlich des Sockelprozentsatzes von 30% der Tarifgruppe VI. Mit § 8 Ziff. 2 der Vertragszusage sei die alte Regelung zum Grundbetrag "kassiert" worden. Es sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht "alles beim Alten" belassen worden. Auch könne dem Arbeitsgericht nicht gefolgt werden, dass der Umfang der Besserstellung keinen Rückschluss auf das Aufgehen der Alt- in der Neuregelung erlaube. Der Kläger, der nach der Altregelung noch keine 10 Dienstjahre zurückgelegt habe, habe mit der Neuregelung per 01.01.2004 "auf einen Schlag" eine Verbesserung seiner Altersversorgung durch den Gegenwert von 30 Dienstjahren erfahren. Es treffe auch nicht zu, dass sie die verbesserten Konditionen nicht habe rückwirken lassen. Mit dem Grundbetrag von 30% der Gehaltsgruppe VI habe sie eine fiktive Dienstzeit von 30 Jahren als Sockel in die Versorgungsregelung eingebaut, so dass dadurch sämtliche realen Dienstzeiten rückwirkend erfasst, abgegolten und berücksichtigt seien.
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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.05.2017, Az. 8 Ca 2195/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Den im Wege der Klageerweiterung zunächst angekündigten Klageantrag auf Zahlung weiterer € 18,56 monatlich ab dem 01.09.2017 hat er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich "nicht aufrechterhalten bzw. zurückgenommen".
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er macht geltend, seine im Zeitraum vom 01.07.1994 bis 31.12.2003 erworbenen Anwartschaften seien unverfallbar. § 1b BetrAVG trage dem Umstand Rechnung, dass die betriebliche Altersversorgung auch Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag sei. Es sei daher rechtlich und sozial nicht vertretbar, wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls seine gesamte Versorgungsanwartschaft verliere, nachdem er längere Zeit für dieses Unternehmen seine Arbeitsleistung erbracht habe. Nichts anderes könne gelten, wenn ein Arbeitnehmer - wie hier - im Zuge einer Beförderung gegenüber der bisher maßgeblichen Versorgungsordnung ab einem bestimmten Zeitpunkt verbesserte Konditionen erhalte. In diesem Fall sei es ausgeschlossen, bis dahin verdiente unverfallbare Anwartschaften gleichsam "unter den Tisch fallen" zu lassen, wie dies die Beklagte tue. Der von der Beklagten zitierte Grundsatz der "Einheit der Versorgungszusage" könne nicht dazu führen, dass die von ihm bis zum 31.12.2003 erworbenen Rentenanwartschaften aus der VO durch den Vertrag vom 22.12.2003 gleichsam "kassiert" werden. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des Dienstvertrags vom 22.12.2003. Die Sondervereinbarung sollte "ab dem 01.01.2004" gelten. Dass die vor dem 01.01.2004 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften vollständig in der Regelung des § 8 Ziff. 2 des Dienstvertrags "aufgegangen" seien, wie die Beklagte meine, widerspreche nicht nur dem Betriebsrentengesetz, sondern lasse sich auch nicht dem Wortlaut des Dienstvertrags entnehmen, aus dem exakt das Gegenteil folge. Indem der Dienstvertrag hinsichtlich der vorgesehenen Verbesserung einen Stichtag -"ab dem 01.01.2004"- nenne, ohne die verbesserten Konditionen rückwirken zu lassen oder die bereits erworbenen Anwartschaften aus der VO zu thematisieren, sei hinsichtlich seiner Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zu differenzieren zwischen der Zeit davor und danach. Seine Versorgungsbezüge hätten damit unter Einbeziehung der bis zum 31.12.2003 erworbenen Anwartschaften ermittelt werden müssen. Es liege eine einheitliche Versorgung vor, die sich zusammensetze aus seinen Anwartschaften nach der VO bis zum 31.12.2003 und der ab dem 01.01.2004 geltenden Sondervereinbarung. Aus seiner Sicht sei die Vertragslage eindeutig. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, gelte wegen der Unklarheitenregelung des § 305 Abs. 2 BGB nichts anderes.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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1. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.
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2. Die vom Kläger erhobene Anschlussberufung ist mit Einreichung der Anschlussberufungsschrift beim Landesarbeitsgericht mit Telefax vom 02.10.2017 wirksam geworden (§ 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Die Erweiterung der Klage um den Antrag in der Berufungsinstanz - ab 01.09.2017 zusätzlich zur gewährten Betriebsrente iHv. € 2.135,00 monatlich weiterer € 413,35 (€ 394,79 plus € 18,56) zu zahlen - war für den Kläger als Berufungsbeklagten nur im Wege der Anschlussberufung möglich. Damit war die Klageerweiterung als Anschlussberufung auszulegen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet worden ist (vgl. BAG 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 53 ff). Auf den Hinweis der Berufungskammer, dass die Anschlussberufung verspätet und damit unzulässig sei, hat der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt, er werde die angekündigte Klageerweiterung nicht aufrechterhalten bzw. den Antrag zurücknehmen. Das lässt nicht die wirksam gewordene Anschlussberufung entfallen, ist aber als deren Rücknahme zu werten.
II.
- 52
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass sie ihm ab dem 01.04.2016 zusätzlich zur gewährten Betriebsrente iHv. € 2.039,00 monatlich weitere € 394,79 zahlt.
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1. Der bezifferte Zahlungsantrag zu 1) für die Zeit vom 01.04. bis 30.11.2016 (8 Mon. x € 394,79) ist zulässig. Auch der auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtete Klageantrag zu 2) für die Zeit ab 01.12.2016 ist zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 19 mwN).
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2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten ab 01.04.2016 gezahlte Betriebsrente iHv. € 2.039,00 monatlich.
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a) Dies ergibt die Auslegung der einzelvertraglich vereinbarten Versorgungszusage in § 8 des Dienstvertrags vom 22.12.2003.
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aa) Die Versorgungszusage enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die die Beklagte als Verwenderin dem Kläger gestellt hat. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre mindestens dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BAG 15.09.2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 30 mwN). Das ist hier unstreitig der Fall. Anhaltspunkte dafür, die Klausel sei „ausgehandelt“ iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 57
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19.07.2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN).
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bb) Der Wortlaut der Regelung in § 8 des Dienstvertrags vom 22.12.2003 ist eindeutig. Die Sondervereinbarung gilt gemäß § 8 Ziff. 2 "anstelle" des § 5 Ziff. 1 bis 3 der VO. Die Präposition "anstelle" bedeutet "statt", "im Austausch", "als Ersatz", "stellvertretend für" (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache). Ein verständiger und die Zusammenhänge berücksichtigender objektiver Empfänger kann eine individuelle Zusage, die die Präposition "anstelle" mit der konkreten Bezugnahme auf § 5 Ziff. 1 bis 3 der Versorgungsordnung kombiniert, nur dahin verstehen, dass sie die konkret bezeichneten Regelungen der Betriebsvereinbarung ersetzen und nicht nur ergänzen soll. Wenn eine Regelung "anstelle" einer anderen Regelung tritt, dann ersetzt sie diese und addiert sich nicht hinzu. Dies hat die Beklagte in der Berufungsbegründung zutreffend herausgestellt. Die alte Regelung wird von der neuen abgelöst und geht in ihr auf.
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Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus der Formulierung "ab dem 01.01.2004" nach objektiven Kriterien nichts anderes. Die alte Versorgungszusage aus der Betriebsvereinbarung wird durch die Sondervereinbarung abgelöst, und zwar "ab dem 01.01.2004". Eine Aussage dahin, dass für die Zeit bis zum 31.12.2003 die alte Regelung weiter gelten soll, ist dem Datum des In-Kraft-Tretens der Sondervereinbarung "ab dem 01.01.2004" nicht zu entnehmen. Mit der Versorgungszusage vom 22.12.2003 sollte die Altersversorgung des Klägers aus Anlass seiner Beförderung neu geregelt werden. Ausdrücklich wurde eine Änderung der ursprünglichen Versorgungszusage aus der VO in § 5 Ziff. 1 bis 3 (Grundbetrag und Steigerungsbetrag) angeboten. Dementsprechend hat der Kläger auch einer Änderung der Versorgungszusage ab dem 01.01.2004 zugestimmt. Dadurch sind sich die Parteien darüber einig geworden, dass die Änderungen der betrieblichen Altersversorgung für die gesamte Beschäftigungszeit maßgebend sein sollen, zumindest solange der Kläger als Abteilungsleiter eingesetzt wird.
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Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 8 des Dienstvertrags sprechen für das vom Wortlaut vorgegebene Verständnis. Der Kläger sollte ab seiner Beförderung in der betrieblichen Altersversorgung privilegiert werden. Mit dem dienstzeitunabhängigen Grundbetrag von 30% der Gehaltsgruppe VI des VTV Wohnungswirtschaft wurde eine fiktive Dienstzeit von 30 Jahren als Sockel festgesetzt. Es fehlt hingegen jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass ihm zusätzlich noch ein Grundbetrag von 100 DM (€ 51,00) aus der VO zufließen sollte. Auch die vor der Beförderung zurückgelegten 9,5 Dienstjahre sind bei verständiger Betrachtung der Neuregelung im Grundbetrag von 30% aufgegangen.
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cc) Angesichts der Eindeutigkeit der Regelung in § 8 des Dienstvertrags vom 22.12.2003 ist entgegen der Ansicht des Klägers für die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. Die Unklarheitenregelung setzt voraus, dass die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen (vgl. BAG 20.06.2017 - 3 AZR 179/16 - Rn. 46 mwN). Solche bestehen hier nicht.
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b) Das gefundene Auslegungsergebnis entspricht auch den rechtlichen Vorgaben. Es weicht insbesondere nicht iSv. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zum Nachteil des Klägers von den zwingenden Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes ab.
- 63
Anders als der Kläger meint, hat er am 01.01.2004 nicht seine Versorgungsanwartschaft aus der Zeit vom 01.07.1994 bis 31.12.2003 verloren. Im Gegenteil ist seine betriebliche Altersversorgung aus Anlass der Beförderung zum Abteilungsleiter ab 01.01.2004 durch den Dienstvertrag vom 22.12.2003 erheblich verbessert worden. Das ist eindeutig. Hätte die Beklagte mit dem Kläger bei seiner Beförderung keine einzelvertragliche Sonderregelung zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart, könnte der Kläger nach der VO ab Renteneintritt am 01.04.2016 (lediglich) eine monatliche Betriebsrente von aufgerundet € 1.094,00 beanspruchen. Sein Anspruch würde sich wie folgt berechnen:
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Dienstjahre v. 01.07.1994 - 31.03.2016
= 21 Jahre 9 Mon. = 22 Jahre
pensionsfähiges Einkommen
Tarifgruppe VI
100% aus € 4.740 =
€ 4.740,00
Grundbetrag 100 DM
€ 51,00
Steigerungsbetrag
= 1% pro Dienstjahr
22% aus € 4.740 =
€ 1.042,80
€ 1.093,80
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Stattdessen gewährt die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage der individuell erteilten Versorgungszusage vom 22.12.2003 eine Betriebsrente iHv. € 2.039,00. Darin liegt objektiv und zweifelsfrei eine deutliche Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers. Damit scheidet auch ein Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip aus, das grundsätzlich im Verhältnis von vertraglich begründeten Ansprüchen und anspruchsbegründenden Normen einer Betriebsvereinbarung gilt. Danach treten die nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend geltenden Normen einer Betriebsvereinbarung hinter einzelvertragliche Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück (vgl. BAG 19.07.2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 44 mwN).
- 66
Entgegen der Ansicht des Klägers und des Arbeitsgerichts waren beim erstmaligen Zusammentreffen der dienstvertraglichen Versorgungszusage vom 22.12.2003 mit der VO vom 25.10.1983 zum Stichtag 01.01.2004 die Anwartschaften des Klägers aus der VO nach den gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen gem. § 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG noch nicht unverfallbar. Das am 01.07.1994 begründete Arbeitsverhältnis bestand am 01.01.2004 noch keine 10 Jahre; der Kläger war erst seit 9,5 Jahren beschäftigt. Wäre der Kläger am 31.12.2003 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden, hätte er keine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen nach der VO erworben. Eine über das Gesetz hinausgehende Unverfallbarkeit ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der Aufrundungsregelung in § 6 Ziff. 1 der VO für die anrechnungsfähige Dienstzeit zur Ermittlung der Höhe der Leistung (Anspruchshöhe). Für die Unverfallbarkeit (Anspruchsgrund) wird in § 4 der VO eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren verlangt.
- 67
Auf die von den Parteien kontrovers diskutierte Frage der Unverfallbarkeit kommt es im Streitfall nicht entscheidungserheblich an. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, ist bei Eingriffen in Versorgungsrechte oder sonstige Änderungen von Versorgungsleistungen - unabhängig davon, ob die erworbenen Anwartschaften bereits unverfallbar oder noch verfallbar sind - das Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Bestand der Zusage und damit auf die zugesagten Leistungen nicht erst dann geschützt, wenn die Anwartschaft unverfallbar geworden ist. Auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft kommt es nur beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an. Sie hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsregelungen im fortbestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 14.07.2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 41 mwN). Verschlechterungen von Versorgungsrechten, die der Kläger für sich reklamiert, sind am Maßstab der allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen, den das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert hat (vgl. BAG 11.07.2017 - 3 AZR 365/16 - Rn. 48 mwN).
- 68
Auch nach diesem Maßstab enthält der Dienstvertrag vom 22.12.2003 in der hier gefundenen Auslegung keine Verschlechterung, sondern eine deutliche Verbesserung der Versorgungsrechte des Klägers. Zur Prüfung ist erforderlich, die Versorgungsrechte des Klägers nach der VO und der Einzelzusage zu berechnen und gegenüberzustellen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis am 01.04.2016 war - wie oben berechnet - die einzelvertragliche Regelung deutlich günstiger (monatlich € 2.039,00 statt € 1.094,00).
- 69
Durch den Dienstvertrag vom 22.12.2003 erfolgte entgegen der Ansicht des Klägers kein "Einschnitt" in den vom 01.07.1994 bis 31.12.2003 erdienten Teilbetrag. Der vom Kläger nach der VO am 01.01.2004 bereits erdiente Teilbetrag belief sich nach der übereinstimmenden Berechnung der Parteien auf € 394,79. Nach der am 01.01.2004 geltenden vertraglichen Sonderregelung erreichte der Kläger "auf einen Schlag" eine monatliche Betriebsrente von aufgerundet € 1.150,00 (30% vom Gehalt nach Tarifgruppe VI VTV Wohnungswirtschaft iHv. damals € 3.831,00). Da dieser Betrag höher ist als der zum 31.12.2003 erdiente Teilbetrag nach der VO führt die Versorgungszusage im Dienstvertrag eindeutig nicht zu einem Eingriff in den bereits erdienten Teilbetrag, sondern zu einer deutlichen Verbesserung. Ein Eingriff in die erdiente Dynamik liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger, der am 01.01.2004 nach der VO erst einen Steigerungsbetrag von 10% (9,5 Jahre aufgerundet auf 10 Dienstjahre) erreicht hätte, verbesserte sich durch die Versorgungszusage im Dienstvertrag auf eine Grundversorgung von 30%. Die vertragliche Neuregelung griff auch nicht in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse ein. Der Kläger konnte trotz eines Sockels von 30% ab dem 01.01.2004 pro Dienstjahr Steigerungsbeträge von 1% erzielen, wobei der Höchstbetrag durch die Versorgungszusage von 40% nach der VO auf maximal 50% des pensionsfähigen Einkommens (50% von € 4.740,00 = € 2.370,00) erhöht worden ist. Diesen Höchstbetrag hat das Arbeitsgericht überschritten, indem es der Klageforderung in vollem Umfang stattgegeben hat (€ 2.039,00 + € 394,79 = € 2.433,79).
- 70
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger aus Anlass seiner Beförderung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Einschritt in die betriebliche Altersversorgung hinnehmen musste. Die Beklagte hat ihn mit seiner Beförderung zum Abteilungsleiter ab 01.01.2004 versorgungsrechtlich so behandelt, als hätte er schon 30 Dienstjahre zurückgelegt, obwohl er erst 9,5 Jahre in ihrem Betrieb beschäftigt war. Eine solche aus freien Stücken gewährte Besserstellung eines Versorgungsberechtigten, der - wie der Kläger - die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unverfallbaren Versorgungsanspruch damals noch nicht einmal erfüllt hatte, ist ohne weiteres rechtlich zulässig (vgl. auch BGH 17.12.2001 - II ZR 222/99 - Rn. 5 mwN).
III.
- 71
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der zurückgenommenen Anschlussberufung zu tragen.
- 72
Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.
(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3
- 1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet, - 2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und - 3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.
(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3
- 1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet, - 2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und - 3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.