Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Apr. 2017 - 4 Sa 401/16
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 9.6.2016, AZ: 6 Ca 132/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über Insolvenzforderungen des Klägers.
- 2
Der Kläger war vom 24.02.2014 bis zum 15.01.2015 bei der K. Holzverarbeitungs GmbH & Co KG beschäftigt. Der dieser Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
- 3
"§ 3 Tätigkeit
- 4
Der Angestellte wird als Buchhalter gem. § 5 Abs. 3 BetrVG eingestellt und untersteht unmittelbar dem Geschäftsführer.
- 5
Der Angestellte ist leitender Angestellter für folgende Arbeitsbereiche:
- 6
Buchhaltung und Personal"
…
- 7
"§ 4 Arbeitsvergütung
- 8
Als Vergütung für die Tätigkeit in Teilzeit (100 Std/mtl.) des Angestellten nach diesem Vertrag zahlt das Unternehmen ein Jahresbruttogehalt von 18.705,00 Euro, das in 12 gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Monats fällig wird und auf ein von dem Angestellten anzugebendes Gehaltskonto überwiesen wird.
…"
- 9
"§ 4.2 Lohnoptimierung
- 10
Im Rahmen einer Lohnoptimierung erhält der Angestellte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Barzuschüsse zu arbeitstäglichen Mahlzeiten in Form von Essenmarken ( E.--Restaurantschecks), die von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (Annahmestelle) bei der Abgabe in Zahlung genommen werden.
- 11
Die Höhe des Barzuschusses, der in Form von E.--Restaurantschecks geleistet wird, beträgt arbeitstäglich z. Z. EUR 5,97 und wird für 15 Arbeitstage im Monat gewährt. Der Arbeitnehmer erhält monatlich E.--Restaurantschecks in einer Gesamthöhe von z. Z. EUR 89,55 (15 Tage x EUR 5,97).
- 12
Der Angestellte erhält zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für die Internetnutzung in Höhe von EUR 40,00 monatlich.
- 13
Zu den Kosten des Internetzugangs zählen sowohl die laufenden Kosten (Grundgebühr und laufende Gebühren, Flatrate), als auch die Kosten der Einrichtung (DSL-Anschluss, Modem, PC). Der Angestellte versichert mit seiner Unterschrift unter diesen Vertrag, dass ihm Aufwendungen für die laufende Internetnutzung in Höhe von EUR 40,00 monatlich entstehen. Er verpflichtet sich, dem Unternehmen unverzüglich Anzeige zu erstatten, sollten seine Aufwendungen für die Internetnutzung durch Kündigung des Internetanschlusses entfallen.
- 14
Der Angestellte erhält zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 37,50 € monatlich.
- 15
Der Angestellte erhält zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Sachlohnanspruch auf Kraftstoff zur Verwendung im eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug des Unternehmens.
- 16
Die Höhe des Sachlohnanspruchs, der in Form von E.--Tankgutscheinen geleistet wird, beträgt monatlich EUR 44,00. Der Angestellte darf diesen Geldbetrag ausschließlich zum Eigenerwerb von Kraftstoff im Monat der Überlassung des Geldbetrags verwenden.
- 17
Der Anspruch auf Lohnoptimierung besteht auch im Fall von Krankheit in voller Höhe fort."
…
- 18
"§ 12 Verfall-/Ausschlussfristen
- 19
Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen.
- 20
Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung."
…
- 21
Mit Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken vom 01.04.2015 wurde über das Vermögen der K. Holzbearbeitungs GmbH & Co KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
- 22
Mit Schreiben vom 27.05.2015 hat der Kläger mehrere Forderungen beim Beklagten angemeldet. Wegen der Einzelheiten dieser Anmeldung wird auf Blatt 13 f d. A. Bezug genommen. Im Prüfungstermin hat der Beklagte die vom Kläger angemeldeten Forderungen vorläufig bestritten.
- 23
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.06.2016 (Bl. 131 - 136 d. A.).
- 24
Der Kläger hat beantragt,
- 25
festzustellen, dass die Insolvenzforderung in Höhe von 8.384,94 EUR brutto, sowie 1.265,74 EUR netto zur Insolvenztabelle festzustellen ist.
- 26
Der Beklagte hat einen Teil der Klage in Höhe von 2.369,18 € brutto (Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers) anerkannt und im Übrigen beantragt,
- 27
die Klage abzuweisen.
- 28
Das Arbeitsgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 09.06.2016 festgestellt, dass die Forderung des Klägers auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.369,18 € brutto sowie eine Forderung des Klägers auf Zahlung von 2.443,25 € brutto (Vergütung für bis zum 31.08.2014 insgesamt geleistete 168,5 Überstunden) zur Insolvenztabelle festzustellen sind. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 12 (= Bl. 136 - 141 d. A.) verwiesen.
- 29
Gegen das ihm am 11.08.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.09.2016 Berufung eingelegt und diese am 07.10.2016 begründet.
- 30
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil habe er regelmäßig erhebliche Mehrarbeitsstunden geleistet. Dies ergebe sich bereits daraus, dass ihm seitens der Insolvenzschuldnerin bestätigt worden sei, dass er bis zum 31.08.2014 insgesamt 168,5 Überstunden erbracht habe. Darüber hinaus habe er jedoch einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung. Die entsprechenden Mehrarbeitsstunden habe er erstinstanzlich ausreichend dargestellt, indem er auf seine handschriftlichen Aufzeichnungen verwiesen habe. Demgegenüber stünden die Arbeitszeitnachweise, die von seiten des Arbeitgebers erstellt worden seien. Die darin enthaltenen Angaben seien daher vom Arbeitgeber eingeräumt und als feststehend zu übernehmen. Der Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, die behaupteten Zeiten einfach zu bestreiten. Auch auf die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist könne sich der Beklagte nicht berufen, da die getroffene Lohnvereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und daher nichtig sei. Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Allein das von ihm abverlangte Aufgabenfeld mache deutlich, dass zwischen verlangter Tätigkeit und der tatsächlich ausgezahlten Vergütung eine große Diskrepanz bestehe. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass - wie sich aus einer Information des Handelsblatts ergebe - beispielsweise ein Bilanzbuchhalter im ersten Jahr bei Vollzeittätigkeit über ein Jahreseinkommen von 43.000,00 € bis 47.000,00 € verfüge. Ein Finanzbuchhalter erhalte im 1. Jahr ein Jahresgehalt von 33.000,00 bis 37.000,00 € Euro. Die ihm übertragenen Verantwortungsbereiche gingen jedoch noch über diejenigen dieser Berufsgruppen hinaus. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Insolvenzschuldnerin noch nicht einmal die arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelte zur Auszahlung gebracht, sondern noch (unberechtigte) Abzüge vorgenommen habe.
- 31
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 07.10.2016 (Bl. 169 - 175 d. A.) Bezug genommen. Soweit der Kläger in einem persönlich verfassten Schreiben vom 12.04.2017 (Bl. 224 - 226 d. A.) weitere Ausführungen gemacht hat, so konnten diese keine Berücksichtigung finden, weil dem Kläger insoweit gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG die Postulationsbefugnis fehlt. Auch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Berufungsverhandlung vom 19.04.2017 nicht etwa auf diese Ausführungen Bezug genommen oder sie in sonstiger Weise wirksam zu einem zu berücksichtigenden Berufungsvorbringen des Klägers gemacht.
- 32
Der Kläger beantragt,
- 33
das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und festzustellen, dass weitere 3.572,51 € brutto sowie 1.265,74 € netto zur Insolvenztabelle festgestellt werden.
- 34
Der Beklagte beantragt,
- 35
die Berufung zurückzuweisen.
- 36
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 05.01.2016 (Bl. 198 - 202 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
- 37
Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen erhebliche Bedenken.
- 38
Zwar ist die Berufung sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es erscheint indessen zweifelhaft, ob die Berufung den nach § 64 Abs. 2 b ArbGG erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 € erreicht.
- 39
Der Wert einer Klage auf Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle richtet sich nach § 182 InsO. Danach ist der Betrag maßgebend, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dieser ist nach gerichtlichem Ermessen zu schätzen. Maßgebend ist dabei die Sicht des über die Statthaftigkeit des Rechtsmittels entscheidenden Berufungsgerichts (BAG v. 07.12.2016 - 4 AZR 414/14 - juris m.w.N.).
- 40
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der Güteverhandlung vom 30.10.2015 zu Protokoll erklärt, dass sich die zu erwartende Insolvenzquote voraussichtlich auf lediglich 1 - 3 % der angemeldeten Forderungen belaufen werde. Hiervon ausgehend würde die mit der Berufung begehrte Feststellung von insgesamt 4.838,25 € zur Insolvenztabelle den in § 64 Abs. 2 b genannten Wert keinesfalls erreichen. Das Erreichen des erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstandes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil den Streitwert auf 9.650,68 € festgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist offensichtlich fehlerhaft und entfaltet daher keine Bindungswirkung (BAG v. 07.12.2016 - 4 AZR 414/14 - juris m.w.N.; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. § 64 Rz. 64). Das Arbeitsgericht hat bei seiner Wertbemessung erkennbar nicht - wie erforderlich - darauf abgestellt, welcher Betrag bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die geltend gemachte Gesamtforderung zu erwarten ist, sondern auf den Gesamtbetrag der nach Ansicht des Klägers festzustellenden Forderungen selbst.
- 41
Die Zulässigkeit der Berufung kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben. Denn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen (BGH v. 02.02.2010 - VI ZR 92/09 - NJW-RR 2010, 664 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Erteilung einer Auflage an den Berufungskläger, nach § 511 Abs. 3 ZPO den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen, bedurfte es daher nicht.
II.
- 42
Die Berufung ist unbegründet.
1.
- 43
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren einen Anspruch auf Feststellung einer Forderung auf Zahlung von 1.265,74 € netto zur Insolvenztabelle mit der Begründung weiterverfolgt, die Insolvenzschuldnerin habe in dieser Höhe von seinen Gehaltsansprüchen unberechtigte Abzüge vorgenommen, so erweist sich die Klage insoweit bereits als unzulässig.
- 44
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Insolvenzfeststellungsklage ist gemäß § 181 InsO, dass die festzustellende Forderung zuvor nach § 174 InsO angemeldet wurde. Dies ist vorliegend - bezogen auf den geltend gemachten Nettozahlungsanspruch - nicht erfolgt. Der Kläger hat den betreffenden Anspruch, wie sich aus seiner Forderungsanmeldung vom 27.05.2015 (Bl. 13 f. d. A.) ergibt, nicht angemeldet. Im Übrigen hat der Kläger dies bereits in seiner Klageschrift (dort S. 5 = Bl. 8 d. A.) selbst eingeräumt.
- 45
Die Klage ist daher insoweit als unzulässig abzuweisen.
2.
- 46
Im Übrigen ist die Klage, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht stattgegeben hat, unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung einer weiteren Bruttoforderung von 3.572,51 € zur Insolvenztabelle.
- 47
Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II., III. und IV. letzter Absatz (= Seite 11 3. Absatz) der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
a)
- 48
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung für die Monate März bis Oktober 2014 sind verfallen. Dies gilt ebenso für die nach Behauptung des Klägers aus diesem Zeitraum resultierenden Ansprüche auf Zahlung von Überstundenvergütung, soweit das Arbeitsgericht der Klage insoweit im Hinblick auf das Bestätigungsschreiben vom 31.08.2014 (Bl. 45 d. A.) nicht in Höhe eines Teilbetrages von 2.443,25 € brutto stattgegeben hat.
- 49
Gemäß § 12 des Arbeitsvertrages verfallen die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Eine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen erfolgte frühestens mit Schreiben des Klägers vom 26.02.2015 (Bl. 89 d. A.) und somit nach Ablauf der gemäß § 4 des Arbeitsvertrages zum 30.10.2014 auch für den Monat Oktober 2014 eingetretenen Fälligkeit der Arbeitsvergütungsansprüche des Klägers.
- 50
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es dem Beklagten nicht verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Die Vereinbarung einer sittenwidrigen Arbeitsvergütung, die u. U. der Anwendung der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist entgegenstehen könnte (vgl. hierzu: LAG Hamm v. 18.03.2009 - 6 Sa 1372/08 - juris) liegt nicht vor.
- 51
Ein wucherähnliches und damit sittenwidriges Geschäft i. S. v. § 138 Abs. 1 BGB ist dann gegeben, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände wie z. B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten hinzutreten (BAG v. 16.05.2012 - 5 AZR 268/11 - AP Nr. 66 zu § 138 BGB m. w. N.).
- 52
Im Streitfall hat der Kläger nicht dargetan, dass die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung und die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis standen. Damit ist der objektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts nicht erfüllt.
- 53
Das auffällige Missverhältnis bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind hierbei in der Regel die Tarifentgelte des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Ein Missverhältnis ist dann auffällig, wenn die vereinbarte Arbeitsvergütung unterhalb der maßgeblichen Grenze von zwei Dritteln des Tarifentgelts liegt (BAG v. 16.05.2012 a. a. O.).
- 54
Die vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung des Klägers für dessen Teilzeittätigkeit (100 Stunden monatlich) umfasste ein monatliches Gehalt von 1.558,75 € sowie gemäß § 4.2 des Arbeitsvertrages weitere Zahlungen (Zuschüsse) von insgesamt 211,05 € monatlich. Die Gesamt-Arbeitsvergütung belief sich somit auf 1.769,80 € brutto monatlich. Bei einer Vollzeittätigkeit (40 Stunden wöchentlich) entspricht dies einem Monatsgehalt von 3.061,75 € bzw. einem Jahresgehalt von 36.741,00 €. Der letztgenannte Betrag übersteigt die Grenze von zwei Dritteln der nach Behauptung des Klägers an Finanz- und/oder Bilanzbuchhalter im ersten Jahr üblicherweise bzw. durchschnittlich gezahlten Jahresvergütung deutlich, so dass von einem auffälligen Missverhältnis zwischen vereinbarter Arbeitsleistung und vereinbarter Arbeitsvergütung nicht die Rede sein kann. Der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin - nach Behauptung des Klägers - die vereinbarte Arbeitsvergütung nicht in vollem Umfang zur Auszahlung gebracht hat, ist insoweit ohne Belang, da dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung hat und daher nicht zu deren Sittenwidrigkeit führen kann.
b)
- 55
Der Kläger hat auch keine zur Insolvenztabelle festzustellenden Ansprüche auf Zahlung von Vergütung von 1,5 Überstunden aus November 2014 und auf restliche Entgeltfortzahlung für die Monate November und Dezember 2014 mit der Begründung, dass bei der ausgezahlten Entgeltfortzahlung die in der Vergangenheit nach seiner Behauptung regelmäßig angefallenen Überstunden nicht berücksichtigt worden seien.
- 56
Verlangt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, so hat er darzulegen und - im Bestreitensfall zu beweisen - dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Dieser Darlegungslast genügt der Arbeitnehmer jedoch nicht durch bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen. Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3, Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG v. 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung).
- 57
Dieser Darlegungslast hat der Kläger demnach bereits deshalb nicht Genüge getan, da er sich sowohl was die behaupteten 1,5 Überstunden im November 2014 als auch die zuvor nach seiner Behauptung regelmäßig angefallenen Überstunden betrifft, ausschließlich auf die als Anlagen zu seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen beigefügten Aufstellungen bezogen hat. An einem schriftsätzlichen Vortrag fehlt es insoweit. Hierauf hat auch bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich hingewiesen.
- 58
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im November 2014 1,5 Überstunden geleistet hat. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, dass er vor seiner im November 2014 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit Überstunden in einer solchen Regelmäßigkeit erbracht hat, dass diese - entgegen § 4 Abs. 1 a EFZG - bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen sind.
III.
- 59
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Annotations
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)