Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Dez. 2016 - 5 Sa 199/16
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der beklagten Bundesrepublik wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24. März 2016, Az. 2 Ca 1437/15, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über den Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers.
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Der 1960 geborene Kläger ist seit 1985 bei den US-Stationierungsstreitkräften am Flugplatz R. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung. Der Kläger wird als Angestellter nach Gehaltsgruppe C-4 vergütet. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 26,5 Stunden; das Teilzeitgehalt monatlich € 1.886,38 brutto. Daneben bezieht der Kläger, der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 behindert ist, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
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Der Kläger wird seit 01.08.2005 als Betriebsbuchführer (Work Order Clerk) in der Beschäftigungsdienststelle "00th C. E. S.", dort in der für Haushaltsgeräte zuständigen Abteilung (A. Shop) eingesetzt. Bis Juli 2005 war er bei einer anderen Dienststelle mit anderen Arbeitsaufgaben in Vollzeit tätig. Der Wechsel erfolgte aus gesundheitlichen Gründen, deshalb wurde auch die Arbeitszeit des Klägers auf täglich 5,3 Stunden reduziert.
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In der deutschen Übersetzung der Stellenbeschreibung "Betriebsbuchführer" heißt es auszugsweise:
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I. Einführung: Zweck der Position ist das Führen und die Eingabe von Daten zur Kontrolle von Arbeitsaufträgen und des Bestandes an Haushaltsgeräten und der Gewährleistungs- und Garantiedatei.
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II. Pflichten und Verantwortlichkeiten:
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1. Führung und Berichterstattung von Daten: … Sammelt, stellt zusammen und konsolidiert Daten für erklärende, statistische, historische und tabellarische Berichte. …
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2. Haushaltsgeräte-Inventur: Stelleninhaber entwickelt, führt und aktualisiert eine Masterliste aller in Staatsbesitz befindlichen Haushaltsgeräte …
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3. Gewährleistungs-/Garantiedatei: Erhält die Gewährleistungs-/Garantiefälle von …, Leitet die Unterlagen zur formalen Prüfung weiter an den Leiter der Abteilung … Im Gewährleistungsfall fügt der Stelleninhaber die Geräte der Gewährleistungsdatei hinzu …
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4. Tippen: Tippt eine kleine Auswahl von Quellendokumenten in Deutsch und Englisch …
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5. Sonstige Aufgaben: Erhält, tätigt und leitet Telefonanrufe weiter; empfängt Besucher. Fragt nach dem Grund des Besuchs oder Anrufs und leitet an zuständige Stelle weiter. Gibt persönlich Auskünfte im Rahmen seiner Zuständigkeit und wendet dabei das im Arbeitsbereich erlangte Arbeitswissen an. Registriert die entsprechenden Personen. Füllt Zeit-und Anwesenheitslisten aus, Listen für Erschwerniszulagen und andere Formblätter auf der Grundlage der Informationen des Vorgesetzten.
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Führt andere verwandte Tätigkeiten aus wie zugewiesen.
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III. Steuerung der Arbeit: Arbeitet unter direkter Aufsicht des Vorgesetzten, …"
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Seit Januar 2015 wird die Abteilung für Haushaltsgeräte von einer neuen Leiterin geführt. Diese stellte fest, dass der Kläger - was erstinstanzlich unstreitig war - von den in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten nur noch die Erfassung der Arbeitszeitlisten der 15 bis 16 Mitarbeiter der Abteilung ausübte.
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Der Kläger war vom 22.07. bis 01.11.2015 arbeitsunfähig erkrankt. Die Abteilungsleiterin wies ihn, nach anfänglichen Missverständnissen darüber, ob der Kläger zunächst eine Wiedereingliederungsmaßnahme absolvieren müsse, nach seiner Genesung an, beginnend ab dem 10.11.2015 Anfragen von Militärangehörigen in Bezug auf Erhalt oder Reparatur von Haushaltsgeräten anzunehmen und zu beantworten. Dabei sollte der Kläger sowohl Telefonate führen als auch Besucher empfangen, um deren Wünsche persönlich entgegenzunehmen. Für diese Tätigkeit sollte der Kläger in einen anderen Büroraum umziehen, der in demselben Gebäude auf demselben Flur gelegen ist.
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Der Kläger, der einen Herzinfarkt erlitten hat, ist seit dem 19.11.2015 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner am 12.11.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vertritt er die Ansicht, seine Vorgesetzte habe ihr Direktionsrecht rechtswidrig überschritten.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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1. festzustellen, dass seine von der Beschäftigungsdienststelle am 10.11.2015 vorgenommene Versetzung vom Arbeitsplatz "A. Shop" zum "A. Shop S. C. D." rechtswidrig ist,
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2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Betriebsbuchführer in der Abteilung "A. Shop" nach Maßgabe des schriftlichen Vertrags vom 10.07.2014 in der Vergütungsgruppe C-4 weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat beiden Klageanträgen mit Urteil vom 24.03.2016 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Vorgesetzte des Klägers habe bei der Versetzung billiges Ermessen nicht gewahrt. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, genauso beschäftigt zu werden wie vor seiner Erkrankung. Die zahlreichen neuen Aufgaben, die er an einem anderen Ort ausüben solle, empfinde er als Schikane. Demgegenüber habe die Beklagte einen Grund für die Versetzung nicht angegeben. Es sei von der Willkürlichkeit der Maßnahme auszugehen. Der Kläger habe auch einen entsprechenden Beschäftigungsanspruch.
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Gegen das am 20.04.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 17.05.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 20.07.2016 verlängerten Begründungsfrist mit am 20.07.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Sie macht geltend, die neue Abteilungsleiterin habe im Januar 2015 festgestellt, dass der Kläger lediglich die Arbeitszeitlisten der 15 bis 16 ortsansässigen Beschäftigten der Abteilung für Haushaltsgeräte geführt habe. Für diese Tätigkeit sei ein täglicher Zeitaufwand von einer halben Stunde, höchstens von einer Stunde, zu veranschlagen. Da zum Monatsschluss noch vier Stunden hinzukämen, sei der Zeitaufwand mit 6 Stunden pro Woche bzw. 26 Stunden pro Monat zu kalkulieren. Der Kläger, dessen Arbeitszeit 26,5 Wochenstunden betrage, sei allein mit dieser Tätigkeit nicht ausreichend ausgelastet gewesen. Das Ungleichgewicht zwischen Arbeitsleistung und -vergütung sei durch früheres Missmanagement verursacht worden. Die neue Vorgesetzte des Klägers habe während seiner Erkrankung einen Vertreter finden müssen. Sie habe sich deshalb bereits im Juli 2015 entschlossen, die Erstellung der Arbeitszeitlisten neu zu organisieren. Die Liste werde nunmehr zentral für alle 107 ortsansässigen Beschäftigten der gesamten Dienststelle von dem in Vollzeit (38,5 Wochenstunden) tätigen Mitarbeiter S. erstellt. Er benötige hierfür durchschnittlich 12 bis 15 Wochenstunden. Nach seiner Genesung habe die Vorgesetzte den Kläger angewiesen, ab dem 10.11.2015 seine gesamte der Stellenbeschreibung entsprechende "Tätigkeitspalette" wahrzunehmen. Dazu gehörten auch das Führen von Telefongesprächen und der Empfang von Besuchern.
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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.03.2016, Az. 2 Ca 1437/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten sei verspätet. Seine Tätigkeit, die er seit August 2005 ausübe, habe sich nicht in der Erfassung der Arbeitszeitlisten erschöpft. Er sei durch seine Tätigkeit voll ausgefüllt gewesen. Wegen seiner angegriffenen Gesundheit und der Zuerkennung einer Teilerwerbsminderungsrente betrage seine tägliche Arbeitszeit 5,3 Stunden. Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, seine Vorgesetzte habe bereits im Juli 2015 entschieden, die Erstellung der Arbeitszeitlisten auf Dauer umzuorganisieren, werde bestritten. Letztlich spiele dies auch keine Rolle, weil er mehr Arbeiten verrichtet habe, als die Erstellung dieser Listen. Die neue Tätigkeit sei grundlegend anders. An seinem alten Arbeitsplatz habe er keinen unmittelbaren Kundenkontakt gehabt. Er habe lediglich mittelbar Anfragen von anderen Sachbearbeitern bearbeitet. Seine neue Arbeit bestehe im Wesentlichen aus einem unmittelbaren telefonischen Kundenservice. Die Kunden hingen quasi in der Warteschleife, dh. er habe ständigen Telefonkontakt, er müsse während der Telefonate den PC bedienen, um Termine zu vergeben, um feststellen, ob Material am Lager sei, er müsse Arbeitskarten schreiben, dh. PC-Aufträge anlegen und im System an die ausliefernden Mitarbeiter weiterleiten. Hierdurch entstehe ein permanenter Leistungsdruck, dem er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, und erst Recht aufgrund des - durch die willkürlichen Attacken der Vorgesetzten letztlich mitausgelösten - Herzinfarktes nicht (mehr) gewachsen sei.
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Die neu zugewiesene Tätigkeit entspreche nicht der Stellenbeschreibung (dort Ziff. 5 "sonstige Aufgaben"). Dort sei zwar von der Annahme und Durchführung von Telefonaten die Rede. Es sei aber nicht gesagt, dass damit auch Telefonate oder Gespräche mit Kunden gemeint seien. Der Umstand, dass hier nur ein kleiner nebensächlicher Teilbereich berührt sei, zeige, dass die Tätigkeit eines "Call-Center-Agenten" den Aufgaben eines Betriebsbuchführers nicht das Gepräge geben könnte. Die Weisung, zukünftig auf Dauer und ausschließlich Nebenpflichten zu erfüllen, die mit seiner eigentlichen Tätigkeit so gut wie nichts mehr zu tun hätten, entspreche nicht billigem Ermessen. Die neue Aufgabe sei nicht behindertengerecht und überfordere ihn, nicht erst seit seinem Herzinfarkt. Die Tätigkeit sei in erheblichem Maße fremdgesteuert, sie führe wegen der permanenten Inanspruchnahme und den hierfür notwendigen ständig wechselnden Arbeitsvorgängen und Zwangskörperhaltungen zu unüberwindbaren gesundheitlichen Problemen. Permanente Drehbewegung und Zwangshaltungen am Schreibtisch, einschließlich des Dauersitzens, die er in seiner neuen Funktion zu 100% ausüben müsse, seien ihm medizinisch untersagt.
- 31
Er habe im Juli 2016 eine Wiedereingliederungsmaßnahme absolvieren sollen und sich deshalb zur Dienststelle begeben. Die Vorgesetzte habe ihm erklärt, dass sie ihm keine schrittweise Heranführung an sein Arbeitsvermögen durch Tätigkeiten im "Innendienst" ermöglichen wolle; sie habe ihn vielmehr auf den stressigen Arbeitsplatz im Customer Service verwiesen. Daraufhin habe er die Wiedereingliederung abbrechen müssen und sei weiterhin arbeitsunfähig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.
II.
- 34
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Beide Klageanträge sind entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 35
1. Die Klage ist zulässig. Es kann hinsichtlich des Antrags zu 1) dahinstehen, ob ein Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO vorliegt, denn dieses ist Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil (vgl. BAG 23.03.2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 18 mwN; BAG 15.07.2009 - 5 AZR 921/08 - Rn. 12 mwN).
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2. Die Klage ist hinsichtlich beider Anträge unbegründet. Der Kläger kann weder die begehrte Beschäftigung (Antrag zu 2) noch die Feststellung verlangen (Antrag zu 1), dass die am 10.11.2015 vorgenommene Versetzung rechtswidrig ist. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, ihr Direktionsrecht im November 2015 nach Rückkehr des Klägers aus dem Krankenstand nicht rechtswidrig ausgeübt. Die Vorgesetzte des Klägers war vielmehr berechtigt, seine Arbeitstätigkeit in Abweichung von der bisherigen zu ändern und ihn insbesondere anzuweisen, Anfragen von Militärangehörigen in Bezug auf Erhalt oder Reparatur von Haushaltsgeräten telefonisch und/oder persönlich anzunehmen und zu beantworten. Sie war in Ausübung ihres Direktionsrechts auch berechtigt, dem Kläger zu diesem Zweck einen anderen Büroraum zuzuweisen. Die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 GewO, § 315 BGB) hat sie dabei gewahrt.
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a) Das Direktionsrecht oder Weisungsrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, die Einzelheiten der zu erbringenden Arbeitsleistungen zu bestimmen, soweit diese im Arbeitsvertrag nicht anderweitig geregelt sind. Sein Umfang bestimmt sich vor allem nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Es kann einzelvertraglich oder auch durch tarifliche Regelung innerhalb bestimmter Grenzen erweitert werden, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (vgl. § 106 GewO).
- 38
aa) Der Kläger hat mit den US-Stationierungsstreitkräften den üblichen Formulararbeitsvertrag geschlossen. Danach wird der Arbeitnehmer regelmäßig nicht für eine bestimmte Tätigkeit eingestellt, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich, der lediglich durch die Nennung der Vergütungsgruppe bezeichnet ist. Das Direktionsrecht der US-Stationierungsstreitkräfte erstreckt sich bei dieser Vertragsgestaltung auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Gehaltsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Dem Arbeitnehmer können grundsätzlich auch neue Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Gehaltsgruppe entsprechen (vgl. BAG 25.09.2013 - 10 AZR 270/12 - Rn. 18 mwN).
- 39
bb) Der Kläger ist seit 01.08.2005 als Angestellter in die Gehaltsgruppe C-4 TVAL II eingruppiert, nachdem ihm die US-Stationierungsstreitkräfte aus gesundheitlichen Gründen sowohl eine andere Arbeitstätigkeit als auch eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht haben. Die maßgebende tarifliche Bestimmung lautet:
- 40
"Gehaltsgruppe 4
- 41
Angestellte, die unter unmittelbarer oder allgemeiner Aufsicht Arbeiten von mittlerem Schwierigkeitsgrad und gewisser Verantwortung im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- und Finanzwesen u.ä. ausführen, oder vergleichbare untergeordnete Arbeiten technischer Natur verrichten. …
- 42
Beispiele zu Gehaltsgruppe 4
- 43
Verwaltungsangestellter (allgemeine Verwaltung)
Verwaltungsangestellter (Mobilien)
Büroangestellter
…"
- 44
Dass ein Verwaltungs- bzw. Büroangestellter am PC arbeiten und im Rahmen seiner Tätigkeit auch Telefongespräche führen und/oder Besucher empfangen muss, ist selbstverständlich. Seine in der Klageschrift vertretene Ansicht, es handele sich um eine höherwertige Tätigkeit, die der Gehaltsgruppe C-5 TVAL II entspreche, hält der Kläger zweitinstanzlich nicht mehr aufrecht.
- 45
cc) Aus dem Inhalt der Stellenbeschreibung des Klägers ergibt sich kein Anspruch darauf, keine Telefongespräche mit US-Militärangehörigen führen oder sie als Besucher empfangen zu müssen, um ihre Anfragen in Bezug auf Erhalt oder Reparatur von Haushaltsgeräten anzunehmen und zu beantworten. In Ziff. 5 der Stellenbeschreibung ist vielmehr ausdrücklich festgelegt worden, dass der Stelleninhaber ua. Telefongespräche zu führen und Besucher zu empfangen hat. Die in zweiter Instanz vertretene Ansicht des Klägers, er sei hierzu nicht verpflichtet, weil es sich um einen "nebensächlichen Teilbereich" der Stellenbeschreibung handelt, ist nicht nachvollziehbar, zumal das Ausfüllen von "Zeit- und Anwesenheitslisten", womit der Kläger bisher beschäftigt worden ist, auch in Ziff. 5 unter "Sonstige Aufgaben" aufgeführt ist.
- 46
dd) Die langjährige Beschäftigung des Klägers mit der Erfassung von Arbeitszeitlisten (für wenige Mitarbeiter) führt für sich genommen nicht zu einer entsprechenden Konkretisierung des Arbeitsvertrags. Alleine die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum genügt hierfür nicht. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (st. Rspr., vgl. zB BAG 17.08.2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 47
ee) Soweit der Kläger in seinem Klageantrag zu 2) auf einen schriftlichen Vertrag vom 10.07.2014 abstellt, handelt es sich bei dem als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Formular um keinen Vertrag, sondern um die förmliche Bestätigung der Zuordnung der Beschäftigungsdienststelle des Klägers (00 CEG) innerhalb der Organisation der US-Luftwaffe nach der Richtlinie PAD 12-03. Auswirkungen auf Art und Umfang der Arbeitspflichten des Klägers, die sich aus der Stellenbeschreibung und der Eingruppierung ergeben, sind damit nicht verbunden.
- 48
b) Grundlage und Maßstab für die von der Vorgesetzten des Klägers im November 2015 angeordneten Arbeitsaufgaben ist deshalb das arbeitgeberseitige Direktionsrecht (§ 106 Satz 1 GewO). Die Vorgesetzte hat bei dessen Ausübung billiges Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) gewahrt.
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aa) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 28.08.2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 40 mwN).
- 50
bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Ermessensausübung der US-Stationierungsstreitkräfte nicht zu beanstanden.
- 51
Die US-Stationierungsstreitkräfte haben ein berechtigtes Interesse daran, dass der Kläger innerhalb der vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit von 26,5 Wochenstunden mit Arbeitsaufgaben ausgelastet ist, die seiner Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C-4 TVAL II entsprechen. Die Beklagte hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass die neue Abteilungsleiterin festgestellt hat, dass der Kläger von den in der Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeitspflichten nur die Aufgabe erledigt hat, für 15 bis 16 ortsansässige Beschäftigte der Abteilung für Haushaltsgeräte die Arbeitszeitlisten zu führen. Dass die Sollzeit für die Bewältigung dieser Arbeitsaufgabe nicht 5,3 Stunden pro Arbeitstag bzw. 26,5 Stunden pro Woche betragen kann, liegt auf der Hand. Soweit der Kläger zweitinstanzlich behauptet, seine Tätigkeit habe sich nicht im Führen der Arbeitszeitlisten erschöpft, hat er keine konkrete Arbeitsaufgabe genannt, die ihm von seinem (früheren) Vorgesetzten noch übertragen worden sein soll. Dass er sich in der Abteilung nur irgendwie nützlich gemacht hat, führt nicht dazu, dass ihm seine (neue) Vorgesetzte keine Arbeitsaufgaben übertragen dürfte, die der Eingruppierung nach Gehaltsgruppe C-4 TVAL II entsprechen und die tägliche Arbeitszeit von 5,3 Stunden möglichst effizient ausfüllen.
- 52
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die neue Abteilungsleiterin die Erstellung der Arbeitszeitlisten neu organisiert hat. Sie lässt die Listen nach dem Vortrag der Beklagten nunmehr zentral für alle 107 ortsansässigen Beschäftigten der gesamten Dienststelle von einem Mitarbeiter erstellen, der für diese Aufgabe durchschnittlich 12 bis 15 Wochenstunden benötigt. Der Kläger bestreitet zweitinstanzlich ohne Erfolg, dass seine Vorgesetzte diese "unternehmerische Entscheidung" getroffen hat. Weil die Vorgesetzte die Organisationsänderung offensichtlich bereits umgesetzt hat, sah sich der Kläger zur Erhebung der vorliegenden Klage veranlasst.
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Dem Gericht obliegt nicht die Prüfung, ob die Entscheidung der Vorgesetzten des Klägers die beste, effizienteste oder wirtschaftlich vernünftigste Lösung darstellt, um zu erreichen, dass der Kläger innerhalb seiner Arbeitszeit von 26,5 Wochenstunden ein erhöhtes Arbeitspensum erledigt. Im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts steht dem Arbeitgeber ein nach billigem Ermessen auszufüllender Entscheidungsspielraum zu. Innerhalb dieses Spielraums können ihm mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt (lediglich) die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat (vgl. BAG 26.09.2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 28 mwN).
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Dem betrieblichen Interesse der US-Stationierungsstreitkräfte, den Kläger nicht mehr mit der Führung der Arbeitszeitlisten zu betrauen, steht auf Seiten des Klägers (allein) das Interesse gegenüber, weiterhin mit dieser Tätigkeit beschäftigt zu werden. Darüber hinausgehende Umstände oder schutzwürdige Belange hat er nicht aufgezeigt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger meint, die neue Arbeitsaufgabe sei nicht "behindertengerecht". Der Kläger muss - wie bisher - in Teilzeit (5,3 Std. pro Arbeitstag) an einem Schreibtisch sitzen und einen PC bedienen. Weshalb der Kläger befürchtet, dass er beim Führen von Telefongesprächen oder dem Empfang von Besuchern - im Gegensatz zum Erstellen von Arbeitszeitlisten - "Zwangskörperhaltungen" und "permanenten Drehbewegungen" ausgesetzt sei, die "unüberwindbare" gesundheitliche Problemen verursachten, erschließt sich nicht. Die Berufungskammer vermag auch nicht zu erkennen, worin der unzumutbare "permanente Leistungsdruck" bestehen soll, wenn der Kläger mit US-Militärangehörigen Telefongespräche führt und/oder sie als Besucher empfängt. Es mag sein, dass die Erfüllung der Leistungserwartung der neuen Vorgesetzten eine höhere Anstrengung des Klägers erfordert, dies macht ihre Weisungen jedoch nicht ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich.
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Der Umstand, dass sich der Arbeitsplatz des Klägers innerhalb des Gebäudes (auf demselben Flur) verlagert hat, ist eine unbedeutende Geringfügigkeit. Innerbetriebliche Umsetzungen, also die Weisung, auf einem anderen Arbeitsplatz zu arbeiten im Sinne der konkreten Stelle, an der die Arbeit zu leisten ist, haben in der Regel eine räumliche Veränderung zum Gegenstand; eine geringfügige räumliche Verlegung des bisherigen Arbeitsplatzes - wie hier - ist jedoch noch keine Versetzung (vgl. BAG 29.02.2000 - 1 ABR 5/99 - zu B II 2 b der Gründe mwN).
III.
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Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.